ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 der Kommission vom 9. November 2018 zur Anpassung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ( 1 ) |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
14.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/254 DER KOMMISSION
vom 9. November 2018
zur Anpassung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sieht die Möglichkeit vor, die Übersichtskarten des auf bestimmte Nachbarländer ausgeweiteten transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) auf der Grundlage von Vereinbarungen auf hoher Ebene über Verkehrsinfrastrukturnetze zwischen der Union und den betreffenden benachbarten Ländern anzupassen. |
(2) |
Vereinbarungen auf hoher Ebene über die Anpassung der indikativen Ausdehnung des TEN-V-Gesamtnetzes sowie die Bestimmung der Kernnetzverbindungen auf den Gesamtnetzkarten wurden zwischen der Union und den Ländern der Östlichen Partnerschaft (Republik Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Republik Moldau, Ukraine) am 24. November 2017 unterzeichnet. Die Vereinbarung auf hoher Ebene zwischen der Union und Georgien wurde am 18. Juli 2018 unterzeichnet. Die Vereinbarungen beziehen sich auf Strecken des Schienen- und des Straßennetzes sowie auf Häfen und Flughäfen. Die Anpassung der Übersichtskarten des Gesamtnetzes und insbesondere die Bestimmung des indikativen Kernnetzes sollten es der Union ermöglichen, ihre Zusammenarbeit mit den betreffenden Ländern der Östlichen Partnerschaft gezielter auszurichten. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. November 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
ANHANG
Anhang III wird wie folgt geändert:
1. |
In Abschnitt 15 (Republik Armenien, Aserbaidschan, Georgien) werden folgende Karten angefügt (15.3 und 15.4 betreffend die Republik Armenien): „ “ |
2) |
In Abschnitt 15 (Republik Armenien, Aserbaidschan, Georgien) werden folgende Karten angefügt (15.5 und 15.6 betreffend Aserbaidschan): „ “ |
3) |
In Abschnitt 15 (Republik Armenien, Aserbaidschan, Georgien) werden folgende Karten angefügt (15.7 und 15.8 betreffend Georgien): „ “ |
4) |
In Abschnitt 16 (Belarus, Republik Moldau, Ukraine) werden folgende Karten angefügt (16.3 und 16.4 betreffend Belarus): „ “ |
5) |
In Abschnitt 16 (Belarus, Republik Moldau, Ukraine) werden folgende Karten angefügt (16.5 und 16.6 betreffend die Republik Moldau): „ “ |
6) |
In Abschnitt 16 (Belarus, Republik Moldau, Ukraine) werden folgende Karten angefügt (16.7 und 16.8 betreffend die Ukraine): „ “ |
14.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/255 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2019
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission (2) sind unter anderem die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen festgelegt. Aufgrund von Änderungen in Teil Drei Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollten der Titel der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 und der Titel des Kapitels II der Durchführungsverordnung entsprechend geändert werden. |
(2) |
Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und aus Gründen der Vereinfachung sollte die Anforderung gestrichen werden, dass die Bezeichnung eines Finanzierinstruments einen Hinweis darauf umfassen muss, dass es durch die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds („ESI-Fonds“) unterstützt wird. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (4) müssen die Endbegünstigten von Finanzinstrumenten jedoch darüber informiert werden, dass die Finanzmittel im Rahmen von durch die ESI-Fonds kofinanzierten Programmen bereitgestellt werden. Die Streichung der Verpflichtung, die Bezeichnung eines Finanzinstruments anzugeben, hat daher keine Auswirkungen auf die Sichtbarkeits- und Kommunikationsanforderungen auf der Ebene der Unterstützung für die Endbegünstigten. Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 sollte entsprechend geändert werden. |
(3) |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission enthält das Muster für die Berichterstattung über die in den Artikeln 37 bis 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geregelten Finanzinstrumente. Einige dieser Bestimmungen wurden durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geändert. |
(4) |
In Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird eine neue Option zur Kombination von ESI-Fonds mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen gemäß dem neuen Artikel 39a aufgenommen. Daher muss diese Option in den Abschnitt zur Beschreibung des Finanzinstruments und der Vorkehrungen für den Einsatz aufgenommen werden, und es müssen neue Datenfelder in den Abschnitt des Musters für die Berichterstattung über Finanzinstrumente aufgenommen werden, der die Fortschritte bei der Erreichung der erwarteten Hebelwirkung betrifft, um die Beiträge der ESI-Fonds zu Finanzinstrumenten zu erfassen, die solche Beiträge mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen kombinieren. |
(5) |
In Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die Regeln für die Direktvergabe an als juristische Person gegründete öffentliche Banken oder Institutionen klargestellt. Dieser Klarstellung sollte daher dadurch Rechnung getragen werden, dass diese Art von Stelle, die Finanzinstrumente einsetzt, in den Abschnitt des Musters für die Berichterstattung über Finanzinstrumente aufgenommen wird, der für die Angabe der Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, und gegebenenfalls der Dachfonds einsetzenden Stellen vorgesehen ist. |
(6) |
Sofern eine aktive Kassenmittelverwaltung gewährleistet ist, ermöglicht Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Finanzierung von Negativzinsen, die sich aus Investitionen von ESI-Fonds gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergeben, aus Rückflüssen in das Finanzinstrument. Die Berichterstattungsanforderungen sollten daher an diese neue Bestimmung angepasst werden. Diese Anpassung sollte in dem Abschnitt des Musters für die Berichterstattung über Finanzinstrumente erfolgen, der für an Finanzinstrumente aus Investitionen zurückgeflossene Beträge vorgesehen ist. |
(7) |
Der neue Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stellt die Regeln für die differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren bei der Risiko- und Gewinnbeteiligung klar. Es ist daher erforderlich, den Wortlaut des Musters für die Berichterstattung über Finanzinstrumente im Abschnitt über Zinsen und andere dank der Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds erwirtschaftete Erträge und aus Investitionen zurück an Finanzinstrumente geflossene Programmmittel nach Artikel 43 bzw. 44 sowie Beträge, die für eine differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a verwendet werden, an diese klargestellte Bestimmung anzupassen. |
(8) |
In Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurden die Berichterstattungspflichten in Bezug auf Finanzinstrumente gestrafft, um bestimmte Doppelungen zu vermeiden. Daher sollten die im Datenfeld 40 erforderlichen Angaben an die Berichterstattungspflichten des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angepasst werden. Es ist ferner notwendig, die Berichterstattungsanforderung über den Wert von Beteiligungsinvestitionen im Vergleich zum vorangegangenen Jahr in Titel VII des Musters für die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geregelt sind, zu verschieben. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und die Kohärenz mit den bereits von den Verwaltungsbehörden eingerichteten Berichterstattungssystemen zu gewährleisten, sollte die Verschiebung des bestehenden Datenfelds 40 in Titel VII mit dem Ziel, für Kohärenz mit dem entsprechenden Verweis in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu sorgen, zu keiner neuen Nummerierung führen, obwohl seine Bezeichnung an den genannten Artikel angepasst werden sollte. |
(9) |
Der Verweis auf den Wert der Investitionen und Beteiligungen wird im Abschnitt über Fortschritte bei der Erreichung der erwarteten Hebelwirkung des Musters für die Berichterstattung über Finanzinstrumente gestrichen, um Doppelungen gewisser Anforderungen zu vermeiden und eine Anpassung an die Berichterstattungsanforderungen des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorzunehmen. |
(10) |
Infolge der in den Erwägungsgründen 3 bis 9 genannten Änderungen der Artikel 37 bis 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die ESI-Fonds. |
(12) |
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Abweichungen zwischen den geänderten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die gemäß Artikel 282 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ab dem 2. August 2018 oder früher gelten, und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf ein Minimum zu begrenzen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(13) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel wird durch folgenden Titel ersetzt: „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten“ |
2. |
Die Überschrift des Kapitels II erhält folgende Fassung: „TECHNISCHE MERKMALE DER INFORMATIONS-, KOMMUNIKATIONS- UND SICHTBARKEITSMAẞNAHMEN FÜR VORHABEN SOWIE HINWEISE ZUR ERSTELLUNG DES EU-EMBLEMS UND ZU DEN ORIGINALFARBEN“ |
3. |
Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Bezeichnung „Europäische Union“ wird immer ausgeschrieben. In Verbindung mit dem Emblem der Union dürfen folgende Schriftarten verwendet werden: Arial, Auto, Calibri, Garamond, Trebuchet, Tahoma, Verdana und Ubuntu. Kursivschrift, Unterstreichungen und Schrifteffekte sind nicht zulässig. Bei der Positionierung des Textes im Verhältnis zum Emblem der Union ist darauf zu achten, dass der Text sich nicht mit dem Emblem überschneidet. Die Schriftgröße muss in angemessenem Verhältnis zur Größe des Emblems stehen. Die Schrift muss je nach Hintergrund in der Farbe Reflex Blue, Schwarz oder Weiß gehalten sein.“ |
4. |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Februar 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten (ABl. L 223 vom 29.7.2014, S. 7).
