ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 123

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
10. Mai 2019


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2019/711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Mittel für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

1

 

*

Verordnung (EU) 2019/712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004

4

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

18

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/714 der Kommission vom 7. März 2019 zur Ersetzung von Anhang I und zur Änderung der Anhänge II und VII der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative

30

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/1


VERORDNUNG (EU) 2019/711 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. April 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Mittel für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die gemeinsamen und allgemeinen Vorschriften für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds festgelegt.

(2)

Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (4) wurde der Gesamtbetrag der Mittel zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) dahin gehend geändert, dass die Mittel für Verpflichtungen für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI im Jahr 2019 um 116,7 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen aufgestockt wurden, sodass der Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen zugunsten der genannten Beschäftigungsinitiative für den gesamten Programmplanungszeitraum auf 4 527 882 072 EUR zu jeweiligen Preisen aufgestockt wurde.

(3)

2019 werden die zusätzlichen Mittel in Höhe von 99 573 877 EUR zu Preisen von 2011 aus dem Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen im Rahmen des Spielraums des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 finanziert.

(4)

Angesichts der fortgeschrittenen Durchführung der operationellen Programme des Programmplanungszeitraums 2014-2020 ist es angezeigt, besondere Maßnahmen vorzusehen, um die Umsetzung der YEI zu erleichtern.

(5)

Da die Programme zur Unterstützung der YEI dringend geändert werden müssen, um die zusätzlichen Mittel für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI vor Ende 2019 aufzunehmen, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 91 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt belaufen sich — im Einklang mit der in Anhang VI aufgeführten jährlichen Aufteilung — für den Zeitraum 2014-2020 auf 330 081 919 243 EUR zu Preisen von 2011; 325 938 694 233 EUR davon sind die dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds zugewiesenen Gesamtmittel und 4 143 225 010 EUR stellen eine besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dar. Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Haushaltsplan der Union wird der Betrag der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit jährlich 2 % indexiert.“

2.

Artikel 92 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen belaufen sich auf 4 143 225 010 EUR aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen; davon stellen 99 573 877 EUR die zusätzlichen Mittel für 2019 dar. Diese Ressourcen werden durch gezielte Investitionen aus dem ESF gemäß Artikel 22 der ESF-Verordnung ergänzt.

Mitgliedstaaten, die von den zusätzlichen Mitteln für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für das Jahr 2019 gemäß Unterabsatz 1 profitieren, können die Übertragung von bis zu 50 % der zusätzlichen Mittel für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auf den ESF beantragen, um die gemäß Artikel 22 der ESF-Verordnung erforderliche entsprechende gezielte ESF-Investition sicherzustellen. Eine solche Übertragung erfolgt auf die jeweiligen Regionenkategorien entsprechend der Kategorisierung der Regionen, die für eine Erhöhung der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in Betracht kommen. Die Mitgliedstaaten beantragen die Übertragung in dem Antrag auf Programmänderung gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung. Für vorangegangene Jahre zugewiesene Mittel können nicht übertragen werden.

Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt für alle zusätzlichen Mittel für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, durch die die Mittel auf über 4 043 651 133 EUR erhöht werden.“

3.

Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 17. April 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Stellungnahme vom 22. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. April 2019.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(4)  ABl. L 67 vom 7.3.2019, S. 1.


ANHANG

„ANHANG VI

JÄHRLICHE AUFTEILUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN FÜR DIE JAHRE 2014-2020

Berichtigtes Jahresprofil (einschließlich der Aufstockung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen)

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

EUR, zu Preisen von 2011

34 108 069 924

55 725 174 682

46 044 910 736

48 027 317 164

48 341 984 652

48 811 933 191

49 022 528 894

330 081 919 243


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/4


VERORDNUNG (EU) 2019/712 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. April 2019

zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Luftfahrt ist von wesentlicher Bedeutung für die Wirtschaft der Union und im täglichen Leben der Unionsbürgerinnen und -bürger, und sie ist eine der erfolgreichsten und dynamischsten Branchen der Wirtschaft der Union. Sie ist ein wichtiger Impulsgeber für Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Handel und Tourismus sowie für die Verkehrsanbindung und die Mobilität sowohl für Unternehmen als auch für Bürgerinnen und Bürger, insbesondere im Luftfahrtbinnenmarkt der Union. Die Zunahme des Luftverkehrs hat in den letzten Jahrzehnten erheblich zur Verbesserung der Verkehrsanbindungen sowohl innerhalb der Union als auch mit Drittländern beigetragen und ist ein entscheidender Faktor für die Wirtschaft der Union.

(2)

Die Luftfahrtunternehmen der Union stehen im Mittelpunkt eines globalen Netzwerks, das Europa intern und mit den anderen Teilen der Welt verknüpft. Es sollten die Voraussetzungen geschaffen werden, damit sie in einem offenen und fairen Wettbewerbsumfeld mit Luftfahrtunternehmen aus Drittländern konkurrieren können. Dies ist notwendig, damit den Verbrauchern Vorteile entstehen, die Rahmenbedingungen für eine hochwertige Luftverkehrsanbindung der Union aufrechterhalten werden können und Transparenz, gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen für alle und die anhaltende Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtunternehmen der Union sowie eine hohe Zahl hochwertiger Arbeitsplätze in der Luftfahrtindustrie der Union sichergestellt werden können.

(3)

In einem Umfeld, in dem sich der Wettbewerb zwischen den Akteuren im Luftverkehr weltweit verschärft hat, ist fairer Wettbewerb ein unverzichtbarer allgemeiner Grundsatz beim Betrieb internationaler Luftverkehrsdienste. Dieser Grundsatz wird insbesondere im Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (im Folgenden „Chicagoer Abkommen“) bestätigt, in dessen Präambel die Notwendigkeit betont wird, internationale Luftverkehrsdienste auf der Grundlage gleicher Möglichkeiten einrichten zu können. In Artikel 44 des Chicagoer Abkommens heißt es weiter, dass die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die Entwicklung des internationalen Luftverkehrs fördern soll, um zu gewährleisten, dass für jeden Vertragsstaat eine angemessene Möglichkeit besteht, internationale Luftverkehrsunternehmen zu betreiben und um eine unterschiedliche Behandlung von Vertragsstaaten zu vermeiden.

(4)

Der Grundsatz des fairen Wettbewerbs ist in der Union fest verankert, in der marktverzerrende Praktiken unter das Unionsrecht fallen, das Chancengleichheit und faire Wettbewerbsbedingungen für alle in der Union tätigen Luftfahrtunternehmen der Union sowie aus Drittländern garantiert.

(5)

Trotz der anhaltenden Bemühungen der Union und einiger Drittländer ist es noch nicht gelungen, anhand spezifischer multilateraler Regeln, insbesondere im Rahmen der ICAO oder in Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO) — wie dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und dem dazugehörigen Anhang über Luftverkehrsdienstleistungen —, aus denen Luftverkehrsdienste weitgehend ausgeklammert wurden, Grundsätze für einen fairen Wettbewerb festzulegen.

(6)

Die Bemühungen im Rahmen der ICAO und der WTO sollten daher verstärkt werden, um die Ausarbeitung internationaler Vorschriften zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Luftfahrtunternehmen aktiv zu unterstützen.

(7)

Die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb zwischen den Luftfahrtunternehmen sollten vorzugsweise im Rahmen von mit Drittländern geschlossenen Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste geregelt werden. In den meisten Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste, die zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten oder beiden einerseits und Drittländern andererseits geschlossen wurden, fehlt es bislang jedoch an geeigneten Vorschriften für einen fairen Wettbewerb. Daher sollten die Bemühungen verstärkt werden, die Aufnahme von Klauseln für einen fairen Wettbewerb in bestehende oder künftige mit Drittländern geschlossene Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste auszuhandeln.

(8)

Ein fairer Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen kann auch durch geeignete Rechtsvorschriften der Union wie die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates (3) und die Richtlinie 96/67/EG des Rates (4) sichergestellt werden. Der Schutz von Luftfahrtunternehmen aus der Union vor bestimmten Praktiken von Drittländern oder Luftfahrtunternehmen aus Drittländern, soweit für einen fairen Wettbewerb erforderlich, war bislang Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Mit Blick auf ihr übergeordnetes Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, hat sich die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 aber als unwirksam erwiesen. Dies gilt vor allem für einige der darin enthaltenen Bestimmungen, die die Definition der fraglichen Praktiken, mit Ausnahme der Subventionierung, sowie die Anforderungen für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen betreffen. Zudem hat die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 nicht für Komplementarität mit Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste, deren Vertragspartei die Union ist, gesorgt. Angesichts der Anzahl und der Bedeutung der zur Bewältigung dieser Probleme erforderlichen Änderungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden.

(9)

Die Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtbranche der Union hängt von der Wettbewerbsfähigkeit jedes Bestandteils der Wertschöpfungskette in der Luftfahrt ab und kann nur durch eine Reihe einander ergänzender Maßnahmen aufrechterhalten werden. Die Union sollte in einen konstruktiven Dialog mit Drittländern treten, um eine Grundlage für einen fairen Wettbewerb zu finden. In diesem Zusammenhang bedarf es nach wie vor wirksamer, angemessener und abschreckender Rechtsvorschriften, um die Voraussetzungen für eine hochwertige Verkehrsanbindung der Union aufrechtzuerhalten und einen fairen Wettbewerb mit Luftfahrtunternehmen aus Drittländern zu gewährleisten. Die Kommission sollte zu diesem Zweck befugt sein, Untersuchungen durchzuführen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sollten zur Verfügung stehen, wenn wettbewerbsverzerrende Praktiken Luftfahrtunternehmen der Union schädigen.

(10)

Eine Diskriminierung könnte vorliegen, wenn ein Luftfahrtunternehmen der Union ohne objektive Gründe eine unterschiedliche Behandlung erfährt, insbesondere eine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf: Preise von und Zugang zu Bodenabfertigungsdiensten; Flughafeninfrastruktur; Flugsicherungsdienste; die Zuweisung von Zeitnischen; Verwaltungsverfahren wie die Visumerteilung für das Personal ausländischer Luftfahrtunternehmen; die detaillierten Modalitäten für den Verkauf und die Verteilung von Flugdiensten; oder andere Fragen im Zusammenhang mit der Ausübung der Geschäftstätigkeit, wie aufwendige Zollabfertigungsverfahren, und alle anderen unlauteren Praktiken finanzieller oder betrieblicher Art.

(11)

Verfahren sollten ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen nach dieser Verordnung eingestellt werden, wenn der Erlass solcher Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf andere Personen, insbesondere Verbraucher oder Unternehmen in der Union, sowie ihrer Auswirkungen auf hochwertige Verkehrsanbindungen in der gesamten Union, dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Bei der Bewertung des Unionsinteresses sollte besonderes Augenmerk auf die Situation von Mitgliedstaaten, die bei ihrer Anbindung an die übrige Welt ausschließlich oder wesentlich auf die Luftfahrt angewiesen sind, gerichtet und auf Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen geachtet werden. Außerdem sollten Verfahren ohne den Erlass von Maßnahmen eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen für solche Maßnahmen nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

(12)

Bei der Ermittlung, ob der Erlass von Abhilfemaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderliefe, sollte die Kommission die Ansichten aller betroffenen Parteien berücksichtigen. Um Konsultationen mit allen betroffenen Parteien durchzuführen und ihnen die Möglichkeit zu geben, gehört zu werden, sollten in der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung Fristen für die Bereitstellung von Informationen oder für die Beantragung einer Anhörung gesetzt werden. Die betroffenen Parteien sollten die Bedingungen für die Offenlegung der von ihnen bereitgestellten Informationen kennen und berechtigt sein, zu Anmerkungen anderer Parteien Stellung zu nehmen.

