ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 55

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
25. Februar 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/320 der Kommission vom 12. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anruferstandortbestimmung bei Notrufen über Mobilgeräte

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/321 der Kommission vom 18. Februar 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/322 der Europäischen Zentralbank vom 31. Januar 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen (EZB/2019/4)

7

 

*

Beschluss (EU) 2019/323 der Europäischen Zentralbank vom 12. Februar 2019 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden delegierten Beschlüssen (EZB/2019/5)

16

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ( ABl. L 353 vom 31.12.2008 )

18

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/320 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2018

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anruferstandortbestimmung bei Notrufen über Mobilgeräte

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wie in Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2014/53/EU dargelegt, können Funkanlagen für den Zugang zu Rettungsdiensten von entscheidender Wichtigkeit sein und sollten daher in entsprechenden Fällen so konzipiert sein, dass sie die für den Zugang zu den Diensten erforderlichen Funktionen unterstützen.

(2)

Das im Rahmen des Programms Galileo auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) errichtete System ist ein globales Satellitennavigationssystem (im Folgenden „GNSS“), das vollständig im Eigentum und unter der Kontrolle der Union steht und hochpräzise Positionsbestimmungsdienste unter ziviler Kontrolle bereitstellt. Das Galileo-System kann in Kombination mit anderen GNSS genutzt werden.

(3)

In der 2016 angenommenen Weltraumstrategie für Europa (3) werden Maßnahmen zum Einsatz von Positionsbestimmungs- und Navigationsdiensten von Galileo für Mobiltelefone angekündigt.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 5. Dezember 2017 (4) unterstützt der Rat die Entwicklung eines starken nachgelagerten Marktes für weltraumgestützte Anwendungen und Dienste und unterstrich, dass geeignete Maßnahmen — gegebenenfalls auch ordnungspolitischer Art — ergriffen werden sollten, damit die uneingeschränkte Kompatibilität bei in der EU verkauften Geräten und Anreize für die Einführung von mit Galileo kompatiblen Geräten auf dem Weltmarkt gesetzt werden.

(5)

In der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist die Einrichtung der einheitlichen europäischen Notrufnummer (112) in der gesamten Union vorgesehen und die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Unternehmen, die für Endnutzer elektronische Kommunikationsdienste für ausgehende Gespräche zu einer oder mehreren Nummern eines nationalen Nummerierungsplans bereitstellen, den die Notrufe bearbeitenden Stellen zumindest für Anrufe, die bei der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 eingehen, Informationen zum Anruferstandort übermitteln.

(6)

Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechenfähigkeiten (im Folgenden „Mobilgeräte“) bilden die Kategorie von Telekommunikationsfunkanlagen, die in der Union am häufigsten für bei der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 eingehende Anrufe genutzt werden.

(7)

Der Grad der Genauigkeit der Angabe des Standorts der Funkanlage, über die der Zugang zu den Rettungsdiensten erfolgt, spielt eine entscheidende Rolle dafür, dass der erforderliche Zugang zu diesen Diensten auf wirksame Weise gewährleistet ist. Gegenwärtig erfolgt die Standortbestimmung bei Notrufen über Mobiltelefone mithilfe einer Funkzellen-Identifikationsnummer anhand des Versorgungsbereichs des Funkmasts, den das Mobiltelefon nutzt. Der Versorgungsbereich eines Funkmasts variiert zwischen 100 m und mehreren Kilometern. In manchen Fällen, insbesondere in Berggebieten, Städten und großen Gebäuden kann dies zu erheblichen Fehlern bei der Bestimmung des Standorts von Anrufern in Notfällen führen.

(8)

Wird die Bestimmung des Anruferstandorts auf der Grundlage der Funkzellen-Identifikationsnummer durch WLAN- und GNSS-Informationen ergänzt, ist eine wesentlich genauere Bestimmung des Anruferstandorts möglich, wodurch schnellere und wirksamere Hilfsmaßnahmen ergriffen und Ressourcen optimiert werden können.

(9)

Lösungen zur Bestimmung des Anruferstandorts auf Basis der GNSS-Positionsbestimmung sind bereits in acht Mitgliedstaaten und einigen Drittstaaten im Einsatz.

(10)

Für auf dem Notruf 112 basierende bordeigene eCall-Systeme in Fahrzeugen ist nach der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) bereits vorgeschrieben, dass Empfänger solcher Systeme mit den von Galileo und EGNOS erbrachten Ortungsdiensten kompatibel sind.

