ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 134

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
22. Mai 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/819 der Kommission vom 1. Februar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interessenkonflikte, die Messung sozialer Wirkungen und Anlegerinformationen bei Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/820 der Kommission vom 4. Februar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interessenkonflikte bei Europäischen Risikokapitalfonds ( 1 )

8

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/821 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates, um den Unabhängigen Staat Samoa in Anhang I aufzunehmen

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/822 der Kommission vom 17. Mai 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/823 der Kommission vom 17. Mai 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/824 des Rates vom 14. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2014 über den im Namen der Union in der CCSBT einzunehmenden Standpunkt

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/819 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interessenkonflikte, die Messung sozialer Wirkungen und Anlegerinformationen bei Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum sollten Verfahren und Maßnahmen festlegen, die sicherstellen, dass die für diese Fonds tätigen Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im besten Interesse sowohl der Fonds als auch der Anleger solcher Fonds handeln. Um in der Union einen harmonisierten Anlegerschutz zu erreichen und es diesen Verwaltern zu ermöglichen, einheitliche und wirksame Maßnahmen zur Prävention, Überwachung und Behandlung von Interessenkonflikten festzulegen und zu praktizieren, sollten ihre Grundsätze für die Behandlung von Interessenkonflikten eine gewisse Mindestanzahl an Schritten umfassen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, zugleich aber einen angemessenen Anlegerschutz zu gewährleisten, sollten die Grundsätze für die Behandlung von Interessenkonflikten der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Verwalter angemessen sein.

(2)

Sollten die in den Grundsätzen für die Behandlung von Interessenkonflikten vorgesehenen Verfahren und Maßnahmen nicht ausreichen, um die Interessen des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder der Anleger dieses Fonds zu schützen, sollten die Verwalter dieser Fonds alle notwendigen weiteren Schritte zum Schutz dieser Interessen unternehmen. Dies sollte sowohl die Unterrichtung der Geschäftsleitung oder einer anderen zuständigen internen Stelle des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum als auch Entscheidungen oder Maßnahmen umfassen, die sich im besten Interesse des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder der Anleger dieses Fonds als notwendig erweisen.

(3)

Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum können auch an der Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, in die die qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum investieren. Um Interessenkonflikten vorzubeugen und um zu gewährleisten, dass die Stimmrechte dieser Verwalter sowohl zum Nutzen des betreffenden Fonds als auch zum Nutzen seiner Anleger ausgeübt werden, müssen für die Ausübung dieser Stimmrechte detaillierte Anforderungen festgelegt werden. Um einen ausreichenden Anlegerschutzstandard zu gewährleisten, sollten die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum in dieser Hinsicht angemessene und wirksame Strategien entwickeln und auf Anfrage eine Zusammenfassung dieser Strategien und der von ihnen ergriffenen Maßnahmen vorlegen.

(4)

Zur Gewährleistung einer wirksamen Offenlegung von Interessenkonflikten sollten die gelieferten Angaben regelmäßig aktualisiert werden. Angesichts der Risiken, die die Nutzung einer Website für die Offenlegung von Interessenkonflikten unweigerlich mit sich bringt, müssen für die Veröffentlichung dieser Angaben Kriterien festgelegt werden.

(5)

Um zu gewährleisten, dass die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum bei der Messung der positiven sozialen Wirkungen der qualifizierten Portfoliounternehmen einheitlich vorgehen, sollten die entsprechenden Verfahren bestimmte Elemente aufweisen. Schlüsselindikatoren für positive soziale Wirkungen sind die von den qualifizierten Portfoliounternehmen eingesetzten Ressourcen sowie die von diesen bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, die daher fester Bestandteil dieser Verfahren sein sollten. Um Sozialunternehmen von Unternehmen zu unterscheiden, die soziale Ziele nur als Nebeneffekt erreichen, sollte eine Bewertung der von den qualifizierten Portfoliounternehmen erzielten Ergebnisse ebenfalls Teil dieser Verfahren sein.

(6)

Es sollte sichergestellt werden, dass die den Anlegern vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Informationen genügend Detailangaben zu dem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum enthalten. Die Beschreibung von Anlagestrategie und -zielen des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sollte daher auch eine Beschreibung der sozialen Sektoren, der geografischen Gebiete und der Rechtsform der qualifizierten Portfoliounternehmen, in die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investieren will, sowie Angaben zur Ausschüttung der Gewinne dieser Unternehmen umfassen.

