ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
21.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/1 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1793 DER KOMMISSION
vom 20. November 2018
zur Genehmigung einer Änderung der technischen Unterlage für die geografische Angabe einer in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragenen Spirituose, die zur Änderung der wichtigsten Spezifikationen geführt hat („Ron de Guatemala“ (g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hat die Kommission den Antrag der „Asociación Nacional de Fabricantes de Alcoholes y Licores (ANFAL)“ auf Genehmigung einer Änderung der technischen Unterlage für die geografische Angabe „Ron de Guatemala“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (2) geprüft. |
(2) |
Nachdem die Kommission zu dem Schluss kam, dass der Antrag mit der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 im Einklang steht, hat sie den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 17 Absatz 6 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingegangen ist, sollte die Änderung der technischen Unterlage gemäß Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genehmigt werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der technischen Unterlage für die Bezeichnung „Ron de Guatemala“ (g.A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. November 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.
(2) Verordnung (EU) Nr. 97/2014 der Kommission vom 3. Februar 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 33 vom 4.2.2014, S. 1).
21.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1794 DER KOMMISSION
vom 20. November 2018
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5a Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission (2) ist die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übersandten Betriebsbögen je Mitgliedstaat festgelegt, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ist für jeden Betriebsbogen eine Vergütung zu zahlen, die 80 % der Pauschalvergütung entspricht, wenn die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übermittelten Betriebsbögen für ein INLB-Gebiet oder einen Mitgliedstaat unter 80 % der für dieses INLB-Gebiet oder den betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Zahl der Buchführungsbetriebe liegt. Um eine gerechte Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten, sollte es nicht möglich sein, die nicht übermittelten Betriebsbögen in einem INLB-Gebiet auszugleichen, für das weniger als 80 % der für dieses Gebiet festgelegten Betriebsbögen vom Mitgliedstaat übermittelt wurden. |
(2) |
Mit Artikel 14 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird eine Frist von zwei Monaten festgelegt um zu überprüfen, ob die vorgelegten Buchführungsdaten ordnungsgemäß ausgefüllt sind und für die Zahlung der erhöhten Pauschalvergütung infrage kommen. Um mehr Klarheit im Hinblick auf die Dauer dieses Zeitraums zu schaffen, sollte er in den betreffenden Mitgliedstaaten in Arbeitstagen ausgedrückt werden. Darüber hinaus sollte die Kommission die Möglichkeit haben, diesen Zeitraum in hinreichend begründeten Ausnahmefällen zu verlängern. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Angesichts der Art der Änderungen sollten diese ab dem Haushaltsjahr 2018 gelten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:
(1) |
An Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt: „Gleichwohl gelten Betriebsbögen aus einem INLB-Gebiet mit einer höheren Anzahl eingereichter Betriebsbögen als für dieses Gebiet in Anhang II festgelegt nicht für die Zahlung der Pauschalvergütung in einem INLB-Gebiet, für das weniger als 80 % der für dieses Gebiet festgelegten Betriebsbögen vom Mitgliedstaat übermittelt wurden.“ |
(2) |
Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Wurden die Betriebsbögen von der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung überprüft und entweder zum Zeitpunkt der Einreichung bei der Kommission oder innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem die Kommission den Mitgliedstaat darüber informiert hat, dass die vorgelegten Buchführungsdaten nicht ordnungsgemäß ausgefüllt sind, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 als ordnungsgemäß ausgefüllt angesehen, kann die erhöhte Pauschalvergütung gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b für das Rechnungsjahr 2018 um 2 EUR und ab dem Rechnungsjahr 2019 um 5 EUR ergänzt werden. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission beschließen, diesen Zeitraum von 40 Arbeitstagen zu verlängern. Das Enddatum des Zeitraums von 40 Arbeitstagen oder einer möglichen Verlängerung wird zwischen der Kommission und der Verbindungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich bestätigt.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. November 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).
21.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1795 DER KOMMISSION
vom 20. November 2018
zur Festlegung des Verfahrens und der Kriterien für die Durchführung der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2012/34/EU, die durch die Richtlinie (EU) 2016/2370 (2) geändert wurde, wurde der Markt für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste mit Blick auf die Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums geöffnet. Dies könnte Auswirkungen auf die Organisation und Finanzierung von Schienenpersonenverkehrsdiensten haben, die im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbracht werden. Die Mitgliedstaaten können in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen, den Zugang zur Infrastruktur zu verweigern, wenn das wirtschaftliche Gleichgewicht dieser öffentlichen Dienstleistungsaufträge durch neue, im Rahmen des freien Marktzugangs erbrachte Schienenpersonenverkehrsdienste gefährdet würde. |
(2) |
Andererseits stehen solche Dienste — abhängig von ihren spezifischen Eigenheiten, wie z. B. Qualitätsmerkmalen, Zeitplan, bedienten Zielorten und Kundenzielgruppen — möglicherweise nicht in einem direkten Wettbewerb mit öffentlichen Dienstleistungen und könnten sich daher nur begrenzt auf das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags auswirken. Zudem könnten positive Netzeffekte für die Betreiber öffentlicher Dienste, ein Nettonutzen für die Fahrgäste oder Vorteile für die Gesellschaft insgesamt entstehen, was berücksichtigt werden sollte. |
(3) |
Es ist daher erforderlich, die berechtigten Interessen der Betreiber im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge und der zuständigen Behörden einerseits gegen die übergeordneten Ziele der Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und der Verwirklichung breiterer gesellschaftlicher Vorteile andererseits abzuwägen. Bei der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts sollten diese konkurrierenden Interessen verglichen werden. |
(4) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) können Betreiber als Gegenleistung für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei der Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten eine finanzielle Ausgleichsleistung und/oder ausschließliche Rechte erhalten. Die Gewährung ausschließlicher Rechte für Schienenverkehrsbetreiber sollte jedoch nicht zur Abschottung der inländischen Schienenpersonenverkehrsmärkte führen. |
(5) |
Diese ausschließlichen Rechte sollten das Zugangsrecht anderer Eisenbahnunternehmen nicht berühren, außer wenn die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts unter Berücksichtigung des Werts der ausschließlichen Rechte zeigt, dass der neue Schienenpersonenverkehrsdienst erhebliche negative Auswirkungen auf die Profitabilität der Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags und/oder die Nettokosten der zuständigen Behörde für deren Erbringung hätte, was von den Regelungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags über die Risikoteilung abhängt. |
