ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 294

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
21. November 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/1793 der Kommission vom 20. November 2018 zur Genehmigung einer Änderung der technischen Unterlage für die geografische Angabe einer in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragenen Spirituose, die zur Änderung der wichtigsten Spezifikationen geführt hat (Ron de Guatemala (g.A.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1794 der Kommission vom 20. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1795 der Kommission vom 20. November 2018 zur Festlegung des Verfahrens und der Kriterien für die Durchführung der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1796 der Kommission vom 20. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Dimoxystrobin, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Lenacil, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Nicosulfuron, Oxamyl, Picloram, Pyraclostrobin, Pyriproxyfen und Tritosulfuron ( 1 )

15

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2018/1797 des Rates vom 19. November 2018 zur Änderung und zur Aktualisierung des Beschlusses (GASP) 2018/340 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte

18

 

 

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

 

*

Änderungen der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/1


VERORDNUNG (EU) 2018/1793 DER KOMMISSION

vom 20. November 2018

zur Genehmigung einer Änderung der technischen Unterlage für die geografische Angabe einer in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragenen Spirituose, die zur Änderung der wichtigsten Spezifikationen geführt hat („Ron de Guatemala“ (g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hat die Kommission den Antrag der „Asociación Nacional de Fabricantes de Alcoholes y Licores (ANFAL)“ auf Genehmigung einer Änderung der technischen Unterlage für die geografische Angabe „Ron de Guatemala“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (2) geprüft.

(2)

Nachdem die Kommission zu dem Schluss kam, dass der Antrag mit der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 im Einklang steht, hat sie den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 17 Absatz 6 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingegangen ist, sollte die Änderung der technischen Unterlage gemäß Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genehmigt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der technischen Unterlage für die Bezeichnung „Ron de Guatemala“ (g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 97/2014 der Kommission vom 3. Februar 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 33 vom 4.2.2014, S. 1).

(3)  ABl. C 317 vom 23.9.2017, S. 6.


21.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1794 DER KOMMISSION

vom 20. November 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5a Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission (2) ist die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übersandten Betriebsbögen je Mitgliedstaat festgelegt, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ist für jeden Betriebsbogen eine Vergütung zu zahlen, die 80 % der Pauschalvergütung entspricht, wenn die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übermittelten Betriebsbögen für ein INLB-Gebiet oder einen Mitgliedstaat unter 80 % der für dieses INLB-Gebiet oder den betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Zahl der Buchführungsbetriebe liegt. Um eine gerechte Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten, sollte es nicht möglich sein, die nicht übermittelten Betriebsbögen in einem INLB-Gebiet auszugleichen, für das weniger als 80 % der für dieses Gebiet festgelegten Betriebsbögen vom Mitgliedstaat übermittelt wurden.

(2)

Mit Artikel 14 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird eine Frist von zwei Monaten festgelegt um zu überprüfen, ob die vorgelegten Buchführungsdaten ordnungsgemäß ausgefüllt sind und für die Zahlung der erhöhten Pauschalvergütung infrage kommen. Um mehr Klarheit im Hinblick auf die Dauer dieses Zeitraums zu schaffen, sollte er in den betreffenden Mitgliedstaaten in Arbeitstagen ausgedrückt werden. Darüber hinaus sollte die Kommission die Möglichkeit haben, diesen Zeitraum in hinreichend begründeten Ausnahmefällen zu verlängern.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Angesichts der Art der Änderungen sollten diese ab dem Haushaltsjahr 2018 gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:

(1)

An Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

„Gleichwohl gelten Betriebsbögen aus einem INLB-Gebiet mit einer höheren Anzahl eingereichter Betriebsbögen als für dieses Gebiet in Anhang II festgelegt nicht für die Zahlung der Pauschalvergütung in einem INLB-Gebiet, für das weniger als 80 % der für dieses Gebiet festgelegten Betriebsbögen vom Mitgliedstaat übermittelt wurden.“

(2)

Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wurden die Betriebsbögen von der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung überprüft und entweder zum Zeitpunkt der Einreichung bei der Kommission oder innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem die Kommission den Mitgliedstaat darüber informiert hat, dass die vorgelegten Buchführungsdaten nicht ordnungsgemäß ausgefüllt sind, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 als ordnungsgemäß ausgefüllt angesehen, kann die erhöhte Pauschalvergütung gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b für das Rechnungsjahr 2018 um 2 EUR und ab dem Rechnungsjahr 2019 um 5 EUR ergänzt werden.

In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission beschließen, diesen Zeitraum von 40 Arbeitstagen zu verlängern.

Das Enddatum des Zeitraums von 40 Arbeitstagen oder einer möglichen Verlängerung wird zwischen der Kommission und der Verbindungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich bestätigt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).


21.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1795 DER KOMMISSION

vom 20. November 2018

zur Festlegung des Verfahrens und der Kriterien für die Durchführung der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2012/34/EU, die durch die Richtlinie (EU) 2016/2370 (2) geändert wurde, wurde der Markt für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste mit Blick auf die Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums geöffnet. Dies könnte Auswirkungen auf die Organisation und Finanzierung von Schienenpersonenverkehrsdiensten haben, die im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbracht werden. Die Mitgliedstaaten können in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen, den Zugang zur Infrastruktur zu verweigern, wenn das wirtschaftliche Gleichgewicht dieser öffentlichen Dienstleistungsaufträge durch neue, im Rahmen des freien Marktzugangs erbrachte Schienenpersonenverkehrsdienste gefährdet würde.

(2)

Andererseits stehen solche Dienste — abhängig von ihren spezifischen Eigenheiten, wie z. B. Qualitätsmerkmalen, Zeitplan, bedienten Zielorten und Kundenzielgruppen — möglicherweise nicht in einem direkten Wettbewerb mit öffentlichen Dienstleistungen und könnten sich daher nur begrenzt auf das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags auswirken. Zudem könnten positive Netzeffekte für die Betreiber öffentlicher Dienste, ein Nettonutzen für die Fahrgäste oder Vorteile für die Gesellschaft insgesamt entstehen, was berücksichtigt werden sollte.

(3)

Es ist daher erforderlich, die berechtigten Interessen der Betreiber im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge und der zuständigen Behörden einerseits gegen die übergeordneten Ziele der Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und der Verwirklichung breiterer gesellschaftlicher Vorteile andererseits abzuwägen. Bei der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts sollten diese konkurrierenden Interessen verglichen werden.

(4)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) können Betreiber als Gegenleistung für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei der Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten eine finanzielle Ausgleichsleistung und/oder ausschließliche Rechte erhalten. Die Gewährung ausschließlicher Rechte für Schienenverkehrsbetreiber sollte jedoch nicht zur Abschottung der inländischen Schienenpersonenverkehrsmärkte führen.

(5)

Diese ausschließlichen Rechte sollten das Zugangsrecht anderer Eisenbahnunternehmen nicht berühren, außer wenn die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts unter Berücksichtigung des Werts der ausschließlichen Rechte zeigt, dass der neue Schienenpersonenverkehrsdienst erhebliche negative Auswirkungen auf die Profitabilität der Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags und/oder die Nettokosten der zuständigen Behörde für deren Erbringung hätte, was von den Regelungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags über die Risikoteilung abhängt.

(6)

Eine Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts sollte nur in Bezug auf Schienenpersonenverkehrsdienste beantragt werden, die nicht im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erbracht werden und vollständig neu oder mit einer erheblichen Änderung eines vorhandenen Dienstes verbunden sind. Dazu gehören auch kommerzielle Dienste, die von demselben Betreiber, der auch die Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Auftrags ausführt, erbracht werden sollen.

(7)

Die Regulierungsstelle sollte prüfen, ob eine vorgesehene Änderung eines Schienenpersonenverkehrsdienstes als erheblich zu betrachten ist. Eine höhere Frequenz oder Anzahl der Halte könnte als erhebliche Änderung anzusehen sein. Eine Preisänderung sollte nicht als erhebliche Änderung betrachtet werden, außer wenn sie nicht dem normalen Marktverhalten entspricht oder, soweit relevant, nicht mit der Geschäftsplanung im Einklang steht, die der Regulierungsstelle zum Zeitpunkt der letzten Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts übermittelt wurde.

(8)

Die Entscheidung der Regulierungsstelle sollte eine Bewertung des kurz- und mittelfristigen Nettonutzens des neuen Schienenpersonenverkehrsdiensts für die Kunden umfassen und den technischen Informationen Rechnung tragen, die der Infrastrukturbetreiber zu den relevanten Infrastrukturanforderungen und den erwarteten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Netzes sowie auf eine optimale Kapazitätsauslastung durch alle Antragsteller bereitstellt.

(9)

Die Regulierungsstelle sollte berechtigt sein, die voraussichtlichen Auswirkungen des neuen Personenverkehrsdienstes sowohl zu prüfen als auch zu bewerten, ob diese Auswirkungen erheblich wären und somit das wirtschaftliche Gleichgewicht des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährden würden.

(10)

Zur Vermeidung von Unterbrechungen eines neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes, der bereits aufgenommen wurde, und im Interesse der Rechtssicherheit für den neuen Dienst hinsichtlich der Zulässigkeit seines Betriebs sollte eine Frist gesetzt werden, in der eine Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts beantragt werden kann und die an den Zeitpunkt geknüpft ist, zu dem der Antragsteller sein Interesse am Betrieb eines neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes mitteilt.

(11)

Ein Antrag auf Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts sollte nur zulässig sein, wenn er eine Begründung enthält, dass das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den vorgesehenen neuen Dienst gefährdet würde.

(12)

Damit alle Beteiligten Rechtssicherheit haben und der Infrastrukturbetreiber Kapazitätsanträge nach dem Verfahren des Kapitels IV Abschnitt 3 der Richtlinie 2012/34/EU bearbeiten kann, sollte die Regulierungsstelle innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums, in jedem Fall aber vor Ablauf der vom Infrastrukturbetreiber gemäß Anhang VII Nummer 3 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Frist für die Einreichung von Kapazitätsanträgen, eine Entscheidung hinsichtlich des wirtschaftlichen Gleichgewichts treffen.

(13)

Wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung des Antragstellers jedoch ein wettbewerbliches Vergabeverfahren für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag durchgeführt und wurde eine Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts beantragt, so kann die Regulierungsstelle entscheiden, die Prüfung des Antrags für den neuen Schienenpersonenverkehrsdienst bis zur Vergabe des neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrags vorübergehend auszusetzen. Die Aussetzung sollte höchstens zwölf Monate ab dem Eingang der Anmeldung des Antragstellers oder bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens dauern, wobei das jeweils frühere Datum maßgeblich ist.

Diese besonderen Bestimmungen gelten unbeschadet der Anwendung dieser Verordnung auf öffentliche Dienstleistungsaufträge, die zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung des Antragstellers bereits bestehen. Ergibt die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts in Bezug auf den bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag in diesen Fällen, dass der Zugang gewährt werden kann, so sollte der Zugang bis Ablauf des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags befristet sein.

(14)

Das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags sollte als gefährdet gelten, wenn der vorgesehene neue Dienst erhebliche negative Auswirkungen auf den Gewinn des Betreibers der öffentlichen Dienstleistung hätte und/oder wenn die Nettokosten der zuständigen Behörde durch den Betrieb des neuen Dienstes erheblich steigen würden.

(15)

Bei der Prüfung, ob Auswirkungen erheblich sind, sollte die Regulierungsstelle unter anderem berücksichtigen, ob der neue Dienst die Durchführbarkeit oder die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung gefährden würde, entweder weil die weitere Durchführung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den Betreiber der öffentlichen Dienstleistung nicht wirtschaftlich wäre oder die Nettokosten der zuständigen Behörde erheblich steigen würden.

(16)

Neben der wirtschaftlichen Analyse sollte die Regulierungsstelle auch den kurz- und mittelfristigen Nettonutzen für die Kunden sowie mögliche Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Netzes und die Kapazitätsauslastung prüfen und berücksichtigen. Die Regulierungsstelle sollte die technischen Informationen des Infrastrukturbetreibers zu den relevanten Infrastrukturanforderungen, den erwarteten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Netzes und zu einer optimalen Kapazitätsauslastung durch alle Antragsteller berücksichtigen.

(17)

Die wirtschaftliche Analyse sollte sich auf die Auswirkungen des vorgesehenen neuen Dienstes auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag während dessen gesamter Laufzeit insgesamt konzentrieren, einschließlich der besonders betroffenen Dienste, wobei auch der Wert etwaiger gewährter ausschließlicher Rechte zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich des Schadens sollte kein vorab festgelegter quantitativer Schwellenwert strikt oder isoliert angewandt werden, und ein solcher Schwellenwert sollte im nationalen Recht auch nicht festgelegt werden. Die Bewertung sollte anhand einer objektiven Methode erfolgen, die die Regulierungsstelle unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs in dem betreffenden Mitgliedstaat festlegt.

(18)

Gelangt die Regulierungsstelle zu dem Schluss, dass der neue Schienenpersonenverkehrsdienst das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährden würde, sollte sie in ihrer Entscheidung gegebenenfalls mögliche Änderungen des neuen Schienenpersonenverkehrsdiensts nennen, bei deren Umsetzung der Zugang gewährt werden könnte. Die Regulierungsstelle kann Empfehlungen an die zuständige Behörde zu weiteren möglichen Bedingungen richten, unter denen der Zugang gewährt werden könnte, wobei insbesondere ihre Analyse des mit dem neuen Schienenpersonenverkehrsdienst verbundenen Nettonutzens für die Kunden zu berücksichtigen ist.

(19)

Betrifft der Zugangsantrag einen neuen Schienenpersonenverkehrsdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 36 der Richtlinie 2012/34/EU und zeigt die objektive wirtschaftliche Analyse der Regulierungsstelle, dass der neue Personenverkehrsdienst erhebliche negative Auswirkungen auf das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags hätte, sollte die Regulierungsstelle Bedingungen ermitteln, unter denen der Zugang gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2012/34/EU gewährt werden könnte.

(20)

Bei keiner ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts sollte die Regulierungsstelle vertrauliche oder wirtschaftlich sensible Informationen der Beteiligten offenlegen. Insbesondere sollte sie solche Informationen in der zu veröffentlichenden Entscheidung unkenntlich machen. Alle Entscheidungen von Regulierungsstellen, auch zur Vertraulichkeit der eingegangenen Informationen, können gemäß Artikel 56 Absatz 10 der Richtlinie 2012/34/EU gerichtlich überprüft werden.

(21)

Betrifft die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts einen neuen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienst, sollten die beteiligten Regulierungsstellen — unbeschadet des in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Grundsatzes der Unabhängigkeit der Regulierungsstellen bei ihrer Entscheidungsfindung — Informationen austauschen und zusammenarbeiten, um zu einer angemessenen Lösung zu gelangen.

(22)

Die Regulierungsstellen sollten sich über bewährte Verfahren bei der Durchführung der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts austauschen, um ihre Methoden im Lauf der Zeit anzupassen und im Hinblick auf Artikel 57 Absatz 8 der Richtlinie 2012/34/EU in allen Mitgliedstaaten eine einheitliche Methode zu entwickeln.

(23)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 (4) sind Kriterien und Verfahren für die Durchführung der Prüfung des Hauptzwecks sowie des wirtschaftlichen Gleichgewichts für neue grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste festgelegt. Da aufgrund der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste die Prüfung des Hauptzwecks jedoch nicht mehr erforderlich ist, sollten auf alle neuen — inländischen wie grenzüberschreitenden — Schienenpersonenverkehrsdienste dieselben Kriterien und Verfahren angewandt werden. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 sollte daher aufgehoben werden.

(24)

Da Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU ab dem 1. Januar 2019 gelten, aber auf Zugverkehrsdienste, deren Betrieb vor dem 12. Dezember 2020 begann, keine Anwendung finden, ist es erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 der Kommission nach dem 1. Januar 2019 auch weiterhin anzuwenden, jedoch nur auf neue Schienenpersonenverkehrsdienste, die vor dem 12. Dezember 2020 aufgenommen werden sollen. Die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 der Kommission sollte unter der Bedingung stehen, dass die Anmeldungen der Antragsteller so frühzeitig eingehen, dass das Genehmigungs- und Planungsverfahren in einem angemessenen Zeitraum abgeschlossen werden kann und die Dienste tatsächlich vor dem 12. Dezember 2020 aufgenommen werden können.

(25)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die Einzelheiten des Verfahrens und die Kriterien festgelegt, die bei der Prüfung, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Schienenverkehr durch einen neuen Schienenpersonenverkehrsdienst gefährdet würde, anzuwenden sind.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat beschlossen hat, das in Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannte Zugangsrecht für neue Schienenpersonenverkehrsdienste gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Richtlinie zwischen einem Ursprungsort und einem Zielort einzuschränken, wenn die Strecke oder eine Alternativstrecke Gegenstand eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„neuer Schienenpersonenverkehrsdienst“ bezeichnet einen Schienenpersonenverkehrsdienst, der als Linienverkehrsdienst betrieben werden soll und entweder vollständig neu oder mit einer erheblichen Änderung eines bestehenden Schienenpersonenverkehrsdiensts verbunden ist, insbesondere aufgrund einer höheren Frequenz der Dienste oder Anzahl der Halte, und der nicht im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erbracht werden soll;

2.

„Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts“ bezeichnet das in Artikel 11 Absätze 1 bis 4 und Artikel 11a der Richtlinie 2012/34/EU genannte und in Artikel 10 näher beschriebene Bewertungsverfahren, das die Regulierungsstelle auf Antrag einer der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Stellen durchführt, um zu ermitteln, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den vorgesehenen neuen Schienenpersonenverkehrsdienst gefährdet würde;

3.

'„öffentlicher Dienstleistungsauftrag“ bezeichnet einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Bereich des Schienenverkehrs;

4.

„zuständige Behörde“ bezeichnet eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;

5.