(7)

Die Anleger sollten alle Informationen erhalten, die sie benötigen, um die vom Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zur Messung der sozialen Wirkungen angewandten Methoden beurteilen zu können. Aus diesem Grund sollte aus den vorvertraglichen Informationen hervorgehen, ob der Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum hierfür interne oder allgemein anerkannte Methoden angewandt hat. Darüber hinaus sollten die vorvertraglichen Informationen auch eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale dieser Methoden enthalten, wozu auch die Evaluierungskriterien, die maßgeblichen Indikatoren und eine Erläuterung im Hinblick darauf zählen, wie der Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum die Einhaltung dieser Methoden gewährleistet.

(8)

Die Anleger sollten überprüfen können, ob der Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sich bei der Auswahl nicht qualifizierter Vermögenswerte an die Anlagestrategie hält. Aus diesem Grund sollten die vorvertraglichen Informationen Angaben darüber enthalten, in welche Arten nicht qualifizierter Vermögenswerte der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert, welche Anlagetechniken hierbei zur Anwendung kommen, welche Beschränkungen gelten und in welchem Wirtschaftszweig und welchem geografischen Gebiet diese Anlagen getätigt werden.

(9)

Im Interesse der Transparenz sollten die Anleger alle Informationen erhalten, die sie benötigen, um Art und Umfang der Wirtschaftsdienstleistungen und der anderen unterstützenden Dienstleistungen, die der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum selbst erbringt oder von Dritten erbringen lässt, zu beurteilen. Aus diesem Grund sollten die vorvertraglichen Informationen über die Wirtschaftsdienstleistungen und anderen unterstützenden Dienstleistungen eine Beschreibung der Arten der von ihm bereitgestellten Dienstleistungen und Tätigkeiten enthalten.

(10)

Damit die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum sich auf die neuen Anforderungen einstellen können, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Arten von Interessenkonflikten

Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 sind unter Arten von Interessenkonflikten Situationen zu verstehen, in denen der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, eine Person, die die Geschäfte dieses Verwalters tatsächlich führt, ein Mitarbeiter oder jede andere Person, die diesen Verwalter oder einen anderen, von demselben Verwalter verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), oder einen Anleger eines solchen Fonds direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird,

a)

auf Kosten des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder seiner Anleger voraussichtlich einen finanziellen Gewinn erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden wird;

b)

ein Interesse am Ergebnis einer für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder für dessen Anleger erbrachten Dienstleistung oder ausgeführten Tätigkeit hat, das sich nicht mit den Interessen des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder der Anleger dieses Fonds deckt;

c)

ein Interesse am Ergebnis einer im Namen des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder der Anleger dieses Fonds durchgeführten Transaktion hat, das sich nicht mit den Interessen des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder der Anleger dieses Fonds deckt;

d)

einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat,

i)

die Interessen eines Anlegers, einer Gruppe von Anlegern oder eines anderen Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich eines OGAW, über die Interessen des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder der Anleger dieses Fonds zu stellen;

ii)

die Interessen eines Anlegers des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Gruppe von Anlegern dieses Fonds zu stellen;

e)

für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, für einen anderen Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich eines OGAW, oder für einen Anleger dieselben Tätigkeiten ausführt;

f)

andere Gebühren oder Provisionen zahlt oder erhält oder andere nicht in Geldform angebotene Zuwendungen gewährt oder erhält als die in Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission (2) genannten;

g)

aus persönlichem Interesse die Entwicklung eines qualifizierten Portfoliounternehmens zuungunsten des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder der Anleger dieses Fonds oder zuungunsten der Ziele des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum beeinflusst.

Artikel 2

Grundsätze für die Behandlung von Interessenkonflikten

(1)   Der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum legt für die Behandlung von Interessenkonflikten schriftliche Grundsätze fest, die angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte seiner Größe und Organisationsstruktur angemessen sind, und setzt diese dauerhaft um.

(2)   Aus den in Absatz 1 genannten Grundsätzen für die Behandlung von Interessenkonflikten muss gemäß Artikel 1 hervorgehen, welche Umstände einen Interessenkonflikt nach sich ziehen können und welche Maßnahmen und Verfahren laufend zu treffen bzw. einzuhalten sind.

