ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
20.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1974 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2018
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (2) der Kommission enthält Bestimmungen zu den technischen Anforderungen für die Zulassung von Flugsimulationsübungsgeräten, die Zulassung von Piloten für bestimmte Luftfahrzeuge und die Zulassung von Personen und Organisationen, die an der Ausbildung, Prüfung und Überprüfung von Piloten beteiligt sind. |
(2) |
In den letzten zehn Jahren hat sich gezeigt, dass ungewünschte Flugzustände oder Kontrollverluste von Luftfahrzeugen zu den großen Risikofaktoren gehören und zu tödlichen Unfällen im gewerblichen Luftverkehr führen können, weshalb deren Vermeidung zu einem strategischen Schwerpunkt auf europäischer (3) und internationaler Ebene erklärt wurde. Hierunter fallen auch neue Ausbildungsanforderungen, damit Piloten besser auf die gefährlichen Situationen bei ungewünschten Flugzuständen und Kontrollverlusten von Luftfahrzeugen vorbereitet sind. |
(3) |
Mit der Verordnung (EU) 2015/445 (4) der Kommission wurden die bereits bestehenden Anforderungen an die Ausbildung von Berufspiloten dahingehend aktualisiert, dass sie sich jetzt auch auf die Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände (upset prevention and recovery training, UPRT) erstrecken, die als zwingend vorgeschriebene Komponente in den Theorieunterricht von Piloten aufgenommen wurde. Um die Kompetenz von Piloten sowohl im Hinblick auf die Vermeidung als auch die Beendigung ungewünschter Flugzustände von Flugzeugen, die letztlich zu einem tödlichen Unfall führen können, zu verbessern, müssen die Ausbildungsinhalte genauer festgelegt werden. |
(4) |
Die Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände muss in verschiedene Phasen der Laufbahn von Berufspiloten integriert werden und sollte in den mit der jeweiligen Lizenz des Piloten verbundenen Rechten zum Ausdruck kommen. Es sollte gewährleistet sein, dass Berufspiloten ihre Kompetenz in der Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände stets weiterentwickeln und aufrechterhalten. Die Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände sollte für den Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL) und den integrierten Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Verkehrspiloten für Flugzeuge (ATP(A)) sowie für den Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten (CPL(A)) und den Erhalt der Klassen-Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten, technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten und für Berechtigungen für Flugzeuge mit mehreren Piloten zu einer Pflichtkomponente werden. Damit Piloten auf dem Gebiet der Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände fortgeschrittene Kompetenzen entwickeln können, sollte der entsprechende Lehrgang diesbezügliche Luftübungen in einem Flugzeug beinhalten. |
(5) |
Im Hinblick auf die Einführung neuer Lehrgänge für die Entwicklung fortgeschrittener Kompetenzen von Piloten auf dem Gebiet der Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände sollten die Anforderungen an die Erteilung von Lehrberechtigungen überarbeitet werden, damit sichergestellt ist, dass Personen, die diesen Lehrgang abhalten, ausreichend qualifiziert sind. |
(6) |
In diese Verordnung wurden die Bestimmungen aufgenommen, die im Jahr 2014 von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bezüglich der Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände im Hinblick auf die Erteilung von Lizenzen für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen und von Musterberechtigungen für Flugzeuge mit mehreren Piloten durch Änderung von Anhang 1 des Abkommens von Chicago über die Lizenzierung von Personal angenommen wurden. |
(7) |
Im Interesse der Flugsicherheit sollten die neuen UPRT-Komponenten so bald wie möglich umgesetzt werden. Damit Lehrgänge, die bereits begonnen haben, bevor diese im Hinblick auf die UPRT-Inhalte geänderten Anforderungen an die Ausbildung von Piloten in Kraft treten, ohne weitere Anpassungen abgeschlossen werden können, sollten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden. Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass Piloten, die im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) für gewerbliche Luftfahrtunternehmen tätig sind, regelmäßig eine Schulung absolvieren müssen, die bereits jetzt UPRT-Komponenten enthält. Darüber hinaus sollte Ausbildungsorganisationen für Piloten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie ihre Ausbildungsprogramme an die neuen UPRT-Anforderungen anpassen können. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist sollten alle einschlägigen Lehrgänge entsprechend den neuen UPRT-Anforderungen durchgeführt werden. |
(8) |
Derzeit führt die Union mit bestimmten Drittländern Verhandlungen, die auch die Umwandlung von Pilotenlizenzen und der zugehörigen Tauglichkeitszeugnisse zum Gegenstand haben. Damit die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund dieser Verhandlungen weiterhin von Drittstaaten erteilte Lizenzen und Tauglichkeitszeugnisse für einen Übergangszeitraum anerkennen können, muss der Zeitraum verlängert werden, in dem die Mitgliedstaaten beschließen können, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf ihrem Hoheitsgebiet nicht auf Piloten anzuwenden, die über eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis verfügen und im nichtgewerblichen Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge eingesetzt werden. |
(9) |
Zusammen mit ihrer Stellungnahme Nr. 06/2017 übermittelte die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit der Kommission den Entwurf von Durchführungsvorschriften. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
(1) |
Nach Artikel 4a wird folgender Artikel 4b eingefügt: „Artikel 4b Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände (1) Die Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände ist in den Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL), den integrierten Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Verkehrspiloten für Flugzeuge (ATP(A)) und in den Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten (CPL(A)) sowie in die Lehrgänge für die Erteilung einer Klassen- oder Musterberechtigung für
entsprechend Anhang I (Teil-FCL) als Pflichtkomponente aufzunehmen. (2) Für die in Absatz 1 genannten Lehrgänge, die vor dem 20. Dezember 2019 an einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) beginnen, ist die Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände nicht zwingend vorgeschrieben, sofern
Für die Zwecke von Absatz 1 kann die zuständige Behörde nach eigenem Ermessen und auf Empfehlung einer zugelassenen Ausbildungsorganisation für Piloten eine Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände, die nach nationalen Ausbildungsanforderungen vor dem 20. Dezember 2019 abgeschlossen wurde, anrechnen.“; |
(2) |
Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 20. Juni 2020 nicht auf Piloten anzuwenden, die eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis besitzen und im nichtgewerblichen Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i oder ii der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Luftfahrzeugen eingesetzt werden. Die Mitgliedstaaten machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich.“; |
(3) |
Artikel 12 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „8. Abweichend von Absatz 1 gelten Punkt FCL.315.A, Punkt FCL.410.A Buchstabe a Satz 2 und Punkt FCL.725.A Buchstabe c von Anhang I (Teil-FCL) ab dem 20. Dezember 2019.“ |
(4) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Allerdings gilt Folgendes:
a) |
Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 20. Dezember 2019. |
b) |
Artikel 1 Absatz 4 gilt ab dem 20. Dezember 2019. |
c) |
Unbeschadet Buchstabe b finden die Nummern 2, 4, 5 und 12 des Anhangs dieser Verordnung ab dem 31. Januar 2022 Anwendung. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2018
Für die Kommission
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).
(3) „Europäischer Plan für Flugsicherheit 2018-2022“, Abschnitt 5.3.1, S. 33.
