ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 199I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
7. August 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 der Kommission vom 3. August 2018 zur Festlegung der Kriterien für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Delegierter Beschluss (EU) 2018/1102 der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung von Anhang III des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union in Bezug auf Iran

11

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 199/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1100 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2018

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 wirkt den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von Gesetzen, einschließlich Verordnungen und anderen von Drittländern erlassenen Rechtsakten, und von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen entgegen, wenn diese Anwendung die Interessen natürlicher und juristischer Personen in der Union, die am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und an damit verbundenen Geschäftstätigkeiten zwischen der Union und Drittländern teilnehmen, beeinträchtigt.

(2)

Die Verordnung erkennt an, dass solche Instrumente durch ihre extraterritoriale Anwendung gegen das Völkerrecht verstoßen.

(3)

Die Drittlandsinstrumente, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 Anwendung findet, sind im Anhang der genannten Verordnung aufgeführt.

(4)

Am 8. Mai 2018 haben die Vereinigten Staaten angekündigt, dass sie die Aussetzung ihrer nationalen restriktiven Maßnahmen gegenüber Iran nicht weiter verlängern werden. Einige dieser Maßnahmen haben extraterritoriale Wirkung und beeinträchtigen die Interessen der Union und der natürlichen und juristischen Personen, die Rechte nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausüben.

(5)

Der Anhang der Verordnung sollte daher geändert werden, um diese restriktiven Maßnahmen aufzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1.


ANHANG

GESETZE, VERORDNUNGEN UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE

Anmerkung: Die wichtigsten Bestimmungen der in diesem Anhang enthaltenen Instrumente sind nur zu Informationszwecken zusammengefasst. Die vollständige Übersicht über die Bestimmungen und ihren genauen Inhalt finden Sie in den entsprechenden Instrumenten.

LAND: VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

RECHTSAKTE

1.   „National Defense Authorization Act for Fiscal Year 1993“, Titel XVII — „Cuban Democracy Act 1992“, Abschnitte 1704 und 1706

Compliance-Anforderungen:

Die Anforderungen sind in Titel I des „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996“ niedergelegt (siehe unten).

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Die Haftungsfälle sind nun im „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996“ enthalten (siehe unten).

2.   „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996“

Titel I

Compliance-Anforderungen:

Die Einhaltung des von den USA gegen Kuba verhängten Wirtschafts- und Finanzembargos erfordert unter anderem, dass keine Waren oder Dienstleistungen, die kubanischen Ursprungs sind oder Material oder Waren kubanischen Ursprungs enthalten, direkt oder über Drittländer in die USA ausgeführt werden, dass keine Waren gehandelt werden, die sich in Kuba befinden oder befunden haben oder aus bzw. über Kuba befördert werden oder befördert worden sind, dass kein Zucker mit Ursprung in Kuba in die USA reexportiert wird, ohne dass die zuständige einzelstaatliche Behörde den Exporteur meldet, und auch keine Zuckererzeugnisse ohne Zusicherung, dass diese keine kubanischen Erzeugnisse sind, in die USA eingeführt werden, dass kubanisches Vermögen eingefroren wird sowie dass keine Finanzgeschäfte mit Kuba getätigt werden.

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Verbot für Schiffe, an einem Ort in den USA Fracht aufzunehmen oder zu löschen oder einen US-Hafen anzulaufen; Unterbindung der Einfuhr von Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in Kuba sowie der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen mit Ursprung in den USA nach Kuba; ferner Blockierung von Finanzgeschäften, an denen Kuba beteiligt ist.

Titel III und Titel IV

Compliance-Anforderungen:

Abstellung illegaler Geschäfte („trafficking“) mit Eigentum, das sich früher im Besitz von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten (einschließlich Kubanern, die die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten erworben haben) befand und von dem kubanischen Regime enteignet wurde. (Zu diesen Geschäften gehören Nutzung, Verkauf, Übertragung, Kontrolle, Verwaltung und sonstige nutzbringende Tätigkeiten).

