ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 311

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
7. Dezember 2018


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/1909 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich des Informationsaustauschs zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung von Konsignationslagerregelungen

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

3

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/1911 des Rates vom 26. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1588 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen ( 1 )

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich bestimmter Befreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1913 der Kommission vom 6. Dezember 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Tribenuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1914 der Kommission vom 6. Dezember 2018 über die Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Quinoxyfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1915 der Kommission vom 6. Dezember 2018 zur Genehmigung des Wirkstoffs Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

20

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1916 der Kommission vom 6. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Bispyribac ( 1 )

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1917 der Kommission vom 6. Dezember 2018 über die Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Flurtamon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1918 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 16 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

30

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1919 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

32

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1920 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2010/99/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern

34

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1921 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/191/EU zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

7.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/1


VERORDNUNG (EU) 2018/1909 DES RATES

vom 4. Dezember 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich des Informationsaustauschs zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung von Konsignationslagerregelungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit sichergestellt ist, dass die mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) eingeführte Vereinfachung bezüglich Konsignationslagerregelungen ordnungsgemäß überwacht wird, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf die Daten, die bei dem Steuerpflichtigen in Bezug auf derartige Umsätze erhoben werden, automatisch zugreifen können.

(2)

Da sich die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung aus durch die Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates (4) eingeführten Änderungen ergeben, sollte die vorliegende Verordnung ab dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Änderungen gelten.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (5) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Personen, die die Lieferungen und Dienstleistungen gemäß Buchstabe b getätigt oder erbracht haben, und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Personen, die Informationen gemäß Artikel 262 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG zu den Personen übermittelt haben, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Buchstabe a erteilt wurde;“

2.

In Buchstabe e erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„e)

der Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Buchstabe b durch jede der in Buchstabe c genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, und für jede Person, die Informationen gemäß Artikel 262 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelt hat, ihre Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und die Informationen, die sie zu den einzelnen Personen übermittelt hat, denen jeweils eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  Stellungnahme vom 3. Juli 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 35.

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2018/1910 vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regeln des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).


RICHTLINIEN

7.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/3


RICHTLINIE (EU) 2018/1910 DES RATES

vom 4. Dezember 2018

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 1967, als der Rat das gemeinsame Mehrwertsteuersystem durch die Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates (3) und die Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates (4) erließ, wurde beschlossen, ein endgültiges Mehrwertsteuersystem einzurichten, das innerhalb der Europäischen Gemeinschaft genauso funktioniert wie innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats. Da die politischen und technischen Voraussetzungen für ein solches System nicht reif waren, als Ende 1992 die Steuergrenzen zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft wurden, wurde eine Übergangsregelung für die Mehrwertsteuer erlassen. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (5) sieht vor, dass diese Übergangsregelung von einer endgültigen Regelung abgelöst werden muss.

(2)

Im Einklang mit ihrer Mitteilung vom 7. April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer hat die Kommission einen Vorschlag mit Elementen für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten vorgelegt, der auf dem Grundsatz der Besteuerung grenzüberschreitender Lieferungen von Gegenständen im Bestimmungsmitgliedstaat basiert.

(3)

Der Rat hat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 8. November 2016 ersucht, die Mehrwertsteuervorschriften der Union für grenzüberschreitende Umsätze im Hinblick auf die Bedeutung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Kontext der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen, Konsignationslagerregelungen, Reihengeschäfte und den Beförderungsnachweis zum Zweck der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Umsätze zu verbessern.

(4)

Angesichts des Ersuchens des Rates und aufgrund der Tatsache, dass es mehrere Jahre dauern wird, bis das endgültige Mehrwertsteuersystem für den innergemeinschaftlichen Handel umgesetzt ist, sind diese Maßnahmen zur Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen für Unternehmen angemessen.

(5)

Das Konzept des Konsignationslagers bezieht sich auf einen Sachverhalt, bei dem zum Zeitpunkt der Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat der Lieferer bereits die Identität des Erwerbers kennt, an den diese Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt und nach ihrer Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat geliefert werden. Derzeit führt dies zu einer angenommenen Lieferung (im Abgangsmitgliedstaat der Gegenstände) und einem angenommenen innergemeinschaftlichen Erwerb (im Ankunftsmitgliedstaat der Gegenstände), gefolgt von einer „inländischen“ Lieferung im Ankunftsmitgliedstaat, und erfordert, dass der Lieferer in diesem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist. Um dies zu vermeiden, sollten solche Umsätze, wenn sie zwischen zwei Steuerpflichtigen stattfinden, unter bestimmten Umständen als eine steuerbefreite Lieferung im Abgangsmitgliedstaat und ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Ankunftsmitgliedstaat angesehen werden.

(6)

Als Reihengeschäfte werden aufeinanderfolgende Lieferungen von Gegenständen bezeichnet, die eine einzige innergemeinschaftliche Beförderung bewirken. Die innergemeinschaftliche Beförderung der Gegenstände sollte nur einer der Lieferungen zugeschrieben werden, und nur diese Lieferung sollte in den Genuss der für innergemeinschaftliche Lieferungen vorgesehenen Steuerbefreiung kommen. Die anderen Lieferungen der Reihe sollten besteuert werden und können die mehrwertsteuerliche Registrierung des Lieferers im Mitgliedstaat der Lieferung erfordern. Um unterschiedliche Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten zu vermeiden, die zu Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung führen könnten, und zur Verbesserung der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten sollte als allgemeine Regel eingeführt werden, dass die Beförderung der Gegenstände — sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind — einer Lieferung des Reihengeschäfts zugewiesen wird.

