ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 156

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
19. Juni 2018


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU ( 1)

1

 

*

Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 ( 1)

26

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU ( 1)

43

 

*

Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz ( 1)

75

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/1


VERORDNUNG (EU) 2018/841 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 zu dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 das verbindliche Ziel gebilligt, die EU-internen Treibhausgasemissionen bis 2030 gesamtwirtschaftlich um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren; dieses Ziel wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. März 2016 erneut bestätigt.

(2)

In seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 erklärte der Europäische Rat, dass die Union das Ziel der Reduzierung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % gemeinsam und auf möglichst kostenwirksame Weise erfüllen sollte, wobei die Sektoren, die unter das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte Emissionshandelssystem der Europäischen Union (im Folgenden „EU-EHS“) (4) fallen, und die nicht vom System erfassten Sektoren bis 2030 eine Emissionsreduktion um 43 % bzw. um 30 % (jeweils gemessen am Stand von 2005) erzielen müssen und die Anstrengungen auf der Grundlage des relativen BIP pro Kopf verteilt werden.

(3)

Diese Verordnung ist Teil der Umsetzung der Verpflichtungen der Union aus dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) geschlossenen Übereinkommen von Paris (5) Das Übereinkommen von Paris wurde am 5. Oktober 2016 gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates (6) im Namen der Union abgeschlossen. Die gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziele der Union sind im beabsichtigten, national festgelegten Beitrag enthalten, den die Union und ihre Mitgliedstaaten am 6. März 2015 an das Sekretariat des UNFCCC im Hinblick auf das Übereinkommen von Paris übermittelt haben. Das Übereinkommen von Paris trat am 4. November 2016 in Kraft. Gemäß dem Abkommen von Paris muss die Union ihren Ausstoß von Treibhausgasen weiter reduzieren und deren Abbau verstärken.

(4)

Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Wäldern, landwirtschaftlichen Nutzflächen und Feuchtgebieten wird bei der Verwirklichung dieses Ziels eine zentrale Rolle zukommen. Im Übereinkommen von Paris haben die Vertragsparteien außerdem anerkannt, dass die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Beendigung des Hungers grundsätzlich Vorrang im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und den Bemühungen um die Beseitigung der Armut haben und die Systeme der Nahrungsmittel-erzeugung gegenüber den nachteiligen Auswirkungen des Klimaänderungen besonders anfällig sind, wobei die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung so zu fördern ist, dass die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird. Um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, müssen die Vertragsparteien ihre gemeinsamen Anstrengungen intensivieren. Die Vertragsparteien sollten aufeinanderfolgende beabsichtigte nationale Beiträge ausarbeiten, mitteilen und aufrechterhalten. Das Übereinkommen von Paris tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Protokolls von Kyoto von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgesetzt wird. Im Übereinkommen von Paris wird auch gefordert, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken herzustellen, und von den Vertragsparteien verlangt, Maßnahmen zur Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern von Treibhausgasen, darunter Wäldern, zu ergreifen.

(5)

Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (im Folgenden „LULUCF“) verfügt über das Potenzial, für langfristige Klimaschutzvorteile zu sorgen und so zur Verwirklichung der von der Union angestrebten Reduzierung der Treibhausgasemissionen sowie zum Erreichen der langfristigen Klimaschutzziele des Übereinkommens von Paris beizutragen. Außerdem bringt der LULUCF-Sektor Biomaterialien hervor, die fossile oder CO2-intensive Materialien ersetzen können, und spielt daher eine wichtige Rolle beim Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen Treibhausgasemissionen. Da der Abbau durch LULUCF umkehrbar ist, sollte er als eigenständige Säule der Klimaschutzpolitik der Union behandelt werden.

(6)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 wird erklärt, dass die vielfältigen Ziele in den Bereichen Landwirtschaft und Landnutzung, die sich durch ein geringeres Klimaschutzpotenzial sowie die Notwendigkeit auszeichnen, Kohärenz zwischen den Zielen der EU in den Bereichen Ernährungssicherheit und Klimaschutz sicherzustellen anerkannt werden sollten. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission zu prüfen, welches die geeignetsten Mittel sind, die nachhaltige Intensivierung der Lebensmittelerzeugung zu fördern und gleichzeitig den Beitrag dieses Bereichs zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und zur Speicherung von Treibhausgasen, auch durch Aufforstung, zu optimieren und, sobald die technischen Gegebenheiten dies zulassen, in jedem Fall aber vor 2020, eine Strategie dafür festzulegen, wie LULUCF in den Rahmen für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen bis 2030 einzubeziehen sind.

(7)

Nachhaltige Bewirtschaftungsmethoden können im LULUCF-Sektor auf unterschiedliche Weise zum Klimaschutz beitragen, insbesondere durch eine Reduzierung der Emissionen sowie durch die Aufrechterhaltung und Vergrößerung von Senken und Kohlenstoffbeständen. Damit Maßnahmen, die insbesondere auf eine verstärkte Kohlenstoffspeicherung abzielen, wirksam sein können, müssen Kohlenstoffspeicher unbedingt langfristig stabil und anpassungsfähig sein. Darüber hinaus können durch nachhaltige Bewirtschaftungsmethoden die Produktivität, Regenerationsfähigkeit und Vitalität des LULUCF-Sektors aufrechterhalten und so die wirtschaftliche und soziale Entwicklung gefördert werden, während der CO2-Fußabdruck und der ökologische Fußabdruck dieses Sektors verringert werden.

(8)

Die Entwicklung von nachhaltigen und innovativen Verfahren und Technologien, einschließlich der Agrarökologie und der Agroforstwirtschaft, können die Rolle des LULUCF-Sektors in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel fördern sowie die Produktivität und die Widerstandsfähigkeit dieses Sektors stärken. Da der LULUCF-Sektor durch lange Zeitrahmen gekennzeichnet ist, die nötig sind, um Erträge zu erzielen, sind langfristige Strategien wichtig, um die Forschungsmittel für die Entwicklung nachhaltiger und innovativer Verfahren und Technologien sowie die Investitionen in diese zu erhöhen. Investitionen in vorbeugende Maßnahmen wie eine nachhaltige Bewirtschaftung können die mit natürlichen Störungen verbundenen Risiken senken.

(9)

In seinen Schlussfolgerungen vom 22.-23. Juni 2017 hat der Europäische Rat das umfassende Bekenntnis der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bekräftigt, die unter anderem darauf abzielt, sicherzustellen, dass die Bewirtschaftung von Wäldern nachhaltig ist.

(10)

Maßnahmen zur Eindämmung von Entwaldung und Waldschädigung und zur Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Entwicklungsländern sind wichtig. In diesem Zusammenhang erinnert der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 21. Oktober 2009 und vom 14. Oktober 2010 an die Ziele der Union, den Bruttowert der Abholzung der Tropenwälder bis 2020 gegenüber den derzeitigen Werten um mindestens 50 % zu verringern und dem weltweiten Verlust von Waldflächen spätestens bis 2030 Einhalt zu gebieten.

(11)

Im Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurden Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für Emissionen und den Abbau im LULUCF-Sektor festgelegt und somit zur Entwicklung einer Politik beigetragen, die zur Einbeziehung des LULUCF-Sektors in die Emissionsreduktionsverpflichtung der Union geführt hat. Diese Verordnung sollte auf den bestehenden Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften aufbauen und sie für den Zeitraum von 2021 bis 2030 aktualisieren und verbessern. In der Verordnung sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften und zudem ihre Pflicht festgelegt werden, dafür zu sorgen, dass der LULUCF-Sektor insgesamt keine Nettoemissionen erzeugt und langfristig zu dem Ziel der Verbesserung von Senken beiträgt. Hingegen sollte er keine Anrechnungs-, Verbuchungs- oder Berichtspflichten für private Parteien — einschließlich Land- und Forstwirten — vorsehen.

(12)

Der LULUCF-Sektor, einschließlich der landwirtschaftlich genutzten Flächen, wirkt sich direkt und deutlich auf die Artenvielfalt und die Ökosystemleistungen aus. Aus diesem Grunde besteht eine wichtige Zielsetzung bei Maßnahmen, von denen diese Bereiche betroffen sind, darin, die ständige Übereinstimmung mit den Biodiversitätszielen der Union sicherzustellen. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um in diesem Sektor Tätigkeiten in Bezug auf Eindämmung Anpassung durchzuführen und zu unterstützen. Die Kohärenz zwischen der Gemeinsamen Agrarpolitik und dieser Verordnung sollte ebenfalls gewährleistet werden. Alle Sektoren müssen einen angemessenen Beitrag zur Verringerung der Treibhausgasemissionen leisten.

(13)

Feuchtgebiete sind im Hinblick auf die Speicherung von Kohlendioxid wirksame Ökosysteme. Der Schutz und die Wiederherstellung von Feuchtgebieten könnten daher im LULUCF-Sektor Treibhausgase verringern. Die Präzisierung der Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare in Bezug auf Feuchtgebiete von 2006 durch die Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe über Klimaänderungen sollte in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden.

(14)

Ein solides Anrechnungs- und Verbuchungssystem ist erforderlich, um den Beitrag des LULUFC-Sektors zur Erreichung des Ziels der Union für die Reduzierung der Emissionen um mindestens 40 % und zur Erfüllung der langfristigen Zielsetzung des Übereinkommens von Paris sicherzustellen. Damit die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Einklang mit den Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare in Bezug auf Feuchtgebiete von 2006 (im Folgenden „IPCC-Leitlinien“) korrekt verbucht werden, sollten die jährlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gemeldeten Werte für Landnutzungskategorien und für die Umwandlung von einer Landnutzungskategorie in die andere herangezogen werden, wodurch die Ansätze im Rahmen des UNFCCC bzw. des Protokolls von Kyoto zusammengeführt werden. Flächen, deren Nutzungsart in eine andere Kategorie umgewandelt wird, sollten gemäß den IPCC-Leitlinien standardmäßig für eine Dauer von 20 Jahren als im Wechsel in diese Kategorie befindlich eingestuft werden. Die Mitgliedstaaten sollten nur bei aufgeforsteten Flächen und nur in wenigen, gemäß den IPCC-Leitlinien gerechtfertigten Fällen von dieser Standarddauer abweichen können. Änderungen der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien annehmen wird, sollten sich gegebenenfalls in den Berichtspflichten gemäß der vorliegenden Verordnung niederschlagen.

(15)

Die auf internationaler Ebene vereinbarten IPCC-Leitlinien sehen vor, dass Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse im Energiesektor mit Null angesetzt werden können, vorausgesetzt, dass diese Emissionen im LULUCF-Sektor erfasst werden. In der Union werden die Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse derzeit gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (9) und den Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Null verbucht, weshalb die Einhaltung der IPCC-Leitlinien nur gewährleistet ist, wenn diese Emissionen im Rahmen der vorliegenden Verordnung korrekt berücksichtigt werden.

(16)

Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Zusammenhang mit Waldflächen hängen von einer Reihe natürlicher Umstände, den dynamischen altersbedingten Waldstrukturen sowie der früheren und gegenwärtigen Bewirtschaftungspraxis ab, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden. Durch die Zugrundelegung eines Basisjahrs könnten diese Faktoren und die sich daraus ergebenden zyklischen Auswirkungen auf die Emissionen und den Abbau oder deren jährliche Schwankungen nicht wiedergegeben werden. Stattdessen sollten die jeweiligen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften Referenzwerte vorsehen, um die Wirkungen natürlicher und landesspezifischer Faktoren ausschließen zu können. Bei den Referenzwerten für Wälder sollte einer etwaigen unausgewogenen Altersstruktur des Waldes Rechnung getragen werden, und die künftige Waldbewirtschaftungsintensität sollte nicht über Gebühr eingeschränkt werden, damit langfristige Kohlenstoffsenken erhalten oder verbessert werden. In Anbetracht der besonderen historischen Situation Kroatiens können bei seinem Referenzwert für Wälder auch die Besetzung seines Hoheitsgebietes und Umstände von Kriegs- und Nachkriegszeiten, die sich auf die Waldbewirtschaftung im Bezugszeitraum ausgewirkt haben, berücksichtigt werden. In den einschlägigen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften werden die auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa angenommenen Grundsätze einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung („Forest Europe“) berücksichtigt.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission nationale Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft vorlegen, einschließlich Referenzwerte für Wälder. Angesichts fehlender internationaler Überprüfungsverfahren im Rahmen des UNFCCC oder des Protokolls von Kyoto sollte ein Überprüfungsverfahren eingerichtet werden, um Transparenz zu gewährleisten und die Qualität der Verbuchungen in der Kategorie bewirtschaftete Waldflächen zu verbessern.

(18)

Bei der Bewertung der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft, einschließlich der darin vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder, sollte sich die Kommission auf bewährte Verfahren und die Erfahrungen aus den Sachverständigenüberprüfungen im Rahmen des UNFCCC stützen, u. a. in Bezug auf die Beteiligung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte sicherstellen, dass Sachverständige aus den Mitgliedstaaten an der technischen Bewertung der Frage beteiligt werden, ob die vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder im Einklang mit den Kriterien und Anforderungen der vorliegenden Verordnung bestimmt wurden. Die Ergebnisse der technischen Bewertung sollten zur Information an den durch den Beschluss 89/367/EWG des Rates (10) eingerichteten Ständigen Forstausschuss weitergeleitet werden. Die Kommission sollte außerdem die Interessenträger und die Zivilgesellschaft konsultieren. Die nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft sollten im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften öffentlich zugänglich gemacht werden.

(19)

Durch eine verstärkte nachhaltige Nutzung von Holzprodukten können die Emissionen in die Atmosphäre aufgrund des Substitutionseffekts erheblich begrenzt und der Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre deutlich verstärkt werden. Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Veränderungen im Kohlenstoffspeicher der Holzprodukte zum Zeitpunkt ihres Eintretens in deren entsprechenden LULUCF-Konten genau und transparent festhalten, damit eine bessere Nutzung von Holzprodukten mit langen Lebenszyklen anerkannt und ein Anreiz dafür geschaffen wird. Die Kommission sollte zu Fragen zur Methode der Verbuchung von Holzprodukten Orientierungshilfen bereitstellen.

