ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 327

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
21. Dezember 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/2033 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern

8

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/2035 der Kommission vom 18. Oktober 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee im Zeitraum 2019-2021

17

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/2036 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer

27

 

*

Verordnung (EU) 2018/2037 der Kommission vom 17. Dezember 2018 über ein Fangverbot für Hering in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 5b, 6b und 6aN für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

41

 

*

Verordnung (EU) 2018/2038 der Kommission vom 17. Dezember 2018 über ein Fangverbot für Seelachs in den norwegischen Gewässern der Gebiete 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

44

 

*

Verordnung (EU) 2018/2039 der Kommission vom 17. Dezember 2018 über ein Fangverbot für Leng in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

46

 

*

Verordnung (EU) 2018/2040 der Kommission vom 17. Dezember 2018 über ein Fangverbot für Nördlichen Weißen Thun im Atlantik nördlich von 5° N für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

48

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2041 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

50

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2042 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 zur Präzisierung der WLTP-Prüfbedingungen und zur Überwachung der Typgenehmigungsdaten ( 1 )

53

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2043 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 zur Präzisierung der WLTP-Prüfbedingungen und zur Überwachung von Typgenehmigungsdaten ( 1 )

58

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2044 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

63

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2045 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 × MON 810 (MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8239)  ( 1 )

65

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2046 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Einzelereignisse MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/366/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8238)  ( 1 )

70

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2047 der Kommission vom 20. Dezember 2018 über die Gleichwertigkeit des für Börsen in der Schweiz geltenden Rechts- und Aufsichtsrahmens gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

77

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048 der Kommission vom 20. Dezember 2018 über die harmonisierte Norm für Websites und mobile Anwendungen zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates

84

 

*

Beschluss (EU) 2018/2049 der Europäischen Zentralbank vom 12. Dezember 2018 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2019 (EZB/2018/35)

87

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2018/2050 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Angleichung des Geltungsbereichs und der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für Zwecke von Vorführungen und Gutachten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8598)  ( 1 )

89

 

*

Empfehlung (EU) 2018/2051 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Angleichung des Geltungsbereichs und der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für Zwecke der Wartung und Reparatur gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8610)  ( 1 )

94

 

*

Empfehlung (EU) 2018/2052 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Angleichung des Geltungsbereichs und der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für Zwecke der Ausstellung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8611)  ( 1 )

98

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Regelung Nr. 141 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Reifendruckkontrollsysteme (RDKS) [2018/1593] ( ABl. L 269 vom 26.10.2018 )

102

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/2033 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2018

zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu erlassen, der auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten im Benehmen mit den zuständigen Beiräten um einen weiteren Zeitraum von insgesamt drei Jahren verlängert werden kann.

(3)

Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den südwestlichen Gewässern. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2439 (2) erstellte die Kommission einen Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern für den Zeitraum 2016-2018. Diese Verordnung wurde im Anschluss an eine gemeinsame Empfehlung Belgiens, Spaniens, Frankreichs, der Niederlande und Portugals aus dem Jahr 2016 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 (3) aufgehoben und ersetzt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/44 der Kommission (4) geändert.

(4)

Am 31. Mai 2018 haben Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal der Kommission nach Anhörung des Beirats für die südwestlichen Gewässer eine neue gemeinsame Empfehlung vorgelegt. Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden (5). Am 11. September 2018 wurden die betreffenden Maßnahmen auf einer Fachtagung erörtert, an der Vertreter aus 28 Mitgliedstaaten und der Kommission sowie — als Beobachter — des Europäischen Parlaments teilnahmen.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 enthielt eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Kaisergranat, der mit Grundschleppnetzen in den Untergebieten 8 und 9 des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) gefangen wird, da die vorliegenden wissenschaftlichen Daten unter Berücksichtigung der Merkmale der Fanggeräte für diese Art, der Fangmethoden und des Ökosystems auf mögliche hohe Überlebensraten hindeuteten. Der STECF kam in seiner Bewertung (6) zu dem Schluss, dass die jüngsten Versuche und Studien, die in den Jahren 2016-2018 abgeschlossen wurden, Überlebensraten in ähnlicher Höhe zeigen wie vorangegangene Arbeiten. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte daher diese Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten im Rückwurfplan für Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern für den Zeitraum 2019-2021 beibehalten werden.

(6)

Für Rochen, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit allen Fanggeräten gefangen wird, sind keine detaillierten wissenschaftlichen Daten zu den Überlebensraten für alle Flottensegmente und Kombinationen, für die die Ausnahmeregelung gilt, verfügbar. Mit einigen wenigen Ausnahmen werden die Überlebensraten jedoch als im Allgemeinen solide betrachtet, weitere Einzelheiten sind aber erforderlich. Um diese Daten zu erheben, müsste die Fischerei fortgesetzt werden. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Ausnahme gewährt werden sollte, die Mitgliedstaaten aber verpflichtet sein sollten, relevante Daten vorzulegen, anhand derer der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse übermitteln so früh wie möglich vor dem 31. Mai jedes Jahres Folgendes: a) einen Fahrplan zur Erhöhung der Überlebensraten und zur Schließung der vom STECF festgestellten Datenlücken, der jährlich vom STECF bewertet wird, b) Jahresberichte über die Fortschritte sowie Änderungen oder Anpassungen der Programme zur Erhöhung der Überlebensraten.

(7)

Bei der Betrachtung der Überlebensraten von Rochen wurde festgestellt, dass Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) eine deutlich geringere Überlebensrate als andere Arten aufweisen, wobei wenig solide wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Würde diese Art jedoch vollständig von der Ausnahme ausgeschlossen, so würden dadurch die Befischung und eine kontinuierliche genaue Datenerfassung verhindert. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Ausnahme nur für ein Jahr gewährt werden sollte und dass dringend neue Studien und verbesserte Maßnahmen zur Erhöhung der Überlebensraten ausgearbeitet werden sollten, die dem STECF so früh wie möglich vor dem 31. Mai 2019 zur Prüfung vorgelegt werden sollten.

(8)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird ferner eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rote Fleckbrasse vorgeschlagen, die in der ICES-Division 9a mit dem handwerklichen Fanggerät „Voracera“ gefangen wird. Die Mitgliedstaaten haben wissenschaftliche Daten vorgelegt, mit denen die Überlebensraten der Rückwürfe von Roter Fleckbrasse unter Beweis gestellt werden sollen. Die Daten wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Schluss kam, dass die Ausnahme hinreichend begründet ist. Diese Ausnahme sollte daher in den neuen Rückwurfplan für die Jahre 2019-2021 aufgenommen werden.

(9)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird ferner eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rote Fleckbrasse vorgeschlagen, die im ICES-Untergebiet 10 mit Haken und Leinen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten haben wissenschaftliche Daten vorgelegt, mit denen die Überlebensraten von Roter Fleckbrasse in dieser Fischerei unter Beweis gestellt werden sollen. Die Daten wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Schluss kam, dass die Ausnahme hinreichend begründet ist. Diese Ausnahme sollte daher in den neuen Rückwurfplan für die Jahre 2019-2021 aufgenommen werden.

(10)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 enthielt Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Seezunge, die mit Baumkurren und Grundschleppnetzen in den ICES-Divisionen 8a und 8b gefangen wird, und für Seezunge, die mit Spiegel- und Kiemennetzen in den ICES-Divisionen 8a und 8b gefangen wird. Die von den Mitgliedstaaten für diese Ausnahmen in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Nachweise wurden vom STECF geprüft (7). Der STECF kam zu dem Schluss, dass die gemeinsame Empfehlung fundierte Argumente für die Schwierigkeiten bei der Erhöhung der Selektivität in Verbindung mit unverhältnismäßig hohen Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen enthält. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit im Rückwurfplan für Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern für den Zeitraum 2019-2021 beibehalten werden.

(11)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 enthielt Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Seehecht, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird. Die von den Mitgliedstaaten für diese Ausnahme vorgelegten Nachweise wurden vom STECF überprüft, der zu dem Schluss kam (8), dass mehr Studien durchgeführt werden sollten, um die Verbesserung der Selektivität beurteilen zu können. Um diese Daten zu erheben, müsste die Fischerei fortgesetzt werden. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Ausnahme vorläufig gewährt werden sollte, die Mitgliedstaaten aber verpflichtet sein sollten, relevante Daten vorzulegen, anhand derer der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit sollte daher vorläufig bis zum 31. Dezember 2019 gewährt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und so früh wie möglich vor dem 31. Mai 2019 Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln.

(12)

Die neue gemeinsame Empfehlung enthält neue Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für:

Kaiserbarsch, der im ICES-Untergebiet 10 mit Haken und Leinen gefangen wird,

Gabeldorsch, der im ICES-Untergebiet 10 mit Haken und Leinen gefangen wird,

Stöcker, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Stöcker, der in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und in den Gebieten des Fischereiausschusses für den mittleren östlichen Atlantik (CECAF) 34.1.1, 34.1.2, 34.2.0 mit Kiemennetzen gefangen wird,

Makrele, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Makrele, die in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und in den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 mit Kiemennetzen gefangen wird,

Sardelle, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Eberfisch, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Butte, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Butte, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Kiemennetzen gefangen wird,

Scholle, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Scholle, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Kiemennetzen gefangen wird,

Seeteufel, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Seeteufel, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Kiemennetzen gefangen wird,

Wittling, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Wittling, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Kiemennetzen gefangen wird,

Pollack, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Pollack, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Kiemennetzen gefangen wird,

Gabeldorsch, der in der ICES-Division 9a mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Rote Fleckbrasse, die in der ICES-Division 9a mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Seezunge, die in der ICES-Division 9a mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird.

(13)

Die Mitgliedstaaten haben Informationen zu den Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Kaiserbarsch und Gabeldorsch vorgelegt, die mit Haken und Leinen im ICES-Untergebiet 10 gefangen werden. Der STECF hat diese Daten geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die vorgelegten Informationen fundierte Argumente dafür enthalten, dass weitere Verbesserungen der Selektivität nur schwer zu erreichen sind oder unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen verursachen. Daher sollten diese Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in den neuen Rückwurfplan für die Jahre 2019-2021 aufgenommen werden.

(14)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen müssen hinsichtlich der neuen Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für folgende Arten einzeln vervollständigt werden:

Stöcker, Makrele, Sardelle, Eberfisch, Butte, Scholle, Seeteufel, Wittling und Pollack, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen werden,

Butte, Scholle, Seeteufel, Wittling und Pollack, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Kiemennetzen gefangen werden,

Stöcker und Makrele, die in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und in den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 mit Kiemennetzen gefangen werden, und

Gabeldorsch, Rote Fleckbrasse und Seezunge, die in der ICES-Division 9a mit Schleppnetzen und Waden gefangen werden.

Unter diesen Umständen sollten diese Einzelausnahmen für jede Art auf ein Jahr begrenzt werden, und die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, relevante Daten vorzulegen, anhand derer der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Diese Ausnahmen wegen Geringfügigkeit sollten vorläufig bis zum 31. Dezember 2019 gewährt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und so früh wie möglich vor dem 31. Mai 2019 Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln.

(15)

Um verlässliche Schätzungen der Rückwürfe im Hinblick auf die Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf einer Extrapolation beruht, da nur begrenzte Daten und Angaben zu Teilen der Flotten vorliegen, sicherstellen, dass genaue und überprüfbare Daten für die gesamte Flotte, für die diese Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt, vorgelegt werden.

(16)

Die in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen Artikel 15 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und können daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(17)

Nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission sowohl die Bewertung des STECF als auch die Notwendigkeit berücksichtigt, dass die Mitgliedstaaten die vollständige Umsetzung der Anlandeverpflichtung zum 1. Januar 2019 gewährleisten müssen. In mehreren Fällen erfordern die Ausnahmen die Fortsetzung der Fangtätigkeit und der Datenerhebung, um den Bemerkungen des STECF Rechnung zu tragen. Die Kommission ist in diesen Fällen der Auffassung, dass es sich dabei um einen pragmatischen und vorsichtigen Ansatz für das Fischereimanagement handelt, der befristete Ausnahmen zulässt, wobei davon ausgegangen wird, dass durch einen Verzicht auf die Ausnahmen die Datenerhebung, die für die ordnungsgemäße und wohlüberlegte Rückwurfsteuerung im Hinblick auf das vollständige Inkrafttreten der Anlandeverpflichtung unerlässlich ist, verhindert würde.

(18)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2019 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Durchführung der Anlandeverpflichtung

Bezüglich der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gelten für Grundfischarten in den ICES-Untergebieten 8, 9, 10 und in den Gebieten des Fischereiausschusses für den mittleren östlichen Atlantik (CECAF) 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 für den Zeitraum 2019-2021 die Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

 

„Voracera“ ist ein handwerkliches Fanggerät (eine vor Ort entworfene und gebaute Leine mit mechanisierten Haken), das von der handwerklichen Flotte bei der Fischerei auf Rote Fleckbrasse im Süden Spaniens in der ICES-Division 9a eingesetzt wird.

Artikel 3

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

(1)   Die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung für Arten, für die hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Grundschleppnetzen gefangen wird (Fanggerätecodes (9): OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, TBB, OT, PT und TX).

(2)   Bei Rückwurf von Kaisergranat in den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Kaisergranate umgehend in dem Gebiet, in dem sie gefangen wurden, im Ganzen freigesetzt.

Artikel 4

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen

(1)   Die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung für Arten, für die hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rochen (Rajiformes), die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit allen Fanggeräten gefangen werden. In diesem Gebiet gefangene Rochen werden unverzüglich freigesetzt.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, legen jährliche zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme nach Absatz 1 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August jedes Jahres.

(3)   Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt für Kuckucksrochen bis zum 31. Dezember 2019. Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, übermitteln so früh wie möglich vor dem 31. Mai 2019 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zu dieser Ausnahme. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019.

Artikel 5

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rote Fleckbrasse

(1)   Die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung für Arten, für die hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), die mit dem in der ICES-Division 9a verwendeten handwerklichen Fanggerät Voracera gefangen wird, und für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), die mit Haken und Leinen im ICES-Untergebiet 10 gefangen wird.

(2)   Bei Rückwurf von Roter Fleckbrasse in den in Absatz 1 genannten Fällen wird die Rote Fleckbrasse unverzüglich freigesetzt.

Artikel 6

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) im Jahr 2019 bis zu 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Schleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX, SV) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

b)

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren und Grundschleppnetzen befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT und TX) in den ICES-Divisionen 8a und 8b;

c)

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Spiegel- und Kiemennetzen befischen (Fanggerätecodes: GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR und GEN) in den ICES-Divisionen 8a und 8b;

d)

bei Kaiserbarsch (Beryx spp.) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Haken und Leinen befischen (Fanggerätecodes: LHP, LHM, LLS, LLD) im ICES-Untergebiet 10;

e)

bei Gabeldorsch (Phycis blennoides) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Haken und Leinen befischen (Fanggerätecodes: LHP, LHM, LLS, LLD) im ICES-Untergebiet 10;

f)

bei Stöcker (Trachurus spp.) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

g)

bei Stöcker (Trachurus spp.) im Jahr 2019 bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Kiemennetzen befischen (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0;

h)

bei Makrele (Scomber scombrus) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

i)

bei Makrele (Scomber scombrus) im Jahr 2019 bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Kiemennetzen befischen (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0;

j)

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

k)

bei Eberfisch (Caproidae) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

l)

bei Butte (Lepidorhombus spp.) im Jahr 2019 bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

m)

bei Butte (Lepidorhombus spp.) im Jahr 2019 bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Kiemennetzen befischen (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

n)

bei Scholle (Pleuronectes platessa) im Jahr 2019 bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

o)

bei Scholle (Pleuronectes platessa) im Jahr 2019 bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Kiemennetzen befischen (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

p)

bei Seeteufel (Lophiidae) im Jahr 2019 bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

q)

bei Seeteufel (Lophiidae) im Jahr 2019 bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Kiemennetzen befischen (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

r)

bei Wittling (Merlangius merlangus) im Jahr 2019 bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

s)

bei Wittling (Merlangius merlangus) im Jahr 2019 bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Kiemennetzen befischen (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

t)

bei Pollack (Pollachius pollachius) im Jahr 2019 bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

u)

bei Pollack (Pollachius pollachius) im Jahr 2019 bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Kiemennetzen befischen (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

v)

bei Gabeldorsch (Phycis blennoides) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TB, TBN, TBS, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in der ICES-Division 9a;

w)

bei Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TB, TBN, TBS, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in der ICES-Division 9a;

x)

bei Seezunge (Solea solea) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TB, TBN, TBS, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in der ICES-Division 9a.

(2)   Die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben a und f bis x gelten vorläufig bis zum 31. Dezember 2019. Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, legen so bald wie möglich vor dem 31. Mai 2019 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2439 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 36).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 der Kommission vom 12. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 33).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/44 der Kommission vom 20. Oktober 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2374 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 7 vom 12.1.2018, S. 1.)

(5)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(6)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf

(7)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf

(8)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(9)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.


21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/8


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/2034 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2018

zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Um die Pflicht zur Anlandung umzusetzen, ist die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu erlassen, der auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten im Benehmen mit den zuständigen Beiräten um einen weiteren Zeitraum von insgesamt drei Jahren verlängert werden könnte.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 der Kommission (2) wurde für den Zeitraum 2016–2018 ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern festgelegt, dem eine gemeinsame Empfehlung vorausgegangen war, die der Kommission von Belgien, Spanien, Frankreich, Irland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich vorgelegt wurde. Diese Verordnung wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2375 der Kommission (3) aufgehoben und ersetzt.

(4)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2375 wurde für den Zeitraum 2017–2018 ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern festgelegt, wie in der von Belgien, Spanien, Frankreich, Irland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen. Diese Verordnung wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/46 der Kommission (4) aufgehoben und ersetzt.

(5)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/46 der Kommission wurde für das Jahr 2018 ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten und Tiefseefischereien in den nordwestlichen Gewässern festgelegt, dem eine von Belgien, Spanien, Frankreich, Irland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich vorgelegte gemeinsame Empfehlung vorausgegangen war.

(6)

Belgien, Spanien, Frankreich, Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern. Nach Konsultation des Beirats für die nordwestlichen Gewässer und des Beirats für pelagische Bestände legten die genannten Mitgliedstaaten der Kommission am 31. Mai 2018 eine neue gemeinsame Empfehlung für einen Rückwurfplan für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern vor. Die gemeinsame Empfehlung wurde am 30. August 2018 geändert.

(7)

Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden (5). Am 11. September 2018 wurden die betreffenden Maßnahmen auf einer Fachtagung erörtert, an der Vertreter aus 28 Mitgliedstaaten und der Kommission sowie — als Beobachter — des Europäischen Parlaments teilnahmen. Bei einigen Beständen, beispielsweise Scholle, hat der STECF festgestellt, dass einzelne Fische möglicherweise weniger solide Überlebensraten aufweisen als bei anderen Arten. Die Kommission hatte jedoch die relativen Auswirkungen dieser Ausnahme auf den Gesamtbestand im Vergleich zu einzelnen Fischen geprüft und diese gegenüber der Notwendigkeit abgewogen, die Fangtätigkeit fortzusetzen, um Daten erheben und so den Bemerkungen des STECF Rechnung tragen zu können. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich dabei in Fällen, in denen die relative Menge der Rückwürfe toter Tiere relativ gering ist, um einen pragmatischen und vorsichtigen Ansatz für das Fischereimanagement, befristete Ausnahmen zuzulassen, wobei davon ausgegangen wird, dass durch einen Verzicht auf die Ausnahmen die Datenerhebung, die für die ordnungsgemäße und wohlüberlegte Rückwurfsteuerung im Hinblick auf das vollständige Inkrafttreten der Anlandeverpflichtung unerlässlich ist, verhindert würde.

(8)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/46 enthält eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Kaisergranat, der in den ICES-Untergebieten 6 und 7 mit Reusen und Fallen gefangen wurde, auf der Grundlage des wissenschaftliches Nachweises der Überlebensraten. Diese Daten wurden in den vorangegangenen Jahren bewertet und der STECF gelangte zu dem Schluss (6), dass die Ausnahme gerechtfertigt ist. In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, diese Ausnahme weiterhin anzuwenden. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme daher im Rückwurfplan für 2019-2021 beibehalten werden.

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/46 enthält eine Ausnahme wegen hoher Überlebensraten für Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung (MCRS) von 80-99 mm, die mit Scherbrettnetzen in der ICES-Division 7d innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste und außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete gefangen wird, auf der Grundlage des wissenschaftlichen Nachweises der Überlebensrate der Rückwürfe. Diese Daten wurden in den vorangegangenen Jahren bewertet und der STECF gelangte zu dem Schluss (7), dass der Nachweis ausreicht. In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, die Ausnahme auch weiterhin anzuwenden. Der STECF wies darauf hin, dass keine neuen Informationen über die Koordinaten von Aufwuchsgebieten vorgelegt wurden (8). Da es derzeit keine bezeichneten Aufwuchsgebiete gibt, kann die Ausnahme in den neuen Rückwurfplan für die Jahre 2019-2021 aufgenommen werden, doch sollten die Mitgliedstaaten die entsprechenden Informationen übermitteln, sobald solche Gebiete bezeichnet sind.

(10)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird eine Ausnahme wegen hoher Überlebensraten für Kaisergranat, der mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm gefangen wurde, und für Kaisergranat, der mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung im Bereich von 70-99 mm in Kombination mit selektiven Fanggeräten (TRI- und TR2-Fischereien) im ICES-Untergebiet 7 gefangen wurde, vorgeschlagen. Die Mitgliedstaaten haben wissenschaftliche Daten vorgelegt, mit denen die Überlebensraten von Kaisergranat in dieser Fischerei unter Beweis gestellt werden sollen. Die Daten wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Schluss gelangte, dass die mit Seltra-Schleppnetzen durchgeführte Studie zu den Überlebensraten ausreichende Daten geliefert hat, die Auswirkungen der extensiven Fischerei auf Kaisergranat mit anderen Fanggeräten jedoch insgesamt noch schwer zu beurteilen sind. Der STECF stellte fest, dass ausgehend von der Annahme, dass für alle Fanggeräte eine relativ hohe Überlebensrate gilt, in dieser Fischerei die Rückwurfquote relativ gering sein dürfte. Diese Ausnahme sollte daher in den neuen Rückwurfplan für die Jahre 2019-2021 aufgenommen werden.

(11)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat, der in der ICES-Division 6a innerhalb von zwölf Seemeilen von der Küste unter Verwendung von Scherbrettnetzen mit einer Maschenöffnung von 80-110 mm in Kombination mit selektiven Fanggeräten gefangen wird, vorgeschlagen. Die Mitgliedstaaten haben wissenschaftliche Daten vorgelegt, mit denen die Überlebensraten von Kaisergranat in dieser Fischerei unter Beweis gestellt werden sollen. Die Daten wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Schluss gelangte, dass es sich um eine solide Studie handelt, die auf eine relativ hohe Überlebensrate hindeutet. Diese Ausnahme sollte daher in den neuen Rückwurfplan für die Jahre 2019-2021 aufgenommen werden.

(12)

Für Rochen, der in den ICES-Untergebieten 6 und 7 mit allen Fanggeräten gefangen wird, sind keine detaillierten wissenschaftlichen Daten zu den Überlebensraten für alle Flottensegmente und Kombinationen, für die die Ausnahmeregelung gilt, verfügbar. Mit einigen wenigen Ausnahmen werden die Überlebensraten jedoch als im Allgemeinen solide betrachtet, weitere Einzelheiten sind aber erforderlich. Um diese Daten zu erheben, müsste die Fischerei fortgesetzt werden. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Ausnahme gewährt werden sollte, die Mitgliedstaaten aber verpflichtet sein sollten, relevante Daten vorzulegen, anhand derer der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse übermitteln so bald wie möglich vor dem 31. Mai jedes Jahres Folgendes: a) einen Fahrplan zur Erhöhung der Überlebensraten und zur Schließung der vom STECF festgestellten Datenlücken, der jährlich vom STECF bewertet wird, b) Jahresberichte über die Fortschritte sowie Änderungen oder Anpassungen der Programme zur Erhöhung der Überlebensraten.

(13)

Bei der Betrachtung der Überlebensraten von Rochen wurde festgestellt, dass Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) eine deutlich geringere Überlebensrate als andere Arten aufweisen, wobei wenig solide wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Würde diese Art jedoch vollständig von der Ausnahme ausgeschlossen, so würden dadurch die Befischung und eine kontinuierliche genaue Datenerfassung verhindert. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Ausnahme nur für ein Jahr gewährt werden sollte und dass dringend neue Studien und verbesserte Maßnahmen zur Erhöhung der Überlebensraten ausgearbeitet werden sollten, die dem STECF so früh wie möglich vor dem 31. Mai 2019 zur Prüfung vorgelegt werden sollten.

(14)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung werden Ausnahmen wegen hoher Überlebensraten für Scholle, die in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7 g mit Spiegelnetzen oder anderen Scherbrettnetzen gefangen wird, vorgeschlagen. Die Mitgliedstaaten haben wissenschaftliche Daten vorgelegt, mit denen die Überlebensraten von Scholle in dieser Fischerei unter Beweis gestellt werden sollen. Die Daten wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Schluss gelangte, dass es sich um eine solide Studie handelt, die auf eine relativ hohe Überlebensrate hindeutet. Diese Ausnahme sollte daher in den neuen Rückwurfplan für die Jahre 2019-2021 aufgenommen werden.

(15)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung werden Ausnahmen wegen hoher Überlebensraten für Scholle vorgeschlagen, die in den ICES-Divisionen 7a-7k durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW und einer Höchstlänge von 24 Metern, die innerhalb von zwölf Seemeilen fischen, wobei die Schleppdauer auf höchstens 1,5 Stunden begrenzt ist, unter Verwendung von Baumkurren, bzw. von Schiffen mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 kW unter Verwendung einer Steinschutzleine oder eines Benthos-Auslass-Fensters unter Verwendung von Baumkurren gefangen wird. Die Mitgliedstaaten haben wissenschaftliche Daten vorgelegt, mit denen die Überlebensraten von Scholle in dieser Fischerei unter Beweis gestellt werden sollen. Die Daten wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Schluss kam, dass es sich um qualitativ hochwertige wissenschaftliche Angaben handelt. Der STECF wies jedoch darauf hin, dass die Daten nicht für alle betroffenen Mitgliedstaaten gelten und dass die Überlebensraten in diesen Fischereien durch zahlreiche und sehr variable Faktoren beeinflusst werden. Der STECF wies ferner darauf hin, dass es aufgrund dieser Variabilität nicht möglich ist, zuverlässig zu beurteilen, welche Auswirkungen die Ausnahme wahrscheinlich haben wird. Unter diesen Umständen sollte diese Ausnahme auf ein Jahr begrenzt werden, um die weitere Datenerhebung zu ermöglichen, und die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, relevante Daten vorzulegen, anhand derer der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Diese Ausnahme kann daher bis zum 31. Dezember 2019 in den Rückwurfplan aufgenommen werden, und die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und die Informationen so früh wie möglich vor dem 31. Mai 2019 zur Bewertung durch den STECF übermitteln.

(16)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für die Arten, die mit Reusen und Fallen in den nordwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 5, 6 und 7) gefangen werden, vorgeschlagen. Die Mitgliedstaaten haben wissenschaftliche Daten vorgelegt, mit denen die Überlebensraten der Arten in dieser Fischerei unter Beweis gestellt werden sollen. Die Daten wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Schluss kam, dass die Überlebensrate der zurückgeworfenen Arten, die mit Reusen und Fallen gefangen werden, erheblich sein dürfte. Diese Ausnahme kann daher in den neuen Rückwurfplan für die Jahre 2019-2021 aufgenommen werden.

(17)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/46 enthielt Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für bestimmte Fischereien. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF (9) überprüft, der zu dem Ergebnis kam, dass die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen fundierte Argumente dafür enthielten, dass weitere Verbesserungen der Selektivität schwer zu erreichen sind und/oder unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen entstehen, und diese Argumente teilweise durch eine qualitative Bewertung der Kosten gestützt werden. Aus diesen Gründen und in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Umstände nicht geändert haben, ist es angebracht, die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit entsprechend den in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsätzen beizubehalten für:

Wittling, der durch Schiffe, die Grundschleppnetze und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX), pelagische Schleppnetze (OTM, PTM) und Baumkurren (BT2) mit einer Maschenöffnung im Bereich von 80-119 mm verwenden, in der ICES-Division 7d gefangen wird;

Wittling, der durch Schiffe, die Grundschleppnetze und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX), pelagische Schleppnetze (OTM, PTM) und Baumkurren (BT2) mit einer Maschenöffnung im Bereich von 80-119 mm verwenden, in den ICES-Divisionen 7b-c und 7e-k gefangen wird;

Seezunge, die durch Schiffe mit TBB-Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 80-119 mm und erhöhter Selektivität in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f, 7g und 7h gefangen wird;

Seezunge, die durch Schiffe mit Spiegel- und Kiemennetzen in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7g gefangen wird.

