ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 268

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
26. Oktober 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2018/1603 des Rates vom 18. September 2018 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA

1

 

 

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsbereich der ASECNA

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1604 des Rates vom 25. Oktober 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1605 des Rates vom 25. Oktober 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1606 des Rates vom 25. Oktober 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

20

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1607 der Kommission vom 24. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates hinsichtlich der Unionszollkontingente für einige landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

22

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1608 der Kommission vom 24. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

42

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/1609 des Rates vom 28. September 2018 über den im Namen der Europäischen Union in der Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) sowie im UNECE-Binnenverkehrsausschuss hinsichtlich der Annahme des Übereinkommens zur Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren für Reisende, Gepäck und Frachtgepäck im internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkt

44

 

*

Beschluss (GASP) 2018/1610 des Rates vom 25. Oktober 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

46

 

*

Beschluss (GASP) 2018/1611 des Rates vom 25. Oktober 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

47

 

*

Beschluss (GASP) 2018/1612 des Rates vom 25. Oktober 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

49

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/1613 des Rates vom 25. Oktober 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

51

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission ( 1 )

53

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1285 des Rates vom 24. September 2018 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen ( ABl. L 240 vom 25.9.2018 )

92

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2018/1290 des Rates vom 24. September 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen ( ABl. L 240 vom 25.9.2018 )

92

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

26.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/1


BESCHLUSS (EU) 2018/1603 DES RATES

vom 18. September 2018

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2234 des Rates (2), wurde am 5. Dezember 2016 das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

(2)

Die Strategie der Union, die auf der Grundlage der europäischen Satellitennavigationsprogramme einerseits auf den Ausbau der Nutzung dieser Technologie und andererseits auf die Erbringung der Dienste im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA, insbesondere durch die Errichtung eines eigenständigen Erweiterungssystems (SBAS) für die ASECNA, sowie generell auf die Förderung der Nutzung von Satellitennavigationsdiensten auf dem afrikanischen Kontinent abzielt, wird im Rahmen des Abkommens aktiv umgesetzt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person oder die Personen, die befugt ist/sind, die Genehmigungsurkunde im Namen der Union zu hinterlegen (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  Angenommen am 3. Juli 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2016/2234 des Rates vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA (ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 1).

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.


26.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/3


ÜBERSETZUNG

KOOPERATIONSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsbereich der ASECNA

Die EUROPÄISCHE UNION

im Folgenden „Union“

einerseits

und

die AGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DES FLUGVERKEHRS IN AFRIKA UND MADAGASKAR,

im Folgenden „ASECNA“,

andererseits,

im Folgenden beide zusammen „Vertragsparteien“ —

IN ERWÄGUNG der zunehmenden Entwicklung der Anwendungen der globalen Satellitennavigationssysteme in der Union, in Afrika und in anderen Teilen der Welt, insbesondere im Bereich der zivilen Luftfahrt,

IN ERWÄGUNG, dass die ASECNA hauptsächlich mit der Erbringung der Flugnavigationsdienste in den ihr anvertrauten Lufträumen, mit der Organisation dieser Räume, der Veröffentlichung von Luftfahrtinformationen, der Vorhersage und der Informationsbereitstellung im Bereich der Flugmeteorologie betraut ist,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Satellitennavigationsprogramme der Union, des Galileo und des European Geostationary Navigation Overlay Service (Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems) (EGNOS), die speziell für den zivilen Einsatz konzipiert wurden, des mit ihrer Umsetzung verbundenen Nutzens und des Interesses der ASECNA an Satellitennavigationsdiensten,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass das EGNOS-System, eine regionale, auf Europa ausgerichtete Infrastruktur, die von den globalen Satellitennavigationssystemen ausgesendete offene Signale überwacht und korrigiert und dabei insbesondere eine höhere Präzision und einen Integritätsmelder bietet, besonders gut für den Bedarf der zivilen Luftfahrt geeignete Dienste erbringt,

IN ERWÄGUNG, dass die auf der Technologie des EGNOS-Systems aufbauenden Dienste technisch auf den gesamten afrikanischen Kontinent ausgeweitet werden könnten, da einerseits Synergien zwischen unter der Verantwortung der Vertragsparteien stehenden Bodeninfrastrukturen bestehen würden, und andererseits die Transponder des EGNOS-Systems auf Satelliten installiert sind, die sich auf einer geostationären Umlaufbahn über Afrika befinden,

IN ERWÄGUNG der am 25. November 2010 angenommenen Entschließung des „Weltraumrats“ der Union mit dem Titel „Globale Herausforderungen: Aus den europäischen Weltraumsystemen uneingeschränkten Nutzen ziehen“, in der die Europäische Kommission darum ersucht wird, gemeinsam mit der Kommission der Afrikanischen Union den Kapazitätenaufbau voranzutreiben und zu sondieren, wie eine Infrastruktur ähnlich der des EGNOS-Programms in Afrika eingerichtet werden könnte,

IN ERWÄGUNG der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 26. April 2007 über die Europäische Weltraumpolitik, in der der Zusammenarbeit zwischen Europa und Afrika im Weltraumbereich eine besondere Bedeutung beigemessen wird, und der Mitteilung der Kommission vom 4. April 2011 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger“, in der der Wille der Union unterstrichen wird, ihr Fachwissen und ihre Infrastruktur zum Nutzen Afrikas einzusetzen und die Zusammenarbeit mit diesem Kontinent zu verstärken,

IN ERWÄGUNG der Resolution Nr. 2005 CM 44-11 des Ministerkomitees der ASECNA vom 7. Juli 2005 über die Umsetzung der Satellitennavigationssysteme (GNSS) in der ASECNA, in der insbesondere um die Unterstützung der Organe der Union ersucht wird, damit die Einführung von Galileo beziehungsweise EGNOS der Agentur und ihren operativen Erfordernissen zugutekommt,

IN ERWÄGUNG der Resolution Nr. 2011 CA 120-18 des Verwaltungsrats der ASECNA vom 7. Juli 2011 über die effektive Beteiligung der Agentur an der Einführung von EGNOS/Galileo in der Region Afrika und Indischer Ozean, in der insbesondere der Generaldirektor ermächtigt wird, die entsprechenden Schritte bei den geeigneten europäischen Organen zu unternehmen,

IN ERWÄGUNG, dass die ASECNA im Rahmen der Umsetzung dieser Resolution zwecks Erbringung von auf der Technologie des EGNOS-Systems aufbauenden SBAS-Diensten in ihrem Zuständigkeitsgebiet ein eigenes SBAS-ASECNA-Programm entwickelt hat,

IN ERWÄGUNG, dass eine langfristige Zusammenarbeit zwischen der Union und der ASECNA auf dem Gebiet der Satellitennavigation im Einklang mit der strategischen Partnerschaft zwischen der Union und Afrika steht, da der auf dem Vierten EU-Afrika-Gipfel am 2. und 3. April 2014 in Brüssel verabschiedete Fahrplan zur Definition der Zusammenarbeit zwischen den beiden Kontinenten für den Zeitraum 2014-2017 die Bereitstellung von dauerhaften und ausreichenden Personal- und Finanzressourcen zur Einführung von auf EGNOS aufbauenden Satellitennavigationsinfrastrukturen und zur Einrichtung von Lenkungs- und Finanzierungssystemen für die Investitions- und Betriebsausgaben für EGNOS in Afrika für die betroffenen Länder vorsieht,

IN ERWÄGUNG, dass die ASECNA und die Union in Anwendung dieser strategischen Partnerschaft zwischen der Union und Afrika bereits im Rahmen des Förderprogramms für den Bereich Luftfahrt und Satellitendienste in Afrika, das aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds finanziert wird, sowie des afrikaweiten Förderprogramms für EGNOS in Afrika, das aus dem Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit finanziert wird, insbesondere im Wege des Aufbaus des gemeinsamen Programmverwaltungsbüros EGNOS-Afrika zusammenarbeiten,

IN ERWÄGUNG des gemeinsamen Interesses an einer langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union und der ASECNA auf dem Gebiet der Entwicklung der Satellitennavigation für die zivile Luftfahrt und in dem Wunsch, eine solche Zusammenarbeit förmlich zu begründen,

IN ERWÄGUNG der Notwendigkeit, auf den von den Vertragsparteien abgedeckten Gebieten einen hervorragenden Schutz der Satellitennavigationsdienste zu gewährleisten,

IN ERWÄGUNG, dass die Union eigene Agenturen eingerichtet hat, die sie auf bestimmten Gebieten unterstützen, nämlich die Agentur für das Europäische GNSS für die europäischen Satellitennavigationsprogramme und die Europäische Agentur für Flugsicherheit für die zivile Luftfahrt, und dass der Betrieb des EGNOS-Systems im Zeitraum 2014-2021 Gegenstand einer Übertragungsvereinbarung zwischen der Union und der Agentur für das Europäische GNSS ist,

IN ANERKENNUNG, dass in der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme (1) festgelegt ist, dass die Union Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte ist, die im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS entstehen oder entwickelt werden, und dass die Union im Rahmen dieser Programme Übereinkünfte mit Drittstaaten und Internationalen Organisationen schließen kann und dass die Kosten der Ausweitung der Abdeckung des EGNOS-Systems außerhalb Europas nicht aus den gemäß dieser Verordnung zugewiesenen Mitteln getragen werden,

IN ERWÄGUNG der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS (2),

IN ANERKENNUNG des Wertes eines koordinierten Vorgehens bei Normung und Zertifizierung und bei allen Fragen zu Satellitennavigationssystemen und -diensten im Rahmen der internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen, insbesondere um eine umfassende und innovative Nutzung der Galileo-, EGNOS- und SBAS-ASECNA-Dienste als globale Navigations- und Zeitgebungsnorm im Luftfahrtbereich zu fördern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziele

(1)   Die Ziele dieses Abkommens sind, die Satellitennavigation weiterzuentwickeln und die damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA zu erbringen, indem ihr die Nutzung der europäischen Satellitennavigationssysteme gestattet wird.

Dieses Abkommen steht im Einklang mit der Förderung der Dienste, die auf diesen europäischen Satellitennavigationsprogrammen beruhen, auf dem afrikanischen Kontinent.

(2)   Die Form und die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 1 werden in diesem Abkommen festgesetzt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

1.

„GNSS“ oder „globales Satellitennavigationssystem“ eine aus einer Satellitenkonstellation und einem Netz von Bodenzentren und -stationen bestehende Infrastruktur, die für Nutzer, die über ein entsprechendes Empfangsgerät verfügen, durch Senden von Funksignalen einen hochpräzisen Zeitmessungs- und Ortungsdienst auf der gesamten Erde erbringt;

2.

„europäische Satellitennavigationssysteme“ das globale Satellitennavigationssystem, das im Rahmen des Programms Galileo errichtet wurde, und das EGNOS-System, die Eigentum der Union sind;

3.

„Zuständigkeitsgebiet der ASECNA“ die geografische Zone, in der die ASECNA Flugsicherungsdienste erbringt, unabhängig davon, ob es sich um den Luftraum ihrer Mitgliedstaaten handelt oder nicht;

4.

„European Geostationary Navigation Overlay Service“ (Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems) oder „EGNOS“ eine regionale Satellitennavigationssysteminfrastruktur, die der Überwachung und Korrektur der offenen Signale dient, die von globalen Satellitennavigationssystemen, hauptsächlich GPS und Galileo, gesendet werden und die damit den Nutzern dieser globalen Systeme höhere Leistungen in Bezug auf Präzision und Integrität bietet. EGNOS umfasst Bodenstationen und mehrere auf geostationären Satelliten installierte Transponder. Die Bodenstationen setzten sich aus einem technischen Zentrum, Missionskontrollzentren, RIMS-Stationen, NLES-Stationen, einem Dienstezentrum und einem EDAS-Server zusammen. Die regionale Abdeckung von EGNOS liegt schwerpunktmäßig auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das sich geografisch in Europa befindet;

5.

„SBAS-ASECNA“ das Satellitennavigationssystem der ASECNA, das der Überwachung und Korrektur der offenen Signale dient, die von globalen Satellitennavigationssystemen, hauptsächlich GPS und Galileo, gesendet werden und damit den Nutzern dieser globalen Systeme höhere Leistungen insbesondere in Bezug auf Präzision und Integrität bietet. SBAS-ASECNA ist Eigentum der ASECNA. Es umfasst eine Bodeninfrastruktur und mehrere auf geostationären Satelliten installierte Transponder. Die Bodeninfrastruktur wird insbesondere RIMS-Stationen, ein oder mehrere Missionskontrollzentren und NLES-Stationen umfassen. Die Abdeckung von SBAS-ASECNA erstreckt sich vorrangig auf das Zuständigkeitsgebiet der ASECNA. Unter SBAS-ASECNA-System sind sowohl die erste Version als auch alle Weiterentwicklungen des Systems, einschließlich der Zweifrequenz- und Multikonstellationsentwicklungen, zu verstehen. Der Aufbau dieses Systems umfasst insbesondere Phasen der Definition und Konzeption, der Entwicklung und Errichtung, der Akkreditierung und Zertifizierung. Daran schließt sich die Betriebsphase an;

6.

„EGNOS-Abdeckungsgebiet“ bzw. „SBAS-ASECNA-Abdeckungsgebiet“ das Gebiet, auf dem die von dem jeweiligen System gesendeten Signale empfangen werden können (z. B. die Reichweite der geostationären Satelliten);

7.

„SBAS-ASECNA-Versorgungsbereich“ der Bereich innerhalb des SBAS-ASECNA-Abdeckungsgebiets, in dem das SBAS-ASECNA-System einen Dienst erbringt, der den von der ASECNA definierten und im Einklang mit den Richtlinien und Empfehlungen der ICAO (SARP) stehenden Anforderungen entspricht und die entsprechenden genehmigten Operationen ausführt;

8.

„Versorgungsbereich des SoL-Diensts von EGNOS“ der Bereich innerhalb des EGNOS-Abdeckungsgebiets, in dem das EGNOS-System einen Dienst erbringt, der den Richtlinien und Empfehlungen der ICAO (SARP) entspricht und die entsprechenden genehmigten Operationen ausführt;

9.

„RIMS-Stationen“ die zum EGNOS- oder SBAS-ASECNA-System gehörigen Stationen, deren Aufgabe es ist, in Echtzeit die Ortungsdaten aus den Signalen der globalen Satellitennavigationssysteme zu erfassen;

10.

„NLES-Stationen“ die zum EGNOS- oder SBAS-ASECNA-System gehörigen Stationen, die die korrigierten Daten an die auf den geostationären Satelliten installierten Transponder senden, welche es den im Abdeckungsgebiet eines der beiden Systeme befindlichen GNSS-Signalempfängern ermöglichen, ihre Ortung angemessen zu korrigieren;

11.

„Galileo“ ein unter ziviler Kontrolle stehendes, ziviles, unabhängiges, europäisches, globales Satellitennavigations- und Zeitgebungssystem zur Erbringung von GNSS-Diensten, das von der Union, der Europäischen Weltraumorganisation und ihren jeweiligen Mitgliedstaaten entworfen und entwickelt wurde. Der Betrieb von Galileo kann einer privaten Einrichtung übertragen werden. Galileo ist darauf angelegt, einen offenen Dienst, einen kommerziellen Dienst, einen öffentlichen regulierten Dienst und einen Such- und Rettungsdienst bereitzustellen und Integritätsüberwachungsdienste zu leisten, die für die Nutzer sicherheitskritischer Anwendungen („Safety-of-Life“-Anwendungen) bestimmt sind;

12.

„Interoperabilität“ die Eignung zweier oder mehrerer Satellitennavigationssysteme und der von ihnen erbrachten Dienste, gemeinsam eingesetzt zu werden, sodass sich für die Nutzer eine Kapazitätssteigerung gegenüber der Nutzung eines einzelnen Systems ergibt;

13.

„geistiges Eigentum“ Eigentum im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Ziffer viii des am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum;

14.

„Verschlusssache“ Informationen in jeglicher Form, die vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen, die grundlegenden Interessen der Vertragsparteien oder einzelner Mitgliedstaaten einschließlich nationaler Sicherheitsinteressen, in unterschiedlichem Maße schaden könnte. Der Vertraulichkeitsgrad wird durch eine besondere Einstufungskennzeichnung angegeben. Solche Informationen werden von den Vertragsparteien nach Maßgabe der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften als vertraulich eingestuft und sind gegen jeglichen Verlust der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit zu schützen.

Artikel 3

Grundsätze für die Kooperation

Die Vertragsparteien wahren die folgenden Grundsätze bei den Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens:

1.

beiderseitiger Nutzen durch allgemeine Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten einschließlich der Beiträge und des Zugangs zu allen Diensten;

2.

mögliche Mitwirkung beider Seiten an Kooperationsmaßnahmen im Rahmen der Satellitennavigationsprogramme der Union und der ASECNA;

3.

rechtzeitiger Austausch aller zweckdienlichen Informationen für die Umsetzung dieses Abkommens;

4.

angemessener und wirksamer Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.

Artikel 4

Agenturen der Union

Die Union kann der Agentur für das Europäische GNSS oder der Europäischen Agentur für Flugsicherheit die Ausführung der in diesem Abkommen festgelegten Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. In diesem Fall ist sie gegenüber der ASECNA weiterhin für die ordnungsgemäße und vollständige Durchführung der ihr durch die Anwendung dieses Abkommens entstandenen Verpflichtungen verantwortlich.

Artikel 5

Beziehungen zu Dritten

Die Union erleichtert und unterstützt jegliche Initiative für eine Zusammenarbeit oder Partnerschaft zwischen der ASECNA und anderen an den europäischen Satellitennavigationssystemen EGNOS und Galileo beteiligten Einrichtungen, insbesondere der Europäischen Weltraumorganisation, unter der Voraussetzung, dass diese Initiativen die Entwicklung und Erbringung von auf diesen beiden Programmen beruhenden Satellitennavigationsdiensten durch die ASECNA fördern können.

TEIL II

BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DER KOOPERATION

Artikel 6

Kooperationsmaßnahmen

(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Kooperationsmaßnahmen betreffen hauptsächlich Maßnahmen, die auf den Aufbau und den Betrieb des SBAS-ASECNA-Systems auf der Grundlage der Technologie des EGNOS-Systems abzielen. Außerdem umfassen sie die Nutzung des im Rahmen des Galileo-Programms errichteten Systems in Afrika, die Funkfrequenzen, die Normen, die Zertifizierung und die internationalen Organisationen, den Schutz, die Forschung und Entwicklung, die Personalressourcen, die Kommunikation und Sichtbarkeit und den Personalaustausch sowie die Förderung der Satellitennavigationsdienste auf dem afrikanischen Kontinent.

Die Vertragsparteien können diese Liste der Maßnahmen nach Artikel 34 dieses Abkommens ändern.

(2)   Die institutionelle Autonomie der Union, die europäischen Satellitennavigationsprogramme zu regeln, wird durch dieses Abkommen ebenso wenig berührt wie die Struktur, die von der Union zur Durchführung dieser Programme eingerichtet wurde. Von diesem Abkommen unberührt bleiben auch die rechtlichen Vorschriften zur Umsetzung von Nichtverbreitungsverpflichtungen, die Ausfuhrkontrolle und die Kontrolle immaterieller Technologietransfers. Ebenfalls unberührt bleiben die nationalen Sicherheitsmaßnahmen.

(3)   Die institutionelle Autonomie der ASECNA bleibt von diesem Abkommen gleichermaßen unberührt.

(4)   Vorbehaltlich ihrer jeweiligen Vorschriften fördern die Vertragsparteien nach Kräften die gemäß diesem Abkommen unternommenen Kooperationsmaßnahmen.

ABSCHNITT I

Artikel 7

Aufbau und Betrieb des SBAS-ASECNA-Systems

(1)   Die Union unterstützt die ASECNA beim Aufbau und Betrieb des SBAS-ASECNA-Systems. Zusätzlich zu den besonderen Bestimmungen der Artikel 8 bis 16 verpflichtet sie sich zur Förderung des Aufbaus und Betriebs des SBAS-ASECNA-Systems im Allgemeinen, insbesondere indem sie der ASECNA alle zweckdienlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellt, die ASECNA bei der Programmverwaltung sowie technisch und organisatorisch berät und zur Bewertung und Kontrolle des SBAS-ASECNA-Programms beiträgt.

(2)   Bei der Herstellung von Verknüpfungen zwischen dem EGNOS- und dem SBAS-ASECNA-System ist jede Vertragspartei für die Veränderungen an ihrem eigenen System verantwortlich und trägt die damit verbundenen Investitions- und Betriebskosten. Sie teilt der anderen Vertragspartei die nötigen Informationen mit und trägt zu den Veränderungen am System dieser anderen Vertragspartei bei. Ein Prozess zur Festlegung und Kontrolle von Leistungen, der entsprechende Verpflichtungen regelt, wird eingerichtet.

Artikel 8

Definition und Konzeption des SBAS-ASECNA-Systems

Die Union unterstützt die ASECNA bei der Definition und Konzeption des SBAS-ASECNA-Systems, insbesondere in Bezug auf die Systemarchitektur, die Standorte für die Bodeninfrastruktur und das Betriebskonzept. Zu diesem Zweck werden Studien durchgeführt, welche die Verknüpfungen zwischen den SBAS-ASECNA- und EGNOS-Systemen genauer definieren.

Artikel 9

Entwicklung und Errichtung der RIMS-Stationen

Die Union unterstützt die ASECNA bei der Entwicklung und Errichtung der RIMS-Stationen für das SBAS-ASECNA-System, insbesondere in Bezug auf die Ausrüstung, die Betriebsverfahren, die Qualifizierung der Betreiber und die Validierung der Standorte für die Bodeninfrastruktur, unter anderem durch den Aufbau und die Überprüfung der Anforderungen an ihren Schutz.

