ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 079I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
21. März 2019


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

21.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 79/1


VERORDNUNG (EU) 2019/452 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. März 2019

zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ausländische Direktinvestitionen tragen zum Wachstum in der Union bei, indem sie die Wettbewerbsfähigkeit verbessern, Arbeitsplätze und Skaleneffekte schaffen, Kapital, Technologien, Innovation und Fachwissen einbringen und neue Märkte für die Ausfuhren der Union öffnen. Sie unterstützen die Ziele der Investitionsoffensive für Europa und tragen zu anderen Projekten und Programmen der Union bei.

(2)

In Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist festgelegt, dass die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt ihre Werte und Interessen schützt und fördert und zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger beiträgt. Darüber hinaus verfügen die Union und die Mitgliedstaaten über ein offenes Investitionsumfeld, das im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert und in die internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu ausländischen Direktinvestitionen eingebettet ist.

(3)

Gemäß den internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der Handels- und Investitionsabkommen, die mit Drittstaaten geschlossen wurden, können die Union und die Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung unter bestimmten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen ergreifen. Der mit der vorliegenden Verordnung geschaffene Rahmen bezieht sich auf ausländische Direktinvestitionen in der Union. Investitionen im Ausland und der Zugang zu Märkten von Drittstaaten werden im Rahmen anderer handels- und investitionspolitischer Instrumente behandelt.

(4)

Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, vom freien Kapitalverkehr abzuweichen, wie es in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b AEUV vorgesehen ist. Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen eingeführt, mit denen sie einen solchen Verkehr aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit beschränken können. Diese Maßnahmen spiegeln die Ziele und Bedenken der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen wider und können sich in einer Reihe von Mechanismen mit unterschiedlichem Geltungsbereich und unterschiedlichen Verfahrensweisen äußern. Die Mitgliedstaaten, die solche Mechanismen künftig einführen wollen, könnten die Funktionsweise, die Erfahrungen und die bewährten Verfahren bei bereits bestehenden Mechanismen berücksichtigen.

(5)

Gegenwärtig existiert auf Unionsebene kein umfassender Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, während die wichtigsten Handelspartner der Union bereits solche Rahmen entwickelt haben.

(6)

Ausländische Direktinvestitionen fallen in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e AEUV hat die Union in der gemeinsamen Handelspolitik die ausschließliche Zuständigkeit.

(7)

Es ist wichtig, Rechtssicherheit für die Überprüfungsmechanismen der Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zu schaffen und eine unionsweite Koordinierung und Zusammenarbeit bei der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen, die voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, sicherzustellen. Dieser gemeinsame Rahmen berührt nicht die alleinige Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz ihrer nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV. Er berührt auch nicht die Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 AEUV.

(8)

Der Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen und für die Zusammenarbeit sollte den Mitgliedstaaten und der Kommission Mittel an die Hand geben, mit denen sie Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung umfassend bekämpfen und sich an veränderte Umstände anpassen können, während gleichzeitig die nötige Flexibilität erhalten bleibt, damit die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation und nationalen Besonderheiten ausländische Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung überprüfen können. Die Entscheidung darüber, ob ein Überprüfungsmechanismus eingerichtet oder eine bestimmte ausländische Direktinvestition überprüft wird, fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung des betreffenden Mitgliedstaats.

(9)

Diese Verordnung sollte eine große Bandbreite an Investitionen abdecken, durch die dauerhafte und direkte Verbindungen zwischen Investoren aus Drittstaaten — einschließlich staatlicher Stellen — und Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausüben, geschaffen oder aufrechterhalten werden. Sie sollte jedoch nicht Portfolioinvestitionen erfassen.

(10)

Die Mitgliedstaaten, die über einen Überprüfungsmechanismus verfügen, sollten unter Wahrung des Unionsrechts die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine Umgehung ihrer Überprüfungsmechanismen und -beschlüsse zu verhindern. Das sollte Investitionen aus der Union umfassen, die über künstliche Vereinbarungen vorgenommen werden, die die wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht widerspiegeln und die Überprüfungsmechanismen und -beschlüsse umgehen, wenn der Investor tatsächlich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen Person oder eines Unternehmens aus einem Drittstaat steht. Die im AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit und der freie Kapitalverkehr bleiben davon unberührt.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu bewerten, die sich aus erheblichen Änderungen der Eigentümerstruktur oder der wesentlichen Merkmale eines ausländischen Investors ergeben.

(12)

Um die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Anwendung dieser Verordnung anzuleiten, ist es angezeigt, eine Liste von Faktoren bereitzustellen, die bei der Ermittlung, ob eine ausländische Direktinvestition voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, berücksichtigt werden könnten. Diese Liste wird auch die Transparenz der Überprüfungsmechanismen der Mitgliedstaaten für Investoren erhöhen, die ausländische Direktinvestitionen in der Union in Erwägung ziehen oder getätigt haben. Die Liste mit Faktoren, die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnten, sollte als nicht erschöpfende Liste geführt werden.

