ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
9.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1105 DER KOMMISSION
vom 8. August 2018
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen, über die die zuständigen Behörden der ESMA nach der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates Informationen zur Verfügung zu stellen haben
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen die zuständigen Behörden der ESMA alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Um eine effiziente und wirkungsvolle Kommunikation zu gewährleisten, sollten zuständige Behörden und ESMA für die Anforderung von Informationen, die Bestätigung des Empfangs von Informationsersuchen und die Beantwortung von Informationsersuchen genau festgelegte Kommunikationskanäle, insbesondere auch benannte Kontaktpersonen und Standardformulare, nutzen. |
(2) |
Zu den Informationen, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 zur Verfügung stellen müssen, zählen u. a. all jene, die die ESMA zur Erstellung und Führung des in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung genannten öffentlichen Registers benötigt, insbesondere die unter den Buchstaben a, c und d jenes Artikels genannten Informationen sowie alle etwaigen diesbezüglichen Änderungen. Um eine präzise und sichere Informationsübermittlung zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden und die ESMA vereinbaren müssen, welche technischen Spezifikationen für die Übermittlung dieser Angaben an die Website der ESMA gelten. |
(3) |
Die Informationen, die die zuständigen Behörden der ESMA nach der Verordnung (EU) 2016/1011 zur Verfügung stellen müssen, können personenbezogene Daten und andere sensible Informationen enthalten, die nicht öffentlich zugänglich sein dürfen. Aus diesem Grund sollten für die Zurverfügungstellung von Informationen angemessene Schutzvorkehrungen und Geheimhaltungsvorschriften gelten. |
(4) |
Den zuständigen Behörden und der ESMA sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die in dieser Verordnung für die Zurverfügungstellung von Informationen vorgesehenen Verfahren einzurichten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen. |
(5) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde. |
(6) |
Da die technischen Durchführungsstandards nur für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, nicht aber für Marktteilnehmer unmittelbar von Belang sind, hat die ESMA den Standardentwurf weder öffentlichen Konsultationen unterzogen noch dessen potenzielle Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da sie dies mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen dieser Standards für unverhältnismäßig hielt. |
(7) |
Die ESMA hat die Stellungnahme der durch Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Übermittlung von Angaben an die ESMA für deren Register
(1) Damit die ESMA das in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte öffentliche Register erstellen und führen kann, übermitteln die zuständigen Behörden ihr innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer relevanten Entscheidung die unter den Buchstaben a, c und d des genannten Artikels aufgeführten Angaben sowie alle diesbezüglichen Änderungen.
(2) Eine relevante Entscheidung ist eine der nachstehend genannten Entscheidungen einer zuständigen Behörde, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 die Verpflichtung begründet, der ESMA diese spezielle Angabe oder eine diesbezügliche Änderung zu übermitteln:
a) |
eine Entscheidung zur Zulassung oder Registrierung eines Administrators gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2016/1011; |
b) |
eine Entscheidung, einem Administrator gemäß Artikel 35 Absatz 1 der genannten Verordnung die Zulassung oder Registrierung zu entziehen oder diese auszusetzen; |
c) |
eine Entscheidung, einen in einem Drittland ansässigen Administrator gemäß Artikel 32 Absatz 5 der genannten Verordnung anzuerkennen; |
d) |
eine Entscheidung, eine solche Anerkennung gemäß Artikel 32 Absatz 8 der genannten Verordnung auszusetzen oder zurückzuziehen; |
e) |
eine Entscheidung, der Übernahme eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie gemäß Artikel 33 Absatz 3 der genannten Verordnung stattzugeben; |
f) |
eine Entscheidung, die Einstellung der Übernahme eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie gemäß Artikel 33 Absatz 6 der genannten Verordnung zu verlangen. |
Alle in Absatz 1 genannten Angaben und diesbezüglichen Änderungen werden der ESMA über ihren Kommunikationskanal, der die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Angaben bei der Übermittlung gewährleistet, weitergeleitet.
(3) Die zuständigen Behörden und die ESMA einigen sich darauf, welche Informationstechnologie zu nutzen ist, wenn über den Kommunikationskanal der ESMA Angaben an die ESMA-Website übermittelt werden.
