ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 176

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
12. Juli 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/977 der Kommission vom 4. April 2018 zur Berichtigung der bulgarischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung ( 1)

1

 

*

Verordnung (EU) 2018/978 der Kommission vom 9. Juli 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel ( 1)

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/979 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/980 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 hinsichtlich der Informationen, die zwecks Identifizierung von Steuerpflichtigen, die die Nicht-EU-Regelung in Anspruch nehmen, zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen sind

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/981 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Änderung der Liste der brasilianischen Betriebe, aus denen Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr in die Union eingeführt werden dürfen ( 1)

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/982 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Zulassung der Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und Junghennen (Zulassungsinhaber: Novus Europe N.A./S.V.) ( 1)

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/983 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Sp. z o. o.) ( 1)

17

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2018 des Assoziationsrates EU–Republik Moldau vom 3. Mai 2018 zur Änderung des Anhangs XXVI des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits [2018/984]

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/977 DER KOMMISSION

vom 4. April 2018

zur Berichtigung der bulgarischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bulgarische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission (2) enthält einen Fehler in Anhang II Teil 2 Nummer 51 bezüglich der Anzahl von Klassen, um die der CRM-Wert heraufgesetzt wird.

(2)

Die bulgarische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1).


12.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/3


VERORDNUNG (EU) 2018/978 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2018

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Extrakte und Öle aus Tagetes erecta, Tagetes minuta und Tagetes patula sind weitverbreitete Duftinhaltstoffe vieler Duftstoffe, die zum Parfümieren verwendet werden. Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP), später ersetzt durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS), kam in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2005 (2) zu dem Schluss, dass Extrakte und Öle aus Tagetes erecta, Tagetes minuta und Tagetes patula nicht in kosmetischen Mitteln verwendet werden sollten, da keine sicheren Grenzwerte nachgewiesen worden waren.

(2)

Nach der Vorlage eines Aktualisierungsdossiers zur Bewertung der Sicherheit von Extrakten und Ölen aus Tagetes minuta und Tagetes patula im August 2013 nahm der SCCS am 25. März 2015 eine überarbeitete Stellungnahme an (3). In dieser Stellungnahme, die am 13. Dezember 2017 korrigiert wurde (4), kam der SCCS zu dem Schluss, dass für Extrakte und Öle aus Tagetes minuta und Tagetes patula in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben (außer Sonnenschutzmitteln und Mitteln, die für die Exposition gegenüber natürlicher oder künstlicher UV-Strahlung vermarktet werden) eine Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung von 0,01 % sicher ist, sofern der Gehalt dieser Extrakte und Öle an alpha-Terthienyl (Terthiophen) 0,35 % nicht übersteigt. Somit folgerte der SCCS, dass Extrakte und Öle aus Tagetes minuta und Tagetes patula nicht als Inhaltsstoffe in Sonnenschutzmitteln und Mitteln, die für die Exposition gegenüber natürlicher oder künstlicher UV-Strahlung vermarktet werden, verwendet werden sollten.

(3)

In einem Vermerk vom 6. Oktober 2016 (5) zu seiner Stellungnahme vom 25. März 2015 wies der SCCS darauf hin, dass für Extrakte und Öle aus Tagetes minuta und Tagetes patula in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln eine Höchstkonzentration von 0,1 % in der gebrauchsfertigen Zubereitung festgesetzt werden sollte.

(4)

In Anbetracht der Stellungnahme des SCCP vom 21. Juni 2005 besteht bei der Verwendung von Extrakt und Öl aus den Blüten von Tagetes erecta in kosmetischen Mitteln ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit. Diese Stoffe sollten daher in kosmetischen Mitteln verboten und in die Liste der verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen werden.

