ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 93

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
2. April 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/537 der Kommission vom 28. März 2019 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Странджански манов мед (Strandzhanski manov med)/Maнов мед от Странджа (Manov med ot Strandzha) (g. U.))

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2019/538 des Rates vom 1. April 2019 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

3

 

*

Beschluss (GASP) 2019/539 des Rates vom 1. April 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

15

 

*

Beschluss (EU) 2019/540 der Kommission vom 26. März 2019 über die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel #NewRightsNow — Stärkung der Rechte uberisierter Arbeitnehmer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2312)

16

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/541 der Kommission vom 1. April 2019 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für genehmigte Börsen und anerkannte Marktbetreiber in Singapur im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2349)  ( 1 )

18

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1851 der Kommission vom 21. November 2018 zur Eintragung eines Namens in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Bayrisch Blockmalz/Bayrischer Blockmalz/Echt Bayrisch Blockmalz/Aecht Bayrischer Blockmalz (g.g.A.)) ( ABl. L 302 vom 28.11.2018 )

25

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/537 DER KOMMISSION

vom 28. März 2019

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Странджански манов мед“ (Strandzhanski manov med)/„Maнов мед от Странджа“ (Manov med ot Strandzha) (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Bulgariens auf Eintragung des Namens „Странджанов мед“ (Strandzhanski manov med)/„Maнов мед от Странджа“ (Manov med ot Strandzha) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Странджански мед“ (Strandzhanski manov med)/„Maнов мед от Странджа“ (Manov med ot Strandzha) eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Странджански манов мед“ (Strandzhanski manov med)/„Maнов мед от Странджа“ (Manov med ot Strandzha) (g. U.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.4 „Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 449 vom 13.12.2018, S. 11.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


BESCHLÜSSE

2.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/3


BESCHLUSS (GASP) 2019/538 DES RATES

vom 1. April 2019

zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „EU-Strategie“) angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist.

(2)

In der EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden „CWÜ“) und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (im Folgenden „OVCW“) bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. Im Rahmen der EU-Strategie hat sich die Union verpflichtet, für eine weltweite Anwendung der wichtigsten Verträge und Übereinkommen im Bereich der Abrüstung und der Nichtverbreitung, einschließlich des CWÜ, einzutreten. Die Ziele der EU-Strategie ergänzen die Ziele, die von der OVCW im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des CWÜ verfolgt werden.

(3)

Am 22. November 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP (1) zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW angenommen. Auf diese Gemeinsame Aktion folgte nach Ablauf der Geltungsdauer die Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates (2), auf die wiederum die Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates (3) folgte. Der Gemeinsamen Aktion 2007/185/GASP folgten die Beschlüsse 2009/569/GASP (4), 2012/166/GASP (5) und (GASP) 2015/259 (6) des Rates. Der Beschluss (GASP) 2015/259 trat am 23. März 2018 außer Kraft.

(4)

Am 26. Februar 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/294 (7) angenommen, mit dem die Geltungsdauer des Beschlusses (GASP) 2015/259 verlängert wurde, um die weitere Durchführung der Aktivitäten bis zum 23. Dezember 2018 zu ermöglichen.

(5)

Im Rahmen der aktiven Umsetzung des Kapitels III der EU-Strategie ist eine Fortführung dieser intensiven und gezielten Unterstützung der Union für die OVCW erforderlich. Weitere Maßnahmen sind erforderlich, durch die die Kapazitäten der Vertragsstaaten des CWÜ (im Folgenden „Vertragsstaaten“) zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dem CWÜ ausgebaut, die Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten zur Verhütung von Anschlägen mit toxischen Chemikalien und zur Reaktion auf solche Anschläge verstärkt und die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet verbessert werden. Weitere Maßnahmen sind auch erforderlich, um die Fähigkeit der OVCW zur Anpassung an wissenschaftliche und technische Entwicklungen zu unterstützen und ihre Fähigkeit zur Abwehr der vom Einsatz chemischer Waffen ausgehenden Bedrohung zu verbessern. Die Maßnahmen mit Blick auf die Universalisierung des CWÜ sollten fortgesetzt und an die sinkende Zahl der Staaten, die nicht Vertragspartei des CWÜ sind, angepasst und auf sie zugeschnitten werden.

(6)

Der Rat hat am 16. April 2018 Schlussfolgerungen angenommen, in denen unter anderem der Standpunkt der Union im Hinblick auf die vierte Sondertagung der Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Wirkungsweise des Chemiewaffenübereinkommens (im Folgenden „Vierte Überprüfungskonferenz“), die vom 21. bis 30. November 2018 in Den Haag stattfand, festgelegt wurde.

(7)

Die Union hat das Vorgehen der OVCW in Syrien zur vollständigen Vernichtung der syrischen Chemiewaffen und Chemikalien politisch, finanziell und materiell unterstützt. Dementsprechend hat der Rat am 9. Dezember 2013 den Beschluss 2013/726/GASP (8) zur Unterstützung der Tätigkeit der OVCW im Rahmen der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, des Beschlusses des Exekutivrats der OVCW vom 27. September 2013 über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen und der darauf folgenden diesbezüglichen Resolutionen und Beschlüsse angenommen. Auf den Beschluss 2013/726/GASP folgte der Beschluss (GASP) 2017/2303 des Rates (9), der am 12. Dezember 2017 erlassen wurde. Darüber hinaus hat der Rat am 30. November 2015 den Beschluss (GASP) 2015/2215 (10) zur Unterstützung der Resolution 2235 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erlassen.

(8)

Am 27. Juni 2018 hat die vierte Sondertagung der Konferenz der Vertragsstaaten den Beschluss C-SS-4/DEC.3 zur Bewältigung der von der Nutzung chemischer Waffen ausgehenden Bedrohung angenommen. Der Europäische Rat hat die Union in seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2018 dazu verpflichtet, die Ergebnisse dieses Beschlusses zu unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Hinblick auf die sofortige praktische Anwendung einiger Bestandteile der EU-Strategie unterstützt die Union die Maßnahmen der OVCW und verfolgt dabei folgende Ziele:

Verbesserung der Fähigkeiten der Vertragsstaaten, ihre Verpflichtungen aus dem CWÜ zu erfüllen;

Verbesserung der Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten zur Prävention von Anschlägen mit toxischen Chemikalien und zur Reaktion auf solche Anschläge;

Ausbau der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf Tätigkeiten auf chemischem Gebiet;

Unterstützung der Fähigkeit der OVCW zur Anpassung an wissenschaftliche und technische Entwicklungen;

Verbesserung der Kapazität der OVCW zur Abwehr der von der Verwendung chemischer Waffen ausgehenden Bedrohung;

Förderung der Universalität, indem Nichtvertragsstaaten dazu ermutigt werden, dem CWÜ beizutreten.

(2)   Bei den von der Union unterstützten Projekten der OVCW, die im Einklang mit den Maßnahmen der EU-Strategie stehen, handelt es sich im Kontext des Absatzes 1 um die nachstehend aufgeführten:

Projekt I: Zentrum für Chemie und Technologie der OVCW (OPCW Centre for Chemistry and Technology) und Umsetzung des Beschlusses C-SS-4/DEC.3 zur Bewältigung der von der Nutzung chemischer Waffen ausgehenden Bedrohung

Maßnahmen:

Projekt zur Modernisierung der Labore

Umsetzung des Beschlusses C-SS-4/DEC.3

Projekt II: Chemische Abrüstung und Nichtverbreitung

Maßnahmen:

Besuche von Vertretern des Exekutivrats und Beobachtern der Vertragsstaaten in der Volksrepublik China und den Vereinigten Staaten von Amerika, um sich einen Überblick über die Vernichtungsprogramme zu verschaffen

Erweiterung und bessere Nutzung des Systems für Enterprise Content Management (EMC)

Realisierung einer umfassenden Telekommunikationslösung für alle relevanten Mitarbeiter des Technischen Sekretariats der OVCW

Projekt III: Hilfeleistung und Schutz in afrikanischen Vertragsstaaten

Maßnahmen:

Operative Lehrgänge für Ersthelfer

Ausbildung von Ausbildern im Bereich Hilfeleistung und Schutz für die Afrika-Gruppe

Projekt IV: Internationale Zusammenarbeit

Maßnahmen:

Führungskräfteschulung („executive training“) für Manager in der Industrie, politische Entscheidungsträger und Absolventen des „Associate Programme“ der OVCW

Projekt zum Aufbau von Partnerschaften zwischen Laboren

Forum für Frauen über die friedliche Nutzung von Chemie und Lehrgang zum Aufbau grundlegender Analysefähigkeiten für Chemikerinnen

Aus- und Fortbildung für junge Menschen in der friedlichen Nutzung von Chemie

Fortbildungslehrgang für Chemiker in analytischer Chemie in den afrikanischen Mitgliedstaaten

Lehrgang zum Sicherheits- und Gefahrenmanagement in der Chemie für afrikanische Vertragsstaaten

Projekt V: Universalität und Öffentlichkeitsarbeit

Maßnahmen:

Entwicklung von eLearning-Modulen

Übersetzung und Verbreitung von Informations- und Sensibilisierungsunterlagen und -materialien

Unterstützung der Teilnahme von NRO an Tätigkeiten der OVCW

Nebenveranstaltungen am Rande der Konferenz der Vertragsstaaten

Projekt VI: Umsetzung auf nationaler Ebene

Maßnahmen:

Globales Stakeholder-Forum

Projekt VII: Wissenschaft und Technik

Maßnahmen:

Pflanzen-Biomarker-Projekt („plant biomarker challenge“)

Unterstützung der vorübergehend eingesetzten Arbeitsgruppen des Wissenschaftlichen Beirats der OVCW

Eine ausführliche Beschreibung der in diesem Absatz genannten, von der Union unterstützten Maßnahmen der OVCW ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte obliegt dem Technischen Sekretariat der OVCW (im Folgenden „Technisches Sekretariat“). Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung und Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Technischen Sekretariat.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 11 601 256 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem Technischen Sekretariat. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das Technische Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird und dass das Technische Sekretariat anzugeben hat, mit welchen Maßnahmen die Entwicklung von Synergien erleichtert werden kann und Doppelarbeit vermieden werden kann.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, vom Technischen Sekretariat erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte des Hohen Vertreters bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, falls das Finanzierungsabkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 1. April 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Unterstützung der Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 63).

