ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 169

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
6. Juli 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/959 der Kommission vom 14. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden Instituten die Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken gestatten ( 1)

1

 

*

Verordnung (EU) 2018/960 der Kommission vom 5. Juli 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Lambda-Cyhalothrin in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1)

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/961 des Rates vom 26. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist (Haushaltslinien 02 03 01: Binnenmarkt und 02 03 04: Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts) ( 1)

51

 

*

Beschluss (EU) 2018/962 des Rates vom 3. Juli 2018 zur Ernennung von vier von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitgliedern und drei von der Italienischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

54

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2018/254 des Rates vom 15. Februar 2018 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken ( ABl. L 48 vom 21.2.2018 )

56

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

6.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/959 DER KOMMISSION

vom 14. März 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden Instituten die Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken gestatten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 312 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Zwecke der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko ist in Artikel 312 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen, dass die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, fortgeschrittene Messansätze (Advanced Measurement Approaches, im Folgenden „AMA“) zu verwenden, die auf ihrem eigenen System für die Messung des operationellen Risikos basieren, sofern sämtliche qualitativen und quantitativen Anforderungen des genannten Artikels erfüllt sind, was heißt, dass die Institute die genannten Anforderungen jederzeit erfüllen müssen. Somit bezieht sich eine solche Beurteilung nicht nur auf den anfänglichen Antrag eines Instituts auf Erlaubnis zur Verwendung von AMA, sondern gilt kontinuierlich.

(2)

Die verschiedenen Elemente, aus denen das AMA-Rahmenwerk eines Instituts besteht, sollten nicht einzeln betrachtet, sondern als ein Paket miteinander verflochtener Elemente geprüft und beurteilt werden, damit sich die zuständigen Behörden davon überzeugen können, dass die Anforderungen mit jedem Bestandteil des Rahmenwerks zur Genüge erfüllt werden.

(3)

Die von den zuständigen Behörden vorgenommene Beurteilung, ob ein Institut die Anforderungen des Artikels 312 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Verwendung fortgeschrittener Messansätze erfüllt, sollte nicht auf gleichförmige Weise erfolgen. Die Eigenschaften der zu beurteilenden Elemente unterscheiden sich je nach Art der vorgenommenen Beurteilung, die wiederum von der Art des eingereichten Antrags abhängt. Die zuständigen Behörden müssen die Erfüllung der Anforderungen beurteilen, wenn ein Institut erstmals die Verwendung von AMA beantragt, wenn ein Institut die Ausweitung der AMA im Einklang mit dem genehmigten Plan zur sequenziellen Durchführung beantragt, wenn ein Institut die Ausweitung oder Änderung der genehmigten AMA beantragt und wenn ein Institut die Rückkehr zur Verwendung weniger komplizierter Ansätze gemäß Artikel 313 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beantragt. Außerdem sollten die zuständigen Behörden fortlaufend die Verwendung der AMA durch Institute überprüfen. Dementsprechend sollten die zuständigen Behörden die Beurteilung, ob ein Institut die Anforderungen für die Verwendung von AMA erfüllt, entsprechend der Art der bei der jeweiligen Beurteilungsmethode zu beurteilenden Elemente durchführen.

(4)

Laut Artikel 85 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) müssen die Institute festlegen, was für die Zwecke der Durchführungsgrundsätze und -verfahren ein operationelles Risiko darstellt, um das operationelle Risiko zu bewerten und zu steuern. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält eine Definition für „operationelle Risiken“, die sowohl Rechtsrisiken als auch Modellrisiken umfasst. Laut Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU bezieht sich Modellrisiko auf potenzielle Verluste aufgrund von Fehlern bei der Konzeption, Ausführung oder Nutzung interner Modelle, schließt jedoch potenzielle Verluste aufgrund von Bewertungsanpassungen wegen Modellrisiken gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über eine vorsichtige Bewertung oder gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission (3) nicht ein und bezieht sich nicht auf ein Modellrisiko, das gemäß Artikel 105 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Verwendung einer möglicherweise falschen Bewertungsmethode verknüpft ist. Auch wird in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht präzisiert, wie die zuständigen Behörden die Erfüllung der Anforderung überprüfen sollen, alle operationellen Risiken in Bezug auf Rechtsrisiken und Modellrisiken festzulegen. Die Regeln für die von den zuständigen Behörden anzuwendende Beurteilungsmethode, wenn sie beurteilen, ob Institute AMA verwenden dürfen, sollten daher eine solche Präzisierung enthalten.

(5)

Außerdem ist eine Harmonisierung der Aufsichtsansätze im Hinblick auf die korrekte Festlegung operationeller Risiken bei Finanztransaktionen, auch in Verbindung mit Marktrisiken, erforderlich, da die operationellen Risiken dieser Transaktionen erwiesenermaßen beträchtlich sind und ihre üblicherweise facettenreichen Treiber nicht durchgehend in der gesamten Union feststellbar und aufzeichenbar sein dürften.

(6)

Anforderungen, die im Rahmen der Governance und der Risikosteuerung eines Instituts einzuhalten sind, werden in Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU und in Artikel 321 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführt. Demnach sollten die zuständigen Behörden mit der AMA-Beurteilungsmethode überprüfen können, ob ein Institut über eine klare Organisationsstruktur für Governance und Steuerung des operationellen Risikos mit gut definierten, transparenten und konsistenten Verantwortungsbereichen verfügt, wobei die Art, der Umfang und die Komplexität der Aktivitäten des Instituts bei der Beurteilung, ob das Institut AMA verwenden darf, zu berücksichtigen sind. Insbesondere sollte bestätigt werden, dass die Steuerung des operationellen Risikos eine entscheidende Rolle bei der Identifikation, Messung, Beurteilung, Überwachung, Beherrschung und Eindämmung der operationellen Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist, spielt und dass es über eine ausreichende Unabhängigkeit von den Geschäftsbereichen des Instituts verfügt, um sicherzustellen, dass seine professionellen Beurteilungen und Empfehlungen unabhängig und objektiv sind. Es sollte auch bestimmt werden, dass die Geschäftsleitung für die Erarbeitung und Umsetzung des Rahmens für Governance und Steuerung des operationellen Risikos, dem das Leitungsorgan zugestimmt hat, zuständig ist und dass dieser Rahmen in der gesamten Organisationsstruktur des Instituts konsistent umgesetzt wird. Die zuständigen Behörden sollten außerdem prüfen, ob angemessene Instrumente und Informationen auf allen Mitarbeiterebenen zur Verfügung gestellt werden, sodass alle Mitarbeiter ihre Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Steuerung des operationellen Risikos verstehen.

(7)

Wirksame interne Berichtssysteme sind eine Grundvoraussetzung für eine funktionierende interne Governance. Deshalb sollten die zuständigen Behörden dafür sorgen, dass Institute, die die Verwendung von AMA beantragen, wirksame Risikoberichtssysteme einführen, nicht nur für das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung, sondern auch für alle Mitarbeiter, die für die Steuerung operationeller Risiken, denen das Institut möglicherweise ausgesetzt ist, zuständig sind. Das Berichtssystem sollte den aktuellen Status der operationellen Risiken des Instituts berücksichtigen und alle wesentlichen Aspekte der Steuerung und der Messung des operationellen Risikos beinhalten.

(8)

Im Einklang mit Artikel 321 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist das interne System eines Instituts für die Messung des operationellen Risikos eng in seine laufenden Risikosteuerungsprozesse eingebunden. Dementsprechend sollten die zuständigen Behörden mit der AMA-Beurteilungsmethode dafür sorgen können, dass ein Institut, das die Verwendung von AMA beantragt, tatsächlich das System zur Messung des operationellen Risikos in seine laufenden Geschäftsprozesse einbindet und fortlaufend zu Steuerungszwecken nutzt und nicht nur zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko. Deshalb sollten die Regeln für die aufsichtliche AMA-Beurteilung Regeln für die durch das Institut, das die Verwendung von AMA beantragt, zu erfüllenden aufsichtlichen Erwartungen hinsichtlich des „Use-Tests“ enthalten.

(9)

Damit sowohl die Institute als auch die zuständigen Behörden Nachweise darüber erhalten, ob das Messsystem für operationelle Risiken eines Instituts zuverlässig und stabil ist und zuverlässigere Eigenmittelanforderungen in Bezug auf operationelle Risiken liefert als eine einfachere Regulierungsmethode für operationelle Risiken, sollten die zuständigen Behörden nachprüfen, dass das Institut über einen bestimmten Zeitraum das Messsystem für operationelle Risiken mit dem Basisindikatoransatz oder dem Standardansatz für das operationelle Risiko gemäß Artikel 315, 317 und 319 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verglichen hat. Dieser Zeitraum sollte lang genug sein, damit die zuständige Behörde feststellen kann, ob das Institut die qualitativen und quantitativen Standards gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Verwendung von AMA erfüllt.

(10)

Laut Artikel 321 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Datenflüsse und Prozesse eines Instituts im Zusammenhang mit dem AMA-Messsystem transparent und zugänglich sein. Daten im Zusammenhang mit operationellem Risiko sind nicht sofort zugänglich, da sie zunächst in den Büchern und Archiven des Instituts gefunden und dann zusammengetragen und gepflegt werden müssen. Außerdem ist das Messsystem normalerweise sehr hoch entwickelt und sieht mehrere logische und rechnerische Schritte bei der Erarbeitung der AMA-Eigenmittelanforderungen vor. Mit der AMA-Beurteilungsmethode sollte deshalb nachgeprüft werden, dass die Datenqualität und die IT-Systeme ordnungsgemäß sind und korrekt im Institut angewandt werden, um ihren Zweck zu erfüllen.

(11)

Das AMA-Rahmenwerk eines Instituts unterliegt laut Artikel 321 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer internen Validierung und einer regelmäßigen Überprüfung durch die interne Revision. Auch wenn die Organisationsstruktur der internen Validierungsfunktion und Innenrevision je nach Art, Komplexität und Geschäftsbereich des Instituts variieren kann, sollte dafür gesorgt werden, dass die AMA-Beurteilungsmethode für die von diesen Funktionen durchgeführten Überprüfungen den allgemeingültigen Kriterien in Bezug auf die Bedingungen und den Umfang der Überprüfungen entspricht.

(12)

Bei der Entwicklung von Modellen für operationelle Risiken handelt es sich um eine relativ neue und wachsende Disziplin. Dementsprechend räumt Artikel 322 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Instituten erhebliche Flexibilität bei den Systemen für die Messung des operationellen Risikos zur Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderungen ein. Diese Flexibilität sollte jedoch nicht zu erheblichen Unterschieden zwischen Instituten hinsichtlich der wesentlichen Elemente des Messsystems führen; dazu gehören die Verwendung von internen Daten und externen Daten, Szenarioanalyse sowie Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren (auch als die „vier Elemente“ bekannt), die hauptsächlichen Modellannahmen, die die Erfassung schwerwiegender Ereignisse im Tail der Verteilung und der damit zusammenhängenden Risikotreiber (Aufbau des Berechnungsdatensatzes, Granularität, Ermittlung der Verlustverteilungen und der aggregierten Verlustverteilungen und Risikomessungen) ermöglichen, oder der erwartete Verlust, die Korrelation und die Kriterien für die Allokation von Kapital, wodurch für die interne Konsistenz des Messsystems gesorgt werden kann. Um sicherzustellen, dass das Risikomesssystem auf eine gute Methodik gestützt ist, institutübergreifend vergleichbar ist, effektiv bei der Erfassung der tatsächlichen und potenziellen operationellen Risiken der Institute ist und zuverlässig und stabil bei der Bestimmung der gesetzlichen AMA-Kapitalanforderungen ist, sollte die AMA-Beurteilungsmethode dafür sorgen, dass unionsweit dieselben Kriterien und Anforderungen von den zuständigen Behörden angewandt werden. Die AMA-Beurteilungsmethode sollte auch die spezifischen Komponenten des operationellen Risikos berücksichtigen, die mit den Unterschieden in Größe, Art und Komplexität der Institute zusammenhängen.

(13)

Insbesondere im Hinblick auf die internen Daten sollte auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass, auch wenn ein Verlust aufgrund operationeller Risiken nur durch ein operationelles Risikoereignis entstehen kann, sein Vorhandensein anhand verschiedener Sachverhalte (z. B. direkte Belastungen, Ausgaben, Rückstellungen, nicht realisierte Einnahmen) erkennbar sein kann. Während manche operationelle Risikoereignisse quantifizierbare Auswirkungen haben und sich in den Bilanzen des Instituts widerspiegeln, sind andere nicht quantifizierbar und spiegeln sich nicht in den Bilanzen wider und sind daher anderen Quellen wie Unternehmensarchiven und Datensätzen über Vorkommnisse zu entnehmen. Deshalb sollte in den Regeln über die von den zuständigen Behörden angewandte Beurteilungsmethode für die Genehmigung zur Verwendung von AMA durch Institute präzisiert werden, was einen Verlust aufgrund operationeller Risiken darstellt und welcher Betrag für AMA-Zwecke erfasst wird sowie alle potenziellen Sachverhalte, die das Auftreten eines operationellen Risikoereignisses erkennbar machen könnten.

(14)

Manchmal können Institute schnelle Rückzahlungen von aufgrund operationeller Risiken auftretenden Verlusten erlangen. Verluste mit schneller Rückzahlung sollten nicht für die Zwecke der Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderungen berücksichtigt werden, obwohl sie für Steuerungszwecke hilfreich sein können. Da es unterschiedliche Kriterien gibt, die die Institute anwenden, um festzustellen, ob es sich um Verluste mit schneller Rückzahlung handelt, sollten die Regeln für die AMA-Beurteilungsmethode geeignete Kriterien für die Bestimmung von Verlusten mit schneller Rückzahlung enthalten.

(15)

Risikominderungstechniken können von den zuständigen Behörden im Rahmen von AMA anerkannt werden, vorausgesetzt, dass gewisse Bedingungen gemäß Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Um die für diese Minderungstechniken geltenden Regeln effektiv anwenden zu können, sollten von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Regeln durch die Institute spezifische Standards befolgt werden. Insbesondere wenn es sich bei diesen Minderungstechniken um Versicherungen handelt, ist sicherzustellen, dass die Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen, das in der Union oder in einem Rechtssystem mit gleichwertigen gesetzlichen Standards für Versicherungsunternehmen zugelassen ist, abgeschlossen wird.

(16)

Handelt es sich bei den Risikominderungstechniken um andere Risikoübertragungsmechanismen als Versicherungen, sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass diese Mechanismen tatsächlich für eine Risikoübertragung sorgen und nicht dazu genutzt werden, die AMA-Eigenmittelanforderungen zu umgehen. Diese Bedingung ist mit Blick auf die Besonderheiten operationeller Risiken von Bedeutung, da es keine klaren zugrunde liegenden Referenzvermögenswerte gibt und unerwartete Verluste eine größere Rolle als bei anderen Risikoarten spielen. Durch den Mangel an einem effizienten, liquiden und strukturierten Markt für operationelle „Risikoprodukte“ wie Katastrophenanleihen und Wetterderivate, die bisher außerhalb des Bankensektors gehandelt werden, wird die Situation weiter verschärft. Schließlich treten häufig erhebliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Rechtsrisiken solcher Mechanismen auf, selbst wenn die Vertragsbedingungen klar und sorgfältig formuliert sind.

(17)

Um einen reibungslosen Übergang für Institute sicherzustellen, die bereits über eine Genehmigung zur Verwendung von AMA verfügen oder diese beantragt haben, bevor diese Verordnung in Kraft tritt, sollte dafür gesorgt werden, dass die zuständigen Behörden diese Verordnung in Bezug auf die AMA-Beurteilung für diese Institute erst nach einer bestimmten Übergangsphase anwenden. Da die regelmäßige Überprüfung der AMA gemäß Artikel 101 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Regel jährlich erfolgt, sollte die Dauer dieser Übergangsphase ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung betragen.