Artikel 3

Verfahren und Maßnahmen zur Prävention, Behandlung und Überwachung von Interessenkonflikten

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Maßnahmen und Verfahren umfassen zumindest Folgendes:

a)

das Verbot eines Informationsaustauschs zwischen den in Artikel 1 genannten Personen oder Stellen, wenn ein solcher Informationsaustausch einen Interessenkonflikt bewirken oder begünstigen könnte;

b)

die Trennung der Beaufsichtigung der in Artikel 1 genannten Personen oder Stellen, deren Interessen möglicherweise kollidieren;

c)

die Beseitigung der Verbindung zwischen oder der Abhängigkeit von der Vergütung der in Artikel 1 genannten, hauptsächlich mit einer Tätigkeit befassten Personen oder Stellen und der Vergütung oder den Einkünften von Personen oder Stellen, die hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit befasst sind, sofern im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;

d)

die Verhinderung einer ungebührlichen Einflussnahme auf die Verwaltung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum durch die in Artikel 1 genannten Personen oder Stellen;

e)

die Verhinderung oder Kontrolle einer Beteiligung der in Artikel 1 genannten Personen oder Stellen an jeder Tätigkeit, die einen Interessenkonflikt bewirken könnte.

Artikel 4

Umgang mit den Folgen von Interessenkonflikten

Reichen die in den Grundsätzen für die Behandlung von Interessenkonflikten nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 festgelegten Maßnahmen und Verfahren nicht aus, um dem Risiko einer Schädigung der Interessen des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder seiner Anleger nach vernünftigem Ermessen vorzubeugen, unternehmen die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum folgende Schritte:

a)

Sie unterrichten ihre Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle oder die Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum umgehend über das Risiko einer Schädigung der Interessen dieses Fonds oder seiner Anleger;

b)

sie treffen alle erforderlichen Beschlüsse oder Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie im besten Interesse des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder seiner Anleger handeln.

Artikel 5

Strategien für die Ausübung von Stimmrechten mit dem Ziel, Interessenkonflikten vorzubeugen

(1)   Um zu bestimmen, wann und wie Stimmrechte im Portfolio qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum zum Nutzen sowohl des betreffenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum als auch der Anleger dieses Fonds ausgeübt werden sollten, arbeiten die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum schriftlich angemessene und wirksame Strategien aus.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Strategien werden die zu beschließenden Maßnahmen und die zu befolgenden Verfahren bestimmt; diese Strategien sehen zumindest Folgendes vor:

a)

Verfolgung der relevanten Handlungen des Unternehmens;

b)

Sicherstellung, dass die Stimmrechte den Anlagezielen und der Anlagestrategie des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum entsprechend ausgeübt werden;

c)

Prävention und Behandlung aller aus der Ausübung dieser Stimmrechte resultierenden Interessenkonflikte.

(3)   Die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum stellen den Anlegern auf Anfrage eine Kurzbeschreibung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Strategien sowie detaillierte Angaben zu den gemäß diesen Strategien getroffenen Maßnahmen zur Verfügung.

Artikel 6

Offenlegung von Interessenkonflikten

(1)   Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum stellen die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verfügung und halten sie stets auf neuestem Stand.

(2)   Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum können die in Absatz 1 genannten Angaben auch über eine Website bereitstellen, anstatt sie an den Anleger persönlich zu richten, wenn dabei alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

den Anlegern wurde mitgeteilt, unter welcher Adresse sie die Website finden und an welcher Stelle dieser Website sie diese Angaben abrufen können;

b)

die Anleger haben der Bereitstellung dieser Angaben über eine Website zugestimmt;

c)

die Angaben können so lange laufend von dieser Website abgerufen werden, wie dies nach vernünftigem Ermessen für die Anleger erforderlich ist.

Artikel 7

Verfahren zur Messung positiver sozialer Wirkungen

(1)   Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum stellen sicher, dass die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Verfahren zumindest Folgendes beinhalten:

a)

eine Bewertung der von den qualifizierten Portfoliounternehmen eingesetzten Ressourcen;

b)

eine Bewertung der von den qualifizierten Portfoliounternehmen bereitgestellten Produkten und Dienstleistungen;

c)

eine Bewertung der Ergebnisse, die den Tätigkeiten der qualifizierten Portfoliounternehmen zugeschrieben werden können.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c können Ergebnisse, die ohnehin erzielt worden wären, und Ergebnisse, die Dritten zugeschrieben werden können, nicht den Tätigkeiten der qualifizierten Portfoliounternehmen zugeschrieben werden.

(2)   Belege für die in Absatz 1 genannten Bewertungen werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 einer Rechnungsprüfung unterzogen.

Artikel 8

Beschreibung von Anlagestrategie und -zielen

(1)   Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest Folgendes:

a)

den oder die sozialen Sektor/en, in dem bzw. denen die qualifizierten Portfoliounternehmen tätig sind;

b)

das geografische Gebiet, in dem die qualifizierten Portfoliounternehmen tätig sind;

c)

die Rechtsform der qualifizierten Portfolio-Unternehmen;

d)

eine detaillierte Beschreibung der Ausschüttung der Gewinne der qualifizierten Portfoliounternehmen.

(2)   Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest das Anlageprofil des anderen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie die vom qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelieferten Angaben.