(13)

Damit die Kommission angemessen über mögliche Elemente informiert ist, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen, sollten alle Mitgliedstaaten, Luftfahrtunternehmen der Union oder Verbände von Luftfahrtunternehmen der Union berechtigt sein, Beschwerden einzureichen, die innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden sollten.

(14)

Um die Wirksamkeit dieser Verordnung sicherzustellen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission in der Lage ist, ein Verfahren auf der Grundlage einer Beschwerde einzuleiten, die Anscheinsbeweise für eine drohende Schädigung enthält.

(15)

Während der Untersuchung sollte die Kommission die wettbewerbsverzerrenden Praktiken in dem relevanten Zusammenhang betrachten. Angesichts der großen Bandbreite möglicher Praktiken könnten eine Praxis und ihre Auswirkungen in einigen Fällen auf den Luftverkehr einer Verbindung zwischen zwei Städten beschränkt sein, während es in anderen Fällen relevant sein könnte, die Praxis und ihre Auswirkungen auf das Luftverkehrsnetz im größeren Rahmen zu betrachten.

(16)

Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass in die Untersuchung ein möglichst breites Spektrum an relevanten Elementen einbezogen werden kann. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Möglichkeit haben, vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Drittlandstellen Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern diese Drittländer keine Einwände erheben. Aus denselben Gründen und zu demselben Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, die Kommission nach besten Kräften zu unterstützen. Die Kommission sollte die Untersuchung auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten zum Abschluss bringen.

(17)

Bei der Untersuchung könnte die Kommission prüfen, ob die wettbewerbsverzerrende Praxis auch eine Verletzung eines internationalen Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder eines anderen Abkommens mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste darstellt, dessen Vertragspartei die Union ist. Wenn dies der Fall ist, könnte die Kommission davon ausgehen, dass die wettbewerbsverzerrende Praxis, die auch eine Verletzung eines internationalen Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder eines anderen Abkommens mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste darstellt, dessen Vertragspartei die Union ist, besser durch die Anwendung der in jenem Abkommen festgelegten Streitbeilegungsverfahren behandelt werden sollte. In diesem Fall sollte die Kommission befugt sein, die gemäß dieser Verordnung eingeleitete Untersuchung auszusetzen. Wenn die Anwendung der Streitbeilegungsverfahren des internationalen Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder eines anderen Abkommens mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste, dessen Vertragspartei die Union ist, nicht ausreichend Abhilfe schaffen kann, sollte die Kommission die Untersuchung wieder aufnehmen können.

(18)

Luftverkehrsabkommen und diese Verordnung sollten den Dialog mit den betreffenden Drittländern im Hinblick auf eine wirksame Beilegung von Streitigkeiten und die Wiederherstellung des fairen Wettbewerbs erleichtern. Betrifft die Untersuchung der Kommission Tätigkeiten, die Gegenstand eines mit einem Drittland geschlossenen Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder eines anderen Abkommens mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste sind, dem die Union nicht angehört, so sollte sichergestellt werden, dass die Kommission in voller Kenntnis etwaiger Verfahren handelt, die der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen des Abkommens durchführt oder durchzuführen beabsichtigt und die sich auf den von der Kommission untersuchten Sachverhalt beziehen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Pflicht haben, die Kommission entsprechend zu unterrichten. In einem solchen Fall sollten alle betroffenen Mitgliedstaaten das Recht haben, der Kommission ihre Absicht mitzuteilen, die wettbewerbsverzerrende Praxis ausschließlich im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren zu behandeln, die in dem jeweiligen mit einem Drittland geschlossenen Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste oder anderen Abkommen mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste, dem die Union nicht angehört, vorgesehen sind. Wenn alle betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission eine solche Absicht mitteilen und keine Einwände erhoben wurden, sollte die Kommission ihre Untersuchung vorübergehend aussetzen.

(19)

Wenn die betroffenen Mitgliedstaaten die Absicht haben, die wettbewerbsverzerrende Praxis ausschließlich im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren zu behandeln, die gemäß den Luftverkehrsabkommen, Abkommen über Flugdienste oder anderen Abkommen mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste gelten, die sie mit dem betreffenden Drittland im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Abkommen geschlossen haben, dann sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, die bilateralen Streitbeilegungsverfahren zügig abzuwickeln, und sie sollten die Kommission umfassend darüber unterrichten. Wenn die wettbewerbsverzerrende Praxis andauert und die Kommission die Untersuchung wieder aufnimmt, sollten die bei der Anwendung dieses Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder eines anderen Abkommens mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass der faire Wettbewerb so bald wie möglich wiederhergestellt wird.

(20)

Die bei der Anwendung der Streitbeilegungsverfahren eines internationalen Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder eines anderen Abkommens mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste, dessen Vertragspartei die Union oder ein Mitgliedstaat ist, gewonnenen Erkenntnisse sollten berücksichtigt werden.

(21)

Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und im Hinblick auf eine mögliche Einstellung ohne den Erlass von Maßnahmen sollte es möglich sein, das Verfahren auszusetzen, wenn das betreffende Drittland oder die betreffende Drittlandstelle entscheidende Schritte eingeleitet hat, um die wettbewerbsverzerrenden Praktiken oder die sich daraus ergebende Schädigung oder drohende Schädigung zu beseitigen.

(22)

Feststellungen in Bezug auf eine Schädigung oder drohende Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union sollten auf eine realistische Einschätzung des Sachverhalts und somit auf alle relevanten Faktoren gestützt sein, die sich insbesondere auf die Situation jener Unternehmen und die allgemeine Lage des betroffenen Luftverkehrsmarkts beziehen.

(23)

Es ist erforderlich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Verfahren mit oder ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen abgeschlossen werden sollten.

(24)

Abhilfemaßnahmen in Bezug auf wettbewerbsverzerrende Praktiken dienen dazu, die sich daraus ergebende Schädigung zu beseitigen. Sie sollten daher aus finanziellen Abgaben oder anderen Maßnahmen bestehen, die einen messbaren Geldwert darstellen und dieselbe Wirkung entfalten können. Zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten jegliche Maßnahmen auf das Maß beschränkt werden, das zur Beseitigung der festgestellten Schädigung erforderlich ist. Abhilfemaßnahmen sollten auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Luftverkehrsmarkts der Union abstellen und sollten nicht dazu führen, dass einem Luftfahrtunternehmen oder einer Gruppe von Luftfahrtunternehmen ein ungerechtfertigter Vorteil eingeräumt wird.

(25)

Diese Verordnung hat nicht zum Ziel, Luftfahrtunternehmen aus Drittländern Normen, beispielsweise in Bezug auf Subventionen, aufzuerlegen, indem für sie strengere Verpflichtungen eingeführt werden, als für Luftfahrtunternehmen der Union gelten.

(26)

Die im Rahmen dieser Verordnung untersuchten Sachverhalte und deren mögliche Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten könnten je nach Umständen unterschiedlich sein. Deshalb sollte es möglich sein, dass Abhilfemaßnahmen — je nach Fall — für ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen aus Drittländern, für ein bestimmtes geografisches Gebiet oder für einen bestimmten Zeitraum gelten oder dass ein zukünftiger Zeitpunkt festgelegt wird, ab dem sie gelten sollen.

(27)

Abhilfemaßnahmen sollten nicht in der Aussetzung oder Beschränkung von Verkehrsrechten bestehen, die einem Drittland von einem Mitgliedstaat gewährt werden.

(28)

Nach demselben Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Abhilfemaßnahmen in Bezug auf wettbewerbsverzerrende Praktiken nur so lange und in dem Umfang in Kraft bleiben, wie dies in Anbetracht der betreffenden Praktiken und der sich daraus ergebenden Schädigung notwendig ist. Deshalb sollte eine Überprüfung vorgesehen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

(29)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(30)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstatten. Dieser Bericht sollte Informationen über die Anwendung von Abhilfemaßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne Abhilfemaßnahmen, die Überprüfungen von Abhilfemaßnahmen und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den betroffenen Parteien und Drittländern enthalten. Dieser Bericht sollte mit dem angemessenen Vertraulichkeitsgrad ausgearbeitet und behandelt werden.

(31)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich auf der Grundlage einheitlicher Kriterien und Verfahren einen wirksamen, für alle Luftfahrtunternehmen der Union geltenden Schutz vor Schädigung oder drohender Schädigung eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der Union durch wettbewerbsverzerrende Praktiken von Drittländern oder Drittlandstellen zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(32)

Die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 sollte aufgehoben werden, da sie durch die vorliegende Verordnung ersetzt wird —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung legt die Vorschriften fest, nach denen die Kommission in Bezug auf Praktiken, die den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen der Union und Luftfahrtunternehmen aus Drittländern verzerren und Luftfahrtunternehmen der Union schädigen oder zu schädigen drohen, Untersuchungen durchführen und Abhilfemaßnahmen erlassen kann.

(2)   Diese Verordnung findet unbeschadet des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 und des Artikels 20 der Richtlinie 96/67/EG Anwendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Luftfahrtunternehmen“ bezeichnet ein Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

2.

„Luftverkehrsdienst“ bezeichnet einen Flug oder eine Folge von Flügen zur entgeltlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post;

3.

„betroffene Partei“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person oder jede amtliche Stelle mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, bei der davon auszugehen ist, dass sie ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, darunter auch — aber nicht nur — Luftfahrtunternehmen;

4.

„betreffender Mitgliedstaat“ bezeichnet jeden Mitgliedstaat,

a)

der den betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 die Betriebsgenehmigung erteilt hat, oder

b)

nach dessen mit dem betreffenden Drittland geschlossenen Luftverkehrsabkommen, Abkommen über Flugdienste oder anderen Abkommen mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste die betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union tätig sind;

5.

„Drittlandstelle“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck oder jede amtliche Stelle mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die der Gerichtsbarkeit eines Drittlands unterliegt, unabhängig davon, ob sie der staatlichen Kontrolle eines Drittlands untersteht, und die unmittelbar oder mittelbar an Luftverkehrsdiensten oder damit zusammenhängenden Diensten oder an der Bereitstellung von Infrastrukturen oder Diensten, die zur Bereitstellung von Luftverkehrsdiensten oder damit zusammenhängenden Diensten verwendet werden, beteiligt ist;

6.

„wettbewerbsverzerrende Praktiken“ bezeichnet Diskriminierung und Subventionen;

7.

„drohende Schädigung“ bezeichnet eine Bedrohung, deren Weiterentwicklung zu einer Schädigung klar vorhersehbar, sehr wahrscheinlich und unmittelbar bevorstehend ist und die sich ohne berechtigen Zweifel auf eine Handlung oder Entscheidung eines Drittlandes oder einer Drittlandstelle zurückführen lässt;

8.

„Diskriminierung“ bezeichnet jede durch keine objektiven Gründe gerechtfertigte Differenzierung in Bezug auf die Bereitstellung der zur Durchführung von Luftverkehrsdiensten genutzten Waren oder Dienstleistungen, auch öffentlichen Dienstleistungen, oder in Bezug auf deren für diese Dienste relevante Behandlung durch Behörden, einschließlich Praktiken im Zusammenhang mit der Flugsicherung oder Flughafeneinrichtungen und -diensten, der Betankung, der Bodenabfertigung, der Sicherheit, Computerreservierungssystemen, der Zuweisung von Zeitnischen, Gebühren und der Nutzung sonstiger Einrichtungen oder Dienste für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten;

9.