(18)

Institute, die Gaußsche Verteilungen oder Normalverteilungen für die Ermittlung der Korrelation in ihren AMA oder in Teilen davon verwenden, sollten diese nicht mehr im Zusammenhang mit ihren AMA nutzen, da diese Annahmen eine Tail-Unabhängigkeit für operationelle Risikokategorien implizieren würden, wodurch die Möglichkeit eines gleichzeitigen Auftretens großer Verluste unterschiedlicher Art entfällt, eine Annahme, die weder vorsichtig noch realistisch ist. Deshalb sollte diesen Instituten genügend Zeit für eine reibungslose Umstellung auf ein neues Regime eingeräumt werden, bei dem konservativere Annahmen, die eine positive Tail-Abhängigkeit implizieren, in das Messsystem für operationelle Risiken aufgenommen werden. Aufgrund der Tatsache, dass für die Umsetzung dieser Annahmen Änderungen einiger wesentlicher Elemente des AMA-Rahmenwerks und der damit verbundenen Verfahren erforderlich sein können, wäre ein Zeitraum von zwei Jahren für diesen Übergang angemessen.

(19)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(20)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Anhörungen zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Beurteilung fortgeschrittener Messansätze

(1)   Die Beurteilung, nach der die zuständigen Behörden einem Institut die Verwendung von fortgeschrittenen Messansätzen (AMA) gestatten, muss Folgendes ergeben:

a)

Die Elemente der Artikel 3 bis 6 sind erfüllt;

b)

Kapitel 2 und 3 sind erfüllt;

c)

Kapitel 4 ist erfüllt, sofern das Institut die darin genannte Versicherung oder andere Risikoübertragungsmechanismen verwendet.

(2)   Kapitel 1 bis 4 sind zu berücksichtigen, wenn die zuständigen Behörden Folgendes durchführen:

a)

eine Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen der von einem Institut verwendeten AMA;

b)

eine Beurteilung des Plans zur sequenziellen Anwendung der von einem Institut verwendeten AMA;

c)

eine Beurteilung der Rückkehr eines Instituts zur Verwendung weniger komplizierter Ansätze gemäß Artikel 313 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

die kontinuierlichen Überprüfungen der von einem Institut verwendeten AMA.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses delegierten Rechtsakts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Body-Tail-Modellierungsschwelle“ bezeichnet den Verlustwert, der die Grenze zwischen Hauptbereich (Body) und Ende (Tail) einer Verlustverteilung bildet;

2.

„Berechnungsdatensatz“ bezeichnet die Menge gesammelter tatsächlicher oder konstruierter Daten, die die erforderlichen Bedingungen erfüllen, um als Input im Messsystem für operationelle Risiken dienen zu können;

3.

„Datensammlungsschwelle“ bezeichnet den Verlustwert, ab dem ein Institut Verluste aufgrund operationeller Risiken feststellt und Daten darüber für Steuerungs- und Messzwecke sammelt;

4.

„Buchungsdatum“ ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rückstellung gegenüber einem Verlust im Rahmen des operationellen Risikos erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzt wurde;

5.

„Mindestmodellierungsschwelle“ bezeichnet den Verlustwert, ab dem die empirischen oder parametrischen Verteilungen von Häufigkeit und Schadenshöhe an die Verluste aufgrund operationeller Risiken angepasst sind;

6.

„Bruttoverlust“ oder „Verlust“ ist ein Verlust aufgrund eines operationellen Risikoereignisses vor Rückzahlungen aller Art;

7.

„Misconductereignis“ ist ein operationelles Risikoereignis, das aufgrund eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Fehlverhaltens (z. B. unangemessenes Angebot an Finanzdienstleistungen) eintritt;

8.

„operationelle Risikokategorie“ bezeichnet die Ebene (z. B. Art des Ereignisses und Geschäftsbereich), auf der das Messsystem für operationelle Risiken eines Instituts separate Häufigkeits- und Schadenshöhenverteilungen erzeugt;

9.

„operationelles Risikoprofil“ bezeichnet die Darstellung des tatsächlichen und voraussichtlichen operationellen Risikos eines Instituts zu einem bestimmten Zeitpunkt in absoluten Zahlen;

10.

„operationelle Risikotoleranz“ bezeichnet die Vorausschau eines Instituts, ausgedrückt in absoluten Zahlen, auf das Niveau und die Arten operationeller Risiken insgesamt, die das Institut bereit ist zu verkraften und die die strategischen Ziele und den Geschäftsplan nicht gefährden;

11.

„Rückzahlung“ ist ein mit dem ursprünglichen Verlust in Zusammenhang stehendes, von diesem Verlust unabhängiges Ereignis, das zeitlich getrennt ist und bei dem Gelder oder Zuflüsse wirtschaftlichen Nutzens von ersten oder dritten Parteien erlangt werden;

12.

„Risikomessung“ bezeichnet eine einzelne Statistik zum operationellen Risiko, die einer Verteilung der aggregierten Verluste auf dem gewünschten Konfidenzniveau entnommen wird, u. a. Value at Risk (VaR) oder Ausfallmessungen (z. B. Expected Shortfall, Median Shortfall);

13.

„Systemlebenszyklus“ oder „SDLC“ (für System Development Life Cycle) bezeichnet den Planungs-, Erstellungs-, Test- und Anwendungsprozess einer IT-Infrastruktur;

14.

„Timing Loss“ bezeichnet die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf einen Rechnungszeitraum, die sich aufgrund eines operationellen Risikoereignisses ergeben, das sich auf die Cashflows oder die Bilanzen früherer Rechnungszeiträume ausgewirkt hat.

Artikel 3

Operationelle Risikoereignisse im Zusammenhang mit Rechtsrisiken

(1)   Die zuständigen Behörden bestätigen, dass ein Institut Daten zu operationellen Risikoereignissen und Verlusten im Zusammenhang mit Rechtsrisiken sowohl für die Steuerung des operationellen Risikos als auch für die Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderungen identifiziert, sammelt und verarbeitet, indem sie mindestens alles Folgende nachprüfen,

a)

dass das Institut Verluste und andere Ausgaben aufgrund von Ereignissen, die zu Gerichtsverfahren führen, klar als operationelle Risiken identifiziert und klassifiziert; dazu gehören mindestens folgende Ereignisse:

i)

Untätigkeit, obwohl Maßnahmen erforderlich sind, um eine Rechtsvorschrift einzuhalten;

ii)

Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Einhaltung einer Rechtsvorschrift zu vermeiden;

iii)

Ereignisse durch Misconduct.

b)

dass das Institut Verluste und andere Ausgaben, die aufgrund von freiwilligen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Rechtsrisiken aufgrund operationeller Risikoereignisse entstehen (z. B. Rückerstattungen oder Nachlässe auf zukünftige Dienstleistungen, die den Kunden freiwillig angeboten werden, sofern diese Rückerstattungen nicht infolge von Kundenbeschwerden angeboten werden), klar als operationelle Risiken identifiziert und klassifiziert;

c)

dass das Institut Verluste und andere Ausgaben, die aufgrund von Fehlern und Auslassungen in Verträgen und Unterlagen entstehen, klar als operationelle Risiken identifiziert und klassifiziert;

d)

dass das Institut Folgendes nicht als operationelles Risiko klassifiziert:

i)

Rückerstattungen an Dritte oder Mitarbeiter und Goodwill-Zahlungen aufgrund von Geschäftsgelegenheiten, wenn keine Vorschriften oder ethische Regeln verletzt werden und das Institut seine Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt;

ii)

externe Gerichtskosten, sofern das zugrunde liegende Ereignis kein operationelles Risikoereignis ist.

Für die Zwecke des Buchstaben a sind unter Gerichtsverfahren alle Beilegungen von Rechtsstreitigkeiten einschließlich Gerichtsverhandlungen und außergerichtlichen Einigungen zu verstehen.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels ist unter Rechtsvorschriften mindestens Folgendes zu verstehen:

a)

alle Anforderungen, die sich aus nationalem oder internationalem Recht und gesetzlichen Bestimmungen ergeben;

b)

alle Anforderungen, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen, internen Regeln und Verhaltenskodizes ergeben und die mit den nationalen und internationalen Vorschriften und Praktiken im Einklang stehen;

c)

ethische Regeln.

Artikel 4

Operationelle Risikoereignisse im Zusammenhang mit Modellrisiken

Wenn die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut Daten zu operationellen Risikoereignissen und Verlusten im Zusammenhang mit Modellrisiken gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2013/36/EU sowohl für die Steuerung des operationellen Risikos als auch für die Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderungen identifiziert, sammelt und verarbeitet, bestätigen sie,

a)

dass mindestens eines der folgenden Ereignisse und die damit verbundenen Verluste, die sich aus Modellen ergeben, die für die Entscheidungsfindung verwendet werden, als operationelles Risiko klassifiziert werden:

i)

unsachgemäße Definition eines ausgewählten Modells und seiner Eigenschaften;

ii)

unzureichender Nachweis der Eignung eines ausgewählten Modells für das zu bewertende Finanzinstrument oder das Produkt, für das ein Preis festgesetzt werden soll, oder seiner Eignung für die jeweiligen Marktbedingungen;

iii)

Fehler bei der Umsetzung eines ausgewählten Modells;

iv)

falsche Marktbewertungen und Risikomessungen infolge eines Fehlers bei der Eingabe eines Geschäftsvorgangs in das Handelssystem;

v)

Verwendung eines ausgewählten Modells oder seiner Ergebnisse zu einem Zweck, für den es nicht vorgesehen oder konzipiert wurde, einschließlich einer Manipulation der Modellierungsparameter;

vi)

nicht zeitgenaue und unwirksame Überwachung der Modell-Performance, um festzustellen, ob das Modell weiterhin für den vorgesehenen Zweck geeignet ist.

b)

dass Ereignisse im Zusammenhang mit einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen anhand interner Modelle, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden, nicht bei der Identifizierung, Sammlung und Verarbeitung von Daten zu operationellen Risikoereignissen und Verlusten im Zusammenhang mit Modellrisiken berücksichtigt werden.

Artikel 5

Operationelle Risikoereignisse im Zusammenhang mit Finanztransaktionen und Marktrisiken

Bei der Beurteilung der Identifizierung, Sammlung und Verarbeitung von Daten zu operationellen Risikoereignissen und Verlusten im Zusammenhang mit Finanztransaktionen und Marktrisiken durch ein Institut sowohl für die Steuerung des operationellen Risikos als auch für die Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderungen bestätigen die zuständigen Behörden, dass mindestens die folgenden Ereignisse und die damit verbundenen Verluste als operationelle Risiken klassifiziert wurden:

a)

Ereignisse aufgrund von operationellen Fehlern und Fehlern bei der Dateneingabe wie:

i)

Fehler und Mängel bei der Einführung oder Ausführung von Aufträgen;

ii)

Datenverluste oder Missverständnisse beim Datenfluss zwischen den Abteilungen des Instituts;

iii)

Fehler bei der Klassifizierung;

iv)

falsche Spezifikationen von Geschäften im Termsheet, darunter Fehler im Zusammenhang mit Transaktionsbeträgen, Fälligkeiten und finanziellen Aspekten.

b)

Ereignisse aufgrund von Mängeln bei internen Kontrollen wie:

i)

Mängel bei der ordnungsgemäßen Ausführung eines Auftrags, um im Falle nachteiliger Preisschwankungen eine Marktstellung glatt zu stellen;

ii)

nicht genehmigte Positionen, die über die zugewiesenen Grenzen hinausgehen, im Zusammenhang mit allen Arten von Risiken.

c)

Ereignisse aufgrund unzureichender Datenqualität und mangelnder Verfügbarkeit eines IT-Umfelds, z. B. technische Defizite beim Zugang zum Markt, wodurch der Abschluss von Verträgen verhindert wird.

Artikel 6

Qualität und Prüffähigkeit der Dokumentation

(1)   Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der Dokumentation im Zusammenhang mit den von einem Institut verwendeten AMA nach und bestätigen dazu mindestens,

a)

dass die Dokumentation von der zuständigen Führungsebene des Instituts genehmigt wurde;

b)

dass das Institut Standards vorgibt, um eine hohe Qualität der internen Dokumentation sicherzustellen; dazu gehört eine spezifische Verantwortlichkeit dafür, zu gewährleisten, dass die Dokumentation vollständig, konsistent, genau, aktuell, genehmigt und sicher ist;

c)

dass das Layout der Dokumentation in den unter Buchstabe b genannten Standards festgelegt ist, wobei mindestens folgende Punkte angegeben werden müssen:

i)

Art des Dokuments;

ii)

Urheber;

iii)

Überprüfer;

iv)

genehmigender Vertreter oder Eigentümer;

v)

Datum der Erstellung und der Genehmigung;

vi)

Versionsnummer;

vii)

Änderungshistorie des Dokuments.

d)

dass das Institut seine Grundsätze, Verfahren und Methoden sorgfältig dokumentiert.

(2)   Die zuständigen Behörden prüfen die Prüffähigkeit der Dokumentation im Zusammenhang mit den von einem Institut verwendeten AMA nach und bestätigen dazu mindestens,

a)

dass die Dokumentation ausreichend detailliert und genau ist, um eine Überprüfung der AMA durch Dritte zu ermöglichen; dazu gehören:

i)

das Verständnis der Gründe und Prozeduren, die der Erstellung des Dokuments zugrunde liegen;

ii)

das Verständnis des operationellen Risikomesssystems, um festzustellen, wie die AMA-Eigenmittelanforderungen funktionieren, welche Beschränkungen es gibt und was die wichtigsten Annahmen sind, und um zu ermöglichen, dass die Modellentwicklung reproduziert werden kann.

KAPITEL 2

QUALITATIVE ANFORDERUNGEN

ABSCHNITT 1

Governance

Artikel 7

Steuerungsprozess für operationelle Risiken

(1)   Die zuständigen Behörden beurteilen die Wirksamkeit des AMA-Rahmenwerks eines Instituts für die Governance und die Steuerung operationeller Risiken sowie das Vorhandensein einer klaren Organisationsstruktur mit gut definierten, transparenten und konsistenten Verantwortungsbereichen, indem sie mindestens feststellen,

a)

dass das Leitungsorgan des Instituts die Governance operationeller Risiken, den Steuerungsprozess für operationelle Risiken und das operationelle Risikomesssystem diskutiert und bewilligt;

b)

dass das Leitungsorgan des Instituts folgende Punkte mindestens jährlich klar definiert und festlegt:

i)

die operationelle Risikotoleranz des Instituts;

ii)

die schriftliche Erklärung der operationellen Risikotoleranz des Instituts in Bezug auf Verluste aufgrund operationeller Risiken und Ereignisarten insgesamt, die qualitative und quantitative Messungen wie Schwellen- und Grenzwerte auf Grundlage von Parametern für Verluste aufgrund operationeller Risiken enthält, die das Institut bereit ist zu verkraften, um die strategischen Ziele und den Geschäftsplan zu erfüllen; es muss sichergestellt sein, dass die Erklärung im gesamten Institut verfügbar und für alle verständlich ist;

c)

dass das Leitungsorgan des Instituts die Einhaltung der Erklärung der operationellen Risikotoleranz gemäß Buchstabe b Ziffer ii durch das Institut kontinuierlich überwacht;

d)

dass das Institut einen laufenden Steuerungsprozess für operationelle Risiken anwendet, um operationelle Risiken, welche Misconduct umfassen, zu erkennen, zu beurteilen, zu messen, zu überwachen und zu melden, und dass es in der Lage ist, die Mitarbeiter, die für die Steuerung operationeller Risiken verantwortlich sind, zu benennen;

e)

dass die Informationen, die sich aus dem unter Buchstabe d genannten Prozess ergeben, an die zuständigen Ausschüsse und Exekutivorgane des Instituts weitergegeben werden und dass die Entscheidungen dieser Ausschüsse den Personen mitgeteilt werden, die innerhalb des Instituts für das Sammeln, die Kontrolle, die Überwachung und die Steuerung operationeller Risiken verantwortlich sind, sowie an die Personen, die für Aktivitäten verantwortlich sind, die ein operationelles Risiko darstellen können;

f)

dass das Institut die Wirksamkeit der Governance operationeller Risiken, des Steuerungsprozesses für operationelle Risiken und das Messsystem für operationelle Risiken mindestens jährlich überprüft;

g)

dass das Institut die Ergebnisse der unter Buchstabe f genannten Überprüfung der zuständigen Behörde mindestens jährlich mitteilt.