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Auf bereits eintretender Haftung beruhende Gerichtsverfahren in den USA gegen an diesen Geschäften beteiligte EU-Bürger oder -Unternehmen, die Urteile/Entscheidungen nach sich ziehen, die für die US-Streitpartei eine (mehrfache) Entschädigung vorsehen. Verweigerung der Einreise von an diesen Geschäften beteiligten Personen in die USA, einschließlich Ehegatten, minderjähriger Kinder und deren Vertreter.

3.   „Iran Sanctions Act of 1996“

Compliance-Anforderungen:

 

Es ist untersagt, wissentlich:

i)

innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten Investitionen von mehr als 20 Mio. USD in Iran zu tätigen, die unmittelbar und erheblich dazu beitragen, dass Iran seine Erdölressourcen weiter erschließen kann;

ii)

innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten für Iran Waren, Dienstleistungen oder andere Arten von Unterstützung im Wert von jeweils 1 Mio. USD oder mehr oder mit einem Gesamtwert von 5 Mio. USD oder mehr bereitzustellen, die die Aufrechterhaltung oder Ausweitung der einheimischen Produktion von raffinierten Erdölprodukten oder die Fähigkeit Irans zur Erschließung von Erdölressourcen in Iran unmittelbar und erheblich erleichtern könnten;

iii)

innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten für Iran Waren, Dienstleistungen oder andere Arten von Unterstützung im Wert von jeweils 250 000 USD oder mehr oder mit einem Gesamtwert von 1 Mio. USD oder mehr bereitzustellen, die die Aufrechterhaltung oder Ausweitung der einheimischen Produktion petrochemischer Produkte unmittelbar und erheblich erleichtern könnten;

iv)

innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten für Iran a) raffinierte Erdölprodukte oder b) Waren, Dienstleistungen oder andere Arten der Unterstützung bereitzustellen, die unmittelbar und erheblich zur Verbesserung der Fähigkeit Irans beitragen könnten, raffinierte Erdölprodukte im Wert von jeweils 1 Mio. USD oder mehr oder mit einem Gesamtwert von 5 Mio. USD oder mehr einzuführen;

v)

sich an einem am oder nach dem 1. Januar 2002 gegründeten Joint Venture zur Erschließung von Erdölressourcen außerhalb Irans zu beteiligen, an dem Iran oder die Regierung Irans besondere Interessen hat;

vi)

am Transport von Rohöl aus Iran beteiligt zu sein oder die iranische Herkunft der aus Rohöl und raffinierten Erdölprodukten bestehenden Ladung zu verschleiern.

 

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Maßnahmen zur Begrenzung der Einfuhren in die USA oder der Beschaffung für die USA, Verbot der Zulassung als Primärhändler oder als Verwahrstelle von Geldern der US-Regierung, Verweigerung des Zugangs zu Darlehen von US-Finanzinstituten oder Transfers durch diese Institutionen, Verbot von Devisengeschäften, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen, Ausfuhrbeschränkungen durch die USA, Verbot von Immobilientransaktionen, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen, oder Verweigerung der Unterstützung durch die EXIM-Bank, Beschränkungen der Anlandung und Hafenanläufe für Schiffe.

4.   „Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012“

Compliance-Anforderungen:

 

Es ist untersagt, wissentlich:

i)

erhebliche Unterstützung, auch durch die Erleichterung bedeutender finanzieller Transaktionen, oder Waren oder Dienstleistungen für bestimmte Personen bereitzustellen, die in den Bereichen Häfen, Energie, Schifffahrt oder Schiffbau in Iran tätig sind, oder für jede iranische Person, die in der Liste der besonders benannten Staatsangehörigen und gesperrten Personen aufgeführt ist;

ii)

Handel mit Iran mit wichtigen Gütern und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Energie-, Schifffahrts- oder Schiffbausektor Irans verwendet werden, zu betreiben;

iii)

Erdöl und Erdölprodukte aus Iran zu kaufen und unter bestimmten Umständen Finanztransaktionen in Verbindung mit diesen durchzuführen;

iv)

Transaktionen für den Handel mit Erdgas von oder nach Iran durchzuführen oder zu erleichtern (gilt für ausländische Finanzinstitute);

v)

Handel mit Iran mit Edelmetallen, Graphit, rohen oder halbfertigen Metallen oder Software, die in bestimmten Sektoren verwendet werden kann oder bestimmte Personen betrifft, zu betreiben; oder eine bedeutende finanzielle Transaktion im Zusammenhang mit diesem Handel zu erleichtern;

vi)

Übernahmedienstleistungen, Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die unter den Ziffern i und ii genannten oder für andere Personengruppen zu erbringen;

Bestimmte Ausnahmen gelten je nach Art des Geschäfts oder der Transaktion und je nach dem Grad der gebotenen Sorgfalt.