(3)   Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest die Arten von Vermögensgegenständen, in die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert.

(4)   Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest Angaben darüber, ob zu diesen Techniken auch Eigenkapitalinstrumente, eigenkapitalähnliche Instrumente, verbriefte oder unverbriefte Schuldtitel, besicherte oder unbesicherte Darlehen oder sonstige Arten der Beteiligung an qualifizierten Portfoliounternehmen zählen.

(5)   Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest Angaben darüber, ob die Anlagestrategie des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in Bezug auf Sektoren, Tätigkeiten, geografische Gebiete, den prozentualen Anteil der Anlage, Anlagelimits oder sonstige Aspekte Anlagebeschränkungen vorsieht.

Artikel 9

Angaben zu positiven sozialen Wirkungen

(1)   Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben enthalten eine Aufzählung der Produkte und Dienstleistungen, die von den qualifizierten Portfoliounternehmen, in die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert, zu liefern bzw. zu erbringen sind.

(2)   Umfassen die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben Projektionen positiver sozialer Wirkungen, ist zu beschreiben, auf welchen Annahmen diese Projektionen beruhen.

(3)   Umfassen die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben auch Angaben über positive soziale Wirkungen in der Vergangenheit, müssen diese eine Kopie des jüngsten Jahresberichts oder eine Zusammenfassung der in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten relevanten Angaben des Jahresberichts enthalten.

Artikel 10

Angaben zu den Methoden für die Messung der sozialen Wirkungen

Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest Folgendes:

a)

eine Erklärung, ob soziale Wirkungen anhand interner Methoden oder anderer allgemein anerkannter Methoden gemessen werden;

b)

eine Beschreibung der Hauptmerkmale dieser Methoden, einschließlich der Evaluierungskriterien und der zur Messung sozialer Wirkungen herangezogenen maßgeblichen Indikatoren.

Artikel 11

Beschreibung nicht qualifizierter Vermögenswerte

Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest eine Beschreibung von allem Folgenden:

a)

Anlagetechniken und geltende Anlagebeschränkungen;

b)

Sektor/en, in dem/denen die nicht qualifizierten Portfoliounternehmen tätig sind;

c)

geografisches Gebiet, in dem die nicht qualifizierten Portfoliounternehmen tätig sind;

d)

Kriterien, nach denen bei der Auswahl der Arten von Vermögenswerten zu verfahren ist.

Artikel 12

Angaben zu Wirtschaftsdienstleistungen

Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Arten von Wirtschaftsdienstleistungen und anderen unterstützenden Dienstleistungen;

b)

Angaben dazu, ob die Wirtschaftsdienstleistung oder andere unterstützende Dienstleistung von Dritten erbracht wird.

Artikel 13

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 11. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffen bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).


22.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/8


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/820 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interessenkonflikte bei Europäischen Risikokapitalfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um bei Europäischen Risikokapitalfonds eine wirkungsvolle Kontrolle und Behandlung von Interessenkonflikten zu gewährleisten, muss bestimmt werden, in welchen Fällen es leicht zu Interessenkonflikten kommen könnte.

(2)

Bei qualifizierten Risikokapitalfonds können je nach Rolle, Interessen und Anreizen der beteiligten Personen unterschiedliche Arten von Interessenkonflikten auftreten. Um in diesem Kontext die Ermittlung von Interessenkonflikten zu erleichtern, sollten all die Situationen aufgelistet werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Interessenkonflikte nach sich ziehen. Diese Auflistung sollte so umfassend sein, dass sie alle bei Europäischen Risikokapitalfonds möglichen Arten von Interessenkonflikten erfasst. Aus diesem Grund sollten die Arten von Interessenkonflikten Situationen umfassen, in denen eine Aussicht auf finanziellen Gewinn oder Vermeidung finanzieller Verluste besteht oder Anreize in einer Weise vermittelt werden, die spezielle Interessen begünstigt und zulasten der Interessen des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds geht.

(3)

Die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds sollten Verfahren und Maßnahmen festlegen, die sicherstellen, dass die für diese Fonds tätigen Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im besten Interesse sowohl der Fonds als auch der Anleger solcher Fonds handeln. Um in der Union einen harmonisierten Anlegerschutz zu erreichen und es diesen Verwaltern zu ermöglichen, einheitliche und wirksame Maßnahmen zur Prävention, Überwachung und Behandlung von Interessenkonflikten festzulegen und zu praktizieren, sollten ihre Grundsätze für die Behandlung von Interessenkonflikten eine gewisse Mindestanzahl an Schritten umfassen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, zugleich aber einen angemessenen Anlegerschutz zu gewährleisten, sollten die Grundsätze für die Behandlung von Interessenkonflikten der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Verwalter angemessen sein.