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).
ANHANG
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Das Datenfeld 7.2 erhält folgende Fassung:
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2. |
Ein neues Datenfeld 7.3 wird angefügt:
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3. |
Das Datenfeld 10 erhält folgende Fassung:
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4. |
Titel III erhält folgende Fassung: „III. Angabe der Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut ist, und gegebenenfalls der Dachfonds einsetzenden Stelle, im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“ |
5. |
Das Datenfeld 11.1 erhält folgende Fassung:
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6. |
Titel VII erhält folgende Fassung: „VII. Zinsen und andere durch Unterstützung aus den ESI-Fonds für das Finanzinstrument generierte Erträge und an die Finanzinstrumente zurückerstattete Beträge der Programmressourcen aus Investitionen gemäß den Artikeln 43 und 44, Beträge, die für eine differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a verwendet werden, sowie Wert der Beteiligungskapitalinvestitionen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren (Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben g und i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“ |
7. |
Das Datenfeld 37 erhält folgende Fassung:
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8. |
Das Datenfeld 37.1 erhält folgende Fassung:
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9. |
Ein neues Datenfeld 37.3 wird angefügt:
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10. |
Das folgende neue Datenfeld 40 wird nach dem neuen Datenfeld 37.3 eingefügt:
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11. |
Titel VIII erhält folgende Fassung: „VIII. Fortschritte bei der Erreichung der erwarteten Hebelwirkung von Investitionen der Finanzinstrumente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“ |
12. |
Ein neues Datenfeld 38.1a wird angefügt:
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13. |
Ein neues Datenfeld 38.2a wird angefügt:
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14. |
Ein neues Datenfeld 38.3a wird angefügt:
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15. |
Das Datenfeld 40 in Titel VIII wird gestrichen. |
14.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/256 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2019
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 im Hinblick auf Änderungen bei den Mustern für die Vorlage von Informationen zu einem Großprojekt, den gemeinsamen Aktionsplan, die Durchführungsberichte für das Ziel „Wachstum und Beschäftigung“ und das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sowie zur Berichtigung dieser Verordnung in Bezug auf die Daten für die Zwecke der Leistungsüberprüfung und den Leistungsrahmen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 101 Absatz 5, Artikel 106 Absatz 2 und Artikel 111 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Koordinierungsausschusses für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 der Kommission (3) wird im Einklang mit Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgehalten, in welcher Form Informationen zu einem Großprojekt übermittelt werden sollen. Infolge der mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingebrachten Änderungen des Artikels 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf die Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften, und infolge der Annahme der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (5), sollte Anhang II entsprechend geändert werden. |
(2) |
In Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird im Einklang mit Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 das Format des Musters für den gemeinsamen Aktionsplan festgehalten. Infolge der mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingebrachten Änderungen der Artikel 104 bis 109 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf die ersten gemeinsamen Aktionspläne und den Inhalt der gemeinsamen Aktionspläne sollte Anhang IV entsprechend geändert werden. |
(3) |
In Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird im Einklang mit Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 das Format des Musters für die Durchführungsberichte für das Ziel „Wachstum und Beschäftigung“ festgehalten. Infolge der mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingebrachten Änderungen des Artikels 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben von Vorhaben außerhalb des Programmbereichs und des Artikels 104 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung in Bezug auf die Schwellenwerte für einen ersten gemeinsamen Aktionsplan sollte Anhang V entsprechend geändert werden. |
