ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 120

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
8. Mai 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2019/702 des Rates vom 15. April 2019 über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits, im Namen der Union

1

 

*

Beschluss (EU) 2019/703 des Rates vom 8. Oktober 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

3

 

*

Beschluss (EU) 2019/704 des Rates vom 15. April 2019 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

4

 

 

Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

5

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/705 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/706 der Kommission vom 7. Mai 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Carvon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/707 der Kommission vom 7. Mai 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Diuron, Ethephon, Etoxazol, Famoxadon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Metalaxyl-M, Methiocarb, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, S-Metolachlor und Tebuconazol ( 1 )

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht ( 1 )

20

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/709 der Kommission vom 6. Mai 2019 über die Benennung des Netzmanagers für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements (ATM) im einheitlichen europäischen Luftraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3228)

27

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2019 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung Handel vom 25. März 2019 zur Aufstellung der in Artikel 323 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits genannten Liste der Schiedsrichter [2019/710]

31

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission ( ABl. L 58 vom 28.2.2018 )

34

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/2005 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) ( ABl. L 322 vom 18.12.2018 )

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

8.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/1


BESCHLUSS (EU) 2019/702 DES RATES

vom 15. April 2019

über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits, im Namen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß dem Beschluss des Rates, mit dem sie zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen ermächtigt wurde, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten das Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen wurde am 17. und 18. Dezember 2009 unterzeichnet, vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Beschlusses 2010/417/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2).

(3)

Das Abkommen wurde von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Republik Kroatien ratifiziert. Es ist beabsichtigt, dass die Republik Kroatien dem Abkommen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 beitritt.

(4)

Das Abkommen sollte nun im Namen der Union genehmigt werden.

(5)

Die Artikel 3 und 4 des Beschlusses 2010/417/EG enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Vertretung in Bezug auf verschiedene in dem Abkommen aufgeführte Angelegenheiten. Angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12 sollten diese Bestimmungen nicht länger angewendet werden. Gestützt auf die Verträge sind weder neue Bestimmungen betreffend diese Angelegenheiten noch Bestimmungen über Informationspflichten der Mitgliedstaaten, wie die in Artikel 5 des Beschlusses 2010/417/EG genannten, erforderlich. Folglich sollte die Geltungsdauer der Artikel 3, 4 und 5 des Beschlusses 2010/417/EG mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses enden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits wird im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 23 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor, mit der die Union die Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen ausdrückt (4), und nimmt folgende Notifikation vor:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“

Artikel 3

Die Geltungsdauer der Artikel 3, 4 und 5 des Beschlusses 2010/417/EG endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 15. April 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DAEA


(1)  Zustimmung vom 2. Oktober 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2010/417/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 30).

(3)  Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 32, veröffentlicht.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


8.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/3


BESCHLUSS (EU) 2019/703 DES RATES

vom 8. Oktober 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. September 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und Kroatiens Verhandlungen über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (1) zu eröffnen, um dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union Rechnung zu tragen (im Folgenden „Protokoll“).

(2)

Diese Verhandlungen wurden am 16. Oktober 2013 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Das Protokoll sollte im Namen der Union und ihren Mitgliedstaaten vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (2), wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LUPI


(1)  Der Wortlaut des Abkommens ist im ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 32, veröffentlicht.

(2)  Der Wortlaut des Protokolls wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


8.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/4


BESCHLUSS (EU) 2019/704 DES RATES

vom 15. April 2019

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/703 des Rates (2) wurde das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (3) (im Folgenden „Protokoll“) vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet, um dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(2)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird hiermit im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu hinterlegen (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 15. April 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DAEA


(1)  Zustimmung vom 12. September 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2019/703 des Rates vom 8. Oktober 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

(3)  Der Wortlaut des Abkommens wurde im ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 32 veröffentlicht.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


8.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/5


PROTOKOLL

zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

KANADA

einerseits und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

als Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“), und

DIE EUROPÄISCHE UNION

andererseits,

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Kroatien ist Vertragspartei des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (1), das am 17. Dezember 2009 unterzeichnet wurde (im Folgenden „Abkommen“).

Artikel 2

Die kroatische Sprachfassung des Abkommens (2) ist in gleicher Weise verbindlich wie die anderen Sprachfassungen.

Artikel 3

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Sofern dieses Protokoll von den Vertragsparteien jedoch erst nach Inkrafttreten des Abkommens genehmigt wird, tritt es gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens einen Monat nach dem Datum der letzten diplomatischen Note in Kraft, in der die Vertragsparteien bestätigen, dass alle für das Inkrafttreten des Protokolls notwendigen Verfahren abgeschlossen sind.

Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Januar zweitausendsiebzehn in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За държавите членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Za države članice

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā –

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu Państw Członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

För medlemsstaterna

Image 1

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image 2

За Канада

Por Canadá

Za Kanadu

For Canada

Für Kanada

Kanada nimel

Για τον Καναδά

For Canada

Pour le Canada

Za Kanadu

Per il Canada

Kanādas vārdā –

Kanados vardu

Kanada részéről

Għall-Kanada

Voor Canada

W imieniu Kanady

Pelo Canadá

Pentru Canada

Za Kanadu

Za Kanado

Kanadan puolesta

För Kanada

Image 3


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wurde im ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 32, veröffentlicht.

(2)  Der kroatische Text des Abkommens wird in einer Sonderausgabe des Amtsblatts zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

8.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/705 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2019

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Kreisel aus Kunststoff mit einem Starter und einer Reißleine.

Der Kreisel wird mit dem Starter und der Reißleine in Bewegung gesetzt. Er kann eigenständig für die Unterhaltung von Personen verwendet werden. Alternativ können zwei oder mehr Waren von zwei oder mehr Personen verwendet werden (dabei werden die Kreisel in ein hierfür bestimmtes schüsselförmiges Spielfeld (das gesondert gestellt wird) gesetzt), die mit dem Ziel gegeneinander spielen, die Kreisel der Mitspieler zu stoppen.

