ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 47

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
19. Februar 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2019/278 des Rates vom 18. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/279 des Rates vom 18. Februar 2019 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

4

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/280 der Kommission vom 3. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/281 der Kommission vom 12. Februar 2019 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (The Vale of Clwyd Denbigh Plum (g.U.))

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/282 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Angeboten

34

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/283 der Kommission vom 18. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

36

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2019/284 des Rates vom 18. Februar 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

38

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/285 des Rates vom 18. Februar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

42

 

*

Beschluss (EU) 2019/286 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die geplante Bürgerinitiative Eine intelligentere Regelung für das Dampfen! (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 926)

45

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

19.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/1


VERORDNUNG (EU) 2019/278 DES RATES

vom 18. Februar 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2019/284 vom 18. Februar 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates (2) werden mehrere restriktive Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2011/101/GASP (3) vorgesehen sind, darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(2)

Am 18. Februar 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/284 zur Streichung der Namen von zwei Personen aus Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP angenommen.

(3)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte entsprechend geändert werden.

(4)

Diese Verordnung muss am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1).

(3)  Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).


ANHANG

„ANHANG IV

Liste der Personen nach Artikel 6 Absatz 4

Personen

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

3.

Chiwenga, Constantine

4.

Shiri, Perence (alias Bigboy) Samson Chikerema

5.

Sibanda, Phillip Valerio (alias Valentine)


19.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/279 DES RATES

vom 18. Februar 2019

zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. August 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 angenommen.

(2)

Am 30. Januar 2019 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Absatz 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu zwei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1.


ANHANG

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:

„42.   Jalaluddin Haqqani (alias a) Jalaluddin Haqani, b) Jallalouddin Haqqani, c) Jallalouddine Haqani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Grenzangelegenheiten während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) um 1942, b) um 1948. Geburtsort: a) Garda-Saray-Gebiet, Bezirk Waza Zadran, Provinz Paktia, Afghanistan; b) Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 31.1.2001.

Weitere Angaben: Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, Nasiruddin Haqqani und Badruddin Haqqani (gestorben). Bruder von Mohammad Ibrahim Omari und Khalil Ahmed Haqqani. Er ist ein aktiver Taliban-Führer. Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten. Vorsitzender der Miram-Shah-Schura der Taliban (2008). Gehört dem Stamm der Zadran an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Soll im September 2018 gestorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427400

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Jalaluddin Haqqani hat enge Beziehungen zu Mohammed Omar und hatte enge Beziehungen zu Osama bin Laden (gestorben). Er ist der Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, Nasiruddin Haqqani und Badruddin Haqqani (gestorben) sowie der Bruder von Mohammad Ibrahim Omari und Khalil Ahmed Haqqani. Er ist ein aktiver Taliban-Führer. Jalaluddin Haqqani stellte ferner 2007 die Verbindung zwischen Al-Qaida und den Taliban dar. Er war im Juni 2008 Vorsitzender des Miram-Shah-Rates der Taliban.

Er war ursprünglich ein Befehlshaber der Mwalawi Hezbi Islami Party in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia. Er schloss sich später den Taliban an und wurde zum Minister für Grenzangelegenheiten ernannt. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes flüchtete er zusammen mit Taliban- und Al-Qaida-Kräften nach Nordwaziristan und begann mit dem Wiederaufbau seiner Milizen für den Kampf gegen die Regierung Afghanistans.

Haqqani wurde beschuldigt, an dem Bombenanschlag auf die indische Botschaft in Kabul im Jahr 2008 und an dem Mordversuch an Präsident Karzai während einer Militärparade in Kabul Anfang 2008 beteiligt gewesen zu sein. Haqqani war ferner im Februar 2009 an einem Anschlag auf Ministerialgebäude in Kabul beteiligt.

Jalaluddin Haqqani ist der Gründer des Haqqani-Netzwerks.“

„135.   Torek Agha (alias a) Sayed Mohammed Hashan, b) Torak Agha, c) Toriq Agha, d) Toriq Agha Sayed).

Titel: Haji. Anschrift: Pashtunabad, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan. Geburtsdatum: 1960, b) 1962, c) um 1965. Geburtsort: a) Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Pishin, Provinz Baluchistan, Pakistan. Nationale Kennziffer: Pakistanische Kennziffer 5430312277059 (betrügerisch erwirkt und inzwischen von der pakistanischen Regierung für nichtig erklärt). Tag der Benennung durch die VN: 2.11.2015.

Weitere Angaben: Bedeutender Befehlshaber des Militärrates der Taliban, beteiligt an der Mittelbeschaffung bei in der Golfregion ansässigen Gebern. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Soll im November 2018 gestorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5905294

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Als ranghoher Taliban-Führer ist Torek Agha (Torek) seit Ende 2014 bei der ‚Quetta-Schura‘ der Taliban aktiv, ein regionales Gremium, das die Aktivitäten der Taliban im südlichen und westlichen Afghanistan leitet, und hat bei der Mittelbeschaffung bei in der Golfregion ansässigen Gebern eine Rolle gespielt.

Seit Ende 2014 war Torek Mitglied einer Gruppe, die für die strategische Planung und logistischen Operationen der Taliban-Führung verantwortlich war, und war außerdem ein wichtiger Befehlshaber und Mitglied des Militärrates der Taliban und genehmigte und förderte Militäroperationen der Taliban. Der Militärrat der Taliban ist einer von drei Räten auf Kommandoebene und ist verantwortlich für die Überwachung der Operationen der Taliban und die Billigung von Ernennungen der Militärführung der Taliban.

Torek war im Laufe der Jahre an der Genehmigung der Ermordung zahlreicher afghanischer Regierungsbeamter und Stammesführer beteiligt. Darüber hinaus war er bereits 2012 einer der vier führenden Taliban-Befehlshaber, die die Verwendung eines nicht identifizierten chemischen Pulvers für die Ermordung ranghoher afghanischer Regierungsbeamter genehmigten.

Nachdem ihn ein ranghoher Taliban-Führer Mitte 2011 angewiesen hatte, während des Ramadan nach Saudi-Arabien zu reisen, um dort externe Finanzmittel zu beschaffen, haben Torek und mehrere andere Mitglieder der ‚Quetta Schura‘ der Taliban im Jahr 2012 Mullahs ausgewählt, die nach Saudi-Arabien und in andere arabische Länder reisen sollten, um im Auftrag der Taliban von afghanischen Geschäftsleuten und Schmugglern Finanzspenden zu sammeln. Anfang 2012 hat Torek eine Spende von einem nicht bekannten arabischen Spender mit der Anweisung erhalten, das Geld an den Schatten-Provinzgouverneur der Taliban in der Provinz Uruzgan, Afghanistan, für Tötungsoperationen weiterzuleiten.

Torek sammelte 2010 für die Taliban etwa 4 Millionen US-Dollar von in der Golfregion ansässigen Gebern ein; davon übergab er den größten Teil an den ranghohen Taliban-Führer und Beschaffer von Finanzmitteln Gul Agha Ishakzai (Gul Agha). Die Beträge und Quellen der zahlreichen Transfers von Geldmitteln durch Torek an Gul Agha im Jahr 2010 waren folgende: 1 Million Dollar von Verbündeten in Saudi-Arabien; 2 Millionen Dollar von Spendern in Katar, den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und Saudi-Arabien; 600 000 Dollar, die während einer Reise nach Katar zur Beschaffung von Finanzmitteln von verschiedenen arabischen Spendern eingesammelt wurden.

Seit Ende 2009 verwahrte Torek 2 Millionen Dollar von nicht bekannten katarischen und saudi-arabischen Spendern, die für den Kassenverwalter der ‚Quetta-Schura‘ der Taliban bestimmt waren. Die umfangreichen Spenden, die Torek für die ‚Quetta-Schura‘ der Taliban während des Ramadan beschafft hatte, wurden bei nicht bekannten pakistanischen Banken verwahrt und befanden sich unter der Kontrolle des obersten Kassenverwalters der Taliban.

Mitte 2006 teilte Torek verschiedenen Taliban-Befehlshabern Taliban-Kämpfer zu. Er war einer der wichtigsten Verbindungsleute zwischen der Taliban-Führung und Gruppen arabischer Kämpfer, die nach Pakistan und Afghanistan gereist sind, um gegen die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe zu kämpfen.“


19.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/7


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/280 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „ESVG 2010“) enthält den Bezugsrahmen der gemeinsame Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln zur Erstellung der Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die statistischen Zwecke der Union.

(2)

Bei der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung handelt es sich um Satellitenkonten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Definition im ESVG 2010, die der Erstellung der Gesamtrechnungen für die Zwecke der Union dienen und deren Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert und vergleichbar sein sollen.

(3)

Da das ESVG 2010 eine Überarbeitung des ESVG 95 darstellt, sind neue Bezugnahmen in die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 aufzunehmen.

(4)

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:

(1)

Im gesamten Anhang

a)

wird „ESVG 95“ durch „ESVG 2010“ ersetzt;

b)

wird „SNA 93“ durch „SNA 2008“ ersetzt.

(2)

Der Abschnitt „Inhaltsverzeichnis“ wird wie folgt geändert:

a)

III. F. 3.: Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

b)

Unter III. F. 4. wird „Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen (von der LGR nicht erfasst)“ ersetzt durch „Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen (von der LGR nicht erfasst)“

c)

unter VI B. 4. wird „Berechnung der Wertschöpfung in konstanten Preisen“ ersetzt durch „Berechnung der Wertschöpfung in festen Jahrespreisen“.

(3)

Der Abschnitt „Vorbemerkung“ erhält folgende Fassung:

VORBEMERKUNG

Die Überarbeitung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) (*1) führte zu einigen Änderungen an der Grundmethodik für die LGR zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem ESVG, damit die Harmonisierung der LGR zwischen den Mitgliedstaaten wie auch mit dem zentralen Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ermöglicht wird und damit sichergestellt ist, dass die vorzunehmenden Änderungen umsetzbar sind. Das vorliegende Handbuch wurde unter diesen Gesichtspunkten abgefasst, d. h. neben den Konzepten, Grundsätzen und Grundregeln für die Erstellung der LGR geht es auch auf eventuelle Anpassungen an die besonderen Gegebenheiten der Landwirtschaft ein.

(*1)  Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG 2010), Luxemburg 2013.“"

(4)

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a)

In Ziffer 1.02 erhält Fußnote 2 folgende Fassung:

„(2)

System of National Accounts, 2008, das unter der gemeinsamen Verantwortung der Vereinten Nationen, des Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Kommission, der OECD und der Weltbank entstanden ist.“

b)

In Ziffer 1.03 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Das ESVG 2010 verwendet zwei Typen von Darstellungseinheiten und unterteilt die Volkswirtschaft entsprechend nach zwei Gesichtspunkten.“

c)

In Ziffer 1.08 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Mit der Messung dieser beiden Einkommen — des Einkommens aus landwirtschaftlicher Tätigkeit und des Einkommens landwirtschaftlicher Haushalte — werden zwei unterschiedliche Ziele verfolgt, die zwei unterschiedliche Methoden für die Aufgliederung der Volkswirtschaft erfordern: Für die Zwecke der LGR werden Produktionseinheiten zugrunde gelegt, die auf der Grundlage einer Wirtschaftstätigkeit definiert werden, während die Ermittlung des verfügbaren Einkommens auf den privaten Haushalten (d. h. institutionellen Einheiten) beruht, deren Haupteinkommensquelle eine unabhängige landwirtschaftliche Tätigkeit ist.“

d)

Ziffer 1.09 erhält folgende Fassung:

„1.09.

Um die Produktion und die Verwendung der Waren und Dienstleistungen möglichst gut analysieren zu können, sollten Darstellungseinheiten gewählt werden, die die ökonomisch-technischen Zusammenhänge am besten widerspiegeln. Die institutionellen Einheiten sollten daher in kleinere, mit Hinblick auf die Produktion homogenere Einheiten aufgeteilt werden. Um dieser Anforderung operationell gerecht zu werden, wird das Konzept der örtlichen fachlichen Einheit (örtliche FE) eingeführt (vgl. ESVG 2010, 2.147). (*2)

(*2)  Es ist darauf hinzuweisen, dass im ESVG zwar den örtlichen FE Vorrang eingeräumt wird, die Analyse des Produktionsprozesses jedoch am besten anhand der homogenen Produktionseinheiten (HPE) möglich ist. Diese Einheit wird bei der Input-Output-Analyse zugrunde gelegt, da sie genau einer Art von Tätigkeit entspricht. Die institutionellen Einheiten werden somit in ebenso viele homogene Produktionseinheiten zerlegt, wie es Tätigkeiten gibt (Hilfstätigkeiten werden nicht berücksichtigt). Die Zusammenfassung dieser HPE ermöglicht eine Untergliederung der Volkswirtschaft in „reine“ (d. h. homogene) Produktionsbereiche. Die homogene Produktionseinheit lässt sich in der Regel nicht direkt beobachten. Die Konten der Produktionsbereiche lassen sich demnach nicht mittels Zusammenfassung der homogenen Produktionseinheiten erstellen. Im ESVG wird ein Verfahren für die Erstellung dieser Konten beschrieben. Es sieht vor, dass den homogenen Produktionsbereichen die entsprechenden Nebentätigkeiten und Kosten der Wirtschaftsbereiche zugeordnet werden (vgl. ESVG 2010, 2.153-2.156, 9.52 bis 9.63).“"

e)

Ziffer 1.10 erhält folgende Fassung:

„1.10.

Die örtliche fachliche Einheit (örtliche FE) ist der Teil einer FE, der einer örtlichen Einheit entspricht. Im SNA 2008 und in der ISIC Rev. 4 wird die örtliche FE „Establishment“ genannt. Eine FE fasst innerhalb einer institutionellen Einheit sämtliche Teile zusammen, die zur Ausübung einer Produktionstätigkeit auf der vierstelligen Ebene (Klasse) der NACE Rev. 2 (Referenzsystematik der Wirtschaftszweige, vgl. Ziffer 1.55) beitragen; es handelt sich um eine Einheit, die einer oder mehreren operationellen Unterteilungen einer institutionellen Einheit entspricht. Die institutionelle Einheit muss über ein Informationssystem verfügen, das es ermöglicht, für jede örtliche FE mindestens den Produktionswert, die Vorleistungen, die Arbeitnehmerentgelte, den Betriebsüberschuss, die Beschäftigten und die Bruttoanlageinvestitionen festzustellen oder zu berechnen (vgl. ESVG 2010, 2.148). Die örtliche Einheit ist eine institutionelle Einheit, die an einem räumlich festgestellten Ort Waren oder Dienstleistungen produziert, oder ein Teil einer solchen institutionellen Einheit.“

f)

Ziffer 1.11 erhält folgende Fassung:

„1.11.

Eine örtliche FE kann einer produzierenden institutionellen Einheit entsprechen oder ein Teil davon sein, sie kann jedoch nie zu zwei verschiedenen institutionellen Einheiten gehören. Da in der Praxis die Mehrzahl der Waren und Dienstleistungen produzierenden institutionellen Einheiten gleichzeitig eine Vielzahl verschiedener Tätigkeiten ausüben (eine Haupttätigkeit und eine oder mehrere Nebentätigkeiten), sind sie in eine entsprechende Zahl von örtlichen FE zu zerlegen, falls die notwendigen Informationen vorliegen. Dagegen kann eine örtliche FE nicht anhand von Hilfstätigkeiten (beispielsweise Ankauf, Verkauf, Vermarktung, Buchführung, Transport, Lagerung, Instandhaltung usw., vgl. Ziffer 1.27) gebildet werden, es sei denn, die Tätigkeiten werden an einem anderen Standort ausgeübt, der in einer anderen Region liegt als die FE, der sie dienen (vgl. ESVG 2010, 3.13).“

g)

Ziffer 1.12 erhält folgende Fassung:

„1.12.

