ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 314

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
11. Dezember 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1931 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

1

 

*

Verordnung (EU) 2018/1932 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea

8

 

*

Verordnung (EU) 2018/1933 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1934 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Artikels 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1935 der Kommission vom 7. Dezember 2018 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1936 der Kommission vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2011 hinsichtlich des Höchstgehalts von Dimethylaminoethanol (DMAE) ( 1 )

34

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1937 der Kommission vom 10. Dezember 2018 zur Ersetzung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen

36

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/1938 des Rates vom 18. September 2018 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Billigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status einzunehmenden Standpunkt

38

 

*

Beschluss (GASP) 2018/1939 des Rates vom 10. Dezember 2018 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

41

 

*

Beschluss (GASP) 2018/1940 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

47

 

*

Beschluss (GASP) 2018/1941 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik

54

 

*

Beschluss (GASP) 2018/1942 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia)

56

 

*

Beschluss (GASP) 2018/1943 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2303 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

58

 

*

Beschluss (GASP) 2018/1944 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea

60

 

*

Beschluss (GASP) 2018/1945 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

61

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/1946 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

62

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1931 DES RATES

vom 10. Dezember 2018

zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (1), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Juli 2005 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen.

(2)

Infolge der Überprüfung der eigenständigen Sanktionen nach Artikel 2b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte die Begründung für acht Personen, die in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführt sind, geändert werden. Darüber hinaus sollten die Informationen in Bezug auf alle Personen, die in diesem Anhang aufgeführt sind, aktualisiert werden.

(3)

Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird durch die Liste im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.


ANHANG

„ANHANG Ia

LISTE DER PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 2b

A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Ilunga Kampete

alias Gaston Hughes Ilunga Kampete; Hugues Raston Ilunga Kampete.

Geburtsdatum: 24.11.1964.

Geburtsort: Lubumbashi (Demokratische Republik Kongo).

Militärische ID-Nummer: 1-64-86-22311-29.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 69, avenue Nyangwile, Kinsuka Mimosas, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo.

Als Befehlshaber der Republikanischen Garde (GR) war Ilunga Kampete verantwortlich für die vor Ort eingesetzten Einheiten der GR, die an der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren. In dieser Eigenschaft war Ilunga Kampete daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

12.12.2016

2.

Gabriel Amisi Kumba

alias Gabriel Amisi Nkumba; ‚Tango Fort‘; ‚Tango Four‘.

Geburtsdatum: 28.5.1964.

Geburtsort: Malela (Demokratische Republik Kongo).

Militärische ID-Nummer:

1-64-87-77512-30. Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 22, avenue Mbenseke, Ma Campagne, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo.

Ehemaliger Befehlshaber der 1. Verteidigungszone der kongolesischen Streitkräfte (FARDC), dessen Truppen an der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren. In dieser Eigenschaft war Gabriel Amisi Kumba daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

Im Juli 2018 wurde Gabriel Amisi Kumba zum stellvertretenden Stabschef der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) ernannt, zuständig für Militäroperationen und Nachrichtendienste.

12.12.2016

3.

Ferdinand Ilunga Luyoyo

Geburtsdatum: 8.3.1973.

Geburtsort: Lubumbashi (Demokratische Republik Kongo).

Reisepass-Nr.: OB0260335

(gültig vom 15.4.2011 bis zum 14.4.2016).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 2, avenue des Orangers, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo.

Als Befehlshaber der Schutztruppe Légion Nationale d'Intervention der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) war Ferdinand Ilunga Luyoyo verantwortlich für die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und gewaltsame Repressionen im September 2016 in Kinshasa. In dieser Eigenschaft war Ferdinand Ilunga Luyoyo daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

Im Juli 2017 wurde Ferdinand Ilunga Luyoyo zum Befehlshaber der Einheit der kongolesischen Nationalpolizei (PNC), die für den Schutz der Institutionen und hochrangiger Beamter zuständig ist, ernannt.

12.12.2016

4.

Celestin Kanyama

alias Kanyama Tshisiku Celestin; Kanyama Celestin Cishiku Antoine; Kanyama Cishiku Bilolo Célestin;

‚Esprit de mort‘.

Geburtsdatum: 4.10.1960.

Geburtsort: Kananga (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Reisepass-Nr.: OB0637580

(gültig vom 20.5.2014 bis zum 19.5.2019).

