ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 271

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
30. Oktober 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1618 der Kommission vom 12. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in Bezug auf die Verwahrpflichten von Verwahrstellen ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1619 der Kommission vom 12. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 in Bezug auf die Verwahrungspflichten von Verwahrstellen ( 1 )

6

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1620 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1621 der Kommission vom 26. Oktober 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich des Zeitpunkts der Einlagerung von Magermilchpulver, das im Wege eines Ausschreibungsverfahrens verkauft wird

25

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1622 der Kommission vom 29. Oktober 2018 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

26

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1623 der Kommission vom 29. Oktober 2018 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über auf nicht natürliche Weise mit Wolbachia infizierte Stechmücken, die zur Vektorkontrolle eingesetzt werden ( 1 )

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1618 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2018

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in Bezug auf die Verwahrpflichten von Verwahrstellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der unterschiedlichen nationalen Wertpapier- und Insolvenzvorschriften, die auf Unionsebene nicht harmonisiert sind, bestehen für Finanzinstrumente, die von Dritten für Kunden alternativer Investmentfonds (im Folgenden „AIF“) verwahrt werden, unterschiedliche Schutzniveaus in Bezug auf Insolvenzrisiken. Um das in der Richtlinie 2011/61/EU geforderte hohe Schutzniveau für die Vermögenswerte von Kunden zu gewährleisten und gleichzeitig strengere nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf diese nicht harmonisierten Bereiche zu erfüllen, ist es erforderlich, die in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung von Vermögenswerten zu präzisieren.

(2)

Derzeit wenden die zuständigen Behörden und die Branche die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission (2) festgelegte Trennungspflicht für Vermögenswerte unterschiedlich an. Während Verwahrstellen, die die erste Stufe einer Verwahrkette bilden, für die Verwahrung der Vermögenswerte jedes AIF-Kunden ein eigenes Konto zur Verfügung stellen müssen, sollte präzisiert werden, dass in Fällen, in denen die Verwahrfunktion einem Dritten übertragen wird, dieser die Möglichkeit haben sollte, die Vermögenswerte der Kunden einer Verwahrstelle, einschließlich der Vermögenswerte für AIF und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“), auf einem Sammelkonto zu halten. Dieses Sammelkonto sollte aber keinesfalls die eigenen Vermögenswerte der Verwahrstelle oder des Dritten und auch nicht Vermögenswerte anderer Kunden des Dritten umfassen. Ebenso sollte in Fällen, in denen die Verwahrfunktion weiterübertragen wird, der Unterverwahrer die Möglichkeit haben, Vermögenswerte der Kunden des übertragenden Verwahrers auf einem Sammelkonto zu halten. Dieses Sammelkonto sollte aber keinesfalls die eigenen Vermögenswerte des Unterverwahrers oder des übertragenden Verwahrers und auch nicht Vermögenswerte anderer Kunden des Unterverwahrers umfassen. Diese Vorkehrungen sind erforderlich, um für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Markteffizienz und Anlegerschutz zu sorgen.

(3)

Um das Risiko des Verlusts von Vermögenswerten, die von Dritten, denen die Verwahrfunktion übertragen wurde, auf Sammelkonten für Finanzinstrumente gehalten werden, auf ein Minimum zu begrenzen, sollte die Häufigkeit der Abgleiche zwischen den Wertpapierkonten und den Aufzeichnungen der Verwahrstelle eines AIF-Kunden und des Dritten — oder, wenn die Verwahrfunktion in der Verwahrkette weiterübertragen wurde, zwischen Dritten — eine rasche Übermittlung der einschlägigen Informationen an die Verwahrstelle gewährleisten. Darüber hinaus sollte sich die Häufigkeit dieser Abgleiche nach den Bewegungen auf diesem Sammelkonto richten, einschließlich der Transaktionen, die Vermögenswerte anderer Kunden der Verwahrstelle betreffen, die zusammen mit den Vermögenswerten des AIF auf demselben Sammelkonto geführt werden.

(4)

Die Verwahrstelle sollte, wenn sie die Verwahrung von Vermögenswerten ihrer AIF-Kunden einem Dritten überträgt, ihre Aufgaben weiterhin wirksam wahrnehmen können. Daher muss die Verwahrstelle in dem Konto für Finanzinstrumente, das sie im Namen eines AIF-Kunden oder im Namen des für den AIF handelnden AIFM eröffnet hat, Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, dass die von einem Dritten verwahrten Vermögenswerte zu diesem bestimmten AIF gehören.

(5)

Um die Stellung der Verwahrstellen gegenüber Dritten zu stärken, denen die Verwahrung der Vermögenswerte übertragen wird, sollte diese Beziehung durch einen schriftlichen Übertragungsvertrag dokumentiert werden. Dieser Vertrag sollte es der Verwahrstelle ermöglichen, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die in Verwahrung befindlichen Vermögenswerte ordnungsgemäß geschützt sind und der Dritte zu jedem Zeitpunkt die Bestimmungen des Vertrags selbst und die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 einhält. Darüber hinaus sollten die Verwahrstelle und der Dritte förmlich vereinbaren, ob der Dritte die Verwahrfunktionen weiterübertragen darf. In diesem Fall sollte die Vereinbarung oder der Vertrag zwischen dem übertragenden Dritten und dem Dritten, dem die Verwahrfunktionen weiterübertragen werden, Rechten und Pflichten unterliegen, die den zwischen der Verwahrstelle und dem übertragenden Dritten vereinbarten Rechten und Pflichten entsprechen.

(6)

Um den Verwahrstellen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, muss ihre Aufsicht über die Dritten gestärkt werden, unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Union ansässig sind. Es sollte vorgeschrieben werden, dass die Verwahrstellen prüfen, ob die Finanzinstrumente von AIF in den Büchern des Dritten korrekt verbucht sind und dass die Aufzeichnungen hinreichend genau sind, um Art, Belegenheit und Eigentümerschaft der verwahrten Vermögenswerte festzustellen. Um den Verwahrstellen die Erfüllung ihrer Pflichten zu erleichtern, sollten die Dritten ihnen zu allen Änderungen, die sich auf die für die AIF-Kunden der Verwahrstellen verwahrten Vermögenswerte auswirken, einen Auszug vorlegen.

(7)

Im Falle der Übertragung der Verwahrfunktionen sollte die Verwahrstelle im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht vor der Übertragung dieser Funktionen an einen außerhalb der Union ansässigen Dritten ein unabhängiges Rechtsgutachten einholen, in dem das Insolvenzrecht des Drittlands, in dem dieser Dritte ansässig ist, bewertet wird und das auch eine Bewertung des Schutzniveaus, das getrennte Konten für Finanzinstrumente in diesem Staat bieten, umfasst. Gutachten über einzelne Staaten, die einschlägige Branchenverbände oder Anwaltskanzleien für mehrere Verwahrstellen erstellen, sollten zulässig sein. Außerdem sollte die Verwahrstelle sicherstellen, dass der außerhalb der Union ansässige Dritte sie über jede Änderung der Umstände oder des Insolvenzrechts in seinem Land unterrichtet, die sich auf den Status der Vermögenswerte der AIF-Kunden der Verwahrstelle auswirken kann.

(8)

Um den Verwahrstellen Zeit für die Anpassung an die neuen Anforderungen dieser Verordnung zu gewähren, sollte der Beginn der Anwendung dieser Verordnung auf achtzehn Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union festgelegt werden.

(9)

Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (3).

(10)

Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses.

(11)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 89 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

mit der erforderlichen Häufigkeit Abgleiche zwischen den internen Konten und Aufzeichnungen der Verwahrstelle und den Konten und Aufzeichnungen von Dritten, denen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU Verwahrfunktionen übertragen wurden, durchgeführt werden;“.

ii)

Folgender Unterabsatz 2 wird angefügt:

„Die Häufigkeit der Abgleiche nach Unterabsatz 1 Buchstabe c wird anhand der folgenden Faktoren festgelegt:

a)

der normalen Handelstätigkeit des AIF,

b)

jeder Transaktion, die außerhalb der normalen Handelstätigkeit stattfindet,

c)

jeder Transaktion, die im Namen eines anderen Kunden vorgenommen wird, dessen Vermögenswerte der Dritte auf demselben Konto für Finanzinstrumente hält wie die Vermögenswerte des AIF.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine Verwahrstelle, die ihre Verwahrfunktionen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU einem Dritten übertragen hat, unterliegt weiterhin den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis e. Sie stellt zudem sicher, dass der Dritte die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b bis g und die Trennungspflicht nach Artikel 99 erfüllt.“

2.

In Artikel 98 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a)   Ein Vertrag, durch den die Verwahrstelle einen Dritten beauftragt, Vermögenswerte ihrer AIF-Kunden zu verwahren, enthält mindestens folgende Bestimmungen:

a)

die Zusicherung des Rechts der Verwahrstelle auf Information, Inspektion und Zugang zu den einschlägigen Aufzeichnungen und Konten des Dritten, der die Vermögenswerte verwahrt, damit die Verwahrstelle ihre Aufsichts- und Sorgfaltspflichten erfüllen und insbesondere die folgenden Handlungen ausführen kann:

i)

Ermittlung aller Glieder in der Verwahrkette;

ii)

Prüfung, ob die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf den Konten für Finanzinstrumente, die in den Büchern der Verwahrstelle im Namen des AIF oder des im Auftrag des AIF handelnden AIFM geführt werden, verzeichnet sind, der Menge der identifizierten Finanzinstrumente entspricht, die dieser Dritte gemäß dem Konto für Finanzinstrumente in seinen Büchern für den betreffenden AIF verwahrt;

iii)

Prüfung, ob die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf einem Konto für Finanzinstrumente, das auf der Ebene der zentralen Verwahrstelle oder ihres Beauftragten im Namen des Dritten im Auftrag seiner Kunden eröffnet wurde, registriert und gehalten werden, der Menge der identifizierten Finanzinstrumente entspricht, die auf den Konten für Finanzinstrumente, die in den Büchern der Verwahrstelle im Namen jedes ihrer AIF-Kunden oder des im Auftrag des AIF handelnden AIFM eröffnet wurden, verzeichnet sind;

b)

Einzelheiten der gleichwertigen Rechte und Pflichten, die im Falle einer Weiterübertragung von Verwahrfunktionen zwischen dem Dritten und einem anderen Dritten vereinbart wurden.“

3.