Zur Optimierung der Leistung und der Versorgungsbereiche der EGNOS- und SBAS-ASECNA-Systeme koordinieren die Vertragsparteien die Einrichtung ihrer jeweiligen RIMS-Stationen, insbesondere derjenigen, die sich in Grenzgebieten befinden, in denen sich die beiden Systeme überschneiden, sodass diese Stationen gleichmäßig verteilt sind und aufgrund des Austauschs der von diesen RIMS-Stationen generierten Daten und unter Einhaltung der für jede Vertragspartei geltenden Anforderungen an die Sicherheit und den Schutz synergetisch betrieben werden können.

Artikel 10

Entwicklung und Errichtung der Kontrollzentren

Die Union unterstützt die ASECNA bei der Entwicklung und Errichtung der Kontrollzentren für das SBAS-ASECNA-System, insbesondere in Bezug auf die Ausrüstung, die Betriebsverfahren, die Qualifizierung der Betreiber und die Validierung der Standorte für die Bodeninfrastruktur, unter anderem durch den Aufbau und die Überprüfung der Anforderungen an den Schutz.

Artikel 11

Entwicklung und Errichtung der NLES-Stationen und der Transponder

Die Union unterstützt die ASECNA bei der Entwicklung und Errichtung der Datenverbreitungsdienste, die auf den auf geostationären Satelliten installierten Transpondern und den zugehörigen Bodenstationen zur Datenübertragung basieren. Sie unterstützt die ASECNA auch bei den Verfahren und Formalitäten, welche für den Erhalt der für den Betrieb des SBAS-ASECNA-Systems unerlässlichen PRN-Codes nötig sind, ohne die der Betrieb nicht möglich ist.

Artikel 12

Akkreditierung und Zertifizierung des SBAS-ASECNA-Systems

Die Union unterstützt die ASECNA auf deren Ersuchen bei:

der Zertifizierung des SBAS-ASECNA-Systems;

der Sicherheitsakkreditierung des SBAS-ASECNA-Systems, einschließlich der Bodeninfrastrukturstandorte;

der Zertifizierung der vom SBAS-ASECNA-System erbrachten Dienste.

Die Union kann die ASECNA auf deren Ersuchen auch bei der Entwicklung der folgenden Zwecken dienenden Verfahren und Prozesse unterstützen:

der Genehmigung der mit dem SBAS-ASECNA-System verbundenen Verfahren für Start, Flug und Landung der Luftfahrzeuge, vor der Veröffentlichung in Unterlagen des Luftfahrthandbuchs;

der Zertifizierung der an Bord der Luftfahrzeuge befindlichen Ausrüstung, die für den Empfang und die Verarbeitung der Satellitennavigationssignale bestimmt ist, und der Akkreditierung der Luftfahrzeugbetreiber und der Besatzungen.

Artikel 13

Betrieb des SBAS-ASECNA-Systems

(1)   Die Union unterstützt die ASECNA beim Betrieb des SBAS-ASECNA-Systems.

In Bezug auf die Vorbereitungen der Aufnahme des Betriebs unterstützt sie die ASECNA insbesondere bei:

dem Aufbau des Lenkungsschemas für die Erbringung der Dienste;

der Anpassung der operativen Verfahren und der Schulungsunterlagen des EGNOS-Systems zugunsten des SBAS-ASECNA-Systems;

der Einführung eines integrierten Verwaltungssystems für die Erbringung der Dienste, das insbesondere die Bereiche Qualität, Sicherheit, Schutz und Umwelt umfasst;

der Analyse und Umsetzung der Pläne für die Vergabe von Unteraufträgen;

der Schulung des Betriebspersonals;

der Diensteerklärung.

Die Union unterstützt die ASECNA des Weiteren bei der Lösung von Problemen beim Betrieb, die nach der Diensteerklärung auftreten, insbesondere indem sie Verfahren und Leistungsanalyseinstrumente sowie eine Unterstützung bei der Ausbildung zur Verfügung stellt und in der Anfangsphase Personal an die Standorte abstellt.

Außerdem unterstützt die Union die ASECNA bei der Inbetriebnahme von Weiterentwicklungen des in Betrieb genommenen Systems.

(2)   Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig dabei, die Verbreitung der von den EGNOS- und SBAS-ASECNA-Systemen erbrachten Dienste unter den Nutzern und die Entwicklung der jeweiligen Märkte zu fördern.

Artikel 14

Versorgungsbereiche

Die Definitionen des Versorgungsbereichs des SoL-Diensts von EGNOS und des SBAS-ASECNA-Versorgungsbereichs werden von den Vertragsparteien untereinander abgestimmt, um jegliche Schwierigkeiten beim Betrieb, insbesondere in Bezug auf Interoperabilität und Haftung, auszuschließen. Die Vertragsparteien bemühen sich, hierbei gemeinsame Lösungen zu finden.

Wenn der Versorgungsbereich des SoL-Diensts von EGNOS sich auf einen Teil des Verantwortungsbereichs der ASECNA erstreckt oder der Versorgungsbereich des SBAS-ASECNA-Systems sich teilweise auf die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstreckt, wird ein Prozess zur Festlegung und Kontrolle der Leistungen eingerichtet, in dem die jeweiligen Verpflichtungen geregelt sind.

Wenn der Versorgungsbereich des SoL-Diensts von EGNOS und der Versorgungsbereich des SBAS-ASECNA-Systems sich auf ein Gebiet außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Verantwortungsbereichs der ASECNA erstrecken oder sich mit einem anderen System als EGNOS und SBAS-ASECNA überschneiden, unterrichten sich die Vertragsparteien gegenseitig und stimmen ihr Vorgehen gegenüber den Behörden der betroffenen Gebiete aufeinander ab, um sicherzustellen, dass die auftretenden Probleme, insbesondere in Bezug auf Interoperabilität und Verantwortung, gemeinsam gelöst werden.

Artikel 15

Vergabe öffentlicher Aufträge

(1)   Die Union unterstützt die ASECNA auf deren Ersuchen bei der Ausarbeitung des Ausschreibungsdossiers und der Auswertung der Angebote im Rahmen der Auftragsvergabe für den Aufbau und den Betrieb des SBAS-ASECNA-Systems.

(2)   Unbeschadet des Artikels XXIII des Übereinkommens über das Beschaffungswesen der Welthandelsorganisation (Artikel III der Überarbeitung des Abkommens) haben die öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Recht, an der Ausschreibung von Aufträgen für den Aufbau und den Betrieb des SBAS-ASECNA-Systems teilzunehmen, sofern kein Interessenkonflikt besteht.

(3)   Die Beschaffungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Aufbau und dem Betrieb der EGNOS- und SBAS-ASECNA-Systeme können je nach Interessenlage der beiden Vertragsparteien, insbesondere für Bodenstationen und Transponder, Gegenstand gemeinsamer Vergabeverfahren der Union und der ASECNA sein.

Artikel 16

Rechte des geistigen Eigentums

(1)   Jede Vertragspartei überlässt der anderen Vertragspartei unentgeltlich alle Rechte des geistigen Eigentums an den Werken oder Erfindungen, deren Eigentümerin sie ist und die für den Aufbau und den Betrieb der EGNOS- und SBAS-ASECNA-Systeme von Nutzen sind. Dieses Abkommen gilt als Nutzungslizenz.

Wenn eine der Vertragsparteien neue Rechte des geistigen Eigentums schafft, die auf den Rechten des geistigen Eigentums aufbauen, die ihr von der anderen Vertragspartei überlassen worden waren, so wird letztere auch Inhaberin der so geschaffenen Rechte des geistigen Eigentums und gewährt der Vertragspartei, die diese neuen Rechte geschaffen hat, unentgeltlich eine Nutzungslizenz dafür. Die Vertragspartei, die Inhaberin dieser neuen Rechte ist, kann einem Dritten jedoch nur mit ausdrücklicher Einverständnis der anderen Vertragspartei eine Lizenz gewähren.

Die Bedingungen für die Ausübung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Lizenz werden in den Absätzen 2 und 3 festgelegt.

(2)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Nutzungslizenz ist unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 Unterabsatz 2 persönlich, nicht ausschließlich und nicht übertragbar. Sie umfasst gegebenenfalls das Recht der Nutzung, der Veranlassung zur Nutzung, der Veränderung, der Vervielfältigung und der Herstellung, zum ausschließlichen Zweck des Aufbaus und des Betriebs der EGNOS- und SBAS-ASECNA-Systeme.

Eine Vertragspartei darf die Rechte des geistigen Eigentums, die ihr von der anderen Vertragspartei in Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 überlassen wurden, nur mit ausdrücklicher Zustimmung dieser anderen Vertragspartei einem Dritten überlassen oder sie gewerblich nutzen, es sei denn, die Überlassung an einen Dritten geschieht im Rahmen von Ausschreibungen oder Verträgen, die von der einen oder der anderen Vertragspartei für den Aufbau und den Betrieb des EGNOS-Systems, des im Rahmen des Programms Galileo errichteten Systems oder des SBAS-ASECNA-Systems veranlasst wurden.

(3)   Jede Vertragspartei führt ständig Buch über die Rechte des geistigen Eigentums, die sie der anderen Vertragspartei in Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 überlässt. Sie händigt der anderen Vertragspartei eine Kopie davon aus. Für jedes überlassene Recht des geistigen Eigentums wird insbesondere Folgendes verzeichnet:

der Gegenstand des Rechts, z. B. Erfindung, Software, Datenbank, etc.;

die Art des Rechts, z. B. Urheberrecht, Patent, etc.;

das abgetretene Nutzungsrecht, z. B. Recht auf Vervielfältigung, Recht auf Anpassung, Recht auf Herstellung, etc.;

das Gebiet, für das das Recht überlassen wird;

die Dauer der Überlassung.

(4)   Jede Vertragspartei, die der anderen Vertragspartei in Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Nutzungslizenz gewährt, kann dies beenden, wenn sie feststellt, dass die Ausübungsbestimmungen der Absätze 2 und 3 nicht eingehalten werden.

(5)   Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten in den für den Aufbau und den Betrieb der EGNOS- und SBAS-ASECNA-Systeme relevanten Bereichen und Branchen einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums nach den strengsten internationalen Normen gemäß dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) der Welthandelsorganisation, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Normen.

ABSCHNITT II

SONSTIGE TÄTIGKEITEN

Artikel 17

Galileo

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an der Förderung und der Nutzung des im Rahmen des Programms Galileo errichteten Systems auf dem afrikanischen Kontinent, insbesondere bei der Entwicklung von Anwendungen und der Nutzung von Diensten, die auf diesem System aufbauen, besonders in den Bereichen Zeitbestimmung, Navigation, Überwachung, Suche und Rettung, sowie bei der Hervorhebung der Vorteile, die mit der Nutzung der Anwendungen und Dienste verbunden sind, welche auf diesem System basieren.

(2)   Die ASECNA enthält sich jeglicher Handlung oder Initiative, die den Interessen der Union bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit dem Programm Galileo schaden könnte.

Artikel 18

Funkfrequenzen

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig in Bezug auf das von der Internationalen Fernmeldeunion (im Folgenden „ITU“) verwaltete Funkfrequenzspektrum, insbesondere beim Schutz der Funkfrequenzen, die mit den Satellitennavigations- und Flugkommunikationsdiensten in Zusammenhang stehen.

(2)   Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus und unterstützen sich gegenseitig in Bezug auf die gemeinsame Nutzung und die Vergabe von Frequenzen durch die ITU. Sie fördern und schützen die Vergabe geeigneter Frequenzen für die EGNOS- und SBAS-ASECNA-Systeme sowie für das im Rahmen des Programms Galileo errichtete System, um den Zugang zu den von diesen Systemen bereitgestellten Diensten in der Union und in Afrika zu gewährleisten.

(3)   Zum Schutz der Funkfrequenzen, die der Satellitennavigation dienen, gegen Störungen wie beabsichtigte oder unbeabsichtigte Interferenzen und Maskierung bemühen sich die Vertragsparteien, die Störquellen zu ermitteln und suchen für beide Seiten annehmbare Lösungen.

(4)   Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der ITU, insbesondere der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, ergäbe.

Artikel 19

Normen, Zertifizierung und internationale Organisationen

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich um einen gemeinsamen Ansatz in der Normung und in allen Fragestellungen in Bezug auf Satellitennavigationssysteme, die von den internationalen Organisationen und Verbänden behandelt werden, insbesondere von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, der Vereinigung „Radio Technical Commission for Aeronautics (RTCA)“ und der Europäischen Organisation für Zivilluftfahrt-Ausrüstung (EUROCAE) sowie von Verbänden und Gruppierungen, die sich auf dem Gebiet der Normung betätigen.

(2)   Die Vertragsparteien unterstützen gemeinsam die Entwicklung der Satellitennavigationsnormen, insbesondere der Richtlinien und Empfehlungen der ICAO (SARP) und der Mindestbetriebsleistungsspezifikationen (MOPS) der RTCA und der EUROCAE. Sie unterstützen in diesem Rahmen gemeinsam die Anerkennung der Normen von Galileo, EGNOS und SBAS-ASECNA durch diese internationalen Organisationen und arbeiten darauf hin, ihre weltweite Anwendung zu fördern, indem sie auf die Interoperabilität mit anderen Satellitennavigationssystemen verweisen.

Artikel 20

Schutz

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 treffen die Vertragsparteien zum Schutz der europäischen Satellitennavigationssysteme und des SBAS-ASECNA-Systems vor Bedrohungen und feindseligen Handlungen, wie absichtlichen Störungen und Maskierungen, alle praktikablen Vorkehrungen, vor allem in Bezug auf Kontrolle und Nichtverbreitung der Technologien, um Kontinuität, Sicherheit und Schutz für die Satellitennavigationsdienste und die damit verbundenen Infrastrukturen und wichtigen Güter zu gewährleisten.

Artikel 21

Forschung und Entwicklung

Die Vertragsparteien bemühen sich, gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in Bezug auf Satellitennavigation durchzuführen, insbesondere mit Blick auf die Entwicklung und Planung zukünftiger technischer Weiterentwicklungen der Satellitennavigationssysteme.

Jede Vertragspartei unterstützt die Beteiligung der anderen Vertragspartei an ihren Forschungs- und Entwicklungsprogrammen.

Die Union erleichtert der ASECNA den Zugang zu den Mitteln ihrer FTE-Rahmenprogramme.

Artikel 22

Personal

Auf der Grundlage ihrer eigenen Erfahrung stellt die Europäische Union der ASECNA alle zweckdienlichen Informationen für die Verwaltung des für die Umsetzung des SBAS-ASECNA-Programms nötigen Humankapitals zur Verfügung.

Die Union unterstützt die ASECNA bei der Entwicklung der Arbeitsplätze und der Fähigkeiten, die für den Aufbau und den Betrieb des SBAS-ASECNA-Systems nötig sind.

Außerdem fördert die Union jede Initiative für eine Zusammenarbeit oder Partnerschaft zwischen der ASECNA und den Einrichtungen, die am Kapazitätsaufbau in den Bereichen, die mit den europäischen Satellitennavigationssystemen in Zusammenhang stehen, beteiligt sind. Des Weiteren ermöglicht sie der ASECNA den Zugang zu den Mitteln ihrer europäischen Bildungsprogramme.

Um den Erfordernissen beim Aufbau und Betrieb des EGNOS-, des SBAS-ASECNA- und des im Rahmen des Programms Galileo errichteten Systems gerecht zu werden und ihre technologische Weiterentwicklung vorzubereiten, können gemeinsame Schulungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Artikel 23

Kommunikation und Sichtbarkeit

Die Vertragsparteien bemühen sich, gemeinsame Kommunikations- und Werbemaßnahmen für ihre jeweiligen Satellitennavigationsprogramme durchzuführen.

Die Union unterstützt die ASECNA bei der Definition und der Umsetzung der Kommunikationsstrategien sowohl gegenüber den Einrichtungen, die vom Aufbau und Betrieb des SBAS-ASECNA-Systems betroffen sind, als auch gegenüber der Öffentlichkeit.

Artikel 24

Personalaustausch

Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen der in diesem Abkommen vorgesehenen Kooperation Personal aus.

Artikel 25

Werbung für die Satellitennavigation auf dem afrikanischen Kontinent

Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Werbung für die Satellitennavigation auf dem afrikanischen Kontinent und stimmen sich bei Bedarf ab, um gemeinsame in diesem Zusammenhang umzusetzende Maßnahmen zu beschließen. Sie unterstützen insbesondere Initiativen, die die Verbreitung der Satellitennavigation unter den Nutzern und die Entwicklung der mit dieser Technologie verbundenen Märkte begünstigen könnten.

TEIL III

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Finanzierung

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 finanziert die ASECNA den Aufbau und den Betrieb des SBAS-ASECNA-Systems aus Eigenmitteln, Beihilfen oder Subventionen, insbesondere den in Absatz 3 genannten, aus Darlehen von Finanzinstitutionen oder durch jede andere Finanzierungsmöglichkeit.

(2)   Der Aufbau und der Betrieb des SBAS-ASECNA-Systems dürfen keinesfalls aus den Haushaltsmitteln für die europäischen Satellitennavigationssysteme gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 finanziert werden.

(3)   Für den Aufbau und den Betrieb des SBAS-ASECNA-Systems ermöglicht die Union der ASECNA den Zugang zu ihren Mitteln für die Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen sowohl laufender als auch zukünftiger Programme. Die laufenden Programme sind das afrikaweite Programm nach Artikel 9 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 sowie die Programme im Rahmen des Treuhandfonds für die Infrastrukturpartnerschaft EU-Afrika gemäß der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom Donnerstag, 13. Juli 2006„Stärkung der Verbundfähigkeit Afrikas: die Infrastrukturpartnerschaft EU-Afrika“, KOM(2006) 376 endgültig.

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Rechtliche Haftung

(1)   Da die ASECNA nicht Eigentümerin der europäischen Satellitennavigationssysteme ist, trägt sie keinerlei Haftung aufgrund des Eigentums dieser Systeme.

Da die Union nicht Eigentümerin des SBAS-ASECNA-System ist, trägt sie keinerlei Haftung aufgrund des Eigentums dieses Systems.

(2)   Keine der Vertragsparteien kann für Schäden haftbar gemacht werden, die aufgrund der Nutzung der Technologien, die Gegenstand dieses Abkommens sind, durch die andere Vertragspartei entstehen und sie übernimmt auch keine Garantie für deren ordnungsgemäßen Betrieb.

Artikel 28

Austausch von Verschlusssachen

Die Vertragsparteien tauschen keine Verschlusssachen aus, sofern sie kein diesbezügliches Abkommen geschlossen haben. Sie bemühen sich um die Einrichtung eines umfassenden und kohärenten rechtlichen Rahmens, der den Abschluss eines solchen Abkommens ermöglicht.

Artikel 29

Gemeinsamer Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss mit der Bezeichnung „GNSS-Ausschuss EU/ASECNA“ eingerichtet. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und ist für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zuständig. Zu diesem Zweck fasst er Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen; diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Vorschriften ausgeführt. Der Gemeinsame Ausschuss trifft diese Beschlüsse einvernehmlich. Der Gemeinsame Ausschuss formuliert außerdem Empfehlungen zu den Fragen, in denen er keine Entscheidungsbefugnis hat.

Der Gemeinsame Ausschuss legt die in diesem Abkommen nicht ausgeführten Bedingungen und Modalitäten fest.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung seiner Sitzungen, die Ernennung des Vorsitzes sowie die Festlegung von dessen Mandat und der Kontakt zwischen den Vertragsparteien geregelt werden.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Die Union oder die ASECNA können die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Gemeinsame Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gestellt wurde.

(4)   Der Gemeinsame Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen oder Gruppen von Sachverständigen bestellen, wenn er dies als Unterstützung zur Erfüllung seiner Aufgaben für nötig hält.

(5)   Der Gemeinsame Ausschuss kann Änderungen des Anhangs I beschließen.

Artikel 30

Konsultationen

(1)   Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens führen die Vertragsparteien regelmäßig einen Informationsaustausch durch und treten auf Antrag einer der Vertragsparteien in Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses zusammen.

(2)   Die Vertragsparteien stimmen sich auf Antrag einer der Vertragsparteien unverzüglich über jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage ab.

(3)   Die Vertragsparteien unterrichten sich regelmäßig und gewähren sich gegenseitig Einsicht in die Verwaltung und die Weiterentwicklung ihrer eigenen Satellitennavigationsprogramme. Plant eine Vertragspartei eine Entscheidung, die die Satellitennavigationssysteme der anderen Vertragspartei betreffen kann, berät sie sich im Vorfeld mit letzterer, damit diese eine nicht bindende Stellungnahme abgeben kann. Sofern die Geheimhaltungsanforderungen dies erlauben, die in den für die Vertragsparteien geltenden Vorschriften vorgesehen sind, gestattet jede Vertragspartei die Teilnahme eines Vertreters der anderen Vertragspartei als Beobachter an ihren eigenen Arbeitsgruppen, Gremien und Verwaltungsausschüssen.

Artikel 31

Schutzmaßnahmen

(1)   Jede Vertragspartei kann nach Absprache im Gemeinsamen Ausschuss die erforderlichen Schutzmaßnahmen, einschließlich der Aussetzung einer oder mehrerer Kooperationsmaßnahmen, ergreifen, wenn sie feststellt, dass zwischen den Vertragsparteien ein gleichwertiges Maß an Ausfuhrkontrolle oder Schutz nicht mehr gewährleistet ist. Wird der ordnungsgemäße Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme oder des SBAS-ASECNA-Systems durch jegliche Verzögerung gefährdet, so können ohne vorherige Konsultationen vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen Konsultationen stattfinden.

(2)   Der Umfang und die Dauer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind auf das notwendige Maß zu beschränken, das zur Lösung des Problems und zur Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Rechten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich ist. Die andere Vertragspartei kann den Gemeinsamen Ausschuss ersuchen, Konsultationen über die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen aufzunehmen. Kann die strittige Frage nicht innerhalb von sechs Monaten geklärt werden, kann sie jede der Vertragsparteien nach dem Verfahren des Anhangs I einem bindenden Schiedsgericht unterbreiten. Auslegungsfragen zu Bestimmungen dieses Abkommens, die mit den entsprechenden Bestimmungen des Unionsrechts deckungsgleich sind, dürfen nicht in diesem Rahmen geklärt werden.