(20)

Natürliche Störungen wie Waldbrände, Schädlings- und Krankheitsbefall, Wetterextreme und geologische Störungen, die außerhalb der Kontrolle eines Mitgliedstaats liegen und von diesem nicht entscheidend beeinflusst werden können, können im LULUCF-Sektor vorübergehende Treibhausgasemissionen bewirken oder zu einer Umkehrung eines früheren Abbaus führen. Da Umkehrungen dieser Art auch durch Bewirtschaftungsentscheidungen herbeigeführt werden können, beispielsweise durch Entscheidungen zum Fällen oder Pflanzen von Bäumen, sollte diese Verordnung gewährleisten, dass vom Menschen verursachte Umkehrungen beim Abbau in den LULUCF-Konten stets genau erfasst werden. Außerdem sollte diese Verordnung den Mitgliedstaaten in begrenztem Maße die Möglichkeit geben, Emissionen infolge von Störungen, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaats liegen, von den LULUCF-Konten auszuschließen. Die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten diese Vorschriften anwenden, sollte jedoch nicht dazu führen, dass Emissionen in unzulässiger Weise zu niedrig angerechnet werden.

(21)

Je nach den nationalen Präferenzen sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, welche nationalen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im LULUCF-Sektor angemessen sind, einschließlich der Option, Emissionen aus einer Landnutzungskategorie durch den Abbau innerhalb einer anderen Landnutzungskategorie auszugleichen. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, im Zeitraum von 2021 bis 2030 den Nettoabbau zu akkumulieren. Übertragungen zwischen den Mitgliedstaaten sollten als zusätzliche Option weiterhin möglich sein und die Mitgliedstaaten sollten jährliche Emissionszuweisungen, die entsprechend der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) zur Einhaltung dieser Verordnung festgelegt wurden, verwenden können. Die Anwendung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Flexibilitätsregelungen wird die hoch gesteckten Ziele der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen insgesamt nicht beeinträchtigen.

(22)

Wälder, die nachhaltig bewirtschaftet werden, sind im Normalfall Senken und damit ein Beitrag zum Klimaschutz. Im Bezugszeitraum von 2000 bis 2009 betrug der gemeldete durchschnittliche Abbau durch Senken aus Waldflächen pro Jahr 372 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für die gesamte Union. Mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris und die Erreichung der ehrgeizigen Zielvorgaben bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen der Union bis 2050 sollten die Mitgliedstaaten für die Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern, inklusive aus Wäldern, sorgen.

(23)

Der Abbau von Treibhausgasen im Zusammenhang mit bewirtschafteten Waldflächen sollte auf einen zukunftsgerichteten Referenzwert für Wälder angerechnet werden. Der erwartete künftige Abbau durch Senken sollte auf einer Extrapolation von Waldbewirtschaftungspraxis und Intensität in einem Bezugszeitraum beruhen. Eine Verringerung einer Senke gegenüber dem Referenzwert sollte als Emissionen verbucht werden. Besondere nationale Gegebenheiten und Vorgehensweisen, wie eine geringere Ernteintensität als üblich oder alternde Wälder während des Bezugszeitraums, sollten berücksichtigt werden.

(24)

Den Mitgliedstaaten sollte eine gewisse Flexibilität zugestanden werden, damit sie ihre Ernteintensität vorübergehend entsprechend einer nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis im Einklang mit dem Ziel des Übereinkommens von Paris erhöhen können, sofern die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau im LULUCF-Sektor nicht übersteigen. Im Rahmen dieser Flexibilität sollte allen Mitgliedstaaten eine Grundmenge des Ausgleichs gewährt werden, die auf der Grundlage eines Faktors, ausgedrückt als Prozentsatz ihrer gemeldeten Senke im Zeitraum von 2000 bis 2009, berechnet wird, um ihre verbuchten Emissionen aus bewirtschafteten Waldflächen auszugleichen. Es sollte sichergestellt sein, dass Mitgliedstaaten einen Ausgleich nur bis zu der Höhe erhalten, bei der die Wälder in ihrem Land keine Senken mehr bilden.

(25)

Mitgliedstaaten mit einer im Vergleich zum Unionsdurchschnitt sehr großen Waldfläche und insbesondere kleinere Mitgliedstaaten mit einer sehr großen Waldfläche hängen in stärkerem Maße als andere Mitgliedstaaten von bewirtschafteten Waldflächen ab, wenn es darum geht, Emissionen in anderen Kategorien der Flächenverbuchung aufzuwiegen, und wären daher stärker betroffen und haben ein begrenztes Potenzial, ihre Waldflächen zu erhöhen. Der Ausgleichsfaktor sollte auf Grundlage der Wald- und der Landfläche erhöht werden, damit Mitgliedstaaten mit einer im Vergleich zum Unionsdurchschnitt sehr kleinen Landfläche und sehr großen Waldfläche den höchsten Ausgleichsfaktor ihrer Senke für den Bezugszeitraum erhalten.

(26)

In seinen Schlussfolgerungen vom 9. März 2012 hat der Rat die Besonderheiten waldreicher Länder anerkannt. Diese Besonderheiten betreffen insbesondere die begrenzten Möglichkeiten, Emissionen durch Abbau auszugleichen. Als waldreichster Mitgliedstaat und in Anbetracht seiner besonderen geografischen Gegebenheiten ist Finnland diesbezüglich mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert. Daher sollte Finnland ein begrenzter zusätzlicher Ausgleich gewährt werden.

(27)

Um die Fortschritte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Verpflichtung im Rahmen dieser Verordnung zu überwachen und um zu gewährleisten, dass die Informationen über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen transparent, genau, kohärent, vollständig und vergleichbar sind, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die jeweiligen Inventardaten zu den Treibhausgasen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bereitstellen und die Compliance-Kontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung sollten diese Daten berücksichtigen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Flexibilitätsregelung der vorliegenden Verordnung für bewirtschaftete Waldflächen in Anspruch zu nehmen, so sollte er in dem Compliance-Bericht auch die Menge des Ausgleichs angeben, die er in Anspruch nehmen möchte.

(28)

Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit dem Jahresarbeitsprogramm der Agentur, bei dem System der jährlichen Berichterstattung über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen, der Bewertung der Informationen über Strategien, Maßnahmen und nationale Prognosen, der Bewertung der geplanten zusätzlichen Politiken und Maßnahmen und der von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Compliance-Kontrollen unterstützen.

(29)

Um eine angemessene Verbuchung von Transaktionen gemäß dieser Verordnung zu ermöglichen, einschließlich der Nutzung der Flexibilitätsregelung und der Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die geografische Erfassung, und eine verstärkte Nutzung von Holzerzeugnissen mit langen Lebenszyklen zu fördern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur technischen Anpassung von Begriffsbestimmungen, einschließlich der Mindestwerte für die Definition von Wäldern, Verzeichnissen von Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeichern zur Festlegung der Referenzwerte für Wälder der Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und den Zeitraum von 2026 bis 2030, zur Hinzufügung neuer Kategorien von Holzprodukten, zur Überarbeitung von Methoden und Informationspflichten hinsichtlich natürlicher Störungen, um Änderungen in den IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen, und zur Verbuchung von Transaktionen im Unionsregister zu erlassen. Die erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich der Verbuchung von Transaktionen sollten in einem einzigen Instrument niedergelegt werden, in dem die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, der Verordnung (EU) 2018/842, der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2003/87/EG zusammengefasst werden. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind (12). Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und deren Sachverständige haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(30)

Die Kommission sollte im Zuge ihrer regelmäßigen Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 auch die Ergebnisse des unterstützenden Dialogs von 2018 im Rahmen des UNFCCC (im Folgenden „Talanoa-Dialog“) bewerten. die vorliegende Verordnung sollte im Jahr 2024 und danach alle fünf Jahre zwecks Bewertung ihres allgemeinen Funktionierens überprüft werden. Bei dieser Überprüfung sollten die Ergebnisse des Talanoa-Dialogs und der weltweiten Bestandsaufnahme des Übereinkommens von Paris aufgegriffen werden. Der Rahmen für den Zeitraum nach 2030 sollte im Einklang mit den langfristigen Zielsetzungen und Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris stehen.

(31)

Um eine effiziente, transparente und kostengünstige Berichterstattung und Überprüfung im Bereich der Treibhausgasemissionen und des Abbaus sowie Berichterstattung über jedwede sonstige Informationen sicherzustellen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verpflichtungen zu beurteilen, sollten die Berichtspflichten in die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 aufgenommen werden.

(32)

Um die Datenerhebung sowie das methodische Vorgehen zu verbessern, sollte eine Bestandsaufnahme der Landnutzung vorgenommen und anhand der geografischen Erfassung der einzelnen Flächen gemäß den Datenerhebungssystemen der Mitgliedstaaten und der Union Bericht erstattet werden. Bestehende Programme und Erhebungen in der Union und den Mitgliedstaaten, wie die Flächenstichprobenerhebung zur Bodennutzung und Bodenbedeckung (LUCAS), das Europäische Erdbeobachtungsprogramm Copernicus und das Satellitennavigationssystem Galileo sollten bestmöglich für die Datenerfassung genutzt werden. Die Datenverwaltung einschließlich des Austauschs von Daten für die Weiterverwendung und Verbreitung im Rahmen der Berichterstattung sollte mit den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) im Einklang stehen.

(33)

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sollte entsprechend geändert werden.

(34)

Der Beschluss Nr. 529/2013/EU sollte weiterhin für die Anrechnungs-, Verbuchungs- und Berichtspflichten für den Anrechnungszeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2020 gelten. Für die Anrechnungszeiträume ab 1. Januar 2021 sollte die vorliegende Verordnung gelten.

(35)

Der Beschluss Nr. 529/2013/EU sollte entsprechend geändert werden.

(36)

Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Festlegung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den LULUCF-Sektor, durch die dazu beigetragen wird, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden und dass das Ziel der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2030 eingehalten wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und sich aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser verwirklichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in demselben Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry — im Folgenden „LULUCF“), durch die dazu beigetragen wird, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden und dass das Ziel der Union für die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2030 eingehalten wird. In dieser Verordnung werden auch die Regeln für die Anrechnung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor und für die Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldet werden und die innerhalb der folgenden Kategorien für die Flächenverbuchung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen:

a)

im Zeitraum von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030:

i)   „aufgeforstete Flächen“: gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die aus der Flächenart Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

ii)   „entwaldete Flächen“: gemeldete Landnutzung: Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche, die/das aus Waldfläche umgewandelt wurde;

iii)   „bewirtschaftete Ackerflächen“: gemeldete Landnutzung:

Ackerfläche, die Ackerfläche bleibt,

Ackerfläche, die aus der Flächenart Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde, oder

Ackerfläche, die in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

iv)   „bewirtschaftetes Grünland“: gemeldete Landnutzung:

Grünland, das Grünland bleibt,

Grünland, das aus der Flächenart Ackerfläche, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche in Grünland umgewandelt wurde, oder

Grünland, das in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

v)   „bewirtschaftete Waldflächen“: gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die Waldfläche bleibt.

b)

ab 2026: „bewirtschaftete Feuchtgebiete“: gemeldete Landnutzung:

Feuchtgebiet, das Feuchtgebiet bleibt,

Feuchtgebiet, das aus der Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde, oder

Feuchtgebiet, das in die Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde.

(2)   Im Zeitraum von 2021 bis 2025 kann ein Mitgliedstaat die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Treibhausgase in seinem Hoheitsgebiet, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 innerhalb der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Feuchtgebiete gemeldet werden, in seine Verpflichtung gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung einbeziehen. Die vorliegende Verordnung gilt auch für die Emissionen und den Abbau, die ein Mitgliedstaat einbezieht.

(3)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 2, bewirtschaftete Feuchtgebiete in seine Verpflichtung einzubeziehen, so teilt er dies der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 mit.

(4)   Ist dies angesichts der Erfahrungen mit der Anwendung der Präzisierung der IPCC-Leitlinien erforderlich, so kann die Kommission Vorschläge zur Aufschiebung der obligatorischen Verbuchung von bewirtschafteten Feuchtgebieten um zusätzliche fünf Jahre vorlegen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Senke“ jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases aus der Atmosphäre abbaut;

2.

„Quelle“ jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases in die Atmosphäre freisetzt;

3.

„Kohlenstoffspeicher“ das gesamte biogeochemische Wirkungsgefüge oder System im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil dieses Wirkungsgefüges oder Systems, in dem Kohlenstoff, ein beliebiger Vorläufer eines kohlenstoffhaltigen Treibhausgases oder ein beliebiges kohlenstoffhaltiges Treibhausgas gespeichert wird;

4.

„Kohlenstoffbestand“ die Masse an Kohlenstoff in einem Kohlenstoffspeicher;

5.

„Holzprodukt“ jedes Produkt der Holzernte, das den Ernteplatz verlassen hat;

6.

„Wald“ eine Landfläche, die auf der Grundlage der Mindestwerte für die Flächengröße, die Überschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad sowie die potenzielle Baumhöhe im Reifealter am Wachstumsort der Bäume bestimmt wird, und zwar gemäß den Angaben für die einzelnen Mitgliedstaaten in Anhang II. Dazu gehören auch Flächen mit Bäumen, einschließlich Gruppen noch wachsender junger Naturbäume, oder Pflanzungen, die die Mindestwerte für die Beschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad oder eine Mindestbaumhöhe gemäß Anhang II noch nicht erreicht haben, einschließlich jeder Fläche, die normalerweise Teil des Waldgebietes ist, auf der jedoch aufgrund menschlicher Eingriffe wie der Holzernte oder aus natürlichen Gründen vorübergehend keine Bäume stehen, von der jedoch erwartet werden kann, dass sie wieder bewaldet sein wird;

7.

„Referenzwert für Wälder“ den in Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr ausgedrückten geschätzten Wert der durchschnittlichen jährlichen Nettoemissionen oder des durchschnittlichen jährlichen Nettoabbaus aus bewirtschafteten Waldflächen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 auf der Grundlage der in dieser Verordnung genannten Kriterien;

8.

„Halbwertszeit“ die Anzahl Jahre, die nötig ist, um die Menge an Kohlenstoff in einer Kategorie von Holzprodukten auf die Hälfte des Anfangswerts abzubauen;

9.

„natürliche Störungen“ alle nicht anthropogenen Ereignisse oder Situationen, die in Wäldern erhebliche Emissionen verursachen und deren Auftreten außerhalb der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats liegt, und deren Folgen unter Emissionsgesichtspunkten selbst nach ihrem Auftreten der Mitgliedstaat nicht wesentlich zu begrenzen vermag;

10.