(13)

Bei der Ermittlung, ob eine ausländische Direktinvestition möglicherweise die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission alle einschlägigen Faktoren berücksichtigen können, einschließlich der Auswirkungen auf kritische Infrastrukturen, Technologien, insbesondere Schlüsseltechnologien, und für die Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung grundlegende Ressourcen, deren Störung, Ausfall, Verlust oder Vernichtung beträchtliche Folgen in einem Mitgliedstaat oder der Union hätte. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission ferner in der Lage sein, den Kontext und die Umstände der ausländischen Direktinvestition zu berücksichtigen, insbesondere ob ein ausländischer Investor direkt oder indirekt — zum Beispiel in Form beträchtlicher Finanzausstattung, einschließlich Subventionen — von der Regierung eines Drittstaats kontrolliert wird oder ob er staatlich gelenkte Auslandsinvestitionsprojekte oder -programme durchführt.

(14)

Die Mitgliedstaaten oder die Kommission können gegebenenfalls einschlägige Informationen berücksichtigen, die sie von Wirtschaftsteilnehmern, Organisationen der Zivilgesellschaft oder Sozialpartnern wie zum Beispiel Gewerkschaften im Zusammenhang mit einer ausländischen Direktinvestition erhalten haben, die voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt.

(15)

Es ist angezeigt, die wesentlichen Elemente des Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen durch einen Mitgliedstaat festzulegen, damit Investoren, die Kommission und andere Mitgliedstaaten verstehen können, wie solche Investitionen wahrscheinlich überprüft werden. Diese Elemente sollten mindestens Zeitrahmen für die Überprüfung sowie die Möglichkeit für Investoren umfassen, gegen Überprüfungsbeschlüsse Einspruch zu erheben. Die Regeln und Verfahren bei Überprüfungsmechanismen sollten transparent sein und zu keiner Diskriminierung zwischen Drittstaaten führen.

(16)

Es sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen können, wenn eine ausländische Direktinvestition in einem Mitgliedstaat die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Kommentare an einen Mitgliedstaat zu übermitteln, in dem eine solche Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, unabhängig davon, ob dieser Mitgliedstaat über einen Überprüfungsmechanismus verfügt oder eine solche Investition einer Überprüfung unterzogen wird. Die Informationsersuchen, Antworten und Kommentare der Mitgliedstaaten sollten auch an die Kommission weitergeleitet werden. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, gegebenenfalls eine Stellungnahme im Sinne des Artikels 288 AEUV an den Mitgliedstaat zu richten, in dem die Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde. Ein Mitgliedstaat sollte auch die Möglichkeit haben, die Kommission um eine Stellungnahme oder andere Mitgliedstaaten um Kommentare zu einer ausländischen Direktinvestition, die in seinem Hoheitsgebiet getätigt wird, zu ersuchen.

(17)

Erhält ein Mitgliedstaat Kommentare anderer Mitgliedstaaten oder eine Stellungnahme der Kommission, so sollte er diese Kommentare oder Stellungnahmen entsprechend seiner Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 EUV angemessen berücksichtigen, gegebenenfalls durch Maßnahmen, die nach seinem nationalen Recht zur Verfügung stehen, oder im Rahmen seiner breiter angelegten Politik.

Die endgültige Entscheidung über eine ausländische Direktinvestition, die einer Überprüfung unterzogen wird, oder eine Maßnahme im Zusammenhang mit einer ausländischen Direktinvestition, die keiner Überprüfung unterzogen wird, fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung des Mitgliedstaats, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde.

(18)

Der Kooperationsmechanismus sollte nur zum Schutz der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten alle Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit einer bestimmten ausländischen Direktinvestition in einem anderen Mitgliedstaat sowie etwaige Kommentare, die sie an diesen Mitgliedstaat übermitteln, hinreichend begründen. Die gleichen Anforderungen sollten gelten, wenn die Kommission um Informationen zu einer bestimmten ausländischen Direktinvestition ersucht oder eine Stellungnahme an einen Mitgliedstaat richtet. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist auch in Fällen von Bedeutung, in denen ein Investor eines Mitgliedstaats mit Investoren aus Drittstaaten um eine Investition in einem anderen Mitgliedstaat wie beispielsweise den Erwerb von Vermögenswerten konkurriert.

(19)

Darüber hinaus sollte die Kommission die Möglichkeit haben, eine Stellungnahme im Sinne des Artikels 288 AEUV im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen abzugeben, die voraussichtlich Projekte oder Programme von Unionsinteresse aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beeinträchtigen. Dadurch würde die Kommission über ein Instrument verfügen, das Projekte und Programme schützt, die der Union als Ganzes nützen und einen wichtigen Beitrag zu Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit leisten. Das sollte insbesondere Projekte und Programme umfassen, für die Unionsmittel in beträchtlicher Höhe bereitgestellt werden oder die durch Unionsrecht im Zusammenhang mit kritischen Infrastrukturen, kritischen Technologien oder kritischen Ressourcen eingerichtet wurden. Diese Projekte oder Programme von Unionsinteresse sollten in dieser Verordnung aufgelistet werden. Eine Stellungnahme, die an einen Mitgliedstaat gerichtet wird, sollte gleichzeitig den anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Entsprechend seiner Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 EUV sollte der Mitgliedstaat die Stellungnahme der Kommission umfassend berücksichtigen, gegebenenfalls durch Maßnahmen, die nach seinem nationalen Recht oder im Rahmen seiner breiter angelegten Politik zur Verfügung stehen, und der Kommission eine Erklärung übermitteln, wenn er dieser Stellungnahme nicht folgt. Die endgültige Entscheidung über eine ausländische Direktinvestition, die einer Überprüfung unterzogen wird, oder eine Maßnahme im Zusammenhang mit einer ausländischen Direktinvestition, die keiner Überprüfung unterzogen wird, fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung des Mitgliedstaats, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde.