(5)

In Anbetracht der Stellungnahme des SCCP vom 21. Juni 2005, der überarbeiteten Stellungnahme des SCCS vom 25. März 2015 in ihrer berichtigten Fassung vom 13. Dezember 2017 und des Vermerks des SCCS vom 6. Oktober 2016 zu dieser Stellungnahme besteht ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit bei der Verwendung von Extrakten und Ölen aus den Blüten von Tagetes minuta und Tagetes patula in kosmetischen Mitteln in einer Konzentration von mehr als 0,01 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, und von 0,1 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sowie bei der Verwendung dieser Extrakte und Öle in auf der Haut/in den Haaren verbleibenden oder auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln mit einem Gehalt von alpha-Terthienyl (Terthiophen) von mehr als 0,35 %. Ferner besteht bei der Verwendung von Extrakten und Ölen aus den Blüten von Tagetes minuta und Tagetes patula in Sonnenschutzmitteln und in Mitteln, die für die Exposition gegenüber natürlicher oder künstlicher UV-Strahlung vermarktet werden, bei jeder Konzentration ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit. Diese Stoffe sollten daher in die Liste der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen werden.

(6)

Es sollten angemessene Fristen gewährt werden, damit die Industrie sich an die neuen Verbote und Beschränkungen anpassen kann. Aufgrund des komplexen und langwierigen Verfahrens der Reformulierung von Duftstoffen sollten der Industrie längere Fristen für die Anpassung der Mittel gewährt werden als gewöhnlich.

(7)

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die einen oder mehrere der durch diese Verordnung verbotenen Stoffe enthalten, sowie kosmetische Mittel, die einen oder mehrere der durch diese Verordnung beschränkten Stoffe enthalten und die nicht den durch diese Verordnung eingeführten Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die einen oder mehrere der durch diese Verordnung verbotenen Stoffe enthalten, sowie kosmetische Mittel, die einen oder mehrere der durch diese Verordnung beschränkten Stoffe enthalten und die nicht den durch diese Verordnung eingeführten Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  SCCP/0869/05: https://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_sccp/docs/sccp_o_025d.pdf.

(3)  SCCP/1551/15: https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_172.pdf.

(4)  SCCP/1551/15: https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_172.pdf.

(5)  Protokoll der Plenarsitzung des SCCS vom 6. Oktober 2016: https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs2016_mi_plenary_02_en.pdf.


ANHANG

Die Anhänge II und III werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Chemische Bezeichnung/INN

CAS-Nummer

EG-Nummer

a

b

c

d

„x

Extrakt aus den Blüten von Tagetes erecta (*1)

90131-43-4

290-353-9

Öl aus den Blüten von Tagetes erecta (*2)

90131-43-4

290-353-9/-

2.

In Anhang III werden in der Tabelle folgende Einträge angefügt:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Einschränkungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

„x

Extrakt aus den Blüten von Tagetes minuta (*3)

Öl aus den Blüten von Tagetes minuta (*4)

Tagetes minuta flower extract

Tagetes minuta flower oil

91770-75-1;

91770-75-1/8016-84-0

294-862-7;

294-862-7

a)

Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben

a)

0,01 %

Für a) und b) gilt: Gehalt an alpha-Terthienyl (Terthiophen) im Extrakt/Öl ≤ 0,35 %.

Für a) gilt: Nicht zur Verwendung in Sonnenschutzmitteln und in Mitteln, die für die Exposition gegenüber natürlicher oder künstlicher UV-Strahlung vermarktet werden.

Für a) und b) gilt: Bei einer kombinierten Verwendung mit Tagetes patula (Eintrag x) darf der gesamte kombinierte Gehalt an Tagetes in der gebrauchsfertigen Zubereitung die in Spalte g aufgeführten Höchstkonzentrationen nicht überschreiten.

 

b)

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

b)

0,1 %

x

Extrakt aus den Blüten von Tagetes patula (*5)

Öl aus den Blüten von Tagetes patula (*6)

Tagetes patula flower extract

Tagetes patula flower oil

91722-29-1;

91722-29-1/8016-84-0

294-431-3;

294-431-3/-

a)

Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben

a)

0,01 %

Für a) und b) gilt: Gehalt an alpha-Terthienyl (Terthiophen) im Extrakt/Öl ≤ 0,35 %.

Für a) gilt: Nicht zur Verwendung in Sonnenschutzmitteln und in Mitteln, die für die Exposition gegenüber natürlicher oder künstlicher UV-Strahlung vermarktet werden.