(2)  Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 34).

(3)  Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates vom 19. März 2007 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 10).

(4)  Beschluss 2009/569/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 96).

(5)  Beschluss 2012/166/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 49).

(6)  Beschluss (GASP) 2015/259 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 43 vom 18.2.2015, S. 14).

(7)  Beschluss (GASP) 2018/294 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/259 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 55 vom 27.2.2018, S. 58).

(8)  Beschluss 2013/726/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 41).

(9)  Beschluss (GASP) 2017/2303 des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 55).

(10)  Beschluss (GASP) 2015/2215 des Rates vom 30. November 2015 zur Unterstützung der Resolution 2235 (2015) des VN-Sicherheitsrates zur Einrichtung eines Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen zur Ermittlung der Personen, die in der Arabischen Republik Syrien Angriffe mit Chemiewaffen verübt haben (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 51).


ANHANG

Unterstützung der Union für Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Projekt I — Zentrum für Chemie und Technologie der OVCW (OPCW Centre for Chemistry and Technology) und Umsetzung des Beschlusses C-SS-4/DEC.3 zur Bewältigung der von der Nutzung chemischer Waffen ausgehenden Bedrohung

Projektziele:

Beseitigung von Beständen an chemischen Waffen und von Einrichtungen zur Herstellung von chemischen Waffen entsprechend den im CWÜ festgelegten Verifikationsmaßnahmen.

Nichtverbreitung von chemischen Waffen durch die Anwendung der im CWÜ festgelegten Verifikations- und Durchführungsmaßnahmen, die auch der Vertrauensbildung zwischen den Vertragsparteien dienen.

Hilfeleistung und Schutz vor chemischen Waffen, und ihren Einsatz oder den angedrohten Einsatz im Einklang mit Artikel X des CWÜ.

Wirtschaftliche und technologische Entwicklung durch internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet für nach dem CWÜ nicht verbotene Zwecke gemäß Artikel XI.

Vollständige und wirksame Umsetzung der Bestimmungen des Artikels VII des CWÜ durch die Vertragsstaaten.

Projektzwecke:

Verifikation zur kontinuierlichen Wahrung des Vertrauens in die Einhaltung der Bestimmungen

Aufbau von Kapazitäten zur Prävention der feindseligen Nutzung von toxischen Chemikalien und zur Reaktion darauf sowie zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit

Zusage, die Fähigkeiten anderer zu nutzen

eine Organisation, die ihre Aufgaben erfüllen kann

Ermittlung der Verantwortlichen für den Einsatz chemischer Waffen in der Arabischen Republik Syrien durch Ermittlung und Meldung aller Informationen, die potenziell Aufschluss über die Herkunft der chemischen Waffen in den Fällen geben können, in denen die Erkundungsmission feststellt oder festgestellt hat, dass chemische Waffen zum Einsatz kamen oder wahrscheinlich zum Einsatz kamen, sowie in Fällen, in denen der Gemeinsame Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen keinen Bericht vorgelegt hat.

Projektergebnisse:

Größere operative Effizienz.

Verbesserte physische Sicherung.

Einhaltung höchster Sicherheitsstandards.

Dafür gerüstet sein, mit bestehenden Bedrohungen Schritt zu halten und auf der Höhe der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen zu sein; zudem Gewinn an Glaubwürdigkeit und Ansehen infolge der neuen Einrichtung.

Durchführung von Untersuchungen gemäß dem im Beschluss C-SS-4/DEC.3 enthaltenen Mandat.

Maßnahmen:

I.1   Projekt zur Modernisierung der Labore

Dem Labor und dem Ausrüstungslager der OVCW (OPCW Laboratory and Equipment Store) kommt eine zentrale unterstützende Rolle bei der Umsetzung des CWÜ zu. Seit das Labor und das Ausrüstungslager vor mehr als 20 Jahren an ihrem aktuellen Standort in Rijswijk, einem Vorort von Den Haag, die Arbeit aufgenommen haben, ist die Zahl der an diese Einrichtungen gerichteten Anfragen deutlich angestiegen. In den letzten Jahren sind die Kapazitäten dieser Einrichtungen durch die deutliche Zunahme der nicht zu den Routineaufgaben zählenden Einsätze noch weiter unter Druck geraten, und der Beschluss C-SS-4/DEC.3 dürfte eine zusätzliche Nachfrage bewirken. Außerdem ersuchen die Vertragsstaaten das Labor immer häufiger um Unterstützung im Bereich Aus- und Fortbildung, um ihre analytischen und technischen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Chemie auszubauen. Um hier zu reagieren, hat die OVCW beschlossen, ein Projekt zur Modernisierung des Labors und des Ausrüstungslagers einzuleiten und diese in ein neues Zentrum für Chemie und Technologie („ChemTech Centre“) umzuwandeln.

I.2   Umsetzung des Beschlusses C-SS-4/DEC.3

Unter Nummer 10 des Beschlusses C-SS-4/DEC.3 hat die Konferenz der Vertragsstaaten der OVCW beschlossen, dass das Sekretariat Vorkehrungen treffen soll zur Ermittlung der Verantwortlichen für den Einsatz chemischer Waffen in der Arabischen Republik Syrien durch Ermittlung und Meldung aller Informationen, die potenziell Aufschluss über die Herkunft der chemischen Waffen in den Fällen geben können, in denen die Erkundungsmission feststellt oder festgestellt hat, dass chemische Waffen zum Einsatz kamen oder wahrscheinlich zum Einsatz kamen, sowie in Fällen, in denen der Gemeinsame Untersuchungsmechanismus der Vereinten Nationen und der OVCW keinen Bericht vorgelegt hat. Zur Unterstützung dieses Beschlusses wird das Sekretariat ein Ermittlungs- und Identifizierungsteam einsetzen, das seine Tätigkeiten unparteiisch und objektiv durchführen wird. Das Ermittlungs- und Identifizierungsteam wird unter der direkten Aufsicht des Generaldirektors der OVCW arbeiten und wird dem Exekutivrat und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte vorlegen.

Projekt II — Chemische Abrüstung und Nichtverbreitung

Projektziele:

Unterstützung der Nichtverbreitung chemischer Waffen durch Anwendung der im CWÜ festgelegten Verifikations- und Durchführungsmaßnahmen

Förderung und Gewährleistung der Beseitigung von Beständen an chemischen Waffen und von Einrichtungen zur Herstellung von chemischen Waffen entsprechend den im CWÜ festgelegten Verifikationsmaßnahmen

Beitrag zur vollständigen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Durchführung aller Bestimmungen des CWÜ

Projektzwecke:

Verifikation zur kontinuierlichen Wahrung des Vertrauens in die Einhaltung der Bestimmungen

Zusage, die Fähigkeiten anderer zu nutzen

eine Organisation, die ihre Aufgaben erfüllen kann

Aufbau von Kapazitäten zur Prävention der feindseligen Nutzung von toxischen Chemikalien und zur Reaktion darauf sowie zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit

Projektergebnisse:

Umsetzung der einschlägigen Beschlüsse über den Abschluss der Vernichtung chemischer Waffen.

Verbesserung des Wissenstransfers, der Transparenz und des Verständnisses durch OVCW-Interessenträger.

Unterstützung für die Neuausrichtung der Verifikationsregelung des CWÜ von der Abrüstung hin zur Verhinderung des erneuten Aufkommens chemischer Waffen.

Ausbau der routinemäßigen Überprüfungstätigkeiten mit einem Risikomanagementsystem.

Steigerung der Fähigkeit der OVCW zur Durchführung von Kriseneinsätzen.

Ausbau der Fähigkeiten der OVCW im Bereich der Hilfeleistung und des Schutzes zur Unterstützung ihrer Neuausrichtung auf das erneute Aufkommen chemischer Waffen, sowohl hinsichtlich der Prävention als auch der Reaktion.

Anpassung der Strukturen und Verfahren, soweit erforderlich, zur Unterstützung des reibungslosen Übergangs der OVCW.