„Subvention“ bezeichnet einen finanziellen Beitrag, der

a)

durch eine staatliche oder sonstige öffentliche Stelle eines Drittlands in einer der folgenden Formen gewährt wird:

i)

eine von einer staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stelle verfolgte Praxis wie beispielsweise der direkte Transfer von Geldern, die Möglichkeit direkter Transfers von Geldern oder von Verbindlichkeiten (wie Finanzhilfen, Darlehen, Kapitalzufuhr, Kreditbürgschaften, Ausgleich von Betriebsverlusten oder der von öffentlichen Stellen auferlegten finanziellen Belastungen);

ii)

normalerweise einer staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stelle zustehende Einnahmen, auf die diese Stelle verzichtet oder die von ihr nicht erhoben werden (etwa eine steuerliche Vorzugsbehandlung oder Steueranreize wie Steuergutschriften);

iii)

Bereitstellung oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch eine staatliche oder sonstige öffentliche Stelle, auch Unternehmen in öffentlicher Hand;

iv)

durch eine staatliche oder sonstige öffentliche Stelle erbrachte Leistung an einen Fördermechanismus oder Betrauung — seitens dieser Stelle — einer privaten Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Aufgaben, die normalerweise der öffentlichen Hand obliegen, oder Erteilung einer entsprechenden Anweisung, wobei in der Praxis kein Unterschied zu den normalerweise von staatlichen Stellen befolgten Vorgehensweisen besteht;

b)

einen Vorteil gewährt; und

c)

de jure oder de facto auf eine Rechtsperson oder ein Unternehmen oder eine Gruppe von Rechtspersonen oder Unternehmen innerhalb der Gerichtsbarkeit der den Finanzbeitrag gewährenden Stelle begrenzt wird;

10.

„Luftfahrtunternehmen der Union“ bezeichnet ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erteilten gültigen Betriebsgenehmigung;

11.

„betreffendes Luftfahrtunternehmen der Union“ bezeichnet das Luftfahrtunternehmen, das mutmaßlich gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b eine Schädigung oder drohende Schädigung erfahren hat.

Artikel 3

Unionsinteresse

(1)   Das Unionsinteresse für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b wird von der Kommission unter Würdigung aller unterschiedlichen Interessen, die in der jeweiligen Situation relevant sind und insgesamt betrachtet werden, ermittelt. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wird der Notwendigkeit, die Verbraucherinteressen zu schützen und eine hochwertige Verkehrsanbindung für die Fluggäste und die Union zu wahren, Vorrang eingeräumt. Im Kontext der gesamten Luftverkehrskette kann die Kommission auch die relevanten sozialen Faktoren berücksichtigen. Die Kommission trägt auch der Notwendigkeit Rechnung, wettbewerbsverzerrende Praktiken zu beseitigen, einen effektiven und fairen Wettbewerb wiederherzustellen und jegliche Verzerrung des Binnenmarkts zu vermeiden.

(2)   Das Unionsinteresse wird auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Analyse seitens der Kommission ermittelt. Die Kommission stützt diese Analyse auf die bei den betroffenen Parteien erhobenen Informationen. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses bemüht die Kommission sich auch um die Erhebung aller anderen von ihr für notwendig erachteten Informationen und berücksichtigt insbesondere die in Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Faktoren. Informationen werden nur berücksichtigt, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen.

(3)   Eine Ermittlung des Unionsinteresses für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b wird nur dann vorgenommen, wenn allen betroffenen Parteien entsprechend der in Artikel 4 Absatz 8 Buchstabe b vorgegebenen Fristen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu melden, ihre Standpunkte schriftlich vorzulegen, der Kommission Informationen zu unterbreiten oder eine Anhörung durch die Kommission zu beantragen. Anträge auf eine Anhörung müssen eine Darlegung der für das Unionsinteresse relevanten Gründe, zu denen die betreffenden Parteien angehört werden wollen, enthalten.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten betroffenen Parteien können beantragen, dass ihnen die Sachverhalte und Erwägungen, auf die sich die Entscheidungen voraussichtlich stützen werden, zugänglich gemacht werden. Diese Informationen werden so weit wie möglich — im Einklang mit Artikel 8 und unbeschadet späterer Entscheidungen der Kommission — zugänglich gemacht.

(5)   Die in Absatz 2 genannte wirtschaftliche Analyse wird dem Europäischen Parlament und dem Rat informationshalber übermittelt.

KAPITEL II

GEMEINSAME VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Einleitung von Verfahren

(1)   Ein Untersuchungsverfahren wird eingeleitet, wenn von einem Mitgliedstaat, einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen der Union oder einem Verband von Luftfahrtunternehmen der Union eine schriftliche Beschwerde eingereicht wurde, oder auf eigene Initiative der Kommission, sofern Anscheinsbeweise das Vorliegen sämtlicher folgender Umstände begründen:

a)

eine wettbewerbsverzerrende Praxis eines Drittlands oder einer Drittlandstelle;

b)

eine Schädigung oder drohende Schädigung eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der Union; und

c)

ein kausaler Zusammenhang zwischen der mutmaßlichen Praxis und der mutmaßlichen Schädigung oder mutmaßlich drohenden Schädigung.

(2)   Nach Eingang einer Beschwerde gemäß Absatz 1 unterrichtet die Kommission alle Mitgliedstaaten.

(3)   Die Kommission prüft die Richtigkeit und Angemessenheit der in der Beschwerde vorgebrachten oder der ihr vorliegenden Angaben zügig, um festzustellen, ob die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 1 zu rechtfertigen.

(4)   Die Kommission beschließt, keine Untersuchung einzuleiten, wenn die in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalte weder ein systemisches Problem darstellen noch erhebliche Auswirkungen auf ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen der Union haben.

(5)   Beschließt die Kommission, keine Untersuchung einzuleiten, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer und allen Mitgliedstaaten mit. Die übermittelten Informationen enthalten die Gründe für die Entscheidung. Diese Informationen werden ferner gemäß Artikel 17 dem Europäischen Parlament zugeleitet.

(6)   Reichen die vorgelegten Beweise für die Zwecke des Absatzes 1 nicht aus, so teilt die Kommission dies dem Beschwerdeführer innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Beschwerde mit. Der Beschwerdeführer hat 45 Tage Zeit, zusätzliche Beweise vorzulegen. Legt der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist keine neuen Beweise vor, so kann die Kommission beschließen, keine Untersuchung einzuleiten.

(7)   Vorbehaltlich der Absätze 4 und 6 entscheidet die Kommission innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Monaten nach Einreichung der Beschwerde darüber, ob sie eine Untersuchung nach Absatz 1 einleitet.

(8)   Gelangt die Kommission vorbehaltlich des Absatzes 4 zu der Auffassung, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so geht sie wie folgt vor:

a)

Sie leitet das Verfahren ein und teilt dies den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament mit;

b)

sie veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie die Einleitung der Untersuchung bekannt gibt, Angaben zum Umfang der Untersuchung und dazu macht, welchem Drittland oder welcher Drittlandstelle eine wettbewerbsverzerrende Praxis vorgeworfen wird und wie sich die mutmaßliche Schädigung oder drohende Schädigung gestaltet, welche Luftfahrtunternehmen der Union davon betroffen sind und innerhalb welcher Frist betroffene Parteien sich melden, schriftlich ihre Standpunkte einbringen, Informationen einreichen oder beantragen können, von der Kommission angehört zu werden. Diese Frist beträgt mindestens 30 Tage;

c)

sie teilt den Vertretern des betreffenden Drittlandes und der betreffenden Drittlandstelle förmlich die Einleitung der Untersuchung mit;

d)

sie unterrichtet den Beschwerdeführer und den nach Artikel 16 eingesetzten Ausschuss über die Einleitung der Untersuchung.

(9)   Wird die Beschwerde vor Einleitung der Untersuchung zurückgezogen, gilt die Beschwerde als nicht eingereicht. Hiervon bleibt das Recht der Kommission unberührt, auf eigene Initiative eine Untersuchung nach Absatz 1 einzuleiten.

Artikel 5

Untersuchung

(1)   Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf.

(2)   Die Untersuchung dient der Feststellung, ob die von einem Drittland oder einer Drittlandstelle verfolgte wettbewerbsverzerrende Praxis die betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union geschädigt hat oder zu schädigen droht.

(3)   Erhält die Kommission im Laufe der Untersuchung gemäß Absatz 2 dieses Artikels Beweise dafür, dass sich eine Praxis möglicherweise negativ auf die Luftverkehrsanbindung einer bestimmten Region, eines bestimmten Mitgliedstaats oder einer bestimmten Gruppe von Mitgliedstaaten und damit auf Fluggäste auswirken könnte, so werden diese Beweise bei der Ermittlung des Unionsinteresses gemäß Artikel 3 berücksichtigt.

(4)   Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für die Durchführung der Untersuchung als notwendig erachtet, und prüft die Richtigkeit der Informationen, die sie von den betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union oder von dem betreffenden Drittland, von einer betroffenen Partei oder der betreffenden Drittlandstelle erhalten oder angefordert hat.

(5)   Unvollständige nach Absatz 4 vorgelegte Informationen werden berücksichtigt, sofern sie weder falsch noch irreführend sind.

(6)   Werden Beweise oder Informationen nicht akzeptiert, so wird die auskunftgebende Partei unverzüglich über die Gründe dafür unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb einer festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben.

(7)   Die Kommission kann die betreffenden Mitgliedstaaten ersuchen, sie bei der Untersuchung zu unterstützen. Sie treffen auf ein solches Ersuchen der Kommission insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um die Kommission durch die Bereitstellung relevanter und verfügbarer Informationen bei der Untersuchung zu unterstützen. Auf Ersuchen der Kommission bemühen sich die Mitgliedstaaten, zu den relevanten Überprüfungen und Analysen beizutragen.

(8)   Sofern es notwendig erscheint, kann die Kommission Untersuchungen im Hoheitsgebiet eines Drittlands durchführen, sofern die betreffende Drittlandstelle ihre Zustimmung erteilt hat und die Regierung des betreffenden Drittlands hierüber förmlich unterrichtet worden ist und keine Einwände erhoben hat.

(9)   Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung der Einleitung der Untersuchung genannten Frist gemeldet haben, müssen gehört werden, sofern sie einen Antrag auf Anhörung gestellt haben, aus dem hervorgeht, dass es sich bei ihnen um eine betroffene Partei handelt.

(10)   Beschwerdeführer, betroffene Parteien, die Mitgliedstaaten und die Vertreter des betreffenden Drittlandes oder der betreffenden Drittlandstelle können in die der Kommission vorliegenden Informationen Einsicht nehmen, sofern es sich nicht um interne Dokumente handelt, die nur dem Dienstgebrauch der Kommission und der Verwaltungen der Union und der betreffenden Mitgliedstaaten vorbehalten sind, und sofern diese Informationen nicht vertraulich im Sinne von Artikel 8 sind und sie dies schriftlich bei der Kommission beantragt haben.