„finanzielle Nettoauswirkungen“ bezeichnet die Auswirkungen des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes auf den Nettosaldo der Kosten und Einnahmen bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, der auch einen angemessenen Gewinn umfasst;

6.

„ausschließliches Recht“ bezeichnet ein Recht gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

Artikel 4

Anmeldung eines geplanten neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes

(1)   Der Antragsteller meldet bei den Infrastrukturbetreibern und den betreffenden Regulierungsstellen innerhalb der in Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Frist seine Absicht an, einen neuen Schienenpersonenverkehrsdienst zu betreiben.

(2)   Die Regulierungsstellen entwickeln und veröffentlichen auf ihrer Website von den Antragstellern auszufüllende und einzureichende Standardanmeldeformulare, die sich auf folgende Angaben beschränken:

a)

Name, Anschrift, Rechtsform, (ggf.) Eintragungsnummer des Antragstellers;

b)

Kontaktdaten der für Rückfragen zuständigen Person;

c)

Daten der Genehmigung und Sicherheitsbescheinigung des Antragstellers oder Angabe des Verfahrensstadiums zu deren Einholung;

d)

detaillierte Streckenführung mit Angabe des Abfahrts- und Bestimmungsbahnhofs sowie aller Zwischenhalte;

e)

Datum der geplanten Aufnahme des Betriebs des vorgesehenen neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes;

f)

vorläufiger Zeitplan, Häufigkeit und Kapazität des vorgesehenen neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes mit Angabe der vorgesehenen Abfahrtszeiten, Ankunftszeiten und Anschlüsse sowie von Abweichungen vom Standardfahrplan bei der Häufigkeit oder den Halten, für jede Richtung;

g)

vorläufige Angaben zu den Fahrzeugen, die der Antragsteller einzusetzen plant.

(3)   Die Informationen zum geplanten Betrieb des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes müssen mindestens die ersten drei Betriebsjahre und, soweit möglich, die ersten fünf Betriebsjahre umfassen. Die Regulierungsstelle kann jedoch Angaben für einen kürzeren Zeitraum akzeptieren.

(4)   Die Regulierungsstelle veröffentlicht auf ihrer Website das vom Antragsteller eingereichte Standardanmeldeformular und unterrichtet folgende Stellen unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Eingang eines vollständigen Anmeldeformulars:

a)

jede zuständige Behörde, die auf dieser Strecke oder einer Alternativstrecke im Sinne der Richtlinie 2012/34/EU einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für einen Schienenpersonenverkehrsdienst vergeben hat;

b)

jede andere interessierte zuständige Behörde, die gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU zur Einschränkung des Zugangsrechts berechtigt ist;

c)

jedes Eisenbahnunternehmen, das auf der Strecke des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes oder einer Alternativstrecke im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags Dienste erbringt.

(5)   Alle vom Antragsteller im Standardformular vorgelegten Informationen und alle begleitenden Unterlagen sind den Regulierungsstellen und den Infrastrukturbetreibern in elektronischer Form zu übermitteln. In ausreichend begründeten Fällen kann die Regulierungsstelle jedoch auch Unterlagen auf Papier akzeptieren.

(6)   Ist die Anmeldung unvollständig, informiert die Regulierungsstelle den Antragsteller, dass unvollständige Anträge nicht berücksichtigt werden, und gibt ihm die Möglichkeit, seinen Antrag in einer angemessenen Frist, die höchstens zehn Arbeitstage umfassen darf, zu vervollständigen.

Artikel 5

Frist für die Beantragung der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts

(1)   Jeder Antrag auf Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts ist von den in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Stellen innerhalb der dort genannten Frist bei der Regulierungsstelle einzureichen.

(2)   Wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung eines Antragstellers gemäß Artikel 4 ein wettbewerbliches Vergabeverfahren für dieselbe Strecke oder eine Alternativstrecke durchgeführt und ist die Frist für die Einreichung von Angeboten bei der zuständigen Behörde beendet, können die in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Beteiligten innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist eine Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts in Bezug auf den künftigen öffentlichen Dienstleistungsauftrag beantragen.

Dies gilt unbeschadet der Anwendung dieser Verordnung auf öffentliche Dienstleistungsaufträge, die zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung des Antragstellers bereits bestehen.

(3)   Geht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist kein Antrag auf Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts ein, unterrichtet die Regulierungsstelle den Antragsteller und den Infrastrukturbetreiber unverzüglich. Der Infrastrukturbetreiber bearbeitet den Zugangsantrag gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 der Richtlinie 2012/34/EU.

Artikel 6

Öffentliche Dienstleistungsaufträge mit ausschließlichen Rechten

Hat eine zuständige Behörde einem Eisenbahnunternehmen, das einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt, gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausschließliche Rechte gewährt, so schließt dies nicht aus, dass einem Antragsteller für den Betrieb eines neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes der Zugang gewährt wird, sofern das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Dienstleistungsauftrags dadurch nicht gefährdet wird.

Bei der Durchführung der Prüfung gemäß Artikel 10 berücksichtigt die Regulierungsstelle gebührend den Wert solcher ausschließlicher Rechte.

Artikel 7

Informationsanforderungen für die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts

(1)   Die Stelle, die die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts beantragt, legt folgende Informationen vor:

a)

Name, Anschrift, Rechtsform, (ggf.) Eintragungsnummer der beantragenden Stelle;

b)

Kontaktangaben der für Rückfragen zuständigen Person;

c)

Begründung für die Annahme, dass der neue Schienenpersonenverkehrsdienst das wirtschaftliche Gleichgewicht gefährden kann;

d)

eine Kopie des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, falls es sich bei der beantragenden Stelle um eine zuständige Behörde oder das Eisenbahnunternehmen handelt, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt.

(2)   Die Regulierungsstelle kann alle erforderlichen Informationen anfordern, darunter gegebenenfalls

a)

von der zuständigen Behörde:

1.

relevante Aufkommens-, Bedarfs- und Einnahmenprognosen, einschließlich der Prognosemethodik;

2.

gegebenenfalls die bei der Berechnung der finanziellen Nettoauswirkungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und deren Anhang angewandte Methode sowie die genutzten Daten;

b)

von dem Eisenbahnunternehmen, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt:

1.

eine Kopie des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, sofern dieser nicht bereits gemäß Absatz 1 Buchstabe d vorgelegt wurde,

2.

die Geschäftsplanung des Unternehmens für die von dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfasste Strecke oder eine Alternativstrecke,

3.

relevante Aufkommens-, Bedarfs- und Einnahmenprognosen, einschließlich der Prognosemethodik;

4.

Angaben zu den Einnahmen und Gewinnspannen des Unternehmens auf der von dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfassten Strecke oder einer Alternativstrecke;

5.

Fahrplaninformationen zu den Verkehrsdiensten, einschließlich Abfahrtszeiten, Zwischenhalten, Ankunftszeiten und Anschlüssen;

6.

geschätzte Elastizitäten der Verkehrsdienste (z. B. Preiselastizität, Elastizität in Bezug auf die Qualitätsmerkmale der Verkehrsdienste);

7.

Kapital- und Betriebskosten für die im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erbrachten Dienste sowie mit dem neuen Schienenpersonenverkehrsdienst verbundene Änderungen der Kosten und der Nachfrage;

c)

vom Antragsteller: Informationen zu seinen Plänen für den Betrieb des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes, darunter:

1.

die Geschäftsplanung,

2.

eine Fahrgastaufkommens- und Einnahmenprognose, einschließlich der Prognosemethodik,

3.

Preisstrategien;

4.

Vorkehrungen für die Fahrscheinausstellung;

5.

Fahrzeugspezifikationen (z. B. Ladefaktor, Sitzplatzzahl, Fahrzeugkonfiguration);

6.

Vermarktungsstrategie;

d)

vom Infrastrukturbetreiber:

1.

Informationen über die relevanten Strecken oder Streckenabschnitte, damit gewährleistet ist, dass der neue Schienenpersonenverkehrsdienst auf der betreffenden Infrastruktur betrieben werden kann;

2.

Informationen zu möglichen Auswirkungen des vorgesehenen neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes auf die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit;

3.

Bewertung der Auswirkungen auf die Kapazitätsauslastung;

4.

Pläne für die Infrastrukturentwicklung hinsichtlich der von dem neuen Schienenpersonenverkehrsdienst erfassten Strecken, einschließlich eines Zeitplans für die Durchführung solcher Pläne;

5.

Informationen zu relevanten Rahmenverträgen, die abgeschlossen wurden oder diskutiert werden, insbesondere mit dem Unternehmen, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt.

Die Informationspflichten des Intrastrukturbetreibers gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten unbeschadet seiner Pflichten im Rahmen des Zuweisungsverfahrens gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 der Richtlinie 2012/34/EU.

(3)   Alle Informationen sind der Regulierungsstelle in elektronischer Form zu übermitteln. In ausreichend begründeten Fällen kann die Regulierungsstelle jedoch auch Unterlagen auf Papier akzeptieren.

Artikel 8

Vertraulichkeit

(1)   Die Regulierungsstelle darf von den Beteiligten im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts bereitgestellte wirtschaftlich sensible Informationen nicht offenlegen.

(2)   Die Stelle, die die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts beantragt, und der Antragsteller begründen die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, wenn sie der Regulierungsstelle diese Informationen bereitstellen. Dies kann insbesondere technische oder finanzielle Informationen zum Know-how, zur Geschäftsplanung, den Kostenstrukturen, Vermarktungs- und Preisstrategien, Lieferquellen und Marktanteilen des Unternehmens umfassen. Die Regulierungsstelle macht alle wirtschaftlich sensiblen Informationen vor der Bekanntgabe und Veröffentlichung ihrer Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 5 unkenntlich. Angaben im Standardanmeldeformular gemäß Artikel 4 Absatz 2 gelten nicht als wirtschaftlich sensibel.

(3)   Stellt die Regulierungsstelle fest, dass die gemäß Absatz 2 für die Vertraulichkeit angegebenen Gründe nicht akzeptiert werden können, so teilt sie diese Entscheidung der Stelle, die die vertrauliche Behandlung beantragt hat, unter Angabe von Gründen spätestens zwei Wochen vor dem Erlass der Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 1 schriftlich mit.

(4)   Die Entscheidung der Regulierungsstelle über die Vertraulichkeit kann gemäß Artikel 56 Absatz 10 der Richtlinie 2012/34/EU gerichtlich überprüft werden. Die Regulierungsstelle darf die betreffenden Informationen nicht offenlegen, bis das nationale Gericht eine Entscheidung über die Vertraulichkeit getroffen hat.

Artikel 9

Verfahren der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts

(1)   Die Regulierungsstelle kann von der Stelle, die die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts beantragt, innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zusätzliche Informationen anfordern, die sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 für erforderlich hält. Die beantragende Stelle legt ihr die angeforderten Informationen innerhalb einer von der Regulierungsstelle festgesetzten angemessenen Frist vor. Die Regulierungsstelle kann weitere Informationen anfordern, wenn sie die bereitgestellten Informationen nicht für ausreichend hält.

(2)   Sind die Informationen der Stelle, die den Antrag gestellt hat, sechs Wochen vor dem Ende der Frist für die Einreichung von Kapazitätsanträgen gemäß Anhang VII Nummer 3 der Richtlinie 2012/34/EU noch unvollständig, führt die Regulierungsstelle die Prüfung anhand der verfügbaren Informationen durch. Reichen die Informationen jedoch nach Ansicht der Regulierungsstelle für die Prüfung nicht aus, so lehnt sie den Antrag ab.

(3)   Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts fordert die Regulierungsstelle auch bei anderen in Artikel 7 Absatz 2 genannten Stellen im Einklang mit dem genannten Artikel die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Informationen an, soweit die jeweilige Stelle ihr diese Informationen nach vernünftigem Ermessen bereitstellen kann. Sind die danach bereitgestellten Informationen unvollständig, kann die Regulierungsstelle um weitere Klärungen ersuchen und dafür angemessene Fristen festsetzen.

(4)   Sind die Informationen des Antragstellers, der den Zugang beantragt, sechs Wochen vor dem Ende der Frist für die Einreichung von Kapazitätsanträgen gemäß Anhang VII Nummer 3 der Richtlinie 2012/34/EU noch unvollständig, führt die Regulierungsstelle die Prüfung anhand der verfügbaren Informationen durch. Reichen die vom Antragsteller bereitgestellten Informationen jedoch nach Ansicht der Regulierungsstelle für die Prüfung nicht aus, so trifft sie eine Entscheidung zur Ablehnung des Zugangsantrags.

(5)   Wurde der Antrag nicht von dem Unternehmen gestellt, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag ausführt, und sind die von diesem Unternehmen bereitgestellten Informationen sechs Wochen vor dem Ende der Frist für die Einreichung von Kapazitätsanträgen gemäß Anhang VII Nummer 3 der Richtlinie 2012/34/EU noch unvollständig, führt die Regulierungsstelle die Prüfung anhand der verfügbaren Informationen durch. Reichen die bereitgestellten Informationen jedoch nach Ansicht der Regulierungsstelle für die Prüfung nicht aus, so entscheidet sie, den Zugang zu gewähren.

(6)   Die Regulierungsstelle erlässt ihre Entscheidung binnen sechs Wochen nach Eingang aller relevanten Informationen, in jedem Fall aber vor Ende der vom Infrastrukturbetreiber gemäß Anhang VII Nummer 3 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Frist für die Einreichung von Kapazitätsanträgen. Die Regulierungsstelle informiert den Infrastrukturbetreiber unverzüglich über ihre Entscheidung.

(7)   Wird in Bezug auf einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag, für den ein wettbewerbliches Vergabeverfahren im Gange ist, gemäß Artikel 5 Absatz 2 eine Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts beantragt, kann die Regulierungsstelle die Prüfung des Antrags für den neuen Schienenpersonenverkehrsdienst für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten ab dem Eingang der Anmeldung des Antragstellers für den neuen Schienenpersonenverkehrsdienst oder bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens aussetzen, wobei das jeweils frühere Datum maßgeblich ist.

Artikel 10

Inhalt der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts und Bewertungskriterien

(1)   Die Regulierungsstelle prüft, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den vorgesehenen neuen Schienenpersonenverkehrsdienst gefährdet würde. Das wirtschaftliche Gleichgewicht ist als gefährdet anzusehen, wenn der neuen Schienenpersonenverkehrsdienst auf mindestens einen der folgenden Aspekte erhebliche negative Auswirkungen hätte:

a)

die Profitabilität der vom Eisenbahnunternehmen im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags betriebenen Verkehrsdienste;

b)

die Nettokosten der zuständigen Behörde, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergibt.

(2)   Die Analyse muss sich auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag insgesamt, nicht auf einzelne in seinem Rahmen erbrachte Dienste, sowie auf seine gesamte Laufzeit beziehen. Vorab festgelegte Schwellenwerte oder spezifische Kriterien können genutzt werden, dürfen jedoch nicht strikt oder isoliert von anderen Kriterien angewandt werden.

(3)   Die Regulierungsstelle bewertet die finanziellen Nettoauswirkungen des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Die Analyse der Kosten und Einnahmen, die mit dem Betrieb der Dienste im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach dem Markteintritt des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes verbunden sind, muss folgende Aspekte umfassen:

a)

Änderungen der Kosten und Einnahmen des Eisenbahnunternehmens, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt (ggf. einschließlich Kosteneinsparungen, z. B. da Fahrzeuge am Ende ihrer Nutzungsdauer nicht mehr ausgetauscht werden oder Verträge von Mitarbeitern enden);

b)

mit dem vorgesehenen neuen Schienenpersonenverkehrsdienst verbundene finanzielle Auswirkungen innerhalb des von dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfassten Netzes (z. B. neue Fahrgäste, die an einer Verbindung mit einem regionalen Dienst interessiert sind, der im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags angeboten wird);

c)

mögliche wettbewerbliche Reaktionen des Eisenbahnunternehmens, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt;

d)

Auswirkung auf relevante Investitionen von Eisenbahnunternehmen oder zuständigen Behörden, z. B. in Fahrzeuge;

e)

den Wert möglicher bestehender ausschließlicher Rechte.

(4)   Die Regulierungsstelle bewertet die Erheblichkeit der Auswirkungen, wobei sie insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der zuständigen Behörde und dem den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllenden Eisenbahnunternehmen berücksichtigt, darunter ggf. auch die gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzte oder aus einer wettbewerblichen Vergabe resultierende Höhe der Ausgleichsleistung sowie etwaige Risikoteilungsmechanismen, z. B. in Bezug auf das Verkehrsaufkommen und die Einnahmen.

(5)   Zudem prüft die Regulierungsstelle

a)

den mit den neuen Schienenpersonenverkehrsdienst verbundenen kurz- und mittelfristigen Nettonutzen für die Kunden;

b)

die Auswirkungen des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes auf die Leistungsfähigkeit und die Qualität der Schienenverkehrsdienste;

c)

die Auswirkungen des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes auf die Erstellung von Fahrplänen für Schienenverkehrsdienste.

(6)   Prüft die Regulierungsstelle gleichzeitig mehr als einen Zugangsantrag, kann sie unterschiedliche Entscheidungen über die eingegangenen Anträge treffen, wobei sie die Analyse der jeweiligen Auswirkungen auf das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, die wettbewerblichen Effekte, den Nettonutzen für die Kunden und die Auswirkungen auf das Netz sowie deren kumulative Auswirkungen auf das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zugrunde legt.

(7)   Die Bewertung gemäß diesem Artikel erfolgt unbeschadet der Verpflichtung der Regulierungsstelle, die nationalen Behörden gemäß Artikel 56 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU über Fälle staatlicher Beihilfen in Kenntnis zu setzen.

Artikel 11

Ergebnis der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts

(1)   Bei Abschluss der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts gemäß Artikel 9 und 10 trifft die Regulierungsstelle eine Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU, auf deren Grundlage das Recht auf Zugang zur Schieneninfrastruktur gewährt, geändert, an Bedingungen geknüpft oder verweigert wird.

