ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/855 DES RATES
vom 27. Mai 2019
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen. |
(2) |
Gemäß Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 hat der Rat die in den Anhängen IX und XIV der Verordnung enthaltene Liste der benannten Personen und Einrichtungen überprüft. |
(3) |
Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die 17 Einträge in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 auf den neuesten Stand gebracht werden sollten. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. HURDUC
ANHANG
Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „A. Personen“:
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2. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“:
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3. |
Unter der Überschrift II ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „A. Personen“:
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4. |
Unter der Überschrift II ersetzt der folgende Eintrag den entsprechenden Eintrag in der Liste unter der Überschrift „B. Einrichtungen“:
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5. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ wird unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“ folgender Eintrag hinzugefügt:
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6. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ wird unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“ folgender Eintrag gestrichen:
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7. |
Unter der Überschrift II wird unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“ folgender Eintrag hinzugefügt:
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8. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ wird unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“ folgender Eintrag gestrichen:
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28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/6 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/856 DER KOMMISSION
vom 26. Februar 2019
zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Einzelheiten der Funktionsweise des Innovationsfonds sollten unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem NER300-Programm, das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtet wurde und auf der Grundlage des Beschlusses 2010/670/EU (2) der Kommission durchgeführt wird' festgelegt werden; insbesondere die Schlussfolgerungen des Berichts des Rechnungshofs (3) sollten berücksichtigt werden. |
(2) |
Um die geringere Rentabilität und die höheren technologischen Risiken der förderfähigen Projekte im Vergleich zu herkömmlichen Technologien zu kompensieren, sollte die Finanzierung aus dem Innovationsfonds zu einem Großteil in Form von Finanzhilfen erfolgen. Daher sollten detaillierte Vorschriften für die Auszahlung von Finanzhilfen festgelegt werden. |
(3) |
Da sich die Risiken und die Rentabilität der förderfähigen Projekte je nach Sektor und Tätigkeit im Rahmen dieser Projekte unterscheiden und im Laufe der Zeit auch weiterentwickeln können, sollte ein Teil der Unterstützung aus dem Innovationsfonds in Form von Beiträgen zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union oder in einer anderen Form gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) gewährt werden. |
(4) |
Die Differenz zwischen den Gesamtkosten eines förderfähigen Projekts und den Gesamtkosten eines gleichwertigen Projekts, bei dem herkömmliche Technologie zum Einsatz kommt, als relevante Kosten für die Finanzierung aus dem Innovationsfonds sollte berücksichtigt werden. Um jedoch einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für Kleinprojekte zu vermeiden und die besonderen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Finanzmitteln für solche Projekte anzugehen, sollten die relevanten Kosten eines Kleinprojekts den gesamten Investitionsausgaben für das Projekt entsprechen. |
(5) |
Damit für die förderfähigen Projekte rechtzeitig angemessene Finanzmittel bereitgestellt werden, sollte die Auszahlung der Finanzhilfen auf der Erreichung von Etappenzielen beruhen. Bei allen Projekten sollten die Etappenziele den Abschluss der Gesamtfinanzierung und die Inbetriebnahme umfassen. Da bei einigen Projekten die Unterstützung möglicherweise zu einem anderen Zeitpunkt ausgezahlt werden muss, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, in den Vertragsunterlagen zusätzliche Etappenziele festzulegen. |
(6) |
Um die Erfolgsaussichten der Projekte zu erhöhen, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, einen Teil der Finanzhilfe vor der Inbetriebnahme eines Projekts auszuzahlen. Die Auszahlung der Finanzhilfen sollte grundsätzlich mit dem Abschluss der Gesamtfinanzierung beginnen und während der Entwicklung und Durchführung des Projekts fortgesetzt werden. |
(7) |
Der Großteil der Unterstützung aus dem Innovationsfonds sollte an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen geknüpft sein. Werden deutlich weniger Treibhausgasemissionen vermieden als geplant, sollte dies dazu führen, dass der Betrag der Unterstützung entsprechend gekürzt und wieder eingezogen wird. Das Kürzungs- und Einziehungsverfahren sollte jedoch flexibel genug sein, um dem innovativen Charakter der aus dem Innovationsfonds unterstützten Projekte Rechnung zu tragen. |
(8) |
Die Finanzhilfen aus dem Innovationsfonds sollten im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens mittels Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Projektträger zu verringern, sollte ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen werden, das eine Interessenbekundung und den Vollantrag umfasst. |
(9) |
Projekte, für die eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds beantragt wird, sollten auf der Grundlage qualitativer und quantitativer Kriterien bewertet werden. Die Kombination dieser Kriterien sollte die lückenlose Bewertung eines Projekts in Bezug auf sein technologisches wie auch sein wirtschaftliches Potenzial sicherstellen. Um eine gerechte und leistungsorientierte Auswahl zu gewährleisten, sollten die Projekte auf der Grundlage der gleichen Eignungskriterien ausgewählt, aber zunächst im Verhältnis zu anderen Projekten in demselben Sektor und erst anschließend im Verhältnis zu Projekten in allen Sektoren bewertet und eingestuft werden. |
(10) |
Projekte, bei denen Planung, Geschäftsmodell und Finanz- und Rechtsstruktur offenbar nicht hinreichend ausgereift sind, insbesondere wenn sie möglicherweise seitens der betroffenen Mitgliedstaaten nicht genügend unterstützt werden oder nicht die erforderlichen nationalen Genehmigungen erhalten könnten, sollten nicht für eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds ausgewählt werden. Dennoch können solche Projekte aussichtsreich sein. Daher sollte Unterstützung bei der Entwicklung solcher Projekte ermöglicht werden. Die Unterstützung bei der Projektentwicklung sollte insbesondere Kleinprojekten und Projekten in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten zugutekommen, um zu einer geografisch ausgewogenen Verteilung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds beizutragen. |
(11) |
Es ist wichtig, für eine geografisch ausgewogene Verteilung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds zu sorgen. Um zu vermeiden, dass einige Mitgliedstaaten nicht ausreichend abgedeckt sind, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, zusätzliche Eignungskriterien festzulegen, um eine geografische Ausgewogenheit bei einer zweiten oder einer späteren Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu erreichen. |
(12) |
Die Kommission sollte für die Durchführung des Innovationsfonds zuständig sein. Die Kommission sollte jedoch die Möglichkeit haben, einige der Durchführungsaufgaben, wie die Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Vorauswahl der Projekte oder die Verwaltung der Finanzhilfeverträge, auf Durchführungsstellen zu übertragen. |
(13) |
Die Einnahmen des Innovationsfonds, einschließlich der Einnahmen aus den Zertifikaten, die auf der gemeinsamen Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (5) monetisiert werden' sollten im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG verwaltet werden. Die Kommission sollte diese Aufgabe daher selbst wahrnehmen und die Möglichkeit haben, diese Aufgabe der Europäischen Investitionsbank zu übertragen. |
(14) |
Die Kommission sollte je nach Art der Durchführung des Innovationsfonds andere Regeln anwenden. Wird der Innovationsfonds im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt, so sollten die Bestimmungen dieser Verordnung vollständig an die Bestimmungen der Haushaltsordnung angeglichen werden. |
(15) |
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung des Innovationsfonds eine wichtige Rolle spielen. Insbesondere sollte die Kommission die Mitgliedstaaten zu den wichtigsten Durchführungsbeschlüssen sowie zur Entwicklung des Innovationsfonds konsultieren. |
(16) |
Der Innovationsfonds sollte im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt werden. |
(17) |
Es sollten klare Regelungen für die Berichterstattung, Rechenschaftspflicht und Finanzkontrolle festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Kommission vollständige und aktuelle Informationen über die Fortschritte der aus dem Innovationsfonds unterstützten Projekte erhält, dass die Stellen, die den Innovationsfonds verwalten, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung anwenden und dass die Mitgliedstaaten rechtzeitig über die Durchführung des Innovationsfonds informiert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf
a) |
die operativen Ziele des mit Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Innovationsfonds, |
b) |
die im Rahmen des Innovationsfonds gewährten Formen der Unterstützung, |
c) |
das Verfahren zur Beantragung von Unterstützung aus dem Innovationsfonds, |
d) |
das Verfahren und die Kriterien für die Projektauswahl im Rahmen des Innovationsfonds, |
e) |
die Auszahlung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, |
f) |
die Verwaltung des Innovationsfonds, |
g) |
die Berichterstattung, Überwachung, Evaluierung, Kontrolle und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Innovationsfonds. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. |
„Abschluss der Gesamtfinanzierung“ den Zeitpunkt im Projektentwicklungszyklus, zu dem alle Projekt- und Finanzierungsvereinbarungen unterzeichnet und alle darin enthaltenen Bedingungen erfüllt sind; |
2. |
„Inbetriebnahme“ den Zeitpunkt im Projektentwicklungszyklus, zu dem alle für den Betrieb des Projekts erforderlichen Elemente und Systeme geprüft wurden und Tätigkeiten angelaufen sind, die zur wirksamen Vermeidung von Treibhausgasemissionen führen; |
3. |
„Kleinprojekt“ ein Projekt, bei dem die gesamten Investitionsausgaben höchstens 7 500 000 EUR betragen. |
Artikel 3
Operative Ziele
Der Innovationsfonds hat folgende operative Ziele:
a) |
Unterstützung von Projekten zur Demonstration hoch innovativer Technologien, Verfahren oder Produkte, die hinreichend ausgereift sind und ein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aufweisen, |
b) |
Bereitstellung von finanzieller Unterstützung, die auf die Bedürfnisse des Marktes und die Risikoprofile förderfähiger Projekte zugeschnitten ist, bei gleichzeitiger Mobilisierung zusätzlicher öffentlicher und privater Mittel, |
c) |
Gewährleistung, dass die Einnahmen des Innovationsfonds im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG verwaltet werden. |
Artikel 4
Formen der Unterstützung aus dem Innovationsfonds
Projekte können aus dem Innovationsfonds in folgender Form unterstützt werden:
a) |
durch Finanzhilfen, |
b) |
durch Beiträge zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union, |
c) |
soweit zur Erreichung der Ziele der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich, durch Finanzierung in einer anderen Form gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“)' insbesondere durch Preisgelder und Auftragsvergabe. |
KAPITEL II
Besondere Bestimmungen für Finanzhilfen
Artikel 5
Relevante Kosten
(1) Für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 3 Satz 4 der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen die relevanten Kosten den zusätzlichen Kosten, die der Projektträger infolge der Anwendung der innovativen Technologie im Zusammenhang mit der Verringerung oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen zu tragen hat. Die relevanten Kosten werden berechnet als Differenz zwischen der bestmöglichen Schätzung der gesamten Investitionsausgaben und des Kapitalwerts der Betriebskosten und -gewinne, die sich innerhalb von 10 Jahren nach der Inbetriebnahme des Projekts ergeben, und dem Ergebnis der gleichen Berechnung für eine konventionelle Produktion mit der gleichen Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Produktion des jeweiligen Endprodukts.
Gibt es keine konventionelle Produktion gemäß Unterabsatz 1, so entsprechen die relevanten Kosten der bestmöglichen Schätzung der gesamten Investitionsausgaben und des Kapitalwerts der Betriebskosten und -gewinne innerhalb von 10 Jahren nach der Inbetriebnahme des Projekts.
(2) Die relevanten Kosten eines Kleinprojekts entsprechen den gesamten Investitionsausgaben für dieses Projekt.
Artikel 6
Auszahlung der Finanzhilfen
(1) Die Unterstützung aus dem Innovationsfonds in Form von Finanzhilfen wird bei Erreichen der vorab festgelegten Etappenziele ausgezahlt.
(2) Bei allen Projekten beruhen die in Absatz 1 genannten Etappenziele auf dem Projektentwicklungszyklus und umfassen mindestens Folgendes:
a) |
Abschluss der Gesamtfinanzierung, |
b) |
Inbetriebnahme. |
(3) Unter Berücksichtigung der eingesetzten Technologie und der besonderen Umstände in dem Sektor bzw. den Sektoren, in denen sie eingesetzt wird, können in den Vertragsunterlagen zusätzliche spezifische Etappenziele festgelegt werden.
(4) Für ein konkretes Projekt werden bis zu 40 % des Gesamtbetrags der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, einschließlich der Unterstützung bei der Projektentwicklung, bei Abschluss der Gesamtfinanzierung bzw. bei Erreichen eines spezifischen Etappenziels vor Abschluss der Gesamtfinanzierung, falls ein solches nach Absatz 3 festgelegt wurde, ausgezahlt.
(5) Sofern der Gesamtbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds für ein konkretes Projekt nicht gemäß Absatz 4 ausgezahlt wurde, wird dieser Betrag nach Abschluss der Gesamtfinanzierung ausgezahlt. Er kann teilweise vor der Inbetriebnahme und nach der Inbetriebnahme in jährlichen Tranchen ausgezahlt werden.
(6) Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 schließt der Gesamtbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die für ein konkretes Projekt gewährt wird, den Betrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds für dieses Projekt, die nach Artikel 13 im Rahmen der Unterstützung bei der Projektentwicklung bereitgestellt wird, ein.
Artikel 7
Allgemeine Einziehungsvorschriften
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen des Investitionsfonds durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2) Die Einziehungen werden im Einklang mit der Haushaltsordnung durchgeführt.
(3) Die Einziehungsgründe und -verfahren sind in den Vertragsunterlagen näher zu erläutern.
Artikel 8
Besondere Einziehungsvorschriften
(1) Die Höhe der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 nach dem Abschluss der Gesamtfinanzierung ausgezahlt wird, ist an die Vermeidung von Treibhausgasemissionen geknüpft, die anhand der Jahresberichte des Projektträgers für einen Zeitraum von 3 bis 10 Jahren nach der Inbetriebnahme überprüft wird. Im abschließenden Jahresbericht des Projektträgers muss die Gesamtmenge der während des gesamten Berichtszeitraums vermiedenen Treibhausgasemissionen angegeben werden.
(2) Ist die Gesamtmenge der während des gesamten Berichtszeitraums vermiedenen Treibhausgasemissionen niedriger als 75 % der geplanten Gesamtmenge der zu vermeidenden Treibhausgasemissionen, so wird der an den Projektträger gemäß Artikel 6 Absatz 5 gezahlte oder zu zahlende Betrag proportional eingezogen oder gekürzt.
(3) Wird das Projekt nicht innerhalb der festgesetzten Frist in Betrieb genommen oder weist der Projektträger keine tatsächliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen nach, so wird der nach Abschluss der Gesamtfinanzierung gemäß Artikel 6 Absatz 5 gezahlte Betrag vollständig wieder eingezogen.
(4) Treten die in den Absätzen 2 und 3 genannten Situationen aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein, die sich der Kontrolle des Projektträgers entziehen, und weist der Projektträger nach, dass das Projekt das Potenzial zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen über die im Bericht angegebene Menge hinaus hat oder erhebliche Vorteile durch Innovationen im Bereich der CO2-Reduzierung mit sich bringen kann, so kann die Kommission beschließen, auf die Einziehung gemäß den Absätzen 2 und 3 zu verzichten.
(5) Der Einziehungsgrund und die Einziehungsverfahren sind in den Vertragsunterlagen näher zu erläutern.
(6) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten unbeschadet der allgemeinen Einziehungsvorschriften gemäß Artikel 7.
Artikel 9
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
(1) Die Projektträger werden aufgefordert, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds im Rahmen der offenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu beantragen, die von der Kommission durchgeführt werden.
Vor der Annahme eines Beschlusses zur Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten zum Entwurf des Beschlusses.
(2) Der Beschluss der Kommission, mit dem die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet werden, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) |
Gesamtbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung steht, |
b) |
Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für die Unterstützung bei der Projektentwicklung zur Verfügung steht, |
c) |
Art der in Betracht kommenden Projekte oder Sektoren, |
d) |
eine Beschreibung des Antragsverfahrens und eine detaillierte Liste der Informationen und Unterlagen, die in jeder Phase des Antragsverfahrens einzureichen sind, |
e) |
ausführliche Informationen zum Auswahlverfahren, einschließlich der Methodik für die Evaluierung und Einstufung, |
f) |
wenn besondere Antrags- und Auswahlverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 6 für Kleinprojekte zur Anwendung kommen, die Vorschriften für diese besonderen Verfahren, |
g) |
wenn die Kommission einen Teil des Gesamtbetrags der für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Unterstützung aus dem Innovationsfonds für Kleinprojekte reserviert, den Betrag dieses Teils, |
h) |
wenn zusätzliche Eignungskriterien, die auf eine geografisch ausgewogene Verteilung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds abzielen, gemäß Artikel 11 Absatz 2 angewandt werden, diese Kriterien. |
Artikel 10
Antragsverfahren
(1) Die Durchführungsstelle sammelt die Anträge und organisiert das Antragsverfahren in zwei aufeinanderfolgenden Phasen:
a) |
Interessenbekundung, |
b) |
Vollantrag. |
(2) In der Phase der Interessenbekundung muss der Projektträger eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Projekts gemäß den Anforderungen der betreffenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorlegen, einschließlich einer Beschreibung der Wirksamkeit, des Innovationsgrads und der Reife des Projekts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.
(3) In der Vollantragsphase muss der Projektträger eine ausführliche Beschreibung des Projekts und alle dazugehörigen Unterlagen einreichen, einschließlich des Plans für den Wissensaustausch.
(4) Für Kleinprojekte kann ein vereinfachtes Antragsverfahren angewandt werden.
Artikel 11
Eignungskriterien
(1) Bei der Auswahl der Projekte für den Innovationsfonds werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:
a) |
Wirksamkeit unter dem Aspekt des Potenzials zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen, gegebenenfalls im Vergleich zu den in Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Benchmarks, |
b) |
Innovationsgrad der Projekte im Vergleich zum Stand der Technik, |
c) |
Projektreife in Bezug auf die Planung, das Geschäftsmodell, die finanzielle und rechtliche Struktur sowie die Aussicht, innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums von höchstens vier Jahren nach dem Gewährungsbeschluss den Abschluss der Gesamtfinanzierung zu erreichen, |
d) |
technisches Potenzial und Marktpotenzial unter dem Aspekt einer breiten Anwendung/Reproduzierbarkeit oder künftiger Kostensenkungen, |
e) |
Effizienz hinsichtlich der relevanten Kosten des Projekts abzüglich sämtlicher Beiträge des Projektträgers zu diesen Kosten, geteilt durch die veranschlagte Gesamtmenge der zu vermeidenden Treibhausgasemissionen oder der zu erzeugenden bzw. zu speichernden Energie oder des zu speichernden CO2 in den ersten 10 Betriebsjahren. |
(2) Zusätzliche Kriterien, die auf eine geografisch ausgewogene Verteilung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds abzielen, können zur Projektauswahl ebenfalls herangezogen werden.
Artikel 12
Auswahlverfahren
(1) Auf der Grundlage der in der Phase der Interessenbekundung eingegangenen Anträge bewertet die Durchführungsstelle gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG die Förderfähigkeit der einzelnen Projekte. Anschließend wählt die Durchführungsstelle förderfähige Projekte gemäß den Absätzen 2 und 3 aus.
(2) Auf der Grundlage der in der Phase der Interessenbekundung eingegangenen Anträge erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der Projekte, die die Eignungskriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllen, und fordert die Träger dieser Projekte auf, einen Vollantrag einzureichen.
Kommt die Durchführungsstelle zu dem Schluss, dass ein Projekt die Eignungskriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b, jedoch nicht das Kriterium gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt, so prüft sie, ob das Projekt das Potenzial hat, alle Eignungskriterien zu erfüllen, wenn es weiterentwickelt wird. Verfügt das Projekt über ein solches Potenzial, kann die Durchführungsstelle für das betreffende Projekt Unterstützung bei der Projektentwicklung gewähren oder, falls die Kommission hierfür zuständig ist, der Kommission vorschlagen, für das Projekt Unterstützung bei der Projektentwicklung zu gewähren.
(3) Auf der Grundlage des gemäß Absatz 2 eingegangenen Vollantrags nimmt die Durchführungsstelle die Evaluierung und Einstufung des Projekts auf der Grundlage aller in Artikel 11 festgelegten Eignungskriterien vor. Für die Zwecke dieser Evaluierung vergleicht die Durchführungsstelle die Projekte mit den Projekten in demselben Sektor sowie mit Projekten in anderen Sektoren und erstellt eine Liste der vorausgewählten Projekte.
(4) Die Liste der in Absatz 3 genannten vorausgewählten Projekte und gegebenenfalls der Vorschlag gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 werden der Kommission übermittelt und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a) |
die Bestätigung, dass die Förderfähigkeits- und Eignungskriterien erfüllt sind, |
b) |
Einzelheiten zur Projektevaluierung und -einstufung, |
c) |
die gesamten Projektkosten und die relevanten Kosten gemäß Artikel 5 in Euro, |
d) |
den Gesamtbetrag der beantragten Unterstützung aus dem Innovationsfonds in Euro, |
e) |
die veranschlagte Menge an Treibhausgasemissionen, die vermieden werden sollen, |
f) |
die veranschlagte Menge an Energie, die erzeugt oder gespeichert werden soll, |
g) |
die veranschlagte Menge an CO2, die gespeichert werden soll, |
h) |
Angaben zur Rechtsform der vom Projektträger beantragten Unterstützung aus dem Innovationsfonds. |
(5) Auf der Grundlage der Mitteilungen nach Absatz 4 erlässt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 den Gewährungsbeschluss über die Unterstützung für die ausgewählten Projekte und erstellt gegebenenfalls eine Reserveliste.
(6) Für Kleinprojekte kann ein besonderes Auswahlverfahren angewandt werden.
Artikel 13
Unterstützung bei der Projektentwicklung
(1) Die Kommission legt nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c den Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds fest, der für die Projektentwicklung zur Verfügung steht.
(2) Die Unterstützung bei der Projektentwicklung wird von der Kommission oder der Durchführungsstelle gemäß Artikel 12 Absatz 2 in Form einer Finanzhilfe gewährt.
(3) Im Rahmen der Unterstützung bei der Projektentwicklung können folgende Tätigkeiten finanziert werden:
a) |
Verbesserung und Weiterentwicklung der Projektunterlagen oder von Komponenten der Projektplanung, um eine ausreichende Projektreife zu gewährleisten, |
b) |
Bewertung der Durchführbarkeit des Projekts, einschließlich der Erstellung technischer und wirtschaftlicher Studien, |
c) |
Beratung zur finanziellen und rechtlichen Struktur des Projekts, |
d) |
Ausbau der Kapazitäten des Projektträgers. |
(4) Für die Zwecke der Unterstützung bei der Projektentwicklung sind die relevanten Kosten alle Kosten im Zusammenhang mit der Projektentwicklung. Die relevanten Kosten können bis zu 100 % aus dem Innovationsfonds finanziert werden.
KAPITEL III
Besondere Bestimmungen für andere Formen der Unterstützung aus dem Innovationsfonds als Finanzhilfen
Artikel 14
Unterstützung aus dem Innovationsfonds durch Beiträge zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union
(1) Beschließt die Kommission, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds durch Beiträge zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union auszuzahlen' wird die Unterstützung aus dem Innovationsfonds im Einklang mit den für das Investitionsförderinstrument der Union geltenden Vorschriften durchgeführt. Die Förderfähigkeit der Projekte wird jedoch nach Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG bewertet.
(2) Die Kommission erlässt nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen Beschluss, in dem festgelegt wird, ob der Beitrag zu den Mischfinanzierungen als nicht rückzahlbare oder als rückzahlbare Unterstützung oder in beiden Formen erfolgt, und in dem die Höhe der verfügbaren Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die über das Investitionsförderinstrument der Union ausgezahlt werden kann, angegeben wird.