(7)

Was die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung der Lieferung von Gegenständen im innergemeinschaftlichen Handel anbelangt, so wird vorgeschlagen, dass die Aufnahme der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers der Gegenstände in das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS), die von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Beförderung der Gegenstände beginnt, erteilt wurde, zusätzlich zu der Voraussetzung, dass die Gegenstände außerhalb des Mitgliedstaats der Lieferung befördert werden, eine materielle Voraussetzung und nicht nur eine formale Anforderung für die Steuerbefreiung werden. Darüber hinaus ist der MIAS-Eintrag äußerst wichtig, um den Ankunftsmitgliedstaat über das Vorhandensein der Gegenstände in seinem Hoheitsgebiet zu informieren, und daher ein Schlüsselelement der Betrugsbekämpfung in der Union. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Steuerbefreiung nicht gelten sollte, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zum Eintrag in das MIAS nicht nachkommt, es sei denn, der Lieferer handelt in gutem Glauben, d. h., er kann alle seine Versäumnisse in Bezug auf die zusammenfassende Meldung gegenüber den zuständigen Steuerbehörden hinreichend begründen, was auch die Bereitstellung der nach Artikel 264 der Richtlinie 2006/112/EG erforderlichen korrekten Angaben durch den Lieferer zu diesem Zeitpunkt beinhalten könnte.

(8)

Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie, insbesondere das bessere Funktionieren der Mehrwertsteuerregelung im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(9)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente (6) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(10)

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17a

(1)   Die Verbringung von Gegenständen seines Unternehmens durch einen Steuerpflichtigen in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gilt nicht als einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt.

(2)   Für den Zweck dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass eine Konsignationslagerregelung vorliegt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Gegenstände werden von einem Steuerpflichtigen oder auf seine Rechnung von einem Dritten in einen anderen Mitgliedstaat im Hinblick darauf versandt oder befördert, zu einem späteren Zeitpunkt und nach der Ankunft an einen anderen Steuerpflichtigen geliefert zu werden, der gemäß einer bestehenden Vereinbarung zwischen den beiden Steuerpflichtigen zur Übernahme des Eigentums an diesen Gegenständen berechtigt ist;

b)

der Steuerpflichtige, der die Gegenstände versendet oder befördert, hat in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung;

c)

der Steuerpflichtige, an den die Gegenstände geliefert werden sollen, hat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, und sowohl seine Identität als auch die ihm von diesem Mitgliedstaat zugewiesene Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer sind dem unter Buchstabe b genannten Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung bekannt;

d)

der Steuerpflichtige, der die Gegenstände versendet oder befördert, trägt die Verbringung der Gegenstände in das in Artikel 243 Absatz 3 vorgesehene Register ein und nimmt die Identität des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände erwirbt, sowie die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, zugewiesen wurde, gemäß Artikel 262 Absatz 2 in die zusammenfassende Meldung auf.

(3)   Wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind, gelten zum Zeitpunkt der Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, an den Steuerpflichtigen gemäß Absatz 2 Buchstabe c folgende Bestimmungen, sofern die Übertragung innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist erfolgt:

a)

eine Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 138 Absatz 1 gilt als von dem Steuerpflichtigen vorgenommen, der die Gegenstände entweder selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten in dem Mitgliedstaat versandt oder befördert hat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert wurden;

b)

ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen gilt als von dem Steuerpflichtigen vorgenommen, an den diese Gegenstände in dem Mitgliedstaat geliefert werden, in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden.

(4)   Wurden die Gegenstände innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Ankunft in dem Mitgliedstaat, in den sie versandt oder befördert wurden, nicht an den Steuerpflichtigen geliefert, für den sie nach Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 6 bestimmt waren, und ist keiner der in Absatz 7 genannten Umstände eingetreten, so gilt eine Verbringung im Sinne des Artikels 17 als am Tag nach Ablauf des Zeitraums von 12 Monaten erfolgt.

(5)   Keine Verbringung im Sinne des Artikels 17 gilt als erfolgt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Befähigung, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, wurde nicht übertragen und die Gegenstände werden innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist in den Mitgliedstaat zurückgesandt, von dem aus sie versandt oder befördert wurden, und

b)

der Steuerpflichtige, der die Gegenstände versandt oder befördert hat, trägt deren Rückversand in das in Artikel 243 Absatz 3 vorgesehene Register ein.

(6)   Wird der Steuerpflichtige nach Absatz 2 Buchstabe c innerhalb des in Absatz 4 genannten Zeitraums durch einen anderen Steuerpflichtigen ersetzt, so gilt zum Zeitpunkt der Ersetzung keine Verbringung im Sinne von Artikel 17 als erfolgt, sofern

a)

alle anderen maßgeblichen Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind und

b)

der Steuerpflichtige nach Absatz 2 Buchstabe b die Ersetzung in das in Artikel 243 Absatz 3 vorgesehene Register einträgt.

(7)   Ist eine der Voraussetzungen gemäß den Absätzen 2 und 6 innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist nicht mehr erfüllt, so gilt eine Verbringung von Gegenständen gemäß Artikel 17 als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die betreffende Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

Werden die Gegenstände an eine andere Person als den Steuerpflichtigen nach Absatz 2 Buchstabe c oder Absatz 6 geliefert, so gelten die Voraussetzungen gemäß den Absätzen 2 und 6 unmittelbar vor einer solchen Lieferung als nicht mehr erfüllt.

Werden die Gegenstände in ein anderes Land als den Mitgliedstaat, aus dem sie ursprünglich verbracht wurden, versandt oder befördert, so gelten die Voraussetzungen gemäß den Absätzen 2 und 6 unmittelbar vor dem Beginn einer solchen Versendung oder Beförderung als nicht mehr erfüllt.

Im Falle von Zerstörung, Verlust oder Diebstahl gelten die Voraussetzungen gemäß den Absätzen 2 und 6 an dem Tag, an dem die Gegenstände tatsächlich abhandenkamen oder zerstört wurden, oder — falls ein solcher Tag nicht bestimmt werden kann — an dem Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde, als nicht mehr erfüllt.“

2.

In Titel V Kapitel 1 Abschnitt 2 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 36a

(1)   Werden dieselben Gegenstände nacheinander geliefert und werden diese Gegenstände aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Erwerber in der Reihe versandt oder befördert, so wird die Versendung oder Beförderung nur der Lieferung an den Zwischenhändler zugeschrieben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 wird die Versendung oder Beförderung nur der Lieferung von Gegenständen durch den Zwischenhändler zugeschrieben, wenn der Zwischenhändler seinem Lieferer die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, erteilt wurde.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚Zwischenhändler‘ einen Lieferer innerhalb der Reihe (mit Ausnahme des ersten Lieferers in der Reihe), der die Gegenstände selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten versendet oder befördert;

(4)   Dieser Artikel gilt nicht für Fälle nach Artikel 14a.“

3.

