ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 161

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
26. Juni 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2018/902 des Rates vom 21. April 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zum Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls

1

 

 

Protokoll zum Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2018/903 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo ( *1)

7

 

*

Beschluss (GASP) 2018/904 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

12

 

*

Beschluss (GASP) 2018/905 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika

16

 

*

Beschluss (GASP) 2018/906 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone

22

 

*

Beschluss (GASP) 2018/907 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

27

 

*

Beschluss (GASP) 2018/908 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

32

 

*

Beschluss (GASP) 2018/909 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten

37

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/910 der Kommission vom 25. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4060)  ( 1)

42

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/911 der Kommission vom 25. Juni 2018 zur Festlegung vorläufiger Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4071)  ( 1)

67

 


 

(*1)   Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/1


BESCHLUSS (EU) 2018/902 DES RATES

vom 21. April 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zum Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 10. Mai 2010 in Brüssel unterzeichnet.

(2)

Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(3)

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte wird dem Beitritt Kroatiens zum Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommen zugestimmt. Dazu ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen, nach dem das Protokoll vom Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und von den betreffenden Drittstaaten geschlossen wird.

(4)

Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den betreffenden Drittstaaten aufzunehmen. Die Verhandlungen mit der Republik Korea wurden mit der Paraphierung des Protokolls erfolgreich abgeschlossen.

(5)

Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls sieht seine vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor.

(6)

Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VAN DER STEUR


(1)  ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 2.


26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/3


PROTOKOLL

zum Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, und

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

einerseits und

DIE REPUBLIK KOREA

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, im Folgenden „Abkommen“, wurde am 10. Mai 2010 in Brüssel unterzeichnet.

Der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, im Folgenden „Beitrittsvertrag“, wurde am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet.

Die Republik Kroatien sollte dem Abkommen auf der Grundlage eines Protokolls beitreten, das von dem Rat der Europäischen Union im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und von der Republik Korea andererseits unterzeichnet wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Kroatien tritt dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits als Vertragspartei bei.

Artikel 2

Zu gegebener Zeit nach der Paraphierung dieses Protokolls übermittelt die Union ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea die kroatische Sprachfassung des Abkommens. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls wird die in Satz 1 dieses Artikels genannte Sprachfassung unter den gleichen Voraussetzungen wie die ursprünglichen Sprachfassungen des Abkommens verbindlich.

Artikel 3

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 4

(1)   Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren.

(2)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt und bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

Artikel 5

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in der Amtssprache Koreas abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokolls unterschrieben.

Съставено в Брюксел на двадесет и първи юни през две хиляди и седемнадесета година.

Hecho en Bruselas, el veintiuno de junio de dos mil diecisiete.

V Bruselu dne dvacátého prvního června dva tisíce sedmnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den enogtyvende juni to tusind og sytten.

Geschehen zu Brüssel am einundzwanzigsten Juni zweitausendsiebzehn.

Kahe tuhande seitsmeteistkümnenda aasta juunikuu kahekümne esimesel päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι μία Ιουνίου δύο χιλιάδες δεκαεπτά.

Done at Brussels on the twenty-first day of June in the year two thousand and seventeen.

Fait à Bruxelles, le vingt-et-un juin deux mille dix-sept.

Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset prvog lipnja godine dvije tisuće sedamnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì ventuno giugno duemiladiciassette.

Briselē, divi tūkstoši septiņpadsmitā gada divdesmit pirmajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai septynioliktų metų birželio dvidešimt pirmą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhetedik év június havának huszonegyedik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-wieħed u għoxrin jum ta’ Ġunju fis-sena elfejn u sbatax.

Gedaan te Brussel, eenentwintig juni tweeduizend zeventien.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego pierwszego czerwca roku dwa tysiące siedemnastego.

Feito em Bruxelas, em vinte e um de junho de dois mil e dezassete.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci și unu iunie două mii șaptesprezece.

V Bruseli dvadsiateho prvého júna dvetisícsedemnásť.

V Bruslju, dne enaindvajsetega junija leta dva tisoč sedemnajst.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäensimmäisenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattaseitsemäntoista.

Som skedde i Bryssel den tjugoförsta juni år tjugohundrasjutton.

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За държавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Za države članice

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā –

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu państw Członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

För medlemsstaterna

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За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Република Корея

Por la República de Corea

Za Korejskou republiku

For Republikken Korea

Für die Republik Korea

Korea Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Κορέας

For the Republic of Korea

Pour la République de Corée

Za Republiku Koreju

Per la Repubblica di Corea

Korejas Republikas vārdā –

Korėjos Respublikos vardu,

A Koreai Köztársaság részéről

Għar-Repubblíka tal-Korea

Voor de Republiek Korea

W imieniu Republiki Korei

Pela República da Coreia

Pentru Republica Coreea

Za Kórejskú republiku

Za Republiko Korejo

Korean tasavallan puolesta

På Republiken Koreas vägnar

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BESCHLÜSSE

26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/7


BESCHLUSS (GASP) 2018/903 DES RATES

vom 25. Juni 2018

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (*1)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 4. August 2016 den Beschluss (GASP) 2016/1338 (1) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) angenommen, mit dem Frau Nataliya APOSTOLOVA zur Sonderbeauftragten im Kosovo ernannt wurde. Das Mandat der Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2018.

(2)

Das Mandat der Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 20 Monaten verlängert werden.

(3)

Die Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Frau Nataliya APOSTOLOVA als Sonderbeauftragte für das Kosovo wird bis zum 29. Februar 2020 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat der Sonderbeauftragten eher endet.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat der Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union im Kosovo. Zu diesen Zielen zählt die Übernahme einer führenden Rolle bei der Förderung eines stabilen, lebensfähigen, friedlichen, demokratischen und multiethnischen Kosovos; die Stärkung der Stabilität in der Region und der Beitrag zur regionalen Zusammenarbeit und zu gutnachbarlichen Beziehungen zwischen den westlichen Balkanstaaten; die Förderung eines Kosovos, das der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz von Minderheiten und des kulturellen und religiösen Erbes verpflichtet ist; Unterstützung der Europäischen Perspektive des Kosovos und seine Annäherung an die Union im Einklang mit der Perspektive der Region und nach Maßgabe des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits (2) (im Folgenden „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“) und des Beschlusses (EU) 2015/1988 des Rates (3) sowie gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates.

Artikel 3

Mandat

Damit diese politischen Ziele erreicht werden, hat die Sonderbeauftragte im Rahmen ihres Mandats folgende Aufgaben:

a)

Sie bietet die Beratung und Unterstützung der Union im politischen Prozess an;

b)

sie fördert die Gesamtkoordinierung der Unionspolitik im Kosovo;

c)

sie verstärkt die Präsenz der Union im Kosovo und stellt sicher, dass diese kohärent und wirksam ist;

d)

sie gibt dem Leiter der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten von Fragen im Zusammenhang mit Exekutivbefugnissen;

e)

sie gewährleistet die Einheitlichkeit und Kohärenz des Handelns der Union im Kosovo, was auch die Lenkung des Übergangs der EULEX KOSOVO vor Ort für die letztendliche Übertragung von Tätigkeiten auf die Sonderbeauftragte oder das EU-Büro in Kosovo und/oder gegebenenfalls die lokalen Behörden umfasst;

f)

sie unterstützt die Europäische Perspektive des Kosovos und seine Annäherung an die Union, im Einklang mit der Perspektive der Region und nach Maßgabe des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und des Beschlusses (EU) 2015/1988 sowie gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates, und zwar durch gezielte Kommunikation mit der Öffentlichkeit und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen der Union, mit denen erreicht werden soll, dass Angelegenheiten mit Bezug zur Union, einschließlich der Arbeit von EULEX KOSOVO, von der Öffentlichkeit im Kosovo besser verstanden werden und auf mehr Unterstützung stoßen;

g)

sie überwacht, unterstützt und fördert mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln und Instrumenten und mit Unterstützung des EU-Büros im Kosovo die Fortschritte bei den politischen, wirtschaftlichen und europäischen Prioritäten unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten und Verpflichtungen der Organe, und sie unterstützt die Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens, wobei sie auch auf die Europäische Reformagenda zurückgreift;

h)

sie leistet im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Union und den Leitlinien der Union zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Kosovo, auch im Hinblick auf Frauen und Kinder, sowie zur Stärkung und Festigung des Schutzes von Minderheiten;

i)

sie unterstützt die Durchführung des von der Union geförderten Dialogs zwischen Belgrad und Pristina, einschließlich der von EULEX KOSOVO übertragenen Aufgaben der operativen Unterstützung;

j)

sie unterstützt das Mandat der Sondertribunale und der Sonderstaatsanwaltschaft, gegebenenfalls auch durch Kommunikations- und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Die Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zur Sonderbeauftragten und ist deren vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält die Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Die Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat der Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 29. Februar 2020 beläuft sich auf 5 150 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die Sonderbeauftragte teilnehmen. Zudem gelten für die von der Sonderbeauftragten erworbenen Güter keinerlei Ursprungsregeln.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen der Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Die Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats der Sonderbeauftragten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist die Sonderbeauftragte für die Zusammenstellung eines Arbeitsstabs verantwortlich. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Die Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zur Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung bei der Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alles abgeordnete Personal untersteht weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse des Mandats der Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten der Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter der Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission der Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter der Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

(1)   Die Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs der Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (4) festgelegt sind.

(2)   Der Hohe Vertreter ist befugt, EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“, die für die Zwecke des Vorgehens erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen an die NATO/KFOR weiterzugeben.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen der Sonderbeauftragten EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, die für die Zwecke des Vorgehens erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen an die Vereinten Nationen und an die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen vor Ort getroffen.

(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente über die das Vorgehen betreffenden Beratungen des Rates, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (5) der Geheimhaltungspflicht unterliegen, an Dritte, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass die Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegation der Union und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft die Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat der Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des der Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem sie insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs der Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Die Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Die Sonderbeauftragte erstattet erforderlichenfalls auch Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Die Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann die Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt die Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Gegebenenfalls setzt sie sich mit den Mitgliedstaaten ins Benehmen. Die Tätigkeiten der Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Die Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über ihre Arbeit.

(2)   Vor Ort hält sie engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union in der Region sowie zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Sie unterstützen die Sonderbeauftragte nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats. Die Sonderbeauftragte erteilt dem Leiter der EULEX KOSOVO vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten von Fragen in Verbindung mit Exekutivbefugnissen. Die Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Die Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu einschlägigen lokalen Stellen und anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

(3)   Die Sonderbeauftragte gewährleistet gemeinsam mit den anderen Akteuren der Union vor Ort den Informationsfluss und -austausch zwischen den Akteuren der Union im Einsatzgebiet, damit ein möglichst übereinstimmendes Bild der Lage und eine möglichst einheitliche Lagebeurteilung erreicht werden.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Die Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter der Sonderbeauftragten leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüche und Pflichten, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter im Kosovo beruhen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Die Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis zum 31. Oktober 2018 einen Zwischenbericht sowie bis zum 30. November 2019 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  Beschluss (GASP) 2016/1338 des Rates vom 4. August 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/2052 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der VN und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo) (ABl. L 212 vom 5.8.2016, S. 109).

(2)  ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 3.

(3)  Beschluss (EU) 2015/1988 des Rates vom 22. Oktober 2015 über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 290 vom 6.11.2015, S. 4.).

(4)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(5)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/12


BESCHLUSS (GASP) 2018/904 DES RATES

vom 25. Juni 2018

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. April 2015 den Beschluss (GASP) 2015/598 (1) zur Ernennung von Herrn Peter BURIAN zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Zentralasien angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2018.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 20 Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Peter BURIAN als Sonderbeauftragter für Zentralasien wird bis zum 29. Februar 2020 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union in Zentralasien. Diese Ziele umfassen:

a)

die Förderung guter und enger Beziehungen zwischen der Union und den Ländern Zentralasiens auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen, wie sie in den einschlägigen Übereinkünften niedergelegt sind;

b)

einen Beitrag zur Stärkung von Stabilität und Kooperation zwischen den Ländern in der Region;

c)

einen Beitrag zur Stärkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvoller Staatsführung und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Zentralasien;

d)

Maßnahmen gegen zentrale Bedrohungen, insbesondere die Regelung spezifischer Fragen mit unmittelbaren Auswirkungen für die Union;

e)

die Verbesserung der Effektivität und der Wahrnehmung der Union in der Region, unter anderem durch eine engere Abstimmung mit anderen relevanten Partnern und internationalen Organisationen wie etwa der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und den Vereinten Nationen (VN).

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union in Zentralasien und trägt dazu bei, die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union in der Region zu gewährleisten;

b)

er verfolgt im Namen des Hohen Vertreters gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Kommission die Umsetzung der Strategie der Union für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien, dies ergänzt durch einschlägige Schlussfolgerungen des Rates und aufeinander folgende Zwischenberichte über die Umsetzung der Strategie der Union für Zentralasien, spricht Empfehlungen aus und erstattet den zuständigen Ratsgremien regelmäßig Bericht;

c)

er unterstützt den Rat bei der weiteren Ausgestaltung einer umfassenden Politik gegenüber Zentralasien;

d)

er verfolgt die politischen Entwicklungen in Zentralasien aufmerksam, indem er enge Kontakte zu den Regierungen, den Parlamenten, der Justiz, der Zivilgesellschaft und den Massenmedien aufbaut und pflegt;

e)

er ermutigt Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, bei regionalen Fragen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten;

f)

er baut angemessene Kontakte und eine angemessene Zusammenarbeit mit den wichtigsten interessierten Akteuren in der Region und allen einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen auf;

g)

er leistet in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union in der Region, einschließlich der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten, insbesondere der Leitlinien der Union zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte sowie betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung, und der Politik der Union hinsichtlich der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrats bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Verfolgung der diesbezüglichen Entwicklungen sowie durch einschlägige Berichterstattung und durch Abgabe entsprechender Empfehlungen;

h)

er trägt in enger Zusammenarbeit mit den VN und der OSZE zur Prävention und Lösung von Konflikten bei, indem er Kontakte zu den Behörden und anderen lokalen Akteuren, wie etwa Nichtregierungsorganisationen, politischen Parteien, Minderheiten, Religionsgemeinschaften und deren obersten Vertretern, aufbaut;

i)

er liefert Beiträge zur Formulierung der die Energieversorgungssicherheit, die Grenzsicherheit, die Bekämpfung schwerer Kriminalität, einschließlich der Drogenkriminalität und des Menschenhandels, sowie die Wasserwirtschaft, die Umwelt und den Klimawandel betreffenden Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik in Bezug auf Zentralasien;

j)

er fördert die regionale Sicherheit innerhalb der Grenzen Zentralasiens im Rahmen der Verringerung der internationalen Präsenz in Afghanistan.

