ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Delegierte Verordnung (EU) 2019/280 der Kommission vom 3. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
19.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/1 |
VERORDNUNG (EU) 2019/278 DES RATES
vom 18. Februar 2019
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2019/284 vom 18. Februar 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates (2) werden mehrere restriktive Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2011/101/GASP (3) vorgesehen sind, darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen. |
(2) |
Am 18. Februar 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/284 zur Streichung der Namen von zwei Personen aus Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP angenommen. |
(3) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte entsprechend geändert werden. |
(4) |
Diese Verordnung muss am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts.
(2) Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1).
(3) Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).
ANHANG
„ANHANG IV
Liste der Personen nach Artikel 6 Absatz 4
Personen
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Name (und ggf. Aliasnamen) |
3. |
Chiwenga, Constantine |
4. |
Shiri, Perence (alias Bigboy) Samson Chikerema |
5. |
Sibanda, Phillip Valerio (alias Valentine) |
19.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/279 DES RATES
vom 18. Februar 2019
zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 1. August 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 angenommen. |
(2) |
Am 30. Januar 2019 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Absatz 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu zwei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
ANHANG
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:
„42. Jalaluddin Haqqani (alias a) Jalaluddin Haqani, b) Jallalouddin Haqqani, c) Jallalouddine Haqani).
Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Grenzangelegenheiten während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) um 1942, b) um 1948. Geburtsort: a) Garda-Saray-Gebiet, Bezirk Waza Zadran, Provinz Paktia, Afghanistan; b) Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 31.1.2001.
Weitere Angaben: Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, Nasiruddin Haqqani und Badruddin Haqqani (gestorben). Bruder von Mohammad Ibrahim Omari und Khalil Ahmed Haqqani. Er ist ein aktiver Taliban-Führer. Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten. Vorsitzender der Miram-Shah-Schura der Taliban (2008). Gehört dem Stamm der Zadran an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Soll im September 2018 gestorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427400
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Jalaluddin Haqqani hat enge Beziehungen zu Mohammed Omar und hatte enge Beziehungen zu Osama bin Laden (gestorben). Er ist der Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, Nasiruddin Haqqani und Badruddin Haqqani (gestorben) sowie der Bruder von Mohammad Ibrahim Omari und Khalil Ahmed Haqqani. Er ist ein aktiver Taliban-Führer. Jalaluddin Haqqani stellte ferner 2007 die Verbindung zwischen Al-Qaida und den Taliban dar. Er war im Juni 2008 Vorsitzender des Miram-Shah-Rates der Taliban.
Er war ursprünglich ein Befehlshaber der Mwalawi Hezbi Islami Party in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia. Er schloss sich später den Taliban an und wurde zum Minister für Grenzangelegenheiten ernannt. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes flüchtete er zusammen mit Taliban- und Al-Qaida-Kräften nach Nordwaziristan und begann mit dem Wiederaufbau seiner Milizen für den Kampf gegen die Regierung Afghanistans.
Haqqani wurde beschuldigt, an dem Bombenanschlag auf die indische Botschaft in Kabul im Jahr 2008 und an dem Mordversuch an Präsident Karzai während einer Militärparade in Kabul Anfang 2008 beteiligt gewesen zu sein. Haqqani war ferner im Februar 2009 an einem Anschlag auf Ministerialgebäude in Kabul beteiligt.
Jalaluddin Haqqani ist der Gründer des Haqqani-Netzwerks.“
„135. Torek Agha (alias a) Sayed Mohammed Hashan, b) Torak Agha, c) Toriq Agha, d) Toriq Agha Sayed).
Titel: Haji. Anschrift: Pashtunabad, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan. Geburtsdatum: 1960, b) 1962, c) um 1965. Geburtsort: a) Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Pishin, Provinz Baluchistan, Pakistan. Nationale Kennziffer: Pakistanische Kennziffer 5430312277059 (betrügerisch erwirkt und inzwischen von der pakistanischen Regierung für nichtig erklärt). Tag der Benennung durch die VN: 2.11.2015.
