ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 284

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
12. November 2018


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/1670 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich der Nennfüllmengen für das Inverkehrbringen von in einer Destillationsblase hergestelltem und in Japan abgefülltem einfach destilliertem Shochu auf dem Unionsmarkt

1

 

*

Verordnung (EU) 2018/1671 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/825 zur Erhöhung der Finanzausstattung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen und zur Anpassung seines übergeordneten Ziels

3

 

*

Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

6

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche

22

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/1674 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Futterpflanzen- und Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in der Föderativen Republik Brasilien und der Gleichstellung von in der Föderativen Republik Brasilien erzeugtem Futterpflanzen- und Getreidesaatgut sowie hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbeständen in der Republik Moldau und von in der Republik Moldau erzeugtem Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgut

31

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/1675 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags der Niederlande — EGF/2018/001 NL/Finanzdienstleistungen

36

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) ( ABl. L 243 vom 15.9.2009 )

38

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/1


VERORDNUNG (EU) 2018/1670 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Oktober 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich der Nennfüllmengen für das Inverkehrbringen von in einer Destillationsblase hergestelltem und in Japan abgefülltem einfach destilliertem Shochu auf dem Unionsmarkt

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. November 2012 hat der Rat einen Beschluss angenommen, der die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Japan ermächtigt.

(2)

Die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden „Abkommen“) wurden erfolgreich abgeschlossen und das Abkommen wurde am 17. Juli 2018 unterzeichnet.

(3)

Gemäß Anhang 2-D des Abkommens muss einfach destillierter Shochu gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 10 des japanischen Gesetzes über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 6 von 1953), der in einer Destillationsblase hergestellt und in Japan abgefüllt wird, auf dem Unionsmarkt in traditionellen vier Go (

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)und ein Sho (

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), entsprechend einer Nennfüllmenge von 720 ml bzw. 1 800 ml, fassenden Flaschen in Verkehr gebracht werden dürfen, sofern die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erfüllt sind.

(4)

Gemäß der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) dürfen Fertigpackungen nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge der fertig verpackten Erzeugnisse einem der im Anhang der Richtlinie in Abschnitt 1 aufgeführten Werte entspricht. Für Spirituosen sind im Anhang der Richtlinie 2007/45/EG in Abschnitt 1 im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2 000 ml neun Nennfüllmengen aufgeführt. Zu diesen Nennfüllmengen zählen nicht die Füllmengen von 720 ml und 1 800 ml, die Nennfüllmengen, in denen in einer Destillationsblase hergestellter einfach destillierter Shochu in Japan abgefüllt und in Verkehr gebracht wird.

(5)

Daher ist eine Ausnahme von den im Anhang der Richtlinie 2007/45/EG für Spirituosen festgelegten Nennfüllmengen erforderlich, um zu gewährleisten, dass einfach destillierter Shochu, der in einer Destillationsblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, wie im Anhang 2-D des Abkommens festgelegt in den Flaschengrößen von 720 ml bzw. 1 800 ml, die den traditionellen japanischen Flaschengrößen von vier Go (

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) bzw. ein Sho (

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) entsprechen, auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden kann.

(6)

Die Ausnahmeregelung von der Richtlinie 2007/45/EG muss durch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführt werden, um zu gewährleisten, dass einfach destillierter Shochu, der in einer Destillationsblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, bei Inkrafttreten des Abkommens in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig in Verkehr gebracht werden kann.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Um die Durchführung des Abkommens im Hinblick auf das Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt von einfach destilliertem Shochu, der in einer Destillationsblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgender Artikel wird in Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingefügt:

„Artikel 24a

Ausnahme von den Vorschriften für Nennfüllmengen in der Richtlinie 2007/45/EG

Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), und von Abschnitt 1 Zeile 6 des Anhangs dieser Richtlinie darf einfach destillierter Shochu  (*2), der in einer Destillationsblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, in Nennfüllmengen von 720 ml und 1 800 ml auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. EDTSTADLER


(1)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 119.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2018.

(3)  Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).


12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/3


VERORDNUNG (EU) 2018/1671 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Oktober 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/825 zur Erhöhung der Finanzausstattung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen und zur Anpassung seines übergeordneten Ziels

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 197 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union kann die Bemühungen von Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Verbesserung ihrer administrativen Kapazitäten, die für die Umsetzung des Unionsrechts erforderlich sind, unterstützen.

(2)

Das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden „Programm“) wurde aufgelegt, um die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung administrativer und wachstumsfördernder struktureller Reformen von Interesse für die Union zu verbessern, indem unter anderem eine effiziente und wirksame Verwendung der Unionsfonds gefördert wird. Die Unterstützung im Rahmen des Programms stellt die Kommission auf Antrag der jeweiligen Mitgliedstaaten in zahlreichen Politikbereichen bereit. Die Schaffung widerstandsfähiger Volkswirtschaften und einer krisenfesten Gesellschaft auf der Grundlage robuster wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Strukturen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, Schocks effizient aufzufangen und rasch zu überwinden, trägt zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt bei und erschließt Wachstumspotenzial. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrem Rechtsrahmen geeignete Beiträge und eine sachgerechte Einbeziehung von nationalen und regionalen öffentlichen Verwaltungen und Interessenträgern fördern. Die Umsetzung institutioneller, administrativer und wachstumsfördernder struktureller Reformen, die für die Mitgliedstaaten wichtig sind, sowie die Übernahme von Verantwortung vor Ort für Strukturreformen von Interesse für die Union sind wichtige Mittel, um solche Entwicklungen zu erreichen.

(3)

Eine wirksame Bekanntmachung der Maßnahmen und Tätigkeiten des Programms und ihrer Ergebnisse auf Unionsebene sowie gegebenenfalls auf nationaler und regionaler Ebene sind wesentlich, um ein Bewusstsein für die Leistungen des Programms zu schaffen, um Sichtbarkeit zu gewährleisten und um Informationen über seine Wirkungen vor Ort zu vermitteln.

(4)

Da die Nachfrage nach Unterstützung die Finanzmittel des Programms übersteigen könnte, sollte der betreffende Mitgliedstaat im Verfahren für die Bearbeitung von Unterstützungsanträgen gegebenenfalls Prioritäten setzen. In diesem Zusammenhang sollte besondere Aufmerksamkeit Unterstützungsanträgen gewidmet werden, die einen Bezug zum Europäischen Semester und zu Politikbereichen aufweisen, die im Zusammenhang mit Kohäsion, Innovation, Beschäftigung sowie intelligentem und nachhaltigem Wachstum stehen. Das Programm sollte andere Instrumente ergänzen, um Überschneidungen zu vermeiden.

(5)

Da das Programm den Mitgliedstaaten keine Finanzmittel, sondern nur technische Hilfe bietet, ist es nicht darauf ausgerichtet, Finanzmittel aus nationalen Budgets zu ersetzen oder an ihre Stelle zu treten.

(6)

Die Mitgliedstaaten haben die Unterstützung im Rahmen des Programms stärker in Anspruch genommen als ursprünglich erwartet. Der geschätzte Gesamtumfang der bei der Kommission für den Zeitraum 2017 eingegangenen Anträge überstieg die für dieses Jahr verfügbare Mittelausstattung deutlich. Im Zeitraum 2018 war der geschätzte finanzielle Umfang der eingegangenen Anträge fünfmal so hoch wie die für dieses Jahr verfügbaren Mittel. Beinahe alle Mitgliedstaaten haben Unterstützung im Rahmen des Programms angefordert, und die Anträge betrafen alle durch das Programm abgedeckten Politikbereiche.

(7)

Als Grundlage für wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit sowie für die erfolgreiche Teilnahme an und eine verstärkte reale Konvergenz in der Wirtschafts- und Währungsunion ist es entscheidend, dass die wirtschaftliche und soziale Kohäsion durch tiefer greifende Strukturreformen gestärkt wird, die der Union nutzen und mit den Grundsätzen und Werten der Union im Einklang stehen, wodurch die Stabilität und der Wohlstand der Union langfristig gewährleistet werden. Dies ist gleichermaßen wichtig für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet als auch für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

(8)

Daher ist es angemessen, im Hinblick auf das übergeordnete Ziel des Programms — im Rahmen seines Beitrags zur Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen — festzuhalten, dass Verbesserungen in den Bereichen wirtschaftliche und soziale Kohäsion, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, nachhaltiges Wachstum, Schaffung von Arbeitsplätzen, Investitionen und soziale Eingliederung auch zu den Vorbereitungen auf eine künftige Teilnahme am Euro-Währungsgebiet jener Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, beitragen könnten.

(9)

Um die allgemeinen Ziele und die Einzelziele zu erreichen, und innerhalb der Maßnahmen, die für eine Finanzierung aus dem Programm infrage kommen, sollte darauf hingewiesen werden, dass Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Programms auch zur Unterstützung von Reformen dienen können sollten, die Mitgliedstaaten bei ihrer Vorbereitung des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet unterstützen können. Dabei ist der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten zu achten.

(10)

Um die wachsende Nachfrage der Mitgliedstaaten nach Unterstützung zu decken, und angesichts der Notwendigkeit, die Umsetzung von Strukturreformen von Interesse für die Union, einschließlich in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet zu unterstützen, sollte die Mittelausstattung des Programms auf ein ausreichendes Niveau angehoben werden, das es der Union ermöglicht, den antragstellenden Mitgliedstaaten bedarfsgerechte Unterstützung zu bieten. Bei der Verwendung der Mittel ist die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherzustellen. Diese Anhebung sollte sich nicht negativ auf die anderen Prioritäten der Kohäsionspolitik auswirken. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, ihre nationalen und regionalen Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu übertragen.

(11)

Damit eine hochwertige Unterstützung möglichst rasch erfolgen kann, sollte die Kommission einen Teil der Mittel auch zur Deckung der Kosten für das Programm unterstützende Maßnahmen verwenden dürfen, etwa für Ausgaben in Verbindung mit Qualitätskontrolle, Überwachung und Bewertung von Projekten vor Ort. Diese Tätigkeiten sind wichtig, um die Wirtschaftlichkeit der Projektdurchführung zu gewährleisten.

(12)

Die Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen rasch angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2017/825 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Übergeordnetes Ziel

Übergeordnetes Ziel des Programms ist es, die institutionellen, administrativen und wachstumsfördernden strukturellen Reformen in den Mitgliedstaaten zu fördern, indem die nationalen Behörden bei Maßnahmen zur Reform und Stärkung der Institutionen, der politischen Steuerung, der öffentlichen Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales als Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen unterstützt werden, um Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität zu verbessern und ein nachhaltiges Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen, Investitionen und soziale Eingliederung zu unterstützen und einen Beitrag zu realer Konvergenz in der Union zu leisten, insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung, was auch als Vorbereitung auf eine Teilnahme am Euro-Währungsgebiet dienen kann, einschließlich der Unterstützung zum effizienten, wirksamen und transparenten Einsatz der Unionsfonds.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Unterstützung der Vorbereitung auf die Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet

Um die in den Artikeln 4 und 5 genannten Ziele zu erreichen, und innerhalb der förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 6, können im Rahmen des Programms Maßnahmen und Tätigkeiten auch zur Unterstützung von Reformen finanziert werden, die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet unterstützen können.“

3.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt 222 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen.“;

b)

in Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausgaben können auch die Kosten für andere unterstützende Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Überwachung von Unterstützungsprojekten vor Ort decken.“

4.