(2)   Würde das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den neuen Schienenpersonenverkehrsdienst gefährdet, so gilt:

a)

Die Regulierungsstelle nennt gegebenenfalls mögliche Änderungen des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes, wie z. B. Änderungen der Frequenz, der Streckenführung, Zwischenhalte oder Zeitpläne, bei deren Umsetzung sichergestellt wäre, dass die Bedingungen für die Gewährung des Zugangsrechts gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU erfüllt sind, und/oder

b)

sie kann gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Nettonutzens für die Kunden gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung Empfehlungen an die zuständigen Behörden zu anderen Änderungen richten, die nicht den neuen Personenverkehrsdienst betreffen und bei deren Umsetzung sichergestellt wäre, dass die Bedingungen für die Gewährung des Zugangsrechts erfüllt sind.

(3)   Betrifft der Zugangsantrag den Betrieb eines neuen Dienstes im Sinne des Artikels 3 Nummer 36 der Richtlinie 2012/34/EU, so handelt die Regulierungsstelle gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2012/34/EU und wendet dabei das Verfahren und die Analyse gemäß der vorliegenden Verordnung an.

(4)   Ergibt die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts in Bezug auf einen bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag in den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fällen, dass der Zugang gewährt werden kann, so ist dieser befristet, bis das Ergebnis der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 9 Absatz 7 durchzuführenden Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts feststeht.

(5)   Die Regulierungsstelle übermittelt den in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Betroffenen eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Entscheidung und veröffentlicht sie auf ihrer Website.

Artikel 12

Zusammenarbeit der für einen vorgesehenen neuen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienst zuständigen Regulierungsstellen

(1)   Nach Eingang der Mitteilung eines Antragstellers, mit der dieser seine Absicht anmeldet, einen neuen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienst zu betreiben, unterrichtet die Regulierungsstelle die anderen für die Strecke des vorgesehenen neuen Verkehrsdienstes zuständigen Regulierungsstellen. Die Regulierungsstellen prüfen die eingereichten Angaben und unterrichten einander über etwaige Unstimmigkeiten.

(2)   Nach Eingang eines Antrags einer der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Stellen auf Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts informiert die Regulierungsstelle die anderen zuständigen Regulierungsstellen.

(3)   Die Regulierungsstellen stellen einander die Ergebnisse ihrer jeweiligen Prüfungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts bereit, um einander vor einer abschließenden Entscheidung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie arbeiten zusammen, um in der Angelegenheit gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2012/34/EU eine Lösung herbeizuführen.

(4)   Bei jedem Austausch von Informationen zu den Prüfungen wahren die Regulierungsstellen die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen der an den Prüfungen beteiligten Parteien. Sie verwenden die Informationen nur für die jeweils zu bearbeitende Angelegenheit.

Artikel 13

Gebühren

Der Mitgliedstaat oder die Regulierungsstelle kann entscheiden, dass die Stelle, die die Prüfung beantragt, eine Gebühr zu entrichten hat.

Artikel 14

Methodik

(1)   Die von der Regulierungsstelle bei der Durchführung der Prüfung angewandte Methodik muss klar, transparent und nichtdiskriminierend sein und ist auf ihrer Website zu veröffentlichen.

(2)   Die Regulierungsstellen tauschen sich im Rahmen des gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU eingerichteten Netzwerks über Erfahrungen und bewährte Verfahren bei der Anwendung ihrer jeweiligen Methoden aus.

Artikel 15

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 wird mit Wirkung vom 12. Dezember 2020 aufgehoben. Für Anmeldungen von Antragstellern, die nach dem 1. Januar 2019 eingehen, gilt sie nur dann, wenn diese so frühzeitig eingereicht werden, dass der neue Schienenpersonenverkehrsdienst noch vor dem 12. Dezember 2020 aufgenommen werden kann.

Artikel 16

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt rechtzeitig für die am 12. Dezember 2020 beginnende Netzfahrplanperiode ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32.

(2)  Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 der Kommission vom 11. August 2014 über neue Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 239 vom 12.8.2014, S. 1).


21.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1796 DER KOMMISSION

vom 20. November 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Dimoxystrobin, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Lenacil, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Nicosulfuron, Oxamyl, Picloram, Pyraclostrobin, Pyriproxyfen und Tritosulfuron

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Die Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Dimoxystrobin, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission (3) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Januar 2019 ab.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Tritosulfuron läuft am 30. November 2018 ab.

(4)

Die Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Lenacil, Nicosulfuron, Picloram und Pyriproxyfen läuft am 31. Dezember 2018 ab.

(5)

Für diese Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (4) gestellt.

(6)

Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Dauer der Genehmigung zu verlängern.

(7)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, bemüht sie sich, entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(8)

Da die Genehmigung für den Wirkstoff Tritosulfuron am 30. November 2018 abläuft, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission vom 19. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clothianidin, Dimoxystrobin, Kupferverbindungen, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl, Pethoxamid, Propiconazol, Propineb, Propyzamid, Pyraclostrobin und Zoxamid (ABl. L 16 vom 20.1.2018, S. 8).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 57 zu Mecoprop-P wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt;

2.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 81 zu Pyraclostrobin wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt;

3.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 111 zu Chlorpyrifos wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt;

4.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 112 zu Chlorpyrifos-methyl wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt;

5.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 114 zu Mancozeb wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt;

6.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 115 zu Metiram wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt;

7.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 116 zu Oxamyl wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt;

8.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 128 zu Dimoxystrobin wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt;

9.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 169 zu Amidosulfuron wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

10.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 170 zu Nicosulfuron wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

11.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 171 zu Clofentezin wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

12.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 172 zu Dicamba wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

13.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 173 zu Difenoconazol wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

14.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 174 zu Diflubenzuron wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

15.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 176 zu Lenacil wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

16.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 178 zu Picloram wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

17.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 179 zu Pyriproxyfen wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

18.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 180 zu Bifenox wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

19.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 181 zu Diflufenican wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

20.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 182 zu Fenoxaprop-P wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

21.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 183 zu Fenpropidin wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt;

22.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 186 zu Tritosulfuron wird das Datum durch „30. November 2019“ ersetzt.


BESCHLÜSSE

21.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/18


BESCHLUSS (GASP) 2018/1797 DES RATES

vom 19. November 2018

zur Änderung und zur Aktualisierung des Beschlusses (GASP) 2018/340 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (1),

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. Dezember 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/2315 erlassen.

(2)

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e des Beschlusses (GASP) 2017/2315 legt der Rat die Liste der Projekte fest, die im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) ausgearbeitet werden sollen und die sowohl die Unterstützung der Fähigkeitenentwicklung als auch die Bereitstellung — im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten — von substanzieller Unterstützung für Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik widerspiegeln.

(3)

Am 6. März 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/340 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (2) erlassen.

(4)

Am 6. März 2018 hat der Rat eine Empfehlung zu einem Fahrplan für die Umsetzung der SSZ (3) (im Folgenden „Empfehlung“) angenommen.

(5)

Nach Nummer 9 dieser Empfehlung sollte der Rat die Liste der SSZ-Projekte bis November 2018 aktualisieren und das nächste Bündel von Projekten hinzufügen, und zwar nach dem Verfahren des Artikels 5 des Beschlusses (GASP) 2017/2315, der insbesondere vorsieht, dass der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“), zur Ermittlung und Bewertung von SSZ-Projekten, auf der Grundlage der vom SSZ-Sekretariat durchgeführten Bewertungen, eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates abgeben kann, der unter Berücksichtigung des militärischen Ratschlags des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) zu erlassen ist.

(6)

Am 25. Juni 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/909 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten (4) erlassen.

(7)

Am 11. Oktober 2018 hat die Hohe Vertreterin gegenüber dem Rat eine Empfehlung zur Ermittlung und Bewertung von Projektvorschlägen im Rahmen der SSZ abgegeben.

(8)

Am 13. November 2018 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee den Empfehlungen im militärischen Ratschlag des EUMC zur Empfehlung der Hohen Vertreterin zur Ermittlung und Bewertung von Projektvorschlägen im Rahmen der SSZ zugestimmt.

(9)

Der Rat sollte daher den Beschluss (GASP) 2018/340 ändern und aktualisieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2018/340 wird wie folgt geändert:

1.

Der Liste in Artikel 1 werden folgende Projekte hinzugefügt:

„18.

Helicopter Hot and High Training H3 (Hubschrauberausbildung in großer Höhe und unter hohen Temperaturen)

19.

Joint EU Intelligence School

20.

EU Test- und Bewertungszentren

21.

Integrierte unbemannte Bodensysteme (UGS)

22.

EU bodengestützte Kurzstreckenraketensysteme ohne Sichtverbindung (BLOS)

23.

Verlegefähiges modulares Fähigkeitenpaket für Unterwassereinsätze (DIVEPACK)

24.

Europäisches Ferngesteuertes Flugsystem für mittlere Flughöhen und große Flugdauer — Europäisches MALE RPAS (Eurodrone)

25.

Europäische Kampfhubschrauber TIGER Mark III

26.

Abwehrsystem für unbemannte Flugsysteme (Drohnenabwehrsystem) (C-UAS)

27.

Europäische Plattform für Luftschiffe für die oberen Luftschichten (EHAAP) — dauerhafte ISR (Intelligence, Surveillance and Reconnaissance)-Fähigkeit

28.

Einheitlicher verlegefähiger Gefechtsstand (CP) für Sondereinsatzkräfte (SOF) zur taktischen Führung (C2) bei kleinen gemeinsamen Operationen (SJO) — (SOCC) für SOJ

29.

Elektronische Kampfführung — Fähigkeits- und Interoperabilitätsprogramm für die künftige JISR (Joint Intelligence, Surveillance and Reconnaissance) -Zusammenarbeit

30.

CBRN (Chemical, Biological, Radiological and Nuclear) -Überwachung als Dienst (CBRN SaaS)

31.

Co-basing

32.

Geo-meteorological and Oceanographic (GeoMETOC) Support Coordination Element (GMSCE)

33.

EU-Funknavigationslösung (EURAS)

34.

Europäisches Netz für militärische Weltraumlageerfassung (EU-SSA-N)“.

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Liste der Projektmitglieder für jedes einzelne Projekt ist in Anhang I wiedergegeben.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Zu Informationszwecken ist die Konsolidierte aktualisierte Liste der Projektmitglieder für jedes einzelne Projekt in Anhang II wiedergegeben.“

4.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

Er wird in „Anhang I“ umnummeriert;

b)

Die Einträge in Anhang I des vorliegenden Beschlusses werden in der Tabelle angefügt.

5.

Der Text in Anhang II des vorliegenden Beschlusses wird als Anhang II angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.

(2)  ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 24.

(3)  ABl. C 88 vom 8.3.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 37.


ANHANG I

Projekt

Projektmitglieder

„18.

Helicopter Hot and High Training H3 (Hubschrauberausbildung in großer Höhe und unter hohen Temperaturen)

Griechenland, Italien, Rumänien

19.

Joint EU Intelligence School

Griechenland, Zypern

20.

EU Test- und Bewertungszentren

Frankreich, Schweden, Spanien, Slowakei

21.

Integrierte unbemannte Bodensysteme (UGS)

Estland, Belgien, Tschechien, Spanien, Frankreich, Lettland, Ungarn, Niederlande, Polen, Finnland

22.

EU bodengestützte Kurzstreckenraketensysteme ohne Sichtverbindung (BLOS)

Frankreich, Belgien, Zypern

23.

verlegefähiges modulares Fähigkeitenpaket für Unterwassereinsätze (DIVEPACK)

Bulgarien, Griechenland, Spanien

24.

Europäisches ferngesteuertes Flugsystem für mittlere Flughöhen und große Flugdauer — Europäisches MALE RPAS (Eurodrone)

Deutschland, Tschechien, Spanien, Frankreich, Italien

25.

Europäische Kampfhubschrauber TIGER Mark III

Frankreich, Deutschland, Spanien

26.

C-UAS — Abwehrsystem für unbemannte Flugsysteme (Drohnenabwehrsystem)

Italien, Tschechien

27.

Europäische Plattform für Luftschiffe für die oberen Luftschichten (EHAAP) — dauerhafte ISR(Intelligence, Surveillance and Reconnaissance) -Fähigkeit

Italien, Frankreich

28.

Einheitlicher verlegefähiger Gefechtsstand (CP) für Sondereinsatzkräfte (SOF) zur taktischen Führung (C2) bei kleinen gemeinsamen Operationen (SJO) — SOCC für SOJ

Griechenland, Zypern

29.

Elektronische Kampfführung — Fähigkeits- und Interoperabilitätsprogramm für die künftige JISR (Joint Intelligence, Surveillance and Reconnaissance) -Zusammenarbeit

Tschechien, Deutschland

30.

CBRN (Chemical, Biological, Radiological and Nuclear )-Überwachung als Dienst (CBRN SaaS)

Österreich, Frankreich, Kroatien, Ungarn, Slowenien

31.

Co-basing

Frankreich, Belgien, Tschechien, Deutschland, Spanien, Niederlande

32.

GeoMETOC (Geo-meteorological and Oceanographic) Support Coordination Element (GMSCE)

Deutschland, Griechenland, Frankreich, Rumänien

33.

EU-Funknavigationslösung (EURAS)

Frankreich, Belgien, Deutschland, Spanien, Italien

34.

Europäisches Netz für militärische Weltraumlageerfassung (EU-SSA-N)

Italien, Frankreich“


ANHANG II

ANHANG II

KONSOLIDIERTE AKTUALISIERTE LISTE DER PROJEKTMITGLIEDER FÜR JEDES EINZELNE PROJEKT

Projekt

Projektmitglieder

1.

Europäisches Sanitätskommando

Deutschland, Tschechien, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande, Rumänien, Slowakei, Schweden

2.

Europäische gesicherte software-definierte Funktechnik (ESSOR)

Frankreich, Belgien, Deutschland, Spanien, Italien, Niederlande, Polen, Portugal, Finnland

3.

Netz von Logistik-Drehkreuzen in Europa und zur Unterstützung von Operationen

Deutschland, Belgien, Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Ungarn, Niederlande, Polen, Slowenien, Slowakei

4.

Militärische Mobilität

Niederlande, Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden

5.

Kompetenzzentrum für Ausbildungsmissionen der Europäischen Union (EUTM CC)

Deutschland, Belgien, Tschechien, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Österreich, Rumänien, Schweden

6.

Europäisches Zentrum für die Zertifizierung der Ausbildung von europäischen Armeen

Italien, Griechenland

7.

Operative Funktion ‚Energie‘ (EOF)

Frankreich, Belgien, Spanien, Italien

8.

Paket verlegefähiger militärischer Fähigkeiten zur Katastrophenhilfe

Italien, Griechenland, Spanien, Kroatien, Österreich

9.

(Semi-)autonome maritime Minenbekämpfungssysteme (MAS MCM)

Belgien, Griechenland, Lettland, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien

10.

Hafen- und Meeresüberwachung und -schutz (HARMSPRO)

Italien, Griechenland, Spanien, Portugal

11.

Verbesserung der Meeresüberwachung

Griechenland, Bulgarien, Irland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern

12.

Plattform für den Austausch von Informationen über die Reaktion auf Cyberbedrohungen und -vorfälle

Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Ungarn, Österreich, Portugal

13.

Teams für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle und die gegenseitige Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit

Litauen, Estland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Niederlande, Polen, Rumänien, Finnland

14.

Strategisches Kommando- und Kontrollsystem (C2) für GSVP-Missionen und -Operationen

Spanien, Frankreich, Deutschland, Italien, Portugal

15.

Schützenpanzer / Amphibisches Angriffsfahrzeug / Leichtes gepanzertes Fahrzeug

Italien, Griechenland, Slowakei

16.

Indirekte Feuerunterstützung (EuroArtillery)

Slowakei, Italien

17.

Kernelement für EUFOR- Krisenreaktionsoperationen (EUFOR CROC)

Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern

18.

Helicopter Hot and High Training H3 (Hubschrauberausbildung in großer Höhe und unter hohen Temperaturen)

Griechenland, Italien, Rumänien

19.

Joint EU Intelligence School

Griechenland, Zypern

20.

EU Test- und Evaluierungszentren

Frankreich, Schweden, Spanien, Slowakei

21.

Integrierte unbemannte Bodensysteme (UGS)

Estland, Belgien, Tschechien, Spanien, Frankreich, Lettland, Ungarn, Niederlande, Polen, Finnland

22.

EU bodengestützte Kurzstreckenraketensysteme ohne Sichtverbindung (BLOS)

Frankreich, Belgien, Zypern

23.

Verlegefähiges modulares Fähigkeitenpaket für Unterwassereinsätze (DIVEPACK)

Bulgarien, Griechenland, Spanien

24.

Europäisches ferngesteuertes Flugsystem für mittlere Flughöhen und große Flugdauer — Europäisches MALE RPAS (Eurodrone)

Deutschland, Tschechien, Spanien, Frankreich, Italien

25.

Europäische Kampfhubschrauber TIGER Mark III

Frankreich, Deutschland, Spanien

26.

C-UAS — Abwehrsystem für unbemannte Flugsysteme (Drohnenabwehrsystem)

Italien, Tschechien

27.

Europäische Plattform für Luftschiffe für die oberen Luftschichten (EHAAP) — dauerhafte ISR(Intelligence, Surveillance and Reconnaissance) -Fähigkeit

Italien, Frankreich

28.

Einheitlicher verlegefähiger Gefechtsstand (CP) für Sondereinsatzkräfte (SOF) zur taktischen Führung (C2) bei kleinen gemeinsamen Operationen (SJO) — SOCC für SOJ

Griechenland, Zypern

29.

Elektronische Kampfführung — Fähigkeits- und Interoperabilitätsprogramm für die künftige JISR(Joint Intelligence, Surveillance and Reconnaissance) -Zusammenarbeit

Tschechien, Deutschland

30.

CBRN(Chemical, Biological, Radiological and Nuclear)-Überwachung als Dienst (CBRN SaaS)

Österreich, Frankreich, Kroatien, Ungarn, Slowenien

31.