(2)   Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Beurteilung berücksichtigen die zuständigen Behörden die Auswirkungen der Governance-Struktur für operationelle Risiken auf das Niveau und die Kultur in Bezug auf die Steuerung operationeller Risiken unter den Mitarbeitern des Instituts, und zwar mindestens Folgendes:

a)

die Sensibilisierung der Mitarbeiter des Instituts in Bezug auf die Grundsätze und Verfahren für operationelle Risiken;

b)

den internen Prozess des Instituts im Hinblick auf Probleme mit dem Aufbau und der Wirksamkeit des AMA-Rahmenwerks.

Artikel 8

Unabhängige Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken

(1)   Die zuständigen Behörden beurteilen die Unabhängigkeit der Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken von den Geschäftseinheiten des Instituts, indem sie mindestens feststellen,

a)

dass die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken die folgenden Aufgaben getrennt von den Geschäftsbereichen des Instituts erfüllt:

i)

die Konzeption, Entwicklung, Umsetzung, Wartung und Aufsicht des Steuerungsprozesses für operationelle Risiken und des Messsystems für operationelle Risiken;

ii)

die Analyse des operationellen Risikos im Zusammenhang mit der Einführung und Entwicklung neuer Produkte, Märkte, Geschäftsbereiche, Prozesse, Systeme und wesentlicher Änderungen bestehender Produkte;

iii)

die Aufsicht über die Geschäftsaktivitäten, die operationellen Risiken ausgesetzt sein können, die über die Risikotoleranz des Instituts hinausgehen;

b)

dass seitens des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung ein angemessenes Engagement für die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken besteht und dass die Funktion innerhalb der Organisation ihre Aufgaben erfüllen kann;

c)

dass die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken nicht auch die Funktion der Innenrevision übernimmt;

d)

dass die für die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken verantwortliche Person mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

i)

ein angemessenes Niveau an Erfahrung bei der Steuerung tatsächlicher und möglicher operationeller Risiken gemäß dem operationellen Risikoprofil;

ii)

regelmäßige Gespräche mit dem Leitungsorgan und seinen Ausschüssen gemäß der Risikosteuerungsstruktur des Instituts;

iii)

aktive Einbeziehung in die Erarbeitung der operationellen Risikotoleranz des Instituts und der Strategie für Risikosteuerung und -minderung;

iv)

Unabhängigkeit von den operationellen Einheiten und Funktionen, die mit der Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken geprüft werden;

v)

Zuweisung eines Budgets für die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken durch die für die Risikosteuerung verantwortliche Person gemäß Artikel 76 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU oder durch ein Mitglied des Leitungsorgans in einer Aufsichtsfunktion, jedoch nicht durch eine Geschäftseinheit oder Person in einer Exekutivfunktion.

Artikel 9

Einbeziehung der Geschäftsleitung

Die zuständigen Behörden beurteilen den Grad der Einbeziehung der Geschäftsleitung eines Instituts, indem sie mindestens feststellen,

a)

dass die Geschäftsleitung für die Umsetzung des Governance- und Steuerungsrahmens für operationelle Risiken, der vom Leitungsorgan bewilligt wurde, verantwortlich ist;

b)

dass die Geschäftsleitung durch das Leitungsorgan ermächtigt wurde, Grundsätze, Verfahren und Vorgehensweisen für die Steuerung operationeller Risiken zu erarbeiten;

c)

dass die Geschäftsleitung die unter Buchstabe b genannten Strategien, Verfahren und Vorgehensweisen für die Steuerung operationeller Risiken umsetzt.

Artikel 10

Berichterstattung

Die zuständigen Behörden beurteilen, ob die Berichterstattung im Rahmen des operationellen Risikoprofils und der Steuerung operationeller Risiken eines Instituts regelmäßig, pünktlich und stabil ist, indem sie mindestens feststellen,

a)

dass Probleme im Zusammenhang mit den Berichtssystemen und internen Kontrollen des Instituts schnell und genau erkannt werden;

b)

dass die Berichte zum operationellen Risiko des Instituts an die zuständigen Führungsebenen und Bereiche des Instituts weitergeleitet werden, die im Bericht als betroffene Bereiche genannt werden;

c)

dass die Geschäftsleitung des Instituts mindestens vierteljährlich Berichte zum aktuellen Status des operationellen Risikoprofils des Instituts erhält und diese Berichte für ihre Entscheidungsprozesse heranzieht;

d)

dass die Berichte zum operationellen Risiko des Instituts relevante Steuerungsinformationen und mindestens eine hochwertige Zusammenfassung der wichtigsten operationellen Risiken des Instituts und der jeweiligen Tochtergesellschaften und Geschäftseinheiten enthalten;

e)

dass das Institut Ad-hoc-Berichte verwendet, falls bei den Grundsätzen, Verfahren und Vorgehensweisen für die Steuerung des operationellen Risikos Defizite auftauchen, um diese Defizite schnell zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken und so die potenzielle Häufigkeit und Schwere eines Verlustereignisses erheblich reduzieren zu können.

ABSCHNITT 2

Use-Test

Artikel 11

Verwendung von AMA

Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die AMA für interne Zwecke verwendet, indem sie mindestens feststellen,

a)

dass das Messsystem für operationelle Risiken des Instituts für die Steuerung operationeller Risiken in verschiedenen Geschäftsbereichen, Geschäftseinheiten oder rechtlichen Unternehmenseinheiten innerhalb der Organisationsstruktur angewandt wird;

b)

dass das Messsystem für operationelle Risiken in den verschiedenen Unternehmen der Gruppe eingebettet ist und, wenn es auf konsolidierter Ebene verwendet wird, dass das AMA-Rahmenwerk des Mutterinstituts auf die Tochtergesellschaften ausgeweitet wird und dass das operationelle Risiko dieser Tochtergesellschaften und ihre Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren (GUFIKF) gemäß Artikel 322 Absatz 1 und Artikel 322 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die konzernübergreifenden AMA-Berechnungen einbezogen werden;

c)

dass das Messsystem für operationelle Risiken auch für die Zwecke des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals des Instituts gemäß Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU verwendet wird.

Artikel 12

Kontinuierliche Einbeziehung der AMA

Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut sein System zur Steuerung des operationellen Risikos kontinuierlich in seine täglichen Risikosteuerungsprozesse einbezieht, indem sie mindestens feststellen,

a)

dass das Messsystem für operationelle Risiken regelmäßig aktualisiert und weiterentwickelt wird, wenn mehr Erfahrung und Wissen bei der Steuerung und Quantifizierung operationeller Risiken erlangt wird;

b)

dass die Art und die Ausgewogenheit der Eingaben in das Messsystem für operationelle Risiken relevant sind und jederzeit die Art des Geschäftsbereichs, der Strategie, der Organisation und das operationelle Risikopotenzial des Instituts widerspiegeln.

Artikel 13

Zur Unterstützung der Steuerung operationeller Risiken des Instituts verwendete AMA

Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut AMA zur Unterstützung seiner Steuerung operationeller Risiken verwendet, indem sie mindestens feststellen,

a)

dass das Messsystem für operationelle Risiken wirksam für die regelmäßige und schnelle Berichterstattung mit konsistenten Informationen, die die Art des Geschäftsbereichs und des operationellen Risikoprofils des Instituts genau widerspiegeln, genutzt wird;

b)

dass das Institut abhelfende Maßnahmen ergreift, um die internen Prozesse nach Erhalt der Ergebnisse des Messsystems für operationelle Risiken zu verbessern.

Artikel 14

Zur Verbesserung der Organisation und Kontrolle operationeller Risiken des Instituts verwendete AMA

Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut AMA zur Verbesserung seiner Organisation und Kontrolle operationeller Risiken verwendet, indem sie mindestens feststellen,

a)

dass die Definition der operationellen Risikotoleranz des Instituts und die damit verbundenen Ziele und Aktivitäten zur Steuerung des operationellen Risikos klar innerhalb des Instituts kommuniziert werden;

b)

dass das Verhältnis zwischen der Geschäftsstrategie und der Steuerung des operationellen Risikos des Instituts, auch im Hinblick auf die Zustimmung zu neuen Produkten, Systemen und Prozessen, klar innerhalb des Instituts kommuniziert wird;

c)

dass durch das Messsystem für operationelle Risiken die Transparenz, die Risikosensibilisierung und die Erfahrung bei der Steuerung des operationellen Risikos gestärkt werden und Anreize zur Verbesserung der Steuerung des operationellen Risikos im gesamten Institut geschaffen werden;

d)

dass die Eingaben und Ausgaben des Messsystems für operationelle Risiken bei relevanten Entscheidungen und Plänen genutzt werden, u. a. für Aktionspläne, Betriebskontinuitätspläne, Arbeitspläne der Innenrevision, Entscheidungen über Mittelzuweisungen, Versicherungspläne und Haushaltsentscheidungen.

Artikel 15

Vergleich der AMA mit weniger komplizierten Ansätzen

(1)   Die zuständigen Behörden beurteilen, ob die AMA-Ergebnisse eines Instituts Konstanz und Stabilität aufweisen, indem sie mindestens feststellen,

a)

dass das Institut vor der Erlaubnis zur Verwendung von AMA für regulatorische Zwecke seine Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken sowohl nach AMA als auch nach weniger komplizierten Messansätzen, die zuvor für das Institut galten, berechnet hat und dass diese Berechnung:

i)

auf einer zumutbaren regelmäßigen Basis, mindestens jedoch vierteljährlich, durchgeführt wird;

ii)

alle relevanten rechtlichen Unternehmenseinheiten abdeckt, die zum Zeitpunkt der Ersteinführung AMA verwenden würden;

iii)

alle operationellen Risiken abdeckt, die zum Zeitpunkt der Ersteinführung von AMA abgedeckt würden.

b)

dass das Institut mindestens folgende Bedingungen erfüllt:

i)

der Steuerungsprozess für operationelle Risiken und das Messsystem für operationelle Risiken wurden entwickelt und getestet;

ii)

alle Probleme wurden gelöst und das System und die Prozesse wurden einer Feinabstimmung unterzogen;

iii)

es hat dafür gesorgt, dass das Messsystem für operationelle Risiken Ergebnisse liefert, die mit den Erwartungen des Instituts übereinstimmen, auch unter Berücksichtigung von Informationen aus dem aktuellen und den früheren Systemen des Instituts;

iv)

es hat gezeigt, dass es Modellparameter schnell ändern kann, um die Auswirkungen geänderter Annahmen durch minimale Systemanpassungen oder manuelle Eingriffe zu verstehen;

v)

es ist in der Lage, angemessene Kapitalanpassungen bei den Eigenmittelanforderungen vorzunehmen, bevor die AMA das erste Mal zum Einsatz kommen;

vi)

es hat über einen angemessenen Zeitraum gezeigt, dass die neuen Systeme und Berichtsprozesse stabil sind und Steuerungsinformationen liefern, die das Institut bei der Erkennung und Steuerung operationeller Risiken verwenden kann.

Für die Zwecke des Buchstaben a deckt die Beurteilung der durchgeführten Berechnung mindestens zwei aufeinanderfolgende Quartale ab.

(2)   Die zuständigen Behörden können die Verwendung von AMA gestatten, wenn das Institut einen fortlaufenden Vergleich zwischen der Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach AMA und der Berechnung nach weniger komplizierten Ansätzen, die zuvor für das Institut galten, für ein Jahr nach Erteilung der Genehmigung vorweist.

ABSCHNITT 3

Innenrevision und interne Validierung

Artikel 16

Funktionsweise der Innenrevision und der internen Validierung

(1)   Die zuständigen Behörden beurteilen den Grad, zu dem die Innenrevision und die interne Validierungsfunktion eines Instituts nachweisen, dass die Steuerung und Messverfahren des operationellen Risikos für AMA-Zwecke verlässlich und wirksam bei der Steuerung und Messung operationeller Risiken innerhalb der Organisation sind, indem sie mindestens nachprüfen,

a)

dass die interne Validierungsfunktion mindestens auf jährlicher Basis ein begründetes und gut informiertes Urteil darüber liefert, ob das Messsystem für operationelle Risiken wie vorgesehen funktioniert und ob das Ergebnis des Modells für die verschiedenen internen Zwecke und Aufsichtszwecke geeignet ist;

b)

dass die Innenrevision die Integrität der Grundsätze, Verfahren und Vorgehensweisen für das operationelle Risiko feststellt, indem sie mindestens jährlich beurteilt, ob diese mit den gesetzlichen Vorschriften und mit bewährten Kontrollpraktiken übereinstimmen, und insbesondere dass die Innenrevision die Qualität der Quellen und Daten, die für die Zwecke der Steuerung und Messung des operationellen Risikos verwendet werden, beurteilt;

c)

dass die Innenrevision und die interne Validierungsfunktion ein Prüfprogramm verwenden, das die in dieser Verordnung enthaltenen Aspekte zu den AMA abdeckt und regelmäßig aktualisiert wird im Hinblick auf:

i)

die Entwicklung interner Verfahren zur Feststellung, Messung und Beurteilung, Überwachung, Kontrolle und Minderung operationeller Risiken;

ii)

die Einführung neuer Produkte, Prozesse und Systeme, durch die das Institut einem wesentlichen operationellen Risiko ausgesetzt wird.

d)

dass die interne Validierung durch qualifizierte Ressourcen ausgeführt wird, die unabhängig von den validierten Einheiten sind;

e)

dass, wenn Prüfungstätigkeiten von der Innenrevision oder externen Prüfern oder qualifizierten externen Parteien ausgeführt werden, diese unabhängig von dem zu überprüfenden Prozess oder System sind, und dass im Falle einer Ausgliederung der Tätigkeiten das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlich dafür bleiben, dass die ausgegliederten Funktionen im Einklang mit dem genehmigten Auditplan des Instituts durchgeführt werden;

f)

dass die Prüfung und interne Validierung des AMA-Rahmenwerks ordnungsgemäß dokumentiert werden und dass ihre Ergebnisse an die zuständigen Personen innerhalb der Institute weitergeleitet werden, darunter gegebenenfalls die Risikoausschüsse, die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken, das Management des Geschäftsbereichs und andere zuständige Mitarbeiter;

g)

dass die Ergebnisse der Prüfung und internen Validierung mindestens auf jährlicher Basis zusammengefasst und dem Leitungsorgan des Instituts oder einem für die Bewilligung zuständigen Ausschuss berichtet werden;

h)

dass die Prüfung und Zustimmung zur Wirksamkeit des AMA-Rahmenwerks des Instituts mindestens jährlich erfolgt.

Artikel 17

Governance der Prüfung und internen Validierung

Die zuständigen Behörden beurteilen, ob die Governance der Prüfung und internen Validierung eines Instituts qualitativ hochwertig ist, indem sie mindestens feststellen,

a)

dass die Audit-Programme für die Prüfung des AMA-Rahmenwerks alle wesentlichen Aktivitäten abdecken, die das Institut einem wesentlichen operationellen Risiko aussetzen könnten, darunter auch ausgegliederte Aktivitäten;

b)

dass die internen Validierungstechniken angemessen in Bezug auf veränderte Markt- und Betriebsbedingungen sind und dass ihre Ergebnisse einem Audit unterzogen werden.