In Artikel 16 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

Umsetzung von Unterstützungsmaßnahmen.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. EDTSTADLER


(1)  ABl. C 237 vom 6.7.2018, S. 53.

(2)  ABl. C 247 vom 13.7.2018, S. 54.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2018.

(4)  Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Auflegung eines Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1).


12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/6


VERORDNUNG (EU) 2018/1672 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Oktober 2018

über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine der Prioritäten der Union ist die Förderung der harmonischen, nachhaltigen und integrativen Entwicklung des Binnenmarkts als Raum, in dem der freie und sichere Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(2)

Die Wiedereinleitung von rechtswidrig erzielten Erlösen in die Wirtschaft und die Umleitung von Geldern zur Finanzierung illegaler Aktivitäten führen zu Verzerrungen und zu Wettbewerbsnachteilen für gesetzestreue Bürger und Unternehmen und stellen daher eine Bedrohung für das Funktionieren des Binnenmarkts dar. Überdies unterstützen diese Praktiken kriminelle und terroristische Tätigkeiten, die die Sicherheit der Bürger der Union gefährden. Entsprechend hat die Union Maßnahmen getroffen, um sich selbst zu schützen.

(3)

Einer der Hauptpfeiler der von der Union getroffenen Maßnahmen war die Richtlinie 91/308/EWG des Rates (3), in der eine Reihe von Maßnahmen und Verpflichtungen für Finanzinstitute, Rechtspersonen und bestimmte Berufe bezüglich u. a. Transparenz und das Führen von Aufzeichnungen sowie „Kenne-deinen-Kunden“-Vorschriften und die Verpflichtung, verdächtige Transaktionen nationalen zentralen Meldestellen zu melden, festgelegt wurden. Die zentralen Meldestellen wurden als Knotenpunkte eingerichtet, um solche Transaktionen zu bewerten, mit ihren Pendants in anderen Ländern zusammenzuwirken und soweit erforderlich Kontakt zu den Justizbehörden aufzunehmen. Die Richtlinie 91/308/EWG wurde seitdem geändert und durch aufeinanderfolgende Maßnahmen ersetzt. Derzeit finden sich die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(4)

Angesichts der Gefahr, dass die Anwendung der Richtlinie 91/308/EWG zu einem Anstieg der Barmittelbewegungen zu illegalen Zwecken führt, was das Finanzsystem und den Binnenmarkt bedrohen könnte, wurde diese Richtlinie durch die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ergänzt. Mit der genannten Verordnung sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit einem System von Kontrollen verhindert und aufgedeckt werden, das bei natürlichen Personen, die in die Union einreisen oder sie verlassen und Barmittelbeträge oder übertragbare Inhaberpapiere im Wert von 10 000 EUR oder mehr oder deren Gegenwert in einer anderen Währung mit sich führen, anzuwenden ist. Der Ausdruck „in die Union oder aus der Union verbracht werden“ bzw. „in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen“ sollte mit einem Verweis auf das Gebiet der Union im Sinne von Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definiert werden, um sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung den größtmöglichen Geltungsbereich aufweist und dass keine Gebiete davon ausgenommen sind und Möglichkeiten zur Umgehung der durchzuführenden Kontrollen bieten.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 wurden in der Gemeinschaft die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (Financial Action Task Force — FATF) ausgearbeiteten internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umgesetzt.

(6)

Die FATF, die 1989 auf dem G7-Gipfel in Paris eingesetzt wurde, ist ein zwischenstaatliches Gremium, das Standards festlegt und eine wirksame Durchführung rechtlicher, regulatorischer und operativer Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen damit zusammenhängenden Bedrohungen der Integrität des internationalen Finanzsystems fördert. Mehrere Mitgliedstaaten sind Mitglieder der FATF oder in der FATF durch regionale Gremien vertreten. Die Union ist in der FATF durch die Kommission vertreten und hat sich verpflichtet, die Empfehlungen der FATF wirksam umzusetzen. Die Empfehlung 32 der FATF zum Thema Bargeldkuriere sieht vor, dass Maßnahmen für angemessene Kontrollen grenzüberschreitender Bewegungen von Barmitteln vorhanden sein sollten.

(7)

In der Richtlinie (EU) 2015/849 wird eine Reihe krimineller Tätigkeiten beschrieben, deren Erträge Gegenstand von Geldwäsche sein oder der Terrorismusfinanzierung dienen könnten. Häufig werden die Erträge aus kriminellen Tätigkeiten für die Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung über die Außengrenzen der Union verbracht. In dieser Verordnung sollte dieser Tatsache Rechnung getragen und ein Regelsystem festgelegt werden, das nicht nur zur Verhinderung von Geldwäsche — insbesondere von Vortaten wie Steuerstraftaten entsprechend der Definition in nationalem Recht — und Terrorismusfinanzierung beiträgt, sondern auch die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung krimineller Tätigkeiten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 erleichtert.

(8)

Es wurden Fortschritte in Bezug auf Einblicke in die Mechanismen, die für die grenzüberschreitende Verbringung illegal erworbener Werte genutzt werden, erzielt. Infolgedessen wurden die FATF-Empfehlungen aktualisiert, die Richtlinie (EU) 2015/849 hat Änderungen des Rechtsrahmens der Union eingeführt, und es wurden neue bewährte Verfahren entwickelt. Angesichts dieser Entwicklungen sowie der Ergebnisse der Bewertung bestehender Rechtsvorschriften der Union ist es notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 zu ändern. Angesichts der umfangreichen Änderungen, die notwendig wären, sollte jedoch Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(9)

Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihres nationalen Rechts zusätzliche nationale Kontrollen von Barmittelbewegungen innerhalb der Union vorzusehen, vorausgesetzt, diese Kontrollen stehen im Einklang mit den Grundfreiheiten der Union, insbesondere mit den Artikeln 63 und 65 des AEUV.

(10)

Gäbe es auf Unionsebene Vorschriften, mit denen vergleichbare Kontrollen von Barmitteln innerhalb der Union erzielt werden können, so würde dies die Anstrengungen enorm erleichtern, die zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unternommen werden.

(11)

Diese Verordnung betrifft weder die Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 66 AEUV, die Kapitalbewegungen, die das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, zu beschränken, noch diejenigen gemäß den Artikeln 143 und 144 des AEUV im Falle einer plötzlichen Zahlungsbilanzkrise.

(12)

Die Zollbehörden sollten aufgrund ihrer Präsenz an den Außengrenzen der Union, aufgrund ihrer Fachkompetenz bei der Durchführung von Kontrollen von Passagieren und Gütern, die die Außengrenzen überschreiten, sowie ihrer Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 auch für die Zwecke dieser Verordnung als die zuständigen Behörden fungieren. Zugleich sollten die Mitgliedstaaten nach wie vor andere nationale Behörden mit Präsenz an den Außengrenzen als zuständige Behörden benennen können. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin für eine angemessene Schulung der Mitarbeiter der Zollbehörden und anderer nationaler Behörden, die diese Kontrollen durchführen, sorgen, unter anderem in Bezug auf unter Verwendung von Barmitteln durchgeführte Geldwäsche.

(13)

Einer der wichtigsten Ansätze in dieser Verordnung ist die Definition des Begriffs „Barmittel“, die in vier Kategorien unterteilt werden: Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel und bestimmte Arten von Guthabenkarten. Angesichts ihrer Merkmale könnten bestimmte übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel sowie Guthabenkarten, die nicht mit einem Bankkonto verbunden sind und einem schwierig zu ermittelnden Geldbetrag entsprechen können, anstelle von Bargeld als anonyme Mittel zum Werttransfer über die Außengrenzen verwendet werden, die mit dem herkömmlichen Überwachungssystem der staatlichen Behörden nicht verfolgbar sind. Diese Verordnung sollte daher die wesentlichen Elemente des Begriffs „Barmittel“ festlegen und es der Kommission gleichzeitig ermöglichen, die nicht wesentlichen Elemente dieser Verordnung zu ändern, um darauf reagieren zu können, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner eine Maßnahme zu umgehen versuchen, mit der nur eine Art von hochliquiden Wertaufbewahrungsmitteln kontrolliert wird, indem sie eine andere Art über die Außengrenzen verbringen. Sollte ein solches Verhalten in erheblichem Ausmaß festgestellt werden, so ist es von größter Bedeutung, rasch Abhilfemaßnahmen zu treffen. Obgleich virtuelle Währungen mit einem hohen Risiko verbunden sind, wie aus dem Bericht der Kommission vom 26. Juni 2017 über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt hervorgeht, verfügen die Zollbehörden nicht über die entsprechende Zuständigkeit für ihre Überwachung.

(14)

Übertragbare Inhaberpapiere ermöglichen es dem physischen Inhaber, die Zahlung eines Geldbetrags ohne Registrierung oder Namensnennung zu fordern. Sie können leicht verwendet werden, um erhebliche Wertbeträge zu übertragen, und weisen in Bezug auf Liquidität, Anonymität und Missbrauchsrisiko ausgeprägte Ähnlichkeiten mit Bargeld auf.

(15)

Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel weisen einen hohen Wert im Verhältnis zu ihrem Volumen auf, es gibt für sie einen leicht zugänglichen internationalen Markt, auf dem sie mit nur geringen Transaktionskosten in Bargeld umgewandelt werden können. Solche Rohstoffe sind größtenteils einheitlich aufgemacht, was eine rasche Überprüfung ihres Wertes ermöglicht.

(16)

Guthabenkarten sind nicht namensgebundene Karten mit einem Geldwert oder Geldbetrag bzw. mit einem Zugang dazu, die für Zahlungsvorgänge, den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen oder für die Auszahlung von Bargeld verwendet werden können. Sie sind nicht mit einem Bankkonto verbunden. Guthabenkarten umfassen anonyme Guthabenkarten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849. Sie sind weit verbreitet und werden zu vielfältigen Zwecken verwendet, von denen einige einem eindeutigen sozialen Interesse dienen. Solche Guthabenkarten sind leicht zu übertragen und können zum Transfer beträchtlicher Werte über die Außengrenzen verwendet werden. Deshalb ist es notwendig, Guthabenkarten in die Definition des Begriffs „Barmittel“ einzubeziehen, wobei dies insbesondere für Guthabenkarten gilt, die ohne Erfüllung kundenbezogener Sorgfaltspflichten erworben werden können. Dadurch wird es möglich sein, die Kontrollen in begründeten Fällen und unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeit und praktischer Durchsetzbarkeit sowie unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie auf bestimmte Arten von Guthabenkarten auszudehnen.

(17)

Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte eine Anmeldepflicht für Barmittel auferlegt werden, die für natürliche Personen, die in die Union einreisen oder diese verlassen, gilt. Um den freien Verkehr nicht unnötig einzuschränken oder Bürger und Behörden nicht mit Verwaltungsformalitäten zu überlasten, sollte die Verpflichtung an einen Schwellenwert von 10 000 EUR gekoppelt werden. Sie sollte für Mitführende gelten, die diese Beträge am Körper, in ihrem Gepäck oder in dem Beförderungsmittel, in dem sie die Außengrenzen überschreiten, mit sich führen. Sie sollten verpflichtet werden, den zuständigen Behörden die Barmittel zur Kontrolle bereitzustellen und die Barmittel diesen Behörden bei Bedarf vorzulegen. Der Begriff „Mitführender“ sollte dahin gehend verstanden werden, dass Mitführende, die Waren oder Personen gewerblich befördern, nicht darunterfallen.