Maßnahmen:

II.1   Besuche von Vertretern des Exekutivrats und Beobachtern der Vertragsstaaten in der Volksrepublik China und den Vereinigten Staaten von Amerika, um sich einen Überblick über die Vernichtungsprogramme zu verschaffen;

Besuche von Vertretern des Exekutivrates wurden regelmäßig von der Union unterstützt (in der Gemeinsamen Aktion 2007/185/GASP und den Beschlüssen 2009/569/GASP, 2012/166/GASP und (GASP) 2015/259). Diese bisher durchgeführten Besuche haben sich als hilfreich dabei erwiesen, bestehende Fragen oder Bedenken hinsichtlich des Programms auszuräumen, das der jeweilige Eigner-Vertragsstaat für sich aufgestellt hat, um seinen Verpflichtungen zur Vernichtung seiner chemischen Waffen nachzukommen. Alle Vertragsstaaten werden von diesen Besuchen profitieren, die dazu beitragen werden, die Transparenz zu verbessern und Vertrauen darin zu schaffen, dass Fortschritte bei der vollständigen Vernichtung der verbleibenden chemischen Waffen gemäß den Bestimmungen des CWÜ — und verifiziert durch das Technische Sekretariat — erzielt werden. Das Projekt soll — unter Berücksichtigung geeigneter finanzieller Kriterien und unter Gewährleistung der zweckdienlichen Rotation der Teilnehmer — eine breitere Beteiligung der Vertragsstaaten an solchen Besuchen fördern.

II.2   Erweiterung und bessere Nutzung des Systems für Enterprise Content Management (ECM)

Das ECM-System steht in erster Linie den Nutzern in der Abteilung für Verifikation der OVCW zur Verfügung, die Zugang zum Air-Gap-Netz der OVCW haben, das intern als „Secure Critical Network (SCN)“ bezeichnet wird. Dieses Projekt wird das ECM-System ausbauen, indem dieses für OVCW-Inspektoren zugänglich gemacht wird und Effizienzmängel beseitigt werden, die durch Sicherheitseinschränkungen und die IT-Netzwerkinfrastruktur bedingt sind.

II.3   Realisierung einer umfassenden Telekommunikationslösung für alle relevanten Mitarbeiter des Technischen Sekretariats der OVCW

Das Projekt wird Folgendes umfassen: Identifizierung eines geeigneten und kostengünstigen Dienstleistungserbringers, Phasierung des Übergangs von der alten Infrastruktur, Erprobung und Validierung der Sicherheit der bei Missionen eingesetzten Verfahren mit neuen Technologien, Entwicklung von Ausrüstungs-Kits für operative Einsätze („field operations kits“), Realisierung einer umfassenden Telekommunikationslösung für alle relevanten OVCW-Interessenträger und Außerbetriebnahme der alten Infrastruktur.

Projekt III — Hilfeleistung und Schutz in afrikanischen Vertragsstaaten

Projektziele:

Hilfeleistung und Schutz vor chemischen Waffen und ihrem Einsatz oder dem angedrohten Einsatz im Einklang mit Artikel X des CWÜ

Sicherstellung der vollständigen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Durchführung aller Bestimmungen des CWÜ durch die OVCW, insbesondere in den afrikanischen Vertragsstaaten

Verstärkung des Kapazitätsaufbaus für die Durchführung auf nationaler Ebene, und internationale Zusammenarbeit

Projektzwecke:

Aufbau von Kapazitäten zur Prävention der feindseligen Nutzung von toxischen Chemikalien und zur Reaktion darauf sowie zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit

Zusage, die Fähigkeiten anderer zu nutzen

eine Organisation, die ihre Aufgaben erfüllen kann

Projektergebnisse:

Ausbau der Fähigkeiten der OVCW im Bereich der Hilfeleistung und des Schutzes zur Unterstützung ihrer Neuausrichtung auf das erneute Aufkommen von chemischen Waffen, sowohl hinsichtlich der Prävention als auch der Reaktion

Verstärkung des Kapazitätsaufbaus für die Durchführung auf nationaler Ebene, und internationale Zusammenarbeit

Verstärkte und nachhaltige Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen

Verstärktes Engagement mit einer breiteren Gruppe relevanter Interessenträger

Ausbau der Kapazitäten zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Ad-hoc-Gruppen von Vertragsstaaten

Maßnahmen:

III.1   Operative Lehrgänge für Ersthelfer

Diese operative Schulung dient der Unterstützung afrikanischer Vertragsstaaten und ihrer jeweiligen regionalen Wirtschaftsgemeinschaften (ECOWAS, SACD, IGAD) bei der Entwicklung einer Fähigkeit zum Schutz bei Chemiezwischenfällen im Zusammenhang mit chemischen Kampfstoffen oder toxischen Industriechemikalien.

III.2   Ausbildung von Ausbildern im Bereich Hilfeleistung und Schutz für die Afrika-Gruppe

Hauptziel dieses Lehrgangs ist die Vermittlung von Grundkenntnissen an Ausbilder von Einrichtungen, die an Notfallmaßnahmen gegen chemische Kampfstoffe beteiligt sind, zur Schaffung eines Pools von Ausbildern in afrikanischen Staaten, die in der Lage sind, Wissen zu Themen zu verbreiten, die für die Reaktion auf Chemiezwischenfälle relevant sind.

Projekt IV — Internationale Zusammenarbeit

Projektziele:

Verbesserung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung durch internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Chemie für Tätigkeiten zu Zwecken, die nach dem CWÜ nicht verboten sind.

Verstärkung des Kapazitätsaufbaus für die Durchführung auf nationaler Ebene, und internationale Zusammenarbeit.

Vertiefung und nachhaltige Entwicklung der Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen.

Verstärkung des Engagements mit einer breiteren Gruppe relevanter Interessenträger.

Ausbau der Kapazitäten zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Ad-hoc-Gruppen von Vertragsstaaten.

Projektzwecke:

Förderung der internationalen Zusammenarbeit zwischen Vertragsstaaten bei der Entwicklung von Chemie für friedliche Zwecke.

Ausbau der Fähigkeit der OVCW-Mitgliedstaaten insbesondere in einigen Regionen wie Afrika und der GRULAC zur Analyse von Chemikalien im Rahmen der CWÜ-Regelung.

Sensibilisierung von Chemikerinnen für die friedliche Nutzung der Chemie und Schaffung einer Plattform, die mehr Chemikerinnen eine Teilnahme an von der OVCW angebotenen Kapazitätsaufbauprogrammen ermöglicht.

Verbesserung des Kenntnisstands und wichtiger Kompetenzen relevanter Interessenträger, um ihnen die Möglichkeit zu geben, Fachkenntnisse im Hinblick auf die Bewertung chemischer Bedrohungen und Methoden zur deren Minderung zu erwerben.

Projektergebnisse:

Verstärkung des Kapazitätsaufbaus für die innerstaatliche Durchführung und internationale Zusammenarbeit

Verstärkte Bewertungsfähigkeiten des Sekretariats im Bereich des Kapazitätsaufbaus

Verstärkte und nachhaltige Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen

Verstärktes Engagement mit einer breiteren Gruppe relevanter Interessenträger

Unterstützung für die Neuausrichtung der Verifikationsregelung des CWÜ von der Abrüstung hin zur Verhinderung des erneuten Aufkommens chemischer Waffen

Stärkung der Fähigkeit der OVCW zur Überwachung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen, die für das CWÜ relevant sind

Ausbau der Fähigkeiten der OVCW im Bereich der Hilfeleistung und des Schutzes zur Unterstützung ihrer Neuausrichtung auf das erneute Aufkommen chemischer Waffen, sowohl hinsichtlich der Prävention als auch der Reaktion

Verstärktes Engagement mit einer breiteren Gruppe relevanter Interessenträger.

Ausbau der Kapazitäten zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Ad-hoc-Gruppen von Vertragsstaaten

Maßnahmen:

IV.1   Führungskräfteschulung („Executive Training“) für Manager in der Industrie, politische Entscheidungsträger und Absolventen des „Associate Programme“ der OVCW

Dieses Projekt umfasst ein Führungskräfteschulungsprogramm für Chemiker, Chemieingenieure und andere einschlägige Fachkräfte mit Führungsverantwortung (einschließlich im Bereich der Durchführung des CWÜ) in Industrie, Regierung und Hochschulen von OVCW-Vertragsstaaten, die Entwicklungs- oder Schwellenländer sind, um für diese Länder Kapazitäten zu schaffen, die es ihnen ermöglichen, eingehende Fachkenntnisse und Führungsqualitäten im integrierten Chemikalien-Management zu entwickeln, die die Aspekte Sicherheit, Gefahrenabwehr und Nachhaltigkeit im Chemiebereich beinhalten aber nicht darauf beschränkt sind.

IV.2   Projekt zum Aufbau von Partnerschaften zwischen Laboren

Auslöser dieser Partnerschaftsinitiative im Rahmen der OVCW war die Abwesenheit mehrerer Regionen, beispielsweise Afrika und die GRULAC, unter den Laboratorien, die zertifiziert sind, um Chemikalien im Rahmen der CWÜ-Regelung zu analysieren (von der OVCW benannte Laboratorien). Die Teilnahmebedingungen für diese Initiative, einschließlich ihrer Ziele und ihrer Arbeitsweise, sind im Vermerk S/1397/2016 des Technischen Sekretariats vom 14. Juli 2016 dargelegt. Nach diesen Vermerk können die Projekte eine Reihe Tätigkeiten umfassen, die jeweils von einem unterstützten und einem unterstützenden Labor in Partnerschaft durchgeführt werden, beispielsweise gegenseitige Besuche von Personal (zwecks Schulung und praktischer Anleitung), Hilfestellung im Hinblick auf die Teilnahme unterstützter Laboratorien an OVCW-Leistungstests sowie Unterstützung für den Transfer von Ausrüstung und für gemeinsame Forschungstätigkeiten.