ABSCHNITT 4

Datenqualität und IT-Infrastruktur

Artikel 18

Datenqualität

(1)   Die zuständigen Behörden beurteilen den Grad, zu dem die Qualität der von einem Institut innerhalb des AMA-Rahmenwerks verwendeten Daten gepflegt wird, und sie beurteilen, ob die Erstellungs- und Pflegeverfahren regelmäßig durch das Institut analysiert werden, indem sie nachprüfen, dass dem Institut mindestens die folgenden Datensätze zur Verfügung stehen:

a)

Daten zur Erstellung und Verfolgung der Historie der operationellen Risiken, bestehend aus internen und externen Daten, Szenarioanalysen sowie Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren;

b)

ergänzende Daten wie Modellparameter, Modellergebnisse und Berichte.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bestätigen die zuständigen Behörden, dass das Institut geeignete Maßgaben zur Datenqualität festgelegt hat, um seinen Steuerungsprozess und sein Messsystem für operationelle Risiken effektiv zu unterstützen, und dass diese Maßgaben regelmäßig eingehalten werden.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bestätigen die zuständigen Behörden, dass die Maßgaben zur Datenqualität des Instituts mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

a)

sie verfügen über eine ausreichende Breite, Tiefe und einen ausreichenden Umfang für die jeweilige Aufgabe;

b)

sie erfüllen aktuelle und potenzielle Nutzeranforderungen;

c)

sie werden schnell aktualisiert;

d)

sie sind im Hinblick auf den Umfang ihrer Verwendung angemessen und konsistent;

e)

sie repräsentieren das jeweilige reale Phänomen genau;

f)

sie verletzen keine Geschäftsregeln in einer Datenbank, die statisch und dynamisch gepflegt werden muss.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bestätigen die zuständigen Behörden, dass das Institut über eine angemessene Dokumentation für die Konzeption und Pflege der innerhalb des AMA-Rahmenwerks des Instituts verwendeten Datenbanken verfügt und dass die Dokumentation mindestens Folgendes beinhaltet:

a)

eine Gesamtübersicht über die Datenbanken, die im Messsystem für operationelle Risiken zum Einsatz kommen, und ihre Beschreibungen;

b)

eine Datenpolitik und eine Verfasserangabe;

c)

Beschreibungen der Arbeitsabläufe und Vorgehensweisen bei der Datensammlung und Datenspeicherung;

d)

eine Erklärung zu den Schwachstellen, die in den Datenbanken der Validierungs- und Prüfungsverfahren gefunden wurden, und eine Erklärung darüber, wie das Institut die festgestellten Schwachstellen beheben oder reduzieren will.

(5)   Die zuständigen Behörden bestätigen, dass die SDLC-Politik für AMA durch das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des Instituts bewilligt wurde.

(6)   Wenn das Institut externe Datenquellen nutzt, muss es sicherstellen, dass die Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden.

Artikel 19

Aufsichtliche Beurteilung der IT-Infrastruktur

(1)   Die zuständigen Behörden beurteilen den Grad, zu dem ein Institut die Sicherheit, Stabilität und Leistungsfähigkeit der für AMA-Zwecke verwendeten IT-Infrastruktur sicherstellt, indem sie bestätigen,

a)

dass die für AMA-Zwecke verwendeten IT-Systeme und die IT-Infrastruktur des Instituts sicher und widerstandsfähig sind und dass diese Eigenschaften kontinuierlich auf diesem Niveau gehalten werden können;

b)

dass der SDLC für AMA-Zwecke sicher und ordnungsgemäß ist in Bezug auf:

i)

Projektmanagement, Risikosteuerung und Governance;

ii)

Engineering, Qualitätssicherung und Testplanung;

iii)

Modellierung und Entwicklung von Systemen;

iv)

Qualitätssicherung bei allen Aktivitäten einschließlich Code-Reviews und gegebenenfalls Code-Verifikation;

v)

Tests einschließlich Benutzerakzeptanz.

c)

dass es für die für AMA-Zwecke verwendete IT-Infrastruktur eines Instituts Konfigurationsmanagement-, Änderungsmanagement- und Release-Management-Prozesse gibt;

d)

dass die SDLC- und Notfallpläne für AMA-Zwecke vom Leitungsorgan oder von der Geschäftsleitung des Instituts bewilligt wurden und dass das Leitungsorgan und die Führungskräfte regelmäßig über die Leistung der IT-Infrastruktur für AMA-Zwecke in Kenntnis gesetzt werden.

(2)   Wenn das Institut Teile der Wartung der IT-Infrastruktur für AMA-Zwecke ausgliedert, hat das Institut dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden.

KAPITEL 3

QUANTITATIVE ANFORDERUNGEN

ABSCHNITT 1

Nutzung von internen Daten, externen Daten, Szenarioanalysen sowie Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren (den „vier Elementen“)

Artikel 20

Allgemeine Grundsätze

Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Nutzung von internen Daten, externen Daten, Szenarioanalysen sowie Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren (den „vier Elementen“) gemäß Artikel 322 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, indem sie mindestens nachprüfen,

a)

dass das Institut über eine interne Dokumentation verfügt, in der detailliert aufgeführt ist, wie die vier Elemente gesammelt, kombiniert und/oder gewichtet werden, einschließlich einer Beschreibung des Modellierungsprozesses, aus der die Nutzung und Kombination der vier Elemente und die Gründe für die Wahl der Modelle hervorgeht;

b)

dass das Institut über ein klares Verständnis darüber verfügt, wie jedes der vier Elemente die AMA-Eigenmittelanforderungen beeinflusst;

c)

dass die vom Institut angewandte Kombination der vier Elemente auf einer vernünftigen statistischen Methode basiert und die Schätzung hoher Perzentilwerte zulässt;

d)

dass das Institut bei der Sammlung, Erstellung und Verarbeitung der vier Elemente mindestens Folgendes einhält:

i)

die Kriterien zu internen Daten gemäß Artikel 21 bis 24;

ii)

die Kriterien zu externen Daten gemäß Artikel 25;

iii)

die Kriterien zu Szenarioanalysen gemäß Artikel 26;

iv)

die Kriterien zu Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren gemäß Artikel 27.

UNTERABSCHNITT 1

Interne Daten

Artikel 21

Merkmale interner Daten

Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Merkmale interner Daten gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i einhält, indem sie mindestens nachprüfen,

a)

dass das Institut alle der folgenden Elemente innerhalb des Konzerns auf eine klare und konsistente Weise zusammenträgt:

i)

den Bruttoverlust, der durch das operationelle Risikoereignis entstanden ist;

ii)

die Rückzahlungen.

b)

dass das Institut in der Lage ist, den Betrag des Bruttoverlusts, die Rückzahlungen aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen sowie andere Rückzahlungen infolge eines operationellen Risikoereignisses getrennt voneinander festzustellen, außer bei Verlusten, bei denen es innerhalb von fünf Werktagen zu teilweisen oder vollständigen Rückzahlungen kommt;

c)

dass das Institut ein System zur Bestimmung und Beurteilung angemessener Datensammlungsschwellen auf Basis des Bruttoverlustbetrags anwendet;

d)

dass die operationelle Risikokategorie angemessen ist und keine Verlustdaten auslässt, die wesentlich für eine wirksame Messung und Steuerung des operationellen Risikos sind;

e)

dass das Institut für jeden einzelnen Verlust in der Lage ist, mindestens die folgenden Elemente in der internen Datenbank festzustellen und aufzuzeichnen:

i)

falls verfügbar, den Zeitpunkt des Auftretens oder des Beginns des operationellen Risikoereignisses;

ii)

den Zeitpunkt des Erkennens des operationellen Risikoereignisses;

iii)

das Buchungsdatum.

Artikel 22

Umfang des Verlusts aufgrund von operationellen Risiken

(1)   Die zuständigen Behörden bestätigen, dass ein Institut die Verlustpositionen, die aufgrund eines operationellen Risikoereignisses entstanden sind, gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i erkennt, sammelt und verarbeitet, indem sie nachprüfen, dass das Institut mindestens Folgendes zum Umfang des Verlusts aufgrund von operationellen Risiken zu Zwecken der Steuerung des operationellen Risikos und der Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderungen zählt:

a)

in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste direkte Belastungen einschließlich Wertminderungen und Vergleichszahlungen sowie Abwertungen aufgrund des operationellen Risikoereignisses;

b)

infolge des operationellen Risikoereignisses anfallende Kosten, darunter:

i)

externe Ausgaben mit einer direkten Verbindung zu dem operationellen Risikoereignis und Gebühren, die an Berater, Anwälte oder Lieferanten gezahlt werden;

ii)

Kosten für Reparaturen oder Ersatz zur Wiederherstellung des Zustands vor dem operationellen Risikoereignis, entweder in Form von konkreten Zahlen oder, falls diese nicht verfügbar sind, von Schätzungen.

c)

in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Rückstellungen oder Rücklagen für wahrscheinliche Verluste aufgrund operationeller Risiken, darunter Ereignisse durch Misconduct;

d)

drohende Verluste in Form von Verlusten aufgrund eines operationellen Risikoereignisses, die vorübergehend auf Übergangs- oder Zwischenkonten gebucht werden und noch nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst sind und die nach einem gewissen Zeitraum, der der Größe und dem Alter des drohenden Verlusts entspricht, erfasst werden sollen;

e)

wesentliche nicht realisierte Einnahmen im Zusammenhang mit vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten, darunter die Entscheidung, einen Kunden nach einem operationellen Risikoereignis durch eine Anpassung der Erlöse, bei der die vertraglichen Kosten für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt oder verringert werden, zu entschädigen (anstelle einer Rückerstattung oder einer direkten Zahlung);

f)

Timing Losses, die über ein Geschäftsjahr hinausgehen und ein Rechtsrisiko nach sich ziehen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden in einem angemessenen Umfang bestätigen, dass das Institut alle zusätzlichen Positionen für die Zwecke der Steuerung des operationellen Risikos erkennt, sammelt und verarbeitet, wenn diese Positionen ihren Ursprung in einem wesentlichen operationellen Risikoereignis haben, darunter Folgendes:

a)

ein Beinahezwischenfall in Form eines Nullverlusts aufgrund eines operationellen Risikoereignisses einschließlich einer IT-Störung in den Geschäftsräumen außerhalb der Geschäftszeiten;

b)

ein Gewinn aufgrund eines operationellen Risikoereignisses;

c)

Opportunitätskosten in Form einer Kostensteigerung oder eines Einnahmenrückgangs aufgrund von operationellen Risikoereignissen, die unbestimmte zukünftige Geschäfte verhindern, darunter nicht im Budget enthaltene Personalkosten, entgangene Einnahmen und Projektkosten im Zusammenhang mit der Verbesserung von Prozessen;

d)

interne Kosten, beispielsweise für Überstunden und Boni.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bestätigen die zuständigen Behörden außerdem, dass das Institut die folgenden Positionen aus dem Umfang des Verlusts aufgrund von operationellen Risiken ausschließt:

a)

Kosten für allgemeine Wartungsverträge für Eigentum, Anlagen oder Ausrüstung;

b)

interne oder externe Ausgaben zur Stärkung des Geschäfts nach einem operationellen Risikoereignis, einschließlich Upgrades, Verbesserungen, Risikobeurteilungsinitiativen und Vergrößerungen;

c)

Versicherungsprämien.

Artikel 23

Erfasster Verlust der operationellen Risikopositionen

(1)   Die zuständigen Behörden bestätigen, dass ein Institut den Verlustbetrag, der aus einem operationellen Risikoereignis entsteht, gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i erfasst, indem sie mindestens nachprüfen,

a)

dass der Gesamtbetrag des Verlusts oder der Ausgaben wie Rückstellungen, Kosten eines Vergleichs, als Ausgleich für Schäden gezahlte Beträge, Strafzahlungen, Zinsrückstände und Anwaltskosten für die Zwecke der Steuerung des operationellen Risikos und der Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderungen als erfasster Verlust gilt, sofern nicht anderweitig angegeben;

b)

dass das Institut, wenn das operationelle Risikoereignis im Zusammenhang mit Marktrisiken steht, die Kosten für die Glattstellung von Marktstellungen in den erfassten Verlust der operationellen Risikopositionen einbezieht; und dass, wenn die Stellung international offen gehalten wird, nachdem ein operationelles Risikoereignis erkannt wurde, jeder Anteil am Verlust, der aufgrund nachteiliger Marktbedingungen nach der Entscheidung zur Offenhaltung der Stellung entsteht, nicht in den erfassten Verlust der operationellen Risikopositionen einfließt;

c)

dass das Institut, wenn Steuerzahlungen im Zusammenhang mit Mängeln oder unzureichenden Verfahren seitens des Instituts stehen, die Ausgaben, die infolge des operationellen Risikoereignisses entstehen (u. a. Strafzahlungen, Zinskosten, Säumniszuschläge und Anwaltskosten), in den erfassten Verlust der operationellen Risikopositionen einbezieht, mit Ausnahme des ursprünglich fälligen Steuerbetrags;

d)

dass das Institut, wenn es zu Timing Losses kommt und das operationelle Risikoereignis sich direkt auf Dritte auswirkt (u. a. Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter des Instituts), auch die Korrektur der Bilanz in den erfassten Verlust der operationellen Risikopositionen einbezieht.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 und wenn das operationelle Risikoereignis zu einem Verlustereignis führt, für das es teilweise schnelle Rückflüsse gibt, betrachten die zuständigen Behörden die Einbeziehung des Teils des Verlusts, für den es keine schnellen Rückzahlungen gemäß Artikel 21 Buchstabe b gibt, in den erfassten Verlust der operationellen Risikopositionen als angemessen.

Artikel 24

Verluste aufgrund operationeller Risiken im Zusammenhang mit Kreditrisiken

(1)   Die zuständigen Behörden bestätigen, dass ein Institut die Verluste aufgrund eines operationellen Risikoereignisses im Zusammenhang mit Kreditrisiken gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i erkennt, sammelt und verarbeitet, indem sie nachprüfen, dass das Institut mindestens Folgendes zum Umfang des Verlusts aufgrund von operationellen Risiken zu Zwecken der Steuerung des operationellen Risikos zählt:

a)

Betrugsfälle durch einen Kunden des Instituts auf dessen eigene Rechnung in Bezug auf ein Kreditprodukt oder ein Kreditverfahren in der Anfangsphase des Kreditverhältnisses wie Beeinflussung bei Darlehensentscheidungen auf Grundlage von gefälschten Dokumenten oder falschen Bilanzen, beispielsweise nicht vorhandene oder zu hoch angesetzte Sicherheiten und gefälschte Gehaltsbestätigungen;

b)

Betrugsfälle, die unter der Identität einer anderen unwissenden Person begangen werden, wie Darlehensanträge mit einer falschen elektronischen Identität unter Verwendung von Kundendaten oder fiktiven Identitäten oder betrügerische Verwendung von Kundenkreditkarten.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bestätigen die zuständigen Behörden, dass das Institut mindestens folgende Maßnahmen ergreift:

a)

gegebenenfalls Anpassung der Datensammlungsschwelle an das in Absatz 1 beschriebene Verlustereignis auf ein Niveau, das vergleichbar mit den anderen operationellen Risikokategorien des AMA-Rahmenwerks ist;

b)

Einbeziehung des ausstehenden Gesamtbetrags zum Zeitpunkt oder nach der Entdeckung des Betrugs und aller verbundenen Kosten einschließlich Zinsrückständen und Anwaltskosten in den Bruttoverlust durch die in Absatz 1 beschriebenen Ereignisse.

Artikel 25

Externe Daten

Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Merkmale externer Daten gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer ii einhält, indem sie mindestens nachprüfen,

a)

dass das Institut, falls es an Konsortiumsinitiativen zur Sammlung von operationellen Risikoereignissen und Verlusten teilnimmt, in der Lage ist, Daten in der gleichen Qualität in Bezug auf Umfang, Integrität und Vollständigkeit wie interne Daten und den in den Artikeln 21, 22, 23 und 24 genannten Anforderungen entsprechend zur Verfügung zu stellen und dass dies in Übereinstimmung mit der Art von Daten, die die Berichterstattungsanforderungen des Konsortiums vorschreiben, geschieht;

b)

dass das Institut Datenfilterungsverfahren anwendet, mit denen eine Auswahl von relevanten externen Daten auf Grundlage eigens aufgestellter Kriterien möglich ist, und dass die verwendeten externen Daten relevant und mit dem Risikoprofil des Instituts konsistent sind;

c)

dass das Filterungsverfahren zur Vermeidung unausgewogener Parameterschätzungen eine konsistente Auswahl von Daten ergibt, wobei der Verlustbetrag keine Rolle spielt, und dass das Institut, wenn es Ausnahmen zu diesem Auswahlverfahren zulässt, Kriterien für Ausnahmen sowie eine Dokumentation mit den Gründen für diese Ausnahmen erstellt;

d)

dass das Institut, wenn es ein Datenskalierungsverfahren verwendet, das eine Anpassung der in externen Daten aufgeführten Verlustbeträge oder der damit zusammenhängenden Verteilungen beinhaltet, um zur Art des Instituts, zu seinen Geschäftsaktivitäten und zu seinem Risikoprofil zu passen, ein systematisches und statistisch untermauertes Skalierungsverfahren anwendet und dass es Ergebnisse liefert, die mit dem Risikoprofil des Instituts konsistent sind;

e)

dass das Skalierungsverfahren des Instituts langfristig konsistent ist und dass seine Gültigkeit und Wirksamkeit regelmäßig überprüft werden.