(6) |
Eine Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts sollte nur in Bezug auf Schienenpersonenverkehrsdienste beantragt werden, die nicht im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erbracht werden und vollständig neu oder mit einer erheblichen Änderung eines vorhandenen Dienstes verbunden sind. Dazu gehören auch kommerzielle Dienste, die von demselben Betreiber, der auch die Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Auftrags ausführt, erbracht werden sollen. |
(7) |
Die Regulierungsstelle sollte prüfen, ob eine vorgesehene Änderung eines Schienenpersonenverkehrsdienstes als erheblich zu betrachten ist. Eine höhere Frequenz oder Anzahl der Halte könnte als erhebliche Änderung anzusehen sein. Eine Preisänderung sollte nicht als erhebliche Änderung betrachtet werden, außer wenn sie nicht dem normalen Marktverhalten entspricht oder, soweit relevant, nicht mit der Geschäftsplanung im Einklang steht, die der Regulierungsstelle zum Zeitpunkt der letzten Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts übermittelt wurde. |
(8) |
Die Entscheidung der Regulierungsstelle sollte eine Bewertung des kurz- und mittelfristigen Nettonutzens des neuen Schienenpersonenverkehrsdiensts für die Kunden umfassen und den technischen Informationen Rechnung tragen, die der Infrastrukturbetreiber zu den relevanten Infrastrukturanforderungen und den erwarteten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Netzes sowie auf eine optimale Kapazitätsauslastung durch alle Antragsteller bereitstellt. |
(9) |
Die Regulierungsstelle sollte berechtigt sein, die voraussichtlichen Auswirkungen des neuen Personenverkehrsdienstes sowohl zu prüfen als auch zu bewerten, ob diese Auswirkungen erheblich wären und somit das wirtschaftliche Gleichgewicht des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährden würden. |
(10) |
Zur Vermeidung von Unterbrechungen eines neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes, der bereits aufgenommen wurde, und im Interesse der Rechtssicherheit für den neuen Dienst hinsichtlich der Zulässigkeit seines Betriebs sollte eine Frist gesetzt werden, in der eine Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts beantragt werden kann und die an den Zeitpunkt geknüpft ist, zu dem der Antragsteller sein Interesse am Betrieb eines neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes mitteilt. |
(11) |
Ein Antrag auf Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts sollte nur zulässig sein, wenn er eine Begründung enthält, dass das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den vorgesehenen neuen Dienst gefährdet würde. |
(12) |
Damit alle Beteiligten Rechtssicherheit haben und der Infrastrukturbetreiber Kapazitätsanträge nach dem Verfahren des Kapitels IV Abschnitt 3 der Richtlinie 2012/34/EU bearbeiten kann, sollte die Regulierungsstelle innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums, in jedem Fall aber vor Ablauf der vom Infrastrukturbetreiber gemäß Anhang VII Nummer 3 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Frist für die Einreichung von Kapazitätsanträgen, eine Entscheidung hinsichtlich des wirtschaftlichen Gleichgewichts treffen. |
(13) |
Wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung des Antragstellers jedoch ein wettbewerbliches Vergabeverfahren für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag durchgeführt und wurde eine Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts beantragt, so kann die Regulierungsstelle entscheiden, die Prüfung des Antrags für den neuen Schienenpersonenverkehrsdienst bis zur Vergabe des neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrags vorübergehend auszusetzen. Die Aussetzung sollte höchstens zwölf Monate ab dem Eingang der Anmeldung des Antragstellers oder bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens dauern, wobei das jeweils frühere Datum maßgeblich ist. Diese besonderen Bestimmungen gelten unbeschadet der Anwendung dieser Verordnung auf öffentliche Dienstleistungsaufträge, die zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung des Antragstellers bereits bestehen. Ergibt die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts in Bezug auf den bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag in diesen Fällen, dass der Zugang gewährt werden kann, so sollte der Zugang bis Ablauf des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags befristet sein. |
(14) |
Das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags sollte als gefährdet gelten, wenn der vorgesehene neue Dienst erhebliche negative Auswirkungen auf den Gewinn des Betreibers der öffentlichen Dienstleistung hätte und/oder wenn die Nettokosten der zuständigen Behörde durch den Betrieb des neuen Dienstes erheblich steigen würden. |
(15) |
Bei der Prüfung, ob Auswirkungen erheblich sind, sollte die Regulierungsstelle unter anderem berücksichtigen, ob der neue Dienst die Durchführbarkeit oder die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung gefährden würde, entweder weil die weitere Durchführung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den Betreiber der öffentlichen Dienstleistung nicht wirtschaftlich wäre oder die Nettokosten der zuständigen Behörde erheblich steigen würden. |
(16) |
Neben der wirtschaftlichen Analyse sollte die Regulierungsstelle auch den kurz- und mittelfristigen Nettonutzen für die Kunden sowie mögliche Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Netzes und die Kapazitätsauslastung prüfen und berücksichtigen. Die Regulierungsstelle sollte die technischen Informationen des Infrastrukturbetreibers zu den relevanten Infrastrukturanforderungen, den erwarteten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Netzes und zu einer optimalen Kapazitätsauslastung durch alle Antragsteller berücksichtigen. |
(17) |
Die wirtschaftliche Analyse sollte sich auf die Auswirkungen des vorgesehenen neuen Dienstes auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag während dessen gesamter Laufzeit insgesamt konzentrieren, einschließlich der besonders betroffenen Dienste, wobei auch der Wert etwaiger gewährter ausschließlicher Rechte zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich des Schadens sollte kein vorab festgelegter quantitativer Schwellenwert strikt oder isoliert angewandt werden, und ein solcher Schwellenwert sollte im nationalen Recht auch nicht festgelegt werden. Die Bewertung sollte anhand einer objektiven Methode erfolgen, die die Regulierungsstelle unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs in dem betreffenden Mitgliedstaat festlegt. |
(18) |
Gelangt die Regulierungsstelle zu dem Schluss, dass der neue Schienenpersonenverkehrsdienst das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährden würde, sollte sie in ihrer Entscheidung gegebenenfalls mögliche Änderungen des neuen Schienenpersonenverkehrsdiensts nennen, bei deren Umsetzung der Zugang gewährt werden könnte. Die Regulierungsstelle kann Empfehlungen an die zuständige Behörde zu weiteren möglichen Bedingungen richten, unter denen der Zugang gewährt werden könnte, wobei insbesondere ihre Analyse des mit dem neuen Schienenpersonenverkehrsdienst verbundenen Nettonutzens für die Kunden zu berücksichtigen ist. |
(19) |
Betrifft der Zugangsantrag einen neuen Schienenpersonenverkehrsdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 36 der Richtlinie 2012/34/EU und zeigt die objektive wirtschaftliche Analyse der Regulierungsstelle, dass der neue Personenverkehrsdienst erhebliche negative Auswirkungen auf das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags hätte, sollte die Regulierungsstelle Bedingungen ermitteln, unter denen der Zugang gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2012/34/EU gewährt werden könnte. |
(20) |