(18)

In Bezug auf Bewegungen von unbegleiteten Barmitteln, wie im Fall von Barmitteln, die in Postpaketen, in Sendungen mit Kurierdiensten, in unbegleitetem Reisegepäck oder als Containerfracht in die Union oder aus der Union verbracht werden, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, im Einklang mit den nationalen Verfahren entweder systematisch oder fallweise vom Absender oder vom Empfänger oder von einem Vertreter dieser Person eine Offenlegungserklärung zu verlangen. Eine solche Offenlegung sollte eine Reihe von Elementen umfassen, die in den dem Zoll üblicherweise vorgelegten Unterlagen wie Frachtpapieren und Zollanmeldungen nicht aufgeführt sind. Solche Elemente sind Ursprung, Bestimmung, wirtschaftliche Herkunft und beabsichtigte Verwendung der Barmittel. Für die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel sollte ein Schwellenwert gelten, der dem Schwellenwert für von Mitführenden mitgeführte Barmittel entspricht.

(19)

Eine Reihe standardisierter Datenelemente im Zusammenhang mit Barmittelbewegungen, wie die personenbezogenen Daten des Erklärenden, des Eigentümers oder des Empfängers, Angaben zur wirtschaftlichen Herkunft und Angaben zur beabsichtigten Verwendung der Barmittel, sollten erfasst werden, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen. Es ist erforderlich, dass der Erklärende, Eigentümer oder Empfänger die in ihren Ausweisdokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen, um das Risiko von Fehlern bezüglich ihrer Identitäten und Verzögerungen aufgrund einer etwaigen sich später als notwendig erweisenden Überprüfung auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(20)

Was die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel und die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel angeht, sollten die zuständigen Behörden die Befugnis erhalten, alle erforderlichen Kontrollen von Personen, ihres Gepäcks, des bei Überschreiten der Außengrenzen genutzten Beförderungsmittels sowie aller unbegleiteten Sendungen oder Behältnisse, die diese Grenzen überschreiten und Barmittel enthalten könnten, oder eines Beförderungsmittels, das Barmittel befördert, durchzuführen. Wird den Verpflichtungen nicht nachgekommen, sollten die zuständigen Behörden von Amts wegen eine Erklärung für die anschließende Übermittlung der einschlägigen Informationen an andere Behörden erstellen.

(21)

Um für die einheitliche Anwendung der Kontrollen durch die zuständigen Behörden zu sorgen, sollten diese Kontrollen in erster Linie auf einer Risikoanalyse beruhen, damit die Risiken ermittelt und bewertet sowie die erforderlichen Gegenmaßnahmen ausgearbeitet werden können.

(22)

Die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement sollte die zuständigen Behörden nicht daran hindern, stichprobenartige Überprüfungen oder spontane Kontrollen durchzuführen, wann immer sie dies für erforderlich halten.

(23)

Wenn Barmittelbeträge unterhalb des Schwellenwerts festgestellt werden, jedoch Hinweise darauf vorliegen, dass die Barmittel mit kriminellen Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung in Zusammenhang stehen könnten, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, im Fall von begleiteten Barmitteln Informationen über den Mitführenden, den Eigentümer und gegebenenfalls den vorgesehenen Empfänger aufzuzeichnen, darunter den vollständigen Namen, Kontaktdaten, Einzelheiten zu Art und Betrag oder Wert der Barmittel und zu ihrer wirtschaftlichen Herkunft und beabsichtigten Verwendung.

(24)

Im Falle von unbegleiteten Barmitteln sollten die zuständigen Behörden befugt sein, Informationen über den Erklärenden, den Eigentümer, den Absender und den Empfänger bzw. den vorgesehenen Empfänger der Barmittel aufzuzeichnen, darunter den vollständigen Namen, Kontaktdaten, Einzelheiten zu Art und Betrag oder Wert der Barmittel und zu ihrer wirtschaftlichen Herkunft und beabsichtigten Verwendung.

(25)

Diese Informationen sollten an die nationale zentrale Meldestelle des betreffenden Mitgliedstaats weitergeleitet werden, der dafür sorgen sollte, dass die zentrale Meldestelle alle relevanten Informationen auf eigene Initiative oder auf Ersuchen an die zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten übermittelt. Diese Stellen fungieren als Knotenpunkte bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und erhalten und verarbeiten Informationen aus verschiedenen Quellen, beispielsweise von Finanzinstituten, und sie stellen mittels Analyse dieser Informationen fest, ob es Gründe für eine weitere Untersuchung gibt, die für die zuständigen Behörden, die die Erklärungen sammeln und Kontrollen gemäß dieser Verordnung vornehmen, nicht ersichtlich sind. Um einen wirksamen Informationsfluss sicherzustellen, sollten alle zentralen Meldestellen mit dem durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (6) geschaffenen Zollinformationssystem (ZIS) verbunden sein; und die von den zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen erstellten oder ausgetauschten Daten sollten kompatibel und vergleichbar sein.

(26)

Damit die Folgemaßnahmen zu dieser Verordnung erfolgreich sind, sind ein wirksamer Informationsaustausch zwischen den einschlägigen Behörden sowie zwischen den zentralen Meldestellen im Rahmen der für diese Stellen geltenden Rechtsvorschriften und die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen in der Union von großer Bedeutung; daher sollte die Kommission bis zum 1. Juni 2019 prüfen, ob ein gemeinsames Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung eingerichtet werden kann.

(27)

In diesem Zusammenhang ist die Ermittlung von Barmittelbeträgen unter dem Schwellenwert in Situationen, in denen es Hinweise auf eine kriminelle Tätigkeit gibt, von großer Bedeutung. Folglich sollte auch bei unter dem Schwellenwert liegenden Beträgen ein Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten möglich sein, wenn Hinweise auf eine kriminelle Tätigkeit vorliegen.

(28)

Angesichts der Tatsache, dass die Barmittelbewegungen, die im Rahmen dieser Verordnung Gegenstand von Kontrollen sind, über die Außengrenzen erfolgen und ein Tätigwerden schwierig ist, sobald die Barmittel die Eingangs- oder Ausgangszollstelle verlassen haben, sowie angesichts des damit einhergehenden Risikos der unrechtmäßigen Verwendung von selbst geringen Beträgen sollten die zuständigen Behörden vorbehaltlich eines Systems von Kontrollen und Gegenkontrollen in der Lage sein, Barmittel unter bestimmten Umständen vorübergehend einzubehalten: erstens, wenn der Anmeldepflicht oder der Offenlegungspflicht von Barmitteln nicht nachgekommen wurde, und zweitens, wenn es Hinweise auf eine kriminelle Tätigkeit gibt, unabhängig vom Wert der Barmittel und davon, ob sie begleitet oder unbegleitet sind. Angesichts der Art einer solchen vorübergehenden Einbehaltung sowie der möglichen Auswirkungen auf die Freizügigkeit und das Recht auf Eigentum sollte der Einbehaltungszeitraum auf die absolute Mindestzeit begrenzt werden, die andere zuständige Behörden für die Feststellung benötigen, ob es Gründe für weitere Maßnahmen, wie Untersuchungen oder Beschlagnahme der Barmittel, auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente gibt. Eine Entscheidung über die vorübergehende Einbehaltung von Barmitteln im Rahmen dieser Verordnung sollte mit einer Begründung versehen sein und die spezifischen Faktoren, die zu dieser Maßnahme geführt haben, angemessen beschreiben. Es sollte möglich sein, die Dauer der vorübergehenden Einbehaltung der Barmittel in bestimmten und ordnungsgemäß beurteilten Fällen zu verlängern, wenn etwa die zuständigen Behörden Schwierigkeiten haben, Informationen zu einer möglichen kriminellen Tätigkeit einzuholen, u. a. wenn ein Austausch mit einem Drittstaat erforderlich ist, wenn Dokumente übersetzt werden müssen oder wenn es sich im Falle unbegleiteter Barmittel als schwierig erweist, den Absender oder den Empfänger zu ermitteln und zu kontaktieren. Wurde bis zum Ende des Einbehaltungszeitraums keine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen oder entscheidet die zuständige Behörde, dass es keinen Grund für eine weitere Einbehaltung der Barmittel gibt, sollten sie je nach den Umständen der Person, von der Barmittel vorübergehend einbehalten wurden, d. h. dem Mitführenden oder dem Eigentümer, unverzüglich zurückgegeben werden.

(29)

Um diese Verordnung bekannt zu machen, sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission geeignete Materialien mit Blick auf die Pflicht zur Anmeldung oder Offenlegung von Barmitteln ausarbeiten.

(30)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden, die gemäß dieser Verordnung Informationen zusammentragen, diese der nationalen zentralen Meldestelle rechtzeitig übermitteln, damit sie die Informationen entsprechend der Richtlinie (EU) 2015/849 analysieren und mit anderen Daten vergleichen können.

(31)

Stellen die zuständigen Behörden eine Nichtanmeldung oder Nichtoffenlegung von Barmitteln fest oder liegen Hinweise auf eine kriminelle Tätigkeit vor, sollten sie diese Informationen über geeignete Kanäle umgehend für die Zwecke dieser Verordnung mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten austauschen. Ein solcher Datenaustausch wäre verhältnismäßig, da Personen, die die Anmeldepflicht und Offenlegungspflicht von Barmitteln verletzen und in einem Mitgliedstaat aufgegriffen werden, wahrscheinlich einen anderen Eingangs- oder Ausgangsmitgliedstaat wählen werden, in dem die zuständigen Behörden keine Kenntnis von ihren früheren Zuwiderhandlungen haben. Ein solcher Informationsaustausch sollte zwingend vorgeschrieben werden, um eine konsequente Anwendung dieser Verordnung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen, die den finanziellen Interessen der Union schaden könnte, sollten diese Informationen auch der Kommission, der Europäischen Staatsanwaltschaft, die durch die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (7) eingerichtet wurde — durch Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß jener Verordnung teilnehmen —, und Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zur Verfügung gestellt werden. Damit die Präventiv- und Abschreckungsziele dieser Verordnung in Bezug auf die Umgehung der Anmeldepflicht oder Offenlegungspflicht von Barmitteln erreicht werden können, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gehalten sein, auch anonymisierte risikobezogene Informationen und Ergebnisse der Risikoanalysen im Einklang mit den Standards der Durchführungsrechtsakte auszutauschen, die gemäß dieser Verordnung zu erlassen sind.

(32)

Ein Informationsaustausch zwischen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Kommission und den Behörden eines Drittstaats sollte unter angemessenen Garantien ermöglicht werden. Ein solcher Austausch sollte nur zulässig sein, wenn die einschlägigen nationalen Bestimmungen und die Unionsbestimmungen in Bezug auf die Grundrechte eingehalten werden und nachdem er von den Behörden, die die Informationen ursprünglich erhalten haben, genehmigt wurde. Die Kommission sollte über jeden Informationsaustausch mit Drittstaaten gemäß dieser Verordnung unterrichtet werden und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten.

(33)

Angesichts der Art der zusammengetragenen Informationen und der legitimen Erwartungen der Mitführenden und Erklärenden, dass ihre personenbezogenen Daten und Informationen über den Wert der Barmittel, die sie in die Union oder aus der Union verbracht haben, vertraulich behandelt werden, sollten die zuständigen Behörden für ausreichende Garantien in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch Personen, die Zugang zu den Informationen verlangen, Sorge tragen und die Informationen angemessen gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Nutzung oder Weitergabe schützen. Sofern in dieser Verordnung oder nach nationalem Recht, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, nichts anderes bestimmt ist, sollten solche Informationen nicht ohne Zustimmung der Behörde, die sie erhalten hat, weitergegeben werden.