Artikel 2
Übermittlung von Referenzwerten an die ESMA durch anerkannte Administratoren
Jede Unterrichtung der ESMA gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 erfolgt elektronisch über einen Kanal, der während des gesamten Übermittlungsvorgangs die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten gewährleisten kann.
Artikel 3
Informationsersuchen
(1) Wenn die ESMA bei einer zuständigen Behörde die gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 zur Verfügung zu stellenden Informationen anfordert und diese nicht unter die Artikel 1 und 2 der vorliegenden Verordnung fallen, verwendet sie hierfür das Formular in Anhang I.
(2) Eine zuständige Behörde, bei der gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 Informationen angefordert werden („ersuchte Behörde“), bestätigt den Eingang dieses Ersuchens innerhalb von sieben Tagen nach dessen Empfang und verwendet hierfür das Formular in Anhang II.
Artikel 4
Beantwortung eines Informationsersuchens
(1) Die ersuchte Behörde übermittelt der ESMA die angeforderten Informationen mithilfe des Formulars in Anhang III. Die ersuchte Behörde unternimmt im Rahmen ihrer Befugnisse alle zur Beschaffung und Übermittlung der angeforderten Informationen angemessenen Schritte. Kann die ersuchte Behörde die Informationen nicht zu dem Termin übermitteln, den sie in ihrer Empfangsbestätigung für das Informationsersuchen angegeben hat, teilt sie dies der ESMA umgehend mit, setzt einen neuen Termin an und begründet, warum eine Verlängerung erforderlich ist.
(2) Falls die ersuchte Behörde hinsichtlich der Art der angeforderten Informationen und der Häufigkeit etwaiger verlangter Aktualisierungen eine Klarstellung benötigt, wendet sie sich hierfür an die ESMA.
Artikel 5
Übermittlungswege
Alle in den Artikeln 3 und 4 genannten Informationsersuchen, Empfangsbestätigungen und Antworten auf Ersuchen erfüllen die folgenden Vorgaben:
a) |
Sie erfolgen schriftlich; |
b) |
sie werden per Post, per Fax oder elektronisch auf einem Wege übermittelt, der während des gesamten Übermittlungsvorgangs die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten gewährleisten kann; |
c) |
sie sind adressiert
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Artikel 6
Vertraulichkeit
(1) Die zuständigen Behörden bewahren Stillschweigen über die Tatsache, dass ein Informationsersuchen nach Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 versandt wurde, den Inhalt eines solchen Ersuchens und jede bei der Bearbeitung dieses Ersuchens auftretende Frage, insbesondere jede etwaige diesbezügliche Konsultation zwischen der ESMA und ihnen.
(2) Die zuständige Behörde kann diese Tatsachen oder Fragen allerdings offenlegen, wenn entweder die ESMA der Offenlegung zustimmt oder eine solche Offenlegung für ein Gerichtsverfahren erforderlich ist.
Artikel 7
Kontaktpersonen
Jede zuständige Behörde benennt für die Zwecke dieser Verordnung eine Kontaktperson und teilt der ESMA innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung Namen und Kontaktdaten dieser Person mit. Jede nachfolgende Änderung bei der Benennung oder den Kontaktdaten einer Kontaktperson ist der ESMA umgehend mitzuteilen.