Bei keiner ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts sollte die Regulierungsstelle vertrauliche oder wirtschaftlich sensible Informationen der Beteiligten offenlegen. Insbesondere sollte sie solche Informationen in der zu veröffentlichenden Entscheidung unkenntlich machen. Alle Entscheidungen von Regulierungsstellen, auch zur Vertraulichkeit der eingegangenen Informationen, können gemäß Artikel 56 Absatz 10 der Richtlinie 2012/34/EU gerichtlich überprüft werden. |
(21) |
Betrifft die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts einen neuen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienst, sollten die beteiligten Regulierungsstellen — unbeschadet des in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Grundsatzes der Unabhängigkeit der Regulierungsstellen bei ihrer Entscheidungsfindung — Informationen austauschen und zusammenarbeiten, um zu einer angemessenen Lösung zu gelangen. |
(22) |
Die Regulierungsstellen sollten sich über bewährte Verfahren bei der Durchführung der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts austauschen, um ihre Methoden im Lauf der Zeit anzupassen und im Hinblick auf Artikel 57 Absatz 8 der Richtlinie 2012/34/EU in allen Mitgliedstaaten eine einheitliche Methode zu entwickeln. |
(23) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 (4) sind Kriterien und Verfahren für die Durchführung der Prüfung des Hauptzwecks sowie des wirtschaftlichen Gleichgewichts für neue grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste festgelegt. Da aufgrund der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste die Prüfung des Hauptzwecks jedoch nicht mehr erforderlich ist, sollten auf alle neuen — inländischen wie grenzüberschreitenden — Schienenpersonenverkehrsdienste dieselben Kriterien und Verfahren angewandt werden. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 sollte daher aufgehoben werden. |
(24) |
Da Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU ab dem 1. Januar 2019 gelten, aber auf Zugverkehrsdienste, deren Betrieb vor dem 12. Dezember 2020 begann, keine Anwendung finden, ist es erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 der Kommission nach dem 1. Januar 2019 auch weiterhin anzuwenden, jedoch nur auf neue Schienenpersonenverkehrsdienste, die vor dem 12. Dezember 2020 aufgenommen werden sollen. Die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 der Kommission sollte unter der Bedingung stehen, dass die Anmeldungen der Antragsteller so frühzeitig eingehen, dass das Genehmigungs- und Planungsverfahren in einem angemessenen Zeitraum abgeschlossen werden kann und die Dienste tatsächlich vor dem 12. Dezember 2020 aufgenommen werden können. |
(25) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung sind die Einzelheiten des Verfahrens und die Kriterien festgelegt, die bei der Prüfung, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Schienenverkehr durch einen neuen Schienenpersonenverkehrsdienst gefährdet würde, anzuwenden sind.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat beschlossen hat, das in Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannte Zugangsrecht für neue Schienenpersonenverkehrsdienste gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Richtlinie zwischen einem Ursprungsort und einem Zielort einzuschränken, wenn die Strecke oder eine Alternativstrecke Gegenstand eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„neuer Schienenpersonenverkehrsdienst“ bezeichnet einen Schienenpersonenverkehrsdienst, der als Linienverkehrsdienst betrieben werden soll und entweder vollständig neu oder mit einer erheblichen Änderung eines bestehenden Schienenpersonenverkehrsdiensts verbunden ist, insbesondere aufgrund einer höheren Frequenz der Dienste oder Anzahl der Halte, und der nicht im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erbracht werden soll; |
2. |
„Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts“ bezeichnet das in Artikel 11 Absätze 1 bis 4 und Artikel 11a der Richtlinie 2012/34/EU genannte und in Artikel 10 näher beschriebene Bewertungsverfahren, das die Regulierungsstelle auf Antrag einer der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Stellen durchführt, um zu ermitteln, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den vorgesehenen neuen Schienenpersonenverkehrsdienst gefährdet würde; |
3. |
'„öffentlicher Dienstleistungsauftrag“ bezeichnet einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Bereich des Schienenverkehrs; |
4. |
„zuständige Behörde“ bezeichnet eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007; |
5. |
„finanzielle Nettoauswirkungen“ bezeichnet die Auswirkungen des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes auf den Nettosaldo der Kosten und Einnahmen bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, der auch einen angemessenen Gewinn umfasst; |
6. |
„ausschließliches Recht“ bezeichnet ein Recht gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. |
Artikel 4
Anmeldung eines geplanten neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes
(1) Der Antragsteller meldet bei den Infrastrukturbetreibern und den betreffenden Regulierungsstellen innerhalb der in Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Frist seine Absicht an, einen neuen Schienenpersonenverkehrsdienst zu betreiben.
(2) Die Regulierungsstellen entwickeln und veröffentlichen auf ihrer Website von den Antragstellern auszufüllende und einzureichende Standardanmeldeformulare, die sich auf folgende Angaben beschränken:
a) |
Name, Anschrift, Rechtsform, (ggf.) Eintragungsnummer des Antragstellers; |
b) |
Kontaktdaten der für Rückfragen zuständigen Person; |
c) |
Daten der Genehmigung und Sicherheitsbescheinigung des Antragstellers oder Angabe des Verfahrensstadiums zu deren Einholung; |
d) |
detaillierte Streckenführung mit Angabe des Abfahrts- und Bestimmungsbahnhofs sowie aller Zwischenhalte; |
e) |
Datum der geplanten Aufnahme des Betriebs des vorgesehenen neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes; |
f) |
vorläufiger Zeitplan, Häufigkeit und Kapazität des vorgesehenen neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes mit Angabe der vorgesehenen Abfahrtszeiten, Ankunftszeiten und Anschlüsse sowie von Abweichungen vom Standardfahrplan bei der Häufigkeit oder den Halten, für jede Richtung; |
g) |
vorläufige Angaben zu den Fahrzeugen, die der Antragsteller einzusetzen plant. |
(3) Die Informationen zum geplanten Betrieb des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes müssen mindestens die ersten drei Betriebsjahre und, soweit möglich, die ersten fünf Betriebsjahre umfassen. Die Regulierungsstelle kann jedoch Angaben für einen kürzeren Zeitraum akzeptieren.
(4) Die Regulierungsstelle veröffentlicht auf ihrer Website das vom Antragsteller eingereichte Standardanmeldeformular und unterrichtet folgende Stellen unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Eingang eines vollständigen Anmeldeformulars:
a) |
jede zuständige Behörde, die auf dieser Strecke oder einer Alternativstrecke im Sinne der Richtlinie 2012/34/EU einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für einen Schienenpersonenverkehrsdienst vergeben hat; |
b) |
jede andere interessierte zuständige Behörde, die gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU zur Einschränkung des Zugangsrechts berechtigt ist; |
c) |
jedes Eisenbahnunternehmen, das auf der Strecke des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes oder einer Alternativstrecke im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags Dienste erbringt. |
(5) Alle vom Antragsteller im Standardformular vorgelegten Informationen und alle begleitenden Unterlagen sind den Regulierungsstellen und den Infrastrukturbetreibern in elektronischer Form zu übermitteln. In ausreichend begründeten Fällen kann die Regulierungsstelle jedoch auch Unterlagen auf Papier akzeptieren.