Siehe Abbildung (*1).

9503 00 95

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 95 .

Bei der Ware handelt es sich um einen Kreisel, der ein Spielzeug der Position 9503 00 darstellt (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9503 Buchstabe D Ziffer 19). Sie weist die objektiven Merkmale eines Spielzeugs zur Unterhaltung von Personen auf.

Auch wenn die Ware zum spielerischen Wettstreit zwischen zwei oder mehr Personen genutzt werden kann, ist diese Nutzung anhand der objektiven Merkmale der Ware nicht erkennbar, wenn sie gesondert gestellt wird (ohne das spezifische Spielfeld). Eine Einreihung in Position 9504 als Ware für Gesellschaftsspiele ist daher ausgeschlossen.

Die Ware ist daher in den KN Code 9503 00 95 als anderes Spielzeug aus Kunststoff einzureihen.

Image 4

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


8.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/706 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2019

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Carvon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Carvon wurde mit der Richtlinie 2008/44/EG der Kommission (2) als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Carvon gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Juli 2019 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Carvon gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 31. Mai 2017 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 12. Juli 2018 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerungen (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Carvon die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Am 24. Januar 2019 hat die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen ersten Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Carvon vorgelegt.

(9)

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zu dem Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung Stellung zu nehmen.

(10)

In Bezug auf die neuen Kriterien zur Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften, die mit der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission (7) eingeführt wurden, ist es laut der Schlussfolgerung der Behörde höchst unwahrscheinlich, dass Carvon ein endokriner Disruptor mit östrogener, androgener, thyroidogener und steroidogener Wirkungsweise ist. Zudem deuten die verfügbaren Daten und die von der Behörde durchgeführte wissenschaftliche Risikobewertung darauf hin, dass es unwahrscheinlich ist, dass Carvon ein Stoff mit endokrinschädlicher Wirkung ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Carvon nicht als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften zu gelten hat.

(11)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Carvon enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(12)

Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung für Carvon stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die carvonhaltige Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf die Anwendung als Wachstumsregler sollte daher nicht aufrechterhalten werden. Die Genehmigung für Carvon sollte daher erneuert werden.

(13)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Diese Verordnung sollte ab dem Tag nach dem Auslaufdatum der Genehmigung des Wirkstoffs Carvon gelten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffs Carvon wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/44/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus und Prothioconazol (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 13).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA Journal 2018;16(7):5390. EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2018. „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance carvone“ (Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Carvon). Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu.

(7)  Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Carvon

244-16-8 (d-Carvon = S-Carvon = (+)-Carvon)

Carvon: 602

d-Carvon: nicht vergeben

(S)-5-Isopropenyl-2-methylcyclohex-2-en-1-on

oder

(S)-p-Mentha-6,8-dien-2-on

923 g/kg d-Carvon

1. August 2019

31. Juli 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Carvon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Insbesondere sollte auf eine ausreichende Zeitspanne zwischen der Behandlung mit carvonhaltigen Pflanzenschutzmitteln und der Einlagerung geachtet werden.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt diese Informationen binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung zu entnehmen.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird Eintrag 165 zu Carvon gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„135

Carvon

244-16-8 (d-Carvon = S-Carvon = (+)-Carvon)

Carvon: 602

d-Carvon: nicht vergeben

(S)-5-Isopropenyl-2-methylcyclohex-2-en-1-on

oder

(S)-p-Mentha-6,8-dien-2-on

923 g/kg d-Carvon

1. August 2019

31. Juli 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Carvon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Insbesondere sollte auf eine ausreichende Zeitspanne zwischen der Behandlung mit carvonhaltigen Pflanzenschutzmitteln und der Einlagerung geachtet werden.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt diese Informationen binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung zu entnehmen.


8.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/707 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Diuron, Ethephon, Etoxazol, Famoxadon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Metalaxyl-M, Methiocarb, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, S-Metolachlor und Tebuconazol

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Famoxadon, Flumioxazin und Metalaxyl-M wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/917 der Kommission (3) bis zum 30. Juni 2019 verlängert. Es wurden Anträge auf erneute Aufnahme der Wirkstoffe Famoxadon, Flumioxazin und Metalaxyl-M in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission (5) gestellt.

(3)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Ethephon, Etoxazol, Fenamiphos, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Methiocarb, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol und S-Metolachlor wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/917 bis zum 31. Juli 2019 verlängert.

(4)

Die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Diuron wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1262 der Kommission (6) bis zum 30. September 2019 verlängert.

(5)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Tebuconazol läuft am 31. August 2019 aus. (7)

(6)

Für die in den Erwägungsgründen 3 bis 5 genannten Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (8) gestellt.

(7)

Da sich die Bewertung der Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung zu verlängern.

(8)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung zu erlassen hat, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festzusetzen: entweder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe zu erlassen hat, bemüht sie sich entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/917 der Kommission vom 27. Juni 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Carvon, Chlorpropham, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Diquat, Ethephon, Ethoprophos, Etoxazol, Famoxadon, Fenamidon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Isoxaflutol, Metalaxyl-M, Methiocarb, Methoxyfenozid, Metribuzin, Milbemectin, Oxasulfuron, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, Pymetrozin und S-Metolachlor (ABl. L 163 vom 28.6.2018, S. 13).

