ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 44

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
15. Februar 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/260 der Kommission vom 14. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 hinsichtlich des Umfangs der traditionellen Handelsströme zwischen einigen Regionen in äußerster Randlage der Union und dem Vereinigten Königreich

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/261 der Kommission vom 14. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/262 der Kommission vom 14. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/263 der Kommission vom 14. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 hinsichtlich Standardvorschriften und -bedingungen für Finanzinstrumente in Bezug auf die Koinvestitionsfazilität und den Stadtentwicklungsfonds

8

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2019/264 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 7. Februar 2019 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/464 (BiH/27/2019)

12

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/265 der Kommission vom 12. Februar 2019 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 869)

14

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/266 der Kommission vom 14. Februar 2019 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in Malaysia

31

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/260 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 hinsichtlich des Umfangs der traditionellen Handelsströme zwischen einigen Regionen in äußerster Randlage der Union und dem Vereinigten Königreich

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2)

Das zwischen den Unterhändlern ausgehandelte Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen für die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich auch über den Tag hinaus, an dem die Verträge für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich unwirksam werden. Falls das Abkommen in Kraft tritt, so gilt gemäß diesem Abkommen während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 (2), die nach diesem Zeitraum außer Kraft gesetzt wird.

(3)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 der Kommission können Marktteilnehmer Verarbeitungserzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallende Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 enthalten, innerhalb der traditionellen Handelsströme oder im Rahmen des regionalen Handels ausführen bzw. innerhalb der traditionellen Handelsströme versenden. Verarbeitungsunternehmer, die solche Erzeugnisse in diesem Rahmen ausführen oder versenden möchten, können dies bis zu den in den Anhängen II bis V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 festgesetzten jährlichen Höchstmengen tun. Anhang VI der genannten Durchführungsverordnung enthält die Liste der Drittländer, in die diese Erzeugnisse ausgeführt werden können.

(4)

Um etwaige Störungen der traditionellen Handelsströme zwischen den betreffenden Regionen in äußerster Randlage und dem Vereinigten Königreich zu vermeiden, sollten die Mengen der diesbezüglichen Verarbeitungserzeugnisse, die derzeit von Madeira und den Kanarischen Inseln zum Vereinigten Königreich als Mitgliedstaat versandt werden, als Ausfuhren in Drittländer gemäß den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 ausgedrückt werden. Außerdem sollte das Vereinigte Königreich in Anhang VI der genannten Verordnung als Drittland aufgeführt werden.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (3) treten Rechtsakte, deren Geltungsdauer, Wirksamkeit oder Anwendbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Zeitpunkt entsprechenden Tages außer Kraft. Diese Verordnung sollte daher ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III, IV und VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 63 vom 4.3.2014, S. 13).

(3)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge III, IV und VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang III wird die Tabelle für Madeira wie folgt geändert:

a)

Die Zeilen, die sich auf die Positionen 1905 und 2009 und die Unterpositionen 2202 10 und 2202 90 beziehen, erhalten folgende Fassung:

„1905

116 100

400

2009

*13 480

*20

2202 10

2202 90

752 100

42 900 “

b)

Die Zeile, die sich auf die Position 2208 bezieht, erhält folgende Fassung:

„2208

*24 800

*31 200 “

2.

In der Tabelle in Anhang IV erhält die Zeile, die sich auf die Unterposition 1704 90 bezieht, folgende Fassung:

„1704 90

417 500

229 000 “

3.

In Anhang VI erhält der Wortlaut, der sich auf die Azoren und Madeira bezieht, folgende Fassung:

Bestimmungsdrittländer der Ausfuhren von Verarbeitungserzeugnissen von den Azoren und Madeira im Rahmen des regionalen Handels

Angola, Kanada, Cabo Verde, Guinea-Bissau, Marokko, Mosambik, Südafrika, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika und Venezuela.“


15.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/261 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION—

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 (2) führte die Kommission auf die Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon, die unter den Codes der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) ex 7325 10 00 (TARIC-Code 7325100031) und ex 7325 99 10 (TARIC-Code 7325991051) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 15,5 % bis 38,1 % ein.

(2)

Mit seinem Urteil vom 12. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-397/17 und C-398/17 (Profit Europe(3) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die KN so auszulegen ist, dass die Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit als andere gegossene Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke in die Auffangunterposition 7307 19 90 der KN einzureihen sind und nicht als Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke aus nicht verformbarem Gusseisen in die Unterposition 7307 11 10 oder als Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen in die Unterposition 7307 19 10.

(3)

Die beiden Tarifpositionen 7325 und 7307 sind nahezu identisch aufgebaut und betreffen dieselben Materialien. Daher wurde es als angemessen erachtet, die Feststellung des Gerichtshofs auch auf die Einreihung von Waren der Position 7325 anzuwenden.

(4)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 betreffend bestimmte Waren aus Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) wird immer noch auf deren Einreihung unter dem KN-Code 7325 99 10 als andere Waren aus verformbarem Gusseisen verwiesen.