(18)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung wurden Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit vorgeschlagen für:

Schellfisch, der durch Schiffe mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm in den ICES-Divisionen 7b-c und 7e-k gefangen wird;

Kabeljau, der durch Schiffe mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm in den ICES-Divisionen 7b-c und 7e-k gefangen wird;

Stöcker, der durch Schiffe mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b-k gefangen wird;

Makrele, die durch Schiffe mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b-k gefangen wird.

(19)

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise zu den neuen Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Schellfisch, Kabeljau, Stöcker und Makrele, die durch Schiffe mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren gefangen werden, wurden vom STECF geprüft, der zu dem Schluss kam (10), dass weitere Informationen vorgelegt werden müssen. Angesichts der Notwendigkeit, die Fangtätigkeit und die Datenerhebung fortzusetzen, um diese Informationen vorlegen zu können, sollten Einzelausnahmen für jede Art auf ein Jahr begrenzt werden, und die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, relevante Daten vorzulegen, anhand derer der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und so früh wie möglich vor dem 31. Mai 2019 Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln. Diese Ausnahmen sollten daher vorläufig bis zum 31. Dezember 2019 angewendet werden.

(20)

Um verlässliche Schätzungen der Rückwürfe im Hinblick auf die Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf einer Extrapolation beruht, da nur begrenzte Daten und Angaben zu Teilen der Flotten vorliegen, sicherstellen, dass genaue und überprüfbare Daten für die gesamte Flotte, für die diese Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt, vorgelegt werden.

(21)

Gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Rückwurfpläne auch technische Maßnahmen für Fischereien oder Arten umfassen, für die die Pflicht zur Anlandung gilt. Um die Selektivität der Fanggeräte zu erhöhen und unerwünschte Fänge in der Keltischen See und in der Irischen See zu verringern, sollte eine Reihe selektiver Maßnahmen für Grundfischereien vorgesehen werden. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen kam der STECF zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen zur Erhöhung der Selektivität in den nordwestlichen Gewässern um eine der wenigen Anstrengungen regionaler Gruppen zur Verringerung des Problems der unerwünschten Fänge handelt. Die technischen Maßnahmen sollten daher in den Rückwurfplan für die Jahre 2019-2021 aufgenommen werden.

(22)

Die in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen Artikel 15 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und können daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(23)

Nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission sowohl die Bewertung des STECF als auch die Notwendigkeit berücksichtigt, dass die Mitgliedstaaten die vollständige Umsetzung der Anlandeverpflichtung zum 1. Januar 2019 gewährleisten müssen. In mehreren Fällen erfordern die Ausnahmen die Fortsetzung der Fangtätigkeit und der Datenerhebung, um den Bemerkungen des STECF Rechnung zu tragen. Die Kommission ist in diesen Fällen der Auffassung, dass es sich dabei um einen pragmatischen und vorsichtigen Ansatz für das Fischereimanagement handelt, der befristete Ausnahmen zulässt, wobei davon ausgegangen wird, dass durch einen Verzicht auf die Ausnahmen die Datenerhebung, die für die ordnungsgemäße und wohlüberlegte Rückwurfsteuerung im Hinblick auf das vollständige Inkrafttreten der Anlandeverpflichtung unerlässlich ist, verhindert würde.

(24)

Nach der neuen gemeinsamen Empfehlung ist es angezeigt, die Delegierte Verordnung (EU) 2018/46 aufzuheben.

(25)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2019 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Durchführung der Anlandeverpflichtung

Bezüglich der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gelten für die Grundfischerei in den ICES-Untergebieten 5 (ausgenommen 5a und einschließlich nur Unionsgewässer von 5b), 6 und 7 für den Zeitraum 2019-2021 die Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   „Flämisches Netzblatt“ bezeichnet das sich verjüngende Netzteil einer Baumkurre, das unmittelbar am Steert befestigt ist. Die Maschenöffnung im oberen und unteren Netzteil des Netzblatts muss mindestens 120 mm, gemessen zwischen den Knoten, betragen und das Netzblatt muss eine gestreckte Länge von mindestens 3 m aufweisen.

(2)   „Seltra-Netzblatt“ bezeichnet eine Selektionsvorrichtung

a)

bestehend aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm (Rautenmaschen), das in einem Abschnitt mit vier Netzblättern angebracht und mit jeweils drei 90-mm-Maschen auf eine 270-mm-Masche befestigt ist, oder aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 140 mm (Quadratmaschen);

b)

die mindestens drei Meter lang ist;

c)

die sich nicht mehr als vier Meter von der Steertleine befindet und

d)

die über die volle Breite des Oberblatts des Schleppnetzes (d. h. von Laschverstärkung zu Laschverstärkung) reicht.

(3)   „Netzgitter-Selektionsvorrichtung“ bezeichnet eine Selektionsvorrichtung bestehend aus einem Abschnitt mit vier Netzblättern, der in einem Schleppnetz mit zwei Netzblättern angebracht ist, mit einem schrägen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 200 mm (Rautenmaschen), wobei die Selektionsvorrichtung zu einem Fluchtfenster an der Oberseite des Schleppnetzes führt.

(4)   „CEFAS-Netzgitter“ bezeichnet eine vom Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science entwickelte Netzgitter-Selektionsvorrichtung für Kaisergranat in der Irischen See.

(5)   „Flip-Flap-Netz“ bezeichnet ein mit einem Netztuch ausgestattetes Schleppnetz, das zur Reduzierung des Fangs von Kabeljau, Schellfisch und Wittling in der Fischerei auf Kaisergranat entwickelt wurde.

(6)   „Steinschutzleine“ bezeichnet eine Fanggerätanpassung von Baumkurren in der Grundfischerei, mit der verhindert werden soll, dass Steine und Geröll in das Schleppnetz geraten und sowohl das Fanggerät als auch die Fänge beschädigen.

(7)   „Benthos-Auslass-Fenster“ bezeichnet ein Netztuch mit größeren Maschen oder Quadratmaschennetztuch, das in das untere Netzblatt eines Schleppnetzes — in der Regel einer Baumkurre — eingefügt ist, um benthisches Material und Meeresbodenablagerungen freizusetzen, bevor sie in den Steert gelangen;

(8)   „Schutzgebiet Keltische See“ bezeichnet die Gewässer innerhalb der ICES-Divisionen 7f, 7g und des nördlich von 50° N und östlich von 11° W gelegenen Teils von 7j.

Artikel 3

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für

a)

Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Reusen und Fallen (Fanggerätecodes (11): FPO und FIX) in den ICES-Untergebieten 6 und 7 gefangen wird;

b)

Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm im ICES-Untergebiet 7 gefangen wird;

c)

Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung im Bereich von 70-99 mm in Kombination mit hochselektivem Fanggerät gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung im ICES-Untergebiet 7 gefangen wird;

d)

Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Scherbrettnetzen mit einer Maschenöffnung im Bereich von 80-110 mm in Kombination mit hochselektivem Fanggerät gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung in der ICES-Division 6a innerhalb von zwölf Seemeilen von der Küste gefangen wird;

(2)   Bei Rückwurf von Kaisergranat in den in Absatz 1 genannten Fällen wird der Kaisergranat umgehend in dem Gebiet, in dem sie gefangen wurden, im Ganzen freigesetzt.

Artikel 4

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge

(1)   In der ICES-Division 7d, innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste, jedoch außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete, gilt die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (Fanggerätecodes: OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung des Steerts im Bereich von 80-99 mm gefangen wird, durch Schiffe

a)

die eine Länge von höchstens zehn Metern und eine maximale Maschinenleistung von 221 kW haben und

b)

in Gewässern mit einer Tiefe von höchstens 30 Metern fischen, wobei die Schleppdauer auf höchstens 1,5 Stunden begrenzt wird.

(2)   Bei Rückwurf von Seezunge in den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Seezungen unverzüglich freigesetzt.

Artikel 5

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für zulässige Gesamtfangmengen von Rochen (Rajiformes), die in den nordwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 6 und 7) mit allen Fanggeräten gefangen werden.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, legen jedes Jahr so früh wie möglich vor dem 31. Mai zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme nach Absatz 1 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August jedes Jahres.

(3)   Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt für Kuckucksrochen bis zum 31. Dezember 2019. Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, übermitteln so bald wie möglich vor dem 31. Mai 2019 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zu dieser Ausnahme. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019.

(4)   Bei Rückwurf von Rochen in den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Rochen unverzüglich und unter der Meeresoberfläche freigesetzt.

Artikel 6

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für

a)

Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7g mit Spiegelnetzen gefangen wird;

b)

Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7g mit anderen Schleppnetzen gefangen wird;

c)

Scholle (Pleuronectes platessa, die in den ICES-Divisionen 7a-7k durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von mehr als 221 kW und mit Baumkurren (BT2), die mit einer Steinschutzleine oder einem Benthos-Auslass-Fenster ausgerüstet sind, gefangen wird;

d)

Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7a-7k durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW oder einer Höchstlänge von 24 Metern, die für die Fischerei innerhalb von zwölf Seemeilen von der Küste gebaut sind, unter Verwendung von Baumkurren (BT2) gefangen wird, wobei die durchschnittliche Schleppdauer auf höchstens 1,5 Stunden begrenzt ist.

(2)   Die Ausnahmen nach Absatz 1 Buchstaben c und d gelten vorläufig bis zum 31. Dezember 2019. Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, übermitteln so früh wie möglich vor dem 31. Mai 2019 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zu diesen Ausnahmen. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet diese Informationen vor dem 1. August 2019.

(3)   Bei Rückwurf von Scholle in den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Schollen unverzüglich und unter der Meeresoberfläche freigesetzt.

Artikel 7

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Arten, die mit Reusen und Fallen gefangen werden

(1)   Bezüglich der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten in den ICES-Untergebieten 5 (ausgenommen 5a und einschließlich nur Unionsgewässer von 5b), 6 und 7 für Arten, die mit Reusen und Fallen gefangen werden.

(2)   Bei Rückwurf von Fischen in den in Absatz 1 genannten Fällen wird der Fisch unverzüglich freigesetzt.

Artikel 8

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 6 % im Jahr 2019 und bis zu 5 % in den Jahren 2020 und 2021 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX), pelagische Schleppnetze (OTM, PTM) und Baumkurren (BT2) mit einer Maschenöffnung im Bereich von 80-119 mm in der ICES-Division 7d fischen;

b)

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 6 % im Jahr 2019 und bis zu 5 % in den Jahren 2020 und 2021 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX), pelagische Schleppnetze (OTM, PTM) und Baumkurren (BT2) mit einer Maschenöffnung im Bereich von 80-119 mm in den ICES-Divisionen 7b-c und 7e-k fischen;

c)

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7g mit Spiegel- und Kiemennetzen befischen;

d)

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7g mit TBB-Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 80–119 mm, die mit flämischem Netzblatt ausgerüstet sind, befischen;

e)

bei Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm in den ICES-Divisionen 7b-c und 7e-k fischen;

f)

bei Kabeljau (Gadus morhua) im Jahr 2019 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm in den ICES-Divisionen 7b-c und 7e-k fischen;

g)

bei Stöcker (Trachurus spp.) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b-7k fischen;

h)

Bei Makrele (Scomber scombrus) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b-7k fischen.

(2)   Die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben e bis h gelten vorläufig bis zum 31. Dezember 2019. Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, legen so bald wie möglich vor dem 31. Mai 2019 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019.

Artikel 9

Besondere technische Maßnahmen im Schutzgebiet Keltische See

(1)   Ab dem 1. Juli 2019 verwenden Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden im Schutzgebiet Keltische See fischen, eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

a)

110 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm (12);

b)

100 mm-T90-Steert;

c)

100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm.

(2)   Abweichend von Absatz 1 verwenden Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, und deren Fänge mehr als 5 % Kaisergranat umfassen, eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

a)

300 mm Quadratmaschen-Netzblatt; Schiffe mit einer Länge von weniger als zwölf Metern über alles dürfen ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;

b)

Seltra-Netzblatt;

c)

Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm gemäß Anhang XIVa der Verordnung (EG) Nr. 850/98 (13) oder eine vergleichbare Netzgitter-Selektionsvorrichtung;

d)

100 m- Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm.

(3)   Abweichend von Absatz 1 verwenden Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge mehr als 55 % Wittling oder zusammen 55 % Seeteufel, Seehecht oder Butte umfassen, eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

a)

100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;

b)

90 mm-T90-Steert und Tunnel;

c)

80 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm;

d)

80 mm-Steert mit Quadratmaschen-Zylinder von 2 m auf 100 mm.

(4)   Abweichend von Absatz 1 verwenden Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden in der ICES-Division 7f östlich von 5° W fischen und deren Fänge weniger als 10 % Gadidae (Gadidae) umfassen, einen 80 mm-Steert, der mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm ausgerüstet ist.

(5)   Ein selektives Fanggerät oder eine selektive Vorrichtung, das/die gemäß Bewertung durch den STECF eine ebenso gute oder bessere Selektivität bei Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweist, kann als Alternative zu den vorstehend genannten Fanggeräten hinzugefügt werden.

Artikel 10

Besondere technische Maßnahmen in der Irischen See

(1)   Ab dem 1. Januar 2019 müssen Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden in der ICES-Division 7a (Irische See) fischen, die technischen Maßnahmen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 einhalten.

(2)   Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden mit einer Maschenöffnung des Steerts von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm fischen und deren Fänge mehr als 5 % Kaisergranat umfassen, verwenden eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

a)

300 mm-Quadratmaschen-Netzblatt; Schiffe mit einer Länge von weniger als zwölf Metern über alles dürfen ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;

b)

Seltra-Netzblatt;

c)

Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben gemäß Anhang XIVa der Verordnung (EG) Nr. 850/98;

d)

CEFAS-Netzgitter;

e)

Flip-Flap-Netz.

(3)   Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen umfassen, verwenden eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

a)

120 mm Steert;

b)

ein Eliminierungsschleppnetz mit 600 mm großen Netzblättern und einem Steert von 100 mm.

(4)   Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen umfassen, verwenden eine Maschenöffnung des Steerts von 100 mm mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen.

(5)   Ein selektives Fanggerät oder eine selektive Vorrichtung, das/die gemäß Bewertung durch den STECF eine ebenso gute oder bessere Selektivität bei Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweist, kann als Alternative zu den vorstehend genannten Fanggeräten hinzugefügt werden.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2438 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 29).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2375 der Kommission vom 12. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 39).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/46 der Kommission vom 20. Oktober 2017 zur Erstellung eines Rückwurfplans für das Jahr 2018 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten und Tiefseefischereien in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 7 vom 12.1.2018, S. 13).

(5)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(6)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf

(7)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf

(8)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(9)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf

(10)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(11)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.

(12)  Das Quadratmaschen-Netzblatt ist gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1) anzubringen.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).


21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/17


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/2035 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2018

mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee im Zeitraum 2019-2021

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Mehrjahrespläne mit Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischereien angenommen, die bestimmte Bestände in einem bestimmten geografischen Gebiet befischen.

(3)

In diesen Mehrjahresplänen werden die Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung festgelegt und kann die Kommission ermächtigt werden, diese Bestimmungen auf der Grundlage gemeinsamer, von den Mitgliedstaaten erarbeiteter Empfehlungen weiter zu präzisieren.

(4)

Liegt kein Mehrjahresplan vor, so ist die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 befugt, die Anlandeverpflichtung im Wege von Rückwurfplänen auf der Grundlage gemeinsamer Empfehlungen der Mitgliedstaaten umzusetzen.

(5)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Nach Konsultation des Beirats für die Nordsee legten diese Mitgliedstaaten der Kommission am 31. Mai 2017 eine gemeinsame Empfehlung für einen Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee vor. Auf der Grundlage dieser gemeinsamen Empfehlung wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/45 der Kommission (3) ein Rückwurfplan für diese Fischereien für das Jahr 2018 angenommen.

(6)

Am 4. Juli 2018 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2018/973 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen. Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Einzelheiten der Anlandeverpflichtung auf der Grundlage gemeinsamer Empfehlungen der Mitgliedstaaten zu präzisieren.

(7)

Nach Konsultation des Beirats für die Nordsee und des Beirats für pelagische Bestände haben Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich der Kommission am 30. Mai 2018 eine neue gemeinsame Empfehlung mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee vorgelegt. Die gemeinsame Empfehlung wurde am 30. August 2018 geändert.

(8)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/973 umfasst die Nordsee die ICES-Divisionen 2a und 3a und das ICES-Untergebiet 4.

(9)

Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden (4). Am 11. September 2018 wurden die betreffenden Maßnahmen auf einer Fachtagung erörtert, an der Vertreter aus 28 Mitgliedstaaten und der Kommission sowie — als Beobachter — des Europäischen Parlaments teilnahmen.

(10)

Bei einigen Beständen, beispielsweise dem Schollenbestand, hat der STECF festgestellt, dass die Überlebensraten einzelner Fische möglicherweise nicht so gut begründet sind wie bei anderen Arten. Die Kommission hatte hingegen die relativen Auswirkungen dieser Ausnahme auf den Gesamtbestand und nicht auf einzelne Fische betrachtet und dies gegen die Notwendigkeit abgewogen, die Fischereitätigkeit zum Zweck der Datenerhebung fortzusetzen, um auf die Anmerkungen des STECF antworten zu können. In Fällen, in denen relativ wenige Fische tot zurückgeworfen werden, sieht es die Kommission als pragmatischen und vorsichtigen Ansatz im Fischereimanagement an, zeitlich begrenzte Ausnahmen zu gewähren, da es andernfalls nicht möglich wäre, die Daten zu erheben, die für eine angemessene und fundierte Rückwurfsteuerung im Hinblick auf das vollumfängliche Inkrafttreten der Anlandeverpflichtung unerlässlich sind.

(11)

Aufgrund wissenschaftlich nachgewiesener hoher Überlebensraten bei Rückwürfen wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/45 für Fänge von Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die in der ICES-Division 4c mit Schleppnetzen getätigt werden, Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten gewährt. Diese wissenschaftlichen Nachweise wurden in früheren Jahren bewertet und vom STECF als ausreichend eingestuft (5). In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, diese Ausnahmen auch weiterhin anzuwenden. Der STECF wies darauf hin, dass keine neuen Informationen zur geografischen Lage von Aufwuchsgebieten vorgelegt wurden (6). Da es derzeit keine bezeichneten Aufwuchsgebiete gibt, kann die Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, doch die Mitgliedstaaten sollten die betreffenden Informationen umgehend vorlegen, sobald solche Gebiete bezeichnet wurden.

(12)

Aufgrund des wissenschaftlichen Nachweises der Überlebensraten ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/45 eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Fänge von Kaisergranat enthalten, die in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 mit Reusen getätigt werden. Diese wissenschaftlichen Nachweise wurden in früheren Jahren bewertet und vom STECF als ausreichend eingestuft (7). In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, diese Ausnahme auch weiterhin anzuwenden. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme somit in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(13)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/45 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Fänge von Kaisergranat, die im ICES-Untergebiet 4 mit bestimmten Fanggeräten unter Verwendung einer Netzgitter-Selektionsvorrichtung getätigt werden. Diese Ausnahme war auf die Wintermonate und bestimmte Funktionseinheiten des ICES beschränkt. In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, diese Ausnahme auch weiterhin anzuwenden und sie auf die ICES-Divisionen 2a und 3a auszuweiten. Die Mitgliedstaaten legten 2018 aktualisierte wissenschaftliche Nachweise vor, um die Überlebensraten von Kaisergranat zu belegen, der mit Grundschleppnetzen gefangen wird, deren Steert größer als 80 mm oder zumindest 70 mm ist und mit spezifischen Selektionsvorrichtungen ausgestattet ist. Diese Nachweise wurden dem STECF vorgelegt, der Bedenken hinsichtlich der Schätzungen der Überlebensraten an der Westküste der Nordsee und hinsichtlich der Repräsentativität dieser Schätzungen für das gesamte Gebiet äußerte (8). Allerdings wies der STECF darauf hin, dass die wissenschaftlichen Nachweise auf einem belastbaren Ansatz beruhten und dass die in Bezug auf die größeren Flotten angewandte Validierungsmethode angemessen ist. Unter diesen Umständen kann die Ausnahme bis zum 31. Dezember 2021 gewährt werden, doch die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollten Daten über die Fischereien vor der Westküste der Nordsee übermitteln.

(14)

Aufgrund des wissenschaftlichen Nachweises der Überlebensraten enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2018/45 eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Fangbeschränkungen unterliegende Beifänge von Arten in Fischereien mit Korb- und Garnreusen. Diese wissenschaftlichen Nachweise wurden in früheren Jahren bewertet, und der STECF kam zu dem Ergebnis (9), dass die verfügbaren Daten auf eine geringe Sterblichkeit zurückgeworfener Fische hindeuten; allerdings sind die tatsächlichen Fangmengen in dieser Fischerei vernachlässigbar. Da die Fangmengen unwesentlich sind und sich die Umstände nicht geändert haben, kann diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(15)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle in der Fischerei mit Kiemen- und Spiegelnetzen in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 vorgeschlagen. Die Mitgliedstaaten legten wissenschaftliche Nachweise vor, um die Überlebensraten zurückgeworfener Schollen in dieser Fischerei zu belegen. Die Nachweise wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Ergebnis kam (10), dass angemessene Daten zum Nachweis der erheblichen Überlebensraten vorgelegt wurden. Diese Ausnahme sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(16)

Die neue gemeinsame Empfehlung enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle in der Fischerei mit Snurrewaden in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4. Die Mitgliedstaaten legten wissenschaftliche Nachweise vor, um die Überlebensraten zurückgeworfener Schollen in dieser Fischerei zu belegen. Die Nachweise wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Ergebnis kam (11), dass die Daten der Untersuchung zu den Überlebensraten verlässlich sind, auch wenn zusätzliche Faktoren zur Verbesserung der Überlebensraten herangezogen werden sollten, da die Überlebensraten erheblich sinken, wenn das Sortieren der Schollen länger als 30 Minuten dauert. Diese Ausnahme kann daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(17)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Schollenfänge und -beifänge vorgeschlagen, die in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 in den Wintermonaten in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische mit Schleppnetzen getätigt werden. Die Mitgliedstaaten legten wissenschaftliche Gutachten vor, um die Überlebensraten zurückgeworfener Schollen in dieser Fischerei nachzuweisen. Die Nachweise wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Ergebnis kam (12), dass die Überlebensraten in der Begleitstudie zurückgingen, wenn das Sortieren in den Sommermonaten länger als 60 Minuten dauerte, weshalb die geringe Überlebensrate von Schollen im Sommer rechtfertigt, diese Ausnahme nur in den Wintermonaten zuzulassen. Diese Ausnahme sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(18)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung vorgeschlagen, die im ICES-Untergebiet 4 und in der ICES-Division 2a mit Baumkurren gefangen wird. Die Mitgliedstaaten legten wissenschaftliche Nachweise vor, um die Überlebensraten von Rückwürfen in dieser Fischerei zu belegen. Die Nachweise wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Ergebnis kam (13), dass die Überlebensraten in dieser Fischerei von vielen Faktoren abhängen und sehr stark schwanken. Des Weiteren zeigte sich der STECF besorgt, dass erhebliche Mengen zurückgeworfener Schollen angesichts der relativ hohen Rückwurfquoten und der relativ geringen Überlebensraten wohl nicht überleben würden. Um diese Daten zu erheben, müsste die Fischerei fortgesetzt werden, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass die Ausnahme gewährt werden sollte, die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet werden sollten, alle relevanten Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Unter diesen Umständen kann die Ausnahme vorläufig bis zum 31. Dezember 2019 gewährt werden. Die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollten folgende Unterlagen vorlegen: a) einen Fahrplan zur Erhöhung der Überlebensraten, der vom STECF wissenschaftlich bewertet werden muss, und b) Jahresberichte über die Fortschritte und die Änderungen/Anpassungen des Programms zur Verbesserung der Überlebensfähigkeit.

(19)

Für Rochen, die unabhängig vom Fanggerät in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 gefangen werden, liegen für kein Flottensegment und keine Flottenkombination, für die diese Ausnahme gilt, detaillierte wissenschaftliche Nachweise der Überlebensraten vor. Von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, gelten die Überlebensraten jedoch im Allgemeinen als hoch; dennoch sind weitere Daten erforderlich. Um diese Daten zu erheben, müsste die Fischerei fortgesetzt werden, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass die Ausnahme gewährt werden sollte, die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet werden sollten, alle relevanten Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollten bis zum 31. Mai eines jeden Jahres folgende Unterlagen vorlegen: a) einen Fahrplan zur Erhöhung der Überlebensraten und zum Schließen der vom STECF festgestellten Datenlücken, der vom STECF jährlich bewertet werden muss, und b) Jahresberichte über die Fortschritte und alle Änderungen/Anpassungen der Programme zur Verbesserung der Überlebensfähigkeit.

(20)

Bei den Rochen wurde festgestellt, dass Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) deutlich niedrigere Überlebensraten aufweisen als andere Arten, wofür keine belastbare wissenschaftliche Erklärung vorliegt. Würde diese Art jedoch vollständig von der Ausnahme ausgenommen, würde dies die Fischerei und eine kontinuierliche, korrekte Datenerhebung verhindern. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Ausnahme nur für ein Jahr gewährt werden sollte und dass dringend neue Untersuchungen und verbesserte Maßnahmen zur Erhöhung der Überlebensraten erarbeitet werden sollten, die dem STECF schnellstmöglich vor dem 31. Mai 2019 zur Bewertung vorgelegt werden sollten.

(21)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/45 enthält Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für folgende Fischereien:

Seezunge, die in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 mit Spiegel- und Kiemennetzen gefangen wird,

Seezunge, die im ICES-Untergebiet 4 mit bestimmten Baumkurren, die mit einem Flämischen Netzblatt ausgestattet sind, gefangen wird,

gemischte Fänge von Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Seelachs, Scholle, Hering, Stintdorsch, Goldlachs und Blauem Wittling, die in der ICES-Division 3a mit bestimmten Grundschleppnetzen gefangen werden,

gemischte Fänge von Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Seelachs und Seehecht, die in der ICES-Division 3a mit Reusen gefangen werden,

Wittling, der in der ICES-Division 3a mit bestimmten Grundschleppnetzen gefangen wird,

Wittling und Kabeljau, die in der ICES-Division 4c mit Grundschleppnetzen gefangen werden.

(22)

Die Mitgliedstaaten legten Nachweise vor, die diese Ausnahmen wegen Geringfügigkeit stützen. Der STECF prüfte diese Nachweise (14) und kam zu dem Ergebnis (15), dass die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen fundierte Argumente dafür enthielten, dass weitere Verbesserungen der Selektivität nur schwer zu erreichen wären oder unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen verursachen würden. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit beibehalten und dabei der Prozentsatz und die erforderlichen Änderungen berücksichtigt werden, die in der neuen gemeinsamen Empfehlung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgeschlagen wurden.

(23)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung werden Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für folgende Fischereien vorgeschlagen:

Scholle, die im ICES-Untergebiet 4 mit bestimmten Grundschleppnetzen gefangen wird,

alle Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, die in den ICES-Divisionen 4b und 4c mit Baumkurren gefangen werden,

Wittling und Kabeljau, die in den ICES-Divisionen 4a und 4b mit Grundschleppnetzen gefangen werden,

Leng, der mit bestimmten Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm gefangen wird, und Leng, der im ICES-Untergebiet 4 mit bestimmten Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung zwischen 100 mm und 119 mm gefangen wird,

Wittling, der im ICES-Untergebiet 4 mit bestimmten Baumkurren gefangen wird,

Stöcker, der im ICES-Untergebiet 4 mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB) gefangen wird,

Makrele, die im ICES-Untergebiet 4 mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB) gefangen wird.

(24)

Die Mitgliedstaaten legten wissenschaftliche Nachweise vor, die die neuen Ausnahmen wegen Geringfügigkeit stützen, da weitere Verbesserungen der Selektivität schwer zu erreichen sind und unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit den Fängen entstehen. Diese Nachweise wurden vom STECF auf seiner Plenartagung vom 2. bis 6. Juli 2018 geprüft.

(25)

Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Ausnahme für Wittling und Kabeljau, die in den ICES-Divisionen 4a und 4b mit Grundschleppnetzen gefangen werden, einschlägige Daten aus einigen Mitgliedstaaten fehlten. Um diese Daten zu erheben, müsste die Fischerei fortgesetzt werden, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass die Ausnahme vorläufig bis zum 31. Dezember 2019 gewährt werden sollte, die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet werden sollten, alle relevanten Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten weitere Untersuchungen durchführen und schnellstmöglich vor dem 31. Mai 2019 Daten zur Bewertung durch den STECF vorlegen.

(26)

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise sieht es der STECF als angemessen an, Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Scholle einzuführen, die im ICES-Untergebiet 4 mit bestimmten Grundschleppnetzen gefangen werden.