Erhielt Schengen-Visum Nr. 011518403, ausgestellt am 2.7.2016.

Anschrift: 56, avenue Usika, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo.

Als Chef der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) war Celestin Kanyama verantwortlich für die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und gewaltsame Repressionen im September 2016 in Kinshasa. In dieser Eigenschaft war Celestin Kanyama daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

Im Juli 2017 wurde Celestin Kanyama zum Generaldirektor der Ausbildungsschulen der Nationalpolizei ernannt.

12.12.2016

5.

John Numbi

alias John Numbi Banza Tambo; John Numbi Banza Ntambo; Tambo Numbi.

Geburtsdatum: 16.8.1962.

Geburtsort: Jadotville-Likasi-Kolwezi (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 5, avenue Oranger, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo.

Der ehemalige Generalinspektor der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) John Numbi war insbesondere an den gewaltsamen Einschüchterungen beteiligt, die im Zusammenhang mit den Gouverneurswahlen im März 2016 in den vier ehemaligen Katanga-Provinzen ausgeübt wurden, und ist somit für die Behinderung einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung im Hinblick auf die Durchführung von Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich. Im Juli 2018 wurde John Numbi zum Generalinspektor der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) ernannt.

12.12.2016

6.

Roger Kibelisa

alias Roger Kibelisa Ngambaswi.

Geburtsdatum: 9.9.1959.

Geburtsort: Fayala (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 24, avenue Photopao, Kinshasa/Mont Ngafula, Demokratische Republik Kongo.

Als Direktor des Nationalen Nachrichtendienstes (ANR) für innere Angelegenheiten ist Roger Kibelisa an den Einschüchterungen von Oppositionsmitgliedern durch Beamte des ANR, einschließlich willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen, beteiligt. Roger Kibelisa hat daher die Rechtsstaatlichkeit untergraben und hat eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo behindert.

12.12.2016

7.

Delphin Kaimbi

alias Delphin Kahimbi Kasagwe; Delphin Kayimbi Demba Kasangwe; Delphin Kahimbi Kasangwe; Delphin Kahimbi Demba Kasangwe; Delphin Kasagwe Kahimbi.

Geburtsdatum: 15.1.1969 (alternativ: 15.7.1969).

Geburtsort: Kiniezire/Goma (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Diplomatenpass-Nr.: DB0006669 (gültig vom 13.11.2013 bis zum 12.11.2018).

Anschrift: 1, 14eme rue, Quartier Industriel, Linete, Kinshasa, Demokratische Republik Kongo.

Ehemaliger Leiter des militärischen Nachrichtendienstes (ex-DEMIAP), Teil des Nationalen Operationszentrums — der Führungsstruktur, die für die willkürlichen Festnahmen und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa verantwortlich ist — und verantwortlich für die Truppen, die an Einschüchterungen und willkürlichen Festnahmen beteiligt waren, wodurch eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf die Durchführung von Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo behindert wurde. Im Juli 2018 wurde Delphin Kaimbi zum stellvertretenden Stabschef im Generalstab der kongolesischen Streitkräfte (FARDC), zuständig für Nachrichtendienste, ernannt.

12.12.2016

8.

Evariste Boshab, ehemaliger stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister

alias Evariste Boshab Mabub Ma Bileng.

Geburtsdatum: 12.1.1956.

Geburtsort: Tete Kalamba (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Diplomatenpass-Nr.: DP0000003 (gültig vom 21.12.2015 bis zum 20.12.2020).

Schengen-Visum ist am 5.1.2017 abgelaufen.

Anschrift: 3, avenue du Rail, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo.

In seiner Eigenschaft als stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister in der Zeit vom Dezember 2014 bis Dezember 2016 war Evariste Boshab offiziell für die Polizei und die Sicherheitsdienste sowie die Koordinierung der Arbeit der Provinzgouverneure verantwortlich. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für Verhaftungen von Aktivisten und Mitgliedern der Opposition sowie die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt, so auch im Zeitraum zwischen September 2016 und Dezember 2016 als Reaktion auf die Demonstrationen in Kinshasa, bei denen eine große Zahl von Zivilpersonen von Sicherheitskräften getötet oder verletzt wurden. Evariste Boshab war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

29.5.2017

9.

