ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 207 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
|
|
* |
||
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
* |
Verordnung (EU) 2018/1142 der Kommission vom 14. August 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Einführung bestimmter Kategorien von Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung, die Änderung des Verfahrens für die Abnahme von Komponenten externer Lieferanten und die Änderung der Rechte von Ausbildungsbetrieben für Instandhaltungspersonal ( 1 ) |
|
|
|
BESCHLÜSSE |
|
|
* |
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1143 der Kommission vom 10. August 2018 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG im Hinblick auf den Test auf Equine Virus-Arteriitis-Infektion (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5071) ( 1 ) |
|
|
|
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
|
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
16.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 207/1 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (1) ist am 1. August 2018 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 116 Absatz 1 des Kooperationsabkommens am 20. Juli 2018 abgeschlossen wurde.
VERORDNUNGEN
16.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 207/2 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1142 DER KOMMISSION
vom 14. August 2018
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Einführung bestimmter Kategorien von Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung, die Änderung des Verfahrens für die Abnahme von Komponenten externer Lieferanten und die Änderung der Rechte von Ausbildungsbetrieben für Instandhaltungspersonal
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen. |
(2) |
Zur Gewährleistung eines hohen einheitlichen Flugsicherheitsniveaus wird auf Unionsebene ein System für die Lizenzierung des freigabeberechtigten Personals benötigt, das an der Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen sowie von anderen Luftfahrzeugen als Flugzeugen und Hubschraubern beteiligt ist. Dieses System sollte einfach und angemessen sein. Daher sollten die erforderlichen Maßnahmen für die Einrichtung eines solchen Systems nunmehr ergriffen werden. |
(3) |
Die bestehenden Anforderungen an die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, das an der Instandhaltung von Avioniksystemen und elektrischen Systemen von anderen Luftfahrzeugen als solchen in der Gruppe technisch komplizierter Luftfahrzeuge beteiligt ist, sind angesichts der geringeren Komplexität dieser Luftfahrzeuge unangemessen, vor allem da ein erheblicher Teil der geforderten Grundkenntnisse nur für technisch komplizierte Luftfahrzeuge relevant ist. Daher sollte für dieses Personal eine neue Lizenz eingeführt werden. Die für diese neue Lizenz geltenden Anforderungen sollten gewährleisten, dass das Sicherheitsniveau gegenüber dem mit der geltenden Lizenz erreichten Niveau nicht verringert wird. Die Einführung dieser neuen Lizenz dürfte potenzielle Sicherheitsrisiken mindern, die sich daraus ergeben könnten, dass nicht genügend qualifiziertes und lizenziertes Personal für die betreffenden Instandhaltungsaufgaben zur Verfügung steht. |
(4) |
Es ist üblich, dass Personen oder Organisationen bei der Durchführung der Instandhaltung Komponenten, Teile oder Materialien verwenden, die von Dritten geliefert werden. Es gilt, die mit der Abnahme solcher Komponenten, Teile oder Materialien verbundenen Risiken einzudämmen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen und Organisationen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um deren ordnungsgemäße Abnahme, Klassifizierung und Trennung zu gewährleisten. |
(5) |
Der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) liegen Berichte über eine erhebliche Anzahl von Betrugsfällen vor, die auf eine vorsätzliche Verletzung der in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 festgelegten Prüfungsstandards schließen lassen. Diese Fälle bezogen sich auf Prüfungen des Grundwissens, die Auszubildende, die keine Grundlagenausbildung absolviert haben, bei genehmigten Ausbildungsbetrieben für die Instandhaltung ablegten. Diese Situation hat zu erheblichen Sicherheitsbedenken insbesondere angesichts des Risikos geführt, dass Lizenzinhaber ein Luftfahrzeug nach der Instandhaltung freigeben, ohne über das nötige Grundwissen zu verfügen. Daher sollten nunmehr Maßnahmen ergriffen werden, mit denen diese Sicherheitsbedenken ausgeräumt werden. |