(27)

Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass angemessene Daten zur Gewährung einer Ausnahme wegen Geringfügigkeit in der Fischerei auf Nordseegarnele mit Baumkurren in den ICES-Divisionen 4b und 4c vorgelegt wurden.

(28)

Bei der Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Leng, der im ICES-Untergebiet 4 mit bestimmten Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung zwischen 100 mm und 119 mm gefangen wird, war es für den STECF schwierig, abschließend zu beurteilen, wie sich die Verbesserung der Selektivität in der betreffenden Fischerei auswirken würde. Der STECF stellte fest, dass einschlägige Daten aus einigen Mitgliedstaaten fehlten. Der STECF räumte jedoch ein, dass das in der betreffenden Fischerei verwendete Fanggerät bereits selektiv ist und dass die Fischerei durch eine weitere Verbesserung der Selektivität unrentabel würde. Um die fehlenden Daten zu erheben, müsste die Fischerei fortgesetzt werden, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass die Ausnahme vorläufig bis zum 31. Dezember 2019 gewährt werden sollte, die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet werden sollten, alle relevanten Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Die Mitgliedstaaten sollten Folgendes vorlegen: a) Daten, die belegen, dass Verbesserungen der Selektivität in den betreffenden Fischereien sehr schwer zu erreichen sind, und b) zusätzliche Fang- oder Flotteninformationen über die Flotten anderer Mitgliedstaaten, die auch in der Fischerei tätig sein können. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten weitere Untersuchungen durchführen und schnellstmöglich vor dem 31. Mai 2019 Daten zur Bewertung durch den STECF vorlegen.

(29)

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und der Bewertung des STECF sollte für Leng, der im ICES-Untergebiet 4 mit bestimmten Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm gefangen wird, eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit gewährt werden.

(30)

Der STECF wies in seinen Schlussfolgerungen darauf hin, dass für Wittling, der im ICES-Untergebiet 4 mit bestimmten Baumkurren gefangen wird, detaillierte Informationen vorgelegt wurden. Allerdings verwies er auf Grenzen bei der Verbesserung der Selektivität in der Fischerei auf Wittling und stellte fest, dass der bei der Berechnung der Ausnahme wegen Geringfügigkeit verwendete Ansatz die Selektivität der Fischerei auf Wittling einschränken könnte, da alle unerwünschten Fänge von Wittling möglicherweise zurückgeworfen werden könnten. Unter diesen Umständen sollte die Ausnahme in Höhe der beobachteten Rückwürfe (2 %) angewendet werden, und die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, relevante Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine jährliche Überprüfung vornehmen kann. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten weitere Untersuchungen durchführen und schnellstmöglich vor dem 31. Mai jedes Jahres Daten zur Bewertung durch den STECF vorlegen.

(31)

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise zu den neuen Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Stöcker und Makrele, die von Schiffen mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren gefangen werden, wurden vom STECF geprüft, der zu dem Ergebnis kam, dass weitere Informationen vorgelegt werden müssen. Da die Fischereitätigkeit und die Datenerhebung fortgesetzt werden müssen, um diese Informationen vorlegen zu können, sollten individuelle Ausnahmen für jede Art auf ein Jahr begrenzt werden, und die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, die relevanten Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten weitere Untersuchungen durchführen und schnellstmöglich vor dem 31. Mai 2019 Daten zur Bewertung durch den STECF vorlegen. Diese Ausnahmen sollten daher vorläufig bis zum 31. Dezember 2019 gewährt werden.

(32)

Um zu gewährleisten, dass zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen verlässliche Schätzungen der Rückwurfmengen vorliegen, sollten die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf der Hochrechnung begrenzter Datenlagen und auf unvollständiger Flotteninformationen beruht, dafür sorgen, dass korrekte und überprüfbare Daten für die gesamte unter diese Ausnahme wegen Geringfügigkeit fallende Flotte vorgelegt werden.

(33)

Gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen die Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung technische Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung umfassen. Um die Selektivität von Fanggeräten zu erhöhen und unerwünschte Beifänge im Skagerrak zu verringern, sollten eine Reihe technischer Maßnahmen beibehalten werden, auf die sich die Union und Norwegen 2011 (16) und 2012 (17) verständigt haben, und die Verwendung der SepNep-Selektivitätsvorrichtung zugelassen werden.

(34)

Die in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen stehen mit Artikel 15 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie mit der Verordnung (EU) 2018/973, insbesondere mit Artikel 11, im Einklang und können daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(35)

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission sowohl die Bewertung des STECF als auch die Vorgabe für die Mitgliedstaaten berücksichtigt, die Anlandeverpflichtung ab dem 1. Januar 2019 vollständig umzusetzen. In mehreren Fällen ist für die Ausnahmen die Fortsetzung der Fischereitätigkeit und der Datenerhebung erforderlich, um auf die Anmerkungen des STECF reagieren zu können. In diesen Fällen sieht es die Kommission als pragmatischen und vorsichtigen Ansatz im Fischereimanagement an, zeitlich begrenzte Ausnahmen zu gewähren, da es andernfalls nicht möglich wäre, die Daten zu erheben, die für eine angemessene und fundierte Rückwurfsteuerung im Hinblick auf das vollumfängliche Inkrafttreten der Anlandeverpflichtung unerlässlich sind.

(36)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/973 wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte im Hinblick auf die Anlandeverpflichtung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 5. August 2018 übertragen. Daher ist es angebracht, die Auswirkungen der Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung aufgrund hoher Überlebensraten und wegen Geringfügigkeit im dritten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung zu überprüfen.

(37)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Umsetzung der Anlandeverpflichtung

In den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Divisionen 2a, 3a und Untergebiet 4) gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Fangbeschränkungen unterliegende Fischereien auf Grundfischarten gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum 2019-2021.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Seltra-Netzblatt“ eine Selektionsvorrichtung

bestehend aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm (Rautenmaschen), das in einem Abschnitt mit vier Netzblättern angebracht und mit jeweils drei 90-mm-Maschen auf eine 270-mm-Masche befestigt ist, oder aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 140 mm (Quadratmaschen),

von mindestens drei Metern Länge,

die sich nicht mehr als vier Meter von der Steertleine befindet und

über die volle Breite des Oberblatts des Schleppnetzes (d. h. von Laschverstärkung zu Laschverstärkung) reicht;

2.

„Netzgitter-Selektionsvorrichtung“ eine Selektionsvorrichtung bestehend aus einem Abschnitt mit vier Netzblättern, der in einem Schleppnetz mit zwei Netzblättern angebracht ist, mit einem schrägen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 200 mm (Rautenmaschen), wobei die Selektionsvorrichtung zu einem Fluchtfenster an der Oberseite des Schleppnetzes führt;

3.

„Flämisches Netzblatt“ das sich verjüngende Netzteil einer Baumkurre, dessen

hinteres Ende unmittelbar am Steert befestigt ist,

Netztuch im oberen und unteren Abschnitt aus Maschen mit mindestens 120 mm Maschenöffnung, gemessen zwischen den Knoten, besteht,

gestreckte Länge mindestens 3 m beträgt;

4.

„SepNep“ ein Scherbrettnetz, das

im Maschenöffnungsbereich von 80 bis 99 + ≥ 100 mm liegt,

mit mehreren Steerten mit Maschenöffnungen von mindestens 80 bis 120 mm ausgerüstet ist, die an einem einzigen Tunnel befestigt sind, wobei der oberste Steert eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm hat und mit einem Siebnetz mit einer maximalen Maschenöffnung von 105 mm ausgestattet ist, und

auch mit einem optionalen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von mindestens 17 mm ausgestattet sein kann, sofern dies so gebaut ist, dass kleiner Kaisergranat entweichen kann.

Artikel 3

Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Divisionen 2a, 3a und Untergebiet 4) für folgende Kaisergranatfänge:

a)

Fänge mit Korbreusen (FPO (18));

b)

Fänge mit Grundschleppnetzen (OTB, TBN), ausgestattet mit

1.

einem Steert von mehr als 80 mm oder

2.

einem Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm, der mit einem artenselektiven Gitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet ist, oder

3.

einem Steert von mindestens 35 mm, der mit einem artenselektiven Gitter mit einem Abstand von maximal 19 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet ist.

(2)   Bei Rückwürfen von Kaisergranat, der gemäß den Bedingungen in Absatz 1 gefangen wurde, ist der Kaisergranat umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, im Ganzen freizusetzen.

(3)   Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich vor dem 31. Mai weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe b vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August eines jeden Jahres.

Artikel 4

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der ICES-Division 4c innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste, ausgenommen in bezeichneten Aufwuchsgebieten, für Fänge von Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (OTB) mit einer Maschenöffnung des Steerts von 80 mm bis 99 mm getätigt werden.

(2)   Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt nur für Schiffe mit einer Länge von maximal 10 m und einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW, wenn sie in Gewässern mit einer Tiefe von 30 m oder weniger fischen und die Schleppdauer höchstens 1,5 Stunden beträgt.

(3)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Seezunge werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 5

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Beifänge aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten in der Fischerei mit Korb- und Garnreusen

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4 für Fänge aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, die mit Korb- und Garnreusen (FPO, FYK) getätigt werden.

(2)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Fische werden unverzüglich unter der Meeresoberfläche freigesetzt.

Artikel 6

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Schollenfänge und -beifänge

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4 für:

a)

mit Netzen (GNS, GTR, GTN, GEN) gefangene Scholle;

b)

mit Snurrewaden gefangene Scholle;

c)

mit Grundschleppnetzen (OTB, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Wintermonaten (1. November bis 30. April) gefangene Scholle.

(2)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 7

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 für Fänge von Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) getätigt werden.

(2)   Die Ausnahme gemäß Absatz 1 wird vorläufig bis zum 31. Dezember 2019 gewährt. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so schnell wie möglich vor dem 31. Mai 2019 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung dieser Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019.

(3)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Scholle werden unverzüglich unter der Meeresoberfläche freigesetzt.

Artikel 8

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Divisionen 2a, 3a und ICES-Untergebiet 4) für Rochenfänge mit allen Fanggeräten.

(2)   Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich vor dem 31. Mai weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August eines jeden Jahres.

(3)   Für Kuckucksrochen gilt die Ausnahme gemäß Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2019. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so schnell wie möglich vor dem 31. Mai 2019 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung dieser Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019.

(4)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Rochen werden unverzüglich unter der Meeresoberfläche freigesetzt.

Artikel 9

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

in der Fischerei auf Seezunge durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a und 3a sowie des ICES-Untergebiets 4 Spiegel- und Kiemennetze (GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF) einsetzen:

eine Menge Seezunge unterhalb und oberhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art nicht übersteigt;

b)

in der Fischerei auf Seezunge durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm einsetzen, die mit einem Flämischen Netzblatt ausgestattet sind:

eine Menge Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die im Jahr 2019 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art und in den übrigen Jahren 5 % dieser Menge nicht übersteigt;

c)

in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm einsetzen, die mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 35 mm ausgestattet sind:

eine kombinierte Menge Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Seelachs und Seehecht unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 4 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling, Tiefseegarnele, Kabeljau, Seelachs und Seehecht nicht übersteigt;

d)

in der Fischerei auf Tiefseegarnele durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm einsetzen, die mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 19 mm ausgestattet sind und deren Fischauslass nicht blockiert sein darf:

eine kombinierte Menge Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Scholle, Seelachs, Hering, Stintdorsch, Goldlachs und Blauer Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 5 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Seelachs, Scholle, Tiefseegarnele, Seehecht, Stintdorsch, Goldlachs, Hering und Blauem Wittling nicht übersteigt;

e)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 4c Grundschleppnetze (OTB, OTT, SDN, SSC) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm (TR2) einsetzen:

eine kombinierte Menge Wittling und Kabeljau unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die im Jahr 2019 6 % der jährlichen Gesamtfangmengen dieser Arten unterhalb der Mindestreferenzgröße, die unter die Anlandeverpflichtung fallen würden, und in den Jahren 2020 und 2021 5 % dieser Mengen nicht übersteigt; Kabeljau darf nur bis zu einer Obergrenze von 2 % dieser jährlichen Gesamtfangmengen zurückgeworfen werden;

f)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 4a und 4b Grundschleppnetze oder Waden (OTB, OTT, SDN, SSC) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm einsetzen:

 

eine kombinierte Menge Wittling und Kabeljau unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die im Jahr 2019 6 % der jährlichen Gesamtfangmengen dieser Arten unterhalb der Mindestreferenzgröße, die unter die Anlandeverpflichtung fallen würden, nicht übersteigt; Kabeljau darf nur bis zu einer Obergrenze von 2 % dieser jährlichen Gesamtfangmengen zurückgeworfen werden.

 

Die unter diesem Buchstaben festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit wird vorläufig bis zum 31. Dezember 2019 gewährt, und Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so schnell wie möglich vor dem 31. Mai 2019 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019;

g)

in der Fischerei durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN) mit einer Maschenöffnung von 90 mm bis 119 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt ausgestattet sind, oder Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm einsetzen:

eine Menge von Wittling unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung bis zu einer Obergrenze von 2 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Kabeljau, Schellfisch, Wittling, Seelachs, Seezunge, Scholle und Seehecht;

h)

in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm einsetzen, die mit einem SepNep ausgestattet sind:

eine Menge Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Seelachs, Scholle, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Tiefseegarnele, Seezunge und Kaisergranat nicht übersteigt;

i)

in der Fischerei auf Nordseegarnele durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 4b und 4c Baumkurren einsetzen:

eine Menge aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, die in den Jahren 2019 und 2020 7 % der jährlichen Gesamtfangmengen aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten und im Jahr 2021 6 % dieser Mengen nicht übersteigt;

j)

in der Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die beim Fang von Leng in den Unionsgewässern im ICES-Untergebiet 4 Grundschleppnetze (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung von 100 mm bis 119 mm einsetzen:

 

eine Menge Leng unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Leng in dieser Fischerei nicht übersteigt.

 

Die in diesem Buchstaben festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit wird vorläufig bis zum 31. Dezember 2019 gewährt. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen vor dem 31. Mai 2019 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung dieser Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019;

k)

in der Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die beim Fang von Leng in den Unionsgewässern im ICES-Untergebiet 4 Grundschleppnetze (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm einsetzen:

eine Menge Leng unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Leng in dieser Fischerei nicht übersteigt.

l)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm einsetzen:

 

eine Menge Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 2 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Scholle und Seezunge nicht übersteigt.

 

Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich vor dem 31. Mai weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August eines jeden Jahres;

m)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB) mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm im ICES-Untergebiet 4:

 

eine Menge Stöcker, die im Jahr 2019 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge in dieser Fischerei auf Stöcker nicht übersteigt.

 

Die in diesem Buchstaben festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit wird vorläufig bis zum 31. Dezember 2019 gewährt, und Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so schnell wie möglich vor dem 31. Mai 2019 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019;

n)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB) mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm im ICES-Untergebiet 4:

 

eine Menge Makrele, die im Jahr 2019 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge in dieser Fischerei auf Makrele nicht übersteigt.

 

Die in diesem Buchstaben festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit wird vorläufig bis zum 31. Dezember 2019 gewährt, und Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so schnell wie möglich vor dem 31. Mai 2019 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019.

Artikel 10

Spezielle technische Maßnahmen im Skagerrak

(1)   Das Mitführen an Bord oder der Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden, Baumkurren oder ähnlichen gezogenen Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm ist im Skagerrak verboten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen folgende Schleppnetze verwendet werden:

a)

Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 90 mm im Steert, wenn sie mit einem Seltra-Netzblatt oder einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind;

b)

Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm (Quadratmaschen), die mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind;

c)

Schleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von weniger als 70 mm, wenn pelagische Arten oder Industriearten befischt werden, sofern der Fang mehr als 80 % einer oder mehrerer pelagischer Arten oder Industriearten umfasst;

d)

Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm im Steert zur Befischung von Tiefseegarnele, sofern das Schleppnetz mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 19 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet ist.

(3)   Bei der Befischung von Tiefseegarnele gemäß Absatz 2 Buchstabe d darf eine Fischrückhaltevorrichtung eingesetzt werden, sofern ausreichend Fangmöglichkeiten zur Abdeckung von Beifängen zur Verfügung stehen und die Rückhaltevorrichtung

a)

ein Obernetz mit Quadratmaschen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm aufweist,

b)

mindestens drei Meter lang ist und

c)

mindestens so breit wie das Selektionsgitter ist.

Artikel 11

SepNep

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/973 ist es gestattet, SepNep-Netze zu verwenden.

Artikel 12

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/45 der Kommission vom 20. Oktober 2017 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa für das Jahr 2018 (ABl. L 7 vom 12.1.2018, S. 6).

(4)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(5)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf

(6)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(7)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf

(8)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(9)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1780485/STECF+PLEN+17-02.pdf

(10)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(11)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(12)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(13)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(14)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf

(15)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(16)  Vereinbarte Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen Norwegen und der Europäischen Union über die Regulierung von Fischereien im Skagerrak und im Kattegat für das Jahr 2012.

(17)  Vereinbarte Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen über die Einführung eines Rückwurfverbots und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak, 4. Juli 2012.

(18)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.


21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/27


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/2036 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2018

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die schrittweise Abschaffung der Rückwürfe in den Fischereien der Union durch die Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge von Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, und im Mittelmeer auch für Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (2) gelten.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung für Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer spätestens ab dem 1. Januar 2017 für die Arten, die die Fischereien definieren, und spätestens ab dem 1. Januar 2019 für alle anderen Arten.

(3)

Zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung wird der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Befugnis übertragen, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, verlängerbar um weitere drei Jahre, auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(4)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission (3) wurde im Anschluss an drei gemeinsame Empfehlungen, die der Kommission im Jahr 2016 von einer Reihe von Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse im Mittelmeer (Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta und Slowenien) vorgelegt wurden, ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer erstellt, der vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 anwendbar ist. Die drei gemeinsamen Empfehlungen betrafen das westliche Mittelmeer, das Adriatische Meer bzw. das südöstliche Mittelmeer.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/153 der Kommission (4) im Anschluss an zwei von den betroffenen Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in Bezug auf das westliche Mittelmeer und das Adriatische Meer übermittelte gemeinsame Empfehlungen geändert.

(6)

Am 4. Juni 2018 legten Frankreich, Italien und Spanien der Kommission nach Absprache mit der regionalen hochrangigen Gruppe Pescamed eine neue gemeinsame Empfehlung für einen Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer (im Folgenden die „neue gemeinsame Empfehlung für das westliche Mittelmeer“) vor. Die gemeinsame Empfehlung wurde am 27. August 2018 geändert.

(7)

Am 7. Juni 2018 legten Griechenland, Italien, Zypern und Malta der Kommission nach Absprache mit der regionalen hochrangigen Gruppe Sudestmed eine neue gemeinsame Empfehlung für einen Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten im südöstlichen Mittelmeer (im Folgenden die „neue gemeinsame Empfehlung für das südöstliche Mittelmeer“) vor. Die gemeinsame Empfehlung wurde am 28. August 2018 geändert.

(8)

Am 8. Juni 2018 legten Kroatien, Italien und Slowenien der Kommission nach Absprache mit der regionalen hochrangigen Gruppe Adriatica eine neue gemeinsame Empfehlung für einen Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (im Folgenden die „neue gemeinsame Empfehlung für das Adriatische Meer“) vor. Die gemeinsame Empfehlung wurde am 29. August 2018 geändert.

(9)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat diese gemeinsamen Empfehlungen während seiner Plenartagung vom 2. bis 6. Juli 2018 (5) geprüft.

(10)

Nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission sowohl die Bewertung des STECF als auch die Notwendigkeit berücksichtigt, dass die Mitgliedstaaten die vollständige Umsetzung der Anlandeverpflichtung ab dem 1. Januar 2019 gewährleisten. In mehreren Fällen erfordern die Ausnahmen die Fortsetzung der Fangtätigkeiten und der Datenerhebung, um den Bemerkungen des STECF Rechnung zu tragen. In diesen Fällen sieht es die Kommission als pragmatischen und vorsichtigen Ansatz im Fischereimanagement an, zeitlich begrenzte Ausnahmen zu gewähren, da es andernfalls nicht möglich wäre, die Daten zu erheben, die für eine angemessene und fundierte Rückwurfsteuerung im Hinblick auf das vollumfängliche Inkrafttreten der Anlandeverpflichtung unerlässlich sind.

(11)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung für das westliche Mittelmeer wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus)' Teppichmuscheln (Venerupis spp.) und Venusmuscheln (Venus spp.), die mit mechanisierten Dredgen (HMD) gefangen werden, bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Diese Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission eingeführt. Bei der Bewertung der neuen gemeinsamen Empfehlung stellte der STECF fest, dass keine zusätzlichen Informationen vorgelegt wurden. Es gibt jedoch in der Literatur wissenschaftliche Nachweise für das Überleben dieser Arten. Da hohe Überlebensraten möglich sind, vertritt die Kommission unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems die Auffassung, dass die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten fortgesetzt werden sollte, da sich die Umstände nicht geändert haben.

(12)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung für das westliche Mittelmeer wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen wird, bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Diese Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/153 der Kommission eingeführt. In der neuen gemeinsamen Empfehlung wurde ursprünglich vorgeschlagen, diese Ausnahme nicht in den Monaten Juli, August und September anzuwenden, für die eine neue Ausnahme wegen Geringfügigkeit gelten sollte. Der STECF gelangte zu dem Schluss, dass es keine Belege dafür gäbe, eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit in den Sommermonaten zu unterstützen, und gab keine weitere Stellungnahme ab. Es gibt jedoch wissenschaftliche Belege für das Überleben dieser Art in dieser und in anderen Regionen. Da hohe Überlebensraten möglich sind, vertritt die Kommission unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems die Auffassung, dass die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für das gesamte Jahr fortgesetzt werden sollte.

(13)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung für das Adriatische Meer wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge (Solea solea), die mit Rapido (TBB) gefangen wird, zu verlängern. Diese Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission eingeführt. Dieser neue Antrag wurde vom STECF nicht bewertet. Allerdings wird in der Region GSA17 im Adriatischen Meer eine Ad-hoc-Studie über die Überlebensraten dieser Art durchgeführt. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Ausnahme nur für ein Jahr fortgesetzt werden sollte. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten die relevanten Daten bis zum 1. Mai 2019 vorlegen, um eine weitere Bewertung durch den STECF zu ermöglichen.

(14)

In den drei neuen gemeinsamen Empfehlungen wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer mit Reusen und Fallen (FPO, FIX) gefangen wird, anzuwenden. Der STECF war der Auffassung, dass keine spezifischen Informationen zur Untermauerung dieser Ausnahme vorgelegt wurden. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Ausnahme nur für ein Jahr eingeführt werden sollte. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten zusätzliche relevante Daten bis zum 1. Mai 2019 vorlegen, um eine weitere Bewertung durch den STECF zu ermöglichen.

(15)

In den drei neuen gemeinsamen Empfehlungen wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten auf Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) anzuwenden, die im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer mit Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD, LL, LTL, LX) gefangen wird. Der STECF kam zu dem Schluss, dass weitere Nachweise vorgelegt werden sollten, um die vorgeschlagene Ausnahme in vollem Umfang zu stützen. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Ausnahme nur für ein Jahr eingeführt werden sollte. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten zusätzliche relevante Daten bis zum 1. Mai 2019 vorlegen, um eine weitere Bewertung durch den STECF zu ermöglichen.

(16)

In den drei neuen gemeinsamen Empfehlungen wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten auf Hummer (Homarus gammarus) und Langusten (Palinuridae) anzuwenden, die im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer mit Netzen (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) und Reusen und Fallen (FPO, FIX) gefangen werden. Der STECF war der Auffassung, dass es sich bei der von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegten Studie zur Überlebensrate von Langusten um eine hinreichend robuste Studie handelt, die kurzfristige Überlebensraten nachweist, wobei jedoch auf den geringen Stichprobenumfang hingewiesen wurde. Sowohl für Langusten als auch für Hummer sollten weitere wissenschaftliche Nachweise vorgelegt werden. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Ausnahme nur für ein Jahr eingeführt werden sollte. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten zusätzliche relevante Daten bis zum 1. Mai 2019 vorlegen, um eine weitere Bewertung durch den STECF zu ermöglichen.

(17)

In den neuen gemeinsamen Empfehlungen für das Adriatische Meer und das südöstliche Mittelmeer wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) anzuwenden, der im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen wird. In der neuen gemeinsamen Empfehlung wurde ursprünglich vorgeschlagen, diese Ausnahme nicht in den Monaten Juli, August und September anzuwenden, für die eine neue Ausnahme wegen Geringfügigkeit gelten sollte. Der STECF gelangte zu dem Schluss, dass es keine Belege dafür gäbe, eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit in den Sommermonaten zu unterstützen, und gab keine weitere Stellungnahme ab. Es gibt jedoch wissenschaftliche Belege für das Überleben dieser Art in anderen Regionen. Da hohe Überlebensraten möglich sind, vertritt die Kommission unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems die Auffassung, dass die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für das gesamte Jahr eingeführt werden sollte.

(18)

In den drei neuen gemeinsamen Empfehlungen wird ferner vorgeschlagen, die Anwendung der Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.), die im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer von Schiffen mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT und TX) gefangen werden, für bis zu 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten in den Jahren 2019 und 2020 und bis zu 5 % im Jahr 2021 zu verlängern, sowie für bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten, die in den Jahren 2019, 2020 und 2021 von Schiffen mit Kiemennetzen und Spiegelnetzen (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) gefangen werden. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission wurde eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für diese Arten eingeführt. Auf der Grundlage der bei dieser Gelegenheit in der gemeinsamen Empfehlung vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise, die vom STECF überprüft wurden, und unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der großen Anzahl von Arten in der Fischerei, der Fischereistrukturen und der Besonderheiten des Mittelmeers (z. B. Dominanz der handwerklichen Fischerei) war die Kommission der Auffassung, dass solche Ausnahmen wegen Geringfügigkeit festgelegt werden sollten, um unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen zu vermeiden. Der STECF hat die neue Empfehlung zu Grundschleppnetzen nicht bewertet. Bei der Bewertung der neuen gemeinsamen Empfehlung für Kiemennetze und Spiegelnetze kam der STECF zu dem Schluss, dass die von den betreffenden Mitgliedstaaten übermittelten Informationen nicht vollständig genug waren. Da sich die Umstände jedoch nicht geändert haben, ist die Kommission der Auffassung, dass die Ausnahme wegen Geringfügigkeit mit den oben genannten Prozentsätzen fortgesetzt werden sollte.

(19)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung für das Adriatische Meer wird vorgeschlagen, die Anwendung der Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) die im Adriatischen Meer von Schiffen mit Rapido (TBB) gefangen werden, in den Jahren 2019, 2020 und 2021 für bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten zu verlängern, sowie die Anwendung auf Seezunge (Solea solea), die im Adriatischen Meer von Schiffen mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT und TX) gefangen wird, in den Jahren 2019, 2020 und 2021 für bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission wurde eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für diese Arten eingeführt. Auf der Grundlage der bei dieser Gelegenheit in der gemeinsamen Empfehlung vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise, die vom STECF überprüft wurden, und unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der großen Anzahl von Arten in der Fischerei, der Fischereistrukturen und der Besonderheiten des Mittelmeers (z. B. Dominanz der handwerklichen Fischerei) war die Kommission der Auffassung, dass solche Ausnahmen wegen Geringfügigkeit (bis zu 1 % für Seehecht und Meerbarben und bis zu 3 % für Seezunge) festgelegt werden sollten, um unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen zu vermeiden. Bei der Bewertung der neuen gemeinsamen Empfehlung kam der STECF zu dem Schluss, dass keine spezifischen Informationen vorlagen, um einen starken Anstieg der angewendeten Prozentsätze zu unterstützen. Da sich die Umstände für die Anwendung der derzeitigen Prozentsätze nicht geändert haben, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Ausnahme mit den oben genannten Prozentsätzen fortgesetzt werden sollte.

(20)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung für das südöstliche Mittelmeer wird vorgeschlagen, die Anwendung der Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris), die im südöstlichen Mittelmeer von Schiffen mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT und TX) gefangen wird, in den Jahren 2019 und 2020 für 6 % und 2021 für 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art zu verlängern. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission wurde eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für diese Art eingeführt. Auf der Grundlage der bei dieser Gelegenheit in der gemeinsamen Empfehlung vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise, die vom STECF überprüft wurden, und unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der großen Anzahl von Arten in der Fischerei, der Fischereistrukturen und der Besonderheiten des Mittelmeers (z. B. Dominanz der handwerklichen Fischerei) war die Kommission der Auffassung, dass eine solche Ausnahme wegen Geringfügigkeit festgelegt werden sollte, um unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen zu vermeiden. Die neue Empfehlung wurde vom STECF nicht bewertet. Da sich die Umstände nicht geändert haben, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Ausnahme mit den oben genannten Prozentsätzen fortgesetzt werden sollte.