Artikel 15
Unterstützung aus dem Innovationsfonds in anderen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen
(1) Beschließt die Kommission, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds nicht als Finanzhilfe, sondern in einer anderen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Form auszuzahlen, so erlässt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten einen Beschluss, in dem der Betrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für eine Auszahlung in dieser Form zur Verfügung steht, sowie die für die Beantragung einer solchen Unterstützung, die Auswahl der Projekte und die Auszahlung der Unterstützung geltenden Regeln aufgeführt werden.
(2) Projekte, die eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds nach diesem Artikel erhalten, müssen mit den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen.
KAPITEL IV
Verwaltung
Artikel 16
Durchführung des Innovationsfonds
(1) Die Kommission führt den Innovationsfonds gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 125 bis 153 der Haushaltsordnung in direkter Mittelverwaltung oder über die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen in indirekter Mittelverwaltung durch.
(2) Die im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds entstehenden Kosten, einschließlich Verwaltungs- und Managementkosten, werden aus dem Innovationsfonds finanziert.
Artikel 17
Benennung von Durchführungsstellen
(1) Beschließt die Kommission, bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds einer Durchführungsstelle zu übertragen, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Benennung einer solchen Durchführungsstelle.
Die Kommission und die benannte Durchführungsstelle treffen eine Vereinbarung, in der die Bedingungen, unter denen die Durchführungsstelle ihre Aufgaben wahrnimmt, im Einzelnen festgelegt sind.
(2) Führt die Kommission den Innovationsfonds in direkter Mittelverwaltung durch und beschließt sie, bestimmte Durchführungsaufgaben einer Durchführungsstelle zu übertragen, so benennt die Kommission eine Exekutivagentur als Durchführungsstelle.
(3) Führt die Kommission den Innovationsfonds in indirekter Mittelverwaltung durch, so benennt sie eine in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannte Einrichtung als Durchführungsstelle.
(4) Soweit die Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds nicht einer Durchführungsstelle übertragen werden, nimmt die Kommission diese Aufgaben wahr.
Artikel 18
Aufgaben der Durchführungsstelle
Die gemäß Artikel 17 Absatz 1 benannte Durchführungsstelle kann mit der allgemeinen Verwaltung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, der Auszahlung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds und der Überwachung der Durchführung der ausgewählten Projekte betraut werden. Zu diesem Zweck kann die Durchführungsstelle mit folgenden Aufgaben betraut werden:
a) |
Organisation der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, |
b) |
Organisation des Antragsverfahrens, einschließlich der Entgegennahme der Anträge und der Analyse aller Belege, |
c) |
Organisation der Projektauswahl, einschließlich der Evaluierung oder der Due-Diligence-Prüfung und der Einstufung der Projekte, |
d) |
Beratung der Kommission zu den Projekten, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds erhalten sollen, und zu den Projekten, die in die Reserveliste aufgenommen werden sollen, |
e) |
Gewährung oder Leistung von Unterstützung bei der Projektentwicklung, |
f) |
Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen und sonstiger Verträge je nach Form der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, |
g) |
Vorbereitung und Verwaltung der Vertragsunterlagen für die ausgewählten Projekte, |
h) |
Überprüfung, ob die Bedingungen für die Finanzierung erfüllt sind, und Auszahlung der Einnahmen des Innovationsfonds an die Projektträger, |
i) |
Überwachung der Projektdurchführung, |
j) |
Kommunikation mit den Projektträgern, |
k) |
Berichterstattung an die Kommission, auch in Bezug auf die allgemeine Ausrichtung der Weiterentwicklung des Innovationsfonds, |
l) |
Finanzberichterstattung, |
m) |
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich der Erstellung von PR-Material, sowie Gestaltung des Logos des Innovationsfonds, |
n) |
Management des Wissensaustauschs, |
o) |
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen, den Innovationsfonds bekannt zu machen und mit den Projektträgern zu kommunizieren, |
p) |
sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds. |
Artikel 19
Besondere Bestimmungen für die Durchführung des Innovationsfonds in direkter Mittelverwaltung
(1) Benennt die Kommission eine Exekutivagentur als Durchführungsstelle gemäß Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, so unterliegt dieser Beschluss der Kommission dem Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (6) und die in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Vereinbarung wird in Form einer Übertragungsverfügung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 getroffen.
(2) Werden die Beträge, die im Rahmen der direkten Mittelverwaltung ausgezahlt wurden, gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung wieder eingezogen, so gelten die eingezogenen Beträge als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung und werden zur Finanzierung der Maßnahmen des Innovationsfonds verwendet.
(3) Bei allen von der Kommission — auch über Exekutivagenturen — wahrgenommen Durchführungsaufgaben gelten die Einnahmen des Innovationsfonds als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Haushaltsordnung. Diese zweckgebundenen Einnahmen decken auch alle Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds ab. Die Kommission kann bis zu 5 % der Mittel aus dem Innovationsfonds zur Deckung ihrer Verwaltungskosten verwenden.
(4) Ein Projekt, das Unterstützung aus dem Innovationsfonds erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.
Artikel 20
Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds
(1) Die Kommission gewährleistet, dass die Zertifikate für den Innovationsfonds gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Grundsätzen und Modalitäten versteigert werden, und verwaltet die Einnahmen des Innovationsfonds im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG.
(2) Die Kommission gewährleistet, dass die Einnahmen gemäß Absatz 1 rechtzeitig an die Durchführungsstelle weitergeleitet werden, damit die Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung finanziert und die Auszahlungen an die ausgewählten Projekte vorgenommen werden können.
(3) Die Kommission kann die Monetarisierung der Zertifikate und die Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds der Europäischen Investitionsbank (EIB) übertragen. Im Falle einer solchen Übertragung treffen die Kommission und die EIB eine Vereinbarung zur Festlegung der genauen Bedingungen, unter denen die EIB ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds wahrnimmt.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG werden die Einnahmen des Innovationsfonds, die am Ende des für die unterstützten Projekte vorgesehenen Förderzeitraums übrig sind, zur Unterstützung neuer Projekte, die die in Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Förderfähigkeitskriterien erfüllen, verwendet, bis alle Einnahmen für die Ziele des Innovationsfonds ausgegeben wurden. Diese neuen Projekte werden im Wege neuer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 9 ausgewählt oder gemäß den Artikeln 14 oder 15 unterstützt.
Artikel 21
Rolle der Mitgliedstaaten
(1) Bei der Durchführung des Innovationsfonds konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten und wird von ihnen unterstützt.
(2) Die Mitgliedstaaten werden zu Folgendem konsultiert:
a) |
zur Liste der vorausgewählten Projekte, einschließlich der Reserveliste, und zur Liste der Projekte, für die vor der Gewährung von Unterstützung eine Unterstützung bei der Projektentwicklung gemäß Artikel 12 Absatz 2 vorgeschlagen wird, |
b) |
zu den Entwürfen für Kommissionsbeschlüsse gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1, |
c) |
zum Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für die Projektentwicklung zur Verfügung gestellt wird. |
(3) Auf Ersuchen der Kommission beraten und unterstützen die Mitgliedstaaten die Kommission bei Folgendem:
a) |
Festlegung der allgemeinen Ausrichtung des Innovationsfonds, |
b) |
Bewältigung vorhandener oder neu auftretender Probleme bei der Projektdurchführung, |
c) |
Behandlung aller anderen Fragen im Zusammenhang mit der Projektdurchführung. |
(4) Die Kommission erstattet den Mitgliedstaaten Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere bei der Durchführung der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Gewährungsbeschlüsse.
Artikel 22
Rolle der Interessenträger
Die Kommission kann die Interessenträger in die Diskussionen über die Durchführung des Innovationsfonds, auch in Bezug auf die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Aspekte, einbeziehen.
KAPITEL V
Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung
Artikel 23
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Durchführungsstelle überwacht die Funktionsweise des Innovationsfonds, einschließlich der Beträge der ausgezahlten Unterstützung aus dem Innovationsfonds.
(2) Um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Überwachungsdaten und die Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden, können den Projektträgern verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen auferlegt werden. Die Berichte der Projektträger müssen Informationen zu dem gemäß Artikel 27 durchgeführten Wissensaustausch enthalten.
(3) Die Durchführungsstelle erstattet der Kommission regelmäßig Bericht über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(4) Die Durchführungsstelle erstattet der Kommission über den gesamten Auszahlungszyklus der Unterstützung Bericht, insbesondere über die Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Unterzeichnung der Verträge mit den Projektträgern.
(5) Nach Abschluss jeder einzelnen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erstattet die Kommission den Mitgliedstaaten über die Durchführung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Bericht.
(6) Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Innovationsfonds.
(7) Andere Durchführungsstellen als Exekutivagenturen und mit der Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds gemäß Artikel 20 Absatz 3 betraute Einrichtungen legen der Kommission Folgendes vor:
a) |
bis zum 15. Februar die ungeprüften Jahresabschlüsse für das vorausgegangene Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) für die Tätigkeiten, die diesen Durchführungsstellen und Einrichtungen übertragen wurden, |
b) |
bis zum 15. März des Jahres der Übermittlung der ungeprüften Jahresabschlüsse die geprüften Jahresabschlüsse für das vorausgegangene Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) für die Tätigkeiten, die diesen Durchführungsstellen und Einrichtungen übertragen wurden. |
Die Kommission erstellt für jedes Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) auf der Grundlage der nach Unterabsatz 1 vorgelegten Jahresabschlüsse die Jahresrechnungen des Innovationsfonds. Diese Jahresrechnungen werden einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen.
Alle Jahresabschlüsse und Jahresrechnungen nach diesem Absatz werden im Einklang mit den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 80 der Haushaltsordnung erstellt.
Artikel 24
Evaluierung
(1) Im Jahr 2025 und danach alle fünf Jahre evaluiert die Kommission die Funktionsweise des Innovationsfonds. Die Evaluierung konzentriert sich vor allem (aber nicht nur) auf die Bewertung der Synergien zwischen dem Innovationsfonds und anderen einschlägigen Programmen der Union sowie auf das Verfahren für die Auszahlung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds.
(2) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierungen gemäß Absatz 1 legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge vor, um sicherzustellen, dass der Innovationsfonds Fortschritte bei der Verwirklichung der in der Richtlinie 2003/87/EG und in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele macht.
(3) Am Ende der Durchführung des Innovationsfonds, spätestens jedoch im Jahr 2035, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Funktionsweise des Innovationsfonds vor.
(4) Die Kommission macht die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 durchgeführten Evaluierungen öffentlich zugänglich.
KAPITEL VI
Prüfungen, Öffentlichkeitsarbeit und Wissensaustausch
Artikel 25
Prüfungen
(1) Prüfungen bezüglich der Verwendung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds durch unabhängige externe Prüfer, einschließlich solcher, die nicht von den Organen oder Einrichtungen der Union dazu beauftragt sind, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 26.
(2) Jede Person oder Organisation, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds erhält, erklärt sich schriftlich bereit, die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung zu gewähren.
Artikel 26
Berücksichtigung vorliegender Prüfungen
Unbeschadet bestehender Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen bildet eine Prüfung, bei der ein unabhängiger Prüfer die Jahresabschlüsse und Berichte, die die Verwendung des Unionsbeitrags zum Gegenstand haben, nach international anerkannten Prüfungsstandards geprüft hat und die hinreichende Gewähr bietet, sofern die Unabhängigkeit und Befähigung des Prüfers ausreichend belegt sind, die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit, die gegebenenfalls in den sektorspezifischen Vorschriften weiter konkretisiert wird. Der Bericht des unabhängigen Prüfers und die zugehörigen Prüfungsunterlagen werden auf Ersuchen dem Europäischen Parlament, der Kommission, dem Rechnungshof und den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
Artikel 27
Kommunikation, Wissensaustausch und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Projektträger machen auf ihren Websites proaktiv und systematisch Informationen zu den im Rahmen dieser Verordnung unterstützten Projekten öffentlich zugänglich. Diese Informationen müssen einen ausdrücklichen Verweis auf die aus dem Innovationsfonds erhaltene Unterstützung umfassen.
(2) Die Projektträger stellen sicher, dass verschiedene Zielgruppen, darunter Medien und Öffentlichkeit, kohärent, wirksam und gezielt über die aus dem Innovationsfonds erhaltene Unterstützung informiert werden.
(3) Das Logo des Innovationsfonds und andere laut Vertragsunterlagen erforderliche Werbeelemente sind bei der Kommunikation und dem Wissensaustausch stets zu verwenden und auf Anschlagtafeln an strategischen, für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stellen anzubringen.
(4) Die Projektträger unterbreiten in dem gemäß Artikel 10 Absatz 3 vorgelegten Plan für den Wissensaustausch ausführliche Informationen zu den gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels geplanten Maßnahmen.
(5) Die Durchführungsstelle führt Informations-, Kommunikations- und Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung aus dem Innovationsfonds und den erzielten Ergebnissen durch. Die Durchführungsstelle organisiert spezifische Seminare, Workshops oder gegebenenfalls andere Arten von Tätigkeiten, um den Austausch von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren hinsichtlich der Gestaltung, Vorbereitung und Durchführung von Projekten sowie hinsichtlich der Wirksamkeit der Finanzierungen im Rahmen der Unterstützung bei der Projektentwicklung zu fördern.
KAPITEL VII
Schlussbestimmungen
Artikel 28
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Februar 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(2) Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39).
(3) Sonderbericht Nr. 24/2018 vom 5. September 2018: Großkommerzielle Demonstration von CO2-Abscheidung und -Speicherung und innovativen Technologien für erneuerbare Energien in der EU: Die für die letzten zehn Jahre geplanten Fortschritte wurden nicht erzielt, abrufbar auf der Website des Rechnungshofs: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR18_24/SR_CCS_DE.pdf
(4) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/857 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2019
zur Verlängerung der Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Milchschafe und Milchziegen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 226/2007 (Zulassungsinhaber Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 226/2007 der Kommission (2) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für Milchziegen und Milchschafe zugelassen. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde vom Zulassungsinhaber ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Milchziegen und Milchschafe gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ beantragt. Diesem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 5. Juli 2018 (3) den Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Daten belegen, dass der Zusatzstoff die Zulassungsbedingungen erfüllt. |
(5) |
Die Bewertung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung verlängert werden. |
(6) |
Infolge der Verlängerung der Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 226/2007 aufgehoben werden. |
(7) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 226/2007 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Verordnung (EG) Nr. 226/2007 der Kommission vom 1. März 2007 zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20 und Levucell SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 26).
(3) EFSA Journal 2018;16(7):5385.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren |
|||||||||||||||||||
4b1711 |
Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS |
Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 in einer Mindestkonzentration von:
Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige getrocknete Zellen von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 Analysemethode (1) Auszählung: Plattengussverfahren unter Verwendung eines Hefeextrakt-Dextrose-Chloramphenicol-Agars (EN 15789:2009) Bestimmung: PCR-Verfahren (Polymerase-Kettenreaktion) (Methode CEN/TS 15790:2008) |
Milchziegen |
— |
5 × 108 |
— |
|
17. Juni 2029 |
||||||||||
Milchschafe |
1,2 × 109 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
BESCHLÜSSE
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/21 |
BESCHLUSS (EU) 2019/858 DES RATES
vom 14. Mai 2019
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) zu vertreten ist, und zur Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2017 über die Festlegung des im Namen der Union auf der Tagung der Vertragsparteien des SIOFA zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates (1) schloss die Union das Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) (2), mit dem die Tagung der Vertragsparteien des SIOFA eingerichtet wurde. |
(2) |
Die Tagung der Vertragsparteien des SIOFA ist für die Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen der Fischereiressourcen im SIOFA-Bereich zuständig. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt. |
(4) |
Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung. |
(5) |
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fangeräte Bezug genommen. |
(6) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf der Tagung der Vertragsparteien des SIOFA für den Zeitraum 2019-2023 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die auf der jährlichen Tagung der Vertragsparteien des SIOFA angenommenen Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen für die Union bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (4) und (EG) Nr. 1224/2009 (5) des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), maßgeblich beeinflussen können. |
(7) |
Der Beschluss des Rates vom 12. Juni 2017 zur Festlegung des im Namen der Union auf der Tagung der Vertragsparteien des SIOFA zu vertretenden Standpunkts sieht keine Überprüfung des Standpunkts der Union auf der Tagung der Vertragsparteien des SIOFA vor der Jahressitzung im Jahr 2022 vor. Die überwiegende Mehrheit der Beschlüsse des Rates, in denen der Standpunkt der Union in den verschiedenen RFO, deren Vertragspartei die Union ist, dargelegt wird, muss jedoch vor den jährlichen Sitzungen dieser RFO im Jahr 2019 überprüft werden. Zur Förderung einer größeren Kohärenz zwischen dem Standpunkt der Union in allen RFO und zur Straffung des Überarbeitungsprozesses ist es daher angebracht, die Überarbeitung des Beschlusses vom 12. Juni 2017 vorzuschlagen und ihn durch einen neuen Beschluss, der für den Zeitraum 2019-2023 gelten würde, zu ersetzen. |
(8) |
Da die Fischbestände im SIOFA-Bereich in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder während der Tagung der Vertragsparteien des SIOFA vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) zu vertreten ist, ist in Anhang I festgelegt.
Artikel 2
Die jährliche Festlegung des von der Union auf der Tagung der Vertragsparteien des SIOFA zu vertretenden Standpunkts erfolgt gemäß Anhang II.
Artikel 3
Der in Anhang I festgelegte Standpunkt der Union wird spätestens für die jährliche Tagung der Vertragsparteien des SIOFA im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.
Artikel 4
Der Beschluss des Rates vom 12. Juni 2017 über den im Namen der Europäischen Union auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Festlegung des im Rahmen des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) zu vertretenden Standpunkts der Union wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. DAEA
(1) Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).
(2) ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 15.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
ANHANG I
Im Namen der Union in der Versammlung des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) zu vertretender Standpunkt
1. GRUNDSÄTZE
Im Rahmen des SIOFA wird die Europäische Union
a) |
im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; |
b) |
auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für Maßnahmen des SIOFA hinarbeiten und sicherstellen, dass Maßnahmen, die im Rahmen des SIOFA erlassen werden, mit den Zielen des SIOF-Übereinkommens übereinstimmen; |
c) |
dafür Sorge tragen, dass die Maßnahmen des SIOFA mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände und weit wandernder Arten aus dem Jahr 1995 sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen aus dem Jahr 2009 vereinbar sind; |
d) |
Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) in demselben Gebiet vereinbar sind; |
e) |
sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten; |
f) |
dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden; |
g) |
in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) verfahren; |
h) |
darauf abzielen, im SIOF-Übereinkommensbereich gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern; |
i) |
den Schlussfolgerungen des Rates (2) zu der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren (3) entsprechen und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der SIOFA und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (insbesondere in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen fördern; |
j) |
die Koordinierung zwischen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihres Mandats, sofern zutreffend, fördern; |
k) |
Kooperationsmechanismen zwischen RFOs für andere Bestände als Thunfisch, die dem sogenannten Kobe-Verfahren für RFOs für Thunfisch ähneln, fördern. |
2. ORIENTIERUNGEN
Die Union bemüht sich gegebenenfalls, das SIOFA bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:
a) |
Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im Übereinkommensbereich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen (TACs) und Quoten, sowie Maßnahmen zur Regulierung des Fischereiaufwands oder der Fangkapazität für lebende Meeresschätze, die in den Zuständigkeitsbereich des SIOFA fallen, die die Bestände bis spätestens 2020 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen bzw. sie dort halten. Bei überfischten Beständen sollten erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen ins Auge gefasst werden, um dafür zu sorgen, dass sich der fischereiliche Druck mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt; |
b) |
Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im SIOF-Übereinkommensbereich, einschließlich der Führung von Schiffen auf IUU-Listen; |
c) |
Maßnahmen zur Stärkung der Erhebung wissenschaftlicher Fischereidaten und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaft; |
d) |
Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im SIOF-Übereinkommensbereich, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Befolgung der SIOFA-Maßnahmen zu gewährleisten; |
e) |
Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im SIOF-Übereinkommensbereich im Einklang mit dem SIOF-Übereinkommen und den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere gefährdeter Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen; |
f) |
Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte; |
g) |
Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit allen, unversehrten Flossen am Körper angelandet werden; |
h) |
gemeinsame Ansätze mit anderen RFOs, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind; |
i) |
gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern; |
j) |
zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen des SIOFA. |
(1) Dok. 7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.
(2) Dok. 7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(3) Dok. JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
ANHANG II
Jährliche Festlegung des von der Union auf den Tagungen der Versammlung des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean zu vertretenden Standpunkts
Vor jeder Tagung der Versammlung der Vertragsparteien, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Tagung der Versammlung des SIOFA ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.
Sollte während einer Versammlung der Vertragsparteien, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/27 |
BESCHLUSS (EU) 2019/859 DES RATES
vom 14. Mai 2019
über den im Namen der Europäischen Union in der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2017 über die Festlegung des in der SPRFMO zu vertretenden Standpunkts der Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2012/130/EU des Rates (1) schloss die Union das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (2) (im Folgenden „SPRFMO-Übereinkommen“), in dessen Rahmen die SPRFMO-Kommission eingerichtet wurde. |
(2) |
Die SPRFMO-Kommission ist für die Annahme von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zuständig, mit denen die Ziele des SPRFMO-Übereinkommens erreicht werden sollen. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt. |
(4) |
Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung. |
(5) |
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fangeräte Bezug genommen. |
(6) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der SPRFMO-Kommission für den Zeitraum 2020-2024 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der SPRFMO für die Union bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (4) und (EG) Nr. 1224/2009 (5) des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), maßgeblich beeinflussen können. |
(7) |
Der Beschluss des Rates vom 12. Juni 2017 zur Festlegung des im Namen der Union in der SPRFMO zu vertretenden Standpunkts sieht keine Überprüfung des Standpunkts der Union in der SPFRMO-Kommission vor der Jahrestagung im Jahr 2022 vor. Die überwiegende Mehrheit der Beschlüsse des Rates, in denen der Standpunkt der Union in den verschiedenen RFO, deren Vertragspartei die Union ist, dargelegt wird, muss jedoch vor den jährlichen Sitzungen dieser RFO im Jahr 2019 überprüft werden. Zur Förderung einer größeren Kohärenz zwischen dem Standpunkt der Union in allen RFO und zur Straffung des Überarbeitungsprozesses ist es daher angebracht, die Überarbeitung des Beschlusses vom 12. Juni 2017 vorzuschlagen und ihn durch einen neuen Beschluss, der für den Zeitraum 2020-2024 gelten würde, zu ersetzen. |
(8) |
Da die Fischbestände im SPRFMO-Übereinkommensbereich in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der SPRFMO-Kommission vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2020-2024 festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in den Sitzungen der Kommission der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFRMO) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.
Artikel 2
Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in den Sitzungen der SPRFMO-Kommission erfolgt gemäß Anhang II.
Artikel 3
Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahrestagung der SPRFMO-Kommission im Jahr 2025 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.
Artikel 4
Der Beschluss des Rates vom 12. Juni 2017 über die Festlegung des in der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) zu vertretenden Standpunkts der Union und zur Aufhebung des Beschlusses des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Festlegung des in der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) zu vertretenden Standpunkts der Unionwird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. DAEA
(1) Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1).