(6) |
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission haben die Betreiber technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge, die im gewerblichen oder nichtgewerblichen Flugbetrieb eingesetzt werden, zu gewährleisten, dass die mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zusammenhängenden Aufgaben von einem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ausgeführt werden und dass die Instandhaltung des Luftfahrzeugs und der Komponenten für den Einbau darin von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wird. In bestimmten Fällen, wie etwa im nichtgewerblichen Flugbetrieb leichterer zweimotoriger Flugzeuge mit Turbopropantrieb, steht für Betreiber dieser Flugzeuge der Aufwand für die Einhaltung der Vorschriften in keinem Verhältnis zum Nutzen, der sich aus der Erfüllung dieser Auflagen für die Sicherheit ihres Flugbetriebs ergibt. Die für diese Fälle geltenden Anforderungen sollten daher angepasst werden. Angesichts des unverhältnismäßigen Aufwands zur Einhaltung der Vorschriften, der benötigten Zeit für die Anpassung dieser Anforderungen und der Tatsache, dass deren Nichtanwendung in diesen Fällen Bewertungen zufolge kein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellt, sollten diese Anforderungen vorerst nicht mehr angewandt werden und erst wieder ab einem geeigneten späteren Zeitpunkt gelten. |
(7) |
Die detaillierten Vorschriften für die Anwendung von Anhang III Anlage VI der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wurden in ihrer durch die Verordnung (EU) 2015/1536 (3) geänderten Fassung irrtümlich gestrichen. Dieser Fehler sollte berichtigt werden. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 enthält in Anhang Va einige redaktionelle Fehler, die ihre Anwendung erschwert haben. Diese Fehler sollten berichtigt werden. |
(9) |
Allen Beteiligten muss genug Zeit eingeräumt werden, um Anpassungen an den geänderten Rechtsrahmen infolge der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen vorzunehmen. Diese Maßnahmen sollten daher sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung Anwendung finden. Angesichts des mit diesen Maßnahmen verfolgten Zwecks und der Tatsache, dass den betreffenden Parteien kein großer Anpassungsaufwand entsteht, sollten bestimmte Maßnahmen jedoch unverzüglich Anwendung finden. Andere Maßnahmen hingegen ziehen eine Verlagerung von einer primär nationalen Regulierung zu einem im Zuge dieser Verordnung geänderten EU-Rechtsrahmen nach sich und erfordern deshalb einen größeren Anpassungsaufwand, weshalb sie ab einem geeigneten späteren Zeitpunkt gelten sollten. |
(10) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegten Stellungnahmen der Agentur. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem in diese Verordnung spezielle Anforderungen an freigabeberechtigtes Personal für Komponenten aufgenommen wurden, werden die in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Anforderungen weiterhin angewendet, außer im Fall von Instandhaltungsbetrieben außerhalb der Europäischen Union, für die die Anforderungen von der Agentur zu genehmigen sind.“ |
2. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
4. |
Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
5. |
Anhang III (Teil-66) wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. |
6. |
Anhang IV (Teil-147) wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert. |
7. |
Anhang Va (Teil-T) wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 5. März 2019.
Jedoch
1. |
gelten Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 1 Absatz 7 und Punkt 1 von Anhang IV ab dem 5. September 2018; |
2. |
gilt für die Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen, die nicht für den gewerblichen Luftverkehr genutzt werden, sowie von anderen Luftfahrzeugen als Flugzeugen und Hubschraubern Folgendes:
|
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. August 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission vom 16. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Angleichung der Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, kritische Instandhaltungsarbeiten und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 16).