 

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Maßnahmen zur Begrenzung der Einfuhren in die USA oder der Beschaffung für die USA, Verbot der Zulassung als Primärhändler oder als Verwahrstelle von Geldern der US-Regierung, Verweigerung des Zugangs zu Darlehen von US-Finanzinstituten oder Transfers durch diese Institutionen, Verbot von Devisengeschäften, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen, Ausfuhrbeschränkungen durch die USA, Verbot von Immobilientransaktionen, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen, oder Verweigerung der Unterstützung durch die EXIM-Bank, Verbote und Beschränkungen bei der Eröffnung und Führung von Korrespondenzkonten in den USA.

5.   „National Defense Authorization Act for Fiscal Year 2012“

Compliance-Anforderungen:

 

Es dürfen keine wesentlichen Finanztransaktionen mit der iranischen Zentralbank oder einem anderen designierten iranischen Finanzinstitut wissentlich durchgeführt oder erleichtert werden (gilt für ausländische Finanzinstitute).

 

Ausnahmen gelten unter bestimmten Umständen für Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Nahrungs- und Arzneimitteln sowie für Erdölgeschäfte.

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Zivil- und strafrechtliche Sanktionen; Verbote und Beschränkungen für die Eröffnung und Führung von Korrespondenzkonten in den USA.

6.   „Iran Threat Reduction and Syria Human Rights Act of 2012“

Compliance-Anforderungen:

 

Es ist untersagt, wissentlich:

i)

Übernahmedienstleistungen, Versicherungs- oder Rückversicherungsdienstleistungen für bestimmte iranische Personen zu erbringen;

ii)

die Ausgabe öffentlicher Schuldtitel Irans oder von Schuldtiteln von Unternehmen, die vom iranischen Staat kontrolliert werden, zu erleichtern;

iii)

direkt oder indirekt mit der iranischen Regierung oder einer Person, die der Gerichtsbarkeit der iranischen Regierung untersteht, Geschäfte zu tätigen, die nach US-Recht verboten sind (gilt für ausländische Tochtergesellschaften, die sich im Besitz von Staatsangehörigen der USA befinden oder von diesen kontrolliert werden);

iv)

spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr bereitzustellen oder direkten oder indirekten Zugang zu solchen Nachrichtenübermittlungsdiensten für die iranische Zentralbank oder ein Finanzinstitut zu ermöglichen oder zu erleichtern, deren Eigentumsinteressen im Zusammenhang mit den Proliferationsaktivitäten Irans blockiert sind.

In Bezug auf Ziffer i gelten Ausnahmen für die humanitäre Hilfe, die Bereitstellung von Nahrungs- und Arzneimitteln sowie je nach dem Grad der gebotenen Sorgfalt.

 

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Maßnahmen zur Begrenzung der Einfuhren in die USA oder der Beschaffung für die USA, Verbot der Zulassung als Primärhändler oder als Verwahrstelle von Geldern der US-Regierung, Verweigerung des Zugangs zu Darlehen von US-Finanzinstituten oder Transfers durch diese Institutionen, Verbot von Devisengeschäften, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen, Ausfuhrbeschränkungen durch die USA, Verbot von Immobilientransaktionen, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen, oder Verweigerung der Unterstützung durch die EXIM-Bank, Verbote und Beschränkungen bei der Eröffnung und Führung von Korrespondenzkonten in den USA.