Die Datenverarbeitung gemäß dieser Verordnung kann auch die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen und sollte im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten personenbezogene Daten nur im Einklang mit den Zielen der Verordnung verarbeiten. Für jede Sammlung, Weitergabe, Übertragung, Kommunikation und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung sollten die Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 (9) und (EU) 2016/679 (10) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte auch im Einklang mit den Grundrechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 bzw. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) erfolgen.

(34)

Für die Zwecke der von den zentralen Meldestellen vorgenommenen Analyse und um es Behörden anderer Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Anmeldepflicht von Barmitteln zu kontrollieren und durchzusetzen, insbesondere in Bezug auf die Personen, die bereits zuvor gegen diese Verpflichtung verstoßen haben, ist es erforderlich, die in Erklärungen gemäß dieser Verordnung enthaltenen Daten über einen ausreichend langen Zeitraum zu speichern. Damit die zentralen Meldestellen ihre Analysen wirksam durchführen können und die zuständigen Behörden die Anmeldepflicht oder Offenlegungspflicht von Barmitteln wirksam kontrollieren und durchsetzen können, sollte die Frist für die Aufbewahrung von in Erklärungen gemäß dieser Verordnung enthaltenen Daten fünf Jahre nicht überschreiten, wobei nach eingehender Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer solchen fortgesetzten Aufbewahrung eine weitere Verlängerung um höchstens drei Jahre möglich sein sollte.

(35)

Um die Einhaltung der Vorschriften zu fördern und von deren Umgehung abzuschrecken, sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen für den Fall einführen, dass der Anmeldepflicht oder der Offenlegungspflicht von Barmitteln nicht nachgekommen wird. Diese Sanktionen sollten allein deshalb Anwendung finden, weil eine Anmeldung oder eine Offenlegung von Barmitteln im Rahmen dieser Verordnung nicht erfolgt ist, und die mögliche mit den Barmitteln verbundene kriminelle Tätigkeit, die Gegenstand weiterer Untersuchungen und Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung sein kann, nicht berücksichtigen. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein und nicht über das für die Einhaltung der Vorschriften notwendige Maß hinausgehen. Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Sanktionen sollten in der gesamten Union eine vergleichbare abschreckende Wirkung in Bezug auf Verstöße gegen diese Verordnung entfalten.

(36)

Auch wenn die meisten Mitgliedstaaten bereits auf freiwilliger Basis ein einheitliches Meldeformular, den EU-Vordruck zur Anmeldung von Barmitteln, verwenden, sollten — um die einheitliche Anwendung von Kontrollen und die effiziente Bearbeitung, Übermittlung und Analyse der Erklärungen durch die zuständigen Behörden sicherzustellen — der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die Muster für das Anmelde- bzw. Offenlegungsformular anzunehmen, die Kriterien für einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement zu bestimmen, die technischen Regeln für den Informationsaustausch sowie das zu verwendende Muster des Formulars für die Übermittlung von Informationen und Regeln und das Format für die Übermittlung statistischer Informationen an die Kommission festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.

(37)

Um die gegenwärtige Situation zu verbessern, in der der Zugang zu statistischen Daten eingeschränkt ist und nur wenige Hinweise dazu vorliegen, in welchem Ausmaß Straftäter Barmittel über die Außengrenzen der Union schmuggeln, sollte eine wirksamere, auf dem Austausch von Informationen beruhende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und mit der Kommission begründet werden. Damit dieser Informationsaustausch wirksam und effizient vonstattengeht, sollte die Kommission prüfen, ob das geschaffene System zweckmäßig ist oder ob Hindernisse für einen zeitnahen direkten Austausch von Informationen bestehen. Die Kommission sollte fernerhin statistische Daten auf ihrer Website veröffentlichen.

(38)

Um künftigen Änderungen internationaler Standards, wie die von der FATF aufgestellten Standards, rasch Rechnung tragen und einer Umgehung dieser Verordnung durch Rückgriff auf Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel oder auf Guthabenkarten begegnen zu können, sollte der Kommission in Bezug auf Änderungen des Anhangs I dieser Verordnung die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des AEUV zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(39)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen der staatenübergreifenden Dimension von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Besonderheiten des Binnenmarkts und seiner Grundfreiheiten, die nur dann umfassend umgesetzt werden können, wenn sichergestellt wird, dass es keine übermäßige Ungleichbehandlung aufgrund nationaler Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit die Außengrenzen der Union überschreitenden Barmitteln gibt, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(40)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 EUV anerkannt und in die Charta, insbesondere in Titel II, aufgenommen wurden.

(41)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung sieht ein Kontrollsystem für Barmittel vor, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und ergänzt den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgeschriebenen Rechtsrahmen für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Barmittel“:

i)

Bargeld;

ii)

übertragbare Inhaberpapiere;

iii)

Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel;

iv)

Guthabenkarten;

b)

„in die Union oder aus der Union verbracht werden“ oder „in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen“ aus einem Hoheitsgebiet, das nicht unter Artikel 355 AEUV fällt, in das Hoheitsgebiet, das unter den genannten Artikel fällt, verbracht werden oder einreisen, oder aus dem von dem genannten Artikel erfassten Hoheitsgebiet verbracht werden oder ausreisen;

c)

„Bargeld“ Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind oder als Zahlungsmittel im Umlauf waren und über Finanzinstitute oder Zentralbanken gegen Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind, eingetauscht werden können;

d)

„übertragbare Inhaberpapiere“ andere Instrumente als Bargeld, die deren Inhaber berechtigen, einen Geldbetrag gegen Vorlage der Instrumente zu verlangen, ohne einen Nachweis ihrer Identität oder ihres Anspruchs auf diesen Betrag erbringen zu müssen. Dabei handelt es sich um:

i)

Reiseschecks; und

ii)

Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen, entweder mit Inhaberklausel, unterzeichnet ohne Angabe des Zahlungsempfängers, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt;

e)

„Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel“ Waren gemäß Anhang I Nummer 1, die einen hohen Wert im Verhältnis zu ihrem Volumen aufweisen und auf zugänglichen Handelsmärkten einfach in Bargeld umgewandelt werden können, wobei nur geringe Transaktionskosten anfallen;

f)

„Guthabenkarte“ eine nicht namensgebundene Karte gemäß Anhang I Nummer 2 mit einem Geldwert oder Geldbetrag bzw. mit einem Zugang dazu, die für Zahlungsvorgänge, den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen oder für die Auszahlung von Bargeld verwendet werden kann, wenn die Karte nicht mit einem Bankkonto verbunden ist;

g)

„zuständige Behörden“ die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und alle übrigen Behörden, die von den Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Verordnung ermächtigt werden;

h)

„Mitführender“ jede natürliche Person, die in die Union einreist oder aus der Union ausreist und Barmittel am Körper, in ihrem Gepäck oder ihrem Beförderungsmittel mit sich führt;

i)

„unbegleitete Barmittel“ Barmittel, die Teil einer Sendung sind, an der kein Mitführender beteiligt ist;

j)

„kriminelle Tätigkeit“ die Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849;

k)

„zentrale Meldestelle“ die Stelle, die der Mitgliedstaat für die Zwecke der Umsetzung des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingerichtet hat.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung des Anhangs I dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 dieser Verordnung zu erlassen, um neuen Tendenzen bei Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 jener Richtlinie oder bewährten Verfahren für die Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen oder Straftäter daran zu hindern, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel und Guthabenkarten zur Umgehung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 dieser Verordnung zu verwenden.

Artikel 3

Anmeldepflicht für begleitete Barmittel

(1)   Mitführende, die in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen und Barmittel im Wert von 10 000 EUR oder mehr mit sich führen, müssen diesen Barmittelbetrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Union einreisen oder aus der die Union ausreisen, anmelden und ihnen die Barmittel für eine Kontrolle zur Verfügung stellen. Die Anmeldepflicht für Barmittel gilt als nicht erfüllt, wenn die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind oder die Barmittel nicht für eine Kontrolle zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Die Anmeldeerklärung im Sinne des Absatzes 1 enthält Angaben über Folgendes:

a)

den Mitführenden, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments;

b)

den Eigentümer der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments, wenn der Eigentümer eine natürliche Person ist, und des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Identifikationsnummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der Eigentümer eine juristische Person ist;

c)

sofern vorhanden, den vorgesehenen Empfänger der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments, wenn der vorgesehene Empfänger eine natürliche Person ist, und des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Identifikationsnummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der vorgesehene Empfänger eine juristische Person ist;

d)

zu Art und Betrag oder Wert der Barmittel;

e)

zur wirtschaftlichen Herkunft der Barmittel;

f)

zur vorgesehenen Verwendung der Barmittel;

g)

zum Reiseweg; und

h)

zum Beförderungsmittel.

(3)   Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben werden schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des Anmeldeformulars gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a vorgelegt. Dem Erklärenden wird auf Antrag eine beglaubigte Kopie der Anmeldeerklärung ausgehändigt.

Artikel 4

Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel

(1)   Werden unbegleitete Barmittel im Wert von 10 000 EUR oder mehr in die Union oder aus der Union verbracht, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den die Barmittel in die Union oder aus der Union verbracht werden, je nach Fall den Absender oder den Empfänger der Barmittel oder einen Vertreter dieser Person auffordern, binnen einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Die zuständigen Behörden können die Barmittel so lange einbehalten, bis der Absender oder der Empfänger oder ein Vertreter dieser Person die Offenlegungserklärung abgibt. Die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel gilt als nicht erfüllt, wenn die Offenlegung nicht vor Ablauf der Frist erfolgt, die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind oder die Barmittel nicht für eine Kontrolle bereitgestellt werden.

(2)   Die Offenlegungserklärung enthält Angaben über Folgendes:

a)

den Erklärenden, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments;

b)

den Eigentümer der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments, wenn der Eigentümer eine natürliche Person ist, und des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Identifikationsnummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der Eigentümer eine juristische Person ist;

c)

den Absender der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments, wenn der Absender eine natürliche Person ist, und des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Identifikationsnummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der Absender eine juristische Person ist;

d)

den Empfänger oder den vorgesehenen Empfänger der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments, wenn der Empfänger oder vorgesehene Empfänger eine natürliche Person ist, und des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Identifikationsnummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der Empfänger oder vorgesehene Empfänger eine juristische Person ist;

e)

zu Art und Betrag oder Wert der Barmittel;

f)

zur wirtschaftlichen Herkunft der Barmittel; und

g)

zur vorgesehenen Verwendung der Barmittel.

(3)   Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben werden schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des Offenlegungsformulars gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a vorgelegt. Dem Erklärenden wird auf Antrag eine beglaubigte Kopie der Offenlegungserklärung ausgehändigt.

Artikel 5

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)   Zur Überwachung der Einhaltung der Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 sind die zuständigen Behörden im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen befugt, natürliche Personen, ihr Gepäck und ihre Beförderungsmittel zu kontrollieren.

(2)   Für die Zwecke der Durchsetzung der Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 sind die zuständigen Behörden im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen befugt, alle Sendungen, Behältnisse oder Beförderungsmittel, die unbegleitete Barmittel enthalten können, zu kontrollieren.