(2)   Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters und behält alle Aktivitäten der Union in der Region im Blick.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem EAD und dessen einschlägigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 29. Februar 2020 beläuft sich auf 1 660 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung bei dem Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden, soweit angebracht, mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) niedergelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage in seinem Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan vorsieht;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der jenem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

sicherstellt, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Gegebenenfalls setzt er sich mit den Mitgliedstaaten ins Benehmen. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit der einschlägigen geografischen Dienststelle des EAD sowie mit der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten und zu den Leitern der Delegationen der Union. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung des Mandats. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüchen und Verpflichtungen, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter für Zentralasien beruhen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis zum 31. Oktober 2018 einen Zwischenbericht und bis zum 30. November 2019 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2015/598 des Rates vom 15. April 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien (ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 25).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/16


BESCHLUSS (GASP) 2018/905 DES RATES

vom 25. Juni 2018

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Dezember 2011 den Beschluss 2011/819/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Alexander RONDOS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für das Horn von Afrika angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 20. Juni 2018.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 20 Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

(1)   Das Mandat von Herrn Alexander RONDOS als Sonderbeauftragter für das Horn von Afrika wird bis zum 29. Februar 2020 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.

(2)   Für die Zwecke des Mandats des Sonderbeauftragten wird der Begriff „Horn von Afrika“ so definiert, dass er die Republik Dschibuti, den Staat Eritrea, die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien, die Republik Kenia, die Bundesrepublik Somalia, die Republik Sudan, die Republik Südsudan und die Republik Uganda umfasst. Bei Fragen mit überregionalen Auswirkungen tritt der Sonderbeauftragte gegebenenfalls mit Ländern und regionalen Organisationen über das Horn von Afrika hinaus in Kontakt.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union in Bezug auf das Horn von Afrika, die in ihrer Globalen Strategie vom Juni 2016, in ihrem am 14. November 2011 angenommenen Strategischen Rahmen für das Horn von Afrika, in dem am 26. Oktober 2015 angenommenen Regionalen Aktionsplan 2015-2020 für das Horn von Afrika sowie in den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates festgelegt sind und darauf abzielen, einen aktiven Beitrag zu den regionalen und internationalen Bemühungen um eine friedliche Koexistenz der Länder der Region, einen dauerhaften Frieden in und zwischen diesen Ländern sowie ihre Sicherheit und Entwicklung zu leisten. Der Sonderbeauftragte trägt dazu bei, dass Qualität, Intensität, Wirkung und Wahrnehmbarkeit des vielschichtigen Engagements der Union am Horn von Afrika verbessert werden.

(2)   Diese politischen Ziele, zu denen der Sonderbeauftragte beiträgt, umfassen unter anderem Folgendes:

a)

weitere Stabilisierung des Horns von Afrika, unter Berücksichtigung der breiteren regionalen Dynamik;

b)

Beendigung von Konflikten, insbesondere in Somalia, Südsudan und Sudan, und Verhütung möglicher Konflikte zwischen oder in den Ländern der Region und frühzeitige Warnung vor solchen Konflikten;

c)

Förderung der regionalen Zusammenarbeit auf politischem, sicherheitspolitischem und wirtschaftlichem Gebiet, insbesondere vor dem Hintergrund des erneuerten politischen Engagements zwischen der Union und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD);

d)

verbesserte Steuerung gemischter Migrationsströme aus dem Horn von Afrika bzw. innerhalb des Horns von Afrika, wobei auch die Ursachen und die humanitären Aspekte dieser Ströme angegangen werden;

e)

Sicherheit im Raum um das Rote Meer.

Artikel 3

Mandat

(1)   Damit die politischen Ziele der Union hinsichtlich des Horns von Afrika erreicht werden, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Auf der Grundlage des Strategischen Rahmens und des Regionalen Aktionsplans nimmt er Kontakt zu allen einschlägigen Akteuren in der Region, den Regierungen, den Regionalbehörden, den internationalen und regionalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und der Diaspora auf, um die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern und zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Region beizutragen;

b)

um die Probleme im Zusammenhang mit der umfassenderen regionalen Stabilität, auch in Bezug auf das Rote Meer, den westlichen Indischen Ozean und bezüglich der Finanzierung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), in Angriff zu nehmen, arbeitet er mit wichtigen Akteuren außerhalb der Region zusammen, die im Horn von Afrika Einfluss haben. Diese Kontakte umfassen die bilaterale Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika, den Ländern der Golfregion, Ägypten, der Türkei und China, regionale Kontakte mit dem Golfkooperationsrat und das Zusammenwirken mit anderen relevanten Akteuren, sobald sie in Erscheinung treten;

c)

er vertritt die Union gegebenenfalls in den einschlägigen internationalen Gremien und sorgt dafür, dass die Unterstützungsleistungen der Union bei der Krisenbewältigung und bei der Konfliktbeilegung und -verhütung wahrgenommen werden;

d)

er fördert und unterstützt eine effektive politische und sicherheitspolitische Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Integration in der Region durch die Partnerschaft der Union mit der Afrikanischen Union (AU) und regionalen Organisationen, insbesondere der IGAD; er leistet einen Beitrag zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die EU-IGAD-Ministertreffen und die informellen EU-Ministertreffen mit IGAD-Mitgliedsländern;

e)

er beobachtet die politischen Entwicklungen in der Region und trägt zur Entwicklung der Strategie der Union gegenüber der Region bei, und zwar im Hinblick auf die Formulierung konkreter Maßnahmenvorschläge; dies gilt auch für Eritrea, Äthiopien, Somalia, Sudan, Südsudan, die Grenzstreitigkeiten zwischen Dschibuti und Eritrea, die Grenzstreitigkeiten zwischen Äthiopien und Eritrea und die Umsetzung des Abkommens von Algier, den Streit um die Nutzungsrechte für Nilwasser und andere Anliegen in der Region, die sich auf ihre Sicherheit, ihre Stabilität und ihren Wohlstand auswirken;

f)

in Bezug auf Somalia und in enger Abstimmung mit dem Leiter der Delegation der Union in Somalia und den einschlägigen regionalen und internationalen Partnern, einschließlich des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Somalia, der AU und der IGAD trägt er weiterhin aktiv zu Maßnahmen und Initiativen bei, die zu einer weiteren Stabilisierung Somalias führen, insbesondere dem Abschluss der Bildung eines Föderalstaates und der Durchführung des Übergangsplans zur Einleitung des allmählichen Übergangs und der Übertragung der Verantwortlichkeiten von AMISOM auf die Regierung und die Institutionen Somalias. Zudem unterstützt der Sonderbeauftragte weiterhin den Ausbau des Sicherheitssektors in Somalia, unter anderem durch die in der Region im Einsatz befindlichen Missionen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und dadurch, dass er weiterhin in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten auf eine verbesserte Zusammenarbeit der internationalen Geber zur Unterstützung des Sicherheitssektors in Somalia hinwirkt;

g)

in Bezug auf Sudan trägt er in enger Zusammenarbeit mit den Leitern der Delegationen der Union in Khartum und bei der AU in Addis Abeba zu einer kohärenten und wirksamen Unionspolitik gegenüber Sudan bei und unterstützt politische Lösungen für die Lage in den Provinzen Darfur, Südkordofan und Blauer Nil sowie die nationale Aussöhnung durch einen ganzheitlichen politischen Prozess, auch im Hinblick auf die für 2020 geplanten Wahlen; dabei leistet der Sonderbeauftragte einen Beitrag zu einem abgestimmten internationalen Vorgehen mit der AU und insbesondere mit der hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union für Sudan, den VN und anderen führenden regionalen und internationalen Akteuren; er berücksichtigt dabei auch die Notwendigkeit, eine friedliche Koexistenz von Sudan und Südsudan zu unterstützen, insbesondere durch die Umsetzung der Addis-Abkommen und Klärung der noch offenen Fragen für die Zeit nach Ablauf des umfassenden Friedensabkommens (Comprehensive Peace Agreement);

h)

in Bezug auf Südsudan und aufbauend auf das Abkommen über die Beilegung des Konflikts in Südsudan und den Prozess des hochrangigen Forums zur Neubelebung des Abkommens setzt er sich auf regionaler Ebene — insbesondere mit den VN, der AU, der IGAD, den Nachbarländern von Südsudan und anderen führenden internationalen Partnern — weiterhin dafür ein, die Verhütung weiterer Konflikte und die Durchführung eines glaubwürdigen Abkommens zu gewährleisten; in dieser Hinsicht arbeitet der Sonderbeauftragte eng mit den Leitern der Unions-Delegationen in Dschuba und bei der AU in Addis Abeba zusammen;

i)

er untersucht grenzüberschreitende Herausforderungen, insbesondere zu Migrationsfragen, und führt auf Ersuchen mit relevanten Interessenvertretern Dialoge über Migrationsfragen und trägt generell zur Migrations- und Flüchtlingspolitik der Union mit Bezug auf die Region bei, in Übereinstimmung mit den politischen Prioritäten der Union, um die Zusammenarbeit, auch bei der Rückkehr und Rücknahme, zu verbessern;

j)

er verfolgt genau die anderen grenzübergreifenden Probleme am Horn von Afrika, mit Schwerpunktsetzung auf Radikalisierung und Terrorismus, aber auch unter Beachtung der Aspekte Sicherheit auf See und Seeräuberei, organisierte Kriminalität, Waffenschmuggel und -handel, aus wild lebenden Tieren und Pflanzen gewonnene Produkte, Drogen und andere Schmuggelware sowie aller politischen und sicherheitspolitischen Auswirkungen humanitärer Krisen;

k)

er setzt sich für den Zugang humanitärer Helfer in der gesamten Region ein;

l)

er leistet in Zusammenarbeit mit dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung des Beschlusses 2011/168/GASP des Rates (2) und der Menschenrechtspolitik der Union einschließlich der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, insbesondere der EU-Leitlinien zu den Themen Kinder und bewaffnete Konflikte sowie der EU-Leitlinien zu den Themen Gewalt gegen Frauen und Mädchen und Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, sowie zur Umsetzung der Politik der Union im Hinblick auf die Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates, indem er unter anderem die Entwicklungen beobachtet, darüber Bericht erstattet und diesbezüglich Empfehlungen abgibt.

(2)   Um sein Mandat zu erfüllen, geht der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt vor:

a)

Gegebenenfalls erteilt er Ratschläge und erstattet Bericht im Hinblick auf die Festlegung der Standpunkte der Union in internationalen Gremien, um die umfassende politische Strategie der Union gegenüber dem Horn von Afrika proaktiv zu fördern;

b)

er behält den Überblick über alle Aktivitäten der Union.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Leitung des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen.

(4)   Der Sonderbeauftragte ist in erster Linie in der Region tätig, gewährleistet jedoch auch seine regelmäßige Anwesenheit am Sitz des EAD.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 29. Februar 2020 beläuft sich auf 4 295 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen und sicherheitspolitischen Fragen vorhanden sein, einschließlich Fragen der Gleichstellung der Geschlechter. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend und regelmäßig über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alles abgeordnete Personal untersteht weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen EAD-Dienststellen oder Delegationen der Union untergebracht; dies soll Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleisten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (3) festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß der Politik der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Durchführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte trägt zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Gegebenenfalls setzt er sich mit den Mitgliedstaaten ins Benehmen. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Delegationen der Union und mit der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in der Region regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu einschlägigen Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten sowie zu den Leitern der Delegationen der Union. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Absprache mit den zuständigen Delegationen der Union dem Befehlshaber der EUNAVFOR Atalanta, dem Befehlshaber der EUTM Somalia und dem Leiter der Mission EUCAP-Somalia vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte, die Operationsbefehlshaber und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander je nach Bedarf.

(3)   Der Sonderbeauftragte wirkt eng mit den Behörden der beteiligten Länder, den VN, der AU, der IGAD sowie mit anderen nationalen, regionalen und internationalen Akteuren und auch mit der Zivilgesellschaft in der Region zusammen.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüchen und Pflichten, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter im Sudan (und Südsudan) beruhen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis zum 31. Oktober 2018 einen Zwischenbericht und bis zum 30. November 2019 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2011/819/GASP des Rates vom 8. Dezember 2011 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 62).

(2)  Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56).

(3)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/22


BESCHLUSS (GASP) 2018/906 DES RATES

vom 25. Juni 2018

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. Dezember 2015 den Beschluss (GASP) 2015/2274 (1) zur Ernennung von Herrn Ángel LOSADA FERNÁNDEZ zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Sahelzone angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2018.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 20 Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

(1)   Das Mandat von Herrn Ángel LOSADA FERNÁNDEZ als Sonderbeauftragter für die Sahelzone wird bis zum 29. Februar 2020 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Beurteilung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten früher endet.

(2)   Für die Zwecke des Mandats des Sonderbeauftragten wird der Begriff „Sahelzone“ so definiert, dass er die anfänglichen Schwerpunktländer der Strategie der EU für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone (im Folgenden „Strategie“) und ihres Regionalen Aktionsplans (im Folgenden „RAP“), nämlich Burkina Faso, Tschad, Mali, Mauretanien und Niger, umfasst. Bei Fragen mit überregionalen Auswirkungen tritt der Sonderbeauftragte gegebenenfalls mit den Ländern des Tschadseebeckens und weiteren Ländern und regionalen oder internationalen Organisationen über die Sahelzone hinaus, einschließlich im Maghreb, in Westafrika und am Golf von Guinea, in Kontakt.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf dem politischen Ziel der Union gegenüber der Sahelzone, einen aktiven Beitrag zu den regionalen und internationalen Bemühungen um die dauerhafte Gewährleistung von Frieden, Sicherheit und Entwicklung in der Region zu leisten. Der Sonderbeauftragte arbeitet ferner darauf hin, dass Qualität, Intensität und Wirkung des vielschichtigen Engagements der Union in der Sahelzone verstärkt werden.

(2)   Der Sonderbeauftragte leistet einen Beitrag zur Ausarbeitung und Umsetzung aller Anstrengungen der Union in der Region, insbesondere in politischen sowie sicherheits- und entwicklungsbezogenen Bereichen, und zur Koordinierung aller einschlägigen Instrumente für Maßnahmen der Union.