(4) Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission vom 17. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt (ABl. L 74 vom 18.3.2015, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-FCL) wird wie folgt geändert:
(1) |
Punkt FCL.010 wird wie folgt geändert:
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(2) |
Punkt FCL.310 erhält folgende Fassung: „FCL.310 CPL — Theorieprüfung Bewerber um eine CPL müssen Kenntnisse nachweisen, die den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten entsprechen:
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(3) |
Punkt FCL.410.A erhält folgende Fassung: „FCL.410.A MPL — Ausbildungslehrgang und Theorieprüfung a) Lehrgang Bewerber um eine MPL müssen einen Theorielehrgang und Flugunterricht bei einer ATO gemäß Anlage 5 dieses Anhangs (Teil-FCL) absolviert haben. b) Prüfung Bewerber um eine MPL müssen einen für Inhaber einer ATPL(A) gemäß FCL.515 und Inhaber einer Mehrpiloten-Musterberechtigung angemessenen Stand von Theoriekenntnissen nachgewiesen haben.“. |
(4) |
Punkt FCL.515 erhält folgende Fassung: „FCL.515 ATPL — Ausbildungslehrgang und Theorieprüfung a) Lehrgang Bewerber um eine ATPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss entweder ein integrierter Ausbildungslehrgang oder ein modularer Lehrgang gemäß Anlage 3 dieses Anhangs (Teil-FCL) sein. b) Prüfung Bewerber um eine ATPL müssen Kenntnisse nachweisen, die den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten entsprechen:
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(5) |
Punkt FCL.615 erhält folgende Fassung: „FCL.615 IR — Theoriekenntnisse und Flugunterricht a) Lehrgang Bewerber um eine IR müssen einen Theorielehrgang und Flugunterricht bei einer ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss
b) Prüfung Bewerber müssen Theoriekenntnisse entsprechend den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten nachweisen:
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(6) |
Punkt FCL.725 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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(7) |
Punkt FCL.720.A erhält folgende Fassung: „FCL.720.A Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung von Klassen- oder Musterberechtigungen — Flugzeuge Sofern nicht in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (OSD) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Berechtigung erfüllen: a) Flugzeuge mit einem Piloten: Bewerber, die erstmals eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Flugzeug mit einem Piloten beantragen und die Berechtigung, das Flugzeug im Betrieb mit mehreren Piloten zu führen, erlangen wollen, müssen die Anforderungen in Buchstabe b Nummern 4 und 5 erfüllen. Zusätzlich gilt für 1. mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten: Bewerber, die erstmals eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein mehrmotoriges Flugzeug mit einem Piloten beantragen, müssen mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot (PIC) auf Flugzeugen absolviert haben. 2. technisch nicht komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten: Vor dem Beginn der Flugausbildung müssen Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Flugzeug mit einem Piloten, das als Hochleistungsflugzeug eingestuft ist,
3. technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten: Bewerber um die Erteilung einer Musterberechtigung für ein technisch kompliziertes Flugzeug mit einem Piloten, das als Hochleistungsflugzeug eingestuft ist, müssen zusätzlich zu den Anforderungen von Nummer 2 Inhaber einer IR(A) für ein ein- oder mehrmotoriges Flugzeug gemäß Abschnitt G sein bzw. gewesen sein und die Anforderungen von Buchstabe b Nummer 5 erfüllen. b) Flugzeuge mit mehreren Piloten: Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für ein Flugzeug mit mehreren Piloten müssen Flugschüler sein, die derzeit eine Ausbildung in einem MPL-Ausbildungslehrgang durchlaufen oder die folgenden Anforderungen erfüllen:
c) Unbeschadet Buchstabe b kann ein Mitgliedstaat eine Musterberechtigung mit beschränkten Rechten für Flugzeuge mit mehreren Piloten erteilen, die deren Inhaber berechtigt, oberhalb der Flugfläche 200 als Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, tätig zu sein, sofern zwei weitere Besatzungsmitglieder eine Musterberechtigung gemäß Buchstabe b innehaben. d) Soweit dies in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) entsprechend bestimmt ist, kann die Ausübung der Rechte einer Musterberechtigung anfänglich auf Fliegen unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten beschränkt werden. Die Flugstunden unter Aufsicht müssen in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn der Pilot nachweist, dass die gemäß den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) festgelegten Flugstunden unter Aufsicht absolviert wurden.“. |
(8) |
Punkt FCL.725.A erhält folgende Fassung: „FCL.725.A Theorie- und Flugunterricht für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen — Flugzeuge Sofern nicht in den in Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten anderweitig festgelegt, gilt
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(9) |
Folgender neuer Punkt FCL.745.A wird eingefügt: „FCL.745.A Fortgeschrittener UPRT-Lehrgang — Flugzeuge
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(10) |
Punkt FCL.900 Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:
Ein solches Zeugnis ist auf die Schulungsflüge beschränkt, die für die Einführung des neuen Luftfahrzeugmusters oder des neuen Lehrgangs notwendig sind, und seine Gültigkeit ist auf höchstens 1 Jahr beschränkt.“. |
(11) |
Punkt FCL.915 wird wie folgt geändert: „FCL.915 Allgemeine Anforderungen an Lehrberechtigte a) Allgemeines Bewerber um eine Lehrberechtigung müssen mindestens 18 Jahre alt sein. b) Zusätzliche Anforderungen an Lehrberechtigte, die Flugunterricht in einem Luftfahrzeug erteilen: Wer eine Lehrberechtigung beantragt oder innehat, die zum Erteilen von Flugunterricht in einem Luftfahrzeug berechtigt, muss
c) Anrechnung auf weitere Berechtigungen und für die Zwecke einer Verlängerung:
d) Bei der Anrechnung für die Erweiterung auf weitere Muster müssen die einschlägigen Elemente berücksichtigt werden, die in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (OSD) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert sind. e) Zusätzliche Anforderungen an die Lehrberechtigung in einem Ausbildungslehrgang nach FCL.745.A:
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(12) |
Anlage 1 erhält folgende Fassung: „Anlage 1 Anrechnung von Theoriekenntnissen ANRECHNUNG VON THEORIEKENNTNISSEN IN DERSELBEN ODER EINER ANDEREN KATEGORIE VON LUFTFAHRZEUGEN — ANFORDERUNGEN AN DIE BRÜCKENAUSBILDUNG UND PRÜFUNG 1. LAPL, PPL, BPL und SPL 1.1. Für die Erteilung einer LAPL werden den Inhabern einer LAPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse vollständig auf die allgemeinen Sachgebiete gemäß FCL.120 Buchstabe a angerechnet. 1.2. Ungeachtet Nummer 1.1 müssen Inhaber einer Lizenz in einer anderen Luftfahrzeugkategorie für die Erteilung einer LAPL, PPL, BPL oder SPL Theorieunterricht erhalten und Theorieprüfungen auf dem entsprechenden Niveau in den folgenden Sachgebieten ablegen:
1.3. Für die Erteilung einer PPL, BPL oder SPL wird Bewerbern, die Inhaber einer LAPL in derselben Luftfahrzeugkategorie sind, dies auf die Anforderungen bezüglich des Theorieunterrichts und der Prüfung angerechnet. 1.4. Ungeachtet Nummer 1.2 müssen Inhaber einer LAPL(S) mit TMG-Erweiterung für die Erteilung einer LAPL(A) einen angemessenen Stand der Theoriekenntnisse für die Klasse SEP(Land) gemäß FCL.135.A Buchstabe a Nummer 2 nachweisen. 2. CPL 2.1. Bewerber um eine CPL, die Inhaber einer CPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie sind, müssen eine Brückenausbildung in Theoriekenntnissen in einem zugelassenen Lehrgang an einer ATO entsprechend den Unterschieden absolvieren, die zwischen den CPL-Lehrplänen für verschiedene Luftfahrzeugkategorien festgestellt wurden. 2.2. Bewerber müssen Theorieprüfungen wie in diesem Anhang (Teil-FCL) definiert für die folgenden Sachgebiete in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ablegen:
2.3. Bewerbern um eine CPL, die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine IR in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse in den Sachgebieten „menschliches Leistungsvermögen“ und „Meteorologie“ angerechnet, sofern sie nicht den IR-Ausbildungslehrgang nach Anlage 6 Abschnitt Aa dieses Anhangs (Teil-FCL) absolviert haben. 2.4. Bewerbern um eine CPL, die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine IR oder EIR in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse im Sachgebiet „Kommunikation“ angerechnet. 3. ATPL 3.1. Bewerber um eine ATPL, die Inhaber einer ATPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie sind, müssen eine Brückenausbildung in Theoriekenntnissen in einem zugelassenen Lehrgang bei einer ATO entsprechend den Unterschieden absolvieren, die zwischen den ATPL-Lehrplänen für verschiedene Luftfahrzeugkategorien festgestellt wurden. 3.2. Bewerber müssen Theorieprüfungen wie in diesem Anhang (Teil-FCL) definiert für die folgenden Sachgebiete in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ablegen:
3.3. Bewerbern um eine ATPL(A), die die entsprechende Theorieprüfung für eine CPL(A) bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse im Sachgebiet „Kommunikation“ angerechnet. 3.4. Bewerbern um eine ATPL(H), die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine CPL(H) bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:
3.5. Bewerbern um eine ATPL(A), die die entsprechende Theorieprüfung für eine IR(A) bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse im Sachgebiet „Kommunikation“ angerechnet. 3.6. Bewerbern um eine ATPL(H) mit einer IR(H), die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine CPL(H) bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:
4. IR 4.1. Bewerbern um eine IR oder eine EIR, die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine CPL in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:
4.2. Bewerber um eine IR(H), die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine ATPL(H) VFR bestanden haben, müssen die folgenden Prüfungsfächer bestehen:
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(13) |
Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