(5)

Daher sollte bei den in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 aufgeführten Codes in Bezug auf Waren, für deren Einfuhren der endgültige Antidumpingzoll gilt, der KN-Code ex 7325 99 10 (TARIC-Code 7325991051) durch den KN-Code ex 7325 99 90 (TARIC-Code 7325999080) ersetzt werden.

(6)

Um die effektive Vereinnahmung der geltenden Antidumpingzölle sicherzustellen, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN —

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf die Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon, die derzeit unter den KN-Codes ex 7325 10 00 (TARIC-Code 7325100031) und ex 7325 99 90 (TARIC-Code 7325999080) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

Es handelt sich dabei um:

Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art sowie

Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art.

Die Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten.

Die folgenden Warentypen sind aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Rinnenroste und Gussaufsätze nach EN 1433 als Bestandteil für Rinnen aus Polymer, Kunststoff, verzinktem Stahl oder Beton, durch die Oberflächenwasser in die Rinne fließen kann;

Bodenabläufe, Dachabläufe, Reinigungsöffnungen und Abdeckungen für Reinigungsöffnungen nach EN 1253;

Steigeisen, Hebeschlüssel und Hydranten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 der Kommission vom 29. Januar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien (ABl. L 25 vom 30.1.2018, S. 6).

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2018, verbundene Rechtssachen C-397/17 und C-398/17' Profit Europe NV/Belgische Staat, ECLI:EU:C:2018:564.


15.2.2019   

DE

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L 44/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/262 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 14,9 % bis 57,8 % auf die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, die derzeit unter dem Code der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307191010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand ein.

(2)

Mit seinem Urteil vom 12. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-397/17 und C-398/17 (Profit Europe(3) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die KN so auszulegen ist, dass die Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit als andere gegossene Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke in die Auffangunterposition 7307 19 90 der KN einzureihen sind und nicht als Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke aus nicht verformbarem Gusseisen in die Unterposition 7307 11 10 oder als Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen in die Unterposition 7307 19 10.

(3)

Nach diesem Urteil wurden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zum KN-Code 7307 19 10 geändert, sodass Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit nicht mehr unter diesen KN-Code fallen.

(4)

In der Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen (4) wurde ausdrücklich auf die Einreihung gegossener Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) unter den KN-Code 7307 19 10 verwiesen. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 wird immer noch auf diese Einreihung unter dem KN-Code 7307 19 10 als Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen verwiesen. Die Bezugnahme auf den KN-Code steht jetzt im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs und zu den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zum KN-Code 7307 19 10.

(5)

Daher sollten unter den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 aufgeführten Codes in Bezug auf Waren, für deren Einfuhren der endgültige Antidumpingzoll gilt, auch der KN-Code ex 7307 19 90 und der entsprechende TARIC-Code aufgeführt werden.

(6)

Um die effektive Vereinnahmung der geltenden Antidumpingzölle sicherzustellen, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN —

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien“;

2.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit — mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben —, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307191010) und ex 7307 19 90 (TARIC-Code 7307199010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand eingeführt.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 1).

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2018, verbundene Rechtssachen C-397/17 und C-398/17' Profit Europe NV/Belgische Staat, ECLI:EU:C:2018:564.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 der Kommission vom 14. November 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand (ABl. L 318 vom 15.11.2012, S. 10).


15.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/263 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 hinsichtlich Standardvorschriften und -bedingungen für Finanzinstrumente in Bezug auf die Koinvestitionsfazilität und den Stadtentwicklungsfonds

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anhänge I, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 der Kommission (2) enthalten ein kommentiertes Inhaltsverzeichnis einer Finanzierungsvereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde und einem Finanzmittler sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Koinvestitionsfazilität bzw. für den Stadtentwicklungsfonds.

(2)

In Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Verwaltungsüberprüfungen und Prüfregelungen für Finanzinstrumente erläutert, die von der EIB und anderen internationalen Finanzinstituten, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, eingesetzt werden. Diesen Regelungen sollte in Anhang I als Teil der Finanzierungsvereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde und der EIB oder anderen internationalen Finanzinstituten, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, Rechnung getragen werden.

(3)

In Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingefügt wurde, werden die Vorschriften für Finanzinstrumente im Hinblick auf eine differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren bei der Risiko- und Gewinnbeteiligung erläutert. Die in den Anhängen I, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 verwendete Terminologie sollte an die Terminologie von Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angepasst werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die ESI-Fonds —

(5)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Abweichungen zwischen den geänderten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die gemäß Artikel 282 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ab dem 2. August 2018 oder früher gelten, und den Bestimmungen dieser Verordnung auf ein Minimum zu begrenzen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 der Kommission vom 11. September 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Standardvorschriften und -bedingungen für Finanzinstrumente (ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 16).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird das kommentierte Inhaltsverzeichnis der Finanzierungsvereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde und einem Finanzmittler wie folgt geändert:

a)

In Nummer 11 wird ein neuer Absatz eingefügt:

„Bestimmungen über Verwaltungsüberprüfungen und Prüfregelungen im Einklang mit Artikel 40 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Fällen, in denen die die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen die EIB oder andere internationale Finanzinstitute, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, sind.“

b)

In Nummer 17 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln bis zum Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und gegebenenfalls Bestimmungen über die differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a“.