Grundsätzlich sind ebenso viele örtliche FE zu erfassen, wie es in einem Betrieb Nebentätigkeiten gibt. Es kann jedoch vorkommen, dass sämtliche oder ein Teil der von einer örtlichen FE ausgeübten Nebentätigkeiten sich nicht anhand statistischer Daten (Buchführungsdaten) getrennt von der Haupttätigkeit dieser Einheit ausweisen lassen. Wenn eine Waren oder Dienstleistungen produzierende institutionelle Einheit eine Haupttätigkeit und eine oder mehrere Nebentätigkeiten ausübt, wird sie in eine entsprechende Zahl von fachlichen Einheiten zerlegt, wobei die Nebentätigkeiten in andere Positionen der Systematik eingeordnet werden als die Haupttätigkeit. Die Hilfstätigkeiten werden nicht von den Haupt- oder Nebentätigkeiten getrennt. Hilfstätigkeiten werden nicht von den Haupt- oder Nebentätigkeiten getrennt. Eine FE kann jedoch zusätzlich zu ihrer Haupttätigkeit auch Nebentätigkeiten ausüben, die anhand der Rechnungslegungsunterlagen nicht ausgesondert werden können. In diesem Fall kann eine FE eine oder mehrere Nebentätigkeiten umfassen. (vgl. ESVG 2010, 2.149).“

h)

Ziffer 1.13 erhält folgende Fassung:

„1.13.

Eine Tätigkeit liegt vor, wenn der Einsatz von Produktionsmitteln wie Produktionsanlagen, Arbeitskraft, Produktionstechniken und -kenntnissen sowie von Vorprodukten zur Erzeugung neuer Waren und Dienstleistungen einer bestimmten Art führt. Eine Tätigkeit ist durch den Input von Erzeugnissen (Waren und Dienstleistungen), einen Produktionsprozess und die produzierten Erzeugnisse gekennzeichnet. Die Haupttätigkeit einer örtlichen FE ist die Tätigkeit, deren Wertschöpfung die Wertschöpfung jeder anderen innerhalb der gleichen Einheit ausgeübten Tätigkeit übersteigt. Die Bestimmung der Haupttätigkeit erfolgt nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2, zunächst auf der höchsten und danach auf den tieferen Gliederungsebenen (vgl. ESVG 2010, 3.10).“

i)

In Ziffer 1.14 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Auf der tiefsten Gliederungsstufe gemäß ESVG 2010, 2.150, umfasst ein Wirtschaftsbereich alle örtlichen FE, die einer (vierstelligen) Klasse der NACE Rev. 2 angehören und demnach die Haupttätigkeiten ausüben, die zu der entsprechenden NACE-Position gehören.“

j)

Ziffer 1.16 ii) erhält folgende Fassung:

„ii)

nichtlandwirtschaftliche nicht trennbare Nebentätigkeiten landwirtschaftlicher Einheiten.“

k)

In Ziffer 1.17 erhalten die letzten beiden Sätze folgende Fassung:

„Streng genommen müsste nämlich die Anwendung der ESVG-Regel auf die Einheiten und ihre Zusammenfassung in Fällen, in denen innerhalb desselben Betriebs mehrere Tätigkeiten der vierstelligen „Klassen“ der NACE Rev. 2 ausgeübt werden und die gemäß Ziffer 1.10 erforderlichen Informationen vorliegen, zu einer Aufteilung des landwirtschaftlichen Betriebs in mehrere unterschiedliche örtliche FE führen. Der Verwendung des landwirtschaftlichen Betriebs als örtliche FE des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft sowohl im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als auch im Rahmen der LGR liegt ein statistischer Ansatz zugrunde.“

l)

In Ziffer 1.19 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Da es sich bei einem Wirtschaftsbereich gemäß ESVG 2010 um die Zusammenfassung von Einheiten handelt, die als Haupttätigkeit die gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben, sind für die Definition des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft in der LGR die charakteristischen Tätigkeiten und Einheiten festzulegen.“

m)

In Ziffer 1.20 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Der Wirtschaftsbereich Landwirtschaft gilt als Zusammenfassung aller örtlichen fachlichen Einheiten, die als Haupt- oder Nebentätigkeit die folgenden wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben (vgl. Ziffern 1.60 bis 1.66, wo der Wirtschaftsbereich Landwirtschaft genau definiert ist):“

n)

Ziffer 1.24 erhält folgende Fassung:

„Da es das Ziel der LGR ist, die Einkommensentstehung aus landwirtschaftlicher Wirtschaftstätigkeit, die in den EU-Mitgliedstaaten fast ausschließlich eine marktbestimmte Tätigkeit ist, zu messen, zu beschreiben und zu analysieren, werden vereinbarungsgemäß Einheiten ausgeschlossen, für die die landwirtschaftliche Tätigkeit lediglich eine Freizeitbeschäftigung darstellt (*3). Hingegen werden Einheiten, die Subsistenzlandwirtschaft betreiben, in der LGR erfasst. Es ist darauf hinzuweisen, dass die landwirtschaftliche Produktion für den Eigenkonsum der landwirtschaftlichen Betriebe in der LGR zu verbuchen ist.

(*3)  Dies sind kleine Einheiten, die für den Eigenverbrauch und nicht für den Verkauf produzieren und landwirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, ohne von diesen wirtschaftlich abhängig zu sein.“"

o)

Ziffer 1.25 erhält folgende Fassung:

„1.25.

Die Verwendung der örtlichen FE als Basiseinheit für den Wirtschaftsbereich Landwirtschaft hat zur Folge, dass auch nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten verbucht werden, wenn sie nicht von der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit getrennt werden können.“

p)

Ziffer 1.26 erhält folgende Fassung:

„1.26.

Die nicht trennbaren nichtlandwirtschaftlichen Nebentätigkeiten der örtlichen FE des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft sind in der LGR definiert als eng mit der landwirtschaftlichen Erzeugung verbundene Tätigkeiten, für die bei der statistischen Beobachtung keine von der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit getrennten Daten über Produktion, Vorleistungen, Arbeitnehmerentgelt, Arbeitskräfte oder Bruttoanlageinvestitionen erhoben werden können.“

q)

In Ziffer 1.27 erhalten der zweite und dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Es darf sich nicht um Hilfstätigkeiten handeln. Hilfstätigkeiten bilden keine separaten Einheiten; sie werden in die Haupt- oder Nebentätigkeiten einbezogen, denen sie dienen. Infolgedessen müssen Hilfstätigkeiten der örtlichen FE zugeordnet werden, der sie dienen, es sei denn, sie werden in separaten Einheiten organisiert und finden in einer anderen Region statt. Hilfstätigkeiten verbleiben im selben Wirtschaftsbereich wie die örtliche FE, der sie dienen. Hilfstätigkeiten sind unterstützende Tätigkeiten, die innerhalb einer produzierenden Einheit verrichtet werden, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Haupt- oder Nebentätigkeiten ausgeübt werden können (beispielsweise Verkauf, Vermarktung, Lagerung, Transport für eigene Rechnung usw.) (siehe ESVG 2010, 3.12 und 3.13 sowie SNA 2008, 5.35 bis 5.44). Die im Rahmen von Hilfstätigkeiten erzeugten Güter gehen typischerweise als Inputs in die verschiedenen Arten von Produktionstätigkeiten ein.

Vereinbarungsgemäß gilt die Produktion selbst erstellter Anlagen in Form von nichtlandwirtschaftlichen Produkten (beispielsweise Gebäuden oder Maschinen) nicht als nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeit. Es wird nämlich unterstellt, dass die Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung eine trennbare Tätigkeit ist und somit als Produktion einer gesonderten örtlichen FE auszuweisen ist. Die als Entgelte in Form von Sachleistungen für Arbeitnehmer erbrachten Wohnungsdienstleistungen müssen entsprechend verbucht werden (d. h. im Einkommensentstehungskonto als Entgelt in Form von Sachleistungen).“

r)

Ziffer 1.29 erhält folgende Fassung:

„1.29.

Zu unterscheiden ist zwischen zwei Arten von nicht trennbaren nichtlandwirtschaftlichen Nebentätigkeiten:

1.

Tätigkeiten, die eine Weiterführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit darstellen und bei denen landwirtschaftliche Erzeugnisse eingesetzt werden. Diese Art der Tätigkeit ist in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzutreffen. Eine typische Tätigkeit dieser Kategorie ist die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse:

 

Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Verarbeitung von Milch zu Butter, Sahne, Käse, Joghurt und anderen Milchprodukten;

Verarbeitung von Obst und Gemüse zu Fruchtsäften, Konserven, Marmelade, Alkohol und anderen Produkten;

Verarbeitung von Trauben, Most und Wein zu alkoholischen Erzeugnissen (Perlwein wie Champagner, Spirituosen wie Cognac usw.);

Flechten bzw. Spinnen von Korb- und Flechtmaterialien, Textilien und Wolle;

Herstellung von Pasteten, Stopfleber und anderen Fleischverarbeitungserzeugnissen;

Verarbeitung sonstiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

 

Sortieren und Verpacken landwirtschaftlicher Erzeugnisse, z. B. von Eiern und Kartoffeln.

2.

Tätigkeiten, bei denen der landwirtschaftliche Betrieb und seine Betriebsmittel (Geräte, Installationen, Gebäude, Arbeitskräfte) genutzt werden. Diese Tätigkeiten sind im Wesentlichen folgenden Bereichen zuzuordnen:

Urlaub auf dem Bauernhof — Camping, Restaurant- oder Hotelbetrieb, Übernachtung mit/ohne Frühstück usw.;

Hofläden — Einzelhandelstätigkeit mit anderen Erzeugnissen als jenen des Betriebs; der Direktverkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse (roh oder verarbeitet) wird als Erzeugung der betroffenen Produkte verbucht;

sportliche Aktivitäten und Freizeit auf dem Land — Nutzung von Flächen für sportliche Tätigkeiten wie Golf spielen, Reiten, Jagen, Fischen usw.;

Dienstleistungen für Dritte — Vermietung und Reparatur von landwirtschaftlichen Geräten, Bewässerungsprojekte, landwirtschaftliche Beratungsdienste, Lagerung von Erzeugnissen, Instandhaltung landwirtschaftlicher Gebäude, Handelsvertretung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse usw. Diese Dienstleistungen werden nur dann als Nebentätigkeiten dargestellt, wenn sie für einen Dritten ausgeübt werden. Werden sie auf eigene Rechnung ausgeübt, handelt es sich um Hilfstätigkeiten, die nicht in der Gesamtrechnung gebucht werden (vgl. Ziffer 1.27);

Landschaftspflege — Schneiden von Gras und Hecken, Schneeräumung, Planung, Bepflanzung und Pflege von Grünflächen usw.;

Fischzucht;

sonstige Tätigkeiten, bei denen landwirtschaftliche Flächen und Betriebsmittel eingesetzt werden. Diese sonstigen Tätigkeiten werden FuE umfassen, wenn diese nicht von unterschiedlichen örtlichen FE durchgeführt wird und falls deren Einschätzung möglich ist.“

s)

Ziffer 1.33 erhält folgende Fassung:

„Nach dem ESVG 2010 entspricht die Produktion eines Wirtschaftsbereichs der Summe der während des betreffenden Buchungszeitraums von sämtlichen Einheiten des Bereichs hergestellten Erzeugnisse, mit Ausnahme der während des gleichen Buchungszeitraums durch die gleiche Einheit hergestellten und verbrauchten Waren und Dienstleistungen. Die Messung der landwirtschaftlichen Produktion beruht auf dieser Bestimmung des ESVG, die den besonderen Merkmalen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs angepasst wurde, indem ein Teil der innerhalb der landwirtschaftlichen Einheiten selbst verbrauchten Produktion in die landwirtschaftliche Produktion einbezogen wird (vgl. Ziffern 2.032 bis 2.036). So ist in der LGR die landwirtschaftliche Produktion gleich der Summe der Produktion aller Einheiten des Wirtschaftsbereichs (ohne die innerhalb derselben Einheit verbrauchte Produktion), zuzüglich der Produktion, die von derselben Einheit als Vorleistungen verbraucht wird, sofern diese Produktion zwei unterschiedliche Basistätigkeiten betrifft (z. B. pflanzliche Erzeugnisse als Futtermittel) und bestimmten (in Ziffer 2.055 aufgeführten) Kriterien entspricht).“

t)

Ziffer 1.37 erhält folgende Fassung:

„1.37.

Kern der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung ist eine Folge von miteinander verbundenen Konten. Das vollständige Kontensystem des ESVG 2010 besteht aus Konten für die laufenden Transaktionen, Vermögensänderungskonten und Vermögensbilanzen (vgl. ESVG 2010, 1.113 bis 1.115). In diesem geordneten Kontensystem werden die Transaktionen und sonstigen Stromgrößen, die bestimmte Aspekte des Wirtschaftsgeschehens (z. B. die Produktion) betreffen, gebucht. Diese Transaktionen reichen von der Entstehung von Einkommen über seine Verteilung und Umverteilung bis hin zur Vermögensbildung. Die sich ergebenden Kontensalden stellen Aggregate dar, die zur Messung der wirtschaftlichen Leistung verwendet werden.“

u)

Ziffer 1.38 erhält folgende Fassung:

„1.38.

In den Transaktionskonten werden die Produktion und die damit verbundene Entstehung, Verteilung und Umverteilung von Einkommen sowie die Einkommensverwendung für den Konsum dargestellt. Als Kontensaldo wird das Sparen, das eine wichtige Rolle bei der Vermögensbildung spielt, ermittelt. In den Vermögensänderungskonten werden die einzelnen Bestandteile der Veränderungen der Aktiva und Verbindlichkeiten und damit des Reinvermögens als Differenz zwischen den Aktiva und den Verbindlichkeiten der verschiedenen Sektoren dargestellt. Die Vermögensbilanzen zeigen die Aktiva sowie die Verbindlichkeiten und das Reinvermögen der verschiedenen Sektoren am Anfang und am Ende des Rechnungszeitraums. Für jedes Aktivum und Passivum werden die in den Vermögensänderungskonten verbuchten Stromgrößen auch im Konto für die Veränderung der Vermögensbilanz erfasst (vgl. ESVG 2010, 8.02 bis 8.09 und Tabelle 8.1).“

v)

Ziffer 1.39 erhält folgende Fassung:

„1.39.

