ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 139

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
27. Mai 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/849 der Kommission vom 24. Mai 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1492 hinsichtlich des Höchstgehalts an Cholecalciferol (Vitamin D3) in Futtermitteln für Salmoniden ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/850 der Kommission vom 24. Mai 2019 zur 303. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

8

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/851 des Rates vom 14. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf der 74. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und auf der 101. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Verabschiedung von Änderungen der Anlage II zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, von Änderungen des Internationalen Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm bei Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankschiffen in der Fassung von 2011, von Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes, von Änderungen der Formulare C, E und P in der Anlage zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie von Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden

10

 

*

Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen

13

 

*

Beschluss (EU) 2019/853 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

27.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/1


BESCHLUSS (EU) 2019/848 DES RATES

vom 17. Mai 2019

über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. November 2013 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen internationalen Übereinkommens über Olivenöl und Tafeloliven aufzunehmen.

(2)

Der Text des internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 9. Oktober 2015 von den Vertretern von 24 Mitgliedstaaten der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und den Vertretern zweier zwischenstaatlicher Organisationen während der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven angenommen.

(3)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates (1) wurde das Übereinkommen am 28. November 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet.

(4)

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft getreten.

(5)

Der Rat der Mitglieder ist das Entscheidungsgremium des Internationalen Olivenrates und übt alle Befugnisse aus und nimmt alle Aufgaben wahr, die erforderlich sind, um die Ziele des Übereinkommens zu erreichen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Union im Rat der Mitglieder zu vertreten.

(6)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens kann der Rat der Mitglieder die Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven in den Anhängen B und C des Übereinkommens und somit das Übereinkommen ändern.

(7)

Um die Annahme solcher Änderungen des Übereinkommens durch den Rat der Mitglieder zu erleichtern und zu vermeiden, dass die Union keinen Standpunkt vertritt, sollte die Kommission ermächtigt sein, diese vorgeschlagenen Änderungen unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen im Namen der Union zu genehmigen.

(8)

Damit auf das Fachwissen der Mitgliedstaaten zurückgegriffen werden kann und sichergestellt ist, dass die Genehmigung von vorgeschlagenen Änderungen der Anhänge B und C des Übereinkommens durch die Kommission im Einklang mit den in diesem Beschluss niedergelegten Bedingungen erfolgt, sollte die Kommission diese vorgeschlagenen Änderungen der zuständigen Gruppe des Rates rechtzeitig unterbreiten.

(9)

Die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen, die dem Rat von der Kommission übermittelt wurden, sollte vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (im Folgenden „AStV“) geprüft werden. Die Kommission sollte die vorgeschlagenen Änderungen genehmigen, es sei denn, eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) eine Sperrminorität im Rat bildet, erhebt im AStV Einwände gegen diese Änderungen.

(10)

Das Übereinkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven wird im Namen der Union genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die in Artikel 28 Absatz 4 des Übereinkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Union zu hinterlegen (3).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union im Rat der Mitglieder.

Artikel 4

Wenn der Rat der Mitglieder aufgefordert ist, gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens Änderungen der Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven in den Anhängen B und C des Übereinkommens vorzunehmen, ist die Kommission ermächtigt, die vorgeschlagenen Änderungen unter folgenden Bedingungen im Namen der Union zu genehmigen:

1.

Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union

im Interesse der Union ist,

den Zielen, die die Union im Rahmen ihrer Handelspolitik verfolgt, dient,

den Interessen der Erzeuger, Händler und Verbraucher der Union Rechnung trägt,

nicht gegen Unionsrecht oder internationales Recht und insbesondere nicht gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verstößt, unbeschadet der Befugnis der Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Unionsvorschriften entsprechend den vom Rat der Mitglieder vorgenommenen Änderungen des Übereinkommens zu ändern, insbesondere was die Vermarktungsnormen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven gemäß Artikel 75 der genannten Verordnung anbelangt,

gegebenenfalls dafür sorgt, dass betrügerische und irreführende Praktiken und Verfälschungen leichter aufgedeckt werden können, und damit zur Verbesserung der Qualität von Olivenerzeugnissen beiträgt,

gegebenenfalls der Vielfalt authentischer Olivenerzeugnisse besser Rechnung trägt,

gegebenenfalls die Angleichung der internationalen Normen für die physikalisch-chemischen und organoleptischen Merkmale von Olivenölen, Oliventresterölen und Tafeloliven zum Ziel hat,

gegebenenfalls die Schaffung von Innovationshemmnissen verhindert oder

gegebenenfalls den Handel mit Olivenerzeugnissen erleichtert.

2.