(4) |
Tabelle 4A in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 enthält die gemeinsamen Outputindikatoren für den Europäischen Sozialfonds (ESF) und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI). Infolge der mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingebrachten Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) mit gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Investitionen sollte die Tabelle 4A in Anhang V Teil A Nummer 3.2 entsprechend geändert werden. Da die Änderungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 ab dem 1. Januar 2014 gelten, sollten die Änderungen der Tabelle 4A in Anhang V Teil A Nummer 3.2 auch ab dem 1. Januar 2014 gelten. |
(5) |
In Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 das Muster für die Durchführungsberichte für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ festgehalten. Infolge der mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingebrachten Änderungen des Artikels 104 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf die Schwellenwerte für einen ersten gemeinsamen Aktionsplan sollte Anhang X entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die Tabelle in Teil C Nummer 15 des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 und die Tabelle in Teil B Nummer 12 des Anhangs X der genannten Verordnung beziehen sich beide in Bezug auf die Finanzinformationen zur Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Etappenziele und Ziele für die Finanzindikatoren auf Ausgaben, „die von den Begünstigten getätigt und bezahlt und der Kommission bescheinigt wurden (bis 31.12.2018)“ bzw. „die von den Begünstigten getätigt und bezahlt (bis 31.12.2023) und der Kommission bescheinigt wurden“. Weder in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 noch in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission (7) ist ein solcher Stichtag für die Bescheinigung förderfähiger Ausgaben in Bezug auf das Erreichen von Etappenzielen und Zielen für Finanzindikatoren enthalten. Die Tabellen sollten entsprechend berichtigt werden. Um Rechtssicherheit in Bezug auf die Anforderungen an die Berichterstattung zum Fortschritt beim Erreichen der Etappenziele für Finanzindikatoren zu bieten, die 2019 erstmals im jährlichen Durchführungsbericht enthalten sind, ist es notwendig, dass diese Berichtigung rückwirkend ab dem Datum gilt, an die ursprüngliche Fassung dieser Verordnung in Kraft getreten ist. |
(7) |
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und um die Diskrepanzen zwischen den geänderten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die im Einklang mit Artikel 282 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ab dem 2. August 2018 oder früher gelten, und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf ein Mindestmaß zu beschränken, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
2. |
Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
3. |
Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
4. |
Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird entsprechend Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird entsprechend Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. |
2. |
Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird entsprechend Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 gilt ab dem 14. Februar 2015.
Anhang III Nummer 1 gilt ab dem 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Februar 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 vom 20. Januar 2015 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für den Fortschrittsbericht, die Vorlage von Informationen zu einem Großprojekt, den gemeinsamen Aktionsplan, die Durchführungsberichte für das Ziel „Wachstum und Beschäftigung“, die Verwaltungserklärung, die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk, den jährlichen Kontrollbericht und die Methode zur Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse sowie gemäß Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Muster für die Durchführungsberichte für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“(ABl. L 38 vom 13.2.2015, S. 1).
(4) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(5) Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (C/2016/2946) (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 65).