Weitere Angaben: Bedeutender Befehlshaber des Militärrates der Taliban, beteiligt an der Mittelbeschaffung bei in der Golfregion ansässigen Gebern. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Soll im November 2018 gestorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5905294
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Als ranghoher Taliban-Führer ist Torek Agha (Torek) seit Ende 2014 bei der ‚Quetta-Schura‘ der Taliban aktiv, ein regionales Gremium, das die Aktivitäten der Taliban im südlichen und westlichen Afghanistan leitet, und hat bei der Mittelbeschaffung bei in der Golfregion ansässigen Gebern eine Rolle gespielt.
Seit Ende 2014 war Torek Mitglied einer Gruppe, die für die strategische Planung und logistischen Operationen der Taliban-Führung verantwortlich war, und war außerdem ein wichtiger Befehlshaber und Mitglied des Militärrates der Taliban und genehmigte und förderte Militäroperationen der Taliban. Der Militärrat der Taliban ist einer von drei Räten auf Kommandoebene und ist verantwortlich für die Überwachung der Operationen der Taliban und die Billigung von Ernennungen der Militärführung der Taliban.
Torek war im Laufe der Jahre an der Genehmigung der Ermordung zahlreicher afghanischer Regierungsbeamter und Stammesführer beteiligt. Darüber hinaus war er bereits 2012 einer der vier führenden Taliban-Befehlshaber, die die Verwendung eines nicht identifizierten chemischen Pulvers für die Ermordung ranghoher afghanischer Regierungsbeamter genehmigten.
Nachdem ihn ein ranghoher Taliban-Führer Mitte 2011 angewiesen hatte, während des Ramadan nach Saudi-Arabien zu reisen, um dort externe Finanzmittel zu beschaffen, haben Torek und mehrere andere Mitglieder der ‚Quetta Schura‘ der Taliban im Jahr 2012 Mullahs ausgewählt, die nach Saudi-Arabien und in andere arabische Länder reisen sollten, um im Auftrag der Taliban von afghanischen Geschäftsleuten und Schmugglern Finanzspenden zu sammeln. Anfang 2012 hat Torek eine Spende von einem nicht bekannten arabischen Spender mit der Anweisung erhalten, das Geld an den Schatten-Provinzgouverneur der Taliban in der Provinz Uruzgan, Afghanistan, für Tötungsoperationen weiterzuleiten.
Torek sammelte 2010 für die Taliban etwa 4 Millionen US-Dollar von in der Golfregion ansässigen Gebern ein; davon übergab er den größten Teil an den ranghohen Taliban-Führer und Beschaffer von Finanzmitteln Gul Agha Ishakzai (Gul Agha). Die Beträge und Quellen der zahlreichen Transfers von Geldmitteln durch Torek an Gul Agha im Jahr 2010 waren folgende: 1 Million Dollar von Verbündeten in Saudi-Arabien; 2 Millionen Dollar von Spendern in Katar, den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und Saudi-Arabien; 600 000 Dollar, die während einer Reise nach Katar zur Beschaffung von Finanzmitteln von verschiedenen arabischen Spendern eingesammelt wurden.
Seit Ende 2009 verwahrte Torek 2 Millionen Dollar von nicht bekannten katarischen und saudi-arabischen Spendern, die für den Kassenverwalter der ‚Quetta-Schura‘ der Taliban bestimmt waren. Die umfangreichen Spenden, die Torek für die ‚Quetta-Schura‘ der Taliban während des Ramadan beschafft hatte, wurden bei nicht bekannten pakistanischen Banken verwahrt und befanden sich unter der Kontrolle des obersten Kassenverwalters der Taliban.