(3)   Wird der Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder der Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 nicht nachgekommen, erstellen die zuständigen Behörden schriftlich oder in elektronischer Form von Amts wegen eine Erklärung, die so weit wie möglich die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 4 Absatz 2 enthält.

(4)   Die Kontrollen basieren in erster Linie auf einer Risikoanalyse, die der Ermittlung und der Bewertung der Risiken und der Ausarbeitung der erforderlichen Gegenmaßnahmen dient, und werden aufgrund eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement entsprechend den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Kriterien durchgeführt, wobei auch die von der Kommission und den zentralen Meldestellen im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/849 erstellten Risikobewertungen berücksichtigt werden.

(5)   Für die Zwecke des Artikels 6 üben die zuständigen Behörden auch die ihnen gemäß diesem Artikel übertragenen Befugnisse aus.

Artikel 6

Beträge unter dem Schwellenwert, bei denen der Verdacht auf einen Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit besteht

(1)   Wenn die zuständigen Behörden einen Mitführenden mit einem Barmittelbetrag unterhalb des Schwellenwerts nach Artikel 3 feststellen und es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, erfassen sie diese Informationen und die Angaben nach Artikel 3 Absatz 2.

(2)   Wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass unbegleitete Barmittel unterhalb des Schwellenwerts nach Artikel 4 in die Union oder aus der Union verbracht werden und es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, erfassen sie diese Informationen und die Angaben nach Artikel 4 Absatz 2.

Artikel 7

Vorübergehende Einbehaltung von Barmitteln durch die zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden können Barmittel im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen im Zuge einer Verwaltungsentscheidung vorübergehend einbehalten, wenn

a)

die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4, nicht eingehalten wird oder

b)

es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel — unabhängig vom Betrag — in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen.

(2)   Die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 1 unterliegt einem wirksamen Rechtbehelf im Einklang mit den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren. Die zuständigen Behörden übermitteln eine Begründung für die Verwaltungsentscheidung an folgende Personen:

a)

der Person, die verpflichtet ist, die Anmeldung gemäß Artikel 3 oder die Offenlegung gemäß Artikel 4 vorzunehmen, oder

b)

der Person, die verpflichtet ist, die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 bereitzustellen.

(3)   Der Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung wird im nationalen Recht auf die unbedingt erforderliche Zeit beschränkt, die die zuständigen Behörden für die Feststellung benötigen, ob die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung rechtfertigen. Die Dauer der vorübergehenden Einbehaltung darf 30 Tage nicht überschreiten. Nachdem die zuständigen Behörden die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer weiteren vorübergehenden Einbehaltung eingehend beurteilt haben, können sie beschließen, den Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung auf höchstens 90 Tage zu verlängern.

Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung über die weitere Einbehaltung der Barmittel getroffen oder wird entschieden, dass die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung nicht rechtfertigen, so werden die Barmittel folgenden Personen unverzüglich zurückgegeben:

a)

der Person, von der Barmittel unter den in Artikel 3 oder 4 genannten Umständen vorübergehend einbehalten wurden, oder

b)

der Person, von der Barmittel unter den in Artikel 6 Absatz 1 oder 2 genannten Umständen vorübergehend einbehalten wurden.

Artikel 8

Informationskampagnen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen oder Personen, die unbegleitete Barmittel aus der Union senden oder unbegleitete Barmittel in der Union erhalten, über ihre Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung unterrichtet werden, und erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission geeignete Materialien für diese Personen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass hinreichende Finanzmittel für diese Informationskampagnen zur Verfügung stehen.

Artikel 9

Übermittlung von Informationen an die zentrale Meldestelle

(1)   Die zuständigen Behörden erfassen die Informationen, die sie gemäß Artikel 3 oder 4, Artikel 5 Absatz 3 oder Artikel 6 erhalten, und übermitteln sie im Einklang mit den technischen Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats, in dem sie erhalten wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale Meldestelle des jeweiligen Mitgliedstaats diese Informationen mit den entsprechenden zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 austauscht.

(3)   Die zuständigen Behörden übermitteln die in Absatz 1 genannten Informationen so rasch wie möglich und in jedem Fall spätestens 15 Arbeitstage nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Informationen.

Artikel 10

Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und mit der Kommission

(1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt auf elektronischem Wege die folgenden Informationen an die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten:

a)

von Amts wegen erstellte Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 3;

b)

erhaltene Informationen nach Artikel 6;

c)

Erklärungen nach Artikel 3 oder 4, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen;

d)

anonymisierte risikobezogene Informationen und Ergebnisse einer Risikoanalyse.

(2)   Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen, die den finanziellen Interessen der Union schaden könnte, werden die in Absatz 1 genannten Informationen auch der Kommission, der Europäischen Staatsanwaltschaft — durch Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen und im Rahmen ihrer Befugnis gemäß Artikel 22 jener Verordnung — und Europol im Rahmen seiner Befugnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 übermittelt.

(3)   Die zuständige Behörde übermittelt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen im Einklang mit den technischen Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c und unter Verwendung des Formulars gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 2 genannten Informationen werden so rasch wie möglich und in jedem Fall spätestens 15 Arbeitstage nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Informationen übermittelt.

(5)   Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Informationen und Ergebnisse werden halbjährlich mitgeteilt.

Artikel 11

Informationsaustausch mit Drittstaaten

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten oder die Kommission im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe einem Drittstaat die folgenden Informationen übermitteln; diese Übermittlung erfolgt mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde, die diese Informationen ursprünglich erhalten hat, und unter Einhaltung der einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten:

a)

von Amts wegen erstellte Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 3;

b)

erhaltene Informationen nach Artikel 6;

c)

Erklärungen nach Artikel 3 oder 4, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1.

Artikel 12

Geheimhaltung und Vertraulichkeit und Datensicherheit

(1)   Die zuständigen Behörden gewährleisten die Sicherheit der gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 erhaltenen Daten.

(2)   Alle von den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

Artikel 13

Schutz personenbezogener Daten und Aufbewahrungsfristen

(1)   Die zuständigen Behörden kontrollieren als Verantwortliche die personenbezogenen Daten, die sie gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 erhalten haben.

(2)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung darf nur für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung krimineller Tätigkeiten erfolgen.

(3)   Die gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur von ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeitern der zuständigen Behörden abgerufen werden und müssen angemessen gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Weitergabe geschützt werden. Sofern in den Artikeln 9, 10 und 11 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Daten nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Behörde, die sie ursprünglich erhalten hat, offengelegt oder weitergegeben werden. Diese Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden gehalten sind, diese Daten nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, offenzulegen oder weiterzugeben.

(4)   Die zuständigen Behörden und die zentrale Meldestelle speichern personenbezogene Daten, die gemäß Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 erhalten wurden, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Daten. Am Ende dieses Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

(5)   Die Aufbewahrungsfrist kann einmalig um einen Zeitraum von höchstens drei Jahren verlängert werden, sofern

a)

die zentrale Meldestelle zu dem Schluss kommt, dass eine weitere Aufbewahrung erforderlich ist, nachdem sie die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit einer solchen weiteren Aufbewahrung eingehend bewertet und mit Blick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als berechtigt erachtet hat, oder

b)

die zuständigen Behörden zu dem Schluss gekommen sind, dass eine weitere Aufbewahrung erforderlich ist, nachdem sie die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit einer solchen weiteren Aufbewahrung eingehend bewertet und mit Blick auf die Erfüllung ihrer Aufgabe hinsichtlich wirksamer Kontrollen der Anmeldepflicht für begleitete Barmittel oder der Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel als berechtigt erachtet haben.

Artikel 14

Sanktionen

Jeder Mitgliedstaat legt Sanktionen fest, die bei Nichterfüllung der Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder der Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 verhängt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 15

Ausübung übertragener Befugnisse

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 2. Dezember 2018 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 16

Durchführungsrechtsakte

(1)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten folgende Maßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung von Kontrollen durch die zuständigen Behörden:

a)

die Muster des Anmeldeformulars gemäß Artikel 3 Absatz 3 und des Offenlegungsformulars gemäß Artikel 4 Absatz 3;

b)

die Kriterien des gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement gemäß Artikel 5 Absatz 4, wozu insbesondere die Risikokriterien, Standards und vorrangigen Kontrollbereiche auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d ausgetauschten Informationen und von Strategien und bewährten Verfahren auf Unionsebene und internationaler Ebene gehören;

c)

die technischen Vorschriften für den wirksamen Informationsaustausch gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 und Artikel 10 dieser Verordnung, der über das in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vorgesehene ZIS erfolgt;

d)

das Muster des Formulars für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 3 und

e)

die Regeln und das von den Mitgliedstaaten zu verwendende Format für die Übermittlung anonymer statistischer Informationen über Erklärungen und Verstöße gemäß Artikel 18.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch einen Barmittelkontrollausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 18

Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Verordnung

(1)   Bis zum 4. Dezember 2021 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission

a)

das Verzeichnis der zuständigen Behörden;

b)

die Einzelheiten der gemäß Artikel 14 eingeführten Sanktionen;

c)

anonymisierte statistische Informationen zu Erklärungen, Kontrollen und Verstößen unter Verwendung des Formats gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nachfolgenden Änderungen der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b spätestens einen Monat nach ihrem Wirksamwerden.

Die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden der Kommission mindestens alle sechs Monate vorgelegt.

(3)   Die Kommission macht die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und alle nachfolgenden Änderungen dieser Informationen gemäß Absatz 2 allen übrigen Mitgliedstaaten zugänglich.

(4)   Die Kommission veröffentlicht jährlich die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a und c und alle nachfolgenden Änderungen dieser Informationen gemäß Absatz 2 auf ihrer Website und informiert die Nutzer in verständlicher Weise über die Kontrollen, die für Barmittel, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, durchgeführt werden.

Artikel 19

Bewertung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten regelmäßig erhaltenen Informationen bis zum 3. Dezember 2021 und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht wird insbesondere bewertet, ob

a)

weitere Vermögensgegenstände in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden sollten,

b)

das Offenlegungsverfahren für unbegleitete Barmittel wirkungsvoll ist,

c)

der Schwellenwert für unbegleitete Barmittel geprüft werden sollte,

d)

die Informationsströme gemäß den Artikeln 9 und 10 und insbesondere die Verwendung des ZIS wirksam sind oder ob es Hindernisse für den zeitnahen und direkten Austausch kompatibler und vergleichbarer Informationen zwischen den zuständigen Behörden und mit den zentralen Meldestellen gibt und

e)

die von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehen und ob sie in der gesamten Union eine vergleichbare abschreckende Wirkung in Bezug auf den Verstoß gegen diese Verordnung entfalten.

(2)   Sofern verfügbar, enthält der in Absatz 1 genannte Bericht Folgendes:

a)

eine Zusammenstellung der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen in Bezug auf Barmittel im Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten, die den finanziellen Interessen der Union schaden könnten; und

b)

Informationen über den Informationsaustausch mit Drittstaaten.

Artikel 20

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 21

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Juni 2021. Artikel 16 gilt jedoch ab dem 2. Dezember 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. EDTSTADLER


(1)  ABl. C 246 vom 28.7.2017, S. 22.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2018.

(3)  Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77).

(4)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(12)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


ANHANG I

Als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel verwendete Rohstoffe und Guthabenkarten, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und iv als Barmittel gelten

1.

Als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel verwendete Rohstoffe:

a)

Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 % und

b)

ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %.

2.