Bevor die Kommission solche vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union genehmigt, legt sie sie der zuständigen Gruppe des Rates rechtzeitig, spätestens jedoch 15 Arbeitstage vor der Sitzung, in der der Rat der Mitglieder diese vorgeschlagenen Änderungen annehmen soll, vor.

Der AStV prüft die Vereinbarkeit dieser vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien nach Absatz 1 dieses Artikels.

Die Kommission genehmigt die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union, es sei denn, eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die nach Artikel 16 Absatz 4 EUV eine Sperrminorität im Rat bildet, erhebt Einwände gegen diese Änderungen. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am siebten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E.O. TEODOROVICI


(1)  Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 293 vom 28.10.2016, S. 2).

(2)  Der Wortlaut des Übereinkommens wurde gemeinsam mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 293 vom 28.10.2016, S. 4, veröffentlicht.

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).


VERORDNUNGEN

27.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/849 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1492 hinsichtlich des Höchstgehalts an Cholecalciferol (Vitamin D3) in Futtermitteln für Salmoniden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1492 der Kommission (2) wird Cholecalciferol (Vitamin D3) als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff für alle Tierarten zugelassen. In der Verordnung beträgt der zugelassene Höchstgehalt an Vitamin D3 für Fische 3 000 IE/kg des Alleinfuttermittels.

(2)

Die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit (NFSA) hat Studien über die Sicherheit von Vitamin D3 für Fische und Verbraucher mit Werten (60 000 IE/kg des Alleinfuttermittels) vorgelegt, die signifikant über dem zulässigen Höchstgehalt liegen.

(3)

Bei Kontrollen können die Ergebnisse der Berechnung von Toleranzwerten zu Diskrepanzen bei den in den beiden Einheiten (mg oder IE) ausgedrückten Werten führen. Daher sollten die Schwellenwerte bei der Zulassung nur in internationalen Einheiten angegeben werden.

(4)

Auf der Grundlage der von der NFSA vorgelegten Daten gelangte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in ihren Stellungnahmen vom 25. Januar 2017 (3) und vom 29. November 2018 (4) zu dem Schluss, dass ein Gesamtschwellenwert von 60 000 IE Vitamin D3 pro kg Alleinfuttermittel für Verbraucher und Umwelt sicher ist. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit gelangte ferner zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Schwellenwerte für Salmoniden sicher sind. Für andere Fische lagen keine ausreichenden Daten vor, sodass keine Schlussfolgerungen zur Sicherheit eines Gesamtschwellenwertes von 60 000 IE Vitamin D3/kg Alleinfuttermittel gezogen werden konnten. Folglich sollte die Zulassung auf Salmoniden beschränkt werden. In ihrer Stellungnahme vom 13. November 2012 (5) gelangte die Behörde ferner zu dem Schluss, dass Vitamin D3 nicht reizend für Haut und Augen und kein Hautallergen ist. Bei manchen Vitamin-D3-Formulierungen besteht für Arbeitnehmer das Risiko einer Einatmungsexposition gegenüber einer hohen Vitamin-D3-Konzentration. Eingeatmetes Vitamin D3 ist hochgiftig. Die Exposition gegenüber dem Staub ist für Personen, die mit dem Zusatzstoff umgehen, gesundheitsschädlich. Da die Schwellenwerte von Vitamin D3 erhöht wurden, könnte dies Auswirkungen auf die Anwendersicherheit haben; deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Anwender des Zusatzstoffs, zu verhindern.

(5)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1492 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1492 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1492 der Kommission vom 21. August 2017 zur Zulassung von Cholecalciferol als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 216 vom 22.8.2017, S. 19).

(3)  EFSA Journal 2017;15(3):4713.

(4)  EFSA Journal 2019;17(1):5540.

(5)  EFSA Journal 2012;10(12):2968.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

IE Cholecalciferol (1)/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

3a671

„Cholecalciferol“ oder „Vitamin D3

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Cholecalciferol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Cholecalciferol

C27H44O

CAS-Nummer: 67-97-0

Cholecalciferol, fest und harzförmig, hergestellt durch chemische Synthese

Reinheitskriterien:

Mindestens 80 % (Cholecalciferol und Prächolecalciferol) und höchstens 7 % Tachysterol

Analysemethode  (2)

Zur Bestimmung von Vitamin D3 im Futtermittelzusatzstoff: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie gekoppelt mit UV-Detektion (HPLC-UV, 254 nm) — Europäisches Arzneibuch, Methode 01/2008:0574, 0575, 0598

Zur Bestimmung von Vitamin D3 in Vormischungen: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie gekoppelt mit UV-Detektion bei 265 nm (HPLC-UV) — VDLUFA 1997, Methodenbuch, Methode 13.8.1

Zur Bestimmung von Vitamin D3 in Futtermitteln:

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie gekoppelt mit UV-Detektion bei 265 nm (HPLC-UV) — VDLUFA 1997, Methodenbuch, Methode 13.8.1 oder

Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie gekoppelt mit UV-Detektion bei 265 nm (RP-HPLC-UV), EN 12821

Zur Bestimmung von Vitamin D3 in Wasser: Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie gekoppelt mit UV-Detektion bei 265 nm (RP-HPLC-UV), EN 12821

Schweine

2 000 IE

1.