(21)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung für das westliche Mittelmeer wird vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarsche (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea), Goldbrasse (Sparus aurata) und Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris), die von Schiffen mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen werden, im Jahr 2019 für bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten anzuwenden, sowie im Jahr 2019 für bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten, ausgenommen Rosa Garnele, die von Schiffen gefangen wurden, die Kiemennetze und Spiegelnetze (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) einsetzen, und im Jahr 2019 für bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten, ausgenommen Rote Fleckbrasse und Rosa Garnele, die von Schiffen gefangen wurden, die Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD, LL, LTL, LX) einsetzen.

(22)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung für das Adriatische Meer wird vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarsche (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Goldbrasse (Sparus aurata) und Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris), die von Schiffen mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen werden, im Jahr 2019 für bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten anzuwenden, sowie im Jahr 2019 für bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten, ausgenommen Rosa Garnele aber einschließlich Seezunge, die von Schiffen gefangen wurden, die Kiemennetze und Spiegelnetze (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) einsetzen, und im Jahr 2019 für bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten, ausgenommen Rote Fleckbrasse und Rosa Garnele, aber einschließlich Seezunge, die von Schiffen gefangen wurden, die Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD, LL, LTL, LX) einsetzen.

(23)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung für das südöstliche Mittelmeer wird vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarsche (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata), die von Schiffen mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen werden, im Jahr 2019 für bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten anzuwenden, sowie im Jahr 2019 für bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten, die von Schiffen gefangen wurden, die Kiemennetze und Spiegelnetze (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) einsetzen, und im Jahr 2019 für bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten, ausgenommen Rote Fleckbrasse, die von Schiffen gefangen wurden, die Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD, LL, LTL, LX) einsetzen.

(24)

Schließlich wird in den drei neuen gemeinsamen Empfehlungen vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.), die im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer von Schiffen mit Schleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen werden, im Jahr 2019 für bis zu 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten anzuwenden.

(25)

Der STECF stellte fest, dass die in den Erwägungsgründen 21, 22 und 23 genannten Ausnahmen eine große Gruppe von Arten mit einem breiten Spektrum an Rückwurfraten abdecken und dass keine spezifischen Informationen zur vollständigen Begründung der beantragten Ausnahmen vorgelegt wurden. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass diese Ausnahmen Gruppen von Arten betreffen, für die noch Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gelten, und die zu diesem Zeitpunkt keinen Fangbeschränkungen unterliegen; daher finden Artikel 15 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 keine Anwendung. Darüber hinaus werden diese Arten gleichzeitig und in stark schwankenden Mengen gefangen, sodass ein bestandsübergreifender Ansatz sehr schwierig umsetzbar ist. Darüber hinaus werden diese Arten von kleinen Fischereifahrzeugen gefangen und an vielen unterschiedlichen Stellen angelandet, die geografisch entlang der Küste verteilt sind; daher sind in den ersten Jahren der vollständigen Umsetzung der Anlandeverpflichtung unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen zu erwarten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen grundsätzlich unter den zulässigen Höchstgrenzen liegen. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass diese Ausnahmen wegen Geringfügigkeit nur für ein Jahr eingeführt werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 1. Mai 2019 die einschlägigen Daten übermitteln, damit der STECF die Begründungen für die Ausnahmen umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung durchführen kann.

(26)

Schließlich fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die Selektivität der Fanggeräte entsprechend den Ergebnissen der laufenden Forschungsprogramme zu erhöhen, um unerwünschte Fänge und insbesondere Fänge unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zu verringern und zu begrenzen.

(27)

Die Kommission weist auch darauf hin, dass die betroffenen Mitgliedstaaten im Einklang mit der gemeinsamen Empfehlung für das westliche Mittelmeer die Verwendung von Schleppnetzen mit Steert und/oder Tunnel mit einer Maschenöffnung von T90 50 mm und die Fortsetzung der Versuche zu Echtzeitschließungen fördern.

(28)

Die in den neuen gemeinsamen Empfehlungen vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und können daher in den mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 festgelegten Rückwurfplan aufgenommen werden.

(29)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für kleine pelagische Arten in Fischereien, die diese Arten gezielt befischen, sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/161 der Kommission (6) festgelegt. Im Gegensatz dazu sollten Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Beifänge kleiner pelagischer Arten in Fischereien auf Grundfischarten in die Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 aufgenommen werden.

(30)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden.

(31)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2019 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten

(1)   Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, für die wissenschaftliche Daten hohe Überlebensraten belegen, gilt für:

a)

mit Rapido (TBB) (*1) im Adriatischen Meer gefangene Seezunge (Solea solea) bis zum 31. Dezember 2019;

b)

mit mechanisierten Dredgen (HMD) im westlichen Mittelmeer gefangene Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus);

c)

mit mechanisierten Dredgen (HMD) im westlichen Mittelmeer gefangene Teppichmuscheln (Veneruptis spp.);

d)

mit mechanisierten Dredgen (HMD) im westlichen Mittelmeer gefangene Venusmuscheln (Venus spp.);

e)

mit allen Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer gefangenen Kaisergranat (Nephrops norvegicus);

f)

mit Reusen und Fallen (FPO, FIX) im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer gefangenen Kaisergranat (Nephrops norvegicus) bis zum 31. Dezember 2019;

g)

mit Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD, LL, LTL, LX) im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer gefangene Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) bis zum 31. Dezember 2019;

h)

mit Netzen (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) und mit Reusen und Fallen (FPO, FIX) im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer gefangenen Hummer (Homarus gammarus) bis zum 31. Dezember 2019;

i)

mit Netzen (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) und mit Reusen und Fallen (FPO, FIX) im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer gefangene Langusten (Palinuridae) bis zum 31. Dezember 2019.

(2)   Seezunge (Solea solea), Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus), Teppichmuscheln (Venerupis spp.), Venusmuscheln (Venus spp.), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Hummer (Homarus gammarus) und Langusten (Palinuridae), die gemäß Absatz 1gefangen wurden, werden umgehend in dem Gebiet, in dem sie gefangen wurden, wieder freigesetzt.

(3)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien im Mittelmeer haben, übermitteln der Kommission bis zum 1. Mai 2019 zusätzliche Rückwurfdaten zu den in den gemeinsamen Empfehlungen vom Juni 2018 (geändert im August 2018) vorgelegten Daten und andere relevante wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstaben a, f, g, h und i. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese Daten und Informationen bis spätestens Juli 2019.

(*1)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 122 vom 30.4.2011, S. 1). Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.“"

(2)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

im westlichen Mittelmeer (Nummer 1 des Anhangs):

i)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) 2019 und 2020 bis zu einer Obergrenze von 6 % und 2021 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

ii)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen;

iii)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea), Goldbrasse (Sparus aurata) und Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) 2019 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

iv)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) 2019 bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen;

v)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) 2019 bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Haken und Leinen einsetzen;

vi)

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) 2019 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen.

b)

im Adriatischen Meer (Nummer 2 des Anhangs):

i)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) 2019 und 2020 bis zu einer Obergrenze von 6 % und 2021 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Schleppnetze einsetzen;

ii)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen;

iii)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe mit Rapido (TBB);

iv)

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

v)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Goldbrasse (Sparus aurata) und Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) 2019 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

vi)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) 2019 bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen;

vii)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne),, Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) 2019 bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Haken und Leinen einsetzen;

viii)

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) 2019 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen.

c)

im südöstlichen Mittelmeer (Nummer 3 des Anhangs):

i)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) 2019 und 2020 bis zu einer Obergrenze von 6 % und 2021 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

ii)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen;

iii)

bei Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) 2019 und 2020 bis zu einer Obergrenze von 6 % und 2021 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

iv)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) 2019 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

v)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) 2019 bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen;

vi)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) 2019 bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Haken und Leinen einsetzen;

vii)

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) 2019 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien im Mittelmeer haben, übermitteln der Kommission bis zum 1. Mai 2019 zusätzliche Rückwurfdaten zu den in den gemeinsamen Empfehlungen vom Juni 2018 (geändert im August 2018) vorgelegten Daten und andere relevante wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii bis vi, Buchstabe b Ziffern v bis viii und Buchstabe c Ziffern iv bis vii. Der STECF bewertet diese Daten und Informationen bis spätestens Juli 2019.“

(3)

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021.“

(4)

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer (ABl. L 14 vom 18.1.2017, S. 4).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/153 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer (ABl. L 29 vom 1.2.2018, S. 1).

(5)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/161 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Festlegung einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer (ABl. L 30 vom 2.2.2018, S. 1).


ANHANG

1.   Westliches Mittelmeer

Fischereien

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Pflicht zur Anlandung

Seehecht (Merluccius merluccius)

Meerbarben (Mullus spp.)

FAO-Codes: MUT, MUR, MUX

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Rosa Garnele (Parapaneus longirostris)

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

Ringelbrasse (Diplodus annularis)

Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Wrackfish (Polyprion americanus)

Seezunge (Solea vulgaris)

Goldbrasse (Sparus aurata)

Beifänge von:

 

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

 

Sardine (Sardina pilchardus)

 

Makrele (Scomber spp.)

 

Stöcker (Trachurus spp.)

OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX

Alle Grundschleppnetze

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Seehecht (Merluccius merluccius)

Meerbarben (Mullus spp)

FAO-Codes: MUT, MUR, MUX

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

Ringelbrasse (Diplodus annularis)

Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Wrackfish (Polyprion americanus)

Seezunge (Solea vulgaris)

Goldbrasse (Sparus aurata)

LL, LLS, LLD, LX, LTL, LHP, LHM

Alle Langleinen

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Seehecht (Merluccius merluccius)

Meerbarben (Mullus spp.)

FAO-Codes: MUT, MUR, MUX

Hummer (Homarus gammarus)

Langusten (Palinuridae)

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

Ringelbrasse (Diplodus annularis)

Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Wrackfish (Polyprion americanus)

Seezunge (Solea vulgaris)

Goldbrasse (Sparus aurata)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Jakobsmuschel (Pecten jacobeus)

Teppichmuscheln (Venerupis spp.)

Venusmuscheln (Venus spp.)

HMD

Alle mechanisierten Dredgen

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Hummer (Homarus gammarus)

Langusten (Palinuridae)

FPO, FIX

Alle Reusen und Fallen

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

2.   Adriatisches Meer

Fischereien

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Pflicht zur Anlandung

Seehecht (Merluccius merluccius)

Meerbarben (Mullus spp.)

FAO-Codes: MUT, MUR, MUX

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Rosa Garnele (Parapaneus longirostris)

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

Ringelbrasse (Diplodus annularis)

Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Wrackfish (Polyprion americanus)

Seezunge (Solea vulgaris)

Goldbrasse (Sparus aurata)

Beifänge von:

 

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

 

Sardine (Sardina pilchardus)

 

Makrele (Scomber spp.)

 

Stöcker (Trachurus spp.)

OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX

Alle Grundschleppnetze

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Seehecht (Merluccius merluccius)

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

Ringelbrasse (Diplodus annularis)

Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Wrackfish (Polyprion americanus)

Seezunge (Solea vulgaris)

Goldbrasse (Sparus aurata)

LL, LLS, LLD, LX, LTL, LHP, LHM

Alle Langleinen

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Seehecht (Merluccius merluccius)

Meerbarben (Mullus spp.)

FAO-Codes: MUT, MUR, MUX

Seezunge (Solea vulgaris)

Hummer (Homarus gammarus)

Langusten (Palinuridae)

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

Ringelbrasse (Diplodus annularis) Spitzbrasse (Diplodus puntazzo) Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus) Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Wrackfish (Polyprion americanus)

Seezunge (Solea vulgaris)

Goldbrasse (Sparus aurata)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Jakobsmuschel (Pecten jacobeus)

Teppichmuscheln (Venerupis spp.)

Venusmuscheln (Venus spp.)

HMD

Alle mechanisierten Dredgen

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Hummer (Homarus gammarus)

Langusten (Palinuridae)

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus) Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Ringelbrasse (Diplodus annularis) Spitzbrasse (Diplodus puntazzo) Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

FPO, FIX, FYK

Alle Reusen und Fallen

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

3.   Südöstliches Mittelmeer

Fischereien

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Pflicht zur Anlandung

Seehecht (Merluccius merluccius)

Meerbarben (Mullus spp.)

FAO-Codes: MUT, MUR, MUX

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Rosa Garnele (Parapaneus longirostris)

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

Ringelbrasse (Diplodus annularis)

Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Wrackfish (Polyprion americanus)

Seezunge (Solea vulgaris)

Goldbrasse (Sparus aurata)

Beifänge von:

 

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

 

Sardine (Sardina pilchardus)

 

Makrele (Scomber spp.)

 

Stöcker (Trachurus spp.)

OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX

Alle Grundschleppnetze

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Seehecht (Merluccius merluccius)

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Wrackfish (Polyprion americanus)

Seezunge (Solea vulgaris)

Goldbrasse (Sparus aurata)

LL, LLS, LLD, LX, LTL, LHP, LHM

Alle Langleinen

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Seehecht (Merluccius merluccius)

Meerbarben (Mullus spp.)

FAO-Codes: MUT, MUR, MUX

Seezunge (Solea vulgaris)

Hummer (Homarus gammarus)

Langusten (Palinuridae)

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

Ringelbrasse (Diplodus annularis)

Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Wrackfish (Polyprion americanus)

Seezunge (Solea vulgaris)

Goldbrasse (Sparus aurata)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Hummer (Homarus gammarus)

Langusten (Palinuridae)

Achselfleckbrasse(Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Ringelbrasse (Diplodus annularis)

Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

FPO, FIX, FYK

Alle Reusen und Fallen, Garnreusen

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.


21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/41


VERORDNUNG (EU) 2018/2037 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2018

über ein Fangverbot für Hering in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 5b, 6b und 6aN für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

50/TQ120

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

HER/5B6ANB

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6b und 6aN

Datum der Schließung

26.11.2018


21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/44


VERORDNUNG (EU) 2018/2038 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2018

über ein Fangverbot für Seelachs in den norwegischen Gewässern der Gebiete 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

49/TQ120

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

POK/1N2AB.

Art

Seelachs (Pollachius virens)

Gebiet

Norwegische Gewässer von 1 und 2

Datum der Schließung

26.11.2018


21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/46


VERORDNUNG (EU) 2018/2039 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2018

über ein Fangverbot für Leng in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

48/TQ120

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

LIN/1/2.

Art

Leng (Molva molva)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

Datum der Schließung

26.11.2018


21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/48


VERORDNUNG (EU) 2018/2040 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2018

über ein Fangverbot für Nördlichen Weißen Thun im Atlantik nördlich von 5° N für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

47/TQ120

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

ALB/AN05N

Art

Nördlicher Weißer Thun (Thunnus alalunga)

Gebiet

Atlantik nördlich von 5° N

Datum der Schließung

26.11.2018


21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/50


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2041 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2018

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Kabelsteckverbinder („männlicher oder weiblicher Steckverbinder“) aus Kupfer für eine Spannung von 1 000  V oder weniger.

Die Ware weist auf der einen Seite entweder einen Stecker (einen sogenannten männlichen Steckverbinder) oder eine Steckbuchse (einen sogenannten weiblichen Steckverbinder) auf und auf der anderen Seite eine Kontaktvorrichtung in Form einer mit isolierendem Material beschichteten Klemme.

Die Ware dient zum Verbinden von Drähten und Kabeln ausgenommen Koaxialkabel.

Sie ermöglicht das Verbinden von Kabeln ohne Verwendung von Werkzeugen, indem der männliche und der weibliche Steckverbinder ineinander gesteckt werden.

Siehe Abbildung (*1).

8536 69 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8536 , 8536 69 und 8536 69 90 .

Die Ware weist die objektiven Merkmale eines Steckers („männlicher Steckverbinder“) oder einer Steckbuchse („weiblicher Steckverbinder“) auf und ist mit einer weiteren Kontaktvorrichtung ausgestattet (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8536 Abschnitt III Teil A Nummer 1 sowie die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 8536 69 10 bis 8536 69 90 ). Daher ist eine Einreihung als andere Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel in die Unterposition 8536 90 10 ausgeschlossen.

Folglich ist die Ware als andere Steckvorrichtungen in den KN-Code 8536 69 90 einzureihen.

Image

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/53


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2042 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 zur Präzisierung der WLTP-Prüfbedingungen und zur Überwachung der Typgenehmigungsdaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um der Differenz zwischen den CO2-Emissionen' die einerseits im Rahmen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und andererseits im neuen weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure, WLTP) ermittelt werden, Rechnung zu tragen, wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission (2) im Hinblick auf leichte Nutzfahrzeuge eine Methode zur Korrelation der CO2-Emissionswerte eingeführt.

(2)

Mit der Korrelationsmethode sollen Ergebnisse erzielt werden, die gewährleisten, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 festgelegten Reduktionsanforderungen sowohl unter den alten als auch den neuen Prüfverfahren vergleichbar streng sind. Die Genehmigungsbehörden und technischen Dienste sollten daher gemeinsam mit den Herstellern zu gewährleisten trachten, dass die WLTP- und NEFZ-Prüfungen, die für die Zwecke dieser Verordnung durchgeführt werden, unter Prüfbedingungen durchgeführt werden, die vergleichbar sind und mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehen.

(3)

Zu diesem Zweck ist es erforderlich, bestimmte Aspekte der WLTP-Prüfbedingungen zu präzisieren, die für die Korrelationen gelten, welche zur Gewinnung von WLTP- und NEFZ-Überwachungsdaten für CO2-Emissionen für Fahrzeuge, die im Jahr 2020 neu zugelassen werden, durchgeführt werden. Diese Präzisierungen sollten unbeschadet des Verfahrens und der Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (3), und ohne die Gültigkeit von auf dieser Grundlage erteilter Typgenehmigungen zu beeinträchtigen, erfolgen.

(4)

Ferner ist es notwendig, die Differenz zwischen den von den Herstellern für die Zwecke der WLTP-Typgenehmigung angegebenen CO2-Emissionswerten im Jahr 2020 und den gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 gemessenen Werten zu ermitteln. Die Hersteller sollten daher verpflichtet werden, die WLTP-CO2-Werte für alle im Kalenderjahr 2020 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge anhand der Messwerte für das Fahrzeug H und L als Eingabe für die Interpolationsmethode zu berechnen und der Kommission zu melden.

(5)

Für eine begrenzte Anzahl von Interpolationsfamilien werden im Jahr 2020 nur Werte für das Fahrzeug H zur Verfügung stehen. Die Zahl dieser Familien sollte genau überwacht werden, und die Kommission sollte in Erwägung ziehen, diese Familien von der Berechnung der Referenzdaten für 2020 auszunehmen, falls sich die Zahl dieser Familien im Vergleich zur Situation im Jahr 2018 erheblich erhöhen sollte.

(6)

Die Transparenz bei den Emissionsprüfungen sollte verbessert werden, daher sollten der Kommission Daten über die WLTP-Prüfungen sowie über die Ergebnisse der Korrelation zur Verfügung gestellt werden. Dies wird es der Kommission ermöglichen, Probleme und mögliche Unstimmigkeiten bei der Umsetzung der Verfahren rasch zu ermitteln und anzugehen. Aus diesem Grund sollte die Eingabedatenmatrix für jede durchgeführte WLTP-Prüfung ausgefüllt und der Kommission vollständig als Teil des Datenaustauschs mithilfe des Korrelationsinstruments übermittelt werden. Um die Vertraulichkeit zu wahren, sollte die Datei mit den Eingabedaten im Hinblick auf die Übermittlung verschlüsselt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

Meldung von WLTP-Messergebnissen

(1)   Die Hersteller berechnen den kombinierten CO2-Wert für jedes neue im Jahr 2020 zugelassene leichte Nutzfahrzeug gemäß der Formel in Anhang XXI Unteranhang 7 Nummer 3.2.3.2.4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1151, wobei MCO2-H und MCO2-L für die betreffende Interpolationsfamilie durch die Werte MCO2,C,5 der Einträge 2.5.1.1.3 (Fahrzeug H) und 2.5.1.2.3 (Fahrzeug L) des EG-Typgenehmigungsbogens gemäß dem Muster in Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151 ersetzt werden.

Werden die kombinierten CO2-Emissionen des Einzelfahrzeugs nur durch Bezugnahme auf das Fahrzeug H ermittelt, so müssen die Hersteller den Wert MCO2,C,5 aus dem Eintrag 2.5.1.1.3 (Fahrzeug H) des EG-Typgenehmigungsbogens zur Verfügung stellen.

Der Hersteller legt der Kommission diese CO2-Emissionswerte zusammen mit den für die Berechnung verwendeten MCO2,C,5-Werten spätestens drei Monate nach Eingang der vorläufigen Daten für 2020 bei der Kommission vor, indem er diese Daten auf das Konto des Herstellers im Geschäftsdatenspeicher („Business Data Repository“) der Europäischen Umweltagentur hochlädt.

(2)   Werden die unter Nummer 1 genannten Daten nicht innerhalb der angegebenen Frist übermittelt, so nimmt die Kommission den Wert unter Nummer 2.5.1.2.3 des EG-Typgenehmigungsbogens und betrachtet ihn als den für die kombinierten CO2-Emissionen geltenden Wert für die Zwecke der Nummer 1 für alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Interpolationsfamilie, für die der Typgenehmigungsbogen ausgestellt wurde, sowie gegebenenfalls — wenn nur Messungen des Fahrzeugs H zur Verfügung stehen — den für diese Familien angegebenen Wert.“

2.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Nummern 2.2.a und 2.2b werden eingefügt:

„2.2a.   WLTP-Prüfbedingungen

Damit die WLTP-Prüfung als relevant im Sinne von Anhang I Nummer 2.2 dieser Verordnung betrachtet werden kann, und zum Zwecke der Bestimmung der Eingabedaten gemäß Nummer 2.4 gelten die in Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 festgelegten Prüfbedingungen mit folgenden Präzisierungen:

a)

Die Berichtigung der WLTP-Prüfergebnisse für die CO2-Emissionsmasse gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 2 der Verordnung (EU) 2017/1151 gilt ungeachtet der Bestimmungen von Nummer 3.4.4 Buchstabe a der genannten Anlage für alle diese Prüfergebnisse.

b)

Ist das Prüffahrzeug mit Technologien ausgestattet, die seine CO2-Leistung beeinflussen, einschließlich jener (aber nicht auf diese beschränkt)' die in den Einträgen 42 bis 50 der in Nummer 2.4 genannten Eingabedatenmatrix aufgeführt sind und die während der Prüfung in Betrieb sein sollen, so müssen diese Technologien unbeschadet der Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/1151 während der Prüfung des Fahrzeugs aktiv sein, unabhängig von dem angewandten Prüfverfahren, d. h. dem NEFZ oder dem WLTP.

c)

Ist das Prüffahrzeug mit einem automatischem Getriebe ausgestattet, so ist unabhängig vom angewandten Prüfverfahren die gleiche vom Fahrer wählbare Betriebsart zu verwenden. Werden die günstigsten und die ungünstigsten Betriebsarten für die WLTP-Prüfung gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Anlage 6 Nummer 1.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1151 angewendet, so ist der ungünstigste Fall als Eingabe für das Korrelationsinstrument und für physische NEFZ-Prüfungen zu verwenden.

d)

Ist das Prüffahrzeug mit einem manuellen Getriebe ausgerüstet, muss nmin_drive_set entsprechend der Formel in Anhang XXI Unteranhang 2 Nummer 2 Buchstabe k (3) der Verordnung (EU) 2017/1151 bestimmt werden.

Der Hersteller kann die Schaltpunkte mit Genehmigung der Genehmigungsbehörde oder gegebenenfalls des technischen Dienstes anders berechnen, sofern dies angesichts des Fahrverhaltens des Fahrzeugs gerechtfertigt ist und die gemäß Anhang XXI Unteranhang 2 Nummer 3.4 der Verordnung (EU) 2017/1151 angewandte zusätzliche Sicherheitsspanne 20 % nicht überschreitet.

Die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis d gelten für die Zwecke der mit dieser Verordnung durchgeführten Korrelation und berühren nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1151 und die Typgenehmigungen, die gemäß der genannten Verordnung erteilt wurden.

2.2b.   Anwendbarkeit der WLTP-Prüfbedingungen

Die Präzisierungen gemäß der Nummer 2.2a Buchstabe a bis d gelten wie folgt:

a)

bei neuen Fahrzeugtypen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung;

b)

bei bestehenden Fahrzeugtypen müssen die Hersteller der Genehmigungsbehörde hinsichtlich der Fahrzeugtypen, die im Jahr 2020 in Verkehr gebracht wurden, Nachweise vorlegen, auf deren Grundlage die Genehmigungsbehörde bestätigen muss, ob die Prüfbedingungen gemäß Nummer 2.2a Buchstaben a bis d in den WLTP-Genehmigungsprüfungen erfüllt wurden.

In der Bestätigung sind die Kennung der Interpolationsfamilie und die Bestätigung in Bezug auf jede der in den Buchstaben a bis d genannten Prüfbedingungen anzugeben. Die Genehmigungsbehörde stellt dem Hersteller die Bestätigung aus und stellt sicher, dass die Bestätigung aufgezeichnet wird und auf Verlangen der Kommission unverzüglich zur Verfügung gestellt werden kann.

Kann die Genehmigungsbehörde die Einhaltung einer oder mehrerer Prüfbedingungen nicht bestätigen, stellt der Hersteller sicher, dass eine neue WLTP-Prüfung oder gegebenenfalls Prüfreihen gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 unter der Aufsicht einer Genehmigungsbehörde oder gegebenenfalls eines technischen Dienstes unter Anwendung der in Nummer 2.2a Buchstaben a bis d genannten Prüfbedingungen für die betreffende Interpolationsfamilie, einschließlich einer neuen Korrelation im Einklang mit dieser Verordnung, durchgeführt werden.

Der Hersteller kann, falls nur die unter Nummer 2.2a Buchstabe a genannte Bedingung nicht erfüllt ist, diesen Wert in der Eingabematrix berichtigen, ohne dass eine neue WLTP-Prüfung erforderlich wird.

Die Genehmigungsbehörde oder gegebenenfalls der benannte technische Dienst vermerkt die Ergebnisse der erneuten Prüfung oder Berichtigung und die Korrelation im Einklang mit Anhang I Absatz 5, und die vollständige Korrelationsdatei auf der Grundlage der Eingabedaten aus der Neuprüfung wird der Kommission gemäß Nummer 3.1.1.2 spätestens am 30. April 2021 übermittelt.“

b)

Nummer 2.4 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 wird folgender Satz hinzugefügt:

„Die Eingabedatenmatrix ist für jede durchgeführte WLTP-Prüfung auszufüllen.“

ii)

Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

In Eintrag 56 erhält die Spalte „Anmerkungen“ folgende Fassung:

„Datenreihe: OBD- und Rollenprüfstandsdaten, 1 Hz für OBD-Systeme und 10 Hz für den Rollenprüfstand, Auflösung von 0,1 km/h.“

In Eintrag 57 erhält die Spalte „Anmerkungen“ folgende Fassung:

„Datenreihe: 1 Hz. Theoretisch berechneter Gangwechsel für Fahrzeug H und L (falls zutreffend).“

In Eintrag 61 erhält die Spalte „Anmerkungen“ folgende Fassung:

„Datenreihe: 1 Hz, (Abtastfrequenz des Instruments 20 Hz), Auflösung von 0,1 A, externe Messvorrichtung mit Rollenprüfstand synchronisiert.“

Eintrag 67 erhält folgende Fassung:

„67

Ki Regenerativer Faktor multiplikativ/additiv für Fahrzeug H und L

Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/1151

Bei Fahrzeugen ohne System mit periodischer Regenerierung ist dieser Wert gleich 1.“

Die folgenden neuen Einträge werden angefügt:

„69

Kraftstoffheizwert

kWh/l

Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 2 der Verordnung (EU) 2017/1151

Wert gemäß der Tabelle A6.Anl. 2/1 der Verordnung (EU) 2017/1151

70

Kraftstoffverbrauch WLTP-Prüfung für das Fahrzeug H und das Fahrzeug L

l/100km

Anhang XXI Unteranhang 7 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/1151

Nicht ausgeglichener Kraftstoffverbrauch bei der Prüfung Typ 1

71

Nennspannung des REESS

V

Gemäß DIN EN 60050-482

Für Niederspannungsbatterien gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 2 der Verordnung (EU) 2017/1151

72

ATCT-Familienkorrekturfaktor

Anhang XXI Unteranhang 6a der Verordnung (EU) 2017/1151

ATCT-Familienkorrekturfaktor (14 °C-Korrektur)

73

Geschwindigkeits- und Entfernungskorrektur der WLTP-Prüfung

Verordnung (EU) 2017/1151

Korrektur durchgeführt?

