ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
30.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1618 DER KOMMISSION
vom 12. Juli 2018
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in Bezug auf die Verwahrpflichten von Verwahrstellen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 17,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund der unterschiedlichen nationalen Wertpapier- und Insolvenzvorschriften, die auf Unionsebene nicht harmonisiert sind, bestehen für Finanzinstrumente, die von Dritten für Kunden alternativer Investmentfonds (im Folgenden „AIF“) verwahrt werden, unterschiedliche Schutzniveaus in Bezug auf Insolvenzrisiken. Um das in der Richtlinie 2011/61/EU geforderte hohe Schutzniveau für die Vermögenswerte von Kunden zu gewährleisten und gleichzeitig strengere nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf diese nicht harmonisierten Bereiche zu erfüllen, ist es erforderlich, die in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung von Vermögenswerten zu präzisieren. |
(2) |
Derzeit wenden die zuständigen Behörden und die Branche die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission (2) festgelegte Trennungspflicht für Vermögenswerte unterschiedlich an. Während Verwahrstellen, die die erste Stufe einer Verwahrkette bilden, für die Verwahrung der Vermögenswerte jedes AIF-Kunden ein eigenes Konto zur Verfügung stellen müssen, sollte präzisiert werden, dass in Fällen, in denen die Verwahrfunktion einem Dritten übertragen wird, dieser die Möglichkeit haben sollte, die Vermögenswerte der Kunden einer Verwahrstelle, einschließlich der Vermögenswerte für AIF und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“), auf einem Sammelkonto zu halten. Dieses Sammelkonto sollte aber keinesfalls die eigenen Vermögenswerte der Verwahrstelle oder des Dritten und auch nicht Vermögenswerte anderer Kunden des Dritten umfassen. Ebenso sollte in Fällen, in denen die Verwahrfunktion weiterübertragen wird, der Unterverwahrer die Möglichkeit haben, Vermögenswerte der Kunden des übertragenden Verwahrers auf einem Sammelkonto zu halten. Dieses Sammelkonto sollte aber keinesfalls die eigenen Vermögenswerte des Unterverwahrers oder des übertragenden Verwahrers und auch nicht Vermögenswerte anderer Kunden des Unterverwahrers umfassen. Diese Vorkehrungen sind erforderlich, um für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Markteffizienz und Anlegerschutz zu sorgen. |
(3) |
Um das Risiko des Verlusts von Vermögenswerten, die von Dritten, denen die Verwahrfunktion übertragen wurde, auf Sammelkonten für Finanzinstrumente gehalten werden, auf ein Minimum zu begrenzen, sollte die Häufigkeit der Abgleiche zwischen den Wertpapierkonten und den Aufzeichnungen der Verwahrstelle eines AIF-Kunden und des Dritten — oder, wenn die Verwahrfunktion in der Verwahrkette weiterübertragen wurde, zwischen Dritten — eine rasche Übermittlung der einschlägigen Informationen an die Verwahrstelle gewährleisten. Darüber hinaus sollte sich die Häufigkeit dieser Abgleiche nach den Bewegungen auf diesem Sammelkonto richten, einschließlich der Transaktionen, die Vermögenswerte anderer Kunden der Verwahrstelle betreffen, die zusammen mit den Vermögenswerten des AIF auf demselben Sammelkonto geführt werden. |
(4) |
Die Verwahrstelle sollte, wenn sie die Verwahrung von Vermögenswerten ihrer AIF-Kunden einem Dritten überträgt, ihre Aufgaben weiterhin wirksam wahrnehmen können. Daher muss die Verwahrstelle in dem Konto für Finanzinstrumente, das sie im Namen eines AIF-Kunden oder im Namen des für den AIF handelnden AIFM eröffnet hat, Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, dass die von einem Dritten verwahrten Vermögenswerte zu diesem bestimmten AIF gehören. |