(6) Ist die Anmeldung unvollständig, informiert die Regulierungsstelle den Antragsteller, dass unvollständige Anträge nicht berücksichtigt werden, und gibt ihm die Möglichkeit, seinen Antrag in einer angemessenen Frist, die höchstens zehn Arbeitstage umfassen darf, zu vervollständigen.
Artikel 5
Frist für die Beantragung der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
(1) Jeder Antrag auf Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts ist von den in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Stellen innerhalb der dort genannten Frist bei der Regulierungsstelle einzureichen.
(2) Wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung eines Antragstellers gemäß Artikel 4 ein wettbewerbliches Vergabeverfahren für dieselbe Strecke oder eine Alternativstrecke durchgeführt und ist die Frist für die Einreichung von Angeboten bei der zuständigen Behörde beendet, können die in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Beteiligten innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist eine Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts in Bezug auf den künftigen öffentlichen Dienstleistungsauftrag beantragen.
Dies gilt unbeschadet der Anwendung dieser Verordnung auf öffentliche Dienstleistungsaufträge, die zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung des Antragstellers bereits bestehen.
(3) Geht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist kein Antrag auf Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts ein, unterrichtet die Regulierungsstelle den Antragsteller und den Infrastrukturbetreiber unverzüglich. Der Infrastrukturbetreiber bearbeitet den Zugangsantrag gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 der Richtlinie 2012/34/EU.
Artikel 6
Öffentliche Dienstleistungsaufträge mit ausschließlichen Rechten
Hat eine zuständige Behörde einem Eisenbahnunternehmen, das einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt, gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausschließliche Rechte gewährt, so schließt dies nicht aus, dass einem Antragsteller für den Betrieb eines neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes der Zugang gewährt wird, sofern das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Dienstleistungsauftrags dadurch nicht gefährdet wird.
Bei der Durchführung der Prüfung gemäß Artikel 10 berücksichtigt die Regulierungsstelle gebührend den Wert solcher ausschließlicher Rechte.
Artikel 7
Informationsanforderungen für die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
(1) Die Stelle, die die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts beantragt, legt folgende Informationen vor:
a) |
Name, Anschrift, Rechtsform, (ggf.) Eintragungsnummer der beantragenden Stelle; |
b) |
Kontaktangaben der für Rückfragen zuständigen Person; |
c) |
Begründung für die Annahme, dass der neue Schienenpersonenverkehrsdienst das wirtschaftliche Gleichgewicht gefährden kann; |
d) |
eine Kopie des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, falls es sich bei der beantragenden Stelle um eine zuständige Behörde oder das Eisenbahnunternehmen handelt, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt. |
(2) Die Regulierungsstelle kann alle erforderlichen Informationen anfordern, darunter gegebenenfalls
a) |
von der zuständigen Behörde:
|
b) |
von dem Eisenbahnunternehmen, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt:
|
c) |
vom Antragsteller: Informationen zu seinen Plänen für den Betrieb des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes, darunter:
|
d) |
vom Infrastrukturbetreiber:
|
Die Informationspflichten des Intrastrukturbetreibers gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten unbeschadet seiner Pflichten im Rahmen des Zuweisungsverfahrens gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 der Richtlinie 2012/34/EU.
(3) Alle Informationen sind der Regulierungsstelle in elektronischer Form zu übermitteln. In ausreichend begründeten Fällen kann die Regulierungsstelle jedoch auch Unterlagen auf Papier akzeptieren.
Artikel 8
Vertraulichkeit
(1) Die Regulierungsstelle darf von den Beteiligten im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts bereitgestellte wirtschaftlich sensible Informationen nicht offenlegen.
(2) Die Stelle, die die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts beantragt, und der Antragsteller begründen die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, wenn sie der Regulierungsstelle diese Informationen bereitstellen. Dies kann insbesondere technische oder finanzielle Informationen zum Know-how, zur Geschäftsplanung, den Kostenstrukturen, Vermarktungs- und Preisstrategien, Lieferquellen und Marktanteilen des Unternehmens umfassen. Die Regulierungsstelle macht alle wirtschaftlich sensiblen Informationen vor der Bekanntgabe und Veröffentlichung ihrer Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 5 unkenntlich. Angaben im Standardanmeldeformular gemäß Artikel 4 Absatz 2 gelten nicht als wirtschaftlich sensibel.
(3) Stellt die Regulierungsstelle fest, dass die gemäß Absatz 2 für die Vertraulichkeit angegebenen Gründe nicht akzeptiert werden können, so teilt sie diese Entscheidung der Stelle, die die vertrauliche Behandlung beantragt hat, unter Angabe von Gründen spätestens zwei Wochen vor dem Erlass der Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 1 schriftlich mit.
(4) Die Entscheidung der Regulierungsstelle über die Vertraulichkeit kann gemäß Artikel 56 Absatz 10 der Richtlinie 2012/34/EU gerichtlich überprüft werden. Die Regulierungsstelle darf die betreffenden Informationen nicht offenlegen, bis das nationale Gericht eine Entscheidung über die Vertraulichkeit getroffen hat.
Artikel 9
Verfahren der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
(1) Die Regulierungsstelle kann von der Stelle, die die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts beantragt, innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zusätzliche Informationen anfordern, die sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 für erforderlich hält. Die beantragende Stelle legt ihr die angeforderten Informationen innerhalb einer von der Regulierungsstelle festgesetzten angemessenen Frist vor. Die Regulierungsstelle kann weitere Informationen anfordern, wenn sie die bereitgestellten Informationen nicht für ausreichend hält.
(2) Sind die Informationen der Stelle, die den Antrag gestellt hat, sechs Wochen vor dem Ende der Frist für die Einreichung von Kapazitätsanträgen gemäß Anhang VII Nummer 3 der Richtlinie 2012/34/EU noch unvollständig, führt die Regulierungsstelle die Prüfung anhand der verfügbaren Informationen durch. Reichen die Informationen jedoch nach Ansicht der Regulierungsstelle für die Prüfung nicht aus, so lehnt sie den Antrag ab.
(3) Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts fordert die Regulierungsstelle auch bei anderen in Artikel 7 Absatz 2 genannten Stellen im Einklang mit dem genannten Artikel die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Informationen an, soweit die jeweilige Stelle ihr diese Informationen nach vernünftigem Ermessen bereitstellen kann. Sind die danach bereitgestellten Informationen unvollständig, kann die Regulierungsstelle um weitere Klärungen ersuchen und dafür angemessene Fristen festsetzen.