Co-basing

Frankreich, Belgien, Tschechien, Deutschland, Spanien, Niederlande

32.

GeoMETOC (Geo-meteorological and Oceanographic) Support Coordination Element (GMSCE)

Deutschland, Griechenland, Frankreich, Rumänien

33.

EU-Funknavigationslösung (EURAS)

Frankreich, Belgien, Deutschland, Spanien, Italien

34.

Europäisches Netz für militärische Weltraumlageerfassung (EU-SSA-N)

Italien, Frankreich


GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

21.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/23


ÄNDERUNGEN DER PRAKTISCHEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS

DAS GERICHT —

gestützt auf Art. 224 seiner Verfahrensordnung,

unter Bezugnahme auf die Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts,

unter Berücksichtigung der vom Gericht am 11. Juli 2018 erlassenen Änderungen der Verfahrensordnung (1) und des ebenfalls am 11. Juli 2018 erlassenen Beschlusses des Gerichts über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia (2),

in der Erwägung, dass die Anwendung e-Curia in Anwendung dieser Texte ab dem 1. Dezember 2018 zur ausschließlichen Art des Austauschs zwischen den Vertretern der Parteien und der Kanzlei des Gerichts wird,

in der Erwägung, dass folglich bestimmte Nummern der Praktischen Durchführungsbestimmungen anzupassen sind,

in der Erwägung, dass im Interesse der Parteien und des Gerichts ferner Konkretisierungen wünschenswert sind hinsichtlich der Berechnung der Fristen, der Abfassung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung oder auf sonstige einstweilige Anordnungen, der Verwendung technischer Mittel in der mündlichen Verhandlung sowie des Ergreifens des Worts durch Personen, die nicht die Eigenschaft als Vertreter besitzen,

in der Erwägung, dass infolge der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (3) sämtliche Verweise Rechtsmittel, die beim Gericht gegen Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingelegt werden könnten, zu streichen sind,

in der Erwägung, dass die Änderungen am Text der derzeit geltenden Praktischen Durchführungsbestimmungen aus Gründen der besseren Lesbarkeit eine Neunummerierung der einzelnen Nummern sowie eine Aktualisierung der Querverweise rechtfertigen —

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN DER PRAKTISCHEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS:

Artikel 1

Die Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts (4) werden wie folgt geändert:

1.

Der Gedankenstrich am Ende des zehnten Erwägungsgrundes wird gestrichen, und dieser Erwägungsgrund wird durch einen Punkt abgeschlossen. In diesem Erwägungsgrund wird nach den Worten „durch den vom Gericht auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 11 der Verfahrensordnung erlassenen Beschluss“ folgende Fußnote eingefügt:

„Beschluss (EU) 2016/2387 des Gerichts vom 14. September 2016 über die Sicherheitsvorschriften für Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verfahrensordnung vorgelegt werden (ABl. L 355 vom 24.12.2016, S. 18) (im Folgenden: Beschluss des Gerichts vom 14. September 2016).“

2.

Nach dem zehnten Erwägungsgrund wird folgender Text als elfter Erwägungsgrund eingefügt:

„Die Bestimmungen zur Einreichung und Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia sind in dem vom Gericht auf der Grundlage von Art. 56a Abs. 2 der Verfahrensordnung erlassenen Beschluss festgelegt —“

3.

Im elften Erwägungsgrund wird nach den Worten „in dem vom Gericht auf der Grundlage von Art. 56a Abs. 2 der Verfahrensordnung erlassenen Beschluss“ folgende Fußnote eingefügt:

„Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2018 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia (ABl. L 240 vom 25.9.2018, S. 72) (im Folgenden: Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2018).“

4.

In dem mit den Worten „nach Anhörung“ beginnenden Absatz nach dem letzten Erwägungsgrund wird nach den Worten „des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)“ der Satzteil „, jetzt Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),“ eingefügt.

5.

In Nr. 7 wird der Satzteil „Außerhalb der Öffnungszeiten der Kanzlei können Verfahrensschriftstücke“ ersetzt durch „Außerhalb der Öffnungszeiten der Kanzlei können die in Art. 72 Abs. 4 der Verfahrensordnung bezeichnete Anlage und das in Art. 147 Abs. 6 der Verfahrensordnung bezeichnete Verfahrensschriftstück“.

6.

In Nr. 9 wird der Verweis auf den „vom Gericht auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 11 der Verfahrensordnung erlassenen Beschluss“ ersetzt durch einen Verweis auf den „Beschluss des Gerichts vom 14. September 2016“.

7.

Nr. 13 wird wie folgt geändert:

a)

Der Satzteil „Auf dem Original des von den Parteien eingereichten Verfahrensschriftstücks oder auf der als dessen Original geltenden Fassung2“ wird ersetzt durch „Auf dem zu den Akten der Rechtssache gegebenen Verfahrensschriftstück“;

b)

die Fußnote wird gestrichen.

8.

Die Nrn. 14 bis 270 sowie die zugehörigen Überschriften werden durch folgenden Text ersetzt:

„14.

Das in vorstehender Nr. 13 genannte Datum der Einreichung ist — je nach Fall — das in Art. 5 des Beschlusses des Gerichts vom 11. Juli 2018 bezeichnete Datum, das Datum, an dem das Schriftstück von der Kanzlei entgegengenommen worden ist, das oben in Nr. 7 bezeichnete Datum oder das in Art. 3 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses des Gerichts vom 14. September 2016 bezeichnete Datum. In den in Art. 54 Abs. 1 der Satzung genannten Fällen ist das Datum der Einreichung im Sinne der vorstehenden Nr. 13 das Datum der Einreichung des Verfahrensschriftstücks über e-Curia beim Kanzler des Gerichtshofs oder, wenn es sich um eine Einreichung nach Art. 147 Abs. 6 der Verfahrensordnung handelt, das Datum der Einreichung des Schriftstücks beim Kanzler des Gerichtshofs.

15.

Gemäß Art. 125c der Verfahrensordnung werden die im Rahmen des Verfahrens zur gütlichen Beilegung im Sinne der Art. 125a bis 125d der Verfahrensordnung vorgelegten Unterlagen in ein spezielles Register eingetragen, das nicht der Regelung der Art. 36 und 37 der Verfahrensordnung unterliegt.

D.   Rechtssachennummer

16.

Jede Rechtssache erhält bei der Eintragung der Klageschrift in das Register eine Ordnungsnummer mit einem vorangestellten „T-“ und nachgestellter Jahresangabe.

17.

Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, Anträge auf Zulassung zur Streithilfe, Anträge auf Berichtigung oder Auslegung, Anträge auf Abhilfe gegen das Unterlassen einer Entscheidung, Wiederaufnahmeanträge, Einsprüche gegen Versäumnisurteile oder Drittwidersprüche, Kostenfestsetzungsanträge und Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Bezug auf anhängige Klagen erhalten dieselbe Ordnungsnummer wie die Hauptsache mit einem nachgestellten Hinweis, der anzeigt, dass es sich um getrennte besondere Verfahren handelt.

18.

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, der im Hinblick auf eine Klage gestellt wird, erhält eine Ordnungsnummer mit einem vorangestellten „T-“ und nachgestellter Jahresangabe sowie einem speziellen Zusatz.

19.

Eine Klage, vor deren Einreichung ein sich auf sie beziehender Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden ist, erhält dieselbe Rechtssachennummer wie der Antrag.

20.

Eine Rechtssache, die vom Gerichtshof nach einer Aufhebung oder einer Überprüfung zurückverwiesen worden ist, erhält die Nummer, die sie zuvor beim Gericht erhalten hatte, mit einem nachgestellten speziellen Zusatz.

21.

Die Ordnungsnummer der Rechtssache mit Angabe der Parteien wird bei den Verfahrensschriftstücken, beim Schriftverkehr in Bezug auf die Rechtssache sowie — unbeschadet des Art. 66 der Verfahrensordnung — bei den Veröffentlichungen des Gerichts und in den Dokumenten des Gerichts angegeben, die auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union veröffentlicht werden.

E.   Akten der Rechtssache und Einsicht in die Akten der Rechtssache

E.1.   Führung der Akten der Rechtssache

22.

Die Akten der Rechtssache enthalten: die Verfahrensschriftstücke — gegebenenfalls mit ihren Anlagen —, die bei der Entscheidung über die Rechtssache berücksichtigt werden, versehen mit dem oben in Nr. 13 genannten, vom Kanzler unterzeichneten Vermerk; den Schriftverkehr mit den Parteien; gegebenenfalls das Protokoll über die Zusammenkunft mit den Parteien, den Sitzungsbericht, das Protokoll über die mündliche Verhandlung und das Protokoll über den Beweistermin sowie die in dieser Rechtssache erlassenen Entscheidungen.

23.

Die zu den Akten der Rechtssache genommenen Schriftstücke werden fortlaufend nummeriert.

24.

Die vertraulichen und die nicht vertraulichen Fassungen der Verfahrensschriftstücke mit ihren Anlagen werden in den Akten der Rechtssache getrennt abgelegt.

25.

Schriftstücke in Bezug auf die besonderen, oben in Nr. 17 genannten Verfahren werden in den Akten der Rechtssache getrennt abgelegt.

26.

Die im Rahmen eines Verfahrens zur gütlichen Beilegung im Sinne von Art. 125a der Verfahrensordnung vorgelegten Unterlagen werden in einer von der Akte der Rechtssache gesonderten Akte abgelegt.

27.

Verfahrensschriftstücke nebst Anlagen, die in einer Rechtssache eingereicht und zu den Akten dieser Rechtssache genommen worden sind, können nicht bei der Vorbereitung der Entscheidung in einer anderen Rechtssache berücksichtigt werden.

28.

Nach dem Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht sorgt die Kanzlei für die Schließung und die Archivierung der Akten der Rechtssache und der in Art. 125c Abs. 1 der Verfahrensordnung bezeichneten Akte. Die geschlossenen Akten enthalten ein Verzeichnis aller zu den Akten der Rechtssache gegebenen Schriftstücke mit der Angabe ihrer Nummer sowie ein Vorsatzblatt, auf dem die Ordnungsnummer der Rechtssache, die Parteien und das Datum der Schließung der Akten der Rechtssache vermerkt sind.

29.

Die Behandlung der nach Art. 105 Abs. 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen wird durch den Beschluss des Gerichts vom 14. September 2016 geregelt.

E.2.   Einsicht in die Akten der Rechtssache

30.

Die Vertreter der Hauptparteien einer Rechtssache vor dem Gericht können die Akten der Rechtssache einschließlich der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten in den Diensträumen der Kanzlei einsehen und Kopien der Verfahrensschriftstücke oder Auszüge aus den Akten der Rechtssache und des Registers verlangen.

31.

Die Vertreter der nach Art. 144 der Verfahrensordnung zur Streithilfe zugelassenen Parteien haben vorbehaltlich des Art. 144 Abs. 5 und 7 der Verfahrensordnung das gleiche Recht auf Einsicht in die Akten der Rechtssache wie die Hauptparteien.

32.

In verbundene Rechtssachen haben die Vertreter aller Parteien vorbehaltlich des Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensordnung das Recht auf Einsicht in die Akten der von der Verbindung betroffenen Rechtssachen.

33.

Personen, die ohne Mitwirkung eines Anwalts einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 147 der Verfahrensordnung gestellt haben, haben das Recht auf Einsicht in die die Prozesskostenhilfe betreffenden Akten.

34.

Die Einsichtnahme in die vertrauliche Fassung der Verfahrensschriftstücke und gegebenenfalls deren Anlagen wird nur den Parteien gewährt, denen gegenüber keine vertrauliche Behandlung angeordnet worden ist.

35.

Betreffend die gemäß Art. 105 Abs. 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen wird auf Nr. 29 verwiesen.

36.

Die Bestimmungen der vorstehenden Nrn. 30 bis 35 betreffen nicht den Zugang zu der in Art. 125c Abs. 1 der Verfahrensordnung bezeichneten Akte. Der Zugang zu dieser speziellen Akte wird durch Art. 125c der Verfahrensordnung geregelt.

F.   Urschriften von Urteilen und Beschlüssen

37.

Die Urschriften der Urteile und Beschlüsse des Gerichts werden in chronologischer Reihenfolge im Archiv der Kanzlei aufbewahrt. Eine beglaubigte Kopie wird zu den Akten der Rechtssache genommen.

38.

Der Kanzler erteilt den Parteien auf ihren Antrag eine Kopie der Urschrift des Urteils oder des Beschlusses, gegebenenfalls in einer nicht vertraulichen Fassung.

39.

Der Kanzler kann Dritten auf ihren Antrag eine einfache Kopie der Urteile oder Beschlüsse erteilen, jedoch nur insoweit, als diese Entscheidungen nicht bereits öffentlich zugänglich sind und keine vertraulichen Angaben enthalten.

40.

Auf Beschlüsse, durch die ein Urteil oder ein Beschluss berichtigt wird, auf Urteile oder Beschlüsse, durch die ein Urteil oder ein Beschluss ausgelegt wird, auf Urteile, die auf Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ergehen, auf Urteile und Beschlüsse, die auf Drittwiderspruch oder einen Wiederaufnahmeantrag ergehen, sowie auf Urteile oder Beschlüsse, die der Gerichtshof auf ein Rechtsmittel oder eine Überprüfung erlässt, ist am Rand des betreffenden Urteils oder Beschlusses hinzuweisen; die Urschrift oder eine beglaubigte Kopie dieser Entscheidungen ist mit der Urschrift des Urteils oder Beschlusses zu verbinden.

G.   Übersetzungen

41.

Der Kanzler veranlasst, dass gemäß Art. 47 der Verfahrensordnung alle während des Verfahrens abgegebenen mündlichen oder schriftlichen Äußerungen auf Ersuchen eines Richters oder eines Generalanwalts oder auf Antrag einer Partei in die Verfahrenssprache oder gegebenenfalls in eine andere, in Art. 45 Abs. 1 der Verfahrensordnung genannte Sprache übersetzt werden. Der Kanzler veranlasst ferner die Übersetzung in eine andere, in Art. 44 der Verfahrensordnung vorgesehene Sprache, soweit dies für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist.

H.   Zeugen und Sachverständige

42.

Der Kanzler trifft die zur Durchführung der Beschlüsse über die Erstattung von Sachverständigengutachten oder die Vernehmung von Zeugen erforderlichen Maßnahmen.

43.

Der Kanzler lässt sich von den Zeugen einen Beleg über ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall und von den Sachverständigen eine Rechnung über ihre Vergütung mit einem Nachweis ihrer Tätigkeit und ihrer Auslagen aushändigen.

44.

Der Kanzler veranlasst, dass die Kasse des Gerichts die den Zeugen und Sachverständigen gemäß der Verfahrensordnung geschuldeten Beträge auszahlt. Besteht Streit über diese Beträge, so legt der Kanzler die Angelegenheit dem Präsidenten zur Entscheidung vor.

I.   Gebührenordnung der Kanzlei

45.

Wird gemäß Art. 37 der Verfahrensordnung ein Auszug aus den Akten erteilt, so erhebt der Kanzler eine Kanzleigebühr, die für beglaubigte Kopien 3,50 Euro je Seite und für einfache Kopien 2,50 Euro je Seite beträgt.

46.

Wird einer Partei auf ihren Antrag gemäß Art. 38 Abs. 1 der Verfahrensordnung eine Kopie eines Verfahrensschriftstücks oder ein Auszug aus den Akten der Rechtssache auf Papier erteilt, so erhebt der Kanzler eine Kanzleigebühr, die für beglaubigte Kopien 3,50 Euro je Seite und für einfache Kopien 2,50 Euro je Seite beträgt.

47.

Wird einer Partei auf ihren Antrag gemäß Art. 38 Abs. 1 oder Art. 170 der Verfahrensordnung eine Ausfertigung eines Beschlusses oder eines Urteils zum Zweck der Vollstreckung erteilt, so erhebt der Kanzler eine Kanzleigebühr, die 3,50 Euro je Seite beträgt.

48.

Wird einem Dritten auf seinen Antrag gemäß Nr. 39 eine einfache Kopie eines Beschlusses oder eines Urteils erteilt, so erhebt der Kanzler eine Kanzleigebühr, die 2,50 Euro je Seite beträgt.

49.

Lässt der Kanzler auf Antrag einer Partei eine Übersetzung eines Verfahrensschriftstücks oder eines Auszugs aus den Akten der Rechtssache anfertigen, deren Umfang als im Sinne von Art. 139 Buchst. b der Verfahrensordnung das gewöhnliche Maß überschreitend anzusehen ist, so wird eine Kanzleigebühr erhoben, die 1,25 Euro je Zeile beträgt.

50.

Hat eine Partei oder ein Antragsteller eines Antrags auf Zulassung zur Streithilfe wiederholt gegen die Verfahrensordnung oder diese Praktischen Durchführungsbestimmungen verstoßen, so erhebt der Kanzler gemäß Art. 139 Buchst. c der Verfahrensordnung eine Kanzleigebühr, die den Betrag von 7 000 Euro (2 000-mal die oben in den Nrn. 45 bis 47 genannte Gebühr von 3,50 Euro) nicht übersteigen darf.

J.   Erstattung von Beträgen

51.

Sind der Kasse des Gerichts Beträge, die als Prozesskostenhilfe ausgezahlt oder an Zeugen oder Sachverständige gezahlt worden sind, oder im Sinne von Art. 139 Buchst. a der Verfahrensordnung vermeidbare, vom Gericht verauslagte Kosten zu erstatten, so fordert der Kanzler diese Beträge von der Partei ein, die sie zu tragen hat.

52.

Erfolgt innerhalb der vom Kanzler festgesetzten Frist keine Zahlung der in vorstehender Nr. 51 genannten Beträge, so kann der Kanzler das Gericht ersuchen, einen vollstreckbaren Beschluss zu erlassen, und gegebenenfalls dessen Zwangsvollstreckung veranlassen.