Artikel 32

Streitbeilegung

Unbeschadet des Artikels 31 werden alle Streitfälle betreffend die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens durch Konsultation im Gemeinsamen Ausschuss beigelegt.

Kann eine Streitigkeit nicht binnen drei Monaten nach dem Tag der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses beigelegt werden, kommt das Schiedsverfahren nach Anhang I zur Anwendung.

Artikel 33

Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 34

Änderung

Dieses Abkommen kann gemäß den jeweiligen internen Verfahren jederzeit durch einen von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Zusatz geändert und erweitert werden.

Artikel 35

Kündigung

(1)   Die Union oder die ASECNA kann dieses Abkommen durch Notifikation der anderen Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifikation außer Kraft.

(2)   Die Kündigung dieses Abkommens hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit oder die Dauer etwaiger materiellrechtlicher Bestimmungen, die im Rahmen seiner Durchführung vereinbart wurden. Sie wirkt sich auch nicht auf die spezifischen Rechte und Pflichten in Fragen des geistigen Eigentums aus, die im Rahmen dieses Abkommens festgelegt wurden; eine Vertragspartei, die der anderen Vertragspartei eine Nutzungslizenz überlassen hat, behält nach Kündigung des Abkommens insbesondere das Recht, diese zu beenden, sofern sie einen Verstoß gegen die Ausübungsbedingungen dieser Lizenz feststellt.

(3)   Im Falle der Kündigung dieses Abkommens unterbreitet der Gemeinsame Ausschuss einen Vorschlag, der es den Vertragsparteien ermöglicht, alle ungelösten Fragen mit finanzieller Tragweite gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes zu klären.

Artikel 36

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Tag der Unterzeichnung durch die letzte Vertragspartei folgt, in Kraft.

(2)   Dieses in zwei Ausfertigungen nur in französischer Sprache abgefasste Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Für die Europäische Union

Für die ASECNA


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.


ANHANG I

SCHIEDSVERFAHREN

Wird zur Klärung eines Streitfalls ein Schiedsverfahren durchgeführt, so werden vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der Vertragsparteien drei Schiedsrichter bestimmt.

Jede Vertragspartei bestimmt innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Feststellung der Uneinigkeit im Gemeinsamen Ausschuss einen Schiedsrichter.

Die beiden auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter einigen sich auf einen Schiedsrichterobmann, der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt. Können die beiden Schiedsrichter sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Ernennung des letzten von ihnen auf den Schiedsrichterobmann einigen, so wird dieser von ihnen aus einer vom Gemeinsamen Ausschuss aufgestellten Liste von sieben Personen ausgewählt. Der Gemeinsame Ausschuss erstellt und erneuert diese Liste nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung. Es trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss.


VERORDNUNGEN

26.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1604 DES RATES

vom 25. Oktober 2018

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (1), insbesondere auf Artikel 15a Absatz 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Dezember 2009 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 angenommen.

(2)

Die Angaben zum militärischen Dienstgrad zweier in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 aufgeführten Personen sollten aktualisiert werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.


ANHANG

ANHANG II

LISTE DER PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 3

 

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Begründung

1.

Hauptmann Moussa Dadis CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968

Pass: R0001318

Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt

2.

Oberst Moussa Tiégboro CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1968

Pass: 7190

Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt

3.

Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY

Geburtsdatum: 26.2.1957

Pass: 13683

Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt

4.

Oberleutnant Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ

 

Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt

5.

Oberst Jean-Claude PIVI (alias Coplan)

Geburtsdatum: 1.1.1960

Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt


26.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1605 DES RATES

vom 25. Oktober 2018

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (1) insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. Oktober 2015 die Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi erlassen.

(2)

Zusätzliche Angaben zur Identität einer natürlichen Person stehen zur Verfügung.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 1.


ANHANG

Im Anhang I zur Verordnung (EU) 2015/1755 erhält Eintrag 3 unter „Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2“ folgende Fassung:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe für die Benennung

„3.

Mathias/Joseph NIYONZIMA

alias KAZUNGU

Geburtsdatum: 6.3.1956; 2.1.1967

Geburtsort: Kanyosha Commune, Mubimbi, Bujumbura-Rural Province, Burundi

Registriernummer (SNR): O/00064

Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit.

Reisepass Nr.: OP0053090

Beamter des Nationalen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Behinderung der Suche nach einer politischen Lösung in Burundi, indem er zur Gewaltanwendung und zu Repressionen bei den Demonstrationen aufgestachelt hat, die am 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza begonnen haben. Ist verantwortlich dafür, auch außerhalb von Burundi die Ausbildung, Koordinierung und Bewaffnung der paramilitärischen Milizen der Imbonerakure unterstützt zu haben, die für Gewalthandlungen, Repressionsmaßnahmen und schwere Menschenrechtsübergriffe in Burundi verantwortlich sind.“


26.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1606 DES RATES

vom 25. Oktober 2018

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. August 2017 die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen.

(2)

Am 16. Oktober 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, drei Schiffe für ein Verbot des Einlaufens in Häfen und für die Entziehung der Flagge benannt.

(3)

Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.


ANHANG

1.   

Die folgenden Schiffe werden dem in Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 enthaltenen Abschnitt „B. Schiffe, denen die Einfahrt in Häfen verboten ist“ hinzugefügt:

 

Name des Schiffs

IMO-Nummer

Datum der Benennung durch die VN

„34.

SHANG YUAN BAO

Das Handelsschiff MS SHANG YUAN BAO war am 18. Mai 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit dem von den VN benannten Schiff MS PAEK MA der DRVK beteiligt. MS SHANG YUAN BAO war zudem am 2. Juni 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit dem Schiff MYONG RYU 1 der DRVK beteiligt.

8126070

16.10.2018

35.

NEW REGENT

MS NEW REGENT war am 7. Juni 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit dem Öltanker KUM UN SAN 3 der DVRK beteiligt.

8312497

16.10.2018

36.

KUM UN SAN 3

Der Öltanker KUM UN SAN 3 der DVRK war am 7. Juni 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS NEW REGENT beteiligt.

8705539

16.10.2018“


26.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1607 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates hinsichtlich der Unionszollkontingente für einige landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2018 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) (im Folgenden „Abkommen von 2018“) geschlossen. Es wurde vom Rat mit dem Beschluss (EU) 2018/760 (3) im Namen der Union angenommen.

(2)

In Anhang IV des Abkommens von 2018 sind neue zollfreie Zollkontingente zur Überlassung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in den zollrechtlich freien Verkehr der Union sowie die Erhöhung der Menge des in der Verordnung (EG) Nr. 992/95 festgelegten Zollkontingents für den KN-Code 2005 20 20 vorgesehen. Zur Umsetzung dieser Bestimmungen muss die Verordnung (EG) Nr. 992/95 geändert werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 der Kommission (4) enthalten Zollkontingente für Erzeugnisse der Positionen 0210 bzw. 0204 mit Ursprung in Norwegen. In Anhang IV des Abkommens von 2018 ist die Zusammenführung dieser Zollkontingente zu einem einzigen Zollkontingent vorgesehen. Um die Zusammenführung zu einem neuen Zollkontingent umzusetzen und den Übergang zu dem neuen Zollkontingent zu ermöglichen, ist es daher notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 992/95 zu ändern. Außerdem sollte das Zollkontingent für die Position 0210 aus der Verordnung (EG) Nr. 992/95 gestrichen werden. Die gleichzeitige Streichung der Zollkontingente für die Position 0204 aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1232 der Kommission (5) geregelt.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 992/95 wird die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt, die entweder für Erzeugnisse der KN-Kapitel 3, 15 und 16 (Fisch) oder für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse der KN-Kapitel 2, 6, 7, 8, 16, 20 und 23 eröffnet wurden. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 finden die Ursprungsregeln Anwendung, die im Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Norwegen Nr. 1/2016 (6), festgelegt sind.

(5)

Im Abkommen von 2018 ist jedoch vorgesehen, dass Erzeugnisse den Ursprungsregeln in Anhang IV des Abkommens vom 2. Mai 1992 in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen (7) (im Folgenden „Abkommen von 1992“) entsprechen sollten, damit für sie die in Anhang IV genannten Zugeständnisse in Anspruch genommen werden können. Darüber hinaus ist im Abkommen von 2018 vorgesehen, dass in Bezug auf die ausreichende Be- oder Verarbeitung zur Verleihung der Ursprungseigenschaft Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens anstelle der Anlage zu Anhang IV des Abkommens von 1992 (8) (9) anzuwenden ist.

(6)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 992/95 festgelegten Zollkontingente, die andere Erzeugnisse als die der KN-Kapitel 3, 15 und 16 betreffen, sind entweder im Abkommen von 1992 oder in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (10) oder im Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde (11), enthalten. Alle diese Abkommen enthalten Bestimmungen zu den Ursprungsregeln gemäß Anhang IV des Abkommens von 1992, die auf die betreffenden Zollkontingente Anwendung finden. Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 sollte daher geändert werden, um der Anwendbarkeit der Ursprungsregeln in Anhang IV des Abkommens von 1992 Rechnung zu tragen.

(7)

Um zahlreichen geringfügigen Änderungen der in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (12) festgelegten Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen Rechnung zu tragen, sollte der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 992/95 ersetzt werden. Aus Gründen der Klarheit sollten die mit der Verordnung (EG) Nr. 992/95 festgelegten Zollkontingente nach den in den Abkommen genannten Ursprungsregeln in zwei getrennte Anhänge für Zollkontingente für Fischereierzeugnisse bzw. für landwirtschaftliche Erzeugnisse unterteilt werden.

(8)

Die Zollkontingente gemäß Anhang IV des Abkommens von 2018 werden als jährliche Mengen ausgedrückt; Einfuhren sollten daher auf Kalenderjahrbasis verwaltet werden. Da das Abkommen von 2018 erst am 1. Oktober 2018 in Kraft tritt, sollten die zusätzlichen anteilig berechneten Mengen für 2018 sowie die jährlichen Mengen für die darauffolgenden Jahre gemäß Anhang IV des Abkommens von 2018 festgelegt werden.

(9)

Die Zollkontingente sollten in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (13) festgelegten Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten von der Kommission verwaltet werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Das Abkommen von 2018 tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente gilt Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Norwegen Nr. 1/2016 (*1).

(3a)   Für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente gelten die Ursprungsregeln gemäß Anhang IV des Abkommens vom 2. Mai 1992 in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen (*2) (im Folgenden „Abkommen von 1992“).

Anstelle der Anlage zum Abkommen von 1992 gilt für diese Zollkontingente jedoch Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens (*3), da dieses Protokoll durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2015 (*4) geändert wurde.

(*1)  Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Norwegen Nr. 1/2016 vom 8. Februar 2016 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 72 vom 17.3.2016, S. 63)."

(*2)  ABl. L 109 vom 1.5.1993, S. 47."

(*3)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3."

(*4)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2015 vom 20. März 2015 zur Änderung von Protokoll 4 (Ursprungsregeln) zum EWR-Abkommen [2016/754] (ABl. L 129 vom 19.5.2016, S. 56).“;"

(2)

der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 1.

(2)  ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 3.

(3)  Beschluss (EU) 2018/760 des Rates vom 14. Mai 2018 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Eröffnung von jährlichen EU-Zollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 36).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1232 der Kommission vom 11. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 hinsichtlich der Zollkontingente der Union für Schaf- und Ziegenfleisch mit Ursprung in Norwegen und Neuseeland (ABl. L 231 vom 14.9.2018, S. 13).

(6)  Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Norwegen Nr. 1/2016 vom 8. Februar 2016 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 72 vom 17.3.2016, S. 63).

(7)  ABl. L 109 vom 1.5.1993, S. 47.

(8)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(9)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2015 vom 20. März 2015 zur Änderung von Protokoll 4 (Ursprungsregeln) zum EWR-Abkommen [2016/754] (ABl. L 129 vom 19.5.2016, S. 56).

(10)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 49.

(11)  ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 2.

(12)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 58).


ANHANG

ANHANG I

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist für die Anwendung der Präferenzregelung der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

Kontingentszollsatz (%)

09.0701

ex

1504 20 10

90

Fette und Öle sowie deren Fraktionen von Fischen und Meeressäugetieren, andere als Walfette und -öle, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

1.1. bis 31.12.

1 000

8,5

ex

1504 30 10

99

09.0702

 

0303 19 00

 

Andere Salmoniden, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 und ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

1.9.2016 bis 30.4.2017

2 000

0

ex

0303 99 00

35

1.5.2017 bis 30.4.2018

3 000

1.5.2018 bis 30.4.2019

3 000

1.5.2019 bis 30.4.2020

3 000

1.5.2020 bis 30.4.2021

3 000

09.0703

ex

0305 51 90

10

20

Kabeljau, getrocknet und gesalzen, jedoch nicht geräuchert, ausgenommen Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

1.4. bis 31.12.

13 250

0

ex

0305 53 10

90

Fische der Art Boreogadus saida, getrocknet und gesalzen, jedoch nicht geräuchert

09.0710

 

0303 51 00

 

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 und ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (1)

1.9.2016 bis 30.4.2017

26 500

0

ex

0303 99 00

75

1.5.2017 bis 30.4.2018

39 750

1.5.2018 bis 30.4.2019

39 750

1.5.2019 bis 30.4.2020

39 750

1.5.2020 bis 30.4.2021

39 750

09.0711

 

 

 

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht:

1.1. bis 31.12.

400

3

ex

1604 13 90

91

92

99

Sardinellen und Sprotten, ausgenommen Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

 

1604 17 00

 

Aale

 

1604 18 00

 

Haifischflossen

 

1604 19 92

 

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

ex

1604 19 93

90

Köhler (Pollachius virens), ausgenommen geräucherter Köhler

 

1604 19 94

 

Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

 

1604 19 95

 

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

 

1604 19 97

 

andere

ex

1604 20 90

30

35

50

60

90

andere Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Heringe, Makrelen und geräucherter, haltbar gemachter Köhler

ex

1604 20 90

40

Makrelen (Scomber australasicus), zubereitet oder haltbar gemacht

10

09.0712

 

0303 54 10

 

Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 und ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

1.9.2016 bis 30.4.2017

25 000

0

ex

0303 99 00

40

1.5.2017 bis 30.4.2018

37 500

1.5.2018 bis 30.4.2019

37 500

1.5.2019 bis 30.4.2020

37 500

1.5.2020 bis 30.4.2021

37 500

09.0713

 

 

 

Gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 und ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

1.9.2016 bis 30.4.2017

2 200

0

 

0303 55 30

 

Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi)

1.5.2017 bis 30.4.2018

3 300

ex

0303 55 90

90

andere Fische der Gattung Trachurus, ausgenommen Trachurus trachurus, Trachurus murphyi und Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus)

1.5.2018 bis 30.4.2019

3 300

 

0303 56 00

 

Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

1.5.2019 bis 30.4.2020

3 300

 

0303 59 90

0303 69 90

0303 89 90

 

andere Fische

1.5.2020 bis 30.4.2021

3 300

 

0303 82 00

 

Rochen (Rajidae)

 

0303 89 55

 

Goldbrassen (Sparus aurata)

ex

0303 99 00

85

09.0714

 

0304 86 00

 

Filets von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren

1.9.2016 bis 30.4.2017

55 600

0

ex

0304 99 23

10

20

30

Lappen von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren (2)

1.5.2017 bis 30.4.2018

83 400

1.5.2018 bis 30.4.2019

83 400

1.5.2019 bis 30.4.2020

83 400

1.5.2020 bis 30.4.2021

83 400

09.0715

 

0302 11

 

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 und ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

1.1. bis 31.12.

500

0

ex

0302 99 00

11

19

 

0303 14

 

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 und ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

ex

0303 99 00

30

09.0716

 

0302 13 00

0302 14 00

 

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 und ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

1.1. bis 31.12.

6 100

0

ex

0302 99 00

30

40

09.0717

 

 

 

Gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 und ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

1.1. bis 31.12.

580

0

 

0303 11 00

 

Roter Lachs (Oncorhynchus nerka)

ex

0303 99 00

10

 

0303 12 00

 

andere pazifische Lachse (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

ex

0303 99 00

15

ex

ex

0303 13 00

0303 99 00

10

20

Atlantischer Lachs (Salmo salar)

09.0718

 

0304 41 00

0304 81 00

 

Frische, gekühlte oder gefrorene Filets vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

1.1. bis 31.12.

610

0

09.0719

 

0302 19 00

 

andere Salmoniden, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

1.1. bis 31.12.

670

0

ex

0302 99 00

45

 

0303 19 00

 

andere Salmoniden, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

09.0720

 

0302 59 40

 

Leng (Molva spp.), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

1.1. bis 31.12.

370

0

09.0721

 

 

 

Frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 und ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

1.1. bis 31.12.

250

0

 

0302 22 00

 

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

ex

0302 99 00

79

 

0302 23 00

 

Seezungen (Solea spp.)

 

0302 24 00

 

Steinbutt (Psetta maxima)

 

0302 29

 

Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.) und andere Plattfische

 

0302 45

 

Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

 

0302 46 00

 

Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

 

0302 47 00

 

Schwertfisch (Xiphias gladius)

 

0302 49 90

 

andere

 

0302 54

 

Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

ex

0302 99 00

60

ex

0302 56 00

20

Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

 

0302 59 90

 

andere Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

 

0302 82 00

 

Rochen (Rajidae)

 

0302 83 00

 

Zahnfische (Dissostichus spp.)

 

0302 84

 

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

 

0302 85 30

 

Goldbrassen (Sparus aurata)

 

0302 85 90

 

andere Meerbrassen (Sparidae), ausgenommen Zahnbrasse oder Meerbrasse (Dentex dentex oder Pagellus spp.)

 

0302 89 50

 

Seeteufel (Lophius spp.)

 

0302 89 60

 

Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

 

0302 89 90

 

andere Fische

ex

0302 99 00

71

Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

 

 

 

Plattfische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 und ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

0303 34 00

 

Steinbutt (Psetta maxima)

 

0303 39 10

 

Flundern (Platichtys flesus)

 

0303 39 30

 

Fische der Gattung Rhombosolea

 

0303 39 85

 

andere Plattfische, ausgenommen Heilbutte, Schollen oder Goldbutt, Seezungen, Steinbutt, Flundern, Fische der Gattung Rhombosolea und Fische der Arten Pelotreis flavilatus und Peltorhamphus novaezelandiae

09.0722

 

 

 

Gefrorenes Fischfleisch:

1.1. bis 31.12.

500

0

 

0304 91 00

 

vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

 

0304 94 90

 

vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma), ausgenommen Surimi

 

0304 95 21

0304 95 25

0304 95 29

0304 95 30

0304 95 40

0304 95 50

0304 95 60

0304 95 90

 

von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, andere als Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma), ausgenommen Surimi der Unterposition 0304 95 10

 

0304 96

 

von Haien

 

0304 97 00

 

von Rochen (Rajidae)

ex

0304 99 99

20

25

40

50

65

69

70

90

von anderen Fischen, ausgenommen Surimi und von Süßwasserfischen und ausgenommen von Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

09.0723

 

0302 41 00

 

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

16.6. bis 14.2.

800

0

ex

0302 99 00

0303 51 00

55

ex

0303 99 00

75

09.0724

 

0302 44 00

 

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

16.6. bis 14.2.

260

0

ex

0302 99 00

20

09.0725

 

0303 54 10

 

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber japonicus), gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

16.6. bis 14.2.

30 600

0

ex

0303 99 00

40

09.0726

 

0302 89 31

0302 89 39

 

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.), frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

1.1. bis 31.12.

130

0

ex

0302 99 00

0303 89 31

0303 89 39

50

ex

0303 99 00

80

09.0727

 

 

 

Frische oder gekühlte und gefrorene Filets:

1.1. bis 31.12.

110

0

 

0304 31 00

0304 61 00

 

von Tilapia (Oreochromis spp.)

 

0304 32 00

0304 62 00

 

von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

 

0304 33 00

0304 63 00

 

vom Nilbarsch (Lates niloticus)

 

0304 39 00

0304 69 00

 

von Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), von Aalen (Anguilla spp.) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

 

0304 42 50

0304 82 50

 

von Forellen der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

 

0304 49 10

0304 89 10

 

von anderen Süßwasserfischen

09.0728

 

 

 

Frische oder gekühlte Filets:

1.1. bis 31.12.

180

0

 

0304 44 30

 

vom Köhler (Pollachius virens):

 

0304 45 00

 

vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

 

0304 46 00

 

von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

 

0304 47

 

von Haien

 

0304 48 00

 

von Rochen (Rajidae)

 

0304 49 50

 

vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.)

 

0304 49 90

 

von anderen Fischen

09.0729

 

0304 53 00

0304 56

0304 57 00

0304 59 90

 

Frisches oder gekühltes Fleisch (auch fein zerkleinert) von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae und von anderen Fischen als Süßwasserfischen

1.1. bis 31.12.

130

0

 

0304 59 50

 

Heringslappen, frisch oder gekühlt (3)

09.0730

 

 

 

Gefrorene Filets:

1.1. bis 31.12.

9 000

0

 

0304 71

 

vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

 

0304 72 00

 

vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

 

0304 73 00

 

vom Köhler (Pollachius virens):

 

0304 74

 

von Seehechten (Merluccius spp., Urophycis spp.)

 

0304 75 00

 

vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

 

0304 79 10

 

von Fischen der Art Boreogadus saida

 

0304 79 50

 

vom Langschwanzseehecht (Macruronus novaezelandiae)

 

0304 79 90

 

von anderen Fischen

 

0304 83 10

 

von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

ex

0304 83 90

11

19

90

von anderen Plattfischen, ausgenommen Limanda aspera, Lepidopsetta bilineata, Pleuronectes quadrituberculatus, Limanda ferruginea, Lepidopsetta polyxystra

 

0304 84 00

 

vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

 

0304 85 00

 

von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

 

0304 88 90

 

von Rochen (Rajidae)

 

0304 89 21

0304 89 29

 

vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.)