Artikel 6

Aussetzung

(1)   Die Kommission kann die Untersuchung aussetzen, wenn es angemessener erscheint, die wettbewerbsverzerrende Praxis ausschließlich im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens zu behandeln, das mit einem geltenden Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste, dessen Vertragspartei die Union ist, oder einem anderen Abkommen mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste, dessen Vertragspartei die Union ist, eingerichtet worden ist. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Aussetzung der Untersuchung mit.

Die Kommission nimmt die Untersuchung wieder auf, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)

In dem nach dem geltenden Luftverkehrsabkommen oder dem geltenden Abkommen über Flugdienste oder einem anderen Abkommen mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste durchgeführten Verfahren wurde festgestellt, dass ein Verstoß seitens der anderen Vertragspartei oder der anderen Vertragsparteien des Abkommens vorliegt, und diese Feststellung ist endgültig und verbindlich für die betreffende Vertragspartei oder die betreffenden Vertragsparteien, aber es wurden nicht umgehend oder innerhalb der im einschlägigen Verfahren festgelegten Frist Abhilfemaßnahmen getroffen;

b)

die wettbewerbsverzerrende Praxis wurde nicht innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag der Aussetzung der Untersuchung beseitigt.

(2)   Die Kommission setzt die Untersuchung aus, wenn innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Mitteilung der Einleitung der Untersuchung

a)

alle in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b genannten betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission ihre Absicht mitgeteilt haben, die wettbewerbsverzerrende Praxis ausschließlich im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens zu behandeln, das für das Luftverkehrsabkommen, das Abkommen über Flugdienste oder für ein anderes Abkommen mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste gilt, das sie mit dem betreffenden Drittstaat geschlossen haben; und

b)

keiner der in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a genannten Mitgliedstaaten einen Einwand erhoben hat.

In diesen Fällen der Aussetzung gilt Artikel 7 Absätze 1 und 2.

(3)   Die Kommission kann die Untersuchung wieder aufnehmen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)

Die in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b genannten betreffenden Mitgliedstaaten haben das Streitbeilegungsverfahren nach dem jeweiligen internationalen Abkommen nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe a eingeleitet;

b)

die in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b genannten betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, dass das Ergebnis des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Streitbeilegungsverfahren nicht ordnungsgemäß und zügig durchgesetzt wurde;

c)

alle betreffenden Mitgliedstaaten ersuchen die Kommission, die Untersuchung wiederaufzunehmen;

d)

die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die wettbewerbsverzerrende Praxis nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mitteilung seitens der betreffenden Mitgliedstaaten beseitigt worden ist;

e)

in den in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen dringenden Fällen, wenn die wettbewerbsverzerrende Praxis nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Mitteilung seitens der in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b genannten betreffenden Mitgliedstaaten beseitigt worden ist; auf Ersuchen eines betreffenden Mitgliedstaats kann diese Frist von der Kommission in gebührend gerechtfertigten Fällen um höchstens drei Monate verlängert werden.

Artikel 7

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei unter Kapitel III fallenden Verfahren

(1)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über alle einschlägigen Sitzungen, die im Rahmen des Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder einer in einem anderen Abkommen, das er mit dem betreffenden Drittland geschlossen hat, enthaltenen Bestimmung über Luftverkehrsdienste geplant sind und in denen die unter die Untersuchung fallenden Fragen erörtert werden sollen. Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission die Tagesordnung und alle sachdienlichen Informationen, die zum Verständnis der in diesen Sitzungen zu erörternden Themen erforderlich sind, vor.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat hält die Kommission über die Durchführung jeglicher Streitbeilegungsverfahren, die in einem Luftverkehrsabkommen oder einem Abkommen über Flugdienste oder einer in einem anderen Abkommen, das er mit dem betreffenden Drittland geschlossen hat, enthaltenen Bestimmung über Luftverkehrsdienste vorgesehenen sind, auf dem Laufenden und lädt die Kommission gegebenenfalls zur Teilnahme an diesen Sitzungen ein. Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat weitere Informationen anfordern.

Artikel 8

Vertraulichkeit

(1)   Die Kommission behandelt bei Vorliegen einer entsprechenden Begründung alle Informationen als vertraulich, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, beispielsweise, weil ihre Bekanntgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der der Auskunftgeber die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre, oder von den an der Untersuchung beteiligten Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Untersuchung zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Betroffene Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, müssen eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen bereitstellen. Diese Zusammenfassungen müssen ausführlich genug sein, um ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulich zur Verfügung gestellten Informationen zu ermöglichen. In Ausnahmefällen können die betroffenen Parteien erklären, dass sich die vertraulichen Informationen nicht zusammenfassen lassen. In diesen Ausnahmefällen sind die Gründe anzugeben, weshalb eine Zusammenfassung nicht möglich ist.

(3)   Die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden. Dieser Absatz schließt nicht aus, dass die im Zusammenhang mit einer Untersuchung erhaltenen Informationen für die Zwecke der Einleitung einer anderen Untersuchung auf der Grundlage dieser Verordnung verwendet werden können.

(4)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer jeweiligen Bediensteten, geben die Informationen, die sie auf der Grundlage dieser Verordnung erhalten haben und die vertraulich sind oder von einer an einer Untersuchung beteiligten Partei vertraulich mitgeteilt werden, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellte interne Unterlagen werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht offengelegt.

(5)   Stellt sich heraus, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist und ist der Auskunftgeber nicht bereit, die Informationen bekannt zu geben oder ihrer Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben.

(6)   Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Unionsorgane und insbesondere der Gründe für die aufgrund dieser Verordnung gefassten Beschlüsse sowie der Bekanntgabe von Beweisen, auf die sich die Unionsorgane gestützt haben, nicht entgegen, sofern dies zur Erläuterung dieser Gründe in gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Diese Bekanntgabe trägt dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäfts- oder Staatsgeheimnisse Rechnung.

(7)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen, die die Vertraulichkeit der für die Anwendung dieser Verordnung relevanten Informationen gewährleisten sollen, sofern diese Maßnahmen mit den Bestimmungen dieser Verordnung vereinbar sind.

Artikel 9

Grundlage der Tatsachenfeststellung bei Verweigerung der Zusammenarbeit

Wird der Zugang zu notwendigen Informationen verweigert oder innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen auf andere Weise nicht gewährt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können die vorläufigen oder endgültigen Feststellungen, die positiv oder negativ ausfallen können, anhand der verfügbaren Sachverhalte und Beweise getroffen. Stellt die Kommission fest, dass falsche oder irreführende Informationen vorgelegt wurden, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt.

Artikel 10

Bekanntgabe

(1)   Die Kommission gibt dem betreffenden Drittland, der betreffenden Drittlandstelle und dem betreffenden Luftfahrtunternehmen eines Drittlands sowie dem Beschwerdeführer, den betroffenen Parteien, den Mitgliedstaaten und den betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union spätestens einen Monat vor der Einberufung des in Artikel 16 genannten Ausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 14 Absatz 1 die wesentlichen Sachverhalte und Erwägungen bekannt, auf deren Grundlage sie beabsichtigt, Abhilfemaßnahmen zu erlassen oder das Verfahren ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen einzustellen.

(2)   Die Bekanntgabe gemäß Absatz 1 berührt nicht das Recht der Kommission, zu einem späteren Zeitpunkt einen Beschluss zu fassen. Beabsichtigt die Kommission, einen solchen Beschluss auf zusätzliche oder andere Sachverhalte und Erwägungen zu stützen, so werden diese so bald wie möglich bekannt gegeben.

(3)   Nach der Bekanntgabe zusätzlich zur Verfügung gestellte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens 14 Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird. Muss eine zusätzliche endgültige Bekanntgabe erfolgen, so kann eine kürzere Frist gesetzt werden.

Artikel 11

Dauer des Verfahrens und Aussetzung

(1)   Das Verfahren ist innerhalb von 20 Monaten abzuschließen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden. Im Falle einer Aussetzung des Verfahrens nach Absatz 4 wird der Zeitraum der Aussetzung nicht zur Dauer des Verfahrens gerechnet.

(2)   Die Untersuchung ist innerhalb von 12 Monaten abzuschließen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden. Im Falle einer Aussetzung der Untersuchung gemäß Artikel 6 wird der Zeitraum der Aussetzung nicht zur Dauer der Untersuchung gerechnet. Wird der Zeitraum für die Untersuchung verlängert, so wird die Dauer der Verlängerung der Gesamtdauer des Verfahrens gemäß Absatz 1 dieses Artikels hinzugerechnet.

(3)   In dringenden Fällen, das heißt in Fällen, in denen nach vom Beschwerdeführer oder von den betroffenen Parteien vorgelegten klaren Beweisen die Schädigung von Luftfahrtunternehmen der Union möglicherweise irreversibel ist, kann das Verfahren auf neun Monate verkürzt werden.

(4)   Die Kommission setzt das Verfahren aus, wenn das betreffende Drittland oder die betreffende Drittlandstelle entscheidende Schritte eingeleitet hat, um die wettbewerbsverzerrende Praxis oder die Schädigung oder die drohende Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union zu beseitigen.

(5)   In den in Absatz 4 aufgeführten Fällen nimmt die Kommission das Verfahren wieder auf, wenn die wettbewerbsverzerrende Praxis, die Schädigung oder die drohende Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union innerhalb einer angemessenen Frist, die keinesfalls länger als sechs Monate betragen darf, nicht beseitigt wurde.

KAPITEL III

WETTBEWERBSVERZERRENDE PRAKTIKEN

Artikel 12

Feststellung der Schädigung oder der drohenden Schädigung

(1)   Die Feststellung einer Schädigung für die Zwecke dieses Kapitels stützt sich auf Beweise und berücksichtigt die relevanten Faktoren, insbesondere:

a)

die Situation der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union, vor allem in Hinblick auf Dienstefrequenz, Kapazitätsauslastung, Netzeffekte, Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Rentabilität, Investitionen und Beschäftigung;

b)

die allgemeine Situation auf den Märkten der betroffenen Flugdienste, vor allem in Hinblick auf das Preisniveau, Kapazität und Frequenz der Luftverkehrsdienste oder die Netzauslastung.

(2)   Die Feststellung einer drohenden Schädigung muss auf klaren Beweisen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Die Weiterentwicklung zu einer Schädigung muss klar vorhersehbar, sehr wahrscheinlich und unmittelbar bevorstehend sein und ohne jeden berechtigten Zweifel einer Handlung oder Entscheidung eines Drittlandes oder einer Drittlandstelle zugeschrieben werden können.

(3)   Bei der Feststellung einer drohenden Schädigung werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

a)

die absehbare Entwicklung der Situation der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union, vor allem in Hinblick auf Dienstefrequenz, Kapazitätsauslastung, Auswirkung auf das Netz, Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Rentabilität, Investitionen und Beschäftigung;

b)

die absehbare Entwicklung der allgemeinen Situation auf den Märkten der potenziell betroffenen Luftverkehrsdienste, vor allem in Hinblick auf das Preisniveau, Kapazität und Frequenz der Luftverkehrsdienste oder die Netzauslastung.

Obwohl keiner der in den Buchstaben a und b aufgeführten Faktoren für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend ist, müssen alle berücksichtigten Faktoren zusammen zu der Schlussfolgerung führen, dass eine weitere wettbewerbsverzerrende Praxis unmittelbar bevorsteht und dass ohne die Einführung von Maßnahmen eine Schädigung verursacht würde.

