ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 138

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
24. Mai 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2019/835 des Rates vom 8. April 2019 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

1

 

*

Beschluss (EU) 2019/836 des Rates vom 13. Mai 2019 über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke

3

 

 

Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke

5

 

*

Beschluss (EU) 2019/837 des Rates vom 14. Mai 2019 über den Abschluss — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

9

 

 

Vereinbarung Zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

11

 

*

Informationen über das Inkrafttreten des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke

30

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 415/2007

31

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/839 der Kommission vom 7. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen ( 1 )

70

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/840 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Einfuhr von Wein mit Ursprung in Kanada und zur Befreiung von Einzelhändlern von der Führung eines Ein- und Ausgangsregisters

74

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/841 der Kommission vom 14. März 2019 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

76

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/842 der Kommission vom 22. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

79

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2019/843 der Kommission vom 23. Mai 2019 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 36. Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

81

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/844 des Rates vom 14. Mai 2019 über die Ausübung der Befugnisse durch den Generalsekretär des Rates in Bezug auf Beschwerden, die beim Rat von Bewerbern für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts eingelegt werden

82

 

*

Beschluss (EU) 2019/845 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Arbeitsgruppe Geografische Angaben hinsichtlich der Annahme ihrer Geschäftsordnung zu vertreten ist

84

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2019/846 des Rates vom 21. Mai 2019 zur Ernennung von zwei Mitgliedern des Rechnungshofs

89

 

*

Beschluss (EU) 2019/847 der Kommission vom 15. Mai 2019 über die vorgeschlagene Bürgerinitiative Rettet die Bienen! Schutz der Artenvielfalt und Verbesserung der Lebensräume von Insekten in Europa (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3800)

90

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

24.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/1


BESCHLUSS (EU) 2019/835 DES RATES

vom 8. April 2019

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 25. Juni 2001 in Luxemburg unterzeichnet. Das Abkommen trat am 1. Juni 2004 in Kraft.

(2)

Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(3)

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte Kroatiens ist der Beitritt der Republik Kroatien zum Abkommen durch Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommen zu regeln, das zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und der Arabischen Republik Ägypten geschlossen wird.

(4)

Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Arabischen Republik Ägypten aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen.

(5)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/768 des Rates (3) wurde das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten am 10. April 2017 in Brüssel unterzeichnet.

(6)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten die in Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Notifikation vor, um der Zustimmung der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Bindung durch dieses Protokoll Ausdruck zu verleihen. (5)

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. April 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Zustimmung vom 12. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.

(3)  ABl. L 115 vom 4.5.2017, S. 1.

(4)  Der Wortlaut des Protokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 115 vom 4.5.2017 veröffentlicht.

(5)  Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


24.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/3


BESCHLUSS (EU) 2019/836 DES RATES

vom 13. Mai 2019

über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/395 des Rates (2) wurde das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (im Folgenden „Protokoll“) am 27. März 2019 — vorbehaltlich seines späteren Abschlusses — unterzeichnet.

(2)

Zur Förderung und Stärkung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und denjenigen Dänemarks zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten ist die Mitwirkung der Union erforderlich, damit Dänemark sich an den mit Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zusammenhängenden Elementen von Eurodac beteiligen kann.

(3)

Das Protokoll sollte genehmigt werden.

(4)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Zustimmung vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2019/395 des Rates vom 7. März 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 9).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).


24.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/5


PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

und

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, im Folgenden „Dänemark“,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —

IN DER ERWÄGUNG, dass am 10. März 2005 das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (1) (im Folgenden das „Abkommen vom 10. März 2005“) unterzeichnet wurde;

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Union am 26. Juni 2013 die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angenommen hat;

MIT BEZUG auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks, demzufolge sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 beteiligt hat und daher weder durch die Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet ist;

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Verfahren für den Abgleich und die Übertragung von Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 keine Änderung des Eurodac-Besitzstands im Sinne des Abkommens vom 10. März 2005 darstellen und somit nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 10. März 2005 fallen;

IN DER ERWÄGUNG, dass zwischen der Union und Dänemark ein Protokoll geschlossen werden sollte, das Dänemark die Beteiligung an den mit Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zusammenhängenden Elementen von Eurodac ermöglicht, damit die benannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden Dänemarks den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den Daten beantragen können, die die anderen teilnehmenden Staaten an das Zentralsystem von Eurodac übermitteln;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke auf Dänemark es auch den benannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der anderen teilnehmenden Staaten und Europol ermöglichen sollte, den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den Daten zu beantragen, die Dänemark an das Zentralsystem von Eurodac übermittelt;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die benannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der teilnehmenden Staaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder anderer schwerer Straftaten gemäß diesem Protokoll nach jeweiligem nationalen Recht einem Standard für den Schutz personenbezogener Daten unterliegen sollte, der der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entspricht;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Richtlinie (EU) 2016/680 eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Dritten Teil Titel V AEUV darstellt und dass Dänemark der Kommission gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks am 26. Oktober 2016 mitgeteilt hat, dass es jene Richtlinie in nationales Recht umsetzen wird. Dänemark sollte daher jene Richtlinie und die weiteren Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die benannten Behörden Dänemarks zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder anderer schwerer Straftaten anwenden;

IN DER ERWÄGUNG, dass die weiteren Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die benannten Behörden der teilnehmenden Staaten und durch Europol zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder anderer schwerer Straftaten ebenfalls gelten sollten;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Zugang für die benannten Behörden Dänemarks nur unter der Voraussetzung gestattet sein sollte, dass Abgleiche mit den nationalen Fingerabdruck-Datenbanken des anfragenden Staates und mit den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen teilnehmenden Staaten nach dem Beschluss 2008/615/JI des Rates (4) nicht zur Feststellung der Identität des Betroffenen geführt haben. Diese Voraussetzung beinhaltet für den anfragenden Mitgliedstaat das Erfordernis, Abgleiche mit den technisch verfügbaren automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen teilnehmenden Staaten nach jenem Beschluss vorzunehmen, es sei denn, dieser anfragende Mitgliedstaat kann hinreichende Gründe angeben, die zu der Annahme führen, dass dies nicht zur Feststellung der Identität des Betroffenen führen würde. Solche hinreichenden Gründe liegen insbesondere vor, wenn der vorliegende Fall keine operativen oder ermittlungsbezogenen Verbindungen zu einem bestimmten teilnehmenden Staat aufweist. Diese Voraussetzung erfordert die vorherige rechtliche und technische Umsetzung jenes Beschlusses durch den anfragenden Staat in Bezug auf die daktyloskopischen Daten, da eine Eurodac-Abfrage zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken unzulässig sein sollte, wenn nicht zuvor die genannten Schritte unternommen wurden;

IN DER ERWÄGUNG, dass die benannten Behörden Dänemarks ferner, sofern die Voraussetzungen für einen solchen Abgleich erfüllt sind, das mit dem Beschluss 2008/633/JI des Rates (5) errichtete Visa-Informationssystem konsultieren sollten, bevor sie eine Abfrage in Eurodac vornehmen;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Mechanismen für Änderungen, die im Abkommen vom 10. März 2005 vorgesehen sind, für alle Änderungen gelten, die den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke betreffen;

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Protokoll Teil des Abkommens vom 10. März 2005 ist —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 wird von Dänemark im Hinblick auf den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den im Zentralsystem von Eurodac gespeicherten Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer i jener Verordnung durchgeführt und ist nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen Dänemarks mit den anderen teilnehmenden Staaten anwendbar.

(2)   Die Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme Dänemarks gelten als teilnehmende Staaten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels. Sie wenden die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, die sich auf den Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden beziehen, auf Dänemark an.

(3)   Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz gelten als teilnehmende Staaten im Sinne des Absatzes 1, soweit ein diesem Protokoll ähnliches Abkommen zwischen ihnen und der Union in Kraft ist, das Dänemark als teilnehmenden Staat anerkennt.

Artikel 2

(1)   Die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dänemark im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Protokolls.

(2)   Ergänzend zu Absatz 1 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 über die Verarbeitung personenbezogener Daten für Dänemark im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die seine benannten Behörden für die in Artikel 1 Absatz 2 jener Verordnung genannten Zwecke.

Artikel 3

Die Bestimmungen des Abkommens vom 10. März 2005 über Änderungen gelten für alle Änderungen im Hinblick auf den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke.

Artikel 4

(1)   Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert bzw. genehmigt.

(2)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach der Notifikation des Abschlusses der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren durch die Vertragsparteien in Kraft.

(3)   Dieses Protokoll gilt erst dann, wenn Kapitel 6 des Beschlusses 2008/615/JI von Dänemark umgesetzt und die Bewertungsverfahren gemäß Kapitel 4 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (6) abgeschlossen wurden, was die daktyloskopischen Daten zu Dänemark betrifft.

Artikel 5

(1)   Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam.

(2)   Das Protokoll tritt außer Kraft, wenn entweder die Union oder Dänemark davon zurückgetreten sind.

(3)   Dieses Protokoll tritt außer Kraft, wenn das Abkommen vom 10. März 2005 nicht mehr wirksam ist.

(4)   Der Rücktritt von diesem Protokoll oder seine Beendigung lässt die weitere Anwendung des Abkommens vom 10. März 2005 unberührt.

Artikel 6

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на двадесет и седми март две хиляди и деветнадесета година.

Hecho en Bruselas, el veintisiete de marzo de dos mil diecinueve.

V Bruselu dne dvacátého sedmého března dva tisíce devatenáct.

Udfærdiget i Bruxelles den syvogtyvende marts to tusind og nitten.

Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten März zweitausendneunzehn.

Kahe tuhande üheksateistkümnenda aasta märtsikuu kahekümne seitsmendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι εφτά Μαρτίου δύο χιλιάδες δεκαεννέα.

Done at Brussels on the twenty-seventh day of March in the year two thousand and nineteen.

Fait à Bruxelles, le vingt-sept mars deux mille dix-neuf.

Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset sedmog ožujka godine dvije tisuće devetnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì ventisette marzo duemiladiciannove.

Briselē, divi tūkstoši deviņpadsmitā gada divdesmit septītajā martā.

Priimta du tūkstančiai devynioliktų metų kovo dvidešimt septintą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkilencedik év március havának huszonhetedik napján.

Magħmul fi Brussell, fis-sebgħa u għoxrin jum ta’ Marzu fis-sena elfejn u dsatax.

Gedaan te Brussel, zevenentwintig maart tweeduizend negentien.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego siódmego marca roku dwa tysiące dziewiętnastego.

Feito em Bruxelas, em vinte e sete de março de dois mil e dezanove.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci și șapte martie două mii nouăsprezece.

V Bruseli dvadsiateho siedmeho marca dvetisícdevätnásť.

V Bruslju, dne sedemindvajsetega marca leta dva tisoč devetnajst.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä maaliskuuta vuonna kaksituhattayhdeksäntoista.

Som skedde i Bryssel den tjugosjunde mars år tjugohundranitton.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

ЗаКралство Дания

Por el Reino de Dinamarca

Za Dánské království

For Kongeriget Danmark

Für das Königreich Dänemark

Taani Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο της Δανίας

For the Kingdom of Denmark

Pour le Royaume de Danemark

Za Kraljevinu Dansku

Per il Regno di Danimarca

Dānijas Karalistes vārdā –

Danijos Karalystės vardu

A Dán Királyság részéről

Għar-Renju tad-Danimarka

Voor het Koninkrijk Denemarken

W imieniu Królestwa Danii

Pelo Reino da Dinamarca

Pentru Regatul Danemarcei

Za Dánske kráľovstvo

Za Kraljevino Dansko

Tanskan kuningaskunnan puolesta

På Konungariket Danmark


(1)  ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(4)  Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

(5)  Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

(6)  Beschluss 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).


24.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/9


BESCHLUSS (EU) 2019/837 DES RATES

vom 14. Mai 2019

über den Abschluss — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Agentur“) errichtet.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 war vorgesehen, nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über ihre Assoziierung Vereinbarungen auszuarbeiten, um unter anderem Art und Umfang der Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind, an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen, Personal und Stimmrechten, festzulegen.

(3)

Die Kommission handelte — im Namen der Union — eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Vereinbarung“) aus. Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2018/1549 des Rates (3) wurde die Vereinbarung vorbehaltlich ihres Abschlusses am 8. November 2018 unterzeichnet.

(4)

Am 14. November 2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angenommen. Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wurde durch die Verordnung (EU) 2018/1726 aufgehoben. Gemäß Verordnung (EU) 2018/1726 tritt die durch diese Verordnung errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an die Stelle der auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichteten Agentur und wird deren Nachfolgerin. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1726 gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2018/1726 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in deren Anhang zu lesen.

(5)

Wie in Erwägungsgrund 52 der Verordnung (EU) 2018/1726 ausgeführt, beteiligt sich das Vereinigte Königreich an der Verordnung und ist somit durch diese gebunden. Irland beantragte, sich an der Verordnung (EU) 2018/1726 gemäß dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand zu beteiligen, und teilte gemäß Artikel 4 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit, dass es die Verordnung (EU) 2018/1726 anzunehmen wünscht. Das Vereinigte Königreich und Irland sollten daher Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1726 durch ihre Beteiligung an dem vorliegenden Beschluss Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher an diesem Beschluss.

(6)

Wie in Erwägungsgrund 51 der Verordnung (EU) 2018/1726 ausgeführt, beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung und ist somit nicht durch diese gebunden. Dänemark beteiligt sich daher nicht an diesem Beschluss. Da dieser Beschluss, soweit er das durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie durch den Beschluss 2007/533/JI des Rates (6) eingerichtete Schengener Informationssystem (SIS II), das durch den Beschluss 2004/512/EG des Rates (7) eingerichtete Visa-Informationssystem (VIS), das durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichtete Einreise-/Ausreisesystem und das durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichtete Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) betrifft, auf dem Schengen-Besitzstand aufbaut, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung des Rates über diesen Beschluss, ob es ihn in innerstaatliches Recht umsetzt.

Auf der Grundlage des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (10) teilt Dänemark der Kommission mit, ob es den Inhalt dieses Beschlusses, soweit er Eurodac und DubliNet betrifft, umsetzen wird.

(7)

Die Vereinbarung sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wird im Namen der Union genehmigt. (11)

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DAEA


(1)  Zustimmung vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2018/1549 des Rates vom 11. Oktober 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 260 vom 17.10.2018, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

(6)  Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

(7)  Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

(8)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(9)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

(10)  ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38.

(11)  Das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung wird im Amtsblatt der Europäischen Union durch das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht.


24.5.2019   

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L 138/11


VEREINBARUNG

Zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, im Folgenden „Norwegen“,

DIE REPUBLIK ISLAND, im Folgenden „Island“,

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“ und

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN, im Folgenden „Liechtenstein“,

andererseits,

gestützt auf das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1) (im Folgenden „Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen“),

gestützt auf das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (2) (im Folgenden „Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen“),

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen mit der Schweiz“),

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (4) (im Folgenden „Dublin/Eurodac Assoziierungsabkommen mit der Schweiz“),

gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) (im Folgenden „Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein“),

gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (6) (im Folgenden „Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (7) wurde die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Agentur“) durch die Europäische Union errichtet.

(2)

Was Island und Norwegen betrifft, stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, soweit sie das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), das Visa-Informationssystem (VIS) und das Einreise-/Ausreisesystem (EES) betrifft, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen dar. In Bezug auf Eurodac und DubliNet stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 eine neue Maßnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen dar.

(3)

Was die Schweiz betrifft, stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, soweit sie die Systeme SIS II, VIS und EES betrifft, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz dar. In Bezug auf Eurodac und DubliNet stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 eine neue Maßnahme im Sinne des Dublin/Eurodac Assoziierungsabkommens mit der Schweiz dar.

(4)

Für Liechtenstein stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, soweit sie die Systeme SIS II, VIS und EES betrifft, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein dar. In Bezug auf Eurodac und DubliNet stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 eine neue Maßnahme im Sinne des Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein dar.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 sieht vor, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Assoziierungsabkommen Vereinbarungen getroffen werden, um unter anderem Art und Umfang der Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Dublin- und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind, an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen, Personal und Stimmrechten, festzulegen.

(6)

Die Assoziierungsabkommen regeln nicht die Modalitäten der Beteiligung Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins an den Tätigkeiten von Einrichtungen, die im Zuge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der Eurodac-bezogenen Maßnahmen von der Europäischen Union geschaffen werden; bestimmte Aspekte der Beteiligung an der Agentur sollten daher in einer Zusatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien der Assoziierungsabkommen festgelegt werden.

(7)

Da Daten über das Bruttosozialprodukt (BSP) nicht länger von der Kommission (Eurostat) erhoben werden, sind die finanziellen Beiträge Norwegens und Islands — wie es für die Beiträge der Schweiz und Liechtensteins der Fall ist — auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts (BIP) zu berechnen, obwohl im Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen und dem Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen auf das BSP Bezug genommen wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Umfang der Beteiligung

Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein beteiligen sich zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang an den in der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 genannten Tätigkeiten der Agentur.

Artikel 2

Verwaltungsrat

(1)   Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind nach Maßgabe von Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 im Verwaltungsrat der Agentur vertreten.

(2)   Ihre Stimmberechtigung beschränkt sich bezüglich der Informationssysteme, an denen Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein beteiligt sind, auf folgende Beschlüsse:

a)

Beschlüsse über Prüfungen und technische Spezifikationen im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Betriebsmanagement der Systeme und der Kommunikationsinfrastruktur,

b)

Beschlüsse über Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von SIS II, VIS, Eurodac und des EES nach Artikel 3, 4, 5 und 5a der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, ausgenommen Beschlüsse zur Erstellung des gemeinsamen Kernlehrplans,

c)

Beschlüsse über Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von anderen IT-Großsystemen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, ausgenommen Beschlüsse zur Erstellung des gemeinsamen Kernlehrplans,

d)

Beschlüsse über die Annahme von Berichten über die technische Funktionsweise des SIS II, des VIS und des EES nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011,

e)

Beschlüsse über die Annahme des Jahresberichts über die Tätigkeit des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe u der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011,

f)

Beschlüsse über die Annahme von Berichten über die Entwicklung des EES nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe sa der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011,

g)

Beschlüsse über die Veröffentlichung von Statistiken zum SIS II nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe w der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011,

h)

Beschlüsse über die Erstellung von Statistiken über die Arbeit des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe x der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011,

i)

Beschlüsse über die Veröffentlichung von Statistiken zum EES nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe xa der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011,

j)

Beschlüsse über die jährliche Veröffentlichung einer Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe y der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, die berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen,

k)

Beschlüsse über die jährliche Veröffentlichung einer Liste der gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) benannten Stellen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe z der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011,

l)

Beschlüsse über die Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe za der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011,

m)

Beschlüsse über Berichte zur technischen Funktionsweise anderer IT-Großsysteme, die durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Maßnahme, die gemäß dem Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen, dem Assoziierungsabkommen mit der Schweiz und dem Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes darstellt, oder durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Maßnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein der Agentur übertragen wurden,

n)

Beschlüsse über die Veröffentlichung von Statistiken zu anderen IT-Großsystemen, die durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Maßnahme, die gemäß dem Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen, dem Assoziierungsabkommen mit der Schweiz und dem Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes darstellt, oder durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Maßnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein der Agentur übertragen wurden,

o)

Beschlüsse über die jährliche Veröffentlichung einer Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, auf Daten anderer IT-Großsysteme zuzugreifen, welche durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Maßnahme, die gemäß dem Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen, dem Assoziierungsabkommen mit der Schweiz und dem Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes darstellt, oder durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Maßnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein der Agentur übertragen wurden.

Sofern die in Buchstaben a bis o genannten Beschlüsse im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm oder dem Jahresarbeitsprogramm gefasst werden, muss durch die Abstimmungsverfahren im Verwaltungsrat gewährleistet sein, dass Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein stimmberechtigt sind.

(3)   Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein dürfen zu allen Fragen, für die sie kein Stimmrecht besitzen, Stellungnahmen abgeben.

Artikel 3

Beratergruppen

(1)   Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind in den Beratergruppen der Agentur nach Maßgabe von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 vertreten.

(2)   Sie verfügen über Stimmrechte hinsichtlich Stellungnahmen der Beratergruppen zu den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beschlüssen.

(3)   Sie dürfen zu allen Fragen, für die sie kein Stimmrecht besitzen, Stellungnahmen abgeben.

Artikel 4

Finanzielle Beiträge

(1)   Die einzelnen Beiträge von Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zu den Einnahmen der Agentur sind jeweils auf die Informationssysteme begrenzt, an denen jedes dieser Länder beteiligt ist.

(2)   Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 12 Absatz 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend das SIS II und das VIS, der sich gemäß der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.

(3)   Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 12 Absatz 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend das EES, der sich gemäß der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.

(4)   Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein leisten einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend Eurodac, der sich gemäß der Formel in Anhang I im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Dublin/Eurodac Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz bzw. Artikel 6 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein berechnet.

(5)   Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend DubliNet, der sich gemäß der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.

(6)   Was die Titel 1 und 2 des Haushaltsplans der Agentur betrifft, ist der Stichtag für den in den Absätzen 2 und 4 genannten finanziellen Beitrag der 1. Dezember 2012, d. h. der Tag, an dem die Agentur ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Der Stichtag für den in Absatz 5 genannten Beitrag ist der 31. Juli 2014, d. h. der Tag, an dem die technische Unterstützung des Betriebsmanagements für das DubliNet an die Agentur übertragen wurde. Der Fälligkeitstag für den in Absatz 3 genannten Beitrag ist der 29. Dezember 2017, d. h. der Tag, an dem die Agentur die Verantwortung für die Entwicklung und das Betriebsmanagement für das EES übernommen hat. Die finanziellen Beiträge, einschließlich der Beträge, die vom 1. Dezember 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung angefallen sind, sind fällig ab dem Tag nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung.

Was Titel 3 des Haushaltsplans der Agentur betrifft, ist der in den Absätzen 2 und 4 genannte finanzielle Beitrag am 1. Dezember 2012, der in Absatz 5 genannte finanzielle Beitrag am 31. Juli 2014 und der in Absatz 3 genannte finanzielle Beitrag am 29. Dezember 2017 auf der Grundlage der entsprechenden Assoziierungsabkommen und dem Assoziierungsprotokoll zur Zahlung fällig.