„sofortige Oxidation“ eine Anrechnungsmethode, die auf der Annahme basiert, dass die gesamte Menge des in Holzprodukten gespeicherten Kohlenstoffs zum Zeitpunkt der Ernte in die Atmosphäre freigesetzt wird.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ändern oder zu streichen oder neue Begriffsbestimmungen darin aufzunehmen, um den genannten Absatz an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und die Kohärenz zwischen diesen Begriffsbestimmungen und etwaigen Änderungen relevanter Begriffsbestimmungen in den IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, zu gewährleisten.

Artikel 4

Verpflichtungen

Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und den Zeitraum von 2026 bis 2030 muss jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Flexibilitätsregelung dafür sorgen, dass die Emissionen nicht den Abbau übersteigen, wobei dies in Übereinstimmung mit der Verbuchung gemäß dieser Verordnung als die Summe der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus in seinem Hoheitsgebiet in allen in Artikel 2 genannten Kategorien der Flächenverbuchung zusammengenommen zu berechnen ist.

Artikel 5

Allgemeine Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt Konten, die die Emissionen und den Abbau in den einzelnen in Artikel 2 genannten Kategorien für die Flächenverbuchung korrekt widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Konten und sonstigen Daten, die gemäß dieser Verordnung mitgeteilt werden, genau, vollständig, kohärent, vergleichbar und transparent sind. Die Mitgliedstaaten weisen Emissionen mit einem Pluszeichen (+) und den Abbau mit einem Minuszeichen (–) aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten verhindern die Doppelzählung von Emissionen oder Abbau, indem sie insbesondere sicherstellen, dass die Emissionen und der Abbau nicht in mehreren Flächenverbuchungskategorien verbucht werden.

(3)   Wird die Flächenart umgewandelt, so ändern die Mitgliedstaaten 20 Jahre nach dem Zeitpunkt der Umwandlung die Flächenart Waldfläche, Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche die Kategorisierung solcher Flächen, die in eine andere Flächenart umgewandelt wurden in die Art von Flächen um, die dieselbe Flächenart bleiben.

(4)   Die Mitgliedstaaten erfassen jegliche Änderung des Kohlenstoffbestands in den in Anhang I Abschnitt B aufgelisteten Kohlenstoffspeichern in ihren Konten für die einzelnen Kategorien für die Flächenverbuchung. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Änderungen des Kohlenstoffbestands in Kohlenstoffspeichern nicht in ihren Konten zu erfassen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher nicht um eine Quelle handelt. Die Möglichkeit der Nichterfassung von Änderungen des Kohlenstoffbestands gilt jedoch nicht für Kohlenstoffspeicher von oberirdischer Biomasse, Totholz oder Holzprodukte in der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Waldflächen.

(5)   Die Mitgliedstaaten führen vollständige und genaue Aufzeichnungen aller Daten, die bei der Erstellung ihrer Konten verwendet werden.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um Änderungen der IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird.

Artikel 6

Verbuchung bei aufgeforsteten und entwaldeten Flächen

(1)   Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus aufgeforsteten Flächen und aus entwaldeten Flächen als die Gesamtemissionen und den Gesamtabbau für jedes einzelne Jahr in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030.

(2)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat dann, wenn Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche in Waldfläche umgewandelt wurde, die Kategorisierung dieser Flächen 30 Jahre nach dem Zeitpunkt dieser Umwandlung von Flächen, die in Waldfläche umgewandelt wurden, in Waldfläche, die Waldfläche bleibt ändern, wenn dies aufgrund der IPCC-Leitlinien hinreichend gerechtfertigt ist.

(3)   Bei den Berechnungen der Emissionen und des Abbaus aus aufgeforsteten Flächen und aus entwaldeten Flächen bestimmen die Mitgliedstaaten das Waldgebiet nach den in Anhang II angegebenen Parametern.

Artikel 7

Verbuchung bei bewirtschafteten Ackerflächen, bewirtschaftetem Grünland und bewirtschafteten Feuchtgebieten

(1)   Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Ackerflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Ackerflächen in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.

(2)   Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschaftetem Grünland, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschaftetem Grünland in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.

(3)   Im Zeitraum von 2021 bis 2025 verbucht jeder Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 bewirtschaftete Feuchtgebiete in seine Verpflichtung einbezieht, und im Zeitraum von 2026 bis 2030 verbuchen alle Mitgliedstaaten die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Feuchtgebieten, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den jeweiligen Zeiträumen abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Feuchtgebieten in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.

(4)   Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht beschlossen haben, bewirtschaftete Feuchtgebiete in den Umfang ihrer Verpflichtungen einzubeziehen, melden dessen ungeachtet im Zeitraum von 2021 bis 2025 der Kommission die Emissionen und den Abbau aus solchen Gebieten mit folgender gemeldeter Landnutzung:

a)

Feuchtgebiet, das Feuchtgebiet bleibt,

b)

Siedlung oder sonstige Fläche, die in Feuchtgebiet umgewandelt wurde, oder

c)

Feuchtgebiet, das in Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde.

Artikel 8

Verbuchung bei bewirtschafteten Waldflächen

(1)   Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Waldflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation des Referenzwerts für Wälder des betreffenden Mitgliedstaats mit dem Faktor fünf ergeben.

(2)   Fällt das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Verhältnis zum Referenzwert für Wälder eines Mitgliedstaats negativ aus, so verbucht der betreffende Mitgliedstaat in seinem Konto für bewirtschaftete Waldflächen als Gesamtnettoabbau maximal das Äquivalent von 3,5 % seiner Emissionen in seinem Basisjahr oder -zeitraum gemäß Anhang III, multipliziert mit dem Faktor fünf. Der Nettoabbau aus dem Kohlenstoffspeicher von Totholz und Holzprodukten, mit Ausnahme der Kategorie Papier gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Waldflächen unterliegt nicht dieser Beschränkung.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 30. Juni 2023 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 ihre nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft einschließlich eines Vorschlags für einen Referenzwert für Wälder vor. Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss alle in Anhang IV Abschnitt B aufgeführten Elemente enthalten, und er muss — auch im Internet — öffentlich zugänglich gemacht werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen ihren Referenzwert für Wälder anhand der Kriterien in Anhang IV Abschnitt A fest. Kroatien kann bei seinem Referenzwert für Wälder zusätzlich zu den Kriterien in Anhang IV Abschnitt A die Besetzung seines Hoheitsgebiets und Umstände von Kriegs- und Nachkriegszeiten, die sich auf die Waldbewirtschaftung im Bezugszeitraum ausgewirkt haben, berücksichtigen.

(5)   Der Referenzwert für Wälder muss auf einer Fortsetzung der nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis beruhen, die im Zeitraum von 2000 bis 2009 dokumentiert wurde, in Bezug auf dynamische altersbezogene Merkmale des Waldes in den nationalen Wäldern unter Verwendung der besten verfügbaren Daten.

Bei den gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Referenzwerten für Wälder muss den künftigen Auswirkungen von dynamischen altersbezogenen Merkmalen der Wälder Rechnung getragen werden, damit die Waldbewirtschaftungsintensität als zentrales Element der nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis nicht unangemessen eingeschränkt wird, wobei es das Ziel ist, langfristige Kohlenstoffsenken zu erhalten oder zu verbessern.

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass zwischen den im Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft verwendeten Methoden und Daten zur Festlegung des vorgeschlagenen Referenzwerts für Wälder und denjenigen, die für die Berichterstattung über bewirtschaftete Waldflächen verwendet wurden, Kohärenz besteht.

(6)   Die Kommission nimmt in Konsultation mit Sachverständigen, die von den Mitgliedstaaten ernannt werden, eine technische Bewertung der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 vorgelegten nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft vor, um zu prüfen, inwieweit die vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen der Absätze 4 und 5 sowie des Artikels 5 Absatz 1 festgelegt wurden. Zudem konsultiert die Kommission die Interessenträger und die Zivilgesellschaft. Die Kommission veröffentlicht eine Zusammenfassung der durchgeführten Arbeiten, einschließlich der Stellungnahmen der von den Mitgliedstaaten ernannten Sachverständigen und der diesbezüglichen Schlussfolgerungen.

Die Kommission richtet erforderlichenfalls technische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, in denen die Schlussfolgerungen der technischen Bewertung ihren Niederschlag finden, um die technische Überarbeitung der vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder zu erleichtern. Die Kommission veröffentlicht diese technischen Empfehlungen.

(7)   Falls erforderlich aufgrund der technischen Bewertungen und gegebenenfalls aufgrund der technischen Empfehlungen, legen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder bis zum 31. Dezember 2019 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 30. Juni 2024 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 vor. Die Kommission veröffentlicht die ihr von den Mitgliedstaaten vorgelegten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder.

(8)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder, der nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels vorgenommenen technischen Bewertung und gegebenenfalls der gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels vorgelegten überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung des Anhangs IV im Hinblick auf die Festlegung der Referenzwerte für Wälder, die die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 anwenden müssen.

(9)   Legt ein Mitgliedstaat der Kommission seinen Referenzwert für Wälder nicht bis zu den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels und gegebenenfalls Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Tagen vor, so erlässt die Kommission auf der Grundlage etwaiger technischer Bewertungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung des Anhangs IV im Hinblick auf die Festlegung des Referenzwerts für Wälder, den der betreffende Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 anwenden muss.

(10)   Die delegierten Rechtsakte nach den Absätzen 8 und 9 werden bis zum 31. Oktober 2020 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 30. April 2025 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 erlassen.

(11)   Zur Gewährleistung der Kohärenz im Sinne von Absatz 5 des vorliegenden Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission erforderlichenfalls technische Berichtigungen, die keine Änderungen der gemäß den Absätzen 8 oder 9 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte erfordern, spätestens bis zu den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Tagen.

Artikel 9

Verbuchung bei Holzprodukten

(1)   In den gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 übermittelten Konten für Holzprodukte verbuchen die Mitgliedstaaten die Emissionen und den Abbau infolge von Änderungen des Kohlenstoffspeichers der Holzprodukte in den nachstehend aufgeführten Kategorien unter Zugrundelegung der Zerfallsfunktion erster Ordnung, der Methoden und der Standard-Halbwertszeiten gemäß Anhang V:

a)

Papier;

b)

Holzwerkstoffe;

c)

Schnittholz.

(2)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Anhang V durch Hinzufügung neuer Kategorien von Holzprodukten, die als Kohlenstoffspeicher wirken, auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, mit denen die Umweltintegrität gewährleistet ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Produkte aus Materialien auf Holzbasis, einschließlich Rinde, die in die bestehenden und neuen Kategorien gemäß den Absätzen 1 und 2 fallen, angeben; dies geschieht auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, wie von der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien angenommen, und sofern die verfügbaren Daten transparent und überprüfbar sind.

Artikel 10

Verbuchung bei natürlichen Störungen

(1)   Am Ende jedes Einzelnen der Zeiträume von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 können die Mitgliedstaaten Treibhausgasemissionen infolge natürlicher Störungen, die die durchschnittlichen Emissionen infolge natürlicher Störungen im Zeitraum von 2001 bis 2020 unter Ausschluss von statistischen Ausreißern (im Folgenden „Grundbelastung“) übersteigen, von ihren Konten für aufgeforstete Flächen und für bewirtschaftete Waldflächen ausschließen. Die Grundbelastung wird nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VI berechnet.

(2)   Wendet ein Mitgliedstaat Absatz 1 an, so muss er

a)

der Kommission für jede in Absatz 1 genannte Kategorie für die Flächenverbuchungskategorien Informationen über die Grundbelastung und über die im Einklang mit Anhang VI verwendeten Daten und Methoden übermitteln und

b)

bis 2030 jeglichen späteren Abbau auf Flächen, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, von der Verbuchung ausschließen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um die Methode und die Informationspflichten in diesem Anhang zu überarbeiten, um Änderungen der IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird.

Artikel 11

Flexibilitätsregelung

(1)   Ein Mitgliedstaat kann

a)

die allgemeine Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 und

b)

zur Einhaltung der Verpflichtung gemäß Artikel 4 die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 13 in Anspruch nehmen.

(2)   Hält ein Mitgliedstaat seine Überwachungspflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe da der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 nicht ein, so untersagt der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Zentralverwalter (im Folgenden „Zentralverwalter“) diesem Mitgliedstaat vorübergehend die Übertragung oder das „Banking“ gemäß Artikel 12 Absatz 2 und 3 der vorliegenden Verordnung oder die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 12

Allgemeine Flexibilitätsregelung

(1)   Übersteigen in einem Mitgliedstaat die Gesamtemissionen den Gesamtabbau, und hat dieser Mitgliedstaat beschlossen, seine Flexibilitätsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen, und hat er beantragt, dass jährliche Emissionszuweisungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 gelöscht werden, so ist die Menge der gelöschten Emissionszuweisungen in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen seitens dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen.

(2)   Übersteigt in einem Mitgliedstaat der Gesamtabbau die Emissionen, so kann dieser Mitgliedstaat nach Abzug etwaiger gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigter Abbaumengen den Überschuss an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Die übertragene Menge muss bei der Feststellung, ob der Empfangsmitgliedstaat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung eingehalten hat, berücksichtigt werden.

(3)   Übersteigt in einem Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 der Gesamtabbau die Emissionen, so kann dieser Mitgliedstaat nach Abzug etwaiger gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigter oder gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels an einen anderen Mitgliedstaat übertragener Abbaumengen den Überschuss auf den Zeitraum von 2026 bis 2030 übertragen („Banking“).

(4)   Um Doppelzählungen zu vermeiden, wird der Nettoabbau, der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigt wurde, von der Menge abgezogen, die dem Mitgliedstaat für die Übertragung an einen anderen Mitgliedstaat oder zum „Banking“ gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels zur Verfügung steht.

Artikel 13

Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen

(1)   Übersteigen in einem Mitgliedstaat die Gesamtemissionen den nach dieser Verordnung verbuchten Abbau in den Flächenverbuchungskategorien nach Artikel 2, so kann dieser Mitgliedstaat die in diesem Artikel festgelegte Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen in Anspruch nehmen, um Artikel 4 einzuhalten.

(2)   Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 eine positive Zahl, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, diese Emissionen auszugleichen, sofern

a)

der Mitgliedstaat in seine Strategie, die er gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorgelegt hat, die laufenden oder geplanten konkreten Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern aufgenommen hat und

b)

die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau in den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Kategorien der Flächenverbuchung in dem Zeitraum, in dem der Mitgliedstaat den Ausgleich in Anspruch nehmen möchte, nicht übersteigen. Bei der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten Doppelzählungen vermeiden, insbesondere bei der Anwendung der Flexibilitätsregelungen gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/842.