ANHANG I
Anhang I wird wie folgt geändert:
(1) |
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Punkt M.A.501 wird ersetzt durch: „M.A.501 Klassifizierung und Einbau“
|
(3) |
Punkt M.A.502(d) erhält folgende Fassung:
|
(4) |
Punkt M.A.504 wird ersetzt durch: „M.A.504 Trennung von Komponenten
|
(5) |
Punkt M.A.606(g) erhält folgende Fassung:
|
(6) |
Punkt M.A.608(c) erhält folgende Fassung:
|
(7) |
in Anlage VII erhält der erste Satz folgende Fassung: „Die folgenden Arbeiten stellen die in den Punkten M.A.801(b)2 und M.A.801(c) aufgeführten komplexen Instandhaltungsaufgaben dar:“ |
ANHANG II
Anhang II wird wie folgt geändert:
(1) |
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
|
(2) |
in Punkt 145.A.30 erhalten die Punkte (f), (g), (h) und (i) folgende Fassung:
|
(3) |
die Punkte 145.A.35(a) und (b) erhalten folgende Fassung:
|
(4) |
Punkt 145.A.40 wird wie folgt geändert:
|
(5) |
Punkt 145.A.42 wird ersetzt durch: „145.A.42 Komponenten
|
ANHANG III
Anhang III wird wie folgt geändert:
(1) |
In das Inhaltsverzeichnis werden die folgenden Verweise auf die Anlagen VII und VIII angefügt:
|
(2) |
Punkt 66.A.3 wird ersetzt durch: „66.A.3 Kategorien und Unterkategorien von Lizenzen Die Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen umfassen die folgenden Kategorien und gegebenenfalls Unterkategorien und Systemberechtigungen:
|
(3) |
Punkt 66.A.5 wird ersetzt durch: „66.A.5 Luftfahrzeuggruppen Für die Zwecke der auf den Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen vermerkten Berechtigungen werden Luftfahrzeuge in folgende Gruppen unterteilt:
|
(4) |
Punkt 66.A.20(a) wird wie folgt geändert:
|
(5) |
in Punkt 66.A.25 erhält Punkt (a) folgende Fassung:
|
(6) |
Punkt 66.A.25 wird wie folgt geändert:
|
(7) |
in Punkt 66.A.30(a) werden die Punkte (2a) und (2b) eingefügt:
|
(8) |
Punkt 66.A.45 wird ersetzt durch: „66.A.45 Eintragung von Luftfahrzeugberechtigungen
|
(9) |
in Punkt 66.A.50 erhält Punkt (a) folgende Fassung:
|
(10) |
in Punkt 66.A.70 erhalten die Buchstaben (c) und (d) folgende Fassung:
|
(11) |
Punkt 66.B.100(b) erhält folgende Fassung:
|
(12) |
Punkt 66.B.110 erhält folgende Fassung: „66.B.110 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie
|
(13) |
Punkt 66.B.115(f) erhält folgende Fassung:
|
(14) |
Punkt 66.B.125(b)(1) erhält folgende Fassung:
|
(15) |
Punkt 66.B.130 erhält folgende Fassung: „66.B.130 Verfahren für die direkte Genehmigung der Luftfahrzeugmusterausbildung
|
(16) |
Punkt 66.B.200(c) erhält folgende Fassung:
|
(17) |
in Punkt 66.B.305(b) wird im Wortlaut „Anlage III“ ersetzt durch „Anlage I“. |
(18) |
Punkt 66.B.405 erhält folgende Fassung: „66.B.405 Bericht über Anrechnungen für die Prüfung
|
(19) |
Punkt 66.B.410(c) erhält folgende Fassung:
|
(20) |
Anlage I wird wie folgt geändert:
|
(21) |
Anlage II wird wie folgt geändert:
|
(22) |
Anlage III wird wie folgt geändert:
|
(23) |
Anlage IV erhält folgende Fassung: „Anlage IV Erforderliche Erfahrung für die Erweiterung einer Teil-66-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Die nachfolgende Tabelle zeigt die Erfahrung, die für das Hinzufügen einer neuen Kategorie oder Unterkategorie zu einer bestehenden Teil-66-Lizenz erforderlich ist. Bei der Erfahrung muss es sich um praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge in der für den Antrag relevanten Unterkategorie handeln. Die erforderliche Erfahrung wird um 50 % reduziert, wenn der Antragsteller einen für die Unterkategorie relevanten und genehmigten Teil-147-Lehrgang abgeschlossen hat.