Vitamin D3 darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

2.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

3.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

4.

Höchstgehalt der Kombination 25-Hydroxycholecalciferol/Cholecalciferol je kg Alleinfuttermittel:

≤ 5 000 IE Vitamin D3 für Masthühner und Masttruthühner

≤ 3 200 IE für sonstiges Geflügel

≤ 2 000 IE für Schweine

5.

Die gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 ist unzulässig.

6.

Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um der sehr gefährlichen Wirkung von Vitamin D3 beim Einatmen zu begegnen. Können die Risiken aufgrund dieser sehr gefährlichen Wirkung mit solchen Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Mindestmaß reduziert werden, so ist bei der Handhabung von Zusatzstoff und Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz.

11. September 2027

Milchaustausch-Futtermittel für Ferkel

10 000 IE

Rinder

4 000 IE

Milchaustausch-Futtermittel für Kälber

10 000 IE

Schafe

4 000 IE

Masthühner

5 000 IE

Truthühner

5 000 IE

Sonstiges Geflügel

3 200 IE

Equiden

4 000 IE

Salmoniden

60 000 IE

Sonstige Fischarten

3 000 IE

Sonstige Tierarten

2 000 IE


(1)  40 IE Cholecalciferol = 0,001 mg Cholecalciferol.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


27.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/850 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2019

zur 303. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 21. Mai 2019, eine Person von der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen zu streichen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Unter „Natürliche Personen“ wird folgender Eintrag gestrichen: „Mazen Salah Mohammed (auch: a) Mazen Ali Hussein, b) Issa Salah Muhamad). Geburtsdatum: a) 1.1.1982, b) 1.1.1980. Geburtsort: Bagdad, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Reisepass Nr.: A 0144378 (deutscher Reiseausweis) (im September 2012 widerrufen). Anschrift: 94051 Hauzenberg, Deutschland. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.12.2005.“


BESCHLÜSSE

27.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/10


BESCHLUSS (EU) 2019/851 DES RATES

vom 14. Mai 2019

über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf der 74. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und auf der 101. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Verabschiedung von Änderungen der Anlage II zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, von Änderungen des Internationalen Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm bei Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankschiffen in der Fassung von 2011, von Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes, von Änderungen der Formulare C, E und P in der Anlage zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie von Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Meeresumwelt zu schützen und die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen.

(2)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden „MEPC“) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (im Folgenden „IMO“) wird auf seiner 74. Tagung vom 13. bis 17. Mai 2019 (im Folgenden „MEPC 74“) voraussichtlich Änderungen der Anlage II zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden „Anlage II zum MARPOL-Übereinkommen“) verabschieden.

(3)

Der Schiffssicherheitsausschuss (im Folgenden „MSC“) der IMO wird auf seiner 101. Tagung vom 5. bis 14. Juni 2019 (im Folgenden „MSC 101“) voraussichtlich Änderungen des Internationalen Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm für Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankschiffen von 2011 (im Folgenden „ESP-Code von 2011“), Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (im Folgenden „LSA-Code“), Änderungen der Ausrüstungsverzeichnisse (Formulare C, E und P in der Anlage zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden „SOLAS-Übereinkommen“)) sowie Änderungen der Teile A und A-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, (im Folgenden „IGF-Code“) verabschieden.

(4)

Es ist angebracht, den im Namen der Union im Rahmen der MEPC 74 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Anlage II zum MARPOL-Übereinkommen geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und die Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), entscheidend zu beeinflussen.

(5)

Es ist angebracht, den im Namen der Union im Rahmen der MSC 101 zu vertretenden Standpunkt festzulegen' da die Änderungen des ESP-Codes von 2011 geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), entscheidend zu beeinflussen, die Änderungen des LSA-Codes geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Durchführungsverordnung (EU) 2018/773 der Kommission (4) und die Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5), entscheidend zu beeinflussen, die Änderungen des SOLAS-Übereinkommens geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), entscheidend zu beeinflussen und die Änderungen des IGF-Codes geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie 2009/45/EG, entscheidend zu beeinflussen.

