ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 80

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
22. März 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/459 des Rates vom 21. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/460 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der freigestellten Einrichtungen ( 1 )

8

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/461 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 im Hinblick auf die Ausnahme der Bank of England und des United Kingdom Debt Management Office vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

10

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/462 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 im Hinblick auf die Befreiung der Bank of England von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

13

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/463 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der freigestellten Einrichtungen ( 1 )

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/464 der Kommission vom 21. März 2019 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

18

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2019/465 der Kommission vom 21. März 2019 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 34. Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

25

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/466 des Rates vom 18. März 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingerichteten Assoziationsrat im Hinblick auf die Änderung des Anhangs XXVII dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkts

26

 

*

Beschluss (GASP) 2019/467 des Rates vom 21. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina

39

 

*

Beschluss (GASP) 2019/468 des Rates vom 21. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten

40

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/469 der Kommission vom 20. März 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/909/EU in Bezug auf die Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen gegen den kleinen Bienenstockkäfer in Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2044)  ( 1 )

47

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/470 der Kommission vom 20. März 2019 zur Aufhebung der Entscheidung 2005/779/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2045)  ( 1 )

49

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/471 der Kommission vom 20. März 2019 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Ungarns (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2073)  ( 1 )

50

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/459 DES RATES

vom 21. März 2019

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 21. März 2011 die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 angenommen.

(2)

Anhang I sollte durch Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz ergänzt werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 4.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

A.   Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 1:

 

Name

(und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Ehemaliger Präsident der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 4.5.1928

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

2.

Suzanne Saleh Thabet

Ehefrau von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, dem ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 28.2.1941

Weiblich

Sie steht in Verbindung mit Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, gegen den die ägyptischen Behörden gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet haben.

3.

Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Sohn von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, dem ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 26.11.1960

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

4.

Heidy Mahmoud Magdy Hussein Rasekh

Ehefrau von Alaa Mohamed Elsayed Mubarak, Sohn des ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 5.10.1971

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet; und sie steht in Verbindung mit Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak.

5.

Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Sohn von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, dem ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 28.12.1963

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

6.

Khadiga Mahmoud El Gammal

Ehefrau von Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, Sohn des ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 13.10.1982

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet; und sie steht in Verbindung mit Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak.

15.

Mohamed Zohir Mohamed Wahed Garrana

Ehemaliger Minister für Tourismus

Geburtsdatum: 20.2.1959

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

18.

Habib Ibrahim Habib Eladli

Ehemaliger Minister des Innern

Geburtsdatum: 1.3.1938

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

19.

Elham Sayed Salem Sharshar

Ehefrau von Habib Ibrahim Eladli

Geburtsdatum: 23.1.1963

Weiblich

Es wurden gerichtliche Verfahren gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet; und sie steht in Verbindung mit Habib Ibrahim Eladli.

B.   Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nach ägyptischem Recht:

Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz

Gemäß den Artikeln 54, 97 und 98 der ägyptischen Verfassung, den Artikeln 77, 78, 124, 199, 214, 271, 272 und 277 des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung sowie den Artikeln 93 und 94 des ägyptischen Gesetzes über den Beruf des Rechtsanwalts (Gesetz Nr. 17 von 1983) sind nach ägyptischem Recht die folgenden Rechte garantiert:

jeder Person, die der Verübung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird:

1.

das Recht auf gerichtliche Überprüfung jedes Rechtsakts bzw. jeder Verwaltungsentscheidung,

2.

das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

jeder Person, die einer Straftat beschuldigt wird:

1.

das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;

2.

das Recht, ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;

3.

das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;

4.

das Recht, die unentgeltliche Herbeiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz

1.   Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Mubarak und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Erste Rechtssache:

Am 27. Juni 2013 wurde Herr Mubarak gemeinsam mit zwei weiteren Personen der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder beschuldigt, und am 17. November 2013 wurde ein Strafverfahren vor dem Strafgericht Kairo eingeleitet. Dieses Gericht erklärte die drei Beklagten am 21. Mai 2014 für schuldig. Die Beklagten legten vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen dieses Urteil ein. Der Kassationshof hob das Urteil am 13. Januar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Im Rahmen dieses wieder aufgenommenen Verfahrens wurden am 4. und 29. April 2015 Plädoyers gehalten und Schriftsätze der Parteien vorgelegt. Das Strafgericht Kairo erklärte die Beklagten am 9. Mai 2015 für schuldig und ordnete die Rückgabe der unrechtmäßig verwendeten Gelder sowie die Zahlung einer Geldstrafe an. Am 24. Mai 2015 wurde vor dem Kassationshof Rechtsbehelf eingelegt. Der Kassationshof bestätigte das Urteil am 9. Januar 2016. Am 8. März 2016 schlossen die Beklagten einen Vergleich mit dem durch den Erlass Nr. 2873 des Premierministers von 2015 eingesetzten Sachverständigenausschuss. Der Ministerrat billigte diesen Vergleich am 9. März 2016. Der Generalstaatsanwalt hat diesen Vergleich nicht an den Kassationshof zur endgültigen Billigung weitergeleitet, da der Sachverständigenausschuss nicht das zuständige Gremium war. Es steht den Beklagten frei, bei dem zuständigen Ausschuss, nämlich dem Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad - NCRAA), einen Antrag auf Vergleich zu stellen.

Zweite Rechtssache:

Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Mubarak missachtet wurden.

3.   Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Alaa Mubarak und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Herrn Alaa Mubarak und anderen Personen in Einklang mit Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung zu einer Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Herr Alaa Mubarak hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

Erste Rechtssache:

Der Beklagte und eine weitere Person wurden am 30. Mai 2012 dem Prozessgericht (Strafgericht Kairo) überstellt. Das Gericht verwies die Rechtssache am 6. Juni 2013 für weitere Ermittlungen zurück an die Staatsanwaltschaft. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde das Verfahren wieder an das Gericht zurückverwiesen. Vom Strafgericht Kairo erging am 15. September 2018 ein Urteil, in dem das Gericht i) den von ihm ernannten Sachverständigenausschuss aufforderte, den Sachverständigenbericht zu ergänzen, den der Ausschuss dem Gericht im Juli 2018 übermittelt hatte, ii) Haftbefehl gegen die Beklagten erließ und iii) darum ersuchte, die Beklagten im Hinblick auf eine eventuelle Schlichtung an den Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad - NCRAA) zu verweisen. Die Beklagten haben den Haftbefehl erfolgreich angefochten, und im Anschluss an einen Antrag auf Ablehnung des Gerichts wurde die Rechtssache zur Prüfung der Sachlage an einen anderen Gerichtsbezirk des Strafgerichts überwiesen.

Zweite Rechtssache:

Am 27. Juni 2013 wurde Herr Alaa Mubarak gemeinsam mit zwei weiteren Personen der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder beschuldigt, und am 17. November 2013 wurde ein Strafverfahren vor dem Strafgericht Kairo eingeleitet. Dieses Gericht erklärte die drei Beklagten am 21. Mai 2014 für schuldig. Die Beklagten legten vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen dieses Urteil ein. Der Kassationshof hob das Urteil am 13. Januar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Im Rahmen dieses wieder aufgenommenen Verfahrens wurden am 4. und 29. April 2015 Plädoyers gehalten und Schriftsätze der Parteien vorgelegt.

Das Strafgericht Kairo erklärte die Beklagten am 9. Mai 2015 für schuldig und ordnete die Rückgabe der unrechtmäßig verwendeten Gelder sowie die Zahlung einer Geldstrafe an. Am 24. Mai 2015 wurde vor dem Kassationshof Rechtsbehelf eingelegt. Der Kassationshof bestätigte das Urteil am 9. Januar 2016. Am 8. März 2016 schlossen die Beklagten einen Vergleich mit dem durch den Erlass Nr. 2873 des Premierministers von 2015 eingesetzten Sachverständigenausschuss. Der Ministerrat billigte diesen Vergleich am 9. März 2016. Der Generalstaatsanwalt hat den Vergleich nicht an den Kassationshof zur endgültigen Billigung weitergeleitet, da der Sachverständigenausschuss nicht das zuständige Gremium war. Es steht den Beklagten frei, bei dem zuständigen Ausschuss, nämlich dem Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad - NCRAA), einen Antrag auf Vergleich zu stellen.

Dritte Rechtssache:

Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Mubarak missachtet wurden.

4.   Heidy Mahmoud Magdy Hussein Rasekh

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau Rasekh und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Frau Rasekh und anderen Personen im Einklang mit Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung zu einer Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau Rasekh hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

Rechtssache:

Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Frau Rasekh missachtet wurden.