(3)   Vorrang haben Malis langfristige Stabilisierung und die Partnerschaft mit den G5 der Sahelzone, in Abstimmung mit den Unionsdelegationen und anderen Akteuren von Bedeutung, einschließlich der Mitgliedstaaten, der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD).

(4)   Die politischen Ziele der Union zielen darauf ab, durch den koordinierten und effektiven Einsatz aller ihr zu Gebote stehenden Instrumente die Rückkehr des Landes und seiner Bevölkerung auf den Weg von Frieden, Aussöhnung, Sicherheit und Entwicklung zu fördern.

(5)   Die politischen Ziele der Union zielen auch auf eine stärkere Verknüpfung von sicherheits- und entwicklungsbezogenen Fragen in den Ländern der G5 der Sahelzone ab.

Artikel 3

Das Mandat

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union gegenüber der Sahelzone besteht das Mandat des Sonderbeauftragten darin,

a)

einen aktiven Beitrag zur Umsetzung der Strategie und ihres RAP zu leisten und das integrierte Konzept der Union zur Überwindung der regionalen Krisen zu koordinieren und weiterzuentwickeln, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Tätigkeiten der Union in der Sahelzone insgesamt zu stärken;

b)

Kontakte zu allen Akteuren von Bedeutung in der Region aufzunehmen, zu den Regierungen, den regionalen Organisationen, insbesondere den G5 der Sahelzone und ihrer gemeinsamen Einsatztruppe, gegenüber der unter anderem auf die Förderung der Achtung der Menschenrechte und nichtmilitärischer Elemente der Truppe wie die polizeiliche Komponente geachtet werden sollte, zu internationalen Organisationen, zur Zivilgesellschaft und zu Diasporen, einschließlich der Länder des Maghreb und des Tschadbeckens, um die Ziele der Union zu fördern und zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Sahelzone beizutragen;

c)

die Union in den einschlägigen regionalen und internationalen Gremien zu vertreten, die Interessen und Wahrnehmbarkeit der Union in diesen Gremien, darunter auch dem Comité de Suivi für das Friedensabkommen von Mali, zu fördern und ein vollständig koordiniertes und umfassendes Handeln der Union in der Region unter Einsatz aller relevanten Instrumente zu unterstützen, einschließlich Entwicklungszusammenarbeit wie etwa durch die Sahel-Allianz, Tätigwerden der Mitgliedstaaten und der Unterstützungsleistungen der Union für Krisenbewältigung und Konfliktprävention durch die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali), die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali), die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) und Stabilisierungsaktionen gemäß Artikel 28 des Vertrags;

d)

eng mit den VN zusammenzuarbeiten, insbesondere mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Westafrika und den Sahel, mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Leiter der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen, mit der Afrikanischen Union (AU), insbesondere mit dem Hohen Beauftragten der AU für Mali und die Sahelzone, mit den G5 der Sahelzone, insbesondere dem Präsidenten und dem Ständigen Sekretär der G5, mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, mit der Kommission für das Tschadseebecken und mit sonstigen führenden nationalen, regionalen und internationalen Akteuren einschließlich anderer Sondergesandter für die Sahelzone, ebenso wie mit den einschlägigen Behörden im Maghreb und im Nahen Osten;

e)

mit besonderer Aufmerksamkeit die regionalen und grenzüberschreitenden Dimensionen der Herausforderungen in der Region zu verfolgen, einschließlich der Aspekte Terrorismus, organisierte Kriminalität, Waffenschmuggel, Menschenhandel und Schleuserkriminalität, illegaler Drogenhandel, Flüchtlings- und Migrationsströme und damit verbundene Geldflüsse; in enger Zusammenarbeit mit dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung einen Beitrag zur weiteren Umsetzung der EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung zu leisten;

f)

genau die Folgen, die die großen Flüchtlings- und Migrationsströme und die mit diesen verbundenen illegalen Finanzströme in der gesamten Region im humanitären, politischen, sicherheitspolitischen und entwicklungspolitischen Bereich haben, zu beobachten; auf Anforderung Dialoge über die Migration mit den relevanten Interessenvertretern aufzunehmen und allgemein in Übereinstimmung mit den politischen Prioritäten der Union zur Migrations- und Flüchtlingspolitik der Union für die Region beizutragen, um die Zusammenarbeit, auch bei der Rückkehr und Rücknahme, zu verbessern; mit den Ländern des Sahel zu arbeiten, um die auf dem Gipfeltreffen von Valletta im November 2015 beschlossenen Maßnahmen, einschließlich des Nothilfe-Treuhandfonds der EU zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika, im Zusammenhang mit den Partnerschaftsrahmen zu verfolgen;

g)

regelmäßige hochrangige politische Kontakte mit den Ländern in der Region zu unterhalten, die von Terrorismus und internationaler Kriminalität betroffen sind, und die führende Rolle der Union bei den internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität sicherzustellen. Dazu gehört auch das Bemühen der Union um eine Verstärkung ihrer Unterstützung für den Sicherheitssektor durch die Regionalisierung der GSVP-Missionen und durch ihre aktive Unterstützung des Aufbaus regionaler Kapazitäten, insbesondere der gemeinsamen Einsatztruppe der G5 der Sahelzone, durch ihre Koordinierung mit internationalen Akteuren wie MINUSMA, und durch ihre Beziehung zur lokalen Bevölkerung, nach Maßgabe der Resolutionen 2359 (2017) und 2391 (2017) des Sicherheitsrats der VN, sowie, dass sichergestellt wird, dass den in der Sahelzone zu suchenden Ursachen des Terrorismus und der internationalen Kriminalität angemessen entgegengetreten wird;

h)

genau die politischen, sicherheitspolitischen und entwicklungspolitischen Auswirkungen humanitärer Krisen in der Region zu verfolgen;

i)

für Mali einen Beitrag zu Stabilisierung des Landes zu leisten, insbesondere zu einer vollständigen Rückkehr zur verfassungsmäßigen Normalität und Staatsführung im gesamten Hoheitsgebiet und zu einem glaubwürdigen, alle Seiten einbeziehenden nationalen Dialog im Gesamtrahmen des Friedensabkommens von Mali. Dazu gehört auch die Förderung des Institutionenaufbaus, der Reform des Sicherheitssektors, nach Maßgabe der Resolution 2364 (2017) des VN-Sicherheitsrates, und der langfristigen Friedenskonsolidierung sowie der Aussöhnung und des Kampfes gegen die Korruption und die Straflosigkeit in Mali sowie die Unterstützung der aktiven und vollständig koordinierten Bemühungen der Union für eine schnelle Umsetzung des Friedensabkommens von Mali;

j)

in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union in der Region zu leisten, unter anderem der Leitlinien der EU zu Menschenrechten und insbesondere der Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte sowie jener zum Thema Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie aller Formen ihrer Diskriminierung, und zur Umsetzung der Politik der Union im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit und zur Förderung der Inklusion und der Gendergleichheit im Prozess der Staatsbildung, gemäß der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates und der nachfolgenden Resolutionen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, einschließlich der Resolution 2242 (2015) des VN-Sicherheitsrates. Dieser Beitrag wird auch die Beobachtung der Entwicklungen und Berichterstattung hierüber sowie die Abgabe entsprechender Empfehlungen und regelmäßige Kontakte mit den einschlägigen Behörden in Mali und in der Region, dem Büro des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs, dem Hohen Kommissar für Menschenrechte und den Menschenrechtsverteidigern und -beobachtern in der Region beinhalten;

k)

zu verfolgen, inwieweit die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere die Resolutionen 2056 (2012), 2071 (2012), 2085 (2012), 2100 (2013), 2295 (2016), 2364 (2017), 2374 (2017), 2359 (2017) und 2391 (2017), eingehalten werden und darüber Bericht zu erstatten.

(2)   Zur Erfüllung des Mandats des Sonderbeauftragten geht der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt vor:

a)

Er erteilt Ratschläge zur und erstattet gegebenenfalls Bericht über die Formulierung der Standpunkte der Union in regionalen und internationalen Gremien, um proaktiv den umfassenden Ansatz der Union zur Krise in der Sahelzone zu fördern und zu stärken;

b)

er behält den Überblick über alle Aktivitäten der Union und arbeitet eng mit den relevanten Delegationen der Union zusammen.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Zuständigkeiten des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen zuständigen Abteilungen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 29. Februar 2020 beläuft sich auf 2 400 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen und sicherheitspolitischen Fragen einschließlich Genderfragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des abgeordneten Personals geht zulasten des Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden soweit angebracht mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des in operativer Funktion außerhalb der Union gemäß Titel V des Vertrags eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage im geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des gesamten ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische physische sowie organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan aufstellt;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

gewährleistet, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Bericht, einschließlich eines Berichts über das Interimsmandat im Frühjahr 2019. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte in die Unterrichtung des Europäischen Parlaments einbezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung mit anderen Akteuren der Union

(1)   Im Rahmen der Strategie und des RAP trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen politischen und diplomatischen Handeln der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Kontakt zu Mitgliedstaaten wird nach Bedarf aufgenommen.

(2)   Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Delegationen der Union und der Kommission sowie mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in der Region regelmäßig über seine Arbeit.

(3)   Vor Ort wird enger Kontakt zu den zuständigen Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten und den Leitern der Delegationen der Union gehalten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Koordinierung mit den zuständigen Delegationen der Union den Leitern der Missionen EUCAP Sahel Niger und EUCAP Sahel Mali und dem Befehlshaber der EUTM Mali vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte, der Befehlshaber der EUTM Mali und der Zivile Operationskommandeur der EUCAP Sahel Niger und der EUCAP Sahel Mali konsultieren einander je nach Bedarf.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und seine Mitarbeiter leisten Unterstützung bei der Bearbeitung von Ansprüchen und Verpflichtungen, die aus den Mandaten früherer Sonderbeauftragter für die Sahelzone entstehen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis zum 31. Oktober 2018 einen Zwischenbericht und bis zum 30. November 2019 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2015/2274 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 44).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/27


BESCHLUSS (GASP) 2018/907 DES RATES

vom 25. Juni 2018

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. November 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2071 (1) zur Ernennung von Herrn Toivo KLAAR zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Südkaukasus und die Krise in Georgien angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2018.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 20 Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Toivo KLAAR als Sonderbeauftragter für den Südkaukasus und die Krise in Georgien wird bis zum 29. Februar 2020 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten früher endet.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union für den Südkaukasus, einschließlich der Ziele, die in den Schlussfolgerungen zu der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 1. September 2008 in Brüssel und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. September 2008 sowie vom 27. Februar 2012 festgelegt sind. Diese Ziele umfassen:

a)

gemäß den bestehenden Mechanismen, einschließlich der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und deren Minsk-Gruppe, die Verhinderung von Konflikten in der Region, einen Beitrag zur friedlichen Beilegung der Konflikte in der Region, einschließlich der Krise in Georgien und des Konflikts um Nagorno-Karabakh (Berg-Karabach) durch Förderung der Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen und durch andere geeignete Mittel, sowie die Unterstützung der Umsetzung einer solchen Konfliktregelung nach den Grundsätzen des Völkerrechts;

b)

die Herstellung konstruktiver Beziehungen zu den wichtigsten interessierten Akteuren bezüglich der Region;

c)

die Förderung und weitere Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Armenien, Aserbaidschan und Georgien und gegebenenfalls ihren Nachbarländern;

d)

die Verbesserung der Effektivität und der öffentlichen Wahrnehmung der Union in der Region.

Artikel 3

Das Mandat

Zur Erreichung der politischen Ziele besteht das Mandat des Sonderbeauftragten darin,

a)

Kontakte zu den Regierungen, zu den Parlamenten, zu sonstigen entscheidenden politischen Akteuren, zur Justiz und zur Zivilgesellschaft in der Region aufzubauen;

b)

die Länder in der Region darin zu bestärken, bei regionalen Themen von gemeinsamem Interesse, wie gemeinsamen Sicherheitsbedrohungen und Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Handel und organisierter Kriminalität, zusammenzuarbeiten;

c)

einen Beitrag zur friedlichen Beilegung von Konflikten nach den Grundsätzen des Völkerrechts zu leisten und die Umsetzung einer solchen Konfliktregelung in enger Abstimmung mit den Vereinten Nationen, der OSZE und deren Minsk-Gruppe zu erleichtern;

d)

im Zusammenhang mit der Krise in Georgien

i)

zur Vorbereitung der unter Nummer 6 der Vereinbarung vom 12. August 2008 vorgesehenen internationalen Gespräche, der Internationalen Gespräche von Genf, und der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen vom 8. September 2008 beizutragen, einschließlich über Vorkehrungen für die Sicherheit und Stabilität in der Region, die Frage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, auf der Grundlage der international anerkannten Grundsätze und aller sonstigen Fragen, auf die sich die Parteien gemeinsam geeinigt haben;

ii)

dazu beizutragen, den Standpunkt der Union festzulegen, und die Union auf Ebene des Sonderbeauftragten bei den Gesprächen im Sinne der Ziffer i zu vertreten und

iii)

die Durchführung der Vereinbarung vom 12. August 2008 sowie die Umsetzung der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen vom 8. September 2008 zu erleichtern;

e)

die Entwicklung und Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen zu erleichtern, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Expertise der Mitgliedstaaten, wenn eine solche vorhanden ist;

f)

gegebenenfalls an der Ausarbeitung der Beiträge der Union zur Umsetzung einer möglichen Konfliktregelung mitzuwirken;

g)

den Dialog der Union mit den wichtigsten betroffenen Akteuren bezüglich der Region zu intensivieren;

h)

die Union dabei zu unterstützen, eine umfassende Politik gegenüber dem Südkaukasus weiterzuentwickeln;

i)

im Rahmen der Tätigkeiten nach diesem Artikel zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union und der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten beizutragen, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen zuständigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 29. Februar 2020 beläuft sich auf 4 340 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden soweit angebracht mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des in operativer Funktion außerhalb der Union gemäß Titel V des Vertrags eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische physische sowie organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan aufstellt;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

gewährleistet, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der jenem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte in die Unterrichtung des Europäischen Parlaments einbezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Kontakt zu Mitgliedstaaten wird nach Bedarf aufgenommen. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in der Region regelmäßig.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Abstimmung mit dem Leiter der Delegation der Union in Georgien dem Leiter der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (im Folgenden „EUMM Georgia“) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur der EUMM Georgia konsultieren einander je nach Bedarf. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung bei der Bearbeitung von Ansprüchen und Pflichten, die aus den Mandaten früherer Sonderbeauftragter entstehen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis zum 31. Oktober 2018 einen Zwischenbericht und bis zum 30. November 2019 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2017/2071 des Rates vom 13. November 2017 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 55).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/32


BESCHLUSS (GASP) 2018/908 DES RATES

vom 25. Juni 2018

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Januar 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/77 (1) zur Ernennung von Herrn Lars-Gunnar WIGEMARK zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2018.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 14 Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Lars-Gunnar WIGEMARK als Sonderbeauftragter in Bosnien und Herzegowina wird bis zum 31. August 2019 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den folgenden politischen Zielen der Union in Bosnien und Herzegowina:

a)

weitere Fortschritte beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess zu erreichen,

b)

ein stabiles, lebensfähiges, friedliches, multiethnisches und geeintes Bosnien und Herzegowina sicherzustellen, das in Frieden mit seinen Nachbarn kooperiert und

c)

sicherzustellen, dass Bosnien und Herzegowina seinen Weg in Richtung einer EU-Mitgliedschaft unbeirrbar fortsetzt.