Artikel 26

Szenarioanalyse

(1)   Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Szenarioanalyse gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer iii einhält, indem sie mindestens nachprüfen,

a)

dass das Institut über einen stabilen Governance-Rahmen in Bezug auf den Szenarioprozess verfügt, mit dem glaubwürdige und zuverlässige Schätzungen generiert werden können, unabhängig davon, ob das Szenario für die Bewertung von Ereignissen mit hohen Schadenshöhen oder des operationellen Risikos insgesamt verwendet wird;

b)

dass der Szenarioprozess klar definiert, gut dokumentiert, wiederholbar und so konzipiert ist, dass Subjektivität und Unausgewogenheit so weit wie möglich reduziert werden, wie beispielsweise:

i)

eine Unterschätzung von Risiken aufgrund einer geringen Anzahl festgestellter Ereignisse;

ii)

eine falsche Darstellung von Informationen aufgrund eines Konflikts der Interessen der Szenariobewerter mit den Zielen und Folgen der Beurteilung;

iii)

eine Überschätzung von Ereignissen in zeitlicher Nähe zu den Szenariobewertern;

iv)

eine Verzerrung der Beurteilung aufgrund der Kategorien der Antworten;

v)

eine Unausgewogenheit der im Hintergrundmaterial gegebenen Informationen über Inhalte von Fragebögen oder der Fragen selbst;

c)

dass qualifizierte und erfahrene Moderatoren für Konsistenz im Prozess sorgen;

d)

dass die im Szenarioprozess verwendeten Annahmen so weit wie möglich auf den jeweiligen internen Daten und externen Daten basieren, mit einem objektiven und ausgewogenen Auswahlverfahren;

e)

dass die gewählte Anzahl der Szenarios sowie das Niveau und die Einheiten für die Untersuchung der Szenarios realistisch und schlüssig erklärt sind und dass bei den Szenarioschätzungen relevante Veränderungen des internen und externen Umfelds berücksichtigt werden, die sich auf das operationelle Risiko, dem das Institut ausgesetzt ist, auswirken können;

f)

dass die Szenarioschätzungen unter Berücksichtigung potenzieller oder wahrscheinlicher operationeller Risikoereignisse, die sich noch nicht oder erst teilweise in den Verlusten aufgrund operationeller Risiken niedergeschlagen haben, erstellt werden;

g)

dass der Szenarioprozess und die Szenarioschätzungen stabilen und unabhängigen Prüf- und Aufsichtsverfahren unterliegen.

Artikel 27

Geschäftsumfeld- und Interne Kontrollfaktoren

Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer iv einhält, indem sie mindestens nachprüfen,

a)

dass die Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren des Instituts vorausschauend sind und potenzielle Quellen operativer Risiken wie schnelles Wachstum, die Einführung neuer Produkte, Mitarbeiterfluktuation und Systemstillstände berücksichtigen;

b)

dass das Institut klare Leitlinien hat, mit denen das Ausmaß der Kürzungen bei den AMA-Eigenmittelanforderungen infolge von Anpassungen der Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren begrenzt werden kann;

c)

dass die unter Buchstabe b genannten Anpassungen der Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren gerechtfertigt sind und dass ihre Höhe durch den langfristigen Vergleich mit der Richtung und dem Ausmaß der internen Daten zum tatsächlichen Verlust, den Bedingungen im Geschäftsumfeld und Änderungen der validierten Wirksamkeit von Kontrollen übereinstimmt.

ABSCHNITT 2

Kernannahmen für die Modellierung des Messsystems für operationelle Risiken

Artikel 28

Allgemeine Beurteilung

Die zuständigen Behörden beurteilen die Anforderungen in Bezug auf die Kernannahmen für die Modellierung des Messsystems für operationelle Risiken eines Instituts gemäß Artikel 322 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, indem sie mindestens nachprüfen,

a)

dass das Institut ein Messsystem für operationelle Risiken erarbeitet, einführt und unterhält, das methodisch gut begründet, wirksam bei der Erfassung der tatsächlichen und potenziellen Risiken des Instituts sowie zuverlässig und stabil bei der Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderungen ist;

b)

dass das Institut über angemessene Grundsätze für die Erstellung des Berechnungsdatensatzes im Einklang mit Artikel 29 verfügt;

c)

dass das Institut gemäß Artikel 30 ein angemessenes Niveau an Granularität in sein Modell einfließen lässt;

d)

dass das Institut gemäß Artikel 31 ein geeignetes Verfahren für die Erkennung von Verlustverteilungen anwendet;

e)

dass das Institut die Gesamtverlustverteilungen und Risikomessungen gemäß Artikel 32 auf eine geeignete Weise bestimmt.

Artikel 29

Erstellung des Berechnungsdatensatzes

Für die Zwecke der Beurteilung, ob ein Institut über angemessene Grundsätze für die Erstellung des Berechnungsdatensatzes wie in Artikel 28 Buchstabe b aufgeführt verfügt, stellen die zuständigen Behörden mindestens fest,

a)

dass spezifische Kriterien und Beispiele für die Klassifizierung und Behandlung operationeller Risikoereignisse und von Verlusten vom Institut für den Berechnungsdatensatz erstellt wurden und dass mit diesen Kriterien und Beispielen eine konsistente Verarbeitung von Verlustdaten im gesamten Institut möglich ist;

b)

dass das Institut keine Nettoverluste ohne Rückzahlungen für Versicherungen und andere Risikoübertragungsmechanismen im Berechnungsdatensatz verwendet;

c)

dass das Institut für operationelle Risikokategorien mit einer geringen Ereignishäufigkeit einen Beobachtungszeitraum veranschlagt hat, der die Mindestdauer gemäß Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigt;

d)

dass das Institut bei der Erstellung des Berechnungsdatensatzes für die Zwecke der Schätzung der Häufigkeits- und Schadenshöhenverteilungen nur das Entdeckungsdatum oder das Buchungsdatum und keinen Zeitpunkt nach dem Buchungsdatum für die Einbeziehung von Verlusten oder Rückstellung im Zusammenhang mit Rechtsrisiken in den Berechnungsdatensatz verwendet;

e)

dass die vom Institut gewählte Mindestmodellierungsschwelle keine negativen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Messungen des operationellen Risikos hat und dass die Verwendung von Mindestmodellierungsschwellen, die weit über den Datensammlungsschwellen liegen, begrenzt ist und ihre Verwendung durch eine Sensitivitätsanalyse verschiedener Schwellen durch das Institut begründet wird;

f)

dass das Institut alle operationellen Verluste über der gewählten Mindestmodellierungsschwelle in den Berechnungsdatensatz einbezieht und dass es sie unabhängig von ihrer Höhe für die Ermittlung der AMA-Eigenmittelanforderungen verwendet;

g)

dass das Institut angemessene Anpassungen der Daten vornimmt, wenn wesentliche Auswirkungen durch Inflation oder Deflation vorliegen;

h)

dass Verluste aufgrund eines Hauptereignisses in Form eines normalen operationellen Risikoereignisses oder mehrerer Ereignisse im Zusammenhang mit einem operationellen Anfangsereignis, durch das Ereignisse oder Verluste ausgelöst werden, gebündelt werden und als Einzelverlust vom Institut in den Berechnungsdatensatz eingegeben werden;

i)

dass alle möglichen Ausnahmen zu der unter Buchstabe h beschriebenen Behandlung ordnungsgemäß dokumentiert und begründet werden, um unzulässige Kürzungen der AMA-Eigenmittelanforderungen zu verhindern;

j)

dass das Institut wesentliche Anpassungen an Verluste aufgrund operationeller Risiken bei einzelnen oder zusammenhängenden Ereignissen in den Berechnungsdatensatz aufnimmt, wenn das Bezugsdatum dieser Anpassungen in den Beobachtungszeitraum fällt und das Bezugsdatum des ersten Einzelereignisses oder des Hauptereignisses gemäß Buchstabe h außerhalb dieses Zeitraums liegt;

k)

dass das Institut in der Lage ist, für jedes Bezugsjahr innerhalb des Beobachtungszeitraums die Verlustbeträge im Zusammenhang mit Ereignissen, die in diesem Jahr entdeckt oder festgestellt wurden, von den Verlustbeträgen im Zusammenhang mit Anpassungen oder Bündelungen von Verlustbeträgen, die in vorangegangenen Jahren entdeckt oder festgestellt wurden, zu unterscheiden.

Artikel 30

Granularität

Für die Zwecke der Beurteilung, ob ein Institut ein angemessenes Niveau der Granularität wie in Artikel 28 Buchstabe c aufgeführt anwendet, stellen die zuständigen Behörden mindestens fest,

a)

dass das Institut die Art, Komplexität und Eigenheiten seiner Geschäftstätigkeit und der damit verbundenen operationellen Risiken berücksichtigt, wenn es Risiken mit gemeinsamen Faktoren bündelt und die operationellen Risikokategorien von AMA festlegt;

b)

dass das Institut seine Wahl des Granularitätsniveaus seiner operationellen Risikokategorien auf einer qualitativen und quantitativen Basis begründet und dass es die operationellen Risikokategorien anhand gleichartiger, unabhängiger und gleichbleibender Daten einteilt;

c)

dass die Wahl des Granularitätsniveaus der operationellen Risikokategorien des Instituts realistisch ist und keine negativen Auswirkungen auf das Vorsichtsprinzip hat, das für das Ergebnis des Modells oder Teile davon gilt;

d)

dass das Institut die Wahl des Granularitätsniveaus der operationellen Risikokategorien regelmäßig im Hinblick darauf, dass es angemessen bleibt, überprüft.

Artikel 31

Identifizierung der Verlustverteilungen

Für die Zwecke der Beurteilung, ob ein Institut ein geeignetes Verfahren zur Identifizierung von Häufigkeit und Schadenshöhen der Verlustverteilungen wie in Artikel 28 Buchstabe d aufgeführt anwendet, stellen die zuständigen Behörden mindestens fest,

a)

dass das Institut ein gut beschriebenes, dokumentiertes und nachverfolgbares Verfahren für die Auswahl, die Aktualisierung und die Überprüfung von Verlustverteilungen und die Schätzung ihrer Parameter anwendet;

b)

dass das Verfahren zur Auswahl der Verlustverteilungen zu einer konsistenten und klaren Wahl durch das Institut führt, dass es das Risikoprofil am Tail der Verteilung korrekt erfasst und mindestens folgende Elemente beinhaltet:

i)

die Nutzung statistischer Werkzeuge wie Graphen sowie Maße von Durchschnitt, Varianz, Schiefe und Leptokurtose, um den Berechnungsdatensatz für jede operationelle Risikokategorie im Hinblick darauf zu untersuchen, das statistische Profil der Daten besser zu verstehen und die am besten passende Verteilung auszuwählen;

ii)

geeignete Techniken für die Schätzung der Verteilungsparameter;

iii)

geeignete Diagnosewerkzeuge für die Auswertung der Verteilungsdaten, wobei solche Werkzeuge, die besonders für den Tail der Verteilung geeignet sind, zu bevorzugen sind;

c)

dass das Institut bei der Auswahl einer Verlustverteilung besonderes Augenmerk auf die positive Schiefe und Leptokurtose der Daten legt;

d)

dass, wenn die Daten am Tail der Verteilung sehr zerstreut sind, empirische Kurven nicht für die Schätzung des Tailbereichs herangezogen werden, sondern subexponentielle Verteilungen, deren Tail langsamer abnimmt als bei exponentiellen Verteilungen, sofern keine Gründe vorliegen, ausnahmsweise auf andere Funktionen zurückzugreifen, mit denen sich in jedem Fall korrekt befasst werden muss und die vollständig begründet sein müssen, um unzulässige Kürzungen der AMA-Eigenmittelanforderungen zu verhindern;

e)

dass das Institut, wenn separate Verlustverteilungen für den Body- und den Tailbereich verwendet werden, die Wahl der Body-Tail-Modellierungsschwelle mit Bedacht trifft;

f)

dass eine dokumentierte statistische Unterstützung, gegebenenfalls ergänzt durch qualitative Elemente, für die ausgewählte Body-Tail-Modellierungsschwelle zur Verfügung steht;

g)

dass das Institut bei der Schätzung der Verteilungsparameter entweder dafür sorgt, dass sich die Unvollständigkeit des Berechnungsdatensatzes aufgrund des Vorhandenseins einer Mindestmodellierungsschwelle im Modell widerspiegelt oder dass es die Verwendung eines unvollständigen Berechnungsdatensatzes damit begründet, dass dies keine negativen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Parameterschätzungen und der AMA-Eigenmittelanforderungen hat;

h)

dass das Institut Methoden zur Verringerung der Schwankungen bei Parameterschätzungen anwendet und Maßnahmen gegen Fehler bei diesen Schätzungen wie Konfidenzintervalle und p-Werte ergreift;

i)

dass das Institut, wenn es stabile Schätzfunktionen in Form von Generalisierungen klassischer Schätzfunktionen mit guten statistischen Eigenschaften wie hohe Effizienz und wenig Bias in der gesamten Umgebung der unbekannten zugrunde liegenden Verteilung der Daten verwendet, zeigen kann, dass die Verwendung nicht dazu führt, dass das Risiko am Tail der Verlustverteilung unterschätzt wird;

j)

dass das Institut die Anpassungsgüte zwischen den Daten und der gewählten Verteilung beurteilt, indem es Diagnosewerkzeuge sowohl grafischer als auch quantitativer Art verwendet, die empfindlicher für den Tailbereich der Daten als für den Body sind, insbesondere, wenn die Daten im Tailbereich stark gestreut sind;

k)

dass das Institut gegebenenfalls (u. a. wenn die Diagnosewerkzeuge nicht zu einer klaren Entscheidung für die am besten geeignete Verteilung führen oder zur Abschwächung der Auswirkungen des Stichprobenumfangs und der Anzahl der geschätzten Parameter auf die Anpassungsgüte-Tests) Bewertungsmethoden verwendet, bei denen die relative Leistungsfähigkeit der Verlustverteilungen verglichen wird, u. a. Wahrscheinlichkeitsverhältnis, Akaike-Informationskriterium und Schwarz-Bayes-Kriterium;

l)

dass das Institut regelmäßig die Annahmen überprüft, die den ausgewählten Verlustverteilungen zugrunde liegen, und dass das Institut für den Fall, dass Annahmen ungültig werden, beispielsweise wenn sie Werte außerhalb des normalen Bereichs generieren, alternative Methoden getestet hat und dass es alle Änderungen an den Annahmen korrekt und in Übereinstimmung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission (5) klassifiziert hat.