Artikel 138 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten befreien die Lieferung von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder auf deren Rechnung an einen Ort außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, von der Steuer, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Gegenstände werden an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person geliefert, die als solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat handeln, in dem die Versendung oder Beförderung beginnt;

b)

der Steuerpflichtige oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, für den bzw. die die Lieferung erfolgt, ist für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat registriert, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände beginnt, und hat dem Lieferer diese Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt.“

b)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn der Lieferer der Verpflichtung zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung nach den Artikeln 262 und 263 nicht nachgekommen ist oder die zusammenfassende Meldung nicht die gemäß Artikel 264 erforderlichen korrekten Angaben zur Lieferung enthält, es sei denn, der Lieferer kann sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen.“

4.

In Artikel 243 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3)   Jeder Steuerpflichtige, der Gegenstände im Rahmen der in Artikel 17a genannten Konsignationslagerregelung verbringt, führt ein Register, das es den Steuerbehörden ermöglicht, die korrekte Anwendung des genannten Artikels zu überprüfen.

Jeder Steuerpflichtige, an den Gegenstände im Rahmen der in Artikel 17a genannten Konsignationslagerregelung geliefert werden, führt ein Register dieser Gegenstände.“

5.

Artikel 262 erhält folgende Fassung:

„Artikel 262

(1)   Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer muss eine zusammenfassende Meldung abgeben, in der Folgendes aufgeführt ist:

a)

die Erwerber mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, denen er Gegenstände unter den Bedingungen des Artikels 138 Absatz 1 und des Artikels 138 Absatz 2 Buchstabe c geliefert hat;

b)

die Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, denen er Gegenstände geliefert hat, die ihm im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 42 geliefert wurden;

c)

die Steuerpflichtigen sowie die nicht steuerpflichtigen juristischen Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, für die er Dienstleistungen erbracht hat, die keine Dienstleistungen sind, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind, und für die der Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 196 der Steuerschuldner ist.

(2)   Neben den in Absatz 1 genannten Angaben meldet jeder Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Steuerpflichtigen, für die die Gegenstände, die im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gemäß den in Artikel 17a festgelegten Voraussetzungen versandt oder befördert werden, bestimmt sind sowie jede Änderung der gemeldeten Angaben.“

6.

Die Artikel 403 und 404 werden gestrichen.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2020 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  Stellungnahme vom 3. Oktober 2018.

(2)  Stellungnahme vom 14. März 2018.

(3)  Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1301).

(4)  Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303).

(5)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/8


VERORDNUNG (EU) 2018/1911 DES RATES

vom 26. November 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1588 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 109,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (2) wird die Kommission ermächtigt, mittels Verordnungen zu erklären, dass die aufgeführten Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.

(2)

Zentral verwaltete EU-Fonds, das heißt Fonds, die der direkten oder der indirekten Verwaltung durch die Union unterliegen (ausgenommen Fonds, die der geteilten Verwaltung mit den Mitgliedstaaten unterliegen), unterstützen immer häufiger im gemeinsamen Interesse der EU liegende Maßnahmen über Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien und leisten dadurch einen besonders wertvollen Beitrag zu Wachstum und Kohäsion. Die Kommission sollte ermächtigt werden zu erklären, dass von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldepflicht unterliegen, wenn diese Beihilfen durch solche zentral verwalteten Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien weitergeleitet beziehungsweise unterstützt werden. Nach der Erfahrung der Kommission führen solche Beihilfen zu keinen nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen, da sie an die Voraussetzungen angepasst sind, die für die betreffenden Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien gelten, wie sie von Einrichtungen der Union umgesetzt werden, und können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.

(3)

Die Förderung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit ist ein wichtiger Schwerpunkt der EU-Kohäsionspolitik. Die Kommission sollte ermächtigt werden zu erklären, dass Beihilfen für Projekte der Europäischen territorialen Zusammenarbeit unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldepflicht unterliegen. Nach der Erfahrung der Kommission haben solche Beihilfen nur begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten und können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.

(4)

Deshalb sollten diese Gruppen von Beihilfen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/1588 einbezogen werden.

(5)

Die Verordnung (EU) 2015/1588 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/1588 werden die folgenden Ziffern angefügt:

„xv)

Finanzierungen, die durch zentral verwaltete Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien der EU weitergeleitet beziehungsweise unterstützt werden, wenn die Beihilfe in Form einer zusätzlichen Finanzierung aus staatlichen Mitteln gewährt wird,

xvi)

Projekten, die aus Programmen der Europäischen territorialen Zusammenarbeit der EU unterstützt werden,“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  Stellungnahme vom 14. November 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1).


7.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1912 DES RATES

vom 4. Dezember 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich bestimmter Befreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere Artikel 397,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung vom 7. April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer kündigte die Kommission ihre Absicht an, einen Vorschlag für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen in den Mitgliedstaaten vorzulegen. In seinen Schlussfolgerungen vom 8. November 2016 forderte der Rat die Kommission auf, inzwischen einige Verbesserungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften für grenzüberschreitende Umsätze vorzuschlagen, unter anderem für die Zwecke der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Umsätzen.

(2)

In der Richtlinie 2006/112/EG ist eine Reihe von Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung von Lieferungen von Gegenständen im Zusammenhang mit bestimmten innergemeinschaftlichen Umsätzen festgelegt. Eine dieser Voraussetzungen ist die Versendung oder Beförderung der Gegenstände von einem Mitgliedstaat in einen anderen.

(3)

Durch die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Befreiung für innergemeinschaftliche Umsätze sind Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheit für die Unternehmen entstanden. Das widerspricht dem Ziel der Förderung des gemeinschaftsinternen Handels und der Beseitigung der Steuergrenzen. Es ist daher wichtig, die Bedingungen für die Anwendung dieser Befreiungen zu klären und zu harmonisieren.

(4)

Da der grenzüberschreitende Mehrwertsteuerbetrug in erster Linie im Zusammenhang mit der Befreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen steht, ist es notwendig, gewisse Bedingungen, unter denen Gegenstände als vom Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Lieferung versandt oder befördert gelten, ausdrücklich zu nennen.