(6)

Mit den Änderungen der Anlage II zum MARPOL-Übereinkommen soll gewährleistet werden, dass die Umweltauswirkungen von Ladungsrückständen und Tankwaschwasser mit persistenten Schwimmstoffen mit hoher Viskosität und/oder hohem Schmelzpunkt verringert werden.

(7)

Die Änderungen des ESP-Codes von 2011 sollen redaktionelle Änderungen des Codes beinhalten, die alle verbindlichen Anforderungen kenntlich machen und die Tabellen und Formulare verbessern; zugleich sollen diejenigen redaktionellen Änderungen mit Text zu neuen wesentlichen Anforderungen verbunden werden, um den jüngsten Aktualisierungen der Reihe Z10 der Einheitlichen Vorschriften des Internationalen Verbands der Klassifikationsgesellschaften Rechnung zu tragen.

(8)

Mit den Änderungen des Absatzes 6.1.1.3 des LSA-Codes soll die einheitliche Anwendung auf das manuelle Aussetzen kleiner Bereitschaftsboote, die nicht zu den Überlebensfahrzeugen eines Schiffes gehören, gewährleistet werden.

(9)

Mit den Änderungen des Absatzes 4.4.8.1 des LSA-Codes sollen Rettungsboote mit zwei unabhängigen Antriebssystemen von der Pflicht ausgenommen werden, mit einer ausreichenden Anzahl schwimmfähiger Riemen und den zugehörigen Ausrüstungsgegenständen ausgestattet zu sein, um bei ruhiger See vorausfahren zu können.

(10)

Mit den Änderungen des Gegenstands 8.1 in den Ausrüstungsverzeichnissen der Formulare C, E und P in der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen soll klargestellt werden, dass nicht bei allen Schiffen alle aufgeführten Anzeigegeräte verwendet werden und daher die Anzeigegeräte gegebenenfalls gestrichen werden können.

(11)

Mit den Änderungen der Teile A und A-1 des IGF-Codes soll für Kohärenz bezüglich der bestehenden Anforderungen für mit Erdgas betriebene Schiffe gesorgt werden, indem notwendige Änderungen auf der Grundlage der Erfahrungen bei der Anwendung des Codes vorgenommen werden.

(12)

Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei der betreffenden Übereinkommen oder Codes. Daher sollte der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union zu vertreten und ihre Zustimmung dazu zu bekunden, durch die genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf der 74. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO zu vertretende Standpunkt ist es, der Verabschiedung der Änderungen der Anlage II zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in Bezug auf die Anforderungen für die Einleitung von Tankwaschwasser mit persistenten Schwimmstoffen mit hoher Viskosität und/oder hohem Schmelzpunkt gemäß dem Anhang des IMO-Dokuments MEPC 74/3/1 zuzustimmen.

Artikel 2

Der im Namen der Union auf der 101. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der IMO zu vertretende Standpunkt ist es,

a)

der Verabschiedung der Änderungen des Internationalen Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm bei Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankschiffen in der Fassung von 2011 gemäß IMO-Dokument SDC 6/13/Add.1 zuzustimmen;

b)

der Verabschiedung der Änderungen des Absatzes 6.1.1.3 des Internationalen Rettungsmittel-Codes gemäß Anhang 4 des IMO-Dokuments MSC 101/3 zuzustimmen;

c)

der Verabschiedung der Änderungen des Absatzes 4.4.8.1 des Internationalen Rettungsmittel-Codes gemäß Anhang 4 des IMO-Dokuments MSC 101/3 zuzustimmen;

d)

der Verabschiedung der Änderungen des Gegenstands 8.1 in den Ausrüstungsverzeichnissen der Formulare C, E und P in der Anlage zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See gemäß Anhang 1 des IMO-Dokuments MSC 101/3 zuzustimmen;

e)

der Verabschiedung der Änderungen der Teile A und A-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, gemäß Anhang 3 des IMO-Dokuments MSC 101/3 zuzustimmen.

Artikel 3

(1)   Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt gemäß Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

(2)   Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt gemäß Artikel 2 wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

(3)   Geringfügige Änderungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in den Artikeln 1 und 2 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DAEA


(1)  Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11).

(2)  Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 3).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/773 der Kommission vom 15. Mai 2018 über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/306 (ABl. L 133 vom 30.5.2018, S. 1).

(5)  Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146).

(6)  Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).


27.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/13


BESCHLUSS (EU) 2019/852 DES RATES

vom 21. Mai 2019

über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 300 des Vertrags regelt die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen.