 

0304 89 60

 

vom Seeteufel (Lophius spp.)

ex

0304 89 90

10

30

40

50

60

90

von anderen Fischen, ausgenommen Brachsenmakrelen (Brama spp.)

09.0731

ex

0305 20 00

11

18

19

21

30

73

75

77

79

99

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

1.1. bis 31.12.

1 900

0

09.0732

 

0305 41 00

 

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse

1.1. bis 31.12.

450

0

09.0733

 

0305 42 00

0305 43 00

0305 44

0305 49

 

Fische, geräuchert, ausgenommen Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), einschließlich Fischfilets, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse

1.1. bis 31.12.

140

0

ex

0305 71 00

10

Haifischflossen, geräuchert

09.0734

 

 

 

Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse

1.1. bis 31.12.

250

0

 

0305 64 00

 

Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

ex

0305 69 80

20

25

30

40

50

61

64

65

67

90

andere Fische, ausgenommen Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) und Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

ex

0305 71 00

90

Haifischflossen, nicht geräuchert

09.0735

 

0305 61 00

 

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Heringe in Salzlake, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse

1.1. bis 31.12.

1 440

0

09.0736

 

0306 15 00

 

Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren

1.1. bis 31.12.

950

0

 

0306 16 99

0306 17 93

 

Garnelen der Familie Pandalidae, gefroren, ausgenommen geräucherte

09.0737

ex

0306 95 20

10

Garnelen der Familie Pandalidae, nicht gefroren, an Bord gekocht

1.1. bis 31.12.

800

0

ex

0306 95 30

10

09.0738

 

0306 34 00

0306 94 00

 

Kaisergranate (Nephrops norvegicus), nicht gefroren

1.1. bis 31.12.

900

0

ex

0306 35 90

12

14

20

92

93

96

Garnelen der Familie Pandalidae, nicht gefroren, zur Verarbeitung (4)

ex

0306 36 10

11

91

ex

0306 95 20

21

29

ex

0306 95 30

21 ,

29

09.0739

 

1604 11 00

 

Lachse, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1.1. bis 31.12.

170

0

09.0740

 

1604 12 91

1604 12 99

 

Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1.1. bis 31.12.

3 000

0

09.0741

 

1604 13 90

 

Sardinellen und Sprotten, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1.1. bis 31.12.

180

0

09.0742

 

1604 15 11

1604 15 19

 

Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1.1. bis 31.12.

130

0

09.0743

 

 

 

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert:

1.1. bis 31.12.

5 500

0

 

1604 17 00

 

Aale

 

1604 18 00

 

Haifischflossen

 

1604 19 92

 

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

 

1604 19 93

 

Köhler (Pollachius virens)

 

1604 19 94

 

Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

 

1604 19 95

 

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

 

1604 19 97

 

andere

 

1604 20 90

 

Fischfleisch von anderen Fischen, zubereitet oder haltbar gemacht

09.0744

 

1604 20 10

 

Fischfleisch von Lachsen, zubereitet oder haltbar gemacht

1.1. bis 31.12.

300

0

09.0745

ex

1605 21 10

20

40

50

91

Garnelen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Schale und gefroren

1.1. bis 31.12.

8 000

0

ex

1605 21 90

20

40

57

60

91

ex

1605 29 00

20

40

45

91

09.0746

ex

1605 21 10

30

96

99

Garnelen, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen ohne Schale und gefroren

1.1. bis 31.12.

1 000

0

ex

1605 21 90

30

45

49

55

58

62

65

96

99

ex

1605 29 00

30

50

55

60

96

99

09.0748

 

1605 10 00

 

Krabben, zubereitet oder haltbar gemacht

1.1. bis 31.12.

50

0

09.0749

ex

1605 21 10

20

40

50

91

Garnelen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Schale und gefroren

1.9.2016 bis 30.4.2017

7 000

0

ex

1605 21 90

20

40

57

60

91

1.5.2017 bis 30.4.2018

10 500

ex

1605 29 00

20

40

45

91

1.5.2018 bis 30.4.2019

10 500

1.5.2019 bis 30.4.2020

10 500

1.5.2020 bis 30.4.2021

10 500

09.0750

ex

1604 12 91

11

91

Hering, zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake

1.9.2016 bis 30.4.2017

11 400 Tonnen (Abtropfgewicht)

0

ex

1604 12 99

11

19

1.5.2017 bis 30.4.2018

17 100 Tonnen (Abtropfgewicht)

1.5.2018 bis 30.4.2019

17 100 Tonnen (Abtropfgewicht)

1.5.2019 bis 30.4.2020

17 100 Tonnen (Abtropfgewicht)

1.5.2020 bis 30.4.2021

17 100 Tonnen (Abtropfgewicht)

09.0752

 

0303 51 00

 

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 und ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

1.1. bis 31.12.

44 000

0

ex

0303 99 00

75

09.0756

 

0304 86 00

 

Filets von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren

1.1. bis 31.12.

67 000

0

ex

0304 99 23

10

20

30

Lappen vom Hering (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren

09.0776

 

1504 20 10

 

Feste Fraktionen von Fetten und Ölen, von Fischen, ausgenommen Leberöle

1.1. bis 31.12.

384

0

09.0818

ex

0304 89 49

10

20

Filets von Makrelen, gefroren

1.9.2016 bis 30.4.2017

11 300

0

ex

0304 99 99

11

Lappen von Makrelen, gefroren

1.5.2017 bis 30.4.2018

16 950

1.5.2018 bis 30.4.2019

16 950

1.5.2019 bis 30.4.2020

16 950

1.5.2020 bis 30.4.2021

16 950

09.0819

ex

0304 49 90

10

Filets von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), frisch oder gekühlt

1.9.2016 bis 30.4.2017

9 000

0

 

0304 59 50

 

Heringslappen, frisch oder gekühlt

1.5.2017 bis 30.4.2018

13 500

1.5.2018 bis 30.4.2019

13 500

1.5.2019 bis 30.4.2020

13 500

1.5.2020 bis 30.4.2021

13 500

09.0820

 

0305 10 00

 

Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

1.9.2016 bis 30.4.2017

1 000

0

1.5.2017 bis 30.4.2018

1 500

1.5.2018 bis 30.4.2019

1 500

1.5.2019 bis 30.4.2020

1 500

1.5.2020 bis 30.4.2021

1 500

ANHANG II

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist für die Anwendung der Präferenzregelung der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

Kontingentszollsatz (%)

09.0751

ex

0704 10 00

90

Blumenkohl/Karfiol, frisch oder gekühlt

1.8. bis 31.10.

2 000

0

09.0757

 

0809 21 00

0809 29 00

 

Kirschen, frisch

16.7. bis 15.9.

900

0 (5)

09.0759

 

0809 40 05

 

Pflaumen, frisch

1.9. bis 15.10.

600

0 (5)

09.0761

 

0810 10 00

 

Erdbeeren, frisch

9.6. bis 31.7.

900

0

09.0762

 

0810 10 00

 

Erdbeeren, frisch

1.8. bis 15.9.

900

0

09.0783

 

0705 11 00

 

Kopfsalat, frisch oder gekühlt

1.1. bis 31.12.

300

0

09.0784

 

0705 19 00

 

Andere Salate, frisch oder gekühlt

1.1. bis 31.12.

300

0

09.0786

 

0602 90 70

 

Zimmerpflanzen: bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen)

1.1. bis 31.12.

544 848 EUR

0

09.0787

 

1601

 

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

1.1. bis 31.12.

300

0

09.0815

 

0810 20 10

 

Himbeeren, frisch

1.1. bis 31.12.

400

0

09.0816

 

2005 20 20

 

Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

1.1.2018 bis 31.12.2018

200

0

Für jedes Kalenderjahr ab dem 1.1.2019

350

09.0817

 

2309 10 13

2309 10 15

2309 10 19

2309 10 33

2309 10 39

2309 10 51

2309 10 53

2309 10 59

2309 10 70

2309 10 90

 

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1.1. bis 31.12.

13 000

0

09.0821

 

2005 20 20

 

Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

1.10.2018 bis 31.12.2018

37,5

0

09.0822

 

0207 14 30

 

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren:

1.10.2018 bis 31.12.2018

137,5

0

von Hühnern (Gallus domesticus)

Teile, mit Knochen, gefroren

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

Für jedes Kalenderjahr ab dem 1.1.2019

550

09.0823

 

0207 14 70

 

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren:

1.10.2018 bis 31.12.2018

37,5

0

von Hühnern (Gallus domesticus)

andere Teile, mit Knochen, gefroren

Für jedes Kalenderjahr ab dem 1.1.2019

150

09.0824

 

0204

 

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

1.10.2018 bis 31.12.2018

200 (6)

0

0210

 

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Für jedes Kalenderjahr ab dem 1.1.2019

500

09.0825

 

0603 19 70

 

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, andere als Rosen, Nelken, Orchideen, Chrysanthemen, Lilien (Lilium spp.), Gladiolen und Hahnenfußgewächse

1.10.2018 bis 31.12.2018

125 000 EUR

0

Für jedes Kalenderjahr ab dem 1.1.2019

500 000 EUR

09.0826

 

1602

 

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

1.10.2018 bis 31.12.2018

75

0

Für jedes Kalenderjahr ab dem 1.1.2019

300

09.0827

 

2309 90 96

 

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: andere

1.10.2018 bis 31.12.2018

50

0

Für jedes Kalenderjahr ab dem 1.1.2019

200

09.0828

 

3502 20

 

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen

1.10.2018 bis 31.12.2018

125

0

Für jedes Kalenderjahr ab dem 1.1.2019

500


(1)  Da vom 15. Februar bis 15. Juni der Meistbegünstigungszollsatz gleich null ist, kann das Zollkontingent nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die in diesem Zeitraum zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

(2)  Da für Waren des KN-Codes 0304 99 23 der Meistbegünstigungszollsatz vom 15. Februar bis 15. Juni gleich null ist, kann das Zollkontingent nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die in diesem Zeitraum zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

(3)  Da für Waren des KN-Codes 0304 59 50 der Meistbegünstigungszollsatz vom 15. Februar bis 15. Juni gleich null ist, kann das Zollkontingent nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die in diesem Zeitraum zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

(4)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen [siehe Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)].

(5)  Der spezifische Zusatzzoll ist anwendbar.

(6)  Die Zollkontingentsmenge für das Jahr 2018 wird um die Menge gekürzt, die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0782 für Anmeldungen mit einem Annahmedatum zwischen dem 1.1.2018 und dem 30.9.2018 zugewiesen wird.


26.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1608 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 14 10

Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren

287,2

4

AR

238,7

18

BR

338,7

0

CL

226,6

22

TH

0207 27 10

Teile von Truthühnern, ohne Knochen, gefroren

318,4

0

BR

333,3

0

CL

1602 32 11

Geflügelzubereitungen der Art Gallus domesticus, roh

277,7

3

BR


(1)  Verzeichnis der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).


BESCHLÜSSE

26.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/44


BESCHLUSS (EU) 2018/1609 DES RATES

vom 28. September 2018

über den im Namen der Europäischen Union in der Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) sowie im UNECE-Binnenverkehrsausschuss hinsichtlich der Annahme des Übereinkommens zur Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren für Reisende, Gepäck und Frachtgepäck im internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Russische Föderation hat ein neues UNECE-Übereinkommen zur Erleichterung des Grenzübertritts von Passagieren, Gepäck und Frachtgepäck im internationalen Eisenbahnverkehr (im Folgenden „Entwurf des Übereinkommens“) vorgeschlagen. Die Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSJD) hat den Entwurf des Übereinkommens unterstützt.

(2)

Die Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen (im Folgenden „WP.30“) handelt im Rahmen der Politik der UNECE und unterliegt der allgemeinen Aufsicht des Binnenverkehrsausschusses. Aufgabe der WP.30 ist es, Maßnahmen zur Harmonisierung und Vereinfachung der Vorschriften, Regeln und Unterlagen für die Grenzübertrittsverfahren für die verschiedenen Verkehrsträger im Binnenland einzuleiten und umzusetzen.

(3)

Die WP.30 wird einen Beschluss über die Billigung des Entwurfs des Übereinkommens und über seine Übermittlung an den Binnenverkehrsausschuss zur förmlichen Genehmigung fassen.

(4)

Die Union ist in der WP.30 und im Binnenverkehrsausschuss durch die Mitgliedstaaten der Union vertreten. Alle Mitgliedstaaten der Union sind stimmberechtigte Mitglieder der WP.30 und des Binnenverkehrsausschuss.

(5)

Der Entwurf des Übereinkommens enthält allgemeine Bestimmungen über die Organisation der Grenzkontrollen im Schienenpersonenverkehr. Es kann als Grundlage für etwaige multilaterale und bilaterale Übereinkünfte angesehen werden, ohne die keine der unter das Übereinkommen fallenden Komponenten funktionieren könnte.

(6)

Die Mitgliedstaaten der Union können solche multilateralen und bilateralen Übereinkünfte auch ohne den Entwurf des Übereinkommens schließen. Was die Russische Föderation und einige andere in der OSJD vertretene Länder betrifft, scheint der rechtliche Rahmen ein solches Übereinkommen erforderlich zu machen, um den Abschluss multilateraler und bilateraler Übereinkünfte zu erleichtern.

(7)

Der Inhalt des Entwurf des Übereinkommens hat offenbar weder positive noch negative Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten der Union. Daher sollte die Union den Entwurf des Übereinkommens nicht unterstützen, hat aber keinen Grund, seine Annahme zu blockieren.

(8)

Auch wenn ein Interesse der Union an einem zum Entwurf des Übereinkommens nicht ersichtlich ist, sollte jedes neue internationale Übereinkommen im Einklang mit der allgemeinen institutionellen Politik eine Klausel enthalten, die die Beteiligung von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration ermöglicht. Der Entwurf des Übereinkommens enthält keine Klausel, die es der Union ermöglichen würde, dem Übereinkommen beizutreten.

(9)

Daher sollte der von der Union in der WP.30 und im Binnenverkehrsausschuss zu vertretende Standpunkt neutral sein, falls eine Klausel eingefügt wird, die die Beteiligung von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration ermöglicht. In diesem Fall sollten sich die Mitgliedstaaten der Union der Stimme enthalten. Andernfalls sollten die Mitgliedstaaten der Union gegen die Annahme des Entwurfs des Übereinkommens stimmen.

(10)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt.

(11)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an dem sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (1) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(12)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an dem sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (2) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(13)

Für Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern stellen die Bestimmungen dieses Beschlusses auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmungen jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2012 dar.

(14)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der WP.30 sowie im Binnenverkehrsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Entwurf des Übereinkommens auch Visaformalitäten betrifft, die in die Zuständigkeit der Union fallen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf den Sitzungen der UNECE-Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen und des UNECE-Binnenverkehrsausschusses zu dem Entwurf des neuen UNECE-Übereinkommens zur Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren für Passagiere, Gepäck und Frachtgepäck im internationalen Eisenbahnverkehr zu vertreten ist, lautet wie folgt:

Die Mitgliedstaaten der Union enthalten sich der Stimme, falls die Klausel über die Beteiligung von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in den Entwurf des Übereinkommens aufgenommen wird. Wird diese Klausel nicht aufgenommen, so stimmen die Mitgliedstaaten der Union dagegen.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union vertreten.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. SCHRAMBÖCK


(1)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(2)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).


26.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/46


BESCHLUSS (GASP) 2018/1610 DES RATES

vom 25. Oktober 2018

zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. September 2010 den Beschluss 2010/573/GASP (1) angenommen.

(2)

Die restriktiven Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau sollten auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2010/573/GASP bis zum 31. Oktober 2019 verlängert werden. Nach sechs Monaten wird der Rat eine Überprüfung der Lage bei den restriktiven Maßnahmen durchführen.

(3)

Der Beschluss 2010/573/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2010/573/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2019. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  Beschluss 2010/573/GASP des Rates vom 27. September 2010 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau (ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 54).


26.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/47


BESCHLUSS (GASP) 2018/1611 DES RATES

vom 25. Oktober 2018

zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Oktober 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/638/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea erlassen.

(2)

Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2010/638/GASP sollten diese restriktiven Maßnahmen bis zum 27. Oktober 2019 verlängert werden.

(3)

Die Angaben zum militärischen Dienstgrad zweier im Anhang des Beschlusses 2010/638/GASP aufgeführter Personen sollten aktualisiert werden.

(4)

Der Beschluss 2010/638/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/638/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss gilt bis 27. Oktober 2019. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

2.

Der Anhang des Beschlusses 2010/638/GASP wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  Beschluss 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10).


ANHANG

ANHANG

LISTE DER PERSONEN NACH DEN ARTIKELN 3 UND 4

 

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Begründung

1.

Hauptmann Moussa Dadis CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968

Pass: R0001318

Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt

2.

Oberst Moussa Tiégboro CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1968

Pass: 7190

Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt

3.

Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY

Geburtsdatum: 26.2.1957

Pass: 13683

Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt

4.

Oberleutnant Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ

 

Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt

5.

Oberst Jean-Claude PIVI (alias Coplan)

Geburtsdatum: 1.1.1960

Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt


26.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/49


BESCHLUSS (GASP) 2018/1612 DES RATES

vom 25. Oktober 2018

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. Oktober 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1763 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi angenommen.

(2)

Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2019 verlängert werden.

(3)

Zusätzliche Angaben zur Identität einer natürlichen Person stehen zur Verfügung.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2015/1763 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2019.“

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2015/1763 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37).


ANHANG

Im Anhang zum Beschluss (GASP) 2015/1763 erhält Eintrag 3 unter „Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach den Artikeln 1 und 2“ folgende Fassung:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe für die Benennung

„3.

Mathias/Joseph NIYONZIMA

alias KAZUNGU

Geburtsdatum: 6.3.1956; 2.1.1967

Geburtsort: Kanyosha Commune, Mubimbi, Bujumbura-Rural Province, Burundi

Registriernummer (SNR): O/00064

Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Reisepass Nr.: OP0053090

Beamter des Nationalen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Behinderung der Suche nach einer politischen Lösung in Burundi, indem er zur Gewaltanwendung und zu Repressionen bei den Demonstrationen aufgestachelt hat, die am 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza begonnen haben. Ist verantwortlich dafür, auch außerhalb von Burundi die Ausbildung, Koordinierung und Bewaffnung der paramilitärischen Milizen der Imbonerakure unterstützt zu haben, die für Gewalthandlungen, Repressionsmaßnahmen und schwere Menschenrechtsübergriffe in Burundi verantwortlich sind.“


26.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/51


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1613 DES RATES

vom 25. Oktober 2018

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 angenommen.

(2)

Am 16. Oktober 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, drei Schiffe für ein Verbot des Einlaufens in Häfen sowie die Entziehung der Flagge vorgesehen.

(3)

Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.


ANHANG

1.   

Die folgenden Schiffe werden dem in Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 enthaltenen Abschnitt „A. Schiffe, denen das Recht entzogen wurde, die Flagge zu führen“ hinzugefügt:

 

Name des Schiffs

IMO-Nummer

Datum der Benennung durch die VN

„13.

SHANG YUAN BAO

Das Handelsschiff MS SHANG YUAN BAO war am 18. Mai 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit dem von den VN benannten Schiff MS PAEK MA der DRVK beteiligt. MS SHANG YUAN BAO war zudem am 2. Juni 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit dem Schiff MYONG RYU 1 der DRVK beteiligt.

8126070

16.10.2018

14.

NEW REGENT

MS NEW REGENT war am 7. Juni 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit dem Öltanker KUM UN SAN 3 der DVRK beteiligt.

8312497

16.10.2018

15.

KUM UN SAN 3

Der Öltanker KUM UN SAN 3 der DVRK war am 7. Juni 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS NEW REGENT beteiligt.

8705539

16.10.2018“

2.   

Die folgenden Schiffe werden dem in Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 enthaltenen Abschnitt „D. Schiffe, denen das Einlaufen in Häfen verboten ist“ hinzugefügt:

 

Name des Schiffs

IMO-Nummer

Datum der Benennung durch die VN

„34.

SHANG YUAN BAO

Das Handelsschiff MS SHANG YUAN BAO war am 18. Mai 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit dem von den VN benannten Schiff MS PAEK MA der DRVK beteiligt. MS SHANG YUAN BAO war zudem am 2. Juni 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit dem Schiff MYONG RYU 1 der DRVK beteiligt.

8126070

16.10.2018

35.

NEW REGENT

MS NEW REGENT war am 7. Juni 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit dem Öltanker KUM UN SAN 3 der DVRK beteiligt.

8312497

16.10.2018

36.

KUM UN SAN 3

Der Öltanker KUM UN SAN 3 der DVRK war am 7. Juni 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS NEW REGENT beteiligt.

8705539

16.10.2018“


26.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1614 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2018

zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 47 Absätze 2 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um Fahrzeuge und ihre Vorgeschichte zurückverfolgen zu können, sollten die Fahrzeuge unter einer europäischen Fahrzeugnummer in einem Einstellungsregister eingetragen werden. Die Regeln für die Festlegung der europäischen Fahrzeugnummer sollten harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Eintragung von Fahrzeugen in der gesamten Union einheitlich erfolgt.

(2)

Derzeit werden die Fahrzeuge in nationalen Einstellungsregistern erfasst, die von den einzelnen Mitgliedstaaten verwaltet werden. Es ist notwendig, die Nutzbarkeit der nationalen Einstellungsregister zu verbessern und auszuschließen, dass Fahrzeuge in verschiedenen Registern, einschließlich Einstellungsregistern von Drittländern, die mit dem virtuellen Fahrzeugeinstellungsregister verbunden sind, mehrfach aufgenommen werden. Die Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (2) sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse hat ergeben, dass die Einrichtung eines europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters, das die nationalen Einstellungsregister ersetzt, erhebliche Vorteile für das Eisenbahnsystem in der Union brächte.