Artikel 99 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wurden Verwahrfunktionen vollständig oder teilweise einem Dritten übertragen, stellt die Verwahrstelle sicher, dass der Dritte, der gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verwahrfunktionen betraut wird, gemäß der in Artikel 21 Absatz 11 Buchstabe d Ziffer iii dieser Richtlinie festgelegten Trennungspflicht handelt, indem sie sicherstellt und überprüft, dass dieser Dritte

a)

sämtliche identifizierten Finanzinstrumente korrekt auf dem Konto für Finanzinstrumente, das er in seinen Büchern eröffnet hat, um die Finanzinstrumente für die Kunden der Verwahrstelle zu verwahren, und das keine eigenen Finanzinstrumente der Verwahrstelle oder des Dritten oder anderer Kunden des Dritten umfasst, verbucht, sodass die Verwahrstelle die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf den Konten, die in ihren Büchern im Namen jedes ihrer AIF-Kunden oder des im Auftrag des AIF handelnden AIFM eröffnet wurden, verzeichnet sind, zuordnen kann;

b)

alle erforderlichen Aufzeichnungen und Konten für Finanzinstrumente führt, die es der Verwahrstelle ermöglichen, jederzeit und unverzüglich Vermögenswerte ihrer Kunden von Vermögenswerten des Dritten, Vermögenswerten anderer Kunden des Dritten und von Vermögenswerten, die sie für eigene Rechnung hält, zu unterscheiden;

c)

Aufzeichnungen und Konten für Finanzinstrumente so führt, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für die AIF-Kunden der Verwahrstelle gehaltenen Vermögenswerten in Einklang stehen und dass die Verwahrstelle auf deren Grundlage jederzeit die exakte Art, den Ort und den Eigentumsstatus dieser Vermögenswerte bestimmen kann;

d)

der Verwahrstelle regelmäßig und jeweils bei Eintreten einer Änderung der Umstände einen Auszug bereitstellt, in dem die Vermögenswerte der AIF-Kunden der Verwahrstelle aufgeschlüsselt sind;

e)

mit der erforderlichen Häufigkeit Abgleiche zwischen seinen Konten für Finanzinstrumente und internen Aufzeichnungen und den Konten und Aufzeichnungen eines Unterbeauftragten, dem er gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU Verwahrfunktionen übertragen hat, vornimmt.

Die Häufigkeit der Abgleiche ist gemäß Artikel 89 Absatz 1 festzulegen;

f)

geeignete organisatorische Vorkehrungen einführt, um das Risiko eines Verlusts oder einer Minderung der Finanzinstrumente oder der Rechte im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten aufgrund von Missbrauch der Finanzinstrumente, Betrug, mangelhafter Verwaltung, nicht angemessener Aufzeichnung oder Fahrlässigkeit zu minimieren;

g)

ist der Dritte eine der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG genannten Stellen und unterliegt einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht, die Unionsrecht entspricht und wirksam durchgesetzt wird, ergreift die Verwahrstelle die erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Geldmittel des AIF im Einklang mit Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU auf einem Konto bzw. mehreren Konten gehalten werden.“

b)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Eine Verwahrstelle, die ihre Verwahrfunktionen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU einem in einem Drittland ansässigen Dritten überträgt, stellt zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen sicher, dass

a)

sie Rechtsgutachten von einer unabhängigen natürlichen oder juristischen Person einholt, in denen bestätigt wird, dass nach dem geltenden Insolvenzrecht Folgendes anerkannt wird:

i)

Trennung der Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von den eigenen Vermögenswerten des Dritten, von den Vermögenswerten anderer Kunden des Dritten und von den Vermögenswerten, die der Dritte auf eigene Rechnung der Verwahrstelle hält;

ii)

die Vermögenswerte der AIF-Kunden der Verwahrstelle sind im Falle der Insolvenz nicht Teil des Vermögens des Dritten;

iii)

die Vermögenswerte der AIF-Kunden der Verwahrstelle sind nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern des Dritten, dem die Verwahrfunktionen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, verfügbar;

b)

der Dritte

i)

sicherstellt, dass die in Buchstabe a festgelegten Bedingungen bei Abschluss der Übertragungsvereinbarung sowie während der gesamten Dauer der Übertragung fortlaufend erfüllt werden;

ii)

die Verwahrstelle unverzüglich davon in Kenntnis setzt, wenn eine der unter Ziffer i genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt ist;

iii)

die Verwahrstelle von Änderungen des geltenden Insolvenzrechts und seiner wirksamen Anwendung in Kenntnis setzt.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Absätze 1, 2 und 2a gelten entsprechend, wenn der Dritte, der gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verwahrfunktionen betraut wurde, beschließt, seine Verwahrfunktionen gemäß Artikel 21 Absatz 11 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU vollständig oder teilweise einem anderen Dritten zu übertragen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).

(3)  Stellungnahme der ESMA vom 20. Juli 2017, ESMA34-45-277.


30.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1619 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2018

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 in Bezug auf die Verwahrungspflichten von Verwahrstellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (1), insbesondere auf Artikel 26b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der unterschiedlichen nationalen Wertpapier- und Insolvenzvorschriften, die auf Unionsebene nicht harmonisiert sind, bestehen für Finanzinstrumente, die für Kunden von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) verwahrt werden, unterschiedliche Schutzniveaus in Bezug auf Insolvenzrisiken. Um das in der Richtlinie 2009/65/EG geforderte hohe Schutzniveau für die Vermögenswerte von Kunden zu gewährleisten und gleichzeitig strengere nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf diese nicht harmonisierten Bereiche zu erfüllen, ist es erforderlich, die in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung von Vermögenswerten zu präzisieren.

(2)

Derzeit wenden die zuständigen Behörden und die Branche die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission (2) festgelegte Sonderverwahrungspflicht für Vermögenswerte unterschiedlich an. Während Verwahrstellen, die die erste Stufe einer Verwahrungskette bilden, für die Verwahrung der Vermögenswerte jedes OGAW-Kunden ein eigenes Konto zur Verfügung stellen müssen, sollte präzisiert werden, dass in Fällen, in denen die Verwahrungsfunktion einem Dritten übertragen wird, dieser die Möglichkeit haben sollte, die Vermögenswerte der Kunden einer Verwahrstelle, einschließlich der Vermögenswerte für OGAW und alternative Investmentfonds („AIF“), auf einem Sammelkonto zu halten. Dieses Sammelkonto sollte aber keinesfalls die eigenen Vermögenswerte der Verwahrstelle oder des Dritten und auch nicht Vermögenswerte anderer Kunden des Dritten umfassen. Ebenso sollte in Fällen, in denen die Verwahrungsfunktion weiterübertragen wird, der Unterverwahrer die Möglichkeit haben, Vermögenswerte der Kunden des übertragenden Verwahrers auf einem Sammelkonto zu halten. Dieses Sammelkonto sollte aber keinesfalls die eigenen Vermögenswerte des Unterverwahrers oder des übertragenden Verwahrers und auch nicht Vermögenswerte anderer Kunden des Unterverwahrers umfassen. Diese Vorkehrungen sind erforderlich, um für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Markteffizienz und Anlegerschutz zu sorgen.

(3)

Um das Risiko des Verlusts von Vermögenswerten, die von Dritten, denen die Verwahrungsfunktion übertragen wurde, auf Sammelkonten für Finanzinstrumente gehalten werden, auf ein Minimum zu begrenzen, sollte die Häufigkeit der Abstimmungen zwischen den Wertpapierkonten und den Aufzeichnungen der Verwahrstelle eines OGAW-Kunden und des Dritten — oder, wenn die Verwahrungsfunktion in der Verwahrungskette weiterübertragen wurde, zwischen Dritten — eine rasche Übermittlung der einschlägigen Informationen an die Verwahrstelle gewährleisten. Darüber hinaus sollte sich die Häufigkeit dieser Abstimmungen nach den Bewegungen auf diesem Sammelkonto richten, einschließlich der Transaktionen, die Vermögenswerte anderer Kunden der Verwahrstelle betreffen, die zusammen mit den Vermögenswerten des OGAW auf demselben Sammelkonto geführt werden.

(4)

Die Verwahrstelle sollte, wenn sie die Verwahrung von Vermögenswerten ihrer OGAW-Kunden einem Dritten überträgt, ihre Aufgaben weiterhin wirksam wahrnehmen können. Daher muss die Verwahrstelle in dem Konto für Finanzinstrumente, das sie im Namen eines OGAW oder im Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet hat, Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, dass die von einem Dritten verwahrten Vermögenswerte zu diesem bestimmten OGAW gehören.

(5)

Um die Stellung der Verwahrstellen gegenüber Dritten zu stärken, denen die Verwahrung der Vermögenswerte übertragen wird, sollte diese Beziehung durch einen schriftlichen Übertragungsvertrag dokumentiert werden. Dieser Vertrag sollte es der Verwahrstelle ermöglichen, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die in Verwahrung befindlichen Vermögenswerte ordnungsgemäß geschützt sind und der Dritte zu jedem Zeitpunkt die Bestimmungen des Vertrags selbst und die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 einhält. Darüber hinaus sollten die Verwahrstelle und der Dritte förmlich vereinbaren, ob der Dritte die Verwahrungsfunktionen weiterübertragen darf. In diesem Fall sollte der Vertrag zwischen dem übertragenden Dritten und dem Dritten, dem die Verwahrungsfunktionen weiterübertragen werden, Rechten und Pflichten unterliegen, die den zwischen der Verwahrstelle und dem übertragenden Dritten vereinbarten Rechten und Pflichten entsprechen.

(6)

Um den Verwahrstellen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, muss ihre Aufsicht über Dritte gestärkt werden, unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Union ansässig sind. Es sollte vorgeschrieben werden, dass die Verwahrstellen prüfen, ob die Finanzinstrumente von OGAW in den Büchern dieser Dritten korrekt verbucht sind. Die von Dritten geführten Aufzeichnungen sollten hinreichend genau sein, um Art, Belegenheit und Eigentümerschaft des Vermögenswerts festzustellen. Um den Verwahrstellen die Erfüllung ihrer Pflichten zu erleichtern, sollten die Dritten ihnen zu allen Änderungen, die sich auf die für die OGAW-Kunden der Verwahrstellen verwahrten Vermögenswerte auswirken, einen Auszug vorlegen.