(5) |
Um die Stellung der Verwahrstellen gegenüber Dritten zu stärken, denen die Verwahrung der Vermögenswerte übertragen wird, sollte diese Beziehung durch einen schriftlichen Übertragungsvertrag dokumentiert werden. Dieser Vertrag sollte es der Verwahrstelle ermöglichen, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die in Verwahrung befindlichen Vermögenswerte ordnungsgemäß geschützt sind und der Dritte zu jedem Zeitpunkt die Bestimmungen des Vertrags selbst und die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 einhält. Darüber hinaus sollten die Verwahrstelle und der Dritte förmlich vereinbaren, ob der Dritte die Verwahrfunktionen weiterübertragen darf. In diesem Fall sollte die Vereinbarung oder der Vertrag zwischen dem übertragenden Dritten und dem Dritten, dem die Verwahrfunktionen weiterübertragen werden, Rechten und Pflichten unterliegen, die den zwischen der Verwahrstelle und dem übertragenden Dritten vereinbarten Rechten und Pflichten entsprechen. |
(6) |
Um den Verwahrstellen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, muss ihre Aufsicht über die Dritten gestärkt werden, unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Union ansässig sind. Es sollte vorgeschrieben werden, dass die Verwahrstellen prüfen, ob die Finanzinstrumente von AIF in den Büchern des Dritten korrekt verbucht sind und dass die Aufzeichnungen hinreichend genau sind, um Art, Belegenheit und Eigentümerschaft der verwahrten Vermögenswerte festzustellen. Um den Verwahrstellen die Erfüllung ihrer Pflichten zu erleichtern, sollten die Dritten ihnen zu allen Änderungen, die sich auf die für die AIF-Kunden der Verwahrstellen verwahrten Vermögenswerte auswirken, einen Auszug vorlegen. |
(7) |
Im Falle der Übertragung der Verwahrfunktionen sollte die Verwahrstelle im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht vor der Übertragung dieser Funktionen an einen außerhalb der Union ansässigen Dritten ein unabhängiges Rechtsgutachten einholen, in dem das Insolvenzrecht des Drittlands, in dem dieser Dritte ansässig ist, bewertet wird und das auch eine Bewertung des Schutzniveaus, das getrennte Konten für Finanzinstrumente in diesem Staat bieten, umfasst. Gutachten über einzelne Staaten, die einschlägige Branchenverbände oder Anwaltskanzleien für mehrere Verwahrstellen erstellen, sollten zulässig sein. Außerdem sollte die Verwahrstelle sicherstellen, dass der außerhalb der Union ansässige Dritte sie über jede Änderung der Umstände oder des Insolvenzrechts in seinem Land unterrichtet, die sich auf den Status der Vermögenswerte der AIF-Kunden der Verwahrstelle auswirken kann. |
(8) |
Um den Verwahrstellen Zeit für die Anpassung an die neuen Anforderungen dieser Verordnung zu gewähren, sollte der Beginn der Anwendung dieser Verordnung auf achtzehn Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union festgelegt werden. |
(9) |
Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (3). |
(10) |
Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses. |
(11) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 89 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 98 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Ein Vertrag, durch den die Verwahrstelle einen Dritten beauftragt, Vermögenswerte ihrer AIF-Kunden zu verwahren, enthält mindestens folgende Bestimmungen:
|
3. |
Artikel 99 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juli 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).
(3) Stellungnahme der ESMA vom 20. Juli 2017, ESMA34-45-277.