(7)   Sofern durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue legislative Maßnahme, die eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein darstellen, das Mandat der Agentur ausgeweitet wird, sodass es die Weiterentwicklung und/oder das Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme umfasst, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur, der sich gemäß der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet, im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 12 Absatz 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird.

(8)   Sofern durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue legislative Maßnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein das Mandat der Agentur ausgeweitet wird, sodass es die Weiterentwicklung und/oder das Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme umfasst, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur, der sich gemäß der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird.

(9)   Falls Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein bereits über andere Finanzierungsinstrumente der Union zu der Entwicklung und dem Betriebsmanagement eines IT-Großsystems beigetragen haben, oder die Entwicklung und/oder das Betriebsmanagement eines IT-Großsystems durch Gebühren oder andere zweckgebundene Einnahmen finanziert wird, werden die relevanten Beiträge Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins an die Agentur entsprechend angepasst.

Artikel 5

Rechtsstellung

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit nach norwegischem, isländischem, schweizerischem und liechtensteinischem Recht und verfügt in diesen Staaten über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieser Staaten zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 6

Haftung

Die Haftung der Agentur bestimmt sich nach Artikel 24 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011.

Artikel 7

Gerichtshof der Europäischen Union

Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein erkennen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Agentur nach Maßgabe von Artikel 24 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 an.

Artikel 8

Vorrechte und Immunitäten

Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein wenden auf die Agentur und deren Personal die in Anhang II festgelegten Regeln über Vorrechte und Immunitäten an, die sich aus dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Union und auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften zu Personalangelegenheiten der Agentur ableiten.

Artikel 9

Personal der Agentur

(1)   Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 gelten für Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins, die von der Agentur als Bedienstete eingestellt werden, das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die von den Organen der Europäischen Union einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts sowie die von der Agentur gemäß Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 erlassenen Durchführungsbestimmungen.

(2)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, nach den von der Agentur erlassenen Vorschriften für die Auswahl und Einstellung von Personal vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(3)   Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 gilt für Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins sinngemäß.

(4)   Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins können jedoch nicht zum Exekutivdirektor der Agentur ernannt werden.

Artikel 10

Abgeordnete Beamte und Sachverständige

Für abgeordnete Beamte und Sachverständige gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

sämtliche Dienstbezüge, Zulagen und andere von der Agentur geleisteten Zahlungen sind von nationalen Steuern befreit,

b)

sie sind von allen Pflichtbeiträgen an Sozialversicherungsträger der Gastländer der Agentur befreit, solange sie vom Sozialversicherungssystem im Land, von dem sie an die Agentur abgeordnet wurden, erfasst sind. Daher unterliegen sie während dieses Zeitraums nicht den Sozialversicherungsvorschriften des Gastlandes der Agentur, es sei denn, sie schließen sich freiwillig dem Sozialversicherungssystem dieses Landes an.

Die Bestimmungen dieses Buchstaben gelten entsprechend für Familienmitglieder, die Teil des Haushalts von abgeordneten Sachverständigen sind, es sei denn, sie sind bei einem anderen Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt oder erhalten Leistungen der sozialen Sicherheit von einem Gastland der Agentur.

Artikel 11

Betrugsbekämpfung

(1)   Was Norwegen betrifft, finden die Bestimmungen des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 Anwendung und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie der Rechnungshof können die ihnen übertragenen Befugnisse ausüben.

Das OLAF und der Rechnungshof unterrichten Riksrevisjonen rechtzeitig über geplante Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf Wunsch der norwegischen Behörden gemeinsam mit Riksrevisjonen durchgeführt werden können.

(2)   Was Island betrifft, finden die Bestimmungen des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 Anwendung und OLAF sowie der Rechnungshof können die ihnen übertragenen Befugnisse ausüben.

Das OLAF und der Rechnungshof unterrichten Ríkisendurskoðun rechtzeitig über geplante Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf Wunsch der isländischen Behörden gemeinsam mit Ríkisendurskoðun durchgeführt werden können.

(3)   Was die Schweiz betrifft, sind die sich auf Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 beziehenden Bestimmungen für die von der Europäischen Union in der Schweiz durchgeführte Finanzkontrolle betreffend Schweizer Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur in Anhang III enthalten.

(4)   Was Liechtenstein betrifft, sind die sich auf Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 beziehenden Bestimmungen für die von der Europäischen Union in Liechtenstein durchgeführte Finanzkontrolle betreffend Liechtensteiner Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur in Anhang IV enthalten.

Artikel 12

Streitbeilegung

(1)   Bei Streitigkeiten über die Anwendung dieser Vereinbarung wird die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des auf Ministerebene tagenden Gemischten Ausschusses gesetzt.

(2)   Der Gemischte Ausschuss verfügt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Tagesordnung, auf die die Streitigkeit gesetzt wurde, über eine Frist von 90 Tagen zur Beilegung des Streits.

(3)   Kann eine Streitigkeit in einer Schengen-relevanten Angelegenheit vom Gemischten Ausschuss innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von 90 Tagen nicht beigelegt werden, wird eine weitere Frist von 30 Tagen für die endgültige Beilegung gesetzt. Kommt es zu keiner endgültigen Beilegung des Streits, so wird diese Vereinbarung in Bezug auf betreffenden Staat sechs Monate nach dem Ablauf der Frist von 30 Tagen beendet.

(4)   Kann eine Streitigkeit in einer Eurodac-relevanten Angelegenheit vom Gemeinsamen/Gemischten Ausschuss innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von 90 Tagen nicht beigelegt werden, wird eine weitere Frist von 90 Tagen für die endgültige Beilegung gesetzt. Kommt es bis zum Ende dieser Frist nicht zu einer Entscheidung des Gemeinsamen/Gemischten Ausschusses, gilt diese Vereinbarung für den betreffenden Staat mit Ablauf des letzten Tages dieser Frist für beendet.

Artikel 13

Anhänge

Die Anhänge dieser Vereinbarung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Artikel 14

Inkrafttreten

(1)   Verwahrer dieser Vereinbarung ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2)   Die Europäische Union, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein genehmigen diese Vereinbarung nach ihren eigenen Verfahren.

(3)   Diese Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn sie von der Europäischen Union und mindestens einer weiteren Vertragspartei der Vereinbarung genehmigt worden ist.

(4)   Diese Vereinbarung tritt für jede Vertragspartei der Vereinbarung am ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

Artikel 15

Gültigkeit und Beendigung

(1)   Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2)   Was Island und Norwegen betrifft, tritt diese Vereinbarung sechs Monate nach Kündigung des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen durch Island oder durch Norwegen oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union außer Kraft oder wird im Einklang mit den Verfahren nach Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 16 des genannten Übereinkommens anderweitig beendet. Diese Vereinbarung tritt ferner sechs Monate nach Beendigung oder Kündigung des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen im Einklang mit den Verfahren nach Artikel 4 Absatz 7 oder Artikel 8 Absatz 3 oder Artikel 15 des genannten Übereinkommens außer Kraft.

Die in Artikel 17 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen genannte Vereinbarung regelt auch die Folgen der Beendigung dieser Vereinbarung.

(3)   Für die Schweiz tritt diese Vereinbarung sechs Monate nach Kündigung des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz durch die Schweiz oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union außer Kraft oder wird gemäß den Verfahren von Artikel 7 Absatz 4 oder Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 17 dieses Abkommens anderweitig beendet. Ferner tritt sie sechs Monate nach Beendigung oder Kündigung des Dublin/Eurodac Assoziierungsabkommens mit der Schweiz gemäß den Verfahren von Artikel 4 Absatz 7 oder Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 16 dieses Abkommens außer Kraft.

(4)   Für Liechtenstein tritt diese Vereinbarung sechs Monate nach Kündigung des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein durch Liechtenstein oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union außer Kraft oder wird gemäß den Verfahren von Artikel 3 oder Artikel 5 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 des genannten Protokolls anderweitig beendet. Ferner tritt sie sechs Monate nach Beendigung oder Kündigung des Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein gemäß den Verfahren von Artikel 3 oder Artikel 5 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 dieses Protokolls außer Kraft.

(5)   Diese Vereinbarung ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на осми ноември две хиляди и осемнадесета година.

Hecho en Bruselas, el ocho de noviembre de dos mil dieciocho.

V Bruselu dne osmého listopadu dva tisíce osmnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den ottende november to tusind og atten.

Geschehen zu Brüssel am achten November zweitausendachtzehn.

Kahe tuhande kaheksateistkümnenda aasta novembrikuu kaheksandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις οκτώ Νοεμβρίου δύο χιλιάδες δεκαοκτώ.

Done at Brussels on the eighth day of November in the year two thousand and eighteen.

Fait à Bruxelles, le huit novembre deux mille dix-huit.

Sastavljeno u Bruxellesu osmog studenoga godine dvije tisuće osamnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì otto novembre duemiladiciotto.

Briselē, divi tūkstoši astoņpadsmitā gada astotajā novembrī.

Priimta du tūkstančiai aštuonioliktų metų lapkričio aštuntą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennyolcadik év november havának nyolcadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tmien jum ta' Novembru fis-sena elfejn u tmintax.

Gedaan te Brussel, acht november tweeduizend achttien.

Sporządzono w Brukseli dnia ósmego listopada roku dwa tysiące osiemnastego.

Feito em Bruxelas, em oito de novembro de dois mil e dezoito.

Întocmit la Bruxelles la opt noiembrie două mii optsprezece.

V Bruseli ôsmeho novembra dvetisícosemnásť.

V Bruslju, dne osmega novembra leta dva tisoč osemnajst.

Tehty Brysselissä kahdeksantena päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattakahdeksantoista.

Som skedde i Bryssel den åttonde november år tjugohundraarton.

Utferdiget i Brussel, den åttende november totusenogatten.

Gjört í Brussel hinn áttunda dag nóvembermánaðar árið tvö þúsund og átján.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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For Kongeriket Norge

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Fyrir Ísland

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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione Svizzera

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Für das Fürstentum Liechtenstein

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(1)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(2)  ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40.

(3)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(4)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5.

(5)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(6)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 39.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).


ANHANG I

FORMEL FÜR DIE BERECHNUNG DES BEITRAGS

1.

Der finanzielle Beitrag Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins zu den Einnahmen der Agentur gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wird wie folgt berechnet:

Titel 3

1.1

Betreffend die Systeme SIS II, VIS, EES und andere IT-Großsysteme, die durch Rechtsakte oder legislative Maßnahmen, die eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein darstellen, an die Agentur übertragen wurden, werden die aktuellsten endgültigen Zahlen zum BIP der einzelnen assoziierten Länder zum Zeitpunkt der Inrechnungstellung im Jahr n + 1 für das Jahr n durch die Summe der für das Jahr n vorliegenden BIP-Zahlen aller Staaten, die sich an der Agentur beteiligen, dividiert. Der so erhaltene prozentuale Anteil wird mit den Gesamtzahlungen für Titel 3 des Haushaltsplans der Agentur für die oben genannten, im Jahr n durchgeführten Systeme multipliziert, um den Beitrag jedes einzelnen assoziierten Landes zu erhalten.

1.2

Was Eurodac betrifft, trägt jedes einzelne assoziierte Land jährlich mit einem festen prozentualen Anteil (der für Liechtenstein 0,071 %, für Norwegen 4,995 %, für Island 0,1 % und für die Schweiz 7,286 % beträgt) zu den für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehenen Mitteln bei. Der Beitrag jedes einzelnen assoziierten Landes wird im Jahr n + 1 berechnet und ergibt sich durch Multiplikation des festen prozentualen Anteils mit den Gesamtzahlungen für Titel 3 der im Jahr n für Eurodac aufgewendeten Mittel der Agentur.

1.3

Betreffend das DubliNet und andere IT-Großsysteme, die durch Rechtsakte oder legislative Maßnahmen, die im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein an die Agentur übertragen wurden, werden die aktuellen endgültigen Zahlen zum BIP der einzelnen assoziierten Länder zum Zeitpunkt der Inrechnungstellung im Jahr n + 1 für das Jahr n durch die Summe der für das Jahr n vorliegenden BIP-Zahlen aller Staaten, die sich an der Agentur beteiligen, dividiert. Der so erhaltene prozentuale Anteil wird mit den Gesamtzahlungen für Titel 3 des Haushaltsplans der Agentur für die oben genannten, im Jahr n durchgeführten Systeme multipliziert, um den Beitrag jedes einzelnen assoziierten Landes zu erhalten.

Titel 1 und 2

1.4

Zur Ermittlung der Beiträge jedes assoziierten Landes zu den Titeln 1 und 2 des Haushaltsplans der Agentur für die in Absatz 1.1, 1.2 und 1.3 genannten Systeme werden die aktuellen endgültigen Zahlen zum BIP der einzelnen assoziierten Länder zum Zeitpunkt der Inrechnungstellung im Jahr n + 1 für das Jahr n durch die Summe der für das Jahr n vorliegenden BIP-Zahlen aller Staaten, die sich an der Agentur beteiligen, dividiert. Der so erhaltene prozentuale Anteil wird mit den Gesamtzahlungen für die Titel 1 und 2 des Haushaltsplans der Agentur für die in Absatz 1.1, 1.2 und 1.3 genannten, im Jahr n durchgeführten Systeme multipliziert.

1.5

Sollten zusätzliche IT-Großsysteme an die Agentur übertragen werden, an denen sich die assoziierten Länder nicht beteiligen möchten, wird die Berechnung der Beiträge der assoziierten Länder zu den Titeln 1 und 2 entsprechend angepasst.

2.

Der finanzielle Beitrag ist in Euro zu entrichten.

3.

Jedes assoziierte Land zahlt seinen finanziellen Beitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Tag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewandt.

4.

Im Falle einer Berichtigung des finanziellen Beitrags der Europäischen Union, die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingestellt wird, wird der finanzielle Beitrag jedes assoziierten Landes nach Maßgabe dieses Anhangs angepasst.

(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANHANG II

VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN

1.

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Agentur dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

2.

Die Archive der Agentur sind unverletzlich.

3.

Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

Auf Güter und Dienstleistungen, die für den Dienstbedarf der Agentur aus Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein ausgeführt werden, werden keine indirekten Steuern oder Abgaben erhoben.

Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer erstattet oder erlassen.

Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein für ihren Dienstbedarf geliefert werden, werden die Verbrauchssteuern erstattet oder erlassen.

Andere von der Agentur in Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein zu zahlende indirekte Steuern werden erstattet oder erlassen.

Die Erstattungsanträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten bearbeitet.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Die Modalitäten für die Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchssteuern und anderen indirekten Steuern in Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein sind in den Anlagen zu diesem Anhang geregelt. Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein werden der Europäischen Kommission und der Agentur jede Änderung der sie betreffenden Anlage ankündigen. Eine solche Ankündigung erfolgt nach Möglichkeit zwei Monate vor dem Inkrafttreten der Änderungen. Die Europäische Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten der Union über die Änderungen.

4.

Die Agentur ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit: die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

Der Agentur steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

5.

Der Agentur steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes assoziierten Landes die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Agentur unterliegen nicht der Zensur.

6.

Den Vertretern der Mitgliedstaaten der Union, Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins, die an den Arbeiten der Agentur teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu.

7.

Bediensteten der Agentur im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates (1) steht im Hoheitsgebiet Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgendes zu:

a)

Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Agentur und ihren Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

b)

die den Beamten internationaler Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts.

8.

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Agentur ihren Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat festgelegt werden.

Bedienstete der Agentur im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 sind von den nationalen, regionalen, Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Agentur gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge befreit. Was die Schweiz betrifft, so gewährt sie diese Befreiung nach den Grundsätzen ihres nationalen Rechts.

Die Bediensteten der Agentur, die bereits vom Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union erfasst sind, sind nicht zu einer Mitgliedschaft im norwegischen, isländischen, schweizerischen oder liechtensteinischen Sozialversicherungssystem verpflichtet. Familienmitglieder der Bediensteten der Agentur, die Teil ihres Haushalts sind, werden dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Union angeschlossen unter der Voraussetzung, dass sie nicht bei einem anderen Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt sind und keine Leistungen der sozialen Sicherheit von einem Mitgliedstaat der Union oder von Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein erhalten.

9.

Bedienstete der Agentur im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates, die sich lediglich zur Ausübung ihrer Aufgaben im Dienst der Agentur im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zum Zeitpunkt des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden sowohl im Staat, in dem sie sich niedergelassen haben, als auch im Staat, indem sie ihren steuerlichen Wohnsitz haben, für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftssteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein und Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union oder in Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in dieser Bestimmung bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Bewegliches Vermögen der im vorangegangenen Absatz bezeichneten Personen, das sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats der Union, in dem sie sich aufhalten, befindet, ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung der zwei vorangegangenen Absätze unberücksichtigt.

10.

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Bediensteten der Agentur ausschließlich im Interesse der Agentur gewährt.

Der Exekutivdirektor der Agentur hat die Befreiung eines ihrer Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen die Befreiung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht und nach seiner Auffassung die Aufhebung der Immunität den Interessen der Agentur oder der Union nicht zuwiderläuft.

11.

Zur Anwendung dieses Anhangs arbeitet die Agentur mit den verantwortlichen Behörden der assoziierten Länder oder der betreffenden Mitgliedstaaten der Union zusammen.

(1)  Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2009 des Rates vom 27. November 2008 (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 1).

Anhang II Anlage 1

Norwegen:

Die Mehrwertsteuerbefreiung erfolgt im Wege der Rückerstattung.

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Hauptabteilung der norwegischen Steuerverwaltung (Skatt Øst), die entsprechenden norwegischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

Die Befreiung von Verbrauchssteuern und sonstigen indirekten Steuern erfolgt im Wege der Rückerstattung. Das gleiche Verfahren gilt für die Erstattung der Mehrwertsteuer.

Anhang II Anlage 2

Island:

Die Mehrwertsteuerbefreiung erfolgt im Wege der Rückerstattung.

Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis, der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 36 400 Isländische Kronen beträgt (einschließlich Steuern).

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der isländischen Steuerverwaltung (Ríkisskattstjóri) die entsprechenden isländischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

Die Befreiung von Verbrauchssteuern und sonstigen indirekten Steuern erfolgt im Wege der Rückerstattung. Das gleiche Verfahren gilt für die Erstattung der Mehrwertsteuer.

Anhang II Anlage 3

Schweiz:

Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchssteuern und anderen indirekten Steuern wird durch Erlass bei Vorlage der entsprechenden schweizerischen Formulare beim Lieferer der betreffenden Waren oder Leistungen gewährt.

Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis, der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken (einschließlich Steuern) beträgt.

Anhang II Anlage 4

Liechtenstein:

Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchssteuern und anderen indirekten Steuern wird durch Erlass bei Vorlage der entsprechenden liechtensteinischen Formulare beim Lieferer der betreffenden Waren oder Leistungen gewährt.

Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis, der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken (einschließlich Steuern) beträgt.


ANHANG III

FINANZKONTROLLE BETREFFEND TEILNEHMER AUS DER SCHWEIZ AN TÄTIGKEITEN DER AGENTUR

Artikel 1

Direkte Kommunikation

Die Agentur und die Europäische Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Tätigkeiten der Agentur als Vertragsnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Union bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Europäischen Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich diese Vereinbarung bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen vorzulegen haben.

Artikel 2

Prüfungen

(1)   Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (1) sowie den übrigen Rechtsinstrumenten, auf die diese Vereinbarung Bezug nimmt, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Abkommen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten und ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

(2)   Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von der Agentur und der Europäischen Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Abkommen zur Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente ausdrücklich festgehalten.

(3)   Der Europäische Rechnungshof hat die gleichen Rechte wie die Europäische Kommission.

(4)   Die Prüfungen können bis fünf Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge, Abkommen oder Beschlüsse stattfinden.

(5)   Die Eidgenössische Finanzkontrolle wird von den im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3

Kontrollen vor Ort

(1)   Im Rahmen dieser Vereinbarung ist die Europäische Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (2) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchzuführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union vorliegt.

(2)   Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von OLAF in enger Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der Eidgenössischen Finanzkontrolle bestimmten schweizerischen Behörden vorbereitet und durchgeführt, die rechtzeitig über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, sodass sie die notwendige Unterstützung leisten können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(3)   Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden kann das OLAF die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit ihnen durchführen.

(4)   Widersetzen sich die Programmteilnehmer Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort, so leisten die schweizerischen Behörden im Einklang mit den nationalen Vorschriften den Kontrolleuren von OLAF die Unterstützung, die diese benötigen, um ihrer Pflicht, Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort durchzuführen, nachkommen zu können.

(5)   Das OLAF teilt der Eidgenössischen Finanzkontrolle bzw. den anderen von der Eidgenössischen Finanzkontrolle benannten kompetenten Stellen so schnell wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Das OLAF unterrichtet die genannten Stellen in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen.

Artikel 4

Information und Konsultation

(1)   Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Anhangs zu gewährleisten, tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Union regelmäßig Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Vertragsparteien Konsultationen durch.

(2)   Die schweizerischen Behörden informieren die Agentur und die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich diese Vereinbarung bezieht.

Artikel 5

Geheimhaltung

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen unabhängig von ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Unionsorgane zukommt.

Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Unionsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 1271/2013 und gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (4) zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, die die Agentur oder die Europäische Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieser Vereinbarung treffen und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbar. Der Vollstreckungstitel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde ausgestellt, die die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Europäischen Kommission benennt. Die Vollstreckung erfolgt nach den schweizerischen Verfahrensvorschriften. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(2)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).


ANHANG IV

FINANZKONTROLLE BETREFFEND TEILNEHMER AUS LIECHTENSTEIN AN TÄTIGKEITEN DER AGENTUR

Artikel 1

Direkte Kommunikation

Die Agentur und die Europäische Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in Liechtenstein ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Tätigkeiten der Agentur als Vertragsnehmer, Teilnehmer an Programmen der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Union bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Europäischen Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich diese Vereinbarung bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen vorzulegen haben.

Artikel 2

Prüfungen

(1)   Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 sowie den übrigen Rechtsinstrumenten, auf die diese Vereinbarung Bezug nimmt, können die mit den in Liechtenstein ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Abkommen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten und ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

(2)   Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von der Agentur und der Europäischen Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Abkommen zur Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente ausdrücklich festgehalten.

