ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 227

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
10. September 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1221 der Kommission vom 1. Juni 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Hinblick auf die Berechnung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen für von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Verbriefungen und einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen ( 1 )

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/1222 der Kommission vom 5. September 2018 über die vorgeschlagene Bürgerinitiative End the Cage Age (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5829)

7

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1221 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2018

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Hinblick auf die Berechnung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen für von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Verbriefungen und einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 135 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein gut funktionierender Verbriefungsmarkt bietet den Kapitalmärkten zusätzliche Finanzierungsquellen, erhöht auf diese Weise die Finanzierungskapazitäten der Realwirtschaft und leistet dadurch einen Beitrag zur Vollendung der Kapitalmarktunion. Außerdem bietet ein gut funktionierender Verbriefungsmarkt alternative Anlagemöglichkeiten für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ihre Portfolios in einem Niedrigzinsumfeld diversifizieren müssen. Als institutionelle Anleger sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen daher vollständig in den Verbriefungsmarkt der Union integriert werden.

(2)

Um eine tragfähige Erholung des Verbriefungsmarktes der Union sicherzustellen, wurde ein neuer Rechtsrahmen für Verbriefungen geschaffen, der auf den aus der Finanzkrise gewonnenen Erkenntnissen beruht. Die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) legt die wesentlichen Elemente eines übergreifenden Verbriefungsrahmens fest und enthält Kriterien zur Ermittlung einfacher, transparenter und standardisierter (STS)-Verbriefungen sowie ein Aufsichtssystem zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Kriterien durch Originatoren, Sponsoren, Emittenten und institutionelle Anleger. Die genannte Verordnung sieht außerdem eine Reihe von einheitlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Risikoselbstbehalt, den Sorgfaltspflichten und den Offenlegungspflichten für den gesamten Finanzdienstleistungssektor vor. Darüber hinaus wird mit der Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) dahin gehend geändert, dass überarbeitete Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die bei Verbriefungen als Originatoren, Sponsoren oder Anleger auftreten, und insbesondere überarbeitete Kapitalanforderungen für Investitionen in STS-Verbriefungen festgelegt werden.

(3)

Soweit sich der überarbeitete Rechtsrahmen für Verbriefungen und die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (5) überschneiden, muss der für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geltende aufsichtsrechtliche Rahmen angepasst werden, um eine Doppelregulierung zu vermeiden und Klarheit und Kohärenz sicherzustellen.

(4)

In der Verordnung (EU) 2017/2402 werden mehrere mit Verbriefungen zusammenhängende Begriffe definiert. Da die vorgenannte Verordnung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gilt, auf die die Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet, ist es angemessen, zur Bestimmung von Begriffen, die auch in der Verordnung (EU) 2017/2402 definiert werden, in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2402 zu verweisen. Aus denselben Gründen sollten, soweit in der Verordnung (EU) 2017/2402 Anforderungen für den Risikoselbstbehalt und die Sorgfaltspflichten für alle institutionellen Anleger festgelegt sind, die entsprechenden Anforderungen aus der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 gestrichen werden.

(5)

Die Verordnung (EU) 2017/2402 legt Eignungskriterien für STS-Verbriefungen fest, um eine harmonisierte Definition eines höherwertigen Verbriefungsproduktes für die Kapitalmärkte der Union bereitzustellen. Ein ähnliches Ziel soll für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit der Anlageklasse der „Typ-1-Verbriefungen“ in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erreicht werden, für die vergleichbare Eignungskriterien gelten. Um die Kohärenz der Vorschriften und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Verbriefungsmarkt zu gewährleisten, sollten die allgemeinen Vorschriften zur Anlageklasse „Typ-1-Verbriefungen“ aus der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 gestrichen und stattdessen auf die einschlägigen Bestimmungen für STS-Verbriefungen in der Verordnung (EU) 2017/2402 verwiesen werden. Damit sich diese Änderungen nicht nachteilig auswirken, sollten für bereits vorhandene Vermögenswerte, die zur Klasse der „Typ-1-Verbriefungen“ gehören, Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.

(6)

Die Kalibrierung der Solvenzkapitalanforderung nach der Richtlinie 2009/138/EU ist risikobasiert und soll für alle Arten von Verbriefungsanlagen die richtigen Anreize setzen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten das Niveau der Kalibrierung und die Risikosensitivität bei allen Tranchen in angemessenem Verhältnis zu den Merkmalen der STS-Verbriefungen stehen und den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen entwickelten Aufsichtsanforderungen entsprechen. Daher sollten die bestehenden Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Kalibrierung von „Typ-1-Verbriefungen“ durch eine Kalibrierung mit höherer Risikosensitivität für STS-Verbriefungen ersetzt werden, die alle etwaigen Tranchen abdeckt, welche darüber hinaus zusätzliche Anforderungen erfüllen, um Risiken weitestmöglich auszuschalten.