Alex Kande Mupompa, ehemaliger Gouverneur der Provinz Kasai Central

alias Alexandre Kande Mupomba; Kande-Mupompa.

Geburtsdatum: 23.9.1950.

Geburtsort: Kananga (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo und Belgien.

Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OP0024910 (gültig vom 21.3.2016 bis zum 20.3.2021).

Anschriften:

Messidorlaan 217/25, 1180 Uccle, Belgien.

1, avenue Bumba, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo.

Als Gouverneur der Provinz Kasai Central bis Oktober 2017 war Alex Kande Mupompa ab August 2016 verantwortlich für den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt, gewaltsame Repressionen und außergerichtliche Hinrichtungen durch Sicherheitskräfte und die PNC in der Provinz Kasai Central, einschließlich von Tötungen im Distrikt Dibaya im Februar 2017.

Alex Kande Mupompa war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

29.5.2017

10.

Jean-Claude Kazembe Musonda, ehemaliger Gouverneur der Provinz Haut-Katanga

Geburtsdatum: 17.5.1963.

Geburtsort: Kashobwe (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 7891, avenue Lubembe, Quartier Lido, Lubumbashi, Haut-Katanga, Demokratische Republik Kongo.

Als Gouverneur der Provinz Haut-Katanga bis April 2017 war Jean-Claude Kazembe Musonda verantwortlich für den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und die gewaltsamen Repressionen durch Sicherheitskräfte und die PNC in der Provinz Haut-Katanga, einschließlich im Zeitraum zwischen dem 15. und dem 31. Dezember 2016, als infolge der Anwendung tödlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte einschließlich PNC-Bediensteten als Reaktion auf Proteste in Lubumbashi 12 Zivilpersonen getötet und 64 verletzt wurden.

Jean-Claude Kazembe Musonda war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

29.5.2017

11.

Lambert Mende, Minister für Kommunikation und Medien sowie Regierungssprecher

alias Lambert Mende Omalanga.

Geburtsdatum: 11.2.1953.

Geburtsort: Okolo (Demokratische Republik Kongo).

Diplomatenpass-Nr.: DB0001939 (gültig vom 4.5.2017 bis zum 3.5.2022).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 20, avenue Kalongo, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo.

Als Minister für Kommunikation und Medien seit 2008 ist Lambert Mende für eine repressive Medienpolitik verantwortlich, die gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit verstößt und eine einvernehmliche und friedliche Lösung für Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo untergräbt. Am 12. November 2016 hat er ein Dekret erlassen, das die Möglichkeit ausländischer Medien, in der Demokratischen Republik Kongo zu senden, einschränkt.

Im Widerspruch zu der politischen Einigung zwischen der Präsidentenmehrheit und den Oppositionsparteien vom 31. Dezember 2016 ist für eine Reihe von Medien das Senden nicht wieder aufgenommen worden (Stand: Oktober 2018).

In seiner Funktion als Minister für Kommunikation und Medien ist Lambert Mende daher für die Behinderung einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung für Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo unter anderem durch Repressionen verantwortlich.

29.5.2017

12.

Brigadegeneral Eric Ruhorimbere, stellvertretender Befehlshaber im 21. Militärbezirk (Mbuji-Mayi)

alias Eric Ruhorimbere Ruhanga; 'Tango Two'; 'Tango Deux'.

Geburtsdatum: 16.7.1969.

Geburtsort: Minembwe (Demokratische Republik Kongo).

Militärische ID-Nummer: 1-69-09-51400-64.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OB0814241.

Anschrift: Mbujimayi, Kasai Province, Demokratische Republik Kongo.

Als stellvertretender Befehlshaber im 21. Militärbezirk von September 2014 bis Juli 2018 war Eric Ruhorimbere für den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und außergerichtliche Hinrichtungen durch die FARDC-Truppen, insbesondere gegen die Nsapu-Miliz sowie Frauen und Kinder, verantwortlich.

Eric Ruhorimbere war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen. Im Juli 2018 wurde Eric Ruhimbore zum Befehlshaber des Einsatzgebiets Nord Equateur ernannt.

29.5.2017

13.

Ramazani Shadari, ehemaliger stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister

alias Emmanuel Ramazani Shadari Mulanda; Shadary.

Geburtsdatum: 29.11.1960.

Geburtsort: Kasongo (Demokratische Republik Kongo).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 28, avenue Ntela, Mont Ngafula, Kinshasa, Demokratische Republik Kongo.