0 = nein | 1 = ja

74

RCB-Korrektur der WLTP-Prüfung

Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 2 der Verordnung (EU) 2017/1151

Korrektur durchgeführt?

0 = nein | 1 = ja

75

Anzahl der WLTP-Prüfungen

1, 2 oder 3

 

Angeben, ob die Prüfdaten aus der ersten, zweiten oder dritten WLTP-Prüfung stammen.

76

Angegebener WLTP-Wert für das Fahrzeug H und L

g/km

Angabe des Herstellers

Angegebener WLTP-Wert für das Fahrzeug H und L. Der Wert muss alle Korrekturen beinhalten (ggf.)

77

Gemessener WLTP-CO2-Wert, für das Fahrzeug H und/oder L korrigiert

g/km

MCO2,C,5-Werte aus Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151

Kombinierte gemessene CO2-Emissionen für das Fahrzeug H und L nach allen anwendbaren Korrekturen. Im Falle von 2 oder 3 WLTP-Prüfungen sind alle gemessenen Ergebnisse anzugeben.

78

Erneute WLPT-Prüfung

Anhang I Nummer 2.2b Buchstabe b

Angeben, welche Prüfbedingungen gemäß Anhang I Nummer 2.2a Buchstaben a bis d erneut geprüft wurden.“

c)

Nummer 3.1.1.1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a wird gestrichen;

ii)

Buchstabe c Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

Eingabedaten gemäß Nummer 2.4;“

iii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die in Buchstabe c genannte Zusammenfassung ist zur Wahrung der Vertraulichkeit zu verschlüsseln.“

d)

Nummer 3.1.1.2. erhält folgende Fassung:

„3.1.1.2.   Vollständige Korrelationsdatei

Sobald der Originalausgabebericht des Korrelationsinstruments gemäß Nummer 3.1.1.1 erstellt wurde, lädt die Typgenehmigungsbehörde oder gegebenenfalls der benannte technische Dienst die zusammenfassende Datei nach Nummer 3.1.1.1 Buchstabe c auf einen Kommissionsserver hoch, vom dem aus eine Antwort zusammen mit einer zufällig generierten ganzen Zahl zwischen 0 und 99 an den Absender (und als Kopie an die zuständigen Kommissionsdienststellen) gesandt wird; diese Antwort enthält auch einen Hashcode der zusammenfassenden Datei, der die generierte Zahl eindeutig mit dem Originalausgabebericht verknüpft, und eine digitale Unterschrift des Kommissionsservers.

Eine vollständige Korrelationsdatei, die den Originalausgabebericht des Korrelationsinstruments gemäß Nummer 3.1.1.1 und die Antwort des Kommissionsservers enthalten muss, ist von der Typgenehmigungsbehörde oder gegebenenfalls dem benannten technischen Dienst zu erstellen. Die Datei wird von der Typgenehmigungsbehörde als Prüfbericht im Einklang mit Anhang VIII der Richtlinie 2007/46/EG gepflegt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 2 Buchstaben c und d gelten ab dem 1. Februar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 644).

(3)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).


21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/58


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2043 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 zur Präzisierung der WLTP-Prüfbedingungen und zur Überwachung von Typgenehmigungsdaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um der Differenz zwischen den CO2-Emissionen, die einerseits im Rahmen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und andererseits im neuen weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure, WLTP) ermittelt werden, Rechnung zu tragen, wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission (2) im Hinblick auf Personenkraftwagen eine Methode zur Korrelation der CO2-Emissionswerte eingeführt.

(2)

Mit der Korrelationsmethode sollen Ergebnisse erzielt werden, die gewährleisten, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgelegten Reduktionsanforderungen sowohl unter den alten als auch den neuen Prüfverfahren vergleichbar streng sind. Die Genehmigungsbehörden und technischen Dienste sollten daher gemeinsam mit den Herstellern zu gewährleisten trachten, dass die WLTP- und NEFZ-Prüfungen, die für die Zwecke dieser Verordnung vorgenommen werden, unter Prüfbedingungen durchgeführt werden, die vergleichbar sind und mit dem Ziel dieser Verordnung in Einklang stehen.

(3)

Zu diesem Zweck ist es erforderlich, bestimmte Aspekte der WLTP-Prüfbedingungen zu präzisieren, die für die Korrelationen gelten sollten, welche durchgeführt werden, damit WLTP- und NEFZ-Überwachungsdaten für CO2-Emissionen für Fahrzeuge, die im Jahr 2020 neu zugelassen werden, zur Verfügung stehen. Diese Präzisierungen sollten unbeschadet des Verfahrens und der Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (3) und ohne die Gültigkeit von auf dieser Grundlage erteilten Typgenehmigungen zu beeinträchtigen, erfolgen.

(4)

Ferner ist es notwendig, die Differenz zwischen den von den Herstellern für die Zwecke der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen angegebenen CO2-Emissionswerten im Jahr 2020 und den gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 gemessenen Werten zu ermitteln. Die Hersteller sollten daher verpflichtet werden, die WLTP-CO2-Emissionswerte für alle im Kalenderjahr 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen anhand der Messwerte für das Fahrzeug H und L als Eingabe für die Interpolationsmethode zu berechnen und der Kommission zu melden.

(5)

Für eine begrenzte Anzahl von Interpolationsfamilien werden im Jahr 2020 nur Werte für das Fahrzeug H zur Verfügung stehen. Die Zahl dieser Familien sollte genau überwacht werden, und die Kommission sollte in Erwägung ziehen, diese Familien von der Berechnung der Referenzdaten für 2020 auszunehmen, falls sich die Zahl dieser Familien im Vergleich zur Situation im Jahr 2018 erheblich erhöhen sollte.

(6)

Die Transparenz bei den Emissionsprüfungen sollte verbessert werden, daher sollten der Kommission Daten über die WLTP-Prüfungen sowie über die Ergebnisse der Korrelation zur Verfügung gestellt werden. Dies wird es der Kommission ermöglichen, Probleme und mögliche Unstimmigkeiten bei der Umsetzung der Verfahren rasch zu ermitteln und anzugehen. Aus diesem Grund sollte die Eingabedatenmatrix für jede durchgeführte WLTP-Prüfung ausgefüllt und der Kommission als Teil des Datenaustauschs mithilfe des Korrelationsinstruments vollständig übermittelt werden. Um die Vertraulichkeit zu wahren, sollte die Datei mit den Eingabedaten für die Übermittlung verschlüsselt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 7 a wird eingefügt:

„Artikel 7a

Meldung von WLTP-Messergebnissen

(1)   Die Hersteller berechnen den kombinierten CO2-Wert für jeden neuen im Jahr 2020 zugelassenen Personenkraftwagen gemäß der Formel in Anhang XXI Unteranhang 7 Nummer 3.2.3.2.4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/1151, wobei MCO2-H und MCO2-L für die betreffende Interpolationsfamilie durch die Werte MCO2,C,5 der Einträge 2.5.1.1.3 (Fahrzeug H) und 2.5.1.2.3 (Fahrzeug L) des EG-Typgenehmigungsbogens gemäß dem Muster in Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151 ersetzt werden.

Werden die kombinierten CO2-Emissionen des Einzelfahrzeugs nur durch Bezugnahme auf das Fahrzeug H ermittelt, so müssen die Hersteller den Wert MCO2,C,5 aus dem Eintrag 2.5.1.1.3 (Fahrzeug H) des EG-Typgenehmigungsbogens zur Verfügung stellen.

Die Hersteller legen der Kommission diese CO2-Emissionswerte zusammen mit den für die Berechnung verwendeten MCO2,C,5-Werten spätestens drei Monate nach Eingang der vorläufigen Daten für 2020 bei der Kommission vor, indem sie diese Daten auf das Konto des Herstellers im Geschäftsdatenspeicher („Business Data Repository“) der Europäischen Umweltagentur hochladen.

(2)   Werden die unter Nummer 1 genannten Daten nicht innerhalb der angegebenen Frist übermittelt, so nimmt die Kommission den Wert unter Nummer 2.5.1.2.3 des EG-Typgenehmigungsbogens und betrachtet ihn als den für die kombinierten CO2-Emissionen geltenden Wert für die Zwecke der Nummer 1 für alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Interpolationsfamilie, für die der Typgenehmigungsbogen ausgestellt wurde, sowie gegebenenfalls — wenn nur Messungen des Fahrzeugs H zur Verfügung stehen — den in Eintrag 2.5.1.1.3 für diese Familien angegebenen Wert.

(3)   Die Kommission überwacht die Zahl der Interpolationsfamilien, für die die CO2-Emissionen nur durch Bezugnahme auf das Fahrzeug H ermittelt werden, für jeden Hersteller und sie bewertet im Falle eines Anstiegs der Zahl dieser Familien im Vergleich zur Situation im Jahr 2018 die Auswirkungen dieser Erhöhung auf die Berechnung gemäß Nummer 1 und schließt gegebenenfalls diese Familien aus der Berechnung aus.“

2.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Nummern 2.2a und 2.2b werden eingefügt:

„2.2a.   WLTP-Prüfbedingungen

Damit die WLTP-Prüfung als relevant im Sinne von Nummer 2.2 betrachtet werden kann, und zum Zwecke der Bestimmung der Eingabedaten gemäß Nummer 2.4 gelten die in Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 festgelegten Prüfbedingungen mit folgenden Präzisierungen:

a)

Die Berichtigung der WLTP-Prüfergebnisse für die CO2-Emissionsmasse gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 2 der Verordnung (EU) 2017/1151 gilt ungeachtet der Bestimmungen von Nummer 3.4.4 Buchstabe a der genannten Anlage für alle diese Prüfergebnisse.

b)

Ist das Prüffahrzeug mit Technologien ausgestattet, die seine CO2-Leistung beeinflussen, einschließlich jener (aber nicht auf diese beschränkt), die in den Einträgen 42 bis 50 der in Nummer 2.4 genannten Eingabedatenmatrix aufgeführt sind und die während der Prüfung in Betrieb sein sollen, so müssen diese Technologien unbeschadet der Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/1151 während der Prüfung des Fahrzeugs aktiv sein, unabhängig von dem angewandten Prüfverfahren, d. h. dem NEFZ oder dem WLTP.

c)

Ist das Prüffahrzeug mit einem automatischen Getriebe ausgestattet, so ist unabhängig vom angewandten Prüfverfahren die gleiche vom Fahrer wählbare Betriebsart zu verwenden. Werden die günstigsten und die ungünstigsten Betriebsarten für die WLTP-Prüfungen gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Anlage 6 Nummer 1.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1151 angewendet, so ist der ungünstigste Fall als Eingabe für das Korrelationsinstrument und für die physische NEFZ-Prüfung zu verwenden.

d)

Ist das Prüffahrzeug mit einem manuellen Getriebe ausgerüstet, muss nmin_drive_set entsprechend der Formel in Anhang XXI Unteranhang 2 Nummer 2 Buchstabe k (3) der Verordnung (EU) 2017/1151 bestimmt werden.

Der Hersteller kann die Schaltpunkte mit Genehmigung der Genehmigungsbehörde oder gegebenenfalls des technischen Dienstes anders berechnen, sofern dies angesichts des Fahrverhaltens des Fahrzeugs gerechtfertigt ist und die gemäß Anhang XXI Unteranhang 2 Nummer 3.4 der Verordnung (EU) 2017/1151 angewandte zusätzliche Sicherheitsspanne 20 % nicht überschreitet.

Die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis d gelten für die Zwecke der nach dieser Verordnung durchgeführten Korrelation und berühren nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1151 und die Typgenehmigungen, die gemäß der genannten Verordnung erteilt wurden.

2.2b.   Anwendbarkeit der WLTP-Prüfbedingungen

Die Präzisierungen gemäß der Nummer 2.2a Buchstaben a bis d gelten wie folgt:

a)

Bei neuen Fahrzeugtypen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

b)

Bei bestehenden Fahrzeugtypen müssen die Hersteller der Genehmigungsbehörde hinsichtlich der Fahrzeugtypen, die im Jahr 2020 in Verkehr gebracht wurden, Nachweise vorlegen, auf deren Grundlage die Genehmigungsbehörde bestätigen muss, ob die Prüfbedingungen gemäß Nummer 2.2a Buchstaben a bis d in den WLTP-Genehmigungsprüfungen erfüllt wurden.

In der Bestätigung sind die Kennung der Interpolationsfamilie und die Bestätigung in Bezug auf jede der in den Buchstaben a bis d genannten Prüfbedingungen anzugeben. Die Genehmigungsbehörde stellt dem Hersteller die Bestätigung aus und stellt sicher, dass die Bestätigung aufgezeichnet wird und auf Verlangen der Kommission unverzüglich zur Verfügung gestellt werden kann.

Kann die Genehmigungsbehörde die Einhaltung einer oder mehrerer Prüfbedingungen nicht bestätigen, stellt der Hersteller sicher, dass eine neue WLTP-Prüfung oder gegebenenfalls Prüfreihen gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 unter der Aufsicht einer Genehmigungsbehörde oder gegebenenfalls eines technischen Dienstes unter Anwendung der in Nummer 2.2a Buchstaben a bis d genannten Prüfbedingungen für die betreffende Interpolationsfamilie, einschließlich einer neuen Korrelation im Einklang mit dieser Verordnung, durchgeführt werden.

Der Hersteller kann in dem Fall, in dem nur die in Nummer 2.2a Buchstabe a genannte Bedingung nicht erfüllt ist, diesen Wert in der Eingabematrix berichtigen, ohne dass eine neue WLTP-Prüfung erforderlich wird.

Die Genehmigungsbehörde oder gegebenenfalls der benannte technische Dienst vermerkt die Ergebnisse der erneuten Prüfung oder Berichtigung und die Korrelation im Einklang mit Anhang I Absatz 5, und die vollständige Korrelationsdatei auf der Grundlage der Eingabedaten aus der Neuprüfung wird der Kommission gemäß Nummer 3.1.1.2 spätestens am 30. April 2021 übermittelt.“

b)

Nummer 2.4 wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Satz wird Absatz 1 hinzugefügt:

„Die Eingabedatenmatrix ist für jede durchgeführte WLTP-Prüfung auszufüllen.“

ii)

Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

In Eintrag 56 erhält die Spalte „Anmerkungen“ folgende Fassung:

„Datenreihe: OBD- und Rollenprüfstandsdaten, 1 Hz für OBD-Systeme und 10 Hz für den Rollenprüfstand, Auflösung von 0,1 km/h.“

In Eintrag 57 erhält die Spalte „Anmerkungen“ folgende Fassung:

„Datenreihe: 1 Hz. Theoretisch berechneter Gangwechsel für Fahrzeug H und L (falls zutreffend).“

In Eintrag 61 erhält die Spalte „Anmerkungen“ folgende Fassung:

„Datenreihe: 1 Hz, (Abtastfrequenz des Instruments 20 Hz), Auflösung von 0,1 A, externe Messvorrichtung mit Rollenprüfstand synchronisiert.“

Eintrag 67 erhält folgende Fassung:

„67

Ki Regenerativer Faktor multiplikativ/additiv für Fahrzeug H und L

Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/1151

Bei Fahrzeugen ohne System mit periodischer Regenerierung ist dieser Wert gleich 1.“

Die folgenden neuen Einträge werden angefügt:

„69

Kraftstoffheizwert

kWh/l

Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 2 der Verordnung (EU) 2017/1151

Wert gemäß der Tabelle A6.Anl. 2/1 derVerordnung (EU) 2017/1151

70

Kraftstoffverbrauch WLTP-Prüfung für das Fahrzeug H und das Fahrzeug L

l/100km

Anhang XXI Unteranhang 7 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/1151

Nicht ausgeglichener Kraftstoffverbrauch bei der Prüfung Typ 1

71

Nennspannung des REESS

V

Gemäß DIN EN 60050-482

Für Niederspannungsbatterien gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 2 der Verordnung (EU) 2017/1151

72

ATCT-Familienkorrekturfaktor

Anhang XXI Unteranhang 6a der Verordnung (EU) 2017/1151

ATCT-Familienkorrekturfaktor (14 °C-Korrektur)

73

Geschwindigkeits- und Entfernungskorrektur der WLTP-Prüfung

Verordnung (EU) 2017/1151

Korrektur durchgeführt?

0 = nein | 1 = ja

74

RCB-Korrektur der WLTP-Prüfung

Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 2 der Verordnung (EU) 2017/1151

Korrektur durchgeführt?

0 = nein | 1 = ja

75

Anzahl der WLTP-Prüfungen

1, 2 oder 3

 

Angabe, ob die Prüfdaten aus der ersten, zweiten oder dritten WLTP-Prüfung stammen.

76

Angegebener WLTP-CO2-Wert für das Fahrzeug H und/oder L

g/km

Angabe des Herstellers

Angegebener WLTP-Wert für das Fahrzeug H und L. Der Wert muss alle Korrekturen umfassen (ggf.).

77

Gemessener WLTP-CO2-Wert, für das Fahrzeug H und/oder L korrigiert

g/km

MCO2,C,5-Werte aus Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151

Kombinierte gemessene CO2-Emissionen für das Fahrzeug H und L nach allen anwendbaren Korrekturen. Im Falle von 2 oder 3 WLTP-Prüfungen sind alle gemessenen Ergebnisse anzugeben.

78

Erneute WLPT-Prüfung

Anhang I Nummer 2.2b Buchstabe b

Angeben, welche Prüfbedingungen gemäß Anhang I Nummer 2.2a Buchstaben a bis d erneut geprüft wurden.“

c)

Nummer 3.1.1.1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a wird gestrichen

ii)

Buchstabe c Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

Eingabedaten gemäß Nummer 2.4.“

iii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die unter Buchstabe c genannte Zusammenfassung ist zur Wahrung der Vertraulichkeit zu verschlüsseln.“

d)

Nummer 3.1.1.2 erhält folgende Fassung:

„3.1.1.2   Vollständige Korrelationsdatei

Sobald der Originalausgabebericht des Korrelationsinstruments gemäß Nummer 3.1.1.1 erstellt wurde, sendet die Typgenehmigungsbehörde oder gegebenenfalls der benannte technische Dienst die zusammenfassende Datei nach Nummer 3.1.1.1 Buchstabe c an einen Kommissionsserver, vom dem aus eine Antwort zusammen mit einer zufällig generierten ganzen Zahl zwischen 0 und 99 an den Absender (und als Kopie an die zuständigen Kommissionsdienststellen) gesandt wird; diese Antwort enthält auch einen Hashcode der zusammenfassenden Datei, der die generierte Zahl eindeutig mit dem Originalausgabebericht verknüpft, und eine digitale Unterschrift des Kommissionsservers.

Eine vollständige Korrelationsdatei, die den Originalausgabebericht des Korrelationsinstruments gemäß Nummer 3.1.1.1 und die Antwort des Kommissionsservers enthalten muss, ist von der Typgenehmigungsbehörde oder gegebenenfalls dem benannten technischen Dienst zu erstellen. Die Datei wird von der Typgenehmigungsbehörde als Prüfbericht im Einklang mit Anhang VIII der Richtlinie 2007/46/EG gepflegt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 2 Buchstaben c und d gelten ab dem 1. Februar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679).

(3)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).


21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/63


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2044 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 90

Geflügelschlachtkörper der Art Gallus domesticus, 65 %, gefroren

113,4

1

AR

0207 14 10

Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren

271,2

219,7

333,0

246,1

9

24

0

16

AR

BR

CL

TH

0207 27 10

Teile von Truthühnern, ohne Knochen, gefroren

340,2

362,7

0

0

BR

CL

1602 32 11

Geflügelzubereitungen der Art Gallus domesticus, roh

308,2

0

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).


BESCHLÜSSE

21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/65


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2045 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2018

zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 × MON 810 (MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8239)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2007/701/EG der Kommission (2) wurde das Inverkehrbringen von aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × MON 810 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (im Folgenden „Mais der Sorte NK603 × MON 810“) zugelassen. Diese Zulassung betrifft außerdem das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die Mais der Sorte NK603 × MON 810 enthalten oder aus ihm bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte außer zum Anbau.

(2)

Am 20. Oktober 2016 stellte Monsanto Europe N.V./S.A. bei der Europäischen Kommission gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf Erneuerung der genannten Zulassung.

(3)

Am 26. Februar 2018 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme (3) ab. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keine Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen, im Jahr 2005 von der Behörde angenommenen Risikobewertung für Mais der Sorte NK603 × MON 810 (4) ändern würden.

(4)

In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2018 berücksichtigte die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(5)

Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Beobachtung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(6)

In Anbetracht dieser Erwägungen sollte die Zulassung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die Mais der Sorte NK603 × MON 810 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, von Futtermitteln, die Mais der Sorte NK603 × MON 810 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, sowie von anderen Erzeugnissen als Lebensmittel und Futtermittel, die aus Mais der Sorte NK603 × MON 810 bestehen oder ihn enthalten, für die gleichen Verwendungszwecke wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau, erneuert werden.

(7)

Anlässlich der ursprünglichen Zulassung von Mais der Sorte NK603 × MON 810 wurde Mais der Sorte NK603 × MON 810 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (5) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen. Dieser spezifische Erkennungsmarker sollte weiterhin verwendet werden.

(8)

Nach der Stellungnahme der Behörde scheinen für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass die Verwendung von Erzeugnissen, die Mais der Sorte NK603 × MON 810 enthalten oder aus ihm bestehen, nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung erfolgt, sollte die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse, ausgenommen solcher, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(9)

Um über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten Rechenschaft abzulegen, sollte der Zulassungsinhaber entsprechend den Anforderungen der in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (7) festgelegten Standardformulare für die Berichterstattung Jahresberichte vorlegen.

(10)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen und/oder für die Verwendung und Handhabung der Lebens- und Futtermittel, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung für Lebens- oder Futtermittelzwecke, gerechtfertigt.

(11)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(12)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(13)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte NK603 × MON 810, der durch Kreuzungen aus Maissorten gewonnen wird, die MONØØ6Ø3-6- und MON-ØØ81Ø-6-Ereignisse enthalten, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieses Beschlusses angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6 zugewiesen.

Artikel 2

Erneuerung der Zulassung

Die Zulassung für das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse wird gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen erneuert:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die Mais der Sorte NK603 × MON 810 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die Mais der Sorte NK603 × MON 810 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

c)

andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die Mais der Sorte NK603 × MON 810 enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss — außer bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten — auf dem Etikett und in dem Begleitdokument der Erzeugnisse erscheinen, die Mais der Sorte NK603 × MON 810 enthalten oder aus ihm bestehen.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis von Mais der Sorte NK603 × MON 810 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewendet.

Artikel 5

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Formular Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang dieses Beschlusses werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Monsanto Company, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Monsanto Europe S.A./N.V., Belgien.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an: Monsanto Europe S.A./N.V., Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

Brüssel, den 19. Dezember 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/701/EG der Kommission vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte NK603xMON810 (MON-ØØ6Ø3-6xMON-ØØ81Ø-6) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 285 vom 31.10.2007, S. 37).

(3)  Scientific Opinion on assessment of genetically modified maize NK603 × MON 810 for renewal of authorisation under Regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA-GMO-RX-007). EFSA Journal 2018;16(2):5163.

(4)  Opinion of the Scientific Panel on Genetically Modified Organisms on an application (Reference EFSA-GMO-UK-2004-01) for the placing on the market of glyphosate-tolerant and insect-resistant genetically modified maize NK603 × MON 810, for food and feed uses under Regulation (EC) No 1829/2003 from Monsanto. EFSA Journal (2005) 309, 1–22.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(7)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

Monsanto Company

Anschrift

:

800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten von Amerika

vertreten durch Monsanto Europe S.A./N.V., Scheldelaan 460, Haven 627, 2040 Antwerpen, Belgien

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

1.

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die Mais der Sorte MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

2.

Futtermittel, die Mais der Sorte MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

3.

andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die Mais der Sorte MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6 enthalten oder aus ihm bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte außer zum Anbau.

Der genetisch veränderte Mais der Sorte MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6 exprimiert das CP4-EPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber Glyphosatherbiziden verleiht, und das Cry1Ab-Protein, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge (Ostrinia nubilalis, Sesamia spp.) gewährt.

c)   Kennzeichnung:

1.

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

2.

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss — außer bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten — auf dem Etikett und in dem Begleitdokument der Erzeugnisse erscheinen, die Mais der Sorte MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6 enthalten oder aus ihm bestehen.

d)   Nachweisverfahren:

1.

Quantitative ereignisspezifische Methoden auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für die genetisch veränderten Maissorten MON-ØØ6Ø3-6 und MON-ØØ81Ø-6, validiert an Mais der Sorte MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6.

2.

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx.

3.

Referenzmaterial: ERM®-BF413 (für MON-ØØ81Ø-6) und ERM®-BF415 (für MON-ØØ6Ø3-6), erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission unter https://ec.europa.eu/jrc/en/reference-materials/catalogue/

e)   Spezifischer Erkennungsmarker:

MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Register genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht].

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

Entfällt

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Register genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

Entfällt

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Registers genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/70


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2046 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2018

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Einzelereignisse MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/366/EU

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8238)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. November 2013 stellte das Unternehmen Monsanto Europe S.A./N.V. im Namen von Monsanto Company bei der zuständigen nationalen Behörde Belgiens gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau.

(2)

Zudem betraf der Antrag das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die 25 Unterkombinationen der einzelnen Transformationsereignisse, die Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden. Zwölf dieser Unterkombinationen sind bereits zugelassen: 1507 × 59122 wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1110 der Kommission (2) zugelassen; MON 89034 × MON 88017 wurde mit dem Beschluss 2011/366/EU der Kommission (3) zugelassen; MON 87427 × MON 89034 wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/1111 der Kommission (4) zugelassen, und MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122, MON 89034 × 1507 × MON 88017, MON 89034 × 1507 × 59122, MON 89034 × MON 88017 × 59122, 1507 × MON 88017 × 59122, MON 89034 × 1507, MON 89034 × 59122, 1507 × MON 88017, MON 88017 × 59122 wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2013/650/EU der Kommission (5) zugelassen.

(3)

Monsanto Europe S.A./N.V., der Zulassungsinhaber für eine dieser zwölf bereits zugelassenen Unterkombinationen, die Unterkombination MON 89034 × MON 88017, hat bei der Kommission beantragt, den Beschluss 2011/366/EU aufzuheben und ihn in den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss betrifft 14 Unterkombinationen: vier Unterkombinationen von vier Ereignissen (MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017, MON 87427 × MON 89034 × 1507 × 59122, MON 87427 × MON 89034 × MON 88017 × 59122 und MON 87427 × 1507 × MON 88017 × 59122), sechs Unterkombinationen von drei Ereignissen (MON 87427 × MON 89034 × 1507, MON 87427 × MON 89034 × MON 88017, MON 87427 × MON 89034 × 59122, MON 87427 × 1507 × MON 88017, MON 87427 × 1507 × 59122 und MON 87427 × MON 88017 × 59122) sowie vier Unterkombinationen von zwei Ereignissen (MON 87427 × 1507, MON 87427 × MON 88017, MON 87427 × 59122 und MON 89034 × MON 88017).

(5)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung sowie die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind. Des Weiteren umfasste der Antrag einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

(6)

Am 5. September 2017 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme (7) ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 genauso sicher und nährstoffreich ist wie das vergleichbare konventionelle Erzeugnis sowie die im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Antrags getesteten nicht genetisch veränderten Referenzsorten. Für die früher bewerteten Unterkombinationen wurden keine neuen Sicherheitsbedenken ermittelt; somit behalten die früheren Schlussfolgerungen betreffend diese Unterkombinationen ihre Gültigkeit. Für die verbleibenden Unterkombinationen ist laut der Schlussfolgerung der Behörde davon auszugehen, dass sie genauso sicher sind wie die einzelnen Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122, die früher bewerteten Unterkombinationen und die aus fünf Ereignissen kombinierte Maissorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122.

(7)

In ihrer Stellungnahme hat die Behörde die Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(8)

Die Behörde befand ferner, dass der vom Antragsteller vorgelegte Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entsprach. Der Überwachungsplan wurde jedoch von der Kommission gemäß der Empfehlung der Behörde dahin gehend überarbeitet, dass er auch die durch diesen Beschluss geregelten Unterkombinationen abdeckt.

(9)

In Anbetracht dieser Erwägungen sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden, und die in Erwägung 4 genannten und im Antrag aufgeführten 14 Unterkombinationen zugelassen werden.

(10)

Zwecks Vereinfachung sollte der Beschluss 2011/366/EU aufgehoben werden.

(11)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (8) sollte jedem unter diesen Beschluss fallenden genetisch veränderten Organismus ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden. Es sollte weiterhin der durch den Beschluss 2011/366/EU zugewiesene spezifische Erkennungsmarker verwendet werden.

(12)

Nach der Stellungnahme der Behörde dürften für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse keine spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich sein, die über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegten hinausgehen. Damit jedoch sichergestellt ist, dass die Verwendung dieser Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung erfolgt, sollte die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse, ausgenommen solcher, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(13)

Der Zulassungsinhaber sollte Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen der in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (10) festgelegten Standardformulare für die Berichterstattung vorgelegt werden.