(3)   Der Europäische Rechnungshof hat die gleichen Rechte wie die Europäische Kommission.

(4)   Die Prüfungen können bis fünf Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge, Abkommen oder Beschlüsse stattfinden.

(5)   Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein wird von den im Hoheitsgebiet Liechtensteins durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3

Kontrollen vor Ort

(1)   Im Rahmen dieser Vereinbarung ist die Europäische Kommission (OLAF) berechtigt, auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchzuführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(2)   Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von OLAF in enger Zusammenarbeit mit der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein oder mit den anderen zuständigen, von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein bestimmten liechtensteinischen Behörden vorbereitet und durchgeführt, die rechtzeitig über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, sodass sie die notwendige Unterstützung leisten können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen liechtensteinischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(3)   Auf Wunsch der betreffenden liechtensteinischen Behörden kann das OLAF die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit ihnen durchführen.

(4)   Widersetzen sich die Programmteilnehmer Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort, so leisten die Behörden Liechtensteins im Einklang mit den nationalen Vorschriften den Kontrolleuren von OLAF die Unterstützung, die diese benötigen, um ihrer Pflicht, Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort durchzuführen, nachkommen zu können.

(5)   Das OLAF teilt der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein bzw. den anderen von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein benannten kompetenten Stellen so schnell wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Das OLAF unterrichtet die genannten Stellen in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen.

Artikel 4

Information und Konsultation

(1)   Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Anhangs zu gewährleisten, tauschen die zuständigen Behörden Liechtensteins und der Union regelmäßig Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Vertragsparteien Konsultationen durch.

(2)   Die liechtensteinischen Behörden informieren die Agentur und die Europäische Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich diese Vereinbarung bezieht.

Artikel 5

Geheimhaltung

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen unabhängig von ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach liechtensteinischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Unionsorgane zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Unionsorganen, den Mitgliedstaaten oder in Liechtenstein aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des liechtensteinischen Strafrechts können die Agentur oder die Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 und gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, die die Agentur oder die Europäische Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieser Vereinbarung treffen und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in Liechtenstein vollstreckbar. Der Vollstreckungstitel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde ausgestellt, die die Regierung Liechtensteins zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Europäischen Kommission benennt. Die Vollstreckung erfolgt nach den Verfahrensvorschriften Liechtensteins. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.


24.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/30


Informationen über das Inkrafttreten des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke

Da die erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten des oben genannten Protokolls (1) am 13. Mai 2019 abgeschlossen worden sind, tritt dieses Protokoll gemäß seinem Artikel 4 Absatz 2 am 1. Juni 2019 in Kraft.


(1)  Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).


VERORDNUNGEN

24.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/838 DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2019

über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 415/2007

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (river information services — RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die technischen Spezifikationen der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission (2) für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme sollten unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen, des technologischen Fortschritts sowie der jüngsten Fassungen der zugrunde liegenden internationalen Standards aktualisiert und präzisiert werden.

(2)

Den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme sollten die technischen Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2005/44/EG zugrunde liegen.

(3)

Nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/44/EG haben die technischen Spezifikationen die Arbeiten internationaler Organisationen gebührend zu berücksichtigen. Sicherzustellen ist die nahtlose Verknüpfung mit anderen Managementdiensten für den modalen Verkehr, insbesondere mit Verkehrsmanagement- und -informationsdiensten des Seeverkehrs.

(4)

Um die Effizienz der Binnenschifffahrt zu steigern, sollten die technischen Spezifikationen um Vorschriften für anwendungsspezifische Meldungen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme ergänzt werden.

(5)

Um die Sicherheit der Schifffahrt zu erhöhen, sollten die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme um Vorschriften für Navigationshilfen in der Binnenschifffahrt ergänzt werden.

(6)

Diese Verordnung sollte die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union unberührt lassen.

(7)

Nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/44/EG treten die technischen Spezifikationen unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, und die Mitgliedstaaten haben sie spätestens 12 Monate nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 415/2007 sollte daher aufgehoben werden —

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 11 der Richtlinie 2005/44/EG genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 415/2007 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Juni 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 35).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).


ANHANG

Standard — Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme für die Binnenschifffahrt

INHALTSVERZEICHNIS

1.

Allgemeine Bestimmungen 37

1.1.

Einleitung 37

1.2.

Quellen 37

1.3.

Begriffsbestimmungen 38

1.4.

Schiffsverfolgungs- und -aufspürungsdienste und Mindestanforderungen an Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme 40

2.

Funktionen der Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt 41

2.1.

Einleitung 41

2.2.

Navigation 41

2.2.1.

Navigation, mittelfristige Vorausplanung; 41

2.2.2.

Navigation, kurzfristige Vorausplanung; 41

2.2.3.

Navigation, sehr kurzfristige Vorausplanung 42

2.3.

Schiffsverkehrsmanagement 42

2.3.1.

Schiffsverkehrsdienste 42

2.3.1.1.

Informationsdienst 42

2.3.1.2.

Navigationsberatungsdienste 42

2.3.1.3.

Verkehrsorganisationsdienst 42

2.3.2.

Schleusenplanung und -betrieb 43

2.3.2.1.

Schleusenplanung, langfristig 43

2.3.2.2.

Schleusenplanung, mittelfristig 43

2.3.2.3.

Schleusenbetrieb 43

2.3.3.

Brückenplanung und -betrieb 43

2.3.3.1.

Brückenplanung, mittelfristig 43

2.3.3.2.

Brückenplanung, kurzfristig 44

2.3.3.3.

Brückenbetrieb 44

2.4.

Unfallbekämpfung 44

2.5.

Transportmanagement 44

2.5.1.

Reiseplanung 44

2.5.2.

Transportlogistik 44

2.5.3.

Intermodales Hafen- und Terminalmanagement 44

2.5.4.

Ladungs- und Flottenmanagement 45

2.6.

Rechtsdurchsetzung 45

2.7.

Wasserstraßenabgaben und Hafengebühren 45

2.8.

Erforderliche Informationen 45

3.

Technische Spezifikationen für Inland AIS 46

3.1.

Einleitung 46

3.2.

Anwendungsbereich 47

3.3.

Anforderungen 48

3.3.1.

Allgemeine Anforderungen 48

3.3.2.

Informationsinhalt 48

3.3.2.1.

Statische Schiffsinformationen 49

3.3.2.2.

Dynamische Schiffsinformationen 49

3.3.2.3.

Reisebezogene Schiffsinformationen 50

3.3.2.4.

Anzahl der Personen an Bord 50

3.3.2.5.

Sicherheitsbezogene Meldungen 50

3.3.3.

Meldeintervalle für die Informationsübertragung 50

3.3.4.

Technologieplattform 52

3.3.5.

Kompatibilität mit AIS-Mobilstationen der Klasse A 52

3.3.6.

Einheitliche Gerätekennung 52

3.3.7.

Anwendungsanforderungen 52

3.3.8.

Typzulassung 52

3.4.

Protokolländerungen für Inland-AIS-Mobilstationen 52

3.4.1.

Tabelle 3.2: Positionsmeldung 52

3.4.2.

Statische und reisebezogene Daten des Schiffs (Meldung 5) 54

3.4.3.

Gruppenzuweisungsbefehl (Meldung 23) 57

3.5.

Inland-AIS-Meldungen 57

3.5.1.

Zusätzliche Inland-AIS-Meldungen 57

3.5.2.

Anwendungskennung für anwendungsspezifische Inland-AIS-Meldungen (Inland-AIS-ASM) 57

3.5.3.

Informationsinhalt in anwendungsspezifischen Meldungen 57

3.5.3.1.

Statische und reisebezogene Daten des Binnenschiffs (binnenschifffahrtsspezifische Meldung FI 10) 57

3.5.3.2.

Anzahl der Personen an Bord (binnenschifffahrtsspezifische Meldung FI 55) 58

4.

Andere AIS-Mobilstationen auf Binnenwasserstraßen 59

4.1.

Einleitung 59

4.2.

Allgemeine Anforderungen an AIS-Mobilstation der Klasse B auf Binnenwasserstraßen 60

5.

AIS-Navigationshilfen für die Binnenschifffahrt 60

5.1.

Einleitung 60

5.2.

Verwendung von Meldung 21: Navigationshilfenbericht 60

5.3.

Erweiterung der Meldung 21 (binnenschifffahrtsspezifischer AtoN-Typ) 64

1.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1.   Einleitung

Die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme (Vessel Tracking and Tracing systems — VTT-Systeme) beruhen auf den Arbeiten der auf diesem Gebiet tätigen internationalen Organisationen, insbesondere auf den bereits bestehenden Standards und technischen Spezifikationen für die Binnenschifffahrt, den Seeverkehr oder andere relevante Bereiche.

Da VTT-Systeme in Gebieten mit gemischtem Verkehr (in denen sowohl Binnenschiffe wie Seeschiffe verkehren), etwa in Seehäfen und Küstengebieten, eingesetzt werden, müssen diese Systeme mit den in Kapitel V des SOLAS-Übereinkommens genannten AIS-Mobilstationen der Klasse A kompatibel sein.

Erbringen VTT-Systeme wesentliche Dienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (1), finden die Bestimmungen der genannten Richtlinie Anwendung.

1.2.   Quellen

In diesem Anhang wird auf die folgenden internationalen Übereinkommen, Empfehlungen, Standards und Leitlinien Bezug genommen:

Dokumententitel

Organisation

Datum der Veröffentlichung

The World Association for Waterborne Transport Infrastructure (PIANC) Guidelines and Recommendations for River Information Services

PIANC

2011

International Convention of Safety Of Life At Sea (SOLAS) by the International Maritime Organisation (IMO), Chapter V — Safety of navigation, 1974, as amended

IMO

1974

International Maritime Organisation (IMO)

MSC.74(69) Annex 3, „Recommendation on Performance Standards for a Ship-borne Automatic Identification System (AIS)“, 1998

IMO

1998

IMO Resolution A.915(22), „Revised Maritime Policy and Requirements for a future Global Navigation Satellite System (GNSS)“, 2002

IMO

2002

IMO Resolution A.1106(29) Revised Guidelines for the Onboard Operational Use of Shipborne Automatic Identification System (AIS), 2015

IMO

2015

Recommendation by the International Telecommunication Union ITU-R M.585 „Assignment and use of identities in the maritime mobile service“, 2015

ITU

2015

Recommendation by the International Telecommunication Union ITU-R M.1371 „Technical characteristics for a universal shipborne automatic identification system using time division multiple access in the VHF maritime mobile band“

ITU

2014

International Standard by International Electrotechnical Commission (IEC)

61993-2, „Maritime navigation and radio communication equipment and systems — Automatic Identification system,

Part 2: Class A shipborne equipment of the universal automatic identification system (AIS)“

IEC

2018

International Standard IEC 61162-Serie, „Maritime navigation and radio communication equipment and systems — Digital interfaces“:

Part 1: Single talker and multiple listeners; Part 2: Single talker and multiple listeners, high speed transmission

IEC

Part 1: 2016

Part 2: 1998

International Standard by International Electrotechnical Commission (IEC):

62287-Series, Maritime navigation and radio communication equipment and systems — Class B shipborne equipment of the automatic identification system (AIS)

Part 1: Carrier-sense time division multiple access (CSTDMA) techniques;

Part 2: Self-organising time division multiple access (SOTDMA) techniques

IEC

2017

Radio Technical Commission's for Maritime Services (RTCM) Recommended Standards for Differential GNSS (Global Navigation Satellite Systems) Service

RTCM

2010

UNECE recommendation No 28 „Codes for Types of Means of Transport“

UNECE

2010

1.3.   Begriffsbestimmungen

In diesem Anhang werden folgende Begriffsbestimmungen verwendet:

a)

Automatisches Identifikationssystem

Automatisches Identifikationssystem (AIS)

 

„Automatisches Identifikationssystem (AIS)“ ist ein automatisches Kommunikations- und Identifikationssystem zur Verbesserung der Sicherheit der Schifffahrt durch Unterstützung des effizienten Betriebs von Schiffsverkehrsdiensten (Vessel Traffic Services — VTS), bei Schiffsmeldungen, bei Schiff-Schiff- und Schiff-Land-(Kommunikations-)Vorgängen.

Inland-AIS

 

„Inland-AIS“ ist das in der Binnenschifffahrt genutzte AIS, das mit dem (im Seeverkehr genutzten) AIS interoperabel ist; technisch wird dies durch Ergänzungen und Erweiterungen des (im Seeverkehr genutzten) AIS ermöglicht.

Verfolgen und Aufspüren (Track and Trace)

 

„Verfolgen und Aufspüren“ ist das Verfahren der Beobachtung und Registrierung des vergangenen und derzeitigen Aufenthalts eines Schiffstransports auf dem Weg zu seinem Bestimmungsort seitens verschiedener in einem Netzwerk verbundener Bearbeiter. Beim Aufspüren geht es darum, wo sich das Objekt in der Vergangenheit befand; beim Verfolgen geht es darum, wohin es sich derzeit bewegt.

Strecke

 

„Strecke“ ist die Reiseroute, die von einer Position zu einer anderen zurückgelegt wurde oder zurückgelegt werden soll.

b)

Dienste

Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services — RIS)

 

„Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS)“ sind Dienste im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

Schiffsverkehrsmanagement (Vessel Traffic Management — VTM)

 

„Schiffsverkehrsmanagement (VTM)“ ist der funktionale Rahmen harmonisierter Maßnahmen und Dienste zur Verbesserung der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und der Effizienz der Schifffahrt sowie des Schutzes der Meeresumwelt in allen schiffbaren Gewässern.

Binnenschiffsverkehrsdienste (Inland Vessel Traffic Services — Inland-VTS)

 

„Binnenschiffsverkehrsdienste (IVTS)“ sind Dienste im Sinne der Nummer 2.5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 414/2007 der Kommission (3).

Nautische Informationen

 

„Nautische Informationen“ sind Informationen für den Schiffsführer zur Unterstützung von Entscheidungen an Bord.

Taktische Verkehrsinformationen (Tactical Traffic Information — TTI)

 

„Taktische Verkehrsinformationen (TTI)“ sind Informationen, die die unmittelbaren Navigationsentscheidungen in der jeweiligen Verkehrssituation und der näheren geografischen Umgebung beeinflussen. Taktische Verkehrsinformationen dienen der Erstellung des taktischen Verkehrsbilds.

Strategische Verkehrsinformation (Strategic Traffic Information — STI)

 

„Strategische Verkehrsinformationen (STI)“ sind Informationen, die die mittel- und langfristigen Entscheidungen von RIS-Nutzern beeinflussen. Strategische Verkehrsinformationen dienen der Erstellung des strategischen Verkehrsbilds.

Schiffsverfolgung und -aufspürung (Vessel Tracking and Tracing — VTT)

 

„Schiffsverfolgung und -aufspürung (VTT)“ ist eine Funktion im Sinne der Nummer 2.12 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 414/2007 der Kommission.

Seemobildienstkennung (Maritime Mobile Service Identity — MMSI)

 

„Seemobildienstkennung (MMSI)“ ist eine neunstellige Nummer, die zur eindeutigen Identifikation von Schiffen, Stationen, Küstenstationen und Rundrufen über Funk übertragen wird.

Internationales elektronisches Meldewesen (Electronic Reporting International — ERI)

 

„Internationales elektronisches Meldewesen (ERI)“ sind die technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/44/EG.

Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland-ECDIS)

 

„Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland-ECDIS)“ sind die technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/44/EG.

Beteiligte

Schiffsführer

 

„Schiffsführer“ (shipmaster) ist die Person an Bord eines Schiffes, die für den Betrieb des Schiffs verantwortlich ist und befugt ist, alle Entscheidungen zu fällen, die die Navigation und das Schiffsmanagement betreffen. Die englischsprachigen Begriffe „shipmaster“, „boatmaster“ und „skipper“ gelten als gleichwertig.

Steuermann

 

„Steuermann“ (conning skipper bzw. navigating skipper) ist die Person, die das Schiff nach den Reiseplanvorgaben des Schiffsführers steuert.

Zuständige RIS-Behörde

 

Die zuständige RIS-Behörde ist die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2005/44/EG benannte Behörde.

RIS-Betriebspersonal

 

„RIS-Betriebspersonal“ ist Personal, das eine oder mehrere Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von RIS-Diensten wahrnimmt.

RIS-Nutzer

 

„RIS-Nutzer“ sind die in Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Nutzergruppen.

1.4.   Schiffsverfolgungs- und -aufspürungsdienste und Mindestanforderungen an Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme

Die VTT-Systeme müssen folgende Dienste unterstützen können:

Navigation;

Verkehrsinformation;

Verkehrsmanagement;

Unfallbekämpfung;

Transportmanagement;

Rechtsdurchsetzung;

Wasserstraßenabgaben und Hafengebühren;

Fahrwasserinformationsdienste;

Statistiken.

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 414/2007 für diese Dienste bleiben hiervon unberührt.

Die wichtigsten Informationen des VTT-Systems betreffen die Identität und die Position des Schiffs. Das VVT-System muss anderen Schiffen und Landstationen (sofern diese entsprechend ausgerüstet sind) automatisch und regelmäßig mindestens die folgenden Informationen übermitteln können:

Einheitliche Schiffskennung: einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI — European Number of Identification)/Nummer der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO-Nummer);

Schiffsname;

Rufzeichen des Schiffs;

Navigationsstatus;

Fahrzeug- oder Verbandstyp;

Abmessungen des Fahrzeugs oder des Verbands;

Tiefgang;

Gefahrgutanzeige (Anzahl blauer Kegel gemäß ADN);

Ladezustand (beladen/unbeladen);

Bestimmungsort;

Geschätzte Ankunftszeit (Estimated Time of Arrival — ETA) am Bestimmungsort;

Anzahl der Personen an Bord;

Position (+ Qualitätsangabe);

Geschwindigkeit (+ Qualitätsangabe);

Kurs über Grund (Course Over Ground — COG) (+ Qualitätsangabe);

Heading (HDG) (+ Qualitätsangabe);

Wendegeschwindigkeit (Rate Of Turn — ROT);

Blaue Tafel;

Zeitangabe der Positionsermittlung.

Diese Mindestanforderungen beschreiben den Bedarf der Nutzer und die für VTT-Systeme in der Binnenschifffahrt erforderlichen Daten.

VTT-Systeme müssen so gestaltet sein, dass sie ausreichend Flexibilität besitzen, um künftige zusätzliche Anforderungen aufzunehmen.

2.   FUNKTIONEN DER SCHIFFSVERFOLGUNG UND -AUFSPÜRUNG IN DER BINNENSCHIFFFAHRT

2.1.   Einleitung

Dieser Abschnitt enthält die Anforderungen an die VTT-Informationen für die verschiedenen RIS-Kategorien. Die Erfordernisse für die jeweilige RIS-Kategorie sind unter Beschreibung der Nutzergruppen und der Nutzung der VTT-Informationen aufgeführt.

Eine Übersicht über die erforderlichen VTT-Informationen enthält Tabelle 2.1 am Ende dieses Abschnitts.

2.2.   Navigation

Schiffsverfolgung und -aufspürung dient der Unterstützung der Navigation an Bord. Die wesentliche Nutzergruppe sind Steuerleute.

Der Navigationsprozess kann in drei Phasen unterteilt werden:

a)

Navigation, mittelfristige Vorausplanung;

b)

Navigation, kurzfristige Vorausplanung;

c)

Navigation, sehr kurzfristige Vorausplanung.

Die Nutzererfordernisse sind für jede Phase unterschiedlich.

2.2.1.   Navigation, mittelfristige Vorausplanung;

Navigation mit mittelfristiger Vorausplanung ist die Phase, in der der Schiffsführer die Verkehrssituation beobachtet und analysiert, indem er einige Minuten bis zu einer Stunde vorausschaut und die verschiedenen Möglichkeiten für Begegnung, Vorbeifahrt oder Überholen anderer Schiffe in Betracht zieht.

Das erforderliche Verkehrsbild ist das typische „Um-die-Ecke-Schauen“ im Wesentlichen außerhalb des Bereichs des Bordradars.

Die Aktualisierungsrate ist abhängig von den Aufgaben und unterscheidet sich von der Situation, in der sich das Schiff befindet.

2.2.2.   Navigation, kurzfristige Vorausplanung;

Navigation mit kurzfristiger Vorausplanung ist die Entscheidungsphase im Navigationsprozess. In dieser Phase sind die Verkehrsinformationen für den Navigationsprozess relevant, einschließlich kollisionsverhütender Maßnahmen, wenn erforderlich. Bei dieser Funktion geht es um die Beobachtung anderer Schiffe in der nahen Umgebung des Schiffes.

Die aktuellen Verkehrsinformationen werden fortlaufend mindestens alle 10 Sekunden ausgetauscht. Auf bestimmten Routen können die Behörden eine vordefinierte Aktualisierungsrate festlegen (maximal 2 Sekunden).

2.2.3.   Navigation, sehr kurzfristige Vorausplanung

Navigation mit sehr kurzfristiger Vorausplanung ist der operative Teil des Navigationsprozesses. Hierbei werden die zuvor getroffenen Entscheidungen umgesetzt und ihre Auswirkungen beobachtet. Die Verkehrsinformationen, die insbesondere in dieser Situation von anderen Schiffen benötigt werden, betreffen das eigene Schiff, etwa relative Position, relative Geschwindigkeit. In dieser Phase sind Informationen von höchster Genauigkeit erforderlich.

Daher können die Schiffsverfolgungs- und -aufspürungsinformationen für die Navigation mit sehr kurzfristiger Vorausplanung nicht genutzt werden.

2.3.   Schiffsverkehrsmanagement

Das Schiffsverkehrsmanagement umfasst mindestens die folgenden Elemente:

a)

Schiffsverkehrsdienste;

b)

Schleusenplanung und -betrieb;

c)

Brückenplanung und -betrieb.

2.3.1.   Schiffsverkehrsdienste

Schiffsverkehrsdienste umfassen die folgenden Dienste:

a)

Informationsdienst;

b)

Navigationsberatungsdienst;

c)

Verkehrsorganisationsdienst.