(20)

Um den Entwicklungen bei Projekten und Programmen von Unionsinteresse Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Auflistung der Projekte und Programme von Unionsinteresse zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (4) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(21)

Um den Anlegern mehr Sicherheit zu geben, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission für einen auf 15 Monate nach Abschluss der ausländischen Direktinvestition begrenzten Zeitraum die Möglichkeit haben, Kommentare bzw. eine Stellungnahme zu abgeschlossenen Investitionen, die keiner Überprüfung unterzogen werden, abzugeben. Der Kooperationsmechanismus sollte nicht für ausländische Direktinvestitionen gelten, die vor dem 10. April 2019 abgeschlossen wurden.

(22)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission ihre Überprüfungsmechanismen und alle Änderungen daran notifizieren und jährlich über die Anwendung ihrer Überprüfungsmechanismen berichten, auch über die Beschlüsse, mit denen ausländische Direktinvestitionen genehmigt, untersagt oder an Bedingungen oder Maßnahmen zur Risikominderung geknüpft werden, und über die Entscheidungen über ausländische Direktinvestitionen, die voraussichtlich Projekte oder Programme von Unionsinteresse beeinträchtigen. Alle Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über ausländische Direktinvestitionen, die in ihrem Hoheitsgebiet getätigt wurden, berichten. Um die Qualität und Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen zu verbessern und die Einhaltung der Mitteilungs- und Berichtspflichten zu erleichtern, sollte die Kommission standardisierte Formulare zur Verfügung stellen, wobei sie gegebenenfalls unter anderem einschlägige Formulare für die Berichterstattung an Eurostat berücksichtigt.

(23)

Um die Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus zu gewährleisten, ist es auch wichtig, in allen Mitgliedstaaten ein Mindestmaß an Informationen und Koordinierung im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen sicherzustellen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Diese Informationen sollten von den Mitgliedstaaten für ausländische Direktinvestitionen, die einer Überprüfung unterzogen werden, sowie auf Ersuchen für andere ausländische Direktinvestitionen zur Verfügung gestellt werden. Einschlägige Informationen sollten Aspekte wie die Eigentümerstruktur des ausländischen Investors sowie die Finanzierung der geplanten oder abgeschlossenen Investition einschließlich — sofern verfügbar — Informationen über Subventionen, die von Drittstaaten gewährt wurden, umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten sich um die Bereitstellung genauer, umfassender und zuverlässiger Informationen bemühen.

(24)

Auf Aufforderung eines Mitgliedstaats, in dem eine ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, sollte der betreffende ausländische Investor oder das betreffende Unternehmen die angeforderten Informationen zur Verfügung stellen. Ist ein Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen trotz bestmöglicher Anstrengungen nicht in der Lage, diese Informationen einzuholen, so sollte er das den betroffenen Mitgliedstaaten oder der Kommission umgehend mitteilen. In diesem Fall sollte die Möglichkeit bestehen, etwaige Kommentare eines anderen Mitgliedstaats oder eine etwaige Stellungnahme der Kommission im Rahmen des Kooperationsmechanismus auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen abzugeben.

(25)

Bei der Bereitstellung der angeforderten Informationen haben die Mitgliedstaaten das Unionsrecht und das mit dem Unionsrecht vereinbare nationale Recht einzuhalten.

(26)

Die Kommunikation und Zusammenarbeit auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union sollte durch die Einrichtung einer Kontaktstelle für die Durchführung dieser Verordnung in jedem Mitgliedstaat und in der Kommission verstärkt werden.

(27)

Die von den Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichteten Kontaktstellen sollten in die jeweilige Verwaltung in geeigneter Weise eingegliedert sein und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Befugnisse verfügen, um ihre Aufgaben im Rahmen des Koordinierungsmechanismus wahrzunehmen und einen ordnungsgemäßen Umgang mit vertraulichen Informationen zu gewährleisten.

(28)

Die Entwicklung und Durchführung umfassender und wirksamer Maßnahmen sollte von der mit Beschluss der Kommission vom 29. November 2017 (5) eingesetzten Sachverständigengruppe der Kommission für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union unterstützt werden, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Diese Gruppe sollte insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen erörtern, bewährte Verfahren und gewonnene Erkenntnisse austauschen und einen Gedankenaustausch über Trends und Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen führen. Die Kommission sollte in Betracht ziehen, den Rat der Sachverständigengruppe zu systemischen Fragen bei der Durchführung dieser Verordnung einzuholen. Die Kommission sollte die Sachverständigengruppe zu Entwürfen delegierter Rechtsakte im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung konsultieren.

(29)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darin bestärkt werden, bei Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen, die voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, mit den zuständigen Behörden gleichgesinnter Drittstaaten zusammenzuarbeiten. Diese Verwaltungszusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Wirksamkeit des Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen durch die Mitgliedstaaten und für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß dieser Verordnung zu stärken. Es sollte der Kommission auch möglich sein, die Entwicklungen bei Überprüfungsmechanismen in Drittstaaten zu verfolgen.