(2) ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 3.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
ANHANG I
Der im Namen der Union in der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) zu vertretende Standpunkt
1. GRUNDSÄTZE
Im Rahmen der SPRFMO wird die Europäische Union
a) |
im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; |
b) |
auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für Maßnahmen der SPRFMO hinarbeiten und sicherstellen, dass Maßnahmen, die in der SPRFMO erlassen werden, mit den Zielen des SPRFMO-Übereinkommens übereinstimmen; |
c) |
dafür Sorge tragen, dass die Maßnahmen der SPRFMO mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände und weit wandernder Arten aus dem Jahr 1995 sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen aus dem Jahr 2009 vereinbar sind; |
d) |
Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) in demselben Gebiet vereinbar sind; |
e) |
sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten; |
f) |
dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden; |
g) |
in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) verfahren; |
h) |
darauf abzielen, im SPRFMO-Übereinkommensbereich gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätze und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern; |
i) |
den Schlussfolgerungen des Rates (2) zu der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren (3) entsprechen und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der SPRFMO und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (insbesondere in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen fördern; |
j) |
die Koordinierung zwischen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihres Mandats, sofern zutreffend, fördern; |
k) |
Kooperationsmechanismen zwischen RFOs für andere Bestände als Thunfisch, die dem sogenannten Kobe-Verfahren für RFOs für Thunfisch ähneln, fördern. |
2. ORIENTIERUNGEN
Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die SPRFMO bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:
a) |
Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im Übereinkommensbereich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen (TACs) und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für lebende Meeresschätze, die in den Regelungsbereich der SPRFMO fallen, die die Bestände bis spätestens 2020 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen bzw. auf diesem Niveau halten. Gegebenenfalls umfassen die Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände, um dafür zu sorgen, dass sich der Fischereiaufwand mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt; |
b) |
Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im Übereinkommensbereich, einschließlich der Führung von Schiffen auf IUU-Listen; |
c) |
Maßnahmen zur Stärkung der Erhebung wissenschaftlicher Fischereidaten und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaft; |
d) |
Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Befolgung der SPRFMO-Maßnahmen zu gewährleisten; |
e) |
Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im SPRFMO-Übereinkommensbereich im Einklang mit dem SPRFMO-Übereinkommen und den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere schutzbedürftiger Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen; |
f) |
Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte; |
g) |
Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden; |
h) |
gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern; |
i) |
gemeinsame Ansätze mit anderen RFOs, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind; |
j) |
zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der SPRFMO. |
(1) Dok. 7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.
(2) Dok. 7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(3) Dok. JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
ANHANG II
Jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik zu vertretenden Standpunkts
Vor jeder Sitzung der SPRFMO-Kommission, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Europäischen Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
Zu diesem Zweck übermittelt die Europäische Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung der SPRFMO-Kommission ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.
Sollte in einer Sitzung der SPRFMO-Kommission, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/33 |
BESCHLUSS (EU) 2019/860 DES RATES
vom 14. Mai 2019
über den im Namen der Europäischen Union in der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 19. Mai 2014 über den in der IOTC zu vertretenden Standpunkt der Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates (1) schloss die Union das Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (2) (IOTC-Übereinkommen). |
(2) |
Die IOTC ist für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen im IOTC-Übereinkommensbereich zuständig. Die IOTC erlässt Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um die Erhaltung der unter das IOTC-Übereinkommen fallenden Bestände zu gewährleisten und ihre optimale Nutzung zu fördern. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze sicherstellen muss, dass die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt. |
(4) |
Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung. |
(5) |
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fangeräte Bezug genommen. |
(6) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Sitzungen der IOTC für den Zeitraum 2019-2023 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der IOTC für die Union bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (4) und (EG) Nr. 1224/2009 (5) des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), maßgeblich beeinflussen können. |
(7) |
Derzeit ist der Standpunkt, der im Namen der Union in den Sitzungen der IOTC zu vertreten ist, mit dem Beschluss des Rates vom 19. Mai 2014 über den in der IOTC zu vertretenden Standpunkt der Union festgelegt. Es ist angezeigt, diesen Beschluss aufzuheben und ihn durch einen neuen Beschluss, der für den Zeitraum 2019-2023 gelten würde, zu ersetzen. |
(8) |
Da die Fischbestände im IOTC-Übereinkommensbereich in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der IOTC vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in den Sitzungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.
Artikel 2
Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in den Sitzungen der IOTC erfolgt gemäß Anhang II.
Artikel 3
Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahrestagung der IOTC im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.
Artikel 4
Der Beschluss des Rates über den in der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) zu vertretenden Standpunkt der Europöischen Union vom 19. Mai 2014 wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. DAEA
(1) Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).
(2) ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 25.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
ANHANG I
Der im Namen der Union in der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) zu vertretende Standpunkt
1. GRUNDSÄTZE
Im Rahmen der IOTC wird die Europäische Union
a) |
im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; |
b) |
auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für Maßnahmen der IOTC hinarbeiten und sicherstellen, dass Maßnahmen, die in der IOTC erlassen werden, mit den Zielen des IOTC-Übereinkommens übereinstimmen; |
c) |
dafür Sorge tragen, dass die in der IOTC angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische aus dem Jahr 1995 sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen von 2009 vereinbar sind; |
d) |
Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) in demselben Gebiet vereinbar sind; |
e) |
sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten; |
f) |
dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden; |
g) |
in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) verfahren; |
h) |
darauf abzielen, im IOTC-Übereinkommensbereich gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätze und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern; |
i) |
den Schlussfolgerungen des Rates (2) zu der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren (3) entsprechen und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der IOTC und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (insbesondere in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen fördern; |
j) |
die Koordinierung zwischen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate, sofern zutreffend, fördern; |
k) |
die Koordinierung und Zusammenarbeit mit anderen RFOs für Thunfisch in Fragen von gemeinsamem Interesse fördern, insbesondere durch die Reaktivierung des sogenannten Kobe-Prozesses für RFOs für Thunfisch und dessen Ausweitung auf alle RFOs. |
2. ORIENTIERUNGEN
Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die IOTC bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:
a) |
Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im IOTC-Übereinkommensbereich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen (TACs) und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für in den Regelungsbereich der IOTC fallende biologische Meeresschätze, die die Bestände bis spätestens 2020 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen bzw. auf diesem Niveau halten. Bei überfischten Beständen sollten erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen ins Auge gefasst werden, um dafür zu sorgen, dass der Fischereiaufwand sich mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt; |
b) |
Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im IOTC-Übereinkommensbereich, einschließlich der Führung von Schiffen auf IUU-Listen; |
c) |
Maßnahmen zur Stärkung der Erhebung wissenschaftlicher Fischereidaten und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaft; |
d) |
Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im IOTC-Übereinkommensbereich, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Befolgung der IOTC-Maßnahmen zu gewährleisten; |
e) |
Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für empfindliche Meeresökosysteme im IOTC-Übereinkommensbereich im Einklang mit den Resolutionen der UN-Vollversammlung sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere schutzbedürftiger Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen; |
f) |
Maßnahmen zur Steuerung des Einsatzes von Fischsammelgeräten (FADs), insbesondere zur Verbesserung der Datensammlung, zur genauen Quantifizierung, Beobachtung und Überwachung des Einsatzes von Fischsammelgeräten, zur Verringerung der Auswirkungen auf gefährdete Thunfischbestände, zur Minderung ihrer potenziellen Auswirkungen auf Ziel- und Nichtzielarten sowie auf das Ökosystem; |
g) |
Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte sowie zur Verringerung des Beitrags zu Abfällen im Meer; |
h) |
Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit allen, unversehrten Flossen am Körper angelandet werden; |
i) |
gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern; |
j) |
zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der Gremien und Arbeitsgruppen der IOTC. |
(1) Dok. 7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.
(2) Dok. 7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(3) Dok. JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
ANHANG II
Jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean zu vertretenden Standpunkts
Vor jeder Sitzung der IOTC, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung der IOTC ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.
Sollte in einer Sitzung der IOTC, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/38 |
BESCHLUSS (EU) 2019/861 DES RATES
vom 14. Mai 2019
über den im Namen der Europäischen Union in der Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2014 über den im Namen der Union in der SEAFO einzunehmenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates (1) schloss die Union das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (2) (im Folgenden „SEAFO-Übereinkommen“), mit dem die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) errichtet wurde. |
(2) |
Die SEAFO-Kommission ist für die Annahme von Maßnahmen zuständig, die die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im SEAFO-Übereinkommensgebiet sicherstellen sollen. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt. |
(4) |
Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung. |
(5) |
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fangeräte Bezug genommen. |
(6) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Sitzungen der SEAFO-Kommission für den Zeitraum 2019-2023 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der SEAFO für die Union bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (4) und (EG) Nr. 1224/2009 (5) des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), maßgeblich beeinflussen können. |
(7) |
Derzeit ist der Standpunkt, der im Namen der Union in den Sitzungen der SEAFO-Kommission zu vertreten ist, mit Beschluss des Rates vom 12. Juni 2014 über den im Namen der Union in der SEAFO einzunehmenden Standpunkt festgelegt. Es ist angezeigt, diesen Beschluss aufzuheben und ihn durch einen neuen Beschluss, der für den Zeitraum 2019-2023 gelten würde, zu ersetzen. |
(8) |
Da die Fischbestände im SEAFO-Übereinkommensbereich in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der SEAFO vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in den Sitzungen der Kommission der Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.
Artikel 2
Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in den Sitzungen der SEAFO-Kommission erfolgt gemäß Anhang II.
Artikel 3
Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahrestagung der SEAFO-Kommission im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.
Artikel 4
Der Beschluss vom 12. Juni 2014 über den im Namen der Union in der Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) einzunehmenden Standpunkt wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. DAEA
(1) Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).
(2) ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 40.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
ANHANG I
Der im Namen der Union in der Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) zu vertretende Standpunkt
1. GRUNDSÄTZE
Im Rahmen der SEAFO wird die Europäische Union
a) |
im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; |
b) |
auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für Maßnahmen der SEAFO hinarbeiten und sicherstellen, dass Maßnahmen, die in der SEAFO erlassen werden, mit den Zielen des SEAFO-Übereinkommens übereinstimmen; |
c) |
dafür Sorge tragen, dass die in der SEAFO angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische aus dem Jahr 1995 sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen von 2009 vereinbar sind; |
d) |
Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) in demselben Gebiet vereinbar sind; |
e) |
sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten; |
f) |
dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden; |
g) |
in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) verfahren; |
h) |
darauf abzielen, im SEAFO-Übereinkommensbereich gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätze und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern; |
i) |
den Schlussfolgerungen des Rates (2) zu der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren (3) entsprechen und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der SEAFO und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (insbesondere in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen fördern; |
j) |
die Koordinierung zwischen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihres Mandats, sofern zutreffend, fördern; |
k) |
Kooperationsmechanismen zwischen RFOs für andere Bestände als Thunfisch, die dem sogenannten Kobe-Verfahren für RFOs für Thunfisch ähneln, fördern. |
2. ORIENTIERUNGEN
Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die SEAFO bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:
a) |
Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im SEAFO-Übereinkommensbereich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen (TACs) und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für lebende Meeresschätze, die in den Regelungsbereich der SEAFO fallen, die die Bestände bis spätestens 2020 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen bzw. auf diesem Niveau halten. Bei überfischten Beständen sollten erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen ins Auge gefasst werden, um dafür zu sorgen, dass der Fischereiaufwand sich mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt; |
b) |
Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im Übereinkommensbereich, einschließlich der Führung von Schiffen auf IUU-Listen; |
c) |
Maßnahmen zur Stärkung der Erhebung wissenschaftlicher Fischereidaten und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaft; |
d) |
Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im Übereinkommensbereich, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Befolgung der SEAFO-Maßnahmen zu gewährleisten; |
e) |
Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im SEAFO-Übereinkommensbereich im Einklang mit den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere gefährdeter Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen; |
f) |
Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte; |
g) |
Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden; |
h) |
gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern; |
i) |
gemeinsame Ansätze mit anderen RFOs, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind; |
j) |
zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der SEAFO. |
(1) Dok. 7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.
(2) Dok. 7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(3) Dok. JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
ANHANG II
Jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der Fischereiorganisation für den Südostatlantik zu vertretenden Standpunkts
Vor jeder Sitzung der SEAFO-Kommission, wenn dieses Gremium für die Union möglicherweise bindende Beschlüsse erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung der SEAFO-Kommission ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.
Sollte in einer Sitzung der SEAFO-Kommission, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/44 |
BESCHLUSS (EU) 2019/862 DES RATES
vom 14. Mai 2019
über den im Namen der Europäischen Union in der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2014 über den im Namen der Union in der WCPFC für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände einzunehmenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates (1) schloss die Union das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (2) (im Folgenden „WCPF-Übereinkommen“), mit dem die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) eingerichtet wurde. |
(2) |
Die WCPFC ist für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen im WCPF-Übereinkommensbereich zuständig. Die WCPFC legt Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen fest, um langfristige Nachhaltigkeit weit wandernder Fischbestände im WCPF-Übereinkommensbereich zu sichern und ihre optimale Nutzung zu fördern. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt. |
(4) |
Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgangmit den Weltmeeren“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung. |
(5) |
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und der Meeresverschmutzung sowie der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fangeräte Bezug genommen. |
(6) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Sitzungen der WCPFC für den Zeitraum 2019-2023 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der WCPFC für die Union bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (4) und (EG) Nr. 1224/2009 (5) des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), maßgeblich beeinflussen können. |
(7) |
Derzeit ist der Standpunkt, der im Namen der Union in den Sitzungen der WCPFC zu vertreten ist, mit dem Beschluss des Rates vom 12. Juni 2014 über den im Namen der Union in der WCPFC für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände einzunehmenden Standpunkt festgelegt. Es ist angezeigt, diesen Beschluss aufzuheben und ihn durch einen neuen Beschluss, der für den Zeitraum 2019-2023 gelten würde, zu ersetzen. |
(8) |
Da die Fischbestände im WCPF-Übereinkommensbereich in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der WCPFC vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in den Sitzungen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.
Artikel 2
Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in den Sitzungen der WCPFC erfolgt gemäß Anhang II.
Artikel 3
Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahrestagung der WCPFC im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.
Artikel 4
Der Beschluss des Rates vom 12. Juni 2014 über den im Namen der Europäischen Union in der Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) einzunehmenden Standpunkt wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. DAEA
(1) Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).
(2) ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 3.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
ANHANG I
Der im Namen der Union in der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) zu vertretende Standpunkt
1. GRUNDSÄTZE
Im Rahmen der WCPFC wird die Europäische Union
a) |
im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; |
b) |
auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für Maßnahmen der WCPFC hinarbeiten und sicherstellen, dass Maßnahmen, die in der WCPFC erlassen werden, mit den Zielen des WCPF-Übereinkommens übereinstimmen; |
c) |
dafür Sorge tragen, dass die Maßnahmen der WCPFC mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände und weit wandernder Arten aus dem Jahr 1995 sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen aus dem Jahr 2009 vereinbar sind; |
d) |
Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) in demselben Gebiet vereinbar sind; |
e) |
sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten; |
f) |
dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden; |
g) |
im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) verfahren; |
h) |
darauf abzielen, im Übereinkommensbereich gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern; |
i) |
den Schlussfolgerungen des Rates (2) zu der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren (3) entsprechen und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der WCPFC und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (insbesondere in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen fördern; |
j) |
die Koordinierung zwischen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihres Mandats, sofern zutreffend, fördern; |
k) |
gegebenenfalls gemeinsame Konzepte mit anderen regionalen Fischereiorganisationen entwickeln, insbesondere mit solchen, die an der Bestandsbewirtschaftung in demselben Gebiet beteiligt sind; |
l) |
die Koordinierung und Zusammenarbeit mit anderen RFOs für Thunfisch in Fragen von gemeinsamem Interesse fördern, insbesondere durch die Reaktivierung des sogenannten Kobe-Prozesses für RFOs für Thunfisch und dessen Ausweitung auf alle RFOs. |
2. ORIENTIERUNGEN
Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die WCPFC bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:
a) |
Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im WCPF-Übereinkommensbereich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen (TACs) und Quoten, sowie Maßnahmen bezüglich des Fischereiaufwands oder der Fangkapazität für lebende Meeresschätze, die in den Regelungsbereich der WCPFC fallen, die die Bestände bis spätestens 2020 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen bzw. sie dort halten. Gegebenenfalls umfassen die Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände, um dafür zu sorgen, dass sich der fischereiliche Druck mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt; |
b) |
Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im Übereinkommensbereich, einschließlich der Führung von Schiffen auf IUU-Listen; |
c) |
Maßnahmen zur Stärkung der Erhebung wissenschaftlicher Fischereidaten und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaft; |
d) |
Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im WCPF-Übereinkommensbereich, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Befolgung der WCPFC-Maßnahmen zu gewährleisten; |
e) |
Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für empfindliche Meeresökosysteme im WCPFC-Übereinkommensbereich im Einklang mit dem WCPF-Übereinkommen sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere schutzbedürftiger Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen; |
f) |
Maßnahmen zur Steuerung des Einsatzes von Fischsammelgeräten (FADs), insbesondere zur Verbesserung der Datensammlung, zur genauen Quantifizierung, Beobachtung und Überwachung des Einsatzes von Fischsammelgeräten, zur Verringerung der Auswirkungen auf gefährdete Thunfischbestände, zur Minderung ihrer potenziellen Auswirkungen auf Ziel- und Nichtzielarten sowie auf das Ökosystem; |
g) |
Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte sowie zur Verringerung des Beitrags zu Abfällen im Meer; |
h) |
Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit allen, unversehrten Flossen am Körper angelandet werden; |
i) |
gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern; |
j) |
zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der WCPFC. |
(1) Dok. 7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.
(2) Dok. 7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(3) Dok. JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
ANHANG II
Jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik zu vertretenden Standpunkts
Vor jeder Sitzung der WCPFC, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Europäischen Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
Zu diesem Zweck übermittelt die Europäische Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung der WCPFC ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.
Sollte in einer Sitzung der WCPFC, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/49 |
BESCHLUSS (EU) 2019/863 DES RATES
vom 14. Mai 2019
über den im Namen der Europäischen Union in der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 26. Mai 2014 über den im Namen der Union in der NAFO einzunehmenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates (1) schloss die Union das Übereinkommen über die Fischereizusammenarbeit im Nordwestatlantik (2) (im Folgenden „NAFO-Übereinkommen“), mit dem die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) gegründet wurde. Mit dem Beschluss 2010/717/EU des Rates (3) nahm die Union die vierte Änderung des NAFO-Übereinkommens an, mit der die Kommission der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (4) (im Folgenden „NAFO-Kommission“) gegründet wurde. |
(2) |
Die NAFO-Kommission ist für den Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung der langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen im NAFO-Übereinkommensbereich sowie für den Schutz der marinen Ökosysteme, in denen diese Ressourcen vorkommen, zuständig. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt. |
(4) |
Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung. |
(5) |
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fangeräte Bezug genommen. |
(6) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Sitzungen der NAFO-Kommission für den Zeitraum 2019-2023 zu vertretenden Standpunkt festzulegen und den Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über den im Namen der Union in der NAFO einzunehmenden Standpunkt aufzuheben, da die Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NAFO für die Union verbindlich sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (6) und (EG) Nr. 1224/2009 (7) des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), maßgeblich beeinflussen können. |
(7) |
Da die Fischbestände im NAFO-Übereinkommensbereich in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der NAFO-Kommission vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden –— |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in den Sitzungen der Kommission der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.
Artikel 2
Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in den Sitzungen der NAFO-Kommission erfolgt gemäß Anhang II.
Artikel 3
Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahrestagung der NAFO-Kommission im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.
Artikel 4
Der Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über den im Namen der Europäischen Union in der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) einzunehmenden Standpunkt wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. DAEA
(1) Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1).
(2) ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 16.
(3) Beschluss des Rates 2010/717/EU vom 8. November 2010 über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik im Namen der Europäischen Union (ABl. L 321 vom 7.12.2010, S. 1).
(4) ABl. L 321 vom 7.12.2010, S. 2.
(5) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
ANHANG I
Der im Namen der Union in der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) zu vertretende Standpunkt
1. GRUNDSÄTZE
Im Rahmen der NAFO wird die Europäische Union
a) |
im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern und die Umweltauswirkungen fischereilicher Tätigkeiten einzugrenzen, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; |
b) |
auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für Maßnahmen der NAFO hinarbeiten und sicherstellen, dass Maßnahmen, die in der NAFO-Kommission erlassen werden, mit den Zielen des NAFO-Übereinkommens übereinstimmen; |
c) |
dafür Sorge tragen, dass die in der NAFO-Kommission angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische aus dem Jahr 1995 sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen von 2009 vereinbar sind; |
d) |
Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) in demselben Gebiet vereinbar sind; |
e) |
sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten; |
f) |
dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden; |
g) |
in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) verfahren; |
h) |
darauf abzielen, im NAFO-Regelungsbereich gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern; |
i) |
den Schlussfolgerungen des Rates (2) zu der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren (3) entsprechen und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der NAFO und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (insbesondere in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen fördern; |
j) |
die Koordinierung zwischen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihres Mandats, sofern zutreffend, fördern; |
k) |
Kooperationsmechanismen zwischen RFOs für andere Bestände als Thunfisch, die dem sogenannten Kobe-Verfahren für RFOs für Thunfisch ähneln, fördern. |
2. ORIENTIERUNGEN
Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die NAFO bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:
a) |
Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im NAFO-Regelungsbereich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und des Vorsorgeansatzes, einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen (TACs) und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für lebende Meeresschätze, die in den Regelungsbereich der NAFO fallen, die die Bestände bis spätestens 2020 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen bzw. auf diesem Niveau halten. Bei überfischten Beständen sollten erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen ins Auge gefasst werden, um dafür zu sorgen, dass der Fischereiaufwand sich mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt; |
b) |
Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im Regelungsbereich, einschließlich der Führung von Schiffen auf IUU-Listen; |
c) |
Maßnahmen zur Stärkung der Erhebung wissenschaftlicher Fischereidaten und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaft; |
d) |
Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im NAFO-Regelungsbereich, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Befolgung der NAFO-Maßnahmen zu gewährleisten; |
e) |
Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im Regelungsbereich im Einklang mit dem NAFO-Übereinkommen und unter Berücksichtigung der Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere gefährdeter Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen; |
f) |
Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte; |
g) |
Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden; |
h) |
gemeinsame Ansätze mit anderen RFOs, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind; |
i) |
Entwicklung von Ansätzen zur Bewältigung der Auswirkungen nichtfischereilicher Tätigkeiten auf die biologischen Meeresschätze im Regelungsbereich; |
j) |
gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern; |
k) |
zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der NAFO. |
(1) Dok. 7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.
(2) Dok. 7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(3) Dok. JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
ANHANG II
Jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik zu vertretenden Standpunkts
Vor jeder Sitzung der NAFO-Kommission, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung der NAFO-Kommission ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.