30.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/6 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1619 DER KOMMISSION
vom 12. Juli 2018
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 in Bezug auf die Verwahrungspflichten von Verwahrstellen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (1), insbesondere auf Artikel 26b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund der unterschiedlichen nationalen Wertpapier- und Insolvenzvorschriften, die auf Unionsebene nicht harmonisiert sind, bestehen für Finanzinstrumente, die für Kunden von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) verwahrt werden, unterschiedliche Schutzniveaus in Bezug auf Insolvenzrisiken. Um das in der Richtlinie 2009/65/EG geforderte hohe Schutzniveau für die Vermögenswerte von Kunden zu gewährleisten und gleichzeitig strengere nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf diese nicht harmonisierten Bereiche zu erfüllen, ist es erforderlich, die in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung von Vermögenswerten zu präzisieren. |
(2) |
Derzeit wenden die zuständigen Behörden und die Branche die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission (2) festgelegte Sonderverwahrungspflicht für Vermögenswerte unterschiedlich an. Während Verwahrstellen, die die erste Stufe einer Verwahrungskette bilden, für die Verwahrung der Vermögenswerte jedes OGAW-Kunden ein eigenes Konto zur Verfügung stellen müssen, sollte präzisiert werden, dass in Fällen, in denen die Verwahrungsfunktion einem Dritten übertragen wird, dieser die Möglichkeit haben sollte, die Vermögenswerte der Kunden einer Verwahrstelle, einschließlich der Vermögenswerte für OGAW und alternative Investmentfonds („AIF“), auf einem Sammelkonto zu halten. Dieses Sammelkonto sollte aber keinesfalls die eigenen Vermögenswerte der Verwahrstelle oder des Dritten und auch nicht Vermögenswerte anderer Kunden des Dritten umfassen. Ebenso sollte in Fällen, in denen die Verwahrungsfunktion weiterübertragen wird, der Unterverwahrer die Möglichkeit haben, Vermögenswerte der Kunden des übertragenden Verwahrers auf einem Sammelkonto zu halten. Dieses Sammelkonto sollte aber keinesfalls die eigenen Vermögenswerte des Unterverwahrers oder des übertragenden Verwahrers und auch nicht Vermögenswerte anderer Kunden des Unterverwahrers umfassen. Diese Vorkehrungen sind erforderlich, um für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Markteffizienz und Anlegerschutz zu sorgen. |
(3) |
Um das Risiko des Verlusts von Vermögenswerten, die von Dritten, denen die Verwahrungsfunktion übertragen wurde, auf Sammelkonten für Finanzinstrumente gehalten werden, auf ein Minimum zu begrenzen, sollte die Häufigkeit der Abstimmungen zwischen den Wertpapierkonten und den Aufzeichnungen der Verwahrstelle eines OGAW-Kunden und des Dritten — oder, wenn die Verwahrungsfunktion in der Verwahrungskette weiterübertragen wurde, zwischen Dritten — eine rasche Übermittlung der einschlägigen Informationen an die Verwahrstelle gewährleisten. Darüber hinaus sollte sich die Häufigkeit dieser Abstimmungen nach den Bewegungen auf diesem Sammelkonto richten, einschließlich der Transaktionen, die Vermögenswerte anderer Kunden der Verwahrstelle betreffen, die zusammen mit den Vermögenswerten des OGAW auf demselben Sammelkonto geführt werden. |
(4) |
Die Verwahrstelle sollte, wenn sie die Verwahrung von Vermögenswerten ihrer OGAW-Kunden einem Dritten überträgt, ihre Aufgaben weiterhin wirksam wahrnehmen können. Daher muss die Verwahrstelle in dem Konto für Finanzinstrumente, das sie im Namen eines OGAW oder im Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet hat, Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, dass die von einem Dritten verwahrten Vermögenswerte zu diesem bestimmten OGAW gehören. |
(5) |
Um die Stellung der Verwahrstellen gegenüber Dritten zu stärken, denen die Verwahrung der Vermögenswerte übertragen wird, sollte diese Beziehung durch einen schriftlichen Übertragungsvertrag dokumentiert werden. Dieser Vertrag sollte es der Verwahrstelle ermöglichen, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die in Verwahrung befindlichen Vermögenswerte ordnungsgemäß geschützt sind und der Dritte zu jedem Zeitpunkt die Bestimmungen des Vertrags selbst und die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 einhält. Darüber hinaus sollten die Verwahrstelle und der Dritte förmlich vereinbaren, ob der Dritte die Verwahrungsfunktionen weiterübertragen darf. In diesem Fall sollte der Vertrag zwischen dem übertragenden Dritten und dem Dritten, dem die Verwahrungsfunktionen weiterübertragen werden, Rechten und Pflichten unterliegen, die den zwischen der Verwahrstelle und dem übertragenden Dritten vereinbarten Rechten und Pflichten entsprechen. |
(6) |
Um den Verwahrstellen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, muss ihre Aufsicht über Dritte gestärkt werden, unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Union ansässig sind. Es sollte vorgeschrieben werden, dass die Verwahrstellen prüfen, ob die Finanzinstrumente von OGAW in den Büchern dieser Dritten korrekt verbucht sind. Die von Dritten geführten Aufzeichnungen sollten hinreichend genau sein, um Art, Belegenheit und Eigentümerschaft des Vermögenswerts festzustellen. Um den Verwahrstellen die Erfüllung ihrer Pflichten zu erleichtern, sollten die Dritten ihnen zu allen Änderungen, die sich auf die für die OGAW-Kunden der Verwahrstellen verwahrten Vermögenswerte auswirken, einen Auszug vorlegen. |
