ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 286

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
14. November 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1708 der Kommission vom 13. November 2018 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen Însurăței (g.U.)

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1709 der Kommission vom 13. November 2018 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2020 über Arbeitsunfälle und andere arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1710 der Kommission vom 13. November 2018 zur Änderung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2018 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/866 der Kommission

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1711 der Kommission vom 13. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates hinsichtlich des Geltungsbeginns der den indischen ausführenden Herstellern gewährten Befreiungen

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1712 der Kommission vom 13. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

17

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften

20

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/1714 des Rates vom 6. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung und die Annahme des Mandats seiner Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu vertretenden Standpunkt

22

 

*

Beschluss (EU) 2018/1715 des Rates vom 12. November 2018 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2020, des jährlichen Betrags für 2019, der ersten Tranche 2019 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2021 und 2022

30

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1716 der Kommission vom 13. November 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/776/EU zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

33

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1708 DER KOMMISSION

vom 13. November 2018

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Însurăței“ (g.U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Rumäniens auf Eintragung des Namens „Însurăței“ wurde gemäß Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von der Kommission geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(3)

Der Name „Însurăței“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Însurăței“ (g.U.) wird geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 144 vom 25.4.2018, S. 2.


14.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1709 DER KOMMISSION

vom 13. November 2018

zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2020 über Arbeitsunfälle und andere arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wie in der Mitteilung der Kommission über einen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014-2020 (2) unterstrichen wird, ist es notwendig, die Erfassung statistischer Daten zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten Expositionen und Gesundheitsschäden zu verbessern. Mit einer Wiederholung des 1999, 2007 und 2013 durchgeführten Ad-hoc-Moduls über Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme sollte es möglich sein, Daten, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission (3) übermittelt wurden, zu ergänzen. Zudem sollten durch eine Wiederholung dieses Moduls Angaben zu berufsbedingten Risikofaktoren für die physische Gesundheit und das psychische Wohlbefinden gewonnen werden.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1851 der Kommission (4) werden die Bereiche spezieller Angaben („Untermodule“) festgelegt und beschrieben, die in das Ad-hoc-Modul 2020 über Arbeitsunfälle und andere arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme aufgenommen werden sollten.

(3)

Die Kommission sollte die technischen Merkmale, Filter, Codes sowie die Frist für die Übermittlung der Daten nach dem Ad-hoc-Modul über Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme festlegen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2020 über Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme, die zu verwendenden Filter und Codes und die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission werden im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(2)  COM(2014) 332 final vom 6. Juni 2014.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 3).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1851 der Kommission vom 14. Juni 2016 zur Annahme des die Jahre 2019, 2020 und 2021 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 1).


ANHANG

In diesem Anhang werden die im Rahmen des für 2020 geplanten Ad-hoc-Moduls über Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme zu verwendenden technischen Merkmale, Filter und Codes festgelegt. Darüber hinaus werden die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission festgelegt.

Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission: 31. März 2021.

Für die Übermittlung der Daten zu verwendende Filter und Codes: wie in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission (1) festgelegt.

Spalten für fakultative Gewichtungsfaktoren, die bei Teilstichproben oder Nichtbeantwortung zu verwenden sind: Spalten 226 bis 229 mit ganzen Zahlen und Spalten 230 bis 231 mit Dezimalstellen.

1.   Untermodul „Arbeitsunfälle“

Filter: 15 ≤ AGE ≤ 74

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

 

 

 

 

ACCIDNUM

 

Zahl der Arbeitsunfälle in den letzten zwölf Monaten

(WSTATOR = 1,2)

211

 

Arbeitsunfälle, die zu Verletzungen führten und in den zwölf Monaten vor der Referenzwoche aufgetreten sind

oder (WSTATOR = 3-5 und EXISTPR = 1

 

0

Keine

und YEARPR und

 

1

Eins

MONTHPR liegen nicht

 

2

Zwei oder mehr

mehr als 1 Jahr

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

vor der

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

Referenzwoche)

 

 

 

 

ACCIDTYP

 

Art des Arbeitsunfalls

ACCIDNUM = 1,2

212

 

Handelte es sich bei dem jüngsten Arbeitsunfall um einen Unfall im Straßenverkehr?

 

 

1

Straßenverkehrsunfall

 

 

2

Nicht im Straßenverkehr aufgetretener Unfall

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

ACCIDJOB

 

Mit der Tätigkeit zusammenhängender Unfall

ACCIDNUM = 1,2

213

 

Tätigkeit, bei der es zu dem jüngsten zu einer Verletzung führenden Arbeitsunfall gekommen ist

 

 

1

Derzeitige Haupttätigkeit

 

 

2

Derzeitige Zweittätigkeit

 

 

3

Zuletzt ausgeübte Tätigkeit (nur für Personen, die nicht erwerbstätig sind)

 

 

4

Andere derzeit oder früher ausgeübte Tätigkeit

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

ACCIDBRK

 

Ausfallzeit aufgrund des Arbeitsunfalls

ACCIDNUM = 1,2

214-215

 

Zahl der Kalendertage — abzüglich des Unfalltags — in den zwölf Monaten vor der Referenzwoche, an denen die Person aufgrund des jüngsten zu einer Verletzung führenden Arbeitsunfalls ausfiel

 

 

00

Person arbeitet noch nicht, weil sie vom Unfall noch nicht genesen ist, wird die Arbeit aber voraussichtlich später wieder aufnehmen

 

 

01

Wird aufgrund dieses Unfalls voraussichtlich keine Arbeit mehr aufnehmen

 

 

02

Weniger als ein Tag oder keine Ausfallzeit

 

 

03

Mindestens ein Tag, jedoch weniger als vier Tage

 

 

04

Mindestens vier Tage, jedoch weniger als zwei Wochen

 

 

05

Mindestens zwei Wochen, jedoch weniger als ein Monat

 

 

06

Mindestens ein Monat, jedoch weniger als drei Monate

 

 

07

Mindestens drei Monate, jedoch weniger als sechs Monate

 

 

08

Mindestens sechs Monate, jedoch weniger als neun Monate

 

 

09

Zwischen neun und zwölf Monaten

 

 

99

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

2.   Untermodul „Arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme“

Filter: 15 ≤ AGE ≤ 74

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

 

 

 

 

HPROBNUM

 

Zahl der arbeitsbedingten Gesundheitsprobleme in den letzten zwölf Monaten

(WSTATOR = 1,2)

oder

216

 

Physische(s) oder psychische(s) Gesundheitsproblem(e), an dem/denen die Person in den zwölf Monaten vor der Referenzwoche litt und das/die unabhängig von zuvor erfassten Arbeitsunfällen durch die Arbeitstätigkeit verursacht oder verschlimmert wurde(n)