(11)

Aus den genannten Gründen sollten auch Mobilgeräte in die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2014/53/EU genannte Kategorie von Funkanlagen fallen, die bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen. Neue Mobilgeräte sollten bei Notrufen Zugang zu WLAN- und GNSS-Standortinformationen bieten können und die Positionsbestimmungsfunktion sollte mit den im Rahmen des Programms Galileo bereitgestellten Diensten kompatibel und interoperabel sein.

(12)

Die Richtlinie 2014/53/EU enthält nur grundlegende Anforderungen. Zur Erleichterung der Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen ist darin eine Konformitätsvermutung für Funkanlagen vorgesehen, die den freiwilligen harmonisierten Normen entsprechen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) für die Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen zu diesen Anforderungen angenommen werden.

(13)

Das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) wurden aufgefordert, zur Unterstützung der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU harmonisierte Normen für Funkanlagen (M/536) (8) auszuarbeiten.

(14)

Den Wirtschaftsteilnehmern sollte eine ausreichende Frist für die notwendigen Anpassungen an Mobilgeräten, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen, eingeräumt werden. Keine Bestimmung dieser Verordnung sollte dahin gehend ausgelegt werden, dass Wirtschaftsteilnehmer daran gehindert werden, sie bereits ab dem Tag ihres Inkrafttretens einzuhalten.

(15)

Die Kommission hat im Rahmen der Arbeiten zur Vorbereitung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen angemessene Konsultationen unter anderem auf Sachverständigenebene durchgeführt und die Sachverständigengruppe „Europäische Raumfahrtpolitik“ auf ihren Sitzungen am 14. November 2017 und am 14. März 2018 konsultiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2014/53/EU festgelegten grundlegenden Anforderungen gelten für Handmobiltelefone mit Funktionen, die in Bezug auf die Fähigkeit zur Datenverarbeitung und -speicherung denen eines Computers ähneln.

(2)   Die Einhaltung von Absatz 1 wird mithilfe technischer Lösungen für den Empfang und die Verarbeitung von WLAN-Daten sowie von Daten aus globalen Satellitennavigationssystemen, die zumindest mit dem in der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 genannten Galileo-System kompatibel und interoperabel sind, und für die Bereitstellung dieser Daten für die Übermittlung bei Notrufen gewährleistet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 17. März 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine Weltraumstrategie für Europa, COM(2016) 705 final.

(4)  Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 zum Thema „Halbzeitbewertung der Programme Galileo und EGNOS und der Leistungsbilanz der Agentur für das Europäische GNSS“, 15435/17.

(5)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

(6)  Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(8)  Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 final der Kommission vom 4. August 2015 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und an das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen hinsichtlich Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.


25.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/321 DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2019

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur („KN“) im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften über die Einreihung bestimmter Waren zu erlassen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 der Kommission (3) wurde eine Ware aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktiles Gusseisen, EN-GJS-500-7) in den KN-Code 7325 99 10 als andere Waren aus Eisen oder Stahl aus verformbarem Gusseisen eingereiht.

(3)

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 erfolgte Einreihung wurde mit den KN-Erläuterungen zur Unterposition 7307 19 10 begründet, in denen verformbares Gusseisen definiert wird. Gemäß diesen Erläuterungen umfasst der Begriff „verformbares Gusseisen“ auch Gusseisen mit Kugelgrafit.

(4)

In den verbundenen Rechtssachen C-397/17 und C-398/17, Profit Europe (4), urteilte der Gerichtshof, dass Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit in die Unterposition 7307 19 90 einzureihen sind.

(5)

Der Gerichtshof stützte sein Urteil auf die Feststellung, dass sich Gusseisen mit Kugelgrafit und verformbares Gusseisen sowohl in ihrer Zusammensetzung als auch in der Art ihrer Herstellung unterscheiden und dass Gusseisen mit Kugelgrafit — selbst wenn es mit verformbarem Gusseisen (EN-GJM) vergleichbare Eigenschaften hat — innerhalb der Gusseisenklassifikation dennoch eine eigene Kategorie darstellt (EN-GJS).

(6)

Der Gerichtshof stellte fest, dass in dieser Hinsicht diese Erläuterungen, soweit nach ihnen „der Begriff „verformbares Gusseisen“ auch „Gusseisen mit Kugelgrafit“ umfasst, den Begriff „verformbares Gusseisen“ auf eine andere Gusseisenkategorie ausdehnen und daher außer Acht zu lassen sind.