(4)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1262 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, beta-Cyfluthrin, Chlorthalonil, Chlortoluron, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Diuron, Fludioxonil, Flufenacet, Flurtamon, Fosthiazat, Indoxacarb, MCPA, MCPB, Prosulfocarb, Thiophanatmethyl und Tribenuron (ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 62).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 35 zu Famoxadon wird das Datum ersetzt durch „30. Juni 2020“;

2.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 37 zu Metalaxyl-M wird das Datum ersetzt durch „30. Juni 2020“;

3.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 39 zu Flumioxazin wird das Datum ersetzt durch „30. Juni 2020“;

4.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 44 zu Foramsulfuron wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

5.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 46 zu Cyazofamid wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

6.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 83 zu Alpha-Cypermethrin wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

7.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 84 zu Benalaxyl wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

8.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 85 zu Bromoxynil wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

9.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 86 zu Desmedipham wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

10.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 88 zu Phenmedipham wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

11.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 97 zu S-Metolachlor wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

12.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 99 zu Etoxazol wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

13.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 109 zu Bifenazat wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

14.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 110 zu Milbemectin wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

15.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 141 zu Fenamiphos wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

16.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 142 zu Ethephon wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

17.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 145 zu Captan wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

18.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 146 zu Folpet wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

19.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 147 zu Formetanat wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

20.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 148 zu Methiocarb wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

21.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 149 zu Dimethoat wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

22.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 150 zu Dimethomorph wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

23.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 152 zu Metribuzin wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

24.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 153 zu Phosmet wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

25.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 154 zu Propamocarb wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

26.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 156 zu Pirimiphos-methyl wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

27.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 158 zu Beflubutamid wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

28.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 163 zu Benthiavalicarb wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

29.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 164 zu Boscalid wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

30.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 166 zu Fluoxastrobin wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

31.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 167 zu Paecilomyces lilacinus Stamm 251 wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“;

32.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 168 zu Prothioconazol wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2020“.

33.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 192 zu Diuron wird das Datum ersetzt durch „30. September 2020“;

34.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 268 zu Tebuconazol wird das Datum durch „31. August 2020“ ersetzt.


BESCHLÜSSE

8.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/20


DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2019/708 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2019

zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10b Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG ist die Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten das Grundprinzip innerhalb des Geltungsbereichs des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten innerhalb der Union (EU-EHS).

(2)

Im Oktober 2014 vertrat der Europäische Rat die Auffassung, das System der kostenlosen Zuteilung dürfe nicht außer Kraft treten und bestehende Maßnahmen würden auch nach 2020 weiter dazu dienen, der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen aufgrund der Klimapolitik vorzubeugen, solange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen würden. Um die Umweltvorteile der Emissionssenkungen in der Union zu erhalten, solange Maßnahmen in Drittländern der Industrie keine vergleichbaren Anreize zur Emissionssenkung bieten, sollten Anlagen in Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Zertifikate weiterhin übergangsweise kostenlos zugeteilt bekommen.

(3)

Die bisherigen Erfahrungen durch den Betrieb des EU-EHS haben bestätigt, dass das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in den Sektoren und Teilsektoren unterschiedlich hoch ist und dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten derartige Verlagerungen verhindert hat. Während bei einigen Sektoren und Teilsektoren davon ausgegangen werden kann, dass ein höheres Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, sind andere in der Lage, einen erheblichen Anteil der Kosten von Emissionszertifikaten über die Produktpreise weiterzugeben, ohne Marktanteile zu verlieren, und müssen nur die Restkosten tragen, weshalb das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen bei ihnen gering ist. Um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen, sieht Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG vor, dass die Kommission eine Liste der Sektoren und Teilsektoren erstellt, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (im Folgenden die „Carbon-Leakage-Liste“). Diesen Sektoren und Teilsektoren sollen Zertifikate in Höhe von 100 % der gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten Menge kostenlos zugeteilt werden.

(4)

Mit ihrem Beschluss 2014/746/EU (2) hat die Kommission eine Carbon-Leakage-Liste für den Zeitraum 2015-2019 festgelegt. Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Gültigkeit der Carbon-Leakage-Liste bis 31. Dezember 2020 verlängert.

(5)

Artikel 10b der Richtlinie 2003/87/EG enthält die Kriterien für die Bewertung auf der Grundlage der für die drei letzten Kalenderjahre vorliegenden Daten. Die Kommission zog hierfür Daten aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 heran, da zum Zeitpunkt der Bewertung Daten für 2016 nur für einige der Parameter vorlagen.

(6)

Zur Aufstellung der Carbon-Leakage-Liste für den Zeitraum 2021-2030 bewertete die Kommission das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Sektoren und Teilsektoren auf NACE-4-Ebene der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). NACE-4 ist die Ebene mit optimaler Datenverfügbarkeit, auf der die Sektoren präzise definiert werden. Ein Sektor wird auf einer vierstelligen Ebene der NACE-Systematik erfasst, und ein Teilsektor wird auf der sechs- oder achtstelligen Prodcom-Ebene erfasst, das heißt, in der für die Statistik der Industrieproduktion in der Union verwendeten Warensystematik, die sich direkt aus der NACE-Systematik ableitet.

(7)

Die Verlagerung von CO2-Emissionen wurde in zwei Schritten bewertet. Für die quantitative Bewertung der ersten Stufe auf NACE-4-Ebene wird bei einem Sektor dann davon ausgegangen, dass ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, wenn der Carbon-Leakage-Indikator den Schwellenwert von 0,2 gemäß Artikel 10b Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG überschreitet. In einigen wenigen Fällen, die die in Artikel 10b Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG eindeutig vorgegebenen Kriterien für die Aufnahme in die Liste erfüllten, wurde eine Bewertung der zweiten Stufe entweder als qualitative Bewertung anhand festgelegter Kriterien oder als quantitative Bewertung auf disaggregierter Ebene vorgenommen.