(4)

Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Mitgliedstaaten und die beteiligten Akteure zu verringern, sollte die Kommission technische und funktionale Spezifikationen für das europäische Fahrzeugeinstellungsregister, in das die nationalen Einstellungsregister aufgenommen würden, erlassen.

(5)

Die Agentur sollte — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Eintragungsstellen — das europäische Fahrzeugeinstellungsregister einrichten und unterhalten. Das europäische Fahrzeugeinstellungsregister sollte den nationalen Sicherheitsbehörden, den Untersuchungsstellen sowie auf Antrag bei berechtigtem Interesse den Regulierungsstellen, der Agentur, den Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreibern sowie den Personen oder Organisationen, die Fahrzeuge eintragen oder im Register aufgeführt sind, zugänglich gemacht werden.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten eine Eintragungsstelle benennen, die für die Eintragung von Fahrzeugen sowie die Verarbeitung und Aktualisierung von Informationen im Zusammenhang mit den von dieser Stelle im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister eingetragenen Fahrzeugen zuständig ist.

(7)

Die Halter sollten die erforderlichen Informationen in den Antrag eingeben und ihren Antrag mithilfe eines Online-Instruments auf einem harmonisierten elektronischen Formular einreichen können. Die Halter sollten dafür sorgen, dass die den Eintragungsstellen übermittelten Fahrzeugdaten aktuell und korrekt sind.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür zuständig sein, die Qualität und Integrität der gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2016/797 von der benannten Eintragungsstelle in das Europäische Fahrzeugeinstellungsregister eingetragenen Daten sicherzustellen, während die Agentur gemäß diesem Beschluss für die Entwicklung und Unterhaltung des IT-Systems für das Europäische Fahrzeugeinstellungsregister verantwortlich sein sollte.

(9)

Das europäische Fahrzeugeinstellungsregister sollte ein zentrales Register sein, das allen Nutzern eine harmonisierte Schnittstelle für die Datenabfrage, die Eintragung von Fahrzeugen und die Datenverwaltung bietet.

(10)

Die Funktionen des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters müssen technisch entwickelt und erprobt werden. Im Einklang mit Artikel 47 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 sollte das europäische Fahrzeugeinstellungsregister allerdings bis zum 16. Juni 2021 betriebsbereit sein.

(11)

Einige nationale Einstellungsregister werden für besondere Erfordernisse der Mitgliedstaaten zu anderen Zwecken als zur Rückverfolgung von Fahrzeugen und ihrer Vorgeschichte verwendet. Damit die nationalen Register, die nicht speziell für die Eintragung von Fahrzeugen verwendet werden, angepasst und mit dem europäischen Fahrzeugeinstellungsregister verbunden werden können, sollte die Umstellung auf die zentrale Fahrzeugeintragung schrittweise erfolgen. Nach Einführung des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters sollte es den Mitgliedstaaten daher möglich sein, bis zum 16. Juni 2024 eine „dezentrale Eintragungsfunktion“ zu verwenden, während andere Funktionen bereits ab dem 16. Juni 2021 zentralisiert werden sollten. Nach dem 16. Juni 2024 sollten alle Mitgliedstaaten ausschließlich die zentrale Eintragungsfunktion verwenden.

(12)

Das Europäische Fahrzeugeinstellungsregister sollte es ermöglichen, bestimmte von den Mitgliedstaaten verlangte zusätzliche Informationen einzutragen. Die Halter sollten von einem Mitgliedstaat verlangte zusätzliche Informationen vorlegen, wenn sie in diesem Mitgliedstaat die Eintragung beantragen.

(13)

Damit in das Europäische Fahrzeugeinstellungsregister eingetragene Fahrzeuge leichter in Drittländern genutzt werden können, insbesondere in Ländern, die die Bestimmungen des auch von der Europäischen Union unterzeichneten Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr anwenden, sollten die relevanten Daten des Europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters für die zuständigen Genehmigungsbehörden dieser Drittländer zugänglich sein. Im Hinblick darauf sollte die Agentur die Umsetzung von Beschlüssen unterstützen, die gemäß dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der durch das Änderungsprotokoll von Vilnius vom 3. Juni 1999 geänderten Fassung angenommen wurden.

(14)

Am 21. Dezember 2016 gab die Agentur eine Empfehlung zu den Spezifikationen der nationalen Einstellungsregister ab und zeigte darin Möglichkeiten auf, um deren Nutzbarkeit zu verbessern. Am 14. Dezember 2017 legte die Agentur eine Empfehlung zu den Spezifikationen für das europäische Fahrzeugeinstellungsregister vor.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden gemeinsame Spezifikationen für die nationalen Einstellungsregister geändert sowie technische und funktionale Spezifikationen für das europäische Fahrzeugeinstellungsregister festgelegt.

KAPITEL 2

NATIONALE FAHRZEUGEINSTELLUNGSREGISTER

Artikel 2

Änderung gemeinsamer Spezifikationen für die nationalen Einstellungsregister

Der Anhang der Entscheidung 2007/756/EG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Löschung von Doppeleintragungen

(1)   Der Halter stellt sicher, dass Doppeleintragungen von Fahrzeugen gemäß Abschnitt 3.2.5 Nummer 1 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG in der durch den Beschluss 2011/107/EU der Kommission (3) geänderten Fassung innerhalb eines Jahres ab dem 15. November 2018 aus den nationalen Einstellungsregistern gelöscht werden.

(2)   Der Halter stellt sicher, dass Doppeleintragungen von Fahrzeugen aus Drittländern, die im Eisenbahnsystem in der Union eingesetzt werden sollen und in einem Einstellungsregister eingetragen sind, das den Spezifikationen im Anhang der Entscheidung 2007/756/EG entspricht und mit dem virtuellen Einstellungsregister gemäß der genannten Entscheidung verbunden ist, innerhalb eines Jahres ab dem 15. November 2018 gelöscht werden.

KAPITEL 3

EUROPÄISCHES FAHRZEUGEINSTELLUNGSREGISTER

Artikel 4

Spezifikationen des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters

Die technischen und funktionalen Spezifikationen des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 5

Eintragungsstelle

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine von den Eisenbahnunternehmen unabhängige Eintragungsstelle, die spätestens ab dem 15. Mai 2019 für die Verarbeitung der Anträge und die Aktualisierung der im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister enthaltenen Daten der in diesem Mitgliedstaat eingetragenen Fahrzeuge zuständig ist.

(2)   Bei dieser Eintragungsstelle kann es sich um die nach Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2007/756/EG benannte Stelle handeln. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen diesen Eintragungsstellen, damit Änderungen im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister zeitnah kommuniziert werden.

(3)   Ist die Eintragungsstelle nicht die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2007/756/EG benannte Stelle, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten spätestens bis zum 15. November 2019 über die gemäß Absatz 1 benannte Stelle.

Artikel 6

Eintragung von Fahrzeugen, deren Inverkehrbringen genehmigt wurde

(1)   Der Halter stellt seinen Antrag auf Eintragung im Europäischen Fahrzeugeinstellungsregister in einem Mitgliedstaat seiner Wahl innerhalb des Verwendungsgebiets des Fahrzeugs.

(2)   Die Eintragungsstellen treffen angemessene Maßnahmen, um die Korrektheit der im Europäischen Fahrzeugeinstellungsregister eingetragenen Daten sicherzustellen.

(3)   Jede Eintragungsstelle muss Daten der gespeicherten Fahrzeugeintragungen extrahieren können.

Artikel 7

Architektur des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters

(1)   Die Agentur richtet das europäische Fahrzeugeinstellungsregister ein und unterhält es im Einklang mit diesem Beschluss.

(2)   Nach der Migration nach Artikel 8 muss das europäische Fahrzeugeinstellungsregister ein zentrales Register sein und allen Nutzern eine harmonisierte Schnittstelle für die Datenabfrage, die Eintragung von Fahrzeugen und die Datenverwaltung bieten.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Eintragungsfunktion nach Anhang II Nummer 2.1.4 längstens bis zum 16. Juni 2024 dezentral verwenden.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Agentur bis zum 15. Mai 2019 mit, ob sie beabsichtigen, die zentrale Eintragungsfunktion der Agentur zu nutzen oder eine dezentrale Eintragungsfunktion einzurichten. Sie legen bis zum 16. Juni 2020 dar, wie sie die Bedingungen nach Absatz 5 zu erfüllen beabsichtigen.

(5)   Setzt ein Mitgliedstaat die Eintragungsfunktion dezentral um, so stellt er die Kompatibilität und die Kommunikation mit dem europäischen Fahrzeugeinstellungsregister sicher. Er stellt ferner sicher, dass die dezentrale Eintragungsfunktion spätestens bis zum 16. Juni 2021 entsprechend den Spezifikationen für das europäische Fahrzeugeinstellungsregister betriebsbereit ist.

(6)   Die Mitgliedstaaten können ihre Entscheidung über die Verwendung einer dezentralen Eintragungsfunktion jederzeit ändern und sich stattdessen durch Notifizierung der Agentur für die zentrale Eintragungsfunktion entscheiden. Die Entscheidung wird sechs Monate nach der Notifizierung wirksam.

Artikel 8

Migration von den nationalen Einstellungsregistern zum europäischen Fahrzeugeinstellungsregister

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten eingetragener Fahrzeuge von den nationalen Einstellungsregistern in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister übertragen und dabei bis zum 16. Juni 2021 migriert werden. Während der Migration koordiniert die Agentur den Übergang von den jeweiligen nationalen Fahrzeugeinstellungsregistern zum EVR mit den Eintragungsstellen, und die Agentur sorgt für die Verfügbarkeit der IT-Umgebung.

(2)   Die Agentur macht die Funktionen des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 15. November 2020 zugänglich.

(3)   Die Agentur legt die Spezifikationen für die Implementierung der Schnittstellen mit der dezentralen Eintragungsfunktion fest und stellt sie den Mitgliedstaaten bis spätestens 16. Januar 2020 zur Verfügung.

(4)   Ab dem 16. Juni 2021 tragen die Mitgliedstaaten Fahrzeuge im Einklang mit Artikel 7 in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister ein.

(5)   Ab dem 16. Juni 2024 verwenden alle Mitgliedstaaten die zentrale Eintragungsfunktion.

KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Aufhebung

Die Entscheidung 2007/756/EG wird mit Wirkung vom 16. Juni 2021 aufgehoben.

Artikel 10

Inkrafttreten und Anwendung

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Nummern 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 3, 4.3 und 5 des Anhangs II sowie dessen Anlagen 1 bis 6 gelten ab dem 16. Juni 2021.

Brüssel, den 25. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)  Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30).

(3)  Beschluss 2011/107/EU der Kommission vom 10. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister (ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 33).


ANHANG I

Der Anhang der Entscheidung 2007/756/EG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 3.2.1 erhält folgende Fassung:

„3.2.1.   Antrag auf Eintragung

Für den Antrag auf Eintragung ist das Formular in Anlage 4 zu verwenden.

Die Stelle, die die Eintragung eines Fahrzeugs beantragt, kreuzt das Feld ‚Neueintragung‘ an. Sie füllt das Formular aus und sendet es an

die RE des Mitgliedstaats, in dem die Eintragung beantragt wird, wobei alle Felder auszufüllen sind,

die RE des ersten Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug betrieben werden soll, wenn das Fahrzeug aus einem Drittland kommt (siehe Nummer 3.2.5 Absatz 2). In diesem Fall muss das Formular mindestens die Angaben zur Identifikation des Fahrzeugeigners und des Fahrzeughalters, zu den Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug und zu der für die Instandhaltung zuständigen Stelle enthalten.“

2.

Unter Nummer 3.2.3 wird folgender Absatz angefügt:

„Die RE trägt die Änderungen binnen 20 Arbeitstagen ab dem Eingang eines vollständigen Antragsdossiers in das NVR ein. Innerhalb dieser Frist trägt die RE das Fahrzeug entweder ein oder ersucht um Berichtigung/Klärung.“

3.

Nummer 3.2.5 erhält folgende Fassung:

„3.2.5.   Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten

1.

Fahrzeuge werden nur in das NVR des Mitgliedstaats, in dem die erste Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wurde, bzw., wenn dem Fahrzeug eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erteilt wurde, nur in einem Mitgliedstaat des Verwendungsgebiets der Genehmigung für das Inverkehrbringen eingetragen, unbeschadet der Übertragung einer Eintragung in ein anderes NVR gemäß Nummer 3.2.6 Absatz 2.

2.

Fahrzeuge, die aus Drittländern in das Eisenbahnsystem der Union gelangen und in ein Einstellungsregister eingetragen sind, das nicht dieser Spezifikation entspricht oder nicht mit dem EC VVR verbunden ist, werden nur in das NVR des ersten Mitgliedstaats eingetragen, in dem das Fahrzeug im Eisenbahnsystem der Union betrieben werden soll.

3.

Fahrzeuge, die aus Drittländern in das Eisenbahnsystem der Union gelangen und in ein Einstellungsregister eingetragen sind, das dieser Spezifikation entspricht und mit dem EC VVR verbunden ist, werden in kein NVR eingetragen, wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht.

4.

Das NVR, in das ein Fahrzeug eingetragen wurde, enthält die Daten zu den Positionen 2, 6, 12 und 13 für jeden Mitgliedstaat, in dem für dieses Fahrzeug eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wurde.

Dies gilt unbeschadet der Artikel 3 und 5.

(*1)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).“"

4.

In Abschnitt 3.2 wird folgende Nummer 3.2.6 angefügt:

„3.2.6.   Übertragung einer Eintragung und Änderung der EVN

1.

Die EVN ist zu ändern, wenn sie aufgrund technischer Veränderungen des Fahrzeugs die Interoperabilitätseignung oder die technischen Merkmale gemäß Anlage 6 nicht mehr widerspiegelt. Eine solche technische Veränderung kann eine neue Inbetriebnahmegenehmigung gemäß den Artikeln 21 bis 26 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) oder eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen und gegebenenfalls auch eine neue Fahrzeugtypgenehmigung gemäß den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 erforderlich machen. Der Halter informiert die RE des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen ist, über diese Änderungen und gegebenenfalls über die neue Inbetriebnahmegenehmigung oder die neue Genehmigung für das Inverkehrbringen. Diese RE weist dem Fahrzeug eine neue EVN zu.

2.

Die EVN kann auf Antrag des Halters durch eine Neueintragung des Fahrzeugs im NVR eines anderen Mitgliedstaats, das mit dem EC VVR verbunden ist, und die anschließende Löschung der alten Eintragung geändert werden.

(*2)  Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).“"

5.

Abschnitt 3.3 erhält folgende Fassung:

„3.3.   Zugriffsrechte

Die Rechte für den Zugriff auf Daten des NVR eines bestimmten MS ‚XX‘ sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:

Stelle

Leserechte

Aktualisierungsrechte

RE in Mitgliedstaat ‚XX‘

Alle Daten

Alle Daten im Einstellungsregister des MS ‚XX‘

NSA

Alle Daten

Keine

Agentur

Alle Daten

Keine

Halter

Alle Daten von Fahrzeugen, deren Halter er ist

Keine

ECM

Alle Daten von Fahrzeugen, für die sie die ECM ist, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Eigner

Alle Daten von Fahrzeugen, deren Eigner er ist

Keine

Eisenbahnunternehmen

Alle Daten auf der Grundlage einer oder mehrerer Fahrzeugnummern, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Infrastrukturbetreiber

Alle Daten auf der Grundlage einer oder mehrerer Fahrzeugnummern, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Untersuchungsstelle gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2)

Alle Daten der zu kontrollierenden oder zu prüfenden Fahrzeuge

Keine

EG-Prüferklärung ausstellende Stelle (Antragsteller)

Alle Daten von Fahrzeugen, für die sie die EG-Prüferklärung ausstellende Stelle ist (Antragsteller), mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Sonstige von der nationalen Sicherheitsbehörde oder der Agentur anerkannte rechtmäßige Benutzer (3)

Je nach Anlass festzulegen, ggf. mit begrenzter Dauer, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Zugriffsrechte für Daten der NVR können auch einschlägigen Stellen von Drittländern oder zwischenstaatlichen Organisationen gewährt werden, wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht.“

6.

Die Anlagen 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

ANLAGE 1

CODIERUNG VON BESCHRÄNKUNGEN

1.   GRUNDSÄTZE

Den Beschränkungen, die in der Inbetriebnahmegenehmigung gemäß den Artikeln 21 bis 26 der Richtlinie 2008/57/EG oder in der Genehmigung für das Inverkehrbringen und gegebenenfalls in einer neuen Fahrzeugtypgenehmigung gemäß den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannt werden, ist ein harmonisierter Code oder ein nationaler Code zuzuweisen.

2.   STRUKTUR

Jeder Code hat folgende Bestandteile:

Kategorie der Beschränkung,

Art der Beschränkung,

Wert oder Spezifikation,

jeweils getrennt durch einen Punkt (.):

[Kategorie].[Art].[Wert oder Spezifikation].

3.   BESCHRÄNKUNGSCODES

1.

Die harmonisierten Beschränkungscodes gelten in allen Mitgliedstaaten.

Die Agentur hält die Liste der harmonisierten Beschränkungscodes für das gesamte Eisenbahnsystem in der Union auf dem aktuellen Stand und veröffentlicht sie auf ihrer Website.

Ist eine nationale Sicherheitsbehörde der Ansicht, dass der Liste ein neuer Code hinzugefügt werden sollte, so ersucht sie die Agentur um Bewertung einer solchen Hinzufügung.

Die Agentur bewertet den Antrag und konsultiert dazu gegebenenfalls auch andere nationale Sicherheitsbehörden. Die Agentur fügt der Liste gegebenenfalls einen neuen Code hinzu.

2.

Die Agentur hält die Liste der nationalen Beschränkungscodes auf dem aktuellen Stand. Nationale Codes werden nur für Beschränkungen verwendet, die bestimmte Merkmale des bestehenden Eisenbahnsystems eines Mitgliedstaats widerspiegeln und deren Anwendung mit derselben Bedeutung in anderen Mitgliedstaaten unwahrscheinlich ist.

In Bezug auf Beschränkungsarten, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, stellt die nationale Sicherheitsbehörde bei der Agentur den Antrag, der Liste der nationalen Codierungen einen neuen Code hinzuzufügen. Die Agentur bewertet den Antrag und konsultiert dazu gegebenenfalls auch andere nationale Sicherheitsbehörden. Die Agentur fügt der Liste gegebenenfalls einen neuen Beschränkungscode hinzu.

3.

Der Code für Beschränkungen multinationaler Sicherheitsbehörden wird als nationaler Beschränkungscode behandelt.

4.

Nichtcodierte Beschränkungen werden nur für Beschränkungen verwendet, bei denen aufgrund ihrer besonderen Merkmale eine Anwendung auf mehrere Fahrzeugtypen unwahrscheinlich ist.

Die Agentur unterhält eine eindeutige Liste von Beschränkungscodes für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen (EVR) gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797, die zentrale Anlaufstelle und die Datenbank für Interoperabilität und Sicherheit der Europäischen Eisenbahnagentur.

5.

Soweit relevant, kann die Agentur das Verfahren zur Harmonisierung der Beschränkungscodes mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen koordinieren, wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht.

ANLAGE 2

STRUKTUR UND INHALT DER EUROPÄISCHEN IDENTIFIKATIONSNUMMER

Die Agentur bestimmt Struktur und Inhalt der Europäischen Identifikationsnummer (European Identification Number, EIN), einschließlich der Codierung der betreffenden Arten von Dokumenten, in einem technischen Dokument und veröffentlicht dieses auf ihrer Website.

7.

Anlage 6 Teil 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Definition der Fahrzeughalterkennzeichnung (VKM)

Die Fahrzeughalterkennzeichnung (Vehicle Keeper Marking, VKM) ist ein alphabetischer Code aus 2 bis 5 Buchstaben (*3). Die VKM muss an jedem Eisenbahnfahrzeug in der Nähe der europäischen Fahrzeugnummer angebracht werden. Die VKM gibt an, dass der Fahrzeughalter in einem nationalen Einstellungsregister eingetragen ist.

Die VKM wird in allen Mitgliedstaaten und in allen Ländern, die eine Vereinbarung abgeschlossen haben, wonach das System der Fahrzeugnummerierung und der Fahrzeughalterkennzeichnung gemäß diesem Beschluss übernommen wird, nur einmal zugewiesen und hat dort Gültigkeit.

(*3)  Für NMBS/SNCB kann der eingekreiste Buchstabe B weiter verwendet werden.“"

8.

Anlage 6 Teil 4 erhält folgende Fassung:

„TEIL 4 — LÄNDERCODES DER STAATEN, IN DENEN DIE FAHRZEUGE REGISTRIERT WERDEN (3. UND 4. ZIFFER UND ABKÜRZUNG)

Die Angaben zu Drittstaaten dienen allein Informationszwecken.