53.

Sind der Kasse des Gerichts Kanzleigebühren zu erstatten, so fordert der Kanzler diese Beträge bei der Partei oder dem Dritten ein, die bzw. der sie zu tragen hat.

54.

Erfolgt innerhalb der vom Kanzler festgesetzten Frist keine Zahlung der in vorstehender Nr. 53 genannten Beträge, so kann der Kanzler auf der Grundlage von Art. 35 Abs. 4 der Verfahrensordnung eine vollstreckbare Entscheidung erlassen und gegebenenfalls deren Zwangsvollstreckung veranlassen.

K.   Veröffentlichungen und Einstellen von Dokumenten in das Internet

55.

Der Kanzler veranlasst, dass die Namen des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Gerichts sowie der vom Gericht gewählten Kammerpräsidenten, die Besetzung der Kammern und die für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern festgelegten Kriterien, die Kriterien, die festgelegt worden sind, um bei Verhinderung eines Mitglieds des Spruchkörpers — je nach Fall — den Spruchkörper zu ergänzen oder die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern zu erreichen, der Name des Kanzlers und gegebenenfalls des oder der vom Gericht gewählten Beigeordneten Kanzler sowie die Daten der Gerichtsferien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

56.

Der Kanzler veranlasst, dass die Beschlüsse nach Art. 11 Abs. 3, Art. 56a Abs. 2 und Art. 105 Abs. 11 der Verfahrensordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

57.

Der Kanzler veranlasst, dass das Prozesskostenhilfeformular im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

58.

Der Kanzler veranlasst, dass die Mitteilungen über die eingereichten Klagen und die verfahrensbeendenden Entscheidungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden; dies gilt nicht in den Fällen, in denen die verfahrensbeendende Entscheidung vor Zustellung der Klageschrift an den Beklagten erlassen wird.

59.

Der Kanzler sorgt für die Bekanntmachung der Rechtsprechung des Gerichts gemäß den von diesem beschlossenen Modalitäten. Diese Modalitäten sind auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügbar.

II.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR BEHANDLUNG DER RECHTSSACHEN

A.   Zustellungen

60.

Die Zustellungen werden von der Kanzlei gemäß Art. 57 der Verfahrensordnung vorgenommen.

61.

Die Kopie des zuzustellenden Schriftstücks wird von einem Schreiben begleitet, in dem die Rechtssachennummer, die Registernummer und eine kurze Bezeichnung der Art des Schriftstücks angegeben sind.

62.

Im Fall der Zustellung eines Schriftstücks gemäß Art. 57 Abs. 2 der Verfahrensordnung wird der Adressat durch Übermittlung einer Kopie des Begleitschreibens der Zustellung unter Hinweis auf Art. 57 Abs. 2 der Verfahrensordnung über die Anwendung e-Curia von dieser Zustellung benachrichtigt.

63.

Der Nachweis über die Zustellung wird in den Akten der Rechtssache aufbewahrt.

64.

Ist erfolglos versucht worden, dem Beklagten die Klageschrift zuzustellen, setzt der Kanzler dem Kläger — je nach Fall — eine Frist zur Mitteilung zusätzlicher Angaben oder fordert ihn unter Setzung einer Frist auf, mitzuteilen, ob er einwilligt, auf seine Kosten einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, um einen erneuten Zustellungsversuch zu unternehmen.

B.   Fristen

65.

Was Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und b der Verfahrensordnung betrifft, endet eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem die Frist in Lauf gesetzt wurde, d. h. der Tag, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, das bzw. die die Frist in Lauf gesetzt hat, und nicht der folgende Tag.

66.

Art. 58 Abs. 2 der Verfahrensordnung, wonach die Frist, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags endet, findet nur dann Anwendung, wenn das Ende der gesamten Frist einschließlich der Entfernungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

67.

Der Kanzler setzt die in der Verfahrensordnung vorgesehenen Fristen gemäß den ihm vom Präsidenten übertragenen Befugnissen fest.

68.

Gemäß Art. 62 der Verfahrensordnung können Verfahrensschriftstücke oder Unterlagen, die nach Ablauf der für ihre Einreichung festgesetzten Frist bei der Kanzlei eingehen, nur mit Genehmigung des Präsidenten angenommen werden.

69.

Der Kanzler kann die festgesetzten Fristen im Rahmen der ihm vom Präsidenten übertragenen Befugnisse verlängern; gegebenenfalls unterbreitet er dem Präsidenten Vorschläge für die Verlängerung der Fristen. Anträge auf Fristverlängerung sind gebührend zu begründen und rechtzeitig vor Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen.

70.

Eine Frist kann nur aus außergewöhnlichen Gründen mehr als einmal verlängert werden.

C.   Anonymität

71.

Hält eine Partei es für erforderlich, dass ihre Identität oder bestimmte sie betreffende Angaben im Rahmen einer beim Gericht anhängigen Rechtssache vertraulich behandelt werden, so hat sie sich gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung an das Gericht zu wenden, damit dieses die betreffende Rechtssache gegebenenfalls vollständig oder teilweise anonymisiert.

72.

Der Antrag auf Anonymität ist mit gesondertem Schriftsatz und mit einer angemessenen Begründung versehen einzureichen.

73.

Um die Wirksamkeit der Anonymität zu wahren, ist es wichtig, den Antrag gleich zu Beginn des Verfahrens zu stellen. Wegen der Verbreitung der die Rechtssache betreffenden Informationen im Internet ist die praktische Wirksamkeit der Anonymisierung gefährdet, wenn die betreffende Rechtssache in der Liste der beim Gericht anhängig gemachten Rechtssachen, die auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union zugänglich ist, aufgeführt wurde, oder wenn die Mitteilung zur betreffenden Rechtssache bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist.

D.   Weglassen von Angaben gegenüber der Öffentlichkeit

74.

Unter den in Art. 66 der Verfahrensordnung genannten Voraussetzungen kann eine Partei beantragen, Angaben zur Identität von im Rahmen des Verfahrens erwähnten Dritten oder bestimmte vertrauliche Angaben in öffentlich zugänglichen Schriftstücken der Rechtssache wegzulassen.

75.

Der Antrag auf Weglassen ist mit gesondertem Schriftsatz einzureichen. Er muss die betreffenden Angaben genau bezeichnen und eine Begründung für die Vertraulichkeit jeder dieser Angaben enthalten.

76.

Um die Wirksamkeit des Weglassens von Angaben gegenüber der Öffentlichkeit zu wahren, wird empfohlen, den Antrag — je nach Fall — gleich zu Beginn des Verfahrens, bei der Einreichung des Verfahrensschriftstücks, das die betreffenden Angaben enthält, oder unmittelbar nach Kenntniserlangung von diesem Schriftstück zu stellen. Wegen der Verbreitung der die Rechtssache betreffenden Informationen im Internet ist das Weglassen von Angaben gegenüber der Öffentlichkeit sehr schwierig, wenn die Mitteilung zur betreffenden Rechtssache bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist oder wenn die im Laufe des Verfahrens ergangene oder das Verfahren beendende Entscheidung des Gerichts auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union zugänglich gemacht worden ist.

III.   VERFAHRENSSCHRIFTSTÜCKE UND ZUGEHÖRIGE ANLAGEN

A.   Einreichung von Verfahrensschriftstücken und zugehörigen Anlagen über e-Curia

77.

Jedes Verfahrensschriftstück ist, vorbehaltlich der in den Nrn. 89 bis 91 genannten Fälle, bei der Kanzlei des Gerichts auf ausschließlich elektronischem Weg unter Nutzung der Anwendung e-Curia (https://curia.europa.eu/e-Curia) einzureichen, wobei der Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2018 und die Voraussetzungen für die Nutzung der Anwendung e-Curia zu beachten sind. Diese Dokumente sind auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügbar.

78.

Der Vertreter, der die Einreichung über e-Curia vornimmt, muss sämtliche Anforderungen nach Art. 19 der Satzung erfüllen und, wenn es sich um einen Anwalt handelt, über die erforderliche Unabhängigkeit gegenüber der Partei verfügen, die er vertritt.

79.

Die Verwendung der Benutzerkennung und des persönlichen Passworts des Vertreters gilt nach Art. 3 des Beschlusses des Gerichts vom 11. Juli 2018 als Unterzeichnung des eingereichten Verfahrensschriftstücks und soll die Echtheit dieses Schriftstücks gewährleisten. Durch die Verwendung seiner Benutzerkennung und seines persönlichen Passworts übernimmt der Vertreter die Verantwortung für den Inhalt des eingereichten Schriftstücks.

B.   Gestaltung der Verfahrensschriftstücke und zugehöriger Anlagen

B.1.   Verfahrensschriftstücke

80.

Die erste Seite eines jeden Verfahrensschriftstücks enthält folgende Angaben:

a)

die Rechtssachennummer (T-…/0000), sofern von der Kanzlei bereits mitgeteilt;

b)

die Bezeichnung des Verfahrensschriftstücks (Klageschrift, Rechtsmittelschrift, Klagebeantwortung, Rechtsmittelbeantwortung, Erwiderung, Gegenerwiderung, Antrag auf Zulassung zur Streithilfe, Streithilfeschriftsatz, Einrede der Unzulässigkeit, Stellungnahme zu …, Antworten auf Fragen usw.);

c)

den Namen des Klägers oder Rechtsmittelführers, des Beklagten oder Rechtsmittelgegners, gegebenenfalls des Streithelfers sowie aller anderen Parteien des Verfahrens in das geistige Eigentum betreffenden Rechtssachen;

d)

den Namen der Partei, für die das Verfahrensschriftstück eingereicht wird.

81.

Zur Vereinfachung der elektronischen Einsichtnahme müssen die Verfahrensschriftstücke folgende Formerfordernisse erfüllen:

a)

A4-Format;

b)

gängige Schrifttype (z. B. Times New Roman, Courier oder Arial) mit einer Schriftgröße von mindestens 12 pt im Haupttext und mindestens 10 pt in den Fußnoten zu verwenden, bei einem Zeilenabstand von 1 sowie einem Abstand von mindestens 2,5 cm zum linken und rechten sowie zum oberen und unteren Rand;

c)

fortlaufende, aufsteigende Nummerierung aller Absätze;

d)

fortlaufende, aufsteigende Nummerierung aller Seiten.

B.2.   Anlagenverzeichnis

82.

Das Anlagenverzeichnis muss sich am Schluss des Verfahrensschriftstücks befinden. Anlagen, die nicht im Anlagenverzeichnis aufgeführt sind, werden nicht angenommen.

83.

Das Anlagenverzeichnis muss für jede Anlage enthalten:

a)

die Nummer der Anlage (die Unterlagen sind mit einem Buchstaben für das Verfahrensschriftstück, dem sie beigefügt sind, zu bezeichnen und zu nummerieren: z. B. Anlage A.1, A.2, … für Anlagen zur Klageschrift; B.1, B.2, … für Anlagen zur Klagebeantwortung; C.1, C.2, … für Anlagen zur Erwiderung; D.1, D.2, … für Anlagen zur Gegenerwiderung);

b)

eine kurze Beschreibung der Anlage mit Angabe ihrer Art (z. B. „Schreiben“ mit Angabe des Datums, des Verfassers, des Adressaten und der Zahl der Seiten dieser Anlage);

c)

die Angabe des Beginns und des Schlusses jeder Anlage gemäß der fortlaufenden Paginierung der Anlagen (z. B.: S. 43 bis 49 der Anlagen);

d)

die Angabe der Nummer des Absatzes, in dem das Schriftstück erstmals erwähnt ist und der dessen Einreichung rechtfertigt.

84.

Zur Optimierung der Bearbeitung durch die Kanzlei ist es erforderlich, Anlagen mit Farbdruck im Anlagenverzeichnis als solche kenntlich zu machen.

B.3.   Anlagen

85.

Einem Verfahrensschriftstück dürfen nur die darin erwähnten und im Anlagenverzeichnis aufgeführten Unterlagen, die zum Beweis oder zur Erläuterung des Inhalts des Verfahrensschriftstücks erforderlich sind, als Anlage beigefügt werden.

86.

Die Anlagen zu einem Verfahrensschriftstück sind so einzureichen, dass die elektronische Einsichtnahme in diese durch das Gericht erleichtert wird und dass jede Möglichkeit einer Verwechslung ausgeschlossen ist. Daher sind folgende Anforderungen zu beachten:

a)

Jede Anlage ist entsprechend Nr. 83 Buchst. a mit einer Nummer zu versehen;

b)

es wird empfohlen, die Anlagen jeweils durch ein besonderes Vorblatt anzukündigen;

c)

Anlagen, die ihrerseits Anlagen enthalten, sind so zu nummerieren und zu gestalten, dass jede Möglichkeit einer Verwechslung ausgeschlossen ist.

d)

Die einem Verfahrensschriftstück beigefügten Anlagen sind in der oberen rechten Ecke in aufsteigender Folge zu paginieren. Die Anlagen sind fortlaufend, aber getrennt von dem Verfahrensschriftstück, dem sie beigefügt sind, zu paginieren;

e)

die Anlagen müssen gut lesbar sein.

87.

Bei Bezugnahmen auf eingereichte Unterlagen sind die Nummer der betreffenden Anlage, wie sie im Anlagenverzeichnis aufgeführt ist, und das Verfahrensschriftstück, mit dem die Anlage eingereicht wird, anzugeben (z. B. Anlage A.1 zur Klageschrift).

C.   Gestaltung der über die Anwendung e-Curia eingereichten Dateien

88.

Die über die Anwendung e-Curia eingereichten Verfahrensschriftstücke und deren Anlagen haben die Form von Dateien. Um ihre Bearbeitung durch die Kanzlei zu erleichtern, wird empfohlen, die praktischen Ratschläge im Benutzerhandbuch e-Curia zu befolgen, das auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügbar ist. Sie lauten:

Die Dateien müssen Namen tragen, aus denen die Art des Verfahrensschriftstücks hervorgeht (Schriftsatz, Anlagen Teil 1, Anlagen Teil 2, Begleitschreiben usw.).

Der mit der Textverarbeitungssoftware erstellte Text kann direkt im PDF-Format gespeichert werden, ohne dass ein Einscannen erforderlich ist.

Der Schriftsatz muss ein Anlagenverzeichnis enthalten.

Dateien mit Anlagen müssen von der das Verfahrensschriftstück enthaltenden Datei getrennt sein. Eine Datei darf mehrere Anlagen enthalten. Es muss nicht zwingend für jede Anlage eine eigene Datei erstellt werden. Es wird empfohlen, die Anlagen bei der Einreichung in aufsteigender Reihenfolge beizufügen und sie hinreichend genau zu benennen (z. B.: Anlagen 1 bis 3, Anlagen 4 bis 6 usw.).

D.   Einreichung auf andere Weise als über e-Curia

89.

Die Grundregel, wonach jedes Verfahrensschriftstück bei der Kanzlei über e-Curia einzureichen ist, gilt unbeschadet der in Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 147 Abs. 6 der Verfahrensordnung bezeichneten Fälle.

90.

Darüber hinaus können Anlagen zu einem Verfahrensschriftstück, die in dem Schriftstück erwähnt werden und ihrer Art nach nicht über e-Curia eingereicht werden können, in Anwendung von Art. 72 Abs. 4 der Verfahrensordnung gesondert auf dem Postweg übermittelt oder der Kanzlei übergeben werden, sofern sie im Anlagenverzeichnis des über e-Curia eingereichten Schriftstücks aufgeführt sind. Im Anlagenverzeichnis ist anzugeben, welche Anlagen gesondert eingereicht werden. Diese Anlagen müssen spätestens zehn Tage nach der Einreichung des Verfahrensschriftstücks über e-Curia bei der Kanzlei eingehen. Die Einreichung muss an folgende Adresse erfolgen:

Kanzlei des Gerichts der Europäischen Union

Rue du Fort Niedergrünewald

L-2925 Luxemburg

91.

Erweist sich die Einreichung eines Verfahrensschriftstücks über e-Curia als technisch unmöglich, so hat der Vertreter die in Art. 7 des Beschlusses des Gerichts vom 11. Juli 2018 vorgesehenen Schritte zu befolgen. Die Kopie eines Schriftstücks, das nach Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses des Gerichts vom 11. Juli 2018 in einer anderen Weise als über e-Curia eingereicht wird, muss das Anlagenverzeichnis sowie alle darin bezeichneten Anlagen enthalten. Eine handschriftliche Unterzeichnung der Kopie des so eingereichten Verfahrensschriftstücks ist nicht erforderlich.

E.   Zurückweisung von Verfahrensschriftstücken und Unterlagen

92.

Der Kanzler verweigert die Eintragung von Verfahrensschriftstücken — und gegebenenfalls Unterlagen —, die in der Verfahrensordnung nicht vorgesehen sind, in das Register und ihre Aufnahme in die Akten der Rechtssache. In Zweifelsfällen legt er die Angelegenheit dem Präsidenten zur Entscheidung vor.

93.

Außer in den in der Verfahrensordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen und vorbehaltlich der folgenden Nrn. 99 und 100 verweigert der Kanzler die Eintragung von Verfahrensschriftstücken oder Unterlagen, die in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache abgefasst sind, in das Register und ihre Aufnahme in die Akten der Rechtssache.

94.

Erhebt eine Partei Einwendungen gegen die Weigerung des Kanzlers, ein Verfahrensschriftstück oder Unterlagen in das Register einzutragen und zu den Akten der Rechtssache zu nehmen, so legt dieser die Angelegenheit dem Präsidenten zur Entscheidung über die Annahme des fraglichen Verfahrensschriftstücks oder der fraglichen Unterlagen vor.

F.   Behebung von Mängeln der Verfahrensschriftstücke und der zugehörigen Anlagen

F.1.   Allgemeines

95.

Der Kanzler achtet darauf, dass die zu den Akten der Rechtssache gegebenen Verfahrensschriftstücke und deren Anlagen den Bestimmungen der Satzung und der Verfahrensordnung sowie diesen Praktischen Durchführungsbestimmungen entsprechen.