(30)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen geschützt werden, insbesondere gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission (6), dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (7) und dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (8). Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, den Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabzustufen noch aufzuheben (9). Alle sensiblen Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind, oder Informationen, die vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sollten von den Behörden entsprechend behandelt werden.

(31)

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung sollte den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten entsprechen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kontaktstellen und andere Stellen in den Mitgliedstaaten sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission sollte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erfolgen.

(32)

Unter anderem auf der Grundlage der von allen Mitgliedstaaten übermittelten jährlichen Berichte und unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeit bestimmter Angaben in diesen Berichten sollte die Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung erstellen und ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen. Im Interesse einer größeren Transparenz sollte der Bericht veröffentlicht werden.

(33)

Das Europäische Parlament sollte die Möglichkeit haben, die Kommission zu einer Sitzung seines zuständigen Ausschusses einzuladen, um systemische Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

(34)

Bis zum 12. Oktober 2023 und danach alle fünf Jahre sollte die Kommission eine Bewertung der Funktionsweise und der Wirksamkeit dieser Verordnung durchführen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen. In diesem Bericht sollte bewertet werden, ob diese Verordnung geändert werden muss oder nicht. Wird im Bericht eine Änderung dieser Verordnung vorgeschlagen, kann ihm ein Legislativvorschlag beigefügt werden.

(35)

Die Durchführung dieser Verordnung durch die Union und die Mitgliedstaaten sollte den einschlägigen Anforderungen an die Auferlegung restriktiver Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung in den WTO-Übereinkommen entsprechen, einschließlich insbesondere Artikel XIV Buchstabe a und Artikel XIVbis des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (12) (GATS). Sie sollte auch dem Unionsrecht entsprechen und mit Verpflichtungen in Einklang stehen, die im Rahmen anderer Handels- und Investitionsabkommen, zu deren Vertragsparteien die Union oder die Mitgliedstaaten gehören, und anderer Handels- und Investitionsvereinbarungen, an die sich die Union oder die Mitgliedstaaten halten, eingegangen wurden.

(36)

Stellt eine ausländische Direktinvestition einen Zusammenschluss dar, der in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (13) fällt, so sollte die vorliegende Verordnung unbeschadet der Anwendung des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 angewandt werden. Die vorliegende Verordnung und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sollten einheitlich angewandt werden. Soweit sich der jeweilige Anwendungsbereich dieser beiden Verordnungen überschneidet, sollten die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Gründe für die Überprüfung und der Begriff der berechtigten Interessen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 einheitlich ausgelegt werden, ohne die Bewertung der Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen, die dem Schutz dieser Interessen dienen, mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts zu beeinträchtigen.

(37)

Diese Verordnung berührt nicht die Unionsvorschriften für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen im Finanzsektor, die ein eigenständiges Verfahren mit einem spezifischen Ziel bleibt (14).

(38)

Diese Verordnung ist mit sonstigen Melde- und Überprüfungsverfahren gemäß sektoralen Unionsvorschriften vereinbar, die davon unberührt bleiben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen geschaffen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union durch die Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung und für einen Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen, die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung voraussichtlich beeinträchtigen. Sie umfasst die Möglichkeit für die Kommission, Stellungnahmen zu solchen Investitionen abzugeben.

(2)   Diese Verordnung berührt nicht die alleinige Verantwortung jedes Mitgliedstaats für den Schutz seiner nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV und das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 AEUV zu wahren.

(3)   Diese Verordnung berührt nicht das Recht jedes Mitgliedstaats, zu entscheiden, ob er eine bestimmte ausländische Direktinvestition im Rahmen dieser Verordnung überprüft oder nicht.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„ausländische Direktinvestition“ eine durch einen ausländischen Investor getätigte Investition jeder Art zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen dem ausländischen Investor und dem Unternehmer oder Unternehmen, für den bzw. das das Kapital zur fortgesetzten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat bereitgestellt wird, einschließlich Investitionen, die eine effektive Beteiligung an der Verwaltung oder Kontrolle eines Unternehmens ermöglichen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

2.

„ausländischer Investor“ eine natürliche Person aus einem Drittstaat oder ein Unternehmen aus einem Drittstaat, die bzw. das eine ausländische Direktinvestition plant oder getätigt hat;

3.

„Überprüfung“ ein Verfahren, mit dessen Hilfe ausländische Direktinvestitionen geprüft, untersucht, genehmigt, an Bedingungen geknüpft, untersagt oder rückabgewickelt werden können;

4.

„Überprüfungsmechanismus“ ein allgemein anwendbares Rechtsinstrument, beispielsweise ein Gesetz oder eine Vorschrift, und die damit zusammenhängenden verwaltungstechnischen Anforderungen, Durchführungsvorschriften oder -anleitungen, mit denen die Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren für die Prüfung, Untersuchung, Genehmigung, Knüpfung an Bedingungen, Untersagung oder Rückabwicklung ausländischer Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgelegt werden;

5.

„ausländische Direktinvestition, die einer Überprüfung unterzogen wird“ eine ausländische Direktinvestition, die mithilfe eines Überprüfungsmechanismus einer förmlichen Prüfung oder Untersuchung unterzogen wird;

6.

„Überprüfungsentscheidung“ eine in Anwendung eines Überprüfungsmechanismus getroffene Maßnahme;

7.

„Unternehmen aus einem Drittstaat“ ein nach dem Recht eines Drittstaates gegründetes oder anderweitig errichtetes Unternehmen.