VERORDNUNGEN

„Iranische Transaktions- und Sanktionsverordnungen“

Compliance-Anforderungen:

 

Es dürfen keine Waren, Technologien oder Dienstleistungen wieder ausgeführt werden, die a) aus den USA exportiert wurden und b) in den USA Exportkontrollvorschriften unterliegen, wenn die Ausfuhr in Kenntnis oder mit Grund zu der Annahme erfolgt, dass sie speziell für Iran oder die Regierung Irans bestimmt ist.

 

Waren, die im Wesentlichen in ein ausländisches Erzeugnis außerhalb der USA umgewandelt wurden, und Waren, die in ein solches Erzeugnis eingefügt wurden und weniger als 10 % seines Wertes ausmachen, fallen nicht unter das Verbot.

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

 

Verhängung von zivilrechtlichen Sanktionen, Geldstrafen und Freiheitsstrafen.

 

►C1 1. 31 CFR ◄ (Code of Federal Regulations) Kap. V (Ausgabe 7-1-95) Abschnitt 515 — Cuban Assets Control Regulations, Unterabschnitte B (Prohibitions), E (Licenses, Authorizations and Statements of Licensing Policy) und G (Penalties)

Compliance-Anforderungen:

Die Verbote sind in Titel I des „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996“ niedergelegt (siehe oben). Darüber hinaus werden Lizenzen und/oder Genehmigungen für Kuba betreffende Wirtschaftstätigkeiten verlangt.

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Bußgelder, Verlust von Eigentum oder Rechten, Gefängnisstrafe bei Zuwiderhandlung.


7.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 199/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1101 DER KOMMISSION

vom 3. August 2018

zur Festlegung der Kriterien für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 bietet Schutz vor den unrechtmäßigen Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung einiger gelisteter Rechtsvorschriften, einschließlich Verordnungen und anderer von Drittländern erlassener Rechtsakte, und von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen und wirkt diesen Auswirkungen entgegen, wenn diese Anwendung die Interessen natürlicher und juristischer Personen im Sinne von Artikel 11 dieser Verordnung, die am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und an damit verbundenen Geschäftstätigkeiten zwischen der Union und Drittländern teilnehmen, beeinträchtigt.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 wird bestätigt, dass solche Rechtsvorschriften, einschließlich Verordnungen und anderer Rechtsakte, durch ihre extraterritoriale Anwendung das Völkerrecht verletzen.

(3)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 dürfen Personen im Sinne von Artikel 11 dieser Verordnung weder selbst noch durch einen Vertreter oder einen anderen Vermittler aktiv oder durch bewusste Unterlassung Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, nachkommen, die auf solchen Rechtsvorschriften oder darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben.

(4)

Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 können Personen im Sinne von Artikel 11 dieser Verordnung die Kommission jedoch um die Genehmigung ersuchen, solchen Forderungen oder Verboten ganz oder teilweise nachzukommen, soweit die Nichteinhaltung ihre Interessen oder die Interessen der Union schwer schädigen würde.

(5)

Um Rechtssicherheit zu schaffen und für eine wirksame Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 zu sorgen, müssen die Kriterien für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates unter Berücksichtigung des unter bestimmten und ordnungsgemäß belegten Umständen möglichen Risikos einer schweren Schädigung der Interessen der natürlichen und juristischer Personen im Sinne von Artikel 11 dieser Verordnung festgelegt werden.

(6)

Angesichts der Rolle der Kommission bei der einheitlichen Umsetzung des EU-Rechts, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 2271/96, wird die Kommission die Anwendung der vorliegenden Verordnung aufmerksam verfolgen und auf der Grundlage ihrer Bewertung der Umsetzung alle erforderlichen Anpassungen vornehmen.

(7)

Zudem sollten die wichtigsten Schritte des Verfahrens festgelegt werden, das auf die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung einer teilweisen oder vollständigen Einhaltung solcher Forderungen oder Verbote bei der Kommission folgt.

(8)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingehalten werden.

(9)

Anträge nach dieser Verordnung sollten Maßnahmen oder Unterlassungen betreffen, die direkt oder indirekt auf den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 aufgeführten Rechtsvorschriften oder den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben.