(14)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen und/oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bezüglich des Verzehrs des Lebensmittels und des Futtermittels, sowie keine spezifischen Bedingungen zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt und/oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(15)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(16)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(17)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderte Organismen und spezifische Erkennungsmarker

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 werden den in Buchstabe b des Anhangs dieses Beschlusses genannten genetisch veränderten Maissorten die folgenden spezifischen Erkennungsmarker zugewiesen:

a)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122;

b)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017;

c)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × DAS-59122-7 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 87427 × MON 89034 × 1507 × 59122;

d)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 87427 × MON 89034 × MON 88017 × 59122;

e)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 87427 × 1507 × MON 88017 × 59122;

f)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 87427 × MON 89034 × 1507;

g)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-88Ø17-3 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 87427 × MON 89034 × MON 88017;

h)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × DAS-59122-7 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 87427 × MON 89034 × 59122;

i)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 87427 × 1507 × MON 88017;

j)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × DAS-Ø15Ø7-1 × DAS-59122-7 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 87427 × 1507 × 59122;

k)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 87427 × MON 88017 × 59122;

l)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × DAS-Ø15Ø7-1 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 87427 × 1507;

m)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-88Ø17-3 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 87427 × MON 88017;

n)

der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × DAS-59122-7 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 87427 × 59122;

o)

der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × MON-88Ø17-3 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 89034 × MON 88017.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden;

c)

die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten in Erzeugnissen, die diese enthalten oder aus diesen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)   Außer bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die in Artikel 1 ausgewiesenen genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis von in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission im Einklang mit der Entscheidung 2009/770/EG Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang dieses Beschlusses werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Monsanto Company, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Monsanto Europe S.A./N.V., Belgien.

Artikel 8

Aufhebung

Der Beschluss 2011/366/EU wird aufgehoben.

Artikel 9

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 10

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an: Monsanto Europe S.A./N.V., Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

Brüssel, den 19. Dezember 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1110 der Kommission vom 3. August 2018 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die die genetisch veränderte Maissorte 1507 × 59122 × MON 810 × NK603 enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, die zwei oder drei der Einzelereignisse 1507, 59122, MON 810 und NK603 kombinieren, sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/815/EG und der Beschlüsse 2010/428/EU und 2010/432/EU (ABl. L 203 vom 10.8.2018, S. 13).

(3)  Beschluss 2011/366/EU der Kommission vom 17. Juni 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × MON 88017 (MON-89Ø34-3xMON-88Ø17-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 23.6.2011, S. 55).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1111 der Kommission vom 3. August 2018 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Sorten MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (ABl. L 203 vom 10.8.2018, S. 20).

(5)  Durchführungsbeschluss 2013/650/EU der Kommission vom 6. November 2013 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten (GV) Maissorte MON 89034 × 1507 × MON88017 × 59122 (MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7), vier verwandten GV-Maissorten mit drei verschiedenen einzelnen GV-Ereignissen (MON89034 × 1507 × MON88017 (MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3), MON89034 × 1507 × 59122 (MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × DAS-59122-7), MON89034 × MON88017 × 59122 (MON-89Ø34-3 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7), 1507 × MON 88017 × 59122 (DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7)) und vier verwandten GV-Maissorten mit zwei verschiedenen einzelnen GV-Ereignissen (MON89034 × 1507 (MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1), MON89034 × 59122 (MON-89Ø34-3 × DAS-59122-7), 1507 × MON88017 (DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3), MON 88017 × 59122 (MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7)) bestehen, diese enthalten oder aus diesen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 302 vom 13.11.2013, S. 47).

(6)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(7)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2017. Scientific Opinion on application EFSA-GMO-BE-2013-118 for authorisation of genetically modified maize MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 and subcombinations independently of their origin, for food and feed uses, import and processing submitted under Regulation (EC) No 1829/2003 by Monsanto Company. EFSA Journal 2017;15(8):4921, 32 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4921

(8)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(10)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

Monsanto Company

Anschrift

:

800 N. Lindbergh Boulevard St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch: Monsanto Europe S.A./N.V., Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

1.

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die unter Buchstabe e genannten Sorten von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden;

2.

Futtermittel, die die unter Buchstabe e genannten Sorten von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden;

3.

die unter Buchstabe e genannten Sorten von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) in Erzeugnissen, die diese enthalten oder aus diesen bestehen, für alle anderen als die in den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungszwecke, außer zum Anbau.

MON-87427-7-Mais exprimiert das Protein CP4 EPSPS, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht.

MON-89Ø34-3-Mais exprimiert die Proteine Cry1A.105 und Cry2Ab2, die Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewähren.

DAS-Ø15Ø7-1-Mais exprimiert das Protein Cry1F, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewährt, und das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis verleiht.

MON-88Ø17-3-Mais exprimiert ein modifiziertes Cry3Bb1-Protein, das Schutz gegen bestimmte Coleoptera-Schädlinge gewährt, und das CP4 EPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht.

DAS-59122-7-Mais exprimiert die Proteine Cry34Ab1 und Cry35Ab1, die Schutz gegen bestimmte Coleoptera-Schädlinge gewähren, und das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis verleiht.

c)   Kennzeichnung:

1.

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

2.

Außer bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die unter Buchstabe e genannten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen.

d)   Nachweisverfahren:

1.

Die quantitativen ereignisspezifischen PCR-Erkennungsverfahren für Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 sind die für die Ereignisse der genetisch veränderten Maissorten MON-87427-7, MON-89Ø34-3, DAS-Ø15Ø7-1, MON-88Ø17-3 und DAS-59122-7 validierten.

2.

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdossiers.aspx;

3.

Referenzmaterial: ERM®-BF418 (für DAS-Ø15Ø7-1) und ERM®-BF424 (für DAS-59122-7), erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission unter https://ec.europa.eu/jrc/en/reference-materials/catalogue/, und AOCS 0512-A (für MON-87427-7), AOCS 0906-E (für MON-89Ø34-3) und AOCS 0406-D (für MON-88Ø17-3), erhältlich bei der American Oil Chemists Society unter https://www.aocs.org/crm#maize.

e)   Spezifische Erkennungsmarker:

 

MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7;

 

MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3;

 

MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × DAS-59122-7;

 

MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7;

 

MON-87427-7 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7;

 

MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1;

 

MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-88Ø17-3;

 

MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × DAS-59122-7;

 

MON-87427-7 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-88Ø17-3;

 

MON-87427-7 × DAS-Ø15Ø7-1 × DAS-59122-7;

 

MON-87427-7 × MON-88Ø17-3 × DAS-59122-7;

 

MON-87427-7 × DAS-Ø15Ø7-1;

 

MON-87427-7 × MON-88Ø17-3;

 

MON-87427-7 × DAS-59122-7;

 

MON-89Ø34-3 × MON-88Ø17-3.

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht].

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

Entfällt

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

Entfällt

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/77


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2047 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2018

über die Gleichwertigkeit des für Börsen in der Schweiz geltenden Rechts- und Aufsichtsrahmens gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) müssen Wertpapierfirmen sicherstellen, dass ihre Handelsgeschäfte mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an Handelsplätzen gehandelt werden, an einem geregelten Markt oder im Rahmen eines multilateralen Handelssystems (MTF), eines systematischen Internalisierers oder an einem Drittlandhandelsplatz, der von der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als gleichwertig eingestuft wird, getätigt werden.

(2)

Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 legt nur eine Handelspflicht für Aktien fest. Die Handelspflicht umfasst keine anderen Eigenkapitalinstrumente wie Hinterlegungsscheine, börsengehandelte Fonds (ETF — Exchange Traded Funds), Zertifikate oder ähnliche Finanzinstrumente.

(3)

Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit für in Drittländern angesiedelte Handelsplätze gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU dient dazu, Wertpapierfirmen den Handel von Aktien, die in der Union der Handelspflicht unterliegen, an Drittlandhandelsplätzen zu gestatten, die als gleichwertig anerkannt sind. Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats sollte die Kommission prüfen, ob der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands gewährleistet, dass ein in diesem Drittland zugelassener Handelsplatz rechtlich bindende Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), aus Titel III der Richtlinie 2014/65/EU, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie aus der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ergeben, gleichwertig sind und in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. Diese Prüfung sollte vor dem Hintergrund der mit der Richtlinie 2014/65/EU verfolgten Ziele durchgeführt werden, insbesondere ihres Beitrags zur Verwirklichung und zum Funktionieren des Binnenmarktes, zu Marktintegrität, Anlegerschutz und schließlich — was aber nicht weniger wichtig ist — zur Finanzstabilität. Am 30. Juli 2018 ersuchte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Kommission, den Schweizer Rechts- und Aufsichtsrahmen erneut zu prüfen und einen Beschluss über die Gleichwertigkeit der Schweizer Börsen zu fassen.

(4)

Nach Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU kann der Aufsichts- und Rechtsrahmen eines Drittlands als gleichwertig betrachtet werden, wenn er zumindest die folgenden Bedingungen erfüllt: a) Die Märkte unterliegen der Zulassung und kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung; b) die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind; c) die Wertpapieremittenten unterliegen regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten; und d) Markttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird.

(5)

Zweck dieser Gleichwertigkeitsprüfung ist u. a. die Prüfung, ob die rechtlich bindenden Anforderungen, die in der Schweiz für Börsen gelten, welche in der Schweiz errichtet und zugelassen wurden und der Beaufsichtigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht („FINMA“) unterstehen, den Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, aus Titel III der Richtlinie 2014/65/EU, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie aus der Richtlinie 2004/109/EG ergeben, gleichwertig sind und ob sie in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.

(6)

Nach Artikel 26 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel („Finanzmarktinfrastrukturgesetz“, „FinfraG“) ist eine Börse definiert als „eine Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, an der Effekten kotiert werden und die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt“. Eine Börse kann nicht nach freiem Ermessen entscheiden, wie sie Geschäfte ausführt, und darf keinen Handel auf eigene Rechnung betreiben oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen. Des Weiteren muss eine Börse Teilnehmern unparteiischen und diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Märkten und Dienstleistungen bieten. Zu diesem Zweck muss eine Börse über Vorschriften verfügen, die festlegen, auf welche Weise ein Wertpapierhändler oder andere von der FINMA beaufsichtigte Parteien sowie von der FINMA zugelassene ausländische Teilnehmer die Zulassung als Teilnehmer beantragen können. Nach Artikel 27 Absatz 4 FinfraG in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel („Finanzmarktinfrastrukturverordnung“, „FinfraV“) prüft und genehmigt die FINMA Reglemente und deren Änderungen über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern einer Börse. Eine Börse muss einem nicht von der FINMA zugelassenen Teilnehmer die Mitgliedschaft verweigern, und kann einem Teilnehmer, gegen den eine gesetzliche Disqualifikation vorliegt, die Mitgliedschaft verweigern.

(7)

Damit die rechtlichen und aufsichtlichen Regelungen eines Drittlands in Bezug auf die in diesem Land zugelassenen Handelsplätze als gleichwertig mit den in der Richtlinie 2014/65/EU dargelegten Regelungen betrachtet werden können, müssen die vier Bedingungen in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt sein.

(8)

Gemäß der ersten Bedingung müssen Drittlandhandelsplätze der Zulassung und der kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.

(9)

Eine Börse darf ihre Tätigkeit erst nach Erteilung einer Bewilligung durch die FINMA aufnehmen. Nach den Artikeln 4 und 5 FinfraG erteilt die FINMA die Bewilligung, wenn sie der Auffassung ist, dass die für den Antragsteller geltenden Bedingungen und Anforderungen zufriedenstellend erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Bewilligung sind im FinfraG und den zugehörigen Verordnungen, die Gesetzeskraft haben, festgelegt. Das FinfraG verlangt, dass eine Börse über Regelungen verfügen muss, die allen Arten der von einem Antragsteller gewünschten Verhaltensweisen und Tätigkeiten Rechnung tragen. Nach Artikel 27 Absatz 1 FinfraG gewährleistet eine Börse unter Aufsicht der FINMA eine eigene, ihrer Tätigkeit angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation. Mit Genehmigung durch die FINMA wird die Selbstregulierung der Börse zu einer rechtlich verbindlichen und durchsetzbaren Regelung. Nach Artikel 27 FinfraG in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 FinfraV erfordert eine angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation die Schaffung einer Stelle, die Regulierungsaufgaben wahrnimmt, einer Handelsüberwachungsstelle, einer Stelle für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel und einer Beschwerdeinstanz. Diese Stellen müssen von der Geschäftsführung der Börse personell und organisatorisch unabhängig sein. Im Rahmen der Selbstregulierungs- und Überwachungsorganisation überwacht die entsprechende zuständige Stelle, dass die Regeln und Vorschriften der Börse von den Börsenteilnehmern eingehalten werden, und sorgt für die Durchsetzung von deren Einhaltung.

(10)

Des Weiteren müssen Börsen nach Artikel 18 FinfraG Teilnehmern und Market Makern diskriminierungsfreien und offenen Zugang gewähren. Die FINMA stellt sowohl während des Zulassungsverfahrens als auch fortlaufend sicher, dass die Reglemente der Börsen diese Anforderung erfüllen (siehe Abschnitte 3 bis 5 des Handelsregiments der Swiss Exchange (SIX) in Verbindung mit Weisung 1 der SIX sowie Abschnitte III bis V des Kotierungsreglements der BX Swiss). Eine Einschränkung des Zugangs ist nur aus Gründen der Sicherheit und der Effizienz möglich und unterliegt einer strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit (Artikel 18 FinfraG und Artikel 17 FinfraV). Antragsteller, denen der Zugang verweigert wurde, können bei einer unabhängigen Beschwerdeinstanz Beschwerde einlegen (Abschnitt 8 des SIX-Handelsregiments und Abschnitt 15 des BX Swiss-Kotierungsreglements). Die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 18 FinfraG und Artikel 17 FinfraV seitens der Börsen unterliegt der Beaufsichtigung durch die FINMA. Der Erlass von Reglementen oder diesbezüglichen Änderungen muss vorab von der FINMA genehmigt werden; die entsprechende Umsetzung kann Gegenstand einer eingehenden Untersuchung durch das Personal der FINMA, durch Prüfungen, Auskunftsersuchen oder Abhilfemaßnahmen gemäß den Artikeln 24 ff des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht („Finanzmarktaufsichtsgesetz“, „FINMAG“) sein.

(11)

Im Hinblick auf die wirksame Beaufsichtigung bilden das FINMAG, das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel („Börsengesetz“, „BEHG“) und das FinfraG die Hauptbestandteile des Primärrechts, das ein rechtlich durchsetzbares Regelwerk für den Wertpapierhandel in der Schweiz darstellt. Das FINMAG, das BEHG und das FinfraG verleihen der FINMA weitreichende Befugnisse bezüglich aller Aspekte der Wertpapierbranche, u. a. die Befugnis zur Zulassung und Beaufsichtigung von Wertpapierhändlern, zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern, Transaktionsregistern und Zahlungssystemen. Das FinfraG und die FinfraV untersagen außerdem bestimmte Verhaltensweisen auf den Märkten und verleihen der FINMA Disziplinarbefugnisse über beaufsichtigte Unternehmen und mit diesen verbundenen Personen. Artikel 29 FINMAG gewährt der FINMA umfassenden Zugang zu allen maßgeblichen Informationen von Beaufsichtigten, ihren Prüfgesellschaften und Revisionsstellen. Gemäß dem Schweizer Rahmenwerk sind die Börsen vorrangig für die Festlegung von Vorschriften für die Geschäftstätigkeit ihrer Teilnehmer und für die Überwachung der Art und Weise, wie ihre Teilnehmer ihre Geschäfte führen, zuständig. Die FINMA überwacht die Reglemente der Börsen direkt, um sicherzustellen, dass diese im Einklang mit dem Rechtsrahmen stehen. Alle Reglemente und deren Änderungen müssen der FINMA zur Genehmigung unterbreitet werden (Artikel 27 Absatz 4 FinfraG). Von der FINMA werden Untersuchungen eingeleitet, wenn sie von den Börsen über potenzielle Gesetzesverletzungen unterrichtet wird oder wenn sie selbst einen diesbezüglichen Verdacht hegt.

(12)

Nachdem einer Börse die Bewilligung erteilt wurde, überwacht die FINMA kontinuierlich, ob diese weiterhin die Bewilligungsvoraussetzungen und die damit verbundenen Pflichten einhält (Artikel 83 FinfraG). Eine Börse ist rechtlich verpflichtet, der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen zu melden, die der Bewilligung oder der Genehmigung ursprünglich zugrunde lagen. Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so hat die Finanzmarktinfrastruktur für die Weiterführung der Tätigkeit vorab die Bewilligung oder Genehmigung der FINMA einzuholen (Artikel 7 FinfraG). Wesentliche Voraussetzungen sind die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen, die Existenz und Wirksamkeit eines internen Kontrollsystems, die Eignung der informationstechnischen Systeme sowie eine einwandfreie Geschäftsführung. Die Beaufsichtigung durch die FINMA erstreckt sich auf alle Organe der Börse, einschließlich der Überwachung ihres Handels und der Ergreifung von Sanktionen. Gemäß den Artikeln 24 und 24a FINMAG kann die FINMA Prüfungen selbst ausführen oder durch zugelassene interne oder externe Prüfgesellschaften ausführen lassen. Nach den Artikeln 27, 30 und 34 FinfraG müssen alle zugelassenen Börsen in der Lage sein, die Einhaltung der Bestimmungen des FinfraG und der FinfraV, der zugehörigen Gesetze und Reglemente sowie ihrer eigenen Vorschriften und Reglemente seitens ihrer Emittenten, ihrer Teilnehmer und der mit ihren Teilnehmern verbundenen Personen durchzusetzen. Jede Börse ist im Rahmen ihrer Pflicht zur Durchsetzung der Regelkonformität ihrer Mitglieder dafür zuständig, jeglichen Verstoß gegen die geltenden Gesetze und Reglemente zu untersuchen und zu ahnden.

(13)

Was die wirksame Durchsetzung anbelangt, verfügt die FINMA über eine Reihe administrativer Mechanismen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse und ihrer Autorisierung. Werden Gesetzesverletzungen oder Missstände festgestellt, ergreift die FINMA die notwendigen Abhilfemaßnahmen, wozu auch Vollstreckungsverfahren zählen können. Mit gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ordnet die FINMA Maßnahmen an, die ihrer Auffassung nach zur Gewährleistung der Gesetzeskonformität am besten geeignet sind. Zu den verfügbaren Maßnahmen zählen Verweise, spezielle Anweisungen zur Wiederherstellung der Gesetzeskonformität, Verbote für Personen zur Ausübung ihres Berufs, Verbote für Händler zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit und der Entzug von Zulassungen. Darüber hinaus kann die FINMA rechtswidrig erzielte Gewinne oder Vermögenswerte bei rechtswidrig vermiedenen Verlusten einziehen und kann die Veröffentlichung ihrer Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft anordnen. Um dafür zu sorgen, dass eine Börse die geltenden Bestimmungen wieder einhält, kann die FINMA von ihren administrativen Befugnissen Gebrauch machen, um Mitglieder des Verwaltungsrats oder Personal, deren einwandfreie Geschäftsführung angezweifelt wird, zu entlassen. Die eigenen administrativen Mechanismen der FINMA stützen sich auf Bestimmungen für strafrechtliche Sanktionen bei den in Kapitel 4 FINMAG beschriebenen Zuwiderhandlungen. Bestimmungen für strafrechtliche Sanktionen sind ebenfalls in den Artikeln 147 ff FinfraG und in den Artikeln 42a und 43 BEHG enthalten. Die FINMA übergibt diese Fälle an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich. Verfolgende und urteilende Behörde bei Verstößen gegen die strafrechtlichen Bestimmungen des FINMAG und der Finanzmarktgesetze ist in der Regel das Eidgenössische Finanzdepartement. Für die Verfolgung von Insiderhandel und Kursmanipulationen gemäß FinfraG ist allerdings die Bundesanwaltschaft zuständig.

(14)

Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass Schweizer Börsen der Zulassung und der kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.

(15)

Gemäß der zweiten Bedingung müssen Drittlandhandelsplätze über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel verfügen, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind.

(16)

Nach Schweizer Recht müssen Börsen Reglemente über die Zulassung von Wertpapieren zum Handel erlassen (Artikel 35 und 36 FinfraG). Diese Reglemente müssen von der FINMA genehmigt werden. Die Reglemente tragen anerkannten internationalen Standards Rechnung und enthalten insbesondere Vorschriften über die Handelbarkeit von Wertpapieren, über die Offenlegung von Informationen, auf welche die Anleger für die Beurteilung der Eigenschaften der Wertpapiere und die Qualität des Emittenten angewiesen sind, über die Pflichten des Emittenten, der von ihm Beauftragten und von Dritten während der Dauer der Kotierung oder der Zulassung der Wertpapiere zum Handel und über die Pflicht, dass zur Zulassung von Beteiligungspapieren die Artikel 7 und 81 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG) einzuhalten sind. Die Zulassung von Wertpapieren zum Handel und die Kotierung – eine qualifizierte Art der Zulassung zum Handel – von Wertpapieren an Börsen werden in erster Linie durch Kotierungsreglemente und zusätzliche Vorschriften für die Kotierung und Zulassung zum Handel geregelt. Die Börse prüft den vom Emittenten für jedes Wertpapier eingereichten Antrag und vergewissert sich, dass alle maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für jeden Antrag teilt die Börse dem Antragstellen den Entscheid schriftlich mit. Die Information über einen Zulassungsentscheid ist öffentlich zugänglich. Mit der Kotierung eines Wertpapiers unterliegt der Emittent Pflichten hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Kotierung, z. B. der Pflicht zur periodischen Berichterstattung wie Finanzberichterstattung und Berichterstattung zur Unternehmensführung, aber auch der Pflicht zur ereignisbasierten Berichterstattung wie die regelmäßige Berichterstattung, die Offenlegung von Managementtransaktionen und Ad-hoc-Publizität. Gemäß Artikel 35 Absatz 3 FinfraG überwacht die Börse die Einhaltung des Reglements seitens des Emittenten und ergreift bei Verstößen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen. Gemäß Artikel 33 Absatz 1 FinfraV gewährleistet eine Börse, dass alle zum Handel zugelassenen sowie alle kotierten Wertpapiere fair, effizient und ordnungsgemäß gehandelt werden können. Bei Beteiligungspapieren sehen die Kotierungsreglemente Bestimmungen für den Streubesitz vor, damit diese Wertpapiere effizient gehandelt werden können. Die unabhängigen Organe der Börse können den Wertpapierhandel vorübergehend aussetzen, wenn außerordentliche Umstände, und insbesondere die Verletzung wichtiger Offenlegungspflichten seitens des Emittenten, darauf hinweisen, dass eine solche Aussetzung des Handels ratsam ist. Sie können die Kotierung von Wertpapieren aufheben (Dekotierung), wenn die Zahlungsfähigkeit des Emittenten ernsthaft infrage steht oder bereits ein Insolvenz- oder Liquidationsverfahren eröffnet wurde. Darüber hinaus kann die FINMA eine Börse dazu zwingen, den Handel mit einem bestimmten Wertpapier auszusetzen, indem sie von ihren Befugnissen gemäß Artikel 31 FINMAG Gebrauch macht, um dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des FinfraG wieder eingehalten werden oder um auf andere Missstände zu reagieren.

(17)

Der Schweizer Rechtsrahmen enthält Bestimmungen, nach denen Marktteilnehmern Vorhandelsinformationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Artikel 29 Absatz 1 FinfraG bildet die Rechtsgrundlage für die Vorhandelstransparenz und sieht vor, dass die Börse die fünf günstigsten Geld- und Briefkurse für jede Aktie und jedes andere Wertpapier in Echtzeit sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen veröffentlicht. Dasselbe gilt auch für verbindliche Interessenbekundungen (Artikel 27 Absatz 3 FinfraV). Ausnahmen sind möglich bei Referenzkurssystemen, bei Systemen, die ausschließlich bereits ausgehandelte Geschäfte formalisieren, bei Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem des Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, und bei Aufträgen mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang. Des Weiteren enthält der Schweizer Rechtsrahmen Bestimmungen, nach denen Nachhandelsinformationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Nachhandelstransparenz ist in Artikel 29 Absatz 2 FinfraG festgelegt, der vorsieht, dass die Börse Informationen zu den am Handelsplatz getätigten Abschlüssen und zu den außerhalb des Handelsplatzes getätigten Abschlüssen in sämtlichen zum Handel zugelassenen Wertpapieren umgehend veröffentlicht. Zu veröffentlichen sind namentlich der Preis, das Volumen und der Zeitpunkt der Abschlüsse. Für die Nachhandelstransparenz gelten die gleichen Ausnahmen wie für die Vorhandelstransparenz. Informationen über bestimmte atypische Geschäfte werden auch später veröffentlicht. Die Vor- und Nachhandelsdatendienste der Börse sind vollständig transparent und werden allen Börsenteilnehmern diskriminierungsfrei angeboten. Spätere Daten stehen allen Nutzern kostenfrei zur Verfügung.

(18)

Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass Schweizer Börsen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel verfügen, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind.

(19)

Gemäß der dritten Bedingung müssen Wertpapieremittenten regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten unterliegen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten.

(20)

Um ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten, müssen die Börsenreglemente über die Zulassung von Wertpapieren zum Handel die zu veröffentlichenden Informationen festlegen, auf deren Grundlage die Anleger die Eigenschaften der Wertpapiere und die Qualität des Emittenten beurteilen können. Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einer Schweizer Börse zugelassen sind, müssen jährliche Finanzberichte und Finanzzwischenberichte veröffentlichen. Der Emittent muss seine Jahresabschlüsse auf seiner Website zugänglich machen. Zum Handel an einer Schweizer Börse zugelassene Wertpapiere können auch an einem anderen Handelsplatz gehandelt werden. Die Meldepflicht der Emittenten gilt unabhängig von dem Platz, an dem der Handel stattfindet. Die Offenlegung umfassender und zeitnaher Informationen über Wertpapieremittenten ermöglicht Anlegern die Bewertung der geschäftlichen Leistungsfähigkeit der Emittenten und gewährleistet durch einen regelmäßigen Informationsfluss eine angemessene Transparenz gegenüber den Anlegern.

(21)

Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass Emittenten, deren Wertpapiere an Schweizer Börsen zugelassen sind, regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten unterliegen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten.

(22)

Gemäß der vierten Bedingung muss der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands Markttransparenz und -integrität gewährleisten, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird.

(23)

Gemäß den Artikeln 142 und 143 FinfraG sind Insiderhandel und Marktmanipulation durch eine Person untersagt. Darüber hinaus stellen das Ausnützen oder versuchte Ausnützen von Insiderinformationen und die Kursmanipulation gemäß den Bedingungen der Artikel 154 und 155 FinfraG einen Straftatbestand dar. Die Börse muss Reglemente bezüglich der Bekanntmachung von Insiderinformationen durch die Emittenten erlassen. Gemäß den Kotierungsreglementen einer Börse muss ein Emittent den Markt über kursrelevante Tatsachen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind oder im Begriff sind, einzutreten, informieren, sobald er Kenntnis davon erhält. Als kursrelevant gelten Tatsachen, die geeignet sind, zu einer erheblichen Änderung der Kurse zu führen. Die Bekanntmachung ist so vorzunehmen, dass die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer gewährleistet ist. Außerdem müssen Schweizer Börsen nach Artikel 31 Absatz 1 FinfraG die Kursbildung und die am Handelsplatz getätigten Abschlüsse überwachen, sodass Insidergeschäfte, Kurs- und Marktmanipulationen sowie andere Gesetzes- und Reglementsverletzungen aufgedeckt werden können. Zu diesem Zweck muss eine Börse zudem die ihr gemeldeten oder anderweitig zur Kenntnis gebrachten, außerhalb des Handelsplatzes getätigten Abschlüsse untersuchen (Artikel 31 Absatz 1 FinfraG). Diese Aufsichtspflicht muss von einem unabhängigen Organ der Börse wahrgenommen werden. Auf der Grundlage ihrer Auskunftspflicht müssen Emittenten der FINMA auf Verlangen eine Insiderliste vorlegen können, einschließlich aller zusätzlichen Informationen und Unterlagen, die die FINMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Artikel 29 Absatz 1 FINMAG in Verbindung mit Artikel 145 FinfraG). Eine Börse muss die FINMA von jeglichem Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände in Kenntnis setzen. Betreffen die Gesetzesverletzungen Straftatbestände, muss sie zusätzlich unverzüglich die zuständige Strafverfolgungsbehörde informieren (Artikel 31 Absatz 2 FinfraG). Die FINMA untersucht Gesetzesverletzungen auf der Grundlage der von den Börsen erhaltenen Informationen sowie aufgrund ihrer eigenen Marktüberwachung mit dem Ziel, die Bestimmungen der Aufsichtsgesetze zur Untersagung von Marktmissbrauch durchzusetzen.