Die oben genannte Kontenabfolge gilt für die institutionellen Einheiten, die Sektoren und Teilsektoren sowie die gesamte Volkswirtschaft. Gemäß dem ESVG 2010 ist es nicht sinnvoll, ein vollständiges Kontensystem für eine örtliche FE und einen Wirtschaftsbereich aufzustellen, da fachliche Einheiten in der Regel weder Eigentümer von Waren oder Vermögenswerten sind noch Einkommen empfangen oder zahlen.“

w)

In Ziffer 1.43 erhalten die Tabellen 1 bis 4 folgende Fassung:

„A.   Transaktionskonten

Tabelle 1: Produktionskonto

Verwendung

Aufkommen

P.2

Vorleistungen

50

P.1

Erzeugung

100

B.1g

Bruttowertschöpfung

50

 

P.51c

Abschreibungen

10

B.1n

Nettowertschöpfung

40

Tabelle 2: Einkommensentstehungskonto

Verwendung

Aufkommen

 

 

D.1

Arbeitnehmerentgelt

10

B.1n

Nettowertschöpfung

40

D.29

Sonstige Produktionsabgaben

5

 

D.39

Sonstige Subventionen

-10

B.2n/B.3n

Nettobetriebsüberschuss/Nettoselbstständigeneinkommen

35

Tabelle 3: Unternehmensgewinnkonto

Verwendung

Aufkommen

D.4

Vermögenseinkommen

10

B.2n/B.3n

Nettobetriebsüberschuss/Nettoselbstständigeneinkommen

35

D.41

Zinsen

5

 

D.45

Pachteinkommen

5

D.4

Vermögenseinkommen

1

 

D.41

Zinsen

1

D.42

Ausschüttungen und Entnahmen

 

D.43

Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen

 

D.44

Sonstige Kapitalerträge

 

D.45

Pachteinkommen

 

B.4n

Unternehmensgewinn, netto

26

 

 

 

B.   Vermögensänderungskonten

Tabelle 4: Vermögensbildungskonto

Veränderung der Aktiva

Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens

B.101

Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers

 

B.8n

Sparen, netto

 

D.9r

Zu empfangende Vermögenstransfers

10

D.92r

Zu empfangende Investitionszuschüsse

5

D.99r

Sonstige zu empfangende Vermögenstransfers

5

D.9p

Zu leistende Vermögenstransfers

D.91p

Zu leistende vermögenswirksame Steuern

D.99p

Sonstige zu leistende Vermögenstransfers

P.51g

Bruttoanlageinvestitionen

100

B.101

Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers

P.511

Nettozugang an Anlagegütern (Bruttoanlageinvestitionen in Anlagegütern)

89

 

P.511a

Bruttoanlageinvestitionen in Anpflanzungen

10

P.511b

Bruttoanlageinvestitionen in Tiere

15

P.511c

Bruttoanlageinvestitionen in Maschinen und sonstige Ausrüstungsgüter

20

P.511d

Bruttoanlageinvestitionen in Fahrzeugen

20

P.511e

Bruttoanlageinvestitionen in Wirtschaftsgebäude

20

P.511f

Bruttoanlageinvestitionen in andere Bauten und bauliche Einrichtungen (ohne Bodenverbesserungen)

0

P.511g

Erhebliche Bodenverbesserungen

4

P.511h

Forschung und Entwicklung

0

P.511i

Sonstige Bruttoanlageinvestitionen (z. B. Computerprogramme, Produktionsrechte)

0

P.512

Kosten der Eigentumsübertragung nichtproduzierter Vermögensgüter (Boden usw.)

1

P.51c

Abschreibungen

10

P.52

Vorratsveränderungen

5

P.53

Nettozugang an Wertsachen

 

NP

Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (Boden usw.)

 

B.9

Finanzierungssaldo

 

K.1

Zubuchungen von Vermögensgütern

 

K.2

Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter

 

x)

Ziffer 1.44 erhält folgende Fassung:

„1.44

Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den kursiv gedruckten Transaktionen und Bestandsgrößen der Tabellen 3 und 4 um Positionen handelt, die:

aufgrund der Verwendung des Wirtschaftsbereichskonzepts und der damit verbundenen unvollständigen Kontenabfolge nicht zur LGR gehören. Dabei handelt es sich um die Positionen D.42 Ausschüttungen und Entnahmen, D.43 Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen, D.44 Sonstige Kapitalerträge und D.45 Pachteinkommen auf der Aufkommensseite der Tabelle 3 sowie um die Positionen B.8n Sparen, netto, B.101 Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers sowie B.9 Finanzierungssaldo der Tabelle 4;

oder die derzeit in der LGR nicht verbucht werden, da keine zuverlässigen Informationen verfügbar sind oder sie nur eine begrenzte Rolle spielen. Es handelt sich dabei um die Positionen D.9p Zu leistende Vermögenstransfers, D.91p Zu leistende vermögenswirksame Steuern sowie D.99p Zu leistende sonstige Vermögenstransfers, P.53 Nettozugang an Wertsachen, NP Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (Grundstücke und sonstige nichtproduzierte Vermögensgüter), K.1 Zubuchungen von Vermögensgütern sowie K.2 Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter der Tabelle 4. Es wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass einige dieser Positionen (beispielsweise D.91, K.1, K.2) künftig in der LGR erfasst werden.“

y)

In Ziffer 1.46 erhalten die letzten beiden Sätze folgende Fassung:

„Im Falle der dem Sektor Private Haushalte angehörenden Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit enthält der Saldo des Einkommensentstehungskontos implizit einen Bestandteil, bei dem es sich um die Vergütung für die vom Eigentümer oder von Mitgliedern seiner Familie geleistete Arbeit handelt. Dieses Einkommen aus selbständiger Tätigkeit weist Merkmale von Löhnen und Gehältern, aber auch von Gewinnen aus Unternehmertätigkeit auf. Es handelt sich weder ausschließlich um Löhne noch ausschließlich um Gewinne und wird als Selbstständigeneinkommen bezeichnet (vgl. ESVG 2010, 8.19).“

z)

Ziffer 1.59 erhält folgende Fassung:

„1.59.

Nach dem ESVG 2010 entspricht der Wirtschaftsbereich einer Gruppe örtlicher FE, die gleiche oder ähnliche Haupttätigkeiten ausüben. Auf der tiefsten Gliederungsstufe umfasst ein Wirtschaftsbereich alle örtlichen FE, die einer (vierstelligen) Klasse der NACE Rev. 2 angehören und demnach die Tätigkeiten ausüben, die zu der entsprechenden NACE-Position gehören (vgl. ESVG 2010, 2.150). Die Definition des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft erfordert somit eine genaue Abgrenzung

der charakteristischen Tätigkeiten sowie der

charakteristischen Einheiten der LGR.“

aa)

Ziffer 1.60 erhält folgende Fassung:

„1.60.

Der Wirtschaftsbereich Landwirtschaft, wie er in der LGR definiert ist, entspricht der Abteilung 01 der NACE Rev. 2, wobei die nachstehenden Ziffern 1.62 bis 1.66 Abweichungen aufweisen.“

bb)

Ziffer 1.63 erhält folgende Fassung:

„1.63.

Die Liste der für die Landwirtschaft charakteristischen Tätigkeiten der LGR entspricht diesen sieben Gruppen von Tätigkeiten (01.1 bis 01.7), allerdings mit folgenden Abweichungen:

Auszuweisen sind auch die Tätigkeiten der Erzeugung von Wein und Olivenöl (allerdings nur aus selbst angebauten Weintrauben und Oliven);

nicht erfasst werden bestimmte Tätigkeiten, die in der NACE Rev. 2 als landwirtschaftliche Dienstleistungen betrachtet werden ((z. B. Betrieb von Bewässerungssystemen; erfasst werden lediglich die landwirtschaftlichen Lohnarbeiten).“

cc)

In Ziffer 1.78 erhält Satz 3 folgende Fassung:

„weshalb Zuflüsse, die den Landwirten aus Tätigkeiten dieser Art erwachsen, aus der LGR auszuschließen sind.“

dd)

Ziffer 1.93 erhält folgende Fassung:

„1.93.

Der in 1.62 bis 1.66 definierte Wirtschaftsbereich Landwirtschaft der LGR unterscheidet sich in einigen Punkten vom Wirtschaftsbereich Landwirtschaft im zentralen Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die Unterschiede betreffen sowohl die Definition der charakteristischen Tätigkeiten sowie die der charakteristischen Einheiten. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Wirtschaftsbereich Landwirtschaft der LGR = Wirtschaftsbereich Landwirtschaft der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Nace Rev. 2 Abteilung 01)

Einheiten, die Dienstleistungen auf der landwirtschaftlichen Erzeugerstufe erbringen, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Lohnarbeiten handelt (z. B. Betrieb von Bewässerungssystemen)

Einheiten, für die die landwirtschaftliche Tätigkeit lediglich eine Freizeitbeschäftigung darstellt und die in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen enthalten sind, vgl. ESVG 2010, 3.08

+

Einheiten, die Wein und Olivenöl erzeugen (ausschließlich aus von derselben Einheit (Erzeugergemeinschaften, Genossenschaften usw.) selbst angebauten Weintrauben und Oliven);

+

Trennbare landwirtschaftliche Nebentätigkeiten von Einheiten, deren Haupttätigkeit nichtlandwirtschaftlicher Art ist (vgl. Ziffer1.18)“.

(5)

Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a)

Ziffer 2.008 erhält folgende Fassung:

„2.008.

Stromgrößen (insbesondere Güter- und Verteilungstransaktionen) werden im ESVG 2010 (Ziffern 1.101 bis 1.105) nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung gebucht, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem ein wirtschaftlicher Wert geschaffen, umgewandelt oder aufgelöst wird bzw. zu dem Forderungen oder Verbindlichkeiten entstehen, umgewandelt oder aufgehoben werden, und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung tatsächlich erfolgt.“

b)

Ziffer 2.010 erhält folgende Fassung:

„2.010.

Die Produktion wird im ESVG 2010 als ein kontinuierlicher Prozess gesehen, bei dem Waren und Dienstleistungen in andere Waren und Dienstleistungen umgewandelt werden. Dieser Prozess kann sich je nach Produkt über unterschiedlich lange Zeiträume erstrecken, die eine Buchungsperiode auch überschreiten können. Somit führt diese Darstellung der Produktion in Verbindung mit dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung zur Verbuchung der Produktion an unfertigen Erzeugnissen. Dementsprechend wird die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach dem ESVG 2010 (3.54) als kontinuierlich über die gesamte Wachstumszeit produziert gebucht (nicht nur zur Erntezeit pflanzlicher bzw. zur Schlachtzeit tierischer Erzeugnisse). Getreide auf dem Halm, Holz auf dem Stamm und für Nahrungszwecke aufgezogene Fisch- bzw. Tierbestände werden während der Erzeugungsphase als Vorräte an unfertigen Erzeugnissen und danach als Vorräte an Fertigerzeugnissen behandelt. Die Erzeugung umschließt keine Veränderungen freier Tier- und Pflanzenbestände, z. B. beim natürlichen Wachstum von Tieren und Vögeln, von frei lebenden Fischbeständen oder beim nichtkultivierten Wachstum von Wäldern, dafür aber Fänge von frei lebenden Tieren, Vögeln und Fischen.“

c)

Ziffer 2.011 erhält folgende Fassung:

„2.011

Die Verbuchung der Produktion an unfertigen Erzeugnissen ist für die Wirtschaftsanalyse wünschenswert und notwendig, wenn sich der Produktionsprozess über einen Zeitraum erstreckt, der länger ist als die Buchungsperiode. Dadurch kann bei der Verbuchung von Aufwand und Produktion eine Kohärenz hergestellt werden, die zu aussagekräftigen Daten über die Wertschöpfung führt. Da die LGR auf der Basis des Kalenderjahres erstellt wird, kann davon ausgegangen werden, dass eine Verbuchung unfertiger Erzeugnisse nur für solche Produkte unbedingt erforderlich ist, deren Produktionsprozess am Ende des Kalenderjahres noch nicht abgeschlossen ist (aber auch in Fällen, in denen sich das allgemeine Preisniveau während der Buchungsperiode sehr schnell verändert).“

d)

In Ziffer 2.014 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Während des Produktionsprozesses kann der jährlich als Produktion zu verbuchende Wert unfertiger Erzeugnisse berechnet werden, indem der voraussichtliche Wert des Fertigerzeugnisses proportional zu den in jedem Zeitraum entstandenen Kosten verteilt wird (2008 SNA, 6.112).“

e)

In Ziffer 2.017 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Wenn es möglich ist, Jungtiere nach ihrer künftigen Verwendung zu unterscheiden, sind Tiere, die als Produktionsfaktor eingesetzt werden sollen, bereits bei ihrer Geburt als (zum Zeitpunkt der Produktion nachgewiesene selbst erstellte) Bruttoanlageinvestitionen zu erfassen, das heißt diese Tiere sind als unfertige Erzeugnisse anzusehen, deren Aufzucht als Erzeugung verbucht wird; vgl. ESVG 2010, 3.134).“

f)

In der Überschrift von Abschnitt B wird „(vgl. ESVG 95, 3.07–3.58)“ ersetzt durch

„(vgl. ESVG 2010, 3.07–3.54)“

g)

Ziffer 2.032 erhält folgende Fassung:

„2.032.

Der Produktionswert ist der Wert aller Güter, die im Rechnungszeitraum produziert werden (ESVG 2010, Ziffer 3.14). In der englischen Fassung des ESVG bezeichnet der Begriff „production“ den Produktionsprozess und der Begriff „output“ bezeichnet die daraus hervorgehenden Waren und Dienstleistungen; diese Unterscheidung sollte beibehalten werden.“

h)

In Ziffer 2.033 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Sie werden daher nicht als Teil des Produktionswertes oder der Vorleistungen dieser örtlichen FE gebucht.“

i)

In Ziffer 2.036 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die in der LGR angewandte Buchungsregel wird zwar nicht vom ESVG 2010 empfohlen, ist aufgrund der besonderen Merkmale der Landwirtschaft jedoch sowohl im SNA als auch im Methodikhandbuch der FAO1 (1) vorgesehen.“

j)

Ziffer 2.041 erhält folgende Fassung:

„2.041.

Nach dem ESVG 2010 können Erzeuger Verluste dreierlei Art erleiden: laufende Vorratsverluste (vgl. ESVG 2010, 3.147), außerordentliche Vorratsverluste (vgl. ESVG 2010, 6.13.e) und Katastrophenschäden (vgl. ESVG 2010, 6.08 und 6.09).“

k)

Ziffer 2.059 erhält folgende Fassung:

„2.059.

Unter der Position „Verarbeitung durch die Produzenten“ werden die von den landwirtschaftlichen Produzenten zur Weiterverarbeitung erzeugten Mengen (z. B. zu Butter oder Käse verarbeitete Milch, zu Apfelmost oder Apfelwein verarbeitete Äpfel) ausgewiesen, sofern die Verarbeitung ausschließlich im Rahmen von Verarbeitungstätigkeiten erfolgt, die von der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit getrennt werden können (anhand von Buchführungsunterlagen, vgl. Ziffer 1.26). Es sind nur die Rohprodukte (z. B. Rohmilch, Äpfel), nicht jedoch die aus ihnen hergestellten Verarbeitungsprodukte (z. B. Butter, Apfelmost und Apfelwein) zu erfassen. Mit anderen Worten, die in die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte eingegangene Leistung wird hier nicht berücksichtigt.“

l)

In Ziffer 2.065 erhält der Satz 2 folgende Fassung:

„Hier ist anzumerken, dass Verkäufe von ausgemustertem Anlagevieh (Schlachtungen oder Ausfuhren) hier nicht als Verkäufe verbucht werden.“

m)

Ziffer 2.077 erhält folgende Fassung:

„2.077.

