ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 320

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
17. Dezember 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1990 der Kommission vom 11. Dezember 2018 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1991 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Beeren von Lonicera caerulea L. als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 )

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1992 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 hinsichtlich der Übermittlung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 von Angaben zu teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die im Vereinigten Königreich und in der Union mit 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden

25

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen

28

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1994 des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Ermächtigung Kroatiens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

35

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1995 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Rumäniens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8448)  ( 1 )

38

 

*

Beschluss (EU) 2018/1996 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Untersuchungen im Bereich Handelsschutz und Handelspolitik

40

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Regelung Nr. 99 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Gasentladungs-Lichtquellen für die Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen [2018/1997]

45

 

*

Regelung Nr. 128 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen) zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern [2018/1998]

63

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1990 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2018

zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses betreffend das anzuwendende Recht, die Zuständigkeit und Vollstreckung in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1104 sollen mehrere Formblätter erstellt werden.

(2)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/954 des Rates (2) zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Güterstände internationaler Paare wird mit der Verordnung (EU) 2016/1104 eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare zwischen Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden eingeführt. Folglich beteiligen sich nur diese Mitgliedstaaten an der Annahme dieser Verordnung.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses betreffend das anwendbare Recht, die Zuständigkeit und Vollstreckung in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1104 ist das Formblatt in Anhang I zu verwenden.

(2)   Für die Bescheinigung betreffend eine öffentliche Urkunde nach Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104 ist das Formblatt in Anhang II zu verwenden.

(3)   Für die Bescheinigung betreffend einen gerichtlichen Vergleich nach Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104 ist das Formblatt in Anhang III zu verwenden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2019 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 11. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 30.

(2)  Beschluss (EU) 2016/954 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 16).


ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III