(7)

Um die Klarheit und Rechtssicherheit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 zu verbessern, müssen bestimmte interne Verweise korrigiert werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Um den Verwahrstellen Zeit für die Anpassung an diese neuen Anforderungen zu gewähren, sollte der Beginn der Anwendung auf achtzehn Monate nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union festgelegt werden.

(9)

Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (3).

(10)

Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses.

(11)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Abstimmungen zwischen den internen Konten und Aufzeichnungen der Verwahrstelle und denjenigen von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, mit der erforderlichen Häufigkeit vorgenommen werden;“.

ii)

Folgender Unterabsatz 2 wird angefügt:

„Die Häufigkeit der Abstimmungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c wird anhand der folgenden Faktoren festgelegt:

a)

der normalen Handelstätigkeit des OGAW,

b)

jeder Transaktion, die außerhalb der normalen Handelstätigkeit stattfindet,

c)

jeder Transaktion, die im Namen eines anderen Kunden vorgenommen wird, dessen Vermögenswerte der Dritte auf demselben Konto für Finanzinstrumente hält wie die Vermögenswerte des OGAW.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine Verwahrstelle, die ihre Verwahrungsfunktionen in Bezug auf verwahrte Vermögenswerte gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG Dritten übertragen hat, unterliegt weiterhin den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e. Die Verwahrstelle sorgt ferner dafür, dass solche Dritten die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b bis g erfüllen.“

2.

In Artikel 15 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a)   Ein Vertrag, durch den die Verwahrstelle einen Dritten beauftragt, Vermögenswerte ihrer OGAW-Kunden zu verwahren, enthält mindestens folgende Bestimmungen:

a)

die Zusicherung des Rechts der Verwahrstelle auf Information, Inspektion und Zugang zu den einschlägigen Aufzeichnungen und Konten für Finanzinstrumente des Dritten, der die Vermögenswerte verwahrt, damit die Verwahrstelle ihre Aufsichts- und Sorgfaltspflichten erfüllen und insbesondere die folgenden Handlungen ausführen kann:

i)

Ermittlung aller Glieder in der Verwahrungskette;

ii)

Prüfung, ob die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf den Konten für Finanzinstrumente, die in den Büchern der Verwahrstelle im Namen des OGAW oder der im Auftrag des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft geführt werden, verzeichnet sind, der Menge der identifizierten Finanzinstrumente entspricht, die dieser Dritte gemäß dem Konto für Finanzinstrumente in seinen Büchern für den betreffenden OGAW verwahrt;

iii)

Prüfung, ob die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf einem Konto für Finanzinstrumente, das auf der Ebene der zentralen Verwahrstelle oder ihres Agenten im Namen des Dritten im Auftrag seiner Kunden eröffnet wurde, registriert und gehalten werden, der Menge der identifizierten Finanzinstrumente entspricht, die auf den Konten für Finanzinstrumente, die in den Büchern der Verwahrstelle im Namen jedes ihrer OGAW-Kunden oder der im Auftrag des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, verzeichnet sind;

b)

Einzelheiten der gleichwertigen Rechte und Pflichten, die im Falle einer Weiterübertragung von Verwahrungsfunktionen zwischen dem Dritten und einem anderen Dritten vereinbart wurden.“

3.

Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wurden Verwahrungsfunktionen vollständig oder teilweise einem Dritten übertragen, stellt eine Verwahrstelle sicher, dass der Dritte, der gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG mit Verwahrungsfunktionen betraut wurde, gemäß der in Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe c dieser Richtlinie festgelegten Sonderverwahrungspflicht handelt, indem sie sicherstellt und überprüft, dass dieser Dritte

a)

sämtliche identifizierten Finanzinstrumente korrekt auf dem Konto für Finanzinstrumente, das er in seinen Büchern eröffnet hat, um die Finanzinstrumente für die Kunden der Verwahrstelle zu verwahren, und das keine eigenen Finanzinstrumente der Verwahrstelle oder des Dritten oder anderer Kunden des Dritten umfasst, verbucht, sodass die Verwahrstelle die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf den Konten, die in ihren Büchern im Namen jedes ihrer OGAW-Kunden oder der im Auftrag des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, verzeichnet sind, zuordnen kann;

b)

alle erforderlichen Aufzeichnungen und Konten für Finanzinstrumente führt, die es der Verwahrstelle ermöglichen, jederzeit und unverzüglich Vermögenswerte ihrer Kunden von Vermögenswerten des Dritten, Vermögenswerten anderer Kunden des Dritten und von Vermögenswerten, die sie für eigene Rechnung hält, zu unterscheiden;

c)

Aufzeichnungen und Wertpapierkonten so führt, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für die OGAW-Kunden der Verwahrstelle gehaltenen Vermögenswerten in Einklang stehen und dass die Verwahrstelle auf deren Grundlage jederzeit die exakte Art, den Ort und den Eigentumsstatus dieser Vermögenswerte bestimmen kann;

d)

der Verwahrstelle regelmäßig und jeweils bei Eintreten einer Änderung der Umstände einen Auszug bereitstellt, in dem die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle aufgeschlüsselt sind;

e)

mit der erforderlichen Häufigkeit Abstimmungen zwischen seinen Konten für Finanzinstrumente und internen Aufzeichnungen und den Konten und Aufzeichnungen eines Unterbeauftragten, dem er gemäß Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG Verwahrungsfunktionen übertragen hat, vornimmt.

Die Häufigkeit der Abstimmungen ist gemäß Artikel 13 Absatz 1 festzulegen;

f)

geeignete organisatorische Vorkehrungen einführt, um das Risiko eines Verlusts oder einer Minderung der Finanzinstrumente oder der Rechte im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten aufgrund von Missbrauch der Finanzinstrumente, Betrug, mangelhafter Verwaltung, nicht angemessener Aufzeichnung oder Fahrlässigkeit zu minimieren;

g)

die Gelder des OGAW auf Konten bei einer Zentralbank eines Drittlands oder einem in einem Drittland zugelassenen Kreditinstitut verbucht, vorausgesetzt, dass die Aufsichts- und Regulierungsanforderungen, die in diesem Drittland auf Kreditinstitute Anwendung finden, nach Ansicht der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW mindestens den in der Union angewendeten Anforderungen gleichkommen, wie in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG festgelegt.“

4.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„Rechtsgutachten von einer unabhängigen natürlichen oder juristischen Person einholen, in denen bestätigt wird, dass nach geltendem Insolvenzrecht die Sonderverwahrung der Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle getrennt von ihren eigenen Vermögenswerten, von den Vermögenswerten ihrer sonstigen Kunden und von den für Rechnung der Verwahrstelle gehaltenen Vermögenswerten anerkannt wird und dass die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle nicht Teil des Vermögens der Dritten im Falle der Insolvenz sind und nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern der Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, verfügbar sind;“.

b)

In Absatz 2 werden die Buchstaben d und e gestrichen.

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

5.

Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft weist gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW nach, dass die Bestellung der Verwahrstelle zufriedenstellend ist und dass die Bestellung im alleinigen Interesse des OGAW und seiner Anleger liegt. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt die in Absatz 2 genannten Nachweise der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW zur Verfügung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 11).

(3)  Stellungnahme der ESMA vom 20. Juli 2017, ESMA34-45-277.


30.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/10


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1620 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2018

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 460,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (2) sollte geändert werden, um sie besser auf internationale Standards abzustimmen und ein effizienteres Liquiditätsmanagement durch Kreditinstitute zu erleichtern.

(2)

Um den Tätigkeiten von außerhalb der Union tätigen Kreditinstituten angemessen Rechnung zu tragen, sollte im Hinblick auf liquide Aktiva, die von einem Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden, von jeglichen Anforderungen an ein Mindestemissionsvolumen abgesehen werden, damit diese Vermögenswerte für Konsolidierungszwecke erfasst werden können. Andernfalls könnte dies beim Mutterinstitut auf konsolidierter Ebene zu einem Mangel an liquiden Aktiva führen, da einerseits zwar die von einem Tochterunternehmen in einem Drittland ausgehende Liquiditätsanforderung in die konsolidierte Liquiditätsanforderung einbezogen würde, andererseits aber die von dem Tochterunternehmen zur Erfüllung seiner Liquiditätsanforderung in dem Drittland gehaltenen Aktiva von der konsolidierten Liquiditätsanforderung ausgeschlossen würden. Die Aktiva des Tochterunternehmens in einem Drittland sollten jedoch nur bis zur Höhe der Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen anerkannt werden, die in der Währung, auf die die Aktiva lauten, in diesem Tochterunternehmen entstehen. Zudem sollten die Aktiva wie alle anderen Drittlandsaktiva nur dann anerkannt werden, wenn sie nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlandes als liquide Aktiva gelten.

(3)

Zentralbanken können Liquidität in ihrer eigenen Währung bereitstellen, ihr Rating ist für Liquiditätszwecke weniger relevant als für Solvenzzwecke. Um die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 stärker an den internationalen Standard anzugleichen und für international tätige Kreditinstitute gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollten daher Reserven, die Drittlands-Tochterunternehmen oder Drittlands-Zweigstellen eines Unionskreditinstituts in der Zentralbank eines Drittlands halten, dem nicht von einer benannten externen Ratingagentur eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als liquide Aktiva der Stufe 1 infrage kommen. Konkret sollten solche Reserven infrage kommen, wenn das Kreditinstitut diese in Stressphasen jederzeit abziehen darf und die Bedingungen für ihren Abzug in einer Vereinbarung zwischen der Aufsichtsbehörde des Drittlands und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt wurden. Die Anerkennung dieser Reserven als Aktiva der Stufe 1 sollte jedoch auf die Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in der Währung, auf die die Reserven lauten, beschränkt sein.

(4)

Der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist angemessen Rechnung zu tragen. Diese Verordnung enthält Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Verbriefung als einfache, transparente und standardisierte Verbriefung („STS-Verbriefung“) bezeichnet werden kann. Da diese Kriterien gewährleisten, dass STS-Verbriefungen von hoher Qualität sind, sollten sie auch herangezogen werden, um zu bestimmen, welche Verbriefungen für die Zwecke der Berechnung der Liquiditätsdeckungsanforderung zu den erstklassigen liquiden Aktiva zählen. Verbriefungen sollten für die Zwecke der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 daher als Aktiva der Stufe 2B gelten können, wenn sie zusätzlich zu den bereits in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten spezifischen Kriterien für die Liquiditätsmerkmale auch alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllen.