(3)   Für die Menge des Ausgleichs darf der betreffende Mitgliedstaat einen Ausgleich:

a)

für eine als Emissionen verbuchte Senke gegenüber dem Referenzwert für Waldflächen in Anspruch nehmen, und

b)

bis zur Höchstmenge des Ausgleichs, der für diesen Mitgliedstaat in Anhang VII für den Zeitraum von 2021 bis 2030 festgelegt ist.

(4)   Finnland darf bis zu 10 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent an Emissionen ausgleichen, sofern es die in Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Bedingungen erfüllt.

Artikel 14

Compliance-Kontrollen

(1)   Bis zum 15. März 2027 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 15. März 2032 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Compliance-Bericht vor, der die Bilanz der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus für den betreffenden Zeitraum für die einzelnen in Artikel 2 spezifizierten Kategorien für die Flächenverbuchung unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften enthält.

Dieser Bericht enthält ferner gegebenenfalls Einzelheiten zu der Absicht, die Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 11 und die diesbezüglichen Mengen in Anspruch zu nehmen, oder zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen.

(2)   Die Kommission führt eine umfassende Überprüfung der Compliance-Berichte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durch, um die Einhaltung des Artikels 4 zu beurteilen.

(3)   Die Kommission erstellt im Jahr 2027 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und im Jahr 2032 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 für jede der in Artikel 2 aufgeführten Flächenverbuchungskategorien einen Bericht über die Gesamtemissionen und den Gesamtabbau von Treibhausgasen in der Union, die sich aus der Berechnung der gesamten gemeldeten Emissionen und des gesamten gemeldeten Abbaus für den betreffenden Zeitraum abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen gemeldeten Jahresemissionen und des durchschnittlichen gemeldeten Jahresabbaus im Zeitraum von 2000 bis 2009 in der Union mit dem Faktor fünf ergeben.

(4)   Im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm wird die Kommission bei der Durchführung des Überwachungs- und Compliance-Rahmens gemäß diesem Artikel von der Europäischen Umweltagentur unterstützt.

Artikel 15

Register

(1)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung, um die Vorschriften für die Erfassung der Mengen der Emissionen und des Abbaus bei jeder Kategorie für die Flächenverbuchung in jedem Mitgliedstaat festzulegen und dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 und 13 der vorliegenden Verordnung die Verbuchung durch das gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichtete Unionsregister korrekt vorgenommen wird.

(2)   Der Zentralverwalter kontrolliert automatisch jede Transaktion gemäß dieser Verordnung und blockiert erforderlichenfalls Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen.

(3)   Die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 16

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absätze 8 und 9, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absätze 8 und 9, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absätze 8 und 9, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17

Überprüfung

(1)   Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung unter anderem der Veränderungen der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft.

Auf Grundlage der Feststellungen in dem gemäß Artikel 14 Absatz 3 erstellten Bericht sowie der Ergebnisse der gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b durchgeführten Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge vor, um zu gewährleisten, dass das Gesamtziel der Union im Hinblick auf die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 ohne Abstriche erreicht wird und dass die Union ihren Beitrag zu den Zielen des Übereinkommens von Paris uneingeschränkt leistet.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht vor: über die Durchführung dieser Verordnung, gegebenenfalls einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen der in Artikel 11 genannten Flexibilitätsregelungen, sowie zu dem Beitrag der vorliegenden Verordnung zu dem übergeordneten Ziel der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie deren Beitrag zu den Zielen des Übereinkommens von Paris, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionsstrategien und -maßnahmen, einschließlich eines Rahmens für die Zeit nach 2030, damit die erforderliche Steigerung der Treibhausgasemissionsreduktionen und des Abbaus von Treibhausgasen in der Union verwirklicht werden kann; gegebenenfalls unterbreitet sie Vorschläge.

Artikel 18

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„da)

ab 2023 ihre in den Geltungsbereich des Artikels 2 der Verordnung EU 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) im Einklang mit den in Anhang IIIa der vorliegenden Verordnung dargelegten Methoden;

(*1)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).“"

b)

Folgender Unterabsatz wird eingefügt:

„Ein Mitgliedstaat kann die Gewährung einer Ausnahme von Unterabsatz 1 Buchstabe da durch die Kommission beantragen, um eine andere Methode als die in Anhang IIIa angegebene anwenden zu können, wenn die erforderliche Verbesserung der Methode nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, um in den Treibhausgasinventaren für den Zeitraum von 2021 bis 2030 berücksichtigt zu werden, oder die Kosten für die Verbesserung der Methode im Vergleich zum Nutzen, die die Anwendung der betreffenden Methode zwecks Verbesserung der Verbuchung von Emissionen und des Abbaus aufgrund der Geringfügigkeit der Emissionen und des Abbaus aus den betreffenden Kohlenstoffspeichern bieten würde, unverhältnismäßig hoch wären. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 einen begründeten Antrag mit einem Zeitplan für die Umsetzung der Verbesserung der Methode, die Vorstellung der alternativen Methode oder mit beidem, sowie mit einer Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Verbuchung ein. Die Kommission kann verlangen, dass innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zusätzliche Informationen vorgelegt werden. Hält die Kommission den Antrag für begründet, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung. Lehnt die Kommission den Antrag ab, so muss sie ihre Entscheidung begründen.“

2.

In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:

„viii)

ab 2023 Informationen über die nationalen Strategien und Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/841 durchgeführt haben, sowie Informationen über geplante zusätzliche nationale Strategien und Maßnahmen, mit denen über ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung hinaus Treibhausgasemissionen begrenzt oder Senken vergrößert werden sollen;“.

3.

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„ba)

ab 2023 Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Emissionen und den unter die Verordnung (EU) 2018/841 fallenden Abbau von Treibhausgasen,“.

4.

Der folgende Anhang wird eingefügt:

„ANHANG IIIa

Methoden zur Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe da

Ansatz 3: Geografisch explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Tier-1-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Bei den Emissionen und dem Abbau für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25-30 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbautrends oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf den Gesamtbestand von Treibhausgasen eines Landes hat: mindestens Tier-2-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Tier-3-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 anzuwenden.“

Artikel 19

Änderung des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

Der Beschluss Nr. 529/2013/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird gestrichen.

2.

Artikel 6 Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 30. Mai 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. PAVLOVA


(1)  ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 103.

(2)  ABl. C 272 vom 17.8.2017, S. 36.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2018.

(4)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(5)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(6)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(7)  Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 80).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30).

(10)  Entscheidung 89/367/EWG des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einsetzung eines Ständigen Forstausschusses (ABl. L 165 vom 15.6.1989, S. 14).

(11)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).

(12)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).


ANHANG I

TREIBHAUSGASE UND KOHLENSTOFFSPEICHER

A.

Treibhausgase gemäß Artikel 2:

a)

Kohlendioxid (CO2);

b)

Methan (CH4);

c)

Distickstoffoxid (N2O),

Diese Treibhausgase werden in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückt und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bestimmt.

B.

Kohlenstoffspeicher gemäß Artikel 5 Absatz 4:

a)

oberirdische Biomasse,

b)

unterirdische Biomasse,

c)

Streu,

d)

Totholz,

e)

organischer Kohlenstoff im Boden,

f)

Holzprodukte in den Flächenverbuchungskategorien aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen.


ANHANG II

MINDESTWERTE FÜR FLÄCHENGRÖSSE, BESCHIRMUNG UND BAUMHÖHE PARAMETER

Mitgliedstaat

Fläche (ha)

Beschirmung (in %)

Baumhöhe (in m)

Belgien

0,5

20

5

Bulgarien

0,1

10

5

Tschechische Republik

0,05

30

2

Dänemark

0,5

10

5

Deutschland

0,1

10

5

Estland

0,5

30

2

Irland

0,1

20

5

Griechenland

0,3

25

2

Spanien

1,0

20

3

Frankreich

0,5

10

5

Kroatien

0,1

10

2

Italien

0,5

10

5

Zypern

0,3

10

5

Lettland

0,1

20

5

Litauen

0,1

30

5

Luxemburg

0,5

10

5

Ungarn

0,5

30

5

Malta

1,0

30

5

Niederlande

0,5

20

5

Österreich

0,05

30

2

Polen

0,1

10

2

Portugal

1,0

10

5

Rumänien

0,25

10

5

Slowenien

0,25

30

2

Slowakei

0,3

20

5

Finnland

0,5

10

5

Schweden

0,5

10

5

Vereinigtes Königreich

0,1

20

2


ANHANG III

BASISJAHR ODER -ZEITRAUM FÜR DIE BERECHNUNG DER OBERGRENZE GEMÄß ARTIKEL 8 ABSATZ 2

Mitgliedstaat

Basisjahr/-zeitraum

Belgien

1990

Bulgarien

1988

Tschechische Republik

1990

Dänemark

1990

Deutschland

1990

Estland

1990

Irland

1990

Griechenland

1990

Spanien

1990

Frankreich

1990

Kroatien

1990

Italien

1990

Zypern

1990

Lettland

1990

Litauen

1990

Luxemburg

1990

Ungarn

1985-87

Malta

1990

Niederlande

1990

Österreich

1990

Polen

1988

Portugal

1990

Rumänien

1989

Slowenien

1986

Slowakei

1990

Finnland

1990

Schweden

1990

Vereinigtes Königreich

1990


ANHANG IV

NATIONALER ANRECHNUNGSPLAN FÜR DIE FORSTWIRTSCHAFT MIT REFERENZWERTEN FÜR WÄLDER DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS

A.   Kriterien und Leitlinien für die Bestimmung des Referenzwerts für Wälder

Der Referenzwert eines Mitgliedstaats für Wälder wird nach folgenden Kriterien bestimmt:

a)

Der Referenzwerte muss im Einklang stehen mit dem Ziel, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken zu erreichen, einschließlich der Steigerung des potenziellen Abbaus bei alternden Waldbeständen, die sich andernfalls zu immer stärker abnehmenden Senken entwickeln könnten;

b)

der Referenzwerte muss gewährleisten, dass die alleinige Tatsache, dass Kohlenstoffbestände vorhanden sind, nicht in die Anrechnung einfließt;

c)

der Referenzwert sollte ein solides, glaubwürdiges Anrechnungssystem gewährleisten, das sicherstellt, dass Emissionen aus und der Abbau durch die Nutzung von Biomasse ordnungsgemäß angerechnet werden;

d)

der Referenzwerte muss den Kohlenstoffspeicher von Holzprodukten einschließen, sodass ein Vergleich zwischen der Annahme der sofortigen Oxidation und der Anwendung der Zerfallsfunktion erster Ordnung und von Halbwertszeiten möglich ist;

e)

ein konstantes Verhältnis zwischen stofflicher und energetischer Nutzung von Waldbiomasse, das zwischen 2000 und 2009 dokumentiert wurde, ist anzunehmen;

f)

der Referenzwerte sollte im Einklang stehen mit dem in der EU-Forststrategie verankerten Ziel eines Beitrags zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung von natürlichen Ressourcen, den nationalen Forstpolitiken der Mitgliedstaaten und der Biodiversitätsstrategie der EU;

g)

der Referenzwert muss mit den nationalen Prognosen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken übereinstimmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldet werden;

h)

der Referenzwerte muss mit den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten übereinstimmen und auf transparenten, vollständigen, kohärenten, vergleichbaren und genauen Informationen beruhen. Das Modell, nach dem der Referenzwert bestimmt wurde, muss insbesondere in der Lage sein, historische Daten aus dem nationalen Treibhausgasinventar wiederzugeben.

B.   Angaben des nationalen Anrechnungsplans für die Forstwirtschaft

Der gemäß Artikel 8 übermittelte nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft enthält die folgenden Angaben:

a)

eine allgemeine Beschreibung, wie der Referenzwert für Wälder festgelegt wurde, und eine Beschreibung, wie den Kriterien dieser Verordnung Rechnung getragen wurde;

b)

Angaben zum Kohlenstoffspeicher und zu den Treibhausgasen, die in den Referenzwert für Wälder eingeflossen sind, und die Gründe für die Nichteinbeziehung eines Kohlenstoffspeichers in die Festlegung des Referenzwerts für Wälder sowie den Nachweis der Kohärenz der in den Referenzwert für Wälder einbezogenen Kohlenstoffspeicher;

c)

eine Beschreibung der Konzepte, Methoden und Modelle (mit Zahlenangaben), die für die Festlegung des Referenzwerts für Wälder herangezogen wurden und die mit dem zuletzt vorgelegten nationalen Inventarbericht übereinstimmen und eine Beschreibung der Nachweise zur nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis und -intensität sowie der angenommenen nationalen Strategien;

d)

Angaben, wie sich die Holzeinschlagsraten je nach Politikszenario voraussichtlich entwickeln;

e)

eine Beschreibung, wie jeder der folgenden Aspekte bei der Festlegung des Referenzwerts für Wälder beachtet wurde:

i)

die bewirtschaftete Waldfläche,

ii)

die Emissionen aus Wäldern und Holzprodukten und Abbau durch Wälder und Holzprodukte gemäß den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten,

iii)

die Merkmale des Waldes (dynamische altersbezogene Merkmale des Waldes, Zuwachs, Umtriebszeiten und andere Angaben zu Waldbewirtschaftungstätigkeiten im Rahmen des „Business-as-usual“-Szenarios),

iv)

die historische und künftige Holzeinschlagsraten, aufgeschlüsselt nach energetischer und nichtenergetischer Nutzung.


ANHANG V

ZERFALLSFUNKTION ERSTER ORDNUNG, METHODEN UND STANDARD-HALBWERTSZEIT BEI HOLZPRODUKTEN

Methodische Probleme

Kann nicht zwischen Holzprodukten aus der Flächenverbuchungskategorie aufgeforstete Flächen und solchen aus der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Waldflächen differenziert werden, kann ein Mitgliedstaat entscheiden, bei der Anrechnung von Holzprodukten die Annahme zugrunde zu legen, dass die Emissionen und der Abbau durchweg auf bewirtschafteten Waldflächen stattfanden.

Bei Holzprodukten auf Abfalldeponien und Holzprodukten, die zu energetischen Zwecken gewonnen wurden, erfolgt die Anrechnung auf Basis der sofortigen Oxidation.

Eingeführte Holzprodukte werden unabhängig von ihrer Herkunft nicht durch den Einfuhrmitgliedstaat angerechnet („Produktionsansatz“).