(2)   Die EU wird zudem die Durchführung des Allgemeinen Rahmenabkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina weiter unterstützen.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung der politischen Ziele besteht das Mandat des Sonderbeauftragten darin,

a)

die Beratung und Unterstützung der Union im politischen Prozess anzubieten, besonders durch Förderung des Dialogs zwischen den verschiedenen Regierungsebenen;

b)

die Einheitlichkeit und Kohärenz des Handelns der Union zu gewährleisten;

c)

dazu beizutragen, dass bei den politischen, wirtschaftlichen und Unions-Prioritäten Fortschritte erreicht werden, besonders durch die Förderung weiterer Arbeit für den Mechanismus zur Koordinierung von EU-Angelegenheiten und der weiteren Durchführung der Reformagenda;

d)

inländische Bemühungen zu unterstützen, die Europäischem Niveau entsprechen, um sicherzustellen, dass Wahlergebnisse umgesetzt werden können;

e)

die Exekutive und Legislative auf allen Ebenen der Regierung von Bosnien und Herzegowina zu beobachten und zu beraten und mit den Behörden und politischen Parteien in Bosnien und Herzegowina zusammenzuarbeiten;

f)

die Ausführung der Unionsbemühungen bei sämtlichen Aktivitäten in den Bereichen der Rechtsstaatlichkeit und der Reform des Sicherheitssektors zu gewährleisten, die Gesamtkoordination der Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption und des Terrorismus zu fördern und vor Ort entsprechende politische Leitlinien zu erteilen und gegenüber dem Hohen Vertreter und der Kommission erforderlichenfalls Bewertungen und Empfehlungen dazu abzugeben;

g)

zu einem verstärkten und effizienteren Zusammenwirken von Strafrechtspflege und Polizei in Bosnien und Herzegowina sowie zu Initiativen, welche die Effizienz und die Unparteilichkeit der Justizorgane stärken, insbesondere dem strukturierten Dialog zum Thema Justiz, beizutragen;

h)

unbeschadet der militärischen Befehlskette dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte politische Beratung in militärischen Fragen mit lokaler politischer Dimension anzubieten, insbesondere für heikle Einsätze sowie für die Beziehungen zu den örtlichen Behörden und zu den örtlichen Medien; sich mit dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte abzustimmen, bevor er politische Maßnahmen ergreift, die sich auf die Sicherheitslage auswirken können, und die Koordination mit Blick auf kohärente Mitteilungen an Gebietskörperschaften und andere internationale Organisationen zu übernehmen; zu den Konsultationen zur strategischen Prüfung von EUFOR/ALTHEA beizutragen;

i)

die Bemühungen der Union zur Informierung der Öffentlichkeit in Bosnien und Herzegowina über -relevante Fragen der Union zu koordinieren und für die Umsetzung zu sorgen;

j)

den Prozess der Integration in die Union durch eine gezielte öffentliche Diplomatie und durch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen der Union zu fördern, mit denen erreicht werden soll, dass Angelegenheiten der Union in Bosnien und Herzegowina auf mehr Verständnis und Unterstützung stoßen, auch durch Einbindung der örtlichen Vertreter der Zivilgesellschaft;

k)

im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Union und den Leitlinien der der Union zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten in Bosnien und Herzegowina zu leisten;

l)

den Dialog mit den zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina über ihre uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe zu pflegen;

m)

entsprechend dem Prozess der Integration in die Union den politischen Dialog über die erforderlichen Verfassungsänderungen und über relevante gesetzliche Änderungen beratend, unterstützend, fördernd und beobachtend zu begleiten;

n)

enge Kontakte und Konsultationen mit dem Hohen Beauftragten in Bosnien und Herzegowina und mit anderen relevanten internationalen Organisationen zu pflegen, die in dem Land tätig sind; in diesem Zusammenhang den Rat über Diskussionen vor Ort zur internationalen Präsenz im Land, einschließlich des Büros des Hohen Vertreters, zu informieren;

o)

bei Bedarf den Hohen Vertreter zu natürlichen oder juristischen Personen zu beraten, gegen die angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina restriktive Maßnahmen verhängt werden könnten;

p)

unbeschadet der geltenden Befehlsketten dazu beizutragen, dass alle Instrumente der Union in dem Gebiet kohärent angewandt werden, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen zuständigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat der Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 31. August 2019 beläuft sich auf 7 521 937 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch den Sonderbeauftragten teilnehmen. Zudem gelten für die vom Sonderbeauftragten erworbenen Güter keinerlei Ursprungsregeln.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte für die Zusammenstellung eines Arbeitsstabs verantwortlich. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden soweit angebracht mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegation der Union und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des in operativer Funktion außerhalb der Union gemäß Titel V des Vertrags eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte gemäß dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische physische sowie organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission aufstellt;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet durch den EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte in die Unterrichtung des Europäischen Parlaments einbezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Kontakt zu Mitgliedstaaten wird nach Bedarf aufgenommen. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union in der Region und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab und pflegt insbesondere eine enge Abstimmung mit dem Hohen Beauftragten in Bosnien und Herzegowina.

(3)   Zur Unterstützung der Krisenbewältigungsoperationen der Union verbessert der Sonderbeauftragte mit den anderen Akteuren der Union vor Ort den Informationsfluss und -austausch zwischen diesen Akteuren der Union mit dem Ziel eines möglichst übereinstimmenden Bildes der Lage und einer möglichst einheitlichen Lagebeurteilung.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung bei der Bearbeitung von Ansprüchen und Verpflichtungen, die aus den Mandaten früherer Sonderbeauftragter in Bosnien und Herzegowina entstehen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis zum 31. Oktober 2018 einen Zwischenbericht sowie bis zum 31. Mai 2019 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2015/77 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 13 vom 20.1.2015, S. 7).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


26.6.2018   

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L 161/37


BESCHLUSS (GASP) 2018/909 DES RATES

vom 25. Juni 2018

zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (1),

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 11. Dezember 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2315 angenommen.

(2)

Laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f jenes Beschlusses legt der Rat gemeinsame Vorschriften für die Steuerung von Projekten fest, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, anpassen können, falls dies für das Projekt erforderlich ist.

(3)

Gemäß Erwägungsgrund 5 des Beschlusses (GASP) 2018/340 des Rates (2) wird die Durchführung aller Projekte der SSZ auf der Grundlage der gemeinsamen Vorschriften für die Steuerung von Projekten, einschließlich gegebenenfalls unter anderem Vorschriften zur Rolle von Beobachtern, erfolgen, um Einheitlichkeit sicherzustellen.

(4)

Gemäß Nummer 12 der Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 zu einem Fahrplan für die Umsetzung der SSZ (3) sollten die gemeinsamen Vorschriften für Projekte vom Rat bis Juni 2018 angenommen werden. Sie sollten einen Rahmen bilden, der eine kohärente und einheitliche Umsetzung der Projekte der SSZ sicherstellt und in dem die Modalitäten festgelegt sind, nach denen der Rat im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 regelmäßig über die Entwicklung der einzelnen Projekte zu unterrichten ist und die erforderliche Aufsicht wahrnimmt. Diesbezüglich sollten die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich gegebenenfalls unter anderem der Rolle von Beobachterstaaten, und des vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), einschließlich des Militärstabs der EU (EUMS), und der die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) gemeinsam gestellten SSZ-Sekretariats weiter präzisiert werden. Dieser Rahmen sollte zudem den teilnehmenden Mitgliedstaaten als allgemeine Richtschnur dienen, wenn sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 geeignete Modalitäten für die Ausführung ihrer Projekte ausarbeiten. In diesem Zusammenhang wird der Rat bis Juni 2018 auf die Frage der Koordinierungsfunktionen der teilnehmenden Mitgliedstaaten innerhalb der Projekte zurückkommen.

(5)

In Artikel 7 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 ist festgelegt, dass der EAD, einschließlich des EUMS, und EDA gemeinsam die erforderlichen Sekretariatsaufgaben für die SSZ wahrnehmen, und werden die Aufgaben und Verantwortlichkeiten dieser Organisationen bei der Unterstützung der Ausübung der SSZ einschließlich der SSZ-Projekte näher beschrieben.

(6)

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Beschlusses (GASP) 2017/2315 sollte der Rat zu gegebener Zeit gemäß Artikel 9 und insbesondere Artikel 9 Absatz 1, und nach Nummer 13 der Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 einen Beschluss erlassen, in dem die allgemeinen Bedingungen festgelegt sind, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an bestimmten Projekten zu beteiligen.

(7)

Daher sollte der Rat einen Beschluss zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten annehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff „Projektmitglieder“ die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem SZZ-Projekt beteiligen.

Artikel 2

Unterrichtung des Rates und Aufsicht seitens des Rates

(1)   Der Rat überprüft jährlich spätestens bis November den Beschluss (GASP) 2018/340 und aktualisiert ihn gegebenenfalls. Die aktualisierte Liste der Projektmitglieder jedes einzelnen Projekts, bestehend aus denjenigen, die den Projektvorschlag vorgelegt haben, sowie aus denjenigen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 zu dem Projekt zugelassen wurden, wird zusammen mit dem aktualisierten Ratsbeschluss veröffentlicht.

(2)   Der Rat wird von den Projektmitgliedern einmal jährlich ordnungsgemäß über die Entwicklung der jeweiligen SSZ-Projekte informiert. Zu diesem Zweck erstatten die Projektmitglieder über die Projektkoordinatoren dem SSZ-Sekretariat Bericht über die bisherigen Fortschritte bei den jeweiligen SSZ-Projekten, wobei sie das in Absatz 11 der Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 genannte Formblatt für die SSZ-Projektbeschreibung mithilfe eines gemeinsamen elektronischen Arbeitsbereichs verwenden. Diese Berichte enthalten konsolidierte Informationen über die Fortschritte im Hinblick auf die Durchführung, die Zeitplanung, die Ziele und die wichtigen Etappen des Projekts und seinen Beitrag zur Erfüllung der einschlägigen weiter gehenden Verpflichtungen. Im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (4) können sich die Projektmitglieder darauf einigen, die relevanten Teile der bereitzustellenden Informationen als Verschlusssache einzustufen.

Das SSZ-Sekretariat übermittelt eine Berichtanforderung, gemäß der die Projektkoordinatoren sechs Wochen Zeit für die Berichterstattung haben, und stellt die konsolidierten Informationen über die SSZ-Projekte zusammen, um sie dem Rat vorzulegen. Die Vorlage beim Rat geht dem Jahresbericht über die SSZ grundsätzlich voraus, den der Hohe Vertreter unter Berücksichtigung der Nummern 14, 15 und 16 der Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 unterbreitet.

(3)   Auf Ersuchen des Rates legen die Projektmitglieder über die Projektkoordinatoren zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten regelmäßig zu übermittelnden Informationen weitere Informationen über bestimmte spezielle Projekte vor.

(4)   Außerdem stellen die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Umsetzungspläne, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 gegebenenfalls jährlich geprüft und aktualisiert werden müssen, Informationen über ihren individuellen Beitrag zu den SSZ-Projekten, an denen sie teilnehmen, zur Verfügung.

(5)   Der gemeinsame elektronische Arbeitsbereich wird von den Projektkoordinatoren verwendet, um über andere wichtige Fortschritte und Änderungen beim Projekt, zu denen unter anderem die Zulassung neuer Projektmitglieder und Beobachter und der Zeitpunkt ihrer Zulassung gehören, zu berichten. Der gemeinsame elektronische Arbeitsbereich wird so verwendet, dass die Transparenz der bereitgestellten Informationen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

Artikel 3

SSZ-Sekretariat

Gemäß Artikel 7 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 wird das SSZ-Sekretariat zur Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeiten:

a)

als zentrale Anlaufstelle für alle SSZ-Angelegenheiten im Unionsrahmen fungieren;

b)

auch für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten eine zentrale Anlaufstelle bieten, um relevante Informationen auszutauschen, unter Verwendung einer funktionalen E-Mail-Adresse und eines gemeinsamen elektronischen Arbeitsbereichs. Auch das SSZ-Sekretariat verteilt seine Dokumente über den gemeinsamen elektronischen Arbeitsbereich;

c)

Unterstützungs- und Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung der Vorschläge für SSZ-Projekte wahrnehmen und dazu beitragen, dass die Vorlage der für die Bewertung der Projekte sowie für die Berichterstattung an den Rat erforderlichen Informationen seitens der teilnehmenden Mittgliedstaaten auf strukturierte Weise erfolgt;

d)

die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die ein Projekt vorschlagen möchten, auf deren Ersuchen unterstützen, wenn sie die übrigen teilnehmenden Mitgliedstaaten informieren. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 werden diese Informationen rechtzeitig weitergeleitet, um Unterstützung zu finden und interessierten teilnehmenden Mitgliedstaaten Gelegenheit zu geben, sich einer gemeinsamen Vorlage des Vorschlags anzuschließen;

e)

die Projektmitglieder unterstützen, wenn sie in den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates und gegebenenfalls im EDA-Rahmen den neuesten Stand ihrer jeweiligen Projekte vorstellen;

f)

den einschlägigen Dienststellen des EAD, einschließlich des EUMS, und der EDA Ersuchen von Projektmitgliedern übermitteln, damit die jeweiligen Projekte und ihre Durchführung unterstützet werden.

Artikel 4

Projektmitglieder

(1)   Gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 vereinbaren die Projektmitglieder untereinander einstimmig die Modalitäten sowie den Umfang ihrer Zusammenarbeit und die Ausführung des Projekts.