Für a) und b) gilt: Bei einer kombinierten Verwendung mit Tagetes minuta (Eintrag x) darf der gesamte kombinierte Gehalt an Tagetes in der gebrauchsfertigen Zubereitung die in Spalte g aufgeführten Höchstkonzentrationen nicht überschreiten.

 

b)

Auszuspülende/abzuspülende Mittel

b)

0,1 %


(*1)  Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

(*2)  Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.“

(*3)  Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

(*4)  Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

(*5)  Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

(*6)  Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.“


12.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/979 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak aufgeführt, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, gemäß dieser Verordnung einzufrieren sind.

(2)

Am 5. Juli 2018 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, einen Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.

(3)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.


ANHANG

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird folgender Eintrag gestrichen:

„44.

GENERAL ESTABLISHMENT FOR GRAIN TRADING (alias a) GRAIN BOARD OF IRAQ; b) STATE ORGANISATION OF GRAIN). Adressen: a) P.O. Box 329, Bab Al Mouadham-Midan, Baghdad, Iraq; b) P.O. Box 2261, Allque, Irkheta, Karada Al-Shakira, Baghdad, Iraq.“

12.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/980 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 hinsichtlich der Informationen, die zwecks Identifizierung von Steuerpflichtigen, die die Nicht-EU-Regelung in Anspruch nehmen, zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 45 Absätze 1 und 2 und Artikel 51 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung von Informationen über die Registrierung von Steuerpflichtigen, die Sonderregelungen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) in Anspruch nehmen.

(2)

Nach Änderung der Artikel 358a und 361 der Richtlinie 2006/112/EG durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates (4) werden nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die für Mehrwertsteuerzwecke in der Gemeinschaft erfasst sind, ab dem 1. Januar 2019 die Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG (die „Nicht-EU-Regelung“) für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen, die an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder in einem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, in Anspruch nehmen können.

(3)

Die in Spalte B der Tabelle in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 vorgesehene einheitliche elektronische Mitteilung für die Übermittlung der Informationen zur Identifizierung von Steuerpflichtigen, die die Nicht-EU-Regelung in Anspruch nehmen, sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(4)

Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Tag gelten wie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2017/2455, die es nicht in der Gemeinschaft ansässigen und für Mehrwertsteuerzwecke in der Gemeinschaft erfassten Steuerpflichtigen ermöglicht, die Sonderregelung in Anspruch zu nehmen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Spalte B der Tabelle in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 wird der Wortlaut in Feld Nummer 16 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Elektronische Erklärung darüber, dass der Steuerpflichtige nicht in der Europäischen Union ansässig ist“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission vom 13. September 2012 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für gebietsfremde Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen (ABl. L 249 vom 14.9.2012, S. 3).

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).


12.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/981 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2018

zur Änderung der Liste der brasilianischen Betriebe, aus denen Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr in die Union eingeführt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Insbesondere sieht Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung vor, dass mit Ausnahme einiger spezieller Fälle Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur dann in die Union eingeführt werden dürfen, wenn sie aus Betrieben in Drittländern stammen, die in den nach diesem Artikel erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind. Diese Listen können auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (2) eingesehen werden.

(2)

Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht vor, dass Betriebe aus Drittländern nur dann in diese Liste aufgenommen werden können, wenn die zuständige Behörde des Drittlandes garantiert, dass diese Betriebe sowie alle Betriebe, die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendete Ausgangsmaterialien tierischen Ursprungs handhaben, die einschlägigen Unionsanforderungen erfüllen. Außerdem sind gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 die zuständigen Behörden des jeweiligen Drittlandes dazu angehalten, diese Listen von Betrieben auf aktuellem Stand zu halten und der Kommission entsprechend zu übermitteln.

(3)

In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird festgelegt, dass Fischereierzeugnisse, die von einem Fabrik- oder Gefrierschiff unter der Flagge eines Drittlandes eingeführt werden, von Schiffen kommen müssen, die in einer nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 4 dieser Verordnung erstellten und aktualisierten Liste aufgeführt sind.