Für ausgeführte Holzprodukte beziehen sich die länderspezifischen Daten auf die länderspezifischen Halbwertszeiten und die Verwendung der Holzprodukte im Einfuhrland.

Die länderspezifischen Halbwertszeiten von Holzprodukten, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sollten nicht von denen abweichen, die der Einfuhrmitgliedstaat verwendet.

Die Mitgliedstaaten können, ausschließlich zu Informationszwecken, auch Daten darüber vorlegen, welcher Anteil des für energetische Zwecke genutzten Holzes von außerhalb der Union eingeführt wurde und aus welchen Ursprungsländern das Holz stammte.

Die Mitgliedstaaten können anstelle der Methoden und Standard-Halbwertszeiten gemäß diesem Anhang länderspezifische Methoden und Halbwertszeiten verwenden, sofern diese Methoden und Werte auf der Basis transparenter und überprüfbarer Daten bestimmt werden und die verwendeten Methoden mindestens so detailliert und genau sind wie die in diesem Anhang angegebenen Methoden.

Standard-Halbwertszeiten:

„Halbwertszeit“ ist die Anzahl Jahre, die nötig ist, um die Menge an Kohlenstoff in einer Kategorie von Holzprodukten auf die Hälfte des Anfangswerts abzubauen.

Es gelten die folgenden Standard-Halbwertszeiten:

a)

2 Jahre für Papier;

b)

25 Jahre für Holzwerkstoffe;

c)

35 Jahre für Schnittholz.

Die Mitgliedstaaten können die Produkte aus Materialien auf Holzbasis, einschließlich Rinde, die in die oben unter den Buchstaben a, b und c genannten Kategorien fallen, angeben; dies geschieht auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, sofern die verfügbaren Daten transparent und überprüfbar sind. Die Mitgliedstaaten können ferner länderspezifische Unterkategorien all dieser Kategorien verwenden.


ANHANG VI

BERECHNUNG DER GRUNDBELASTUNG DURCH NATÜRLICHE STÖRUNGEN

1.

Für die Berechnung der Grundbelastung sind die folgenden Angaben zu übermitteln:

a)

historische Werte der durch natürliche Störungen freigesetzten Emissionen;

b)

Art(en) der in die Schätzung einbezogenen natürlichen Störung;

c)

Schätzungen der jährlichen Gesamtemissionen für diese Arten natürlicher Störungen für den Zeitraum von 2001 bis 2020, aufgeschlüsselt nach den Kategorien für die Flächenverbuchung;

d)

Nachweis der Kohärenz der Zeitreihen bei allen einschlägigen Parametern, einschließlich Mindestfläche, Methoden der Emissionsschätzung, Abdeckung der Kohlenstoffspeicher und Gase.

2.

Die Grundbelastung wird als das Mittel der Zeitreihe 2001-2020 ohne die Jahre berechnet, für die anomale Emissionswerte erfasst wurden, d. h. ohne jedweden statistischen Ausreißer. Statistische Ausreißer werden wie folgt ermittelt:

a)

Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der vollständigen Zeitreihe 2001-2020;

b)

Ausschluss aller Jahre aus der Zeitreihe, für die die jährlichen Emissionen außerhalb der doppelten Standardabweichung vom Mittelwert liegen;

c)

erneute Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der Zeitreihe 2001-2020 ohne die gemäß Buchstabe b ausgeschlossenen Jahre;

d)

Wiederholung der Verfahren gemäß den Buchstaben b und c, bis keine Ausreißer mehr zu erkennen sind.

3.

Nachdem die Grundbelastung gemäß Punkt 2 dieses Anhangs berechnet wurde, kann, wenn in einem gegebenen Jahr in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 die Emissionen die Grundbelastung zuzüglich einer Marge überschreiten, die die Grundbelastung überschreitende Emissionsmenge im Einklang mit Artikel 10 ausgeschlossen werden. Die Marge entspricht einer Wahrscheinlichkeit von 95 %.

4.

Die folgenden Emissionen dürfen nicht ausgeschlossen werden:

a)

Emissionen aus Einschlag- und Schadholzaufbereitungstätigkeiten, die auf Fläche im Anschluss an die natürlichen Störungen stattfanden;

b)

Emissionen aus traditionellem Abbrennen, das auf Fläche in jedwedem Jahr des Zeitraums von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 stattfand;

c)

Emissionen auf Flächen, die im Anschluss an natürliche Störungen entwaldet wurden.

5.

Die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 müssen Folgendes umfassen:

a)

die Identifizierung aller Landflächen, die in dem betreffenden Jahr aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, einschließlich ihrer geografischen Lage, des Zeitraums und der Arten der natürlichen Störungen;

b)

den Nachweis, dass im Zeitraum von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 keine Flächen entwaldet wurden, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden und deren Emissionen aus der Anrechnung ausgeschlossen waren;

c)

eine Beschreibung der überprüfbaren Methoden und Kriterien, die verwendet werden, um Entwaldungen auf diesen Flächen in den auf den Zeitraum von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 folgenden Jahren zu identifizieren;

d)

wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Vermeidung oder Beschränkung der Auswirkungen der natürlichen Störungen getroffen hat;

e)

wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Sanierung der aufgrund dieser natürlichen Störungen geschädigten Flächen getroffen hat.


ANHANG VII

HÖCHSTMENGE DES AUSGLEICHS IM RAHMEN DER FLEXIBILITÄTSREGELUNG FÜR BEWIRTSCHAFTETE WALDFLÄCHEN GEMÄß ARTIKEL 13 ABSATZ 3 BUCHSTABE B

Mitgliedstaat

Gemeldeter durchschnittlicher Abbau durch Senken aus Waldflächen für den Zeitraum von 2000 bis 2009 in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr

Obergrenze für den Ausgleich in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für den Zeitraum von 2021 bis 2030

Belgien

–3,61

–2,2

Bulgarien

–9,31

–5,6

Tschechische Republik

–5,14

–3,1

Dänemark

–0,56

–0,1

Deutschland

–45,94

–27,6

Estland

–3,07

–9,8

Irland

–0,85

–0,2

Griechenland

–1,75

–1,0

Spanien

–26,51

–15,9

Frankreich

–51,23

–61,5

Kroatien

–8,04

–9,6

Italien

–24,17

–14,5

Zypern

–0,15

–0,03

Lettland

–8,01

–25,6

Litauen

–5,71

–3,4

Luxemburg

–0,49

–0,3

Ungarn

–1,58

–0,9

Malta

0,00

0,0

Niederlande

–1,72

–0,3

Österreich

–5,34

–17,1

Polen

–37,50

–22,5

Portugal

–5,13

–6,2

Rumänien

–22,34

–13,4

Slowenien

–5,38

–17,2

Slowakei

–5,42

–6,5

Finnland

–36,79

–44,1

Schweden

–39,55

–47,5

Vereinigtes Königreich

–16,37

–3,3


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/26


VERORDNUNG (EU) 2018/842 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 das verbindliche Ziel gebilligt, Treibhausgasemissionen innerhalb der Union bis 2030 gesamtwirtschaftlich um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren; dieses Ziel wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. März 2016 erneut bestätigt.

(2)

In seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 erklärte der Europäische Rat, dass die Union das Ziel der Emissionsreduktion um mindestens 40 % gemeinsam und auf möglichst kostenwirksame Weise erfüllen sollte, wobei die Sektoren, die unter das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführte Emissionshandelssystem der Europäischen Union (im Folgenden „EU-EHS“) fallen, und die nicht vom System erfassten Sektoren bis 2030 eine Emissionsreduktion um 43 % bzw. um 30 %, jeweils gemessen am Stand von 2005, erzielen müssen. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verwirklichung dieser Treibhausgasemissionsreduktionsziele beitragen, und alle Mitgliedstaaten sollten diese Last teilen, wobei Fairness- und Solidaritätsaspekte in ausgewogener Weise zu berücksichtigen sind. Die Methode zur Festlegung der nationalen Reduktionsziele für die Nicht-EHS-Sektoren mit allen in der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgesehenen Elementen sollte bis 2030 beibehalten werden, wobei die Anstrengungen auf der Grundlage des relativen Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf verteilt werden. Alle Mitgliedstaaten sollten zur Erreichung einer allgemeinen Emissionsreduktion in der Union im Jahr 2030 beitragen, wobei die Ziele in einem Bereich zwischen 0 % und – 40 % gegenüber 2005 liegen. Die nationalen Ziele innerhalb der Gruppe der Mitgliedstaaten mit einem BIP pro Kopf über dem Unionsdurchschnitt sollten anteilig angepasst werden, um auf faire und ausgewogene Weise Kostenwirksamkeit zu gewährleisten. Das Erreichen dieser Treibhausgasemissionsreduktionsziele dürfte der Unionswirtschaft einen Effizienz- und Innovationsschub verleihen und insbesondere in den Bereichen Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Verkehr Verbesserungen fördern, soweit diese in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

(3)

Diese Verordnung ist Teil der Umsetzung der Beiträge der Union aus dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) geschlossenen Übereinkommens von Paris (6). Das Übereinkommen von Paris wurde am 5. Oktober 2016 gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates (7) im Namen der Union abgeschlossen. Die gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Union sind im beabsichtigten nationalen Beitrag enthalten, den die Union und ihre Mitgliedstaaten am 6. März 2015 an das Sekretariat des UNFCCC im Hinblick auf das Übereinkommen von Paris übermittelt haben. Das Übereinkommen von Paris trat am 4. November 2016 in Kraft und tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgeführt wird.

(4)

Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Im Übereinkommen wird auch betont, wie wichtig es ist, sich an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen anzupassen und die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang zu bringen. Das Übereinkommen von Paris fordert darüber hinaus, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken herzustellen und ermutigt die Vertragsparteien, Maßnahmen zur Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern von Treibhausgasen, darunter Wäldern, zu ergreifen.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 29./30. Oktober 2009 unterstützte der Europäische Rat als Ziel der Union, im Rahmen der Reduzierungen seitens der Gruppe der Industrieländer, die laut dem Zwischenstaatlichen Sachverständigenausschuss für Klimaänderungen (IPCC) erforderliche sind, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80 bis 95 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren.

(6)

Die national festgelegten Beiträge der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris sollen ihre größtmögliche Ambition ausdrücken und im Laufe der Zeit eine Steigerung darstellen. Zudem sollten sich die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris eingedenk der Ziele des Übereinkommens um die Ausarbeitung und Übermittlung langfristiger Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung bemühen. In seinen Schlussfolgerungen vom 13. Oktober 2017 würdigt der Rat, wie wichtig die langfristigen Ziele und die fünfjährigen Überprüfungszyklen bei der Umsetzung des Übereinkommens von Paris sind; er unterstreicht darin ferner, wie wichtig Entwicklungsstrategien für langfristig niedrige Treibhausgasemissionen als ein politisches Instrument sind, mit dem zuverlässige Pfade und die langfristigen politischen Veränderungen entwickelt werden, die zum Erreichen der Ziele des Übereinkommens von Paris erforderlich sind.

(7)

Der Übergang zu sauberer Energie erfordert Veränderungen im Wirtschafts- und Investitionsverhalten und Anreize in sämtlichen Politikbereichen. Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die ihre Bürgerinnen und Bürger mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie versorgt. Um dies zu erreichen, müssen mit dieser Verordnung weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen durchgeführt und auch in anderen Bereichen der Energieunion, wie in der Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ vorgesehen, Fortschritte erzielt werden.

(8)

Bestimmte Maßnahmen der Union machen es den Mitgliedstaaten leichter, ihren Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen, und sind für die notwendige Reduzierung der Treibhausgasemissionen aus den unter diese Verordnung fallenden Sektoren von entscheidender Bedeutung. Zu diesen Maßnahmen gehört Gesetzgebung über fluorierte Treibhausgase, die Minderung von CO2-Emissionen aus Straßenfahrzeugen, die Energieeffizienz von Gebäuden, erneuerbare Energien, die Energieeffizienz und die Kreislaufwirtschaft ebenso wie Finanzierungsinstrumente der Union für Klimainvestitionen.

(9)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19./20. März 2015 wurde festgehalten, dass die Union für die Schaffung einer Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimapolitik auf der Grundlage der Rahmenstrategie der Kommission eintritt, deren fünf Dimensionen eng miteinander verbunden sind und sich gegenseitig verstärken. Die Senkung der Energienachfrage zählt zu den fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion. Die Erhöhung der Energieeffizienz kann eine deutliche Reduzierung der Treibhausgasemissionen bewirken. Sie kann zudem zum Umwelt- und Gesundheitsschutz beitragen, die Energieversorgungssicherheit erhöhen, die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen senken, die Energiearmut mindern und die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit insgesamt fördern. Maßnahmen, die zu einer stärkeren Nutzung energiesparender Technologien in Gebäuden, der Industrie und dem Verkehr beitragen, könnten ein kosteneffizientes Mittel sein, mit dem die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung ihrer Ziele gemäß dieser Verordnung unterstützt werden können.

(10)

Durch den Einsatz und die Entwicklung nachhaltiger und innovativer Verfahren und Technologien kann die Rolle des Agrarsektors bei der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel gestärkt werden, insbesondere durch eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen sowie durch die Aufrechterhaltung und Vergrößerung von Senken und Kohlenstoffbeständen. Um den CO2-Fußabdruck und den ökologischen Fußabdruck des Agrarsektors zu reduzieren und gleichzeitig seine Produktivität, Regenerationsfähigkeit und Vitalität aufrechtzuerhalten, ist es wichtig, die Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel sowie die Forschungsförderung im Bereich der Entwicklung nachhaltiger und innovativer Verfahren und Technologien und die Investitionstätigkeit in diesem Bereich zu verstärken.

(11)

Der Agrarsektor wirkt sich direkt und deutlich auf die Artenvielfalt und die Ökosysteme aus. Daher muss gewährleistet werden, dass Kohärenz zwischen den Zielen dieser Verordnung und anderen Politikbereichen und Zielen der Union, wie der Gemeinsamen Agrarpolitik und den Zielen der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, der Forststrategie und der Strategie für die Kreislaufwirtschaft, besteht.

