ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 298

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
23. November 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/1833 der Kommission vom 19. November 2018 über ein Fangverbot für Leng in den Unionsgewässern von 3a für Schiffe unter der Flagge Dänemarks

1

 

*

Verordnung (EU) 2018/1834 der Kommission vom 19. November 2018 über ein Fangverbot für Perlrochen in den Unionsgewässern des Gebiets 8 für Schiffe unter der Flagge Spaniens

4

 

*

Verordnung (EU) 2018/1835 der Kommission vom 19. November 2018 über ein Fangverbot für Perlrochen in den Unionsgewässern des Gebiets 9 für Schiffe unter der Flagge Spaniens

6

 

*

Verordnung (EU) 2018/1836 der Kommission vom 19. November 2018 über ein Fangverbot für Seelachs im Gebiet 6 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete 5b, 12 und 14 für Schiffe unter der Flagge Spaniens

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1837 der Kommission vom 22. November 2018 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 28. Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/1838 des Rates vom 19. November 2018 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel zu vertretenden Standpunkts

11

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1839 des Rates vom 19. November 2018 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Irland

15

 

*

Beschluss (EU) 2018/1840 der Kommission vom 10. August 2018 über die staatliche Beihilfe SA.33229 (2018/N-4) (ex 2017/C-3) — Slowenien — Änderung der Umstrukturierungsverpflichtungen von Nova Ljubljanska Banka d.d. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5537)  ( 1 )

17

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1841 der Kommission vom 16. November 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7424)

34

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1842 der Kommission vom 22. November 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7911)  ( 1 )

65

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/1


VERORDNUNG (EU) 2018/1833 DER KOMMISSION

vom 19. November 2018

über ein Fangverbot für Leng in den Unionsgewässern von 3a für Schiffe unter der Flagge Dänemarks

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

29/TQ120

Mitgliedstaat

Dänemark

Bestand

LIN/03A.

Art

Leng (Molva molva)

Gebiet

Unionsgewässer von 3a

Datum der Schließung

28.9.2018


23.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/4


VERORDNUNG (EU) 2018/1834 DER KOMMISSION

vom 19. November 2018

über ein Fangverbot für Perlrochen in den Unionsgewässern des Gebiets 8 für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

27/TQ120

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

RJU/8-C.

Art

Perlrochen (Raja undulata)

Gebiet

Unionsgewässer von 8

Datum der Schließung

27.9.2018


23.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/6


VERORDNUNG (EU) 2018/1835 DER KOMMISSION

vom 19. November 2018

über ein Fangverbot für Perlrochen in den Unionsgewässern des Gebiets 9 für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

28/TQ120

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

RJU/9-C.

Art

Perlrochen (Raja undulata)

Gebiet

Unionsgewässer von 9

Datum der Schließung

27.9.2018


23.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/8


VERORDNUNG (EU) 2018/1836 DER KOMMISSION

vom 19. November 2018

über ein Fangverbot für Seelachs im Gebiet 6 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete 5b, 12 und 14 für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

26/TQ120

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

POK/56-14

Art

Seelachs (Pollachius virens)

Gebiet

6; Unions- und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

Datum der Schließung

27.9.2018


23.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1837 DER KOMMISSION

vom 22. November 2018

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 28. Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung der für die 28. Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 28. Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 20. November 2018 endete, beläuft sich der Mindestverkaufspreis auf 131,30 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2018.

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).


BESCHLÜSSE

23.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/11


BESCHLUSS (EU) 2018/1838 DES RATES

vom 19. November 2018

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 323 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) muss der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Handelsausschuss“) spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste der Personen aufstellen, die willens und in der Lage sind, in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter zu dienen.

(2)

Im Einklang mit Artikel 323 Absatz 1 des Abkommens haben die Union und die Ukraine ihre jeweiligen Kandidaten vorgeschlagen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, und sich auch über fünf Personen geeinigt, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die im Schiedspanel den Vorsitz führen sollen.

(3)

Die Ukraine hat nur vier Personen vorgeschlagen. Der fünfte ukrainische Kandidat sollte von der Ukraine so bald wie möglich vorgeschlagen werden.

(4)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten, sollte unverzüglich eine Liste mit 14 Personen aufgestellt werden, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter in Streitbeilegungsverfahren zu dienen.

(5)

Der Beschluss des Assoziationsausschusses sollte nach seiner Annahme veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingerichtet wurde, bezüglich der Annahme der gemäß Artikel 323 Absatz 1 des Abkommens aufzustellenden Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Der Beschluss des Handelsausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KÖSTINGER


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2018 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-UKRAINE IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“

vom …

zur Aufstellung der in Artikel 323 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits genannten Liste der Schiedsrichter

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —

gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 323 Absatz 1 und Artikel 465 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 323 Absatz 1 des Abkommens muss der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Handelsausschuss“ ) spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste der Personen aufstellen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen.

(2)

Die Union hat fünf Personen vorgeschlagen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, während die Ukraine vier Personen vorgeschlagen hat. Die Union und die Ukraine haben sich auf fünf Personen geeinigt, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die in einem Schiedspanel den Vorsitz führen sollen.

(3)

Um weitere Verzögerungen bei der Erstellung der Liste der Personen zu vermeiden, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, und somit das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens – insbesondere des Titels IV Kapitel 14 – zu gewährleisten, sollte der Handelsausschuss diese Liste auf der Grundlage der eingereichten Vorschläge genehmigen.

(4)

Die Ukraine sollte dem Handelsausschuss so bald wie möglich einen fünften Kandidaten vorschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter nach Artikel 323 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits zu dienen, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

(2)   Die Ukraine schlägt dem Handelsausschuss so bald wie möglich einen fünften Kandidaten vor, der willens und in der Lage ist, als Schiedsrichter zu dienen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu … am ….

Für den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“

Der Vorsitz

Das Sekretariat

Für die Ukraine

Für die EU


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

ANHANG

LISTE DER SCHIEDSRICHTER NACH ARTIKEL 323 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS

 

Von der Union vorgeschlagene Schiedsrichter:

1.

Claus-Dieter EHLERMANN

2.

Giorgio SACERDOTI

3.

Jacques BOURGEOIS

4.

Pieter Jan KUIJPER

5.

Ramon TORRENT

 

Von der Ukraine vorgeschlagene Schiedsrichter:

1.

Serhiy HRYSHKO

2.

Taras KACHKA

3.

Victor MURAVYOV

4.

Yuriy RUDYUK

 

Von den Vertragsparteien ausgewählte Vorsitzende:

1.

William DAVEY (USA)

2.

Helge SELAND (Norwegen)

3.

Maryse ROBERT (Kanada)

4.

Christian HÄBERLI (Schweiz)

5.

Merit JANOW (USA)


23.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1839 DES RATES

vom 19. November 2018

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Irland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem genannten Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des genannten Beschlusses in das nationale Recht der an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der in Erwägungsgrund 1 genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, sobald dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(4)

Irland hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum Austausch daktyloskopischer Daten ausgefüllt.

(5)

Irland hat mit Österreich einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt.

(6)

Es wurde ein Bewertungsbesuch in Irland durchgeführt, und das österreichische Bewertungsteam hat einen Bericht über den Bewertungsbesuch erstellt und ihn der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(7)

Dem Rat wurde ein Gesamtbewertungsbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch daktyloskopischer Daten vorgelegt.

(8)

Am 16. Juli 2018 hat der Rat festgestellt, dass die an den Beschluss 2008/615/JI gebundenen einzelnen Mitgliedstaaten sich darüber einig sind, dass Irland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat.

(9)

Daher sollte Irland für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten berechtigt sein, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(10)

Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die zur Durchführung des genannten Beschlusses insbesondere für den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß dem genannten Beschluss erforderlich sind.

(11)

Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse vorliegen und das Verfahren dafür eingehalten wurde, sollte ein Durchführungsbeschluss über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Irland erlassen werden, um diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(12)

Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten ist Irland berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI ab dem 24. November 2018 zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KÖSTINGER


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).


23.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/17


BESCHLUSS (EU) 2018/1840 DER KOMMISSION

vom 10. August 2018

über die staatliche Beihilfe SA.33229 (2018/N-4) (ex 2017/C-3) — Slowenien — Änderung der Umstrukturierungsverpflichtungen von Nova Ljubljanska Banka d.d.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5537)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehend genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit ihrem Beschluss vom 7. März 2011 (im Folgenden „erster Rettungsbeschluss“) (2) genehmigte die Kommission nach Vorlage eines Umstrukturierungsplans die von Slowenien am 14. Januar 2011 bei der Kommission angemeldete staatliche Rekapitalisierung an die Nova Ljubljanska Banka d.d. (im Folgenden „NLB“) im Umfang von 250 Mio. EUR für einen Zeitraum von sechs Monaten.

(2)

Mit ihrem Beschluss vom 2. Juli 2012 (3) (im Folgenden „zweiter Rettungsbeschluss und Einleitungsbeschluss“) genehmigte die Kommission eine zweite Rekapitalisierung der NLB und leitete gleichzeitig eine eingehende Prüfung auf der Grundlage von Bedenken im Hinblick auf den vorgelegten Umstrukturierungsplan ein. Die Kommission bezweifelte, dass der Plan der NLB die Wiederherstellung der Rentabilität ermöglichen würde, hielt den Plan aber auch für unzureichend in Bezug auf die Lastenverteilung und die Eignung der Maßnahmen zur Beseitigung unzulässiger Wettbewerbsverzerrungen.

(3)

Mit ihrem Beschluss 2014/535/EU (im Folgenden „der Beschluss von 2013“) (4) genehmigte die Kommission staatliche Beihilfen an die NLB auf der Grundlage eines geänderten Umstrukturierungsplans und einer von Slowenien vorgelegten Liste von Verpflichtungen. Eine dieser Verpflichtungen sah vor, dass Slowenien bis zum 31. Dezember 2017 eine Beteiligung an der NLB von 75 % minus eine Aktie (im Folgenden „75 % – 1“) verkaufen oder, alternativ, NLB veranlassen musste, sechs ausländische Tochtergesellschaften im Balkan zu veräußern.

(4)

Am 13. April 2017 ersuchte Slowenien die Kommission, einen Aufschub des Verkaufs der zweiten Tranche von NLB-Anteilen zu genehmigen, die höchstens eine Beteiligung an der NLB von 25 % minus einer Aktie (im Folgenden „25 % – 1“) ausmacht, und meldete bei der Kommission geänderte Verpflichtungen an. Am 11. Mai 2017 entschied die Kommission, dass diese geänderten Verpflichtungen die Vereinbarkeit der Beihilfe zugunsten der NLB mit dem Binnenmarkt weiterhin gewährleisten („Änderungsbeschluss von 2017“). (5)

(5)

Am 8. Juni 2017 (6) entschieden die slowenischen Behörden, den Verkauf der NLB auszusetzen, und am 9. Juni 2017 informierte der slowenische Finanzminister die Kommission telefonisch über diese Entscheidung.

(6)

Im Herbst 2017 fanden mehrere Gespräche zwischen der Kommission und Slowenien statt. Slowenien teilte mehrere Non-Papers mit der Kommission. (7) Am 21. Dezember 2017 meldete Slowenien weitere geänderte Verpflichtungen förmlich bei der Kommission an.

(7)

Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 („Einleitungsbeschluss von 2018“) teilte die Kommission den slowenischen Behörden ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV einzuleiten, um die Vereinbarkeit der Beihilfen für die NLB auf der Grundlage der weiteren geänderten Verpflichtungen zu prüfen.

(8)

Am 2. März 2018 nahm Slowenien zu dem Einleitungsbeschluss von 2018 Stellung.

(9)

Am 6. April 2018 wurde der Einleitungsbeschluss von 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und Beteiligte wurden aufgefordert, Stellung zu nehmen. Innerhalb eines Monats nach dieser Veröffentlichung erhielt die Kommission von vier Beteiligten Stellungnahmen, die am 16. und 18. Mai 2018 an die slowenischen Behörden weitergeleitet wurden. Am 15. Juni 2018 legte Slowenien seine Bemerkungen zu diesen Stellungnahmen als Antwort vor.

(10)

Am 26. März 2018, 4. April 2018, 30. Mai 2018, 21. Juni 2018, 29. Juni 2018 und 9. Juli 2018 legte Slowenien neue Non-Papers vor, die vorgeschlagene Gruppen von Verpflichtungen enthielten.

(11)

Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 legte Slowenien der Kommission eine neue Reihe beihilferechtlicher Verpflichtungen (im Folgenden „geänderte Verpflichtungen“) vor, unter anderem mit neuen Fristen für den Verkauf von 75 % – 1 seiner NLB-Anteile. Aus Gründen der Rechtssicherheit meldete Slowenien am 25. Juli 2018 auch eine vorgeschlagene Maßnahme als Maßnahme, die keine staatliche Beihilfe darstellt, an. Danach würde Slowenien die NLB für alle möglichen Folgen von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Fremdwährungseinlagen entschädigen, bei denen es sich um eine historische Angelegenheit aus der Zeit vor der Auflösung Jugoslawiens handelt.

(12)

Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 erklärte sich Slowenien ausnahmsweise bereit, auf seine Rechte nach Artikel 342 AEUV (8) in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 (9) zu verzichten und den vorliegenden Beschluss auf Englisch anzunehmen und bekannt zu geben.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMAẞNAHME

2.1.   Beschreibung des Begünstigten

(13)

Die NLB ist die größte Bank in Slowenien mit einem Marktanteil von 23 % (berechnet mit Bezug auf die Gesamtaktiva). (10) Eine genauere Beschreibung der NLB findet sich in den Erwägungsgründen 11 bis 22 des Beschlusses von 2013. Im Hinblick auf die Aktionärsstruktur ist die NLB seit den staatlichen Rekapitalisierungen von 2012 und 2013 ein zu 100 % staatliches Unternehmen (11).

(14)

Eine weitere Folge der staatlichen Beihilfe für die NLB ist, dass die NLB Ende März 2018 eine harte Kernkapitalquote von 16,6 % hatte. Die NLB hat zudem ihre Rentabilität verbessert und weist Ende 2017 einen Nettogewinn von 225 Mio. EUR aus, was einer Eigenkapitalrendite von 14,4 % entspricht. Tabelle 1 enthält Details zu den wichtigsten Finanzinformationen (12) der NLB:

Tabelle 1

Wichtige konsolidierte Finanzinformationen der NLB

 

31.3.2018

31.12.2017

31.12.2016

Gesamtaktiva (in Mio. EUR)

12 425

12 238

12 039

Risikogewichtete Aktiva (in Mio. EUR)

8 634

8 547  (13)

7 862

Nettoergebnis nach Steuern (in Mio. EUR)

58

225

110

Notleidende Darlehen/Gesamtdarlehen (in %)

8,8

9,2

13,8

Harte Kernkapitalquote (in %)

16,6

15,9

17,0

Verhältnis Darlehen/Einlagen (in %)

69,8

70,8

74,2

Eigenkapitalrentabilität (in %)

13,5

14,4

7,4

(15)

In Bezug auf ihre kommerzielle Präsenz verfügt die NLB derzeit über 108 Zweigstellen in Slowenien (Stand Ende März 2018), gegenüber 143 Zweigstellen im Jahr 2013. Außerhalb Sloweniens verfügt die NLB über ausländische Tochtergesellschaften in einer Reihe von Balkanstaaten, die insgesamt Vermögenswerte von 3 800 Mio. EUR aufweisen und ein Ergebnis nach Steuern von 95 Mio. EUR (14) erwirtschaften (Stand Ende 2017). Tabelle 2 enthält weitere Informationen zu den Balkan-Tochtergesellschaften der NLB:

Tabelle 2

Wichtige Finanzdaten zu den Balkan-Tochtergesellschaften der NLB

 

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Bosnische Tochtergesellschaft 1

Bosnische Tochtergesellschaft 2

Kosovo

Montenegro

Serbien

Beteiligung der NLB (in %)

87

100

97

81

100

100

Marktanteil (in %)

16,4

18,9

5,3

15,7

11,0

1,2

Ergebnis nach Steuern (in Mio. EUR)

40

23,7

8,3

14,2

5,4

3,7

Gesamtaktiva (in Mio. EUR)

1 236

670

531

584

457

371

(16)

Die NLB hält weiterhin eine 50 %ige Beteiligung an der Versicherungsgesellschaft NLB Vita d.d., Ljubljana (im Folgenden „NLB Vita“), einem Joint Venture mit der belgischen KBC Group NV. Ende 2017 wies die NLB Vita Gesamtvermögenswerte von 446 Mio. EUR (15) auf und verzeichnete ein Ergebnis nach Steuern von 7 Mio. EUR für dieses Jahr.

(17)

Am 31. Dezember 2017 begann die NLB das Verfahren zur Liquidation ihrer Leasing-Tochtergesellschaft in Ljubljana (16). Am 29. November 2017 (17) stimmte der Aufsichtsrat der NLB der Gründung einer neuen Leasing-Gesellschaft mit dem Schwerpunkt Fahrzeugleasing und einer anfänglichen Kapitalausstattung von 1,5 Mio. EUR zu. Im Februar 2018 stellte die NLB das Verfahren zur Gründung der neuen Leasing-Gesellschaft ein.

2.2.   Staatliche Beihilfemaßnahmen zugunsten der NLB

(18)

Mit dem Beschluss von 2013 und auf der Grundlage der von Slowenien übermittelten Verpflichtungen erklärte die Kommission die folgenden staatlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten der NLB für mit dem Binnenmarkt vereinbar:

a)

eine erste Rekapitalisierung in Höhe von 250 Mio. EUR, die im ersten Rettungsbeschluss vorläufig genehmigt wurde;

b)

eine zweite Rekapitalisierung in Höhe von 383 Mio. EUR, die im zweiten Rettungs- und Einleitungsbeschluss vorläufig genehmigt wurde;

c)

eine dritte Rekapitalisierung in Höhe von 1 558 Mio. EUR und

d)

eine Übertragung von wertgeminderten Vermögenswerten auf eine staatliche Bad Bank mit einem Beihilfeelement von 130 Mio. EUR. (18)

Insgesamt erhielt die NLB staatliche Beihilfemaßnahmen in Höhe von 2 321 Mio. EUR, was 20 % ihrer risikogewichteten Aktiva im Dezember 2012 entspricht.