(8)

Im Einklang mit Artikel 10b der Richtlinie 2003/87/EG wurde der Carbon-Leakage-Indikator errechnet, indem die Intensität des Handels des Sektors mit Drittländern mit der Emissionsintensität des Sektors multipliziert wurde.

(9)

Im Einklang mit Artikel 10b der Richtlinie 2003/87/EG wurde die Intensität des Handels mit Drittländern als das Verhältnis zwischen dem Gesamtwert der Ausfuhren in Drittländer zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittländern und der Gesamtgröße des Markts des Europäischen Wirtschaftsraums (jährlicher Umsatz plus Gesamteinfuhren aus Drittländern) berechnet. Die Kommission bewertete die Handelsintensität für jeden Sektor und Teilsektor auf der Grundlage von Daten aus der Comext-Datenbank von Eurostat. Die Kommission erachtet diese als die umfassendsten, zuverlässigsten Daten über die Gesamtwerte der Ausfuhren in Drittländer und der Einfuhren aus Drittländern sowie über den jährlichen Gesamtumsatz in der Union.

(10)

Die Emissionsintensität wurde berechnet als Summe der direkten und indirekten Emissionen des betreffenden Sektors geteilt durch die Bruttowertschöpfung und gemessen in kg CO2 geteilt durch Euro. Die Kommission sieht das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union („EUTL“) als die genaueste und transparenteste Quelle für Daten zu den CO2-Emissionen auf Anlagenebene an, weshalb seine Daten für die Berechnung der direkten Emissionen der Sektoren herangezogen wurden. Die Anlagen wurden den Sektoren anhand der Angaben der Mitgliedstaaten in den nationalen Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG und gemäß dem Beschluss 2011/278/EU der Kommission (5) Sektoren auf NACE-4-Ebene zugeordnet. Die Bruttowertschöpfung auf sektoraler Ebene wurde auf der Grundlage von Daten der strukturellen Unternehmensstatistik von Eurostat geschätzt, die als die genaueste Quelle gilt.

(11)

Zur Bestimmung der indirekten Emissionen werden die direkt von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten zum Stromverbrauch als die zuverlässigste Quelle betrachtet, da auf Ebene der EU-28 keine Daten verfügbar sind. Der Stromverbrauch wird mit dem Emissionsfaktor für Strom in indirekte Emissionen umgerechnet. Als Referenzwert zog die Kommission den durchschnittlichen Energieträgermix für die Stromerzeugung der EU heran. Dieser basiert auf den Gesamtjahresemissionen der Union aus dem Stromsektor aus allen Quellen für die Stromerzeugung in Europa geteilt durch die entsprechende Menge erzeugten Stroms. Der Emissionsfaktor für Strom wurde aktualisiert, um der Dekarbonisierung des Elektrizitätssystems und dem wachsenden Anteil erneuerbarer Energieträger Rechnung zu tragen. Der neue Wert sollte auf 2015 bezogen werden, was mit den verfügbaren Daten für die letzten drei Kalenderjahre (2013-2015) vereinbar ist. Der aktualisierte Wert beträgt 376 g Kohlendioxid pro kWh.

(12)

Artikel 10b Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG enthält detaillierte Vorschriften dafür, welche Sektoren und Teilsektoren Anspruch auf eine zweite Bewertung haben, wenn sie das Hauptkriterium für die Aufnahme in die Carbon-Leakage-Liste nicht erfüllen. Ein Sektor mit einem Carbon-Leakage-Indikator zwischen 0,15 und 0,2 konnte eine qualitative Bewertung nach den Kriterien gemäß Artikel 10b Absatz 2 der Richtlinie beantragen. Gemäß Artikel 10b Absatz 3 konnten Sektoren und Teilsektoren mit einer Emissionsintensität von über 1,5 entweder eine qualitative Bewertung oder eine quantitative Bewertung auf disaggregierter Ebene (6- oder 8-stellige Prodcom-Ebene) beantragen. Sektoren und Teilsektoren, für die die kostenlose Zuteilung auf der Grundlage der Raffinerie-Benchmarkwerte berechnet wird, konnten ebenfalls beide Arten von Bewertungen beantragen. Die im Anhang des Beschlusses 2014/746/EU unter Nummer 1.2 aufgeführten Sektoren und Teilsektoren konnten eine quantitative Bewertung auf disaggregierter Ebene beantragen.

(13)

Von November 2017 bis Februar 2018 fand eine Online-Konsultation statt, bei der die Interessenträger aufgefordert wurden, sich zu den möglichen Methoden für die Festlegung der Carbon-Leakage-Liste zu äußern. Die Teilnehmer sprachen sich im Allgemeinen für Bewertungen der zweiten Stufe aus, die genauso fundiert, gerecht und transparent sind wie Bewertungen der ersten Stufe, und befürworteten einen einheitlichen Bewertungsrahmen mit Einbeziehung der Interessenträger. Von Februar bis Mai 2018 fanden vier Sitzungen mit den MS und den Interessenträgern statt, um die Carbon-Leakage-Liste vorzubereiten und die Arbeiten im Zusammenhang mit den Bewertungen voranzubringen.

(14)

Um sicherzustellen, dass die Durchführung von Bewertungen der ersten und der zweiten Stufe für die Carbon-Leakage-Liste 2021-2030 vergleichbar ist, d. h. dass beide Bewertungen gewährleisten, dass nur Sektoren, für die ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, erfasst werden, wurde eine Folgenabschätzung (6) durchgeführt. Die Folgenabschätzung konzentrierte sich auf die operativen Optionen für den Rahmen für Bewertungen der zweiten Stufe.

(15)

Am 8. Mai 2018 wurde eine vorläufige Carbon-Leakage-Liste für den Zeitraum 2021-2030 (7) zusammen mit den Leitfäden der Kommission für den Rahmen für qualitative Bewertungen und für quantitative Bewertungen auf disaggregierter Ebene (8) veröffentlicht.