(7)

Das Urteil des Gerichtshofs gilt analog für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 eingereihte Ware, da diese dem Standard EN-GJS-500-7 entspricht und ihre Einreihung als Ware aus verformbarem Gusseisen mit dem Wortlaut der KN-Erläuterungen zur Unterposition 7307 19 10 begründet wurde, die laut Gerichtshof eine Änderung des Geltungsbereichs dieser Unterposition zur Folge haben.

(8)

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 vorgenommene Einreihung der Ware steht somit nicht in Einklang mit den Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-397/17 und C-398/17.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 sollte daher aufgehoben und ersetzt werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Februar 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 23).

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-397/17 und C-398/17, Profit Europe, EU:C:2018:564.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine kreisförmige Ware mit einem Durchmesser von etwa 500 mm und einem Gewicht von etwa 23 kg. Sie besteht aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktilem Gusseisen, EN-GJS-500-7). Die Ware ist zum Schutz vor Korrosion mit schwarzem Bitumen bestrichen.

Die Ware ist gemäß der Norm EN 124 zertifiziert (Aufsätze und Abdeckungen zum Einbau in Flächen, die für Fußgänger und/oder Fahrzeugverkehr bestimmt sind) und wird als Kanaldeckel (z. B. für Regenwasserkanäle) verwendet.

Siehe Abbildung (1).

7325 99 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7325 , 7325 99 und 7325 99 90 .

Eine Einreihung der Ware in den KN-Code 7325 10 00 als andere Waren aus nicht verformbarem Gusseisen ist ausgeschlossen, da sich nicht verformbares Gusseisen unter Druckspannung nicht verformt, während sich Gusseisen mit Kugelgrafit unter Zugspannung und bis zu einem gewissen Grad auch unter Druckspannung verformen lässt. Daher kann Gusseisen mit Kugelgrafit als solches nicht als nicht verformbares Gusseisen betrachtet werden (siehe hierzu analog das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-397/17 und C-398/17, Profit Europe, EU:C:2018:564).

Eine Einreihung der Ware in den KN-Code 7325 99 10 als andere Waren aus verformbarem Gusseisen ist ebenfalls ausgeschlossen, da sich Gusseisen mit Kugelgrafit und verformbares Gusseisen sowohl in ihrer Zusammensetzung als auch in der Art ihrer Herstellung unterscheiden. Gusseisen mit Kugelgrafit — selbst wenn es mit verformbarem Gusseisen (EN-GJM) vergleichbare Eigenschaften hat — stellt dennoch eine eigene Kategorie dar (EN-GJS) (siehe hierzu analog das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-397/17 und C-398/17, Profit Europe).

Die Ware ist daher in den KN-Code 7325 99 90 als „andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen, andere“ einzureihen.

Image 1

(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


BESCHLÜSSE

25.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/7


BESCHLUSS (EU) 2019/322 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Januar 2019

zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen (EZB/2019/4)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e, Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von Kreditinstituten mit dem Ziel wahr, eine einheitliche Anwendung der Aufsichtsstandards zu gewährleisten, die Finanzstabilität zu fördern und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.

(2)

Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sieht vor, dass die EZB das einschlägige Unionsrecht anwendet, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden.

(3)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB zum Zweck der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sämtliche in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Befugnisse und Pflichten. Ebenso hat sie sämtliche Befugnisse und Pflichten, die zuständige Behörden nach dem einschlägigen Unionsrecht haben. Die Zuständigkeit der EZB erstreckt sich auf die Ausübung nationaler Aufsichtsbefugnisse, die im Unionsrecht nicht ausdrücklich vorgesehen sind, solange solche Befugnisse in den in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Aufgabenbereich der EZB fallen und eine Aufsichtsfunktion unterstützen. Die EZB hat als zuständige Behörde jährlich eine erhebliche Anzahl von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen zu erlassen.

(4)

Zur Erleichterung der Beschlussfassung ist ein Ermächtigungsbeschluss zum Erlass solcher Beschlüsse erforderlich. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Übertragung von Befugnissen als notwendig angesehen, um einer Institution zu ermöglichen, eine beträchtliche Anzahl von Entscheidungen zu treffen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ebenso hat der Gerichtshof die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Entscheidungsorgans als eine jedem institutionellen System innewohnende Notwendigkeit anerkannt (3).

(5)

Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte begrenzt gelten und angemessen sein sowie in ihrem Umfang klar umrissen werden.