(5)

Um eine praktische Lösung für die Unternehmen und gleichzeitig Sicherheit für die Steuerverwaltungen zu schaffen, sollten in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (2) zwei widerlegbare Vermutungen eingeführt werden.

(6)

Die Vereinfachungsregelung für Konsignationslager sollte mit entsprechenden Aufzeichnungspflichten einhergehen, damit die ordnungsgemäße Anwendung der Regelung sichergestellt ist.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel VIII wird der folgende Abschnitt eingefügt:

Abschnitt 2a

Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

(Artikel 138 bis 142 der Richtlinie 2006/112/EG)

Artikel 45a

(1)   Für die Zwecke der Anwendung der Befreiungen gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2006/112/EG wird vermutet, dass Gegenstände von einem Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort außerhalb seines Gebiets, jedoch innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert wurden, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

a)

Der Verkäufer gibt an, dass die Gegenstände von ihm oder auf seine Rechnung von einem Dritten versandt oder befördert wurden, und entweder ist der Verkäufer im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Nachweisen nach Absatz 3 Buchstabe a, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Erwerber unabhängig sind, oder der Verkäufer ist im Besitz eines Schriftstücks nach Absatz 3 Buchstabe a und einem nicht widersprechenden Nachweis nach Absatz 3 Buchstabe b, mit dem der Versand oder die Beförderung bestätigt wird, welche von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Erwerber unabhängig sind.

b)

Der Verkäufer ist im Besitz folgender Unterlagen:

i)

einer schriftlichen Erklärung des Erwerbers, aus der hervorgeht, dass die Gegenstände vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten versandt oder befördert wurden, und in der der Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände angegeben ist; in dieser schriftlichen Erklärung muss Folgendes angegeben sein: das Ausstellungsdatum; Name und Anschrift des Erwerbers; Menge und Art der Gegenstände; Ankunftsdatum und -ort der Gegenstände; bei Lieferung von Fahrzeugen die Identifikationsnummer des Fahrzeugs; die Identifikation der Person, die die Gegenstände auf Rechnung des Erwerbers entgegennimmt; und

ii)

mindestens zwei einander nicht widersprechender Nachweise nach Absatz 3 Buchstabe a, die von zwei voneinander unabhängigen Parteien — vom Verkäufer und vom Erwerber — ausgestellt wurden, oder eines Schriftstücks nach Absatz 3 Buchstabe a zusammen mit einem nicht widersprechenden Nachweis nach Absatz 3 Buchstabe b, mit dem der Versand oder die Beförderung bestätigt wird, welche von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Erwerber unabhängig sind.

Der Erwerber legt dem Verkäufer die schriftliche Erklärung gemäß Buchstabe b Ziffer i spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vor.

(2)   Eine Steuerbehörde kann Vermutungen gemäß Absatz 1 widerlegen.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 wird Folgendes als Nachweis des Versands oder der Beförderung akzeptiert:

a)

Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Gegenstände wie beispielsweise ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief, ein Konnossement, eine Luftfracht-Rechnung oder eine Rechnung des Beförderers der Gegenstände;

b)

die folgenden Dokumente:

i)

eine Versicherungspolice für den Versand oder die Beförderung der Gegenstände oder Bankunterlagen, die die Bezahlung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände belegen;

ii)

von einer öffentlichen Stelle wie z. B. einem Notar ausgestellte offizielle Unterlagen, die die Ankunft der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen;

iii)

eine Quittung, ausgestellt von einem Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedstaat, durch die die Lagerung der Gegenstände in diesem Mitgliedstaat bestätigt wird.“

2.

In Kapitel X wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt 1a

Allgemeine Pflichten

(Artikel 242 bis 243 der Richtlinie 2006/112/EG)

Artikel 54a

(1)   In dem Register gemäß Artikel 243 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG, das jeder Steuerpflichtige führen muss, der Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung verbringt, sind die folgenden Informationen zu verzeichnen:

a)

der Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert wurden, und das Datum des Versands oder der Beförderung der Gegenstände;

b)

die von dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, ausgestellte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, für den die Gegenstände bestimmt sind;

c)

der Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Lagerinhabers, die Anschrift des Lagers, in dem die Gegenstände nach der Ankunft gelagert werden, und das Ankunftsdatum der Gegenstände im Lager;

d)

Wert, Beschreibung und Menge der im Lager angekommenen Gegenstände;

e)

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, der die in Buchstabe b dieses Absatzes genannte Person unter den Voraussetzungen des Artikels 17a Absatz 6 der Richtlinie 2006/112/EG ersetzt;

f)

Steuerbemessungsgrundlage, Beschreibung und Menge der gelieferten Gegenstände, das Datum, an dem die Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 17a Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG erfolgt, und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers;

g)

Steuerbemessungsgrundlage, Beschreibung und Menge der Gegenstände sowie das Datum, an dem eine der Voraussetzungen und der entsprechende Grund gemäß Artikel 17a Absatz 7 der Richtlinie 2006/112/EG gegeben sind;

h)

Wert, Beschreibung und Menge der zurückgesandten Gegenstände und Rücksendedatum der Gegenstände gemäß Artikel 17a Absatz 5 der Richtlinie 2006/112/EG.

(2)   In dem Register gemäß Artikel 243 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG, das jeder Steuerpflichtige führen muss, an den Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung geliefert werden, sind die folgenden Informationen zu verzeichnen:

a)

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung verbringt;

b)

Beschreibung und Menge der für ihn bestimmten Gegenstände;

c)

das Datum, an dem die für ihn bestimmten Gegenstände im Lager ankommen;

d)

Steuerbemessungsgrundlage, Beschreibung und Menge der an ihn gelieferten Gegenstände und das Datum, an dem der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 17a Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG erfolgt;

e)

Beschreibung und Menge der Gegenstände und das Datum, an dem die Gegenstände auf Anordnung der in Buchstabe a genannten steuerpflichtigen Person aus dem Lager entnommen wurden;

f)

Beschreibung und Menge der zerstörten oder fehlenden Gegenstände und das Datum der Zerstörung, des Verlusts oder des Diebstahls der zuvor im Lager angekommenen Gegenstände oder das Datum, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde.