(4)

Sollten die in den Grundsätzen für die Behandlung von Interessenkonflikten vorgesehenen Verfahren und Maßnahmen nicht ausreichen, um die Interessen des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds zu schützen, sollten die Verwalter dieser Fonds alle notwendigen weiteren Schritte zum Schutz dieser Interessen unternehmen. Dies sollte sowohl die Unterrichtung der Geschäftsleitung oder einer anderen zuständigen internen Stelle des qualifizierten Risikokapitalfonds als auch Entscheidungen oder Maßnahmen umfassen, die sich im besten Interesse des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds als notwendig erweisen.

(5)

Die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds können auch an der Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, in die die qualifizierten Risikokapitalfonds investieren. Um Interessenkonflikten vorzubeugen und zu gewährleisten, dass die Stimmrechte dieser Verwalter sowohl zum Nutzen des betreffenden Fonds als auch zum Nutzen seiner Anleger ausgeübt werden, müssen für die Ausübung dieser Stimmrechte detaillierte Anforderungen festgelegt werden. Um einen ausreichenden Anlegerschutzstandard zu gewährleisten, sollten die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds in dieser Hinsicht angemessene und wirksame Strategien entwickeln und auf Anfrage eine Zusammenfassung dieser Strategien und der von ihnen ergriffenen Maßnahmen vorlegen.

(6)

Zur Gewährleistung einer wirksamen Offenlegung von Interessenkonflikten sollten die gelieferten Angaben regelmäßig aktualisiert werden. Angesichts der Risiken, die die Nutzung einer Website für die Offenlegung von Interessenkonflikten unweigerlich mit sich bringt, müssen für die Veröffentlichung dieser Angaben auf einer Website Kriterien festgelegt werden.

(7)

Damit die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds sich auf die neuen Anforderungen einstellen können, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Arten von Interessenkonflikten

Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 sind unter Arten von Interessenkonflikten Situationen zu verstehen, in denen der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, eine Person, die die Geschäfte dieses Verwalters tatsächlich führt, ein Mitarbeiter oder jede andere Person, die diesen Verwalter oder einen anderen, von demselben Verwalter verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds oder Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), oder einen Anleger eines solchen Fonds direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird,

a)

auf Kosten des qualifizierten Risikokapitalfonds oder seiner Anleger voraussichtlich einen finanziellen Gewinn erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden wird;

b)

ein Interesse am Ergebnis einer für den qualifizierten Risikokapitalfonds oder für dessen Anleger erbrachten Dienstleistung oder ausgeführten Tätigkeit hat, das sich nicht mit den Interessen des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds deckt;

c)

ein Interesse am Ergebnis einer im Namen des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds durchgeführten Transaktion hat, das sich nicht mit den Interessen des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds deckt;

d)

einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat,

die Interessen eines Anlegers, einer Gruppe von Anlegern oder eines anderen Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich eines OGAW, über die Interessen des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds zu stellen;

die Interessen eines Anlegers des qualifizierten Risikokapitalfonds über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Gruppe von Anlegern dieses Fonds zu stellen;

e)

für den qualifizierten Risikokapitalfonds, für einen anderen Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich eines OGAW, oder für einen Anleger dieselben Tätigkeiten ausführt;

f)

andere Gebühren oder Provisionen zahlt oder erhält oder andere nicht in Geldform angebotene Zuwendungen gewährt oder erhält als die in Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission (2) genannten;

g)

aus persönlichem Interesse die Entwicklung eines qualifizierten Portfoliounternehmens zuungunsten des qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Anleger dieses Fonds oder zuungunsten der Ziele des qualifizierten Risikokapitalfonds beeinflusst.

Artikel 2

Grundsätze für die Behandlung von Interessenkonflikten

(1)   Der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds legt schriftliche Grundsätze für die Behandlung von Interessenkonflikten fest, die angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte seiner Größe und Organisationsstruktur angemessen sind, und setzt diese dauerhaft um.

(2)   Aus den in Absatz 1 genannten Grundsätzen für die Behandlung von Interessenkonflikten muss gemäß Artikel 1 hervorgehen, welche Umstände einen Interessenkonflikt nach sich ziehen können und welche Maßnahmen und Verfahren laufend zu treffen bzw. einzuhalten sind.