ANHANG I
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird wie folgt geändert:
1. |
Fußnote 1 in Punkt C.2 erhält folgende Fassung:
|
2. |
die Überschrift der letzten Tabelle in Punkt C.3 erhält folgende Fassung: „Methode Pauschalsatz oder Methode verringerter Kofinanzierungssatz (Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe aa und Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“; |
3. |
die letzte Tabelle in Nummer C.3 erhält folgende Fassung:
|
4. |
Fußnote 3 in Punkt E.1.2 erhält folgende Fassung:
|
(*1) Bei der Methode verringerter Kofinanzierungssatz gilt diese Formel nicht (der Pauschalsatz spiegelt sich im Kofinanzierungssatz der Prioritätsachse wider, was zu einer niedrigeren EFRE-/KF-Finanzierung führt); die förderfähigen Gesamtkosten entsprechen dem Betrag aus Punkt 1).“
ANHANG II
Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird wie folgt geändert:
1. |
Punkt A.8 erhält folgende Fassung:
|
2. |
die Überschrift von Abschnitt C erhält folgende Fassung: „C. ZIELE DES GEMEINSAMEN AKTIONSPLANS“; |
3. |
Punkt C.1 erhält folgende Fassung:
|
4. |
Punkt C.2 erhält folgende Fassung:
|
5. |
Punkt C.3 wird gestrichen; |
6. |
die Überschrift von Abschnitt D erhält folgende Fassung: „D. BESCHREIBUNG DES GEMEINSAMEN AKTIONSPLANS“; |
7. |
in Punkt D.1.1 erhält der Tabelleneintrag in der dritten Spalte der ersten Zeile folgende Fassung: „Ziel(e) des gemeinsamen Aktionsplans, zu denen beigetragen wird“; |
8. |
die Überschrift des Punktes D.1.2 erhält folgende Fassung:
|
9. |
die Überschrift des Punktes D.1.3 erhält folgende Fassung:
|
10. |
in Punkt D.1.3 wird der Text in der zweiten Spalte der zweiten Zeile ersetzt durch „Indikator für den gemeinsamen Aktionsplan“; |
11. |
Punkt D.3 wird gestrichen; |
12. |
der Text zwischen den Punkten F und F1 wird gestrichen; |
13. |
in Punkt F.1 wird der Text in der zweiten Spalte ersetzt durch: „(Bitte Datum des Beginns der Durchführung angeben)“ |
14. |
die Überschrift von Abschnitt G erhält folgende Fassung: „G. Beitrag des gemeinsamen Aktionsplans zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen“; |
15. |
zwischen die Punkte G und G.1 wird folgender Text eingesetzt: „Bitte bestätigen und erläutern, wie sich der gemeinsame Aktionsplan positiv auf die bereichsübergreifenden Grundsätze auswirkt (wie im Programm oder in der Partnerschaftsvereinbarung entsprechend dargelegt)“; |
16. |
Punkt G.1 erhält folgende Fassung:
|
17. |
Punkt G.3 erhält folgende Fassung:
|
18. |
Punkt H.1.2 erhält folgende Fassung:
|
19. |
Punkte H.1.2.1 und H.1.2.2 werden gestrichen; |
20. |
Punkt H.4 wird gestrichen; |
21. |
Punkt I.1 erhält folgende Fassung: „I.1. Kosten für das Erreichen der Etappenziele und der Ziele für den Output und die Ergebnisse (bitte auch Anlage zu den Indikatoren ausfüllen). Bitte die folgenden Tabellen mit den für die Finanzverwaltung des gemeinsamen Aktionsplan zu verwendenden Indikatoren ausfüllen, falls zutreffend aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse, Fonds und Regionenkategorie.“; |
22. |
Punkt I.2 wird gestrichen. |
ANHANG III
Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird wie folgt geändert:
1. |
Tabelle 4A (Gemeinsame Outputindikatoren für den ESF) in Teil A Punkt 3.2 erhält die Fassung der nachstehenden Tabelle. „Tabelle 4A Gemeinsame Outputindikatoren für den ESF (aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse, Investitionspriorität und Regionenkategorie). YEI: Für keine Prioritätsachse oder keinen Teil einer Prioritätsachse ist eine Aufschlüsselung nach Regionenkategorie notwendig (*1). Investitionspriorität:
|
2. |
Tabelle 9 (Kosten der Vorhaben, die außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden (EFRE und Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Wachstum und Beschäftigung“)) in Teil A Punkt 3.2 erhält folgende Fassung:
|
3. |
In Tabelle 13 (Gemeinsame Aktionspläne) in Teil A Punkt 3.2 erhält die achte Spalte der ersten Zeile folgende Fassung: „Art des gemeinsamen Aktionsplans
|
(*1) Strukturierte Daten, die für den YEI-Bericht erforderlich sind, welcher im April 2015 im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 einzureichen ist.