Artikel 3

Überprüfungsmechanismen der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten können gemäß dieser Verordnung aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung Mechanismen zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in ihrem Hoheitsgebiet aufrechterhalten, ändern oder einrichten.

(2)   Die Regeln und Verfahren im Zusammenhang mit Überprüfungsmechanismen, einschließlich der einschlägigen Zeitrahmen, müssen transparent sein und dürfen nicht zu einer Diskriminierung zwischen Drittstaaten führen. Insbesondere legen die Mitgliedstaaten die eine Überprüfung auslösenden Umstände, die Gründe für eine Überprüfung sowie die anwendbaren ausführlichen Verfahrensregeln fest.

(3)   Die Mitgliedstaaten wenden im Rahmen ihrer Überprüfungsmechanismen Zeitrahmen an. Die Überprüfungsmechanismen ermöglichen es den Mitgliedstaaten, die Kommentare der anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 6 und 7 und die Stellungnahmen der Kommission gemäß Artikel 6, 7 und 8 zu berücksichtigen.

(4)   Vertrauliche Informationen sind zu schützen, darunter auch die wirtschaftlich sensiblen Informationen, die dem Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, zur Verfügung gestellt werden.

(5)   Die betroffenen ausländischen Investoren und die Unternehmen verfügen über die Möglichkeit, gegen die Überprüfungsbeschlüsse der nationalen Behörden Einspruch zu erheben.

(6)   Die Mitgliedstaaten, die bereits über einen Überprüfungsmechanismus verfügen, sorgen für die Aufrechterhaltung, Änderung oder Ergreifung von Maßnahmen, die zur Erkennung und Verhinderung der Umgehung der Überprüfungsmechanismen und -beschlüsse erforderlich sind.

(7)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre bestehenden Überprüfungsmechanismen bis zum 10. Mai 2019. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle neu eingerichteten Überprüfungsmechanismen und alle Änderungen eines bestehenden Überprüfungsmechanismus innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten des neu eingerichteten Überprüfungsmechanismus oder der Änderung eines bestehenden Überprüfungsmechanismus.

(8)   Spätestens drei Monate nach Eingang der in Absatz 7 genannten Notifizierungen veröffentlicht die Kommission ein Verzeichnis der Überprüfungsmechanismen der Mitgliedstaaten. Die Kommission sorgt für die laufende Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Artikel 4

Faktoren, die von den Mitgliedstaaten oder der Kommission berücksichtigt werden können

(1)   Bei der Feststellung, ob eine ausländische Direktinvestition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung voraussichtlich beeinträchtigt, können die Mitgliedstaaten und die Kommission ihre potenziellen Auswirkungen unter anderem auf folgende Aspekte berücksichtigen:

a)

kritische Infrastrukturen physischer oder virtueller Art, einschließlich Energie, Verkehr, Wasser, Gesundheit, Kommunikation, Medien, Datenverarbeitung oder -speicherung, Luft- und Raumfahrt, Verteidigung, Wahl- oder Finanzinfrastrukturen und sensible Einrichtungen sowie Investitionen in Grundstücke und Immobilien, die für die Nutzung dieser Infrastrukturen von entscheidender Bedeutung sind;

b)

kritische Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (15), einschließlich künstlicher Intelligenz, Robotik, Halbleiter, Cybersicherheit, Luft- und Raumfahrt, Verteidigung, Energiespeicherung, Quanten- und Nukleartechnologien sowie Nanotechnologien und Biotechnologien;

c)

die Versorgung mit kritischen Ressourcen, einschließlich Energie oder Rohstoffen, sowie die Nahrungsmittelsicherheit;

d)

den Zugang zu sensiblen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, oder die Fähigkeit, solche Informationen zu kontrollieren; oder

e)

die Freiheit und Pluralität der Medien.

(2)   Bei der Feststellung, ob eine ausländische Direktinvestition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung voraussichtlich beeinträchtigt, können die Mitgliedstaaten und die Kommission insbesondere auch berücksichtigen,

a)

ob der ausländische Investor direkt oder indirekt von der Regierung, einschließlich staatlicher Stellen oder der Streitkräfte, eines Drittstaats, unter anderem aufgrund der Eigentümerstruktur oder in Form beträchtlicher Finanzausstattung, kontrolliert wird,

b)

ob der ausländische Investor bereits an Aktivitäten beteiligt war, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem Mitgliedstaat hatten, oder

c)

ob ein erhebliches Risiko besteht, dass der ausländische Investor an illegalen oder kriminellen Aktivitäten beteiligt ist.

Artikel 5

Jährliche Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres einen jährlichen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr vor, der aggregierte Informationen über die in ihrem Hoheitsgebiet getätigten ausländischen Direktinvestitionen auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen enthält sowie aggregierte Informationen über die gemäß Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 5 erhaltenen Ersuchen anderer Mitgliedstaaten.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die einen Überprüfungsmechanismus unterhalten, legen für jeden Berichtszeitraum zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen aggregierte Informationen über die Anwendung ihrer Überprüfungsmechanismen vor.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

(4)   Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einer Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um systemische Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

Artikel 6

Kooperationsmechanismus im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen, die einer Überprüfung unterzogen werden

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten alle ausländischen Direktinvestitionen in ihrem Hoheitsgebiet mit, die einer Überprüfung unterzogen werden, indem sie die in Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Informationen so bald wie möglich bereitstellen. Die Mitteilung kann eine Aufstellung der Mitgliedstaaten enthalten, bei denen davon ausgegangen wird, dass deren Sicherheit oder öffentliche Ordnung voraussichtlich beeinträchtigt sind. Gegebenenfalls bemüht sich der Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, im Rahmen dieser Mitteilung anzugeben, ob die ausländische Direktinvestition, die einer Überprüfung unterzogen wird, seiner Auffassung nach voraussichtlich in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt.