Land

Alphabetischer Ländercode (1)

Numerischer Ländercode

 

Land

Alphabetischer Ländercode (1)

Numerischer Ländercode

Albanien

AL

41

 

Litauen

LT

24

Algerien

DZ

92

 

Luxemburg

L

82

Armenien

AM

58

 

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK

65

Österreich

A

81

 

Malta

M

 

Aserbaidschan

AZ

57

 

Moldau

MD (1)

23

Belarus

BY

21

 

Monaco

MC

 

Belgien

B

88

 

Mongolei

MGL

31

Bosnien und Herzegowina

BIH

50 und 44 (2)

 

Montenegro

MNE

62

Bulgarien

BG

52

 

Marokko

MA

93

China

RC

33

 

Niederlande

NL

84

Kroatien

HR

78

 

Nordkorea

PRK (1)

30

Kuba

CU (1)

40

 

Norwegen

N

76

Zypern

CY

 

 

Polen

PL

51

Tschechische Republik

CZ

54

 

Portugal

P

94

Dänemark

DK

86

 

Rumänien

RO

53

Ägypten

ET

90

 

Russland

RUS

20

Estland

EST

26

 

Serbien

SRB

72

Finnland

FIN

10

 

Slowakei

SK

56

Frankreich

F

87

 

Slowenien

SLO

79

Georgien

GE

28

 

Südkorea

ROK

61

Deutschland

D

80

 

Spanien

E

71

Griechenland

GR

73

 

Schweden

S

74

Ungarn

H

55

 

Schweiz

CH

85

Iran

IR

96

 

Syrien

SYR

97

Irak

IRQ (1)

99

 

Tadschikistan

TJ

66

Irland

IRL

60

 

Tunesien

TN

91

Israel

IL

95

 

Türkei

TR

75

Italien

I

83

 

Turkmenistan

TM

67

Japan

J

42

 

Ukraine

UA

22

Kasachstan

KZ

27

 

Vereinigtes Königreich

GB

70

Kirgisistan

KS

59

 

Usbekistan

UZ

29

Lettland

LV

25

 

Vietnam

VN (1)

32

Libanon

RL

98

 

(1)

Nach dem alphabetischen Codiersystem in Anhang 4 des Abkommens von 1949 und Artikel 45 Absatz 4 des Abkommens von 1968 zum Straßenverkehr.

(2)

Bosnien und Herzegowina verwendet zwei spezifische Eisenbahncodes. Der numerische Ländercode 49 ist reserviert.“


(1)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(2)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(3)  Die Agentur legt in Zusammenarbeit mit den nationalen Sicherheitsbehörden das Verfahren zur Anerkennung rechtmäßiger Benutzer fest.


ANHANG II

1.   INHALT UND DATENFORMAT

In der folgenden Tabelle sind Inhalt und Datenformat des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters (European Vehicle Register, EVR) aufgeführt.

Tabelle 1

Parameter des EVR

Nummer des Parameters

Parameterbezeichnung

Beschreibung

Format

obligatorisch/fakultativ

1

Fahrzeugidentifizierung

 

 

 

1.1

Europäische Fahrzeugnummer

Europäische Fahrzeugnummer. Numerischer Identifizierungscode gemäß Anlage 6.

Siehe Anlage 6 (1)

obligatorisch

1.2

Frühere Fahrzeugnummer

Frühere Nummer (falls es sich um ein Fahrzeug handelt, das eine neue Nummer erhält)

 

obligatorisch (falls zutreffend)

2

Eintragungsmitgliedstaat

 

 

 

2.1

Eintragungsmitgliedstaat

Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug eingetragen ist

2-stelliger Code (*1)

obligatorisch

3

Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug zugelassen ist

 

 

 

3.1

Resultierendes Verwendungsgebiet

Das Feld wird vom System anhand der Werte des Parameters 11.4 automatisch ausgefüllt.

Text

vom System auf der Grundlage der Werte des Parameters 11.4 automatisch ausgefülltes Feld

4

Zusätzliche Bedingungen

 

 

 

4.1

Für das Fahrzeug geltende zusätzliche Bedingungen

Kürzel anzuwendender bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen wie z. B. RIV, RIC, TEN, TEN-CW, TEN-GE, …

Text

obligatorisch (falls zutreffend)

5

Herstellung

 

 

 

5.1

Baujahr

Jahr, in dem das Fahrzeug das Werk verlassen hat

JJJJ

obligatorisch

5.2

Seriennummer des Herstellers

Auf dem Fahrzeugrahmen angegebene Seriennummer des Herstellers

Text

optional

5.3

ERATV-Referenz

ERATV-Kennung des genehmigten (2) Fahrzeugtyps (oder dessen Version oder Variante), dem das Fahrzeug entspricht.

Alphanumerische(r) Code(s)

obligatorisch (falls vorhanden)

5.4

Reihe

Angabe der Reihe, zu der das Fahrzeug gehört.

Text

obligatorisch (falls zutreffend)

6

Verweise auf die „EG“-Prüferklärungen (3)

 

 

 

6.1

Datum der „EG“-Erklärung

Datum der „EG“-Prüferklärung

Datum (JJJJMMTT)

obligatorisch (falls vorhanden)

6.2

Verweis „EG“-Prüferklärung

Referenz der „EG“-Prüferklärung

Für bestehende Fahrzeuge: Text.

Für neue Fahrzeuge: alphanumerischer Code auf der Grundlage der EIN, siehe Anlage 2

obligatorisch (falls vorhanden)

6.3

„EG“-Prüferklärung ausgestellt durch (Antragsteller)

 

 

 

6.3.1

Name der Organisation

 

Text

obligatorisch (falls vorhanden)

6.3.2

Eingetragene Nummer des Unternehmens

 

Text

obligatorisch (falls vorhanden)

6.3.3

Anschrift

Anschrift der Organisation, Straße und Hausnummer

Text

obligatorisch (falls vorhanden)

6.3.4

Ort

 

Text

obligatorisch (falls vorhanden)

6.3.5

Ländercode

 

2-stelliger Code (*1)

obligatorisch (falls vorhanden)

6.3.6

Postleitzahl

 

Alphanumerischer Code

obligatorisch (falls vorhanden)

6.3.7

E-Mail

 

E-Mail-Adresse

obligatorisch (falls vorhanden)

6.3.8

Code der Organisation

 

Alphanumerischer Code

obligatorisch (falls vorhanden)

7

Eigner

Angaben zum Fahrzeugeigner

 

 

7.1

Name der Organisation

 

Text

obligatorisch

7.2

Eingetragene Nummer des Unternehmens

 

Text

obligatorisch

7.3

Anschrift

 

Text

obligatorisch

7.4

Ort

 

Text

obligatorisch

7.5

Ländercode

 

2-stelliger Code (*1)

obligatorisch

7.6

Postleitzahl

 

Alphanumerischer Code

obligatorisch

7.7

E-Mail

 

E-Mail-Adresse

obligatorisch

7.8

Code der Organisation

 

Alphanumerischer Code

obligatorisch

8

Halter

Angaben zum Fahrzeughalter

 

 

8.1

Name der Organisation

 

Text

obligatorisch

8.2

Eingetragene Nummer des Unternehmens

 

Text

obligatorisch

8.3

Anschrift

 

Text

obligatorisch

8.4

Ort

 

Text

obligatorisch

8.5

Ländercode

 

2-stelliger Code (*1)

obligatorisch

8.6

Postleitzahl

 

Alphanumerischer Code

obligatorisch

8.7

E-Mail

 

E-Mail-Adresse

obligatorisch

8.8

Code der Organisation

 

Alphanumerischer Code

obligatorisch

8.9

Fahrzeughalterkennzeichnung (Vehicle Keeper Marking)

 

Alphanumerischer Code

obligatorisch

9

Für die Instandhaltung zuständige Stelle

Angaben zu der für die Instandhaltung zuständigen Stelle

 

 

9.1

Name der Organisation

 

Text

obligatorisch

9.2

Eingetragene Nummer des Unternehmens

 

Text

obligatorisch

9.3

Anschrift

 

Text

obligatorisch

9.4

Ort

 

Text

obligatorisch

9.5

Ländercode

 

2-stelliger Buchstabencode (*1)

obligatorisch

9.6

Postleitzahl

 

Alphanumerischer Code

obligatorisch

9.7

E-Mail

 

E-Mail-Adresse

obligatorisch

9.8

Code der Organisation

 

Alphanumerischer Code

obligatorisch

10

Eintragungsstatus

 

 

 

10.1

Eintragungsstatus (siehe Anlage 3)

 

2-stelliger Code

obligatorisch

10.2

Datum des Eintragungsstatus

Datum des Status der Eintragung

Datum (JJJJMMTT)

obligatorisch

10.3

Grund des Eintragungsstatus

 

Text

obligatorisch (falls zutreffend)

11

Genehmigungen (4) für das Inverkehrbringen (5)

 

 

 

11.1

Name der Genehmigungsstelle

Stelle (nationale Sicherheitsbehörde oder Agentur), die das Inverkehrbringen genehmigt hat

Text

obligatorisch

11.2

Mitgliedstaat der Genehmigungsstelle

Mitgliedstaat der Genehmigungsstelle

2-stelliger Buchstabencode (*1)

obligatorisch

11.3

Europäische Identifikationsnummer (EIN)

Harmonisierte Genehmigungsnummer für die Inbetriebnahme, von der Genehmigungsstelle erzeugt

Genehmigungsnummer.

Für neue Fahrzeuge: alphanumerischer Code auf der Grundlage der EIN, siehe Anlage 2

obligatorisch

11.4

Verwendungsgebiet

Gemäß der erteilten Fahrzeuggenehmigung

Text

obligatorisch

11.5

Datum der Genehmigung

 

Datum (JJJJMMTT)

obligatorisch

11.6

Genehmigung gültig bis (falls angegeben)

 

Datum (JJJJMMTT)

obligatorisch (falls zutreffend)

11.7

Datum der Aussetzung der Genehmigung

 

Datum (JJJJMMTT)

obligatorisch (falls zutreffend)

11.8

Datum des Widerrufs der Genehmigung

 

Datum (JJJJMMTT)

obligatorisch (falls zutreffend)

11.9

Nutzungsbedingungen und sonstige Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug

 

 

 

11.9.1

Codierte Nutzungsbedingungen und Beschränkungen

Nutzungsbedingungen und Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug

Liste der Codes (siehe Anlage 1).

obligatorisch (falls zutreffend)

11.9.2

Nichtcodierte Nutzungsbedingungen und Beschränkungen

Nutzungsbedingungen und Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug

Text

obligatorisch (falls zutreffend)

12

Zusätzliche Felder (6)

 

 

 

2.   ARCHITEKTUR

2.1.   Die EVR-Architektur

2.1.1.   Datensuch- und -abfragefunktion (Data Search and Consultation function, DSC-Funktion)

Die DSC-Funktion wird von der Agentur über ein zentrales Online-Instrument und eine Schnittstelle für die Maschine-Maschine-Kommunikation umgesetzt. Die Funktion muss es ermöglichen, nach der Authentifizierung Daten im EVR zu suchen und abzufragen.

Die DSC-Funktion muss es den Eintragungsstellen ermöglichen, die Werte der in Tabelle 1 aufgeführten Parameter für ihre Fahrzeugeintragungen zu extrahieren.

2.1.2.   Nutzerkontenerstellungs- und -verwaltungsfunktion (User Creation and Administration function, UCA-Funktion)

Die UCA-Funktion wird von der Agentur über ein zentrales Online-Instrument umgesetzt. Die Funktion muss es Personen und Organisationen ermöglichen, den Zugang zu EVR-Daten zu beantragen, und die zuständige Eintragungsstelle (Registration Entity, RE) muss mit Hilfe der Funktion Nutzerkonten erstellen und die Zugangsrechte verwalten können.

2.1.3.   Referenzdaten-Verwaltungsfunktion (Reference Data Administration function, RDA-Funktion)

Die RDA-Funktion wird von der Agentur über ein zentrales Online-Instrument umgesetzt. Die Funktion muss den RE und der Agentur die Verwaltung der gemeinsamen Referenzdaten ermöglichen.

2.1.4.   Beantragungs-, Eintragungs- und Datenspeicherfunktion (Application, Registration and data Storage function, ARS-Funktion)

Die ARS-Funktion muss es Haltern nach der Authentifizierung ermöglichen, der gewählten RE Eintragungsanträge oder Anträge auf Aktualisierung einer vorhandenen Eintragung über ein Online-Instrument auf dem harmonisierten elektronischen Formular (siehe Anlage 4) zu übermitteln. Zudem muss sie der RE die Eintragung der registrierten Angaben ermöglichen. Alle Eintragungen für einen bestimmten Mitgliedstaat zusammen bilden das Einstellungsregister dieses Mitgliedstaats.

Die Mitgliedstaaten können entweder die zentrale ARS-Funktion (C-ARS) der Agentur verwenden oder die ARS-Funktion selbständig dezentral umsetzen. In letzterem Fall müssen der Mitgliedstaat und die Agentur die Kompatibilität und Kommunikation zwischen den dezentralen ARS-Funktionen (D-ARS) und den zentralen Funktionen (DSC, UCA und RDA) sicherstellen.

Die zentrale ARS-Funktion muss die Vorabreservierung und Verwaltung von Fahrzeugnummern ermöglichen. Das Vorabreservierungsverfahren muss es dem Antragsteller oder dem Halter ermöglichen, die erforderlichen Angaben vorab in das elektronische Formular einzugeben.

2.2.   Nutzbarkeit

Die EVR-Funktionen müssen für die Nutzer mit den gebräuchlichsten Internet-Browsern in allen Amtssprachen der Union nutzbar sein.

2.3.   Verfügbarkeit

Das EVR sollte grundsätzlich permanent verfügbar sein, wobei eine Systemverfügbarkeit von 98 % angestrebt wird.

Bei Störungen außerhalb der Geschäftszeiten — Montag bis Freitag von 07:00 bis 20:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit — wird der Dienst am darauffolgenden Arbeitstag wiederhergestellt. Bei Wartungsarbeiten ist die Nichtverfügbarkeit des Systems so gering wie möglich zu halten.

2.4.   Dienstleistungen

Während der Geschäftszeiten unterstützt ein Helpdesk die Nutzer bei der Anwendung des Systems und die RE hinsichtlich der Funktionsweise des Systems.

Die Agentur stellt eine Testumgebung für das EVR bereit.

2.5.   Umgang mit Änderungen

Die Agentur legt für das EVR ein Verfahren zum Umgang mit Änderungen fest.

2.6.   Datenintegrität

Das EVR gewährleistet die erforderliche Datenintegrität.

2.7.   Vorprüfung

Das EVR-System führt automatische Prüfungen der in das elektronische Formular eingegebenen Daten durch, u. a. durch den Abgleich mit EVR-Fahrzeugeintragungen, Vollständigkeitsprüfungen und Prüfungen des Formats der eingegebenen Daten.

2.8.   Erleichterung der Verwendung von in Drittländern eingetragenen Fahrzeugen in der Union

Die Agentur kann die DSC-Funktion so umsetzen, dass sie es einschlägigen Stellen in Drittländern ermöglicht, Zugang zu erforderlichen Daten des EVR zu erhalten, wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht.

Die Agentur kann Stellen von Drittländern die Nutzung von EVR-Funktionen ermöglichen, wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht.

3.   BETRIEBSART

3.1.   Verwendung des EVR

Das EVR kann unter anderem für folgende Zwecke genutzt werden:

Prüfung der ordnungsgemäßen Eintragung eines Fahrzeugs sowie des Eintragungsstatus;

Abfrage von Informationen über die Genehmigungen für das Inverkehrbringen, einschließlich der Genehmigungsstelle, des Verwendungsgebiets, der Nutzungsbedingungen und sonstiger Beschränkungen;

Abfrage des genehmigten Fahrzeugtyps, dem das Fahrzeug entspricht;

Identifizierung des Halters, des Eigners und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle.

3.2.   Eintragung von Fahrzeugen

3.2.1.   Allgemeines

1.

Die Fahrzeuge werden nach der Genehmigung für das Inverkehrbringen auf Antrag des Halters in das EVR eingetragen, bevor sie in Betrieb genommen werden. Der Halter füllt dazu das elektronische Formular aus und reicht den Eintragungsantrag in einem Mitgliedstaat seiner Wahl innerhalb des Verwendungsgebiets ein. Auf Antrag des Antragstellers oder Halters bietet der für die Eintragung des Fahrzeugs gewählte Mitgliedstaat Verfahren zur Vorabreservierung einer Fahrzeugnummer oder einer Reihe von Fahrzeugnummern an.

2.

Jedes Fahrzeug kann im EVR nur einmal gültig eingetragen sein. Ein Fahrzeug ohne gültige Eintragung darf nicht betrieben werden.

3.

Bei der Eintragung erhält das Fahrzeug eine Europäische Fahrzeugnummer (EVN) von der RE im Mitgliedstaat der Eintragung. Die EVN muss den Vorgaben in Anlage 6 entsprechen. Hat der Antragsteller oder Halter — auf seinen Antrag — eine vorabreservierte Fahrzeugnummer erhalten, so ist diese Fahrzeugnummer bei der Ersteintragung zu verwenden.

4.

Die EVN kann in den unter den Nummern 3.2.2.8 und 3.2.2.9 angegebenen Fällen geändert werden.

5.

Bei Fahrzeugen, die aus Drittländern in das Eisenbahnsystem der Union gelangen und in einem Einstellungsregister eingetragen sind, das nicht diesem Anhang entspricht oder nicht mit dem EVR verbunden ist, stellt der Halter den Eintragungsantrag im ersten Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug im Eisenbahnsystem der Union betrieben werden soll.

6.

Erstmalig in einem Drittland in Betrieb genommene Fahrzeuge, die innerhalb der Union als Teil der Güterwagenflotte des gemeinsamen 1 520-mm-Schienensystems eingesetzt werden sollen, werden nicht im EVR eingetragen. Gemäß Artikel 47 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 muss es jedoch möglich sein, Informationen zum Halter des betreffenden Fahrzeugs, zu der für seine Instandhaltung zuständigen Stelle und zu den für das Fahrzeug geltenden Betriebsbeschränkungen abzurufen.

7.

Wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht, werden Fahrzeuge, die aus einem Drittland in das Eisenbahnsystem der Union gelangen und in einem (über die DSC-Funktion) mit dem EVR verbundenen und diesem Anhang entsprechenden Einstellungsregister eingetragen sind, in kein weiteres Einstellungsregister eingetragen.

8.

Das EVR muss für jedes Fahrzeug Verweise auf alle erteilten Fahrzeuggenehmigungen und auf alle Drittländer, in denen das Fahrzeug gemäß Anhang G des Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr für den internationalen Verkehr zugelassen ist, sowie auf die damit verbundenen Nutzungsbedingungen und sonstigen Beschränkungen enthalten.

9.

Die RE trifft angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in das EVR eingetragenen Daten korrekt sind. Dazu kann die RE Informationen bei anderen RE anfordern, insbesondere wenn der Halter, der die Eintragung beantragt, seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Die RE kann eine Fahrzeugeintragung in ausreichend begründeten Fällen aussetzen.

10.

Liegen nach Ansicht der NSA oder der Agentur Gründe für die Aussetzung einer Fahrzeugeintragung gemäß Artikel 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission (7) vor, so beantragen sie die Aussetzung bei der Eintragungsstelle. Die Eintragungsstelle setzt die Eintragung nach einem solchen Antrag unverzüglich aus.

11.

Der Halter reicht seine Eintragungsanträge mithilfe des elektronischen Online-Formulars bei der zuständigen RE ein. Das Online-Formular und die Übersicht werden über die ARS-Funktion bereitgestellt und sind nach der Authentifizierung zugänglich.

12.

Eintragungsanträge können sich auf ein einziges oder auf mehrere Fahrzeuge beziehen.

13.

In einigen Fällen können die Mitgliedstaaten verlangen, dass dem Eintragungsantrag weitere Unterlagen elektronisch beigefügt werden; dazu veröffentlicht die RE eine Liste der für die einzelnen Eintragungsfälle erforderlichen Unterlagen.

14.

Neben den Daten der Tabelle 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, im Eintragungsantrag weitere Felder auszufüllen; dazu veröffentlicht die RE eine Liste dieser Felder.

15.

Das EVR muss dem Halter und der RE die Möglichkeit bieten, die Eintragungsanträge und die damit verbundenen Anlagen im System zu überprüfen, und die Speicherung von Eintragungen sowie von Änderungen an Eintragungen zusammen mit den Informationen zu diesen Änderungen ermöglichen.

16.

Die RE trägt die Daten binnen 20 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Eintrags in das EVR ein. Die RE trägt das Fahrzeug innerhalb dieser Frist entweder ein oder ersucht um Berichtigung oder Klärung.

17.

Der Halter muss den Fortgang der Bearbeitung seiner Anträge mithilfe einer Online-Übersicht verfolgen können.

18.

Das EVR informiert den Halter und die RE über jede Änderung des Status des Eintragungsantrags.

3.2.2.   Eintragungsfälle

Nachstehend sind die verschiedenen Eintragungsfälle aufgeführt. Gegebenenfalls können unterschiedliche Eintragungsfälle in einem einzigen Eintragungsantrag zusammengefasst werden.

3.2.2.1.   Neueintragung

Es sind alle in der Tabelle 1 aufgeführten obligatorischen Felder sowie etwaige in dem Mitgliedstaat gemäß Nummer 3.2.1.14 erforderliche zusätzliche Felder auszufüllen.

Der Halter übermittelt seine Anträge der RE eines Mitgliedstaats in dem Verwendungsgebiet, für das die Eintragung beantragt wird.

Für Fahrzeuge, die gemäß Nummer 3.2.1.5 aus Drittländern in das Eisenbahnsystem der Union gelangen, werden die Anträge der RE des ersten Mitgliedstaats übermittelt, in dem das Fahrzeugs betrieben werden soll. In diesem Fall muss der Antrag mindestens die Angaben zum Halter, zu der für die Instandhaltung zuständigen Stelle und zu den Betriebsbeschränkungen des Fahrzeugs enthalten.

3.2.2.2.   Aktualisierung einer bestehenden Eintragung

Der Halter stellt seine Anträge bei der RE des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen ist. Dabei sind nur die zu aktualisierenden Parameter der Tabelle 1 anzugeben.

3.2.2.3.   Änderung des Halters

Ändert sich der Fahrzeughalter, so muss der bisher eingetragene Halter die RE rechtzeitig informieren, damit diese das EVR aktualisieren kann. Der frühere Halter wird erst dann aus dem EVR ausgetragen und aus seiner Verantwortung entlassen, wenn der neue Halter die Übernahme des Halterstatus anerkannt hat. Falls zum Zeitpunkt der Austragung des bisher eingetragenen Halters kein neuer Halter den Halterstatus übernommen hat, wird die Eintragung des Fahrzeugs ausgesetzt.