IV.3   Forum für Frauen über die friedliche Nutzung von Chemie und Lehrgang zum Aufbau grundlegender Analysefähigkeiten für Chemikerinnen

Das Technische Sekretariat der OVCW wird ein Forum für Frauen über die friedliche Nutzung von Chemie sowie einen Lehrgang zum Aufbau grundlegender Analysefähigkeiten für Chemikerinnen im Sitz der OVCW organisieren. Die OVCW-Vertragsstaaten werden die Experten benennen, und die Auswahl der Teilnehmer wird auf der Grundlage der Qualifikationen, der geographischen Verteilung und des Geschlechts erfolgen.

IV.4   Aus- und Fortbildung für junge Menschen in der friedlichen Nutzung von Chemie

Auf der Grundlage der vom Technischen Sekretariat der OVCW durchgeführten Programme zum Kapazitätsaufbau haben die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ein maßgeschneidertes Bildungs- und Sensibilisierungsprogramm zum Sicherheits- und Gefahrenabwehrmanagement in der Chemie für junge Menschen bzw. Studierende in Schulen und Hochschulen im Rahmen der friedlichen Nutzung von Chemie beantragt. Dieses Programm stellt die erste Initiative für junge Menschen/Studierende dar, mit dem die friedliche Nutzung von Chemie gefördert wird, und bei der Schulung wird die Interaktion von Experten mit Studierenden unter anderem zur Herstellung von Videos und Broschüren genutzt, die an akademischen Einrichtungen und Schulen in den Vertragsparteien der OVCW verteilt werden können.

IV.5   Fortbildungslehrgang für Chemiker in analytischer Chemie in den afrikanischen Mitgliedstaaten

Aufgrund der gegenwärtig laufenden Tätigkeiten nichtstaatlicher Akteure in der gesamten afrikanischen Region müssen die allgemeinen Laborfähigkeiten in der Region in Bezug auf die Analyse von mit dem CWÜ im Zusammenhang stehenden Stoffen dringend verbessert werden. Mit dem Lehrgang sollen qualifizierte analytische Chemiker unterstützt werden, indem sie weitere Kenntnisse und praktische Kompetenzen für die Analyse von mit dem CWÜ im Zusammenhang stehenden Chemikalien erwerben.

IV.6   Sicherheits- und Gefahrenmanagement in der Chemie für afrikanische Vertragsstaaten

Die chemische Industrie leistet inzwischen einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in Afrika. Laut des Africa Review Report on Chemicals der Wirtschaftskommission für Afrika der Vereinten Nationen (UNECA) wird die chemische Industrie in Afrika in den kommenden Jahren auch weiterhin wachsen. Gleichzeitig tauchen aufgrund dieser Entwicklung eine Reihe von Fragen in Bezug auf die Sicherheit und die Gefahrenabwehr in der Chemie sowie die friedliche Nutzung von Chemie für die sozioökonomische Entwicklung auf, die durch die vollständige und wirksame Umsetzung des CWÜ gelöst werden können. Das Programm soll den Kenntnisstand und wichtige Kompetenzen relevanter Interessenträger verbessern und ihnen die Möglichkeit geben, Fachkenntnisse im Hinblick auf die Bewertung chemischer Bedrohungen und Methoden zu deren Minderung zu erwerben.

Projekt V — Universalität und Öffentlichkeitsarbeit

Projektziele

Verstärkung der Einbindung einer breiteren Gruppe relevanter Interessenträger

Verstärkung der Bemühungen der OVCW zur Verwirklichung der Universalität

Beitrag zur vollständigen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Durchführung aller Bestimmungen des CWÜ

Projektzwecke

Studierende und Lehrkräfte sowie gegebenenfalls weitere Gruppen sollen für die OVCW und das CWÜ stärker sensibilisiert und hierüber besser informiert werden.

Der Bekanntheitsgrad der OVCW soll verbessert und ihre Maßnahmen sollen einer breiten Öffentlichkeit nahe gebracht werden.

Die Mittel, um eine möglichst breite Öffentlichkeit zu erreichen, insbesondere Laien und diejenigen, die sich nicht für Technik interessieren, sollen verbessert werden.

In ausgewählten Staaten oder Regionen sollen junge Menschen für die OVCW und das CWÜ sensibilisiert werden.

Nichtvertragsstaaten des CWÜ sollen aufgefordert werden, sich stärker an den Maßnahmen der OVCW zu beteiligen und sich besser über das CWÜ und die damit verbundenen Vorteile zu informieren.

Die betroffenen Parteien sollen zu grundlegenden Fragen, mit denen die OVCW in einer Zeit des institutionellen Übergangs konfrontiert ist, stärker eingebunden werden.

Projektergebnisse

Verstärkte Einbindung einer breiteren Gruppe relevanter Interessenträger.

Verstärkte Bemühungen der OVCW zur Verwirklichung der Universalität

Maßnahmen

V.1   Entwicklung von eLearning-Modulen

Mit diesem Projekt sollen dem Technischen Sekretariat der OVCW spezielle eLearning-Kenntnisse vermittelt werden, um einen gemeinsamen Ansatz für ihr eLearning-Angebot zur Gestaltung und Ausführung von neuen eLearning-Modulen festzulegen. Der Inhalt derartiger Module wird auf der Grundlage des Berichts des Beirats für Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit an den Generaldirektor der OVCW und der anschließenden Beratung über die Empfehlungen dieses Beirats festgelegt.

V.2   Übersetzung und Verbreitung von Informations- und Sensibilisierungsunterlagen und -materialien

Während der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit hat der Beirat für Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit wiederholt dazu aufgerufen, mehr Bildungs- und Sensibilisierungsmaterialien in allen sechs Amtssprachen der OVCW zur Verfügung zu stellen. Außer Englisch sind dies Französisch, Spanisch, Russisch, Chinesisch und Arabisch. Normalerweise werden diese Bildungs- und Sensibilisierungsmaterialien und -instrumente allerdings auf Englisch erstellt, wodurch ihre Verwendung durch möglichst viele Interessenträger weltweit stark begrenzt ist. Für eine bessere Verbreitung müssen diese Bildungs- und Sensibilisierungsmaterialien übersetzt werden, insbesondere jene, die sich an spezifische Gruppen von Interessenträgern richten.

V.3   Unterstützung der Teilnahme von NRO an Tätigkeiten der OVCW

Mit diesem Projekt sollen qualifizierte Vertreter von Nichtregierungsorganisationen (NRO), vorzugsweise Antragsteller aus Entwicklungs- oder Übergangswirtschaften, finanziell unterstützt werden, damit sie 2019 und 2020 an den Jahreskonferenzen der Vertragsstaaten teilnehmen können.

V.4   Nebenveranstaltungen am Rande der Konferenzen der Vertragsstaaten

Im Laufe dieses Programms werden drei Nebenveranstaltungen stattfinden (d. h. eine pro Jahreskonferenz der Vertragsparteien). Die Union kann die Reisekosten von bis zu drei Experten/Beamten von begünstigten Ländern übernehmen.

Projekt VI — Durchführung auf nationaler Ebene

Projektziele

Verbesserung und Erhaltung der Fähigkeit der Vertragsstaaten und ihrer nationalen Behörden zur vollständigen Umsetzung aller aus dem CWÜ erwachsenen Verpflichtungen.

Projektzwecke

Wichtige betroffene Parteien sollen ein besseres Verständnis des CWÜ erlangen und sollen verstärkt dafür sensibilisiert werden, ferner sollen sie eine größere Rolle bei den innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen spielen und verstärkt dabei mitwirken.

Zollbeamte der teilnehmenden Vertragsstaaten sollen ihr Verständnis und ihre Fähigkeit für eine wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Ein- und Ausfuhr gelisteter Chemikalien und die Abstimmung mit den nationalen Behörden verbessern.

Wichtigen betroffenen Parteien sollen korrekte und aktuelle Informationen zum wirksamen Lernen zur Verfügung stehen.

Betroffene Einrichtungen/Stellen, die die Durchführung des CWÜ möglicherweise maßgeblich unterstützen, sollen sich kurzfristig darauf einigen, untereinander Synergien zu schaffen.

Projektergebnisse

Verbesserte Fähigkeit der Vertragsstaaten zur wirksamen Durchführung auf nationaler Ebene;

Größere Zahl von Vertragsstaaten, die zu einer wirksamen innerstaatlichen Durchführung auf quantitativer und qualitativer Ebene in der Lage sind;

verbessertes Verständnis und verstärkte Sensibilisierung der nationalen Behörden für Fragen im Zusammenhang mit dem CWÜ im Hinblick auf gute Zusammenarbeit und Unterstützung;

Größere Zahl von Vertragsstaaten, die in der Lage sind, gesetzliche Bestimmungen mit Blick auf deren anschließende Annahme zu konzipieren und auszuarbeiten;

wirksame Arbeitsweise der Zollbehörden bei der Kontrolle und Überwachung des Chemiehandels.

Maßnahmen

VI.1   Globales Stakeholder-Forum

Das Projekt sieht die Organisation eines globalen Stakeholder-Forums vor, mit dem die Bedeutung der Durchführung des CWÜ durch die Annahme von Rechtsvorschriften für die Durchführung auf nationaler Ebene unter den wichtigsten innerstaatlichen Interessenträgern gefördert wird.

Projekt VII: Wissenschaft und Technik

Projektziele

Der Generaldirektor der OVCW soll in die Lage versetzt werden, die Konferenz der Vertragsstaaten, den Exekutivrat der OVCW oder die Vertragsstaaten auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik, die für das CWÜ relevant sind, zu beraten und Empfehlungen abzugeben.