(12)

Auf den Verkehrssektor entfällt fast ein Viertel der Treibhausgasemissionen in der Union. Es ist daher wichtig, dass im Verkehrssektor die Treibhausgasemissionen und die Risiken in Verbindung mit der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen durch ein umfassendes Konzept für die Förderung von Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeffizienz im Verkehrssektor, für den Elektroverkehr, für den Wechsel auf andere Verkehrsträger, wenn dies nachhaltiger ist, und für nachhaltige erneuerbare Energiequellen im Verkehrssektor auch nach 2020 reduziert werden. Die Umstellung auf eine emissionsarme Mobilität als Teil der umfassenderen Verlagerung hin zu einer sicheren und nachhaltigen CO2-armen Wirtschaft kann dadurch erleichtert werden, dass günstige Bedingungen und starke Anreize geschaffen sowie langfristige Strategien umgesetzt werden, die verstärkte Investitionen ermöglichen.

(13)

Die Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der vorliegenden Verordnung sollten im Einklang mit den Überwachungs- und Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) bewertet werden.

(14)

Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde sollte die im mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 umgesetzte „Mainstreaming“-Methodik gegebenenfalls weiter angewandt und verbessert werden, um auch ab 2021 auf die Herausforderungen und den Investitionsbedarf im Zusammenhang mit dem Klimaschutz reagieren zu können. Finanzierungen der Union sollten mit den Zielen des Rahmens der Europäischen Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und den im Übereinkommen von Paris festgelegten langfristigen Zielen in Einklang stehen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten. Die Kommission sollte einen Bericht über die Auswirkungen von Unionsfinanzmitteln, die aus dem Haushalt der Union oder anderweitig gemäß dem Unionsrecht gewährt werden, auf die Treibhausgasemissionen in den unter diese Verordnung oder die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren erstellen.

(15)

Diese Verordnung sollte die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bestimmten Treibhausgasemissionen aus den vom IPCC festgelegten Quellenkategorien Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall erfassen; Treibhausgasemissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten fallen nicht darunter.

(16)

Die zurzeit über die nationalen Treibhausgasinventare sowie über die nationalen Register und das Unionsregister gemeldeten Daten reichen nicht aus, um auf Ebene der Mitgliedstaaten die nationalen CO2-Emissionen aus der zivilen Luftfahrt zu bestimmen, die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen. Die Union sollte die Mitgliedstaaten oder kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die Festlegung von Berichtspflichten nicht in einer Weise belasten, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht. Nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende CO2-Flugemissionen machen nur einen sehr geringen Teil der gesamten Treibhausgasemissionen aus, und die Verpflichtung zur Berichterstattung über diese Emissionen wäre angesichts der im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG bereits bestehenden Berichtspflichten für den Sektor im Allgemeinen eine unangemessene Belastung. CO2-Emissionen aus der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ sollten daher für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Nullemissionen behandelt werden.

(17)

Die Treibhausgasemissionsreduktionsziele für die einzelnen Mitgliedstaaten für 2030 sollten im Verhältnis zu der Menge der unter diese Verordnung fallenden geprüften Treibhausgasemissionen des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2005 festgelegt werden; geprüfte Emissionen aus Anlagen, die 2005 in Betrieb waren und erst nach 2005 ins EU-EHS aufgenommen wurden, fallen nicht darunter. Die jährlichen Emissionszuweisungen für den Zeitraum 2021 bis 2030 sollten auf der Grundlage von Daten festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten übermittelt und von der Kommission überprüft wurden.

(18)

Die Regelung verbindlicher nationaler Jahresobergrenzen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sollte auch im Zeitraum 2021 bis 2030 beibehalten werden. Bei den Vorschriften über die Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen für jeden Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung sollten die gleichen Methoden wie bei den Vorschriften für Mitgliedstaaten mit negativen Obergrenzen im Sinne der genannten Entscheidung angewandt werden, wobei jedoch die Berechnung des Minderungspfades bei fünf Zwölfteln der Zeitachse von 2019 bis 2020 oder im Jahr 2020, jeweils vom Durchschnittswert der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2016 bis 2018, beginnen und mit der Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats für das Jahr 2030 enden sollte. Um sicherzustellen, dass angemessene Beiträge zur Erreichung des Treibhausgasemissionsreduktionsziels der Union für den Zeitraum 2021 bis 2030 geleistet werden, sollte bei der Festlegung des Zeitpunkts des Beginns des Minderungspfades für jeden Mitgliedstaat derjenige der beiden Zeitpunkte gewählt werden, der zu einer niedrigeren Zuweisung führt. Eine Anpassung der jährlichen Emissionszuweisung im Jahr 2021 sollte für Mitgliedstaaten vorgesehen werden, die sowohl eine positive Obergrenze im Sinne der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als auch im Zeitraum 2017 bis 2020 steigende jährliche Emissionszuweisungen aufweisen, die gemäß dem Beschluss 2013/162/EU der Kommission (9) und dem Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission (10) festgelegt wurden, um der in diesen Jahren verzeichneten Kapazität für Treibhausgasemissionssteigerungen Rechnung zu tragen.

Eine zusätzliche Anpassung sollte für bestimmte Mitgliedstaaten vorgesehen werden, um ihrer außergewöhnlichen Situation gerecht zu werden, wenn sie sowohl eine positive Obergrenze im Sinne der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als auch entweder die geringsten Treibhausgasemissionen pro Kopf im Rahmen dieser Entscheidung oder den geringsten Anteil an Treibhausgasemissionen aus nicht unter diese Entscheidung fallende Sektoren im Vergleich zu ihren gesamten Treibhausgasemissionen aufweisen. Diese zusätzliche Anpassung sollte nur einen Teil der Treibhausgasemissionsreduktionen abdecken, die im Zeitraum 2021 bis 2029 erforderlich sind, damit Anreize für zusätzliche Treibhausgasemissionsreduktionen aufrechterhalten werden und die Erreichung des Ziels für 2030 nicht beeinträchtigt wird, wobei die Inanspruchnahme anderer in dieser Verordnung festgelegter Anpassungen und Flexibilitätsmöglichkeiten berücksichtigt werden sollte.

(19)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen für die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.

(20)

In seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 erklärte der Europäische Rat, dass die Verfügbarkeit und der Einsatz von bestehenden Flexibilitätsinstrumenten in den nicht unter das EHS fallenden Sektoren erheblich verbessert werden sollten, um die Kostenwirksamkeit der gemeinsamen Anstrengungen in der Union und die Konvergenz der Treibhausgasemissionen pro Kopf bis 2030 sicherzustellen. Um die Kostenwirksamkeit der Reduzierung insgesamt zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten einen Teil ihrer jährlichen Emissionszuweisungen auf die folgenden Jahre übertragen oder aus den folgenden Jahren vorwegnehmen können. Sie sollten zudem einen Teil ihrer jährlichen Emissionszuweisung an andere Mitgliedstaaten übertragen können. Die Transparenz derartiger Übertragungen sollten sichergestellt werden und sie sollten in einer für beide Seiten annehmbaren Weise durchgeführt werden, auch durch Versteigerung, über als Agentur agierende Zwischenhändler oder in Form bilateraler Vereinbarungen. Jede derartige Übertragung könnte das Ergebnis eines Projekts oder Programms zur Minderung von Treibhausgasemissionen sein, das im verkaufenden Mitgliedstaat durchgeführt und vom Empfängermitgliedstaat vergütet wird. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Einrichtung öffentlich-privater Partnerschaften für Projekte gemäß Artikel 24a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG anregen können.

(21)

Es sollte eine einmalige Flexibilitätsmöglichkeit geschaffen werden, damit Mitgliedstaaten, deren nationale Reduktionsziele weit über sowohl dem Unionsdurchschnitt als auch ihrem Potenzial für kostenwirksame Reduktionsmaßnahmen liegen, sowie Mitgliedstaaten, die Industrieanlagen im Jahr 2013 keine kostenlosen EU-EHS-Zertifikate zugeteilt haben, ihre Ziele leichter erreichen können. Um das Ziel der durch den Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichteten Marktstabilitätsreserve, strukturelle Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage im EU-EHS zu beheben, zu wahren, sollten die EU-EHS-Zertifikate, die für die einmalige Flexibilitätsmöglichkeit berücksichtigt werden, bei der Bestimmung der Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr in Umlauf befindlichen EU-EHS-Zertifikate als in Umlauf befindliche EU-EHS-Zertifikate angesehen werden. In ihrer ersten Überprüfung gemäß diesem Beschluss sollte die Kommission prüfen, ob diese Berücksichtigung als in Umlauf befindliche EU-EHS-Zertifikate beibehalten wird.

(22)

Die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) regelt die Anrechnung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (im Folgenden „LULUCF“). Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich jener Verordnung fallen, sollten nicht unter die vorliegende Verordnung fallen. Obgleich das Umweltergebnis gemäß der vorliegenden Verordnung, gemessen am Ausmaß der erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen, von der Berücksichtigung einer Menge beeinflusst wird, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen aus aufgeforsteten Flächen, entwaldeten Flächen, bewirtschafteten Ackerflächen, bewirtschaftetem Grünland und, unter bestimmten Bedingungen, bewirtschaftete Waldflächen sowie — wenn dies gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 vorgeschrieben ist — bewirtschafteten Feuchtgebieten im Sinne der letztgenannten Verordnung entspricht, sollte gemäß der vorliegenden Verordnung — sofern erforderlich — als zusätzliche Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ihren Verpflichtungen nachzukommen, eine LULUCF-Flexibilitätsregelung in Form einer Höchstmenge von 280 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent dieses Abbaus, aufgeteilt auf die Mitgliedstaaten, einbezogen werden. Bei dieser Gesamtmenge und ihrer Aufteilung auf die Mitgliedstaaten sollte dem geringeren Emissionsminderungspotenzial des Sektors Landwirtschaft und Landnutzung und einem angemessenen Beitrag dieses Sektors zur Minderung und Bindung von Treibhausgasen Rechnung getragen werden. Zudem sollte es im Zusammenhang mit den freiwilligen Streichungen von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß der vorliegenden Verordnung möglich sein, diese Mengen bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/841 durch die Mitgliedstaaten anrechnen zu lassen.

(23)

Die Kommission hat am 30. November 2016 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion (im Folgenden „Governance-Vorschlag“) vorgelegt, in dem die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, im Zusammenhang mit der strategisch ausgerichteten Energie- und Klimaplanung integrierte nationale Energie- und Klimapläne für alle fünf Dimensionen der Energieunion aufzustellen. Diesem Governance-Vorschlag zufolge sollen die nationalen Pläne für den Zeitraum 2021 bis 2030 eine Schlüsselrolle bei den Planungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Einhaltung der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/841 spielen. Zu diesem Zweck sollen die Mitgliedstaaten Politiken und Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/841 festlegen, mit Blick auf das langfristige Ziel, ein Gleichgewicht zwischen Treibhausgasemissionen und Abbau von Treibhausgasen gemäß dem Übereinkommen von Paris zu erreichen. Diese Pläne sollen zudem eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele geplanten Politiken und Maßnahmen enthalten. Nach dem Governance-Vorschlag sollte die Kommission in ihren Empfehlungen zu den Entwürfen nationaler Pläne darlegen können, ob das Ambitionsniveau und die anschließende Umsetzung der Politiken und Maßnahmen angemessenen sind. Die mögliche Inanspruchnahme der LULUCF-Flexibilitätsregelung, um die vorliegende Verordnung einzuhalten, sollte bei der Ausarbeitung dieser Pläne berücksichtigt werden.

(24)

Die Europäische Umweltagentur hat zum Ziel, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, die Umwelt spürbar und messbar zu verbessern, indem sie politischen Entscheidungsträgern, öffentlichen Einrichtungen und der Öffentlichkeit rechtzeitige, gezielte, relevante und zuverlässige Informationen zur Verfügung stellt. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms der Agentur gegebenenfalls unterstützen.

(25)

Etwaige Anpassungen des Geltungsbereichs gemäß den Artikeln 11, 24, 24a und 27 der Richtlinie 2003/87/EG sollten mit einer entsprechenden Anpassung der Höchstmenge der unter diese Verordnung fallenden Treibhausgasemissionen einhergehen. Soweit die Mitgliedstaaten in ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung zusätzliche Treibhausgasemissionen aus Anlagen, die zuvor unter die Richtlinie 2003/87/EG fielen, aufnehmen, sollten sie daher in den unter die vorliegende Verordnung fallenden Sektoren zusätzliche Politiken und Maßnahmen durchführen, um diese Treibhausgasemissionen zu reduzieren.

(26)

In Anbetracht der seit 2013 unternommenen früheren Anstrengungen von Mitgliedstaaten, deren BIP pro Kopf im Jahr 2013 unter dem Unionsdurchschnitt lag, ist es angezeigt, eine begrenzte Sondersicherheitsreserve im Umfang von bis zu 105 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent einzurichten, wobei die Umweltintegrität dieser Verordnung zu wahren ist und die Anreize für Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die über die in dieser Verordnung vorgesehenen Mindestbeiträge hinausgehen, aufrechtzuerhalten sind. Diese Sicherheitsreserve sollte Mitgliedstaaten zugutekommen, deren BIP pro Kopf im Jahr 2013 unter dem Unionsdurchschnitt lag, deren Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 niedriger sind als ihre jährlichen Emissionszuweisungen und die Schwierigkeiten bei der Erreichung ihres Treibhausgasemissionsziels für 2030 haben, obgleich sie die anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Flexibilitätsmöglichkeiten nutzen. Mit einer Reserve dieser Größenordnung wäre ein erheblicher Teil der erwarteten kollektiven Fehlmenge der für die Inanspruchnahme in Betracht kommenden Mitgliedstaaten im Zeitraum 2021 bis 2030 — ohne zusätzliche Politiken — abgedeckt und könnten gleichzeitig die Anreize für zusätzliche Maßnahmen aufrechterhalten werden. Die Sicherheitsreserve sollte diesen Mitgliedstaaten im Jahr 2032 bereitgestellt werden, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass ihre Inanspruchnahme nicht die Erreichung des Unionsziels der Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 30 % bis 2030 in den Sektoren, die unter diese Verordnung fallen, beeinträchtigt.