Mitte 2006 teilte Torek verschiedenen Taliban-Befehlshabern Taliban-Kämpfer zu. Er war einer der wichtigsten Verbindungsleute zwischen der Taliban-Führung und Gruppen arabischer Kämpfer, die nach Pakistan und Afghanistan gereist sind, um gegen die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe zu kämpfen.“
19.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/7 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/280 DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 2018
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „ESVG 2010“) enthält den Bezugsrahmen der gemeinsame Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln zur Erstellung der Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die statistischen Zwecke der Union. |
(2) |
Bei der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung handelt es sich um Satellitenkonten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Definition im ESVG 2010, die der Erstellung der Gesamtrechnungen für die Zwecke der Union dienen und deren Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert und vergleichbar sein sollen. |
(3) |
Da das ESVG 2010 eine Überarbeitung des ESVG 95 darstellt, sind neue Bezugnahmen in die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 aufzunehmen. |
(4) |
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:
(1) |
Im gesamten Anhang
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(2) |
Der Abschnitt „Inhaltsverzeichnis“ wird wie folgt geändert:
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(3) |
Der Abschnitt „Vorbemerkung“ erhält folgende Fassung: „VORBEMERKUNG Die Überarbeitung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) (*1) führte zu einigen Änderungen an der Grundmethodik für die LGR zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem ESVG, damit die Harmonisierung der LGR zwischen den Mitgliedstaaten wie auch mit dem zentralen Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ermöglicht wird und damit sichergestellt ist, dass die vorzunehmenden Änderungen umsetzbar sind. Das vorliegende Handbuch wurde unter diesen Gesichtspunkten abgefasst, d. h. neben den Konzepten, Grundsätzen und Grundregeln für die Erstellung der LGR geht es auch auf eventuelle Anpassungen an die besonderen Gegebenheiten der Landwirtschaft ein. (*1) Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG 2010), Luxemburg 2013.“" |
(4) |
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
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(5) |
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
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(6) |
Abschnitt III wird wie folgt geändert:
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7) |
In Abschnitt 4 Ziffer 4.06 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Im ESVG 2010 (11.27 und 11.28) wird ausgeführt, welche Tätigkeiten zum Arbeitsvolumen gehören und welche nicht.“ |
8) |
Abschnitt V wird wie folgt geändert:
|
(9) |
Abschnitt VI wird wie folgt geändert:
|
(*1) Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG 2010), Luxemburg 2013.“
(*2) Es ist darauf hinzuweisen, dass im ESVG zwar den örtlichen FE Vorrang eingeräumt wird, die Analyse des Produktionsprozesses jedoch am besten anhand der homogenen Produktionseinheiten (HPE) möglich ist. Diese Einheit wird bei der Input-Output-Analyse zugrunde gelegt, da sie genau einer Art von Tätigkeit entspricht. Die institutionellen Einheiten werden somit in ebenso viele homogene Produktionseinheiten zerlegt, wie es Tätigkeiten gibt (Hilfstätigkeiten werden nicht berücksichtigt). Die Zusammenfassung dieser HPE ermöglicht eine Untergliederung der Volkswirtschaft in „reine“ (d. h. homogene) Produktionsbereiche. Die homogene Produktionseinheit lässt sich in der Regel nicht direkt beobachten. Die Konten der Produktionsbereiche lassen sich demnach nicht mittels Zusammenfassung der homogenen Produktionseinheiten erstellen. Im ESVG wird ein Verfahren für die Erstellung dieser Konten beschrieben. Es sieht vor, dass den homogenen Produktionsbereichen die entsprechenden Nebentätigkeiten und Kosten der Wirtschaftsbereiche zugeordnet werden (vgl. ESVG 2010, 2.153-2.156, 9.52 bis 9.63).“
(*3) Dies sind kleine Einheiten, die für den Eigenverbrauch und nicht für den Verkauf produzieren und landwirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, ohne von diesen wirtschaftlich abhängig zu sein.“
(*4) Im SNA 2008 (10.94) wird im Gegensatz zum ESVG 2010 (3.140) die Auffassung vertreten, dass für Tiere Abschreibungen zu berechnen sind.“
(*5) Sie entsprechen insbesondere den Löhnen und Gehältern, die die Arbeitgeber vorläufig an ihre Arbeitnehmer zahlen im Fall von Krankheit, Arbeitsunfall, Invalidität oder Entlassung, sofern diese Beiträge einzeln erkennbar sind.“