(5)

Die Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sollte die wirksame Transmission der Geldpolitik auf die Wirtschaft nicht behindern. Bei Transaktionen mit der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats kann davon ausgegangen werden, dass diese unter strengen Stressbedingungen verlängert werden. Daher sollte es den zuständigen Behörden möglich sein, bei besicherten Geschäften mit der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, die in zumindest einer Komponente erstklassige liquide Aktiva umfassen und innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, für die Berechnung des Liquiditätspuffers von der Anwendung des Abwicklungsmechanismus abzusehen. Vor Gewährung der Ausnahme sollten die zuständigen Behörden jedoch verpflichtet sein, die Zentralbank, die Gegenpartei des Geschäfts ist, und, falls diese Zentralbank dem Eurosystem angehört, auch die EZB zu konsultieren. Darüber hinaus sollte die Ausnahme angemessenen Garantien unterliegen, um Regulierungsarbitrage oder negative Anreize für Kreditinstitute zu vermeiden. Um die Vorschriften der Union zudem stärker an den internationalen Standard des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (im Folgenden „Basler Ausschuss“) anzupassen, sollten Sicherheiten, die im Rahmen von Derivatgeschäften entgegengenommen werden, im Abwicklungsmechanismus nicht mehr berücksichtigt werden.

(6)

Die Behandlung von Ab- und Zuflussraten bei Pensionsgeschäften (Repo-Geschäfte), umgekehrten Pensionsgeschäften (Reverse-Repo-Geschäfte) und Sicherheitenswaps sollte vollständig auf den Ansatz des vom Basler Ausschuss festgelegten internationalen Standards für die Liquiditätsdeckungsquote abgestimmt werden. Konkret sollte die Berechnung der Barmittelabflüsse nicht an den Liquiditätswert der zugrunde liegenden Sicherheiten, sondern direkt an die Verlängerungsquote des Geschäfts (unter Berücksichtigung des Sicherheitenabschlags auf die Barverbindlichkeiten wie im Standard des Basler Ausschusses) gekoppelt sein.

(7)

Angesichts der unterschiedlichen Auslegungen sollten verschiedene Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 klargestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Liquiditätsdeckungsanforderung, die Frage, ob in einem Pool enthaltene Aktiva, die für Finanzierungen im Rahmen ungebundener Fazilitäten der Zentralbanken bereitgehalten werden, OGA-Anteile und -Aktien sowie Einlagen und andere Mittel in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen für den Puffer zulässig sind, die Berechnung zusätzlicher Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen, die Gewährung einer Vorzugsbehandlung für gruppeninterne Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die Behandlung von Leerverkaufspositionen sowie die Anerkennung von in den nächsten 30 Kalendertagen fällig werdenden Zahlungen aus Wertpapieren.

(8)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Drittlandsaktiva, die von einem Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden, können als liquide Aktiva zu Konsolidierungszwecken anerkannt werden, wenn sie gemäß dem nationalen Recht des Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung als liquide Aktiva gelten und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)

die Aktiva erfüllen alle Anforderungen von Titel II;

ii)

die Aktiva erfüllen zwar nicht die spezifischen Anforderungen von Titel II in Bezug auf ihr Emissionsvolumen, jedoch alle anderen dort festgelegten Anforderungen.

Die gemäß Ziffer ii anerkennungsfähigen Aktiva können nur bis zur Höhe der Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen anerkannt werden, die in der Währung, auf die sie lauten, und im gleichen Tochterunternehmen entstehen;“.

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen;

b)

Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11.

‚Stress‘ eine plötzliche oder erhebliche Verschlechterung der Solvenz oder Liquidität eines Kreditinstituts aufgrund von Veränderungen in den Marktbedingungen oder spezifischen Faktoren, durch die eine erhebliche Gefahr besteht, dass das Kreditinstitut nicht mehr in der Lage ist, seinen innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fälligen Verpflichtungen nachzukommen;“.

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kreditinstitute berechnen und überwachen ihre Liquiditätsdeckungsquote für alle Positionen — unabhängig von der tatsächlichen Denomination — in der Meldewährung.

Darüber hinaus berechnen und überwachen die Kreditinstitute ihre Liquiditätsdeckungsquote für bestimmte Positionen gesondert wie folgt:

a)

bei Positionen, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gegenstand einer gesonderten Meldung in einer anderen Währung als der Meldewährung sind, berechnen und überwachen die Kreditinstitute ihre Liquiditätsdeckungsquote gesondert in der anderen Währung;

b)

bei Positionen, die auf die Meldewährung lauten und bei denen sich der Gesamtbetrag der auf andere Währungen als die Meldewährung lautenden Verbindlichkeiten auf mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Kreditinstituts, ausgenommen aufsichtsrechtliche Eigenmittel und außerbilanzielle Posten, beläuft, berechnen und überwachen die Kreditinstitute ihre Liquiditätsdeckungsquote gesondert in der Meldewährung.

Die Kreditinstitute melden ihrer zuständigen Behörde die Liquiditätsdeckungsquote im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.“;

b)

folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6)   Die Kreditinstitute zählen liquide Aktiva, Zuflüsse und Abflüsse nicht doppelt.“.

4.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Vermögenswerte sind Eigentum, Anrecht, Titel oder Interesse eines Kreditinstituts oder gemäß Buchstabe a in einem Pool enthaltene Vermögenswerte und frei von jeglicher Belastung. Für diese Zwecke gilt ein Vermögenswert als unbelastet, wenn er keinerlei rechtlichen, vertraglichen, regulatorischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegt, die das Kreditinstitut daran hindern, diesen Vermögenswert zu liquidieren, zu verkaufen, zu übertragen, abzutreten oder, ganz allgemein, diesen Vermögenswert durch direkten Verkauf oder ein Pensionsgeschäft innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zu veräußern. Folgende Vermögenswerte sind als unbelastet anzusehen:

a)

in einem Pool enthaltene Vermögenswerte, die für den sofortigen Einsatz als Sicherheit bereitgehalten werden, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien oder — wenn der Pool von einer Zentralbank unterhalten wird — nicht zugesagter und noch nicht finanzierter Kreditlinien zu erhalten, die dem Kreditinstitut zur Verfügung stehen. Dies umfasst Vermögenswerte, die von einem Kreditinstitut bei einer zentralen Einrichtung in einem Genossenschaftsnetz oder institutsbezogenen Sicherungssystem hinterlegt wurden. Die Kreditinstitute gehen davon aus, dass die Vermögenswerte im Pool belastet sind, und zwar auf der Grundlage der Liquiditätseinstufung in Kapitel 2 in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit den nicht für den Liquiditätspuffer infrage kommenden Vermögenswerten;

b)

Vermögenswerte, die das Kreditinstitut bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften als Sicherheiten für Zwecke der Kreditrisikominderung erhalten hat und die das Kreditinstitut veräußern kann.“;

b)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

einem anderen Kreditinstitut, es sei denn, eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:

i)

Bei dem Emittenten handelt es sich um eine öffentliche Stelle im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe c oder des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a oder b;

ii)

bei dem Vermögenswert handelt es sich um eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c oder d oder Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e;

iii)

der Vermögenswert gehört zu der Kategorie nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e;“;

ii)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

anderen Einrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausüben. Für die Zwecke dieses Artikels gelten Verbriefungszweckgesellschaften nicht als unter diesem Buchstaben aufgeführte Stellen.“;

c)

in Absatz 7 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:

„aa)

die Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d;“.

5.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

die Risikopositionen gegenüber Zentralbanken nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und d;“;

b)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Einführung interner Systeme und Kontrollen, damit die Liquiditätsmanagementfunktion effektiv die operative Steuerung hinsichtlich der jederzeitigen Veräußerung der Bestände liquider Aktiva innerhalb der Stressphase von 30 Kalendertagen innehat und auf diese zusätzliche Finanzierungsquelle zugreifen kann, ohne direkt mit bestehenden Strategien für das Unternehmens- oder Risikomanagement in Konflikt zu geraten. Insbesondere darf ein Vermögenswert nicht in den Liquiditätspuffer aufgenommen werden, wenn seine Verwertung ohne Ersatz innerhalb der Stressphase von 30 Kalendertagen eine Absicherung beseitigen würde, die zu einer offenen, über die internen Beschränkungen des Kreditinstituts hinausgehenden Risikoposition führen würde;“.

6.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

Reserven, die vom Kreditinstitut in einer Zentralbank gemäß den Ziffern i oder ii gehalten werden, sofern das Kreditinstitut in Stressphasen diese Reserven jederzeit abziehen darf und die Bedingungen für eine solchen Abzug in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Kreditinstituts und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt wurden.

Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt Folgendes:

Werden die Reserven von einem Kreditinstitut gehalten, das Tochterunternehmen ist, so werden die Bedingungen für den Abzug in einer Vereinbarung zwischen der im betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland zuständigen Behörde des Tochterunternehmens und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, bzw. in den geltenden Vorschriften des Drittlandes festgelegt;

werden die Reserven von einer Zweigstelle gehalten, so werden die Bedingungen für den Abzug in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem sich die Zweigstelle befindet, und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, bzw. in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt;“;

b)

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

folgende Aktiva:

i)

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands bestehen, dem nicht eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 durch eine benannte ECAI gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen ist, oder von diesen garantiert werden;

ii)

Reserven, die vom Kreditinstitut in einer Zentralbank gemäß Ziffer i gehalten werden, sofern das Kreditinstitut in Stressphasen diese Reserven jederzeit abziehen darf und die Bedingungen für eine solchen Abzug in einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt wurden.

Für die Zwecke von Ziffer ii gilt Folgendes:

Werden die Reserven von einem Kreditinstitut gehalten, das Tochterunternehmen ist, so werden die Bedingungen für den Abzug entweder in einer Vereinbarung zwischen der im Drittland zuständigen Behörde des Tochterunternehmens und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt;

werden die Reserven von einer Zweigstelle gehalten, so werden die Bedingungen für den Abzug entweder in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem sich die Zweigstelle befindet, und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt.

Die unter Unterabsatz 1 Ziffern i und ii fallenden, auf eine bestimmte Währung lautenden aggregierten Aktiva, die das Kreditinstitut als Aktiva der Stufe 1 ansetzen kann, dürfen die Höhe der auf dieselbe Währung lautenden Netto-Liquiditätsabflüsse des Kreditinstituts in Stressphasen nicht überschreiten.