(4)   Die Kommission legt einen Untersuchungszeitraum fest, der den Zeitraum umfasst, in dem die Schädigung mutmaßlich stattgefunden hat, aber nicht darauf begrenzt ist, und analysiert die einschlägigen Beweise in Bezug auf diesen Zeitraum.

(5)   Ist die Schädigung oder die drohende Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union auf andere Faktoren als die wettbewerbsverzerrende Praxis zurückzuführen, darf sie der untersuchten Praxis nicht zugerechnet werden und wird nicht berücksichtigt.

Artikel 13

Einstellung ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen

(1)   Die Kommission stellt die Untersuchung ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen ein, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird, es sei denn, die Kommission setzt die Untersuchung auf eigene Initiative fort.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die nach Artikel 5 durchgeführte Untersuchung in folgenden Fällen einstellen, ohne Abhilfemaßnahmen zu erlassen:

a)

Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass einer der folgenden Sachverhalte nicht festgestellt werden konnte:

i)

das Bestehen einer wettbewerbsverzerrenden Praxis eines Drittlands oder einer Drittlandstelle;

ii)

das Bestehen einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union;

iii)

das Bestehen eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Schädigung oder der drohenden Schädigung und der betreffenden Praxis;

b)

die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass der Erlass von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 14 dem Unionsinteresse zuwiderliefe;

c)

das betreffende Drittland oder die betreffende Drittlandstelle hat die wettbewerbsverzerrende Praxis beendet; oder

d)

das betreffende Drittland oder die betreffende Drittlandstelle hat die Schädigung oder die drohende Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union beseitigt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Der Beschluss über die Einstellung der Untersuchung nach Absatz 2, dem eine Erklärung über die Gründe für die Einstellung beizufügen ist, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 14

Abhilfemaßnahmen

(1)   Unbeschadet des Artikels 13 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Abhilfemaßnahmen, wenn bei der nach Artikel 5 durchgeführten Untersuchung festgestellt wurde, dass die wettbewerbsverzerrende Praxis eines Drittlands oder einer Drittlandstelle die betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union geschädigt hat.

Die Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Abhilfemaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Abhilfemaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 und 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 13 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Abhilfemaßnahmen erlassen, wenn bei der nach Artikel 5 durchgeführten Untersuchung festgestellt wurde, dass die wettbewerbsverzerrende Praxis eines Drittlands oder einer Drittlandstelle eine drohende Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 3 verursacht. Diese Abhilfemaßnahmen treten erst in Kraft, wenn die drohende Schädigung sich zu einer tatsächlichen Schädigung weiterentwickelt hat.

Die Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Abhilfemaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Abhilfemaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 und 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abhilfemaßnahmen sind den von dieser wettbewerbsverzerrenden Praxis profitierenden Luftfahrtunternehmen eines Drittlands in einer der folgenden Formen aufzuerlegen:

a)

finanzielle Abgaben;

b)

operative Maßnahmen von gleichem oder geringerem Wert, etwa die Aussetzung von Zugeständnissen, von geschuldeten Leistungen oder von anderen Rechten von Luftfahrtunternehmen aus Drittländern. Dabei wird wechselseitigen operativen Maßnahmen der Vorrang eingeräumt, sofern sie nicht dem Unionsinteresse zuwiderlaufen oder mit Rechtsvorschriften der Union oder mit internationalen Verpflichtungen unvereinbar sind.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abhilfemaßnahmen dürfen das für den Ausgleich der Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union Notwendige nicht überschreiten. Daher können diese Maßnahmen auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt oder zeitlich begrenzt werden.

(5)   Die Abhilfemaßnahmen dürfen nicht in der Aussetzung oder Beschränkung von Verkehrsrechten bestehen, die ein Mitgliedstaat einem Drittland gemäß einem Luftverkehrsabkommen, einem Abkommen über Flugdienste oder einer in einem anderen Abkommen, das er mit dem betreffenden Drittland geschlossen hat, enthaltenen Bestimmung über Luftverkehrsdienste gewährt hat.

(6)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abhilfemaßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die Union oder die betreffenden Mitgliedstaaten die mit dem betreffenden Drittland geschlossenen Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste oder eine in einem Handelsabkommen oder in einem anderen Abkommen, das er mit dem betreffenden Drittland geschlossen hat, enthaltene Bestimmung über Luftverkehrsdienste verletzt bzw. verletzen.

(7)   Der Beschluss über den Abschluss der Untersuchung mit Erlass von Abhilfemaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, dem eine Erklärung mit einer Begründung beizufügen ist, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 15

Überprüfung der Abhilfemaßnahmen

(1)   Die in Artikel 14 genannten Abhilfemaßnahmen bleiben so lange und in dem Umfang in Kraft, wie es angesichts des Fortbestehens der wettbewerbsverzerrenden Praxis und der sich daraus ergebenden Schädigung notwendig ist. Um dies festzustellen, findet das Überprüfungsverfahren nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels Anwendung. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen schriftlichen Bericht über die Wirksamkeit und die Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen vor.

(2)   Je nach Sachlage kann die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Abhilfemaßnahmen in ihrer ursprünglichen Form entweder auf Initiative der Kommission oder des Beschwerdeführers oder nach einem begründeten Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten, des betreffenden Drittlands oder der betreffenden Drittlandstelle überprüft werden.

(3)   Bei ihrer Überprüfung bewertet die Kommission, ob die wettbewerbsverzerrende Praxis, die Schädigung und der kausale Zusammenhang zwischen der Praxis und der Schädigung weiterhin bestehen.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die in Artikel 14 genannten Abhilfemaßnahmen je nach Sachlage aufheben, ändern oder aufrechterhalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 17

Berichterstattung und Informationen

(1)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung Bericht. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 8 umfasst der Bericht Informationen über die Anwendung der Abhilfemaßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne Abhilfemaßnahmen, Überprüfungen der Abhilfemaßnahmen und die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, betroffenen Parteien und Drittländern.

(2)   Das Europäische Parlament und der Rat können die Kommission einladen, Fragen in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung vorzustellen und zu erläutern.

Artikel 18

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 17. April 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 197 vom 8.6.2018, S. 58.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. April 2019.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1).

(4)  Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).


RICHTLINIEN

10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/18


RICHTLINIE (EU) 2019/713 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. April 2019

zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln stellen eine Bedrohung für die Sicherheit dar, da sie eine Einnahmequelle für die organisierte Kriminalität sind und somit anderen kriminellen Aktivitäten wie Terrorismus, Drogenhandel und Menschenhandel Vorschub leisten.

(2)

Darüber hinaus stellen Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln Hindernisse für den digitalen Binnenmarkt dar, weil sie das Vertrauen der Verbraucher untergraben und unmittelbare wirtschaftliche Verluste verursachen.

(3)

Der Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates (3) muss aktualisiert und durch die Aufnahme zusätzlicher Vorschriften zu Straftaten — insbesondere in Bezug auf computerbezogenen Betrug —, und zu Strafen, zur Prävention, zur Unterstützung für Opfer sowie zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ergänzt werden.

(4)

Signifikante Abweichungen und Diskrepanzen zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln können die Prävention, Aufdeckung und Sanktionierung strafbarer Handlungen dieser Art und sonstiger damit zusammenhängender und dadurch ermöglichter schwerer und organisierter Kriminalität behindern und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in diesem Bereich komplizierter und damit weniger effektiv machen, was sich negativ auf die Sicherheit auswirkt.

(5)

Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln weisen eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension auf, die zunehmend durch eine digitale Komponente verstärkt wird, was verdeutlicht, wie notwendig weitere Maßnahmen zur Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften betreffend Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln sind.

(6)

In den vergangenen Jahren waren nicht nur exponentielle Zuwächse in der digitalen Wirtschaft zu verzeichnen, sondern auch zahlreiche Innovationen in vielen Bereichen, einschließlich bei Zahlungstechnologien. Neue Zahlungstechnologien sind mit der Nutzung neuer Arten von Zahlungsinstrumenten verbunden, die zwar Verbrauchern und Unternehmen neue Möglichkeiten bieten, gleichzeitig aber auch mehr Gelegenheit für Betrug schaffen. Daher muss der Rechtsrahmen auf der Grundlage eines technologieneutralen Ansatzes diesen technologischen Entwicklungen gerecht werden und mit ihnen Schritt halten.

(7)

Mithilfe von Betrug werden nicht nur kriminelle Vereinigungen finanziert, sondern es wird auch die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts eingeschränkt und die Bürger werden dazu gebracht, sich bei Online-Einkäufen zurückhaltender zu verhalten.

(8)

Gemeinsame Definitionen sind im Bereich Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln wichtig, um bei der Anwendung dieser Richtlinie ein einheitliches Vorgehen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten und den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern. Diese Definitionen sollten neue Arten unbarer Zahlungsinstrumente, die die Übertragung von E-Geld ermöglichen, und virtuelle Währungen abdecken. Bei der Definition unbarer Zahlungsinstrumente sollte berücksichtigt werden, dass ein unbares Zahlungsinstrument aus verschiedenen Elementen bestehen kann, die zusammenwirken, beispielsweise aus einer mobilen Zahlungsanwendung und einer entsprechenden Genehmigung (z. B. einem Passwort). Wenn in dieser Richtlinie das Konzept des unbaren Zahlungsinstruments benutzt wird, sollte dies so verstanden werden, dass das Instrument dem Besitzer oder Nutzer ermöglicht, tatsächlich Geld oder monetäre Werte zu übertragen oder einen Zahlungsauftrag zu erteilen. Beispielsweise sollte die widerrechtliche Erlangung einer mobilen Zahlungsanwendung ohne die erforderliche Genehmigung nicht als widerrechtliche Erlangung eines unbaren Zahlungsinstruments betrachtet werden, da der Nutzer nicht in die Lage versetzt wird, tatsächlich Geld oder monetäre Werte zu übertragen.

(9)

Diese Richtlinie gilt für unbare Zahlungsinstrumente nur in Bezug auf deren Zahlungsfunktion.

(10)

Diese Richtlinie sollte nur insofern für virtuelle Währungen gelten, als diese gemeinhin für die Leistung von Zahlungen verwendet werden können. Den Mitgliedstaaten sollte nahegelegt werden, in ihrem nationalen Recht sicherzustellen, dass künftige Währungen virtueller Art, die von ihren Zentralbanken oder anderen öffentlichen Behörden herausgegeben werden, denselben Schutz vor betrügerischen Straftaten wie unbare Zahlungsmittel im Allgemeinen genießen. Digitale Brieftaschen, die die Übertragung virtueller Währungen ermöglichen, sollten im gleichen Umfang wie unbare Zahlungsinstrumente unter diese Richtlinie fallen. Die Definition des Begriffs „digitales Tauschmittel“ sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass digitale Brieftaschen für die Übertragung virtueller Währungen die Merkmale eines Zahlungsinstruments aufweisen können, aber nicht müssen, und sollte nicht die Definition des Zahlungsinstruments erweitern.

(11)

Der Versand gefälschter Rechnungen, um Zahlungsdaten zu erhalten, sollte als Versuch einer rechtswidrigen Aneignung im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden.

(12)

Mit der Gewährung strafrechtlichen Schutzes in erster Linie für Zahlungsinstrumente, die einen besonderen Fälschungs- oder Missbrauchsschutz verwenden, sollen die Wirtschaftsbeteiligten dazu angehalten werden, die von ihnen herausgegebenen Zahlungsinstrumente mit einem solchen besonderen Schutz zu versehen.