5.   Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Gamal Mubarak und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Herrn Gamal Mubarak und anderen Personen in Einklang mit Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung zu einer Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Herr Gamal Mubarak hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

Erste Rechtssache:

Herr Gamal Mubarak und eine weitere Person wurden am 30. Mai 2012 dem Prozessgericht (Strafgericht Kairo) überstellt. Das Gericht verwies die Rechtssache am 6. Juni 2013 für weitere Ermittlungen zurück an die Staatsanwaltschaft. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde das Verfahren wieder an das Gericht zurückverwiesen. Vom Strafgericht Kairo erging am 15. September 2018 ein Urteil, in dem das Gericht i) den von ihm ernannten Sachverständigenausschuss aufforderte, den Sachverständigenbericht zu ergänzen, den der Ausschuss dem Gericht im Juli 2018 übermittelt hatte, ii) Haftbefehl gegen die Beklagten erließ und iii) darum ersuchte, die Beklagten im Hinblick auf eine eventuelle Schlichtung an den Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad - NCRAA) zu verweisen. Die Beklagten haben den Haftbefehl erfolgreich angefochten, und im Anschluss an einen Antrag auf Ablehnung des Gerichts wurde die Rechtssache zur Prüfung der Sachlage an einen anderen Gerichtsbezirk des Strafgerichts überwiesen.

Zweite Rechtssache:

Am 27. Juni 2013 wurde Herr Gamal Mubarak gemeinsam mit zwei weiteren Personen der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder beschuldigt, und am 17. November 2013 wurde ein Verfahren vor dem Strafgericht Kairo eingeleitet. Dieses Gericht erklärte die drei Beklagten am 21. Mai 2014 für schuldig. Die Beklagten legten vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen dieses Urteil ein. Der Kassationshof hob das Urteil am 13. Januar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Im Rahmen dieses wieder aufgenommenen Verfahrens wurden am 4. und 29. April 2015 Plädoyers gehalten und Schriftsätze der Parteien vorgelegt. Das Strafgericht Kairo erklärte die Beklagten am 9. Mai 2015 für schuldig und ordnete die Rückgabe der unrechtmäßig verwendeten Gelder sowie die Zahlung einer Geldstrafe an. Am 24. Mai 2015 wurde vor dem Kassationshof Rechtsbehelf eingelegt. Der Kassationshof bestätigte das Urteil am 9. Januar 2016. Am 8. März 2016 schlossen die Beklagten einen Vergleich mit dem durch den Erlass Nr. 2873 des Premierministers von 2015 eingesetzten Sachverständigenausschuss. Der Ministerrat billigte diesen Vergleich am 9. März 2016. Der Generalstaatsanwalt hat den Vergleich nicht an den Kassationshof zur endgültigen Billigung weitergeleitet, da der Sachverständigenausschuss nicht das zuständige Gremium war. Es steht den Beklagten frei, bei dem zuständigen Ausschuss, nämlich dem Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad - NCRAA), einen Antrag auf Vergleich zu stellen.

Dritte Rechtssache:

Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Herr Gamal Mubarak ist im Zuge des Ermittlungsverfahrens befragt worden. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Mubarak missachtet wurden.

6.   Khadiga Mahmoud El Gammal

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau El Gammal und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Frau Khadiga El Gammal und anderen Personen in Einklang mit Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung zu einer Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau El Gammal hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

Rechtssache:

Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Frau El Gammal missachtet wurden.

15.   Mohamed Zohir Mohamed Wahed Garrana

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Garrana und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Rechtssache:

Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Garrana missachtet wurden.

18.   Habib Ibrahim Habib Eladli

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Eladli und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Rechtssache:

Herr Eladli wurde vom Ermittlungsrichter dem zuständigen Prozessgericht überstellt, ihm wird die unrechtmäßige Verwendung staatlicher Gelder zur Last gelegt. Das Gericht hat am 7. Februar 2016 entschieden, dass die Vermögenswerte von Herrn Eladli, seiner Ehefrau und seines minderjährigen Sohnes eingefroren werden sollten. Im Anschluss an diesen Gerichtsbeschluss hat der Generalstaatsanwalt am 10. Februar 2016 eine Sicherstellungsanordnung im Einklang mit Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung erlassen; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung zu einer Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Dieses Gericht hat den Beklagten am 15. April 2017 für schuldig erklärt. Der Beklagte hat dieses Urteil vor dem Kassationshof angefochten, der das Urteil am 11. Januar 2018 aufhob und die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnete. Dieses Verfahren ist noch anhängig.

19.   Elham Sayed Salem Sharshar

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau Sharshar und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Ehemann von Frau Sharshar wurde vom Ermittlungsrichter dem zuständigen Prozessgericht überstellt, ihm wird die unrechtmäßige Verwendung staatlicher Gelder zur Last gelegt. Das Gericht hat am 7. Februar 2016 entschieden, dass die Vermögenswerte ihres Ehemannes, ihre eigenen Vermögenswerte und die ihres minderjährigen Sohnes eingefroren werden sollten. Im Anschluss an diesen Gerichtsbeschluss hat der Generalstaatsanwalt am 10. Februar 2016 eine Sicherstellungsanordnung im Einklang mit Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung erlassen; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung zu einer Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau Sharshar hat die Gerichtsentscheidung nicht angefochten.


22.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/8


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/460 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der freigestellten Einrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2)

Das zwischen den Unterhändlern vereinbarte Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen, die die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet auch über den Tag hinaus erlauben, an dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich endet. Tritt dieses Abkommen in Kraft, so gilt die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 samt der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a vorgesehenen Freistellung während der Übergangszeit für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet gemäß dem Austrittsabkommen und endet die Geltung der Verordnung bei Ablauf dieses Zeitraums.

(3)

Ohne besondere Vorkehrungen würde der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union dazu führen, dass die Freistellung, die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), andere Stellen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben und sonstige für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige oder daran beteiligte öffentliche Stellen in der Union vorgesehen ist, für die Zentralbank des Vereinigten Königreichs und andere für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige oder daran beteiligte Stellen des Vereinigten Königreichs nicht mehr gilt.

(4)

Die Kommission hat beurteilt, wie die Zentralbanken und die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen nach den Rechtsvorschriften, die im Vereinigten Königreich nach dessen Austritt aus der Union gelten sollen, international behandelt werden und ihre Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Insbesondere hat die Kommission eine vergleichende Analyse vorgenommen und dabei untersucht, welche Behandlung diese Stellen und Zentralbanken im Vereinigten Königreich erfahren und welche Risikomanagementstandards dort für den Abschluss von Derivatgeschäften durch Zentralbanken und diese Stellen gelten.

(5)

Bei ihrer Beurteilung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Zentralbank und die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen des Vereinigten Königreichs von der Clearing- und Meldepflicht der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie der ebenfalls dort festgelegten Pflicht, bei nicht geclearten Geschäften auf Risikominderungstechniken zurückzugreifen, freigestellt werden sollten.

(6)

Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben hinsichtlich des Status, der Rechte und der Pflichten von Mitgliedern des ESZB Zusicherungen abgegeben und dabei auch ihre Absicht bekundet, den Mitgliedern des ESZB, anderen Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstigen in der Union für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen eine vergleichbare Freistellung zu gewähren, wie sie in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehen ist.

(7)

Folglich sollten die Zentralbank des Vereinigten Königreichs und die im Vereinigten Königreich für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten Stellen in die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Liste der freigestellten Einrichtungen aufgenommen werden.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die Kommission wird auch weiterhin regelmäßig prüfen, wie die gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von der Clearing- und Meldepflicht befreiten Zentralbanken und öffentlichen Stellen behandelt werden. Diese Liste kann unter Berücksichtigung der rechtlichen Entwicklungen in diesen Drittländern und etwaiger neuer relevanter Informationsquellen aktualisiert werden. Eine solche Neubewertung könnte zur Folge haben, dass bestimmte Drittländer aus der Liste der freigestellten Einrichtungen gestrichen werden.

(10)

Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten und ab dem Folgetag des Tages gelten, an dem die Geltung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird folgende Ziffer ix angefügt:

„ix)

das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.


22.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/10


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/461 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2019

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 im Hinblick auf die Ausnahme der Bank of England und des United Kingdom Debt Management Office vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt die Verordnung nicht für Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Staatsschuldenverwaltung von einem Mitgliedstaat, den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken, einem Ministerium, einer anderen Einrichtung oder Zweckgesellschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder einer in deren Auftrag handelnden Person sowie — im Fall eines Mitgliedstaats mit der Form eines Bundesstaats — von einem Mitglied des Bundes getätigt werden.

(2)

Diese Ausnahmeregelung kann nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf bestimmte öffentliche Stellen und die Zentralbanken von Drittstaaten ausgeweitet werden.

(3)

Das in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission (2) enthaltene Verzeichnis der unter die Ausnahme fallenden Drittlandzentralbanken sollte aktualisiert werden, auch um die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehene Ausnahmeregelung bei Bedarf auf andere Zentralbanken und bestimmte öffentliche Stellen von Drittstaaten auszuweiten. Die Kommission überwacht und beurteilt die einschlägigen Entwicklungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Drittstaaten und kann die Ausnahmen jederzeit einer Überprüfung unterziehen.

(4)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(5)

Das zwischen den Unterhändlern vereinbarte Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen, die die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet auch über den Tag hinaus erlauben, ab dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich endet. Tritt dieses Abkommen in Kraft, findet die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, einschließlich der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahme, auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet während der Übergangszeit gemäß diesem Abkommen Anwendung und endet die Geltung der Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraums.