Artikel 3

Verfahren und Maßnahmen zur Prävention, Behandlung und Überwachung von Interessenkonflikten

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Maßnahmen und Verfahren umfassen zumindest Folgendes:

a)

das Verbot eines Informationsaustauschs zwischen den in Artikel 1 genannten Personen oder Stellen, wenn ein solcher Informationsaustausch einen Interessenkonflikt bewirken oder begünstigen könnte;

b)

die Trennung der Beaufsichtigung der in Artikel 1 genannten Personen oder Stellen, deren Interessen möglicherweise kollidieren;

c)

die Beseitigung der Verbindung zwischen oder der Abhängigkeit von der Vergütung der in Artikel 1 genannten, hauptsächlich mit einer Tätigkeit befassten Personen oder Stellen und der Vergütung oder den Einkünften von Personen oder Stellen, die hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit befasst sind, sofern im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;

d)

die Verhinderung einer ungebührlichen Einflussnahme auf die Verwaltung des qualifizierten Risikokapitalfonds durch die in Artikel 1 genannten Personen oder Stellen;

e)

die Verhinderung oder Kontrolle einer Beteiligung der in Artikel 1 genannten Personen oder Stellen an jeder Tätigkeit, die einen Interessenkonflikt bewirken könnte.

Artikel 4

Umgang mit den Folgen von Interessenkonflikten

Reichen die in den Grundsätzen für die Behandlung von Interessenkonflikten nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 festgelegten Maßnahmen und Verfahren nicht aus, um dem Risiko einer Schädigung der Interessen des qualifizierten Risikokapitalfonds oder seiner Anleger nach vernünftigem Ermessen vorzubeugen, unternehmen die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds folgende Schritte:

a)

Sie unterrichten ihre Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle oder die Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle des qualifizierten Risikokapitalfonds umgehend über das Risiko einer Schädigung der Interessen dieses Fonds oder seiner Anleger;

b)

sie treffen alle erforderlichen Beschlüsse oder Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie im besten Interesse des qualifizierten Risikokapitalfonds oder seiner Anleger handeln.

Artikel 5

Strategien für die Ausübung von Stimmrechten mit dem Ziel, Interessenkonflikten vorzubeugen

(1)   Um zu bestimmen, wann und wie Stimmrechte im Portfolio qualifizierter Risikokapitalfonds zum Nutzen sowohl des betreffenden qualifizierten Risikokapitalfonds als auch der Anleger dieses Fonds ausgeübt werden sollten, arbeiten die Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds schriftlich angemessene und wirksame Strategien aus.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Strategien werden die zu beschließenden Maßnahmen und die zu befolgenden Verfahren bestimmt; diese Strategien sehen zumindest Folgendes vor:

a)

Verfolgung der relevanten Handlungen des Unternehmens;

b)

Sicherstellung, dass die Stimmrechte den Anlagezielen und der Anlagestrategie des qualifizierten Risikokapitalfonds entsprechend ausgeübt werden;

c)

Prävention und Behandlung aller aus der Ausübung dieser Stimmrechte resultierenden Interessenkonflikte.

(3)   Die Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds stellen den Anlegern auf Anfrage eine Kurzbeschreibung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Strategien sowie detaillierte Angaben zu den gemäß diesen Strategien getroffenen Maßnahmen zur Verfügung.

Artikel 6

Offenlegung von Interessenkonflikten

(1)   Die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds stellen die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 genannten Angaben auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verfügung und halten sie stets auf neuestem Stand.

(2)   Die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds können die in Absatz 1 genannten Angaben auch über eine Website bereitstellen, anstatt sie an den Anleger persönlich zu richten, wenn dabei alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

den Anlegern wurde mitgeteilt, unter welcher Adresse sie die Website finden und an welcher Stelle dieser Website sie diese Angaben abrufen können;

b)

die Anleger haben der Bereitstellung dieser Angaben über eine Website zugestimmt;

c)

die Angaben können so lange laufend von dieser Website abgerufen werden, wie dies nach vernünftigem Ermessen für die Anleger erforderlich ist.

Artikel 7

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 11. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffen bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).


22.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/12


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/821 DER KOMMISSION

vom 12. März 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates, um den Unabhängigen Staat Samoa in Anhang I aufzunehmen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1076 sind die Länder aufgeführt, für die die Marktzugangsregelungen dieser Verordnung gelten.

(2)

Am 6. Dezember 2018 stimmte der Rat im Namen der Union dem Beitritt Samoas zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Union und den Pazifik-Staaten zu. Nachdem Samoa seine Beitrittsakte hinterlegt hat, wird das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Union und Samoa seit dem 31. Dezember 2018 vorläufig angewandt.

