ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 321

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
17. Dezember 2018


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 ( 1 )

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) ( 1 )

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/1


VERORDNUNG (EU) 2018/1971 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2018

zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) dient dem Ziel, in der Union einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation zu schaffen, wobei durch stärkeren Wettbewerb ein hohes Niveau an Investitionen, Innovation und Verbraucherschutz gewährleistet werden soll. Mit jener Richtlinie werden für das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (im Folgenden „GEREK“) auch eine Reihe neuer Aufgaben festgelegt, wie beispielsweise der Veröffentlichung von Leitlinien zu verschiedenen Themen, der Berichterstattung zu technischen Fragen, dem Führen von Registern, Listen oder Datenbanken und der Abgabe von Stellungnahmen zu den Binnenmarktverfahren für Entwürfe nationaler Maßnahmen zur Marktregulierung.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden in Bezug auf das unionsweite Roaming die Regeln, die mit dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation geschaffen wurden, ergänzt und flankiert und bestimmte Aufgaben für das GEREK festgelegt.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) werden überdies zusätzliche Aufgaben für das GEREK in Bezug auf den Zugang zum offenen Internet festgelegt. Darüber hinaus wurden die Leitlinien des GEREK vom 30. August 2016 für die Umsetzung der europäischen Vorschriften zur Netzneutralität durch die nationalen Regulierungsstellen begrüßt, weil sie wertvolle Klarstellungen zur Wahrung eines starken, freien und offenen Internets enthalten, indem dafür gesorgt wird, dass die Regeln zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und zur Wahrung der damit verbundenen Rechte der Endnutzer kohärent angewendet werden.

(4)

Da die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die kohärente Anwendung des Rechtsrahmens der Union für die elektronische Kommunikation sichergestellt werden müssen, hat die Kommission mit dem Beschluss 2002/627/EG der Kommission die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ERG) eingerichtet (6), um die Kommission bei der Konsolidierung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zu beraten und zu unterstützen und, auf einer allgemeineren Ebene, als Schnittstelle zwischen den nationalen Regulierungsbehörden (im Folgenden „NRB“) und der Kommission zu fungieren.

(5)

Das GEREK und das Büro wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtet. Das GEREK hat die ERG ersetzt und sollte zum einen zur Entwicklung und zum anderen zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste beitragen, indem es für die einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation sorgt. Das GEREK fungiert als Forum für die Zusammenarbeit zwischen den NRB untereinander und zwischen den NRB und der Kommission bei der Wahrnehmung aller ihrer Aufgaben gemäß dem Rechtsrahmen der Union. Das GEREK wurde eingerichtet, um Fachwissen einzubringen und unabhängig und transparent zu handeln.

(6)

Das GEREK dient außerdem als Reflexions- und Diskussionsforum sowie zur Beratung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation.

(7)

Das Büro wurde als Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet, um die in der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 genannten Aufgaben wahrzunehmen und insbesondere das GEREK in administrativer und professioneller Hinsicht zu unterstützen. Dem Büro wurde rechtliche, verwaltungstechnische und finanzielle Autonomie gewährt, um das GEREK wirksam unterstützen zu können.

(8)

Mit dem Beschluss 2010/349/EU (8) haben die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten Riga als Sitz des Büros bestimmt. Das Sitzabkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und dem Büro ist am 5. August 2011 in Kraft getreten.

(9)

In ihrer Mitteilung „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ vom 6. Mai 2015 äußerte die Kommission die Absicht, im Jahr 2016 Vorschläge für eine ambitionierte Reform des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation vorzulegen, deren Schwerpunkt unter anderem auf einem wirksameren institutionellen Rechtsrahmen liegen sollte, um, im Zuge der Schaffung der richtigen Bedingungen für den digitalen Binnenmarkt, für bedarfsgerechte Vorschriften für die elektronische Kommunikation zu sorgen. Dazu gehören der Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die besser koordinierte Verwaltung der Funkfrequenzen für Drahtlosnetze und die Schaffung gleicher Voraussetzungen für moderne digitale Netze und innovative Dienste. In der Mitteilung wurde hervorgehoben, dass aufgrund der sich verändernden Marktgegebenheiten und des sich wandelnden technologischen Umfelds der institutionelle Rahmen durch eine Aufwertung der Rolle des GEREK gestärkt werden muss.

(10)

In seiner Entschließung mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“ vom 19. Januar 2016 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, zur weiteren Integration des digitalen Binnenmarkts dafür Sorge zu tragen, dass ein effizienterer institutioneller Rahmen geschaffen wird..

(11)

Das GEREK und das Büro haben einen positiven Beitrag zur einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation geleistet. Dennoch bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die Regulierungspraxis, was nachteilige Auswirkungen auf grenzüberschreitend oder in einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten tätige Unternehmen hat, auch in dem Fall, dass es zwar GEREK-Leitlinien gibt, diese aber weiterentwickelt werden könnten. Um weiterhin einen Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation in der gesamten Union wie auch zur Förderung des Zugangs zu Netzen mit sehr hoher Kapazität und ihrer Nutzung, des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste und zugehöriger Einrichtungen sowie zur Förderung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Union zu leisten, zielt diese Verordnung darauf ab, die Rolle des GEREK zu stärken. Eine solche stärkere Rolle würde die größere Rolle des GEREK gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) 2015/2120, sowie der Richtlinie (EU) 2018/1972 ergänzen.

(12)

In Anbetracht der Markt- und Technologieentwicklung, die häufig eine zunehmend grenzübergreifende Dimension mit sich bringt, sowie angesichts der bisher gemachten Erfahrungen im Rahmen der Bemühungen, die einheitliche Umsetzung auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten, ist es erforderlich, auf die Arbeit des GEREK und des Büros aufzubauen. Ihre Verwaltung und ihre Tätigkeiten sollten gestrafft und an die Aufgaben angepasst werden, die sie erfüllen. In Anbetracht der bereits festgelegten Verfahren und des neuen Aufgabenpakets, das dem GEREK und dem Büro übertragen wird, und um deren Wirksamkeit zu stärken, sollte zusätzliche Stabilität für das Management geschaffen und der Entscheidungsprozess vereinfacht werden.

(13)

Das GEREK sollte Fachwissen einbringen und durch seine Unabhängigkeit, die Qualität seiner Beratung und seiner Informationen, die Transparenz seiner Verfahren und Arbeitsmethoden sowie die Sorgfalt, mit der es seine Aufgaben erfüllt, Vertrauen schaffen. Die Unabhängigkeit des GEREK sollte seinen Regulierungsrat nicht daran hindern, auf der Grundlage von Entwürfen von Arbeitsgruppen zu beraten.

(14)

Der neue amtliche Name des Büros sollte „Agentur zur Unterstützung des GEREK“ (im Folgenden „GEREK-Büro“) lauten. Die Bezeichnung „GEREK-Büro“ sollte als Kurzbezeichnung für die Agentur verwendet werden. Das GEREK-Büro sollte rechtlich, administrativ und finanziell autonom sein. Daher ist es notwendig und sinnvoll, das GEREK-Büro als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit zu errichten, die die ihr übertragenen Befugnisse ausübt. Als dezentrale Agentur der Union sollte das GEREK-Büro im Rahmen seines Mandats und des vorhandenen institutionellen Rahmens handeln. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass es nach außen hin einen Standpunkt der Union vertritt oder im Namen der Union rechtliche Verpflichtungen eingeht.

(15)

Außerdem sollten die Regelungen für die Leitung und Geschäftstätigkeit des GEREK-Büros, wo dies angemessen ist, mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen in Einklang gebracht werden.

(16)

Die Organe der Union und die NRB sollten die Unterstützung und Beratung des GEREK nutzen können, unter anderem zu den einschlägigen regulatorischen Auswirkungen sämtlicher Angelegenheiten im Zusammenhang mit der allgemeinen Dynamik der digitalen Märkte oder in den Beziehungen und bei Gesprächen und dem Austausch mit Dritten sowie bei der Verbreitung bewährter Regulierungsverfahren an Dritte. Zusätzlich zu ihrem Beitrag zur öffentlichen Konsultation der Kommission sollte das GEREK die Kommission auf Antrag bei der Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen beraten. Das GEREK sollte außerdem das Europäische Parlament und den Rat auf Antrag oder von Amts wegen beraten können.

(17)

Als technisches Gremium mit Fachwissen auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation, das sich aus Vertretern der NRB und der Kommission zusammensetzt, ist das GEREK für bestimmte Aufgaben am besten geeignet, beispielsweise, um zu effizienten Binnenmarktverfahren für Entwürfe nationaler Maßnahmen zur Marktregulierung beizutragen, um den NRB und anderen maßgeblichen zuständigen Behörden die erforderlichen Leitlinien bereitzustellen und so für gemeinsame Kriterien und einen kohärenten Regulierungsansatz zu sorgen und um auf Unionsebene bestimmte Register, Datenbanken und Listen zu führen. Nicht dazu gehören jedoch die Aufgaben der NRB, die mit den Märkten für elektronische Kommunikation und ihren lokalen Gegebenheiten am engsten verbunden sind.

(18)

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sollte das GEREK weiterhin das Fachwissen der NRB bündeln. Das GEREK sollte die Beteiligung aller NRB an der Wahrnehmung seiner Regulierungsaufgaben und seinem Betrieb sicherstellen. Um das GEREK zu stärken und repräsentativer zu gestalten und um sein Fachwissen, seine Erfahrung und seine Kenntnisse bezüglich der besonderen Lage im gesamten Spektrum der nationalen Märkte zu bewahren, sollten alle Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre NRB über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, die für die umfassende Beteiligung an der Arbeit des GEREK erforderlich sind.

(19)

In Anbetracht der zunehmenden Konvergenz zwischen den Branchen, die elektronische Kommunikationsdienste anbieten, und angesichts der horizontalen Dimension der Regulierungsfragen bezüglich ihrer Entwicklung sollten das GEREK und das GEREK-Büro, unbeschadet der Rolle der NRB, anderer Einrichtungen, sonstiger Stellen und Beratungsgruppen der Union, mit diesen zusammenarbeiten dürfen, insbesondere mit der durch den Beschluss 2002/622/EG der Kommission (9) eingerichteten Gruppe für Funkfrequenzpolitik, dem durch die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Europäischen Datenschutzbeauftragten (10), dem durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Europäischen Datenschutzausschuss, der durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingesetzten Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste, der durch die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingerichteten Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit, der durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten Agentur für das Europäische GNSS, dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichteten Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, dem Europäischen Wettbewerbsnetz, den europäischen Normungsorganisationen sowie auch mit bestehenden Ausschüssen (wie dem Kommunikationsausschuss und dem Funkfrequenzausschuss). Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sollten das GEREK und das GEREK-Büro außerdem mit den maßgeblichen für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Datenschutz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten können, insbesondere mit den für den Bereich der elektronischen Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden oder Gruppen dieser Behörden, sowie mit internationalen Organisationen. Das GEREK sollte außerdem im Wege öffentlicher Anhörungen interessierte Parteien konsultieren können.

(20)

Das GEREK sollte befugt sein, Arbeitsvereinbarungen mit den Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union, den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen zu treffen, die keine rechtlichen Verpflichtungen begründen sollten. Ziel dieser Arbeitsvereinbarungen könnte beispielsweise die Entwicklung kooperativer Beziehungen und ein Gedankenaustausch über Regulierungsfragen sein. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die erforderlichen Arbeitsvereinbarungen mit der Politik und den Prioritäten der Union im Einklang stehen, und dass das GEREK innerhalb seines Mandats und des bestehenden institutionellen Rahmens handelt und dass nicht der Eindruck entsteht, dass es nach außen hin einen Standpunkt der Union vertritt oder für die Union internationale Verpflichtungen eingeht.

(21)

Das GEREK sollte sich aus dem Regulierungsrat und den Arbeitsgruppen zusammensetzen. Der turnusmäßig wechselnde Vorsitz des Regulierungsrats soll die Kontinuität der Arbeit des GEREK sicherstellen. Ein turnusmäßiger Wechsel der stellvertretenden Vorsitzenden, die verschiedene NRB vertreten, wird ebenfalls gefördert werden.

(22)

Das GEREK sollte unabhängig von jeglicher Einmischung von außen — einschließlich politischen Drucks oder kommerzieller Einflussnahme — im Interesse der Union handeln können. Daher ist es wichtig sicherzustellen, dass den Personen, die zu Mitgliedern des Regulierungsrats ernannt werden, ein Höchstmaß an persönlicher und funktioneller Unabhängigkeit garantiert wird. Der Vorsitzende einer NRB, ein Mitglied eines NRB-Kollegiums oder der Stellvertreter einer dieser Personen genießen ein solches Maß an persönlicher und funktioneller Unabhängigkeit. Konkret sollten sie unabhängig und objektiv handeln, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen und vor willkürlicher Entlassung geschützt sein. Die Funktion des Stellvertreters im Regulierungsrat könnte auch von dem Vorsitzenden der NRB, einem Mitglied des NRB-Kollegiums, dem Stellvertreter einer dieser Personen oder von einem anderen Mitglied des Personals der NRB ausgeübt werden, wobei die betreffende Person im Namen des Mitglieds des Regulierungsrates, das sie vertritt, und im Rahmen des diesem erteilten Mandats handelt.

(23)

Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Aufgaben des GEREK besser in Arbeitsgruppen ausgeführt werden können, die stets eine gleichwertige Berücksichtigung der Ansichten und Beiträge aller NRB gewährleisten sollten. Der Regulierungsrat sollte daher die Arbeitsgruppen einrichten und ihre Vorsitzende ernennen. Zur raschen Einrichtung von Arbeitsgruppen, insbesondere der Arbeitsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren, für die Fristen gelten, sollten die NRB auf Ernennungsgesuche umgehend reagieren. Die Arbeitsgruppen sollten Sachverständigen der Kommission zur Teilnahme offenstehen. Das Personal des GEREK-Büros sollte die Tätigkeiten der Arbeitsgruppen unterstützen und zu ihnen beitragen.

(24)

Bei Bedarf und auf Einzelfallbasis sollten der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat jede Person, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, einladen können, an ihren Sitzungen als Beobachter teilzunehmen.

(25)

Gegebenenfalls sollten je nach der Zuweisung der Aufgaben an die Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten in der betreffenden Arbeitsgruppe die Ansichten anderer zuständiger Behörden berücksichtigt werden, indem diese anderen Behörden beispielsweise auf nationaler Ebene konsultiert oder zu den entsprechenden Sitzungen, in denen ihr Fachwissen benötigt wird, eingeladen werden. Die Unabhängigkeit des GEREK sollte in jedem Fall gewahrt werden.

(26)

Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat sollten parallel zueinander arbeiten, wobei der Regulierungsrat hauptsächlich über regulatorische Fragen und der Verwaltungsrat über Verwaltungsangelegenheiten wie etwa Haushalt, Personal und Rechnungsprüfungen entscheidet. Neben den Vertretern der Kommission sollten die Vertreter der NRB im Verwaltungsrat grundsätzlich zugleich deren Vertreter im Regulierungsrat sein, wobei die NRB andere Vertreter benennen können sollten, soweit diese die gleichen Anforderungen erfüllen.

(27)

Die Befugnisse der Anstellungsbehörde wurden in der Vergangenheit vom stellvertretenden Vorsitz des Verwaltungsausschusses des Büros ausgeübt. Diese Verordnung legt fest, dass der Verwaltungsrat die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Direktor überträgt, der zur Weiterübertragung dieser Befugnisse ermächtigt ist. Dies soll zur effizienten Verwaltung des Personals des GEREK-Büros beitragen.

(28)

Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat sollten jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen abhalten. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen und aufgrund der größeren Rolle des GEREK werden der Regulierungsrat oder der Verwaltungsrat möglicherweise zusätzliche Sitzungen abhalten müssen.

(29)

Der Direktor sollte das GEREK-Büro in rechtlichen und administrativen Angelegenheiten weiterhin vertreten. Der Verwaltungsrat sollte den Direktor im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren ernennen, um eine strenge Bewertung der Bewerber und ein hohes Maß an Unabhängigkeit zu gewährleisten. Die Amtszeit des Verwaltungsdirektors des Büros betrug in der Vergangenheit drei Jahre. Das Mandat des Direktors muss hinreichend lang sein, um Stabilität und die Umsetzung einer langfristigen Strategie für das GEREK-Büro zu gewährleisten.

(30)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (16) sollte auf das GEREK-Büro Anwendung finden.

(31)

Das GEREK-Büro sollte sämtliche für die Arbeit des GEREK erforderliche fachliche und administrative Unterstützung — einschließlich finanzieller, organisatorischer und logistischer Unterstützung — leisten und zu den Regulierungstätigkeiten des GEREK beitragen.

(32)

Um die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des GEREK-Büros zu gewährleisten und die Arbeit des GEREK zu unterstützen, sollte das GEREK-Büro mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, der im Wesentlichen aus einem Beitrag der Union bestehen sollte. Der Haushalt sollte angemessen sein und die zusätzlichen Aufgaben und die größere Rolle des GEREK und des GEREK-Büros widerspiegeln. Die Finanzierung des GEREK-Büros sollte einer Einigung gemäß Nummer 31 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (17) unterliegen.

(33)

Das GEREK-Büro sollte über eine für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessene Personalausstattung verfügen. Alle dem GEREK-Büro übertragenen Aufgaben — einschließlich der fachlichen und administrativen Unterstützung des GEREK bei der Wahrnehmung seiner Regulierungsaufgaben sowie der Einhaltung der einschlägigen finanziellen, arbeitsrechtlichen und sonstigen Vorschriften — und die stärkere Gewichtung der dem GEREK-Büro übertragenen operativen Aufgaben im Vergleich zu administrativen Aufgaben sollten im Rahmen der Ressourcenplanung gebührend bewertet und berücksichtigt werden.

(34)

Um die einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation weiter auszuweiten, sollten der Regulierungsrat, die Arbeitsgruppen und der Verwaltungsrat den für den Bereich der elektronischen Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern, die entsprechende Übereinkünfte mit der Union getroffen haben, wie etwa die EWR/EFTA-Staaten und die Kandidatenländer, zur Teilnahme offenstehen.

(35)

Entsprechend dem Grundsatz der Transparenz sollten das GEREK und das GEREK-Büro, soweit angebracht, Informationen über ihre Arbeit auf ihrer Webseite veröffentlichen. Insbesondere sollte das GEREK alle endgültigen Dokumente veröffentlichen, die im Zuge der Wahrnehmung seiner Aufgaben erstellt werden, wie beispielsweise Stellungnahmen, Leitlinien, Berichte, Empfehlungen, gemeinsame Standpunkte, bewährte Verfahren sowie alle zur Unterstützung seiner Aufgaben in Auftrag gegebenen Untersuchungen. Zudem sollten das GEREK und das GEREK-Büro aktuelle Listen ihrer Aufgaben und aktuelle Listen der Mitglieder, Stellvertreter und anderen Teilnehmer an den Sitzungen ihrer organisatorischen Gremien sowie die Interessenerklärungen der Mitglieder des Regulierungsrats, der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Direktors veröffentlichen.

(36)

Das GEREK sollte mit Unterstützung des GEREK-Büros innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs Kommunikationstätigkeiten durchführen können, die sich nicht nachteilig auf die Hauptaufgaben des GEREK auswirken. Der Inhalt und die Umsetzung der Kommunikationsstrategie des GEREK sollten kohärent, objektiv, sachdienlich und mit den Strategien und Tätigkeiten der Kommission und der anderen Organe abgestimmt sein, um dem Bild der Union in seiner Gesamtheit gerecht zu werden. Die Kommunikationstätigkeiten des GEREK-Büros sollten mit den einschlägigen Kommunikations- und Verbreitungsplänen des Verwaltungsrats im Einklang stehen.

(37)

Zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollten das GEREK und das GEREK-Büro das Recht haben, bei der Kommission, den NRB und als letzte Möglichkeit bei anderen Behörden und Unternehmen alle erforderlichen Informationen einzuholen. Informationsersuchen sollten Gründe enthalten, verhältnismäßig sein und für die Adressaten keine unzumutbare Belastung darstellen. Die NRB sollten mit dem GEREK und dem GEREK-Büro zusammenarbeiten und ihnen zeitnah präzise Informationen bereitstellen, um zu gewährleisten, dass das GEREK und das GEREK-Büro in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. Das GEREK und das GEREK-Büro sollten alle erforderlichen Informationen außerdem nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit an die Kommission, die NRB und andere zuständige Behörden weitergeben. Gegebenenfalls sollte die Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet werden. Bei der Bewertung der Frage, ob ein Ersuchen ausreichend begründet ist, sollte das GEREK berücksichtigen, ob die angeforderten Informationen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben stehen, mit denen ausschließlich die zuständigen Behörden betraut sind.

(38)

Das GEREK-Büro sollte zur Vermeidung doppelter Informationsersuchen und zur Erleichterung der Kommunikation zwischen allen beteiligten Behörden ein gemeinsames Informations- und Kommunikationssystem einrichten.

(39)

Um ein hohes Maß an Vertraulichkeit zu gewährleisten und um Interessenkonflikten vorzubeugen, sollten die für die Mitglieder der organisatorischen Gremien des GEREK und des GEREK-Büros geltenden diesbezüglichen Vorschriften auch für ihre Stellvertreter gelten.

(40)

Da dem GEREK und dem GEREK-Büro mit dieser Verordnung neue Aufgaben übertragen werden und ihnen durch andere Rechtsakte der Union zusätzliche Aufgaben übertragen werden können, sollte die Kommission die Tätigkeit des GEREK und des GEREK-Büros und die Wirksamkeit ihrer institutionellen Struktur in einem sich wandelnden digitalen Umfeld einer regelmäßigen Bewertung unterziehen. Sollte die Kommission anhand dieser Bewertung zu dem Schluss kommen, dass die institutionelle Struktur nicht geeignet ist, um die Aufgaben des BEREK und des BEREK-Büros durchzuführen und insbesondere die einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation zu gewährleisten, so sollte sie alle denkbaren Optionen zur Verbesserung dieser Struktur prüfen.

(41)

Das mit der vorliegenden Verordnung errichtete GEREK-Büro ist in Bezug auf das Eigentum und alle Übereinkünfte — einschließlich des Sitzabkommens —, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten Rechtsnachfolger des durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 als Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit errichteten Büros. Das GEREK-Büro sollte das Personal des Büros übernehmen, dessen Rechte und Pflichten nicht beeinträchtigt werden sollten. Damit die Kontinuität der Arbeit des GEREK und des Büros sichergestellt ist, sollten die derzeit amtierenden Vertreter dieser Einrichtungen, d. h. der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Regulierungsrats, der Verwaltungsrat und der Verwaltungsdirektor, ihre Funktionen bis zum Ablauf ihrer Amtszeit weiterhin ausüben.

(42)

Eine beträchtliche Anzahl von Verbrauchern in den meisten Mitgliedstaaten bedient sich weiterhin herkömmlicher Arten der internationalen Kommunikation wie Telefongespräche und SMS-Nachrichten, obwohl immer mehr Verbraucher Zugang zu nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben, mit denen ihrem Bedarf an Auslandsgesprächen zu niedrigeren Entgelten als bei herkömmlichen Diensten oder ohne Zahlung von Geldbeträgen entsprochen wird.

(43)

Die Kommission hat 2013 einen Vorschlag für eine Verordnung mit dazugehöriger Folgenabschätzung vorgelegt, der eine Bestimmung enthält, in der Regulierungsmaßnahmen für intra-EU-Kommunikation vorgesehen sind. Das GEREK und die Kommission haben im Rahmen einer Studie der Kommission und von Eurobarometer im Zeitraum von 2017 bis 2018 zusätzliche Daten zum Markt für intra-EU-Kommunikation. Aus diesen Daten geht hervor, dass sowohl in der Festnetz- als auch in der Mobilfunkkommunikation erhebliche Preisunterschiede bei der inländischen Sprach- und SMS-Kommunikation und bei der Zustellung in andere Mitgliedstaaten bestehen, die im Zusammenhang mit erheblichen Preisunterschieden zwischen einzelnen Ländern, Anbietern und Tarifpaketen sowie zwischen Mobilfunk- und Festnetzkommunikation stehen. Die Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten setzen häufig nutzungsabhängige Preise für intra-EU-Kommunikation an, die die inländischen Tarife plus Zusatzkosten weit übersteigen. Im Durchschnitt und tendenziell ist der Standardpreis für einen intra-EU-Festnetz- oder -Mobilfunkanruf drei Mal höher als der Standardpreis für einen Inlandsanruf und der Standardpreis für eine intra-EU-SMS-Nachricht doppelt so hoch wie für eine SMS-Nachricht im Inland. Hinter diesen arithmetischen Mittelwerten verbergen sich jedoch beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. In manchen Fällen kann der Standardpreis für einen intra-EU-Anruf bis zu acht Mal höher ausfallen als der Standardpreis für Inlandsanrufe. Daher sind die Kunden in einigen Mitgliedstaaten mit sehr hohen Preisen für intra-EU-Kommunikation konfrontiert. Von diesen hohen Preisen sind hauptsächlich Verbraucher betroffen — vor allem solche Verbraucher, die sich dieser Kommunikation selten oder in geringem Umfang bedienen —, die die überwiegende Mehrheit der Verbraucher ausmachen, die intra-EU-Kommunikation verwenden. Gleichzeitig stellen einige Anbieter Sonderangebote bereit, die für Geschäftskunden und Verbraucher mit beträchtlicher intra-EU-Kommunikation besonders attraktiv sind. Solche Angebote werden häufig nicht auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung abgerechnet und können darin bestehen, dass eine bestimmte Anzahl an Gesprächsminuten oder intra-EU-SMS-Nachrichten gegen eine feste monatliche Gebühr (Zusatzangebote) zur Verfügung gestellt wird oder eine bestimmte Anzahl an Gesprächsminuten oder intra-EU-SMS-Nachrichten in die Monatspauschale für Gesprächsminuten oder SMS-Nachrichten ohne Aufpreis oder nur mit geringem Aufpreis einbezogen wird. Allerdings sind die Bedingungen dieser Angebote für Verbraucher mit nur gelegentlicher, unvorhersehbarer oder relativ geringer intra-EU-Kommunikation oft nicht attraktiv. Folglich sind diese Verbraucher dem Risiko ausgesetzt, überhöhte Preise für ihre intra-EU-Kommunikation zu zahlen, und sollten geschützt werden.

(44)

Darüber hinaus stellen hohe Preise für intra-EU-Kommunikation ein Hemmnis für das Funktionieren des Binnenmarktes dar, da sie die Verbraucher davon abhalten, bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbieter nach Waren und Diensten zu suchen und diese zu kaufen. Daher müssen spezifische und angemessene Obergrenzen für die Preise, die die Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten den Verbrauchern für intra-EU-Kommunikation in Rechnung stellen können, festgelegt werden, um solche hohen Preise zu beseitigen.

(45)

Wenn Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten den Verbrauchern für intra-EU-Kommunikation Entgelte berechnen, deren Höhe ganz oder teilweise von der Nutzung dieser Dienste abhängig ist, einschließlich in Fällen eines nutzungsabhängigen Abzugs von einer monatlichen oder vorausbezahlten Pauschale für solche Dienste, sollten diese Entgelte 0,19 EUR pro Minute für Anrufe und 0,06 EUR je SMS-Nachricht nicht überschreiten. Diese Obergrenzen entsprechen den Preisobergrenzen, die zurzeit für regulierte Roaminganrufe bzw. SMS-Roamingnachrichten gelten. Beim Roaming in der Union kommt den Verbrauchern der Schutz des Euro-Tarifs für Sprachanrufe und des Euro-Tarifs für SMS zugute, der schrittweise durch das Roaming zu Inlandspreisen ersetzt wurde. Diese Obergrenzen werden auch als geeigneter Richtwert für die Festlegung der Höchstentgelte für regulierte intra-EU-Kommunikation angesehen, die ab dem 15. Mai 2019 für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten werden. Die derzeitige Höhe der Obergrenze stellt eine einfache, transparente und bewährte Sicherung zum Schutz vor hohen Preisen dar und eignet sich als Obergrenze für die Endkundenpreise für jegliche regulierte intra-EU-Kommunikation. Roaminganrufe innerhalb der Union und intra-EU-Anrufe weisen eine ähnliche Kostenstruktur auf.

(46)

Mit den Obergrenzen sollte es den Anbietern von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten möglich sein, ihre Kosten zu decken, sodass ein angemessenes Eingreifen sowohl auf dem Mobilfunk- als auch auf dem Festnetzmarkt gewährleistet ist. Die Obergrenzen werden unmittelbar nur für Entgelte gelten, die auf der tatsächlichen Nutzung beruhen. Sie sollten aber auch eine disziplinierende Wirkung auf solche Angebote haben, bei denen ein bestimmtes Volumen an intra-EU-Kommunikation einbezogen ist, ohne gesondert berechnet zu werden, weil die Verbraucher die Möglichkeit haben, in einen nutzungsabhängigen Tarif für ihre intra-EU-Kommunikation zu wechseln. Die Obergrenzen sollten für das Volumen an intra-EU-Kommunikation gelten, das über das in einem Paket enthaltene Volumen hinausgeht und gesondert berechnet wird. Diese Maßnahme sollte in verhältnismäßiger Weise gewährleisten, dass Verbraucher mit nur geringer Nutzung der intra-EU-Kommunikation vor hohen Preisen geschützt sind, und sollte gleichzeitig nur mäßige Auswirkungen auf die Anbieter haben.

(47)

Die Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten sollten den Verbrauchern alternative Tarifangebote für internationale Kommunikation mit unterschiedlichen Entgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation unterbreiten können, und die Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, sich bewusst für solche Angebote zu entscheiden und jederzeit kostenlos zurück zu wechseln, selbst bei Verträgen, die die Verbraucher vor Inkrafttreten solcher Bestimmungen abgeschlossen haben. Nur bei alternativen Angeboten für internationale Kommunikation wie jene, die alle oder einige Drittländer abdecken, sollte es, sofern vom Verbraucher akzeptiert, möglich sein, den Anbieter von seiner Verpflichtung zu befreien, die Obergrenzen für regulierte intra-EU-Kommunikation nicht zu überschreiten. Andere Vorteile, etwa subventionierte Endgeräte oder Rabatte auf andere elektronische Kommunikationsdienste, die den Verbrauchern von den Anbietern angeboten werden, sind ein normaler Bestandteil des Wettbewerbs und dürften sich nicht auf die Anwendbarkeit der Preisobergrenzen für regulierte intra-EU-Kommunikation auswirken.

(48)

Einige Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten können in einem weitaus stärkeren Maße von der Preisobergrenze für regulierte intra-EU-Kommunikation betroffen sein als die Mehrheit der Anbieter in der Union. Dies könnte insbesondere bei Anbietern der Fall sein, die einen besonders hohen Anteil ihrer Einnahmen oder ihres Betriebsgewinns durch intra-EU-Kommunikation erzielen oder deren inländische Gewinnspannen im Vergleich zu branchenüblichen Richtwerten gering sind. Aufgrund der verringerten Gewinnspannen im Bereich der regulierte intra-EU-Kommunikation könnte für einen Anbieter sein inländisches Preismodell nicht mehr tragfähig sein. Solche Szenarien sind äußerst unwahrscheinlich, weil die Höchstpreise weit über den Kosten für die Bereitstellung von intra-EU-Kommunikation liegen. Um dennoch solchen äußerst seltenen Szenarien in verhältnismäßiger Weise zu begegnen, sollte es den NRB möglich sein, auf Antrag eines solchen Anbieters in begründeten außergewöhnlichen Fällen Ausnahmen zu gewähren.

(49)

Eine Ausnahme sollte jedoch nur dann gewährt werden, wenn ein Anbieter nachweisen kann, dass er bezogen auf einen vom GEREK festgelegten entsprechenden Richtwert in weitaus stärkerem Maße als die anderen Anbieter in der Union betroffen ist und aufgrund dieser Auswirkungen seine Fähigkeit, sein Entgeltmodell für inländische Kommunikation beizubehalten, erheblich beeinträchtigt wäre. Gewährt die NRB eine Ausnahme, so sollte sie den Höchstpreis festlegen, den ein Anbieter bei regulierter intra-EU-Kommunikation anwenden kann und der ihn in die Lage versetzt, ein wettbewerbsfähiges Preisniveau für inländische Kommunikation beizubehalten. Diese Ausnahmen sollten auf ein Jahr begrenzt sein und verlängert werden können, wenn der Anbieter nachweist, dass die Bedingungen für eine Ausnahme weiterhin erfüllt werden.

(50)

Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte die Geltung der Preisobergrenzen für die regulierte intra-EU-Kommunikation befristet sein und nach fünf Jahre nach deren Inkrafttreten enden. Mit dieser Frist sollte es möglich sein, die Maßnahmen ordnungsgemäß zu bewerten und zu prüfen, inwieweit es weiterhin erforderlich ist, die Verbraucher zu schützen.

(51)

Um einen unionsweit einheitlichen, rechtzeitigen und wirksamen Schutz der von den erheblichen Preisunterschieden bei intra-EU-Kommunikation negativ betroffenen Verbraucher zu gewährleisten, sollten solche Bestimmungen unmittelbar gelten, indem sie in einer Verordnung verankert werden. Der zu diesem Zweck am besten geeignete Rechtsakt ist die Verordnung (EU) 2015/2120, die nach einer Folgenabschätzung angenommen wurde, in der u. a. eine Bestimmung über intra-EU-Kommunikation als erforderliches Mittel zur Vollendung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation vorgeschlagen worden war. Die wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Einnahmen der Anbieter aus intra-EU-Kommunikation werden, durch die Anwendung des Euro-Roaming-Tarifs für Sprachanrufe und des Euro-Roaming-Tarifs für SMS als Obergrenze für die Festnetz- und Mobilfunkkommunikation, die als Sicherheitsmechanismus dient, und weil aus der GEREK-Analyse von 2018 hervorgeht, dass bei den relevanten Festnetzverbindungen, die von der Maßnahme in der Zwischenzeit betroffen waren, ein erheblicher Rückgang des Anrufaufkommens zu verzeichnen war, weiter abgeschwächt. Daher sollten diese Bestimmungen in Form einer Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 — die auch angepasst werden sollte, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für den Verstoß gegen solche Bestimmungen erlassen — aufgenommen werden.

(52)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung der einheitlichen Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation, insbesondere in Bezug auf grenzübergreifende Aspekte und durch effiziente Binnenmarktverfahren für Entwürfe nationaler Maßnahmen, und die Sicherstellung, dass den Verbrauchern keine überhöhten Preise für die nummerngebundene interpersonelle Kommunikation aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer in einem anderen Mitgliedstaat in Rechnung gestellt werden, von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(53)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 werden im Wege der vorliegenden Verordnung geändert und erweitert. Da es sich um wesentliche Änderungen handelt, sollte der genannte Rechtsakt aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (im Folgenden „GEREK“) und die Agentur zur Unterstützung des GEREK (im Folgenden „GEREK-Büro“) eingerichtet.

(2)   GEREK und das GEREK-Büro ersetzen das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und das Büro, welche mit der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 eingerichtet wurden, als Nachfolger.

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit des GEREK-Büros

(1)   Das GEREK-Büro ist eine Einrichtung der Union. Es besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Das GEREK-Büro besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es besitzt insbesondere die Fähigkeit, das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen zu erwerben und zu veräußern, und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Das GEREK-Büro wird von seinem Direktor vertreten.

(4)   Das GEREK-Büro verfügt über die alleinige Verantwortung für die ihm zugewiesenen Aufgaben und die ihm übertragenen Befugnisse.

(5)   Das GEREK-Büro hat seinen Sitz in Riga.

KAPITEL II

ZIELE UND AUFGABEN DES GEREK

Artikel 3

Ziele des GEREK

(1)   Das GEREK wird im Geltungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) 2015/2120 sowie der Richtlinie (EU) 2018/1972 tätig.

(2)   Das GEREK verfolgt die in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Ziele. Das GEREK verfolgt insbesondere das Ziel, eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation innerhalb des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Geltungsbereichs zu gewährleisten.

(3)   Das GEREK übt seine Aufgaben unabhängig, unparteiisch, transparent und zeitnah aus.

(4)   Das GEREK greift auf das bei den nationalen Regulierungsbehörden (im Folgenden „NRB“) verfügbare Fachwissen zurück.

(5)   Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 muss jeder Mitgliedstaatsicherstellen, dass sich seine NRB uneingeschränkt an der Arbeit der organisatorischen Gremien des GEREK beteiligen können.

(6)   In Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine NRB im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/1972 zuständig ist, stimmen sich die betreffenden NRB erforderlichenfalls untereinander ab.

Artikel 4

Regulierungsaufgaben des GEREK

(1)   Das GEREK hat folgende Regulierungsaufgaben:

a)

Unterstützung und Beratung der NRB, des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und Zusammenarbeit mit den NRB und der Kommission bei allen technischen Fragen, die in seine Zuständigkeit fallen und die elektronische Kommunikation betreffen, auf Antrag oder von Amts wegen;

b)

Unterstützung und Beratung der Kommission auf Antrag im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich etwaiger Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung oder der Richtlinie (EU) 2018/1972;

c)

Abgabe von Stellungnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und der Richtlinie (EU) 2018/1972, insbesondere

i)

zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten gemäß Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

ii)

zu Entwürfen nationaler Maßnahmen im Zusammenhang mit den Binnenmarktverfahren für die Marktregulierung gemäß den Artikeln 32, 33 und 66 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

iii)

zu Entwürfen von Beschlüssen und Empfehlungen zur Harmonisierung gemäß den Artikeln 38 und 93 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

iv)

über die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

v)

zur Festlegung eines unionsweit einheitlichen Mobilfunkzustellungshöchstentgelts und eines unionsweit einheitlichen Festnetzzustellungshöchstentgelts gemäß Artikel 75 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

vi)

zu dem Muster für Vertragszusammenfassungen gemäß Artikel 102 der Richtlinie (EU) 2018/1972

vii)

zur Umsetzung und zum Funktionieren der Allgemeingenehmigung auf nationaler Ebene und zu ihren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes nach Artikel 122 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

viii)

gegebenenfalls zu den Marktentwicklungen und den technologischen Entwicklungen bei den verschiedenen Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten und ihren Auswirkungen auf die Anwendung von Teil III Titel III der Richtlinie (EU) 2018/1972 nach Artikel 123 Absatz 1 jener Richtlinie;

d)

Erstellung von Leitlinien zur Umsetzung des Rechtsrahmens der Union zur elektronischen Kommunikation, insbesondere gemäß der Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) 2015/2120 sowie der Richtlinie (EU) 2018/1972 in Bezug auf

i)

das Meldemuster gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

ii)

die einheitliche Umsetzung der Verpflichtungen hinsichtlich der geografischen Erhebungen und Vorausschauen gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

iii)

die einschlägigen Kriterien zur Förderung der kohärenten Anwendung des Artikels 61 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

iv)

die gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Ermittlung des Netzabschlusspunkts in verschiedenen Netztopologien gemäß Artikel 61 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

v)

die gemeinsamen Vorgehensweisen zur Deckung der länderübergreifenden Nachfrage der Endnutzer gemäß Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

vi)

die Mindestkriterien für Standardangebote gemäß Artikel 69 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

vii)

die Förderung einer einheitlichen Anwendung der Bedingungen gemäß Artikel 76 Absatz 1 und der Kriterien gemäß Anhang IV der Richtlinie (EU) 2018/1972 durch die NRB;

viii)

die Kriterien, nach denen ein Netz gemäß Artikel 82 der Richtlinie (EU) 2018/1972 als Netz mit sehr hoher Kapazität gilt;

ix)

die gemeinsamen Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit zur Verwaltung von Nummerierungsressourcen sowie des Risikos einer Erschöpfung dieser Ressourcen gemäß Artikel 93 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

x)

die einschlägigen Parameter für die Dienstqualität, die anzuwendenden Messverfahren, die Form und Art der Veröffentlichung der Angaben und die Qualitätszertifizierungsmechanismen gemäß Artikel 104 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

xi)

die Frage, wie zu bewerten ist, ob die Wirksamkeit der öffentlichen Warnsysteme gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 der Wirksamkeit der Warnungen gemäß Absatz 1 jenes Artikels entspricht;

xii)

den Großkundenroamingzugang gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012;

xiii)

die Umsetzung der Verpflichtungen der NRB hinsichtlich des Zugangs zum offenen Internet gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2120;

xiv)

die durch die NRB bei der Bewertung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells zu berücksichtigenden Parameter gemäß Artikel 5a Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/2120;

e)

Erstellung weiterer Leitlinien zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation und einheitlicher regulatorischer Entscheidungen der NRB von Amts wegen oder auf Antrag einer NRB, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission, und zwar insbesondere zu Regulierungsfragen, die eine signifikante Anzahl von Mitgliedstaaten betreffen oder einen grenzüberschreitenden Bezug haben;

f)

gegebenenfalls Beteiligung an dem Peer-Review-Forum über Entwürfe von Maßnahmen betreffend die Auswahlverfahren gemäß Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

g)

Mitwirkung in Fragen, die seine Zuständigkeit hinsichtlich Marktregulierung und Wettbewerb in Bezug auf Funkfrequenzen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 betreffen;

h)

Durchführung von Analysen der potenziellen länderübergreifenden Märkte gemäß Artikel 65 der Richtlinie (EU) 2018/1972 und der länderübergreifenden Endnutzernachfrage gemäß Artikel 66 jener Richtlinie;

i)

Beobachtung und Sammlung von Informationen und gegebenenfalls öffentliche Bereitstellung von aktuellen Informationen über die Anwendung der Verordnung (EU) 531/2012 gemäß den Artikeln 16 und 19 jener Verordnung;

j)

Berichterstattung über technische Fragen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, insbesondere

i)

über die praktische Anwendung der in Buchstaben c, d und e genannten Stellungnahmen und Leitlinien;

ii)

über bewährte Verfahren der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Bestimmung des angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes gemäß Artikel 84 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

iii)

über die Entwicklung der Preise und Muster bei der Nutzung von Inlands- und Roamingdiensten, die Entwicklung der Großkunden-Roamingentgelte für unausgeglichenen Verkehr, das Verhältnis zwischen Endkundenpreisen, Großkundenentgelten und Großkundenkosten für Roamingdienste sowie die Transparenz und Vergleichbarkeit der Tarife gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012;

iv)

über die Ergebnisse der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 von den NRB zu erstellenden jährlichen Berichte durch Veröffentlichung eines jährlichen Syntheseberichts;

v)

jährlich über die Marktentwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation;

k)

Abfassung von Empfehlungen und gemeinsamen Standpunkten sowie Verbreitung bewährter Regulierungsverfahren für die NRB, um die bessere und kohärente Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation zu fördern;

l)

Einrichtung und Pflege einer Datenbank für

i)

die den zuständigen Behörden von Unternehmen, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen, übermittelten Meldungen gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

ii)

die Nummerierungsressourcen mit Rechten zur exterritorialen Nutzung in der Union gemäß Artikel 93 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

iii)

gegebenenfalls E.164-Nummern der Notdienste der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 109 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

m)

Beurteilung des Bedarfs an regulatorischen Innovationen und Koordinierung der Maßnahmen zwischen den NRB, um die Entwicklung neuer innovativer elektronischer Kommunikation zu ermöglichen;

n)

Förderung der Modernisierung, Koordinierung und Standardisierung der Datenerfassung durch die NRB; solche Daten werden in einem offenen, wiederverwendbaren und maschinenlesbaren Format auf der Website des GEREK und dem europäischen Datenportal veröffentlicht, unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums, der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und des erforderlichen Grads der Vertraulichkeit;

o)

Wahrnehmung anderer Aufgaben, die ihm durch Rechtsakte der Union, insbesondere die Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) 2015/2120 sowie die Richtlinie (EU) 2018/1972 zugewiesen werden.

(2)   Das GEREK veröffentlicht seine Regulierungsaufgaben und aktualisiert diese Informationen, wenn ihm neue Aufgaben zugewiesen werden.

(3)   Das GEREK veröffentlicht alle seine abschließenden Stellungnahmen, Leitlinien, Berichte, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkte, bewährten Verfahren und alle in Auftrag gegebenen Untersuchungen sowie die relevanten Entwürfe von Dokumenten für den Zweck der in Absatz 5 genannten öffentlichen Anhörungen.

(4)   Unbeschadet der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts tragen die NRB und die Kommission allen Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkten und bewährten Verfahren weitestgehend Rechnung, die vom GEREK mit dem Ziel verabschiedet wurden, eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation innerhalb des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Geltungsbereichs zu gewährleisten.

Weicht eine NRB von den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Leitlinien ab, so begründet sie diese Abweichung.

(5)   Das GEREK konsultiert bei Bedarf die interessierten Parteien und gibt ihnen die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Komplexität der Angelegenheit abhängt, Stellung zu nehmen. Diese Frist beträgt, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, mindestens 30 Tage. Unbeschadet des Artikels 38 veröffentlicht das GEREK die Ergebnisse dieser öffentlichen Anhörungen. Derartige Anhörungen finden möglichst früh im Entscheidungsprozess statt.

(6)   Das GEREK kann gegebenenfalls die jeweiligen nationalen Behörden wie etwa diejenigen, die für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Datenschutz zuständig sind, konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

(7)   Das GEREK kann gegebenenfalls gemäß Artikel 35 Absatz 1 mit den zuständigen Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union sowie mit den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

KAPITEL III

AUFGABEN DES GEREK-BÜROS

Artikel 5

Aufgaben des GEREK-Büros

Das GEREK-Büro hat folgende Aufgaben:

a)

fachliche und administrative Unterstützung des GEREK, insbesondere bei der Erfüllung seiner Regulierungsaufgaben nach Artikel 4;

b)

Sammlung von Informationen von NRB und Austausch und Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit den Regulierungsaufgaben des GEREK nach Artikel 4;

c)

regelmäßige Erstellung von Entwürfen von Berichten zu bestimmten Aspekten der Entwicklung des europäischen elektronischen Kommunikationsmarkts auf der Grundlage der Informationen nach Buchstabe b, wie Berichte über das Roaming und die Aufstellung von Richtwerten, die an das GEREK übermittelt werden;

d)

Verbreitung bewährter Regulierungsverfahren unter den NRB gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k;

e)

Unterstützung des GEREK bei der Einrichtung und Pflege von Registern und Datenbanken gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l;

f)

Unterstützung des GEREK bei der Errichtung und Verwaltung eines Informations- und Kommunikationssystems gemäß Artikel 41;

g)

Unterstützung des GEREK bei der Durchführung öffentlicher Anhörungen gemäß Artikel 5 Absatz 4;

h)

Unterstützung bei der Vorbereitung der Arbeit und sonstige administrative sowie inhaltsbezogene Unterstützung zur Sicherstellung einer reibungslosen Tätigkeit des Regulierungsrats;

i)

Hilfe bei der Einrichtung von Arbeitsgruppen auf Antrag des Regulierungsrats, Beitrag zu den Regulierungstätigkeiten und administrative Unterstützung dieser Gruppen zur Sicherstellung ihres reibungslosen Funktionierens;

j)

Wahrnehmung anderer Aufgaben, die ihm durch diese Verordnung oder andere Rechtsakte der Union zugewiesen werden.

KAPITEL IV

ORGANISATION DES GEREK

Artikel 6

Organisationsstruktur des GEREK

Das GEREK besteht aus

a)

einem Regulierungsrat;

b)

Arbeitsgruppen.

Artikel 7

Zusammensetzung des Regulierungsrats

(1)   Der Regulierungsrat setzt sich aus je einem Mitglied pro Mitgliedstaat zusammen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

Jedes Mitglied wird von der NRB benannt, die in erster Linie für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 zuständig ist. Für die Benennung als Mitglied kommen der Vorsitzende der NRB oder ein Mitglied des NRB-Kollegiums bzw. deren Vertreter in Frage.

(2)   Jedes Mitglied des Regulierungsrats hat einen Stellvertreter, der von der NRB benannt wird. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit. Für die Benennung dieser Person kommen der Vorsitzende der NRB, ein Mitglied des NRB-Kollegiums, deren Vertreter oder ein Mitglied des Personals der NRB in Frage.

(3)   Die Mitglieder des Regulierungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse im Bereich der elektronischen Kommunikation unter Berücksichtigung einschlägiger Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen benannt. Um die Kontinuität der Arbeit des Regulierungsrats zu gewährleisten, bemühen sich alle NRB, die Benennungen vornehmen, um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Mitglieder, und nach Möglichkeit auch von deren Stellvertretern, und streben ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen an.

(4)   Die Kommission nimmt ohne Stimmrecht an allen Beratungen des Regulierungsrats teil und wird auf angemessen hoher Ebene vertreten.

(5)   Eine auf dem neuesten Stand befindliche Liste der Mitglieder des Regulierungsrats und ihrer Stellvertreter wird zusammen mit den jeweiligen Interessenerklärungen veröffentlicht.

Artikel 8

Unabhängigkeit des Regulierungsrats

(1)   Bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben und unbeschadet dessen, dass seine Mitglieder im Namen ihrer jeweiligen NRB handeln, handelt der Regulierungsrat unabhängig und objektiv im Interesse der Union und lässt sich dabei nicht von bestimmten nationalen oder persönlichen Interessen leiten.

(2)   Unbeschadet der in Artikel 3 Absatz 6 genannten Koordinierung fordern die Mitglieder des Regulierungsrats und deren Vertreter keine Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder sonstigen Stellen an und nehmen auch keine Weisungen von diesen entgegen.

Artikel 9

Aufgaben des Regulierungsrats

Der Regulierungsrat hat folgende Aufgaben:

a)

Erfüllung der Regulierungsaufgaben des GEREK gemäß Artikel 4, nämlich die Annahme der in diesem Artikel genannten Stellungnahmen, Leitlinien, Berichte, Empfehlungen und gemeinsamen Standpunkte sowie die Verbreitung bewährter Verfahren, wobei er sich auf die vorbereitende Arbeit der Arbeitsgruppen stützt;

b)

Treffen von Verwaltungsentscheidungen in Bezug auf die Organisation der Arbeit des GEREK;

c)

Annahme des in Artikel 21 genannten jährlichen Arbeitsprogramms des GEREK;

d)

Annahme des in Artikel 22 genannten Jahresberichts über die Tätigkeiten des GEREK;

e)

Annahme von Bestimmungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 42, auch in Bezug auf die Mitglieder der Arbeitsgruppen;

f)

Annahme von ausführlichen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den im Besitz des GEREK befindlichen Dokumenten gemäß Artikel 36;

g)

Annahme der in Artikel 37 Absatz 2 genannten Kommunikations- und Verbreitungspläne und deren regelmäßige Aktualisierung auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse;

h)

Annahme seiner Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder und deren Veröffentlichung;

i)

Genehmigung des Abschlusses von Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union und mit den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen, zusammen mit dem Direktor und gemäß Artikel 35;

j)

Einsetzung von Arbeitsgruppen und Ernennung der Vorsitzenden der Arbeitsgruppen;

k)

Beratung des Direktors des GEREK-Büros hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben des GEREK-Büros.

Artikel 10

Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Regulierungsrats

(1)   Der Regulierungsrat ernennt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende.

(2)   Einer der stellvertretenden Vorsitzenden tritt automatisch an die Stelle des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

(3)   Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt ein Jahr und kann einmal verlängert werden. Damit die Kontinuität der Arbeit des GEREK gewahrt ist, übernimmt nach Möglichkeit der neue Vorsitzende vor Beginn seiner Amtszeit als Vorsitzender ein Jahr lang die Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden. Für den Fall, dass es dem neuen Vorsitzenden nicht möglich ist, vor Beginn seiner Amtszeit als Vorsitzender ein Jahr lang die Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden zu übernehmen, wird in der Geschäftsordnung ein kürzerer Zeitraum vorgesehen.

(4)   Unbeschadet der Rolle des Regulierungsrats in Bezug auf die Aufgaben des Vorsitzenden fordert der Vorsitzende keine Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.

(5)   Der Vorsitzende erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Erfüllung der Aufgaben des GEREK Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird.

Artikel 11

Sitzungen des Regulierungsrats

(1)   Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Regulierungsrats ein und erstellt die Tagesordnungen dieser Sitzungen, die veröffentlicht werden.

(2)   Der Regulierungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab.

Außerordentliche Sitzungen werden auf Veranlassung des Vorsitzenden, auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder oder auf Antrag der Kommission einberufen.

(3)   Der Direktor des GEREK-Büros nimmt an allen Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

(4)   Der Regulierungsrat kann jede Person, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, dazu einladen, als Beobachter an seinen Sitzungen teilzunehmen.

(5)   Die Mitglieder des Regulierungsrats und ihre Stellvertreter können nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung bei den Sitzungen ihre Berater oder andere Sachverständige hinzuziehen.

(6)   Die Sekretariatsgeschäfte des Regulierungsrats werden vom GEREK-Büro geführt.

Artikel 12

Abstimmungsregeln des Regulierungsrats

(1)   Der Regulierungsrat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, sofern in dieser Verordnung oder anderen Rechtsakten der Union nichts anderes festgelegt ist.

Eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Regulierungsrats ist für die Annahme der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und v genannten Stellungnahmen und der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i bis iv, vi, vii und x genannten Leitlinien erforderlich.

Unbeschadet des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes kann der Regulierungsrat mit einfacher Mehrheit im Einzelfall beschließen, mit einfacher Mehrheit die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii dieser Verordnung genannten Stellungnahmen zu Maßnahmenentwürfen annehmen, die unter Artikel 73 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 fallen und die zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 33 Absatz 5 jener Richtlinie führen.

Die Beschlüsse des Regulierungsrats werden veröffentlicht, wobei alle Vorbehalte von Mitgliedern auf deren Antrag angegeben werden.

(2)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist der Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.

Bei Abwesenheit eines Mitglieds und des Stellvertreters kann das Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen werden.

Der Vorsitzende kann das Stimmrecht jederzeit übertragen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil, sofern er das Stimmrecht nicht übertragen hat.

(3)   In der Geschäftsordnung des Regulierungsrats werden die Abstimmungsmodalitäten, einschließlich der Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, die Beschlussfähigkeit und die Fristen für die Einberufung von Sitzungen im Einzelnen geregelt. Außerdem wird in der Geschäftsordnung sichergestellt, dass die Mitglieder des Regulierungsrats die vollständigen Tagesordnungen und Entwürfe von Vorschlägen vor jeder Sitzung erhalten, damit sie die Möglichkeit haben, vor der Abstimmung Änderungen vorzuschlagen. In der Geschäftsordnung können unter anderem auch ein Verfahren für Abstimmungen in Dringlichkeitsfällen sowie andere praktische Maßnahmen für die Arbeit des Regulierungsrats festgelegt werden.

Artikel 13

Arbeitsgruppen

(1)   In begründeten Fällen und insbesondere zur Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms des GEREK kann der Regulierungsrat Arbeitsgruppen einrichten.

(2)   Der Regulierungsrat ernennt die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen, die nach Möglichkeit verschiedene NRB vertreten.

(3)   Die Arbeitsgruppen stehen Sachverständigen aus allen NRB, die sich an der Arbeit des GEREK beteiligen, und der Kommission zur Teilnahme offen.

Die Arbeitsgruppen stehen auch dem Personal des GEREK-Büros, das zu den Regulierungstätigkeiten der Arbeitsgruppen beiträgt und sie in administrativer Hinsicht unterstützt, zur Teilnahme offen.

An den Arbeitsgruppen, die zur Ausführung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Aufgaben eingerichtet werden, nehmen die Sachverständigen der Kommission nicht teil.

In Arbeitsgruppen, die zur Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern iv, vi, vii und viii, Buchstabe d Ziffern i, ii, ix, x und xi, Buchstabe j Ziffern ii und iii, Buchstabe l, sowie gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und Buchstabe j Ziffer i, dieser Verordnung eingerichtet werden, werden die Standpunkte von Sachverständigen aus anderen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 gemeldeten zuständigen Behörden berücksichtigt.

Bei Bedarf können der Regulierungsrat oder die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen einzelne auf dem jeweiligen Gebiet als sachkundig anerkannte Sachverständige auffordern, im Einzelfall an den Sitzungen der Arbeitsgruppen teilzunehmen.

(4)   Der Regulierungsrat nimmt Verfahrensvorschriften an, in denen die praktischen Modalitäten für die Arbeit der Arbeitsgruppen festgelegt sind.

KAPITEL V

ORGANISATION DES GEREK-BÜROS

Artikel 14

Organisationsstruktur des GEREK-Büros

Das GEREK-Büro besteht aus:

a)

einem Verwaltungsrat;

b)

einem Direktor.

Artikel 15

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus den als Mitglieder des Regulierungsrats benannten Personen und einem hochrangigen Vertreter der Kommission zusammen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats ist stimmberechtigt.

Jede benennende NRB gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann eine Person, die kein Mitglied des Regulierungsrats ist, als Mitglied des Verwaltungsrats benennen. Diese Person ist entweder der Vorsitzende der NRB oder ein Mitglied des NRB-Kollegiums, oder deren jeweilige Vertreter.

(2)   Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt.

Die Stellvertreter der Mitglieder sind die als Stellvertreter der Mitglieder des Regulierungsrats benannten Personen. Auch der Vertreter der Kommission hat einen Stellvertreter.

Jede benennende NRB gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann eine Person, die kein Stellvertreter eines Mitglieds des Regulierungsrats ist, als Stellvertreter eines Mitglieds des Verwaltungsrats benennen. Bei dieser Person handelt es sich um den Vorsitzenden der NRB, ein Mitglied des NRB-Kollegiums, deren jeweilige Vertreter oder ein Mitglied des Personals der NRB.

(3)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Vertreter fordern keine Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder sonstigen Stellen an und nehmen auch keine Weisungen von diesen entgegen.

(4)   Eine aktualisierte Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter wird zusammen mit den jeweiligen Interessenerklärungen veröffentlicht.

Artikel 16

Verwaltungsfunktionen des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat nimmt folgende Verwaltungsfunktionen wahr:

a)

Zurverfügungstellung allgemeiner Leitlinien für die Tätigkeit des GEREK-Büros, und jährliche Annahme des einzigen Programmplanungsdokuments des GEREK-Büros mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder nach Artikel 23 und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission;

b)

Annahme des jährlichen Haushaltsplans des GEREK-Büros mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder, und Wahrnehmung anderer Aufgaben in Bezug auf den Haushaltsplan des GEREK-Büros gemäß Kapitel VII;

c)

Annahme, Veröffentlichung und Bewertung des in Artikel 27 genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts des GEREK-Büros sowie die Übermittlung des Berichts zusammen mit der Bewertung bis spätestens 1. Juli jedes Jahres an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof;

d)

Annahme der für das GEREK-Büro geltenden Finanzregelung nach Artikel 29;

e)

Annahme einer Betrugsbekämpfungsstrategie, die, unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen, den Betrugsrisiken angemessen ist;

f)

Gewährleistung angemessener Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF);

g)

Annahme von Bestimmungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 42 Absatz 3;

h)

Annahme und regelmäßige Aktualisierung der in Artikel 37 Absatz 2 genannten Kommunikations- und Verbreitungspläne auf Grundlage einer Bedarfsanalyse;

i)

Annahme seiner Geschäftsordnung;

j)

Annahme von Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten der Europäischen Union und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (18) nach Artikel 110 des Beamtenstatuts;

k)

Ausübung der Befugnisse, die im Beamtenstatut der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“), unbeschadet des in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Beschlusses in Bezug auf das Personal des GEREK-Büros;

l)

Ernennung des Direktors und gegebenenfalls die Verlängerung seiner Amtszeit oder seine Amtsenthebung nach Artikel 32;

m)

Ernennung eines Rechnungsführers, der dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben gänzlich unabhängig ist;

n)

Treffung sämtlicher Entscheidungen zur Schaffung und, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen des GEREK-Büros, unter Berücksichtigung der tätigkeitsbedingten Erfordernisse des GEREK-Büros sowie im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung;

Im Hinblick auf Unterabsatz 1 Buchstabe m kann das GEREK-Büro denselben Rechnungsführer ernennen wie eine andere Einrichtung oder ein anderes Organ der Union. Insbesondere können das GEREK-Büro und die Kommission vereinbaren, dass der Rechnungsführer der Kommission auch als Rechnungsführer des GEREK-Büros fungiert.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Direktor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Direktor kann diese Befugnisse weiterübertragen.

Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Direktor sowie die von diesem weiterübertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Direktor übertragen.

Artikel 17

Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats

(1)   Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats sind die als Vorsitzender und als stellvertretende Vorsitzende des Regulierungsrats benannten Personen. Es gilt die gleiche Amtszeit.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Verwaltungsrat aus dem Kreis seiner die Mitgliedstaaten vertretenden Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder andere Mitglieder des Verwaltungsrats zum Vorsitzenden oder zu(m) stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Ihre Amtszeit entspricht derjenigen des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Regulierungsrats.

(2)   Einer der stellvertretenden Vorsitzenden tritt automatisch an die Stelle des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

(3)   Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Erfüllung der Aufgaben des GEREK-Büros Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird.

Artikel 18

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)   Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

(2)   Der Direktor des GEREK-Büros nimmt an den Beratungen mit Ausnahme der Beratungen im Zusammenhang mit Artikel 32 teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

(3)   Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus beruft der Vorsitzende auf eigene Veranlassung, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder außerordentliche Sitzungen ein.

(4)   Der Verwaltungsrat kann jede Person, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

(5)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats bei den Sitzungen Berater oder Sachverständige hinzuziehen.

(6)   Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom GEREK-Büro geführt.

Artikel 19

Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

(1)   Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

(2)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist der Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.

Bei Abwesenheit eines Mitglieds und des Stellvertreters können die Stimmrechte einem anderen Mitglied übertragen werden.

(3)   Der Vorsitzende kann sein Stimmrecht jederzeit übertragen. Er nimmt an der Abstimmung teil, sofern er seine Stimmrechte nicht übertragen hat.

(4)   In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Abstimmungsmodalitäten festgelegt, insbesondere das Verfahren für Abstimmungen in Dringlichkeitsfällen und die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.

Artikel 20

Zuständigkeiten des Direktors

(1)   Der Direktor ist für die Verwaltung des GEREK-Büros zuständig. Der Direktor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(2)   Der Direktor unterstützt den Vorsitzenden des Regulierungsrats und den Vorsitzenden des Verwaltungsrats bei der Vorbereitung der Sitzungen ihrer jeweiligen Gremien.

(3)   Unbeschadet der Befugnisse des Regulierungsrats, des Verwaltungsrats und der Kommission übt der Direktor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.

(4)   Der Direktor erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über seine Tätigkeit Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird.

(5)   Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des GEREK-Büros.

(6)   Der Direktor trägt gemäß den Maßgaben des Regulierungsrats und des Verwaltungsrats die Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben des GEREK-Büros. Der Direktor ist insbesondere dafür zuständig,

a)

die laufenden Geschäfte des GEREK-Büros zu führen;

b)

die Verwaltungsbeschlüsse des Regulierungsrats und des Verwaltungsrats umzusetzen;

c)

das einzige Programmplanungsdokument nach Artikel 23 auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat vorzulegen;

d)

den Regulierungsrat bei der Ausarbeitung des in Artikel 22 genannten Jahresberichts über die Tätigkeiten des GEREK zu unterstützen;

e)

den Regulierungsrat bei der Ausarbeitung des in Artikel 21 genannten jährlichen Arbeitsprogramms des GEREK zu unterstützen;

f)

das einzige Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat über dessen Umsetzung Bericht zu erstatten;

g)

den Entwurf des in Artikel 27 genannten konsolidierten jährlichen Berichts über die Tätigkeit des GEREK-Büros auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Bewertung und Annahme vorzulegen;

h)

einen Aktionsplan auf der Grundlage der Schlussfolgerungen interner oder externer Prüfberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungen des OLAF zu erstellen und dem Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

i)

die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher Maßnahmen einschließlich finanzieller Sanktionen zu schützen;

j)

eine Betrugsbekämpfungsstrategie für das GEREK-Büro auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen;

k)

den Entwurf der für das GEREK-Büro geltenden Finanzregelung auszuarbeiten;

l)

einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des GEREK-Büros auszuarbeiten und den Haushaltsplan des GEREK-Büros auszuführen.

m)

zusammen mit dem Regulierungsrat nach Artikel 35 den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union sowie mit den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen zu genehmigen.

(7)   Der Direktor trifft unter der Aufsicht des Verwaltungsrats die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf den Erlass interner Verwaltungsanweisungen und die Veröffentlichung von Mitteilungen, damit das Funktionieren des GEREK-Büros gemäß dieser Verordnung sichergestellt ist.

(8)   Der Direktor entscheidet vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten darüber, ob es erforderlich ist, einen oder mehrere Bedienstete in einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu entsenden, damit das GEREK-Büro seine Aufgaben in effizienter und wirksamer Weise wahrnehmen kann. In dem Beschluss wird der Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen des GEREK-Büros vermieden werden. Bevor ein solcher Beschluss gefasst wird, müssen seine Auswirkungen hinsichtlich der Personalzuweisung und des Haushalts in dem mehrjährigen Programmplanungsdokument nach Artikel 23 Absatz 4 dargelegt werden.

KAPITEL VI

PROGRAMMPLANUNG DES GEREK

Artikel 21

Jährliches Arbeitsprogramms des GEREK

(1)   Der Regulierungsrat nimmt den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms bis zum 31. Januar des Jahres an, das demjenigen vorausgeht, auf das sich das jährliche Arbeitsprogramm bezieht. Nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den von ihnen als vorrangig betrachteten Aspekten und nach Anhörung weiterer interessierter Parteien gemäß Artikel 4 Absatz 5 nimmt der Regulierungsrat bis zum 31. Dezember jenes Jahres das endgültige jährliche Arbeitsprogramm an.

(2)   Der Regulierungsrat übermittelt das jährliche Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, sobald es angenommen ist.

Artikel 22

Jährlicher Tätigkeitsbericht des GEREK

(1)   Der Regulierungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten des GEREK an.

(2)   Der Regulierungsrat übermittelt den jährlichen Tätigkeitsbericht bis spätestens 15. Juni jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss.

KAPITEL VII

HAUSHALTSPLAN UND PROGRAMMPLANUNG DES GEREK-BÜROS

Artikel 23

Jährliche und mehrjährige Programmplanung

(1)   Der Direktor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Programmplanungsdokuments mit der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung (im Folgenden „einziges Programmplanungsdokument“) im Einklang mit Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013, unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien.

Der Verwaltungsrat nimmt bis zum 31. Januar jedes Jahres den Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments an und leitet ihn zur Stellungnahme an die Kommission weiter. Der Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission nimmt der Verwaltungsrat anschließend das einzige Programmplanungsdokument an. Der Verwaltungsrat übermittelt das einzige Programmplanungsdokument sowie jede aktualisierte Fassung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das einzige Programmplanungsdokument wird nach der Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist, falls notwendig, entsprechend anzupassen.

(2)   Das jährliche Programmplanungsdokument umfasst die detaillierten Ziele und die erwarteten Ergebnisse sowie die Leistungsindikatoren. Ferner enthält es eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements gemäß Artikel 31. Das jährliche Programmplanungsdokument steht mit dem Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms des GEREK, mit dem endgültigen jährlichen Arbeitsprogramm nach Artikel 21 und mit dem mehrjährigen Programmplanungsdokument des GEREK-Büros nach Absatz 4 im Einklang. Im jährlichen Programmplanungsdokument wird klar angegeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

(3)   Der Verwaltungsrat ändert erforderlichenfalls das jährliche Programmplanungsdokument nach Annahme des in Artikel 21 genannten endgültigen jährlichen Arbeitsprogramms des GEREK und jedes Mal, wenn dem GEREK oder dem GEREK-Büro eine neue Aufgabe zugewiesen wird.

Wesentliche Änderungen des jährlichen Programmplanungsdokuments werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche jährliche Programmplanungsdokument angenommen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am jährlichen Programmplanungsdokument dem Direktor übertragen.

(4)   Im mehrjährigen Programmplanungsdokument wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es umfasst auch die Ressourcenplanung, einschließlich der Mehrjahreshaushalts- und -personalplanung.

Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Bewertung nach Artikel 48.

(5)   Das einzige Programmplanungsdokument des GEREK-Büros umfasst die Umsetzung der Strategie des GEREK nach Artikel 35 Absatz 3 für die Beziehungen zu den zuständigen Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union, den zuständigen Behörden von Drittländern und zu internationalen Organisationen, und die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen, sowie eine Angabe der entsprechenden Ressourcen.

Artikel 24

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Direktor erstellt jedes Jahr einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des GEREK-Büros (im Folgenden „Entwurf des Voranschlags“) für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.

Die Angaben im Entwurf des Voranschlags steht mit den Angaben im Entwurf des in Artikel 23 Absatz 1 genannten einzigen Programmplanungsdokuments im Einklang.

(2)   Der Direktor übermittelt den Entwurf des Voranschlags der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres.

(3)   Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde.

(4)   Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß den Artikeln 313 und 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Haushaltsbehörde vorlegt.

(5)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag für das GEREK-Büro.

(6)   Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan des GEREK-Büros.

(7)   Der Verwaltungsrat erlässt den Haushaltsplan des GEREK-Büros. Der Haushaltsplan wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

(8)   Für Immobilienvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt des GEREK-Büros haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.

Artikel 25

Gliederung des Haushaltsplans

(1)   Für jedes Haushaltsjahr — das dem Kalenderjahr entspricht — wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben des GEREK-Büros erstellt und im Haushaltsplan des GEREK-Büros ausgewiesen.

(2)   Der Haushalt des GEREK-Büros muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)   Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen des GEREK-Büros

a)

einen Beitrag der Union;

b)

etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder der NRB;

c)

Entgelte für Veröffentlichungen und andere vom GEREK-Büro erbrachte Dienstleistungen;

d)

etwaige Beiträge von Drittländern oder von für den Bereich der elektronischen Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern, die sich nach Artikel 35 an der Arbeit des GEREK-Büros beteiligen.

(4)   Die Ausgaben des GEREK-Büros umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

Artikel 26

Ausführung des Haushaltsplans

(1)   Der Direktor führt den Haushaltsplan des GEREK-Büros aus.

(2)   Jedes Jahr übermittelt der Direktor dem Europäischen Parlament und dem Rat alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.

Artikel 27

Konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht

Der Verwaltungsrat nimmt die konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichte im Einklang mit Artikel 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien an.

Artikel 28

Rechnungslegung und Entlastung

(1)   Der Rechnungsführer des GEREK-Büros übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das laufende Haushaltsjahr bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs.

(2)   Das GEREK-Büro übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres.

(3)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss des GEREK-Büros erstellt der Rechnungsführer des GEREK-Büros in eigener Verantwortung den endgültigen Rechnungsabschluss des GEREK-Büros. Der Direktor legt den endgültigen Rechnungsabschluss dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(4)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss des GEREK-Büros ab.

(5)   Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli nach dem Ende jedes Haushaltsjahrs.

(6)   Das GEREK-Büro veröffentlicht den endgültigen Rechnungsabschluss bis zum 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union.

(7)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des folgenden Haushaltsjahres eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Direktor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(8)   Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle Informationen, die für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr im Einklang mit Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) erforderlich sind.

(9)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs n.

Artikel 29

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für das GEREK-Büro geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn eine solche Abweichung für den Betrieb des GEREK-Büros erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

KAPITEL VIII

PERSONAL DES GEREK-BÜROS

Artikel 30

Allgemeine Bestimmung

Für das Personal des GEREK-Büros gelten das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

Artikel 31

Anzahl der Bediensteten des GEREK-Büros

(1)   Entsprechend dem Grundsatz des maßnahmenbezogenen Personalmanagements wird das GEREK-Büro mit dem für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Personal ausgestattet.

(2)   Die Anzahl der Bediensteten und die entsprechenden finanziellen Ressourcen werden gemäß Artikel 23 Absätze 2 und 4 und Artikel 24 Absatz 1 vorgeschlagen, unter Berücksichtigung des Artikels 5 Buchstabe a und aller sonstigen Aufgaben, die dem GEREK-Büro durch diese Verordnung oder durch andere Unionsrechtsakte zugewiesen werden, sowie der Notwendigkeit, die für alle dezentralen Agenturen der Union geltenden Vorschriften einzuhalten.

Artikel 32

Ernennung des Direktors

(1)   Der Direktor wird als Zeitbediensteter des GEREK-Büros gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

(2)   Der Direktor wird vom Verwaltungsrat nach einem offenen, transparenten Auswahlverfahren aufgrund seiner Leistung, seiner Management-, Verwaltungs- und Haushaltsführungskompetenzen sowie seiner für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste relevanten Fähigkeiten und Erfahrungen ernannt.

Die Liste der Bewerber darf nicht vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden allein vorgeschlagen werden. In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden die Modalitäten für ein Verfahren zur Erstellung einer Auswahlliste der in die engere Wahl kommenden Bewerber und für ein Abstimmungsverfahren im Einzelnen geregelt.

(3)   Für den Abschluss des Vertrags mit dem Direktor wird das GEREK-Büro durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(4)   Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

(5)   Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums nimmt der Vorsitzende des Verwaltungsrats unter Berücksichtigung einer Evaluierung der Leistung des Direktors und der Aufgaben und Herausforderungen des GEREK-Büros eine Bewertung vor. Diese Bewertung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(6)   Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Direktors unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 5 einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(7)   Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, falls er beabsichtigt, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Direktor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

(8)   Ein Direktor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(9)   Wird die Amtszeit des Direktors nicht verlängert, so bleibt der Direktor auf Beschluss des Verwaltungsrats über die ursprüngliche Amtszeit hinaus bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.

(10)   Der Direktor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag eines Mitglieds enthoben werden.

(11)   Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Direktors mit einer Abstimmung mit der Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.

Artikel 33

Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal

(1)   Das GEREK-Büro kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges nicht vom GEREK-Büro selbst beschäftigtes Personal zurückgreifen. Für dieses Personal gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht.

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zum GEREK-Büro.

KAPITEL IX

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 34

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf das GEREK-Büro und sein Personal Anwendung.

Artikel 35

Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Union, Drittländern und internationalen Organisationen

(1)   Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union können das GEREK und das GEREK-Büro mit den zuständigen Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union, den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten, sofern dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Zu diesem Zweck können das GEREK und das GEREK-Büro nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission Arbeitsvereinbarungen treffen. Diese Vereinbarungen schaffen keine rechtlichen Verpflichtungen.

(2)   Der Regulierungsrat, die Arbeitsgruppen und der Verwaltungsrat stehen der Beteiligung von primär für die elektronische Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern offen, wenn diese Drittländer entsprechende Übereinkünfte mit der Union getroffen haben.

Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden Arbeitsvereinbarungen geschlossen, die insbesondere Art, Ausmaß und Art und Weise der Beteiligung der Regulierungsbehörden der betreffenden Drittländer an der Arbeit des GEREK und des GEREK-Büros betreffen, wozu auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen des GEREK und über Finanzbeiträge und Personal für das GEREK-Büro gehören, wobei diese Behörden nicht stimmberechtigt sind. In Personalfragen müssen derartige Vereinbarungen in jedem Fall mit dem Beamtenstatut vereinbar sein.

(3)   In Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms gemäß Artikel 21 verabschiedet der Regulierungsrat die Strategie des GEREK für die Beziehungen zu den zuständigen Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union, den zuständigen Behörden von Drittländern und zu internationalen Organisationen in Angelegenheiten, für die das GEREK zuständig ist. Die Kommission, das GEREK und das GEREK-Büro schließen eine entsprechende Arbeitsvereinbarung, um zu gewährleisten, dass das GEREK und das GEREK-Büro im Rahmen ihres Mandats und des vorhandenen institutionellen Rahmens handeln.

Artikel 36

Zugang zu Dokumenten und Datenschutz

(1)   Für Dokumente im Besitz des GEREK und des GEREK-Büros gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (20).

(2)   Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat erlassen bis zum 21. Juni 2019 ausführliche Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das GEREK und das GEREK-Büro unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725.

(4)   Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat treffen bis zum 21. Juni 2019 Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch das GEREK und das GEREK-Büro, einschließlich Maßnahmen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten des GEREK-Büros. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

Artikel 37

Transparenz und Kommunikation

(1)   Das GEREK und das GEREK-Büro üben ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus. Das GEREK und das GEREK-Büro stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und interessierte Parteien angemessene, objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen erhalten, insbesondere in Bezug auf ihre Aufgaben und die Ergebnisse ihrer Arbeit.

(2)   Das GEREK kann mit Unterstützung des GEREK-Büros und im Einklang mit den einschlägigen Kommunikations- und Verbreitungsplänen des Regulierungsrats innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs von sich aus Kommunikationstätigkeiten durchführen. Die Zuweisung von Mitteln für eine solche Unterstützung für Kommunikationstätigkeiten innerhalb des Haushalts des GEREK-Büros darf sich nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in Artikel 4 genannten Aufgaben des GEREK oder der in Artikel 5 genannten Aufgaben des GEREK-Büros auswirken.

Die Kommunikationstätigkeiten des GEREK-Büros müssen mit den einschlägigen vom Verwaltungsrat angenommenen Kommunikations- und Verbreitungsplänen im Einklang stehen.

Artikel 38

Vertraulichkeit

(1)   Unbeschadet des Artikels 36 Absatz 1 und des Artikels 40 Absatz 2 geben das GEREK und das GEREK-Büro Informationen, die bei ihnen eingehen oder von ihnen verarbeitet werden und die auf begründetes Ersuchen ganz oder teilweise vertraulich behandelt werden sollen, nicht an Dritte weiter.

(2)   Die Mitglieder und andere Teilnehmer an den Sitzungen des Regulierungsrats, des Verwaltungsrats und der Arbeitsgruppen, der Direktor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und das sonstige nicht vom GEREK-Büro selbst beschäftigte Personal unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsverpflichtungen nach Artikel 339 AEUV.

(3)   Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat legen die praktischen Maßnahmen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Regelungen über die Vertraulichkeit fest.

Artikel 39

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

Das GEREK und das GEREK-Büro erlassen eigene Sicherheitsvorschriften, die den in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (21) und (EU, Euratom) 2015/444 (22) der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, zu denen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen gehören, gleichwertig sind. Alternativ kann das GEREK oder das GEREK-Büro beschließen, die Vorschriften der Kommission sinngemäß anzuwenden.

Artikel 40

Informationsaustausch

(1)   Auf ein begründetes Ersuchen des GEREK oder des GEREK-Büros stellen die Kommission und die im Regulierungsrat vertretenen NRB sowie andere zuständige Behörden dem GEREK oder dem GEREK-Büro zeitnah und präzise alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, vorausgesetzt, sie haben rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Informationen und das Informationsersuchen ist angesichts der Art der betreffenden Aufgabe erforderlich.

Das GEREK oder das GEREK-Büro kann außerdem darum ersuchen, dass ihnen diese Informationen in regelmäßigen Abständen und in vorgegebenen Formaten zur Verfügung gestellt werden. Für diese Ersuchen werden soweit möglich gemeinsame Berichtsformate verwendet.

(2)   Auf ein begründetes Ersuchen der Kommission oder einer NRB stellt das GEREK oder das GEREK-Büro nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zeitnah und präzise jegliche Informationen zur Verfügung, die die Kommission, die NRB oder eine andere zuständige Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Werden Informationen vom GEREK oder vom GEREK-Büro als vertraulich angesehen, stellen die Kommission, die NRB oder die andere zuständige Behörde eine entsprechende vertrauliche Behandlung gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, sicher. Durch die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses wird eine rechtzeitige Weitergabe von Informationen nicht verhindert.

(3)   Das GEREK oder das GEREK-Büro berücksichtigt zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten alle einschlägigen öffentlich zugänglichen Informationen, bevor Informationen gemäß diesem Artikel angefordert werden.

(4)   Werden die Informationen von den NRB nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, kann das GEREK oder das GEREK-Büro ein begründetes Ersuchen entweder an andere NRB und andere zuständige Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder direkt an die betreffenden Unternehmen richten, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen anbieten.

Das GEREK oder das GEREK-Büro unterrichtet die NRB, die keine Informationen bereitgestellt haben, über Ersuchen nach Unterabsatz 1.

Auf Ersuchen des GEREK oder des GEREK-Büros unterstützen die NRB das GEREK bei der Einholung der Informationen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die NRB und andere zuständige Behörden die Befugnis haben, andere zuständige nationale Behörden bzw. Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, zugehörige Einrichtungen oder zugehörige Dienste anbieten, zur Vorlage aller Informationen aufzufordern, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel benötigen.

Die anderen zuständigen nationalen Behörden bzw. Unternehmen gemäß Unterabsatz 1 stellen diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie gemäß dem verlangten Zeitplan und Detaillierungsgrad zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die NRB und andere zuständige Behörden befugt sind, solche Informationsersuchen durch die Verhängung angemessener, wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen durchzusetzen.

Artikel 41

Informations- und Kommunikationssystem

(1)   Das GEREK-Büro errichtet und verwaltet ein Informations- und Kommunikationssystem, das zumindest die folgenden Funktionen bietet:

a)

eine gemeinsame Plattform für den Austausch von Informationen, auf der dem GEREK, der Kommission und den NRB die für eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens der Union für elektronische Kommunikation erforderlichen Informationen bereitgestellt werden;

b)

eine dedizierte Schnittstelle für Informationsersuchen und die Meldung solcher Ersuchen gemäß Artikel 40 für den Zugang durch das GEREK, das GEREK-Büro, die Kommission und die NRB;

c)

eine Plattform für die frühzeitige Feststellung des Koordinierungsbedarfs zwischen den NRB.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt die funktionellen und technischen Spezifikationen zum Zwecke der Errichtung des Informations- und Kommunikationssystems gemäß Absatz 1. Dieses System wird unter Beachtung der Rechte des geistigen Eigentums und der gebotenen Vertraulichkeit geführt.

(3)   Das Informations- und Kommunikationssystem ist spätestens bis zum 21. Juni 2020 einsatzbereit.

Artikel 42

Interessenerklärung

(1)   Die Mitglieder des Regulierungsrats und des Verwaltungsrats, der Direktor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und das sonstige nicht vom GEREK-Büro selbst beschäftigte Personal geben eine schriftliche Verpflichtungserklärung ab, aus der auch hervorgeht, ob direkte oder indirekte Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

Solche Erklärungen werden bei der Aufnahme einer Tätigkeit abgegeben, müssen der Wahrheit entsprechen und vollständig sein, und müssen aktualisiert werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein direktes oder indirektes Interesse vorliegt, das die Unabhängigkeit der Person, die diese Erklärung abgibt, beeinträchtigen könnte.

Die Erklärungen der Mitglieder des Regulierungsrats, der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie des Direktors werden veröffentlicht.

(2)   Die Mitglieder des Regulierungsrats, des Verwaltungsrats und der Arbeitsgruppen sowie sonstige Teilnehmer an den Sitzungen, der Direktor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und das sonstige nicht vom GEREK-Büro selbst beschäftigte Personal geben spätestens zu Beginn jeder Sitzung eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über alle Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte beeinträchtigen könnten, und beteiligen sich nicht an den Diskussionen und den Abstimmungen über solche Punkte.

(3)   Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat legen die Regeln für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten und insbesondere die praktischen Maßnahmen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen fest.

Artikel 43

Betrugsbekämpfung

(1)   Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) tritt das GEREK-Büro spätestens bis zum 21. Juni 2019 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (24) bei und verabschiedet nach dem Muster in der Anlage der Institutionellen Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für das gesamt Personal des GEREK-Büros gelten.

(2)   Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die vom GEREK-Büro Unionsmittel erhalten haben, anhand von Unterlagen und Überprüfungen vor Ort Rechnungsprüfungen durchzuführen.

(3)   Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (25) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit vom GEREK-Büro finanzierten Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen oder Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 enthalten Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse Bestimmungen, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 44

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung des GEREK-Büros bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom GEREK-Büro geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) zuständig.

(3)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das GEREK-Büro die von seinen Dienststellen oder seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)   Für Streitigkeiten über den in Absatz 3 genannten Schadenersatz ist der Gerichtshof zuständig.

(5)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem GEREK-Büro bestimmt sich nach den für sie geltenden Vorschriften des Beamtenstatuts bzw. der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Artikel 45

Verwaltungsuntersuchungen

Die Tätigkeit des GEREK und des GEREK-Büros wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV kontrolliert.

Artikel 46

Sprachenregelung

(1)   Für das GEREK-Büro gilt die Verordnung Nr. 1 (26).

(2)   Die für die Arbeit des GEREK-Büros erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 47

Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen

(1)   Die Regelungen über die Unterbringung des GEREK-Büros im Sitzmitgliedstaat und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Direktor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal des GEREK-Büros und die Familienangehörigen dieser Personen gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zwischen dem GEREK-Büro und dem Sitzmitgliedstaat spätestens am 21. Dezember 2020 geschlossen wird.

(2)   Der Sitzmitgliedstaat gewährleistet die erforderlichen Voraussetzungen für das reibungslose und effiziente Funktionieren des GEREK-Büros, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 48

Bewertung

(1)   Bis zum 21. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre führt die Kommission im Einklang mit den Leitlinien der Kommission eine Bewertung durch, um die Leistung des GEREK und des GEREK-Büros in Bezug auf ihre Ziele, ihr Mandat, ihre Aufgaben und ihren Standort zu beurteilen. Gegenstand der Bewertung sind insbesondere das etwaige Erfordernis, die Struktur oder das Mandat des GEREK und des GEREK-Büros zu ändern, und die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung.

(2)   Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Mandat und Aufgaben des GEREK oder des GEREK-Büros sein Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie eine entsprechende Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Bewertung vor und veröffentlicht diese.

Artikel 49

Übergangsbestimmungen

(1)   Das GEREK-Büro ist in Bezug auf das Eigentum und alle Übereinkünfte, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten Rechtsnachfolger des durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 errichteten Büros.

Diese Verordnung berührt insbesondere nicht die Rechte und Pflichten des Personals des Büros. Die Arbeitsverträge des Personals können im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel des GEREK-Büros verlängert werden.

(2)   Mit Wirkung vom 20. Dezember 2018 fungiert der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 ernannte Verwaltungsdirektor als Direktor und nimmt die Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahr. Die sonstigen Bedingungen des Vertrags des Verwaltungsdirektors bleiben unverändert.

(3)   Der Verwaltungsrat kann beschließen, die Amtszeit des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Direktors um eine weitere Amtszeit zu verlängern. Artikel 32 Absätze 5 und 6 gelten sinngemäß. Die gesamte Amtsdauer des Direktors darf insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.

(4)   Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat gemäß den Artikeln 7 und 15 der vorliegenden Verordnung setzen sich aus den Mitgliedern des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses gemäß den Artikeln 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 zusammen, bis neue Vertreter ernannt werden.

(5)   Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Regulierungsrats und des Verwaltungsrats, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 ernannt wurden, bleiben während der verbleibenden Dauer ihrer einjährigen Amtszeit als Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Regulierungsrats nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung bzw. als Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats nach Artikel 17 der vorliegenden Verordnung im Amt. Ernennungen von Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Regulierungsrates und des Verwaltungsausschusses auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009, die vor dem 20. Dezember 2018 vorgenommen wurden und über dieses Datum hinausreichen, behalten ihre Gültigkeit.

(6)   Das Haushaltsentlastungsverfahren für den auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 genehmigten Haushaltsplan erfolgt gemäß den Bestimmungen jener Verordnung.

Artikel 50

Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120

Die Verordnung (EU) 2015/2120 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012“

2.

In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Mit dieser Verordnung werden ferner gemeinsame Regeln festgelegt, um sicherzustellen, dass den Verbrauchern keine überhöhten Preise für die nummerngebundene interpersonelle Kommunikation in Rechnung gestellt werden, die der Verbraucher aus dem Mitgliedstaat seines inländischen Anbieters zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer in einem anderen Mitgliedstaat tätigt.“

3.

In Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Nummern angefügt:

„3.   ‚regulierte intra-EU-Kommunikation‘: ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst mit Kommunikation aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer des nationalen Nummerierungsplans eines anderen Mitgliedstaats, der ganz oder teilweise auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung abgerechnet wird;

4.   ‚nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst‘: ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

(*1)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).“"

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Endkundenentgelte für regulierte intra-EU-Kommunikation

(1)   Ab dem 15. Mai 2019 dürfen Endkundenpreise (ohne MwSt.), die Verbrauchern für regulierte intra-EU-Kommunikation berechnet werden, 0,19 EUR pro Minute für Anrufe und 0,06 EUR je SMS nicht überschreiten.