Artikel 8
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 29. Oktober 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. August 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
ANHANG I
Formular Informationsersuchen
INFORMATIONSERSUCHEN
Aktenzeichen: … Datum: … Allgemeine Angaben ABSENDER: Mitgliedstaat (falls zutreffend): Ersuchende Behörde: Anschrift: (Kontaktdaten der nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1105 benannten Kontaktperson.) Name: Telefon: E-Mail: EMPFÄNGER: Mitgliedstaat (falls zutreffend): Ersuchte Behörde: Anschrift: (Kontaktdaten der nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1105 benannten Kontaktperson.) Name: Telefon: E-Mail: Sehr geehrte Frau/geehrter Herr [Namen einfügen], Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1105 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards [zu den Verfahren und Formularen für den Informationsaustausch] möchten wir Sie um Informationen zu nachstehend näher bezeichneter Angelegenheit/näher bezeichneten Angelegenheiten bitten. Diese würden wir bis zum [bitte vorläufiges Datum einfügen] benötigen; falls dies nicht möglich ist, geben Sie bitte an, wann Sie uns die erbetenen Informationen voraussichtlich übermitteln können. Gründe für das Informationsersuchen … … … [Bitte hier die Bestimmung(en) der Verordnung (EU) 2016/1011 angeben, wonach die ersuchende Behörde in dieser Angelegenheit zuständig ist] Angefordert werden Informationen zu: … … … [Bitte beschreiben Sie den Gegenstand des Ersuchens, den Bereich der Referenzwert-Überwachung, um den es in Ihrer Anfrage geht, und den Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden] Folgeersuchen zu … [Bitte hier gegebenenfalls Angaben zu etwaigen früheren Ersuchen machen, damit diese gefunden werden können.] Die in diesem Ersuchen enthaltenen Angaben werden gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1105 der Kommission vertraulich behandelt. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] |
ANHANG II
Eingangsbestätigungsformular
BESTÄTIGUNG DES EINGANGS EINES INFORMATIONSERSUCHENS
Aktenzeichen: … Datum: … ABSENDER: Mitgliedstaat (falls zutreffend): Ersuchte Behörde: Anschrift: (Kontaktdaten der nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1105 benannten Kontaktperson.) Name: Telefon: E-Mail: EMPFÄNGER: Mitgliedstaat (falls zutreffend): Ersuchende Behörde: Anschrift: (Kontaktdaten der nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1105 benannten Kontaktperson.) Name: Telefon: E-Mail: Sehr geehrte Frau/geehrter Herr [Namen einfügen], Gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1105 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards [zu den Verfahren und Formularen für den Informationsaustausch] bestätigen wir hiermit den Eingang Ihres Informationsersuchens mit dem Aktenzeichen [Aktenzeichen einfügen]. Voraussichtliches Datum der Antwort (sofern dies zum aktuellen Zeitpunkt schon angegeben werden kann): … Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] |
ANHANG III
Formular für die Beantwortung eines Informationsersuchens
ANTWORT AUF EIN INFORMATIONSERSUCHEN
Aktenzeichen: … Datum: … Allgemeine Angaben ABSENDER: Mitgliedstaat (falls zutreffend): Ersuchte Behörde: Anschrift: (Kontaktdaten der nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1105 benannten Kontaktperson.) Name: Telefon: E-Mail: EMPFÄNGER: Mitgliedstaat (falls zutreffend): Ersuchende Behörde: Anschrift: (Kontaktdaten der nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1105 benannten Kontaktperson.) Name: Telefon: E-Mail: Sehr geehrte Frau/geehrter Herr [Namen einfügen], Gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1105 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards [zu den Verfahren und Formularen für den Informationsaustausch] wurde Ihr Informationsersuchen vom [TT.MM.JJJJ] mit Aktenzeichen [Aktenzeichen einfügen] von uns bearbeitet. Angeforderte Informationen … … … Die gelieferten Informationen sind vertraulich und werden dem/der [Namen der ersuchenden Behörde einfügen] nach [Bestimmung der anwendbaren sektoralen Rechtsvorschrift einfügen] und unter der Voraussetzung zur Verfügung gestellt, dass sie gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1105 der Kommission vertraulich behandelt werden. Der/die/das [Namen der ersuchenden Behörde einfügen] hält in Bezug auf Weitergabebeschränkungen und die zulässige Nutzung dieser Angaben die Vorgaben des Artikels 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1105 der Kommission ein. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] |
9.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1106 DER KOMMISSION
vom 8. August 2018
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Mustern für die Konformitätserklärung, die Administratoren signifikanter und nicht signifikanter Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichen und zu pflegen haben
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 8 Unterabsatz 3 und Artikel 26 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen die Administratoren signifikanter Referenzwerte, die sich entschieden haben, eine oder mehrere spezifische Anforderungen der genannten Verordnung nicht zu erfüllen, eine Konformitätserklärung veröffentlichen, in der angegeben ist, warum nichts dagegen einzuwenden ist, dass sie diese Anforderungen nicht einhalten. Artikel 26 Absatz 3 der genannten Verordnung sieht eine ähnliche Verpflichtung für Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte vor, die sich aber auf eine größere Bandbreite von Anforderungen bezieht. |