Guthabenkarten: pro memoria

ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 6

Artikel 10

Artikel 7

Artikel 11

Artikel 8

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 9

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 10

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 11

Artikel 21

Anhang I

Anhang II


RICHTLINIEN

12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/22


RICHTLINIE (EU) 2018/1673 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Oktober 2018

über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Geldwäsche und die damit verbundene Terrorismusfinanzierung und organisierte Kriminalität sind nach wie vor bedeutende Probleme auf Ebene der Union, die der Integrität, der Stabilität und dem Ansehen des Finanzsektors schaden und den Binnenmarkt und die innere Sicherheit der Union gefährden. Um diese Probleme zu bewältigen und die Anwendung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu ergänzen und zu stärken, zielt die vorliegende Richtlinie auf die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ab und ermöglicht eine effizientere und zügigere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.

(2)

Würden Maßnahmen nur auf nationaler oder gar auf Unionsebene erlassen, ohne dass dabei die grenzübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit einbezogen würde, hätte dies nur sehr begrenzte Wirkung. Aus diesem Grund sollten die von der Union zur Bekämpfung der Geldwäsche erlassenen Maßnahmen mit den im Rahmen der internationalen Gremien ergriffenen Maßnahmen vereinbar und mindestens genauso streng sein.

(3)

Insbesondere sollten die Maßnahmen der Union auch weiterhin den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und den Instrumenten anderer internationaler Organisationen und Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktiv sind, Rechnung tragen. Die einschlägigen Rechtsakte der Union sollten gegebenenfalls weiter an die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF vom Februar 2012 (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) angeglichen werden. Als Unterzeichnerin des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus sollte die Union die Anforderungen dieses Übereinkommens in ihre Rechtsordnung umsetzen.

(4)

Der Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates (3) enthält Bestimmungen über die Einstufung der Geldwäsche als Straftatbestand. Dieser Rahmenbeschluss ist jedoch nicht umfassend genug, und die derzeitige strafrechtliche Ahndung der Geldwäsche ist nicht ausreichend stimmig, um die Geldwäsche in der gesamten Union wirksam zu bekämpfen und führt zu Durchsetzungslücken und Hindernisse bei der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten.

(5)

Die Definition der kriminellen Tätigkeiten, die Vortaten zur Geldwäsche darstellen, sollte in allen Mitgliedstaaten hinreichend einheitlich sein. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass alle Straftaten, die mit Freiheitsstrafe in einer in dieser Richtlinie festgelegten Höhe geahndet werden, als Vortaten zur Geldwäsche eingestuft werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten innerhalb jeder in dieser Richtlinie festgelegten Kategorie von Straftaten eine Reihe von Straftaten erfassen, soweit das nicht bereits durch die Anwendung der Mindeststrafmaße erfolgt. Dabei sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein zu entscheiden, wie sie das Spektrum von Straftaten in der jeweiligen Kategorie abgrenzen. Wenn eine Kategorie von Straftaten wie Terrorismus oder Umweltstraftaten Straftaten umfasst, die in Rechtsakten der Union aufgeführt sind, sollte in dieser Richtlinie auf diese Rechtsakte verwiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die in diesen Rechtsakten genannten Straftaten als Vortat zur Geldwäsche einstufen. Jede strafbare Beteiligung an der Begehung einer Vortat, die nach nationalem Recht unter Strafe gestellt ist, sollte für die Zwecke dieser Richtlinie ebenfalls als kriminelle Tätigkeit gelten. Können die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht andere Sanktionen als strafrechtliche Sanktionen vorsehen, sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten, die Straftaten in diesen Fällen als Vortaten für die Zwecke dieser Richtlinie zu bestimmen.

(6)

Aus der Sicht der Geldwäschebekämpfung birgt die Verwendung virtueller Währungen neue Gefahren und Probleme. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass angemessen gegen diese Gefahren vorgegangen wird.

(7)

Da sich von Inhabern öffentlicher Ämter begangene Geldwäschestraftaten nachteilig auf das öffentliche Leben und die Integrität öffentlicher Einrichtungen auswirken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, strengere Strafen für Inhaber öffentlicher Ämter in ihren jeweiligen einzelstaatlichen Rahmen und im Einklang mit ihren rechtlichen Traditionen zu erwägen.

(8)

Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern sollten entsprechend den überarbeiteten FATF-Empfehlungen von der Definition des Begriffs „kriminelle Tätigkeit“ erfasst werden. Da in jedem Mitgliedstaat unterschiedliche Steuerstraftaten als kriminelle Tätigkeit gelten können, die mit den in dieser Richtlinie genannten Sanktionen geahndet wird, können je nach nationalem Recht Steuerstraftaten unterschiedlich definiert werden. Durch diese Richtlinie wird jedoch keine Harmonisierung der Definitionen von Steuerstraftaten im nationalen Recht angestrebt.

(9)

In Strafverfahren wegen Geldwäsche sollten die Mitgliedstaaten einander möglichst weitgehend unterstützen und dafür sorgen, dass die Informationen wirksam und rechtzeitig gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und dem geltenden Rechtsrahmen der Union ausgetauscht werden. Unterschiedliche Definitionen des Begriffs „Vortat“ in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sollten die internationale Zusammenarbeit in Strafverfahren wegen Geldwäsche nicht behindern. Es sollte mehr mit Drittstaaten zusammengearbeitet werden, indem insbesondere die Einleitung wirksamer Maßnahmen und die Einrichtung wirksamer Verfahren zur Geldwäschebekämpfung gefördert und unterstützt und für eine bessere internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich gesorgt wird.

(10)

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Geldwäsche im Zusammenhang mit Erträgen aus Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, da eine solche Handlung unter besondere Vorschriften der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fällt. Davon unberührt bliebt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die vorliegende Richtlinie und die Richtlinie (EU) 2017/1371 auf nationaler Ebene in einem einzigen umfassenden Rahmen umzusetzen. Gemäß Artikel 325 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bestimmte Arten von Geldwäsche auch dann strafbar sind, wenn sie vom Urheber der kriminellen Tätigkeit, aus denen die Vermögensgegenstände stammen, begangen wurde (Selbstgeldwäsche). Betrifft die Geldwäsche in derlei Fällen nicht nur den bloßen Besitz oder die Verwendung von n, sondern auch den Transfer, den Umtausch, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Vermögensgegenständen und hat sie weitere Schäden als die durch die kriminelle Tätigkeit bereits verursachten Schäden zur Folge, indem beispielsweise die aus einer kriminellen Tätigkeit stammenden Vermögensgegenstände in den Verkehr gebracht werden und dabei ihr illegaler Ursprung verschleiert wird, sollte diese Geldwäsche-Tätigkeit strafbar sein.

(12)

Damit strafrechtliche Maßnahmen gegen Geldwäsche wirksam sind, sollte eine Verurteilung möglich sein, ohne dass genau bestimmt werden muss, aus welcher kriminellen Tätigkeit die Vermögenswerte stammen, und es sollte keine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen dieser kriminellen Tätigkeit erforderlich sein, wohingegen alle bedeutsamen Umstände und Beweise berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dies gemäß ihrer nationalen Rechtsordnung durch andere Mittel als durch Rechtsvorschriften sicherstellen können. Die Strafverfolgung von Geldwäsche sollte vorbehaltlich der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen auch nicht durch den Umstand beeinträchtigt werden, dass die kriminelle Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat begangen wurde.

(13)

Ziel dieser Richtlinie ist, Geldwäsche unter Strafe zu stellen, wenn sie vorsätzlich und mit dem Wissen begangen wird, dass die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen. In diesem Zusammenhang sollte die vorliegende Richtlinie nach der weit gefassten Definition des Begriffs „Ertrag“ in der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) nicht zwischen Situationen unterscheiden, in denen die Vermögensgegenstände direkt oder indirekt aus einer kriminellen Tätigkeit stammen. In jedem Fall sollten bei der Prüfung der Frage, ob die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen und ob die Person das wusste, die besonderen Umstände des Falls berücksichtigt werden, wie etwa der Umstand, dass der Wert der Vermögensgegenstände nicht im Verhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der beschuldigten Person steht und dass die kriminelle Tätigkeit und der Erwerb von Vermögensgegenständen im selben Zeitrahmen stattgefunden haben. Vorsatz und Wissen können aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden. Da diese Richtlinie Mindestvorschriften für die Definition von Straftaten und Sanktionen im Bereich der Geldwäsche enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere strafrechtliche Bestimmungen in diesem Bereich zu erlassen oder beizubehalten. Die Mitgliedstaaten sollten zum Beispiel vorsehen können, dass rücksichtslos oder leichtfertig begangene Geldwäsche einen Straftatbestand darstellt. Bezugnahmen in dieser Richtlinie auf fahrlässig begangene Geldwäsche sollten für die Mitgliedstaaten, in denen diese Handlungen strafbar sind, als solche verstanden werden.

(14)

Zur Entfaltung einer abschreckenden Wirkung bei Geldwäsche in der gesamten Union sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine solche Handlung mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet wird. Diese Verpflichtung lässt die individuelle Sanktionsfestsetzung, die Verhängung und die Vollstreckung von Strafen nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände unberührt. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen vorsehen, beispielsweise Geldstrafen, den zeitweiligen oder dauerhaften Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen, das vorübergehende Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder das vorübergehende Verbot einer Kandidatur für gewählte oder öffentliche Ämter. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet des Ermessens des Richters oder des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen zu verhängen sind.

(15)

Auch wenn keine Verpflichtung besteht, das Strafmaß zu verschärfen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Richter oder das Gericht bei der Verurteilung von Tätern erschwerenden Umständen im Sinne dieser Richtlinie Rechnung tragen können. Es liegt im Ermessen des Richters oder des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung aller Fakten des jeweiligen Falls aufgrund von speziellen erschwerenden Umstände das Strafmaß zu verschärfen ist. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet werden, erschwerende Umstände vorzusehen, wenn das nationale Recht vorsieht, dass Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI (6) oder Straftaten, die von natürlichen Personen begangen werden, die in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Verpflichtete handeln, als eigenständige Straftat strafbar sind und daher strenger bestraft werden können.

(16)

Mit der Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten wird den finanziellen Anreizen für das Begehen von Straftaten entgegengewirkt. In der Richtlinie 2014/42/EU sind Mindestanforderungen an die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in Strafsachen vorgesehen. Gemäß dieser Richtlinie ist die Kommission außerdem verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über ihre Umsetzung zu erstatten und bei Bedarf angemessene Vorschläge vorzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens dafür sorgen, dass die Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten in allen in der Richtlinie 2014/42/EU genannten Fällen sichergestellt und eingezogen werden. Ferner sollten die Mitgliedstaaten ernsthaft in Erwägung ziehen, die Einziehung in allen Fällen zu ermöglichen, in denen Strafverfahren nicht eingeleitet oder abgeschlossen werden können, etwa auch dann, wenn der Täter verstorben ist. Wie in der Richtlinie 2014/42/EU beigefügten Erklärung vom Europäischen Parlament und dem Rat gefordert, legt die Kommission einen Bericht vor, in dem die Durchführbarkeit und mögliche Vorteile der Einführung weiterer gemeinsamer Bestimmungen zur Einziehung von Vermögensgegenständen, die aus kriminellen Handlungen stammen, untersucht werden, auch wenn keine konkrete Person oder konkreten Personen dafür verurteilt wurde bzw. wurden. Bei dieser Untersuchung werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

(17)

In Anbetracht der Mobilität der Täter und der Erträge aus kriminellen Tätigkeiten sowie der komplexen grenzüberschreitenden Ermittlungen, die zur Bekämpfung der Geldwäsche erforderlich sind, sollten alle Mitgliedstaaten ihre gerichtliche Zuständigkeit begründen, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, diese Tätigkeiten zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten dabei sicherstellen, dass sich ihre gerichtliche Zuständigkeit auch auf die Fälle erstreckt, in denen eine Straftat mittels einer Informations- und Kommunikationstechnologie von ihrem Hoheitsgebiet aus begangen wird, unabhängig davon, ob sich die Technologie in ihrem Hoheitsgebiet befindet.