(6)

Im Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) ist festgelegt, welches Verfahren beim Erlass aufsichtlicher Ermächtigungsbeschlüsse einzuhalten ist und welchen Personen Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können. Der genannte Beschluss berührt die EZB nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und gilt unbeschadet der Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums, dem EZB-Rat vollständige Beschlussentwürfe vorzuschlagen.

(7)

In den Fällen, in denen die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Beschlüsse nach Maßgabe des in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 (4) näher erläuterten Verfahrens der impliziten Zustimmung erlassen werden. Darüber hinaus sollte das Verfahren der impliziten Zustimmung auch angewendet werden, wenn die Leiter von Arbeitseinheiten aufgrund der Komplexität der Bewertung Bedenken in Bezug auf die Erfüllung der Beurteilungskriterien haben, die für den Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen gelten.

(8)

Aufsichtsbeschlüsse der EZB können gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der im Beschluss EZB/2014/16 (5) vorgesehenen Regelung einer administrativen Überprüfung unterliegen. Im Fall einer solchen administrativen Überprüfung sollte das Aufsichtsgremium die Stellungnahme des Administrativen Überprüfungsausschusses berücksichtigen und dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf zur Annahme nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vorlegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehende Beschlüsse“: die von der EZB erlassenen Beschlüsse im Rahmen der Ausübung der ihr nach nationalem Recht erteilten Aufsichtsbefugnisse, die nicht ausdrücklich im Unionsrecht vorgesehen sind;

2.

„Erwerb einer Beteiligung“: der Erwerb direkter oder indirekter Kapitalbeteiligungen oder von Stimmrechten bei einem anderen Unternehmen — u. a. auch infolge der Gründung eines neuen Unternehmens — mit Ausnahme einer qualifizierten Beteiligung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

3.

„Verschmelzung“: a) ein Vorgang, bei dem ein oder mehrere Unternehmen im Zuge der Auflösung — mit oder ohne Liquidation — sämtliche seiner/ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gegen die Ausgabe von Wertpapieren oder Anteilen am Kapital an seine/ihre Anteilsinhaber, die das Kapital des betreffenden bestehenden oder neuen Unternehmens repräsentieren, auf ein bestehendes oder neues Unternehmen überträgt/übertragen oder b) eine Transaktion, die nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als Verschmelzung gilt;

4.

„Spaltung“: a) ein Vorgang, bei dem ein oder mehrere Unternehmen einen Teil seiner/ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten abspaltet/abspalten und ein neues Unternehmen bildet/bilden, das diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten hält oder b) eine Transaktion, die nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als Spaltung gilt;

5.

„Drittland oder Gebiet“: ein Land oder Gebiet außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums;

6.

„nahestehende Partei“: eine natürliche Person, die einem Kreditinstitut nahesteht, oder ein(e) nahe(r) Familienangehörige(r) dieser natürlichen Person, oder eine juristische Person gemäß den einschlägigen nationalen Rechtvorschriften, die einem Kreditinstitut nahe steht;

7.

„SREP-Beschluss“: ein Beschluss, der von der EZB auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Anschluss an den jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process — SREP) im Sinne von Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU erlassen wird;

8.

„Liquiditätsdeckungsquote“ (Liquidity Coverage Ratio — LCR): die Quote im Sinne von Artikel 4 der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2015/61 (7);

9.

„gleichwertige aufsichtliche und rechtliche Anforderungen“: die von einem Drittland oder Gebiet angewandten aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen oder Vorschriften, deren Gleichwertigkeit mit den in der Union gemäß 107 Absatz 4 und Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) angewandten Vorschriften von der Europäischen Kommission anerkannt wird. Die betreffenden Drittländer und Gebiete sind in den Anhängen I und IV des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU der Kommission (9) aufgeführt.

10.

„Ermächtigungsbeschluss“ und „delegierter Beschluss“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 3 Nummern 2 und 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);

11.

„Leiter von Arbeitseinheiten“: die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Befugnisse ergehenden Beschlüssen übertragen wird;

12.

„Verfahren der impliziten Zustimmung“: das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher geregelte Verfahren.

13.

„ablehnender Beschluss“: ein Beschluss, mit dem die vom bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen beantragte Erlaubnis nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen, wie Bedingungen oder Auflagen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, dass solche Nebenbestimmungen a) schriftlich vereinbart wurden und sicherstellen, dass das beaufsichtigte Institut die Anforderungen des einschlägigen nationalen Rechts erfüllt oder b) lediglich auf eine oder mehrere Anforderungen, die das Institut gemäß einer einschlägigen nationalen Rechtsvorschrift erfüllen muss, hinweisen oder Informationen über die Erfüllung einer oder mehrerer dieser Anforderungen anfordern.