(6)

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union würde ohne besondere Bestimmungen dazu führen, dass die Bank of England und das United Kingdom Debt Management Office die gegenwärtig geltende Ausnahmeregelung nicht mehr in Anspruch nehmen könnten, es sei denn, sie werden in das Verzeichnis der unter die Ausnahme fallenden Zentralbanken und Schuldenverwaltungsstellen von Drittstaaten aufgenommen.

(7)

Die Kommission hat anhand der vom Vereinigten Königreich erteilten Informationen einen Bericht über die internationale Behandlung der Bank of England und des United Kingdom Debt Management Office erstellt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Diesem Bericht (3) zufolge ist es angemessen, der Zentralbank des Vereinigten Königreichs und dem United Kingdom Debt Management Office eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu gewähren, sobald das Vereinigte Königreich ein Drittstaat ist. Dementsprechend sollten die Bank of England und das United Kingdom Debt Management Office in das in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 enthaltene Verzeichnis der unter die Ausnahme fallenden Zentralbanken und öffentlichen Stellen aufgenommen werden.

(8)

Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben zum Status sowie zu den Rechten und Pflichten der ESZB-Mitglieder Zusicherungen abgegeben und dabei auch ihre Absicht bekundet, den Mitgliedern des ESZB und anderen Stellen der Union und der Mitgliedstaaten, die geld- oder wechselkurspolitisch oder im Rahmen der Staatsschuldenverwaltung tätig sind, eine Ausnahme gewähren zu wollen, die mit der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vergleichbar ist.

(9)

Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 entsprechend geändert werden.

(10)

Die Kommission wird auch weiterhin regelmäßig prüfen, wie die von den Vorschriften in Bezug auf Marktmissbrauch ausgenommenen und im Verzeichnis in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 aufgeführten Zentralbanken und öffentlichen Stellen behandelt werden. Dieses Verzeichnis kann unter Berücksichtigung der rechtlichen Entwicklungen in den betreffenden Drittländern und etwaiger neuer relevanter Informationsquellen aktualisiert werden. Eine solche Neubewertung könnte zur Folge haben, dass bestimmte Drittländer aus dem Verzeichnis der ausgenommenen Einrichtungen gestrichen werden.

(11)

Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten und ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte öffentliche Einrichtungen und Zentralbanken von Drittländern, der Indikatoren für Marktmanipulation, der Schwellen für die Offenlegung, der für die Benachrichtigung über Verzögerungen zuständigen Behörde, der Erlaubnis zum Handel während „geschlossener“ Zeiträume und der meldepflichtigen Arten von Eigengeschäften (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 1).

(3)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Ausnahme der Bank of England und des United Kingdom Debt Management Office im Rahmen der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) [COM(2019) 68].


ANHANG

„ANHANG I

1.

Australien:

Reserve Bank of Australia;

Australian Office of Financial Management;

2.

Brasilien:

Banco Central do Brasil;

Finanzministerium Brasiliens;

3.

Kanada:

Bank of Canada;

Department of Finance Canada;

4.

China:

People's Bank of China;

5.

SVR Hongkong:

Hongkong Monetary Authority;

Financial Services and the Treasury Bureau of Hongkong;

6.

Indien:

Reserve Bank of India;

7.

Japan:

Bank of Japan;

Finanzministerium Japans;

8.

Mexiko:

Banco de México;

Ministerium für Finanz- und öffentliches Kreditwesen Mexikos;

9.

Singapur:

Währungsbehörde von Singapur;

10.

Südkorea:

Bank of Korea;

Strategie- und Finanzministerium Koreas;

11.

Schweiz:

Schweizerische Nationalbank;

Eidgenössische Finanzverwaltung der Schweiz;

12.

Türkei:

Zentralbank der Republik Türkei;

Finanzministerium der Republik Türkei;

13.

Vereinigtes Königreich:

Bank of England;

United Kingdom Debt Management Office;

14.

Vereinigte Staaten:

Federal Reserve System;

U.S. Department of the Treasury.


22.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/13


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/462 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2019

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 im Hinblick auf die Befreiung der Bank of England von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Geschäfte mit Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von den für den Handel geltenden Transparenzanforderungen ausgenommen, wenn sie in Ausübung der Geld-, Devisen-, oder Finanzmarktpolitik geschlossen wurden.

(2)

Diese Ausnahmeregelung kann nach Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf Drittlandzentralbanken und auf die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ausgeweitet werden.

(3)

Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission (2) enthaltene Liste der freigestellten Drittlandzentralbanken sollte aktualisiert werden, auch um die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehene Ausnahmeregelung gegebenenfalls auf andere Drittlandzentralbanken auszuweiten.

(4)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(5)

Das zwischen den Unterhändlern vereinbarte Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen, die die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet auch über den Tag hinaus erlauben, ab dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich endet. Tritt das Austrittsabkommen in Kraft, so gilt die Verordnung (EU) Nr. 600/2014, einschließlich der in Artikel 1 Absatz 6 vorgesehenen Freistellung, während der Übergangszeit gemäß dem Austrittsabkommen für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet; die Geltung der Verordnung endet am Ende dieses Zeitraums.

(6)

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union würde ohne besondere Bestimmungen dazu führen, dass die Bank of England die gegenwärtige Befreiung nicht mehr in Anspruch nehmen könnte, es sei denn, die Bank of England wird in die Liste der freigestellten Drittlandzentralbanken aufgenommen.

(7)

Die Kommission hat anhand der vom Vereinigten Königreich erteilten Informationen einen Bericht über die internationale Behandlung der Bank of England erstellt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Diesem Bericht (3) zufolge ist es angemessen, der Zentralbank des Vereinigten Königreichs eine Freistellung von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu gewähren. Dementsprechend sollte die Bank of England in die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 enthaltene Liste der freigestellten Zentralbanken aufgenommen werden.

(8)

Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben hinsichtlich der Stellung, der Rechte und der Pflichten von Mitgliedern des ESZB Zusicherungen gegeben und dabei auch ihre Absicht bekundet, den Mitgliedern des ESZB bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik eine vergleichbare Freistellung wie nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu gewähren.

(9)

Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission entsprechend geändert werden.

(10)

Die Kommission wird auch weiterhin regelmäßig prüfen, wie die von den Handelstransparenzanforderungen befreiten Zentralbanken und öffentlichen Stellen, die im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 aufgelistet sind, behandelt werden. Diese Liste kann unter Berücksichtigung der Regulierungsentwicklung in diesen Drittländern und etwaiger neuer relevanter Informationsquellen aktualisiert werden. Eine solche Neubewertung könnte zur Folge haben, dass bestimmte Drittländer aus der Liste der freigestellten Einrichtungen gestrichen werden.

(11)

Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten und ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für bestimmte Zentralbanken von Drittländern geltende Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 11).

(3)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Freistellung der Zentralbank des Vereinigten Königreichs (Bank of England) im Rahmen der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR) [COM(2019) 69].


ANHANG

„ANHANG 1

1.

Australien:

Reserve Bank of Australia;

2.

Brasilien:

Banco Central do Brasil;

3.

Kanada:

Bank of Canada;

4.

SVR Hongkong:

Hongkong Monetary Authority;

5.

Indien:

Reserve Bank of India;

6.

Japan:

Bank of Japan;

7.

Mexiko:

Banco de México;

8.

Republik Korea:

Bank of Korea;

9.

Singapur:

Monetary Authority of Singapore;

10.

Schweiz:

Schweizerische Nationalbank;

11.

Türkei:

Zentralbank der Republik Türkei;

12.

Vereinigtes Königreich:

Bank of England;

13.

Vereinigte Staaten von Amerika:

Federal Reserve System;

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.


22.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/16


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/463 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der freigestellten Einrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2)

Das zwischen den Unterhändlern vereinbarte Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen, die die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet auch über den Tag hinaus erlauben, ab dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich endet. Tritt das Austrittsabkommen in Kraft, so gilt die Verordnung (EU) 2015/2365, einschließlich der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Freistellung, während der Übergangszeit gemäß dem Austrittsabkommen für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet; die Geltung der Verordnung endet am Ende dieses Zeitraums.

(3)

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union würde ohne besondere Bestimmungen dazu führen, dass die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/2365 vorgesehene Freistellung, die auf Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), andere Stellen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, anwendbar ist, für die Zentralbank des Vereinigten Königreichs sowie für andere Stellen des Vereinigten Königreichs mit ähnlichen Aufgaben und sonstige öffentliche Stellen des Vereinigten Königreichs, die für die staatliche Schuldenverwaltung im Vereinigten Königreich zuständig oder daran beteiligt sind, nicht mehr gilt.

(4)

Die Kommission hat beurteilt, wie die Zentralbanken und öffentlichen Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, gemäß den Rechtsvorschriften, die im Vereinigten Königreich nach dessen Austritt aus der Union für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gelten sollen, international behandelt werden, und ihre Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

(5)

Die Beurteilung der Kommission ergab, dass die Zentralbank des Vereinigten Königreichs und die öffentlichen Stellen des Vereinigten Königreichs, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, von der Meldepflicht nach Artikel 4 und den Transparenzanforderungen hinsichtlich der Weiterverwendung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 freigestellt werden sollten.