(2) |
Anhand der Konformitätserklärung sollte für jedermann klar zu erkennen sein, welche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 der Administrator des Referenzwerts sich nicht einzuhalten entschieden hat und warum aus seiner Sicht nichts dagegen einzuwenden ist, dass er diese Bestimmungen nicht einhält. |
(3) |
Gemäß Artikel 25 Absatz 7 und Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 muss in der Konformitätserklärung klar angegeben sein, warum aus Sicht des Administrators nichts dagegen einzuwenden ist, dass er die fraglichen Bestimmungen nicht einhält. Im Muster sollte daher für jede Bestimmung, die vom Administrator nicht eingehalten wird, eine separate Erklärung verlangt werden. |
(4) |
Die in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für signifikante Referenzwerte entsprechen einer Teilmenge der in Artikel 26 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für nicht signifikante Referenzwerte. Um sicherzustellen, dass die beiden nach Artikel 25 Absatz 8 und Artikel 26 Absatz 5 erforderlichen technischen Durchführungsstandards zu diesen Ausnahmen untereinander stimmig sind und etwaiger unnötiger Verwaltungsaufwand für die Referenzwert-Administratoren vermieden wird, sollten diese technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. |
(5) |
Administratoren können sich dafür entscheiden, für eine Referenzwert-Familie nur eine einzige Konformitätserklärung zu veröffentlichen, sofern aus dieser für jeden einzelnen in der Konformitätserklärung enthaltenen Referenzwert klar hervorgeht, welche Bestimmungen vom Administrator nicht eingehalten werden. Signifikante und nicht signifikante Referenzwerte sollten nicht Gegenstand ein und derselben Konformitätserklärung sein. Beinhaltet eine Referenzwert-Familie signifikante und nicht signifikante Referenzwerte, sollten mindestens zwei Konformitätserklärungen angefertigt werden. |
(6) |
Den Administratoren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen. |
(7) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. |
(8) |
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Muster für die Konformitätserklärung
(1) Das Muster für die in Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Konformitätserklärung ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten.
(2) Das Muster für die in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Konformitätserklärung ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 29. Oktober 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. August 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
ANHANG I
Muster für die Konformitätserklärung nach Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1011
Punkt |
Textfeld |
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A. Allgemeine Angaben |
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Im folgenden Abschnitt sind anzugeben:
Betrifft diese Erklärung mehr als einen vom Administrator bereitgestellten signifikanten Referenzwert, ist ein gesonderter Abschnitt für jede Gruppe von Referenzwerten auszufüllen, bei der
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B. [Fügen Sie den Namen des Administrators laut Abschnitt A Punkt 2 ein] wendet die folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 bei dem/den nachstehenden signifikanten Referenzwert(en) nicht an |
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ANHANG II
Muster für die Konformitätserklärung nach Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011
Punkt |
Textfeld |
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A. Allgemeine Angaben |
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Im folgenden Abschnitt sind anzugeben:
Betrifft diese Erklärung eine vom Administrator bereitgestellte Referenzwert-Familie aus nicht signifikanten Referenzwerten, ist ein gesonderter Abschnitt für jede Gruppe von Referenzwerten auszufüllen, bei der
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B. [Fügen Sie den Namen des Administrators laut Abschnitt A Punkt 2 ein] wendet die folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 bei dem/den nachstehenden nicht signifikanten Referenzwert(en) nicht an |
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Berichtigungen
9.8.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/13 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 311 vom 25. November 2011 )
Seite 169, Anhang III Abschnitt A Nummer 2 Absatz 2 Satz 1:
Anstatt:
„Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde, die die Gültigerklärung erteilt hat, nur einmal verlängert werden, wenn der Pilot während des Gültigkeitszeitraums eine Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt oder begonnen hat.“
muss es heißen:
„Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde, die die Gültigerklärung erteilt hat, nur einmal verlängert werden, wenn der Pilot während des Gültigkeitszeitraums die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt hat oder sich in Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL befindet.“