(7) |
Um die Klarheit und Rechtssicherheit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 zu verbessern, müssen bestimmte interne Verweise korrigiert werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Um den Verwahrstellen Zeit für die Anpassung an diese neuen Anforderungen zu gewähren, sollte der Beginn der Anwendung auf achtzehn Monate nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union festgelegt werden. |
(9) |
Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (3). |
(10) |
Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses. |
(11) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 15 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Ein Vertrag, durch den die Verwahrstelle einen Dritten beauftragt, Vermögenswerte ihrer OGAW-Kunden zu verwahren, enthält mindestens folgende Bestimmungen:
|
3. |
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wurden Verwahrungsfunktionen vollständig oder teilweise einem Dritten übertragen, stellt eine Verwahrstelle sicher, dass der Dritte, der gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG mit Verwahrungsfunktionen betraut wurde, gemäß der in Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe c dieser Richtlinie festgelegten Sonderverwahrungspflicht handelt, indem sie sicherstellt und überprüft, dass dieser Dritte
|
4. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft weist gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW nach, dass die Bestellung der Verwahrstelle zufriedenstellend ist und dass die Bestellung im alleinigen Interesse des OGAW und seiner Anleger liegt. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt die in Absatz 2 genannten Nachweise der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW zur Verfügung.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juli 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 11).
(3) Stellungnahme der ESMA vom 20. Juli 2017, ESMA34-45-277.
30.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/10 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1620 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2018
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 460,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (2) sollte geändert werden, um sie besser auf internationale Standards abzustimmen und ein effizienteres Liquiditätsmanagement durch Kreditinstitute zu erleichtern. |
(2) |
Um den Tätigkeiten von außerhalb der Union tätigen Kreditinstituten angemessen Rechnung zu tragen, sollte im Hinblick auf liquide Aktiva, die von einem Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden, von jeglichen Anforderungen an ein Mindestemissionsvolumen abgesehen werden, damit diese Vermögenswerte für Konsolidierungszwecke erfasst werden können. Andernfalls könnte dies beim Mutterinstitut auf konsolidierter Ebene zu einem Mangel an liquiden Aktiva führen, da einerseits zwar die von einem Tochterunternehmen in einem Drittland ausgehende Liquiditätsanforderung in die konsolidierte Liquiditätsanforderung einbezogen würde, andererseits aber die von dem Tochterunternehmen zur Erfüllung seiner Liquiditätsanforderung in dem Drittland gehaltenen Aktiva von der konsolidierten Liquiditätsanforderung ausgeschlossen würden. Die Aktiva des Tochterunternehmens in einem Drittland sollten jedoch nur bis zur Höhe der Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen anerkannt werden, die in der Währung, auf die die Aktiva lauten, in diesem Tochterunternehmen entstehen. Zudem sollten die Aktiva wie alle anderen Drittlandsaktiva nur dann anerkannt werden, wenn sie nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlandes als liquide Aktiva gelten. |
(3) |
Zentralbanken können Liquidität in ihrer eigenen Währung bereitstellen, ihr Rating ist für Liquiditätszwecke weniger relevant als für Solvenzzwecke. Um die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 stärker an den internationalen Standard anzugleichen und für international tätige Kreditinstitute gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollten daher Reserven, die Drittlands-Tochterunternehmen oder Drittlands-Zweigstellen eines Unionskreditinstituts in der Zentralbank eines Drittlands halten, dem nicht von einer benannten externen Ratingagentur eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als liquide Aktiva der Stufe 1 infrage kommen. Konkret sollten solche Reserven infrage kommen, wenn das Kreditinstitut diese in Stressphasen jederzeit abziehen darf und die Bedingungen für ihren Abzug in einer Vereinbarung zwischen der Aufsichtsbehörde des Drittlands und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt wurden. Die Anerkennung dieser Reserven als Aktiva der Stufe 1 sollte jedoch auf die Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in der Währung, auf die die Reserven lauten, beschränkt sein. |
(4) |