(16)

Mehrere Sektoren, für die sich auf der Grundlage der quantitativen Kriterien des Artikels 10b Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG kein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ergab, wurden anhand der Kriterien in Artikel 10b Absätze 2 und 3 bewertet.

(17)

Insgesamt bewertete die Kommission 245 Industriesektoren, die in die Abteilungen „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ und „Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren“ der NACE-Systematik eingereiht sind. Die unter Nummer 1 des Anhangs dieses Beschlusses aufgeführten Sektoren und Teilsektoren erfüllen die in Artikel 10b Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Kriterien, weswegen davon ausgegangen werden sollte, das bei ihnen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.

(18)

Auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 10b Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG wurden für mehrere Sektoren qualitative Bewertungen durchgeführt. Im Falle der Sektoren „Gewinnung von Salz“ (NACE-Code 0893), „Veredlung von Textilien und Bekleidung“ (NACE-Code 1330), „Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen“ (NACE-Code 2110), „Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen“ (NACE-Code 2341), „Herstellung von Sanitärkeramik“ (NACE-Code 2342) und „Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik“ (NACE-Code 2332) wurde der Schluss gezogen, dass die Aufnahme dieser Sektoren in die Carbon-Leakage-Liste gerechtfertigt ist. Bei diesen Sektoren sollte daher davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.

(19)

Im Falle des Sektors „Braunkohlenbergbau“ (NACE-Code 0520) wurde im Zuge der qualitativen Bewertung eine Reihe von Mängeln festgestellt, so die Tatsache, dass der Sektor nicht als durch Kosten für direkte Emissionen belastet angesehen werden kann, und der Zweifel, ob zwischen dem EU-internen Wettbewerb mit anderen Brennstoffquellen und der Verlagerung von CO2-Emissionen ein Zusammenhang hergestellt werden kann. Es wurde nachgewiesen, dass in Drittländern befindliche Braunkohlekraftwerke auf regionaler Ebene eine Konkurrenz darstellen, die EU-weite Bewertung bestätigt jedoch, dass der Sektor nur in äußerst geringem Maße externem Wettbewerb ausgesetzt ist. Dies führte zu dem Schluss, dass es nicht gerechtfertigt ist, diesen Sektor in die Liste der Sektoren und Teilsektoren aufzunehmen, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.

(20)

Drei Anträge sind von folgenden Sektoren eingegangen, die nicht in der vorläufigen Carbon-Leakage-Liste aufgeführt waren: „Gewinnung von Erdgas“ (NACE-Code 0620), „Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau“ (NACE-Code 2362) und „Leichtmetallgießereien“ (NACE-Code 2453). Bei der Bewertung dieser Anträge wurde der Schwerpunkt darauf gelegt, ob sie auf Grundlage einer quantitativen Bewertung der ersten Stufe auf NACE-4-Ebene für die Aufnahme in die Carbon-Leakage-Liste infrage kommen. Die offiziellen Daten, anhand deren die Bewertungen der ersten Stufe vorgenommen wurden, wurden den Interessenträgern übermittelt und als hinreichend fundiert für die Veröffentlichung der vorläufigen Carbon-Leakage-Liste erachtet. Die Kommission hat die zusätzlichen Angaben geprüft, die die drei Sektoren in ihren Anträgen übermittelt haben, und ist zu der Auffassung gelangt, dass eine Änderung ihrer ursprünglichen Position nicht gerechtfertigt ist. Es wird nach wie vor davon ausgegangen, dass für diese Sektoren kein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, da die betreffenden Carbon-Leakage-Indikatoren den Schwellenwert von 0,2 gemäß Artikel 10b Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG nicht überschreiten. Darüber hinaus erfüllen die Sektoren noch immer nicht die Kriterien für zusätzliche Bewertungen gemäß Artikel 10b Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG.

(21)

Auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 10b Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG wurden für mehrere Sektoren quantitative Bewertungen auf disaggregierter Ebene durchgeführt. Bei den Teilsektoren „Kaolin und andere kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt“ (Prodcom-Code 08.12.21), „Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)“ (Prodcom-Code 10.31.11.30), „Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln“ (Prodcom-Code 10.31.13.00), „Tomatenmark, konzentriert“ (Prodcom-Code 10.39.17.25), „Magermilchpulver“ (Prodcom-Code 10.51.21), „Vollmilchpulver“ (Prodcom-Code 10.51.22), „Casein“ (Prodcom-Code 10.51.53), „Lactose und Lactosesirup“ (Prodcom-Code 10.51.54), „Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form, auch konzentriert oder gesüßt“ (Prodcom-Code 10.51.55.30), „Backhefen“ (Prodcom-Code 10.89.13.34), „Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie“ (Prodcom-Code 20.30.21.50), „Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken“ (Prodcom-Code 20.30.21.70) und „Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln“ (Prodcom-Code 25.50.11.34) wurde der Schluss gezogen, dass die Aufnahme dieser Teilsektoren in die Carbon-Leakage-Liste gerechtfertigt ist. Bei diesen Teilsektoren sollte daher davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.

(22)

Bei den Teilsektoren „Kakaomasse, auch entfettet“ (Prodcom-Code 10.82.11), „Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl“ (Prodcom-Code 10.82.12) und „Kakaopulver, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln“ (Prodcom-Code 10.82.13) wurde bei den quantitativen Bewertungen auf disaggregierter Ebene festgestellt, dass in mehreren Punkten von der harmonisierten Methode abgewichen wurde, weswegen das Risiko bestand, dass der Carbon-Leakage-Indikator viel zu hoch veranschlagt worden war. Dies führte zu dem Schluss, dass die Aufnahme dieser Teilsektoren in die Carbon-Leakage-Liste nicht gerechtfertigt ist.