Sollte in einer Sitzung der NAFO-Kommission, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/54 |
BESCHLUSS (EU) 2019/864 DES RATES
vom 14. Mai 2019
über den im Namen der Europäischen Union in der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 26. Mai 2014 über den im Namen der Union in der NASCO einzunehmenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 82/886/EWG des Rates (1) schloss die Union das Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik (2) (im Folgenden „NASCO-Übereinkommen“), mit dem die Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO) errichtet wurde. |
(2) |
Der NASCO-Rat, welcher von den drei Kommissionen (der Nordamerika-Kommission, der Nordostatlantik-Kommission und der Westgrönland-Kommission) unterstützt wird, ist das Gremium, das durch das NASCO-Übereinkommen zwecks Erhaltung, Wiederauffüllung, Vermehrung und rationeller Bewirtschaftung der nordatlantischen Lachsbestände im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit eingesetzt wurde. Der NASCO-Rat ergreift Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in seinem Zuständigkeitsbereich. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt. |
(4) |
Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung. |
(5) |
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fangeräte Bezug genommen. |
(6) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Sitzungen des NASCO-Rates zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NASCO für die Union bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (4) und (EG) Nr. 1224/2009 (5) des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), maßgeblich beeinflussen können. |
(7) |
Derzeit ist der Standpunkt, der im Namen der Union in den Sitzungen des NASCO-Rates zu vertreten ist, mit dem Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über den im Namen der Union in der NASCO einzunehmenden Standpunkt festgelegt. Es ist angezeigt, diesen Beschluss aufzuheben und ihn durch einen neuen Beschluss, der für den Zeitraum 2019-2023 gelten würde, zu ersetzen. |
(8) |
Da die Fischbestände im NASCO-Übereinkommensbereich in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der NASCO vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, müssen Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in den Sitzungen des Rates der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.
Artikel 2
Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in den Sitzungen des NASCO-Rates erfolgt gemäß Anhang II.
Artikel 3
Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahrestagung des NASCO-Rates im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.
Artikel 4
Der Beschluss vom 26. Mai 2014 über den im Namen der Europäischen Union in der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO) einzunehmenden Standpunkt wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. DAEA
(1) Beschluss 82/886/EWG des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24).
(2) ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 25.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
ANHANG I
Der im Namen der Union in der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO) zu vertretende Standpunkt
1. GRUNDSÄTZE
Im Rahmen der NASCO wird die Europäische Union
a) |
im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern und die Umweltauswirkungen fischereilicher Tätigkeiten einzugrenzen, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; |
b) |
dafür Sorge tragen, dass die Maßnahmen der NASCO mit dem NASCO-Übereinkommen in Einklang stehen; |
c) |
dafür Sorge tragen, dass die Maßnahmen der NASCO mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens und seinem Artikel 66, sowie dem Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen aus dem Jahr 2009 vereinbar sind; |
d) |
Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) in demselben Gebiet vereinbar sind; |
e) |
sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten; |
f) |
dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden; |
g) |
in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) verfahren; |
h) |
darauf abzielen, im Übereinkommensbereich gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätze und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern; |
i) |
den Schlussfolgerungen des Rates (2) zu der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren (3) entsprechen und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der NASCO und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (z. B. in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen fördern; |
j) |
die Koordinierung zwischen RFOs und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihrer Mandate fördern und insbesondere die Koordinierung mit dem OSPAR-Übereinkommen, dem die Union als Vertragspartei angehört; |
k) |
Kooperationsmechanismen zwischen RFOs für andere Bestände als Thunfisch, die dem sogenannten Kobe-Verfahren für RFOs für Thunfisch ähneln, fördern. |
2. ORIENTIERUNGEN
Die Union unterstützt die NASCO gegebenenfalls in dem Bemühen, Folgendes zu beschließen:
a) |
Bestandserhaltung- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im NASCO-Übereinkommensbereich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen (TACs) und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für lebende Meeresschätze, die in den Regelungsbereich der NASCO fallen, die die Bestände bis spätestens 2020 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen bzw. auf diesem Niveau halten. Bei überfischten Beständen sollten erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen ins Auge gefasst werden, um dafür zu sorgen, dass der Fischereiaufwand sich mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt; |
b) |
Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im Übereinkommensbereich, einschließlich der Führung von Schiffen auf IUU-Listen; |
c) |
Maßnahmen zur Stärkung der Erhebung wissenschaftlicher Fischereidaten und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaft; |
d) |
Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im NASCO-Übereinkommensbereich, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Einhaltung der NASCO-Maßnahmen zu gewährleisten; |
e) |
Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten und der Aquakultur auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im NASCO-Übereinkommensbereich im Einklang mit dem NASCO-Übereinkommen und den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere gefährdeter Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen; |
f) |
Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte; |
g) |
Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden; |
h) |
gemeinsame Ansätze mit anderen RFOs, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind; |
i) |
gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern; |
j) |
zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der NASCO. |
(1) Dok. 7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.
(2) Dok. 7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(3) Dok. JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
ANHANG II
Jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik zu vertretenden Standpunkts
Vor jeder Sitzung des NASCO-Rates, wenn dieses Gremium für die Union möglicherweise bindende Beschlüsse erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung des NASCO-Rates ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.
Sollte in einer Sitzung des NASCO-Rates, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/60 |
BESCHLUSS (EU) 2019/865 DES RATES
vom 14. Mai 2019
über den im Namen der Europäischen Union in der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 26. Mai 2014 über den im Namen der Union in der NEAFC einzunehmenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 81/608/EWG des Rates (1) schloss die Union das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (2), mit dem die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) eingerichtet wurde, (im Folgenden „NEAFC-Übereinkommen“). Die Änderungen des NEAFC-Übereinkommens von 2004 und 2006 wurden mit dem Beschluss 2009/550/EG des Rates (3) genehmigt. Die Änderungen traten am 29. Oktober 2013 förmlich in Kraft, jedoch wurde im Einklang mit der Londoner Erklärung vom 18. November 2005 vereinbart, dass die Änderungen ab ihrer Annahme bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden waren. |
(2) |
Die NEAFC ist für die Annahme von Maßnahmen zuständig, die die langfristige Erhaltung und optimale Nutzung der Fischereiressourcen im NEAFC-Übereinkommensbereich (im Folgenden „Übereinkommensbereich“) sicherstellen. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt. |
(4) |
Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung. |
(5) |
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fangeräte Bezug genommen. |
(6) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Sitzungen der NEAFC für den Zeitraum 2019-2023 zu vertretenden Standpunkt festzulegen und den Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über den im Namen der Union in der NEAFC einzunehmenden Standpunkt aufzuheben, da die Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NEAFC für die Union bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (5) und (EG) Nr. 1224/2009 (6) des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), maßgeblich beeinflussen können. |
(7) |
Derzeit ist der Standpunkt, der im Namen der Union in den Sitzungen der NEAFC zu vertreten ist, mit dem Beschluss vom 26. Mai 2014 über den im Namen der Union in der NEAFC einzunehmenden Standpunkt festgelegt. Es ist angezeigt, diesen Beschluss aufzuheben und ihn durch einen neuen Beschluss, der für den Zeitraum 2019-2023 gelten würde, zu ersetzen. |
(8) |
Da die Fischbestände im Übereinkommensbereich in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der NEAFC vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in den Sitzungen der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.
Artikel 2
Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in den Sitzungen der NEAFC erfolgt gemäß Anhang II.
Artikel 3
Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahrestagung der NEAFC im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.
Artikel 4
Der Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über den im Namen der Union in der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) einzunehmenden Standpunkt wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. DAEA
(1) Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21).
(2) ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 22.
(3) Beschluss 2009/550/EG des Rates vom 5. März 2009 über die Genehmigung von Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, die die Einführung von Streitbeilegungsverfahren, die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Übereinkommens und eine Überprüfung der Ziele des Übereinkommens ermöglichen (ABl. L 184 vom 16.7.2009, S. 12).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
ANHANG I
Der im Namen der Union in der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) zu vertretende Standpunkt
1. GRUNDSÄTZE
Im Rahmen der NEAFC wird die Europäische Union
a) |
im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; |
b) |
dafür Sorge tragen, dass die Maßnahmen der NEAFC mit den Zielen des NEAFC-Übereinkommens in Einklang stehen; |
c) |
dafür Sorge tragen, dass die in der NEAFC angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische aus dem Jahr 1995 sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen von 2009 vereinbar sind; |
d) |
Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) in demselben Gebiet vereinbar sind; |
e) |
sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten; |
f) |
dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden; |
g) |
in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) verfahren; |
h) |
darauf abzielen, im NEAFC-Regelungsbereich gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung von Empfehlungen fördern; |
i) |
den Schlussfolgerungen des Rates (2) zu der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren (3) entsprechen und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der NEAFC und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (insbesondere in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen fördern; |
j) |
die Koordinierung zwischen RFOs und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihres Mandats fördern und insbesondere die Koordinierung mit dem OSPAR-Übereinkommen, dem die Union als Vertragspartei angehört; |
k) |
Kooperationsmechanismen zwischen RFOs für andere Bestände als Thunfisch, die dem sogenannten Kobe-Verfahren für RFOs für Thunfisch ähneln, fördern. |
2. ORIENTIERUNGEN
Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die NEAFC bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:
a) |
Bestandserhaltung- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im NEAFC-Übereinkommensbereich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen (TACs) und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für lebende Meeresschätze, die in den Regelungsbereich der NEAFC fallen, die die Bestände bis spätestens 2020 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen bzw. auf diesem Niveau halten. Gegebenenfalls umfassen die Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände, um dafür zu sorgen, dass sich der Fischereiaufwand mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt; |
b) |
Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im Regelungsbereich, einschließlich der Führung von Schiffen auf IUU-Listen; |
c) |
Maßnahmen zur Stärkung der Erhebung wissenschaftlicher Fischereidaten und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaft; |
d) |
Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im NEAFC-Reglungsbereich, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Befolgung der NEAFC-Maßnahmen zu gewährleisten; |
e) |
Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im Reglungsbereich im Einklang mit den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere gefährdeter Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen; |
f) |
Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte; |
g) |
Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden; |
h) |
gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern; |
i) |
gemeinsame Ansätze mit anderen RFOs, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind; |
j) |
zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der NEAFC. |
(1) Dok. 7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.
(2) Dok. 7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(3) Dok. JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
ANHANG II
Jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik zu vertretenden Standpunkts
Vor jeder Sitzung der NEAFC, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung der NEAFC-Kommission ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.
Sollte in einer Sitzung der NEAFC, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/66 |
BESCHLUSS (EU) 2019/866 DES RATES
vom 14. Mai 2019
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer zu vertreten ist, und zur Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2017 zur Festlegung des im Namen der Union auf der Jahreskonferenz zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Polen ist eine Vertragspartei des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer (im Folgenden „Beringmeer-Übereinkommen“). Die Union selbst ist keine Vertragspartei des Übereinkommens. Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 9 der Beitrittsakte von 2003 werden die von Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossenen Fischereiabkommen von der Union verwaltet, und die Union sollte im Rahmen des Beringmeer-Übereinkommens getroffene Beschlüsse durchführen. |
(2) |
Mit dem Beschluss des Rates vom 11. April 2016 über die Ermächtigung der Republik Polen zur Aufnahme von Verhandlungen im Interesse der Europäischen Union über eine Änderung des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer, damit eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Europäische Union Vertragspartei des Übereinkommens werden kann, wurde Polen ermächtigt, im Interesse der Union über eine Änderung des Beringmeer-Übereinkommens zu verhandeln, damit die Union Vertragspartei des Übereinkommens werden kann. Dieses Mandat wird derzeit umgesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass Polen seine Mitgliedschaft widerrufen wird, sobald die Union als vollwertige Vertragspartei des Beringmeer-Übereinkommens angenommen ist. |
(3) |
Die Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Beringmeer-Übereinkommens (im Folgenden „Jahrestagung der Vertragsparteien“) ist für die Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen der Pollackressourcen im Bereich des Beringmeer-Übereinkommens zuständig. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden. |
(4) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt. |
(5) |
Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung. |
(6) |
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fangeräte Bezug genommen. |
(7) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Sitzungen der Jahreskonferenz der Vertragsparteien für den Zeitraum 2019-2023 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die auf der jährlichen Konferenz der Vertragsparteien angenommenen Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen für die Union bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (2), (EG) Nr. 1224/2009 (3) des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), maßgeblich beeinflussen können. |
(8) |
Der Beschluss des Rates vom 12. Juni 2017 zur Festlegung des im Namen der Union auf der Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer zu vertretenden Standpunkts sieht keine Überprüfung des Standpunkts der Union in der Jahreskonferenz der Vertragsparteien vor der Jahrestagung im Jahr 2022 vor. Die überwiegende Mehrheit der Beschlüsse des Rates, in denen der Standpunkt der Union in den verschiedenen RFO, deren Vertragspartei die Union ist, dargelegt wird, muss jedoch vor den jährlichen Sitzungen dieser RFO im Jahr 2019 überprüft werden. Zur Förderung einer größeren Kohärenz zwischen dem Standpunkt der Union in allen RFO und zur Straffung des Überarbeitungsprozesses ist es daher angebracht, die Überarbeitung des Beschlusses vom 12. Juni 2017 vorzuschlagen und ihn durch einen neuen Beschluss, der für den Zeitraum 2019-2023 gelten würde, zu ersetzen. |
(9) |
Da die Fischbestände im Bereich des Beringmeer-Übereinkommens in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der Jahreskonferenz der Vertragsparteien vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in den Sitzungen der Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Beringmeer-Übereinkommens zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.
Artikel 2
Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in den Sitzungen der Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Beringmeer-Übereinkommens erfolgt gemäß Anhang II.
Artikel 3
Der in Anhang I festgelegte Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Beringmeer-Übereinkommens im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.
Artikel 4
Der Beschluss des Rates vom 12. Juni 2017 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer zu vertretenden Standpunkts und zur Aufhebung des Beschlusses des Rates vom 10. Juli 2012 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer zu vertretenden Standpunkts wird aufgehoben.
Artikel 5
(1) Im Fall des Beitritts der Union zum Beringmeer-Übereinkommen wird die Kommission die Union in den Sitzungen der Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Beringmeer-Übereinkommens vertreten.
(2) Bis zu diesem Beitritt vertritt Polen den Standpunkt der Union in den Sitzungen der Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Beringmeer-Übereinkommens.
(3) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. DAEA
(1) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
ANHANG I
Der im Namen der Union auf der Jahreskonferenz der Vertragsparteien des Beringmeer-Übereinkommens zu vertretende Standpunkt
1. GRUNDSÄTZE
Im Rahmen des Beringmeer-Übereinkommens wird die Europäische Union
a) |
im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; |
b) |
dafür Sorge tragen, dass die Maßnahmen der Jahreskonferenz der Vertragsparteien mit den Zielen des Beringmeer-Übereinkommens in Einklang stehen; |
c) |
dafür Sorge tragen, dass die in der Jahreskonferenz der Vertragsparteien angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische aus dem Jahr 1995 sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen von 2009 vereinbar sind; |
d) |
Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) in demselben Gebiet vereinbar sind; |
e) |
sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten; |
f) |
dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden; |
g) |
im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) verfahren; |
h) |
darauf abzielen, im Bereich des Beringmeer-Übereinkommens gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern; |
i) |
den Schlussfolgerungen des Rates (2) zu der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren (3) entsprechen und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der Jahreskonferenz der Vertragsparteien und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (insbesondere in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen fördern; |
j) |
die Koordinierung zwischen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihrer Mandate fördern; |
k) |
Kooperationsmechanismen zwischen RFOs für andere Bestände als Thunfisch, die dem sogenannten Kobe-Verfahren für RFOs für Thunfisch ähneln, fördern. |
2. ORIENTIERUNGEN
Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die Jahreskonferenz der Vertragsparteien bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:
a) |
Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im Übereinkommensbereich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich der zulässigen Entnahmehöhe (AHL) und individueller nationaler Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für in den Regelungsbereich der Jahreskonferenz der Vertragsparteien fallende biologische Meeresschätze, einschließlich einer Änderung des Anhangs des Beringmeer-Übereinkommens, die die Bestände bis spätestens 2020 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen bzw. auf diesem Niveau halten. Gegebenenfalls umfassen die Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände, um dafür zu sorgen, dass sich der Fischereiaufwand mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt; |
b) |
Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im Bereich des Beringmeer-Übereinkommens, einschließlich der Führung von Schiffen auf IUU-Listen; |
c) |
Maßnahmen zur Stärkung der Erhebung wissenschaftlicher Fischereidaten und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaft; |
d) |
Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im Übereinkommensbereich, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Befolgung der Maßnahmen der Jahreskonferenz der Vertragsparteien zu gewährleisten; |
e) |
Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im Bereich des Beringmeer-Übereinkommens im Einklang mit den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere gefährdeter Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen; |
f) |
Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte; |
g) |
Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden; |
h) |
gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern; |
i) |
gemeinsame Ansätze mit anderen RFOs, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind; |
j) |
zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der Jahreskonferenz der Vertragsparteien. |
(1) Dok. 7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.
(2) Dok. 7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(3) Dok. JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
ANHANG II
Jährliche Festlegung des von der Union auf der Jahreskonferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkts
Vor jeder Sitzung der Jahreskonferenz der Vertragsparteien, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Europäischen Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
Zu diesem Zweck übermittelt die Europäische Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung der Jahreskonferenz der Vertragsparteien ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.
Sollte in einer Sitzung der Jahreskonferenz der Vertragsparteien, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/72 |
BESCHLUSS (EU) 2019/867 DES RATES
vom 14. Mai 2019
über den im Namen der Europäischen Union in der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 24. Juni 2014 über den im Namen der Union in der CCAMLR einzunehmenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 81/691/EWG des Rates (1) schloss die Union das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (2) (im Folgenden „CAMLR-Übereinkommen“), das am 7. April 1982 in Kraft trat und mit dem die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) errichtet wurde. Belgien, Spanien, Frankreich, Deutschland, Italien, Polen, Schweden und das Vereinigte Königreich sind ebenfalls Vertragsparteien des CAMLR-Übereinkommens. Griechenland, die Niederlande und Finnland sind Vertragsparteien des CAMLR-Übereinkommens, aber nicht Mitglieder der CCAMLR. |
(2) |
Gemäß Artikel IX Absatz 1 des CAMLR-Übereinkommens ist die CCAMLR dafür zuständig, auf ihren Jahrestagungen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, einschließlich ihrer rationellen Verwendung, zu erlassen. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt. |
(4) |
Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung. |
(5) |
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fangeräte Bezug genommen. |
(6) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Tagungen der CCAMLR für den Zeitraum 2019-2023 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR für die Union bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1035/2001 (4), (EG) Nr. 600/2004 (5), (EG) Nr. 601/2004 (6), (EG) Nr. 1005/2008 (7) und (EG) Nr. 1224/2009 (8) des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) maßgeblich beeinflussen können. |
(7) |
Dieser Standpunkt sollte Angelegenheiten betreffen, die in die geteilte Zuständigkeit der Union fallen, aber nur insoweit sie die gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigen. Im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-626/15 und C-659/16 (10) sollte die Union nur zusammen mit ihren Mitgliedstaaten die Einrichtung von Meeresschutzgebieten im CCAMLR-Gebiet unterstützen. Dieser Beschluss sollte die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten nicht berühren. |
(8) |
Derzeit ist der Standpunkt, der im Namen der Union in den Tagungen der CCAMLR zu vertreten ist, mit dem Beschluss des Rates vom 24. Juni 2014 über den im Namen der Union in der CCAMLR einzunehmenden Standpunkt festgelegt. Es ist angezeigt, den Beschluss aufzuheben und ihn durch einen neuen Beschluss, der für den Zeitraum 2019-2023 gelten würde, zu ersetzen. |
(9) |
Da die Fischbestände im CAMLR-Übereinkommensbereich in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Tagungen der CCAMLR vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in den Tagungen der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt. Dieser Standpunkt betrifft Angelegenheiten, die in die geteilte Zuständigkeit der Union fallen, aber nur insoweit sie die gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigen.
Artikel 2
Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in den Tagungen der CCAMLR erfolgt gemäß Anhang II.
Artikel 3
Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahrestagung der CCAMLR im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.
Artikel 4
Der Beschluss des Rates vom 24. Juni 2014 über den im Namen der Union in der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) einzunehmenden Standpunkt wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel 14. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. DAEA
(1) Beschluss 81/691/EWG des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26).
(2) ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 27.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(9) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
(10) ECLI:EU:C:2018:925.
ANHANG I
Der im Namen der Union in der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) zu vertretende Standpunkt
1. GRUNDSÄTZE
Im Rahmen der CCAMLR wird die Europäische Union
a) |
im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; |
b) |
auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für Maßnahmen der CCAMLR hinarbeiten und sicherstellen, dass Maßnahmen, die in der CCAMLR erlassen werden, mit den Zielen des CAMLR-Übereinkommens übereinstimmen; |
c) |
dafür Sorge tragen, dass die in der CCAMLR angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische aus dem Jahr 1995 sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen von 2009 vereinbar sind; |
d) |
Standpunkte fördern, die mit den Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) in demselben Gebiet vereinbar sind; |
e) |
sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die sie als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten; |
f) |
dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden; |
g) |
in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) verfahren; |
h) |
darauf abzielen, im CAMLR-Übereinkommensbereich gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern; |
i) |
den Schlussfolgerungen des Rates (2) zu der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren (3) entsprechen und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der CCAMLR und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (insbesondere in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen fördern; |
j) |
gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Einrichtung eines repräsentativen Netzes von Meeresschutzgebieten im Südlichen Ozean aktiv unterstützen, auch durch die Vorlage konkreter Vorschläge für Meeresschutzgebiete durch die Union und ihre Mitgliedstaaten bei der CCAMLR; |
k) |
die Koordinierung zwischen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihres Mandats, sofern zutreffend, fördern; |
l) |
Kooperationsmechanismen zwischen RFOs für andere Bestände als Thunfisch, die dem sogenannten Kobe-Verfahren für RFOs für Thunfisch ähneln, fördern. |
2. ORIENTIERUNGEN
Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die CCAMLR bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:
a) |
Bestandserhaltung- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im CAMLR-Übereinkommensbereich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen (TACs) und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für lebende Meeresschätze, die in den Regelungsbereich der CCAMLR fallen, die die Bestände bis spätestens 2020 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen bzw. auf diesem Niveau halten. Gegebenenfalls umfassen die Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände, um dafür zu sorgen, dass sich der Fischereiaufwand mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt; |
b) |
Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im CAMLR-Übereinkommensbereich, einschließlich der Führung von Schiffen auf IUU-Listen, weiterer Informationsaustausch mit RFOs, Listenabgleich mit anderen RFOs und gezielte Maßnahmen gegen Schiffe ohne Staatszugehörigkeit; |
c) |
Maßnahmen zur Stärkung der Erhebung wissenschaftlicher Fischereidaten und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaft; |
d) |
Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im CAMLR-Übereinkommensbereich, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Befolgung der CCAMLR-Maßnahmen zu gewährleisten, einschließlich der Verstärkung der Kontrolle von Umladungen der von der CCAMLR bewirtschafteten Ressourcen und der Überarbeitung der Fangdokumentationsregelung der CCAMLR für Zahnfische, um mögliche Schlupflöcher im Handel mit diesen Arten zu schließen und Kontakte mit benachbarten RFOs für die Zusammenarbeit im Rahmen der Fangdokumentationsregelung der CCAMLR zu fördern; |
e) |
Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im CAMLR-Übereinkommensbereich im Einklang mit den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere gefährdeter Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen; |
f) |
Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte; |
g) |
Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden; |
h) |
gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern; |
i) |
gemeinsame Ansätze mit anderen RFOs, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind; |
j) |
zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der CCAMLR; |
k) |
— gemeinsam mit den Mitgliedstaaten — Einrichtung von Meeresschutzgebieten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Hinblick auf die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und der Biodiversität der Meere sowie den Schutz gefährdeter Ökosysteme und von Umwelteigenschaften. |
(1) Dok. 7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.
(2) Dok. 7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(3) Dok. JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
ANHANG II
Jährliche Festlegung des von der Union auf der Jahrestagung der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis zu vertretenden Standpunkts
Vor jeder Jahrestagung der CCAMLR, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Jahrestagung der CCAMLR ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.