(WSTATOR = 3-5 und

EXISTPR = 1)

 

0

Keine

 

 

1

Eins

 

 

2

Zwei oder mehr

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

HPROBTYP

 

Art des arbeitsbedingten Gesundheitsproblems

HPROBNUM = 1,2

217-218

 

Art des schwerwiegendsten durch die Arbeit verursachten oder verschlimmerten Gesundheitsproblems

 

 

00

Knochen-, Gelenk- oder Muskelbeschwerden, von denen hauptsächlich Nacken, Schultern, Arme oder Hände betroffen sind

 

 

01

Knochen-, Gelenk- oder Muskelbeschwerden, von denen hauptsächlich Hüften, Knie, Beine oder Füße betroffen sind

 

 

02

Knochen-, Gelenk- oder Muskelbeschwerden, von denen hauptsächlich der Rücken betroffen ist

 

 

03

Atembeschwerden oder Erkrankung der Lungen

 

 

04

Hautprobleme

 

 

05

Beeinträchtigung des Hörvermögens

 

 

06

Stress, Depressionen oder Beklemmungen

 

 

07

Kopfschmerzen und/oder Überanstrengung der Augen

 

 

08

Herzerkrankungen, Herzanfälle oder andere Kreislaufbeschwerden

 

 

09

Infektionskrankheiten (aufgrund von Viren, Bakterien oder andere Arten von Infektionen)

 

 

10

Magen-, Leber-, Nieren- oder Verdauungsprobleme

 

 

11

Sonstige Beschwerden

 

 

99

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

HPROBLIM

 

Gesundheitsproblem, das die Fähigkeit zur Ausübung von Aktivitäten des täglichen Lebens einschränkt

HPROBNUM = 1,2

219

 

Schränkt das schwerwiegendste der Gesundheitsprobleme, die durch die Arbeitstätigkeit verursacht oder verschlimmert wurden, die Fähigkeit zur Ausübung von Aktivitäten des täglichen Lebens bei der Arbeit oder außerhalb derselben ein?

 

 

0

Nein

 

 

1

Ja, in gewissem Umfang

 

 

2

Ja, beträchtlich

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

HPROBJOB

 

Mit dem Gesundheitsproblem zusammenhängende Tätigkeit

HPROBNUM = 1,2

220

 

Tätigkeit, die das schwerwiegendste der Gesundheitsprobleme verursacht oder verschlimmert hat

 

 

1

Derzeitige Haupttätigkeit

 

 

2

Derzeitige Zweittätigkeit

 

 

3

Zuletzt ausgeübte Tätigkeit (nur Personen, die nicht erwerbstätig sind)

 

 

4

Andere derzeitige oder frühere Tätigkeit

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

HPROBBRK

 

Ausfallzeit aufgrund des arbeitsbedingten Gesundheitsproblems

HPROBNUM = 1,2

221-222

 

Zahl der Kalendertage — abzüglich des Unfalltags — in den zwölf Monaten vor der Referenzwoche, an denen die Person aufgrund des schwerwiegendsten der durch die Arbeitstätigkeit verursachten oder verschlimmerten Gesundheitsprobleme ausfiel

 

 

00

Person arbeitet noch nicht, weil sie von dem Gesundheitsproblem noch nicht genesen ist, wird die Arbeit aber voraussichtlich später wieder aufnehmen

 

 

01

Wird aufgrund dieses Gesundheitsproblems voraussichtlich keine Arbeit mehr aufnehmen

 

 

02

Weniger als ein Tag oder keine Ausfallzeit

 

 

03

Mindestens ein Tag, jedoch weniger als vier Tage

 

 

04

Mindestens vier Tage, jedoch weniger als zwei Wochen

 

 

05

Mindestens zwei Wochen, jedoch weniger als ein Monat

 

 

06

Mindestens ein Monat, jedoch weniger als drei Monate

 

 

07

Mindestens drei Monate, jedoch weniger als sechs Monate

 

 

08

Mindestens sechs Monate, jedoch weniger als neun Monate

 

 

09

Zwischen neun und zwölf Monaten

 

 

99

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

3.   Untermodul „Risikofaktoren für die physische Gesundheit und/oder das psychische Wohlbefinden“

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

 

 

 

 

PHYSRISK

 

Gefährdung durch die physische Gesundheit bedrohende Risikofaktoren

WSTATOR = 1,2

223-224

 

Gefährdung am Arbeitsplatz durch einen der folgenden die physische Gesundheit bedrohenden Risikofaktoren Nennen Sie den Faktor, dessen Gefährdungspotenzial für die physische Gesundheit als am größten betrachtet wird.

 

 

01

Ja, hauptsächlich ermüdende oder schmerzhafte Stellungen

 

 

02

Ja, hauptsächlich repetitive Hand- oder Armbewegungen

 

 

03

Ja, hauptsächlich Hantieren mit schweren Lasten

 

 

04

Ja, hauptsächlich Lärm

 

 

05

Ja, hauptsächlich starke Vibrationen

 

 

06

Ja, hauptsächlich Chemikalien, Staub, Dämpfe, Rauch oder Gase

 

 

07

Ja, hauptsächlich Tätigkeiten, die starke visuelle Konzentration erfordern

 

 

08

Ja, hauptsächlich Ausrutschen, Stolpern und Stürze

 

 

09

Ja, hauptsächlich Einsatz von Maschinen oder Handwerkzeugen (ausgenommen Fahrzeuge)

 

 

10

Ja, hauptsächlich Einsatz von Fahrzeugen (während der Arbeit, ausgenommen auf dem Weg zu oder von der Arbeit)

 

 

11

Ja, hauptsächlich anderer erheblicher Risikofaktor für die physische Gesundheit

 

 

00

Kein nennenswerter Risikofaktor für die physische Gesundheit

 

 

99

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

MENTRISK

 

Gefährdung durch das psychische Wohlbefinden bedrohende Risikofaktoren

WSTATOR = 1,2

225

 

Gefährdung am Arbeitsplatz durch einen der folgenden das psychische Wohlbefinden bedrohenden Risikofaktoren Nennen Sie den Faktor, dessen Gefährdungspotenzial für das psychische Wohlbefinden als am größten betrachtet wird.

 

 

1

Ja, hauptsächlich Zeitdruck oder Arbeitsüberlastung

 

 

2

Ja, hauptsächlich Gewalt oder Gewaltandrohungen

 

 

3

Ja, hauptsächlich Mobbing oder Belästigungen

 

 

4

Ja, hauptsächlich schlechte Kommunikation oder Zusammenarbeit innerhalb der Organisation

 

 

5

Ja, hauptsächlich Umgang mit schwierigen Kunden, Patienten, Schülern usw.