(13)

Wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen sind zum Schutz unbarer Zahlungsmittel gegen Betrug und Fälschung unerlässlich. Insbesondere ist ein gemeinsamer strafrechtlicher Ansatz in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen erforderlich, die der Vorbereitung einer tatsächlichen betrügerischen Verwendung von unbaren Zahlungsmitteln dienen oder dazu beitragen. Handlungen wie das Sammeln und der Besitz von Zahlungsinstrumenten in betrügerischer Absicht (etwa durch Phishing oder Skimming) oder die Lenkung oder Umlenkung von Zahlungsdienstnutzern auf nachgeahmte Websites und deren Verbreitung (beispielsweise durch den Verkauf von Kreditkarteninformationen im Internet) sollten daher als eigener Straftatbestand gefasst werden, ohne dass eine tatsächliche betrügerische Verwendung von unbaren Zahlungsmitteln gegeben sein muss. Solche strafbaren Handlungen sollten deshalb auch Fälle einschließen, in denen der Besitz, die Beschaffung oder die Verbreitung nicht unbedingt zu einer betrügerischen Verwendung solcher Zahlungsinstrumente führt. Soweit jedoch der Besitz oder die Inhaberschaft nach dieser Richtlinie unter Strafe gestellt wird, sollte die bloße Unterlassung nicht unter Strafe gestellt werden. Diese Richtlinie sollte nicht für die rechtmäßige Verwendung eines Zahlungsinstruments einschließlich und in Verbindung mit der Erbringung innovativer Zahlungsdienste, wie sie gewöhnlich von FinTech-Unternehmen entwickelt werden, gelten.

(14)

Bei den von dieser Richtlinie genannten Straftaten gilt für sämtliche Tatbestandsmerkmale das Vorsatzerfordernis im Einklang mit dem nationalen Recht. Es ist möglich, aus den objektiven Tatumständen auf den vorsätzlichen Charakter einer Handlung sowie die Kenntnis oder den Zweck, die als Tatbestandsmerkmal erforderlich sind, zu schließen. Straftaten, die keinen Vorsatz voraussetzen, sollten von dieser Richtlinie nicht erfasst werden.

(15)

Diese Richtlinie bezieht sich auf klassische Handlungen wie Betrug, Fälschung, Diebstahl und widerrechtliche Aneignung, die im nationalen Recht bereits vor dem digitalen Zeitalter festgelegt wurden. Da nichtkörperliche Zahlungsinstrumente in den Geltungsbereich der Richtlinie aufgenommen werden, müssen die entsprechenden Handlungen im digitalen Raum festgelegt und die Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ergänzt und verstärkt werden. Die widerrechtliche Erlangung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments sollte eine Straftat darstellen, zumindest wenn mit dieser Erlangung die Begehung einer der Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 der Richtlinie 2013/40/EU oder die missbräuchliche Verwendung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments verbunden ist. Unter „missbräuchlicher Verwendung“ sollte das Handeln einer Person, die ein ihr überlassenes nichtkörperliches unbares Zahlungsinstrument wissentlich unrechtmäßig zu ihrem eigenen Nutzen oder zum Nutzen anderer einsetzt, verstanden werden. Die Beschaffung eines solchen widerrechtlich erlangten Instruments zwecks betrügerischer Verwendung sollte strafbar sein, ohne dass es erforderlich ist, alle tatsächlichen Umstände der widerrechtlichen Erlangung festzustellen, und ohne dass eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen der Vortat, die zu der widerrechtlichen Erlangung geführt hat, erforderlich ist.

(16)

Diese Richtlinie bezieht sich auch auf Werkzeuge, die zur Verübung der darin genannten Straftaten benutzt werden können. Da es notwendig ist, eine Kriminalisierung von Werkzeugen, die für legitime Zwecke hergestellt und auf den Markt gebracht werden und daher an sich keine Bedrohung darstellen — selbst wenn sie für Straftaten missbraucht werden können — sollte sich die Kriminalisierung auf die Werkzeuge beschränken, die in erster Linie dafür konzipiert oder eigens dafür angepasst wurden, um Straftaten im Sinne dieser Richtlinie zu begehen.

(17)

Die Sanktionen und Strafen für Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln sollten unionsweit wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Richtlinie lässt die individuelle Sanktionsfestsetzung, die Verhängung und den Vollzug von Strafen nach Maßgabe der im betreffenden Fall vorliegenden Umstände und der allgemeinen Bestimmungen des nationalen Strafrechts unberührt.

(18)

Da in dieser Richtlinie Mindestvorschriften vorgesehen sind, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere strafrechtliche Vorschriften in Bezug auf Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, einschließlich einer weiter gefassten Definition der Straftaten, zu erlassen oder beizubehalten.

(19)

Es ist angezeigt, strengere Strafen vorzusehen, wenn eine Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (5) begangen wurde. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, spezielle erschwerende Umstände vorzusehen, wenn im nationalen Recht gesonderte Straftatbestände vorgesehen sind und dies zu strengeren Strafen führen könnte. Wurde von derselben Person eine Straftat im Sinne dieser Richtlinie in Verbindung mit einer anderen Straftat im Sinne dieser Richtlinie begangen, und stellt eine dieser Straftaten de facto einen notwendigen Bestandteil der anderen Straftat dar, kann ein Mitgliedstaat gemäß den allgemeinen Grundsätzen des nationalen Rechts vorsehen, dass ein solches Verhalten als erschwerender Umstand bei der Hauptstraftat gilt.

(20)

Die Zuständigkeitsvorschriften sollten gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie genannten strafbaren Handlungen wirksam verfolgt werden. Im Allgemeinen ist das Strafrechtssystem des Mitgliedstaats, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, am besten zu deren Verfolgung geeignet. Daher sollte jeder Mitgliedstaat seine gerichtliche Zuständigkeit für in seinem Hoheitsgebiet begangene Straftaten und von seinen Staatsangehörigen begangene Straftaten begründen. Die Mitgliedstaaten können auch ihre Zuständigkeit für strafbare Handlungen begründen, die in ihrem Hoheitsgebiet einen Schaden verursachen. Sie werden nachdrücklich ermutigt, dies zu tun.

(21)

Unter Hinweis auf die Verpflichtungen gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates (6) und dem Beschluss 2002/187/JI des Rates (7) wird den zuständigen Behörden nahegelegt, bei Kompetenzkonflikten die Möglichkeit direkter Konsultationen mit der Hilfe der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) zu nutzen.

(22)

Da für wirksame Ermittlungen bei Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln besondere Instrumente erforderlich sind, die für eine wirksame Zusammenarbeit der nationalen Behörden auf internationaler Ebene relevant sind, sollten die üblicherweise in Fällen von organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendeten Ermittlungsinstrumente den zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, wenn und soweit der Einsatz dieser Instrumente angezeigt und der Art und der Schwere der Straftaten, wie sie im nationalen Recht definiert sind, angemessen ist. Darüber hinaus sollten Strafverfolgungsbehörden und sonstige zuständige Behörden zum Zwecke der Ermittlung und Verfolgung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zügig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, den zuständigen Behörden die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen zuzuweisen, damit sie die in dieser Richtlinie genannten Straftaten ordnungsgemäß ermitteln und verfolgen können.

(23)

Die nationalen Behörden, die mit der Ermittlung oder strafrechtlichen Verfolgung der Straftaten im Sinne dieser Richtlinie befasst sind, sollten die Befugnis besitzen, mit anderen nationalen Behörden im gleichen Mitgliedstaat und den entsprechenden Behörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.

(24)

In vielen Fällen liegen Sicherheitsvorfällen, die den zuständigen nationalen Behörden nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gemeldet werden müssten, kriminelle Aktivitäten zugrunde. Bei solchen Sicherheitsvorfällen kann ein krimineller Hintergrund vermutet werden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt keine hinreichend klaren Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. In solchen Fällen sollten die betreffenden Betreiber wesentlicher Dienste und Anbieter digitaler Dienste dazu angehalten werden, ihre Meldungen auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/1148 den Strafverfolgungsbehörden zukommen zu lassen, um ein wirksames, umfassendes Vorgehen zu ermöglichen und die Täter leichter zu verfolgen und zur Rechenschaft ziehen zu können. Die Förderung einer sicheren und geschützten robusteren Umgebung setzt insbesondere voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden systematisch über Sicherheitsvorfälle mit einem mutmaßlichen schwerwiegenden kriminellen Hintergrund informiert werden. Zudem sollten gegebenenfalls die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 benannten Computer-Notfallteams in die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden einbezogen werden, um — soweit dies auf nationaler Ebene als angemessen erachtet wird — Informationen und auch Fachwissen über Informationssysteme beizusteuern.

(25)

Schwerwiegende Sicherheitsvorfälle im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) können kriminellen Ursprungs sein. Zahlungsdienstleister sollten gegebenenfalls dazu angehalten werden, die Meldungen, die sie nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/2366 der zuständigen Behörde ihres Heimatmitgliedstaats übermitteln müssen, an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.

(26)

Auf Unionsebene gibt es eine Reihe von Instrumenten und Verfahren, um den Informationsaustausch zwischen nationalen Strafverfolgungsbehörden bei Strafermittlungen und bei der Strafverfolgung zu ermöglichen. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden und um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Instrumente und Verfahren vollumfänglich eingesetzt werden, sollte diese Richtlinie die Bedeutung der Anlaufstellen stärken, die mit dem Rahmenbeschluss 2001/413/JI eingeführt worden sind. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, sich für die Nutzung bestehender Netze operativer Kontaktstellen, etwa des mit der Richtlinie 2013/40/EU eingeführten Netzes, zu entscheiden. Diese Kontaktstellen sollten wirksam Hilfe leisten, indem sie beispielsweise den Austausch einschlägiger Informationen und die Bereitstellung technischer Unterstützung oder rechtlicher Informationen erleichtern. Um den reibungslosen Betrieb des Netzes sicherzustellen, sollte jede Kontaktstelle in der Lage sein, rasch mit der Kontaktstelle in einem anderen Mitgliedstaat zu kommunizieren. Angesichts der signifikanten grenzüberschreitenden Dimension der unter diese Richtlinie fallenden Kriminalität und insbesondere der Volatilität elektronischer Beweismittel sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, dringende Ersuchen dieses Netzes umgehend zu bearbeiten und innerhalb von acht Stunden Rückmeldung zu geben. In sehr dringenden und schwerwiegenden Fällen sollten die Mitgliedstaaten die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) unterrichten.

(27)

Für die Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln ist eine Meldung relevanter Vorfälle an die Behörden unverzüglich von großer Bedeutung, da eine solche Meldung häufig der Ausgangspunkt für strafrechtliche Ermittlungen ist. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um natürliche und juristische Personen, insbesondere Finanzinstitute, dazu anzuhalten, den Strafverfolgungs- und Justizbehörden relevante Vorfälle zu melden. Diese Maßnahmen können auf verschiedenen Arten von Maßnahmen beruhen, einschließlich Gesetzgebungsakten, die Meldepflichten bei Verdacht auf Betrug enthalten, oder nicht legislativer Maßnahmen wie die Einrichtung oder Unterstützung von Organisationen oder Verfahren zur Förderung des Informationsaustauschs oder Sensibilisierungskampagnen. Alle Maßnahmen, mit denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen verbunden ist, sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) durchgeführt werden. Insbesondere sollte jede Übermittlung von Informationen zur Verhütung und Bekämpfung strafbarer Handlungen in Verbindung mit Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln den Anforderungen jener Verordnung und vor allem den berechtigten Gründen für eine Verarbeitung genügen.