Projektzwecke

Es soll die Ausrichtung für die wissenschafts- und technikbezogenen Maßnahmen der OVCW im Zeitraum zwischen der vierten und der fünften Überprüfungskonferenz vorgegeben werden.

Der Generaldirektor der OVCW soll in die Lage versetzt werden, die Beschlussfassungsgremien der OVCW und die Vertragsstaaten auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik, die für das CWÜ relevant sind, fachlich zu beraten.

Die OVCW soll auf einen größeren Pool wissenschaftlicher Experten und auf verbesserte Mechanismen zur Verfolgung der Entwicklungen bei der Technik zur chemischen Überwachung sowie bei den IT-Instrumenten zur Analyse komplexer, chemische Informationen enthaltender Datensätze zurückgreifen können.

Mit Blick auf eine umfassendere Beratung im Bereich Wissenschaft und Technik und ihrer Auswirkungen soll — ergänzend zu den wissenschaftlichen Experten, auf die die OVCW Zugriff hat — ein Netz nicht aus dem technischen Bereich stammender betroffener Parteien zur Bewertung aller Aspekte wissenschaftlicher und technischer Neuheiten aufgebaut und gepflegt werden.

Projektergebnisse

Unterstützung für die Neuausrichtung der Verifikationsregelung des CWÜ von der Abrüstung zur Verhinderung des erneuten Auftretens von Chemiewaffen gesichert.

Gesteigerte Fähigkeit der OVCW zur Durchführung von Kriseneinsätzen.

Gestärkte Fähigkeit der OVCW zur Überwachung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen, die für das CWÜ relevant sind.

Stärkere Fähigkeiten der OVCW im Bereich der Hilfeleistung und des Schutzes zur Unterstützung ihrer Neuausrichtung auf das erneute Auftreten von Chemiewaffen, sowohl hinsichtlich der Prävention als auch der Reaktion.

Verstärkter Kapazitätsaufbau für die Durchführung auf nationaler Ebene und die internationale Zusammenarbeit.

Verstärkte und nachhaltige Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen.

Verstärkte Einbindung einer breiteren Gruppe relevanter Interessenträger.

Die OVCW bleibt das globale Archiv der Kenntnisse und des Fachwissens im Bereich der Chemiewaffen.

Verbesserte Kapazitäten zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Ad-hoc-Gruppen von Vertragsstaaten.

Maßnahmen

VII.1   Pflanzen-Biomarker-Projekt („plant biomarker challenge“)

Mit diesem Projekt wird eine „Crowd Challenge“ mit dem Ziel entwickelt, bedeutende Experten aus verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen einzubinden und einen Referenzrahmen von geografisch repräsentativen Pflanzen zusammenzustellen, die für die Ermittlung einer Exposition gegenüber toxischen Chemikalien (durch chemische Analyse bzw. beobachtbare phänotypische Veränderung) genutzt werden können.

VII.2   Unterstützung der vorübergehend eingesetzten Arbeitsgruppen des Wissenschaftlichen Beirats der OVCW

Zur grundlegenden Klärung spezifischer wissenschaftlicher und technischer Fragen kann der Wissenschaftliche Beirat auf Ersuchen des Generaldirektors vorübergehend Arbeitsgruppen einsetzen. Dieses Projekt würde zur Durchführung wissenschaftlicher und technischer Ermittlungen durch die vorübergehend eingesetzte Arbeitsgruppe sowie zur Einrichtung weiterer vorübergehend eingesetzter Arbeitsgruppen beitragen, für die auf der vierten Überprüfungskonferenz (2018) ein Bedarf ermittelt wurde.


2.4.2019   

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L 93/15


BESCHLUSS (GASP) 2019/539 DES RATES

vom 1. April 2019

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1333 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen angenommen.

(2)

Am 28. September 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1465 (2) angenommen.

(3)

Angesichts der anhaltenden Instabilität und sehr ernsten Lage in Libyen hat der Rat beschlossen, dass die restriktiven Maßnahmen gegenüber drei Personen um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden sollten.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 17 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten in Bezug auf die Einträge mit den Nummern 14, 15 und 16 in Anhang II bis zum 2. Oktober 2019.

(4)   Die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten in Bezug auf die Einträge mit den Nummern 19, 20 und 21 in Anhang IV bis zum 2. Oktober 2019.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. April 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/1465 des Rates vom 28. September 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 245 vom 1.10.2018, S. 16).


2.4.2019   

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BESCHLUSS (EU) 2019/540 DER KOMMISSION

vom 26. März 2019

über die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel „#NewRightsNow — Stärkung der Rechte ‚uberisierter‘ Arbeitnehmer“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2312)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „#NewRightsNow — Stärkung der Rechte ‚uberisierter‘ Arbeitnehmer“ ist die „Stärkung der Rechte ‚uberisierter‘ Arbeitnehmer, insbesondere durch die Verpflichtung der digitalen Plattformen zur Zahlung eines garantierten Mindesteinkommens für ‚Selbstständige‘, die regelmäßig für diese Plattformen arbeiten.“

(2)

Die Ziele der geplanten Bürgerinitiative lauten: „Wir möchten, dass digitale Plattformen dazu verpflichtet werden, ‚Selbstständigen‘, die regelmäßig für diese Plattformen arbeiten, ein garantiertes Mindesteinkommen zu zahlen. Diese Maßnahme der sozialen Gerechtigkeit würde das Einkommen dieser Personen sichern und stabilisieren und insbesondere die Arbeitsplatzunsicherheit beseitigen. Ganz allgemein wollen wir die sozialen Rechte ‚uberisierter‘ Arbeitnehmer stärken.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(4)

Deshalb sollten die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(5)

Rechtsakte der Union zur Durchführung der Verträge können zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten auf der Grundlage der Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 AEUV erlassen werden.

(6)

Aus diesen Gründen liegt die geplante Bürgerinitiative nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen.

(7)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(8)

Die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel „#NewRightsNow — Stärkung der Rechte ‚uberisierter‘ Arbeitnehmer“ sollte daher registriert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel „#NewRightsNow — Stärkung der Rechte ‚uberisierter‘ Arbeitnehmer“ wird hiermit registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2019 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative mit dem Titel „#NewRightsNow — Stärkung der Rechte ‚uberisierter‘ Arbeitnehmer“, vertreten durch Herrn Atte Samuli OKSANEN und Frau Vasilika TSIARA, die als Kontaktpersonen fungieren, gerichtet.

Straßburg, den 26. März 2019

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.


2.4.2019   

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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/541 DER KOMMISSION

vom 1. April 2019

über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für genehmigte Börsen und anerkannte Marktbetreiber in Singapur im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2349)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist festgelegt, über welche Handelsplätze finanzielle Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowie nichtfinanzielle Gegenparteien, die die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingungen erfüllen, Geschäfte mit Derivaten schließen können, die einer Kategorie von Derivaten angehören, die einer Handelspflicht unterliegen. Die Handelsplätze, über die solche Geschäfte geschlossen werden können, beschränken sich auf geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme („multilateral trading facilities“, MTF), organisierte Handelssysteme („organised trading facility“, OTF) und Drittlandhandelsplätze, bezüglich derer die Kommission anerkannt hat, dass sie gleichwertigen rechtlichen Anforderungen und einer wirksamen Aufsicht in dem betreffenden Drittland unterliegen. Darüber hinaus muss das betreffende Drittland ein wirksames, gleichwertiges Anerkennungssystem für Handelsplätze vorsehen, die nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen sind.

(2)

Vor dem Hintergrund der am 25. September 2009 von der G20 in Pittsburgh getroffenen Vereinbarung, den Handel mit standardisierten OTC-Derivaten auf Börsen oder elektronische Handelsplattformen zu verlagern, erscheint es angebracht, ein ausreichendes Spektrum geeigneter Handelsplätze vorzusehen, an denen der Handel im Sinne der eingegangenen Verpflichtung stattfinden kann. Darüber hinaus wird in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf die Notwendigkeit verwiesen, mit Blick auf bestimmte Anforderungen für alle Institute ein einheitliches Regelwerk zu schaffen und Aufsichtsarbitrage zu vermeiden. Aus diesem Grund sollte die Union bei der Bestimmung der standardisierten OTC-Derivatekontrakte, die der Handelspflicht unterliegen sollen, zudem darauf hinwirken, dass für die Erfüllung der Handelspflicht ein ausreichendes Spektrum geeigneter Handelsplätze — auch innerhalb der Union — zur Verfügung steht.

(3)

Nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 können Drittlandhandelsplätze als gleichwertig mit in der Union niedergelassenen Handelsplätzen anerkannt werden, wenn sie rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die mit den aus der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erwachsenden Anforderungen gleichwertig sind, und wenn solche gleichwertigen Anforderungen in dem betreffenden Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. Die Gleichwertigkeitsprüfung ist in Verbindung mit den Zielen der genannten drei Rechtsakte zu sehen, insbesondere ihrem Beitrag zur Verwirklichung und zum Funktionieren des Binnenmarkts, zu Marktintegrität, Anlegerschutz und letztlich — aber nicht zuletzt — zur Finanzstabilität.