(*6) Jedoch ist in den Fällen, in denen ein Zuschuss gleichzeitig zur Tilgung des aufgenommenen Kredits und zur Zinszahlung verwendet werden kann, ohne dass diese beiden Elemente getrennt nachweisbar sind, der gesamte Zuschuss als Investitionszuschuss zu buchen.“
(*7) Zu empfangende Zinsen entsprechen der Position „Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten“ (F.8) des Finanzierungskontos.“
(*9) Unter bestimmten Umständen kann es jedoch zweckmäßig erscheinen, die Diskrepanzen zu beseitigen, um die Gesamtkonsistenz der Daten zu erhalten.““
(*8) Nur Zinsen, die von den Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit empfangen werden.“
ANHANG II
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:
1) |
Position 32.2 erhält folgende Fassung:
|
2) |
Position 33.3 erhält folgende Fassung:
|
19.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/33 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/281 DER KOMMISSION
vom 12. Februar 2019
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („The Vale of Clwyd Denbigh Plum“ (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „The Vale of Clwyd Denbigh Plum“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „The Vale of Clwyd Denbigh Plum“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „The Vale of Clwyd Denbigh Plum“ (g.U.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Februar 2019
Für die Kommission
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 303 vom 29.8.2018, S. 12.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
19.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/34 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/282 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2019
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Angeboten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde das Ausschreibungsverfahren für den Verkauf von Magermilchpulver eröffnet. Außer für die Monate August und Dezember waren zunächst zwei Teilausschreibungen je Monat vorgesehen. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/472 der Kommission (4) wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 geändert, indem die Anzahl der Zeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können, auf einen pro Monat reduziert und der für den Monat August vorgesehene Zeitraum gestrichen wurde. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/995 der Kommission (5) wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 geändert, indem die Anzahl der Zeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können, auf zwei pro Monat erhöht und ein entsprechender Zeitraum für den Monat August eingeführt wurde. |
(4) |
Durch die größere Häufigkeit der Fristen konnten erhebliche Mengen Magermilchpulver aus öffentlichen Interventionsbeständen verkauft werden, wodurch sich die verfügbaren Mengen auf etwas über 22 000 Tonnen verringerten. |
(5) |
Angesichts der verfügbaren Menge und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands empfiehlt es sich, die Zahl der Zeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können, wieder auf einen pro Monat zu verringern. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die folgenden Teilausschreibungen beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung. Sie endet jeweils am dritten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Im August endet die Frist jedoch am vierten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) und im Dezember am zweiten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, so endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2019
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/472 der Kommission vom 15. März 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Angeboten (ABl. L 73 vom 18.3.2017, S. 5).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2018/995 der Kommission vom 12. Juli 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Angeboten (ABl. L 178 vom 16.7.2018, S. 4).
19.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/36 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/283 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2019
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Beschluss 2011/101/GASP des Rates (2) sind die natürlichen und juristischen Personen aufgeführt, auf die die in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen restriktiven Maßnahmen Anwendung finden. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird dieser Beschluss umgesetzt, soweit Maßnahmen auf der Ebene der Union erforderlich sind. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(3) |
Am 18. Februar 2019 beschloss der Rat, den Eintrag zu einer Person zu ändern und die Namen von zwei Personen in Anhang I des Beschluss 2011/101/GASP, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden sollten, zu streichen. |
(4) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 18. Februar 2019
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.
(2) Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).