(2)   Ungeachtet der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 können Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation zusätzlich einen den Verbrauchern alternativ zur ausdrücklich Wahl zur Verfügung stehenden Tarif für internationale Kommunikation, einschließlich regulierter intra-EU-Kommunikation, anbieten, bei dem es sich nicht um den Tarif gemäß Absatz 1 handelt und in dessen Rahmen Verbraucher einen anderen Tarif für regulierte intra-EU-Kommunikation nutzen können, als sie ohne diese Wahlmöglichkeit erhalten hätten. Bevor Verbraucher einen solchen anderen Tarif wählen, unterrichtet der Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation diese darüber, welcher Art die Vorteile sind, die sie dadurch verlieren würden.

(3)   Überschreitet ein Tarif für regulierte intra-EU-Kommunikation gemäß Absatz 2 die in Absatz 1 festgelegten Obergrenzen, so erhalten Verbraucher, die nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem 15. Mai 2019 ihre Entscheidung für einen Tarif gemäß Absatz 2 bestätigt oder sich entsprechend geäußert haben, automatisch die in Absatz 1 vorgesehenen Tarife.

(4)   Verbraucher können innerhalb eines Arbeitstages nach Eingang des Antrags beim Anbieter aus einem oder in einen Tarif gemäß Absatz 1 kostenfrei wechseln, wobei die Anbieter sicherstellen, dass ein solcher Wechsel keine Bedingungen oder Einschränkungen in Bezug auf andere Bestandteile des Vertrags als die regulierte intra-EU-Kommunikation nach sich zieht.

(5)   Soweit die Höchstpreise gemäß Absatz 1 in einer anderen Währung als dem Euro angegeben werden, sind die zunächst geltenden Obergrenzen in diesen Währungen anhand der durchschnittlichen Referenzwechselkurse festzulegen, die am 15. Januar, 15. Februar und 15. März 2019 von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die in anderen Währungen als dem Euro angegebenen Obergrenzen werden ab 2020 jährlich überprüft. Die jährlich überprüften Obergrenzen gelten ab 15. Mai, wobei die am 15. Januar, 15. Februar und 15. März desselben Jahres veröffentlichten Referenzwechselkurse angewendet werden.

(6)   Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen den Markt und die Preisentwicklungen für regulierte intra-EU-Kommunikation und erstatten der Kommission Bericht.

Wenn der Anbieter einer regulierten intra-EU-Kommunikation nachweist, dass aufgrund besonderer und außergewöhnlicher Umstände, die ihn von den meisten anderen Anbietern in der Union unterscheiden, die Anwendung der in Absatz 1 genannten Obergrenzen erhebliche Auswirkungen auf seine Fähigkeit hätte, seine geltenden Preise für inländische Kommunikation aufrechtzuerhalten, kann eine nationale Regulierungsbehörde auf Antrag des Anbieters eine Ausnahme von Absatz 1 gewähren; dies ist auf das erforderliche Maß begrenzt und erfolgt für einen erneuerbaren Zeitraum von einem Jahr. Die Bewertung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells muss sich auf relevante objektive Faktoren, die speziell für den Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation gelten, sowie auf das Niveau der Inlandspreise und -erlöse stützen.

Hat sich der antragstellende Anbieter der betreffenden Beweislast entledigt, so bestimmt die nationale Regulierungsbehörde das maximale Preisniveau oberhalb eines oder beider Obergrenzen gemäß Absatz 1, welches unabdingbar ist, um die Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells des Anbieters zu gewährleisten. Das GEREK veröffentlicht Leitlinien für die Parameter, die von den nationalen Regulierungsbehörden bei ihren Bewertungen zu berücksichtigen sind.“

5.

In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten erlassen für Verstöße gegen Artikel 5a Vorschriften über Sanktionen und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die zur Gewährleistung der Anwendung des Artikels 5a erlassenen Vorschriften und Maßnahmen bis zum 15. Mai 2019 und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.“

6.

In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die Geltungsdauer von Artikel 5a endet am 14. Mai 2024.“

Artikel 51

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 52

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  ABl. C 125 vom 21.4.2017, S. 65.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2018.

(3)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (siehe Seite 36 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).

(5)  Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

(6)  Beschluss 2002/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1).

(8)  Einvernehmlich gefasster Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 31. Mai 2010 über den Sitz des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) (2010/349/EU) (ABl. L 156 vom 23.6.2010, S. 12).

(9)  Beschluss 2002/622/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik (ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49).

(10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(11)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(12)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(17)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(18)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(19)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(21)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(22)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(23)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(24)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(25)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(26)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).


ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 3 Absätze 2 und 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 11 Absätze 4 und 5 und Artikel 36

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 11

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 13

Artikel 4 Absatz 8

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 9

Artikel 12 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 10

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 11

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 20 und 31

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 32

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 20 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 13

Artikel 8

Artikel 32

Artikel 9

Artikel 20

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 30 und 34

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 33

Artikel 11

Artikel 25

Artikel 12

Artikel 24

Artikel 13

Artikel 26

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 29

Artikel 16

Artikel 43

Artikel 17

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 18

Artikel 37

Artikel 19

Artikel 39 und 40

Artikel 20

Artikel 38

Artikel 21

Artikel 42

Artikel 22

Artikel 36

Artikel 23

Artikel 34

Artikel 24

Artikel 44

Artikel 25

Artikel 48

Artikel 26

Artikel 52


RICHTLINIEN

17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/36


RICHTLINIE (EU) 2018/1972 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2018

über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 2002/19/EG (4), 2002/20/EG (5), 2002/21/EG (6) und 2002/22/EG (7) des Europäischen Parlaments und des Rates wurden erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinien vorzunehmen.

(2)

Die Funktionsweise der fünf Richtlinien, die Teil des geltenden Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sind, nämlich die Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG sowie die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), wird regelmäßig von der Kommission überprüft, um insbesondere festzustellen, ob diese Richtlinien angesichts der Technologie- und Marktentwicklung geändert werden müssen.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 6. Mai 2015 mit einer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt in Europa stellte die Kommission fest, dass der Schwerpunkt ihrer Überprüfung des Rechtsrahmens für die Telekommunikation auf Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze, für ein kohärenteres Binnenmarktkonzept für die Funkfrequenzpolitik und Funkfrequenzverwaltung, geeignete Rahmenbedingungen für einen echten Binnenmarkt durch Beseitigung der Unterschiede zwischen den nationalen Einzelregelungen, Gewährleistung eines wirksamen Verbraucherschutzes, gleiche Ausgangsbedingungen für alle Marktteilnehmer und eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen sowie zur Bereitstellung eines wirksameren institutionellen Rechtsrahmen liegen würde.

(4)

Diese Richtlinie ist Bestandteil einer Überprüfung zur Gewährleistung der Effizienz der Rechtsetzung (im Folgenden „REFIT“), die vier Richtlinien, nämlich die Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) umfasst. Jede dieser Richtlinien enthält Maßnahmen, die entsprechend der Regulierung der Branche in der Vergangenheit, in der Unternehmen vertikal integriert waren, d. h. sowohl Netze als auch Dienste bereitstellten, für die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und elektronischer Kommunikationsdienste gelten. Die Überprüfung gibt die Gelegenheit, die vier Richtlinien neu zu fassen, um die aktuelle Struktur zu vereinfachen, sodass im Zusammenhang mit dem REFIT-Ziel ihre Kohärenz und Zugänglichkeit gestärkt wird. Ferner ermöglicht die Überprüfung eine Anpassung der Struktur an die neue Marktsituation, in der die Bereitstellung von Kommunikationsdiensten nicht mehr notwendigerweise mit der Bereitstellung eines Netzes verknüpft ist. Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (10) besteht die Neufassung eines Rechtsakts in der Annahme eines neuen Rechtsakts, durch den die inhaltlichen Änderungen an einem bisherigen Rechtsakt sowie dessen unveränderte Bestimmungen in einem einzigen Text zusammenfasst werden. Gegenstand einer Neufassung sind die inhaltlichen Änderungen, die an einem bisherigen Rechtsakt vorgenommen werden; der Vorschlag umfasst daneben die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts und der genannten inhaltlichen Änderungen.

(5)

Mit dieser Richtlinie wird ein rechtlicher Rahmen für die freie Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste geschaffen, wobei diese lediglich den Bestimmungen dieser Richtlinie und etwaigen Einschränkungen gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Maßnahmen in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit unterliegt und im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) steht.

(6)

Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit für jeden Mitgliedstaat unberührt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen sicherzustellen, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit zu wahren und die Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, wobei zu berücksichtigen ist, dass jede Beschränkung der Wahrnehmung der durch die Charta, insbesondere die Artikel 7, 8 und 11, anerkannten Rechte und Freiheiten — wie etwa Beschränkungen in Bezug auf die Verarbeitung von Daten — gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten wahren und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen muss.

(7)

Angesichts der Verschmelzung von Telekommunikation, Medien und Informationstechnologien sollte für alle elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste soweit möglich ein einheitlicher europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation gelten, der mit Ausnahme von Themen, die sich besser durch direkt anwendbare Vorschriften in Form von Verordnungen regeln lassen, auf einer einzigen Richtlinie beruht. Es ist notwendig, die Regulierung der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste von der Regulierung von Inhalten zu trennen. Daher betrifft diese Richtlinie nicht die Inhalte von Diensten, die über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitgestellt werden, wie Rundfunkinhalte oder Finanzdienste und bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft; er lässt alle Maßnahmen unberührt, die auf Unionsebene oder im Einklang mit dem Unionsrecht auf der Ebene der Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Dienste getroffen werden, um die kulturelle und sprachliche Vielfalt zu fördern und die Wahrung des Pluralismus der Medien sicherzustellen. Inhalte von Fernsehprogrammen fallen unter die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11). Mit den Rechtsvorschriften im Bereich der audiovisuellen Politik und Inhalte sollen bestimmte dem Gemeinwohl dienende Ziele erreicht werden, wie freie Meinungsäußerung, Pluralismus der Medien, Unparteilichkeit, kulturelle und sprachliche Vielfalt, soziale Einbeziehung, Verbraucherschutz und Schutz von Minderjährigen. Die Trennung der Regulierung von elektronischer Kommunikation und Inhalten beeinträchtigt nicht die Berücksichtigung von Verbindungen zwischen beiden, insbesondere zur Gewährleistung des Pluralismus der Medien, der kulturellen Vielfalt und des Verbraucherschutzes. Die zuständigen Behörden sollten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dazu beitragen, dass für die Umsetzung der politischen Maßnahmen zur Förderung dieser Ziele gesorgt wird.

(8)

Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) auf Funkanlagen, sie erfasst aber Autoradios und für Verbraucher bestimmte Radios sowie für Verbraucher bestimmte Digitalfernsehgeräte

(9)

Um es den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden zu ermöglichen, die in dieser Richtlinie insbesondere hinsichtlich der durchgehenden Interoperabilität formulierten Ziele zu erreichen, sollte der Geltungsbereich der Richtlinie auf bestimmte Aspekte von Funkanlagen gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2014/53/EU ausgedehnt werden, sowie auf Verbrauchergeräte für das Digitalfernsehen, um Endnutzern mit Behinderungen den Zugang zu erleichtern. Es ist wichtig, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden die Netzbetreiber und die Hersteller von Einrichtungen zur Zusammenarbeit auffordern, um Endnutzern mit Behinderungen den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten zu erleichtern. Die nicht-exklusive Funkfrequenznutzung zur Eigennutzung von Funkendgeräten sollte auch Gegenstand dieser Richtlinie sein, um eine koordinierte Vorgehensweise im Hinblick auf ihre Genehmigung zu gewährleisten, auch wenn kein Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

(10)

Bestimmte elektronische Kommunikationsdienste gemäß dieser Richtlinie könnten auch der Begriffsbestimmung eines „Dienstes der Informationsgesellschaft“ gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) unterfallen. Die für Dienste der Informationsgesellschaft geltenden Bestimmungen jener Richtlinie finden auf diese elektronischen Kommunikationsdienste Anwendung, soweit die vorliegende Richtlinie oder sonstige Rechtsakte der Union keine spezifischeren Bestimmungen für elektronische Kommunikationsdienste enthalten. Elektronische Kommunikationsdienste wie Sprachtelefonie-, Mitteilungs- und E-Mail-Dienste werden jedoch von der vorliegenden Richtlinie erfasst. Dasselbe Unternehmen, beispielsweise ein Internet-Diensteanbieter, kann sowohl elektronische Kommunikationsdienste, wie den Zugang zum Internet, als auch nicht unter diese Richtlinie fallende Dienste, wie die Bereitstellung von internetgestützten und nicht kommunikationsbezogenen Inhalten, anbieten.

(11)

Dasselbe Unternehmen, beispielsweise ein Kabelnetzbetreiber, kann sowohl einen elektronischen Kommunikationsdienst, wie etwa die Übermittlung von Fernsehsignalen, als auch Dienste bereitstellen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, wie etwa die Vermarktung eines Angebots von Hörfunk- oder Fernsehinhaltsübertragungsdiensten; daher können einem solchen Unternehmen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Anbieter oder Vermittler von Inhalten nach anderen Bestimmungen als nach dieser Richtlinie zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, ohne dass die in einem Anhang dieser Richtlinie enthaltenen Bedingungen dadurch berührt würden.

(12)

Der Rechtsrahmen sollte die Nutzung von Funkfrequenzen durch alle elektronischen Kommunikationsnetze abdecken, einschließlich der neu entstehenden Funkfrequenznutzung zur Eigennutzung durch neue Arten von Netzen, die ausschließlich aus autonomen Systemen mobiler Funkgeräte bestehen, die ohne eine zentrale Verwaltung oder einen zentralen Netzbetreiber drahtlos miteinander verbunden sind und nicht unbedingt mit der Ausübung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Im Rahmen der Entwicklung der drahtlosen 5G-Kommunikationsumgebung werden solche Netze wahrscheinlich insbesondere außerhalb von Gebäuden und auf den Straßen entstehen zur Nutzung in den Bereichen Verkehr, Energie, Forschung und Entwicklung, elektronische Gesundheitsdienste, Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, Internet der Dinge, Maschine-Maschine-Kommunikation und vernetzte Fahrzeuge. Folglich sollte die Anwendung zusätzlicher nationaler Anforderungen an die Inbetriebnahme oder die Verwendung derartiger Funkanlagen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/53/EU hinsichtlich der wirksamen und effizienten Nutzung der Funkfrequenzen sowie der Vermeidung funktechnischer Störungen einführen, die Grundsätze des Binnenmarktes widerspiegeln.

(13)

Die Anforderungen an das Leistungsvermögen elektronischer Kommunikationsnetze wachsen stetig. Während der Schwerpunkt in der Vergangenheit vor allem auf der höheren Bandbreite lag, die im Allgemeinen und jedem einzelnen Nutzer zur Verfügung stand, gewinnen heute Parameter wie Latenz, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit an Bedeutung. Derzeit wird auf diese Nachfrage reagiert, indem Glasfaserkabel zunehmend bis in die Nähe des Nutzers verlegt werden; „Netze mit sehr hoher Kapazität“ werden in Zukunft Leistungsparameter erfordern, die jenen eines Netzes entsprechen, das zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung aus Glasfaserkomponenten besteht. Bei Festnetzanschlüssen entspricht dies einer Netzleistung, die eine Verlegung von Glasfaser bis zu einem Mehrfamilienhaus als Ort der Nutzung bieten kann. Bei drahtlosen Verbindungen entspricht dies einer Netzleistung, die der vergleichbar ist, die bei einer Verlegung von Glasfaser bis zur Basisstation als Ort der Nutzung erzielt wird. Unterschiedliche Endnutzererfahrungen, die auf die verschiedenen Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Netz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist, sollten nicht berücksichtigt werden, wenn es darum geht zu bestimmen, ob einem Drahtlosnetz eine ähnliche Netzleistung zugeschrieben werden kann. Im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität sollten andere Technologien und Übertragungsmedien nicht ausgeschlossen werden, sofern sie hinsichtlich ihres Leistungsvermögens mit diesem Basisszenario zu vergleichen sind. Der Ausbau solcher „Netze mit sehr hoher Kapazität“ wird das Leistungsvermögen von Netzen wahrscheinlich weiter erhöhen und den Weg für künftige Generationen von Drahtlosnetzen auf der Grundlage erweiterter Luftschnittstellen und einer stärker verdichteten Netzarchitektur ebnen.

(14)

Die Begriffsbestimmungen müssen angepasst werden, um sicherzustellen, dass sie dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung tragen und mit der technologischen Entwicklung Schritt halten, was auch neue Formen der Netzverwaltung wie beispielweise per Software-Emulation oder durch softwaredefinierte Netze einschließt. Durch die Technologie- und Marktentwicklung wird bei Netzen zunehmend auf die Internet-Protokoll (IP)-Technologie gesetzt, und die Endnutzer können aus einer Vielfalt miteinander konkurrierender Sprachtelefondienstanbieter auswählen. Daher sollte der Begriff „öffentlich zugänglicher Telefondienst“, der ausschließlich in der Richtlinie 2002/22/EG verwendet und weithin als Bezeichnung für traditionelle analoge Telefondienste verstanden wird, durch den aktuelleren und technologieneutralen Begriff „Sprachkommunikationsdienst“ ersetzt werden. Die Bedingungen für die Bereitstellung eines Dienstes sollten von den tatsächlich begriffsbestimmenden Merkmalen eines Sprachkommunikationsdienstes, nämlich eines öffentlich verfügbaren elektronischen Kommunikationsdienstes für das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Nummerierungsplans, unabhängig davon, ob ein solcher Dienst auf einer leitungsvermittelten oder paketvermittelten Technologie basiert, getrennt werden. Ein solcher Dienst ist seinem Wesen nach ein zweigerichteter Dienst, der es beiden Gesprächsteilnehmern ermöglicht zu kommunizieren. Ein Dienst, der nicht alle diese Bedingungen erfüllt, wie beispielsweise eine „Click-through“-Anwendung auf einer Kundendienst-Website, ist kein solcher Dienst. Sprachkommunikationsdienste schließen auch Kommunikationsmittel ein, die speziell für Endnutzer mit Behinderungen bestimmt sind, die Text-Relay- oder Gesamtgesprächsdienste (Total-Conversation-Dienste) in Anspruch nehmen.

(15)

Die für Kommunikationszwecke genutzten Dienste und die technischen Mittel zu ihrer Bereitstellung haben sich erheblich weiterentwickelt. Die Endnutzer ersetzen die herkömmlichen Sprachtelefon-, Textmitteilungs- und E-Mail-Übertragungsdienste vermehrt durch in der Funktionsweise gleichwertige Online-Dienste wie Internet-Telefonie, Mitteilungsdienste und Web-gestützte E-Mail-Dienste. Um einen wirksamen und gleichwertigen Schutz der Endnutzer und ihrer Rechte bei der Nutzung von in der Funktionsweise gleichwertigen Diensten zu gewährleisten, sollte eine zukunftsorientierte Definition von elektronischen Kommunikationsdiensten nicht allein auf technischen Parametern fußen, sondern eher auf einem funktionalen Ansatz aufbauen. Der Umfang der erforderlichen Regulierung sollte angemessen sein, um die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen. Obwohl „Signalübertragung“ ein wichtiger Parameter für die Bestimmung der unter diese Richtlinie fallenden Dienste bleibt, sollte die Begriffsbestimmung auch andere Dienste erfassen, die Kommunikation ermöglichen. Aus der Sicht des Endnutzers spielt es keine Rolle, ob ein Anbieter die Signale selbst überträgt oder ob die Kommunikation über einen Internetzugangsdienst übermittelt wird. Die Begriffsbestimmung für elektronische Kommunikationsdienste sollte daher drei Arten von Diensten beinhalten, die sich teilweise überschneiden können, nämlich Internetzugangsdienste gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne der vorliegenden Richtlinie und Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen. Die Begriffsbestimmung der elektronischen Kommunikationsdienste sollte Unklarheiten beseitigen, die bei der Umsetzung der Begriffsbestimmung festgestellt wurden, die vor der Annahme der vorliegenden Richtlinie existierte, und eine abgestimmte, den einzelnen Vorschriften entsprechende Anwendung der in dem Rechtsrahmen enthaltenen spezifischen Rechte und Verpflichtungen auf die unterschiedlichen Arten von Diensten ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch elektronische Kommunikationsdienste für Zahlungs- oder sonstige Zwecke sollte unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) erfolgen.

(16)

Um unter den Begriff elektronischer Kommunikationsdienst zu fallen, muss ein Dienst in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. In der digitalen Wirtschaft stellen Nutzerdaten für die Marktbeteiligten zunehmend einen Geldwert dar. Elektronische Kommunikationsdienste werden den Endnutzern oftmals nicht nur gegen Geldzahlung, sondern zunehmend insbesondere gegen Offenlegung personenbezogener oder sonstiger Daten zur Verfügung gestellt. Das Konzept eines Entgelts sollte daher Fälle umfassen, in denen der Anbieter eines Dienstes personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 oder sonstige Daten anfordert und der Endnutzer diese Daten dem Anbieter wissentlich auf direkte oder indirekte Weise zur Verfügung stellt. Es sollte auch Fälle einbeziehen, in denen der Endnutzer Zugang zu Informationen — einschließlich personenbezogener Daten wie z. B. die IP-Adresse oder sonstige automatisch generierte Informationen wie durch Cookies gesammelte und übermittelte Informationen — gewährt, ohne dass er diese aktiv bereitstellt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) zu Artikel 57 AEUV (16) liegt ein Entgelt im Sinne des AEUV auch vor, wenn der Diensteanbieter durch Dritte und nicht durch den Diensteempfänger bezahlt wird. Das Entgeltkonzept sollte aus diesem Grund auch Fälle umfassen, in denen der Endnutzer als Bedingung für den Zugang zu dem Dienst Werbung ausgesetzt ist, oder Fälle, in denen der Diensteanbieter die von ihm gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erhobenen personenbezogenen Daten monetisiert.

(17)

Interpersonelle Kommunikationsdienste sind Dienste, die einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch ermöglichen; dazu zählen Dienste wie herkömmliche Sprachanrufe zwischen zwei Personen, aber auch alle Arten von E-Mails, Mitteilungsdiensten oder Gruppenchats. Interpersonelle Kommunikationsdienste decken ausschließlich die Kommunikation zwischen einer endlichen — also nicht potenziell unbegrenzten — Zahl von natürlichen Personen ab, die vom Sender der Kommunikation bestimmt werden. Kommunikation, an der juristische Personen beteiligt sind, sollte in den Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung fallen, wenn natürliche Personen im Namen dieser juristischen Personen handeln oder zumindest auf einer Seite an der Kommunikation beteiligt sind. Die interaktive Kommunikation schließt ein, dass der Dienst dem Empfänger der Informationen die Möglichkeit zur Antwort gibt. Dienste, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, darunter der lineare Rundfunk, Videoabrufdienste, Websites, soziale Netzwerke, Blogs und der Informationsaustausch zwischen Maschinen, sollten nicht als interpersonelle Kommunikationsdienste betrachtet werden. Ein Dienst sollte ausnahmsweise nicht als interpersoneller Kommunikationsdienst betrachtet werden, sofern es sich bei der interpersonellen und interaktiven Kommunikationseinrichtung lediglich um eine unbedeutende und mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven technischen Gründen nicht ohne den Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern seine Integration nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften für elektronische Kommunikationsdienste zu umgehen. Als Bestandteile einer Ausnahme von der Begriffsbestimmung sollten der Begriff „unbedeutend“ und das Bestimmungswort „reine Nebenfunktion“ eng und vom objektiven Standpunkt des Endnutzers betrachtet ausgelegt werden. Ein Merkmal einer interpersonellen Kommunikation könnte als unbedeutend angesehen werden, wenn es nur einen sehr begrenzten objektiven Nutzen für den Endnutzer aufweist und in der Realität von Endnutzern kaum verwendet wird. Ein Beispiel für ein Merkmal, das als nicht unter die Definition des Begriffs „interpersonelle Kommunikationsdienste“ fallend angesehen werden könnte, könnte grundsätzlich und je nach den Merkmalen der Kommunikationseinrichtung des Dienstes ein Kommunikationskanal in Online-Spielen sein.

(18)

Interpersonelle Kommunikationsdienste, die Nummern aus nationalen oder internationalen Nummernplänen nutzen, sind mittels öffentlich zugeteilter Nummerierungsressourcen angebunden. Diese nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienste beinhalten sowohl Dienste, denen Endnutzernummern zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zugeteilt werden, als auch Dienste, die es Endnutzern ermöglichen, Personen zu erreichen, denen solche Nummern zugeteilt wurden. Die bloße Nutzung einer Nummer als Kennung sollte nicht mit der Nutzung einer Nummer zur Herstellung einer Verbindung mit öffentlich zugeteilten Nummern gleichgesetzt und daher für sich allein nicht als ausreichend betrachtet werden, um einen Dienst als nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst zu bezeichnen. Nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste sollten nur dann Verpflichtungen unterliegen, wenn das öffentliche Interesse erfordert, dass spezifische regulatorische Verpflichtungen auf alle Arten von interpersonellen Kommunikationsdiensten Anwendung finden, unabhängig davon, ob sie bei der Bereitstellung ihres Dienstes Nummern nutzen. Es ist gerechtfertigt, nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste anders zu behandeln, da sie am öffentlich gesicherten interoperablen Ökosystem beteiligt sind und somit auch Nutzen daraus ziehen.

(19)

Der Netzabschlusspunkt stellt zu Regulierungszwecken die Grenze dar zwischen dem Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und der Regelung für Kommunikationsendeinrichtungen. Die nationale Regulierungsbehörde ist für die Festlegung der Lage des Netzabschlusspunkts zuständig. Angesichts der Praxis der nationalen Regulierungsbehörden sowie der Vielfalt der Festnetz- und Drahtlostopologien sollte das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (im Folgenden „GEREK“) in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Bestimmung des Netzabschlusspunkts unter verschiedenen konkreten Umständen im Einklang mit dieser Richtlinie verabschieden.

(20)

Technische Entwicklungen ermöglichen es den Endnutzern, nicht nur über Sprachanrufe, sondern auch über andere interpersonelle Kommunikationsdienste Zugang zu Notdiensten zu erhalten. Der Begriff des Notrufs sollte daher alle interpersonellen Kommunikationsdienste erfassen, die den Zugang zu solchen Notdiensten ermöglichen. Er baut auf den Komponenten des Rettungsdienstsystems auf, die bereits im Unionsrecht festgeschrieben sind; dabei handelt es sich um eine „Notrufabfragestelle“ und eine „am besten geeignete Notrufabfragestelle“ im Sinne der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) sowie um „Notdienste“ im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission (18).

(21)

Die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden sollten einheitliche Ziele und Grundsätze verfolgen, um ihre Arbeit zu untermauern, und sie sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb dieses Rechtsrahmens erforderlichenfalls ihre Maßnahmen mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und dem GEREK abstimmen.

(22)

Die Aufgaben, die den zuständigen Behörden gemäß der vorliegenden Richtlinie übertragen wurden, tragen dazu bei, dass die Ziele umfassenderer Politiken in den Bereichen Kultur, Beschäftigung, Umwelt, sozialer Zusammenhalt, Stadtplanung und Raumordnung erreicht werden können.

(23)

Mit dem Rechtsrahmen sollte neben den drei vorrangigen Zielen der Förderung des Wettbewerbs, des Binnenmarkts und der Interessen der Endnutzer zusätzlich ein auf folgende Ergebnisse ausgerichtetes Konnektivitätsziel verfolgt werden: breiter Zugang zu und weitverbreitete Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität für/durch alle Bürger und Unternehmen der Union auf Grundlage von angemessenen Preisen und angemessener Auswahl, wirksamem und fairem Wettbewerb, offener Innovation, effizienter Funkfrequenznutzung, gemeinsamen Regeln und vorhersehbaren Regulierungskonzepten im Binnenmarkt sowie der erforderlichen sektorspezifischen Vorschriften zum Schutz der Interessen der Bürger der Union. Für die Mitgliedstaaten, die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie die Interessenträger bedeutet das Konnektivitätsziel zum einen, dass Netze und Dienste mit der höchstmöglichen, wirtschaftlich nachhaltigen Kapazität in einem bestimmten Bereich angestrebt werden, und zum anderen, dass ein territorialer Zusammenhalt im Sinne einer Konvergenz der in verschiedenen Gebieten verfügbaren Kapazität verfolgt wird.

(24)

Die Fortschritte bei der Verwirklichung der allgemeinen Ziele dieser Richtlinie sollten durch ein robustes System für eine kontinuierliche Bewertung der und einen kontinuierlichen Leistungsvergleich zwischen Mitgliedstaaten durch die Kommission gefördert werden, und zwar in den Bereichen Verfügbarkeit von Netzen mit sehr hoher Kapazität für alle wesentlichen sozioökonomischen Schwerpunkte wie Schulen, Verkehrsknotenpunkte und Hauptanbieter öffentlicher Dienste sowie für stark digitalisierte Unternehmen, die Verfügbarkeit lückenloser 5G-Abdeckung in städtischen Gebieten und auf den wichtigsten Landverkehrswegen und die Verfügbarkeit elektronischer Kommunikationsnetze mit mindestens 100 Mbit/s, die schnell auf Gigabit-Geschwindigkeit aufgerüstet werden können, für alle Haushalte in sämtlichen Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission weiterhin die Leistung der Mitgliedstaaten — darunter auch beispielsweise durch Indizes mit relevanten Indikatoren für die digitale Leistung der Union — bewerten und die Entwicklung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die digitale Wettbewerbsfähigkeit, wie beispielsweise beim Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft, verfolgen und erforderlichenfalls neue Methoden und neue objektive, konkrete und quantifizierbare Kriterien für einen Vergleich der Leistungsfähigkeit der Mitgliedstaaten festlegen.

(25)

Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten das Unionsrecht in technologieneutraler Weise anwenden sollten — d. h. dass eine nationale Regulierungs- oder andere zuständige Behörde weder eine bestimmte Technologie vorschreiben noch deren Einsatz begünstigen sollte -, schließt nicht aus, dass angemessene Schritte unternommen werden, um bestimmte spezifische Dienste in gerechtfertigten Fällen zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Rechtsrahmens zu fördern, wie z. B. das Digitalfernsehen als ein Mittel zur effizienteren Nutzung der Funkfrequenzen. Des Weiteren schließt dieser Grundsatz nicht aus zu berücksichtigen, dass bestimmte Übertragungsmedien über physikalische Merkmale und Architektureigenschaften verfügen, die hinsichtlich Dienstqualität, Kapazität, Wartungskosten, Energieeffizienz, flexibler Verwaltung, Zuverlässigkeit, Robustheit und Skalierbarkeit sowie letztlich in Bezug auf die Leistungsfähigkeit überlegen sein können; dies kann sich in den Maßnahmen zur Verwirklichung der unterschiedlichen Regulierungsziele durchaus widerspiegeln.

(26)

Sowohl effiziente Investitionen als auch der Wettbewerb sollten gemeinsam gefördert werden, um das Wirtschaftswachstum zu steigern, mehr Innovation zu erreichen und für die Verbraucher mehr Wahlmöglichkeiten zu gewährleisten.

(27)

Der Wettbewerb kann am besten durch ein wirtschaftlich effizientes Maß an Investitionen in neue und bestehende Infrastrukturen gefördert werden, die durch eine Regulierung ergänzt werden, sofern dies zur Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs bei den Endnutzerdiensten erforderlich ist. Ein effizientes Maß an infrastrukturbasiertem Wettbewerb ist das Ausmaß des Infrastrukturausbaus, bei dem Investoren auf der Grundlage angemessener Erwartungen im Hinblick auf die Entwicklung der Marktanteile mit einer angemessenen Rendite rechnen können.

(28)

Es ist erforderlich, geeignete Anreize für Investitionen in neue Netze mit sehr hoher Kapazität zu schaffen, die die Innovation bei inhaltsreichen Internetdiensten unterstützen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Union stärken. Solche Netze haben enormes Potenzial, Vorteile für Verbraucher und die Wirtschaft in der gesamten Union zu schaffen. Deshalb ist es von ausschlaggebender Bedeutung, nachhaltige Investitionen in die Entwicklung solcher neuen Netze zu fördern, wobei der Wettbewerb gewahrt werden sollte, da auf der Ebene der Infrastruktur nach wie vor Engpässe und Zugangshindernisse bestehen, und wobei den Wahlmöglichkeiten der Verbraucher durch Vorhersehbarkeit und Kohärenz der Regulierung eine neue Dynamik verliehen werden sollte.

(29)

Das Ziel dieser Richtlinie besteht darin, die sektorspezifische Vorabregulierung je nach der Wettbewerbsentwicklung auf den Märkten schrittweise abzubauen und letztendlich sicherzustellen, dass die elektronische Kommunikation nur dem Wettbewerbsrecht unterliegt. Da die Märkte für elektronische Kommunikation in den letzten Jahren eine starke Wettbewerbsdynamik gezeigt haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass regulatorische Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden, wenn kein wirksamer und nachhaltiger Wettbewerb auf den betreffenden Märkten besteht. Mit der Vorabregulierung soll zum Nutzen der Endnutzer ein nachhaltiger und wirksamer Wettbewerb auf den Endkundenmärkten sichergestellt werden. Verpflichtungen auf Vorleistungsebene sollten auferlegt werden, wenn ohne solche Verpflichtungen auf einem oder mehreren Endkundenmärkten wahrscheinlich kein wirksamer Wettbewerb zustande kommen würde. Es ist davon auszugehen, dass die nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage der Marktanalyseverfahren künftig immer mehr Endkundenmärkte auch ohne Regulierung auf der Vorleistungsebene als wettbewerbsorientiert einstufen, insbesondere angesichts der in den Bereichen Innovation und Wettbewerb zu erwartenden Verbesserungen. In diesen Fällen sollte die nationale Regulierungsbehörde den Schluss ziehen, dass auf der Vorleistungsebene keine Regulierung mehr notwendig ist, und prüfen, ob die Vorabregulierung für den betreffenden einschlägigen Vorleistungsmarkt aufgehoben werden kann. Dabei sollte die nationale Regulierungsbehörde mögliche Hebelwirkungen zwischen den Vorleistungsmärkten und den entsprechenden Endkundenmärkten berücksichtigen, die erfordern könnten, dass Zugangshindernisse auf Infrastrukturebene beseitigt werden, damit auf Endkundenebene auf lange Sicht für Wettbewerb gesorgt ist.

(30)

Die elektronische Kommunikation nimmt in einer wachsenden Zahl von Sektoren an Bedeutung zu. Das Internet der Dinge verdeutlicht, wie die Übertragung von Funksignalen, die der elektronischen Kommunikation zugrunde liegen, weiterhin die Entwicklung der gesellschaftlichen und unternehmerischen Realität beeinflusst und gestaltet. Um den größten Nutzen aus diesen Entwicklungen zu ziehen, spielen die Einführung von neuen drahtlosen Kommunikationstechnologien und -anwendungen und die Ausrichtung darauf in der Funkfrequenzverwaltung eine wesentliche Rolle. Da andere auf die Funkfrequenznutzung angewiesene Technologien und Anwendungen ebenfalls stärker nachgefragt werden und diese unterstützt werden können, indem sie in elektronischer Kommunikation integriert oder damit kombiniert werden, sollte im Rahmen der Funkfrequenzverwaltung gegebenenfalls ein sektorübergreifendes Konzept verfolgt werden, um die effiziente Nutzung der Funkfrequenz zu verbessern.

(31)

Die strategische Planung, Koordinierung und — gegebenenfalls — Harmonisierung auf Unionsebene kann dazu beitragen, dass Funkfrequenznutzer umfassend vom Binnenmarkt profitieren und dass die Interessen der Union weltweit wirksam geschützt werden können. Zu diesen Zwecken sollten gegebenenfalls Mehrjahresprogramme für die Funkfrequenzpolitik angenommen werden können. Das erste solche Programm wurde mit dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19) festgelegt und erläuterte die politischen Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Union. Politische Orientierungen und Ziele sollten sich auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen beziehen können, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts im Einklang mit dieser Richtlinie erforderlich sind.

(32)

Nationale Grenzen verlieren für eine optimale Nutzung von Funkfrequenzen zunehmend an Bedeutung. Übermäßige Uneinheitlichkeit der einzelstaatlichen politischen Maßnahmen führt zu höheren Kosten und zum Verlust von Marktchancen für Funkfrequenznutzer und verlangsamt Innovationen, was sich nachteilig auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes auswirkt und den Verbrauchern und der Wirtschaft insgesamt schadet.

(33)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Funkfrequenzverwaltung sollten mit der Arbeit internationaler und regionaler Organisationen im Einklang stehen, die sich mit der Funkfrequenzverwaltung befassen, wie etwa der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), damit eine wirksame Verwaltung und eine Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der gesamten Union und zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Mitgliedern der ITU sichergestellt wird.

(34)

Nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen sollten die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit ihrer Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Beschlüsse sicherzustellen. Die Anforderung der Unabhängigkeit berührt weder die institutionelle Autonomie und die verfassungsmäßigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten noch den Grundsatz der Neutralität im Hinblick auf die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach Artikel 345 AEUV. Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sollten in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen.

(35)

Bei einigen der aus der Richtlinie resultierenden Aufgaben wie der Vorab-Marktregulierung, einschließlich der Auferlegung von Zugangs- und Zusammenschaltungsverpflichtungen, und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen handelt es sich um Aufgaben, die nur von den nationalen Regulierungsbehörden wahrgenommen werden sollten, d. h. von Stellen, die sowohl von der Branche unabhängig sind als auch unabhängig von jeglicher äußeren Einflussnahme oder politischem Druck agieren. Falls nichts anderes bestimmt ist, sollten die Mitgliedstaaten entweder die nationalen Regulierungsbehörden oder andere zuständige Behörden mit anderen in dieser Richtlinie vorgesehenen Regulierungsaufgaben betrauen können. Bei der Umsetzung sollten die Mitgliedstaaten Beständigkeit hinsichtlich der Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf die Zuweisung von Aufgaben, die sich aus der Umsetzung des Rechtsrahmens der Union für elektronische Kommunikation in der 2009 geänderten Fassung ergeben haben, fördern, insbesondere soweit sie den Wettbewerb auf dem Markt oder den Markteintritt betreffen. Werden Aufgaben anderen zuständigen Behörden übertragen, so sollten diese anderen zuständigen Behörden bestrebt sein, vor einer Entscheidung die nationalen Regulierungsbehörden zu konsultieren. Gemäß dem Grundsatz der guten Zusammenarbeit sollten die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden Informationen in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben austauschen.

(36)

Diese Richtlinie umfasst keine inhaltlichen Bestimmungen in Bezug auf offenen Internetzugang oder Roaming und berührt nicht die Zuweisung von Befugnissen an die nationalen Regulierungsbehörden nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und der Verordnung (EU) 2015/2120. Diese Richtlinie sieht jedoch ergänzend vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden dafür zuständig sind, Marktzugangs- und Wettbewerbsfragen, die das Recht der Endnutzer auf einen offenen Internetzugang potentiell beeinträchtigen könnten, zu bewerten und genau zu überwachen.

(37)

Die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden wurde mit der 2009 abgeschlossenen Überarbeitung des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation gestärkt, um eine wirksamere Anwendung des Rechtsrahmens zu gewährleisten und sowohl ihre Amtsgewalt zu stärken als auch ihre Entscheidungen vorhersehbarer zu machen. Hierfür mussten ausdrückliche Bestimmungen des nationalen Rechts gewährleisten, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben vor äußerer Einflussnahme und politischem Druck geschützt werden, die sie an der unabhängigen Beurteilung der von ihnen bearbeiteten Angelegenheiten hindern könnten. Wegen einer derartigen äußeren Einflussnahme eignen sich nationale rechtssetzende Organe nicht dazu, als nationale Regulierungsbehörde nach dem Rechtsrahmen zu fungieren. Zu diesem Zweck mussten im Voraus Regeln für die Gründe für eine Entlassung des Leiters der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt werden, um jedweden Zweifel an der Neutralität der Behörde und ihrer Unabhängigkeit von äußeren Faktoren auszuräumen. Damit willkürliche Entlassungen vermieden werden, sollten entlassene Mitglieder die zuständigen Gerichte prüfen lassen können, ob einer der in dieser Richtlinie vorgesehenen triftigen Gründe für die Entlassung besteht. Eine solche Entlassung sollte ausschließlich auf den persönlichen oder fachlichen Qualifikationen des Leiters oder Mitglieds beruhen. Wichtig ist, dass die nationalen Regulierungsbehörden über einen eigenen Haushaltsplan verfügen, der es ihnen insbesondere gestattet, qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl einzustellen. Dieser Haushaltsplan sollte jährlich veröffentlicht werden, um Transparenz zu gewährleisten. Die Behörden sollten innerhalb der Grenzen ihres Haushalts ihre personellen und finanziellen Ressourcen eigenständig verwalten. Zur Gewährleistung der Unparteilichkeit sollten Mitgliedstaaten, die weiterhin Eigentümer von Unternehmen sind oder Unternehmen kontrollieren, die durch Verwaltungsabgaben zum Haushalt der nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden beitragen, sicherstellen, dass eine wirksame strukturelle Trennung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle und der Kontrolle des Haushalts besteht.

(38)

Es ist erforderlich, die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden weiter zu stärken, um die Unempfänglichkeit ihrer Leiter und Mitglieder für Einflussnahmen von außen sicherzustellen, indem Mindestqualifikationen für die Ernennung und eine Mindestlaufzeit für ihr Mandat festgelegt werden. Um ferner dem Risiko einer Vereinnahmung durch die zu regulierenden Branchen entgegenzuwirken, die Kontinuität zu gewährleisten und die Unabhängigkeit zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, für den Vorsitzenden oder die Mitglieder des Vorstands die Möglichkeit einer Mandatsverlängerung zu begrenzen und für den Vorstand und die oberste Leitungsebene eine geeignete Rotationsregelung festzulegen. Dies könnte beispielsweise dadurch erreicht werden, dass die ersten Mitglieder des Kollegiums für unterschiedlich lange Amtszeiten ernannt werden, damit ihre Mandate sowie diejenigen ihrer Nachfolger nicht gleichzeitig ablaufen.

(39)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in Bezug auf die Art, wie sie ihre Aufgaben erfüllen, rechenschaftspflichtig sein und Bericht erstatten müssen. Dies sollte normalerweise in Form einer Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung und nicht durch Ad-hoc-Berichte erfolgen, die im Fall unverhältnismäßiger Anforderungen die Unabhängigkeit der Behörde einschränken oder sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben behindern könnten. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (21) können umfangreiche oder uneingeschränkte Berichtspflichten sogar die Unabhängigkeit einer Behörde indirekt beeinflussen.

(40)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Bezeichnungen der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden melden. Im Fall von Behörden, die für die Gewährung von Wegerechten zuständig sind, sollte der Meldepflicht durch einen Verweis auf die zentrale Informationsstelle gemäß der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (22) genügt werden können.

(41)

Für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sollte das am wenigsten schwerfällige Genehmigungssystem gewählt werden, um die Entwicklung neuer Kommunikationsdienste und gesamteuropäischer Kommunikationsnetze und -dienste zu fördern und um Diensteanbietern und Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, von den Größenvorteilen des Binnenmarkts zu profitieren.

(42)

Die Vorteile des Binnenmarkts für die Diensteanbieter und Endnutzer lassen sich am besten durch eine Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und andere elektronische Kommunikationsdienste als nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erreichen, bei der keine ausdrückliche Entscheidung und kein Verwaltungsakt seitens der nationalen Regulierungsbehörde notwendig ist und sich die verfahrensrechtlichen Erfordernisse auf eine deklaratorische Meldung beschränken. Wenn die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste die Aufnahme ihrer Tätigkeit melden müssen, so sollte eine solche Meldung für die Anbieter keine Verwaltungskosten mit sich bringen, und sie könnte über eine Anlaufstelle auf der Website der zuständigen Behörden verfügbar gemacht werden. Um eine wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit, insbesondere für europaweit tätige Betreiber, zu unterstützen, sollte das GEREK eine Datenbank solcher Meldungen einrichten und pflegen. Die zuständigen Behörden sollten dem GEREK nur vollständige Meldungen übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten die Bereitstellung von Netzen oder Diensten in keiner Weise — auch nicht unter Berufung auf unvollständige Meldungen — behindern.

(43)

Meldungen sollten in einer einfachen Erklärung des Anbieters bestehen, dass er die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu beginnen. Ein Anbieter sollte nur verpflichtet sein, einer solchen Erklärung die Angaben gemäß dieser Richtlinie beizufügen. Die Mitgliedstaaten sollten keine zusätzlichen oder separaten Meldepflichten auferlegen.

(44)

Im Gegensatz zu anderen Kategorien elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste im Sinne dieser Richtlinie profitieren nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste nicht von der Nutzung öffentlicher Nummerierungsressourcen und sind nicht am öffentlich gesicherten interoperablen Ökosystem beteiligt. Daher ist es nicht angezeigt, diese Dienstarten der Regelung für Allgemeingenehmigungen zu unterwerfen.

(45)

Bei der Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder für Nummerierungsressourcen oder von Rechten zur Installation von Einrichtungen sollten die zuständigen Behörden die Unternehmen, denen sie diese Rechte gewähren, über die einschlägigen Bedingungen unterrichten. Die Mitgliedstaaten sollten solche Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen in individuellen Nutzungsrechten oder in der Allgemeingenehmigung angeben können.

(46)

Allgemeingenehmigungen sollten nur Bedingungen enthalten, die speziell für den Bereich der elektronischen Kommunikation gelten. Sie sollten nicht an Bedingungen geknüpft werden, die bereits aufgrund anderem, nicht branchenspezifischem nationalen Recht insbesondere zum Verbraucherschutz einzuhalten sind. Die zuständigen Behörden sollten beispielsweise Unternehmen über geltende Auflagen aus Gründen des Umweltschutzes sowie der Städteplanung und Raumordnung unterrichten können. Bedingungen, die im Rahmen der Allgemeingenehmigung auferlegt werden, berühren die Bestimmung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) anzuwendenden Rechts nicht.

(47)

Die Bedingungen, die an Allgemeingenehmigungen geknüpft werden könnten, sollten spezielle Bedingungen für den Zugang behinderter Endnutzer umfassen sowie der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass öffentliche Stellen und Notdienste vor, während und nach Katastrophen untereinander und mit der Bevölkerung kommunizieren müssen.

(48)

Die mit einer Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte und Pflichten eines Unternehmens müssen ausdrücklich in diese Genehmigung eingeschlossen werden, damit in der ganzen Union gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten und grenzüberschreitende Verhandlungen über die Zusammenschaltung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze erleichtert werden.

(49)

Die Allgemeingenehmigung berechtigt Unternehmen, die für die Allgemeinheit elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, die Zusammenschaltung nach den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auszuhandeln. Unternehmen, die für andere Abnehmer als die Allgemeinheit elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, können die Zusammenschaltung zu kommerziellen Bedingungen aushandeln.

(50)

Wenn die zuständigen Behörden die Allgemeingenehmigung mit Bedingungen verknüpfen und Verwaltungsabgaben erheben, sollten sie Situationen, in denen elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste von natürlichen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt werden, gebührend berücksichtigen. Bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, die nicht für die Allgemeinheit bereitgestellt werden, sollten, wenn überhaupt, weniger zahlreiche und weniger strenge Bedingungen vorgeschrieben werden als für die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste, die für die Allgemeinheit bereitgestellt werden.

(51)

Besondere Pflichten, die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und elektronische Kommunikationsdienste nach dem Unionsrecht bereitstellen, aufgrund ihrer Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne dieser Richtlinie auferlegt werden, sollten von den mit einer Allgemeingenehmigung verbundenen allgemeinen Rechten und Pflichten getrennt werden.

(52)

Die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, benötigen möglicherweise eine Bestätigung ihrer mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte in Bezug auf die Zusammenschaltung sowie ihrer Wegerechte, um vor allem die Verhandlungen mit anderen regionalen oder lokalen staatlichen Stellen oder mit Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten leichter führen zu können. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden entweder auf Antrag oder ansonsten als automatische Reaktion auf eine Meldung im Rahmen der Allgemeingenehmigung hin den Unternehmen eine Erklärung ausstellen. Diese Erklärungen sollten für sich allein noch keinen Anspruch auf Rechte begründen und die Rechte aufgrund der Allgemeingenehmigung, die Nutzungsrechte oder die Inanspruchnahme derartiger Rechte sollten auch nicht von einer Erklärung abhängen.

(53)

Von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, sollten Verwaltungsabgaben erhoben werden können, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde bei der Abwicklung der Allgemeingenehmigungsregelung und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren. Diese Abgaben sollten sich auf das beschränken, was zur Deckung der tatsächlichen Verwaltungskosten für diese Arbeit notwendig ist. Zu diesem Zweck sollte bei den Einnahmen und Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden dadurch für Transparenz gesorgt werden, dass die insgesamt eingenommenen Abgaben und die angefallenen Verwaltungskosten jährlich offen gelegt werden, damit die Unternehmen prüfen können, ob sie einander entsprechen.

(54)

Die Regelungen zur Erhebung von Verwaltungsabgaben sollten den Wettbewerb nicht verzerren und keine Schranken für den Marktzugang errichten. Eine Allgemeingenehmigungsregelung wird es, abgesehen von der Gewährung von Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen und Funkfrequenzen und von Rechten für die Installation von Einrichtungen, unmöglich machen, einzelnen Unternehmen administrative Kosten und somit Abgaben aufzuerlegen. Alle erhobenen Verwaltungsabgaben sollten mit den Grundsätzen einer Allgemeingenehmigungsregelung vereinbar sein. Ein Beispiel einer fairen, einfachen und transparenten Option für diese Kriterien zur Auferlegung von Abgaben könnte ein am Umsatz orientierter Verteilungsschlüssel sein. Sind die administrativen Kosten sehr gering, so sind möglicherweise Pauschalabgaben oder Abgaben, bei denen Pauschalbasis und umsatzbezogene Komponenten miteinander kombiniert werden, angemessen. Soweit das Allgemeingenehmigungssystem Unternehmen mit sehr geringen Marktanteilen betrifft wie beispielsweise lokale Netzanbieter oder Diensteanbieter, deren Geschäftsmodell auch bei einer in Bezug auf das Volumen erheblichen Marktdurchdringung sehr begrenzte Einnahmen generiert, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, eine angemessene Mindestschwelle für die Erhebung von Verwaltungsabgaben festzulegen.

(55)

Die Mitgliedstaaten könnten die mit einer Allgemeingenehmigung und mit Nutzungsrechten verbundenen Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren und Entgelte ändern müssen, wenn dies objektiv gerechtfertigt ist. Solche vorgeschlagenen Änderungen sollten allen interessierten Parteien ordnungsgemäß und rechtzeitig mitgeteilt werden, wobei ihnen angemessen Gelegenheit zu geben ist, ihren Standpunkt darzulegen. Unnötige Verfahren bei geringfügigen Änderungen von bestehenden Rechten zur Installation von Einrichtungen oder zur Nutzung von Funkfrequenzen oder von Nummerierungsressourcen sollten vermieden werden, wenn die Interessen Dritter durch diese Änderungen nicht beeinträchtigt werden. Geringfügige Änderungen an den Rechten und Pflichten sind Änderungen, die vor allem administrativer Natur sind, die die wesentlichen Aspekte der Allgemeingenehmigungen und individuellen Nutzungsrechte nicht ändern und die daher keinen wettbewerblichen Vorteil gegenüber den anderen Unternehmen bedingen können.

(56)

In Anbetracht dessen, wie wichtig es ist, Rechtssicherheit zu gewährleisten und um die Vorhersehbarkeit der Regulierung zu fördern, damit ein sicheres Umfeld für Investitionen insbesondere in neue drahtlose breitbandige Kommunikationsdienste gegeben ist, sollte jede Beschränkung oder jeder Entzug von bestehenden Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen oder von Nummerierungsressourcen oder Rechten zur Installation von Einrichtungen vorhersehbaren und transparenten Begründungen und Verfahren unterliegen. Daher könnten strengere Anforderungen oder ein Meldeverfahren vorgeschrieben werden, insbesondere wenn Nutzungsrechte anhand wettbewerbsorientierter oder vergleichender Verfahren zugeteilt wurden sowie im Falle harmonisierter Funkfrequenzbänder, die für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste (drahtlose Breitbanddienste) genutzt werden sollen. Begründungen, die sich auf die wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen und die technische Entwicklung beziehen, könnten auf technischen Durchführungsmaßnahmen beruhen, die nach der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) erlassen wurden. Ist es erforderlich, dass Allgemeingenehmigungen und individuelle Frequenznutzungsrechte ohne Zustimmung des Rechteinhabers eingeschränkt, entzogen oder geändert werden, so kann dies, außer wenn die vorgeschlagenen Änderungen geringfügig sind, im Übrigen nach Konsultation der interessierten Kreise erfolgen. Da eine Beschränkung oder der Entzug einer Allgemeingenehmigung oder entsprechender Rechte erhebliche Folgen für deren Inhaber haben kann, sollten die zuständigen Behörden besondere Vorsicht walten lassen und vor dem Erlass solcher Maßnahmen deren potenzielle Gefahren beurteilen.

(57)

Die nationalen Regulierungsbehörden, die anderen zuständigen Behörden und das GEREK müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben wirksam erfüllen zu können; dazu gehört, dass geprüft wird, ob die allgemeinen Bedingungen mit dieser Richtlinie in Einklang stehen, ohne dass die Anwendbarkeit dieser Bedingungen während der Prüfung ausgesetzt wird. Im Ausnahmefall kann es auch erforderlich sein, Informationen von anderen Unternehmen einzuholen, die in eng mit dem Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste verbundenen Sektoren tätig sind, beispielsweise Inhalteanbieter, die über Informationen verfügen, die erforderlich sein könnten, damit sie ihre Aufgaben nach dem Unionsrecht erfüllen können. Es könnte auch erforderlich sein, derartige Informationen im Auftrag der Kommission einzuholen, damit diese ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachkommen kann. Informationsersuchen sollten angemessen sein und keine unzumutbare Belastung für Unternehmen darstellen. Die von den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden eingeholten Informationen sollten öffentlich zugänglich sein, sofern es sich entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen nicht um vertrauliche Informationen handelt und Unionsregeln und nationale Regeln über das Geschäftsgeheimnis eingehalten werden.

(58)

Um zu gewährleisten, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Regulierungsaufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten zu den Daten, die sie sammeln, auch Rechnungslegungsdaten zu den Endnutzermärkten gehören, die mit Vorleistungsmärkten verbunden sind, auf denen ein Unternehmen als über beträchtliche Marktmacht verfügend eingestuft ist und die als solche von der nationalen Regulierungsbehörde reguliert werden. Diese Daten sollten auch solche einschließen, die es der nationalen Regulierungsbehörde ermöglichen, die Erfüllung der an die Zugangsrechte geknüpften Bedingungen, die möglichen Auswirkungen geplanter Erweiterungen oder Änderungen der Netztopologie auf die Entwicklung des Wettbewerbs oder auf anderen Marktteilnehmern angebotene Großhandelsprodukte zu beurteilen. Informationen über die Erfüllung von Versorgungsverpflichtungen, die an die Frequenznutzungsrechte geknüpft sind, sind von entscheidender Bedeutung, um die Vollständigkeit der geografischen Erhebungen zum Netzausbau sicherzustellen. In dieser Hinsicht sollte die zuständige Behörde verlangen können, dass die Informationen auf lokaler Ebene mit ausreichender Granularität zur Durchführung einer geografischen Erhebung aufgeschlüsselt werden.

(59)

Zur Verringerung der Belastung durch Berichts- und Informationspflichten der Netz- und Diensteanbieter sowie der betreffenden zuständigen Behörde sollten solche Verpflichtungen angemessen und objektiv gerechtfertigt sein und auf das absolut Notwendige beschränkt werden. Insbesondere sollten doppelte Informationsanfragen durch die zuständige Behörde und das GEREK sowie der systematische und regelmäßige Nachweis der Erfüllung aller an eine Allgemeingenehmigung oder an Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen vermieden werden. Den Unternehmen sollte bewusst sein, wozu die von ihnen verlangten Angaben benutzt werden sollen. Die Lieferung von Informationen sollte keine Bedingung für die Gewährung des Marktzugangs sein. Für statistische Zwecke kann von den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste eine Meldung verlangt werden, wenn sie ihre Tätigkeit einstellen.

(60)

Die Pflicht der Mitgliedstaaten, Informationen zur Verteidigung der Unionsinteressen im Rahmen internationaler Vereinbarungen zu übermitteln, sowie die Berichtspflichten aufgrund von Rechtsvorschriften, die, wie beispielsweise das Wettbewerbsrecht, nicht speziell auf den Bereich der elektronischen Kommunikation abstellen, sollten unberührt bleiben.

(61)

Informationen, die von einer zuständigen Behörde gemäß den Unions- und einzelstaatlichen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten als vertraulich angesehen werden, sollten mit der Kommission, dem GEREK und jeglichen anderen nationalen Regulierungsbehörden ausgetauscht werden können, wenn sich dies für die Anwendung des nationalen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie als erforderlich erweist. Die ausgetauschten Informationen sollten auf den zum Zweck dieses Informationsaustauschs relevanten und angemessenen Umfang beschränkt werden.

(62)

Bei den Breitbandnetzen für elektronische Kommunikation herrscht hinsichtlich der Technologie, Topologie, des genutzten Mediums und der Eigentumsverhältnisse eine zunehmende Vielfalt. Daher müssen Regulierungseingriffe auf detaillierten Informationen in Bezug auf den Netzausbau beruhen, um wirksam zu sein und die Bereiche, in denen ein Eingreifen nötig ist, gezielt angehen zu können. Diese Informationen sind von entscheidender Bedeutung, wenn Investitionen gefördert, die Netzanbindung in der gesamten Union verbessert und allen einschlägigen Behörden und den Bürgern Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen. Sie sollten Erhebungen sowohl zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität als auch zur umfassenden Modernisierung oder Erweiterung bestehender Kupfer- und sonstiger Netze enthalten, die möglicherweise nicht in jeder Hinsicht mit den Leistungsmerkmalen von Netzen mit sehr hoher Kapazität übereinstimmen (z. B. Ausbau des Glasfasernetzes bis zum Verteilerkasten, gekoppelt mit aktiven Technologien wie dem Vectoring). Die einschlägigen Vorausschauen sollten sich auf Zeiträume von bis zu drei Jahren erstrecken. Der Detailgrad und die Gebietsgranularität der von den zuständigen Behörden erhobenen Informationen sollten dem spezifischen regulatorischen Ziel entsprechen und dem Regulierungszweck, dem sie dienen, angemessen sein. Daher wird sich die Größe der Gebietseinheiten in Abhängigkeit von den Regulierungserfordernissen unter den spezifischen nationalen Gegebenheiten und von der Verfügbarkeit lokaler Daten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden. Die Ebene 3 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) wird voraussichtlich als Gebietseinheit unter den meisten Umständen nicht hinreichend klein sein. Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sollten den GEREK-Leitlinien über bewährte Verfahren zur Bewältigung einer solchen Aufgabe folgen; diese Leitlinien können auf der bestehenden Erfahrung der nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden bei der geografischen Erhebung des Netzausbaus aufbauen. Die zuständigen Behörden sollten den Endnutzern unbeschadet der Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis die in diesem Rahmen erhobenen Daten in einem offenen Format gemäß der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) unmittelbar und ohne Einschränkungen in Bezug auf die Weiterverwendung zur Verfügung stellen, sofern diese Informationen noch nicht auf dem Markt verfügbar sind, und ihnen Instrumente für die Dienstqualität zur Verfügung stellen, um sie besser über die verfügbaren Netzanbindungsdienste zu informieren. Bei der Erhebung dieser Informationen sollten alle betroffenen Behörden dem Grundsatz der Vertraulichkeit Rechnung tragen und sicherstellen, dass den Unternehmen keine Wettbewerbsnachteile entstehen.

(63)

Die digitale Kluft in der Union muss unbedingt überwunden werden, damit alle Unionsbürger Zugang zum Internet und digitalen Diensten haben. Im Falle spezifischer und genau festgelegter Gebiete sollten die einschlägigen Behörden zu diesem Zweck die Möglichkeit haben, Unternehmen und öffentliche Stellen zu ersuchen, ihre Absicht zum Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität in diesen Gebieten zu bekunden, sodass sie genügend Zeit haben, um eine fundierte Antwort zu geben. Die in den Vorausschauen enthaltenen Informationen sollten die wirtschaftlichen Aussichten im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze sowie die Investitionsabsichten der Unternehmen zum Zeitpunkt der Datenerfassung widerspiegeln, damit die verfügbare Netzanbindung in verschiedenen Gegenden ermittelt werden kann. Bekundet ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle die Absicht, sich in einem Gebiet zu engagieren, so sollte die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde von anderen Unternehmen oder öffentliche Stellen verlangen können, dass sie erklären, ob sie beabsichtigen, Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres bestehenden Netzes auf eine Leistung mit einer Empfangsgeschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s vorzunehmen, oder nicht. Dieses Verfahren schafft Transparenz für Unternehmen und öffentliche Stellen, die ihr Interesse bekundet haben, sich in diesem Gebiet zu engagieren, sodass sie bei der Aufstellung ihrer Geschäftspläne die mögliche Konkurrenz durch andere Netze beurteilen können. Die positive Wirkung dieser Transparenz hängt davon ab, dass Marktteilnehmer wahrheitsgemäß und in gutem Glauben antworten.

(64)

Zwar können Marktteilnehmer ihre Aufbaupläne aus unvorhergesehenen, objektiven und berechtigten Gründen ändern, jedoch sollten sich die zuständigen Behörden einschalten, auch wenn öffentliche Mittel betroffen sind, und gegebenenfalls Sanktionen verhängen, wenn ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle wissentlich oder grob fahrlässig irreführende, fehlerhafte oder unvollständige Informationen erteilt hat. Für die Zwecke der einschlägigen Bestimmung über Sanktionen sollte als grobe Fahrlässigkeit gelten, wenn ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle aufgrund eines Verhaltens oder der internen Organisation die Sorgfaltspflicht bezüglich der bereitgestellten Informationen schwerwiegend vernachlässigt und somit irreführende, fehlerhafte oder unvollständige Informationen erteilt. Es sollte die Regel gelten, dass grobe Fahrlässigkeit auch dann vorliegt, wenn das Unternehmen bzw. die öffentliche Stelle nicht wusste, dass die bereitgestellten Informationen irreführend, fehlerhaft oder unvollständig sind, das Unternehmen bzw. die öffentliche Stelle dies aber hätte wissen müssen, wenn es bzw. sie mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hätte oder entsprechend organisiert gewesen wäre. Es ist wichtig, dass die Sanktionen angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und öffentlich finanzierte Projekte hinreichend abschreckend sind. Das Recht, nach nationalem Recht Schadenersatz zu verlangen, sollte durch die Bestimmungen über Sanktionen nicht berührt werden.

(65)

Im Interesse eines vorhersehbaren Investitionsumfelds sollten die zuständigen Behörden an Unternehmen und öffentliche Stellen, die Interesse am Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität bekunden, Informationen darüber weitergeben können, ob in dem fraglichen Gebiet andere Arten von Netzmodernisierungen, einschließlich solcher mit Empfangsgeschwindigkeiten von weniger als 100 Mbit/s, vorhanden oder vorgesehen sind.

(66)

Es ist wichtig, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden alle interessierten Parteien zu vorgeschlagenen Beschlüssen konsultieren, ihnen entsprechend der Komplexität des Sachverhalts ausreichend Zeit geben, um Anmerkungen zu machen, und ihre Stellungnahmen berücksichtigen, ehe sie einen endgültigen Beschluss fassen. Damit sich Beschlüsse, die auf nationaler Ebene gefasst werden, nicht nachteilig auf das Funktionieren des Binnenmarktes oder andere Ziele des AEUV auswirken, sollten die nationalen Regulierungsbehörden bestimmte Beschlussentwürfe auch der Kommission und anderen nationalen Regulierungsbehörden notifizieren, damit sie hierzu Stellung nehmen können. Die zuständigen Behörden sollten die interessierten Parteien in den in dieser Richtlinie festgelegten Fällen zu allen Maßnahmenentwürfen anhören, die sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken.

(67)

In einem vom Wettbewerb geprägten Umfeld sollten die Ansichten der Betroffenen, einschließlich der Nutzer und Verbraucher, berücksichtigt werden. Zur angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Bürger sollten die Mitgliedstaaten einen geeigneten Konsultationsmechanismus einrichten. Ein solcher Mechanismus könnte die Form einer von den nationalen Regulierungsbehörden und den Diensteanbietern unabhängigen Stelle annehmen, die Untersuchungen zu verbraucherbezogenen Fragen wie dem Verhalten der Verbraucher und den Mechanismen für den Anbieterwechsel anstellt, in transparenter Weise handelt und ihren Beitrag zu den bestehenden Verfahren für die Konsultation der relevanten Interessengruppen leistet. Ferner könnte ein Mechanismus der Zusammenarbeit zur Förderung rechtmäßiger Inhalte geschaffen werden. Die zu diesem Zweck eingeführten Verfahren sollten aber nicht zu einer systematischen Überwachung der Internetnutzung führen.

(68)

Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten können eine schnelle und kosteneffiziente Möglichkeit für Endnutzer darstellen, ihre Rechte durchzusetzen, insbesondere für Verbraucher sowie Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (26). Die Mitgliedstaaten sollten es ermöglichen, dass die nationale Regulierungsbehörde oder andere für Endnutzerrechte zuständige Behörde oder mindestens ein unabhängiges Gremium mit nachgewiesener Sachkenntnis auf dem Gebiet der Endnutzerrechte als alternative Streitbeilegungsstelle fungieren. Im Hinblick auf eine solche Streitbeilegung sollten solche Behörden keinerlei Weisung unterliegen. Da viele Mitgliedstaaten Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten auch für andere Endnutzer als Verbraucher eingerichtet haben, für die die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27) nicht gilt, ist es sinnvoll, das sektorspezifische Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten für Verbraucher und — sofern die Mitgliedstaaten dies vorsehen — für sonstige Endnutzer, insbesondere Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen, beizubehalten. In Bezug auf die außergerichtliche Streitbeilegung sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, die über die in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Vorschriften hinausgehen, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

(69)

Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen in ein und demselben Mitgliedstaat in einem Bereich, der unter diese Richtlinie fällt, beispielsweise in Bezug auf Zugangs oder Zusammenschaltungsverpflichtungen oder in Bezug auf die Mittel zur Übertragung von Endnutzerverzeichnissen, sollte sich die Beschwerdepartei, die gutgläubig verhandelt hat, aber keine Einigung erzielen konnte, an die nationale Regulierungsbehörde wenden können, damit diese den Streitfall beilegt. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, den Parteien eine Lösung aufzuerlegen. Greift eine nationale Regulierungsbehörde in die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder zugehöriger Einrichtungen in einem Mitgliedstaat ein, so sollte sie anstreben, die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie sicherzustellen.

(70)

Zusätzlich zu den Rechtsbehelfen nach Unionsrecht oder nationalem Recht bedarf es eines einfachen, auf Antrag einer der Parteien einzuleitenden Verfahrens zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in unterschiedlichen Mitgliedstaaten bereitstellen oder dazu befugt sind.

(71)

Eine wichtige Aufgabe des GEREK ist es, gegebenenfalls Stellungnahmen zu grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu verabschieden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten etwaige Stellungnahmen des GEREK in vollem Umfang berücksichtigen, wenn sie in solchen Fällen einem Unternehmen eine Verpflichtung auferlegen oder die Streitigkeiten anderweitig lösen.

(72)

Fehlende Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der Funkfrequenznutzung in ihrem Hoheitsgebiet kann, wenn das Problem nicht durch bilaterale Verhandlungen der Mitgliedstaaten gelöst wird, zu weitreichenden funktechnischen Störungen führen, die die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts stark beeinträchtigen können. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um grenzübergreifende Störungen untereinander zu vermeiden. Die mit dem Beschluss 2002/622/EG der Kommission (28) eingesetzte Gruppe für Frequenzpolitik sollte beauftragt werden, die erforderliche grenzübergreifende Koordinierung zu unterstützen, und sie sollte das benannte Forum für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bezüglich grenzübergreifender Probleme sein. Aufbauend auf der von der Gruppe vorgeschlagenen Lösung ist unter bestimmten Umständen eine Durchführungsmaßnahme erforderlich, um grenzübergreifende funktechnische Störungen endgültig zu beseitigen oder um nach Unionsrecht eine koordinierte Lösung herbeizuführen, auf die sich zwei oder mehr Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Verhandlungen geeinigt haben. Fehlende Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und Nachbarländern der Union kann ebenfalls zu weitreichenden funktechnischen Störungen führen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um grenzübergreifende Störungen mit Nachbarländern der Union zu vermeiden, und sollten zu diesem Zweck zusammenarbeiten. Auf Antrag von Mitgliedstaaten, die durch von Drittländern ausgehende grenzübergreifende Störungen betroffen sind, sollte die Union umfassend Unterstützung für solche Mitgliedstaaten leisten.

(73)

Die Gruppe für Frequenzpolitik ist eine hochrangige Beratungsgruppe der Kommission, die mit dem Beschluss 2002/622/EG eingesetzt wurde, um einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Binnenmarkts zu leisten und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, politischer, kultureller, strategischer, gesundheitlicher und sozialer Aspekte sowie technischer Gegebenheiten die Entwicklung einer Frequenzpolitik auf Unionsebene zu fördern. Sie sollte sich aus den Leitern der Stellen zusammensetzen, die die allgemeine politische Verantwortung für die strategische Funkfrequenzpolitik tragen. Die Gruppe sollte die Kommission in Bezug auf die Funkfrequenzpolitik unterstützen und beraten. Dies sollte die Wahrnehmbarkeit der Funkfrequenzpolitik in mehreren Politikbereichen der Union weiter steigern und dazu beitragen, die sektorübergreifende Kohärenz auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Die Gruppe sollte auch das Europäische Parlament und den Rat auf deren Antrag beraten. Ferner sollte sie als Koordinationsforum für die Umsetzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie hinsichtlich der Funkfrequenzen dienen und eine zentrale Rolle in den Bereichen spielen, die für den Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung sind, wie die grenzübergreifende Koordinierung oder die Normung. Außerdem sollten technische oder Sachverständigenarbeitsgruppen eingerichtet werden, die an Plenartagungen teilnehmen, auf denen hochrangige Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission die politische Strategie festlegen. Die Kommission hat ihre Absicht erklärt, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie den Beschluss 2002/622/EG zu ändern, um die neuen Aufgaben zu berücksichtigen, die der Gruppe für Frequenzpolitik durch diese Richtlinie übertragen werden.

(74)

Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten überwachen und gewährleisten sowie insbesondere für die wirksame und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und die Erfüllung von Verpflichtungen in Bezug auf die Versorgung und Dienstqualität sorgen, indem sie verwaltungsrechtliche Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, Unterlassungsklagen und Entzug von Nutzungsrechten, im Fall eines Verstoßes gegen diese Bedingungen auferlegen. Unternehmen sollten den zuständigen Behörden möglichst genaue und vollständige Informationen mitteilen, damit diese ihre Überwachungsaufgaben erfüllen können.

(75)

Die Bedingungen für Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte sollten auf das absolut Notwendige beschränkt werden, damit die Anforderungen und Verpflichtungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts erfüllt werden.

(76)

Jede Partei, die einem Beschluss einer zuständigen Behörde unterliegt, sollte das Recht haben, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Stelle, die weder äußerer Einflussnahme noch politischem Druck ausgesetzt ist, die sie an der unabhängigen Beurteilung der von ihnen bearbeiteten Angelegenheiten hindern könnten, Rechtsbehelf einzulegen. Diese Stelle kann ein Gericht sein. Ferner sollte jedes Unternehmen, das der Ansicht ist, dass seine Anträge auf Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen nicht im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen behandelt worden sind, das Recht haben, gegen solche Entscheidungen Rechtsbehelf einzulegen. Die Kompetenzverteilung in den einzelstaatlichen Rechtssystemen und die Rechte juristischer oder natürlicher Personen nach nationalem Recht sollte von diesem Beschwerdeverfahren unberührt bleiben. In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten eine wirksame gerichtliche Prüfung solcher Entscheidungen gewährleisten.

(77)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Marktakteure sollten die Beschwerdestellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen. Insbesondere sollten die Beschwerdeverfahren nicht ungebührlich lange dauern. Einstweilige Maßnahmen zur Aussetzung der Wirkung eines Beschlusses einer zuständigen Behörde sollten nur in dringenden Fällen erlassen werden, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und wenn dies zum Ausgleich der Interessen erforderlich ist.

(78)

Es bestand große Uneinheitlichkeit in der Art, in der Beschwerdestellen einstweilige Maßnahmen angewendet haben, um Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden auszusetzen. Um einen kohärenteren Ansatz zu erreichen, sollten gemeinsame Standards im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs angewendet werden. Die Beschwerdestellen sollten befugt sein, die verfügbaren Informationen anzufordern, die das GEREK veröffentlicht hat. Angesichts der Bedeutung von Rechtsmitteln für das Funktionieren des Rechtsrahmens insgesamt sollte in allen Mitgliedstaaten ein Verfahren eingerichtet werden, mit dem Informationen über eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen zur Aussetzung von Beschlüssen der zuständigen Behörden gesammelt und der Kommission sowie dem GEREK gemeldet werden. Durch diesen Mechanismus sollte sichergestellt werden, dass die Kommission oder das GEREK von den Mitgliedstaaten den Wortlaut der Entscheidungen und Gerichtsurteile abrufen kann, um eine Datenbank zu erstellen.

(79)

Im Interesse der Bürger und der Interessenträger sowie im Hinblick darauf, den betroffenen Parteien die Möglichkeit zu geben, Stellung zu nehmen, sollte das Unionsverfahren zur Konsolidierung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation transparenter gestaltet werden, wozu auch zählen sollte, dass die nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet werden, Maßnahmenentwürfe zeitgleich mit der Übermittlung an die Kommission, an das GEREK und an die nationalen Regulierungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen. Alle Maßnahmenentwürfe sollten mit Gründen versehen sein und eine ausführliche Analyse umfassen.

(80)

Die Kommission sollte nach weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK die Möglichkeit haben, eine nationale Regulierungsbehörde aufzufordern, einen Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, wenn er die Feststellung relevanter Märkte oder die Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht betrifft und die Beschlüsse ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würden oder mit Rechtsvorschriften der Union und insbesondere mit den von den nationalen Regulierungsbehörden zu verfolgenden politischen Zielsetzungen nicht vereinbar wären. Das Notifizierungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 sowie die Rechte, die die Kommission aufgrund des AEUV in Bezug auf Verstöße gegen das Unionsrecht besitzt, bleiben von diesem Verfahren unberührt.

(81)

Die nationale Konsultation interessierter Kreise sollte vor der Konsultation auf Unionsebene über die Konsolidierung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation und die einheitliche Anwendung von Abhilfemaßnahmen stattfinden, damit die Ansichten der interessierten Kreise in der Konsultation auf Unionsebene Niederschlag finden. Damit würde auch eine zweite Konsultation auf Unionsebene vermieden, die notwendig wäre, wenn die Ergebnisse der nationalen Konsultation zur Änderung einer geplanten Maßnahme führten.

(82)

Es ist wichtig, den Rechtsrahmen zeitgerecht umzusetzen. Hat die Kommission eine Entscheidung getroffen, in der eine nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Maßnahmenentwurf zurückzunehmen, sollte die nationale Regulierungsbehörde ihren Maßnahmenentwurf zurückziehen oder der Kommission einen geänderten Entwurf vorlegen. Für die Übermittlung des geänderten Maßnahmenentwurfs an die Kommission sollte eine Frist festgelegt werden, damit die Marktbeteiligten über die Dauer der Marktüberprüfung informiert sind und größere Rechtssicherheit gegeben ist.

(83)

Das Unionsverfahren, das es der Kommission ermöglicht, nationale Regulierungsbehörden anzuweisen, geplante Maßnahmen bezüglich der Marktdefinition und der Einstufung von Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zurückzunehmen, hat maßgeblich zu einem einheitlichen Ansatz bei der Feststellung der Umstände, unter denen eine Vorabregulierung vorgenommen werden kann, und der Umstände, unter denen die Unternehmen einer solchen Regulierung unterworfen sind, beigetragen. Die Erfahrungen mit den Verfahren der Artikel 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG haben gezeigt, dass die Uneinheitlichkeit bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen durch die nationalen Regulierungsbehörden unter ähnlichen Marktbedingungen den Binnenmarkt im Bereich der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt. Daher sollten die Kommission und das GEREK — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten — dabei mitwirken, eine größere Einheitlichkeit bei der Anwendung der Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die von den nationalen Regulierungsbehörden vorgeschlagenen Maßnahmenentwürfe zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte die Kommission im Falle von Maßnahmenentwürfen in Bezug auf die Ausweitung von Verpflichtungen, die sich über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinaus erstrecken, auf Unternehmen unabhängig von der Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn dies zur Beseitigung beträchtlicher und anhaltender physischer oder wirtschaftlicher Hindernisse einer Replizierung erforderlich ist, oder in Bezug auf die regulatorische Behandlung neuer Bestandteile von Netzen mit sehr hoher Kapazität und bei denen das GEREK die Bedenken der Kommission teilt, eine nationale Regulierungsbehörde auffordern können, einen Maßnahmenentwurf zurückzuziehen. Um das Fachwissen der nationalen Regulierungsbehörden hinsichtlich der Marktanalyse zu nutzen, sollte die Kommission vor der Verabschiedung ihrer Beschlüsse oder Empfehlungen das GEREK anhören.

(84)

In Anbetracht der kurzen Fristen des Konsultationsverfahrens auf Unionsebene sollten der Kommission Befugnisse verliehen werden, Empfehlungen oder Leitlinien zu erlassen, um die Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und nationalen Regulierungsbehörden — beispielsweise in Fällen, die stabile Märkte oder nur geringfügige Änderungen zuvor mitgeteilter Maßnahmen betreffen — zu vereinfachen. Die Kommission sollte auch Befugnisse erhalten, um die Einführung von Ausnahmen von der Meldepflicht zu ermöglichen, um die Verfahren in bestimmten Fällen zu straffen.

(85)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten miteinander, mit dem GEREK und mit der Kommission auf transparente Weise kooperieren, um in allen Mitgliedstaaten die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

(86)

Das Ermessen der nationalen Regulierungsbehörden muss mit der Entwicklung einer kohärenten Regulierungspraxis und der einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens in Einklang gebracht werden, damit ein wirksamer Beitrag zur Entwicklung und Vollendung des Binnenmarkts geleistet werden kann. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher die Binnenmarktaktivitäten der Kommission und des GEREK unterstützen.

(87)

Maßnahmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, sind Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell einen derartigen Einfluss auf das Handelsmuster zwischen Mitgliedstaaten haben können, dass ein Hemmnis für den Binnenmarkt geschaffen wird. Sie umfassen Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen oder Nutzer in anderen Mitgliedstaaten haben, darunter: Maßnahmen, die die Preise für die Nutzer in anderen Mitgliedstaaten beeinflussen, Maßnahmen, die die Möglichkeiten eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmens beeinträchtigen, einen elektronischen Kommunikationsdienst anzubieten, insbesondere Maßnahmen, die die Möglichkeit beeinträchtigen, Dienste auf länderübergreifender Basis anzubieten, sowie Maßnahmen, die die Marktstruktur oder den Marktzugang berühren und für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zu nachteiligen Auswirkungen führen.

(88)

Eine einheitlichere Verwendung und Festlegung von Elementen der Auswahlverfahren und der an die Funkfrequenznutzungsrechte geknüpften Bedingungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Marktbedingungen und die Wettbewerbssituation einschließlich der Eintritts- und Expansionsbedingungen haben, würde durch einen Koordinierungsmechanismus begünstigt, nach dem die Gruppe für Frequenzpolitik auf Antrag der nationalen Regulierungsbehörde oder anderen zuständigen Behörde oder in Ausnahmefällen von sich aus ein Peer-Review-Forum einberufen würde, um Maßnahmenentwürfe vor der Erteilung von Nutzungsrechten durch einen Mitgliedstaat im Hinblick auf den Austausch bewährter Verfahren zu prüfen. Das Peer-Review-Forum ist ein Instrument des Peer-Learning. Es sollte zu einem besseren Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten beitragen und für mehr Transparenz von wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren sorgen. Das Peer-Review-Verfahren sollte keine förmliche Bedingung der nationalen Genehmigungsverfahren sein. Der Gedankenaustausch sollte auf der Grundlage von Informationen erfolgen, die von der nationalen Regulierungsbehörde oder anderen zuständigen Behörde, die das Peer-Review-Forum beantragt hat, bereitgestellt werden, und sollte Teil einer breiter angelegten nationalen Maßnahme sein, die im weiteren Sinne die Erteilung, den Handel, die Vermietung, die Laufzeit, die Verlängerung oder die Änderung von Nutzungsrechten beinhalten kann. Daher sollte die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde auch Informationen über sonstige Entwürfe nationaler Maßnahmen oder diesbezügliche Aspekte vorlegen können, die mit dem betreffenden Auswahlverfahren für die Beschränkung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen, die nicht unter den Peer-Review-Mechanismus fallen, im Zusammenhang stehen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde diese Informationen mittels eines gemeinsamen Berichtsformats, soweit vorhanden, im Hinblick auf die Übermittlung an die Mitglieder der Gruppe für Frequenzpolitik vorlegen können.

(89)

Wurde auf Unionsebene eine harmonisierte Zuteilung von Funkfrequenzen an einzelne Unternehmen vereinbart, so sollten die Mitgliedstaaten diese Vereinbarungen bei der Zuteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen des nationalen Frequenzvergabeplans genauestens in die Praxis umsetzen.

(90)

Umfasst die erwartete Nutzung grenzübergreifende Situationen, so sollten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Nutzungsrechten gemeinsame Genehmigungsverfahren als Option in Erwägung ziehen können.

(91)

Alle Beschlüsse der Kommission, die die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie garantieren, sollten sich auf die ordnungspolitischen Grundsätze, Ansätze und Methoden beschränken. Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, sollten sie keine Einzelheiten vorgeben, die in der Regel den nationalen Gegebenheiten anzupassen sind, und sie sollten alternative Ansätze nicht verbieten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie gleichwertige Auswirkungen haben. Diese Entscheidungen sollten verhältnismäßig sein und keine Auswirkungen auf die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden haben, die das Funktionieren des Binnenmarkts nicht behindern.

(92)

Die Union und die Mitgliedstaaten sind in der Welthandelsorganisation Verpflichtungen in Bezug auf Normen und den Rechtsrahmen für Telekommunikationsnetze und -dienste eingegangen.

(93)

Die Normung sollte in erster Linie ein marktorientierter Vorgang sein. Es kann jedoch noch immer Situationen geben, in denen es sich empfiehlt, die Einhaltung bestimmter Normen auf Unionsebene zu fordern, um die Interoperabilität und die Wahlfreiheit der Nutzer zu verbessern und die Interkonnektivität im Binnenmarkt zu fördern. Auf nationaler Ebene sind die Mitgliedstaaten an die Richtlinie (EU) 2015/1535 gebunden. Die Normungsverfahren im Rahmen dieser Richtlinie lassen die Richtlinien 2014/30/EU (29) und 2014/35/EU (30) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinie 2014/53/EU unberührt.

(94)

Die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sollten verpflichtet sein, die Sicherheit ihrer Netze und Dienste zu gewährleisten und Sicherheitsvorfälle zu verhindern bzw. deren Auswirkungen zu minimieren. Diese Maßnahmen sollten unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau der Netze und Dienste gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Die Sicherheitsmaßnahmen sollten mindestens alle einschlägigen Aspekte der folgenden Elemente berücksichtigen: im Zusammenhang mit der Sicherheit von Netzen und Einrichtungen: physische Sicherheit und Sicherheit des Umfelds, Sicherheit des Materials, Kontrolle des Zugangs zu Netzen und Netzintegrität; im Hinblick auf die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen: Verfahren für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, Kapazitäten zum Aufspüren von Sicherheitsvorfällen, Meldung und Mitteilung von Sicherheitsvorfällen; in Bezug auf Betriebskontinuitätsmanagement: Strategie für die Verfügbarkeit der Dienste sowie Notfallpläne, Kapazitäten zur Wiederherstellung im Falle eines Systemabsturzes; in Bezug auf Überwachung, Überprüfung und Erprobung: Strategien für die Überwachung und Protokollierung, Beübung von Notfallplänen, Erprobung der Netze und Dienste, Sicherheitsbewertungen und Überwachung der Einhaltung der Anforderungen; und Einhaltung internationaler Normen.

(95)

Angesichts der wachsenden Bedeutung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste ist es erforderlich sicherzustellen, dass auch für sie angemessene Sicherheitsanforderungen entsprechend ihrer spezifischen Art und wirtschaftlichen Bedeutung gelten. Die Anbieter solcher Dienste sollten daher auch ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Da die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste üblicherweise keine tatsächliche Kontrolle über die Signalübertragung über Netze ausüben, kann das Risiko für solche Dienste in gewisser Hinsicht als geringer erachtet werden als für herkömmliche elektronische Kommunikationsdienste. Wenn dies auf der Grundlage der tatsächlichen Bewertung der bestehenden Sicherheitsrisiken gerechtfertigt ist, sollten die Maßnahmen von Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste daher weniger strikt sein. Derselbe Ansatz sollte sinngemäß auch für interpersonelle Kommunikationsdienste gelten, die Nummern nutzen und die keine tatsächliche Kontrolle über die Signalübertragung ausüben.

(96)

Die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sollten die Nutzer über besondere und erhebliche Sicherheitsbedrohungen und über Maßnahmen zum Schutz von Kommunikationsinhalten, die sie treffen können, informieren, z. B. den Einsatz spezieller Software oder von Verschlüsselungsverfahren. Die Verpflichtung zur Information der Nutzer über solche Bedrohungen sollte einen Diensteanbieter nicht von der Pflicht befreien, auf eigene Kosten angemessene Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um jedwede Sicherheitsbedrohung zu beheben und das normale Sicherheitsniveau des Dienstes wiederherzustellen. Die Bereitstellung solcher Informationen über Sicherheitsbedrohungen sollte für die Nutzer kostenlos sein.

(97)

Um die Sicherheit der Netze und Dienste zu wahren, sollte — ohne dass dadurch die Befugnisse der Mitgliedstaaten, den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten und die Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, berührt werden — beispielsweise die Verschlüsselung, gegebenenfalls von Ende zu Ende, gefördert werden; erforderlichenfalls sollte die Verschlüsselung im Einklang mit den Grundsätzen der Sicherheit und des Schutzes der Privatsphäre mittels datenschutzfreundlicher Voreinstellungen und Technikgestaltung vorgeschrieben werden.

(98)

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Integrität und Verfügbarkeit öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden. Die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (im Folgenden „ENISA“) sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt sowie den Austausch vorbildlicher Praktiken fördert. Die zuständigen Behörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich der Befugnis, Informationen anzufordern, die zur Bewertung des Sicherheitsniveaus von Netzen oder Diensten erforderlich sind. Sie sollten auch die Befugnis haben, vollständige und verlässliche Daten über tatsächliche Sicherheitsvorfälle zu verlangen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. Gegebenenfalls sollten sie Unterstützung von Computer-Notfallteams (im Folgenden „CSIRTs“) gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) erhalten. Insbesondere können die CSIRTs aufgefordert werden, den zuständigen Behörden Informationen über Risiken und Sicherheitsvorfälle, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste betreffen, zu liefern und Möglichkeiten zu deren Beherrschung zu empfehlen.