Der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist angemessen Rechnung zu tragen. Diese Verordnung enthält Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Verbriefung als einfache, transparente und standardisierte Verbriefung („STS-Verbriefung“) bezeichnet werden kann. Da diese Kriterien gewährleisten, dass STS-Verbriefungen von hoher Qualität sind, sollten sie auch herangezogen werden, um zu bestimmen, welche Verbriefungen für die Zwecke der Berechnung der Liquiditätsdeckungsanforderung zu den erstklassigen liquiden Aktiva zählen. Verbriefungen sollten für die Zwecke der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 daher als Aktiva der Stufe 2B gelten können, wenn sie zusätzlich zu den bereits in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten spezifischen Kriterien für die Liquiditätsmerkmale auch alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllen. |
(5) |
Die Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sollte die wirksame Transmission der Geldpolitik auf die Wirtschaft nicht behindern. Bei Transaktionen mit der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats kann davon ausgegangen werden, dass diese unter strengen Stressbedingungen verlängert werden. Daher sollte es den zuständigen Behörden möglich sein, bei besicherten Geschäften mit der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, die in zumindest einer Komponente erstklassige liquide Aktiva umfassen und innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, für die Berechnung des Liquiditätspuffers von der Anwendung des Abwicklungsmechanismus abzusehen. Vor Gewährung der Ausnahme sollten die zuständigen Behörden jedoch verpflichtet sein, die Zentralbank, die Gegenpartei des Geschäfts ist, und, falls diese Zentralbank dem Eurosystem angehört, auch die EZB zu konsultieren. Darüber hinaus sollte die Ausnahme angemessenen Garantien unterliegen, um Regulierungsarbitrage oder negative Anreize für Kreditinstitute zu vermeiden. Um die Vorschriften der Union zudem stärker an den internationalen Standard des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (im Folgenden „Basler Ausschuss“) anzupassen, sollten Sicherheiten, die im Rahmen von Derivatgeschäften entgegengenommen werden, im Abwicklungsmechanismus nicht mehr berücksichtigt werden. |
(6) |
Die Behandlung von Ab- und Zuflussraten bei Pensionsgeschäften (Repo-Geschäfte), umgekehrten Pensionsgeschäften (Reverse-Repo-Geschäfte) und Sicherheitenswaps sollte vollständig auf den Ansatz des vom Basler Ausschuss festgelegten internationalen Standards für die Liquiditätsdeckungsquote abgestimmt werden. Konkret sollte die Berechnung der Barmittelabflüsse nicht an den Liquiditätswert der zugrunde liegenden Sicherheiten, sondern direkt an die Verlängerungsquote des Geschäfts (unter Berücksichtigung des Sicherheitenabschlags auf die Barverbindlichkeiten wie im Standard des Basler Ausschusses) gekoppelt sein. |
(7) |
Angesichts der unterschiedlichen Auslegungen sollten verschiedene Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 klargestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Liquiditätsdeckungsanforderung, die Frage, ob in einem Pool enthaltene Aktiva, die für Finanzierungen im Rahmen ungebundener Fazilitäten der Zentralbanken bereitgehalten werden, OGA-Anteile und -Aktien sowie Einlagen und andere Mittel in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen für den Puffer zulässig sind, die Berechnung zusätzlicher Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen, die Gewährung einer Vorzugsbehandlung für gruppeninterne Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die Behandlung von Leerverkaufspositionen sowie die Anerkennung von in den nächsten 30 Kalendertagen fällig werdenden Zahlungen aus Wertpapieren. |
(8) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
|
9. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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10. |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Einlagen und andere Mittel in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen (1) Gehört ein Kreditinstitut einem institutsbezogenen Sicherungssystem nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einem Netz, das für die in Artikel 10 der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahme in Frage käme, oder einem Genossenschaftsnetz in einem Mitgliedstaat an, so können die von dem Kreditinstitut beim Zentralinstitut gehaltenen Sichteinlagen als liquide Aktiva behandelt werden, es sei denn, das die Einlagen entgegennehmende Zentralinstitut behandelt diese als operative Einlagen. Werden die Einlagen als liquide Aktiva behandelt, so erfolgt dies gemäß einer der nachstehenden Bestimmungen:
(2) Wenn das Kreditinstitut nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder aufgrund der rechtlich verbindlichen Dokumente zur Regelung eines der in Absatz 1 beschriebenen Netze oder Systeme innerhalb von 30 Kalendertagen Zugang zu einer nicht in Anspruch genommenen Liquiditätsfinanzierung durch das Zentralinstitut oder ein anderes, zum selben Netz oder System gehörendes Institut hat, wird diese Finanzierung in dem Umfang als Aktivum der Stufe 2B behandelt, in dem sie nicht durch liquide Aktiva besichert ist und nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 34 behandelt wird. Auf den nicht in Anspruch genommenen, zugesagten Kapitalbetrag der Liquiditätsfinanzierung wird ein Mindestabschlag von 25 % erhoben.“ |
11. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Netting von Derivatgeschäften (1) Die Kreditinstitute berechnen die Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäfte und für Kreditderivate erwartet werden, auf Nettobasis nach Gegenpartei, sofern bilaterale Netting-Vereinbarungen, die den in Artikel 295 der genannten Verordnung festgelegten Voraussetzungen entsprechen, bestehen. (2) Abweichend von Absatz 1 berechnen die Kreditinstitute Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die sich aus Fremdwährungsderivatgeschäften ergeben, die mit einem gleichzeitig (oder am selben Tag) erfolgenden vollständigen Austausch der Kapitalbeträge verbunden sind, auf Nettobasis, auch wenn die jeweiligen Derivatgeschäfte nicht durch eine bilaterale Netting-Vereinbarung gedeckt sind. (3) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet ‚auf Nettobasis‘, dass in den nächsten 30 Kalendertagen zu stellende oder zu empfangende Sicherheiten nicht berücksichtigt werden. Bei Sicherheiten, die in den nächsten 30 Kalendertagen zu empfangen sind, bedeutet ‚auf Nettobasis‘ jedoch, dass diese Sicherheiten nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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13. |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Kreditinstitute bewerten regelmäßig die Wahrscheinlichkeit und den potenziellen Umfang von Liquiditätsabflüssen innerhalb von 30 Kalendertagen im Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 27 bis 31a fallen und die sie anbieten oder deren Sponsor sie sind oder die potenzielle Käufer als mit ihnen in Verbindung stehend betrachten würden. Diese Produkte oder Dienstleistungen umfassen, sind aber nicht beschränkt auf:
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15. |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: [Die deutsche Fassung ist an dieser Stelle nicht betroffen]
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16. |
Artikel 26 wird folgender Absatz angefügt: „Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA, welche Institute in den Genuss einer Aufrechnung mit Zuflüssen einhergehender Abflüsse gemäß diesem Artikel kommen. Die EBA kann ergänzende Unterlagen anfordern.“ |
17. |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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19. |
Artikel 30 wird wie folgt geändert:
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20. |
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
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21. |
Folgender Artikel 31a wird eingefügt: „Artikel 31a Abflüsse aus Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, die nicht unter andere Bestimmungen dieses Kapitels fallen (1) Die Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und nicht unter die Artikel 24 bis 31 fallen, mit einer Abflussrate von 100 %. (2) Wenn die Gesamtsumme aller vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierungen an Nicht-Finanzkunden innerhalb von 30 Kalendertagen außer den in den Artikeln 24 bis 31 genannten Verpflichtungen den Betrag der gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a berechneten Zuflüsse von diesen Nicht-Finanzkunden überschreitet, wird für die Überschreitung eine Abflussrate von 100 % angesetzt. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Begriff ‚Nicht-Finanzkunden‘ natürliche Personen, KMU, Unternehmen, Staaten, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen, ist aber nicht auf diese beschränkt und umfasst nicht Finanzkunden und Zentralbanken.“ |
22. |
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
|
23. |
Artikel 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
|
24. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 30. April 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
30.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/25 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1621 DER KOMMISSION
vom 26. Oktober 2018
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich des Zeitpunkts der Einlagerung von Magermilchpulver, das im Wege eines Ausschreibungsverfahrens verkauft wird
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Festlegung der Mengen von Magermilchpulver, die unter das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) eröffnete Ausschreibungsverfahren fallen, ist in Artikel 1 der genannten Verordnung ein Zeitpunkt vorgesehen, vor dem das Magermilchpulver in die öffentliche Intervention übernommen worden sein muss. |
(2) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Preiserholung und der großen Höhe der Interventionsbestände empfiehlt es sich, durch die Änderung des Einlagerungsdatums eine zusätzliche Menge von Magermilchpulver für den Verkauf zur Verfügung zu stellen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Damit das Magermilchpulver unverzüglich verkauft werden kann, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 wird das Datum „1. Juli 2016“ durch das Datum „1. August 2016“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Oktober 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).