(1) Schätzung basierend auf repräsentativer Stichprobe. Die Mitgliedstaaten haben bei der Berichterstattung zwei Optionen. Option 1: Mindestanforderung: einmalige Datenübermittlung; im jährlichen Durchführungsbericht 2017. Bei dieser Option wird ein kumulierter Wert in der Spalte „Kumulierter Wert“ im jährlichen Durchführungsbericht 2017 vorgelegt. Option 2: Für jedes Jahr werden jährliche Werte bereitgestellt.
(2) Die Gesamtteilnehmerzahl umfasst Teilnehmer mit vollständigen (persönliche nichtsensible Daten) und mit unvollständigen Datensätzen (persönliche nichtsensible Daten). Die Teilnehmerzahl insgesamt wird im System SFC2014 basierend auf den folgenden drei gemeinsamen Outputindikatoren berechnet: „Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose“, „Nichterwerbstätige“ und „Erwerbstätige, auch Selbständige“. Diese Zahl umfasst nur Teilnehmer mit vollständigen Datensätzen, einschließlich aller persönlicher nichtsensibler Daten. Bei der Gesamtteilnehmerzahl müssen die Mitgliedstaaten alle ESF-Teilnehmer angeben, auch die mit unvollständigen persönlichen nichtsensiblen Daten.“.
(3) Im Einklang mit den und vorbehaltlich der Obergrenzen aus Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013.“
ANHANG IV
In Tabelle 8 (Gemeinsame Aktionspläne) in Teil A Punkt 8.2, Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 erhält die achte Spalte der ersten Zeile folgende Fassung:
„Art des gemeinsamen Aktionsplans
1. |
normal |
2. |
erster gemeinsamer Aktionsplan“ |
ANHANG V
Im Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 erhält die Tabelle in Teil C Punkt 15 folgende Fassung:
„13. |
14. |
Daten für die Leistungsüberprüfung und den Leistungsrahmen |
|
Nur für den 2019 eingereichten Bericht: Förderfähige Gesamtausgaben, die von den Begünstigten getätigt und bis zum 31.12.2018 bezahlt wurden und der Kommission bescheinigt wurden Artikel 21 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 |
Nur für den abschließenden Durchführungsbericht: Förderfähige Gesamtausgaben, die von den Begünstigten getätigt und bis zum 31.12.2023 bezahlt wurden und der Kommission bescheinigt wurden Artikel 22 Absatz 7 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013“ |
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ANHANG VI
Im Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 erhält die Tabelle in Teil B Punkt 12 folgende Fassung:
„13. |
14. |
Daten für die Leistungsüberprüfung und den Leistungsrahmen |
|
Nur für den 2019 eingereichten Bericht: Förderfähige Gesamtausgaben, die von den Begünstigten getätigt und bis zum 31.12.2018 bezahlt wurden und der Kommission bescheinigt wurden Artikel 21 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 |
Nur für den abschließenden Durchführungsbericht: Förderfähige Gesamtausgaben, die von den Begünstigten getätigt und bis zum 31.12.2023 bezahlt wurden und der Kommission bescheinigt wurden Artikel 22 Absatz 7 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013“ |
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14.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/34 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/257 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2019
zur 294. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh) — und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Am 8. Februar 2019 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, vier Einträge zu streichen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Februar 2019
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
ANHANG
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden unter „Natürliche Personen“ folgende Einträge gestrichen:
„Hassan Abdullah Hersi Al-Turki (auch: a) Hassan Turki, b) Hassen Abdelle Fihiye, c) Sheikh Hassan Abdullah Fahaih, d) Hassan Al- Turki, e) Hassan Abdillahi Hersi Turki, f) Sheikh Hassan Turki, g) Xasan Cabdilaahi Xirsi, h) Xasan Cabdulle Xirsi). Geburtsdatum: ca. 1944. Geburtsort: Region V, Äthiopien (Ogaden-Region im Osten Äthiopiens). Staatsangehörigkeit: somalisch. Anschrift: Berichten zufolge im südlichen Somalia, in Unter-Jubba in der Nähe von Kismayo, hauptsächlich in Jilib und Burgabo seit November 2012. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.7.2004.“