(19)

Die im Rahmen des Beschlusses von 2013 und des Änderungsbeschlusses von 2017 vorgelegten Verpflichtungen werden in den Abschnitten 2.3 und 2.4 des Einleitungsbeschlusses von 2018 näher beschrieben. Im Hinblick auf den Verkauf einer Beteiligung an der NLB in Höhe von 75 % – 1 hat sich Slowenien im Rahmen des Änderungsbeschlusses von 2017 zu Folgendem verpflichtet („Verkaufsverpflichtung“):

„… [Reduzierung der staatlichen Beteiligung und ausländischen Bank-Tochtergesellschaften]

Slowenien senkt seine Beteiligung an der NLB auf 25 % plus eine Aktie (‚Sperrminorität‘) wie folgt:

a)

um mindestens 50 % bis zum 31. Dezember 2017.

Hat Slowenien keine/n verbindliche/n Kaufvertrag/Kaufverträge für den Verkauf von mindestens 50 % seiner Beteiligung an der NLB abgeschlossen, erteilen Slowenien und die NLB dem Veräußerungstreuhänder ein exklusives Mandat zum Verkauf der Beteiligungen der NLB an ihren (ausländischen, im Balkan ansässigen) Bank-Tochtergesellschaften zu einem Mindestpreis von 75 % des Buchwerts.

b)

Nachdem Slowenien mindestens 50 % seiner Beteiligung an der NLB gemäß Randnummer 14 a verkauft hat, wird seine Beteiligung bis zum 31. Dezember 2018 weiter auf die Sperrminorität reduziert.

Hat Slowenien bis zum 31. Dezember 2018 keine/n bindenden Kaufvertrag/Kaufverträge über den Verkauf seiner die Sperrminorität übersteigenden Beteiligung an der NLB abgeschlossen, so erteilt Slowenien dem (gemäß Randnummer 19 bestellten) Veräußerungstreuhänder ein exklusives Mandat zur Reduzierung von Sloweniens Beteiligung an der NLB auf die Sperrminorität für die […] (*1).

(*1)  Unterliegt der Verpflichtung zur Geheimhaltung.“"

(20)

Der unterbrochene Verkaufsprozess wird in Abschnitt 2.5 des Einleitungsbeschlusses von 2018 ausführlich beschrieben.

2.3.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(21)

Mit dem Einleitungsbeschluss von 2018 leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren ein, nachdem sich herausgestellt hatte, dass Slowenien die in der Verkaufsverpflichtung festgelegte Frist (siehe Erwägungsgrund 19) verletzt hatte. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die von Slowenien an die NLB gewährten Beihilfen dadurch rechtswidrig geworden waren.

(22)

Im Hinblick auf die am 21. Dezember 2017 angemeldeten geänderten Verpflichtungen äußerte die Kommission Zweifel, dass diese den Verpflichtungen aus dem Beschluss von 2013 und dem Änderungsbeschluss von 2017 gleichwertig sind. Die Kommission bezweifelte, dass die Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage dieser geänderten Verpflichtungen mit dem Binnenmarkt vereinbar waren.

(23)

Im Hinblick auf die Rentabilität der NLB erinnerte die Kommission daran, dass die Schwierigkeiten, mit denen die NLB in den Jahren 2012 und 2013 konfrontiert war, mit dem Einfluss des Staates auf ihre laufenden Geschäfte zusammenhingen und dass die Analyse der Rentabilität der NLB im Rahmen des Beschlusses von 2013 entscheidend auf einer Änderung der Eigentumsverhältnisse der NLB beruhte. Im Einleitungsbeschluss von 2018 äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel an der langfristigen Rentabilität der NLB ohne einen solchen Eigentümerwechsel.

(24)

Im Einleitungsbeschluss von 2018 kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass der verzögerte Verkauf der NLB ihren Umstrukturierungszeitraum de facto verlängert. Die Kommission erklärte, dass dies logischerweise bedeute, dass die mit dem Umstrukturierungszeitraum verbundenen Verpflichtungen ebenso verlängert würden, solange der Verkauf der Beteiligung an der NLB in Höhe von 75 %-1 nicht abgeschlossen sei.

(25)

Schließlich äußerte die Kommission Zweifel, ob die geänderten Verpflichtungen den verzögerten Verkaufsprozess ausreichend ausgleichen würden.

3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN ZU DEM EINLEITUNGSBESCHLUSS VON 2018 UND DIESBEZÜGLICHE BEMERKUNGEN DER SLOWENISCHEN BEHÖRDEN

(26)

Dieser Abschnitt beschreibt die eingegangenen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss von 2018 und die Bemerkungen der slowenischen Behörden zu diesen Stellungnahmen.

3.1.   Stellungnahmen von Beteiligten zum Einleitungsbeschluss von 2018

(27)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen von den folgenden vier Beteiligten:

a)

Der erste Beteiligte, eine Einzelperson, die vormals NLB-Anteile hielt, brachte vor, dass der Ausschluss einer weiteren Verlängerung der Frist für den Verkauf der NLB mit der Beschlusspraxis der Kommission unvereinbar sei. (19) Er brachte vor, dass die Kommission die Kosten für den Steuerzahler für die Rettung von Banken minimieren sollte, und dass eine Fristverlängerung bis 2019 nicht nur im Interesse von Slowenien und seiner Steuerzahler, sondern auch im Interesse der Kommission läge.

b)

Der zweite Beteiligte, bestehend aus einer Vereinigung von Bürgern, die um das Funktionieren der slowenischen Institutionen besorgt sind, war der Ansicht, dass die in dem Beschluss von 2013 genehmigten Maßnahmen den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht verzerren und daher keine staatlichen Beihilfen darstellen. Die Vereinigung brachte vor, dass selbst wenn die Maßnahmen als staatliche Beihilfen angesehen würden, sie in jedem Fall mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, da das Bail-in von 2013 im Rahmen des Beschlusses von 2013 gewährt wurde. Des Weiteren war die Vereinigung der Ansicht, dass die NLB mit Ausnahme der Verpflichtung in Bezug auf die Corporate Governance alle Verpflichtungen aus dem Beschluss von 2013 erfüllt hatte. Sie verwies auch auf das hohe Gewinnniveau der NLB und brachte vor, dass die Geschäftstätigkeit der NLB vollständig unabhängig von den slowenischen Behörden geworden sei. Die Vereinigung argumentierte, dass zusätzliche Verpflichtungen die Aussichten auf eine langfristige Rentabilität der NLB beeinträchtigen würden. Sie merkte an, dass die NLB nicht die einzige slowenische Bank war, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, und dass die Präsenz der KBC als Aktionär der NLB zu diesem Zeitpunkt nicht geholfen hatte, ihre finanziellen Probleme zu vermeiden. Daher kam die Vereinigung zu dem Schluss, dass eine Änderung der Eigentümerstruktur der NLB keine erforderliche Voraussetzung für ihre Rentabilität sei. Die Vereinigung kam auch zu dem Schluss, dass die Verpflichtungen angepasst werden sollten, um den Veränderungen der wirtschaftlichen und politischen Situation in den Mitgliedstaaten und in der Union Rechnung zu tragen. Abschließend argumentierte der zweite Beteiligte, dass die Kommission auch berücksichtigen sollte, dass Slowenien eine schwere Finanzkrise durchlebte, als es beschloss, der NLB staatliche Beihilfen zu gewähren, und als die Verpflichtungen vorgelegt wurden.

c)

Der dritte Beteiligte, ein slowenischer Bürger, brachte vor, dass die Kommission bei der Annahme des Beschlusses von 2013 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe. Der dritte Beteiligte war auch der Ansicht, dass es der Kommission bei der Behandlung der NLB an einer soliden Rechtsgrundlage mangele.

d)

Der vierte Beteiligte, Inhaber einer Fremdwährungseinlage einer ausländischen Zweigstelle der Ljubljanska Banka d.d., äußerte sich hauptsächlich zur Vollstreckung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (20) und bezog sich auf den Teil des Urteils über die Rückzahlung der Fremdwährungseinlagen.

3.2.   Sloweniens Bemerkungen zu den Stellungnahmen der Beteiligten zum Einleitungsbeschluss von 2018

(28)

Slowenien vertrat in seiner Antwort vom 15. Juni 2018 auf die Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss von 2018 die Auffassung, dass sich die meisten Stellungnahmen auf ältere Beschlüsse der slowenischen Behörden und auf den Beschluss von 2013 beziehen. Slowenien betonte, dass es 2013 nicht nur als verantwortlicher Eigentümer der NLB handelte, sondern auch mit dem Ziel, die Finanzstabilität des Landes zu schützen. Slowenien erklärte, dass es mit der gebotenen Sorgfalt und mit der Absicht gehandelt habe, das Risiko einer systemischen Störung auf ein Minimum zu beschränken.

(29)

Was die in Erwägungsgrund 27 unter Buchstabe d beschriebenen Bemerkungen zu Rechtsstreitigkeiten über Fremdwährungseinlagen anbelangt, so war Slowenien der Ansicht, dass diese Bemerkungen nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses 2018 waren.

(30)

In Bezug auf das Argument, dass zusätzliche Maßnahmen nur die langfristigen Rentabilitätsaussichten der NLB beeinträchtigen würden, war Slowenien der Ansicht, dass die Bewertung der Verpflichtungen durch die Kommission auf der Grundlage ihrer im Beschluss von 2013 enthaltenen Bewertung erfolgen sollte, derzufolge die Verkaufsverpflichtung den Einfluss des Staates auf die NLB als Eigentümer verhindern würde. Slowenien ist der Auffassung, dass zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen kommerzieller Art nicht zu diesem Ziel beitragen würden.

(31)

Slowenien betonte, dass es derzeit nicht in den laufenden Betrieb der NLB eingebunden sei.

4.   STELLUNGNAHMEN VON SLOWENIEN

(32)

Als Reaktion auf den Einleitungsbeschluss von 2018 vertrat Slowenien die Auffassung, dass die der NLB gewährten Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage der von Slowenien am 21. Dezember 2017 vorgelegten geänderten Verpflichtungen weiterhin mit dem Binnenmarkt vereinbar sein würden. Slowenien betonte, dass die Rentabilität der NLB als Beihilfeempfänger gewährleistet bleibe und die Gesamtreihe der Verpflichtungen in Bezug auf Lastenverteilung und Ausgleichsmaßnahmen gleichwertig bleibe.

(33)

Nach Angaben Sloweniens habe die NLB zur Erfüllung der im Rahmen des Beschlusses von 2013 vorgelegten Verpflichtungen eine Reihe von Maßnahmen mit den folgenden Zielen durchgeführt:

a)

Stärkung des Corporate-Governance-Rahmens der NLB;

b)

Stärkung des Preispolitik- und des Risikomanagement-Rahmens der NLB;

c)

Ausrichtung des Geschäfts der NLB auf weniger riskante Aktivitäten;

d)

Verbesserung der Bilanzstruktur der NLB, und

e)

Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der NLB.

(34)

Als Ergebnis dieser Maßnahmen vertrat Slowenien die Auffassung, dass die NLB wieder langfristig rentabel sei, da sie alle ihre Kosten decken und weiterhin eine angemessene Eigenkapitalrendite erzielen könne.

(35)

Slowenien räumte ein, dass in Randnummer 15 der Umstrukturierungsmitteilung (21) ausdrücklich vorgesehen ist, dass der Umstrukturierungszeitraum so kurz wie möglich sein sollte. Slowenien betonte jedoch, dass die verzögerte Umsetzung im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit über Fremdwährungseinlagen gegen die NLB in Kroatien (22) stand, der außerhalb der Kontrolle Sloweniens liege. Slowenien erklärte, dass es einen glaubwürdigen Zeitplan für den Verkauf der Beteiligung von 75 % – 1 an der NLB bis Ende 2019 ausarbeiten werde, wobei ein Großteil bereits 2018 verkauft werden solle.

(36)

Slowenien akzeptierte, dass die Geltungsdauer der bestehenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der soliden Corporate Governance der NLB verlängert werden sollte, argumentierte aber auch, dass die Notwendigkeit der Verlängerung bestehender Verpflichtungen, die sich auf unzumutbare Wettbewerbsverzerrungen beziehen, jeweils im Einzelfallprüfung geprüft werden sollte. Bei dieser Analyse sollten die veränderten Marktbedingungen seit 2013 berücksichtigt werden. Darüber hinaus argumentierte Slowenien, dass alle Verpflichtungen die Rentabilität der NLB nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr dazu beitragen sollten, sie wiederherzustellen. In diesem Zusammenhang vertrat Slowenien die Auffassung, dass die im Rahmen des Beschlusses von 2013 unternommene Verpflichtung, die Balkan-Tochtergesellschaften zu veräußern, sofern der Verkauf seiner Beteiligung an der NLB nicht rechtzeitig erfolgen würde, keine Ausgleichsmaßnahme sei, da sie keine Marktverzerrung beseitige und die Rentabilität der NLB nicht fördere.

(37)

In Bezug auf die Feststellung der Kommission, dass die NLB noch keine neuen nachrangigen Schuldtitel (23) ausgegeben hat, betonte Slowenien, dass eine der ausländischen Tochtergesellschaften der NLB (NLB Banka Skopje) im Juni 2015 neue nachrangige Schuldtitel in Höhe von 10 Mio. EUR an […] verkauft habe. Darüber hinaus betonte Slowenien, dass die NLB alle ihre gesetzlichen Kapitalanforderungen erfüllt habe und weiterhin über Überschusskapital verfüge, um einer möglichen Stresssituation standzuhalten. Daher vertrat Slowenien die Auffassung, dass es nicht zur langfristigen Rentabilität der NLB beitrage, sie zur Ausgabe zusätzlicher nachrangiger Instrumente zu verpflichten, auch angesichts ihres Liquiditätsüberschusses.

(38)

In Bezug auf die Feststellung der Kommission, dass der Bestand notleidender Kredite der NLB nach wie vor hoch sei (24), argumentierte Slowenien, dass die langfristige Rentabilität der NLB nicht allein aufgrund dieses Arguments infrage gestellt werden könne. Darüber hinaus betonte Slowenien, dass die NLB ihren Bestand an notleidenden Krediten seit Dezember 2013 deutlich reduziert habe (um 70 %) reduziert habe, was auf verbesserte Risikomanagementprozesse zurückzuführen sei.

(39)

Zu der Bewertung der Kommission, dass Slowenien nicht überzeugend nachgewiesen habe, dass es die Corporate-Governance-Probleme der NLB wirksam angegangen sei, (25) argumentierte Slowenien, dass diese Aussage die Leistungen der NLB in diesem Bereich nicht korrekt widerspiegele. Slowenien vertrat die Auffassung, dass das Tagesgeschäft der NLB seit mehr als fünf Jahren von einem bewährten internationalen Managementteam mit einschlägiger Erfahrung geführt werde, das völlig unabhängig vom slowenischen Staat sei. Slowenien wies auch auf die folgenden ergriffenen Maßnahmen hin, um zu veranschaulichen, wie sich die Corporate-Governance-Struktur der NLB stark verbessert wurde:

a)

Slowenien hat die Slovenian Sovereign Holding (im Folgenden „SSH“) gegründet, um alle staatlichen Vermögenswerte ordnungsgemäß zu verwalten.

b)

Das vom slowenischen Gesetzgeber verabschiedete SSH-Gesetz legt Auswahlkriterien für die Ernennung von Mitgliedern des Aufsichtsrats der SSH fest.

c)

Die NLB hat ein zweistufiges Corporate-Governance-System eingeführt, bei dem der Vorstand für das Tagesgeschäft verantwortlich ist und vom Aufsichtsrat überwacht wird.

(40)

Slowenien wies darauf hin, dass die Nichteinhaltung der in den Verpflichtungen festgelegten Verkaufsfrist keinen Einfluss auf den Betrag der zugunsten der NLB gewährten staatlichen Beihilfen, die Bedingungen und Umstände der Beihilfegewährung, den Eigenbeitrag der NLB und die Lastenverteilung gehabt habe. Vor diesem Hintergrund war Slowenien der Ansicht, dass die Nichteinhaltung der Verkaufsverpflichtung keine Auswirkungen auf die Maßnahmen haben sollte, die erforderlich sind, um unzumutbare Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu begrenzen.

(41)

Slowenien vertrat ferner die Auffassung, dass sich der Beschluss von 2013 und die zugehörigen Verpflichtungen nur auf die 2013 gewährten staatlichen Beihilfen bezogen und argumentierte, dass die Kommission die beiden vorangegangenen staatlichen Rekapitalisierungen bereits mit ihren Beschlüssen vom 7. März 2011 bzw. 2. Juli 2012 genehmigt habe.

(42)

Slowenien war auch der Ansicht, dass zusätzliche Rentabilitätsmaßnahmen, Maßnahmen zur Lastenverteilung oder Maßnahmen zur Begrenzung unzumutbarer Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt weder erforderlich noch geeignet seien. Solche weiteren Maßnahmen würden nach Ansicht Sloweniens gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Union verstoßen und im Widerspruch zur Beschlusspraxis der Kommission stehen.

(43)

Slowenien bestätigte, dass es auch beabsichtige, einen Mechanismus einzuführen, der aus dem so genannten Nachfolgefonds (26) finanziert werden solle, um der NLB einen Ausgleich für die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit den laufenden Rechtsstreitigkeiten in Kroatien (27) zu gewähren. Zu diesem Zweck verabschiedete Slowenien ein Gesetz zum Schutz des Wertes der Kapitalbeteiligung der Republik Slowenien an der NLB. (28) Slowenien betonte in seiner Eingabe vom 25. Juli 2018, weiterhin Anstrengungen unternehmen zu wollen, um die finanziellen Folgen für die NLB so weit wie möglich auszugleichen oder abzumildern, um den Verkauf der Beteiligung an der NLB in Höhe von 75 % – 1 in einer Weise erfolgreich abzuschließen, die den Wert für die slowenischen Steuerzahler maximiert. Slowenien ist der Auffassung, dass dieser Mechanismus die Auswirkungen des kroatischen Rechtsstreits auf den Verkaufspreis der NLB auffangen würde, im Rahmen des Verkaufsprozesses durchgeführt würde und daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV darstelle.