2.

In Anhang V werden die Vorschriften und Bedingungen für die Koinvestitionsfazilität wie folgt geändert:

a)

im Abschnitt „Fondsbeitrag zum Finanzinstrument: Betrag und Rate (Produktdetails)“ erhält der vierte Absatz folgende Fassung:

„Die differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren, die ausschließlich auf eine asymmetrische Gewinnverteilung abzielt, wird gemäß Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 21 Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgesetzt.“;

b)

im Abschnitt „Förderfähige Finanzmittler und Koinvestoren“ erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Die Verwaltungsbehörde und der Dachfonds wählen die Finanzmittler im Einklang mit dem Unionsrecht aus. Die Auswahl von Finanzmittlern erfolgt in einer offenen, transparenten, angemessenen und diskriminierungsfreien Weise; dabei sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Bei der Auswahl der Finanzmittler werden angemessene Risikoteilungsvorkehrungen im Falle der differenzierten Behandlung festgelegt und ein möglicher Carried Interest ermittelt.“;

3.

In Anhang VI werden die Vorschriften und Bedingungen für den Stadtentwicklungsfonds wie folgt geändert:

a)

im Abschnitt „Einbeziehung staatlicher Beihilfen“ erhält der fünfte Absatz folgende Fassung:

„Die differenzierte Behandlung (asymmetrische Bedingungen für Risikoteilungsmaßnahmen) für den Dachfonds, die Beiträge des Finanzmittlers und der Koinvestoren auf der Ebene des Fonds und auf Projektebene in Form von Darlehen wird gegebenenfalls gemäß Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 16 Absatz 8 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegt, wie im Abschnitt „Preispolitik“ weiter erläutert.“;

b)

im Abschnitt „Programmbeitrag zum Finanzinstrument: Betrag und Rate (Produktdetails)“ erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Die Risikoteilungsrate, der öffentliche Programmbeitrag, die differenzierte Behandlung und der Zinssatz für Darlehen werden auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung festgelegt und gewährleisten, dass Artikel 16 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf den Nutzen für die Endbegünstigten eingehalten wird.“;

c)

im Abschnitt „Darlehensvergabe und Risikoteilung auf der Ebene des Finanzmittlers (Abstimmung der Interessen)“ erhält der sechste Gedankenstrich folgende Fassung:

„Die Risikoteilung mit dem Finanzmittler und mit Koinvestoren (auf der Ebene des Fonds oder des Stadtentwicklungsprojekts) erfolgt anteilig entsprechend dem Programmbeitrag, es sei denn, die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zeigt, dass eine differenzierte Behandlung in Form einer asymmetrischen Risikoverteilung zwischen den Koinvestoren erforderlich ist. Solche Vorkehrungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 8 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 getroffen und in die Koinvestitionsvereinbarung zwischen den Parteien aufgenommen. Sie gelten nicht für die 1 %, die der Finanzmittler wie vorstehend erläutert aus eigenen Mitteln investieren muss, um ein Gleichgewicht der Interessen zu gewährleisten.“;

d)

im Abschnitt „Förderfähige Finanzmittler“ erhält der sechste Absatz folgende Fassung:

„Die Verwaltungsbehörde und der Dachfonds wählen die Finanzmittler im Einklang mit dem Unionsrecht aus. Die Auswahl von Finanzmittlern erfolgt in einer offenen, transparenten, angemessenen und diskriminierungsfreien Weise; dabei sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Bei der Auswahl der Finanzmittler sollten geeignete Risikoteilungsvorkehrungen im Falle von differenzierter Behandlung getroffen werden.“


BESCHLÜSSE

15.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/12


BESCHLUSS (GASP) 2019/264 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 7. Februar 2019

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/464 (BiH/27/2019)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ermächtigt, einschlägige Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation zu fassen.

(2)

Am 7. März 2017 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee den Beschluss (GASP) 2017/464 (2) angenommen, mit dem der Stellvertretende Oberste Alliierte Befehlshaber Europa (DSACEUR) General Sir James EVERARD zum Befehlshaber der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt wurde.

(3)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mit, aus der Europäischen Union auszutreten.

(4)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 8. Oktober 2018 grundsätzlich beschlossen, ab dem 29. März 2019 den stellvertretenden Chef des Stabes (Vice-Chief of Staff) im Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte in Europa (SHAPE) zum Befehlshaber der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina zu ernennen, vorbehaltlich der Bestätigung seitens der NATO, dass er für diese Aufgabe zur Verfügung steht.

(5)

Der Nordatlantikrat hat am 7. Dezember 2018 bestätigt, dass der stellvertretende Chef des Stabes im SHAPE im Rahmen der „Berlin-plus“-Vereinbarungen dafür zur Verfügung steht, ab dem 29. März 2019 die Aufgabe des Befehlshabers der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina wahrzunehmen.

(6)

Generalleutnant Olivier RITTIMANN, stellvertretender Chef des Stabes im SHAPE, sollte deshalb mit Wirkung vom 29. März 2019, 12.00 Uhr MEZ, zum Befehlshaber der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt werden.