(27)

Um den Entwicklungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/841 Rechnung zu tragen und um eine genaue Verbuchung nach der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hinblick auf die Gestattung der Verwendung der Kategorien der Flächenverbuchung bewirtschaftete Waldflächen und bewirtschaftete Feuchtgebiete im Rahmen der LULUCF-Flexibilitätsregelung und im Hinblick auf die Verbuchung von Transaktionen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Nutzung von Flexibilitätsmöglichkeiten, der Durchführung von Überprüfungen der Einhaltung der Vorgaben (im Folgenden „Compliance-Kontrolle“) und des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitsreserve, in dem gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichteten Register (im Folgenden „Unionsregister“) zu erlassen. Die Informationen über die Verbuchung gemäß der vorliegenden Verordnung sollten veröffentlicht werden. Die erforderlichen Bestimmungen für die Verbuchung von Transaktionen sollten in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden, der die Verbuchungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, der Verordnung (EU) 2018)/841, der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2003/87/EG kombiniert. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (14) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(28)

Diese Verordnung sollte im Jahr 2024 und danach alle fünf Jahre zwecks Bewertung ihres allgemeinen Funktionierens überprüft werden, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Verschärfung der Politiken und Maßnahmen der Union. Bei dieser Überprüfung sollten unter anderem die Veränderungen der nationalen Gegebenheiten berücksichtigt werden und die Ergebnisse des vermittelnden Dialogs von 2018 im Rahmen des UNFCCC (im Folgenden „Talanoa-Dialog“) und der weltweiten Bestandsaufnahme des Übereinkommens von Paris aufgegriffen werden. Im Rahmen der Überprüfung sollte auch das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei den jährlichen Emissionszuweisungen analysiert werden, um zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen angemessen sind. Zusätzlich sollte die Kommission im Zuge ihrer regelmäßigen Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bis zum 31. Oktober 2019 auch die Ergebnisse des Talanoa-Dialogs bewerten. Die Überprüfung für den Zeitraum nach 2030 sollte im Einklang mit den langfristigen Zielen und den im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen stehen und zu diesem Zweck auf eine Steigerung im Laufe der Zeit ausgerichtet sein.

(29)

Damit gewährleistet ist, dass Treibhausgasemissionen und andere Informationen, die zur Bewertung der Fortschritte bei den jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, Gegenstand einer effizienten, transparenten und kostenwirksamen Berichterstattung und Prüfung sind, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die jährliche Berichterstattung und Bewertung in die einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übernommen werden. Mit der genannten Verordnung sollte auch gewährleistet werden, dass die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Politiken und Maßnahmen der Union und der Informationen aus den Mitgliedstaaten auch weiterhin jährlich evaluiert werden. Alle zwei Jahre sollten auch die prognostizierten Fortschritte der Union bei der Erfüllung ihrer Reduktionsziele und der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen evaluiert werden. Abzüge sollten jedoch nur alle fünf Jahre möglich sein, damit der potenzielle Beitrag aufgeforsteter Flächen, entwaldeter Flächen, bewirtschafteter Ackerflächen und bewirtschafteten Grünlands gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 angerechnet werden kann. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung der Kommission, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nachkommen, bzw. der Befugnis der Kommission, diesbezüglich Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

(30)

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sollte entsprechend geändert werden.

(31)

Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Festlegung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030 zwecks Erfüllung des Ziels der Union, eine Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen zu erreichen, und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(32)

Diese Verordnung steht der Festlegung strengerer nationaler Ziele nicht entgegen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030 zwecks Erfüllung des Ziels der Union, im Jahr 2030 eine Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber dem Stand von 2005 in den unter Artikel 2 dieser Verordnung fallenden Sektoren zu erreichen, und trägt zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris bei. Zudem enthält diese Verordnung Vorschriften zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen und über die Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeitragsverpflichtungen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die Treibhausgasemissionen, die den IPCC-Quellenkategorien Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 zuzuordnen sind; Treibhausgasemissionen infolge der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten fallen nicht darunter.

(2)   Unbeschadet des Artikels 7 und des Artikels 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt die vorliegende Verordnung nicht für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/841

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden CO2-Emissionen, die der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ zuzuordnen sind, als Nullemissionen behandelt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Treibhausgasemissionen“ bestimmte und in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückte Emissionen von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Stickoxid (N2O), teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW), Stickstofftrifluorid (NF3) und Schwefelhexafluorid (SF6) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen;

2.

„jährliche Emissionszuweisungen“ die für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2030 maximal zulässigen und gemäß Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 10 bestimmten Treibhausgasemissionen;

3.

„EU-EHS-Zertifikat“ ein Zertifikat im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG.

Artikel 4

Jährliche Emissionsmengen für den Zeitraum 2021 bis 2030

(1)   Jeder Mitgliedstaat hat seine Treibhausgasemissionen im Jahr 2030 im Vergleich zum Jahr 2005 zumindest um den Prozentsatz zu begrenzen, der für ihn in Anhang I auf Basis seiner gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmten Treibhausgasemissionen festgelegt ist.

(2)   Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung des Artikels 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine Treibhausgasemissionen in jedem Jahr des Zeitraums 2021 bis 2029 die von einem linearen Minderungspfad — der, ausgehend von den gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels bestimmten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet — vorgegebene Obergrenze nicht überschreiten. Der lineare Minderungspfad eines Mitgliedstaats beginnt entweder bei fünf Zwölfteln der Zeitachse von 2019 bis 2020 oder im Jahr 2020, je nachdem was zu einer niedrigeren Zuweisung für den Mitgliedstaat führt.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels. Für die Zwecke dieser Durchführungsrechtsakte nimmt die Kommission für die Jahre 2005 und 2016 bis 2018 eine umfassende Überprüfung der aktuellsten Daten aus dem nationalen Inventar vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden.

In diesen Durchführungsrechtsakten ist die Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für das Jahr 2005 angegeben, die zur Bestimmung der jährlichen Emissionszuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 zugrunde gelegt wird.

(4)   Diese Durchführungsrechtsakte bestimmen auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 3 mitgeteilten Prozentsätze auch die Gesamtmengen, die für die Compliance-Kontrolle eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 im Zeitraum 2021 bis 2030 berücksichtigt werden können. Übersteigen die Gesamtmengen aller Mitgliedstaaten zusammengerechnet die kollektive Gesamtsumme von 100 Mio. Einheiten, werden die jeweiligen Gesamtmengen der einzelnen Mitgliedstaaten anteilig so gekürzt, dass die kollektive Gesamtsumme nicht überschritten wird.

(5)   Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Flexibilität durch Vorwegnahme, Übertragung auf nachfolgende Jahre und Übertragung an andere Mitgliedstaaten

(1)   Für die Jahre 2021 bis 2025 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.

(2)   Für die Jahre 2026 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.

(3)   Ein Mitgliedstaat, dessen Treibhausgasemissionen nach Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuweisung für dieses Jahr liegen, kann

a)

für das Jahr 2021 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen und

b)

für die Jahre 2022 bis 2029 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung bis zu einem Volumen von 30 % seiner jährlichen Emissionszuweisungen bis zu dem jeweiligen Jahr auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2021 bis 2025 bis zu 5 % und für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden.

(5)   Ein Mitgliedstaat, dessen geprüfte Treibhausgasemissionen — unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 6 — in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuweisung für dieses Jahr liegen, kann den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung an andere Mitgliedstaaten übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 nutzen.

(6)   Die Mitgliedstaaten können die durch die Übertragung von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erzielten Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern verwenden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Maßnahmen, die nach diesem Absatz ergriffen werden.

(7)   Jede Übertragung von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß den Absätzen 4 und 5 kann das Ergebnis eines Projekts oder Programms zur Minderung von Treibhausgasemissionen sein, das im verkaufenden Mitgliedstaat durchgeführt und vom Empfängermitgliedstaat vergütet wird, sofern keine Doppelzählungen erfolgen und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.

(8)   Die Mitgliedstaaten können Projektgutschriften, die gemäß Artikel 24a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, unbegrenzt zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 dieser Verordnung nutzen, sofern keine Doppelzählungen erfolgen.

Artikel 6

Flexibilitätsmöglichkeit für bestimmte Mitgliedstaaten nach Verringerung von EU-EHS-Zertifikaten

(1)   Für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten kann eine begrenzte Löschung von bis zu höchstens 100 Mio. EU-EHS-Zertifikaten zwecks Einhaltung der vorliegenden Verordnung kollektiv berücksichtigt werden. Diese Löschung erfolgt aus den Auktionsmengen des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/87/EG.

(2)   Die im Rahmen von Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigten EU-EHS-Zertifikate werden für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2015/1814 als im Umlauf befindliche EU-EHS-Zertifikate angesehen.

In ihrer ersten Überprüfung gemäß Artikel 3 jenes Beschlusses prüft die Kommission, ob das Vorgehen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes beibehalten werden soll.

(3)   Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 31. Dezember 2019 über ihre Absicht, bis zu dem in Anhang II für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2030 für jeden betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Höchstprozentsatz die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Löschung einer begrenzten Anzahl von EU-EHS-Zertifikaten in Anspruch zu nehmen und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 anrechnen zu lassen.

Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten können während des genannten Zeitraums ein Mal im Jahr 2024 und ein Mal im Jahr 2027 beschließen, den gemeldeten Prozentsatz nach unten zu korrigieren. In diesem Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 31. Dezember 2027 darüber.

(4)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird von dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG benannten Zentralverwalter (im Folgenden „Zentralverwalter“) eine Menge, die maximal der in Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Gesamtmenge entspricht, für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 dieser Verordnung für diesen Mitgliedstaat angerechnet. Ein Zehntel der gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung bestimmten Gesamtmenge an EU-EHS-Zertifikaten wird gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2030 für diesen Mitgliedstaat gelöscht.

(5)   Hat ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 dieses Artikels die Kommission über seinen Beschluss, den zuvor gemeldeten Prozentsatz nach unten zu korrigieren, unterrichtet, so wird für diesen Mitgliedstaat eine entsprechend geringere Menge an EU-EHS-Zertifikaten für jedes Jahr des Zeitraums 2026 bis 2030 bzw. des Zeitraums 2028 bis 2030 gelöscht.

Artikel 7

Zusätzliche Verwendung von bis zu 280 Mio. Einheiten aus dem Nettoabbau von Treibhausgasen aus LULUCF

(1)   Soweit die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr einschließlich der gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung übertragenen jährlichen Emissionszuweisungen überschreiten, kann eine Menge, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen für die kombinierten Kategorien der Flächenverbuchung aufgeforstete Flächen, entwaldete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen, bewirtschaftetes Grünland sowie, vorbehaltlich der nach Absatz 2 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte, bewirtschaftete Waldflächen und bewirtschaftete Feuchtgebiete, gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/841 entspricht, für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr angerechnet werden, sofern

a)

die für diesen Mitgliedstaat angerechnete kumulierte Menge für alle Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 die für diesen Mitgliedstaat in Anhang III dieser Verordnung festgelegte Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten nicht überschreitet;

b)

diese Menge über die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 hinausgeht;

c)

der Mitgliedstaat von anderen Mitgliedstaaten nicht mehr Nettoabbaueinheiten gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 erworben hat als er übertragen hat;

d)

der Mitgliedstaat die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/841 erfüllt; und

e)

der Mitgliedstaat eine Beschreibung der vorgesehenen Inanspruchnahme der nach diesem Absatz verfügbaren Flexibilitätsmöglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorgelegt hat.

(2)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung des Titels von Anhang III in Bezug auf die Kategorien der Flächenverbuchung, damit

a)

der Beitrag der Kategorie der Flächenverbuchung „bewirtschaftete Waldflächen“ berücksichtigt wird, unter Einhaltung der Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten für jeden Mitgliedstaat gemäß Anhang III dieser Verordnung, wenn die delegierten Rechtsakte zur Festlegung der Referenzwerte für Wälder gemäß Artikel 8 Absatz 8 oder 9 der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegt werden; und

b)

der Beitrag der Kategorie der Flächenverbuchung „bewirtschaftete Feuchtgebiete“ berücksichtigt wird, unter Einhaltung der Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten für jeden Mitgliedstaat gemäß Anhang III dieser Verordnung, wenn alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, diese Kategorie gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 zu berücksichtigen.

Artikel 8

Abhilfemaßnahmen

(1)   Stellt die Kommission bei ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Plan für Abhilfemaßnahmen vor, der Folgendes umfasst:

a)

zusätzliche Aktionen, die der Mitgliedstaat in Form nationaler Politiken und Maßnahmen und durch Umsetzung von Unionsmaßnahmen durchführen wird, um seinen konkreten Verpflichtungen aus Artikel 4 der vorliegenden Verordnung nachzukommen;

b)

einen strikten Zeitplan für die Durchführung dieser Aktionen, der die Bewertung der jährlichen Durchführungsfortschritte ermöglicht.

(2)   Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützt die Europäische Umweltagentur die Kommission bei der Bewertung jeglicher solcher Pläne für Abhilfemaßnahmen.

(3)   Die Kommission kann eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Pläne für Abhilfemaßnahmen abgeben; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne erfolgen. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und kann seinen Plan für Abhilfemaßnahmen entsprechend überarbeiten.

Artikel 9

Compliance-Kontrolle

(1)   Überschreiten die geprüften Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung von Absatz 2 dieses Artikels und der nach den Artikeln 5, 6 und 7 in Anspruch genommenen Flexibilitätsmöglichkeiten für ein bestimmtes Jahr innerhalb des Zeitraums seine jährlichen Emissionszuweisung, so werden in den Jahren 2027 und 2032 folgende Maßnahmen getroffen:

a)

Dem Treibhausgasemissionswert des betreffenden Mitgliedstaats für das folgende Jahr wird in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 12 erlassenen Maßnahmen eine Emissionsmenge in Höhe der Menge der überschüssigen Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, multipliziert mit dem Faktor 1,08, zugeschlagen und

b)

dem Mitgliedstaat wird vorübergehend untersagt, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen, bis die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 4 gewährleistet ist.

Der Zentralverwalter setzt das Verbot gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b im Unionsregister um.

(2)   Haben die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats entweder im Zeitraum 2021 bis 2025 oder im Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 dessen gemäß Artikel 12 jener Verordnung berechneten Abbau überschritten, so zieht der Zentralverwalter eine diesen überschüssigen Treibhausgasemissionen entsprechende Menge in Tonnen CO2-Äquivalent für die betreffenden Jahre von den jährlichen Emissionszuweisungen an diesen Mitgliedstaat ab.