(18)

Gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates (7) und dem Beschluss 2002/187/JI (8) des Rates haben sich die zuständigen Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten, die parallele Strafverfahren wegen derselben Tat mit derselben Person führen, mit Unterstützung von Eurojust direkt miteinander abzustimmen, damit insbesondere alle von dieser Richtlinie erfassten Straftaten strafrechtlich verfolgt werden.

(19)

Um Ermittlungen bei Geldwäschedelikten und deren Verfolgung zu erleichtern, sollten die für die Ermittlung oder Verfolgung verantwortlichen Personen die Möglichkeit haben, wirksame Ermittlungsinstrumente einzusetzen, wie sie zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens oder sonstiger schwerer Straftaten verwendet werden. Dabei sollte sichergestellt werden, dass ausreichend Personal und gezielte Schulungsmaßnahmen, Ressourcen und technologische Kapazitäten auf dem neuesten Stand zur Verfügung stehen. Der Einsatz dieser Instrumente gemäß dem nationalen Recht sollte gezielt erfolgen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie der Art und Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung tragen und unter Einhaltung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten erfolgen.

(20)

Für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten ersetzt diese bestimmte Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI.

(21)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundsätzen nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), den Grundrechten und -freiheiten und den Grundsätzen insbesondere gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auch denen in Titel II, III, V und VI, die unter anderem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit von Straftaten zu Strafen, zu denen auch die Forderung nach Genauigkeit, Klarheit und Vorhersehbarkeit im Strafrecht, die Unschuldsvermutung sowie die Rechte verdächtiger und beschuldigter Personen auf Rechtsbeistand, das Recht, sich nicht selbst zu belasten, und das Recht auf ein freies Verfahren gehören. Die vorliegende Richtlinie ist im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umzusetzen, wobei auch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und andere völkerrechtliche Menschenrechtsverpflichtungen zu berücksichtigen sind.

(22)

Da das Ziel dieser Richtlinie, die Geldwäsche in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen zu ahnden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(23)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.

(24)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die damit für diesen Staat weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist. Der Rahmenbeschluss 2001/500/JI ist für Dänemark weiterhin bindend und Dänemark gegenüber anwendbar —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen im Bereich der Geldwäsche.

(2)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Geldwäsche im Zusammenhang mit Erträgen aus Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die unter spezielle Vorschriften der Richtlinie (EU) 2017/1371 fällt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„kriminelle Tätigkeit“ jede Form der kriminellen Beteiligung an Straftaten, die gemäß dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentzug im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder — in Mitgliedstaaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht — mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme im Mindestmaß von mehr als sechs Monaten geahndet werden können. In jedem Fall gelten Straftaten der nachfolgend genannten Kategorien als kriminelle Tätigkeit:

a)

Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung und Erpressung, einschließlich der im Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates genannten Straftaten;

b)

Terrorismus, einschließlich der in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) genannten Straftaten;

c)

Menschenhandel und Schleusung von Migranten, einschließlich der in der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und im Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates (11) genannten Straftaten;

d)

sexuelle Ausbeutung, einschließlich der in der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) genannten Straftaten;

e)

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, einschließlich der im Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates (13) genannten Straftaten;

f)

illegaler Waffenhandel;

g)

illegaler Handel mit gestohlenen und sonstigen Waren;

h)

Korruption, einschließlich der im Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (14), und im Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates (15) genannten Straftaten;

i)

Betrug, einschließlich der im Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates (16) genannten Straftaten;

j)

Geldfälschung, einschließlich der in der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) genannten Straftaten;

k)

Produktfälschung und Produktpiraterie;

l)

Umweltkriminalität, einschließlich der in der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) oder in der Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) genannten Straftaten;

m)

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung;

n)

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme;

o)

Raub oder Diebstahl;

p)

Schmuggel;

q)

Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern gemäß dem nationalen Recht;

r)

Erpressung;

s)

Fälschung;

t)

Piraterie;

u)

Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, einschließlich der in der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) genannten Straftaten;

v)

Cyberkriminalität, einschließlich der in der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) genannten Straftaten;

2.

„Vermögensgegenstand“ Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder — einschließlich elektronischer oder digitaler — Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;

3.

„juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der Ausübung staatlicher Hoheitsrechte oder solcher von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 3

Straftatbestände der Geldwäsche

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die vorsätzliche Begehungsweise folgender Handlungen unter Strafe gestellt ist:

a)

der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung einer Person, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt ist, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;

b)

die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen;

c)

der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, in Kenntnis — bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände — der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass eine Handlung nach Absatz 1 strafbar ist, wenn der Täter den Verdacht hatte oder ihm bekannt hätte sein müssen, dass die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen der kriminellen Tätigkeit, aus der die Vermögensgegenstände stammen, keine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen der Straftaten nach den Absätzen 1 und 2 ist;

b)

eine Verurteilung wegen der Straftaten nach den Absätzen 1 und 2 möglich ist, wenn festgestellt wird, dass die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, ohne dass es erforderlich wäre, alle Sachverhaltselemente bzw. alle Umstände im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit festzustellen, darunter auch die Identität des Täters;

c)

die Straftaten nach den Absätzen 1 und 2 auch Vermögensgegenstände erfassen, die aus einer Handlung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaates stammen, wenn die Handlung eine kriminelle Tätigkeit darstellen würde, wäre sie im Inland begangen worden.

(4)   Im Falle von Absatz 3 Buchstabe c des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten ferner verlangen, dass die betreffende Handlung nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaats oder des Drittstaates, in dem diese Handlung begangen wurde, eine Straftat darstellt, es sei denn, diese Handlung stellt eine der Straftaten aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis e und h und gemäß geltendem Unionsrecht dar.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Handlung nach Absatz 1 Buchstaben a und b unter Strafe gestellt wird, wenn sie von Personen verübt wird, die an der kriminellen Tätigkeit, aus der die Vermögensgegenstände stammen, als Täter oder in anderer Weise beteiligt waren.

Artikel 4

Beihilfe, Anstiftung und Versuch

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe und die Anstiftung zu einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 sowie der Versuch der Begehung einer solchen Straftat unter Strafe gestellt werden.

Artikel 5

Strafen für natürliche Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absätze 1 und 5 genannten Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden.

(3)   Ferner treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die die in den Artikeln 3 oder 4 genannten Straftaten begangen haben, gegebenenfalls zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden.

Artikel 6

Erschwerende Umstände

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände bei Straftaten nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 als erschwerende Umstände gelten:

a)

die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen, oder

b)

der Täter ist ein Verpflichteter im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 und hat die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die folgenden Umstände bei Straftaten nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 als erschwerende Umstände gelten:

a)

Die gewaschenen Vermögensgegenstände haben einen beträchtlichen Wert.

b)

Die gewaschenen Vermögensgegenstände stammen aus einer der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis e und h genannten Straftaten.

Artikel 7

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für jede Straftat nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, der Folgendes zugrunde liegt:

a)

eine Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)

eine Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Person die Straftatennach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)   Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 nicht aus.

Artikel 8

Sanktionen gegen juristische Personen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine juristische Person, die nach Artikel 7 verantwortlich gemacht wird, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, beispielsweise:

a)

Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

b)

zeitweiliger oder dauerhafter Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen,

c)

vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit,

d)

Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht,

e)

richterlich angeordnete Auflösung,

f)

vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

Artikel 9

Einziehung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die Erträge aus in der vorliegenden Richtlinie genannten Straftaten und die Tatwerkzeuge, die bei der Begehung dieser Straftaten oder bei einer Beihilfe zu deren Begehung verwendet wurden oder verwendet werden sollten, gemäß der Richtlinie 2014/42/EU sicherstellen oder einziehen.

Artikel 10

Gerichtliche Zuständigkeit

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten zu begründen, wenn

a)

die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde;

b)

es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen handelt.

(2)   Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn

a)

der gewöhnliche Aufenthalt des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt;

b)

die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird.

(3)   Fällt eine Straftat nach den Artikeln 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten und kann jeder dieser Mitgliedstaaten auf der Grundlage desselben Sachverhalts die Strafverfolgung übernehmen, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, welcher von ihnen den Täter strafrechtlich verfolgt, mit dem Ziel, die Strafverfolgung in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren.

Dabei werden die nachstehenden Faktoren berücksichtigt:

a)

das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Straftat begangen wurde;

b)

die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz des Täters;

c)

das Herkunftsland des Opfers oder der Opfer; und

d)

das Hoheitsgebiet, in dem der Täter aufgegriffen wurde.

Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI an Eurojust verwiesen.

Artikel 11

Ermittlungsinstrumente

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen, wie sie zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden.

Artikel 12

Ersetzung bestimmter Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI

Artikel 1 Buchstabe b und Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI werden für die Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Recht.

Für die Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf den in Absatz 1 genannten Rahmenbeschluss 2001/500/JI als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 13

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 3. Dezember 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Berichterstattung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 3. Dezember 2020 einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 3. Dezember 2023 einen Bericht, in dem sie den Mehrwert dieser Richtlinie für die Bekämpfung der Geldwäsche und ihre Auswirkungen auf die Grundrechte und -freiheiten bewertet. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vor. Die Kommission berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. EDTSTADLER


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2018.

(2)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(3)  Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(5)  Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).

(6)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

(7)  Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42).

(8)  Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

(9)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

(11)  Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1).

(12)  Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

(13)  Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8).

(14)  Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1).

(15)  Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54).

(16)  Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1).

(17)  Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 1).

(18)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

(19)  Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 52).

(20)  Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 179).

(21)  Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).


BESCHLÜSSE

12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/31


BESCHLUSS (EU) 2018/1674 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Oktober 2018

zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Futterpflanzen- und Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in der Föderativen Republik Brasilien und der Gleichstellung von in der Föderativen Republik Brasilien erzeugtem Futterpflanzen- und Getreidesaatgut sowie hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbeständen in der Republik Moldau und von in der Republik Moldau erzeugtem Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgut

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2003/17/EG des Rates (3) können Feldbesichtigungen bestimmter Saatgutvermehrungsbestände, die in den aufgelisteten Drittländern durchgeführt werden, unter bestimmten Voraussetzungen den gemäß dem Unionsrecht durchgeführten Feldbesichtigungen gleichgestellt werden, und das Saatgut bestimmter Arten von Futterpflanzen, Getreide, Rüben, Ölpflanzen und Faserpflanzen, das in diesen Ländern erzeugt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen dem gemäß dem Unionsrecht erzeugten Saatgut gleichgestellt werden.

(2)

Die Föderative Republik Brasilien (im Folgenden „Brasilien“) hat bei der Kommission einen Antrag auf Gleichstellung seines Feldbesichtigungssystems für Futterpflanzen- und Getreidesaatgutvermehrungsbestände sowie des in Brasilien erzeugten und zertifizierten Futterpflanzen- und Getreidesaatgutes gestellt.