(4)

Im September 2017 stellte sich bei einem Inspektionsbesuch der Kommission heraus, dass Betriebe der Primärproduktion, die brasilianische Betriebe beliefern, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen zulässig sind, weder ermittelt wurden, noch amtlichen Kontrollen unterliegen. Demzufolge wurde nach der Inspektion der Schluss gezogen, dass die zuständige Behörde in Brasilien weder in der Lage ist, die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Garantien zu liefern, noch alle in der in Anlage IV zu Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (3) aufgeführten Genusstauglichkeitsbescheinigung genannten Garantien für Fischereierzeugnisse vorzulegen. Dieselbe Inspektion deckte außerdem schwerwiegende Mängel bei der Infrastruktur und Hygiene in einigen der geprüften brasilianischen Betriebe auf, aus denen die Einfuhr von Fischereierzeugnissen erlaubt ist. Aus den genannten Mängeln lässt sich schließen, dass systematische und wirksame Kontrollen durch die zuständigen brasilianischen Behörden bei Fischereierzeugnissen fehlen.

(5)

Als Antwort auf die Empfehlungen im vorläufigen Inspektionsbericht teilten die brasilianischen Behörden der Kommission in einem amtlichen Schreiben vom 22. Dezember 2017 mit, dass sie die Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen für alle Fischereierzeugnisse, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt sind, ab dem 3. Januar 2018 aussetzen würden. Einige Mitgliedstaaten teilten der Kommission jedoch mit, dass für Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Brasilien an den Außengrenzen der Union Bescheinigungen vorgelegt wurden, die nach dem Datum der Aussetzung ausgestellt worden waren.

(6)

Vor diesem Hintergrund und in Ermangelung neuer Informationen von den brasilianischen Behörden gibt es keine ausreichenden Garantien, dass die Betriebe, die Fischereierzeugnisse aus Brasilien in die Union ausführen dürfen, die Bedingungen von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen, sodass deren Erzeugnisse ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Daher sollten alle Betriebe von der Liste der brasilianischen Betriebe genommen werden, aus denen Fischereierzeugnisse zum menschlichen Verzehr in die Union eingeführt werden dürfen.

(7)

Angesichts der mit ihren Erzeugnissen verbundenen Risiken für die öffentliche Gesundheit sollten diese Betriebe umgehend die Zulassung für die Ausfuhr in die Union verlieren. Daher sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Betriebe wird so geändert, dass alle Einträge brasilianischer Betriebe, aus denen Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr in die Union eingeführt werden dürfen, entfernt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(2)  https://ec.europa.eu/food/safety/international_affairs/trade/non-eu-countries_en

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27).


12.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/982 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2018

zur Zulassung der Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und Junghennen (Zulassungsinhaber: Novus Europe N.A./S.V.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen und Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und für Legezwecke gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen und Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und für Legezwecke.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 2. Dezember 2014 (2) bzw. vom 28. September 2017 (3) den Schluss, dass die Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Darüber hinaus befand sie, dass der Zusatzstoff die Leistung von Masthühnern verbessern kann und dieser Schluss auf Junghennen extrapoliert werden kann. Da jedoch keine Schlüsse bezüglich der Sicherheitsmarge des Zusatzstoffs für die wichtigen Zieltierarten möglich sind, können die Schlussfolgerungen zur Sicherheit nicht auf Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und für Legezwecke extrapoliert werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2015;13(5):3794.

(3)  EFSA Journal 2017;15(10):5025.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (zur Verbesserung der zootechnischen Leistung)

4d14

Novus Europe N.A./S.V.

Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure mit einem Mindestgehalt von

 

Benzoesäure: 42,5-50 %

 

Calciumformiat: 2,5-3,5 %

 

Fumarsäure: 0,8-1,2 %

Granulat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzoesäure: CAS-Nummer 65-85-0 (≥ 99,0 % Reinheit); C7H6O2

Calciumformiat: CAS-Nummer 544-17-2; C2H2O4Ca;

Fumarsäure (≥ 99,5 % Reinheit): CAS-Nummer 110-17-8; C4H4O4

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure im Futtermittelzusatzstoff:

Hochleistungsflüssigchromatografie mit UV-Detektion (HPLC-UV).

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Calcium im Futtermittelzusatzstoff:

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) – EN ISO 6869 oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) – EN 15510.

Zur Bestimmung von Benzoesäure in Vormischungen und Futtermitteln:

Hochleistungsflüssigchromatografie mit UV-Detektion (HPLC-UV).