Artikel 32

Bestimmung der Gesamtverlustverteilungen und Risikomessungen

Für die Zwecke der Beurteilung, ob ein Institut die Gesamtverlustverteilungen und Risikomessungen wie in Artikel 28 Buchstabe e aufgeführt korrekt bestimmt, stellen die zuständigen Behörden mindestens fest,

a)

dass mit den durch das Institut für diesen Zweck erarbeiteten Techniken ein angemessenes Niveau der Genauigkeit und Stabilität bei der Risikomessung erreicht wird;

b)

dass die Risikomessungen durch Informationen über ihr Genauigkeitsniveau ergänzt werden;

c)

dass das Institut unabhängig von den zur Aggregierung der Verteilungen zur Häufigkeit und Schwere von Verlusten verwendeten Techniken wie Monte-Carlo-Simulationen, Methoden in Verbindung mit der Fourier-Transformation, Panjer-Algorithmen und Einzelverlustverfahren Kriterien aufstellt, durch die Fehler im Zusammenhang mit Stichproben und Zahlenfehler abgeschwächt werden können, und eine Messung des Ausmaßes dieser Fehler vornimmt;

d)

dass im Falle einer Verwendung von Monte-Carlo-Simulationen die Anzahl der auszuführenden Schritte mit der Form der Verteilung und dem zu erreichenden Konfidenzbereich konsistent ist;

e)

dass, wenn die Verlustverteilung ihren Schwerpunkt im Tailbereich hat und in einem hohen Konfidenzbereich gemessen wird, die Zahl der Schritte groß genug ist, um Schwankungen bei den Stichproben auf ein annehmbares Niveau zu senken;

f)

dass im Falle der Verwendung der Fourier-Transformation oder anderer numerischer Methoden die Algorithmusstabilität und die Fehlerfortpflanzung aufmerksam beobachtet werden;

g)

dass die mit dem Messsystem für operationelle Risiken vorgenommene Risikomessung des Instituts das Monotoniekriterium des Risikos erfüllt, das sich daran zeigt, dass sich höhere Eigenmittelanforderungen ergeben, wenn das zugrunde liegende Risikoprofil steigt, und dass sich geringere Eigenmittelanforderungen ergeben, wenn das zugrunde liegende Risikoprofil sinkt;

h)

dass die mit dem Messsystem für operationelle Risiken vorgenommene Risikomessung des Instituts aus betrieblicher und wirtschaftlicher Sicht realistisch ist und dass das Institut geeignete Techniken anwendet, um eine Deckelung eines maximalen Einzelverlusts zu vermeiden, es sei denn, es liefert eine klare, objektive Begründung für das Vorhandensein einer Obergrenze, und um zu vermeiden, dass die Nichtexistenz des ersten statistischen Moments der Verteilung impliziert wird;

i)

dass das Institut eindeutig die Stabilität der Ergebnisse des Messsystems für operationelle Risiken prüft, indem es geeignete Sensitivitätsanalysen für die Eingangsdaten oder Parameter durchführt.

ABSCHNITT 3

Erwarteter Verlust und Korrelation

Artikel 33

Erwartete Verluste

Die zuständigen Behörden beurteilen die Anforderungen eines Instituts im Zusammenhang mit erwarteten Verlusten gemäß Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, indem sie bestätigen, dass das Institut, wenn es AMA-Eigenmittelanforderungen nur im Verhältnis zu unerwarteten Verlusten berechnet, mindestens die Anforderungen erfüllt,

a)

dass die Methode des Instituts zur Schätzung erwarteter Verluste mit dem Messsystem für operationelle Risiken für die Schätzung der AMA-Eigenmittelanforderungen konsistent ist, das sowohl erwartete als auch unerwartete Verluste umfasst, und dass das Verfahren zur Schätzung der erwarteten Verluste nach operationellen Risikokategorien erfolgt und langfristig konsistent ist;

b)

dass das Institut den erwarteten Verlust bestimmt, indem es Statistiken verwendet, die wenig von extremen Verlusten beeinflusst sind, darunter Medianwerte und getrimmte Mittelwerte, besonders bei Daten mit mittlerem oder starkem Schwerpunkt auf dem Tailbereich der Verteilung;

c)

dass die vom Institut angewandte maximale Verrechnung für erwartete Verluste durch den erwarteten Gesamtverlustwert begrenzt ist und dass die maximale Verrechnung für erwartete Verluste in jeder operationellen Risikokategorie durch den jeweiligen erwarteten Verlust begrenzt ist, der mit dem für diese Kategorie anzuwendenden Messsystem für operationelle Risiken des Instituts berechnet wurde;

d)

dass die Verrechnungen, die das Institut für die erwarteten Verluste in jeder operationellen Risikokategorie zulässt, in Form von Kapitalersatz erfolgen oder dass sie anderweitig für die Deckung von erwarteten Verlusten mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Zeitraum von einem Jahr verfügbar sind;

e)

dass das Institut, wenn es sich bei den Verrechnungen um andere Formen als Rückstellungen handelt, die Verfügbarkeit der Verrechnung auf Vorgänge mit sehr gut vorauszusagenden, stabilen und üblichen Verlusten beschränkt;

f)

dass das Institut keine spezifischen Rücklagen für außergewöhnliche Verlustereignisse aufgrund operationeller Risiken verwendet, die bereits als Verrechnung für erwartete Verluste erfolgt sind;

g)

dass das Institut klar dokumentiert, wie sein erwarteter Verlust gemessen und erfasst wird, u. a. auch wie etwaige Verrechnungen erwarteter Verluste die in den Buchstaben a bis f enthaltenen Bedingungen erfüllen.

Artikel 34

Korrelation

Die zuständigen Behörden beurteilen die Anforderungen eines Instituts im Zusammenhang mit Korrelationen gemäß Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, indem sie bestätigen, dass das Institut, wenn es AMA-Eigenmittelanforderungen mit unvollständigen Korrelationen zwischen einzelnen Schätzungen der operationellen Risiken berechnet, mindestens die Anforderungen erfüllt,

a)

dass das Institut sorgfältig alle Formen linearer oder nicht linearer Abhängigkeit in Verbindung mit allen Daten zum Body- oder zum Tailbereich der Verteilung zwischen zwei oder mehr operationellen Risikokategorien oder innerhalb einer operationellen Risikokategorie berücksichtigt;

b)

dass das Institut seine Korrelationsannahmen so weit wie möglich auf eine angemessene Kombination aus empirischer Datenanalyse und fachlicher Beurteilung stützt;

c)

dass Verluste innerhalb jeder operationellen Risikokategorie unabhängig voneinander sind;

d)

dass abhängige Verluste aggregiert werden, wenn die Bedingung des Buchstaben c nicht erfüllt ist;

e)

dass, wenn keine der Bedingungen der Punkte c und d zu erfüllen sind, die Abhängigkeit innerhalb der operationellen Risikokategorien in geeigneter Weise modelliert wird;

f)

dass das Institut die Abhängigkeit zwischen Ereignissen am Tail der Verteilung genau betrachtet;

g)

dass das Institut die Abhängigkeitsstruktur nicht auf Gaußsche Verteilungen oder Normalverteilungen stützt;

h)

dass alle Annahmen in Bezug auf die vom Institut verwendete Abhängigkeit konservativ sind, da es bei der Abhängigkeitsmodellierung für operationelle Risiken Ungewissheiten gibt, und dass umso konservativer vorgegangen wird, je mehr die Genauigkeit der Abhängigkeitsannahmen und die Verlässlichkeit der sich daraus ergebenden Eigenmittelanforderungen abnehmen;

i)

dass das Institut die verwendeten Abhängigkeitsannahmen korrekt begründet und dass es regelmäßig Sensitivitätsanalysen im Hinblick auf die Beurteilung der Auswirkungen der Abhängigkeitsannahmen auf seine AMA-Eigenmittelanforderungen durchführt.

ABSCHNITT 4

Kapitalallokationsmechanismus

Artikel 35

Konsistenz des Messsystems für operationelle Risiken

Die zuständigen Behörden beurteilen die Anforderungen in Bezug auf die interne Konsistenz des Messsystems für operationelle Risiken eines Instituts gemäß Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, indem sie mindestens feststellen,

a)

dass der Mechanismus des Instituts für die Allokation von Kapital mit dem Risikoprofil des Instituts und dem Gesamtkonzept des Messsystems für operationelle Risiken konsistent ist;

b)

dass bei der Allokation der AMA-Eigenmittelanforderungen potenzielle interne Unterschiede beim Risiko und bei der Qualität des operationellen Risikomanagements sowie interne Kontrollen zwischen den Teilen der Gruppe, denen AMA-Eigenmittelanforderungen zugewiesen werden, berücksichtigt werden;

c)

dass kein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten vorhanden oder absehbar ist;

d)

dass die Allokation der AMA-Eigenmittelanforderungen von der konsolidierten Führungsebene der Gruppe an die Teile der Gruppe, die in das Messsystem für operationelle Risiken eingebunden sind, nach stabilen und so weit wie möglich risikosensitiven Methoden erfolgt.

KAPITEL 4

VERSICHERUNGEN UND ANDERE RISIKOÜBERTRAGUNGSMECHANISMEN

Artikel 36

Allgemeine Grundsätze

Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Auswirkung von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen gemäß Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, indem sie mindestens feststellen,

a)

dass der Versicherungsgeber die in Artikel 323 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen in Übereinstimmung mit Artikel 37 erfüllt;

b)

dass die Versicherung wie in Artikel 323 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt von einer dritten Partei gewährt wird, in Übereinstimmung mit Artikel 38;

c)

dass das Institut eine Mehrfachzählung von Risikominderungstechniken gemäß Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausschließt, in Übereinstimmung mit Artikel 39;

d)

dass die Risikominderungskalkulationen die Deckungssumme der Versicherung angemessen gemäß Artikel 323 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 widerspiegeln und dass der Rahmen für die Anerkennung von Versicherungen gemäß Artikel 323 Absatz 3 Buchstabe f dieser Verordnung wohl begründet und dokumentiert ist, einschließlich folgender Punkte:

i)

die Deckungssumme der Versicherung bezieht sich auf das operationelle Risikoprofil des Instituts, in Übereinstimmung mit Artikel 40;

ii)

das Institut verwendet eine hochentwickelte Risikominderungskalkulation in Übereinstimmung mit Artikel 41;

iii)

die Risikominderungskalkulation wird rechtzeitig auf das operationelle Risikoprofil des Instituts ausgerichtet, im Einklang mit Artikel 42;

e)

dass die Methode des Instituts für die Anerkennung von Versicherungen alle relevanten Faktoren mittels Abzügen oder Abschlägen gemäß Artikel 323 Absatz 3 Buchstaben a und b und Artikel 323 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, in Übereinstimmung mit Artikel 43;

f)

dass das Institut nachweist, dass durch die Verwendung anderer Risikoübertragungsmechanismen ein nennenswerter Risikominderungseffekt gemäß Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erzielt wird, in Übereinstimmung mit Artikel 44.

Artikel 37

Äquivalente Zulassung des Versicherungsgebers

Für die Zwecke der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen für den Versicherungsgeber gemäß Artikel 36 Buchstabe a betrachten die zuständigen Behörden die Zulassungsvoraussetzungen eines in einem Drittland zugelassenen Unternehmens als erfüllt, wenn das Unternehmen Aufsichtsanforderungen erfüllt, die gleichwertig mit den in der Union geltenden Anforderungen sind, einschließlich der Anforderungen nach Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Artikel 38

Gewährung der Versicherung durch eine dritte Partei

(1)   Für die Zwecke der Beurteilung, ob die Deckungssumme der Versicherung für die AMA-Eigenmittelanforderungen von einer dritten Partei gemäß Artikel 36 Buchstabe b gewährt wird, bestätigen die zuständigen Behörden auf Grundlage des umfassenden Überblicks über die konsolidierte Lage eines Instituts gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dass weder das Institut noch ein anderes in den Konsolidierungskreis einbezogenes Unternehmen eine Beteiligung oder qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an der die Versicherung stellenden Partei hält.

(2)   Werden die Anforderungen des Absatzes 1 teilweise erfüllt, gilt nur der Teil der Versicherung als von einer dritten Partei gewährt, für den die endgültige Haftung aufgrund der Tatsache, dass das Risiko wirksam aus den konsolidierten Unternehmen hinaus übertragen wurde, bei einem berechtigten Drittunternehmen liegt.

Artikel 39

Mehrfachzählung von Risikominderungstechniken

Für die Zwecke der Beurteilung, ob die Deckungssumme der Versicherung für die AMA-Eigenmittelanforderungen eine Mehrfachzählung von Risikominderungstechniken gemäß Artikel 36 Buchstabe c vermeidet, bestätigen die zuständigen Behörden, dass ein Institut zumutbare Schritte unternommen hat, um sicherzustellen, dass weder das Institut noch ein in den Konsolidierungskreis einbezogenes Unternehmen bewusst Verträge rückversichern, die operationelle Risikoereignisse abdecken, die unter die zuerst durch das Institut abgeschlossene Versicherung fallen.

Artikel 40

Risikozuordnungsverfahren für Versicherungen

(1)   Für die Zwecke der Beurteilung, ob die Deckungssumme der Versicherung einen Bezug zum Risikoprofil eines Instituts gemäß Artikel 36 Buchstabe d Ziffer i hat, bestätigen die zuständigen Behörden, dass ein Institut ein gut dokumentiertes und begründetes Risikozuordnungsverfahren für Versicherungen angewandt hat, bei dem das Institut eine Versicherungsdeckung erarbeitet, die mit der Wahrscheinlichkeit und den Auswirkungen aller potenziellen Verluste aufgrund operationeller Risiken konsistent ist.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bestätigen die zuständigen Behörden, dass das Institut mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Schätzungen der Wahrscheinlichkeit von Versicherungszahlungen und des möglichen Zeitrahmens für den Erhalt von Zahlungen durch Versicherungsgeber einschließlich der Wahrscheinlichkeit, dass ein Anspruch vor Gericht gebracht wird, der Dauer dieses Verfahrens und der aktuellen Settlement-Raten und -Bedingungen, basierend auf den Erfahrungen des Risikosteuerungsteams, erforderlichenfalls mit angemessener externer fachlicher Unterstützung wie Anspruchsberatung, Makler und Versicherungsträger;

b)

Verwendung der Schätzungen nach Buchstabe a zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Versicherung im Falle eines Verlusts aufgrund eines operationellen Risikos und Entwurf dieses Verfahrens mit dem Ziel der Beurteilung der Reaktion der Versicherung im Hinblick auf alle relevanten Verlust- und Szenariodaten, die in das Messsystem für operationelle Risiken eingegeben werden;

c)

Zuordnung der Versicherungspolicen aufgrund ihrer Beurteilung gemäß Buchstabe b zu den eigenen operationellen Risiken des Instituts mit maximaler Detailtiefe unter Verwendung aller verfügbaren Informationsquellen einschließlich interner Daten, externer Daten und Szenarioschätzungen;

d)

Heranziehung der erforderlichen Experten und transparente und konsistente Ausführung der Zuordnung;

e)

angemessene Gewichtung der vergangenen und erwarteten Versicherungsleistungen mittels Beurteilung der Bestandteile der Versicherungspolice;

f)

formale Zustimmung durch das zuständige Risikogremium oder den zuständigen Ausschuss;

g)

regelmäßige Überprüfung des Versicherungszuordnungsverfahrens.

Artikel 41

Verwendung einer hochentwickelten Risikominderungskalkulation

Für die Zwecke der Beurteilung, ob ein Institut eine hochentwickelte Risikominderungskalkulation gemäß Artikel 36 Buchstabe d Ziffer ii verwendet, bestätigen die zuständigen Behörden, dass der Modellierungsansatz für die Eingliederung der Deckungssumme der Versicherung in die AMA mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

er ist mit dem Messsystem für operationelle Risiken, das für die Quantifizierung der Bruttoverluste verwendet wird, konsistent;

b)

sein Verhältnis zur tatsächlichen Wahrscheinlichkeit und Auswirkung von Verlusten, die in der Gesamtbestimmung der AMA-Eigenmittelanforderungen des Instituts verwendet werden, ist transparent, und der Ansatz ist mit diesem Verhältnis konsistent.