|
(24) |
Anlage V erhält folgende Fassung: „Anlage V Antragsformular — EASA-Formblatt 19
|
(25) |
Anlage VI wird wie folgt geändert:
|
26. |
Die folgenden Anlagen VII und VIII werden angefügt: „Anlage VII Erforderliche Grundkenntnisse für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Die Definitionen für die in dieser Anlage aufgeführten Stufen für das geforderte Wissen sind dieselben wie die in Punkt 1 von Anlage I von Anhang III (TeiL-66) enthaltenen Definitionen.
INHALT
MODUL 1L — GRUNDWISSEN
MODUL 2L — MENSCHLICHE FAKTOREN
MODUL 3L — LUFTRECHT
MODUL 4L – LUFTFAHRZEUGZELLEN IN HOLZBAUWEISE/IN GEWEBEBESPANNTER METALLROHRBAUWEISE
MODUL 5L — LUFTFAHRZEUGZELLEN IN VERBUNDBAUWEISE
MODUL 6L — LUFTFAHRZEUGZELLEN IN METALLBAUWEISE
MODUL 7L — LUFTFAHRZEUGZELLEN ALLGEMEIN
MODUL 8L — TRIEBWERK
MODUL 9L „HEISSLUFT- BALLON/LUFTSCHIFF“
MODUL 10L „GASBALLON/GAS-LUFTSCHIFF (frei/gefesselt)“
MODULE 11L „HEISSLUFT-LUFTSCHIFFE/GASLUFTSCHRIFFE“
MODUL 12L „FUNKGERÄT/ELT/TRANSPONDER/INSTRUMENTE“
Anlage VIII Grundlagenprüfungsstandard für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen
|
ANHANG IV
Anhang IV wird wie folgt geändert:
(1) |
In Punkt 147.A.145 erhält Punkt (a) folgende Fassung:
|
(2) |
die Anlagen I und II erhalten folgende Fassung: „Anlage I Dauer des Grundlagenlehrgangs Die vollständigen Grundlagenlehrgänge müssen folgende Mindestdauer haben:
Anlage II Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäß Anhang IV (Teil-147) — EASA-Formblatt 11 Text von Bild Text von Bild |
(3) |
das EASA-Formblatt 149 Ausgabe 2 in Anlage III erhält folgende Fassung: Text von Bild |
(*1) Diese Stundenanzahl erhöht sich je nach Wahl der zusätzlichen Systemberechtigungen wie folgt:
Systemberechtigung |
Anzahl der Unterrichtsstunden |
Anteil der theoretischen Ausbildung (in %) |
COM/NAV |
90 |
50-60 |
INSTRUMENTE |
55 |
|
FLUGREGELUNG |
80 |
|
LUFTRAUMÜBERWACHUNG |
40 |
|
LUFTFAHRZEUGZELLENSYSTEME |
100 |
ANHANG V
Anhang Va wird wie folgt geändert:
(1) |
Im Inhaltsverzeichnis wird der folgende Punkt T.A.501 nach „Unterabschnitt E – Instandhaltungsbetrieb“ eingefügt: „T.A.501 Instandhaltungsbetrieb“; |
(2) |
in Punkt T.A.201 erhält Punkt 3 folgende Fassung:
|
(3) |
folgender Titel wird den Bestimmungen von „Unterabschnitt E – Instandhaltungsbetrieb“ hinzugefügt: „T.A. 501 Instandhaltungsbetrieb“; |
(4) |
Punkt T.A.716 wird ersetzt durch: „T.A.716 Beanstandungen Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt T.B.705 muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Maßnahmen zur Zufriedenheit dieser Behörde nachweisen.“. |
BESCHLÜSSE
16.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 207/58 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1143 DER KOMMISSION
vom 10. August 2018
zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG im Hinblick auf den Test auf Equine Virus-Arteriitis-Infektion