(7)

Der Beschluss (GASP) 2017/464 sollte daher aufgehoben werden.

(8)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben.

(9)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen Mitgliedstaaten der Union gelten, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Generalleutnant Olivier RITTIMANN, stellvertretender Chef des Stabes im Obersten Hauptquartier der alliierten Mächte in Europa, wird — als Nachfolger von General Sir James EVERARD — ab dem 29. März 2019, 12.00 Uhr MEZ, zum Befehlshaber der EU-Operation für die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2017/464 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. März 2019 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2019.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

(2)  Beschluss (GASP) 2017/464 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 7. März 2017 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses BiH/21/2014 (BiH/24/2017) (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 70).


15.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/265 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2019

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 869)

(Nur der deutsche, englische, französische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische, rumänische, schwedische, spanische und tschechische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher nicht aus dem EGFL und dem ELER finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EGFL und des ELER anerkannt werden, sollten angegeben werden. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Bei den Beträgen, die durch diesen Beschluss von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden, sollten auch etwaige Kürzungen oder Aussetzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt werden, da solche Kürzungen oder Aussetzungen vorläufiger Art sind und die Beschlüsse nach den Artikeln 51 und 52 der genannten Verordnung unberührt lassen.

(7)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts (2) zur Kenntnis gebracht.

(8)

Dieser Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rechtssachen ziehen wird, die am 15. November 2018 noch anhängig waren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EGFL oder des ELER gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 12. Februar 2019

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Ares(2019)404605.


ANHANG

Haushaltsposten: 05070107

Mitglied- staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

CZ

Cross-Compliance

2011

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-627/16

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

423 793,95

3,36

423 790,59

 

Cross-Compliance

2011

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-627/16

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

2 118 969,77

16,78

2 118 952,99

 

 

 

 

 

CZ insgesamt:

EUR

2 542 763,72

20,14

2 542 743,58

Mitglied- staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SE

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-260/16

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

8 811 286,44

0,00

8 811 286,44

 

 

 

 

 

SE Insgesamt:

EUR

8 811 286,44

0,00

8 811 286,44


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

11 354 050,16

20,14

11 354 030,02

Haushaltsposten: 6701

Mitglied- staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

AT

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Zahlungsansprüche – Art. 24 Abs. 6 der VO 1307/2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 762 784,00

0,00

– 2 762 784,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Zahlungsansprüche – Art. 24 Abs. 6 der VO 1307/2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 5 268 498,00

0,00

– 5 268 498,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Qualität des LPIS – anteilig – Schwellenwert von 10 %

PUNKTUELL

 

EUR

– 95 167,00

0,00

– 95 167,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Qualität des LPIS – anteilig – Schwellenwert von 10 %

PUNKTUELL

 

EUR

– 95 167,00

0,00

– 95 167,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Qualität des LPIS – Faktoren für die anteilige Berechnung

PUNKTUELL

 

EUR

– 639 853,00

0,00

– 639 853,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Qualität des LPIS – Faktoren für die anteilige Berechnung

PUNKTUELL

 

EUR

– 538 452,00

0,00

– 538 452,00

 

 

 

 

 

AT insgesamt:

EUR

– 9 399 921,00

0,00

– 9 399 921,00

Mitglied- staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Bescheinigung

2017

CEB/2018/020/DE - Fehler bei EGFL und ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 162,53

0,00

– 162,53

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

– 162,53

0,00

– 162,53

Mitglied- staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Andere Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2015

Flächenzahlungen für nicht ausgeführte Tomaten

PUNKTUELL

 

EUR

– 617 823,18

0,00

– 617 823,18

 

Andere Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2016

Flächenzahlungen für nicht ausgeführte Tomaten

PUNKTUELL

 

EUR

– 433 756,91

0,00

– 433 756,91

 

Andere Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2017

Flächenzahlungen für nicht ausgeführte Tomaten

PUNKTUELL

 

EUR

– 424 985,80

0,00

– 424 985,80

 

Bescheinigung

2016

Bekannte Fehler – EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

– 374 098,28

– 363 476,73

– 10 621,55

 

Bescheinigung

2016

Bekannte Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

– 861 340,55

– 412 107,97

– 449 232,58

 

Andere Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2015

Verstoß bei der Bestimmung der förderfähigen Fläche während der Verwaltungskontrollen: nicht genehmigte Abweichungen um 1 % akzeptiert

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 472,38

0,00

– 4 472,38

 

Andere Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2016

Verstoß bei der Bestimmung der förderfähigen Fläche während der Verwaltungskontrollen: nicht genehmigte Abweichungen um 1 % akzeptiert

PUNKTUELL

 

EUR

– 901,63

0,00

– 901,63

 

POSEI (ab 2014)

2015

Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln – regionaler Handel: Überschreitung der Höchstmengen der Verarbeitungserzeugnisse, die von den Kanarischen Inseln jährlich im Rahmen des regionalen Handels ausgeführt werden können, Anhang V der VO (EU) Nr. 180/2014, KN-Code 1901 90