(24)

Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass der Schweizer Rechts- und Aufsichtsrahmen Markttransparenz und -integrität gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird.

(25)

Daraus folgend kann weiterhin der Schluss gezogen werden, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen, dem die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten in der Schweiz betriebenen und von der FINMA beaufsichtigten Börsen unterliegen, die vier vorstehenden Bedingungen für rechtliche und aufsichtliche Regelungen erfüllt und demnach als ein Rahmen betrachtet werden sollte, der ein gleichwertiges System für die Anforderungen an Handelsplätze vorsieht, die in der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie 2004/109/EG festgelegt sind.

(26)

Angesichts der Tatsache, dass eine beträchtliche Anzahl der in der Schweiz emittierten und dort zum Handel zugelassenen Aktien auch an Handelsplätzen in der Union gehandelt werden, ist sicherzustellen, dass alle Wertpapierfirmen, die den Handelspflichten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, auch weiterhin mit Aktien handeln können, die zum Handel an Schweizer Börsen — dem Ort ihrer Primärliquidität — zugelassen sind. Da die Primärliquidität von zum Handel an Schweizer Börsen zugelassenen Aktien bei diesen Börsen liegt, würde die Anerkennung des Rechts- und Aufsichtsrahmens der Schweiz Wertpapierfirmen in die Lage versetzen, in der Schweiz zugelassene Aktien an Schweizer Börsen zu handeln und ihrer Pflicht zur bestmöglichen Ausführung ihren Kunden gegenüber nachzukommen.

(27)

Der gesamte Handel in der Union mit einer Vielzahl von an Schweizer Börsen zugelassenen Aktien ist so häufig, dass Wertpapierfirmen in der Union nicht von der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Ausnahme Gebrauch machen können. Das bedeutet, dass die in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dargelegten Handelspflichten für eine beträchtliche Anzahl von Aktien gelten, die zum Handel in der Schweiz zugelassen sind.

(28)

Um einen wirkungsvollen Informationsaustausch und eine wirkungsvolle Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zwischen den zuständigen nationalen Behörden und der FINMA zu gewährleisten, ist dieser Beschluss durch Kooperationsvereinbarungen zu ergänzen.

(29)

Dieser Beschluss beruht auf den rechtlich bindenden Anforderungen, die für Schweizer Börsen zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses gelten. Die Kommission sollte die Entwicklung der rechtlichen und aufsichtlichen Regelungen für Schweizer Börsen und die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, weiterhin regelmäßig überwachen.

(30)

Dieser Beschluss trägt auch den Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Februar 2017 Rechnung, wonach eine Voraussetzung für die weitere Entwicklung des sektorbezogenen Ansatzes mit der Schweiz nach wie vor die Schaffung eines gemeinsamen institutionellen Rahmens für bestehende und künftige Abkommen über die Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt der EU ist. Bei der Entscheidung über eine etwaige Verlängerung dieses Beschlusses hat die Kommission dem Stand der Fortschritte Rechnung getragen, die mit Blick auf ein Abkommen zur Schaffung eines solchen gemeinsamen institutionellen Rahmens erzielt wurden. Die Verhandlungsführer der EU und der Schweiz haben sich auf einen vollständigen Entwurf des Abkommens geeinigt. Der Schweizer Bundesrat hat dieses Abkommen zur Kenntnis genommen und beschlossen, einen Konsultationsprozess einzuleiten, der bis zum Frühjahr 2019 andauern wird.

(31)

Die Kommission sollte die rechtlichen und aufsichtlichen Regelungen, die für Börsen in der Schweiz gelten, regelmäßigen Überprüfungen unterziehen. Diese Überprüfungen nehmen der Kommission nicht die Möglichkeit, zu jedem beliebigen früheren Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss gewährten Gleichwertigkeit seitens der Kommission erfordern. Jede Neubewertung kann zur Aufhebung dieses Beschlusses führen.

(32)

Um die Integrität der Finanzmärkte der Union insbesondere vor dem Hintergrund der bei der Schaffung eines gemeinsamen institutionellen Rahmens für die Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt der Union erzielten Fortschritte zu gewährleisten, sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses am 30. Juni 2019 enden.

(33)

Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2441 der Kommission (5) über die Gleichwertigkeit des für Börsen in der Schweiz geltenden Rechts- und Aufsichtsrahmens gemäß der Richtlinie 2014/65/EU endet am 31. Dezember 2018. Daher ist es notwendig, dass dieser Beschluss so schnell wie möglich in Kraft tritt und ab 1. Januar 2019 Anwendung findet.

(34)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird der Rechts- und Aufsichtsrahmen, der für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Börsen in der Schweiz gilt, als gleichwertig mit den Anforderungen betrachtet, die sich aus der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie 2004/109/EG ergeben, und wird festgestellt, dass dieser Rechts- und Aufsichtsrahmen einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2019.

Seine Geltungsdauer endet am 30. Juni 2019.

Brüssel, den 20. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(4)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2441 der Kommission vom 21. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des für Börsen in der Schweiz geltenden Rechts- und Aufsichtsrahmens gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 23.12.2017, S. 52).


ANHANG

Börsen in der Schweiz, die als gleichwertig mit geregelten Märkten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet werden:

a)

SIX Swiss Exchange AG,

b)

BX Swiss AG.


21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/84


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2048 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2018

über die harmonisierte Norm für Websites und mobile Anwendungen zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei den Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die ganz oder teilweise den harmonisierten Normen entsprechen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie in den von den jeweiligen Normen oder Teilen davon abgedeckten Bereichen erfüllen.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss C(2017) 2585 (3) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), eine harmonisierte Norm auf der Grundlage der Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) auszuarbeiten und gegebenenfalls erforderliche Bestimmungen zur Unterstützung der Anwendung des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzulegen. Die Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) war das Ergebnis des Normungsauftrags 376 der Kommission (4) und enthielt bereits einige Bestimmungen, die für die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen sowie von anderen IKT-Produkten und -Diensten von Bedeutung sind.

(3)

Auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses C(2017) 2585 haben CEN, Cenelec und ETSI die in Auftrag gegebenen Arbeiten an der harmonisierten Norm abgeschlossen und der Kommission die harmonisierte Europäische Norm EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) vorgelegt, in der unter anderem technische Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen festgelegt sind. Die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) enthält unter anderem eine Tabelle, in der die einschlägigen Bestimmungen aus der Norm den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gegenübergestellt werden.

(4)

Die Kommission hat zusammen mit CEN, Cenelec und ETSI geprüft, ob die einschlägigen Bestimmungen der harmonisierten europäischen Norm EN 301 549 V2.1.2 (2018-08), die von CEN, Cenelec und ETSI vorgelegt wurden, dem Auftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2017) 2585 entsprechen.

(5)

Die einschlägigen Bestimmungen der harmonisierten europäischen Norm EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) erfüllen die gestellten Anforderungen, die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses C(2017) 2585 aufgeführt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Einhaltung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte Referenz der harmonisierten Norm für Websites und mobile Anwendungen, die zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/2102 erstellt wurde, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 20. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss C(2017) 2585 der Kommission vom 27. April 2017 über einen Normungsauftrag an die europäischen Normungsorganisationen zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.

(4)  Mandat 376, 7. Dezember 2005, Normungsauftrag an CEN, CENELEC und ETSI zur Förderung europäischer Zugänglichkeitskriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Produkte und Dienstleistungen im IKT-Bereich.


ANHANG

Nr.

Referenz der Norm

1.

EN 301 549 V2.1.2 (2018-08)

Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienste


21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/87


BESCHLUSS (EU) 2018/2049 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. Dezember 2018

über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2019 (EZB/2018/35)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu genehmigen.

(2)

Die 19 Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben der EZB ihre Genehmigungsanträge zum Umfang der Ausgabe von Münzen im Jahr 2019 vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik. Einige dieser Mitgliedstaaten haben zudem zusätzliche Informationen zu Umlaufmünzen vorgelegt, in Fällen, in denen diese Informationen verfügbar sind und nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats für die Begründung des Genehmigungsantrags von Bedeutung sind.

(3)

Da der Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen der Genehmigung durch die EZB bedarf, dürfen die Mitgliedstaaten den von der EZB genehmigten Umfang nicht ohne vorherige Zustimmung der EZB überschreiten.

(4)

Gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (ECB/2015/43) wird die Befugnis, Beschlüsse zu den von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, jährlich gestellten Anträgen auf Genehmigung des jährlichen Umfangs der Münzausgabe zu erlassen, auf das Direktorium übertragen, sofern keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe vorzunehmen ist ––

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2019

Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Jahr 2019 wie in der folgenden Tabelle aufgeführt:

 

Umfang der zur Ausgabe genehmigten Euro-Münzen im Jahr 2019:

Umlaufmünzen

Sammlermünzen

(nicht für den Umlauf bestimmt)

Umfang der Ausgabe von Münzen

(in Mio. EUR)

(in Mio. EUR)

(in Mio. EUR)

Belgien

46,0

1,0

47,0

Deutschland

401,0

231,0

632,0

Estland

10,2

0,3

10,5

Irland

11,0

0,5

11,5

Griechenland

110,9

0,6

111,5

Spanien

357,2

30,0

387,2

Frankreich

235,8

50,1

285,9

Italien

204,2

2,1

206,3

Zypern

13,5

0,1

13,6

Lettland

15,7

0,2

15,9

Litauen

22,0

0,7

22,7

Luxemburg

12,4

0,2

12,6

Malta

9,0

0,2

9,2

Niederlande

25,0

3,0

28,0

Österreich

73,2

153,4

226,6

Portugal

43,1

2,5

45,6

Slowenien

22,0

1,5

23,5

Slowakei

17,0

1,2

18,2

Finnland

15,0

10,0

25,0

Insgesamt

1 644,2

488,6

2 132,8

Artikel 2

Wirksamwerden

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. Dezember 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123.


EMPFEHLUNGEN

21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/89


EMPFEHLUNG (EU) 2018/2050 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2018

über die Angleichung des Geltungsbereichs und der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für Zwecke von Vorführungen und Gutachten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8598)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) müssen Mitgliedstaaten mindestens vier Allgemeingenehmigungen veröffentlichen.

(2)

Allgemeingenehmigungen sind ein Schlüsselelement des in der Richtlinie 2009/43/EG eingeführten vereinfachten Genehmigungssystems.

(3)

Unterschiede im Geltungsbereich der von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Allgemeingenehmigungen hinsichtlich der Verteidigungsgüter, für die sie gelten, und abweichender Bedingungen für die Verbringung dieser Güter könnten die Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG und das Erreichen ihres Ziels der Vereinfachung beeinträchtigen. Die Angleichung der nationalen Ansätze hinsichtlich des Geltungsbereichs und der Bedingungen für die Verbringung gemäß den von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Allgemeingenehmigungen sind für die Sicherstellung der Attraktivität und der Nutzung solcher Genehmigungen wichtig.

(4)

Der Rat bekräftigte in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Mai 2015, dass unter anderem die Richtlinie 2009/43/EG umgesetzt und angewendet werden muss. Nach der Annahme der beiden vorangegangenen Empfehlungen über Allgemeingenehmigungen für Streitkräfte (2) bzw. für zertifizierte Empfänger (3) kündigte die Kommission im Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan (4) und in ihrem Bericht über die Bewertung der Richtlinie über die Verbringung von Verteidigungsgütern (5) an, sich auf die beiden verbleibenden Allgemeingenehmigungen zu konzentrieren, die Verbringungen zum Zwecke von Vorführungen, Gutachten, Ausstellungen, Reparatur und Wartung betreffen.

(5)

Die Vertreter der Mitgliedstaaten im mit Artikel 14 der Richtlinie 2009/43/EG eingesetzten Ausschuss unterstützten die Initiative dieser Empfehlung nachdrücklich. Die in der Empfehlung enthaltenen Leitlinien ergeben sich aus den Gesprächen einer im Rahmen dieses Ausschusses eingerichteten Expertengruppe.

(6)

Diese Empfehlung gilt für die Liste der Verteidigungsgüter (die der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union entspricht), wie im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG festgelegt. Diese Empfehlung wird erforderlichenfalls an zukünftige Aktualisierungen der Liste der Verteidigungsgüter angepasst.

(7)

Aufgrund der Gespräche mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Güter (einschließlich Ausnahmen), etwa ihrer Empfindlichkeit, stellen die unter Nummer 1.1 dieser Empfehlung aufgeführten Verteidigungsgüter eine minimale und nicht erschöpfende Liste der Güter dar, für welche die Mitgliedstaaten die Verbringung nach ihren GTL-DE gestatten. Das bedeutet, dass die von einem Mitgliedstaat veröffentlichten GTL-DE auch die Verbringung anderer im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG aufgeführter Verteidigungsgüter, die nicht in dieser Empfehlung genannt sind, gestatten können.

(8)

Bei den Gesprächen über diese Empfehlung haben die Mitgliedstaaten daran erinnert, dass sie an Verpflichtungen aufgrund europäischer Rechtsvorschriften, etwa des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP des Rates (6), sowie internationaler Verpflichtungen im Bereich der Ausfuhrkontrolle gebunden sind. Diesbezüglich haben die Mitgliedstaaten die Erklärung zur „Zusage der Mitgliedstaaten betreffend Versorgungssicherheit“ (7) anerkannt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.   ALLGEMEINGENEHMIGUNGEN FÜR VORFÜHRUNGEN UND GUTACHTEN

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, ihre Allgemeingenehmigungen für Vorführungen und Gutachten nach den nachstehenden Elementen anzupassen.

1.1.   Für die Verbringung zwecks Vorführungen und Gutachten im Rahmen einer Allgemeingenehmigung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/43/EG geeignete Verteidigungsgüter

Die folgenden ML-Kategorien bilden eine Untermenge der Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG. Die Allgemeingenehmigungen für Zwecke von Vorführungen und Gutachten („general transfer licence for the purposes of demonstration and evaluation“ — im Folgenden „GTL-DE“) sollten mindestens die Verbringung von Verteidigungsgütern der nachstehend genannten ML-Kategorien zulassen. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, weitere ML-Kategorien und die entsprechenden Verteidigungsgüter in ihre GTL-DE aufzunehmen.

Liste der ML-Kategorien, für welche die Genehmigung mindestens gelten muss:

ML 3. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

Submunition, die unter das Übereinkommen über Streumunition fällt;

endphasengelenkte Geschosse;

Munition, Geschosse und Treibladungen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert sind.

ML 5. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

Unternummer 5b: Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme; Ortungs-, Datenverknüpfungs- (data fusion), Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);

Unternummer 5c: Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung;

Alle Güter sollten ohne Verschlüsselungsbestandteil und ohne integrierte Datenbank geliefert werden.

ML 6. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

vollständige Fahrzeuge, die von Unternummer ML6a erfasst sind;

Fahrgestelle und Türme, die in Unternummer ML6a erfasst sind;

in den anderen ML-Kategorien ausgeschlossene Ausrüstung und Ausrüstungsbestandteile.

ML 7. Folgende Güter sind eingeschlossen:

Unternummer 7f: Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile hierfür und Mischungen von Chemikalien;

Unternummer 7g: Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

ML 8. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

alle Stoffe mit folgenden Eigenschaften:

Detonationsgeschwindigkeit mindestens 8 000 m/s;

Dichte höchstens 1,80 g/cm3.

alle nachfolgend aufgeführten Explosivstoffe und dazugehörigen Mischungen:

Unternummer 8a15: HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0);

Unternummer 8a21: RDX und RDX-Derivate wie folgt:

RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4);

Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1);

Unternummer 8a23: TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6);

alle Stoffe, die direkt oder indirekt bei der Herstellung von Submunitionswaffen verwendet werden, die unter das am 3. Dezember 2008 in Oslo unterzeichnete Übereinkommen über Streumunition fallen, ausgenommen in Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen über Streumunition ratifiziert haben.

ML 9. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

vollständige Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), die von Unternummer ML9a erfasst werden;

vollständige Schiffskörper;

Unternummer ML9a2d: Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermeasure systems), die in den Unternummern ML4b, ML5c oder ML11a erfasst sind;

Unternummer ML9b4: außenluftunabhängige Antriebssysteme (AIP), besonders konstruiert für U-Boote;

Unternummer ML9d: U-Boot- und Torpedonetze, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Güter, die von ML9c erfasst sind: Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke.

ML 10. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

vollständige Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft, unbemannte Luftfahrzeuge, die von Unternummer ML10a, ML10b oder ML10c erfasst werden;

Rümpfe für Kampfflugzeuge und Kampfhubschrauber;

Motoren für Kampfflugzeuge;

in den anderen ML-Kategorien ausgeschlossene Ausrüstung und Ausrüstungsbestandteile.

ML 11. Folgende Güter sind eingeschlossen:

Unternummer ML11ag: Lenk- und Navigationsausrüstung, ausgenommen Güter, die für Flugkörper, Raketen, Trägerraketen und unbemannte Luftfahrzeuge besonders konstruiert oder geändert sind;

Unternummer ML11ah: digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung;

Unternummer ML11aj: automatisierte Führungs- und Leitsysteme.

ML 13. Alle Güter sind eingeschlossen.

ML 15. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

Unternummer ML15f:

ML 16. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

Alle Güter mit Bezug zu Gütern im Zusammenhang mit ballistischen Technologien und der CBRN-Proliferation.

ML 17. Folgende Güter sind eingeschlossen:

Unternummer ML17b: Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Unternummer ML17d: Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Unternummer ML17j: mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert oder geändert zur Instandhaltung militärischer Ausrüstung;

Unternummer ML17k: mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

Unternummer ML17l: Container, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

Unternummer ML17m: Fähren, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Unternummer ML17o: Laserschutzausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke.

ML 21. Folgende Güter sind eingeschlossen:

Unternummer ML21a: Software, besonders entwickelt oder geändert für die Verwendung von in der Liste der Verteidigungsgüter aufgeführten Gütern;

Unternummer ML21b4: Software, besonders entwickelt für militärische Zwecke oder besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I).

ML 22. Folgendes ist eingeschlossen:

Nur die erforderlichen Technologien für die Verwendung von in derselben Allgemeingenehmigung zugelassenen Gütern.

1.2.   In die Allgemeingenehmigung für Vorführungen und Gutachten aufzunehmende Bedingungen

Die nachstehende Liste ist nicht erschöpfend. Weitere von einem Mitgliedstaat aufgenommene Bedingungen dürfen den nachstehend aufgeführten Bedingungen jedoch weder widersprechen noch sie beeinträchtigen.

Geografische Geltung

:

Europäischer Wirtschaftsraum (8)

Verbringung zur Vorführung

:

Verbringung von Verteidigungsgütern zum Einsatz in einer Umgebung, in der operative Bedingungen simuliert werden. Die „Verbringung zur Vorführung“ schließt den Testabschuss von Waffen ein.

Verbringung für Gutachten

:

Verbringung von Verteidigungsgütern zur Prüfung des Guts und zur Verbreitung der Prüfergebnisse. Die „Verbringung für Gutachten“ schließt die Verbringung von Technologien zur Verbreitung der Prüfergebnisse ein.

Rückverbringung

:

Die Mitgliedstaaten wählen eine der nachstehenden Optionen für die Rückverbringung von Verteidigungsgütern nach Vorführungen oder Gutachten:

a)

Ausnahme von der Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung kann nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/43/EG umgesetzt werden;

b)

Veröffentlichung einer spezifischen Allgemeingenehmigung für die Rückführung von Verteidigungsgütern nach Vorführungen bzw. Gutachten, die mindestens die gleiche Liste geeigneter Güter enthält;

c)

Aufnahme der Rückverbringung in die Allgemeingenehmigung für Zwecke von Vorführungen und/oder Gutachten.

Laufzeit

:

Die Herkunftsmitgliedstaaten können eine Frist für die Rückführung der Verteidigungsgüter festsetzen, die der Lieferant gegenüber der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat einhalten muss. Die Mitgliedstaaten, aus denen die Verteidigungsgüter rückverbracht werden, können ebenfalls eine Frist für die Rückverbringung festlegen, die der Lieferant oder sein Vertreter einhalten muss.

2.   FOLGEMASSNAHMEN

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, diese Empfehlung bis spätestens 1. Juli 2019 umzusetzen.

Die Mitgliedstaaten werden gebeten, der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen, die ergriffen wurden, um dieser Empfehlung nachzukommen.

3.   ADRESSATEN

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2018

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).

(2)  ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 101.

(3)  ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 105.

(4)  COM(2016) 950 final.

(5)  COM(2016) 760 final.

(6)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

(7)  Angenommen von den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, die sich an der EDA beteiligen, auf der 3551. Tagung des Rates am 19. Juni 2017.

(8)  Der Beschluss Nr. 111/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (ABl. L 318 vom 28.11.2013, S. 12), mit dem die Richtlinie 2009/43/EG in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, enthielt eine eindeutige Anpassung: „Diese Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein“.


21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/94


EMPFEHLUNG (EU) 2018/2051 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2018

über die Angleichung des Geltungsbereichs und der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für Zwecke der Wartung und Reparatur gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8610)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) müssen Mitgliedstaaten mindestens vier Allgemeingenehmigungen veröffentlichen.

(2)

Allgemeingenehmigungen sind ein Schlüsselelement des in der Richtlinie 2009/43/EG eingeführten vereinfachten Genehmigungssystems.

(3)

Unterschiede im Geltungsbereich der von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Allgemeingenehmigungen hinsichtlich der Verteidigungsgüter, für die sie gelten, und abweichender Bedingungen für die Verbringung dieser Güter könnten die Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG und das Erreichen ihres Ziels der Vereinfachung beeinträchtigen. Die Angleichung der nationalen Ansätze hinsichtlich des Geltungsbereichs und der Bedingungen für die Verbringung gemäß den von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Allgemeingenehmigungen sind für die Sicherstellung der Attraktivität und der Nutzung solcher Genehmigungen wichtig.

(4)

Der Rat bekräftigte in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Mai 2015, dass unter anderem die Richtlinie 2009/43/EG umgesetzt und angewendet werden muss. Nach der Annahme der beiden vorangegangenen Empfehlungen über Allgemeingenehmigungen für Streitkräfte (2) bzw. für zertifizierte Empfänger (3) kündigte die Kommission im Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan (4) und in ihrem Bericht über die Bewertung der Richtlinie über die Verbringung von Verteidigungsgütern (5) an, sich auf die beiden verbleibenden Allgemeingenehmigungen zu konzentrieren, die Verbringungen zum Zwecke von Vorführungen, Gutachten, Ausstellungen, Reparatur und Wartung betreffen.

(5)

Die Vertreter der Mitgliedstaaten im mit Artikel 14 der Richtlinie 2009/43/EG eingesetzten Ausschuss unterstützten die Initiative dieser Empfehlung nachdrücklich. Die in der Empfehlung enthaltenen Leitlinien sind das Ergebnis der Gespräche einer im Rahmen dieses Ausschusses eingerichteten Expertengruppe.

(6)

Diese Empfehlung gilt für die Liste der Verteidigungsgüter (die der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union entspricht), wie im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG festgelegt. Diese Empfehlung wird erforderlichenfalls an zukünftige Aktualisierungen der Liste der Verteidigungsgüter angepasst.

(7)

Aufgrund der Gespräche mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Güter (einschließlich Ausnahmen), etwa ihrer Empfindlichkeit, stellen die unter Nummer 1.1 dieser Empfehlung aufgeführten Verteidigungsgüter eine minimale und nicht erschöpfende Liste der Güter dar, für welche die Mitgliedstaaten die Verbringung nach ihren GTL-RM gestatten. Das bedeutet, dass die von einem Mitgliedstaat veröffentlichten GTL-RM auch die Verbringung anderer im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG aufgeführter Verteidigungsgüter, die nicht in dieser Empfehlung genannt sind, gestatten können.

(8)

Bei den Gesprächen über diese Empfehlung haben die Mitgliedstaaten daran erinnert, dass sie an Verpflichtungen aufgrund europäischer Rechtsvorschriften, etwa des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP des Rates (6), sowie internationaler Verpflichtungen im Bereich der Ausfuhrkontrolle gebunden sind. Diesbezüglich haben die Mitgliedstaaten die Erklärung zur „Zusage der Mitgliedstaaten betreffend Versorgungssicherheit“ (7) anerkannt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.   ALLGEMEINGENEHMIGUNGEN FÜR REPARATUR UND WARTUNG

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, ihre Allgemeingenehmigungen für Reparatur und Wartung nach den nachstehenden Elementen anzupassen.

1.1.   Für die Verbringung zwecks Reparatur und Wartung im Rahmen einer Allgemeingenehmigung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/43/EG geeignete Verteidigungsgüter

Die folgenden ML-Kategorien bilden eine Untermenge der Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG. Die Allgemeingenehmigungen für Zwecke der Reparatur und Wartung („general transfer licence for the purposes of repair and maintenance“ – im Folgenden „GTL-RM“) sollten mindestens die Verbringung von Verteidigungsgütern der nachstehend genannten ML-Kategorien zulassen. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, weitere ML-Kategorien und die entsprechenden Verteidigungsgüter in ihre GTL-RM aufzunehmen.

Liste der ML-Kategorien, für welche die Genehmigung mindestens gelten muss:

ML 3. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

Submunition, die unter das Übereinkommen über Streumunition fällt;

endphasengelenkte Geschosse;

Munition, Geschosse und Treibladungen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert sind.

ML 4. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

Unternummer 4a: Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Körper und Ladungen und Bestandteile, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind;

Unternummer 4b: Bestandteile, die besonders für die Zwecke des Abfeuerns, Legens, Täuschens, Störens, Zerstörens konstruiert sind und unter Unternummer ML4a fallen.

ML 5. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

Unternummer 5b: Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme; Ortungs-, Datenverknüpfungs- (data fusion), Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);

Unternummer 5c: Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung;

Alle Güter sollten ohne Verschlüsselungsbestandteil und ohne integrierte Datenbank geliefert werden.

ML 6. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

vollständige Fahrzeuge;

Fahrgestelle und Türme, die in Unternummer ML6a erfasst sind;

in den anderen ML-Kategorien ausgeschlossene Ausrüstung und Ausrüstungsbestandteile.

ML 7. Folgende Güter sind eingeschlossen:

Unternummer 7f: Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile hierfür und Mischungen von Chemikalien;

Unternummer 7g: Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

ML 8. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

alle Stoffe mit folgenden Eigenschaften:

Detonationsgeschwindigkeit mindestens 8 000 m/s;

Dichte höchstens 1,80 g/cm3.

alle nachfolgend aufgeführten Explosivstoffe und dazugehörigen Mischungen:

Unternummer 8a15: HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0);

Unternummer 8a21: RDX und RDX-Derivate wie folgt:

RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4);

Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1);

Unternummer 8a23: TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6);

alle Stoffe, die direkt oder indirekt bei der Herstellung von Submunitionswaffen verwendet werden, die unter das am 3. Dezember 2008 in Oslo unterzeichnete Übereinkommen über Streumunition fallen, ausgenommen in Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen über Streumunition ratifiziert haben.

ML 9. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

vollständige Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), die von Unternummer ML9a erfasst werden;

vollständige Schiffskörper;

Güter, die von ML9c erfasst sind: Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke.

ML 10. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

vollständige Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft, unbemannte Luftfahrzeuge, die von Unternummer ML10a oder ML10c erfasst werden;

Rümpfe für Kampfflugzeuge und Kampfhubschrauber;

Motoren für Kampfflugzeuge;

in den anderen ML-Kategorien ausgeschlossene Ausrüstung und Ausrüstungsbestandteile.

ML 11. Folgende Güter sind eingeschlossen:

Unternummer ML11ag: Lenk- und Navigationsausrüstung, ausgenommen Güter, die für Flugkörper, Raketen, Trägerraketen und unbemannte Luftfahrzeuge besonders konstruiert oder geändert sind;

Unternummer ML11ah: digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung;

Unternummer ML11aj: automatisierte Führungs- und Leitsysteme.

ML 13. Alle Güter sind eingeschlossen.

ML 14. Alle Güter sind eingeschlossen.

ML 15. Alle Güter sind eingeschlossen.

ML 16. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

Alle Güter mit Bezug zu Gütern im Zusammenhang mit ballistischen Technologien und der CBRN-Proliferation.

ML 17. Folgende Güter sind eingeschlossen:

Unternummer ML17b: Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Unternummer ML17d: Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Unternummer ML17j: mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert oder geändert zur Instandhaltung militärischer Ausrüstung;

Unternummer ML17k: mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

Unternummer ML17l: Container, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

Unternummer ML17m: Fähren, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Unternummer ML17o: Laserschutzausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke.