(2)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Überprüfung unterzogen wird, seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung voraussichtlich beeinträchtigt, oder verfügt er über Informationen, die für eine solche Überprüfung von Bedeutung sind, so kann er Kommentare an den Mitgliedstaat richten, der die Überprüfung durchführt. Der Mitgliedstaat, der Kommentare abgibt, übermittelt diese gleichzeitig an die Kommission.

Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten mit, dass Kommentare abgegeben wurden.

(3)   Ist die Kommission der Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition, die einer Überprüfung unterzogen wird, voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat beeinträchtigt, oder verfügt sie über einschlägige Informationen im Zusammenhang mit dieser ausländischen Direktinvestition, so kann sie eine Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten, der die Überprüfung durchführt. Die Kommission kann eine Stellungnahme unabhängig davon abgeben, ob andere Mitgliedstaaten Kommentare abgegeben haben. Die Kommission kann im Anschluss an Kommentare anderer Mitgliedstaaten eine Stellungnahme abgeben. Die Kommission gibt eine solche Stellungnahme in begründeten Fällen ab, nachdem mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten der Auffassung ist, dass eine ausländische Direktinvestition voraussichtlich ihre Sicherheit oder öffentliche Ordnung beeinträchtigt.

Die Kommission benachrichtigt die anderen Mitgliedstaaten, dass eine Stellungnahme abgegeben wurde.

(4)   Ist ein Mitgliedstaat der begründeten Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition in seinem Hoheitsgebiet voraussichtlich seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung beeinträchtigt, so kann er die Kommission oder andere Mitgliedstaaten ersuchen, eine Stellungnahme bzw. Kommentare abzugeben.

(5)   Die Kommentare gemäß Absatz 2 und die Stellungnahmen gemäß Absatz 3 sind hinreichend zu begründen.

(6)   Spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen teilen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission dem Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, ihre Absicht mit, Kommentare gemäß Absatz 2 bzw. eine Stellungnahme gemäß Absatz 3 abzugeben. Die Mitteilung kann ein Ersuchen um zusätzliche zu den in Absatz 1 genannten Informationen enthalten.

Ersuchen um zusätzliche Informationen sind hinreichend zu begründen, auf die zur Abgabe von Kommentaren gemäß Absatz 2 bzw. einer Stellungnahme gemäß Absatz 3 erforderlichen Informationen zu beschränken, müssen verhältnismäßig zum Zweck des Ersuchens sein und dürfen den Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, nicht über Gebühr belasten. Die Informationsersuchen und Antworten der Mitgliedstaaten sind gleichzeitig an die Kommission zu übermitteln.

(7)   Die Kommentare gemäß Absatz 2 bzw. die Stellungnahmen gemäß Absatz 3 sind an den Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, zu richten und innerhalb einer vertretbaren Frist, spätestens aber 35 Kalendertage nach Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen, an ihn zu übermitteln.

Wurde gemäß Absatz 6 um zusätzliche Informationen ersucht, so sind die Kommentare oder Stellungnahmen ungeachtet des Unterabsatzes 1 spätestens 20 Kalendertage nach Eingang der zusätzlichen Informationen oder der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 5 abzugeben.

Ungeachtet des Absatzes 6 kann die Kommission im Anschluss an Kommentare anderer Mitgliedstaaten eine Stellungnahme abgeben, nach Möglichkeit innerhalb der in diesem Absatz genannten Fristen, spätestens aber fünf Kalendertage nach Ablauf dieser Fristen.

(8)   Ist der Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, im Ausnahmefall der Auffassung, dass seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung ein sofortiges Handeln erfordert, so teilt er den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission seine Absicht mit, vor Ablauf der in Absatz 7 genannten Zeitrahmen eine Überprüfungsentscheidung zu erlassen, und gibt eine hinreichende Begründung für die Notwendigkeit des sofortigen Handelns ab. Die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission bemühen sich, zügig Kommentare bzw. eine Stellungnahme abzugeben.

(9)   Der Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, berücksichtigt in angemessener Weise die Kommentare der anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 und die Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 3. Die endgültige Überprüfungsentscheidung wird von dem Mitgliedstaat erlassen, der die Überprüfung durchführt.

(10)   Die Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel findet über die gemäß Artikel 11 eingerichteten Kontaktstellen statt.

Artikel 7

Kooperationsmechanismus im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen, die keiner Überprüfung unterzogen werden

(1)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat geplante oder abgeschlossene ausländische Direktinvestition, die in diesem Mitgliedstaat keiner Überprüfung unterzogen wird, voraussichtlich seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung beeinträchtigt, oder verfügt er über einschlägige Informationen im Zusammenhang mit dieser ausländischen Direktinvestition, so kann er Kommentare an diesen anderen Mitgliedstaat richten. Der Mitgliedstaat, der Kommentare abgibt, übermittelt sie gleichzeitig an die Kommission.

Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten mit, dass Kommentare abgegeben wurden.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass eine in einem Mitgliedstaat geplante oder abgeschlossene ausländische Direktinvestition, die in diesem Mitgliedstaat keiner Überprüfung unterzogen wird, voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat beeinträchtigt, oder verfügt sie über einschlägige Informationen im Zusammenhang mit dieser ausländischen Direktinvestition, so kann sie eine Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde. Die Kommission kann eine Stellungnahme unabhängig davon abgeben, ob andere Mitgliedstaaten Kommentare abgegeben haben. Die Kommission kann im Anschluss an Kommentare anderer Mitgliedstaaten eine Stellungnahme abgeben. Die Kommission gibt eine solche Stellungnahme in begründeten Fällen ab, nachdem mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten der Auffassung ist, dass eine ausländische Direktinvestition voraussichtlich ihre Sicherheit oder öffentliche Ordnung beeinträchtigt.

Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten mit, dass eine Stellungnahme abgegeben wurde.

(3)   Ist ein Mitgliedstaat der begründeten Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition in seinem Hoheitsgebiet voraussichtlich seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung beeinträchtigt, so kann er die Kommission oder andere Mitgliedstaaten ersuchen, eine Stellungnahme bzw. Kommentare abzugeben.

(4)   Die Kommentare gemäß Absatz 1 und die Stellungnahmen gemäß Absatz 2 sind hinreichend zu begründen.

(5)   Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition, die keiner Überprüfung unterzogen wird, voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung im Sinne der Absätze 1 oder 2 beeinträchtigt, so kann sie den Mitgliedstaat, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, um die in Artikel 9 genannten Informationen ersuchen.

Informationsersuchen sind hinreichend zu begründen, auf die zur Abgabe von Kommentaren gemäß Absatz 1 bzw. einer Stellungnahme gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen zu beschränken, müssen verhältnismäßig zum Zweck des Ersuchens sein und dürfen den Mitgliedstaat, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, nicht über Gebühr belasten.

Die Informationsersuchen und Antworten der Mitgliedstaaten sind gleichzeitig an die Kommission zu übermitteln.

(6)   Die Kommentare gemäß Absatz 1 bzw. die Stellungnahmen gemäß Absatz 2 sind an den Mitgliedstaat zu richten, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, und sind innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber 35 Kalendertage nach Eingang der in Absatz 5 genannten Informationen oder der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 5 an ihn zu übermitteln. Ergeht die Stellungnahme der Kommission im Anschluss an Kommentare anderer Mitgliedstaaten, so stehen der Kommission zusätzliche 15 Kalendertage für die Vorlage dieser Stellungnahme zur Verfügung.

(7)   Ein Mitgliedstaat, in dem eine ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, berücksichtigt in angemessener Weise die Kommentare der anderen Mitgliedstaaten und die Stellungnahme der Kommission.

(8)   Die Mitgliedstaaten können Kommentare gemäß Absatz 1 und die Kommission kann eine Stellungnahme gemäß Absatz 2 spätestens 15 Monate, nachdem die ausländische Direktinvestition abgeschlossen wurde, abgeben.

(9)   Die Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel findet über die nach Artikel 11 eingerichteten Kontaktstellen statt.

(10)   Dieser Artikel gilt nicht für ausländische Direktinvestitionen, die vor dem 10. April 2019 abgeschlossen wurden.

Artikel 8

Ausländische Direktinvestitionen, die voraussichtlich Projekte oder Programme von Unionsinteresse beeinträchtigen

(1)   Ist die Kommission der Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung voraussichtlich Projekte oder Programme von Unionsinteresse beeinträchtigt, so kann sie eine Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde.

(2)   Die Verfahren der Artikel 6 und 7 gelten sinngemäß mit folgenden Änderungen:

a)

Im Rahmen der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mitteilung oder der in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 genannten Kommentare kann ein Mitgliedstaat angeben, ob er der Auffassung ist, dass eine ausländische Direktinvestition voraussichtlich Projekte und Programme von Unionsinteresse beeinträchtigt.

b)

Den anderen Mitgliedstaaten wird die Stellungnahme der Kommission übermittelt.

c)

Der Mitgliedstaat, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und gibt der Kommission gegenüber eine Erklärung ab, falls er deren Stellungnahme nicht nachkommt.

(3)   Zu den Projekten oder Programmen von Unionsinteresse zählen für die Zwecke dieses Artikels solche, bei denen Unionsmittel in erheblicher Höhe oder zu einem wesentlichen Anteil bereitgestellt werden oder die unter die Rechtsvorschriften der Union über kritische Infrastrukturen, kritische Technologien oder kritische Ressourcen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung wesentlich sind, fallen. Die Projekte und Programme von Unionsinteresse sind im Anhang aufgelistet.

(4)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung der Projekte und Programme von Unionsinteresse.