ANHANG
„ANHANG III
Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 6
I. Personen:
Name (und ggf. Aliasnamen) |
Angaben zur Identität |
Gründe für die Benennung |
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Geb. 21.2.1924 Pass AD 001095 |
Ehemaliger Präsident und für Handlungen verantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. |
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Geb. 23.7.1965 Pass AD001159 Personalausweis 63-646650Q70 |
Ehemalige Sekretärin der ZANU-PF (Afrikanische Nationalunion von Simbabwe — Patriotische Front), an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. Übernahm 2002 das Iron-Mask-Gebiet; zieht mutmaßlich illegal große Gewinne aus dem Diamantenbergbau. |
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Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes, General (früher Befehlshaber der Armee, Generalleutnant), geb. 25.8.1956 Pass AD000263 Personalausweis 63-327568M80 |
Mitglied der gemeinsamen Einsatzleitung und an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates beteiligt. Hat die Armee eingesetzt, um Farmen zu besetzen. War während der Wahlen von 2008 eine der Haupttriebkräfte für Gewalt im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen. |
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Marschall der Luftwaffe, (Air Force), geb. 1.11.1955. Personalausweis 29-098876M18 |
Hochrangiger Offizier und Mitglied des obersten Staatssicherheitsorgans (Joint Operation Command) der ZANU-PF und an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates beteiligt. An politisch motivierten Gewaltakten beteiligt, unter anderem während der Wahlen 2008 in Mashonaland West und in Chiadzwa. |
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Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes, Generalleutnant, geb. 25.8.1956 oder 24.12.1954 Personalausweis 63-357671H26. |
Hochrangiges Armeemitglied mit Verbindungen zur Regierung und an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates beteiligt. |
II. Organisationen
Name/Bezeichnung |
Angaben zur Identität |
Gründe für die Benennung |
Simbabwe Defence Industries |
10th floor, Trustee House, 55 Samora Machel Avenue, PO Box 6597, Harare, Simbabwe |
Mit dem Verteidigungsministerium und der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden. |
BESCHLÜSSE
19.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/38 |
BESCHLUSS (GASP) 2019/284 DES RATES
vom 18. Februar 2019
zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
am 15. Februar 2011 hat Der Rat den Beschluss 2011/101/GASP (1) erlassen. |
(2) |
Der Rat hat unter Berücksichtigung der politischen Lage in Simbabwe eine Überprüfung des Beschlusses 2011/101/GASP durchgeführt. |
(3) |
Die restriktiven Maßnahmen sollten daher bis zum 20. Februar 2020 verlängert werden. Der Rat sollte sie unter Berücksichtigung der politischen und sicherheitspolitischen Entwicklungen in Simbabwe fortlaufend überprüfen. |
(4) |
Die restriktiven Maßnahmen sollten für fünf Personen und eine Organisation verlängert und für zwei Personen aufgehoben werden, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind. Die Aussetzung der restriktiven Maßnahmen sollte für drei der in Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführten Personen verlängert werden. |
(5) |
Der Beschluss 2011/101/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/101/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 (1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2) Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2020. (3) Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden für die in Anhang II aufgeführten Personen bis zum 20. Februar 2020 ausgesetzt. (4) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“ |
2. |
Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert. |
3. |
Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).
ANHANG I
1. |
Der Eintrag zu der folgenden in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP genannten Person erhält folgende Fassung:
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2. |
In Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP werden folgende Einträge gestrichen:
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ANHANG II
In Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP werden folgende Einträge gestrichen:
„1. |
Bonyongwe, Happyton Mabhuya |
2. |
Chihuri, Augustine“. |
19.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/42 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2019/285 DES RATES
vom 18. Februar 2019
zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 5,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 1. August 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/486/GASP angenommen. |
(2) |
Am 30. Januar 2019 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Absatz 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu zwei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert. |
(3) |
Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
ANHANG
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:
„42. Jalaluddin Haqqani (alias a) Jalaluddin Haqani, b) Jallalouddin Haqqani, c) Jallalouddine Haqani).
Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Grenzangelegenheiten während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) um 1942, b) um 1948. Geburtsort: a) Garda-Saray-Gebiet, Bezirk Waza Zadran, Provinz Paktia, Afghanistan; b) Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 31.1.2001.
Weitere Angaben: Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, Nasiruddin Haqqani und Badruddin Haqqani (verstorben). Bruder von Mohammad Ibrahim Omari und Khalil Ahmed Haqqani. Er ist ein aktiver Taliban-Führer. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Vorsitzender der Miram-Shah-Schura der Taliban (2008). Gehört dem Stamm der Zadran an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Soll im September 2018 gestorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427400
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Jalaluddin Haqqani hat enge Beziehungen zu Mohammed Omar und hatte enge Beziehungen zu Osama bin Laden (gestorben). Er ist der Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, Nasiruddin Haqqani und Badruddin Haqqani (gestorben) sowie der Bruder von Mohammad Ibrahim Omari und Khalil Ahmed Haqqani. Er ist ein aktiver Taliban-Führer. Jalaluddin Haqqani stellte ferner 2007 die Verbindung zwischen Al-Qaida und den Taliban dar. Er war im Juni 2008 Vorsitzender des Miram-Shah-Rates der Taliban.