14.

„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“: ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (10);

15.

„Zweigstelle“: eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

16.

„Repräsentanz“: eine Niederlassung, welche die Geschäftstätigkeit eines beaufsichtigten Unternehmens fördert oder unterstützt, die jedoch keine Geschäftstätigkeit eines Kreditinstituts ausübt;

17.

„Nebendienstleistungen“: Verwaltungs- und Kundendienstleistungen, Inkasso, elektronische Signaturen oder ähnliche Dienstleistungen im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts;

18.

„Leitfaden der EZB“: ein vom EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums verabschiedetes und auf der Website der EZB veröffentlichtes Dokument, das die Auslegung der rechtlichen Anforderungen durch die EZB näher erläutert.

Artikel 2

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Dieser Beschluss legt die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen an die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB fest.

(2)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen erfolgt unbeschadet der aufsichtlichen Bewertung, die zum Zwecke des Erlasses von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen durchzuführen ist.

Artikel 3

Übertragung von den im Rahmen nationaler Befugnisse ergehenden Beschlüssen

(1)   Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) übertragt der EZB-Rat hiermit auf die nach Artikel 5 vom Direktorium ernannten Leiter von Arbeitseinheiten der EZB die Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen in Bezug auf: a) den Erwerb von Beteiligungen, b) den Erwerb von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, c) den Verkauf von Beteiligungen, d) den Verkauf von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, e) Verschmelzungen, f) Spaltungen, g) Tätigkeiten in Drittländern oder Gebieten, h) Auslagerungen, i) Satzungsänderungen, j) die Bestellung externer Rechnungsprüfer, k) die Gewährung von Krediten an nahestehende Parteien.

(2)   Die im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüsse im Sinne von Absatz 1 werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sofern die in den Artikeln 4 bis 14 vorgesehenen Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt sind.

(3)   Die im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn nach nationalem Recht eine aufsichtliche Genehmigung strategischer Maßnahmen von Kreditinstituten erforderlich ist oder die Komplexität der Bewertung einen Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordert.

(4)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen findet für den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen sowie für die Genehmigung positiver Beurteilungen durch die EZB Anwendung, sofern nach nationalem Recht kein Aufsichtsbeschluss erforderlich ist.

(5)   Ablehnende Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.

(6)   Kann ein Beschluss nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, wird er nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen.

Artikel 4

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zum Erwerb von Beteiligungen

(1)   Beschlüsse zur Genehmigung des Erwerbs von Beteiligungen an Kreditinstituten oder Nichtkreditinstituten durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt. Dies bedeutet, dass

i)

die Eigenmittel nach dem Erwerb die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln, der Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung der Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge dauerhaft darüber liegen werden und

ii)

die sich aus der Verringerung ergebenden Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote weniger als 100 Basispunkte betragen;

b)

Die Auswirkungen auf die Liquiditätslage des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt. Dies bedeutet, dass

i)

die LCR weiterhin über 110 % und somit über den im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Liquiditätsanforderungen liegt, wenn diese höher als die vorgeschriebene Mindest-LCR sind;

ii)

sich die LCR auf konsolidierter Ebene um nicht mehr als 50 % verringert;

c)

Das Zielunternehmen ist in einem Mitgliedstaat der Union oder einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums, oder in einem Drittland oder Gebiet ansässig, in dem gleichwertige aufsichtliche und rechtliche Anforderungen gelten.

(2)   Die Beurteilung des Erwerbs von Beteiligungen wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind.

Artikel 5

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zum Erwerb von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten

(1)   Beschlüsse zur Genehmigung des Erwerbs von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten von Kreditinstituten oder Nichtkreditinstituten durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Auswirkungen des Erwerbs auf die Eigenmittel des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt. Dies bedeutet, dass

i)

die Eigenmittel nach dem Erwerb die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmittel, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung für Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge dauerhaft darüber liegen werden und

ii)

die sich aus der Verringerung ergebenden Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote weniger als 100 Basispunkte betragen;

b)

Die Auswirkungen des Erwerbs auf die Liquiditätslage des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt. Dies bedeutet, dass

i)

die LCR weiterhin über 110 % und somit über den im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten aufsichtlichen Anforderungen liegt, wenn diese höher als Mindest- LCR sind und

ii)

sich die LCR auf konsolidierter Ebene um nicht mehr als 50 % verringert;

c)

Der Wert der erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beträgt nicht mehr als 25 % der gesamten Vermögenswerte des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens auf Einzelebene.