(28)

Um die zügige und unmittelbare Meldung von Straftaten zu erleichtern, sollte die Kommission die Schaffung wirksamer Online-Betrugsmeldesysteme durch die Mitgliedstaaten und standardisierte Meldemusterformulare auf Unionsebene sorgfältig bewerten. Solche Systeme könnten die Meldung von Betrug im unbaren Zahlungsverkehr, der häufig online erfolgt, erleichtern und somit die Unterstützung für die Opfer, die Identifizierung und Analyse der Bedrohungen durch Cyberkriminalität sowie die Arbeit und die grenzübergreifende Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden verstärken.

(29)

Die in dieser Richtlinie genannten Straftaten sind häufig grenzüberschreitender Art. Daher ist für ihre Bekämpfung eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich. Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, dafür Sorge zu tragen, dass die Übereinkünfte über die gegenseitige Anerkennung und die Rechtshilfe in angemessenem Umfang tatsächlich auf die unter diese Richtlinie fallenden Straftaten angewandt werden.

(30)

Die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung aller Arten von Betrug mit unbaren Zahlungsmitteln sowie aller Arten der Fälschung dieser Zahlungsmittel — auch in Fällen, die geringe Geldbeträge betreffen — sind für die wirksame Bekämpfung dieses Phänomens besonders wichtig. Meldepflichten, Informationsaustausch und statistische Berichte sind effiziente Methoden, um betrügerische Aktivitäten zu erkennen, insbesondere ähnliche Aktivitäten, die — für sich allein genommen — nur geringe Geldbeträge betreffen.

(31)

Betrug und Fälschung im unbaren Zahlungsverkehr kann für die Opfer sowohl schwere wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Folgen haben. Bei Betrug, etwa durch Identitätsdiebstahl, sind die Folgen aufgrund einer Beschädigung des Ansehens und eines beruflichen Schadens, einer Schädigung der Kreditwürdigkeit einer Einzelperson sowie einer erheblichen psychischen Schädigung des Opfers häufig noch schwerwiegender. Die Mitgliedstaaten sollten Beistands-, Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen beschließen, um diese Folgen abzumildern.

(32)

Es dauert oft recht lange, bis die Opfer feststellen, dass sie durch Betrug und Fälschungsdelikte einen Verlust erlitten haben. In dieser Zeit entwickelt sich möglicherweise eine Spirale aus miteinander verknüpften Straftaten, die die negativen Folgen für die Opfer verschärft.

(33)

Natürlichen Personen, die Opfer eines Betrugs im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln geworden sind, stehen die gemäß der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingeräumten Rechte zu. Die Mitgliedstaaten sollten Beistands- und Unterstützungsmaßnahmen für die Opfer beschließen, die sich an den von jener Richtlinie geforderten Maßnahmen orientieren, aber unmittelbarer auf die spezifischen Bedürfnisse der Opfer von Betrug in Bezug auf Identitätsdiebstahl ausgerichtet sind. Diese Maßnahmen sollten unter anderem die Bereitstellung einer Liste spezieller Einrichtungen, die verschiedene Aspekte der identitätsbezogenen Straftaten und der Opferhilfe abdecken, eine spezielle psychologische Betreuung und Beratung in finanziellen, praktischen und rechtlichen Fragen sowie Unterstützung bei der Erwirkung verfügbarer Entschädigungsleistungen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten dazu ermutigt werden, ein zentrales nationales Online-Informationsportal einzurichten, damit die Opfer leichter Zugang zu Beistand und Unterstützung erhalten können. Einschlägige Informationen und Hinweise zum Schutz vor den negativen Folgen solcher Straftaten sollten auch juristischen Personen angeboten werden.

(34)

Diese Richtlinie sollte für juristische Personen das Recht vorsehen, nach Maßgabe des nationalen Rechts Zugang zu Informationen über Verfahren zur Erstattung von Strafanzeigen zu erhalten. Dieses Recht ist insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen wichtig und sollte zu günstigeren Rahmenbedingungen für diese Unternehmen beitragen. Natürlichen Personen steht dieses Recht bereits nach der Richtlinie 2012/29/EU zu.

(35)

Die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung der Kommission Strategien zur Verhütung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und Maßnahmen zur Verminderung der Gefahr, dass derartige Straftaten stattfinden, in der Form von Informations- und Sensibilisierungskampagnen einführen oder fördern. In diesem Zusammenhang könnten die Mitgliedstaaten ein ständiges Online-Informationsportal mit konkreten Beispielen betrügerischer Praktiken in einem leicht verständlichen Format entwickeln und auf dem neusten Stand halten. Dieses Portal könnte Teil eines zentralen nationalen Online-Informationsportals für Opfer sein oder damit verknüpft sein. Die Mitgliedstaaten könnten ebenfalls Forschungs- und Bildungsprogramme einrichten. Den Bedürfnissen und Interessen schutzbedürftiger Personen sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, dafür zu sorgen, dass ausreichende Finanzmittel für die betreffenden Kampagnen zur Verfügung gestellt werden.

(36)

Es ist notwendig, statistische Daten über Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsinstrumenten zu erheben. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, für die Einrichtung eines geeigneten Systems zur Erfassung, Erstellung und Bereitstellung vorhandener statistischer Daten zu den in dieser Richtlinie aufgeführten Straftaten Sorge zu tragen.

(37)

Mit dieser Richtlinie sollen die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI geändert und erweitert werden. Da die vorzunehmenden Änderungen sowohl zahlenmäßig als auch inhaltlich erheblich sind, sollte der Rahmenbeschluss 2001/413/JI aus Gründen der Klarheit für die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden.

(38)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(39)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(40)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen zu ahnden und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowohl zwischen den zuständigen Behörden als auch zwischen natürlichen und juristischen Personen sowie zuständigen Behörden zu verbessern und zu fördern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Ausmaßes oder ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(41)

Diese Richtlinie wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und anerkannten Grundsätze, darunter das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Diese Richtlinie soll die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze gewährleisten und sollte entsprechend umgesetzt werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und die Festlegung strafrechtlicher Sanktionen auf dem Gebiet von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln. Sie erleichtert die Vorbeugung gegen derartige Straftaten sowie die Betreuung und Unterstützung von Opfern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„unbares Zahlungsinstrument“ nichtkörperliche oder körperliche geschützte Vorrichtungen, geschützte Gegenstände oder geschützte Aufzeichnungen oder deren Kombination, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel, die beziehungsweise der für sich oder in Verbindung mit einem oder mehreren Verfahren dem Inhaber oder Nutzer ermöglicht, Geld oder monetäre Werte zu übertragen, auch mittels digitaler Tauschmittel;

b)

„geschützte Vorrichtung, geschützter Gegenstand oder geschützte Aufzeichnung“ eine Vorrichtung, einen Gegenstand oder eine Aufzeichnung, die beziehungsweise der vor Fälschung oder betrügerischer Verwendung geschützt ist, z. B. durch das Design, eine Kodierung oder eine Unterschrift;

c)

„digitales Tauschmittel“ E-Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) oder eine virtuelle Währung;

d)

„virtuelle Währung“ eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist, die nicht den rechtlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann;

e)

„Informationssystem“ ein Informationssystem im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/40/EU;

f)

„Computerdaten“ Computerdaten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/40/EU;

g)

„juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das nach dem geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

TITEL II

STRAFTATEN

Artikel 3

Betrügerische Verwendung von unbaren Zahlungsinstrumenten

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangene Handlungen als Straftat geahndet werden:

a)

die betrügerische Verwendung gestohlener oder in anderer Weise widerrechtlich angeeigneter oder erlangter unbarer Zahlungsinstrumente;

b)

die betrügerische Verwendung gefälschter oder verfälschter unbarer Zahlungsinstrumente.

Artikel 4

Straftaten im Zusammenhang mit der betrügerischen Verwendung körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangene Handlungen als Straftat geahndet werden:

a)

der Diebstahl oder eine andere widerrechtliche Aneignung eines körperlichen unbaren Zahlungsinstruments,

b)

die betrügerische Fälschung oder Verfälschung eines körperlichen unbaren Zahlungsinstruments;

c)

der Besitz von gestohlenen oder in anderer Weise widerrechtlich angeeigneten oder gefälschten oder verfälschten körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten zwecks betrügerischer Verwendung;

d)

die Beschaffung für sich selbst oder einen Dritten, einschließlich der Annahme, der Aneignung, des Erwerbs, der Weitergabe, der Einfuhr, der Ausfuhr, des Verkaufs, der Beförderung oder der Verbreitung eines gestohlenen, gefälschten oder verfälschten körperlichen unbaren Zahlungsinstruments zwecks betrügerischer Verwendung.

Artikel 5

Straftaten im Zusammenhang mit der betrügerischen Verwendung nichtkörperlicher unbarer Zahlungsinstrumente

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangene Handlungen als Straftat geahndet werden:

a)

die widerrechtliche Erlangung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments, zumindest wenn mit dieser Erlangung die Begehung einer der Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 der Richtlinie 2013/40/EU verbunden war, oder die missbräuchliche Verwendung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments;

b)

die betrügerische Fälschung oder Verfälschung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments;

c)

die Inhaberschaft eines widerrechtlich erlangten, gefälschten oder verfälschten nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments zwecks betrügerischer Verwendung, zumindest wenn die widerrechtliche Herkunft zur Zeit der Inhaberschaft des Instruments bekannt ist;

d)

die Beschaffung für sich selbst oder einen Dritten, einschließlich des Verkaufs, der Weitergabe oder der Verbreitung oder Bereitstellung eines widerrechtlich erlangten, gefälschten oder verfälschten nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments zwecks betrügerischer Verwendung.

Artikel 6

Betrug im Zusammenhang mit Informationssystemen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das vorsätzliche Durchführen oder Veranlassen einer Übertragung von Geld, monetären Werten oder virtueller Währung, durch das einer anderen Person ein unrechtmäßiger Vermögensverlust entsteht, mit der Absicht, dem Zuwiderhandelnden oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen, als Straftat geahndet wird, wenn

a)

das Funktionieren eines Informationssystems unrechtmäßig behindert oder gestört wird,

b)

Computerdaten unrechtmäßig eingegeben, verändert, gelöscht, übertragen oder unterdrückt werden.

Artikel 7

Tatwerkzeuge

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Herstellung, die Beschaffung für sich selbst oder einen Dritten, einschließlich der Einfuhr, der Ausfuhr, des Verkaufs, der Beförderung oder der Verbreitung, oder die Bereitstellung einer Vorrichtung oder eines Instruments, von Computerdaten oder anderer Mittel, die eigens dafür konzipiert oder angepasst worden sind, eine Straftat im Sinne des Artikels 4 Buchstaben a und b, des Artikels 5 Buchstaben a und b oder des Artikels 6 zu begehen, zumindest dann als Straftat geahndet werden, wenn dabei der Vorsatz besteht, dass diese Mittel Verwendung finden.