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(14) |
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
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(15) |
Anlage 9 erhält folgende Fassung: „Anlage 9 Ausbildung, praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für MPL-, ATPL-, Muster- und Klassenberechtigungen sowie Befähigungsüberprüfung für IR A. Allgemeines 1. Bewerber um die praktische Prüfung müssen Unterricht in derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die Prüfung verwendet wird. Die Ausbildung für MPA- und PL-Musterberechtigungen müssen in einem FFS oder in einer Kombination aus FSTD und FFS absolviert werden. Die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung für MPA- und PL-Musterberechtigungen sowie die Ausstellung einer ATPL und einer MPL ist, wenn möglich, in einem FFS zu abzulegen. Ausbildung, praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für SPA- und Hubschrauber-Klassen- oder Musterberechtigungen sind abzulegen in
Werden während der Ausbildung, Prüfung oder Überprüfung FSTD eingesetzt, ist die Eignung der FSTD anhand der geltenden „Table of functions and subjective tests“ und der geltenden „Table of FSTD validation tests“, die der für dieses Gerät geltenden Primärreferenz zu entnehmen sind, zu prüfen. Alle Be- und Einschränkungen, die auf dem Eignungszertifikat des Geräts angegeben sind, sind zu beachten. 2. Falls nicht alle Prüfungsteile in höchstens zwei Versuchen bestanden werden, muss eine weitere Ausbildung absolviert werden. 3. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. INHALT DER AUSBILDUNG, PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG 4. Sofern nicht in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (OSD) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen der Lehrplan für den Flugunterricht, die praktische Prüfung und die Befähigungsüberprüfung diesem Anhang genügen. Auf den Lehrplan, die praktische Prüfung und die Befähigungsüberprüfung dürfen bisherige Erfahrungen auf ähnlichen Flugzeugmustern entsprechend den OSD angerechnet werden. 5. Außer im Falle praktischer Prüfungen für die Erteilung einer ATPL kann, wenn dies in den OSD für das betreffende Luftfahrzeug entsprechend festgelegt ist, eine Anrechnung für Elemente der praktischen Prüfung gewährt werden, die auch in anderen Mustern oder Baureihen vorkommen, für die der Pilot qualifiziert ist. DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG/ÜBERPRÜFUNG 6. Der Prüfer hat die Auswahl zwischen verschiedenen Szenarios für die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung, die simulierte relevante Betriebsabläufe enthalten. Flugsimulatoren (FFS) und sonstige Ausbildungsgeräte sind wie in diesem Anhang (Teil-FCL) festgelegt zu verwenden. 7. Während der Befähigungsüberprüfung muss sich der Prüfer davon überzeugen, dass der Inhaber der Klassen- oder Musterberechtigung einen angemessenen Stand an Theoriekenntnissen besitzt. 8. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus Gründen abbrechen, die der Prüfer für unangemessen hält, muss der Bewerber die gesamte praktische Prüfung erneut ablegen. Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die der Prüfer für angemessen hält, werden nur die nicht abgeschlossenen Abschnitte bei einem weiteren Flug geprüft. 9. Nach dem Ermessen des Prüfers dürfen die Bewerber ein Manöver oder ein Verfahren der Prüfung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung in jeder Phase beenden, wenn er der Meinung ist, dass die von den Bewerbern gezeigten fliegerischen Fähigkeiten eine vollständige Wiederholung der Prüfung erforderlich machen. 10. Bewerber müssen das Luftfahrzeug von einer Position aus fliegen, in der die relevanten PIC- oder Kopilot-Funktionen durchgeführt werden können. Unter Bedingungen mit einem Piloten wird die Prüfung so durchgeführt als wäre kein anderes Besatzungsmitglied anwesend. 11. Während der Vorbereitung auf die Prüfung vor dem Flug müssen die Bewerber die Leistungseinstellungen und Geschwindigkeiten festlegen. Die Bewerber müssen gegenüber dem Prüfer angeben, welche Überprüfungen und Aufgaben sie ausführen, und die Funkeinrichtungen benennen. Die Überprüfungen werden gemäß der Checkliste für das Luftfahrzeug, auf dem die Prüfung absolviert wird, und ggf. gemäß dem MCC-Konzept durchgeführt. Die Leistungsdaten für Start, Landeanflug und Landung müssen von den Bewerbern gemäß dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch für das verwendete Luftfahrzeug berechnet werden. Entscheidungshöhen, Mindest-Sinkflughöhen und Fehlanflugpunkt werden mit dem Prüfer vereinbart. 12. Der Prüfer darf nicht in den Betrieb des Flugzeugs eingreifen, außer wenn dies im Interesse der Sicherheit oder zur Vermeidung einer unannehmbaren Verzögerung für anderen Verkehr notwendig ist. BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DIE PRAKTISCHE PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG FÜR MUSTERBERECHTIGUNGEN FÜR LUFTFAHRZEUGE MIT MEHREREN PILOTEN, FÜR MUSTERBERECHTIGUNGEN FÜR FLUGZEUGE MIT EINEM PILOTEN IM BETRIEB MIT MEHREREN PILOTEN, FÜR MPL UND ATPL 13. Die praktische Prüfung für ein Luftfahrzeug mit mehreren Piloten oder ein Flugzeug mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten ist in einer Umgebung mit einer mehrköpfigen Besatzung durchzuführen. Ein weiterer Bewerber oder ein weiterer qualifizierter Pilot mit Musterberechtigung kann die Funktion des zweiten Piloten übernehmen. Wenn ein Luftfahrzeug verwendet wird, ist der zweite Pilot der Prüfer oder ein Lehrberechtigter. 14. Die Bewerber handeln während aller Abschnitte der praktischen Prüfung als PF, außer bei anormalen Verfahren und Notverfahren, die als PF oder PM gemäß MCC durchgeführt werden können. Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten oder einer ATPL müssen auch die Fähigkeit nachweisen, als PM zu handeln. Die Bewerber können wählen, ob sie die praktische Prüfung auf dem linken oder auf dem rechten Sitz absolvieren möchten, sofern alle Prüfungselemente auf dem gewählten Sitz durchgeführt werden können. 15. Die nachfolgenden Punkte sind vom Prüfer bei Bewerbern für die ATPL oder eine Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten oder für den Betrieb mit mehreren Piloten in einem Flugzeug mit einem Piloten, die auch die Aufgaben eines PIC umfassen, speziell zu prüfen, unabhängig davon, ob die Bewerber als PF oder PM handeln:
16. Die Prüfung oder Überprüfung muss unter IFR durchgeführt werden, wenn die IR-Berechtigung eingeschlossen ist, und so weit wie möglich in der Umgebung eines simulierten gewerblichen Luftverkehrs. Ein wesentliches zu prüfendes Element ist die Fähigkeit, den Flug anhand von routinemäßigem Briefing-Material zu planen und durchzuführen. 17. Wenn der Musterberechtigungslehrgang weniger als 2 Stunden Flugausbildung auf dem Luftfahrzeug umfasste, kann die praktische Prüfung in einem FFS durchgeführt und vor der Flugausbildung auf dem Luftfahrzeug absolviert werden. Die zugelassene Flugausbildung ist von einem qualifizierten Lehrberechtigten durchzuführen und zwar unter der Verantwortung
Bevor die neue Musterberechtigung in der Lizenz des Bewerbers eingetragen wird, erhält die zuständige Behörde ein Zeugnis über den Abschluss des Musterberechtigungslehrgangs einschließlich der Flugausbildung auf dem Luftfahrzeug. 18. Für die Ausbildung zur Beendigung ungewünschter Flugzustände bedeutet ein „Strömungsabriss“ entweder eine „Annäherung an den Strömungsabriss“ oder einen „Strömungsabriss“. Um die Beendigung eines Strömungsabrisses zu trainieren oder die musterspezifischen Merkmale eines Strömungsabrisses aufzuzeigen oder für beide Zwecke kann die ATO einen FFS einsetzen, sofern
B. Besondere Anforderungen an die Kategorie Flugzeug PRÜFUNGSMAẞSTÄBE 1. Im Falle von Flugzeugen mit einem Piloten mit Ausnahme von technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten müssen Bewerber alle Abschnitte der praktischen Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber ein Element eines Prüfungsteils nicht, gilt der gesamte Prüfungsteil als nicht bestanden. Bestehen die Bewerber nur einen Prüfungsteil nicht, müssen sie nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Bestehen Bewerber mehr als einen Prüfungsteil nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Wird ein Abschnitt bei der Wiederholungsprüfung oder der Wiederholungsüberprüfung — einschließlich jener Abschnitte, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden — nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung oder Überprüfung zu wiederholen. Bei mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten muss Abschnitt 6 der entsprechenden Prüfung oder Überprüfung, der sich auf einen einseitigen Triebwerkausfall bezieht, bestanden werden. 2. Im Falle von technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit mehreren Piloten und mit einem Piloten müssen die Bewerber alle Abschnitte der praktischen Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber mehr als fünf Elemente nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Bewerber, die höchstens fünf Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsprüfung bzw. Wiederholungsüberprüfung — einschließlich jener Elemente, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden — nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung oder Überprüfung zu wiederholen. Abschnitt 6 ist nicht Bestandteil der praktischen ATPL- oder MPL-Prüfung. Wenn Bewerber nur Abschnitt 6 nicht bestehen oder nicht absolvieren, wird die Musterberechtigung ohne CAT II- oder CAT III-Rechte erteilt. Zur Erweiterung der Musterberechtigung auf CAT II oder CAT III müssen die Bewerber Abschnitt 6 auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster bestehen. TESTFLUGTOLERANZEN 3. Die Bewerber müssen die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
4. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Flugzeugs zu berücksichtigen:
INHALT DER AUSBILDUNG, PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG 5. Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge
6. Flugzeuge mit mehreren Piloten und technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten
7. Klassenberechtigungen — Wasserflugzeuge Abschnitt 6 muss zur Verlängerung einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Wasserflugzeuge, nur VFR, absolviert werden, wenn die erforderliche Erfahrung von 10 Streckenabschnitten innerhalb der vorangegangenen 12 Monate nicht erfüllt ist.