(10)

Die eingehenden Anträge werden so bald wie möglich bearbeitet.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für extraterritoriale Rechtsakte und wurden nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angenommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Kriterien für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

„gelistete extraterritoriale Rechtsakte“ die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und anderen Rechtsakte, einschließlich Verordnungen und sonstiger auf diesen beruhenden oder sich daraus ergebender Rechtsakte;

b)

„Folgemaßnahmen“ Maßnahmen, die auf den gelisteten extraterritorialen Rechtsakten beruhen oder sich aus diesen ergeben;

c)

„Nichteinhaltung“ die Nichteinhaltung — sei es aktiv oder durch bewusste Unterlassung — von Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, die direkt oder indirekt auf den gelisteten Rechtsakten oder Folgemaßnahmen beruhen;

d)

„geschützte Interessen“ die Interessen von Personen im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96, die Interessen der Union oder beides;

e)

„Antragsteller“ eine Person im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96, die eine Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 beantragt hat.

Artikel 3

Einreichung von Anträgen

(1)   Genehmigungsanträge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 sind schriftlich an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

EEAS 07/99

B-1049 Brüssel Belgien

EC-AUTHORISATIONS-BLOCKING-REG@ec.europa.eu

(2)   Die Anträge müssen den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers enthalten, ferner die Angabe der einzelnen betroffenen Bestimmungen der gelisteten extraterritorialen Rechtsakte oder der Folgemaßnahmen sowie eine Beschreibung des Gegenstands der beantragten Genehmigung und des Schadens, der durch Nichteinhaltung eintreten würde.

(3)   Antragsteller müssen in ihrem Antrag ausreichende Belege dafür vorlegen, dass die Nichteinhaltung der Vorschriften einen schweren Schaden im Hinblick auf mindestens ein geschütztes Interesse verursachen würde.

(4)   Falls erforderlich, kann die Kommission den Antragsteller um zusätzliche Belege ersuchen, die von diesem innerhalb einer von der Kommission festgelegten angemessenen Frist vorzulegen sind.

(5)   Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte unmittelbar nach Eingang der Anträge.

Artikel 4

Bewertung der Anträge

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine schwere Schädigung der geschützten Interessen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 eintreten würde, berücksichtigt die Kommission gegebenenfalls unter anderem die folgenden Kriterien, von denen jedes einzelne das Eintreten eines schweren Schadens begründen kann:

a)

eine wahrscheinliche spezifische Gefährdung des geschützten Interesses, unter Berücksichtigung des Kontexts, der Art und des Ursprungs einer Schädigung des geschützten Interesses;

b)

das Vorliegen anhängiger behördlicher oder gerichtlicher Ermittlungen gegen den Antragsteller seitens des Drittlands, auf das die gelisteten extraterritorialen Rechtsakte zurückgehen, oder einer früheren Vergleichsvereinbarung mit diesem Drittland;

c)

das Bestehen einer wesentlichen Verbindung zu dem Drittland, auf das die gelisteten extraterritorialen Rechtsakte oder die Folgemaßnahmen zurückgehen; beispielsweise wenn Antragsteller Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen oder eine Beteiligung natürlicher oder juristischer Personen haben, die der primären Zuständigkeit des Drittlandes, auf das die gelisteten extraterritorialen Rechtsakte oder die Folgemaßnahmen zurückgehen, unterliegen;

d)

die Frage, ob der Antragsteller zumutbare Maßnahmen ergreifen könnte, um den Schaden zu vermeiden oder abzumildern;

e)

die nachteiligen Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit, insbesondere ob dem Antragsteller erhebliche wirtschaftliche Verluste entstünden, die beispielsweise seine Rentabilität gefährden oder ein erhebliches Insolvenzrisiko darstellen könnten;

f)

die Frage, ob die Tätigkeit des Antragstellers aufgrund des Verlusts wesentlicher Inputs oder Ressourcen, die nicht mit vertretbarem Aufwand ersetzt werden können, übermäßig erschwert würde;

g)

die Frage, ob die Wahrnehmung der individuellen Rechte des Antragstellers erheblich behindert würde;

h)

das Bestehen einer Bedrohung für Sicherheit, Gefahrenabwehr, Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit sowie den Umweltschutz;

i)