Artikel 8

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zu einer der in den Artikeln 3 bis 7 genannten Straftaten als Straftat geahndet wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3, des Artikels 4 Buchstaben a, b oder d, des Artikels 5 Buchstaben a oder b sowie des Artikels 6 als Straftat geahndet wird. Hinsichtlich des Artikels 5 Buchstabe d ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zumindest die versuchte betrügerische Beschaffung eines widerrechtlich erlangten, gefälschten oder verfälschten nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments für sich selbst oder einen Dritten als Straftat geahndet wird.

Artikel 9

Strafen für natürliche Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne des Artikels 3, des Artikels 4 Buchstaben a und b sowie des Artikels 5 Buchstaben a und b mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren geahndet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne des Artikels 4 Buchstaben c und d sowie des Artikels 5 Buchstaben c und d mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftat im Sinne des Artikels 6 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftat im Sinne des Artikels 7 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren geahndet wird.

(6)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 6 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden, wenn sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen wurden, ungeachtet der in jenem Rahmenbeschluss genannten Strafen.

Artikel 10

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

a)

einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)

einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen,

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte Person die Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)   Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 nicht aus.

Artikel 11

Sanktionen gegen juristische Personen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 oder 2 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, darunter:

a)

Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

b)

zeitweiliger Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen,

c)

vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit,

d)

Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht,

e)

gerichtlich angeordnete Auflösung,

f)

vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

TITEL III

GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND ERMITTLUNG

Artikel 12

Gerichtliche Zuständigkeit

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 in folgenden Fällen zu begründen:

a)

die Straftat wurde ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen;

b)

es handelt sich bei dem Straftäter um einen seiner Staatsangehörigen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt eine Straftat als ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangen, wenn sich der Täter bei der Begehung der Straftat physisch in diesem Hoheitsgebiet aufhält, unabhängig davon, ob die Straftat unter Nutzung eines Informationssystems in diesem Hoheitsgebiet begangen wird.

(3)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission von seiner Entscheidung, eine gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, einschließlich in Fällen, in denen

a)

der gewöhnliche Aufenthalt des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt,

b)

die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wurde,

c)

es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder um eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat.

Artikel 13

Wirksame Ermittlungen und Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Kriminalität verwendet werden, wirksam und in Bezug auf die begangene Straftat verhältnismäßig sind und den für die Ermittlung oder die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten zur Verfügung stehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen das nationale Recht natürliche und juristische Personen verpflichtet, Informationen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 zu übermitteln, diese Informationen die Behörden, die mit der Ermittlung oder strafrechtlichen Verfolgung dieser Straftaten befasst sind, unverzüglich erreichen.

TITEL IV

AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN UND MELDUNG VON STRAFTATEN

Artikel 14

Austausch von Informationen

(1)   Zum Zweck des Informationsaustauschs über Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie über eine operative nationale Kontaktstelle verfügen, die sieben Tage pro Woche 24 Stunden täglich zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass Verfahren vorhanden sind, mit denen dringende Ersuchen um Unterstützung umgehend bearbeitet werden und die zuständige Behörde binnen acht Stunden nach Eingang des Ersuchens zumindest mitteilt, ob das Ersuchen beantwortet wird und in welcher Form die Antwort erfolgen wird und wann diese voraussichtlich gesendet werden wird. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die bestehenden Netze operativer Kontaktstellen zu nutzen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, Europol und Eurojust ihre benannte Kontaktstelle im Sinne von Absatz 1 mit. Sie aktualisieren diese Information bei Bedarf. Die Kommission übermittelt diese Information den anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 15

Meldung von Straftaten

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass geeignete Meldekanäle zur Verfügung stehen, damit die Meldung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 an die Strafverfolgungsbehörden und andere zuständige nationale Behörden unverzüglich erfolgen kann.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um darauf hinzuwirken, dass Finanzinstitute und andere juristische Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, den Strafverfolgungsbehörden und anderen zuständigen Behörden mutmaßliche Betrugsfälle zum Zwecke der Aufdeckung, Prävention, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 unverzüglich melden.

Artikel 16

Hilfe und Unterstützung für Opfer

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche und juristische Personen, die infolge einer durch den Missbrauch personenbezogener Daten begangenen Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 einen Schaden erlitten haben:

a)

einschlägige Informationen und Beratung erhalten, wie sie sich vor den negativen Folgen einer solchen Straftat, etwa Rufschädigung, schützen können; und

b)

eine Liste spezieller Einrichtungen erhalten, die verschiedene Aspekte der Identitätskriminalität und der Opferhilfe abdecken.

(2)   Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, zentrale nationale Online-Informationsportale einzurichten, um den Zugang zur Unterstützung und Hilfe für natürliche oder juristische Personen zu erleichtern, die durch Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8, die durch den Missbrauch personenbezogener Daten begangen wurden, einen Schaden erlitten haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen, die Opfer einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 geworden sind, nach ihrem ersten Kontakt mit einer zuständigen Behörde unverzüglich Informationen erhalten über

a)

die Verfahren zur Erstattung einer Strafanzeige und die Stellung des Opfers in diesen Verfahren;

b)

das Recht, nach ihrem nationalen Recht Informationen über den Fall zu erhalten;

c)

die verfügbaren Beschwerdeverfahren für den Fall, dass die zuständige Behörde die Rechte des Opfers im Strafverfahren verletzt;

d)

Kontaktangaben für den Fall betreffende Mitteilungen.

Artikel 17

Prävention

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, auch über das Internet, wie beispielsweise Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, die auf die Eindämmung von Betrug insgesamt, die Sensibilisierung sowie die Verminderung der Gefahr, Opfer von Betrug zu werden, abstellen. Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit den Interessenträgern zusammen.

Artikel 18

Kontrolle und Statistiken

(1)   Die Kommission erstellt bis zum 31. August 2019 ein detailliertes Programm für die Kontrolle der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Richtlinie. In dem Kontrollprogramm werden die Instrumente benannt, mit denen erforderliche Daten und sonstige Nachweise erfasst werden, und die Zeitabstände der Erfassung angegeben. Darin wird auch angegeben, welche Maßnahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erhebung, dem Austausch und der Analyse der Daten und sonstigen Nachweise zu ergreifen haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein System für die Aufzeichnung, Erstellung und Bereitstellung anonymisierter statistischer Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 bereitsteht.

(3)   Die statistischen Daten gemäß Absatz 2 umfassen zumindest die vorhandenen Daten über die Anzahl der von den Mitgliedstaaten registrierten Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 und über die Anzahl der Personen, die wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 7 verfolgt und verurteilt worden sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 3 erfassten Daten. Die Kommission sorgt dafür, dass alljährlich eine konsolidierte Zusammenfassung dieser statistischen Berichte veröffentlicht und den Fachagenturen und -einrichtungen der Union zugeleitet wird.

Artikel 19

Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI

Der Rahmenbeschluss 2001/413/JI wird in Bezug auf die Mitgliedstaaten ersetzt, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Pflichten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf die Frist für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Recht.

In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, gelten Verweise auf den Rahmenbeschluss 2001/413/JI als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 20

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Mai 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21

Evaluierung und Berichterstattung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Mai 2023 einen Bericht darüber vor, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.

(2)   Die Kommission führt bis zum 31. Mai 2026 eine Evaluierung über die Auswirkungen dieser Richtlinie in der Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln sowie auf die Grundrechte durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.

(3)   Im Kontext der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Evaluierung berichtet die Kommission auch über die Notwendigkeit, Durchführbarkeit und Wirksamkeit der Schaffung sicherer nationaler Online-Systeme, die es den Opfern ermöglichen werden, Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 zu melden, sowie der Festlegung eines unionsweit einheitlichen Meldeformulars, das den Mitgliedstaaten als Grundlage dienen wird.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 17. April 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 197 vom 8.6.2018, S. 24.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. April 2019.

(3)  Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).

(5)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

(6)  Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42).

(7)  Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

(8)  Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

(9)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(10)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(11)  Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).

(12)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/30


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/714 DER KOMMISSION

vom 7. März 2019

zur Ersetzung von Anhang I und zur Änderung der Anhänge II und VII der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 müssen in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten die Unterzeichner zumindest der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechen, multipliziert mit 750. Diese Mindestzahlen sind in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt.

(2)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(3)

Am 28. Juni 2018 verabschiedete der Europäische Rat den Beschluss (EU) 2018/937 des Europäischen Rates (2) über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments. Dieser am 3. Juli 2018 in Kraft getretene Beschluss legt die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments für die am 2. Juli 2019 beginnende Wahlperiode 2019-2024 fest.

Um diese Vorgaben entsprechend auf die Mindestzahl von Unterzeichnern gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 zu übertragen, ist es angezeigt Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 zu ändern. Diese Änderung sollte ab dem 2. Juli 2019, dem Beginn der Wahlperiode 2019-2024, gelten. Sollte die Frist von zwei Jahren gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden' sollte die Änderung nach Ablauf der verlängerten Frist anwendbar werden. Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, Anhang I zu ersetzen.

(4)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 sind die Organisatoren einer geplanten Bürgerinitiative verpflichtet, sie bei der Kommission anzumelden, wobei sie die in Anhang II der Verordnung genannten Informationen bereitstellen.

(5)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 verwenden die Organisatoren zur Vorlage einer Bürgerinitiative bei der Kommission das Formular gemäß Anhang VII der genannten Verordnung.

(6)

Die Formulare in den Anhängen II und VII der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 enthalten eine Fußnote, in der dargelegt wird, wie die personenbezogenen Daten der Organisatoren und Sponsoren verarbeitet werden. Die Informationen in dieser Fußnote müssen aktualisiert und gekürzt werden, um Verwechslungen mit der Datenschutzerklärung, die bei der betreffenden Datenverarbeitung Anwendung findet, zu vermeiden.

(7)

In den Fußnoten wird auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verwiesen. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wurde aufgehoben und mit Wirkung vom 11. Dezember 2018 durch die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ersetzt. Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sollte daher aus diesen Fußnoten gestrichen werden.

(8)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 sollte folglich ersetzt und die Anhänge II und VII der genannten Verordnung sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

2.

In Anhang II erhält die Fußnote (1) folgende Fassung:

„(1)

Im Online-Register der Kommission werden nur die vollständigen Namen der Organisatoren, die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen und Angaben zu den Quellen der Unterstützung und Finanzierung veröffentlicht.

Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten aus zwingenden berechtigten Gründen, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen.“

3.

In Anhang VII erhält die Fußnote (1) folgende Fassung:

„(1)

Im Online-Register der Kommission werden nur die vollständigen Namen der Organisatoren, die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen und Angaben zu den Quellen der Unterstützung und Finanzierung veröffentlicht.

Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten aus zwingenden berechtigten Gründen, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 gilt ab dem 2. Juli 2019 oder ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union für das Vereinigte Königreich endet, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2018/937 des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (ABl. L 165 I vom 2.7.2018, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

MINDESTZAHL DER UNTERZEICHNER JE MITGLIEDSTAAT

Belgien

15 750

Bulgarien

12 750

Tschechische Republik

15 750

Dänemark

10 500

Deutschland

72 000

Estland

5 250

Irland

9 750

Griechenland

15 750

Spanien

44 250

Frankreich

59 250

Kroatien

9 000

Italien

57 000

Zypern

4 500

Lettland

6 000

Litauen

8 250

Luxemburg

4 500

Ungarn

15 750

Malta

4 500

Niederlande

21 750

Österreich

14 250

Polen

39 000

Portugal

15 750

Rumänien

24 750

Slowenien

6 000

Slowakei

10 500

Finnland

10 500

Schweden

15 750