(99)

In Fällen, in denen sich die Bereitstellung elektronischer Kommunikation auf öffentliche Ressourcen stützt, deren Nutzung einer spezifischen Genehmigung bedarf, sollten die Mitgliedstaaten der für die Erteilung dieser Genehmigung zuständigen Behörde die Befugnis zur Erhebung von Entgelten erteilen können, um die optimale Nutzung dieser Ressourcen im Einklang mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren sicherzustellen. Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten keine anderen Abgaben oder Gebühren in Bezug auf die Bereitstellung von Netzen und elektronischen Kommunikationsdiensten als die in dieser Richtlinie vorgesehenen erheben. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten einen einheitlichen Ansatz bei der Festlegung dieser Abgaben oder Gebühren verfolgen, sodass Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste keine unverhältnismäßige finanzielle Belastung in Verbindung mit dem Allgemeingenehmigungsverfahren oder den Nutzungsrechten entsteht.

(100)

Um die optimale Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten, sollten die Entgelte die wirtschaftliche und technische Situation des betreffenden Marktes sowie etwaige andere wichtige Faktoren für die Bestimmung ihres Werts widerspiegeln. Gleichzeitig sollten die Entgelte so festgelegt sein, dass sie eine effiziente Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen gewährleisten. Durch diese Richtlinie werden die Zwecke, für die Entgelte für die Nutzungsrechte und die Rechte zur Installation von Einrichtungen verwendet werden, nicht berührt. Diese Entgelte sollten beispielsweise zur Finanzierung derjenigen Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden verwendet werden können, die nicht über die Verwaltungsabgaben finanziert werden können. Bestehen im Fall von wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren die Entgelte für Funkfrequenznutzungsrechte ausschließlich oder teilweise aus einem Pauschalbetrag, so sollten Zahlungsregelungen sicherstellen, dass diese Entgelte in der Praxis nicht zu einer Auswahl nach Kriterien führen, die nicht in Beziehung zu dem Ziel der optimalen Nutzung von Funkfrequenzen stehen. Die Kommission sollte regelmäßig vergleichende Untersuchungen und gegebenenfalls weitere Orientierungen über die optimale Praxis bei der Zuteilung von Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen bzw. Wegerechten veröffentlichen können.

(101)

Entgelte, die Unternehmen für Funkfrequenznutzungsrechte auferlegt werden, können sich auf die Entscheidung auswirken, ob solche Rechte beantragt und Funkfrequenzressourcen genutzt werden. Um die optimale Nutzung der Funkfrequenzen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten daher Reservepreise in einer Weise festlegen, die, unabhängig von der Art des Auswahlverfahrens, eine effiziente Erteilung dieser Rechte bewirkt. Die Mitgliedstaaten könnten auch etwaige Kosten in Verbindung mit der Erfüllung der zur Förderung von politischen Zielen auferlegten Genehmigungsbedingungen berücksichtigen. Dabei sollte auch auf die Wettbewerbssituation auf dem betreffenden Markt geachtet werden, einschließlich möglicher alternativer Verwendungen der Ressourcen.

(102)

Die optimale Nutzung von Funkfrequenzressourcen hängt von der Verfügbarkeit geeigneter Netze und zugehöriger Einrichtungen ab. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein sicherzustellen, dass, wenn die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden Entgelte für die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und zur Installation von Einrichtungen erheben, diese die Notwendigkeit berücksichtigen, den kontinuierlichen Infrastrukturausbau zu erleichtern, damit die Ressourcen auf effizienteste Weise genutzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bemüht sein, so weit wie möglich sicherzustellen, dass Modalitäten für die Zahlung dieser Funkfrequenznutzungsentgelte in Verbindung mit der tatsächlichen Verfügbarkeit der Ressource angewendet werden, die die Investitionen, die zur Förderung einer solchen Infrastrukturentwicklung und der Bereitstellung der entsprechenden Dienste erforderlich sind, unterstützen. Die Zahlungsmodalitäten sollten auf objektive, transparente, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Weise vor der Eröffnung von Verfahren zur Erteilung von Funkfrequenznutzungsrechten festgelegt werden.

(103)

Um die Voraussetzungen für einen lauteren, wirksamen Wettbewerb zu schaffen, sollte sichergestellt werden, dass zügige, nichtdiskriminierende und transparente Verfahren zur Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen bestehen. Diese Richtlinie berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften über die Enteignung oder Nutzung von Grundbesitz, die normale Ausübung der Eigentumsrechte, den normalen Gebrauch öffentlichen Grund und Bodens oder den Neutralitätsgrundsatz in Bezug auf die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten.

(104)

Genehmigungen, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste den Zugang zu öffentlichen oder privaten Grundstücken ermöglichen, sind für die Einrichtung elektronischer Kommunikationsnetze oder neuer Netzbestandteile wesentliche Faktoren. Unnötige Komplexität und Verzögerungen bei den Verfahren zur Gewährung von Wegerechten können daher die Entwicklung des Wettbewerbs stark behindern. Der Erwerb von Wegerechten durch zugelassene Unternehmen sollte deshalb vereinfacht werden. Die zuständigen Behörden sollten den Erwerb von Wegerechten koordinieren, und einschlägige Informationen dazu auf ihren Webseiten zugänglich machen.

(105)

Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme eines neuen Netzes fair, effizient und auf ökologisch verantwortliche Weise sowie unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Unternehmens, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann die umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation senken und der Verwirklichung der Zielsetzungen für das Gesundheitswesen, die öffentliche Sicherheit sowie im Bereich Städteplanung und Raumordnung dienen. Die zuständigen Behörden sollten ermächtigt werden, den Unternehmen, die über das Recht verfügten, Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken zu installieren, die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen oder Grundstücke, einschließlich physischer Kollokation, vorzuschreiben, nachdem eine öffentliche Konsultation von angemessener Dauer, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten sollten — in den spezifischen Bereichen, in denen aus Gründen des öffentlichen Interesses eine solche gemeinsame Nutzung angezeigt ist –, durchgeführt wurde. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Untergrund stark beansprucht ist oder ein natürliches Hindernis überwunden werden muss. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere in der Lage sein, die gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen wie Leitungsrohren, Leerrohren, Masten, Einstiegsschächten, Verteilerkästen, Antennen, Türmen und anderen Trägerstrukturen, Gebäuden oder Gebäudezugängen und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Ordnung vorzuschreiben. Im Gegenteil sollten die nationalen Regulierungsbehörden Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung der Einrichtung oder von Grundstücken festlegen, um eine angemessene Risikovergütung zwischen den betroffenen Unternehmen zu gewährleisten. Angesichts der durch die Richtlinie 2014/61/EU auferlegten Verpflichtungen sollten die zuständigen Behörden, insbesondere die Gebietskörperschaften, ferner in Zusammenarbeit mit nationalen Regulierungsbehörden geeignete Koordinierungsverfahren hinsichtlich öffentlicher Bauarbeiten und hinsichtlich anderer geeigneter öffentlicher Einrichtungen oder Grundstücke einrichten, die auch Verfahren umfassen können sollten, durch die sichergestellt wird, dass interessierte Kreise über geeignete öffentliche Einrichtungen oder Grundstücke und laufende und geplante öffentliche Bauarbeiten informiert sind, dass ihnen solche Arbeiten rechtzeitig mitgeteilt werden und dass die gemeinsame Nutzung möglichst weitgehend erleichtert wird.

(106)

Haben Betreiber von Mobiltelefondiensten Türme oder Masten aus Umweltschutzgründen gemeinsam zu nutzen, so könnte diese vorgeschriebene gemeinsame Nutzung zu einer Verringerung der für jeden Betreiber aus Gründen der öffentlichen Gesundheit höchstzulässigen Sendeleistung führen; dies wiederum könnte es erforderlich machen, dass die Betreiber weitere Sendestationen einrichten, um die landesweite Versorgung sicherzustellen. Die zuständigen Behörden sollten sich bemühen, die entsprechenden Erwägungen in den Bereichen Umwelt und öffentliche Gesundheit unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips gemäß der Empfehlung 1999/519/EG des Rates (32) miteinander zu vereinbaren.

(107)

Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat. Sie sind eine wesentliche Voraussetzung für funkgestützte elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und sollten, soweit sie für diese Netze und Dienste genutzt werden, von den nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden auf der Grundlage harmonisierter Ziele und Grundsätzen für ihr Tätigwerden sowie nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien effizient zugeteilt und zugewiesen werden, wobei den demokratischen, sozialen, sprachlichen und kulturellen Interessen, die mit der Nutzung von Funkfrequenzen verbunden sind, Rechnung getragen werden sollte. Die Entscheidung Nr. 676/2002/EG enthält die Rahmenbedingungen für die Harmonisierung der Frequenznutzung.

(108)

Vom frequenzpolitischen Vorgehen der Union unberührt bleiben sollten die Maßnahmen, die auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene im Einklang mit dem Unionsrecht getroffenen werden und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere im Hinblick auf öffentliche Regierungs- und Verteidigungsnetze, auf eine Regulierung von Inhalten und auf die audiovisuelle Politik und die Medienpolitik, und das Recht der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung auszurichten.

(109)

Die Gewährleistung einer weitverbreiteten Netzanbindung in jedem Mitgliedstaat ist von wesentlicher Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die Beteiligung am öffentlichen Leben sowie den sozialen und territorialen Zusammenhalt. Da die Netzanbindung und die Nutzung elektronischer Kommunikation zu einem festen Bestandteil der europäischen Gesellschaft und des Gemeinwohls werden, sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein, eine unionsweite Versorgung mit drahtlosen Breitbanddiensten sicherzustellen. Eine solche Versorgung sollte erreicht werden, indem die Mitgliedstaaten angemessene Versorgungsverpflichtungen auferlegen, die an das jeweilige Versorgungsgebiet angepasst und auf eine verhältnismäßige Belastung beschränkt werden sollten, damit der Ausbau durch die Diensteanbieter nicht behindert wird. Angesichts der großen Bedeutung von Systemen wie lokalen Funknetzen (Funk-LAN) bei der Bereitstellung von schnellen drahtlosen Breitbandverbindungen in Gebäuden sollten die Maßnahmen auf die Sicherstellung der Freigabe ausreichender Funkfrequenzen in Frequenzbändern abstellen, die besonders wertvolle Güter für den kosteneffizienten Aufbau von Drahtlosnetzen mit universeller Versorgung, insbesondere in Gebäuden, darstellen. Darüber hinaus sollten schlüssige und abgestimmte Maßnahmen für eine hochwertige terrestrische drahtlose Versorgung in der gesamten Union, gestützt auf die besten nationalen Verfahren für in Betreibergenehmigungen auferlegte Verpflichtungen, auf die Erreichung des Ziels des Programms für die Funkfrequenzpolitik, wonach alle Bürger der Union bis 2020 sowohl in Gebäuden als auch im Freien Zugang zu den höchstmöglichen Breitbandgeschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s haben sollten, hinwirken und auf die Verwirklichung des hochgesteckten Ziels der Gigabitgesellschaft in der Union abzielen. Solche Maßnahmen werden innovative digitale Dienste fördern und langfristige sozioökonomische Vorteile bringen. Die nahtlose flächendeckende Versorgung sowie die Netzanbindung in allen Mitgliedstaaten sollte die größtmögliche Ausdehnung und Zuverlässigkeit erreichen, um innerstaatliche und grenzübergreifende Anwendungen wie vernetzte Fahrzeuge und elektronische Gesundheitsdienste zu fördern.

(110)

Es ist zwingend notwendig, dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung keinen gesundheitsschädlichen elektromagnetischen Feldern ausgesetzt wird. Die Mitgliedstaaten sollten dieses Problem unionsweit unter Wahrung der Kohärenz und unter besonderer Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips gemäß der Empfehlung 1999/519/EG angehen, um auf die Gewährleistung kohärenterer Netzausbaubedingungen hinzuarbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten nötigenfalls das in der Richtlinie (EU) 2015/1535 dargelegte Verfahren anwenden, auch um Transparenz für die Interessenträger zu schaffen und andere Mitgliedstaaten und die Kommission in die Lage zu versetzen, zu reagieren.

(111)

Die durch die Normung geförderte Funkfrequenzharmonisierung und -koordinierung sowie Geräteregulierung ergänzen sich gegenseitig und müssen mit Unterstützung der Gruppe für Frequenzpolitik eng miteinander abgestimmt werden, um ihre gemeinsamen Ziele wirksam zu erreichen. Die Abstimmung der Inhalte und Zeitvorgaben für die Aufträge an die CEPT im Rahmen der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie der Normungsaufträge an Normungsorganisationen wie das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen — u. a. auch in Bezug auf die Parameter für Funkempfänger — sollte die künftige Einführung neuer Systeme erleichtern, Gelegenheiten zur gemeinsamen Funkfrequenznutzung schaffen und für eine wirksame Funkfrequenzverwaltung sorgen.

(112)

Der Bedarf an harmonisierten Funkfrequenzen ist nicht in allen Teilen der Union gleich groß. Ist die Nachfrage nach einem harmonisierten Frequenzband oder Teilen davon auf regionaler oder nationaler Ebene gering, könnten die Mitgliedstaaten — z. B. um ein fehlendes Markangebot für bestimmte Verwendungen auszugleichen — ausnahmsweise eine alternative Nutzung des Frequenzbands zulassen, sofern die Nachfrage gering bleibt, die alternative Nutzung nicht die harmonisierte Nutzung des betreffenden Frequenzbands in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und sie beendet wird, wenn eine Nachfrage nach harmonisierter Nutzung entsteht.

(113)

Die Flexibilität der Funkfrequenzverwaltung und des Zugangs zu Funkfrequenzen wurde durch technologie- und diensteneutrale Genehmigungen gewährleistet, um es den Funkfrequenznutzern zu ermöglichen, die besten Technologien und Dienste auszuwählen, die in den Funkfrequenzbändern genutzt werden, die im Einklang mit dem Unionsrecht als für elektronische Kommunikationsdienste nach den jeweiligen nationalen Frequenzbereichsnutzungsplänen verfügbar erklärt wurden (im Folgenden „Grundsatz der Technologieneutralität und der Dienstneutralität“). Die verwaltungsmäßige Festlegung von Technologien und Diensten sollte nur vorgenommen werden, wenn Ziele von allgemeinem Interesse in Frage stehen, und klar begründet sowie Gegenstand einer regelmäßigen Überprüfung sein.

(114)

Beschränkungen des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten angemessen und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, zum Schutz der Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Dienste durch eine angemessene technische Qualität der Dienste, wobei die Möglichkeit, ein und dasselbe Funkfrequenzband für mehrere Dienste zu nutzen, nicht unbedingt ausgeschlossen ist, zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur Allgemeingenehmigungen unterliegt, zur Gewährleistung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder um einem Ziel von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Unionsrecht zu entsprechen.

(115)

Funkfrequenznutzer sollten auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Funkfrequenzspektrum anbieten wollen. Andererseits sollten jedoch Maßnahmen erlaubt sein, die die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erfordern, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, wie z. B. der Schutz des menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Funkfrequenznutzung, sofern dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen sollte auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus gehören, wie sie von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegt worden sind. Sofern es nicht zum Schutz des menschlichen Lebens oder in Ausnahmefällen zur Verwirklichung anderer von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht dazu führen, dass bestimmten Diensten eine ausschließliche Nutzung zusteht, sondern ihnen sollte vielmehr ein Vorrang gewährt werden, sodass so weit wie möglich andere Dienste oder Technologien in demselben Funkfrequenzband koexistieren können. Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus festzulegen.

(116)

Da die Zuweisung von Funkfrequenzen für bestimmte Technologien oder Dienste eine Abweichung von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität darstellt und die Wahlfreiheit hinsichtlich des anzubietenden Dienstes oder der einzusetzenden Technologie beschränkt, sollte jeder Vorschlag für eine solche Zuweisung transparent und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein.

(117)

Beschließen die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die freie Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste einzuschränken, so sollten die Mitgliedstaaten das Motiv einer solchen Einschränkung erläutern.

(118)

Funkfrequenzen sollten so verwaltet werden, dass die Vermeidung funktechnischer Störungen gewährleistet ist. Der grundlegende Begriff der funktechnischen Störung sollte daher angemessen definiert werden, um sicherzustellen, dass sich Regulierungseingriffe auf das Maß beschränken, das zur Verhinderung solcher Störungen erforderlich ist, auch in Bezug auf die Notwendigkeit, fortgeschrittene Methoden zum Schutz vor funktechnischen Störungen zu berücksichtigen; Ziel ist es, diese Technologien und Funkfrequenzverwaltungsmethoden anzuwenden, um die Anwendung des Grundsatzes „störungsfrei und ungeschützt“ möglichst weitgehend zu vermeiden. Der Verkehr hat eine starke grenzüberschreitende Komponente und seine Digitalisierung bringt Herausforderungen mit sich. Fahrzeuge (beispielsweise U-Bahn, Bus, Pkw, Lkw, Züge) werden zunehmend autonomer und stärker vernetzt. Im Binnenmarkt überqueren Fahrzeuge leichter nationale Grenzen. Zuverlässige Kommunikation und die Vermeidung funktechnischer Störungen sind für den sicheren und reibungslosen/störungsfreien Betrieb von Fahrzeugen und fahrzeugeigenen Kommunikationssystemen von wesentlicher Bedeutung.

(119)

Mit der steigenden Funkfrequenznachfrage sowie verschiedenen neuen Anwendungen und Technologien, die eine größere Flexibilität bei Funkfrequenzzugang und -nutzung erfordern, sollten Mitgliedstaaten die gemeinsame Funkfrequenznutzung fördern, indem sie die angemessenste Genehmigungsregelung für jedes Szenario bestimmen und dafür geeignete und transparente Regeln und Bedingungen festlegen. Die gemeinsame Funkfrequenznutzung gewährleistet in zunehmendem Maße Wirksamkeit und Effizienz, indem unabhängigen Nutzern oder Geräten unter verschiedenen rechtlichen Regelungen Zugang zum selben Funkfrequenzband gewährt wird, sodass zusätzliche Funkfrequenzressourcen frei werden, die Nutzungseffizienz steigt und der Funkfrequenzzugang für neue Nutzer erleichtert wird. Die gemeinsame Nutzung kann auf Grundlage von Allgemeingenehmigungen oder lizenzfreier Nutzung erfolgen, sodass unter bestimmten Bedingungen mehrere Nutzer in unterschiedlichen geografischen Gebieten oder zu unterschiedlichen Zeiten Zugang zu denselben Funkfrequenzen erhalten und diese nutzen. Sie kann auch auf individuellen Nutzungsrechten im Rahmen eines lizenzierten gemeinsamen Zugangs beruhen, wobei alle Nutzer (ein bestehender und mehrere neue Nutzer) unter Aufsicht der zuständigen Behörden die Bedingungen für den gemeinsamen Zugang vereinbaren und damit ein Mindestmaß an Funkübertragungsqualität gewährleisten. Bei der Zulassung der gemeinsamen Nutzung im Rahmen unterschiedlicher Genehmigungsregelungen sollten die Mitgliedstaaten keine stark voneinander abweichenden Laufzeiten für diese Regelungen festsetzen.

(120)

Mit Allgemeingenehmigungen für die Funkfrequenznutzung kann erreicht werden, dass Funkfrequenzen möglichst effizient genutzt werden, und in bestimmten Fällen können diese Genehmigungen Innovationen und dem Wettbewerb förderlich sein, während in anderen Fällen unter bestimmten spezifischen Umständen die Vergabe individueller Funkfrequenznutzungsrechte das beste Genehmigungssystem darstellen kann. Individuelle Nutzungsrechte sollten beispielsweise in Betracht gezogen werden, wenn günstige Ausbreitungseigenschaften der Funkfrequenzen oder die geplante Sendeleistung der Übertragung bedeuten, dass Allgemeingenehmigungen die Störungsproblematik aufgrund der erforderlichen Dienstqualität nicht beheben können. Technische Maßnahmen wie Lösungen zur Verbesserung der Ausfallsicherheit der Empfänger könnten den Rückgriff auf Allgemeingenehmigungen oder die gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen ermöglichen und würden möglicherweise den systematischen Rückgriff auf den Grundsatz „störungsfrei und ungeschützt“ vermeiden.

(121)

Um für Berechenbarkeit zu sorgen und die Rechtssicherheit sowie Investitionsstabilität zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten im Voraus geeignete Kriterien festlegen, damit die Einhaltung der Vorgabe einer effizienten Funkfrequenznutzung durch die Rechteinhaber im Rahmen der Umsetzung der an individuelle Nutzungsrechte und Allgemeingenehmigungen geknüpften Bedingungen nachvollzogen werden kann. Interessierte Kreise sollten an der Festlegung solcher Bedingungen beteiligt und in transparenter Weise darüber informiert werden, wie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen beurteilt wird.

(122)

Um zu verhindern, dass insbesondere durch wettbewerbswidriges Horten Hindernisse für den Markteintritt entstehen, sollten die an die Funkfrequenznutzungsrechte geknüpften Bedingungen von den Mitgliedstaaten wirksam durchgesetzt werden, und alle zuständigen Behörden sollten sich erforderlichenfalls daran beteiligen. Die Durchsetzung der Bedingungen sollte eine Verfallsregel bei Nichtnutzung („use it or lose it“) umfassen. Um für Rechtssicherheit hinsichtlich der möglichen Anwendung von Sanktionen aufgrund mangelnder Funkfrequenznutzung zu sorgen, sollten im Vorfeld Nutzungsgrenzwerte u. a. in Bezug auf die Dauer, den Umfang oder die Funkfrequenzidentität festgelegt werden. Handel und Vermietung von Funkfrequenzen sollten die wirksame Funkfrequenznutzung durch den ursprünglichen Rechteinhaber gewährleisten.

(123)

Wenn die harmonisierten Bedingungen für ein Funkfrequenzband nach der Entscheidung Nr. 676/2002/EG eingerichtet werden, müssen die zuständigen Behörden über die am besten geeignete Genehmigungsregelung für das betreffende Band oder Teile davon befinden. Wenn wahrscheinlich alle Mitgliedstaaten ähnlichen Problemen gegenüberstehen, für die divergierende Lösungen zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts für Ausrüstungen und somit zu einer Verzögerung des Aufbaus von 5G-Systemen führen könnten, kann es erforderlich sein, dass die Kommission, unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik, gemeinsame Lösungen empfiehlt, wobei geltende Maßnahmen zur technischen Harmonisierung anerkannt werden. Dies könnte den Mitgliedstaaten ein gemeinsames Instrumentarium an die Hand geben, wenn es darum geht, geeignete kohärente Genehmigungsregelungen für ein Frequenzband oder einen Teil davon zu bestimmen, wobei Faktoren wie Bevölkerungsdichte, Ausbreitungseigenschaften der Frequenzbänder, der Unterschied zwischen städtischer und ländlicher Nutzung, die etwaige Notwendigkeit des Schutzes bestehender Dienste und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf Skaleneffekte bei der Herstellung entscheidend sind.

(124)

Die gemeinsame Nutzung von Netzinfrastrukturen — und in einigen Fällen von Funkfrequenzen — kann eine wirksamere und effizientere Nutzung der Funkfrequenzen ermöglichen und den raschen Netzausbau sichern, insbesondere in dünn besiedelten Gebieten. Bei der Festlegung der mit Funkfrequenznutzungsrechten zu verknüpfenden Bedingungen sollten die zuständigen Behörden auch in Erwägung ziehen, Formen der gemeinsamen Nutzung oder Koordinierung zwischen Unternehmen zu genehmigen, um die wirksame und effiziente Funkfrequenznutzung oder Einhaltung der Versorgungsverpflichtungen gemäß Grundsätzen des Wettbewerbsrechts sicherzustellen.

(125)

Die Anforderung, den Grundsatz der Technologieneutralität und der Dienstneutralität bei der Erteilung von Nutzungsrechten zu respektieren in Verbindung mit der Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, stärken Freiheit und Mittel zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. Diese Richtlinie lässt die Frage, ob Funkfrequenzen unmittelbar den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder den Rechtsträgern zugewiesen werden, die diese Netze oder Dienste nutzen, unberührt. Bei diesen Rechtsträgern kann es sich um Anbieter von Hörfunk- oder Fernsehinhalten handeln. Die Verantwortung für die Einhaltung der mit dem Recht zur Nutzung einer Funkfrequenz verbundenen Verpflichtungen und der mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Bedingungen sollte unter allen Umständen bei dem Unternehmen liegen, dem das Recht zur Nutzung der Funkfrequenzen gewährt wurde. Bestimmte Verpflichtungen, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt sind, können die Anwendung spezifischer Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Funkfrequenznutzungsrechten erforderlich machen, um ein von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegtes Ziel von allgemeinem Interesse zu erfüllen. Das Verfahren zur Erteilung solcher Rechte sollte unter allen Umständen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein.

(126)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen nationale Beschränkungen der durch Artikel 56 AEUV gewährleisteten Rechte objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Des Weiteren sollten Funkfrequenznutzungsrechte, die ohne offenes Verfahren erteilt wurden, ausschließlich für die Ziele von allgemeinem Interesse, für die sie erteilt wurden, genutzt werden. In solchen Fällen sollte den interessierten Kreisen Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer angemessenen Frist Bemerkungen vorzubringen. Als Teil des Verfahrens für die Vergabe von Nutzungsrechten sollten die Mitgliedstaaten überprüfen, ob der Antragsteller in der Lage sein wird, die mit diesen Rechten zu verknüpfenden Bedingungen zu erfüllen. Diese Bedingungen sollten sich in den objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Zulassungskriterien widerspiegeln, die vor Beginn eines etwaigen wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens festzulegen sind. Zum Zweck der Anwendung solcher Kriterien kann der Antragsteller aufgefordert werden, die Informationen vorzulegen, die zum Nachweis seiner Fähigkeit, diese Bedingungen zu erfüllen, erforderlich sind. Werden diese Informationen nicht vorgelegt, kann der Antrag auf das Nutzungsrecht für Funkfrequenzen abgelehnt werden.

(127)

Die Mitgliedstaaten sollten vor der Rechteerteilung nur die Prüfung von Elementen vorschreiben, die von einem Antragsteller bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in ausreichendem Maße nachgewiesen werden können; dabei sind der bedeutende Wert von Funkfrequenzen als knappe öffentliche Ressource für die Gesellschaft und den Markt zu berücksichtigen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, die Erfüllung der Zulassungskriterien zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen, z. B. durch Meilensteine in Fällen, in denen den Kriterien nach vernünftigem Ermessen zu Anfang nicht entsprochen werden konnte. Um die wirksame und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten keine Rechte erteilen, wenn ihre Prüfung ergeben hat, dass die Antragsteller nicht in der Lage sind, die Bedingungen zu erfüllen, wobei dies die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Nutzung zu Versuchszwecken unberührt lässt. Eine hinreichend lange Laufzeit der Funkfrequenznutzungsgenehmigungen sollte die Berechenbarkeit von Investitionen verbessern und damit zu einem rascheren Netzaufbau und besseren Diensten sowie Stabilität zur Förderung von Funkfrequenzhandel und -vermietung führen. Sofern die Funkfrequenznutzung nicht für einen unbegrenzten Zeitraum genehmigt wurde, sollte eine solche Laufzeit sowohl den zu verfolgenden Zielen Rechnung tragen als auch ausreichen, um die Erwirtschaftung der Investitionsaufwendungen zu erleichtern. Während längere Laufzeiten die Berechenbarkeit von Investitionen sicherstellen können, werden Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Funkfrequenznutzung, wie die Befugnis der zuständigen Behörde, im Falle der Nichterfüllung der mit den Nutzungsrechten verknüpften Bedingungen die Rechte zu ändern oder zu entziehen, oder die Erleichterung von Funkfrequenzhandel oder -vermietung, dazu dienen, eine unangemessene Anhäufung von Funkfrequenznutzungsrechten zu verhindern und eine größere Flexibilität bei der Verteilung von Funkfrequenzressourcen zu fördern. Die verstärkte Anwendung annualisierter Entgelte ist ein weiteres Mittel, um die Funkfrequenznutzung durch den Rechteinhaber einer kontinuierlichen Bewertung zu unterziehen.

(128)

Die Mitgliedstaaten sollten in Anbetracht der Bedeutung der technischen Innovation in der Lage sein, Funkfrequenznutzungsrechte zu Erprobungszwecken vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen, die aufgrund des Erprobungscharakters solcher Rechte strikt gerechtfertigt sind, zu erteilen.

(129)

Bei der Entscheidung, ob bereits erteilte Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen verlängert werden, sollten die zuständigen Behörden dem Ausmaß Rechnung tragen, in dem die Verlängerung den Zielsetzungen des Rechtsrahmens und anderen Zielen im Rahmen des Unionsrechts und des nationalen Rechts zuträglich wäre. Etwaige derartige Entscheidungen sollten einem offenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Verfahren unterliegen und auf einer Prüfung beruhen, inwiefern die betreffenden mit den Rechten verknüpften Bedingungen erfüllt wurden. Bei der Bewertung der Notwendigkeit einer Nutzungsrechtsverlängerung sollten die Mitgliedstaaten die wettbewerblichen Auswirkungen der Verlängerung erteilter Rechte gegenüber der Förderung einer effizienteren Ausnutzung oder innovativer, neuer Nutzungsarten abwägen, die sich aus der Öffnung des Frequenzbands für neue Nutzer ergeben könnten. Die zuständigen Behörden sollten in dieser Hinsicht eine Feststellung treffen und lediglich eine begrenzte Verlängerung genehmigen können, damit eine schwere Störung der bestehenden Nutzung vermieden wird. Während Entscheidungen über die Verlängerung von Nutzungsrechten, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt wurden, bereits geltende Regeln berücksichtigen sollten, sollten die Mitgliedstaaten auch dafür sorgen, dass sie den Zielen der vorliegenden Richtlinie nicht abträglich sind.

(130)

Bei der Verlängerung bestehender Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen sollten die Mitgliedstaaten neben der Beurteilung der Notwendigkeit einer Rechtsverlängerung auch die damit verbundenen Entgelte prüfen, um sicherzustellen, dass diese Entgelte weiterhin die optimale Nutzung fördern, wobei u. a. Markt- und Technologieentwicklung zu berücksichtigen sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, etwaige Anpassungen der bestehenden Entgelte auf Grundlage derselben Grundsätze zu vollziehen, die für die Gewährung neuer Nutzungsrechte gelten.

(131)

Die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen kann sichergestellt werden, indem die anhaltend effiziente Nutzung von bereits zugeteilten Funkfrequenzen gefördert wird. Um den Rechteinhabern Rechtssicherheit zu geben, sollte die Möglichkeit der Verlängerung von Nutzungsrechten innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Ablauf der betreffenden Rechte geprüft werden, beispielsweise — wenn diese für mindestens 15 Jahre erteilt wurden — mindestens zwei Jahre vor Ablauf dieser Rechte, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Rechte die Möglichkeit einer Verlängerung ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Im Interesse der kontinuierlichen Ressourcenverwaltung sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, eine solche Prüfung sowohl von sich aus als auch auf Antrag des Rechteinhabers durchzuführen. Die Nutzungsrechte sollten nicht entgegen dem Wunsch des Rechteinhabers verlängert werden.

(132)

Die Übertragung von Funkfrequenznutzungsrechten kann ein wirksames Mittel zur Steigerung der effizienten Frequenznutzung sein. Aus Gründen der Flexibilität und Effizienz sowie um die Bewertung der Funkfrequenzen durch den Markt zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten den Frequenznutzern grundsätzlich erlauben, ihre Funkfrequenznutzungsrechte mittels eines einfachen Verfahrens unter Überwachung der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden an Dritte zu übertragen oder zu vermieten, wobei die an derartige Rechte geknüpften Bedingungen und die Wettbewerbsregeln zu beachten sind. Um ein solches Übertragen oder Vermieten zu erleichtern, sofern den technischen Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG entsprochen wird, sollten die Mitgliedstaaten auch Anträge auf Aufteilung oder Aufschlüsselung der Funkfrequenznutzungsrechte und Überprüfung der Nutzungsbedingungen berücksichtigen.

(133)

Maßnahmen, die speziell zur Wettbewerbsförderung bei der Erteilung oder Verlängerung von Funkfrequenznutzungsrechten ergriffen werden, sollten von den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden beschlossen werden, die über die erforderlichen Kenntnisse der Wirtschaft, Technik und des Marktes verfügen. Bedingungen für die Funkfrequenzzuteilung können die Wettbewerbssituation in Märkten für die elektronische Kommunikation sowie die Eintrittsbedingungen beeinflussen. Begrenzter Zugang zu Funkfrequenzen kann, insbesondere bei Funkfrequenzknappheit, den Markteintritt erschweren oder Investitionen, den Netzaufbau, die Bereitstellung neuer Dienste oder Anwendungen, Innovationen und den Wettbewerb behindern. Neue Nutzungsrechte, einschließlich jener, die durch Übertragung oder Vermietung erworben wurden, und die Einführung neuer, flexibler Kriterien für die Funkfrequenznutzung können außerdem den bestehenden Wettbewerb beeinflussen. Bei unangemessener Anwendung können bestimmte Bedingungen zur Förderung des Wettbewerbs andere Auswirkungen haben. So können beispielsweise Funkfrequenzobergrenzen und die Reservierung von Funkfrequenzen eine künstliche Knappheit erzeugen; Zugangsverpflichtungen auf der Vorleistungsebene können — sofern keine Marktmacht besteht — Geschäftsmodelle behindern, und Einschränkungen der Übertragung von Rechten können die Entwicklung von Sekundärmärkten hemmen. Daher ist eine einheitliche und objektive Wettbewerbsprüfung erforderlich und sollte konsequent angewendet werden, wenn solche Bedingungen auferlegt werden. Die Anwendung solcher Maßnahmen sollte daher auf einer eingehenden und objektiven Bewertung des Marktes und der entsprechenden Wettbewerbsbedingungen durch die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden beruhen. Die nationalen zuständigen Behörden sollten jedoch stets dafür sorgen, dass die Funkfrequenzen tatsächlich und effizient genutzt werden, und verhindern, dass der Wettbewerb durch wettbewerbswidriges Horten verzerrt wird.

(134)

Auf Grundlage von Stellungnahmen der Gruppe für Frequenzpolitik kann die Festlegung einer gemeinsamen Frist zur Genehmigung der Nutzung eines im Rahmen der Entscheidung Nr. 676/2002/EG harmonisierten Funkfrequenzbands erforderlich sein, um grenzübergreifende funktechnische Störungen zu vermeiden; des Weiteren kann dies dabei helfen, die Vorteile, die sich aus den damit verbundenen technischen Harmonisierungsmaßnahmen für die Gerätemärkte und den Ausbau von Netzen und -diensten mit sehr hoher Kapazität ergeben, voll auszuschöpfen. Die Genehmigung der Nutzung eines Funkfrequenzbands beinhaltet die Zuteilung von Funkfrequenzen im Rahmen einer Allgemeingenehmigungsregelung oder individueller Nutzungsrechte, sodass die Nutzung der Funkfrequenzen gestattet ist, sobald das Zuteilungsverfahren abgeschlossen ist. Um Funkfrequenzbänder zuzuteilen, könnte es erforderlich sein, ein von anderen Nutzern belegtes Frequenzband freizugeben und diese Nutzer zu entschädigen. Die Anwendung einer gemeinsamen Frist für die Genehmigung der Nutzung harmonisierter Frequenzbänder für elektronische Kommunikationsdienste, einschließlich 5G, könnte in bestimmten Mitgliedstaaten jedoch auf Probleme stoßen, die mit ungelösten Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten oder mit Drittländern, mit der Schwierigkeit, die technische Umstellung der aktuellen Nutzer eines Frequenzbandes sicherzustellen, mit einer Einschränkung der Nutzung des Frequenzbandes aufgrund eines Ziels von allgemeinem Interesse, mit der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen oder mit höherer Gewalt zusammenhängen. In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen ergreifen, um Verzögerungen im Hinblick die geografische Abdeckung, den Zeitplan und den Funkfrequenzbereich so gering wie möglich zu halten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, wenn dies in Anbetracht ihrer Bewertung der einschlägigen Gegebenheiten angemessen ist, die Union ersuchen können, Unterstützung in rechtlicher, politischer und technischer Hinsicht zu leisten, um Funkfrequenzkoordinierungsprobleme mit den an die Union angrenzenden Ländern einschließlich der Bewerberländer und der Beitrittsländer so zu lösen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachkommen können.

(135)

Um im Hinblick auf die Verwirklichung von Höchstgeschwindigkeits-Fest- und -Drahtlosnetzen im Zusammenhang mit 5G, bis 2020 eine umfangreichere koordinierte Verfügbarkeit von Funkfrequenzen sicherzustellen, hat die Gruppe für Frequenzpolitik die Frequenzbänder 3,4-3,8 GHz und 24,25-27,5 GHz als vorrangige Frequenzbänder ermittelt, die geeignet sind, die Ziele des 5G-Aktionsplans bis 2020 zu erreichen. Die Frequenzbänder 40,5-43,5 GHz und 66-71 GHz wurden ebenfalls als Gegenstand einer weiteren Untersuchung ermittelt. Es muss daher sichergestellt werden, dass bis 31. Dezember 2020 die Frequenzbänder 3,4-3,8 GHz und 24,25-27,5 GHz vollständig oder teilweise für terrestrische Systeme verfügbar sind, die es ermöglichen, drahtlose Breitbanddienste unter harmonisierten Bedingungen, die durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG in Ergänzung des Beschlusses (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) bereitzustellen, da diese drei Frequenzbänder spezielle Eigenschaften in Bezug auf Abdeckung und Datenkapazität aufweisen, sodass sie in Kombination geeignet sind, die 5G-Anforderungen zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten könnten jedoch mit funktechnischen Störungen konfrontiert sein, die möglicherweise von Drittländern ausgehen, die diese Frequenzbänder gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst für andere Dienste als internationale mobile Telekommunikationsdienste vorgesehen haben. Dies könnte sich auf die Verpflichtung auswirken, einen gemeinsamen Umsetzungstermin einzuhalten. Eine künftige Nutzung des 26-GHz-Bands für drahtlose terrestrische 5G-Dienste wird sich wahrscheinlich unter anderem auf städtische Gebiete und vorstädtische Zentren des öffentlichen Lebens konzentrieren, während in gewissem Maße ein Einsatz entlang Straßen- oder Schienenhauptstrecken in ländlichen Gebieten vorgesehen werden kann. Dies eröffnet die Möglichkeit, das 26-GHz-Band außerhalb dieser geografischen Bereiche für andere Dienste als 5G-Drahtlosdienste zu nutzen, beispielsweise für Geschäftskommunikation oder Nutzungen in Gebäuden, sodass die Mitgliedstaaten dieses Frequenzband daher als nicht ausschließlich ausweisen und auf dieser Grundlage zur Verfügung stellen können.

(136)

Ist die Nachfrage nach einem Funkfrequenzband größer als das verfügbare Angebot und beschließt ein Mitgliedstaat in der Folge, dass die Funkfrequenznutzungsrechte beschränkt werden müssen, so sollte bei der Erteilung dieser Rechte ein ordnungsgemäßes und transparentes Verfahren gelten, damit unzulässige Diskriminierungen vermieden werden und dieses knappe Gut optimal genutzt wird. Solche Beschränkungen sollten gerechtfertigt und verhältnismäßig sein und auf Grundlage einer eingehenden Bewertung der Marktbedingungen erfolgen, wobei den allgemeinen Vorteilen für die Nutzer sowie den nationalen Zielen und den Zielvorgaben des Binnenmarkts angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Zielsetzungen, die für ein etwaiges Beschränkungsverfahren maßgeblich sind, sollten im Vorfeld klar definiert werden. Bei der Wahl des am besten geeigneten Auswahlverfahrens sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit Koordinierungsmaßnahmen auf Unionsebene alle interessierten Kreise in Bezug auf die Gründe, Ziele und Bedingungen des Verfahrens rechtzeitig und auf transparente Weise konsultieren. Die Mitgliedstaaten sollten für die Zuteilung von Funkfrequenzen oder von Nummerierungsressourcen mit außergewöhnlichem wirtschaftlichem Wert unter anderem wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren vorsehen können. Bei der Durchführung solcher Verfahren sollten die zuständigen Behörden den Zielen dieser Richtlinie Rechnung tragen. Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass weitere Nutzungsrechte für ein Frequenzband verfügbar gemacht werden können, sollte er das entsprechende Verfahren einleiten.

(137)

Die massive Zunahme der Nachfrage nach Funkfrequenzen und der Endnutzer nach Drahtlosbreitbandkapazität erfordert alternative, ergänzende, frequenzeffiziente Zugangslösungen, einschließlich Drahtloszugangssystemen mit geringer Leistung und geringer Reichweite, z. B. lokale Funknetze (Funk-LAN) und Netze aus kleinen Funkzellen mit geringer Leistung. Derartige ergänzende Drahtloszugangssysteme, insbesondere öffentlich zugängliche Funk-LAN-Zugangspunkte, erhöhen die Zugangsmöglichkeiten für Endnutzer zum Internet und ermöglichen Mobilfunknetzbetreibern eine Auslagerung des mobilen Datenverkehrs. Lokale Funknetze nutzen harmonisierte Funkfrequenzen, ohne dass eine Einzelgenehmigung oder ein Funkfrequenznutzungsrecht erforderlich wäre. Die meisten Funk-LAN-Zugangspunkte werden bisher von privaten Nutzern in Form einer drahtlosen Erweiterung ihres Festnetz-Breitbandanschlusses genutzt. Endnutzer sollten nicht daran gehindert werden, im Rahmen ihres eigenen Internetanschlusses ihr lokales Funknetz mit anderen zu teilen, damit die Zahl verfügbarer Zugangspunkte erhöht und insbesondere in dicht besiedelten Gebieten die Kapazität zur drahtlosen Datenübertragung durch die Wiederverwendung von Funkfrequenzen maximiert wird und eine kosteneffiziente ergänzende drahtlose Breitbandinfrastruktur entsteht, die anderen Endnutzern zur Verfügung steht. Daher sollten auch unnötige, für die Einrichtung und Vernetzung von Funk-LAN-Zugangspunkten geltende Beschränkungen aufgehoben werden.

(138)

Öffentliche Stellen oder öffentliche Dienstleister, die in ihren Gebäuden lokale Funknetze für Personal, Besucher oder Kunden nutzen, um beispielsweise den Zugang zu elektronischen Behördendiensten oder Informationen über den öffentlichen Nahverkehr bzw. das Straßenverkehrsmanagement zu erleichtern, können Bürgern als Nebenleistung zu den in den betreffenden Gebäuden angebotenen Diensten auch zur allgemeinen Nutzung Zugang zu solchen Punkten gewähren, soweit das Wettbewerbsrecht und die Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe dies zulassen. Des Weiteren ist es möglich, dass Anbieter solcher lokalen Zugänge zu elektronischen Kommunikationsnetzen innerhalb oder im Umkreis von Privatgrundstücken oder abgegrenzten öffentlichen Räumen unter nicht kommerziellen Bedingungen oder als Nebenleistung zu einer anderen Tätigkeit, die nicht von einem solchen Zugang abhängt, wie z. B. Funk-LAN-Hotspots, die Kunden anderer kommerzieller Geschäftstätigkeiten oder der breiten Öffentlichkeit in dem Gebiet zur Verfügung gestellt werden, die Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für das Recht zur Nutzung von Funkfrequenzen erfüllen müssen; sie sollten jedoch nicht etwaigen mit Allgemeingenehmigungen verknüpften Bedingungen oder Anforderungen, die für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gelten, bzw. Verpflichtungen in Bezug auf Endnutzer oder Zusammenschaltungen unterliegen. Die Haftungsvorschriften gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (34) sollten jedoch für derartige Anbieter weiterhin gelten. Weitere Technologien wie Verfahren zur optischen Datenübertragung (light fidelity — Li-Fi), die die derzeitige Funkfrequenzleistung von Funk-LANs und Drahtloszugangspunkten ergänzen und um optische, über Lichtsignale funktionierende Zugangspunkte erweitern, befinden sich in der Entwicklung, was zu lokalen Hybridnetzen führen wird, die optische Drahtloskommunikation ermöglichen.

(139)

Da drahtlose Zugangspunkte mit geringer Leistung und geringer Reichweite wie Femtozellen, Picozellen, Metrozellen oder Mikrozellen sehr klein sein können und nicht störende Geräte, ähnlich Funk-LAN-Routern, nutzen, die keine Zulassung benötigen, die über das hinausgeht, was für die Funkfrequenznutzung erforderlich ist, und unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen dieser Zugangspunkte auf die Funkfrequenznutzung sowie auf die Entwicklung der Drahtloskommunikation sollte ihr Einsatz so wenig wie möglich beschränkt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten zwecks Erleichterung der Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite und unbeschadet etwaiger geltender Anforderungen in Bezug auf die Funkfrequenzverwaltung den Einsatz solcher Geräte an Gebäuden, die nicht als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, in keiner Weise von Einzelgenehmigungen abhängig machen, es sei denn aus Gründen der öffentlichen Sicherheit. Zu diesem Zweck sollten ihre Merkmale — beispielsweise die maximale Größe, das Höchstgewicht und die Emissionsmerkmale — in einer der lokalen Verwendung angemessenen Weise auf Unionsebene festgelegt werden und ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entsprechend der Empfehlung 1999/519/EG sicherstellen. Für den Betrieb von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite sollte Artikel 7 der Richtlinie 2014/53/EU Anwendung finden. Im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegte private Eigentumsrechte bleiben hiervon unberührt. Das Verfahren zur Prüfung von Genehmigungsanträgen sollte effizient sein und bestehende kommerzielle Vereinbarungen unberührt lassen, und etwaige diesbezügliche Verwaltungsabgaben sollten auf die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung begrenzt sein. Das Verfahren zur Prüfung eines Zulassungsantrags sollte so wenig Zeit wie möglich in Anspruch nehmen und grundsätzlich nicht länger als vier Monate dauern.

(140)

Öffentliche Gebäude und sonstige öffentliche Infrastrukturen werden täglich von zahlreichen Endnutzern besucht bzw. genutzt, die eine Netzanbindung benötigen, um elektronische Behördendienste, elektronische Verkehrsdienste und sonstige Dienste nutzen zu können. Sonstige öffentliche Infrastrukturen wie Straßenlaternen und Ampeln stellen beispielsweise aufgrund ihrer dichten Aufstellung und anderer Faktoren sehr wertvolle Standorte für die Einrichtung kleiner Funkzellen dar. Unbeschadet der Möglichkeit für die zuständigen Behörden, die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite von vorherigen Einzelgenehmigungen abhängig zu machen, sollten Betreiber ein Zugangsrecht zu diesen öffentlichen Standorten haben, damit der Nachfrage angemessen entsprochen werden kann. Zur Ergänzung der Richtlinie 2014/61/EU und unbeschadet der in dieser Richtlinie niedergelegten Grundsätze sollten die Mitgliedstaaten daher dafür sorgen, dass öffentliche Gebäude und sonstige öffentliche Infrastrukturen zu angemessenen Bedingungen für die Einrichtung kleiner Funkzellen verfügbar gemacht werden. In der Richtlinie 2014/61/EU wird ein funktionaler Ansatz verfolgt, und es werden nur dann Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zur physischen Infrastruktur auferlegt, wenn sie Teil eines Netzes ist und sich im Besitz eines Netzbetreibers befindet oder von einem Netzbetreiber genutzt wird, sodass viele Gebäude, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden oder von diesen genutzt werden, außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie liegen. Nicht notwendig ist eine spezifische Verpflichtung hingegen für physische Infrastruktureinrichtungen wie Leitungsrohre oder Pfähle, die für intelligente Verkehrssysteme genutzt werden, die sich im Besitz von Netzbetreibern (Anbietern von Verkehrsdienstleistungen oder Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze) befinden und Teile eines Netzes aufnehmen und folglich im Geltungsbereich der Richtlinie 2014/61/EU liegen.

(141)

Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung gelten für öffentliche elektronische Kommunikationsnetze. Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze, bei denen es sich nicht um öffentliche Netze handelt, unterliegen keinerlei Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie, außer wenn sie Zugänge zu öffentlichen Netzen nutzen und damit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen unterliegen können.

(142)

Der Begriff „Zugang“ hat eine weit gefasste Bedeutung; daher muss genau definiert werden, in welchem Sinn dieser Begriff ungeachtet seiner Verwendung in anderen Rechtsakten der Union in dieser Richtlinie gebraucht wird. Ein Betreiber kann Eigentümer eines Netzes oder von Infrastruktureinrichtungen sein oder diese ganz oder teilweise mieten.

(143)

Auf einem offenen und wettbewerbsorientierten Markt sollten keine Beschränkungen bestehen, die Unternehmen davon abhalten, insbesondere grenzüberschreitende Zugangs- und Zusammenschaltungsvereinbarungen unter Einhaltung der Wettbewerbsregeln des AEUV untereinander auszuhandeln. Im Zusammenhang mit der Schaffung eines effizienteren, wirklich europaweiten Marktes mit einem wirksamen Wettbewerb, größerer Auswahl und wettbewerbsfähigen Dienstleistungen für die Endnutzer sollten Unternehmen, die von anderen Unternehmen, die der Allgemeingenehmigung zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste für die Allgemeinheit unterliegen, Anträge auf Zugang oder Zusammenschaltung erhalten, derartige Vereinbarungen grundsätzlich auf kommerzieller Grundlage abschließen und nach Treu und Glauben aushandeln.

(144)

Auf Märkten, auf denen manche Unternehmen weiterhin eine deutlich stärkere Verhandlungsposition einnehmen als andere und einige Unternehmen zur Erbringung ihrer Dienste auf die von anderen bereitgestellten Infrastrukturen angewiesen sind, empfiehlt es sich, einen Rechtsrahmen zu erstellen, um das wirksame Funktionieren des Marktes zu gewährleisten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, den Zugang, die Zusammenschaltung und die Interoperabilität von Diensten im Interesse der Nutzer zu angemessenen Bedingungen sicherzustellen, falls dies auf dem Verhandlungsweg nicht erreicht wird. Sie können insbesondere die Gewährleistung einer durchgehenden Konnektivität dadurch sicherstellen, dass den Unternehmen, die der Allgemeingenehmigung unterliegen und den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, ausgewogene Verpflichtungen auferlegt werden. Die Kontrolle der Zugangswege kann den Besitz oder die Kontrolle der (festen oder mobilen) physischen Verbindung zu dem Endnutzer oder die Fähigkeit implizieren, die nationale Nummer oder die nationalen Nummern, die für den Zugang zu dem jeweiligen Netzendpunkt des Endnutzers erforderlich sind, zu ändern oder zu entziehen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Netzbetreiber die Auswahl für die Endnutzer beim Zugang zu Internetportalen und -diensten in unzumutbarer Weise beschränken.

(145)

Mit Blick auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und ihrem Geschäftsmodell und davon, ob es sich um ein vertikal integriertes oder ein separates Unternehmen handelt, zum Zwecke der durchgehenden Konnektivität und des Zugangs zum Internet die Möglichkeit der Zusammenschaltung zu angemessenen Bedingungen besteht.

(146)

Einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen die Zugangs- oder Zusammenschaltungsbedingungen von den Tätigkeiten der Partei, die eine Zusammenschaltung wünscht, und insbesondere von der Höhe ihrer Investition in die Netzinfrastruktur — und nicht von den erbrachten Zusammenschaltungs- oder Zugangsdiensten — abhängig gemacht werden, können unter Umständen zu Wettbewerbsverzerrungen führen und daher mit den Wettbewerbsregeln unvereinbar sein.

(147)

Netzbetreiber, die den Zugang zu ihren eigenen Kunden kontrollieren, tun dies durch Nummern oder Adressen aus einem veröffentlichten Nummerierungs- oder Adressierungsbereich, die eindeutig identifiziert sind. Andere Netzbetreiber müssen in der Lage sein, diesen Kunden Anrufe zuzustellen, und müssen sich deshalb direkt oder indirekt zusammenschalten können. Es ist deshalb angezeigt, Rechte und Pflichten zur Verhandlung über die Zusammenschaltung festzulegen.

(148)

Interoperabilität ist für die Endnutzer von Nutzen und ein wichtiges Ziel dieses Rechtsrahmens. Die Förderung der Interoperabilität ist eines der Ziele der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden, wie sie in diesem Rechtsrahmen festgelegt sind. Dieser Rechtsrahmen sieht außerdem vor, dass die Kommission als Grundlage für die Förderung der Harmonisierung auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation ein Verzeichnis von Normen oder Spezifikationen für die Bereitstellung von Diensten, technischen Schnittstellen oder Netzfunktionen veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung veröffentlichter Normen oder Spezifikationen in dem Maße fördern, wie es zur Gewährleistung der Interoperabilität der Dienste und zur Verbesserung der Auswahlmöglichkeiten der Nutzer unbedingt erforderlich ist.

(149)

Gegenwärtig hängen die durchgehende Konnektivität und der Zugang zu Notdiensten davon ab, dass die Endnutzer nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste nutzen. Künftige technische Entwicklungen beziehungsweise eine verstärkte Nutzung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste könnten eine unzureichende Interoperabilität zwischen den Kommunikationsdiensten mit sich bringen. Dies könnte zu erheblichen Marktzutrittsschranken und Hindernissen für weitergehende Innovationen führen und die tatsächliche durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern merklich gefährden.

(150)

Wenn solche Interoperabilitätsprobleme auftreten kann die Kommission beim GEREK einen Bericht anfordern, in dem die Sachlage auf dem betreffenden Markt auf Unions- und auf mitgliedstaatlicher Ebene bewertet wird. Unter weitestmöglicher Berücksichtigung des GEREK-Berichts und weiterer verfügbarer Fakten und unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Binnenmarkt sollte die Kommission entscheiden, ob ein regulierendes Eingreifen der nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden erforderlich ist. Ist die Kommission der Auffassung, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden ein solches Eingreifen erwägen sollten, so sollte sie Durchführungsmaßnahmen erlassen können, in denen Art und Umfang etwaiger Regulierungsmaßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden, einschließlich insbesondere Verpflichtungen zur Veröffentlichung und Genehmigung der Nutzung, Änderung und Weiterverbreitung relevanter Informationen durch die Behörden und andere Anbieter sowie Maßnahmen, die alle oder bestimmte Betreiber zur Anwendung von Normen oder Spezifikationen verpflichten, festgelegt werden.

(151)

Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden sollten mit Blick auf die nationalen Gegebenheiten beurteilen, ob ein Eingreifen erforderlich und gerechtfertigt ist, um die durchgehende Konnektivität sicherzustellen, und gegebenenfalls verhältnismäßige Verpflichtungen im Einklang mit den Durchführungsmaßnahmen der Kommission auferlegen, die für diejenigen Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste gelten, die eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis aufweisen. Der Begriff „nennenswert“ sollte so verstanden werden, dass die geografische Abdeckung und die Zahl der Endnutzer des betreffenden Anbieters eine kritische Masse im Hinblick auf die Erreichung des Ziels, durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern zu gewährleisten, darstellen. Für Anbieter mit einer begrenzten Anzahl von Endnutzern oder begrenzter geografischer Abdeckung, die nur einen geringfügigen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten würden, sollten solche Interoperabilitätsverpflichtungen in der Regel nicht gelten.

(152)

In Situationen, in denen Unternehmen keinen Zugang zu tragfähigen Alternativen zu nicht replizierbaren Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt haben, und zur Förderung von durch Wettbewerb entstehenden Vorteilen im Interesse der Endnutzer sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, allen Unternehmen unabhängig von ihrer Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Zugangsverpflichtungen aufzuerlegen. Hierbei sollten die nationalen Regulierungsbehörden alle technischen und wirtschaftlichen Hindernisse für eine künftige Replizierung von Netzen berücksichtigen. Da solche Verpflichtungen in bestimmten Fällen schwerwiegende Eingriffe darstellen, Anreizen für Investitionen zuwiderlaufen und die Wirkung haben können, die Position dominanter Akteure zu stärken, sollten sie jedoch nur auferlegt werden, wenn dies gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, um auf den relevanten Märkten einen dauerhaften Wettbewerb zu bewirken. Die Tatsache, dass es bereits mehr als eine betreffende Infrastruktur gibt, sollte allein nicht unbedingt als Beweis dafür gelten, dass die entsprechenden Anlagen replizierbar sind. Falls dies in Kombination mit solchen Zugangsverpflichtungen erforderlich ist, sollten sich Unternehmen auch auf die Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu physischen Infrastrukturen auf der Grundlage der Richtlinie 2014/61/EU berufen können. Alle Verpflichtungen, die von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß der vorliegenden Richtlinie auferlegt werden und Beschlüsse, die andere zuständige Behörden nach der Richtlinie 2014/61/EU erlassen, um den Zugang zu physischen Infrastrukturen in Gebäuden oder zu physischen Infrastrukturen bis zum Zugangspunkt sicherzustellen, sollten kohärent sein.

(153)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten, soweit erforderlich, in der Lage sein, Unternehmen dazu zu verpflichten, Zugang zu den in einem Anhang dieser Richtlinie genannten Komponenten, insbesondere Anwendungsprogramm-Schnittstellen (API) und elektronische Programmführer (EPG), zu gewähren, um sicherzustellen, dass Endnutzer nicht nur Zugang zu digitalen Hörfunk- und Fernsehdiensten, sondern auch zu zugehörigen ergänzenden Diensten haben. Solche ergänzenden Dienste sollten programmbezogene Dienste umfassen können, die speziell konzipiert sind, um die Barrierefreiheit für Endnutzer mit Behinderungen zu verbessern, sowie programmbezogene Dienste des vernetzten Fernsehens.

(154)

Wenn die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, bis zu welchem Konzentrations- oder Verteilerpunkt eine Zugangspflicht vorgeschrieben werden soll, ist es wichtig, dass sie einen Punkt in Einklang mit den GEREK-Leitlinien wählen. Die Auswahl eines Punkts, der sich näher bei den Endnutzern befindet, wird sich günstiger auf den Infrastrukturwettbewerb und die Einführung von Netzen mit sehr hoher Kapazität auswirken. Daher sollte die nationale Regulierungsbehörde zunächst in Betracht ziehen, einen Punkt in einem Gebäude oder außerhalb in unmittelbarer Nähe des Gebäudes zu wählen. Es könnte gerechtfertigt sein, Zugangsverpflichtungen auf Verkabelungen jenseits des ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkts auszudehnen — wobei diese Verpflichtungen jedoch auf Punkte in möglichst großer Nähe zu den Endnutzern, an die eine ausreichende Zahl von Endnutzern angeschlossen werden kann, beschränkt sein sollten –, wenn nachgewiesen ist, dass einer Replizierung beträchtliche und anhaltende physische oder wirtschaftliche Hindernisse im Wege stehen, die zu erheblichen Wettbewerbsproblemen oder Marktversagen auf Endkundenebene zum Nachteil der Endnutzer führen. Die Bewertung der Replizierbarkeit von Netzbestandteilen erfordert eine Marktprüfung, die sich von einer Analyse zur Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht unterscheidet, und es ist daher nicht erforderlich, dass die nationale Regulierungsbehörde eine beträchtliche Marktmacht feststellt, um diese Verpflichtungen aufzuerlegen. Andererseits erfordert eine solche Prüfung eine ausreichende wirtschaftliche Bewertung der Marktbedingungen, damit festgestellt werden kann, ob die erforderlichen Kriterien für die Auferlegung von Verpflichtungen jenseits des ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkts erfüllt sind. Solche erweiterten Zugangsverpflichtungen dürften eher in geografischen Gebieten erforderlich sein, in denen das Geschäftsszenario für den Aufbau alternativer Infrastrukturen risikoreicher ist, beispielsweise aufgrund einer geringen Bevölkerungsdichte oder der begrenzten Anzahl an Mehrfamilienhäusern. Umgekehrt könnte eine hohe Konzentration an Haushalten ein Indiz dafür sein, dass die Auferlegung solcher Verpflichtungen unnötig ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten ferner prüfen, ob solche Verpflichtungen dazu führen könnten, dass die Position von Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, gestärkt würde. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, den Zugang zu aktiven oder virtuellen Netzkomponenten vorzuschreiben, die zur Diensteerbringung in derartigen Infrastrukturen verwendet werden, wenn der Zugang zu passiven Netzkomponenten wirtschaftlich unrentabel oder physisch undurchführbar wäre und wenn die nationale Regulierungsbehörde der Auffassung ist, dass ohne einen solchen Eingriff der Zweck der Zugangsverpflichtung umgangen würde. Um die kohärente Regulierungspraxis unionsweit zu verbessern, sollte die Kommission in der Lage sein, von der nationalen Regulierungsbehörde zu verlangen, ihren Entwurf von Maßnahmen zur Ausdehnung von Zugangsverpflichtungen über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinaus zurückzuziehen, wenn das GEREK die erheblichen Zweifel der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit des Maßnahmenentwurfs mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Regulierungszielen dieser Richtlinie teilt.

(155)

In solchen Fällen kann es zum Zwecke der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen sein, dass die nationalen Regulierungsbehörden bestimmte Kategorien von Eigentümern oder Unternehmen von Verpflichtungen, die über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt — wie von den nationalen Regulierungsbehörden festgelegt — hinausgehen, dann ausnehmen, wenn eine Zugangsverpflichtung, die sich nicht auf die Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht stützt, dem Geschäftsszenario des Betroffenen für die unlängst ausgebauten Netzbestandteile schaden würde, insbesondere durch kleine lokale Projekte. Ausschließlich auf Vorleistungsebene tätige Unternehmen sollten solchen Zugangsverpflichtungen nicht unterliegen, wenn sie auf kommerzieller Grundlage zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen, einschließlich in Bezug auf den Preis, einen echten alternativen Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität anbieten. Diese Ausnahme sollte unter denselben Bedingungen auf andere Anbieter ausgeweitet werden können. Es ist gegebenenfalls unangemessen, diese Ausnahme für Anbieter vorzusehen, die öffentliche Gelder erhalten.

(156)

Die gemeinsame Nutzung passiver Infrastrukturen, die der Bereitstellung drahtloser elektronischer Kommunikationsdienste unter Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Grundsätze dienen, kann besonders zweckmäßig sein, um eine bestmögliche Anbindung an Netze mit sehr hoher Kapazität in der gesamten Union zu ermöglichen, insbesondere in weniger dicht besiedelten Gebieten, in denen eine Replizierung nicht durchführbar ist und die Gefahr besteht, dass den Endnutzern keine solche Netzanbindung zur Verfügung gestellt wird. In Ausnahmefällen sollten die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden in der Lage sein, eine solche Nutzung oder den lokalisierten Roamingzugang nach dem Unionsrecht aufzuerlegen, wenn diese Möglichkeit im Rahmen der ursprünglichen Bedingungen für die Erteilung der Nutzungsrechte ausdrücklich niedergelegt wurde und wenn sie jeweils den Nutzen dahingehend nachweisen können, dass dadurch unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse, die dazu führen, dass der Zugang zu Netzen oder Diensten sehr lückenhaft oder unmöglich ist, ausgeräumt werden; hierbei müssen sie verschiedene Faktoren berücksichtigen, unter anderem insbesondere den Bedarf der Versorgung entlang wichtiger Verkehrswege, den Bedarf der Endnutzer an Auswahlmöglichkeiten und einer besseren Dienstqualität und das Erfordernis, Anreize für den Infrastrukturausbau zu bewahren. Haben Endnutzer keinen Zugang und kann diesem Umstand mit der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastrukturen allein nicht abgeholfen werden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein, Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung aktiver Infrastrukturen aufzuerlegen. Hierdurch behalten die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden die Flexibilität, sich für die am besten geeignete Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung oder Zugangsverpflichtung zu entscheiden, die im Hinblick auf die Art des aufgetretenen Problems verhältnismäßig und gerechtfertigt sein sollte.

(157)

Unter bestimmten Umständen ist es zwar angemessen, dass eine nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde Unternehmen unabhängig von der Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen auferlegt, um Ziele wie durchgehende Konnektivität und Interoperabilität von Diensten zu erreichen, jedoch muss sichergestellt werden, dass solche Verpflichtungen im Einklang mit dem Rechtsrahmen und insbesondere dessen Notifizierungsverfahren auferlegt werden. Solche Verpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn sie dadurch gerechtfertigt sind, dass sie der Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie dienen, und wenn sie objektiv begründet, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind, damit durch sie Effizienz, ein nachhaltiger Wettbewerb, effiziente Investitionen und Innovationen gefördert werden und für den größtmöglichen Nutzen für die Endnutzer gesorgt wird, und wenn sie im Einklang mit den einschlägigen Notifizierungsverfahren auferlegt werden.

(158)

Zur Bewältigung ansonsten unüberwindbarer wirtschaftlicher oder physischer Hindernisse bei der Bereitstellung funkfrequenzgestützter Netze oder Dienste an Endnutzer und bei bestehenden Lücken bei der Mobilfunkabdeckung erfordert das Schließen dieser Lücken gegebenenfalls den Zugang zu oder die gemeinsame Nutzung passiver Infrastrukturen oder, sollte dies aufgrund der Gegebenheiten nicht ausreichen, aktiver Infrastrukturen oder den Abschluss lokaler Roamingzugangsvereinbarungen. Beabsichtigen nationale Regulierungsbehörden oder andere zuständige Behörden — unbeschadet der aufgrund anderer Bestimmungen dieser Richtlinie an die Nutzungsrechte geknüpften Verpflichtungen zur gemeinsamen Nutzung und insbesondere der Maßnahmen zur Wettbewerbsförderung –, Maßnahmen zur Auferlegung von Verpflichtungen zur gemeinsamen Nutzung passiver Infrastrukturen zu ergreifen, oder beabsichtigen sie, wenn der Zugang zu und die gemeinsame Nutzung von passiven Infrastrukturen nicht ausreichen, eine gemeinsame Nutzung aktiver Infrastrukturen oder lokale Roamingzugangsvereinbarungen, können sie jedoch auch gehalten sein, das potenzielle Risiko für Marktteilnehmer in unterversorgten Gebieten zu prüfen.

(159)

Wettbewerbsregeln allein genügen möglicherweise nicht immer, um im Zeitalter des digitalen Fernsehens kulturelle Vielfalt und Medienpluralismus sicherzustellen. Verpflichtungen sollten aufgrund der technologischen und marktwirtschaftlichen Entwicklungen regelmäßig von einem Mitgliedstaat für seinen einzelstaatlichen Markt überprüft werden, um einen Zugang zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewährleisten und um insbesondere festzustellen, ob es angemessen ist, sie so weit auf EPG und API auszudehnen, wie es erforderlich ist, um für die Endnutzer die Zugänglichkeit bestimmter digitaler Hörfunk- und Fernsehdienste sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten die digitalen Hörfunk- und Fernsehdienste festlegen können, zu denen dem Endnutzer durch die von ihnen für erforderlich erachteten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Zugang zu gewährleisten ist.

(160)

Die Mitgliedstaaten sollten ihren einzelstaatlichen Regulierungsbehörden ferner gestatten können, die Verpflichtungen in Verbindung mit der Zugangsberechtigung zu digitalen Hörfunk- und Fernsehdiensten zu überprüfen, um mittels einer Marktanalyse zu beurteilen, ob die Zugangsbedingungen in Bezug auf Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügen, geändert oder zurückgenommen werden sollten. Eine solche Zurücknahme oder Änderung sollte den Zugang der Endnutzer zu solchen Diensten oder die Wahrscheinlichkeit eines wirksamen Wettbewerbs nicht negativ beeinflussen.

(161)

Unter bestimmten Umständen sind Vorabverpflichtungen aufzuerlegen, um die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Marktes zu gewährleisten; dies sollte unter Bedingungen geschehen, die den Ausbau und die Nutzung von Netzen und Diensten mit sehr hoher Kapazität begünstigen und größtmögliche Vorteile für die Endnutzer bieten. Die Definition der beträchtlichen Marktmacht in dieser Richtlinie beruht auf dem Konzept der beherrschenden Stellung nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

(162)

Bei zwei oder mehr Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass sie gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung nicht nur dann einnehmen, wenn strukturelle oder sonstige Beziehungen zwischen ihnen bestehen, sondern auch, wenn die Struktur des betreffenden Marktes als förderlich für koordinierte Effekte angesehen wird, das heißt, wenn hierdurch ein paralleles oder angeglichenes wettbewerbswidriges Verhalten auf dem Markt gefördert wird.

(163)

Vorabverpflichtungen sollten nur auf Vorleistungsmärkten auferlegt werden, auf denen es ein oder mehrere Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gibt, und die Instrumente des Wettbewerbsrechts der Union und des nationalen Wettbewerbsrechts nicht ausreichen, um das Problem zu lösen, wobei das Ziel darin besteht, einen nachhaltigen Wettbewerb zu gewährleisten. Die Kommission hat im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts Leitlinien auf Unionsebene festlegt, die von den nationalen Regulierungsbehörden bei der Beurteilung der Frage, ob auf einem bestimmten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht und eine beträchtliche Marktmacht vorliegt, eingehalten werden müssen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten untersuchen, ob auf dem Markt für bestimmte Produkte oder Dienste in einem bestimmten geografischen Gebiet ein wirksamer Wettbewerb herrscht, wobei sich dieses Gebiet auf die Gesamtheit oder einen Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats oder auf als Ganzes betrachtete benachbarte Gebiete von Mitgliedstaaten erstrecken könnte. Die Untersuchung der tatsächlichen Wettbewerbssituation sollte auch eine Klärung der Frage umfassen, ob der Markt potenziell wettbewerbsorientiert ist und somit ob das Fehlen eines wirksamen Wettbewerbs ein dauerhaftes Phänomen ist. In diesen Leitlinien sollte auch die Frage neu entstehender Märkte behandelt werden, auf denen der Marktführer über einen beträchtlichen Marktanteil verfügen dürfte, ohne dass ihm jedoch unangemessene Verpflichtungen auferlegt werden sollten. Die Kommission sollte die Leitlinien — insbesondere bei der Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, ökonomischer Denkansätze und faktischer Markterfahrungen — regelmäßig überprüfen, damit diese in einem sich rasch entwickelnden Markt auf Dauer angemessen sind. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen zusammenarbeiten, wenn es sich bei dem betreffenden Markt um einen länderübergreifenden Markt handelt.

(164)

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen in einem speziellen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, sollten die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit dem Unionsrecht vorgehen und den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht weitestmöglich Rechnung tragen.

(165)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten relevante geografische Märkte in ihrem Gebiet festlegen und dabei weitestmöglich die im Einklang mit dieser Richtlinie angenommene Empfehlung der Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte (im Folgenden „Empfehlung“) sowie die nationalen und lokalen Gegebenheiten berücksichtigen. Sie sollten deshalb mindestens die Märkte analysieren, die in der Empfehlung behandelt werden, darunter auch die Märkte, die zwar dort aufgeführt sind, aber im besonderen nationalen oder lokalen Kontext nicht mehr reguliert werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten ferner die Märkte analysieren, die nicht in der Empfehlung aufgeführt sind, aber dennoch in ihrem Zuständigkeitsgebiet auf der Grundlage früherer Marktanalysen reguliert werden, wie auch sonstige Märkte, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die drei in dieser Richtlinie vorgesehenen Kriterien erfüllt sind.

(166)

Die länderübergreifenden Märkte können abgegrenzt werden, wenn dies aufgrund der Definition des geografischen Marktes gerechtfertigt ist, wobei alle angebots- und nachfrageseitigen Faktoren im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts zu berücksichtigen sind. Das GEREK ist die für die Durchführung solcher Analysen am besten geeignete Einrichtung, da es bei der Festlegung nationaler Märkte auf die umfangreiche kollektive Erfahrung der nationalen Regulierungsbehörden zurückgreifen kann. Bei einer Analyse potenzieller länderübergreifender Märkte sollten nationale Gegebenheiten berücksichtigt werden. Wurde eine Definition länderübergreifender Märkte vorgenommen und die Notwendigkeit einer Regulierung festgestellt, so sollten die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden, auch im Wege einer Notifizierung bei der Kommission, zusammenarbeiten, um die geeigneten Regulierungsmaßnahmen zu ermitteln. Sie können auch in derselben Weise zusammenarbeiten, wenn keine länderübergreifenden Märkte festgelegt wurden, aber die Marktbedingungen in ihrem Gebiet so homogen sind, dass ein koordinierter Regulierungsansatz von Vorteil ist, z. B. im Hinblick auf ähnliche Kosten, Marktstrukturen oder Betreiber oder bei einer länderübergreifenden oder vergleichbaren Endnutzernachfrage.

(167)

Geografische Märkte werden — z. B. aufgrund der Art, wie der nationale oder lokale Netzausbau betrieben wird, was die Grenzen der potenziellen Marktmacht von Unternehmen in Bezug auf das Vorleistungsangebot bestimmt — unter Umständen als nationale oder subnationale Märkte definiert, obwohl eine erhebliche länderübergreifende Nachfrage vonseiten einer oder mehrerer Kategorien von Endnutzern besteht. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es sich um die Nachfrage von gewerblichen Endnutzern handelt, die an verschiedenen Standorten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten tätig sind. Wird diese länderübergreifende Nachfrage von den Anbietern nicht hinreichend gedeckt, z. B. wenn eine Fragmentierung entlang der nationalen Grenzen oder eine lokale Fragmentierung vorliegt, so kann dies Hindernisse im Binnenmarkt hervorrufen. Das GEREK sollte deshalb ermächtigt sein, Leitlinien über gemeinsame Regulierungsansätze für nationale Regulierungsbehörden auszuarbeiten, damit sichergestellt wird, dass die länderübergreifende Nachfrage in befriedigendem Maße gedeckt werden kann, sodass eine Grundlage für die unionsweite Interoperabilität von Vorleistungsprodukten vorhanden ist und trotz der Fragmentierung auf der Angebotsseite Effizienz und Größenvorteile ermöglicht werden. Die Leitlinien des GEREK sollten als Orientierung für die Handlungsmöglichkeiten der nationalen Regulierungsbehörden bei der Verfolgung des Binnenmarktziels dienen, wenn sie Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, auf nationaler Ebene Verpflichtungen auferlegen, sowie als Orientierung für die Harmonisierung der technischen Spezifikationen für Vorleistungsprodukte, die eine solche ermittelte länderübergreifende Nachfrage im Interesse des Binnenmarkts decken können.

(168)

Jede Vorabregulierung dient letztlich dazu, im Interesse der Endnutzer in Bezug auf Preise, Qualität und Auswahl einen nachhaltigen und wirksamen Wettbewerb auf den Endkundenmärkten sicherzustellen. Es ist davon auszugehen, dass die nationalen Regulierungsbehörden mit der Zeit viele Endkundenmärkte auch ohne eine Regulierung auf der Vorleistungsebene als wettbewerbsorientiert werden einstufen können, insbesondere angesichts der in den Bereichen Innovation und Wettbewerb zu erwartenden Verbesserungen.

(169)

Bei der Festlegung der Vorleistungsmärkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, bildet die Analyse der entsprechenden Endkundenmärkte für die nationalen Regulierungsbehörden den Ausgangspunkt. Die Analyse des wirksamen Wettbewerbs auf der Endkunden- und der Vorleistungsebene erfolgt in der Vorausschau über einen bestimmten Zeitraum im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht und gegebenenfalls der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs. Wird festgestellt, dass auf einem Endkundenmarkt ohne eine Vorabregulierung des entsprechenden Vorleistungsmarkts bzw. der entsprechenden Vorleistungsmärkte wirksamer Wettbewerb herrschen würde, sollte die nationale Regulierungsbehörde zu dem Ergebnis kommen, dass auf der Vorleistungsebene keine Regulierung mehr nötig ist.

(170)

Bei dem allmählichen Übergang zu deregulierten Märkten werden kommerzielle Vereinbarungen — auch über Ko-Investitionen und den Zugang — zwischen Betreibern allmählich gängiger werden, und können, sofern sie sich als nachhaltig erweisen und die Wettbewerbsdynamik verbessern, die Schlussfolgerung stützen, dass auf einem bestimmten Vorleistungsmarkt keine Vorabregulierung erforderlich ist. Eine ähnliche Logik würde umgekehrt für unvorhersehbare Beendigungen kommerzieller Vereinbarungen auf deregulierten Märkten gelten. Bei der Analyse solcher Vereinbarungen sollte berücksichtigt werden, dass die Aussicht auf Regulierung Netzeigentümer dazu bewegen kann, in kommerzielle Verhandlungen zu treten. Um zu gewährleisten, dass bei den Erwägungen zur Frage der Vorabregulierung auf einem bestimmten Markt die Auswirkungen einer Regulierung auf verbundenen Märkten angemessen beachtet werden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Märkte kohärent und möglichst gleichzeitig oder zumindest so zeitnah wie möglich analysiert werden.

(171)

Bei der Prüfung der Regulierung von Vorleistungsmärkten zur Lösung von Problemen auf der Endkundenebene sollten die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen, dass unter Umständen mehrere Vorleistungsmärkte Vorleistungsprodukte für einen bestimmten Endkundenmarkt liefern bzw. umgekehrt ein einziger Vorleistungsmarkt mehrere Endkundenmärkte mit Vorleistungsprodukten versorgt. Die Wettbewerbsdynamik auf einem bestimmten Markt kann ferner durch angrenzende Märkte beeinflusst werden, die jedoch nicht in einem vertikalen Verhältnis zueinander stehen, wie z. B. bei bestimmten Festnetz- und Mobilfunkmärkten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Prüfung für jeden einzelnen Vorleistungsmarkt durchführen, für den eine Regulierung erwogen wird, und mit den Abhilfemaßnahmen für den Zugang zur baulichen Infrastruktur beginnen, da solche Abhilfemaßnahmen in der Regel eher zu nachhaltigem Wettbewerb (einschließlich Infrastrukturwettbewerb) führen; anschließend sollten sie die für eine Vorabregulierung in Betracht kommenden Vorleistungsmärkte nach der Reihenfolge des Grades ihrer Geeignetheit zur Lösung der festgestellten Wettbewerbsprobleme auf der Endkundenebene analysieren. Bei der Wahl der jeweiligen Abhilfemaßnahme sollten die nationalen Regulierungsbehörden deren technische Machbarkeit beurteilen, eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen und dabei berücksichtigen, wie geeignet die Maßnahme zur Behebung der festgestellten Probleme auf Endkundenebene ist, und sie sollten den Wettbewerb auf der Grundlage von Differenzierung und Technologieneutralität ermöglichen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten im Interesse der Endnutzer bei bestimmten Abhilfemaßnahmen, die — sofern sie ausschließlich bei bestimmten Netztopologien anwendbar sind — in Bezug auf den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität abschreckende Wirkung haben können, die Folgen einer Auferlegung solcher Maßnahmen erwägen.

(172)

Unbeschadet des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten die nationalen Regulierungsbehörden im Zuge der auferlegten Abhilfemaßnahmen — sofern möglich schon vor dem Ausbau der Infrastruktur — Anreize für die Entwicklung einer flexiblen, offenen Netzarchitektur schaffen, zumal mit einer Architektur dieser Art letztendlich erreicht werden könnte, dass die zu späteren Zeitpunkten auferlegten Abhilfemaßnahmen weniger aufwändig und komplex sind. Bei jeder Stufe der Prüfung sollte sich die nationale Regulierungsbehörde, bevor sie entscheidet, ob dem Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, zusätzliche, stärker belastende Abhilfemaßnahmen auferlegt werden sollten, darum bemühen festzustellen, ob auf dem betreffenden Endkundenmarkt unter Berücksichtigung etwaiger relevanter kommerzielle Vereinbarungen oder anderer Umstände auf dem Vorleistungsmarkt — u. a. bereits bestehende andere Regulierung, wie beispielsweise allgemeine Zugangsverpflichtungen für nicht replizierbare Anlagen oder Verpflichtungen aufgrund der Richtlinie 2014/61/EU, oder eine Regulierung, die von der nationalen Regulierungsbehörde in Bezug auf ein Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, als angemessen angesehen wird — wirksamer Wettbewerb herrschen würde. Diese Prüfungen — deren Ziel darin besteht, dass zur konkreten Lösung von Problemen, die im Zuge der Marktanalyse ermittelt werden, nur möglichst angemessene Abhilfemaßnahmen auferlegt werden — schließen nicht aus, dass eine nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass eine Kombination entsprechender Abhilfemaßnahmen — möglicherweise auch von unterschiedlicher Tragweite — im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den geringsten Eingriff darstellt, um das Problem zu lösen. Selbst wenn solche Unterschiede nicht zu einer Abgrenzung unterschiedlicher geografischer Märkte führen, sollten sie aufgrund von Unterschieden im Hinblick auf die Intensität des Wettbewerbsdrucks dennoch unterschiedliche Abhilfemaßnahmen rechtfertigen können.

(173)

Eine Vorabregulierung auf der Vorleistungsebene — die grundsätzlich einen geringeren Eingriff als die Regulierung des Endkundenmarkts darstellt — wird als ausreichend angesehen, um potenzielle Wettbewerbsprobleme auf dem bzw. den entsprechenden verbundenen nachgelagerten Endkundenmarkt bzw. Endkundenmärkten zu beheben. Die Fortschritte im Bereich der Belebung des Wettbewerbs seit Inkrafttreten des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation manifestieren sich als schrittweise Deregulierung der Endkundenmärkte in der gesamten Union. Des Weiteren sollten die Vorschriften über Maßnahmen der Vorabregulierung in Bezug auf Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, soweit wie möglich einfacher und vorhersehbarer gestaltet werden. Deshalb sollte die Auferlegung von Vorab-Regulierungsmaßnahmen aufgrund der Einstufung eines Unternehmens als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten die Regel sein.

(174)

Hebt eine nationale Regulierungsbehörde die Regulierung eines Vorleistungsmarkts auf, sollte sie eine entsprechende Aufhebungsfrist festlegen, um einen reibungslosen Übergang zu einem deregulierten Markt zu gewährleisten. Bei der Festlegung einer solchen Aufhebungsfrist sollte die nationale Regulierungsbehörde bestehenden Vereinbarungen zwischen Zugangsanbietern und Zugangsnachfrager, die aufgrund bestehender Verpflichtungen eingegangen wurden, Rechnung tragen. Solche Vereinbarungen können insbesondere einen vertraglichen Schutz des Zugangsnachfragers über einen bestimmten Zeitraum vorsehen. Die nationale Regulierungsbehörde sollte außerdem die Möglichkeit der Marktteilnehmer, auf dem Markt möglicherweise vorhandene kommerzielle Angebote in Bezug auf den Vorleistungszugang oder Ko-Investitionen auch tatsächlich anzunehmen, und die Notwendigkeit, eine mögliche längere Phase der Regulierungsarbitrage zu vermeiden, berücksichtigen. Bei von den nationalen Regulierungsbehörden festgelegten Übergangsregelungen sollten bei Beginn der Aufhebungsfrist der Umfang und die zeitliche Planung der Regulierungsaufsicht für bestehende Vereinbarungen bedacht werden.

(175)

Um den Marktteilnehmern Sicherheit hinsichtlich der Regulierungsbedingungen zu geben, ist eine Befristung der Marktüberprüfungen erforderlich. Es ist wichtig, dass Marktanalysen regelmäßig und innerhalb einer zumutbaren und angemessenen Frist durchgeführt werden. Wenn eine nationale Regulierungsbehörde eine Marktanalyse nicht innerhalb der Frist vornimmt, besteht das Risiko, dass dies den Binnenmarkt beeinträchtigt und die üblichen Vertragsverletzungsverfahren die gewünschte Wirkung nicht rechtzeitig entfalten. Alternativ sollte die betreffende nationale Regulierungsbehörde die Möglichkeit haben, das GEREK um Unterstützung bei der Fertigstellung der Marktanalyse zu bitten. Für diese Unterstützung könnte beispielsweise eine spezielle Task Force eingerichtet werden, die sich aus Vertretern anderer nationaler Regulierungsbehörden zusammensetzt.

(176)

Wegen des hohen Maßes an technischer Innovation und der sehr dynamischen Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation muss es möglich sein, die Regulierung auf Ebene der Union in abgestimmter und harmonisierter Weise rasch anzupassen, da die Erfahrung gezeigt hat, dass Unterschiede bei der Umsetzung des Rechtsrahmens durch die nationalen Regulierungsbehörden den Binnenmarkt behindern können.

(177)

Im Interesse einer größeren Stabilität und besseren Vorhersehbarkeit der Regulierungsmaßnahmen sollte der maximal zulässige Zeitraum zwischen Marktanalysen jedoch von drei auf fünf Jahre verlängert werden, vorausgesetzt, die Veränderungen auf dem Markt erfordern innerhalb des betreffenden Zeitraums keine erneute Analyse. Bei der Beurteilung, ob eine nationale Regulierungsbehörde ihre Verpflichtung zur Marktanalyse erfüllt hat und den betreffenden Maßnahmenentwurf mindestens alle fünf Jahre notifiziert hat, wird ausschließlich eine Notifizierung samt neuer Bewertung der Marktdefinition und der beträchtlichen Marktmacht als Beginn eines neuen Fünfjahreszyklus angesehen. Die bloße Notifizierung neuer oder geänderter Abhilfemaßnahmen, die auf der Grundlage einer früheren, nicht überprüften Marktanalyse auferlegt werden, wird nicht als Erfüllung dieser Verpflichtung angesehen werden. Kommt eine nationale Regulierungsbehörde ihrer Verpflichtung gemäß dieser Richtlinie, in regelmäßigen Abständen eine Marktanalyse durchzuführen, nicht nach, so sollte dieser Umstand als solcher nicht als Grund für die Unwirksamkeit oder Nichtanwendbarkeit bestehender Verpflichtungen, die die betreffende nationale Regulierungsbehörde in dem betreffenden Markt auferlegt hat, gelten.

(178)

Die Auferlegung einer spezifischen Verpflichtung für ein Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, erfordert keine zusätzliche Marktanalyse, sondern vielmehr eine Begründung dafür, dass die betreffende Verpflichtung im Verhältnis zu dem auf dem betreffenden Markt und auf dem verbundenen Endkundenmarkt festgestellten Problem geeignet und angemessen ist.

(179)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der aufzuerlegenden Verpflichtungen und Bedingungen die unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnisse in den einzelnen Gebieten der betreffenden Mitgliedstaaten berücksichtigen und dabei insbesondere den Ergebnissen der nach dieser Richtlinie durchgeführten geografischen Erhebung Rechnung tragen.

(180)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei ihren Erwägungen über die Auferlegung und die etwaige Form von Regulierungsmaßnahmen zur Preiskontrolle den Investoren eine angemessene Rendite ermöglichen, insbesondere bei neuen Investitionsprojekten. Insbesondere bestehen Risiken im Zusammenhang mit Investitionsprojekten für neue Zugangsnetze, die Produkte unterstützen, für die die Nachfrage zum Zeitpunkt der Investition ungewiss ist.

(181)

Bei der Überprüfung von Verpflichtungen für Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, innerhalb des Zeitrahmens einer Marktanalyse sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Auswirkungen neuer Entwicklungen auf die Wettbewerbsbedingungen — z. B. neue zwischen Unternehmen auf freiwilliger Basis geschlossene Vereinbarungen, wie Zugangs- und Ko-Investitionsvereinbarungen — berücksichtigen können, damit die Flexibilität gegeben ist, die insbesondere im Kontext längerer Regulierungszyklen erforderlich ist. Eine ähnliche Logik sollte gelten, wenn gegen die kommerziellen Vereinbarungen unerwartet verstoßen wird oder sie beendet werden oder wenn diese Vereinbarungen Auswirkungen haben, die von der Marktanalyse abweichen. Derartige Beendigungen bestehender Vereinbarungen auf deregulierten Märkten können eine erneute Marktanalyse erforderlich machen. Falls es nicht eine einzelne wichtige Änderung auf dem Markt gibt, es sich jedoch um dynamische Märkte handelt, kann es erforderlich sein, die Marktanalyse häufiger als alle fünf Jahre durchzuführen, also beispielsweise nicht häufiger als alle drei Jahre, wie dies vor dem Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie der Fall war. Märkte sollten als dynamisch gelten, wenn sich die technologische Entwicklung und die Nachfragemuster der Endnutzer wahrscheinlich so entwickeln, dass die Ergebnisse der Analyse mittelfristig für eine bedeutende Gruppe von geografischen Gebieten oder von Endnutzern auf dem von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten geografischen und sachlichen Markt überholt wären.