Das Konzept der „Gesamtproduktion“ zur Messung der Produktion des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs bezieht den Handel mit landwirtschaftlichen Waren und Dienstleistungen zwischen landwirtschaftlichen Einheiten und den innerbetrieblichen Verbrauch an Futtermitteln (marktfähig oder nicht) ein.“

n)

Eine neue Ziffer 2.080.1 wird eingefügt:

„2.080.1

Nach dem ESVG 2010 (Ziffer 3.82) sind Forschung und Entwicklung (FuE) kreative Tätigkeiten, die systematisch durchgeführt werden, um Kenntnisse zu erweitern und diese Kenntnisse für die Entdeckung oder Entwicklung neuer Produkte, einschließlich verbesserter Versionen oder Merkmale vorhandener Produkte, oder für die Entdeckung oder Entwicklung neuer oder effizienterer Produktionsverfahren einzusetzen. FuE-Tätigkeiten von signifikantem Umfang (im Verhältnis zur Haupttätigkeit) werden als Nebentätigkeit einer örtlichen FE verbucht. Soweit möglich, wird für FuE eine getrennte örtliche FE berücksichtigt, die nicht dem landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich zugewiesen ist. Im Fall von Einheiten, die auch FuE-Tätigkeiten betreiben, sollten, falls sie nicht einer getrennten örtlichen FE zugewiesen werden können und es möglich ist, die FuE-Ausgaben für landwirtschaftliche Tätigkeiten zu schätzen, diese Schätzungen als landwirtschaftliche Produktion verbucht werden, und zwar als „Sonstige nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten“ (Produktion für eigene letzte Verwendung) und als Bruttoanlageinvestitionen.“

o)

Ziffer 2.081 erhält folgende Fassung:

„2.081.

Gemäß der Definition der Produktion des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs (vgl. Ziffer 1.16) umfasst die Produktion des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs die Summe der Produktion an landwirtschaftlichen Erzeugnissen (vgl. Ziffern 2.076 bis 2.077) und den im Rahmen nicht trennbarer nichtlandwirtschaftlicher Nebentätigkeiten produzierten Waren und Dienstleistungen (vgl. Ziffern 2.078 bis 2.080.1).“

p)

Ziffer 2.082 erhält folgende Fassung:

„2.082.

Die Produktion ist zum Herstellungspreis zu bewerten. Der Herstellungspreis ist der Betrag, den der Produzent je Einheit der von ihm produzierten Waren und Dienstleistungen vom Käufer erhält, ohne die auf die produzierten oder verkauften Güter zu zahlenden Steuern (Gütersteuern), zuzüglich aller empfangenen Subventionen (Gütersubventionen), die auf die produzierten oder verkauften Güter gewährt werden. Vom Produzenten getrennt in Rechnung gestellte Transportkosten zählen nicht dazu. Erwartete und unerwartete Umbewertungsgewinne oder -verluste auf finanzielle und nichtfinanzielle Aktiva gehören ebenfalls nicht dazu (vgl. ESVG 2010, 3.44).“

q)

In Ziffer 2.085 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Der vom Produzenten erhaltene Preis ist der Erzeugerpreis (ohne in Rechnung gestellte MwSt.) in der Definition des SNA 2008, 6.51–6.54 (d. h. der Ab-Hof-Preis).“

r)

In der Überschrift von Abschnitt C wird „(vgl. ESVG 95, 3.69–3.73)“ ersetzt durch

„(vgl. ESVG 2010, 3.88–3.92)“

s)

Ziffer 2.089 erhält folgende Fassung:

„2.089.

Die Vorleistungen messen den Wert der im Produktionsprozess verbrauchten verarbeiteten oder umgewandelten Waren und Dienstleistungen. Nicht dazu gehört die Nutzung des Anlagevermögens, die anhand der Abschreibungen gemessen wird (vgl. ESVG 2010, 3.88). Die ausführliche Untergliederung der einzelnen Vorleistungskategorien zeigt die durch den Vorleistungseinsatz verursachten Verflechtungen zwischen der Landwirtschaft und den übrigen Wirtschaftssektoren. Die Vorleistungen werden zudem als Größe in der Berechnung von Faktorintensitäten (d. h. dem Verhältnis zweier Produktionsfaktoren, beispielsweise von Vorleistungen zum Arbeitseinsatz) verwendet.“

t)

Ziffer 2.090 erhält folgende Fassung:

„2.090.

Erworbene (neue oder bereits vorhandene) Anlagegüter, die in der Volkswirtschaft produziert oder importiert werden, sind nicht in den Vorleistungen enthalten: Sie werden als Bruttoanlageinvestitionen gebucht (vgl. Ziffer 2.109c)-f)). Betroffen hiervon sind nichtlandwirtschaftliche Anlagegüter wie Gebäude oder sonstige Bauwerke, Maschinen und Ausrüstungsgüter, aber auch landwirtschaftliche Anlagegüter wie Anpflanzungen und nicht zur Fleischerzeugung bestimmte Nutztiere. Auch der Erwerb von nichtproduzierten Vermögensgütern wie Grund und Boden gehört nicht zu den Vorleistungen. Dauerhafte Güter von geringem Wert, die für einfache Arbeitsgänge verwendet werden, wie etwa Sägen, Hämmer, Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Ratschenschlüssel und andere Handwerkzeuge, sowie kleine Geräte wie etwa Taschenrechner, werden als Vorleistung verbucht.“

u)

Ziffer 2.094 erhält folgende Fassung:

„2.094.

Der Handel mit Tieren, die als Vorräte unfertiger Erzeugnisse anzusehen sind (beispielsweise Ferkel oder Bruteier), zwischen landwirtschaftlichen Einheiten und ihre Einfuhr wird nicht als Vorleistung (und auch nicht als Produktion) verbucht (vgl. Ziffern 2.066 bis 2.070).“

v)

Ziffer 2.107.1 erhält folgende Fassung:

„2.107.1

Nach der Übereinkunft im ESVG 2010 sollte der Wert der vom landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich verwendeten unterstellten Bankgebühren (FISIM) des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs als Vorleistungswert gebucht werden (vgl. ESVG 2010, Kapitel 14).“

w)

Ziffer 2.108 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Direkt oder als Bestandteil einer Mietvereinbarung gezahlter Mietbetrag für die Nutzung von Nichtwohngebäuden und sonstigen Anlagegütern (Sachanlagen oder immaterielle Anlagegüter) wie z. B. die Miete für Maschinen und Geräte ohne Bedienungspersonal (vgl. Ziffer 1.23) und die Miete für Computerprogramme. Wenn es jedoch nicht möglich ist, das Mieten von Nichtwohngebäuden durch eine landwirtschaftliche örtliche FE vom Pachten von Grund und Boden zu unterscheiden, wird alles zusammen als Pacht für Grund und Boden im Unternehmensgewinnkonto verbucht (vgl. Ziffer 3.082).“

ii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Käufe von Dienstleistungen der Marktforschung und Werbung, Ausgaben für Ausbildung des Personals und ähnliche Leistungen.“

iii)

Buchstabe o erhält folgende Fassung:

„o)

Geleistete Zahlungen an den Staat für die Erteilung von Lizenzen/Berechtigungen zur Ausübung gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeiten, wenn die Berechtigung mit einer ausdrücklichen Kontrollfunktion verbunden ist (es sei denn, die Beträge stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten der entsprechenden Dienstleistungen) (vgl. Ziffer 3.048e) sowie ESVG 2010, 4.80d)).“

iv)

Buchstabe p erhält folgende Fassung:

„p)

Käufe von dauerhaften Gütern von geringem Wert, die für relativ einfache Arbeitsgänge verwendet werden, wie etwa Arbeitskleidung, Ersatzteile und dauerhaftes Material (ESVG 2010 3.89f) (1) und SNA 2008, 6.225);“

v)

Buchstabe q erhält folgende Fassung:

„q)

Zahlungen für kurzfristige Verträge, Leasing- oder Lizenzzahlungen für die Nutzung aller Arten von Nutzungsrechten, die als nichtproduzierte Vermögensgüter erfasst werden; ausgenommen ist der direkte Kauf solcher nichtproduzierter Vermögensgüter;“

x)

Ziffer 2.109 wird wie folgt geändert:

i)

In Buchstabe b erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Es wird jedoch davon ausgegangen, dass diese Art von Dienstleistungen für die Arbeitgeber (die sie in jedem Fall selbst bezahlen müssten), notwendig sind, damit sie Beschäftigte finden und behalten, dass sie jedoch nicht der eigentlichen Produktion dienen (vgl. SNA 2008, 7.51).“

ii)

In Buchstabe f erhält Satz 1 folgende Fassung:

„f)

Geleistete Zahlungen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Eigentum an Grund und Boden, Gebäuden und sonstigen vorhandenen Vermögensgütern, z. B. Honorare für Makler, Notare, Sachverständige, Ingenieure usw. sowie Gebühren für Grundbucheintragungen (vgl. ESVG 2010, 3.133).“

y)

In Ziffer 2.111 erhält der letzte Satzteil folgende Fassung:

„sowie alle Transportkosten, die vom Käufer gesondert zu zahlen sind, um Waren zur gewünschten Zeit am gewünschten Ort empfangen zu können. Der Anschaffungspreis umschließt nicht Preis- und Mengenrabatte, die beispielsweise bei Käufen großer Mengen oder außerhalb der Saison gewährt werden, im Rahmen von Kreditvereinbarungen zusätzlich anfallende Zinsen oder Dienstleistungsentgelte sowie Preisaufschläge, die bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen fällig werden (vgl. ESVG 2010, 3.06).“

a)

In der Überschrift von Abschnitt D wird „(vgl. ESVG 95, 3.100–3.116)“ ersetzt durch

„(vgl. ESVG 2010, 3.122–3.157)“

bb)

Ziffer 2.115 erhält folgende Fassung:

„2.115.

Zu den Bruttoinvestitionen gehören:

Bruttoanlageinvestitionen (P.51g)

Vorratsveränderungen (P.52)

Nettozugang an Wertsachen (P.53).“

cc)

Ziffer 2.117 erhält folgende Fassung:

„2.117.

Brutto bedeutet vor Abzug der Abschreibungen (P.51c).

Die Nettoinvestitionen (P.51n) sind die Bruttoinvestitionen abzüglich der Abschreibungen. Die Abschreibungen entsprechen der Wertminderung, der die Güter des Anlagevermögens im Verlauf ihres Einsatzes im Produktionsprozess durch Abnutzung unterliegen (vgl. Ziffer 3.099).“

dd)

In Abschnitt D erhält die Zwischenüberschrift „1. Bruttoanlageinvestitionen“ folgende Fassung:

„1.    Bruttoanlageinvestitionen (BAI)

ee)

Ziffer 2.118 erhält folgende Fassung:

„2.118.

Die Bruttoanlageinvestitionen umfassen den Erwerb abzüglich der Veräußerungen von Anlagegütern durch gebietsansässige Produzenten in einem gegebenen Zeitraum zuzüglich gewisser Werterhöhungen an nichtproduzierten Vermögensgütern durch produktive Tätigkeiten von Produzenten oder institutionellen Einheiten (ESVG 2010, 3.125-3.129). Zu den Anlagegütern zählen produzierte Güter, die länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden (vgl. ESVG 2010, 3.124, und Anhang 7.1).“

ff)

Ziffer 2.122 erhält folgende Fassung:

„2.122

Die Abgrenzung der Anlageinvestitionen der Sektoren oder Bereiche der Volkswirtschaft erfolgt nach dem Kriterium des Eigentums (Erwerb, Veräußerung) und nicht nach der Verwendung der Güter. Es ist darauf hinzuweisen, dass durch Finanzierungsleasing erworbene (jedoch nicht einfach gemietete) Anlagegüter mit Vermögensgütern des Leasingnehmers (wenn der Leasingnehmer Produzent ist) gleichgesetzt werden, nicht aber des Leasinggebers, für den eine Forderung verbucht wird, die einem unterstellten Kredit entspricht (vgl. Ziffer 2.109 d) sowie Kapitel 15 des ESVG 2010 zur Unterscheidung zwischen den verschiedenen Formen der Miete bzw. des Leasings dauerhafter Güter) (1).“

gg)

In Ziffer 2.123 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die Anwendung des Kriteriums des Eigentums richtet sich danach, nach welchem statistischen System die Bruttoanlageinvestitionen berechnet werden.“

hh)

Ziffer 2.124 erhält folgende Fassung:

„2.124

Der Erwerb von Anlagegütern umfasst neue und gebrauchte Anlagegüter, die erworben wurden (gekauft, im Tausch erworben, als Sachvermögenstransfer erhalten, im Rahmen von Finanzierungsleasing erworben), selbst erstellte und für die eigene Verwendung behaltene Anlagegüter, erhebliche Verbesserungen am Anlagevermögen und an nichtproduzierten Sachanlagen, das natürliche Wachstum landwirtschaftlicher Anlagegüter (Nutztierbestände und Nutzpflanzungen) sowie die Kosten für die Übertragung des Eigentums an nichtproduzierten Vermögensgütern (vgl. ESVG 2010, 3.125 a)).“

ii)

Ziffer 2.125 wird gestrichen.

jj)

In Ziffer 2.126 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Der Kauf oder die selbst durchgeführte Erstellung dauerhafter Güter, die für eine Erstausstattung erforderlich sind, ist eine Anlageinvestition.“

kk)

Ziffer 2.129 erhält folgende Fassung:

„2.129

Das SNA 2008 legt fest, dass Verbesserungsarbeiten an Anlagegütern entweder vom Umfang der an den charakteristischen Merkmalen der Anlagegüter vorgenommenen Änderungen bestimmt werden müssen — d. h. erhebliche Änderungen der Größe, Form, Leistung, Kapazität oder erwarteten Lebensdauer —, oder durch die Tatsache, dass es sich bei diesen Verbesserungen nicht um die Art von Änderungen Ziffer 3.039 erhält folgende Fassung:handelt, wie sie an Anlagegütern dieser Art regelmäßig als laufende Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten vorgenommen werden (vgl. SNA 2008, 10.43 und 10.46).“

ll)

Ziffer 2.130 erhält folgende Fassung:

„2.130

Die Veräußerung von Anlagegütern bezieht sich auf gebrauchte Anlagegüter, die von ihrem Eigentümer verkauft, abgerissen, ausgemustert oder geschlachtet, getauscht oder als Sachvermögenstransfers unentgeltlich abgegeben werden (vgl. ESVG 2010, 3.125 b) und 3.126). Solche Veräußerungen müssen normalerweise zu einer Eigentumsübertragung führen und einen direkten wirtschaftlichen Verwendungszweck haben (sodass die von ihrem Eigentümer abgerissenen, ausgemusterten oder geschlachteten Vermögensgüter, die keinerlei andere wirtschaftliche Verwendung haben, nicht zu diesen Veräußerungen gehören; vgl. SNA 2008, 10.38). Bestimmte Veräußerungen können jedoch innerhalb derselben institutionellen Einheit stattfinden, wie es beispielsweise der Fall ist, wenn Tiere vom Landwirt geschlachtet und von seiner Familie verbraucht werden.“

mm)

In Ziffer 2.134 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Nach der Definition in den Vermögensbilanzen (vgl. ESVG 2010, 7.12 und 7.13) lässt sich die Veränderung des Wertes der Aktiva zwischen dem Ende und dem Beginn eines Buchungszeitraums wie folgt beschreiben:“

nn)

In Ziffer 2.136 erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Änderungen in der Klassifizierung oder Struktur der Anlagegüter (d. h. in der Verwendung dieser Aktiva): z. B. Änderung der wirtschaftlichen Zweckbestimmung von Grund und Boden, von Milchvieh, das zur Fleischerzeugung vorgesehen wird (vgl. Ziffer 2.149, Fußnote 2) oder von landwirtschaftlichen Gebäuden, die für private oder andere wirtschaftliche Verwendungszwecke umgestaltet werden.“

oo)

Ziffer 2.138 erhält folgende Fassung:

„2.138.