(2)   Die Modalitäten können die erforderlichen Beiträge für die Projektteilnahme und die Projektanforderungen, den Beschlussfassungsprozess innerhalb des Projekts, die Bedingungen für den Austritt aus dem Projekt oder für die Beteiligung anderer teilnehmender Mitgliedstaaten sowie Bestimmungen über den Beobachterstatut beinhalten. Diese Modalitäten können ebenfalls die in Artikel 7 genannten Angelegenheiten umfassen.

(3)   Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 können die Projektmitglieder einstimmig untereinander vereinbaren, andere teilnehmende Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin zu dem Projekt zuzulassen. Sie setzen den Rat von der Zulassung neuer Mitglieder in Kenntnis.

(4)   Die Projektmitglieder können einstimmig untereinander vereinbaren, dass bestimmte Beschlüsse, beispielsweise über Verwaltungsfragen, nach verschiedenen Abstimmungsregeln gefasst werden.

(5)   Die Projektmitglieder tragen mit ihren eigenen Ressourcen und Fachkenntnissen zu dem Projekt bei. Je nach Umfang des Projekts bestimmt jedes Projektmitglied die Art seiner Beiträge, die Personalressourcen, Finanzmittel, Fachkenntnisse, Ausrüstung oder Sachleistungen umfassen können. Die Beiträge müssen der Verwirklichung des Projektziels förderlich sein und Auswirkungen auf das Projekt haben.

(6)   Die Projektmitglieder bemühen sich, jedes Projekt so zu konzipieren, dass bei den Ergebnissen und dem Zeitrahmen die Kohärenz mit anderen SSZ-Projekten gewährleistet ist und das Projekt mit Initiativen, die in anderen einschlägigen institutionellen Rahmen entwickelt wurden, im Einklang steht, wobei Transparenz und Inklusivität sicherzustellen sind und es nicht zu unnötiger Doppelarbeit kommen darf.

(7)   Im Einklang mit den weiter gehenden Verpflichtungen, die sie als teilnehmende Mitgliedstaaten eingegangen sind, bemühen sich die Projektmitglieder, einsatzfähige Truppen und Fähigkeiten bereitzustellen, die insbesondere gut ausgerüstet, ausgebildet und interoperabel sind und die erforderlichen Strukturen, Versorgungsgüter und Ersatzteile besitzen, die bei Operationen eingesetzt werden und diese durchführen und unterstützen können.

(8)   Jedes Projektmitglied benennt eine nationale Anlaufstelle für jedes SSZ-Projekt, an dem es teilnimmt.

Artikel 5

Projektkoordinatoren

(1)   Die Projektmitglieder eines jeden SSZ-Projekts ermitteln und benennen untereinander einen oder mehrere Projektkoordinatoren zur Ausübung von Koordinierungsaufgaben. Grundsätzlich können die Initiatoren eines Projekts die Aufgabe des Koordinators wahrnehmen.

(2)   Insbesondere nehmen die Projektkoordinatoren folgende Aufgaben wahr:

a)

Sie aktualisieren mindestens einmal pro Jahr die Projektinformationen mithilfe eines vom SSZ-Sekretariat eingerichteten gemeinsamen elektronischen Arbeitsbereichs anhand des Formblatts für die SSZ-Projektbeschreibung.

b)

Sie erleichtern die Zusammenarbeit zwischen den Projektmitgliedern sowie gegebenenfalls mit anderen Projektkoordinatoren für einschlägige andere SSZ-Projekte und fungieren als Kontaktstelle für projektbezogene Fragen.

c)

Sie können die Ausarbeitung der in Artikel 4 genannten Modalitäten für das Projekt sowie der erforderlichen Projektdokumentation einschließlich der Berichterstattung unterstützen. Zu diesem Zweck können die Projektkoordinatoren das Instrumentarium zur Unterstützung des Projektmanagements benutzen, das den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der EDA angeboten wird.

d)

Sie treten gegebenenfalls dafür ein, dass mit den im Rahmen des Projekts entwickelten Fähigkeiten die im Plan zur Fähigkeitenentwicklung und in der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung festgestellten Mängel im Bereich der Fähigkeiten behoben werden sollen und dass diese Fähigkeiten zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen auch im Hinblick auf die anspruchsvollsten Missionen sowie zur Erreichung der Zielvorgaben auf Unionsebene beitragen.

(3)   Die Projektmitglieder können untereinander entsprechend den Besonderheiten des Projekts zusätzliche Modalitäten betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Projektkoordinators vereinbaren. Insbesondere wenn die Projektmitglieder vereinbaren, die Funktion des Projektkoordinators mehreren von ihnen zuzuweisen, wird eine einzige Anlaufstelle zum SSZ-Sekretariat beibehalten.

Artikel 6

Beobachter

(1)   Die Projektmitglieder können untereinander vereinbaren, andere teilnehmende Mitgliedstaaten als Projektbeobachter zuzulassen.

(2)   Teilnehmende Mitgliedstaaten können grundsätzlich nur unter bestimmten Bedingungen, einschließlich hinsichtlich der Dauer, Beobachter werden; diese Bedingungen werden durch die Projektmitglieder im Einklang mit den Besonderheiten des Projekts festgelegt. Diese Bedingungen werden auf Ersuchen von den Projektkoordinatoren zur Verfügung gestellt.

(3)   Die Projektmitglieder können untereinander spezielle Modalitäten für den Beobachterstatus vereinbaren, die den Besonderheiten des Projekts und seinen einzelnen Entwicklungsphasen entsprechen.

(4)   Beobachter sind nicht verpflichtet, Beiträge aus ihren eigenen Ressourcen und Fachkenntnissen zu einem Projekt zu leisten. Sie können sich darum bewerben, später Projektmitglied zu werden, ohne dass sich der Ablauf der Projektausführung dadurch verzögern darf.

Artikel 7

Andere unter das Projektmanagement fallende Modalitäten

(1)   Die Modalitäten, die die Projektmitglieder untereinander, gegebenenfalls schriftlich, im Rahmen jedes SSZ-Projekts vereinbaren können, um Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 umzusetzen, umfassen einige oder alle der folgenden Bereiche:

Vorbereitung, Vorsitz und Koordinierung von Sitzungen der Projektmitglieder;

Verteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten zwischen den Projektmitgliedern;

gegebenenfalls Einladung der Kommission, sich an den Beratungen im Rahmen des Projekts zu beteiligen;

Haushalts- und Finanzregeln;

Anwesenheit von Beobachtern bei den Beratungen im Rahmen des Projekts;

Regeln für den Fall, dass ein Projektmitglied sich zum Austritt aus dem Projekt entschließt — einschließlich der rechtlichen und finanziellen Aspekte — oder ein teilnehmender Mitgliedstaat sich darum bewirbt, sich dem Projekt anzuschließen;

Festlegung der Fälle, in denen die Projektmitglieder den EAD, einschließlich des EUMS, und die EDA um Unterstützung ersuchen können;

Spezifikationen, Beschaffungsstrategie, Entscheidung hinsichtlich der Struktur zur Unterstützung des Projektmanagements und Auswahl der Industrieunternehmen. In dieser Hinsicht können die Projektmitglieder untereinander vereinbaren, das von der EDA verwendetet Instrumentarium für das Projektmanagement wie Projektvereinbarungen, Gemeinsamer militärischer Fähigkeitenbedarf, gemeinsame Fähigkeitsanforderungen oder Finanzdokumente (Business Cases) zu verwenden.

(2)   Die Projektmitglieder können untereinander einstimmig vereinbaren, Beschlüsse in den vorgenannten Angelegenheiten gemäß Artikel 4 Absatz 4 zu fassen.

Artikel 8

Einsatz von aufgebauten Truppen und Fähigkeiten

Im Rahmen eines SSZ-Projekts aufgebaute Truppen und Fähigkeiten dürfen je nach Bedarf von Projektmitgliedern einzeln oder gemeinsam im Rahmen von Tätigkeiten der Union sowie der VN, der NATO oder in anderen Rahmen verwendet werden.

Artikel 9

Überprüfung

Diese Entscheidung wird bis zum 31. Dezember 2020 überprüft.

Dieser Beschluss wird erforderlichenfalls angepasst, um den allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an bestimmten Projekten Rechnung zu tragen, die vom Rat gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 zu beschließen sind.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.

(2)  Beschlusses (GASP) 2018/340 des Rates vom 6. März 2018 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 24).

(3)  ABl. C 88 vom 8.3.2018, S. 1.

(4)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


26.6.2018   

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L 161/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/910 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2018

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4060)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden.

(2)

Wie die jüngste epidemiologische Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigt und wie dies aus der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 14. Juli 2015 und den wissenschaftlichen Berichten der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017 und vom 7. November 2017 (5) hervorgeht, ist das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei wild lebenden Tieren durch die natürliche langsame Ausbreitung dieser Seuche bei Wildschweinen sowie durch menschliche Tätigkeiten bedingt.

(3)

Im Juni 2018 wurden 38 Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen und mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Kreis Tulcea in Rumänien festgestellt. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen sowie die Fälle bei Wildschweinen in demselben Gebiet in Rumänien erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Rumänien, das von der Afrikanischen Schweinpest betroffen ist, in den Teilen I, II und III des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(4)

Im Juni 2018 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Saldus novads in Lettland festgestellt. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen sowie die jüngsten Fälle bei Wildschweinen in demselben Gebiet in Lettland erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Lettland, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(5)

Im Juni 2018 wurden drei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in den Bezirken Šiauliai, Vilnius und Kaunas in Litauen festgestellt. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen sowie die jüngsten Fälle bei Wildschweinen in denselben Gebieten in Litauen erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Litauen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(6)

Im Juni 2018 wurden zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in der województwo podlaskie und der województwo lubelskie in Polen festgestellt. Durch diese Ausbrüche bei Hausschweinen sowie die jüngsten Fälle bei Wildschweinen in demselben Gebiet in Polen erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Polen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(7)

Um den jüngsten Entwicklungen der Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Rumänien, Lettland, Litauen und Polen neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und in den Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).

(5)  EFSA Journal 2015;13(7):4163; EFSA Journal 2017;15(3):4732; EFSA Journal 2017;15(11):5068.


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:

ANHANG

TEIL I

1.   Tschechische Republik

Die folgenden Gebiete in der Tschechischen Republik:

okres Uherské Hradiště,

okres Kroměříž,

okres Vsetín,

katastrální území obcí v okrese Zlín:

Bělov,

Biskupice u Luhačovic,

Bohuslavice nad Vláří,

Brumov,

Bylnice,

Divnice,

Dobrkovice,

Dolní Lhota u Luhačovic,

Drnovice u Valašských Klobouk,

Halenkovice,

Haluzice,

Hrádek na Vlárské dráze,

Hřivínův Újezd,

Jestřabí nad Vláří,

Kaňovice u Luhačovic,

Kelníky,

Kladná-Žilín,

Kochavec,

Komárov u Napajedel,

Křekov,

Lipina,

Lipová u Slavičína,

Ludkovice,

Luhačovice,

Machová,

Mirošov u Valašských Klobouk,

Mysločovice,

Napajedla,

Návojná,

Nedašov,

Nedašova Lhota,

Nevšová,

Otrokovice,

Petrůvka u Slavičína,

Pohořelice u Napajedel,

Polichno,

Popov nad Vláří,

Poteč,

Pozlovice,

Rokytnice u Slavičína,

Rudimov,

Řetechov,

Sazovice,

Sidonie,

Slavičín,

Smolina,

Spytihněv,

Svatý Štěpán,

Šanov,

Šarovy,

Štítná nad Vláří,

Tichov,

Tlumačov na Moravě,

Valašské Klobouky,

Velký Ořechov,

Vlachova Lhota,

Vlachovice,

Vrbětice,

Žlutava.

2.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Hiiu maakond.

3.   Ungarn

Die folgenden Gebiete in Ungarn:

Borsod-Abaúj-Zemplén megye 650100, 650200, 650300, 650400, 650500, 650600, 650700, 650800, 651000, 651100, 651200, 652100, 652200, 652300, 652400, 652500, 652601, 652602, 652603, 652700, 652800, 652900 és 653403 kódszámúvalamint 656100, 656200, 656300, 656400, 656701, 657010, 657100, 657400, 657500, 657600, 657700, 657800, 657900, 658000, 658100, 658201, 658202, 658310, 658401, 658402, 658403, 658404, 658500, 658600, 658700, 658801, 658802, 658901, 658902, 659000, 659100, 659210, 659220, 659300, 659400, 659500, 659601, 659602, 659701, 659800, 659901, 660000, 660100, 660200, 660400, 660501, 660502, 660600 és 660800 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Hajdú-Bihar megye 900850, 900860, 900930, 900950 és 903350 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Heves megye 700150, 700250, 700260, 700350, 700450, 700460, 700550, 700650, 700750, 700850, 702350, 702450, 702550, 702750, 702850, 703350, 703360, 703450, 703550, 703610, 703750, 703850, 703950, 704050, 704150, 704250, 704350, 704450, 704550, 704650, 704750, 704850, 704950, 705050, 705250, 705350, 705510 és 705610 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750250, 750260, 750350, 750450, 750460, 750550, 750650, 750750, 750850, 750950 és 750960 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Nógrád megye 550110, 550120, 550130, 550210, 550310, 550320, 550450, 550460, 550510, 550610, 550710, 550810, 550950, 551010, 551150, 551160, 551250, 551350, 551360, 551450, 551460, 551550, 551650, 551710, 551810, 551821, 552010, 552150, 552250, 552350, 552360, 552450, 552460, 552520, 552550, 552610, 552620, 552710, 552850, 552860, 552950, 552960, 552970, 553110, 553250, 553260 és 553350 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 571250, 571350, 571550, 571610, 571750, 571760, 572350, 572550, 572850, 572950, 573360 és 573450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 850150, 850250, 850260, 850350, 850450, 850550, 850650, 850850, 851851, 851852, 851950, 852050, 852150, 852250, 852350, 852450, 852550, 852750, 853560, 853650, 853751, 853850, 853950, 853960, 854050, 854150, 854250, 854350, 855250, 855350, 855450, 855460, 855550, 855650, 855660, 855750, 855850, 855950, 855960, 856012, 856050, 856150, 856250, 856260, 856850, 856950, 857050, 857150, 857350, 857450 és 857550.

4.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aizputes novads,

Alsungas novads,

Kuldīgas novada Gudenieku, Turlavas un Laidu pagasts,

Pāvilostas novada Sakas pagasts un Pāvilostas pilsēta,

Skrundas novada,Nīkrācesun Rudbāržu pagasts un Skrundas pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidiem no autoceļa A9, Skrundas pilsēta,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Vaiņodes novads,

Ventspils novada Jūrkalnes pagasts.