(3)

Die Kommission hat die einschlägigen Rechtsvorschriften Brasiliens geprüft und auf der Grundlage eines 2016 durchgeführten Audits des Systems der amtlichen Kontrollen und der Zertifizierung von Futterpflanzen- und Getreidesaatgut in Brasilien sowie seiner Gleichwertigkeit mit den Unionsvorschriften ihre Ergebnisse in einem Bericht mit folgendem Titel veröffentlicht: „Abschlussbericht eines Audits, das vom 11. bis zum 19. April 2016 in Brasilien zur Bewertung des Systems der amtlichen Kontrollen und der Zertifizierung von Saatgut sowie deren Gleichwertigkeit mit den Vorschriften der Europäischen Union durchgeführt wurde“.

(4)

Infolge des Audits wurde festgestellt, dass die Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen, die Probenahmen, die Prüfungen und die amtlichen Nachkontrollen von Futterpflanzen- und Getreidesaatgut angemessen durchgeführt werden und den Anforderungen des Anhangs II der Entscheidung 2003/17/EG sowie den entsprechenden Vorschriften der Richtlinien 66/401/EWG (4) und 66/402/EWG (5) des Rates gerecht werden. Ferner wurde festgestellt, dass die für die Zertifizierung von Saatgut in Brasilien zuständigen nationalen Behörden kompetent sind und ordnungsgemäß arbeiten.

(5)

Die Republik Moldau hat bei der Kommission einen Antrag auf Gleichstellung ihres Feldbesichtigungssystems für Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbestände sowie des in der Republik Moldau erzeugten und zertifizierten Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgutes gestellt.

(6)

Die Kommission hat die einschlägigen Rechtsvorschriften der Republik Moldau geprüft und auf der Grundlage eines 2016 durchgeführten Audits des Systems der amtlichen Kontrollen und der Zertifizierung von Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgut in der Republik Moldau sowie seiner Gleichwertigkeit mit den Unionsvorschriften ihre Ergebnisse in einem Bericht mit folgendem Titel veröffentlicht: „Abschlussbericht eines Audits, das vom 14. bis zum 21. Juni 2016 in der Republik Moldau zur Bewertung des Systems der amtlichen Kontrollen und der Zertifizierung von Saatgut sowie deren Gleichwertigkeit mit den Vorschriften der Europäischen Union durchgeführt wurde“.

(7)

Infolge des Audits wurde festgestellt, dass die Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen, die Probenahmen, die Prüfungen und die amtlichen Nachkontrollen von Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgut angemessen durchgeführt werden und den Anforderungen des Anhangs II der Entscheidung 2003/17/EG sowie den entsprechenden Vorschriften der Richtlinien 66/402/EWG, 2002/55/EG (6) und 2002/57/EG (7) des Rates gerecht werden. Ferner wurde festgestellt, dass die für die Zertifizierung von Saatgut in der Republik Moldau zuständigen nationalen Behörden kompetent sind und ordnungsgemäß arbeiten.

(8)

Deshalb ist es angemessen, Feldbesichtigungen für Futterpflanzen- und Getreidesaatgutvermehrungsbestände, die in Brasilien durchgeführt werden, sowie Futterpflanzen- und Getreidesaatgut, das in Brasilien erzeugt und von den brasilianischen Behörden amtlich zertifiziert wurde, als gleichwertig anzuerkennen.

(9)

Es ist außerdem angemessen, Feldbesichtigungen für Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbestände, die in der Republik Moldau durchgeführt werden, sowie Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgut, das in der Republik Moldau erzeugt und von deren Behörden amtlich zertifiziert wurde, als gleichwertig anzuerkennen.

(10)

In der Union gibt es eine Nachfrage nach Gemüsesaatgut, das aus Drittländern, einschließlich der Republik Moldau, eingeführt wird. Deshalb sollte die Entscheidung 2003/17/EG auch amtlich zertifiziertes Gemüsesaatgut im Sinne der Richtlinie 2002/55/EG erfassen, um der Nachfrage nach solchem Saatgut mit Ursprung in der Republik Moldau und in Zukunft auch in anderen Drittländern gerecht zu werden.

(11)

Unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) sollte das betreffende Drittland eine amtliche Erklärung dahingehend abgeben, dass die Probenahme und Prüfung des Saatgutes entsprechend den Bestimmungen der internationalen ISTA-Vorschriften für die Analyse von Saatgut (im Folgenden „ISTA-Regeln“) hinsichtlich der internationalen Saatgutpartien-Zertifikate „Orange“ erfolgt sind, und der Saatgutpartie sollte ein solches Zertifikat beiliegen.

(12)

In Anbetracht der Tatsache, dass der „Abweichversuch betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut“ (Derogatory experiment on seed sampling and seed analysis) gemäß Anhang V Teil A des Beschlusses des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 28. September 2000 über die OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut ausläuft, sollte jede Bezugnahme auf diesen Versuch gestrichen werden.

(13)

Sämtliche Bezugnahmen auf Kroatien als Drittland sind in Anbetracht seines Beitritts zur Union im Jahr 2013 zu streichen.

(14)

Die Entscheidung 2003/17/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Entscheidung 2003/17/EG

Die Entscheidung 2003/17/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die Feldbesichtigungen, die bei Saatgutvermehrungsbeständen der in Anhang I dieser Entscheidung angegebenen Arten in den im selben Anhang aufgeführten Drittländern durchgeführt werden, sind den Feldbesichtigungen gleichgestellt, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG sowie der Richtlinie 2002/55/EG des Rates (*1) durchgeführt werden, vorausgesetzt sie

(*1)  Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).“"

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Saatgut der in Anhang I dieser Entscheidung angegebenen Arten, das in den dort aufgeführten Drittländern geerntet und von den dort genannten Behörden amtlich kontrolliert worden ist, ist dem Saatgut gleichgestellt, das den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG entspricht, sofern die besonderen Anforderungen des Anhangs II Buchstabe B dieser Entscheidung erfüllt sind.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wird gleichgestelltes Saatgut innerhalb der Gemeinschaft gemäß den OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut ‚neu etikettiert und wiederverschlossen‘, so gelten die Bestimmungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG für das Wiederverschließen von in der Gemeinschaft erzeugtem Saatgut entsprechend.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der für diese Vorgänge geltenden OECD-Regeln.“

b)

In Absatz 2 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

wenn es sich um EG-Kleinpackungen im Sinne der Richtlinien 66/401/EWG, 2002/54/EG oder 2002/55/EG handelt.“

4.

Die Anhänge der Entscheidung 2003/17/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. EDTSTADLER


(1)  ABl. C 227 vom 28.6.2018, S. 76.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2018.

(3)  Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10).

(4)  Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66).

(5)  Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66).

(6)  Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

(7)  Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/17/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle werden in alphabetischer Reihenfolge folgende Einträge eingefügt:

„BR

Ministry of Agriculture, Livestock and Food Supply

Esplanada dos Ministérios, bloco D

70.043-900 Brasilia-DF

66/401/EWG

66/402/EWG“

„MD

National Agency for Food Safety (ANSA)

str. Mihail Kogălniceanu 63,

MD-2009, Chisinau

66/402/EWG

2002/55/EG

2002/57/EG“

b)

In der Fußnote zu der Tabelle, auf die unter Buchstabe a Bezug genommen wird, werden in alphabetischer Reihenfolge folgende Einträge eingefügt: „BR — Brasilien,“, „MD — Republik Moldau,“.

c)

In der Fußnote zu jener Tabelle wird der Wortlaut „HR — Kroatien,“ gestrichen.

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A Nummer 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Saatgut von Gemüse bei den in der Richtlinie 2002/55/EG aufgeführten Arten.“

b)

Abschnitt B wird wie folgt geändert:

i)

Unter Nummer 1 Unterabsatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Saatgut von Gemüse bei den in der Richtlinie 2002/55/EG aufgeführten Arten.“

ii)

Unter Nummer 2.1 wird nach dem dritten Gedankenstrich der folgende Gedankenstrich eingefügt:

„—

Richtlinie 2002/55/EG, Anhang II,“.

iii)

Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.

Für die Prüfung der Einhaltung der unter Nummer 2.1 aufgeführten Anforderungen sind amtliche oder unter amtlicher Aufsicht durchgeführte Proben gemäß den ISTA-Regeln zu entnehmen; ihr Gewicht hat dem nach diesen Methoden vorgeschriebenen Gewicht unter Berücksichtigung des Gewichts zu entsprechen, das in folgenden Richtlinien genannt ist:

Richtlinie 66/401/EWG, Anhang III Spalten 3 und 4,

Richtlinie 66/402/EWG, Anhang III Spalten 3 und 4,

Richtlinie 2002/54/EG, Anhang II zweite Zeile,

Richtlinie 2002/55/EG, Anhang III,

Richtlinie 2002/57/EG, Anhang III Spalten 3 und 4.“

iv)

Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

„2.3.

Die Prüfung wird amtlich oder unter amtlicher Aufsicht gemäß den ISTA-Regeln durchgeführt.“

v)

Nummer 2.4 wird gestrichen.

vi)

Unter Nummer 3.1 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

die Erklärung, dass das Saatgut gemäß den derzeitigen internationalen Methoden einer Stichprobe unterzogen und geprüft worden ist: ‚Gemäß den Bestimmungen der internationalen Regeln für die Prüfung von Saatgut der ISTA hinsichtlich der internationalen orangefarbenen Berichte über eine Saatgutpartie von … (Name oder Mitgliedscode der ISTA-Saatgutprüfstation) einer Stichprobe unterzogen und untersucht‘,“.

vii)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Die Saatgutpartien werden von einem internationalen orangefarbenen Bericht über eine Saatgutpartie der ISTA begleitet, aus dem die Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Bedingungen gemäß Nummer 2 hervorgehen.“


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/36


BESCHLUSS (EU) 2018/1675 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 2. Oktober 2018

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags der Niederlande — EGF/2018/001 NL/Finanzdienstleistungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitnehmer/-innen und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten (3).

(3)

Am 23. Februar 2018 stellten die Niederlande einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in 20 Unternehmen, die im Sektor Finanzdienstleistungen in den folgenden Regionen tätig sind: Friesland, Drenthe und Overijssel in den Niederlanden. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 192 500 EUR für den Antrag der Niederlande bereitgestellt werden kann.

(5)

Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 192 500 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 2. Oktober 2018.

Geschehen zu Straßburg am 2. Oktober 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


Berichtigungen

12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/38


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 243 vom 15. September 2009 )

Seite 8, Artikel 13 Absatz 4 Satz 1:

Anstatt:

„Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der VIS-Verordnung wird das jedem Antrag beigefügte Lichtbild in das VIS eingegeben.“

muss es heißen:

„Gemäß Artikel 9 Nummer 5 der VIS-Verordnung wird das jedem Antrag beigefügte Lichtbild in das VIS eingegeben.“

Seite 11, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 9 Absätze 5 und 6 der VIS-Verordnung werden die Daten ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten in das VIS eingegeben.“

muss es heißen:

„Gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 9 Nummern 5 und 6 der VIS-Verordnung werden die Daten ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten in das VIS eingegeben.“

Seite 23, Artikel 54 Nummer 3 Buchstabe b einleitender Satz:

Anstatt:

„b)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:“

muss es heißen:

„b)

Nummer 4 wird wie folgt geändert:“