Das ESVG 2010 unterscheidet zwischen mehreren Elementen, die als Bruttoanlageinvestitionen zu verbuchen sind (vgl. ESVG 2010, 3.127):

Wohnbauten;

Nichtwohnbauten einschließlich erheblicher Bodenverbesserungen;

Ausrüstungen wie Schiffe, Kraftfahrzeuge und Computer;

militärische Waffensysteme;

Nutztiere und Nutzpflanzungen, z. B. Bäume und Vieh;

Eigentumsübertragungskosten nichtproduzierter Vermögensgüter wie Grund und Boden und Nutzungsrechte;

FuE einschließlich Produktion von frei zugänglicher FuE;

Suchbohrungen;

Software und Datenbanken;

Urheberrechte;

sonstiges geistiges Eigentum.“

pp)

Ziffer 2.139 erhält folgende Fassung:

„2.139

Für die LGR sind folgende Arten von Bestandteilen der Bruttoanlageinvestitionen zu unterscheiden. Es handelt sich um:

Anpflanzungen, die wiederholt Erzeugnisse liefern;

als Anlagevermögen klassifizierte Tiere („Anlagevieh“);

Anlagegüter (außer landwirtschaftliche Anlagegüter):

Maschinen und sonstige Ausrüstungsgüter;

Fahrzeuge;

Wirtschaftsgebäude (Nichtwohngebäude);

sonstige Bauten und bauliche Einrichtungen mit Ausnahme von Bodenverbesserungen (Nichtwohnbauten usw.);

sonstige (Computerprogramme usw.);

erhebliche Bodenverbesserungen;

Kosten für die Übertragung des Eigentums an nichtproduzierten Vermögensgütern wie Grund und Boden und Produktionsrechten;

FuE, die auch Forschung und Entwicklung aus spezialisierten Einheiten und Forschung und Entwicklung für die eigene Produktion abdeckt.“

qq)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

Anpflanzungen, die wiederholt Erzeugnisse liefern“

rr)

Ziffer 2.141 erhält folgende Fassung:

„2.141.

Nach dem ESVG 2010 (3.125) entsprechen Bruttoanlageinvestitionen in Anpflanzungen dem Wert des Erwerbs abzüglich der Veräußerungen natürlicher, ausgewachsener Anlagegüter, die wiederholt Erzeugnisse liefern (beispielsweise Obstbäume), zuzüglich des natürlichen Wachstums solcher natürlicher Anlagegüter während des jeweiligen Rechnungsjahres bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie ausgewachsen sind (d. h. ein Produkt liefern).“

ss)

Ziffer 2.144 erhält folgende Fassung:

„2.144.

Veräußerungen von Anpflanzungen (die als negative Bruttoanlageinvestitionen verbucht werden) können in zwei Formen vorkommen. Einerseits können sie Anpflanzungen darstellen, die als eine im Wachstum bzw. in der Produktion befindliche Kultur an eine andere (landwirtschaftliche) Einheit verkauft werden. In diesem Fall werden in der LGR nur die Kosten der Eigentumsübertragung ausgewiesen. Andererseits kann es sich um Anpflanzungen handeln, die gefällt werden. Nach der allgemeinen Definition der Veräußerungen müssen in diesem Fall die gefällten Anpflanzungen allerdings eine unmittelbare wirtschaftliche Verwendung haben, es muss eine Gegenbuchung in Form einer Verwendung von Waren und Dienstleistungen geben (z. B. Verkauf an ein auf Holzverkauf spezialisiertes Unternehmen (1)). In diesem zweiten Fall dürften die als negative Bruttoanlageinvestitionen zu verbuchenden Veräußerungen von Anpflanzungen nur einem bescheidenen Betrag entsprechen.“

tt)

Ziffer 2.148 erhält folgende Fassung:

„2.148.

Arbeiten in Nutzpflanzungen werden entweder als Verkäufe von auf derartige Arbeiten spezialisierten landwirtschaftlichen Lohnunternehmen (mit Bodenbearbeitung, Lieferung von Maschinen, Pflanzgut, Arbeitskräften usw.) oder als selbst erstellte Anlagen verbucht (vgl. Ziffer 1.75).“

uu)

Ziffer 2.151 erhält folgende Fassung:

„2.151

Die Messung der Bruttoanlageinvestitionen in Tiere stellt nur ein Element der Veränderung des Wertes der Aktiva dar. Tatsächlich können die Bruttoanlageinvestitionen in Tiere nur dann anhand der Veränderung der Zahl der Tiere in den einzelnen Tierkategorien, bewertet zu Durchschnittspreisen des Kalenderjahres (quantitative Methode), gemessen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Fehlen von nominalen Umbewertungsgewinnen bzw. -verlusten (d. h. gleichmäßige Entwicklung der Preise und Bestände von Tieren);

Fehlen „sonstiger realer Vermögensänderungen“ (d. h. keine Verluste infolge von Naturkatastrophen, Änderungen der Klassifikation usw.).

Eine andere Methode (direkte Methode) besteht in der Messung der Ströme von Zugängen und Abgängen in den einzelnen Tierkategorien, zu den entsprechenden Preisen: Diese Methode berücksichtigt neben dem Erwerb und den Veräußerungen die Zugänge (insbesondere die Geburten) sowie die Abgänge in den Betrieben.“

vv)

In Ziffer 2.152 wird am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:

„Dies ist eine Abweichung vom ESVG.“

ww)

Ziffer 2.153 erhält folgende Fassung:

„2.153.

Im SNA sollten theoretisch für Tiere Abschreibungen berechnet werden (*4), denn Abschreibungen auf Tiere stellen eine Messung des voraussichtlichen Rückgangs der Produktionsleistung der Tiere dar, wenn sie für Produktionszwecke verwendet werden. Diese Verringerung wird ihrerseits im aktualisierten Wert der späteren Einnahmen aus diesen Tieren ersichtlich. In Anbetracht der praktischen Schwierigkeiten, die der Bewertung der Abschreibungen entgegenstehen (die Festlegung der Berechnungsparameter ist äußerst kompliziert, vgl. Ziffern 3.105 und 3.106), sind auf Nutztiere keine Abschreibungen zu berechnen.

(*4)  Im SNA 2008 (10.94) wird im Gegensatz zum ESVG 2010 (3.140) die Auffassung vertreten, dass für Tiere Abschreibungen zu berechnen sind.“"

xx)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

Anlagegüter (außer landwirtschaftliche Anlagegüter);“

yy)

Ziffer 2.162 erhält folgende Fassung:

„2.162.

Anlagegüter (außer landwirtschaftliche Anlagegüter) umfassen folgende Elemente:

Maschinen und sonstige Ausrüstungsgüter;

Fahrzeuge;

Wirtschaftsgebäude (Nichtwohngebäude);

Sonstige (Nichtwohnbauten, Computersoftware usw.).“

zz)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

Erhebliche Bodenverbesserungen“

aaa)

Ziffer 2.166 erhält folgende Fassung:

„2.166.

Die erheblichen Verbesserungen an nichtproduziertem Sachvermögen, bei denen es sich im Wesentlichen um Bodenverbesserungen (Qualität, Ertragssteigerung durch Bewässerung, Trockenlegung, Schutz vor Überschwemmungen usw.) handelt, sind wie alle anderen Bruttoanlageinvestitionen zu behandeln (ESVG 2010, 3.128).“

bbb)

In Ziffer 2.167 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Es handelt sich dabei insbesondere um Ausgaben für Infrastrukturarbeiten der Urbarmachung, Einebnung, Trockenlegung, Bewässerung und Flurbereinigung (vgl. ESVG 2010, 3.128 und SNA 2008, 10.79-10.81).“

ccc)

Folgender Absatz 2.168.1 wird eingefügt:

„o)   Forschung und Entwicklung

2.168.1

Forschung und Entwicklung bestehen aus dem Wert der Ausgaben für systematische schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstandes sowie aus der Verwendung dieser Kenntnisse mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Wenn der Wert nicht hinreichend verlässlich geschätzt werden kann, wird er vereinbarungsgemäß als Summe der Kosten (einschließlich der für erfolglose Forschung und Entwicklung) erfasst (vgl. ESVG 2010, Anhang 7.1).“

ddd)

Ziffer 2.169 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Kleinwerkzeug, Arbeitskleidung, Ersatzteile und Wirtschaftsgüter von geringem Wert, selbst wenn die normale Lebensdauer dieser Waren ein Jahr überschreitet; wegen ihrer laufenden Erneuerung und entsprechend der Buchungspraxis der Unternehmen werden Käufe dieser Waren als Vorleistungen angesehen (vgl. Ziffern 2.105 und 2.106);“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Dienstleistungen der Werbung, der Marktforschung usw. Käufe dieser Dienstleistungen zählen zu den Vorleistungen (vgl. Ziffer 2.108 d))“

eee)

In Ziffer 2.176 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Alternativ lässt sich der Wert der Zugänge unfertiger Erzeugnisse anhand des Werts der Herstellungskosten, zuzüglich eines Aufschlags für den erwarteten Betriebsüberschuss bzw. das Selbstständigeneinkommen, schätzen (vgl. ESVG 2010, 3.47 und 3.48).“

fff)

In Ziffer 2.178 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Diesem spezifischen Problem der Landwirtschaft wird vom ESVG 2010 Rechnung getragen (vgl. dort 3.153 c)).“

ggg)

Ziffer 2.186 erhält folgende Fassung:

„2.186.

Um ein anderes Bewertungsverfahren für Vorräte an Saisonerzeugnissen zu ermitteln, muss die Entwicklung der Preise der Vorratsgüter untersucht werden. Der Preis eines Gutes kann sich während seiner Lagerung aus mindestens drei Gründen ändern (SNA 2008, 6.143):

der Produktionsprozess ist ausreichend lang, sodass auf Arbeiten, die ausreichend lang vor der Lieferung durchgeführt werden, Diskontierungsfaktoren angewandt werden sollten;

die physischen Merkmale des Gutes können sich im Laufe der Zeit verbessern oder verschlechtern;

saisonale Faktoren können eintreten, die sich auf Angebot oder Nachfrage nach dem Gut auswirken und so im Laufe des Jahres zu gleichmäßigen und vorhersehbaren Änderungen seines Preises führen, ohne dass sich dabei notwendigerweise seine physischen Eigenschaften ändern.“

hhh)

Ziffer 2.187 erhält folgende Fassung:

„2.187.

Die Differenz zwischen dem Preis, zu dem die Erzeugnisse eingelagert werden, und dem Preis, zu dem sie die Lager verlassen, sollte den Wert einer zusätzlichen, während der Lagerung entstandenen Produktion widerspiegeln (vgl. SNA 2008, 6.143), da die Erzeugnisse, die einige Monate nach der Ernte aus dem Lagerbestand herausgenommen werden, wirtschaftlich gesehen anders sind als die in den Lagerbestand eingegangenen Produkte. Diese Art der Wertsteigerung der Güter darf nicht als nominaler Umbewertungsgewinn betrachtet werden.“

(6)

Abschnitt III wird wie folgt geändert:

a)

Ziffer 3.009 erhält folgende Fassung:

„3.009.

Bruttolöhne und -gehälter sowie tatsächliche Sozialbeiträge (der Arbeitgeber) werden in dem Zeitraum gebucht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Prämien und andere Sonderzahlungen werden jedoch zum Fälligkeitszeitpunkt ausgewiesen (vgl. ESVG 2010, 4.12).“

b)

Ziffer 3.010 erhält folgende Fassung:

„3.010.

Produktionsabgaben werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Tätigkeiten, Transaktionen oder sonstigen Ereignisse stattfinden, durch die die Steuerverbindlichkeiten entstehen (vgl. ESVG 2010, 4.26). Ebenso werden Produktionssubventionen zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Transaktion oder das Ereignis (Produktion, Verkauf, Einfuhr usw.) stattfindet, das die Subvention nach sich zieht (vgl. ESVG 2010, 4.39).“

c)

Ziffer 3.011 erhält folgende Fassung:

„3.011.

Zinsen werden in dem Zeitraum gebucht, in dem sie fällig sind, unabhängig davon, ob sie tatsächlich ausgezahlt werden oder kontinuierlich dem ausstehenden Kapitalbetrag zugeschlagen werden (vgl. ESVG 2010, 4.50 ff.). Pachtzahlungen werden ebenfalls in dem Zeitraum gebucht, in dem sie fällig sind (vgl. ESVG 2010, 4.75).“

d)

Ziffer 3.012 erhält folgende Fassung:

„3.012.

Vermögenstransfers (Investitionszuschüsse oder sonstige Vermögenstransfers) werden zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht (bzw., wenn es sich um Sachvermögenstransfers handelt, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Eigentum an dem Vermögenswert übertragen wird oder zu dem der Gläubiger die Verbindlichkeit aufhebt) (vgl. ESVG 2010, 4.162 und 4.163).“

e)

In der Überschrift von Abschnitt C wird „(vgl. ESVG 95, 4.02–4.13)“ ersetzt durch

„(vgl. ESVG 2010, 4.02-4.13)“

f)

In Ziffer 3.015 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Das Arbeitnehmerentgelt umfasst sämtliche Geld- und Sachleistungen, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer erbracht werden, und zwar als Entgelt für die von diesem im Darstellungszeitraum geleistete Arbeit (vgl. ESVG 2010, 4.02).“

g)

In Ziffer 3.018 erhält Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die von den Arbeitgebern erworbenen Waren und Dienstleistungen, sofern diese Käufe unter die Definition von Sachleistungen fallen (d. h. sie keine Vorleistungen sind). Insbesondere fällt die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen ihrem Arbeitsplatz und ihrem Wohnort unter die Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen, sofern sie nicht während der Arbeitszeit stattfindet. In dieser Rubrik finden sich auch gekaufte Wohnungsdienstleistungen, Kinderkrippen usw. (vgl. ESVG 2010, 4.05).“

h)

In Ziffer 3.020 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Alle diese Ausgaben der Arbeitgeber werden vielmehr als Vorleistungen behandelt (vgl. ESVG 2010, 4.07).“

i)

Ziffer 3.023 erhält folgende Fassung:

„3.023.

Die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber stellen den Gegenwert von sonstigen Leistungen zur sozialen Sicherung dar, die von den Arbeitgebern direkt, also ohne jegliche Zwischenschaltung einer Versicherungsgesellschaft oder einer rechtlich selbstständigen Pensionskasse, an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte gezahlt werden (*5) (vgl. ESVG 2010, 4.10). Diese Beiträge werden in dem Zeitraum gebucht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird (als Gegenbuchung von gesetzlichen Sozialleistungen) bzw. zum Zeitpunkt der Erbringung dieser Leistungen (als Gegenbuchung freiwilliger Sozialleistungen). Es gibt zwei Kategorien von unterstellten Sozialbeiträgen der Arbeitgeber: a) unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alterssicherung und b) unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung (ESVG 2010, 4.10 und 4.97).

(*5)  Sie entsprechen insbesondere den Löhnen und Gehältern, die die Arbeitgeber vorläufig an ihre Arbeitnehmer zahlen im Fall von Krankheit, Arbeitsunfall, Invalidität oder Entlassung, sofern diese Beiträge einzeln erkennbar sind.“"

j)

In der Überschrift von Abschnitt D wird „(vgl. ESVG 95, 4.14–4.29)“ ersetzt durch

„(vgl. ESVG 2010, 4.14–4.29)“

k)

In Ziffer 3.025 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Diese Steuern sind ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob Betriebsgewinne erzielt worden sind oder nicht (vgl. ESVG 2010, 4.14).“

l)

Ziffer 3.026 erhält folgende Fassung:

„3.026.