(7)

Der Geltungsbeginn des überarbeiteten Rahmens sollte keine nachteiligen Auswirkungen auf bereits bestehende Verbriefungsanlagen, insbesondere für diejenigen institutionellen Anleger haben, die trotz der Finanzkrise an gewissen Anlagen festgehalten haben. Deshalb sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.

(8)

Angesichts des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/2402 und der Verordnung (EU) 2017/2401 sowie der darin vorgesehenen Übergangsbestimmungen muss sichergestellt werden, dass die vorliegende Verordnung zeitgleich, nämlich am 1. Januar 2019, anwendbar wird.

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Nummern 18a und 18b werden eingefügt:

„18a.

‚Verbriefung‘ eine Transaktion oder Struktur im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 (*1);

18b.

‚STS-Verbriefung‘ eine Verbriefung, die nach den Anforderungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 als ‚einfach, transparent und standardisiert‘ oder ‚STS‘ bezeichnet wird;

(*1)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“;"

b)

Nummer 19 erhält folgende Fassung:

„19.

‚Verbriefungsposition‘ eine Verbriefungsposition im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402;“;

c)

die folgende Nummer 19a wird eingefügt:

„19a.

‚vorrangige Verbriefungsposition‘ eine vorrangige Verbriefungsposition im Sinne des Artikels 242 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (*2)

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).“;"

d)

die Nummern 20 bis 23 erhalten folgende Fassung:

„20.

‚Wiederverbriefungsposition‘ eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2402;

21.

‚Originator‘ einen Originator im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402;

22.

‚Sponsor‘ einen Sponsor im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2402;

23.

‚Tranche‘ eine Tranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2402;“.

2.

Artikel 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Für die Zwecke des Absatzes 5 umfassen die größeren oder komplexeren Risikopositionen eines Unternehmens auch die in Artikel 178 Absätze 8 und 9 genannten Verbriefungspositionen und Wiederverbriefungspositionen.“

3.

Artikel 177 wird gestrichen.

4.

Artikel 178 erhält folgende Fassung:

„Artikel 178

Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen: Berechnung der Kapitalanforderung

(1)   Die Kapitalanforderung SCRVerbriefung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren relativen Rückgang von stressi im Wert jeder Verbriefungsposition i ergäbe.

(2)   Der Risikofaktor stressi hängt von der in Jahren angegebenen modifizierten Duration (duri ) ab. duri darf nicht weniger als 1 Jahr betragen.

(3)   Vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, die die Anforderungen des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration der Verbriefungsposition i gemäß der folgenden Tabelle zugeordnet:

Bonitätseinstufung

0

1

2

3

4

5 und 6

Duration

stress i

ai

bi

ai

bi

ai

bi

ai

bi

ai

bi

ai

bi

(duri )

Bis zu 5

bi · duri

1,0 %

1,2 %

1,6 %

2,8 %

5,6 %

9,4 %

Mehr als 5 und bis zu 10

ai + bi · (duri – 5)

5,0 %

0,6 %

6,0 %

0,7 %

8,0 %

0,8 %

14,0 %

1,7 %

28,0 %

3,1 %

47,0 %

5,3 %

Mehr als 10 und bis zu 15

ai + bi · (duri – 10)

8,0 %

0,6 %

9,5 %

0,5 %

12,0 %

0,6 %

22,5 %

1,1 %

43,5 %

2,2 %

73,5 %

0,6 %

Mehr als 15 und bis zu 20

ai + bi · (duri – 15)

11,0 %

0,6 %

12,0 %

0,5 %

15,0 %

0,6 %

28,0 %

1,1 %

54,5 %

0,6 %

76,5 %

0,6 %

Mehr als 20

min[ai + bi · (duri – 20);1]

14,0 %

0,6 %

14,5 %

0,5 %

18,0 %

0,6 %

33,5 %

0,6 %

57,5 %

0,6 %

79,5 %

0,6 %

(4)   Nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, die die Anforderungen des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration der Verbriefungsposition i gemäß der folgenden Tabelle zugeordnet:

Bonitätseinstufung

0

1

2

3

4

5 und 6

Duration

stress i

ai

bi

ai

bi

ai

bi

ai

bi

ai

bi

ai

bi

(duri )

bis zu 5

min[bi · duri ;1]