(182)

Transparenz in Bezug auf die Zugangs- und Zusammenschaltungsbedingungen einschließlich der Preise beschleunigt den Verhandlungsprozess, verhindert Streitigkeiten und bietet den Marktteilnehmern die Gewissheit, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminierung erbracht wird. Die Offenheit und Transparenz in Bezug auf technische Schnittstellen kann von besonderer Bedeutung sein, um Interoperabilität sicherzustellen. Erlegt eine nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtung auf, Informationen zu veröffentlichen, so sollte sie unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks der betreffenden Informationen auch festlegen können, wie die Informationen zugänglich zu machen sind, und ob die Informationen gebührenfrei erhältlich sind oder nicht.

(183)

Angesichts der Vielfalt der Netztopologien, Zugangsprodukte und Marktgegebenheiten, die sich seit 2002 entwickelt haben, können die Ziele des Anhangs II der Richtlinie 2002/19/EG in Bezug auf die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses und die Zugangsprodukte für Anbieter digitaler Fernseh- und Hörfunkdienste besser und in flexiblerer Weise erreicht werden, indem Leitlinien über die Mindestkriterien für ein Standardangebot zur Verfügung gestellt werden, die vom GEREK ausgearbeitet und regelmäßig aktualisiert werden. Dieser Anhang sollte daher gestrichen werden.

(184)

Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung garantiert, dass Unternehmen mit wesentlicher Marktmacht den Wettbewerb nicht verzerren, insbesondere wenn es sich um vertikal integrierte Unternehmen handelt, die Dienste für andere Anbieter erbringen, mit denen sie auf nachgelagerten Märkten im Wettbewerb stehen.

(185)

Zur Bekämpfung und Vermeidung von außerpreislichem diskriminierendem Verhalten ist die Gleichwertigkeit des Inputs (EoI) grundsätzlich das beste Mittel, um einen wirksamen Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Bereitstellung von Vorleistungsprodukten auf der Grundlage von EoI höhere Befolgungskosten als andere Formen nichtdiskriminierender Verpflichtungen mit sich bringt. Diese höheren Befolgungskosten sollten ins Verhältnis gesetzt werden zu den Vorteilen eines intensiveren nachgelagerten Wettbewerbs und der Bedeutung einer sicheren Vermeidung von Diskriminierung in Situationen, in denen das Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, keinen direkten Preiskontrollen unterliegt. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten insbesondere bedenken, dass bei der Bereitstellung von Vorleistungen über neue Systeme auf der Grundlage von EoI die Wahrscheinlichkeit höher ist, einen ausreichenden Nettonutzen zu generieren, sodass sie — angesichts der vergleichsweise niedrigeren zusätzlichen Befolgungskosten, die entstehen, um zu gewährleisten, dass die neu aufgebauten Systeme EoI-konform sind — auch mit höherer Wahrscheinlichkeit verhältnismäßig ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten allerdings auch die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtungen für die betroffenen Unternehmen prüfen, indem sie beispielsweise die mit der Umsetzung verbundenen Kosten berücksichtigen, und eine mögliche abschreckende Wirkung in Bezug auf den Ausbau neuer Systeme gegenüber einer schrittweise erfolgenden Modernisierung abwägen, sofern erstere einer restriktiveren Regulierung unterliegen würde. In Mitgliedstaaten mit einer großen Anzahl kleinerer Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, kann eine EoI-Verpflichtung je Unternehmen unverhältnismäßig sein.

(186)

Durch die getrennte Buchführung können interne Verrechnungspreise ermittelt werden, sodass die nationalen Regulierungsbehörden die Einhaltung der Nichtdiskriminierungsverpflichtungen überprüfen können. Die Kommission hat hierzu ihre Empfehlung 2005/698/EG (35) veröffentlicht.

(187)

Bauliche Anlagen, in denen elektronische Kommunikationsnetze ausgebaut werden können, sind wegen der hohen Kosten einer Replizierung und der erheblichen Einsparungen bei ihrer Wiederverwendung von zentraler Bedeutung für einen erfolgreichen Ausbau neuer Netze. Deshalb ist zusätzlich zu den Vorschriften über physische Infrastrukturen in der Richtlinie 2014/61/EU eine besondere Abhilfemaßnahme erforderlich für Fälle, in denen ein Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, der Eigentümer solcher baulichen Anlagen ist. Sind bauliche Anlagen vorhanden und wiederverwendbar, so ist es von sehr großem Nutzen, wenn für den Ausbau konkurrierender Infrastrukturen ein tatsächlicher Zugang besteht, weshalb sichergestellt werden muss, dass der Zugang zu solchen Anlagen als eigenständige Abhilfemaßnahme zur Verbesserung der Wettbewerbs- und Ausbaudynamik auf allen nachgelagerten Märkten eingesetzt werden kann und vor der Prüfung der Erforderlichkeit etwaiger anderer Abhilfemaßnahmen zuerst zu erwägen ist, und zwar nicht nur als zusätzliche Abhilfemaßnahme neben anderen Vorleistungsprodukten oder -diensten oder als Abhilfemaßnahme, die auf Unternehmen beschränkt ist, die sich solcher Vorleistungsprodukte oder -dienste bedienen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bestehende wiederverwendbare bauliche Anlagen auf der Grundlage des regulatorischen Buchwerts abzüglich der kumulierten Abschreibung zum Zeitpunkt der Berechnung und indexiert mit einem geeigneten Preisindex, beispielsweise dem Einzelhandelspreisindex, und unter Ausschluss jener Anlagen bewerten, die über einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren vollständig abgeschrieben sind, aber weiter genutzt werden.

(188)

Bei der Festlegung von Verpflichtungen bezüglich des Zugangs zu neuen und verbesserten Infrastrukturen sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Zugangsbedingungen die der Investitionsentscheidung zugrunde liegenden Umstände widerspiegeln und u. a. die Aufbaukosten, das voraussichtliche Maß der Inanspruchnahme der neuen Produkte und Dienstleistungen und die voraussichtlichen Endkunden-Preisniveaus berücksichtigen. Damit die Investoren Planungssicherheit haben, sollten die nationalen Regulierungsbehörden darüber hinaus befugt sein, gegebenenfalls die Bedingungen für den Zugang festzulegen, die während angemessener Überprüfungszeiträume kohärent bleiben. Werden Maßnahmen zur Preiskontrolle als angemessen angesehen, so können diese Bedingungen von Umfang oder Geltungsdauer des Vertrags abhängige Preisfestsetzungsvereinbarungen im Einklang mit dem Unionsrecht beinhalten, sofern diese Vereinbarungen keine diskriminierenden Auswirkungen haben. Eventuelle Zugangsbedingungen sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, einen wirksamen Wettbewerb bei den Diensten für Verbraucher und Unternehmen aufrechtzuerhalten.

(189)

Die Verpflichtung zur Gewährung des Infrastrukturzugangs kann ein angemessenes Mittel zur Förderung des Wettbewerbs sein, doch müssen die nationalen Regulierungsbehörden die Rechte eines Infrastruktureigentümers zur kommerziellen Nutzung seines Eigentums für eigene Zwecke und die Rechte anderer Diensteanbieter auf Zugang zu Einrichtungen, die sie zum Erbringen konkurrierender Dienste benötigen, gegeneinander abwiegen.

(190)

In Märkten, in denen künftig von einer steigenden Zahl von Zugangsnetzen auszugehen ist, werden Endnutzer aufgrund des infrastrukturbasieren Wettbewerbs voraussichtlich in größerem Maße von Verbesserungen der Netzqualität profitieren als in Märkten, in denen weiterhin nur ein Netz zur Verfügung steht. Die Angemessenheit des Wettbewerbs in Bezug auf andere Parameter, wie Preise und Auswahl, wird voraussichtlich von dem nationalen und lokalen Wettbewerbsumfeld abhängen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Wettbewerbs in Bezug auf solche Parameter sowie der Notwendigkeit eines regulatorischen Eingreifens sollten die nationalen Regulierungsbehörden auch berücksichtigen, ob der Zugang zu Vorleistungsprodukten für interessierte Unternehmen zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen angeboten wird, die nachhaltige wettbewerbliche Marktergebnisse für Endnutzer ermöglichen. Auf Märkten, die sich durch einen nachhaltigen und wirksamen infrastrukturbasierten Wettbewerb auszeichnen, dürfte die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts ausreichen.

(191)

Wird Unternehmen die Verpflichtung auferlegt, angemessenen Anträgen auf Zugang zu Bestandteilen des Netzes und der zugehörigen Infrastruktur bzw. auf Nutzung derselben stattzugeben, so sollten diese Anträge nur aufgrund objektiver Kriterien wie etwa technische Machbarkeit oder die notwendige Aufrechterhaltung der Netzintegrität abgelehnt werden. Wenn der Zugang verweigert wird, sollte die betroffene Partei das in dieser Richtlinie genannte Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen können. Von einem Unternehmen, das verpflichtet ist, angeordneten Zugang zu gewähren, kann nicht verlangt werden, Arten des Zugangs bereitzustellen, deren Bereitstellung es nicht zu leisten in der Lage ist. Eine den Wettbewerb kurzfristig belebende Verpflichtung durch nationale Regulierungsbehörden zur Gewährung des Zugangs sollte nicht dazu führen, dass die Anreize für Wettbewerber zur Investition in Alternativeinrichtungen, die langfristig einen nachhaltigeren Wettbewerb oder mehr Leistung und mehr Vorteile für die Endnutzer sichern, entfallen. Beispielsweise könnten nationale Regulierungsbehörden bei der Auswahl der mit dem geringsten Eingriff verbundenen regulatorischen Lösung und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschließen, die Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen und jegliche frühere Entscheidung zu ändern, auch durch die Aufhebung von Verpflichtungen oder die Auferlegung oder Nichtauferlegung neuer Zugangsverpflichtungen, wenn dies im Interesse der Nutzer und eines nachhaltigen Dienstewettbewerbs ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten im Einklang mit dem Unionsrecht dem Betreiber oder den Nutznießern von angeordnetem Zugang technische oder betriebsbezogene Bedingungen auferlegen können. Insbesondere die Vorgabe technischer Vorschriften sollte mit der Richtlinie (EU) 2015/1535 im Einklang stehen.

(192)

Preiskontrolle kann notwendig sein, wenn die Marktanalyse ergibt, dass auf bestimmten Märkten der Wettbewerb unzureichend ist. Insbesondere Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, sollten aus Preis-Kosten-Scheren resultierende Preise vermeiden, bei denen die Spanne zwischen ihren Endkundenpreisen und den Zusammenschaltungs- oder Zugangsentgelten, die Wettbewerbern mit ähnlichem Endkundendiensten in Rechnung gestellt werden, nicht ausreicht, um einen nachhaltigen Wettbewerb zu gewährleisten. Ermittelt eine nationale Regulierungsbehörde die Kosten, die für die Einrichtung eines nach dieser Richtlinie zugelassenen Dienstes entstehen, so ist eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital, einschließlich eines angemessenen Betrags für Arbeits- und Aufbaukosten, vorzusehen, wobei erforderlichenfalls eine Anpassung der Bewertung des Kapitals vorgenommen wird, um die aktuelle Bewertung der Vermögenswerte und die betriebliche Effizienz widerzuspiegeln. Die Methode der Kostendeckung sollte auf die Umstände abgestimmt sein und das Erfordernis berücksichtigen, die wirtschaftliche Effizienz, einen nachhaltigen Wettbewerb und den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu fördern, und somit für die Endnutzer möglichst vorteilhaft sein; sie sollte ferner der Tatsache Rechnung tragen, dass zum Nutzen aller Betreiber, die den Ausbau neuer, modernerer Netze im Einklang mit der Empfehlung 2013/466/EU der Kommission (36) beabsichtigen, stabile und vorhersehbare Vorleistungspreise erforderlich sind.

(193)

Angesichts der Unsicherheiten, in welchem Maße sich die Nachfrage nach Breitbanddiensten der nächsten Generation tatsächlich entwickeln wird, ist es für die Förderung effizienter Investitionen und Innovationen wichtig, den Betreibern, die in den Aufbau oder die Modernisierung von Netzen investieren, ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Preisgestaltung zu gewähren. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten beschließen können, regulierte Vorleistungszugangsentgelte bei Netzen der nächsten Generation beizubehalten oder nicht aufzuerlegen, wenn es hinreichende Maßnahmen zur Sicherung des Wettbewerbs gibt. Um insbesondere überhöhte Preise auf Märkten zu vermeiden, auf denen es Unternehmen gibt, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, sollte diese Preisflexibilität mit zusätzlichen Vorkehrungen flankiert werden, um den Wettbewerb und die Endnutzerinteressen zu schützen; hierzu gehören strenge Nichtdiskriminierungsverpflichtungen, Maßnahmen zur Gewährleistung der technischen und wirtschaftlichen Replizierbarkeit von nachgelagerten Produkten sowie ein nachweisbarer Druck auf die Endkundenpreise ausgehend vom Infrastrukturwettbewerb oder einem Preisanker aufgrund anderer regulierter Zugangsprodukte. Diese wettbewerbssichernden Vorkehrungen berühren nicht etwaige von den nationalen Regulierungsbehörden festgestellte andere Umstände, unter denen es angebracht wäre, keine regulierten Zugangsentgelte für bestimmte Vorleistungsprodukte aufzuerlegen, z. B. wenn es wegen einer hohen Preiselastizität der Endnutzernachfrage für Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unrentabel ist, über dem Wettbewerbsniveau liegende Entgelte zu erheben, oder wenn eine geringere Bevölkerungsdichte die Anreize für den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität verringert und die nationale Regulierungsbehörde feststellt, dass ein effektiver und nichtdiskriminierender Zugang durch Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gewährleistet ist.

(194)

Erlegt eine nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtung auf, zur Erleichterung der Preiskontrolle ein Kostenrechnungssystem einzuführen, sollte sie, soweit sie über das notwendige qualifizierte Personal verfügt, selbst eine jährliche Prüfung vornehmen können, um die Übereinstimmung mit diesem Kostenrechnungssystem zu gewährleisten, oder die Prüfung von einer anderen qualifizierten Stelle vornehmen lassen können, die von dem betreffenden Unternehmen unabhängig ist.

(195)

In der Union beruht das Abrechnungssystem für die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene auf dem Grundsatz, dass das Netz des Anrufers die Anrufkosten trägt (Calling Party Network Pays). Eine Analyse der Substituierbarkeit von Nachfrage und Angebot zeigt, dass es auf der Vorleistungsebene keine Substitute gibt, über die in einem Netz Druck auf die Gestaltung der Zustellungsentgelte ausgeübt werden könnte. Aufgrund der Gegenseitigkeit des Zugangs auf den Zustellungsmärkten können weitere Wettbewerbsprobleme auftreten, wenn es zum Beispiel zu einer Quersubventionierung zwischen Betreibern kommt. Solche möglichen Wettbewerbsprobleme gibt es sowohl auf den Festnetz- als auch auf den Mobilfunk-Anrufzustellungsmärkten regelmäßig. Da die Betreiber der Zustellungsdienste in der Lage und versucht sind, die Preise weit über die Kosten anzuheben, gilt die Orientierung an den Kosten als das am besten geeignete Mittel, um dieses Problem mittelfristig in den Griff zu bekommen. Künftige Marktentwicklungen könnten die Dynamik dieser Märkte dergestalt ändern, dass eine Regulierung nicht mehr erforderlich wäre.

(196)

Um den Regulierungsaufwand bei der Lösung von Wettbewerbsproblemen im Zusammenhang mit der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene kohärent in der gesamten Union zu verringern, sollte die Kommission in einem delegierten Rechtsakt ein einheitliches Mobilfunkzustellungshöchstentgelt und ein einheitliches Festnetzzustellungshöchstentgelt mit unionsweiter Geltung festlegen.

(197)

Die genauen Kriterien und Parameter, anhand derer die Höhe der Anrufzustellungsentgelte festgesetzt werden, sollten in dieser Richtlinie enthalten sein. Die Zustellungsentgelte sind unionsweit stetig zurückgegangen und dürften auch künftig weiter sinken. Bei der Festsetzung der Zustellungshöchstentgelte im ersten delegierten Rechtsakt, den die Kommission gemäß dieser Richtlinie erlässt, sollte die Kommission ungerechtfertigte außergewöhnliche nationale Abweichungen von dieser Entwicklung außer Acht lassen.

(198)

Angesichts der derzeitigen Unsicherheiten, in welchem Maße sich die Nachfrage nach Breitbanddiensten mit sehr hoher Kapazität tatsächlich entwickeln wird, und der allgemeinen Größen- und Dichtevorteile bieten Ko-Investitionsvereinbarungen beträchtliche Vorteile im Hinblick auf die Bündelung von Kosten und Risiken und ermöglichen es kleineren Unternehmen, zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu investieren und somit einen nachhaltigen, langfristig angelegten Wettbewerb auch in Gebieten zu fördern, in denen ein infrastrukturbasierter Wettbewerb möglicherweise nicht effizient ist. Solche Ko-Investitionen können in unterschiedlicher Form erfolgen, unter anderem auch als Miteigentum an Netzanlagen oder als langfristige Risikoteilung durch Kofinanzierung oder durch Abnahmevereinbarungen. In diesem Zusammenhang umfassen Abnahmevereinbarungen, die Ko-Investitionen darstellen, den Erwerb von spezifischen Kapazitätsrechten mit strukturellem Charakter; sie bringen ein bestimmtes Maß an Mitbestimmung mit sich und ermöglichen es den Ko-Investoren, auf den nachgelagerten Märkten, auf denen das Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, tätig ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbewerb zu bestehen. Kommerzielle Zugangsvereinbarungen, die sich auf die Anmietung von Kapazitäten beschränken, gehen hingegen nicht mit solchen Rechten einher und sollten deshalb nicht als Ko-Investitionen betrachtet werden.

(199)

Macht ein Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde,– zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen — ein Angebot für Ko-Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität, die bis zu den Gebäuden des Endnutzers oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten bestehen, und bietet es dadurch Unternehmen unterschiedlicher Größe und Finanzkraft die Möglichkeit, Infrastruktur-Ko-Investor zu werden, so sollten die nationalen Regulierungsbehörden davon absehen können, diesen neuen Netzen mit sehr hoher Kapazität Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie aufzuerlegen, sofern mindestens ein potenzieller Ko-Investor eine Ko-Investitionsvereinbarung mit diesem Unternehmen eingegangen ist. Beschließt eine nationale Regulierungsbehörde, ein Ko-Investitionsangebot, das noch nicht zu einer Vereinbarung geführt hat, für bindend zu erklären, und beschließt sie, keine zusätzlichen regulatorischen Verpflichtungen aufzuerlegen, so kann sie dies unter dem Vorbehalt tun, dass diese Vereinbarung geschlossen werden muss, bevor die Deregulierungsmaßnahme wirksam wird. Wenn es technisch nicht praktikabel ist, bis zu den Gebäuden des Endnutzers Glasfaserkomponenten zu verwenden, sollten auch Netze mit sehr hoher Kapazität, die bis in die unmittelbare Nähe — d. h. bis direkt außerhalb — dieser Gebäude aus Glasfaserkomponenten bestehen, der gleichen rechtlichen Behandlung unterliegen.

(200)

Bei der Entscheidung, von der Auferlegung von Verpflichtungen abzusehen, sollte die nationale Regulierungsbehörde entsprechende Schritte erst unternehmen, nachdem sie sichergestellt hat, dass die Ko-Investitionsangebote die erforderlichen Kriterien erfüllen und nach Treu und Glauben erfolgen. Die unterschiedliche regulatorische Behandlung neuer Netze mit sehr hoher Kapazität sollte vorbehaltlich einer Überprüfung im Rahmen anschließender Marktanalysen erfolgen, wobei insbesondere nach Ablauf einer gewissen Zeit Anpassungen der regulatorischen Behandlung erforderlich werden könnten. In hinreichend begründeten Fällen sollten die nationalen Regulierungsbehörden solchen neuen Netzbestandteilen Verpflichtungen auferlegen können, wenn sie feststellen, dass bestimmte Märkte ohne Regulierungseingriffe mit erheblichen Wettbewerbsproblemen konfrontiert wären. Insbesondere im Fall mehrerer nachgelagerter Märkte, auf denen noch nicht das gleiche Maß an Wettbewerb herrscht, könnten die nationalen Regulierungsbehörden zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs spezifische asymmetrische Abhilfemaßnahmen verlangen, zum Beispiel — jedoch nicht ausschließlich — im Falle von Marktnischen im Endkundenbereich wie etwa Produkte der elektronischen Kommunikation für gewerbliche Endnutzer. Zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Märkte sollten die nationalen Regulierungsbehörden auch die Rechte von Zugangsnachfragern, die nicht an einem bestimmten Ko-Investitionsvorhaben beteiligt sind, schützen. Dies sollte durch die Aufrechterhaltung bestehender Zugangsprodukte oder — wenn die bestehenden Netzbestandteile in absehbarer Zeit abgebaut werden — durch die Verpflichtung zum Angebot von Zugangsprodukten, die funktionell und qualitativ mindestens mit denjenigen vergleichbar sind, die zuvor über die alte Infrastruktur verfügbar waren, erreicht werden, in beiden Fällen vorbehaltlich eines geeigneten, anpassungsfähigen und von der nationalen Regulierungsbehörde validierten Mechanismus, der die Anreize für Ko-Investoren nicht untergräbt.

(201)

Um die kohärente Regulierungspraxis unionsweit zu verbessern, sollte die Kommission — wenn die nationalen Regulierungsbehörden zu dem Schluss gelangen, dass die Bedingungen des Ko-Investitionsangebots erfüllt sind — in der Lage sein, von der nationalen Regulierungsbehörde zu verlangen, ihren Entwurf von Maßnahmen, mit dem entweder von der Auferlegung von Verpflichtungen abgesehen oder mit regulatorischen Verpflichtungen eingegriffen wird, um schwerwiegenden Wettbewerbsproblemen gerecht zu werden, zurückzuziehen, wenn das GEREK die erheblichen Zweifel der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit des Maßnahmenentwurfs mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Regulierungszielen dieser Richtlinie teilt. Im Interesse der Effizienz sollte es einer nationalen Regulierungsbehörde möglich sein, der Kommission einen Maßnahmenentwurf, der sich auf ein Ko-Investitionsvorhaben bezieht, die die einschlägigen Anforderungen erfüllt, gemeinsam zu melden. Wenn die Kommission ihre Befugnis, die Rücknahme eines Maßnahmenentwurfs zu verlangen, nicht wahrnimmt, wäre es unverhältnismäßig, wenn darauffolgende vereinfachte Meldungen einzelner Beschlussentwürfe der nationalen Regulierungsbehörde auf der Grundlage des gleichen Ko-Investitionsvorhabens, einschließlich des Nachweises des tatsächlichen Abschlusses einer Vereinbarung mit mindestens einem Ko-Investor, einem Beschluss über eine Rücknahme unterliegen würden, ohne dass sich die Umstände geändert haben. Außerdem finden Verpflichtungen, die Unternehmen unabhängig von ihrer Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach der vorliegenden Richtlinie oder der Richtlinie 2014/61/EU auferlegt werden, weiterhin Anwendung. Verpflichtungen in Bezug auf Ko-Investitionsvereinbarungen berühren nicht die Anwendung des Unionsrechts.

(202)

Der Zweck der funktionellen Trennung, bei der das vertikal integrierte Unternehmen verpflichtet ist, betrieblich getrennte Geschäftsbereiche einzurichten, ist es, die Bereitstellung vollständig gleichwertiger Zugangsprodukte für alle nachgelagerten Betreiber zu gewährleisten, einschließlich der nachgelagerten Bereiche des vertikal integrierten Betreibers selbst. Die funktionelle Trennung kann den Wettbewerb auf mehreren relevanten Märkten verbessern, indem der Anreiz zur Diskriminierung erheblich verringert wird und die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von Verpflichtungen zur Nichtdiskriminierung erleichtert wird. In Ausnahmefällen sollte die funktionelle Trennung als Abhilfemaßnahme gerechtfertigt sein können, wenn eine tatsächliche Nichtdiskriminierung auf mehreren der betreffenden Märkte dauernd nicht erreicht werden konnte und wenn es innerhalb einer zumutbaren Frist geringe oder keine Aussichten auf einen Infrastrukturwettbewerb gibt, nachdem auf eine oder mehrere zuvor als angemessen erachtete Abhilfemaßnahmen zurückgegriffen wurde. Es ist jedoch sehr wichtig sicherzustellen, dass bei der Auferlegung der funktionellen Trennung die Anreize für das betreffende Unternehmen, in sein Netz zu investieren, erhalten bleiben und die funktionelle Trennung keine potenziell negativen Auswirkungen auf das Verbraucherwohl hat. Die Auferlegung der funktionellen Trennung erfordert eine koordinierte Analyse verschiedener relevanter Märkte, die mit dem Zugangsnetz in Zusammenhang stehen, gemäß dem Verfahren der Marktanalyse. Bei der Durchführung der Marktanalyse und der Festlegung von Einzelheiten dieser Abhilfemaßnahme sollten die nationalen Regulierungsbehörden besonderes Augenmerk auf die Produkte richten, die von den getrennten Geschäftsbereichen verwaltet werden, wobei dem Umfang des Netzausbaus und dem Grad des technischen Fortschritts Rechnung zu tragen ist, die die Austauschbarkeit von festnetzbasierten und drahtlosen Diensten beeinflussen können. Um Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu vermeiden, sollten Vorschläge für die funktionelle Trennung im Voraus von der Kommission genehmigt werden.

(203)

Die Umsetzung der funktionellen Trennung sollte angemessenen Verfahren der Koordinierung zwischen den verschiedenen getrennten Geschäftsbereichen nicht entgegenstehen, damit sichergestellt ist, dass die wirtschaftlichen und unternehmerischen Aufsichtsrechte des Mutterunternehmens gewahrt werden.

(204)

Beabsichtigt ein vertikal integriertes Unternehmen die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen seines Ortsanschlussnetzes an eine separate Rechtsperson mit anderem Eigentümer oder durch Errichtung eines getrennten Geschäftsbereichs für die Zugangsprodukte, so sollte die nationale Regulierungsbehörde die Folgen der beabsichtigten Transaktion einschließlich aller von diesem Unternehmen angebotenen Verpflichtungszusagen hinsichtlich des Zugangs für alle bestehenden Regulierungsverpflichtungen, die dem vertikal integrierten Unternehmen auferlegt wurden, prüfen, um die Vereinbarkeit neuer Vorkehrungen mit dieser Richtlinie zu gewährleisten. Die betreffende nationale Regulierungsbehörde sollte eine neue Analyse der Märkte vornehmen, auf denen das getrennte Unternehmen tätig ist, und Verpflichtungen entsprechend auferlegen, aufrechterhalten, ändern oder aufheben. Dazu sollte die nationale Regulierungsbehörde in der Lage sein, Informationen von dem Unternehmen einzuholen.

(205)

Es ist heute bereits auf einigen Märkten möglich, dass Unternehmen, die als Unternehmen mit einer beträchtlichen Marktmacht eingestuft wurden, als Teil der Marktanalyse Verpflichtungszusagen anbieten können, mit denen die von der nationalen Regulierungsbehörde aufgezeigten Wettbewerbsprobleme behoben werden sollen und die die nationale Regulierungsbehörde dann bei ihrer Entscheidung über die angemessenen regulatorischen Verpflichtungen berücksichtigt. Alle neuen Marktentwicklungen sollten bei der Entscheidung über die geeignetsten Abhilfemaßnahmen berücksichtigt werden. Unbeschadet der Bestimmungen zur regulatorische Behandlung von Ko-Investitionen schränkt jedoch die Art der angebotenen Verpflichtungszusagen den Entscheidungsspielraum der nationalen Regulierungsbehörde Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, Verpflichtungen aufzuerlegen nicht ein. Zur Verbesserung der Transparenz und damit in der gesamten Union Rechtssicherheit besteht, sollte in der vorliegenden Richtlinie das Verfahren festgelegt werden, nach dem Unternehmen Verpflichtungszusagen anbieten und nach dem die nationalen Regulierungsbehörden diese Zusagen unter Berücksichtigung der Meinungen der Marktteilnehmer im Rahmen einer Marktprüfung bewerten und sie gegebenenfalls für das betreffende Unternehmen als bindend und für die nationale Regulierungsbehörde als durchsetzbar erklären. Dieses Verfahren berührt weder die Anwendung des Marktanalyseverfahrens noch die Verpflichtung, geeignete und verhältnismäßige Abhilfemaßnahmen zur Behebung des Marktversagens zu ergreifen, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde hat Verpflichtungszusagen hinsichtlich Ko-Investitionen für bindend erklärt und beschlossen, keine Verpflichtung aufzuerlegen.

(206)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Verpflichtungszusagen für einen bestimmten Zeitraum, der den Zeitraum, für den sie angeboten werden, nicht überschreiten sollte, ganz oder teilweise für bindend erklären können, nachdem sie im Wege einer öffentlichen Konsultation der interessierten Kreise eine Marktprüfung durchgeführt haben. Wenn die Verpflichtungszusagen für bindend erklärt wurden, sollte die nationale Regulierungsbehörde die Folgen dieser Entscheidung in ihrer Marktanalyse prüfen und sie bei der Wahl der geeignetsten regulatorischen Maßnahmen berücksichtigen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die abgegebenen Verpflichtungszusagen aus einer vorausschauenden Perspektive der Nachhaltigkeit, insbesondere bei der Festlegung der Geltungsdauer, prüfen und berücksichtigen, welche Bedeutung die interessierten Kreise stabilen und vorhersehbaren Marktbedingungen bei der öffentlichen Konsultation beigemessen haben. Bindende Verpflichtungszusagen im Zusammenhang mit einer freiwilligen Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem oder mehreren relevanten Märkten eingestuft wurde, können die Vorhersagbarkeit und Transparenz erhöhen, da der Prozess der Umsetzung der geplanten Trennung dargelegt wird, z. B. indem ein Zeitplan für die Umsetzung einschließlich genauer Meilensteine und voraussichtlicher Folgen im Falle einer Nichteinhaltung der Meilensteine vorgelegt wird.

(207)

Die Verpflichtungszusagen können die Ernennung eines Überwachungstreuhänders, dessen Identität und Beauftragung von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt werden sollte, sowie die Verpflichtung des Unternehmens umfassen, regelmäßige Umsetzungsberichte vorzulegen.

(208)

Netzeigentümer, deren Geschäftsmodell auf die Bereitstellung von Vorleistungsdiensten für Dritte beschränkt ist, können die Schaffung eines dynamischen Vorleistungsmarkts begünstigen und den Endkundenwettbewerb auf den nachgelagerten Märkten positiv beeinflussen. Ihr Geschäftsmodell kann außerdem für potenzielle Investoren attraktiv sein, die Interessen im Bereich der weniger volatilen Infrastrukturanlagen verfolgen und eine langfristigere Perspektive mit Blick auf den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität einnehmen. Das Vorhandensein von ausschließlich im Vorleistungsbereich tätigen Unternehmen führt allerdings nicht notwendigerweise zu tatsächlich wettbewerbsorientierten Märkten, zumal solche Unternehmen auch als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf bestimmten Produktmärkten bzw. geografischen Märkten eingestuft werden können. Bestimmte Wettbewerbsrisiken aufgrund des Verhaltens von Unternehmen mit ausschließlich den Vorleistungsbereich betreffenden Geschäftsmodellen sind möglicherweise niedriger als im Falle von vertikal integrierten Unternehmen; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich tatsächlich um ein ausschließlich vorleistungsorientiertes Geschäftsmodell handelt und keine Anreize für eine Ungleichbehandlung der auf den nachgelagerten Märkten tätigen Betreibern bestehen. Etwaige Regulierungsmaßnahmen sollten deshalb entsprechend weniger einschneidend ausfallen, aber dennoch insbesondere die Möglichkeit aufrechterhalten, Verpflichtungen in Bezug auf eine faire und angemessene Preisgestaltung aufzuerlegen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten dennoch in der Lage sein einzugreifen, wenn Wettbewerbsprobleme zum Nachteil der Endnutzer auftreten. Ein auf einem Vorleistungsmarkt tätiges Unternehmen, das Endnutzerdienste ausschließlich für Geschäftskunden erbringt, die größer als kleine und mittlere Unternehmen sind, sollte als ein ausschließlich im Vorleistungsbereich tätiges Unternehmen betrachtet werden.

(209)

Um — im Interesse der Endnutzer — die Migration von herkömmlichen Kupferkabelnetzen zu Netzen der nächsten Generation zu begünstigen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit haben, die Eigeninitiativen der Netzbetreiber in diesem Bereich zu beobachten und nötigenfalls die Bedingungen für einen angemessenen Migrationsablauf (z. B. durch Vorankündigungen, Transparenz und die Verfügbarkeit alternativer Zugangsprodukte mindestens vergleichbarer Qualität) zu schaffen, sobald der Netzeigentümer die Absicht und die Bereitschaft erklärt hat, auf modernisierte Netze umzuschalten. Um unnötige Verzögerungen bei der Migration zu vermeiden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, Zugangsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kupferkabelnetz aufzuheben, sobald ein angemessener Migrationsablauf feststeht und sichergestellt ist, dass die Bedingungen und der Prozess für die Migration von herkömmlichen Infrastrukturen eingehalten werden. Netzeigentümer sollten jedoch die Möglichkeit haben, herkömmliche Netze außer Betrieb zu nehmen. Zugangsnachfrager, die von einem Zugangsprodukt auf der Grundlage herkömmlicher Infrastruktur zu einem Zugangsprodukt auf der Grundlage einer fortschrittlicheren Technologie oder eines fortschrittlicheren Mediums migrieren, sollten in der Lage sein, ihren Zugang auf eigenen Wunsch durch ein beliebiges reguliertes Produkt mit höherer Kapazität zu verbessern, aber nicht dazu verpflichtet sein. Im Fall einer Verbesserung sollten Zugangsnachfrager die Vorschriften für den Zugang zu dem Zugangsprodukt mit höherer Kapazität einhalten, die von der nationalen Regulierungsbehörde in ihrer Marktanalyse festgelegt worden sind.

(210)

Die Liberalisierung des Telekommunikationssektors und ein zunehmender Wettbewerb und größere Wahlmöglichkeiten bei Kommunikationsdiensten gehen Hand in Hand mit gleichzeitig erfolgenden Maßnahmen zur Schaffung eines harmonisierten Rechtsrahmens, der die Erbringung eines Universaldienstes gewährleistet. Das Konzept des Universaldienstes muss weiterentwickelt werden, um Fortschritten bei der Technik und der Marktentwicklung sowie geänderten Nutzerbedürfnissen zu entsprechen.

(211)

Nach Artikel 169 AEUV leistet die Union einen Beitrag zum Verbraucherschutz.

(212)

Der Universaldienst stellt ein Sicherheitsnetz dar, durch das zumindest ein gewisses Mindestmaß an Diensten für alle Endnutzer und zu erschwinglichen Preisen für Verbraucher in Fällen gewährleistet werden soll, in denen ansonsten die Gefahr einer sozialen Ausgrenzung bestehen würde, da unzureichende Zugangsmöglichkeiten die Bürger an einer uneingeschränkten sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe an der Gesellschaft hindern würden.

(213)

Eine grundlegende Breitbandversorgung für den Zugang zum Internet besteht praktisch überall in der Union und wird in ganz erheblichem Umfang für ein breites Spektrum an Tätigkeiten in Anspruch genommen. Dennoch ist der Nutzungsgrad insgesamt geringer als die Verfügbarkeit, da manche Menschen aufgrund eines Mangels an Sensibilisierung, Mitteln, Kompetenzen oder aber willentlich nach wie vor vom Internet abgeschnitten sind. Ein erschwinglicher angemessener Breitband-Internetzugang ist mittlerweile von zentraler Bedeutung für die Gesellschaft und das Wirtschaftsleben. Er bildet die Grundlage für die Teilhabe an der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft mittels grundlegender Online-Internet-Dienste.

(214)

Eine grundlegende Anforderung an den Universaldienst besteht darin, sicherzustellen, dass alle Verbraucher zu einem erschwinglichen Preis Zugang zu einem verfügbaren angemessenen Breitbandinternetzugang und zu Sprachkommunikationsdiensten haben, und zwar an einem festen Standort. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, für die Erschwinglichkeit von angemessenen Breitbandinternetzugangs- und Sprachkommunikationsdiensten zu sorgen, die nicht an einem festen Standort, sondern für Bürger bereitgestellt werden, die unterwegs sind, wenn sie dies für erforderlich halten, um die uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe der Verbraucher an der Gesellschaft sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollte besonders darauf geachtet werden, dass Endnutzer mit Behinderungen gleichwertigen Zugang haben. Es sollte weder Beschränkungen hinsichtlich der technischen Mittel geben, mit denen die Verbindung hergestellt wird, sodass sowohl leitungsgebundene als auch drahtlose Technologien zulässig sind, noch sollte es Beschränkungen bei der Kategorie von Anbietern geben, die Universaldienstverpflichtungen oder einen Teil davon erbringen.

(215)

Die Geschwindigkeit des Internetzugangs für den jeweiligen Nutzer hängt von zahlreichen Faktoren, unter anderem von der Internet-Verbundfähigkeit des Anbieters bzw. der Anbieter sowie von der jeweiligen Anwendung, für die eine Verbindung genutzt wird, ab. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung des GEREK-Berichts über bewährte Verfahren einen in Anbetracht der nationalen Gegebenheiten und der Mindestbandbreite, die von der Mehrheit der Verbraucher im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats genutzt werden, festzulegen, welcher Breitbandinternetzugang angemessen ist, damit ein geeignetes Maß an sozialer Inklusion und Teilhabe an der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft in ihrem Hoheitsgebiet möglich ist. Erschwingliche angemessene Breitbandinternetzugangsdienste sollten eine ausreichende Bandbreite haben, um den Zugang zu und die Nutzung von mindestens grundlegenden Mindestdiensten zu unterstützen, die die von der Mehrheit der Endnutzer verwendeten Dienste widerspiegeln. Die Kommission sollte deshalb die Entwicklung der Internetnutzung beobachten, um die Online-Dienste zu ermitteln, die von einer Mehrheit der Endnutzer in der Union genutzt werden und die für eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe an der Gesellschaft erforderlich sind, und die Liste entsprechend aktualisieren. Die Anforderungen des Unionsrechts für den offenen Internetzugang, insbesondere der Verordnung (EU) 2015/2120, sollten auf alle angemessenen Breitbandinternetzugangsdienste angewendet werden.

(216)

Die Verbraucher sollten nicht verpflichtet werden, Dienste zu nutzen, die sie nicht wünschen, d. h. die in Betracht kommenden Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, den erschwinglichen Universaldienst auf Anfrage auf Sprachkommunikationsdienste zu beschränken.

(217)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Maßnahmen in Bezug auf die Erschwinglichkeit und die Ausgabenkontrolle auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht auszuweiten, sofern sie die einschlägigen Voraussetzungen erfüllen.

(218)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, die Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife für Dienste, die in den Bereich der Universaldienstverpflichtungen fallen, zu überwachen. Diese Überwachung sollte so durchgeführt werden, dass sie weder für die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden noch für die Anbieter dieser Dienste mit einem übermäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist.

(219)

Ein erschwinglicher Preis bedeutet einen Preis, den der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten auf nationaler Ebene festlegt. Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass die Endkundenpreise für angemessene Breitbandinternetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste für Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen, einschließlich älterer Menschen, Endverbraucher mit Behinderungen und Verbraucher in ländlichen oder entlegenen Gebieten, nicht erschwinglich sind, so sollten sie geeignete Maßnahmen ergreifen. Dazu könnten die Mitgliedstaaten diesen Verbrauchern direkte Unterstützung für Kommunikationszwecke leisten, die Bestandteil der Sozialleistungen sein könnte, oder sie könnten für diese Verbraucher Gutscheine oder Direktzahlungen vorsehen. Dies kann eine geeignete Alternative sein, zumal Marktverzerrungen so gering wie möglich zu halten sind. Alternativ oder zusätzlich könnten Mitgliedstaaten von den Anbietern solcher Dienste verlangen, dass sie diesen Verbrauchern Grundtarifoptionen oder -bündel anbieten.

(220)

Die Gewährleistung eines erschwinglichen Preises kann auch besondere Tarifoptionen oder Tarifbündel zur Abdeckung der Bedürfnisse von Nutzern mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen umfassen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt sollten solche Angebote Grundfunktionen umfassen. Die Erschwinglichkeit für die einzelnen Verbraucher sollte auf ihrem Recht beruhen, mit einem Anbieter einen Vertrag schließen zu können, ferner auf der Verfügbarkeit einer Rufnummer, einer kontinuierlichen Anbindung an den Dienst und ihren Möglichkeiten, ihre Ausgaben zu überwachen und zu steuern.

(221)

Verlangt ein Mitgliedstaat von Anbietern, dass sie Verbrauchern mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen Tarifoptionen oder -bündel anbieten, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, so sollten diese Tarifoptionen oder -bündel von allen Anbietern von Breitbandinternetzugangs- und Sprachkommunikationsdiensten angeboten werden. In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte die Tatsache, dass von allen Anbietern von Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdiensten verlangt wird, Tarifoptionen oder -bündel anzubieten, nicht zu einem übermäßigen administrativen oder finanziellen Aufwand für diese Anbieter oder die Mitgliedstaaten führen. Weist ein Mitgliedstaat anhand einer objektiven Prüfung nach, dass übermäßiger administrativer oder finanzieller Aufwand entsteht, kann er ausnahmsweise beschließen, lediglich benannten Anbietern die Verpflichtung zum Angebot von speziellen Tarifoptionen oder -bündeln aufzuerlegen. Bei dieser objektiven Prüfung sollte auch der Nutzen Berücksichtigung finden, der für Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen durch eine Auswahl an Anbietern entsteht, ebenso wie die Vorteile, die für alle Anbieter dadurch entstehen, dass sie als Universaldienstanbieter auftreten können. Beschließt ein Mitgliedstaat, ausnahmsweise die Verpflichtung zum Angebot von speziellen Tarifoptionen oder -bündeln lediglich benannten Anbietern aufzuerlegen, so sollte er dafür sorgen, dass Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen eine Auswahl an Anbietern von Sozialtarifen haben. In bestimmten Situationen ist der Mitgliedstaat möglicherweise jedoch nicht in der Lage, eine Auswahl an Anbietern zu gewährleisten, beispielsweise weil nur ein Unternehmen am Wohnort des Begünstigten Dienste anbietet oder wenn die Schaffung einer Auswahl einen übermäßigen zusätzlichen organisatorischen und finanziellen Aufwand für den Mitgliedstaat nach sich ziehen würde.

(222)

Es sollte nicht mehr vorkommen, dass Verbraucher aus Gründen der Erschwinglichkeit keinen Zugang zu einem Mindestdienstangebot für die Netzanbindung haben. Das Recht, mit einem Anbieter Verträge zu schließen, sollte bedeuten, dass Verbraucher, denen dieses Recht verwehrt werden könnte — insbesondere Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen –, die Möglichkeit haben sollten, Verträge zur Bereitstellung erschwinglicher angemessener Breitbandinternetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste, zumindest an einem festen Standort, schließen zu können, und zwar mit allen Anbietern solcher Dienste an dem betreffenden Ort oder mit einem benannten Anbieter, falls ein Mitgliedstaat ausnahmsweise beschlossen hat, einen oder mehrere Anbieter zu benennen, die diese Tarifoptionen oder -bündel anbieten. Um die finanziellen Risiken nicht beglichener Rechnungen so gering wie möglich zu halten, sollte es den Anbietern freistehen, den Vertrag unter der Bedingung der Vorauszahlung auf der Grundlage erschwinglicher Einzelzahlungen zu schließen.

(223)

Um sicherzustellen, dass die Bürger über die Sprachkommunikationsdienste erreichbar sind, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Rufnummern auch bei einer gewissen Zeit der Nichtnutzung von Sprachkommunikationsdiensten über einen angemessenen Zeitraum verfügbar bleiben. Die Anbieter sollten die Möglichkeit haben, Überprüfungsverfahren einzurichten, um festzustellen, ob der betreffende Verbraucher weiterhin an der Verfügbarkeit der Rufnummer interessiert ist.

(224)

Die Entschädigung der Anbieter solcher Dienste unter diesen Voraussetzungen muss nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, sofern solche Anbieter für die entstandenen spezifischen Nettokosten entschädigt werden und sofern die Nettokostenbelastung wettbewerbsneutral angelastet wird.

(225)

Um die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit zu beurteilen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, die Entwicklung und die Einzelheiten von Angeboten für bestimmte Tarifoptionen oder Tarifbündel für Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen zu beobachten.

(226)

Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung eines Marktes für erschwingliche Produkte und Dienste zu fördern, die Einrichtungen für Verbraucher mit Behinderungen einschließen; dazu gehört die Ausrüstung mit Hilfsmitteln. Dies kann unter anderem durch Bezugnahme auf europäische Normen oder durch die Unterstützung der Umsetzung von Anforderungen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sollten entsprechend den nationalen Gegebenheiten geeignete Maßnahmen einführen, die ihnen Spielraum geben, besondere Maßnahmen zu ergreifen, so z. B. wenn der Markt unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen keine erschwinglichen Produkte und Dienste hervorbringt, die auf Verbraucher mit Behinderungen zugeschnitten sind. Diese Maßnahmen könnten eine direkte finanzielle Unterstützung für Endnutzer umfassen. Die den Verbrauchern mit Behinderungen entstehenden Kosten für Relay-Dienste sollten den Durchschnittskosten für die Gesamtgesprächsdienste entsprechen.

(227)

Relay-Dienste sind Dienste, die eine zweiseitige Kommunikation zwischen (entfernten) Endnutzern verschiedener Kommunikationsarten (beispielsweise Text, Zeichen, Sprache) ermöglichen, indem sie eine Konvertierung zwischen diesen Kommunikationsarten in der Regel durch eine Bedienungsperson ermöglichen. Text in Echtzeit wird gemäß den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen definiert und bezieht sich auf eine Form der textbasierten Kommunikation in Punkt-zu-Punkt-Situationen oder bei Mehrpunktkonferenzen, wobei der eingegebene Text so versendet wird, dass die Kommunikation vom Nutzer Zeichen für Zeichen als kontinuierlich wahrgenommen wird.

(228)

Für die Datenkommunikation mit Datengeschwindigkeiten, die für einen angemessenen Breitbandinternetzugang ausreichen, stehen praktisch überall Festnetzanschlüsse zur Verfügung und werden von der Mehrzahl der Bürger der Union genutzt. Die in der Union verfügbare Grundversorgung mit Festnetz-Breitbandanschlüssen lag bei den Haushalten 2015 bei 97 % (mit einer Nutzungsrate von 72 %); die Reichweite der auf der Drahtlostechnologie basierenden Dienste lag sogar noch höher. Allerdings ist die Situation in Bezug auf die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Festnetz-Breitbandanschlüssen in Ballungsräumen und ländlichen Gebieten in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich.

(229)

Bei der Gewährleistung einer Versorgung mit Breitband-Internetanschlüssen mit immer höherer Kapazität spielt der Markt eine zentrale Rolle. In Gebieten, in denen der Markt keine entsprechende Versorgung hervorbringt, wird zur Förderung des angemessenen Breitbandinternetzugangs auf andere Mittel zur Erreichung der Gemeinwohlziele zurückgegriffen, die grundsätzlich kosteneffizienter und weniger wettbewerbsverzerrend scheinen als Universaldienstverpflichtungen, so z. B. Finanzinstrumente im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und der Fazilität „Connecting Europe“, die Inanspruchnahme von Mitteln aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die Verknüpfung von Versorgungsverpflichtungen mit Funkfrequenznutzungsrechten zur Förderung des Breitbandnetzausbaus in dünner besiedelten Gebieten sowie öffentliche Investitionen im Einklang mit dem Beihilferecht der Union.

(230)

Ergibt eine ordnungsgemäße Bewertung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von der zuständigen Behörde durchgeführten geografischen Erhebung über den Netzausbau oder der aktuellsten Informationen, die den Mitgliedstaaten vor der Verfügbarkeit der Ergebnisse der ersten geografischen Erhebung zur Verfügung stehen, dass in bestimmten Gebieten voraussichtlich weder der Markt noch staatliche Interventionsmechanismen bewirken, dass Endnutzern an einem festen Standort eine Netzanbindung, die einem angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten entspricht, und Sprachkommunikationsdienste angeboten werden, so sollten die Mitgliedstaaten berechtigt sein, ausnahmsweise verschiedene Anbieter oder Gruppen von Anbietern dieser Dienste in den betreffenden Gebieten des jeweiligen Hoheitsgebiets zu benennen. Neben der geografischen Erhebung sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls zusätzliche Nachweise verwenden können, um festzustellen, in welchem Ausmaß angemessene Breitbandinternetzugangsdienste und Sprachkommunikationsdienste an einem festen Standort verfügbar sind. Diese zusätzlichen Nachweise könnten Daten umfassen, die den nationalen Regulierungsbehörden aufgrund des Marktanalyseverfahrens zur Verfügung stehen, sowie von den Nutzern erhobene Daten. Die Mitgliedstaaten sollten Universaldienstverpflichtungen zur Unterstützung der Verfügbarkeit eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes auf den Hauptsitz oder Hauptwohnsitz des Endnutzers beschränken können. Es sollte weder Einschränkungen hinsichtlich der technischen Mittel geben, mit denen die angemessenen Breitbandinternetzugangsdienste und Sprachkommunikationsdienste an einem festen Standort bereitgestellt werden, damit sowohl leitungsgebundene als auch drahtlose Technologien zulässig sind, noch sollte es Einschränkungen dabei geben, welche Unternehmen alle Universaldienstverpflichtungen oder einen Teil davon erbringen.

(231)

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ist es Angelegenheit der Mitgliedstaaten, anhand objektiver Kriterien zu entscheiden, welche Unternehmen als Universaldienstanbieter benannt werden, wobei die Fähigkeit und die Bereitschaft von Unternehmen, alle oder einen Teil der Universaldienstverpflichtungen zu übernehmen, gegebenenfalls zu berücksichtigen sind. Dies schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten im Benennungsprozess aus Effizienzerwägungen spezielle Anforderungen einbeziehen können, die die Zusammenfassung von räumlichen Gebieten oder die Bündelung von Komponenten oder die Vorgabe von Mindestfristen für die Benennung einschließen können.

(232)

Die Kosten, die entstehen, um im Rahmen der Universaldienstverpflichtungen die Bereitstellung einer Netzanbindung, die einem angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst gemäß dieser Richtlinie entspricht, sowie eines Sprachkommunikationsdienstes an einem festen Standort zu erschwinglichen Preisen zu gewährleisten, sollten veranschlagt werden, insbesondere im Rahmen einer Bewertung der zu erwartenden finanziellen Belastung für Anbieter und Nutzer im Sektor der elektronischen Kommunikation.

(233)

Grundsätzlich werden durch die im Rahmen des Benennungsverfahrens angewandten Anforderungen zur Gewährleistung einer landesweiten Versorgung bestimmte Unternehmen voraussichtlich von der Bewerbung für die Benennung als Universaldienstanbieter ausgeschlossen bzw. abgeschreckt. Eine Benennung von Anbietern, denen über zu lange Zeiträume oder zeitlich unbegrenzt Universaldienstverpflichtungen auferlegt werden, kann ferner zu einem generellen Ausschluss bestimmter Anbieter führen. Beschließt ein Mitgliedstaat, einen oder mehrere Anbieter zum Zwecke der Erschwinglichkeit zu benennen, so sollte es sich dabei um andere Anbieter handeln können als die, die zum Zwecke der Verfügbarkeit des Universaldienstes benannt wurden.

(234)

Wenn ein Anbieter, der ausnahmsweise zur Bereitstellung von Tarifoptionen oder -bündeln gemäß dieser Richtlinie, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, oder zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von angemessenen Breibandinternetzugangsdiensten oder Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort gemäß dieser Richtlinie benannt ist, beschließt, einen vom Gesichtspunkt seiner Verpflichtung zur Erbringung von Universaldiensten wesentlichen Teil oder die Gesamtheit seiner Ortsnetzanlagen im Hoheitsgebiet auf eine gesonderte Rechtsperson mit anderem endgültigen Eigentümer zu übertragen, sollte die zuständige Behörde die Auswirkungen der Übertragung prüfen, um die Kontinuität der Universaldienstverpflichtung im gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen dieses Gebiets zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte die zuständige Behörde, die die Universaldienstverpflichtung auferlegt hat, von dem Anbieter vor der Übertragung unterrichtet werden. Die Prüfung durch die zuständige Behörde sollte den Abschluss der Übertragung nicht beeinträchtigen.

(235)

Um Stabilität zu gewährleisten und einen allmählichen Übergang zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, weiterhin für die Bereitstellung anderer Universaldienstverpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet zu sorgen, bei denen es sich weder um angemessene Breitbandinternetzugangsdienste noch Sprachkommunikationsdienste an einem festen Standort handelt und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie unter ihre Universaldienstverpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2002/22/EG fallen, wenn die Dienste bzw. vergleichbaren Dienste unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht zur Verfügung stehen. Die Gestattung der weiteren Bereitstellung — soweit das Bedürfnis hierfür dargelegt ist — von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen, für deren Nutzung Münzen, Kredit- oder Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcodes, verwendet werden können, von Teilnehmerverzeichnissen und von Verzeichnisauskunftsdiensten im Rahmen der Universaldienstregelungen würde den Mitgliedstaaten den erforderlichen Spielraum geben, um die unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten angemessen zu berücksichtigen. Dazu kann die Bereitstellung von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen an den wichtigsten Einreisestellen des Landes, wie Flughäfen, Bahnhöfen oder Busbahnhöfen, sowie an Orten, die von Personen in Notfällen aufgesucht werden, wie Krankenhäusern, Polizeiwachen und Notfallbereichen an Autobahnen, gehören, um die vertretbaren Bedürfnisse von Endnutzern, einschließlich insbesondere Endnutzer mit Behinderungen, zu erfüllen.

(236)

Die Mitgliedstaaten sollten die Situation der Verbraucher bei der Nutzung von angemessenen Breitbandinternetzugangsdiensten und Sprachkommunikationsdiensten, insbesondere hinsichtlich der Erschwinglichkeit, überwachen. Die Erschwinglichkeit angemessener Breitbandinternetzugangsdienste und Sprachkommunikationsdienste steht sowohl mit den Informationen in Zusammenhang, die die Nutzer zu den Kosten der Nutzung erhalten, als auch mit den relativen Kosten für die Nutzung im Vergleich zu anderen Diensten, und steht auch mit der Fähigkeit der Nutzer zur Kontrolle der Ausgaben in Verbindung. Erschwinglichkeit bedeutet daher, den Verbrauchern Rechte zu verschaffen, indem Anbietern Verpflichtungen auferlegt werden. Zu diesen Verpflichtungen gehören ein bestimmter Detaillierungsgrad bei Einzelverbindungsnachweisen, die Möglichkeit für Verbraucher, bestimmte abgehende Anrufe selektiv zu sperren, z. B. für teure Verbindungen zu Sonderdiensten mit erhöhter Gebühr, ihre Ausgaben durch Vorauszahlung zu begrenzen und mit vorab entrichteten Anschlussentgelten zu verrechnen. Solche Maßnahmen müssen gegebenenfalls anhand der Marktentwicklungen überprüft und angepasst werden. Einzelgebührennachweise über die Nutzung des Internetzugangs sollten nur die Uhrzeit, die Dauer und die Menge des Verbrauchs während einer Nutzungssitzung angeben, aber nicht die Websites oder die Internet-Endpunkte, zu denen während dieser Nutzungssitzung eine Verbindung hergestellt wurde.

(237)

Außer in Fällen wiederholter verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung von Rechnungen sollten zu erschwinglichen Tarifen berechtigte Verbraucher, solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, vor der sofortigen Trennung vom Netz aufgrund von Zahlungsverzug geschützt sein und, insbesondere im Fall strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste, weiterhin Zugang zu wesentlichen Sprachkommunikationsdiensten und einem von den Mitgliedstaaten definierten Internetzugang in Mindestdienstqualität haben. Die Mitgliedstaaten sollten die weitere Gewährung des Zugangs davon abhängig machen können, dass der Teilnehmer weiterhin die Mietentgelte für die Leitung oder die Gebühr für den grundlegenden Internetzugang zahlt.

(238)

In Fällen, in denen die Bereitstellung angemessener Breitbandinternetzugangsdienste und Sprachkommunikationsdienste oder die Bereitstellung anderer Dienste gemäß dieser Richtlinie unter angemessener Berücksichtigung der Kosten und Erträge sowie des immateriellen Nutzens aufgrund der Bereitstellung der betreffenden Dienste zu einer unzumutbaren Belastung eines Anbieters führt, kann diese unzumutbare Belastung in die Kostenberechnungen für die Universaldienstverpflichtungen einbezogen werden.

(239)

Die Mitgliedstaaten sollten bei Bedarf Verfahren für die Finanzierung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in den Fällen einrichten, in denen nachgewiesen wird, dass die Verpflichtungen nur mit Verlust oder zu Nettokosten, die außerhalb der üblichen geschäftlichen Standards liegen, erfüllt werden können. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen ordnungsgemäß berechnet werden und jede Finanzierung möglichst geringe verfälschende Auswirkungen auf den Markt und die Unternehmen hat und mit den Artikeln 107 und 108 AEUV vereinbar ist.

(240)

Bei jeder Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sollte den Kosten und Einnahmen sowie dem immateriellen Nutzen aus der Bereitstellung des Universaldienstes gebührend Rechnung getragen werden, doch sollte das allgemeine Ziel kostenorientierter Preisstrukturen nicht beeinträchtigt werden. Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sollten nach transparenten Verfahren berechnet werden.

(241)

Die Berücksichtigung des immateriellen Nutzens bedeutet, dass der finanzielle indirekte Nutzen geschätzt wird, den ein Unternehmen aus seiner Position als Universaldiensteerbringer zieht, und bei der Ermittlung der Gesamtkostenbelastung von den direkten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen abgezogen wird.

(242)

Stellt eine Universaldienstverpflichtung eine unzumutbare Belastung für einen Anbieter dar, so sollten die Mitgliedstaaten Mechanismen zur effektiven Anlastung der Nettokosten festlegen können. Deckung durch öffentliche Mittel ist ein mögliches Verfahren zur Anlastung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen. Die Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen unter den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ist eine weitere Möglichkeit. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Nettokosten unterschiedlicher Bestandteile des Universaldienstes durch unterschiedliche Mechanismen zu finanzieren oder die Nettokosten einiger oder aller Bestandteile über jeden Mechanismus oder eine Kombination der Mechanismen zu finanzieren. Angemessener Breitbandinternetzugang kommt nicht nur dem Sektor der elektronischen Kommunikation, sondern auch der Online-Wirtschaft und der Gesellschaft insgesamt zugute. Die Bereitstellung einer Netzanbindung, die schnelle Breitbandanschlüsse für eine große Anzahl von Endnutzern unterstützt, ermöglicht es diesen, Online-Dienste zu nutzen und somit an der digitalen Gesellschaft teilzuhaben. Die Gewährleistung einer solchen Netzanbindung auf der Grundlage von Universaldienstverpflichtungen dient sowohl dem Gemeinwohl als auch den Interessen der Anbieter elektronischer Kommunikation. Die Mitgliedstaaten sollten diese Umstände berücksichtigen, wenn sie die Mechanismen zur Deckung der Nettokosten auswählen und gestalten.

(243)

Im Fall einer Deckung der Kosten durch die Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen zwischen den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Methode für die Verteilung auf die Anbieter auf objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien beruht und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht. Dieser Grundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, neue Anbieter, die keine nennenswerte Marktpräsenz erlangt haben, von dieser Regelung zu befreien. Bei dem Finanzierungsmechanismus sollte gewährleistet sein, dass die Marktteilnehmer nur zur Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen beitragen, nicht aber zu anderen Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit der Erfüllung von Universaldienstverpflichtungen zusammenhängen. Bei den Anlastungsmechanismen sollten die Grundsätze des Unionsrechts, bei Aufteilungsmechanismen insbesondere die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Bei dem Finanzierungsmechanismus sollte gewährleistet sein, dass die Nutzer in einem Mitgliedstaat nicht zu den Kosten der Erbringung des Universaldienstes in einem anderen Mitgliedstaat beitragen. Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sollten auf alle Anbieter oder auf bestimmte Anbietergruppen aufgeteilt werden können. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Grundsätze der Transparenz, der geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit durch diesen Aufteilungsmechanismus nicht verletzt werden. Geringstmögliche Marktverfälschung bedeutet, dass die Beiträge so angelastet werden müssen, dass die finanzielle Belastung der Endnutzer möglichst gering ausfällt, beispielsweise durch eine möglichst breite Streuung der Beiträge.

(244)

Anbieter, die eine Finanzierung für den Universaldienst erhalten, sollten bei den nationalen Regulierungsbehörden zur Begründung ihres Antrags mit hinreichender Genauigkeit die spezifischen Faktoren angeben, die die Finanzierung erforderlich machen. Die für die Universaldienstverpflichtungen geltenden Kostenrechnungs- und Finanzierungsregelungen der Mitgliedstaaten sollten der Kommission mitgeteilt werden, damit die Vereinbarkeit mit dem AEUV überprüft wird. Die Mitgliedstaaten sollten bei den zur Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen erhobenen Beträgen für effektive Transparenz und Kontrolle sorgen. Die Berechnung der Nettokosten der Bereitstellung des Universaldienstes sollte auf einer objektiven, transparenten Methode beruhen, damit die kosteneffizienteste Bereitstellung des Universaldienstes sichergestellt und gleiche Bedingungen für die Marktteilnehmer gefördert werden. Eine Bekanntmachung der Berechnungsmethode, die zur Ermittlung der Nettokosten der einzelnen Elemente des Universaldienstes herangezogen werden soll, vor ihrer tatsächlichen Anwendung, könnte zu mehr Transparenz beitragen.

(245)

Den Mitgliedstaaten ist es nicht erlaubt, den Marktteilnehmern Finanzbeiträge für Maßnahmen aufzuerlegen, die nicht Teil der Universaldienstverpflichtungen sind. Einzelnen Mitgliedstaaten bleibt es freigestellt, besondere Maßnahmen (außerhalb der Universaldienstverpflichtungen) aufzuerlegen und sie im Einklang mit dem Unionsrecht zu finanzieren, nicht jedoch durch Beiträge der Marktteilnehmer.

(246)

Zur Förderung der Freizügigkeit und des freien Verkehrs von Waren und Dienstleistungen in der Union sollte die Möglichkeit bestehen, bestimmte nationale Nummerierungsressourcen, insbesondere bestimmte geografisch nicht gebundene Nummern, exterritorial zu nutzen, d. h. außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, der die Nummer vergibt. Angesichts des erheblichen Betrugsrisikos im Bereich der interpersonellen Kommunikation sollte eine solche exterritoriale Nutzung nur für die Bereitstellung anderer elektronischer Kommunikationsdienste als interpersoneller Kommunikationsdienste zulässig sein. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass das einschlägige nationale Recht, insbesondere das Verbraucherschutzrecht und die übrigen für Nummerierungsressourcen geltenden Vorschriften, unabhängig davon durchgesetzt werden, wo die Nutzungsrechte erteilt wurden und wo die Nummerierungsressourcen innerhalb der Union genutzt werden. Die Mitgliedstaaten sind nach wie vor für die Anwendung ihres nationalen Rechts auf die in ihrem Hoheitsgebiet genutzten Nummerierungsressourcen zuständig, auch wenn die Nutzungsrechte in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurden.

(247)

Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Nummerierungsressourcen eines anderen Mitgliedstaats genutzt werden, haben keine Kontrolle über diese Nummerierungsressourcen. Daher ist es entscheidend, dass die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Rechte der exterritorialen Nutzung erteilt, auch für den effektiven Schutz der Endnutzer in den Mitgliedstaaten, in denen diese Nummern genutzt werden, sorgen sollten. Im Hinblick auf einen effektiven Schutz sollten die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden, die Rechte der exterritorialen Nutzung erteilen, daran Bedingungen gemäß dieser Richtlinie bezüglich der Einhaltung –durch den Anbieter — der Verbraucherschutzvorschriften und anderer Vorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung von Nummerierungsressourcen in den Mitgliedstaaten, in denen diese Ressourcen genutzt werden, knüpfen.

(248)

Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten, in denen Nummerierungsressourcen genutzt werden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden, die die Nutzungsrechte für die Nummerierungsressourcen erteilt haben, auffordern können, sie bei der Durchsetzung ihrer Vorschriften zu unterstützen. Die Durchsetzungsmaßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden, die die Nutzungsrechte erteilt haben, sollten auch abschreckende Sanktionen umfassen, insbesondere den Entzug des Rechts auf exterritoriale Nutzung der an das betreffende Unternehmen vergebenen Nummerierungsressourcen im Falle von schwerwiegenden Verstößen. Die Befugnisse der Mitgliedstaaten, den Zugang zu bestimmten Nummern oder Diensten im Einzelfall zu sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist, sollten von den für die exterritoriale Nutzung geltenden Anforderungen unberührt bleiben. Auch die Unionsvorschriften über die Bereitstellung von Roamingdiensten, einschließlich der Vorschriften zur Vorbeugung einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung von Roamingdiensten, die einer Regulierung der Endkundenpreise unterliegen und für die regulierte Vorleistungsroamingentgelte gelten, sollten unbeschadet der exterritorialen Nutzung von Nummerierungsressourcen anwendbar sein. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, mit Drittstaaten spezielle Vereinbarungen über die exterritoriale Nutzung von Nummerierungsressourcen zu schließen.

(249)

Die Mitgliedstaaten sollten die Bereitstellung von Nummerierungsressourcen über Luftschnittstellen (Over-the-Air — OTA) fördern, um den Wechsel zwischen Anbietern elektronischer Kommunikation zu erleichtern. Eine OTA-Bereitstellung von Nummerierungsressourcen ermöglicht die Neuprogrammierung von Kommunikationseinrichtungen und -kennungen, ohne dass ein physischer Zugang zu den betreffenden Geräten erforderlich wird. Dieses Merkmal ist insbesondere für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation (M2M) wichtig, d. h. für Dienste, bei denen eine automatische Übermittlung von Daten und Informationen zwischen Geräten oder Software-Anwendungen ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet. Anbieter solcher M2M-Dienste haben aufgrund der Nutzung über große Entfernungen hinweg oder aufgrund der Anzahl der installierten Geräte oder aufgrund ihrer Nutzungsmuster unter Umständen keine Möglichkeit des physischen Zugriffs auf diese Geräte. Angesichts des wachsenden M2M-Marktes und immer modernerer Technologien sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein, durch die Förderung der OTA-Bereitstellung die Technologieneutralität zu wahren.

(250)

Der Zugang zu Nummerierungsressourcen nach transparenten, objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien ist eine wesentliche Voraussetzung für den Wettbewerb im Bereich der elektronischen Kommunikation. Angesichts der wachsenden Bedeutung von Nummern für verschiedene Dienste des Internets der Dinge sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, anderen Unternehmen als Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen zu erteilen. Alle Bestandteile der nationalen Nummerierungspläne einschließlich der zur Netzadressierung verwendeten Point-Codes (zur Kennzeichnung von Knoten im Wählnetz) sollten von den nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden verwaltet werden. Sofern zur Unterstützung der Entwicklung europaweiter Dienste oder grenzüberschreitender Dienste, insbesondere neuer auf die Maschine-Maschine-Kommunikation gestützter Dienste wie vernetzte Fahrzeuge, eine Harmonisierung der Nummerierungsressourcen in der Union erforderlich ist und die Nachfrage mit den vorhandenen eingerichteten Nummerierungsressourcen nicht gedeckt werden konnte, kann die Kommission mit der Unterstützung des GEREK Umsetzungsmaßnahmen ergreifen.

(251)

Der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen sollte dadurch entsprochen werden können, dass diese Entscheidungen über eine Website öffentlich zugänglich gemacht werden.

(252)

Angesichts des besonderen Charakters der Meldungen über vermisste Kinder sollten die Mitgliedstaaten sich weiterhin dafür einsetzen, die Verfügbarkeit einer gut funktionierenden Hotline 116000 für vermisste Kinder in ihrem Hoheitsgebiet tatsächlich sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass beim Betrieb der Nummer 116000 eine ausreichende Dienstqualität erreicht wird.

(253)

Parallel zur Hotline 116000 für vermisste Kinder stellen zahlreiche Mitgliedstaaten auch sicher, dass Kinder Zugang zu einem kinderfreundlichen Beratungsangebot haben, bei dem betreuungs- und schutzbedürftige Kinder unter der Nummer 116111 Hilfe erhalten können. Diese Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür Sorge tragen, dass die Öffentlichkeit, insbesondere Kinder, sowie die nationalen Kinderschutzsysteme für das Bestehen des Beratungsangebots unter der Nummer 116111 sensibilisiert werden.

(254)

Ein Binnenmarkt bedeutet, dass die Endnutzer alle in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Rufnummern erreichen und die entsprechenden Dienste auch nutzen sowie geografisch nicht gebundene Nummern, darunter auch gebührenfreie Rufnummern und Sondernummern mit erhöhtem Tarif, innerhalb der Union verwenden können; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der angerufene Endnutzer sich aus wirtschaftlichen Gründen für eine Beschränkung des Zugangs aus bestimmten geografischen Gebieten entschieden hat. Außerdem sollten die Endnutzer universelle internationale gebührenfreie Rufnummern (UIFN) erreichen können. Die grenzüberschreitende Erreichbarkeit der Rufnummern und der zugehörigen Dienste sollte nicht verhindert werden, außer wenn dies im Ausnahmefall objektiv gerechtfertigt ist, etwa wenn es zur Bekämpfung von Betrug oder Missbrauch notwendig ist (beispielsweise in Verbindung mit bestimmten Sonderdiensten mit erhöhtem Tarif), wenn die Rufnummer von vornherein nur für eine nationale Nutzung bestimmt ist (beispielsweise eine nationale Kurzwahlnummer), oder wenn es wirtschaftlich nicht machbar ist. Die Tarife für Anrufe von außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats müssen nicht dieselben sein wie jene für Anrufe aus dem Mitgliedstaat selbst. Die Nutzer sollten umfassend im Voraus und in klarer Weise über jegliche Entgelte informiert werden, die bei gebührenfreien Rufnummern anfallen können, z. B. Auslandsgebühren bei Rufnummern, die über gewöhnliche Auslandsvorwahlen erreichbar sind. Wenn Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste Zusammenschaltungs- oder sonstige Dienstentgelte aufgrund von Betrug oder Missbrauch einbehalten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die einbehaltenen Dienstentgelte den von dem jeweiligen Betrug oder Missbrauch betroffenen Endnutzern — sofern möglich — erstattet werden.

(255)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten einige Bestimmungen dieser Richtlinie über die Rechte der Endnutzer nicht für Kleinstunternehmen gelten, die nur nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste anbieten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen, die Kleinstunternehmen einschließt, eng auszulegen. Damit nur Unternehmen erfasst werden, die tatsächlich unabhängige Kleinstunternehmen darstellen, ist daher die Struktur von Kleinstunternehmen zu untersuchen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht, und es ist darauf zu achten, dass die Definition der Kleinstunternehmen nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird.

(256)

Die Vollendung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation erfordert die Beseitigung von Hindernissen für Endnutzer beim grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten in der gesamten Union. Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten den Zugang weder verweigern noch beschränken noch Endnutzern wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitz- oder Niederlassungsmitgliedstaats diskriminieren dürfen. Dennoch sollte eine Differenzierung aufgrund von objektiv zu rechtfertigenden Unterschieden in Bezug auf Kosten und Risiken möglich sein; diese ist nicht auf die in der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste beschränkt.

(257)

Die uneinheitliche Anwendung der Regelungen zum Schutz von Endnutzern hat zu erheblichen Hindernissen im Binnenmarkt geführt, von denen sowohl die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste als auch die Endnutzer betroffen sind. Diese Hindernisse sollten durch die Anwendbarkeit einheitlicher Vorschriften beseitigt werden, die ein hohes gemeinsames Schutzniveau in der gesamten Union gewährleisten. Eine fein abgestimmte, vollständige Harmonisierung der Endnutzerrechte im Rahmen dieser Richtlinie sollte die Rechtssicherheit sowohl für Endnutzer als auch für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste deutlich erhöhen und die Marktzutrittsschranken sowie unnötige Befolgungslasten aufgrund einer Rechtszersplitterung merklich verringern. Eine vollständige Harmonisierung trägt zur Überwindung derjenigen Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes bei, die auf nationale Bestimmungen über Recht von Endnutzern zurückzuführen sind, die zugleich nationale Betreiber gegen den Wettbewerbsdruck aus anderen Mitgliedstaaten schützen sollen. Zur Erreichung eines hohen gemeinsamen Schutzniveaus sollten einige Bestimmungen über die Rechte von Endnutzern mit Blick auf die bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten in dieser Richtlinie angemessen verbessert werden. Eine vollständige Harmonisierung der Rechte der Endnutzer stärkt deren Vertrauen in den Binnenmarkt, da sie bei der Nutzung von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Genuss eines gleichmäßig hohen Schutzniveaus kommen, und zwar nicht nur in ihrem eigenen Mitgliedstaat, sondern auch beim Umzug oder auf Reisen in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat. Die vollständige Harmonisierung sollte sich auf die Angelegenheiten beschränken, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Endnutzerrechte erfasst werden. Sie sollte somit nationales Recht in Bezug auf diejenigen Aspekte des Endnutzerschutzes, die nicht von den Bestimmungen dieser Richtlinie erfasst werden und zu denen auch einige Aspekte der Transparenzmaßnahmen zählen, nicht berühren. Beispielsweise sollten Maßnahmen, die nicht von dieser Richtlinie erfasste Transparenzverpflichtungen betreffen, als mit dem Grundsatz der vollständigen Harmonisierung vereinbar gelten, wohingegen zusätzliche Anforderungen in Bezug auf von dieser Richtlinie erfasste Transparenzaspekte, wie etwa die Veröffentlichung von Informationen, als mit diesem Grundsatz unvereinbar gelten sollten. Überdies sollten die Mitgliedstaaten weiterhin eigene Rechtsvorschriften für nicht von dieser Richtlinie erfasste Aspekte beibehalten oder einführen können, um insbesondere neu auftretende Fragen zu regeln.

(258)

Verträge sind für Endnutzer ein wichtiges Mittel, das Informationstransparenz und Rechtssicherheit gewährleistet. In einem wettbewerblichen Umfeld werden die meisten Diensteanbieter Verträge mit ihren Kunden schließen, weil dies aus wirtschaftlichen Gründen wünschenswert ist. Verbrauchertransaktionen im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten unterliegen zusätzlich zu dieser Richtlinie den Anforderungen geltender unionsrechtlicher Verbraucherschutzvorschriften für Verträge, insbesondere der Richtlinie 93/13/EWG des Rates (37) und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (38). Dieselben Informationen sollten sich in Vorvertrags- und Vertragsdokumenten nicht wiederholen, nur weil Informationsanforderungen, die auch gemäß der Richtlinie 2011/83/EU erforderlich sein könnten, in diese Richtlinie aufgenommen werden. Einschlägige Informationen, die im Sinne dieser Richtlinie bereitgestellt werden, darunter auch solche aufgrund strengerer und detaillierterer Informationsanforderungen, sollten als den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 2011/83/EU genügend betrachtet werden.

(259)

Einige der Bestimmungen zum Schutz der Endnutzer, die a priori nur für Verbraucher gelten, nämlich die Bestimmungen über Vertragsinhalte, die maximale Mindestvertragslaufzeit und Bündelverträge, sollten nicht nur Verbrauchern, sondern auch Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des nationalen Rechts zugute kommen. Die Verhandlungsposition dieser Kategorien von Unternehmen und Organisationen ist mit der der Verbraucher vergleichbar, und sie sollten deshalb in den Genuss desselben Schutzes kommen, es sei denn, sie erklären ausdrücklich, dass sie auf diese Rechte verzichten. Die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Vertragsinhalte, einschließlich der Verpflichtungen nach der Richtlinie 2011/83/EU, auf die in der vorliegenden Richtlinie verwiesen wird, sollten unabhängig davon gelten, ob und in welcher Höhe der Kunde eine Zahlung zu leisten hat. Die Verpflichtungen in Bezug auf die Vertragsinhalte, einschließlich der Verpflichtungen nach der Richtlinie 2011/83/EU, sollten automatisch für Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht gelten, es sei denn, sie entscheiden sich dafür, individuelle Vertragsbedingungen mit Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste auszuhandeln. Im Gegensatz zu Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht haben größere Unternehmen in der Regel eine größere Verhandlungsmacht und sind deshalb nicht in demselben Maße auf die Erfüllung vertraglicher Informationspflichten wie Verbraucher angewiesen. Sonstige Bestimmungen, z. B. zur Übertragbarkeit von Nummern, die auch für größere Unternehmen wichtig sind, sollten weiterhin für alle Endnutzer gelten. Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind juristische Personen, die keine Gewinne für ihre Eigentümer oder Mitglieder erwirtschaften. Gemeinhin handelt sich um karitative oder andere gemeinnützige Organisationen. Da sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, ist es legitim, diese Organisationen in dieser Richtlinie so zu behandeln wie Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen, sofern es um die Endnutzerrechte geht.

(260)

Die Besonderheiten des Sektors für elektronische Kommunikation machen neben horizontalen Vertragsregeln zudem eine gewisse Anzahl von zusätzlichen Bestimmungen zum Schutz der Endnutzer erforderlich. Die Endnutzer sollten unter anderem über die angebotene Dienstqualität, die Bedingungen für Werbeangebote und die Beendigung von Verträgen, die geltenden Tarife sowie Tarife mit besonderen Preiskonditionen informiert werden. Diese Informationen sind für die Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übertragungsdienste relevant. Unbeschadet der geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten sollten Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste nicht den verbindlich vorgeschriebenen Informationsanforderungen für Verträge unterliegen, wenn sie und die mit ihnen verbundenen Unternehmen oder Personen keinerlei Vergütung — weder direkt noch indirekt — für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erhalten, beispielsweise wenn eine Universität Besuchern auf dem Universitätsgelände kostenlosen Zugang zu ihrem WLAN gewährt, ohne eine Vergütung zu erhalten, gleich ob in Form von Zahlungen seitens der Anwender oder in Form von Werbeeinnahmen.

(261)

Damit die Endnutzer ihre Entscheidungen in voller Sachkenntnis treffen können, ist es unerlässlich, dass ihnen die benötigten relevanten Informationen vor Vertragsabschluss verständlich abgefasst vorliegen, und zwar auf einem dauerhaften Datenträger oder — falls dies nicht möglich ist und unbeschadet der Definition des Begriffs „dauerhafter Datenträger“ in der Richtlinie 2011/83/EU — in Form eines Dokuments, das vom Anbieter zur Verfügung gestellt und dem Nutzer übermittelt wird und das sich auf den Geräten, die die Nutzer in der Regel verwenden, leicht herunterladen, öffnen und einsehen lässt. Um den Endnutzern die Entscheidung zu erleichtern, sollten die Betreiber auch eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen. Im Interesse der Vergleichbarkeit und zur Verringerung der Befolgungskosten sollte die Kommission nach Konsultation des GEREK ein Muster für solche Vertragszusammenfassungen festlegen. Die vor Vertragsabschluss bereitgestellten Informationen und das Muster der Vertragszusammenfassung sollten fester Bestandteil des endgültigen Vertrags sein. Die Vertragszusammenfassung sollte kurz und leicht lesbar sein, am besten nicht länger als eine einseitig bedruckte DIN-A4-Seite oder, wenn verschiedene Dienste in einem Vertrag gebündelt werden, nicht länger als drei einseitig bedruckte DIN-A4-Seiten.

(262)

Durch die Annahme der Verordnung (EU) 2015/2120 sind die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über Informationen über Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu oder der Nutzung von Diensten und Anwendungen sowie über Informationen zur Verkehrssteuerung inzwischen obsolet und sollten aufgehoben werden.

(263)

Was die Endeinrichtungen betrifft, so sollten im Kundenvertrag die vom Anbieter gestellten Bedingungen für die Nutzung der Endeinrichtungen, wie beispielsweise die Sperrung von Mobiltelefonen für SIM-Karten anderer Anbieter — sofern solche Bedingungen nicht nach dem nationalen Recht untersagt sind — und die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren — unabhängig davon, ob die Kündigung vor oder zu dem vereinbarten Vertragsende erfolgt — einschließlich der anfallenden Kosten, wenn der Kunde die Einrichtung behält, angegeben werden. Wenn der Endnutzer beschließt, die Endeinrichtung zu behalten, die bei Vertragsabschluss an den Vertrag geknüpft war, sollte die entsprechende Entschädigung nicht höher ausfallen als der auf Grundlage des Wertes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechnete zeitanteilige Wert der Einrichtung oder als die bis Vertragsende anfallenden Restentgelte für den Dienst, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, die Entschädigung nach einem anderen Verfahren zu berechnen, sofern sie dadurch nicht höher ausfällt als die nach dem vorstehenden Verfahren berechnete Entschädigung. Spätestens bei Zahlung einer solchen Entschädigung sollte der Anbieter alle Beschränkungen der Nutzung der Endeinrichtung in anderen Netzen kostenlos aufheben.

(264)

Ungeachtet der aufgrund dieser Richtlinie bestehenden materiellrechtlichen Verpflichtung des Betreibers in Bezug auf die Sicherheit sollte im Vertrag auch angegeben werden, welche Art von Maßnahmen der Anbieter bei Sicherheitsvorfällen, Bedrohungen oder Schwachstellen trifft. Zudem sollte im Vertrag auch angegeben werden, welche Entschädigungs- und Erstattungsregelungen greifen, wenn ein Anbieter auf einen Sicherheitsvorfall unangemessen reagiert, und zwar auch bei dem Anbieter gemeldeten Sicherheitsvorfällen, die auf bekannte Schwachstellen bei Soft- oder Hardware zurückzuführen sind, zu deren Behebung vom Hersteller oder Entwickler Patches herausgegeben wurden, die aber vom Diensteanbieter nicht angewandt wurden, oder zu deren Behebung der Diensteanbieter keine sonstigen geeigneten Maßnahmen getroffen hat.

(265)

Transparente, aktuelle und vergleichbare Informationen über Angebote und Dienste sind für die Verbraucher in Wettbewerbsmärkten mit mehreren Diensteanbietern von entscheidender Bedeutung. Endnutzer sollten in der Lage sein, die Preise der verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Dienste anhand von Informationen, die in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden, auf einfache Weise zu vergleichen. Damit solche Preis- und Dienstvergleiche leicht möglich sind, sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, die Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten zu einer größeren Transparenz in Bezug auf Informationen, auch über Tarife, Dienstqualität, Bedingungen für die zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen sowie andere einschlägige statistische Daten, zu verpflichten. Solche Anforderungen sollten den Merkmalen dieser Netze bzw. Dienste Rechnung tragen. Sie sollten auch dafür sorgen, dass Dritten das Recht eingeräumt wird, diese Informationen kostenlos zu nutzen, damit Vergleichswerkzeuge zur Verfügung gestellt werden können.

(266)

Endnutzer sind sich häufig nicht der Kosten ihres Nutzungsverhaltens bewusst oder haben Schwierigkeiten, die Nutzungsdauer oder Datenmenge abzuschätzen, wenn sie elektronische Kommunikationsdienste in Anspruch nehmen. Um die Transparenz zu erhöhen und eine bessere Kontrolle des Kommunikationsbudgets zu ermöglichen, müssen den Endnutzern Mittel an die Hand gegeben werden, mit denen sie den Umfang ihrer Nutzung zeitnah verfolgen können. Zudem sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Nutzungsbegrenzungen zum Schutz der Endnutzer vor „Rechnungsschocks“ beibehalten oder einführen können, auch für Mehrwertdienste und andere Dienste, für die besondere Preiskonditionen gelten. Damit können die zuständigen Behörden verlangen, dass Informationen über diese Preise vor Bereitstellung des Dienstes zur Verfügung gestellt werden, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, allgemeine Verpflichtungen für Mehrwertdienste beizubehalten oder einzuführen, um die Endnutzer wirksam zu schützen.

(267)

Unabhängige Vergleichswerkzeuge, wie z. B. Websites, sind ein wirksames Mittel, mit dessen Hilfe Endnutzer das Leistungsangebot von unterschiedlichen Unternehmen, die Internetzugangsdienste und interpersonelle Kommunikationsdienste anbieten, einschätzen können und neutrale Informationen, insbesondere durch den Vergleich von Entgelten, Tarifen und Qualitätsparametern an einem Ort, erhalten können, sofern die betreffenden Dienste gegen wiederkehrende oder verbrauchsabhängige direkte Geldzahlungen erbracht werden. Solche Werkzeuge sollten unabhängig vom Diensteanbieter betrieben werden, wobei kein Diensteanbieter bei den Suchergebnissen bevorzugt werden sollte. Solche Werkzeuge sollten dazu dienen, Informationen zur Verfügung zu stellen, die zugleich klar, prägnant, vollständig und umfassend sind. Sie sollten auch darauf abzielen, ein möglichst breites Angebotsspektrum zu erfassen, um einen repräsentativen Überblick zu geben und einen wesentlichen Teil des Marktes abzudecken. Die in solchen Werkzeugen zur Verfügung gestellten Informationen sollten vertrauenswürdig, unparteiisch und transparent sein. Die Endnutzer sollten ferner über die Existenz solcher Werkzeuge informiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Endnutzer freien Zugang zu mindestens einem solchen Werkzeug in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet haben. Gibt es in einem Mitgliedstaat nur ein einziges solches Werkzeug und stellt dieses seinen Betrieb ein oder erfüllt die Qualitätskriterien nicht mehr, so sollte der Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die Endnutzer innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf nationaler Ebene Zugang zu einem neuen Vergleichswerkzeug erhalten.

(268)

Unabhängige Vergleichswerkzeuge können von privaten Unternehmen oder von den bzw. im Namen der zuständigen Behörden betrieben werden; allerdings sollte der Betrieb konkreten Qualitätskriterien entsprechen, wie der Anforderung, Angaben zu ihren Eigentümern zu machen, korrekte und aktuelle Informationen zu liefern, das Datum der letzten Aktualisierung auszuweisen, klare, objektive Kriterien zu nennen, nach denen der Vergleich vorgenommen wird, und ein breites Angebot aufzunehmen, das einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben festzulegen, mit welcher Häufigkeit die über die Vergleichswerkzeuge für Endnutzer bereitgestellten Informationen überprüft und aktualisiert werden müssen, wobei zu berücksichtigen ist, wie häufig Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten ihre Informationen über Tarife und Qualität üblicherweise sonst aktualisieren.

(269)

Um auf im öffentlichen Interesse liegende Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten eingehen und einen Beitrag zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen leisten zu können, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, mit Hilfe der Anbieter dieser Dienste Informationen von allgemeinem Interesse über die Nutzung dieser Dienste zu erstellen und zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Diese Informationen sollte Informationen von allgemeinem Interesse über die häufigsten Verstöße und die entsprechenden Rechtsfolgen, z. B. über Verstöße gegen das Urheberrecht, andere Formen der unrechtmäßigen Nutzung und der Verbreitung schädlicher Inhalte sowie Ratschläge und Angaben dazu einschließen können, wie die persönliche Sicherheit, die beispielsweise durch die Weitergabe personenbezogener Informationen in bestimmten Situationen gefährdet sein kann, und wie die Privatsphäre und personenbezogene Daten vor Risiken geschützt werden können, sowie über die Verfügbarkeit leicht zu nutzender und konfigurierbarer Software oder Softwareoptionen, die den Schutz von Kindern und schutzbedürftigen Personen zulassen. Diese Informationen könnten im Wege des in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit abgestimmt werden. Diese Informationen von allgemeinem Interesse sollten leicht verständlich aufbereitet, nach Bedarf aktualisiert und entsprechend den Vorgaben der einzelnen Mitgliedstaaten auf den Websites der nationalen öffentlichen Stellen veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten verpflichten können, diese standardisierten Informationen allen ihren Kunden in einer von den nationalen öffentlichen Stellen für geeignet gehaltenen Weise zukommen zu lassen. Die Verbreitung dieser Informationen sollte jedoch den Anbietern keine übermäßige Belastung auferlegen. Wenn dies der Fall ist, sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass diese Verbreitung über dieselben Hilfsmittel erfolgt, die von den Anbietern bei ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit für die Kommunikation mit den Endnutzern verwendet werden.