C. Besondere Anforderungen an die Kategorie Hubschrauber 1. Bei einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für Musterberechtigungen und die ATPL müssen Bewerber die Abschnitte 1 bis 4 und 6 (soweit zutreffend) der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber mehr als fünf Elemente nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Bewerber, die nicht mehr als fünf Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsprüfung oder Wiederholungsüberprüfung nicht bestanden oder wird ein anderes Element nicht bestanden, das bereits bestanden war, müssen die Bewerber die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Alle Abschnitte der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden. 2. Bei einer Befähigungsüberprüfung für eine IR müssen die Bewerber Abschnitt 5 der Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber mehr als drei Elemente nicht, müssen sie den gesamten Abschnitt 5 wiederholen. Bewerber, die nicht mehr als drei Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsüberprüfung oder ein anderes Element von Abschnitt 5 nicht bestanden wird, das bereits bestanden war, müssen die Bewerber die gesamte Überprüfung wiederholen. TESTFLUGTOLERANZEN 3. Die Bewerber müssen die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
4. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt wurden, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Hubschraubers zu berücksichtigen.
INHALT DER AUSBILDUNG, PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG ALLGEMEINES 5. Die folgenden Symbole bedeuten:
6. Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte des mit (P) angegebenen Niveaus oder Geräte eines mit Pfeil (—>) gekennzeichneten höheren Niveaus zu verwenden. Zur Bezeichnung des Übungsgeräts werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
7. Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen sind nur von Bewerbern unter tatsächlichen oder simulierten Instrumentenflug-Wetterbedingungen zu fliegen, die eine IR(H) erneuern, verlängern oder diese Rechte auf ein anderes Muster ausdehnen möchten. 8. Instrumentenflugverfahren (Abschnitt 5) sind nur von Bewerbern durchzuführen, die eine IR(H) für Hubschrauber erneuern, verlängern oder diese Rechte auf ein anderes Muster ausdehnen möchten. Zu diesem Zweck kann ein FFS oder ein FTD 2/3 verwendet werden. 9. Der Buchstabe „M“ in der Spalte für die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung bedeutet, dass diese Übung verbindlich ist. 10. Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein FSTD zu verwenden, wenn das FSTD Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung ist. Für den Lehrgang wird Folgendes berücksichtigt:
HUBSCHRAUBER MIT MEHREREN PILOTEN 11. Bewerber um die praktische Prüfung für die Erteilung der Musterberechtigung für Hubschrauber mit mehreren Piloten und ATPL(H) müssen nur die Abschnitte 1 bis 4 und, falls zutreffend, Abschnitt 6 bestehen. 12. Bewerber um die Verlängerung oder Erneuerung der Befähigungsüberprüfung für die Musterberechtigung für Hubschrauber mit mehreren Piloten müssen nur die Abschnitte 1 bis 4 und, falls zutreffend, Abschnitt 6 bestehen.
D. Besondere Anforderungen an die Kategorie Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit 1. Bei einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit müssen die Bewerber die Abschnitte 1 bis 5 und 6 (soweit zutreffend) der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber mehr als fünf Elemente nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Bewerber, die nicht mehr als fünf Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsprüfung oder Wiederholungsüberprüfung nicht bestanden oder wird ein anderes Element nicht bestanden, das bereits bestanden war, müssen die Bewerber die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Alle Abschnitte der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden. TESTFLUGTOLERANZEN 2. Die Bewerber müssen die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
3. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Luftfahrzeugs mit vertikaler Start- und Landefähigkeit zu berücksichtigen.
INHALT DER AUSBILDUNG, PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG 4. Die folgenden Symbole bedeuten:
5. Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte des mit (P) angegebenen Niveaus oder Geräte eines mit Pfeil (—>) gekennzeichneten höheren Niveaus zu verwenden. 6. Zur Bezeichnung des Übungsgeräts werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
7. Der Buchstabe „M“ in der Spalte für die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung bedeutet, dass diese Übung verbindlich ist. 8. Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein FSTD zu verwenden, wenn das FSTD Teil eines genehmigten Musterberechtigungslehrgangs ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird Folgendes berücksichtigt:
E. Besondere Anforderungen für die Kategorie Luftschiff 1. Bei einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für Musterberechtigungen für Luftschiffe muss der Bewerber die Abschnitte 1 bis 5 und 6 (soweit zutreffend) der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber mehr als fünf Elemente nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Bewerber, die nicht mehr als fünf Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsprüfung oder Wiederholungsüberprüfung nicht bestanden oder ein anderes Element wird nicht bestanden, das bereits bestanden war, muss der Bewerber die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Alle Abschnitte der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden. TESTFLUGTOLERANZEN 2. Die Bewerber müssen die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
3. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Luftschiffs zu berücksichtigen.