Artikel 42

Anpassung der Risikominderungskalkulation an das operationelle Risikoprofil

Für die Zwecke der Beurteilung, ob die Risikominderungskalkulation rechtzeitig an das operationelle Risikoprofil eines Instituts gemäß Artikel 36 Buchstabe d Ziffer iii angepasst wurde, stellen die zuständigen Behörden mindestens fest,

a)

dass das Institut die Verwendung der Versicherung überprüft hat und die AMA-Eigenmittelanforderungen entsprechend neu berechnet hat, wenn die Art der Versicherung sich wesentlich geändert hat oder wenn es eine wesentliche Änderung im operationellen Risikoprofil des Instituts gibt;

b)

dass das Institut, wenn erhebliche Verluste zu verzeichnen sind, die sich auf die Deckungssumme der Versicherung auswirken, die AMA-Eigenmittelanforderungen mit einem zusätzlichen konservativen Spielraum neu berechnet;

c)

dass das Institut, wenn es zu einem unvorhersehbaren Wegfall oder einer Minderung der Deckungssumme der Versicherung kommt, darauf vorbereitet ist, diese Versicherungspolice unverzüglich mit einer Police zu gleichwertigen oder besseren Bedingungen und Deckungssummen zu ersetzen oder seine AMA-Eigenmittelanforderungen auf einen Bruttowert ohne Versicherung zu erhöhen;

d)

dass das Institut die Kapitalanforderung vor und nach Versicherungsberücksichtigung mit einem Niveau an Granularität berechnet, sodass Aushöhlungen des verfügbaren Versicherungsbetrags einschließlich Zahlungen bei wesentlichen Verlusten oder Änderungen der Deckungssumme der Versicherung unverzüglich hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die AMA-Eigenmittelanforderungen festzustellen sind.

Artikel 43

Erfassung aller relevanten Faktoren

(1)   Für die Zwecke der Beurteilung, ob die Methode eines Instituts für die Anerkennung von Versicherungen alle relevanten Faktoren mittels Abzügen oder Abschlägen gemäß Artikel 36 Buchstabe e erfasst, stellen die zuständigen Behörden mindestens fest,

a)

dass das Institut die verschiedenen Faktoren des Risikos untersucht, dass der Versicherungsgeber die Zahlungen nicht wie erwartet tätigt und die Wirksamkeit der Risikoübertragung verringert, u. a. die Fähigkeit des Versicherungsgebers, rechtzeitig zu zahlen, und die Fähigkeit des Instituts, den Anspruch rechtzeitig zu erkennen, zu analysieren und zu melden;

b)

dass das Institut untersucht, wie die verschiedenen in Buchstabe a genannten Faktoren die mindernde Auswirkung der Versicherung auf das operationelle Risikoprofil in der Vergangenheit beeinflusst haben und wie sie sie in Zukunft beeinflussen können;

c)

dass das Institut die in Buchstabe a genannten Ungewissheiten in seinen AMA-Eigenmittelanforderungen durch angemessene konservative Abschläge widerspiegelt;

d)

dass das Institut die Eigenschaften der Versicherungspolicen unbedingt berücksichtigt, u. a. ob diese Policen nur Verluste abdecken, die dem Versicherungsgeber während der Laufzeit der Police gemeldet werden, und daher Verluste, die nach der Laufzeit erkannt werden, nicht abdecken, oder ob sie Verluste abdecken, die während der Laufzeit der Police entstehen, auch wenn sie nicht vor Ende der Laufzeit entdeckt und gemeldet wurden, oder ob die Verluste direkte Verluste der ersten Partei oder unter die Haftung Dritter fallende Verluste sind;

e)

dass das Institut Daten zu Versicherungsauszahlungen berücksichtigt und nach Art des Verlusts in seinen Datenbanken dokumentiert und entsprechende Abschläge festlegt;

f)

dass das Institut Verfahren zur Verlustidentifizierung, Analyse und Anspruchsbearbeitung anwendet, im Hinblick auf die Nachprüfung des tatsächlichen Versicherungsschutzes oder auf die Möglichkeit, die Zahlungen für die Ansprüche innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu erhalten;

g)

dass das Institut die Abschläge in Bezug auf jede der festgestellten relevanten Ungewissheiten ausdrücklich separat quantifiziert und modelliert, anstatt einen einzigen Abschlag in die Berechnung aufzunehmen, der alle Ungewissheiten abdeckt, oder einen Ex-post-Berechnungsabschlag;

h)

dass das Institut die Anerkennung des Risikos in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsgebers im größtmöglichen Umfang berücksichtigt, indem es angemessene Abschläge in die Modellierungsmethode für die Versicherung einbezieht;

i)

dass das Institut sicherstellt, dass das Risiko in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei auf Grundlage der Kreditqualität des gemäß Versicherungsvertrag verantwortlichen Versicherungsunternehmens beurteilt wird, unabhängig davon, ob die Muttergesellschaft des Versicherungsunternehmens über ein besseres Rating verfügt oder ob das Risiko an eine dritte Partei übertragen wird;

j)

dass das Institut konservative Annahmen in Bezug auf die Erneuerung von Versicherungspolicen auf der Grundlage gleichwertiger Bedingungen und Deckungssummen wie die originalen oder bestehen Verträge verwendet;

k)

dass das Institut Verfahren anwendet, mit denen sichergestellt wird, dass die potenzielle Ausschöpfung der Grenzen der Versicherungspolice und der Preis und die Verfügbarkeit einer Weiterversicherung sowie Fälle, in denen die Deckungssumme des Versicherungsvertrags nicht im Einklang mit dem operationellen Risikoprofil des Instituts steht, angemessen in der AMA-Versicherungsmethode widergespiegelt werden.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden es als nicht notwendig erachten, dass das Institut Abschläge für die verbleibende Zeit bis zum Erlöschen des Versicherungsvertrags oder für die Kündigungsbedingungen anwenden muss, wenn die Deckung erneuert wird und ununterbrochen ist und wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

a)

das Institut kann eine ununterbrochene Deckung zu gleichwertigen oder verbesserten Bedingungen und Deckungssummen für mindestens 365 Tage nachweisen;

b)

das Institut besitzt eine Police, die nicht vom Versicherungsgeber gekündigt werden kann, außer bei Nichtzahlung der Prämien, oder die eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr hat.

Artikel 44

Andere Risikoübertragungsmechanismen

Für die Zwecke der Beurteilung, ob ein Institut nachgewiesen hat, dass ein Risiko durch die Verwendung anderer Risikoübertragungsmechanismen gemäß Artikel 36 Buchstabe f merklich gemindert wird, ergreifen die zuständigen Behörden mindestens folgende Maßnahmen:

a)

sie bestätigen, dass das Institut über Erfahrung mit der Verwendung von Instrumenten für andere Risikoübertragungsmechanismen und mit ihren Eigenschaften verfügt, einschließlich der Deckungswahrscheinlichkeit und der Pünktlichkeit der Zahlung, bevor diese Instrumente im Messsystem für operationelle Risiken des Instituts angewandt werden können;

b)

sie erkennen andere Risikoübertragungsmechanismen nicht als zulässige Instrumente für Risikominderung bei den AMA-Eigenmittelanforderungen an, wenn die Mechanismen für Handelszwecke und nicht für die Risikosteuerung verwendet werden;

c)

sie prüfen die Berechtigung des Sicherungsverkäufers nach, u. a. ob es sich dabei um ein reguliertes oder nicht reguliertes Unternehmen handelt, und die Art und Eigenschaften der angebotenen Besicherung, ob es sich um eine Besicherung mit Sicherheitsleistung, eine Verbriefung, einen Garantiemechanismus oder um Derivate handelt;

d)

sie bestätigen, dass ausgegliederte Aktivitäten nicht als Teil anderer Risikoübertragungsmechanismen angesehen werden;

e)

sie bestätigen, dass das Institut die AMA-Eigenmittelanforderungen bei jeder Kapitalberechnung mit und ohne die anderen Risikoübertragungsmechanismen berechnet, mit einem Granularitätsniveau, mit dem jede Aushöhlung des verfügbaren Schutzes unverzüglich in Bezug auf die Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen erkannt werden kann;

f)

sie bestätigen, dass das Institut, wenn erhebliche Verluste zu verzeichnen sind, die Auswirkungen auf die durch andere Risikoübertragungsmechanismen erbrachte Deckung haben, oder wenn Änderungen der Verträge über andere Risikoübertragungsmechanismen große Ungewissheiten in Bezug auf die Deckung zur Folge haben, seine AMA-Eigenmittelanforderungen mit einem zusätzlichen konservativen Spielraum neu berechnet.

KAPITEL 5

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 45

Übergangsbestimmung

Im Hinblick auf die Beurteilung der AMA gemäß Artikel 1 eines Instituts, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits AMA zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken verwendet, oder eines Instituts, das bereits eine Genehmigung für die Verwendung von AMA zu diesem Zweck beantragt hat, gelten folgende Bestimmungen:

a)

die Gültigkeit dieser Verordnung beginnt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten;

b)

die Gültigkeit des Artikels 34 Buchstabe g dieser Verordnung beginnt zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

Artikel 46

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 54).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 36).


6.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/27


VERORDNUNG (EU) 2018/960 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2018

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Lambda-Cyhalothrin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Lambda-Cyhalothrin wurden in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.

(2)

Für Lambda-Cyhalothrin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG (2) vor. Anschließend legte die Behörde eine Schlussfolgerung zum Peer-Review von Lambda-Cyhalothrin (3) vor, in der die analytischen Endpunkte des Stoffs aktualisiert wurden. Die Kommission ersuchte die Behörde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, die Bewertung von Lambda-Cyhalothrin unter Berücksichtigung der neuen Endpunkte zu überarbeiten. Am 2. Dezember 2015 legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überarbeitung der Überprüfung der geltenden RHG für Lambda-Cyhalothrin (4) vor. Die Rückstandsdefinition für Lambda-Cyhalothrin gilt auch für den Stoff gamma-Cyhalothrin. Die Kommission ersuchte die Behörde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, die RHG für Lambda-Cyhalothrin auch unter Berücksichtigung der möglichen Verwendungen von gamma-Cyhalothrin zu überprüfen. Am 26. Juli 2017 legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur zielgerichteten Überprüfung der geltenden RHG für Lambda-Cyhalothrin unter Berücksichtigung der unspezifischen Rückstandsdefinition (5) vor.

(3)

Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition für alle Erzeugnisse zu ändern. Bezüglich der RHG für Grünkohl und Reiskörner stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG gesenkt werden. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für alle Erzeugnisse nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde zog außerdem den Schluss, dass bezüglich der RHG für Sonnenblumenkerne, Sojabohnen und Tee keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(4)

Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(5)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(6)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(7)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(10)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für vor dem 26. Januar 2019 in der Union hergestellte oder in die Union eingeführte Erzeugnisse gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin in und auf allen Erzeugnissen — ausgenommen Grünkohl und Reiskörner — weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 26. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for lambda-cyhalothrin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(1):3546.

(3)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2014. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance lambda-cyhalothrin. EFSA Journal 2014;12(5):3677.

(4)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2015. Reasoned opinion on the revision of the review of the existing maximum residue levels for lambda-cyhalothrin. EFSA Journal 2015;13(12):4324.

(5)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2017. Reasoned opinion on the focused review of the existing maximum residue levels for lambda-cyhalothrin in light of the unspecific residue definition and the existing good agricultural practices for the substance gamma-cyhalothrin. EFSA journal 2017;15(7):4930.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang II wird folgende Spalte für Lambda-Cyhalothrin eingefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Lambda-Cyhalothrin (einschließlich gamma-Cyhalothrin) (Summe der R,S- und S,R-Isomere) (F)

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,2 (+)

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige

 

0120000

Schalenfrüchte

0,01  (*1) (+)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

Kernobst

(+)

0130010

Äpfel

0,08

0130020

Birnen

0,08

0130030

Quitten

0,2

0130040

Mispeln

0,2

0130050

Japanische Wollmispeln

0,2

0130990

Sonstige

0,01  (*1)

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

0,15 (+)

0140020

Kirschen (süß)

0,3 (+)

0140030

Pfirsiche

0,15 (+)

0140040

Pflaumen

0,2 (+)

0140990

Sonstige

0,01  (*1) (+)

0150000

Beeren und Kleinobst

(+)

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

0,08

0151020

Keltertrauben

0,2

0152000

b)

Erdbeeren

0,2

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,2

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

0,2

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0,2

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0,2

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0,2

0154050

Hagebutten

0,2

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0,2

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0,2

0154080

Holunderbeeren

0,2

0154990

Sonstige

0,01  (*1)

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

genießbarer Schale

(+)

0161010

Datteln

0,01  (*1)

0161020

Feigen

0,01  (*1)

0161030

Tafeloliven

1

0161040

Kumquats

0,01  (*1)

0161050

Karambolen

0,01  (*1)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,09

0161070

Jambolans

0,01  (*1)

0161990

Sonstige

0,01  (*1)

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

(+)

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

0,05

0162020

Lychees (Litschis)

0,01  (*1)

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

0,01  (*1)

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

0,01  (*1)

0162050

Sternäpfel

0,01  (*1)

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

0,01  (*1)

0162990

Sonstige

0,01  (*1)

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

(+)

0163010

Avocadofrüchte

0,01  (*1)

0163020

Bananen

0,15

0163030

Mangos

0,2

0163040

Papayas

0,01  (*1)

0163050

Granatäpfel

0,01  (*1)

0163060

Cherimoyas

0,01  (*1)

0163070

Guaven

0,01  (*1)

0163080

Ananas

0,01  (*1)

0163090

Brotfrüchte

0,01  (*1)

0163100

Durianfrüchte

0,01  (*1)

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,01  (*1)

0163990

Sonstige

0,01  (*1)

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

(+)

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,01  (*1)

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (*1)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

0,04

0213020

Karotten

0,04

0213030

Knollensellerie

0,07

0213040

Meerrettiche/Kren

0,04

0213050

Erdartischocken

0,04

0213060

Pastinaken

0,04

0213070

Petersilienwurzeln

0,04

0213080

Rettiche

0,15

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0,04

0213100

Kohlrüben

0,04

0213110

Weiße Rüben

0,04

0213990

Sonstige

0,01  (*1)

0220000

Zwiebelgemüse

0,2

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige

 

0230000

Fruchtgemüse

 

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

0,07

0231020

Paprikas

0,1

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,3

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,3

0231990

Sonstige

0,01  (*1)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0232010

Schlangengurken

0,05

0232020

Gewürzgurken

0,15

0232030

Zucchinis

0,15

0232990

Sonstige

0,01  (*1)

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,06

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais

0,05

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01  (*1)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0241000

a)

Blumenkohle

0,1

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0,04

0242020

Kopfkohle

0,15

0242990

Sonstige

0,01  (*1)

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

0,3

0243020

Grünkohle

0,01  (*1)

0243990

Sonstige

0,01  (*1)

0244000

d)

Kohlrabi

0,01  (*1)

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

0251010

Feldsalate

1,5

0251020

Grüne Salate

0,15

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0,07

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0,7

0251050

Barbarakraut

0,7

0251060

Salatrauken/Rucola

0,7

0251070

Roter Senf

0,01  (*1)

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0,7

0251990

Sonstige

0,01  (*1)

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0252010

Spinat

0,6

0252020

Portulak

0,01  (*1)

0252030

Mangold

0,2

0252990

Sonstige

0,01  (*1)

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,01  (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,7

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige

 

0260000

Hülsengemüse

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

0,4

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

0,2

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

0,2

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

0,2

0260050

Linsen

0,2

0260990

Sonstige

0,01  (*1)

0270000

Stängelgemüse

 

0270010

Spargel

0,02

0270020

Kardonen

0,01  (*1)

0270030

Stangensellerie

0,03

0270040

Fenchel

0,2

0270050

Artischocken

0,15

0270060

Porree

0,07

0270070

Rhabarber

0,01  (*1)

0270080

Bambussprossen

0,01  (*1)

0270090

Palmherzen

0,01  (*1)

0270990

Sonstige

0,01  (*1)

0280000

Pilze, Moose und Flechten

 

0280010

Kulturpilze

0,01  (*1)

0280020

Wilde Pilze

0,5

0280990

Moose und Flechten

0,01  (*1)

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,05 (+)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

(+)

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

0,2

0401020

Erdnüsse

0,2

0401030

Mohnsamen

0,2

0401040

Sesamsamen

0,2

0401050

Sonnenblumenkerne

0,01  (*1)

0401060

Rapssamen

0,2

0401070

Sojabohnen

0,01  (*1)