Sollte in einer Tagung der CCAMLR, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/78 |
BESCHLUSS (EU) 2019/868 DES RATES
vom 14. Mai 2019
über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 8. Juli 2014 über den im Namen der Union im ICCAT einzunehmenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates (1) schloss die Union die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (2), mit der die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) eingesetzt wurde, (im Folgenden „ICCAT-Konvention“). |
(2) |
Die ICCAT ist für die Annahme von Maßnahmen zuständig, die die langfristige Erhaltung und optimale Nutzung der Fischereiressourcen im ICCAT-Konventionsbereich sicherstellen und die marinen Ökosysteme schützen sollen. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt. |
(4) |
Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung. |
(5) |
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fangeräte Bezug genommen. |
(6) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Sitzungen der ICCAT für den Zeitraum 2019-2023 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT für die Union bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001 (4), (EG) Nr. 1984/2003 (5), (EG) Nr. 520/2007 (6), (EG) Nr. 1005/2008 (7), und(EG) Nr. 1224/2009 (8) des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1627 (9) und (EU) 2017/2403 (10) des Europäischen Parlaments und des Rates, maßgeblich beeinflussen können. Die Empfehlungen der ICCAT könnten daher die in den geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgesehenen Verpflichtungen ergänzen, ändern oder ersetzen. |
(7) |
Derzeit ist der Standpunkt, der im Namen der Union in den Sitzungen der ICCAT zu vertreten ist, mit dem Beschluss des Rates vom 8. Juli 2014 über den im Namen der Union in der ICCAT einzunehmenden Standpunkt festgelegt. Es ist angezeigt, diesen Beschluss aufzuheben und ihn durch einen neuen Beschluss, der für den Zeitraum 2019-2023 gelten würde, zu ersetzen. |
(8) |
Da die Fischbestände im ICCAT-Konventionsbereich in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der ICCAT vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in den Sitzungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.
Artikel 2
Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in den Sitzungen der ICCAT erfolgt gemäß Anhang II.
Artikel 3
Der in Anhang I festgelegte Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahrestagung der ICCAT im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.
Artikel 4
Der Beschluss des Rates vom 8. Juli 2014 über den im Namen der Europäischen Union bei der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) einzunehmenden Standpunkt wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. DAEA
(1) Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).
(2) ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 34.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(9) Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).
(10) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
ANHANG I
Der im Namen der Union in der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) zu vertretende Standpunkt
1. GRUNDSÄTZE
Im Rahmen der ICCAT wird die Europäische Union
a) |
im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; |
b) |
auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für Maßnahmen der ICCAT hinarbeiten und sicherstellen, dass Maßnahmen, die in der ICCAT erlassen werden, mit den Zielen der ICCAT-Konvention übereinstimmen; |
c) |
dafür Sorge tragen, dass die in der ICCAT angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische aus dem Jahr 1995 sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen von 2009 vereinbar sind; |
d) |
Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) in demselben Gebiet vereinbar sind; |
e) |
sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten; |
f) |
dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden; |
g) |
in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) verfahren; |
h) |
darauf abzielen, im Konventionsbereich gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern; |
i) |
den Schlussfolgerungen des Rates (2) zu der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren (3) entsprechen und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der ICCAT und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (insbesondere in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen fördern; |
j) |
eine bessere Koordinierung zwischen RFOs und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihrer Mandate, insbesondere die Zusammenarbeit mit dem OSPAR-, HELCOM-Übereinkommen und dem Übereinkommen von Barcelona, denen die Union als Vertragspartei angehört, fördern; |
k) |
die Koordinierung und Zusammenarbeit mit anderen RFOs für Thunfisch in Fragen von gemeinsamem Interesse fördern, insbesondere durch die Reaktivierung des sogenannten Kobe-Prozesses für RFOs für Thunfisch und dessen Ausweitung auf alle RFOs. |
2. ORIENTIERUNGEN
Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die ICCAT bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:
a) |
Bestandserhaltung- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im ICCAT-Übereinkommensbereich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen (TACs) und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für lebende Meeresschätze, die in den Regelungsbereich der ICCAT fallen, die die Bestände bis spätestens 2020 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen bzw. auf diesem Niveau halten. Gegebenenfalls umfassen die Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände, um dafür zu sorgen, dass sich der Fischereiaufwand mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt; |
b) |
Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im Konventionsbereich, einschließlich der Führung von Schiffen auf IUU-Listen; |
c) |
Maßnahmen zur Stärkung der Erhebung wissenschaftlicher Fischereidaten und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaft; |
d) |
Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im Konventionsbereich, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Befolgung der ICCAT-Maßnahmen zu gewährleisten; |
e) |
Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten und der Aquakultur auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für empfindliche Meeresökosysteme im ICCAT-Konventionsbereich im Einklang mit den Resolutionen der VN-Generalversammlung sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere schutzbedürftiger Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen; |
f) |
Maßnahmen zur Steuerung des Einsatzes von Fischsammelgeräten (FADs), insbesondere zur Verbesserung der Datensammlung, zur genauen Quantifizierung, Beobachtung und Überwachung des Einsatzes von Fischsammelgeräten, zur Verringerung der Auswirkungen auf gefährdete Thunfischbestände, zur Minderung ihrer potenziellen Auswirkungen auf Ziel- und Nichtzielarten sowie auf das Ökosystem; |
g) |
Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte sowie zur Verringerung des Beitrags zu Abfällen im Meer; |
h) |
Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit allen, unversehrten Flossen am Körper angelandet werden; |
i) |
gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern; |
j) |
zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der ICCAT. |
(1) Dok. 7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.
(2) Dok. 7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(3) Dok. JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
ANHANG II
Jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik zu vertretenden Standpunkts
Vor jeder Sitzung der ICCAT, wenn dieses Gremium für die Union möglicherweise bindende Beschlüsse erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Europäischen Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
Zu diesem Zweck übermittelt die Europäische Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung der ICCAT ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.
Sollte in einer Sitzung der ICCAT, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/84 |
BESCHLUSS (EU) 2019/869 DES RATES
vom 14. Mai 2019
über den im Namen der Europäischen Union in der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 19. Mai 2014 über den im Namen der Union in der GFCM einzunehmenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 98/416/EG des Rates (1) schloss die Union das Übereinkommen zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (im Folgenden „GFCM-Übereinkommen“). Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta, Rumänien und Slowenien sind ebenfalls Vertragsparteien des GFCM-Übereinkommens. |
(2) |
Die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) ist für die Annahme von Maßnahmen zuständig, die die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sowie die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur im GFCM-Übereinkommensgebiet sicherstellen sollen. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt. |
(4) |
Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung. |
(5) |
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fangeräte Bezug genommen. |
(6) |
Gemäß den Schlussfolgerungen der Ministerkonferenz zur Nachhaltigkeit der Fischerei im Mittelmeer, auf der am 30. März 2017 die Ministererklärung Malta MedFish4Ever angenommen wurde, und der Hochrangigen Konferenz zu Fischereien und Aquakultur im Schwarzen Meer, auf der am 7. Juni 2018 die Ministererklärung von Sofia angenommen wurde, sind die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Datenerhebung und der wissenschaftlichen Bewertung, das ökosystembasierte Fischereimanagement, eine Kultur der Rechtstreue und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, eine nachhaltige handwerkliche Fischerei und Aquakultur, eine größere Solidarität und Koordinierung zentrale Anliegen der Union im Rahmen der GFCM-Maßnahmen. |
(7) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Sitzungen der GFCM für den Zeitraum 2019-2023 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der GFCM für die Union bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (3) und (EG) Nr. 1224/2009 (4) des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), maßgeblich beeinflussen können. |
(8) |
Derzeit ist der Standpunkt, der im Namen der Union in den Sitzungen der GFCM zu vertreten ist, mit dem Beschluss des Rates vom 19. Mai 2014 über den im Namen der Union in GFCM einzunehmenden Standpunkt, festgelegt. Es ist angezeigt, diesen Beschluss aufzuheben und ihn durch einen neuen Beschluss, der für den Zeitraum 2019-2023 gelten würde, zu ersetzen. |
(9) |
Da die Fischbestände im GFCM-Übereinkommensgebiet in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der GFCM vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in den Sitzungen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.
Artikel 2
Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in den Sitzungen der GFCM erfolgt gemäß Anhang II.
Artikel 3
Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahrestagung der GFCM im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.
Artikel 4
Der Beschluss des Rates vom 19. Mai 2014 über den im Namen der Europäischen Union in der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) einzunehmenden Standpunkt wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. DAEA
(1) Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(5) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
ANHANG I
Der im Namen der Union in der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) zu vertretende Standpunkt
1. GRUNDSÄTZE
Im Rahmen der GFCM wird die Europäische Union
a) |
im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; |
b) |
auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für Maßnahmen der GFCM hinarbeiten und sicherstellen, dass Maßnahmen, die in der GFCM erlassen werden, mit den Zielen des GFCM-Übereinkommens übereinstimmen; |
c) |
dafür Sorge tragen, dass die in der GFCM angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische aus dem Jahr 1995 sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen von 2009 vereinbar sind; |
d) |
die in der am 30. März 2017 in Malta unterzeichneten Ministererklärung MedFish4Ever und in der am 7. Juni 2018 unterzeichneten Ministererklärung von Sofia festgelegten Maßnahmen und Verpflichtungen umsetzen, die insbesondere darauf abzielen, die Datenerhebung und die wissenschaftliche Bewertung zu verbessern, einen ökosystembasierten Bewirtschaftungsrahmen zu schaffen, eine Kultur der Rechtstreue zu entwickeln und die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei zu beseitigen, eine nachhaltige handwerkliche Fischerei und Aquakultur zu unterstützen sowie mehr Solidarität und Koordinierung im Mittelmeerraum sicherzustellen; |
e) |
Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) in demselben Gebiet vereinbar sind; |
f) |
sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten; |
g) |
dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden; |
h) |
im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) verfahren; |
i) |
darauf abzielen, im GFCM-Übereinkommensbereich gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern; |
j) |
den Schlussfolgerungen des Rates (2) zu der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren (3) entsprechen und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der GFCM und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (insbesondere in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen fördern; |
k) |
die Koordinierung zwischen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihrer Mandate, sofern zutreffend, fördern; |
l) |
Kooperationsmechanismen zwischen RFOs für andere Bestände als Thunfisch, die dem sogenannten Kobe-Verfahren für RFOs für Thunfisch ähneln, fördern. |
2. ORIENTIERUNGEN
Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die GFCM bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:
a) |
Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im IOTC-Übereinkommensbereich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich zeitlich begrenzter Schongebiete, Selektivitätsmaßnahmen oder Fangmöglichkeiten für in den Regelungsbereich der GFCM fallende biologische Meeresschätze, die die Bestände bis spätestens 2020 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen bzw. auf diesem Niveau halten. Gegebenenfalls umfassen die Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände, um dafür zu sorgen, dass sich der Fischereiaufwand mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt; im Lichte des Artikels 29 der GFP-Verordnung gilt für den Fall, dass Mehrjahrespläne für einige Bestände oder Bestandsgruppen im Mittelmeer auf EU-Ebene angenommen wurden, dass diese berücksichtigt werden sollten, wenn sie die Verwirklichung des Ziels des Erreichens des höchstmöglichen Dauerertrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 betreffen; |
b) |
Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im GFCM-Übereinkommensbereich, einschließlich der Führung von Schiffen auf IUU-Listen; |
c) |
Maßnahmen zur Stärkung der Erhebung wissenschaftlicher Fischereidaten und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaft; |
d) |
Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im GFCM-Übereinkommensbereich, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Befolgung der GFCM-Maßnahmen zu gewährleisten; |
e) |
Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten und der Aquakultur auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im GFCM-Übereinkommensbereich im Einklang mit den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere gefährdeter Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen; |
f) |
Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte; |
g) |
Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union; |
h) |
gemeinsame Ansätze mit anderen RFOs, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind; |
i) |
zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der Gremien und Arbeitsgruppen der GFCM; |
j) |
gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern; |
k) |
Maßnahmen im Einklang mit den Verpflichtungen gemäß der Ministererklärung MedFish4Ever und der Ministererklärung von Sofia. |
(1) Dok. 7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.
(2) Dok. 7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(3) Dok. JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
ANHANG II
Jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer zu vertretenden Standpunkts
Vor jeder Sitzung der GFCM, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung der GFCM ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.
Sollte in einer Sitzung der GFCM, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/90 |
BESCHLUSS (GASP) 2019/870 DES RATES
vom 27. Mai 2019
zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP angenommen. |
(2) |
Gemäß Artikel 26 Absatz 3 des Beschlusses 2010/413/GASP hat der Rat die in Anhang II des Beschlusses enthaltene Liste der benannten Personen und Einrichtungen überprüft. |
(3) |
Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass 17 Einträge in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP auf den neuesten Stand gebracht werden sollten. |
(4) |
Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. HURDUC
ANHANG
Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „A. Personen“:
|
2. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“:
|
3. |
Unter der Überschrift „II. Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „A. Personen“:
|
4. |
Unter der Überschrift „II. Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)“ ersetzt der folgende Eintrag den entsprechenden Eintrag in der Liste unter der Überschrift „B. Einrichtungen“:
|
5. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ wird unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“ folgender Eintrag hinzugefügt:
|
6. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ wird unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“ folgender Eintrag gestrichen:
|
7. |
Unter der Überschrift „II. Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)“ wird unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“ folgender Eintrag hinzugefügt:
|
8. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ wird unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“ folgender Eintrag gestrichen:
|
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/94 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/871 DER KOMMISSION
vom 26. März 2019
über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen des Vereinigten Königreichs für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2018 finanzierten Ausgaben
(Bekannt gegeben unter Aktzenzeichen C(2019) 2357)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 51,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 7 derselben Verordnung genannten Zahlstellen vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, durch und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, einer Stellungnahme zur Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen bescheinigenden Stellen vorlegen. |
(2) |
Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beginnt das Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres „N-1“ und endet am 15. Oktober des Jahres „N“. Die vom Vereinigten Königreich im Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis 15. Oktober 2018 getätigten Ausgaben sollten im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2018 berücksichtigt werden, wie in Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (2) vorgesehen ist. |
(3) |
Da das Vereinigte Königreich der Kommission die erforderlichen Buchführungsdaten bereits übermittelt hat, ist es angezeigt, den betreffenden Beschluss zum Rechnungsabschluss gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu erlassen. |
(4) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 werden zur Festlegung des Betrags, der aufgrund des in Artikel 33 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehen bzw. ihm zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten monatlichen Zahlungen von den für das betreffende Haushaltsjahr gemäß Artikel 33 Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. |
(5) |
Nach der Übermittlung der Informationen durch das Vereinigte Königreich kann die Kommission nach allen erforderlichen Kontrollen und Änderungen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung der folgenden Zahlstellen fassen: „Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs“, „The Scottish Government Rural Payments and Inspections Directorate“, „Welsh Government“ und „Rural Payments Agency“ in Bezug auf die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Ausgaben. Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich übermittelten Unterlagen überprüft und dem Vereinigten Königreich vor dem Datum der Annahme dieses Beschlusses die Prüfungsergebnisse unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt. |
(6) |
Die Kommission kann anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Jahresrechnungen dieser Zahlstellen fassen. |
(7) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (3) werden etwaige Fristüberschreitungen in den Monaten August, September und Oktober im Rahmen des Rechnungsabschlussbeschlusses berücksichtigt. Einige der vom Vereinigten Königreich in den genannten Monaten des Jahres 2018 gemeldeten Ausgaben wurden nicht fristgerecht getätigt. Mit dem vorliegenden Beschluss sind daher die entsprechenden Kürzungen festzusetzen. |
(8) |
Die Kommission hat gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bereits eine Reihe von monatlichen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich für das Haushaltsjahr 2018 wegen Nichteinhaltung von Zahlungsfristen gekürzt. Die Kommission sollte in diesem Beschluss die gekürzten oder ausgesetzten Beträge berücksichtigen, um unangebrachte oder verfrühte Zahlungen oder Erstattungen, die in der Folge Gegenstand finanzieller Berichtigungen sein könnten, zu vermeiden. Die betreffenden Beträge können gegebenenfalls im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geprüft werden. |
(9) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Wiedereinziehungsaufforderung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 fügen die Mitgliedstaaten den Jahresrechnungen, die sie der Kommission gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorlegen müssen, eine bescheinigte Tabelle über die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu ihren Lasten gehenden Beträge bei. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 regelt im Einzelnen, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 enthält die Mustertabelle, die die Mitgliedstaaten zur Angabe der wiedereinzuziehenden Beträge zu übermitteln haben. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. |
(10) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten in ordnungsgemäß begründeten Fällen beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird der Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung gefasst, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Unionshaushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 54 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind die Beträge ausgewiesen, für die das Vereinigte Königreich beschlossen hat, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, sowie die Gründe für diesen Beschluss. Diese Beträge werden dem Vereinigten Königreich daher nicht angelastet und sind folglich vom Unionshaushalt zu tragen. |
(11) |
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vorgreifen, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Rechnungen der Zahlstellen „Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs“, „The Scottish Government Rural Payments and Inspectors Directorate“, „Welsh Government“ und „Rural Payments Agency“ des Vereinigten Königreichs werden für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2018 finanzierten Ausgaben abgeschlossen.
Die gemäß diesem Beschluss vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehenden bzw. ihm zu erstattenden Beträge, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergebenden Beträge, sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
Artikel 2
Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 26. März 2019
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).
ANHANG
ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN
HAUSHALTSJAHR 2018
Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender bzw. ihm zu erstattender Betrag
MS |
|
2018 – Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen |
a + b insgesamt |
Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr (1) |
Kürzungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 |
Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen |
An den Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen |
Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) bzw. ihm zu erstattender (+) Betrag (2) |
|||
abgeschlossen werden |
abgetrennt werden |
||||||||||
= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen |
= in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen |
||||||||||
|
|
a |
b |
c = a+b |
d |
e |
f=c+d+e |
g |
h=f-g |
||
VK |
GBP |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
– 81 567,52 |
– 81 567,52 |
0,00 |
– 81 567,52 |
||
VK |
EUR |
3 134 431 581,76 |
0,00 |
3 134 431 581,76 |
– 7 568 165,96 |
0,00 |
3 126 863 415,80 |
3 131 942 681,20 |
– 5 079 265,40 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
MS |
|
Ausgaben (3) |
Zweckgebundene Einnahmen (3) |
Artikel 54 Absatz 2 (=e) |
Insgesamt (=h) |
|
|||||
05 07 01 06 |
6701 |
6702 |
|||||||||
i |
j |
k |
l = i+j+k |
||||||||
VK |
GBP |
0,00 |
0,00 |
– 81 567,52 |
– 81 567,52 |
||||||
VK |
EUR |
0,00 |
– 5 079 265,40 |
0,00 |
– 5 079 265,40 |
||||||
|
(1) Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Zahlungssystem berücksichtigt wurden. Hinzu kommen insbesondere Berichtigungen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen in den Monaten August, September und Oktober 2018 sowie andere Kürzungen im Rahmen des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden oder ihm zu erstattenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahresmeldung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den abgetrennten Rechnungen sind es die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben (Spalte b). Anwendbarer Wechselkurs: Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014.
(3) Die HL 05 07 01 06 wird gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeteilt in negative Berichtigungen, die zu zweckgebundenen Einnahmen unter der HL 67 01 werden, und in positive Berichtigungen zugunsten der MS, die nun auf der Ausgabenseite beim Posten 05 07 01 06 aufgeführt werden.
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/98 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/872 DER KOMMISSION
vom 26. März 2019
über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen im Vereinigten Königreich für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2018 finanzierten Ausgaben
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2358)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 51,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 7 derselben Verordnung genannten Zahlstellen vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, durch und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, einer Stellungnahme zur Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen bescheinigenden Stellen vorlegen. |
(2) |
Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beginnt das Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres „N-1“ und endet am 15. Oktober des Jahres „N“. Um den Bezugszeitraum für die Ausgaben des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) an den des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) anzugleichen, sollten im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2018 die vom Vereinigten Königreich im Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis 15. Oktober 2018 getätigten Ausgaben berücksichtigt werden, wie in Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (2) vorgesehen ist. |
(3) |
Da das Vereinigte Königreich der Kommission die erforderlichen Buchführungsdaten bereits übermittelt hat, ist es angezeigt, den betreffenden Beschluss zum Rechnungsabschluss gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu erlassen. |
(4) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 werden zur Bestimmung der Beträge, die aufgrund des in Artikel 33 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zwischenzahlungen von den für das betreffende Jahr gemäß Artikel 33 Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. |
(5) |
Nach der Übermittlung der Informationen durch das Vereinigte Königreich kann die Kommission nach allen erforderlichen Kontrollen und Änderungen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung der folgenden Zahlstellen fassen: „Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs“, „The Scottish Government Rural Payments and Inspectors Directorate“ und „Rural Payments Agency“ in Bezug auf die aus dem ELER finanzierten Ausgaben. Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich übermittelten Unterlagen überprüft und dem Vereinigten Königreich vor dem Datum der Annahme dieses Beschlusses die Prüfungsergebnisse unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt. |
(6) |
Die Kommission kann anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Jahresrechnungen dieser Zahlstellen fassen. |
(7) |
Für die von der Zahlstelle „Welsh Government“ des Vereinigten Königreichs übermittelten Unterlagen sind zusätzliche Überprüfungen erforderlich, sodass ihre Rechnungen in diesem Beschluss noch nicht abgeschlossen werden können. |
(8) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Wiedereinziehungsaufforderung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 fügen die Mitgliedstaaten den Jahresrechnungen, die sie der Kommission gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorlegen müssen, eine bescheinigte Tabelle über die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu ihren Lasten gehenden Beträge bei. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 regelt im Einzelnen, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 enthält die Mustertabelle, die die Mitgliedstaaten zur Angabe der wiedereinzuziehenden Beträge zu übermitteln haben. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. |
(9) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten in ordnungsgemäß begründeten Fällen beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird der Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung gefasst, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Unionshaushalt getragen werden. Die Beträge, für die das Vereinigte Königreich beschlossen hat, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, und die Gründe für seinen Beschluss sind in der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der genannten Verordnung aufgeführt. Diese Beträge werden dem Vereinigten Königreich daher nicht angelastet und sind folglich vom Unionshaushalt zu tragen. |
(10) |
In diesem Beschluss sollten auch die Beträge berücksichtigt werden, die dem Vereinigten Königreich in Anwendung des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2007–2013 des ELER noch anzulasten sind. |
(11) |
Gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 darf bei Zwischenzahlungen der Gesamtbetrag der vorgesehenen Beteiligung des ELER nicht überschritten werden. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 wird der zu zahlende Betrag, sofern die Summe der Ausgabenerklärungen über dem vorgesehenen Gesamtbetrag für eine Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum liegt, unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf den für diese Maßnahme vorgesehenen Betrag begrenzt. Dieser begrenzte Betrag wird von der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt nach Annahme des neuen Finanzierungsplans oder bei Abschluss des Programmplanungszeitraums erstattet. |
(12) |
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vorgreifen, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Rechnungen der Zahlstellen „Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs“, „The Scottish Government Rural Payments and Inspectors Directorate“ und „Rural Payments Agency“ des Vereinigten Königreichs werden für die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2018 finanzierten Ausgaben abgeschlossen.
Die im Rahmen der jeweiligen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß dem vorliegenden Beschluss vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehenden bzw. ihm zu erstattenden Beträge sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 2
Für das Haushaltsjahr 2018 werden die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstelle „Welsh Government“ des Vereinigten Königreichs über die im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 vom ELER finanzierten Ausgaben nicht von diesem Beschluss abgedeckt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbeschlusses.