BESCHLÜSSE
30.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/26 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1622 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2018
über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 (2), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/698 der Kommission (3), enthält in ihrem Anhang II eine Liste der am 3. Februar 2017 in das Prüfprogramm für die in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe aufgenommenen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart. |
(2) |
Für eine Reihe der in dieser Liste aufgeführten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart haben alle Teilnehmer ihre Unterstützung fristgerecht zurückgezogen. |
(3) |
Für einige in situ erzeugte Wirkstoffe wurden die Bezeichnungen dieser Wirkstoffe und ihrer Ausgangsstoffe, die im Prüfprogramm unterstützt werden, präziser angegeben. Dies hatte in einigen Fällen eine Neudefinition des Wirkstoffs gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 zur Folge. |
(4) |
Es wurde eine Notifizierung veröffentlicht, die sich an Personen richtete, die solche neu definierten und derzeit nicht unterstützten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart unterstützen möchten — einschließlich der In-situ-Erzeugung der Wirkstoffe für die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgeführten Produktarten —, sodass sie die Funktion eines Teilnehmers übernehmen können. |
(5) |
Für einige Kombinationen von Wirkstoff und Produktart wurde keine Notifizierung vorgelegt, oder eine Notifizierung wurde vorgelegt und gemäß Artikel 17 Absätze 4 oder 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 abgelehnt. |
(6) |
Im Einklang mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 sollten diese Kombinationen von Wirkstoff und Produktart nicht für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe werden für die dort angegebenen Produktarten nicht genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 29. Oktober 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/698 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 103 vom 19.4.2017, S. 1).
ANHANG
Nicht genehmigte Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, einschließlich Nanomaterialformen:
— |
die In-situ-Erzeugung der Wirkstoffe für die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgeführten Produktarten, außer wenn der Wirkstoff aus dem/den im Eintrag in der Tabelle des genannten Anhangs für die betreffenden Kombinationen von Wirkstoff und Produktart genannten Ausgangsstoff(en) erzeugt wird; |
— |
die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, einschließlich jeder Art von In-situ-Erzeugung dieser Wirkstoffe unter Verwendung eines nicht in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 genannten Ausgangsstoffs:
|
30.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/30 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1623 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2018
gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über auf nicht natürliche Weise mit Wolbachia infizierte Stechmücken, die zur Vektorkontrolle eingesetzt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 28. September 2017 ersuchte Frankreich die Kommission um eine Entscheidung darüber, ob es sich bei Bakterien der Gattung Wolbachia (im Folgenden die „Bakterien“) oder Zubereitungen mit diesen Bakterien, mit denen Stechmücken beimpft werden, bzw. bei Steckmücken, die auf nicht natürliche Weise mit den Bakterien infiziert wurden (im Folgenden „auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken“) und zur Vektorkontrolle eingesetzt werden, um Biozidprodukte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder um behandelte Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l der genannten Verordnung oder um keines der beiden handelt. |
(2) |
Den von Frankreich übermittelten Informationen zufolge werden diese intrazellulären Bakterien vertikal übertragen, mütterlicherseits vererbt und sind bei rund 40 % der Arthropoden natürlich vorhanden. Durch die Infizierung von Stechmücken mit den Bakterien kann die Fähigkeit einiger Stechmücken eingeschränkt werden, bestimmte pathogene Viren und Parasiten zu übertragen, weil die Vermehrung dieser Krankheitserreger in den Stechmücken gehemmt wird; zudem wird die Fortpflanzung infizierter Weibchen und die Ausbreitung der Bakterien in der Stechmückenpopulation gefördert. Da mit den Bakterien infizierte männliche Stechmücken nicht mit den Weibchen in der Umgebung kompatibel sind, wird durch die Einführung infizierter Männchen in die Zielpopulation zudem deren Reproduktionsfähigkeit eingeschränkt. Deshalb basieren die Kampagnen zur Vektorkontrolle auf der Freisetzung auf nicht natürliche Weise infizierter Stechmücken in Stechmückenpopulationen, um die Größe der Population zu beschränken und/oder deren Fähigkeit zur Übertragung bestimmter Krankheitserreger auf den Menschen zu verringern. |