Als stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister bis Februar 2018 war Ramazani Shadari offiziell für die Polizei und die Sicherheitsdienste sowie die Koordinierung der Arbeit der Provinzgouverneure verantwortlich. In dieser Funktion war er für die Verhaftungen von Aktivisten und Oppositionsmitgliedern sowie den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt, wie beispielsweise das gewaltsame Vorgehen gegenüber Mitgliedern der Bewegung Bundu Dia Kongo (BDK) in der Provinz Kongo Central, die Repressionen in Kinshasa im Januar/Februar 2017 sowie den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und die gewaltsamen Repressionen in den Kasai-Provinzen, verantwortlich.

In dieser Funktion war Ramazani Shadari daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

Im Februar 2018 wurde Ramazani Shadari zum Ständigen Sekretär der Parti du peuple pour la reconstruction et le développement (PPRD) ernannt.

29.5.2017

14.

Kalev Mutondo, Leiter (förmlich 'Administrator-General') des Nationalen Nachrichtendienstes (ANR)

alias Kalev Katanga Mutondo; Kalev Motono; Kalev Mutundo; Kalev Mutoid; Kalev Mutombo; Kalev Mutond; Kalev Mutondo Katanga; Kalev Mutund.

Geburtsdatum: 3.3.1957.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Reisepass-Nr.: DB0004470 (gültig vom 8.6.2012 bis zum 7.6.2017).

Anschrift: 24, avenue Ma Campagne, Kinshasa, Demokratische Republik Kongo.

Als langjähriger Leiter des Nationalen Nachrichtendienstes (ANR) ist Kalev Mutondo an der willkürlichen Verhaftung, Inhaftierung und Misshandlung von Oppositionsmitgliedern, Aktivisten der Zivilgesellschaft und anderen Personen beteiligt und dafür verantwortlich. Er hat daher die Rechtsstaatlichkeit untergraben und eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo behindert sowie Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo geplant oder gesteuert, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

29.5.2017

B.   Einrichtungen

[…]

“.

11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/8


VERORDNUNG (EU) 2018/1932 DES RATES

vom 10. Dezember 2018

zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2018/1944 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 23. Dezember 2009 die Resolution 1907 (2009) des VN-Sicherheitsrates verabschiedet, mit der restriktive Maßnahmen gegen Eritrea verhängt wurden, die ein Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an und aus Eritrea umfassten.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 des Rates (2) wurden die Maßnahmen umgesetzt, die in dem auf der Grundlage der Resolution 1907 (2009) des VN-Sicherheitsrates angenommenen Beschluss 2010/127/GASP des Rates (3) vorgesehen waren.

(3)

Am 14. November 2018 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2444 (2018) des VN-Sicherheitsrates verabschiedet, mit der alle restriktiven Maßnahmen der Vereinten Nationen gegen Eritrea mit sofortiger Wirkung beendet werden.

(4)

Am 10. Dezember 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1944 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/127/GASP erlassen.

(5)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  (Siehe Seite 60 dieses Amtsblatts).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 667/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Eritrea (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 16).

(3)  Beschluss 2010/127/GASP des Rates vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 19).


11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/9


VERORDNUNG (EU) 2018/1933 DES RATES

vom 10. Dezember 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates (2) werden die im Beschluss 2010/231/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 14. November 2018 die Resolution 2444 (2018) angenommen. Diese Resolution stellt fest, dass eines der Kriterien für die Aufnahme in die Liste nach der Resolution 1844 (2008) die Beteiligung an Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, oder die Unterstützung solcher Handlungen ist; sie beschließt des Weiteren, dass solche Handlungen unter anderem auch die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen umfassen können.

(3)

Mit dem Beschluss (GASP) 2018/1945 (3) des Rates wurde der Beschluss 2010/231/GASP geändert, um den Änderungen der Resolution 2444 (2018) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen.

(4)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(5)

Die Verordnung (EU) 356/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 erhält folgende Fassung:

„a)

an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen; hierzu zählt unter anderem:

i)

die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen,

ii)

Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen,

iii)

Handlungen, die die Bundesregierung Somalias oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) mit Gewalt bedrohen,“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1.).

(3)  Beschluss (GASP) 2018/1945 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (siehe Seite 61 dieses Amtsblatts).