Artikel 3
Die dem Vereinigten Königreich in Anwendung des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014–2020 sowie den Programmplanungszeitraum 2007–2013 des ELER anzulastenden Beträge sind in Anhang III dieses Beschlusses ausgewiesen.
Artikel 4
Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 26. März 2019
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).
ANHANG I
FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2018 ABGESCHLOSSENE ELER-RECHNUNGEN NACH ENTWICKLUNGSPROGRAMMEN FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM
VON DEN MITGLIEDSTAATEN WIEDEREINZUZIEHENDER ODER IHNEN ZU ERSTATTENDER BETRAG NACH PROGRAMMEN
Genehmigte Programme mit zulasten des ELER 2014-2020 gemeldeten Ausgaben
in EUR |
||||||||
Mitgliedstaat |
Programm |
Ausgaben 2018 |
Berichtigungen |
Insgesamt |
Nicht wiederverwendbare Beträge |
Für das Haushaltsjahr 2018 übernommener und abgeschlossener Betrag |
Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden |
Von dem Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (-) oder ihm zu erstattender (+) Betrag |
|
|
i |
ii |
iii = i + ii |
iv |
v = iii – iv |
vi |
vii = v – vi |
VK |
2014UK06RDRP001 |
341 029 324,58 |
0,00 |
341 029 324,58 |
0,00 |
341 029 324,58 |
340 987 294,18 |
42 030,40 |
VK |
2014UK06RDRP002 |
17 901 684,45 |
0,00 |
17 901 684,45 |
0,00 |
17 901 684,45 |
17 901 330,80 |
353,65 |
VK |
2014UK06RDRP003 |
127 217 147,23 |
0,00 |
127 217 147,23 |
0,00 |
127 217 147,23 |
127 388 490,41 |
– 171 343,18 |
ANHANG II
ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN
HAUSHALTSJAHR 2018 – ELER
Liste der Zahlstellen und Programme, deren Rechnungen abgetrennt werden und die Gegenstand eines späteren Abschlussbeschlusses sein werden
Mitgliedstaat |
Zahlstelle |
Programm |
Vereinigtes Königreich |
Welsh Government |
2014UK06RDRP004 |
ANHANG III
ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN
HAUSHALTSJAHR 2018 – ELER
Berichtigungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
|
|
Berichtigungen für den Programmplanungszeitraum 2014 – 2020 |
Berichtigungen für den Programmplanungszeitraum 2007 – 2013 |
||
Mitgliedstaat |
Währung |
In Landeswährung |
In EUR |
In Landeswährung |
In EUR |
Vereinigtes Königreich (*1) |
GBP |
— |
— |
48 141,99 |
— |
(*1) Bei den Zahlstellen, deren Rechnungen abgetrennt werden, ist die Kürzung gemäß Artikel 54 Absatz 2 vorzunehmen, sobald die Rechnungen für den Abschluss vorgeschlagen werden.
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/103 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/873 DER KOMMISSION
vom 22. Mai 2019
über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2018 finanzierten Ausgaben
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3817)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 51,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 7 derselben Verordnung genannten Zahlstellen vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, durch und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, einer Stellungnahme zur Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen bescheinigenden Stellen vorlegen. |
(2) |
Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beginnt das Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres „N – 1“ und endet am 15. Oktober des Jahres „N“. Um den Bezugszeitraum für die Ausgaben des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) an den des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) anzugleichen, sollten im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2018 die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis zum 15. Oktober 2018 getätigten Ausgaben berücksichtigt werden, wie in Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (2) vorgesehen. |
(3) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 werden zur Bestimmung der Beträge, die aufgrund des in Artikel 33 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zwischenzahlungen von den für das betreffende Jahr gemäß Artikel 33 Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die folgende Zwischenzahlung um den so ermittelten Betrag. |
(4) |
Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen überprüft und den Mitgliedstaaten vor dem 30. April 2019 die Prüfungsergebnisse unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt. |
(5) |
Die Kommission kann anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnungen bestimmter Zahlstellen fassen. |
(6) |
Für die von bestimmten anderen Zahlstellen übermittelten Unterlagen sind zusätzliche Untersuchungen erforderlich, sodass deren Rechnungen in diesem Beschluss noch nicht abgeschlossen werden können. |
(7) |
Gemäß Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Frist für Zwischenzahlungen, wie sie in Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegt ist, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ausgesetzt werden, um zusätzliche Überprüfungen anhand von Informationen auszuführen, durch die darauf aufmerksam gemacht wird, dass diese Zahlungen mit einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen in Verbindung stehen. Beim Erlass dieses Beschlusses sollte die Kommission die ausgesetzten Beträge berücksichtigen, um unangebrachte oder verfrühte Zahlungen zu vermeiden. |
(8) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Wiedereinziehungsaufforderung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 fügen die Mitgliedstaaten den Jahresrechnungen, die sie der Kommission gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorlegen müssen, eine bescheinigte Tabelle über die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu ihren Lasten gehenden Beträge bei. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 regelt im Einzelnen, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 enthält die Mustertabelle, die die Mitgliedstaaten zur Angabe der wiedereinzuziehenden Beträge zu übermitteln haben. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. |
(9) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten in ordnungsgemäß begründeten Fällen beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird diese Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung getroffen bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Unionshaushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der genannten Verordnung sind die Beträge aufgeführt, für die der betreffende Mitgliedstaat beschlossen hat, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, sowie die Gründe für diesen Beschluss. Diese Beträge werden dem betreffenden Mitgliedstaat daher nicht angelastet und sind folglich vom Unionshaushalt zu tragen. |
(10) |
In diesem Beschluss sollten auch die Beträge berücksichtigt werden, die dem Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2007-2013 des ELER noch anzulasten sind. |
(11) |
Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hat die Kommission bereits eine Reihe von Zwischenzahlungen für das Haushaltsjahr 2018 gekürzt oder ausgesetzt, da die Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden. Im vorliegenden Beschluss sollte die Kommission die auf Grundlage des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gekürzten oder ausgesetzten Beträge berücksichtigen, um unangebrachte oder verfrühte Zahlungen sowie Erstattungen, die in der Folge Gegenstand finanzieller Berichtigungen sein könnten, zu vermeiden. |
(12) |
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vorgreifen, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Mit Ausnahme der in Artikel 2 genannten Zahlstellen werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2018 und in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanzierten Ausgaben mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.
Die im Rahmen der jeweiligen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß dem vorliegenden Beschluss von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehenden bzw. ihnen zu erstattenden Beträge sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 2
Für das Haushaltsjahr 2018 werden die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 vom ELER finanzierten Ausgaben nicht von diesem Beschluss abgedeckt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbeschlusses.
Artikel 3
Die den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sowie den Programmplanungszeitraum 2007-2013 des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) anzulastenden Beträge sind in Anhang III dieses Beschlusses ausgewiesen.
Artikel 4
Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Mai 2019
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).
ANHANG I
FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2018 ABGESCHLOSSENE ELER-RECHNUNGEN NACH ENTWICKLUNGSPROGRAMMEN FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM
VON DEN MITGLIEDSTAATEN WIEDEREINZUZIEHENDER BZW. IHNEN ZU ERSTATTENDER BETRAG NACH PROGRAMMEN
Genehmigte Programme mit zulasten des ELER 2014-2020 gemeldeten Ausgaben
in EUR |
||||||||
MS |
CCI |
Ausgaben 2018 |
Berichtigungen |
Insgesamt |
Nicht wiederverwendbare Beträge |
Für das Haushaltsjahr 2018 übernommener und abgeschlossener Betrag |
Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden |
Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) bzw. ihm zu erstattender Betrag (+) |
|
|
i |
ii |
iii = i + ii |
iv |
v = iii – iv |
vi |
vii = v – vi |
AT |
2014AT06RDNP001 |
522 020 035,12 |
0,00 |
522 020 035,12 |
0,00 |
522 020 035,12 |
512 890 738,99 |
9 129 296,13 |
BE |
2014BE06RDRP001 |
38 520 111,32 |
0,00 |
38 520 111,32 |
0,00 |
38 520 111,32 |
38 520 095,94 |
15,38 |
BE |
2014BE06RDRP002 |
30 294 877,02 |
0,00 |
30 294 877,02 |
0,00 |
30 294 877,02 |
30 319 674,43 |
– 24 797,41 |
BG |
2014BG06RDNP001 |
205 686 970,07 |
0,00 |
205 686 970,07 |
0,00 |
205 686 970,07 |
206 442 232,26 |
– 755 262,19 |
CY |
2014CY06RDNP001 |
14 520 014,26 |
0,00 |
14 520 014,26 |
0,00 |
14 520 014,26 |
14 520 014,26 |
0,00 |
CZ |
2014CZ06RDNP001 |
323 611 581,76 |
0,00 |
323 611 581,76 |
0,00 |
323 611 581,76 |
323 613 468,79 |
– 1 887,03 |
DE |
2014DE06RDRN001 |
676 761,19 |
0,00 |
676 761,19 |
0,00 |
676 761,19 |
676 761,19 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP003 |
85 593 723,78 |
0,00 |
85 593 723,78 |
0,00 |
85 593 723,78 |
85 594 307,99 |
– 584,21 |
DE |
2014DE06RDRP004 |
192 663 260,91 |
0,00 |
192 663 260,91 |
0,00 |
192 663 260,91 |
192 663 260,91 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP007 |
107 756 134,37 |
0,00 |
107 756 134,37 |
0,00 |
107 756 134,37 |
107 756 187,14 |
– 52,77 |
DE |
2014DE06RDRP010 |
37 547 775,80 |
0,00 |
37 547 775,80 |
0,00 |
37 547 775,80 |
37 547 775,80 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP011 |
106 103 576,84 |
0,00 |
106 103 576,84 |
0,00 |
106 103 576,84 |
106 103 576,84 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP012 |
159 980 251,69 |
0,00 |
159 980 251,69 |
0,00 |
159 980 251,69 |
159 980 251,69 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP015 |
74 846 524,24 |
0,00 |
74 846 524,24 |
0,00 |
74 846 524,24 |
74 863 576,45 |
– 17 052,21 |
DE |
2014DE06RDRP017 |
28 525 458,51 |
0,00 |
28 525 458,51 |
0,00 |
28 525 458,51 |
28 525 458,51 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP018 |
5 712 422,22 |
0,00 |
5 712 422,22 |
0,00 |
5 712 422,22 |
5 712 422,22 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP019 |
96 236 434,91 |
0,00 |
96 236 434,91 |
0,00 |
96 236 434,91 |
96 236 434,91 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP020 |
82 615 965,52 |
0,00 |
82 615 965,52 |
0,00 |
82 615 965,52 |
82 615 967,05 |
– 1,53 |
DE |
2014DE06RDRP021 |
50 602 977,48 |
0,00 |
50 602 977,48 |
0,00 |
50 602 977,48 |
50 602 995,25 |
– 17,77 |
DE |
2014DE06RDRP023 |
88 724 913,44 |
0,00 |
88 724 913,44 |
0,00 |
88 724 913,44 |
88 789 431,82 |
– 64 518,38 |
DK |
2014DK06RDNP001 |
88 173 489,16 |
0,00 |
88 173 489,16 |
0,00 |
88 173 489,16 |
90 286 808,00 |
– 2 113 318,84 |
EE |
2014EE06RDNP001 |
128 116 444,94 |
0,00 |
128 116 444,94 |
0,00 |
128 116 444,94 |
128 116 573,13 |
– 128,19 |
ES |
2014ES06RDNP001 |
17 496 370,85 |
0,00 |
17 496 370,85 |
0,00 |
17 496 370,85 |
17 496 370,83 |
0,02 |
ES |
2014ES06RDRP001 |
159 160 971,25 |
0,00 |
159 160 971,25 |
0,00 |
159 160 971,25 |
159 160 882,11 |
89,14 |
ES |
2014ES06RDRP002 |
59 746 787,83 |
0,00 |
59 746 787,83 |
0,00 |
59 746 787,83 |
59 746 781,59 |
6,24 |
ES |
2014ES06RDRP003 |
29 251 334,24 |
0,00 |
29 251 334,24 |
0,00 |
29 251 334,24 |
29 257 571,77 |
– 6 237,53 |
ES |
2014ES06RDRP004 |
11 807 069,47 |
0,00 |
11 807 069,47 |
0,00 |
11 807 069,47 |
11 826 785,09 |
– 19 715,62 |
ES |
2014ES06RDRP005 |
27 976 434,37 |
0,00 |
27 976 434,37 |
0,00 |
27 976 434,37 |
27 976 434,38 |
– 0,01 |
ES |
2014ES06RDRP006 |
14 557 450,46 |
0,00 |
14 557 450,46 |
0,00 |
14 557 450,46 |
14 557 451,27 |
– 0,81 |
ES |
2014ES06RDRP007 |
113 236 476,41 |
0,00 |
113 236 476,41 |
0,00 |
113 236 476,41 |
113 221 366,35 |
15 110,06 |
ES |
2014ES06RDRP008 |
97 338 070,90 |
0,00 |
97 338 070,90 |
0,00 |
97 338 070,90 |
97 335 793,72 |
2 277,18 |
ES |
2014ES06RDRP009 |
43 693 511,34 |
0,00 |
43 693 511,34 |
0,00 |
43 693 511,34 |
43 693 511,02 |
0,32 |
ES |
2014ES06RDRP010 |
89 910 498,20 |
0,00 |
89 910 498,20 |
0,00 |
89 910 498,20 |
89 910 463,71 |
34,49 |
ES |
2014ES06RDRP011 |
131 571 942,91 |
0,00 |
131 571 942,91 |
0,00 |
131 571 942,91 |
131 571 922,68 |
20,23 |
ES |
2014ES06RDRP012 |
4 328 278,65 |
0,00 |
4 328 278,65 |
0,00 |
4 328 278,65 |
4 328 277,55 |
1,10 |
ES |
2014ES06RDRP013 |
31 330 225,16 |
0,00 |
31 330 225,16 |
0,00 |
31 330 225,16 |
31 330 220,23 |
4,93 |
ES |
2014ES06RDRP015 |
17 357 722,06 |
0,00 |
17 357 722,06 |
0,00 |
17 357 722,06 |
17 357 732,12 |
– 10,06 |
ES |
2014ES06RDRP016 |
9 152 786,14 |
0,00 |
9 152 786,14 |
0,00 |
9 152 786,14 |
9 152 782,54 |
3,60 |
ES |
2014ES06RDRP017 |
23 179 771,16 |
0,00 |
23 179 771,16 |
0,00 |
23 179 771,16 |
23 179 771,15 |
0,01 |
FI |
2014FI06RDRP001 |
348 074 461,43 |
0,00 |
348 074 461,43 |
0,00 |
348 074 461,43 |
348 076 443,41 |
– 1 981,98 |
FI |
2014FI06RDRP002 |
3 711 545,03 |
0,00 |
3 711 545,03 |
0,00 |
3 711 545,03 |
3 711 545,03 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDNP001 |
197 685 587,50 |
0,00 |
197 685 587,50 |
0,00 |
197 685 587,50 |
197 685 587,50 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRN001 |
1 833 799,23 |
0,00 |
1 833 799,23 |
0,00 |
1 833 799,23 |
1 833 799,23 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP001 |
24 153 447,95 |
0,00 |
24 153 447,95 |
0,00 |
24 153 447,95 |
24 153 456,07 |
– 8,12 |
FR |
2014FR06RDRP002 |
6 561 044,21 |
0,00 |
6 561 044,21 |
0,00 |
6 561 044,21 |
6 561 044,19 |
0,02 |
FR |
2014FR06RDRP003 |
5 760 322,88 |
0,00 |
5 760 322,88 |
0,00 |
5 760 322,88 |
5 760 322,88 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP004 |
37 876 388,14 |
0,00 |
37 876 388,14 |
0,00 |
37 876 388,14 |
37 876 380,02 |
8,12 |
FR |
2014FR06RDRP006 |
4 879 050,25 |
0,00 |
4 879 050,25 |
0,00 |
4 879 050,25 |
4 879 050,25 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP011 |
7 620 346,22 |
0,00 |
7 620 346,22 |
0,00 |
7 620 346,22 |
7 620 346,23 |
– 0,01 |
FR |
2014FR06RDRP021 |
22 926 000,33 |
0,00 |
22 926 000,33 |
0,00 |
22 926 000,33 |
22 926 000,32 |
0,01 |
FR |
2014FR06RDRP022 |
8 204 484,56 |
0,00 |
8 204 484,56 |
0,00 |
8 204 484,56 |
8 204 484,58 |
– 0,02 |
FR |
2014FR06RDRP023 |
8 862 307,25 |
0,00 |
8 862 307,25 |
0,00 |
8 862 307,25 |
8 862 307,25 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP024 |
48 604 047,72 |
0,00 |
48 604 047,72 |
0,00 |
48 604 047,72 |
48 604 047,72 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP025 |
44 564 654,55 |
0,00 |
44 564 654,55 |
0,00 |
44 564 654,55 |
44 564 654,56 |
– 0,01 |
FR |
2014FR06RDRP026 |
79 594 052,61 |
0,00 |
79 594 052,61 |
0,00 |
79 594 052,61 |
79 594 052,60 |
0,01 |
FR |
2014FR06RDRP031 |
12 002 300,22 |
0,00 |
12 002 300,22 |
0,00 |
12 002 300,22 |
12 002 300,22 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP041 |
41 062 964,63 |
0,00 |
41 062 964,63 |
0,00 |
41 062 964,63 |
41 062 964,64 |
– 0,01 |
FR |
2014FR06RDRP042 |
12 973 287,27 |
0,00 |
12 973 287,27 |
0,00 |
12 973 287,27 |
12 973 287,25 |
0,02 |
FR |
2014FR06RDRP043 |
60 350 115,32 |
0,00 |
60 350 115,32 |
0,00 |
60 350 115,32 |
60 350 115,31 |
0,01 |
FR |
2014FR06RDRP052 |
65 791 635,41 |
0,00 |
65 791 635,41 |
0,00 |
65 791 635,41 |
65 791 635,39 |
0,02 |
FR |
2014FR06RDRP053 |
59 541 153,53 |
0,00 |
59 541 153,53 |
0,00 |
59 541 153,53 |
59 541 153,54 |
– 0,01 |
FR |
2014FR06RDRP054 |
60 363 799,95 |
0,00 |
60 363 799,95 |
0,00 |
60 363 799,95 |
60 363 799,96 |
– 0,01 |
FR |
2014FR06RDRP072 |
84 473 332,28 |
0,00 |
84 473 332,28 |
0,00 |
84 473 332,28 |
84 473 332,28 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP073 |
213 889 042,17 |
0,00 |
213 889 042,17 |
0,00 |
213 889 042,17 |
213 889 042,15 |
0,02 |
FR |
2014FR06RDRP074 |
88 417 755,10 |
0,00 |
88 417 755,10 |
0,00 |
88 417 755,10 |
88 417 755,09 |
0,01 |
FR |
2014FR06RDRP082 |
150 503 849,61 |
0,00 |
150 503 849,61 |
0,00 |
150 503 849,61 |
150 503 849,60 |
0,01 |
FR |
2014FR06RDRP083 |
174 012 973,41 |
0,00 |
174 012 973,41 |
0,00 |
174 012 973,41 |
174 012 973,41 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP091 |
89 559 508,54 |
0,00 |
89 559 508,54 |
0,00 |
89 559 508,54 |
89 559 508,48 |
0,06 |
FR |
2014FR06RDRP093 |
78 272 207,24 |
0,00 |
78 272 207,24 |
0,00 |
78 272 207,24 |
78 272 207,23 |
0,01 |
EL |
2014GR06RDNP001 |
579 944 680,26 |
0,00 |
579 944 680,26 |
0,00 |
579 944 680,26 |
579 944 679,97 |
0,29 |
HR |
2014HR06RDNP001 |
206 317 522,64 |
0,00 |
206 317 522,64 |
0,00 |
206 317 522,64 |
206 367 510,78 |
– 49 988,14 |
HU |
2014HU06RDNP001 |
385 929 543,71 |
0,00 |
385 929 543,71 |
0,00 |
385 929 543,71 |
385 929 564,57 |
– 20,86 |
IE |
2014IE06RDNP001 |
318 665 239,75 |
0,00 |
318 665 239,75 |
0,00 |
318 665 239,75 |
318 693 515,27 |
– 28 275,52 |
IT |
2014IT06RDNP001 |
112 491 724,71 |
0,00 |
112 491 724,71 |
0,00 |
112 491 724,71 |
112 491 671,79 |
52,92 |
IT |
2014IT06RDRN001 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP001 |
10 085 080,90 |
0,00 |
10 085 080,90 |
0,00 |
10 085 080,90 |
10 086 920,19 |
– 1 839,29 |
IT |
2014IT06RDRP002 |
31 172 695,15 |
0,00 |
31 172 695,15 |
0,00 |
31 172 695,15 |
31 173 334,82 |
– 639,67 |
IT |
2014IT06RDRP003 |
55 799 478,01 |
0,00 |
55 799 478,01 |
0,00 |
55 799 478,01 |
55 716 038,08 |
83 439,93 |
IT |
2014IT06RDRP004 |
14 395 930,94 |
0,00 |
14 395 930,94 |
0,00 |
14 395 930,94 |
14 395 931,16 |
– 0,22 |
IT |
2014IT06RDRP005 |
37 431 739,83 |
0,00 |
37 431 739,83 |
0,00 |
37 431 739,83 |
37 432 438,25 |
– 698,42 |
IT |
2014IT06RDRP006 |
7 876 005,89 |
0,00 |
7 876 005,89 |
0,00 |
7 876 005,89 |
7 876 005,97 |
– 0,08 |
IT |
2014IT06RDRP007 |
41 819 104,69 |
0,00 |
41 819 104,69 |
0,00 |
41 819 104,69 |
41 823 648,02 |
– 4 543,33 |
IT |
2014IT06RDRP008 |
16 380 168,96 |
0,00 |
16 380 168,96 |
0,00 |
16 380 168,96 |
16 380 168,83 |
0,13 |
IT |
2014IT06RDRP009 |
63 175 360,10 |
0,00 |
63 175 360,10 |
0,00 |
63 175 360,10 |
63 175 359,91 |
0,19 |
IT |
2014IT06RDRP010 |
39 645 804,71 |
0,00 |
39 645 804,71 |
0,00 |
39 645 804,71 |
39 645 804,22 |
0,49 |
IT |
2014IT06RDRP011 |
16 604 563,71 |
0,00 |
16 604 563,71 |
0,00 |
16 604 563,71 |
16 604 563,76 |
– 0,05 |
IT |
2014IT06RDRP012 |
35 345 143,27 |
0,00 |
35 345 143,27 |
0,00 |
35 345 143,27 |
35 354 956,27 |
– 9 813,00 |
IT |
2014IT06RDRP013 |
9 687 512,97 |
0,00 |
9 687 512,97 |
0,00 |
9 687 512,97 |
9 687 512,88 |
0,09 |
IT |
2014IT06RDRP014 |
63 566 185,57 |
0,00 |
63 566 185,57 |
0,00 |
63 566 185,57 |
63 566 205,10 |
– 19,53 |
IT |
2014IT06RDRP015 |
14 815 565,50 |
0,00 |
14 815 565,50 |
0,00 |
14 815 565,50 |
14 815 565,50 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP016 |
64 784 415,43 |
0,00 |
64 784 415,43 |
0,00 |
64 784 415,43 |
64 785 375,84 |
– 960,41 |
IT |
2014IT06RDRP017 |
29 206 933,27 |
0,00 |
29 206 933,27 |
0,00 |
29 206 933,27 |
29 206 933,08 |
0,19 |
IT |
2014IT06RDRP018 |
91 232 709,95 |
0,00 |
91 232 709,95 |
0,00 |
91 232 709,95 |
91 232 707,48 |
2,47 |
IT |
2014IT06RDRP019 |
127 792 613,65 |
0,00 |
127 792 613,65 |
0,00 |
127 792 613,65 |
127 792 612,64 |
1,01 |
IT |
2014IT06RDRP020 |
61 337 381,19 |
0,00 |
61 337 381,19 |
0,00 |
61 337 381,19 |
61 420 145,93 |
– 82 764,74 |
IT |
2014IT06RDRP021 |
101 184 836,76 |
0,00 |
101 184 836,76 |
0,00 |
101 184 836,76 |
101 185 876,24 |
– 1 039,48 |
LT |
2014LT06RDNP001 |
217 968 916,81 |
0,00 |
217 968 916,81 |
0,00 |
217 968 916,81 |
217 968 915,16 |
1,65 |
LU |
2014LU06RDNP001 |
14 421 021,16 |
0,00 |
14 421 021,16 |
0,00 |
14 421 021,16 |
14 423 917,80 |
– 2 896,64 |
LV |
2014LV06RDNP001 |
192 664 100,71 |
0,00 |
192 664 100,71 |
0,00 |
192 664 100,71 |
192 664 100,71 |
0,00 |
MT |
2014MT06RDNP001 |
9 391 258,52 |
0,00 |
9 391 258,52 |
0,00 |
9 391 258,52 |
9 391 233,59 |
24,93 |
NL |
2014NL06RDNP001 |
78 454 999,06 |
0,00 |
78 454 999,06 |
0,00 |
78 454 999,06 |
78 872 015,79 |
– 417 016,73 |
PL |
2014PL06RDNP001 |
944 566 130,00 |
0,00 |
944 566 130,00 |
0,00 |
944 566 130,00 |
944 571 175,78 |
– 5 045,78 |
PT |
2014PT06RDRP001 |
42 549 866,78 |
0,00 |
42 549 866,78 |
0,00 |
42 549 866,78 |
42 549 858,14 |
8,64 |
PT |
2014PT06RDRP002 |
440 013 783,91 |
0,00 |
440 013 783,91 |
0,00 |
440 013 783,91 |
440 007 910,96 |
5 872,95 |
PT |
2014PT06RDRP003 |
20 033 947,26 |
0,00 |
20 033 947,26 |
0,00 |
20 033 947,26 |
20 033 941,68 |
5,58 |
RO |
2014RO06RDNP001 |
1 151 317 715,84 |
– 5 183 398,75 |
1 146 134 317,09 |
0,00 |
1 146 134 317,09 |
1 146 256 355,04 |
– 122 037,95 |
SE |
2014SE06RDNP001 |
195 643 074,19 |
0,00 |
195 643 074,19 |
0,00 |
195 643 074,19 |
195 664 681,71 |
– 21 607,52 |
SI |
2014SI06RDNP001 |
111 078 221,00 |
0,00 |
111 078 221,00 |
0,00 |
111 078 221,00 |
111 078 257,04 |
– 36,04 |
SK |
2014SK06RDNP001 |
200 198 632,37 |
0,00 |
200 198 632,37 |
0,00 |
200 198 632,37 |
200 196 935,13 |
1 697,24 |
ANHANG II
ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN
HAUSHALTSJAHR 2018 — ELER
Liste der Zahlstellen und Programme, deren Rechnungen abgetrennt wurden und Gegenstand eines späteren Abschlussbeschlusses sein werden
Mitgliedstaat |
Zahlstelle |
Programm |
ES |
Departamento de Desarrollo Rural, Medio Ambiente y Administración Local del Gobierno de Navarra |
2014ES06RDRP014 |
FR |
Office du Développement Agricole et Rural de Corse |
2014FR06RDRP094 |
ANHANG III
ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN
HAUSHALTSJAHR 2018 — ELER
Berichtigungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (*1)
|
|
Berichtigungen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 |
Berichtigungen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 |
||
Mitgliedstaat |
Währung |
in Landeswährung |
in Euro |
in Landeswährung |
in Euro |
AT |
EUR |
— |
— |
— |
— |
BE |
EUR |
— |
— |
— |
651,26 |
BG |
BGN |
— |
— |
443 050,55 |
— |
CY |
EUR |
— |
— |
— |
— |
CZ |
CZK |
— |
— |
838 197,75 |
— |
DE |
EUR |
— |
— |
— |
287 200,70 |
DK |
DKK |
— |
— |
721 265,67 |
— |
EE |
EUR |
— |
— |
— |
148 651,02 |
ES (*1) |
EUR |
— |
— |
— |
992 954,85 |
FI |
EUR |
— |
— |
— |
34 956,43 |
FR (*1) |
EUR |
— |
728,90 |
— |
1 877 775,76 |
EL |
EUR |
— |
— |
— |
480 848,59 |
HR |
HRK |
— |
— |
— |
— |
HU |
HUF |
— |
— |
582 882 245,00 |
— |
IE |
EUR |
— |
364,95 |
— |
409 240,92 |
IT |
EUR |
— |
— |
— |
422 224,89 |
LT |
EUR |
— |
— |
— |
56 868,65 |
LU |
EUR |
— |
— |
— |
— |
LV |
EUR |
— |
— |
— |
34 361,54 |
MT |
EUR |
— |
— |
— |
14 557,28 |
NL |
EUR |
— |
— |
— |
6 180,20 |
PL |
PLN |
— |
— |
1 961 962,42 |
— |
PT |
EUR |
— |
— |
— |
1 226 109,23 |
RO |
RON |
— |
— |
664 129,21 |
— |
SE |
SEK |
— |
— |
151 557,03 |
— |
SI |
EUR |
— |
— |
— |
25 660,59 |
SK |
EUR |
— |
— |
— |
309 851,55 |
(*1) Bei den Zahlstellen, deren Rechnungen abgetrennt wurden, wird die Kürzung gemäß Artikel 54 Absatz 2 vorgenommen, sobald die Rechnungen für den Abschluss vorgeschlagen sind.