„Jamal Housni (alias a) Djamel il marocchino, b) Jamal Al Maghrebi, c) Hicham). Geburtsdatum: 22.2.1983 Geburtsort: Marokko. Anschrift: a) Via Uccelli di Nemi 33, Mailand, Italien, b) Via F. De Lemene 50, Mailand, Italien. Weitere Angaben: im Juni 2009 in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 2.8.2006.“
„Malik Muhammad Ishaq (auch: Malik Ishaq). Anschrift: Pakistan. Geburtsdatum: um 1959. Geburtsort: Rahim Yar Khan, Provinz Punjab, Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Weitere Angaben: a) Personenbeschreibung: schwerer Körperbau, dunkelbraune Augen, schwarze Haare, mittelbraune Gesichtsfarbe mit starkem schwarzem Bart. b) Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Am 28.7.2015 in Pakistan ums Leben gekommen. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 14.3.2014.“
„Lavdrim Muhaxheri (auch a) Abu Abdullah al Kosova, b) Abu Abdallah al-Kosovi, c) Abu Abdallah al-Kosovo); Geburtsdatum: a) 3.12.1989, b) ungefähr 1987; Geburtsort: Kaqanik/Kacanik; Anschrift: Arabische Republik Syrien (Aufenthaltsort im September 2015). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 29.9.2015.“
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
14.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/36 |
BESCHLUSS Nr. 1/2019 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ
vom 29. Januar 2019
zur Änderung der Tabellen III und IV des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in der geänderten Fassung [2019/258]
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (1), geändert durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. Oktober 2004 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (2) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 7 des zugehörigen Protokolls Nr. 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen legten die Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft als Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss am 13. November 2018 die Referenzpreise aller Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt vor, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden. Diesen Preisen zufolge hat sich die tatsächliche Preissituation bei diesen Rohstoffen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geändert. |
(2) |
Es ist daher erforderlich, die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt und die Preisdifferenzen für die in Tabelle III des Protokolls Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe zu aktualisieren sowie die in Tabelle IV dieses Protokolls aufgeführten Grundbeträge für landwirtschaftliche Rohstoffe anzupassen — |
BESCHLIEẞT
Artikel 1
Protokoll Nr. 2 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
a) |
Tabelle III wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
b) |
In Tabelle IV wird Absatz b durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. März 2019 in Kraft.
Brüssel, den 29. Januar 2019
Für den Gemischten Ausschuss
Der Vorsitzende
Petros SOURMELIS
ANHANG I
„Tabelle III
Referenzpreise der EU und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt
Landwirtschaftlicher Rohstoff |
Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz CHF je 100 kg Eigengewicht |
Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der EU CHF je 100 kg Eigengewicht |
Artikel 4 Absatz 1 auf Schweizer Seite angewendete Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU CHF je 100 kg Eigengewicht |
Artikel 3 Absatz 3 auf EU-Seite angewendete Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU EUR je 100 kg Eigengewicht |
Weichweizen |
50,80 |
23,44 |
27,35 |
0,00 |
Hartweizen |
— |
— |
1,20 |
0,00 |
Roggen |
42,50 |
21,92 |
20,60 |
0,00 |
Gerste |
— |
— |
— |
— |
Mais |
— |
— |
— |
— |
Weichweizenmehl |
91,95 |
46,69 |
45,25 |
0,00 |
Vollmilchpulver |
606,15 |
333,85 |
272,30 |
0,00 |
Magermilchpulver |
400,80 |
181,60 |
219,20 |
0,00 |
Butter |
1 056,00 |
656,39 |
399,60 |
0,00 |
Weißzucker |
— |
— |
— |
— |
Eier |
— |
— |
38,00 |
0,00 |
Kartoffeln, frisch |
40,95 |
28,00 |
12,95 |
0,00 |
Pflanzliche Fette |
— |
— |
170,00 |
0,00“ |
ANHANG II
„b) |
Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:
|