PUNKTUELL

 

EUR

– 12 501,12

0,00

– 12 501,12

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

– 2 729 879,85

– 775 584,70

– 1 954 295,15

Mitglied- staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Bescheinigung

2015

Punktuell: bekannter Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 008,88

0,00

– 3 008,88

 

Bescheinigung

2015

Punktuell: Behandlung von Unregelmäßigkeiten

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 450 566,69

0,00

– 1 450 566,69

 

Bescheinigung

2015

Punktuell: vertiefte Prüfungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 76 266,65

– 88,75

– 76 177,90

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

– 1 529 842,22

– 88,75

– 1 529 753,47

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GR

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2015

Festgestellte Mängel bei 2 Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 515 238,30

– 344,73

– 514 893,57

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2016

Festgestellte Mängel bei 2 Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 525 168,09

0,00

– 525 168,09

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2017

Festgestellte Mängel bei 2 Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 501 093,03

0,00

– 501 093,03

 

Bienenzucht

2015

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen und keine Sanktionen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 2 543,94

0,00

– 2 543,94

 

Bienenzucht

2016

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen und keine Sanktionen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 2 887,86

0,00

– 2 887,86

 

Bienenzucht

2017

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen und keine Sanktionen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 614,40

0,00

– 3 614,40

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2018

HJ 2018 bis Februar - Mängel bei 2 Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 16 468,70

0,00

– 16 468,70

 

Andere Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2015

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen und keine Sanktionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 56 942,35

0,00

– 56 942,35

 

Andere Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2016

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen und keine Sanktionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 57 827,79

0,00

– 57 827,79

 

Andere Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2017

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen und keine Sanktionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 56 383,70

0,00

– 56 383,70

 

 

 

 

 

GR insgesamt:

EUR

– 1 738 168,16

– 344,73

– 1 737 823,43

Mitglied- staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IE

Unregelmäßig-keiten

2015

Mängel beim Forderungsmanagement

PUNKTUELL

 

EUR

– 324 716,97

0,00

– 324 716,97

 

Unregelmäßig-keiten

2015

Mängel bei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 309 730,38

– 2 610,77

– 307 119,61

 

 

 

 

 

IE insgesamt:

EUR

– 634 447,35

– 2 610,77

– 631 836,58

Mitglied- staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Bescheinigung

2016

Außenstände aus der Zeit vor 2008

PUNKTUELL

 

EUR

– 7 544 556,82

0,00

– 7 544 556,82

 

Rechnungs- abschluss – Konformitäts- abschluss

2007

Neuzuweisung von Zahlungen an die Begünstigten 2008, nachdem die Zahlungen 2007 gegenüber dem Fonds geltend gemacht worden waren

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 31 246,05

0,00

– 31 246,05

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

– 7 575 802,87

0,00

– 7 575 802,87

Mitglied- staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

RO

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

LPIS - Mängel bei Gegenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen, Antragsjahr 2009 - Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

GE- SCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 23 154 676,68

– 46 309,35

– 23 108 367,33

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

LPIS - Mängel bei Gegenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen, Antragsjahr 2010 - Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

GE- SCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 20 574 656,79

0,00

– 20 574 656,79

 

 

 

 

 

RO insgesamt:

EUR

– 43 729 333,47

– 46 309,35

– 43 683 024,12

Mitglied- staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SE

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Genauigkeit der Maßstäbe bei LPIS und bei umweltsensiblem Dauergrünland

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 038,74

0,00

– 4 038,74

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Genauigkeit der Maßstäbe bei LPIS und bei umweltsensiblem Dauergrünland

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 124,26

0,00

– 4 124,26

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Unterscheidung brachliegende Flächen mit Gründecke versus Wechselgrünland

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 7 116 696,66

– 157 127,27

– 6 959 569,39

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Unterscheidung brachliegende Flächen mit Gründecke versus Wechselgrünland

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 7 517 150,74

– 390 044,95

– 7 127 105,79

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Anzahl und Qualität der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 562 860,06

– 2 557,41

– 560 302,65

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Anzahl und Qualität der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 903,80

– 3,90

– 899,90

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Anzahl und Qualität der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 427 157,53

– 2 462,89

– 1 424 694,64

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Nicht angemessene Anwendung des Pro-rata-Systems

PUNKTUELL

 

EUR

– 48 691,52

0,00

– 48 691,52

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Nicht angemessene Anwendung des Pro-rata-Systems

PUNKTUELL

 

EUR

– 45 214,48

0,00

– 45 214,48

 

 

 

 

 

SE Insgesamt:

EUR

– 16 726 837,79

– 552 196,42

– 16 174 641,37


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 84 064 395,24

– 1 377 134,72

– 82 687 260,52

Haushaltsposten: 6711

Mitglied- staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

AT

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissenstransfer und Innovations- maßnahmen

2016

Fehlen eines Prüfpfades zur Überprüfung der Plausibilität der Kosten – M16 – HJ 2016

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 21 082,63

0,00

– 21 082,63

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissenstransfer und Innovations- maßnahmen