(23)

Da die Carbon-Leakage-Liste für den Zeitraum 2021-2030 gelten soll, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 anwendbar sein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bei den im Anhang aufgeführten Sektoren und Teilsektoren wird davon ausgegangen, dass im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Brüssel, den 15. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 114).

(3)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1).

(6)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2019) 22.

(7)  Bekanntmachung der Kommission über die vorläufige Carbon-Leakage-Liste 2021–2030 (ABl. C 162 vom 8.5.2018, S. 1).

(8)  https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/allowances/leakage/docs/framework_for_qualitative_assessments.pdf https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/allowances/leakage/docs/framework_for_disaggregated_assessments.pdf


ANHANG

Sektoren und Teilsektoren, bei denen gemäß Artikel 10b der Richtlinie 2003/87/EG davon ausgegangen wird, dass ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht

1.   Auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 10b Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG

NACE-Code

Beschreibung

0510

Steinkohlenbergbau

0610

Gewinnung von Erdöl

0710

Eisenerzbergbau

0729

Sonstiger NE-Metallerzbergbau

0891

Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale

0899

Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.

1041

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine und ähnliche Nahrungsfette)

1062

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

1081

Herstellung von Zucker

1106

Herstellung von Malz

1310

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

1395

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

1411

Herstellung von Lederbekleidung

1621

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten

1711

Herstellung von Holz- und Zellstoff

1712

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

1910

Kokerei

1920

Mineralölverarbeitung

2011

Herstellung von Industriegasen

2012

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

2013

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

2014

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

2015

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

2016

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

2017

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

2060

Herstellung von Chemiefasern

2311

Herstellung von Flachglas

2313

Herstellung von Hohlglas

2314

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

2319

Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren

2320

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

2331

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

2351

Herstellung von Zement

2352

Herstellung von Kalk und gebranntem Gips

2399

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.

2410

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

2420

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

2431

Herstellung von Blankstahl

2442

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

2443

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

2444

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

2445

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

2446

Aufbereitung von Kernbrennstoffen

2451

Eisengießereien

2.   Auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 10b Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG

NACE-Code

Beschreibung

0893

Gewinnung von Salz

1330

Veredlung von Textilien und Bekleidung

2110

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

2341

Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

2342

Herstellung von Sanitärkeramik

3.   Auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 10b Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG

NACE-Code

Beschreibung

2332

Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik

4.   Auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 10b Absatz 3 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG

Prodcom-Code

Beschreibung

081221

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt

10311130

Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)

10311300

Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln

10391725

Tomatenmark, konzentriert

105121

Magermilchpulver

105122

Vollmilchpulver

105153

Casein

105154

Lactose und Lactosesirup

10515530

Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt

10891334

Backhefen

20302150

Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie

20302170

Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

25501134

Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln


8.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/709 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2019

über die Benennung des Netzmanagers für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements (ATM) im einheitlichen europäischen Luftraum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3228)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (Luftraum-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b,

nach Anhörung des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 betrauen die Mitgliedstaaten Eurocontrol durch die Einrichtung der zentralen Verkehrsflussregelungsstelle (CFMU) mit der Durchführung des Verkehrsflussmanagements.

(2)

Mit ihrem Beschluss C(2011) 4130 final vom 7. Juli 2011 benannte die Kommission Eurocontrol als Netzmanager und übertrug ihr damit die Wahrnehmung der Aufgaben, die für die Durchführung der ATM-Netzfunktionen im einheitlichen europäischen Luftraum für den Zeitraum Juli 2011 bis Dezember 2019 erforderlich sind.

(3)

Im Zeitraum 2011 bis 2016 überprüfte die Kommission regelmäßig, wie wirksam Eurocontrol ihren Aufgaben nachgekommen ist. Sie kam dabei zu dem Ergebnis, dass Eurocontrol aus operativer Sicht hierbei zufriedenstellend agiert hat.

(4)

Im Jahr 2017 prüfte die Kommission die Aspekte Leitungsstruktur, Finanzmodalitäten, Kostenbasis und Kosteneffizienz der ATM-Netzfunktionen und kam zu dem Schluss, dass der Netzmanager über eine größere Verwaltungsautonomie verfügen sollte. Mit Beschluss Nr. XI/91 (2017) vom 1. November 2017 (2) gewährte der Generaldirektor von Eurocontrol der Direktion Netzmanagement, die die Aufgaben des Netzmanagers bei Eurocontrol wahrnimmt, diese Autonomie.

(5)

Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die ATM-Netzfunktionen besser und kosteneffizienter als im Zeitraum 2011 bis 2016 wahrgenommen werden sollten, indem insbesondere Überschneidungen vermieden werden, sodass für die Wahrnehmung dieser Funktionen in den Mitgliedstaaten weniger — oder zumindest nicht mehr — finanzielle und personelle Ressourcen benötigt werden.

(6)

Vor dem Hintergrund der insgesamt positiven Bewertung der Kosteneffizienz bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Netzmanagers durch Eurocontrol im ersten und zweiten Bezugszeitraum des in Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (3) festgelegten Leistungssystems sowie mit Blick auf die notwendige Kontinuität in der Wahrnehmung der ATM-Netzfunktionen, forderte die Kommission Eurocontrol am 17. Juli 2018 auf, einen Vorschlag vorzulegen. Die Kommission forderte Eurocontrol auf darzulegen, ob sie bereit und in der Lage ist, nochmals die Aufgabe des Netzmanagers im Einklang mit den in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 genannten Kriterien zu übernehmen. In diesem Zusammenhang bat die Kommission Eurocontrol zudem zu erläutern, inwieweit sie die in Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission (4) genannten Voraussetzungen erfüllt und wie sie — nach ihrer Benennung — den in Artikel 4 Absatz 4 jener Verordnung festgelegten Anforderungen gerecht zu werden gedenkt.