 

 

6

Ja, hauptsächlich unsicheres Beschäftigungsverhältnis

 

 

7

Ja, hauptsächlich fehlende Autonomie oder kein Einfluss auf Arbeitstempo oder Arbeitsprozess

 

 

8

Ja, hauptsächlich anderer erheblicher Risikofaktor für das psychische Wohlbefinden

 

 

0

Kein erheblicher Risikofaktor für das psychische Wohlbefinden

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 


(1)  Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 57).


14.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1710 DER KOMMISSION

vom 13. November 2018

zur Änderung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2018 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/866 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/866 der Kommission (2) wurde der Anpassungssatz für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Kalenderjahr 2018 festgesetzt. Dieser Anpassungssatz wurde auf der Grundlage der im Haushaltsentwurf 2019 verfügbaren Informationen festgesetzt, wobei insbesondere ein Betrag der Haushaltsdisziplin in Höhe von 468,7 Mio. EUR für die Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt wurde.

(2)

Während der Betrag der Haushaltsdisziplin zur Bildung der Reserve für Krisen im Agrarsektor auch weiterhin 468,7 Mio. EUR betragen muss, zeigen die verfügbaren Informationen in Bezug auf das Berichtigungsschreiben Nr. 1 der Kommission zum Entwurf des Haushaltsplans 2019 über die Prognosen für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben dennoch die Notwendigkeit, den in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/866 festgelegten Satz der Haushaltsdisziplin anzupassen.

(3)

Auf der Grundlage der neuen Informationen, die der Kommission vorliegen, empfiehlt es sich daher, den Anpassungssatz gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vor dem 1. Dezember des Kalenderjahres anzupassen, für das der Anpassungssatz gilt.

(4)

Grundsätzlich erhalten Betriebsinhaber, die ihren Antrag auf Direktzahlung für ein Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist, die in das Haushaltsjahr N+1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, noch nach dieser Zahlungsfrist innerhalb bestimmter Beschränkungen verspätete Zahlungen an die Betriebsinhaber zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in einem späteren Haushaltsjahr getätigt werden. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die Beihilfeanträge in einem anderen Kalenderjahr als dem, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird, eingereicht wurden. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr eingereicht wurden, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.

(5)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Direktzahlungen geltende Anpassungssatz nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen anzuwenden, die im betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten. Außerdem gilt gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen der Anpassungssatz für Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022. Deshalb sollte der in der vorliegenden Verordnung festzusetzende Anpassungssatz nicht für Zahlungen an Betriebsinhaber in diesem Mitgliedstaat gelten.

(6)

Der geänderte Anpassungssatz sollte für die Berechnung aller Zahlungen herangezogen werden, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2018 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind. Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2018/866 im Interesse der Klarheit aufgehoben werden.

(7)

Damit der geänderte Anpassungssatz ab dem Zeitpunkt anwendbar ist, an dem die Zahlungen an die Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beginnen, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Dezember 2018 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Zwecke der Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Direktzahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Betriebsinhabern aufgrund eines für das Kalenderjahr 2018 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und 2 000 EUR überschreiten, um den Anpassungssatz von 1,411917 % gekürzt.

(2)   Die Kürzung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kroatien.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/866 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/866 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2018 (ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).


14.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1711 DER KOMMISSION

vom 13. November 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates hinsichtlich des Geltungsbeginns der den indischen ausführenden Herstellern gewährten Befreiungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 3,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung führte der Rat am 9. August 2011 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 62,9 % auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein.

(2)

Am 24. Juli 2012 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (3) (im Folgenden „Grundverordnung“) die Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2012 (4) auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, aus.

(3)

Am 16. Januar 2013 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung die Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 (5) auf aus Taiwan und Thailand versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht, aus.

(4)

Am 20. Dezember 2013 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung die Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 (6) auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht, aus und gewährte Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. eine Befreiung von diesem Zoll. Nach Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 wurden Zölle auf alle Einfuhren der betroffenen Ware fällig (mit Ausnahme der von Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. hergestellten Ware), die zuvor aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 322/2013 der Kommission (7) zur Einleitung der Umgehungsuntersuchung zollamtlich erfasst worden waren.

(5)

Am 21. Januar 2014 beantragte Pyrotek Incorporated, ein nordamerikanisches Unternehmen mit Fabriken oder Verkaufsbüros in verschiedenen Ländern, darunter die Mitgliedstaaten der Union, eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung in Bezug auf Pyrotek India Pvt. Ltd., einen ausführenden Hersteller aus Indien.

(6)

In der Antwort auf einen von der Kommission übermittelten Fragebogen gab Pyrotek India Pvt. Ltd. an, dass es die betroffene Ware im Zeitraum der Umgehungsuntersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen auf Indien führte, d. h. vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013, ausgeführt habe. Daher erfüllte Pyrotek India Pvt. Ltd. die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 der Grundverordnung nicht. Der Antrag enthielt jedoch ausreichende Beweise, die die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der auf Indien ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung rechtfertigten.

(7)

Am 23. September 2014 leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung ein. Im Rahmen dieser teilweisen Interimsüberprüfung stellte die Kommission fest, dass es sich bei Pyrotek India Pvt. Ltd. um einen echten Hersteller der betroffenen Ware handelte, da er seine Produktion im August 2011 aufgenommen hatte und nicht an Umgehungspraktiken beteiligt war.

(8)

Im Anschluss an eine Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung befreite die Kommission am 10. September 2015 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1507 (8) bestimmte indische Hersteller, einschließlich Pyrotek India Pvt. Ltd., von der Ausweitung des Zolls auf aus Indien versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht. Daher wurde Pyrotek India Pvt. Ltd. von diesem Datum an eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen für Ausfuhren in die Union gewährt.

(9)

Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung führte die Kommission am 6. November 2017 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 (9) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, ein.

2.   WIEDERAUFNAHME DER UNTERSUCHUNG AUF BEFREIUNG

(10)

Wie in Erwägungsgrund 6 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass es sich bei Pyrotek India Pvt. Ltd. um einen echten Hersteller der betroffenen Ware handelte, da er seine Produktion im August 2011 aufgenommen hatte und nicht an Umgehungspraktiken beteiligt war. Daher beschloss die Kommission, die Untersuchung auf Befreiung teilweise wieder aufzunehmen.

(11)

Am 18. Mai 2018 leitete die Kommission die teilweise Wiederaufnahme der Untersuchung auf Befreiung betreffend die Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der VR China oder aus Indien versandt, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 eingereiht werden, ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (10) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(12)

Die Kommission gab in der Einleitungsbekanntmachung an, dass sich die Wiederaufnahme auf die Untersuchung der Frage beschränkt, ob es angemessen ist, den Zeitraum der Befreiung auf den Zeitraum zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 10. September 2015 auszuweiten.