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5071)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 15 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer ii Unterabsatz 1, auf Artikel 16 Absatz 2 und auf Artikel 19 Einleitungssatz und Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Sie ermächtigt die Kommission unter anderem, die besonderen Voraussetzungen für die zeitweilige Zulassung registrierter Equiden und die Einfuhr von Equiden in die Union festzulegen. |
(2) |
Gemäß der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission (2) gestatten die Mitgliedstaaten die zeitweilige Zulassung von registrierten Pferden, die den tierseuchenrechtlichen Bedingungen und den Bescheinigungsanforderungen entsprechen, welche u. a. in deren Anhang II Buchstaben A bis E aufgeführt sind, in die Union. |
(3) |
Gemäß der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission (3) gestatten die Mitgliedstaaten die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden, die den tierseuchenrechtlichen Bedingungen und den Bescheinigungsanforderungen entsprechen, welche u. a. in deren Anhang II Buchstaben A bis E aufgeführt sind, in die Union. |
(4) |
Kommen unkastrierte männliche Equiden aus einem Drittland, in dem in den sechs Monaten vor dem Versand offiziell die Equide Virus-Arteriitis-Infektion (EAV) gemeldet wurde, so können sie nur nach einem negativen Test auf EAV oder nach einer Impfung gegen diese Seuche mit regelmäßiger Auffrischung in die Union eingeführt werden. |
(5) |
Zusätzlich zu den Unionsbedingungen für das Testen oder die Impfung unkastrierter männlicher Equiden, die in die Union verbracht werden sollen, enthält Kapitel 12.9 des Gesundheitskodex für Landtiere („Kodex“) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2017 (4), Empfehlungen für das Testen unkastrierter männlicher Equide auf EAV. |
(6) |
Kann weder eine Spermaprobe für den Test eines seropositiven unkastrierten männlichen Equiden gewonnen noch ein lückenloser Impfschutz bescheinigt werden, so ist eine Testpaarung des männlichen Equiden mit zwei seronegativen Stuten nach Artikel 12.9.2 Absatz 4 Buchstabe a des Kodex eine angemessene Alternative, um sicherzustellen, dass diese unkastrierten männlichen Equiden den Virus für EAV nicht mit ihrem Samen weitergeben. |
(7) |
Aufgrund von Lieferengpässen beim Impfstoff gegen EAV ist es notwendig, ein Testprotokoll für diese Krankheit im Einklang mit den Empfehlungen der OIE zu erstellen und die Gesundheitsbescheinigungen des Anhangs II Buchstaben A bis E der Entscheidung 92/260/EWG bzw. der Entscheidung 93/197/EWG zu ändern. |
(8) |
Die Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Buchstaben A bis E der Entscheidung 92/260/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Anhang II Buchstaben A bis E der Entscheidung 93/197/EWG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 10. August 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.
(2) Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67).
(3) Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16).