(2)   Die Beurteilung des Erwerbs von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind.

Artikel 6

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zum Verkauf von Beteiligungen

(1)   Beschlüsse zur Genehmigung des Verkaufs von Beteiligungen durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des veräußernden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt. Dies bedeutet, dass

i)

die Eigenmittel nach dem Verkauf die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung für Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge dauerhaft darüber liegen werden und

ii)

die sich aus der Verringerung ergebenden Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote weniger als 100 Basispunkte betragen;

b)

Die Auswirkungen auf die Liquiditätslage des veräußernden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt. Dies bedeutet, dass

i)

die LCR weiterhin über 110 % und somit über den im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten aufsichtlichen Anforderungen liegt, wenn diese höher als die vorgeschriebene Mindest-LCR sind, und

ii)

sich die LCR auf konsolidierter Ebene um nicht mehr als 50 % verringert.

(2)   Die Beurteilung des Verkaufs von Beteiligungen wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind.

Artikel 7

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zum Verkauf von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten

(1)   Beschlüsse zur Genehmigung des Verkaufs von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Die sich aus dem Verkauf von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten ergebenden Auswirkungen auf die Eigenmittel des veräußernden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt. Dies bedeutet, dass

i)

die Eigenmittel nach dem Verkauf die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung für Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge dauerhaft darüber liegen werden und

ii)

die sich aus der Verringerung ergebenden Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote weniger als 100 Basispunkte betragen;

b)

Die sich aus dem Verkauf von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten ergebenden Auswirkungen auf die Liquiditätslage des veräußernden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt. Dies bedeutet, dass

i)

die LCR weiterhin über 110 % und somit über den im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten aufsichtlichen Anforderungen liegt, wenn diese höher als die vorgeschriebene Mindest-LCR sind und

ii)

sich die LCR auf konsolidierter Ebene um nicht mehr als 50 % verringert;

c)

Der Wert der veräußerten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten beträgt nicht mehr als 25 % der gesamten Vermögenswerte des veräußernden bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen auf Einzelebene.

(2)   Die Beurteilung des Verkaufs von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auchanwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind.

Artikel 8

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Verschmelzungen

(1)   Beschlüsse zur Genehmigung von Verschmelzungen, an denen mindestens ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen beteiligt ist, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Verschmelzung hervorgeht, sind begrenzt. Dies bedeutet, dass

i)

die Eigenmittel nach der Verschmelzung die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung für Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge dauerhaft darüber liegen werden und

ii)

die sich aus der Verringerung ergebenden Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote weniger als 100 Basispunkte betragen;

b)

Die Auswirkungen auf die Liquiditätslage des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Verschmelzung hervorgeht, sind begrenzt. Dies bedeutet, dass

i)

die LCR weiterhin über 110 % und somit über den im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten aufsichtlichen Anforderungen liegt, wenn diese höher als die vorgeschriebene Mindest-LCR sind, und

ii)

sich die LCR auf konsolidierter Ebene um nicht mehr als 50 % verringert;

c)

Die Leitungsstruktur des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Verschmelzung hervorgeht, führt nicht zu aufsichtlichen Bedenken.

(2)   Entscheidungsbefugnisse dürfen in keinem Fall an die Leiter von Arbeitseinheiten übertragen werden bei

a)

Verschmelzungen zwischen einem bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und einem anderen Unternehmen, das nicht zur gleichen Gruppe wie das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen gehört, oder

b)

grenzüberschreitenden Verschmelzungen zwischen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, die der gleichen Gruppe angehören.

(3)   Die Beurteilung von Verschmelzungen wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind.

Artikel 9

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Spaltungen

(1)   Beschlüsse zur Genehmigung von Spaltungen, an denen mindestens ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen beteiligt ist, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, das/die aus der Spaltung hervorgeht/hervorgehen, sind begrenzt. Dies bedeutet, dass

i)

die Eigenmittel nach der Spaltung die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung für Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge dauerhaft darüber liegen werden und

ii)

die sich aus der Verringerung ergebenden Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote weniger als 100 Basispunkte betragen;

b)

Die Auswirkungen auf die Liquiditätslage des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, das/die aus der Spaltung hervorgeht/hervorgehen, sind begrenzt. Dies bedeutet, dass

i)

die LCR weiterhin über 110 % und somit über den im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten aufsichtlichen Anforderungen liegt, wenn diese höher als die vorgeschriebene Mindest-LCR sind und

ii)

sich die LCR auf konsolidierter Ebene um nicht mehr als 50 % verringert;

c)

Die Leitungsstruktur des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, das/die aus der Spaltung hervorgeht/hervorgehen, führt nicht zu aufsichtlichen Bedenken.

