ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 201

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
8. August 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Informationen zum Datum der Unterzeichnung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und Côte d'Ivoire

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/1103 der Kommission vom 7. August 2018 zur Bestätigung der Beteiligung Maltas an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft

2

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 2/JP/2018 vom 17. Juli 2018 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses [2018/1104]

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

8.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/1


Informationen zum Datum der Unterzeichnung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und Côte d'Ivoire

Das Protokoll (1) zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire wurde am 1. August 2018 unterzeichnet.

Das Protokoll wird gemäß seinem Artikel 13 ab dem Datum seiner Unterzeichnung, also ab dem 1. August 2018, vorläufig angewendet.


(1)  ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 3.


BESCHLÜSSE

8.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/2


BESCHLUSS (EU) 2018/1103 DER KOMMISSION

vom 7. August 2018

zur Bestätigung der Beteiligung Maltas an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 328 Absatz 1 und Artikel 331 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1),

gestützt auf die mit Schreiben vom 14. Juni 2018 übermittelte Mitteilung Maltas über seine Absicht, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu beteiligen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 3. April 2017 haben Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mitgeteilt, dass sie eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA begründen möchten. Außerdem haben mit Schreiben vom 19. April 2017, 1. Juni 2017, 9. Juni 2017 bzw. 22. Juni 2017 Lettland, Estland, Österreich und Italien den Wunsch bekundet, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zu beteiligen.

(2)

Am 3. April 2017 wurde die Ermächtigung zur Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 329 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV als erteilt angesehen.

(3)

Am 12. Oktober 2017 erließ der Rat die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft.

(4)

Am 20. November 2017 trat die Verordnung (EU) 2017/1939 in Kraft. Die EUStA sollte ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeit zu einem Zeitpunkt aufnehmen, den die Kommission durch einen Beschluss auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts nach Errichtung der EUStA festlegt und der nicht früher als drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung liegt.

(5)

Am 14. Mai 2018 teilten die Niederlande der Kommission ihre Absicht mit, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft zu beteiligen.

(6)

Am 14. Juni 2018 teilte Malta der Kommission seine Absicht mit, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft zu beteiligen,

(7)

Die Verordnung (EU) 2017/1939 schreibt keine besonderen Teilnahmebedingungen für die Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft vor.

(8)

Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 hat die EUStA ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten auszuüben, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/1939 begangen wurden. Für Straftaten im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939, die nicht bereits seit dem ersten Inkrafttreten der genannten Verordnung in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sollte die EUStA ihre Zuständigkeit für das Hoheitsgebiet oder die Staatsangehörigen Maltas daher ab dem Inkrafttreten der genannten Verordnung in Malta ausüben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beteiligung Maltas an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft wird bestätigt.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) 2017/1939 tritt in Malta am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 7. August 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

8.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/4


BESCHLUSS Nr. 2/JP/2018

vom 17. Juli 2018

des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses [2018/1104]


gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in der Erwägung, dass der vom Unterausschuss im Rahmen des sektoralen Anhangs bei seiner sechsten Sitzung festgelegte operative Produktumfang des sektoralen Anhangs über Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel (im Folgenden „sektoraler Anhang“) vom Gemischten Ausschuss zu bestätigen ist —

BESCHLIESST:

1.

Der neue operative Produktumfang der Kategorien von Arzneimitteln, die dem sektoralen Anhang dieses am 4. April 2001 in Brüssel geschlossenen Abkommens unterliegen, enthält nunmehr folgende Kategorien:

(1)

chemische Arzneimittel;

(2)

homöopathische Arzneimittel (sofern sie als Arzneimittel behandelt werden und den GMP-Anforderungen in Japan unterliegen);

(3)

Vitamine, Mineralien und Heilkräuter (wenn von beiden Vertragsparteien als Arzneimittel angesehen);

(4)

biologische Arzneimittel (1), einschließlich immunologischer Arzneimittel und Impfstoffe, die unter folgende Kategorien fallen:

(4.1)

aus Zellkulturen unter Verwendung natürlicher Mikroorganismen oder etablierter Zelllinien hergestellte Arzneimittel;

(4.2)

aus Zellkulturen unter Verwendung rekombinanter Mikroorganismen oder etablierter Zelllinien hergestellte Arzneimittel und

(4.3)

von nicht-transgenen Pflanzen und nicht-transgenen Tieren stammende Arzneimittel;

(5)

pharmazeutische Wirkstoffe (active pharmaceutical ingredients — API) für eine der zuvor genannten Kategorien und

(6)

sterile Produkte, die unter eine der zuvor genannten Kategorien fallen.

2.

Dieser Beschluss wird in zwei Urschriften ausgefertigt und von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet. Er ist ab dem Zeitpunkt der letzten Unterschrift wirksam.

Unterzeichnet in Tokio am 17. Juli 2018.

Im Namen Japans

Daisuke OKABE

Unterzeichnet in Brüssel am 28. Juni 2018.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Ignacio IRUARRIZAGA


(1)  Für die Zwecke des sektoralen Anhangs über GMP umfassen biologische Arzneimittel Erzeugnisse, die vom Ministerium für Gesundheitsfürsorge, Arbeit und Wohlfahrt im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans nicht notwendigerweise als biologische Arzneimittel bezeichnet werden, die aber in der EU als biologische Arzneimittel betrachtet werden.