3.2.2.4.   Änderung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (Entity in Charge of Maintenance, ECM)

Ändert sich die ECM eines Fahrzeugs, so muss der Halter die RE rechtzeitig informieren, damit diese das EVR aktualisieren kann. Die frühere ECM übermittelt die Instandhaltungsdokumente entweder dem Halter oder der neuen ECM. Die frühere ECM wird aus ihrer Verantwortung entlassen, wenn sie aus dem EVR ausgetragen wird. Falls zum Zeitpunkt der Austragung der früheren ECM keine neue Stelle den ECM-Status übernommen hat, wird die Eintragung des Fahrzeugs ausgesetzt.

3.2.2.5.   Änderung des Eigners

Ändert sich der Eigner, so informiert der Halter die RE rechtzeitig, damit diese das EVR aktualisieren kann.

3.2.2.6.   Aussetzung oder Reaktivierung einer Eintragung

Der neue Status (8) und dessen Grund sind anzugeben. Das Datum des Status wird vom EVR automatisch eingesetzt.

Ein Fahrzeug, dessen Eintragung ausgesetzt wurde, darf im Eisenbahnsystem der Union nicht betrieben werden.

Vor der Reaktivierung einer Eintragung nach der Aussetzung muss die RE die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, gegebenenfalls in Abstimmung mit der NSA, die die Aussetzung beantragt hat, erneut prüfen.

3.2.2.7.   Löschung der Eintragung

Der neue Status (8) und dessen Grund sind anzugeben. Das Datum der Statusänderung wird vom System automatisch eingesetzt.

Ein Fahrzeug, dessen Eintragung zurückgezogen wurde, darf unter dieser Eintragung im Eisenbahnsystem der Union nicht betrieben werden.

3.2.2.8.   Änderung der EVN nach technischen Änderungen

Die EVN ist zu ändern, wenn sie aufgrund technischer Veränderungen am Fahrzeug die Interoperabilitätseignung oder die technischen Merkmale gemäß Anlage 6 nicht mehr widerspiegelt. Solche technischen Veränderungen können eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen und gegebenenfalls auch eine neue Fahrzeugtypgenehmigung gemäß den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 erforderlich machen. Der Halter informiert die RE des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen ist, über diese Änderungen und gegebenenfalls über die neue Genehmigung für das Inverkehrbringen. Diese RE weist dem Fahrzeug eine neue EVN zu.

Die Änderung der EVN umfasst eine neue Eintragung des Fahrzeugs und die anschließende Löschung der alten Eintragung.

3.2.2.9.   Änderung der EVN und des Mitgliedstaats der Eintragung

Auf Antrag des Halters kann die EVN durch eine neue Eintragung des Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat des Verwendungsgebiets und die anschließende Löschung der alten Eintragung geändert werden.

3.2.3.   Automatische Mitteilung von Änderungen

Nach einer Änderung einer oder mehrerer Eintragungspositionen werden der Halter und die betroffenen NSA des Verwendungsgebiets des Fahrzeugs vom IT-System des EVR per E-Mail automatisch über die Änderung informiert, wenn sie diese automatischen Mitteilungen abonniert haben.

Nach einer Änderung des Halters oder Eigners oder der ECM werden der frühere und der neue Halter bzw. Eigner bzw. die frühere und die neue ECM vom IT-System des EVR per E-Mail automatisch über die Änderung informiert.

Halter, Eigner, ECM und EG-Erklärungen ausstellende Stellen können auf Wunsch per E-Mail automatisch über Änderungen an Einträgen informiert werden, in denen sie genannt werden.

3.2.4.   Historische Datensätze

Alle Daten im EVR müssen ab dem Datum der Löschung einer Fahrzeugeintragung 10 Jahre lang gespeichert werden. Als Mindestanforderung gilt, dass die Daten während der ersten drei Jahre online zur Verfügung stehen müssen. Nach drei Jahren können die Daten archiviert werden. Beginnt während des zehnjährigen Zeitraums eine Untersuchung in Bezug auf ein oder mehrere Fahrzeuge, so werden die Daten in Bezug auf diese Fahrzeuge über den zehnjährigen Zeitraum hinaus aufbewahrt, wenn dies für die Untersuchungsstellen gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) oder nach nationalem Recht erforderlich ist.

Nach der Löschung einer Fahrzeugeintragung dürfen die dem Fahrzeug zugewiesenen Eintragungsnummern für die Dauer von 100 Jahren ab dem Datum der Löschung nicht für andere Fahrzeuge verwendet werden.

Alle Änderungen der Daten im EVR sind zu erfassen.

3.3.   Nutzerkontenverwaltung

3.3.1.   Nutzungsantrag

Jede Person oder Organisation kann den Zugang zum EVR über ein Online-Formular (das Teil der zentralen UCA-Funktion ist) bei der zuständigen RE dort beantragen, wo sich die Person oder die Organisation befindet.

Die RE prüft den Antrag, erstellt gegebenenfalls ein Nutzerkonto für den Antragsteller und teilt ihm gemäß den Nummern 3.3.2 und 0 angemessene Zugriffsrechte zu.

3.3.2.   Zugriffsrechte

In der nachstehenden Tabelle sind die einzelnen Zugriffsrechte für die Daten des EVR aufgeführt:

Tabelle 2

Stelle

Leserechte

Aktualisierungsrechte

RE in Mitgliedstaat „XX“

Alle Daten

Alle Daten im Einstellungsregister des MS „XX“

NSA

Alle Daten

Keine

Agentur

Alle Daten

Keine

Halter

Alle Daten von Fahrzeugen, deren Halter er ist

Keine

ECM

Alle Daten von Fahrzeugen, für die sie die ECM ist, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Eigner

Alle Daten von Fahrzeugen, deren Eigner er ist

Keine

Eisenbahnunternehmen

Alle Daten auf der Grundlage einer oder mehrerer Fahrzeugnummern, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Infrastrukturbetreiber

Alle Daten auf der Grundlage einer oder mehrerer Fahrzeugnummern, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Untersuchungsstelle gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2016/798 und Regulierungsstelle gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10)

Alle Daten der zu kontrollierenden oder zu prüfenden Fahrzeuge

Keine

EG-Prüferklärung ausstellende Stelle (Antragsteller)

Alle Daten von Fahrzeugen, für die sie die EG-Prüferklärung ausstellende Stelle ist (Antragsteller), mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Sonstiger von der NSA oder der Agentur anerkannter rechtmäßiger Benutzer (11)

Je nach Anlass festzulegen, ggf. mit begrenzter Dauer, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Zugriffsrechte für Daten der NVR können auch einschlägigen Stellen von Drittländern oder zwischenstaatlichen Organisationen gewährt werden, wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht.

3.3.3.   Sonstige Rechte

Halter müssen Eintragungsanträge einreichen können.

Jede Organisation muss Änderungen ihrer eigenen, als Referenzdaten gespeicherten Daten einreichen können (siehe Abschnitt 3.4).

3.3.4.   Sicherheit

Die Nutzerauthentifizierung erfolgt über einen Nutzernamen und ein Passwort. Bei Haltern (Antragstellern für die Fahrzeugeintragung) und RE muss die Authentifizierung dem Sicherheitsniveau „Substanziell“ gemäß Nummer 2.2.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission (12) entsprechen.

3.3.5.   Datenschutz

Die Daten des EVR werden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und den anwendbaren nationalen Datenschutzvorschriften verwaltet.

3.4.   Referenzdaten

Zur Gewährleistung der Harmonisierung der Dateneingabe im Eintragungsverfahren verwendet das EVR Referenzdaten. Die EVR-Referenzdaten für die Parameter der Tabelle 1 müssen den Haltern im harmonisierten elektronischen Formular über die ARS-Funktion zur Verfügung stehen.

3.4.1.   Aktualisierung der Referenzdaten

Die Agentur hält die Referenzdaten in Zusammenarbeit mit den RE in einem zentralen Instrument (Teil der RDA-Funktion) auf dem aktuellen Stand und stellt sie dort bereit.

Jede in den Referenzdaten genannte Organisation muss Änderungen ihrer Daten über eine Online-Schnittstelle einreichen können.

Nach einem Eintragungsantrag stellt die RE sicher, dass die Daten der Organisation in den Referenzdaten mit einem von der Agentur zugewiesenen Organisationscode erfasst oder, wenn sie bereits erfasst sind, durch die vom Halter übermittelten neuen Daten aktualisiert werden.

3.4.2.   Organisationscodes

3.4.2.1.   Festlegung des Organisationscodes

Ein Organisationscode ist eine eindeutige Kennung aus vier alphanumerischen Zeichen, die die Agentur einer Organisation zuweist.

3.4.2.2.   Format der Organisationscodes

Für jedes der vier alphanumerischen Zeichen kann jeder der 26 Buchstaben des Alphabets nach ISO 8859-1 oder eine Ziffer von 0 bis 9 verwendet werden. Die Buchstaben sind Großbuchstaben.

3.4.2.3.   Zuweisung der Organisationscodes

Jede Organisation, die auf das EVR zugreift oder darin genannt wird, erhält einen Organisationscode.

Die Agentur veröffentlicht das Verfahren für die Erstellung und Zuweisung von Organisationscodes und hält es auf dem aktuellen Stand.

In den EVR-Leitlinien ist ein Bereich festzulegen, der nur Unternehmen im Anwendungsbereich der TSI TAP und TAF zugewiesen wird.

3.4.2.4.   Veröffentlichung der Liste der Organisationscodes

Die Agentur veröffentlicht die Liste der Organisationscodes auf ihrer Website.

4.   VORHANDENE FAHRZEUGE

4.1.   Fahrzeugnummer

1.

Fahrzeuge, die bereits über eine zwölfstellige Nummer verfügen, behalten diese. Die zwölfstellige Nummer wird unverändert eingetragen.

2.

Fahrzeuge ohne eine zwölfstellige Nummer (14) erhalten im EVR eine zwölfstellige Nummer (gemäß Anlage 6). Im IT-System des EVR wird diese EVN mit der derzeitigen Fahrzeugnummer verknüpft. Für im internationalen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge, ausgenommen historischen Zwecken vorbehaltene Fahrzeuge, gilt: Die zwölfstellige Nummer wird innerhalb von sechs Jahren nach Zuweisung im EVR physisch am Fahrzeug selbst angebracht. Für im innerstaatlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge und historischen Zwecken vorbehaltene Fahrzeuge gilt: Die physische Anbringung der zwölfstelligen Nummer ist fakultativ.

4.2.   Verfahren für den Übergang von nationalen Einstellungsregistern (NVR) zum EVR

Die zuvor für die Eintragung von Fahrzeugen zuständige Stelle stellt der RE des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, alle Informationen zur Verfügung.

Vorhandene Fahrzeuge werden nur von einem der folgenden Mitgliedstaaten eingetragen:

Mitgliedstaat, in dem ihre Inbetriebnahme gemäß den Artikeln 21 bis 26 der Richtlinie 2008/57/EG zuerst genehmigt wurde;

Mitgliedstaaten, in dem sie nach der Genehmigung gemäß den Artikeln 21 und 25 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingetragen wurden;

bei der Übertragung von Eintragungen in das NVR eines anderen Mitgliedstaats: in diesem Mitgliedstaat.

4.3.   Vorhandene Systeme

Die in der Entscheidung 2007/756/EG genannten Systeme für das standardisierte nationale Einstellungsregister, die Übersetzungsmaschine und das virtuelle Einstellungsregister werden nicht weiter genutzt.

5.   LEITLINIEN

Zur Unterstützung der Umsetzung und Anwendung dieses Anhangs veröffentlicht und aktualisiert die Agentur Leitlinien.

Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen Leitlinien, insbesondere in Bezug auf die zu verwendenden Sprachen, einschließlich der Kommunikation, und halten sie auf dem aktuellen Stand.


(*1)  Bei den Codes handelt es sich um die in den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen auf der Unionswebsite veröffentlichten und aktualisierten offiziellen Länderkürzel. Für die multinationale Sicherheitsbehörde „Zwischenstaatliche Kommission für den Kanaltunnel“ wird der Ländercode „CT“ verwendet. Für die Agentur wird der Ländercode „EU“ verwendet.

(1)  Erstmalig in Estland, Lettland oder Litauen in Betrieb genommene Fahrzeuge, die außerhalb der Union als Teil der Güterwagenflotte des gemeinsamen 1 520-mm-Schienensystems eingesetzt werden sollen, werden sowohl im EVR als auch in der Informationsdatenbank des Rates für Eisenbahnverkehr der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten eingetragen. In diesem Fall kann statt des in der Anlage 6 vorgesehenen Nummernsystems das achtstellige Nummernsystem Anwendung finden.

(2)  Für Fahrzeugtypen, die gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1) und Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 genehmigt wurden.

(3)  Es muss möglich sein, Verweise auf die EG-Prüferklärung für das Teilsystem „Fahrzeuge“ und das Teilsystem ZZS anzugeben.

(4)  Es muss möglich sein, Daten für alle erteilten Fahrzeuggenehmigungen anzugeben.

(5)  Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/797 oder Genehmigung für die Inbetriebnahme gemäß Kapitel V der Richtlinie 2008/57/EG oder Genehmigung gemäß den vor der Umsetzung der Richtlinie 2008/57/EG geltenden Genehmigungsvorschriften.

(6)  Gegebenenfalls zusätzliche Felder gemäß Nummer 3.2.1.14.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).

(8)  Gemäß Anlage 3.

(9)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(10)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(11)  Die Agentur legt in Zusammenarbeit mit den NSA das Verfahren zur Anerkennung rechtmäßiger Nutzer fest.

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 7).

(13)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(14)  Unbeschadet der Fußnote 1 zu Tabelle 1.

ANLAGE 1

CODIERUNG VON BESCHRÄNKUNGEN

1.   GRUNDSÄTZE

Die in der Genehmigung für das Inverkehrbringen genannten Beschränkungen erhalten einen harmonisierten Code oder einen nationalen Code.

2.   STRUKTUR

Jeder Code hat folgende Bestandteile:

Kategorie der Beschränkung,

Art der Beschränkung,

Wert oder Spezifikation,

jeweils getrennt durch einen Punkt (.):

[Kategorie].[Art].[Wert oder Spezifikation].

3.   BESCHRÄNKUNGSCODES

1.

Die harmonisierten Beschränkungscodes gelten in allen Mitgliedstaaten.

Die Agentur hält die Liste der harmonisierten Beschränkungscodes für das gesamte Eisenbahnsystem der Union auf dem aktuellen Stand und veröffentlicht sie auf ihrer Website.

Ist eine nationale Sicherheitsbehörde der Ansicht, dass der Liste ein neuer Code hinzugefügt werden sollte, so beantragt sie bei der Agentur die Bewertung einer solchen Hinzufügung.

Die Agentur bewertet den Antrag und konsultiert dazu gegebenenfalls auch andere nationale Sicherheitsbehörden. Die Agentur fügt der Liste gegebenenfalls einen neuen Beschränkungscode hinzu.

2.

Die Agentur hält die Liste der nationalen Beschränkungscodes auf dem aktuellen Stand. Nationale Codes werden nur für Beschränkungen verwendet, die bestimmte Merkmale des bestehenden Eisenbahnsystems eines Mitgliedstaats widerspiegeln und deren Anwendung mit derselben Bedeutung in anderen Mitgliedstaaten unwahrscheinlich ist.

Für Beschränkungsarten, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, stellt die nationale Sicherheitsbehörde bei der Agentur den Antrag, der Liste der nationalen Beschränkungscodes einen neuen Code hinzuzufügen. Die Agentur bewertet den Antrag gegebenenfalls in Rücksprache mit den anderen nationalen Sicherheitsbehörden. Die Agentur fügt der Liste gegebenenfalls einen neuen Beschränkungscode hinzu.

3.

Der Code für Beschränkungen multinationaler Sicherheitsbehörden wird als nationaler Beschränkungscode behandelt.

4.

Nichtcodierte Beschränkungen werden nur für Beschränkungen verwendet, bei denen aufgrund ihrer besonderen Merkmale eine Anwendung auf mehrere Fahrzeugtypen unwahrscheinlich ist.

Die Agentur unterhält eine eindeutige Liste von Beschränkungscodes für das EVR, das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen (EVR) gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797, die zentrale Anlaufstelle und die Datenbank für Interoperabilität und Sicherheit der Europäischen Eisenbahnagentur.

5.

Soweit relevant, kann die Agentur das Verfahren zur Harmonisierung der Beschränkungscodes mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen koordinieren, wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht.

ANLAGE 2

STRUKTUR UND INHALT DER EUROPÄISCHEN IDENTIFIKATIONSNUMMER

Die Agentur bestimmt Struktur und Inhalt der Europäischen Identifikationsnummer (EIN), einschließlich der Codierung der betreffenden Arten von Dokumenten, in einem technischen Dokument und veröffentlicht dieses auf ihrer Website.

ANLAGE 3

CODIERUNG DES EINTRAGUNGSSTATUS

Code

Eintragungsstatus (1)

Grund des Eintragungsstatus

Beschreibung

00

Gültig

Entfällt.

Das Fahrzeug hat eine gültige Eintragung.

10

Ausgesetzt

Entfällt.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters oder durch Entscheidung der NSA des Eintragungsmitgliedstaats oder der RE ausgesetzt.

Der Code ist nicht mehr zu verwenden.

11

Ausgesetzt

Entfällt.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters ausgesetzt.

Das Fahrzeug ist zur Lagerung in betriebsfähigem Zustand als inaktive oder strategische Reserve bestimmt.

12

Ausgesetzt

Vom Halter anzugeben und als Parameter 10.3 zu erfassen.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters ausgesetzt.

Anderer Grund.

13

Ausgesetzt

Von der NSA des Eintragungsmitgliedstaats anzugeben und als Parameter 10.3 zu erfassen.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag der NSA des Eintragungsmitgliedstaats ausgesetzt.

14

Ausgesetzt

Von der RE anzugeben und als Parameter 10.3 zu erfassen

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde durch Entscheidung der RE ausgesetzt.

20

Zurückgezogen

Entfällt.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters zurückgezogen.

Es ist bekannt, dass das Fahrzeug zum weiteren Einsatz im gesamten europäischen Eisenbahnsystem oder einem Teil dieses Systems unter einer anderen Nummer erneut eingetragen werden soll.

Der Code ist nicht mehr zu verwenden.

21

Zurückgezogen

Entfällt.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters zurückgezogen.

Es ist bekannt, dass das Fahrzeug aufgrund technischer Änderungen am Fahrzeug unter einer anderen EVN erneut eingetragen werden soll. Siehe Nummer 3.2.2.8.

22

Zurückgezogen

Entfällt.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters zurückgezogen.

Es ist bekannt, dass das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat des Verwendungsgebiets unter einer anderen EVN erneut eingetragen werden soll. Siehe Nummer 3.2.2.9.

30

Zurückgezogen

Vom Halter anzugeben und als Parameter 10.3 zu erfassen.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters zurückgezogen.

Die Eintragung des Fahrzeugs für den Betrieb im Eisenbahnsystem der Union wurde ohne bekannte erneute Eintragung beendet.

31

Zurückgezogen

Entfällt.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters zurückgezogen.

Das Fahrzeug ist zum weiteren Einsatz als Schienenfahrzeug außerhalb des Eisenbahnsystems der Union bestimmt.

32

Zurückgezogen

Entfällt.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters zurückgezogen.

Das Fahrzeug ist für die Verwertung wichtiger interoperabler Komponenten/Module/Ersatzteile oder für eine Umrüstung vorgesehen.

33

Zurückgezogen

Entfällt.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters zurückgezogen.

Das Fahrzeug wurde verschrottet und zur Wiederverwertung von Material (einschließlich Ersatzteilen) entsorgt.

34

Zurückgezogen

Entfällt.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters zurückgezogen.

Das Fahrzeug ist als „historisch erhaltenes Eisenbahnfahrzeug“ für den Betrieb in einem gesonderten Netz oder für eine ortsfeste Ausstellung außerhalb des Eisenbahnsystems der Union vorgesehen.

Verwendung von Codes

Die Codes und ihre Gründe basieren ausschließlich auf den Angaben, die der RE von der Stelle übermittelt wurden, die die Änderung des Eintragungsstatus beantragt.


(1)  In dieser Tabelle ist nur der Eintragungsstatus abgeschlossener Eintragungen enthalten.