(2)   Entscheidungsbefugnisse dürfen in keinem Fall an die Leiter von Arbeitseinheiten übertragen werden bei

a)

Spaltungen, die zur Gründung eines Unternehmens führen, das zur gleichen Gruppe wie das bedeutsame beaufsichtigte Unternehmen gehört oder

b)

Spaltungen, die zur Gründung eines Unternehmens in einem anderen Land oder Gebiet als dem führen, in dem das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen niedergelassen ist.

(3)   Die Beurteilung einer Spaltung wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind.

Artikel 10

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Tätigkeiten in Drittländern oder Gebieten

(1)   Beschlüsse zur Genehmigung der Errichtung einer Zweigstelle durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Drittland oder Gebiet werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Zweigstelle wird in einem Drittland oder Gebiet errichtet, in dem gleichwertige aufsichtliche und rechtliche Anforderungen gelten;

b)

Die gesamten Vermögenswerte der Zweigstelle gemäß Schätzung im Geschäftsplan betragen nicht mehr als 10 % der gesamten Vermögenswerte des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens und

c)

Die Zweigstelle führt Transaktionen durch, die vorwiegend in dem Drittland oder Gebiet abgewickelt werden, in dem die Zweigstelle niedergelassen ist.

(2)   Beschlüsse zu folgenden Tätigkeiten eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen:

a)

die Schließung einer Zweigstelle,

b)

Änderungen der Struktur von Zweigstellen,

c)

die Gründung oder Schließung einer Repräsentanz und

d)

die Erbringungvon Bankdienstleistungen in einem Drittland oder Gebiet ohne die Errichtung einer physischen Präsenz in Form einer Zweigstelle oder eines Tochterunternehmens,

es sei denn, die betreffenden Tätigkeiten werden in einem Land durchgeführt, das in der Liste des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission (11) aufgeführt wird.

(3)   Die Beurteilung der Tätigkeiten in Drittländern oder Gebieten wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind.

Artikel 11

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Auslagerungen

(1)   Beschlüsse zur Genehmigung der Auslagerung von Tätigkeiten durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn mindestens eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Der Dienstleister gehört der gleichen Gruppe an wie das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen (gruppeninterne Auslagerung) und ist in der Union niedergelassen oder

b)

Der Dienstleister ist ein in der Union niedergelassenes beaufsichtigtes Unternehmen und zur Erbringung der ausgelagerten Tätigkeiten zugelassen oder

c)

Die Auslagerung betrifft Nebendienstleistungen und der Dienstleister ist in der Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen.

(2)   Die Beurteilung der Auslagerung von Projekten wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind.

Artikel 12

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Satzungsänderungen

(1)   Beschlüsse zur Genehmigung von Änderungen der Satzung eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens werden in folgenden Fällen im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen:

a)

Änderungen rein redaktioneller Art, einschließlich Namens- oder Adressänderungen;

b)

Änderungen, durch die rechtliche Anforderungen gesetzgeberischer oder regulatorischer Art umgesetzt werden;

c)

Änderungen, durch die eine gerichtliche oder administrative Entscheidung umgesetzt wird oder die auf Anforderung der EZB vorgenommen werden;

d)

Änderungen hinsichtlich des Kapitalbestands des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn der jeweilige Eigenmittelbeschluss (z. B. der Beschluss zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals oder zur Verringerung der Eigenmittel) ebenfalls delegiert ist;

e)

Änderungen der Satzung eines Tochterunternehmens, um diese an die Satzung des Mutterunternehmens anzupassen, wenn die Änderungen der Satzung des Mutterunternehmens bereits von der EZB genehmigt wurden.

(2)   Die Beurteilung von Satzungsänderungen wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbaren Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind.

Artikel 13

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Bestellung oder Ersetzung externer Rechnungsprüfer

(1)   Beschlüsse zur Bestellung der externen Rechnungsprüfer eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens werden im Wege eines delegierten Beschlusses in den Fällen erlassen, in denen solche Beschlüsse nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften eine Ausübung der Aufsicht über Kreditinstitute gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 darstellen.