Er war ursprünglich ein Befehlshaber der Mwalawi Hezbi Islami Party in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia. Er schloss sich später den Taliban an und wurde zum Minister für Grenzangelegenheiten ernannt. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes flüchtete er zusammen mit Taliban- und Al-Qaida-Kräften nach Nordwaziristan und begann mit dem Wiederaufbau seiner Milizen für den Kampf gegen die Regierung Afghanistans.
Haqqani wurde beschuldigt, an dem Bombenanschlag auf die indische Botschaft in Kabul im Jahr 2008 und an dem Mordversuch an Präsident Karzai während einer Militärparade in Kabul Anfang 2008 beteiligt gewesen zu sein. Haqqani war ferner im Februar 2009 an einem Anschlag auf Ministerialgebäude in Kabul beteiligt.
Jalaluddin Haqqani ist der Gründer des Haqqani-Netzwerks.“
„135. Torek Agha (alias a) Sayed Mohammed Hashan, b) Torak Agha, c) Toriq Agha, d) Toriq Agha Sayed).
Titel: Haji. Anschrift: Pashtunabad, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan. Geburtsdatum: a) 1960, b) 1962, c) um 1965. Geburtsort: a) Provinz Kandahar, Afghanistan b) Pishin, Provinz Baluchistan, Pakistan. Nationale Kennziffer: Pakistanische Kennziffer 5430312277059 (betrügerisch erwirkt und inzwischen von der pakistanischen Regierung für nichtig erklärt). Tag der Benennung durch die VN: 2.11.2015.
Weitere Angaben: Bedeutender Befehlshaber des Militärrates der Taliban, beteiligt an der Mittelbeschaffung bei in der Golfregion ansässigen Gebern. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Soll im November 2018 gestorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5905294
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Als ranghoher Taliban-Führer ist Torek Agha (Torek) seit Ende 2014 bei der ‚Quetta-Schura‘ der Taliban aktiv, ein regionales Gremium, das die Aktivitäten der Taliban im südlichen und westlichen Afghanistan leitet, und hat bei der Mittelbeschaffung bei in der Golfregion ansässigen Gebern eine Rolle gespielt.
Seit Ende 2014 war Torek Mitglied einer Gruppe, die für die strategische Planung und logistischen Operationen der Taliban-Führung verantwortlich war, und war außerdem ein wichtiger Befehlshaber und Mitglied des Militärrates der Taliban und genehmigte und förderte Militäroperationen der Taliban. Der Militärrat der Taliban ist einer von drei Räten auf Kommandoebene und ist verantwortlich für die Überwachung der Operationen der Taliban und die Billigung von Ernennungen der Militärführung der Taliban.
Torek war im Laufe der Jahre an der Genehmigung der Ermordung zahlreicher afghanischer Regierungsbeamter und Stammesführer beteiligt. Darüber hinaus war er bereits 2012 einer der vier führenden Taliban-Befehlshaber, die die Verwendung eines nicht identifizierten chemischen Pulvers für die Ermordung ranghoher afghanischer Regierungsbeamter genehmigten.
Nachdem ihn ein ranghoher Taliban-Führer Mitte 2011 angewiesen hatte, während des Ramadan nach Saudi-Arabien zu reisen, um dort externe Finanzmittel zu beschaffen, haben Torek und mehrere andere Mitglieder der ‚Quetta Schura‘ der Taliban im Jahr 2012 Mullahs ausgewählt, die nach Saudi-Arabien und in andere arabische Länder reisen sollten, um im Auftrag der Taliban von afghanischen Geschäftsleuten und Schmugglern Finanzspenden zu sammeln. Anfang 2012 hat Torek eine Spende von einem nicht bekannten arabischen Spender mit der Anweisung erhalten, das Geld an den Schatten-Provinzgouverneur der Taliban in der Provinz Uruzgan, Afghanistan, für Tötungsoperationen weiterzuleiten.