ML 21. Folgende Güter sind eingeschlossen:

Unternummer ML21a: Software, besonders entwickelt oder geändert für die Verwendung von in der Liste der Verteidigungsgüter aufgeführten Gütern;

Unternummer ML21b4: Software, besonders entwickelt für militärische Zwecke oder besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I).

ML 22. Folgendes ist eingeschlossen:

die erforderlichen Technologien für die Verwendung von in derselben Allgemeingenehmigung zugelassenen Gütern.

1.2.   In die Allgemeingenehmigung für Zwecke der Reparatur und Wartung aufzunehmende Bedingungen

Die nachstehende Liste der Bedingungen ist nicht erschöpfend. Weitere von einem Mitgliedstaat aufgenommene Bedingungen dürfen den nachstehend aufgeführten Bedingungen jedoch weder widersprechen noch sie beeinträchtigen.

Geografische Geltung

:

Europäischer Wirtschaftsraum (8)

Verbringung zur Reparatur

:

Verbringung von Verteidigungsgütern für Zwecke der Reparatur und nicht für eine Modernisierung oder Verbesserung in Bezug auf die Erhöhung der Leistung.

Verbringung zur Wartung

:

Verbringung von Verteidigungsgütern für Zwecke der Wartung und nicht für eine Modernisierung oder Verbesserung in Bezug auf die Erhöhung der Leistung.

Rückführung

:

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass eine vorherige Genehmigung für die ursprüngliche Verbringung der Güter erforderlich ist, die nach der Reparatur zurückgeführt werden. Die Mitgliedstaaten wählen eine der nachstehenden Optionen für die Rückführung von Verteidigungsgütern nach der Reparatur oder Wartung:

(a)

Ausnahme von der Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/43/EG;

(b)

Veröffentlichung einer spezifischen Allgemeingenehmigung für die Rückführung von Verteidigungsgütern nach der Reparatur oder Wartung, die mindestens die gleiche Liste geeigneter Güter enthält;

(c)

Aufnahme der Rückführung in die Allgemeingenehmigung für Zwecke der Reparatur und/oder Wartung.

Laufzeit

:

Die Mitgliedstaaten können eine Frist für die Rückführung der Verteidigungsgüter festlegen.

2.   FOLGEMAẞNAHMEN

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, diese Empfehlung bis spätestens 1. Juli 2019 umzusetzen.

Die Mitgliedstaaten werden gebeten, der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen, die ergriffen wurden, um dieser Empfehlung nachzukommen.

3.   ADRESSATEN

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2018

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).

(2)  ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 101.

(3)  ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 105.

(4)  COM(2016) 950 final.

(5)  COM(2016) 760 final.

(6)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

(7)  Angenommen von den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, die sich an der Europäischen Verteidigungsagentur beteiligen, auf der 3551. Tagung des Rates am 19. Juni 2017.

(8)  Der Beschluss Nr. 111/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (ABl. L 318 vom 28.11.2013, S. 12), mit dem die Richtlinie 2009/43/EG in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, enthielt eine eindeutige Anpassung: „Diese Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein“.


21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/98


EMPFEHLUNG (EU) 2018/2052 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2018

über die Angleichung des Geltungsbereichs und der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für Zwecke der Ausstellung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8611)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) müssen Mitgliedstaaten mindestens vier Allgemeingenehmigungen veröffentlichen.

(2)

Allgemeingenehmigungen sind ein Schlüsselelement des in der Richtlinie 2009/43/EG eingeführten vereinfachten Genehmigungssystems.

(3)

Unterschiede im Geltungsbereich der von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Allgemeingenehmigungen hinsichtlich der Verteidigungsgüter, für die sie gelten, und abweichender Bedingungen für die Verbringung dieser Güter könnten die Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG und das Erreichen ihres Ziels der Vereinfachung beeinträchtigen. Die Angleichung der nationalen Ansätze hinsichtlich des Geltungsbereichs und der Bedingungen für die Verbringung gemäß den von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Allgemeingenehmigungen sind für die Sicherstellung der Attraktivität und der Nutzung solcher Genehmigungen wichtig.

(4)

Der Rat bekräftigte in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Mai 2015, dass unter anderem die Richtlinie 2009/43/EG umgesetzt und angewendet werden muss. Nach der Annahme der beiden vorangegangenen Empfehlungen über Allgemeingenehmigungen für Streitkräfte (2) bzw. für zertifizierte Empfänger (3) kündigte die Kommission im Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan (4) und in ihrem Bericht über die Bewertung der Richtlinie über die Verbringung von Verteidigungsgütern (5) an, sich auf die beiden verbleibenden Allgemeingenehmigungen zu konzentrieren, die Verbringungen zum Zwecke von Vorführungen, Gutachten, Ausstellungen, Reparatur und Wartung betreffen.

(5)

Die Vertreter der Mitgliedstaaten im mit Artikel 14 der Richtlinie 2009/43/EG eingesetzten Ausschuss unterstützten die Initiative dieser Empfehlung nachdrücklich. Die in der Empfehlung enthaltenen Leitlinien ergeben sich aus den Gesprächen einer im Rahmen dieses Ausschusses eingerichteten Expertengruppe.

(6)

Diese Empfehlung gilt für die Liste der Verteidigungsgüter (die der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union entspricht), wie im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG festgelegt. Diese Empfehlung wird erforderlichenfalls an zukünftige Aktualisierungen der Liste der Verteidigungsgüter angepasst.

(7)

Aufgrund der Gespräche mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Güter (einschließlich Ausnahmen), etwa ihrer Empfindlichkeit, stellen die unter Nummer 1.1 dieser Empfehlung aufgeführten Verteidigungsgüter eine minimale und nicht erschöpfende Liste der Güter dar, für welche die Mitgliedstaaten die Verbringung nach ihren GTL-EX gestatten. Das bedeutet, dass die von einem Mitgliedstaat veröffentlichten GTL-EX auch die Verbringung anderer im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG aufgeführter Verteidigungsgüter, die nicht in dieser Empfehlung genannt sind, gestatten können.

(8)

Bei den Gesprächen über diese Empfehlung haben die Mitgliedstaaten daran erinnert, dass sie an Verpflichtungen aufgrund europäischer Rechtsvorschriften, etwa des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP des Rates (6), sowie internationaler Verpflichtungen im Bereich der Ausfuhrkontrolle gebunden sind.

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.   ALLGEMEINGENEHMIGUNGEN FÜR DIE AUSSTELLUNG

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, ihre Allgemeingenehmigungen für die Ausstellung nach den nachstehenden Elementen anzupassen.

1.1.   Für die Verbringung zwecks Ausstellung im Rahmen einer Allgemeingenehmigung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/43/EG geeignete Verteidigungsgüter

Die folgenden ML-Kategorien bilden eine Untermenge der Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG. Die Allgemeingenehmigungen für Zwecke der Ausstellung („general transfer licence for the purpose of exhibition“ — im Folgenden „GTL-EX“) sollten mindestens die Verbringung von Verteidigungsgütern der nachstehend genannten ML-Kategorien zulassen. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, weitere ML-Kategorien und die entsprechenden Verteidigungsgüter in ihre GTL-EX aufzunehmen.

Liste der ML-Kategorien, für welche die Genehmigung mindestens gelten muss:

ML 1. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

Waffen, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Läufe und Verschlussstücke für Waffen, besonders konstruiert für militärische Zwecke.

ML 2. Unternummern c und d: Alle Güter sind eingeschlossen.

ML 3. Folgende Güter sind eingeschlossen:

Exerziermunition.

ML 4. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

Unternummer 4a: Alle Güter sind ausgenommen, nur inerte Modelle sind eingeschlossen;

Unternummer 4.b: Bestandteile, die besonders für die Zwecke des Abfeuerns, Legens, Täuschens, Störens, Zerstörens konstruiert sind und unter Unternummer ML 4a fallen.

ML 5. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

Unternummer 5c: Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung;

Alle Güter sollten ohne Verschlüsselungsbestandteil und ohne integrierte Datenbank geliefert werden.

ML 6. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

vollständige Fahrzeuge, die von Unternummer ML6a erfasst sind;

Fahrgestelle und Türme, die in Unternummer ML6a erfasst sind;

ML 7. Alle Güter sind ausgenommen, außer:

Unternummer 7f: Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile hierfür und Mischungen von Chemikalien;

Unternummer 7g: Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

ML 9. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

vollständige Kriegsschiffe (über oder unter Wasser);

vollständige Schiffskörper;

Güter, die von Unternummer ML9c erfasst sind: Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke.

ML 10. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

vollständige Luftfahrzeuge;

Rümpfe für Kampfflugzeuge und Kampfhubschrauber;

Motoren für Kampfflugzeuge.

ML 11. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

Unternummer ML11aa: Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich Ausrüstung zum Stören und Gegenstören;

Unternummer ML11ab: schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes);

Unternummer ML11ac: elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken;

Unternummer ML11ad: Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen;

Unternummer ML11ae: Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren verwenden;

Unternummer ML11af: Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüssel-Management-, -Generierungs- und -Verteilungsausrüstung;

Unternummer ML11ai: digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische Aufklärung;

Unternummer ML11g: Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

Unternummer ML11c: „Raumfahrzeuge“, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und „Raumfahrzeug“-Bestandteile, besonders konstruiert für militärische Zwecke.

ML 13. Alle Güter sind eingeschlossen.

ML 14. Alle Güter sind eingeschlossen.

ML 15. Alle Güter sind eingeschlossen.

ML 16. Alle Güter sind eingeschlossen.

ML 17. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

Unternummer 17f: Bibliotheken, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke in Verbindung mit Systemen, Ausrüstung oder Bestandteilen, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden bzw. wird;

Unternummer ML17g: nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich Kernreaktoren, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder geänderte Bestandteile;

Unternummer ML17h: Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst;

Unternummer ML17i: Simulatoren, besonders konstruiert für militärische Kernreaktoren.

ML 18. Alle Güter sind eingeschlossen.

ML 21. Alle Güter sind eingeschlossen, ausgenommen:

Unternummer ML21a: Software, besonders entwickelt oder geändert für:

Entwicklung, Herstellung, Betrieb oder Instandhaltung von Ausrüstung, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird;

Entwicklung oder Herstellung von Werkstoffen und Materialien, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden oder

Entwicklung, Herstellung, Betrieb oder Wartung von Software, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird.

Software, besonders entwickelt oder geändert für die Verwendung von nicht in dieser Allgemeingenehmigung aufgeführten Gütern.

ML 22. Folgendes ist eingeschlossen:

Nur die erforderlichen Technologien für die Verwendung von in derselben Allgemeingenehmigung zugelassenen Gütern.

1.2.   In die Allgemeingenehmigung für die Ausstellung aufzunehmende Bedingungen

Die nachstehende Liste ist nicht erschöpfend. Weitere von einem Mitgliedstaat aufgenommene Bedingungen dürfen den nachstehend aufgeführten Bedingungen jedoch weder widersprechen noch sie beeinträchtigen.

Geografische Geltung

:

Europäischer Wirtschaftsraum (7)

Verbringung zur Ausstellung

:

Verbringung von Verteidigungsgütern zum Zwecke der Ausstellung in einem Mitgliedstaat, wobei weder der Einsatz unter operativen Bedingungen noch Zwecke von Vorführungen oder Gutachten eingeschlossen sind.

Rückverbringung

:

Die Mitgliedstaaten wählen eine der nachstehenden Optionen für die Rückverbringung von Verteidigungsgütern nach der Ausstellung:

(a)

Ausnahme von der Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/43/EG;

(b)

Veröffentlichung einer spezifischen Allgemeingenehmigung für die Rückverbringung von Verteidigungsgütern nach der Ausstellung, die mindestens die gleiche Liste geeigneter Güter enthält;

(c)

Aufnahme der Rückverbringung in die Allgemeingenehmigung für Zwecke der Ausstellung.

Laufzeit

:

Die Herkunftsmitgliedstaaten können eine Frist für die Rückführung der Verteidigungsgüter festsetzen, die der Lieferant gegenüber der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat einhalten muss. Die Mitgliedstaaten, aus denen die Verteidigungsgüter rückverbracht werden, können ebenfalls eine Frist für die Rückverbringung festlegen, die der Lieferant oder sein Vertreter einhalten muss.

2.   FOLGEMAẞNAHMEN

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, diese Empfehlung bis spätestens 1. Juli 2019 umzusetzen.

Die Mitgliedstaaten werden gebeten, der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen, die ergriffen wurden, um dieser Empfehlung nachzukommen.

3.   ADRESSATEN

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2018

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).

(2)  ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 101.

(3)  ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 105.

(4)  COM(2016) 950 final.

(5)  COM(2016) 760 final.

(6)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

(7)  Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (ABl. L 318 vom 28.11.2013, S. 12), mit dem die Richtlinie 2009/43/EG in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, enthielt eine eindeutige Anpassung: „Diese Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein“.


Berichtigungen

21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/102


Berichtigung der Regelung Nr. 141 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Reifendruckkontrollsysteme (RDKS) [2018/1593]

( Amtsblatt der Europäischen Union L 269 vom 26. Oktober 2018 )

Seite 36, Titel der Regelung Nr. 141:

Anstatt:

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Reifendruckkontrollsysteme (RDKS) [2018/1593]

muss es heißen:

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Reifendrucküberwachungssysteme [2018/1593]“.

Seite 36, Inhaltsverzeichnis, Anhänge Nummer 3:

Anstatt:

„3.

Prüfvorschriften für Reifendruckkontrollsysteme (RDKS)“

muss es heißen:

„3.

Prüfvorschriften für Reifendrucküberwachungssysteme“.

Seite 36, Absatz 1:

Anstatt:

„Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse M1 bis zu einer Höchstmasse von 3 500 kg und für Fahrzeuge der Klasse N1 (1), wenn sie mit einem Reifendruckkontrollsystem ausgerüstet sind, außer für Fahrzeuge mit Achsen mit Doppelrädern.“

muss es heißen:

„Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse M1 bis zu einer Höchstmasse von 3 500 kg und für Fahrzeuge der Klasse N1 (1), wenn sie mit einem Reifendrucküberwachungssystem ausgerüstet sind, außer für Fahrzeuge mit Achsen mit Doppelrädern.“

Seite 36, Absatz 2.1:

Anstatt:

„2.1.

‚Genehmigung eines Fahrzeugs‘ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seines Reifendruckkontrollsystems;“

muss es heißen:

„2.1.

‚Genehmigung eines Fahrzeugs‘ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seines Reifendrucküberwachungssystems;“.

Seite 36, Absatz 2.2:

Anstatt:

„2.2.

‚Fahrzeugtyp‘ Fahrzeuge, die untereinander im Hinblick auf die folgenden wichtigen Merkmale keine wesentlichen Unterschiede aufweisen:

a)

Fabrik oder Handelsmarke des Herstellers,

b)

Fahrzeugeigenschaften, die die Leistung des Reifendruckkontrollsystems erheblich beeinflussen,

c)

Konstruktion des Reifendruckkontrollsystems;“

muss es heißen:

„2.2.

‚Fahrzeugtyp‘ Fahrzeuge, die untereinander im Hinblick auf die folgenden wichtigen Merkmale keine wesentlichen Unterschiede aufweisen:

a)

Fabrik oder Handelsmarke des Herstellers,

b)

Fahrzeugeigenschaften, die die Leistung des Reifendrucküberwachungssystems erheblich beeinflussen,

c)

Konstruktion des Reifendrucküberwachungssystems;“.

Seite 37, Absatz 2.7:

Anstatt:

„2.7.

‚Reifendruckkontrollsystem‘ ein im Fahrzeug eingebautes System, das die Funktion erfüllen kann, den Reifendruck oder seine Veränderung über die Zeit zu erfassen und bei fahrendem Fahrzeug entsprechende Informationen an den Fahrer zu übermitteln;“

muss es heißen:

„2.7.

‚Reifendrucküberwachungssystem‘ ein im Fahrzeug eingebautes System, das die Funktion erfüllen kann, den Reifendruck oder seine Veränderung über die Zeit zu erfassen und bei fahrendem Fahrzeug entsprechende Informationen an den Fahrer zu übermitteln;“.

Seite 37, Absatz 3.1:

Anstatt:

„3.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seines Reifendruckkontrollsystems ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.“

muss es heißen:

„3.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seines Reifendrucküberwachungssystems ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.“

Seite 38, Absatz 5.1.1:

Anstatt:

„5.1.1.

Fahrzeuge der Klasse M1 bis zu einer Höchstmasse von 3 500 kg und Fahrzeuge der Klasse N1 müssen die Leistungsanforderungen der Absätze 5.1.2 bis 5.5.5 dieser Regelung über eine große Bandbreite unterschiedlicher, auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien herrschender Straßen- und Umweltbedingungen erfüllen, wenn sie an allen Achsen mit Einzelreifen und mit einem Reifendruckkontrollsystem gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.7 ausgerüstet sind.“

muss es heißen:

„5.1.1.

Fahrzeuge der Klasse M1 bis zu einer Höchstmasse von 3 500 kg und Fahrzeuge der Klasse N1 müssen die Leistungsanforderungen der Absätze 5.1.2 bis 5.5.5 dieser Regelung über eine große Bandbreite unterschiedlicher, auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien herrschender Straßen- und Umweltbedingungen erfüllen, wenn sie an allen Achsen mit Einzelreifen und mit einem Reifendrucküberwachungssystem gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.7 ausgerüstet sind.“

Seite 38, Absatz 5.1.2 Satz 1:

Anstatt:

„Die Wirksamkeit des in ein Fahrzeug eingebauten Reifendruckkontrollsystems darf nicht durch magnetische oder elektrische Felder beeinträchtigt werden.“

muss es heißen:

„Die Wirksamkeit des in ein Fahrzeug eingebauten Reifendrucküberwachungssystems darf nicht durch magnetische oder elektrische Felder beeinträchtigt werden.“

Seite 38, Absatz 5.2.1:

Anstatt:

„5.2.1.

Das RDKS muss das in Absatz 5.5 beschriebene Warnsignal spätestens innerhalb von 10 Minuten kumulierter Fahrzeit zum Aufleuchten bringen, nachdem der Betriebsdruck bei Fahrzeugbetrieb in einem der Fahrzeugreifen um 20 % gesunken ist oder bei dem Mindestdruck von 150 kPa liegt (es gilt der höhere Wert).“

muss es heißen:

„5.2.1.

Das Reifendrucküberwachungssystem muss das in Absatz 5.5 beschriebene Warnsignal spätestens innerhalb von 10 Minuten kumulierter Fahrzeit zum Aufleuchten bringen, nachdem der Betriebsdruck bei Fahrzeugbetrieb in einem der Fahrzeugreifen um 20 % gesunken ist oder bei dem Mindestdruck von 150 kPa liegt (es gilt der höhere Wert).“

Seite 38, Absatz 5.3.1:

Anstatt:

„5.3.1.

Das RDKS muss das in Absatz 5.5 beschriebene Warnsignal spätestens innerhalb von 60 Minuten kumulierter Fahrzeit zum Aufleuchten bringen, nachdem der Betriebsdruck bei Fahrzeugbetrieb in einem bzw. in höchstens vier der Fahrzeugreifen um 20 % gesunken ist oder bei dem Mindestdruck von 150 kPa liegt; es gilt der höhere Wert.“

muss es heißen:

„5.3.1.

Das Reifendrucküberwachungssystem muss das in Absatz 5.5 beschriebene Warnsignal spätestens innerhalb von 60 Minuten kumulierter Fahrzeit zum Aufleuchten bringen, nachdem der Betriebsdruck bei Fahrzeugbetrieb in einem bzw. in höchstens vier der Fahrzeugreifen um 20 % gesunken ist oder bei dem Mindestdruck von 150 kPa liegt; es gilt der höhere Wert.“

Seite 38, Absatz 5.4.1:

Anstatt:

„5.4.1.

Bei dieser Prüfung muss das Reifendruckkontrollsystem das in Absatz 5.5 beschriebene Warnsignal spätestens innerhalb von 10 Minuten zum Aufleuchten bringen, nachdem eine Störung aufgetreten ist, die die Generierung oder Übertragung von Steuerbefehlen oder Reaktionssignalen im Reifendruckkontrollsystem des Fahrzeugs beeinträchtigt.“

muss es heißen:

„5.4.1.

Bei dieser Prüfung muss das Reifendrucküberwachungssystem das in Absatz 5.5 beschriebene Warnsignal spätestens innerhalb von 10 Minuten zum Aufleuchten bringen, nachdem eine Störung aufgetreten ist, die die Generierung oder Übertragung von Steuerbefehlen oder Reaktionssignalen im Reifendrucküberwachungssystem des Fahrzeugs beeinträchtigt.“

Seite 39, Absatz 5.5.4 Satz 2:

Anstatt:

„Wird das in Absatz 5.5.1 beschriebene Warnsignal sowohl zur Anzeige von zu niedrigem Luftdruck als auch zur Anzeige einer Störung des RDKS verwendet, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:“

muss es heißen:

„Wird das in Absatz 5.5.1 beschriebene Warnsignal sowohl zur Anzeige von zu niedrigem Luftdruck als auch zur Anzeige einer Störung des Reifendrucküberwachungssystems verwendet, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:“.

Seite 39, Absatz 5.5.5:

Anstatt:

„5.5.5.

Die Warnleuchte nach Absatz 5.5.1 kann im Blinkmodus verwendet werden, um über den Rückstellungsstatus des Reifendruckkontrollsystems gemäß der Betriebsanleitung für das Fahrzeug zu informieren.“

muss es heißen:

„5.5.5.

Die Warnleuchte nach Absatz 5.5.1 kann im Blinkmodus verwendet werden, um über den Rückstellungsstatus des Reifendrucküberwachungssystems gemäß der Betriebsanleitung für das Fahrzeug zu informieren.“

Seite 41, Anhang 1, das Formular erhält folgende Fassung:

„ANHANG 1

Image Text von Bild Image Text von Bild

Seite 43, Anhang 2 einziger Absatz Satz 1:

Anstatt:

„Das oben gezeigte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 141 unter der Genehmigungsummer 002439 hinsichtlich seiner Ausrüstung mit einem Reifendruckkontrollsystem genehmigt wurde.“

muss es heißen:

„Das oben gezeigte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 141 unter der Genehmigungsnummer 002439 hinsichtlich seiner Ausrüstung mit einem Reifendrucküberwachungssystem genehmigt wurde.“

Seite 44, Anhang 3, Titel:

Anstatt:

PRÜFUNGEN FÜR REIFENDRUCKKONTROLLSYSTEME (RDKS)

muss es heißen:

PRÜFUNGEN FÜR REIFENDRUCKÜBERWACHUNGSSYTEME“.

Seite 44, Anhang 3 Absatz 1.4.2 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„Das RDKS muss kalibriert und geprüft werden:“

muss es heißen:

„Das Reifendrucküberwachungssystem muss kalibriert und geprüft werden:“.

Seite 44, Anhang 3 Absatz 1.4.6 Satz 2:

Anstatt:

„Zur Prüfung einer Störung des RDKS darf jedoch der Reservereifen verwendet werden.“

muss es heißen:

„Zur Prüfung einer Störung des Reifendrucküberwachungssystems darf jedoch der Reservereifen verwendet werden.“

Seite 45, Anhang 3 Absatz 2.2 Satz 2:

Anstatt:

„Das Reifendruckkontrollsystem muss das Funktionieren der Warnleuchte für zu niedrigen Reifendruck gemäß Absatz 5.5.2 dieser Regelung prüfen.“

muss es heißen:

„Das Reifendrucküberwachungssystem muss das Funktionieren der Warnleuchte für zu niedrigen Reifendruck gemäß Absatz 5.5.2 dieser Regelung prüfen.“

Seite 45, Anhang 3 Absatz 2.3:

Anstatt:

„2.3.

Gegebenenfalls ist das Reifendruckkontrollsystem gemäß den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers einzustellen oder rückzustellen.“

muss es heißen:

„2.3.

Gegebenenfalls ist das Reifendrucküberwachungssystem gemäß den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers einzustellen oder rückzustellen.“

Seite 46, Anhang 3 Absatz 3, Titel:

Anstatt:

„3.   ERKENNEN EINER STÖRUNG DES RDKS“

muss es heißen:

„3.   ERKENNEN EINER STÖRUNG DES REIFENDRUCKÜBERWACHUNGSSYSTEMS“

Seite 46, Anhang 3 Absatz 3.1:

Anstatt:

„3.1.

Es wird eine Störung des RDKS simuliert, beispielsweise dadurch, dass die Stromzufuhr zu einem Bauteil des RDKS oder die elektrische Verbindung zwischen einzelnen Bauteilen des RDKS unterbrochen wird oder indem ein Reifen oder Rad an das Fahrzeug montiert wird, der/das nicht mit dem RDKS kompatibel ist. Bei der Simulation einer Störung des RDKS dürfen die elektrischen Verbindungen für die Warnleuchten nicht unterbrochen werden.“

muss es heißen:

„3.1.

Es wird eine Störung des Reifendrucküberwachungssystems simuliert, beispielsweise dadurch, dass die Stromzufuhr zu einem Bauteil des Reifendrucküberwachungssystems oder die elektrische Verbindung zwischen einzelnen Bauteilen des Reifendrucküberwachungssystems unterbrochen wird oder indem ein Reifen oder Rad an das Fahrzeug montiert wird, der/das nicht mit dem Reifendrucküberwachungssystem kompatibel ist. Bei der Simulation einer Störung des Reifendrucküberwachungssystems dürfen die elektrischen Verbindungen für die Warnleuchten nicht unterbrochen werden.“

Seite 46, Absatz 3.3:

Anstatt:

„3.3.

Der Wert der kumulativen Gesamtfahrtzeit nach Absatz 3.2 muss entweder 10 Minuten oder die Zeitdauer bis zu dem Moment betragen, an dem die Warnleuchte zur Anzeige einer Störung des RDKS aufleuchtet, falls der zweite Wert niedriger als der erste ist.“

muss es heißen:

„3.3.

Der Wert der kumulativen Gesamtfahrtzeit nach Absatz 3.2 muss entweder 10 Minuten oder die Zeitdauer bis zu dem Moment betragen, an dem die Warnleuchte zur Anzeige einer Störung des Reifendrucküberwachungssystems aufleuchtet, falls der zweite Wert niedriger als der erste ist.“

Seite 46, Absatz 3.4:

Anstatt:

„3.4.

Leuchtet die Warnleuchte zur Anzeige einer Störung des RDKS nicht wie nach Absatz 5.4 dieser Regelung erforderlich auf, ist die Prüfung abzubrechen.“

muss es heißen:

„3.4.

Leuchtet die Warnleuchte zur Anzeige einer Störung des Reifendrucküberwachungssystems nicht wie nach Absatz 5.4 dieser Regelung erforderlich auf, ist die Prüfung abzubrechen.“

Seite 46, Absatz 3.5:

Anstatt:

„3.5.

Leuchtet die Warnleuchte zur Anzeige einer Störung des RDKS während des Verfahrens nach den Absätzen 3.1 bis 3.3 auf, ist die Zündanlage in die Stellung ‚ausgeschaltet‘ oder ‚verriegelt‘ zu bringen. Nach 5 Minuten ist die Zündanlage des Fahrzeugs wieder in die Stellung ‚eingeschaltet‘ (‚in Betrieb‘) zu bringen. Die Warnleuchte zur Anzeige einer Störung des RDKS muss erneut aufleuchten und so lange weiterleuchten, wie sich die Zündanlage in der Stellung ‚eingeschaltet‘ (‚in Betrieb‘) befindet.“

muss es heißen:

„3.5.

Leuchtet die Warnleuchte zur Anzeige einer Störung des Reifendrucküberwachungssystems während des Verfahrens nach den Absätzen 3.1 bis 3.3 auf, ist die Zündanlage in die Stellung ‚ausgeschaltet‘ oder ‚verriegelt‘ zu bringen. Nach 5 Minuten ist die Zündanlage des Fahrzeugs wieder in die Stellung ‚eingeschaltet‘ (‚in Betrieb‘) zu bringen. Die Warnleuchte zur Anzeige einer Störung des Reifendrucküberwachungssystems muss erneut aufleuchten und so lange weiterleuchten, wie sich die Zündanlage in der Stellung ‚eingeschaltet‘ (‚in Betrieb‘) befindet.“

Seite 46, Absatz 3.6:

Anstatt:

„3.6.

Das RDKS ist auf den normalen Betrieb rückzustellen. Falls erforderlich, ist das Fahrzeug so lange zu fahren, bis die Warnleuchte erloschen ist. Falls sich die Warnleuchte nicht abschaltet, ist die Prüfung abzubrechen.“

muss es heißen:

„3.6.

Das Reifendrucküberwachungssystem ist auf den normalen Betrieb rückzustellen. Falls erforderlich, ist das Fahrzeug so lange zu fahren, bis die Warnleuchte erloschen ist. Falls sich die Warnleuchte nicht abschaltet, ist die Prüfung abzubrechen.“