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden auch interessierte Parteien aufgefordert, sich bei der Kommission zu melden, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Die Kommission unterrichtete insbesondere Pyrotek India Pvt. Ltd., den Wirtschaftszweig der Union und andere bekanntermaßen betroffene interessierte Parteien über die Einleitung der Untersuchung auf Befreiung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(14)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsfragen zu beantragen.

3.   BETROFFENE WARE

(15)

Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der VR China, aus Indien versandt, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 (TARIC-Codes 7019510014, 7019590014) eingereiht werden.

4.   UNTERSUCHUNG

a)   Gegenstand der Untersuchung

(16)

Die Untersuchung beschränkt sich darauf zu überprüfen, ob es angemessen ist, den Zeitraum der Befreiung auf den Zeitraum zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 10. September 2015 auszuweiten.

b)   Pyrotek India Pvt. Ltd.

(17)

Bei Pyrotek India Pvt. Ltd. handelt es sich um ein indisches Tochterunternehmen der in den USA ansässigen multinationalen Pyrotek-Gruppe. Die Pyrotek-Gruppe liefert unterschiedlichste Verbrauchsmaterialien und Instrumente an die Metall- und Aluminiumindustrie.

(18)

Der Antragsteller stellt die überprüfte Ware in seinem indischen Werk in Chennai her und verkauft sie an seine verbundenen Unternehmen in der Union. In den meisten Fällen wird die überprüfte Ware in den verbundenen Unternehmen in der Union weiterverarbeitet, die das entstandene Produkt dann an den Endverbraucher verkaufen.

c)   Ergebnisse der Untersuchung

(19)

Es sei daran erinnert, dass die Kommission in ihrer früheren teilweisen Interimsüberprüfung (11) festgestellt hatte, dass es sich bei Pyrotek India Pvt. Ltd. um einen echten Hersteller der betroffenen Ware handelt und dass dieser nicht an Umgehungspraktiken beteiligt war.

(20)

Wie in Erwägungsgrund 6 dargelegt, hat Pyrotek India Pvt. Ltd. die betroffene Ware im Zeitraum der Umgehungsuntersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen auf Indien führte, d. h. vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013, ausgeführt und nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 Antidumpingzölle auf seine Ausfuhren in die Union entrichtet.

(21)

Wie in Erwägungsgrund 11 erläutert, wurde Pyrotek India Pvt. Ltd. am 10. September 2015 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1507 eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen für Ausfuhren in die Union ab dem 11. September 2015 gewährt. Der Beginn dieser Befreiung deckte jedoch nicht den Zeitraum vor diesem Datum ab, in dem Antidumpingzölle auf die Ausfuhren von Pyrotek India Pvt. Ltd. in die Europäische Union zu zahlen waren.

(22)

Die Kommission prüfte die Situation erneut und kam zu dem Schluss, dass die von Pyrotek India Pvt. Ltd. zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 10. September 2015 getätigten Ausfuhren in die Union von der Zahlung des Antiumgehungszolls befreit werden sollten.

(23)

Keine der interessierten Parteien meldete sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist. Außerdem gab keine der interessierten Parteien eine schriftliche Stellungnahme ab oder beantragte eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren.

(24)

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass es angemessen wäre, Pyrotek India Pvt. Ltd. eine Befreiung zu gewähren. Diese Befreiung sollte im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung für den Zeitraum vom 21. Dezember 2013 bis 10. September 2015 gelten.

(25)

Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 geändert werden, um zu präzisieren, dass die Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. und Pyrotek India Pvt. Ltd. gewährten Befreiungen jeweils vom Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013, d. h. vom 21. Dezember 2013, bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1507 am 11. September 2015 gelten. Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 sollte entsprechend geändert werden.

(26)

Über die nach der Unterrichtung von Pyrotek India Pvt. Ltd. übermittelten Stellungnahmen hinaus hielt es die Kommission für angemessen, klarzustellen, dass für alle Antidumpingzölle, die auf die von Pyrotek India Pvt. Ltd. produzierte und im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung der Waren nach der Verordnung (EU) Nr. 322/2013 in die Union eingeführte betroffene Ware gezahlt wurden, eine Erstattung oder der Erlass beantragt werden können sollte.

(27)

Es empfiehlt sich daher, den in Artikel 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) genannten Zeitraum bis zum 1. September 2019 zu verlängern, um zu gewährleisten, dass die zu Unrecht gezahlten Zölle von den nationalen Zollbehörden im Einklang mit den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen werden können, wenn die in dem genannten Absatz vorgesehen Fristen vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung abgelaufen sind.

5.   VERFAHREN

(28)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Anwendung der den Unternehmen Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. und Pyrotek India Pvt. Ltd. gewährten Befreiung setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs dieser Verordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der in Absatz 1 vorgesehene Antidumpingzoll Anwendung.

Die Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. und Pyrotek India Pvt. Ltd. gewährten Befreiungen gelten ab dem 21. Dezember 2013.“

2.

Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Bei Anträgen von Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. und Pyrotek India Pvt. Ltd. auf Erstattung oder Erlass wird der in Artikel 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) genannte Zeitraum im Einklang mit den geltenden Zollvorschriften bis zum 1. September 2019 verlängert, um die Erstattung oder den Erlass der für die im Zeitraum vom 21. Dezember 2013 bis zum 10. September 2015 oder im Zeitraum der mit Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 322/2013 veranlassten zollamtlichen Erfassung getätigten Einfuhren der betroffenen Ware entrichteten Antidumpingzölle abzudecken.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/825 (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates vom 3. August 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) (ersetzt durch die Verordnung (EU) 2016/1036, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/825).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2012 des Rates vom 16. Juli 2012 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 des Rates vom 10. Januar 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Taiwan und Thailand versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht (ABl. L 11 vom 16.1.2013, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 20).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 322/2013 der Kommission vom 9. April 2013 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 101 vom 10.4.2013, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1507 der Kommission vom 9. September 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates zur Ausweitung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf unter anderem aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht (ABl. L 236 vom 10.9.2015, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 der Kommission vom 6. November 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 288 vom 7.11.2017, S. 4).

(10)  Bekanntmachung der Einleitung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht (ABl. C 171 vom 18.5.2018, S. 10).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1507, Erwägungsgründe 12-16.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(*1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.“


14.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1712 DER KOMMISSION

vom 13. November 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 (1), insbesondere auf die Artikel 5 und 7,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 (2), insbesondere auf die Artikel 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   HINTERGRUND

(1)

Am 18. Juli 2018 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 (3) vorläufige Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse ein. Südafrika fällt unter den Anwendungsbereich dieser Maßnahmen.