(270)

Solange im Unionsrecht einschlägige Vorschriften fehlen, werden Inhalte, Anwendungen und Dienste nach dem materiellen Recht und dem Prozessrecht der Mitgliedstaaten als rechtmäßig oder schädlich eingestuft. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten und nicht der Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten, nach ordnungsgemäßen Verfahren darüber zu entscheiden, ob Inhalte, Anwendungen oder Dienste rechtmäßig oder schädlich sind. Diese Richtlinie und die Richtlinie 2002/58/EG berühren nicht die Richtlinie 2000/31/EG, die unter anderem eine Vorschrift über die „reine Durchleitung“ durch Vermittler gemäß der Definition in jener Richtlinie enthält.

(271)

Die nationalen Regulierungsbehörden in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden bzw. gegebenenfalls die anderen zuständigen Behörden in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, die Dienstqualität zu überwachen und systematisch Informationen über die Qualität der Dienste zu sammeln, die von den Anbietern von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten bereitgestellt werden, soweit diese in der Lage sind, ein Mindestmaß an Dienstqualität anzubieten, weil sie entweder zumindest einige Komponenten des Netzes kontrollieren oder eine entsprechende Leistungsvereinbarung geschlossen haben, und zwar auch Informationen über die Qualität in Bezug auf die Bereitstellung von Diensten für Endnutzer mit Behinderungen. Diese Informationen sollten auf der Grundlage von Kriterien, die eine Vergleichbarkeit zwischen Diensteanbietern und Mitgliedstaaten gewährleisten, gesammelt werden. Anbieter solcher elektronischer Kommunikationsdienste, die in einem wettbewerblichen Umfeld tätig sind, dürften der wirtschaftlichen Vorteile wegen angemessene und aktuelle Informationen über ihre Dienste öffentlich zugänglich machen. Die nationalen Regulierungsbehörden in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden bzw. gegebenenfalls die anderen zuständigen Behörden in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden sollten dennoch in der Lage sein, die Veröffentlichung solcher Informationen vorzuschreiben, wo solche Informationen der Öffentlichkeit nachweislich nicht zur Verfügung stehen. Hängt die Qualität der öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdienste von externen Faktoren wie etwa der Kontrolle über die Signalübertragung oder der Netzwerkkonnektivität ab, sollten die nationalen Regulierungsbehörden in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden von den Anbietern dieser Dienste verlangen können, dass sie ihre Nutzer entsprechend informieren.

(272)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten zudem in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden die von den Betreibern anzuwendenden Messmethoden vorgeben, damit sich die Vergleichbarkeit der bereitgestellten Daten verbessert. Um eine bessere Vergleichbarkeit in der gesamten Union zu erreichen und die Befolgungskosten zu verringern, sollte das GEREK Leitlinien über relevante Parameter für die Dienstqualität annehmen, die die nationalen Regulierungsbehörden in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden weitestmöglich berücksichtigen sollten.

(273)

Damit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem besten Interesse ist. Dabei muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden. Die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten von bis zu 24 Monaten in Verbraucherverträgen durch Anbieter wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch die Möglichkeit haben, aufgrund nationaler Gegebenheiten, wie z. B. des Wettbewerbsniveaus oder der Stabilität der Netzinvestitionen, Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, die eine kürzere maximale Mindestvertragslaufzeit vorsehen, und den Verbrauchern zu gestatten, innerhalb der Vertragslaufzeit die Tarife zu wechseln oder den Vertrag zu kündigen, ohne dass ihnen zusätzliche Kosten entstehen. Unabhängig vom Vertrag über die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste ist für Verbraucher eine längere Rückzahlungsfrist für physische Anschlüsse möglicherweise eher wünschenswert bzw. von Vorteil. Solche Verbraucherverpflichtungen sind unter Umständen ein wichtiger Faktor zur Erleichterung des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die bis zu oder nahezu bis zu den Gebäuden des Endnutzers reichen, u. a. durch die Nachfragebündelung, die es Netzinvestoren ermöglicht, die anfänglichen Akzeptanzrisiken in Bezug auf die Nutzung des Netzes gering zu halten. Die den Verbrauchern durch diese Richtlinie verliehenen Rechte, zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste zu wechseln, sollten nicht durch solche vertraglichen Rückzahlungsfristen für physische Anschlüsse beschränkt werden, und diese Verträge sollten sich nicht auf Endgeräte oder Internetzugangseinrichtungen beziehen, z. B. mobile Geräte, Router oder Modems. Die Mitgliedstaaten sollten die Gleichbehandlung der Rechtsträger — einschließlich Betreiber — sicherstellen, die den Ausbau einer physischen Verbindung mit sehr hoher Kapazität zu den Gebäuden von Endnutzern finanzieren, auch in Fällen, in denen diese Finanzierung mittels eines Ratenzahlungsvertrags erfolgt.

(274)

Die automatische Verlängerung von Verträgen für elektronische Kommunikationsdienste ist auch zulässig. In diesen Fällen sollten die Endnutzer die Möglichkeit haben, ihren Vertrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit ohne jegliche Kosten zu kündigen.

(275)

Werden von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste mit Ausnahme der nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste Änderungen, z. B. in Bezug auf Entgelte, Tarife, Begrenzungen des Datenvolumens, die Datengeschwindigkeit, die Versorgung oder die Verarbeitung personenbezogener Daten, vorgeschlagen, die für den Endnutzer nicht vorteilhaft sind, sollten diese das Recht haben, das Vertragsverhältnis ohne Kosten zu kündigen, selbst wenn gleichzeitig für sie vorteilhafte Änderungen vorgeschlagen werden. Bei allen vom Anbieter vorgenommenen Änderungen der Vertragsbedingungen sollte somit der Endnutzer das Recht haben, den Vertrag zu kündigen, es sei denn, jede einzelne Änderung ist für ihn vorteilhaft oder es handelt sich um rein administrative Änderungen, beispielsweise Änderung der Anschrift des Anbieters, die keine nachteiligen Folgen für den Endnutzer haben, oder die Änderungen sind aufgrund von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften — wie etwa neuen Informationsanforderungen im Unionsrecht oder im nationalen Recht– unbedingt geboten. Ob eine Änderung für den Endnutzer ausschließlich von Vorteil ist, sollte anhand objektiver Kriterien beurteilt werden. Der Endnutzer sollte nur dann nicht berechtigt sein, den Vertrag zu kündigen, wenn der Anbieter beweisen kann, dass sämtliche Vertragsänderungen für den Endnutzer ausschließlich von Vorteil sind oder dass es sich um rein administrative Änderungen ohne nachteilige Folgen für den Endnutzer handelt.

(276)

Die Endnutzer sollten mittels eines dauerhaften Datenträgers über etwaige Änderungen der Vertragsbedingungen informiert werden. Bei von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzten Übertragungsdiensten sollten die Rechte zur Kündigung bei Vertragsänderung nicht für Endnutzer gelten, die keine Verbraucher, Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind. Die Mitgliedstaaten sollten einen besonderen Endnutzerschutz in den Fällen vorschreiben können, in denen die Vertragskündigung erfolgt, weil die Endnutzer ihren Wohnort wechseln. Die Bestimmungen über die Vertragskündigung sollten sonstige Bestimmungen der Union oder des nationalen Rechts, die regeln, aus welchen Gründen Diensteanbieter oder Endnutzer Verträge kündigen oder Vertragsbedingungen ändern dürfen, nicht berühren.

(277)

Die Möglichkeit, den Anbieter zu wechseln, ist für einen wirksamen Wettbewerb in einem wettbewerbsorientierten Umfeld von zentraler Bedeutung. Die Verfügbarkeit von transparenten, korrekten und aktuellen Informationen über den Anbieterwechsel dürfte das diesbezügliche Vertrauen der Endnutzer stärken und ihre Bereitschaft erhöhen, sich aktiv in das Wettbewerbsgeschehen einzubringen. Die Diensteanbieter sollten die Kontinuität ihrer Dienste gewährleisten, damit die Endnutzer den Anbieter wechseln können, ohne eine Unterbrechung des Dienstes zu riskieren, und — soweit technisch möglich — gestatten, dass der Wechsel zum vom Endnutzer gewünschten Datum erfolgt.

(278)

Die Nummernübertragbarkeit ist einer der Hauptfaktoren für die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb auf wettbewerbsorientierten Märkten für elektronische Kommunikation. Endnutzer, die dies beantragen, sollten ihre Nummern unabhängig vom Diensteanbieter und für eine begrenzte Zeit während des Wechsels von einem Diensteanbieter zum anderen behalten können. Die Bereitstellung der Nummernübertragung zwischen Anschlüssen von festen Standorten und nicht festen Standorten wird von dieser Richtlinie nicht abgedeckt. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch Bestimmungen über die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen anwenden können.

(279)

Der Nutzen der Nummernübertragbarkeit lässt sich dadurch erheblich steigern, dass transparente Tarifinformationen vorliegen, und zwar sowohl für Endnutzer, die ihre Nummern mitnehmen, als auch für Endnutzer, die Teilnehmer anrufen, die die Möglichkeit zur Nummernübertragung genutzt haben. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten, soweit dies machbar ist, eine angemessene Tariftransparenz als Teil der Verwirklichung der Nummernübertragbarkeit erleichtern.

(280)

Wenn die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit sich an den Kosten orientieren, sollten sie auch Preise auf vergleichbaren Märkten berücksichtigen können.

(281)

Die Übertragbarkeit der Rufnummern ist ein entscheidender Faktor für die Wahlfreiheit der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in den Wettbewerbsmärkten der elektronischen Kommunikation und sollte mit geringstmöglicher Zeitverzögerung erfolgen, sodass die Rufnummer innerhalb eines Arbeitstags funktionell aktiviert wird und der Endnutzer eine Unterbrechung des Dienstes nicht länger als einen Arbeitstag ab dem vereinbarten Datum hinnehmen muss. Das Recht auf Übertragung der Rufnummer sollten dem Endnutzer gewährt werden, der den betreffenden Vertrag (mit vorausbezahltem Guthaben oder mit nachträglicher Abrechnung) mit dem Anbieter geschlossen hat. Um den Endnutzern einen nahtlosen Wechsel über eine einzige Anlaufstelle zu erleichtern, sollte der Wechsel in den Händen des aufnehmenden Anbieters der öffentlichen Kommunikationsdienste liegen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder gegebenenfalls andere zuständige Behörden sollten unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts und der technischen Entwicklung das Globalverfahren für den Wechsel und die Übertragung von Rufnummern vorschreiben können. Hierzu sollte gegebenenfalls eine Anforderung zählen, wonach die Übertragung über Luftschnittstellen zu erfolgen hat, sofern ein Endnutzer nichts anderes beantragt. Wie die Erfahrung in einigen Mitgliedstaaten gezeigt hat, besteht die Gefahr, dass Endnutzer ohne ihre Einwilligung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden. Auch wenn dies in erster Linie eine Angelegenheit für die Strafverfolgungsbehörden sein sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in Bezug auf den Wechsel des Anbieters jenes Mindestmaß an verhältnismäßigen Maßnahmen zu treffen — einschließlich der Auferlegung angemessener Sanktionen –, das erforderlich ist, um diese Gefahren zu minimieren und zu gewährleisten, dass die Endnutzer während des Anbieterwechsels geschützt sind, ohne dass der Wechsel für sie an Attraktivität verliert. Das Recht auf Nummernübertragung sollte nicht durch Vertragsbedingungen eingeschränkt werden.

(282)

Damit sichergestellt ist, dass der Wechsel und die Übertragung innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen erfolgen, sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Endnutzer von Anbietern unkompliziert und zeitnah zu entschädigen sind, falls eine Vereinbarung zwischen einem Anbieter und einem Endnutzer nicht eingehalten wird. Diese Maßnahmen sollten der Dauer der Verzögerung bis zur Erfüllung der Vereinbarung entsprechen. Die Endnutzer sollten mindestens für Verzögerungen bei der Aktivierung des Dienstes oder der Rufnummerübertragung oder für Diensteunterbrechungen von mehr als einem Arbeitstag und in den Fällen entschädigt werden, in denen der Anbieter vereinbarte Kundendienst- oder Installationstermine versäumt. Zudem könnte eine zusätzliche Entschädigung in Form eines automatischen Entgeltnachlasses für die Fälle vorgesehen werden, in denen der abgebende Anbieter die Dienste weiter bereitstellen muss, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert sind.

(283)

Pakete, die mindestens entweder einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst sowie weitere Dienste, etwa einen öffentlich zugänglichen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst, den linearen Rundfunk und einen Dienst der Maschine-Maschine-Kommunikation oder eine Endeinrichtung, umfassen, sind inzwischen immer weiter verbreitet und ein wichtiger Wettbewerbsfaktor. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte davon ausgegangen werden, dass ein Paket vorliegt, wenn die Bestandteile des Pakets vom selben Anbieter auf Grundlage desselben Vertrags oder eines mit diesem eng zusammenhängenden oder verknüpften Vertrags bereitgestellt oder verkauft werden. Obwohl Pakete häufig Vorteile für die Verbraucher bieten, können sie den Anbieterwechsel aber auch schwierig oder kostenträchtig machen und die Gefahr eines vertraglichen Lock-ins mit sich bringen. Wenn verschiedene Dienste und Endeinrichtungen in einem Paket unterschiedlichen Regeln in Bezug auf die Vertragskündigung und den Wechsel bzw. in Bezug auf die vertragliche Bindung hinsichtlich des Erwerbs von Endeinrichtungen unterliegen, sind die Verbraucher im Hinblick auf das gesamte Paket oder Teile davon effektiv an der Ausübung der ihnen durch diese Richtlinie eingeräumten Rechte auf den Wechsel zu wettbewerbsorientierten Angeboten gehindert. Einige wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Vertragszusammenfassung, Transparenz, Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung sowie den Anbieterwechsel betreffen, sollten deshalb auf alle Elemente eines Pakets anwendbar sein, auch auf Endeinrichtungen, andere Dienste wie digitale Inhalte oder digitale Dienste sowie elektronische Kommunikationsdienste, die von diesen Bestimmungen nicht direkt erfasst werden. Alle Verpflichtungen gegenüber dem Endnutzer, die nach dieser Richtlinie für einen bestimmten elektronischen Kommunikationsdienst gelten, wenn er als unabhängiger Dienst bereitgestellt oder verkauft wird, sollten auch gelten, wenn dieser Dienst Bestandteil eines Pakets ist, das mindestens noch einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfasst. Andere vertragsrechtliche Fragen, wie z. B. die bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen geltenden Abhilfemaßnahmen, sollten durch Vorschriften geregelt werden, die für die jeweiligen Bestandteile des Pakets gelten, z. B. durch die Vertragsbestimmungen für den Warenhandel oder das Angebot von digitalen Inhalten. Jedoch sollten die Verbraucher, wenn sie das Recht haben, einen Bestandteil eines Pakets, das mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfasst, vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit wegen Vertragsverstoßes oder nicht erfolgter Bereitstellung zu kündigen, alle Bestandteile des Pakets kündigen können. Damit sie weiterhin ohne Weiteres den Anbieter wechseln können, sollten Verbraucher auch nicht zwangsweise durch eine De-facto-Verlängerung der ersten Vertragslaufzeit vertraglich an Anbieter gebunden sein.

(284)

Die Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste sind dazu verpflichtet, den Zugang zu Notdiensten über Notrufe bereitzustellen. In Ausnahmefällen, d. h. aufgrund mangelnder technischer Machbarkeit, besteht für sie unter Umständen nicht die Möglichkeit, den Zugang zu Notdiensten oder die Anruferstandortermittlung bereitzustellen. In diesen Fällen sind die Kunden im Vertrag entsprechend darüber zu informieren. Diese Anbieter sollten ihre Kunden hierüber bei Vertragsabschluss im Vertrag in klarer und transparenter Weise aufklären und den Vertrag aktualisieren, falls die Bereitstellung des Zugangs zu Notdiensten geändert wird, beispielsweise auf den Rechnungen. Dabei sollte auch angegeben werden, welche Beschränkungen in Bezug auf das Versorgungsgebiet auf der Grundlage der geplanten technischen Betriebsparameter des Kommunikationsdienstes und der verfügbaren Infrastruktur bestehen. Wird der Dienst nicht über eine Verbindung bereitgestellt, die für eine bestimmte Dienstqualität ausgelegt ist, sollte auch angegeben werden, wie verlässlich der Zugang und die Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort im Vergleich zu einem Dienst sind, der über eine solche Verbindung bereitgestellt wird, wobei der derzeitige Stand der Technik und die bestehenden Qualitätsnormen sowie die in dieser Richtlinie aufgeführten Parameter für die Dienstqualität zu berücksichtigen sind.

(285)

Die Endnutzer sollten die Möglichkeit haben, Notdienste über kostenlose und nicht an Zahlungsmittel gebundene Notrufe mittels Geräten zu erreichen, die nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste ermöglichen, und zwar auch wenn sie Roamingdienste in einem Mitgliedstaat nutzen. Notrufe sind ein Kommunikationsmittel, das nicht nur die Sprachkommunikationsdienste, sondern auch SMS, Nachrichtenübermittlung, Video sowie weitere Kommunikationsarten wie beispielsweise Echtzeittext, Gesamtgesprächsdienste (Total-Conversation-Dienste) und Relay-Dienste, umfasst. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung der Kapazitäten und technischen Ausrüstung der Notrufabfragestellen zu bestimmen, welche nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienste für Notdienste geeignet sind, und sie sollten die Möglichkeit haben, diese Optionen auf Sprachkommunikationsdienste und ihre Äquivalente für Endnutzer mit Behinderungen zu beschränken oder zusätzliche Optionen im Sinne der Vereinbarungen mit den nationalen Notrufabfragestellen hinzuzufügen. Notrufe können im Namen einer Person über das bordeigene Notrufsystem bzw. einen eCall im Sinne der Verordnung (EU) 2015/758 ausgelöst werden.

(286)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste einen zuverlässigen und ordnungsgemäß funktionierenden Zugang zu Notdiensten bereitstellen und dabei nationale Spezifikationen und Kriterien sowie das Leistungsvermögen der nationalen Notrufabfragestellen berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob die Notrufabfragestellen nicht in der Lage sind, Notrufe in mehr als einer Sprache zu bearbeiten. Wird ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst nicht über eine Verbindung bereitgestellt, die für eine bestimmte Dienstqualität ausgelegt ist, kann der Diensteanbieter möglicherweise nicht sicherstellen, dass über seinen Dienst getätigte Notrufe mit der gleichen Zuverlässigkeit zu der am besten geeigneten Notrufabfragestelle geleitet werden. Solchen netzunabhängigen Anbietern, d. h. Anbietern, die nicht mit einem Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze integriert sind, ist es unter Umständen technisch nicht möglich, Angaben zum Anruferstandort bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Normen für eine exakte und zuverlässige Weiterleitung und Verbindung zu den Notdiensten schnellstmöglich festgelegt werden, damit netzunabhängige Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Notdiensten und der Bereitstellung von Angaben zum Anruferstandort in vergleichbarem Maße erfüllen können, wie es von anderen Anbietern solcher Kommunikationsdienste verlangt wird. Wenn solche Normen und die zugehörigen Notrufabfragestellen noch nicht eingeführt wurden, sollten für den Zugang zu Notdiensten keine netzunabhängigen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienste erforderlich sein, es sei denn, dies geschieht auf eine Art und Weise, die technisch machbar und wirtschaftlich ist. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass ein Mitgliedstaat eine einzelne zentrale Notrufabfragestelle für den Empfang von Notrufen benennt. Gleichwohl sollten solche Anbieter die Endnutzer davon in Kenntnis setzen, wenn der Zugang zur einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 oder zu Angaben zum Anruferstandort nicht unterstützt wird.

(287)

Damit die Mitgliedstaaten ihre Berichterstattung und Leistungsmessung in Bezug auf die Entgegennahme und Bearbeitung von Notrufen verbessern, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Wirksamkeit der Einführung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 vorlegen.

(288)

Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit den Unionvorschriften zur Angleichung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen konkrete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Notdienste, einschließlich der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112, für Endnutzer mit Behinderungen, insbesondere für gehörlose Endnutzer, Endnutzer mit einer Hör- oder Sprechbehinderung und taubblinde Endnutzer, zugänglich sind. Dies könnte die Bereitstellung besonderer Endgeräte für Endnutzer mit Behinderungen umfassen, wenn andere Kommunikationswege für sie nicht geeignet sind.

(289)

Es ist wichtig, die einheitliche europäische Notrufnummer 112 besser bekannt zu machen, um den Schutz und die Sicherheit der in der Union reisenden Bürger zu verbessern. Zu diesem Zweck sollten die Bürger auf Reisen in jedem Mitgliedstaat umfassend darüber aufgeklärt werden, dass die einheitliche europäische Notrufnummer 112 als einheitliche Notrufnummer in der gesamten Union benutzt werden kann, und zwar insbesondere durch entsprechende Informationen in internationalen Busbahnhöfen, Bahnhöfen, Häfen oder Flughäfen sowie in Telefonverzeichnissen, Endnutzer- und Rechnungsunterlagen. Hierfür sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich, doch sollte die Kommission die Initiativen der Mitgliedstaaten, um die einheitliche europäische Notrufnummer 112 besser bekannt zu machen, auch weiterhin unterstützen und ergänzen und regelmäßig bewerten, inwieweit der Öffentlichkeit diese Notrufnummer bekannt ist.

(290)

Angaben zum Anruferstandort bei allen Notrufen erhöhen den Schutz und die Sicherheit von Endnutzern und unterstützen die Notdienste bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, vorausgesetzt, die Übermittlung von Notrufen und damit verbundenen Daten an die betreffenden Notdienste ist durch das nationale Notrufabfragestellensystem gewährleistet. Die Entgegennahme und die Nutzung der Angaben zum Anruferstandort — dazu zählen über das Netz bereitgestellte Angaben zum Standort und, sofern verfügbar, über optimierte mobile Geräte bereitgestellte Angaben zum Standort — sollten im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten und Sicherheitsmaßnahmen erfolgen. Unternehmen, die den Standort über das Netz bereitstellen, sollten den Notdiensten Angaben zum Anruferstandort zur Verfügung stellen, sobald der Anruf den Dienst erreicht, und zwar unabhängig von der verwendeten Technologie. Allerdings haben sich auf Endgeräte ausgelegte Technologien zur Standortermittlung aufgrund der über die Satellitensysteme Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems und Galileo und andere globale Satellitennavigationssysteme erhältlichen Daten und die Verfügbarkeit von Wi-Fi-Daten als erheblich genauer und kosteneffizienter erwiesen. Deshalb sollten von Endgeräten stammende Angaben zum Anruferstandort die über das Netz bereitgestellten Daten selbst dann ergänzen, wenn die Daten vom Endgerät erst nach der Herstellung des Notrufs verfügbar werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die von Endgeräten stammenden Angaben zum Anruferstandort gegebenenfalls den am besten geeigneten Notrufabfragestellen zur Verfügung gestellt werden. Dies dürfte nicht immer möglich sein, beispielsweise dann nicht, wenn vom Endgerät oder benutzten interpersonellen Kommunikationsdienst keine Standortdaten übermittelt werden oder es technisch nicht machbar ist, an diese Daten zu gelangen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür sorgen, dass die Notrufabfragestellen nach Möglichkeit in der Lage sind, die verfügbaren Angaben zum Anruferstandort abzurufen und zu verwalten. Die Erstellung und Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort sollten sowohl für den Endnutzer als auch für die Stelle, die die Notrufe entgegennimmt, unabhängig vom Ursprung, z. B. Endgerät oder Netz, und Übertragungsweg, z. B. Sprachkanal, SMS oder IP, kostenlos sein.

(291)

Um auf technische Entwicklungen im Bereich der Präzision von Angaben zum Anruferstandort, des gleichwertigen Zugangs für Endnutzer mit Behinderungen und der Leitwegbestimmung von Notrufen zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle reagieren zu können, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Wege eines delegierten Rechtsakts zur Gewährleistung der Kompatibilität, Interoperabilität, Qualität, Zuverlässigkeit und Kontinuität von Notrufen in der Union Maßnahmen zu beschließen, bei denen es sich um funktionale Bestimmungen zur Festlegung der Rolle der einzelnen Beteiligten in der Kommunikationskette, (z. B. Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, Netzbetreiber oder Notrufabfragestellen), wie auch um technische Bestimmungen zur Festlegung der technischen Mittel zur Einhaltung der funktionalen Bestimmungen handelt. Diese Maßnahmen sollten unbeschadet der Organisation der Notdienste in den Mitgliedstaaten gelten.

(292)

Ein Bürger kann nicht von einem Mitgliedstaat aus Kontakt zu Notdiensten eines anderen Mitgliedstaats aufnehmen, weil die Notdienste seines Mitgliedstaats vielleicht nicht über Kontaktdaten der Notdienste anderer Mitgliedstaaten verfügen. Daher sollte eine unionsweite, sichere Datenbank mit Nummern für eine oder mehrere leitende Notdienststellen in jedem Land eingerichtet werden. Zu diesem Zweck sollte das GEREK eine Datenbank mit E.164-Rufnummern der Notdienste der Mitgliedstaaten führen, sofern nicht schon irgendeine andere Organisation eine solche Datenbank führt, damit die Notdienste eines Mitgliedstaats für die Notdienste eines anderen Mitgliedstaats erreichbar sind.

(293)

Was die Übermittlung von öffentlichen Warnungen vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen über elektronische Kommunikationsdienste anbelangt, so gibt es divergierende nationale Rechtsvorschriften. Um das diesbezügliche Recht einander anzugleichen, sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, dass dort, wo öffentliche Warnsysteme vorhanden sind, die Anbieter mobiler nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste allen betroffenen Endnutzern öffentliche Warnungen übermitteln. Als betroffene Endnutzer sollten Endnutzer gelten, die sich im fraglichen Zeitraum in den möglicherweise von den drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen betroffenen geografischen Gebieten, die von den zuständigen Behörden bestimmt werden, aufhalten.

(294)

Wenn sichergestellt ist, dass alle betroffenen Endnutzer, unabhängig von ihrem Wohnort oder Wohnsitzmitgliedstaat, tatsächlich erreicht werden können und dabei ein optimaler Datenschutz besteht, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass öffentliche Warnungen durch öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste, mit Ausnahme von mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und für den Rundfunk genutzten Übertragungsdiensten oder einen Internetzugangsdienst übertragene mobile Anwendung übermittelt werden. Zur Information der Endnutzer bei ihrer Einreise in einen Mitgliedstaat über das Bestehen eines solchen öffentlichen Warnsystems sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Endnutzer automatisch, ohne unangemessene Verzögerung und kostenlos über SMS leicht verständliche Informationen darüber erhalten, wie sie öffentliche Warnungen empfangen können, einschließlich über mobile Endeinrichtungen ohne Internetzugangsdienste. Öffentliche Warnungen, die nicht über mobile nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste übermittelt werden, sollten für die Endnutzer leicht zu empfangen sein. Stützt sich ein öffentliches Warnsystem auf eine Anwendung, so sollten die Endnutzer sich nicht bei den Behörden oder dem Anbieter der Anwendung anmelden oder registrieren müssen. Die Verwendung von Standortdaten der Endnutzer sollte im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG erfolgen. Die Übermittlung öffentlicher Warnungen sollte für die Endnutzer kostenlos sein. Im Rahmen der Überprüfung der Umsetzung dieser Richtlinie könnte die Kommission auch prüfen, ob es im Einklang mit dem Unionsrecht möglich und machbar ist, ein einziges unionsweites öffentliches Warnsystem einzurichten, mit dem die Öffentlichkeit im Falle von drohenden oder beginnenden Katastrophen oder größeren Notfällen in verschiedenen Mitgliedstaaten gewarnt werden kann.

(295)

Die Mitgliedstaaten sollten selbst bestimmen können, ob Vorschläge für alternative Systeme zu mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten derartigen Diensten wirklich gleichwertig sind, wobei den entsprechenden Leitlinien des GEREK weitestmöglich Rechnung zu tragen ist. Diese Leitlinien sollten nach Konsultation der für die Notrufabfragestellen verantwortlichen nationalen Behörden ausgearbeitet werden, damit die Notfallexperten bei ihrer Ausarbeitung eine Rolle spielen und die Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten dieselbe Auffassung davon haben, was für die vollständige Verwirklichung derartiger öffentlicher Warnsysteme in den Mitgliedstaaten benötigt wird, wobei zugleich zu gewährleisten ist, dass Unionsbürger bei Reisen in einen anderen Mitgliedstaat wirklich geschützt sind.

(296)

Im Einklang mit den Zielen der Charta und den im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen niedergelegten Verpflichtungen sollte der Rechtsrahmen gewährleisten, dass alle Endnutzer, auch Endnutzer mit Behinderungen, ältere Menschen und Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen, einen einfachen und gleichwertigen Zugang zu erschwinglichen, hochwertigen Diensten haben, und zwar unabhängig davon, an welchem Ort in der Union sie ansässig sind. Die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Erklärung Nr. 22 sieht vor, dass die Organe der Union bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 114 AEUV den Bedürfnissen von Personen mit Behinderungen Rechnung tragen.

(297)

Damit Endnutzer mit Behinderungen den Wettbewerb und die Auswahl an Diensteanbietern nutzen können, über die die Mehrheit anderer Endnutzer verfügt, sollten die zuständigen Behörden erforderlichenfalls und unter Berücksichtigung nationaler Voraussetzungen und nach Konsultation von Endnutzern mit Behinderungen angeben, welche Verbraucherschutzanforderungen Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in Bezug auf Endnutzer mit Behinderungen zu erfüllen haben. Zu solchen Anforderungen kann insbesondere gehören, dass Anbieter gewährleisten müssen, dass Endnutzer mit Behinderungen ihre Dienste zu Bedingungen, einschließlich Preise, Tarife und Qualität, nutzen können, die den für andere Endnutzer geltenden Bedingungen entsprechen, ungeachtet zusätzlicher Kosten, die diesen Anbietern entstehen. Sie können auch Anforderungen an die Vorleistungsvereinbarungen zwischen Anbietern umfassen. Um eine unzumutbare Belastung der Diensteanbieter zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Ziele der Gleichwertigkeit des Zugangs und der Auswahlmöglichkeiten auch ohne solche Maßnahmen erreicht werden können.

(298)

Zusätzlich zum Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen legt diese Richtlinie neue strengere Anforderungen für die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit in Bezug auf zugehörige Endgeräte sowie Sonderausrüstung und Sonderdienste für Endnutzer mit Behinderungen fest. Deshalb ist die entsprechende, in der Richtlinie 2002/22/EG vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verfügbarkeit von Endeinrichtungen für Endnutzer mit Behinderungen zu fördern, nun obsolet und sollte aufgehoben werden.

(299)

Wirksamer Wettbewerb besteht inzwischen im Bereich der Bereitstellung von Verzeichnisauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen unter anderem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission (39). Um diesen wirksamen Wettbewerb zu erhalten, sollten alle Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste, die ihren Endnutzern Nummern aus einem Nummerierungsplan zuweisen, weiterhin verpflichtet sein, einschlägige Informationen auf gerechte, kostenorientierte und nichtdiskriminierende Weise zur Verfügung zu stellen.

(300)

Die Endnutzer sollten über ihr Recht zu entscheiden, ob sie in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden wollen, informiert werden. Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste sollten die Entscheidung des Endnutzers respektieren, wenn sie Anbietern von Auskunftsdienten entsprechende Daten zur Verfügung stellen. Das Recht des Endnutzers auf Privatsphäre im Zusammenhang mit der Aufnahme seiner personenbezogenen Daten in ein öffentliches Verzeichnis ist in Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG verankert.

(301)

Bei Maßnahmen auf der Vorleistungsebene zur Sicherstellung der Aufnahme von Endnutzerdaten in Datenbanken sollten die Standards für den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG, eingehalten werden. Die kosten-orientierte Bereitstellung solcher Daten für Diensteanbieter mit der Möglichkeit für Mitgliedstaaten, einen zentralen Mechanismus für die Übermittlung vollständiger zusammengefasster Informationen an die Anbieter von Verzeichnisdiensten einzuführen und Netzzugang zu angemessenen und transparenten Bedingungen bereitzustellen, sollte gewährleistet sein, damit Endnutzer in den vollen Genuss des Wettbewerbs in diesem Bereich gelangen, was weitgehend die Abschaffung der Regulierung auf Endkundenebene für diesen Dienst und das Angebot von Verzeichnisdiensten zu angemessenen und transparenten Bedingungen ermöglicht hat.

(302)

Seit der Abschaffung der Universaldienstverpflichtung für Verzeichnisauskunftsdienste und angesichts der Existenz eines funktionierenden Marktes für solche Dienste ist das Recht auf den Zugang zu Verzeichnisauskunftsdiensten nicht mehr erforderlich. Die nationalen Regulierungs-behörden sollten aber dennoch die Möglichkeit haben, Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen und Bedingungen aufzuerlegen, damit der Fortbestand des Zugangs und des Wettbewerbs auf diesem Markt gewährleistet bleibt.

(303)

Die Endnutzer sollten über die Garantie der Interoperabilität aller Geräte verfügen, die innerhalb der Union für den Rundfunkempfang in neuen Fahrzeugen der Klasse M und den Digitalfernsehempfang verkauft werden. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, ein Mindestmaß an harmonisierten Normen für solche Geräte vorzuschreiben. Diese Normen könnten von Zeit zu Zeit entsprechend der Weiterentwicklung der Technik und des Markts angepasst werden.

(304)

Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität von für Verbraucher bestimmten Funkempfängern zu erlassen, sollten diese Hörfunkdienste empfangen und wiedergeben können, die über den digitalen terrestrischen Rundfunk oder IP-Netze bereitgestellt werden, damit die Interoperabilität aufrechterhalten bleibt. Hierdurch lässt sich auch die öffentliche Sicherheit verbessern, denn den Nutzern steht ein breiteres Spektrum von Technologien zur Verfügung, mit denen sie in den Mitgliedstaaten Notfallinformationen abrufen und empfangen können.

(305)

Es ist wünschenswert, dass die Verbraucher bei digitalen Fernsehgeräten eine möglichst umfassende Zusammenschaltung vornehmen können. Die Interoperabilität stellt ein Konzept dar, das sich im Kontext dynamischer Märkte weiterentwickelt. Die Normungsorganisationen sollten alles daran setzen, eine Weiterentwicklung geeigneter Normen parallel zu den betreffenden Technologien zu gewährleisten. Ferner ist es wichtig sicherzustellen, dass digitale Fernsehgeräte Anschlüsse für die Übertragung aller erforderlichen Komponenten eines digitalen Signals einschließlich der Audio- und Videodaten, der Zugangskontrollinformationen, der dienstrelevanten Daten, des Befehlssatzes für die API angeschlossener Geräte und der Kopierschutzinformationen aufweisen. Mit dieser Richtlinie sollte daher sichergestellt werden, dass der Funktionsumfang, der Anschlüssen zugehörig oder darin integriert ist, nicht durch Netzbetreiber, Diensteanbieter oder Gerätehersteller eingeschränkt wird und sich parallel zur technischen Entwicklung weiterentwickelt. Für die Darstellung und Präsentation vernetzter Fernsehdienste ist die Herausbildung einer gemeinsamen Norm durch die Marktteilnehmer für die Verbraucher von Vorteil. Im Rahmen der Verträge sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission politische Initiativen zur Förderung dieser Entwicklung ergreifen können.

(306)

Die Vorschriften über die Interoperabilität der für Verbraucher bestimmten Hörfunk- und Fernsehgeräte stehen dem nicht entgegen, dass Autofunkempfänger in neuen Fahrzeugen der Klasse M auch Hörfunkdienste empfangen und wiedergeben können, die über den analogen terrestrischen Rundfunk bereitgestellt werden, und diese Vorschriften stehen dem auch nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten Verpflichtungen vorschreiben können, mit denen sichergestellt wird, dass digitale Funkempfänger analoge terrestrische Rundfunksendungen empfangen und wiedergeben können.

(307)

Unbeschadet des Unionsrechts hindert die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, technische Vorschriften für Geräte für digitales terrestrisches Fernsehen zu erlassen, um die Umstellung der Verbraucher auf die neuen Normen für den terrestrischen Rundfunk vorzubereiten und zu verhindern, dass Geräte, die diese Normen nicht erfüllen, weiter in Umlauf gebracht werden.

(308)

Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen Übertragungsverpflichtungen aufzuerlegen; diese sollten jedoch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht klar umrissenen Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie sollten verhältnismäßig und transparent sein. Übertragungspflichten sollten für von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Hörfunk- und Fernsehkanäle sowie ergänzende Dienste festgelegt werden können. Die von den Mitgliedstaaten auferlegten Pflichten sollten zumutbar sein, das heißt sie sollten unter Berücksichtigung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und transparent sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten in ihrem nationalen Recht objektiv begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, verhältnismäßig und genau definiert sind. Die Pflichten sollten so gestaltet werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in Infrastrukturen bieten.

(309)

Die Übertragungspflichten sollten regelmäßig mindestens alle fünf Jahre überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt halten und um sicherzustellen, dass sie weiterhin in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen. Gegebenenfalls könnte im Rahmen solcher Pflichten ein angemessenes Entgelt vorgesehen werden, das im nationalen Recht festzulegen wäre. In einem solchen Fall sollte im nationalen Recht auch die Methode für die Berechnung des angemessenen Entgelts festgelegt werden. Diese Methode sollte mit Abhilfemaßnahmen für den Netzzugang im Einklang stehen, die die nationalen Regulierungsbehörden Anbietern von für den Rundfunk genutzten Übertragungsdiensten vorschreiben können, die als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden. Wurde vor dem 20. Dezember 2018 ein befristeter Vertrag geschlossen, in dem eine andere Methode vorgesehen ist, so sollte diese Methode jedoch für die Laufzeit des Vertrags weiterhin angewandt werden dürfen. Ist das Entgelt nicht im nationalen Recht geregelt, so sollten die Anbieter von Hörfunk- und Fernsehkanälen und die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze, die für die Übertragung dieser Hörfunk- und Fernsehkanäle genutzt werden, sich vertraglich über ein angemessenes Entgelt einigen können.

(310)

Zu den elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gehören Kabelfernsehnetze, IP-TV, Satellitenrundfunknetze und terrestrische Rundfunknetze. Hierzu können auch andere Netze gehören, sofern diese von einer erheblichen Zahl von Endnutzern als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen genutzt werden. Übertragungspflichten für die analoge Übertragung von Fernsehsendungen sollten nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn ohne diese Verpflichtung bei einem wesentlichen Teil der Endnutzer erhebliche Störungen verursacht würden oder es für bestimmte Fernsehkanäle keine anderen Übertragungsmittel gibt. Übertragungspflichten können die Übermittlung von Diensten einschließen, die eigens auf einen gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen zugeschnitten sind. Dementsprechend umfassen die ergänzenden Dienste auch Dienste, die den Zugang für Endnutzer mit Behinderungen erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel für gehörlose oder hörgeschädigte Endnutzer, Audiobeschreibung, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung, und könnten sie erforderlichenfalls auch den Zugang zu den diesbezüglichen Ursprungsdaten beinhalten. In Anbetracht der zunehmenden Bereitstellung und Nutzung vernetzter Fernsehdienste und der nach wie vor bestehenden Bedeutung elektronischer Programmführer für die Auswahlmöglichkeiten der Endnutzer kann die Übermittlung programmbezogener Daten, die für die Unterstützung von Funktionen des vernetzten Fernsehens und elektronischer Programmführer erforderlich sind, in die Übertragungspflichten aufgenommen werden. Solche programmbezogenen Daten sollten Informationen über den Programminhalt und die Art des Zugangs beinhalten können, jedoch nicht den Programminhalt selbst.

(311)

Einrichtungen für die Anruferidentifizierung sind in modernen Telefonvermittlungsstellen in der Regel vorhanden und können daher immer öfter mit geringem Aufwand oder ohne Aufwand bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten brauchen die Bereitstellung solcher Einrichtungen nicht vorzuschreiben, wenn diese bereits verfügbar sind. Die Richtlinie 2002/58/EG schützt die Privatsphäre der Nutzer im Rahmen des Einzelverbindungsnachweises, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre mit Hilfe der Funktion „Anruferidentifizierung“ wahrzunehmen. Die europaweite Entwicklung dieser Einrichtungen würde den Verbrauchern zugutekommen und wird durch diese Richtlinie gefördert. Eine gängige Praxis von Anbietern von Internetzugangsdiensten ist es, Kunden eine E-Mail-Adresse unter Verwendung ihres Handelsnamens oder ihrer Marke zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Anbieter solcher Dienste zu verpflichten, den Endnutzern auf Anfrage entweder Zugang zu ihren E-Mails zu gewähren oder eine Übertragung der E-Mails auf das oder die jeweilige(n) E-Mail-Konto oder -Konten zu ermöglichen, damit sichergestellt wird, dass Endnutzer nicht aus Gründen eines möglichen Zugangsverlusts zu ihren E-Mails an einen Anbieter gebunden sind. Diese Möglichkeit sollte kostenlos und für einen von der nationalen Regulierungsbehörde als angemessen erachteten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden.

(312)

Die Veröffentlichung von Informationen seitens der Mitgliedstaaten stellt sicher, dass die Marktteilnehmer sowie potenzielle Neueinsteiger ihre Rechte und Pflichten kennen und wissen, wo genaue einschlägige Informationen zu finden sind. Veröffentlichungen im nationalen amtlichen Publikationsorgan unterstützen die interessierten Kreise in anderen Mitgliedstaaten bei der Suche nach relevanten Informationen.

(313)

Um die Wirksamkeit und die Effizienz des europaweiten Marktes im Bereich der elektronischen Kommunikation sicherzustellen, sollte die Kommission eine Überwachungsfunktion wahrnehmen und Informationen über die Gebühren, die Einfluss auf die Festlegung des Preises für die Endnutzer haben, veröffentlichen.

(314)

Um festzustellen, ob das Unionsrecht korrekt angewandt wird, muss die Kommission wissen, welche Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden und welche Verpflichtungen die nationalen Regulierungsbehörden den Marktteilnehmern auferlegt haben. Deshalb ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen nicht nur auf nationaler Ebene veröffentlichen, sondern auch der Kommission vorlegen. Wenn die Mitgliedstaaten gehalten sind, der Kommission Angaben zu übermitteln, so sollten sie diese Übermittlung auf elektronischem Wege vornehmen können, sofern geeignete Authentifizierungsverfahren vereinbart werden.

(315)

Um Marktentwicklungen sowie gesellschaftliche und technische Entwicklungen einschließlich der Entwicklung technischer Normen berücksichtigen, den Gefahren für die Sicherheit von Netzen und Diensten begegnen und den effektiven Zugang zu Notdiensten über Notrufe gewährleisten zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung eines unionsweiten einheitlichen Zustellungshöchstentgelts auf den Fest- und Mobilfunkmärkten, dem Ergreifen von Maßnahmen im Zusammenhang mit Notrufen in der Union und der Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (40) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind

(316)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Annahme von Beschlüssen zur Beseitigung grenzüberschreitender funktechnischer Störungen zwischen Mitgliedstaaten, zur Festlegung einer harmonisierten oder koordinierten Vorgehensweise zum Zweck des Angehens der uneinheitlichen Umsetzung des allgemeinen Regulierungskonzeptes zur Regulierung der Märkte der elektronischen Kommunikation durch die nationalen Regulierungsbehörden, und der Vergabe von Nummern, einschließlich Nummernbereiche, Übertragbarkeit von Nummern und Kennungen, Systeme für die Nummern- oder Adressenumsetzung und Zugang zum Notrufdienst durch die einheitliche europäische Notrufnummer 112, zur Festlegung verbindlicher Normen oder Spezifikationen oder zur Streichung von Normen oder Spezifikationen aus dem verbindlichen Teil der Normenliste, zur Festlegung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten und der Umstände, Format und Verfahren für die Mitteilung von Sicherheitsvorfällen, zur Festlegung relevanter, öffentlich zugänglicher Einzelheiten zu handelbaren individuellen Nutzungsrechten zum Zeitpunkt ihrer Schaffung in standardisierter elektronischer Form; zur Festlegung der physikalischen und technischen Merkmale drahtloser Zugangspunkten mit geringer Reichweite, zur Ermächtigung einer nationalen Regulierungsbehörde Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, Verpflichtungen in Bezug auf Zugang oder Zusammenschaltung aufzuerlegen, oder ihr dies zu untersagen, zur Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche, um eine unbefriedigte grenzüberschreitende oder europaweite Nachfrage nach Nummerierungsressourcen zu decken, und zur Festlegung des Musters der Vertragszusammenfassungen, die den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) ausgeübt werden.

(317)

Die Kommission sollte außerdem in der Lage sein, soweit erforderlich und unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK Empfehlungen im Zusammenhang mit der Abgrenzung der relevanten Produkt- und Dienstmärkte, den Notifizierungen im Rahmen des Verfahrens zur Konsolidierung des Binnenmarkts und der einheitlichen Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens abzugeben.

(318)

Die Kommission sollte die Funktionsweise dieser Richtlinie regelmäßig überprüfen, um insbesondere festzustellen, ob aufgrund veränderter technologischer oder marktbezogener Bedingungen Änderungen vonnöten sind.

(319)

Bei ihrer Überprüfung der Funktionsweise dieser Richtlinie sollte die Kommission bewerten, ob angesichts der Marktentwicklung sowie im Interesse sowohl des Wettbewerbs als auch des Verbraucherschutzes weiterhin eine Notwendigkeit für Vorschriften zur sektorspezifischen Vorabregulierung besteht oder ob diese Vorschriften angepasst oder aufgehoben werden sollten. Da mit dieser Richtlinie neuartige Konzepte in die Regulierung des Sektors der elektronischen Kommunikation aufgenommen werden, so z. B. die Möglichkeit der Ausweitung der Anwendung symmetrischer Verpflichtungen, die sich den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinaus erstrecken, und die regulatorische Behandlung von Ko-Investitionen, sollte der Bewertung ihres Funktionierens besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

(320)

Künftige Technologie- und Marktentwicklungen, insbesondere der Wandel bei der Nutzung der verschiedenen elektronischen Kommunikationsdienste und ihrer Fähigkeit, einen effektiven Zugang zu Notdiensten zu gewährleisten, könnten die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in Bezug auf Endnutzerrechte gefährden. Daher sollte das GEREK diese Entwicklungen in den Mitgliedstaaten beobachten und regelmäßig Stellungnahmen mit einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf die praktische Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Endnutzer veröffentlichen. Die Kommission sollte unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK einen Bericht veröffentlichen und einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, wenn sie dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie als notwendig erachtet.

(321)

Die Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und Artikel 5 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU sollten aufgehoben werden.

(322)

Die Kommission sollte den Übergang von dem bestehenden Rechtsrahmen auf den neuen Rechtsrahmen fortlaufend verfolgen.

(323)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines harmonisierten und vereinfachten Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und elektronische Kommunikationsdienste sowie für zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste, für die Bedingungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Netzen und Diensten, für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen, den Zugang zu und der Zusammenschaltung von elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen und den Schutz der Endnutzer von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(324)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (42) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(325)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den aufgehobenen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der nicht geänderten Bestimmungen ergibt sich aus den aufgehobenen Richtlinien.

(326)

Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TEIL I

RAHMEN (ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ORGANISATION DES SEKTORS)

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH, ZIELE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Gegenstand, Ziel und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziel

(1)   Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsnetze, elektronischer Kommunikationsdienste, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen errichtet. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden und gegebenenfalls der anderen zuständigen Behörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die unionsweit die harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.

(2)   Die Ziele dieser Richtlinie sind,

a)

die Errichtung eines Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der den Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität bewirkt, einen nachhaltigen Wettbewerb und die Interoperabilität der elektronischen Kommunikationsdienste sowie die Zugänglichkeit und die Sicherheit von Netzen und Diensten gewährleistet und die Interessen der Endnutzer fördert; und

b)

die Bereitstellung unionsweiter hochwertiger, erschwinglicher, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten und die Fälle zu regeln, in denen die Bedürfnisse von Endnutzern — einschließlich Nutzern mit Behinderungen im Hinblick darauf, dass sie in gleicher Weise wie andere Zugang zu den Diensten haben — durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können, sowie die notwendigen Endnutzerrechte festzulegen.

(3)   Von dieser Richtlinie unberührt bleiben:

a)

Verpflichtungen, die durch nationales Recht aufgrund des Unionsrechts oder durch Rechtsvorschriften der Union für Dienste auferlegt werden, die mit Hilfe elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erbracht werden;

b)

die von der Union oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik;

c)

die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten für Zwecke der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit sowie für die Verteidigung ergriffen werden;

d)

die Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) 2015/2120 sowie die Richtlinie 2014/53/EU.

(4)   Die Kommission, das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (im Folgenden „GEREK“) und die betroffenen Behörden gewährleisten die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch sie.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„elektronisches Kommunikationsnetz“: Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen — einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;

2.

„Netz mit sehr hoher Kapazität“: entweder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, oder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann; die Netzleistung kann als vergleichbar gelten, unabhängig davon, ob der Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Netz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist;

3.

„länderübergreifende Märkte“: Märkte im Sinne des Artikels 65, die die Union oder einen wesentlichen Teil davon, der in mehr als einem Mitgliedstaat liegt, umfassen;

4.

„elektronische Kommunikationsdienste“: gewöhnlich gegen Entgelt über elektronische Kommunikationsnetze erbrachte Dienste, die — mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben — folgende Dienste umfassen:

a)

„Internetzugangsdienste“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120,

b)

interpersonelle Kommunikationsdienste und

c)

Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;

5.

„interpersoneller Kommunikationsdienst“: gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über elektronische Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;

6.

„nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst“: ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der entweder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne, herstellt oder die Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;

7.

„nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“: ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne, herstellt noch die Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;

8.

„öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz“: ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;

9.

„Netzabschlusspunkt“: der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz bereitgestellt, und der in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet wird, die mit der Nummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann;

10.

„zugehörige Einrichtungen“: die mit einem elektronischen Kommunikationsnetz oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;

11.

„zugehöriger Dienst“: ein mit einem elektronischen Kommunikationsnetz oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundener Dienst, welcher die Bereitstellung, Eigenerbringung oder automatisierte Erbringung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage ist; hierzu gehören Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer (EPG) sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;

12.

„Zugangsberechtigungssystem“: jede technische Maßnahme, jedes Authentifizierungssystem und/oder jede Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer anderen Form der vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;

13.

„Nutzer“: eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;

14.

„Endnutzer“: ein Nutzer, der keine öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;

15.

„Verbraucher“: jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt;

16.

„Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes“: die Errichtung, der Betrieb, die Kontrolle oder die Zurverfügungstellung eines derartigen Netzes;

17.

„erweiterte digitale Fernsehgeräte“: Set-Top-Boxen zur Verbindung mit Fernsehgeräten und integrierte digitale Fernsehgeräte zum Empfang digitaler interaktiver Fernsehdienste;

18.

„Anwendungsprogramm-Schnittstelle“ oder „API“: die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt wird, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehgeräten für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste;

19.

„Funkfrequenzzuweisung“: die Benennung eines bestimmten Funkfrequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Funkkommunikationsdienst oder mehrere Arten von Funkkommunikationsdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;

20.

„funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, Unions- oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;

21.

„Sicherheit von Netzen und Diensten“: die Fähigkeit elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese elektronischen Kommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen;

22.

„Allgemeingenehmigung“: der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können;

23.

„drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite“: eine kleine Anlage mit geringer Leistung und geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die lizenzierte oder lizenzfreie Funkfrequenzen oder eine Kombination davon nutzt und den Nutzern einen von der Netztopologie der Festnetze oder Mobilfunknetze unabhängigen drahtlosen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen ermöglicht, als Teil elektronischen Kommunikationsnetzes genutzt werden und mit einer oder mehreren das Erscheinungsbild wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein kann;

24.

„lokales Funknetz“ oder „Funk-LAN“: ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht-exklusive harmonisierte Funkfrequenzen nutzt;

25.

„harmonisierte Funkfrequenzen“: Funkfrequenzen, für die harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt worden sind;

26.

„gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen“: Zugang von zwei oder mehr Nutzern zu denselben Funkfrequenzbändern im Rahmen einer bestimmten Regelung für die gemeinsame Nutzung, der auf der Grundlage einer Allgemeingenehmigung, individueller Nutzungsrechte von Frequenzen oder einer Kombination davon genehmigt wurde, auch im Rahmen von Regulierungskonzepten wie dem lizenzierten gemeinsamen Zugang, der die gemeinsame Nutzung eines Funkfrequenzbands erleichtern soll, einer verbindlichen Vereinbarung aller Beteiligten unterliegt und mit den in ihren Nutzungsrechten von Frequenzen festgelegten Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung im Einklang steht, um allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garantieren; die Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt davon unberührt;

27.

„Zugang“: die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten; dies umfasst unter anderem Folgendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Festnetzen und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;

28.

„Zusammenschaltung“: ein Sonderfall des Zugangs, der zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt wird, und zwar mittels der physischen und logischen Verbindung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen, soweit solche Dienste von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden;

29.

„Betreiber“: ein Unternehmen, das ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt, oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist;

30.

„Teilnehmeranschluss“: der physische von elektronischen Kommunikationssignalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz verbunden wird;

31.

„Anruf“: eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;

32.

„Sprachkommunikationsdienst“: ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter elektronischer Kommunikationsdienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Nummerierungsplans ermöglicht;

33.

„geografisch gebundene Nummer“: eine Nummer eines nationalen Nummerierungsplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird;

34.

„geografisch nicht gebundene Nummer“: eine Nummer eines nationalen Nummerierungsplans, bei der es sich nicht um eine geografisch gebundene Nummer handelt, wie die Nummern für Mobiltelefone, gebührenfreie Dienste und Sonderdienste mit erhöhtem Tarif;

35.

„Gesamtgesprächsdienst“ (Total-Conversation-Dienst): ein Multimedia-Gesprächsdienst in Echtzeit, der die bidirektionale symmetrische Echtzeitübertragung von Video-Bewegtbildern, Text und Sprache zwischen Nutzern an zwei oder mehr Standorten ermöglicht;

36.

„Notrufabfragestelle“: ein physischer Ort, an dem Notrufe unter der Verantwortung einer öffentlichen Stelle oder einer von dem Mitgliedstaat anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen werden;

37.

„am besten geeignete Notrufabfragestelle“: eine Notrufabfragestelle, die von den zuständigen Behörden für Notrufe aus einem bestimmten Gebiet oder für bestimmte Arten von Notrufen eingerichtet wird;

38.

„Notruf“: eine Kommunikationsverbindung zwischen einem Endnutzer und der Notrufabfragestelle mittels interpersoneller Kommunikationsdienste, um von Notdiensten Nothilfe anzufordern und zu erhalten;

39.

„Notdienst“: ein von einem Mitgliedstaat als solcher anerkannter Dienst, der entsprechend dem nationalen Recht eine sofortige und schnelle Hilfe in Situationen leistet, in denen insbesondere eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht;

40.

„Angaben zum Anruferstandort“: in einem öffentlichen Mobilfunknetz die verarbeiteten Daten, die aus der Netzinfrastruktur oder von einem mobilen Gerät stammen und denen zu entnehmen ist, an welchem geografischen Standort sich die mobile Endeinrichtung eines Endnutzers befindet, und in einem öffentlichen Festnetz die Angaben zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts;

(41)

„Endeinrichtung“: Eine Endeinrichtung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/63/EG (43) der Kommission;

(42)

„Sicherheitsvorfall“: Ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten.

KAPITEL II

Ziele

Artikel 3

Allgemeine Ziele

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die zur Erreichung der in Absatz 2 vorgegebenen Ziele erforderlich und verhältnismäßig sind. Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) und das GEREK tragen ebenfalls zur Erfüllung dieser Ziele bei.

Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dazu bei, dass Maßnahmen umgesetzt werden, mit denen die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit, die kulturelle und sprachliche Vielfalt und der Medienpluralismus gefördert werden.

(2)   Im Rahmen dieser Richtlinie verfolgen die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie das GEREK, die Kommission und die Mitgliedstaaten sämtliche nachstehenden Ziele, wobei die Auflistung keiner Rangfolge der Prioritäten entspricht:

a)

Förderung der Konnektivität von sowie des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen — einschließlich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen — mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und Unternehmen der Union;

b)

Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und zugehöriger Einrichtungen — einschließlich eines effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs — und des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und zugehöriger Dienste;

c)

Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Binnenmarkts, indem sie verbleibende Hindernisse für Investitionen in elektronische Kommunikationsnetze, elektronische Kommunikationsdienste, zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste sowie für deren Bereitstellung in der gesamten Union abbauen helfen und die Schaffung konvergierender Bedingungen hierfür erleichtern, gemeinsame Regeln und vorhersehbare Regulierungskonzepte entwickeln und ferner die wirksame, effiziente und koordinierte Nutzung von Funkfrequenzen, offene Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze, die Bereitstellung, Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und die durchgehende Konnektivität fördern;

d)

Förderung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Union, indem sie die Konnektivität und breite Verfügbarkeit und Nutzung von Netzen — einschließlich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen — mit sehr hoher Kapazität wie auch von elektronischen Kommunikationsdiensten gewährleisten, indem sie größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs ermöglichen, die Sicherheit der Netze und Dienste aufrechterhalten, mittels der erforderlichen sektorspezifischen Vorschriften ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherstellen und die Bedürfnisse — wie z. B. erschwingliche Preise — bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Endnutzern mit Behinderungen, älteren Endnutzern und Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen berücksichtigen.

(3)   Wenn die Kommission hinsichtlich der Wirksamkeit der im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen des Mitgliedstaats Referenzwerte festlegt und Berichte erstellt, wird sie erforderlichenfalls von den Mitgliedstaaten, den nationalen Regulierungsbehörden, dem GEREK und der Gruppe für Frequenzpolitik unterstützt.

(4)   Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden gehen bei der Verfolgung der in Absatz 2 genannten und in diesem Absatz festgelegten politischen Ziele unter anderem so vor, dass sie

a)

die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume und im Wege der Zusammenarbeit untereinander, mit dem GEREK, mit der Gruppe für Frequenzpolitik und mit der Kommission ein einheitliches Regulierungskonzept wahren;

b)

gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;

c)

das Unionsrecht in technologieneutraler Weise anwenden, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele des Absatzes 2 vereinbar ist;

d)

effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsnachfragern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden;

e)

die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Infrastrukturen, Wettbewerb, Gegebenheiten der Endnutzer und insbesondere der Verbraucher, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten herrschen, — auch in Bezug auf die von natürlichen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht verwaltete lokale Infrastruktur — gebührend berücksichtigen;

f)

regulatorische Vorabverpflichtungen nur insoweit auferlegen, wie es notwendig ist, um im Interesse der Endnutzer einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb zu gewährleisten, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden unparteiisch, objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig handeln.

Artikel 4

Strategische Planung und Koordinierung der Funkfrequenzpolitik

(1)   Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission bei der strategischen Planung, Koordinierung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Union im Einklang mit den Strategien der Union für die Einrichtung und Funktionsweise des Binnenmarkts im Bereich der elektronischen Kommunikation zusammen. Zu diesem Zweck berücksichtigen sie unter anderem in Zusammenhang mit den Politikbereichen der Union stehende wirtschaftliche, sicherheitstechnische, gesundheitliche, kulturelle, wissenschaftliche, soziale und technische Aspekte sowie Aspekte des öffentlichen Interesses und der freien Meinungsäußerung wie auch die verschiedenen Interessen der Nutzerkreise von Funkfrequenzen mit dem Ziel, die Nutzung der Funkfrequenzen zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden.

(2)   In Zusammenarbeit miteinander und mit der Kommission fördern die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Union und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung der Funkfrequenzen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation erforderlich sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten über die Gruppe für Frequenzpolitik miteinander und mit der Kommission gemäß Absatz 1 sowie mit dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Ersuchen im Hinblick auf die strategische Planung und die Koordinierung der Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Union zusammen, indem sie

a)

im Hinblick auf die Umsetzung dieser Richtlinie vorbildliche Verfahren in Funkfrequenzen betreffenden Angelegenheiten ausarbeiten;

b)

im Hinblick auf die Umsetzung dieser Richtlinie und andere Rechtsvorschriften der Union und auf die Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Binnenmarkts die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern;

c)

ihre Konzepte für die Zuweisung und Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen miteinander abstimmen und Berichte oder Stellungnahmen zu Funkfrequenzen betreffenden Angelegenheiten veröffentlichen.

Das GEREK wirkt in Fragen, die seine Zuständigkeiten hinsichtlich Marktregulierung und Wettbewerb in Bezug auf Funkfrequenzen betreffen, mit.

(4)   Die Kommission kann unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik dem Europäischen Parlament und dem Rat Gesetzgebungsvorschläge zur Aufstellung von Mehrjahresprogrammen im Bereich der Funkfrequenzpolitik zur Festlegung politischer Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung im Einklang mit dieser Richtlinie sowie zur Freigabe harmonisierter Funkfrequenzen für die gemeinsame Nutzung oder Nutzung, die nicht individuellen Rechten unterliegt, vorlegen.

TITEL II

INSTITUTIONELLE STRUKTUR UND VERWALTUNG

KAPITEL I

Nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden

Artikel 5

Nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben von zuständigen Behörden wahrgenommen werden.

Im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie haben die nationalen Regulierungsbehörden zumindest folgende Aufgaben:

a)

Durchführung der Vorabregulierung der Märkte einschließlich der Auferlegung von Verpflichtungen zur Zugangsgewährung und Zusammenschaltung;

b)

Gewährleistung der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen;

c)

Durchführung der Funkfrequenzverwaltung und diesbezüglicher Beschlüsse oder, wenn diese Aufgaben anderen zuständigen Behörden übertragen wurden, Beratung in Bezug auf die Marktgestaltungs- und Wettbewerbsaspekte nationaler Verfahren in Bezug auf die Funkfrequenznutzungsrechte für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste;

d)

Beitrag zum Schutz der Endnutzerrechte im Sektor der elektronischen Kommunikation, gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden;

e)

Bewertung und genaue Überwachung von Marktgestaltungs- und Wettbewerbsfragen betreffend den Zugang zum offenen Internet;

f)

Bewertung der unzumutbaren Belastung und Berechnung der Nettokosten der Bereitstellung des Universaldienstes;

g)

Gewährleistung der Nummernübertragbarkeit zwischen Anbietern;

h)

Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die diese Richtlinie den nationalen Regulierungsbehörden vorbehält.

Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden andere in dieser Richtlinie und in anderen Rechtsvorschriften der Union vorgesehene Aufgaben übertragen, insbesondere Aufgaben betreffend den Wettbewerb auf dem Markt oder den Markteintritt — wie die Allgemeingenehmigung — und Aufgaben, die sich auf die dem GEREK übertragenen Funktionen beziehen. Wenn derartige Aufgaben, die den Wettbewerb auf dem Markt oder den Markteintritt betreffen, anderen zuständigen Behörden übertragen werden, bemühen sich diese darum, vor einer Entscheidung die nationalen Regulierungsbehörden zu konsultieren. Um einen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben des GEREK zu leisten, sind die nationalen Regulierungsbehörden befugt, die erforderlichen Daten und sonstigen Informationen bei den Marktteilnehmern zu erheben.

Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage des nationalen Rechts, einschließlich des nationalen Rechts zur Umsetzung des Unionsrechts, auch andere Aufgaben übertragen.

Die Mitgliedstaaten fördern bei der Umsetzung dieser Richtlinie insbesondere die Beständigkeit hinsichtlich der Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf die Zuweisung von Aufgaben, die sich aus dem Rechtsrahmen der Union für elektronische Kommunikation in der 2009 geänderten Fassung ergeben haben.

(2)   Nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden desselben Mitgliedstaats oder verschiedener Mitgliedstaaten schließen erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen miteinander, um die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu fördern.

(3)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die von den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher Form, insbesondere wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für die Konsultation und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden sowie zwischen diesen und den für die Anwendung des Wettbewerbs- und des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden in Fragen von gemeinsamem Interesse. Ist mehr als eine Behörde für diese Fragen zuständig, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die jeweiligen Aufgaben der einzelnen Behörden in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter Angabe der jeweiligen Zuständigkeiten alle nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden mit, die aufgrund dieser Richtlinie Aufgaben übertragen werden, sowie alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 6

Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden, indem sie dafür sorgen, dass sie rechtlich und funktional von jeder natürlichen oder juristischen Person unabhängig sind, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbietet. Wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten, beteiligt sind oder diese kontrollieren, müssen sie eine wirksame strukturelle Trennung der hoheitlichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausüben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihnen angemessene technische, finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.

Artikel 7

Ernennung und Entlassung der Mitglieder nationaler Regulierungsbehörden

(1)   Der Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die Mitglieder des Kollegiums, das diese Funktion innerhalb einer nationalen Regulierungsbehörde ausübt, oder ihre Stellvertreter werden für eine Amtszeit von mindestens drei Jahren aus einem Kreis fachlich anerkannter und erfahrener Persönlichkeiten aufgrund ihrer Verdienste, Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen nach einem offenen und transparenten Auswahlverfahren ernannt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kontinuität der Entscheidungsprozesse.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls Mitglieder des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, oder die Stellvertreter während ihrer Amtszeit nur entlassen werden können, wenn sie die im nationalen Recht vor ihrer Ernennung festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr erfüllen.

(3)   Die Entscheidung über die Entlassung des Leiters der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls von Mitgliedern des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, muss zum Zeitpunkt der Entlassung veröffentlicht werden. Der entlassene Leiter der nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die entlassenen Mitglieder des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, müssen eine Begründung erhalten. Wird die Begründung nicht veröffentlicht, erfolgt ihre Veröffentlichung auf Antrag jener Person. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Entscheidung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht gerichtlich überprüft werden kann.

Artikel 8

Politische Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der nationalen Regulierungsbehörden

(1)   Unbeschadet des Artikels 10 handeln die nationalen Regulierungsbehörden — auch bei der Ausarbeitung interner Verfahren und der Personalverwaltung — unabhängig und objektiv, arbeiten entsprechend dem Unionsrecht in transparenter und verantwortungsvoller Weise und holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach nationalem Recht zur Umsetzung des Unionsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Dies steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 31 sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden berichten jährlich unter anderem über den Stand des Marktes der elektronischen Kommunikation, ihre Entscheidungen, ihre personellen und finanziellen Ressourcen und wie diese Ressourcen zugewiesen werden sowie ihre zukünftigen Pläne. Diese Berichte werden veröffentlicht.

Artikel 9

Regulierungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über einen eigenen jährlichen Haushaltsplan und Autonomie bei der Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel verfügen. Diese Haushaltspläne werden veröffentlicht.

(2)   Unbeschadet der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, steht die finanzielle Autonomie einer Aufsicht oder Kontrolle im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen. Jegliche Kontrolle des Haushalts der nationalen Regulierungsbehörden wird in transparenter Weise durchgeführt und veröffentlicht.

(3)   Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, sodass sie in der Lage sind, sich aktiv am GEREK zu beteiligen und einen Beitrag dazu zu leisten.

Artikel 10

Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörden am GEREK

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv unterstützen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den vom GEREK verabschiedeten Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkten, bewährten Verfahren und Methoden bei Entscheidungen, die ihre nationalen Märkte betreffen, weitestmöglich Rechnung tragen.

Artikel 11

Zusammenarbeit mit nationalen Behörden

Die nationalen Regulierungsbehörden, die anderen nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden und die nationalen Wettbewerbsbehörden tauschen untereinander Informationen aus, die für die Anwendung dieser Richtlinie notwendig sind. Hinsichtlich des Informationsaustauschs gelten die Datenschutzbestimmungen der Union, und die anfragende Behörde ist an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.

KAPITEL II

Allgemeingenehmigung

Abschnitt 1

Allgemeiner Teil

Artikel 12

Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bereitzustellen. Sie dürfen ein Unternehmen nur dann an der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste hindern, wenn dies aus den in Artikel 52 Absatz 1 AEUV genannten Gründen notwendig ist. Eine solche Beschränkung der Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen, muss hinreichend begründet und der Kommission notifiziert werden.

(2)   Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste handelt, darf unbeschadet der in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen oder der in den Artikeln 46 und 94 genannten Nutzungsrechte nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden.

(3)   Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass eine Meldepflicht für Unternehmen, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen, gerechtfertigt ist, darf er von solchen Unternehmen nur die Übermittlung einer Meldung an die nationale Regulierungsbehörde oder die andere zuständige Behörde fordern. Der Mitgliedstaat verlangt von solchen Unternehmen jedoch nicht, vor Ausübung der mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der Behörde oder einer anderen Behörde zu erwirken.

Nach einer entsprechenden Meldung, sofern diese verlangt wird, kann ein Unternehmen seine Tätigkeit aufnehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Nutzungsrechte.

(4)   Die Meldung im Sinne von Absatz 3 umfasst nicht mehr als die Erklärung einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde, dass sie die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu beginnen, sowie die Mindestangaben, die nötig sind, damit das GEREK und diese Behörde ein Register oder ein Verzeichnis der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste führen können. Diese Angaben beschränken sich auf:

a)

den Namen des Anbieters,

b)

den Rechtsstatus des Anbieters, die Rechtsform und Registernummer, sofern er im Handelsregister oder in einem vergleichbaren öffentlichen Register in der Union eingetragen ist,

c)

die geografische Anschrift der Hauptniederlassung des Anbieters in der Union, falls einschlägig, und einer etwaigen Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat,

d)

falls einschlägig, die Adresse der Website des Anbieters, die mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in Zusammenhang steht,

e)

einen Ansprechpartner und Kontaktangaben,

f)

eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden sollen,

g)

die betroffenen Mitgliedstaaten und

h)

den voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit.

Die Mitgliedstaaten erlegen keine zusätzlichen oder separaten Meldepflichten auf.

Um eine Annäherung bei den Meldepflichten zu bewirken, veröffentlicht das GEREK Leitlinien für das Meldemuster und unterhält eine Unionsdatenbank für die an die zuständigen Behörden übermittelten Meldungen. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Behörden dem GEREK auf elektronischem Weg unverzüglich jede eingegangene Meldung. Meldungen an die zuständigen Behörden, die vor dem 21. Dezember 2020 erfolgten, werden bis zum 21. Dezember 2021 an das GEREK weitergeleitet.

Artikel 13

Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen sowie besondere Verpflichtungen

(1)   Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummerierungsressourcen können nur an die in Anhang I genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein. Im Fall von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen gewährleisten solche Bedingungen deren effektive und effiziente Nutzung und müssen mit den Artikeln 45 und 51 im Einklang stehen; im Fall der Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen müssen sie mit Artikel 94 im Einklang stehen.

(2)   Besondere Verpflichtungen, die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gemäß Artikel 61 Absätze 1 und 5 und den Artikeln 62, 68 und 83 anbieten oder Unternehmen, die gemäß dieser Richtlinie einen Universaldienst erbringen sollen, auferlegt werden können, werden rechtlich von den mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechten und Pflichten getrennt. Damit die Transparenz sichergestellt ist, werden in der Allgemeingenehmigung die Kriterien und Verfahren angegeben, nach denen einzelnen Unternehmen solche besonderen Verpflichtungen auferlegt werden können.

(3)   Die Allgemeingenehmigung enthält nur die branchenspezifischen Bedingungen, die in den Teilen A, B und C des Anhangs I aufgeführt sind, und greift keine Bedingungen auf, die für die Unternehmen aufgrund anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften gelten.

(4)   Die Mitgliedstaaten greifen bei Erteilung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder für Nummerierungsressourcen nicht die Bedingungen der Allgemeingenehmigung auf.

Artikel 14

Erklärungen zur Erleichterung der Ausübung von Rechten zur Installation von Einrichtungen und von Zusammenschaltungsrechten

Die zuständigen Behörden stellen innerhalb einer Woche nach dem Antrag eines Unternehmens eine standardisierte Erklärung aus, mit der gegebenenfalls bestätigt wird, dass das Unternehmen die Meldung nach Artikel 12 Absatz 3 vorgenommen hat. Diese Erklärungen geben an, unter welchen Umständen Unternehmen, die im Rahmen einer Allgemeingenehmigung elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, berechtigt sind, das Recht zur Installation von Einrichtungen, auf Verhandlungen über eine Zusammenschaltung und auf Erhalt eines Zugangs oder einer Zusammenschaltung zu beantragen, um ihnen die Ausübung dieser Rechte zum Beispiel auf anderen staatlichen Ebenen oder gegenüber anderen Unternehmen zu erleichtern. Gegebenenfalls können diese Erklärungen auch automatisch auf die Meldung nach Artikel 12 Absatz 3 hin ausgestellt werden.

Abschnitt 2

Rechte und Pflichten aus einer Allgemeingenehmigung

Artikel 15

Mindestrechte aufgrund einer Allgemeingenehmigung

(1)   Unternehmen, die gemäß Artikel 12 einer Allgemeingenehmigung unterliegen, haben das Recht,

a)

elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen;

b)

zu veranlassen, dass ihr Antrag auf Erteilung der notwendigen Rechte zur Installation der Einrichtungen gemäß Artikel 43 geprüft wird;

c)

Funkfrequenzen in Verbindung mit elektronischen Kommunikationsdiensten und -netzen nach Maßgabe der Artikel 13, 46 und 55 zu nutzen;

d)

zu veranlassen, dass ihr Antrag auf Erteilung der notwendigen Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen gemäß Artikel 94 geprüft wird.

(2)   Wenn diese Unternehmen elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste für die Allgemeinheit bereitstellen, haben sie aufgrund der Allgemeingenehmigung das Recht,

a)

gemäß dieser Richtlinie mit anderen Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich verfügbarer elektronischer Kommunikationsdienste, für die in der Union eine Allgemeingenehmigung erteilt wurde, über eine Zusammenschaltung zu verhandeln und gegebenenfalls den Zugang oder die Zusammenschaltung zu erhalten;

b)

gemäß Artikel 86 oder 87 die Möglichkeit zu erhalten, für die Erfüllung bestimmter Elemente der Universaldienstverpflichtung im nationalen Hoheitsgebiet oder in bestimmten Teilen desselben benannt zu werden.

Artikel 16

Verwaltungsabgaben

(1)   Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde,

a)

dienen insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Allgemeingenehmigungsregelung und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können, und

b)

werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Bei Unternehmen, deren Umsatz unter einer bestimmten Schwelle liegt oder deren Tätigkeit einen bestimmten Mindestmarktanteil nicht erreicht oder sich nur auf ein sehr begrenztes Gebiet erstreckt, können die Mitgliedstaaten von der Erhebung von Verwaltungsabgaben absehen.

(2)   Erheben die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden Verwaltungsabgaben, so veröffentlichen sie einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Im Falle einer Differenz zwischen der Gesamtsumme der Abgaben und der Verwaltungskosten werden entsprechende Berichtigungen vorgenommen.

Artikel 17

Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste anbieten, die in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren besitzen,

a)

über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in dem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Einrichtungen ausgeübt würden, sodass alle Kosten- und Einnahmenbestandteile solcher Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten, offen gelegt werden, oder

b)

die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste strukturell auszugliedern.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen von Unterabsatz 1 nicht auf Unternehmen anzuwenden, deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in der Union weniger als 50 Mio. EUR beträgt.

(2)   Unterliegen Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste anbieten, nicht den Anforderungen des Gesellschaftsrechts und erfüllen sie nicht die für kleine und mittlere Unternehmen geltenden Kriterien der unionsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften, so werden ihre Finanzberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterzogen und veröffentlicht. Die Rechnungsprüfung erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt auch für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a geforderte getrennte Rechnungslegung.

Abschnitt 3

Änderung und Entzug

Artikel 18

Änderung von Rechten und Pflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen oder Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können, wobei sie gegebenenfalls die besonderen, für übertragbare Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder Nummerierungsressourcen geltenden Bedingungen berücksichtigen.

(2)   Außer wenn die vorgeschlagenen Änderungen geringfügig sind und mit dem Rechteinhaber oder der Allgemeingenehmigung vereinbart wurden, wird eine solche Änderungsabsicht in geeigneter Weise angekündigt. Den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist eingeräumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen. Diese Frist beträgt, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens vier Wochen.

Änderungen werden unter Angabe der Gründe veröffentlicht.

Artikel 19

Beschränkung oder Entzug von Rechten

(1)   Unbeschadet des Artikels 30 Absätze 5 und 6 dürfen die Mitgliedstaaten Rechte zur Installation von Einrichtungen oder Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder von Nummerierungsressourcen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, außer in gemäß Absatz 2 dieses Artikels begründeten Fällen, und gegebenenfalls im Einklang mit Anhang I und einschlägigen nationalen Vorschriften über Entschädigungen für den Entzug von Rechten.

(2)   Entsprechend der Notwendigkeit, die wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen und die Umsetzung von gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erlassenen technischen Umsetzungsmaßnahmen zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten die Einschränkung oder den Entzug von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen, auch von gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie genannten Rechten, auf der Grundlage von zuvor genau festgelegten Verfahren und unter Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung, gestatten. In solchen Fällen können die Inhaber dieser Rechte gegebenenfalls nach Maßgabe des Unionsrechts und der einschlägigen nationalen Vorschriften angemessen entschädigt werden.

(3)   Änderungen der Funkfrequenznutzung infolge der Anwendung des Artikels 45 Absatz 4 oder 5 reichen allein nicht aus, um den Entzug eines Nutzungsrechts für Funkfrequenzen zu rechtfertigen.

(4)   Jede Absicht, Rechte aus Allgemeingenehmigungen oder individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummerierungsressourcen ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu beschränken oder zu entziehen, muss einer Konsultation der interessierten Kreise gemäß Artikel 23 unterzogen werden.

KAPITEL III

Informationsbereitstellung, Erhebungen und Konsultationsmechanismus

Artikel 20

Auskunftsverlangen an Unternehmen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, zugehörige Einrichtungen oder zugehörige Dienste anbieten, alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die die nationalen Regulierungsbehörden, die anderen zuständigen Behörden und das GEREK benötigen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates (44) oder der im Einklang mit diesen Rechtsakten angenommenen Beschlüsse oder Stellungnahmen zu gewährleisten. Die nationalen Regulierungsbehörden und, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die anderen zuständigen Behörden sind insbesondere befugt, von diesen Unternehmen die Vorlage von Informationen über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen zu fordern, die sich auf die Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten, die sie Wettbewerbern zugänglich machen, sowie Informationen über elektronische Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen, die auf lokaler Ebene aufgeschlüsselt und ausreichend detailliert sind, damit die geografische Erhebung und die Ausweisung von Gebieten gemäß Artikel 22 vorgenommen werden können.

Reichen die gemäß Unterabsatz 1 gesammelten Informationen für die nationalen Regulierungsbehörden, die anderen zuständigen Behörden und das GEREK nicht aus, um ihre Regulierungsaufgaben nach dem Unionsrecht wahrzunehmen, können andere einschlägige Unternehmen, die in der elektronischen Kommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, um diese Informationen ersucht werden.

Von Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten eingestuft wurden, kann ferner verlangt werden, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten vorzulegen.

Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden können von den zentralen Informationsstellen, die gemäß der Richtlinie 2014/61/EU eingerichtet wurden, Informationen anfordern.

Jede Anforderung von Informationen muss in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen und begründet sein.

Die Unternehmen legen die angeforderten Informationen umgehend sowie im Einklang mit dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die verlangt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden der Kommission auf begründeten Antrag hin die Informationen zur Verfügung stellen, die sie benötigt, um ihre Aufgaben aufgrund des AEUV wahrzunehmen. Die von der Kommission angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgaben stehen. Beziehen sich die bereitgestellten Informationen auf Informationen, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung der Behörde bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet. Soweit dies notwendig ist und sofern nicht ein ausdrücklicher begründeter gegenteiliger Antrag der übermittelnden Behörde vorliegt, stellt die Kommission die bereitgestellten Informationen einer anderen derartigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten stellen vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 sicher, dass die einer Behörde übermittelten Informationen einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Mitgliedstaats und dem GEREK auf begründeten Antrag zur Verfügung gestellt werden können, damit erforderlichenfalls diese Behörden oder das GEREK ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht erfüllen können.

(3)   Werden gemäß Absatz 1 eingeholte Informationen, einschließlich Informationen, die im Zusammenhang mit einer geografischen Erhebung erfasst werden, von einer nationalen Regulierungsbehörde oder anderen zuständigen Behörde gemäß den Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich angesehen, so stellen die Kommission, das GEREK und alle anderen betreffenden zuständigen Behörden eine entsprechende vertrauliche Behandlung sicher. Durch diese vertrauliche Behandlung wird nicht verhindert, dass die zuständige Behörde, die Kommission, das GEREK und alle anderen betreffenden zuständigen Behörden einander zeitnah Informationen weitergeben, um die Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen, zu überwachen und zu beaufsichtigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen, unter Einhaltung der nationalen Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sowie der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und zum Schutz personenbezogener Daten veröffentlichen.

(5)   Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden veröffentlichen die Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen gemäß Absatz 4 einschließlich der Verfahren für dessen Gewährung.

Artikel 21

Informationen für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte sowie besondere Verpflichtungen

(1)   Unbeschadet der gemäß Artikel 20 angeforderten Informationen und der Informations- und Berichtspflichten aufgrund anderer nationaler Rechtsvorschriften als der Allgemeingenehmigung dürfen die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden von den Unternehmen im Hinblick auf die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte oder die in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen die Informationen verlangen, die angemessen und objektiv gerechtfertigt sind, insbesondere für die Zwecke

a)

der systematischen oder einzelfallbezogenen Überprüfung der Erfüllung der Bedingung 1 des Teils A, der Bedingungen 2 und 6 des Teils D und der Bedingungen 2 und 7 des Teils E des Anhangs I sowie der Erfüllung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verpflichtungen;

b)

der einzelfallbezogenen Überprüfung der Erfüllung der in Anhang I genannten Bedingungen, wenn eine Beschwerde eingegangen ist oder die zuständige Behörde aus anderen Gründen annimmt, dass eine Bedingung nicht erfüllt ist, oder die zuständige Behörde von sich aus Ermittlungen durchführt;

c)

der Durchführung von Verfahren für Anträge auf Erteilung von Nutzungsrechten und eine Überprüfung solcher Anträge;

d)

der Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Verbraucher;

e)

der Erstellung genau angegebener Statistiken, Berichte oder Studien;

f)

der Durchführung von Marktanalysen im Sinne dieser Richtlinie, einschließlich Daten über nachgelagerte Märkte oder Endkundenmärkte, die mit Märkten, die Gegenstand der Marktanalyse sind, verbunden sind oder im Zusammenhang stehen;

g)

der Sicherstellung der effizienten Nutzung und Gewährleistung der wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen;

h)

der Bewertung künftiger Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich, die sich auf die Dienstleistungen an Wettbewerber auf der Vorleistungsebene, auf das Versorgungsgebiet, auf die Netzanbindung der Endnutzer oder auf die Ausweisung von Gebieten gemäß Artikel 22 auswirken könnten;

i)

der Durchführung geografischer Erhebungen;

j)

der Beantwortung begründeter Informationsanfragen des GEREK.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, und b, und d bis j genannten Informationen dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden.

Das GEREK kann Vorlagen für Informationsanfragen entwickeln, soweit dies erforderlich ist, um die konsolidierte Darstellung und Analyse der erhaltenen Informationen zu erleichtern.

(2)   Hinsichtlich der Frequenznutzungsrechte müssen sich die Informationen gemäß Absatz 1 insbesondere auf die wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen sowie auf die Einhaltung aller an die Frequenznutzungsrechte geknüpften Verpflichtungen in Bezug auf die Versorgungsreichweite und die Dienstqualität sowie deren Überprüfung beziehen.

(3)   Verlangen die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden von einem Unternehmen die in Absatz 1 genannten Informationen, so teilen sie diesem auch mit, für welchen speziellen Zweck die Informationen benutzt werden sollen.

(4)   Informationen, die das GEREK bereits gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1971 angefordert hatte, werden von den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden nicht erneut verlangt, wenn das GEREK die erhaltenen Informationen diesen Behörden zur Verfügung gestellt hat.

Artikel 22

Geografische Erhebungen zum Netzausbau

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden führen bis zum 21. Dezember 2023 eine geografische Erhebung zur Reichweite der breitbandfähigen elektronischen Kommunikationsnetze (im Folgenden „Breitbandnetze“) durch und bringen diese danach mindestens alle drei Jahre auf den neuesten Stand.

Die geografische Erhebung umfasst eine Erhebung der gegenwärtigen geografischen Reichweite der Breitbandnetze in ihrem Zuständigkeitsgebiet, wie es für die in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden und die zur Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen notwendigen Erhebungen erforderlich ist.

Die geografische Erhebung kann auch eine Vorausschau für einen von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum bezüglich der Reichweite der Breitbandnetze einschließlich der Netze mit sehr hoher Kapazität in ihrem Zuständigkeitsgebiet umfassen.

Diese Vorausschau enthält alle relevanten Informationen, einschließlich Informationen über die Netzausbaupläne aller Unternehmen und öffentlichen Stellen in Bezug auf Netze mit sehr hoher Kapazität und bedeutsame Modernisierungen oder Erweiterungen von Netzen auf Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s. Zu diesem Zweck holen die nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden von den Unternehmen und öffentlichen Stellen solche Informationen ein, soweit sie verfügbar sind und mit vertretbarem Aufwand bereitgestellt werden können.

Die nationale Regulierungsbehörde entscheidet in Bezug auf die Aufgaben, mit denen sie im Rahmen dieser Richtlinie konkret betraut wurde, inwieweit es angemessen ist, sich ganz oder teilweise auf die im Rahmen einer solchen Vorausschau erfassten Informationen zu stützen.

Wird eine geografische Erhebung nicht von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt, so erfolgt die Erhebung in Zusammenarbeit mit dieser Behörde, soweit dies für ihre Aufgaben von Belang sein kann.

Die bei der geografischen Erhebung erfassten Informationen müssen hinreichende Details zu lokalen Gegebenheiten aufweisen und ausreichende Informationen über die Dienstqualität und deren Parameter enthalten und entsprechend den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 behandelt werden.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden können ein geografisch eindeutig abgegrenztes Gebiet ausweisen, für das aufgrund der gemäß Absatz 1 erfassten Informationen und etwaigen erstellten Vorausschauen festgestellt wird, dass während des betreffenden Vorausschauzeitraums kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein Netz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder auszubauen plant und auch keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung seines/ihres Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s plant. Die nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden veröffentlichen die ausgewiesenen Gebiete.

(3)   Innerhalb eines ausgewiesenen Gebiets können die einschlägigen Behörden Unternehmen und öffentliche Stellen ersuchen, ihre Absicht zu bekunden, während des betreffenden Vorschauzeitraums Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen. Führt dieses Ersuchen dazu, dass ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle seine/ihre Absicht bekundet, dies zu tun, kann die einschlägige Behörde andere Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, eine etwaige Absicht zu bekunden, in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s vorzunehmen. Die einschlägige Behörde gibt an, welche Informationen in einer solchen Absichtsbekundung enthalten sein müssen, damit zumindest ein ähnlicher Detailgrad wie in den Vorausschauen gemäß Absatz 1 gegeben ist. Außerdem teilt sie allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen, die ihr Interesse bekunden, mit, ob das ausgewiesene Gebiet nach den gemäß Absatz 1 erfassten Informationen von einem Netz der nächsten Generation mit Download-Geschwindigkeiten von weniger als 100 Mbit/s versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird.