Die Nutzergruppen von Schiffsverkehrsdiensten (VTS) sind VTS-Betriebspersonal und Schiffsführer.

Die Nutzeranforderungen an Verkehrsinformationen werden in den Nummern 2.3.1.1 bis 2.3.1.3 beschrieben.

2.3.1.1.   Informationsdienst

Informationsdienste bestehen in der Übertragung von Informationen zu festen Zeiten und Intervallen oder in einem vom VTS festgestellten Bedarfsfall oder auf Anfrage eines Schiffs und können die Position, Identität und Absichten anderer Schiffe, den Zustand der Wasserstraßen, die Wetterlage, Gefahrensituationen oder andere Faktoren, die Einfluss auf die Fahrt des Schiffs haben können, betreffen.

Für die Informationsdienste wird ein Überblick über den Verkehr in einem Netzwerk oder Wasserstraßenabschnitt benötigt.

Die zuständige Behörde kann eine vordefinierte Aktualisierungsrate festlegen, wenn dies für die sichere und zuverlässige Fahrt durch das betreffende Gebiet erforderlich ist.

2.3.1.2.   Navigationsberatungsdienste

Ein Navigationsberatungsdienst informiert den Steuermann über schwierige navigatorische oder meteorologische Verhältnisse und unterstützt ihn im Falle von Defekten oder Mängeln. Dieser Dienst wird normalerweise auf Anfrage eines Schiffs oder in einem vom VTS festgestellten Bedarfsfall erbracht.

Um einen Steuermann mit individuellen Informationen zu versorgen, muss das VTS-Betriebspersonal über ein aktuelles detailliertes Verkehrsbild verfügen.

Die aktuellen Verkehrsinformationen sind fortlaufend auszutauschen (alle drei Sekunden, fast in Echtzeit oder mit einer von der zuständigen Behörde vordefinierten anderen Aktualisierungsrate).

Alle anderen Informationen müssen auf Anfrage des VTS-Betriebspersonals oder in besonderen Fällen bereitgestellt werden.

2.3.1.3.   Verkehrsorganisationsdienst

Ein Verkehrsorganisationsdienst betrifft das operative Verkehrsmanagement und die Vorausplanung von Schiffsbewegungen zur Verhütung von Stau- und Gefahrensituationen. Er ist besonders bei hohem Verkehrsaufkommen oder bei Verkehrsbehinderungen durch Sondertransporte relevant. Der Dienst kann die Einrichtung und den Betrieb eines Systems von Verkehrsfreigaben und/oder VTS-Fahrtenplänen in Verbindung mit vorrangigem Verkehr, Zuteilung von Räumen (z. B. Liegeplätze, Schleusenplätze, Fahrtrouten), Pflichtmeldungen von Verkehrsbewegungen im VTS-Gebiet, Verkehrsregelungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen und anderen geeigneten Maßnahmen, die die VTS-Behörde als notwendig erachtet, einschließen.

2.3.2.   Schleusenplanung und -betrieb

Der Schleusenplanungsprozess — lang- und mittelfristig — und der Schleusenbetriebsprozess werden in den Nummern 2.3.2.1 bis 2.3.2.3 beschrieben. Die wesentlichen Nutzergruppen sind Schleusenbetriebspersonal, Steuerleute, Schiffsführer und Flottenmanager.

2.3.2.1.   Schleusenplanung, langfristig

Die langfristige Schleusenplanung dient der Planung für eine Schleuse über einige Stunden bis zu einem Tag im Voraus.

In diesem Fall werden die Verkehrsinformationen genutzt, um Informationen über Warte- und Durchfahrtszeiten (passing times) an Schleusen zu vermitteln, die ursprünglich auf statistischen Informationen beruhen.

Die geschätzte Ankunftszeit (Estimated Time of Arrival — ETA) muss auf Anfrage erhältlich sein oder ausgetauscht werden, sobald die von der zuständigen Behörde genehmigte Abweichung von der ursprünglichen ETA überschritten wird. Die angefragte Ankunftszeit (Requested time of arrival — RTA) ist die Antwort auf eine ETA-Meldung oder kann von einer Schleuse als Vorschlag einer Schleusungszeit gesendet werden.

2.3.2.2.   Schleusenplanung, mittelfristig

Die mittelfristige Schleusenplanung dient der Planung für bis zu 2 oder 4 Schleusungszyklen im Voraus.

In diesem Fall werden die Verkehrsinformation genutzt, um die einlaufenden Schiffe den verfügbaren Schleusungszyklen zuzuordnen und auf der Grundlage dieser Planung die Steuerleute über die RTA zu informieren.

Die ETA muss auf Anfrage erhältlich sein oder ausgetauscht werden, sobald die von der zuständigen Behörde genehmigte Abweichung von der ursprünglichen ETA überschritten wird. Alle weiteren Informationen müssen sofort beim ersten Kontakt oder auf Anfrage erhältlich sein. Die RTA ist die Antwort auf eine ETA-Meldung oder kann von einer Schleuse als Vorschlag einer Schleusungszeit gesendet werden.

2.3.2.3.   Schleusenbetrieb

In dieser Phase findet der eigentliche Schleusungsprozess statt.

Die aktuellen Verkehrsinformationen sind fortlaufend oder mit einer von der zuständigen Behörde vordefinierten anderen Aktualisierungsrate auszutauschen.

Die Genauigkeit der VTT-Informationen reicht für Präzisionsanwendungen wie das Schließen von Schleusentoren nicht aus.

2.3.3.   Brückenplanung und -betrieb

Der Brückenplanungsprozess — mittel- und kurzfristig — und der Brückenbetriebsprozess werden in den Nummern 2.3.3.1 bis 2.3.3.3 beschrieben. Die wesentlichen Nutzergruppen sind Brückenbetriebspersonal, Steuerleute, Schiffsführer und Flottenmanager.

2.3.3.1.   Brückenplanung, mittelfristig

Der mittelfristige Brückenplanungsprozess dient der Optimierung des Verkehrsflusses, um die Brücken rechtzeitig für die Durchfahrt der Schiffe zu öffnen (grüne Welle). Die Planung bezieht sich auf den Zeitraum von 15 Minuten bis 2 Stunden im Voraus. Der Zeitrahmen hängt von der Situation vor Ort ab.

ETA und Positionsdaten müssen auf Anfrage erhältlich sein oder ausgetauscht werden, sobald die Abweichung zwischen der aktualisierten ETA und der ursprünglichen ETA einen von der zuständigen Behörde vordefinierten Wert überschreitet. Alle weiteren Informationen müssen sofort beim ersten Kontakt oder auf Anfrage erhältlich sein. Die RTA ist die Antwort auf eine ETA-Meldung oder kann von einer Brücke als Vorschlag einer Durchfahrtszeit gesendet werden.

2.3.3.2.   Brückenplanung, kurzfristig

Bei der kurzfristigen Brückenplanung werden Entscheidungen auf der Grundlage der Brückenöffnungsstrategie getroffen.

Die aktuellen Verkehrsinformationen über Position, Geschwindigkeit und Richtung müssen auf Anfrage erhältlich sein oder mit einer von der zuständigen Behörde vordefinierten Aktualisierungsrate ausgetauscht werden, z. B. alle 5 Minuten. ETA und Positionsdaten müssen auf Anfrage erhältlich sein oder ausgetauscht werden, sobald die Abweichung zwischen der aktualisierten ETA und der ursprünglichen ETA einen von der zuständigen Behörde vordefinierten Wert überschreitet. Alle weiteren Informationen müssen sofort beim ersten Kontakt oder auf Anfrage erhältlich sein. Die RTA ist die Antwort auf eine ETA-Meldung oder kann von einer Brücke als Vorschlag einer Durchfahrtszeit gesendet werden.

2.3.3.3.   Brückenbetrieb

In dieser Phase finden die Brückenöffnung und die Durchfahrt des Schiffs statt.

Die aktuellen Verkehrsinformationen sind fortlaufend oder mit einer von der zuständigen Behörde festgelegten anderen Aktualisierungsrate auszutauschen.

Die Genauigkeit der VTT-Informationen reicht für Präzisionsanwendungen wie das Öffnen oder Schließen der Brücke nicht aus.

2.4.   Unfallbekämpfung

Die Unfallbekämpfung betrifft in diesem Zusammenhang reaktive Maßnahmen: Bewältigung realer Vorkommnisse und Hilfeleistung in Notfällen. Die wesentlichen Nutzergruppen sind das Personal im Unfallzentrum, das VTS-Betriebspersonal, Steuerleute, Schiffsführer und die zuständigen Behörden.

Bei einem Unfall können die Verkehrsinformationen automatisch bereitgestellt werden, oder die verantwortliche Organisation fordert sie an.

2.5.   Transportmanagement

Das Transportmanagement (TS) ist in die folgenden vier Bereiche unterteilt:

a)

Reiseplanung;

b)

Transportlogistik;

c)

Hafen- und Terminalmanagement;

d)

Ladungs- und Flottenmanagement.

Die wesentlichen Nutzergruppen sind Schiffsführer, Frachtmakler, Flottenmanager, Verlader, Empfänger, Spediteur, Hafenbehörden, Terminalbetreiber, Schleusenbetriebspersonal und Brückenbetriebspersonal.

2.5.1.   Reiseplanung

Die Reiseplanung betrifft in diesem Zusammenhang die Planung während der Reise: Der Schiffsführer überprüft während der Reise seine ursprüngliche Reiseplanung.

2.5.2.   Transportlogistik

Die Transportlogistik befasst sich mit der Organisation, Planung, Durchführung und Kontrolle des Transports.

Alle Verkehrsinformationen müssen auf Anfrage des Schiffseigners oder der Logistik-Beteiligten zur Verfügung stehen.

2.5.3.   Intermodales Hafen- und Terminalmanagement

Das intermodale Hafen- und Terminalmanagement befasst sich mit der Planung der Ressourcen in Häfen und an Terminals.

Der Terminal- und Hafenmanager muss die Verkehrsinformationen anfordern oder zustimmen, dass die Verkehrsinformationen in vorab festgelegten Situationen automatisch gesendet werden.

2.5.4.   Ladungs- und Flottenmanagement

Das Ladungs- und Flottenmanagement befasst sich mit der Planung und Optimierung von Schiffseinsatz, Ladungsverteilung und Transport.

Der Schiffsführer oder Schiffseigner muss die Verkehrsinformationen anfordern; in vorab festgelegten Situationen müssen die Verkehrsinformationen gesendet werden.

2.6.   Rechtsdurchsetzung

Die Rechtsdurchsetzungsaufgaben beschränken sich auf die Dienste in den Bereichen Gefahrgut, Einwanderungskontrolle und Zoll. Die wesentlichen Nutzergruppen sind die Zollbehörden, die zuständigen Behörden und Schiffsführer.

Die Verkehrsinformationen werden mit den zuständigen Behörden ausgetauscht. Der Austausch der Verkehrsinformationen erfolgt auf Anfrage oder an festen Punkten oder in besonderen Situationen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurden.

2.7.   Wasserstraßenabgaben und Hafengebühren

An verschiedenen Orten in der Union sind für die Nutzung von Wasserstraßen und Häfen Entgelte zu entrichten. Die wesentlichen Nutzergruppen sind die zuständige Behörden, Schiffsführer, Flottenmanager und die Wasserstraßen- und Hafenbehörden.

Die Verkehrsinformationen werden auf Anfrage oder an festen Punkten ausgetauscht, die von der zuständigen Wasserstraßen- oder Hafenbehörde vorab festgelegt wurden.

2.8.   Erforderliche Informationen

Tabelle 2.1 enthält eine Übersicht über die für die verschiedenen Dienste erforderlichen Informationen.

Tabelle 2.1

Übersicht über die erforderlichen Informationen

 

Identifikation

Name

Rufzeichen

Navigationsstatus

Typ

Abmessungen

Tiefgang

Gefahrgut

Ladestatus

Bestimmungsort

ETA am Bestimmungsort

Anzahl der Personen

Position und Zeit

Geschwindigkeit

Kurs/Richtung

Heading

Wendegeschwindigkeit

Blaue Tafel

Sonstige Informationen

Navigation — mittelfristig

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

X

X

 

 

X

 

Navigation — kurzfristig

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

X

X

X

 

X

 

Navigation — sehr kurzfristig

VVT erfüllt Anforderungen derzeit nicht

VTM — VTS

X

X

 

X

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

 

 

X

 

VTM — Schleusenbetrieb

X

X

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

Höchster Punkt des ruhenden Schiffs über Wasserspiegel

VTM — Schleusenplanung

X

X

 

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

Anzahl der unterstützenden Schlepper, höchster Punkt des ruhenden Schiffs über Wasserspiegel, ETA/RTA

VTM — Brückenbetrieb

X

X

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

Höchster Punkt des ruhenden Schiffs über Wasserspiegel

VTM — Brückenplanung

X

X

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

Höchster Punkt des ruhenden Schiffs über Wasserspiegel, ETA/RTA

Unfallbekämpfung

X

X

 

 

X

 

 

X

X

X

 

X

X

 

X

 

 

 

 

TM — Reiseplanung

X

X

 

 

 

X

X

 

X

X

 

 

X

X

 

 

 

 

Höchster Punkt des ruhenden Schiffs über Wasserspiegel, ETA/RTA

TM — Transportlogistik

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

X

 

X

 

 

 

 

TM — Hafen- und Terminalmanagement

X

X

 

X

X

X

 

X

X

 

 

 

X

 

X

 

 

 

ETA/RTA

TM — Ladungs- und Flottenmanagement

X

X

 

X

 

 

X

 

X

X

 

 

X

 

X

 

 

 

ETA/RTA

Rechtsdurchsetzung

X

X

 

X

X

 

 

X

 

X

X

X

X

 

X

 

 

 

 

Wasserstraßenabgaben und Hafengebühren

X

X

 

 

X

X

X

 

 

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

3.   TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR INLAND AIS

3.1.   Einleitung

Im Seeverkehr hat die IMO die Ausrüstung mit dem Automatischen Identifikationssystems (AIS) vorgeschrieben: Seit Ende 2004 müssen alle Seeschiffe auf internationalen Reisen, die Kapitel 5 des SOLAS-Übereinkommens unterliegen, mit AIS-Mobilstationen der Klasse A ausgerüstet sein.

Mit der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde ein gemeinschaftliches Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr eingeführt, nach dem für gefährliche oder umweltschädliche Güter befördernde Seeschiffe AIS als Schiffsmelde- und -überwachungssystem eingesetzt wird.

Die AIS-Technologie wird ebenfalls als geeignetes Mittel zur automatischen Identifikation und zur Verfolgung und Aufspürung von Binnenschiffen betrachtet. Besonders die Echtzeitleistungen von AIS und die Verfügbarkeit weltweiter Standards und Leitlinien tragen zur Verbesserung sicherheitsbezogener Anwendungen bei.

Um den besonderen Anforderungen der Binnenschifffahrt zu genügen, muss AIS gemäß den technischen Spezifikationen für das sogenannte Inland-AIS weiterentwickelt werden; dabei muss eine vollständige Kompatibilität mit dem im Seeverkehr genutzten AIS sowie mit bereits bestehenden Standards für die Binnenschifffahrt gewahrt bleiben.

Dank der Kompatibilität des Inland-AIS mit dem im Seeverkehr genutzten AIS ist ein direkter Datenaustausch zwischen See- und Binnenschiffen in Gebieten mit gemischtem Verkehr möglich.

AIS

ist ein von der IMO eingeführtes System zur Unterstützung der Navigationssicherheit auf See; muss von allen Schiffen gemäß Kapitel V des SOLAS-Übereinkommens mitgeführt werden;

arbeitet sowohl im direkten Schiff-Schiff-Modus als auch im Schiff-Land- bzw. Land-Schiff-Modus;

ist ein Sicherheitssystem mit hohen Anforderungen an Verfügbarkeit, Kontinuität und Zuverlässigkeit;

ist ein Echtzeitsystem, das auf direktem Schiff-Schiff-Datenaustausch basiert;

arbeitet autonom und selbstorganisierend ohne Zentralstation. Eine zentrale Kontrollstelle wird nicht benötigt;

liegen internationale Standards und Verfahren gemäß Kapitel V des SOLAS-Übereinkommens zugrunde;

ist ein baumustergeprüftes System nach einem Zertifizierungsverfahren zur Verbesserung der Navigationssicherheit;

ist weltweit interoperabel.

Zweck dieses Abschnitts ist die Festlegung der notwendigen Funktionsanforderungen sowie Ergänzungen und Erweiterungen der bestehenden AIS-Mobilstationen der Klasse A, um eine Inland-AIS-Mobilstation zur Verwendung in der Binnenschifffahrt zu entwickeln.

3.2.   Anwendungsbereich

Das automatische Identifikationssystem (AIS) ist ein schiffsseitiges Datenfunksystem, das statische, dynamische und reisebezogene Schiffsdaten zwischen damit ausgerüsteten Schiffen sowie zwischen damit ausgerüsteten Schiffen und Landstationen austauscht. Schiffsseitige AIS-Stationen senden in regelmäßigen Abständen Schiffskennung, Position und andere Daten. Schiffsseitige AIS-Stationen oder AIS-Landstationen innerhalb des Funkbereichs empfangen die Signale und können damit AIS-ausgerüstete Schiffe auf einer geeigneten Anzeigeeinrichtung wie Radar- oder elektronischen Kartenanzeigesystemen wie dem Elektronischen Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland ECDIS) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 (5) automatisch orten, identifizieren und verfolgen. AIS-Systeme sollen die Navigationssicherheit verbessern, und zwar sowohl im Schiff-Schiff-Gebrauch wie auch bei der Überwachung (VTS), der Schiffsverfolgung und -aufspürung (Tracking und Tracing) und der Unterstützung der Unfallbekämpfung.

Es sind verschiedene Arten von AIS-Mobilstationen zu unterscheiden:

a)

Mobilstationen der Klasse A auf allen Seeschiffen, die unter die Ausrüstungspflicht in Kapitel V des SOLAS-Übereinkommens fallen;

b)

Inland-AIS-Mobilstationen mit voller Klasse-A-Funktionalität auf der UKW-Datenverbindungsebene, mit Abweichungen in Zusatzfunktionen, die für die Nutzung durch Binnenschiffe vorgesehen sind;

c)

SO/CS-Mobilstationen der Klasse B mit eingeschränkter Funktionalität, die von Schiffen genutzt werden können, die nicht unter die Ausrüstungspflicht mit Mobilstationen der Klasse A oder Inland-AIS-Mobilstationen fallen;

d)

AIS-Landstationen, einschließlich AIS-Basisstationen und AIS-Repeaterstationen.

Folgende Betriebsarten können unterschieden werden:

a)

Schiff-Schiff: Sämtliche mit AIS ausgerüsteten Schiffe sind in der Lage, statische und dynamische Informationen von allen anderen mit AIS ausgerüsteten Schiffen innerhalb des Funkbereichs zu empfangen;

b)

Schiff-Land: Daten von mit AIS ausgerüsteten Schiffen können von AIS-Basisstationen empfangen und an ein RIS-Zentrum weitergeleitet werden, wo ein Verkehrsbild (taktisches Verkehrsbild und/oder strategisches Verkehrsbild) erstellt werden kann;

c)

Land-Schiff: Reise- und sicherheitsbezogene Daten können von Land zu Schiff übermittelt werden.

Ein Merkmal von AIS ist der autonome Modus, der im SOTDMA-Verfahren (Self-Organised Time Division Multiple Access) arbeitet, ohne dass eine ordnende Hauptstation erforderlich ist. Das Funkprotokoll ist so ausgelegt, dass die Schiffsstationen eigenständig in sich selbst organisierender Weise durch den Austausch von Zugangsparametern für die Verbindung arbeiten. Die Zeit wird in 1-Minuten-Rahmen mit 2 250 Zeitschlitzen pro Funkkanal eingeteilt, die anhand der GNSS-UTC-Zeit synchronisiert werden. Jeder Teilnehmer organisiert seinen Zugang zum Funkkanal durch die Wahl freier Zeitschlitze, wobei die künftige Verwendung von Zeitschlitzen durch andere Stationen berücksichtigt wird. Eine zentrale Kontrollstelle für die Zuweisung von Zeitschlitzen ist nicht erforderlich.

Eine Inland-AIS-Mobilstation umfasst im Allgemeinen folgende Bestandteile:

a)

UKW-Sender-Empfänger (1 Sender/2 Empfänger);

b)

GNSS-Empfänger;

c)

Datenprozessor.

Das von IMO, ITU und IEC definierte und für die Binnenschifffahrt empfohlene universelle schiffsseitige AIS verwendet das SOTDMA-Verfahren (Self-Organised Time Division Multiple Access) im UKW-Seefunkband. AIS wird auf den international festgelegten UKW-Frequenzen AIS 1 (161,975 MHz) und AIS 2 (162,025 MHz) betrieben und kann auf andere Funkkanäle im UKW-Seefunkband umgeschaltet werden.

Zur Erfüllung der besonderen Anforderungen der Binnenschifffahrt muss AIS zum sogenannten Inland-AIS weiterentwickelt werden, wobei die Kompatibilität mit dem im Seeverkehr genutzten AIS gewahrt bleiben muss.

Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt müssen mit den von der IMO definierten Mobilstationen der Klasse A kompatibel sein. Meldungen des Inland-AIS müssen daher folgende Arten von Informationen enthalten können:

a)

statische Informationen, wie amtliche Schiffsnummer, Rufzeichen des Schiffs, Schiffsname, Fahrzeugtyp;

b)

dynamische Informationen, wie Position des Schiffs mit Angaben zur Genauigkeit und zum Integritätsstatus;

c)

reisebezogene Informationen, wie Länge und Breite von Verbänden, Gefahrgut;

d)

binnenschifffahrtsspezifische Informationen, z. B. Anzahl blauer Kegel/Lichter gemäß ADN oder ETA an Schleuse/Brücke/Terminal/Grenze.

Für fahrende Schiffe muss die Aktualisierungsrate der dynamischen Informationen auf taktischer Ebene zwischen 2 und 10 Sekunden liegen. Für Schiffe vor Anker wird empfohlen, dass die Aktualisierungsrate mehrere Minuten beträgt oder die Aktualisierung bei Änderung der Informationen ausgelöst wird.