2017

Fehlen eines Prüfpfades zur Überprüfung der Plausibilität der Kosten – M16 – HJ 2017

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 15 936,07

0,00

– 15 936,07

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissenstransfer und Innovations- maßnahmen

2016

Fehlen eines Prüfpfades zur Überprüfung der Plausibilität der Kosten – M1 – HJ 2016

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 14 491,20

0,00

– 14 491,20

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissenstransfer und Innovations- maßnahmen

2017

Fehlen eines Prüfpfades zur Überprüfung der Plausibilität der Kosten – M1 – HJ 2017

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 16 281,84

0,00

– 16 281,84

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissenstransfer und Innovations- maßnahmen

2016

Fehlen eines Prüfpfades zur Überprüfung der Plausibilität der Kosten – M3 – HJ 2016

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 9 485,57

0,00

– 9 485,57

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissenstransfer und Innovations- maßnahmen

2017

Fehlen eines Prüfpfades zur Überprüfung der Plausibilität der Kosten – M3 – HJ 2017

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 10 215,31

0,00

– 10 215,31

 

 

 

 

 

AT insgesamt:

EUR

– 87 492,62

0,00

– 87 492,62

Mitglied- staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BE

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Fehlende und mangelhafte Schlüsselkontrollen

Fehlen einer Zusatzkontrolle

PAUSCHAL

7,00 %

EUR

– 65 667,11

0,00

– 65 667,11

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

Fehlende und mangelhafte Schlüsselkontrollen

Fehlen einer Zusatzkontrolle

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 663 989,13

0,00

– 663 989,13

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Fehlende und mangelhafte Schlüsselkontrollen

Fehlen einer Zusatzkontrolle

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 224 305,01

– 21 670,95

– 202 634,06

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

Fehlende und mangelhafte Schlüsselkontrollen

Fehlen einer Zusatzkontrolle

PAUSCHAL

7,00 %

EUR

– 128 715,39

0,00

– 128 715,39

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Fehlende und mangelhafte Schlüsselkontrollen

Fehlen einer Zusatzkontrolle

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 871 916,33

0,00

– 871 916,33

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

Fehlende und mangelhafte Schlüsselkontrollen

Fehlen einer Zusatzkontrolle

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 132 163,98

0,00

– 132 163,98

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Fehlende und mangelhafte Schlüsselkontrollen

Fehlen einer Zusatzkontrolle

PUNKTUELL

 

EUR

– 34 362,79

0,00

– 34 362,79

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

Fehlende und mangelhafte Schlüsselkontrollen

Fehlen einer Zusatzkontrolle

PUNKTUELL

 

EUR

– 621 040,86

– 621 040,86

0,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2017

Fehlende und mangelhafte Schlüsselkontrollen

Fehlen einer Zusatzkontrolle

PAUSCHAL

7,00 %

EUR

– 3 391,35

0,00

– 3 391,35

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2017

Fehlende und mangelhafte Schlüsselkontrollen

Fehlen einer Zusatzkontrolle

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 164 804,35

0,00

– 164 804,35

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2017

Fehlende und mangelhafte Schlüsselkontrollen

Fehlen einer Zusatzkontrolle

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 6 070,22

0,00

– 6 070,22

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2017

Fehlende und mangelhafte Schlüsselkontrollen

Fehlen einer Zusatzkontrolle

PUNKTUELL

 

EUR

– 34 690,79

0,00

– 34 690,79

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2016

Mangelhafte Schlüsselkontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

– 23 742,86

0,00

– 23 742,86

 

 

 

 

 

BE insgesamt:

EUR

– 2 974 860,17

– 642 711,81

– 2 332 148,36

Mitglied- staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Bescheinigung

2017

CEB/2018/020/DE - Fehler bei EGFL und ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 97 411,09

0,00

– 97 411,09

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

– 97 411,09

0,00

– 97 411,09

Mitglied- staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Bescheinigung

2016

Bei der vertieften Prüfung festgestellter bekannter Fehler Nicht-IVKS_20

PUNKTUELL

 

EUR

– 6 125,06

0,00

– 6 125,06

 

Bescheinigung

2016

Bei der vertieften Prüfung festgestellter bekannter Fehler Nicht-IVKS_22

PUNKTUELL

 

EUR

– 6 907,00

0,00

– 6 907,00

 

Bescheinigung

2016

Bei der vertieften Prüfung festgestellter bekannter Fehler Nicht-IVKS_32

PUNKTUELL

 

EUR

– 16 949,09

0,00

– 16 949,09

 

Bescheinigung

2016

Bei der vertieften Prüfung festgestellter bekannter Fehler Nicht-IVKS_5

PUNKTUELL

 

EUR

– 399,02

0,00

– 399,02

 

Bescheinigung

2015

Bekannter Fehler – Konformitätsprüfung Nr. 8 Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

– 44,55

0,00

– 44,55

 

Bescheinigung

2016

Auf das fünfte Quartal des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum 2007-2013 hochgerechneter Fehler

GE- SCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 996 414,95

0,00

– 996 414,95

 