(4) http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_eav.htm
ANHANG I
Die Entscheidung 92/260/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II Buchstaben A bis E erhält bei jeder Gesundheitsbescheinigung Abschnitt III Buchstabe e Ziffer v folgende Fassung:
|
2. |
In jeder Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Buchstaben A, B und D, wird die Fußnote 6 gelöscht; |
3. |
In jeder Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Buchstaben C und E, wird die Fußnote 7 gelöscht. |
ANHANG II
Die Entscheidung 93/197/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II Buchstaben A, C, D und E erhält bei jeder Gesundheitsbescheinigung Abschnitt III Buchstabe e Ziffer v folgende Fassung:
|
2. |
In Anhang II Buchstabe B erhält Abschnitt III Buchstabe e Ziffer v der Gesundheitsbescheinigung folgende Fassung:
|
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
16.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 207/65 |
BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES WPA-AUSSCHUSSES EINGESETZT DURCH DAS INTERIMSABKOMMEN ZUR FESTLEGUNG EINES RAHMENS FÜR EIN WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN DEN STAATEN DES ÖSTLICHEN UND DES SÜDLICHEN AFRIKA EINERSEITS UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS
vom 3. Oktober 2017
betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union und die Änderungen der Liste der mit der Europäischen Union assoziierten Länder und Gebiete [2018/1144]
DER WPA-AUSSCHUSS —
gestützt auf das am 29. August 2009 in Grand Baie unterzeichnete und seit dem 14. Mai 2012 vorläufig angewandte Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 63, 67 und 70,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union sowie die von der Republik Kroatien am 22. März 2017 hinterlegte Akte über den Beitritt zu diesem Abkommen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 63 des Abkommens gilt das Abkommen einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für die Gebiete der unterzeichnenden Staaten des östlichen und des südlichen Afrika (im Folgenden „ESA-Staaten“). |
(2) |
Nach Artikel 67 Absatz 3 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss über alle im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union erforderlichen Änderungsmaßnahmen beschließen. |
(3) |
Gemäß Artikel 70 des Abkommens sind die Anhänge und Protokolle Bestandteil des Abkommens und können vom WPA-Ausschuss überprüft und geändert werden. |
(4) |
Im Anschluss an die Änderung des Status von Mayotte (2) und Saint-Barthélemy (3) sowie das Inkrafttreten des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (4) sollte die Liste der überseeischen Länder und Gebiete in Anhang IX des Protokolls 1 des Abkommens aktualisiert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Republik Kroatien als Vertragspartei des Abkommens nimmt das Abkommen sowie die Anhänge, Protokolle und Erklärungen zu diesem Abkommen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.
Artikel 2
Das Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 69 erhält folgende Fassung: „Artikel 69 Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“ |
2. |
Anhang IV des Protokolls 1 erhält folgende Fassung: „ANHANG IV DES PROTOKOLLS 1 ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. Bulgarische Fassung Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2). Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n.o … (1)) declara que, salvoindicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2). Kroatische Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla. Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2). Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2). Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind. Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti. Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2). Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin. Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2). Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2). Lettische Fassung To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2). Litauische Fassung Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės. Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak. Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2). Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2). Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie. Portugiesische Fassung O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o … (1)), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2). Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2). Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo. Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2). Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2). Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2). … (3) (Ort und Datum) … (4) (Unterschrift des Ausführers Name des Unterzeichners in Druckschrift) Anmerkungen
|
Artikel 3
Die Europäische Union übermittelt den ESA-Staaten die kroatische Sprachfassung des Abkommens.
Artikel 4
1. Das Abkommen wird auf Waren angewandt, die entweder aus einem der ESA-Staaten in die Republik Kroatien oder aus der Republik Kroatien in einen der ESA-Staaten ausgeführt werden, welche die Bestimmungen des Protokolls 1 zum Abkommen erfüllen und sich am 1. Juli 2013 entweder im Durchgangsverkehr oder in einem der ESA-Staaten oder Kroatien in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befanden.
2. In den in Absatz 1 genannten Fällen wird Präferenzbehandlung gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
Artikel 5
Die ESA-Staaten verpflichten sich, im Zusammenhang mit dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII GATT 1994 oder Artikel XXI GATS zu verzichten.
Artikel 6
Anhang IX des Protokolls 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:
ANHANG IX DES PROTOKOLLS 1
ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND GEBIETE
„Überseeische Länder und Gebiete“ im Sinne dieses Protokolls sind die im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten nachstehend aufgeführten Länder und Gebiete:
(Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete und seine Entwicklung unberührt.)
1. |
Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhalten:
|
2. |
Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zur Französischen Republik unterhalten:
|
3. |
Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich der Niederlande unterhalten:
|
4. |
Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten:
|
Artikel 7
Dieser Beschluss tritt am 3. Oktober 2017 in Kraft.
Die Artikel 3 und 4 gelten mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
Geschehen zu Antananarivo am 3. Oktober 2017.
Für die ESA-Unterzeichnerstaaten
Haymandoyal DILLUM
Für die Europäische Union
Cecilia MALMSTRÖM
(1) ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 2.
(2) Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).
(3) Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 325 vom 9.12.2010, S. 4).
(4) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).