(44)

Slowenien hat in seiner Eingabe zusätzliche Informationen in Form eines Berichts seines Finanzberaters aufgenommen, aus dem hervorgeht, dass der Ausgleichsmechanismus zum Schutz vor den Folgen des laufenden Rechtsstreits auch von einem privaten Verkäufer angeboten worden wäre. Der Bericht enthält eine indikative Bewertung der Erfolgsaussichten für den Verkauf der Beteiligung an der NLB auf der Grundlage von zwei Szenarien in Bezug auf die Rechtsstreitigkeiten über kroatische ausländische Einlagen: ein Szenario mit dem Mechanismus (mit potenziellen Zahlungen im Rahmen des Mechanismus zu einem späteren Zeitpunkt) und ein weiteres Szenario ohne einen solchen Mechanismus. Im Wesentlichen wies der Bericht auf der Grundlage der jüngsten Gerichtsurteile in Kroatien darauf hin, dass für die Investoren die Risiken aus dem kroatischen Rechtsstreit praktisch mit 100 % des maximalen Risikos in die Preisvorstellungen einfließen werden. Darüber hinaus hat die EZB in ihrer Aufsichtsfunktion aufgrund des laufenden Rechtsstreits Dividendenbeschränkungen verhängt (für mögliche Dividendenausschüttungen ist eine vorherige Zustimmung der EZB erforderlich). Daher wäre die NLB ohne den Mechanismus in ihrer Fähigkeit, eine Dividende auszuschütten, eingeschränkt, und dies würde aller Wahrscheinlichkeit nach die Zahl der potenziellen Investoren verringern. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass die kombinierten Auswirkungen des reduzierten Investoreninteresses und des inkrementellen Risikos für die Cashflows der NLB (sowohl infolge der Rechtsstreitigkeiten als auch der Verschiebung von Dividendenzahlungen) dazu führen würden, dass Investoren nur dann alle im Rahmen des Börsengangs emittierten Anteile zeichnen würden, wenn die Eigenkapitalrendite höher wäre. Der kombinierte negative Effekt für den Verkaufspreis der Verbindlichkeit ([…] (29)) und die erforderliche höhere Eigenkapitalrendite aufgrund der geringeren Anzahl von Investoren ([…] (30)) würde sich auf […] belaufen. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass diese Zahl höher ist als der von der NLB geschätzte maximale Nominalbetrag des Risikos von […], der sich aus den Rechtsstreitigkeiten ergibt. Der Bericht unterstützt daher die Auffassung, dass die Einrichtung eines Ausgleichsmechanismus im Zusammenhang mit dem kroatischen Rechtsstreit zur Stützung des Verkaufspreises der NLB letztendlich zu höheren Nettoerlösen für Slowenien führen wird.

5.   VON SLOWENIEN VORGELEGTE AKTUALISIERTE LISTE VON VERPFLICHTUNGEN

(45)

Am 13. Juli 2018 legten die slowenischen Behörden neue beihilferechtliche Verpflichtungen vor.

(46)

Slowenien ersuchte darum, die Verkaufsverpflichtung zu ändern, indem es vorschlug, seinen Anteil an der NLB wie folgt auf die Sperrminorität zu senken:

1.

um mindestens 50 % plus eine Aktie („50 % + 1“) bis zum 31. Dezember 2018

2.

die verbleibenden die Sperrminorität überschreitenden Anteile bis zum 31. Dezember 2019.

(47)

In der vorgeschlagenen Liste der geänderten Verpflichtungen unterschied Slowenien zwischen verschiedenen möglichen Szenarien in Bezug auf den Verkauf der Beteiligung an der NLB in Höhe von 75 % – 1. In diesen verschiedenen Szenarien würden unterschiedliche Verpflichtungsgruppen (siehe Erwägungsgründe 50 bis 52) und Verpflichtungsfristen gelten, wie in Tabelle 3 dargestellt.

(48)

Slowenien schlägt vor, dem Veräußerungstreuhänder ein exklusives Mandat erteilen wird, um Sloweniens Anteil an der NLB auf die Sperrminorität für die […] zu reduzieren, sofern es keinen bindenden Kaufvertrag für den Verkauf seiner Beteiligung an der NLB gemäß den geänderten Verkaufsverpflichtungen und innerhalb des in Erwägungsgrund 46 festgelegten Zeitraums abgeschlossen hat.

(49)

Im Falle günstiger Marktbedingungen schließt Slowenien die Möglichkeit nicht aus, bis zum 31. Dezember 2018 eine Beteiligung von mehr als 50 % + 1 bis zur Höhe der gesamten 75 % – 1 zu verkaufen.

(50)

In Bezug auf die im Rahmen des Beschlusses von 2013 vorgelegten Verpflichtungen schlägt Slowenien vor, die folgenden bestehenden Verpflichtungen zu ändern und zu erweitern („Verpflichtungen der Gruppe 1“):

a)

Änderung der Zuweisung von Sitzen und Stimmrechten im Aufsichtsrat und dessen Ausschüssen an unabhängige Sachverständige gemäß Randnummer 9.6 der Verpflichtungen von 2013 nur insofern, als künftig 100 % der Sitze unabhängigen Sachverständigen zugewiesen werden (statt wie bisher drei Viertel).

b)

Sicherstellung, dass jede staatseigene Bank eine gesonderte Wirtschaftseinheit mit unabhängigen Entscheidungsbefugnissen nach Randnummer 9.10 der Verpflichtungen von 2013 bleibt.

c)

Sicherstellung, dass die slowenischen staatlichen Unternehmen nach Randnummer 11 der Verpflichtung von 2013 auf keinen Fall gegenüber nichtstaatlichen Unternehmen begünstigt werden (Gleichbehandlung).

d)

Einhaltung des Übernahmeverbots, wie in Randnummer 12.4 der Verpflichtungen von 2013 beschrieben.

(51)

Darüber hinaus werden andere bestehende Verpflichtungen bis zu dem Zeitpunkt verlängert, zu dem Slowenien seinen Anteil an der NLB auf die Sperrminorität reduziert hat („Verpflichtungen der Gruppe 2“):

a)

Die Verpflichtung in Bezug auf die Senkung von Kosten nach Randnummer 2 der Verpflichtungen von 2013 wird dahingehend geändert, dass sich die Betriebskosten auf Gruppenebene (ausgenommen einmalige außerordentliche Kosten mit nicht wiederkehrendem Charakter) jährlicher auf höchstens […] EUR belaufen können.

b)

Die Verpflichtung in Bezug auf die Veräußerung von nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften nach Randnummer 4 der Verpflichtungen von 2013 wird nur dahingehend geändert, dass die NLB nicht wieder in Geschäfte und Tätigkeiten einsteigt, die sie veräußern musste.

c)

Die Verpflichtung in Bezug auf das Verbot von Werbung und aggressiven Geschäftsstrategien nach Randnummer 12.1 der Verpflichtungen von 2013.

d)

Die Verpflichtung in Bezug auf den Kapitalrückzahlungsmechanismus und das Dividendenverbot nach Randnummer 12.2 der Verpflichtungen von 2013 wurde nur dahingehend geändert, dass die NLB ausgehend von den geprüften Jahresabschlüssen mindestens ihren Nettoertrag an die Aktionäre ausschüttet, vorbehaltlich der durch europäische oder slowenische Vorschriften auferlegten Einschränkungen und unter der Voraussetzung, dass bestimmte Mindestkapitalanforderungen erfüllt sind.

e)

Die Verpflichtung in Bezug auf den Überwachungstreuhänder aus Randnummer 18 der Verpflichtungen von 2013, die bis Ende 2019 weiterhin gilt.

f)

Die Verpflichtung in Bezug auf den Veräußerungstreuhänder in Randnummer 19 der Verpflichtungen von 2013.

(52)

Slowenien schlägt vor, die Verpflichtung in Bezug auf die Eigenkapitalrendite und die anderen Verpflichtungen in Bezug auf das Risikomanagement und die Kreditpolitik gemäß den Randnummern 10.1 bis 10.6 der Verpflichtungen von 2013 zu verlängern, bis mindestens eine Beteiligung von 50 % + 1 an der NLB verkauft ist, und diese Verpflichtungen nur insofern zu ändern, als die Preise für neue Kredite als angemessen gelten, wenn der neue Kredit dazu beiträgt, eine positive Eigenkapitalrendite vor Steuern in Höhe von […] für entweder den einzelnen Kredit oder für jede Kundenbeziehung zu erzielen. Wenn Slowenien seine Beteiligung an der NLB jedoch nicht bis zum […] auf die Sperrminorität gesenkt hat, gilt die Verpflichtung in Bezug auf die Eigenkapitalrendite ab […] wieder, bis Slowenien seine Beteiligung an der NLB auf die Sperrminorität reduziert hat.

(53)

Slowenien legt außerdem die folgenden zusätzlichen Verpflichtungen als Ausgleichsmaßnahmen für den verzögerten Verkaufsprozess vor („Verpflichtungen der Gruppe 3“):

a)

Die NLB gibt bis spätestens […] ein Ergänzungskapitalinstrument an von Slowenien unabhängige Investoren aus, außer im Fall schwerwiegender Marktstörungen und vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission.

b)

Die NLB wird bis zum […] [10–20] Zweigstellen in Slowenien schließen.

(54)

Zusätzlich schlägt Slowenien ferner vor, dass die NLB ihre Anteile an der Versicherungstochtergesellschaft NLB Vita bis zum […] veräußern wird, sofern Slowenien seinen Anteil an der NLB nicht bis zum 31. Dezember 2018 auf die Sperrminorität reduziert hat.

Tabelle 3

Geltende Verpflichtungen und Fristen in verschiedenen Szenarien

Szenario

Verpflichtungen der Gruppe 1

Verpflichtungen der Gruppe 2

Verpflichtungen der Gruppe 3

NLB Vita

Eigenkapitalrendite (einschl. Risikomanagement und Kreditpolitik)

Slowenien verkauft bis zum 31.12.2018 eine NLB-Beteiligung von 75 % – 1

Bis zum 31.12.2018, außer der Verpflichtung in Bezug auf das Übernahmeverbot (bis zum 31.12.2019)

Bis zum 31.12.2018, außer der Verpflichtung in Bezug auf den Überwachungstreuhänder (bis zum 31.12.2019)

Ausstellung der Ergänzungskapitalinstrumente bis […]

Schließung von [10–20] Zweigstellen bis […]

n. z.

Bis zum Verkauf von mindestens 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB

Slowenien verkauft 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB bis zum 31.12.2018 und die verbleibenden Anteile über der Sperrminorität bis zum 31.12.2019

Bis zum 31.12.2019

Bis zum Verkauf von 75 % – 1 der Beteiligung an der NLB, außer der Verpflichtung in Bezug auf den Überwachungstreuhänder (bis zum 31.12.2019).

Ausstellung der Ergänzungskapitalinstrumente bis […]

Schließung von [10–20] Zweigstellen bis […]

Verkauf vor […]

Bis zum Verkauf von mindestens 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB und ab dem […] bis zum Verkauf von 75 % – 1 der Beteiligung an der NLB

Slowenien versäumt den Verkauf von 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB bis zum 31.12.2018, der Veräußerungstreuhänder muss Sloweniens Anteil bis zur Höhe der Sperrminorität verkaufen

Bis zum 31.12.2018, außer der Verpflichtung in Bezug auf das Übernahme-verbot (bis zum 31.12.2019)

Bis zum 31.12.2018, außer der Verpflichtung in Bezug auf den Überwachungstreuhänder (bis zum 31.12.2019)

Ausstellung der Ergänzungskapitalinstrumente bis […]

Schließung von [10–20] Zweigstellen bis […]

Verkauf vor […]

Bis zum Verkauf von mindestens 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB und ab dem […] bis zum Verkauf von 75 % – 1 der Beteiligung an der NLB

Slowenien verkauft 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB bis zum 31.12.2018, versäumt aber den Verkauf der verbleibenden Anteile, die die Sperrminorität übersteigen, bis zum 31.12.2019

Bis zum 31.12.2019

Bis zum Verkauf von 75 % – 1 der Beteiligung an der NLB bis zum 31.12.2019 an der NLB, außer der Verpflichtung in Bezug auf den Überwachungstreuhänder (bis zum 31.12.2019)

Ausstellung der Ergänzungskapitalinstrumente bis […]

Schließung von [10–20] Zweigstellen bis […]

Verkauf vor […]

Bis zum Verkauf von mindestens 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB und ab dem […] bis zum Verkauf von 75 % – 1 der Beteiligung an der NLB

6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN

6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(55)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche Beihilfen staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Zuwendungen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(56)

Die Kommission kam bereits in ihrem Beschluss von 2013 zu dem Schluss, dass die in Erwägungsgrund 18 beschriebenen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen. Diese Beurteilung bleibt unverändert. (31)

(57)

Die Kommission wird in den Erwägungsgründen 58 bis 62 prüfen, ob die kumulativen Kriterien für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe in Bezug auf den in Erwägungsgrund 43 beschriebenen Ausgleichsmechanismus erfüllt sind. Da die Kriterien für staatliche Beihilfen kumulativer Natur sind, gilt eine Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe, wenn mindestens eines der Kriterien für staatliche Beihilfen nicht erfüllt ist.

(58)

Die Kommission wird prüfen, ob der Ausgleichsmechanismus, den Slowenien einzuführen beabsichtigt, der NLB einen Vorteil verschaffen würde. Zu diesem Zweck wird die Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers anwenden, das auf verschiedene wirtschaftliche Transaktionen angewendet werden kann. Die Kommission stellt fest, dass der Ausgleichsmechanismus im Zusammenhang mit einem Verkauf von Vermögenswerten vorgesehen ist, und daher muss die Kommission das Kriterium des „privaten Verkäufers“ anwenden. Dabei prüft die Kommission, ob auch ein hypothetischer privater Verkäufer im Rahmen desselben Verkaufsprozesses diesen Ausgleichsmechanismus angeboten hätte.

(59)

Erstens stellt die Kommission fest, dass sich der Ausgleichsmechanismus auf seit Langem anhängige Gerichtsverfahren bezieht, für die die Investoren nicht unbedingt über umfangreiche Bewertungserfahrung verfügen. (32) Kürzlich haben kroatische Gerichte gegen die NLB entschieden, was das Thema stark in den Fokus der Investoren rückte. (33) Der Streit stammt aus der Zeit vor der Auflösung Jugoslawiens und steht nicht im Zusammenhang mit den jüngsten Geschäften und Aktivitäten der NLB. Der Umstand, dass die Ansprüche die Möglichkeit bergen, dass die NLB mit der Ljubljanska Banka d.d. gesamtschuldnerisch haftbar gemacht wird, erschwert die Bewertung der Forderung zusätzlich, da es schwieriger ist, die Auswirkungen dieser Forderung nur auf die NLB zu beurteilen. Die Kommission ist sich bewusst, dass diese Bewertungsschwierigkeiten zu Problemen der Informationsasymmetrie führen können. In Anbetracht dieser Elemente ist es verständlich, dass die Investoren — in Ermangelung eines solchen Mechanismus — das maximale, sich daraus ergebende Risiko in ihren Preisvorstellungen berücksichtigen werden. Da die Investoren vom negativsten Fall ausgehen würden, könnte der Mechanismus es den slowenischen Behörden ermöglichen, von den Vorteilen infolge günstigerer Gerichtsurteile zu profitieren.

(60)

Zweitens nimmt die Kommission die Informationen in dem von Slowenien vorgelegten Bericht zur Kenntnis, in dem auf der Grundlage des Feedbacks der Investoren festgestellt wird, dass bestimmte Investoren ohne einen solchen Ausgleichsmechanismus im Rahmen eines Börsengang keine Anteile mehr zeichnen werden, was sich negativ auf den Verkaufspreis auswirken würde. (34) Der Bericht verweist in diesem Zusammenhang vor allem auf Investoren, die an Anlagen interessiert sind, für die sie Dividenden erhalten. In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission auch zur Kenntnis, dass die EZB […] in ihrer Aufsichtsfunktion aufgrund der laufenden Gerichtsverfahren bereits Dividendenbeschränkungen verhängt hat. Infolgedessen durfte die NLB keine Dividende in Höhe von […] (35) ausschütten. Abschließend betonte der Bericht, dass es in einem Szenario ohne Mechanismus zu negativen Auswirkungen auf den Verkaufspreis von […] (36) kommen wird und das Fehlen eines Ausgleichsmechanismus sogar den Abschluss des Börsengangs gefährden würde. (37)

(61)

Die Kommission stellt fest, dass der Bericht, der auf vernünftigen, von der Kommission überprüften Annahmen beruht, darauf hinweist, dass die negative und maximalistische Einschätzung der Anleger in Bezug auf den kroatischen Rechtsstreit ([…]) in Kombination mit dem geringeren Interesse von Anlegern, die an Dividendenausschüttungen interessiert sind ([…]), die geschätzten Kosten für den slowenischen Staat als dem Mechanismus (maximal […], bei günstigeren Gerichtsurteilen jedoch niedriger) deutlich überwiegen. Auf der Grundlage dieser Elemente kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Mechanismus positiv auf den Nettoerlös aus dem Verkauf der NLB auswirken wird.

(62)

Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 58 bis 61 dargelegten Bewertung akzeptiert die Kommission, dass ein privater Verkäufer unter den sehr spezifischen Umständen (kroatischer Rechtsstreit) im Rahmen eines Verkaufsprozesses ebenfalls einen solchen Ausgleichsmechanismus gewähren würde und dass Slowenien der NLB daher keinen Vorteil verschafft. Da die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Kriterien kumulativ sind und das Kriterium der Gewährung eines Vorteils nicht erfüllt ist, kann das Vorliegen zusätzlicher staatlicher Beihilfen durch die Einführung eines Ausgleichsmechanismus ausgeschlossen werden.

6.2.   Vereinbarkeitsüberprüfung

(63)

In Bezug auf die Stellungnahmen Sloweniens und der anderen Beteiligten in den Abschnitten 3 und 4 dieses Beschlusses stellt die Kommission fest, dass sich eine Reihe dieser Stellungnahmen eher auf den Beschluss von 2013 beziehen. Die Kommission erinnert daran, dass sie nur die Fragen bewerten wird, die im Einleitungsbeschluss von 2018 aufgeworfen wurden, und dass sie keine Neubewertung des Beschlusses von 2013 vornehmen wird, weder in Bezug auf die Bewertung des Vorliegens einer Beihilfe noch zur Vereinbarkeit dieser Beihilfe auf der Grundlage der von Slowenien im Jahr 2013 eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere wird die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass die langfristige Rentabilität der NLB entscheidend auf der Verpflichtung beruhte, ihre Beteiligung bis zur Sperrminorität zu verkaufen, nicht neu bewerten. Die geforderte Änderung der Eigentümerschaft der NLB stellte in der Tat sicher, dass die NLB auf allen Ebenen mit dem Ziel einer Wertemaximierung verwaltet wird und keine anderen kurz- oder langfristigen politischen Ziele verfolgt.