Produktions- und Importabgaben umfassen:

Gütersteuern (D.21):

Mehrwertsteuer (MwSt.) (D.211),

Importabgaben ohne MwSt. (D.212),

sonstige Gütersteuern ohne MwSt. und ohne Importabgaben (D.214),

sonstige Produktionsabgaben (D.29)“

m)

In Ziffer 3.027 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Sie können entweder als ein bestimmter Geldbetrag pro Mengeneinheit einer Ware oder Dienstleistung oder wertbezogen festgesetzt werden, d. h. als bestimmter Prozentsatz des Preises pro Einheit oder des Wertes der den Gegenstand der Transaktion bildenden Waren oder Dienstleistungen (vgl. ESVG 2010, 4.16).“

n)

In Ziffer 3.028 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die Steuern des Typs Mehrwertsteuer (MwSt.) sind Steuern auf Waren und Dienstleistungen, die stufenweise bei den Unternehmen erhoben und letztlich vollständig vom Endabnehmer getragen werden. Diese Steuern umfassen die MwSt. (vgl. ESVG 2010, 4.17).“

o)

Ziffer 3.029 erhält folgende Fassung:

„3.029

Die Importabgaben umfassen alle Zwangsabgaben, ausgenommen die MwSt., die vom Staat oder von Institutionen der Europäischen Union auf eingeführte Güter, die in den freien Verkehr des Wirtschaftsgebiets eingehen, oder auf Dienstleistungen, die von gebietsfremden Einheiten für gebietsansässige Einheiten erbracht werden, erhoben werden (vgl. ESVG 2010, 4.18).“

p)

In Ziffer 3.030 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Sie umfassen die Zölle und die Importsteuern, wie die Abschöpfungsbeträge auf importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die auf die eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erhobenen Währungsausgleichsbeträge, die Verbrauchsabgaben usw.“

q)

Ziffer 3.031 erhält folgende Fassung:

„3.031.

Die sonstigen Gütersteuern umfassen Steuern auf Waren und Dienstleistungen, die aufgrund der Produktion, der Ausfuhr, des Verkaufs, der Übertragung, des Leasings oder der Lieferung dieser Waren und Dienstleistungen oder aufgrund ihrer Verwendung für den Eigenkonsum oder für die Produktion von selbst erstellten Anlagen zu entrichten sind (vgl. ESVG 2010, 4.19 und 4.20).“

r)

In Ziffer 3.035 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Im ESVG 2010 (4.17) wird das normale Mehrwertsteuersystem beschrieben, nach dem jedes Unternehmen das Recht hat, von dem auf seine eigenen Verkäufe geschuldeten MwSt.-Betrag den Steuerbetrag abzuziehen, den es für den Kauf von Vorleistungen oder Anlagegütern entrichtet hat.“

s)

In Ziffer 3.038 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die Regeln des ESVG 2010, 4.17, sehen ein Verbuchungsverfahren für die Mehrwertsteuer vor,“

t)

Ziffer 3.044 erhält folgende Fassung:

„3.044.

Die sonstigen Produktionsabgaben umfassen sämtliche Steuern, die von Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit, unabhängig von der Menge oder dem Wert der produzierten oder verkauften Güter, zu entrichten sind (vgl. ESVG 2010, 4.22). Sie sind zahlbar auf den Grund und Boden, das Anlagevermögen oder die Arbeitskräfte, die im Rahmen des Produktionsprozesses eingesetzt werden, oder auf bestimmte Tätigkeiten oder Transaktionen.“

u)

In Ziffer 3.050 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

Beträge, die Verzugszuschlägen und Steuerstrafen entsprechen, sowie die Einziehungs- und Veranlagungskosten sind nicht mit den Steuern zu buchen, auf die sie sich beziehen, es sei denn, sie können nicht getrennt von den Steuern ausgewiesen werden (vgl. ESVG 2010, 4.133);“

v)

In der Überschrift von Abschnitt E wird „(vgl. ESVG 95, 4.30–4.40)“ ersetzt durch

„(vgl. ESVG 2010, 4.30–4.40)“

w)

In Ziffer 3.051 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Vereinbarungsgemäß werden die Produktionssubventionen für die sonstigen nichtmarktbestimmten Produktionen nicht gebucht (P.13) (vgl. ESVG 2010, 4.30).“

x)

Ziffer 3.052 erhält folgende Fassung:

„3.052

Die Subventionen untergliedern sich in:

Gütersubventionen (D.31):

Importsubventionen (D.311),

sonstige Gütersubventionen (D.319) und

sonstige Subventionen (D.39).“

y)

In Ziffer 3.053 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Gütersubventionen können sich vereinbarungsgemäß ausschließlich auf marktbestimmte Produktion (P.11) oder auf Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12) beziehen (vgl. ESVG 2010, 4.33).“

z)

In Ziffer 3.054 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Zu den Importsubventionen gehören auch die Deckung von Verlusten staatlicher Handels- und Vorratsstellen, die aufgrund einer bewussten staatlichen Politik von gebietsfremden Einheiten Güter kaufen und diese zu niedrigeren Preisen an gebietsansässige Einheiten verkaufen (vgl. ESVG 2010, 4.34).“

aa)

Ziffer 3.058 erhält folgende Fassung:

„3.058

Sonstige Subventionen sind alle an gebietsansässige Produktionseinheiten gezahlten Subventionen, die nicht zu den Gütersubventionen zählen. Sonstige Nichtmarktproduzenten können für die nichtmarktbestimmte Produktion sonstige Subventionen nur dann empfangen, wenn diese Unterstützung aufgrund allgemeiner Regelungen, die für Markt- und Nichtmarktproduzenten gelten, gezahlt werden (vgl. ESVG 2010, 4.36). Das ESVG 2010 nennt vier sonstige Subventionen (vgl. ESVG 2010, 4.37): Subventionen auf die Lohnsumme oder für die Beschäftigten; Subventionen zur Verringerung der Umweltverschmutzung; Zinszuschüsse und Mehrwertsteuer-Überkompensation. Diese Zahlungen betreffen in erster Linie die Übernahme von Produktionskosten oder die Unterstützung bei der Umstellung des Produktionsverfahrens.“

bb)

In Ziffer 3.064 zweiter Gedankenstrich erhält Satz 1 folgende Fassung:

„—

Zinszuschüsse (vgl. ESVG 2010, 4.37c)) an gebietsansässige Produktionseinheiten, selbst wenn sie dazu bestimmt sind, Investitionstransaktionen zu erleichtern (*6).

(*6)  Jedoch ist in den Fällen, in denen ein Zuschuss gleichzeitig zur Tilgung des aufgenommenen Kredits und zur Zinszahlung verwendet werden kann, ohne dass diese beiden Elemente getrennt nachweisbar sind, der gesamte Zuschuss als Investitionszuschuss zu buchen.“"

cc)

Ziffer 3.067 wird wie folgt geändert:

i)

Die ersten beiden Sätze des zweiten Gedankenstrichs erhalten folgende Fassung:

„—

Laufende Transfers von einer Marktordnungsstelle an landwirtschaftliche Produktionseinheiten. Sie sind als Teil der Produktion derjenigen Ware zu buchen, an die die Übertragung gebunden ist, vorausgesetzt, die Marktordnungsstelle befasst sich nur mit dem Kauf, dem Verkauf oder der Lagerung von Gütern.“

ii)

Der zweite und dritte Satz des fünften Gedankenstrichs erhalten folgende Fassung:

„Sie müssen, unabhängig davon, ob es sich um Geld- oder Sachtransfers handelt, eine entsprechende Veränderung der in der Vermögensbilanz einer oder beider Transaktionspartner ausgewiesenen finanziellen oder nichtfinanziellen Aktiva nach sich ziehen (vgl. ESVG 2010, 4.145). Vermögenstransfers umfassen vermögenswirksame Steuern, Investitionszuschüsse und sonstige Vermögenstransfers (vgl. ESVG 2010, 4.147).“

dd)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Marktordnungsstellen“

ee)

Ziffer 3.068 erhält folgende Fassung:

„Marktordnungsstellen,

a)

deren Tätigkeit ausschließlich auf den Kauf, Verkauf oder die Lagerung von Waren gerichtet ist,

i)

zählen bei einer Aufteilung der Volkswirtschaft nach Wirtschaftsbereichen zum Handel; ihre Tätigkeit wird vereinbarungsgemäß als Produktion von marktbestimmten nichtfinanziellen Dienstleistungen angesehen;

ii)

zählen bei einer Aufteilung der Volkswirtschaft nach Sektoren zu den nichtfinanziellen Kapital- und Quasikapitalgesellschaften, wenn die Marktordnungsstelle als institutionelle Einheit im Sinne des ESVG 2010 anzusehen ist, andernfalls zu dem Sektor, dem die übergeordnete Einheit angehört;

b)

deren Tätigkeit ausschließlich auf die Zahlung von Subventionen gerichtet ist,

i)

zählen bei einer Aufteilung der Volkswirtschaft nach Wirtschaftsbereichen zu den Bereichen der nichtmarktbestimmten Produktion des Staates, denn nur der Staat (abgesehen von Institutionen der Europäischen Union) kann nach den Regeln des ESVG 2010 Subventionen zahlen;

ii)

zählen bei einer Aufteilung der Volkswirtschaft nach Sektoren zum Sektor Staat (vgl. den vorhergehenden Gedankenstrich);

c)

deren Tätigkeit sowohl im Kauf, Verkauf und in der Lagerung von Waren als auch in der Zahlung von Subventionen besteht,

i)

zählen bei einer Aufteilung der Volkswirtschaft nach Wirtschaftsbereichen (mit den Wirtschaftsbereichen des Typs örtliche FE, die Waren kaufen, verkaufen oder lagern) zum Wirtschaftsbereich Handel und (mit den restlichen in ihnen enthaltenen Produktionseinheiten) zu den Bereichen der nichtmarktbestimmten Produktion des Staates;

ii)

zählen bei einer Aufteilung der Volkswirtschaft nach Sektoren zum Sektor Staat, da nur er Subventionen zahlen kann. Die Zuordnung zu einem anderen Sektor würde bedeuten, dass die von der Marktordnungsstelle gezahlten Subventionen nicht mehr Subventionen im Sinne des ESVG 2010 wären.“

ff)

In Ziffer 3.069 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Insbesondere, wenn die Marktordnungsstellen dem Sektor Staat zugeordnet werden, erscheinen Subventionen, die im Zusammenhang mit Marktordnungsvorgängen (Kauf, Lagerung und Weiterverkauf) an Marktordnungsstellen gezahlt werden, auch beim Sektor Staat als Empfänger.“

gg)

In der Überschrift von Abschnitt F wird „(vgl. ESVG 95, 4.41–4.76)“ ersetzt durch

„(vgl. ESVG 2010, 4.41–4.76)“

hh)

Ziffer 3.070 erhält folgende Fassung:

„3.070.

Vermögenseinkommen ist das Einkommen, das der Eigentümer einer finanziellen Forderung oder von nichtproduziertem Sachvermögen als Gegenleistung dafür erhält, dass er einer anderen institutionellen Einheit finanzielle Mittel oder nichtproduziertes Sachvermögen zur Verfügung stellt (vgl. ESVG 2010, 4.41).“

ii)

Ziffer 3.071 erhält folgende Fassung:

„3.071.

Vermögenseinkommen werden gemäß dem ESVG 2010 untergliedert in:

Zinsen (D.41),

Ausschüttungen und Entnahmen (Ausschüttungen und Gewinnentnahmen) (D.42),

reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen (D.43),

sonstige Kapitalerträge (D.44): Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen (D.441), Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Alterssicherungssystemen (D.442); Kapitalerträge aus Investmentfondsanteilen (D.443);

Pachteinkommen (D.45).“.

jj)

Ziffer 3.073 erhält folgende Fassung:

„3.073.

Für die LGR können nur drei Arten von Vermögenseinkommen von Interesse sein, nämlich

Zinsen (D.41), Pachteinkommen (D.45) und Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen (D.441).“

kk)

Die Zwischenüberschrift „2. Zinsen“ erhält folgende Fassung:

„2.   Zinsen

(vgl. ESVG 2010, 4.42-4.52)“

ll)

Ziffer 3.077 erhält folgende Fassung:

„Die Zinsen, die Landwirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten empfangen, werden ebenfalls verzeichnet. Für die Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zählen die empfangenen Zinsen nicht zum Einkommen des im landwirtschaftlichen Bereich tätigen Unternehmens, da die Auffassung vertreten wird, dass die Mehrzahl der Anlagen, die Zinsen erbringen, nicht mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Einheiten verbunden sind, und dass es sehr schwierig ist, zwischen den privaten Vermögenswerten und den Anlagen, die der Produktion dienen, zu unterscheiden. (*7)

(*7)  Zu empfangende Zinsen entsprechen der Position „Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten“ (F.8) des Finanzierungskontos.“"

mm)

In Ziffer 3.079 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Dieses Entgelt wird als Zahlungen für die von finanziellen Mittlern für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen behandelt und nicht als Zinszahlungen (vgl. Ziffer 2.107.1 und 2.108i; ESVG 2010, 4.51).“

nn)

Die Zwischenüberschrift „3. Pachteinkommen (Pachten für Land und Gewässer und den Abbau von Bodenschätzen)“ erhält folgende Fassung:

„3.   Pachten (für Land, Gewässer und den Abbau von Bodenschätzen)

(vgl. ESVG 2010, 4.72-4.76)“

oo)

In Ziffer 3.080 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die Pachteinkommen entsprechen den Zahlungen an den Eigentümer eines nichtproduzierten Sachvermögens (Land, Gewässer und Bodenschätze) als Gegenleistung für die Bereitstellung dieses Sachvermögens an eine andere Einheit.“

pp)

In Ziffer 3.082 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Diese Regel ist eine Anpassung der entsprechenden Empfehlung des ESVG (vgl. ESVG 2010, 4.73) (2).“

qq)

Die Zwischenüberschrift „4. Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen (von der LGR nicht erfasst)“ erhält folgende Fassung:

„4.    Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen (von der LGR nicht erfasst)

rr)

In Ziffer 3.086 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen entsprechen den gesamten Primäreinkommen aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (vgl. ESVG 2010, 4.68).“

ss)

In Ziffer 3.087 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen werden von der LGR nicht erfasst.“

tt)

In der Überschrift von Abschnitt G wird „(vgl. ESVG 95, 4.145–4.167)“ ersetzt durch

„(vgl. ESVG 2010, 4.145–4.167)“

uu)

Ziffer 3.089 erhält folgende Fassung:

„3.089.

Investitionszuschüsse sind Geld- oder Sachvermögenstransfers des Staates oder der übrigen Welt an andere gebietsansässige oder gebietsfremde institutionelle Einheiten, die dazu bestimmt sind, den Erwerb von Anlagevermögen seitens dieser Einheiten ganz oder teilweise zu finanzieren (vgl. ESVG 2010, 4.152). Die Investitionszuschüsse der übrigen Welt umfassen diejenigen, die direkt von den Institutionen der Europäischen Union im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gezahlt werden.“

vv)

In Ziffer 3.091 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Neben bestimmten im Rahmen von EAFL und ELER gezahlten Zuschüssen umfassen die Investitionszuschüsse für die Landwirtschaft insbesondere:“

ww)

Ziffer 3.092 erhält folgende Fassung:

„3.092.