5.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Akmenės rajono savivaldybė: Papilės seniūnija,

Jurbarko rajono savivaldybė: Eržvilko, Smalininkų ir Viešvilės seniūnijos,

Kazlų Rūdos savivaldybė,

Kelmės rajono savivaldybė: Kelmės, Kelmės apylinkių, Kražių, Kukečių, Liolių, Pakražančio, Šaukėnų seniūnijos, Tytyvėnų seniūnijos dalis į vakarus ir šiaurę nuo kelio Nr. 157 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2105 ir Tytuvėnų apylinkių seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 157 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2105, Užvenčio ir Vaiguvos seniūnijos,

Mažeikių rajono savivaldybė: Sedos, Šerkšnėnų ir Židikų seniūnijos,

Pagėgių savivaldybė,

Raseinių rajono savivaldybė: Girkalnio ir Kalnūjų seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr A1, Nemakščių, Paliepių, Raseinių, Raseinių miesto ir Viduklės seniūnijos,

Šakių rajono savivaldybė,

Tauragės rajono savivaldybė,

Telšių rajono savivaldybė.

6.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

 

w województwie warmińsko-mazurskim:

gmina Stare Juchy w powiecie ełckim,

powiat gołdapski,

powiat węgorzewski,

gmina Ruciane – Nida i część gminy Pisz położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 58 oraz miasto Pisz w powiecie piskim,

gminy Giżycko z miastem Giżycko, Kruklanki, Miłki, Wydminy i Ryn w powiecie giżyckim,

gmina Mikołajki w powiecie mrągowskim,

gminy Bisztynek i Sępopol w powiecie bartoszyckim,

gminy Barciany, Korsze i Srokowo w powiecie kętrzyńskim,

gminy Lidzbark Warmiński z miastem Lidzbark Warmiński, Lubomino, Orneta i Kiwity w powiecie lidzbarskim,

część gminy Wilczęta położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 509 w powiecie braniewskim,

gminy Godkowo, Milejewo, Młynary, Pasłęk i Tolkmicko w powiecie elbląskim,

powiat miejski Elbląg.

 

w województwie podlaskim:

gminy Brańsk z miastem Brańsk, Rudka i Wyszki w powiecie bielskim,

gmina Perlejewo w powiecie siemiatyckim,

gminy Kolno z miastem Kolno, Mały Płock i Turośl w powiecie kolneńskim,

gmina Poświętne w powiecie białostockim,

gminy Kołaki Kościelne, Rutki, Szumowo, część gminy Zambrów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr S8 i miasto Zambrów w powiecie zambrowskim,

gminy Wiżajny i Przerośl w powiecie suwalskim,

gminy Kulesze Kościelne, Nowe Piekuty, Szepietowo, Klukowo, Ciechanowiec, Wysokie Mazowieckie z miastem Wysokie Mazowieckie, Czyżew w powiecie wysokomazowieckim,

gminy Miastkowo, Nowogród i Zbójna w powiecie łomżyńskim.

 

w województwie mazowieckim:

gminy Ceranów, Kosów Lacki, Sabnie, Sterdyń, część gminy Bielany położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 i część gminy wiejskiej Sokołów Podlaski położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 w powiecie sokołowskim,

gminy Grębków, Korytnica, Liw, Łochów, Miedzna, Sadowne, Stoczek, Wierzbno i miasto Węgrów w powiecie węgrowskim,

gmina Kotuń w powiecie siedleckim,

gminy Rzekuń, Troszyn, Lelis, Czerwin i Goworowo w powiecie ostrołęckim,

powiat miejski Ostrołęka,

powiat ostrowski,

gminy Karniewo, Maków Mazowiecki, Rzewnie i Szelków w powiecie makowskim,

gmina Krasne w powiecie przasnyskim,

gminy Mała Wieś i Wyszogród w powiecie płockim,

gminy Ciechanów z miastem Ciechanów, Glinojeck, Gołymin – Ośrodek, Ojrzeń, Opinogóra Górna i Sońsk w powiecie ciechanowskim,

gminy Baboszewo, Czerwińsk nad Wisłą, Naruszewo, Płońsk z miastem Płońsk, Sochocin i Załuski w powiecie płońskim,

gminy Gzy, Obryte, Zatory, Pułtusk i część gminy Winnica położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Wielany, Winnica i Pokrzywnica w powiecie pułtuskim,

gminy Brańszczyk, Długosiodło, Rząśnik, Wyszków, Zabrodzie i część gminy Somianka położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 62 w powiecie wyszkowskim,

gminy Jadów, Klembów, Poświętne, Strachówka i Tłuszcz w powiecie wołomińskim,

gminy Dobre, Jakubów, Mińsk Mazowiecki z miastem Mińsk Mazowiecki, Mrozy, Cegłów, Dębe Wielkie, Halinów, Kałuszyn, Siennica i Stanisławów w powiecie mińskim,

gminy Garwolin z miastem Garwolin, Górzno, Łaskarzew z miastem Łaskarzew, Maciejowice, Miastków Kościelny, Parysów, Pilawa, Sobolew, Trojanów, Wilga i Żelechów w powiecie garwolińskim,

powiat kozienicki,

gminy Baranów i Jaktorów w powiecie grodziskim,

powiat żyrardowski,

gminy Belsk Duży, Błędów, Goszczyn i Mogielnica w powiecie grójeckim,

gminy Białobrzegi, Promna, Stromiec i Wyśmierzyce w powiecie białobrzeskim,

gminy Iłów, Młodzieszyn, Nowa Sucha, Rybno, Sochaczew z miastem Sochaczew i Teresin w powiecie sochaczewskim,

gmina Policzna w powiecie zwoleńskim.

 

w województwie lubelskim:

gminy Niemce, Garbów, Jastków, Konopnica, Wólka, Głusk w powiecie lubelskim,

gminy Łęczna, Milejów, Spiczyn, część gminy Ludwin położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Puchaczów i Dratów, a następnie przez drogę nr 820 do północnej granicy gminy, część gminy Cyców położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 841 do miejscowości Wólka Cycowska, a następnie od miejscowości Wólka Cycowska przez drogę 82 do zachodniej granicy gminy i część gminy Puchaczów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę 82 do miejscowości Stara Wieś, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Stara Wieś, Puchaczów i Dratów w powiecie łęczyńskim,

gminy Siedliszcze, Rejowiec, Rejowiec Fabryczny z miastem Rejowiec Fabryczny i część gminy wiejskiej Chełm położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 812 biegnącą od zachodniej granicy tej gminy do granicy powiatu miejskiego Chełm, a następnie południową granicę powiatu miejskiego Chełm do wschodniej granicy gminy w powiecie chełmskim,

gminy Grabowiec, Miączyn, Sitno, Skierbieszów, Stary Zamość, Komarów-Osada w powiecie zamojskim,

gminy Trzeszczany, Werbkowice, Mircze, część gminy wiejskiej Hrubieszów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 844 i miasto Hrubieszów w powiecie hrubieszowskim,

gminy Abramów, Kamionka, Lubartów z miastem Lubartów, Serniki, Ostrów Lubelski w powiecie lubartowskim,

gminy Kłoczew, Ryki, Dęblin i Stężyca w powiecie ryckim,

gminy Puławy z miastem Puławy, Janowiec, Kazimierz Dolny, Końskowola, Kurów, Wąwolnica, Nałęczów, Markuszów, Żyrzyn w powiecie puławskim,

powiat świdnicki,

gminy Fajsławice, Kraśniczyn, Łopiennik Górny, Gorzków, Krasnystaw z miastem Krasnystaw, Izbica, Siennica Różana w powiecie krasnostawskim,

gmina Tyszowce w powiecie tomaszowskim,

powiat miejski Lublin.

7.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Satu Mare county:

Commune Apa with folowing localities:

Locality Apa,

Locality Lunca Apei,

Locality Someșeni,

Commune Batarci with folowing localities:

Locality Batarci,

Locality Comlausa,

Locality Sirlău,

Locality Tămășeni,

Commune Bixad with folowing localities:

Locality Bixad,

Locality Boinești,

Locality Trip,

Commune Călinesti-Oaș with folowing localities:

Locality Călinești-Oaș,

Locality Coca,

Locality Lechința,

Locality Pășunea Mare,

Commune Carmazana,

Commune Certeze with folowing localities:

Locality Certeze,

Locality Huța Certeze,

Locality Moișeni,

Commune Culciu with folowing localities:

Locality Culciu Mare,

Locality Apateu,

Locality Cărășeu,

Locality Corod,

Locality Culciu Mic,

Locality Lipău,

Commune Doba with folowing localities:

Locality Doba,

Locality Boghiș,

Locality Dacia,

Locality Paulian,

Locality Traian,

Commune Gherța Mică,

Commune Halmeu with folowing localities:

Locality Babești,

Locality Dobolț,

Locality Halmeu Vii,

Commune Livada with folowing localities:

Locality Livada,

Locality Adrian,

Locality Dumbrava,

Locality Livada Mică,

Commune Medieșu Aurit with folowing localities:

Locality Potău,

Locality Românesti,

Locality Medieșu Aurit,

Locality Babășești,

Locality Iojib,

Locality Medieș Rături,

Locality Medieș Vii,

Satmarel locality from Satu Mare Municipality,

Commune Odoreu with folowing localities:

Locality Odoreu,

Locality Berindan,

Locality Cucu,

Commune Ardud witl folowing localities:

Locality Ardud,

Locality Ardud-Vii,

Locality Baba Novac,

Locality Gerăușa,

Locality Mădăraș,

Locality Sărătura,

Commune Negrești-Oaș with folowing localities:

Locality Negrești-Oaș,

Locality Luna,

Locality Tur,

Commune Orașu Nou with folowing localities:

Locality Orașu Nou,

Locality Orașu Nou-Vii,

Locality Prilog,

Locality Prilog Vii,

Locality Racșa,

Locality Racșa Vii,

Locality Remetea Oașului,

Commune Păulești with folowing localities:

Locality Păulești,

Locality Amati,

Locality Ambud,

Locality Hrip,

Locality Petin,

Locality Rușeni,

Commune Târna Mare with folowing localities:

Locality Târna Mare,

Locality Bocicău,

Locality Valea Seacă,

Locality Văgaș,

Commune Tarsolt with folowing localities:

Locality Tarsolt,

Locality Aliceni,

Commune Terebești with folowing localities:

Locality Terebești,

Locality Aliza,

Locality Gelu,

Locality Pișcari,

Commune Turț with folowing localities:

Locality Turț,

Locality Gherța Mare,

Locality Turț Băi,

Commune Turulung with folowing localities:

Locality Turulung Vii,

Commune Vama,

Commune Vetiș with folowing localities:

Locality Vetiș,

Locality Decebal,

Locality Oar,

Commune Viile Satu Mare with folowing localities:

Locality Viile Satu Mare,

Locality Cionchești,

Locality Medișa,

Locality Tătărești,

Locality Țireac,

Commune Pișcolt with folowing localities:

Locality Pișcolt,

Locality Resighea,

Locality Scărișoara Nouă,

Commune Sanislăuwith folowing localities:

Locality Sanislău,

Locality Marna Nouă,

Commune Ciumeștiwith folowing localities:

Locality Ciumești,

Locality Berea,

Locality Viișoara,

Locality Horea,

Commune Foieniwith folowing localities:

Locality Foieni,

Commune Urziceni with folowing localities:

Locality Urziceni,

Locality Urzicenii de Pădure,

Commune Cămin with folowing localities:

Locality Cămin,

Commune Căpleni with folowing localities:

Locality Căpleni,

Commune Berveni with folowing localities:

Locality Berveni,

Locality Lucăceni,

Commune Moftin with folowing localities:

Locality Domănești.

Tulcea county:

Commune Beidaud with folowing localities:

Locality Beidaud,

Locality Neatârnare,

Locality Sarighiol de Deal,

Commune Mihai Viteazu with folowing localities:

Locality Mihai Viteazu,

Locality Sinoie,

Galati municipality,

Commune I. C. Brătianu with I. C. Brătianu locality,

Commune Jijila with following localities:

Garvăn locality,

Jijila locality,

Commune Smârdan with Smârdan locality,

Commune Măcin with Măcin locality,

Commune Carcaliu with Carcaliu locality,

Commune Greci with Greci Locality,

Commune Turcoaia with Turcoaia locality,

Commune Cerna with following localities:

Cerna locality,

Traian locality,

Mircea Vodă locality,

General Praporgescu locality,

Commune Peceneaga with Peceneaga localitz,

Commune Dorobanțu with following localities:

Ardealu locality,

Dorobanțu locality,

Cârjelari locality,

Fântâna Oilor locality,

Meșteru locality,

Commune Ostrov with following localities:

Ostrov locality,

Piatra locality,

Commune Dăeni with Dăeni locality,

Commune Topolog with follwing localities:

Măgurele locality,

Făgărașu Nou locality,

Luminița locality,

Topolog locality,

Calfa locality,

Sâmbăta Nouă locality,

Cerbu locality,

Commune Casimcea with following localities:

Rahman locality,

Haidar locality,

Cișmeaua Nouă locality,

Stânca locality,

Corugea locality,

Casimcea locality.

TEIL II

1.   Tschechische Republik

Die folgenden Gebiete in der Tschechischen Republik:

katastrální území obcí v okrese Zlín:

Bohuslavice u Zlína,

Bratřejov u Vizovic,

Březnice u Zlína,

Březová u Zlína,

Březůvky,

Dešná u Zlína,

Dolní Ves,

Doubravy,

Držková,

Fryšták,

Horní Lhota u Luhačovic,

Horní Ves u Fryštáku,

Hostišová,

Hrobice na Moravě,

Hvozdná,

Chrastěšov,

Jaroslavice u Zlína,

Jasenná na Moravě,

Karlovice u Zlína,

Kašava,

Klečůvka,

Kostelec u Zlína,

Kudlov,

Kvítkovice u Otrokovic,

Lhota u Zlína,

Lhotka u Zlína,

Lhotsko,

Lípa nad Dřevnicí,

Loučka I,

Loučka II,

Louky nad Dřevnicí,

Lukov u Zlína,

Lukoveček,

Lutonina,

Lužkovice,

Malenovice u Zlína,

Mladcová,

Neubuz,

Oldřichovice u Napajedel,

Ostrata,

Podhradí u Luhačovic,

Podkopná Lhota,

Provodov na Moravě,

Prštné,

Příluky u Zlína,

Racková,

Raková,

Salaš u Zlína,

Sehradice,

Slopné,

Slušovice,

Štípa,

Tečovice,

Trnava u Zlína,

Ublo,

Újezd u Valašských Klobouk,

Velíková,

Veselá u Zlína,

Vítová,

Vizovice,

Vlčková,

Všemina,

Vysoké Pole,

Zádveřice,

Zlín,

Želechovice nad Dřevnicí.