Wenn die Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung an einen Lagerinhaber versandt oder befördert werden, der mit dem Steuerpflichtigen, für den die Lieferung der Gegenstände bestimmt ist, nicht identisch ist, müssen die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c, e und f im Register dieses Steuerpflichtigen nicht verzeichnet sein.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).


7.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1913 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2018

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Tribenuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2005/54/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Tribenuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Tribenuron gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Oktober 2019 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Tribenuron gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 23. Juni 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 29. Juni 2017 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Tribenuron die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission hat am 12. Dezember 2017 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Tribenuron vorgelegt.

(9)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(10)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das Tribenuron enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Die Genehmigung für Tribenuron sollte daher erneuert werden.

(11)

Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung für Tribenuron stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Tribenuron enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf Anwendungen als Herbizid sollte daher aufgehoben werden.

(12)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1262 der Kommission (7) wurde die Frist für das Auslaufen der Genehmigung für Tribenuron bis zum 31. Oktober 2019 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für den genannten Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Februar 2019 gelten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung für den Wirkstoff Tribenuron wird gemäß Anhang I erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2005/54/EG der Kommission vom 19. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tribenuron (ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 21).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2017. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance tribenuron. EFSA Journal 2017;15(7):4912 [39 S.]. doi: 10.2903/j.efsa.2017.4912.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1262 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1Methylcyclopropen, betaCyfluthrin, Chlorthalonil, Chlortoluron, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamidp, Diuron, Fludioxonil, Flufenacet, Flurtamon, Fosthiazat, Indoxacarb, MCPA, MCPB, Prosulfocarb, Thiophanatmethyl und Tribenuron (ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 62).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Tribenuron (Ausgangsstoff)

CAS-Nr.: 106040-48-6

CIPAC-Nr.: 546

2-[[(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-methylcarbamoyl]sulfamoyl]benzoic acid

≥ 960 g/kg (als Tribenuron-methyl)

1. Februar 2019

30. Januar 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Tribenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Verbraucher, insbesondere auf Rückstände in tierischen Erzeugnissen;

den Schutz des Grundwassers;

den Schutz von Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.


(1)  Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird Eintrag Nr. 106 zu Tribenuron gestrichen;

2.

in Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„128

Tribenuron (Ausgangsstoff)

CAS-Nr.: 106040-48-6

CIPAC-Nr.: 546

2-[[(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-methylcarbamoyl]sulfamoyl]benzoic acid

≥ 960 g/kg (als Tribenuron-methyl)

1. Februar 2019

30. Januar 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Tribenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Verbraucher, insbesondere auf Rückstände in tierischen Erzeugnissen;

den Schutz des Grundwassers;

den Schutz von Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


(1)  Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.


7.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1914 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2018

über die Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Quinoxyfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2004/60/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Quinoxyfen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Quinoxyfen gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 30. April 2019 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Quinoxyfen gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 5. Dezember 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 beschränkte sich die genannte Bewertung auf eine gezielte Bewertung. Die Bewertung ging nicht über die Aspekte Identität, Analysemethoden, Verbleib und Verhalten in der Umwelt sowie ökotoxikologische Informationen zu den potenziellen Eigenschaften von Quinoxyfen als persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoff (PBT), sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoff (vPvB) sowie als persistenter organischer Schadstoff (POB) hinaus, da die Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.7.2 und 3.7.3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllt sind.

(8)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(9)

Am 24. November 2017 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Quinoxyfen die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Schlussfolgerung beschränkt sich auf eine gezielte Gefahrenbewertung (mit Schwerpunkt auf den in Anhang II Nummer 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Aspekten) und deckt nicht sämtliche Genehmigungskriterien ab. Die Behörde schloss, dass es sich bei Quinoxyfen um einen PBT- und einen vPvB-Stoff handelt.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(11)

Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(12)

Auf der Grundlage der geltend gemachten Bedenken konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Quinoxyfen enthaltenden Pflanzenschutzmittels die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Daher sollte die Genehmigung für Quinoxyfen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht erneuert werden.

(13)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Quinoxyfen enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(14)

Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Quinoxyfen enthaltende Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist spätestens am 27. März 2020 enden.

(15)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/524 der Kommission (7) wurde die Frist für das Auslaufen der Genehmigung für Quinoxyfen bis zum 30. April 2019 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für den genannten Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit eine Entscheidung getroffen wurde, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.

(16)

Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Quinoxyfen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung für den Wirkstoff Quinoxyfen wird nicht erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 82 zu Quinoxyfen gestrichen.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 27. Juni 2019 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Quinoxyfen als Wirkstoff enthalten.

Artikel 4

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am 27. März 2020 enden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2004/60/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Quinoxyfen (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 39).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2018. Peer review of the targeted hazard assessment of the pesticide active substance quinoxyfen. EFSA Journal 2018;16(1):5085 [11 S.]. DOI: 10.2903/j.efsa.2018.5085.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/524 der Kommission vom 28. März 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713, Clodinafop, Clopyralid, Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fosetyl, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Pyrimethanil, Quinoxyfen, Rimsulfuron, Spinosad, Thiacloprid, Thiamethoxam, Thiram, Tolclofos-methyl, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (ABl. L 88 vom 4.4.2018, S. 4).


7.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1915 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2018

zur Genehmigung des Wirkstoffs Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. September 2014 legte das Unternehmen Koppert B.V. Frankreich gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einen Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 vor.

(2)

Am 3. Juni 2015 informierte der berichterstattende Mitgliedstaat Frankreich gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) über die Zulässigkeit des Antrags.

(3)

Am 17. Oktober 2016 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Kommission — mit Kopie an die Behörde — den Entwurf eines Bewertungsberichts vor, in dem er bewertet hat, ob angenommen werden kann, dass der genannte Wirkstoff die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(4)

Die Behörde handelte gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Am 20. März 2017 ersuchte sie den Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung um Übermittlung zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und sie selbst. Der berichterstattende Mitgliedstaat legte der Behörde seine Bewertung der zusätzlichen Informationen am 12. September 2017 in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.