(3) |
Den von Frankreich übermittelten Informationen zufolge werden nicht alle Stechmückenarten oder Tiere einer Art auf natürliche Weise mit den Bakterien oder mit einem für die Vektorkontrolle einsetzbaren Stamm der Bakterien infiziert. Deshalb müssen Infektionen auf nicht natürliche Weise unter Laborbedingungen vorgenommen werden, um auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken mit einem geeigneten Bakterienstamm zu erhalten. Dies kann durch verschiedene Infektionsverfahren erreicht werden, etwa durch die Impfung der Bakterien in adulte weibliche Stechmücken oder in das Zytoplasma der Stechmückeneier. |
(4) |
Für die Zwecke der Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist es daher zweckmäßig, den Status der Bakterien oder der diese Bakterien enthaltenden Zubereitungen, mit denen Stechmücken beimpft werden, einerseits und den Status der auf nicht natürliche Weise infizierten Stechmücken (unabhängig von dem verwendeten Infektionsverfahren) andererseits zu bewerten. |
(5) |
Bei Bakterien handelt es sich um Mikroorganismen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. |
(6) |
Bei Stechmücken handelt es sich um Schadorganismen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, da sie für Menschen oder Tiere unerwünscht oder schädlich sein können. |
(7) |
Die Bakterien haben eine indirekte Wirkung auf die Stechmückenpopulation, indem sie entweder ihre Größe beschränken oder ihre Fähigkeit, bestimmte Krankheitserreger zu übertragen, verringern, und sollten daher als Wirkstoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angesehen werden. |
(8) |
Produkte der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) im Sinne von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 schließen Produkte ein, die zur Bekämpfung von Arthropoden durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung dienen. Da die Stechmücken mit den Bakterien beimpft werden, um die Stechmückenpopulation zu bekämpfen, fällt eine derartige Anwendung unter die Beschreibung der Produktart 18. |
(9) |
Durch die Bakterien oder die Zubereitungen mit den Bakterien werden die Stechmücken nicht auf bloße physische oder mechanische Art bekämpft. |
(10) |
Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollten die Bakterien oder die Zubereitungen mit den Bakterien als Stoff bzw. als Mischung betrachtet werden, die aus einem Wirkstoff bestehen bzw. einen solchen enthalten. Demzufolge erfüllen die Bakterien oder alle Zubereitungen mit den Bakterien in der Form, in der sie zur Beimpfung von Stechmücken zum Anwender gelangen, die Definition eines Biozidprodukts gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und fallen unter die Produktart 18. |
(11) |
Auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken sind keine Mikroorganismen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. |
(12) |
Auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken sind kein Stoff oder Gemisch im Sinne von Artikel 3 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Deshalb gelten sie gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auch für die Zwecke dieser Verordnung weder als Stoff noch als Gemisch. |
(13) |
Demzufolge sind auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken kein Wirkstoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Daher können auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken keine Biozidprodukte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der genannten Verordnung sein. |
(14) |
Auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken sind keine Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Deshalb gelten sie gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Erzeugnisse. Folglich können auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken nicht als behandelte Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angesehen werden. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bakterien der Gattung Wolbachia oder diese Bakterien enthaltende Zubereitungen, die dem Zweck dienen, Stechmücken mit diesen Bakterien zu beimpfen, um auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken zu Vektorkontrollzwecken zu erhalten, gelten als Biozidprodukte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
Auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken (unabhängig von dem verwendeten Infektionsverfahren) gelten weder als Biozidprodukt noch als behandelte Ware im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bzw. l der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 29. Oktober 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).