(2)

Gemäß Artikel 33 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (im Folgenden „WPA“) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (im Folgenden „SADC“) andererseits (4) sollen die SADC-WPA-Staaten jedoch vom Geltungsbereich solcher Schutzmaßnahmen, die die EU gemäß dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen ergreift, ausgenommen werden.

(3)

Derzeit ist von den SADC-WPA-Staaten lediglich Südafrika von den vorläufigen Schutzmaßnahmen für Stahlerzeugnisse betroffen, und zwar in folgenden zwei Warenkategorien: Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt (Warenkategorie 8) sowie Bleche aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt (Warenkategorie 9).

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 sollte daher geändert werden, um Südafrika aus dem Geltungsbereich der vorläufigen Maßnahmen für diese beiden Warenkategorien herauszunehmen.

II.   ANSTIEG DER EINFUHREN

(5)

Wie die nachstehenden Tabellen zeigen, ändert der Ausschluss Südafrikas aus dem Geltungsbereich der vorläufigen Maßnahmen nicht die Gesamtentwicklung der Einfuhren für die beiden betroffenen Warenkategorien, die nach wie vor durch einen erheblichen Anstieg der Einfuhren gekennzeichnet ist.

Warenkategorie 8

2013

2014

2015

2016

2017

Gesamteinfuhren (in Tonnen)

175 816

233 028

269 697

351 075

436 173

Index (2013 = 100)

100

133

153

200

248

ohne Südafrika

157 289

214 041

246 965

325 272

407 050

Index (2013 = 100)

100

136

157

207

259

Warenkategorie 9

2013

2014

2015

2016

2017

Gesamteinfuhren (in Tonnen)

697 457

1 017 613

787 521

843 352

976 108

Index (2013 = 100)

100

146

113

121

140

ohne Südafrika

645 259

954 614

697 537

751 259

869 549

Index (2013 = 100)

100

148

108

116

135

(6)

Allgemein betrachtet ändert der Ausschluss Südafrikas auch nichts an der Entwicklung der Gesamteinfuhren, da sein kleiner Anteil weniger als 0,5 % der Gesamteinfuhren im Zeitraum 2013-2017 ausmacht. Aus demselben Grund ändern die Einfuhren aus Südafrika nichts an den Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen anderer Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in Erwägungsgrund 81 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013.

III.   HÖHE DER VORLÄUFIGEN MAẞNAHMEN

(7)

Südafrika sollte aus dem Geltungsbereich der vorläufigen Schutzmaßnahmen für die Warenkategorien 8 und 9 herausgenommen werden, und die Höhe des Kontingents sollte für die Warenkategorien 8 und 9 entsprechend angepasst werden. Einfuhren aus Südafrika, die seit Inkrafttreten der vorläufigen Schutzmaßnahmen erfolgten, sollten bei der Berechnung des zollfreien Kontingents für die restliche Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen rückwirkend ausgeschlossen werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Einfuhren der in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 aufgeführten Warenkategorien 8 und 9 mit Ursprung in Südafrika gelten die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 eingeführten vorläufigen Schutzmaßnahmen nicht. Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 erhält hinsichtlich der Warenkategorien 8 und 9 folgende Fassung:

ANHANG V

Zollkontingente

Warennummer

Laufende Nr.

Warenkategorie

KN-Codes

Menge der Zollkontingente (Nettotonnen)

Zusätzlicher Zollsatz

8

09.8508

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 11 00 , 7219 12 10 , 7219 12 90 , 7219 13 10 , 7219 13 90 , 7219 14 10 , 7219 14 90 , 7219 22 10 , 7219 22 90 , 7219 23 00 , 7219 24 00 , 7220 11 00 , 7220 12 00

178 865

25 %

9

09.8509

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 31 00 , 7219 32 10 , 7219 32 90 , 7219 33 10 , 7219 33 90 , 7219 34 10 , 7219 34 90 , 7219 35 10 , 7219 35 90 , 7219 90 20 , 7219 90 80 , 7220 20 21 , 7220 20 29 , 7220 20 41 , 7220 20 49 , 7220 20 81 , 7220 20 89 , 7220 90 20 , 7220 90 80

423 442

25 %

Artikel 2

(1)   Um Artikel 1 Rechnung zu tragen, sollte Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 geändert werden, soweit die Warengruppen 8 und 9 mit Ursprung in Südafrika betroffen sind. Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 erhält hinsichtlich Südafrikas folgende Fassung:

ANHANG IV

Liste der aus Entwicklungsländern stammenden Ursprungswaren, für die vorläufige Maßnahmen gelten (mit ‚x‘ gekennzeichnet)

Land/Warengruppe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

12

13

14

15

16

17

18

20

21

22

23

25

26

28

Südafrika

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)   Waren mit Ursprung in Südafrika, die unter die Warenkategorien 8 und 9 fallen und nach dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 in die EU eingeführt wurden, werden von der Berechnung des zollfreien Kontingents ausgenommen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(2)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 181 vom 18.7.2018, S. 39).

(4)  ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3.


RICHTLINIEN

14.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/20


RICHTLINIE (EU) 2018/1713 DES RATES

vom 6. November 2018

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf Veröffentlichungen auf jeglichen physischen Trägern anwenden können. Auf elektronische Veröffentlichungen kann jedoch kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden, sondern es gilt der Mehrwertsteuer-Normalsatz.

(2)

Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 zur Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa und um mit dem technologischen Fortschritt in einer digitalen Wirtschaft Schritt zu halten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Mehrwertsteuersätze für elektronische Veröffentlichungen an die ermäßigten Mehrwertsteuersätze für Veröffentlichungen auf physischen Trägern anzupassen.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 7. April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer hat die Kommission dargelegt, dass für elektronische Veröffentlichungen dieselben ermäßigten Mehrwertsteuersätze gelten sollten wie für Veröffentlichungen auf physischen Trägern. Der Gerichtshof hat in seinem kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache C-390/15 (4) die Auffassung vertreten, dass die Lieferung digitaler Veröffentlichungen auf physischen Trägern und die Lieferung digitaler Veröffentlichungen auf elektronischem Weg vergleichbare Sachverhalte darstellen. Daher sollten für alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorgesehen werden, auf die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden — unabhängig davon, ob diese Lieferung auf physischen Trägern oder auf elektronischem Weg erfolgt. Aus denselben Gründen sollte es den Mitgliedstaaten, die derzeit im Einklang mit dem Unionsrecht auf bestimmte Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften, die auf physischen Trägern geliefert werden, Mehrwertsteuersätze anwenden, die unter dem in Artikel 99 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Mindestsatz liegen, oder die für diese Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug gewähren, gestattet sein, diese Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften mehrwertsteuerlich genauso zu behandeln, wenn sie auf elektronischem Wege geliefert werden.