Wenn ein Teil oder die Gesamtheit der unter Unterabsatz 1 Ziffern i und ii fallenden Aktiva auf eine Währung lautet, bei der es sich nicht um die Landeswährung des betreffenden Drittlands handelt, kann das Kreditinstitut diese Vermögenswerte als Aktiva der Stufe 1 nur bis zu dem Betrag ansetzen, den seine Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen in dieser Fremdwährung erreichen und der den Tätigkeiten des Kreditinstituts in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird, entspricht;“;

c)

Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder im Fall, dass die zuständige Behörde die in Artikel 129 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte teilweise Aussetzung gewährt hat, die in diesem Unterabsatz genannten Bedingungen;“;

d)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Marktwert von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f unterliegt einem Abschlag von mindestens 7 %. Außer den Festlegungen in Bezug auf Aktien und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben b und c ist kein Abschlag vom Wert der verbleibenden Aktiva der Stufe 1 erforderlich.“.

7.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder im Fall, dass die zuständige Behörde die in Artikel 129 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte teilweise Aussetzung gewährt hat, die in diesem Unterabsatz genannten Bedingungen;“;

b)

Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder im Fall, dass die zuständige Behörde die in Artikel 129 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte teilweise Aussetzung gewährt hat, die in diesem Unterabsatz genannten Bedingungen;“.

8.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Risikopositionen in Form forderungsgedeckter Wertpapiere gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gelten als Verbriefungen der Stufe 2B, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Die Bezeichnung ‚STS‘ oder ‚einfach, transparent und standardisiert‘ oder eine Bezeichnung, die direkt oder indirekt auf diese Begriffe verweist, darf gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) für die Verbriefung verwendet werden und wird verwendet;

b)

die in Absatz 2 und in den Absätzen 10 bis 13 festgelegten Kriterien sind erfüllt.

(*1)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“;"

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Der Position wurde von einer benannten ECAI eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 264 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zugewiesen;

b)

die Position befindet sich in der höchstrangigen Tranche bzw. den höchstrangigen Tranchen der Verbriefung und hat zu jedem Zeitpunkt der Laufzeit der Transaktion den höchsten Rang. Für diese Zwecke gilt eine Tranche als die höchstrangige, wenn sie nach Zustellung eines Beitreibungsbescheids und gegebenenfalls einer Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung gegenüber anderen Tranchen derselben Verbriefungstransaktion oder -struktur in Bezug auf die Auszahlung von Kapitalbetrag oder Zinsen nicht untergeordnet ist, wobei keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen gemäß Artikel 242 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben;“;

ii)

die Buchstaben c bis f und die Buchstaben h bis k werden gestrichen;

iii)

Buchstabe g wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Wortlaut erhält folgende Fassung:

„die Verbriefungsposition ist durch einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen besichert, die entweder nur einer der nachstehenden Unterkategorien angehören oder aus einer Kombination von Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Ziffer i und Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Ziffer ii bestehen:“;

b)

Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

Kfz-Darlehen und -Leasings, bei denen der Darlehensnehmer oder der Leasingnehmer in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist. Für diese Zwecke umfassen Kfz-Darlehen und -Leasings auch Darlehen und Leasings zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern gemäß Artikel 3 Nummern 11 und 12 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3), zweirädrige Krafträder oder dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) oder Gleiskettenfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/46/EG. Solche Darlehen oder Leasings können Zusatzversicherungen und Service-Produkte oder zusätzliche Fahrzeugteile sowie — im Fall von Leasings — den Restwert geleaster Fahrzeuge einschließen. Alle im Pool erfassten Darlehen und Leasings sind durch ein vorrangiges Sicherungspfandrecht oder Wertpapier in Bezug auf das Fahrzeug oder durch eine angemessene Garantie zugunsten der Verbriefungszweckgesellschaft, zum Beispiel eine Eigentumsvorbehaltsklausel, gedeckt;

(*2)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1)."

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1)."

(*4)  Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).“;"

c)

die Absätze 3 bis 9 werden gestrichen.

9.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

kennt das Kreditinstitut die dem OGA zugrunde liegenden Risikopositionen nicht, so geht es für die Zwecke der Bestimmung des Liquiditätsniveaus der zugrunde liegenden Aktiva und für die Zwecke der Vornahme des entsprechenden Abschlags auf diese Aktiva davon aus, dass der OGA bis zu dem im Rahmen seines Mandats zulässigen Höchstbetrag in liquide Aktiva in einer der Klassifizierung liquider Aktiva für die Zwecke von Absatz 2 entsprechenden aufsteigenden Folge investiert, beginnend mit den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Aktiva in aufsteigender Folge bis zum Erreichen der Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen.“;

b)

in Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Korrektheit der Berechnungen, die die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft des OGA zur Bestimmung des Marktwerts und der Abschläge auf Aktien oder Anteile an einem OGA vorgenommen hat, wird von einem externen Rechnungsprüfer mindestens einmal jährlich überprüft.“.

10.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Einlagen und andere Mittel in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen

(1)   Gehört ein Kreditinstitut einem institutsbezogenen Sicherungssystem nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einem Netz, das für die in Artikel 10 der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahme in Frage käme, oder einem Genossenschaftsnetz in einem Mitgliedstaat an, so können die von dem Kreditinstitut beim Zentralinstitut gehaltenen Sichteinlagen als liquide Aktiva behandelt werden, es sei denn, das die Einlagen entgegennehmende Zentralinstitut behandelt diese als operative Einlagen. Werden die Einlagen als liquide Aktiva behandelt, so erfolgt dies gemäß einer der nachstehenden Bestimmungen:

a)

Wenn das Zentralinstitut nach innerstaatlichem Recht oder aufgrund der rechtlich bindenden Dokumente, die das System oder das Netz regeln, verpflichtet ist, die Einlagen in Form liquider Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu halten oder die Einlagen in liquide Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu investieren, werden die Einlagen als liquide Aktiva der gleichen Stufe oder Kategorie gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt;

b)

wenn das Zentralinstitut nicht verpflichtet ist, die Einlagen in Form liquider Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu halten oder die Einlagen in liquide Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu investieren, werden die Einlagen als Aktiva der Stufe 2B gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt, und ihr ausstehender Betrag unterliegt einem Mindestabschlag von 25 %.

(2)   Wenn das Kreditinstitut nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder aufgrund der rechtlich verbindlichen Dokumente zur Regelung eines der in Absatz 1 beschriebenen Netze oder Systeme innerhalb von 30 Kalendertagen Zugang zu einer nicht in Anspruch genommenen Liquiditätsfinanzierung durch das Zentralinstitut oder ein anderes, zum selben Netz oder System gehörendes Institut hat, wird diese Finanzierung in dem Umfang als Aktivum der Stufe 2B behandelt, in dem sie nicht durch liquide Aktiva besichert ist und nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 34 behandelt wird. Auf den nicht in Anspruch genommenen, zugesagten Kapitalbetrag der Liquiditätsfinanzierung wird ein Mindestabschlag von 25 % erhoben.“

11.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Angewandt werden die in Absatz 1 genannten Anforderungen nach Anpassung an die Auswirkungen auf den Bestand liquider Aktiva der besicherten Finanzierung, der besicherten Kreditvergaben oder der Swap-Geschäfte, bei denen liquide Aktiva bei zumindest einer Komponente der Transaktion verwendet und die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, nach Abzug etwaiger Abschläge und unter der Voraussetzung, dass das Kreditinstitut die operativen Anforderungen in Artikel 8 erfüllt.“;

b)

folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei einer oder mehreren besicherten Finanzierungen, besicherten Kreditvergaben oder Sicherheitenswaps, bei denen liquide Aktiva bei zumindest einer Komponente der Transaktion verwendet und die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, von der Anwendung der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise absehen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Gegenpartei des Geschäfts oder der Geschäfte ist die EZB oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats;

b)

es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein Systemrisiko für den Bankensektor eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen;

c)

die zuständige Behörde hat vor Gewährung der Ausnahme die Zentralbank, die Gegenpartei des Geschäfts bzw. der Geschäfte ist, und, falls diese Zentralbank dem Eurosystem angehört, auch die EZB konsultiert.“;

c)

folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Die EBA erstattet der Kommission 19. November 2020 über die technische Eignung des in den Absätzen 2 bis 4 beschriebenen Abwicklungsmechanismus und über die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen auf das Geschäfts- und Risikoprofil von in der Union niedergelassenen Kreditinstituten, auf die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte, auf die Wirtschaft oder auf die Transmission der Geldpolitik auf die Wirtschaft Bericht. In diesem Bericht wird die Angemessenheit einer möglichen Änderung des in den Absätzen 2 bis 4 beschriebenen Abwicklungsmechanismus bewertet und werden von der EBA alternative Lösungen empfohlen und deren Auswirkungen bewertet, falls sie feststellt, dass der derzeitige Abwicklungsmechanismus entweder technisch nicht geeignet ist oder negative Auswirkungen hat.

Die Kommission berücksichtigt bei der Ausarbeitung jeglicher weiterer delegierter Rechtsakte im Rahmen der gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragenen Befugnis den im vorstehenden Unterabsatz genannten Bericht der EBA.“

12.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Netting von Derivatgeschäften

(1)   Die Kreditinstitute berechnen die Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäfte und für Kreditderivate erwartet werden, auf Nettobasis nach Gegenpartei, sofern bilaterale Netting-Vereinbarungen, die den in Artikel 295 der genannten Verordnung festgelegten Voraussetzungen entsprechen, bestehen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 berechnen die Kreditinstitute Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die sich aus Fremdwährungsderivatgeschäften ergeben, die mit einem gleichzeitig (oder am selben Tag) erfolgenden vollständigen Austausch der Kapitalbeträge verbunden sind, auf Nettobasis, auch wenn die jeweiligen Derivatgeschäfte nicht durch eine bilaterale Netting-Vereinbarung gedeckt sind.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet ‚auf Nettobasis‘, dass in den nächsten 30 Kalendertagen zu stellende oder zu empfangende Sicherheiten nicht berücksichtigt werden. Bei Sicherheiten, die in den nächsten 30 Kalendertagen zu empfangen sind, bedeutet ‚auf Nettobasis‘ jedoch, dass diese Sicherheiten nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Sicherheit gilt bei Empfang als liquides Aktivum gemäß Titel II;

b)

das Kreditinstitut ist rechtlich befugt und organisatorisch in der Lage, die empfangene Sicherheit wiederzuverwenden.“

13.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

den aktuell ausstehenden Betrag an stabilen Privatkundeneinlagen und anderen Privatkundeneinlagen, der nach den Artikeln 24 und 25 ermittelt wird;

b)

die aktuell ausstehenden Beträge an anderen Verbindlichkeiten, die fällig werden, möglicherweise an den Emittenten oder an den Finanzierungsgeber ausgezahlt werden müssen oder an eine Erwartung des Finanzierungsgebers geknüpft sind, nach der das Kreditinstitut die nach den Artikeln 27, 28 und 31a ermittelte Verbindlichkeit innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zurückzahlt;“;

b)

folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Die Berechnung von Liquiditätsabflüssen nach Absatz 1 erfolgt unter Berücksichtigung jedes gemäß Artikel 26 genehmigten Nettings einhergehender Zuflüsse.“

14.

Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Kreditinstitute bewerten regelmäßig die Wahrscheinlichkeit und den potenziellen Umfang von Liquiditätsabflüssen innerhalb von 30 Kalendertagen im Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 27 bis 31a fallen und die sie anbieten oder deren Sponsor sie sind oder die potenzielle Käufer als mit ihnen in Verbindung stehend betrachten würden. Diese Produkte oder Dienstleistungen umfassen, sind aber nicht beschränkt auf:

a)

sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, einschließlich nicht zweckgebundener Finanzierungsfazilitäten;

b)

nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden;

c)

vereinbarte aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen;

d)

Kreditkarten;

e)

Überziehungskredite;

f)

geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung bestehender Privat- oder Großkundenkredite oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite;

g)

geplante Derivateverbindlichkeiten außer den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Verträgen und Kreditderivaten;

h)

außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung.“

15.

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: [Die deutsche Fassung ist an dieser Stelle nicht betroffen]

„b)

die Einlage ist ein reines Internetkonto;“.

16.

Artikel 26 wird folgender Absatz angefügt:

„Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA, welche Institute in den Genuss einer Aufrechnung mit Zuflüssen einhergehender Abflüsse gemäß diesem Artikel kommen. Die EBA kann ergänzende Unterlagen anfordern.“

17.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und aus der besicherten Kreditvergabe und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 resultieren, mit

a)

0 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 10 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 1 eingestuft würden, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten gedeckten Schuldverschreibungen von äußerst hoher Qualität;

b)

7 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kategorie eingestuft würden;

c)

15 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 11 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 11 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2A eingestuft würden;

d)

25 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;

e)

30 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kategorie von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;

f)

35 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;

g)

50 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b, c oder f genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;

h)

dem gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Mindestabschlag, wenn sie durch Aktien oder Anteile an einem OGA besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 15 dieser Verordnung als liquide Aktiva derselben Stufe wie die zugrunde liegenden liquiden Aktiva eingestuft würden;

i)

100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht unter einen der Buchstaben a bis h fallen.

Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Abflussrate 0 %, wenn die Gegenpartei der besicherten Kreditvergabe oder der Kapitalmarkttransaktion die inländische Zentralbank des Kreditinstituts ist. Erfolgt die Transaktion über eine Zweigstelle mit der Zentralbank des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem sich die Zweigstelle befindet, so ist eine Abflussrate von 0 % nur dann anzuwenden, wenn die Zweigstelle auch in Stressphasen den gleichen Zugang zur Liquiditätsversorgung durch die Zentralbank hat wie Kreditinstitute, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland haben.

Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Abflussrate bei besicherten Kreditvergaben oder Kapitalmarkttransaktionen, die gemäß Unterabsatz 1 eine Abflussrate von mehr als 25 % erfordern würden, 25 %, wenn die Gegenpartei des Geschäfts eine geeignete Gegenpartei ist.

(4)   Für Sicherheitenswaps und andere Geschäfte ähnlicher Form, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Abfluss angesetzt, wenn das geliehene Aktivum einem niedrigeren Abschlag nach Kapitel 2 unterliegt als das verliehene Aktivum. Der Abfluss wird durch Multiplikation des Marktwerts des geliehenen Aktivums mit der Differenz zwischen den gemäß den Raten nach Absatz 3 bestimmten Abflussraten für das verliehene Aktivum und für das geliehene Aktivum berechnet. Für die Zwecke dieser Berechnung wird auf Vermögenswerte, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, ein Abschlag von 100 % angewandt.

Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die auf den Marktwert des geliehenen Aktivums anzuwendende Abflussrate 0 %, wenn die Gegenpartei des Sicherheitenswaps oder eines anderen Geschäfts ähnlicher Form die inländische Zentralbank des Kreditinstituts ist. Erfolgt die Transaktion über eine Zweigstelle mit der Zentralbank des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem sich die Zweigstelle befindet, so ist eine Abflussrate von 0 % nur dann anzuwenden, wenn die Zweigstelle auch in Stressphasen den gleichen Zugang zur Liquiditätsversorgung durch die Zentralbank hat wie Kreditinstitute, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland haben.

Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die auf den Marktwert des geliehenen Aktivums anzuwendende Abflussrate bei Sicherheitenswaps oder anderen Geschäften ähnlicher Form, die gemäß Unterabsatz 1 eine Abflussrate von mehr als 25 % erfordern würden, 25 %, wenn die Gegenpartei eine geeignete Gegenpartei ist.“;

b)

folgende Absätze 7, 8 und 9 werden angefügt:

„(7)   Bei Vermögenswerten, die auf unbesicherter Basis geliehen und innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird davon ausgegangen, dass sie vollständig auslaufen, was zu einem 100 %igen Abfluss liquider Aktiva führt, es sei denn, das Kreditinstitut ist Eigentümer der geliehenen Vermögenswerte und diese sind nicht Teil des Liquiditätspuffers des Kreditinstituts.

(8)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚inländische Zentralbank‘:

a)

eine Zentralbank des Eurosystems, wenn der Herkunftsmitgliedstaat des Kreditinstituts den Euro als Währung eingeführt hat;

b)

die nationale Zentralbank des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts, wenn dieser Mitgliedstaat den Euro nicht als Währung eingeführt hat;

c)

die Zentralbank des Drittlands, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat.

(9)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚geeignete Gegenpartei‘:

a)

die Zentralregierung, eine öffentliche Stelle, eine regionale oder eine lokale Gebietskörperschaft des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts;

b)

die Zentralregierung, eine öffentliche Stelle, eine regionale oder eine lokale Gebietskörperschaft des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, in Bezug auf die von diesem Kreditinstitut getätigten Geschäfte;

c)

eine multilaterale Entwicklungsbank.

Öffentliche Stellen sowie regionale und lokale Gebietskörperschaften gelten nur dann als geeignete Gegenpartei, wenn ihnen gemäß Artikel 115 bzw. Artikel 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von höchstens 20 % zugewiesen wurde.“.

18.

Artikel 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Der Liquiditätsgeber und der Liquiditätsnehmer weisen nach Anwendung der unter Absatz 1 vorgeschlagenen niedrigeren Abflussrate und nach Anwendung der unter Buchstabe c genannten Zuflussrate ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf;“

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

das Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers trägt dem Liquiditätsrisikoprofil des Liquiditätsnehmers in angemessener Weise Rechnung.“

19.

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Das Kreditinstitut berechnet und meldet der zuständigen Behörde einen zusätzlichen Abfluss für alle von ihm eingegangenen Kontrakte, die bei einer wesentlichen Verschlechterung seiner Bonität vertragsbedingt innerhalb von 30 Kalendertagen zusätzliche Liquiditätsabflüsse oder Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten vorsehen. Das Kreditinstitut unterrichtet die zuständige Behörde spätestens bei Vorlage der Meldung nach Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über diesen Abfluss. Hält die zuständige Behörde solche Abflüsse im Verhältnis zu den potenziellen Liquiditätsabflüssen des Kreditinstituts für wesentlich, so verlangt sie, dass das Kreditinstitut einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für diese Kontrakte vorsieht, der dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten oder den Barmittelabflüssen infolge einer wesentlichen Verschlechterung seiner Bonität in Form einer Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um mindestens drei Stufen entspricht. Das Kreditinstitut wendet auf diese zusätzlichen Sicherheiten oder Barmittelabflüsse eine Abflussrate von 100 % an. Das Kreditinstitut überprüft den Umfang dieser wesentlichen Verschlechterung regelmäßig im Lichte vertragsbedingt relevanter Aspekte und teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit.

(3)   Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für Sicherheiten vor, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf seine Derivatgeschäfte benötigt würden, falls diese Auswirkungen wesentlich sind. Diese Berechnung erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/208 der Kommission (*5).

(4)   Innerhalb von 30 Kalendertagen erwartete Ab- und Zuflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäften werden nach Artikel 21 dieser Verordnung auf Nettobasis berücksichtigt. Im Falle eines Nettoabflusses multipliziert das Kreditinstitut das Ergebnis mit einer Abflussrate von 100 %. Die Liquiditätsanforderungen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ergeben, werden von den Kreditinstituten bei diesen Berechnungen nicht berücksichtigt.

(5)   Verfügt das Kreditinstitut über eine Leerverkaufsposition, die durch ein unbesichertes Wertpapierleihgeschäft gedeckt ist, so sieht das Kreditinstitut einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der 100 % des Marktwerts der Wertpapiere oder anderen Vermögenswerte entspricht, die leer verkauft werden, es sei denn, das Kreditinstitut hat sie zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeitraum von 30 Kalendertagen erfordern. Wenn die Leerverkaufsposition durch ein besichertes Wertpapierfinanzierungsgeschäft gedeckt ist, so geht das Kreditinstitut davon aus, dass die Leerverkaufsposition während des gesamten Zeitraums von 30 Kalendertagen beibehalten wird, und der Abfluss wird mit 0 % angesetzt.