(4) Sind die Informationen des Antragstellers, der den Zugang beantragt, sechs Wochen vor dem Ende der Frist für die Einreichung von Kapazitätsanträgen gemäß Anhang VII Nummer 3 der Richtlinie 2012/34/EU noch unvollständig, führt die Regulierungsstelle die Prüfung anhand der verfügbaren Informationen durch. Reichen die vom Antragsteller bereitgestellten Informationen jedoch nach Ansicht der Regulierungsstelle für die Prüfung nicht aus, so trifft sie eine Entscheidung zur Ablehnung des Zugangsantrags.
(5) Wurde der Antrag nicht von dem Unternehmen gestellt, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag ausführt, und sind die von diesem Unternehmen bereitgestellten Informationen sechs Wochen vor dem Ende der Frist für die Einreichung von Kapazitätsanträgen gemäß Anhang VII Nummer 3 der Richtlinie 2012/34/EU noch unvollständig, führt die Regulierungsstelle die Prüfung anhand der verfügbaren Informationen durch. Reichen die bereitgestellten Informationen jedoch nach Ansicht der Regulierungsstelle für die Prüfung nicht aus, so entscheidet sie, den Zugang zu gewähren.
(6) Die Regulierungsstelle erlässt ihre Entscheidung binnen sechs Wochen nach Eingang aller relevanten Informationen, in jedem Fall aber vor Ende der vom Infrastrukturbetreiber gemäß Anhang VII Nummer 3 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Frist für die Einreichung von Kapazitätsanträgen. Die Regulierungsstelle informiert den Infrastrukturbetreiber unverzüglich über ihre Entscheidung.
(7) Wird in Bezug auf einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag, für den ein wettbewerbliches Vergabeverfahren im Gange ist, gemäß Artikel 5 Absatz 2 eine Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts beantragt, kann die Regulierungsstelle die Prüfung des Antrags für den neuen Schienenpersonenverkehrsdienst für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten ab dem Eingang der Anmeldung des Antragstellers für den neuen Schienenpersonenverkehrsdienst oder bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens aussetzen, wobei das jeweils frühere Datum maßgeblich ist.
Artikel 10
Inhalt der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts und Bewertungskriterien
(1) Die Regulierungsstelle prüft, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den vorgesehenen neuen Schienenpersonenverkehrsdienst gefährdet würde. Das wirtschaftliche Gleichgewicht ist als gefährdet anzusehen, wenn der neuen Schienenpersonenverkehrsdienst auf mindestens einen der folgenden Aspekte erhebliche negative Auswirkungen hätte:
a) |
die Profitabilität der vom Eisenbahnunternehmen im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags betriebenen Verkehrsdienste; |
b) |
die Nettokosten der zuständigen Behörde, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergibt. |
(2) Die Analyse muss sich auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag insgesamt, nicht auf einzelne in seinem Rahmen erbrachte Dienste, sowie auf seine gesamte Laufzeit beziehen. Vorab festgelegte Schwellenwerte oder spezifische Kriterien können genutzt werden, dürfen jedoch nicht strikt oder isoliert von anderen Kriterien angewandt werden.
(3) Die Regulierungsstelle bewertet die finanziellen Nettoauswirkungen des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Die Analyse der Kosten und Einnahmen, die mit dem Betrieb der Dienste im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach dem Markteintritt des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes verbunden sind, muss folgende Aspekte umfassen:
a) |
Änderungen der Kosten und Einnahmen des Eisenbahnunternehmens, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt (ggf. einschließlich Kosteneinsparungen, z. B. da Fahrzeuge am Ende ihrer Nutzungsdauer nicht mehr ausgetauscht werden oder Verträge von Mitarbeitern enden); |
b) |
mit dem vorgesehenen neuen Schienenpersonenverkehrsdienst verbundene finanzielle Auswirkungen innerhalb des von dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfassten Netzes (z. B. neue Fahrgäste, die an einer Verbindung mit einem regionalen Dienst interessiert sind, der im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags angeboten wird); |
c) |
mögliche wettbewerbliche Reaktionen des Eisenbahnunternehmens, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt; |
d) |
Auswirkung auf relevante Investitionen von Eisenbahnunternehmen oder zuständigen Behörden, z. B. in Fahrzeuge; |
e) |
den Wert möglicher bestehender ausschließlicher Rechte. |
(4) Die Regulierungsstelle bewertet die Erheblichkeit der Auswirkungen, wobei sie insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der zuständigen Behörde und dem den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllenden Eisenbahnunternehmen berücksichtigt, darunter ggf. auch die gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzte oder aus einer wettbewerblichen Vergabe resultierende Höhe der Ausgleichsleistung sowie etwaige Risikoteilungsmechanismen, z. B. in Bezug auf das Verkehrsaufkommen und die Einnahmen.
(5) Zudem prüft die Regulierungsstelle
a) |
den mit den neuen Schienenpersonenverkehrsdienst verbundenen kurz- und mittelfristigen Nettonutzen für die Kunden; |
b) |
die Auswirkungen des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes auf die Leistungsfähigkeit und die Qualität der Schienenverkehrsdienste; |
c) |
die Auswirkungen des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes auf die Erstellung von Fahrplänen für Schienenverkehrsdienste. |
(6) Prüft die Regulierungsstelle gleichzeitig mehr als einen Zugangsantrag, kann sie unterschiedliche Entscheidungen über die eingegangenen Anträge treffen, wobei sie die Analyse der jeweiligen Auswirkungen auf das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, die wettbewerblichen Effekte, den Nettonutzen für die Kunden und die Auswirkungen auf das Netz sowie deren kumulative Auswirkungen auf das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zugrunde legt.
(7) Die Bewertung gemäß diesem Artikel erfolgt unbeschadet der Verpflichtung der Regulierungsstelle, die nationalen Behörden gemäß Artikel 56 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU über Fälle staatlicher Beihilfen in Kenntnis zu setzen.
Artikel 11
Ergebnis der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
(1) Bei Abschluss der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts gemäß Artikel 9 und 10 trifft die Regulierungsstelle eine Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU, auf deren Grundlage das Recht auf Zugang zur Schieneninfrastruktur gewährt, geändert, an Bedingungen geknüpft oder verweigert wird.
(2) Würde das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den neuen Schienenpersonenverkehrsdienst gefährdet, so gilt:
a) |
Die Regulierungsstelle nennt gegebenenfalls mögliche Änderungen des neuen Schienenpersonenverkehrsdienstes, wie z. B. Änderungen der Frequenz, der Streckenführung, Zwischenhalte oder Zeitpläne, bei deren Umsetzung sichergestellt wäre, dass die Bedingungen für die Gewährung des Zugangsrechts gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU erfüllt sind, und/oder |
b) |
sie kann gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Nettonutzens für die Kunden gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung Empfehlungen an die zuständigen Behörden zu anderen Änderungen richten, die nicht den neuen Personenverkehrsdienst betreffen und bei deren Umsetzung sichergestellt wäre, dass die Bedingungen für die Gewährung des Zugangsrechts erfüllt sind. |
(3) Betrifft der Zugangsantrag den Betrieb eines neuen Dienstes im Sinne des Artikels 3 Nummer 36 der Richtlinie 2012/34/EU, so handelt die Regulierungsstelle gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2012/34/EU und wendet dabei das Verfahren und die Analyse gemäß der vorliegenden Verordnung an.