(64)

Nach Ansicht der Kommission beziehen sich folgende Bemerkungen in den Stellungnahmen der anderen Beteiligten auf die Bedenken und die vorläufigen Feststellungen im Einleitungsbeschluss von 2018:

a)

die Bezugnahme des ersten Beteiligten auf andere Beihilfefälle, in denen die Kommission eine Verlängerung der Verpflichtungen in Bezug auf den Verkauf gewährt hatte, (38) und das Argument, dass eine Verlängerung der Frist bis 2019 für Slowenien und die slowenischen Steuerzahler insgesamt von Vorteil sei.

b)

das Argument des ersten Beteiligten, dass zusätzliche Verpflichtungen die langfristigen Rentabilitätsaussichten der NLB nur verschlechtern würden.

(65)

Was den Vergleich mit anderen Fällen anbelangt, so erinnert die Kommission daran, dass sie in allen Fällen die Vereinbarkeit auf der Grundlage der Mitteilungen der Kommission (39) bewertet, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe gültig waren. Die Kommission erinnert auch daran, dass in diesem Fall der Verkauf der Beteiligung an der NLB erforderlich war, um die Rentabilität der NLB zu gewährleisten, und dass er Teil einer umfassenden Bewertung von Umstrukturierungsbeihilfemaßnahmen war, während in anderen Fällen der Verkauf von Vermögenswerten im Rahmen einer Bewertung von Liquidationsbeihilfemaßnahmen erfolgte.

(66)

Die Kommission stellt fest, dass keine konkreten Gründe oder Beispiele für Verpflichtungen gegeben werden, die angeblich negative Auswirkungen auf die Rentabilität der NLB haben. Wie in Erwägungsgrund 55 des Einleitungsbeschlusses von 2018 festgehalten, wird die Kommission prüfen, ob das neue Verpflichtungspaket das ursprüngliche Gleichgewicht des Beschlusses von 2013 und des Änderungsbeschlusses von 2017 aufrechterhält und ob die geänderten Verpflichtungen die Rentabilität der NLB nicht negativ beeinträchtigen, während sie gleichzeitig auch in Bezug auf die Lastenverteilung und Ausgleichsmaßnahmen gleichwertig bleiben.

(67)

Da Slowenien am 13. Juli 2018 geänderte Verpflichtungen mitgeteilt hat, wird die Kommission prüfen, ob diese neuen Verpflichtungen als gleichwertig mit den ursprünglich im Rahmen des Beschlusses von 2013 und des Änderungsbeschlusses von 2017 vorgelegten Verpflichtungen angesehen werden können. Die Kommission wird die am 21. Dezember 2017 vorgelegten Verpflichtungen, die im Rahmen des Einleitungsbeschlusses von 2018 bewertet wurden, nicht neu bewerten.

(68)

Ein Umstrukturierungsbeschluss kann generell (40) geändert werden, wenn die Änderung keine zusätzliche Beihilfe bedeutet und auf neuen Verpflichtungen beruht, die als den ursprünglichen gleichwertig angesehen werden können. In diesem Fall wären die bestehenden Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV weiterhin mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Gleichgewicht des ursprünglichen Beschlusses erhalten bleibt. Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung sollen dazu die geänderten Verpflichtungen die Rentabilität des Beihilfeempfängers nicht beeinträchtigen und das Gesamtpaket der Verpflichtungen in Bezug auf Lastenverteilung und Ausgleichsmaßnahmen gleich bleiben.

(69)

Der Einleitungsbeschluss von 2018 (41) erinnert daran, dass der Abschnitt zur Rentabilität des Beschlusses von 2013 entscheidend auf einer Änderung der Eigentumsverhältnisse der NLB beruhte, um die langfristige Rentabilität der NLB zu gewährleisten. Im Jahr 2013 hatten sich die slowenischen Behörden tatsächlich verpflichtet, die Einflussnahme des Staates auf die Tagesgeschäfte der NLB zu beenden. Slowenien schlägt nun vor, bis zum 31. Dezember 2018 eine Beteiligung an der NLB von mindestens 50 % + 1 und die restlichen Anteile über der Sperrminorität bis zum 31. Dezember 2019 zu verkaufen.

(70)

Die Kommission kann die langfristige Rentabilität der NLB erneut bestätigen, wenn dieser überarbeitete Zeitplan für den Verkauf strikt eingehalten wird. In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission positiv zur Kenntnis, dass die geänderten Verpflichtungen in gewissem Maße mit dem Veräußerungsprozess zusammenhängen, wodurch die richtigen Anreize für einen schnelleren Verkaufsprozess geschaffen werden. Die Kommission stellt beispielsweise fest, dass, wenn die Beteiligung, die über die Sperrminorität hinausgeht, vor dem 31. Dezember 2019 verkauft wird, bestimmte Verpflichtungen früher entfallen. (42) Damit sollte sichergestellt sein, dass Slowenien die Beteiligung, die über die Sperrminorität hinausgeht, so schnell wie möglich verkauft. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der überarbeitete Zeitplan in Verbindung mit den neuen slowenischen Verpflichtungen sicherstellen sollte, dass sowohl der Verkauf der NLB als auch das Ende des Umstrukturierungszeitraums sich nicht übermäßig verzögern. (43)

(71)

Im Einleitungsbeschluss von 2018 (44) machte die Kommission auch andere Bemerkungen, die auf nicht optimale Fortschritte bei der Wiederherstellung der Rentabilität hindeuteten, wie z. B. das Fehlen einer neuen Emission nachrangiger Schuldtitel, das hohe Niveau notleidender Kredite und die Fragen der Corporate Governance im Zusammenhang mit Vorschlägen für den Aufsichtsrat. (45) Die Kommission stellt fest, dass sich Slowenien in seiner Mitteilung vom 13. Juli 2018 verpflichtet hat, dass die NLB bis zum […] ein Ergänzungskapitalinstrument ausgeben und nur unabhängige Sachverständige als Mitglieder des Aufsichtsrats bestellenwird. Nach Ansicht der Kommission werden diese Verpflichtungen einen positiven Beitrag zur Rentabilität der NLB leisten. Die Kommission nimmt auch zur Kenntnis, dass der Anteil der notleidenden Kredite an den Gesamtdarlehen (46) im ersten Quartal 2018 weiter auf 8,8 % gesunken ist (im Vergleich zu 9,2 % Ende Dezember 2017).

(72)

Im Einleitungsbeschluss von 2018 (47) hatte die Kommission auch Zweifel an der Wirksamkeit des ursprünglichen Vorschlags Sloweniens zur Ernennung eines „Blind Trustee“ als Ausgleichsmaßnahme geäußert. Da diese Verpflichtung in der jüngsten Mitteilung Sloweniens nicht mehr vorgeschlagen wird, ist es nicht erforderlich, dass die Kommission die Wirksamkeit eines solchen „Blind Trustee“ abschließend bewertet.

(73)

Im Einleitungsbeschluss von 2018 (48) kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Verzögerung des Verkaufs der NLB de facto den Umstrukturierungszeitraum verlängert hat. Da eine Reihe von Verpflichtungen logisch mit dem Umstrukturierungszeitraum zusammenhängen (siehe Erwägungsgrund 25 des Einleitungsbeschlusses von 2018), wies die Kommission darauf hin, dass eine Verlängerung der Frist für den Verkaufsprozess mit einer Verlängerung auch anderer Umstrukturierungsverpflichtungen einhergehen sollte. Die Kommission stellt fest, dass Slowenien nun vorschlägt, fast alle relevanten bestehenden Verpflichtungen bis zum Abschluss des Verkaufsprozesses zu verlängern. Die relevanteste bestehende Verpflichtung aus dem Beschluss von 2013, die nicht bis ganz zum Abschluss der Verringerung der Beteiligung auf die Sperrminorität beibehalten wird, ist die Verpflichtung […]. Die Kommission stellt jedoch fest, dass neben der Verlängerung bestehender Verpflichtungen zusätzliche Ausgleichsverpflichtungen vorgesehen sind.

(74)

Im Einleitungsbeschluss von 2018 (49) äußerte die Kommission auch Zweifel, ob Slowenien die Rentabilität der NLB nicht weiter verbessern könnte, indem es unter anderem den Blind Trustee in einen vollberechtigten Veräußerungstreuhänder umwandelt. Die Kommission äußerte auch Zweifel, (50) ob die Aufhebung der alternativen Verpflichtung in Bezug auf die Veräußerung der Balkan-Tochtergesellschaften die bestehenden Verpflichtungen nicht schwächen würde. Die Kommission stellt fest, dass Slowenien nun vorgeschlagen hat, dem Veräußerungstreuhänder ein exklusives Mandat für den Verkauf der slowenischen Beteiligung an der NLB, die über die Sperrminorität hinausgeht, zu erteilen, wenn Slowenien der Verkaufsverpflichtung nicht nachkommt. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Hinzufügung des Veräußerungstreuhänders den Bedenken Rechnung trägt, die in Bezug auf die Durchführung des Verkaufs der Beteiligung an der NLB in Höhe von 75 % – 1 geäußert wurden, und somit die Glaubwürdigkeit der Verkaufsverpflichtung stärkt und die Rentabilitätsaussichten der NLB verbessert.

(75)

In Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses von 2018 äußerte die Kommission auch Zweifel, ob Slowenien nicht weitere Strukturmaßnahmen für die NLB in Betracht ziehen sollte, wie z. B. Veräußerungen bestimmter Tochtergesellschaften und/oder Verhaltensmaßnahmen, um die Verzögerung beim Verkauf der Beteiligung an NLB und beim Umstrukturierungsprozess auszugleichen. Da die NLB für einen längeren Zeitraum auf dem Markt tätig sein wird, ohne ihre langfristige Rentabilität vollständig gewährleistet zu haben, könnte dies zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Kommission stellt nun fest, dass Slowenien drei zusätzliche Verpflichtungen vorgeschlagen hat, (51) die die Ausgabe eines Ergänzungskapitalinstruments bis […], die Schließung von [10–20] zusätzlichen Zweigstellen und die Veräußerung der Beteiligung der NLB an der NLB Vita betreffen (letztere nur, wenn Slowenien seine Beteiligung an der NLB nicht bis Ende 2018 auf die Sperrminorität reduziert hat). Je länger der Zeitraum ist, in dem die langfristige Rentabilität nicht vollständig gewährleistet ist, umso mehr Ausgleichsmaßnahmen sind erforderlich um sicherzustellen, dass das Gesamtpaket der Verpflichtungen in Bezug auf die Ausgleichsmaßnahmen gleichwertig bleibt. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Zahl der Zweigstellen, die Slowenien zu schließen beabsichtigt, beträchtlich ist (im Verhältnis zur Zahl der Zweigstellen, die NLB in Slowenien hat (52)) und die kommerzielle Präsenz der NLB in Slowenien verringern wird. (53) Die Kommission beurteilt auch die Auswirkungen der Veräußerung der NLB Vita sowohl in Bezug auf den Wettbewerb (54) als auch auf die Lastenverteilung positiv, ohne die Rentabilität der NLB (55) übermäßig zu beeinträchtigen. Insgesamt kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausgleichsmaßnahmen ausreichen, um die Verzögerung beim Verkauf der Beteiligung an der NLB in Höhe von 75 %-1 und den verlängerten Umstrukturierungsprozess auszugleichen.

(76)

In Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses von 2018 äußerte die Kommission auch Zweifel, ob die Gründung einer neuen Leasinggesellschaft so bald nach Auflösung der früheren Leasinggesellschaft aufgrund der beihilferechtlichen Verpflichtungen aus dem Beschluss von 2013 nicht gegen den Geist der Verpflichtung in Bezug auf die Veräußerung von Nicht-Kernbeteiligungen der NLB verstoßen würde. Die Kommission stellt fest, dass die NLB das Gründungsverfahren inzwischen eingestellt hat, was diesen Zweifel beseitigt.

(77)

Im Einleitungsbeschluss von 2018 (56) wurde Slowenien auch aufgefordert, klarzustellen, dass die jüngsten Verpflichtungen keine anderen Verpflichtungen ändern, die dem Änderungsbeschluss von 2017 zugrunde liegen (insbesondere in Bezug auf das Übernahmeverbot). Die Kommission stellt fest, dass Slowenien nun in seiner jüngsten Mitteilung (57) klargestellt hat, dass das Übernahmeverbot bis zum 31. Dezember 2019 weiter gilt.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(78)

Wie sich aus vorstehender Bewertung des am 13. Juli 2018 gemeldeten neuen Pakets von Verpflichtungen ergibt, wurden die von der Kommission im Einleitungsbeschluss 2018 geäußerten Zweifel an der Gleichwertigkeit Verpflichtungen ausgeräumt und bleiben die im Beschluss von 2013 und dem Änderungsbeschluss von 2017 erzielten Schlussfolgerungen unberührt. Daher kommt die Kommission auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (58) zu dem Schluss, dass die der NLB gewährten staatlichen Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

(79)

Darüber hinaus kommt die Kommission auf der Grundlage von Artikel4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 zu dem Schluss, dass der Ausgleichsmechanismus für die NLB in Bezug auf rechtliche Folgen des laufenden Rechtsstreits in Kroatien keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhaltet.

(80)

Die Kommission hält fest, dass Slowenien sich ausnahmsweise damit einverstanden erklärt hat, den Text dieses Beschlusses nur in englischer Sprache zu erhalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ersetzung der von Slowenien gemäß den Beschlüssen SA.33229 (2012/C) (ex 2011/N) und SA.33229 (2017/N-2) eingegangenen Verpflichtungen durch die von Slowenien gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss mitgeteilten Verpflichtungen ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Der Ausgleichsmechanismus zur Entschädigung der NLB für die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem laufenden Rechtsstreit in Kroatien beinhaltet keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Brüssel, den 10. August 2018

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.33229 („Einleitungsbeschluss von 2018“) (2018/C) (ex 2017/N-3) — Slowenien — Änderung der Umstrukturierungsverpflichtungen von Nova Ljubljanska Banka (ABl. C 121 vom 6.4.2018, S. 15).

(2)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.32261 (2011/N) — Slowenien — Rettungsbeihilfe zur Rekapitalisierung zugunsten der NLB (ABl. C 189 vom 29.6.2011, S. 2).

(3)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.34937 (2012/C) (ex 2012/N) und SA.33229 (2012/C) (ex 2011/N) — zweite Rekapitalisierung der NLB und Umstrukturierung der NLB (ABl. C 361 vom 22.11.2012, S. 18).

(4)  Beschluss 2014/535/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33229 (2012/C) (ex 2011/N) — Umstrukturierung der NLB — Slowenien, die Slowenien für die Nova Ljubljanska banka d.d. durchzuführen beabsichtigt (ABl. L 246 vom 21.8.2014, S. 28).

(5)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.33229 (2017/N-2) — Slowenien — Änderung des Umstrukturierungsbeschlusses der NLB (ABl. C 254 vom 11.7.2017, S. 2).

(6)  Siehe die folgende Pressemitteilung: http://www.vlada.si/en/media_room/government_press_releases/press_release/article/138_regular_government_session_government_rejects_minimum_offer_price_for_nlb_59951/

(7)  Diese werden in den Erwägungsgründen 5, 6 und 7 des Einleitungsbeschlusses von 2018 genauer erläutert.

(8)  Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47).

(9)  Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

(10)  Präsentation der NLB-Gruppe, Ergebnisse 1. Quartal 2018, Seite 4.

(11)  In den letzten Jahren hat sich die Eigentümerstruktur der NLB mehrfach verändert. Im Jahr 2002 erwarb die belgische Bank KBC 34 % der NLB. Im Jahr 2006 konnte die KBC ihre Beteiligung an der NLB jedoch nicht erhöhen, sodass sie entschied, ihre bestehende Beteiligung nicht länger als strategisch einzuordnen, sondern sie als finanzielle Beteiligung umzuqualifizieren. Die KBC stieg im Jahr 2013 vollständig aus der NLB aus. Ende 2013 wurde der slowenische Staat wieder zu 100 % Eigentümer der NLB und hat damit die (Teil-)Privatisierung der NLB von 2001/2002 de facto rückgängig gemacht.

(12)  Die Finanzkennzahlen, die in Tabelle 1 aufgeführt werden, basieren auf den konsolidierten Jahresabschlüssen der NLB, die hier verfügbar sind: https://www.nlb.si/nlb/nlb-portal/eng/investor-relations/financial-reports/prezentacija-nlb-final-2017.pdf und https://www.nlb.si/nlb/nlb-portal/eng/investor-relations/financial-reports/prezentacija-nlb-1q2018-final.pdf

(13)  Die risikogewichteten Aktiva stiegen 2017 aufgrund gestiegener Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, einer Korrektur der Behandlung der Devisenposition der NLB auf konsolidierter Ebene und aufgrund der Behandlung der Kapitalbeteiligungen an Nicht-Euro-Tochterbanken.

(14)  Quellen: siehe Link in Fußnote 12.

(15)  Gemessen an den Vermögenswerte der gedeckten Fonds ohne Eigenmittel.

(16)  Die slowenische Leasing-Tochtergesellschaft der NLB wurde unter den nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften geführt, die im Rahmen der Verpflichtungen, auf deren Grundlage der Beschluss von 2013 erlassen wurde, veräußert werden sollten.

(17)  Gestützt auf den Bericht des Überwachungstreuhänders vom 14. Juni 2018.

(18)  Die Differenz zwischen dem Übertragungspreis (617 Mio. EUR) und dem Marktwert (486 Mio. EUR) der wertgeminderten Vermögenswerte.

(19)  Unter Verweis auf den Beihilfebeschluss der Kommission für vier italienische Brückenbanken und Novobanco: siehe Beschlüsse der Kommission in der Sache SA.43976 (2015/N) — Portugal — Amendment of the 2014 Resolution of Banco Espirito Santo S.A. (Novo Banco S.A.) (ABl. C 390 vom 21.10.2016, S. 5) und in der Sache SA.39543 (2015/N), SA. 41134 (2015/N), SA. 41925 (2015/N) und SA. 43547 (2015/N) — Italien — Second amendment to the Resolution of Banca delle Marche S.p.A, Banca Popolare dell'Etruria e del Lazio Soc. Coop., Cassa di Risparmio de Ferrara S.p.A. und Cassa di Risparmio della Provincia di Chieti S.p.A. (ABl. C 61 vom 16.2.2018, S. 1).