2.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond).

3.   Ungarn

Die folgenden Gebiete in Ungarn:

Heves megye 700860, 700950, 701050, 701111, 701150, 701250, 701350, 701550, 701560, 701650, 701750, 701850, 701950, 702050, 702150, 702250, 702260, 702950, 703050, 703150, 703250, 703370, 705150 és 705450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 850950, 851050, 851150, 851250, 851350, 851450, 851550, 851560, 851650, 851660, 851751, 851752, 852850, 852860, 852950, 852960, 853050, 853150, 853160, 853250, 853260, 853350, 853360, 853450, 853550, 854450, 854550, 854560, 854650, 854660, 854750, 854850, 854860, 854870, 854950, 855050, 855150, 856350, 856360, 856450, 856550, 856650, 856750, 856760 és 857650 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

4.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Ādažu novads,

Aglonas novads,

Aizkraukles novads,

Aknīstes novads,

Alojas novads,

Alūksnes novads,

Amatas novads,

Apes novads,

Auces novads,

Babītes novads,

Baldones novads,

Baltinavas novads,

Balvu novads,

Bauskas novads,

Beverīnas novads,

Brocēnu novads,

Burtnieku novads,

Carnikavas novads,

Cēsu novads,

Cesvaines novads,

Ciblas novads,

Dagdas novads,

Daugavpils novads,

Dobeles novads,

Dundagas novads,

Engures novads,

Ērgļu novads,

Garkalnes novads,

Gulbenes novads,

Iecavas novads,

Ikšķiles novads,

Ilūkstes novads,

Inčukalna novads,

Jaunjelgavas novads,

Jaunpiebalgas novads,

Jaunpils novads,

Jēkabpils novads,

Jelgavas novada,Valgundes, Kalnciema, Līvbērzes, Glūdas, Svētes, Zaļenieku, Vilces, Lielplatones, Elejas, Sesavas, Platones un Vircavas pagasts,

Kandavas novads,

Kārsavas novads,

Ķeguma novads,

Ķekavas novads,

Kocēnu novads,

Kokneses novads,

Krāslavas novads,

Krimuldas novads,

Krustpils novads,

Kuldīgas novada Ēdoles, Īvandes, Kurmāles, Padures, Pelču, Rumbas, Rendas, Kabiles,Snēpeles un Vārmes pagasts, Kuldīgas pilsēta,

Lielvārdes novads,

Līgatnes novads,

Limbažu novads,

Līvānu novads,

Lubānas novads,

Ludzas novads,

Madonas novads,

Mālpils novads,

Mārupes novads,

Mazsalacas novads,

Mērsraga novads,

Naukšēnu novads,

Neretas novads,

Ogres novads,

Olaines novads,

Ozolnieku novada, Ozolnieku un Cenu pagasts,

Pārgaujas novads,

Pļaviņu novads,

Preiļu novads,

Priekuļu novads,

Raunas novads,

republikas pilsēta Daugavpils,

republikas pilsēta Jelgava,

republikas pilsēta Jēkabpils,

republikas pilsēta Jūrmala,

republikas pilsēta Rēzekne,

republikas pilsēta Valmiera,

Rēzeknes novads,

Riebiņu novads,

Rojas novads,

Ropažu novads,

Rugāju novads,

Rundāles novads,

Rūjienas novads,

Salacgrīvas novads,

Salas novads,

Salaspils novads,

Saldus novada Jaunlutriņu, Lutriņu, Šķēdes, Nīgrandes, Saldus, Jaunauces, Rubas, Vadakstes, Zaņas, Ezeres, Pampāļu un Zirņu pagasts un Saldus pilsēta,

Saulkrastu novads,

Sējas novads,

Siguldas novads,

Skrīveru novads,

Skrundas novada Raņķu pagasts un Skrundas pagasta daļa, kas atrodas uz Ziemeļiem no autoceļa A9

Smiltenes novads,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Strenču novads,

Talsu novads,

Tērvetes novads,

Tukuma novads,

Valkas novads,

Varakļānu novads,

Vārkavas novads,

Vecpiebalgas novads,

Vecumnieku novads,

Ventspils novada Ances, Tārgales, Popes, Vārves, Užavas, Piltenes, Puzes, Ziru, Ugāles, Usmas un Zlēku pagasts, Piltenes pilsēta,

Viesītes novads,

Viļakas novads,

Viļānu novads,

Zilupes novads.

5.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Akmenės rajono savivaldybė: Naujosios Akmenės kaimiškoji, Kruopių, Naujosios Akmenės miesto seniūnijos,

Alytaus miesto savivaldybė,

Alytaus rajono savivaldybė: Alytaus, Krokialaukio, Miroslavo, Nemunaičio, Punios ir Simno seniūnijos,

Anykščių rajono savivaldybė,

Birštono savivaldybė,

Biržų miesto savivaldybė,

Biržų rajono savivaldybė,

Druskininkų savivaldybė,

Elektrėnų savivaldybė,

Ignalinos rajono savivaldybė,

Jonavos rajono savivaldybė,

Joniškio rajono savivaldybė: Gaižaičių, Joniškio, Rudiškių, Satkūnų, Skaistgirio ir Žagarės seniūnijos,

Jurbarko rajono savivaldybė: Girdžių, Jurbarko miesto, Jurbarkų, Skirsnemunės ir Šimkaičių seniūnijos,

Kaišiadorių miesto savivaldybė,

Kaišiadorių rajono savivaldybė,

Kalvarijos savivaldybė,

Kauno miesto savivaldybė,

Kauno rajono savivaldybė: Akademijos, Alšėnų, Babtų, Batniavos, Domeikavos, Ežerėlio, Garliavos, Garliavos apylinkių, Kačerginės, Karmėlavos, Kulautuvos, Lapių, Linksmakalnio, Neveronių, Raudondvario, Ringaudų, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Užliedžių, Vandžiogalos ir Zapyškio seniūnijos,

Kėdainių rajono savivaldybė: Gudžiūnų, Surviliškio, Šėtos, Truskavos ir Vilainių seniūnijos,

Kupiškio rajono savivaldybė,

Marijampolės savivaldybė,

Mažeikių rajono savivaldybės: Laižuvos, Mažeikių apylinkės, Mažeikių, Reivyčių, Tirkšlių ir Viekšnių seniūnijos,

Molėtų rajono savivaldybė,

Pakruojo rajono savivaldybė: Klovainių seniūnija, Linkuvos seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 151 ir kelio Nr. 211, ir Rozalimo seniūnija,

Panevėžio rajono savivaldybė,

Pasvalio rajono savivaldybė,

Radviliškio rajono savivaldybė: Aukštelkų, Baisogalos, Pakalniškių, Radviliškio, Radviliškio miesto, Sidabravo, Skėmių, Šeduvos miesto ir Tyrulių seniūnijos,

Raseinių rajono savivaldybė: Kalnūjų seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. A1,

Prienų miesto savivaldybė,

Prienų rajono savivaldybė,

Rokiškio rajono savivaldybė,

Šalčininkų rajono savivaldybė,

Šiaulių miesto savivaldybė,

Šiaulių rajono savivaldybė,

Širvintų rajono savivaldybė,

Švenčionių rajono savivaldybė,

Ukmergės rajono savivaldybė,

Utenos rajono savivaldybė,

Vilniaus miesto savivaldybė,

Vilniaus rajono savivaldybė,

Vilkaviškio rajono savivaldybė,

Visagino savivaldybė,

Zarasų rajono savivaldybė.

6.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

 

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Kalinowo, Prostki i gmina wiejska Ełk w powiecie ełckim,

powiat olecki,

gminy Orzysz, Biała Piska i część gminy Pisz położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 58 w powiecie piskim,

gminy Górowo Iławeckie z miastem Górowo Iławeckie, Bartoszyce z miastem Bartoszyce w powiecie bartoszyckim,

gminy Braniewo z miastem Braniewo, Lelkowo, Pieniężno, Frombork, Płoskinia i część gminy Wilczęta położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę 509w powiecie braniewskim.

 

w województwie podlaskim:

powiat grajewski,

gminy Jasionówka, Jaświły, Knyszyn, Krypno, Mońki i Trzcianne w powiecie monieckim,

gminy Łomża, Piątnica, Śniadowo, Jedwabne, Przytuły i Wizna w powiecie łomżyńskim,

powiat miejski Łomża,

gminy Grodzisk, Drohiczyn, Dziadkowice, Milejczyce i Siemiatycze z miastem Siemiatycze w powiecie siemiatyckim,

gminy Białowieża, Czeremcha, Narew, Narewka, część gminy Dubicze Cerkiewne położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 685,część gminy Kleszczele położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr 685, a następnie nr 66 i nr 693, część gminy Hajnówka położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 689 i na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 685 i miasto Hajnówka w powiecie hajnowskim,

gminy Kobylin-Borzymy i Sokoły w powiecie wysokomazowieckim,

część gminy Zambrów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr S8 w powiecie zambrowskim,

gminy Grabowo i Stawiski w powiecie kolneńskim,

gminy Czarna Białostocka, Dobrzyniewo Duże, Gródek, Juchnowiec Kościelny, Łapy, Michałowo, Supraśl, Suraż, Turośń Kościelna, Tykocin, Wasilków, Zabłudów, Zawady i Choroszcz w powiecie białostockim,

gmina Boćki i część gminy Bielsk Podlaski położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 i miasto Bielsk Podlaski w powiecie bielskim,

gmina Puńsk, część gminy Krasnopol położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 653, część gminy Sejny położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 653 i na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 663 i miasto Sejny w powiecie sejneńskim,

gminy Bakałarzewo, Filipów, Jeleniewo, Raczki, Rutka-Tartak, Suwałki i Szypliszki w powiecie suwalskim,

powiat miejski Suwałki,

powiat augustowski,

gminy Korycin, Krynki, Kuźnica, Sokółka, Szudziałowo, część gminy Nowy Dwór położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 670, część gminy Janów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 671 biegnącą od wschodniej granicy gminy do miejscowości Janów i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Janów, Trofimówka i Kizielany i część gminy Suchowola położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 8 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Suchowola, a następnie przedłużonej drogą łączącą miejscowości Suchowola i Dubasiewszczyzna biegnącą do południowo-wschodniej granicy gminy w powiecie sokólskim,

powiat miejski Białystok.

 

w województwie mazowieckim:

gminy Przesmyki, Domanice, Skórzec, Siedlce, Suchożebry, Mokobody, Mordy, Wiśniew, Wodynie i Zbuczyn w powiecie siedleckim,

gminy Repki, Jabłonna Lacka, część gminy Bielany położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 i część gminy wiejskiej Sokołów Podlaski położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 w powiecie sokołowskim,

powiat łosicki,

gmina Brochów w powiecie sochaczewskim,

gminy Czosnów, Leoncin, Pomiechówek, Zakroczym i miasto Nowy Dwór Mazowiecki w powiecie nowodworskim,

gmina Joniec w powiecie płońskim,

gmina Pokrzywnica w powiecie pułtuskim,

gminy Dąbrówka, Kobyłka, Marki, Radzymin, Wołomin, Zielonka i Ząbki w powiecie wołomińskim,

część gminy Somianka położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 62 w powiecie wyszkowskim,

gminy Latowicz i Sulejówek w powiecie mińskim,

gmina Borowie w powiecie garwolińskim,

powiat warszawski zachodni,

powiat legionowski,

powiat otwocki,

powiat piaseczyński,

powiat pruszkowski,

gmina Chynów, Grójec, Jasieniec, Pniewy i Warka w powiecie grójeckim,

gminy Milanówek, Grodzisk Mazowiecki, Podkowa Leśna i Żabia Wola w powiecie grodziskim,

powiat miejski Siedlce,

powiat miejski Warszawa.

 

w województwie lubelskim:

powiat radzyński,

gminy Krzywda, wiejska Łuków z miastem Łuków, Stanin, Stoczek Łukowski z miastem Stoczek Łukowski, Wojcieszków, Wola Mysłowska i Trzebieszów w powiecie łukowskim,

gmina Wyryki, część gminy Urszulin położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 82, część gminy Stary Brus położna na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 82 i część gminy wiejskiej Włodawa położona na północ od granicy miasta Włodawa w powiecie włodawskim,

gminy Rossosz, Łomazy, Konstantynów, Piszczac, Rokitno, Biała Podlaska, Zalesie, Terespol z miastem Terespol, Drelów, Międzyrzec Podlaski z miastem Międzyrzec Podlaski w powiecie bialskim,

powiat miejski Biała Podlaska,

gminy Siemień, Sosnowica, część gminy Dębowa Kłoda położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 819, część gminy Parczew położona na zachód od drogi nr 819 biegnącej do skrzyżowania z drogą nr 813 i na zachód od drogi nr 813 i część gminy Milanów położona na zachód od drogi nr 813 w powiecie parczewskim,

gminy Niedźwiada, Ostrówek, Uścimów i część gminy Firlej położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 w powiecie lubartowskim,

część gminy Ludwin położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Puchaczów i Dratów, a następnie przez drogę nr 820 do północnej granicy gminy, część gminy Cyców położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę 82 i część gminy Puchaczów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę 82 do miejscowości Stara Wieś, a następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Stara Wieś, Puchaczów i Dratów w powiecie łęczyńskim,

gminy Uchanie, Horodło i część gminy wiejskiej Hrubieszów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 i na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 844 w powiecie hrubieszowskim,

gminy Białopole, Dubienka, Leśniowice, Wojsławice i Żmudź w powiecie chełmskim.