Die Inland-AIS-Mobilstation ersetzt navigationsbezogene Dienste wie die Zielverfolgung mit Radar und VTS nicht, sondern unterstützt diese. Die Inland-AIS-Mobilstation leistet einen zusätzlichen Beitrag zu den Navigationsinformationen: Ihr Mehrwert liegt in der Erfassung und Verfolgung von Schiffen, die mit Inland-AIS ausgerüstet sind. Die Positionsgenauigkeit, die die Inland-AIS-Mobilstation, die das interne (nicht korrigierte) GNSS verwendet, erreicht, liegt in der Regel über 10 m. Wird die Position anhand des DGNSS aus einem seebakengestützten Differentialkorrekturdienst, der AIS-Meldung 17 oder EGNOS (SBAS) korrigiert, liegt die Genauigkeit in der Regel unter 5 m. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Merkmale ergänzen die Inland-AIS-Mobilstation und Radar einander.

3.3.   Anforderungen

3.3.1.   Allgemeine Anforderungen

Die Inland-AIS-Mobilstation basiert auf einer AIS-Mobilstation der Klasse A gemäß dem SOLAS-Übereinkommen.

Die Inland-AIS-Mobilstation muss die Hauptfunktionalität einer AIS-Mobilstation der Klasse A besitzen und gleichzeitig den besonderen Anforderungen der Binnenschifffahrt Rechnung tragen.

Das Inland-AIS muss mit dem im Seeverkehr genutzten AIS kompatibel sein und einen direkten Datenaustausch zwischen See- und Binnenschiffen in Gebieten mit gemischtem Verkehr ermöglichen.

Bei den Anforderungen der Nummern 3.3 bis 3.5 handelt es sich um Ergänzungs- bzw. Zusatzanforderungen für das Inland-AIS, das sich von der AIS-Mobilstation der Klasse A unterscheidet.

Für die Gestaltung der Inland-AIS-Mobilstation sind die „Technischen Klarstellungen zum Standard Schiffsverfolgungs- und -aufspürung“ zu berücksichtigen.

Die Sendeleistung muss standardmäßig auf hohe Leistung eingestellt sein und wird nur auf Anweisung der zuständigen Behörde auf geringe Leistung gestellt.

3.3.2.   Informationsinhalt

Über die Inland-AIS-Mobilstation sind nur Informationen zur Schiffsverfolgung und -aufspürung sowie sicherheitsbezogene Informationen zu übertragen.

Der Informationsinhalt gemäß den Nummern 3.3.2.1 bis 3.3.2.5 muss so umgesetzt werden, dass er von einer mobilen Inland-AIS-Mobilstation gesendet werden kann, ohne dass eine externe Anwendung erforderlich ist.

Inland-AIS-Meldungen müssen folgende Informationen enthalten (mit „*“ gekennzeichnete Elemente sind anders zu behandeln als bei Seeschiffen):

3.3.2.1.   Statische Schiffsinformationen

Die statischen Schiffsinformationen für Binnenschiffe müssen, soweit anwendbar, die gleichen Parameter und die gleiche Struktur aufweisen wie bei den AIS-Mobilstationen der Klasse A. Etwaige Umstellungen von Binnenschifffahrts- auf Seeverkehrsparameter erfolgen nach Möglichkeit automatisch. Felder mit nicht verwendeten Parametern müssen auf „nicht verfügbar“ (not available) gesetzt werden.

Binnenschifffahrtsspezifische statische Schiffsinformationen sind hinzuzufügen.

Statische Schiffsinformationen werden selbstständig vom Schiff oder auf Anfrage gesendet.

Nutzerkennung (MMSI)

in allen Meldungen

Schiffsname

AIS-Meldung 5

Rufzeichen des Schiffs

AIS-Meldung 5

IMO-Nummer

AIS-Meldung 5 (nicht verfügbar für Binnenschiffe)

Fahrzeugtyp/Verbandstyp und Ladungsart *

AIS-Meldung 5 + Inland FI 10

Gesamtlänge (auf dm genau) *

AIS-Meldung 5 + Inland FI 10

Gesamtbreite (auf dm genau) *

AIS-Meldung 5 + Inland FI 10

Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI)

Inland FI 10

Bezugspunkt der gemeldeten Position an Bord (Ort der Antenne) *

AIS-Meldung 5

3.3.2.2.   Dynamische Schiffsinformationen

Die dynamischen Schiffsinformationen für Binnenschiffe müssen, soweit anwendbar, die gleichen Parameter und die gleiche Struktur aufweisen wie bei den AIS-Mobilstationen der Klasse A. Felder mit nicht verwendeten Parametern müssen auf „nicht verfügbar“ (not available) gesetzt werden.

Binnenschifffahrtsspezifische dynamische Schiffsinformationen sind hinzuzufügen.

Dynamische Schiffsinformationen werden selbstständig vom Schiff oder auf Anfrage gesendet.

Position gemäß dem weltweiten geodätischen System von 1984 (WGS 84)

AIS-Meldung 1, 2 und 3

Geschwindigkeit über Grund (Speed Over Ground — SOG)

AIS-Meldung 1, 2 und 3

Kurs (COG)

AIS-Meldung 1, 2 und 3

Vorausrichtung (Heading — HDG)

AIS-Meldung 1, 2 und 3

Wendegeschwindigkeit (Rate Of Turn — ROT)

AIS-Meldung 1, 2 und 3

Positionsgenauigkeit (GNSS/DGNSS)

AIS-Meldung 1, 2 und 3

Zeit des elektronischen Positionsbestimmungsgeräts

AIS-Meldung 1, 2 und 3

Navigationsstatus

AIS-Meldung 1, 2 und 3

Status Blaue Tafel *

AIS-Meldung 1, 2 und 3

Qualität der Geschwindigkeitsinformationen

Inland FI 10

Qualität der Kursinformationen

Inland FI 10

Qualität der Headinginformationen

Inland FI 10

3.3.2.3.   Reisebezogene Schiffsinformationen

Die reisebezogenen Schiffsinformationen für Binnenschiffe müssen die gleichen Parameter und die gleiche Struktur aufweisen wie in AIS-Mobilstationen der Klasse A, soweit anwendbar. Felder mit nicht genutzten Parametern müssen auf „nicht verfügbar“ (not available) gesetzt werden.

Binnenschifffahrtsspezifische reisebezogene Schiffsinformationen sind hinzuzufügen.

Reisebezogene Schiffsinformationen werden selbstständig vom Schiff oder auf Anfrage gesendet.

Bestimmungsort (ISRS-Ortscode)

AIS-Meldung 5

Gefahrgutart

AIS-Meldung 5

ETA

AIS-Meldung 5

Maximaler aktueller statischer Tiefgang *

AIS-Meldung 5 + Inland FI 10

Gefahrgutanzeige

Inland FI 10

Schiff beladen/unbeladen

Inland FI 10

3.3.2.4.   Anzahl der Personen an Bord

Die Anzahl der Personen an Bord wird entweder als Rundmeldung oder als adressierte Schiff-Land-Meldung auf Anfrage oder im Ereignisfall übertragen.

Anzahl der Besatzungsmitglieder an Bord

Inland FI 55

Anzahl der Fahrgäste an Bord

Inland FI 55

Anzahl des sonstigen Personals an Bord

Inland FI 55

3.3.2.5.   Sicherheitsbezogene Meldungen

Sicherheitsbezogene Meldungen (d. h. Textmeldungen) werden im Bedarfsfall als Rundmeldungen oder als adressierte Meldungen übertragen.

Sicherheitsbezogene adressierte Meldung

AIS-Meldung 12

Sicherheitsbezogene Rundmeldung

AIS-Meldung 14

3.3.3.   Meldeintervalle für die Informationsübertragung

Die verschiedenen Arten der Informationen im Inland-AIS werden mit unterschiedlichen Meldeintervallen übertragen.

Bei der Melderate für dynamische Informationen kann zwischen dem autonomen Modus und dem zugewiesenen Modus für fahrende Schiffe auf Binnenwasserstraßen umgeschaltet werden. Die Melderate kann im zugewiesenen Modus auf bis zu 2 Sekunden erhöht werden. Das Meldeverhalten muss von einer AIS-Basisstation (über AIS-Meldung 23 für Gruppenzuweisung oder Meldung 16 für Einzelzuweisung) und durch Befehl externer schiffsseitiger Systeme (über die in Anlage B definierte Schnittstelle IEC 61162) umschaltbar sein.

Für statische und reisebezogene Informationen gilt folgende Melderate: Alle 6 Minuten, auf Anfrage oder bei Änderung der Informationen.

Es gelten folgende Melderaten:

Statische Schiffsinformationen

Alle 6 Minuten, auf Anfrage oder bei Änderung der Informationen

Dynamische Schiffsinformationen:

Abhängig vom Navigationsstatus und Betriebsmodus des Schiffs, entweder im autonomen Modus (Standard) oder im zugewiesenen Modus (siehe Tabelle 3.1)

Reisebezogene Schiffsinformationen

Alle 6 Minuten, auf Anfrage oder bei Änderung der Informationen

Anzahl der Personen an Bord:

Nach Vorschrift oder auf Anfrage

Sicherheitsbezogene Informationen:

Nach Vorschrift

Anwendungsspezifische Meldungen:

Nach Vorschrift (der zuständigen Behörde)


Tabelle 3.1

Aktualisierungsrate für dynamische Schiffsinformationen

Bewegungsverhalten des Schiffs

Nominelles Meldeintervall

Schiffsstatus „vor Anker“ und Geschwindigkeit nicht höher als 3 Knoten

3 Minuten (6)

Schiffsstatus „vor Anker“ und Geschwindigkeit höher als 3 Knoten

10 Sekunden (6)

Schiff im autonomen Modus, Geschwindigkeit 0 bis 14 Knoten

10 Sekunden (6)

Schiff im autonomen Modus, Geschwindigkeit 0 bis 14 Knoten und Kursänderung

3 1/3 Sekunden (6)

Schiff im autonomen Modus, Geschwindigkeit 14 bis 23 Knoten

6 Sekunden (6)

Schiff im autonomen Modus, Geschwindigkeit 14 bis 23 Knoten und Kursänderung

2 Sekunden

Schiff im autonomen Modus, Geschwindigkeit höher als 23 Knoten

2 Sekunden

Schiff im autonomen Modus, Geschwindigkeit höher 23 Knoten und Kursänderung

2 Sekunden

Schiff im zugewiesenen Modus (7)

Zugewiesen zwischen 2 und 10 Sekunden

3.3.4.   Technologieplattform

Die Plattform für die Inland-AIS-Mobilstation ist die AIS-Mobilstation der Klasse A.

Die technische Lösung der Inland-AIS-Mobilstation beruht auf den gleichen technischen Standards wie die AIS-Mobilstation der Klasse A (Empfehlung ITU-R M 1371 und Internationaler Standard IEC 61993-2).

3.3.5.   Kompatibilität mit AIS-Mobilstationen der Klasse A

Inland-AIS-Mobilstationen müssen mit AIS-Mobilstationen der Klasse A kompatibel sein und alle AIS-Meldungen empfangen und bearbeiten können (gemäß der Empfehlung ITU-R M.1371 und den technischen Erläuterungen der IALA (International Association of aids to navigation and Lighthouse Authorities) zur Empfehlung ITU-R M.1371), zusätzlich zu den in Nummer 3.4 definierten Meldungen.

3.3.6.   Einheitliche Gerätekennung

Um die Kompatibilität mit Seeschiffen zu gewährleisten, muss die Seemobildienstkennung (MMSI) für Inland-AIS-Mobilstationen als eindeutige Stationskennung (Funkgerätekennung) verwendet werden.

3.3.7.   Anwendungsanforderungen

Die Informationen, auf die in Nummer 3.3.2 verwiesen wird, müssen direkt in die Inland-AIS-Mobilstation eingegeben, dort gespeichert und angezeigt werden.

Die Inland-AIS-Mobilstation muss auch die binnenschifffahrtsspezifischen statistischen Daten im internen Speicher speichern und ohne Energieversorgung erhalten können.

Für das Mindestanzeige- und -bedienelement (Minimum Keyboard Display — MKD) erforderliche Datenkonversionen des Inland-AIS-Informationsinhalts (z. B. Knoten in km/h) oder die Eingabe und Anzeige von Informationen über Fahrzeugtypen im MKD müssen innerhalb der Inland-AIS-Mobilstation erfolgen.

Anwendungsspezifische Meldungen (Application Specific Messages — ASM) sollten durch eine externe Anwendung eingegeben/angezeigt werden, mit Ausnahme der Inland-AIS-ASM DAC = 200 FI = 10 (statische und reisebezogene Daten des Binnenschiffs) und DAC = 200 FI = 55 (Anzahl der Personen an Bord des Binnenschiffs), die direkt in der Inland-AIS-Mobilstation verarbeitet werden.

Um die binnenschifffahrtsspezifischen Daten in den AIS-Transponder einzuprogrammieren, werden in Anlage B die Digitalschnittstellen-Datensätze definiert.

Die Inland-AIS-Mobilstation muss mindestens eine externe Schnittstelle für die Eingabe von DGNSS-Korrektur- und Integritätsinformationen nach den Vorschriften des Sonderausschusses 104 der Funktechnikkommission für Seefunkdienste für die DGNSS aufweisen.

3.3.8.   Typzulassung

Inland-AIS-Mobilstationen müssen eine Typzulassung erhalten, durch die nachgewiesen wird, dass sie diesen technischen Spezifikationen entsprechen.

3.4.   Protokolländerungen für Inland-AIS-Mobilstationen

Aufgrund der Weiterentwicklung der Empfehlung ITU-R M. 1371 können für mehrere Parameter neue Statuscodes verwendet werden. Dies beeinträchtigt nicht das Funktionieren des AIS, kann aber dazu führen, dass in Geräten, denen frühere Überarbeitungen des Standards zugrunde liegen, nicht erkannte Statuscodes angezeigt werden.

3.4.1.   Tabelle 3.2: Positionsmeldung

Tabelle 3.2

Positionsmeldung

Parameter

Anzahl der Bits

Beschreibung

Meldungskennung

6

Kennung für diese Meldung: 1, 2 oder 3.

Wiederholungsanzeiger

2

Angabe des Wiederholenden, wie oft eine Meldung wiederholt wurde

0-3; Standard = 0; 3 = nicht mehr wiederholen.

Nutzerkennung (MMSI)

30

MMSI-Nummer

Navigationsstatus

4

0 = in Fahrt mit Motorkraft; 1 = vor Anker; 2 = nicht unter Kommando; 3 = eingeschränkt manövrierfähig; 4 = durch Tiefgang beschränkt; 5 = festgemacht; 6 = auf Grund;

7 = beim Fischfang; 8 = in Fahrt unter Segel;

9 = reserviert für künftige Änderung des Navigationsstatus für Hochgeschwindigkeitsfahrzeug;

10 = reserviert für künftige Änderung des Navigationsstatus für Bodeneffektfahrzeug (Wing In Ground — WIG);

11 = schleppendes Motorschiff (regionale Verwendung) (8);

12 = schiebendes oder längsseits gekuppelt mitführendes Motorschiff (regionale Verwendung) (8);

13 = reserviert für künftige Verwendung; 14 = AIS-SART (aktiv);

15 = nicht definiert = Standard (auch von AIS genutzt)

Wendegeschwindigkeit (Rate Of Turn — ROT) AIS

8

0 bis +126 = Drehung nach rechts mit 708 Grad pro Minute oder höherer Geschwindigkeit;

0 bis -126 = Drehung nach links mit 708 Grad pro Minute oder höherer Geschwindigkeit;

Werte zwischen 0 und 708° pro Minute, kodiert durch ROTAIS = 4,733 SQRT (ROTSensor) Grad pro Minute, wobei ROTSensor die Wendegeschwindigkeit als Eingabe eines externen Wendegeschwindigkeitsanzeigers darstellt. ROTAIS wird auf die nächste ganze Zahl gerundet;

+ 127 = Drehung nach rechts mit mehr als 5° pro 30 Sekunden (kein Wendeanzeiger verfügbar);

– 127 = Drehung nach links mit mehr als 5° pro 30 Sekunden (kein Wendeanzeiger verfügbar);

– 128 (80 hexadezimal) bedeutet „keine Wendeinformationen verfügbar“ (Standard);

ROT-Daten sollten nicht aus COG-Informationen abgeleitet werden.

Geschwindigkeit über Grund

10

Geschwindigkeit über Grund in Schritten von 1/10 Knoten (0-102,2 Knoten)

1 023 = nicht verfügbar; 1 022 = 102,2 Knoten oder mehr (9)

Positionsgenauigkeit

1

Die PA-Flagge (position accuracy — Positionsgenauigkeit) sollte gemäß ITU-R M. 1371 bestimmt werden.

1 = hoch (=< 10 m);

0 = gering (> 10 m);

0 = Standard.

Länge

28

Länge in 1/10 000 min (± 180 Grad, Ost = positiv (als Zweierkomplement), West = negativ (als Zweierkomplement),

181= (6791AC0 hexadezimal) = nicht verfügbar = Standard).

Breite

27

Breite in 1/10 000 min (± 90°, Norden = positiv (wie Ergänzung pro 2), Süden = negativ (wie Ergänzung pro 2), 91 = (3412140 hexadezimal) = nicht verfügbar = Standard).

Kurs über Grund

12

Kurs über Grund in 1/10° (0-3599). 3 600 (E10 hexadezimal)

= nicht verfügbar = Standard;

3 601 -4 095 nicht verwenden.

Heading

9

Grad (0-359) (511 = nicht verfügbar = Standard).

Zeitstempel

6

UTC-Sekunde der Meldungserstellung im elektronischen Positionsbestimmungssystem (electronic positioning fixing system — EPFS) (0-59 oder 60, falls der Zeitstempel nicht verfügbar ist (ist auch Standard), oder 61, falls das Positionsbestimmungssystem im manuellen Eingabemodus betrieben wird, oder 62, falls das elektronische Positionsbestimmungssystem im Schätzmodus (Koppelnavigation) betrieben wird, oder 63, falls das Positionsbestimmungssystem außer Betrieb ist)

Anzeiger für besondere Manöver: Blaue Tafel

2

Angabe, ob blaue Tafel gesetzt (10)

0 = nicht verfügbar = Standard;

1 = kein besonderes Manöver = blaue Tafel nicht gesetzt;

2 = besonderes Manöver = blaue Tafel gesetzt,

ja;

3 wird nicht verwendet

Reserve

3

Nicht verwendet. Sollte auf null gesetzt werden. Reserviert für künftige Verwendung.

RAIM-Flagge

1

RAIM-Flagge (Receiver Autonomous Integrity Monitoring — autonome empfängerseitige Integritätsüberwachung) des elektronischen Positionsbestimmungsgeräts; 0 = RAIM nicht in Gebrauch = Standard; 1 = RAIM in Gebrauch. Die RAIM-Flagge sollte gemäß ITU-R M. 1371 bestimmt werden.

Kommunikationsstatus

19

Der Kommunikationsstatus sollte gemäß ITU-R M. 1371 bestimmt werden.

Gesamt

168

Belegt 1 Zeitschlitz

3.4.2.   Statische und reisebezogene Daten des Schiffs (Meldung 5)

Tabelle 3.3

Meldung der statischen und dynamischen Schiffsdaten

Parameter

Anzahl der Bits

Beschreibung

Meldungskennung

6

Kennung dieser Meldung: 5

Wiederholungsanzeiger

2

Angabe des Wiederholenden, wie oft eine Meldung wiederholt wurde 0-3; Standard = 0; 3 = nicht mehr wiederholen.

Nutzerkennung (MMSI)

30

MMSI-Nummer

AIS-Versionsanzeiger

2

0 = Station entspricht der Empfehlung ITU-R M. 1371-1;

1 = Station entspricht der Empfehlung ITU-R M. 1371-3 (oder neuer);

2 = Station entspricht der Empfehlung ITU-R M. 1371-5 (oder neuer);

3 = Station entspricht künftigen Ausgaben

IMO-Nummer

30

0 = nicht verfügbar = Standard — nicht anwendbar auf Such- und Rettungsflugzeuge

0000000001-0000999999 wird nicht verwendet

0001000000-0009999999 = gültige IMO-Nummer;

0010000000-1073741823 = amtliche Flaggenstaatnummer (11)

Rufzeichen

42

7 × 6 Bit-ASCII-Zeichen, „@@@@@@@“ = nicht verfügbar = Standard.

Fahrzeuge in Verbindung mit einem Mutterschiff sollten „A“ verwenden, gefolgt von den letzten 6 Ziffern der MMSI-Nummer des Mutterschiffs. Zu diesen Fahrzeugen gehören geschleppte Fahrzeuge, Bereitschaftsboote, Unterstützungsschiffe (Tender), Rettungsboote und Rettungsflöße.

Name

120

Maximal 20 6-Bit-ASCII-Zeichen, siehe ITU-R M. 1371;

@@@@@@@@@@@@@@@@@@@@ = nicht verfügbar = Standard. Sollte für Such- und Rettungsflugzeuge (Search And Rescue — SAR) auf „SAR AIRCRAFT NNNNNNN“ gesetzt werden, wobei NNNNNNN die Luftfahrzeugregistriernummer ist

Fahrzeugtyp und Ladungsart

8

0 = nicht verfügbar oder kein Fahrzeug = Standard;

1-99 = gemäß Definition in ITU-R M. 1371; (12)

100-199 = reserviert für regionale Verwendung;

200-255 = reserviert für künftige Verwendung.

Gilt nicht für Such- und Rettungsflugzeuge.

Gesamtabmessungen des Fahrzeugs/Verbands und Positionsbezug

30

Bezugspunkt der gemeldeten Position; gibt auch die Abmessungen des Fahrzeugs in Metern an (siehe ITU-R M. 1371).