96.

Gegebenenfalls setzt er den Parteien eine Frist für die Behebung formaler Mängel der eingereichten Verfahrensschriftstücke.

97.

Bei wiederholten, eine Aufforderung zur Mängelbehebung erfordernden Verstößen gegen die Bestimmungen der Verfahrensordnung oder diese Praktischen Durchführungsbestimmungen verlangt der Kanzler gemäß Art. 139 Buchst. c der Verfahrensordnung von der Partei oder dem Antragsteller eines Antrags auf Zulassung zur Streithilfe Erstattung der mit der erforderlichen Bearbeitung durch das Gericht verbundenen Kosten.

98.

Entsprechen die Anlagen trotz ergangener Aufforderungen zur Mängelbehebung noch immer nicht den Bestimmungen der Verfahrensordnung oder diesen Praktischen Durchführungsbestimmungen, legt der Kanzler die Angelegenheit dem Präsidenten vor, damit dieser entscheidet, ob die Anlagen zurückzuweisen sind.

99.

Liegt Anlagen zu einem Verfahrensschriftstück keine Übersetzung in die Verfahrenssprache bei, fordert der Kanzler die betreffende Partei auf, diesen Mangel zu beheben, wenn diese Übersetzung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich erscheint. Wird der Mangel nicht behoben, werden die Anlagen aus den Akten der Rechtssache entfernt.

100.

Ist ein von einem Dritten, der kein Mitgliedstaat ist, gestellter Antrag auf Zulassung zur Streithilfe nicht in der Verfahrenssprache abgefasst, so verlangt der Kanzler die Behebung dieses Mangels, bevor er den Antrag den Parteien zustellt. Wird eine in der Verfahrenssprache erstellte Fassung dieses Antrags innerhalb der vom Kanzler hierfür festgesetzten Frist eingereicht, gilt das Datum der Einreichung der ersten Fassung in einer anderen Sprache als Datum der Einreichung des Verfahrensschriftstücks.

F.2.   Behebung von Mängeln der Klageschrift

101.

Entspricht eine Klageschrift nicht den in Anhang 1 dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen genannten Voraussetzungen, so wird sie von der Kanzlei nicht zugestellt, und es wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels festgesetzt. Wird der Mangel nicht behoben, kann dies die Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit nach Art. 78 Abs. 6, Art. 177 Abs. 6 und Art. 194 Abs. 5 der Verfahrensordnung zur Folge haben.

102.

Entspricht eine Klageschrift nicht den in Anhang 2 dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen genannten Formvorschriften, so verzögert sich ihre Zustellung, und es wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels festgesetzt.

103.

Entspricht eine Klageschrift nicht den in Anhang 3 dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen genannten Formvorschriften, so wird die Klageschrift zugestellt, und es wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels festgesetzt.

F.3.   Behebung von Mängeln bei anderen Verfahrensschriftstücken

104.

Die Nrn. 101 bis 103 finden erforderlichenfalls auf die Behebung von Mängeln anderer Verfahrensschriftstücke als der Klageschrift Anwendung.

IV.   SCHRIFTLICHES VERFAHREN

A.   Länge der Schriftsätze

A.1.   Klageverfahren

105.

In Klageverfahren im Sinne des Art. 1 der Verfahrensordnung gelten für die Länge der Schriftsätze (5) die folgenden Obergrenzen.

In Klageverfahren, die nicht nach Art. 270 AEUV anhängig gemacht worden sind:

50 Seiten für die Klageschrift und die Klagebeantwortung;

25 Seiten für die Erwiderung und die Gegenerwiderung;

20 Seiten für einen Schriftsatz, mit dem eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben wird, und für die Stellungnahme zu dieser Einrede;

20 Seiten für einen Streithilfeschriftsatz und 15 Seiten für die Stellungnahme zu diesem Schriftsatz.

In Klageverfahren, die nach 270 AEUV anhängig gemacht worden sind:

30 Seiten für die Klageschrift und die Klagebeantwortung;

15 Seiten für die Erwiderung und die Gegenerwiderung;

10 Seiten für einen Schriftsatz, mit dem eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben wird, und für die Stellungnahme zu dieser Einrede;

10 Seiten für einen Streithilfeschriftsatz und 5 Seiten für die Stellungnahme zu diesem Schriftsatz.

106.

Eine Überschreitung dieser Obergrenzen wird nur in Fällen genehmigt, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders komplex sind.

A.2.   Rechtssachen des geistigen Eigentums

107.

In Rechtssachen des geistigen Eigentums gelten für die Länge der Schriftsätze (6) folgende Obergrenzen:

20 Seiten für die Klageschrift und die Klagebeantwortungen;

15 Seiten für die Anschlussklage und für die Klagebeantwortungen auf diese Anschlussklage;

10 Seiten für einen Schriftsatz, mit dem eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben wird, und für die Stellungnahme zu dieser Einrede;

10 Seiten für einen Streithilfeschriftsatz und 5 Seiten für die Stellungnahme zu diesem Schriftsatz.

108.

Eine Überschreitung dieser Obergrenzen wird nur in Fällen genehmigt, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders komplex sind.

A.3.   Behebung des Mangels übermäßig langer Schriftsätze

109.

Ein Schriftsatz, dessen Seitenzahl die — je nach Fall — in den Nrn. 105 und 107 vorgeschriebene Obergrenze um 40 % übersteigt, führt zu einer Mängelrüge, sofern der Präsident nichts anderes verfügt.

110.

Ein Schriftsatz, dessen Seitenzahl die — je nach Fall — in den Nrn. 105 und 107 vorgeschriebene Obergrenze um weniger als 40 % übersteigt, kann auf entsprechende Verfügung des Präsidenten zu einer Mängelrüge führen.

111.

Wird eine Partei zur Behebung des Mangels eines übermäßig langen Schriftsatzes aufgefordert, so verzögert sich die Zustellung des Schriftsatzes, dessen Umfang die Mängelrüge begründet.

B.   Aufbau und Inhalt der Schriftsätze

B.1.   Klagen

1.   Klageschrift

112.

Die Angaben, die in der Klageschrift zwingend enthalten sein müssen, sind in Art. 76 der Verfahrensordnung aufgeführt.

113.

Auf den einleitenden Teil der Klageschrift sollte eine kurze Darstellung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts folgen.

114.

Die Klageanträge sind am Anfang oder am Ende der Klageschrift genau anzugeben.

115.

Die Rechtsausführungen sollten nach den geltend gemachten Klagegründen gegliedert sein. Im Allgemeinen ist es zweckdienlich, eine Gliederung dieser Klagegründe voranzustellen. Außerdem empfiehlt es sich sehr, jedem der geltend gemachten Klagegründe eine Überschrift zuzuordnen, um sie leichter identifizierbar zu machen.

116.

Mit der Klageschrift sind die in Art. 51 Abs. 2 und 3 sowie Art. 78 der Verfahrensordnung genannten Dokumente einzureichen.

117.

Für die Vorlage des in Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Ausweises, aus dem hervorgeht, dass der Anwalt, der eine Partei vertritt oder ihren Bevollmächtigten unterstützt, in einem Mitgliedstaat als Anwalt zugelassen ist, kann auf ein bereits im Rahmen einer Rechtssache vor dem Gericht hinterlegtes Schriftstück verwiesen werden.

118.

Der Klageschrift ist eine Zusammenfassung der Klagegründe und wesentlichen Argumente beizufügen, die dazu dient, die Abfassung der gemäß Art. 79 der Verfahrensordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Mitteilung zu erleichtern.

119.

Um dem Gericht die Behandlung der Zusammenfassung der Klagegründe und wesentlichen Argumente zu erleichtern, wird um Einhaltung der folgenden Voraussetzungen gebeten:

Die Zusammenfassung ist getrennt von der Klageschrift und den darin erwähnten Anlagen einzureichen;

sie soll zwei Seiten nicht überschreiten;

sie ist entsprechend dem Muster auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Verfahrenssprache zu erstellen;

sie ist als einfache, mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellte elektronische Datei unter Angabe der Rechtssache, auf die sie sich bezieht, per E-Mail an die Adresse GC.Registry@curia.europa.eu zu übermitteln.

120.

Wird die Klage nach Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben, der gemäß Art. 147 Abs. 7 der Verfahrensordnung den Lauf der Klagefrist hemmt, ist dies am Anfang der Klageschrift anzugeben.

121.

Wird die Klageschrift nach Zustellung des Beschlusses eingereicht, mit dem über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden wird, oder, wenn in diesem Beschluss kein Anwalt zur Vertretung des Antragstellers bestimmt wird, nach Zustellung des Beschlusses, in dem der mit der Vertretung des Antragstellers beauftragte Anwalt bestimmt wird, so ist in der Klageschrift auch anzugeben, wann der Beschluss dem Kläger zugestellt worden ist.

122.

Die Vertreter der Parteien werden ersucht, zur Erleichterung der Vorbereitung der Klageschrift in formeller Hinsicht das Dokument „Merkliste — Klageschrift“ heranzuziehen, das auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügbar ist.

2.   Klagebeantwortung

123.

Die Angaben, die in der Klagebeantwortung zwingend enthalten sein müssen, sind in Art. 81 Abs. 1 der Verfahrensordnung aufgeführt.

124.

Die Anträge des Beklagten sind am Anfang oder am Ende der Klagebeantwortung genau anzugeben.

125.

Das Bestreiten von Tatsachen, die vom Kläger behauptet werden, hat ausdrücklich und unter genauer Angabe der betreffenden Tatsachen zu erfolgen.

126.

Da der rechtliche Rahmen des Verfahrens durch die Klageschrift festgelegt wird, ist das Vorbringen in der Klagebeantwortung so weit wie möglich anhand der in der Klageschrift geltend gemachten Klagegründe oder Rügen zu gliedern.

127.

Die Nrn. 116 und 117 finden auf die Klagebeantwortung Anwendung.

128.

Bei Rechtssachen, die nach Art. 270 AEUV anhängig gemacht worden sind, ist es wünschenswert, dass die Organe der Klagebeantwortung die von ihnen angeführten und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte mit allgemeiner Geltung mit Angabe des Datums ihres Erlasses, ihres Inkrafttretens und gegebenenfalls ihrer Aufhebung beifügen.

3.   Erwiderung und Gegenerwiderung

129.

Erfolgt ein zweiter Schriftsatzwechsel, so können die Hauptparteien ihr Vorbringen durch eine Erwiderung bzw. eine Gegenerwiderung ergänzen.

130.

Da der Rahmen des Rechtsstreits und die in Rede stehenden Klage- und Verteidigungsgründe oder Rügen in der Klageschrift und der Klagebeantwortung eingehend dargelegt (bzw. bestritten) wurden, liegt der Zweck der Erwiderung und der Gegenerwiderung darin, es dem Kläger und dem Beklagten zu ermöglichen, ihre Auffassung zu erläutern oder ihr Vorbringen zu einer wichtigen Frage zu präzisieren und auf Gesichtspunkte zu antworten, die in der Klagebeantwortung und der Erwiderung erstmals vorgebracht wurden. Der Präsident kann im Übrigen gemäß Art. 83 Abs. 3 der Verfahrensordnung selbst festlegen, auf welche Punkte sich diese Verfahrensschriftstücke beziehen sollten.

B.2.   Rechtssachen des geistigen Eigentums

1.   Klageschrift

131.

Die Angaben, die in der Klageschrift zwingend enthalten sein müssen, sind in Art. 177 Abs. 1 der Verfahrensordnung aufgeführt.

132.

Die Klageschrift muss außerdem die Angaben nach Art. 177 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung enthalten.

133.

Mit der Klageschrift sind die in Art. 177 Abs. 3 bis 5 der Verfahrensordnung genannten Dokumente einzureichen.

134.

Die Nrn. 113 bis 115, 117 und 120 bis 122 finden auf die Klageschriften in Rechtssachen des geistigen Eigentums Anwendung.

2.   Klagebeantwortung

135.

Die Angaben, die in der Klagebeantwortung zwingend enthalten sein müssen, sind in Art. 180 Abs. 1 der Verfahrensordnung aufgeführt.

136.

Die Anträge des Beklagten oder des Streithelfers sind am Anfang oder am Ende der Klagebeantwortung genau anzugeben.

137.

Mit der vom Streithelfer eingereichten Klagebeantwortung sind auch die in Art. 177 Abs. 4 und 5 der Verfahrensordnung genannten Dokumente einzureichen, sofern diese Dokumente nicht bereits früher gemäß Art. 173 Abs. 5 der Verfahrensordnung eingereicht worden sind.

138.

Die Nrn. 117, 125 und 126 finden auf die Klagebeantwortung Anwendung.

3.   Anschlussklage und Anschlussklagebeantwortung

139.

Will ein anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer — dem die Klageschrift zugestellt worden ist — als der Kläger die angefochtene Entscheidung in einem Aspekt beanstanden, der in der Klageschrift nicht vorgebracht worden ist, so muss er neben der Einreichung seiner Klagebeantwortung eine Anschlussklage erheben. Die Anschlussklage ist mit gesondertem Schriftsatz zu erheben und muss den Anforderungen der Art. 183 und 184 der Verfahrensordnung entsprechen.

140.

Wird eine solche Anschlussklage erhoben, so können die anderen Parteien des Verfahrens eine Beantwortung einreichen, deren Gegenstand auf die mit der Anschlussklage geltend gemachten Anträge, Gründe und Argumente zu begrenzen ist.

V.   MÜNDLICHES VERFAHREN

A.   Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

141.

Wie sich aus Art. 106 der Verfahrensordnung ergibt, führt das Gericht eine mündliche Verhandlung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Hauptpartei durch.

142.

Eine Hauptpartei, die in einer mündlichen Verhandlung gehört werden möchte, hat innerhalb von drei Wochen, nachdem die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens unterrichtet worden sind, einen dahin gehenden begründeten Antrag zu stellen. Diese Begründung — die nicht mit einem Schriftsatz oder einer schriftlichen Stellungnahme zu verwechseln ist und drei Seiten nicht überschreiten sollte — muss sich aus einer konkreten Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer mündlichen Verhandlung für die betreffende Partei ergeben, und es ist anzugeben, in Bezug auf welche Bestandteile der Akten der Rechtssache oder welche Ausführungen diese Partei eine eingehendere Darlegung oder Widerlegung in einer mündlichen Verhandlung für erforderlich hält. Im Hinblick auf eine einfachere Verhandlungsführung in der mündlichen Verhandlung sollte die Begründung nicht allgemein gehalten werden, indem sie sich beispielsweise auf eine Bezugnahme auf die Bedeutung der Rechtssache beschränkt.

143.

Reicht keine der Hauptparteien fristgemäß einen begründeten Antrag ein, kann das Gericht beschließen, über die Klage ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

B.   Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

144.

Die Parteien werden auf Veranlassung der Kanzlei mindestens einen Monat vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zu dieser geladen; hiervon unberührt bleiben die Fälle, in denen die Umstände eine Ladung der Parteien mit einer kürzeren Frist rechtfertigen.

145.

Gemäß Art. 107 Abs. 2 der Verfahrensordnung wird Anträgen auf Verschiebung des Termins für die mündliche Verhandlung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben. Ein solcher Antrag kann nur von einer Hauptpartei gestellt werden; er ist gebührend zu begründen, mit geeigneten Belegen zu versehen und dem Gericht so rasch wie möglich nach der Ladung zu übermitteln.

146.

Beabsichtigt der Vertreter einer Partei, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen, so soll er dies dem Gericht so rasch wie möglich nach der Ladung mitteilen.

147.

Das Gericht ist bestrebt, den Vertretern der Parteien drei Wochen vor der Verhandlung einen summarischen Sitzungsbericht zukommen zu lassen. Der Sitzungsbericht dient der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.

148.

Der vom Berichterstatter verfasste summarische Sitzungsbericht beschränkt sich auf die Darstellung der Klagegründe und eine kurze Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien.

149.

Etwaige Bemerkungen zum summarischen Sitzungsbericht können die Parteien in der mündlichen Verhandlung vorbringen. In diesem Fall werden diese Bemerkungen im Verhandlungsprotokoll vermerkt.

150.

Der summarische Sitzungsbericht wird am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Sitzungssaal öffentlich zugänglich gemacht, soweit nicht die Öffentlichkeit von der Verhandlung insgesamt ausgeschlossen ist.

151.

Vor Beginn jeder öffentlichen Verhandlung lässt der Kanzler die folgenden Informationen in der Verfahrenssprache vor dem Sitzungssaal aushängen: Tag und Uhrzeit der mündlichen Verhandlung, zuständiger Spruchkörper, die zur Verhandlung gelangende(n) Rechtssache(n) und die Namen der Parteien.

152.

Ein Antrag auf Verwendung bestimmter technischer Mittel zum Zweck einer Präsentation muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Gibt der Präsident dem Antrag statt, so sind die Modalitäten der Verwendung solcher Mittel mit der Kanzlei abzusprechen, um etwaigen technischen oder praktischen Bedürfnissen Rechnung tragen zu können. Der Zweck der Präsentation darf allein darin bestehen, die in den Akten der Rechtssache enthaltenen Angaben zu veranschaulichen; die Präsentation darf somit keine neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel und keine neuen Beweise enthalten. Die Trägermedien dieser Präsentationen werden nicht zu den Akten der Rechtssache gegeben und werden den anderen Parteien folglich nicht zugestellt, es sei denn, der Präsident entscheidet anders.

153.

In Anbetracht der für den Zutritt zu den Gebäuden des Gerichtshofs der Europäischen Union geltenden Sicherheitsmaßnahmen wird den Vertretern der Parteien empfohlen, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um mindestens 15 Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung im Sitzungssaal anwesend sein zu können, da die Mitglieder des Spruchkörpers üblicherweise die Gestaltung der mündlichen Verhandlung mit ihnen besprechen.

154.

Die Vertreter der Parteien werden ersucht, zur Vorbereitung der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung das Dokument „Merkliste — Mündliche Verhandlung“ heranzuziehen, das auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügbar ist.