(2)

Mit dem Beschluss 2014/930/EU des Rates (1) wurde die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen nach dem Beitritt Kroatiens angepasst. Die Anzahl der Mitglieder für jeweils Estland, Zypern und Luxemburg wurde um eins reduziert, damit die Diskrepanz zwischen der in Artikel 305 Absatz 1 des Vertrags festgelegten Höchstzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und der Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen nach dem Beitritt Kroatiens ausgeglichen werden konnte.

(3)

Nach der Präambel des Beschlusses 2014/930/EU wird jener Beschluss rechtzeitig vor der 2020 beginnenden Amtszeit des Ausschusses der Regionen überarbeitet.

(4)

Am 3. Juli 2018 nahm der Ausschuss der Regionen an die Kommission und an den Rat gerichtete Empfehlungen zu seiner künftigen Zusammensetzung an.

(5)

Das derzeitige Gleichgewicht in der Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen sollte nach Möglichkeit gewahrt bleiben, da es im Zuge mehrerer Regierungskonferenzen zustande gekommen ist.

(6)

Beim Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union würden 24 Sitze im Ausschuss der Regionen frei werden. Daher sollte das vor der Annahme des Beschlusses 2014/930/EU bestehende Gleichgewicht in der Verteilung der Sitze wiederhergestellt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgelegt:

Belgien

12

Bulgarien

12

Tschechien

12

Dänemark

9

Deutschland

24

Estland

7

Irland

9

Griechenland

12

Spanien

21

Frankreich

24

Kroatien

9

Italien

24

Zypern

6

Lettland

7

Litauen

9

Luxemburg

6

Ungarn

12

Malta

5

Niederlande

12

Österreich

12

Polen

21

Portugal

12

Rumänien

15

Slowenien

7

Slowakei

9

Finnland

9

Schweden

12

2.   Sollte das Vereinigte Königreich am Tag des Geltungsbeginns dieses Beschlusses noch zu den Mitgliedstaaten der Union zählen, richtet sich die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen nach Artikel 1 des Beschlusses 2014/930/EU, bis der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union rechtswirksam wird. Ab dem Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union rechtswirksam wird, richtet sich die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 26. Januar 2020.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Beschluss 2014/930/EU des Rates vom 16. Dezember 2014 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 143).


27.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/15


BESCHLUSS (EU) 2019/853 DES RATES

vom 21. Mai 2019

über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 301,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 300 des Vertrags regelt die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses.

(2)

Mit dem Beschluss (EU) 2015/1157 des Rates (1) wurde die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses nach dem Beitritt Kroatiens angepasst. Die Anzahl der Mitglieder für Estland, Zypern und Luxemburg wurde jeweils um ein Mitglied verringert, um die Diskrepanz zwischen der in Artikel 301 Absatz 1 des Vertrags festgelegten Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Anzahl seiner Mitglieder nach dem Beitritt Kroatiens auszugleichen.

(3)

Nach der Präambel des Beschlusses (EU) 2015/1157 wird jener Beschlussrechtzeitig vor der 2020 beginnenden Amtszeit des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses überarbeitet.

(4)

Am 18. September 2018 nahm der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss an die Kommission und an den Rat gerichtete Empfehlungen zu seiner künftigen Zusammensetzung an.

(5)

Das derzeitige Gleichgewicht in der Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sollte nach Möglichkeit gewahrt bleiben, da es im Zuge mehrerer Regierungskonferenzen zustande gekommen ist.

(6)

Beim Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union würden 24 Sitze im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss frei werden. Daher sollte das vor der Annahme des Beschlusses (EU) 2015/1157 bestehende Gleichgewicht in der Verteilung der Sitze wiederhergestellt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgelegt:

Belgien

12

Bulgarien

12

Tschechien

12

Dänemark

9

Deutschland

24

Estland

7

Irland

9

Griechenland

12

Spanien

21

Frankreich

24

Kroatien

9

Italien

24

Zypern

6

Lettland

7

Litauen

9

Luxemburg

6

Ungarn

12

Malta

5

Niederlande

12

Österreich

12

Polen

21

Portugal

12

Rumänien

15

Slowenien

7

Slowakei

9

Finnland

9

Schweden

12.

(2)   Sollte das Vereinigte Königreich am Tag des Geltungsbeginns dieses Beschlusses noch zu den Mitgliedstaaten der Union zählen, richtet sich die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses nach Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/1157, bis der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union rechtswirksam wird. Ab dem Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union rechtswirksam wird, richtet sich die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 21. September 2020.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Beschluss (EU) 2015/1157 des Rates vom 14. Juli 2015 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. L 187 vom 15.7.2015, S. 28).