INHALT DER AUSBILDUNG, PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG 4. Die folgenden Symbole bedeuten:
5. Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte des mit (P) angegebenen Niveaus oder Geräte eines mit Pfeil (—>) gekennzeichneten höheren Niveaus zu verwenden. 6. Zur Bezeichnung des Übungsgeräts werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
7. Der Buchstabe „M“ in der Spalte für die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung bedeutet, dass diese Übung verbindlich ist. 8. Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein FSTD zu verwenden, wenn das FSTD Teil eines genehmigten Musterberechtigungslehrgangs ist. Für den Lehrgang wird Folgendes berücksichtigt:
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20.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/53 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1975 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2018
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Flugbetriebsvorschriften für Segelflugzeuge und elektronische Pilotenkoffer
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) legt die Bedingungen für die Sicherheit verschiedener Arten des Flugbetriebs mit verschiedenen Luftfahrzeugkategorien, einschließlich des Flugbetriebs mit Segelflugzeugen, fest. |
(2) |
Betreiber, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 befasst sind, müssen die einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang V der genannten Verordnung erfüllen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission (3) legt spezifische Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen fest. Ab dem Tag des Beginns der Anwendung der genannten Durchführungsverordnung sollte solcher Flugbetrieb nicht mehr unter die allgemeinen Flugbetriebsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 fallen. Die Vorschriften für die Aufsicht über den Flugbetrieb durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und deren Anhang II sollten jedoch auch weiterhin Anwendung auf den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen finden, da diese Anforderungen nicht speziell für bestimmte Flugbetriebstätigkeiten gelten, sondern übergreifend für sämtliche solche Tätigkeiten. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert werden, um den neuen Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen Rechnung zu tragen und klarzustellen, welche Bestimmungen der genannten Verordnung weiterhin für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gelten. |
(5) |
Angesichts der engen Verbindung zwischen den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 und den Bestimmungen dieser Verordnung sollte ihr Geltungsbeginn angeglichen werden. |
(6) |
2014 führte die ICAO in Anhang 6 Teil I und Teil III Abschnitt II Bestimmungen über die Verwendung von elektronischen Pilotenkoffern für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb ein. Diese Bestimmungen enthalten grundlegende Anforderungen an die Verwendung elektronischer Pilotenkoffer sowie die Anforderung einer Betriebsgenehmigung für die Nutzung von EFB-Anwendungen (electronic flight bag applications), die für den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen verwendet werden. Daher ist es erforderlich, die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mit den ICAO-Bestimmungen in Einklang zu bringen, indem eine neue Vorschrift, die grundlegende Anforderungen für die Verwendung elektronischer Pilotenkoffer für den gewerblichen Luftverkehr enthält, und neue Vorschriften für eine Betriebsgenehmigung für die Nutzung von EFB-Anwendungen, deren Ausfallzustand als höchstens geringfügig eingestuft ist, eingeführt werden. |
(7) |
2014 führte die ICAO ferner in Anhang 6 Teil II und Teil III Abschnitt III Bestimmungen über die Verwendung elektronischer Pilotenkoffer in der allgemeinen Luftfahrt ein. Diese Bestimmungen enthalten grundlegende Anforderungen an die Verwendung elektronischer Pilotenkoffer und schreiben vor, dass die Vertragsstaaten Kriterien für die Nutzung von EFB-Anwendungen und für den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen festlegen müssen. Daher ist es erforderlich, die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mit den ICAO-Bestimmungen in Einklang zu bringen, indem für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und für den spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen neue Vorschriften eingeführt werden, die grundlegende Anforderungen für die Nutzung elektronischer Pilotenkoffer, deren Ausfallzustand als höchstens geringfügig eingestuft ist, enthalten. Außerdem wird mit dieser Verordnung die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 geändert, indem die Anforderungen an tragbare elektronische Geräte für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen an die allgemeinen ICAO-Bestimmungen für die elektronische Pilotenkofferausrüstung angepasst werden. |
(8) |
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen in Bezug auf spezifische Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme (4) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt. |
(9) |
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen für die Nutzung elektronischer Pilotenkoffer im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme (5) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt. |
(10) |
Die Maßnahmen nach dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VII und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 9. Juli 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 (siehe Seite 64 dieses Amtsblatt).
(4) Stellungnahme Nr. 07/2017 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 23. August 2017 zum Entwurf für eine Verordnung der Kommission zur Überarbeitung der Flugbetriebsvorschriften für Segelflugzeuge.
(5) Stellungnahme Nr. 10/2017 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 18. Dezember 2017 zum Entwurf für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.
ANHANG
Die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
5. |
In Anhang V wird folgender Teilabschnitt M eingefügt: „TEILABSCHNITT M ELEKTRONISCHE PILOTENKOFFER (EFB) SPA.EFB.100 Nutzung elektronischer Pilotenkoffer (EFB) — Betriebsgenehmigung
|
6. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
|
7. |
Anhang VII wird wie folgt geändert:
|
8. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
|
(*1) Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10).
(*2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64).“;‘
20.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/64 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1976 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2018
zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, um die Bedingungen für den sicheren Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 festzulegen, soweit diese Luftfahrzeuge die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der genannten Verordnung erfüllen. |
(2) |
In Anbetracht des besonderen Charakters des Flugbetriebs mit Segelflugzeugen bedarf es spezieller Flugbetriebsvorschriften in einer eigenständigen Verordnung. Diese Vorschriften sollten sich auf die allgemeinen Vorschriften für den Flugbetrieb in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) gründen, jedoch neu gegliedert und vereinfacht werden, damit sichergestellt ist, dass sie angemessen sind und ihnen ein risikobasierter Ansatz zugrunde liegt, und gleichzeitig eine sichere Durchführung des Flugbetriebs mit Segelflugzeugen gewährleisten. |
(3) |
Hinsichtlich der Aufsicht über Personen und Organisationen sollten die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und des Anhangs II der genannten Verordnung weiterhin auch in Bezug auf den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gelten. |
(4) |
Im Interesse der Sicherheit und zur Gewährleistung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 sollten alle Betreiber von Segelflugzeugen, die unter diese Verordnung fallen, mit Ausnahme von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben mit bestimmtem Flugbetrieb, einer Reihe grundlegender Anforderungen unterliegen. |
(5) |
Angesichts des weniger komplexen Charakters und des geringeren Umfangs des gewerblichen Flugbetriebs mit Segelflugzeugen im Vergleich zu anderen Formen der gewerblichen Luftfahrt und auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes ist es angezeigt, dass für den gewerblichen Flugbetrieb mit Segelflugzeugen nur eine vorherige Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 verlangt wird. In dieser Verordnung sind die detaillierten Vorschriften für die Abgabe dieser Erklärungen festgelegt. |
(6) |
Angesichts des besonderen Charakters bestimmter Flugbetriebe und auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes ist es angezeigt, bestimmte Flugbetriebe mit Segelflugzeugen von der Pflicht zur Abgabe einer vorherigen Erklärung auszunehmen. |
(7) |
Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und allen betroffenen Beteiligten ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Anwendung der neuen Regelung zu geben, sollte diese Verordnung erst sechs Monate nach Inkrafttreten gelten. |
(8) |
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme (3) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt. |
(9) |
Die Maßnahmen nach dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen, die die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 erfüllen, fest.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang I aufgeführten sowie die nachstehenden Begriffsbestimmungen:
(1) |
„Segelflugzeug“ (sailplane): ein Luftfahrzeug schwerer als Luft, das durch die dynamische Reaktion der Luft an den festen Auftriebsflächen in der Luft gehalten wird, wobei es im Gleitflug nicht von einem Triebwerk abhängig ist; |
(2) |
„Triebwerk“ (engine): eine Einrichtung, die zum Antrieb von Motorseglern verwendet wird oder verwendet werden soll; |
(3) |
„Motorsegler“ (powered sailplane): ein Segelflugzeug, das mit einem oder mehreren Triebwerken ausgerüstet ist und bei abgestellten Triebwerken die Eigenschaften eines Segelflugzeugs aufweist; |
(4) |
„gewerblicher Flugbetrieb“ (commercial operation): Betrieb eines Segelflugzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt; |
(5) |
„Wettbewerbsflug“ (competition flight): jeder Flugbetrieb mit einem Segelflugzeug zur Teilnahme an Rennen oder Wettbewerben, einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und Flüge zu und von Rennen oder Wettbewerben; |
(6) |
„Schauflug“ (flying display): jeder Flugbetrieb mit einem Segelflugzeug, der zum Zweck einer Darbietung oder der Unterhaltung bei einer angekündigten öffentlichen Veranstaltung durchgeführt wird, einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und Flügen zu und von der angekündigten Veranstaltung; |
(7) |
„Einführungsflug“ (introductory flight): jeder gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführte Flugbetrieb mit einem Segelflugzeug, der aus einem Flug kurzer Dauer besteht, der von einer Ausbildungsorganisation nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (4) oder einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder durchgeführt wird; |
(8) |
„Kunstflug“ (aerobatic flight): ein absichtliches Manöver in Form einer abrupten Änderung der Fluglage eines Segelflugzeugs, einer abnormalen Fluglage oder einer abnormalen Beschleunigung, die für einen normalen Flug oder für die Unterweisung für Lizenzen, Zulassungen bzw. Zeugnisse oder Berechtigungen außer der Kunstflugberechtigung nicht notwendig sind; |
(9) |
„Hauptgeschäftssitz“ (principal place of business): der Hauptsitz oder eingetragene Sitz des Betreibers eines Segelflugzeugs, an dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden; |
(10) |
„Dry-Lease-Vereinbarung“ (dry-lease agreement, Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten ohne Besatzung): eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, wonach ein Segelflugzeug unter der Verantwortung des Mieters betrieben wird. |
Artikel 3
Flugbetrieb
(1) Die Betreiber von Segelflugzeugen betreiben das Segelflugzeug gemäß den Anforderungen in Anhang II.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Entwicklungs- oder Herstellungsbetriebe, die den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (5) entsprechen und das Segelflugzeug im Rahmen ihrer Rechte für die Zwecke der Einführung oder Änderung von Baumustern von Segelflugzeugen betreiben.