(3)

Daher sollte der Unabhängige Staat Samoa in Anhang I aufgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1076 wird nach den Worten „ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN“ Folgendes eingefügt:

„DER UNABHÄNGIGE STAAT SAMOA“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 185 vom 8.7.2016, S. 1.


22.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/822 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2019

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbeschreibung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ware (sogenannter Schraubpfahl) mit rundem Querschnitt, ca. 55 cm lang mit einem Außendurchmesser von 6 cm, aus feuerverzinktem Feinblech.

Das eine Ende des Pfahls ist konisch und mit einem Gewinde versehen, am anderen Ende befindet sich ein u-förmiges Element mit Löchern zum Einsetzen von Schrauben.

Die Ware wird in den Boden oder ein anderes darunter befindliches Material gedreht, um Holzpfosten dauerhaft zu befestigen (sobald sie die vorgesehene Position haben, verbleiben sie so), indem diese an dem u-förmigen Element angebracht und mit Schrauben in ihrer Position gehalten werden.

Schraubpfähle finden unter anderem Verwendung bei Holzkonstruktionen, Solarenergieanlagen, Garten- und Veranstaltungsbauten, Zaunsystemen sowie Schildern und Bannern.

Siehe Abbildung (1).

7308 90 59

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XV sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7308 , 7308 90 und 7308 90 59 .

Die Ware weist die objektiven Merkmale von „Konstruktionsteilen“ der Position 7308 auf. Sie dient speziell dazu, die Konstruktionselemente miteinander zu verbinden; sobald die Konstruktion die vorgesehene Position hat, verbleibt sie so. Die Ware hat Löcher, in die bei der Montage Schrauben eingesetzt werden, um die Konstruktionselemente zu befestigen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 7308 , erster Absatz).

Die Einreihung in Position 7326 als andere Waren aus Eisen oder Stahl ist ausgeschlossen, da zur Verwendung in Konstruktionen bestimmte Waren unter die Position 7308 fallen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 7326 , Nummer 1).

Daher ist die Ware in den KN-Code 7308 90 59 als Konstruktionsteile aus Stahl einzureihen.

Image 1

(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


22.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/823 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2019

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine konfektionierte Ware aus Menschenhaaren, die aus einer Strähne an der Wurzel verklebter und gleichgerichteter Menschenhaare besteht. Das verklebte Wurzelende der Strähne kann ohne weitere Verarbeitung durch Hitzeanwendung mit dem Eigenhaar einer Person verbunden werden.

Siehe Abbildung (*1).

6704 20 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6704 und 6704 20 00 .

Aufgrund der Verklebung an der Wurzel gilt die Ware als weiter verarbeitet als in Position 6703 ausgeführt. Daher ist eine Einreihung in die Position 6703 als Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet, ausgeschlossen.

Aufgrund der Verklebung an der Wurzel und der Tatsache, dass die Ware ohne weitere Verarbeitung mit dem Eigenhaar der Person verbunden werden kann, ist sie als eine konfektionierte Haarersatzware anzusehen und fällt somit in die Position 6704 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6704 Absatz 1 Unterabsatz 1).

Die Ware ist daher als Locken und dergleichen aus Menschenhaar in den KN-Code 6704 20 00 einzureihen.

Image 2


(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


BESCHLÜSSE

22.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/19


BESCHLUSS (EU) 2019/824 DES RATES

vom 14. Mai 2019

über den im Namen der Europäischen Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2014 über den im Namen der Union in der CCSBT einzunehmenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2015/2437 des Rates (1) schloss die Union das Übereinkommen über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (2) (im Folgenden „CSBT-Übereinkommen“), mit dem die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) eingesetzt wurde.

(2)

Die CCSBT ist für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen im Verbreitungsgebiet des Südlichen Blauflossenthuns zuständig. Da das CSBT-Übereinkommen auf Staaten beschränkt ist, setzte die CCSBT die „erweiterte Kommission der CCSBT“ ein, die neben den CCSBT-Mitgliedern auch Rechtsträger im Fischereisektor und die Union umfasst. In der CCSBT bereitet die erweiterte Kommission der CCSBT die Beschlüsse vor, die die CCSBT förmlich billigt. Die CCSBT erlässt Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Erhaltung, Bewirtschaftung und optimale Nutzung von Südlichem Blauflossenthun. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt.

(4)

Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung.

(5)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fangeräte Bezug genommen.

(6)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Sitzungen der CCSBT für den Zeitraum 2019-2023 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der CCSBT für die Union bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (4) und (EG) Nr. 1224/2009 (5) des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), maßgeblich beeinflussen können.