(4)   Maßnahmen gemäß Absatz 3 werden nach einem effizienten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren getroffen, von dem kein Unternehmen von vornherein ausgeschlossen wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie die lokalen, regionalen und nationalen Behörden, die für die Vergabe öffentlicher Mittel für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze, die Aufstellung nationaler Breitbandpläne, die Festlegung von an Frequenznutzungsrechte geknüpften Versorgungsverpflichtungen und die Überprüfung der Verfügbarkeit von Diensten, die in ihrem Gebiet unter die Universaldienstverpflichtung fallen, zuständig sind, die Ergebnisse der geografischen Erhebung und alle ausgewiesenen Gebiete gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Behörden, die die geographische Erhebung durchführen, diese Ergebnisse herausgeben, sofern die anfragende Behörde den gleichen Grad der Vertraulichkeit und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen gewährleistet wie die Auskunft erteilende Behörde und die Parteien, die die Informationen bereitgestellt haben, entsprechend unterrichtet werden. Diese Ergebnisse werden auf Anfrage auch dem GEREK und der Kommission unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt.

(6)   Sind die einschlägigen Informationen auf dem Markt nicht verfügbar, so machen die zuständigen Behörden Daten aus den geografischen Erhebungen, die nicht dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, in Einklang mit der Richtlinie 2003/98/EG unmittelbar zugänglich, damit sie weiterverwendet werden können. Sind Informationswerkzeuge auf dem Markt nicht verfügbar, so stellen sie überdies Endnutzern derartige Werkzeuge zur Verfügung, damit diese die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Betreibers oder Diensteanbieters zu helfen.

(7)   Um einen Beitrag zur einheitlichen Durchführung der geografischen Erhebungen und zur Aufstellung der Vorausschauen zu leisten, gibt das GEREK nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und einschlägigen nationalen Behörden bis zum 21. Juni 2020 Leitlinien für die einheitliche Umsetzung der Verpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden nach diesem Artikel heraus.

Artikel 23

Konsultation und Transparenz

(1)   Abgesehen von den Fällen nach den Artikeln 26 oder 27 oder Artikel 32 Absatz 10 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist, die der Komplexität des Sachverhalts entspricht und, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens 30 Tage beträgt, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie zu treffen gedenken oder mit denen sie beabsichtigen, Einschränkungen gemäß Artikel 45 Absätze 4 und 5 aufzuerlegen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 35 unterrichten die zuständigen Behörden die Gruppe für Frequenzpolitik zum Zeitpunkt der Veröffentlichung über jeden entsprechenden Entwurf einer Maßnahme, die in den Anwendungsbereich des wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahrens gemäß Artikel 55 Absatz 2 fällt und sich auf die Nutzung der Funkfrequenzen bezieht, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen für breitbandfähige drahtlose elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (im Folgenden „drahtlose Breitbandnetze und -dienste“) zu ermöglichen.

(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden veröffentlichen ihre nationalen Konsultationsverfahren.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer zentralen Informationsstelle, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen aufliegt.

(4)   Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, außer bei vertraulichen Informationen gemäß Unionsregeln und nationalen Regeln über Geschäftsgeheimnisse.

Artikel 24

Anhörung interessierter Kreise

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, soweit dies angemessen ist, dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden die Ansichten von Endnutzern und vor allem von Verbrauchern sowie von Endnutzern mit Behinderungen, Herstellern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen — einschließlich des gleichwertigen Zugangs und der gleichwertigen Auswahl für Endnutzer mit Behinderungen — berücksichtigen, insbesondere wenn sie beträchtliche Auswirkungen auf den Markt haben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die die zuständigen Behörden gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden einen für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Konsultationsmechanismus einrichten, mit dem gewährleistet wird, dass in ihren Entscheidungen in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen die Interessen der Verbraucher bei der elektronischen Kommunikation gebührend berücksichtigt werden.

(2)   Die Betroffenen können unter Leitung der zuständigen Behörden, die sich gegebenenfalls mit den nationalen Regulierungsbehörden abstimmen, Verfahren entwickeln, in die Verbraucher, Nutzergruppen und Diensteerbringer eingebunden werden, um die allgemeine Qualität der Dienstleistung zu verbessern, indem unter anderem Verhaltenskodizes und Betriebsstandards entwickelt und überwacht werden.

(3)   Unbeschadet der mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Vorschriften zur Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele wie etwa der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Medienpluralismus können die zuständigen Behörden gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, und den Sektoren, die an der Unterstützung rechtmäßiger Inhalte im Rahmen elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste interessiert sind, fördern. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf die Abstimmung der nach Artikel 103 Absatz 4 bereitzustellenden Informationen von öffentlichem Interesse erstrecken.

Artikel 25

Außergerichtliche Streitbeilegung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde oder andere für die Anwendung der Artikel 102 bis 107 und des Artikels 115 dieser Richtlinie zuständige Behörde oder zumindest eine unabhängige Stelle mit nachgewiesenem Fachwissen auf diesem Gebiet als Stelle für alternative Streitbeilegung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU im Hinblick auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anbietern und Verbrauchern im Zusammenhang mit dieser Richtlinie und in Bezug auf die Ausführung von Verträgen aufgeführt ist. Die Mitgliedstaaten können den Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren, die diese Behörde oder Stelle anbietet, auf andere Endnutzer als Verbraucher ausdehnen, insbesondere auf Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen.

(2)   Bei Streitigkeiten, die Beteiligte in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen im Hinblick auf die Beilegung; die Richtlinie 2013/11/EU bleibt davon unberührt.

Artikel 26

Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen

(1)   Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die aufgrund dieser Richtlinie bestehen, Streitigkeiten zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in einem Mitgliedstaat oder zwischen diesen Unternehmen und anderen Unternehmen in den Mitgliedstaaten, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen zugutekommen, oder zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in einem Mitgliedstaat und Betreibern zugehöriger Einrichtungen, so trifft die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei und unbeschadet des Absatzes 2 eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit auf der Grundlage eindeutiger und wirksamer Verfahren so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch — abgesehen von Ausnahmesituationen — innerhalb von vier Monaten beigelegt wird. Der betroffene Mitgliedstaat verlangt, dass alle Parteien in vollem Umfang mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammenarbeiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden vorschreiben, die Beilegung von Streitigkeiten zu verweigern, wenn es andere Verfahren einschließlich einer Schlichtung gibt, die besser für eine frühzeitige Beilegung der Streitigkeiten im Einklang mit den Zielen nach Artikel 3 geeignet wären. Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Parteien unverzüglich hiervon. Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und von der beschwerdeführenden Partei auch nicht vor Gericht gebracht worden, so trifft die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber innerhalb von vier Monaten beigelegt werden kann.

(3)   Bei der Beilegung einer Streitigkeit trifft die nationale Regulierungsbehörde Entscheidungen, die auf die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele ausgerichtet sind. Die Verpflichtungen, die die nationale Regulierungsbehörde einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung auferlegen kann, stehen im Einklang mit dieser Richtlinie.

(4)   Die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die nationale Regulierungsbehörde stellt den betroffenen Parteien eine vollständige Begründung dieser Entscheidung zur Verfügung.

(5)   Das Verfahren nach den Absätzen 1, 3 und 4 schließt eine Klage einer Partei bei einem Gericht nicht aus.

Artikel 27

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

(1)   Bei einer Streitigkeit in einem unter diese Richtlinie fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten finden die Absätze 2, 3 und 4 Anwendung. Diese Bestimmungen gelten nicht für Streitigkeiten bezüglich der Koordinierung von Funkfrequenzen, die unter Artikel 28 fällt.

(2)   Jede Partei kann die Streitigkeit der bzw. den betreffenden nationalen Regulierungsbehörde(n) vorlegen. Beeinträchtigt die Streitigkeit den Handel zwischen Mitgliedstaaten, so meldet bzw. melden die zuständige(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) die Streitigkeit dem GEREK, um im Einklang mit den in Artikel 3 genannten Zielen eine dauerhafte Lösung der Streitigkeit herbeizuführen.

(3)   Nach einer solchen Meldung gibt das GEREK eine Stellungnahme ab, in der es die betreffende(n) nationalen(n) Regulierungsbehörde(n) ersucht, konkrete Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen, damit die Streitigkeit so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — innerhalb von vier Monaten beigelegt wird.

(4)   Die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden warten die Stellungnahme des GEREK ab, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreifen. Wenn unter außergewöhnlichen Umständen dringender Handlungsbedarf besteht, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Interessen der Endnutzer zu schützen, kann jede der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden entweder auf Antrag der Betroffenen oder von Amts wegen einstweilige Maßnahmen erlassen.

(5)   Alle einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung durch die nationale Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen müssen dieser Richtlinie entsprechen, die vom GEREK verabschiedete Stellungnahme weitestmöglich berücksichtigen und innerhalb eines Monats nach Abgabe dieser Stellungnahme beschlossen werden.

(6)   Das Verfahren nach Absatz 2 hindert keine der Parteien daran, die Gerichte anzurufen.

Artikel 28

Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen den Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Funkfrequenznutzung in ihrem Hoheitsgebiet so organisiert wird, dass kein anderer Mitgliedstaat — insbesondere aufgrund grenzüberschreitender funktechnischer Störungen zwischen Mitgliedstaaten — daran gehindert wird, in seinem Hoheitsgebiet die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen im Einklang mit dem Unionsrecht zu gestatten.

Die Mitgliedstaaten treffen alle hierfür erforderlichen Maßnahmen, unbeschadet ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen und ihrer Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger internationaler Übereinkünfte wie der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst und den Regionalabkommen der ITU über die Frequenznutzung.

(2)   Bei der grenzübergreifenden Koordinierung der Funkfrequenznutzung arbeiten die Mitgliedstaaten zusammen und kooperieren gegebenenfalls in der Gruppe für Frequenzpolitik, um

a)

die Einhaltung des Absatzes 1 zu gewährleisten,

b)

alle zwischen Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern auftretenden Probleme oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit der grenzübergreifenden Koordinierung oder mit grenzüberschreitenden funktechnischen Störungen, durch die die Mitgliedstaaten an der Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen in ihrem Hoheitsgebiet gehindert werden, zu lösen bzw. beizulegen.

(3)   Um die Einhaltung des Absatzes 1 sicherzustellen, kann der betroffene Mitgliedstaat die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, vermittelnd tätig zu werden, um alle Probleme oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit der grenzübergreifenden Koordinierung oder mit grenzüberschreitenden funktechnischen Störungen anzugehen. Gegebenenfalls kann die Gruppe für Frequenzpolitik eine Stellungnahme abgeben, in der sie eine abgestimmte Lösung für diese Probleme oder Streitigkeiten vorschlägt.

(4)   Wird durch ein Tätigwerden nach den Absätzen 2 oder 3 das Problem nicht gelöst oder die Streitigkeit nicht behoben, so kann die Kommission auf Antrag eines betroffenen Mitgliedstaats unter weitestmöglich Berücksichtigung aller Stellungnahmen der Gruppe für Frequenzpolitik, in denen eine koordinierte Lösung gemäß Absatz 3 empfohlen wird, Beschlüsse im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen, die an die von der nicht behobenen funktechnischen Störung betroffenen Mitgliedstaaten gerichtet sind, um grenzüberschreitende funktechnische Störungen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten zu beseitigen, die diese an der Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen in ihrem Hoheitsgebiet hindern.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Die Union leistet auf Ersuchen jedes betroffenen Mitgliedstaats Unterstützung in rechtlicher, politischer und technischer Hinsicht, um Frequenzkoordinierungsprobleme mit den an die Union angrenzenden Ländern einschließlich der Bewerberländer und der Beitrittsländer so zu lösen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachkommen können. Bei dieser Beistandsleistung fördert die Union die Durchführung der Politik der Union.

TITEL III

DURCHFÜHRUNG

Artikel 29

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, einschließlich nötigenfalls Geldbußen und nicht-strafrechtlicher Pauschalbeträge oder Zwangsgelder, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder gegen rechtsverbindliche Entscheidungen der Kommission, der nationalen Regulierungsbehörde oder anderen zuständigen Behörde gemäß dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden erhalten innerhalb der Grenzen des nationalen Rechts die Befugnis, solche Sanktionen zu verhängen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten verhängen im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 22 Absatz 3 nur dann Sanktionen, wenn ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle wissentlich oder grob fahrlässig irreführende, fehlerhafte oder unvollständige Informationen erteilt hat.

Bei der Festsetzung der Höhe der gegen ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder für die wissentliche oder grob fahrlässige Erteilung irreführender, fehlerhafter oder unvollständiger Informationen im Rahmen des in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahrens ist unter anderem zu berücksichtigen, ob sich das Verhalten des Unternehmens oder der öffentlichen Stelle negativ auf den Wettbewerb ausgewirkt hat und insbesondere ob das Unternehmen oder die öffentliche Stelle entgegen den ursprünglich übermittelten Informationen oder deren aktualisierter Fassung entweder ein Netz aufgebaut, erweitert oder modernisiert hat oder kein Netz aufgebaut und diese Planänderung nicht objektiv begründet hat.

Artikel 30

Erfüllung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen sowie der besonderen Verpflichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre jeweils zuständigen Behörden die Einhaltung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen, der in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen und der Verpflichtung zur wirksamen und effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Artikel 4, Artikel 45 Absatz 1 sowie Artikel 47 beobachten und überwachen.

Die zuständigen Behörden sind befugt, von Unternehmen, die Gegenstand einer Allgemeingenehmigung sind oder über Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder von Nummerierungsressourcen verfügen, nach Maßgabe des Artikels 21 zu verlangen, alle erforderlichen Informationen zu liefern, damit sie prüfen können, ob die an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen geknüpften Bedingungen oder die in Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 47 genannten besonderen Verpflichtungen erfüllt sind.

(2)   Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein Unternehmen eine oder mehrere Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen oder die in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen nicht erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(3)   Die zuständige Behörde ist befugt, die Beendigung des in Absatz 2 genannten Verstoßes, entweder unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist, zu verlangen, und ergreift angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, damit die Einhaltung sichergestellt wird.

In diesem Zusammenhang ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden, Folgendes zu verhängen:

a)

gegebenenfalls abschreckende Geldstrafen, die Zwangsgelder mit Rückwirkung umfassen können, sowie

b)

Anordnungen, wonach die Erbringung eines Dienstes oder eines Pakets von Diensten, die — wenn sie fortgeführt würden — zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen würden, bis zur Erfüllung der Zugangsverpflichtungen, die nach einer Marktanalyse nach Artikel 67 auferlegt wurden, einzustellen oder aufzuschieben ist.

Die zuständigen Behörden teilen die Maßnahmen und die Gründe dafür dem betreffenden Unternehmen unverzüglich mit; dabei wird dem Unternehmen eine angemessene Frist gesetzt, damit es den Maßnahmen entsprechen kann.

(4)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde, gegebenenfalls gegen diejenigen Unternehmen Geldstrafen zu verhängen, die der Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b und nach Artikel 69 nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, im Falle eines schweren Verstoßes oder wiederholter Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 47 Absätze 1 oder 2 genannten besonderen Verpflichtungen, sofern die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen erfolglos geblieben sind, ein Unternehmen daran zu hindern, weiterhin elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, oder diese Nutzungsrechte aussetzen oder entziehen können. Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständige Behörde, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen. Diese Sanktionen können für den gesamten Zeitraum der Nichterfüllung angewendet werden, auch wenn in der Folge die Bedingungen bzw. Verpflichtungen erfüllt wurden.

(6)   Ungeachtet der Absätze 2, 3 und 5 dieses Artikels kann die zuständige Behörde vor einer endgültigen Entscheidung einstweilige Sofortmaßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen, wenn sie Beweise dafür hat, dass die Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 47 Absätze 1 oder 2 genannten besonderen Verpflichtungen eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt oder bei anderen Anbietern oder Nutzern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder anderen Nutzern von Funkfrequenzen möglicherweise zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt. Die zuständige Behörde gibt dem betreffenden Unternehmen angemessen Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und eine Lösung vorzuschlagen. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde die einstweiligen Maßnahmen bestätigen; diese können höchstens bis zu drei Monate gelten, können aber für den Fall, dass Vollstreckungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.

(7)   Die Unternehmen haben das Recht, gegen Maßnahmen, die aufgrund dieses Artikels getroffen werden, nach dem Verfahren des Artikels 31 einen Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 31

Rechtsbehelf

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder zugehöriger Einrichtungen, der von dieser Entscheidung einer zuständigen Behörde betroffen ist, bei einer Beschwerdestelle, die von den beteiligten Parteien und von jeglichem äußeren Einfluss oder politischem Druck, die ihre unabhängige Bewertung der ihr vorgelegten Sachverhalte beinträchtigen könnten, unabhängig ist, einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird.

Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der zuständigen Behörde wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.

(2)   Hat die Beschwerdestelle nach Absatz 1 keinen gerichtlichen Charakter, so begründet sie ihre Entscheidungen stets schriftlich. Ferner können diese Entscheidungen in diesem Fall von einem Gericht eines Mitgliedstaats nach Artikel 267 AEUV überprüft werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten sammeln Informationen im Zusammenhang mit dem allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe, deren Anzahl, der Dauer der Beschwerdeverfahren und der Anzahl der Entscheidungen über den Erlass einstweiliger Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile der Kommission und dem GEREK auf deren begründetes Ersuchen zur Verfügung.

TITEL IV

BINNENMARKTVERFAHREN

KAPITEL I

Artikel 32

Konsolidierung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation

(1)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie tragen die nationalen Regulierungsbehörden den in Artikel 3 genannten Zielen weitestmöglich Rechnung.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarkts bei, indem sie miteinander und mit der Kommission sowie dem GEREK jeweils auf transparente Weise zusammenarbeiten, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit der Kommission und dem GEREK bei der Ermittlung der Arten von Mitteln und Abhilfemaßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am besten geeignet sind.

(3)   Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde — sofern in den nach Artikel 34 verabschiedeten Empfehlungen oder Leitlinien nicht etwas anderes bestimmt ist — nach Abschluss der öffentlichen Konsultation, falls diese gemäß Artikel 23 erforderlich ist, eine Maßnahme zu ergreifen, die

a)

unter Artikel 61, 64, 67, 68 oder 83 dieser Richtlinie fällt und

b)

Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätte,

so veröffentlicht sie den Maßnahmenentwurf und übermittelt ihn gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und gibt zugleich gemäß Artikel 20 Absatz 3 die Gründe für die Maßnahme an. Die nationalen Regulierungsbehörden, das GEREK und die Kommission können innerhalb eines Monats zum Maßnahmenentwurf Stellung nehmen. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.

(4)   Die Annahme des Maßnahmenentwurfs gemäß Absatz 3 dieses Artikels wird um weitere zwei Monate aufgeschoben, wenn dieser darauf abzielt:

a)

einen relevanten Markt zu definieren, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß Artikel 64 Absatz 1 definiert werden, oder

b)

ein Unternehmen nach Artikel 67 Absatz 3 oder 4 als ein Unternehmen einzustufen, das allein oder gemeinsam mit anderen über beträchtliche Marktmacht verfügt,

wobei er der Maßnahmenentwurf Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte, und die Kommission gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt hat, dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und insbesondere den in Artikel 3 genannten Zielen hat. Diese Zweimonatsfrist kann nicht verlängert werden. In einem solchen Fall unterrichtet die Kommission das GEREK und die nationalen Regulierungsbehörden über ihre Vorbehalte und veröffentlicht diese gleichzeitig.

(5)   Das GEREK veröffentlicht eine Stellungnahme zu den Vorbehalten der Kommission gemäß Absatz 4, in der es darlegt, ob es der Ansicht ist, dass der Maßnahmenentwurf beibehalten, geändert oder zurückgezogen werden sollte; gegebenenfalls legt es konkrete diesbezügliche Vorschläge vor.

(6)   Innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission entweder

a)

die betreffende nationale Regulierungsbehörde im Wege eines Beschlusses auffordern, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, oder

b)

beschließen, ihre Vorbehalte nach Absatz 4 zurückzuziehen.

Die Kommission berücksichtigt vor einer Entscheidung weitestmöglich die Stellungnahme des GEREK.

Beschlüssen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ist eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der begründet wird, warum die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht anzunehmen ist, und zugleich konkrete Vorschläge zu dessen Änderung gemacht werden.

(7)   Beschließt die Kommission gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a, die nationale Regulierungsbehörde aufzufordern, einen Entwurf zurückzuziehen, so ändert die Behörde den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses des Beschlusses der Kommission oder zieht ihn zurück. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, so führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation gemäß Artikel 23 durch und notifiziert der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf erneut gemäß Absatz 3.

(8)   Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden, des GEREK und der Kommission weitestmöglich Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf — außer in den in Absatz 4 und Absatz 6 Buchstabe a genannten Fällen — annehmen und übermittelt ihn in diesem Fall der Kommission.

(9)   Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission und dem GEREK alle angenommenen endgültigen Maßnahmen, auf die Absatz 3 Buchstaben a und b zutreffen.

(10)   Ist eine nationale Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend — ohne das Verfahren gemäß den Absätzen 3 und 4 einzuhalten — angemessene und einstweilige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese der Kommission, den übrigen nationalen Regulierungsbehörden und dem GEREK unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Absätzen 3 und 4.

(11)   Eine nationale Regulierungsbehörde kann ihren Maßnahmenentwurf jederzeit zurückziehen.

Artikel 33

Verfahren zur einheitlichen Anwendung von Abhilfemaßnahmen

(1)   Zielt eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Artikel 32 Absatz 3 auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Unternehmen in Anwendung von Artikel 61 oder 67 in Verbindung mit den Artikeln 69 bis 76 und Artikel 83 ab, so kann die Kommission die betreffende nationale Regulierungsbehörde und das GEREK innerhalb der in Artikel 32 Absatz 3 genannten Einmonatsfrist darüber informieren, warum sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde, oder dass sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht hat. In diesem Fall kann der Maßnahmenentwurf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten nach der Mitteilung der Kommission nicht angenommen werden.

Erfolgt keine solche Mitteilung, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf annehmen, wobei sie weitest möglich die Stellungnahmen der Kommission, des GEREK oder anderer nationaler Regulierungsbehörden berücksichtigt.

(2)   Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 arbeiten die Kommission, das GEREK und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Artikels 3 zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden.

(3)   Innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums gibt das GEREK eine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission gemäß Absatz 1 ab, in der es darlegt, ob es der Ansicht ist, dass der Maßnahmenentwurf beibehalten, geändert oder zurückgezogen werden sollte; gegebenenfalls legt es konkrete diesbezügliche Vorschläge vor. Diese Stellungnahme ist mit Gründen zu versehen und zu veröffentlichen.

(4)   Teilt das GEREK in seiner Stellungnahme die ernsten Bedenken der Kommission, so arbeitet es eng mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme zu ermitteln. Vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums kann die nationale Regulierungsbehörde entweder

a)

ihren Maßnahmenentwurf unter weitest möglicher Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Mitteilung der Kommission und der Stellungnahme des GEREK ändern oder zurückziehen; oder

b)

ihren Maßnahmenentwurf beibehalten.

(5)   Die Kommission kann binnen eines Monats nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums und unter weitest möglicher Berücksichtigung einer eventuellen Stellungnahme des GEREK

a)

eine Empfehlung abgeben, in der die betreffende nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen, wobei die Kommission auch entsprechende konkrete Vorschläge macht und die Gründe für diese Empfehlung nennt, insbesondere wenn das GEREK die ernsten Bedenken der Kommission nicht teilt;

b)

beschließen, ihre gemäß Absatz 1 geäußerten Vorbehalte zurückzuziehen, oder

c)

für Maßnahmenentwürfe, die unter Artikel 61 Absatz 3 oder Artikel 76 Absatz 2 fallen, einen Beschluss erlassen, in dem sie die nationale Regulierungsbehörde auffordert, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, wenn das GEREK die ernsten Bedenken der Kommission teilt, dem eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen ist, in der begründet wird, warum die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs gemacht werden; das Verfahren gemäß Artikel 32 Absatz 7 findet sinngemäß Anwendung.

(6)   Binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihre Empfehlung gemäß Absatz 5 Buchstabe a ausgesprochen oder ihre Vorbehalte gemäß Absatz 5 Buchstabe b zurückgezogen hat, teilt die betreffende nationale Regulierungsbehörde der Kommission und dem GEREK die angenommene endgültige Maßnahme mit.

Dieser Zeitraum kann verlängert werden, damit die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation gemäß Artikel 23 durchführen kann.

(7)   Beschließt die nationale Regulierungsbehörde, den Maßnahmenentwurf auf der Grundlage der Empfehlung nach Absatz 5 Buchstabe a nicht zu ändern oder zurückzuziehen, so begründet sie dies.

(8)   Die nationale Regulierungsbehörde kann den vorgeschlagenen Maßnahmenentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückziehen.

Artikel 34

Durchführungsbestimmungen

Nach Anhörung der Öffentlichkeit und nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die Kommission unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK im Zusammenhang mit Artikel 32 Empfehlungen oder Leitlinien zur Festlegung von Form, Inhalt und Detailgenauigkeit der gemäß Artikel 32 Absatz 3 erforderlichen Notifizierungen sowie der Umstände, unter denen Notifizierungen nicht erforderlich sind, und der Berechnung der Fristen erlassen.

KAPTEL II

Einheitliche Funkfrequenzzuteilung

Artikel 35

Peer-Review-Verfahren

(1)   Beabsichtigt die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde, ein Auswahlverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 in Bezug auf Funkfrequenzen durchzuführen, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um deren Nutzung für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen, unterrichtet sie die Gruppe für Frequenzpolitik gemäß Artikel 23 über die entsprechenden Maßnahmenentwürfe, welche in den Anwendungsbereich des wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahrens gemäß Artikel 55 Absatz 2 fallen, und gibt an, ob und wann sie die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung eines Peer-Review-Forums auffordert.

Auf Aufforderung organisiert die Gruppe für Frequenzpolitik ein Peer-Review-Forum, um eine Diskussion und einen Meinungsaustausch über die übermittelten Maßnahmenentwürfe zu führen, und erleichtert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu diesen Maßnahmenentwürfen.

Das Peer-Review-Forum setzt sich aus Mitgliedern der Gruppe für Frequenzpolitik zusammen und wird von einem Vertreter der Gruppe für Frequenzpolitik organisiert, der den Vorsitz führt.

(2)   Spätestens während der gemäß Artikel 23 durchgeführten öffentlichen Konsultation kann die Gruppe für Frequenzpolitik ausnahmsweise von sich aus ein Peer-Review-Forum nach den Verfahrensregeln für dessen Organisation einberufen, um Erfahrungen und bewährte Verfahren zu einem Maßnahmenentwurf im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren auszutauschen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf die Fähigkeit der nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden, die in den Artikeln 3, 45, 46 und 47 festgelegten Ziele zu verwirklichen, erheblich beeinträchtigen würde.

(3)   Die Gruppe für Frequenzpolitik bestimmt im Voraus die objektiven Kriterien für die außergewöhnliche Einberufung des Peer-Review-Forums und veröffentlicht diese.

(4)   Beim Peer-Review-Forum erläutert die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde, wie mit dem Maßnahmenentwurf

a)

die Entwicklung des Binnenmarkts, die grenzüberschreitende Erbringung von Diensten und der Wettbewerb gefördert, größtmögliche Vorteile für die Verbraucher erzielt und insgesamt die in den Artikeln 3, 45, 46 und 47 dieser Richtlinie und in der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und dem Beschluss Nr. 243/2012/EU festgelegten Ziele verwirklicht werden,

b)

eine wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet wird und

c)

ein stabiles und vorhersehbares Investitionsumfeld für vorhandene und mögliche künftige Funkfrequenznutzer beim Ausbau von Netzen zur Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten elektronischen Kommunikationsdiensten gewährleistet wird.

(5)   Das Peer-Review-Forum steht einer freiwilligen Teilnahme durch Sachverständige anderer zuständiger Behörden und des GEREK offen.

(6)   Das Peer-Review-Forum wird lediglich ein Mal während des gesamten nationalen Vorbereitungs- und Konsultationsprozesses im Rahmen eines einzigen Auswahlverfahrens zu einem oder mehreren Funkfrequenzbändern einberufen, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde veranlasst seine erneute Einberufung.

(7)   Auf Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörde oder anderen zuständigen Behörde, die die Zusammenkunft veranlasst hat, kann die Gruppe für Frequenzpolitik einen Bericht über die Frage erstellen, wie mit dem Maßnahmenentwurf die in Absatz 4 genannten Ziele erreicht werden, wobei sie die im Peer-Review-Forum vertretenen Standpunkte berücksichtigt.

(8)   Die Gruppe für Frequenzpolitik veröffentlicht im Februar jedes Jahres einen Bericht über die gemäß den Absätzen 1 und 2 erörterten Maßnahmenentwürfe. Im Bericht werden die Erfahrungen und bewährten Verfahren, die festgehalten wurden, aufgeführt.

(9)   Nach dem Peer-Review-Forum kann auf Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörde oder anderen zuständigen Behörde, die die Zusammenkunft veranlasst hat, die Gruppe für Frequenzpolitik einen Standpunkt zum Maßnahmenentwurf abgeben.

Artikel 36

Harmonisierte Funkfrequenzzuteilung

Wurden im Einklang mit internationalen Vereinbarungen und den Vorschriften der Union die Nutzung von Funkfrequenzen harmonisiert, Vereinbarungen über die Zugangsbedingungen und -verfahren getroffen und Unternehmen, denen die Funkfrequenzen zugeteilt werden sollen, ausgewählt, so erteilen die Mitgliedstaaten dementsprechend das Recht auf Nutzung der Funkfrequenzen. Sofern alle mit dem Nutzungsrecht für die Funkfrequenzen verbundenen Bedingungen im Falle eines gemeinsamen Auswahlverfahrens eingehalten wurden, verknüpfen die Mitgliedstaaten damit keine weiteren Bedingungen, zusätzlichen Kriterien oder Verfahren, welche die ordnungsgemäße Durchführung der gemeinsamen Zuteilung dieser Funkfrequenzen einschränken, verändern oder verzögern würden.

Artikel 37

Gemeinsames Genehmigungsverfahren zur Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte

Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten können miteinander und mit der Gruppe für Frequenzpolitik zusammenarbeiten, um unter Berücksichtigung jeglichen von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interesses die gemeinsamen Aspekte eines Genehmigungsverfahrens gemeinsam festzulegen und gegebenenfalls auch das Auswahlverfahren zur Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte nach einem etwaigen gemäß Artikel 53 aufgestellten gemeinsamen Zeitplan gemeinsam durchzuführen.

Bei der Konzeption des gemeinsamen Genehmigungsverfahrens können die Mitgliedstaaten den nachstehenden Kriterien Rechnung tragen:

a)

Die einzelnen nationalen Genehmigungsverfahren werden von den zuständigen Behörden nach einem gemeinsam festgelegten Zeitplan eingeleitet und durchgeführt.

b)

Es sieht gegebenenfalls für die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Bedingungen und Verfahren für die Auswahl und die Erteilung individueller Nutzungsrechte für Funkfrequenzen vor.

c)

Es sieht gegebenenfalls für die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame oder vergleichbare Bedingungen vor, die an die individuellen Nutzungsrechte für Funkfrequenzen zu knüpfen sind, so dass Nutzern unter anderem ähnliche Funkfrequenzblöcke zugeteilt werden können.

d)

Es steht anderen Mitgliedstaaten bis zum Abschluss des gemeinsamen Genehmigungsverfahrens jederzeit offen.

Wenn trotz des von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interesses die Mitgliedstaaten nicht gemeinsam handeln, unterrichten sie die betreffenden Marktteilnehmer hierüber und erläutern ihre Entscheidung.

KAPITEL III

Harmonisierungsmaßnahmen

Artikel 38

Harmonisierungsmaßnahmen

(1)   Wenn die Kommission der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen könnten, kann sie im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele Empfehlungen abgeben oder vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie erlassen, wobei sie weitest möglich die Stellungnahme des GEREK oder gegebenenfalls der Gruppe für Frequenzpolitik berücksichtigt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden den Empfehlungen gemäß Absatz 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitest möglich Rechnung tragen. Beschließt eine nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe der Kommission mit.

(3)   In den nach Absatz 1 erlassenen Beschlüssen wird nur eine harmonisierte oder koordinierte Vorgehensweise festgelegt, um folgende Angelegenheiten zu behandeln:

a)

die uneinheitliche Umsetzung des allgemeinen Regulierungskonzeptes gemäß den Artikeln 64 und 67 zur Regulierung der Märkte der elektronischen Kommunikation durch die nationalen Regulierungsbehörden, sofern das Funktionieren des Binnenmarkts behindert wird; diese Beschlüsse beziehen sich nicht auf spezifische Mitteilungen der nationalen Regulierungsbehörden nach Artikel 32; in diesen Fällen schlägt die Kommission einen Entwurf eines Beschlusses nur dann vor, wenn

i)

seit der Annahme einer Empfehlung der Kommission zu demselben Thema mindestens zwei Jahre vergangen sind und

ii)

die Kommission die Stellungnahme des GEREK zur Annahme eines solchen Beschlusses, die das GEREK auf Verlangen der Kommission binnen drei Monaten vorlegt, weitestmöglich berücksichtigt;

b)

die Vergabe von Nummern, einschließlich Nummernbereiche, Übertragbarkeit von Nummern und Kennungen, Systeme für die Nummern- oder Adressenumsetzung und Zugang zum Notrufdienst durch die einheitliche europäische Notrufnummer 112.

(4)   Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Das GEREK kann von sich aus die Kommission in der Frage beraten, ob eine Maßnahme gemäß Absatz 1 erlassen werden sollte.

(6)   Hat die Kommission innerhalb eines Jahres nach Abgabe einer Stellungnahme durch das GEREK, aus der hervorgeht, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen könnten, keine Empfehlung abgegeben oder keinen Beschluss erlassen, so teilt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Gründe dafür mit und veröffentlicht diese.

Wenn die Kommission eine Empfehlung gemäß Absatz 1 abgegeben hat, jedoch die uneinheitliche Umsetzung, aufgrund deren Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen, danach zwei Jahre anhält, erlässt die Kommission vorbehaltlich des Absatzes 3 einen Beschluss im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 4.

Hat die Kommission innerhalb eines weiteren Jahres nach der Empfehlung gemäß Unterabsatz 2 keinen Beschluss erlassen, so teilt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Gründe dafür mit und veröffentlicht diese.

Artikel 39

Normung

(1)   Die Kommission erstellt ein Verzeichnis von nicht zwingenden Normen oder Spezifikationen, die als Grundlage für die Förderung der einheitlichen Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste dienen, und veröffentlicht es im Amtsblatt der Europäischen Union. Bei Bedarf kann die Kommission nach Anhörung des durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 eingesetzten Ausschusses die Erstellung von Normen durch die europäischen Normungsorganisationen (Europäisches Komitee für Normung (CEN), Europäisches Komitee für elektronische Normung (Cenelec) und Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI)) veranlassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten fördern die Anwendung der Normen oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 für die Bereitstellung von Diensten, technischen Schnittstellen oder Netzfunktionen, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität von Diensten, die durchgehende Konnektivität, einen leichteren Anbieterwechsel und eine leichtere Übertragung von Rufnummern und Kennungen zu gewährleisten und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.

Wurden derartige Normen oder Spezifikationen nicht gemäß Absatz 1 veröffentlicht, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung der von den europäischen Normungsorganisationen erstellten Normen.

Falls keine derartigen Normen oder Spezifikationen vorliegen, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).

Bestehen bereits internationale Normen, so rufen die Mitgliedstaaten die europäischen Normungsorganisationen dazu auf, diese Normen bzw. deren einschlägige Bestandteile als Basis für die von ihnen entwickelten Normen zu verwenden, es sei denn, die internationalen Normen bzw. deren einschlägige Bestandteile sind ineffizient.

Die in Absatz 1 oder in diesem Absatz genannten Normen oder Spezifikationen dürfen den Zugang gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie nicht verhindern, sofern dies möglich ist.

(3)   Wurden die in Absatz 1 genannten Normen oder Spezifikationen nicht sachgerecht angewandt, sodass die Interoperabilität der Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht gewährleistet ist, so kann die Anwendung dieser Normen oder Spezifikationen nach dem Verfahren in Absatz 4 verbindlich vorgeschrieben werden, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität zu gewährleisten und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.

(4)   Beabsichtigt die Kommission, die Anwendung bestimmter Normen oder Spezifikationen verbindlich vorzuschreiben, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und fordert alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. Die Kommission schreibt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anwendung der einschlägigen Normen verbindlich vor, indem sie diese in dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis der Normen oder Spezifikationen als verbindlich kennzeichnet.

(5)   Ist die Kommission der Auffassung, dass die Normen oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 nicht mehr zur Bereitstellung harmonisierter elektronischer Kommunikationsdienste beitragen oder dem Bedarf der Verbraucher nicht mehr entsprechen oder die technologische Weiterentwicklung behindern, so streicht sie diese aus dem Verzeichnis der Normen oder Spezifikationen gemäß Absatz 1.

(6)   Ist die Kommission der Ansicht, dass die Normen oder Spezifikationen gemäß Absatz 4 nicht mehr zur Bereitstellung harmonisierter elektronischer Kommunikationsdienste beitragen oder dem Bedarf der Verbraucher nicht mehr entsprechen oder die technologische Weiterentwicklung behindern, so streicht sie diese Normen oder Spezifikationen im Wege von Durchführungsrechtsakten aus dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis der Normen oder Spezifikationen.

(7)   Die in den Absätzen 4 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8)   Dieser Artikel findet auf keine der wesentlichen Anforderungen, Schnittstellenspezifikationen oder harmonisierten Normen Anwendung, für die die Richtlinie 2014/53/EU gilt.

TITEL V

SICHERHEIT

Artikel 40

Sicherheit von Netzen und Diensten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste angemessene und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten ergreifen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls Verschlüsselung, zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf Nutzer und auf andere Netze und Dienste zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.

Die Agentur der Europäischen Union für Netz-und Informationssicherheit (im Folgenden „ENISA“) erleichtert im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) die Koordinierung der Mitgliedstaaten, damit voneinander abweichende nationale Anforderungen, die Sicherheitsrisiken und Hindernisse für den Binnenmarkt mit sich bringen könnten, vermieden werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste der zuständigen Behörde einen Sicherheitsvorfall, der beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatte, unverzüglich mitteilen.

Zur Feststellung des Ausmaßes der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls werden — sofern verfügbar — insbesondere folgende Parameter berücksichtigt:

a)

die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer,

b)

die Dauer des Sicherheitsvorfalls,

c)

die geografische Ausdehnung des von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Gebiets,

d)

das Ausmaß der Beeinträchtigung des Netzes oder Dienstes,

e)

das Ausmaß der Auswirkungen auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten.

Sofern angebracht, unterrichtet die betroffene zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die ENISA. Die betroffene zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit unterrichten oder die Anbieter zu dieser Unterrichtung verpflichten, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Bekanntgabe des Sicherheitsvorfalls im öffentlichen Interesse liegt.

Einmal pro Jahr legt die betroffene zuständige Behörde der Kommission und der ENISA einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer besonderen und erheblichen Gefahr eines Sicherheitsvorfalls in öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten, die Anbieter solcher Netze oder Dienste die von dieser Gefahr potenziell betroffenen Nutzer über alle möglichen Schutz- oder Abhilfemaßnahmen, die von den Nutzern ergriffen werden können, informieren. Die Anbieter informieren die Nutzer gegebenenfalls auch über die Gefahr selbst.

(4)   Dieser Artikel lässt die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG unberührt.

(5)   Der Kommission kann unter weitestmöglich Berücksichtigung der Stellungnahme der ENISA Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die in Absatz 1 genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die Umstände, die Form und die Verfahren in Bezug auf die Meldepflichten gemäß Absatz 2 genau dargelegt werden. Sie werden so weit wie möglich auf europäische und internationale Normen gestützt und hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Anforderungen festzulegen, um die in Absatz 1 dargelegten Ziele zu erreichen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 41

Anwendung und Durchsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in Anwendung des Artikels 40 befugt sind, Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verbindliche Anweisungen zu erteilen, auch zu den Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen Sicherheitsvorfall zu beheben oder, wenn eine erhebliche Gefahr festgestellt wurde, zu verhindern, und zu den Umsetzungsfristen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste vorzuschreiben, dass sie

a)

die zur Beurteilung der Sicherheit ihrer Netze und Dienste erforderlichen Informationen, einschließlich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, übermitteln und

b)

sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, die von einer qualifizierten unabhängigen Stelle oder einer zuständigen Behörde durchgeführt wird, und deren Ergebnisse der zuständigen Behörde übermitteln; die Kosten der Überprüfung trägt der betreffende Anbieter.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße sowie deren Auswirkungen auf die Sicherheit der Netze und Dienste zu untersuchen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden zur Durchführung des Artikels 40 befugt sind, die Unterstützung eines gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148 benannten Computer-Notfallteams (CSIRT) im Zusammenhang mit Fragen, die laut Anhang I Nummer 2 der genannten Richtlinie zu den Aufgaben der CSIRTs gehören, in Anspruch zu nehmen.

(5)   Die zuständigen Behörden konsultieren gegebenenfalls und nach Maßgabe des nationalen Rechts die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden, die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/1148 und die nationalen Datenschutzbehörden.

TEIL II

NETZE

TITEL I

MARKTZUTRITT UND NETZAUSBAU

KAPITEL I

Entgelte

Artikel 42

Entgelte für Funkfrequenznutzungsrechte und Rechte für die Installation von Einrichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder bei Rechten für die Installation von zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste und zugehöriger Einrichtungen genutzten Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den allgemeinen Zielen dieser Richtlinie Rechnung.

(2)   In Bezug auf die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen sind die Mitgliedstaaten bestrebt, zu gewährleisten, dass die zu erhebenden Entgelte in einer Höhe festgesetzt werden, die eine wirksame Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet, indem sie unter anderem

a)

unter Berücksichtigung des Werts der Rechte bei etwaigen alternativen Nutzungen der Rechte Reservepreise als Mindestentgelte für Funkfrequenznutzungsrechte festlegen,

b)

den zusätzlichen Kosten Rechnung tragen, die durch die mit diesen Rechten verbundenen Auflagen entstehen, und

c)

so weit wie möglich Zahlungsregelungen anwenden, die mit der tatsächlichen Verfügbarkeit für die Nutzung der Funkfrequenzen in Verbindung stehen.

KAPITEL II

Zugang zu Grund und Boden

Artikel 43

Wegerechte

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung von Rechten:

für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz an ein Unternehmen, das für die Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze zugelassen ist, oder

für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem Grundbesitz an ein Unternehmen, das für die Bereitstellung von nicht-öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen ist,

wie folgt verfährt:

a)

Sie handelt auf der Grundlage einfacher, effizienter, transparenter und öffentlich zugänglicher Verfahren, die nichtdiskriminierend und unverzüglich angewendet werden, und entscheidet in jedem Fall — außer im Falle der Enteignung — innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung und

b)

sie befolgt die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung, wenn sie die betreffenden Rechte an Bedingungen knüpft.

Die in den Buchstaben a und b genannten Verfahren können je nachdem, ob der Antragsteller öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder nicht, unterschiedlich sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Behörden oder Gebietskörperschaften, die an Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, beteiligt sind oder diese kontrollieren, eine wirksame strukturelle Trennung zwischen der für die Erteilung der in Absatz 1 genannten Rechte zuständigen Stelle und den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle besteht.

Artikel 44

Kollokation und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze

(1)   Hat ein Betreiber nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installiert oder ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch genommen, so kann die zuständige Behörde auf dieser Grundlage aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung die gemeinsame Unterbringung Kollokation der installierten Netzbestandteile und zugehörigen Einrichtungen vorschreiben.

Die Kollokation oder gemeinsame Nutzung der installierten Netzbestandteile und Einrichtungen sowie die gemeinsame Nutzung von Grundstücken darf nur nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorgeschrieben werden, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen, und darf nur die Bereiche erfassen, in denen die gemeinsame Nutzung zur Erreichung der Ziele nach Unterabsatz 1 für notwendig erachtet wird. Die zuständigen Behörden dürfen die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen oder Immobilien, wozu unter anderem Grund und Boden, Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören, oder Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten vorschreiben. Erforderlichenfalls kann ein Mitgliedstaat für eine oder mehrere der nachstehenden Aufgaben eine nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde benennen:

a)

Koordinierung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens,

b)

Handeln als zentrale Informationsstelle,

c)

Festlegung von Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz und die Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten.

(2)   Die von einer zuständigen Behörde gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden durchzuführen.

KAPITEL III

Zugang zu Funkfrequenzen

Abschnitt 1

Genehmigungen

Artikel 45

Verwaltung der Funkfrequenzen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 3 und 4, wobei sie gebührend berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind. Sie gewährleisten, dass die Zuteilung von, die Erteilung von Allgemeingenehmigungen für und die Gewährung von individuellen Nutzungsrechten für Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste durch die zuständigen Behörden auf objektiven, transparenten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

Die Mitgliedstaaten halten bei der Anwendung dieses Artikels die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst und sonstiger im Rahmen der ITU geschlossenen Übereinkünfte zur Regulierung der Funkfrequenzen — beispielsweise das auf der Regionalen Funkplanungskonferenz 2006 geschlossene Abkommen –, ein und können öffentliche Belange berücksichtigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Union für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Wettbewerb, größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste und Netze, zu erzielen. Dabei handeln sie im Einklang mit Artikel 4 dieser Richtlinie und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, indem sie unter anderem

a)

die Versorgung ihres Hoheitsgebiets und ihrer Bevölkerung mit hochwertigen und leistungsfähigen drahtlosen Breitbanddiensten sowie die Versorgung entlang wichtiger nationaler und europäischer Verkehrswege einschließlich des transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) vorantreiben;

b)

die rasche Entwicklung neuer drahtloser Kommunikationstechnologien und Anwendungen in der Union erleichtern, gegebenenfalls auch durch ein sektorübergreifendes Konzept;

c)

im Interesse langfristiger Investitionen für Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Beschränkung sowie dem Entzug von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen sorgen;

d)

die Vermeidung grenzüberschreitender oder nationaler funktechnischer Störungen gemäß Artikel 28 und Artikel 46 gewährleisten und zu diesem Zweck geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen;

e)

die gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen durch gleichartige oder unterschiedliche Funkfrequenznutzungen im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht fördern;

f)

das am besten geeignete und mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundene Genehmigungssystem gemäß Artikel 46 anwenden, damit die Funkfrequenzen so flexibel, gemeinsam und effizient wie möglich genutzt werden;

g)

Regeln für die Erteilung, die Übertragung, die Verlängerung, die Änderung und den Entzug von Funkfrequenznutzungsrechten anwenden, die klar und transparent festgelegt werden, um die Rechtssicherheit, Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Regulierung zu gewährleisten;

h)

darauf hinarbeiten, dass die Erteilung von Funkfrequenznutzungsgenehmigungen in der Union auf einheitliche und vorhersehbare Weise im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder erfolgt, wobei sie der Empfehlung 1999/519/EG Rechnung tragen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 und im Zusammenhang mit der Entwicklung technischer Umsetzungsmaßnahmen für ein Funkfrequenzband gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG kann die Kommission die Gruppe für Frequenzpolitik anweisen, eine Stellungnahme abzugeben mit einer Empfehlung zu der/den am besten geeigneten Genehmigungsregelungen für die Nutzung von Funkfrequenzen in diesem Frequenzband oder Teilen davon. Gegebenenfalls kann die Kommission unter weitestmöglicher Berücksichtigung einer solchen Stellungnahme eine Empfehlung annehmen, die der Förderung eines kohärenten Ansatzes in der Union hinsichtlich der Genehmigungsregelung(en) für die Nutzung dieses Frequenzbandes dienen würde.

Zieht die Kommission die Annahme von Maßnahmen nach Artikel 39 Absätze 1, 4, 5 und 6 in Betracht, so kann sie, was die Auswirkungen solcher Normen oder Spezifikationen auf die Koordinierung, Harmonisierung und Verfügbarkeit der Funkfrequenzen anbelangt, die Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik einholen. Unternimmt die Kommission weitere Schritte, so trägt sie den Stellungnahmen der Gruppe für Frequenzpolitik weitestmöglich Rechnung.

(3)   Besteht auf nationaler oder regionaler Ebene keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines Frequenzbands der harmonisierten Funkfrequenzen, so können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels eine alternative Nutzung des gesamten oder eines Teils dieses Frequenzbands, einschließlich der bestehenden Nutzung, genehmigen, sofern

a)

die mangelnde Nachfrage nach der Nutzung eines solchen Frequenzbands auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 23 — einschließlich einer vorausschauenden Beurteilung der Marktnachfrage — festgestellt wurde,

b)

durch die alternative Nutzung die Verfügbarkeit oder die Nutzung eines solchen Frequenzbands in anderen Mitgliedstaaten nicht verhindert oder beeinträchtigt wird und

c)

der betreffende Mitgliedstaat der langfristigen Verfügbarkeit oder Nutzung eines solchen Frequenzbands in der Union sowie den größenbedingten Kostenvorteilen für die aus der Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen in der Union resultierenden Geräte gebührend Rechnung trägt.

Jede Entscheidung, die alternative Nutzung ausnahmsweise zu genehmigen, wird regelmäßig und auf jeden Fall dann umgehend überprüft, wenn bei der zuständigen Behörde ein hinreichend begründeter Antrag eines Nutzungsinteressenten auf Nutzung des Frequenzbands entsprechend der technischen Umsetzungsmaßnahme eingeht. Der Mitgliedstaat setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Entscheidung, wobei auch die Gründe für letztere anzugeben sind, sowie dem Ergebnis der Überprüfung in Kenntnis.

(4)   Unbeschadet des Unterabsatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten der für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzen genutzt werden können, die im Einklang mit dem Unionsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

a)

zur Vermeidung funktechnischer Störungen,

b)

zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder unter weitest möglicher Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG,

c)

zur Gewährleistung der technischen Dienstqualität,

d)

zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen,

e)

zur Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder

f)

zur Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse gemäß Absatz 5.

(5)   Unbeschadet des Unterabsatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Funkfrequenzen bereitgestellt werden können, die im Einklang mit dem Unionsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsehen, u. a. wenn dies zur Erfüllung einer Anforderung gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst erforderlich ist.

Maßnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten, für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegten Ziel von allgemeinem Interesse dienen; dies gilt unter anderem für folgende Ziele:

a)

den Schutz des menschlichen Lebens,

b)

die Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts,

c)

die Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder

d)

die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von Hörfunk- und Fernsehdiensten.

Eine Maßnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, kann nur dann vorgesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um Dienste zum Schutz des menschlichen Lebens zu schützen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen in Ausnahmefällen auch erweitern, um anderen von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse zu entsprechen.

(6)   Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 4 und 5 genannten Beschränkungen notwendig sind, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Überprüfungen.

(7)   Beschränkungen, die vor dem 25. Mai 2011 festgelegt wurden, müssen bis zum 20. Dezember 2018 mit den Absätzen 4 und 5 im Einklang stehen.

Artikel 46

Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen

(1)   Die Mitgliedstaaten erleichtern die Nutzung, auch die gemeinsame Nutzung, von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen und beschränken die Erteilung individueller Funkfrequenznutzungsrechte auf Situationen, in denen solche Rechte notwendig sind, um in Anbetracht der Nachfrage eine bestmögliche effiziente Nutzung sicherzustellen; sie berücksichtigen dabei die Kriterien in Unterabsatz 2. In allen anderen Fällen legen sie die Frequenznutzungsbedingungen in einer Allgemeingenehmigung fest.

Die Mitgliedstaaten wählen zu diesem Zweck das am besten geeignete System zur Erteilung von Frequenznutzungsgenehmigungen und berücksichtigen dabei

a)

die spezifischen Merkmale der betreffenden Funkfrequenzen,

b)

die Notwendigkeit des Schutzes vor funktechnischen Störungen,

c)

die Schaffung verlässlicher Bedingungen für die gemeinsame Frequenznutzung, soweit zutreffend,

d)

die Notwendigkeit der Gewährleistung der technischen Qualität der Kommunikation oder der Dienste,

e)

von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse;

f)

die Notwendigkeit der Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen.

Bei ihren Erwägungen hinsichtlich des Erlasses einer Allgemeingenehmigung oder der Gewährung individueller Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen — unter Berücksichtigung von technischen Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG — sorgen die Mitgliedstaaten für eine Minimierung von Problemen durch funktechnische Störungen, auch in Fällen, in denen Funkfrequenzen auf der Grundlage einer Kombination aus einer Allgemeingenehmigung und individuellen Nutzungsrechten gemeinsam genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten prüfen, falls angezeigt, die Möglichkeit, die Nutzung von Funkfrequenzen auf der Grundlage einer Kombination aus einer Allgemeingenehmigung und individuellen Nutzungsrechten zu genehmigen, und tragen dabei den wahrscheinlichen Auswirkungen verschiedener Kombinationen von Allgemeingenehmigungen und individuellen Nutzungsrechten auf den Wettbewerb, auf Innovation und auf den Markteintritt sowie den schrittweise vollzogenen Übertragungen von einer Kategorie auf die andere Rechnung.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Funkfrequenzen mit möglichst geringen Beschränkungen genutzt werden können, indem sie technischen Lösungen zur Beseitigung funktechnischer Störungen gebührend Rechnung tragen, damit die mit dem geringsten Aufwand verbundene Genehmigungsregelung vorgegeben wird.

(2)   Treffen die zuständigen Behörden eine Entscheidung gemäß Absatz 1, um die gemeinsame Funkfrequenznutzung zu fördern, so sorgen sie dafür, dass die Bedingungen für die gemeinsame Nutzung klar festgelegt sind. Diese Bedingungen müssen die effiziente Frequenznutzung, den Wettbewerb und Innovation fördern.

Artikel 47

An individuelle Funkfrequenznutzungsrechte geknüpfte Bedingungen

(1)   Die zuständigen Behörden verknüpfen individuelle Nutzungsrechte für Funkfrequenzen gemäß Artikel 13 Absatz 1 mit Bedingungen, die eine optimale und möglichst effektive und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gewährleisten. Sie legen vor der Zuteilung oder Verlängerung solcher Rechte diese Bedingungen, einschließlich des geforderten Nutzungsgrads und der Möglichkeit, diese Anforderung durch die Übertragung oder Vermietung zu erfüllen, eindeutig fest, um die Umsetzung der Bedingungen gemäß Artikel 30 zu gewährleisten. Die für die Verlängerung von Frequenznutzungsrechten geltenden Bedingungen dürfen den bestehenden Inhabern solcher Rechte keine ungerechtfertigten Vorteile verschaffen.

In diesen Bedingungen werden die anwendbaren Parameter einschließlich der Frist, in dem die Rechte ausgeübt werden müssen, festgelegt; bei deren Nichtanwendung wäre die zuständige Behörde dazu berechtigt, das Nutzungsrecht zu entziehen oder andere Maßnahmen vorzuschreiben.

Die zuständigen Behörden konsultieren und informieren die Beteiligten rechtzeitig und in transparenter Form über die an individuelle Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen, bevor diese auferlegt werden. Sie legen im Voraus die Kriterien zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen fest und teilen sie den Beteiligten in transparenter Form mit.

(2)   Verknüpfen die zuständigen Behörden individuelle Funkfrequenznutzungsrechte mit Bedingungen, so können sie, insbesondere um eine effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustellen oder die Versorgung zu verbessern, folgende Möglichkeiten vorsehen:

a)

gemeinsam Nutzung von passiven oder aktiven Infrastrukturen für die Funkfrequenznutzung oder von Funkfrequenzen

b)

kommerzielle Roamingzugangsvereinbarungen,

c)

gemeinsamer Ausbau von Infrastrukturen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten.

Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die mit Funkfrequenznutzungsrechten verknüpften Bedingungen die gemeinsame Funkfrequenznutzung nicht behindern. Die Umsetzung der gemäß diesem Absatz auferlegten Bedingungen durch die Unternehmen bleibt weiterhin dem Wettbewerbsrecht unterworfen.

Abschnitt 2

Nutzungsrechte

Artikel 48

Erteilung individueller Funkfrequenznutzungsrechte

(1)   Müssen für Funkfrequenzen individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten auf der Grundlage der in Artikel 12 genannten Allgemeingenehmigung, vorbehaltlich des Artikels 13, des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 55 sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen gemäß dieser Richtlinie.

(2)   Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten spezifischen Kriterien und Verfahren, die Anwendung finden, wenn Erbringern von Hörfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten individuelle Funkfrequenznutzungsrechte gewährt werden, um Ziele von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Unionsrecht zu erreichen, werden die individuellen Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nach offenen, objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren sowie nach Maßgabe des Artikels 45 gewährt.

(3)   Von der Anforderung offener Verfahren darf abgewichen werden, wenn die Gewährung individueller Funkfrequenznutzungsrechte an die Erbringer von Hörfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Hinblick auf ein von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegtes Ziel von allgemeinem Interesse notwendig ist.

(4)   Die zuständigen Behörden berücksichtigen Anträge auf Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte im Rahmen von Auswahlverfahren mit objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Zulassungskriterien, die im Voraus festgelegt werden und die die an solche Rechte zu knüpfenden Bedingungen widerspiegeln. Die zuständigen Behörden müssen alle erforderlichen Informationen von den Antragstellern einholen können, um auf der Grundlage dieser Kriterien deren Fähigkeit zur Erfüllung der Kriterien zu beurteilen. Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Antragsteller nicht über die erforderliche Fähigkeit verfügt, so trifft sie hierüber eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung.

(5)   Bei der Gewährung individueller Nutzungsrechte für Funkfrequenzen geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Rechteinhaber übertragen oder vermietet werden können. Die Artikel 45 und 51 finden Anwendung.

(6)   Entscheidungen über die Gewährung von individuellen Frequenznutzungsrechten werden von der zuständigen Behörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die in ihrem nationalen Frequenzbereichsnutzungsplan als für die Nutzung durch elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt worden sind. Diese Frist gilt unbeschadet des Artikels 55 Absatz 7 und lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

Artikel 49

Geltungsdauer der Rechte

(1)   Erteilen die Mitgliedstaaten individuelle Frequenznutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, so stellen sie sicher, dass das Nutzungsrecht für einen Zeitraum gewährt wird, der im Hinblick auf die gemäß Artikel 55 Absatz 2 angestrebten Ziele angemessen ist; sie berücksichtigen dabei die Notwendigkeit, den Wettbewerb und insbesondere eine effektive und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen zu gewährleisten und Innovation sowie wirksame Investitionen durch unter anderem die Einräumung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition zu fördern.

(2)   Erteilen die Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum individuelle Frequenznutzungsrechte, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste (drahtlose Breitbanddienste) zu ermöglichen, so stellen sie unter Berücksichtigung der Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels sicher, dass der Regelungsrahmen hinsichtlich der Bedingungen für Investitionen in Infrastrukturen für die Nutzung solcher Funkfrequenzen während eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren für die Rechteinhaber vorhersehbar ist. Dieser Artikel gilt gegebenenfalls vorbehaltlich etwaiger Änderungen der mit diesen Nutzungsrechten verbundenen Bedingungen gemäß Artikel 18.

Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Rechte für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren gelten, und sehen unter den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen eine angemessene Verlängerung vor, damit erforderlichenfalls Unterabsatz 1 eingehalten werden kann.

Bevor die Mitgliedstaaten Nutzungerechte erteilen, geben sie allen Beteiligten die allgemeinen Kriterien für eine Verlängerung der Dauer der Nutzungsrechte, die Teil der Bedingungen gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 6 sind, in transparenter Weise bekannt. Diese allgemeinen Kriterien beziehen sich auf

a)

die Notwendigkeit, die effektive und effiziente Nutzung der betreffenden Funkfrequenzen zu gewährleisten, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b angestrebten Ziele und die Notwendigkeit, den Zielen von allgemeinem Interesse in Bezug auf den Schutz des menschlichen Lebens, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung zu entsprechen, und

b)

die Notwendigkeit, einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten.

Spätestens zwei Jahre vor Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer eines individuellen Nutzungsrechts nimmt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe c eine objektive und zukunftsgerichtete Bewertung der allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der Geltungsdauer dieses Nutzungsrechts vor. Sofern die zuständige Behörde keine Durchsetzungsmaßnahmen aufgrund der Nichterfüllung der Bedingungen für die Nutzungsrechte gemäß Artikel 30 eingeleitet hat, gewährt sie die Verlängerung der Geltungsdauer des Nutzungsrechts, es sei denn, sie gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Verlängerung den in Unterabsatz 3 Buchstaben a oder b genannten allgemeinen Kriterien in Bezug auf Folgendes nicht entsprechen würde.

Auf der Grundlage dieser Bewertung teilt die zuständige Behörde dem Rechteinhaber mit, ob die Verlängerung der Geltungsdauer des Nutzungsrechts gewährt wird.

Kann eine solche Verlängerung nicht gewährt werden, wendet die zuständige Behörde Artikel 48 für die Erteilung der Nutzungsrechte für das entsprechende spezifische Funkfrequenzband an.

Jede Maßnahme gemäß diesem Absatz ist verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und transparent und wird begründet.

Abweichend von Artikel 23 haben die Beteiligten die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten zu jedem Maßnahmenentwurf gemäß den Unterabsätzen 3 und 4 Stellung zu nehmen.

Dieser Absatz lässt die Artikel 19 und 30 unberührt.

Bei der Festlegung der Entgelte für Nutzungsrechte berücksichtigen die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz vorgesehenen Mechanismen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen von Absatz 2 dieses Artikels abweichen, wenn dies hinreichend begründet ist:

a)

bei begrenzten geografischen Gebieten mit äußerst lückenhaftem oder gar keinem Zugang zu Hochgeschwindigkeitsnetzen, wobei die Abweichung erforderlich ist, um die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 45 Absatz 2 zu gewährleisten,

b)

bei bestimmten kurzfristigen Projekten,

c)

bei der Nutzung zu Versuchszwecken,

d)

bei Nutzungen der Funkfrequenzen, die im Einklang mit Artikel 45 Absätze 4 und 5 mit drahtlosen Breitbanddiensten koexistieren können, oder

e)

bei der alternativen Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 45 Absatz 3.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die Geltungsdauer von Nutzungsrechten gemäß diesem Artikel anpassen, damit Geltungsdauer der Rechte in einem oder mehreren Frequenzbändern gleichzeitig auslaufen.

Artikel 50

Verlängerung von individuellen Nutzungsrechten für harmonisierte Funkfrequenzen

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden entscheiden über die Verlängerung individueller Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen rechtzeitig vor dem Ablauf der Geltungsdauer solcher Rechte, es sei denn, zum Zeitpunkt der Zuteilung wurde die Möglichkeit einer Verlängerung ausdrücklich ausgeschlossen. Zu diesem Zweck prüfen diese Behörden, ob solche Verlängerungen von Amts wegen oder auf Antrag des Rechteinhabers, im letzteren Fall frühestens fünf Jahre vor dem Ablauf der Geltungsdauer der betreffenden Rechte, erforderlich sind. Für bestehende Rechte geltende Verlängerungsbestimmungen bleiben davon unberührt.

(2)   Bei ihren Entscheidungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigen die zuständigen Behörden u. a. Folgendes:

a)

die Erfüllung der in Artikel 3, Artikel 45 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 2 festgelegten Ziele sowie von Zielen des Gemeinwohls gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht;

b)

die Umsetzung einer technischen Umsetzungsmaßnahme nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG beschlossenen Maßnahme;

c)

die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der an das betreffende Recht geknüpften Bedingungen;

d)

die Notwendigkeit, im Einklang mit Artikel 52 den Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden;

e)

die Notwendigkeit, die Nutzung der Funkfrequenzen in Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Märkte effizienter zu gestalten;

f)

die Notwendigkeit, erhebliche Störungen der Dienste zu verhindern.

(3)   Erwägen die zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 dieses Artikels eine Verlängerung individueller Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen, für die nur eine beschränkte Zahl von Nutzungsrechten zur Verfügung steht, so führen sie ein offenes, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren durch, wobei sie u. a.

a)

allen Beteiligten Gelegenheit geben, in einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 23 Stellung zu nehmen, und

b)

die Gründe einer solchen möglichen Verlängerung eindeutig angeben.

Die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde berücksichtigt jeden sich aus der Konsultation nach Unterabsatz 1 ergebenden Nachweis, dass bei anderen Unternehmen als denen, die im betreffenden Funkfrequenzband über Nutzungsrechte verfügen, eine Nachfrage besteht, wenn sie darüber entscheidet, ob sie die Nutzungsrechte verlängert oder ein neues Auswahlverfahren organisiert, um die Nutzungsrechte gemäß Artikel 55 zu erteilen.

(4)   Entscheidungen über eine Verlängerung von individuellen Nutzungsrechten für harmonisierte Funkfrequenzen können mit einer Überprüfung der mit diesen Rechten verbundenen Entgelte und anderen Bedingungen einhergehen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden können die für die Nutzungsrechte erhobenen Entgelte nach Artikel 42 gegebenenfalls anpassen.

Artikel 51

Übertragung oder Vermietung individueller Frequenznutzungsrechte

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen anderen Unternehmen individuelle Funkfrequenznutzungsrechte übertragen oder vermieten können.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass dieser Absatz keine Anwendung findet, wenn das Unternehmen seine individuellen Funkfrequenznutzungsrechte kostenlos erhalten hat oder ihm diese für die Rundfunkübertragung gewährt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Absicht eines Unternehmens, Funkfrequenznutzungsrechte zu übertragen oder zu vermieten, sowie die tatsächliche Übertragung gemäß den nationalen Verfahren der zuständigen Behörde mitgeteilt und dies öffentlich bekannt gegeben wird. Im Fall harmonisierter Funkfrequenzen muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.

(3)   Die Mitgliedstaaten gestatten die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten, sofern die ursprünglich an diese Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen fortgelten. Unbeschadet der Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen insbesondere im Einklang mit Artikel 52 zu vermeiden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

Übertragungen und Vermietungen dem mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundenen Verfahren unterliegen,

b)

sie die Vermietung von Funkfrequenznutzungsrechten nicht verweigern, sofern sich der Vermieter verpflichtet, auch künftig dafür zu haften, dass die ursprünglich an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen erfüllt werden,

c)

sie die Übertragung von Funkfrequenznutzungsrechten nicht verweigern, es sei denn, es besteht eindeutig das Risiko, dass der neue Inhaber nicht in der Lage ist, die ursprünglich an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen zu erfüllen.

Sämtliche Verwaltungsgebühren, die für die Bearbeitung des Antrags eines Unternehmens auf Übertragung oder Vermietung von Funkfrequenzen erhoben werden, müssen im Einklang mit Artikel 16 stehen.

Die Buchstaben a, b und c des Unterabsatzes 1 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Einhaltung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen jederzeit gegenüber dem Vermieter und dem Mieter gemäß nationalem Recht durchzusetzen.

Die zuständigen Behörden erleichtern die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten, indem sie Anträge auf Anpassung der mit den Rechten verbundenen Bedingungen zeitnah prüfen und sicherstellen, dass diese Rechte oder die einschlägigen Funkfrequenzen in bestmöglichem Umfang aufgeteilt oder aufgeschlüsselt werden können.

Im Hinblick auf die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten machen die zuständigen Behörden relevante Einzelheiten zu handelbaren individuellen Nutzungsrechten zum Zeitpunkt ihrer Schaffung in standardisierter elektronischer Form öffentlich zugänglich und halten diese Einzelheiten verfügbar, solange die Rechte bestehen.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um diese relevanten Einzelheiten festzulegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 52

Wettbewerb

(1)   Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gemäß dieser Richtlinie fördern die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden einen wirksamen Wettbewerb und vermeiden Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt.

(2)   Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten durch die Mitgliedstaaten können ihre jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden, auf den Rat der nationalen Regulierungsbehörde hin, geeignete Maßnahmen ergreifen, beispielsweise:

a)

Begrenzung der Menge an Funkfrequenzbändern, für die einem Unternehmen Nutzungsrechte erteilt werden, oder — wenn die Umstände dies rechtfertigen — Verknüpfung dieser Nutzungsrechte mit Bedingungen, z. B. Gewährung des Vorleistungszugangs und nationales oder regionales Roaming in bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen;

b)

Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines Funkfrequenzbands oder einer Gruppe von Funkfrequenzbändern für neue Marktteilnehmer, wenn dies angesichts der besonderen Lage auf dem nationalen Markt angemessen und gerechtfertigt ist;

c)

Verweigerung der Erteilung neuer Funkfrequenznutzungsrechte oder der Genehmigung neuer Funkfrequenznutzungsarten in bestimmten Bändern, oder das Verknüpfen neuer Funkfrequenznutzungsrechte oder neuer Funkfrequenznutzungsarten mit bestimmten Bedingungen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Zuteilung, Übertragung oder Anhäufung von Nutzungsrechten zu verhindern;

d)

Aufnahme von Bedingungen für eine Untersagung der Übertragung von oder Auferlegung von Bedingungen für die Übertragung von Funkfrequenznutzungsrechten, die nicht auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die Übertragung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt würde;

e)

Änderung bestehender Rechte im Einklang mit dieser Richtlinie, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen infolge der Übertragung oder Anhäufung von Frequenznutzungsrechten nachträglich zu beseitigen.

Bei ihrer Entscheidung stützen sich die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder künftige Investitionen der Marktteilnehmer insbesondere in den Netzausbau. Dabei berücksichtigen sie den in Artikel 67 Absatz 2 beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Marktanalysen.

(3)   Bei der Anwendung des Absatzes 2 des genannten Artikels handeln die Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden nach den in den Artikeln 18, 19, 23 und 35 genannten Verfahren.

Abschnitt 3

Verfahren

Artikel 53

Zeitliche Koordinierung der Zuteilungen

(1)   Die Mitgliedstaten arbeiten zusammen, um die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der Union zu koordinieren, wobei sie die unterschiedlichen nationalen Marktgegebenheiten gebührend berücksichtigen. Dazu kann die Festlegung eines oder gegebenenfalls mehrerer einheitlicher Termine gehören, zu denen die Nutzung bestimmter harmonisierter Funkfrequenzen genehmigt werden muss.

(2)   Wenn harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen, genehmigen die Mitgliedstaaten die Nutzung dieser Funkfrequenzen so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Monate nach der Annahme dieser Maßnahme, oder so bald wie möglich nach der Aufhebung einer Entscheidung, mit der eine alternative Nutzung in Ausnahmefällen gemäß Artikel 45 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genehmigt wurde. Dies lässt den Beschluss (EU) 2017/899 und das Initiativrecht der Kommission in Bezug auf den Vorschlag von Gesetzgebungsakten unberührt.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Frist für ein bestimmtes Frequenzband unter den folgenden Umständen verlängern:

a)

im Falle, dass dies durch die Beschränkung der Nutzung des betreffenden Frequenzbandes aufgrund der Ziele von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 45 Absatz 5 Buchstaben a oder d gerechtfertigt ist,

b)

im Falle ungelöster Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung mit Drittländern, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern der betroffene Mitgliedstaat gegebenenfalls um Unterstützung der Union gemäß Artikel 28 Absatz 5 ersucht hat,

c)

zur Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen oder

d)

im Falle höherer Gewalt.

Der betreffende Mitgliedstaat überprüft eine solche Verlängerung mindestens alle zwei Jahre.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann die in Absatz 2 vorgesehene Frist für ein bestimmtes Frequenzband soweit erforderlich um bis zu 30 Monaten verlängern, wenn

a)

ungelöste Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten bestehen, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern der betroffene Mitgliedstaat rechtzeitig sämtliche erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 ergreift;

b)

die technische Umstellung der aktuellen Nutzer des Frequenzbandes sichergestellt werden muss und dies Schwierigkeiten bereitet.

(5)   Im Falle einer Verlängerung gemäß Absatz 3 oder 4 unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission rechtzeitig unter Angabe der Gründe.

Artikel 54

Zeitliche Koordinierung der Zuteilungen bestimmter 5G-Frequenzbänder

(1)   Zur Erleichterung der Einführung von 5G ergreifen die Mitgliedstaaten für terrestrische Systeme, die es ermöglichen, drahtlose Breitbanddienste bereitzustellen, bis zum 31. Dezember 2020 erforderlichenfalls alle geeigneten Maßnahmen, um

a)

die Nutzung von hinreichend großen Blöcken des Frequenzbandes 3,4-3,8 GHz zu reorganisieren und zu ermöglichen,

b)

die Nutzung von mindestens 1 GHz des Frequenzbandes 24,25-27,5 GHz zu ermöglichen, sofern eine eindeutige Nachfrage besteht und es keine erheblichen Einschränkungen für die Umstellung der aktuellen Nutzer oder die Frequenzbandfreigabe gibt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können allerdings die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Frist in begründeten Fällen gemäß Artikel 45 Absatz 3 oder Artikel 53 Absätze 2, 3 oder 4 verlängern.

(3)   Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ergriffenen Maßnahmen erfüllen die harmonisierten Bedingungen, die durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden.

Artikel 55

Verfahren zur zahlenmäßigen Beschränkung von Frequenznutzungsrechten

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Frequenznutzungsrecht nicht Gegenstand einer Allgemeingenehmigung sein kann, und erwägt, die zu erteilenden Frequenznutzungsrechte zahlenmäßig zu beschränken, so unternimmt er unbeschadet des Artikels 53 unter anderem Folgendes:

a)

Er gibt die Gründe der Beschränkung der Nutzungsrechte eindeutig an, wobei er insbesondere der Notwendigkeit, größtmögliche Vorteile für die Nutzer zu erzielen und den Wettbewerb zu erleichtern, gebührend Rechnung trägt, und überprüft die Beschränkung gegebenenfalls in regelmäßigen Abständen oder auf angemessenen Antrag der betroffenen Unternehmen;

b)

er gibt allen Beteiligten, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, die Gelegenheit, zu einer eventuellen Beschränkung im Rahmen einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 23 Stellung zu nehmen.

(2)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Frequenznutzungsrechte zahlenmäßig beschränkt werden müssen, so bestimmt und begründet er eindeutig die mit dem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren gemäß diesem Artikel verfolgten Ziele und quantifiziert diese nach Möglichkeit, wobei er der Notwendigkeit, die in Bezug auf die nationalen Märkte und den Binnenmarkt bestehenden Ziele zu erfüllen, gebührend Rechnung trägt. Die Ziele, die der Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem besonderen Auswahlverfahren festlegen kann, sind zusätzlich zur Förderung des Wettbewerbs auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt:

a)

Verbesserung der Versorgung,

b)

Gewährleistung der erforderlichen Dienstqualität,

c)

Förderung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen, u. a. durch Berücksichtigung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen und der Höhe der Entgelte,

d)

Förderung von Innovation und Geschäftsentwicklung.

Die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde bestimmt und begründet eindeutig das gewählte Auswahlverfahren, einschließlich einer etwaigen Vorlaufphase für den Zugang zum Verfahren. Sie legt ferner die Ergebnisse einer damit in Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes eindeutig dar und begründet die mögliche Anwendung und Wahl von Maßnahmen nach Artikel 35.

(3)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen unter eindeutiger Angabe der Gründe jede Entscheidung über das gewählte Auswahlverfahren und die zugehörigen Bestimmungen. Außerdem veröffentlichen sie die Bedingungen, die mit den Nutzungsrechten verknüpft werden.

(4)   Nach der Entscheidung für ein bestimmtes Auswahlverfahren fordert der Mitgliedstaat zur Beantragung von Nutzungsrechten auf.

(5)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass weitere Frequenznutzungsrechte oder eine Kombination aus Allgemeingenehmigung und individuellen Nutzungsrechten erteilt werden können, gibt er dies öffentlich bekannt und leitet das Verfahren zur Erteilung dieser Rechte ein.

(6)   Muss die Erteilung von Frequenznutzungsrechten beschränkt werden, so erteilen die Mitgliedstaaten diese Rechte nach Auswahlkriterien und einem Auswahlverfahren, die objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sind. Bei diesen Auswahlkriterien tragen sie der Umsetzung der Ziele und Anforderungen nach den Artikeln 3, 4, 28 und 45 gebührend Rechnung.

(7)   Bei wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren können die Mitgliedstaaten die in Artikel 48 Absatz 6 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, höchstens jedoch um acht Monate, vorbehaltlich besonderer Zeitpläne, die nach Artikel 53 gegebenenfalls festgelegt wurden, verlängern, um für alle Beteiligten ein faires, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen.

Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.

(8)   Dieser Artikel berührt nicht die Übertragung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen gemäß Artikel 51.

KAPITEL IV

Aufbau und Nutzung von Anlagen für Drahtlosnetze

Artikel 56

Zugang zu lokalen Funknetzen

(1)   Die zuständigen Behörden gestatten die Bereitstellung des Zugangs zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz über Funk-LAN sowie die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen hierfür und knüpfen dies lediglich an geltende Bedingungen einer Allgemeingenehmigung bezüglich der Funkfrequenznutzung gemäß Artikel 46 Absatz 1.

Unternehmen, öffentliche Stellen oder Endnutzer, die einen solchen Zugang bereitstellen, sind weder einer Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gemäß Artikel 12, noch Verpflichtungen in Bezug auf Endnutzerrechte gemäß Teil III Titel II oder Verpflichtungen zur Zusammenschaltung ihrer Netze gemäß Artikel 61 Absatz 1 unterworfen, sofern die Bereitstellung nicht Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist oder lediglich einen untergeordneten Teil einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Dienstes darstellt, die nicht von der Signalübertragung in solchen Netzen abhängen.

(2)   Artikel 12 der Richtlinie 2000/31/EG gilt.

(3)   Die zuständigen Behörden hindern Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste nicht daran, der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über Funk-LAN zu gewähren, die sich in den Gebäuden von Endnutzern befinden können, sofern die geltenden Bedingungen für die Allgemeingenehmigung eingehalten werden und zuvor die Zustimmung des entsprechend informierten Endnutzers eingeholt wurde.

(4)   Die zuständigen Behörden gewährleisten insbesondere im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120, dass die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste die den Endnutzern gegebene Möglichkeit nicht einseitig beschränken oder verhindern,

a)

einen über Dritte bereitgestellten Zugang zu einem Funk-LAN ihrer Wahl zu nutzen oder

b)

über Funk-LAN einen gegenseitigen oder generelleren Zugang zu den Netzen solcher Anbieter zu gewähren, u. a. auch auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und das Funk-LAN verschiedener Endnutzer öffentlich zugänglich machen.

(5)   Die zuständigen Behörden beschränken oder verhindern nicht die den Endnutzern gegebene Möglichkeit, anderen Endnutzern einen gegenseitigen oder nicht-gegenseitigen Zugang zu ihrem Funk-LAN zu gewähren, u. a. auch auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und das Funk-LAN verschiedener Endnutzer öffentlich zugänglich machen.

(6)   Die zuständigen Behörden beschränken den öffentlichen Zugang zum Funk-LAN nicht in unangemessener Weise, wenn er

a)

von öffentlichen Stellen oder in öffentlichen Bereichen in der Nähe von Gebäuden dieser öffentlichen Stellen bereitgestellt wird, sofern die Bereitstellung dieses Zugangs zu den in diesen Gebäuden erbrachten öffentlichen Diensten gehört;

b)

auf Initiative von nichtstaatlichen Organisationen oder von öffentlichen Stellen bereitgestellt wird, mit denen Funk-LAN unterschiedlicher Endnutzer zusammengeschlossen bzw. gegenseitig oder in generellerer Weise zugänglich gemacht werden sollen; dies umfasst gegebenenfalls auch Funk-LAN, zu denen der öffentliche Zugang nach Buchstabe a bereitgestellt wird.

Artikel 57

Einrichtung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite

(1)   Die zuständigen Behörden beschränken die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite nicht in unangemessener Weise. Die Mitgliedstaaten achten auf die landesweite Kohärenz ihrer Rechtsvorschriften über die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite. Solche Rechtsvorschriften sind vor ihrer Anwendung zu veröffentlichen.

Insbesondere dürfen die zuständigen Behörden die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die den gemäß Absatz 2 festgelegten Merkmalen entsprechen, keiner individuellen städtebaulichen Genehmigung oder keinen anderen individuellen Vorabgenehmigungen unterwerfen.

Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes können die zuständigen Behörden für die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite an Gebäuden oder Anlagen gegebenenfalls aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, oder wenn die Gebäude oder Anlagen architektonisch, historisch oder ökologisch wertvoll und im Einklang mit nationalem Recht geschützt sind, Genehmigungen verlangen. Artikel 7 der Richtlinie 2014/61/EU gilt für die Gewährung dieser Genehmigungen.

(2)   Die physikalischen und technischen Merkmale wie Höchstabmessungen, Gewicht und gegebenenfalls die Sendeleistung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite werden von der Kommission im Wege von Durchführungsmaßnahmen festgelegt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 30. Juni 2020 erlassen.

(3)   Dieser Artikel lässt die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU und die für die Nutzung der betreffenden Funkfrequenzen anzuwendenden Genehmigungsregelungen unberührt.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen — gegebenenfalls unter Anwendung gemäß der Richtlinie 2014/61/EU angenommener Verfahren — sicher, dass die Betreiber das Recht auf Zugang zu physischer Infrastruktur haben, die der Kontrolle lokaler, regionaler oder nationaler öffentlicher Stellen untersteht und in technischer Hinsicht für die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder aber zur Anbindung solcher Zugangspunkte an ein Basisnetz erforderlich ist, einschließlich Straßenmobiliar wie Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen und U-Bahnhöfe. Die öffentlichen Stellen geben allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu fairen, angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen statt und informieren darüber öffentlich an einer zentralen Informationsstelle.

(5)   Unbeschadet aller geschäftlichen Vereinbarungen unterliegt die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite über die gemäß Artikel 16 zulässigen Verwaltungsabgaben hinaus keinerlei Gebühren oder Abgaben.

Artikel 58

Technische Vorschriften in Bezug auf elektromagnetische Felder

Die Verfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 gelten in Bezug auf alle Maßnahmenentwürfe eines Mitgliedstaats, durch die bei der Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite Anforderungen in Bezug auf elektromagnetische Felder auferlegt werden, die sich von den Anforderungen in der Empfehlung Nr. 1999/519/EG unterscheiden.

TITEL II

ZUGANG

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze für den Zugang

Artikel 59

Allgemeiner Rahmen für Zugang und Zusammenschaltung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Unternehmen im betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat keine Einschränkungen bestehen, die sie daran hindern, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht untereinander Vereinbarungen über technische oder geschäftliche Zugangs- oder Zusammenschaltungsregelungen auszuhandeln. Unternehmen, die Zugang oder Zusammenschaltung wünschen, brauchen keine Betriebsgenehmigung für den Mitgliedstaat, in dem der Zugang oder die Zusammenschaltung beantragt wird, sofern sie dort keine Dienste erbringen und Netze betreiben.

(2)   Unbeschadet des Artikels 114 heben die Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf, mit denen Unternehmer verpflichtet werden, bei der Gewährung des Zugangs oder der Zusammenschaltung verschiedener Unternehmen unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Dienste anzubieten, ebenso wie Maßnahmen, die ihnen Verpflichtungen auferlegen, die nicht im Zusammenhang mit den tatsächlich bereitgestellten Zugangs- und Zusammenschaltungsdiensten stehen, unbeschadet der Bedingungen, die im Anhang I festgelegt sind.

Artikel 60

Rechte und Pflichten der Unternehmen

(1)   Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 15 befugten Unternehmen verpflichtet, miteinander über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu verhandeln, um die unionsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 61, 62 und 68 auferlegten Verpflichtungen im Einklang stehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten verlangen unbeschadet des Artikels 21, dass Unternehmen, die vor, bei oder nach den Verhandlungen über Zugangs- oder Zusammenschaltungsregelungen Informationen von einem anderen Unternehmen erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie geliefert wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Information wahren. Diese Unternehmen dürfen die erhaltenen Informationen nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergeben.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Verhandlungen mittels neutraler Vermittler geführt werden, sofern die Wettbewerbslage dies erfordert.

KAPITEL II

Zugang und Zusammenschaltung

Artikel 61

Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden, oder die anderen zuständigen Behörden im Falle des Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels, fördern gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und stellen diese sicher und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb, den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität, effiziente Investitionen und Innovation fördert und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt.

Sie geben Orientierungshilfe und machen die für den Zugang und die Zusammenschaltung geltenden Verfahren öffentlich zugänglich, damit kleine und mittlere Unternehmen und Betreiber mit begrenzter geografischer Reichweite von den auferlegten Verpflichtungen profitieren können.

(2)   Unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Artikel 68 in Bezug auf Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, können die nationalen Regulierungsbehörden, oder die anderen zuständigen Behörden im Falle der Buchstaben b und c des vorliegenden Unterabsatzes, insbesondere folgende Maßnahmen treffen:

a)

In dem zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen und den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen ist.

b)

In begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen und den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.

c)

In begründeten Fällen, in denen die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern wegen mangelnder Interoperabilität zwischen interpersonellen Kommunikationsdiensten bedroht ist, und in dem zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern erforderlichen Umfang können sie den betreffenden Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, die eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis aufweisen, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.

d)

In dem zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu vom Mitgliedstaat festgelegten digitalen Hörfunk- und Fernsehdiensten und damit verbundenen ergänzenden Diensten erforderlichen Umfang können sie die Betreiber dazu verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen den Zugang zu den in Anhang II Teil II aufgeführten anderen Einrichtungen zu gewähren.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Verpflichtungen dürfen nur auferlegt werden,

i)

soweit sie den zur Sicherstellung der Interoperabilität von interpersonellen Kommunikationsdiensten notwendigen Umfang nicht überschreiten; dies kann auch verhältnismäßige Verpflichtungen für die Anbieter dieser Dienste einschließen, die Anwendung, Änderung und Weiterverbreitung einschlägiger Informationen durch die Behörden oder andere Anbieter zu veröffentlichen und zu genehmigen oder Normen oder Spezifikationen gemäß Artikel 39 Absatz 1 oder andere einschlägige europäische oder internationale Normen anzuwenden oder umzusetzen,

ii)

wenn die Kommission nach Konsultation des GEREK und unter weitestmöglich Berücksichtigung seiner Stellungnahme festgestellt hat, dass die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern in der gesamten Union oder in mindestens drei Mitgliedstaaten in nennenswertem Ausmaß bedroht ist, und wenn sie Durchführungsmaßnahmen erlassen hat, in denen Art und Umfang der auferlegbaren Verpflichtungen festgelegt werden.

Die Durchführungsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe ii werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Insbesondere können die nationalen Regulierungsbehörden unbeschadet der Absätze 1 und 2 auf angemessenen Antrag auf Zugang zu Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden oder bis zum von der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde festgelegten ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, Verpflichtungen auferlegen. Wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass eine Replizierung dieser Netzbestandteile wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre, können diese Verpflichtungen Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze oder den Eigentümern solcher Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen auferlegen, wenn es sich bei diesen Eigentümern nicht um Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze handelt. Die auferlegten Zugangsbedingungen können konkrete Bestimmungen bezüglich Zugang zu solchen Netzelementen und zugehörigen Einrichtungen und zugehörigen Diensten, Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie der Umlegung der Kosten des Zugangs enthalten, die zur Berücksichtigung von Risikofaktoren gegebenenfalls angepasst werden.

Gelangt eine nationale Regulierungsbehörde gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sich aus einschlägigen Marktanalysen ergebenden Verpflichtungen zu dem Schluss, dass die gemäß Unterabsatz 1 auferlegten Verpflichtungen nicht ausreichen, um die beträchtlichen und anhaltenden wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse für eine Replizierung zu beseitigen, die einer bestehenden oder sich abzeichnenden Marktsituation, bei der die Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer erheblich beeinträchtigt werden, zugrunde liegen, kann die nationale Regulierungsbehörde zu fairen und angemessenen Bedingungen Zugangsverpflichtungen auferlegen, die sich über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinaus bis zu einem Punkt erstrecken, den sie als den den Endnutzern am nächsten gelegenen Punkt bestimmt, bei dem es möglich ist, effizienten Zugangsnachfragern auf wirtschaftlich tragfähige Weise eine ausreichende Anzahl an Endnutzeranschlüssen bereitzustellen. Bei der Festlegung des Umfangs der Ausdehnung über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinaus, berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde weitestmöglich die einschlägigen Leitlinien des GEREK. Falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist, können die nationalen Regulierungsbehörden aktive oder virtuelle Zugangsverpflichtungen auferlegen.