Torek sammelte 2010 für die Taliban etwa 4 Millionen US-Dollar von in der Golfregion ansässigen Gebern ein; davon übergab er den größten Teil an den ranghohen Taliban-Führer und Beschaffer von Finanzmitteln Gul Agha Ishakzai (Gul Agha). Die Beträge und Quellen der zahlreichen Transfers von Geldmitteln durch Torek an Gul Agha im Jahr 2010 waren folgende: 1 Million Dollar von Verbündeten in Saudi-Arabien; 2 Millionen Dollar von Spendern in Katar, den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und Saudi-Arabien; 600 000 Dollar, die während einer Reise nach Katar zur Beschaffung von Finanzmitteln von verschiedenen arabischen Spendern eingesammelt wurden.
Seit Ende 2009 verwahrte Torek 2 Millionen Dollar von nicht bekannten katarischen und saudi-arabischen Spendern, die für den Kassenverwalter der ‚Quetta-Schura‘ der Taliban bestimmt waren. Die umfangreichen Spenden, die Torek für die ‚Quetta-Schura‘ der Taliban während des Ramadan beschafft hatte, wurden bei nicht bekannten pakistanischen Banken verwahrt und befanden sich unter der Kontrolle des obersten Kassenverwalters der Taliban.
Mitte 2006 teilte Torek verschiedenen Taliban-Befehlshabern Taliban-Kämpfer zu. Er war einer der wichtigsten Verbindungsleute zwischen der Taliban-Führung und Gruppen arabischer Kämpfer, die nach Pakistan und Afghanistan gereist sind, um gegen die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe zu kämpfen.“
19.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/45 |
BESCHLUSS (EU) 2019/286 DER KOMMISSION
vom 12. Februar 2019
über die geplante Bürgerinitiative „Eine intelligentere Regelung für das Dampfen!“
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 926)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „Eine intelligentere Regelung für das Dampfen!“ wird wie folgt angegeben: „Wir fordern die EU-Kommission auf, Artikel 20 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufzuheben und maßgeschneiderte Rechtsvorschriften zu schaffen, die Dampfprodukte klar von Tabakerzeugnissen und Arzneimitteln abgrenzt.“ |
(2) |
Die Ziele der geplanten Bürgerinitiative sind: „Artikel 20 der Richtlinie 2014/40/EU streichen und durch maßgeschneiderte wissenschaftliche, faktengestützte Rechtsvorschriften ersetzen, die mit dem Funktionieren des Binnenmarkts im Einklang stehen und Dampfprodukte von Tabakerzeugnissen und Arzneimitteln abgrenzen; sicherstellen, dass neue Rechtsvorschriften verabschiedet werden, die die Einhaltung solider Standards für Produktqualität, Sicherheit und Produktion und ein verantwortungsvolles Marketing vorschreiben, damit Jugendschutz gewährleistet ist; politische Maßnahmen zu Dampfprodukten sollten Innovationen fördern und gewährleisten, dass Rauchern herkömmlicher Zigaretten und Dampfern tabakfreie, weniger schädliche Alternativen zur Verfügung stehen.“ |
(3) |
Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen. |
(4) |
Deshalb sollten die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen. |
(5) |
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden
|
(6) |
Aus diesen Gründen liegt die geplante Bürgerinitiative im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge der Verordnung vorzulegen. |
(7) |
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind. |
(8) |
Die geplante Bürgerinitiative „Eine intelligentere Regelung für das Dampfen!“ sollte daher registriert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die geplante Bürgerinitiative „Eine intelligentere Regelung für das Dampfen!“ wird hiermit registriert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 20. Februar 2019 in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Eine intelligentere Regelung für das Dampfen!“, vertreten durch die Kontaktpersonen Herrn Dustin DAHLMANN und Herrn Mose GIACOMELLO, gerichtet.
Straßburg, den 12. Februar 2019
Für die Kommission
Frans TIMMERMANS
Vizepräsident
(1) ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.
(2) Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).