(6)

Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben zur Stellung sowie zu den Rechten und Pflichten der ESZB-Mitglieder Zusicherungen gegeben und versichert, den Mitgliedern des ESZB, anderen Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstigen in der Union für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen eine vergleichbare Ausnahme gewähren zu wollen, wie sie in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 vorgesehen ist.

(7)

Folglich sollten die Zentralbank des Vereinigten Königreichs und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung im Vereinigten Königreich zuständig oder daran beteiligt sind, in die Liste der freigestellten Einrichtungen nach der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgenommen werden.

(8)

Die Verordnung (EU) 2015/2365 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die Kommission wird die Behandlung dieser in der Liste nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Zentralbanken und öffentlichen Stellen, die von der Meldepflicht und den Transparenzanforderungen hinsichtlich der Weiterverwendung freigestellt sind, weiterhin regelmäßig überprüfen. Diese Liste kann im Lichte der Regulierungsentwicklung in den jeweiligen Drittländern und unter Berücksichtigung etwaiger neuer relevanter Informationsquellen aktualisiert werden. Eine solche Neubewertung könnte zur Folge haben, dass bestimmte Drittländer aus der Liste der freigestellten Einrichtungen gestrichen werden.

(10)

Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten und ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verordnung (EU) 2015/2365 für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

die Zentralbank, andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuständig oder daran beteiligt sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verordnung (EU) 2015/2365 für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1.


22.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/464 DER KOMMISSION

vom 21. März 2019

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   UNTERSUCHUNG VON AMTS WEGEN

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) hat von Amts wegen beschlossen, nach den Artikeln 13 Absatz 3 und 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“) die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China zu untersuchen und diese Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

B.   WARE

(2)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch (ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art), die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben (im Folgenden „betroffene Ware“).

(3)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorherigen Erwägungsgrund, die derzeit unter den gleichen Codes wie die betroffene Ware eingereiht und unter den in Anhang genannten TARIC-Zusatzcodes eingeführt wird (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(4)

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates (2), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 der Kommission (3), eingeführten Antidumpingmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

D.   BEGRÜNDUNG

(5)

Der Kommission liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass es eine Neuorganisation der Vertriebsmuster und -kanäle für die betroffene Ware gibt.

(6)

Indikatoren für eine solche Neuorganisation sind starke Anstiege oder Rückgänge bei den Ausfuhrstatistiken bestimmter Unternehmen, die sich beim Vergleich der Zahlen und Trends zwischen 2014 und 2018 zeigen. Darüber hinaus übersteigen in einigen Fällen die tatsächlichen Ausfuhren bestimmter Unternehmen deren angegebene Produktion. Ferner wurde die Kommission über die laufenden Ermittlungen der Zollbehörden in Bezug auf die missbräuchliche Verwendung unternehmensspezifischer TARIC-Codes in Kenntnis gesetzt.

(7)

Diese Indikatoren lassen darauf schließen, dass bestimmte Unternehmen, für die derzeit der residuale Zollsatz von 36,1 % (TARIC-Zusatzcode B999) gilt, oder Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz gilt, ihre Waren über andere Unternehmen verkaufen, für die ein niedrigerer Zollsatz gilt. Eine Liste der Unternehmen, die möglicherweise an solchen Praktiken beteiligt sind, ist in Anhang beigefügt.

(8)

Das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China hat sich durch die Änderung der Kanäle nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware verändert; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung.

(9)

Die Beweise deuten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl im Hinblick auf die Mengen als auch auf die Preise untergraben wird. Die Einfuhrmengen der zu untersuchenden Ware sind erheblich gestiegen. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

(10)

Schließlich liegen der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zu dem Normalwert, der ursprünglich für die betroffene Ware ermittelt wurde, gedumpt sind.

(11)

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben den oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(12)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a)   Fragebogen

(13)

Die Kommission wird den in Anhang genannten chinesischen ausführenden Herstellern Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

(14)

Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend, auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung gesetzten Frist, die Kommission kontaktieren. Die in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegte Frist gilt für alle interessierten Parteien.

(15)

Die Behörden der Volksrepublik China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(16)

Alle interessierten Parteien, darunter der Wirtschaftszweig der Union, die Einführer und alle etwaigen Verbände, werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen; Voraussetzung ist, dass die Beiträge innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist übermittelt werden. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(17)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

(18)

Eine etwaige künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Untersuchung. Angesichts der in diesem Stadium zur Verfügung stehenden Informationen, und insbesondere der Indikatoren dafür, dass bestimmte Unternehmen, für die derzeit der residuale Zollsatz von 36,1 % (TARIC-Zusatzcode B999) gilt, oder Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz gilt, ihre Waren über andere Unternehmen verkaufen, für die ein niedrigerer Zollsatz gilt, wird der Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld auf Höhe des Residualzollsatzes festgelegt, und zwar auf 36,1 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der zu untersuchenden Ware, die unter den in Anhang dieser Verordnung aufgeführten TARIC-Zusatzcodes eingeführt wird.

G.   FRISTEN

(19)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, schriftlich Stellung nehmen und ihre beantworteten Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(20)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 dieser Verordnung gesetzten Fristen meldet.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(21)

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(22)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(23)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(24)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(25)

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr (4) verarbeitet.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(26)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

(27)

Der Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und als Vermittler zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

(28)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

(29)

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gilt der jeweilige in Artikel 3 vorgesehene Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen sinngemäß auch für Anträge auf Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

(30)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/—

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob durch aus der Volksrepublik China in die Union versandte Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch (ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art), die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht und unter den in Anhang aufgeführten TARIC-Zusatzcodes eingeführt werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die Waren, die unter den in Anhang dieser Verordnung genannten TARIC-Zusatzcodes angemeldet werden, bei der Einfuhr in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 3

(1)   Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(4)   Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

(5)   Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (5) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

(6)   Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

(7)   Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

(8)   Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-R oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlung per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adresse: TRADE-R700@ec.europa.eu

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung(EU) Nr. 412/2013des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131vom15.5.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 273 vom 24.10.2017, S. 4).

(4)  Verordnung(EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L295vom21.11.2018, S. 39).

(5)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.


ANHANG

TARIC-Zusatzcode

Name des Unternehmens

Derzeitiger Zollsatz (in %)

B351

CHL Porcelain Industries Ltd

23,4

B353

Guangxi Province Beiliu City Laotian Ceramics Co., Ltd

22,9

B359

Beiliu Changlong Ceramics Co., Ltd.

17,9

B360

Beiliu Chengda Ceramic Co., Ltd.

17,9

B362

Beiliu Jiasheng Porcelain Co., Ltd.

17,9

B383

Chaozhou Chengxi Jijie Art & Craft Painted Porcelain Fty.

17,9

B437

Guangdong Jinqiangyi Ceramics Co., Ltd

17,9

B446

Chaozhou Lianjun Ceramics Co., Ltd.

17,9

B454

Chaozhou New Power Co., Ltd.

17,9

B484

Chaozhou Xinde Ceramics Craft Factory

17,9

B492

Chaozhou Yaran Ceramics Craft Making Co., Ltd.

17,9

B508

Dehua Kaiyuan Porcelain Industry Co., Ltd.

17,9

B511

Dongguan Kennex Ceramic Ltd

17,9

B514

Evershine Fine China Co., Ltd.

17,9

B517

Far East (Boluo) Ceramics Factory Co., Ltd

17,9

B519

Fengfeng Mining District Yuhang Ceramic Co. Ltd. („Yuhang“)

17,9

B543

Fujian Dehua Rongxin Ceramic Co., Ltd.

17,9

B548

Fujian Dehua Xingye Ceramic Co., Ltd.

17,9

B549

Fujian Dehua Yonghuang Ceramic Co., Ltd.

17,9

B554

Fujian Jackson Arts and Crafts Co., Ltd.

17,9

B556

Profit Cultural & Creative Group Corporation

17,9

B560

Fujian Quanzhou Shunmei Group Co., Ltd.

17,9

B579

Guangxi Beiliu Guixin Porcelain Co., Ltd.

17,9

B583

Guangxi Beiliu Rili Porcelain Co.,Ltd.

17,9

B592

Hebei Dersun Ceramic Co., Ltd.

17,9

B599

Hunan Fungdeli Ceramics Co., Ltd.

17,9

B602

Hunan Huawei China Industry Co., Ltd

17,9

B610

Hunan Wing Star Ceramic Co., Ltd.

17,9

B619

Joyye Arts & Crafts Co., Ltd.

17,9

B627

Liling GuanQian Ceramic Manufacture Co., Ltd.

17,9

B635

Liling Liuxingtan Ceramics Co., Ltd

17,9

B639

Liling Rongxiang Ceramic Co., Ltd.

17,9

B641

Liling Santang Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

17,9

B645

Liling Top Collection Industrial Co., Ltd

17,9

B656

Meizhou Gaoyu Ceramics Co., Ltd.

17,9

B678

Ronghui Ceramic Co., Ltd Liling Hunan China

17,9

B682

Shandong Zhaoding Porcelain Co., Ltd.

17,9

B687

Shenzhen Donglin Industry Co., Ltd.

17,9

B692

Shenzhen Fuxingjiayun Ceramics Co., Ltd.

17,9

B693

Shenzhen Good-Always Imp. & Exp. Co. Ltd

17,9

B712

Tangshan Daxin Ceramics Co., Ltd.