11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1934 DES RATES

vom 10. Dezember 2018

zur Durchführung des Artikels 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Mai 2015 hat der Rat die Verordnung (EU) 2015/735 angenommen.

(2)

Am 21. November 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2206 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13.


ANHANG

Der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person erhält folgende Fassung:

„1.

Gabriel JOK RIAK MAKOL (Aliasnamen: a) Gabriel Jok, b) Jok Riak, c) Jock Riak)

Titel: Generalleutnant

Funktion: a) ehemaliger Befehlshaber des Sektors Eins der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA – Sudan People's Liberation Army); b) Generalstabschef der Streitkräfte

Geburtsdatum: 1.Januar 1966

Geburtsort: Bor, Sudan/Südsudan

Staatsangehörigkeit: Südsudan

Reisepass-Nr.: Südsudan: Nr. D00008623

Nationale Kennziffer: M6600000258472

Anschrift: a) Bundesstaat Unity, Südsudan, b) Wau, Bundesstaat Western Bahr el Ghazal, Südsudan

Tag der Benennung durch die VN: 1. Juli 2015

Weitere Angaben: Benennung zum Generalstabschef der Streitkräfte am 2. Mai 2018. Seit Januar 2013 Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA, der vor allem im Bundesstaat Unity aktiv ist. In seiner Funktion als Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA hat er den Konflikt in Südsudan durch Verstöße gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten ausgeweitet bzw. verlängert. Die SPLA ist eine südsudanesische militärische Organisation, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA — Cessation of Hostilities Agreement) und gegen das Abkommen vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat; zudem hat die SPLA die Tätigkeit des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) behindert. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5879060.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gabriel Jok Riak wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 7 Buchstaben a und f und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: ‚Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten‘; ‚die Behinderung der Tätigkeit der internationalen Friedenssicherungs-, diplomatischen oder humanitären Missionen in Südsudan, einschließlich des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, oder der Bereitstellung oder Verteilung humanitärer Hilfe oder des Zugangs dazu‘; sowie als Anführer ‚einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben‘.

Gabriel Jok Riak ist Befehlshaber des Sektors Eins der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA), einer südsudanesischen militärischen Organisation, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA — Cessation of Hostilities Agreement) und gegen das Abkommen vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat.

Seit Januar 2013 ist Jok Riak Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA, der vor allem im Bundesstaat Unity aktiv ist. Die dritte, vierte und fünfte Division der SPLA unterstehen dem Sektor Eins und dessen Befehlshaber, Jok Riak.

Jok Riak und die Truppen der Sektoren Eins und Drei der SPLA haben sich unter seinem Oberkommando an mehreren der weiter unten beschriebenen Handlungen beteiligt, die gegen die Verpflichtungen nach dem CoHA vom Januar 2014 verstoßen, wonach von allen gegen andere Konfliktparteien gerichteten Militäraktionen und anderen provozierenden Aktionen Abstand zu nehmen ist, die Truppen an den bisherigen Standorten festzuhalten sind und von Aktivitäten wie Truppenbewegungen oder Munitionslieferungen, die zu einer militärische Konfrontation führen könnten, abzusehen ist.

SPLA-Truppen unter dem Oberkommando von Jok Riak haben durch offene Feindseligkeiten wiederholt gegen das CoHA verstoßen.

Am 10. Januar 2014 nahmen SPLA-Truppen unter dem Oberkommando von Jok Riak Bentiu ein, das die Sudanesische Volksbefreiungsbewegung in der Opposition (SPLM-IO — Sudan People's Liberation Movement in Opposition) seit dem 20. Dezember 2013 unter ihrer Kontrolle hatte. Die dritte Division der SPLA überfiel unter Granatenbeschuss kurz nach der Unterzeichnung des CoHA vom Januar 2014 in der Nähe von Leer SPLM-IO-Kämpfer und nahm Mitte April 2014 Mayom ein, wobei sie über 300 Soldaten der SPLM-IO tötete.

Am 4. Mai 2014 eroberten SPLA-Truppen unter der Führung von Jok Riak Bentiu zurück. Im staatlichen Fernsehen in Dschuba erklärte ein Sprecher der SPLA, dass die von Jok Riak befehligte Regierungsarmee Bentiu um 16 Uhr eingenommen habe und die dritte Division sowie eine SPLA-Sondereinheit an der Operation beteiligt waren. Wenige Stunden, nachdem das Abkommen vom Mai angekündigt worden war, beteiligten sich Truppen der dritten und der vierten Division der SPLA an Kämpfen gegen Oppositionstruppen, die zuvor Positionen der SPLA in der Nähe von Bentiu und in den nördlichen Ölförderregionen des Südsudan angegriffen hatten, und drängten sie zurück.