7.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Tulcea county

Commune Bestepe with folowing localities:

Locality Băltenii de Jos,

Locality Băltenii de Sus,

Locality Bestepe,

Locality Periprava,

Locality Sfistofca,

Commune Sarichioi with folowing localities:

Locality Sarichioi,

Locality Enisala,

Locality Sabangia,

Locality Visterna,

Locality Zebil,

Commune Baia with folowing localities:

Locality Baia,

Locality Camena,

Locality Caugagia,

Locality Ceamurlia de Sus,

Locality Panduru,

Commune Ceamurlia de Jos with folowing localities:

Locality Ceamurlia de Jos,

Locality Lunca,

Commune Ciucurova with folowing localities:

Locality Ciucurova,

Locality Atmagea,

Locality Fântâna Mare,

Commune Babadag with Babadag locality,

Commune Slava Cercheza with folowing localities:

Locality Slava Cercheza,

Locality Slava Rusă,

Commune Stejaru with folowing localities:

Locality Stejaru,

Locality Mina Altan Tepe,

Locality Vasile Alecsandri,

Commune Jurilovca with folowing localities:

Locality Jurilovca,

Locality Visina,

Locality Salcioara.

TEIL III

1.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Jelgavas novada Jaunsvirlaukas pagasts,

Ozolnieku novada Salgales pagasts,

Saldus novada Novadnieku, Kursīšu un Zvārdes pagasts.

2.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Akmenės rajono savivaldybė: Akmenės ir Ventos seniūnijos,

Alytaus rajono savivaldybė: Alovės, Butrimonių, Daugų, Pivašiūnų ir Raitininkų seniūnijos,

Jurbarko rajono savivaldybė: Juodaičių, Raudonės, Seredžiaus ir Veliuonos seniūnijos,

Joniškio rajono savivaldybė: Gataučių, Kepalių, Kriukų ir Saugėlaukio seniūnijos,

Kauno rajono savivaldybė: Babtų, Čekiškės, Vilkijos ir Vilkijos apylinkių seniūnijos,

Kėdainių rajono savivaldybė: Dotnuvos, Josvainių, Kėdainių miesto, Krakių, Pelėdnagių ir Pernaravos seniūnijos,

Kelmės rajono savivaldybė: Tytyvėnų seniūnijos dalis į rytus ir pietus nuo kelio Nr. 157 ir į rytus nuo kelio Nr. 2105 ir Tytuvėnų apylinkių seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. 157 ir į rytus nuo kelio Nr. 2105,

Lazdijų rajono savivaldybė,

Mažeikių rajono savivaldybės: Laižuvos, Mažeikių apylinkės, Mažeikių, Reivyčių, Tirkšlių ir Viekšnių seniūnijos,

Pakruojo rajono savivaldybė: Guostagalio seniūnija, Linkuvos seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 151 ir kelio Nr. 211, Lygumų, Pakruojo, Pašvitinio ir Žeimelio seniūnijos,

Radviliškio rajono savivaldybė: Grinkiškio, Šaukoto ir Šiaulėnų seniūnijos,

Raseinių rajono savivaldybė: Ariogalos, Betygalos, Pagojukų ir Šiluvos seniūnijos ir Girkalnio seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. A1,

Trakų rajono savivaldybė,

Varėnos rajono savivaldybė.

3.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

 

w województwie podlaskim:

gminy Dąbrowa Białostocka, Sidra, część gminy Nowy Dwór położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 670, część gminy Janów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 671 biegnącą od wschodniej granicy gminy do miejscowości Janów i na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Janów, Trofimówka i Kizielany i część gminy Suchowola położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 8 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Suchowola, a następnie przedłużonej drogą łączącą miejscowości Suchowola i Dubasiewszczyzna biegnącą do południowo-wschodniej granicy gminy w powiecie sokólskim,

gmina Giby, część gminy Krasnopol położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 653 i część gminy Sejny położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 653 oraz południowo - zachodnią granicę miasta Sejny i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 663 w powiecie sejneńskim,

gmina Orla, część gminy Bielsk Podlaski położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 w powiecie bielskim,

gminy Czyże, część gminy Dubicze Cerkiewne położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 685,część gminy Kleszczele położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogi nr 685, a następnie nr 66 i nr 693 i część gminy Hajnówka położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 689 i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 685 w powiecie hajnowskim,

gmina Goniądz w powiecie monieckim

gminy Mielnik i Nurzec-Stacja w powiecie siemiatyckim.

 

w województwie mazowieckim:

gmina Nasielsk w powiecie nowodworskim,

gmina Świercze i część gminy Winnica położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Bielany, Winnica i Pokrzywnica w powiecie pułtuskim,

gmina Nowe Miasto w powiecie płońskim

gminy Korczew i Paprotnia w powiecie siedleckim.

 

w województwie lubelskim:

gminy Wierzbica, Sawin, Ruda Huta, Dorohusk, Kamień i część gminy wiejskiej Chełm położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 812 biegnącą od zachodniej granicy tej gminy do granicy powiatu miejskiego Chełm, a następnie północną granicę powiatu miejskiego Chełm do wschodniej granicy gminy w powiecie chełmskim,

powiat miejski Chełm,

gminy Hanna, Hańsk, Wola Uhruska, część gminy Urszulin położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 82, część gminy Stary Brus położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 82 i część gminy wiejskiej Włodawa położona na południe od granicy miasta Włodawa w powiecie włodawskim,

część gminy Cyców położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 82 i na północ od drogi nr 841 w powiecie łęczyńskim,

gminy Jabłoń, Podedwórze, część gminy Dębowa Kłoda położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 819, część gminy Parczew położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 819 biegnącą do skrzyżowania z drogą nr 813 i na wschód od drogi nr 813 i część gminy Milanów położona na wschód od drogi nr 813 w powiecie parczewskim,

gminy Janów Podlaski, Leśna Podlaska, Kodeń, Sławatycze, Sosnówka, Tuczna i Wisznice w powiecie bialskim,

gminy Jeziorzany, Michów, Kock i część gminy Firlej położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 w powiecie lubartowskim,

gminy Adamów i Serokomla w powiecie łukowskim,

gmina Baranów w powiecie puławskim,

gminy Nowodwór i Ułęż w powiecie ryckim.

4.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Satu Mare county

Commune Agriș with folowing localities:

Locality Agriș,

Locality Ciuperceni,

Commune Botiz,

Commune Dorolț with folowing localities:

Locality Atea,

Locality Dara,

Locality Petea,

Locality Dorolț,

Commune Halmeu with folowing localities:

Locality Halmeu,

Locality Cidreag,

Locality Mesteacăn,

Locality Porumbești,

Commune Lazuri with folowing localities:

Locality Lazuri,

Locality Bercu,

Locality Nisipeni,

Locality Noroieni,

Locality Peleș,

Locality Pelișor,

Commune Micula with folowing localities:

Locality Micula,

Locality Bercu Nou,

Locality Micula Nouă,

Satu Mare Municipality,

Commune Turulung with folowing localities:

Locality Turulung,

Locality Drăgușeni.

Tulcea county

Tulcea Municipality with folowing localities:

Locality Tulcea,

Locality Tudor Vladimirescu,

Commune Ceatalchioi with folowing localities:

Locality Ceatalchioi,

Locality Patlageanca,

Locality Plauru,

Locality Salceni,

Commune Pardina with Pardina locality,

Commune Somova with folowing localities:

Locality Somova,

Locality Mineri,

Locality Parches,

Commune Frecăței with folowing localities:

Locality Frecăței,

Locality Cataloi,

Locality Poșta,

Locality Telita,

Commune Horia with folowing localities:

Locality Horia,

Locality Cloșca,

Locality Florești,

Commune Izvoarele with folowing localities:

Locality Izvoarele,

Locality Alba,

Locality Iulia,

Locality Valea Teilor,

Commune Mihai Bravu with folowing localities:

Locality Mihai Bravu,

Locality Satu Nou,

Locality Turda,

Commune Mihail Kogălniceanu with folowing localities:

Locality Mihail Kogălniceanu,

Locality Lăstuni,

Locality Rândunica,

Commune Nalbant with folowing localities:

Locality Nalbant,

Locality Nicolae Bălcescu,

Locality Trestenic,

Commune Niculițel with Niculițel locality,

Commune Isaccea with folowing localities:

Locality Isaccea,

Locality Tichilești,

Locality Revărsarea,

Commune C.A.Rosetti with folowing localities:

Locality C.A.Rosetti,

Locality Cardon,

Locality Letea,

Commune Valea Nucarilor with folowing localities:

Locality Valea Nucarilor,

Locality Agighiol,

Locality Iazurile,

Commune Chilia Veche with folowing localities:

Locality Chilia Veche,

Locality Calita,

Locality Ostrovu Tataru,

Locality Tatanir,

Commune Crisan with folowing localities:

Locality Crisan,

Locality Caraorman,

Locality Mila 23,

Commune Mahmudia with Mahmudia locality,

Commune Maliuc with folowing localities:

Locality Maliuc,

Locality Ilganii de Sus,

Locality Gorgova,

Locality Partizani,

Locality Vulturu,

Commune Murighiol with folowing localities:

Locality Murighiol,

Locality Colina,

Locality Dunavatu de Jos,

Locality Dunavatu de Sus,

Locality Plopu,

Locality Sarinasuf,

Locality Uzlina,

Commune Nufaru with folowing localities:

Locality Nufaru,

Locality Ilagnii de Jos,

Locality Malcoci,

Locality Victoria,

Commune Sulina with Sulina localities,

Commune Sfantu Gheorghe with Sfantu Gheorghe locality,

Commune Luncavița with folowing localities:

Locality Văcăreni,

Locality Luncavița,

Locality Rachelu,

Commune Hamcearca with following localities:

Locality Nifon,

Locality Căprioara,

Locality Hamcearca,

Locality Balabancea,

Commune Grindu with Grindu Locality.

TEIL IV

Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

tutto il territorio della Sardegna.


26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/67


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/911 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2018

zur Festlegung vorläufiger Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4071)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine schwere Viruserkrankung der kleinen Wiederkäuer (Schafe und Ziegen), die in erster Linie durch direkten Kontakt übertragen wird. Die durch das betreffende Virus verursachte Morbidität und Mortalität kann sehr hoch sein, insbesondere in Gebieten, in denen die Tierseuche erstmalig auftritt; schwerwiegende wirtschaftliche Schäden im Agrarsektor können die Folge sein. Die Seuche ist nicht auf den Menschen übertragbar. In vielen Ländern Afrikas, des Nahen und Mittleren Ostens und Asiens kommt die Pest der kleinen Wiederkäuer endemisch vor; sie stellt eine große Gefahr für Tiergesundheit und Tierschutz dar.

(2)

In der Richtlinie 92/119/EWG des Rates (3) sind allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen einschließlich der Pest der kleinen Wiederkäuer festgelegt. Dazu gehören Maßnahmen der Seuchenbekämpfung, die bei Verdacht auf die Pest der kleinen Wiederkäuer und bei Bestätigung der Seuche in einem Betrieb getroffen werden müssen. Die genannten Maßnahmen umfassen auch die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum sowie zusätzliche Maßnahmen, um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen.

(3)

Gemäß Artikel 14.7.7 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (Ausgabe 2017) (4) (im Folgenden der „Kodex“) muss bei Ausbruch der Pest der kleinen Wiederkäuer oder bei Auftreten einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in einem Land oder einem Gebiet, das als frei von dieser Tierseuche gilt, und bei Durchführung eines Keulungsprogramms nach der letzten Schlachtung eine Wartezeit von sechs Monaten eingehalten werden, ehe der Status als frei von der Pest der kleinen Wiederkäuer wiedererlangt werden kann, sofern die Bestimmungen von Artikel 14.7.32 des Kodex eingehalten wurden.

(4)

Am 23. Juni 2018 unterrichtete Bulgarien die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über drei Ausbrüche der Pest der kleinen Wiederkäuer in Beständen kleiner Wiederkäuer in der Gemeinde Boljarowo, in der bulgarischen Oblast Jambol.

(5)

Bulgarien hat die in der Richtlinie 92/119/EWG vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen, insbesondere die Keulung infizierter Bestände sowie die Errichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Seuchenherde. Darüber hinaus wurde die Überwachung in den an die betroffenen Gebiete angrenzenden Gemeinden sowie in den Gemeinden entlang der Unionsgrenze zu Drittstaaten, die nicht frei von der betreffenden Tierseuche sind, verstärkt.

(6)

Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG müssen vorübergehende Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung der Pest der kleinen Wiederkäuer zu verhindern. Um der Ausbreitung dieser Tierseuche in anderen Gebieten Bulgariens, anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten – insbesondere über den Handel mit kleinen Wiederkäuern und deren Zuchtmaterial – vorzubeugen, sollte der Versand von Sendungen von kleinen Wiederkäuern und das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse dieser Tiere kontrolliert werden.

(7)

Bis zur Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien ergreifen.

(8)

Die Lage wird auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel überprüft, und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit diesem Beschluss werden vorläufige Schutzmaßnahmen festgelegt, um die Ausbreitung der Pest der kleinen Wiederkäuer in der Union zu verhindern.

Die Maßnahmen gelten für kleine Wiederkäuer sowie für Sperma, Eizellen, Embryonen und bestimmte Waren dieser Tiere.

Artikel 2

(1)   Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„kleine Wiederkäuer“ bezeichnet Schafe und Ziegen;

b)

„unverarbeitete tierische Nebenprodukte“ bezeichnet tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(2)   Außerdem gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

Artikel 3

Bulgarien untersagt die Versendung folgender Waren aus der Oblast Jambol in andere Teile Bulgariens, in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer:

a)

kleine Wiederkäuer;

b)

Sperma, Eizellen und Embryonen von kleinen Wiederkäuern.

Artikel 4

(1)   Bulgarien untersagt außerhalb der Oblast Jambol das Inverkehrbringen folgender Waren, die von aus der Oblast Jambol stammenden kleinen Wiederkäuern hergestellt wurden:

a)

frisches Fleisch;

b)

Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen aus dem unter Buchstabe a genannten Fleisch;

c)

Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr, die aus dem unter Buchstabe a genannten Fleisch hergestellt wurden, ausgenommen solche, die einer Behandlung zur Abtötung bestimmter Seuchenerreger gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (7) unterzogen wurden;

d)

Rohmilch und Milcherzeugnisse, ausgenommen solche, die in hermetisch verschlossenen Behältnissen bei einem F0-Wert von mindestens 3,00 behandelt wurden, wie in Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG beschrieben;

e)

Erzeugnisse, die die Waren gemäß den Buchstaben a bis d enthalten;

f)

unverarbeitete tierische Nebenprodukte.

(2)   Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 1 Buchstabe f kann die zuständige Behörde die Versendung unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte, die zur Bearbeitung oder Entsorgung in einer von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Anlage im Hoheitsgebiet Bulgariens gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind, unter amtlicher Aufsicht genehmigen.

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Dezember 2018.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69).

(4)  http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_ppr.htm

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(7)  Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).