Artikel 9

Informationsanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 mitgeteilt wurden oder um die die Kommission und andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 5 ersucht haben, der Kommission und den ersuchenden Mitgliedstaaten unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Die Informationen gemäß Absatz 1 umfassen folgende Angaben:

a)

die Eigentümerstruktur des ausländischen Investors und des Unternehmens, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, einschließlich Informationen zum tatsächlichen Investor und zur Kapitalbeteiligung;

b)

den ungefähren Wert der ausländischen Direktinvestition;

c)

die Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsvorgänge des ausländischen Investors und des Unternehmens, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde;

d)

die Mitgliedstaaten, in denen der ausländische Investor und das Unternehmen, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, wesentliche Geschäftsvorgänge durchführen;

e)

die Finanzierung der Investition und ihre Quelle, auf der Grundlage der besten dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Informationen;

f)

der Tag, für den der Abschluss der ausländischen Direktinvestition geplant ist oder an dem die ausländische Direktinvestition abgeschlossen wurde.

(3)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, den ersuchenden Mitgliedstaaten und der Kommission, zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen alle verfügbaren Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(4)   Der Mitgliedstaat, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, kann den ausländischen Investor oder das Unternehmen, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, auffordern, die in Absatz 2 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Der betreffende ausländische Investor oder das betreffende Unternehmen stellt die angeforderten Informationen unverzüglich zur Verfügung.

(5)   Ein Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten umgehend mit, wenn er unter außergewöhnlichen Umständen trotz bestmöglicher Anstrengungen nicht in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten Informationen zu erlangen. In der Mitteilung gibt der Mitgliedstaat eine hinreichende Begründung, warum er diese Informationen nicht zur Verfügung stellt, und erläutert die bestmöglichen Anstrengungen, die er zur Erlangung der angeforderten Informationen unternommen hat, einschließlich einer Aufforderung nach Absatz 4.

Wird keine solche Information vorgelegt, so können sich etwaige Kommentare eines anderen Mitgliedstaats oder die Stellungnahmen der Kommission auf die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen stützen.

Artikel 10

Vertraulichkeit der übermittelten Informationen

(1)   Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen vertraulichen Informationen nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.

Artikel 11

Kontaktstellen

(1)   Jeder Mitgliedstaat und die Kommission richten eine Kontaktstelle für die Durchführung dieser Verordnung ein. Die Mitgliedstaaten und die Kommission befassen diese Kontaktstellen mit allen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung.

(2)   Die Kommission stellt ein sicheres und verschlüsseltes System bereit, um die direkte Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Kontaktstellen zu unterstützen.

Artikel 12

Expertengruppe für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union

Die Expertengruppe für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union, die der Kommission Beratung und Fachwissen zur Verfügung stellt, erörtert weiterhin Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen, tauscht bewährte Verfahren und gewonnene Erkenntnisse aus und führt einen Gedankenaustausch über Trends und Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen. Die Kommission zieht auch in Betracht, den Rat dieser Gruppe zu systemischen Fragen bei der Durchführung dieser Verordnung einzuholen.

Die Erörterungen in der Gruppe sind vertraulich zu behandeln.

Artikel 13

Internationale Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission können bei Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten zusammenarbeiten.

Artikel 14

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)   Jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 und nur insoweit, als es für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen durch die Mitgliedstaaten und für die Gewährleistung der Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Zusammenarbeit erforderlich ist.

(2)   Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert.

Artikel 15

Bewertung

(1)   Bis zum 12. Oktober 2023 und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Bewertung der Funktionsweise und der Wirksamkeit dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Die Mitgliedstaaten werden dabei einbezogen und liefern der Kommission zur Erstellung des Berichts erforderlichenfalls zusätzliche Informationen.

(2)   Werden im Bericht Änderungen dieser Verordnung empfohlen, kann ihm ein geeigneter Legislativvorschlag beigefügt werden.

Artikel 16

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 10. April 2019 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 11. Oktober 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 262 vom 25.7.2018, S. 94.

(2)  ABl. C 247 vom 13.7.2018, S. 28.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. März 2019.

(4)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(5)  Beschluss der Kommission vom 29. November 2017 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union (nicht im Amtsblatt veröffentlicht), C(2017) 7866.

(6)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(7)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(8)  ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 13.

(9)  Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden, und Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444.

(10)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(12)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 191.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(14)  Eingeführt mit der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338); Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1); Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).


ANHANG

Auflistung der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Projekte oder Programme von Unionsinteresse

1.   Europäische GNSS-Programme (Galileo und EGNOS):

Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).

2.   Copernicus:

Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44).

3.   Horizont 2020:

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104), einschließlich dort festgelegter Maßnahmen im Zusammenhang mit Schlüsseltechnologien, wie beispielsweise künstliche Intelligenz, Robotik, Halbleiter und Cybersicherheit

4.   Transeuropäisches Verkehrsnetz (TEN-T):

Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

5.   Transeuropäische Energienetze (TEN-E):

Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

6.   Transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikation:

Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).

7.   Europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich:

Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 30).

8.   Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ):

Beschluss (GASP) 2018/340 des Rates vom 6. März 2018 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 24).


Erklärung der Kommission

Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments verpflichtet sich die Europäische Kommission,

dem Europäischen Parlament die Standardformulare, die die Europäische Kommission ausarbeitet, um den Mitgliedsstaaten die Erfüllung ihrer Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 5 der Verordnung zu erleichtern, nach deren Fertigstellung zur Verfügung zu stellen und

dem Europäischen Parlament diese Standardformulare jedes Jahr parallel zur Vorlage des Jahresberichts beim Europäischen Parlament und dem Rat nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung zu übermitteln.