2,8 %

3,4 %

4,6 %

7,9 %

15,8 %

26,7 %

Mehr als 5 und bis zu 10

min[ai + bi · (duri – 5);1]

14,0 %

1,6 %

17,0 %

1,9 %

23,0 %

2,3 %

39,5 %

4,7 %

79,0 %

8,8 %

100,0 %

0,0 %

Mehr als 10 und bis zu 15

ai + bi · (duri – 10)

22,0 %

1,6 %

26,5 %

1,5 %

34,5 %

1,6 %

63,0 %

3,2 %

100,0 %

0,0 %

100,0 %

0,0 %

Mehr als 15 und bis zu 20

ai + bi · (duri – 15)

30,0 %

1,6 %

34,0 %

1,5 %

42,5 %

1,6 %

79,0 %

3,2 %

100,0 %

0,0 %

100,0 %

0,0 %

Mehr als 20

min[ai + bi · (duri – 20);1]

38,0 %

1,6 %

41,5 %

1,5 %

50,5 %

1,6 %

95,0 %

1,6 %

100,0 %

0,0 %

100,0 %

0,0 %

(5)   Vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi in Abhängigkeit von der modifizierten Duration der Verbriefungsposition i gemäß der folgenden Tabelle zugeordnet:

Duration

stress i

ai

bi

(duri )

bis zu 5

bi · duri

4,6 %

Mehr als 5 und bis zu 10

ai + bi · (duri – 5)

23 %

2,5 %

Mehr als 10 und bis zu 15

ai + bi · (duri – 10)

35,5 %

1,8 %

Mehr als 15 und bis zu 20

ai + bi · (duri – 15)

44,5 %

0,5 %

Mehr als 20

min[ai + bi · (duri – 20);1]

47 %

0,5 %

(6)   Nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi entsprechend der Bonitätsstufe 5 und in Abhängigkeit von der modifizierten Duration der Risikoposition gemäß der Tabelle in Absatz 3 zugeordnet.

(7)   Wiederverbriefungspositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, der sich nach folgender Formel errechnet:

 

stressi = min(bi · duri ;1)

 

Dabei gilt, dass bi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung der Wiederverbriefungsposition i gemäß folgender Tabelle zugeordnet wird:

 

Bonitätseinstufung

0

1

2

3

4

5

6

bi

33 %

40 %

51 %

91 %

100 %

100 %

100 %

(8)   Verbriefungspositionen, die nicht unter Absätze 3 bis 7 fallen und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, der sich nach folgender Formel errechnet:

 

stressi = min(bi · duri ;1)

 

Dabei gilt, dass bi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung der Verbriefungsposition i gemäß folgender Tabelle zugeordnet wird:

 

Bonitätseinstufung

0

1

2

3

4

5

6

bi

12,5 %

13,4 %

16,6 %

19,7 %

82 %

100 %

100 %

(9)   Verbriefungspositionen, die nicht unter die Absätze 3 bis 8 fallen, wird ein Risikofaktor stressi von 100 % zugeordnet.“

5.

Der folgende Artikel 178a wird eingefügt:

„Artikel 178a

Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen: Übergangsbestimmungen

(1)   Ungeachtet des Artikels 178 Absatz 3 wird vor dem 1. Januar 2019 emittierten Verbriefungen, die gemäß Artikel 177 Absatz 2 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als Typ-1-Verbriefungen eingestuft werden, ein Risikofaktor stressi gemäß Artikel 178 Absatz 3 zugeordnet, auch wenn es sich bei diesen Verbriefungen nicht um STS-Verbriefungen handelt, die die Anforderungen des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

(2)   Absatz 1 gilt nur dann, wenn keine neuen zugrunde liegenden Risikopositionen nach dem 31. Dezember 2018 hinzugefügt oder ersetzt wurden.

(3)   Ungeachtet des Artikels 178 Absatz 3 wird vor dem 18. Januar 2015 emittierten Verbriefungen, die gemäß Artikel 177 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als Typ-1-Verbriefungen eingestuft werden, ein Risikofaktor stressi gemäß den Artikeln 177 und 178 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugeordnet.

(4)   Ungeachtet des Artikels 178 Absatz 3 wird vor dem 1. Januar 2019 emittierten Verbriefungen, die gemäß Artikel 177 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als Typ-1-Verbriefungen eingestuft werden, bis zum 31. Dezember 2025 ein Risikofaktor stressi gemäß den Artikeln 177 und 178 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugeordnet.“

6.