(2) Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 dürfen Betreiber von Segelflugzeugen den gewerblichen Flugbetrieb erst dann aufnehmen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde erklärt haben, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit dem Betrieb des Segelflugzeugs verbunden sind.
Unterabsatz 1 gilt nicht für folgenden Flugbetrieb mit Segelflugzeugen:
a) |
Flugbetrieb auf Kostenteilungsbasis unter der Voraussetzung, dass die direkten Kosten des Flugs des Segelflugzeugs und ein angemessener Teil der jährlichen Kosten der Lagerung, Versicherung und Instandhaltung des Segelflugzeugs von den an Bord befindlichen Personen geteilt werden; |
b) |
Wettbewerbsflüge oder Schauflüge unter der Voraussetzung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Leistung für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten des Flugs des Segelflugzeugs und einen angemessenen Teil der jährlichen Kosten der Lagerung, Versicherung und Instandhaltung des Segelflugzeugs und dass eventuell erhaltene Preise den von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen; |
c) |
Einführungsflüge, Flüge zum Zweck des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge, die entweder von einer Ausbildungsorganisation nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass das Segelflugzeug von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Dry-Lease-Vereinbarung betrieben wird, der Flug keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Flüge nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen; |
d) |
Schulungsflüge, die von einer Ausbildungsorganisation nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden. |
Artikel 4
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 9. Juli 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
(3) Stellungnahme Nr. 07/2017 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 23. August 2017 zum Entwurf für eine Verordnung der Kommission zur Überarbeitung der Flugbetriebsvorschriften für Segelflugzeuge.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
ANHANG I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
[TEIL-DEF]
Für die Zwecke des Anhangs II gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„annehmbare Nachweisverfahren“ (acceptable means of compliance, AMC): von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann; |
2. |
„alternative Nachweisverfahren“ (alternative means of compliance, AltMoC): Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat; |
3. |
„verantwortlicher Pilot“ (Pilot-in-Command, PIC): der Pilot, dem das Kommando übertragen wurde und der mit der sicheren Durchführung des Fluges beauftragt ist; |
4. |
„Flughandbuch“ (Aircraft Flight Manual, AFM): das Dokument, das die für das Segelflugzeug geltenden und genehmigten Betriebsgrenzen und Informationen enthält; |
5. |
„psychoaktive Substanzen“ (psychoactive substances): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak; |
6. |
„kritische Flugphasen“ (critical phases of flight): der Startvorgang, die Startflugbahn, der Endanflug, der Fehlanflug, die Landung einschließlich des Ausrollens sowie etwaige andere Flugphasen, die der verantwortliche Pilot als kritisch für den sicheren Betrieb des Segelflugzeugs erachtet; |
7. |
„Einsatzort“ (operating site): ein anderer Ort als ein Flugplatz, den der verantwortliche Pilot oder der Betreiber für Landung oder Start auswählt; |
8. |
„Besatzungsmitglied“ (crew member): eine dem verantwortlichen Piloten unterstehende Person, die von einem Betreiber mit der Durchführung von Aufgaben an Bord des Segelflugzeugs beauftragt wurde und bei der es sich nicht um den verantwortlichen Piloten selbst handelt; |
9. |
„Elektronischer Pilotenkoffer“ (electronic flight bag, EFB): ein elektronisches Informationssystem, bestehend aus Ausrüstungen und Anwendungen für die Flugbesatzung, das die Speicherung, Aktualisierung, Anzeige und Verarbeitung von EFB-Funktionen zur Unterstützung von Flugbetrieb oder -diensten ermöglicht; |
10. |
„gefährliche Güter“ (dangerous goods): Gegenstände oder Stoffe, die ein Risiko für die Gesundheit, die Sicherheit, Sachwerte oder die Umwelt darstellen können und im Verzeichnis gefährlicher Güter in den Gefahrgutvorschriften aufgeführt sind oder die gemäß diesen Vorschriften als gefährliche Güter eingestuft sind; |
11. |
„Gefahrgutvorschriften“ (Technical Instructions): die von der ICAO im Dokument 9284-AN/905 veröffentlichte aktuell geltende Fassung der „Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air“ (Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen und Anhänge; |
12. |
„spezialisierter Segelflugzeugbetrieb“ (sailplane specialised operation): jeder gewerbliche oder nicht gewerbliche Flugbetrieb mit einem Segelflugzeug, dessen Hauptzweck nicht mit typischen Sport- und Freizeitaktivitäten, sondern mit dem Absetzen von Fallschirmspringern, Flügen von Nachrichtenmedien, Fernseh- oder Film-Flügen, Schauflügen oder ähnlichen spezialisierten Tätigkeiten verbunden ist; |
13. |
„Nacht“ (night): der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet. |
ANHANG II
FLUGBETRIEB MIT SEGELFLUGZEUGEN
(TEIL-SAO)
TEILABSCHNITT GEN
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DEN BETRIEB
SAO.GEN.100 Geltungsbereich
Gemäß Artikel 3 sind in diesem Teilabschnitt die Anforderungen festgelegt, die ein Betreiber von Segelflugzeugen erfüllen muss, bei dem es sich nicht um den Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieb im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 handelt.
SAO.GEN.105 Zuständige Behörde
Die zuständige Behörde ist die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, bzw. in den Fällen, in denen der Betreiber über keinen Hauptgeschäftssitz verfügt, der Ort, an dem der Betreiber niedergelassen ist oder seinen Wohnsitz hat. Die Behörde unterliegt gemäß Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 den Anforderungen des Artikels 3 der genannten Verordnung.
SAO.GEN.110 Nachweis der Einhaltung
a) |
Ein Betreiber hat nach Aufforderung durch die zuständige Behörde, die die fortlaufende Einhaltung durch den Betreiber nach Punkt ARO.GEN.300(a)(2) des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüft, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung nachzuweisen. |
b) |
Diese Einhaltung kann der Betreiber anhand eines der folgenden Mittel nachweisen:
|
SAO.GEN.115 Einführungsflüge
Einführungsflüge müssen:
a) |
nach Sichtflugregeln bei Tag durchgeführt werden und |
b) |
in Bezug auf ihre Sicherheit von einer für die Einführungsflüge verantwortlichen Person beaufsichtigt werden, die von der Organisation benannt wurde. |
SAO.GEN.120 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
Der Betreiber hat Folgendes umzusetzen:
a) |
von der zuständigen Behörde auferlegte Sicherheitsmaßnahmen gemäß Punkt ARO.GEN.135(c) des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und |
b) |
Lufttüchtigkeitsanweisungen sowie andere obligatorische, von der Agentur gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1139 herausgegebene Informationen. |
SAO.GEN.125 Benennung des verantwortlichen Piloten
Der Betreiber hat einen verantwortlichen Piloten zu benennen, der als verantwortlicher Pilot gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 qualifiziert ist.