17,9

B724

Tangshan Redrose Porcelain Products Co., Ltd.

17,9

B742

Xuchang Jianxing Porcelain Products Co., Ltd.

17,9

B751

Yuzhou Huixiang Ceramics Co., Ltd.

17,9

B752

Yuzhou Ruilong Ceramics Co., Ltd.

17,9

B756

Zibo Boshan Shantou Ceramic Factory

17,9

B759

Zibo Fuxin Porcelain Co., Ltd.

17,9

B762

Zibo Jinxin Light Industrial Products Co., Ltd

17,9

B956

Liling Taiyu Porcelain Industries Co., Ltd

17,9

B957

Liling Xinyi Ceramics Industry Ltd.

17,9


22.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/465 DER KOMMISSION

vom 21. März 2019

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 34. Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung der für die 34. Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 34. Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 19. März 2019 endete, beläuft sich der Mindestverkaufspreis auf 164,10 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).


BESCHLÜSSE

22.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/26


BESCHLUSS (EU) 2019/466 DES RATES

vom 18. März 2019

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingerichteten Assoziationsrat im Hinblick auf die Änderung des Anhangs XXVII dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 und 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit den Beschlüssen(EU) 2017/1247 (2) und (EU) 2017/1248 des Rates (3) geschlossen und trat am 1. September 2017 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 273 des Abkommens passen die Vertragsparteien ihre Rechtsvorschriften nach Anhang XXVII an, um sicherzustellen, dass alle Bedingungen für den Transport von Strom und Gas objektiv, angemessen und transparent sind und keine Diskriminierung beinhalten, und zielen dabei darauf ab, die Energieversorgungssicherheit in der Region zu verbessern.

(3)

Im Hinblick auf Fortschritte bei der Marktintegration, einschließlich der Entwicklung der Energieverbundnetze, sieht Artikel 337 des Abkommens vor, dass die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in Energiefragen unter anderem durch schrittweise Annäherung im Energiesektor fortsetzen und intensivieren.

(4)

Für die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften im Energiesektor gilt nach Artikel 341 des Abkommens der in Anhang XXVII festgelegte Zeitplan.

(5)

Nach Artikel 474 des Abkommens ist die Ukraine zur schrittweisen Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an das Unionsrecht verpflichtet; dies gilt auch für den Energiesektor.

(6)

Der Besitzstand der Union im Energiesektor hat sich seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen erheblich weiterentwickelt.

(7)

Gemäß Artikel 463 Absätze 1 und 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen, um die Ziele des Abkommens zu erreichen. Insbesondere kann er die Anhänge des Abkommens aktualisieren oder ändern, um der Entwicklung des Unionsrechts und der anwendbaren Normen Rechnung zu tragen, die in von den Vertragsparteien für relevant erachteten internationalen Übereinkünften festgelegt sind.

(8)

Der Assoziationsrat soll daher eine Änderung des Anhangs XXVII des Abkommens beschließen, um der Weiterentwicklung des Besitzstands der Union Rechnung zu tragen.

(9)

In Artikel 475 des Abkommens wird das Monitoring der Fortschritte bei der Annäherung des ukrainischen Rechts an das Unionsrecht, einschließlich der Aspekte der Um- und Durchsetzung, allgemein definiert. Darin ist vorgesehen, dass bei der Berichterstattung und Bewertung die besonderen Modalitäten berücksichtigt werden, die in dem Abkommen oder in Beschlüssen der mit dem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien festgelegt sind.

(10)

Um eine wirksamere Umsetzung der Reformen zu gewährleisten, muss der Monitoringmechanismus für die Reform des Energiesektors gestärkt werden.

(11)

Der Assoziationsrat soll daher Anhang XXVII des Abkommens ändern, um detailliertere Vorschriften für das Monitoring der Annäherung des ukrainischen Rechts an das Unionsrecht im Energiesektor festzulegen.

(12)

Es ist zweckmäßig, den im Assoziationsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Änderung des Anhangs XXVII des Abkommens festzulegen.

(13)

Daher sollte der von der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingerichteten Assoziationsrat im Hinblick auf die Änderung des Anhangs XXVII des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(2)  Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind (ABl. L 181 vom 12.7.2017, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2017/1248 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union im Hinblick auf die Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die rechtmäßig als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei beschäftigt werden (ABl. L 181 vom 12. Juli 2017, S. 4).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2019 DES ASSOZIATIONSRATES EU-UKRAINE

vom … 2019

zur Änderung von Anhang XXVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

DER ASSOZIATIONSRAT EU-UKRAINE —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, insbesondere auf Artikel 463,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. März und am 27. Juni 2014 unterzeichnet und trat am 1. September 2017 in Kraft.

(2)

In der Präambel des Abkommens wird der Wunsch der Vertragsparteien anerkannt, einerseits den Reform- und Annäherungsprozess in der Ukraine voranzubringen und damit einen Beitrag zur schrittweisen wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation zu leisten und andererseits die wirtschaftliche Integration durch einen weiterreichenden Prozess der Annäherung der Rechtsvorschriften zu fördern. In der Präambel wird auch auf das Bekenntnis der Vertragsparteien zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit u. a. durch Verstärkung der Marktintegration und der Annäherung der Rechtsvorschriften an die zentralen Elemente des EU-Besitzstands verwiesen.

(3)

In der bilateralen Vereinbarung über eine strategische Energiepartnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Ukraine vom 24. November 2016 wird zudem anerkannt, dass das Ziel einer verstärkten Zusammenarbeit im Energiebereich und bei der Reform des Energiesektors in der vollständigen Integration der Energiemärkte der Union und der Ukraine besteht.

(4)

In Artikel 1 des Abkommens ist das Ziel festgelegt, die Ukraine in ihren Bemühungen zu unterstützen, unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden.

(5)

Gemäß Artikel 273 des Abkommens passen die Vertragsparteien ihre Rechtsvorschriften nach Anhang XXVII an, um sicherzustellen, dass alle Bedingungen für den Transport von Strom und Gas objektiv, angemessen und transparent sind und keine Diskriminierung beinhalten.

(6)

Im Hinblick auf Fortschritte bei der Marktintegration sieht Artikel 337 des Abkommens vor, dass die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in Energiefragen unter anderem durch schrittweise Annäherung im Energiesektor fortsetzen und intensivieren.

(7)

Für die schrittweise Annäherung im Energiesektor gilt nach Artikel 341 des Abkommens der in Anhang XXVII des Abkommens festgelegte Zeitplan.

(8)

Nach Artikel 474 des Abkommens ist die Ukraine generell zur schrittweisen Annäherung ihre Rechtsvorschriften an das Unionsrecht verpflichtet; dies gilt auch für den Energiesektor.

(9)

Sowohl der EU-Besitzstand im Energiesektor als auch die Verpflichtungen der Ukraine aus dem Abkommen und der Mitgliedschaft des Landes in der Energiegemeinschaft haben sich seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen erheblich weiterentwickelt. Dieser Entwicklung muss in Anhang XXVII des Abkommens Rechnung getragen werden, der zu diesem Zweck aktualisiert werden sollte.

(10)

In Artikel 475 des Abkommens wird das Monitoring der Fortschritte bei der Annäherung des ukrainischen Rechts an das Unionsrecht, einschließlich der Aspekte der Um- und Durchsetzung, allgemein definiert. Darin in vorgesehen, dass bei der Berichterstattung und Bewertung die besonderen Modalitäten berücksichtigt werden, die in dem Abkommen oder in Beschlüssen der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien festgelegt sind.

(11)

Um eine wirksamere Umsetzung der Reformen durch die Ukraine zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die erzielten Reformen unumkehrbar sind und dauerhaft zu einer Modernisierung des Energiesektors beitragen, muss der Monitoringmechanismus für die Reform des Energiesektors gestärkt werden.

(12)

Gemäß Artikel 463 Absätze 1 und 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen, um die Ziele des Abkommens zu erreichen. Insbesondere kann er die Anhänge des Abkommens aktualisieren oder ändern, um der Entwicklung des Unionsrechts und der anwendbaren Normen Rechnung zu tragen, die in von den Vertragsparteien für relevant erachteten internationalen Übereinkünften festgelegt sind.

(13)

Der Assoziationsrat soll daher Anhang XXVII des Abkommens ändern, um detailliertere Vorschriften für das Monitoring der Annäherung des ukrainischen Rechts an das Unionsrecht im Energiesektor festzulegen. Zu diesem Zweck sollten geeignete Bestimmungen zur Stärkung des Monitoringprozesses in Anhang XXVII des Abkommens aufgenommen werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XXVII des Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und im Amtsblatt der Ukraine veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu…

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitz

ANHANG

„ANHANG XXVII ZU KAPITEL 1

ZUSAMMENARBEIT IM ENERGIEBEREICH EINSCHLIEẞLICH NUKLEARFRAGEN

ANHANG XXVII-A

MONITORING DER ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN IM ENERGIESEKTOR

Um das Monitoring der Annäherung der internen Rechtsvorschriften der Ukraine an den EU-Besitzstand im Energiebereich zu verbessern und eine dauerhafte Modernisierung des ukrainischen Energiesektors zu erreichen, wenden die Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 475 Absatz 2 des Abkommens die folgenden zusätzlichen Maßnahmen an. Diese Maßnahmen lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihrer Mitgliedschaft in der Energiegemeinschaft unberührt.