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/115 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/874 DER KOMMISSION
vom 22. Mai 2019
über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2018 finanzierten Ausgaben
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3820)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 51,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 7 derselben Verordnung genannten Zahlstellen vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, durch und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, einer Stellungnahme zur Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen bescheinigenden Stellen vorlegen. |
(2) |
Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beginnt das Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres „N-1“ und endet am 15. Oktober des Jahres „N“. Die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis zum 15. Oktober 2018 getätigten Ausgaben sollten im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2018 berücksichtigt werden, wie in Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (2) vorgesehen. |
(3) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 werden zur Bestimmung der Beträge, die aufgrund des in Artikel 33 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten monatlichen Zahlungen von den für das betreffende Jahr gemäß Artikel 33 Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatliche Zahlung für die im zweiten Monat nach dem Rechnungsabschlussbeschluss getätigten Ausgaben um den so ermittelten Betrag. |
(4) |
Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen überprüft und den Mitgliedstaaten vor dem 30. April 2019 die Prüfungsergebnisse unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt. |
(5) |
Die Kommission kann anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnungen aller Zahlstellen fassen. |
(6) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (3) werden etwaige Fristüberschreitungen in den Monaten August, September und Oktober im Rahmen des Rechnungsabschlussbeschlusses berücksichtigt. Einige der von bestimmten Mitgliedstaaten in den genannten Monaten des Jahres 2018 gemeldeten Ausgaben sind nicht fristgerecht getätigt worden. Mit dem vorliegenden Beschluss sind daher die entsprechenden Kürzungen festzusetzen. |
(7) |
Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hat die Kommission bereits eine Reihe monatlicher Zahlungen für das Haushaltsjahr 2018 aufgrund der Überschreitung von Obergrenzen, der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen oder von Mängeln im Kontrollsystem gekürzt oder ausgesetzt. Im vorliegenden Beschluss sollte die Kommission die gekürzten oder ausgesetzten Beträge berücksichtigen, um unangebrachte oder verfrühte Zahlungen sowie Erstattungen, die in der Folge Gegenstand finanzieller Berichtigungen sein könnten, zu vermeiden. Die betreffenden Beträge können gegebenenfalls im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiter geprüft werden. |
(8) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Wiedereinziehungsaufforderung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 fügen die Mitgliedstaaten den Jahresrechnungen, die sie der Kommission gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorlegen müssen, eine bescheinigte Tabelle über die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu ihren Lasten gehenden Beträge bei. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 regelt im Einzelnen, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 enthält die Mustertabelle, die die Mitgliedstaaten zur Angabe der wiedereinzuziehenden Beträge zu übermitteln haben. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. |
(9) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten in ordnungsgemäß begründeten Fällen beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird diese Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung getroffen bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Unionshaushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der genannten Verordnung sind die Beträge aufgeführt, für die der betreffende Mitgliedstaat beschlossen hat, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, sowie die Gründe für diesen Beschluss. Diese Beträge werden dem betreffenden Mitgliedstaat daher nicht angelastet und sind folglich vom Unionshaushalt zu tragen. |
(10) |
In Anhang I (Spalte e) aufgeführte Kürzungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 betreffen den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL). Die Beträge, die den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf das aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierte befristete Finanzinstrument zur Entwicklung des ländlichen Raums (TRDI) (4) anzulasten sind, sind in Anhang II enthalten. |
(11) |
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vorgreifen, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2018 finanzierten Ausgaben werden abgeschlossen.
Die gemäß diesem Beschluss von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehenden bzw. ihnen zu erstattenden Beträge, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergebenden Beträge, sind in den Anhängen I und II dieses Beschlusses aufgeführt.
Artikel 2
Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Mai 2019
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).
(4) Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 36).
ANHANG I
ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN
HAUSHALTSJAHR 2018
Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender bzw. ihm zu erstattender Betrag
MS |
|
2018 – Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen |
a + b insgesamt |
Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr (1) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 anzulastender Betrag |
Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen |
An den Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen |
Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) bzw. ihm zu erstattender Betrag (+) (2) |
|||
abgeschlossen werden |
abgetrennt werden |
||||||||||
= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/ zweckgebundene Einnahmen |
= in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen |
||||||||||
|
|
a |
b |
c=a+b |
d |
e |
f=c+d+e |
g |
h=f-g |
||
AT |
EUR |
716 420 978,95 |
0,00 |
716 420 978,95 |
– 37 170,38 |
0,00 |
716 383 808,57 |
715 609 830,36 |
773 978,21 |
||
BE |
EUR |
601 303 115,40 |
0,00 |
601 303 115,40 |
– 114 596,75 |
– 1 626,78 |
601 186 891,87 |
601 394 318,15 |
– 207 426,28 |
||
BG |
BGN |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
– 1 063 919,18 |
– 1 063 919,18 |
0,00 |
– 1 063 919,18 |
||
BG |
EUR |
807 146 800,18 |
0,00 |
807 146 800,18 |
– 334 145,99 |
0,00 |
806 812 654,19 |
807 673 988,10 |
– 861 333,91 |
||
CY |
EUR |
56 393 523,10 |
0,00 |
56 393 523,10 |
0,00 |
0,00 |
56 393 523,10 |
56 387 865,72 |
5 657,38 |
||
CZ |
CZK |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
||
CZ |
EUR |
838 161 503,79 |
0,00 |
838 161 503,79 |
0,00 |
0,00 |
838 161 503,79 |
838 147 041,76 |
14 462,03 |
||
DE |
EUR |
4 985 090 101,50 |
0,00 |
4 985 090 101,50 |
0,00 |
– 33 688,08 |
4 985 056 413,42 |
4 985 034 668,19 |
21 745,23 |
||
DK |
DKK |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
– 125 077,44 |
– 125 077,44 |
0,00 |
– 125 077,44 |
||
DK |
EUR |
840 515 032,68 |
0,00 |
840 515 032,68 |
– 26 565,01 |
0,00 |
840 488 467,67 |
840 392 409,55 |
96 058,12 |
||
EE |
EUR |
125 125 241,18 |
0,00 |
125 125 241,18 |
0,00 |
0,00 |
125 125 241,18 |
125 117 498,73 |
7 742,45 |
||
ES |
EUR |
5 470 755 305,48 |
0,00 |
5 470 755 305,48 |
– 2 766 915,88 |
– 621 928,73 |
5 467 366 460,87 |
5 466 953 232,06 |
413 228,81 |
||
FI |
EUR |
528 528 562,98 |
0,00 |
528 528 562,98 |
– 161 352,27 |
– 28 687,91 |
528 338 522,80 |
528 456 887,44 |
– 118 364,64 |
||
FR |
EUR |
7 648 093 429,39 |
0,00 |
7 648 093 429,39 |
– 6 120 649,32 |
– 460 572,15 |
7 641 512 207,92 |
7 656 033 220,25 |
– 14 521 012,33 |
||
EL |
EUR |
2 011 103 975,47 |
0,00 |
2 011 103 975,47 |
– 3 028 436,21 |
– 1 638 086,99 |
2 006 437 452,27 |
2 008 075 711,50 |
– 1 638 259,23 |
||
HR |
HRK |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
||
HR |
EUR |
247 188 806,71 |
0,00 |
247 188 806,71 |
– 6 040,18 |
0,00 |
247 182 766,53 |
247 212 246,42 |
– 29 479,89 |
||
HU |
HUF |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
– 135 165 891,00 |
– 135 165 891,00 |
0,00 |
– 135 165 891,00 |
||
HU |
EUR |
1 295 635 431,84 |
0,00 |
1 295 635 431,84 |
– 6 020 231,35 |
0,00 |
1 289 615 200,49 |
1 289 615 200,46 |
0,03 |
||
IE |
EUR |
1 223 596 530,54 |
0,00 |
1 223 596 530,54 |
– 62 608,10 |
– 21 661,81 |
1 223 512 260,63 |
1 222 580 002,15 |
932 258,48 |
||
IT |
EUR |
4 103 975 978,84 |
0,00 |
4 103 975 978,84 |
– 28 260 620,76 |
– 2 680 831,62 |
4 073 034 526,46 |
4 073 733 454,03 |
– 698 927,57 |
||
LT |
EUR |
486 858 049,12 |
0,00 |
486 858 049,12 |
– 15 736,20 |
– 360,43 |
486 841 952,49 |
486 843 109,25 |
– 1 156,76 |
||
LU |
EUR |
33 289 659,49 |
0,00 |
33 289 659,49 |
0,00 |
– 3 565,63 |
33 286 093,86 |
33 238 794,75 |
47 299,11 |
||
LV |
EUR |
236 722 594,21 |
0,00 |
236 722 594,21 |
– 25,73 |
– 5 168,56 |
236 717 399,92 |
236 722 568,48 |
– 5 168,56 |
||
MT |
EUR |
5 242 305,77 |
0,00 |
5 242 305,77 |
0,00 |
– 188,03 |
5 242 117,74 |
5 242 197,66 |
– 79,92 |
||
NL |
EUR |
771 773 154,17 |
0,00 |
771 773 154,17 |
– 598 043,02 |
– 30 577,93 |
771 144 533,22 |
771 207 737,79 |
– 63 204,57 |
||
PL |
PLN |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
– 404 820,57 |
– 404 820,57 |
0,00 |
– 404 820,57 |
||
PL |
EUR |
3 307 605 902,16 |
0,00 |
3 307 605 902,16 |
– 1 032 358,05 |
0,00 |
3 306 573 544,11 |
3 306 631 578,16 |
– 58 034,05 |
||
PT |
EUR |
741 596 343,22 |
0,00 |
741 596 343,22 |
– 357 889,15 |
– 1 149 963,88 |
740 088 490,19 |
740 070 095,58 |
18 394,61 |
||
RO |
RON |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
– 1 046 041,22 |
– 1 046 041,22 |
0,00 |
– 1 046 041,22 |
||
RO |
EUR |
1 766 218 852,60 |
0,00 |
1 766 218 852,60 |
– 10 850 789,64 |
0,00 |
1 755 368 062,96 |
1 768 957 065,95 |
– 13 589 002,99 |
||
SE |
SEK |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
– 142 754,87 |
– 142 754,87 |
0,00 |
– 142 754,87 |
||
SE |
EUR |
697 300 129,50 |
0,00 |
697 300 129,50 |
– 339 025,48 |
0,00 |
696 961 104,02 |
696 962 292,44 |
– 1 188,42 |
||
SI |
EUR |
141 823 320,05 |
0,00 |
141 823 320,05 |
0,00 |
0,00 |
141 823 320,05 |
141 823 320,05 |
0,00 |
||
SK |
EUR |
445 619 721,44 |
0,00 |
445 619 721,44 |
– 2 527 026,73 |
0,00 |
443 092 694,71 |
443 092 226,31 |
468,40 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
MS |
|
Ausgaben (3) |
Zweckgebundene Einnahmen (3) |
Artikel 54 Absatz 2 (=e) |
Insgesamt (=h) |
|
|||||
05 07 01 06 |
6701 |
6702 |
|||||||||
i |
j |
k |
l = i+j+k |
||||||||
AT |
EUR |
773 978,21 |
0,00 |
0,00 |
773 978,21 |
||||||
BE |
EUR |
0,00 |
– 205 799,50 |
– 1 626,78 |
– 207 426,28 |
||||||
BG |
BGN |
0,00 |
0,00 |
– 1 063 919,18 |
– 1 063 919,18 |
||||||
BG |
EUR |
0,00 |
– 861 333,91 |
0,00 |
– 861 333,91 |
||||||
CY |
EUR |
17 353,45 |
– 11 696,07 |
0,00 |
5 657,38 |
||||||
CZ |
CZK |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
||||||
CZ |
EUR |
14 462,03 |
0,00 |
0,00 |
14 462,03 |
||||||
DE |
EUR |
57 166,41 |
– 1 733,10 |
– 33 688,08 |
21 745,23 |
||||||
DK |
DKK |
0,00 |
0,00 |
– 125 077,44 |
– 125 077,44 |
||||||
DK |
EUR |
96 058,12 |
0,00 |
0,00 |
96 058,12 |
||||||
EE |
EUR |
7 742,45 |
0,00 |
0,00 |
7 742,45 |
||||||
ES |
EUR |
1 035 157,54 |
0,00 |
– 621 928,73 |
413 228,81 |
||||||
FI |
EUR |
0,00 |
– 89 676,73 |
– 28 687,91 |
– 118 364,64 |
||||||
FR |
EUR |
0,00 |
– 14 060 440,18 |
– 460 572,15 |
– 14 521 012,33 |
||||||
EL |
EUR |
0,00 |
– 172,24 |
– 1 638 086,99 |
– 1 638 259,23 |
||||||
HR |
HRK |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
||||||
HR |
EUR |
0,00 |
– 29 479,89 |
0,00 |
– 29 479,89 |
||||||
HU |
HUF |
0,00 |
0,00 |
– 135 165 891,00 |
– 135 165 891,00 |
||||||
HU |
EUR |
0,03 |
0,00 |
0,00 |
0,03 |
||||||
IE |
EUR |
953 920,29 |
0,00 |
– 21 661,81 |
932 258,48 |
||||||
IT |
EUR |
1 981 904,05 |
0,00 |
– 2 680 831,62 |
– 698 927,57 |
||||||
LT |
EUR |
0,00 |
– 796,33 |
– 360,43 |
– 1 156,76 |
||||||
LU |
EUR |
50 864,74 |
0,00 |
– 3 565,63 |
47 299,11 |
||||||
LV |
EUR |
0,00 |
0,00 |
– 5 168,56 |
– 5 168,56 |
||||||
MT |
EUR |
108,13 |
– 0,02 |
– 188,03 |
– 79,92 |
||||||
NL |
EUR |
0,00 |
– 32 626,64 |
– 30 577,93 |
– 63 204,57 |
||||||
PL |
PLN |
0,00 |
0,00 |
– 404 820,57 |
– 404 820,57 |
||||||
PL |
EUR |
0,00 |
– 58 034,05 |
0,00 |
– 58 034,05 |
||||||
PT |
EUR |
1 168 358,49 |
0,00 |
– 1 149 963,88 |
18 394,61 |
||||||
RO |
RON |
0,00 |
0,00 |
– 1 046 041,22 |
– 1 046 041,22 |
||||||
RO |
EUR |
0,00 |
– 13 589 002,99 |
0,00 |
– 13 589 002,99 |
||||||
SE |
SEK |
0,00 |
0,00 |
– 142 754,87 |
– 142 754,87 |
||||||
SE |
EUR |
0,00 |
– 1 188,42 |
0,00 |
– 1 188,42 |
||||||
SI |
EUR |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
||||||
SK |
EUR |
468,40 |
0,00 |
0,00 |
468,40 |
||||||
|
(1) Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Zahlungssystem berücksichtigt wurden. Hinzu kommen insbesondere Berichtigungen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen in den Monaten August, September und Oktober 2018 sowie andere Kürzungen im Rahmen von Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den abgetrennten Rechnungen sind es die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben (Spalte b).
Anwendbarer Wechselkurs: Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission.
(3) Die HL 05 07 01 06 wird gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeteilt in negative Berichtigungen, die zu zweckgebundenen Einnahmen unter der HL 67 01 werden, und in positive Berichtigungen zugunsten der MS, die nun auf der Ausgabenseite beim Posten 05 07 01 06 aufgeführt werden.
ANHANG II
ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN
HAUSHALTSJAHR 2018 — EGFL
Berichtigungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1)
Mitgliedstaat |
Währung |
in Landeswährung |
in EUR |
AT |
EUR |
|
|
BE |
EUR |
|
|
BG |
BGN |
|
|
CY |
EUR |
— |
— |
CZ |
CZK |
3 149 709,47 |
— |
DE |
EUR |
|
|
DK |
DKK |
|
|
EE |
EUR |
— |
— |
ES |
EUR |
|
|
FI |
EUR |
|
|
FR |
EUR |
|
|
EL |
EUR |
|
|
HR |
HRK |
|
|
HU |
HUF |
11 329 127,00 |
— |
IE |
EUR |
|
|
IT |
EUR |
|
|
LT |
EUR |
— |
79 900,38 |
LU |
EUR |
|
|
LV |
EUR |
— |
64 214,94 |
MT |
EUR |
— |
— |
NL |
EUR |
|
|
PL |
PLN |
614 231,29 |
— |
PT |
EUR |
|
|
RO |
RON |
|
|
SE |
SEK |
|
|
SI |
EUR |
— |
— |
SK |
EUR |
— |
164 867,37 |
(1) DE: Nur die Berichtigungen im Zusammenhang mit dem TRDI werden in diesem Anhang mitgeteilt.