SAO.GEN.130 Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Piloten
Der verantwortliche Pilot:
a) |
ist während des Segelflugzeugbetriebs für die Sicherheit des Segelflugzeugs und der an Bord befindlichen Personen verantwortlich; |
b) |
ist für die Einleitung, Fortsetzung oder Beendigung eines Fluges im Interesse der Sicherheit verantwortlich; |
c) |
hat die Einhaltung aller geltenden betrieblichen Verfahren und Klarlisten sicherzustellen; |
d) |
darf einen Flug nur beginnen, wenn er zu dem Ergebnis gekommen ist, dass alle Anforderungen an den Betrieb wie folgt erfüllt sind:
|
e) |
hat sicherzustellen, dass die Vorflugkontrolle gemäß Flughandbuch durchgeführt wurde; |
f) |
darf in einem Segelflugzeug nicht Dienst tun, wenn er sich in einer der folgenden Situationen befindet:
|
g) |
hat die Beförderung von Personen oder Gepäck, die eine Gefahr für die Sicherheit des Segelflugzeugs oder der an Bord befindlichen Personen darstellen können, zu verweigern bzw. diese von Bord bringen zu lassen; |
h) |
hat die Beförderung von Personen im Segelflugzeug abzulehnen, die in einem solchen Maße unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen stehen, dass die Sicherheit des Segelflugzeugs oder der darin befindlichen Personen wahrscheinlich gefährdet wird; |
i) |
hat sicherzustellen, dass während kritischer Flugphasen oder wenn er dies im Interesse der Sicherheit für erforderlich erachtet, alle Personen an Bord ihren Sitzplatz eingenommen und ihren Sicherheitsgurt angelegt haben; |
j) |
muss während des Fluges:
|
k) |
hat in einem Notfall, der sofortiges Entscheiden und Handeln erfordert, alle Maßnahmen zu ergreifen, die er unter den gegebenen Umständen für notwendig erachtet. In solchen Fällen darf er von Vorschriften, betrieblichen Verfahren und Methoden abweichen, soweit dies im Interesse der Sicherheit notwendig ist; |
l) |
darf einen Flug nicht über den nächsten gemäß den erlaubten Wetterbedingungen anfliegbaren Flugplatz oder Einsatzort hinaus fortsetzen, wenn seine Dienstfähigkeit aufgrund von Krankheit, Ermüdung, Sauerstoffmangel oder aus einem anderen Grund erheblich eingeschränkt ist; |
m) |
hat die Nutzungsdaten und alle bekannten oder vermuteten Mängel am Segelflugzeug bei Beendigung des Fluges oder einer Serie von Flügen im technischen Bordbuch oder Bordbuch aufzuzeichnen; |
n) |
hat bei einem Unfall mit dem Segelflugzeug oder einer schweren Störung die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis eintrat, und die Notdienste des betreffenden Staates unverzüglich auf schnellstmögliche Weise zu benachrichtigen; |
o) |
hat bei einem widerrechtlichen Eingriff unverzüglich der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen und die von dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet der widerrechtliche Eingriff stattgefunden hat, benannte lokale Behörde zu unterrichten; und |
p) |
hat der zuständigen Flugverkehrsdienststelle aufgetretene gefährliche Wetter- oder Flugbedingungen unverzüglich zu melden, von denen anzunehmen ist, dass sie die Sicherheit anderer Luftfahrzeuge beeinträchtigen können. |
SAO.GEN.135 Verantwortlichkeiten der Besatzungsmitglieder
a) |
Jedes Besatzungsmitglied ist für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Aufgaben in Bezug auf den Betrieb des Segelflugzeugs verantwortlich. |
b) |
Besatzungsmitglieder dürfen in einem Segelflugzeug nicht Dienst tun, wenn sie aus irgendeinem Grund, einschließlich Verletzung, Krankheit, Arzneimitteleinnahme, Ermüdung oder der Wirkung psychoaktiver Substanzen dienstuntauglich sind oder sich anderweitig unwohl fühlen. |
c) |
Besatzungsmitglieder haben den verantwortlichen Piloten über Folgendes zu unterrichten:
|
SAO.GEN.140 Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren
a) |
Der verantwortliche Pilot und alle übrigen Besatzungsmitglieder haben die Gesetze, Vorschriften und Verfahren der Staaten, in denen der Flugbetrieb durchgeführt wird, einzuhalten. |
b) |
Der verantwortliche Pilot muss mit den Gesetzen, Vorschriften und Verfahren, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben maßgebend sind und für die zu überfliegenden Gebiete, die Flugplätze oder Einsatzorte und die damit zusammenhängenden Flugsicherungseinrichtungen gelten, vertraut sein. |
SAO.GEN.145 Tragbare elektronische Geräte
Der verantwortliche Pilot darf niemandem an Bord eines Segelflugzeugs die Nutzung eines tragbaren elektronischen Geräts (Portable Electronic Device, PED), einschließlich eines elektronischen Pilotenkoffers (EFB), gestatten, das die Funktion der Systeme und Ausrüstungen des Segelflugzeugs oder deren Bedienung beeinträchtigt.
SAO.GEN.150 Gefährliche Güter
a) |
Der verantwortliche Pilot darf niemandem gestatten, gefährliche Güter an Bord zu befördern. |
b) |
Angemessene Mengen von Gegenständen und Stoffen, die ansonsten als gefährliche Güter eingestuft würden und die zur Förderung der Flugsicherheit genutzt werden, gelten als zugelassen, wenn das Mitführen an Bord des Segelflugzeugs empfehlenswert ist, um ihre rechtzeitige Verfügbarkeit für betriebliche Zwecke sicherzustellen. |
SAO.GEN.155 Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen
a) |
Alle folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen sind während jedes Fluges im Original oder als Kopie mitzuführen:
|
b) |
Zusätzlich ist, falls eine Erklärung gemäß Punkt SAO.DEC.100 erforderlich ist, während jedes Fluges eine Kopie der Erklärung mitzuführen. |
c) |
Werden sie nicht an Bord mitgeführt, so müssen alle folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen im Original oder als Kopie am Flugplatz oder Einsatzort verfügbar sein:
|
d) |
Abweichend von den Buchstaben a und b können die dort genannten Dokumente, Handbücher und Unterlagen am Flugplatz oder Einsatzort aufbewahrt werden für Flüge:
|
e) |
Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der verantwortliche Pilot oder der Betreiber der Behörde die Originalunterlagen innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist von mindestens 24 Stunden vorzulegen. |
SAO.GEN.160 Bordbuch
Einzelheiten des Segelflugzeugs, der Besatzung und des Fluges sind für jeden Flug oder jede Serie von Flügen im Bordbuch des Segelflugzeugs oder einem gleichwertigen Dokument aufzuzeichnen.
TEILABSCHNITT OP
BETRIEBLICHE VERFAHREN
SAO.OP.100 Benutzung von Flugplätzen und Einsatzorten
Der verantwortliche Pilot darf für die Benutzung nur Flugplätze und Einsatzorte auswählen, die für das Segelflugzeug des eingesetzten Baumusters und den vorgesehenen Flugbetrieb geeignet sind.
SAO.OP.105 Lärmminderungsverfahren — Motorsegler
Der verantwortliche Pilot hat Betriebsverfahren zu berücksichtigen, um die Auswirkungen des Motorseglerlärms auf ein Mindestmaß zu begrenzen, jedoch gleichzeitig zu gewährleisten, dass Sicherheit Vorrang vor Lärmminderung hat.
SAO.OP.110 Unterweisung des Fluggastes
Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass der Fluggast vor oder wenn nötig während des Fluges Unterweisungen über die normalen, die abnormalen und die Notverfahren erhält.
SAO.OP.115 Beförderung besonderer Kategorien von Fluggästen
Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass Personen, die bei der Beförderung an Bord eines Segelflugzeugs besonderer Bedingungen, Unterstützung oder Geräte bedürfen, unter Bedingungen befördert werden, die die Sicherheit des Segelflugzeugs und der an Bord befindlichen Personen oder Sachen gewährleisten.
SAO.OP.120 Flugvorbereitung
Vor Beginn eines Fluges hat der verantwortliche Pilot Folgendes sicherzustellen:
a) |
die für den sicheren Betrieb des Segelflugzeugs erforderlichen Einrichtungen müssen für die Betriebsart, in der der Flug durchzuführen ist, angemessen sein; |
b) |
die Wetterbedingungen müssen die sichere Durchführung des Fluges ermöglichen; |
c) |
bei einem Motorsegler, dessen Motor verwendet werden soll, muss die Menge an Kraftstoff oder sonstiger Energie ausreichen, um den Flug sicher durchführen zu können. |
SAO.OP.125 Betanken und Aufladen oder Auswechseln von Batterien, während sich Personen an Bord befinden — Motorsegler
Wenn sich ein Fluggast an Bord eines Motorseglers befindet:
a) |
darf der Motorsegler nicht betankt werden; und |
b) |
dürfen die zum Antrieb verwendeten Batterien nicht aufgeladen oder ausgewechselt werden. |
SAO.OP.130 Rauchen an Bord
An Bord eines Segelflugzeugs darf niemand während der Flugphase rauchen.
SAO.OP.135 Wetterbedingungen
Der verantwortliche Pilot darf einen Flug nur beginnen bzw. fortsetzen, wenn die aktuell(en) verfügbaren meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass eine sichere Landeoption weiterhin verfügbar ist.
SAO.OP.140 Eis und andere Ablagerungen — Verfahren am Boden
Der verantwortliche Pilot darf den Start nur beginnen, wenn das Segelflugzeug frei ist von jeglichen Ablagerungen, die die Flugleistung oder die Steuerbarkeit des Segelflugzeugs ungünstig beeinflussen könnten, außer wenn dies laut Flughandbuch zulässig ist.
SAO.OP.145 Management des Kraftstoffs oder sonstiger Energie während des Fluges — Motorsegler
Bei Motorseglern hat der verantwortliche Pilot während des Fluges in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die zur Verfügung stehende Menge an Kraftstoff oder sonstiger Energie nicht geringer ist als die zur Gewährleistung einer sicheren Landung erforderliche Menge.