(7)

Der von Eurocontrol am 17. Dezember 2018 vorgelegte Vorschlag enthielt die nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 geforderten Informationen.

(8)

Auf Nachfrage der Kommission legte Eurocontrol weitere Klarstellungen vor.

(9)

Nach Prüfung der von Eurocontrol vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(10)

In ihrem Vorschlag, in dem Eurocontrol insbesondere auf die im ersten und zweiten Bezugszeitraum erzielten Ergebnisse ihrer Tätigkeit als Netzmanager verweist, geht Eurocontrol auf die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 genannten Bedingungen ein. In ihrem Vorschlag weist sie ihre Kompetenz und Fähigkeit nach, die in Artikel 7 jener Verordnung genannten Aufgaben zu erfüllen.

(11)

Eurocontrol geht in ihrem Vorschlag auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 ein und legt darin qualitativ und quantitativ dar, welches ihre wichtigsten Ziele sind, die sie mit dem Management der Netzfunktionen zu erreichen gedenkt, und wie sie eine gute Qualität ihrer Dienste für die am Betrieb Beteiligten gewährleisten wird.

(12)

Unter Verweis auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 erläutert Eurocontrol unter anderem, welche Erkenntnisse sie aus dem ersten und zweiten Bezugszeitraum gezogen hat und nach welchem Konzept und mit welchen Mitteln sie als Netzmanager zu verfahren gedenkt.

(13)

Für den Fall, dass der Netzmanager auch andere als die für die Wahrnehmung der Netzfunktionen relevanten Tätigkeiten ausübt, ist nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 auch darzulegen, dass diese anderen Tätigkeiten unabhängig von den in Artikel 7 genannten Aufgaben als Netzmanager durchgeführt werden. In ihrem Vorschlag legt Eurocontrol dar, dass sie die für die Wahrnehmung der Netzfunktionen notwendigen Aufgaben als Netzmanager ihrer Direktion Netzmanagement überträgt und dieser Teil ihrer Tätigkeiten von ihren anderen Tätigkeiten angemessen getrennt sei.

(14)

Darüber hinaus schlägt Eurocontrol zur Erfüllung der Bedingungen von Artikel 4 Absatz 3 vor, die Kosteneffizienz bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Netzmanager im Zeitraum ihrer Benennung weiter zu verbessern.

(15)

Eurocontrol sollte daher als Netzmanager benannt werden.

(16)

Angesichts der Investitionen, die für die Einführung eines hochmodernen Systems zur Unterstützung der Wahrnehmung der ATM-Funktionen benötigt werden, und der Notwendigkeit, einen stabilen und kontinuierlichen Netzbetrieb zu gewährleisten, sollte sich diese Benennung auf den dritten und vierten Bezugszeitraum nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission (5) erstrecken.

(17)

Nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 sollte der Netzmanager von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit vor Beginn des dritten Bezugszeitraums zugelassen werden.

(18)

Damit die Autonomie des Netzmanagers gewährleistet ist, kommt es darauf an, die Tätigkeiten innerhalb der als Netzmanager benannten Organisation angemessen zu trennen. Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 sollte Eurocontrol daher ihre Tätigkeiten als Netzmanager unabhängig von sonstigen Tätigkeiten, auch solchen im Zusammenhang mit der Tätigkeit internationaler Organisationen, ausüben.

(19)

Aus Gründen der Fairness gegenüber Mitgliedstaaten und Drittländern, für die der Netzmanager Dienste erbringt, sollte der Netzmanager über angemessene Regelungen für seine Einnahmen und Ausgaben verfügen und sich an die Regeln für die Kontoführung halten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Benennung des Netzmanagers

(1)   Eurocontrol wird als Netzmanager benannt.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Benennung erstreckt sich auf den dritten und vierten Bezugszeitraum nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.

Artikel 2

Aufgaben des Netzmanagers

(1)   Eurocontrol nimmt als Netzmanager die für die Erfüllung der ATM-Netzfunktionen notwendigen Aufgaben wahr, die in Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 festgelegt sind.

(2)   Eurocontrol nimmt als Netzmanager seine Aufgaben im Einklang mit den in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 genannten Bedingungen wahr.

Artikel 3

Zulassung

Bevor Eurocontrol die ihr übertragenen Aufgaben als Netzmanager ab dem 2. Januar 2020 wahrnehmen kann, muss sie von der Agentur auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission (6) zugelassen werden.

Artikel 4

Netzmanager und Netzmanagementgremium

(1)   Führungskraft des Netzmanagers nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 ist der Direktor der Direktion Netzmanagement von Eurocontrol.

(2)   Der in Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 genannte Vertreter von Eurocontrol ist der Generaldirektor von Eurocontrol.

(3)   Der Netzmanager trägt die mit der administrativen Unterstützung des Vorsitzes des Netzmanagementgremiums verbundenen Kosten.

Artikel 5

Beteiligung an der Konsultation der Mitgliedstaaten

Auf Antrag der Kommission beteiligt sich der Netzmanager an der Konsultation der Mitgliedstaaten nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123.

Artikel 6

Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben

Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 muss Eurocontrol ihre Tätigkeiten als Netzmanager unabhängig von sonstigen Tätigkeiten, auch solchen im Zusammenhang mit der Tätigkeit internationaler Organisationen, ausüben.

Artikel 7

Regelungen für die Einnahmen und Ausgaben des Netzmanagers sowie Kontentrennung

(1)   Unbeschadet der in Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 genannten Abkommen legt der Netzmanager Regelungen fest, mit denen sichergestellt wird, dass Mitgliedstaaten und Drittländer im Sinne von Artikel 24 Absätze 1 und 2 jener Verordnung einen fairen und angemessenen finanziellen Beitrag zur Erfüllung der dem Netzmanager übertragenen Aufgaben leisten. Hinsichtlich der Verwaltung der Konten gelten die Absätze 3 und 4.