Bei Such- und Rettungsflugzeugen entscheidet die zuständige Behörde über die Verwendung dieses Feldes. Falls verwendet, sollten die höchstzulässigen Abmessungen des Luftfahrzeugs angegeben werden. Als Standard sollte A = B = C = D auf „0“ gesetzt sein (13)  (14)  (15)

Art des elektronischen Positionsbestimmungsgeräts

4

0 = nicht definiert (Standard);

1 = GPS;

2 = GLONASS;

3 = kombiniertes GPS/GLONASS;

4 = Loran-C;

5 = Chayka;

6 = Integriertes Navigationssystem;

7 = Vermessung;

8 = Galileo;

9-14 = nicht verwendet;

15 = internes GNSS.

ETA

20

ETA: MMTTHHMM UTC

Bits 19-16: Monat; 1-12: 0 = nicht verfügbar = Standard;

Bits 15-11: Tag; 1-31: 0 = nicht verfügbar = Standard;

Bits 10-6: Stunde; 0-23: 24 = nicht verfügbar = Standard;

Bits 5-0: Minute; 0-59: 60 = nicht verfügbar = Standard.

Bei Such- und Rettungsflugzeugen entscheidet die zuständige Behörde über die Verwendung dieses Feldes.

Maximaler aktueller statischer Tiefgang

8

In 1/10 m, 255 = Tiefgang 25,5 m oder mehr, 0 = nicht verfügbar = Standard (16).

Bestimmungsort

120

Maximal 20 6-Bit-ASCII-Zeichen; @@@@@@@@@@@@@@@@@@@@ = nicht verfügbar. (17)

Ausrüstung Datenterminal (Data Terminal Equipment — DTE)

1

Datenterminal bereit (0 = verfügbar; 1 = nicht verfügbar = Standard).

Reserve

1

Reserve. Nicht verwendet. Auf null zu setzen. Reserviert für künftige Verwendung.

Gesamt

424

Belegt 2 Zeitschlitze.

Abbildung 3.1

Bezugspunkt der gemeldeten Position und Gesamtabmessungen des Fahrzeugs/Verbands

Image 6

 

Anzahl der Bits

Bit-Felder

Entfernung (m)

 

A

9

Bit 21 — Bit 29

0-511

511 = 511 m oder größer

Bezugspunkt der gemeldeten Position

B

9

Bit 12 — Bit 20

0-511

511 = 511 m oder größer

C

6

Bit 6 — Bit 11

0-63

63 = 63 m oder größer

D

6

Bit 0 — Bit 5

0-63

63 = 63 m oder größer

L = A + B

Definiert in Inland FI 10

Gesamtabmessungen, verwendet in der Inland-AIS-Mobilstation

W = C + D

Die Abmessungen sollten der Richtung der übertragenen Headinginformationen (Bug) entsprechen.

Bezugspunkt der gemeldeten Position nicht verfügbar, aber Abmessungen des Fahrzeugs/Verbands verfügbar: A = C = 0 und B ≠ 0 und D ≠ 0.

Bezugspunkt der gemeldeten Position nicht verfügbar, Abmessungen des Fahrzeugs/Verbands ebenfalls nicht verfügbar: A = B = C = D = 0 (= Standard).

Zum Gebrauch der Meldungstabelle: A = wichtigstes Feld; D = am wenigsten wichtiges Feld

3.4.3.   Gruppenzuweisungsbefehl (Meldung 23)

Für die Gruppenzuweisung durch Meldung 23 sind Inland-AIS-Mobilstationen unter Verwendung des Stationstyps „6 = Binnenwasserstraßen“ zu adressieren.

3.5.   Inland-AIS-Meldungen

3.5.1.   Zusätzliche Inland-AIS-Meldungen

Um den Informationserfordernissen zu entsprechen, sind spezifische Inland-AIS-Meldungen definiert. Neben dem direkt in der Inland-AIS-Station verarbeiteten Informationsinhalt kann die Inland-AIS-Mobilstation zusätzliche Informationen durch anwendungsspezifische Meldungen (Application Specific Messages — ASM) übertragen. Dieser Informationsinhalt wird normalerweise durch eine externe Anwendung wie Inland-ECDIS verarbeitet.

Die Verwendung der Inland-AIS-ASM liegt in der Verantwortung der Flusskommission oder der zuständigen Behörden.

3.5.2.   Anwendungskennung für anwendungsspezifische Inland-AIS-Meldungen (Inland-AIS-ASM)

Anwendungsspezifische Meldungen bestehen aus dem Melderahmen der AIS-Mobilstationen der Klasse A gemäß der Empfehlung ITU-R M.1371 (Meldungskennung, Wiederholungsanzeiger, Quellkennung, Adresskennung), der Anwendungskennung (AI = DAC + FI) und dem Dateninhalt (variable Länge bis zur vorgegebenen Maximallänge).

Die 16 Bit lange Anwendungskennung (AI = DAC + FI) besteht aus folgenden Elementen:

a)

10 Bit langer Gebietscode (Designated Area Code — DAC): international (DAC = 1) oder regional (DAC > 1),

b)

6 Bit lange Funktionskennung (FI), ermöglicht 64 anwendungsspezifische Meldungen.

Für die harmonisierten europäischen anwendungsspezifischen Inland-AIS-Meldungen wird der DAC „200“ verwendet.

Zusätzlich kann der nationale (regionale) DAC in lokalen ASM, z. B. Testpiloten, verwendet werden. Es wird jedoch dringend empfohlen, keine regionale ASM zu verwenden.

3.5.3.   Informationsinhalt in anwendungsspezifischen Meldungen

Die Inland-AIS-ASM DAC = 200 FI = 10 (statische und reisebezogene Daten des Binnenschiffs) und DAC = 200 FI = 55 (Anzahl der Personen an Bord des Binnenschiffs) werden direkt in der Inland-AIS-Mobilstation verarbeitet (siehe die Nummern 3.5.3.1 und 3.5.3.2).

3.5.3.1.   Statische und reisebezogene Daten des Binnenschiffs (binnenschifffahrtsspezifische Meldung FI 10)

Diese Meldung ist nur von Binnenschiffen zu verwenden und dient der Übertragung statischer und reisebezogener Daten des Schiffs in Ergänzung zu Meldung 5. Die Meldung wird mit der Binärmeldung 8 so bald wie möglich (unter AIS-Gesichtspunkten) nach Meldung 5 gesendet.

Tabelle 3.4

Meldung über die Binnenschiffsdaten

 

Parameter

Anzahl der Bits

Beschreibung

Meldungskennung

6

Kennung dieser Meldung: 8.

Wiederholungsanzeiger

2

Angabe des Wiederholenden, wie oft eine Meldung wiederholt wurde

0-3; Standard = 0; 3 = nicht mehr wiederholen.

Quellkennung

30

MMSI-Nummer

Reserve

2

Nicht verwendet, auf null zu setzen. Reserviert für künftige Verwendung.

Binärdaten

Anwendungskennung

16

DAC = 200, FI = 10

Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI)

48

8 × 6 Bit-ASCII-Zeichen

00000000 = ENI nicht zugewiesen = Standard

Länge des Fahrzeugs/Verbands

13

1-8 000 (Rest nicht verwenden); Länge des Fahrzeugs/Verbands in 1/10 m; 0 = Standard.

Breite des Fahrzeugs/Verbands

10

1-1 000 (Rest nicht verwenden); Breite des Fahrzeugs/Verbands in 1/10 m; 0 = Standard.

Fahrzeug- und Verbandstyp

14

Numerischer Fahrzeug- und Verbandstyp gemäß Anlage C

0 = nicht verfügbar = Standard;

Gefahrgutanzeige

3

Anzahl blauer Kegel/Lichter 0-3; 4 = B-Flagge, 5 = Standard = unbekannt.

Maximaler aktueller statischer Tiefgang

11

1-2 000 (Rest nicht verwenden); Tiefgang in 1/100 m; 0 = Standard = unbekannt.

Beladen/unbeladen

2

1 = beladen; 2 = unbeladen; 0 = nicht verfügbar/Standard; 3 nicht verwenden.

Qualität der Geschwindigkeitsinformationen

1

1 = hoch; 0 = gering/GNSS = Standard (*1).

Qualität der Kursinformationen

1

1 = hoch; 0 = gering/GNSS = Standard (*1).

Qualität der Headinginformationen

1

1 = hoch; 0 = gering = Standard (*1).

Reserve

8

Nicht verwendet, auf null zu setzen. Reserviert für künftige Verwendung.

 

Gesamt

168

Belegt 1 Zeitschlitz

3.5.3.2.   Anzahl der Personen an Bord (binnenschifffahrtsspezifische Meldung FI 55)

Diese Meldung wird nur von Binnenschiffen gesendet und dient der Information über die Anzahl der Personen an Bord (Fahrgäste, Besatzung, sonstiges Personal). Die Meldung wird mit der Binärmeldung 6 vorzugsweise im Ereignisfall oder auf Anfrage unter Verwendung der binären Funktionsmeldung 2 der internationalen Anwendungskennung gesendet.

Tabelle 3.5

Meldung über die Anzahl der Personen an Bord

 

Parameter

Bit

Beschreibung

Meldungskennung

6

Kennung für Meldung 6: 6.

Wiederholungsanzeiger

2

Angabe des Wiederholenden, wie oft eine Meldung wiederholt wurde

0-3; Standard = 0; 3 = nicht mehr wiederholen.

Quellkennung

30

MMSI-Nummer der Quellstation

Sequenznummer

2

0-3

Adresskennung

30

MMSI-Nummer des adressierten Station

Wiederübertragungsflagge

1

Die Wiederübertragungsflagge wird bei Wiederübertragung gesetzt: 0 = keine Wiederübertragung = Standard;

1 = wieder übertragen.

Reserve

1

Nicht verwendet, auf null zu setzen. Reserviert für künftige Verwendung.

Binärdaten

Anwendungskennung

16

DAC = 200, FI = 55

Anzahl der Besatzungsmitglieder an Bord

8

0-254 Besatzungsmitglieder; 255 = unbekannt = Standard.

Anzahl der Fahrgäste an Bord

13

0-8 190 Fahrgäste, 8 191 = unbekannt = Standard.

Anzahl des sonstigen Personals an Bord

8

0-254 sonstiges Personal, 255 = unbekannt = Standard.

Reserve

51

Nicht verwendet, auf null zu setzen. Reserviert für künftige Verwendung.

 

Gesamt

168

Belegt 1 Zeitschlitz

4.   ANDERE AIS-MOBILSTATIONEN AUF BINNENWASSERSTRAẞEN

4.1.   Einleitung

Schiffe, die nicht zum Betrieb von Inland-AIS-Mobilstationen verpflichtet sind, können andere AIS-Mobilstationen nutzen. Folgende Mobilstationen können genutzt werden:

a)

AIS-Mobilstationen der Klasse A gemäß Artikel 35 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU der Kommission (18);

b)

AIS-Mobilstationen der Klasse B gemäß Nummer 4.2.

Über die Verwendung derartiger Stationen auf Binnenwasserstraßen entscheidet die für die Schifffahrt im betreffenden Gebiet zuständige Behörde.

Werden solche Stationen auf freiwilliger Basis verwendet, muss der Schiffsführer die manuell eingegebenen AIS-Daten ständig auf dem neuesten Stand halten. Über das AIS dürfen keine unrichtigen Daten übertragen werden.

4.2.   Allgemeine Anforderungen an AIS-Mobilstation der Klasse B auf Binnenwasserstraßen

Die AIS-Klasse B hat eine gegenüber Inland-AIS-Mobilstationen eingeschränkte Funktionalität. Meldungen einer AIS-Mobilstation der Klasse B werden mit geringerer Priorität übertragen als Meldungen einer Inland-AIS-Mobilstation.

Zusätzlich zu den Anforderungen, die sich aus anderen Rechtsakten der Union, insbesondere der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) und der Entscheidung 2005/53/EG der Kommission (20), ergeben, müssen AIS-Mobilstationen der Klasse B, mit denen Schiffe, die auf Binnenwasserstraßen der Union verkehren, ausgerüstet sind, die Anforderungen der folgenden Dokumente erfüllen:

a)

Empfehlung ITU-R M. 1371;

b)

Internationaler Standard IEC 62287 (einschließlich DSC-Kanalverwaltung).

Anmerkung:

Es obliegt der für die Schifffahrt in dem betreffenden Gebiet zuständigen Behörde, vor Erteilung einer Ship Station Licence die Konformität von AIS-Mobilstationen der Klasse B mit den in Unterabsatz 2 genannten Standards und Anforderungen zu überprüfen und eine Seemobildienstkennnummer (Maritime Mobile Service Identifier (MMSI) number) zuzuweisen, z. B. durch Typzulassung der entsprechenden AIS-Mobilstationen der Klasse B.

5.   AIS-NAVIGATIONSHILFEN FÜR DIE BINNENSCHIFFFAHRT

5.1.   Einleitung

Navigationshilfen (Aids to Navigation — AtoN) sind Schifffahrtszeichen, die die Navigation unterstützen. Zu diesen Schifffahrtszeichen zählen Leuchttürme, Tonnen, Nebelsignale und Tagesbaken. Eine Liste der AtoN-Typen ist Tabelle 5.2 zu entnehmen.

Die AIS-Technologie bietet die Möglichkeit, Informationen über AtoN dynamisch zu übertragen.

Für die Verwendung in der Binnenschifffahrt muss der See-AIS-AtoN-Bericht (Meldung 21) so erweitert werden, dass er den Besonderheiten des Betonnungssystems in der Binnenschifffahrt Rechnung trägt.

Der See-AIS-AtoN-Bericht beruht auf dem IALA-Betonnungssystem. Für die Binnenschifffahrt muss der AIS-AtoN-Bericht dem in Abschnitt 5 beschriebenen europäischen Inland-AtoN-System Rechnung tragen.

Der AIS-AtoN-Bericht überträgt die Position und die Bedeutung der AtoN sowie Informationen darüber, ob sich eine Boje auf der erforderlichen Position befindet (on position) oder nicht (off position).

5.2.   Verwendung von Meldung 21: Navigationshilfenbericht

Für die Verwendung auf Binnenwasserstraßen wird der AIS-AtoN-Bericht (Meldung 21) gemäß der Empfehlung ITU-R M 1371 verwendet. Die zusätzlichen europäischen AtoN-Typen für die Binnenschifffahrt werden mit den Bits des AtoN-Status codiert.

Tabelle 5.1

AIS-AtoN-Bericht

Parameter

Anzahl der Bits

Beschreibung

Meldungskennung

6

Kennung dieser Meldung: 21

Wiederholungsanzeiger

2

Angabe des Wiederholenden, wie oft eine Meldung wiederholt wurde

0-3; Standard = 0; 3 = nicht mehr wiederholen.

ID

30

MMSI-Nummer (siehe Artikel 19 der RR und Empfehlung ITU-R M.585)

Art der Navigationshilfe

5

0 = nicht verfügbar = Standard; Verweis auf die geeignete Definition der IALA; siehe Abbildung 5-1 (21)

Name der Navigationshilfe

120

Maximal 20 6-Bit-ASCII-Zeichen gemäß Tabelle 47 „@@@@@@@@@@@@@@@@@@@@“ = nicht verfügbar = Standard.

Der Name der AtoN kann mit dem nachstehenden Parameter „Name der Navigationshilfe — Erweiterung“ erweitert werden.

Positionsgenauigkeit (Position accuracy — PA)

1

1 = hoch (≤ 10 m) 0 = gering (> 10 m) 0 = Standard. Die PA-Flagge sollte gemäß der Empfehlung ITU-R M.1371 (Tabelle „Bestimmung der Positionsgenauigkeitsinformationen“) bestimmt werden.

Länge

28

Länge in 1/10 000 min der Position der AtoN (± 180°, Ost = positiv, West = negativ 181 = (6791AC0h) = nicht verfügbar = Standard)

Breite

27

Breite in 1/10 000 min der Position der AtoN (± 90°, Ost = positiv, West = negativ 91 = (3412140h) = nicht verfügbar = Standard)

Abmessungen/Positionsbezug

30

Bezugspunkt der gemeldeten Position; gibt auch die Abmessungen der AtoN (m) an (siehe Abbildung 5-1), falls relevant (22)

Art des elektronischen Positionsbestimmungsgeräts

4

0 = nicht definiert (Standard)

1 = GPS

2 = GLONASS

3 = kombiniertes GPS/GLONASS

4 = Loran-C

5 = Chayka

6 = Integriertes Navigationssystem

7 = Vermessung. Für feste AtoN und virtuelle AtoN sollte die Kartenposition verwendet werden. Die genaue Position verbessert die Funktion als Radarbezugsziel.

8 = Galileo

9-14 = nicht verwendet

15 = internes GNSS.

Zeitstempel

6

UTC-Sekunde der Meldungserstellung im elektronischen Positionsbestimmungssystem (electronic positioning fixing system — EPFS) (0-59 oder 60, falls der Zeitstempel nicht verfügbar ist (sollte auch Standard sein), oder 61, falls das Positionsbestimmungssystem im manuellen Eingabemodus betrieben wird, oder 62, falls das elektronische Positionsbestimmungssystem im Schätzmodus (Koppelnavigation) betrieben wird, oder 63, falls das Positionsbestimmungssystem außer Betrieb ist)

Anzeiger „nicht auf Position“ (off position indicator)

1

Für schwimmende AtoN nur: 0 = auf Position; 1 = nicht auf Position.

Anmerkung 1 — Diese Flagge sollte von der Empfängerstation nur dann als gültig angesehen werden, wenn es sich um eine schwimmende AtoN handelt und der Zeitstempel 59 oder kleiner ist. Für schwimmende AtoN sollten die Schutzzonenparameter bei Einbau eingestellt werden.

AtoN-Status

8

Reserviert für die Angabe des AtoN-Status

00000000 = Standard (23)

RAIM-Flagge

1

RAIM-Flagge (Receiver Autonomous Integrity Monitoring — autonome empfängerseitige Integritätsüberwachung) des elektronischen Positionsbestimmungsgeräts; 0 = RAIM nicht in Gebrauch = Standard; 1 = RAIM in Gebrauch; siehe Empfehlung ITU-R M.1371 (Tabelle „Bestimmung der Angaben zur Positionsgenauigkeit“)

Flagge für virtuelle AtoN

1

0 = Standard = echte AtoN auf angezeigter Position; 1 = virtuelle AtoN, nicht physisch vorhanden (24)

Flagge für den zugewiesenen Modus

1

0 = Stationsbetrieb im autonomen Dauermodus = Standard; 1 = Stationsbetrieb im zugewiesenen Modus

Reserve

1

Reserve Nicht verwendet. Sollte auf null gesetzt werden. Reserviert für künftige Verwendung.

Name der Navigationshilfe — Erweiterung

0, 6, 12, 18, 24, 30, 36, … 84

Dieser Parameter mit bis zu 14 zusätzlichen 6-Bit-ASCII-Zeichen für eine Meldung mit 2 Zeitschlitzen kann mit dem Parameter „Name der Navigationshilfe“ am Ende jenes Parameters kombiniert werden, wenn für den Namen der AtoN mehr als 20 Zeichen benötigt werden. Dieser Parameter sollte weggelassen werden, wenn insgesamt nicht mehr als 20 Zeichen für den Namen der AtoN benötigt werden. Es sollte nur die erforderliche Anzahl an Zeichen übertragen werden, d. h. es sollte kein @-Zeichen verwendet werden.

Reserve

0, 2, 4 oder 6

Reserve nur zu verwenden, wenn der Parameter „Name der Navigationshilfe — Erweiterung“ verwendet wird. Sollte auf null gesetzt werden. Die Anzahl der Reservebits sollte angepasst werden, um die Bytegrenzen einzuhalten.

Gesamt

272-360

Belegt 2 Zeitschlitze.

Abbildung 5-1

Bezugspunkt der gemeldeten Position einer Seeverkehr-AtoN oder Abmessungen einer AtoN

Image 7

 

Anzahl der Bits

Bit-Felder

Entfernung (m)

A

9

Bit 21 — Bit 29

0-511

511 = 511 m oder größer

B

9

Bit 12 — Bit 20

0-511

511 = 511 m oder größer

C

6

Bit 6 — Bit 11

0-63

63 = 63 m oder größer

D

6

Bit 0 — Bit 5

0-63

63 = 63 m oder größer

Ist der zu übertragende AtoN-Typ in den bestehenden AtoN-Typen der IALA (gemäß Tabelle 5.2) erfasst, müssen keine Änderungen vorgenommen werden.

Tabelle 5.2

Navigationshilfetypen (AtoN-Typen)

Code

Definition (Seeverkehr)

 

0

Standard, AtoN-Typ nicht angegeben

 

1

Bezugspunkt

 

2

Radarantwortbake (RACON)

 

3

Feste Offshore-Anlagen, z. B. Bohrinsel, Windpark.

(Anmerkung 1 — Dieser Code sollte eine Behinderung anzeigen, die mit einer AtoN-AIS-Station ausgerüstet ist.)

 

4

Notfall-Wrackboje

Feste AtoN

5

Leitfeuer ohne Sektoren

6

Leitfeuer mit Sektoren

7

Richtfeuer (Unterfeuer)

8

Richtfeuer (Oberfeuer)

9

Kardinalbake N.

10

Kardinalbake O.

11

Kardinalbake S.

12

Kardinalbake W.

13

Backbordbake

14

Steuerbordbake

15

Hauptwasserbake backbord

16

Hauptwasserbake steuerbord

17

Einzelgefahrbake

18

Fahrwasserbake

19

Sonderbake

Schwimmende AtoN

20

Kardinalzeichen N.

21

Kardinalzeichen O.

22

Kardinalzeichen S.

23

Kardinalzeichen W.

24

Backbordzeichen

25

Steuerbordzeichen

26

Backbordhauptwasserzeichen

27

Steuerbordhauptwasserzeichen

28

Einzelgefahr

29

Fahrwasser

30

Sonderzeichen

31

Feuerschiff/LANBY/Bohrinseln

Anmerkung 1 — Die oben aufgeführten AtoN-Typen beruhen auf dem IALA-Seebetonnungssystem, soweit anwendbar.

Anmerkung 2 — Bei der Entscheidung, ob eine Navigationshilfe beleuchtet ist oder nicht, kann Verwirrung entstehen. Die zuständigen Behörden können den regionalen/lokalen Abschnitt der Meldung verwenden, um dies anzuzeigen.