(4)

Seit dem 1. Januar 2015 wird die Mehrwertsteuer auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat erhoben, in dem der Kunde ansässig ist. Aufgrund des Bestimmungslandprinzips ist es nicht mehr erforderlich, den normalen Mehrwertsteuersatz auf elektronische Veröffentlichungen anzuwenden, damit die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet ist und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

(5)

Um zu verhindern, dass ermäßigte Mehrwertsteuersätze in großem Umfang auf audiovisuelle Inhalte angewandt werden, sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Bücher, Zeitungen und Zeitschriften anzuwenden, wenn diese Veröffentlichungen, unabhängig davon, ob sie auf physischen Trägern oder auf elektronischem Weg geliefert werden, nicht hauptsächlich oder vollständig aus Musik oder Videoinhalten bestehen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten nach ihrem Ermessen die Mehrwertsteuersätze für Veröffentlichungen festlegen und die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze einschränken können, und zwar — vorbehaltlich einer objektiven Rechtfertigung — auch dann, wenn digitale Veröffentlichungen den gleichen Leseinhalt bieten.

(7)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich den Mitgliedstaaten zu gestatten, für elektronische Veröffentlichungen dieselben Mehrwertsteuersätze anzuwenden wie die Mehrwertsteuersätze, die sie derzeit für auf physischen Trägern gelieferte Veröffentlichungen anwenden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in demselben Artikel dargelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(8)

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die ermäßigten Steuersätze sind nicht anwendbar auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen mit Ausnahme der unter Anhang III Nummer 6 fallenden Dienstleistungen.“

2.

In Artikel 99 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und neben den in Artikel 98 Absatz 1 genannten Steuersätzen können Mitgliedstaaten, die zum 1. Januar 2017 im Einklang mit dem Unionsrecht auf die Lieferung bestimmter, in Anhang III Nummer 6 genannter Gegenstände ermäßigte Steuersätze anwandten, die unter dem in diesem Artikel festgelegten Mindestsatz liegen, oder für diese Lieferung Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug gewährten, die gleiche mehrwertsteuerliche Behandlung auch dann zur Anwendung bringen, wenn diese Lieferung auf elektronischem Wege erfolgt, wie in Anhang III Nummer 6 genannt.“

3.

Anhang III Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften auf physischen Trägern, auf elektronischem Weg oder beidem, einschließlich des Verleihs durch Büchereien (einschließlich Broschüren, Prospekte und ähnlicher Drucksachen, Bilder-, Zeichen- oder Malbücher für Kinder, Notenhefte oder Manuskripte, Landkarten und hydrografischer oder sonstiger Karten), mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, und mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musikbestehen;“

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 205.

(2)  ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 79.

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, ECLI:EU:C:2017:174, Absatz 49.


BESCHLÜSSE

14.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/22


BESCHLUSS (EU) 2018/1714 DES RATES

vom 6. November 2018

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung und die Annahme des Mandats seiner Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 7. August 2017 in Manila unterzeichnet und es wird seit dem 4. Oktober 2018 teilweise vorläufig angewandt.

(2)

Mit Artikel 56 Absatz 1 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, dessen Aufgabe unter anderem darin besteht, die wirksame Durchführung des Abkommens zu fördern.

(3)

Artikel 56 Absatz 4 des Abkommens sieht vor, dass der Gemischte Ausschuss sich eine Geschäftsordnung gibt und dass er Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen kann, die sich mit besonderen Fragen befassen.

(4)

Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und das Mandat seiner Unterausschüsse und Arbeitsgruppen sollten so bald wie möglich angenommen werden, um die wirksame Durchführung des Abkommens zu gewährleisten.

(5)

Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung und die Annahme des Mandats seiner Unterausschüsse und Arbeitsgruppen auf den beigefügten Entwürfen für Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der ersten Sitzung des mit dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits eingesetzten Gemischten Ausschusses im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung und die Annahme des Mandats seiner Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen für Beschlüsse des Gemischten Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 7.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2018 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-AUSTRALIEN

vom …

zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-AUSTRALIEN —

gestützt auf das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 56,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Teile des Abkommens werden seit dem 4. Oktober 2018 vorläufig angewandt.

(2)

Gemäß Artikel 56 Absatz 1 des Abkommens wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.

(3)

Gemäß Artikel 56 Absatz 4 des Abkommens hat sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung zu geben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die diesem Beschluss beigefügte Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Unterzeichnet zu …

Der Gemischte Ausschuss EU-Australien

Der gemeinsame Vorsitz


(1)  ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 7.


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

Artikel 1

Aufgaben und Zusammensetzung

(1)   Der Gemischte Ausschuss erfüllt die in Artikel 56 des Abkommens genannten Aufgaben.

(2)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf der jeweils angemessenen Ebene zusammen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den Vertragsparteien geführt.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zusammen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Die Sitzungen werden von dem gemeinsamen Vorsitz einberufen und finden zu einem einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt abwechselnd in Brüssel und in Canberra statt. Außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien abgehalten werden.

(2)   Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen, kann jedoch auch auf Ministerebene zusammentreten.

Artikel 4

Öffentlichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich.

Artikel 5

Teilnehmer der Sitzungen

(1)   Die Vertragsparteien teilen dem gemeinsamen Vorsitz über die Sekretäre vor jeder Sitzung die beabsichtigte Zusammensetzung ihrer jeweiligen Delegation mit.

(2)   Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können gegebenenfalls Experten oder Vertreter anderer Gremien eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses teilzunehmen oder Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben.

Artikel 6

Die Sekretäre

Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Handel Australiens fungieren gemeinsam als Sekretäre des Gemischten Ausschusses. Alle Mitteilungen des gemeinsamen Vorsitzes und alle an diesen gerichteten Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln.

Artikel 7

Tagesordnung

(1)   Der gemeinsame Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird der anderen Vertragspartei zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor der Sitzung übermittelt.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, die dem gemeinsamen Vorsitz spätestens 21 Tage vor der Sitzung übermittelt wurden.

(3)   Der Gemischte Ausschuss nimmt die endgültige Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können auf beiderseitigen Beschluss der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4)   Der gemeinsame Vorsitz kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Fristen verkürzen, wenn es erforderlich ist.

Artikel 8

Protokoll

(1)   Die Sekretäre erstellen nach jeder Sitzung innerhalb von 30 Kalendertagen gemeinsam den Entwurf eines Protokolls. Der Protokollentwurf beruht auf einer durch den gemeinsamen Vorsitz erstellten Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses.

(2)   Die Vertragsparteien genehmigen den Entwurf des Protokolls innerhalb von 45 Kalendertagen nach Ende der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien gemeinsam vereinbarten Zeitpunkt. Ist Einvernehmen über den Protokollentwurf erzielt, so werden zwei Originalausfertigungen vom gemeinsamen Vorsitz und den Sekretären unterzeichnet. Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung.