ANLAGE 4

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ANLAGE 5

GLOSSAR

Akronyme/Abkürzungen

Definition

Agentur

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichtete Eisenbahnagentur der Europäischen Union

Antragsteller

Natürliche oder juristische Person, die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs beantragt

ARS-Funktion

Beantragungs-, Eintragungs- und Datenspeicherfunktion (Application, Registration and data Storage function)

ATMF

Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (ATMF — Anhang G der COTIF)

C-ARS-Funktion

ARS-Funktion (zentral)

COTIF

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (Convention relative aux Transports Internationaux Ferroviaires)

D-ARS-Funktion

ARS-Funktion (dezentral)

DSC-Funktion

Datensuch- und -abfragefunktion (Data Search and Consultation function)

DSGVO

Verordnung (EU) 2016/679

ECM

Für die Instandhaltung zuständige Stelle

EIN

Europäische Identifikationsnummer

ERATV

Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797

EVN

Europäische Fahrzeugnummer (European Vehicle Number)

EVR

Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister gemäß Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797

Genehmigung

Genehmigung für das Inverkehrbringen

Genehmigungsstelle

Stelle (NSA oder Agentur), die das Inverkehrbringen des Fahrzeugs genehmigt hat

ISO

Internationale Organisation für Normung

IT

Informationstechnik

NSA

Nationale Sicherheitsbehörde (National Safety Authority)

NVR

Nationales Fahrzeugeinstellungsregister gemäß Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797

OTIF

Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr

RDA-Funktion

Referenzdaten-Verwaltungsfunktion (Reference Data Administration function)

RE

Eintragungsstelle (Registration Entity), d. h. die von jedem Mitgliedstaat gemäß diesem Beschluss benannte Stelle

RIC

Übereinkommen über den Austausch und die Benutzung von Reisezugwagen im internationalen Verkehr (Regolamento Internazionale delle Carrozze)

RIV

Übereinkommen über den Austausch und die Benutzung von Güterwagen zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen

TSI

Technische Spezifikation für die Interoperabilität

TSI TAF

TSI Telematikanwendungen im Güterverkehr (TSI Telematic Applications for Freight)

TSI TAP

TSI Telematikanwendungen für den Personenverkehr (TSI Telematic Applications for Passengers)

UCA-Funktion

Nutzerkontenerstellungs- und -verwaltungsfunktion (User Creation and Administration function)

Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs

Ein Netz oder mehrere Netze innerhalb eines Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten, in dem/denen ein Fahrzeug verwendet werden soll, gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/797

VKM

Fahrzeughalterkennzeichnung (Vehicle Keeper Marking)

VKMR

Register der Fahrzeughalterkennzeichnungen (Vehicle Keeper Marking Register)

VVR

Virtuelles Einstellungsregister (Virtual Vehicle Register) gemäß der Entscheidung 2007/756/EG


(1)  Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1)

ANLAGE 6

TEIL „0“

Fahrzeugkennzeichnung

Allgemeines

In dieser Anlage sind die europäische Fahrzeugnummer und die zugehörige Kennzeichnung beschrieben, die sichtbar an den Fahrzeugen angebracht werden müssen, um diese beim Betrieb eindeutig und dauerhaft identifizieren zu können. Andere Nummern und Kennzeichnungen am Fahrzeug, die am Wagenkasten oder an den Hauptkomponenten des Fahrzeugs bei dessen Bau eingraviert oder auf andere Weise dauerhaft daran angebracht werden, werden in dieser Anlage nicht behandelt.

Europäische Fahrzeugnummer und damit verbundene Abkürzungen

Jedes Eisenbahnfahrzeug erhält eine zwölfstellige Nummer (europäische Fahrzeugnummer, EVN) mit folgender Struktur:

Fahrzeuggruppe

Interoperabilitätseignung und Fahrzeugtyp [2 Ziffern]

Land, in dem das Fahrzeug eingetragen ist

Technische Merkmale

Seriennummer

Prüfziffer

[2 Ziffern]

[4 Ziffern]

[3 Ziffern]

[1 Ziffer]

Güterwagen

00 bis 09

10 bis 19

20 bis 29

30 bis 39

40 bis 49

80 bis 89

[Details in Teil 6]

01 bis 99

[Details in Teil 4]

0000 bis 9999

[Details in Teil 9]

000 bis 999

0 bis 9

[Details in Teil 3]

Reisezugwagen ohne Eigenantrieb

50 bis 59

60 bis 69

70 bis 79

[Details in Teil 7]

0000 bis 9999

[Details in Teil 10]

000 bis 999

Triebfahrzeuge und Einheiten in Zugeinheiten in fester oder vorgegebener Anordnung

90 bis 99

[Details in Teil 8]

0000000 bis 8999999

[Die Bedeutung dieser Ziffern wird von den Mitgliedstaaten festgelegt, ggf. durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen]

Sonderfahrzeuge

9000 bis 9999

[Details in Teil 11]

000 bis 999

Innerhalb desselben Landes sind die sieben Ziffern der technischen Merkmale und der Seriennummer ausreichend zur eindeutigen Identifizierung eines Fahrzeugs in den Gruppen Reisezugwagen ohne Eigenantrieb und Sonderfahrzeuge (1).

Diese Nummer wird durch alphabetische Kennzeichnungen ergänzt:

a)

Abkürzung des Landes, in dem das Fahrzeug eingetragen ist (Details in Teil 4),

b)

Fahrzeughalterkennzeichnung (Details in Teil 1),

c)

Abkürzungen der technischen Merkmale (Details in Teil 12 für Güterwagen und in Teil 13 für Reisezugwagen ohne Eigenantrieb).

TEIL 1

Fahrzeughalterkennzeichnung

1.   Definition der Fahrzeughalterkennzeichnung (VKM)

Die Fahrzeughalterkennzeichnung (Vehicle Keeper Marking, VKM) ist ein alphabetischer Code aus 2 bis 5 Buchstaben (2). Eine VKM muss an jedem Eisenbahnfahrzeug in der Nähe der EVN angebracht werden. Die VKM gibt an, dass der Halter im EVR eingetragen ist.

Die VKM wird in allen von diesem Beschluss erfassten Ländern und in allen Ländern, die eine Vereinbarung abgeschlossen haben, wonach das System der Fahrzeugnummerierung und der Fahrzeughalterkennzeichnung gemäß diesem Beschluss übernommen wird, nur einmal zugewiesen und hat dort Gültigkeit.

Halter, die ihren Hauptsitz in einem nicht der EU angehörenden OTIF-Mitgliedstaat haben, beantragen die VKM beim OTIF-Generalsekretariat.

2.   Format der Fahrzeughalterkennzeichnung

Die VKM ist eine Darstellung des vollen Namens des Halters oder einer Abkürzung davon und sollte möglichst als solche erkennbar sein. Dazu können alle 26 Buchstaben des Alphabets nach ISO 8859-1 verwendet werden. Die Buchstaben der VKM müssen Großbuchstaben sein. Buchstaben, die nicht die ersten Buchstaben in den Wörtern des Fahrzeughalternamens darstellen, können klein geschrieben werden. Bei der Prüfung auf Eindeutigkeit werden die klein geschriebenen Buchstaben wie Großbuchstaben behandelt.

Die Buchstaben können diakritische Zeichen (3) enthalten. Bei diesen Buchstaben verwendete diakritische Zeichen werden bei der Prüfung auf Eindeutigkeit der Kennzeichnung nicht berücksichtigt.

Bei Fahrzeugen von Haltern in einem Land, in dem keine lateinischen Buchstaben benutzt werden, kann hinter der VKM in landesüblicher Schrift eine Übersetzung mit lateinischen Buchstaben — durch einen Schrägstrich (/) getrennt — hinzugefügt werden. Diese VKM-Übersetzung wird bei der Datenverarbeitung nicht berücksichtigt.

3.   Bestimmungen zur Zuweisung von Fahrzeughalterkennzeichnungen

Einem Halter kann mehr als eine VKM zugewiesen werden, wenn

der Halter einen offiziellen Namen in mehr als einer Sprache besitzt,

der Halter aus triftigen Gründen zwischen mehreren Fahrzeugbeständen in seiner Organisation unterscheidet.

Eine einheitliche VKM kann für eine Gruppe von Unternehmen vergeben werden,

die zu ein und derselben Unternehmensstruktur gehören (z. B. Holding-Struktur),

die zu ein und derselben Unternehmensstruktur gehören, die eine einzige Organisation innerhalb dieser Struktur bestimmt und beauftragt hat, alle Fragen im Namen aller anderen Beteiligten zu behandeln,

die eine separate, einzige Rechtsperson beauftragt hat, alle Fragen in ihrem Namen zu behandeln. In diesem Fall ist diese Rechtsperson der Halter.

4.   VKM-Register und Zuweisungsverfahren

Das VKM-Register ist öffentlich und wird in Echtzeit aktualisiert.

Antragsteller beantragen die VKM bei der NSA des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Hauptsitz haben. Die NSA prüft den Antrag und leitet ihn dann an die Agentur weiter. Eine VKM darf erst nach ihrer Veröffentlichung durch die Agentur verwendet werden.

Der VKM-Inhaber muss der zuständigen nationalen Behörde das Ende der Verwendung seiner VKM mitteilen. Die zuständige nationale Behörde leitet diese Information an die Agentur weiter. Die VKM wird zurückgenommen, sobald der Halter nachgewiesen hat, dass die Kennzeichnung an allen betreffenden Fahrzeugen geändert wurde. Sie wird 10 Jahre lang nicht wieder vergeben, außer an den früheren Halter oder auf dessen Antrag hin an einen anderen Halter.

Eine VKM kann auf einen anderen Halter übertragen werden, der Rechtsnachfolger des bisherigen Halters ist. Eine VKM bleibt auch gültig, wenn der VKM-Inhaber seinen Namen so verändert, dass er keine Ähnlichkeit mehr mit der VKM hat.

Bei einer Änderung des Halters, die eine Änderung der VKM zur Folge hat, müssen die betreffenden Wagen innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der Halteränderung im EVR mit der neuen VKM versehen werden. Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen der am Fahrzeug angebrachten VKM und den im EVR eingetragenen Daten hat die Eintragung im EVR Vorrang.

TEIL 2

entfällt

TEIL 3

Verbindliches Verfahren zur Bestimmung der Prüfziffer (12. Ziffer)

Die Prüfziffer ist wie folgt zu bestimmen:

Die geradstelligen Ziffern der Grundnummer (von rechts aus gezählt) werden mit ihrem tatsächlichen Dezimalwert übernommen.

Die ungeradstelligen Ziffern der Grundnummer (von rechts aus gezählt) werden mit 2 multipliziert.

Dann wird die Summe aus den geradstelligen Ziffern und aus allen Ziffern der Produkte aus der Multiplikation der ungeradstelligen Ziffern gebildet.

Die Einerstelle dieser Summe wird behalten.

Die Ergänzung dieser Einerstelle auf 10 bildet die Prüfziffer. Ist diese Zahl Null, so ist auch die Prüfziffer Null.

Beispiele

1 —

Grundnummer:

3

3

8

4

4

7

9

6

1

0

0

 

Multiplikationsfaktor:

2

1

2

1

2

1

2

1

2

1

2

 

 

6

3

16

4

8

7

18

6

2

0

0

 

Summenbildung: 6 + 3 + 1 + 6 + 4 + 8 + 7 + 1 + 8 + 6 + 2 + 0 + 0 = 52

 

Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 2.

Demnach ist die Prüfziffer 8, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 33 84 4796 100-8 vervollständigt wird.


2 —

Grundnummer:

3

1

5

1

3

3

2

0

1

9

8

 

Multiplikationsfaktor:

2

1

2

1

2

1

2

1

2

1

2

 

 

6

1

10

1

6

3

4

0

2

9

16

 

Summenbildung: 6 + 1 + 1 + 0 + 1 + 6 + 3 + 4 + 0 + 2 + 9 + 1 + 6 = 40

 

Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 0.

Demnach ist die Prüfziffer 0, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 31 51 3320 198-0 vervollständigt wird.

TEIL 4

Ländercodes der Staaten, in denen die Fahrzeuge registriert werden (3. Und 4. Ziffer und Abkürzung)

Die Angaben zu Drittstaaten dienen allein Informationszwecken.

Land

Alphabetischer Ländercode (1)

Numerischer Ländercode

 

Land

Alphabetischer Ländercode (1)

Numerischer Ländercode

Albanien

AL

41

 

Litauen

LT

24

Algerien

DZ

92

 

Luxemburg

L

82

Armenien

AM

58

 

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK

65

Österreich

A

81 (6)

 

Malta

M

 

Aserbaidschan

AZ

57

 

Moldau

MD (1)

23

Belarus

BY

21

 

Monaco

MC

 

Belgien

B

88

 

Mongolei

MGL

31

Bosnien und Herzegowina

BIH

50 und 44 (2)

 

Montenegro

MNE

62

Bulgarien

BG

52

 

Marokko

MA

93

China

RC

33

 

Niederlande

NL

84

Kroatien

HR

78

 

Nordkorea

PRK (1)

30

Kuba

CU (1)

40

 

Norwegen

N

76

Zypern

CY

 

 

Polen

PL

51

Tschechische Republik

CZ

54

 

Portugal

P

94

Dänemark

DK

86

 

Rumänien

RO

53

Ägypten

ET

90

 

Russland

RUS

20

Estland

EST

26

 

Serbien

SRB

72

Finnland

FIN

10

 

Slowakei

SK

56

Frankreich

F

87

 

Slowenien

SLO

79

Georgien

GE

28

 

Südkorea

ROK

61

Deutschland

D

80 (7)

 

Spanien

E

71

Griechenland

GR

73

 

Schweden

S

74

Ungarn

H

55 (5)

 

Schweiz

CH

85 (4)

Iran

IR

96

 

Syrien

SYR

97

Irak

IRQ (1)

99

 

Tadschikistan

TJ

66

Irland

IRL

60

 

Tunesien

TN

91

Israel

IL

95

 

Türkei

TR

75

Italien

I

83 (3)

 

Turkmenistan

TM

67

Japan

J

42

 

Ukraine

UA

22

Kasachstan

KZ

27

 

Vereinigtes Königreich

GB

70

Kirgisistan

KS

59

 

Usbekistan

UZ

29

Lettland

LV

25

 

Vietnam

VN (1)

32

Libanon

RL

98

 

(1)

Nach dem alphabetischen Codiersystem in Anhang 4 des Abkommens von 1949 und Artikel 45 Absatz 4 des Abkommens von 1968 zum Straßenverkehr.

(2)

Bosnien und Herzegowina verwendet zwei spezifische Eisenbahncodes. Der numerische Ländercode 49 ist reserviert.

(3)

Und spezifischer Code 64 für FNME (Ferrovie Nord Milano Esercizio).

(4)

Bei vor 2007 zugelassenen Fahrzeugen wurde für BLS (Bern–Lötschberg–Simplon Eisenbahn) der spezifische Code (*) 63 verwendet.

(5) (6)

Bei vor 2007 zugelassenen Fahrzeugen wurde für GySEV/ROeEE (Győr-Sopron-Ebenfurti Vasút Részvénytársaság/Raab-Ödenburg-Ebenfurter Eisenbahn) der spezifische Code (*) 43 verwendet.

(7)

Und spezifischer Code (*) 68 für AAE (Ahaus Alstätter Eisenbahn).

(*)

Für AAE, BLS, FNME und GySEV/ROeEE neu im EVR eingetragene Fahrzeuge erhalten den Standard-Ländercode. Im EVR-IT-System müssen beide Codes (Länderhauptcode und spezifischer Code) als zu ein und demselben Land gehörig berücksichtigt werden.

Liechtenstein

FL

 

 

TEIL 5

entfällt

TEIL 6

Codes für die Interoperabilität von Güterwagen (1. Und 2. Ziffer)

 

 

2. Ziffer

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

2. Ziffer

 

1. Ziffer

 

 

1. Ziffer

 

 

Spurweite

fest oder variabel

fest

variabel

fest

variabel

fest

variabel

fest

variabel

fest oder variabel

Spurweite

 

Güterwagen entsprechend der TSI WAG (1) einschließlich Abschnitt 7.1.2 und aller Bedingungen der Anlage C

0

mit Achsen

nicht zu verwenden

Güterwagen

nicht zu verwenden (3)

PPV/PPW-Güterwagen

(variable Spurweite)

mit Achsen

0

1

mit Drehgestellen

mit Drehgestellen

1

2

mit Achsen

Güterwagen

PPV/PPW-Güterwagen

(feste Spurweite)

mit Achsen

2

3

mit Drehgestellen

mit Drehgestellen

3

Sonstige Güterwagen

4

mit Achsen (2)

Wagen für Instandhaltungszwecke

Sonstige Güterwagen

Wagen mit spezieller Nummerierung für die technischen Merkmale, die nicht innerhalb der EU in Betrieb genommen sind

mit Achsen (2)

4

8

mit Drehgestellen (2)

mit Drehgestellen (2)

8

 

 

 

 

 

 

 

1. Ziffer

 

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

 

1. Ziffer

 

2. Ziffer

2. Ziffer

 

TEIL 7

Codes für internationale Verkehrsfähigkeit bei beförderten Reisezugwagen (1. Und 2. Ziffer)

 

Inlandsverkehr

TEN (4) und/oder COTIF (5) und/oder PPV/PPW

Inlandsverkehr oder internationaler Verkehr nach Sondervereinbarung

TEN (4) und/oder COTIF (5)

PPV/PPW

 

2. Ziffer

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

1. Ziffer

 

5

Fahrzeuge für Inlandsverkehr

Fahrzeuge mit fester Spurweite ohne Klimaanlage (einschließlich Autotransportwagen)

auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) ohne Klimaanlage

nicht zu verwenden

auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1668) ohne Klimaanlage

Historische Fahrzeuge

nicht zu verwenden (6)

Fahrzeuge mit fester Spurweite

durch Drehgestellwechsel auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520)

durch verstellbare Achsen auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520)

6

Instandhaltungsfahrzeuge

Fahrzeuge mit fester Spurweite mit Klimaanlage

auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) mit Klimaanlage

Instandhaltungsfahrzeuge

auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1668) mit Klimaanlage

Autotransportwagen

nicht zu verwenden (6)

7

druckdichte Fahrzeuge mit Klimaanlage

nicht zu verwenden

nicht zu verwenden

druckdichte Fahrzeuge mit fester Spurweite mit Klimaanlage

nicht zu verwenden

andere Fahrzeuge

nicht zu verwenden

nicht zu verwenden

nicht zu verwenden

nicht zu verwenden

TEIL 8

Typen von Triebfahrzeugen und Einheiten in Zugeinheiten in fester oder vorgegebener Anordnung (1. Und 2. Ziffer)

Die 1. Ziffer lautet „9“.

Falls die 2. Ziffer den Triebfahrzeugtyp beschreiben soll, muss einer der nachfolgenden Codes gewählt werden:

Code

Allgemeiner Fahrzeugtyp

0

Sonstige

1

Elektrolokomotive

2

Diesellokomotive

3

Elektrischer Triebzug (Hochgeschwindigkeitszug) [Triebwagen oder Beiwagen]

4

Elektrischer Triebzug (außer Hochgeschwindigkeitszug) [Triebwagen oder Beiwagen]

5

Diesel-Triebzug [Triebwagen oder Beiwagen]

6

Spezieller Beiwagen

7

Elektrische Rangierlok

8

Diesel-Rangierlok

9

Sonderfahrzeug

TEIL 9

Standardnummer zur Kennzeichnung von Güterwagen (5. bis 8. Ziffer)

Die Agentur verwaltet die Nummernkennzeichnung der technischen Hauptmerkmale des Wagens und veröffentlicht sie auf ihrer Website (www.era.europa.eu).

Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu beantragen, die den Antrag an die Agentur weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die Agentur verwendet werden.

TEIL 10

Zahlencodes für die technischen Daten beförderter Reisezugwagen (5. und 6. Ziffer)

Die Agentur verwaltet die Codes für die technischen Merkmale beförderter Reisezugwagen und veröffentlicht sie auf ihrer Website (www.era.europa.eu).

Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu beantragen, die den Antrag an die Agentur weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die Agentur verwendet werden.

TEIL 11

Zahlencodes für die technischen Daten bei Sonderfahrzeugen (6. bis 8. Ziffer)

Die Agentur verwaltet die Codes für die technischen Merkmale von Sonderfahrzeugen und veröffentlicht sie auf ihrer Website (www.era.europa.eu).

Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu beantragen, die den Antrag an die Agentur weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die Agentur verwendet werden.

TEIL 12

Kennbuchstaben für Güterwagen

Die Agentur verwaltet die Codes für die Kennbuchstaben von Güterwagen (mit Ausnahme von Gelenkwagen und mehrteiligen Wagen) und veröffentlicht sie auf ihrer Website (www.era.europa.eu).

Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu beantragen, die den Antrag an die Agentur weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die Agentur verwendet werden.

TEIL 13

Kennbuchstaben für beförderte Reisezugwagen

Die Agentur verwaltet die Codes für die Kennbuchstaben beförderter Reisezugwagen und veröffentlicht sie auf ihrer Website (www.era.europa.eu).

Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu beantragen, die den Antrag an die Agentur weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die Agentur verwendet werden.


(1)  Bei Sonderfahrzeugen muss die Nummer aus der ersten Ziffer und den 5 letzten Ziffern der technischen Merkmale sowie der Seriennummer im jeweiligen Land einmalig sein.

(2)  Für NMBS/SNCB kann der eingekreiste Buchstabe B weiter verwendet werden.

(3)  Diakritische Zeichen sind Akzente u. Ä. wie bei den Buchstaben À, Ç, Ö, Č, Ž, Å usw. Besondere Buchstaben wie Ø und Æ sind als einzelne Buchstaben auszuführen, bei der Prüfung auf Eindeutigkeit wird Ø wie O und Æ wie A behandelt.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1).

(2)  Feste oder variable Spurweite.

(3)  Ausnahme: Güterwagen der Kategorie I (temperierte Güterwagen); nicht für neue zur Inbetriebnahme zugelassene Fahrzeuge zu verwenden.

(4)  Einhaltung der anwendbaren TSI, siehe Anlage H Teil 6 der Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 165 vom 30.6.2015, S. 1).

(5)  Einschließlich Fahrzeugen, die nach bestehenden Vorschriften die in dieser Tabelle festgelegten Ziffern tragen. COTIF: Fahrzeug entspricht den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden COTIF-Regelungen.

(6)  Ausnahme: Reisezugwagen mit fester Spurweite (56) und variabler Spurweite (66), die bereits in Betrieb genommen wurden; nicht für neue Fahrzeuge zu verwenden.


Berichtigungen

26.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/92


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1285 des Rates vom 24. September 2018 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 240 vom 25. September 2018 )

Seite 6, Anhang, Nummer 4:

Anstatt:

„24.

Name: 1: MUS'AB 2: MUSTAFA 3: ABU AL QUASSIM 4: OMAR“

muss es heißen:

„24.

Name: 1: MUS'AB 2: MUSTAFA 3: ABU AL QASSIM 4: OMAR“.

26.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/92


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2018/1290 des Rates vom 24. September 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 240 vom 25. September 2018 )

Seite 65, Anhang, Nummer 4:

Anstatt:

„24.

Name: 1: MUS'AB 2: MUSTAFA 3: ABU AL QUASSIM 4: OMAR“

muss es heißen:

„24.

Name: 1: MUS'AB 2: MUSTAFA 3: ABU AL QASSIM 4: OMAR“.