(2)   Entscheidungsbefugnisse dürfen in keinem Fall an die Leiter von Arbeitseinheiten übertragen werden bei: a) Beschlüssen zur Ersetzung eines externen Rechnungsprüfers durch einen anderen, von der zuständigen Aufsichtsbehörde ernannten Rechnungsprüfer oder b) Beschlüssen zur Bestellung eines externen Rechnungsprüfers im Rahmen der Kontrollfunktion der zuständigen Aufsichtsbehörde.

(3)   Die Beurteilung der Eignung externer Rechnungsprüfer wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind.

Artikel 14

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Krediten, die an nahestehende Parteien gewährt werden

(1)   Beschlüsse zur Genehmigung der Gewährung von Krediten an nahestehende Parteien durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn mindestens eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Gesamtrisikoposition des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens gegenüber der nahestehenden Partei beträgt nicht mehr als 5 Mio EUR und

b)

Die anwendbaren Bedingungen zur Gewährung eines Kredits sind nicht günstiger als jene, die für die Gewährung von Krediten an Kunden gelten, die keine nahestehenden Parteien sind, oder entsprechen zumindest den für die dieselbe Art von Geschäften geltenden Bedingungen, welche mit Mitarbeitern getätigt werden, die keine nahestehenden Parteien des bedeutsamen beaufsichtigten Unternehmens sind.

(2)   Die Beurteilung der Gewährung von Krediten an nahestehende Parteien wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind.

Artikel 15

Übergangsbestimmung

Dieser Beschluss gilt nicht in Fällen, in denen der Antrag auf Genehmigung einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten der EZB vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses vorgelegt wurde.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Januar 2019.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(3)  Siehe z. B. das Urteil des Gerichthofs vom 23. September 1986, AKZO Chemie BV und AKZO Chemie UK Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 5/85, ECLI:EU:C:1986:328, Rn. 37 und das Urteil des Gerichthofs vom 26. Mai 2005, Carmine Salvatore Tralli gegen Europäische Zentralbank, C-301/02 P, ECLI:EU:C:2005:306, Rn. 59.

(4)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(5)  Beschluss EZB/2014/16 vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(9)  Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 155).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).


25.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/16


BESCHLUSS (EU) 2019/323 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. Februar 2019

zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden delegierten Beschlüssen (EZB/2019/5)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (1), insbesondere auf Artikel 4 und 5,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/322 der Europäischen Zentralbank vom 31. Januar 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen (EZB/2019/4) (2), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (3), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Bewältigung der erheblichen Anzahl der durch die Europäische Zentralbank (EZB) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu erlassenden Beschlüsse wurde ein Verfahren zum Erlass spezifischer delegierter Beschlüsse eingerichtet.

(2)

Eine Befugnisübertragung wird wirksam mit dem Erlass eines Beschlusses, durch welchen das Direktorium einen oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten ernennt, Entscheidungen auf der Basis einer Befugnisübertragung zu treffen.

(3)

Die Bedeutung der Befugnisübertragung und die Zahl der Adressaten, an die delegierte Beschlüsse zu richten sind, sollten vom Direktorium bei der Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten berücksichtigt werden.

(4)

Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wurde zu den Leitern von Arbeitseinheiten gehört, auf welche die Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden delegierten Beschlüssen übertragen werden soll —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehende delegierte Beschlüsse

Delegierte Beschlüsse im Sinne des Beschlusses (EU) 2019/322 (EZB/2019/4) werden wie folgt durch einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:

a)

den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I erfolgt,

b)

den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II erfolgt, oder

c)

im Fall der Verhinderung eines Generaldirektors durch den jeweiligen Stellvertretenden Generaldirektor.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. Februar 2019.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(2)  Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts

(3)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.


Berichtigungen

25.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/18


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

( Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31. Dezember 2008 )

Seite 102, Anhang I Teil 3 Nummer 3.5.3.2.1:

Anstatt:

„3.5.3.2.1

Die Einstufung von Gemischen beruht auf den verfügbaren Testdaten für die einzelnen Bestandteile des Gemisches, wobei Konzentrationsgrenzwerte für Bestandteile gelten, die als Keimzell-Mutagene eingestuft sind, Konzentrationsgrenzwerte sind.“

muss es heißen:

„3.5.3.2.1

Die Einstufung von Gemischen beruht auf den verfügbaren Testdaten für die einzelnen Bestandteile des Gemisches, wobei Konzentrationsgrenzwerte für Bestandteile gelten, die als Keimzell-Mutagene eingestuft sind.“