Bescheinigung

2015

Wahrscheinlichster Fehler bezüglich der ersten vier Quartale des letzten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum

GE- SCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 430 526,99

0,00

– 430 526,99

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

– 1 457 366,66

0,00

– 1 457 366,66

Mitglied- staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Rechnungs- abschluss – Konformitäts- abschluss

2007

Außenstand, der nicht in Anhang III aufgelistet ist

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 330 771,05

0,00

– 330 771,05

 

Bescheinigung

2017

Wahrscheinlichster Fehler in der ELER-Grundgesamtheit

GE- SCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 766 522,66

– 70 653,34

– 695 869,32

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

– 1 097 293,71

– 70 653,34

– 1 026 640,37

Mitglied- staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

NL

Bescheinigung

2015

ELER-Rechnungsabschlussverfahren 2007-2013; finanzielle Berichtigung: Summe der wahrscheinlichsten Fehler für Q1-Q4 (323 284,12  EUR)

GE- SCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 323 284,12

– 30 599,35

– 292 684,77

 

Bescheinigung

2016

ELER-Rechnungsabschlussverfahren 2007-2013; finanzielle Berichtigung: Summe der wahrscheinlichsten Fehler für Q5 (666 290,00  EUR)

GE- SCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 666 290,00

0,00

– 666 290,00

 

 

 

 

 

NL insgesamt:

EUR

– 989 574,12

– 30 599,35

– 958 974,77

Mitglied- staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PT

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitions- maßnahmen (2007-2013)

2010

Unzureichende Überprüfung des KMU-Status

PUNKTUELL

 

EUR

– 986 742,27

– 19 734,85

– 967 007,42

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitions- maßnahmen (2007-2013)

2011

Unzureichende Überprüfung des KMU-Status

PUNKTUELL

 

EUR

– 661 912,45

– 13 238,25

– 648 674,20

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitions- maßnahmen (2007-2013)

2012

Unzureichende Überprüfung des KMU-Status

PUNKTUELL

 

EUR

– 383 755,22

– 7 675,10

– 376 080,12

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitions- maßnahmen (2007-2013)

2013

Unzureichende Überprüfung des KMU-Status

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 742 818,76

– 54 856,38

– 2 687 962,38

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2014

Unzureichende Überprüfung des KMU-Status

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 090 453,19

– 11 739,23

– 1 078 713,96

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

Unzureichende Überprüfung des KMU-Status

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 631 769,52

– 6 527,08

– 1 625 242,44

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Unzureichende Überprüfung des KMU-Status

PUNKTUELL

 

EUR

– 593 335,15

0,00

– 593 335,15

 

 

 

 

 

PT insgesamt:

EUR

– 8 090 786,56

– 113 770,89

– 7 977 015,67

Mitglied- staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

RO

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Schaffung künstlicher Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen, die die vorgeschriebene Obergrenze überschreiten

PUNKTUELL

 

EUR

– 112 285,43

0,00

– 112 285,43

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

Schaffung künstlicher Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen, die die vorgeschriebene Obergrenze überschreiten

PUNKTUELL

 

EUR

– 299 457,90

0,00

– 299 457,90

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 2 (2007–2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Abzug von RD2/2011/010/RO - Antragsjahr 2010

GE- SCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

2 731 178,66

5 486,46

2 725 692,20

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2014

Unzureichende Überprüfung der Förderkriterien für die Projekte (Agrotourismus bzw. Beherbergung von Touristen in ländlichen Gebieten)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 35 915,55

– 18 124,26

– 17 791,29

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Unzureichende Überprüfung der Förderkriterien für die Projekte (Agrotourismus bzw. Beherbergung von Touristen in ländlichen Gebieten)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 847 408,37

0,00

– 847 408,37

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

Unzureichende Überprüfung der Förderkriterien für die Projekte (Agrotourismus bzw. Beherbergung von Touristen in ländlichen Gebieten)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 718 001,23

0,00

– 718 001,23

 

Bescheinigung

2015

Bekannter Fehler (Vorschüsse) + Fehler beim Abgleich

PUNKTUELL

 

EUR

– 343 392,94

– 10 564,52

– 332 828,42

 

Bescheinigung

2015

Bekannter Fehler (Nicht-IVKS)

PUNKTUELL

 

EUR

– 7 479,27

– 7 479,27

0,00

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Ergänzungen zu Direktzahlungen (2007-2013)

2010

LPIS - Mängel bei Gegenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen, Antragsjahr 2009 - ergänzende nationale Direktzahlungen

GE- SCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 3 702 778,52

0,00

– 3 702 778,52

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 2 (2007–2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

LPIS - Mängel bei Gegenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen, Antragsjahr 2009 - Entwicklung des ländlichen Raums

GE- SCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 11 640 416,05

– 0,17

– 11 640 415,88

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 2 (2007–2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

LPIS - Mängel bei Gegenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen, Antragsjahr 2009 - Entwicklung des ländlichen Raums

GE- SCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 12 554 382,97

– 25 219,59

– 12 529 163,38

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 2 (2007–2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

