ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 320 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1991 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Beeren von Lonicera caerulea L. als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1995 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Rumäniens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8448) ( 1 ) |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 320/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1990 DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 2018
zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses betreffend das anzuwendende Recht, die Zuständigkeit und Vollstreckung in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1104 sollen mehrere Formblätter erstellt werden. |
(2) |
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/954 des Rates (2) zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Güterstände internationaler Paare wird mit der Verordnung (EU) 2016/1104 eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare zwischen Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden eingeführt. Folglich beteiligen sich nur diese Mitgliedstaaten an der Annahme dieser Verordnung. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses betreffend das anwendbare Recht, die Zuständigkeit und Vollstreckung in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften. |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für die Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1104 ist das Formblatt in Anhang I zu verwenden.
(2) Für die Bescheinigung betreffend eine öffentliche Urkunde nach Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104 ist das Formblatt in Anhang II zu verwenden.
(3) Für die Bescheinigung betreffend einen gerichtlichen Vergleich nach Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104 ist das Formblatt in Anhang III zu verwenden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2019 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 11. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 30.
(2) Beschluss (EU) 2016/954 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 16).
ANHANG III