Zur Bestimmung von Calciumformiat und Fumarsäure in Vormischungen:

Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigchromatografie mit UV-Detektion oder Detektion des Brechungsindex (HPLC-UV/RI).

Masthühner

Junghennen

500

1 000

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Der Zusatzstoff darf nicht mit anderen Quellen von Benzoesäure oder Benzoaten, Calciumformiat oder Formiat und Fumarsäure verwendet werden.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

1. August 2028


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


12.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/983 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2018

zur Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Sp. z o. o.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von Benzoesäure, das in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung.

(4)

Dieser Zusatzstoff wurde bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission (2) als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Absetzferkeln, mit der Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 der Kommission (3) zur Verwendung bei Mastschweinen und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/900 der Kommission (4) zur Verwendung bei Sauen zugelassen.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 28. September 2017 (5) den Schluss, dass Benzoesäure unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt hat und dass sie den pH-Wert des Urins bei Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung senken kann. Aufgrund des Fehlens einer Sicherheitsmarge für Absetzferkel wichtiger Schweinearten konnte die Behörde jedoch die Schlussfolgerung bezüglich der Sicherheit nicht auf Absetzferkel von Schweinearten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung extrapolieren. Daher wurde befunden, dass der Zusatzstoff für Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sicher ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Benzoesäure hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission vom 23. November 2006 zur Zulassung von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 9).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 8).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/900 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd) (ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 18).

(5)  EFSA Journal 2017;15(10):5026.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Senkung des pH-Werts des Urins)

4d210

DSM Nutritional Products Sp. z o. o.

Benzoesäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Benzoesäure (≥ 99,9 %)

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Benzolcarbonsäure, Phenylcarbonsäure

C7H6O2

CAS-Nummer: 65-85-0

Höchstgehalt an Verunreinigungen:

 

Phthalsäure: ≤ 100 mg/kg

 

Biphenyl: ≤ 100 mg/kg

Analysemethode  (1):

Zur Quantifizierung des Gehalts an Benzoesäure im Futtermittelzusatzstoff:

Titration mit Natriumhydroxid (Monografie des Europäischen Arzneibuchs 0066).

Zur Quantifizierung des Gehalts an Benzoesäure in den Vormischungen und Futtermittelzusatzstoffen:

Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigchromatografie mit UV-Detektion ((RP-HPLC/UV) auf der Grundlage von ISO 9231:2008.

Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

5 000

5 000

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Der Zusatzstoff darf nicht mit anderen Quellen von Benzoesäure oder Benzoaten verwendet werden.

3.

In der Gebrauchsanweisung für Ergänzungsfuttermittel ist Folgendes anzugeben: „Ergänzungsfuttermittel, die Benzoesäure enthalten, dürfen als solche nicht an Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung verfüttert werden. Ergänzungsfuttermittel für Sauen sind gründlich mit anderen Einzelfuttermitteln der täglichen Ration zu mischen.“

4.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Augen- und Hautschutz, zu tragen.

1. August 2028


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

12.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/21


BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES ASSOZIATIONSRATES EU–REPUBLIK MOLDAU

vom 3. Mai 2018

zur Änderung des Anhangs XXVI des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits [2018/984]

DER ASSOZIATIONSRAT EU–REPUBLIK MOLDAU —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf Artikel 436 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet.

(2)

Artikel 201 des Abkommens sieht die Verpflichtung zur schrittweisen Annäherung an das Zollrecht der Union und bestimmte Teile des Völkerrechts nach Anhang XXVI dieses Abkommens vor.

(3)

In Anhang XXVI dieses Abkommens ist festgelegt, dass die Annäherung an die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) von der Republik Moldau binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt wird.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wurde aufgehoben, und seit dem 1. Mai 2016 gelten in der Union die materiellrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

(5)

In der Sitzung des Zoll-Unterausschusses EU-Republik Moldau am 6. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass Anhang XXVI des Abkommens entsprechend geändert werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XXVI des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2018.

Im Namen des Assoziationsrates

Die Vorsitzende

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG

Der erste Abschnitt des Anhangs XXVI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Der Verweis „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften“ wird durch den Verweis „Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union“ ersetzt.