(20)  Ališić and Others v. Bosnia and. Herzegovina, Croatia, Serbia, Slovenia and the Former Yugoslav Republic of Macedonia (http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-145575).

(21)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).

(22)  Der Rechtsstreit bezieht sich auf anhängige kroatische Gerichtsverfahren über Fremdwährungseinlagen kroatischer Einleger (Kunden der Ljubljanska Banka d.d., Ljubljana, Zweigstelle Zagreb), eine Angelegenheit, die auf die Zeit vor der Auflösung des ehemaligen Jugoslawiens zurückgeht. Seit 2017 wurden drei Gerichtsverfahren von kroatischen Gerichten zweiter Instanz gegen die NLB entschieden, wobei die Bank verpflichtet wurde, den Kapitalbetrag zusätzlich zu den Zinsen und Gerichtskosten zurückzuzahlen. Darüber hinaus wies das kroatische Verfassungsgericht im Mai 2018 die Rechtsmittel der NLB gegen ein Verfahren zurück, das die Bank im Jahr 2015 verloren hatte.

(23)  Siehe Erwägungsgrund 58 des Einleitungsbeschlusses von 2018.

(24)  Ebd.

(25)  Ebd.

(26)  Der Nachfolgefonds der Republik Slowenien (Sklad Republike Slovenije za nasledstvo) ist ein öffentlicher Finanzfonds, der zur Durchführung des Abkommens über Nachfolgefragen und in dieser Hinsicht zur Ausübung der Rechte und zur Regelung der Verbindlichkeiten der Republik Slowenien im Rahmen der Aufteilung des Vermögens, der Rechte und Verbindlichkeiten des ehemaligen Jugoslawiens sowie zur Erfüllung anderer Aufgaben im Zusammenhang mit den Nachfolgefragen des ehemaligen Jugoslawiens eingerichtet wurde.

(27)  Der Rechtsstreit bezieht sich auf anhängige kroatische Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Fremdwährungseinlagen, die nach der Auflösung Jugoslawiens an kroatische Einleger (Kunden der Ljubljanska Banka d.d., Zweigstelle in Zagreb) ausgezahlt wurden. In einigen der jüngsten Gerichtsentscheidungen wurden die NLB und die Ljubljanska Banka d.d., Ljubljana, gesamtschuldnerisch haftbar gemacht.

(28)  Gesetz 52/2018, veröffentlicht am 27. Juli 2018 im Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 52/2018 https://www.uradni-list.si/glasilo-uradni-list-rs/vsebina/2018-01-2645/zakon-za-zascito-vrednosti-kapitalske-nalozbe-republike-slovenije-v-novi-ljubljanski-banki-d-d--ljubljana-zvknnlb

(29)  Die […] stützt sich auf aufgelaufene Zinsen von ~[…] des ausstehenden Kapitals, die im Rahmen des laufenden Rechtsstreits gefordert wurden ([…]); die Zinsberechnung basiert auf der Zinsberechnung aus Gerichtsentscheidungen.

(30)  Die […] entspricht einer erforderlichen höheren Eigenkapitalrendite von […], die dann zur Diskontierung der erwarteten Dividendenzahlungen auf der Grundlage des Geschäftsplans der NLB zur Berechnung der Auswirkungen auf den Börsenkurs verwendet wird.

(31)  In Bezug auf die Stellungnahme Sloweniens (siehe Erwägungsgrund 41), dass sich die Verpflichtungen nur auf die Rekapitalisierung im Jahr 2013 bezöge, stellt die Kommission fest, dass die ersten beiden Rekapitalisierungen vorübergehend in Rettungsbeschlüssen genehmigt wurden und erst im Beschluss von 2013 angesichts des Umstrukturierungsplans und der vorgelegten Verpflichtungen als Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt wurden. Daher beziehen sich die vorgelegten Verpflichtungen auch auf die ersten beiden Rekapitalisierungen.

(32)  Im Gegensatz zu Rechtsansprüchen, die häufiger im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens auftreten, wie z. B. Ansprüche aus Produkthaftung oder Schadenersatzansprüche.

(33)  Siehe Fußnote 21

(34)  Die Kommission kam bereits in den Erwägungsgründen 28 und 29 des Änderungsbeschlusses von 2017 zu dem Schluss, dass die Transaktion im Vergleich zur Investorennachfrage beträchtlich sei. Die Kommission stellte konkret fest, dass der Börsengang von NLB im Vergleich zu den kürzlich beobachteten Transaktionsvolumina auf dem Markt in Mittel- und Osteuropa deutlich größer sein würde. Darüber hinaus ist Slowenien in Marktindizes nicht gut vertreten, was bedeutet, dass es eine begrenzte natürliche Nachfrage von Investoren gibt, die einen Index abbilden oder einen Index als Richtgröße verwenden. Im Änderungsbeschluss von 2017 kam die Kommission auf dieser Grundlage zu dem Schluss, dass ein stärker schrittweise vollzogener Verkauf der Anteile gerechtfertigt sei. Eine geringere Nachfrage durch den Ausschluss weiterer Investoren wird den potenziellen Ausgabepreis beim Börsengang in der Tat weiter senken.

(35)  Siehe auch die folgende Presseerklärung der 31. Aktionärsversammlung der NLB: https://www.nlb.si/investor-news-27-06-2018

(36)  Der Finanzberater geht davon aus, dass die Investoren eine um […] höhere Eigenkapitalrendite für die Investition fordern werden, was sich mit […] negativ auf den Kurs der NLB-Aktien auswirken würde.

(37)  Die Kommission erinnert daran (vgl. Erwägungsgrund 44), dass die Auswirkungen des kroatischen Rechtsstreits auf die Bewertung absolut gesehen beträchtlich sind.

(38)  Siehe Erwägungsgrund 27 a dieses Beschlusses.

(39)  Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise („Bankenmitteilung 2008“) (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8); Mitteilung über die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen („Rekapitalisierungsmitteilung“) (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2); Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Vermögenswerte im Finanzsektor der Gemeinschaft („Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte“) (ABl. C 72 vom 26.3.2009., S. 1); Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften („Umstrukturierungsmitteilung“) (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9); Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 („Verlängerungsmitteilung von 2010“) (ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 7) und Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 („Verlängerungsmitteilung von 2011“) (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7).

(40)  Die Kommission hat ausnahmsweise auch in einigen anderen Fällen eine Änderung der bestehenden Verpflichtungen akzeptiert, z. B. im Beschluss (EU) 2018/119 der Kommission vom 18. September 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47702 (2017/C) (ex 2017/N) — Vereinigtes Königreich — Alternative zur Verpflichtung der Royal Bank of Scotland zur Veräußerung von Rainbow (ABl. L 28 vom 31.1.2018, S. 49).

(41)  Siehe Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses von 2018.

(42)  Insbesondere die Verpflichtung zum Verkauf von […], […] und […].

(43)  Wie in Punkt 15 der Umstrukturierungsmitteilung ausdrücklich vorgesehen.

(44)  Siehe Erwägungsgrund 58 des Einleitungsbeschlusses von 2018.

(45)  Siehe Erwägungsgrund 36 des Einleitungsbeschlusses von 2018.

(46)  Siehe Tabelle 1.

(47)  Siehe Erwägungsgrund 59 bis 62 des Einleitungsbeschlusses von 2018.

(48)  Siehe Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses von 2018.

(49)  Siehe Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses von 2018.

(50)  Siehe Erwägungsgrund 65 des Einleitungsbeschlusses von 2018.

(51)  Siehe Erwägungsgründe 53 und 54 dieses Beschlusses.

(52)  Siehe Erwägungsgrund 15 dieses Beschlusses.

(53)  Siehe auch Punkt 35 der Umstrukturierungsmitteilung.

(54)  Siehe auch Erwägungsgründe 15 und 16 dieses Beschlusses: Die NLB Vita ist kleiner als die ausländischen Tochtergesellschaften, die die NLB gemäß der ursprünglichen Veräußerungsverpflichtung veräußern musste (auch wenn man bedenkt, dass die NLB Vita ein 50 %iges Joint Venture ist). NLB Vita leistet einen relativ geringen Beitrag zum Nettogesamtergebnis der NLB und die Rentabilität der NLB wird nicht negativ beeinflusst.

(55)  Siehe auch Erwägungsgrund 35 der Umstrukturierungsmitteilung.

(56)  Siehe Erwägungsgrund 66 des Einleitungsbeschlusses von 2018.

(57)  Siehe Erwägungsgrund 50 dieses Beschlusses.

(58)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).


ANHANG

NEUE VERPFLICHTUNG ERSETZT VERPFLICHTUNG 14 DES ÄNDERUNGSBESCHLUSSES VON 2017

(14)

[Verringerung der staatlichen Beteiligung] Slowenien wird seine Beteiligung an der NLB d.d. wie folgt auf 25 % plus eine Aktie („Sperrminorität“) senken:

 

um mindestens 50 % plus eine Aktie bis zum 31. Dezember 2018. Bei günstigen Marktbedingungen schließt Slowenien ein Szenario nicht aus, bei dem ein größerer Anteil als 50 % plus eine Aktie bis zu den gesamten 75 % minus eine Aktie verkauft wird.

 

Wenn Slowenien nicht bis zum 31. Dezember 2018 (einen) verbindliche(n Kaufvertrag/Kaufverträge über den Verkauf seiner Beteiligung an der NLB d.d. gemäß dieser Randnummer 14 Buchstabe a abschließt, erteilt Slowenien dem Veräußerungstreuhänder (der gemäß Randnummer 19 der Verpflichtungen aus dem Jahr 2013 bestellt wurde) ein ausschließliches Mandat zur Reduzierung der slowenischen Beteiligung an der NLB d.d. auf die Sperrminorität bis zum […]. Sollte dem Veräußerungstreuhänder der Auftrag erteilt werden, die slowenische Beteiligung an der NLB d.d. gemäß dieser Randnummer 14 Buchstabe a auf die Sperrminorität zu reduzieren, entfallen alle in den Randnummern 14.1 und 14.2 definierten Verpflichtungen mit Ausnahme der Verpflichtungen 14.1.4 und 14.2.6 ab dem 31. Dezember 2018. Das Gleiche gilt, wenn Slowenien seine Beteiligung an NLB d.d. bis zum 31.Dezember 2018 auf die Sperrminorität reduziert.

 

den verbleibenden Anteil, der die Sperrminorität überschreitet, bis zum 31. Dezember 2019.

 

Wenn Slowenien bis zum 31. Dezember 2019 keine/n bindenden Kaufvertrag/Kaufverträge über den Verkauf seiner Beteiligung an der NLB d.d. gemäß dieser Randnummer 14 Buchstabe b eingeht, erteilt Slowenien dem Veräußerungstreuhänder (der gemäß Randnummer 19 der Verpflichtungen aus dem Jahr 2013 bestellt wurde) ein ausschließliches Mandat zur Reduzierung der slowenischen Beteiligung an der NLB d.d. auf die Sperrminorität bis […].

 

Slowenien wird seine Beteiligung an der NLB d.d. gemäß dem Vorstehenden in einem transparenten, offenen und wettbewerbsorientierten Prozess auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die staatliche Vermögensverwaltungsstrategie auf (einen) Anleger reduzieren, der/die unabhängig von der Republik Slowenien und nicht mit ihr verbunden ist (sind).

 

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß 14 Buchstabe a oder 14 Buchstabe b handelt der Veräußerungstreuhänder in Übereinstimmung mit dem vorstehenden Absatz und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit.

 

Für den Fall, dass Slowenien seine Beteiligung an der NLB d.d. nicht bis Ende 2018 auf die Sperrminorität reduziert, wird die NLB d.d. ihre Versicherungstochter NLB Vita bis […] veräußern.

 

Sollte Slowenien bis spätestens 31. Dezember 2018 mindestens 50 % plus eine Aktie seiner Beteiligung an der NLB d.d. verkauft haben, gelten die Verpflichtungen 14.1 und werden bis 31. Dezember 2019 erfüllt. Die Verpflichtungen 14.2, mit Ausnahme der Verpflichtung 14.2.1 und 14.2.6, gelten und werden eingehalten, bis Slowenien seine Beteiligung an der NLB d.d. auf die Sperrminorität reduziert. Die Verpflichtung 14.2.1 gilt und wird eingehalten, bis der größte Teil (mindestens 50 % + 1 Aktie) der staatlichen Beteiligung veräußert ist und ab […] bis Slowenien seine Beteiligung an NLB d.d. auf die Sperrminorität reduziert.

(14.1)

Slowenien verpflichtet sich zu Folgendem:

(14.1.1)

alle Sitze und Stimmrechte im Aufsichtsrat und in seinen Ausschüssen an unabhängige Sachverständige zuzuweisen, d. h. Personen, die:

 

weder gegenwärtig noch in den 24 Monaten vor ihrer Ernennung bei der Slowenischen Sovereign Holding, einer staatlichen Behörde, einer öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Fonds, einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder einer öffentlich-rechtlichen Wirtschaftseinrichtung, deren Gründer die Republik Slowenien ist, beschäftigt waren,

 

weder gegenwärtig noch in den 24 Monaten vor ihrer Ernennung bei einer anderen öffentlichen Einrichtung beschäftigt sind, die indirekt Haushaltsmittel nutzt, oder bei einer anderen Einrichtung, auf deren Geschäftstätigkeit die Republik Slowenien, die Slovenian Sovereign Holding oder Kapitalska družba pokojninskega in invalidskega zavarovanja d.d. einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Aktiengesetzes hat (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 65/09 — offizieller konsolidierter Text und nachfolgende Änderungen),

 

gegenwärtig keine Führungs- oder Leitungsfunktion innerhalb einer slowenischen politischen Partei innehaben oder in den 24 Monaten vor ihrer Ernennung innehatten.

(14.1.2)

sicherzustellen, dass jede staatseigene Bank eine gesonderte Wirtschaftseinheit mit unabhängigen Entscheidungsbefugnissen gemäß Randnummer 9.10 der Verpflichtungen aus dem Jahr 2013 bleibt,

(14.1.3)

sicherzustellen, dass slowenische Staatsunternehmen gemäß Randnummer 11 der Verpflichtungen aus dem Jahr 2013 auf keinen Fall gegenüber nichtstaatlichen Unternehmen begünstigt werden (Nichtdiskriminierung),

(14.1.4)

sicherzustellen, dass die NLB gemäß Randnummer 12.4 der Verpflichtungen aus dem Jahr 2013 keine Beteiligungen an einem Unternehmen erwirbt.

(14.2)

Slowenien verpflichtet sich auch zu den folgenden Verpflichtungen von 2013 (in ihrer ursprünglichen Form mit nachstehenden inhaltlichen Änderungen):

(14.2.1)

[Risikomanagement und Kreditpolitik] Die NLB wird ihr Risikomanagementverfahren überarbeiten und NLB d.d. und ihre Tochtergesellschaften des Kerngeschäfts werden insbesondere:

(14.2.1.1)

für jeden neuen Kredit (wobei als neuer Kredit jedes neue Geschäft gilt, das nicht mit einem bestehenden Geschäft verbunden ist) einen Preis mittels eines geeigneten internen Preisbildungsinstruments (z. B. des derzeitig genutzten „Kreditni Kalkulator“ und dessen künftiger Version) oder (im Falle von Endkunden und KMU -Krediten) anhand geeigneter interner Preisbildungsleitlinien festsetzen. Die Preise für neue Kredite gelten als angemessen, wenn der neue Kredit dazu beiträgt, eine positive Eigenkapitalrendite (Return on Equity, „RoE“) vor Steuern von mindestens […] für entweder den einzelnen Kredit oder für jede Kundenbeziehung zu erzielen. Die Berechnung der RoE einer Kundenbeziehung kann Zinserträge, Gebühren sowie andere kombinierte Produkte desselben Kunden einschließen.

Für die Zwecke dieser Berechnung können der volumengewichtete Durchschnitt aller Kredite für einen einzigen Kunden (ab dem Datum dieses Beschlusses), sonstige Gebührengeschäfte oder Bankgeschäfte, die zur Rentabilität der Beziehung mit diesem Kunden beitragen, berücksichtigt werden, sodass ein neuer Kredit möglicherweise eine niedrigere Rendite erzielt, wenn er durch Erlöse aus anderen Gebührengeschäften oder Bankgeschäften kompensiert wird. Neue Kredite werden über eine Kreditdokumentation verfügen, die eine vorvertraglich berechnete RoE für entweder den individuellen Kredit oder sonstige aktive Forderungen bei Einzelkunden, einschließlich Gebührengeschäfte oder Bankgeschäfte, ausweist. Im Falle von Privatkunden- und KMU-Geschäften kann diese vorvertraglich berechnete RoE durch eine Bestätigung dafür, dass das Geschäft in Einklang mit internen Preisbildungsleitlinien steht, und einen zentralisierten Nachweis dafür, dass die Preisbildungsleitlinien eine RoE von […] gewährleistet, ersetzt werden.

Jede Abweichung von dem festgesetzten Preis, die einen niedrigeren Preis zur Folge hat, wird dokumentiert werden. Diese Dokumentation wird eine tragfähige kommerzielle Begründung für die Abweichung beinhalten und dem Überwachungstreuhänder vorgelegt. Die Höhe der Abweichungen wird die unter Randnummer 14.2.1.6 festgelegten Umfänge nicht überschreiten.

Kreditverträge, die nicht unter diese Regelung zur Preispolitik fallen: Geschäfte mit verbundenen Parteien (d. h. Mitglieder und Arbeitnehmer der Gruppe), Umstrukturierungssachen (von D, E und C-Kunden mit einem Zahlungsverzug von mehr als 90 Tagen) sowie alle Geldmarkttransaktionen.