Investitionszuschüsse in Form von Geldtransfers sollten zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht werden. Investitionszuschüsse in Form von Sachtransfers werden zu dem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem das Eigentum an dem Vermögenswert übertragen wird (vgl. ESVG 2010, 4.162).“

xx)

Ziffer 3.093 erhält folgende Fassung:

„3.093.

Als sonstige Vermögenstransfers werden alle Transfers (außer Investitionszuschüssen und vermögenswirksamen Steuern) erfasst, die keine Transaktionen der Einkommensverteilung darstellen, sondern eine Ersparnis- oder Vermögensumverteilung zwischen den verschiedenen Sektoren oder Teilsektoren der Volkswirtschaft oder mit der übrigen Welt bewirken. Sie können in Form von Geld- oder Sachtransfers erfolgen (bei Schuldenübernahme oder Schuldenaufhebung) und entsprechen freiwilligen Vermögenstransfers (ESVG 2010, 4.164).“

yy)

In Ziffer 3.095 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Sie umfassen ferner die Übertragungen des Staates zur Deckung von angesammelten Verlusten aus mehreren Geschäftsjahren oder von außerordentlichen Verlusten, deren Ursachen außerhalb der Verantwortlichkeit des Unternehmens liegen (vgl. ESVG 2010, 4.165).“

zz)

Ziffer 3.096 erhält folgende Fassung:

„3.096

Für die Landwirtschaft fallen unter die sonstigen Vermögenstransfers außerdem:

Beihilfen für die endgültige Aufgabe von Obstgärten und Rebanlagen;

Beihilfen für die Aufgabe der Milchproduktion oder ihre Verringerung (falls der Wert der Quoten davon direkt oder indirekt beeinflusst wird);

Zahlungen als Entschädigung für außerordentliche Verluste und Katastrophenschäden an Anlagegütern, die in der landwirtschaftlichen Produktion eingesetzt werden (z. B. Tiere und Ausrüstungsgegenstände) (vgl. Ziffern 2.045 und 3.067);

Beihilfen für die erste Niederlassung von Junglandwirten in einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn diese Beihilfe nicht den Erwerb von Vermögenswerten betrifft;

Beihilfen zum Ausgleich eines Verlusts an Vermögenswerten oder zum Abbau von Schulden,

umfangreiche Entschädigungszahlungen für Schäden, die durch Versicherungsverträge nicht abgedeckt sind (ausgenommen die im ESVG 2010 unter 4.165 Buchstabe a aufgeführten Zahlungen des Staates oder der übrigen Welt), die beispielsweise als Entschädigungszahlungen für Schäden aufgrund von schweren Explosionen, Ölverschmutzungen usw. entweder gerichtlich zuerkannt oder außergerichtlich vereinbart werden (ESVG 2010, 4.165 h)).“

aaa)

In der Überschrift von Abschnitt H wird „(vgl. ESVG 95, 6.02–6.05)“ ersetzt durch

„(vgl. ESVG 2010, 3.139–3.145)“

bbb)

In Ziffer 3.106 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Dieses Verfahren garantiert außerdem die Kompatibilität der LGR mit dem ESVG 2010 (vgl. ESVG 2010, 3.140) und den mikroökonomischen Konten des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) und ermöglicht es, eine Unterscheidung zwischen Anlagevieh und Vorratsvieh zu umgehen.“

7)

In Abschnitt 4 Ziffer 4.06 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Im ESVG 2010 (11.27 und 11.28) wird ausgeführt, welche Tätigkeiten zum Arbeitsvolumen gehören und welche nicht.“

8)

Abschnitt V wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle in Ziffer 5.03 erhält folgende Fassung:

„Produktionskonto

Einkommensentstehungskonto

Unternehmensgewinnkonto

P.1

 

Erzeugung

B.1n

 

Nettowertschöpfung

B.2n

B.3n

 

Nettobetriebsüberschuss/Nettoselbständigeneinkommen

P.2

Vorleistungen

D.1

Arbeitnehmerentgelt

D.41

+

Empfangene Zinsen (*8)

P.51c

Abschreibungen

D.29

Sonstige Produktionsabgaben

D.41

Geleistete Zinsen

 

 

 

D.39

+

Sonstige Subventionen

D.45

Gezahlte Pachten

B.1n

=

Nettowertschöpfung

B.2n

B.3n

=

Nettobetriebsüberschuss/Nettoselbständigeneinkommen

B.4n

=

Nettounternehmensgewinn

D.29

Sonstige Produktionsabgaben

 

 

 

 

 

 

D.39

+

Sonstige Subventionen

 

 

 

 

 

 

 

=

Nettowertschöpfung zu Faktorkosten/Faktoreinkommen

 

 

 

 

 

 

b)

Ziffer 5.16 erhält folgende Fassung:

„5.16

Für die Analyse der langfristigen Entwicklung werden die Indizes und Änderungsraten der Einkommensindikatoren für die Europäische Union anhand der in Euro zu festen Wechselkursen ausgedrückten gemeinschaftlichen Aggregate berechnet; im Fall der realen Werte (d. h. nach Abzug der Auswirkungen der durchschnittlichen Preissteigerung) beruhen die verwendeten Deflatoren auch auf einem festen Basisjahr.“

(9)

Abschnitt VI wird wie folgt geändert:

a)

In der Überschrift von Abschnitt A wird „(vgl. ESVG 95, Kapitel 10)“ ersetzt durch

„(vgl. ESVG 2010, Kapitel 10)“

b)

In Ziffer 6.01 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Das ESVG 2010 (10.13-10.23) bestimmt eindeutig, dass die Preiskomponente nur Preisänderungen enthalten soll, während alle übrigen Änderungen der Volumenkomponente zuzurechnen sind.“

c)

In Ziffer 6.02 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Der andere für die LGR wichtige „qualitative“ Unterschied betrifft die Verschiebung in Verkäufen eines Produkts zwischen zwei Märkten mit unterschiedlichen Preisniveaus, z. B. zwischen dem Inlands- und dem Auslandsmarkt oder zwischen Märkten für Unternehmen und denen für Konsumenten (vgl. ESVG 2010, 10.13-10.18).“

d)

In Ziffer 6.04 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„In diesem Fall ist es nach dem ESVG 2010 (10.32) vorzuziehen, den Wert des jeweiligen Jahres mit einem geeigneten Preisindex zu deflationieren, um die Volumenänderungen zu schätzen (ESVG 2010, 10.01).“

e)

In Ziffer 6.06 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Dies bedeutet, dass jede Änderung des Wertes eines Stromes entweder einer Preisänderung oder einer Volumenänderung oder einer Kombination von beiden zugeordnet werden muss (vgl. ESVG 2010, 10.12).“

f)

Ziffer 6.08 wird gestrichen;

g)

In Ziffer 6.09 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Entsprechend dem ESVG (10.20) sind Volumenänderungen mit Indizes vom Typ Laspeyres und Preisänderungen mit Indizes vom Typ Paasche zu messen.“

h)

Ziffer 6.13 erhält folgende Fassung:

„6.13.

Das für die Vorlage und Darstellung der Daten in konstanten Preisen verwendete Jahr kann ein anderes Jahr als das Basisjahr sein; es wird als Bezugsjahr bezeichnet. In einer Indexreihe ist das Bezugsjahr das Jahr mit dem Wert 100.“

i)

Ziffer 6.14 erhält folgende Fassung:

„6.14.

Die Volumenindexreihen in Preisen eines Bezugsjahres werden durch Verkettung der in Preisen des Vorjahres berechneten Indizes erlangt (vgl. ESVG 2010, 10.20).“

j)

Ziffer 6.16 erhält folgende Fassung:

„6.16.

Beispiel:

 

Man nehme zwei elementare homogene Güter A und B. Die folgenden Reihen beruhen auf der Preisstruktur des Vorjahres:

 

n P n

n – n + 1

Vol.-index

n + 1 P n

n – n + 1

Preisindex

n + 1P n + 1

n + 1– n + 2

Vol.-index

n + 2P n + 1

n + 2 – n + 1

Preisindex

n + 2 P n + 2

A

100

105,0

105

110,0

115

102,0

117

108,0

126

B

300

110,0

330

95,0

314

90,0

283

105,0

297

Gesamt

400

108,8

435

98,6

429

93,2

400

105,8

423

Die Volumen- und Preisindizes der Summe (A+B) hängen vom jeweiligen Gewicht des Gutes A und des Gutes B ab.

 

Drückt man diese Reihen mit einem festen Bezugsjahr aus (z. B. n), können nur durch separate Verkettung der Indizes die gleichen Volumenindizes n/n-1 beibehalten werden. Es ergibt sich die folgende Reihe (Basis 100 im Jahr n):

 

n

n + 1

n + 2

A

100

105,0

107,1

B

100

110,0

99,0

Gesamt

100

108,8

101,4

(101,4 = 108,8*93,2/100)

 

Die auf der Grundlage des Bezugsjahres n ausgedrückten Werte in konstanten Preisen sind:

 

n

n + 1

n + 2

A

100

105

107,1

B

300

330

297,0

Gesamt

400

435

405,6

(405,6 = 400*101,4/100)

 

Bei dieser Vorgehensweise ist das Konto nicht mehr additiv. Die Addition der Werte in konstanten Preisen von A und B ergibt folgende Reihe:

 

n

n + 1

n + 2

A + B

400

435

404,1

Mit Ausnahme des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres ist die auf das neue Bezugsjahr umgerechnete Reihe nicht additiv.“

k)

In Ziffer 6.17 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Gemäß dem ESVG 2010 (10.23) werden nichtadditive Ergebnisse in konstanten Preisen ohne jegliche Anpassung veröffentlicht (*9).

(*9)  Unter bestimmten Umständen kann es jedoch zweckmäßig erscheinen, die Diskrepanzen zu beseitigen, um die Gesamtkonsistenz der Daten zu erhalten.“"

l)

In Abschnitt B Nummer 4 erhält die Überschrift folgende Fassung:

„4.    Berechnung der Wertschöpfung in festen Jahrespreisen

m)

In Ziffer 6.18 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die theoretisch korrekte Methode zur Berechnung der Wertschöpfung in festen Jahrespreisen ist die Durchführung einer „doppelten Deflationierung“ (vgl. ESVG 2010, 10.31-10.32).“

n)

Ziffer 6.20 erhält folgende Fassung:

„6.20.

Beispiel:

 

Man verfügt für die Erzeugung und die Vorleistungen über eine Wertreihe zu jeweiligen Preisen und zu Vorjahrespreisen (Volumen):

 

n P n

n + 1 P n

n + 1 P n + 1

n + 2 P n + 1

n + 2 P n + 2

Erzeugung

150

160

170

180

200

Vorleistungen

40

30

35

40

45

 

Das Volumen der Wertschöpfung erhält man durch Abzug des Volumens der Vorleistungen vom Volumen der Erzeugung. Man erhält die folgende Reihe:

 

n P n

n + 1 P n

n + 1 P n + 1

n + 2 P n + 1

n + 2 P n + 2

Bruttowertschöpfung

110

130

135

140

155

 

Man erhält so die folgende Reihe von Volumenindizes zu Vorjahrespreisen:

 

n + 1

n + 2

Bruttowertschöpfung

118,2

103,7

(118,2 = 130/110*100) (103,7 = 140/135*100)

 

Die Bruttowertschöpfung eines bestimmten Jahres zu Preisen des Jahres n (feste Jahrespreise) erhält man durch Multiplikation des aktuellen Wertes für n mit dem verketteten Volumenindex.

VA n+1 (zu Preisen für n) = 110*1,182 = 130

VA n+2 (zu Preisen für n) = 110*1,182*1,037 = 135“.


(*1)  Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG 2010), Luxemburg 2013.“

(*2)  Es ist darauf hinzuweisen, dass im ESVG zwar den örtlichen FE Vorrang eingeräumt wird, die Analyse des Produktionsprozesses jedoch am besten anhand der homogenen Produktionseinheiten (HPE) möglich ist. Diese Einheit wird bei der Input-Output-Analyse zugrunde gelegt, da sie genau einer Art von Tätigkeit entspricht. Die institutionellen Einheiten werden somit in ebenso viele homogene Produktionseinheiten zerlegt, wie es Tätigkeiten gibt (Hilfstätigkeiten werden nicht berücksichtigt). Die Zusammenfassung dieser HPE ermöglicht eine Untergliederung der Volkswirtschaft in „reine“ (d. h. homogene) Produktionsbereiche. Die homogene Produktionseinheit lässt sich in der Regel nicht direkt beobachten. Die Konten der Produktionsbereiche lassen sich demnach nicht mittels Zusammenfassung der homogenen Produktionseinheiten erstellen. Im ESVG wird ein Verfahren für die Erstellung dieser Konten beschrieben. Es sieht vor, dass den homogenen Produktionsbereichen die entsprechenden Nebentätigkeiten und Kosten der Wirtschaftsbereiche zugeordnet werden (vgl. ESVG 2010, 2.153-2.156, 9.52 bis 9.63).“

(*3)  Dies sind kleine Einheiten, die für den Eigenverbrauch und nicht für den Verkauf produzieren und landwirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, ohne von diesen wirtschaftlich abhängig zu sein.“

(*4)  Im SNA 2008 (10.94) wird im Gegensatz zum ESVG 2010 (3.140) die Auffassung vertreten, dass für Tiere Abschreibungen zu berechnen sind.“

(*5)  Sie entsprechen insbesondere den Löhnen und Gehältern, die die Arbeitgeber vorläufig an ihre Arbeitnehmer zahlen im Fall von Krankheit, Arbeitsunfall, Invalidität oder Entlassung, sofern diese Beiträge einzeln erkennbar sind.“

(*6)  Jedoch ist in den Fällen, in denen ein Zuschuss gleichzeitig zur Tilgung des aufgenommenen Kredits und zur Zinszahlung verwendet werden kann, ohne dass diese beiden Elemente getrennt nachweisbar sind, der gesamte Zuschuss als Investitionszuschuss zu buchen.“

(*7)  Zu empfangende Zinsen entsprechen der Position „Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten“ (F.8) des Finanzierungskontos.“

(*9)  Unter bestimmten Umständen kann es jedoch zweckmäßig erscheinen, die Diskrepanzen zu beseitigen, um die Gesamtkonsistenz der Daten zu erhalten.““


(*8)  Nur Zinsen, die von den Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit empfangen werden.“


ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:

1)

Position 32.2 erhält folgende Fassung:

 

 

„Übermittlung für das Referenzjahr n

a

b

c

Position

Liste der Variablen

November

Jahr n

(LGR geschätzt)

Januar

Jahr n + 1

(LGR geschätzt)

September

Jahr n + 1

(endgültige LGR-Daten)

32.2

BRUTTOANLAGEINVESTITIONEN IN TIERE

X“

2)

Position 33.3 erhält folgende Fassung:

 

 

„Übermittlung für das Referenzjahr n

a

b

c

Position

Liste der Variablen

November

Jahr n

(LGR geschätzt)

Januar

Jahr n + 1

(LGR geschätzt)

September

Jahr n + 1

(endgültige LGR-Daten)

33.3

SONSTIGE BRUTTOANLAGEINVESTITIONEN (einschließlich erheblicher Bodenverbesserungen und FuE)

X“


19.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/281 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2019

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („The Vale of Clwyd Denbigh Plum“ (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „The Vale of Clwyd Denbigh Plum“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „The Vale of Clwyd Denbigh Plum“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „The Vale of Clwyd Denbigh Plum“ (g.U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2019

Für die Kommission

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 303 vom 29.8.2018, S. 12.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


19.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/282 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Angeboten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde das Ausschreibungsverfahren für den Verkauf von Magermilchpulver eröffnet. Außer für die Monate August und Dezember waren zunächst zwei Teilausschreibungen je Monat vorgesehen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/472 der Kommission (4) wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 geändert, indem die Anzahl der Zeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können, auf einen pro Monat reduziert und der für den Monat August vorgesehene Zeitraum gestrichen wurde.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/995 der Kommission (5) wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 geändert, indem die Anzahl der Zeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können, auf zwei pro Monat erhöht und ein entsprechender Zeitraum für den Monat August eingeführt wurde.