(4)

Vor dem Hintergrund der Einführung neuer Vorschriften für Betreiber von Handelsplattformen für OTC-Derivate in Singapur und der Vorgabe einer inländischen Handelspflicht für die liquidesten Derivate, müssen potenzielle Risiken einer Liquiditätsfragmentierung angegangen werden, indem sichergestellt wird, dass in Singapur errichtete Handelsplattformen für die Erfüllung der in der Union geltenden Handelspflicht anerkannt werden können. Auf in Singapur betriebenen Handelsplattformen werden große Derivatvolumen gehandelt, weswegen die Unternehmen in der Union im Interesse eines effizienten Risikomanagements Zugang zur Liquidität asiatischer Gegenparteien in Singapur erhalten sollten, insbesondere außerhalb der europäischen Handelszeiten. Der vorliegende Beschluss beruht auf einer eingehenden Prüfung des durch das singapurische Wertpapier- und Futures-Gesetz („Securities and Futures Act“, SFA) und dessen Durchführungsverordnungen gebildeten Rechts- und Aufsichtsrahmens für Handelsplattformen.

(5)

Zweck der Gleichwertigkeitsprüfung nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist es, Gewissheit zu schaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen nach Maßgabe des SFA und seiner Durchführungsverordnungen gewährleisten, dass in Singapur errichtete und von der Geldbehörde („Monetary Authority of Singapore“, MAS) zugelassene Handelsplattformen, die von genehmigten Börsen („approved exchanges“, AE) oder anerkannten Marktbetreibern („recognised market operators“, RMO) betrieben werden, rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen an Handelsplätze in der Union gemäß der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter Berücksichtigung der in Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Bedingungen gleichwertig sind. Darüber hinaus soll die Gleichwertigkeitsprüfung zeigen, ob die betreffenden AE und RMO in Singapur Gegenstand einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung sind.

(6)

Rechtsverbindliche Anforderungen an AE und RMO sind in Teil II des SFA enthalten, der das Mandat der MAS stützt, auf Grundsätzen basierende, technologieneutrale Regelungen einzuführen, die auf alle AE und RMO anwendbar sind. Die auf der Grundlage solcher Regelungen erlassenen Gesetze und Verordnungen wie die von der MAS angenommenen Verordnungen über Wertpapiere und Futures auf organisierten Märkten („Securities and Futures (Organised Markets) Regulations“, SFOMR), haben Gesetzeskraft und bilden zusammen den rechtlichen Rahmen für die Arbeit von AE und RMO in Singapur. In Abschnitt 45 des SFA ist festgelegt, dass die MAS bindende Anweisungen an AE und RMO richten darf. Die Nichteinhaltung dieser Anweisungen gilt als Verstoß gegen die einschlägige Bestimmung des SFA. Nach Abschnitt 321 des SFA ist die MAS befugt, Leitlinien zur Förderung der Regulierungsziele des SFA und zur Anwendung von SFA-Bestimmungen bereitzustellen. So wurden Leitlinien mit Grundsätzen und bewährten Verfahren für die Verhaltensweisen von AE und RMO erstellt, etwa die Leitlinien zu den Vorschriften über organisierte Märkte („Guidelines on the Regulation of Organised Markets“, SFA 02-G01). Jede Nichtbefolgung von Leitlinien kann von Parteien in zivil- und strafrechtlichen Verfahren, die Haftung einfordern oder ablehnen, geltend gemacht werden (Abschnitt 321(5) des SFA). Nach den Abschnitten 15(1)(e) und 33(1)(e) des SFA müssen AE und RMO Geschäfts- und Notierungsvorschriften aufrechterhalten, die für einen fairen, geordneten und transparenten Markt sorgen. Vor ihrer Umsetzung sind die Geschäfts- und Notierungsvorschriften sowie etwaige Änderungen der MAS vorzulegen. Die Geschäfts- und Notierungsvorschriften haben vertragliche Bindung für AE und RMO und deren Mitglieder und müssen fortlaufend beachtet und befolgt werden.

(7)

In Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind vier Bedingen aufgeführt, die erfüllt sein müssen, damit der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands für die dort zugelassenen Handelsplätze als gleichwertig gelten kann.

(8)

Nach Maßgabe der ersten dieser Bedingungen müssen Drittlandhandelsplätze einer Zulassungspflicht unterliegen und Gegenstand einer wirksamen und kontinuierlichen Beaufsichtigung und Durchsetzung sein.

(9)

Nach dem SFA gelten Märkte als Einrichtungen, die auf einer multilateralen oder „many-to-many“-Basis betrieben werden. In Singapur dürfen Märkte lediglich von AE und RMO betrieben werden. Die Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit AE und RMO sind in Teil II des SFA enthalten. Singapurische Gesellschaften werden als AE oder als RMO reguliert, während ausländische Gesellschaften unter die Regelungen für RMO fallen. Antragsteller, die in Singapur einen Markt betreiben wollen, benötigen nach Abschnitt 8 des SFA eine von der MAS erteilte Lizenz als AE oder RMO. Bei der Festlegung, ob ein Marktteilnehmer als AE oder als RMO reguliert werden soll, berücksichtigt die MAS die systemische Bedeutung des organisierten Markts. Gesellschaften, die systemrelevante organisierte Märkte betreiben, werden als AE reguliert. Die Antragsteller müssen die geltenden Anforderungen, einschließlich der in den Abschnitten 15 und 33 des SFA festgelegten Anforderungen, bei Stellung des Antrags und danach fortlaufend erfüllen. Nach Teil II Abschnitt 9 erteilt die MAS eine Lizenz, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass sämtliche für den Antragsteller geltenden Anforderungen zufriedenstellend erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, so kann die MAS einen Antrag ablehnen. Nach den Abschnitten 15(1)(a) und 33(1)(a) des SFA betreiben AE und RMO einen fairen organisierten Markt, der sich durch einen diskriminierungsfreien Zugang zu Marktstrukturen und zu Informationen auszeichnet. Nach den Abschnitten 15(1)(d) und 33(1)(d) des SFA müssen AE und RMO ferner sicherstellen, dass der Zugang zur Inanspruchnahme ihrer Strukturen fairen und objektiven Kriterien unterliegt, die darauf abstellen, das ordnungsgemäße Funktionieren des organisierten Marktes zu gewährleisten und die Interessen der Anlegerschaft zu schützen. Nach den Verordnungen 13 und 25 der SFOMR müssen AE und RMO auf Anfrage Informationen zur Verfügung stellen oder in einer für alle Anleger oder potenziellen Anleger zugänglichen Weise veröffentlichen, einschließlich Informationen zu ihren Dienstleistungen, Produkten, Gebühren und etwaigen bestehenden Ausgleichsregelungen. AE und RMO unterliegen organisatorischen Anforderungen im Hinblick auf die Corporate Governance, die Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten, das Risikomanagement, den fairen und ordnungsgemäßen Handel, Clearing- und Abrechnungssysteme, die Widerstandsfähigkeit von Handelssystemen und die Compliance-Überwachung.

(10)

In Kapitel 3 Teil IX des SFA und in der Strafprozessordnung werden der MAS Ermittlungsbefugnisse übertragen, die sie u. a. dazu ermächtigen, die Vorlage von Beweismitteln zu erzwingen, Verdächtige und Zeugen anzuhören und zu befragen, Verdächtige zu verhaften und unter bestimmten Umständen Vermögensgegenstände zu beschlagnahmen. Das Risikomanagement und einschlägige Kontrollen von AE und RMO werden von der MAS sowohl im Rahmen inner- als auch außerbetrieblicher Prüfungen beaufsichtigt. Nach Abschnitt 45 des SFA ist die MAS dazu befugt, AE und RMO nach Maßgabe des SFA Anweisungen zu spezifischen Fragen zu erteilen, um den Anlegerschutz sowie faire, ordnungsgemäß funktionierende und transparente Kapitalmärkte, die Integrität und Stabilität der Kapitalmärkte und die Einhaltung aller von der MAS auferlegten Bedingungen oder Beschränkungen sicherzustellen. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des SFA oder dessen Durchführungsvorschriften kann die MAS Geldbußen verhängen und Verwarnungen aussprechen. Darüber hinaus kann die MAS in den in Abschnitt 43(1) spezifizierten Situationen Bedienstete ihrer Funktion entheben, wenn sie der Auffassung ist, dass dies im Interesse der Öffentlichkeit liegt. Die MAS ist ferner befugt, unter den in Abschnitt 14 des SFA genannten Bedingungen AE oder RMO die Lizenz zu entziehen. Zudem müssen AE und RMO nach den Abschnitten 15 und 33 des SFA eine ordnungsgemäße Regulierung und Beaufsichtigung ihrer Mitglieder gewährleisten. AE sind außerdem verpflichtet, die MAS über jegliche Disziplinarmaßnahmen zu unterrichten, die nach Abschnitt 16(1)(f) des SFA gegen ein Mitglied ergriffen worden sind. Nach dem SFA können in Fällen, in denen die Geschäfts- oder Notierungsvorschriften nicht den von der MAS festgelegten Anforderungen entsprechen, Sanktionen verhängt werden. Schließlich wird die MAS in Abschnitt 46AA des SFA mit Notfallbefugnissen ausgestattet, um AE oder RMO anzuweisen, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der faire, ordnungsgemäße und transparente Betrieb des Markts aufrechterhalten oder wiederhergestellt wird, wenn dies im Interesse der Öffentlichkeit liegt oder zum Anlegerschutz notwendig ist.

(11)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass von AE und RMO betriebene Märkte einer Zulassungspflicht unterliegen und Gegenstand einer wirksamen und kontinuierlichen Beaufsichtigung und Durchsetzung sind.

(12)

Die zweite der in Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Bedingungen besteht darin, dass die Handelsplätze über eindeutige und transparente Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel verfügen müssen, sodass solche Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind.