(4) Ergibt die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts in Bezug auf einen bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag in den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fällen, dass der Zugang gewährt werden kann, so ist dieser befristet, bis das Ergebnis der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 9 Absatz 7 durchzuführenden Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts feststeht.
(5) Die Regulierungsstelle übermittelt den in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Betroffenen eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Entscheidung und veröffentlicht sie auf ihrer Website.
Artikel 12
Zusammenarbeit der für einen vorgesehenen neuen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienst zuständigen Regulierungsstellen
(1) Nach Eingang der Mitteilung eines Antragstellers, mit der dieser seine Absicht anmeldet, einen neuen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienst zu betreiben, unterrichtet die Regulierungsstelle die anderen für die Strecke des vorgesehenen neuen Verkehrsdienstes zuständigen Regulierungsstellen. Die Regulierungsstellen prüfen die eingereichten Angaben und unterrichten einander über etwaige Unstimmigkeiten.
(2) Nach Eingang eines Antrags einer der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Stellen auf Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts informiert die Regulierungsstelle die anderen zuständigen Regulierungsstellen.
(3) Die Regulierungsstellen stellen einander die Ergebnisse ihrer jeweiligen Prüfungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts bereit, um einander vor einer abschließenden Entscheidung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie arbeiten zusammen, um in der Angelegenheit gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2012/34/EU eine Lösung herbeizuführen.
(4) Bei jedem Austausch von Informationen zu den Prüfungen wahren die Regulierungsstellen die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen der an den Prüfungen beteiligten Parteien. Sie verwenden die Informationen nur für die jeweils zu bearbeitende Angelegenheit.
Artikel 13
Gebühren
Der Mitgliedstaat oder die Regulierungsstelle kann entscheiden, dass die Stelle, die die Prüfung beantragt, eine Gebühr zu entrichten hat.
Artikel 14
Methodik
(1) Die von der Regulierungsstelle bei der Durchführung der Prüfung angewandte Methodik muss klar, transparent und nichtdiskriminierend sein und ist auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(2) Die Regulierungsstellen tauschen sich im Rahmen des gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU eingerichteten Netzwerks über Erfahrungen und bewährte Verfahren bei der Anwendung ihrer jeweiligen Methoden aus.
Artikel 15
Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 wird mit Wirkung vom 12. Dezember 2020 aufgehoben. Für Anmeldungen von Antragstellern, die nach dem 1. Januar 2019 eingehen, gilt sie nur dann, wenn diese so frühzeitig eingereicht werden, dass der neue Schienenpersonenverkehrsdienst noch vor dem 12. Dezember 2020 aufgenommen werden kann.
Artikel 16
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt rechtzeitig für die am 12. Dezember 2020 beginnende Netzfahrplanperiode ab dem 1. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. November 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32.
(2) Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 der Kommission vom 11. August 2014 über neue Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 239 vom 12.8.2014, S. 1).
21.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1796 DER KOMMISSION
vom 20. November 2018
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Dimoxystrobin, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Lenacil, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Nicosulfuron, Oxamyl, Picloram, Pyraclostrobin, Pyriproxyfen und Tritosulfuron
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten. |
(2) |
Die Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Dimoxystrobin, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission (3) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Januar 2019 ab. |
(3) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Tritosulfuron läuft am 30. November 2018 ab. |
(4) |
Die Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Lenacil, Nicosulfuron, Picloram und Pyriproxyfen läuft am 31. Dezember 2018 ab. |
(5) |
Für diese Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (4) gestellt. |
(6) |
Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Dauer der Genehmigung zu verlängern. |
(7) |
Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, bemüht sie sich, entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen. |
(8) |
Da die Genehmigung für den Wirkstoff Tritosulfuron am 30. November 2018 abläuft, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten. |
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. November 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission vom 19. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clothianidin, Dimoxystrobin, Kupferverbindungen, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl, Pethoxamid, Propiconazol, Propineb, Propyzamid, Pyraclostrobin und Zoxamid (ABl. L 16 vom 20.1.2018, S. 8).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
ANHANG
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 57 zu Mecoprop-P wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt; |
2. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 81 zu Pyraclostrobin wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt; |
3. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 111 zu Chlorpyrifos wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt; |
4. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 112 zu Chlorpyrifos-methyl wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt; |
5. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 114 zu Mancozeb wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt; |
6. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 115 zu Metiram wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt; |
7. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 116 zu Oxamyl wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt; |
8. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 128 zu Dimoxystrobin wird das Datum durch „31. Januar 2020“ ersetzt; |
9. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 169 zu Amidosulfuron wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt; |
10. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 170 zu Nicosulfuron wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt; |
11. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 171 zu Clofentezin wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt; |
12. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 172 zu Dicamba wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt; |
13. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 173 zu Difenoconazol wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt; |
14. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 174 zu Diflubenzuron wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt; |
15. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 176 zu Lenacil wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt; |
16. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 178 zu Picloram wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt; |
17. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 179 zu Pyriproxyfen wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt; |
18. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 180 zu Bifenox wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt; |
19. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 181 zu Diflufenican wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt; |
20. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 182 zu Fenoxaprop-P wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt; |
21. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 183 zu Fenpropidin wird das Datum durch „31. Dezember 2019“ ersetzt; |
22. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 186 zu Tritosulfuron wird das Datum durch „30. November 2019“ ersetzt. |
BESCHLÜSSE
21.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/18 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/1797 DES RATES
vom 19. November 2018
zur Änderung und zur Aktualisierung des Beschlusses (GASP) 2018/340 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (1),
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 11. Dezember 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/2315 erlassen. |
(2) |
Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e des Beschlusses (GASP) 2017/2315 legt der Rat die Liste der Projekte fest, die im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) ausgearbeitet werden sollen und die sowohl die Unterstützung der Fähigkeitenentwicklung als auch die Bereitstellung — im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten — von substanzieller Unterstützung für Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik widerspiegeln. |
(3) |
Am 6. März 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/340 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (2) erlassen. |
(4) |
Am 6. März 2018 hat der Rat eine Empfehlung zu einem Fahrplan für die Umsetzung der SSZ (3) (im Folgenden „Empfehlung“) angenommen. |
(5) |
Nach Nummer 9 dieser Empfehlung sollte der Rat die Liste der SSZ-Projekte bis November 2018 aktualisieren und das nächste Bündel von Projekten hinzufügen, und zwar nach dem Verfahren des Artikels 5 des Beschlusses (GASP) 2017/2315, der insbesondere vorsieht, dass der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“), zur Ermittlung und Bewertung von SSZ-Projekten, auf der Grundlage der vom SSZ-Sekretariat durchgeführten Bewertungen, eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates abgeben kann, der unter Berücksichtigung des militärischen Ratschlags des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) zu erlassen ist. |
(6) |
Am 25. Juni 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/909 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten (4) erlassen. |
(7) |
Am 11. Oktober 2018 hat die Hohe Vertreterin gegenüber dem Rat eine Empfehlung zur Ermittlung und Bewertung von Projektvorschlägen im Rahmen der SSZ abgegeben. |
(8) |
Am 13. November 2018 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee den Empfehlungen im militärischen Ratschlag des EUMC zur Empfehlung der Hohen Vertreterin zur Ermittlung und Bewertung von Projektvorschlägen im Rahmen der SSZ zugestimmt. |
(9) |
Der Rat sollte daher den Beschluss (GASP) 2018/340 ändern und aktualisieren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2018/340 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Liste in Artikel 1 werden folgende Projekte hinzugefügt:
|
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Die Liste der Projektmitglieder für jedes einzelne Projekt ist in Anhang I wiedergegeben.“ |
3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 2a Zu Informationszwecken ist die Konsolidierte aktualisierte Liste der Projektmitglieder für jedes einzelne Projekt in Anhang II wiedergegeben.“ |
4. |
Der Anhang wird wie folgt geändert:
|
5. |
Der Text in Anhang II des vorliegenden Beschlusses wird als Anhang II angefügt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. November 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.