(7)

Derzeit ist der Standpunkt, der im Namen der Union in den Sitzungen der CCSBT zu vertreten ist, mit dem Beschluss des Rates vom 12. Juni 2014 über den im Namen der Union in der CCSBT einzunehmenden Standpunkt, festgelegt. Es ist angezeigt, diesen Beschluss aufzuheben und ihn durch einen neuen Beschluss, der für den Zeitraum 2019-2023 gelten würde, zu ersetzen.

(8)

Da die Fischbestände im Verbreitungsgebiet des Südlichen Blauflossenthuns in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der CCSBT vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in den Sitzungen der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.

Artikel 2

Die jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der erweiterten Kommission der CCSBT zu vertretenden Standpunkts erfolgt gemäß Anhang II.

Artikel 3

Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahrestagung der erweiterten Kommission der CCSBT im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.

Artikel 4

Der Beschluss des Rates vom 12. Juni 2014 über den im Namen der Europäischen Union in der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) einzunehmenden Standpunkt wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DAEA


(1)  Beschluss (EU) 2015/2437 des Rates vom 14. Dezember 2015 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 27).

(2)  Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission zur Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (ABl. L 234 vom 8.9.2015, S. 3).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).


ANHANG I

Der im Namen der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) zu vertretende Standpunkt

1.   GRUNDSÄTZE

Im Rahmen der CCSBT wird die Europäische Union

a)

im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen;

b)

auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für Maßnahmen der CCSBT hinarbeiten und sicherstellen, dass Maßnahmen, die in der CCSBT erlassen werden, mit den Zielen des CCSBT-Übereinkommens übereinstimmen;

c)

dafür Sorge tragen, dass die in der CCSBT angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische aus dem Jahr 1995 sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen von 2009 vereinbar sind;

d)

Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) in demselben Gebiet vereinbar sind;

e)

sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten;

f)

dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden;

g)

im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) verfahren;

h)

darauf abzielen, im Verbreitungsgebiet des Südlichen Blauflossenthuns gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern;

i)

den Schlussfolgerungen des Rates (2) zu der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren (3) entsprechen, Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der CCSBT und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (insbesondere in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen fördern;

j)

die Koordinierung zwischen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihrer Mandate, sofern zutreffend, fördern;

k)

die Koordinierung und Zusammenarbeit mit anderen RFOs für Thunfisch in Fragen von gemeinsamem Interesse fördern, insbesondere durch die Reaktivierung des sogenannten Kobe-Prozesses für RFOs für Thunfisch und dessen Ausweitung auf alle RFOs.

2.   ORIENTIERUNGEN

Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die CCSBT bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:

a)

Bestandserhaltung- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im Verbreitungsgebiet des Südlichen Blauflossenthuns auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen (TACs) und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für lebende Meeresschätze, die in den Regelungsbereich der CCSBT fallen, die die Bestände bis spätestens 2020 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen bzw. auf diesem Niveau halten. Gegebenenfalls umfassen die Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände, um dafür zu sorgen, dass sich der Fischereiaufwand mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt;

b)

Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im Verbreitungsgebiet des Südlichen Blauflossenthuns, einschließlich der Führung von Schiffen auf IUU-Listen;

c)

Maßnahmen zur Stärkung der Erhebung wissenschaftlicher Fischereidaten und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaft;

d)

Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im Verbreitungsgebiet des Südlichen Blauflossenthuns, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Befolgung der CCSBT-Maßnahmen zu gewährleisten;

e)

Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten und der Aquakultur auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für empfindliche Meeresökosysteme im Verbreitungsgebiet des Südlichen Blauflossenthuns im Einklang mit den Resolutionen der VN-Generalversammlung sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere schutzbedürftiger Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen;

f)

Maßnahmen zur Steuerung des Einsatzes von Fischsammelgeräten (FADs), insbesondere zur Verbesserung der Datensammlung, zur genauen Quantifizierung, Beobachtung und Überwachung des Einsatzes von Fischsammelgeräten, zur Verringerung der Auswirkungen auf gefährdete Thunfischbestände, zur Minderung ihrer potenziellen Auswirkungen auf Ziel- und Nichtzielarten sowie auf das Ökosystem;

g)

Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte sowie zur Verringerung des Beitrags zu Abfällen im Meer;

h)

Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit allen, unversehrten Flossen am Körper angelandet werden;

i)

gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern;

j)

zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der CCSBT.


(1)  Dok. 7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.

(2)  Dok. 7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.

(3)  Dok. JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.


ANHANG II

Jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der erweiterten Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun zu vertretenden Standpunkts

Vor jeder Sitzung der erweiterten CCSBT-Kommission, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung der CCSBT ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.

Sollte in einer Sitzung der erweiterten CCSBT-Kommission, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.