(*5)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/208 der Kommission vom 31. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf zusätzliche Liquiditätsabflüsse für Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte eines Instituts benötigt werden (ABl. L 33 vom 8.2.2017, S. 14).“;"

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Als Sicherheit entgegengenommene Einlagen gelten nicht als Verbindlichkeiten für die Zwecke der Artikel 24, 25, 27, 28 oder 31a, unterliegen aber gegebenenfalls den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels. Erhaltene Barmittel, die den Betrag der als Sicherheit empfangenen Barmittel übersteigen, werden als Einlagen im Sinne der Artikel 24, 25, 27, 28 oder 31a behandelt.“;

c)

Absatz 11 wird gestrichen.

d)

Absatz 12 erhält folgende Fassung:

„(12)   Im Zusammenhang mit der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen, bei denen ein Kreditinstitut die Leerverkäufe eines Kunden durch interne Aufrechnung gegen die Vermögenswerte eines anderen Kunden deckt und die Vermögenswerte nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, wird für diesen Vorgang ein Abfluss von 50 % für die Eventualverbindlichkeit angesetzt.“.

20.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Der nicht in Anspruch genommene zugesagte Betrag einer Liquiditätsfazilität, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden erwerben kann, die keine Finanzkunden sind, wird mit 10 % multipliziert, insoweit er den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt, und sofern der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist.“;

b)

Absatz 9 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Werden diese Förderdarlehen über ein anderes, als Vermittler auftretendes Kreditinstitut als Durchlaufdarlehen gewährt, so darf das als Vermittler auftretende Kreditinstitut abweichend von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe g einen symmetrischen Zu- und Abfluss anwenden. Dieser Zu- und Abfluss wird berechnet, indem auf die nicht in Anspruch genommene zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilität, die erhalten und gewährt wurde, die gemäß Unterabsatz 1 für diese Fazilität geltende Rate unter Berücksichtigung sonstiger in diesem Absatz festgelegten Bedingungen und Anforderungen angewandt wird.“;

c)

Absatz 10 wird gestrichen.

21.

Folgender Artikel 31a wird eingefügt:

„Artikel 31a

Abflüsse aus Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, die nicht unter andere Bestimmungen dieses Kapitels fallen

(1)   Die Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und nicht unter die Artikel 24 bis 31 fallen, mit einer Abflussrate von 100 %.

(2)   Wenn die Gesamtsumme aller vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierungen an Nicht-Finanzkunden innerhalb von 30 Kalendertagen außer den in den Artikeln 24 bis 31 genannten Verpflichtungen den Betrag der gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a berechneten Zuflüsse von diesen Nicht-Finanzkunden überschreitet, wird für die Überschreitung eine Abflussrate von 100 % angesetzt. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Begriff ‚Nicht-Finanzkunden‘ natürliche Personen, KMU, Unternehmen, Staaten, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen, ist aber nicht auf diese beschränkt und umfasst nicht Finanzkunden und Zentralbanken.“

22.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Kreditinstitute wenden auf die in Absatz 1 genannten Zuflüsse eine Zuflussrate von 100 % an, insbesondere auf folgende Zuflüsse:

a)

fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen;

b)

fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen;

c)

fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden;

d)

fällige Zahlungen aus Positionen von Eigenkapitalinstrumenten in wichtigen Indizes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden. Diese Zahlungen umfassen innerhalb von 30 Kalendertagen vertraglich geschuldete Beträge, wie etwa Bardividenden aus solchen wichtigen Indizes und Barmittel aus solchen Eigenkapitalinstrumenten, die verkauft, aber noch nicht abgewickelt sind, sofern sie nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II anerkannt sind.

(3)   Abweichend von Absatz 2 gelten für die in diesem Absatz genannten Zuflüsse die folgenden Anforderungen:

a)

Fällige Zahlungen von Nicht-Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen mit Ausnahme fälliger Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften oder aus fälligen Wertpapieren werden zu Tilgungszwecken um 50 % ihres Werts gekürzt. Für die Zwecke dieses Buchstabens hat der Begriff „Nicht-Finanzkunden“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 31a Absatz 2. Kreditinstitute, die als Vermittler auftreten und von einem durch den Zentralstaat oder eine regionale Gebietskörperschaft von mindestens einem Mitgliedstaat errichtetem und gefördertem Kreditinstitut eine Zusage nach Artikel 31 Absatz 9 Unterabsatz 2 erhalten haben, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten haben, können Zuflüsse bis zur Höhe des Wertes der Abflüsse berücksichtigen, die sie für die entsprechende Zusage zur Ausreichung jener Förderdarlehen ansetzen;

b)

fällige Zahlungen aus der besicherten Kreditvergabe und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen werden mit folgenden Beträgen multipliziert:

i)

0 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 10 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 1 eingestuft würden, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten gedeckten Schuldverschreibungen von äußerst hoher Qualität;

ii)

7 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kategorie eingestuft würden;

iii)

15 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 11 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 11 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2A eingestuft würden;

iv)

25 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;

v)

30 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kategorie von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;

vi)

35 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;

vii)

50 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b, c oder f genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;

viii)

dem gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Mindestabschlag, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 15 dieser Verordnung als Aktien oder Anteile an einem OGA derselben Stufe wie die zugrunde liegenden liquiden Aktiva eingestuft würden;

ix)

100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht unter eine der Ziffern i bis viii fallen.

Wenn das Kreditinstitut die Sicherheit zur Deckung einer Leerverkaufsposition gemäß Artikel 30 Absatz 5 zweiter Satz verwendet, darf jedoch kein Zufluss angesetzt werden;

c)

für fällige Zahlungen aus Lombardgeschäften, die in den nächsten 30 Kalendertagen fällig werden und gegen Sicherheiten in Form von nicht liquiden Aktiva getätigt werden, kann eine Zuflussrate von 50 % angesetzt werden. Solche Zuflüsse dürfen nur berücksichtigt werden, wenn das Kreditinstitut die Sicherheiten, die es ursprünglich für die Darlehen erhalten hat, nicht zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet;

d)

fällige Zahlungen, die das schuldende Institut gemäß Artikel 27 behandelt, werden mit einer entsprechenden symmetrischen Zuflussrate multipliziert; dies gilt mit Ausnahme der Einlagen bei dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Zentralinstitut. Kann die entsprechende Rate nicht ermittelt werden, so wird eine Zuflussrate von 5 % angewendet;

e)

für Sicherheitenswaps und andere Geschäfte ähnlicher Form, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Zufluss angesetzt, wenn das verliehene Aktivum einem niedrigeren Abschlag nach Kapitel 2 unterliegt als das geliehene Aktivum. Der Zufluss wird durch Multiplikation des Marktwerts des verliehenen Aktivums mit der Differenz zwischen den gemäß Buchstabe b geltenden Zuflussraten für das geliehene Aktivum und das verliehene Aktivum berechnet. Für die Zwecke dieser Berechnung wird auf Vermögenswerte, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, ein Abschlag von 100 % angewandt;

f)

wenn durch umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihen, Sicherheitenswaps oder andere Geschäfte ähnlicher Form erhaltene Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet werden, die über 30 Kalendertage hinaus verlängert werden können, geht das Kreditinstitut davon aus, dass derartige umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihen, Sicherheitenswaps oder andere Geschäfte ähnlicher Form verlängert werden und nicht zu Mittelzuflüssen führen, da das Kreditinstitut die Leerverkaufsposition weiter decken oder die betreffenden Sicherheiten erneut erwerben muss. Leerverkaufspositionen erstrecken sich sowohl auf Situationen, in denen das Kreditinstitut in einem Matched Book eine Sicherheit direkt im Rahmen einer Handels- oder Absicherungsstrategie leer verkauft hat, als auch auf Situationen, in denen das Kreditinstitut im Matched Book eine Sicherheit für einen bestimmten Zeitraum geliehen und für einen längeren Zeitraum verliehen hat;

g)

nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten, einschließlich nicht in Anspruch genommener zugesagter Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken, und sonstige Zusagen werden — mit Ausnahme der in Artikel 31 Absatz 9 und Artikel 34 genannten Fazilitäten — nicht als Zufluss berücksichtigt;

h)

fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die vom Kreditinstitut selbst oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft mit engen Verbindungen zu dem Kreditinstitut begeben wurden, werden auf Nettobasis mit einer Zuflussrate berücksichtigt, die auf der Grundlage der Zuflussrate angewendet wird, welche nach diesem Artikel für die zugrunde liegenden Vermögenswerte gilt;

i)

Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin werden mit einer Zuflussrate von 20 % berücksichtigt, sofern es dem Kreditinstitut vertragsgemäß möglich ist, zurückzutreten oder eine Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen zu verlangen.“;

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Innerhalb von 30 Kalendertagen erwartete Abflüsse und Zuflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäften und aus Kreditderivaten werden auf Nettobasis gemäß Artikel 21 berechnet und im Falle eines Nettozuflusses mit einer Zuflussrate von 100 % multipliziert.“

23.

Artikel 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Der Liquiditätsgeber und der Liquiditätsnehmer weisen nach Anwendung der unter Absatz 1 vorgeschlagenen höheren Zuflussrate und nach Anwendung der unter Buchstabe c genannten Abflussrate ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf;“

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

das Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers trägt dem Liquiditätsrisikoprofil des Liquiditätsnehmers in angemessener Weise Rechnung.“

24.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva‘: Dieser Betrag umfasst folgende Bestandteile:

a)

den bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller liquiden Aktiva der Stufe 1 außer gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind;

b)

den bereinigten Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind;

c)

den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2A entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller Aktiva der Stufe 2A, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind, sowie

d)

den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2B entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller Aktiva der Stufe 2B, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind.“;

b)

Absatz 5 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 30. April 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).


30.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1621 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich des Zeitpunkts der Einlagerung von Magermilchpulver, das im Wege eines Ausschreibungsverfahrens verkauft wird

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Festlegung der Mengen von Magermilchpulver, die unter das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) eröffnete Ausschreibungsverfahren fallen, ist in Artikel 1 der genannten Verordnung ein Zeitpunkt vorgesehen, vor dem das Magermilchpulver in die öffentliche Intervention übernommen worden sein muss.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Preiserholung und der großen Höhe der Interventionsbestände empfiehlt es sich, durch die Änderung des Einlagerungsdatums eine zusätzliche Menge von Magermilchpulver für den Verkauf zur Verfügung zu stellen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Damit das Magermilchpulver unverzüglich verkauft werden kann, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 wird das Datum „1. Juli 2016“ durch das Datum „1. August 2016“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).


BESCHLÜSSE

30.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1622 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2018

über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 (2), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/698 der Kommission (3), enthält in ihrem Anhang II eine Liste der am 3. Februar 2017 in das Prüfprogramm für die in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe aufgenommenen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart.