(14.2.1.2)

das Bewertungsverfahren in der Weise anpassen, dass eine Jahresabschlussanalyse und eine Bonitätsprüfung, die mindestens Parameter zu Fremdkapitalaufnahme und Leistung wie Kapitalrendite, EBIT-Zinsdeckung, Verschuldung/EBITDA, Verschuldung/(Verschuldung+Eigenkapital) usw. erfasst, berücksichtigt werden, ehe neue Kredite an einen Firmenkunden vergeben werden. Jeder Kunde, an den die NLB d.d. Kredite in Höhe von über 1 Mio. EUR vergeben hat, sollte jährlich neu bewertet werden;

(14.2.1.3)

alle Umstrukturierungsentscheidungen, d. h. alle neuen Kreditverträge mit in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Firmenkunden mit einem Kreditvolumen von über 10 000 EUR, dokumentieren und in die Dokumentation einen Vergleich mit alternativen Lösungen wie der Verwertung von Sicherheiten und der Beendigung des Engagements aufnehmen, sodass erkennbar ist, dass die Lösung mit dem höchstmöglichen Kapitalwert für die Bank gewählt wird. Wenn nicht mindestens eine RoE von […] erzielt werden kann, werden Umstrukturierungsentscheidungen getroffen, die es der Bank ermöglichen, das Engagement mindestens alle 12 Monate zu beenden. Verfügt die NLB d.d. nicht über das ausschließliche Recht, Umstrukturierungsverträge anzunehmen, vorzuschlagen oder zu genehmigen oder Umstrukturierungsentscheidungen zu treffen, übt sie ihre Rechte nach den oben angeführten Grundsätzen aus. Dem Überwachungstreuhänder wird regelmäßig (mindestens alle sechs Monate) eine Liste aller aktuellen Umstrukturierungsentscheidungen vorgelegt. Die Dokumentation für eine Umstrukturierungsentscheidung wird dem Überwachungstreuhänder auf Anfrage vorgelegt.

(14.2.1.4)

sicherstellen, dass alle Kreditsachbearbeiter, die Kredite für KMU und Firmenkunden genehmigen, an einer internen Schulung teilgenommen haben, in der sie mit dem Bonitätsprüfungsverfahren und den festgelegten Preisfestsetzungsmethoden vertraut gemacht werden;

(14.2.1.5)

sicherstellen, dass ein vollständig auf internem Bewertungen basierendes System für das Kundenbewertungsverfahren verfügbar ist, das von der Bank von Slowenien genehmigt wurde;

(14.2.1.6)

Sollte der Überwachungstreuhänder feststellen, dass die NLB eine der Verpflichtungen dieser Randnummer nicht erfüllt, wird die NLB d.d. dem Überwachungstreuhänder einen Abhilfeplan vorlegen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen sie ergriffen hat und ergreifen will, um im darauffolgenden Quartal einen Verstoß zu verhindern. Der Plan wird dem Überwachungstreuhänder so rechtzeitig vorgelegt, dass er darüber in seinem folgenden Halbjahresbericht an die Kommission Bericht erstatten kann. Sollte der Abhilfeplan nicht die erwarteten Ergebnisse und Ziele erbringen, wird die NLB d.d. für eine Frist von zwölf Monaten — beginnend mit dem Quartal, das auf die Meldung eines solchen Verstoßes gegen die Verpflichtungen folgt — das neue Kreditvolumen je Berichtszeitraum auf 66 % des neuen Kreditvolumens des Berichtszeitraums begrenzen, in dem gegen die Verpflichtung verstoßen wurde. Dies gilt nicht für einen Einzelverstoß gegen eine Verpflichtung nach den Randnummern 14.2.1.1, 14.2.1.2 und 14.2.1.3, sofern eine weitere Untersuchung durch den Überwachungstreuhänder ergibt, dass ein solcher Verstoß als isolierter Fehler oder isoliertes Versäumnis anzusehen ist und dass nichts darauf hinweist, dass ein Vertragsvolumen je Kunde von insgesamt mehr als […] von diesem Verstoß betroffen ist.

(14.2.2)

Die Verpflichtung in Bezug auf die [Senkung von Kosten] aus Randnummer 2 der Verpflichtungen von 2013, mit der Änderung, dass die Betriebskosten auf Gruppenebene (ausgenommen einmalige außerordentliche Kosten mit nicht wiederkehrendem Charakter, d. h. Umstrukturierungsaufwendungen) jährlich maximal […] EUR betragen können,

(14.2.3)

Die Verpflichtung in Bezug auf den [Verkauf von nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften] aus Randnummer 4 der Verpflichtungen aus dem Jahr 2013, mit der Änderung, dass die NLB d.d. keine Geschäfte und Aktivitäten wieder aufnehmen wird, die sie veräußern musste,

(14.2.4)

Die Verpflichtung in Bezug auf das [Verbot von Werbung und aggressiven Geschäftsstrategien] aus Randnummer 12.1 der Verpflichtungen von 2013.

(14.2.5)

Die Verpflichtung in Bezug auf [Kapitalrückzahlungsmechanismus und Dividendenverbot] Verpflichtung aus Randnummer 12.2 der Verpflichtungen von 2013, mit der Änderung, dass auf der Grundlage des geprüften Jahresabschlusses NLB d.d. für jedes Geschäftsjahr mindestens den Nettoertrag in Form einer Dividendenausschüttung an seine Aktionäre ausschütten wird (und zur Vermeidung von Zweifeln jedes Mal den gesamten Bilanzgewinn der vorangegangenen Geschäftsjahre in Form einer Dividendenausschüttung an ihre Aktionäre ausschütten kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den einbehaltenen Gewinn aus den vorangegangenen Geschäftsjahren), vorbehaltlich der Beschränkungen aus den geltenden europäischen und slowenischen Vorschriften und unter der Voraussetzung, dass die geltende Mindestkapitalanforderung auf konsolidierter Ebene (erhöht um eine etwaige kombinierte Pufferanforderung und Eigenkapitalempfehlung) weiterhin um einen Kapitalpuffer von mindestens 100 Basispunkten überschritten wird,

(14.2.6)

Die Verpflichtung in Bezug auf den [Überwachungstreuhänder] aus Randnummer 18 der Verpflichtungen von 2013.

(14.2.7)

Die Verpflichtung in Bezug auf den [Veräußerungstreuhänder] aus Randnummer 19 der Verpflichtungen von 2013.

(14.3)

Slowenien verpflichtet sich auch zu den folgenden zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen, um der ursprünglichen Verkaufsverpflichtung gleichwertige Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen:

(14.3.1)

Die NLB d.d. wird die Struktur ihrer Verbindlichkeiten weiter stärken, indem sie bis […], außer bei schwerwiegenden Marktstörungen, ein Ergänzungskapitalinstrument an Investoren ausgibt, die völlig unabhängig von Slowenien sind.

Ausnahme, die der vorherigen Genehmigung der Kommission bedarf: Ungeachtet dieser Verpflichtung ist die NLB vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission nicht verpflichtet, im Falle schwerwiegender Marktstörungen ein Ergänzungskapitalinstrument herauszugeben.

(14.3.2)

Die NLB d.d. wird bis zum […] [10–20] Zweigstellen in Slowenien schließen.

Ungeachtet der Bestimmungen über die Gültigkeit bestimmter hier definierter Verpflichtungen gelten die Verpflichtungen gemäß 14.3 und werden erfüllt, im Einklang mit 14.3.1 bzw. 14.3.2, sowohl im Falle von Szenario 14 a als auch im Falle von Szenario 14 b.

(14.4)

Alle Verpflichtungen, die festgelegt sind in:

 

dem Beschluss der Kommission SA.33229 (2012/C) vom 18. Dezember 2013, außer der Verpflichtung aus Randnummer 18 und Randnummer 19, und

 

dem Beschluss der Kommission SA.33229 (2017/N-2) vom 11. Mai 2017 — Änderung des Umstrukturierungsbeschlusses der NLB,

 

sind am 31. Dezember 2017 außer Kraft getreten.


23.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1841 DER KOMMISSION

vom 16. November 2018

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7424)

(Nur der deutsche, englische, französische, griechische, italienische, kroatische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (2) und seit dem 1. Januar 2015 gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher nicht aus dem EGFL und dem ELER finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EGFL und des ELER anerkannt werden, sollten angegeben werden. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Bei den Beträgen, die durch diesen Beschluss von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden, sollten auch etwaige Kürzungen oder Aussetzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt werden, da solche Kürzungen oder Aussetzungen vorläufiger Art sind und die Beschlüsse nach den Artikeln 51 und 52 der genannten Verordnung unberührt lassen.

(7)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht. (3)

(8)

Dieser Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rechtssachen ziehen wird, die am 21. September 2018 noch anhängig waren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EGFL oder des ELER gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, Ungarn, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Slowakische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 16. November 2018

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

(3)  Ares(2018) 5554158.


ANHANG

Beschluss: 58

Haushaltsposten: 05040501

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HU

Cross-Compliance

2010

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-505/15

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

12 689,17

0,00

12 689,17

 

Cross-Compliance

2011

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-505/15

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

40 798,58

0,00

40 798,58

 

 

 

 

 

HU insgesamt:

EUR

53 487,75

0,00

53 487,75


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

53 487,75

0,00

53 487,75

Haushaltsposten: 05070107

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

CZ

Wein – Umstrukturierung

2010

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache C-4/17P

PUNKTUELL

 

EUR

690 350,42

0,00

690 350,42

 

Wein – Umstrukturierung

2011

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache C-4/17P

PUNKTUELL

 

EUR

865 307,63

0,00

865 307,63

 

Wein – Umstrukturierung

2012

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache C-4/17P

PUNKTUELL

 

EUR

567 540,99

0,00

567 540,99

 

 

 

 

 

CZ insgesamt:

EUR

2 123 199,04

0,00

2 123 199,04

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HU

Cross-Compliance

2010

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-505/15

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

331 308,92

0,00

331 308,92

 

Cross-Compliance

2011

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-505/15

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

169 536,16

0,00

169 536,16

 

 

 

 

 

HU insgesamt:

EUR

500 845,08

0,00

500 845,08


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

2 624 044,12

0,00

2 624 044,12

Haushaltsposten: 6701

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

AT

Bescheinigung

2016

CEB/2017/002/AT Forderungsmanagement bei Ausfuhrerstattungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 560 013,80

0,00

– 560 013,80

 

Ansprüche

2016

Mangel in Bezug auf den Status des aktiven Betriebsinhabers gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – Basisprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

– 11 131,04

0,00

– 11 131,04

 

Ansprüche

2017

Mangel in Bezug auf den Status des aktiven Betriebsinhabers gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – Basisprämienregelung

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

0,47 %

EUR

– 342 311,27

0,00

– 342 311,27

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Mangel in Bezug auf den Status des aktiven Betriebsinhabers gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – Ökologisierung

PUNKTUELL

 

EUR

– 9 144,07

0,00

– 9 144,07

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mangel in Bezug auf den Status des aktiven Betriebsinhabers gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – Ökologisierung & Junglandwirte

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

0,47 %

EUR

– 161 606,01

0,00

– 161 606,01

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Mangel in Bezug auf den Status des aktiven Betriebsinhabers gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – fakultative gekoppelte Stützung

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

0,47 %

EUR

– 6 670,62

0,00

– 6 670,62

 

Zahlungsansprüche

2016

Zuweisung zu hoher Zahlungsansprüche im Jahr 2015 – Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – Auswirkungen auf die Basisprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

– 153 513,73

0,00

– 153 513,73

 

Zahlungsansprüche

2017

Zuweisung zu hoher Zahlungsansprüche im Jahr 2015 – Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – Auswirkungen auf die Basisprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

– 108 909,33

0,00

– 108 909,33

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Zuweisung zu hoher Zahlungsansprüche im Jahr 2015 – Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – Auswirkungen auf die Ökologisierung

PUNKTUELL

 

EUR

– 69 228,19

0,00

– 69 228,19

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Zuweisung zu hoher Zahlungsansprüche im Jahr 2015 – Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – Auswirkungen auf die Ökologisierung

PUNKTUELL

 

EUR

– 49 113,49

0,00

– 49 113,49

 

 

 

 

 

AT insgesamt:

EUR

– 1 471 641,55

0,00

– 1 471 641,55

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BE

Bescheinigung

2016

Bekannter Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 146 110,05

0,00

– 1 146 110,05

 

Bescheinigung

2016

Wahrscheinlichster Fehler EGFL IVKS für HJ 2016

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 503 815,42

0,00

– 503 815,42

 

Bescheinigung

2016

Wahrscheinlichster Fehler EGFL Nicht-IVKS für HJ 2016

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 24 246,22

0,00

– 24 246,22

 

 

 

 

 

BE insgesamt:

EUR

– 1 674 171,69

0,00

– 1 674 171,69

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Bescheinigung

2016

EGFL – Prüffall Nr. 24

PUNKTUELL

 

EUR

– 130,09

0,00

– 130,09

 

Bescheinigung

2016

EGFL – Prüffall Nr. 31

PUNKTUELL

 

EUR

– 169,23

0,00

– 169,23

 

Bescheinigung

2016

EGFL – Prüffall Nr. 4

PUNKTUELL

 

EUR

– 413,58

0,00

– 413,58

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

– 712,90

0,00

– 712,90

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Bescheinigung

2016

Zufallsfehler EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

– 15 926,15

0,00

– 15 926,15

 

Bescheinigung

2016

Bekannter Fehler EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

– 51,52

0,00

– 51,52

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Verspätete klassische Kontrollen – Antragsjahr 2015

PUNKTUELL

 

EUR

– 28 661,51

0,00

– 28 661,51

 

Bescheinigung

2016

Bekannter Fehler EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

– 155 560,07

0,00

– 155 560,07

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Risikobasierte Stichprobe für Kontrollen mittels Fernerkundung – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 194 370,47

0,00

– 194 370,47

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Risikobasierte Stichprobe für Kontrollen mittels Fernerkundung – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 131 651,65

0,00

– 131 651,65

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

– 526 221,37

0,00

– 526 221,37

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Fakultative gekoppelte Stützung

2016

Antragsjahr 2015 – Maßnahmen 7, 30 und 24

PUNKTUELL

 

EUR

– 6 287 259,89

0,00

– 6 287 259,89

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Antragsjahr 2016 – fakultative gekoppelte Stützung M30

PUNKTUELL

 

EUR

– 31 114,24

0,00

– 31 114,24

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Antragsjahr 2016 – fakultative gekoppelte Stützung M7

PUNKTUELL

 

EUR

– 28 400 982,41

0,00

– 28 400 982,41

 

Cross-Compliance

2014

Direktzahlungen (GAB 1, 2, 5 nicht kontrolliert)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 15 559 062,85

– 403 995,73

– 15 155 067,12

 

Cross-Compliance

2013

Wein (GAB 1, 2, 5 nicht kontrolliert)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 146 334,72

0,00

– 146 334,72

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

– 50 424 754,11

– 403 995,73

– 50 020 758,38

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GB

Cross-Compliance

2015

Direktzahlungen – Antragsjahr 2014 – mangelhafte Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 3 864 246,24

– 77 151,09

– 3 787 095,15

 

Cross-Compliance

2016

Direktzahlungen – Antragsjahr 2015 – mangelhafte Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 3 820 007,23

– 1 269 622,79

– 2 550 384,44

 

Cross-Compliance

2017

Direktzahlungen Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 3 881 716,38

– 1 261 994,04

– 2 619 722,34

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

– 11 565 969,85

– 2 608 767,92

– 8 957 201,93

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GR

Zahlungsansprüche

2017

Anforderungen des aktiven Betriebsinhabers – verbundene Unternehmen – Antragsjahr 2016

PUNKTUELL

 

EUR

– 19 734,00

0,00

– 19 734,00

 

Zahlungsansprüche

2016

Antragsjahr 2015 – Betriebsinhaber, die aufgrund 2010 gepachteter Flächen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhielten – Basisprämienregelung

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 45 625,62

0,00

– 45 625,62

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Antragsjahr 2015 – Betriebsinhaber, die aufgrund 2010 gepachteter Flächen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhielten – Ökologisierung

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 21 809,05

0,00

– 21 809,05

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Antragsjahr 2015 – Betriebsinhaber, die aufgrund 2010 gepachteter Flächen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhielten – Junglandwirte

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 147,73

0,00

– 1 147,73

 

Zahlungsansprüche

2016

Antragsjahr 2015 – Betriebsinhaber, die keine ausreichenden förderfähigen Flächen für die Umstellung gemeldet haben – Basisprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

– 23 681,89

0,00

– 23 681,89

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Antragsjahr 2015 – Betriebsinhaber, die keine ausreichenden förderfähigen Flächen für die Umstellung gemeldet haben – Ökologisierung

PUNKTUELL

 

EUR

– 11 319,95

0,00

– 11 319,95

 

Zahlungsansprüche

2017

Antragsjahr 2016 – Betriebsinhaber, die aufgrund 2010 gepachteter Flächen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhielten – Basisprämienregelung

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 47 341,78

0,00

– 47 341,78

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Antragsjahr 2016 – Betriebsinhaber, die aufgrund 2010 gepachteter Flächen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhielten – Ökologisierung

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 23 339,50

0,00

– 23 339,50

 

Zahlungsansprüche

2017

Antragsjahr 2016 – Betriebsinhaber, die keine ausreichenden förderfähigen Flächen für die Umstellung gemeldet haben – Basisprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

– 19 336,09

0,00

– 19 336,09

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Antragsjahr 2016 – Betriebsinhaber, die keine ausreichenden förderfähigen Flächen für die Umstellung gemeldet haben – Ökologisierung

PUNKTUELL

 

EUR

– 9 532,69

0,00

– 9 532,69

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Mängel bei der Aktualisierung des LPIS

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 12 342 563,07

0,00

– 12 342 563,07

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei der Aktualisierung des LPIS

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 12 060 282,13

0,00

– 12 060 282,13

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mangel bei den Kontrollen der Ökologisierung

PUNKTUELL

 

EUR

– 385,10

– 134,79

– 250,31

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Mangel bei den Vor-Ort-Kontrollen von Parzellen – Basisprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

– 541 695,17

– 189 593,31

– 352 101,86

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mangel bei den Vor-Ort-Kontrollen von Parzellen – Basisprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

– 148 063,37

– 51 822,18

– 96 241,19

 

 

 

 

 

GR Insgesamt:

EUR

– 25 315 857,14

– 241 550,28

– 25 074 306,86

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HR

Rechnungsabschluss

2016

Von der BS im Rahmen des Rechnungsabschlusses festgestellte Fehler (EGFL)

PUNKTUELL

 

EUR

– 106,70

0,00

– 106,70

 

 

 

 

 

HR insgesamt:

EUR

– 106,70

0,00

– 106,70

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HU

Bescheinigung

2016

EGFL – finanzieller Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 354 521,31

0,00

– 354 521,31

 

Bescheinigung

2014

EGFL – bekannter Fehler (Haushaltsjahr 2014)