Ebenfalls nach der Unterzeichnung des Abkommens vom Mai eroberten Truppen der dritten Division der SPLA Wang Kai zurück, und der Befehlshaber der Division, Santino Deng Wol, ermächtigte seine Soldaten, jeden, der bewaffnet war oder sich in einem Haus versteckte, zu töten, und ordnete an, alle Häuser niederzubrennen, in denen sich oppositionelle Truppen aufhielten.

Ende April und im Mai 2015 führten Truppen des Sektors Eins der SPLA unter dem Kommando von Jok Riak vom Bundesstaat Lakes aus eine groß angelegte Militäroffensive gegen oppositionelle Truppen im Bundesstaat Unity durch.

Unter Verstoß gegen die oben genannten Bestimmungen des CoHA versuchte Jok Riak Berichten zufolge Anfang September 2014, Panzer reparieren und für den Einsatz gegen Oppositionstruppen umbauen zu lassen. Ende Oktober 2014 wurden mindestens 7 000 Soldaten der SPLA und schwere Waffen aus der dritten und der fünften Division verlegt, um die vierte Division zu stärken, die den Angriffen der Opposition in der Nähe von Bentiu am stärksten ausgesetzt war. Im November 2014 brachte die SPLA — vermutlich als Vorbereitung für Kämpfe mit der Opposition — neue militärische Ausrüstung und Waffen, einschließlich gepanzerter Mannschaftsfahrzeuge, Hubschrauber, Artillerie und Munition in das Operationsgebiet des Sektors Eins. Jok Riak veranlasste Berichten zufolge Anfang Februar 2015 die Verlegung von gepanzerten Mannschaftsfahrzeugen nach Bentiu, möglicherweise als Reaktion auf die jüngsten Angriffe der Opposition.

Nach der Offensive vom April/Mai 2015 im Bundesstaat Unity verweigerte der Sektor Eins der SPLA die Ersuchen des Überwachungs- und Verifikationsteams der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD-MVM) in Bentiu, diesen Verstoß gegen das CoHA zu untersuchen, was der Verweigerung gleichkommt, dem IGAD-MVM die für die Ausübung seines Mandats benötigte Bewegungsfreiheit zu verschaffen.

Darüber hinaus weitete Jok Riak den Konflikt im Südsudan im April 2014 aus, indem er Berichten zufolge die Bewaffnung und Mobilisierung von rund 1 000 Jugendlichen der Dinka zur Ergänzung der traditionellen SPLA-Truppen unterstützte.“


11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1935 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2018

zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses betreffend das anzuwendende Recht, die Zuständigkeit und die Vollstreckung in Fragen des ehelichen Güterstands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1103 sollen mehrere Formblätter erstellt werden.

(2)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/954 des Rates (2) zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Güterstände internationaler Paare wird mit der Verordnung (EU) 2016/1103 eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare zwischen Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden eingeführt. Folglich beteiligen sich nur diese Mitgliedstaaten an der Annahme dieser Verordnung.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses betreffend das anzuwendende Recht, die Zuständigkeit und die Vollstreckung in Fragen des ehelichen Güterstands.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1103 ist das Formblatt in Anhang I zu verwenden.

(2)   Für die Bescheinigung betreffend eine öffentliche Urkunde nach Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 ist das Formblatt in Anhang II zu verwenden.

(3)   Für die Bescheinigung betreffend einen gerichtlichen Vergleich nach Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 ist das Formblatt in Anhang III zu verwenden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2019 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 7. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2016/954 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 16).


ANHANG I

Image 1
Text von Bild
Image 2
Text von Bild
Image 3
Text von Bild
Image 4
Text von Bild
Image 5
Text von Bild
Image 6
Text von Bild
Image 7
Text von Bild
Image 8
Text von Bild

ANHANG II

Image 9
Text von Bild
Image 10
Text von Bild
Image 11
Text von Bild
Image 12
Text von Bild
Image 13
Text von Bild
Image 14
Text von Bild

ANHANG III