(4)

Durch die größere Häufigkeit der Fristen konnten erhebliche Mengen Magermilchpulver aus öffentlichen Interventionsbeständen verkauft werden, wodurch sich die verfügbaren Mengen auf etwas über 22 000 Tonnen verringerten.

(5)

Angesichts der verfügbaren Menge und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands empfiehlt es sich, die Zahl der Zeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können, wieder auf einen pro Monat zu verringern.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die folgenden Teilausschreibungen beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung. Sie endet jeweils am dritten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Im August endet die Frist jedoch am vierten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) und im Dezember am zweiten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, so endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/472 der Kommission vom 15. März 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Angeboten (ABl. L 73 vom 18.3.2017, S. 5).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/995 der Kommission vom 12. Juli 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Angeboten (ABl. L 178 vom 16.7.2018, S. 4).


19.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/283 DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss 2011/101/GASP des Rates (2) sind die natürlichen und juristischen Personen aufgeführt, auf die die in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen restriktiven Maßnahmen Anwendung finden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird dieser Beschluss umgesetzt, soweit Maßnahmen auf der Ebene der Union erforderlich sind. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(3)

Am 18. Februar 2019 beschloss der Rat, den Eintrag zu einer Person zu ändern und die Namen von zwei Personen in Anhang I des Beschluss 2011/101/GASP, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden sollten, zu streichen.

(4)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 18. Februar 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.

(2)  Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).


ANHANG

„ANHANG III

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 6

I.   Personen:

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe für die Benennung

1)

Mugabe, Robert Gabriel

Geb. 21.2.1924

Pass AD 001095

Ehemaliger Präsident und für Handlungen verantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

2)

Mugabe, Grace

Geb. 23.7.1965

Pass AD001159

Personalausweis 63-646650Q70

Ehemalige Sekretärin der ZANU-PF (Afrikanische Nationalunion von Simbabwe — Patriotische Front), an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. Übernahm 2002 das Iron-Mask-Gebiet; zieht mutmaßlich illegal große Gewinne aus dem Diamantenbergbau.

5)

Chiwenga, Constantine

Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes, General (früher Befehlshaber der Armee, Generalleutnant), geb. 25.8.1956

Pass AD000263

Personalausweis 63-327568M80

Mitglied der gemeinsamen Einsatzleitung und an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates beteiligt. Hat die Armee eingesetzt, um Farmen zu besetzen. War während der Wahlen von 2008 eine der Haupttriebkräfte für Gewalt im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen.

6)

Shiri, Perence (alias Bigboy) Samson Chikerema

Marschall der Luftwaffe, (Air Force), geb. 1.11.1955. Personalausweis 29-098876M18

Hochrangiger Offizier und Mitglied des obersten Staatssicherheitsorgans (Joint Operation Command) der ZANU-PF und an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates beteiligt. An politisch motivierten Gewaltakten beteiligt, unter anderem während der Wahlen 2008 in Mashonaland West und in Chiadzwa.

7)

Sibanda, Phillip Valerio (alias Valentine)

Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes, Generalleutnant, geb. 25.8.1956 oder 24.12.1954

Personalausweis 63-357671H26.

Hochrangiges Armeemitglied mit Verbindungen zur Regierung und an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates beteiligt.

II.   Organisationen

Name/Bezeichnung

Angaben zur Identität

Gründe für die Benennung

Simbabwe Defence Industries

10th floor, Trustee House, 55 Samora Machel Avenue, PO Box 6597, Harare, Simbabwe

Mit dem Verteidigungsministerium und der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden.


BESCHLÜSSE

19.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/38


BESCHLUSS (GASP) 2019/284 DES RATES

vom 18. Februar 2019

zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

am 15. Februar 2011 hat Der Rat den Beschluss 2011/101/GASP (1) erlassen.

(2)

Der Rat hat unter Berücksichtigung der politischen Lage in Simbabwe eine Überprüfung des Beschlusses 2011/101/GASP durchgeführt.

(3)

Die restriktiven Maßnahmen sollten daher bis zum 20. Februar 2020 verlängert werden. Der Rat sollte sie unter Berücksichtigung der politischen und sicherheitspolitischen Entwicklungen in Simbabwe fortlaufend überprüfen.

(4)

Die restriktiven Maßnahmen sollten für fünf Personen und eine Organisation verlängert und für zwei Personen aufgehoben werden, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind. Die Aussetzung der restriktiven Maßnahmen sollte für drei der in Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführten Personen verlängert werden.

(5)

Der Beschluss 2011/101/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/101/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2020.

(3)   Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden für die in Anhang II aufgeführten Personen bis zum 20. Februar 2020 ausgesetzt.

(4)   Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

2.

Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

3.

Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).


ANHANG I

1.

Der Eintrag zu der folgenden in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP genannten Person erhält folgende Fassung:

 

Name (und sämtliche Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

„2.

Mugabe, Grace

Geb. 23.7.1965

Pass AD001159

Personalausweis 63-646650Q70

Frühere Vorsitzende der Frauenliga der ZANU-PF (‚Afrikanische Nationalunion von Simbabwe — Patriotische Front‘), beteiligt an Handlungen, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. Übernahm 2002 das Landgut Iron Mask; zieht mutmaßlich illegal große Gewinne aus dem Diamantenbergbau.“

2.

In Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP werden folgende Einträge gestrichen:

„3.

Bonyongwe, Happyton Mabhuya

4.

Chihuri, Augustine“.

ANHANG II

In Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP werden folgende Einträge gestrichen:

„1.

Bonyongwe, Happyton Mabhuya

2.

Chihuri, Augustine“.

19.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2019/285 DES RATES

vom 18. Februar 2019

zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 5,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. August 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/486/GASP angenommen.

(2)

Am 30. Januar 2019 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Absatz 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu zwei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57.


ANHANG

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:

„42.   Jalaluddin Haqqani (alias a) Jalaluddin Haqani, b) Jallalouddin Haqqani, c) Jallalouddine Haqani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Grenzangelegenheiten während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) um 1942, b) um 1948. Geburtsort: a) Garda-Saray-Gebiet, Bezirk Waza Zadran, Provinz Paktia, Afghanistan; b) Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 31.1.2001.

Weitere Angaben: Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, Nasiruddin Haqqani und Badruddin Haqqani (verstorben). Bruder von Mohammad Ibrahim Omari und Khalil Ahmed Haqqani. Er ist ein aktiver Taliban-Führer. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Vorsitzender der Miram-Shah-Schura der Taliban (2008). Gehört dem Stamm der Zadran an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Soll im September 2018 gestorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427400

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Jalaluddin Haqqani hat enge Beziehungen zu Mohammed Omar und hatte enge Beziehungen zu Osama bin Laden (gestorben). Er ist der Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, Nasiruddin Haqqani und Badruddin Haqqani (gestorben) sowie der Bruder von Mohammad Ibrahim Omari und Khalil Ahmed Haqqani. Er ist ein aktiver Taliban-Führer. Jalaluddin Haqqani stellte ferner 2007 die Verbindung zwischen Al-Qaida und den Taliban dar. Er war im Juni 2008 Vorsitzender des Miram-Shah-Rates der Taliban.

Er war ursprünglich ein Befehlshaber der Mwalawi Hezbi Islami Party in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia. Er schloss sich später den Taliban an und wurde zum Minister für Grenzangelegenheiten ernannt. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes flüchtete er zusammen mit Taliban- und Al-Qaida-Kräften nach Nordwaziristan und begann mit dem Wiederaufbau seiner Milizen für den Kampf gegen die Regierung Afghanistans.

Haqqani wurde beschuldigt, an dem Bombenanschlag auf die indische Botschaft in Kabul im Jahr 2008 und an dem Mordversuch an Präsident Karzai während einer Militärparade in Kabul Anfang 2008 beteiligt gewesen zu sein. Haqqani war ferner im Februar 2009 an einem Anschlag auf Ministerialgebäude in Kabul beteiligt.

Jalaluddin Haqqani ist der Gründer des Haqqani-Netzwerks.“

„135.   Torek Agha (alias a) Sayed Mohammed Hashan, b) Torak Agha, c) Toriq Agha, d) Toriq Agha Sayed).

Titel: Haji. Anschrift: Pashtunabad, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan. Geburtsdatum: a) 1960, b) 1962, c) um 1965. Geburtsort: a) Provinz Kandahar, Afghanistan b) Pishin, Provinz Baluchistan, Pakistan. Nationale Kennziffer: Pakistanische Kennziffer 5430312277059 (betrügerisch erwirkt und inzwischen von der pakistanischen Regierung für nichtig erklärt). Tag der Benennung durch die VN: 2.11.2015.

Weitere Angaben: Bedeutender Befehlshaber des Militärrates der Taliban, beteiligt an der Mittelbeschaffung bei in der Golfregion ansässigen Gebern. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Soll im November 2018 gestorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5905294

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Als ranghoher Taliban-Führer ist Torek Agha (Torek) seit Ende 2014 bei der ‚Quetta-Schura‘ der Taliban aktiv, ein regionales Gremium, das die Aktivitäten der Taliban im südlichen und westlichen Afghanistan leitet, und hat bei der Mittelbeschaffung bei in der Golfregion ansässigen Gebern eine Rolle gespielt.

Seit Ende 2014 war Torek Mitglied einer Gruppe, die für die strategische Planung und logistischen Operationen der Taliban-Führung verantwortlich war, und war außerdem ein wichtiger Befehlshaber und Mitglied des Militärrates der Taliban und genehmigte und förderte Militäroperationen der Taliban. Der Militärrat der Taliban ist einer von drei Räten auf Kommandoebene und ist verantwortlich für die Überwachung der Operationen der Taliban und die Billigung von Ernennungen der Militärführung der Taliban.

Torek war im Laufe der Jahre an der Genehmigung der Ermordung zahlreicher afghanischer Regierungsbeamter und Stammesführer beteiligt. Darüber hinaus war er bereits 2012 einer der vier führenden Taliban-Befehlshaber, die die Verwendung eines nicht identifizierten chemischen Pulvers für die Ermordung ranghoher afghanischer Regierungsbeamter genehmigten.

Nachdem ihn ein ranghoher Taliban-Führer Mitte 2011 angewiesen hatte, während des Ramadan nach Saudi-Arabien zu reisen, um dort externe Finanzmittel zu beschaffen, haben Torek und mehrere andere Mitglieder der ‚Quetta Schura‘ der Taliban im Jahr 2012 Mullahs ausgewählt, die nach Saudi-Arabien und in andere arabische Länder reisen sollten, um im Auftrag der Taliban von afghanischen Geschäftsleuten und Schmugglern Finanzspenden zu sammeln. Anfang 2012 hat Torek eine Spende von einem nicht bekannten arabischen Spender mit der Anweisung erhalten, das Geld an den Schatten-Provinzgouverneur der Taliban in der Provinz Uruzgan, Afghanistan, für Tötungsoperationen weiterzuleiten.

Torek sammelte 2010 für die Taliban etwa 4 Millionen US-Dollar von in der Golfregion ansässigen Gebern ein; davon übergab er den größten Teil an den ranghohen Taliban-Führer und Beschaffer von Finanzmitteln Gul Agha Ishakzai (Gul Agha). Die Beträge und Quellen der zahlreichen Transfers von Geldmitteln durch Torek an Gul Agha im Jahr 2010 waren folgende: 1 Million Dollar von Verbündeten in Saudi-Arabien; 2 Millionen Dollar von Spendern in Katar, den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und Saudi-Arabien; 600 000 Dollar, die während einer Reise nach Katar zur Beschaffung von Finanzmitteln von verschiedenen arabischen Spendern eingesammelt wurden.

Seit Ende 2009 verwahrte Torek 2 Millionen Dollar von nicht bekannten katarischen und saudi-arabischen Spendern, die für den Kassenverwalter der ‚Quetta-Schura‘ der Taliban bestimmt waren. Die umfangreichen Spenden, die Torek für die ‚Quetta-Schura‘ der Taliban während des Ramadan beschafft hatte, wurden bei nicht bekannten pakistanischen Banken verwahrt und befanden sich unter der Kontrolle des obersten Kassenverwalters der Taliban.

Mitte 2006 teilte Torek verschiedenen Taliban-Befehlshabern Taliban-Kämpfer zu. Er war einer der wichtigsten Verbindungsleute zwischen der Taliban-Führung und Gruppen arabischer Kämpfer, die nach Pakistan und Afghanistan gereist sind, um gegen die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe zu kämpfen.“


19.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/45


BESCHLUSS (EU) 2019/286 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2019

über die geplante Bürgerinitiative „Eine intelligentere Regelung für das Dampfen!“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 926)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „Eine intelligentere Regelung für das Dampfen!“ wird wie folgt angegeben: „Wir fordern die EU-Kommission auf, Artikel 20 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufzuheben und maßgeschneiderte Rechtsvorschriften zu schaffen, die Dampfprodukte klar von Tabakerzeugnissen und Arzneimitteln abgrenzt.“

(2)

Die Ziele der geplanten Bürgerinitiative sind: „Artikel 20 der Richtlinie 2014/40/EU streichen und durch maßgeschneiderte wissenschaftliche, faktengestützte Rechtsvorschriften ersetzen, die mit dem Funktionieren des Binnenmarkts im Einklang stehen und Dampfprodukte von Tabakerzeugnissen und Arzneimitteln abgrenzen; sicherstellen, dass neue Rechtsvorschriften verabschiedet werden, die die Einhaltung solider Standards für Produktqualität, Sicherheit und Produktion und ein verantwortungsvolles Marketing vorschreiben, damit Jugendschutz gewährleistet ist; politische Maßnahmen zu Dampfprodukten sollten Innovationen fördern und gewährleisten, dass Rauchern herkömmlicher Zigaretten und Dampfern tabakfreie, weniger schädliche Alternativen zur Verfügung stehen.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(4)

Deshalb sollten die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(5)

Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden

zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten auf der Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);

zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, auf der Grundlage des Artikels 114 AEUV.

(6)

Aus diesen Gründen liegt die geplante Bürgerinitiative im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge der Verordnung vorzulegen.

(7)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(8)

Die geplante Bürgerinitiative „Eine intelligentere Regelung für das Dampfen!“ sollte daher registriert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die geplante Bürgerinitiative „Eine intelligentere Regelung für das Dampfen!“ wird hiermit registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 20. Februar 2019 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Eine intelligentere Regelung für das Dampfen!“, vertreten durch die Kontaktpersonen Herrn Dustin DAHLMANN und Herrn Mose GIACOMELLO, gerichtet.

Straßburg, den 12. Februar 2019

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).