Die nationalen Regulierungsbehörden erlegen den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze die in Unterabsatz 2 genannten Verpflichtungen nicht auf, wenn sie feststellen, dass

a)

der Betreiber die Merkmale gemäß Artikel 80 Absatz 1 aufweist und Unternehmen mittels Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen einen tragfähigen und vergleichbaren alternativen Zugangsweg zu Endnutzern zur Verfügung stellt; die nationalen Regulierungsbehörden können diese Ausnahmeregelung auf andere Anbieter ausweiten, die zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität gewähren; oder

b)

die Auferlegung von Verpflichtungen die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer Netze insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte gefährden würde.

Abweichend von Unterabsatz 3 Buchstabe a können die nationalen Regulierungsbehörden Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze, die die Kriterien jenes Buchstaben erfüllen, Verpflichtungen auferlegen, wenn das betreffende Netz mit öffentlichen Mitteln finanziert wird.

Zur Förderung einer einheitlichen Anwendung des vorliegenden Absatzes veröffentlicht das GEREK bis zum 21. Dezember 2020 Leitlinien, in denen die einschlägigen Kriterien zur Festlegung von Folgendem enthalten sind:

a)

dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt;

b)

dem über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinaus gelegenen Punkt, bei dem es möglich ist, eine ausreichende Anzahl an Endnutzeranschlüssen bereitzustellen, damit ein effizientes Unternehmen die festgestellten erheblichen Hindernisse für eine Replizierung beseitigen kann;

c)

der Frage, welcher Aufbau von Netzen als neu angesehen werden kann;

d)

der Frage, welches Projekt als klein angesehen werden kann; und

e)

der Frage, welche wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse für eine Replizierung beträchtlich und anhaltend sind.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständigen Behörden befugt sind, Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder zu deren Bereitstellung berechtigt sind, im Einklang mit dem Unionsrecht Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von passiven Infrastrukturen oder Verpflichtungen über den Abschluss lokaler Roamingzugangsvereinbarungen aufzuerlegen, sofern dies in beiden Fällen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützter Dienste auf lokaler Ebene unmittelbar erforderlich ist und sofern keinem Unternehmen tragfähige und vergleichbare alternative Zugangswege zu den Endnutzern zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Die zuständigen Behörden können derartige Verpflichtungen nur dann auferlegen, wenn diese Möglichkeit bei der Erteilung der Frequenznutzungsrechte ausdrücklich vorgesehen wurde und wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass in dem Gebiet, für das diese Verpflichtungen gelten, unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse für den marktgesteuerten Ausbau der Infrastruktur zur Bereitstellung funkfrequenzgestützter Netze oder Dienste bestehen, weshalb Endnutzer äußerst lückenhaften oder gar keinen Zugang zu Netzen oder Diensten haben. Lässt sich mithilfe des Zugangs zu und der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastruktur allein keine Abhilfe schaffen, können die nationalen Regulierungsbehörden vorschreiben, dass aktive Infrastruktur gemeinsam genutzt wird.

Die zuständigen Regulierungsbehörden berücksichtigen Folgendes:

a)

das Erfordernis, die Netzanbindung in der gesamten Union, entlang wichtiger Verkehrswege und in bestimmten Gebieten zu maximieren, und die Möglichkeit, eine wesentlich größere Auswahl und höhere Dienstqualität für die Endnutzer zu erreichen;

b)

die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen;

c)

die technische Durchführbarkeit der gemeinsamen Nutzung und die diesbezüglichen Bedingungen;

d)

den Stand des Infrastruktur- und des Dienstleistungswettbewerbs;

e)

technische Innovationen;

f)

die vorrangige Notwendigkeit, im Hinblick auf den Ausbau der Infrastruktur zunächst Anreize für den Bereitsteller zu schaffen.

Im Falle einer Streitbeilegung können die zuständigen Behörden dem Begünstigten der die gemeinsame Nutzung oder den Zugang betreffenden Verpflichtung unter anderem vorschreiben, Funkfrequenzen mit dem Bereitsteller der Infrastruktur in dem betreffenden Gebiet gemeinsam zu nutzen.

(5)   Die gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 23, 32 und 33. Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden, die diese Verpflichtungen und Bedingungen auferlegt haben, prüfen innerhalb von fünf Jahren nach Erlass der im Zusammenhang mit denselben Unternehmen beschlossenen vorherigen Maßnahme, zu welchen Ergebnissen diese Verpflichtungen und Bedingungen geführt haben und ob deren Änderung oder Aufhebung angesichts der sich wandelnden Umstände angemessen wäre. Diese Behörden geben die Ergebnisse ihrer Prüfung nach den Verfahren gemäß den Artikeln 23, 32 und 33 bekannt.

(6)   Zum Zwecke der Absätze 1 und 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, in begründeten Fällen aus eigener Initiative tätig zu werden, um entsprechend der vorliegenden Richtlinie und insbesondere mit den Verfahren der Artikel 23 und 32 die Beachtung der in Artikel 3 aufgeführten politischen Ziele zu gewährleisten.

(7)   Um zu einer einheitlichen Festlegung der Lage der Netzabschlusspunkte durch die nationalen Regulierungsbehörden beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 21. Juni 2020 Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Bestimmung des Netzabschlusspunkts für verschiedene Netztopologien. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen diesen Leitlinien bei der Festlegung der Lage der Netzabschlusspunkte weitestmöglich Rechnung.

Artikel 62

Zugangsberechtigungssysteme und andere Einrichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Union ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die in Anhang II Teil I festgelegten Bedingungen gelten.

(2)   Sollten die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund einer Marktanalyse gemäß Artikel 67 Absatz 1 zu der Auffassung gelangen, dass ein oder mehrere Unternehmen nicht über eine beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügen, so können sie die Bedingungen in Bezug auf diese Unternehmen gemäß den Verfahren der Artikel 23 und 32 ändern oder aufheben, allerdings nur insoweit, als

a)

die Zugangsmöglichkeiten der Endnutzer zu bestimmten, unter Artikel 114 fallenden Hörfunk- und Fernsehübertragungen und Übertragungskanälen und -diensten durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst werden und

b)

die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den folgenden Märkten durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst würden:

i)

digitale Fernseh- und Hörfunkdienste für Endkunden und

ii)

Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen.

Die Änderung oder Aufhebung von Bedingungen ist den hiervon betroffenen Parteien rechtzeitig anzukündigen.

(3)   Die gemäß diesem Artikel angewandten Bedingungen berühren nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Verpflichtungen in Bezug auf die Darstellungsaspekte elektronischer Programmführer und ähnlicher Anzeige- und Orientierungshilfen festzulegen.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden gestatten, möglichst bald nach dem 20. Dezember 2018 und danach in regelmäßigen Zeitabständen die gemäß dem vorliegenden Artikel angewandten Bedingungen zu überprüfen, indem sie nach Artikel 67 Absatz 1 eine Marktanalyse vornehmen, um festzustellen, ob die angewandten Bedingungen beibehalten, geändert oder aufgehoben werden sollen.

KAPITEL III

Marktanalyse und beträchtliche Marktmacht

Artikel 63

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

(1)   Wenn die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund dieser Richtlinie nach dem in Artikel 67 genannten Verfahren festzustellen haben, ob Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, gilt Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

(2)   Ein Unternehmen gilt als ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, nämlich eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten.

Bei der Beurteilung der Frage, ob zwei oder mehr Unternehmen auf einem Markt gemeinsam eine beherrschende Stellung einnehmen, handeln die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht und berücksichtigen dabei weitest möglich die von der Kommission nach Artikel 64 veröffentlichten Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht.

(3)   Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem bestimmten Markt auf den benachbarten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken. Infolgedessen können gemäß den Artikeln 69, 70, 71 und 74 Abhilfemaßnahmen auf dem benachbarten Markt angewendet werden, um eine derartige Übertragung zu unterbinden.

Artikel 64

Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten

(1)   Nach Konsultation der Öffentlichkeit einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden und unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK verabschiedet die Kommission eine Empfehlung betreffend relevante Produkt- und Dienstmärkte (im Folgenden „Empfehlung“). Darin werden diejenigen Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste definiert, deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach dieser Richtlinie rechtfertigen können, unbeschadet der Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können. Die Kommission definiert die Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts.

Die Kommission nimmt in ihre Empfehlung Produkt- und Dienstmärkte auf, wenn sie nach Beobachtung der Gesamtentwicklungen in der Union feststellt, dass alle drei Kriterien in Artikel 67 Absatz 1 erfüllt sind.

Die Kommission überprüft diese Empfehlung bis zum 21. Dezember 2020 und danach regelmäßig.

(2)   Nach Konsultation des GEREK veröffentlicht die Kommission spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht (im Folgenden „SMP-Leitlinien“), die mit den einschlägigen Grundsätzen des Wettbewerbsrechts in Einklang stehen. Die SMP-Leitlinien müssen für die nationalen Regulierungsbehörden eine Orientierungshilfe in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes der beträchtlichen Marktmacht auf den spezifischen Kontext der Vorabregulierung der Märkte für elektronische Kommunikation — wobei die drei in Artikel 67 Absatz 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind — enthalten.

(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden definieren relevante Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten — insbesondere relevante geografische Märkte innerhalb ihres Hoheitsgebiets unter Berücksichtigung unter anderem der Intensität des Infrastrukturwettbewerbs in diesen Gebieten — im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts, wobei sie der Empfehlung und den SMP-Leitlinien weitest möglich Rechnung tragen. Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen gegebenenfalls auch die Ergebnisse der gemäß Artikel 22 Absatz 1 durchgeführten geografischen Erhebung. Bevor sie Märkte definieren, die von den in der Empfehlung festgelegten abweichen, wenden sie die in den Artikeln 23 und 32 genannten Verfahren an.

Artikel 65

Verfahren für die Festlegung länderübergreifender Märkte

(1)   Wenn die Kommission oder mindestens zwei betroffene nationale Regulierungsbehörden einen begründeten Antrag zusammen mit ergänzenden Unterlagen einreichen, führt das GEREK eine Analyse eines potenziellen länderübergreifenden Marktes durch. Nach Anhörung der Interessenträger und unter weitest möglicher Berücksichtigung der Analyse des GEREK kann die Kommission nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts Beschlüsse zur Festlegung länderübergreifender Märkte fassen, wobei sie der Empfehlung und den SMP-Leitlinien gemäß Artikel 64 weitest möglich Rechnung trägt.

(2)   Im Falle länderübergreifender Märkte, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam die Marktanalyse unter weitest möglicher Berücksichtigung der SMP-Leitlinien durch und stellen einvernehmlich fest, ob in Artikel 67 Absatz 4 vorgesehene spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind. Die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden melden der Kommission gemeinsam ihre Maßnahmenentwürfe im Zusammenhang mit der Marktanalyse sowie etwaige Verpflichtungen gemäß den Artikeln 32 und 33.

Auch ohne das Bestehen länderübergreifender Märkte können zwei oder mehr nationale Regulierungsbehörden gemeinsam ihre Maßnahmenentwürfe zur Marktanalyse sowie etwaige Verpflichtungen melden, wenn sie die Marktbedingungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als hinreichend homogen betrachten.

Artikel 66

Verfahren zur Ermittlung einer länderübergreifenden Nachfrage

(1)   Auf begründetes und mit entsprechenden Belegen versehenes Ersuchen der Kommission oder mindestens zweier betroffener nationaler Regulierungsbehörden, in dem auf ein ernstes zu lösendes Nachfrageproblem hingewiesen wird, führt das GEREK eine Analyse der länderübergreifenden Endnutzernachfrage nach Produkten und Diensten durch, die innerhalb der Union in einem oder mehreren der in der Empfehlung aufgeführten Märkte angeboten werden. Das GEREK kann eine solche Analyse auch dann durchführen, wenn es von Marktteilnehmern ein begründetes und mit entsprechenden Belegen versehenes Ersuchen erhält und nach seiner Ansicht ein ernstes zu lösendes Nachfrageproblem besteht. Die Analyse des GEREK erfolgt unbeschadet einer etwaigen Festlegung länderübergreifender Märkte gemäß Artikel 65 Absatz 1 und einer etwaigen Festlegung nationaler oder kleinerer geografischer Märkte durch die nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 64 Absatz 3.

Die Analyse der länderübergreifenden Endnutzernachfrage kann sich auch auf Produkte und Dienste erstrecken, die in Produkt- oder Dienstmärkten angeboten werden, die von einer oder mehreren nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten unterschiedlich definiert wurden, sofern die betreffenden Produkte und Dienste durch solche substituierbar sind, die in einem der in der Empfehlung aufgeführten Märkte angeboten werden.

(2)   Stellt das GEREK fest, dass seitens der Endnutzer eine erhebliche länderübergreifende Nachfrage besteht, die nicht hinreichend auf kommerzieller oder regulierter Grundlage gedeckt wird, so erstellt es nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen der Regulierungsbehörden zur Deckung der ermittelten länderübergreifenden Nachfrage, auch für den Fall, dass Verpflichtungen gemäß Artikel 68 auferlegt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen diesen Leitlinien bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich weitest möglich Rechnung. Die Leitlinien können die Grundlage für die unionsweite Interoperabilität von Vorleistungsprodukten bilden und eine Orientierung für die Harmonisierung der technischen Spezifikationen für Vorleistungsprodukte einschließen, mit denen die ermittelte länderübergreifende Nachfrage gedeckt werden kann.

Artikel 67

Marktanalyseverfahren

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden stellen fest, ob die Merkmale eines gemäß Artikel 64 Absatz 3 definierten relevanten Marktes die Auferlegung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie rechtfertigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Analyse gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführt wird. Bei der Durchführung der Analysen tragen die nationalen Regulierungsbehörden den SMP-Leitlinien weitest möglich Rechnung und wenden die in den Artikeln 23 und 32 genannten Verfahren an.

Die Merkmale eines Marktes können die Auferlegung von Verpflichtungen aus dieser Richtlinie rechtfertigen, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Es bestehen beträchtliche und anhaltende strukturelle, rechtliche oder regulatorische Marktzutrittsschranken;

b)

der Markt tendiert angesichts des Standes des infrastrukturbasierten und sonstigen Wettbewerbs hinter den Zutrittsschranken strukturell innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb;

c)

das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem festgestellten Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.

Bei der Analyse eines in der Empfehlung aufgeführten Marktes prüfen die nationalen Regulierungsbehörden, ob die Kriterien in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c zutreffen, sofern sie nicht feststellen, dass eines oder mehrere dieser Kriterien unter den besonderen nationalen Gegebenheiten nicht erfüllt sind.

(2)   Bei der Durchführung der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Analyse berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde in der Vorausschau Entwicklungen, die ohne eine auf diesen Artikel gestützte Regulierung in dem betreffenden Markt zu erwarten wären, und berücksichtigt dabei alle der folgenden Elemente:

a)

Marktentwicklungen, die die Wahrscheinlichkeit, dass der relevante Markt zu einem wirksamen Wettbewerb tendiert, beeinflussen;

b)

alle relevanten Wettbewerbszwänge auf Vorleistungs- und Endkundenebene, unabhängig davon, ob davon ausgegangen wird, dass die Quellen solcher Wettbewerbszwänge von elektronischen Kommunikationsnetzen, elektronischen Kommunikationsdiensten oder anderen Arten von Diensten oder Anwendungen ausgehen, die aus Endnutzersicht vergleichbar sind, und unabhängig davon, ob solche Wettbewerbszwänge Teil des relevanten Marktes sind;

c)

andere Arten der Regulierung oder von Maßnahmen, die auferlegt wurden und sich auf den relevanten Markt oder zugehörige Endkundenmärkte im betreffenden Zeitraum auswirken, einschließlich der nach den Artikeln 44, 60 und 61 auferlegten Verpflichtungen;

d)

eine auf den vorliegenden Artikel gestützte Regulierung anderer relevanter Märkte.

(3)   Gelangt eine nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die Merkmale eines relevanten Marktes die Auferlegung von Verpflichtungen nach dem Verfahren der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht rechtfertigen, oder falls die in Absatz 4 genannten Bedingungen nicht zutreffen, erlegt sie weder eine der spezifischen Verpflichtungen gemäß Artikel 68 auf noch behält sie diese bei. Wenn bereits bereichsspezifische, gemäß Artikel 68 auferlegte Verpflichtungen bestehen, so werden sie für die Unternehmen auf diesem relevanten Markt aufgehoben.

Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Aufhebung der Verpflichtungen den davon betroffenen Parteien im Voraus mit einer angemessenen Frist angekündigt wird; diese Frist wird in Abwägung dessen festgelegt, dass für einen nachhaltigen Übergang für die Begünstigten der Verpflichtungen und die Endnutzer gesorgt und die Auswahl für die Endnutzer sichergestellt werden muss und dass die Regulierung nicht länger andauert als notwendig. Bei der Festlegung einer Frist können die nationalen Regulierungsbehörden besondere Bedingungen und Fristen im Zusammenhang mit bestehenden Zugangsvereinbarungen vorsehen.

(4)   Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt die Auferlegung von Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gerechtfertigt ist, so ermittelt sie, welche Unternehmen allein oder gemeinsam über beträchtliche Marktmacht auf diesem relevanten Markt gemäß Artikel 63 verfügen. Die nationale Regulierungsbehörde erlegt diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Artikel 68 auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn solche bereits bestehen, wenn sie der Ansicht ist, dass das Ergebnis für die Endnutzer ohne diese Verpflichtungen keinen wirksamen Wettbewerb darstellen würde.

(5)   Für Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels getroffen werden, gelten die in den Artikeln 23 und 32 genannten Verfahren. Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse des relevanten Markts durch und melden den entsprechenden Maßnahmenentwurf gemäß Artikel 32

a)

innerhalb von fünf Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme, wenn die nationale Regulierungsbehörde den relevanten Markt definiert und bestimmt hat, welche Unternehmen über eine beträchtliche Marktmacht verfügen; diese Frist von fünf Jahren kann ausnahmsweise um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die nationale Regulierungsbehörde der Kommission spätestens vier Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Kommission innerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat;

b)

innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung über relevante Märkte bei Märkten, zu denen die Kommission keine vorherige Notifizierung erhalten hat; oder

c)

für neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von drei Jahren nach ihrem Beitritt.

(6)   Hat eine nationale Regulierungsbehörde die Analyse eines in der Empfehlung festgelegten relevanten Markts nicht innerhalb der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Frist abgeschlossen oder zweifelt an deren fristgemäßen Abschluss, so unterstützt das GEREK die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf deren Ersuchen bei der Fertigstellung der Analyse des betreffenden Markts und der aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen. Mit dieser Unterstützung meldet die betreffende nationale Regulierungsbehörde der Kommission den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten nach dem in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Termin gemäß Artikel 32.

KAPITEL IV

Zugangsverpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

Artikel 68

Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die in den Artikeln 69 bis 74 und 76 bis 81 festgelegten Verpflichtungen aufzuerlegen.

(2)   Wird ein Unternehmen aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 67 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft, so erlegt die nationale Regulierungsbehörde diesem gegebenenfalls im erforderlichen Umfang die in den Artikeln 69 bis 74 sowie den in Artikeln 76 und 80 genannten Verpflichtungen auf. Eine nationale Regulierungsbehörde wählt entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei den im Rahmen der Marktanalyse ermittelten Problemen eine Lösung, bei der geringstmögliche Eingriffe erfolgen.

(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden erlegen die in den Artikeln 69 bis 74 sowie in den Artikeln 76 und 80 genannten Verpflichtungen nur Unternehmen auf, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden; dies gilt unbeschadet:

a)

der Artikel 61 und 62,

b)

der Artikel 17 und 44 der vorliegenden Richtlinie, der Bedingung 7 in Anhang I Teil D, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie angewandt wird, sowie der Artikel 97 und 106 der vorliegenden Richtlinie und der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, die Verpflichtungen für Unternehmen enthalten, mit Ausnahme jener, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, oder

c)

der Notwendigkeit der Einhaltung internationaler Verpflichtungen.

Wenn eine nationale Regulierungsbehörde unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt, Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, andere als die in den Artikeln 69 bis 74 sowie in den Artikeln 76 und 80 genannten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung aufzuerlegen, unterbreitet sie der Kommission einen entsprechenden Antrag.

Unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse, mit denen der nationalen Regulierungsbehörde gestattet oder untersagt wird, diese Maßnahmen zu ergreifen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4)   Die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen müssen

a)

der Art des von einer nationalen Regulierungsbehörde in ihrer Marktanalyse festgestellten Problems entsprechen, wobei gegebenenfalls auch eine nach Artikel 66 ermittelte länderübergreifende Nachfrage zu berücksichtigen ist;

b)

möglichst unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens — angemessen sein;

c)

im Hinblick auf die Ziele des Artikels 3 gerechtfertigt sein und

d)

nach der Konsultation gemäß den Artikeln 23 und 32 vorgeschrieben werden.

(5)   Hinsichtlich der Notwendigkeit der Erfüllung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten internationalen Verpflichtungen notifizieren die nationalen Regulierungsbehörden der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 32 ihre Entscheidung, Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen, diese zu ändern oder aufzuheben.

(6)   Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen die Auswirkungen neuer Marktentwicklungen, unter anderem im Zusammenhang mit kommerziellen Vereinbarungen, einschließlich Ko-Investitionsvereinbarungen, die die Wettbewerbsdynamik beeinflussen.

Sollten diese Entwicklungen nicht bedeutend genug sein, um eine neue Marktanalyse nach Artikel 67 notwendig zu machen, so prüft die nationale Regulierungsbehörde unverzüglich, ob die Verpflichtungen überprüft werden müssen, die Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, auferlegt wurden, und ändert jegliche frühere Entscheidung — auch durch die Aufhebung von Verpflichtungen oder die Auferlegung neuer Verpflichtungen –, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen weiterhin die in Absatz 4 genannten Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllen. Derartige Änderungen dürfen nur nach den Konsultationen gemäß den Artikeln 23 und 32 vorgeschrieben werden.

Artikel 69

Transparenzverpflichtung

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden können Unternehmen gemäß Artikel 68 Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, z. B. Informationen zur Buchführung, Preise, technische Spezifikationen, Netzmerkmale und diesbezüglich erwartete neue Entwicklungen sowie Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen — einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung ändern, insbesondere hinsichtlich der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht zulässig sind –, veröffentlichen müssen.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden können insbesondere von Unternehmen mit Nichtdiskriminierungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Unternehmen nicht für Leistungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind. Das Angebot enthält eine Beschreibung der betreffenden Dienstangebote, die dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt sind, und die entsprechenden Bedingungen, einschließlich der Preise. Die nationalen Regulierungsbehörden sind unter anderem befugt, Änderungen des Standardangebots vorzuschreiben, um den nach dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen Geltung zu verschaffen.

(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden können genau festlegen, welche Informationen mit welchen Einzelheiten in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind.

(4)   Um zu einer einheitlichen Anwendung von Transparenzverpflichtungen beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 21. Dezember 2019 Leitlinien über die Mindestkriterien für Standardangebote und unterzieht sie bei Bedarf einer Überprüfung, um sie an die Technologie- und Marktentwicklung anzupassen. Bei der Bestimmung dieser Mindestkriterien verfolgt das GEREK die Ziele in Artikel 3 und trägt den Bedürfnissen der durch die Zugangsverpflichtungen Begünstigten und der Endnutzer, die in mehr als einem Mitgliedstaat aktiv sind, sowie etwaigen GEREK-Leitlinien zur Ermittlung einer länderübergreifenden Nachfrage gemäß Artikel 66 und zugehörigen Beschlüssen der Kommission Rechnung.

Obliegen einem Unternehmen Verpflichtungen nach den Artikeln 72 oder 73 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf der Vorleistungsebene, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden ungeachtet des Absatzes 3 dieses Artikels sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das den GEREK-Leitlinien über die Mindestkriterien für Standardangebote weitest möglich Rechnung trägt; ferner gewährleisten sie, dass, soweit angezeigt, wesentliche Leistungsindikatoren sowie die entsprechenden Leistungsniveaus, die über den bereitgestellten Zugang zugänglich zu machen sind, bestimmt werden, und sie überwachen deren Einhaltung genau und gewährleisten sie. Darüber hinaus können die nationalen Regulierungsbehörden erforderlichenfalls im Voraus die entsprechenden finanziellen Sanktionen nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts festlegen.

Artikel 70

Nichtdiskriminierungsverpflichtungen

(1)   Eine nationale Regulierungsbehörde kann gemäß Artikel 68 Nichtdiskriminierungsverpflichtungen in Bezug auf die Zusammenschaltung oder den Zugang auferlegen.

(2)   Die Nichtdiskriminierungsverpflichtungen stellen insbesondere sicher, dass das betreffende Unternehmen anderen Anbietern, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen. Die nationalen Regulierungsbehörden können dieses Unternehmen verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um die Gleichwertigkeit des Zugangs zu gewährleisten.

Artikel 71

Verpflichtung zur getrennten Buchführung

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung oder dem Zugang eine getrennte Buchführung vorschreiben.

Die nationalen Regulierungsbehörden können insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen verlangen, seine Vorleistungspreise und internen Verrechnungspreisen transparent zu gestalten, unter anderem um sicherzustellen, dass eine etwaige Nichtdiskriminierungsverpflichtung gemäß Artikel 70 befolgt wird, oder um gegebenenfalls eine unlautere Quersubventionierung zu verhindern. Die nationalen Regulierungsbehörden können das zu verwendende Format und die zu verwendende Buchführungsmethode festlegen.

(2)   Um leichter überprüfen zu können, ob die Transparenz- und die Nichtdiskriminierungsverpflichtung eingehalten werden, können die nationalen Regulierungsbehörden unbeschadet des Artikels 20 verlangen, dass die Buchungsunterlagen einschließlich Daten über die von Dritten erhaltenen Beträge auf Anforderung vorgelegt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können Informationen veröffentlichen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen; dabei sind die Bestimmungen der Union und der Mitgliedstaaten zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen einzuhalten.

Artikel 72

Zugang zu baulichen Anlagen

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 68 Unternehmen dazu verpflichten, angemessenen Anträgen auf Zugang zu baulichen Anlagen, wozu unter anderem auch Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Pfähle, Masten, Leitungsrohre, Leerrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören, und auf deren Nutzung stattzugeben, wenn die nationale Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Marktanalyse zu dem Schluss gelangt, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden können Unternehmen dazu verpflichten, den Zugang gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren, unabhängig davon, ob die unter die Verpflichtung fallenden Anlagen gemäß der Marktanalyse Teil des relevanten Marktes sind, sofern die Verpflichtung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 3 notwendig und verhältnismäßig ist.

Artikel 73

Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 68 Unternehmen dazu verpflichten, angemessenen Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, unter anderem wenn die nationale Regulierungsbehörde der Auffassung ist, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes auf Endkundenebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.

Die nationalen Regulierungsbehörden können Unternehmen unter anderem Folgendes auferlegen:

a)

die Verpflichtung, Dritten den Zugang zu bestimmten physischen Netzkomponenten und den zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren, gegebenenfalls einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss und zum Teilabschnitt;

b)

die Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten aktiven oder virtuellen Netzkomponenten und -diensten zu gewähren;

c)

die Verpflichtung, mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln;

d)

die Verpflichtung, den bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;

e)

die Verpflichtung, bestimmte Dienste für den Weitervertrieb durch Dritte zu Vorleistungsmarktbedingungen anzubieten;

f)

die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind;

g)

die Verpflichtung, Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung zugehöriger Einrichtungen zu ermöglichen;

h)

die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste oder für Roaming in Mobilfunknetzen notwendige Voraussetzungen zu schaffen,

i)

die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind;

j)

die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen;

k)

die Verpflichtung, Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren.

Die nationalen Regulierungsbehörden können diese Verpflichtungen mit Bedingungen in Bezug auf Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen.

(2)   Wenn die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob die Auferlegung der nach Absatz 1 dieses Artikels in Frage kommenden besonderen Verpflichtungen angemessen ist — insbesondere wenn sie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Frage prüfen, ob und wie derartige Verpflichtungen aufzuerlegen sind –, untersuchen sie, ob andere Formen des Zugangs zu bestimmten Vorleistungen entweder auf demselben oder einem damit verbundenen Vorleistungsmarkt ausreichen würden, um das festgestellte Problem im Hinblick auf das Interesse der Endnutzer zu beheben. In dieser Untersuchung werden auch kommerzielle Zugangsangebote, ein regulierter Zugang gemäß Artikel 61 oder ein bestehender oder geplanter regulierter Zugang zu anderen Vorleistungen gemäß dem vorliegenden Artikel einbezogen. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung:

a)

der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung oder des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;

b)

der zu erwartenden technische Entwicklung in Bezug auf Netzgestaltung und Netzmanagement;

c)

dem Erfordernis, für Technologieneutralität zu sorgen, damit die Teilnehmer ihre eigenen Netzwerke konzipieren und verwalten können;

d)

der Möglichkeit der Gewährung des angebotenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität;

e)

der Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität und des damit verbundenen Risikoniveaus;

f)

dem Erfordernis der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs mit besonderem Augenmerk auf einen wirtschaftlich effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerb und innovativer– beispielsweise auf Ko-Investitionen in Netze gestützter — Geschäftsmodelle zur Förderung eines dauerhaften Wettbewerbs;

g)

gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechten oder Rechten an geistigem Eigentum;

h)

der Bereitstellung europaweiter Dienste.

Erwägt eine nationale Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 68 Verpflichtungen auf der Grundlage des Artikels 72 oder des vorliegenden Artikels aufzuerlegen, so prüft sie, ob die bloße Auferlegung von Verpflichtungen gemäß Artikel 72 ein verhältnismäßiges Mittel zur Förderung des Wettbewerbs und der Interessen der Endnutzer wäre.

(3)   Wenn die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit dem vorliegenden Artikel einem Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, den Zugang bereitzustellen, können sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäß Artikel 39 festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.

Artikel 74

Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung

(1)   Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Unternehmen gemäß Artikel 68 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen.

Bei der Feststellung, ob Preiskontrollverpflichtungen angemessen wären, berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die Notwendigkeit der Förderung des Wettbewerbs und die langfristigen Interessen der Endnutzer hinsichtlich des Aufbaus und der Nutzung von Netzen der nächsten Generation, insbesondere Netzen mit sehr hoher Kapazität. Um insbesondere zu Investitionen der Unternehmen auch in Netze der nächsten Generation anzuregen, tragen die nationalen Regulierungsbehörden den Investitionen des Unternehmens Rechnung. Halten die nationalen Regulierungsbehörden Verpflichtungen zu Preiskontrollen für angemessen, so ermöglichen sie dem Unternehmen eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei gegebenenfalls die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichtigen sind.

Die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, von der Auferlegung oder Aufrechterhaltung von Verpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel abzusehen, wenn sie feststellen, dass ein nachweisbarer Preisdruck bei den Endkundenpreisen herrscht und dass nach den Artikeln 69 bis 73 auferlegte Verpflichtungen, insbesondere auch etwaige Prüfungen der wirtschaftlichen Replizierbarkeit gemäß Artikel 70, einen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang gewährleisten.

Halten die nationalen Regulierungsbehörden die Auferlegung von Verpflichtungen zu Preiskontrollen beim Zugang zu vorhandenen Netzbestandteilen für angemessen, so berücksichtigen sie auch die mit stabilen und vorhersehbaren Vorleistungspreisen verbundenen Vorteile im Hinblick darauf, allen Unternehmen einen effizienten Marktzutritt zu ermöglichen und ausreichende Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Netze zu bieten.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass alle vorgeschriebenen Kostendeckungsmechanismen und Tarifsysteme den Ausbau neuer und verbesserter Netze, die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die Endnutzer dauerhaft möglichst vorteilhaft sind. In diesem Zusammenhang können die nationalen Regulierungsbehörden auch Preise berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten.

(3)   Wurde ein Unternehmen dazu verpflichtet, seine Preise an den Kosten zu orientieren, so obliegt es dem betreffenden Unternehmen, gegebenenfalls nachzuweisen, dass die Preise sich aus den Kosten, einschließlich einer angemessenen Investitionsrendite, errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung können die nationalen Regulierungsbehörden eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden können von einem Unternehmen die umfassende Rechtfertigung seiner Preise und gegebenenfalls deren Anpassung verlangen.

(4)   Falls im Interesse der Preiskontrolle eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben wird, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar gemacht wird, in der zumindest die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Eine qualifizierte unabhängige Stelle überprüft die Anwendung der Kostenrechnungsmethode und veröffentlicht jährlich eine diesbezügliche Erklärung.

Artikel 75

Zustellungsentgelte

(1)   Bis zum 31. Dezember 2020 erlässt die Kommission unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 117, um diese Richtlinie zu ergänzen, indem ein unionsweit einheitliches maximales Mobilfunkzustellungsentgelt und ein unionsweit einheitliches maximales Festnetzzustellungsentgelt (im Folgenden zusammen „unionsweites Zustellungsentgelt“) — die jedem Anbieter von Mobilzustellungsdiensten bzw. Festnetzzustellungsdiensten in einem Mitgliedstaat auferlegt werden — festgelegt werden.

Zu diesem Zweck verfährt die Kommission wie folgt:

a)

Sie hält sich an die in Anhang III vorgesehenen Grundsätze, Kriterien und Parameter;

b)

sie berücksichtigt bei der erstmaligen Festlegung der unionsweiten Zustellungsentgelte den nach den Grundsätzen in Anhang III ermittelten gewichteten Durchschnitt der in der Union angewandten effizienten Kosten in Festnetzen und Mobilfunknetzen. Die unionsweiten Zustellungsentgelte, wie sie im ersten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, dürfen das Höchste der Entgelte, die sechs Monate vor dem Erlass jenes delegierten Rechtsakts in allen Mitgliedstaaten gültig waren — nach Vornahme etwaiger gerechtfertigter Anpassungen aufgrund außerordentlicher nationaler Gegebenheiten –, nicht übersteigen;

c)

sie berücksichtigt die Gesamtzahl der Endnutzer in den einzelnen Mitgliedstaaten, um eine zutreffende Gewichtung der maximalen Zustellungsentgelte zu gewährleisten; ferner berücksichtigt sie die nationalen Gegebenheiten, die bei der Festlegung der maximalen Zustellungsentgelte in der Union zu erheblichen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten führen;

d)

sie trägt Marktinformationen Rechnung, die vom GEREK, von den nationalen Regulierungsbehörden oder unmittelbar von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, vorgelegt werden, und

e)

sie prüft, ob eine Übergangsfrist von höchstens zwölf Monaten zugelassen werden muss, um Anpassungen in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, falls sich dies auf der Grundlage der zuvor festgelegten Entgelte als notwendig erweist.

(2)   Unter weitest möglich Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK überprüft die Kommission die nach dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte alle fünf Jahre und prüft bei dieser Gelegenheit jedes Mal unter Anwendung der in Artikel 67 Absatz 1 aufgeführten Kriterien, ob die Festsetzung unionsweiter Zustellungsentgelte weiterhin erforderlich ist. Wenn die Kommission nach der Überprüfung gemäß dem vorliegenden Absatz beschließt, kein maximales Mobilfunkzustellungsentgelt oder maximales Festnetzzustellungsentgelt oder aber keines dieser beiden Höchstentgelte festzulegen, können die nationalen Regulierungsbehörden Marktanalysen der Anrufzustellungsmärkte nach Artikel 67 durchführen, um zu bewerten, ob die Auferlegung regulatorischer Verpflichtungen erforderlich ist. Legt eine nationale Regulierungsbehörde als Ergebnis einer derartigen Analyse kostenorientierte Zustellungsentgelte auf einem relevanten Markt fest, so richtet sie sich nach den in Anhang III vorgesehenen Grundsätzen, Kriterien und Parametern, und ihr Maßnahmenentwurf unterliegt den Verfahren gemäß den Artikeln 23, 32 und 33.

(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen sorgfältig die Anwendung der unionsweiten Zustellungsentgelte durch die Anbieter von Zustellungsdiensten und sorgen für ihre Einhaltung. Die nationalen Regulierungsbehörden können jederzeit von einem Anbieter von Zustellungsdiensten verlangen, seine anderen Unternehmen in Rechnung gestellten Entgelte zu ändern, falls diese nicht dem in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt entsprechen. Die nationalen Regulierungsbehörden erstatten der Kommission und dem GEREK alljährlich Bericht über die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 76

Regulatorische Behandlung neuer Bestandteile von Netzen mit sehr hoher Kapazität

(1)   Unternehmen, die gemäß Artikel 67 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem oder mehreren relevanten Märkten eingestuft wurden, können nach dem Verfahren des Artikels 79 nach Maßgabe des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes Verpflichtungszusagen anbieten, um den Aufbau eines neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität, das bis zu den Gebäuden des Endnutzers oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten besteht, für Ko-Investitionen zu öffnen, indem beispielsweise Miteigentum oder langfristige Risikoteilung — durch Kofinanzierung oder durch Abnahmevereinbarungen, die spezielle Rechte mit strukturellem Charakter verleihen — seitens anderer Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden.

Wenn die nationale Regulierungsbehörde diese Verpflichtungszusagen bewertet, prüft sie insbesondere, ob das Angebot für Ko-Investitionen die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Es steht während der gesamten Lebensdauer des Netzes jederzeit Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste offen;

b)

es würde anderen Ko-Investoren, die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sind, ermöglichen, auf den nachgelagerten Märkten, auf denen das Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, tätig ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbewerb zu bestehen, und zwar zu Bedingungen, die Folgendes umfassen:

i)

gerechte, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen, die den Zugang zur vollen Kapazität des Netzes in dem Umfang ermöglichen, der der Ko-Investition entspricht;

ii)

Flexibilität hinsichtlich Wert und Zeitpunkt der von den einzelnen Ko-Investoren zugesagten Beteiligung;

iii)

die Möglichkeit einer künftigen Aufstockung der Beteiligung; und

iv)

gegenseitige Rechte, die sich die Ko-Investoren nach Errichtung der gemeinsam finanzierten Infrastruktur gewähren;

c)

es wird vom Unternehmen rechtzeitig und, wenn es die in Artikel 80 Absatz 1 aufgeführten Merkmale nicht aufweist, spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Aufbaus der neuen Netzbestandteile veröffentlicht. Auf der Grundlage nationaler Gegebenheiten kann dieser Zeitraum verlängert werden;

d)

Zugangsnachfrager, die sich nicht an der Ko-Investition beteiligen, können von Beginn an von derselben Qualität, derselben Geschwindigkeit und denselben Bedingungen profitieren und dieselben Endnutzer erreichen wie vor dem Aufbau, wobei ein von den nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den betreffenden Endkundenmärkten bestätigter Mechanismus zur allmählichen Anpassung hinzukommt, mit dem die Anreize für eine Beteiligung an den Ko-Investitionen aufrechterhalten werden; mit diesem Mechanismus wird sichergestellt, dass die Zugangsnachfrager Zugang zu den Netzelementen mit sehr hoher Kapazität haben, und zwar zu einem Zeitpunkt und auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Bedingungen, die das unterschiedliche Ausmaß des Risikos für die jeweiligen Ko-Investoren in den verschiedenen Phasen des Aufbaus angemessen widerspiegeln und der Wettbewerbssituation auf den Endkundenmärkten Rechnung tragen;

e)

es entspricht mindestens den Kriterien in Anhang IV und erfolgt nach Treu und Glauben.

(2)   Gelangt die nationale Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß Artikel 79 Absatz 2 durchgeführten Marktprüfung zu dem Schluss, dass die angebotene Verpflichtungszusage für Ko-Investitionen die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt, so erklärt sie diese Verpflichtungszusage gemäß Artikel 79 Absatz 3 für bindend und erlegt keine zusätzlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 68 in Bezug auf die von den Verpflichtungszusagen betroffenen Elemente des neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität auf, sofern wenigstens ein potenzieller Ko-Investor eine Ko-Investitionsvereinbarung mit dem Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, eingegangen ist.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der regulatorischen Behandlung von Gegebenheiten, bei denen den Ergebnissen von Marktprüfungen gemäß Artikel 79 Absatz 2 zufolge die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt werden, die jedoch Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und für die Zwecke der Artikel 67 und 68 berücksichtigt werden.

Im Wege einer Ausnahme von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann eine nationale Regulierungsbehörde in hinreichend begründeten Fällen Abhilfemaßnahmen gemäß den Artikeln 68 bis 74 in Bezug auf die neuen Netze mit sehr hoher Kapazität vorschreiben, beibehalten oder anpassen, um erhebliche Wettbewerbsprobleme auf bestimmten Märkten zu lösen, wenn die nationale Regulierungsbehörde feststellt, dass diese Wettbewerbsprobleme aufgrund der besonderen Merkmale dieser Märkte andernfalls nicht gelöst würden.

(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen fortlaufend die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen und können von dem Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, verlangen, ihnen jährliche Konformitätserklärungen vorzulegen.

Dieser Artikel berührt nicht die Befugnis einer nationalen Regulierungsbehörde, bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit einer Ko-Investitionsvereinbarung, die aus Sicht der Regulierungsbehörde den Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels entspricht, gemäß Artikel 26 Absatz 1 eine Entscheidung zu treffen.

(4)   Das GEREK veröffentlicht nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien, um die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen und in Anhang IV aufgeführten Kriterien durch die nationalen Regulierungsbehörden zu fördern.

Artikel 77

Funktionelle Trennung

(1)   Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die nach den Artikeln 69 bis 74 auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene bestehen, so kann sie in Ausnahmefällen im Einklang mit Artikel 68 Absatz 3 Unterabsatz 2 vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.

Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

(2)   Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so übermittelt sie der Kommission einen Antrag, der Folgendes umfasst:

a)

den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der nationalen Regulierungsbehörde begründet ist;

b)

eine mit Gründen versehene Einschätzung, aus der hervorgeht, dass keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen infrastrukturbasierten Wettbewerb gibt;

c)

eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die nationale Regulierungsbehörde, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des getrennten Unternehmens und auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die Anreize, darin zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere einschließlich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher daraus resultierender Wirkungen auf die Verbraucher;

d)

eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit denen auf festgestellte Wettbewerbsprobleme oder Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.

(3)   Der Maßnahmenentwurf muss Folgendes umfassen:

a)

genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;

b)

Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;

c)

die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;

d)

Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;

e)

Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen;

f)

ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, einschließlich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts.

Im Anschluss an den Beschluss der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 3 über den Maßnahmenentwurf führt die nationale Regulierungsbehörde nach dem Verfahren des Artikels 67 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage dieser Analyse erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Verfahren nach den Artikeln 23 und 32 Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.

(4)   Einem Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 67 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 69 bis 74 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.

Artikel 78

Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen

(1)   Unternehmen, die gemäß Artikel 67 in einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die nationale Regulierungsbehörde mindestens drei Monate im Voraus, wenn sie beabsichtigen, die Vermögenswerte ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern.

Diese Unternehmen unterrichten die nationale Regulierungsbehörde auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses.

Um einen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte zu gewährleisten, können solche Unternehmen auch Verpflichtungszusagen bezüglich der Zugangsbedingungen anbieten, die während eines Umsetzungszeitraums und nach Vollzug der vorgeschlagenen Trennung für ihr Netz gelten. Die angebotenen Verpflichtungszusagen müssen hinreichend detailliert sein und Angaben zum zeitlichen Ablauf der Umsetzung und zur Laufzeit enthalten, um es der nationalen Regulierungsbehörde zu ermöglichen, ihre Aufgaben gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels wahrzunehmen. Verpflichtungszusagen dieser Art können über die in Artikel 67 Absatz 5 festgelegte Höchstfrist für Marktprüfungen hinausgehen.

(2)   Die nationale Regulierungsbehörde prüft die Folgen der geplanten Transaktion und der gegebenenfalls angebotenen Verpflichtungszusagen auf die bestehenden Verpflichtungen nach dieser Richtlinie.

Hierzu führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 67 eine Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht.

Die nationale Regulierungsbehörde berücksichtigt eventuelle Verpflichtungszusagen des Unternehmens und trägt dabei insbesondere den in Artikel 3 genannten Zielen Rechnung. Dazu führt die nationale Regulierungsbehörde eine Konsultation Dritter gemäß Artikel 23 durch, wobei sie sich insbesondere an diejenigen richtet, die von der geplanten Transaktion unmittelbar betroffen sind.

Auf der Grundlage ihrer Analyse erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Verfahren nach den Artikeln 23 und 32 Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf, gegebenenfalls unter Anwendung des Artikels 80. In ihrer Entscheidung kann die nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtungszusagen ganz oder teilweise für bindend erklären. Abweichend von Artikel 67 Absatz 5 kann die nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtungszusagen für die gesamte angebotene Laufzeit ganz oder teilweise für bindend erklären.

(3)   Unbeschadet des Artikels 80 kann dem rechtlich oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich, der als Geschäftsbereich mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Einzelmarkt gemäß Artikel 67 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 69 bis 74 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden, wenn etwaige Verpflichtungszusagen zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele nicht ausreichen.

(4)   Die nationale Regulierungsbehörde überwacht die Einhaltung der von ihr nach Absatz 2 für bindend erklärten Verpflichtungszusagen der Unternehmen und zieht nach Ende der Laufzeit, mit der sie ursprünglich angeboten wurden, eine Verlängerung in Betracht.

Artikel 79

Verfahren für Verpflichtungszusagen

(1)   Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, können der nationalen Regulierungsbehörde Verpflichtungszusagen bezüglich der für ihre Netze geltenden Zugangsbedingungen oder Bedingungen für Ko-Investitionen oder beides anbieten, die sich unter anderem auf Folgendes beziehen:

a)

Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Bewertung geeigneter und angemessener Verpflichtungen gemäß Artikel 68;

b)

Ko-Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität gemäß Artikel 76 oder

c)

den effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte gemäß Artikel 78 sowohl während des Umsetzungszeitraums einer freiwilligen Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen als auch nach Vollzug der vorgeschlagenen Form der Trennung.

Das Angebot für Verpflichtungszusagen muss so ausführlich gehalten sein, u. a. in Bezug auf die Zeitplanung und den Umfang ihrer Umsetzung und auf ihre Dauer, dass die nationale Regulierungsbehörde ihre Bewertung gemäß Absatz 2 dieses Artikels durchführen kann. Verpflichtungszusagen dieser Art können über die in Artikel 67 Absatz 5 festgelegten Zeiträume für die Durchführung von Marktanalysen hinausgehen.

(2)   Zur Bewertung der von einem Unternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels angebotenen Verpflichtungszusagen nimmt die nationale Regulierungsbehörde, außer wenn eine derartige Verpflichtungszusage eine oder mehrere relevante Bedingungen oder Kriterien offensichtlich nicht erfüllt, eine Marktprüfung insbesondere im Hinblick auf die angebotenen Bedingungen vor, indem sie eine öffentliche Konsultation der interessierten Kreise, insbesondere Dritten, die unmittelbar betroffen sind, durchführt. Mögliche Ko-Investoren oder Zugangsnachfrager können sich dazu äußern, ob die angebotenen Verpflichtungszusagen die Bedingungen gemäß — soweit anwendbar — den Artikeln 68, 76 oder 78 erfüllen, und Änderungen vorschlagen.

Was die im vorliegenden Artikel angebotenen Verpflichtungszusagen anbelangt, so achtet die nationale Regulierungsbehörde bei der Bewertung der Verpflichtungen gemäß Artikel 68 Absatz 4 insbesondere auf

a)

den Nachweis des fairen und angemessenen Charakters der angebotenen Verpflichtungszusagen,

b)

die Offenheit der Verpflichtungszusagen gegenüber allen Marktteilnehmern,

c)

die rechtzeitige Verfügbarkeit des Zugangs unter fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, auch zu Netzen mit sehr hoher Kapazität, im Vorfeld der Einführung entsprechender Endnutzerdienste und

d)

die allgemeine Angemessenheit der angebotenen Verpflichtungszusagen, um einen nachhaltigen Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten zu ermöglichen und den kooperativen Aufbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität im Interesse der Endnutzer zu erleichtern.

Unter Berücksichtigung aller in der Konsultation geäußerten Ansichten und des Umfangs, in dem diese Ansichten für verschiedene Interessenträger repräsentativ sind, teilt die nationale Regulierungsbehörde dem Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, ihre vorläufigen Feststellungen hinsichtlich der Frage mit, ob die angebotenen Verpflichtungszusagen den in diesem Artikel und — soweit anwendbar — den Artikeln 68, 76 oder 78 festgelegten Zielen, Kriterien und Verfahren genügen und unter welchen Bedingungen sie in Erwägung ziehen kann, die Verpflichtungszusagen für bindend zu erklären. Das Unternehmen kann sein ursprüngliches Angebot ändern, um den vorläufigen Feststellungen der nationalen Regulierungsbehörde Rechnung zu tragen und die in diesem Artikel und — soweit anwendbar — den Artikeln 68, 76 oder 78 festgelegten Kriterien zu erfüllen.

(3)   Unbeschadet des Artikels 76 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann die nationale Regulierungsbehörde beschließen, die Verpflichtungszusagen ganz oder teilweise für bindend zu erklären.

Abweichend von Artikel 67 Absatz 5 kann die nationale Regulierungsbehörde einige oder alle Verpflichtungszusagen für einen bestimmten Zeitraum, der dem gesamten Zeitraum, in dem sie angeboten werden, entsprechen kann, für bindend erklären; im Falle von gemäß Artikel 76 Absatz 2 Unterabsatz 1 für bindend erklärten Verpflichtungszusagen für Ko-Investitionen erklärt sie diese für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren für bindend.

Vorbehaltlich des Artikels 76 lässt der vorliegende Artikel die Anwendung des Marktanalyseverfahrens gemäß Artikel 67 und die Auferlegung von Verpflichtungen gemäß Artikel 68 unberührt.

Wenn die nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtungszusagen gemäß dem vorliegenden Artikel für bindend erklärt, prüft sie gemäß Artikel 68 die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Marktentwicklung und die Angemessenheit der Verpflichtung, die sie gemäß jenem Artikel oder den Artikeln 69 bis 74 auferlegt hat oder, wenn keine Verpflichtungszusagen abgegeben wurden, aufzuerlegen beabsichtigt hätte. Wenn die nationale Regulierungsbehörde den Entwurf der Maßnahme nach Artikel 68 gemäß Artikel 32 meldet, fügt sie dem gemeldeten Maßnahmenentwurf die Verpflichtungsentscheidung bei.

(4)   Die nationale Regulierungsbehörde beobachtet, überwacht und gewährleistet die Einhaltung der von ihr gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels für bindend erklärten Verpflichtungszusagen in gleicher Weise, wie sie die Einhaltung der gemäß Artikel 68 auferlegten Verpflichtungen beobachtet, überwacht und gewährleistet, und zieht eine Verlängerung des Zeitraums in Betracht, für den sie für bindend erklärt wurden, nachdem die ursprüngliche Laufzeit endet. Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass ein Unternehmen die Verpflichtungszusagen, die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels für bindend erklärt wurden, nicht eingehalten hat, so kann sie gegen dieses Unternehmen nach Artikel 29 Sanktionen verhängen. Unbeschadet des Verfahrens zur Gewährleistung der Einhaltung spezieller Verpflichtungen nach Artikel 30 kann die nationale Regulierungsbehörde die gemäß Artikel 68 Absatz 6 auferlegten Verpflichtungen einer Neubewertung unterziehen.

Artikel 80

Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen

(1)   Stuft eine nationale Regulierungsbehörde ein Unternehmen, das auf keinem Endkundenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste vertreten ist, gemäß Artikel 67 auf einem oder mehreren Vorleistungsmärkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ein, so prüft sie, ob das Unternehmen folgende Merkmale aufweist:

a)

Alle Unternehmen und Geschäftsbereiche innerhalb des Unternehmens, alle Unternehmen, die von demselben Endeigentümer kontrolliert werden, sich aber nicht zwangsläufig vollständig in dessen Besitz befinden, und alle Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, widmen sich ausschließlich laufenden und geplanten Aktivitäten in Vorleistungsmärkten für elektronische Kommunikationsdienste und üben somit keine Aktivitäten in Endkundenmärkten für elektronische Kommunikationsdienste in der Union aus;

b)

das Unternehmen ist nicht aufgrund einer Exklusivvereinbarung oder einer faktisch auf eine Exklusivvereinbarung hinauslaufenden Vereinbarung verpflichtet, mit einem eigenständigen getrennten Unternehmen, das sich nachgelagerten Aktivitäten in einem Endkundenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste für Endkunden widmet, zu arbeiten.

(2)   Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikels erfüllt sind, so darf sie dem Unternehmen nur Verpflichtungen nach den Artikeln 70 und 73 auferlegen oder Verpflichtungen in Bezug auf eine faire und angemessene Preisgestaltung, wenn dies auf der Grundlage einer Marktanalyse einschließlich einer vorausschauenden Beurteilung des voraussichtlichen Verhaltens des Unternehmens, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, gerechtfertigt ist.

(3)   Die nationale Regulierungsbehörde überprüft die dem Unternehmen gemäß diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen, wenn sie feststellt, dass die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikels nicht mehr erfüllt sind, und wendet gegebenenfalls die Artikel 67 bis 74 an. Die Unternehmen unterrichten die nationale Regulierungsbehörde umgehend über alle Änderungen bei den für die Buchstaben a und b dieses Artikels relevanten Gegebenheiten.

(4)   Die nationale Regulierungsbehörde überprüft die dem Unternehmen gemäß diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen auch, wenn sie aufgrund der Bedingungen, die das Unternehmen seinen nachgelagerten Kunden anbietet, feststellt, dass Wettbewerbsprobleme zum Nachteil der Endverbraucher aufgetreten sind oder voraussichtlich auftreten werden, die die Auferlegung einer oder mehrerer der in den Artikeln 69, 71, 72 oder 74 vorgesehenen Verpflichtungen oder die Änderung der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auferlegten Verpflichtungen erfordern.

(5)   Die Auferlegung von Verpflichtungen und deren Überprüfung gemäß diesem Artikel erfolgen im Einklang mit den in den Artikeln 23, 32 und 33 genannten Verfahren.

Artikel 81

Migration von herkömmlichen Infrastrukturen

(1)   Unternehmen, die gemäß Artikel 67 auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die nationale Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig von ihrer Absicht, Teile des Netzes, die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 68 bis 80 unterliegen, außer Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastrukturen zu ersetzen; dies schließt auch herkömmliche Infrastrukturen ein, die für den Betrieb von Kupferkabelnetzen erforderlich sind.

(2)   Die nationale Regulierungsbehörde sorgt dafür, dass der Prozess der Außerbetriebnahme oder Ersetzung einen transparenten Zeitplan und transparente Bedingungen einschließlich einer angemessenen Kündigungsfrist für den Übergang vorsieht, und ermittelt die Verfügbarkeit von Alternativprodukten mindestens vergleichbarer Qualität, die den Zugang zu aufgerüsteter Netzinfrastruktur ermöglichen, die die entfernten Elemente ersetzt, soweit dies für die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der Endnutzer erforderlich ist.

In Bezug auf die zur Außerbetriebnahme oder Ersetzung vorgeschlagenen Anlagen kann die nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtungen aufheben, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der Zugangsanbieter:

a)

geeignete Voraussetzungen für die Migration geschaffen hat, einschließlich der Bereitstellung eines alternativen Zugangsprodukts mindestens vergleichbarer Qualität wie mit der herkömmlichen Infrastruktur, mit dem Zugangsnachfrager dieselben Endnutzer erreichen können, und

b)

die Bedingungen und das Verfahren, die der nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Artikel mitgeteilt wurden, eingehalten hat.

Die Aufhebung erfolgt nach den Verfahren gemäß den Artikeln 23, 32 und 33.

(3)   Dieser Artikel berührt nicht die von der nationalen Regulierungsbehörde für die aufgerüstete Netzinfrastruktur nach den Verfahren gemäß den Artikeln 67 und 68 vorgeschriebene Verfügbarkeit regulierter Produkte.

Artikel 82

GEREK-Leitlinien für Netze mit sehr hoher Kapazität

Bis zum 21. Dezember 2020 gibt das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien zu den Kriterien heraus, die ein Netz — insbesondere in Bezug auf Down- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter sowie Latenz und Latenzschwankung — erfüllen muss, um als Netz mit sehr hoher Kapazität zu gelten. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen diesen Leitlinien weitestmöglich Rechnung. Das GEREK aktualisiert diese Leitlinien bis 31. Dezember 2025 und danach in regelmäßigen Abständen.

KAPTIEL V

Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

Artikel 83

Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

(1)   Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen, die auf einem bestimmten Endkundenmarkt gemäß Artikel 63 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, geeignete regulatorische Verpflichtungen auferlegen, wenn

a)

eine nationale Regulierungsbehörde aufgrund einer nach Artikel 67 durchgeführten Marktanalyse feststellt, dass auf einem gemäß Artikel 64 ermittelten Endkundenmarkt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, und

b)

die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass die nach den Artikeln 69 bis 74 auferlegten Verpflichtungen nicht zur Erreichung der in Artikel 3 vorgegebenen Ziele führen würden.

(2)   Die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auferlegten Verpflichtungen müssen der Art des festgestellten Problems entsprechen und angesichts der Ziele nach Artikel 3 verhältnismäßig und gerechtfertigt sein. Zu den auferlegten Verpflichtungen können auch die Anforderungen gehören, dass die Unternehmen keine überhöhten Preise berechnen, den Markteintritt nicht behindern, keine Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anwenden, bestimmte Endnutzer nicht unangemessen bevorzugen oder Dienste nicht ungerechtfertigt bündeln. Die nationalen Regulierungsbehörden können diesen Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen, Maßnahmen zur Kontrolle von Einzeltarifen oder Maßnahmen im Hinblick auf kostenorientierte Tarife oder Preise von vergleichbaren Märkten auferlegen, um die Interessen der Endnutzer zu schützen und einen wirksamen Wettbewerb zu fördern.

(3)   Ist ein Unternehmen verpflichtet, seine Endnutzertarife oder andere endnutzerrelevante Aspekte der Regulierung zu unterwerfen, gewährleisten die nationalen Regulierungsbehörden, dass die erforderlichen und geeigneten Kostenrechnungssysteme eingesetzt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können das zu verwendende Format und die zu verwendende Buchführungsmethode festlegen. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von einer qualifizierten unabhängigen Stelle überprüft. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.

(4)   Unbeschadet der Artikel 85 und 88 wenden die nationalen Regulierungsbehörden in geografischen Märkten oder Endnutzermärkten, auf denen sie einen wirksamen Wettbewerb festgestellt haben, keine Verfahren zur Regulierung des Endkundenmarktes nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels an.

TEIL III

DIENSTE

TITEL I

UNIVERSALDIENSTVERPFLICHTUNGEN

Artikel 84

Erschwinglicher Universaldienst

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten sicher, dass alle Verbraucher in ihrem Gebiet zu einem erschwinglichen Preis Zugang zu einem verfügbaren angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst und zu Sprachkommunikationsdiensten haben, die mit der in ihrem Gebiet angegebenen Qualität, einschließlich des zugrunde liegenden Anschlusses, an einem festen Standort verfügbar sind.

(2)   Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auch für die Erschwinglichkeit der nicht an einem festen Standort bereitgestellten Dienste gemäß Absatz 1 sorgen, wenn sie dies für erforderlich halten, um die uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe der Verbraucher an der Gesellschaft sicherzustellen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat bestimmt angesichts der nationalen Gegebenheiten und in Anbetracht der von der Mehrheit der Verbraucher in seinem Hoheitsgebiet genutzten Mindestbandbreite unter Berücksichtigung des GEREK-Berichts über bewährte Verfahren den angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst für die Zwecke des Absatzes 1, um die zur Gewährleistung der sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe in der Gesellschaft unerlässliche Bandbreite bereitzustellen. Der angemessene Breitbandinternetzugangsdienst muss die Bandbreite bereitstellen können, die erforderlich ist, um mindestens das Mindestangebot an Diensten gemäß Anhang V unterstützen zu können.

Um zu einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels beizutragen, erstellt das GEREK bis zum 21. Juni 2020 nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission unter Berücksichtigung der verfügbaren Daten der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Bestimmung eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes gemäß Unterabsatz 1. Dieser Bericht wird regelmäßig aktualisiert, um den technologischen Fortschritt und die Veränderungen im Verbraucherverhalten zu berücksichtigen.

(4)   Auf Antrag eines Verbrauchers kann der Anschluss gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls gemäß Absatz 2 auf Sprachkommunikationsdienste beschränkt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich dieses Artikels auf Endnutzer ausweiten, bei denen es sich um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Artikel 85

Bereitstellung eines erschwinglichen Universaldienstes

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden die Entwicklung und die Höhe der Endkundenpreise der in Artikel 84 Absatz 1 genannten auf dem Markt verfügbaren Dienste, insbesondere im Verhältnis zu den nationalen Preisen und dem Einkommen der Verbraucher im jeweiligen Land.

(2)   Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass die Endkundenpreise für die in Artikel 84 Absatz 1 genannten Dienste angesichts der nationalen Gegebenheiten nicht erschwinglich sind, weil Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen am Zugang zu solchen Diensten gehindert werden, so ergreifen sie Maßnahmen, mit denen für solche Verbraucher die Erschwinglichkeit eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und der Sprachkommunikationsdienste zumindest an einem festen Standort gewährleistet wird.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass solchen Verbrauchern Unterstützung für Kommunikationszwecke geleistet wird, oder Anbieter, die solche Dienste anbieten, verpflichten, diesen Verbrauchern Tarifoptionen oder -bündel anzubieten, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, oder aber beides. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten von solchen Anbietern verlangen, dass sie einheitliche Tarife einschließlich einer geografischen Durchschnittsbildung im gesamten Hoheitsgebiet anwenden.

Unter außergewöhnlichen Umständen — insbesondere wenn die Auferlegung von Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes auf alle Anbieter nachweislich zu einer übermäßigen administrativen oder finanziellen Belastung der Anbieter oder des betreffenden Mitgliedstaats führen würde — können die Mittgliedstaaten ausnahmsweise beschließen, die Verpflichtung, solche spezifischen Tarifoptionen oder -bündel anzubieten, ausschließlich auf benannte Unternehmen zu beschränken. Artikel 86 findet auf diese Benennungen sinngemäß Anwendung. Wenn ein Mitgliedstaat Unternehmen benennt, so sorgt er dafür, dass alle Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen von einer Auswahl an Unternehmen, die auf diese Bedürfnisse ausgerichtete Tarifoptionen anbieten, profitieren, es sei denn, dass eine derartige Auswahl unmöglich zu gewährleisten ist oder mit einem übermäßigen organisatorischen oder finanziellen Mehraufwand verbunden wäre.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher, denen derartige Tarifoptionen oder -bündel zustehen, Anspruch auf den Abschluss eines Vertrags entweder mit einem Unternehmen, das die in Artikel 84 Absatz 1 genannten Dienste bereitstellt, oder mit einem gemäß dem vorliegenden Absatz benannten Unternehmen haben und dass ihnen ihre Nummer für einen angemessenen Zeitraum weiterhin zur Verfügung steht und eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes vermieden wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die Verbrauchern mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen Tarifoptionen oder -bündel gemäß Absatz 2 anbieten, die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden über die Einzelheiten derartiger Angebote auf dem Laufenden halten. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden sicher, dass die Bedingungen, unter denen Unternehmen Tarifoptionen oder -bündel gemäß Absatz 2 bereitstellen, vollständig transparent sind und veröffentlicht werden sowie dass ihre Anwendung gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung erfolgt. Die nationalen Regulierungsbehörden können in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden verlangen, dass solche Tarifoptionen oder -bündel geändert oder zurückgezogen werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen entsprechend den nationalen Gegebenheiten dafür, dass Verbraucher mit Behinderungen gegebenenfalls Unterstützung erhalten und dass gegebenenfalls andere spezielle Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass zugehörige Endgeräte sowie Sonderausrüstung und Sonderdienste, einschließlich erforderlichenfalls Gesamtgesprächsdienste (Total-Conversation-Dienste) und Relay-Dienste, die die Gleichwertigkeit des Zugangs fördern, verfügbar und erschwinglich sind.

(5)   Bei der Anwendung dieses Artikels sind die Mitgliedstaaten bestrebt, Marktverfälschungen zu minimieren.

(6)   Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich dieses Artikels auf Endnutzer ausweiten, bei denen es sich um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Artikel 86

Verfügbarkeit des Universaldienstes

(1)   Hat ein Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der geografischen Erhebung gemäß Artikel 22 Absatz 1, soweit sie verfügbar sind, und erforderlichenfalls zusätzlicher Nachweise festgestellt, dass die Verfügbarkeit eines gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes sowie von Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten oder durch andere mögliche politische Instrumente in seinem Hoheitsgebiet oder verschiedenen Teilen seines Hoheitsgebiets nicht gewährleistet werden kann, kann er angemessene Universaldienstverpflichtungen auferlegen, um allen von Endnutzern eingereichten angemessenen Anträgen auf Zugang zu solchen Diensten in den relevanten Teilgebieten seines Hoheitsgebiets zu entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen den effizientesten und am besten geeigneten Ansatz fest, mit dem die Verfügbarkeit eines gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort sichergestellt werden kann, wobei die Grundsätze der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, Marktverfälschungen zu minimieren, insbesondere die Bereitstellung von Diensten zu Preisen oder sonstigen Bedingungen, die von normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten abweichen, und berücksichtigen dabei die Wahrung des öffentlichen Interesses.

(3)   Insbesondere wenn Mitgliedstaaten beschließen, Verpflichtungen zur Sicherung der Verfügbarkeit eines gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort für Endnutzer aufzuerlegen, können sie ein oder mehrere Unternehmen benennen, um eine solche Verfügbarkeit im gesamten Hoheitsgebiet zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können verschiedene Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen für die Bereitstellung angemessener Breitbandinternetzugangsdienste und von Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort oder zur Versorgung verschiedener Teile des Hoheitsgebiets benennen.

(4)   Benennen die Mitgliedstaaten Unternehmen im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon, um die Verfügbarkeit von Diensten gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu gewährleisten, erfolgt dies unter Anwendung eines effizienten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Benennungsverfahrens, wobei kein Unternehmen von vornherein von der Benennung ausgeschlossen wird. Diese Benennungsverfahren gewährleisten, dass ein angemessener Breitbandinternetzugangsdienst und Sprachkommunikationsdienste an einem festen Standort auf kosteneffiziente Weise erbracht werden, und können für die Ermittlung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen gemäß Artikel 89 herangezogen werden.

(5)   Beabsichtigt ein gemäß Absatz 3 dieses Artikels benanntes Unternehmen die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen seines Ortsanschlussnetzes an eine andere juristische Person mit anderem Eigentümer, so unterrichtet es die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde rechtzeitig im Voraus davon, damit diese die Folgen des beabsichtigten Geschäfts auf die Bereitstellung eines gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und eines Sprachkommunikationsdienstes an einem festen Standort prüfen kann. Die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde kann hierfür besondere Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 festlegen, ändern oder zurückziehen.

Artikel 87

Status des bestehenden Universaldiensts

Die Mitgliedstaaten können die Verfügbarkeit oder Erschwinglichkeit anderer Dienste, die kein gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegter angemessener Breitbandinternetzugangsdienst und kein Sprachkommunikationsdienst an einem festen Standort sind und vor dem 20. Dezember 2018 in Kraft waren, weiterhin sicherstellen, wenn die Notwendigkeit solcher Dienste angesichts der nationalen Gegebenheiten festgestellt wurde. Benennen die Mitgliedstaaten Unternehmen zur Bereitstellung dieser Dienste im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon, so findet Artikel 86 Anwendung. Die Finanzierung dieser Verpflichtungen erfolgt im Einklang mit Artikel 90.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die gemäß diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen bis zum 21. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre.

Artikel 88

Ausgabenkontrolle

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten gemäß den Artikeln 84 bis 87 bei der Bereitstellung von Einrichtungen und Diensten, die über die in Artikel 84 genannten Einrichtungen und Dienste hinausgehen, die Bedingungen so festlegen, dass der Endnutzer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen hat, die nicht notwendig oder für den beantragten Dienst nicht erforderlich sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten gemäß Artikel 84, die gemäß Artikel 85 Dienste bereitstellen, gegebenenfalls die in Anhang VI Teil A aufgeführten besonderen Einrichtungen und Dienste anbieten, damit die Verbraucher ihre Ausgaben überwachen und steuern können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Anbieter ein System einrichten, um eine nicht gerechtfertigte Abschaltung von Sprachkommunikationsdiensten oder eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes für Verbraucher im Sinne des Artikel 85 zu vermeiden, einschließlich eines angemessenen Mechanismus zur Prüfung des Interesses an der fortgesetzten Nutzung des Dienstes.

Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich dieses Absatzes auf Endnutzer ausweiten, bei denen es sich um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

(3)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständige Behörde in der Lage ist, von der Anwendung der Anforderungen des Absatzes 2 im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon abzusehen, wenn die zuständige Behörde die Dienstmerkmale als weithin verfügbar erachtet.

Artikel 89

Kosten der Universaldienstverpflichtungen

(1)   Wenn nach Auffassung der nationalen Regulierungsbehörden die Bereitstellung eines gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten gemäß den Artikeln 84, 85 und 86 oder die Fortführung des bestehenden Universaldiensts gemäß Artikel 87 möglicherweise eine unzumutbare Belastung für Anbieter solcher Dienste darstellt, die eine Entschädigung erforderlich macht, berechnen die nationalen Regulierungsbehörden die Nettokosten für die Bereitstellung eines solchen Universaldienstes.

Zu diesem Zweck

a)

berechnet die nationale Regulierungsbehörde die Nettokosten der Universaldienstverpflichtung gemäß Anhang VII, wobei der Marktvorteil, der den Anbietern entsteht, die einen gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst und Sprachkommunikationsdienste gemäß den Artikeln 84, 85 und 86 bereitstellen bzw. den bestehenden Universaldienst gemäß Artikel 87 fortführen, berücksichtigt wird, oder

b)

wendet die nationale Regulierungsbehörde die nach dem Benennungsverfahren gemäß Artikel 86 Absatz 4 ermittelten Nettokosten für die Bereitstellung des Universaldienstes an.

(2)   Die zur Berechnung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a dienende Kostenrechnung und weiteren Informationen sind von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer von den jeweiligen Parteien unabhängigen und von der nationalen Regulierungsbehörde zugelassenen Behörde zu prüfen oder zu kontrollieren. Die Ergebnisse der Kostenberechnung und die Ergebnisse der Prüfung müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein.

Artikel 90

Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen

(1)   Wenn die nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage der Berechnung der Nettokosten nach Artikel 89 feststellen, dass ein Anbieter unzumutbar belastet wird, beschließen die Mitgliedstaaten auf Antrag des betreffenden Anbieters eine oder beide der folgenden Maßnahmen:

a)

ein Verfahren einzuführen, mit dem der Anbieter für die ermittelten Nettokosten unter transparenten Bedingungen aus öffentlichen Mitteln entschädigt wird,

b)

die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen unter den Anbietern von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten aufzuteilen.

(2)   Wenn die Nettokosten gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels aufgeteilt werden, haben die Mitgliedstaaten ein Aufteilungsverfahren einzuführen, das von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer Stelle verwaltet wird, die von den Begünstigten unabhängig ist und von der nationalen Regulierungsbehörde überwacht wird. Es dürfen nur die gemäß Artikel 89 ermittelten Nettokosten der in den Artikeln 84 bis 87 vorgesehenen Verpflichtungen finanziert werden.

Beim Aufteilungsverfahren sind die Grundsätze der Transparenz, der geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit entsprechend den in Anhang VII Teil B genannten Grundsätzen einzuhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, von Unternehmen, deren Inlandsumsatz unterhalb einer bestimmten Grenze liegt, keine Beiträge zu erheben.

Die eventuell im Zusammenhang mit der Aufteilung der Kosten von Universaldienstverpflichtungen erhobenen Entgelte dürfen nicht gebündelt werden und müssen für jedes Unternehmen gesondert erfasst werden. Bei Unternehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mit Kostenteilung keine Dienste erbringen, dürfen solche Entgelte nicht auferlegt bzw. von ihnen erhoben werden.

Artikel 91

Transparenz

(1)   Sind die Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen im Einklang mit Artikel 89 zu berechnen, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Grundsätze für die Nettokostenberechnung, einschließlich der Einzelheiten der zu verwendenden Methode, öffentlich zugänglich sind.

Wird ein Verfahren zur Aufteilung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen gemäß Artikel 90 Absatz 2 eingerichtet, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Grundsätze für die Kostenteilung und die Entschädigung für die Nettokosten öffentlich zugänglich sind.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen vorbehaltlich der Unionsvorschriften und nationalen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis einen jährlichen Bericht, in dem die Einzelheiten der berechneten Kosten der Universaldienstverpflichtungen angegeben und die von allen beteiligten Unternehmen geleisteten Beiträge aufgeführt sind, einschließlich etwaiger Marktvorteile, die den Unternehmen infolge der Universaldienstverpflichtungen gemäß den Artikeln 84 bis 87 entstanden sind.

Artikel 92

Zusätzliche Pflichtdienste

Die Mitgliedstaaten können — zusätzlich zu den Diensten im Rahmen der Universaldienstverpflichtungen nach den Artikeln 84 bis 87 –weitere Dienste in ihren Hoheitsgebieten öffentlich zugänglich machen. In einem solchen Fall wird jedoch kein Entschädigungsverfahren mit Beteiligung bestimmter Unternehmen vorgeschrieben.

TITEL II

NUMMERIERUNGSRESSOURCEN

Artikel 93

Nummerierungsressourcen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden die Erteilung von Nutzungsrechten für alle nationalen Nummerierungsressourcen und die Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne kontrollieren und angemessene Nummerierungsressourcen für die Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass objektive, transparente und nicht diskriminierende Verfahren für die Erteilung von Nutzungsrechten für die nationalen Nummerierungsressourcen festgelegt werden.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden können auch anderen Unternehmen als den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zur Bereitstellung bestimmter Dienste Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen aus den nationalen Nummerierungsplänen gewähren, sofern angemessene Nummerierungsressourcen zur Verfügung gestellt werden, um die aktuelle und absehbare künftige Nachfrage zu befriedigen. Diese Unternehmen müssen ihre Fähigkeit zur Verwaltung dieser Nummerierungsressourcen und zur Erfüllung aller einschlägigen Anforderungen nach Artikel 94 nachweisen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden können die Erteilung von weiteren Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen an solche Unternehmen aussetzen, wenn nachweislich das Risiko einer Erschöpfung der Nummerierungsressourcen besteht.

Um zu einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 21. Juni 2020 Leitlinien zu den gemeinsamen Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit zur Verwaltung der Nummerierungsressourcen sowie des Risikos ihrer Erschöpfung.

(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden sorgen dafür, dass nationale Nummerierungspläne und -verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und der Unternehmen, die gemäß Absatz 2 zugelassen sind, gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Unternehmen, dem das Nutzungsrecht für Nummerierungsressourcen erteilt wurde, sich gegenüber anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste hinsichtlich der Nummerierungsressourcen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält.

(4)   Die einzelnen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden einen Bereich geografisch nicht gebundener Nummern zur Verfügung stellen, die unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sowie des Artikels 97 Absatz 2 dieser Richtlinie zur Bereitstellung anderer elektronischer Kommunikationsdienste als interpersoneller Kommunikationsdienste in der gesamten Union genutzt werden können. Wurden anderen Unternehmen als Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen gewährt, so gilt für die besonderen Dienste, für deren Bereitstellung die Nutzungsrechte erteilt wurden, dieser Absatz.

Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die in Anhang I Teil E aufgeführten Bedingungen, die für die Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen zur Bereitstellung der Dienste außerhalb des Mitgliedstaats mit dem entsprechenden Ländercode gelten können, und Durchsetzungsmaßnahmen genauso streng sind wie die Bedingungen und Durchsetzungsmaßnahmen für die innerhalb des Mitgliedstaats mit dem betreffenden Ländercode im Einklang mit dieser Richtlinie bereitgestellten Dienste. Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden stellen zudem im Einklang mit Artikel 94 Absatz 6 sicher, dass Anbieter, die Nummerierungsressourcen mit dem Ländercode ihres Mitgliedstaats in anderen Mitgliedstaaten nutzen, den Verbraucherschutz- und anderen nationalen Vorschriften bezüglich der Nutzung von Nummerierungsressourcen entsprechen, die in den Mitgliedstaaten gelten, in denen die Nummerierungsressourcen zum Einsatz kommen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Durchsetzungsbefugnisse der zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten.

Das GEREK unterstützt die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden auf Anforderung bei der Koordinierung ihrer Tätigkeiten, um die effiziente Verwaltung der zur extraterritorialen Nutzung innerhalb der Union zugelassenen Nummerierungsressourcen zu gewährleisten.

Damit die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen dieses Absatzes leichter überwachen können, richtet das GEREK eine Datenbank der zur exterritorialen Nutzung innerhalb der Union zugelassenen Nummerierungsressourcen ein. Zu diesem Zweck übermitteln die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden dem GEREK die einschlägigen Informationen. Werden zur exterritorialen Nutzung innerhalb der Union zugelassene Nummerierungsressourcen nicht von der nationalen Regulierungsbehörde bewilligt, so konsultiert die für ihre Zuteilung oder Verwaltung verantwortliche zuständige Behörde die nationale Regulierungsbehörde.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorwahl 00 die Standardvorwahl für Auslandsverbindungen ist. Besondere Regelungen für die Nutzung nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste zwischen benachbarten Orten im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Mitgliedstaaten können eingeführt oder beibehalten werden.

Die Mitgliedstaaten können einen gemeinsamen Nummerierungsplan für alle oder bestimmte Nummernkategorien vereinbaren.

Die Endnutzer, die von solchen Regelungen oder Vereinbarungen betroffen sind, sind umfassend zu informieren.

(6)   Unbeschadet des Artikels 106 fördern die Mitgliedstaaten, soweit technisch machbar, die Over-the-Air-Bereitstellung, um den Endnutzern, insbesondere Anbietern und Endnutzern von Maschine-Maschine-Kommunikationsdiensten, den Wechsel ihres Anbieters elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu erleichtern.

(7)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Nummerierungspläne und alle nachträglichen Erweiterungen oder Änderungen veröffentlicht werden, wobei Ausnahmen nur im Falle von Verpflichtungen aus Gründen der Staatssicherheit möglich sind.

(8)   Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche in der Union, wo diese sowohl das Funktionieren des Binnenmarkts als auch die Entwicklung europaweiter Dienste fördert. Sofern dies erforderlich ist, um eine unbefriedigte grenzübergreifende oder europaweite Nachfrage nach Nummerierungsressourcen zu decken, erlässt die Kommission unter weitest möglich Berücksichtigung der Stellungnahmen des GEREK Durchführungsrechtsakte zur Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 118 Absatz 4 erlassen.

Artikel 94

Verfahren für die Gewährung von Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen

(1)   Müssen für Nummerierungsressourcen individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten im Rahmen einer Allgemeingenehmigung nach Artikel 12, vorbehaltlich des Artikels 13 und des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Nummerierungsressourcen gemäß dieser Richtlinie.

(2)   Die Rechte zur Nutzung von Nummerierungsressourcen werden nach offenen, objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt.

Bei der Gewährung von Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen geben die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Rechteinhaber übertragen werden können.

Gewähren die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen für einen begrenzten Zeitraum, muss die Laufzeit im Hinblick auf das angestrebte Ziel unter gebührender Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition für den jeweiligen Dienst angemessen sein.

(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden treffen Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags und innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummerierungsressourcen, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind. Solche Entscheidungen werden veröffentlicht.

(4)   Entscheiden die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden nach Konsultation der interessierten Kreise gemäß Artikel 23, dass Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen von außerordentlichem wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, so können sie die Frist von drei Wochen gemäß Absatz 3 dieses Artikels um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Wochen verlängern.

(5)   Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden schränken die Zahl der gewährten individuellen Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Nummerierungsressourcen notwendig ist.

(6)   Umfassen die Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen ihre exterritoriale Nutzung innerhalb der Union im Einklang mit Artikel 93 Absatz 4, so knüpfen die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden sie an bestimmte Bedingungen, um die Einhaltung der einschlägigen nationalen Verbraucherschutzvorschriften und des nationalen Rechts in Bezug auf die Nutzung der Nummerierungsressourcen in den Mitgliedstaaten, in denen sie zum Einsatz kommen, zu gewährleisten.

Weist die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Nummerierungsressourcen genutzt werden, einen Verstoß gegen seine einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften oder nationales Recht für die Nutzung von Nummerierungsressourcen nach und stellt einen entsprechenden Antrag, so ergreift die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Nutzungsrechte für die Nummerierungsressourcen gewährt wurden, im Einklang mit Artikel 30 Maßnahmen zur Durchsetzung der Bedingungen in Unterabsatz 1 dieses Absatzes; unter anderem können dem betreffenden Unternehmen in schwerwiegenden Fällen die gewährten Rechte zur exterritorialen Nutzung der Nummerierungsressourcen entzogen werden.

Das GEREK erleichtert und koordiniert den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der unterschiedlichen beteiligten Mitgliedstaaten und sorgt für die angemessene Koordinierung ihrer Arbeit untereinander.

(7)   Dieser Artikel gilt auch, wenn die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 93 Absatz 2 auch anderen Unternehmen als den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen gewähren.

Artikel 95

Entgelte für Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen

Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden gestatten, bei Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 3 festgelegten Zielen Rechnung.

Artikel 96

Hotlines für vermisste Kinder und für Beratungsangebote für Kinder

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Endnutzer kostenlos Zugang zu einer Hotline zur Meldung von Fällen vermisster Kinder haben. Diese Hotline muss unter der Rufnummer 116000 erreichbar sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endnutzer mit Behinderungen in größtmöglichem Umfang Zugang zu den Diensten unter der Rufnummer 116000 erhalten. Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu diesen Diensten für Endnutzer mit Behinderungen auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten werden unter Einhaltung der aufgrund von Artikel 39 festgelegten Normen oder Spezifikationen erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörde oder das Unternehmen, der bzw. dem das Recht zur Nutzung der Rufnummer 116000 erteilt wurde, ausreichende Mittel für den Betrieb der Hotline bereitstellt.

(4)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Endnutzer angemessen über die Existenz und die Nutzung der Dienste, die unter den Rufnummern 116000 und gegebenenfalls 116111 zu erreichen sind, unterrichtet werden.

Artikel 97

Zugang zu Rufnummern und Diensten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Endnutzer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass

a)

die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in der Union zu erreichen und zu nutzen, und

b)

die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Betreiber verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte alle in der Union bestehenden Rufnummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern (UIFN) zu erreichen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden von den Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verlangen können, dass sie den Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten im Einzelfall sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist, und dass sie ferner verlangen können, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste in diesen Fällen die entsprechenden Zusammenschaltungs- oder sonstigen Dienstentgelte einbehalten.

TITEL III

ENDNUTZERRECHTE

Artikel 98

Ausnahmeklausel für bestimmte Kleinstunternehmen

Mit Ausnahme der Artikel 99 und 100, findet dieser Titel keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, es sei denn, sie erbringen auch andere elektronische Kommunikationsdienste.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endnutzer von dem Vorliegen einer Ausnahme nach Absatz 1 unterrichtet werden, bevor sie einen Vertrag mit einem Kleinstunternehmen abschließen, für das ein solche Ausnahme gilt.

Artikel 99

Nichtdiskriminierung

Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste dürfen auf Endnutzer keine unterschiedlichen Anforderungen oder allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu den Netzen oder Diensten oder für deren Nutzung anwenden, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Endnutzers beruhen, es sei denn, diese unterschiedliche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.

Artikel 100

Grundrechtsschutz

(1)   Im Rahmen nationaler Maßnahmen betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen durch die Endnutzer im Rahmen von elektronischen Kommunikationsnetzen werden die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts geachtet.

(2)   Alle Maßnahmen betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen über elektronische Kommunikationsnetze durch die Endnutzer, die die Ausübung der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten einschränken können, werden nur dann auferlegt, wenn sie in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten wahren, verhältnismäßig und notwendig sind und tatsächlich den im Unionsrecht anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta sowie den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts entsprechen, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Dementsprechend werden diese Maßnahmen nur unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Schutz der Privatsphäre ergriffen. Ein vorheriges faires und unparteiisches Verfahren, einschließlich des Rechts der betroffenen Person(en) auf Anhörung, wird gewährleistet, unbeschadet des Umstandes, dass in gebührend begründeten Dringlichkeitsfällen geeignete Bedingungen und Verfahrensvorkehrungen im Einklang mit der Charta notwendig sind.

Artikel 101

Grad der Harmonisierung

(1)   Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, halten die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht weder Bestimmungen zum Schutz der Endnutzer aufrecht, die von den Artikeln 102 bis 115 abweichen, noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Bestimmungen zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.

(2)   Bis zum 21. Dezember 2021 können die Mitgliedstaaten weiter in Abweichung von den Artikeln 102 bis 115 strengere nationale Verbraucherschutzbestimmungen anwenden, sofern diese Bestimmungen am 20. Dezember 2018 in Kraft waren und alle daraus resultierenden Einschränkungen des Funktionierens des Binnenmarkts in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel des Verbraucherschutzes stehen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 21. Dezember 2019 von allen nationalen Bestimmungen, die sie auf Grundlage dieses Absatzes anwenden werden.

Artikel 102

Informationspflichten für Verträge

(1)   Bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, erteilt der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übermittlungsdienste die in den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2011/83/EU aufgeführten Informationen und darüber hinaus die in Anhang VIII dieser Richtlinie aufgeführten Informationen insoweit, als diese einen von ihm erbrachten Dienst betreffen.

Die Informationen sind in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2011/83/EU oder — falls die Erteilung auf einem dauerhaften Datenträger nicht realisierbar ist — in einem vom Anbieter bereitgestellten leicht herunterladbaren Dokument zu erteilen. Der Anbieter macht den Verbraucher ausdrücklich auf die Verfügbarkeit dieses Dokuments und darauf aufmerksam, dass es wichtig ist, es für die Zwecke der Dokumentierung, der künftigen Bezugnahme und der unveränderten Wiedergabe herunterzuladen.

Die Informationen werden auf Anfrage in einem Format bereitgestellt, das nach den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist.

(2)   Die in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Informationen sind auch Endnutzern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, zu erteilen, sofern diese nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.

(3)   Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übermittlungsdienste stellen den Verbrauchern klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen bereit. Diese Zusammenfassungen legen die Hauptelemente der Informationspflichten gemäß Absatz 1 dar. Diese Hauptelemente müssen mindestens die folgenden Informationen umfassen:

a)

Name, Anschrift und Kontaktangaben des Anbieters sowie Kontaktangaben für Beschwerden, falls sie sich von ersteren unterscheiden;

b)

die wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste;

c)

die jeweiligen Preise für die Aktivierung der elektronischen Kommunikationsdienste und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte, wenn die Dienste gegen direkte Geldzahlung erbracht werden;

d)

die Laufzeit des Vertrags und die Bedingungen für seine Verlängerung und Kündigung;

e)

das Ausmaß, in dem die Produkte und Dienste für Endnutzer mit Behinderungen bestimmt sind;

f)

im Hinblick auf Internetzugangsdienste eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlichen Informationen.

Bis zum 21. Dezember 2019 erlässt die Kommission nach Konsultation des GEREK Durchführungsrechtsakte, in denen ein Muster für die Vertragszusammenfassung vorgegeben wird, das die Anbieter verwenden müssen, um ihren Pflichten nach diesem Absatz nachzukommen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 118 Absatz 4 erlassen.

Anbieter, die den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 unterliegen, füllen das Muster für Vertragszusammenfassungen ordnungsgemäß mit den erforderlichen Informationen aus und stellen die Vertragszusammenfassung Verbrauchern vor Abschluss des Vertrags — auch bei Fernabsatzverträgen — kostenlos zur Verfügung. Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, so muss dies anschließend ohne ungebührliche Verzögerung erfolgen, und der Vertrag wird wirksam, wenn der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung sein Einverständnis bestätigt hat.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen werden zu einem integralen Bestandteil des Vertrags und dürfen nur geändert werden, wenn sich die Vertragsparteien ausdrücklich darauf einigen.