(2) ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 24.
ANHANG I
Projekt |
Projektmitglieder |
||
|
Griechenland, Italien, Rumänien |
||
|
Griechenland, Zypern |
||
|
Frankreich, Schweden, Spanien, Slowakei |
||
|
Estland, Belgien, Tschechien, Spanien, Frankreich, Lettland, Ungarn, Niederlande, Polen, Finnland |
||
|
Frankreich, Belgien, Zypern |
||
|
Bulgarien, Griechenland, Spanien |
||
|
Deutschland, Tschechien, Spanien, Frankreich, Italien |
||
|
Frankreich, Deutschland, Spanien |
||
|
Italien, Tschechien |
||
|
Italien, Frankreich |
||
|
Griechenland, Zypern |
||
|
Tschechien, Deutschland |
||
|
Österreich, Frankreich, Kroatien, Ungarn, Slowenien |
||
|
Frankreich, Belgien, Tschechien, Deutschland, Spanien, Niederlande |
||
|
Deutschland, Griechenland, Frankreich, Rumänien |
||
|
Frankreich, Belgien, Deutschland, Spanien, Italien |
||
|
Italien, Frankreich“ |
ANHANG II
ANHANG II
KONSOLIDIERTE AKTUALISIERTE LISTE DER PROJEKTMITGLIEDER FÜR JEDES EINZELNE PROJEKT
Projekt |
Projektmitglieder |
||
|
Deutschland, Tschechien, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande, Rumänien, Slowakei, Schweden |
||
|
Frankreich, Belgien, Deutschland, Spanien, Italien, Niederlande, Polen, Portugal, Finnland |
||
|
Deutschland, Belgien, Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Ungarn, Niederlande, Polen, Slowenien, Slowakei |
||
|
Niederlande, Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden |
||
|
Deutschland, Belgien, Tschechien, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Österreich, Rumänien, Schweden |
||
|
Italien, Griechenland |
||
|
Frankreich, Belgien, Spanien, Italien |
||
|
Italien, Griechenland, Spanien, Kroatien, Österreich |
||
|
Belgien, Griechenland, Lettland, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien |
||
|
Italien, Griechenland, Spanien, Portugal |
||
|
Griechenland, Bulgarien, Irland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern |
||
|
Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Ungarn, Österreich, Portugal |
||
|
Litauen, Estland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Niederlande, Polen, Rumänien, Finnland |
||
|
Spanien, Frankreich, Deutschland, Italien, Portugal |
||
|
Italien, Griechenland, Slowakei |
||
|
Slowakei, Italien |
||
|
Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern |
||
|
Griechenland, Italien, Rumänien |
||
|
Griechenland, Zypern |
||
|
Frankreich, Schweden, Spanien, Slowakei |
||
|
Estland, Belgien, Tschechien, Spanien, Frankreich, Lettland, Ungarn, Niederlande, Polen, Finnland |
||
|
Frankreich, Belgien, Zypern |
||
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Bulgarien, Griechenland, Spanien |
||
|
Deutschland, Tschechien, Spanien, Frankreich, Italien |
||
|
Frankreich, Deutschland, Spanien |
||
|
Italien, Tschechien |
||
|
Italien, Frankreich |
||
|
Griechenland, Zypern |
||
|
Tschechien, Deutschland |
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Österreich, Frankreich, Kroatien, Ungarn, Slowenien |
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Frankreich, Belgien, Tschechien, Deutschland, Spanien, Niederlande |
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Deutschland, Griechenland, Frankreich, Rumänien |
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Frankreich, Belgien, Deutschland, Spanien, Italien |
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Italien, Frankreich |
GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN
21.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/23 |
ÄNDERUNGEN DER PRAKTISCHEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS
DAS GERICHT —
gestützt auf Art. 224 seiner Verfahrensordnung,
unter Bezugnahme auf die Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts,
unter Berücksichtigung der vom Gericht am 11. Juli 2018 erlassenen Änderungen der Verfahrensordnung (1) und des ebenfalls am 11. Juli 2018 erlassenen Beschlusses des Gerichts über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia (2),
in der Erwägung, dass die Anwendung e-Curia in Anwendung dieser Texte ab dem 1. Dezember 2018 zur ausschließlichen Art des Austauschs zwischen den Vertretern der Parteien und der Kanzlei des Gerichts wird,
in der Erwägung, dass folglich bestimmte Nummern der Praktischen Durchführungsbestimmungen anzupassen sind,
in der Erwägung, dass im Interesse der Parteien und des Gerichts ferner Konkretisierungen wünschenswert sind hinsichtlich der Berechnung der Fristen, der Abfassung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung oder auf sonstige einstweilige Anordnungen, der Verwendung technischer Mittel in der mündlichen Verhandlung sowie des Ergreifens des Worts durch Personen, die nicht die Eigenschaft als Vertreter besitzen,
in der Erwägung, dass infolge der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (3) sämtliche Verweise Rechtsmittel, die beim Gericht gegen Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingelegt werden könnten, zu streichen sind,
in der Erwägung, dass die Änderungen am Text der derzeit geltenden Praktischen Durchführungsbestimmungen aus Gründen der besseren Lesbarkeit eine Neunummerierung der einzelnen Nummern sowie eine Aktualisierung der Querverweise rechtfertigen —
ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN DER PRAKTISCHEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS:
Artikel 1
Die Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts (4) werden wie folgt geändert:
1. |
Der Gedankenstrich am Ende des zehnten Erwägungsgrundes wird gestrichen, und dieser Erwägungsgrund wird durch einen Punkt abgeschlossen. In diesem Erwägungsgrund wird nach den Worten „durch den vom Gericht auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 11 der Verfahrensordnung erlassenen Beschluss“ folgende Fußnote eingefügt: „Beschluss (EU) 2016/2387 des Gerichts vom 14. September 2016 über die Sicherheitsvorschriften für Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verfahrensordnung vorgelegt werden (ABl. L 355 vom 24.12.2016, S. 18) (im Folgenden: Beschluss des Gerichts vom 14. September 2016).“ |