Artikel 180 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich vom Europäischen Investitionsfonds oder von der Europäischen Investitionsbank garantierte STS-Verbriefungspositionen, die die Kriterien nach Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und bei denen die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 erfüllt, wird ein Risikofaktor stressi von 0 % zugeordnet.“;

b)

folgender Absatz 10a wird eingefügt:

„(10a).   Ungeachtet des Absatzes 10 wird vor dem 1. Januar 2019 emittierten Verbriefungen, die nach Absatz 10 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als Typ-1-Verbriefungen eingestuft werden, ein Risikofaktor stressi von 0 % zugeordnet, auch wenn es sich bei diesen Verbriefungen nicht um STS-Verbriefungen handelt, die die Anforderungen des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.“

7.

Die Artikel 254, 255 und 256 werden gestrichen;

8.

Artikel 257 wird wie folgt geändert:

a)

die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung

„(1)   Wird den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bekannt, dass der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber den Anforderungen des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht nachkommt, oder wird den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bekannt, dass den Anforderungen des Artikels 5 Absätze 1, 2 und 3 der genannten Verordnung nicht nachgekommen wird, unterrichten sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde.

(2)   Werden die Anforderungen des Artikels 5 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht in jeder Hinsicht erfüllt, ordnet die Aufsichtsbehörde im Einklang mit Absatz 3 des vorgenannten Artikels eine proportionale Erhöhung der Solvenzkapitalanforderung an.“;

b)

die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Die Risikofaktoren erhöhen sich schrittweise mit jedem weiteren Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2017/2402.

(5)   Wird eine der in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung nicht erfüllt, beurteilen die Aufsichtsbehörden, ob dieses Versäumnis als erhebliche Abweichung vom Governance-System des Unternehmens gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG anzusehen ist.“.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

(3)  Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).


BESCHLÜSSE

10.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/7


BESCHLUSS (EU) 2018/1222 DER KOMMISSION

vom 5. September 2018

über die vorgeschlagene Bürgerinitiative „End the Cage Age“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5829)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ihr allgemeines Ziel formuliert die vorgeschlagene Bürgerinitiative „End the Cage Age“ wie folgt: „Hunderte Millionen von Nutztieren in der EU werden für den größten Teil ihres Lebens in Käfigen gehalten. Das verursacht großes Leid. Wir fordern die Europäische Kommission auf, diese unmenschliche Behandlung von Nutztieren zu beenden.“

(2)

Die konkreten Ziele der Bürgerinitiative lauten wie folgt: „Käfighaltung fügt jedes Jahr einer enormen Zahl von Nutztieren großes Leid zu. Käfighaltung ist grausam und unnötig, da eine tiergerechtere Haltung ohne Käfige rentabel möglich ist. Die Kommission wird daher ersucht, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, wonach Folgendes verboten wird: Käfige für Legehennen, Kaninchen, Junghennen, Masthähnchen, Legeelterntiere, Wachteln, Enten und Gänse; Abferkelbuchten für Sauen; Kastenhaltung von Sauen, soweit nicht bereits verboten; Einzelboxen für Kälber, soweit nicht bereits verboten.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und trägt weiter zur Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union bei, indem er unter anderem bestimmt, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht haben muss, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(4)

Um die Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, sollten die für die Bürgerinitiative vorgeschriebenen Verfahren und Voraussetzungen deshalb klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Charakter der Bürgerinitiative angemessen sein.

(5)

Gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um Bestimmungen festzulegen, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik notwendig sind, wie das Verbot der Käfighaltung in der landwirtschaftlichen Erzeugung.

(6)

Soweit die geplante Bürgerinitiative auf Legislativvorschläge der Kommission zur Festlegung von Verboten in Bezug auf die landwirtschaftliche Erzeugung abzielt, liegt sie im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(7)

Darüber hinaus wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(8)

Die vorgeschlagene Bürgerinitiative „End the Cage Age“ sollte folglich registriert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die vorgeschlagene Bürgerinitiative „End the Cage Age“ wird hiermit registriert.

(2)   Unterstützungsbekundungen für diese vorgeschlagene Bürgerinitiative können gesammelt werden, sofern sie auf Kommissionsvorschläge für einen Rechtsakt zur Festlegung von Verboten in Bezug auf die landwirtschaftliche Erzeugung abzielen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 11. September 2018 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „End the Cage Age“, vertreten durch die Kontaktpersonen Frau Léopoldine CHARBONNEAUX und Frau Olga KIKOU, gerichtet.

Brüssel, den 5. September 2018

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.