Wirksame Umsetzung des EU-Besitzstands

1.

Die Europäische Kommission unterrichtet die Ukraine umgehend über Vorschläge der Europäischen Kommission zur Annahme oder Änderung des in diesem Anhang aufgeführten EU-Besitzstands sowie über EU-Rechtsakte, die eine Änderung dieses EU-Besitzstands nach sich ziehen.

2.

Die Ukraine gewährleistet die wirksame Umsetzung der angenäherten internen Rechtsakte und ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um Entwicklungen bei den in Anhang XXVII-B aufgeführten Rechtsvorschriften der Union im internen Recht Rechnung zu tragen. Insbesondere gilt Folgendes:

a)

Ein Rechtsakt, der einer EU-Verordnung oder einem EU-Beschluss entspricht, ist in die innerstaatliche Rechtsordnung der Ukraine aufzunehmen;

b)

ein Rechtsakt, der einer EU-Richtlinie entspricht, bleibt es den Behörden der Ukraine überlassen, in welcher Form und nach welchem Verfahren sie ihn umsetzen;

c)

ein Rechtsakt, der einer Verordnung der Europäischen Kommission über einen Netzkodex für den Elektrizitäts- oder Erdgassektor entspricht, ist ohne Änderung der Struktur und des Wortlauts der Verordnung in die innerstaatliche Rechtsordnung der Ukraine aufzunehmen, es sei denn, eine solche Änderung wird von der Europäischen Kommission als notwendig bezeichnet.

3.

Die Ukraine enthält sich jeder Maßnahme, die dem Ziel oder dem Ergebnis der Annäherung ihrer internen Rechtsvorschriften an den in Anhang XXVII-B aufgeführten EU-Besitzstand im Energiebereich zuwiderlaufen würde.

4.

Die Ukraine hebt Bestimmungen ihres internen Rechts auf und stellt interne Praktiken ein, die mit dem Unionsrecht oder mit ihren internen Rechtsvorschriften, die an die in Anhang XXVII-B aufgeführten Rechtsvorschriften der Union im Energiebereich angenähert wurden, unvereinbar sind.

Konsultationen

5.

Die Ukraine konsultiert die Europäische Kommission im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Legislativvorschlägen in Bereichen, in denen eine Annäherung an die in Anhang XXVII-B aufgeführten EU-Rechtsvorschriften erfolgen soll, mit dem EU-Besitzstand, bevor diese Vorschläge in Kraft treten. Die Konsultationspflicht gilt auch bei Vorschlägen für eine Änderung eines bereits angenäherten internen Gesetzgebungsakts, unabhängig von der Rechtsform des Vorschlags.

6.

Die Regierung der Ukraine kann die Europäische Kommission in Bezug auf die Vereinbarkeit eines Vorschlags für einen Rechtsakt zur Umsetzung von Rechtsvorschriften im Energiesektor, die an den in Anhang XXVII-B aufgeführten EU-Besitzstand angenähert wurden oder werden, mit dem EU-Besitzstand konsultieren. Beschließt die Regierung der Ukraine, die Europäische Kommission zu einem solchen Rechtsakt zu konsultieren, so findet Nummer 7 Anwendung.

7.

Die Ukraine sieht davon ab, jegliche zur Konsultation gemäß den Nummern 5 und 6 vorgelegten Rechtsakte in Kraft zu setzen, bevor die Europäische Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem einschlägigen EU-Besitzstand geprüft hat sowie in den Fällen, in denen die Europäische Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass der geplante Rechtsakt mit dem EU-Besitzstand nicht vereinbar ist.

8.

Die Prüfung der Vereinbarkeit durch die Europäische Kommission kann die Abgabe von Empfehlungen in Bezug auf den vorgeschlagenen Rechtsakt oder Teile davon umfassen, der bzw. die nach Ansicht der Kommission nicht mit dem EU-Besitzstand vereinbar ist bzw. sind. Für die Zwecke der Prüfung kann die Europäische Kommission nach eigenem Ermessen das Sekretariat der Energiegemeinschaft konsultieren oder Expertenmissionen organisieren. Die Vereinbarkeitsprüfung wird innerhalb von drei Monaten nach Eingang der englischen Sprachfassung des vorgeschlagenen Rechtsakts oder binnen einer im Einvernehmen zwischen der Europäischen Kommission und der Ukraine verlängerten Frist abgeschlossen. Falls sie innerhalb dieser Frist keine Antwort der Europäischen Kommission erhält, kann die Ukraine den vorgeschlagenen Rechtsakt in Kraft setzen. Antwortet die Kommission nicht innerhalb dieser Frist, so bedeutet dies nicht, dass der vorgeschlagene Rechtsakt ihrer Auffassung nach mit dem EU-Besitzstand unvereinbar ist.

9.

Die Ukraine übermittelt der Europäischen Kommission die endgültige Fassung jedes Rechtsakts, der die Bereiche, in denen eine Annäherung an den in Anhang XXVII-B aufgeführten EU-Besitzstand erfolgen soll, betrifft oder mit dem eine angenäherte internen Rechtsvorschrift in diesen Bereichen geändert wird.

10.

Die Regierung der Ukraine kann andere Rechtsakte oder Vorschläge zu Energiefragen, die unter dieses Abkommen fallen, der Europäischen Kommission vorlegen und um eine unverbindliche Stellungnahme zur Vereinbarkeit des Rechtsakts mit dem in Anhang XXVII-B aufgeführten EU-Besitzstand ersuchen.

11.

Die Vertragsparteien tauschen über die Sekretäre des Assoziationsausschusses Informationen gemäß diesem Anhang aus.

Berichterstattung an den Assoziationsrat

12.

Die Europäische Kommission unterrichtet den Assoziationsrat im Vorfeld seiner Jahrestagung über alle Stellungnahmen, die gemäß diesem Anhang von der Ukraine in Bezug auf die Vereinbarkeit ihrer internen Rechtsvorschriften mit dem EU-Besitzstand beantragt und der Ukraine erteilt wurden.

13.

Die Ukraine erstattet dem Assoziationsrat drei Monate vor ihrer Jahrestagung schriftlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Reform des Energiesektors auf der Grundlage des in Anhang XXVII-B aufgeführten EU-Besitzstands. In diesem Bericht wird ausführlich auf die Art und Weise eingegangen, wie die Ukraine den Stellungnahmen und Empfehlungen der Europäischen Kommission in ihren verabschiedeten Rechtsakten Rechnung getragen hat, und über die Anwendung der verabschiedeten Rechtsakte informiert.

14.

Die Ergebnisse der Monitoringmaßnahmen werden allen einschlägigen Gremien, die im Rahmen dieses Abkommens eingerichtet wurden, zur Erörterung vorgelegt, auch für die Zwecke der Empfehlungen nach Artikel 475 Absatz 4 des Abkommens.

ANHANG XXVII-B

ANNÄHERUNGSVERPFLICHTUNGEN DER UKRAINE IM ENERGIESEKTOR

Die Ukraine verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften anzunähern:

1.

EU-Besitzstand, zu dessen Umsetzung sich die Ukraine im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft verpflichtet hat. Die darin festgelegten Fristen gelten auch für diesen Anhang.

Strom

Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG

Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003

Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen

Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte

Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss

Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger

Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung

Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG

Erdgas

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG

Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung

Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch

Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013

Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen

Erneuerbare Energiequellen

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG

Erdöl

Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

Energieinfrastruktur

Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009

Energieeffizienz

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU

Durchführungsverordnungen:

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet;

Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnungen der Kommission (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren;

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch;

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und - dunstabzugshauben;

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch;

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten;

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch;

Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten;

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch;

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch;

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern;

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen;

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen;

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch;

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch;

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken;

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten;

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen;

2.

EU-Besitzstand, der von der Ukraine über ihre Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft hinaus umzusetzen ist.

Erdgas

Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen

Fahrplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden bis zum 31. Dezember 2019 umgesetzt.

Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstoffen

Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens unter Berücksichtigung von Artikel 279 und 280 der handelsrelevanten Bestimmungen unter Kapitel 11 Handelsrelevante Energiefragen von Titel IV: Handel und Handelsfragen umgesetzt

Energieeffizienz – Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten

Fahrplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden bis zum 30. Juni 2019 umgesetzt.

Energieeffizienz – Ökodesign

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte

Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/125/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Durchführungsverordnungen:

Verordnung (EU) 2016/2282 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom 30. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern

Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom 3. Oktober 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswäschetrocknern

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) Nr. 622/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) 2015/1428 der Kommission vom 25. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht und der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, in ihrer geänderten Fassung

Fahrplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, in ihrer geänderten Fassung

Fahrplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 859/2009 der Kommission vom 18. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 hinsichtlich der Anforderungen an die Ultraviolettstrahlung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EU) Nr. 4/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren + Berichtigung ABl. L 46 vom 19.2.2011

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb, in ihrer geänderten Fassung

Fahrplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen, in ihrer geänderten Fassung

Fahrplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand, in ihrer geänderten Fassung

Fahrplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, in ihrer geänderten Fassung

Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten, in ihrer geänderten Fassung

Fahrplan: Der Fahrplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Nuklearenergie

Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom

Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie des Rates 2014/87/Euratom vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.