5.3.   Erweiterung der Meldung 21 (binnenschifffahrtsspezifischer AtoN-Typ)

Das Parameterfeld „AtoN-Status“ wird für die Erweiterung der Meldung 21 (binnenschifffahrtsspezifischer AtoN-Typ) verwendet.

Der Parameterfeld „AtoN-Status“ ist in 8 Seiten gegliedert; die Seitenkennung 0 ist 0 = Standard, die Seitenkennung 1 bis 3 ist zur regionalen Verwendung bestimmt, die Seitenkennung 4 bis 7 ist zur internationalen Verwendung bestimmt. Die ersten drei Bits des hinterlegten AtoN-Status definieren die Seitenkennung, die verbleibenden fünf Bits enthalten die Informationen der Seite.

Die Region, in der die Seitenkennung 1 bis 3 anwendbar ist, ergibt sich aus den Seekennungsstellen (Maritime Identification Digits) innerhalb der MMSI der übertragenden AIS-AtoN-Station. Die Codierung der fünf Bits im Feld „AtoN-Status“ ist somit nur in der jeweiligen Region anwendbar.

Für die Binnenwasserstraßen der Union enthält die Seitenkennung 1 des Feldes „AtoN-Status“ die Liste der verwendeten binnenschifffahrtsspezifischen AtoN-Typen.

Um einen binnenschifffahrtsspezifischen AtoN-Typ in Meldung 21 einzugeben, müssen zwei Schritte erfolgen. Erstens muss der Parameter „Navigationshilfetyp“ in Meldung 21 auf „0 = Standard, AtoN-Typ nicht angegeben“ gesetzt werden. Zweitens muss der Parameter „AIS-Status“ auf Seitenkennung 1 gesetzt und der entsprechende Code des binnenschifffahrtsspezifischen AtoN-Typs wie folgt festgelegt werden:

Meldung 21 — AtoN-Status:

Bits:

Image 8

Image 9

LSB

Codierung:

Seitenkennung

AtoN-Typ (0-31)

 


(1)  Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

(2)  Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 414/2007 der Kommission vom 13. März 2007 über die technischen Leitlinien für die Planung, die Einführung und den Betrieb der Binnenschifffahrtsinformationsdienste gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 1).

(4)  Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013, S. 1).

(6)  Erkennt eine Mobilstation, dass sie der Semaphor ist (siehe Empfehlung ITU-R M.1371, Anhang 2 Nummer 3.1.1.4), wird die Melderate auf 1 Mal alle 2 Sekunden heraufgesetzt (siehe Empfehlung ITU-R M.1371, Anhang 2 Nummer 3.1.3.3.2).

(7)  Wird im Bedarfsfall von der zuständigen Behörde umgeschaltet.

(8)  In der Union nicht für die Zwecke dieser Verordnung anwendbar

(9)  Die Umrechnung von Knoten in km/h erfolgt durch ein externes Bordgerät.

(10)  Sollte nur bewertet werden, wenn die Meldung von einer Inland-AIS-Mobilstation stammt und die Information automatisch abgeleitet wird (direkter Schalteranschluss).

(11)  Für Binnenschiffe auf 0 zu setzen.

(12)  Der zutreffendste Fahrzeugtyp ist für die Binnenschifffahrt zu verwenden (siehe Anlage C).

(13)  Die Abmessungen sind für die maximale Rechteckgröße des Verbands anzugeben.

(14)  Die Dezimetergenauigkeit der Binnenschifffahrtsinformationen ist aufzurunden.

(15)  Die Bezugspunktinformationen sind dem SSD-Schnittstellen-Datensatz unter Berücksichtigung des Felds „Quellkennung“ (Source identifier) zu entnehmen. Positionsbezugspunktinformationen mit der Quellkennung AI sind als interner Bezugspunkt zu speichern. Andere Quellkennungen müssen zu Bezugspunktinformationen für den externen Bezugspunkt führen.

(16)  Die Zentimetergenauigkeit der Binnenschifffahrtsinformationen ist aufzurunden.

(17)  Die ISRS-Ortscodes als Teil des RIS-Index werden aus dem von der Europäischen Kommission geführten Europäischen Referenzdatenverwaltungssystem (ERDMS) abgeleitet.

(*1)  Ist auf 0 zu setzen, falls kein bauartgenehmigter Sensor (z. B. Kreiselkompass) an den Transponder angeschlossen ist.

(18)  Richtlinie 2014/90/EU der Kommission vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146).

(19)  Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10).

(20)  Entscheidung 2005/53/EG der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 14).

(21)  Wird ein Inland-AtoN-Code übertragen, ist dieses Feld (AtoN-Typ) auf 0 = nicht definiert zu setzen.

(22)  Wird Abbildung 5-1 für AtoN verwendet, ist Folgendes zu beachten:

Für feste AtoN, virtuelle AtoN und Offshore-Anlagen ist die durch die Abmessung A festgelegte Ausrichtung die Ausrichtung am geografischen Norden.

Bei schwimmenden Navigationshilfen, die größer als 2 m x 2 m sind, müssen die Abmessungen der AtoN kreisapproximiert angegeben werden, d. h. die Abmessungen müssen folgende Form haben: A = B = C = D ≠ 0. (Grund ist, dass die Orientierung der schwimmenden AtoN nicht übertragen wird. Der Bezugspunkt der gemeldeten Position ist die Kreismitte.)

A = B = C = D = 1 zeigt (feste oder schwimmende) Objekte an, die nicht größer als 2 m x 2 m sind. (Der Bezugspunkt der gemeldeten Position ist die Kreismitte.)

Schwimmende Offshore-Anlagen, die nicht fest sind, etwa Bohrinseln, fallen unter Code 31 gemäß Tabelle 5.2. Für diese Anlagen gilt der Parameter „Abmessungen/Positionsbezug“ in der in Anmerkung 1 definierten Form.

Für feste Offshore-Anlagen (Code 3 gemäß Tabelle 5.2) gilt der Parameter „Abmessungen/Positionsbezug“ in der in Anmerkung 1 definierten Form. Somit werden die Abmessungen für alle Offshore-AtoN und -Anlagen auf gleiche Weise bestimmt; die tatsächlichen Abmessungen sind in Meldung 21 enthalten.

(23)  Für den Inland-AIS-AtoN-Bericht ist dieses Feld zur Angabe des Inland-AtoN-Typs gemäß Seite 001 zu verwenden.

(24)  Werden virtuelle AtoN-Informationen übertragen, d. h. die virtuelle bzw. scheinbare AtoN-Zielflagge auf 1 gesetzt, sind die Abmessungen auf A = B = C = D = 0 (Standard) zu setzen. Dies gilt auch dann, wenn Bezugspunktinformationen übertragen werden.

Anlage A

ABKÜRZUNGEN

AI

Application Identifier (Anwendungskennung)

AIS

Automatisches Identifikationssystem

ADN

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voies de Navigation intérieures)

ASCII

American Standard Code for Information Interchange

ASM

Application Specific Message (anwendungsspezifische Meldung)

AtoN

Aids to Navigation (Navigationshilfen)

DAC

Designated Area Code (Gebietscode)

DGNSS

Differential GNSS (Differential-GNSS)

FI

Functional Identifier (Funktionskennung)

GLONASS

(Russian) GLObal NAvigation Satellite System ((russisches) Globales Satellitennavigationssystem)

GNSS

Globales Satellitennavigationssystem (Global Navigation Satellite System)

GPS

Global Positioning System (Globales Positionierungssystem)

HDG

Heading

IAI

International Application Identifier (internationale Anwendungskennung)

ID

Kennung

ITU

International Telecommunication Union (Internationale Fernmeldeunion)

MMSI

Maritime Mobile Service Identifier (Seemobildienstkennung) gemäß der Empfehlung ITU-R M585

ROT

Rate Of Turn (Wendegeschwindigkeit)

Class B SO/CS

Mobilstation der Klasse B, die entweder das selbstorganisierende Zeitmultiplex-Verfahren (self-organising time division multiple access — SOTDMA „SO“) oder das Zeitmultiplex-Verfahren mit Trägererkennung (carrier-sense time division multiple access — CSTDMA „CS“) verwendet

SOLAS

Safety Of Life At Sea (Sicherheit des menschlichen Lebens auf See)

SQRT

Square Root (Quadratwurzel)

UTC

Universal Time Coordinated (Weltzeit)

VHF

Very High Frequency (UKW)

VTS

Vessel Traffic Services (Schiffsverkehrsdienste)

Anlage B

DIGITALSCHNITTSTELLEN-DATENSÄTZE FÜR INLAND-AIS

B.1   Eingabesätze

Die serielle Digitalschnittstelle des AIS wird von bestehenden Datensätzen nach IEC 61162 unterstützt. Die detaillierten Beschreibungen für die Digitalschnittstellen-Datensätze sind in IEC 61162 enthalten.

Zusätzlich sind für die Inland-AIS-Mobilstation die nachstehenden Digitalschnittstellen-Datensätze definiert.

B.2   Statische Schiffsdaten (Binnenschiff)

Dieser Satz wird zur Änderung von Einstellungen verwendet, die nicht von SSD und VSD abgedeckt sind.

$PIWWSSD,cccccccc,xxxx,x.x,x.x,x,x,x,x.x,x.x,x.x,x.x*hh<CR><LF>

field 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Feld

Format

Beschreibung

1

cccccccc

ENI

2

xxxx

Fahrzeugtyp (Binnenschifffahrt) gemäß ANLAGE C

3

x.x

Länge des Fahrzeugs 0 bis 800,0 Meter

4

x.x

Breite des Fahrzeugs 0 bis 100,0 Meter

5

x

Qualität der Geschwindigkeitsinformationen 1 = hoch oder 0 = gering

6

x

Qualität der Kursinformationen 1 = hoch oder 0 = gering

7

x

Qualität der Headinginformationen 1 = hoch oder 0 = gering

8

x.x

B Wert für die interne Bezugsposition (Abstand Bezugspunkt zu Heck)

9

x.x

C Wert für die interne Bezugsposition (Abstand Bezugspunkt zu Backbordseite)

10

x.x

C Wert für die externe Bezugsposition (Abstand Bezugspunkt zu Heck)

11

x.x

C Wert für die externe Bezugsposition (Abstand Bezugspunkt zu Backbordseite)

B.3   Reisedaten (Binnenschiff)

Dieser Datensatz wird verwendet, um die Reisedaten eines Binnenschiffs in ein Inland-AIS-Mobilstation einzugeben. Für die Eingabe der Reisedaten des Binnenschiffs wird der Datensatz $PIWWIVD mit folgendem Inhalt verwendet:

$PIWWIVD,x,x,x,x.x,x.x,x,xxx,xxxx,xxx,x.x,x.x,x.x,x.x*hh<CR><LF>

field 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Feld

Format

Beschreibung

1

x

Siehe Empfehlung ITU-R M.1371 Meldung 23 Einstellung des Meldeintervalls, Standard: 0

2

x

Anzahl blauer Kegel: 0-3, 4 = B-Flagge, 5 = Standard = unbekannt

3

x

0 = nicht verfügbar = Standard, 1 = beladen, 2 = unbeladen, Rest nicht verwendet

4

x.x

statischer Tiefgang des Schiffs 0 bis 20,00 Meter, 0 = unbekannt = Standard, Rest nicht verwendet

5

x.x

höchster Punkt des ruhenden Schiffs über Wasserspiegel 0 bis 40,00 Meter, 0 = unbekannt = Standard, Rest nicht verwendet

6

x

Anzahl der unterstützenden Schlepper 0-6, 7 = Standard = unbekannt, Rest nicht verwendet

7

xxx

Anzahl der Besatzungsmitglieder an Bord 0 bis 254, 255 = unbekannt = Standard, Rest nicht verwendet

8

xxxx

Anzahl der Fahrgäste an Bord 0 bis 8 190 , 8 191 = unbekannt = Standard, Rest nicht verwendet

9

xxx

Anzahl des sonstigen Personals an Bord 0 bis 254, 255 = unbekannt = Standard, Rest nicht verwendet

10

x.x

Erweiterung Verband bis Bug (Meter.Dezimeter = Auflösung in dm)

11

x.x

Erweiterung Verband bis Heck (Meter.Dezimeter = Auflösung in dm)

12

x.x

Erweiterung Verband bis Backbordseite (Meter.Dezimeter = Auflösung in dm)

13

x.x

Erweiterung Verband bis Steuerbordseite (Meter.Dezimeter = Auflösung in dm)

Bei Nullfeldern darf die entsprechende Konfigurationseinstellung nicht geändert werden.

Anlage C

FAHRZEUG- UND VERBANDSTYP (BINNENSCHIFFFAHRT)

Diese Entsprechungstabelle beruht auf den Codes für Arten von Transportmitteln (Codes for Types of Means of Transport) gemäß der Empfehlung UNECE 28 sowie der Definition von Seeschiffstypen gemäß der Empfehlung ITU-R M.1371 „Technical characteristics for a universal shipborne automatic identification system using time division multiple access in the VHF maritime mobile band“.

Fahrzeug- und Verbandstyp

Seeschiffstyp

Code

Bezeichnung des Fahrzeugs/Verbands

1. Stelle

2. Stelle

8000

Fahrzeug, Typ unbekannt

9

9

8010

Gütermotorschiff

7

9

8020

Tankmotorschiff

8

9

8021

Tankmotorschiff, Flüssigfracht, Typ N

8

0

8022

Tankmotorschiff, Flüssigfracht, Typ C

8

0

8023

Tankmotorschiff, Trockenfracht, die wie Flüssigfracht befördert wird (z. B. Zement)

8

9

8030

Containerschiff

7

9

8040

Tankschiff für Gas

8

0

8050

Gütermotorschiff als Schlepper

7

9

8060

Tankmotorschiff als Schlepper

8

9

8070

Breiter Verband, Gütermotorschiff mit mind. 1 Fahrzeug längsseits gekuppelt

7

9

8080

Breiter Verband, Gütermotorschiff mit 1 Tankschiff

8

9

8090

Schubverband, Gütermotorschiff mit mind. 1 Güterschiff

7

9

8100

Schubverband, Gütermotorschiff mit mind. 1 Tankschiff

8

9

8110

Schlepp-Güterschiff

7

9

8120

Schlepp-Tankschiff

8

9

8130

Schlepp-Güterschiff mit mind. 1 Schiff gekuppelt

3

1

8140

Schlepp-Güterschiff/Tankschiff mit mind. 1 Schiff gekuppelt

3

1

8150

Güterkahn/Güterleichter

9

9

8160

Tankkahn/Tankleichter

9

9

8161

Tankkahn/Tankleichter, Flüssigfracht, Typ N

9

0

8162

Tankkahn/Tankleichter, Flüssigfracht, Typ C

9

0

8163

Tankkahn/Tankleichter, Trockenfracht, die wie Flüssigfracht befördert wird (z. B. Zement)

9

9

8170

Güterkahn/Güterleichter mit Containern

8

9

8180

Tankkahn/Tankleichter für Gas

9

0

8210

Schubverband mit 1 Güterleichter

7

9

8220

Schubverband mit 2 Güterleichtern

7

9

8230

Schubverband mit 3 Güterleichtern

7

9

8240

Schubverband mit 4 Güterleichtern

7

9

8250

Schubverband mit 5 Güterleichtern

7

9

8260

Schubverband mit 6 Güterleichtern

7

9

8270

Schubverband mit 7 Güterleichtern

7

9

8280

Schubverband mit 8 Güterleichtern

7

9

8290

Schubverband mit 9 oder mehr Güterleichtern

7

9

8310

Schubverband mit 1 Tankleichter

8

0

8320

Schubverband mit 2 Leichtern, davon mind. 1 Tankleichter

8

0

8330

Schubverband mit 3 Leichtern, davon mind. 1 Tankleichter

8

0

8340

Schubverband mit 4 Leichtern, davon mind. 1 Tankleichter

8

0

8350

Schubverband mit 5 Leichtern, davon mind. 1 Tankleichter

8

0

8360

Schubverband mit 6 Leichtern, davon mind. 1 Tankleichter

8

0

8370

Schubverband mit 7 Leichtern, davon mind. 1 Tankleichter

8

0

8380

Schubverband mit 8 Leichtern, davon mind. 1 Tankleichter

8

0

8390

Schubverband mit 9 oder mehr Leichtern, davon mind. 1 Tankleichter

8

0

8400

Schlepper, einzeln fahrend

5

2

8410

Schleppverband mit mind. 1 Schleppkahn

3

1

8420

Schlepper, einem Schiff oder einem Verband assistierend

3

1

8430

Schubschiff, einzeln fahrend

9

9

8440

Fahrgastschiff, Fährschiff, Rotkreuzschiff, Kabinenschiff

6

9

8441

Fährschiff

6

9

8442

Rotkreuzschiff

5

8

8443

Kabinenschiff

6

9

8444

Tagesausflugschiff

6

9

8445

Hochgeschwindigkeitsfahrzeug — Tagesausflugschiff

6

9

8446

Tragflügelboot — Tagesausflugschiff

6

9

8447

Kabinenschiff unter Segel

6

9

8448

Tagesausflugschiff unter Segel

6

9

8450

Dienstfahrzeug, Polizei-Patrouillenboot, Hafenbarkasse

9

9

8451

Dienstfahrzeug

9

9

8452

Polizei-Patrouillenboot

5

5

8453

Hafenbarkasse

9

9

8454

Schifffahrtsüberwachungsfahrzeug

9

9

8460

Arbeitsfahrzeug, Fahrwasserunterhaltungsfahrzeug, Schwimmkran, Kabelschiff, Tonnenleger, Schwimmbagger

3

3

8470

Geschlepptes Objekt, nicht näher bezeichnet

9

9

8480

Fischereifahrzeug

3

0

8490

Bunkerboot

9

9

8500

Tankkahn/Tankleichter für Chemikalien

8

0

8510

Objekt, nicht näher bezeichnet

9

9

1500

Frachtschiff (See)

7

9

1510

Containerschiff (See)

7

9

1520

Massengutschiff (See)

7

9

1530

Tankschiff

8

0

1540

Tankschiff für Flüssiggas

8

0

1850

Sportboot, mehr als 20 Meter lang

3

7

1900

Schnelles Schiff

4

9

1910

Tragflügelboot

4

9

1920

Katamaran, schnell

4

9


24.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/70


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/839 DER KOMMISSION

vom 7. März 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 werden die Anforderungen für die EU-Typgenehmigung aller neuen Fahrzeuge der Klasse M (Fahrzeuge zur Personenbeförderung) und der Klasse N (Fahrzeuge zur Güterbeförderung) hinsichtlich ihres Geräuschpegels festgelegt. Ferner werden in dieser Verordnung auch Maßnahmen betreffend das Akustische Fahrzeug-Warnsystem (AVAS) für Hybridelektro- und reine Elektrofahrzeuge zur Warnung ungeschützter Verkehrsteilnehmer festgelegt.

(2)

Der Beschreibungsbogen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), der die EU-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich des zulässigen Geräuschpegels betrifft, sollte zwecks Anpassung an die detaillierten AVAS-Anforderungen überarbeitet werden.

(3)

Nachdem auf der 171. Sitzung des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) die Änderungsserie 01 der UN-Regelung 138 über die Genehmigung geräuscharmer Straßenfahrzeuge verabschiedet worden war, sollte Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 überarbeitet werden, um das Verbot der AVAS-Pausenfunktion einzuführen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

In Anbetracht der Tatsache, dass diese Verordnung eine Anpassung von im Rahmen des UNECE-Übereinkommens von 1958 bereits geltenden Anforderungen an die AVAS-Pausenfunktion enthält, und die erforderlichen Übergangsbestimmungen für die Anwendung im Jahr 2019 einführt, sollte sie umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131.

(2)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).


ANHANG

Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird Anlage 1 wie folgt geändert:

a)

Nummer 12.8 wird gestrichen;

b)

die folgende Nummer 12.9 wird angefügt:

„12.9.   AVAS

12.9.1.   Genehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps in Bezug auf seine Schallemission gemäß der UNECE-Regelung Nr. 138 (1)

oder

12.9.2.   Vollständiger Verweis auf die Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 (1)“.

2.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt I erhält folgende Fassung:

„Abschnitt I

Dieser Anhang legt Vorschriften fest, die das AVAS für Hybridelektro- und reine Elektrofahrzeuge betreffen.

I.1.   Unbeschadet der Nummern I.2 Buchstabe a, I.2 Buchstabe b, I.3 Buchstabe a und I.3 Buchstabe b gelten die Bestimmungen von Abschnitt II für ein AVAS-System, das:

a)

in allen Fahrzeugen installiert wurde, die vor dem 1. Juli 2019 typgenehmigt wurden;

b)

in allen neuen Fahrzeugen auf der Grundlage des unter Buchstabe a genannten Typs installiert wurde, die vor dem 1. Juli 2021 genehmigt wurden.

I.2.   Unbeschadet der Nummer I.3 Buchstabe a und Buchstabe b gelten die Bestimmungen von Abschnitt III für ein AVAS-System, das:

a)

in allen Fahrzeugen installiert wurde, die vor dem 1. Juli 2019 typgenehmigt wurden, wenn der Hersteller diese Option wählt;

b)

in allen neuen Fahrzeugen auf der Grundlage des unter Buchstabe a genannten Typs installiert wurde;

c)

in allen Fahrzeugen installiert wurde, die ab dem 1. Juli 2019 und vor dem 1. September 2021 typgenehmigt wurden;

d)

in allen neuen Fahrzeugen auf der Grundlage des unter Buchstabe c genannten Typs installiert wurde, die vor dem 1. September 2023 genehmigt wurden.

I.3.   Die Bestimmungen von Abschnitt IV gelten für ein AVAS-System, das:

a)

in allen Fahrzeugen installiert wurde, die vor dem 1. September 2021 typgenehmigt wurden, wenn der Hersteller diese Option wählt;

b)

in allen neuen Fahrzeugen auf der Grundlage des unter Buchstabe a genannten Typs installiert wurde;

c)

in allen Fahrzeugen installiert wurde, die am oder nach dem 1. September 2021 typgenehmigt wurden;

d)

in allen neuen Fahrzeugen auf der Grundlage des unter Buchstabe c genannten Typs installiert wurde;

e)

in allen neuen Fahrzeugen installiert wurde, die am oder nach dem 1. September 2023 zugelassen werden.“;

b)

folgender Abschnitt IV wird angefügt:

„Abschnitt IV

Es gelten die Bestimmungen von Abschnitt III mit Ausnahme von Nummer III.2 Buchstabe b. Zusätzlich gilt:

Schalter

Jeder Mechanismus, der es dem Fahrer ermöglicht, den Betrieb eines AVAS auszusetzen („Pausenfunktion“) muss die Anforderungen von Absatz 6.2.6 der UNECE-Regelung Nr. 138 Ergänzung 1 zur Regelung in der ursprünglichen Fassung, Änderungsserie 01 (ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 112) erfüllen.“.