(5)

Am 24. November 2017 übermittelte die Behörde dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung (2) dazu, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Sie machte ihre Schlussfolgerung der Öffentlichkeit zugänglich.

(6)

Am 20. Juli 2018 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht für Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 und den Entwurf einer Verordnung zur Genehmigung von Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 als Wirkstoff vor.

(7)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff, insbesondere in Bezug auf die im Überprüfungsbericht untersuchten und beschriebenen Verwendungszwecke, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(8)

Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 sollte daher genehmigt werden.

(9)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen notwendig.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2018. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Metschnikowia fructicola NRRL Y-27328, EFSA Journal 2017;15(12):5084, 19 S. doi:10.2903/j.efsa.2017.5084.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328

Zugangsnummer in der Kulturensammlung des Agriculture Research Service am National Center for Agricultural Utilization Research in Peoria, Illinois, USA

Entfällt

Mindestkonzentration:

1 × 1010 KBE/g

27. Dezember 2018

27. Dezember 2028

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.


(1)  Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„129

Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328

Zugangsnummer in der Kulturensammlung des Agriculture Research Service am National Center for Agricultural Utilization Research in Peoria, Illinois, USA

Entfällt

Mindestkonzentration:

1 × 1010 KBE/g

27. Dezember 2018

27. Dezember 2028

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


(1)  Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


7.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1916 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Bispyribac

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden.

(2)

Die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Bispyribac läuft am 31. Juli 2021 aus.

(3)

Für diesen Wirkstoff wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (3) gestellt. Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird die Genehmigung jedoch wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen worden ist. Daher ist es erforderlich, den Genehmigungszeitraum gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu verlängern.

(4)

Angesichts des Zeit- und Ressourcenaufwands, der für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung zahlreicher Wirkstoffe erforderlich ist, deren Genehmigungen im Zeitraum von 2019 bis 2021 auslaufen, wurde mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 der Kommission (4) ein Arbeitsprogramm erstellt, in dem ähnliche Wirkstoffe zusammengefasst und Prioritäten auf der Grundlage der Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gesetzt werden, wie in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen.

(5)

Da der in der vorliegenden Verordnung aufgeführte Wirkstoff nicht Gegenstand einer vorrangigen Bewertung gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 ist, sollte der Genehmigungszeitraum um zwei Jahre verlängert werden, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: das derzeitige Ablaufdatum der Genehmigung, die Tatsache, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die ergänzenden Dossiers für Wirkstoffe spätestens 30 Monate vor Ablauf der Genehmigung einzureichen sind, die Notwendigkeit, eine ausgewogene Zuständigkeits- und Arbeitsaufteilung zwischen den als Berichterstatter und Mitberichterstatter fungierenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sowie die für die Bewertung und Beschlussfassung verfügbaren Ressourcen. Daher ist es angezeigt, den Genehmigungszeitraum für den Wirkstoff Bispyribac um zwei Jahre zu verlängern.

(6)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht spätestens 30 Monate vor Ablauf der im Anhang der vorliegenden Verordnung niedergelegten Frist ein ergänzendes Dossier gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 eingereicht wird, das Fristende auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das frühestmögliche Datum danach festsetzen.

(7)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, bemüht sie sich, entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(4)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. September 2016 zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, die 2019, 2020 und 2021 auslaufen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 357 vom 29.9.2016, S. 9).


ANHANG

Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 1 zu Bispyribac wird das Datum durch „31. Juli 2023“ ersetzt.


7.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1917 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2018

über die Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Flurtamon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/84/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Flurtamon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Flurtamon gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Oktober 2019 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Flurtamon gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 29. Mai 2015 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 10. August 2017 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Flurtamon die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9)

Die Behörde hat spezifische Bedenken geäußert. Insbesondere gelangte sie zu dem Schluss, dass anhand der vorliegenden Informationen ein mutagenes Potenzial von Flurtamon nicht ausgeschlossen werden kann und dass keine endgültigen gesundheitsbasierten Referenzwerte festgelegt werden konnten. Demzufolge schloss die Behörde, dass das Risiko für die Verbraucher sowie das Risiko durch eine nicht lebensmittelbezogene Exposition nicht bewertet werden konnten. Darüber hinaus kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Bewertung des Gesamtexpositionsrisikos für die Verbraucher gegenüber dem Metaboliten Trifluoressigsäure, der gemäß allen einschlägigen Szenarien im Grundwasser vorkommen und als Rückstand in Pflanzen auftreten dürfte, aufgrund mehrerer Mängel im Dossier nicht abgeschlossen werden konnte. Außerdem schloss die Behörde, dass anhand der vorliegenden Studien die Bewertung der endokrinschädigenden Eigenschaften nicht abgeschlossen werden konnte.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(11)

Die Bedenken in Bezug auf den Wirkstoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(12)

Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Daher sollte die Genehmigung für den Wirkstoff Flurtamon gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht erneuert werden.

(13)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Flurtamon enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(15)

Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Flurtamon enthaltende Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist spätestens am 27. März 2020 enden.

(16)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1262 der Kommission (7) wurde die Frist für das Auslaufen der Genehmigung für Flurtamon bis zum 31. Oktober 2019 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für den genannten Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit eine Entscheidung getroffen wurde, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.

(17)

Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Flurtamon gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichterneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff

Die Genehmigung für den Wirkstoff Flurtamon wird nicht erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 64 zu Flurtamon gestrichen.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 27. Juni 2019 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Flurtamon als Wirkstoff enthalten.

Artikel 4

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am 27. März 2020 enden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/84/EG der Kommission vom 25. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Flurtamone, Flufenacet, Iodosulfuron, Dimethenamid-p, Picoxystrobin, Fosthiazate und Silthiofam (ABl. L 247 vom 30.9.2003, S. 20).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2017. Conclusion on the updated peer review of the pesticide risk assessment of the active substance flurtamone. EFSA Journal 2017;15(8):4976, 25 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4976.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1262 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, beta-Cyfluthrin, Chlorthalonil, Chlortoluron, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Diuron, Fludioxonil, Flufenacet, Flurtamon, Fosthiazat, Indoxacarb, MCPA, MCPB, Prosulfocarb, Thiophanatmethyl und Tribenuron (ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 62).