das Bestehen einer Bedrohung für die Fähigkeit der Union, ihre Politik in den Bereichen humanitäre Hilfe, Entwicklungs- und Handelspolitik oder die externen Aspekte ihrer internen Politikbereiche durchzuführen;

j)

die Sicherheit der Versorgung mit strategischen Gütern oder Dienstleistungen innerhalb der Union oder auf dem Weg in die Union bzw. innerhalb eines Mitgliedstaats oder auf dem Weg in einen Mitgliedstaat sowie die Auswirkungen etwaiger diesbezüglicher Versorgungsengpässe oder Versorgungsunterbrechungen;

k)

die Folgen für den Binnenmarkt im Hinblick auf den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sowie für die finanzielle und wirtschaftliche Stabilität oder für zentrale Infrastrukturen der Union;

l)

die systemischen Auswirkungen des Schadens, insbesondere in Bezug auf die Spillover-Effekte auf andere Sektoren;

m)

die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und deren grenzübergreifende Auswirkungen innerhalb der Union;

n)

sonstige relevante Faktoren.

Artikel 5

Ergebnis des Antrags

(1)   Kommt die Kommission nach Abschluss der in Artikel 4 genannten Bewertung zu dem Schluss, dass hinreichende Belege dafür vorliegen, dass die Nichteinhaltung den geschützten Interessen einen schweren Schaden zufügen würde, unterbreitet die Kommission dem Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte unverzüglich einen Entwurf für einen Beschluss mit den zu treffenden geeigneten Maßnahmen.

(2)   Kommt die Kommission nach Abschluss der in Artikel 4 genannten Bewertung zu dem Schluss, dass keine hinreichenden Belege dafür vorliegen, dass die Nichteinhaltung den geschützten Interessen einen schweren Schaden zufügen würde, unterbreitet die Kommission dem Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte einen Entwurf für einen Beschluss zur Ablehnung des Antrags.

(3)   Die Kommission teilt die endgültige Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich mit.

Artikel 6

Datenverarbeitung

(1)   Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen.

(2)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Dienst für außenpolitische Instrumente zu dem „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ der Kommission im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach dieser Verordnung ausüben können.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.(ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


BESCHLÜSSE

7.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 199/11


DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2018/1102 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2018

zur Änderung von Anhang III des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union in Bezug auf Iran

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit Erlass des Beschlusses Nr. 466/2014/EU sind bei der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, ökologischen und politischen Lage in Iran bemerkenswerte Fortschritte zu verzeichnen.

(2)

Im November 2016 begrüßte der Rat die Aussicht auf eine Erweiterung des Außenmandats der Europäischen Investitionsbank auf Iran.

(3)

Mit dem Beschluss (EU) 2018/412 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde der Iran in die Liste der potenziell förderfähigen Regionen und Länder in Anhang II des Beschlusses aufgenommen.

(4)

Von entscheidender Bedeutung für die künftige Politik der Union gegenüber Iran wären nach wie vor konkrete Schritte, die Iran unternimmt, um universelle Grundfreiheiten, das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte zu achten.

(5)

Die Europäische Investitionsbank sollte weiterhin angemessene Strategien und Verfahren nutzen, um die Integrität und das Vertrauen in die Bank zu schützen.

(6)

Daher ist die Kommission unter Einbeziehung des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu dem Schluss gelangt, dass die wirtschaftliche, gesellschaftliche, ökologische und politische Gesamtsituation es zulässt, Iran in Anhang III des Beschlusses Nr. 466/2014/EU aufzunehmen, der die Liste der förderfähigen Regionen und Länder enthält, die für Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank infrage kommen, die durch eine EU-Garantie gedeckt sind.

(7)

Der Beschluss Nr. 466/2014/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang III Buchstabe C Punkt 2 des Beschlusses Nr. 466/2014/EU werden die Worte „Bangladesch, Bhutan, Kambodscha, China, Indien, Indonesien, Irak, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar/Birma, Nepal, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Thailand, Vietnam, Jemen“ durch folgende Worte ersetzt: „Bangladesch, Bhutan, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Kambodscha, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar/Birma, Nepal, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Thailand, Vietnam, Jemen“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. Juni 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2018/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 30).