PUNKTUELL

 

EUR

– 411 055,08

0,00

– 411 055,08

 

Bescheinigung

2015

EGFL – bekannter Fehler (Haushaltsjahr 2015)

PUNKTUELL

 

EUR

– 229 160,00

0,00

– 229 160,00

 

 

 

 

 

HU insgesamt:

EUR

– 994 736,39

0,00

– 994 736,39

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Bescheinigung

2016

Von der BS festgestellte bekannte Fehler für den EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

– 58 736,48

0,00

– 58 736,48

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

– 58 736,48

0,00

– 58 736,48

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PL

Obst und Gemüse – außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen

2015

Mangel 1 bei den Kontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit des Antragsstellers (Schlüsselkontrolle): direkt an die Mitglieder einer EO gezahlte Beihilfen

PUNKTUELL

 

EUR

– 862 313,80

0,00

– 862 313,80

 

Obst und Gemüse – außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen

2016

Mangel 1 bei den Kontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit des Antragsstellers (Schlüsselkontrolle): direkt an die Mitglieder einer EO gezahlte Beihilfen

PUNKTUELL

 

EUR

– 626 391,41

0,00

– 626 391,41

 

Obst und Gemüse – außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen

2015

Mangel 2 bei den Kontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit des Antragsstellers (Schlüsselkontrolle): Änderung des Vorhabens nach der Anmeldung; nur Verordnung (EU) Nr. 932/2014

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 225 249,40

0,00

– 1 225 249,40

 

Obst und Gemüse – vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen

2015

Bekannter Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

– 20 800 842,75

– 20 800 842,75

0,00

 

 

 

 

 

PL insgesamt:

EUR

– 23 514 797,36

– 20 800 842,75

– 2 713 954,61

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PT

Cross-Compliance

2014

Direktzahlungen – Antragsjahr 2013 – mangelhafte Kontrollen der GAB 2, 7, 8, 9, 11, 12, 16-18 – fehlender GLÖZ „Fruchtwechsel“ – zu große Toleranz und Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 378 534,63

– 1 984,14

– 376 550,49

 

Cross-Compliance

2015

Direktzahlungen – Antragsjahr 2014 – mangelhafte Kontrollen der GAB 2, 9, 11, 12, 16-18 – fehlender GLÖZ „Fruchtwechsel“ – zu große Toleranz und Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 117 345,35

– 103 874,64

– 3 013 470,71

 

Cross-Compliance

2016

Direktzahlungen – Antragsjahr 2015 – mangelhafte Kontrollen der GAB 2, 9, 11, 12, 16-18 – zu große Toleranz und Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 042 569,54

– 78 338,31

– 2 964 231,23

 

Cross-Compliance

2017

Direktzahlungen – Antragsjahr 2016 – zu große Toleranz und Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems

PUNKTUELL

 

EUR

– 152 766,08

0,00

– 152 766,08

 

Cross-Compliance

2014

Wein – Antragsjahr 2015 – mangelhafte Kontrollen der GAB 2, 9, 11, 12, 16-18 – zu große Toleranz und Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 215 486,92

– 4 309,74

– 211 177,18

 

Cross-Compliance

2015

Wein – Antragsjahr 2015 – mangelhafte Kontrollen der GAB 2, 9, 11, 12, 16-18 – zu große Toleranz und Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 35 761,53

– 715,23

– 35 046,30

 

 

 

 

 

PT insgesamt:

EUR

– 6 942 464,05

– 189 222,06

– 6 753 241,99

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SE

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2015

Fehlen einer Schlüsselkontrolle und nicht förderfähige Ausgaben

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 219 136,75

– 36 866,25

– 182 270,50

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2015

Fehlen einer Schlüsselkontrolle und nicht förderfähige Ausgaben

PUNKTUELL

 

EUR

– 737 325,02

0,00

– 737 325,02

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2016

Fehlen einer Schlüsselkontrolle und nicht förderfähige Ausgaben

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 235 899,86

– 36 510,52

– 199 389,34

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2016

Fehlen einer Schlüsselkontrolle und nicht förderfähige Ausgaben

PUNKTUELL

 

EUR

– 730 210,41

0,00

– 730 210,41

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2017

Fehlen einer Schlüsselkontrolle und nicht förderfähige Ausgaben

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 138 560,74

– 4 203,58

– 134 357,16

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2017

Fehlen einer Schlüsselkontrolle und nicht förderfähige Ausgaben

PUNKTUELL

 

EUR

– 84 071,64

0,00

– 84 071,64

 

 

 

 

 

SE insgesamt:

EUR

– 2 145 204,42

– 77 580,35

– 2 067 624,07

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SK

Cross-Compliance

2015

Direktzahlungen – Antragsjahr 2014 – mangelhafter Umfang der Kontrollen des GLÖZ 5

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 14 259,15

– 42,85

– 14 216,30

 

Cross-Compliance

2015

Direktzahlungen – Antragsjahr 2014 – zu große Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 063 858,34

0,00

– 1 063 858,34

 

Cross-Compliance

2016

Direktzahlungen – Antragsjahr 2015 – mangelhafter Umfang der Kontrollen des GLÖZ 5

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 5 536,83

– 38,61

– 5 498,22

 

Cross-Compliance

2016

Direktzahlungen – Antragsjahr 2015 – zu große Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 176 670,25

0,00

– 1 176 670,25

 

Cross-Compliance

2017

Direktzahlungen – Antragsjahr 2016 – mangelhafter Umfang der Kontrollen des GLÖZ 5

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 9 990,33

– 87,11

– 9 903,22

 

Cross-Compliance

2017

Direktzahlungen – Antragsjahr 2016 – zu große Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 407 765,37

0,00

– 1 407 765,37

 

 

 

 

 

SK insgesamt:

EUR

– 3 678 080,27

– 168,57

– 3 677 911,70


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 128 313 454,28

– 24 322 127,66

– 103 991 326,62

Haushaltsposten: 6711

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

AT

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Mangel in Bezug auf den Status des aktiven Betriebsinhabers gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 7 474,30

0,00

– 7 474,30

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Mangel in Bezug auf den Status des aktiven Betriebsinhabers gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – ELER

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

0,47 %

EUR

– 201 955,26

0,00

– 201 955,26

 

 

 

 

 

AT insgesamt:

EUR

– 209 429,56

0,00

– 209 429,56

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BE

Bescheinigung

2016

Bekannter Fehler ELER für HJ 2016

PUNKTUELL

 

EUR

– 630 956,00

0,00

– 630 956,00

 

Bescheinigung

2016

Wahrscheinlichster Fehler ELER IVKS für HJ 2016

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 24 973,87

0,00

– 24 973,87

 

Bescheinigung

2016

Wahrscheinlichster Fehler ELER Nicht-IVKS für HJ 2016

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 430,80

0,00

– 430,80

 

 

 

 

 

BE insgesamt:

EUR

– 656 360,67

0,00

– 656 360,67

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 4 LEADER (2007–2013)

2013

1a - Einzelfehler bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vorgang 2) – berechnete Berichtigung (10 %)

PUNKTUELL

 

EUR

– 981,31

0,00

– 981,31

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 4 LEADER (2007–2013)

2014

1a - Einzelfehler bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vorgang 2) – berechnete Berichtigung (10 %)

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 552,36

0,00

– 1 552,36

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2015

1b - Einzelfehler bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vorgang 2) – berechnete Berichtigung (10 %)

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 672,70

0,00

– 1 672,70

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 4 LEADER (2007–2013)

2010

2a - Einzelfehler bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vorgang 7) – berechnete Berichtigung (10 %)

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 568,80

0,00

– 2 568,80

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 4 LEADER (2007–2013)

2011

2a - Einzelfehler bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vorgang 7) – berechnete Berichtigung (10 %)

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 115,88

0,00

– 2 115,88

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 4 LEADER (2007–2013)

2012

2a - Einzelfehler bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vorgang 7) – berechnete Berichtigung (10 %)

PUNKTUELL

 

EUR

– 902,46

0,00

– 902,46

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 4 LEADER (2007–2013)

2013

2a - Einzelfehler bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vorgang 7) – berechnete Berichtigung (10 %)

PUNKTUELL

 

EUR

– 902,46

0,00

– 902,46

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 4 LEADER (2007–2013)

2014

2a - Einzelfehler bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vorgang 7) – berechnete Berichtigung (10 %)

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 216,80

0,00

– 1 216,80

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2015

2a - Einzelfehler bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vorgang 7) – berechnete Berichtigung (10 %)

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 401,01

0,00

– 1 401,01

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 4 LEADER (2007–2013)

2014

3a - Mängel bei den Verwaltungskontrollen der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 69 095,14

0,00

– 69 095,14

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2015

3b - Mängel bei den Verwaltungskontrollen der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 559 669,26

– 1 557,83

– 558 111,43

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2016

3b - Mängel bei den Verwaltungskontrollen der Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 365 056,56

– 6 266,59

– 358 789,97

 

Bescheinigung

2016

ELER IVKS – Prüffall Nr. 11

PUNKTUELL

 

EUR

– 607,28

0,00

– 607,28

 

Bescheinigung

2016

ELER IVKS – Prüffall Nr. 129

PUNKTUELL

 

EUR

– 16 831,09

0,00

– 16 831,09

 

Bescheinigung

2016

ELER IVKS – Prüffall Nr. 6

PUNKTUELL

 

EUR

– 477,71

0,00

– 477,71

 

Bescheinigung

2016

ELER IVKS – Prüffall Nr. 71

PUNKTUELL

 

EUR

– 119,73

0,00

– 119,73

 

Bescheinigung

2016

ELER Nicht-IVKS – Prüffall Nr. 2

PUNKTUELL

 

EUR

– 35 831,00

0,00

– 35 831,00

 

Bescheinigung

2016

ELER Nicht-IVKS – Prüffall Nr. 27

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 396,50

0,00

– 4 396,50

 

Bescheinigung

2016

ELER Nicht-IVKS – Prüffall Nr. 34

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 432,51

0,00

– 1 432,51

 

Bescheinigung

2016

ELER Nicht-IVKS – Prüffall Nr. 43

PUNKTUELL

 

EUR

– 23 887,00

0,00

– 23 887,00

 

Bescheinigung

2016

ELER Nicht-IVKS – Prüffall Nr. 51

PUNKTUELL

 

EUR

– 848,29

0,00

– 848,29

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

– 1 091 565,85

– 7 824,42

– 1 083 741,43

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Mängel bei der Kontrolle der Plausibilität der Kosten für M123 (HJ 2016 übergangsweise)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 2 229,43

0,00

– 2 229,43

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

Mängel bei der Bewertung der Plausibilität der Kosten für M123 (HJ 2015)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 126 999,41

0,00

– 126 999,41

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

Mängel bei der Bewertung der Plausibilität der Kosten für M123 (HJ 2016)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 17 905,78

0,00

– 17 905,78

 

Bescheinigung

2016

Bekannte Fehler ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 46 723,27

0,00

– 46 723,27

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Unzureichende Qualität von Ex-post-Kontrollen (M121)

PUNKTUELL

 

EUR

– 33 740,92

0,00

– 33 740,92

 

Bescheinigung

2016

Bekannte Fehler ELER – 56 200,38 EUR

PUNKTUELL

 

EUR

– 56 200,38

0,00

– 56 200,38

 

Bescheinigung

2016

Wahrscheinlichster Fehler ELER – 17 124,08 EUR

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 17 124,08

0,00

– 17 124,08

 

Bescheinigung

2016

Zufallsfehler ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 390,50

0,00

– 2 390,50

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

Überprüfung des Zahlungsantrags

PUNKTUELL

 

EUR

– 91 814,57

0,00

– 91 814,57

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

– 395 128,34

0,00

– 395 128,34

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Bescheinigung

2016

CEB/2017/046/FR – hochgerechneter Fehler im ELER

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 1 768,57

0,00

– 1 768,57

 

Bescheinigung

2016

CEB/2017/046/FR – bekannte Fehler im ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 27 977,00

0,00

– 27 977,00

 

Cross-Compliance

2013

Ländliche Entwicklung (GAB 1, 2, 5 nicht kontrolliert)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 532 897,40

– 489 608,41

– 43 288,99

 

Cross-Compliance

2014

Ländliche Entwicklung (GAB 1, 2, 5 nicht kontrolliert)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 668 690,92

0,00

– 668 690,92

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

– 1 231 333,89

– 489 608,41

– 741 725,48

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GB

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

Fehlender Prüfpfad für Vor-Ort-Besuche – HJ 2015 – Maßnahme 216

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 10 380,46

0,00

– 10 380,46

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahme

2015

Fehlender Prüfpfad für Vor-Ort-Besuche – HJ 2015 – Maßnahme 221

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 13 254,64

0,00

– 13 254,64

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahme

2015

Fehlender Prüfpfad für Vor-Ort-Besuche – HJ 2015 – Maßnahme 227

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 148 643,71

0,00

– 148 643,71

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Fehlender Prüfpfad für Vor-Ort-Besuche – HJ 2016 – Maßnahme 216, ausgezahlt unter M04 des neuen Programmplanungszeitraums

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 7 565,26

0,00

– 7 565,26

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2017

Fehlender Prüfpfad für Vor-Ort-Besuche – HJ 2017 – Maßnahme 216, ausgezahlt unter M04 des neuen Programmplanungszeitraums

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 726,75

0,00

– 726,75

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

M10: Fehlen eines systematischen Abgleichs mit Tierdatenbanken zur Bewertung der Anforderungen an die Besatzdichte und fehlende Bestandsabschätzung vor Ort – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 476 492,21

0,00

– 476 492,21

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

M14: Fehlen eines systematischen Abgleichs mit Tierdatenbanken zur Bewertung der Anforderungen an die Besatzdichte, fehlende Bestandsabschätzung vor Ort und nicht vorschriftsgemäßes Sanktionssystem – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 20 700,00

0,00

– 20 700,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahme

2016

M221/M08: Fehlende Verwaltungskontrolle bei den Zahlungen für Einkommensverluste – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 23 435,00

0,00

– 23 435,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahme

2017

M221/M08: Fehlende Verwaltungskontrolle bei den Zahlungen für Einkommensverluste – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 23 435,00

0,00

– 23 435,00

 

Cross-Compliance

2014

Ländliche Entwicklung – Antragsjahr 2014 – mangelhafte Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 501 789,15

0,00

– 501 789,15

 

Cross-Compliance

2015

Ländliche Entwicklung – Antragsjahr 2014 – mangelhafte Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 397 720,77

0,00

– 397 720,77

 

Cross-Compliance

2015

Ländliche Entwicklung – Antragsjahr 2015 – mangelhafte Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 253 812,96

– 257,81

– 253 555,15

 

Cross-Compliance

2016

Ländliche Entwicklung – Antragsjahr 2015 – mangelhafte Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 410 094,33

0,00

– 410 094,33

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

Eigenerklärung für Zahlungen einschließlich MwSt – HJ 2015 – Maßnahme 216

PUNKTUELL

 

EUR

– 88 233,89

0,00

– 88 233,89

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

– 2 376 284,13

– 257,81

– 2 376 026,32

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GR

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 2 (2007–2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Mangel beim LPIS

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 397 552,06

0,00

– 2 397 552,06

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 2 (2007–2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mangel beim LPIS

PUNKTUELL

 

EUR

– 805 546,96

0,00

– 805 546,96

 

 

 

 

 

GR Insgesamt:

EUR

– 3 203 099,02

0,00

– 3 203 099,02

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HR

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Geeignete Kontrollen, um sicherzustellen, dass der Antrag alle Förderkriterien gemäß den EU-Rechtsvorschriften und dem EPLR des Mitgliedstaats oder der Region erfüllt (M10 – M11 – Antragsjahre 2015 und 2016 – HJ 2016)

PUNKTUELL

 

EUR

– 101 099,73

– 45 886,85

– 55 212,88

 

Rechnungsabschluss

2016

Von der BS im Rahmen des Rechnungsabschlusses festgestellter bekannter Fehler (ELER IVKS)

PUNKTUELL

 

EUR

– 53 125,78

0,00

– 53 125,78

 

 

 

 

 

HR insgesamt:

EUR

– 154 225,51

– 45 886,85

– 108 338,66

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HU

Bescheinigung

2016

ELER – finanzieller Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 50,02

0,00

– 50,02

 

Bescheinigung

2016

ELER – bekannter Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 419 402,55

0,00

– 419 402,55

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

0,10 %

EUR

– 2 117,92

– 2 117,92

0,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2015

Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

0,10 %

EUR

– 15 280,22

– 15 280,22

0,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

0,10 %

EUR

– 12 762,94

– 12 762,94

0,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

0,10 %

EUR

– 846,96

– 838,29

– 8,67

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2016

Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

0,10 %

EUR

– 68 740,57

– 11 603,59

– 57 136,98

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

0,10 %

EUR

– 15 242,66

– 3 610,66

– 11 632,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2017

Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

0,10 %

EUR

– 179,34

0,00

– 179,34

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2017

Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

0,10 %

EUR

– 249,97

0,00

– 249,97

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2017

Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

0,10 %

EUR

– 22,75

0,00

– 22,75

 

 

 

 

 

HU insgesamt:

EUR

– 534 895,90

– 46 213,62

– 488 682,28

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IE

Bescheinigung

2016

VON DER BS FESTGESTELLTE FINANZIELLE FEHLER

PUNKTUELL

 

EUR

– 289 762,08

0,00

– 289 762,08

 

 

 

 

 

IE insgesamt:

EUR

– 289 762,08

0,00

– 289 762,08

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Fehlende Nachweise für die Berechnung der Besatzdichte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen – Haushaltsjahr 2016 – Maßnahme 10 – Vorhaben 10.1.1.

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 16 181,19

0,00

– 16 181,19

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Fehlende Nachweise für die Berechnung der Besatzdichte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen – Haushaltsjahr 2016 – Maßnahme 10 – Vorhaben 10.1.1.

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 15 722,34

0,00

– 15 722,34

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Fehlende Nachweise für die Berechnung der Besatzdichte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen – Haushaltsjahr 2016 – Maßnahme 10 – Vorhaben 10.1.2.

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 11 965,46

0,00

– 11 965,46

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Fehlende Nachweise für die Berechnung der Besatzdichte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen – Haushaltsjahr 2016 – Maßnahme 10 – Vorhaben 10.1.2.

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 11 626,16

0,00

– 11 626,16

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Fehlende Nachweise für die Berechnung der Besatzdichte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen – Haushaltsjahr 2016 – Maßnahme 10 – Vorhaben 10.1.3.