0401080

Senfkörner

0,2

0401090

Baumwollsamen

0,2

0401100

Kürbiskerne

0,2

0401110

Saflorsamen

0,2

0401120

Borretschsamen

0,2

0401130

Leindottersamen

0,2

0401140

Hanfsamen

0,2

0401150

Rizinusbohnen

0,2

0401990

Sonstige

0,01  (*1)

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

0,5

0402020

Ölpalmenkerne

0,01  (*1)

0402030

Ölpalmenfrüchte

0,01  (*1)

0402040

Kapok

0,01  (*1)

0402990

Sonstige

0,01  (*1)

0500000

GETREIDE

(+)

0500010

Gerste

0,5

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,01  (*1)

0500030

Mais

0,02

0500040

Hirse

0,01  (*1)

0500050

Hafer

0,3

0500060

Reis

0,01  (*1)

0500070

Roggen

0,01  (*1)

0500080

Sorghum

0,01  (*1)

0500090

Weizen

0,05

0500990

Sonstige

0,01  (*1)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,01  (*1) (+)

0610000

Tees

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0700000

HOPFEN

10 (+)

0800000

GEWÜRZE

(+)

0810000

Samengewürze

0,01  (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

Fruchtgewürze

 

0820010

Nelkenpfeffer

0,03

0820020

Szechuanpfeffer

0,03

0820030

Kümmel

0,03

0820040

Kardamom

2

0820050

Wacholderbeere

0,03

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

0,03

0820070

Vanille

0,03

0820080

Tamarinde

0,03

0820990

Sonstige

0,01  (*1)

0830000

Rindengewürze

0,01  (*1)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05

0840020

Ingwer

0,05 (+)

0840030

Kurkuma

0,05

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

0840990

Sonstige

0,05

0850000

Knospengewürze

0,01  (*1)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,01  (*1)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,01  (*1)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

(+)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0,01  (*1)

0900020

Zuckerrohre

0,05

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,01  (*1)

0900990

Sonstige

0,01  (*1)

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

(+)

1010000

Gewebe von

 

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

0,15

1011020

Fettgewebe

3

1011030

Leber

0,05

1011040

Nieren

0,2

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

3

1011990

Sonstige

0,01  (*1)

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

0,02

1012020

Fettgewebe

3

1012030

Leber

0,05

1012040

Nieren

0,2

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

3

1012990

Sonstige

0,01  (*1)

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

0,02

1013020

Fettgewebe

3

1013030

Leber

0,05

1013040

Nieren

0,2

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

3

1013990

Sonstige

0,01  (*1)

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

0,15

1014020

Fettgewebe

3

1014030

Leber

0,05

1014040

Nieren

0,2

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

3

1014990

Sonstige

0,01  (*1)

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

0,02

1015020

Fettgewebe

3

1015030

Leber

0,05

1015040

Nieren

0,2

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

3

1015990

Sonstige

0,01  (*1)

1016000

f)

Geflügel

0,01  (*1)

1016010

Muskel

 

1016020

Fettgewebe

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

0,02

1017020

Fettgewebe

3

1017030

Leber

0,05

1017040

Nieren

0,2

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

3

1017990

Sonstige

0,01  (*1)

1020000

Milch

0,02

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

Vogeleier

0,01  (*1)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05  (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01  (*1)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

(F)

=

Fettlöslich

Lambda-Cyhalothrin (einschließlich gamma-Cyhalothrin) (Summe der R,S- und S,R-Isomere) (F)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0110000

Zitrusfrüchte

0110010

Grapefruits

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

0110990

Sonstige (2)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0120000

Schalenfrüchte

0120010

Mandeln

0120020

Paranüsse

0120030

Kaschunüsse

0120040

Esskastanien

0120050

Kokosnüsse

0120060

Haselnüsse

0120070

Macadamia-Nüsse

0120080

Pekannüsse

0120090

Pinienkerne

0120100

Pistazien

0120110

Walnüsse

0120990

Sonstige (2)

0130000

Kernobst

0130010

Äpfel

0130020

Birnen

0130030

Quitten

0130040

Mispeln

0130050

Japanische Wollmispeln

0130990

Sonstige (2)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0140010

Aprikosen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0140020

Kirschen (süß)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0140030

Pfirsiche

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0140040

Pflaumen

0140990

Sonstige (2)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindungen Ia und XI) und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0150000

Beeren und Kleinobst

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0151000

a)

Trauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

0152000

b)

Erdbeeren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) sowie zu den Rückstandsuntersuchungen und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0153010

Brombeeren

0153020

Kratzbeeren

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

0153990

Sonstige (2)

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0154010

Heidelbeeren

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0154050

Hagebutten

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0154080

Holunderbeeren

0154990

Sonstige (2)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0161000

a)

genießbarer Schale

0161010

Datteln

0161020

Feigen

0161030

Tafeloliven

0161040

Kumquats

0161050

Karambolen

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0161070

Jambolans

0161990

Sonstige (2)

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

0162020

Lychees (Litschis)

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

0162050

Sternäpfel

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

0162990

Sonstige (2)

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

0163010

Avocadofrüchte

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0163020

Bananen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0163030

Mangos

0163040

Papayas

0163050

Granatäpfel

0163060

Cherimoyas

0163070

Guaven

0163080

Ananas

0163090

Brotfrüchte

0163100

Durianfrüchte

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0163990

Sonstige (2)

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0211000

a)

Kartoffeln

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

0212020

Süßkartoffeln

0212030

Yamswurzeln

0212040

Pfeilwurz

0212990

Sonstige (2)

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0213010

Rote Rüben

0213020

Karotten

0213030

Knollensellerie

0213040

Meerrettiche/Kren

0213050

Erdartischocken

0213060

Pastinaken

0213070

Petersilienwurzeln

0213080

Rettiche

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0213100

Kohlrüben

0213110

Weiße Rüben

0213990

Sonstige (2)

0220000

Zwiebelgemüse

0220010

Knoblauch

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0220020

Zwiebeln

0220030

Schalotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

0220990

Sonstige (2)

0230000

Fruchtgemüse

0231000

a)

Solanaceae

0231010

Tomaten

0231020

Paprikas

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0231990

Sonstige (2)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0232010

Schlangengurken

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0232020

Gewürzgurken

0232030

Zucchinis

0232990

Sonstige (2)

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0233010

Melonen

0233020

Kürbisse

0233030

Wassermelonen

0233990

Sonstige (2)

0234000

d)

Zuckermais

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0241000

a)

Blumenkohle

0241010

Broccoli

0241020

Blumenkohle

0241990

Sonstige (2)

0242000

b)

Kopfkohle

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0242020

Kopfkohle

0242990

Sonstige (2)

0243000

c)

Blattkohle

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0243010

Chinakohle

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0243020

Grünkohle

0243990

Sonstige (2)

0244000

d)

Kohlrabi

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0251010

Feldsalate

0251020

Grüne Salate

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0251050

Barbarakraut

0251060

Salatrauken/Rucola

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0251070

Roter Senf

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0251990

Sonstige (2)

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0252010

Spinat

0252020

Portulak

0252030

Mangold

0252990

Sonstiges (2)

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0254000

d)

Brunnenkresse

0255000

e)

Chicorée

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0256010

Kerbel

0256020

Schnittlauch

0256030

Sellerieblätter

0256040

Petersilie

0256050

Salbei

0256060

Rosmarin

0256070

Thymian

0256080

Basilikum und essbare Blüten

0256090

Lorbeerblätter

0256100

Estragon

0256990

Sonstige (2)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0260000

Hülsengemüse

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

0260050

Linsen

0260990

Sonstige (2)

0270000

Stängelgemüse

0270010

Spargel

0270020

Kardonen

0270030

Stangensellerie

0270040

Fenchel

0270050

Artischocken

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0270060

Porree

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0270070

Rhabarber

0270080

Bambussprossen

0270090

Palmherzen

0270990

Sonstige (2)

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0280010

Kulturpilze

0280020

Wilde Pilze

0280990

Moose und Flechten

0290000

Algen und Prokaryonten

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0300010

Bohnen

0300020

Linsen

0300030

Erbsen

0300040

Lupinen

0300990

Sonstige (2)

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0401000

Ölsaaten

0401010

Leinsamen

0401020

Erdnüsse

0401030

Mohnsamen

0401040

Sesamsamen

0401050

Sonnenblumenkerne

0401060

Rapssamen

0401070

Sojabohnen

0401080

Senfkörner

0401090

Baumwollsamen

0401100

Kürbiskerne

0401110

Saflorsamen

0401120

Borretschsamen

0401130

Leindottersamen

0401140

Hanfsamen

0401150

Rizinusbohnen

0401990

Sonstige (2)

0402000

Ölfrüchte

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

0402020

Ölpalmenkerne

0402030

Ölpalmenfrüchte

0402040

Kapok

0402990

Sonstige (2)

0500000

GETREIDE

0500010

Gerste

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0500030

Mais

0500040

Hirse

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500050

Hafer

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500060

Reis

0500070

Roggen

0500080

Sorghum

0500090

Weizen

0500990

Sonstige (2)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0610000

Tees

0620000

Kaffeebohnen

0630000

Kräutertees aus

0631000

a)

Blüten

0631010

Kamille

0631020

Hibiskus

0631030

Rose

0631040

Jasmin

0631050

Linde

0631990

Sonstige (2)

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0632010

Erdbeere

0632020

Rooibos

0632030

Mate

0632990

Sonstige (2)

0633000

c)

Wurzeln

0633010

Baldrian

0633020

Ginseng

0633990

Sonstige (2)

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

0640000

Kakaobohnen

0650000

Johannisbrote/Karuben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) sowie zu den Rückstandsuntersuchungen und den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0700000

HOPFEN

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0800000

GEWÜRZE

0810000

Samengewürze

0810010

Anis/Anissamen

0810020

Schwarzkümmel

0810030

Sellerie

0810040

Koriander

0810050

Kreuzkümmel

0810060

Dill

0810070

Fenchel

0810080

Bockshornklee

0810090

Muskatnuss

0810990

Sonstige (2)

0820000

Fruchtgewürze

0820010

Nelkenpfeffer

0820020

Szechuanpfeffer

0820030

Kümmel

0820040

Kardamom

0820050

Wacholderbeere

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

0820070

Vanille

0820080

Tamarinde

0820990

Sonstige (2)

0830000

Rindengewürze

0830010

Zimt

0830990

Sonstige (2)

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

0840010

Süßholzwurzeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Ab dem 1. Januar 2020 gilt als Rückstandshöchstgehalt für Ingwer (Zingiber officinale) in der Gruppe Gewürze (Code 0840020 ) der in Anhang I Teil B festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Ingwerwurzeln (Zingiber officinale) (Code 0213040-006 ; identisch mit dem Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040 )), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840020

Ingwer (10)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0840030

Kurkuma

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040 ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040 ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren (11)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0840990

Sonstige (2)

0850000

Knospengewürze

0850010

Nelken

0850020

Kapern

0850990

Sonstige (2)

0860000

Blütenstempelgewürze

0860010

Safran

0860990

Sonstige (2)

0870000

Samenmantelgewürze

0870010

Muskatblüte

0870990

Sonstige (2)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0900020

Zuckerrohre

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0900990

Sonstige (2)

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS – LANDTIERE

1010000

Gewebe von

1011000

a)

Schweinen

1011010

Muskel

1011020

Fettgewebe

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den toxikologischen Eigenschaften einiger anderer Metaboliten (Verbindungen Ia und XI) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1011030

Leber

1011040

Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1011990

Sonstige (2)

1012000

b)

Rindern

1012010

Muskel

1012020

Fettgewebe

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den toxikologischen Eigenschaften einiger anderer Metaboliten (Verbindungen Ia und XI) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1012030

Leber

1012040

Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1012990

Sonstige (2)

1013000

c)

Schafen

1013010

Muskel

1013020

Fettgewebe

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den toxikologischen Eigenschaften einiger anderer Metaboliten (Verbindungen Ia und XI) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1013030

Leber

1013040

Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1013990

Sonstige (2)

1014000

d)

Ziegen

1014010

Muskel

1014020

Fettgewebe

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den toxikologischen Eigenschaften einiger anderer Metaboliten (Verbindungen Ia und XI) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1014030

Leber

1014040

Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1014990

Sonstige (2)

1015000

e)

Einhufern

1015010

Muskel

1015020

Fettgewebe

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den toxikologischen Eigenschaften einiger anderer Metaboliten (Verbindungen Ia und XI) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1015030

Leber

1015040

Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1015990

Sonstige (2)

1016000

f)

Geflügel

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den toxikologischen Eigenschaften einiger anderer Metaboliten (Verbindungen Ia und XI) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1016030

Leber

1016040

Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1016990

Sonstige (2)

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

1017010

Muskel

1017020

Fettgewebe

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) und zu den toxikologischen Eigenschaften einiger anderer Metaboliten (Verbindungen Ia und XI) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1017030

Leber

1017040

Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu bestimmten unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten (Verbindung Ia, Verbindung IV und gamma-Lacton) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Juli 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1017990

Sonstige (2)

1020000

Milch

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

1020040

Pferde

1020990

Sonstige (2)

1030000

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige (2)

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

1050000

Amphibien und Reptilien

1060000

Wirbellose Landtiere

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

(2)

In Anhang III wird die Spalte für Lambda-Cyhalothrin gestrichen.


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.


BESCHLÜSSE

6.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/51


BESCHLUSS (EU) 2018/961 DES RATES

vom 26. Juni 2018

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist (Haushaltslinien 02 03 01: „Binnenmarkt“ und 02 03 04: „Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) ist am 1. Januar 1994 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (im Folgenden „Protokoll 31“) zum EWR-Abkommen beschließen.

(3)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Unionsmaßnahmen in den Bereichen „Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen“ und „Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts“ fortzusetzen.

(5)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen.

(6)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018

vom …

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei den aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Unionsmaßnahmen in den Bereichen „Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen“ und „Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts“ fortzusetzen.

(2)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 12 werden die Worte „und 2017“ ersetzt durch „, 2017 und 2018“.

2.

In Absatz 14 werden die Worte „das Haushaltsjahr 2017“ ersetzt durch die Worte „die Haushaltsjahre 2017 und 2018“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens (*1) in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


6.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/54


BESCHLUSS (EU) 2018/962 DES RATES

vom 3. Juli 2018

zur Ernennung von vier von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitgliedern und drei von der Italienischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 5. Oktober 2015 wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/1791 des Rates (4) Herr Roberto CIAMBETTI als Nachfolger von Herrn Onofrio INTRONA zum stellvertretenden Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Giovanni ARDIZZONE, Herrn Raffaele CATTANEO und Herrn Paolo DI LAURA FRATTURA sind drei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs des Mandats, auf dessen Grundlage Herr Vincenzo BIANCO (Bürgermeister von Catania) vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Stefano Bruno GALLI und Herrn Isidoro GOTTARDO sind zwei Sitze von stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(5)

Infolge der Ernennung von Herrn Roberto CIAMBETTI zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, ernannt:

a)

zu Mitgliedern:

Herr Alessandro FERMI, Presidente del Consiglio e Consigliere della Regione Lombardia,

Herr Roberto CIAMBETTI, Presidente del Consiglio e Consigliere della Regione Veneto,

Herr Donato TOMA, Presidente della Regione Molise,

Herr Vincenzo BIANCO, Consigliere del Comune di Catania (Mandatsänderung),

b)

zu stellvertretenden Mitgliedern:

Herr Alessandro PIANA, Presidente del Consiglio e Consigliere della Regione Liguria,

Herr Raffaele CATTANEO, Assessore della Regione Lombardia,

Herr Alberto GOTTARDO, Consigliere del Comune di Sacile.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2015/1791 des Rates vom 5. Oktober 2015 zur Ernennung eines italienischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 27).


Berichtigungen

6.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/56


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2018/254 des Rates vom 15. Februar 2018 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken

( Amtsblatt der Europäischen Union L 48 vom 21. Februar 2018 )

Seite 2, Artikel 2 Absatz 2:

Anstatt:

„Die Hinterlegung erfolgt am 12. Juli 2018.“

muss es heißen:

„Die Hinterlegung erfolgt ab dem 12. Juli 2018.“