LPIS - Mängel bei Gegenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen, Antragsjahr 2010 - Entwicklung des ländlichen Raums

GE- SCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 26 997 516,00

– 54 233,35

– 26 943 282,65

 

Bescheinigung

2015

Wahrscheinlichster Fehler (IVKS und Nicht-IVKS) HJ 2015 und HJ 2016

GE- SCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 34 194 181,65

– 7 411 850,18

– 26 782 331,47

 

Bescheinigung

2016

Wahrscheinlichster Fehler (IVKS und Nicht-IVKS) HJ 2015 und HJ 2016

GE- SCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 9 947 831,00

– 2 719 256,79

– 7 228 574,21

 

 

 

 

 

RO insgesamt:

EUR

– 98 669 868,22

– 10 241 241,67

– 88 428 626,55

Mitglied- staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SE

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2017

Berichtigung für den Übergangszeitraum HJ 2016-2017-2018 M01 (bisher 111), M04 (bisher 121) und M07 (bisher 321)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 136,58

0,00

– 136,58

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2017

Berichtigung für den Übergangszeitraum HJ 2016-2017-2018 M01 (bisher 111), M04 (bisher 121) und M07 (bisher 321)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 254,37

0,00

– 254,37

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissenstransfer und Innovations- maßnahmen

2017

Berichtigung für den Übergangszeitraum HJ 2016-2017-2018 M01 (bisher 111), M04 (bisher 121) und M07 (bisher 321)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 314,51

0,00

– 314,51

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2018

Berichtigung für den Übergangszeitraum HJ 2016-2017-2018 M01 (bisher 111), M04 (bisher 121) und M07 (bisher 321)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 497,91

0,00

– 497,91

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissenstransfer und Innovations- maßnahmen

2018

Berichtigung für den Übergangszeitraum HJ 2016-2017-2018 M01 (bisher 111), M04 (bisher 121) und M07 (bisher 321)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 36,65

0,00

– 36,65

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Mängel bei Schlüsselkontrollen: Auswahl und Bewertung von Vorhaben; Überprüfung der Plausibilität der Kosten – M 312

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 85 400,97

– 85 400,97

0,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

Mängel bei Schlüsselkontrollen: Auswahl und Bewertung von Vorhaben; Überprüfung der Plausibilität der Kosten – M 312

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 20 805,06

0,00

– 20 805,06

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2015

Mängel bei Schlüsselkontrollen: Auswahl und Bewertung von Vorhaben; Überprüfung der Plausibilität der Kosten – M 321

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 009 988,55

– 1 009 988,55

0,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2016

Mängel bei Schlüsselkontrollen: Auswahl und Bewertung von Vorhaben; Überprüfung der Plausibilität der Kosten – M 321

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 10 921,32

0,00

– 10 921,32

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissenstransfer und Innovations- maßnahmen

2015

Mängel bei Schlüsselkontrollen: Auswahl und Bewertung von Vorhaben (M 111, M 331); geeignete Überprüfung aller Zahlungsanträge (M 331)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 780 486,39

– 1 632,52

– 778 853,87

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissenstransfer und Innovations- maßnahmen

2016

Mängel bei Schlüsselkontrollen: Auswahl und Bewertung von Vorhaben (M 111, M 331); geeignete Überprüfung aller Zahlungsanträge (M 331)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 226 592,89

0,00

– 226 592,89

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

Mängel bei Schlüsselkontrollen: Auswahl und Bewertung von Vorhaben – M 121

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 115 476,12

– 115 476,12

0,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Mängel bei Schlüsselkontrollen: Auswahl und Bewertung von Vorhaben – M 121

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 349,35

0,00

– 349,35

 

 

 

 

 

SE Insgesamt:

EUR

– 2 251 260,67

– 1 212 498,16

– 1 038 762,51


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 115 715 913,82

– 12 311 475,22

– 103 404 438,60


15.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/266 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2019

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in Malaysia

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 23. Mai 2018 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in Malaysia ein, indem eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht wurde.

(2)

Die Untersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der von EU ProSun Glass (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen zweier Hersteller in der Union eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Solarglasproduktion in der Union entfallen. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine daraus resultierende bedeutende Schädigung wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen.

(3)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, damit sie an der Untersuchung mitarbeiten können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, den ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden Malaysias, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.

(4)

Alle interessierten Parteien hatten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Frist zu der Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

2.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(5)

Am 14. Dezember 2018 teilte der Antragsteller der Kommission per E-Mail mit, dass er seinen Antrag zurückziehen wolle.

(6)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

(7)

Die Untersuchung hatte keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Fortsetzung der Untersuchung im Interesse der Union wäre. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Untersuchung betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in Malaysia in die Union eingestellt werden sollte. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Zehn Verwender von Solarglas meldeten sich und unterstützten die Einstellung der Untersuchung. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.

(8)

Daher ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in Malaysia ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollte.

(9)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in Malaysia, das unter den TARIC-Codes 7007198012 und 7007198018 eingereiht wird, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in Malaysia (ABl. C 174 vom 23.5.2018, S. 8).