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 2 414,45

0,00

– 2 414,45

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Fehlende Nachweise für die Berechnung der Besatzdichte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen – Haushaltsjahr 2016 – Maßnahme 10 – Vorhaben 10.1.3.

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 2 345,98

0,00

– 2 345,98

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Fehlende Nachweise für die Berechnung der Besatzdichte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen – Haushaltsjahr 2016 – Maßnahme 11 – Vorhaben 11.1.1.

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

0,00

0,00

0,00

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Fehlende Nachweise für die Berechnung der Besatzdichte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen – Haushaltsjahr 2016 – Maßnahme 11 – Vorhaben 11.1.1.

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 806,75

0,00

– 806,75

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Fehlende Nachweise für die Berechnung der Besatzdichte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen – Haushaltsjahr 2016 – Maßnahme 11 – Vorhaben 11.2.1.

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

0,00

0,00

0,00

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Fehlende Nachweise für die Berechnung der Besatzdichte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen – Haushaltsjahr 2016 – Maßnahme 11 – Vorhaben 11.2.1.

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 666,15

0,00

– 1 666,15

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Fehlende Nachweise für die Berechnung der Besatzdichte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen – Haushaltsjahr 2016 – Maßnahme 13 – Vorhaben 13.1.1.

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 56 267,29

0,00

– 56 267,29

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Fehlende Nachweise für die Berechnung der Besatzdichte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen – Haushaltsjahr 2016 – Maßnahme 13 – Vorhaben 13.1.1.

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 26 678,19

0,00

– 26 678,19

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

– 145 673,96

0,00

– 145 673,96

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PL

Bescheinigung

2015

Finanzielle Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 10 244,55

0,00

– 10 244,55

 

 

 

 

 

PL insgesamt:

EUR

– 10 244,55

0,00

– 10 244,55

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PT

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 4 LEADER (2007–2013)

2014

1-Maßnahme 413 (Teilmaßnahmen 311, 312, 313): nicht förderfähige Kosten für die Schaffung/den Erhalt von Arbeitsplätzen

PUNKTUELL

 

EUR

– 467 842,77

0,00

– 467 842,77

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2015

1-Maßnahme 413 (Teilmaßnahmen 311, 312, 313): nicht förderfähige Kosten für die Schaffung/den Erhalt von Arbeitsplätzen

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 212 190,33

0,00

– 1 212 190,33

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2016

1-Maßnahme 413 (Teilmaßnahmen 311, 312, 313): nicht förderfähige Kosten für die Schaffung/den Erhalt von Arbeitsplätzen

PUNKTUELL

 

EUR

– 94 360,25

0,00

– 94 360,25

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 4 LEADER (2007–2013)

2014

2-Maßnahme 413 (Teilmaßnahmen 311, 312, 313, 323): Mängel bei der Kontrolle der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

100,00 %

EUR

– 301 512,95

0,00

– 301 512,95

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2015

2-Maßnahme 413 (Teilmaßnahmen 311, 312, 313, 323): Mängel bei der Kontrolle der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

100,00 %

EUR

– 248 459,07

0,00

– 248 459,07

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2016

2-Maßnahme 413 (Teilmaßnahmen 311, 312, 313, 323): Mängel bei der Kontrolle der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

100,00 %

EUR

– 57 404,70

0,00

– 57 404,70

 

Bescheinigung

2015

Rechnungsabschlussbeschluss für das Haushaltsjahr 2015 und Beschluss über den Abschluss der ELER-Rechnungen für das letzte Durchführungsjahr (16.10.2014–31.12.2015) für den Programmplanungszeitraum 2007–2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 15 000,61

0,00

– 15 000,61

 

Cross-Compliance

2014

Berichtigung ländliche Entwicklung – Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

10 380,28

0,00

10 380,28

 

Cross-Compliance

2014

Berichtigung ländliche Entwicklung – Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

22 589,96

0,00

22 589,96

 

Cross-Compliance

2015

Berichtigung ländliche Entwicklung – Antragsjahr 2014

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

98 204,04

0,00

98 204,04

 

Cross-Compliance

2015

Berichtigung ländliche Entwicklung – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

33 486,89

0,00

33 486,89

 

Cross-Compliance

2016

Berichtigung ländliche Entwicklung – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

90 178,07

0,00

90 178,07

 

Bescheinigung

2016

ELER – Rechnungsabschlussbeschluss für das letzte Durchführungsjahr (Q5 – 16.10.2014–31.12.2015) für den Programmplanungszeitraum 2007–2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 041 420,01

– 9 024,71

– 3 032 395,30

 

Bescheinigung

2015

Im letzten Durchführungsjahr für die Maßnahme 511 zur Entwicklung des ländlichen Raums geltend gemachte Ausgaben, die nicht in dem Haushaltsjahr gemeldet wurden, in dem die tatsächliche Zahlung erfolgte

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 939 516,00

0,00

– 939 516,00

 

Bescheinigung

2016

Hochgerechneter Fehler für das 5. Quartal (Q5 – 16.10.2015–31.12.2015) des letzten Durchführungsjahrs für die Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER (63 248,59  EUR)

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 63 248,59

– 21 747,68

– 41 500,91

 

Cross-Compliance

2014

Ländliche Entwicklung – Antragsjahr 2013 – mangelhafte Kontrollen der GAB 2, 7, 8, 9, 11, 12, 16-18 – fehlender GLÖZ „Fruchtwechsel“ – zu große Toleranz und Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 129 966,15

0,00

– 129 966,15

 

Cross-Compliance

2014

Ländliche Entwicklung – Antragsjahr 2014 – mangelhafte Kontrollen der GAB 2, 9, 11, 12, 16-18 – fehlender GLÖZ „Fruchtwechsel“ – zu große Toleranz und Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 204 951,05

0,00

– 204 951,05

 

Cross-Compliance

2015

Ländliche Entwicklung – Antragsjahr 2014 – mangelhafte Kontrollen der GAB 2, 9, 11, 12, 16-18 – fehlender GLÖZ „Fruchtwechsel“ – zu große Toleranz und Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 220 275,94

– 881,07

– 219 394,87

 

Cross-Compliance

2015

Ländliche Entwicklung – Antragsjahr 2015 – mangelhafte Kontrollen der GAB 2, 9, 11, 12, 16-18 – zu große Toleranz und Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 24 809,88

– 164,16

– 24 645,72

 

Cross-Compliance

2016

Ländliche Entwicklung – Antragsjahr 2015 – mangelhafte Kontrollen der GAB 2, 9, 11, 12, 16-18 – zu große Toleranz und Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 626 056,75

0,00

– 1 626 056,75

 

Bescheinigung

2015

Wahrscheinlichster Fehler in der ELER-Grundgesamtheit in Q1–Q4

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 2 849 591,00

– 257 376,75

– 2 592 214,25

 

 

 

 

 

PT insgesamt:

EUR

– 11 241 766,81

– 289 194,37

– 10 952 572,44

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

RO

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2014

Mehrere Verstöße gegen den Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

2,44 %

EUR

– 3 923 959,54

0,00

– 3 923 959,54

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

Mehrere Verstöße gegen den Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

2,44 %

EUR

– 3 280 175,58

0,00

– 3 280 175,58

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2015

Mehrere Verstöße gegen den Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

2,44 %

EUR

– 2 755 091,05

0,00

– 2 755 091,05

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Mehrere Verstöße gegen den Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

2,44 %

EUR

– 260 292,18

0,00

– 260 292,18

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Mehrere Verstöße gegen den Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

2,44 %

EUR

– 683 995,90

0,00

– 683 995,90

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2016

Mehrere Verstöße gegen den Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

2,44 %

EUR

– 452 827,98

0,00

– 452 827,98

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

Mehrere Verstöße gegen den Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

2,44 %

EUR

– 115 226,97

0,00

– 115 226,97

 

 

 

 

 

RO insgesamt:

EUR

– 11 471 569,20

0,00

– 11 471 569,20

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SE

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2012

Keine Überprüfungen zum Ausschluss von Doppelfinanzierung

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 65 461,21

– 21 733,12

– 43 728,09

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2013

Keine Überprüfungen zum Ausschluss von Doppelfinanzierung

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 620 898,88

– 15 648,02

– 605 250,86

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2014

Keine Überprüfungen zum Ausschluss von Doppelfinanzierung

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 291 505,90

– 86 612,45

– 204 893,45

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2013

Keine Überprüfung der geltend gemachten Kosten

PUNKTUELL

 

EUR

– 6 970,99

0,00

– 6 970,99

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2012

Keine Überprüfung der KMU-Kriterien und Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 55 086,77

– 18 288,81

– 36 797,96

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2013

Keine Überprüfung der KMU-Kriterien und Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 363 222,29

0,00

– 363 222,29

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2014

Keine Überprüfung der KMU-Kriterien und Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 245 246,39

– 72 867,78

– 172 378,61

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

Keine Überprüfung der KMU-Kriterien und Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 64 295,86

0,00

– 64 295,86

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2008

Keine Überprüfung der KMU-Kriterien, keine Überprüfung zum Ausschluss von Doppelfinanzierung und Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 751,03

0,00

– 751,03

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2009

Keine Überprüfung der KMU-Kriterien, keine Überprüfung zum Ausschluss von Doppelfinanzierung und Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 320,70

0,00

– 320,70

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2011

Keine Überprüfung der KMU-Kriterien, keine Überprüfung zum Ausschluss von Doppelfinanzierung und Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 2 236,29

– 67,59

– 2 168,70

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2012

Keine Überprüfung der KMU-Kriterien, keine Überprüfung zum Ausschluss von Doppelfinanzierung und Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 113 768,81

– 37 771,25

– 75 997,56

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2013

Keine Überprüfung der KMU-Kriterien, keine Überprüfung zum Ausschluss von Doppelfinanzierung und Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 472 874,38

0,00

– 472 874,38

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2014

Keine Überprüfung der KMU-Kriterien, keine Überprüfung zum Ausschluss von Doppelfinanzierung und Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 347 992,77

– 103 395,86

– 244 596,91

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Keine Überprüfung der KMU-Kriterien, keine Überprüfung zum Ausschluss von Doppelfinanzierung und Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 283 956,93

0,00

– 283 956,93

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 1 (2007-2013)

2007

Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 2 143,59

0,00

– 2 143,59

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2012

Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 131 152,67

– 87 085,37

– 44 067,30

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2013

Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 241 577,53

– 2 978,52

– 1 238 599,01

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2014

Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 750 589,53

– 442 938,45

– 307 651,08

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2014

Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 845 717,03

– 499 075,16

– 346 641,87

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 264 235,27

0,00

– 264 235,27

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2015

Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 632 649,18

28 498,30

– 1 661 147,48

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2008

Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 681,88

0,00

– 681,88

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2010

Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 490,86

0,00

– 490,86

 

 

 

 

 

SE Insgesamt:

EUR

– 7 803 826,74

– 1 359 964,08

– 6 443 862,66


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle

EUR

– 40 815 166,21

– 2 238 949,56

– 38 576 216,65


23.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/65


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1842 DER KOMMISSION

vom 22. November 2018

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7911)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden die „betroffenen Mitgliedstaaten“) Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) abgegrenzt worden waren.

(2)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde.

(3)

Seit seinem Erlass ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mehrmals geändert worden, um den Entwicklungen der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. So wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 insbesondere mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission (5) dahin gehend geändert, dass Bestimmungen für den Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festgelegt wurden. Mit dieser Änderung wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass das Risiko der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza durch Eintagsküken im Vergleich zu anderen Geflügelwaren sehr gering ist.

(4)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wurde später auch mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission (6) geändert, um die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu verschärfen, die anzuwenden sind, wenn ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza besteht. Dementsprechend ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 nun festgeschrieben, dass nach einem Ausbruch oder Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza auf Unionsebene weitere Restriktionsgebiete gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG in den betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt werden; die Dauer der dort anzuwenden Maßnahmen ist ebenfalls geregelt. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sind nun ebenfalls Bestimmungen für den Versand von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den weiteren Restriktionsgebieten in andere Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen festgelegt.

(5)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zudem mehrmals geändert, in erster Linie, um neuen Festlegungen der von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen Rechnung zu tragen.

(6)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1652 der Kommission (7) geändert, nachdem Bulgarien weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in Geflügelhaltungsbetrieben in den Bezirken Plowdiw und Chaskowo gemeldet hatte. Bulgarien meldete der Kommission außerdem, dass es nach diesen Ausbrüchen ordnungsgemäß die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die betroffenen Geflügelhaltungsbetriebe herum, ergriffen hat.

(7)

Seit dem Zeitpunkt der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1652 hat Bulgarien der Kommission neue Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Bezirken Chaskowo und Stara Sagora gemeldet.

(8)

Bulgarien hat der Kommission außerdem gemeldet, dass es nach diesen neuen Ausbrüchen die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die betroffenen Geflügelhaltungsbetriebe in diesem Mitgliedstaat herum, ergriffen hat.

(9)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Bulgarien geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde Bulgariens festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Geflügelhaltungsbetrieben entfernt sind, in denen die neuen Ausbrüche bestätigt wurden.

(10)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es in Anbetracht der neuen Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in Bulgarien notwendig, die von Bulgarien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(11)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher aktualisiert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bulgarien in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten die neu abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Bulgarien, die derzeit Beschränkungen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG unterliegen, im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführt werden.

(12)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 sollte nach den neuen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in Bulgarien geändert werden, um die Regionalisierung auf Unionsebene zu aktualisieren und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG in diesem Mitgliedstaat abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufzunehmen.

(13)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. November 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).

(4)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 11.10.2017, S. 26).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1652 der Kommission vom 6. November 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 275 I vom 6.11.2018, S. 1.).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A erhält der Eintrag für Bulgarien folgende Fassung:

Mitgliedstaat: Bulgarien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Plovdiv region:

Municipality of Sadovo:

Ahmatovo

Bogdanitsa

Seltsi

28.11.2018

Municipality of Rodopi:

Krumovo

Yagodovo

12.11.2018

Haskovo region:

Municipality of Haskovo:

Elena

2.12.2018

Municipality of Dimitrovgrad:

Chernogorovo

Voden

Brod

30.11.2018

Municipality of Dimitrovgrad:

Varbitsa

Bodrovo

28.11.2018

Municipality of Haskovo:

Konush

Manastir

Voyvodovo

28.11.2018

Municipality of Haskovo:

Malevo

Garvanovo

21.11.2018

Stara Zagora region:

Municipality of Bratya Daskalovi:

Pravoslav

Veren

29.11.2018“

2.

In Teil B erhält der Eintrag für Bulgarien folgende Fassung:

Mitgliedstaat: Bulgarien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Plovdiv region:

Municipality of Brezovo:

Tyurkmen

Choba

Zelenikovo

8.12.2018

Municipality of Sadovo:

Ahmatovo

Bogdanitsa

Seltsi

29.11.2018 bis 7.12.2018

Municipality of Asenovgrad:

Boyantsi

Izbeglii

Konush

Kozanovo

Zlatovrah

7.12.2018

Municipality of Parvomay:

Vinitsa

Tatarevo

7.12.2018

Municipality of Sadovo:

Bolyartsi

Cheshnegirovo

Karadzhovo

Kochevo

Milevo

Mominsko

Popovitsa

Sadovo

7.12.2018

Municipality of Parvomay:

Byala reka

Dobri dol

Ezerovo

Karadzhalovo

Voden

7.12.2018

Municipality of Rodopi:

Krumovo

Yagodovo

13.11.2018 bis 22.11.2018

Municipality of Rodopi:

Brestnik

Belashtitsa

Markovo

Branipole

Municipality of Sadovo:

Katunitsa

Municipality of Kuklen:

Kuklen

Ruen

Municipality of Asenovgrad:

Asenovgrad

Municipality of Plovdiv:

Plovdiv

22.11.2018

Municipality of Maritsa:

Rogosh

Skutare

22.11.2018

Haskovo region:

Municipality of Haskovo:

Elena

3.12.2018 bis 11.12.2018

Municipality of Haskovo:

Bolyarski izvor

Krivo pole

Momino

Dinevo

Lyubenovo

Rodopi

Bryagovo

11.12.2018

Municipality of Harmanli:

Ivanovo

Leshnikovo

Smirnentsi

Slavyanovo

Ostar kamak

11.12.2018

Municipality of Dimitrovgrad:

Chernogorovo

Voden

Brod

1.12.2018 bis 9.12.2018

Municipality of Dimitrovgrad:

Dolno Belevo

Zlatopole

Raynovo

Krepost

Dobrich

Dimitrovgrad

Radievo

Bryast

Golyamo Asenovo

Malko Asenovo

9.12.2018

Municipality of Haskovo:

Aleskandrovo

Uzundzhovo

Nova Nadezhda

9.12.2018

Municipality of Dimitrovgrad:

Varbitsa

Bodrovo

29.11.2018 bis 7.12.2018

Municipality of Dimitrovgrad:

Gorski izvor

Svetlina

Skobelevo

Stalevo

Yabalkovo

7.12.2018

Municipality of Mineralni bani:

Susam

7.12.2018

Municipality of Haskovo:

Konush

Manastir

Voyvodovo

29.11.2018 bis 7.12.2018

Municipality of Haskovo:

Galabets

Kozlets

Mandra

Teketo

Trakiets

Vaglarovo

Stamboliyski

Knizhovnik

Dolno Voyvodino

Gorno Voyvodino

Orlovo

7.12.2018

Municipality of Stambolovo:

Zhalti Bryag

7.12.2018

Municipality of Haskovo:

Malevo

22.11.2018 bis 7.12.2018

Municipality of Haskovo:

Garvanovo

22.11.2018 bis 1.12.2018

Municipality of Haskovo:

Haskovo

Staykovo

Klokotnica

1.12.2018

Municipality of Stambolovo:

Stambolovo

Kralevo

1.12.2018

Municipality of Dimitrovgrad:

Kasnakovo

Dobrich

Gorski izvor

Svetlina

1.12.2018

Municipality of Mineralni bani:

Mineralni bani

Tatarevo

1.12.2018

Stara Zagora region:

Municipality of Bratya Daskalovi:

Pravoslav

Veren

30.11.2018 bis 8.12.2018

Municipality of Bratya Daskalovi:

Medovo

Markovo

Malak dol

Golyam dol

Bratya Daskalovi

Granit

Kolyu Marinovo

Naydenovo

Gorno Belevo

8.12.2018

Municipality of Chirpan:

Zlatna Livada

7.12.2018“