2. |
Nach dem zehnten Erwägungsgrund wird folgender Text als elfter Erwägungsgrund eingefügt: „Die Bestimmungen zur Einreichung und Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia sind in dem vom Gericht auf der Grundlage von Art. 56a Abs. 2 der Verfahrensordnung erlassenen Beschluss festgelegt —“ |
3. |
Im elften Erwägungsgrund wird nach den Worten „in dem vom Gericht auf der Grundlage von Art. 56a Abs. 2 der Verfahrensordnung erlassenen Beschluss“ folgende Fußnote eingefügt: „Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2018 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia (ABl. L 240 vom 25.9.2018, S. 72) (im Folgenden: Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2018).“ |
4. |
In dem mit den Worten „nach Anhörung“ beginnenden Absatz nach dem letzten Erwägungsgrund wird nach den Worten „des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)“ der Satzteil „, jetzt Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),“ eingefügt. |
5. |
In Nr. 7 wird der Satzteil „Außerhalb der Öffnungszeiten der Kanzlei können Verfahrensschriftstücke“ ersetzt durch „Außerhalb der Öffnungszeiten der Kanzlei können die in Art. 72 Abs. 4 der Verfahrensordnung bezeichnete Anlage und das in Art. 147 Abs. 6 der Verfahrensordnung bezeichnete Verfahrensschriftstück“. |
6. |
In Nr. 9 wird der Verweis auf den „vom Gericht auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 11 der Verfahrensordnung erlassenen Beschluss“ ersetzt durch einen Verweis auf den „Beschluss des Gerichts vom 14. September 2016“. |
7. |
Nr. 13 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Die Nrn. 14 bis 270 sowie die zugehörigen Überschriften werden durch folgenden Text ersetzt:
D. Rechtssachennummer
E. Akten der Rechtssache und Einsicht in die Akten der Rechtssache E.1. Führung der Akten der Rechtssache
E.2. Einsicht in die Akten der Rechtssache
F. Urschriften von Urteilen und Beschlüssen
G. Übersetzungen
H. Zeugen und Sachverständige
I. Gebührenordnung der Kanzlei
J. Erstattung von Beträgen
K. Veröffentlichungen und Einstellen von Dokumenten in das Internet
II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR BEHANDLUNG DER RECHTSSACHEN A. Zustellungen
B. Fristen
C. Anonymität
D. Weglassen von Angaben gegenüber der Öffentlichkeit
III. VERFAHRENSSCHRIFTSTÜCKE UND ZUGEHÖRIGE ANLAGEN A. Einreichung von Verfahrensschriftstücken und zugehörigen Anlagen über e-Curia
B. Gestaltung der Verfahrensschriftstücke und zugehöriger Anlagen B.1. Verfahrensschriftstücke
B.2. Anlagenverzeichnis
B.3. Anlagen
C. Gestaltung der über die Anwendung e-Curia eingereichten Dateien
D. Einreichung auf andere Weise als über e-Curia
E. Zurückweisung von Verfahrensschriftstücken und Unterlagen
F. Behebung von Mängeln der Verfahrensschriftstücke und der zugehörigen Anlagen F.1. Allgemeines
F.2. Behebung von Mängeln der Klageschrift
F.3. Behebung von Mängeln bei anderen Verfahrensschriftstücken
IV. SCHRIFTLICHES VERFAHREN A. Länge der Schriftsätze A.1. Klageverfahren
A.2. Rechtssachen des geistigen Eigentums
A.3. Behebung des Mangels übermäßig langer Schriftsätze
B. Aufbau und Inhalt der Schriftsätze B.1. Klagen 1.
2.
3.
B.2. Rechtssachen des geistigen Eigentums 1.
2.
3.
V. MÜNDLICHES VERFAHREN A. Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
B. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
C. Ablauf der mündlichen Verhandlung
D. Dolmetschen
E. Protokoll der mündlichen Verhandlung
VI. VERTRAULICHE BEHANDLUNG A. Allgemeines
B. Vertrauliche Behandlung im Fall eines Antrags auf Zulassung zur Streithilfe
C. Vertrauliche Behandlung im Fall der Verbindung von Rechtssachen
D. Vertrauliche Behandlung im Rahmen des Art. 103 der Verfahrensordnung
E. Vertrauliche Behandlung im Rahmen des Art. 104 der Verfahrensordnung
F. Vertrauliche Behandlung im Rahmen des Art. 105 der Verfahrensordnung
VII. PROZESSKOSTENHILFE
VIII. EILVERFAHREN A. Beschleunigtes Verfahren A.1. Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens
A.2. Gekürzte Fassung
A.3. Klagebeantwortung
A.4. Mündliches Verfahren
B. Vorläufiger Rechtsschutz: Aussetzung und sonstige einstweilige Anordnungen
IX. INKRAFTTRETEN DIESER PRAKTISCHEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
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9. |
Anhang 1 erhält folgende Fassung: „ANHANG 1 Voraussetzungen, bei deren Nichtbeachtung die Klageschrift nicht zugestellt wird (Nr. 101 dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen) Unterbleibt eine Mängelbehebung bezüglich der folgenden Punkte, so kann dies die Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit gemäß Art. 78 Abs. 6, Art. 177 Abs. 6 und Art. 194 Abs. 5 der Verfahrensordnung zur Folge haben.
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10. |
Anhang 2 erhält folgende Fassung: „ANHANG 2 Formvorschriften, bei deren Nichtbeachtung sich die Zustellung verzögert (Nr. 102 dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen)
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11. |
Anhang 3 erhält folgende Fassung: „ANHANG 3 Formvorschriften, deren Nichtbeachtung die Zustellung nicht hindert (Nr. 103 dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen)
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Artikel 2
Diese Änderungen der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Sie treten am 1. Dezember 2018 in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2018.
Der Kanzler
E. COULON
Der Präsident
M. JAEGER
(1) ABl. L 240 vom 25.9.2018, S. 68.
(2) ABl. L 240 vom 25.9.2018, S. 72.
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 137).
(4) ABl. L 152 vom 18.6.2015, S. 1.
(5) Der Text muss den in Nr. 81 Buchst. b dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen enthaltenen Vorgaben entsprechen.
(6) Der Text muss den in Nr. 81 Buchst. b dieser Praktischen Durchführungsbestimmungen enthaltenen Vorgaben entsprechen.