(2)   Der Netzmanager stellt sicher, dass Zahlungen, die von Mitgliedstaaten der Union nach Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 geleistet werden, nicht zur Finanzierung von Ausgaben verwendet werden, die bei anderen Tätigkeiten als denen anfallen, die in Artikel 7 jener Verordnung genannt werden, oder die durch die Beteiligung von Drittländern nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 jener Verordnung anfallen.

(3)   Nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 obliegt es Eurocontrol als Netzmanager, innerhalb des Eurocontrol-Haushalts eine getrennte Buchführung auszuweisen.

(4)   Innerhalb der in Absatz 3 genannten getrennten Buchführung hat der Netzmanager die aufgrund der Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 anfallenden Kosten und geleisteten Zahlungen getrennt auszuweisen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. Mai 2019

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(2)  Beschluss zur Übertragung von Befugnissen und/oder der Zeichnungsbefugnis an den Direktor der Direktion Netzmanagement in Angelegenheiten, die sich auf Unterstützungsdienste anderer Dienststellen der Agentur, das Haushaltsverfahren für das Netzmanagement, technische Sitzungen zum sozialen Dialog mit dem operativen Personal des Netzmanagements sowie operative und technische Vereinbarungen beziehen, die für die Erbringung der Netzfunktionen durch Eurocontrol notwendig sind.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 28 vom 31.1.2019, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

8.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/31


BESCHLUSS Nr. 1/2019 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-UKRAINE IN DER ZUSAMMENSETZUNG„HANDEL“

vom 25. März 2019

zur Aufstellung der in Artikel 323 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits genannten Liste der Schiedsrichter [2019/710]

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —

gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 323 Absatz 1 und Artikel 465 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 323 Absatz 1 des Abkommens muss der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Handelsausschuss“) spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste der Personen aufstellen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen.

(2)

Die Union hat fünf Personen vorgeschlagen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, während die Ukraine vier Personen vorgeschlagen hat. Die Union und die Ukraine haben sich auf fünf Personen geeinigt, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die in einem Schiedspanel den Vorsitz führen sollen.

(3)

Um weitere Verzögerungen bei der Erstellung der Liste der Personen zu vermeiden, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, und somit das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens — insbesondere des Titels IV Kapitel 14 — zu gewährleisten, sollte der Handelsausschuss diese Liste auf der Grundlage der eingereichten Vorschläge genehmigen.

(4)

Die Ukraine sollte dem Handelsausschuss so bald wie möglich einen fünften Kandidaten vorschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter nach Artikel 323 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits zu dienen, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

2.   Die Ukraine schlägt dem Handelsausschuss so bald wie möglich einen fünften Kandidaten vor, der willens und in der Lage ist, als Schiedsrichter zu dienen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Kiew am 25. März 2019.

Für den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“

Der Vorsitz

Petros SOURMELIS

Das Sekretariat

Für die Ukraine

Oleksandra NECHYPORENKO

Für die EU

Christian FRIGAARD RASMUSSEN


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.


ANHANG

LISTE DER SCHIEDSRICHTER

NACH ARTIKEL 323 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS

Von der Union vorgeschlagene Schiedsrichter:

1.

Claus–Dieter EHLERMANN

2.

Giorgio SACERDOTI

3.

Jacques BOURGEOIS

4.

Pieter Jan KUIJPER

5.

Ramon TORRENT

Von der Ukraine vorgeschlagene Schiedsrichter:

1.

Serhiy HRYSHKO

2.

Taras KACHKA

3.

Victor MURAVYOV

4.

Yuriy RUDYUK

Von den Vertragsparteien ausgewählte Vorsitzende:

1.

William DAVEY (USA)

2.

Helge SELAND (Norwegen)

3.

Maryse ROBERT (Kanada)

4.

Christian HÄBERLI (Schweiz)

5.

Merit JANOW (USA)


Berichtigungen

8.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/34


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 58 vom 28. Februar 2018 )

Seite 19, Artikel 21 Buchstabe b Ziffer i:

Anstatt:

„i)

vorhandener Alkoholgehalt,“

muss es heißen:

„i)

vorhandener Alkoholgehalt (in % vol),“.

Seite 59, Anhang VII Teil III Abschnitt C Feld 6 vierter Aufzählungsstrich:

Anstatt:

„tatsächlicher Alkoholgehalt“

muss es heißen:

„vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)“.


8.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/34


Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/2005 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 322 vom 18. Dezember 2018 )

Seite 18, Anhang zur Änderung des Eintrags 51 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Spalte 2 Absatz 2:

Anstatt:

„2.

Dürfen nicht in Spielzeug und Babyartikeln auf den Markt gebracht werden, wenn die Konzentration eines der in Spalte 1 aufgeführten Phthalate oder einer Kombination daraus mindestens 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials ausmacht.

Ferner darf DIPB nach dem 7. Juli 2020 nicht in Spielzeug und Babyartikeln in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration eines oder mehrerer der in Spalte 1 dieses Eintrags aufgeführten Phthalate mindestens 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials ausmacht.“

muss es heißen:

„2.

Dürfen nicht in Spielzeug und Babyartikeln in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration eines der drei ersten der in Spalte 1 aufgeführten Phthalate oder einer Kombination daraus mindestens 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials ausmacht.

Ferner darf DIBP nach dem 7. Juli 2020 nicht in Spielzeug und Babyartikeln in Verkehr gebracht werden, wenn seine Konzentration einzeln oder in einer Kombination mit den drei ersten der in Spalte 1 dieses Eintrags aufgeführten Phthalate mindestens 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials ausmacht.“