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/123 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/875 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2019
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4045)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Ungarn und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/793 der Kommission (5) geändert. |
(2) |
Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/793 sind weitere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in Polen aufgetreten, was sich ebenfalls im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. |
(3) |
Im Mai 2019 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Powiat Giżycki in Polen festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Polen, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil II in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden. |
(4) |
Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollte in Polen ein neues, ausreichend großes Gebiet mit hohem Risiko festgelegt und ordnungsgemäß in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. Mai 2019
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/793 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 129 vom 17.5.2019, S. 5).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:
„ANHANG
TEIL I
1. Belgien
Die folgenden Gebiete in Belgien:
In der Provinz Luxemburg:
— |
das Gebiet wird im Uhrzeigersinn begrenzt durch: |
— |
die Grenze zu Frankreich, |
— |
Rue Mersinhat, |
— |
die N818 bis zur Kreuzung mit der N83, |
— |
die N83 bis zur Kreuzung mit der N884, |
— |
die N884 bis zur Kreuzung mit der N824, |
— |
die N824 bis zur Kreuzung mit Le Routeux, |
— |
Le Routeux, |
— |
Rue d'Orgéo, |
— |
Rue de la Vierre, |
— |
Rue du Bout-d'en-Bas, |
— |
Rue Sous l'Eglise, |
— |
Rue Notre-Dame, |
— |
Rue du Centre, |
— |
die N845 bis zur Kreuzung mit der N85, |
— |
die N85 bis zur Kreuzung mit der N40, |
— |
die N40 bis zur Kreuzung mit der N802, |
— |
die N802 bis zur Kreuzung mit der N825, |
— |
die N825 bis zur Kreuzung mit der E25-E411, |
— |
die E25-E411 bis zur Kreuzung mit der N40, |
— |
N40: Burnaimont, Rue de Luxembourg, Rue Ranci, Rue de la Chapelle, |
— |
Rue du Tombois, |
— |
Rue Du Pierroy, |
— |
Rue Saint-Orban, |
— |
Rue Saint-Aubain, |
— |
Rue des Cottages, |
— |
Rue de Relune, |
— |
Rue de Rulune, |
— |
Route de l'Ermitage, |
— |
N87: Route de Habay, |
— |
Chemin des Ecoliers, |
— |
Le Routy, |
— |
Rue Burgknapp, |
— |
Rue de la Halte, |
— |
Rue du Centre, |
— |
Rue de l'Eglise, |
— |
Rue du Marquisat, |
— |
Rue de la Carrière, |
— |
Rue de la Lorraine, |
— |
Rue du Beynert, |
— |
Millewée, |
— |
Rue du Tram, |
— |
Millewée, |
— |
N4: Route de Bastogne, Avenue de Longwy,Route de Luxembourg, |
— |
die Grenze zum Großherzogtum Luxemburg, |
— |
die Grenze zu Frankreich, |
— |
die N87 bis zur Kreuzung mit der N871 auf der Höhe von Rouvroy, |
— |
die N871 bis zur Kreuzung mit der N88, |
— |
die N88 bis zur Kreuzung mit der Rue Baillet Latour, |
— |
die Rue Baillet Latour bis zur Kreuzung mit der N811, |
— |
die N811 bis zur Kreuzung mit der N88, |
— |
die N88 bis zur Kreuzung mit der N883 auf der Höhe von Aubange, |
— |
die N883 bis zur Kreuzung mit der N81 auf der Höhe von Aubange, |
— |
die N81 bis zur Kreuzung mit der E25-E411, |
— |
die E25-E411 bis zur Kreuzung mit der N40, |
— |
die N40 bis zur Kreuzung mit der Rue du Fet, |
— |
Rue du Fet, |
— |
Rue de l'Accord bis zur Kreuzung mit der Rue de la Gaume, |
— |
Rue de la Gaume bis zur Kreuzung mit der Rue des Bruyères, |
— |
Rue des Bruyères, |
— |
Rue de Neufchâteau, |
— |
Rue de la Motte, |
— |
die N894 bis zur Kreuzung mit der N85, |
— |
die N85 bis zur Kreuzung mit der Grenze zu Frankreich. |
2. Bulgarien
Die folgenden Gebiete in Bulgarien:
in Varna the whole region excluding the villages covered in Part II; |
in Silistra region:
|
in Dobrich region:
|
in Ruse region:
|
in Veliko Tarnovo region:
|
in Pleven region:
|
in Vratza region:
|
in Montana region:
|
in Vidin region:
|
3. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
— |
Hiiu maakond. |
4. Ungarn
Die folgenden Gebiete in Ungarn:
— |
Borsod-Abaúj-Zemplén megye 651100, 651300, 651400, 651500, 651610, 651700, 651801, 651802, 651803, 651900, 652000, 652200, 652300, 652601, 652602, 652603, 652700, 652900, 653000, 653100, 653200, 653300, 653401, 653403, 653500, 653600, 653700, 653800, 653900, 654000, 654201, 654202, 654301, 654302, 654400, 654501, 654502, 654600, 654700, 654800, 654900, 655000, 655100, 655200, 655300, 655500, 655600, 655700, 655800, 655901, 655902, 656000, 656100, 656200, 656300, 656400, 656600, 657300, 657400, 657500, 657600, 657700, 657800, 657900, 658000, 658201, 658202 és 658403 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Hajdú-Bihar megye 900750, 901250, 901260, 901270, 901350, 901551, 901560, 901570, 901580, 901590, 901650, 901660, 901750, 901950, 902050, 902150, 902250, 902350, 902450, 902550, 902650, 902660, 902670, 902750, 903250, 903650, 903750, 903850, 904350, 904750, 904760, 904850, 904860, 905360, 905450 és 905550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Heves megye 702550, 703350, 703360, 703450, 703550, 703610, 703750, 703850, 703950, 704050, 704150, 704250, 704350, 704450, 704550, 704650, 704750, 704850, 704950, 705050, és 705350 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750250, 750260, 750350, 750450, 750460, 750550, 750650, 750750, 750850, 750950, 751150, 752150 és755550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Nógrád megye 552010, 552150, 552250, 552350, 552450, 552460, 552520, 552550, 552610, 552620, 552710, 552850, 552860, 552950, 552960, 552970, 553050, 553110, 553250, 553260, 553350, 553650, 553750, 553850, 553910 és 554050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Pest megye 571250, 571350, 571550, 571610, 571750, 571760, 572250, 572350, 572550, 572850, 572950, 573360, 573450, 580050 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 851950, 852350, 852450, 852550, 852750, 853560, 853650, 853751, 853850, 853950, 853960, 854050, 854150, 854250, 854350, 855350, 855450, 855550, 855650, 855660 és 855850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
5. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
— |
Aizputes novada Aizputes, Cīravas, Lažas, Kazdangas pagasts un Aizputes pilsēta, |
— |
Alsungas novads, |
— |
Durbes novada Dunalkas un Tadaiķu pagasts, |
— |
Kuldīgas novada Gudenieku pagasts, |
— |
Pāvilostas novada Sakas pagasts un Pāvilostas pilsēta, |
— |
Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
— |
Ventspils novada Jūrkalnes pagasts, |
— |
Grobiņas novada Bārtas un Gaviezes pagasts, |
— |
Rucavas novada Dunikas pagasts. |
6. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
— |
Jurbarko rajono savivaldybė: Smalininkų ir Viešvilės seniūnijos, |
— |
Kelmės rajono savivaldybė: Kelmės, Kelmės apylinkių, Kražių, Kukečių seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. 2128 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2106, Liolių, Pakražančio seniūnijos, Tytuvėnų seniūnijos dalis į vakarus ir šiaurę nuo kelio Nr. 157 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2105 ir Tytuvėnų apylinkių seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 157 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2105, ir Vaiguvos seniūnijos, |
— |
Pagėgių savivaldybė, |
— |
Plungės rajono savivaldybė, |
— |
Raseinių rajono savivaldybė: Girkalnio ir Kalnujų seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr A1, Nemakščių, Paliepių, Raseinių, Raseinių miesto ir Viduklės seniūnijos, |
— |
Rietavo savivaldybė, |
— |
Skuodo rajono savivaldybė, |
— |
Šilalės rajono savivaldybė, |
— |
Šilutės rajono savivaldybė: Juknaičių, Kintų, Šilutės ir Usėnų seniūnijos, |
— |
Tauragės rajono savivaldybė: Lauksargių, Skaudvilės, Tauragės, Mažonų, Tauragės miesto ir Žygaičių seniūnijos. |
7. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
w województwie podlaskim:
|
w województwie mazowieckim:
|
w województwie lubelskim:
|
w województwie podkarpackim:
|
w województwie świętokrzyskim:
|
8. Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
— |
Județul Alba, |
— |
Județul Cluj, |
— |
Județul Harghita, |
— |
Județul Hunedoara, |
— |
Județul Iași, |
— |
Județul Neamț, |
— |
Județul Vâlcea, |
— |
Restul județului Mehedinți care nu a fost inclus în Partea III cu următoarele comune:
|
— |
Județul Gorj, |
— |
Județul Suceava, |
— |
Județul Mureș, |
— |
Județul Sibiu, |
— |
Județul Caraș-Severin. |
TEIL II
1. Belgien
Die folgenden Gebiete in Belgien:
In der Provinz Luxemburg:
— |
das Gebiet wird im Uhrzeigersinn begrenzt durch: |
— |
die Grenze zu Frankreich auf der Höhe von Florenville, |
— |
die N85 bis zur Kreuzung mit der N894 auf der Höhe von Florenville, |
— |
die N894 bis zur Kreuzung mit der Rue de la Motte, |
— |
Rue de la Motte bis zur Kreuzung mit der Rue de Neufchâteau, |
— |
Rue de Neufchâteau, |
— |
Rue des Bruyères bis zur Kreuzung mit der Rue de la Gaume, |
— |
Rue de la Gaume bis zur Kreuzung mit der Rue de l'Accord, |
— |
Rue de l'Accord, |
— |
Rue du Fet, |
— |
die N40 bis zur Kreuzung mit der E25-E411, |
— |
die E25-E411 bis zur Kreuzung mit der N81 auf der Höhe von Weyler, |
— |
die N81 bis zur Kreuzung mit der N883 auf der Höhe von Aubange, |
— |
die N883 bis zur Kreuzung mit der N88 auf der Höhe von Aubange, |
— |
die N88 bis zur Kreuzung mit der N811, |
— |
die N811 bis zur Kreuzung mit der Rue Baillet Latour, |
— |
die Rue Baillet Latour bis zur Kreuzung mit der N88, |
— |
die N88 bis zur Kreuzung mit der N871, |
— |
die N871 bis zur Kreuzung mit der N87 auf der Höhe von Rouvroy, |
— |
die N87 bis zur Kreuzung mit der Grenze zu Frankreich. |
2. Bulgarien
Die folgenden Gebiete in Bulgarien:
in Varna region:
|
in Silistra region:
|
in Dobrich region:
|
3. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
— |
Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond). |
4. Ungarn
Die folgenden Gebiete in Ungarn:
— |
Heves megye 700150, 700250, 700260, 700350, 700450, 700460, 700550, 700650, 700750, 700850, 700860, 700950, 701050, 701111, 701150, 701250, 701350, 701550, 701560, 701650, 701750, 701850, 701950, 702050, 702150, 702250, 702260, 702350, 702450, 702750, 702850, 702950, 703050, 703150, 703250, 703370, 705150,705250, 705450,705510 és 705610 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 850950, 851050, 851150, 851250, 851350, 851450, 851550, 851560, 851650, 851660, 851751, 851752, 852850, 852860, 852950, 852960, 853050, 853150, 853160, 853250, 853260, 853350, 853360, 853450, 853550, 854450, 854550, 854560, 854650, 854660, 854750, 854850, 854860, 854870, 854950, 855050, 855150, 855250, 855460, 855750, 855950, 855960, 856051, 856150, 856250, 856260, 856350, 856360, 856450, 856550, 856650, 856750, 856760, 856850, 856950, 857050, 857150, 857350, 857450, 857650, valamint 850150, 850250, 850260, 850350, 850450, 850550, 852050, 852150, 852250 és 857550, továbbá 850650, 850850, 851851 és 851852 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Nógrád megye 550110, 550120, 550130, 550210, 550310, 550320, 550450, 550460, 550510, 550610, 550710, 550810, 550950, 551010, 551150, 551160, 551250, 551350, 551360, 551450, 551460, 551550, 551650, 551710, 551810, 551821 és 552360 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Borsod-Abaúj-Zemplén megye 650100, 650200, 650300, 650400, 650500, 650600, 650700, 650800, 650900, 651000, 651200, 652100, 655400, 656701, 656702, 656800, 656900, 657010, 657100, 658100, 658310, 658401, 658402, 658404, 658500, 658600, 658700, 658801, 658802, 658901, 658902, 659000, 659100, 659210, 659220, 659300, 659400, 659500, 659601, 659602, 659701, 659800, 659901, 660000, 660100, 660200, 660400, 660501, 660502, 660600 és 660800, valamint 652400, 652500 és 652800 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Hajdú-Bihar megye 900150, 900250, 900350, 900450, 900550, 900650, 900660, 900670, 901850, 900850, 900860, 900930, 900950, 901050, 901150, 901450, 902850, 902860, 902950, 902960, 903050, 903150, 903350, 903360, 903370, 903450, 903550, 904450, 904460, 904550, 904650 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
5. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
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Ādažu novads, |
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Aizputes novada Kalvenes pagasts, |
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Aglonas novads, |
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Aizkraukles novads, |
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Aknīstes novads, |
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Alojas novads, |
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Alūksnes novads, |
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Amatas novads, |
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Apes novads, |
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Auces novads, |
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Babītes novads, |
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Baldones novads, |
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Baltinavas novads, |
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Balvu novads, |
— |
Bauskas novads, |
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Beverīnas novads, |
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Brocēnu novada Blīdenes pagasts, Remtes pagasta daļa uz austrumiem no autoceļa 1154 un P109, |
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Burtnieku novads, |
— |
Carnikavas novads, |
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Cēsu novads, |
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Cesvaines novads, |
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Ciblas novads, |
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Dagdas novads, |
— |
Daugavpils novads, |
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Dobeles novads, |
— |
Dundagas novads, |
— |
Durbes novada Durbes un Vecpils pagasts, |
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Engures novads, |
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Ērgļu novads, |
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Garkalnes novads, |
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Gulbenes novads, |
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Iecavas novads, |
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Ikšķiles novads, |
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Ilūkstes novads, |
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Inčukalna novads, |
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Jaunjelgavas novads, |
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Jaunpiebalgas novads, |
— |
Jaunpils novads, |
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Jēkabpils novads, |
— |
Jelgavas novads, |
— |
Kandavas novads, |
— |
Kārsavas novads, |
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Ķeguma novads, |
— |
Ķekavas novads, |
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Kocēnu novads, |
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Kokneses novads, |
— |
Krāslavas novads, |
— |
Krimuldas novads, |
— |
Krustpils novads, |
— |
Kuldīgas novada Ēdoles, Īvandes, Padures, Rendas, Kabiles, Rumbas, Kurmāles, Pelču, Snēpeles, Turlavas, Laidu un Vārmes pagasts, Kuldīgas pilsēta, |
— |
Lielvārdes novads, |
— |
Līgatnes novads, |
— |
Limbažu novads, |
— |
Līvānu novads, |
— |
Lubānas novads, |
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Ludzas novads, |
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Madonas novads, |
— |
Mālpils novads, |
— |
Mārupes novads, |
— |
Mazsalacas novads, |
— |
Mērsraga novads, |
— |
Naukšēnu novads, |
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Neretas novads, |
— |
Ogres novads, |
— |
Olaines novads, |
— |
Ozolnieku novads, |
— |
Pārgaujas novads, |
— |
Pļaviņu novads, |
— |
Preiļu novads, |
— |
Priekules novads, |
— |
Priekuļu novads, |
— |
Raunas novads, |
— |
republikas pilsēta Daugavpils, |
— |
republikas pilsēta Jelgava, |
— |
republikas pilsēta Jēkabpils, |
— |
republikas pilsēta Jūrmala, |
— |
republikas pilsēta Rēzekne, |
— |
republikas pilsēta Valmiera, |
— |
Rēzeknes novads, |
— |
Riebiņu novads, |
— |
Rojas novads, |
— |
Ropažu novads, |
— |
Rugāju novads, |
— |
Rundāles novads, |
— |
Rūjienas novads, |
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Salacgrīvas novads, |
— |
Salas novads, |
— |
Salaspils novads, |
— |
Saldus novada Novadnieku, Kursīšu, Zvārdes, Pampāļu, Šķēdes, Nīgrandes, Zaņas, Ezeres, Rubas, Jaunauces un Vadakstes pagasts, |
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Saulkrastu novads, |
— |
Sējas novads, |
— |
Siguldas novads, |
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Skrīveru novads, |
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Skrundas novads, |
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Smiltenes novads, |
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Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
— |
Strenču novads, |
— |
Talsu novads, |
— |
Tērvetes novads, |
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Tukuma novads, |
— |
Vaiņodes novads, |
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Valkas novads, |
— |
Varakļānu novads, |
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Vārkavas novads, |
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Vecpiebalgas novads, |
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Vecumnieku novads, |
— |
Ventspils novada Ances, Tārgales, Popes, Vārves, Užavas, Piltenes, Puzes, Ziru, Ugāles, Usmas un Zlēku pagasts, Piltenes pilsēta, |
— |
Viesītes novads, |
— |
Viļakas novads, |
— |
Viļānu novads, |
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Zilupes novads. |
6. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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Alytaus miesto savivaldybė, |
— |
Alytaus rajono savivaldybė, |
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Anykščių rajono savivaldybė, |
— |
Akmenės rajono savivaldybė: Ventos ir Papilės seniūnijos, |
— |
Biržų miesto savivaldybė, |
— |
Biržų rajono savivaldybė, |
— |
Birštono savivaldybė, |
— |
Druskininkų savivaldybė, |
— |
Elektrėnų savivaldybė, |
— |
Ignalinos rajono savivaldybė, |
— |
Jonavos rajono savivaldybė, |
— |
Joniškio rajono savivaldybė: Kepalių, Kriukų, Saugėlaukio ir Satkūnų seniūnijos, |
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Jurbarko rajono savivaldybė, |
— |
Kaišiadorių rajono savivaldybė, |
— |
Kalvarijos savivaldybė, |
— |
Kauno miesto savivaldybė, |
— |
Kauno rajono savivaldybė, |
— |
Kazlų Rūdos savivaldybė, |
— |
Kelmės rajono savivaldybė: Tytuvėnų seniūnijos dalis į rytus ir pietus nuo kelio Nr. 157 ir į rytus nuo kelio Nr. 2105 ir Tytuvėnų apylinkių seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. 157 ir į rytus nuo kelio Nr. 2105, Užvenčio, Kukečių dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 2128 ir į rytus nuo kelio Nr. 2106, ir Šaukėnų seniūnijos, |
— |
Kėdainių rajono savivaldybė, |
— |
Kupiškio rajono savivaldybė, |
— |
Lazdijų rajono savivaldybė: Būdviečio, Kapčiamieščio, Krosnos, Kučiūnų ir Noragėlių seniūnijos, |
— |
Marijampolės savivaldybė, |
— |
Mažeikių rajono savivaldybė: Šerkšnėnų, Sedos ir Židikų seniūnijos, |
— |
Molėtų rajono savivaldybė, |
— |
Pakruojo rajono savivaldybė, |
— |
Panevėžio rajono savivaldybė, |
— |
Panevėžio miesto savivaldybė, |
— |
Pasvalio rajono savivaldybė, |
— |
Radviliškio rajono savivaldybė, |
— |
Prienų rajono savivaldybė, |
— |
Raseinių rajono savivaldybė: Ariogalos, Betygalos, Pagojukų, Šiluvos,Kalnujų seniūnijos ir Girkalnio seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. A1, |
— |
Rokiškio rajono savivaldybė, |
— |
Šakių rajono savivaldybė, |
— |
Šalčininkų rajono savivaldybė, |
— |
Šiaulių miesto savivaldybė, |
— |
Šiaulių rajono savivaldybė: Šiaulių kaimiškoji seniūnija, |
— |
Šilutės rajono savivaldybė: Rusnės seniūnija, |
— |
Širvintų rajono savivaldybė, |
— |
Švenčionių rajono savivaldybė, |
— |
Tauragės rajono savivaldybė: Batakių ir Gaurės seniūnijos, |
— |
Telšių rajono savivaldybė, |
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Trakų rajono savivaldybė, |
— |
Ukmergės rajono savivaldybė, |
— |
Utenos rajono savivaldybė, |
— |
Varėnos rajono savivaldybė, |
— |
Vilniaus miesto savivaldybė, |
— |
Vilniaus rajono savivaldybė, |
— |
Vilkaviškio rajono savivaldybė, |
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Visagino savivaldybė, |
— |
Zarasų rajono savivaldybė. |
7. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
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w województwie podlaskim:
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w województwie mazowieckim:
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w województwie lubelskim:
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w województwie podkarpackim:
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8. Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
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Restul județului Maramureș care nu a fost inclus în Partea III cu următoarele comune:
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Județul Bistrița-Năsăud. |
TEIL III
1. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
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Brocēnu novada Cieceres un Gaiķu pagasts, Remtes pagasta daļa uz rietumiem no autoceļa 1154 un P109, Brocēnu pilsēta, |
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Saldus novada Saldus, Zirņu, Lutriņu un Jaunlutriņu pagasts, Saldus pilsēta. |
2. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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Akmenės rajono savivaldybė: Akmenės, Kruopių, Naujosios Akmenės kaimiškoji ir Naujosios Akmenės miesto seniūnijos, |
— |
Joniškio rajono savivaldybė: Gaižaičių, Gataučių, Joniškio, Rudiškių, Skaistgirio, Žagarės seniūnijos, |
— |
Lazdijų rajono savivaldybė: Lazdijų miesto, Lazdijų, Seirijų, Šeštokų, Šventežerio ir Veisiejų seniūnijos, |
— |
Mažeikių rajono savivaldybės: Laižuvos, Mažeikių apylinkės, Mažeikių, Reivyčių, Tirkšlių ir Viekšnių seniūnijos, |
— |
Šiaulių rajono savivaldybės: Bubių, Ginkūnų, Gruzdžių, Kairių, Kuršėnų kaimiškoji, Kuršėnų miesto, Kužių, Meškuičių, Raudėnų ir Šakynos seniūnijos. |
3. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
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w województwie mazowieckim:
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w województwie lubelskim:
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4. Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
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Zona orașului București, |
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Județul Constanța, |
— |
Județul Satu Mare, |
— |
Județul Tulcea, |
— |
Județul Bacău, |
— |
Județul Bihor, |
— |
Județul Brăila, |
— |
Județul Buzău, |
— |
Județul Călărași, |
— |
Județul Dâmbovița, |
— |
Județul Galați, |
— |
Județul Giurgiu, |
— |
Județul Ialomița, |
— |
Județul Ilfov, |
— |
Județul Prahova, |
— |
Județul Sălaj, |
— |
Județul Vaslui, |
— |
Județul Vrancea, |
— |
Județul Teleorman, |
— |
Partea din județul Maramureș cu următoarele delimitări:
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— |
Partea din județul Mehedinți cu următoarele comune:
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— |
Județul Argeș, |
— |
Județul Olt, |
— |
Județul Dolj, |
— |
Județul Arad, |
— |
Județul Timiș, |
— |
Județul Covasna, |
— |
Județul Brașov, |
— |
Județul Botoșani. |
TEIL IV
Italien
Die folgenden Gebiete in Italien:
— |
tutto il territorio della Sardegna. |
Berichtigungen
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/153 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
( Amtsblatt der Europäischen Union L 18I vom 21. Januar 2019 )
Seite 7, Zeile 271, Spalte 1 „Name“
Anstatt:
„Khaled al-Zubaidi
(alias (Mohammed)
Khaled/Khalid (Bassam)
(al-) Zubaidi/Zubed )“
muss es heißen:
„Khaled al-Zubaidi
(alias (Mohammed)
Khaled/Khalid (Bassam)
(al-) Zubaidi/Zubedi )“.
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/153 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
( Amtsblatt der Europäischen Union L 29 vom 31. Januar 2019 )
Auf Seite 71, Anhang IA, Fußnote 1 zu Tabelle 2 (Art: Rochen, Gebiet: Unionsgewässer von 2a und 4 (SRX/2AC4-C)):
Anstatt:
„Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4-C) sind getrennt zu melden.“
muss es heißen:
„Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 4 (RJH/04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) sind getrennt zu melden.“