Artikel 9

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Gemischte Ausschuss kann Beschlüsse oder Empfehlungen im Einvernehmen der Vertragsparteien gemäß Artikel 56 Absatz 4 des Abkommens verabschieden.

(2)   Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, Beschlüsse oder Empfehlungen im Wege des schriftlichen Verfahrens zu verabschieden. In diesem Fall können die Vertragsparteien eine Frist für die Dauer des Verfahrens vereinbaren. Hat bis zum Ablauf dieser Frist keine Vertragspartei Einwände gegen die vorgeschlagenen Beschlüsse oder Empfehlungen erhoben, so erklärt der gemeinsame Vorsitz die Beschlüsse bzw. Empfehlungen für einvernehmlich angenommen.

(3)   Beschlüsse und Empfehlungen tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung des Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.

(4)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden in zwei Urschriften abgefasst und vom Vorsitz unterzeichnet.

(5)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.

Artikel 10

Schriftverkehr

(1)   Der für den Gemischten Ausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär der Vertragspartei, der der Verfasser angehört, zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet.

(2)   Die Sekretäre tragen dafür Sorge, dass der für den Gemischten Ausschuss bestimmte Schriftverkehr an den gemeinsamen Vorsitz übermittelt und gegebenenfalls gemäß Artikel 11 weitergeleitet wird.

(3)   Die Sekretäre übermitteln den vom gemeinsamen Vorsitz ausgehenden Schriftverkehr an die Vertragsparteien und verteilen ihn gegebenenfalls gemäß Artikel 11.

(4)   Der vom gemeinsamen Vorsitz ausgehende und der an ihn gerichtete Schriftverkehr kann durch jedes schriftliche Mittel, auch auf elektronischem Wege, erfolgen.

Artikel 11

Unterlagen

Stützt sich der Gemischte Ausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese von den Sekretären nummeriert und an die Teilnehmer der Sitzungen verteilt.

Artikel 12

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 13

Änderung der Geschäftsordnung

Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, die Geschäftsordnung gemäß Artikel 9 zu ändern.

Artikel 14

Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen

(1)   Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

(2)   Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, den Zuständigkeitsbereich eines Unterausschusses oder einer Facharbeitsgruppe zu ändern oder von ihm eingesetzte Unterausschüsse oder Facharbeitsgruppen aufzulösen.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2018 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-AUSTRALIEN

vom …

zur Annahme des Mandats seiner Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-AUSTRALIEN —

gestützt auf das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 56, und auf Artikel 14 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses, in Erwägung nachstehenden Grundes:

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses kann der Gemischte Ausschuss Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das diesem Beschluss beigefügte Mandat der Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen des Gemischten Ausschusses wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Unterzeichnet zu ….

Der Gemischte Ausschuss EU-Australien

Der gemeinsame Vorsitz


(1)  ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 7.


ANHANG

MANDAT DER UNTERAUSSCHÜSSE UND FACHARBEITSGRUPPEN DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

Artikel 1

Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen können die Durchführung des Abkommens in ihren Zuständigkeitsbereichen erörtern. Sie können auch Themen oder spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der bilateralen Zusammenarbeit erörtern.

Artikel 2

(1)   Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen unterstehen dem Gemischten Ausschuss. Sie erstatten dem Vorsitz Bericht und übermitteln ihm die Protokolle und Schlussfolgerungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach jeder Sitzung.

(2)   Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen haben keine Beschlussfassungsbefugnis, können dem Gemischten Ausschuss aber Empfehlungen vorlegen.

Artikel 3

(1)   Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(2)   Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen können Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen und sie zu spezifischen Punkten der Tagesordnung befragen.

Artikel 4

Den Vorsitz in den Unterausschüssen und Facharbeitsgruppen führen die Vertragsparteien gemeinsam.

Artikel 5

Je ein Vertreter jeder Vertragspartei nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte der einzelnen Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen wahr.

Artikel 6

(1)   Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen treffen sich, wann immer es die Umstände erfordern, auf der Grundlage eines schriftlichen Ersuchens einer der Vertragsparteien. Alle Sitzungen finden an einem Ort und zu einem von den Vertragsparteien gemeinsam festgelegten Zeitpunkt statt.

(2)   Beantragt eine Vertragspartei eine Sitzung eines Unterausschusses oder einer Facharbeitsgruppe, so antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. In besonders dringenden Fällen kann eine Sitzung eines Unterausschusses oder einer Arbeitsgruppe im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien kurzfristiger einberufen werden.

(3)   Sitzungen der Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen werden von den beiden Sekretären gemeinsam einberufen.

Artikel 7

(1)   Jede Vertragspartei kann den gemeinsamen Vorsitz ersuchen, einen Punkt auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen. Solche Ersuchen werden den Sekretären mindestens 15 Arbeitstage vor der Sitzung und alle dazugehörigen Unterlagen mindestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung vorgelegt.

(2)   Die Sekretäre übermitteln den Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung. Unter außergewöhnlichen Umständen können die Vertragsparteien einvernehmlich beschließen, dass Punkte kurzfristig in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Artikel 8

Die Sekretäre erstellen für jede Sitzung gemeinsam einen Protokollentwurf.

Artikel 9

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen der Unterausschüsse und der Facharbeitsgruppen nicht öffentlich.


14.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/30


BESCHLUSS (EU) 2018/1715 DES RATES

vom 12. November 2018

zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2020, des jährlichen Betrags für 2019, der ersten Tranche 2019 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2021 und 2022

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/323 hat die Kommission bis zum 15. Oktober 2018 einen Vorschlag zu unterbreiten, der a) die Obergrenze des Jahresbeitrags für das Jahr 2020, b) den Jahresbeitrag für das Jahr 2019, c) die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr 2019, und d) eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2021–2022 enthält.

(2)

Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2015/323 hat die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

(3)

Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/323 sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende Europäische Entwicklungsfonds (EEF) festgelegten Beträge nacheinander abgerufen werden. Daher sollten Mittel aus dem 10. EEF für die EIB und Mittel aus dem 11. EEF für die Kommission abgerufen werden.

(4)

Mit dem Beschluss (EU) 2017/2171 des Rates (3) wurde die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für 2019 auf 4 600 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2020 wird auf 4 900 000 000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 4 600 000 000 EUR auf die Kommission und 300 000 000 EUR auf die EIB.

Artikel 2

Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2019 wird auf 4 700 000 000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 4 400 000 000 EUR auf die Kommission und 300 000 000 EUR auf die EIB.

Artikel 3

Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als erste Tranche 2019 an die Kommission und die EIB zu zahlen haben, gehen aus der Tabelle im Anhang hervor.