SAO.OP.150 Gebrauch von Zusatzsauerstoff
Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass alle an Bord befindlichen Personen sich mit Zusatzsauerstoff versorgen, wenn er feststellt, dass ein Mangel an Sauerstoff bei der beabsichtigten Flughöhe ihre Fähigkeiten einschränken oder ihnen schaden könnte.
SAO.OP.155 Spezialisierter Segelflugzeugbetrieb
a) |
Vor Beginn des spezialisierten Segelflugzeugbetriebs oder einer solchen Serie hat der verantwortliche Pilot eine Risikobewertung durchzuführen und die Komplexität der Tätigkeit zu bewerten, um die mit dem vorgesehenen Segelflugzeugbetrieb verbundenen Gefahren und Risiken zu ermitteln und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Risikominderung festzulegen. |
b) |
Ein spezialisierter Segelflugzeugbetrieb ist gemäß einer Klarliste durchzuführen. Der verantwortliche Pilot hat diese Klarliste auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung aller in diesem Anhang aufgeführten Anforderungen festzulegen und sicherzustellen, dass sie für den spezialisierten Betrieb und das verwendete Segelflugzeug geeignet ist. Die Klarliste muss während jedes Fluges für den verantwortlichen Piloten und jedes andere Besatzungsmitglied leicht zugänglich sein, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist. |
c) |
Der verantwortliche Pilot hat die Klarliste regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn dies erforderlich ist, um der Risikobewertung angemessen Rechnung zu tragen. |
TEILABSCHNITT POL
FLUGLEISTUNG UND BETRIEBSGRENZEN
SAO.POL.100 Wägung
a) |
Die Wägung des Segelflugzeugs ist entweder vom Hersteller des Segelflugzeugs oder gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (2) vorzunehmen. |
b) |
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Masse des Segelflugzeugs vor seiner ersten Inbetriebnahme durch tatsächliche Wägung ermittelt wurde. Die kumulierten Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Diese Informationen sind dem verantwortlichen Piloten zur Verfügung zu stellen. Das Segelflugzeug ist erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen oder Reparaturen auf die Masse nicht bekannt sind. |
SAO.POL.105 Flugleistung — Allgemeines
Der verantwortliche Pilot darf das Segelflugzeug nur betreiben, wenn die Flugleistung des Segelflugzeugs für die Einhaltung der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegten Anforderungen und sonstiger für den Flug, die benutzten Lufträume, Flugplätze oder Einsatzorte geltender Beschränkungen ausreichend ist, wobei sicherzustellen ist, dass die neueste verfügbare Ausgabe der Diagramme und Karten verwendet wird.
TEILABSCHNITT IDE
INSTRUMENTE, DATEN UND AUSRÜSTUNG
SAO.IDE.100 Instrumente und Ausrüstungen — Allgemeines
a) |
Die in diesem Teilabschnitt vorgeschrieben Instrumente und Ausrüstungen müssen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder, wenn sie in einem Drittland eingetragen sind, gemäß den Lufttüchtigkeitsanforderungen des Eintragungsstaates zugelassen sein, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
|
b) |
Abweichend von Buchstabe a bedürfen alle folgenden Instrumente oder Ausrüstungen, sofern sie in diesem Teilabschnitt vorgeschrieben sind, keiner Zulassung:
|
c) |
Instrumente und Ausrüstungen müssen von dem Platz aus, an dem der verantwortliche Pilot oder ein anderes Besatzungsmitglied, das diese benutzen muss, sitzt, leicht zu bedienen bzw. zugänglich sein. |
SAO.IDE.105 Flug- und Navigationsinstrumente
a) |
In Segelflugzeugen muss ein Mittel zur Messung und Anzeige alles Folgenden vorhanden sein:
|
b) |
In Segelflugzeugen, die unter Bedingungen betrieben werden, unter denen sie nicht ohne Heranziehung eines oder mehrerer weiterer Instrumente auf einem gewünschten Flugweg gehalten werden können, muss bei der Durchführung von Wolkenflügen oder Nachtbetrieb zusätzlich zu den Vorgaben nach Buchstabe a ein Mittel zur Messung und Anzeige alles Folgenden vorhanden sein:
|
SAO.IDE.110 Segelflugzeugbeleuchtung
Segelflugzeuge, die bei Nacht betrieben werden, müssen mit allem Folgenden ausgerüstet sein:
a) |
einer Zusammenstoßwarnlichtanlage; |
b) |
Navigations-/Positionslichtern; |
c) |
einem Landescheinwerfer; |
d) |
einer über die elektrische Anlage des Segelflugzeugs versorgten angemessenen Beleuchtung für alle für den sicheren Betrieb des Segelflugzeugs wesentlichen Instrumente und Ausrüstungen; |
e) |
einer Taschenlampe für den verantwortlichen Piloten und jeden anderen Platz eines Besatzungsmitglieds. |
SAO.IDE.115 Zusatzsauerstoff
Segelflugzeuge, die betrieben werden, wenn gemäß Punkt SAO.OP.150 eine Sauerstoffversorgung erforderlich ist, müssen mit Sauerstoffspeicher- und -abgabevorrichtungen ausgerüstet sein, die die erforderlichen Sauerstoffmengen speichern und abgeben können.
SAO.IDE.120 Überlebensausrüstung und Signalmittel — Flüge über Wasser
Der verantwortliche Pilot eines Segelflugzeugs, das über Wasser betrieben wird, hat vor Beginn des Fluges die Risiken für das Überleben der im Segelflugzeug beförderten Personen im Fall einer Notwasserung zu ermitteln. In Anbetracht dieser Risiken hat er zu prüfen, ob das Mitführen von Überlebensausrüstung und Signalmitteln erforderlich ist.
SAO.IDE.125 Überlebensausrüstung und Signalmittel — Schwierigkeiten beim Einsatz des Such- und Rettungsdienstes
Segelflugzeuge, die über Gebieten betrieben werden, in denen der Einsatz des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre, müssen mit Überlebensausrüstung und Signalmitteln entsprechend den zu überfliegenden Gebieten ausgerüstet sein.
SAO.IDE.130 Funkkommunikationsausrüstung
Segelflugzeuge müssen über eine Funkkommunikationsausrüstung verfügen, die die gemäß Anlage 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und, falls der Flug im Luftraum eines Drittlands durchgeführt wird, gemäß dem Recht des betreffenden Drittlands vorgeschriebene Kommunikation ermöglicht.
SAO.IDE.135 Transponder
Segelflugzeuge müssen über einen Sekundärradar-Transponder (Secondary Surveillance Radar (SSR) Transponder) mit allen erforderlichen Funktionen gemäß Punkt SERA.6005(b) im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und, falls der Flug im Luftraum eines Drittlands durchgeführt wird, gemäß dem Recht des betreffenden Drittlands verfügen.
TEILABSCHNITT DEC
ERKLÄRUNG
SAO.DEC.100 Erklärung
a) |
In der Erklärung nach Artikel 3 Absatz 2 muss der Betreiber bestätigen, dass er die wesentlichen Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt und weiterhin erfüllen wird. |
b) |
Der Betreiber hat in die Erklärung folgende Angaben aufzunehmen:
|
c) |
Der Betreiber hat der zuständigen Behörde bei der Abgabe der Erklärung die Liste der AltMoC vorzulegen, wenn dies für den Nachweis der Einhaltung gemäß Punkt SAO.GEN.110 gefordert wird. Diese Liste muss Verweise auf die zugehörigen AMC enthalten. |
d) |
Bei Abgabe der Erklärung hat der Betreiber das Formular in der Anlage zu diesem Anhang zu verwenden. |
SAO.DEC.105 Änderungen der Erklärung und Einstellung des gewerblichen Betriebs
a) |
Der Betreiber hat die zuständige Behörde unverzüglich über jede Änderung der Umstände zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung hat, wie gegenüber der zuständigen Behörde angegeben, sowie jede Änderung in Bezug auf die Informationen gemäß Punkt SAO.DEC.100(b) und die Liste der AltMoC gemäß Punkt SAO.DEC.100(c), die in dieser Erklärung oder in ihrem Anhang aufgeführt sind. |
b) |
Der Betreiber hat die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten, dass er keinen gewerblichen Flugbetrieb mit Segelflugzeugen mehr durchführt. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).
Anlage
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