24.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/74


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/840 DER KOMMISSION

vom 12. März 2019

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Einfuhr von Wein mit Ursprung in Kanada und zur Befreiung von Einzelhändlern von der Führung eines Ein- und Ausgangsregisters

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 89 Buchstabe a und Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (2) werden Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Begleitdokumente zur Überführung von eingeführten Weinbauerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union festgelegt.

(2)

Nach Artikel 23 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen (3) (im Folgenden das „Abkommen“) kann Wein mit Ursprung in Kanada, der unter Aufsicht und Kontrolle einer der in Anhang VI des Abkommens aufgeführten zuständigen Stellen hergestellt wird, im Rahmen der vereinfachten Bescheinigungsvorschriften der Union eingeführt werden. Nach Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 können Weinerzeuger in Drittländern das Zertifizierungsdokument ausstellen und unterzeichnen, sofern sie von den zuständigen Einrichtungen dieser Drittländer eine Einzelgenehmigung erhalten haben und der Kontrolle dieser Einrichtung unterliegen. Zur Umsetzung des Artikels 23 des Abkommens sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 geändert werden, um eine Bestimmung aufzunehmen, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung für die Einfuhr von Wein mit Ursprung in Kanada in die Union gestattet.

(3)

Nach Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzen, verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Register zu führen. In der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 sind für bestimmte Kategorien von Marktteilnehmern Ausnahmen von dieser Verpflichtung festgelegt. Diese Ausnahmen haben zum Ziel, Marktteilnehmer, die kleine Mengen an Weinbauerzeugnissen verkaufen oder lagern, von einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu befreien. Die Ausnahmen gelten jedoch nicht für Einzelhändler, deren Unternehmenstätigkeit definitionsgemäß den Verkauf von Wein und Most in kleinen Mengen umfasst.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (4), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 aufgehoben wurde, wurden Einzelhändler von der Verpflichtung befreit, über die Ein- und Ausgänge Register zu führen. Die Verpflichtung zur Führung eines Ein- und Ausgangsregisters stellt für Einzelhändler einen erheblichen Verwaltungsaufwand dar, während die Wiedereinführung der Ausnahme für Einzelhändler kein Hindernis für ein zufriedenstellendes Niveau bei der Rückverfolgbarkeit von Weinbauerzeugnissen darstellt. Daher empfiehlt es sich, die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 dahingehend zu ändern, dass Einzelhändler von der Verpflichtung zur Führung eines Ein- und Ausgangsregisters befreit werden.

(5)

Da durch diese Verordnung eine zuvor in der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 vorgesehene Ausnahme wiedereingeführt wird, sollte vermieden werden, dass Einzelhändler zwischen dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zur Führung eines Ein- und Ausgangsregisters verpflichtet werden. Daher sollte die Ausnahme im Interesse der Rechtssicherheit rückwirkend ab dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 28 Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

Einzelhändler.“

2.

Anhang VII Teil IV Abschnitt B erhält folgende Fassung:

„B.

Liste der Drittländer gemäß Artikel 26:

Australien

Kanada

Chile

Vereinigte Staaten von Amerika“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 3. März 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

(3)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen vom 16. September 2003 („Wein- und Spirituosenabkommen von 2003“) in der geänderten und in das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits übernommenen Fassung (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).


24.5.2019   

DE

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L 138/76


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/841 DER KOMMISSION

vom 14. März 2019

zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf die Artikel 7, 62, 156, 160, 212 und 253,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die deutsche Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2) enthält einen Fehler in der Begriffsbestimmung des Artikels 1 Nummer 21 in Bezug auf Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, der den Geltungsbereich der Begriffsbestimmung ändert.

(2)

Die slowakische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält einen Fehler in Artikel 128 Absatz 2, der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (3) in Bezug auf den Wert von Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren eingeführt wurde, der die Bedeutung der Bestimmung in ihr Gegenteil verkehrt.

(3)

Die italienische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält einen Fehler in Artikel 226 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die dort erwähnte angestellte Person.

(4)

Die estnische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält einen Fehler im Einleitungssatz des Artikels 226 Absatz 3, der die Bedeutung der Bestimmung in ihr Gegenteil verkehrt.

(5)

Die dänische, die deutsche, die finnische, die französische, die griechische, die niederländische und die spanische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten jeweils einen Fehler in Anhang 22-01 bezüglich der in diesem Anhang aufgelisteten Waren.

(6)

Die dänische, die deutsche, die estnische, die finnische, die französische, die griechischen, die italienische, die niederländische, die slowakische und die spanische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die übrigen Sprachfassungen sind nicht betroffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Nummer 21 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder von dessen Angehörigen bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Sendung aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und“

b)

Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von dessen Angehörigen oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr oder Ausfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt;“

2.

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

3.

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

4.

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

5.

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

6.

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

7.

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

8.

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

9.

Anhang 22-01 Abschnitt XI wird wie folgt geändert:

a)

in Kapitel 51 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 51 11 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

b)

in Kapitel 51 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 51 12 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

c)

in Kapitel 51 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 51 13 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

d)

in Kapitel 52 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 52 08 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

e)

in Kapitel 52 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 52 09 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

f)

in Kapitel 52 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 52 10 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

g)

in Kapitel 52 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 52 11 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

h)

in Kapitel 52 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 52 12 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

i)

in Kapitel 53 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 53 09 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

j)

in Kapitel 53 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 53 10 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

k)

in Kapitel 53 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 ex 5311 (a) erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

l)

in Kapitel 54 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 54 07 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

m)

in Kapitel 54 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 54 08 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

n)

in Kapitel 55 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 55 12 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

o)

in Kapitel 55 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 55 13 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

p)

in Kapitel 55 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 55 14 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

q)

in Kapitel 55 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 55 15 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

r)

in Kapitel 55 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 55 16 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

s)

in Kapitel 59 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 59 03 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

t)

in Kapitel 59 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 59 05 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

u)

in Kapitel 59 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 59 07 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“

10.

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

11.

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).


24.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/79


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/842 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 90

Geflügelschlachtkörper der Art Gallus domesticus, 65 %, gefroren

120,2

0

AR

0207 14 10

Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren

255,6

13

AR

207,8

28

BR

219,7

24

TH

1602 32 11

Geflügelzubereitungen der Art Gallus domesticus, roh

276,2

3

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).


24.5.2019   

DE

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L 138/81


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/843 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2019

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 36. Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung der für die 36. Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 36. Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 21. Mai 2019 endete, beläuft sich der Mindestverkaufspreis auf 167,50 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).


BESCHLÜSSE

24.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/82


BESCHLUSS (EU) 2019/844 DES RATES

vom 14. Mai 2019

über die Ausübung der Befugnisse durch den Generalsekretär des Rates in Bezug auf Beschwerden, die beim Rat von Bewerbern für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts eingelegt werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates vom 13. Juli 2018 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1), insbesondere auf die Regeln VI.1 und VII.1 des Anhangs,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (2) (im Folgenden „Statut“), insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 90 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Regel VI.1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1696 (im Folgenden „Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses“) können Bewerber, die vom Auswahlverfahren für die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts ausgeschlossen werden, beim Rat eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einlegen.

(2)

Gemäß Regel VII.1 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses können Bewerber, die nicht in die vom Auswahlausschuss für die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts erstellte Auswahlliste der qualifizierten Bewerber aufgenommen wurden, beim Rat eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einlegen.

(3)

Nach Artikel 2 des Statuts muss jedes Organ festlegen, wer in ihrem Dienstbereich die im Statut übertragenen Befugnisse ausübt, einschließlich der Befugnisse der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts.

(4)

Nach Artikel 240 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Rat von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär untersteht.

(5)

Die Befugnisse der Anstellungsbehörde in Bezug auf Beschwerden im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, die beim Rat von Bewerbern im Auswahlverfahren für die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts gemäß den Regeln VI.1 und VII.1 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses eingelegt werden, sollten dem Generalsekretär des Rates übertragen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch Artikel 90 Absatz 2 des Statuts in Bezug auf Beschwerden übertragen werden, die beim Rat gemäß den Regeln VI.1 oder VII.1 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses von Bewerbern eingelegt werden, die vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden oder nicht in die vom Auswahlausschuss für die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts erstellte Auswahlliste der qualifizierten Bewerber aufgenommen wurden, werden vom Generalsekretär des Rates im Namen und unter der Verantwortung des Rates ausgeübt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DAEA


(1)  ABl. L 282 vom 12.11.2018, S. 8.

(2)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


24.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/84


BESCHLUSS (EU) 2019/845 DES RATES

vom 17. Mai 2019

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ hinsichtlich der Annahme ihrer Geschäftsordnung zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates (2) geschlossen. Das Abkommen trat am 13. Dezember 2015 in Kraft.

(2)

Mit Artikel 15.3 Absatz 1 des Abkommens wird unter der Aufsicht des gemäß Artikel 15.1 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Handelsausschusses die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ eingesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Handelsausschusses, die mit dem Beschluss Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea (3) angenommen wurde, kann sich jede Arbeitsgruppe eine Geschäftsordnung geben, die dem Handelsausschuss vorgelegt wird.

(4)

Es sollte eine Geschäftsordnung für die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ festgelegt werden.

(5)

Da die von der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ anzunehmende Geschäftsordnung für die Union verbindlich sein wird, sollte festgelegt werden, welcher Standpunkt hierbei im Namen der Union in der Arbeitsgruppe vertreten werden soll —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ zu vertretende Standpunkt im Zusammenhang mit der Annahme ihrer Geschäftsordnung beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwurf der Arbeitsgruppe.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E.O. TEODOROVICI


(1)  ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.

(2)  Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 2).

(3)  Beschluss Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses [2013/110/EU] (ABl. L 58 vom 1.3.2013, S. 9).


BESCHLUSS Nr. 1/2019 DER EU-KOREA-ARBEITSGRUPPE „GEOGRAFISCHE ANGABEN“

vom …

zur Annahme ihrer Geschäftsordnung

DIE EU-KOREA-ARBEITSGRUPPE „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ —

gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“),

gestützt auf den Beschluss Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses [2013/110/EU] (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4 des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Handelsausschusses, die mit dem Beschluss Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea angenommen wurde, können sich jeder Sonderausschuss und jede Arbeitsgruppe eine Geschäftsordnung geben, die dem Handelsausschuss vorgelegt wird.

(2)

Es sollte eine Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß dem Anhang festgelegte Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“

Teamleiter

Referatsleiter

Ministerium für Handel, Industrie und Energie der Republik Korea

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission

Ko-Vorsitzender der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“

Ko-Vorsitzender der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“


(1)  ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.

(2)  ABl. L 58 vom 1.3.2013, S. 9.

ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DER ARBEITSGRUPPE „GEOGRAFISCHE ANGABEN“

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

(1)   Die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“, die gemäß Artikel 15.3 Absatz 1 Buchstabe g des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzt wurde, erfüllt ihre Aufgaben gemäß Artikel 10.25 des Abkommens.

(2)   Die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ setzt sich aus Vertretern der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) einerseits und aus Vertretern der Europäischen Union andererseits zusammen.

(3)   Gemäß Artikel 15.3 Absatz 3 des Abkommens wird der Vorsitz der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ von Vertretern Koreas und der Europäischen Union gemeinsam geführt.

(4)   Jeder Ko-Vorsitzende kann alle oder eine beliebige Funktion des Vorsitzenden auf einen benannten Stellvertreter übertragen, wobei alle nachstehenden Verweise auf einen Vorsitzenden in gleicher Weise auf den benannten Stellvertreter zutreffen.

(5)   Jeder Ko-Vorsitzende ernennt eine Kontaktstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“. Diese Kontaktstellen sind gemeinsam für die Sekretariatsaufgaben der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ verantwortlich.

Artikel 2

Sitzungen

Gemäß Artikel 10.25 Absatz 2 finden die Sitzungen abwechselnd im Gebiet einer der Vertragsparteien statt. Termin, Ort und Modalitäten der Sitzungen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“, die auch per Videokonferenz abgehalten werden können, werden von den Vertragsparteien gemeinsam festgelegt; die Arbeitsgruppe tritt jedoch spätestens 90 Tage nach der Antragstellung zusammen.

Artikel 3

Schriftverkehr

(1)   Der an die Vorsitzenden der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ gerichtete Schriftverkehr wird den Kontaktstellen zur Verteilung an die Mitglieder der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ übermittelt.

(2)   Der Schriftverkehr kann durch jedes schriftliche Mittel, auch auf elektronischem Wege, erfolgen.

(3)   Gemäß Artikel 15 der Geschäftsordnung des Handelsausschusses wird der Handelsausschuss über die von der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ benannten Kontaktstellen informiert. Der gesamte Schriftverkehr, alle Dokumente und Mitteilungen einschließlich des E-Mail-Austauschs zwischen den Kontaktstellen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden gleichzeitig dem Sekretariat des Handelsausschusses, der Delegation der Europäischen Union in der Republik Korea und der Vertretung der Republik Korea bei der Europäischen Union übermittelt.

Artikel 4

Tagesordnungen

(1)   Die Kontaktstellen stellen vor jeder Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den Mitgliedern der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ einschließlich der Ko-Vorsitzenden der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor der Sitzung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung kann alle Punkte enthalten, die unter Artikel 10.25 des Abkommens fallen.

(2)   Jede Vertragspartei kann mindestens 21 Tage vor der Sitzung beantragen, dass Punkte gemäß Artikel 10.25 des Abkommens in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden. Diese Punkte werden in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.

(3)   Eine letzte Fassung der vorläufigen Tagesordnung wird den beiden Ko-Vorsitzenden spätestens fünf Tage vor der Sitzung übermittelt.

(4)   Die Tagesordnung wird von den beiden Ko-Vorsitzenden einvernehmlich zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung beider Ko-Vorsitzenden erforderlich.

Artikel 5

Anträge zur Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens

(1)   Jede Vertragspartei kann mit einem vom Ko-Vorsitzenden der betreffenden Vertragspartei unterzeichneten Schreiben das Hinzufügen oder Streichen einzelner geografischer Angaben aus den Anhängen 10-A und 10-B des Abkommens beantragen.

(2)   Gemäß Artikel 10.25 Absatz 1 und Artikel 10.25 Absatz 3 des Abkommens kann die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ einvernehmlich beschließen, die Anhänge 10-A und 10-B zu ändern, indem einzelne geografische Angaben der Europäischen Union oder Koreas nach Abschluss des entsprechenden im Abkommen genannten Verfahrens hinzugefügt werden. Die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ kann auch einvernehmlich beschließen, die Hinzufügung oder Streichung geografischer Angaben zur endgültigen Entscheidung im Handelsausschuss gemäß Artikel 10.21 Absatz 4, Artikel 10.24 und Artikel 10.25 zu empfehlen.

(3)   Gemäß Artikel 15.3 Absatz 5 kann der Handelsausschuss die der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ übertragene Aufgabe übernehmen und beschließen, die Anhänge 10-A und 10-B zu ändern. Ferner kann der Handelsausschuss gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 beschließen, die Anhänge 10-A und 10-B zu ändern und die Vertragsparteien können den Beschluss vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen.

(4)   Bei Beschlüssen zur Änderung der Anhänge 10-A und 10-B bemühen sich die Vertragsparteien, die Interessen beider Parteien in Bezug auf geografische Angaben zu berücksichtigen.

Artikel 6

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ nimmt Empfehlungen und Beschlüsse gemäß Artikel 10.25 des Abkommens einvernehmlich an.

(2)   Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ im Sinne von Artikel 10.25 des Abkommens sind an die Vertragsparteien gerichtet und werden von den beiden Ko-Vorsitzenden unterzeichnet.

(3)   Die Beschlüsse der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ im Sinne von Artikel 10.25 des Abkommens werden von den beiden Ko-Vorsitzenden unterzeichnet. In jedem Beschluss wird der Tag seines Inkrafttretens angegeben.

(4)   Die von der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ angenommen Beschlüsse und Empfehlungen weisen eine laufende Nummer sowie den Tag ihrer Annahme und eine Beschreibung ihres Gegenstands auf.

Artikel 7

Schriftliches Verfahren

(1)   Eine Empfehlung oder ein Beschluss der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ kann im schriftlichen Verfahren angenommen werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den beiden Ko-Vorsitzenden der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“.

(2)   Der Ko-Vorsitzende der Vertragspartei, die das schriftliche Verfahren vorschlägt, übermittelt dem Ko-Vorsitzenden der anderen Vertragspartei einen Entwurf einer Empfehlung oder eines Beschlusses; dieser antwortet unter Angabe, ob er dem Entwurf der Empfehlung oder des Beschlusses zustimmt oder nicht. Der Ko-Vorsitzende der anderen Vertragspartei kann auch Änderungen vorschlagen oder eine weitere Bedenkzeit beantragen. Wird dem Entwurf zugestimmt, so wird er nach Maßgabe des Artikels 6 angenommen.

Artikel 8

Protokolle

(1)   Der Protokollentwurf jeder Sitzung wird von den Kontaktstellen innerhalb von 21 Tagen nach der Sitzung erstellt. Im Protokollentwurf sind die angenommenen Empfehlungen und Beschlüsse aufgeführt und er umfasst auch sonstige Schlussfolgerungen.

(2)   Das Protokoll wird von den beiden Vertragsparteien innerhalb von 28 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung werden zwei Originalausfertigungen von den beiden Ko-Vorsitzenden unterzeichnet. Eine Originalausfertigung des Protokolls wird von jedem Ko-Vorsitzenden aufbewahrt.

Artikel 9

Berichterstattung

Die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ erstattet dem Handelsausschuss in jeder ordentlichen Sitzung des Handelsausschusses gemäß Artikel 15.3 Absatz 4 des Abkommens über ihre Tätigkeiten Bericht.

Artikel 10

Kosten

(1)   Jede Partei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ entstehen.

(2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 11

Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

(1)   Sofern die beiden Vorsitzenden nichts anderes beschließen, tagt die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

(2)   Legt eine Vertragspartei der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen gemäß Artikel 15.1 Absatz 7 des Abkommens als vertraulich.

(3)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.


24.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/89


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2019/846 DES RATES

vom 21. Mai 2019

zur Ernennung von zwei Mitgliedern des Rechnungshofs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Vorschläge Rumäniens und der Republik Kroatien,

nach Stellungnahmen des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von Herrn George PUFAN läuft am 30. Juni 2019 ab.

(2)

Die Amtszeit von Herrn Neven MATES läuft am 14. Juli 2019 ab.

(3)

Daher sollten zwei neue Mitglieder des Rechnungshofs ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden zu Mitgliedern des Rechnungshofs ernannt:

a)

Herr Viorel ȘTEFAN für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2025;

b)

Frau Ivana MALETIĆ für den Zeitraum vom 15. Juli 2019 bis zum 14. Juli 2025.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Stellungnahmen vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


24.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/90


BESCHLUSS (EU) 2019/847 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2019

über die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Rettet die Bienen! Schutz der Artenvielfalt und Verbesserung der Lebensräume von Insekten in Europa“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3800)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gegenstand der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „Rettet die Bienen! Schutz der Artenvielfalt und Verbesserung der Lebensräume von Insekten in Europa“ ist: „Wir brauchen Insekten für unsere Ökosysteme sowie für die Sicherung unserer Ernährung. Die Kommission muss Rechtsvorschriften erlassen, um Lebensräume für Insekten als Indikatoren einer intakten Umwelt zu erhalten und zu verbessern.“

(2)

Die Ziele der vorgeschlagenen Bürgerinitiative sind: „Um die natürliche Lebensgrundlage nachweislich zu verbessern, fordern wir verbindliche Ziele: um die Förderung der Biodiversität übergeordnetes Ziel der GAP werden zu lassen; um den Pestizideinsatz drastisch zu reduzieren, gefährliche Pestizide ausnahmslos zu verbieten und Zulassungskriterien zu reformieren; um die Strukturvielfalt in Agrarlandschaften zu fördern; um die Nährstoffeinträge wirksam zu reduzieren (z. B. Natura 2000); um Schutzgebiete wirksam zu etablieren (z. B. WRRL); um Forschung und Monitoring zu intensivieren sowie die Bildung zu verbessern.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union teilzunehmen.

(4)

Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(5)

Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden

zur Festlegung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte sowie der anderen Bestimmungen, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik notwendig sind, auf der Grundlage des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);

zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, auf der Grundlage des Artikels 114 AEUV;

für Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben, auf der Grundlage des Artikels 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV;

zur Aufstellung eines mehrjährigen Rahmenprogramms, in dem die Maßnahmen der Union im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung festgelegt werden, auf der Grundlage des Artikels 182 Absatz 1 AEUV;

für das Tätigwerden zur Erreichung der Ziele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und einer umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen, auf der Grundlage des Artikels 192 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 191 Absatz 1 erster und dritter Gedankenstrich AEUV;

(6)

Somit liegt die vorgeschlagene Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(7)

Ferner wurden nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ein Bürgerausschuss gebildet und Kontaktpersonen benannt; zudem ist die vorgeschlagene Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(8)

Die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Rettet die Bienen! Schutz der Artenvielfalt und Verbesserung der Lebensräume von Insekten in Europa“ sollte daher registriert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Rettet die Bienen! Schutz der Artenvielfalt und Verbesserung der Lebensräume von Insekten in Europa“ wird hiermit registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 27. Mai 2019 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „Rettet die Bienen! Schutz der Artenvielfalt und Verbesserung der Lebensräume von Insekten in Europa“, vertreten durch Frau Manuela Ripa und Frau Clara Borasio als Kontaktpersonen, gerichtet.

Brüssel, den 15. Mai 2019

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.