BESCHLÜSSE

7.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1918 DES RATES

vom 4. Dezember 2018

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 16 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/659/EG des Rates (2) wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, eine vereinfachende Ausnahmeregelung (im Folgenden „Regelung“) anzuwenden, um den auf Kraftstoffausgaben für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entfallenden, nicht abzugsfähigen Mehrwertsteueranteil pauschal festzusetzen. Die Regelung, deren Anwendung die Steuerpflichtigen frei wählen können, beruht auf dem Kohlendioxid-Ausstoß (im Folgenden „CO2-Ausstoß“) des Fahrzeugs, da sich CO2-Ausstoß und Kraftstoffverbrauch und somit auch CO2-Ausstoß und Kraftstoffausgaben proportional zueinander verhalten.

(2)

Die Entscheidung 2006/659/EG wurde ersetzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2109 des Rates (3), der bis zum 31. Dezember 2018 gilt.

(3)

Mit einem am 27. April 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte das Vereinigte Königreich die Ermächtigung, die Regelung bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden.

(4)

Die Kommission setzte die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 11. Juni 2018 von dem Antrag des Vereinigten Königreichs in Kenntnis. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission gemäß Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2109 einen Bericht über die Funktionsweise der Sonderregelung vorgelegt. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs hat die Regelung zu einer Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung auf Kraftstoffausgaben von Unternehmensfahrzeugen geführt, und zwar sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerverwaltung.

(6)

Es ist daher angemessen, dass das Vereinigte Königreich ermächtigt wird, die Regelung bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden.

(7)

Die abweichende Regelung wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 16 und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, ab 1. Januar 2019 und bis zum 31. Dezember 2020 den Mehrwertsteueranteil, der auf Kraftstoffausgaben für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entfällt, pauschal festzusetzen.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Mehrwertsteueranteil wird in Festbeträgen ausgedrückt, die auf der Grundlage des CO2-Ausstoßes des Fahrzeugtyps festgesetzt werden und den Kraftstoffverbrauch widerspiegeln. Das Vereinigte Königreich passt die Festbeträge jährlich der Entwicklung der durchschnittlichen Kraftstoffkosten an.

Artikel 3

Die Anwendung der auf der Grundlage dieses Beschlusses eingeführten Regelung wird den Steuerpflichtigen freigestellt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2006/659/EG des Rates vom 25. September 2006 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 15).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2109 des Rates vom 17. November 2015 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 305 vom 21.11.2015, S. 49).


7.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1919 DES RATES

vom 4. Dezember 2018

zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 287 Nummer 14 der Richtlinie 2006/112/EG kann Polen Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/790/EG des Rates (2) wurde Polen ermächtigt, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 30 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2012 eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Die Ermächtigung zur Anwendung dieser Sondermaßnahme wurde später mit dem Durchführungsbeschluss 2012/769/EU des Rates (3) bis zum 31. Dezember 2015 und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1173 des Rates (4) bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2090 des Rates (5) wurde die Schwelle für die Gewährung einer Mehrwertsteuerbefreiung auf den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 40 000 EUR angehoben.

(3)

Mit Schreiben, das am 15. Mai 2018 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Polen die Ermächtigung, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 40 000 EUR nicht übersteigt, weiterhin eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

(4)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission den Antrag Polens mit Schreiben vom 20. Juli 2018 an die anderen Mitgliedstaaten außer Spanien, dem der Antrag mit Schreiben vom 23. Juli 2018 übermittelt wurde. Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle Angaben verfügt, die für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.

(5)

Aus den von Polen vorgelegten Informationen geht hervor, dass sich die Gründe für den Antrag auf eine Ausnahmeregelung im Großen und Ganzen nicht geändert haben. Durch die Ausnahmeregelung wird der bürokratische Aufwand für eine größere Zahl Steuerpflichtiger mit einer begrenzten unternehmerischen Tätigkeit verringert. Zugleich wird der Verwaltungsaufwand für die Steuerverwaltung dadurch verringert, dass kleine steuerpflichtige Unternehmen weniger streng kontrolliert werden müssen, denn diese Kontrollen sind in Anbetracht des geringen Mehrwertsteuerbetrags, um den es geht, relativ kostspielig. Diese Sondermaßnahme ist für die Steuerpflichtigen freiwillig.

(6)

Da die höhere Schwelle zu einer Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten für Kleinunternehmen geführt hat, letztere sich aber nach wie vor gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können, sollte Polen ermächtigt werden, die Sondermaßnahme für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.

(7)

Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG zur Sonderregelung für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2021 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Artikel angenommen werden, in der ein Datum festgelegt wird, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen. In diesem Fall sollte der vorliegende Beschluss nicht mehr anwendbar sein.

(8)

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer, da Polen eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (6) vornehmen muss.

(9)

Die Entscheidung 2009/790/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 2009/790/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2010 und bis zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:

a)

31. Dezember 2021;

b)

Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie verpflichtet sind, wenn eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über die Sonderregelung für Kleinunternehmen angenommen wird.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Notifikation wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2019.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/790/EG des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 53).

(3)  Durchführungsbeschluss 2012/769/EU des Rates vom 4. Dezember 2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG und zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 27).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1173 des Rates vom 14. Juli 2015 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 189 vom 17.7.2015, S. 36).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2090 des Rates vom 21. November 2016 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 324 vom 30.11.2016, S. 7).

(6)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).


7.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1920 DES RATES

vom 4. Dezember 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2010/99/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/388/EG (2) hat der Rat am 15. Mai 2006 Litauen ermächtigt, eine von Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG (3) abweichende Regelung anzuwenden, um denjenigen Steuerpflichtigen, der Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen erhält, als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2010/99/EU des Rates (4) wurde Litauen abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2012 eine Sondermaßnahme anzuwenden, um den steuerpflichtigen Empfänger der nachstehenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen weiterhin als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen: Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der sich in einem Insolvenzverfahren oder einer Umstrukturierung unter gerichtlicher Aufsicht befindet, und Lieferungen von Holz(im Folgenden „Sondermaßnahme“). Die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme wurde anschließend mit dem Durchführungsbeschluss 2012/704/EU des Rates (5) bis zum 31. Dezember 2015 und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2395 des Rates (6) bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

(3)

Mit einem am 27. April 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Litauen die Ermächtigung, weiterhin die Sondermaßnahme anzuwenden. Mit einem am 23. Juli 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben legte Litauen der Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Sondermaßnahme gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2010/99/EU vor.