(13)

Die Bedingungen für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel werden von den AE in ihren Notierungsvorschriften festgelegt, in denen die Produktkategorien, die an dem betreffenden Markt gehandelt werden dürfen, die Bedingungen für die Notierung sowie die Regeln spezifiziert sind, die sicherstellen sollen, dass die Mitglieder in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Nach den Abschnitten 29 und 41 des SFA müssen AE und RMO die MAS in Kenntnis setzen, bevor sie ein Produkt auf den Markt bringen. Darüber hinaus müssen AE und RMO gegenüber der MAS nachweisen, dass sie angemessene Kontrollen und Steuerungsverfahren eingerichtet haben, um die mit den Produkten verbundenen Hauptrisiken in angemessener Weise anzugehen, nämlich i) das Risiko von Handelsstörungen, das durch eine drastische Preisänderung entstehen kann; ii) das Risiko, dass Personen erhebliche Mengen des Produkts erwerben und dadurch leichter von Marktmanipulationen profitieren können; iii) das Risiko einer Manipulation der täglichen Abrechnungs- und Schlussabrechnungspreise; iv) das Risiko, dass sich der Schlussabrechnungspreis des Produkts nicht dem Basiswert des Produkts annähert; v) das Risiko, dass der Basiswert der physisch gelieferten Produkte nicht in sicherer, verlässlicher und zeitnaher Weise geliefert wird; und vi) die mit dem Produkt verbundenen rechtlichen und operationellen Risiken sowie die Reputationsrisiken. Hat eine AE oder ein RMO es versäumt, geeignete Kontrollen und Steuerungsverfahren einzurichten, so ist die MAS nach Abschnitt 45 des SFA befugt, tätig zu werden und kann etwa höheres aufsichtliches Eigenkapital oder eine unabhängige Prüfung bestimmter Verfahren fordern und die Notierung neuer Produkte untersagen. Die MAS kann nach Abschnitt 46 des SFA einer AE bzw. einem RMO schriftlich mitteilen, dass sie den Handel mit einschlägigen Produkten untersagt, wenn sie der Auffassung ist, dass dies zum Schutz von Personen, die diese Finanzinstrumente erwerben oder veräußern, erforderlich ist.

(14)

Nach Maßgabe der Abschnitte 15 und 33 des SFA haben AE bzw. RMO sicherzustellen, dass der von ihnen betriebene Markt — unabhängig vom Protokoll für die Ausführung — fair, geordnet und transparent ist. Nach Abschnitt 15(1)(e) des SFA müssen die Geschäftsvorschriften von AE auf zufriedenstellende Weise den Betrieb eines fairen, geordneten und transparenten Markts gewährleisten. In den Leitlinien für die Regulierung organisierter Märkte („Guidelines on the Regulation of Organised Markets“) und in der Monografie über die Ziele und Grundsätze der Finanzaufsicht in Singapur („Monograph on Objectives and Principles of Financial Sector Oversight in Singapore“) heißt es weiter, dass ein transparenter Markt ein Markt ist, auf dem vor- und nachbörsliche Informationen über den Handel kontinuierlich und in Echtzeit öffentlich zugänglich gemacht werden. Was den Handel mit Derivaten anbelangt, gibt die MAS nicht vor, dass die Ausführung nach Maßgabe eines spezifischen Protokolls zu erfolgen hat. In der Praxis wird jedoch ein großer Teil der Geschäfte über das Preisanfragesystem („request for quote“) abgewickelt. Bei elektronischen Orderbuchhandelssystemen müssen die günstigsten Geld- und Briefkurse kontinuierlich veröffentlicht werden, während bei anderen Handelssystemen (wie z. B. Preisanfragesystemen oder sprachbasierten Systemen) die betreffenden Marktteilnehmer über Preise und Mengen informiert werden müssen, bevor die Geschäfte ausführbar werden. Interdealer-Voice-Broker, die den multilateralen Handel erleichtern, unterliegen den MAS-Regelungen für Marktlizenzen und sind verpflichtet, an ihren organisierten Märkten Vorhandelstransparenz zu gewährleisten. Daher werden die vorbörslichen Informationen öffentlich zugänglich gemacht, sodass die Anleger erfahren, welche Geschäfte sie zu welchen Preisen tätigen können. Nachbörsliche Informationen über ausgeführte Geschäfte müssen in ähnlicher Weise veröffentlicht werden und Angaben zum Produkt, den Preis und das Volumen berücksichtigen. AE und RMO sind gehalten, abgegebene Kursofferten zu veröffentlichen, sobald sie ausführbar sind, und die Einzelheiten der Transaktion sollten sobald wie möglich nach der Ausführung veröffentlicht werden.

(15)

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass von AE und RMO betriebene Märkte über klare und transparente Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel verfügen, sodass solche Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind.

(16)

Die dritte der in Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Bedingungen besteht darin, dass die Emittenten von Finanzinstrumenten regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten nachkommen müssen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten.

(17)

Emittenten, die eine Notierung oder Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem Markt anstreben, müssen die in den Notierungsvorschriften der Börse festgehaltenen Anforderungen erfüllen. Nach Vorschrift 703 des Handbuchs zur Notierung („Listing Manual“) legt ein Emittent sämtliche Informationen offen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass ein verfälschter Markt für die Wertpapiere des Emittenten entsteht, sowie alle Informationen, die sich wesentlich auf den Kurs oder Wert seiner Wertpapiere auswirken dürften. Darüber hinaus enthalten die Vorschriften 707 bis 711 des Listing Manual in Singapur die Anforderungen an die Jahresberichte börsennotierter Emittenten. Emittenten von Derivatkontrakten, deren Basisvermögenswert ein Wertpapier ist, unterliegen regelmäßig und kontinuierlich Informations- und Offenlegungspflichten. Wird ein solches Derivat zum Handel an einer AE oder einem RMO zugelassen, unterliegt sein Emittent den Meldepflichten, die im Rahmen der Notierungsvorschriften der jeweiligen Börse festgelegt sind.

(18)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Emittenten von Derivatkontrakten, die an AE oder RMO gehandelt werden, regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten unterliegen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten.

(19)

Die vierte der in Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Bedingungen besteht darin, dass Transparenz und Integrität des Marktes durch Vorschriften, mit denen gegen Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation vorgegangen wird, gewährleistet sein müssen.

(20)

Die MAS hat nach Maßgabe von Kapitel 1 Teil XII des SFA einen umfassenden Regelungsrahmen geschaffen, um Marktintegrität zu gewährleisten und Insider-Geschäfte und Marktmanipulation im Zusammenhang mit Wertpapieren, Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen und Derivatkontrakten zu verhindern. Dieser Rahmen untersagt Verhaltensweisen, die das Funktionieren der Märkte stören könnten, wie verfälschter Handel und Kursmanipulation (Abschnitt 197), Bucketing (Abschnitt 201A), Preismanipulationen (Abschnitt 201B), Nutzung betrügerischer oder irreführender Mittel (Abschnitt 201) und die Verbreitung von Informationen über rechtswidrige Transaktionen (Abschnitt 202), und ermächtigt die MAS, Durchsetzungsmaßnahmen gegen solche Verhaltensweisen zu ergreifen. In den Abschnitten 218(2) und 219(2) des SFA werden zudem Insider-Geschäfte und die Übermittlung von Insiderinformationen untersagt. Nach den Abschnitten 15 und 33 des SFA müssen AE und RMO Geschäftsvorschriften aufrechterhalten und durchsetzen, die für eine angemessene Regulierung und Beaufsichtigung ihrer Mitglieder zu sorgen. Es obliegt den AE, die Einhaltung aller geltenden regulatorischen Anforderungen zu gewährleisten, um auf diese Weise dazu beizutragen, dass Handelstätigkeiten laufend und wirksam überwacht werden. Daher wird von den AE erwartet, dass sie Systeme, Verfahren und Kontrollen einführen, die die Einhaltung der Anforderungen gewährleisten und Fehlverhalten vorbeugen. Die MAS prüft regelmäßig die Überwachungs- und Durchsetzungsfunktionen von AE, um sicherzustellen, dass diese Funktionen relevant sind und wirksam Handelsunregelmäßigkeiten aufdecken können. Auch von den RMO wird erwartet, dass sie Verfahren und Kontrollen zur Aufdeckung potenzieller Insider-Geschäfte und von Marktmanipulation einführen.

(21)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der für von AE und RMO in Singapur betriebene Märkte geltende Rahmen mithilfe von Vorschriften, mit denen gegen Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation vorgegangen wird, die Transparenz und Integrität des Marktes gewährleistet.

(22)

Daraus wird geschlossen, dass der rechtliche und aufsichtliche Rahmen in Singapur sicherstellt, dass AE und RMO rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die mit den aus der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erwachsenden Anforderungen an Handelsplätze in der Union gleichwertig sind, und in Singapur einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.

(23)

Nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 können einschlägige Derivatgeschäfte, die auf einem Drittlandhandelsplatz geschlossen werden, als gleichwertig betrachtet werden, wenn das Drittland ein effektives, gleichwertiges Anerkennungssystem für Handelsplätze vorsieht, die nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, um Derivate zum Handel zuzulassen oder zu handeln, die in dem Drittland einer Handelspflicht auf nichtausschließlicher Basis unterliegen.