C.   Ablauf der mündlichen Verhandlung

155.

Für die Vertreter der Parteien besteht Robenpflicht.

156.

Die mündliche Verhandlung dient dazu,

gegebenenfalls den eingenommenen Standpunkt unter Hervorhebung der wesentlichen schriftlich vorgetragenen Gesichtspunkte ganz knapp zusammenzufassen;

soweit erforderlich, bestimmte im schriftlichen Verfahren vorgetragene Argumente zu verdeutlichen und eventuell neue Gesichtspunkte vorzutragen, die sich aus Ereignissen ergeben, die nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens eingetreten sind und daher nicht in den Schriftsätzen dargelegt werden konnten;

Fragen des Gerichts zu beantworten.

157.

Es ist Sache jeder Partei, unter Berücksichtigung des in Nr. 156 umschriebenen Zwecks der mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob mündliche Ausführungen wirklich sachdienlich sind oder ob nicht eine bloße Bezugnahme auf das schriftliche Vorbringen ausreicht. Die mündliche Verhandlung kann dann auf die Beantwortung von Fragen des Gerichts konzentriert werden. Hält ein Vertreter es für erforderlich, das Wort zu ergreifen, so wird empfohlen, sich auf die Darlegung bestimmter Gesichtspunkte zu beschränken und im Übrigen auf die Schriftsätze Bezug zu nehmen.

158.

Fordert das Gericht die Parteien vor der mündlichen Verhandlung nach Art. 89 Abs. 4 der Verfahrensordnung auf, ihre mündlichen Ausführungen auf eine oder mehrere festgelegte Fragen zu konzentrieren, so sind diese Fragen bei den mündlichen Ausführungen vorrangig zu behandeln.

159.

Der Verzicht einer Partei auf mündliche Ausführungen gilt nicht als Zustimmung zu mündlichen Ausführungen einer anderen Partei, wenn das betreffende Vorbringen bereits schriftlich zurückgewiesen wurde. Ein solcher Verzicht hindert die Partei nicht daran, auf mündliche Ausführungen der anderen Partei zu erwidern.

160.

Im Interesse der Klarheit und um den Mitgliedern des Gerichts das Verständnis der mündlichen Ausführungen zu erleichtern, ist ein freier Vortrag anhand von Notizen im Allgemeinen dem Verlesen eines Textes vorzuziehen. Die Vertreter der Parteien werden zudem gebeten, ihre Darstellung der Rechtssache soweit wie möglich zu vereinfachen und sich vorzugsweise in kurzen Sätzen zu äußern. Das Gericht würde es zudem begrüßen, wenn die Vertreter der Parteien ihre mündlichen Ausführungen strukturieren und mit einer kurzen Gliederung einleiten würden.

161.

Um zu ermöglichen, dass das Gericht über bestimmte technische Fragen unterrichtet wird, kann der Präsident des Spruchkörpers den Vertretern der Parteien gestatten, Personen das Wort zu erteilen, die zwar nicht die Eigenschaft als Vertreter besitzen, aber besser zu einer Stellungnahme in der Lage sind. Diese Personen treten nur in Anwesenheit und unter der Verantwortung des Vertreters der betreffenden Partei auf. Bevor diese Personen das Wort ergreifen, haben sie ihre Identität bekannt zu geben.

162.

Die Dauer der mündlichen Ausführungen hängt vom Schwierigkeitsgrad der Rechtssache und davon ab, ob neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte vorliegen oder nicht. Jeder Hauptpartei stehen für ihre mündlichen Ausführungen 15 Minuten und jedem Streithelfer 10 Minuten zur Verfügung (in verbundenen Rechtssachen stehen jeder Partei 15 Minuten für die jeweilige Rechtssache und jedem Streithelfer 10 Minuten für die jeweilige Rechtssache zur Verfügung), es sei denn, sie hätten von der Kanzlei insoweit einen anderen Hinweis erhalten. Diese Begrenzung betrifft nur die eigentlichen Plädoyers und schließt nicht die Zeit ein, die für die Beantwortung von Fragen in der mündlichen Verhandlung oder für die abschließenden Erwiderungen erforderlich ist.

163.

Falls die Umstände es erfordern, kann bei der Kanzlei spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung (unter außergewöhnlichen Umständen, deren Vorliegen gebührend zu begründen ist, auch später) eine Ausnahme von dieser Regeldauer beantragt werden; der Antrag ist gebührend zu begründen, und es ist anzugeben, wie viel Redezeit für erforderlich gehalten wird. Den Vertretern der Parteien wird mitgeteilt, wie viel Zeit ihnen auf einen solchen Antrag hin für ihre mündlichen Ausführungen zur Verfügung steht.

164.

Werden für eine Partei mehrere Vertreter tätig, so können grundsätzlich nur zwei von ihnen mündliche Ausführungen machen; die Gesamtlänge ihrer mündlichen Ausführungen darf die in Nr. 162 genannten Redezeiten nicht überschreiten. Auf Fragen des Gerichts und Schlussausführungen können jedoch auch andere Vertreter antworten bzw. erwidern als die, die mündliche Ausführungen gemacht haben.

165.

Vertreten mehrere Parteien vor dem Gericht dieselbe Auffassung (was namentlich im Fall der Streithilfe und in verbundenen Rechtssachen vorkommt), werden ihre Vertreter gebeten, sich vor der mündlichen Verhandlung abzustimmen, um Wiederholungen zu vermeiden.

166.

Die Vertreter der Parteien werden gebeten, bei der Anführung von Entscheidungen des Gerichtshofs, des Gerichts oder des Gerichts für den öffentlichen Dienst die übliche Bezeichnung der Entscheidung, die Rechtssachennummer und gegebenenfalls die einschlägige(n) Randnummer(n) anzugeben.

167.

Gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung können die Hauptparteien ausnahmsweise noch während der mündlichen Verhandlung Beweise vorlegen. In diesem Fall werden die anderen Parteien zu deren Zulässigkeit und Inhalt gehört. Gegebenenfalls ist es ratsam, eine ausreichende Zahl an Exemplaren bereitzuhalten.

D.   Dolmetschen

168.

Um das Dolmetschen zu erleichtern, werden die Vertreter der Parteien gebeten, gegebenenfalls den Text oder die schriftliche Grundlage ihrer Ausführungen vorab der Direktion Dolmetschen per E-Mail (interpret@curia.europa.eu) zu übermitteln.

169.

Die Vertraulichkeit der übermittelten schriftlichen Fassung der mündlichen Ausführungen ist gewährleistet. Um jegliches Missverständnis zu vermeiden, ist der Name der Partei anzugeben. Die schriftliche Fassung der mündlichen Ausführungen wird nicht zu den Akten der Rechtssache genommen.

170.

Die Vertreter der Parteien werden darauf hingewiesen, dass — je nach Fall — nur einige Mitglieder des Gerichts den mündlichen Ausführungen in der Sprache des Vortrags folgen, während die übrigen auf die Vermittlung durch die Simultandolmetscher angewiesen sind. Den Vertretern der Parteien wird dringend empfohlen, im Interesse des bestmöglichen Ablaufs der mündlichen Verhandlung und der Gewährleistung des Qualitätsstandards des Simultandolmetschens langsam und in das Mikrofon zu sprechen.

171.

Beabsichtigen die Vertreter der Parteien, Passagen bestimmter Texte oder Dokumente, insbesondere solche, die nicht in den Akten der Rechtssache erwähnt sind, wörtlich zu zitieren, ist es zweckmäßig, dies den Dolmetschern vor der Verhandlung anzuzeigen. Ebenso kann es zweckmäßig sein, die Dolmetscher auf möglicherweise schwer zu übersetzende Begriffe hinzuweisen.

E.   Protokoll der mündlichen Verhandlung

172.

Der Kanzler erstellt von jeder mündlichen Verhandlung ein Protokoll in der Verfahrenssprache mit folgendem Inhalt: Bezeichnung der Rechtssache; Tag, Uhrzeit und Ort der Verhandlung; gegebenenfalls die Angabe, dass die Verhandlung nicht öffentlich ist; die Namen der anwesenden Richter und des anwesenden Kanzlers; Namen und Eigenschaft der anwesenden Vertreter der Parteien; gegebenenfalls Stellungnahmen zum summarischen Sitzungsbericht; Namen, Vornamen, Stellung und Wohnsitz gegebenenfalls gehörter Zeugen oder Sachverständigen; gegebenenfalls Angabe der in der Verhandlung vorgelegten Verfahrensschriftstücke oder Unterlagen; soweit erforderlich, die in der Verhandlung abgegebenen Erklärungen sowie die in der Verhandlung erlassenen Entscheidungen des Gerichts oder des Präsidenten.

VI.   VERTRAULICHE BEHANDLUNG

A.   Allgemeines

173.

Nach Art. 64 und vorbehaltlich Art. 68 Abs. 4, Art. 104, Art. 105 Abs. 8 und Art. 144 Abs. 7 der Verfahrensordnung berücksichtigt das Gericht nur Verfahrensschriftstücke und Unterlagen, von denen die Vertreter der Parteien Kenntnis nehmen und zu denen sie Stellung nehmen konnten.

174.

Daraus folgt, dass ein Antrag des Klägers auf vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben in den Akten der Rechtssache gegenüber dem Beklagten unbeschadet der Art. 103 bis 105 der Verfahrensordnung nicht berücksichtigt werden kann. Ebenso wenig kann ein solcher Antrag des Beklagten auf vertrauliche Behandlung gegenüber dem Kläger berücksichtigt werden.

175.

Eine Hauptpartei kann jedoch nach Art. 144 Abs. 7 der Verfahrensordnung beantragen, bestimmte in den Akten der Rechtssache enthaltene Angaben, die vertraulich sind, von der Übermittlung an einen Streithelfer auszunehmen.

176.

Jede Partei kann auch beantragen, dass eine Partei verbundener Rechtssachen zu bestimmten Angaben in den von der Verbindung betroffenen Akten wegen deren geltend gemachter Vertraulichkeit nach Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensordnung keinen Zugang erhält.

B.   Vertrauliche Behandlung im Fall eines Antrags auf Zulassung zur Streithilfe

177.

Wird in einer Rechtssache ein Antrag auf Zulassung zur Streithilfe gestellt, werden die Hauptparteien aufgefordert, binnen der vom Kanzler gesetzten Frist anzugeben, ob sie die vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben in den bereits zu den Akten der Rechtssache gereichten Verfahrensschriftstücken oder Unterlagen beantragen.

178.

Die Hauptparteien müssen für alle später eingereichten Verfahrensschriftstücke und Unterlagen gleichzeitig mit der Einreichung gegebenenfalls einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, werden die eingereichten Verfahrensschriftstücke und Unterlagen dem Streithelfer übermittelt.

179.

Der Antrag auf vertrauliche Behandlung ist mit gesondertem Schriftsatz zu stellen. Er kann nicht in vertraulicher Fassung eingereicht werden und darf folglich keine vertraulichen Angaben enthalten.

180.

In dem Antrag auf vertrauliche Behandlung ist anzugeben, gegenüber welcher Partei die vertrauliche Behandlung beantragt wird.

181.

Der Antrag auf vertrauliche Behandlung ist auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken und darf sich keinesfalls auf ein gesamtes Verfahrensschriftstück und nur ausnahmsweise auf eine gesamte Anlage beziehen. In der Regel kann eine nicht vertrauliche Fassung von Verfahrensschriftstücken oder von Unterlagen, in denen bestimmte Abschnitte, Wörter oder Zahlen entfernt wurden, übermittelt werden, ohne die betreffenden Interessen zu beeinträchtigen.

182.

In dem Antrag auf vertrauliche Behandlung sind die betreffenden Angaben oder Abschnitte genau zu bezeichnen, und er muss für jede dieser Angaben oder Abschnitte eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten. Fehlt es daran, kann dies die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht rechtfertigen.

183.

Mit dem Antrag auf vertrauliche Behandlung eines oder mehrerer Verfahrensschriftstücke ist eine vollständige nicht vertrauliche Fassung des oder der betreffenden Verfahrensschriftstücke bzw. Unterlagen einzureichen, worin die Angaben oder Abschnitte, auf die sich der Antrag bezieht, entfernt sind.

184.

Entspricht der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht den Vorgaben der Nrn. 179, 180 und 183, so fordert der Kanzler die betreffende Partei zur Behebung des Mangels auf. Wird der Antrag auf vertrauliche Behandlung trotz dieser Aufforderung nicht mit diesen Praktischen Durchführungsbestimmungen in Einklang gebracht, ist seine sachgerechte Behandlung nicht möglich, sodass dem Streithelfer sämtliche betreffende Verfahrensschriftstücke und Unterlagen übermittelt werden.

C.   Vertrauliche Behandlung im Fall der Verbindung von Rechtssachen

185.

Wird die Verbindung mehrerer Rechtssachen in Betracht gezogen, so werden die Parteien aufgefordert, binnen der vom Kanzler gesetzten Frist anzugeben, ob sie die vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben in den bereits zu den Akten der von der Verbindung betroffenen Rechtssachen gereichten Verfahrensschriftstücken und Unterlagen beantragen.

186.

Die Parteien haben für alle später eingereichten Verfahrensschriftstücke und Unterlagen gleichzeitig mit der Einreichung gegebenenfalls einen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so werden die eingereichten Verfahrensschriftstücke und Unterlagen den anderen Parteien der verbundenen Rechtssachen zugänglich gemacht.

187.

Die Nrn. 179 bis 184 finden Anwendung auf Anträge auf vertrauliche Behandlung, die im Fall der Verbindung von Rechtssachen gestellt werden.

D.   Vertrauliche Behandlung im Rahmen des Art. 103 der Verfahrensordnung

188.

Das Gericht kann gegenüber einer Partei im Wege der Beweisaufnahme nach Art. 91 der Verfahrensordnung durch Beschluss anordnen, auf die Rechtssache bezogene Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen. Nach Art. 92 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann dies erst angeordnet werden, wenn die betreffende Partei einer zuvor zu diesem Zweck erlassenen prozessleitenden Maßnahme nicht nachgekommen ist oder wenn die von der Beweiserhebung betroffene Partei eine solche Beweiserhebung ausdrücklich beantragt, wobei sie nachzuweisen hat, dass für diese Beweiserhebung ein Beweisbeschluss erforderlich ist.

189.

Macht eine Hauptpartei den vertraulichen Charakter von Auskünften oder Unterlagen geltend, um deren Übermittlung in ihrer Antwort auf einen Antrag auf eine prozessleitende Maßnahme zu verweigern oder um eine Beweisaufnahme anzuregen, so ordnet das Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass diese Auskünfte oder Unterlagen für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblich sein können, ihre Erteilung bzw. Vorlage durch einen Beweisbeschluss nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung an. Die Behandlung der vertraulichen Auskünfte oder Unterlagen, die daraufhin erteilt bzw. vorgelegt werden, wird durch Art. 103 der Verfahrensordnung geregelt. Die betreffende Regelung sieht keine Abweichung vom Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens vor, legt aber Modalitäten für die Umsetzung dieses Grundsatzes fest.

190.

Gemäß dieser Vorschrift prüft das Gericht die Erheblichkeit der Auskünfte oder Unterlagen für die Entscheidung des Rechtsstreits und überprüft ihren vertraulichen Charakter. Ist das Gericht der Ansicht, dass die betreffenden Informationen sowohl für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich als auch vertraulich sind, so wägt es den vertraulichen Charakter und die Erfordernisse, die mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, verbunden sind, gegeneinander ab; nach dieser Abwägung stehen dem Gericht zwei Möglichkeiten offen.

191.

Das Gericht kann entscheiden, dass die Auskunft oder die Unterlagen trotz ihres vertraulichen Charakters der anderen Hauptpartei zur Kenntnis zu bringen sind. Insoweit kann das Gericht die Vertreter der anderen Parteien als der, die die vertraulichen Angaben eingereicht hat, durch eine prozessleitende Maßnahme auffordern, eine Erklärung über die Verpflichtung zu unterzeichnen, die Vertraulichkeit des Schriftstücks oder der Unterlagen zu wahren und die Angaben, von denen sie Kenntnis erlangen, nicht ihren jeweiligen Mandanten oder Dritten mitzuteilen. Jeder Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die Anwendung von Art. 55 der Verfahrensordnung zur Folge haben.

192.

Alternativ kann das Gericht entscheiden, die vertraulichen Angaben nicht bekannt zu geben, der anderen Hauptpartei aber nicht vertrauliche Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie unter Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens so weitgehend wie möglich Stellung nehmen kann. Das Gericht ordnet dann durch Beschluss gegenüber der Hauptpartei, die die vertraulichen Angaben vorgelegt hat, an, bestimmte Informationen in einer Weise bekannt zu geben, die es ermöglicht, die Wahrung der Vertraulichkeit der Angaben und das kontradiktorische Verfahren miteinander in Einklang zu bringen. Die Information kann beispielsweise in Form einer Zusammenfassung übermittelt werden. Ist das Gericht der Ansicht, dass die andere Hauptpartei ihre Verteidigungsrechte nicht sachgerecht ausüben kann, so kann es einen oder mehrere Beschlüsse erlassen, bis es der Auffassung ist, dass das Verfahren tatsächlich kontradiktorisch fortgesetzt werden kann.

193.

Ist das Gericht der Ansicht, dass die — nach den in dem Beschluss gemäß Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung vorgesehenen Modalitäten erfolgte — Übermittlung der Information an die andere Hauptpartei es dieser Partei ermöglicht hat, sachgerecht Stellung zu nehmen, werden die vertraulichen Auskünfte oder Unterlagen, die dieser Partei nicht zur Kenntnis gebracht wurden, vom Gericht nicht berücksichtigt. Die vertraulichen Auskünfte oder Unterlagen werden aus den Akten entfernt; die Parteien werden darüber in Kenntnis gesetzt.

E.   Vertrauliche Behandlung im Rahmen des Art. 104 der Verfahrensordnung

194.