(4)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 16. August 2018 über den Antrag Litauens in Kenntnis gesetzt, ausgenommen Spanien und Zypern, die mit Schreiben vom 17. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurden. Mit Schreiben vom 20. August 2018 teilte die Kommission Litauen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags zweckdienlichen Angaben verfügt.

(5)

Steuerpflichtige, die sich in einem Insolvenzverfahren oder einer Umstrukturierung befinden, können aufgrund finanzieller Schwierigkeiten häufig die für ihre Lieferungen von Gegenständen und ihre Dienstleistungen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht abführen. Auf dem litauischen Holzmarkt treten Probleme auf, die auf die Art dieses Marktes und der dort tätigen Unternehmen zurückzuführen sind. In diesem Markt sind vor allem kleine, lokale Unternehmen, häufig als Wiederverkäufer oder Zwischenhändler, tätig, die sich für die Steuerbehörden als schwer kontrollierbar erwiesen haben. Die häufigste Vorgehensweise bei Steuerhinterziehungen besteht darin, dass Unternehmen nach der Ausstellung von Rechnungen für Leistungen verschwinden, ohne Steuern abzuführen, während ihre Kunden über eine Rechnung verfügen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Litauen ist der Auffassung, dass sich diese Situation, die die Anwendung der Ausnahmeregelung gerechtfertigt hat, nicht geändert hat. Die Untersuchungen und die Analyse der Anwendung der von den litauischen Steuerbehörden durchgeführten Sondermaßnahme haben gezeigt, wie wirksam diese Regelung zur Verhinderung von MwSt.-Betrug im Zusammenhang mit Steuerpflichtigen, die sich in Insolvenzverfahren oder einer Umstrukturierung befinden, sowie bei Umsätzen mit Holz ist.

(6)

Litauen sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.

(7)

Ausnahmeregelungen werden im Allgemeinen befristet gewährt, damit beurteilt werden kann, ob bestimmte Sondermaßnahmen angemessen sind und ihren Zweck erfüllen. Sie räumen den Mitgliedstaaten Zeit ein, andere konventionelle Maßnahmen einzuführen, um das jeweilige Problem bis zum Auslaufen der bestimmten Sondermaßnahmen zu lösen, sodass die Verlängerung einer Ausnahmeregelung überflüssig wird. Eine Ausnahmeregelung, die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zulässt, wird nur ausnahmsweise und nur in besonderen Bereichen gewährt, in denen es zu Betrugsfällen kommt, und stellt ein letztes Mittel dar. Litauen sollte daher bis zum Auslaufen der Sondermaßnahme andere konventionelle Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Mehrwertsteuerbetrugs bei Lieferungen von Gegenständen und bei Erbringung von Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, die sich in einem Insolvenzverfahren oder einer Umstrukturierung befinden, und bei Lieferungen von Holz ergreifen, sodass Litauen nicht mehr darauf angewiesen ist, für diese Lieferungen und Dienstleistungen von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abzuweichen.

(8)

Die Sondermaßnahme wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(9)

Der Durchführungsbeschluss 2010/99/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2010/99/EU erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 31. Dezember 2021.“

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2019.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2006/388/EG des Rates vom 15. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 150 vom 3.6.2006, S. 13).

(3)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).

(4)  Durchführungsbeschluss 2010/99/EU des Rates vom 16. Februar 2010 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern (ABl. L 45 vom 20.2.2010, S. 10).

(5)  Durchführungsbeschluss 2012/704/EU des Rates vom 13. November 2012 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2010/99/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern (ABl. L 319 vom 16.11.2012, S. 7).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2395 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2010/99/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 140).


7.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1921 DES RATES

vom 4. Dezember 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/191/EU zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/191/EU des Rates (2) wurde Lettland ermächtigt, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG (im Folgenden „Sondermaßnahme“) über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden. Die Ermächtigung, die Sondermaßnahme anzuwenden, wurde später mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2429 des Rates (3) geändert und bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

(2)

Die Sondermaßnahme beschränkt das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Personenkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von 3 500 kg und höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und bei Ausgaben für Wartung und Reparaturen dieser Fahrzeuge und Kraftstoff für diese Fahrzeuge auf 50 %.

(3)

Mit einem am 20. Juni 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben hat Lettland die Ermächtigung beantragt, die Sondermaßnahme zur Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts bei Ausgaben für bestimmte Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, weiterhin anzuwenden.

(4)

Mit Schreiben vom 7. September 2018 leitete die Kommission den Antrag Lettlands an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 10. September 2018 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags zweckdienlichen Angaben verfügt.

(5)

Wie in Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 vorgeschrieben, hat Lettland einen Bericht vorgelegt, in dem der Prozentsatz für die Begrenzung des Vorsteuerabzugs überprüft wird. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält Lettland eine Begrenzung auf 50 % nach wie vor für gerechtfertigt und angemessen.

(6)

Die Verlängerung der Sondermaßnahme sollte befristet sein, damit überprüft werden kann, ob sie nötig und wirksam und ob der Prozentsatz angemessen ist. Da sich durch die Sondermaßnahme der Verwaltungsaufwand für Steuerzahler und Steuerbehörden verringert, sollte Lettland ermächtigt werden, die Sondermaßnahme während eines befristeten Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 weiter anzuwenden.

(7)

Falls Lettland eine weitere Verlängerung der Sondermaßnahme über das Jahr 2021 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2021 zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vorlegen, der eine Überprüfung des angewandten Prozentsatzes enthält.

(8)

Die Sondermaßnahme wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(9)

Der Durchführungsbeschluss 2013/191/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 des Durchführungsbeschlusses 2013/191/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2021.

(2)   Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, der eine Überprüfung des in Artikel 1 festgelegten Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2021 vorzulegen.“

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2019.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss des Rates vom 22. April 2013 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 113 vom 25.4.2013, S. 11).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2429 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 15).