(5)   Werden Internetzugangsdienste oder öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste nach Zeit oder Datenvolumenverbrauch abgerechnet, so stellen die Anbieter den Verbrauchern Einrichtungen zur Verfügung, mit denen sie ihre Nutzung dieser einzelnen Dienste überwachen und kontrollieren können. Die Einrichtung gibt auch Zugang zu zeitnahen Informationen über den Nutzungsumfang der in einem Tarif enthaltenen Dienste. Die Anbieter informieren insbesondere die Verbraucher, bevor von den zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — vorher festgelegte, in ihrem Tarif enthaltene Nutzungsobergrenzen erreicht werden und ein in ihrem Tarif einbegriffener Dienst vollständig aufgebraucht ist.

(6)   Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem nationalen Recht Bestimmungen beibehalten oder einführen, mit denen die Anbieter verpflichtet werden, zusätzliche Angaben zur Höhe des Verbrauchs bereitzustellen und die weitere Nutzung des betreffenden Dienstes über eine von der zuständigen Behörde festgelegte finanzielle Begrenzung oder Datenvolumenbegrenzung hinaus zu verhindern.

(7)   Es steht den Mitgliedstaaten weiterhin frei, in ihrem nationalen Recht Bestimmungen in Bezug auf die nicht durch diesen Artikel regulierten Aspekte beizubehalten oder einzuführen, um insbesondere neu auftretende Fragen anzugehen.

Artikel 103

Transparenz, Angebotsvergleich und Veröffentlichung von Informationen

(1)   Die zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten die Erbringung dieser Dienste ihren Geschäftsbedingungen unterwerfen, die in Anhang IX aufgeführten Informationen auf klare, umfassende und maschinenlesbare Weise und in einem für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Format gemäß den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen von allen diesen Anbietern oder von der zuständigen Behörde — gegebenenfalls in Abstimmung mit der nationalen Regulierungsbehörde — selbst veröffentlicht werden. Diese Informationen werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Die zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — können hinsichtlich der Form, in der diese Informationen zu veröffentlichen sind, weitere Anforderungen festlegen. Die betreffenden Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden –sicher, dass die Endnutzer kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste und, gegebenenfalls, öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können in Bezug auf:

a)

die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste, und

b)

die Dienstqualität — falls eine Mindestdienstqualität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen nach Artikel 104 zu veröffentlichen.

(3)   Das Vergleichsinstrument gemäß Absatz 2 muss

a)

unabhängig von den Anbietern solcher Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass diese Anbieter bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden;

b)

die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;

c)

klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, enthalten;

d)

eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;

e)

korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;

f)

allen Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten offenstehen, wobei die einschlägigen Informationen verfügbar gemacht werden, und eine breite Palette an Angeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, umfassen und, falls die gebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;

g)

ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen;

h)

die Möglichkeit einschließen, Preise, Tarife und Dienstqualität zwischen den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Angeboten und, falls dies von den Mitgliedstaaten verlangt wird, zwischen jenen Angeboten und den für andere Endnutzer öffentlich verfügbaren Standardangeboten zu vergleichen.

Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen der Buchstaben a bis h entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Instruments von den zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — zertifiziert.

Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten veröffentlicht werden, kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um derartige unabhängige Vergleichsinstrumente bereitzustellen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten — oder beidem — Informationen von öffentlichem Interesse erforderlichenfalls kostenlos über die Mittel, über die sie gewöhnlich mit Endnutzern kommunizieren, an bestehende und neue Endnutzer weitergeben. Die betreffenden Informationen von öffentlichem Interesse werden in einem solchen Fall von den zuständigen öffentlichen Stellen in einem standardisierten Format geliefert und müssen sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken:

a)

die häufigsten Formen einer Nutzung von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen Datenschutzrechte, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen, sowie

b)

Mittel des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der Nutzung von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten.

Artikel 104

Dienstqualität im Zusammenhang mit Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden können in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden von den Anbietern von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten verlangen, umfassende, vergleichbare, angemessene, verlässliche, benutzerfreundliche und aktuelle Informationen für Endnutzer über die Qualität ihrer Dienste — insoweit als sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren — sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für Endnutzer mit Behinderungen getroffenen Maßnahmen zu veröffentlichen. Die nationalen Regulierungsbehörden können in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden von den Anbietern öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste auch verlangen, die Verbraucher darüber zu unterrichten, ob die Qualität der von ihnen bereitgestellten Dienste von externen Faktoren, wie etwa der Kontrolle über die Signalübertragung oder der Netzwerkkonnektivität, abhängt.

Die betreffenden Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung der nationalen Regulierungsbehörde und gegebenenfalls den anderen zuständigen Behörden vorzulegen.

Die Maßnahmen zur Sicherung der Dienstqualität müssen mit der Verordnung (EU) 2015/2120 im Einklang stehen.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden — unter weitest möglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien — die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vor. Gegebenenfalls werden die in Anhang X aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwendet.

Um zu der einheitlichen Anwendung dieses Absatzes und des Anhangs X beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 21. Juni 2020 Leitlinien, in denen die einschlägigen Parameter für die Dienstqualität, einschließlich der für Endnutzer mit Behinderungen relevanten Parameter, die anzuwendenden Messverfahren, der Inhalt und das Format der veröffentlichten Informationen und die Qualitätszertifizierungsmechanismen genau angegeben sind.

Artikel 105

Vertragslaufzeit und -kündigung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht davon abschrecken, einen Anbieterwechsel vorzunehmen, und dass Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, keine Mindestvertragslaufzeit enthalten, die 24 Monate überschreitet. Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen beschließen oder beibehalten, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen.

Dieser Absatz gilt nicht für die Laufzeit eines Ratenzahlungsvertrags, mit dem der Verbraucher in einem gesonderten Vertrag Ratenzahlungen ausschließlich für die Bereitstellung einer physischen Verbindung, insbesondere zu Kommunikationsnetzen mit sehr hoher Kapazität, zugestimmt hat. Ratenzahlungsverträge für die Bereitstellung einer physischen Verbindung umfassen keine Endgeräte wie Router oder Modems und hindern die Verbraucher nicht daran, ihre Rechte gemäß diesem Artikel wahrzunehmen.

(2)   Absatz 1 gilt auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, es sei denn, sie haben ausdrücklich zugestimmt, auf die Anwendung dieser Bestimmungen zu verzichten.

(3)   Wenn im Vertrag oder im nationalen Recht die automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags für elektronische Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, vorgesehen ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Endnutzer den Vertrag nach einer solchen Verlängerung jederzeit unter Einhaltung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Kündigungsfrist von höchstens einem Monat ohne Kosten — abgesehen von den Entgelten für die Nutzung des Dienstes während der Kündigungsfrist — kündigen kann. Vor einer automatischen Vertragsverlängerung unterrichten Anbieter die Endnutzer deutlich, zeitnah und auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende des Vertragsverhältnisses sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung. Ferner beraten die Anbieter gleichzeitig die Endnutzer hinsichtlich des besten Tarifs in Bezug auf ihre Dienste. Die Anbieter erteilen Endnutzern diese Informationen über den besten Tarif mindestens einmal pro Jahr.

(4)   Bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste vorschlägt, haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, es sei denn, die vorgeschlagenen Änderungen sind ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers, sind rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder sind unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben.

Die Anbieter teilen Endnutzern mindestens einen Monat im Voraus Änderungen der Vertragsbedingungen mit und machen sie gleichzeitig auf ihr Recht aufmerksam, den Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn sie den neuen Bedingungen nicht zustimmen. Das Kündigungsrecht kann innerhalb eines Monats nach der Mitteilung ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten können diese Frist um bis zu drei Monate verlängern. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitteilung in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt.

(5)   Anhaltende oder häufig auftretende erhebliche Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines elektronischen Kommunikationsdienstes — mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes oder eines nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienstes — gelten als Anlass für die Inanspruchnahme der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht, einschließlich des Rechts auf kostenfreie Vertragskündigung, zur Verfügung stehen.

(6)   Ist ein Endnutzer im Einklang mit dieser Richtlinie, oder sonstigen Rechtsvorschriften der Union oder nationalem Recht berechtigt, einen Vertrag über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst, bei dem es sich nicht um einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst handelt, vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit zu kündigen, darf von dem Endnutzer keine Entschädigung verlangt werden, außer für einbehaltene subventionierte Endgeräte.

Wenn der Endnutzer beschließt, die Endgeräte einzubehalten, die bei Vertragsabschluss an den Vertrag geknüpft waren, fällt die entsprechende Entschädigung nicht höher aus als der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte zeitanteilige Wert der Geräte oder als die bis Vertragsende anfallenden Restentgelte für den Dienst, je nachdem, welcher niedriger ist.

Die Mitgliedstaaten können andere Verfahren zur Berechnung der Entschädigungszahlung vorsehen, sofern ein solches Verfahren nicht zu einer höheren als der gemäß Unterabsatz 2 berechneten Entschädigung führt.

Zu einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch bei Zahlung der Entschädigung, muss der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen der Nutzung dieser Endgeräte in anderen Netzen kostenlos aufheben.

(7)   Soweit zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste betroffen sind, kommen die in den Absätzen 4 und 6 genannten Rechte nur Endnutzern zugute, bei denen es sich um Verbraucher, Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Artikel 106

Anbieterwechsel und Nummernübertragbarkeit

(1)   Bei einem Wechsel zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten erteilen die Anbieter dem Endnutzer vor und während des Wechsels ausreichende Informationen und gewährleisten die Kontinuität des Internetzugangsdienstes, sofern dies technisch machbar ist. Der aufnehmende Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Internetzugangsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag und innerhalb des mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Zeitrahmens so schnell wie möglich erfolgt. Der abgebende Anbieter stellt seinen Internetzugangsdienst weiterhin zu den gleichen Bedingungen bereit, bis der aufnehmende Anbieter seinen Dienst aktiviert. Der Dienst darf während des Wechsels nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen für einen für den Endnutzer effizienten und unkomplizierten Wechsel.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan ihre Nummern auf Anfrage unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst bereitstellt, gemäß Anhang VI Teil C beibehalten dürfen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Endnutzer, der einen Vertrag kündigt, das Recht zur Rufnummernübertragung vom nationalen Nummerierungsplan auf einen anderen Anbieter mindestens einen Monat nach Vertragskündigung beibehalten kann, es sei denn, der Endnutzer verzichtet auf dieses Recht.

(4)   Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Preise, die im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit zwischen Anbietern berechnet werden, kostenorientiert sind und Endnutzern keine direkten Entgelte berechnet werden.

(5)   Die Übertragung von Rufnummern und deren anschließende Aktivierung erfolgt jeweils so schnell wie möglich am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag. Für Endnutzer, die eine Vereinbarung über eine Rufnummernübertragung auf einen neuen Anbieter geschlossen haben, wird die Rufnummer in jedem Fall innerhalb eines Arbeitstags nach dem mit dem Endnutzer vereinbarten Tag aktiviert. Wenn die Übertragung nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte, reaktiviert der abgebende Anbieter die Nummer und zusammenhängenden Dienste des Endnutzers, bis die Übertragung erfolgreich ist. Der abgebende Anbieter stellt seine Dienste zu den gleichen Bedingungen bereit, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert sind. In keinem Falle darf der Dienst während des Anbieterwechsels und der Übertragung von Rufnummern länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Die Betreiber der Zugangsnetze oder -einrichtungen, die von dem abgebenden oder dem aufnehmenden Anbieter oder von beiden verwendet werden, sorgen dafür, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, die zu einer Verzögerung des Wechsels oder der Übertragung führen würde.

(6)   Anbieterwechsel und Rufnummernübertragung gemäß den Absätzen 1 und 5 erfolgen unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters, wobei der aufnehmende und der abgebende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenarbeiten. Sie verzögern oder missbrauchen den Anbieterwechsel und die Rufnummernübertragungen nicht und führen diese nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Endnutzers durch. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter endet automatisch nach Abschluss des Wechsels.

Die nationalen Regulierungsbehörden können unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit und der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, die Einzelheiten für den Anbieterwechsel und die Übertragung von Rufnummern festlegen. Dazu gehört, falls technisch machbar, auch eine Auflage, die Übertragung über Luftschnittstellen durchzuführen, sofern der Endnutzer nichts anderes beantragt. Die nationalen Regulierungsbehörden ergreifen darüber hinaus geeignete Maßnahmen, damit Endnutzer während des gesamten Wechsel- und Übertragungsvorgangs angemessen informiert und geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.

Bei vorausbezahlten Diensten erstattet der abgebende Anbieter dem Verbraucher auf Anfrage das Restguthaben. Für die Erstattung darf nur dann ein Entgelt berechnet werden, wenn dies im Vertrag festgelegt ist. Etwaige Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen, die dem abgebenden Anbieter im Zusammenhang mit der Erstattung entstehen.

(7)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für den Fall fest, dass ein Anbieter die Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht einhält, einschließlich einer Verzögerung oder eines Missbrauchs bei der Übertragung durch einen Anbieter oder im Auftrag eines Anbieters.

(8)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die unkomplizierte und zeitnahe Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall fest, dass ein Anbieter die Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht einhält, einschließlich einer Verzögerung oder eines Missbrauchs bei Übertragung und Wechsel sowie im Falle von versäumten Kundendienst- und Installationsterminen.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endnutzer — zusätzlich zu den gemäß Anhang VIII erforderlichen Informationen — über das Bestehen der Rechte auf Entschädigung gemäß Absatz 7 und 8 angemessen unterrichtet werden.

Artikel 107

Angebotspakete

(1)   Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfasst, gelten Artikel 102 Absatz 3, Artikel 103 Absatz 1, Artikel 105 und Artikel 106 Absatz 1 für alle Elemente des Pakets einschließlich — sinngemäß — derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen für die Fälle, in denen die Verbraucher nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht im Einklang mit Unionsrecht jeden Bestandteil des Pakets gemäß Absatz 1 bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder nicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen dürfen, vor, dass die Verbraucher den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Pakets kündigen dürfen.

(3)   Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endgeräten, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endgeräte aufgenommen werden, nicht verlängert werden, es sei denn, der Verbraucher stimmt der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zu.

(4)   Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Endnutzer in Gestalt von Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, sofern sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch in Bezug auf andere Bestimmungen im Sinne dieses Titels zur Anwendung bringen.

Artikel 108

Verfügbarkeit von Diensten

Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die möglichst vollständige Verfügbarkeit von Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten, die über öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, bei einem Totalausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten alle Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die ununterbrochene Erreichbarkeit der Notdienste und die ununterbrochene Übertragung von öffentlichen Warnungen sicherzustellen.

Artikel 109

Notruf und einheitliche europäische Notrufnummer

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer der in Absatz 2 aufgeführten Dienste, einschließlich der Nutzer öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone, über den Notruf gebührenfrei Zugang zu kostenlosen und nicht an Zahlungsmittel gebundenen Notdiensten unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und unter etwaigen nationalen Notrufnummern haben, die von den Mitgliedstaaten vorgegeben sind.

Die Mitgliedstaaten fördern den Zugang zu Notdiensten unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 aus elektronischen Kommunikationsnetzen, die nicht öffentlich zugänglich sind, aber Verbindungen zu öffentlichen Netzen ermöglichen, insbesondere dann, wenn das für dieses Netz verantwortliche Unternehmen keinen alternativen und leichten Zugang zu einem Notdienst bereitstellt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden sowie den Notdiensten und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste sicher, dass Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Endnutzern den Aufbau einer Verbindung zu einer in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan verzeichneten Nummer ermöglichen, den Zugang zu Notdiensten über Notrufe zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 angemessen entgegengenommen und auf eine Weise bearbeitet werden, die der nationalen Rettungsdienstorganisation am besten angepasst ist. Diese Notrufe müssen mindestens genauso zügig und effektiv bearbeitet werden wie Notrufe bei anderen nationalen Notrufnummern, soweit solche weiterhin verwendet werden.

(4)   Bis zum 21. Dezember 2020 und danach alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor, ob die einheitliche europäische Notrufnummer 112 in der Praxis funktioniert.

(5)   Im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endnutzer mit Behinderungen über Notrufe Zugang zu Notdiensten haben und dieser Zugang dem Zugang der anderen Endnutzer gleichwertig ist. Die Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden ergreifen geeignete Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Endnutzer mit Behinderungen auch bei Reisen in andere Mitgliedstaaten in gegenüber anderen Endnutzern gleichwertiger Weise Zugang zu Notrufdiensten erhalten können, und zwar — soweit möglich — ohne vorherige Registrierung. Mit diesen Maßnahmen soll die Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt werden, und die Maßnahmen werden so weit wie möglich auf die gemäß Artikel 39 festgelegten europäischen Normen oder Spezifikationen gestützt. Diese Maßnahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Anforderungen festzulegen, mit denen die in diesem Artikel dargelegten Ziele erreicht werden sollen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der am besten geeigneten Notrufabfragestelle nach Herstellung der Notrufverbindung unverzüglich Informationen zum Anruferstandort bereitgestellt werden. Dazu gehören netzgestützte Standortinformationen und, soweit verfügbar, vom Mobilgerät gewonnene Angaben zum Standort des Anrufers. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Feststellung und Übermittlung der Informationen zum Anruferstandort für alle Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 für den Endnutzer und die Notrufabfragestelle kostenlos sind. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtung auf Notrufe bei nationalen Notrufnummern ausdehnen. Die zuständigen Regulierungsbehörden legen — erforderlichenfalls nach Konsultation des GEREK — Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort fest.

(7)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Endnutzer angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 sowie die Zugangsoptionen informiert werden, und zwar unter anderem durch Initiativen, die sich insbesondere an zwischen den Mitgliedstaaten reisende Personen und Endnutzer mit Behinderungen richten. Diese Informationen werden in barrierefreien, auf verschiedene Arten von Behinderungen zugeschnittenen Formaten zur Verfügung gestellt. Die Kommission unterstützt und ergänzt die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten.

(8)   Zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu den Notdiensten durch Notrufe zur einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 in den Mitgliedstaaten erlässt die Kommission nach Konsultation des GEREK im Einklang mit Artikel 117 und in Ergänzung zu den Absätzen 2, 5 und 6 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte über Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Kompatibilität, Interoperabilität, Qualität, Zuverlässigkeit und Kontinuität des Notrufsystems in der Union im Hinblick auf Lösungen für Informationen über den Anruferstandort, den Zugang für Endnutzer mit Behinderungen und die Weiterleitung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle erforderlich sind. Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 21. Dezember 2022 erlassen.

Diese delegierten Rechtsakte werden unbeschadet der Organisation der Notrufdienste erlassen und haben keine Auswirkungen auf diese Organisation, die im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten bleibt.

Das GEREK führt eine Datenbank mit den E.164-Nummern der Notdienste der Mitgliedstaaten, damit die Notdienste in den einzelnen Mitgliedstaaten miteinander Kontakt aufnehmen können, falls keine derartige Datenbank von einer anderen Organisation geführt wird.

Artikel 110

Öffentliches Warnsystem

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 21. Juni 2022 sicher, dass dort, wo öffentliche Systeme vorhanden sind, die vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen warnen, die Anbieter von mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten den Endnutzern öffentliche Warnungen übermitteln.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass öffentliche Warnungen über öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um die in Absatz 1 genannten Dienste noch um Rundfunkdienste handelt, oder über eine über einen Internetzugangsdienst verfügbare mobile Anwendung übertragen werden, sofern die Effektivität des öffentlichen Warnsystems in Bezug auf Abdeckung und Kapazität zur Erreichbarkeit der Endnutzer, auch derjenigen, die sich nur zeitweilig in dem betreffenden Gebiet aufhalten, gleichwertig ist; dabei tragen sie den GEREK-Leitlinien weitest möglich Rechnung. Öffentliche Warnungen müssen von den Endnutzern leicht empfangen werden können.

Bis zum 21. Juni 2020 und nach Konsultation der für die Notrufabfragestellen verantwortlichen Behörden veröffentlicht das GEREK Leitlinien zu der Frage, wie bewertet werden soll, ob die Effektivität der öffentlichen Warnsysteme nach dem vorliegenden Absatz der Effektivität der Warnungen nach Absatz 1 gleichwertig ist.

Artikel 111

Gleichwertigkeit hinsichtlich des Zugangs und der Wahlmöglichkeiten für Endnutzer mit Behinderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden genaue Anforderungen festlegen, die von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erfüllt werden müssen, damit Endnutzer mit Behinderungen

a)

einen Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten sowie zu den gemäß Artikel 102 bereitgestellten diesbezüglichen Vertragsinformationen erhalten, der dem Zugang, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt, gleichwertig ist, und

b)

die Auswahl an Unternehmen und Diensten, die der Mehrheit der Endnutzer offensteht, nutzen können.

(2)   Wenn sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen ergreifen, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die gemäß Artikel 39 festgelegten einschlägigen Normen oder Spezifikationen eingehalten werden.

Artikel 112

Verzeichnisauskunftsdienste

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Nummern aus einem Nummerierungsplan zuweisen, allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Verzeichnisauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, entsprechen.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden sind ermächtigt, Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, für die Bereitstellung von Verzeichnisauskunftsdiensten gemäß Artikel 61 Verpflichtungen und Bedingungen aufzuerlegen. Solche Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, gleichwertig, nichtdiskriminierend und transparent sein.

(3)   Die Mitgliedstaaten halten keine rechtlichen Beschränkungen aufrecht, die Endnutzer in einem Mitgliedstaat daran hindern, per Sprachtelefonanruf oder SMS unmittelbar auf Verzeichnisauskunftsdienste in einem anderen Mitgliedstaat zuzugreifen, und ergreifen Maßnahmen, um diesen Zugang gemäß Artikel 97 sicherzustellen.

(4)   Dieser Artikel gilt vorbehaltlich des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere des Artikels 12 der Richtlinie 2002/58/EG.

Artikel 113

Interoperabilität der Autoradio- und für Verbraucher bestimmten Radio- und Digitalfernsehgeräte

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen die Interoperabilität der Autoradio- und für Verbraucher bestimmten Digitalfernsehgeräte gemäß Anhang XI sicher.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, die die Interoperabilität anderer für Verbraucher bestimmter Radiogeräte gewährleisten, wobei die Auswirkungen auf den Markt für Radiogeräte von geringem Wert zu begrenzen sind und sicherzustellen ist, dass diese Maßnahmen weder auf Erzeugnisse angewandt werden, bei denen der Funkempfänger — wie etwa bei Smartphones — nur eine reine Nebenfunktion hat, noch auf Anlagen, die von Funkamateuren verwendet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten halten die Anbieter digitaler Fernsehdienste dazu an, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Digitalfernsehgeräte, die sie ihren Endnutzern zur Verfügung stellen, interoperabel sind, sodass diese Digitalfernsehgeräte soweit technisch machbar bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter digitaler Fernsehdienste weiter verwendet werden können.

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (47) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Endnutzer bei Ablauf ihres Vertrags das Digitalfernsehgerät kostenlos und einfach zurückgeben können, es sei denn, der Anbieter weist nach, dass es mit den Digitalfernsehdiensten anderer Anbieter — einschließlich desjenigen, zu dem der Endnutzer gewechselt hat — vollständig interoperabel ist.

Bei Digitalfernsehgeräten, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Interoperabilitätsanforderung des Unterabsatzes 2, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.

Artikel 114

Übertragungspflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehkanäle und damit verbundener, ergänzender, insbesondere zugangserleichternder Dienste, die Endnutzern mit Behinderungen einen angemessenen Zugang ermöglichen, sowie von Daten für Dienste des vernetzten Fernsehens und EPG den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze und -dienste betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze und Dienste als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehkanälen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich festgelegten Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind, und sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

(2)   Bis zum 21. Dezember 2019 und danach alle fünf Jahre überprüfen die Mitgliedstaaten die Pflichten nach Absatz 1, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat hat eine solche Überprüfung innerhalb der vier vorangegangenen Jahre vorgenommen.

(3)   Weder Absatz 1 dieses Artikels noch Artikel 59 Absatz 2 beeinträchtigen die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen gegebenenfalls ein angemessenes Entgelt festzulegen; dabei ist zu gewährleisten, dass bei vergleichbaren Gegebenheiten keine Diskriminierung hinsichtlich der Behandlung der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erfolgt. Sofern ein Entgelt vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Entgelts — gegebenenfalls einschließlich der Kriterien zur Berechnung dieses Entgelts — im nationalen Recht eindeutig festgelegt ist. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Entgelterhebung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in transparenter Weise erfolgt.

Artikel 115

Bereitstellung zusätzlicher Dienstmerkmale

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 88 Absatz 2 sicher, dass die zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — alle Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten verpflichten können, den Endnutzern alle oder einen Teil der in Anhang VI Teil B aufgeführten zusätzlichen Dienstmerkmale, vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit, sowie alle oder einen Teil der in Anhang VI Teil A aufgeführten zusätzlichen Dienstmerkmale kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2)   Bei der Anwendung des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten über die Liste zusätzlicher Dienstmerkmale in Anhang VI Teile A und B hinausgehen, um ein höheres Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, dass Absatz 1 in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon nicht anzuwenden ist, wenn er unter Berücksichtigung der Ansichten der Betroffenen zu der Auffassung gelangt ist, dass in ausreichendem Umfang Zugang zu diesen Dienstmerkmalen besteht.

Artikel 116

Anpassung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 117 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge V, VI, IX, X und XI zu erlassen, um technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen oder Veränderungen der Marktnachfrage Rechnung zu tragen.

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 117

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 75, 109 und 116 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Dezember 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 75, 109 und 116 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 75, 109 und 116 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 118

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden „Kommunikationsausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Für die in Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte wird die Kommission von dem Funkfrequenzausschuss, der durch Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. In einem solchen Fall beruft der Vorsitz innerhalb einer angemessenen Frist eine Ausschusssitzung ein.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung Nr. 182/2011 unter Beachtung von deren Artikel 8.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. In einem solchen Fall beruft der Vorsitz innerhalb einer angemessenen Frist eine Ausschusssitzung ein.

Artikel 119

Informationsaustausch

(1)   Die Kommission übermittelt dem Kommunikationsausschuss alle relevanten Informationen über das Ergebnis der regelmäßigen Konsultationen mit den Vertretern der Netzbetreiber, Diensteanbieter, Nutzer, Verbraucher, Hersteller und Gewerkschaften sowie den Drittländern und internationalen Organisationen.

(2)   Der Kommunikationsausschuss fördert unter Berücksichtigung der Politik der Union im Bereich der elektronischen Kommunikation den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission über den Stand und die Entwicklung der Regulierungstätigkeiten im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste.

Artikel 120

Informationsveröffentlichung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aktuelle Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie so veröffentlicht werden, dass sie allen interessieren Parteien leicht zugänglich sind. Sie veröffentlichen in ihrem nationalen amtlichen Publikationsorgan eine Bekanntmachung, aus der hervorgeht, wie und wann die Informationen veröffentlicht werden. Die erste entsprechende Bekanntmachung wird vor dem 21. Dezember 2020 veröffentlicht; anschließend wird jeweils eine neue Bekanntmachung veröffentlicht, wenn sich die darin enthaltenen Informationen geändert haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie jeder dieser Bekanntmachungen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Die Kommission leitet die Informationen gegebenenfalls an den Kommunikationsausschuss weiter.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Abgaben, Entgelte und Entscheidungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen, Nutzungsrechten und Rechten zur Installation von Einrichtungen in angemessener Weise veröffentlicht und ständig aktualisiert werden, so dass alle interessierten Kreise leichten Zugang zu diesen Informationen haben.

(4)   Werden die in Absatz 3 genannten Informationen, und zwar insbesondere Informationen über Verfahren und Bedingungen für Rechte zur Installation von Einrichtungen, auf verschiedenen staatlichen Ebenen aufbewahrt, so unternehmen die zuständigen Behörden alle zumutbaren Bemühungen, um unter Berücksichtigung der dabei entstehenden Kosten einen benutzerfreundlichen Überblick über die Gesamtheit dieser Informationen, einschließlich der Informationen über die jeweils zuständigen staatlichen Ebenen und ihre Behörden, zu erstellen, damit die Stellung von Anträgen auf Gewährung von Rechten zur Installation von Einrichtungen erleichtert wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die spezifischen Verpflichtungen, die Unternehmen gemäß dieser Richtlinie auferlegt werden, unter Angabe der betreffenden Produkte und Dienste und geografischen Märkte veröffentlicht werden. Vorbehaltlich der Notwendigkeit, Geschäftsgeheimnisse zu schützen, tragen sie dafür Sorge, dass aktuelle Informationen für alle interessierten Parteien in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen, die sie gemäß Artikel 5 öffentlich zur Verfügung stellen. Die Kommission stellt diese Informationen in einer unmittelbar zugänglichen Form zur Verfügung und leitet sie gegebenenfalls an den Kommunikationsausschuss weiter.

Artikel 121

Mitteilung und Überwachung

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission bis zum 21. Dezember 2020 und nach späteren Änderungen unverzüglich die Namen der Unternehmen mit, denen Universaldienstverpflichtungen gemäß Artikel 85 Absatz 2, Artikel 86 oder Artikel 87 auferlegt wurden.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission die Unternehmen mit, die für die Zwecke dieser Richtlinie als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, sowie die Verpflichtungen, die ihnen nach dieser Richtlinie auferlegt wurden. Etwaige Änderungen der den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen oder bei den von dieser Richtlinie betroffenen Unternehmen sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 122

Überprüfungsverfahren

(1)   Bis zum 21. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission regelmäßig die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht.

Bei diesen Überprüfungen werden insbesondere die Auswirkungen des Artikels 61 Absatz 3 sowie der Artikel 76, 78 und 79 auf den Markt und die Antwort auf die Frage bewertet, ob die Ex-ante- und sonstigen Interventionsbefugnisse nach dieser Richtlinie ausreichen, um die nationalen Regulierungsbehörden in die Lage zu versetzen, wettbewerbsfeindliche oligopolistische Marktstrukturen anzugehen und sicherzustellen, dass der Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikation weiterhin zum Nutzen der Endnutzer floriert.

Hierzu kann die Kommission Informationen von den Mitgliedstaaten einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu liefern sind.

(2)   Bis zum 21. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission den Umfang des Universaldienstes, insbesondere im Hinblick auf Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat, mit denen bezweckt wird, den Umfang zu ändern oder neu festzulegen.

Diese Überprüfung wird anhand der sozialen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen vorgenommen, unter anderem unter Berücksichtigung von Mobilität und Übertragungsraten im Zusammenhang mit den von der Mehrzahl der Endnutzer vorherrschend verwendeten Technologien. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis dieser Überprüfung vor.

(3)   Das GEREK veröffentlicht bis zum 21. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre eine Stellungnahme zur Umsetzung und zum Funktionieren der Allgemeingenehmigung auf nationaler Ebene und ihre Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts.

Die Kommission kann unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK einen Bericht über die Anwendung des Teils I Titel II Kapitel II und des Anhangs I veröffentlichen und einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der betreffenden Bestimmungen unterbreiten, wenn dies aus ihrer Sicht notwendig ist, um Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts anzugehen.

Artikel 123

Besondere Überprüfung der Endnutzerrechte

(1)   Das GEREK beobachtet die Marktentwicklung und die technologische Entwicklung bei den verschiedenen Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten und veröffentlicht bis zum 21. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre oder auf begründeten Antrag von mindestens zwei seiner Mitgliedstaatsmitglieder eine Stellungnahme zu diesen Entwicklungen und ihren Auswirkungen auf die Anwendung des Teils III Titel III.

Darin bewertet es, inwieweit die in Artikel 3 genannten Ziele mit Teil III Titel III erfüllt werden. In dieser Stellungnahme wird insbesondere der Anwendungsbereich des Teils III Titel III in Bezug auf die Arten der erfassten elektronischen Kommunikationsdienste berücksichtigt. Als Grundlage für seine Stellungnahme analysiert das GEREK vor allem,

a)

inwieweit die Endnutzer aller elektronischer Kommunikationsdienste freie und sachkundige Entscheidungen treffen können, auch auf Grundlage vollständiger Vertragsinformationen, und ob sie ihren Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste leicht wechseln können;

b)

inwieweit es mangels entsprechender Möglichkeiten gemäß Buchstabe a zu Marktverzerrungen gekommen ist oder die Endnutzer geschädigt wurden;

c)

inwieweit der effektive Zugang zu Notdiensten — insbesondere aufgrund der gestiegenen Nutzung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, durch mangelnde Interoperabilität oder durch technologische Entwicklungen — merklich gefährdet ist,

d)

welche Kosten bei einer etwaigen Anpassung der Verpflichtungen nach Teil III Titel III entstehen würden oder welche Auswirkungen auf die Innovation bei den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste zu erwarten sind.

(2)   Die Kommission veröffentlicht unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK einen Bericht über die Anwendung Teils III Titel III und unterbreitet einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Titels, wenn dies aus ihrer Sicht erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 genannten Ziele weiter erfüllt werden.

Artikel 124

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 21. Dezember 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 21. Dezember 2020 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien als Bezugnahmen auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gilt Artikel 53 Absätze 2, 3 und 4 dieser Richtlinie ab dem 20. Dezember 2018, wenn harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen. Für Funkfrequenzbänder, für die bis zum 20. Dezember 2018 keine harmonisierten Bedingungen festgelegt wurden, gilt Artikel 53 Absätze 2, 3 und 4 dieser Richtlinie ab dem Tag der Annahme der technischen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG.

Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wenden die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Artikels 54 ab dem 31. Dezember 2020 an.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 125

Aufhebung

Die in Anhang XII Teil A aufgeführten Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben.

Artikel 5 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU wird mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 gestrichen.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.

Artikel 126

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 127

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  ABl. C 125 vom 21.4.2017, S. 56.

(2)  ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 87.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2018.

(4)  Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).

(5)  Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).

(6)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

(7)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

(8)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1).

(10)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

(11)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(12)  Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).

(13)  Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(16)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Bond van Adverteerders und andere gegen Niederländischer Staat, Rechtssache C-352/85, ECLI:EU:C:1988:196.

(17)  Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77).

(18)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 1).

(19)  Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).

(21)  Insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 16. Oktober 2012, Europäische Kommission gegen Republik Österreich, Rechtssache C 614/10, ECLI:EU:C:2012:631.

(22)  Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(24)  Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1).

(25)  Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).

(26)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(27)  Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

(28)  Beschluss 2002/622/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik (ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49).

(29)  Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).

(30)  Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

(31)  Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

(32)  Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz-300 GHz) (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59).

(33)  Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 131).

(34)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(35)  Empfehlung 2005/698/EG der Kommission vom 19. September 2005 über die getrennte Buchführung und Kostenrechnungssysteme entsprechend dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 64).

(36)  Empfehlung 2013/466/EU der Kommission vom 11. September 2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen (ABl. L 251 vom 21.9.2013, S. 13).

(37)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(38)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(39)  Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21).

(40)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(41)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(42)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(43)  Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 20).

(44)  Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(45)  Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41).

(46)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(47)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).


ANHANG I

LISTE DER BEDINGUNGEN, DIE AN ALLGEMEINGENEHMIGUNGEN UND AN NUTZUNGSRECHTE FÜR FUNKFREQUENZEN UND FÜR NUMMERIERUNGSRESSOURCEN GEKNÜPFT WERDEN KÖNNEN

Dieser Anhang legt die Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste außer nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (Teil A), elektronische Kommunikationsnetze (Teil B), elektronische Kommunikationsdienste außer nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (Teil C), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil D) und Rechte zur Nutzung von Nummerierungsressourcen (Teil E) fest.

A.   Allgemeine Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung geknüpft werden können

1.

Verwaltungsgebühren entsprechend Artikel 16.

2.

Speziell die elektronische Kommunikation betreffender Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG.

3.

Informationen im Rahmen eines Meldeverfahrens gemäß Artikel 12 und für sonstige, in Artikel 21 genannte Zwecke.

4.

Ermöglichung der rechtmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs entsprechend der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG.

5.

Nutzungsbedingungen für Mitteilungen öffentlicher Stellen an die Bevölkerung zu deren Warnung vor unmittelbar bevorstehenden Gefahren und zur Abschwächung der Folgen schwerer Katastrophen.

6.

Vorschriften für die Nutzung bei Katastrophen oder einem nationalen Notstand zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Hilfsdiensten und Behörden.

7.

Andere als die in Artikel 13 genannten Zugangsverpflichtungen für Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen.

8.

Maßnahmen, die die Vereinbarkeit mit den in Artikel 39 genannten Normen oder Spezifikationen gewährleisten sollen.

9.

Transparenzverpflichtungen für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, mit denen sichergestellt werden soll, dass durchgehende Konnektivität im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 3 besteht und — soweit notwendig und verhältnismäßig — Zugang der zuständigen Behörden zu Informationen, die zur Prüfung der Richtigkeit der Offenlegung benötigt werden.

B.   Besondere Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze geknüpft werden können

1.

Zusammenschaltung der Netze entsprechend dieser Richtlinie.

2.

Übertragungspflichten entsprechend dieser Richtlinie.

3.

Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder, die von elektronischen Kommunikationsnetzen verursacht werden, entsprechend dem Unionsrecht, unter weitest möglicher Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG.

4.

Wahrung der Integrität öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze entsprechend dieser Richtlinie einschließlich der Bedingungen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen zwischen elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten gemäß der Richtlinie 2014/30/EU.

5.

Sicherung öffentlicher Netze gegen unbefugten Zugang entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG.

6.

Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, sofern diese Nutzung nicht der Erteilung von individuellen Nutzungsrechten gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 48 dieser Richtlinie unterworfen ist.

C.   Besondere Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste außer nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste geknüpft werden können

1.

Interoperabilität der Dienste entsprechend dieser Richtlinie.

2.

Bereitstellung — für Endnutzer — von Nummern des nationalen Nummerierungsplans, von UIFN und, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, von Nummern der Nummerierungspläne anderer Mitgliedstaaten sowie Bedingungen entsprechend dieser Richtlinie.

3.

Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften.

4.

Beschränkungen in Bezug auf die Ausstrahlung von illegalen Inhalten entsprechend der Richtlinie 2000/31/EG und Beschränkungen in Bezug auf die Ausstrahlung schädlicher Inhalte entsprechend der Richtlinie 2010/13/EU.

D.   Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft werden können

1.

Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstleistung oder zur Nutzung einer Technologieart im Rahmen des Artikels 45, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Reichweite und Dienstqualität.

2.

Effektive und effiziente Funkfrequenznutzung entsprechend dieser Richtlinie.

3.

Technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und für den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder unter weitest möglicher Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG, sofern diese Bedingungen von den in der Allgemeingenehmigung aufgeführten Bedingungen abweichen.

4.

Höchstdauer gemäß Artikel 49 vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Frequenzvergabeplan.

5.

Übertragung oder Vermietung von Rechten auf Betreiben des Rechteinhabers und Bedingungen für eine solche Übertragung entsprechend dieser Richtlinie.

6.

Entgelte für Nutzungsrechte entsprechend Artikel 42.

7.

Verpflichtungszugsagen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Rahmen eines Genehmigungs- oder Genehmigungsverlängerungsverfahrens vor der Erteilung der Genehmigung oder gegebenenfalls aufgrund der Aufforderung zur Beantragung von Nutzungsrechten abgegeben hat.

8.

Verpflichtungen zur Bündelung oder gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen oder zur Zugangsgewährung zu Funkfrequenzen für andere Nutzer in bestimmten Regionen oder auf nationaler Ebene.

9.

Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzbändern.

10.

Besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzbändern zu Versuchszwecken.

E.   Bedingungen, die an Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen geknüpft werden können

1.

Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschließlich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel zu vermeiden, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche zum Schutz der Verbraucher gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d gelten können.

2.

Effektive und effiziente Nummerierungsressourcen entsprechend dieser Richtlinie.

3.

Anforderungen für die Nummernübertragbarkeit entsprechend dieser Richtlinie.

4.

Verpflichtung, Informationen über öffentliche Endnutzerverzeichnisse im Sinne des Artikels 112 zur Verfügung zu stellen.

5.

Höchstdauer gemäß Artikel 94 vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Nummerierungsplan.

6.

Übertragung von Rechten auf Betreiben des Rechteinhabers und Bedingungen für eine solche Übertragung entsprechend dieser Richtlinie, einschließlich der Bedingung, dass das Recht auf Nutzung einer Nummer auch für jene Unternehmen verbindlich ist, auf die die Rechte übertragen werden.

7.

Nutzungsentgelte entsprechend Artikel 95.

8.

Verpflichtungszusagen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens abgegeben hat.

9.

Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Nummern.

10.

Verpflichtungen in Bezug auf die exterritoriale Nutzung von Nummern innerhalb der Union zur Gewährleistung der Einhaltung der Verbraucherschutzvorschriften und anderer nummernbezogener Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, dem der Ländercode zugewiesen ist.


ANHANG II

BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU DIGITALEN FERNSEH- UND HÖRFUNKDIENSTEN, DIE AN ZUSCHAUER UND HÖRER IN DER UNION AUSGESTRAHLT WERDEN

Teil I:

Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme gemäß Artikel 62 Absatz 1

Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 62 sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Hörfunk- und Fernsehdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Union ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die nachfolgend genannten Bedingungen gelten:

a)

Alle Unternehmen, die Zugangsberechtigungsdienste anbieten, die Zugangsdienste für das digitale Fernsehen und den digitalen Hörfunk bereitstellen und auf deren Zugangsdienste die Sendeanstalten angewiesen sind, um jegliche Gruppe möglicher Zuschauer oder Hörer zu erreichen, sind unabhängig von der Art der Übertragung verpflichtet:

allen Sendeanstalten zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und unter Einhaltung des Wettbewerbsrechts der Union technische Dienste anzubieten, die es ermöglichen, dass die digital übertragenen Dienste der Sendeanstalt von Zuschauern oder Hörern empfangen werden können, die über vom Diensteanbieter bereitgestellte Decoder verfügen und damit empfangsberechtigt sind;

über ihre Tätigkeit als Anbieter von Zugangsberechtigungsdiensten getrennt Buch zu führen.

b)

Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungsprodukten und -systemen stellen bei der Lizenzvergabe an Hersteller von Verbrauchergeräten sicher, dass die Vergabe zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erfolgt. Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte machen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren die Lizenzvergabe nicht von Bedingungen abhängig, die die Integration

einer gemeinsamen Schnittstelle zur Zusammenschaltung mit diversen anderen Zugangssystemen in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, oder

spezifischer Mittel eines anderen Zugangssystems in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, sofern der Lizenznehmer die entsprechenden angemessenen Bedingungen einhält, die — soweit er selbst betroffen ist — die Sicherheit von Transaktionen der Betreiber von Zugangsberechtigungssystemen gewährleisten.

Teil II:

Andere Einrichtungen, die im Rahmen von Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe d Bedingungen unterworfen werden können

a)

Zugang zu API,

b)

Zugang zu EPG.


ANHANG III

KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER ZUSTELLUNGSENTGELTE AUF DER VORLEISTUNGSEBENE

Grundsätze, Kriterien und Parameter für die Bestimmung der Entgelte auf den Vorleistungsmärkten für die Anrufzustellung in Festnetzen und Mobilfunknetzen gemäß Artikel 75 Absatz 1:

a)

die Entgelte beruhen auf der Deckung der Kosten, die einem effizienten Betreiber entstehen; bei der Bewertung der effizienten Kosten werden die laufenden Kosten zugrunde gelegt; die Methode zur Berechnung der effizienten Kosten stützt sich auf ein Bottom-up-Modell, bei dem die verkehrsbedingten langfristigen Zusatzkosten der für Dritte bereitgestellten Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene herangezogen werden;

b)

die relevanten Zusatzkosten des auf der Vorleistungsebene erbrachten Anrufzustellungsdienstes werden ermittelt als die Differenz zwischen den langfristigen Gesamtkosten eines Betreibers, der die gesamte Bandbreite von Diensten anbietet, und den langfristigen Gesamtkosten dieses Betreibers ohne Bereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes für Dritte auf der Vorleistungsebene;

c)

nur jene verkehrsbedingten Kosten, die bei Nichtbereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene vermieden würden, dürfen den jeweiligen Zusatzkosten der Zustellungsleistung zugerechnet werden;

d)

Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Netzkapazitäten werden nur insofern berücksichtigt, als sie durch eine Kapazitätssteigerung verursacht werden, die nötig ist, damit zusätzlicher Anrufzustellungsverkehr auf der Vorleistungsebene abgewickelt werden kann;

e)

Entgelte für Funkfrequenzen gehören nicht zu den Zusatzkosten der Mobilfunkzustellung;

f)

nur jene kommerzielle Vorleistungskosten, die direkt durch die Abwicklung des für Dritte bereitgestellten Zustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene entstehen, dürfen berücksichtigt werden;

g)

bei allen Festnetzbetreibern wird unabhängig von ihrer Größe davon ausgegangen, dass sie den Zustellungsdienst zu denselben Stückkosten erbringen wie der effiziente Betreiber;

h)

für Mobilfunknetzbetreiber wird die effiziente Mindestgröße auf einen Marktanteil von nicht unter 20 % festgesetzt;

i)

die maßgebliche Abschreibungsmethode ist die wirtschaftliche Abschreibung; und

j)

die technische Ausgestaltung der modellierten Netze erfolgt zukunftsorientiert, ausgehend von einem IP-Kernnetz und unter Berücksichtigung der verschiedenen, während der Geltungsdauer des Höchstentgelts wahrscheinlich eingesetzten Technik; in Festnetzen werden ausschließlich paketvermittelte Anrufe zugrunde gelegt.


ANHANG IV

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG VON KO-INVESTITIONSANGEBOTEN

Bei der Bewertung eines Ko-Investitionsangebots gemäß Artikel 76 Absatz 1 überprüft die nationale Regulierungsbehörde, ob zumindest die folgenden Kriterien erfüllt sind. Die nationalen Regulierungsbehörden können insoweit zusätzliche Kriterien in Betracht ziehen, als diese — angesichts der besonderen Bedingungen vor Ort und der Marktstruktur — für die Sicherstellung der Zugänglichkeit der Ko-Investition für potenzielle Investoren erforderlich sind.

a)

Das Ko-Investitionsangebot steht allen Unternehmen während der Lebensdauer des in diesem Rahmen ausgebauten Netzes diskriminierungsfrei offen. Das Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, kann in das Angebot angemessene Bedingungen bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens aufnehmen, sodass potenzielle Ko-Investoren z. B. nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, gestaffelte Zahlungen zu leisten, auf deren Grundlage der Ausbau geplant wird, oder bezüglich der Zustimmung zu einem strategischen Plan, auf dessen Grundlage mittelfristige Ausbaupläne aufgestellt werden usw.

b)

Das Ko-Investitionsangebot muss transparent sein:

das Angebot steht auf der Website des Unternehmens, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, zur Verfügung und ist dort leicht auffindbar;

die vollständigen detaillierten Bedingungen müssen jedem potenziellen Bieter, der sein Interesse bekundet hat, unverzüglich zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der Rechtsform der Ko-Investitionsvereinbarung und, soweit zutreffend, der Eckpunkte der Verwaltungsvorschriften des Ko-Investitionsinstruments; und

der Prozess, also z. B. der Fahrplan für die Einrichtung und Entwicklung des Ko-Investitionsprojekts, muss im Voraus festgelegt und potenziellen Ko-Investoren in schriftlicher Form klar erläutert werden; alle wichtigen Meilensteine müssen allen Unternehmen eindeutig und diskriminierungsfrei mitgeteilt werden.

c)

Das Ko-Investitionsangebot enthält Bedingungen, die langfristig einen nachhaltigen Wettbewerb fördern, darunter insbesondere:

Allen Unternehmen müssen für die Beteiligung an der Ko-Investitionsvereinbarung Bedingungen angeboten werden, die im Verhältnis zu dem Zeitpunkt ihres Beitritts fair, zumutbar und nichtdiskriminierend sind, auch im Hinblick auf einen finanziellen Beitrag zum Erwerb bestimmter Rechte, den Schutz, den die Ko-Investoren aufgrund solcher Rechte sowohl in der Ausbauphase als auch in der Betriebsphase genießen, z. B. durch Gewährung unveräußerlicher Nutzungsrechte für die erwartete Lebensdauer des gemeinsam finanzierten Netzes, und die Bedingungen für einen Beitritt und einen etwaigen Austritt aus der Ko-Investitionsvereinbarung. Nichtdiskriminierende Bedingungen bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass allen potenziellen Ko-Investoren genau die gleichen — auch finanziellen — Bedingungen angeboten werden müssen, sondern dass sämtliche Abweichungen anhand derselben objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und vorhersehbaren Kriterien, wie z. B. die Zahl der zugesagten Endnutzer-Anschlussleitungen, gerechtfertigt sein müssen.

Das Angebot muss im Hinblick auf Höhe und Zeitpunkt der von jedem Ko-Investor abgegebenen Verpflichtungszusagen Flexibilität ermöglichen, beispielsweise in Form eines vereinbarten und möglicherweise steigenden Anteils an der Gesamtzahl der Endnutzer-Anschlussleitungen in einem bestimmten Gebiet, zu dem sich Ko-Investoren schrittweise verpflichten können, und das in Größeneinheiten festgelegt wird, die es kleineren Ko-Investoren mit begrenzten Mitteln erlauben, mit einem Beitrag in einer vertretbaren Mindesthöhe in die Ko-Investition einzusteigen und ihre Beteiligung schrittweise zu steigern, gleichzeitig aber eine angemessene Höhe der anfänglichen Verpflichtungszusagen gewährleisten. Bei der Festlegung des finanziellen Beitrags, den jeder Ko-Investor zu leisten hat, muss berücksichtigt werden, dass frühe Investoren größere Risiken eingehen und früher Kapital binden.

Ein mit der Zeit steigender Mehrbeitrag für erst später abgegebene Verpflichtungszusagen und für neue Ko-Investoren, die der Ko-Investitionsvereinbarung erst nach Beginn des Projekts beitreten, gilt als gerechtfertigt, da er die sinkenden Risiken widerspiegelt und jedem Anreiz entgegenwirkt, in früheren Phasen Kapital zurückzuhalten.

Die Ko-Investitionsvereinbarung muss zulassen, dass Ko-Investoren erworbene Rechte an andere Ko-Investoren oder an Dritte, die willens sind, der Ko-Investitionsvereinbarung beizutreten, übertragen, sofern das übernehmende Unternehmen verpflichtet wird, alle ursprünglichen Verpflichtungen des übertragenden Unternehmens im Rahmen der Ko-Investitionsvereinbarung zu erfüllen.

Die Ko-Investoren müssen sich untereinander zu fairen und zumutbaren Bedingungen gegenseitige Rechte für den Zugang zu der gemeinsam finanzierten Infrastruktur zwecks Erbringung nachgelagerter Dienste — auch für Endkunden — unter transparenten Bedingungen gewähren, die im Ko-Finanzierungsangebot und in der anschließenden Vereinbarung transparent aufgeführt sein müssen, insbesondere wenn die Ko-Investoren einzeln und getrennt für den Ausbau bestimmter Teile des Netzes verantwortlich sind. Wird ein Ko-Investitionsinstrument gebildet, muss es allen Ko-Investoren direkt oder indirekt Zugang zu dem Netz auf der Grundlage der Gleichwertigkeit des Inputs und zu fairen und zumutbaren — auch finanziellen — Bedingungen gewähren, die der unterschiedlichen Höhe der von den einzelnen Ko-Investoren eingegangenen Risiken Rechnung tragen.

d)

Das Ko-Investitionsangebot gewährleistet eine nachhaltige Investition, die voraussichtlich auch dem künftigen Bedarf gerecht wird, indem neue Netzelemente aufgebaut werden, die erheblich zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität beitragen.


ANHANG V

MINDESTANGEBOT AN DIENSTEN, DIE EIN ANGEMESSENER BREITBANDINTERNETZUGANGSDIENST GEMÄSS ARTIKEL 84 ABSATZ 3 UNTERSTÜTZEN KÖNNEN MUSS

(1)

E-Mail

(2)

Suchmaschinen, die das Suchen und Auffinden aller Arten von Informationen ermöglichen

(3)

grundlegende Online-Werkzeuge für die Aus- und Weiterbildung

(4)

Online-Zeitungen oder Online-Nachrichten

(5)

Online-Einkauf oder Online-Bestellung von Waren und Dienstleistungen

(6)

Arbeitssuche und Werkzeuge für die Arbeitssuche

(7)

berufliche Vernetzung

(8)

Online-Banking

(9)

Nutzung elektronischer Behördendienste

(10)

soziale Medien und Sofortnachrichtenübermittlung

(11)

Anrufe und Videoanrufe (Standardqualität)


ANHANG VI

BESCHREIBUNG DER EINRICHTUNGEN UND DIENSTE GEMÄSS ARTIKEL 88 (AUSGABENKONTROLLE), ARTIKEL 115 (ZUSÄTZLICHE DIENSTMERKMALE) UND ARTIKEL 106 (ANBIETERWECHSEL UND NUMMERNÜBERTRAGBARKEIT)

Teil A:

Einrichtungen und Dienste gemäß den Artikeln 88 und 115

Wenn Teil A auf Grundlage von Artikel 88 angewandt wird, gilt er für Verbraucher und für andere Kategorien von Endnutzern, wenn die Mitgliedstaaten die Begünstigten von Artikel 88 Absatz 2 ausgeweitet haben.

Wenn Teil A auf der Grundlage von Artikel 115 angewandt wird, gilt er für die Kategorien von Endnutzern, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, mit Ausnahme der Buchstaben c, d und g dieses Teils, die nur für Verbraucher gelten.

a)

Einzelverbindungsnachweis

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden vorbehaltlich der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre festlegen können, inwieweit Einzelverbindungsnachweise Angaben zu enthalten haben, die den Endnutzern von den Anbietern kostenlos anzubieten sind, damit sie

i)

die bei der Nutzung von Internetzugangsdiensten oder Sprachkommunikationsdiensten oder von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 115 angefallenen Entgelte überprüfen und kontrollieren können sowie

ii)

ihren Verbrauch und ihre Ausgaben angemessen überwachen und auf diese Weise ihre Rechnungshöhe angemessen steuern können.

Gegebenenfalls können den Endnutzern zusätzliche Angaben zu angemessenen Entgelten oder kostenlos bereitgestellt werden.

Bei Premiumnummern sind in Einzelverbindungsnachweisen die Identität des Anbieters sowie die Dauer der Dienste, die dem Endnutzer dafür in Rechnung gestellt werden, ausdrücklich angegeben, sofern der Endnutzer nicht beantragt hat, dass diese Information nicht angegeben wird.

Anrufe, die für den anrufenden Endnutzer gebührenfrei sind, einschließlich Anrufe bei Beratungsstellen, müssen im Einzelverbindungsnachweis des anrufenden Endnutzers nicht aufgeführt werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden können die Betreiber zur kostenlosen Anzeige der Rufnummer des Anrufers verpflichten.

b)

Selektive Sperre abgehender Verbindungen oder von Premium-SMS oder -MMS oder, soweit technisch möglich, anderer Arten ähnlicher Anwendungen, ohne Entgelt

Eine Einrichtung, mit der der Endnutzer auf Antrag bei dem Anbieter, der Sprachkommunikationsdienste oder nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste im Fall des Artikels 115 anbietet, abgehende Verbindungen oder Premium-SMS oder -MMS (SMS bzw. MMS mit erhöhtem Tarif) oder andere Arten ähnlicher Anwendungen bestimmter Arten oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren kann.

c)

Vorauszahlung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden den Anbietern vorschreiben können, den Verbrauchern Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz und der Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten oder Internetzugangsdiensten oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 115 auf Vorauszahlungsbasis anzubieten.

d)

Spreizung der Anschlussentgelte

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden den Anbietern vorschreiben können, Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche elektronische Kommunikationsnetz auf der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren.

e)

Zahlungsverzug

Die Mitgliedstaaten genehmigen besondere Maßnahmen — die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein müssen und veröffentlicht werden müssen — für den Fall der Nichtzahlung von Rechnungen, die von Anbietern ausgestellt worden sind. Durch diese Maßnahmen soll gewährleistet werden, dass der Endnutzer rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hingewiesen wird. Außer in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung wird damit außerdem sichergestellt, dass eine Dienstunterbrechung, soweit dies technisch möglich ist, auf den betreffenden Dienst beschränkt wird. Die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen erfolgt erst, nachdem dies dem Endnutzer rechtzeitig angekündigt wurde. Die Mitgliedstaaten können vor der endgültigen Trennung vom Netz einen Zeitraum mit eingeschränktem Dienst zulassen, während dessen nur Verbindungen, bei denen für den Endnutzer keine Gebühren anfallen (beispielsweise Notrufe unter der Nummer 112) und von den Mitgliedstaaten angesichts der nationalen Bedingungen definierte Internetzugangsdienste in Mindestdienstqualität erlaubt sind.

f)

Tarifberatung

Eine Einrichtung, mit der der Endnutzer vom Anbieter Informationen über etwaige preisgünstigere alternative Tarife anfordern kann.

g)

Kostenkontrolle

Eine Einrichtung, mit der Anbieter andere Möglichkeiten anbieten — wenn diese Möglichkeiten durch die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden als geeignet festgestellt wurden –, um die Kosten von Sprachkommunikationsdiensten oder Internetzugangsdiensten oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 115 zu kontrollieren, einschließlich unentgeltlicher Warnhinweise für die Verbraucher im Falle eines anormalen oder übermäßigen Verbrauchsverhaltens.

h)

Einrichtung zur Deaktivierung von Rechnungen von Dritten

Eine Einrichtung für Endnutzer zur Deaktivierung der Option, dass Drittdiensteanbieter die Rechnung eines Anbieters von Internetzugangsdiensten oder eines Anbieters von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten benutzen, um ihre Produkte oder Dienste zu verrechnen.

Teil B:

Dienstmerkmale gemäß Artikel 115

a)

Anzeige der Rufnummer des Anrufers

Die Rufnummer des Anrufers wird dem Angerufenen vor Annahme des Gesprächs angezeigt.

Diese Einrichtung wird gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere der Richtlinie 2002/58/EG, bereitgestellt.

Soweit technisch möglich, stellen die Betreiber Daten und Signale zur Verfügung, um eine leichtere Bereitstellung der Anruferidentifizierung und der Mehrfrequenzwahl über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu ermöglichen.

b)

Weiterleitung von E-Mails oder Zugang zu E-Mails, nachdem der Vertrag mit einem Anbieter eines Internetzugangsdienstes gekündigt wurde.

Diese Einrichtung ermöglicht Endnutzern, die ihren Vertrag mit einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kündigen, auf Anfrage und unentgeltlich entweder Zugriff auf ihre E-Mails — die sie auf die E-Mail-Adresse(n) mit dem Handelsnamen oder der Marke ihres früheren Anbieters erhalten haben — innerhalb eines Zeitraums, den die nationale Regulierungsbehörde als erforderlich und verhältnismäßig erachtet, oder die Weiterleitung der E-Mails, die im besagten Zeitraum auf dieser (oder diesen) Adresse(n) eingehen, an eine vom Endnutzer festgelegte neue E-Mail-Adresse.

Teil C:

Umsetzung der Vorschriften zur Nummernübertragbarkeit gemäß Artikel 106

Die Anforderung, dass alle Endnutzer mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan ihre Rufnummern unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst anbietet, auf Antrag beibehalten können, gilt

a)

im Fall geografisch gebundener Nummern an einem bestimmten Standort; sowie

b)

im Fall geografisch nicht gebundener Nummern an jedem Standort.

Dieser Teil gilt nicht für die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen.


ANHANG VII

BERECHNUNG ETWAIGER NETTOKOSTEN DER UNIVERSALDIENSTVERPFLICHTUNGEN UND SCHAFFUNG EINES VERFAHRENS ZUR ENTSCHÄDIGUNG ODER KOSTENTEILUNG GEMÄSS DEN ARTIKELN 89 UND 90

Teil A:

Berechnung der Nettokosten

Universaldienstverpflichtungen beziehen sich auf diejenigen Verpflichtungen, die einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat auferlegt werden und die Bereitstellung des in den Artikeln 84 bis 87 festgelegten Universaldienstes betreffen.

Die nationalen Regulierungsbehörden ziehen alle Mittel in Erwägung, um (benannten und nicht benannten) Unternehmen angemessene Anreize zu geben, die Universaldienstverpflichtungen auf kosteneffiziente Weise zu erfüllen. Bei der Berechnung sind die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen als Differenz zwischen den Nettokosten eines jeglichen Unternehmens für den Betrieb unter Einhaltung der Universaldienstverpflichtungen und den Nettokosten für den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtungen zu ermitteln. Die Kosten, die ein Unternehmen vermieden hätte, wenn die Universaldienstverpflichtungen nicht bestanden hätten, sind ordnungsgemäß zu ermitteln. Bei der Nettokostenberechnung werden die Vorteile für den Universaldiensteanbieter, einschließlich der immateriellen Vorteile, berücksichtigt.

Den Berechnungen sind die Kosten zugrunde zu legen, die Folgendem zurechenbar sind:

i)

den Bestandteilen der ermittelten Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können.

Zu dieser Kategorie können Dienstbestandteile wie der Zugang zu Notrufdiensten, die Bereitstellung bestimmter öffentlicher Münz- oder Kartentelefone, die Erbringung bestimmter Dienste oder Bereitstellung von Geräten für Endnutzer mit Behinderungen usw. gehören;

ii)

besonderen Endnutzern oder Gruppen von Endnutzern, die in Anbetracht der Kosten für die Bereitstellung des besonderen Netzes und der besonderen Dienste, der erwirtschafteten Erträge und einer vom Mitgliedstaat möglicherweise auferlegten räumlichen Durchschnittsbildung bei den Preisen nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können.

Zu dieser Kategorie gehören diejenigen Endnutzer oder Gruppen von Endnutzern, die von einem gewinnorientierten Anbieter ohne Verpflichtung zur Erbringung eines Universaldienstes nicht bedient würden.

Die Berechnung der Nettokosten bestimmter Aspekte der Universaldienstverpflichtungen erfolgt getrennt und auf eine Weise, bei der eine Doppelzählung mittelbarer oder unmittelbarer Vorteile und Kosten vermieden wird. Die gesamten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für ein Unternehmen sind als Summe der Nettokosten zu berechnen, die sich aus den speziellen Bestandteilen der Universaldienstverpflichtungen ergeben, wobei alle immateriellen Vorteile zu berücksichtigen sind. Die nationale Regulierungsbehörde ist für die Überprüfung der Nettokosten verantwortlich.

Teil B:

Entschädigung im Hinblick auf Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen

Bei der Anlastung oder Finanzierung etwaiger Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen ist möglicherweise ein Ausgleich für Dienste von Unternehmen mit Universaldienstverpflichtungen zu leisten, die diese unter nicht kommerziellen Bedingungen erbringen. Da eine solche Entschädigung Mittelübertragungen umfasst, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese auf objektive, transparente und diskriminierungsfreie Weise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dies bedeutet, dass die Übertragungen zur geringstmöglichen Verzerrung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage führen.

Im Einklang mit Artikel 90 Absatz 3 beruht eine Kostenteilungsregelung auf Fondsbasis auf einem transparenten und neutralen Beitragserhebungsverfahren, bei dem nicht die Gefahr besteht, dass Beiträge doppelt — sowohl auf den Input als auch auf den Output von Unternehmen — erhoben werden.

Die unabhängige Stelle, die den Fonds verwaltet, ist für den Einzug der Beiträge von Unternehmen verantwortlich, die zur Deckung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat als beitragspflichtig eingestuft wurden, und überwacht die Übertragung der fälligen Beträge oder administrativen Zahlungen an die Unternehmen, die einen Anspruch auf Zahlungen des Fonds haben.


ANHANG VIII

ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER GEMÄSS ARTIKEL 102 (INFORMATIONSANFORDERUNGEN FÜR VERTRÄGE) ZU ERTEILENDEN INFORMATIONEN

A.

Informationsanforderungen für die Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste

Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste stellen folgende Informationen bereit:

(1)

als Teil der Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes alle Mindestniveaus der Dienstqualität, soweit diese angeboten werden, und, bei anderen Diensten als Internetzugangsdiensten, die garantierten spezifischen Qualitätsparameter.

Wenn das Angebot keine Mindestniveaus der Dienstqualität umfasst, wird eine entsprechende Erklärung abgegeben;

(2)

als Teil der Informationen über Preise — falls zutreffend und soweit angezeigt — Angabe der jeweiligen Preise für die Aktivierung des elektronischen Kommunikationsdienstes und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte;

(3)

als Teil der Informationen über die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Kündigung des Vertrags einschließlich eventueller Kündigungsgebühren, soweit solche Bedingungen gelten:

i)

eine etwaige Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die erforderlich ist, um in den Genuss von Werbeaktionen zu gelangen;

ii)

etwaige Entgelte im Zusammenhang mit Anbieterwechsel und Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für Verzögerung oder Missbrauch beim Anbieterwechsel sowie Informationen über die jeweiligen Verfahren;

iii)

Informationen über das Recht der Verbraucher, bei vorausbezahlten Diensten im Falle eines Wechsels auf Anfrage etwaiges Restguthaben erstattet zu bekommen, wie in Artikel 106 Absatz 6 festgelegt;

iv)

etwaige bei vorzeitiger Kündigung des Vertragsverhältnisses fällige Entgelte einschließlich Informationen zur Entriegelung des Endgeräts und einer Kostenanlastung für Endgeräte;

(4)

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen — gegebenenfalls einschließlich eines ausdrücklichen Bezugs auf die Verbraucherrechte — bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität oder bei unangemessener Reaktion des Anbieters auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken;

(5)

die Arten von Maßnahmen, mit denen der Anbieter auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken reagieren kann.

B.

Informationsanforderungen für die Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten

I.

Über die in Teil A festgelegten Anforderungen hinaus müssen die Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten folgende Informationen bereitstellen:

(1)

als Teil der wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste:

i)

alle Mindestniveaus der Dienstqualität, soweit diese angeboten werden, unter weitest möglicher Berücksichtigung der gemäß Artikel 104 Absatz 2 angenommenen GEREK-Leitlinien in Bezug auf Folgendes:

für Internetzugangsdienste: mindestens Latenz, Verzögerungsschwankung und Paketverlust;

für öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste, wenn Anbieter zumindest einige Elemente des Netzes kontrollieren oder diesbezügliche Leistungsvereinbarungen mit Unternehmen, die Zugang zum Netz bereitstellen, haben: mindestens die Frist bis zum erstmaligen Anschluss, die Ausfallwahrscheinlichkeit, Verzögerungen bei der Rufsignalisierung entsprechend Anhang X; sowie

ii)

unbeschadet des Rechts der Endnutzer, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, etwaige vom Anbieter auferlegte Bedingungen — einschließlich Entgelte — für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräten;

(2)

als Teil der Informationen über Preise — falls zutreffend und soweit angezeigt — Angabe der jeweiligen Preise für die Aktivierung des elektronischen Kommunikationsdienstes und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte:

i)

Einzelheiten zu einem oder mehreren spezifischen Tarifen im Rahmen des Vertrags und die Arten der für die jeweiligen Tarife angebotenen Dienste, darunter auch, falls zutreffend, das Volumen der Kommunikationsverbindungen (z. B. MB, Minuten, Textnachrichten), einschließlich des Abrechnungszeitraums, und der Preis für zusätzliche Kommunikationseinheiten;

ii)

bei einem Tarif oder Tarifen mit einem vorher festgelegten Kommunikationsvolumen die Option, dass Verbraucher das nicht verwendete Volumen eines Abrechnungszeitraums auf den darauffolgenden Abrechnungszeitraum übertragen können, sofern diese Option vertraglich vorgesehen ist;

iii)

die Vorkehrungen zur Sicherstellung einer transparenten Abrechnung und zur Überwachung des Nutzungsumfangs;

iv)

bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, die dafür geltenden Tarife; für einzelne Kategorien von Diensten können die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden, verlangen, dass diese Informationen zusätzlich unmittelbar vor Herstellung der Verbindung oder vor der Herstellung der Verbindung zum Diensteanbieter bereitgestellt werden;

v)

bei gebündelten Diensten und Bündelverträgen, die sowohl Dienste als auch Endgeräte umfassen, der Preis der einzelnen Bestandteile des Bündels, sofern diese auch einzeln angeboten werden;

vi)

Einzelheiten und Bedingungen einschließlich Entgelten für Kundendienstleistungen und Wartungsdienste sowie

vii)

Angaben dazu, mit welchen Mitteln aktualisierte Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können;

(3)

als Teil der Informationen über die Vertragsdauer bei gebündelten Diensten und die Bedingungen für die Verlängerung und Kündigung des Vertrags gegebenenfalls die Bedingungen für die Kündigung des Bündelvertrags oder von Bestandteilen desselben;

(4)

unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2016/679 Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten vor der Bereitstellung des Dienstes bereitzustellen oder im Zuge der Bereitstellung zu erfassen sind;

(5)

Einzelheiten über für Endnutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste und dazu, wie aktualisierte Informationen eingeholt werden können;

(6)

die Mittel zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 25, auch für nationale und grenzüberschreitende Streitigkeiten.

II.

Über die in Teil A und in Abschnitt I dargelegten Anforderungen hinaus müssen die Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste auch folgende Informationen bereitstellen:

(1)

etwaige Beschränkungen des Zugangs zu Notrufdiensten oder zu Angaben zum Anruferstandort aufgrund fehlender technischer Durchführbarkeit, sofern der Dienst Endnutzern den Verbindungsaufbau zu einer Nummer in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan ermöglicht;

(2)

das Recht der Endnutzer gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG, festzulegen, ob ihre personenbezogenen Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden, und die betreffenden Datenarten.

III.

Über die in Teil A und in Abschnitt I dargelegten Anforderungen hinaus müssen die Anbieter von Internetzugangsdiensten auch die nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 vorgeschriebenen Informationen bereitstellen.


ANHANG IX

GEMÄSS ARTIKEL 103 ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN (TRANSPARENZ UND VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN)

Die zuständige Behörde stellt — gegebenenfalls in Abstimmung mit der nationalen Regulierungsbehörde — sicher, dass die in diesem Anhang genannten Angaben gemäß Artikel 103 veröffentlicht werden. Die zuständige Behörde entscheidet gegebenenfalls in Abstimmung mit der nationalen Regulierungsbehörde, welche relevanten Informationen von den Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten veröffentlicht werden müssen und welche Informationen von der zuständigen Behörde selbst — gegebenenfalls in Abstimmung mit der nationalen Regulierungsbehörde — zu veröffentlichen sind, um sicherzustellen, dass alle Endnutzer in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen können. Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden vor der Auferlegung von Verpflichtungen Selbst- oder Koregulierungsmaßnahmen fördern.

1.   

Kontaktangaben des Unternehmens

2.   

Beschreibung der angebotenen Dienste

2.1.   

Umfang der angebotenen Dienste und Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes, einschließlich etwaiger Mindestniveaus der Dienstqualität und etwaiger vom Betreiber auferlegter Nutzungsbeschränkungen für bereitgestellte Endeinrichtungen.

2.2.   

Tarife der angebotenen Dienste, mit Angaben zu dem in bestimmten Tarifen enthaltenen Kommunikationsvolumen (z. B. Einschränkungen der Datennutzung, Anzahl an Gesprächsminuten, Anzahl an Textnachrichten) und den geltenden Tarifen für zusätzliche Kommunikationseinheiten, Nummern oder Dienste, für die besondere Preisbedingungen gelten, Zugangsentgelte, Wartungsentgelte, Nutzungsentgelte jeder Art, besondere sowie zielgruppenspezifische Tarife und Zusatzentgelte sowie Kosten für Endgeräte.

2.3.   

Angebotene Kundendienstleistungen und Wartungsdienste mit den entsprechenden Kontaktangaben.

2.4.   

Allgemeine Vertragsbedingungen einschließlich Vertragslaufzeit, Entgelte bei vorzeitiger Kündigung, Rechte bezüglich der Kündigung von Bündelverträgen oder Teilen davon, sowie Verfahren und direkte Entgelte im Zusammenhang mit der Übertragung von Rufnummern oder gegebenenfalls anderen Kennungen.

2.5.   

Falls das Unternehmen nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über den Zugang zu Notdiensten und zur Ermittlung des Anruferstandorts oder alle Beschränkungen in Bezug auf letzteren. Handelt es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, Informationen darüber, inwieweit der Zugang zu Notdiensten unterstützt werden kann oder nicht.

2.6.   

Einzelheiten über speziell für Nutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, einschließlich aller Funktionen, Gepflogenheiten, Strategien und Verfahren sowie Dienstbetriebsveränderungen.

3.   

Verfahren zur Streitbeilegung, einschließlich der vom Unternehmen bereitgestellten Verfahren.


ANHANG X

PARAMETER FÜR DIE DIENSTQUALITÄT

Parameter, Definitionen und Messverfahren für die Dienstqualität gemäß Artikel 104

Für Anbieter des Zugangs zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz

PARAMETER

(Anmerkung 1)

DEFINITION

MESSVERFAHREN

Frist für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Fehlerquote pro Anschlussleitung

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Fehlerbehebungszeit

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Für Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste, die zumindest einige Komponenten des Netzes kontrollieren oder eine diesbezügliche Leistungsvereinbarung mit Unternehmen getroffen haben, die den Zugang zum Netz bereitstellen

PARAMETER

(Anmerkung 2)

DEFINITION

MESSVERFAHREN

Verbindungsaufbauzeit

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Beschwerden über Abrechnungsfehler

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Qualität der Sprechverbindung

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Häufigkeit der Verbindungsabbrüche

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus

(Anmerkung 2)

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Ausfallwahrscheinlichkeit

 

 

Verzögerungen bei der Rufsignalisierung

 

 

ETSI EG 202 057-1, Version 1.3.1 (Juli 2008)

Für Anbieter von Internetzugangsdiensten

PARAMETER

DEFINITION

MESSVERFAHREN

Latenz (Verzögerung)

ITU-T Y.2617

ITU-T Y.2617

Verzögerungsschwankung

ITU-T Y.2617

ITU-T Y.2617

Paketverlust

ITU-T Y.2617

ITU-T Y.2617

Anmerkung 1

Die Parameter ermöglichen eine Leistungsanalyse auf regionaler Ebene (nämlich zumindest auf der zweiten Ebene der von Eurostat aufgestellten Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik — NUTS).

Anmerkung 2

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für diese beiden betreffenden Leistungsparameter keine aktuellen Daten bereitgehalten werden müssen, wenn die Leistung in beiden betreffenden Bereichen nachweislich zufriedenstellend ist.


ANHANG XI

INTEROPERABILITÄT VON AUTOFUNKEMPFÄNGERN UND FÜR VERBRAUCHER BESTIMMTEN DIGITALFERNSEHGERÄTEN GEMÄSS ARTIKEL 113

1.   

Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang

Alle für den Empfang von Digitalfernsehsignalen (nämlich terrestrische, kabelgebundene oder satellitengestützte Übertragung eines Sendesignals) vorgesehenen Verbrauchergeräte, die in der Union zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,

a)

Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation (derzeit ETSI) verwaltet wird;

b)

Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.

2.   

Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten

Jedes Digitalfernsehgerät mit integriertem Bildschirm mit einer sichtbaren Diagonale von mehr als 30 cm, das in der Union zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss mit mindestens einer offenen Schnittstellenbuchse (die entweder von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt wurde oder einer von ihr festgelegten Norm entspricht oder einer branchenweiten Spezifikation entspricht), ausgestattet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten ermöglicht und für alle relevanten Komponenten eines digitalen Fernsehsignals einschließlich der Informationen durchlässig ist, die sich auf interaktive und zugangskontrollierte Dienste beziehen.

3.   

Interoperabilität von Autoradios

Jedes Autoradio, der in ein neues Fahrzeug der Klasse M eingebaut wird, das ab dem 21. Dezember 2020 in der Union zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden, ermöglicht. Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit dieser Anforderung, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.


ANHANG XII

Teil A

Aufgehobene Richtlinien mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 125)

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33)

 

 

Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37)

Artikel 1

 

Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12)

Artikel 2

 

Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32)

Artikel 10

Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21)

 

 

Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37)

Artikel 3 und Anhang

Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7)

 

 

Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37)

Artikel 2

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51)

 

 

Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11)

Artikel 1 und Anhang I

 

Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1)

Artikel 8

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Zeitpunkte der Anwendung

(gemäß Artikel 125)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Zeitpunkt der Anwendung

2002/19/EG

24. Juli 2003

25. Juli 2003

2002/20/EG

24. Juli 2003

25. Juli 2003

2002/21/EG

24. Juli 2003

25. Juli 2003

2002/22/EG

24. Juli 2003

25. Juli 2003


ANHANG XIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 2002/21/EG

Richtlinie 2002/20/EG

Richtlinie 2002/19/EG

Richtlinie 2002/22/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3

 

 

 

Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 1 Absatz 3a

 

 

 

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absätze 4 und 5

 

 

 

Artikel 1 Absätze 5 und 6

Artikel 2 Buchstabe a

 

 

 

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Buchstabe b

 

 

 

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 2 Buchstabe d

 

 

 

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Buchstabe da

 

 

 

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 2 Buchstabe e

 

 

 

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 2 Buchstabe ea

 

 

 

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 2 Buchstabe f

 

 

 

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 2 Buchstabe g

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe h

 

 

 

Artikel 2 Nummer 13

Artikel 2 Buchstabe i

 

 

 

Artikel 2 Nummer 14

Artikel 2 Buchstabe j

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe k

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe l

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe m

 

 

 

Artikel 2 Nummer 15

Artikel 2 Absatz n

 

 

 

Artikel 2 Nummer 16

Artikel 2 Absatz o

 

 

 

Artikel 2 Nummer 17

Artikel 2 Buchstabe p

 

 

 

Artikel 2 Nummer 18

Artikel 2 Buchstabe q

 

 

 

Artikel 2 Nummer 19

Artikel 2 Buchstabe r

 

 

 

Artikel 2 Nummer 20

Artikel 2 Buchstabe s

 

 

 

Artikel 2 Nummer 21

Artikel 2 Nummer 22

Artikel 3 Absatz 1

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3

 

 

 

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3a Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3a Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 7 Absätze 2 und 3

Artikel 3 Absatz 3a Unterabsatz 3

 

 

 

Artikel 9 Absätze 1 und 3

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3b

 

 

 

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3c

 

 

 

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 4

 

 

 

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 5

 

 

 

Artikel 11

Artikel 3 Absatz 6

 

 

 

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 4

 

 

 

Artikel 31

Artikel 5

 

 

 

Artikel 20

Artikel 22

Artikel 6

 

 

 

Artikel 23

Artikel 7

 

 

 

Artikel 32

Artikel 7a

 

 

 

Artikel 33

Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe c

Artikel 8 Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 5

 

 

 

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 8a Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 8a Absatz 3

 

 

 

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 29

Artikel 9 Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 45 Absätze 1 und 2

Artikel 45 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3

 

 

 

Artikel 45 Absatz 4

Artikel 9 Absätze 4 und 5

 

 

 

Artikel 45 Absätze 5 und 6

Artikel 9 Absätze 6 und 7

 

 

 

Artikel 9a

 

 

 

Artikel 9b Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 51 Absätze 1 und 2

Artikel 9b Absatz 3

 

 

 

Artikel 51 Absatz 4

Artikel 51 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 1

 

 

 

Artikel 95 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

 

 

 

Artikel 95 Absatz 3

Artikel 95 Absatz 2

Artikel 95 Absatz 4

Artikel 95 Absatz 5

Artikel 95 Absatz 6

Artikel 10 Absatz 3

 

 

 

Artikel 95 Absatz 7

Artikel 10 Absatz 4

 

 

 

Artikel 95 Absatz 8

Artikel 10 Absatz 5

 

 

 

Artikel 11

 

 

 

Artikel 43

Artikel 12 Absatz 1

 

 

 

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

 

 

 

Artikel 12 Absatz 3

 

 

 

Artikel 61 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 4

 

 

 

Artikel 12 Absatz 5

 

 

 

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 13

 

 

 

Artikel 17

Artikel 13a Absätze 1, 2 und 3

 

 

 

Artikel 40 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 13a Absatz 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 40 Absatz 5

Artikel 40 Absatz 4

Artikel 13b Absätze 1, 2 und 3

 

 

 

Artikel 41 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 41 Absatz 4

Artikel 13b Absatz 4

 

 

 

Artikel 41 Absatz 7

Artikel 41 Absatz 5

Artikel 41 Absatz 6

Artikel 14

 

 

 

Artikel 63

Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3

 

 

 

Artikel 64 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 66

Artikel 16

 

 

 

Artikel 67

Artikel 17

 

 

 

Artikel 39

Artikel 18

 

 

 

Artikel 19

 

 

 

Artikel 38

Artikel 20

 

 

 

Artikel 26

Artikel 21 Absatz 1

 

 

 

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3

 

 

 

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsätze 4 und 5

 

 

 

Artikel 27 Absatz 4

 

 

 

Artikel 27 Absatz 5

Artikel 21 Absatz 3

 

 

 

Artikel 21 Absatz 4

 

 

 

Artikel 27 Absatz 6

Artikel 21a

 

 

 

Artikel 29

Artikel 22 Absatz 1

 

 

 

Artikel 118 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 2

 

 

 

Artikel 118 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 3

 

 

 

Artikel 118 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 118 Absatz 5

Artikel 117

Artikel 23

 

 

 

Artikel 119

Artikel 24

 

 

 

Artikel 120 Absätze 1 und 2

Artikel 25

 

 

 

Artikel 122 Absatz 1

Artikel 26

 

 

 

Artikel 125

Artikel 28

 

 

 

Artikel 124

Artikel 29

 

 

 

Artikel 127

Artikel 30

 

 

 

Artikel 128

Anhang II

 

 

 

 

Artikel 1

 

 

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 1

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2

 

 

Artikel 2 Nummer 22

Artikel 2 Nummer 23

Artikel 2 Nummer 24

Artikel 2 Nummer 25

Artikel 2 Nummer 26

 

Artikel 3 Absatz 1

 

 

Artikel 12 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 2 Satz 1

 

 

Artikel 12 Absatz 2

 

Artikel 3 Absatz 2 Sätze 2, 3 und 4

 

 

Artikel 12 Absatz 3

 

Artikel 3 Absatz 3

 

 

Artikel 12 Absatz 4

 

 

Artikel 4

 

 

Artikel 15

 

Artikel 5 Absatz 1

 

 

Artikel 46 Absatz 1

Artikel 46 Absätze 2 und 3

 

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 48 Absatz 1

 

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1

 

 

Artikel 48 Absatz 2

 

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3

 

 

Artikel 48 Absatz 5

 

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2

 

 

Artikel 48 Absatz 3

Artikel 48 Absatz 4

 

Artikel 5 Absatz 3

 

 

Artikel 48 Absatz 6

 

Artikel 5 Absätze 4 und 5

 

 

Artikel 93 Absätze 4 und 5

 

Artikel 5 Absatz 6

 

 

Artikel 52

Artikel 93

 

Artikel 6 Absätze 1, 2, 3 und 4

 

 

Artikel 13

Artikel 47

 

Artikel 7

 

 

Artikel 55

 

Artikel 8

 

 

Artikel 36

 

Artikel 9

 

 

Artikel 14

 

Artikel 10

 

 

Artikel 30

 

 

Artikel 11

 

 

Artikel 21

 

Artikel 12

 

 

Artikel 16

 

Artikel 13

 

 

Artikel 42

Artikel 94

 

Artikel 14 Absatz 1

 

 

Artikel 18

 

Artikel 14 Absatz 2

 

 

Artikel 19

 

Artikel 15

 

 

Artikel 120 Absätze 3 und 4

 

Artikel 16

 

 

 

Artikel 17

 

 

 

Artikel 18

 

 

 

Artikel 19

 

 

 

Artikel 20

 

 

 

Anhang

 

 

Anhang I

 

 

Artikel 1 Absätze 1 und 2

 

Artikel 1 Absätze 2 und 3

 

 

Artikel 2 Buchstabe a

 

Artikel 2 Nummer 27

 

 

Artikel 2 Buchstabe b

 

Artikel 2 Nummer 28

 

 

Artikel 2 Buchstabe c

 

Artikel 2 Nummer 29

 

 

Artikel 2 Buchstabe d

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe e

 

Artikel 2 Nummer 30

 

 

Artikel 3

 

Artikel 59

 

 

Artikel 4

 

Artikel 60

 

 

Artikel 5

 

Artikel 61

 

 

Artikel 6

 

Artikel 62

 

 

 

 

 

 

Artikel 8

 

Artikel 68

 

 

Artikel 9

 

Artikel 69

 

 

Artikel 10

 

Artikel 70

 

 

Artikel 11

 

Artikel 71

Artikel 72

 

 

Artikel 12

 

Artikel 73

 

 

Artikel 13

 

Artikel 74

Artikel 75

Artikel 76

 

 

Artikel 13a

 

Artikel 77

 

 

Artikel 13b

 

Artikel 78

Artikel 80

Artikel 81

 

 

Artikel 14

 

 

 

Artikel 15

 

Artikel 120 Absatz 5

 

 

Artikel 16 Absatz 1

 

 

 

Artikel 16 Absatz 2

 

Artikel 121 Absatz 4

 

 

Artikel 17

 

 

 

Artikel 18

 

 

 

Artikel 19

 

 

 

Artikel 20

 

 

 

Anhang I

 

Anhang II

 

 

Anhang II

 

Anhang III

 

 

 

Artikel 1

Artikel 1 Absätze 4 und 5

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe a

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Nummer 32

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Nummer 33

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Nummer 34

Artikel 2 Nummer 35

Artikel 2 Nummer 37

Artikel 2 Nummer 38

Artikel 2 Nummer 39

Artikel 84

Artikel 85

 

 

 

Artikel 3

Artikel 86 Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 4

 

 

 

Artikel 5

 

 

 

Artikel 6

 

 

 

Artikel 7

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 86 Absatz 3

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 86 Absatz 4

 

 

 

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 86 Absatz 5

 

 

 

Artikel 9

Artikel 87

 

 

 

Artikel 10

Artikel 88

 

 

 

Artikel 11

 

 

 

Artikel 12

Artikel 89

 

 

 

Artikel 13

Artikel 90

 

 

 

Artikel 14

Artikel 91

 

 

 

Artikel 15

Artikel 122 Absätze 2 und 3

 

 

 

Artikel 17

Artikel 99

Artikel 101

 

 

 

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 102

 

 

 

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 105 Absatz 3

 

 

 

Artikel 21

Artikel 103

 

 

 

Artikel 22

Artikel 104

 

 

 

Artikel 23

Artikel 108

 

 

 

Artikel 23a

Artikel 111

 

 

 

Artikel 24

Artikel 113

 

 

 

Artikel 25

Artikel 112

 

 

 

Artikel 26

Artikel 109

 

 

 

Artikel 27

 

 

 

Artikel 27a

Artikel 96

 

 

 

Artikel 28

Artikel 97

 

 

 

Artikel 29

Artikel 115

 

 

 

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 106 Absatz 2

 

 

 

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 106 Absatz 4

 

 

 

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 106 Absatz 4

 

 

 

Artikel 30 Absatz 4

Artikel 106 Absatz 5

 

 

 

Artikel 30 Absatz 5

Artikel 105 Absatz 1

 

 

 

Artikel 31

Artikel 114

 

 

 

Artikel 32

Artikel 92

 

 

 

Artikel 33

Artikel 24

 

 

 

Artikel 34

Artikel 25

 

 

 

Artikel 35

Artikel 116

 

 

 

Artikel 36

Artikel 121

 

 

 

Artikel 37

 

 

 

Artikel 38

 

 

 

Artikel 39

 

 

 

Artikel 40

 

 

 

Anhang I

Anhang V

 

 

 

Anhang II

Anhang VII

 

 

 

Anhang III

Anhang IX

 

 

 

Anhang IV

Anhang VI

 

 

 

Anhang V

 

 

 

Anhang VI

Anhang X

 

 

 

 

Anhang IV