(24)

In Teil VIC des SFA wird die MAS befugt, eine Handelspflicht einzuführen, wonach spezifische Derivatkontrakte, die festgelegte Kriterien erfüllen, an Märkten gehandelt werden müssen, die von einer AE einem RMO oder über ein anderes von der MAS festgelegtes System betrieben werden. In Teil VIC Abschnitt 129J(1) des SFA in Verbindung mit Abschnitt 129N wird die MAS befugt, in Verordnungen alle Handelsplätze festzulegen, die für die Erfüllung der Handelsplicht relevant sind und von nationalen zuständigen Behörden in der Union reguliert werden.

(25)

Die gemeinsamen Ansätze werden in einer gemeinsamen Erklärung des für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständigen Vizepräsidenten der Europäischen Kommission, des stellvertretenden Premierministers Singapurs und des Vorsitzenden der Monetary Authority of Singapore dargelegt. Während die Kommission für die Zwecke der Annahme dieses Beschlusses eine Bewertung des auf AE und RMO anwendbaren Rechts- und Aufsichtsrahmens vorgenommen hat, bewertete die MAS, ob die Handelsplätze in der Union Regulierungs- und Aufsichtsrahmen unterliegen, die mit dem Rechts- und Aufsichtsrahmen nach Maßgabe des SFA, der für Handelsplätze in Singapur gilt, vergleichbar sind. Im Anschluss an die Bewertung hat die MAS die von der Kommission gemäß Abschnitt 7(6) des SFA notifizierten Handelsplätze in der Union von der Verpflichtung zur Registrierung als RMO ausgenommen. Die MAS kann die auf Handelsplätze in der Union anwendbaren Rechts- und Aufsichtsmechanismen regelmäßig überprüfen und beabsichtigt, den Kommissionsdienststellen eine solche Überprüfung vorab anzukündigen und ihnen in Fällen, in denen die Überprüfung zu Änderungen des Anwendungsbereichs der gemäß Abschnitt 7(6) des SFA gewährten Ausnahme führen würde, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Der vorliegende Beschluss und die von der MAS auf der Grundlage der einschlägigen Gesetze angenommen Gesetze und Vorschriften werden durch Kooperationsvereinbarungen ergänzt, die für einen wirksamen Informationsaustausch und eine wirksame Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zwischen den für die Zulassung und Beaufsichtigung der anerkannten Handelsplätze in der Union zuständigen nationalen Behörden und der MAS sorgen sollen.

(26)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen Singapurs ein effektives, gleichwertiges Anerkennungssystem für Handelsplätze vorsieht, die nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, um Derivate zum Handel zuzulassen oder zu handeln, die in Singapur einer Handelspflicht auf nichtausschließlicher Basis unterliegen.

(27)

Mit diesem Beschluss wird die Anerkennungsfähigkeit von in Singapur zugelassenen AE und RMO festgestellt, um es in der Union niedergelassenen finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien zu ermöglichen, die Handelspflicht beim Handel von Derivaten auf einem Drittlandhandelsplatz zu erfüllen. Somit hindert dieser Beschluss finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien mit Niederlassung in der Union nicht daran, Derivate, die nicht der Handelspflicht unterliegen, auf Drittlandhandelsplätzen zu handeln.

(28)

Dieser Beschluss basiert auf den zum Zeitpunkt seiner Annahme in Singapur geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an AE und RMO. Die Kommission wird weiterhin verfolgen, wie sich die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für anerkannte Handelsplätze weiterentwickeln, wie solche Mechanismen von Behörden in Drittländern durchgesetzt werden, ob die aufsichtliche Zusammenarbeit bei der Überwachung wirksam funktioniert, welche Marktentwicklungen eintreten und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

(29)

Die Kommission sollte mindestens alle drei Jahre eine Überprüfung der Gründe vornehmen, auf deren Grundlage dieser Beschluss erlassen wurde, einschließlich einer Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen in Singapur, die auf Märkte anwendbar sind, die von in Singapur zugelassenen AE oder RMO betrieben werden. Von solchen regelmäßigen Überprüfungen unberührt bleibt die Befugnis der Kommission, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss festgelegten Entscheidung seitens der Kommission erfordern. Die Kommission kann ausgehend von den Ergebnissen einer regelmäßigen oder besonderen Überprüfung zu jedem Zeitpunkt beschließen, diesen Beschluss zu ändern oder aufzuheben, insbesondere wenn sich die Entwicklungen auf die Bedingungen auswirken, auf deren Grundlage dieser Beschluss erlassen wird.

(30)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird hiermit festgestellt, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen Singapurs gewährleistet, dass die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten genehmigten Börsen und anerkannten Marktbetreiber rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen an Handelsplätze nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die aus der genannten Verordnung, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erwachsen, gleichwertig sind und in Singapur einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.

Artikel 2

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und im Anschluss spätestens alle drei Jahre nach jeder vorherigen Überprüfung gemäß diesem Artikel überprüft die Kommission die Gründe, auf die sich die Feststellung in Artikel 1 stützt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 1. April 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).


ANHANG

Als mit Handelsplätzen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertig betrachtete genehmigte Börsen mit Zulassung der Monetary Authority of Singapore:

1.

Asia Pacific Exchange Pte Ltd

2.

ICE Futures Singapore Pte Ltd

3.

Singapore Exchange Derivatives Trading Limited

Als mit Handelsplätzen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertig betrachtete anerkannte Marktbetreiber mit Zulassung der Monetary Authority of Singapore:

1.

Cleartrade Exchange Pte Ltd

2.

Tradition Singapore Pte Ltd


Berichtigungen

2.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/25


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1851 der Kommission vom 21. November 2018 zur Eintragung eines Namens in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Bayrisch Blockmalz“/„Bayrischer Blockmalz“/„Echt Bayrisch Blockmalz“/„Aecht Bayrischer Blockmalz“ (g.g.A.))

( Amtsblatt der Europäischen Union L 302 vom 28. November 2018 )

Seite 5, Erwägungsgrund 3 Satz 2:

Anstatt:

„Daher beantragten sie gemäß Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung für den Hersteller ‚Kalény Süße Werk GmbH & Co.KG, D-79336 Herbolzheim‘, der sich außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets für den Namen ‚Bayrisch Blockmalz‘/‚Bayrischer Blockmalz‘/‚Echt Bayrisch Blockmalz‘/‚Aecht Bayrischer Blockmalz‘ befindet und das Erzeugnis unter dem Namen ‚Bayrisch Blockmalz‘/‚Bayrischer Blockmalz‘/‚Echt Bayrisch Blockmalz‘/‚Aecht Bayrischer Blockmalz‘ seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Verkehr gebracht hat, einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020.“

muss es heißen:

„Daher beantragten sie gemäß Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung für den Hersteller ‚Kalfany Süße Werbung GmbH & Co.KG, D-79336 Herbolzheim‘, der sich außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets für den Namen ‚Bayrisch Blockmalz‘/‚Bayrischer Blockmalz‘/‚Echt Bayrisch Blockmalz‘/‚Aecht Bayrischer Blockmalz‘ befindet und das Erzeugnis unter dem Namen ‚Bayrisch Blockmalz‘/‚Bayrischer Blockmalz‘/‚Echt Bayrisch Blockmalz‘/‚Aecht Bayrischer Blockmalz‘ seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Verkehr gebracht hat, einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020.“

Seite 5, Erwägungsgrund 4:

Anstatt:

„Da der Hersteller ‚Kalfany Süße Werk GmbH & Co.KG, D-79336 Herbolzheim‘ die Bedingungen des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für die Gewährung eines Übergangszeitraums erfüllt, innerhalb dessen er die Handelsbezeichnung nach der Eintragung weiterhin rechtmäßig verwenden darf, sollte ihm ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 gewährt werden, in dem er den Namen ‚Bayrisch Blockmalz‘/‚Bayrischer Blockmalz‘/‚Echt Bayrisch Blockmalz‘/‚Aecht Bayrischer Blockmalz‘ verwenden darf.“

muss es heißen:

„Da der Hersteller ‚Kalfany Süße Werbung GmbH & Co.KG, D-79336 Herbolzheim‘ die Bedingungen des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für die Gewährung eines Übergangszeitraums erfüllt, innerhalb dessen er die Handelsbezeichnung nach der Eintragung weiterhin rechtmäßig verwenden darf, sollte ihm ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 gewährt werden, in dem er den Namen ‚Bayrisch Blockmalz‘/‚Bayrischer Blockmalz‘/‚Echt Bayrisch Blockmalz‘/‚Aecht Bayrischer Blockmalz‘ verwenden darf.“

Seite 5, Artikel 2:

Anstatt:

„Der Hersteller ‚Kalény Süße Werk GmbH & Co.KG, D-79336 Herbolzheim‘ wird ermächtigt, den eingetragenen Namen ‚Bayrisch Blockmalz‘/‚Bayrischer Blockmalz‘/‚Echt Bayrisch Blockmalz‘/‚Aecht Bayrischer Blockmalz‘ (g.g.A.) bis zum 31. Dezember 2020 weiter zu verwenden.“

muss es heißen:

„Der Hersteller ‚Kalfany Süße Werbung GmbH & Co.KG, D-79336 Herbolzheim‘ wird ermächtigt, den eingetragenen Namen ‚Bayrisch Blockmalz‘/‚Bayrischer Blockmalz‘/‚Echt Bayrisch Blockmalz‘/‚Aecht Bayrischer Blockmalz‘ (g.g.A.) bis zum 31. Dezember 2020 weiter zu verwenden.“