Das Gericht kann im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Handlung eines Organs, mit der die Einsicht in ein Schriftstück verweigert wird, im Wege einer Beweiserhebung nach Art. 91 Buchst. c der Verfahrensordnung durch Beschluss die Vorlage dieses Schriftstücks anordnen.

195.

Das von dem Organ vorgelegte Schriftstück wird den übrigen Parteien nicht bekannt gegeben, es sei denn, dem Rechtsstreit würde dadurch sein Gegenstand entzogen.

F.   Vertrauliche Behandlung im Rahmen des Art. 105 der Verfahrensordnung

196.

Nach Art. 105 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung kann eine Hauptpartei des Rechtsstreits spontan oder auf eine vom Gericht getroffenen Maßnahme der Beweisaufnahme hin Auskünfte oder Unterlagen vorlegen, die die Sicherheit der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen berühren. Art. 105 Abs. 3 bis 10 der Verfahrensordnung enthält die für solche Auskünfte und Unterlagen geltende Verfahrensregelung.

197.

In Anbetracht der Sensibilität und Vertraulichkeit von Auskünften oder Unterlagen, die die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen berühren, erfordert die Durchführung der mit Art. 105 der Verfahrensordnung geschaffenen Regelung die Errichtung einer geeigneten Sicherheitseinrichtung, die einen hohen Grad des Schutzes dieser Auskünfte oder Unterlagen gewährleistet. Diese Einrichtung wird im Beschluss des Gerichts vom 14. September 2016 festgelegt.

VII.   PROZESSKOSTENHILFE

198.

Gemäß Art. 147 Abs. 2 der Verfahrensordnung ist für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Formular zu verwenden. Dieses Formular ist auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügbar.

199.

Der Antragsteller, der bei der Einreichung des Prozesskostenhilfeformulars nicht anwaltlich vertreten ist, kann nach Art. 147 Abs. 6 der Verfahrensordnung das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular bei der Kanzlei in Papierform auf dem Postweg oder durch physische Übergabe an der in Nr. 90 angegeben Anschrift einreichen. Ein Formular, das nicht handschriftlich unterzeichnet ist, wird nicht bearbeitet.

200.

Ist der Antragsteller bei der Einreichung des Prozesskostenhilfeformulars anwaltlich vertreten, so findet für die Einreichung Art. 72 Abs. 1 der Verfahrensordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen Nrn. 77 bis 79 Anwendung.

201.

Das Prozesskostenhilfeformular soll dem Gericht die Angaben gemäß Art. 147 Abs. 3 und 4 der Verfahrensordnung an die Hand geben, die erforderlich sind, um sachgerecht über den Antrag entscheiden zu können. Dabei handelt es sich um

Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Antragstellers

und,

sofern die Klage noch nicht erhoben worden ist, Angaben zu ihrem Gegenstand, zum Sachverhalt und zum Klagevorbringen.

202.

Der Antragsteller hat mit dem Prozesskostenhilfeformular Unterlagen einzureichen, die die in Nr. 201 angeführten Angaben belegen.

203.

Mit dem Prozesskostenhilfeformular sind gegebenenfalls die in Art. 51 Abs. 2 und 3 sowie Art. 78 Abs. 4 der Verfahrensordnung genannten Schriftstücke einzureichen.

204.

Das ordnungsgemäß ausgefüllte Prozesskostenhilfeformular und die Belege müssen aus sich heraus verständlich sein.

205.

Unbeschadet der Möglichkeit für das Gericht, nach den Art. 89 und 90 der Verfahrensordnung Informationen oder die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, kann der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht durch die spätere Einreichung von Nachträgen ergänzt werden. Nachträge, die eingereicht werden, ohne vom Gericht angefordert worden zu sein, werden zurückgewiesen. In Ausnahmefällen können Belege zum Nachweis der Bedürftigkeit des Antragstellers gleichwohl später entgegengenommen werden, sofern ihre verspätete Einreichung angemessen erläutert wird.

206.

Nach Art. 147 Abs. 7 der Verfahrensordnung hemmt die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Lauf der für die Erhebung der Klage, auf die sich der Antrag bezieht, vorgesehenen Frist bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses, mit dem über den Antrag entschieden wird, oder, wenn in diesem Beschluss kein Anwalt zur Vertretung des Antragstellers bestimmt wird, des Beschlusses, in dem ein Anwalt zur Vertretung des Antragstellers bestimmt wird.

207.

Da die Einreichung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Klagefrist bis zur Zustellung des in Nr. 206 genannten Beschlusses hemmt, kann die für die Einreichung der Klageschrift verbleibende Klagefrist extrem kurz sein. Dem ordnungsgemäß anwaltlich vertretenen Prozesskostenhilfeempfänger wird daher empfohlen, besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der gesetzlichen Frist zu legen.

VIII.   EILVERFAHREN

A.   Beschleunigtes Verfahren

A.1.   Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens

208.

Gemäß Art. 152 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist der Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens mit gesondertem Schriftsatz gleichzeitig — je nach Fall — mit der Klageschrift oder der Klagebeantwortung einzureichen und muss eine Begründung enthalten, in der die besondere Dringlichkeit der Rechtssache und die sonstigen relevanten Umstände dargelegt werden.

209.

Zur Erleichterung der sofortigen Behandlung durch die Kanzlei muss die erste Seite des Antrags auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens die Angabe enthalten, dass der Antrag auf der Grundlage der Art. 151 und 152 der Verfahrensordnung eingereicht wird.

210.

Eine Klageschrift, in Bezug auf die eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren beantragt wird, darf grundsätzlich nicht länger als 25 Seiten sein. Sie muss den Vorgaben der Nrn. 112 bis 121 entsprechen.

211.

Es wird empfohlen, dass die Partei, die eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren beantragt, in ihrem Antrag die Gründe, Argumente oder Abschnitte des betreffenden Schriftsatzes (Klageschrift oder Klagebeantwortung) angibt, die nur für den Fall vorgetragen werden, dass nicht im beschleunigten Verfahren entschieden wird. Diese Angaben nach Art. 152 Abs. 2 der Verfahrensordnung sind im Antrag genau und unter Nennung der Nummern der betreffenden Absätze zu machen.

A.2.   Gekürzte Fassung

212.

Es wird empfohlen, dem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit den in Nr. 211 genannten Angaben die gekürzte Fassung des betreffenden Schriftsatzes als Anlage beizufügen.

213.

Wird eine gekürzte Fassung beigefügt, muss sie folgenden Anweisungen entsprechen:

a)

Die gekürzte Fassung hat die Form der ursprünglichen Fassung des betreffenden Schriftsatzes; die Auslassungen sind durch das in eckige Klammern gesetzte Wort „omissis“ gekennzeichnet.

b)

Die auch in der gekürzten Fassung enthaltenen Absätze behalten die Nummern, die sie in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Schriftsatzes hatten.

c)

Das der gekürzten Fassung beigefügte Anlagenverzeichnis enthält, wenn diese Fassung nicht auf sämtliche Anlagen der ursprünglichen Fassung des betreffenden Schriftsatzes verweist, den Vermerk „omissis“ zur Kenntlichmachung jeder weggefallenen Anlage.

d)

Die auch in der gekürzten Fassung enthaltenen Anlagen behalten die Nummern, die sie im Anlagenverzeichnis der ursprünglichen Fassung des betreffenden Schriftsatzes hatten.

e)

Die im Anlagenverzeichnis der gekürzten Fassung aufgeführten Anlagen sind dieser Fassung beizufügen.

214.

Für eine zügige Behandlung muss die gekürzte Fassung den vorstehenden Anweisungen entsprechen.

215.

Verlangt das Gericht nach Art. 151 Abs. 3 der Verfahrensordnung die Einreichung einer gekürzten Fassung des Schriftsatzes, ist diese nach den vorstehenden Anweisungen zu erstellen, soweit keine anderen Vorgaben gemacht werden.

A.3.   Klagebeantwortung

216.

Hat der Kläger in seinem Antrag nicht die Gründe, Argumente oder Abschnitte seiner Klageschrift bezeichnet, die nur für den Fall vorgetragen werden, dass nicht im beschleunigten Verfahren entschieden wird, so muss der Beklagte innerhalb einer Frist von einem Monat auf die Klageschrift antworten.

217.

Hat der Kläger in seinem Antrag die Gründe, Argumente oder Abschnitte seiner Klageschrift angegeben, die nur für den Fall vorgetragen werden, dass nicht im beschleunigten Verfahren entschieden wird, so muss der Beklagte innerhalb einer Frist von einem Monat auf die Klagegründe und das Vorbringen in der Klageschrift — wie sie im Licht der Angaben im Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren zu verstehen ist — antworten.

218.

Hat der Kläger seinem Antrag eine gekürzte Fassung der Klageschrift beigefügt, so muss der Beklagte innerhalb einer Frist von einem Monat auf die Klagegründe und das Vorbringen in dieser gekürzten Fassung der Klageschrift antworten.

219.

Beschließt das Gericht, den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren zurückzuweisen, bevor der Beklagte seine Klagebeantwortung eingereicht hat, so wird die in Art. 154 Abs. 1 der Verfahrensordnung für die Einreichung dieses Schriftsatzes vorgesehene Frist von einem Monat um einen weiteren Monat verlängert.

220.

Beschließt das Gericht, den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren zurückzuweisen, nachdem der Beklagte seine Klagebeantwortung innerhalb der Monatsfrist des Art. 154 Abs. 1 der Verfahrensordnung eingereicht hat, so wird ihm eine neue Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren gewährt, damit er seine Klagebeantwortung ergänzen kann.

A.4.   Mündliches Verfahren

221.

Da im beschleunigten Verfahren das schriftliche Verfahren grundsätzlich auf einen Schriftsatzwechsel beschränkt ist, liegt ein Schwerpunkt auf dem mündlichen Verfahren, und es wird innerhalb kurzer Frist nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Gericht kann jedoch beschließen, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, wenn die Hauptparteien innerhalb einer vom Präsidenten gesetzten Frist anzeigen, dass sie auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichten und das Gericht sich durch die Aktenstücke der Rechtssache für hinreichend unterrichtet hält.

222.

Hat das Gericht die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes nicht gestattet, kann der Streithelfer nur mündlich Stellung nehmen, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.

B.   Vorläufiger Rechtsschutz: Aussetzung und sonstige einstweilige Anordnungen

223.

Nach Art. 156 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder sonstige einstweilige Anordnungen mit gesondertem Schriftsatz einzureichen. Er muss aus sich selbst heraus und ohne Bezugnahme auf die Klageschrift, einschließlich der Anlagen zu dieser, verständlich sein.

224.

Zur Erleichterung der sofortigen Behandlung durch die Kanzlei muss die erste Seite des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Erlass sonstiger einstweiliger Anordnungen die Angabe enthalten, dass der Antrag auf der Grundlage von Art. 156 der Verfahrensordnung eingereicht wird und, gegebenenfalls, dass er einen auf Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung gestützten Antrag enthält.

225.

Im Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder sonstige einstweilige Anordnungen sind in äußerst knapper und gedrängter Form der Streitgegenstand, die Sach- und Rechtsgründe, auf die die Klage gestützt wird und die dem ersten Anschein nach auf dessen Begründetheit schließen lassen (fumus boni iuris), sowie die Umstände anzuführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt. Die beantragten Anordnungen sind in dem Antrag genau zu bezeichnen. Außerdem muss der Antrag sämtliche verfügbaren Beweise und Beweisangebote enthalten, die dazu bestimmt sind, den Erlass dieser einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen.

226.

Da der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eine Beurteilung des fumus boni iuris in einem summarischen Verfahren ermöglichen soll, darf der Wortlaut der Klageschrift nicht vollständig wiederholt werden.

227.

Um eine beschleunigte Bearbeitung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zu ermöglichen, darf er je nach dem Gegenstand und den Umständen der Rechtssache die Obergrenze von 25 Seiten grundsätzlich nicht überschreiten.

IX.   INKRAFTTRETEN DIESER PRAKTISCHEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

228.

Durch diese Praktischen Durchführungsbestimmungen werden die Dienstanweisung für den Kanzler vom 5. Juli 2007 (ABl. L 232 vom 4.9.2007, S. 1) in der am 17. Mai 2010 (ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 53) und am 24. Januar 2012 (ABl. L 68 vom 7.3.2012, S. 20) geänderten Fassung sowie die Praktischen Anweisungen für die Parteien vor dem Gericht vom 24. Januar 2012 (ABl. L 68 vom 7.3.2012, S. 23) aufgehoben und ersetzt.

229.

Diese Praktischen Durchführungsbestimmungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten am ersten Tag des auf ihre Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.“

9.

Anhang 1 erhält folgende Fassung:

ANHANG 1

Voraussetzungen, bei deren Nichtbeachtung die Klageschrift nicht zugestellt wird (Nr. 101 dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen)

Unterbleibt eine Mängelbehebung bezüglich der folgenden Punkte, so kann dies die Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit gemäß Art. 78 Abs. 6, Art. 177 Abs. 6 und Art. 194 Abs. 5 der Verfahrensordnung zur Folge haben.

 

Klageverfahren

Rechtssachen des geistigen Eigentums

a)

Einreichung der Bescheinigung über die Zulassung als Anwalt (Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensordnung)

Einreichung der Bescheinigung über die Zulassung als Anwalt (Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensordnung)

b)

Einreichung eines Nachweises jüngeren Datums der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person des Privatrechts (Art. 78 Abs. 4 der Verfahrensordnung)

Einreichung eines Nachweises jüngeren Datums der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person des Privatrechts (Art. 177 Abs. 4 der Verfahrensordnung)

c)

Einreichung der Vollmacht, wenn die vertretene Partei eine juristische Person des Privatrechts ist (Art. 51 Abs. 3 der Verfahrensordnung)

Einreichung der Vollmacht, wenn die vertretene Partei eine juristische Person des Privatrechts ist (Art. 51 Abs. 3 der Verfahrensordnung)

d)

Einreichung des angefochtenen Rechtsakts (Nichtigkeitsklage) oder der Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt der Aufforderung zum Handeln ergibt (Untätigkeitsklage) (Art. 21 Abs. 2 der Satzung; Art. 78 Abs. 1 der Verfahrensordnung)

Einreichung der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekammer (Art. 177 Abs. 3 der Verfahrensordnung)

e)

Einreichung der Beschwerde im Sinne des Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts und der Entscheidung über die Beschwerde (Art. 78 Abs. 2 der Verfahrensordnung)

 

f)

Einreichung einer Ausfertigung des Vertrags, der die Schiedsklausel enthält (Art. 78 Abs. 3 der Verfahrensordnung)

 

g)

 

Angabe der Namen sämtlicher Beteiligter des Verfahrens vor der Beschwerdekammer und der von diesen für die Zwecke der Zustellungen angegebenen Anschriften (Art. 177 Abs. 2 der Verfahrensordnung)

h)

Angabe des Datums der Einreichung der Beschwerde im Sinne des Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts und der Mitteilung der Entscheidung über die Beschwerde (Art. 78 Abs. 2 der Verfahrensordnung)

Angabe des Datums der Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer (Art. 177 Abs. 3 der Verfahrensordnung)

10.

Anhang 2 erhält folgende Fassung:

ANHANG 2

Formvorschriften, bei deren Nichtbeachtung sich die Zustellung verzögert (Nr. 102 dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen)

a)

Angabe des Wohnsitzes des Klägers bzw. Rechtsmittelführers (Art. 21 Abs. 1 der Satzung; Art. 76 Buchst. a, Art. 177 Abs. 1 Buchst. a und Art. 194 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensordnung)

b)

Angabe der Anschrift des Vertreters des Klägers bzw. Rechtsmittelführers (Art. 76 Buchst. b, Art. 177 Abs. 1 Buchst. b und Art. 194 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung)

c)

Neues Original der gekürzten Klageschrift (Nrn. 109 und 110 dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen)

d)

Neues Original der Klageschrift mit identischem Inhalt mit Nummerierung der Absätze (Nr. 81 Buchst. c dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen)

e)

Neues, paginiertes Original der Klageschrift mit identischem Inhalt (Nr. 81 Buchst. d dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen)

f)

Einreichung des Anlagenverzeichnis mit den Pflichtangaben (Art. 72 Abs. 3 der Verfahrensordnung; Nr. 83 dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen)

g)

Einreichung der in der Klageschrift aufgeführten, jedoch nicht eingereichten Anlagen (Art. 72 Abs. 3 der Verfahrensordnung)

h)

Einreichung der paginierten Anlagen (Nr. 86 Buchst. d dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen)

i)

Einreichung der mit einer Nummer versehenen Anlagen (Nr. 86 Buchst. a dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen)

11.

Anhang 3 erhält folgende Fassung:

ANHANG 3

Formvorschriften, deren Nichtbeachtung die Zustellung nicht hindert (Nr. 103 dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen)

a)

Einreichung der Bescheinigung für etwaige weitere Anwälte (Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensordnung)

b)

In anderen Rechtssachen als denen des geistigen Eigentums: Einreichung der Zusammenfassung der Klagegründe und wesentlichen Argumente (Nrn. 118 und 119 dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen)

c)

Einreichung der Übersetzung eines in einer anderen Sprache abgefassten Schriftstücks in die Verfahrenssprache (Art. 46 Abs. 2 der Verfahrensordnung; Nr. 99 dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen)

Artikel 2

Diese Änderungen der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Sie treten am 1. Dezember 2018 in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2018.

Der Kanzler

E. COULON

Der Präsident

M. JAEGER


(1)  ABl. L 240 vom 25.9.2018, S. 68.

(2)  ABl. L 240 vom 25.9.2018, S. 72.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 137).

(4)  ABl. L 152 vom 18.6.2015, S. 1.

(5)  Der Text muss den in Nr. 81 Buchst. b dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen enthaltenen Vorgaben entsprechen.

(6)  Der Text muss den in Nr. 81 Buchst. b dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen enthaltenen Vorgaben entsprechen.