Artikel 4

Die vorläufig ermittelte unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge wird für das Jahr 2021 auf 4 000 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB und für das Jahr 2022 auf 3 500 000 000 EUR für die Kommission und 400 000 000 EUR für die EIB festgesetzt.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. November 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.

(3)  Beschluss (EU) 2017/2171 des Rates vom 20. November 2017 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2019, des jährlichen Betrags für 2018, der ersten Tranche 2018 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2020 und 2021 (ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 21).


ANHANG

MITGLIEDSTAATEN

Schlüssel 10. EEF %

Schlüssel 11. EEF %

Erste Tranche 2019 (in EUR)

Insgesamt

Kommission

EIB

11. EEF

10. EEF

BELGIEN

3,53

3,24927

64 985 400,00

3 530 000,00

68 515 400,00

BULGARIEN

0,14

0,21853

4 370 600,00

140 000,00

4 510 600,00

TSCHECHIEN

0,51

0,79745

15 949 000,00

510 000,00

16 459 000,00

DÄNEMARK

2,00

1,98045

39 609 000,00

2 000 000,00

41 609 000,00

DEUTSCHLAND

20,50

20,57980

411 596 000,00

20 500 000,00

432 096 000,00

ESTLAND

0,05

0,08635

1 727 000,00

50 000,00

1 777 000,00

IRLAND

0,91

0,94006

18 801 200,00

910 000,00

19 711 200,00

GRIECHENLAND

1,47

1,50735

30 147 000,00

1 470 000,00

31 617 000,00

SPANIEN

7,85

7,93248

158 649 600,00

7 850 000,00

166 499 600,00

FRANKREICH

19,55

17,81269

356 253 800,00

19 550 000,00

375 803 800,00

KROATIEN

0,00

0,22518

4 503 600,00

0,00

4 503 600,00

ITALIEN

12,86

12,53009

250 601 800,00

12 860 000,00

263 461 800,00

ZYPERN

0,09

0,11162

2 232 400,00

90 000,00

2 322 400,00

LETTLAND

0,07

0,11612

2 322 400,00

70 000,00

2 392 400,00

LITAUEN

0,12

0,18077

3 615 400,00

120 000,00

3 735 400,00

LUXEMBURG

0,27

0,25509

5 101 800,00

270 000,00

5 371 800,00

UNGARN

0,55

0,61456

12 291 200,00

550 000,00

12 841 200,00

MALTA

0,03

0,03801

760 200,00

30 000,00

790 200,00

NIEDERLANDE

4,85

4,77678

95 535 600,00

4 850 000,00

100 385 600,00

ÖSTERREICH

2,41

2,39757

47 951 400,00

2 410 000,00

50 361 400,00

POLEN

1,30

2,00734

40 146 800,00

1 300 000,00

41 446 800,00

PORTUGAL

1,15

1,19679

23 935 800,00

1 150 000,00

25 085 800,00

RUMÄNIEN

0,37

0,71815

14 363 000,00

370 000,00

14 733 000,00

SLOWENIEN

0,18

0,22452

4 490 400,00

180 000,00

4 670 400,00

SLOWAKEI

0,21

0,37616

7 523 200,00

210 000,00

7 733 200,00

FINNLAND

1,47

1,50909

30 181 800,00

1 470 000,00

31 651 800,00

SCHWEDEN

2,74

2,93911

58 782 200,00

2 740 000,00

61 522 200,00

VEREINIGTES KÖNIGREICH

14,82

14,67862

293 572 400,00

14 820 000,00

308 392 400,00

EU-28 INSGESAMT

100,00

100,00

2 000 000 000,00

100 000 000,00

2 100 000 000,00


14.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1716 DER KOMMISSION

vom 13. November 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/776/EU zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) legt den rechtlichen Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps fest, das jungen Menschen Möglichkeiten für solidarisches Engagement bietet. Das Programm trägt dazu bei, nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse zu erfüllen und Gemeinschaften zu stärken, und fördert gleichzeitig die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung junger Menschen.

(2)

Die Verwaltung von Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps umfasst auch die Umsetzung konkreter Projekte, die keine politischen Entscheidungen erfordern, für die jedoch während des gesamten Projektzyklus fundierte fachliche und finanztechnische Kenntnisse benötigt werden.

(3)

Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (im Folgenden die „Agentur“) hat sich bei der Verwaltung von Unionsprogrammen bewährt. Über mehrere Jahre hinweg hat sie Kompetenzen, Fähigkeiten und Kapazitäten für die ihr übertragene Verwaltung von Programmen aufgebaut.

(4)

Eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 hat veranschaulicht, dass die Übertragung der Verwaltung eines Teils der Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps an die Agentur sowohl quantitative als auch qualitative Vorteile hat.

(5)

Was den Kostenvergleich gegenüber der Option der internen Verwaltung anbelangt, so hat die Kosten-Nutzen-Analyse aufgezeigt, dass die Verwaltung der Aufgaben durch die Agentur gemessen am Kapitalwert um 30 % effizienter und kostenwirksamer wäre. Die für die Übertragung an die Agentur vorgesehenen neuen Tätigkeiten stehen mit dem derzeitigen Mandat und dem derzeitigen Auftrag der Agentur in Einklang. Ferner würden damit bestehende Aktivitäten fortgesetzt, da die Agentur unter anderem bereits die Projekte des Europäischen Freiwilligendienstes abwickelt, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten Programms „Erasmus+“ durchgeführt werden. Zudem würden die Interessenträger des Europäischen Solidaritätskorps vom Erfahrungsschatz der Agentur im Bereich der Programmverwaltung profitieren. Umgekehrt würde eine interne Verwaltungsregelung Probleme verursachen, da die zur Übertragung vorgesehenen Tätigkeiten nie von den zuständigen Generaldirektionen verwaltet wurden; zudem verfügen die Generaldirektionen nicht über die benötigten Kapazitäten für die interne Verwaltung.

(6)

Die Zuständigkeit für die Umsetzung von Teilen der neuen Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps auf Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1475 sollte daher auf die Agentur übertragen werden, und der Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission (4) sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Um langfristig eine kohärente Umsetzung dieses Beschlusses und der betreffenden Maßnahme zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass die Agentur ihre mit der Durchführung der Maßnahme zusammenhängenden Aufgaben ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2018/1475 wahrnimmt.

(8)

Die in diesem Durchführungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2013/776/EU wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

Europäisches Solidaritätskorps.

Die Agentur ist ferner mit der Erbringung von Dienstleistungen für andere Unionsprogramme betraut, die zu den Zielen des Europäischen Solidaritätskorps beitragen und auf die in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps (*1) Bezug genommen wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Basisrechtsakts zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps (5).

Brüssel, den 13. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46).

(5)  Siehe Fußnote 2.