22.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/39


BESCHLUSS (GASP) 2019/467 DES RATES

vom 21. März 2019

zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 21. März 2011 den Beschluss 2011/173/GASP (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina erlassen.

(2)

Als Ergebnis einer Überprüfung des Beschlusses 2011/173/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. März 2020 verlängert werden.

(3)

Der Beschluss 2011/173/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2020.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Beschluss 2011/173/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 68).


22.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/40


BESCHLUSS (GASP) 2019/468 DES RATES

vom 21. März 2019

zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 21. März 2011 den Beschluss 2011/172/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten angenommen.

(2)

Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2011/172/GASP sollten diese restriktiven Maßnahmen bis zum 22. März 2020 verlängert und der Anhang durch Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz ergänzt werden.

(3)

Der Beschluss 2011/172/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/172/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt bis 22. März 2020.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 63).


ANHANG

Der Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

A.   Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1

 

Name

(und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Ehemaliger Präsident der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 4.5.1928

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

2.

Suzanne Saleh Thabet

Ehefrau von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, dem ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 28.2.1941

Weiblich

Sie steht in Verbindung mit Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, gegen den die ägyptischen Behörden gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet haben.

3.

Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Sohn von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, dem ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 26.11.1960

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

4.

Heidy Mahmoud Magdy Hussein Rasekh

Ehefrau von Alaa Mohamed Elsayed Mubarak, Sohn des ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 5.10.1971

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet; und sie steht in Verbindung mit Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak.

5.

Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Sohn von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, dem ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 28.12.1963

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

6.

Khadiga Mahmoud El Gammal

Ehefrau von Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, Sohn des ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 13.10.1982

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet; und sie steht in Verbindung mit Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak.

15.

Mohamed Zohir Mohamed Wahed Garrana

Ehemaliger Minister für Tourismus

Geburtsdatum: 20.2.1959

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

18.

Habib Ibrahim Habib Eladli

Ehemaliger Minister des Innern

Geburtsdatum: 1.3.1938

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

19.

Elham Sayed Salem Sharshar

Ehefrau von Habib Ibrahim Eladli

Geburtsdatum: 23.1.1963

Weiblich

Es wurden gerichtliche Verfahren gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet; und sie steht in Verbindung mit Habib Ibrahim Eladli.

B.   Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nach ägyptischem Recht:

Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz

Gemäß den Artikeln 54, 97 und 98 der ägyptischen Verfassung, den Artikeln 77, 78, 124, 199, 214, 271, 272 und 277 des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung sowie den Artikeln 93 und 94 des ägyptischen Gesetzes über den Beruf des Rechtsanwalts (Gesetz Nr. 17 von 1983) sind nach ägyptischem Recht die folgenden Rechte garantiert:

jeder Person, die der Verübung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird:

1.

das Recht auf gerichtliche Überprüfung jedes Rechtsakts bzw. jeder Verwaltungsentscheidung,

2.

das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

jeder Person, die einer Straftat beschuldigt wird:

1.

das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;

2.

das Recht, ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;

3.

das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;

4.

das Recht, die unentgeltliche Herbeiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz

1.   Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Mubarak und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Erste Rechtssache:

Am 27. Juni 2013 wurde Herr Mubarak gemeinsam mit zwei weiteren Personen der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder beschuldigt, und am 17. November 2013 wurde ein Strafverfahren vor dem Strafgericht Kairo eingeleitet. Dieses Gericht erklärte die drei Beklagten am 21. Mai 2014 für schuldig. Die Beklagten legten vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen dieses Urteil ein. Der Kassationshof hob das Urteil am 13. Januar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Im Rahmen dieses wieder aufgenommenen Verfahrens wurden am 4. und 29. April 2015 Plädoyers gehalten und Schriftsätze der Parteien vorgelegt. Das Strafgericht Kairo erklärte die Beklagten am 9. Mai 2015 für schuldig und ordnete die Rückgabe der unrechtmäßig verwendeten Gelder sowie die Zahlung einer Geldstrafe an. Am 24. Mai 2015 wurde vor dem Kassationshof Rechtsbehelf eingelegt. Der Kassationshof bestätigte das Urteil am 9. Januar 2016. Am 8. März 2016 schlossen die Beklagten einen Vergleich mit dem durch den Erlass Nr. 2873 des Premierministers von 2015 eingesetzten Sachverständigenausschuss. Der Ministerrat billigte diesen Vergleich am 9. März 2016. Der Generalstaatsanwalt hat diesen Vergleich nicht an den Kassationshof zur endgültigen Billigung weitergeleitet, da der Sachverständigenausschuss nicht das zuständige Gremium war. Es steht den Beklagten frei, bei dem zuständigen Ausschuss, nämlich dem Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad — NCRAA), einen Antrag auf Vergleich zu stellen.

Zweite Rechtssache:

Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Mubarak missachtet wurden.

3.   Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Alaa Mubarak und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Herrn Alaa Mubarak und anderen Personen in Einklang mit Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung zu einer Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Herr Alaa Mubarak hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

Erste Rechtssache:

Der Beklagte und eine weitere Person wurden am 30. Mai 2012 dem Prozessgericht (Strafgericht Kairo) überstellt. Das Gericht verwies die Rechtssache am 6. Juni 2013 für weitere Ermittlungen zurück an die Staatsanwaltschaft. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde das Verfahren wieder an das Gericht zurückverwiesen. Vom Strafgericht Kairo erging am 15. September 2018 ein Urteil, in dem das Gericht i) den von ihm ernannten Sachverständigenausschuss aufforderte, den Sachverständigenbericht zu ergänzen, den der Ausschuss dem Gericht im Juli 2018 übermittelt hatte, ii) Haftbefehl gegen die Beklagten erließ und iii) darum ersuchte, die Beklagten im Hinblick auf eine eventuelle Schlichtung an den Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad — NCRAA) zu verweisen. Die Beklagten haben den Haftbefehl erfolgreich angefochten, und im Anschluss an einen Antrag auf Ablehnung des Gerichts wurde die Rechtssache zur Prüfung der Sachlage an einen anderen Gerichtsbezirk des Strafgerichts überwiesen.

Zweite Rechtssache:

Am 27. Juni 2013 wurde Herr Alaa Mubarak gemeinsam mit zwei weiteren Personen der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder beschuldigt, und am 17. November 2013 wurde ein Strafverfahren vor dem Strafgericht Kairo eingeleitet. Dieses Gericht erklärte die drei Beklagten am 21. Mai 2014 für schuldig. Die Beklagten legten vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen dieses Urteil ein. Der Kassationshof hob das Urteil am 13. Januar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Im Rahmen dieses wieder aufgenommenen Verfahrens wurden am 4. und 29. April 2015 Plädoyers gehalten und Schriftsätze der Parteien vorgelegt.

Das Strafgericht Kairo erklärte die Beklagten am 9. Mai 2015 für schuldig und ordnete die Rückgabe der unrechtmäßig verwendeten Gelder sowie die Zahlung einer Geldstrafe an. Am 24. Mai 2015 wurde vor dem Kassationshof Rechtsbehelf eingelegt. Der Kassationshof bestätigte das Urteil am 9. Januar 2016. Am 8. März 2016 schlossen die Beklagten einen Vergleich mit dem durch den Erlass Nr. 2873 des Premierministers von 2015 eingesetzten Sachverständigenausschuss. Der Ministerrat billigte diesen Vergleich am 9. März 2016. Der Generalstaatsanwalt hat den Vergleich nicht an den Kassationshof zur endgültigen Billigung weitergeleitet, da der Sachverständigenausschuss nicht das zuständige Gremium war. Es steht den Beklagten frei, bei dem zuständigen Ausschuss, nämlich dem Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad — NCRAA), einen Antrag auf Vergleich zu stellen.

Dritte Rechtssache:

Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Mubarak missachtet wurden.

4.   Heidy Mahmoud Magdy Hussein Rasekh

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau Rasekh und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Frau Rasekh und anderen Personen im Einklang mit Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung zu einer Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau Rasekh hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

Rechtssache:

Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Frau Rasekh missachtet wurden.

5.   Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Gamal Mubarak und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Herrn Gamal Mubarak und anderen Personen in Einklang mit Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung zu einer Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Herr Gamal Mubarak hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

Erste Rechtssache:

Herr Gamal Mubarak und eine weitere Person wurden am 30. Mai 2012 dem Prozessgericht (Strafgericht Kairo) überstellt. Das Gericht verwies die Rechtssache am 6. Juni 2013 für weitere Ermittlungen zurück an die Staatsanwaltschaft. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde das Verfahren wieder an das Gericht zurückverwiesen. Vom Strafgericht Kairo erging am 15. September 2018 ein Urteil, in dem das Gericht i) den von ihm ernannten Sachverständigenausschuss aufforderte, den Sachverständigenbericht zu ergänzen, den der Ausschuss dem Gericht im Juli 2018 übermittelt hatte, ii) Haftbefehl gegen die Beklagten erließ und iii) darum ersuchte, die Beklagten im Hinblick auf eine eventuelle Schlichtung an den Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad — NCRAA) zu verweisen. Die Beklagten haben den Haftbefehl erfolgreich angefochten, und im Anschluss an einen Antrag auf Ablehnung des Gerichts wurde die Rechtssache zur Prüfung der Sachlage an einen anderen Gerichtsbezirk des Strafgerichts überwiesen.