(2)

Für eine Reihe der in dieser Liste aufgeführten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart haben alle Teilnehmer ihre Unterstützung fristgerecht zurückgezogen.

(3)

Für einige in situ erzeugte Wirkstoffe wurden die Bezeichnungen dieser Wirkstoffe und ihrer Ausgangsstoffe, die im Prüfprogramm unterstützt werden, präziser angegeben. Dies hatte in einigen Fällen eine Neudefinition des Wirkstoffs gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 zur Folge.

(4)

Es wurde eine Notifizierung veröffentlicht, die sich an Personen richtete, die solche neu definierten und derzeit nicht unterstützten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart unterstützen möchten — einschließlich der In-situ-Erzeugung der Wirkstoffe für die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgeführten Produktarten —, sodass sie die Funktion eines Teilnehmers übernehmen können.

(5)

Für einige Kombinationen von Wirkstoff und Produktart wurde keine Notifizierung vorgelegt, oder eine Notifizierung wurde vorgelegt und gemäß Artikel 17 Absätze 4 oder 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 abgelehnt.

(6)

Im Einklang mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 sollten diese Kombinationen von Wirkstoff und Produktart nicht für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe werden für die dort angegebenen Produktarten nicht genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/698 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 103 vom 19.4.2017, S. 1).


ANHANG

Nicht genehmigte Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, einschließlich Nanomaterialformen:

die In-situ-Erzeugung der Wirkstoffe für die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgeführten Produktarten, außer wenn der Wirkstoff aus dem/den im Eintrag in der Tabelle des genannten Anhangs für die betreffenden Kombinationen von Wirkstoff und Produktart genannten Ausgangsstoff(en) erzeugt wird;

die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, einschließlich jeder Art von In-situ-Erzeugung dieser Wirkstoffe unter Verwendung eines nicht in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 genannten Ausgangsstoffs:

Nummer des Eintrags in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014

Bezeichnung des Stoffs

Berichterstattender Mitgliedstaat

EG-Nummer

CAS-Nummer

Produktart(en)

60

Citronensäure

BE

201-069-1

77-92-9

1

172

Cetylpyridiniumchlorid

UK

204-593-9

123-03-5

2

195

Natrium-2-biphenylat

ES

205-055-6

132-27-4

1, 2, 3

288

N-(Dichlorfluormethylthio)-N′,N′-dimethyl-N-phenylsulfamid (Dichlofluanid)

UK

214-118-7

1085-98-9

7

365

Pyridin-2-thiol-1-oxid, Natriumsalz (Natrium-Pyrithion)

SE

223-296-5

3811-73-2

3

401

Silber

SE

231-131-3

7440-22-4

9

405

Schwefeldioxid

DE

231-195-2

7446-09-5

4

424

Natriumbromid

NL

231-599-9

7647-15-6

2, 11, 12

458

Ammoniumsulfat

UK

231-984-1

7783-20-2

11, 12

1016

Silberchlorid

SE

232-033-3

7783-90-6

10, 11

515

Ammoniumbromid

SE

235-183-8

12124-97-9

11, 12

526

Kalium-2-biphenylat

ES

237-243-9

13707-65-8

6, 9, 10, 13

529

Bromchlorid

NL

237-601-4

13863-41-7

11

541

Natrium-p-chlor-m-kresolat

FR

239-825-8

15733-22-9

1, 2, 3, 6, 9, 13

609

Gemisch aus cis- und trans-p-Menthan-3,8-diol (Citriodiol)

UK

Nicht verfügbar

Nicht verfügbar

19

620

Tetrakis(hydroxymethyl)phosphoniumsulfat (2:1) (THPS)

MT

259-709-0

55566-30-8

2

673

Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC (C8-10))

IT

270-331-5

68424-95-3

5

785

6-(Phthalimid)peroxyhexansäure (PAP)

IT

410-850-8

128275-31-0

3, 4

792

Tetrachlordecaoxidkomplex (TCDO)

DE

420-970-2

92047-76-2

1

952

Bacillus sphaericus, mit Ausnahme von Bacillus sphaericus 2362, Stamm ABTS-1743

IT

Mikroorganismus

143447-72-7

18

955

Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, mit Ausnahme des Stammes AM65-52 und des Stammes SA3A

IT

Mikroorganismus

Nicht verfügbar

18

957

Bacillus subtilis

DE

Mikroorganismus

Nicht verfügbar

3

939

Aktives Chlor aus der Reaktion von Hypochlorsäure und Natriumhypochlorit, hergestellt in situ

SK

Gemisch

Nicht verfügbar

2, 3, 4, 5, 11, 12

824

Silber-Zink-Zeolith

SE

Nicht verfügbar

130328-20-0

5

1013

Silber-Kupfer-Zeolith

SE

Nicht verfügbar

130328-19-7

5

835

Esfenvalerat/(S)-.alpha.-Cyano-3-phenoxybenzyl-(S)-2-(4-chlorphenyl)-3-methylbutyrat (Esfenvalerat)

PT

Pflanzenschutzmittel

66230-04-4

18


30.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1623 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2018

gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über auf nicht natürliche Weise mit Wolbachia infizierte Stechmücken, die zur Vektorkontrolle eingesetzt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. September 2017 ersuchte Frankreich die Kommission um eine Entscheidung darüber, ob es sich bei Bakterien der Gattung Wolbachia (im Folgenden die „Bakterien“) oder Zubereitungen mit diesen Bakterien, mit denen Stechmücken beimpft werden, bzw. bei Steckmücken, die auf nicht natürliche Weise mit den Bakterien infiziert wurden (im Folgenden „auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken“) und zur Vektorkontrolle eingesetzt werden, um Biozidprodukte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder um behandelte Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l der genannten Verordnung oder um keines der beiden handelt.

(2)

Den von Frankreich übermittelten Informationen zufolge werden diese intrazellulären Bakterien vertikal übertragen, mütterlicherseits vererbt und sind bei rund 40 % der Arthropoden natürlich vorhanden. Durch die Infizierung von Stechmücken mit den Bakterien kann die Fähigkeit einiger Stechmücken eingeschränkt werden, bestimmte pathogene Viren und Parasiten zu übertragen, weil die Vermehrung dieser Krankheitserreger in den Stechmücken gehemmt wird; zudem wird die Fortpflanzung infizierter Weibchen und die Ausbreitung der Bakterien in der Stechmückenpopulation gefördert. Da mit den Bakterien infizierte männliche Stechmücken nicht mit den Weibchen in der Umgebung kompatibel sind, wird durch die Einführung infizierter Männchen in die Zielpopulation zudem deren Reproduktionsfähigkeit eingeschränkt. Deshalb basieren die Kampagnen zur Vektorkontrolle auf der Freisetzung auf nicht natürliche Weise infizierter Stechmücken in Stechmückenpopulationen, um die Größe der Population zu beschränken und/oder deren Fähigkeit zur Übertragung bestimmter Krankheitserreger auf den Menschen zu verringern.

(3)

Den von Frankreich übermittelten Informationen zufolge werden nicht alle Stechmückenarten oder Tiere einer Art auf natürliche Weise mit den Bakterien oder mit einem für die Vektorkontrolle einsetzbaren Stamm der Bakterien infiziert. Deshalb müssen Infektionen auf nicht natürliche Weise unter Laborbedingungen vorgenommen werden, um auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken mit einem geeigneten Bakterienstamm zu erhalten. Dies kann durch verschiedene Infektionsverfahren erreicht werden, etwa durch die Impfung der Bakterien in adulte weibliche Stechmücken oder in das Zytoplasma der Stechmückeneier.

(4)

Für die Zwecke der Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist es daher zweckmäßig, den Status der Bakterien oder der diese Bakterien enthaltenden Zubereitungen, mit denen Stechmücken beimpft werden, einerseits und den Status der auf nicht natürliche Weise infizierten Stechmücken (unabhängig von dem verwendeten Infektionsverfahren) andererseits zu bewerten.

(5)

Bei Bakterien handelt es sich um Mikroorganismen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

(6)

Bei Stechmücken handelt es sich um Schadorganismen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, da sie für Menschen oder Tiere unerwünscht oder schädlich sein können.

(7)

Die Bakterien haben eine indirekte Wirkung auf die Stechmückenpopulation, indem sie entweder ihre Größe beschränken oder ihre Fähigkeit, bestimmte Krankheitserreger zu übertragen, verringern, und sollten daher als Wirkstoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angesehen werden.

(8)

Produkte der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) im Sinne von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 schließen Produkte ein, die zur Bekämpfung von Arthropoden durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung dienen. Da die Stechmücken mit den Bakterien beimpft werden, um die Stechmückenpopulation zu bekämpfen, fällt eine derartige Anwendung unter die Beschreibung der Produktart 18.

(9)

Durch die Bakterien oder die Zubereitungen mit den Bakterien werden die Stechmücken nicht auf bloße physische oder mechanische Art bekämpft.

(10)

Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollten die Bakterien oder die Zubereitungen mit den Bakterien als Stoff bzw. als Mischung betrachtet werden, die aus einem Wirkstoff bestehen bzw. einen solchen enthalten. Demzufolge erfüllen die Bakterien oder alle Zubereitungen mit den Bakterien in der Form, in der sie zur Beimpfung von Stechmücken zum Anwender gelangen, die Definition eines Biozidprodukts gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und fallen unter die Produktart 18.

(11)

Auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken sind keine Mikroorganismen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

(12)

Auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken sind kein Stoff oder Gemisch im Sinne von Artikel 3 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Deshalb gelten sie gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auch für die Zwecke dieser Verordnung weder als Stoff noch als Gemisch.

(13)

Demzufolge sind auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken kein Wirkstoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Daher können auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken keine Biozidprodukte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der genannten Verordnung sein.

(14)

Auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken sind keine Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Deshalb gelten sie gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Erzeugnisse. Folglich können auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken nicht als behandelte Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angesehen werden.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bakterien der Gattung Wolbachia oder diese Bakterien enthaltende Zubereitungen, die dem Zweck dienen, Stechmücken mit diesen Bakterien zu beimpfen, um auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken zu Vektorkontrollzwecken zu erhalten, gelten als Biozidprodukte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken (unabhängig von dem verwendeten Infektionsverfahren) gelten weder als Biozidprodukt noch als behandelte Ware im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bzw. l der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).