Zweite Rechtssache:

Am 27. Juni 2013 wurde Herr Gamal Mubarak gemeinsam mit zwei weiteren Personen der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder beschuldigt, und am 17. November 2013 wurde ein Verfahren vor dem Strafgericht Kairo eingeleitet. Dieses Gericht erklärte die drei Beklagten am 21. Mai 2014 für schuldig. Die Beklagten legten vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen dieses Urteil ein. Der Kassationshof hob das Urteil am 13. Januar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Im Rahmen dieses wieder aufgenommenen Verfahrens wurden am 4. und 29. April 2015 Plädoyers gehalten und Schriftsätze der Parteien vorgelegt. Das Strafgericht Kairo erklärte die Beklagten am 9. Mai 2015 für schuldig und ordnete die Rückgabe der unrechtmäßig verwendeten Gelder sowie die Zahlung einer Geldstrafe an. Am 24. Mai 2015 wurde vor dem Kassationshof Rechtsbehelf eingelegt. Der Kassationshof bestätigte das Urteil am 9. Januar 2016. Am 8. März 2016 schlossen die Beklagten einen Vergleich mit dem durch den Erlass Nr. 2873 des Premierministers von 2015 eingesetzten Sachverständigenausschuss. Der Ministerrat billigte diesen Vergleich am 9. März 2016. Der Generalstaatsanwalt hat den Vergleich nicht an den Kassationshof zur endgültigen Billigung weitergeleitet, da der Sachverständigenausschuss nicht das zuständige Gremium war. Es steht den Beklagten frei, bei dem zuständigen Ausschuss, nämlich dem Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad — NCRAA), einen Antrag auf Vergleich zu stellen.

Dritte Rechtssache:

Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Herr Gamal Mubarak ist im Zuge des Ermittlungsverfahrens befragt worden. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Mubarak missachtet wurden.

6.   Khadiga Mahmoud El Gammal

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau El Gammal und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Frau Khadiga El Gammal und anderen Personen in Einklang mit Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung zu einer Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau El Gammal hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

Rechtssache:

Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Frau El Gammal missachtet wurden.

15.   Mohamed Zohir Mohamed Wahed Garrana

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Garrana und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Rechtssache:

Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Garrana missachtet wurden.

18.   Habib Ibrahim Habib Eladli

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Eladli und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Rechtssache:

Herr Eladli wurde vom Ermittlungsrichter dem zuständigen Prozessgericht überstellt, ihm wird die unrechtmäßige Verwendung staatlicher Gelder zur Last gelegt. Das Gericht hat am 7. Februar 2016 entschieden, dass die Vermögenswerte von Herrn Eladli, seiner Ehefrau und seines minderjährigen Sohnes eingefroren werden sollten. Im Anschluss an diesen Gerichtsbeschluss hat der Generalstaatsanwalt am 10. Februar 2016 eine Sicherstellungsanordnung im Einklang mit Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung erlassen; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung zu einer Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Dieses Gericht hat den Beklagten am 15. April 2017 für schuldig erklärt. Der Beklagte hat dieses Urteil vor dem Kassationshof angefochten, der das Urteil am 11. Januar 2018 aufhob und die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnete. Dieses Verfahren ist noch anhängig.

19.   Elham Sayed Salem Sharshar

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau Sharshar und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Ehemann von Frau Sharshar wurde vom Ermittlungsrichter dem zuständigen Prozessgericht überstellt, ihm wird die unrechtmäßige Verwendung staatlicher Gelder zur Last gelegt. Das Gericht hat am 7. Februar 2016 entschieden, dass die Vermögenswerte ihres Ehemannes, ihre eigenen Vermögenswerte und die ihres minderjährigen Sohnes eingefroren werden sollten. Im Anschluss an diesen Gerichtsbeschluss hat der Generalstaatsanwalt am 10. Februar 2016 eine Sicherstellungsanordnung im Einklang mit Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung erlassen; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung zu einer Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau Sharshar hat die Gerichtsentscheidung nicht angefochten.


22.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/47


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/469 DER KOMMISSION

vom 20. März 2019

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/909/EU in Bezug auf die Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen gegen den kleinen Bienenstockkäfer in Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2044)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/909/EU der Kommission (3) wurden bestimmte Schutzmaßnahmen festgelegt, die von Italien im Zusammenhang mit dem Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) in bestimmten Gebieten, ursprünglich in den Regionen Kalabrien und Sizilien, zu ergreifen sind. Aufgrund der epidemiologischen Entwicklungen sind diese Maßnahmen derzeit auf die Region Kalabrien beschränkt, und der Durchführungsbeschluss 2014/909/EU gilt bis zum 31. März 2019.

(2)

Italien hat der Kommission mehrere neue Fälle des Auftretens des kleinen Bienenstockkäfers in Kalabrien in der zweiten Jahreshälfte 2018 mitgeteilt und sie auch über die Seuchenlage im Februar 2019 unterrichtet, wobei aufgezeigt wurde, dass es in Kalabrien nach wie vor zum Befall mit dem kleinen Bienenstockkäfer kommt.

(3)

Die Anwendung der Schutzmaßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/909/EU sollte daher bis zum 21. April 2021 verlängert werden, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Tierseuchen vorsieht, ab dem 21. April 2021 gilt.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2014/909/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2014/909/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 21. April 2021.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet.

Brüssel, den 20. März 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/909/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 betreffend bestimmte Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in Italien (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 161).

(4)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).


22.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/49


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/470 DER KOMMISSION

vom 20. März 2019

zur Aufhebung der Entscheidung 2005/779/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2045)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2005/779/EG der Kommission (2) wurde erlassen, nachdem in Italien Ausbrüche der Vesikulären Schweinekrankheit (VSK) verzeichnet worden waren. Sie enthält Tiergesundheitsvorschriften mit Blick auf die Vesikuläre Schweinekrankheit für die als VSK-frei anerkannten Regionen des genannten Mitgliedstaats wie auch für die nicht als VSK-frei anerkannten Regionen des genannten Mitgliedstaats.

(2)

In Italien wird seit mehreren Jahren ein Programm zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit mit dem Ziel durchgeführt, für alle Regionen Italiens den Status als VSK-frei zu erlangen.

(3)

Italien hat der Kommission neue Informationen vorgelegt, die den VSK-freien Status der Region Kalabrien betreffen und denen zufolge die Seuche in der genannten Region getilgt worden ist.

(4)

Nach Auswertung der von Italien übermittelten Informationen und angesichts der positiven Ergebnisse der Durchführung des Tilgungs- und Überwachungsprogramms sollte die Region Kalabrien als VSK-frei anerkannt werden.

(5)

Da die Vesikuläre Schweinekrankheit nun in allen Regionen Italiens getilgt worden ist, ist die Entscheidung 2005/779/EG gegenstandslos und sollte aufgehoben werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/779/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. März 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  Entscheidung 2005/779/EG der Kommission vom 8. November 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 28).


22.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/471 DER KOMMISSION

vom 20. März 2019

zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Ungarns

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2073)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG wurden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt, darunter auch Maßnahmen, die bei einem bestätigten Fall der Seuche bei Wildschweinen zu treffen sind.

(2)

Darüber hinaus wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (2) tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten (im Folgenden die „betroffenen Mitgliedstaaten“) und — was die Verbringung von Wildschweinen betrifft — in allen Mitgliedstaaten sowie Informationspflichten festgelegt. Im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sind bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft, einschließlich einer Liste der Gebiete mit besonders hohem Risiko. Dieser Anhang ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden.

(3)

2018 meldete Ungarn der Kommission Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen und ergriff ordnungsgemäß Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2002/60/EG.

(4)

Angesicht der derzeitigen Seuchenlage und im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG hat Ungarn der Kommission einen Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest (im Folgenden der „Tilgungsplan“) übermittelt.

(5)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU wurde zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1856 der Kommission (3) geändert, um unter anderem den Fällen von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in Ungarn Rechnung zu tragen; die Teile I und II des genannten Anhangs umfassen nun die infizierten Gebiete in Ungarn.

(6)

Der von Ungarn vorgelegte Tilgungsplan wurde von der Kommission mit dem Ergebnis geprüft, dass er den Anforderungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG genügt. Er sollte dementsprechend genehmigt werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Ungarn am 4. Oktober 2018 gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG vorgelegte Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest aus dem Wildschweinbestand in den Gebieten, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, wird genehmigt.

Artikel 2

Ungarn setzt innerhalb von 30 Tagen nach Annahme dieses Beschlusses die zur Durchführung des Tilgungsplans erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 20. März 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1856 der Kommission vom 27. November 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 28.11.2018, S. 78).