Artikel 10

Anpassungen

(1)   Die Kommission passt die jährlichen Emissionszuweisungen der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung an, um folgenden Entwicklungen Rechnung zu tragen:

a)

Anpassungen der gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Anzahl EU-EHS-Zertifikate, die sich aus einer Änderung der unter die Richtlinie fallenden Quellen ergeben haben, in Übereinstimmung mit den gemäß dieser Richtlinie erlassenen Beschlüssen der Kommission über die endgültige Genehmigung der nationalen Zuweisungspläne für den Zeitraum 2008 bis 2012,

b)

Anpassungen der gemäß den Artikeln 24 und 24a der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Anzahl EU-EHS-Zertifikate bzw. Gutschriften für Treibhausgasemissionsreduktionen in einem Mitgliedstaat und

c)

Anpassungen der Anzahl EU-EHS-Zertifikate für Treibhausgasemissionen aus Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG aus dem EU-EHS ausgeschlossen sind, für die Zeit des Ausschlusses.

(2)   Die in Anhang IV vorgesehene Menge wird der jährlichen Emissionszuweisungen für das Jahr 2021 jedes in diesem Anhang genannten Mitgliedstaats hinzugerechnet.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die diesen Anpassungen entsprechenden Zahlenangaben.

Artikel 11

Sicherheitsreserve

(1)   Wird das Ziel der Union gemäß Artikel 1 erfüllt, wird im Unionsregister eine Sicherheitsreserve in Höhe von bis zu 105 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent eingerichtet. Die Sicherheitsreserve wird zusätzlich zu den Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 bereitgestellt.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann die Sicherheitsreserve in Anspruch nehmen, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Sein BIP pro Kopf zu Marktpreisen von 2013, wie es von Eurostat im April 2016 veröffentlicht wurde, liegt unter dem Unionsdurchschnitt,

b)

seine kumulierten Treibhausgasemissionen für die Jahre 2013 bis 2020 in den unter diese Verordnung fallenden Sektoren liegen unter seinen kumulierten jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2013 bis 2020 und

c)

seine Treibhausgasmissionen überschreiten seine jährlichen Emissionszuweisungen für den Zeitraum 2026 bis 2030, obwohl er:

i)

die Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3 ausgeschöpft hat,

ii)

Nettoabbaueinheiten gemäß Artikel 7 so weit wie möglich genutzt hat, auch wenn die entsprechende Menge nicht die in Anhang III festgelegte Obergrenze erreicht hat, und

iii)

keine Nettoübertragungen auf andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 vorgenommen hat.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der die Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikel erfüllt, eine zusätzliche Menge aus der Sicherheitsreserve, die maximal seiner Fehlmenge entspricht und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 zu verwenden ist. Diese Menge darf 20 % seiner gesamten Übererfüllung im Zeitraum 2013 bis 2020 nicht überschreiten.

Überschreitet die sich daraus ergebende gesamte, von allen Mitgliedstaaten, die die Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfüllen, zu erhaltende Menge die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Obergrenze, so wird die jeweilige, von jedem dieser Mitgliedstaaten zu erhaltende Menge anteilig gekürzt.

(4)   Die nach der Verteilung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 in der Sicherheitsreserve verbleibende Menge wird unter den in jenem Unterabsatz genannten Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrer jeweils verbleibenden Fehlmenge verteilt, die jedoch nicht überschritten werden darf. Für jeden dieser Mitgliedstaaten kann diese Menge zusätzlich zu dem in jenem Unterabsatz genannten Prozentsatz sein.

(5)   Nach Abschluss der Prüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 für das Jahr 2020 veröffentlicht die Kommission für jeden Mitgliedstaat, der die in Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt, die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannte Mengen, die 20 % des gesamten Überschusses im Zeitraum 2013 bis 2020 entsprechen.

Artikel 12

Register

(1)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um die genaue Verbuchung von Transaktionen gemäß dieser Verordnung in dem Unionsregister zu gewährleisten; dies betrifft

a)

die jährlichen Emissionszuweisungen;

b)

die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 in Anspruch genommenen Flexibilitätsmöglichkeiten;

c)

die Compliance-Kontrolle gemäß Artikel 9;

d)

die Anpassungen gemäß Artikel 10; und

e)

die Sicherheitsreserve gemäß Artikel 11.

(2)   Der Zentralverwalter führt für jede Transaktion im Unionsregister im Rahmen der vorliegenden Verordnung eine automatisierte Kontrolle durch und blockiert, falls notwendig, Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern.

(3)   Die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e und Absatz 2 werden öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 13

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung, der durch die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 15

Überprüfung

(1)   Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung unter anderem der Veränderungen der nationalen Gegebenheiten, der Art, in der alle Wirtschaftssektoren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen, der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht vor: über die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei den jährlichen Emissionszuweisungen sowie zu dem Beitrag der vorliegenden Verordnung zu dem übergeordneten Ziel der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie zu den Zielen des Übereinkommens von Paris, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionspolitiken und -maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen durch die Union und ihre Mitgliedstaaten, einschließlich eines Rahmens für die Zeit nach 2030; gegebenenfalls unterbreitet sie Vorschläge.

Diese Berichte tragen den Strategien Rechnung, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 ausgearbeitet werden, um einen Beitrag zur Formulierung einer Langzeitstrategie der Union zu leisten.

Artikel 16

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„aa)

ab 2023: ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) für das Jahr X-2, gemäß den Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC;

(*1)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).“"

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In ihren Berichten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich mit, ob sie beabsichtigen, die Flexibilitätsmöglichkeiten des Artikels 5 Absätze 4 und 5 und des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2018/842 in Anspruch zu nehmen sowie über die Verwendung von Einnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 jener Verordnung. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Informationen von den Mitgliedstaaten stellt die Kommission sie dem in Artikel 26 dieser Verordnung genannten Ausschuss zur Verfügung.“

(2)

In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:

„ix)

ab 2023 Informationen über die nationalen Politiken und Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/842 durchgeführt haben, sowie Informationen über geplante zusätzliche nationale Politiken und Maßnahmen, mit denen über ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung hinaus Treibhausgasemissionen begrenzt werden sollen;“

(3)

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

ab 2023 Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Treibhausgasemissionen aus den unter die Verordnung (EU) 2018/842 und die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen.“

(4)

In Artikel 21 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/842. Bei der Bewertung werden Fortschritte bei der Durchführung von Unionspolitiken und -maßnahmen sowie Informationen aus den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Alle zwei Jahre sind auch die erwarteten Fortschritte der Union bei der Umsetzung ihres national festgelegten Beitrags zum Übereinkommen von Paris, der die gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Union enthält, sowie die erwarteten Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus jener Verordnung Gegenstand der Bewertung.“

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 30. Mai 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. PAVLOVA


(1)  ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 103.

(2)  ABl. C 272 vom 17.8.2017, S. 36.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 [(ABl. ...)] [(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)] und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2018.

(4)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(5)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(6)  Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).

(7)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

(9)  Beschluss 2013/162/EU der Kommission vom 26. März 2013 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 28.3.2013, S. 106).

(10)  Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission vom 31. Oktober 2013 über die Anpassung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 292 vom 1.11.2013, S. 19).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(12)  Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(14)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


ANHANG I

TREIBHAUSGASEMISSIONSREDUKTIONSZIELE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 1

 

Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Mitgliedstaaten im Jahr 2030, auf Basis der gemäß Artikel 4 Absatz 3 bestimmten Treibhausgasemissionen im Jahr 2005

Belgien

–35  %

Bulgarien

–0  %

Tschechische Republik

–14  %

Dänemark

–39  %

Deutschland

–38  %

Estland

–13  %

Irland

–30  %

Griechenland

–16  %

Spanien

–26  %

Frankreich

–37  %

Kroatien

–7  %

Italien

–33  %

Zypern

–24  %

Lettland

–6  %

Litauen

–9  %

Luxemburg

–40  %

Ungarn

–7  %

Malta

–19  %

Niederlande

–36  %

Österreich

–36  %

Polen

–7  %

Portugal

–17  %

Rumänien

–2  %

Slowenien

–15  %

Slowakei

–12  %

Finnland

–39  %

Schweden

–40  %

Vereinigtes Königreich

–37  %


ANHANG II

MITGLIEDSTAATEN, DIE SICH EINE BEGRENZTE ANZAHL GELÖSCHTER EU-EHS-ZERTIFIKATE ZUR EINHALTUNG DER VORGABEN GEMÄß ARTIKEL 6 ANRECHNEN LASSEN KÖNNEN

 

Höchstprozentsatz der auf Basis der gemäß Artikel 4 Absatz 3 bestimmten Treibhausgasemissionen im Jahr 2005

Belgien

2  %

Dänemark

2  %

Irland

4  %

Luxemburg

4  %

Malta

2  %

Niederlande

2  %

Österreich

2  %

Finnland

2  %

Schweden

2  %


ANHANG III

GESAMTNETTOABBAU VON TREIBHAUSGASEN AUS AUFGEFORSTETEN FLÄCHEN,ENTWALDETEN FLÄCHEN, BEWIRTSCHAFTETEN ACKERFLÄCHEN UND BEWIRTSCHAFTETEM GRÜNLAND, DEN SICH DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR EINHALTUNG DER VORGABEN IM ZEITRAUM 2021 BIS 2030 GEMÄß ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ANRECHNEN LASSEN KÖNNEN

 

Höchstmenge, ausgedrückt in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent

Belgien

3,8

Bulgarien

4,1

Tschechische Republik

2,6

Dänemark

14,6

Deutschland

22,3

Estland

0,9

Irland

26,8

Griechenland

6,7

Spanien

29,1

Frankreich

58,2

Kroatien

0,9

Italien

11,5

Zypern

0,6

Lettland

3,1

Litauen

6,5

Luxemburg

0,25

Ungarn

2,1

Malta

0,03

Niederlande

13,4

Österreich

2,5

Polen

21,7

Portugal

5,2

Rumänien

13,2

Slowenien

1,3

Slowakei

1,2

Finnland

4,5

Schweden

4,9

Vereinigtes Königreich

17,8

Insgesamt:

280


ANHANG IV

MENGE DER ANPASSUNG GEMÄß ARTIKEL 10 ABSATZ 2

 

Tonnen CO2-Äquivalent

Bulgarien

1 602 912

Tschechische Republik

4 440 079

Estland

145 944

Kroatien

1 148 708

Lettland

1 698 061

Litauen

2 165 895

Ungarn

6 705 956

Malta

774 000

Polen

7 456 340

Portugal

1 655 253

Rumänien

10 932 743

Slowenien

178 809

Slowakei

2 160 210


RICHTLINIEN

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/43


RICHTLINIE (EU) 2018/843 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Durch jene Richtlinie, deren Umsetzungsfrist der 26. Juni 2017 war, wurde ein wirksamer und umfassender Rechtsrahmen für das Vorgehen gegen die Sammlung von Geldern oder Vermögenswerten für terroristische Zwecke geschaffen, bei dem den Mitgliedstaaten die Aufgabe obliegt, bestehende Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu analysieren und zu mindern.

(2)

Die jüngsten Terroranschläge haben neue Tendenzen zu Tage treten lassen, insbesondere bei der Art und Weise der Finanzierung terroristischer Gruppen und bei ihrer Vorgehensweise. Bestimmte moderne Technologiedienstleistungen, werden als alternative Finanzsysteme immer beliebter, bleiben jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des Unionsrechts oder profitieren von Ausnahmen von rechtlichen Regelungen, die möglicherweise nicht länger gerechtfertigt sind. Um mit den Entwicklungen Schritt halten zu können, sollten innerhalb des präventiven Rechtsrahmens der Union weitere Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz von finanziellen Transaktionen, von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen sowie von Trusts und Rechtsvereinbarungen, die in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln (im Folgenden: „ähnliche Rechtsvereinbarungen“) getroffen werden, damit der bestehende präventive Rahmen verbessert und die Terrorismusfinanzierung wirksamer bekämpft werden kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen sollten.

(3)

Die Vereinten Nationen, Interpol und Europol berichten über eine zunehmende Annäherung zwischen der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus. Die Verbindungen zwischen organisierter Kriminalität und Terrorismus und die Verbindungen zwischen kriminellen und terroristischen Gruppen stellen eine erhöhte Sicherheitsbedrohung für die Union dar. Die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist ein wesentlicher Bestandteil jeder Strategie zur Bewältigung dieser Bedrohung.

(4)

Auch wenn es bei der Annahme und Umsetzung der von der Arbeitsgruppe für finanzielle Maßnahmen (Financial Action Task Force — FATF) festgelegten Standards und der Unterstützung der Arbeit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu Transparenz durch die Mitgliedstaaten in den letzten Jahren beträchtliche Fortschritte gab, ist offensichtlich, dass die allgemeine Transparenz des wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds der Union weiter verbessert werden muss. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können nur wirkungsvoll verhindert werden, wenn das Umfeld für Betrüger, die ihre Finanzen durch undurchsichtige Strukturen schützen möchten, ungünstig ist. Die Integrität des Finanzsystems der Union hängt von der Transparenz von Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen, Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen ab. Ziel dieser Richtlinie ist es nicht nur, Geldwäsche zu ermitteln und zu untersuchen, sondern auch ihr Vorkommen zu verhindern. Durch mehr Transparenz könnte eine starke abschreckende Wirkung entfaltet werden.

(5)

Die Ziele der Richtlinie (EU) 2015/849 sollten weiterverfolgt werden und alle Änderungen an ihr sollten im Einklang mit den laufenden Maßnahmen der Union im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung stehen. Bei der Vornahme dieser Änderungen sollten das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten gebührend berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten und angewendet werden. In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Die Europäische Sicherheitsagenda“ wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, Maßnahmen für eine wirksamere und umfassendere Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu ergreifen, und unterstrichen, dass die Unterwanderung der Finanzmärkte die Finanzierung des Terrorismus ermöglicht. Der Europäische Rat hat in den Schlussfolgerungen zu seiner Tagung vom 17./18. Dezember 2015 zudem die Notwendigkeit betont, rasch weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in sämtlichen Bereichen zu ergreifen.

(6)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat mit dem Titel „Aktionsplan zur Intensivierung der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung“ wird die Notwendigkeit hervorgehoben, sich an neue Bedrohungen anzupassen und die Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechend zu ändern.

(7)

Ferner sollten die Maßnahmen der Union die internationalen Entwicklungen und die auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen genau widerspiegeln. Aus diesem Grund muss der Resolution 2195 (2014) „Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den Resolutionen 2199(2015) und 2253(2015) „Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen“ Rechnung getragen werden. Diese Resolutionen befassen sich mit den Verbindungen zwischen dem Terrorismus und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität mit der Verhinderung des Zugangs terroristischer Gruppen zu internationalen Finanzinstitutionen und mit der Erweiterung des Sanktionsrahmens auf die Organisation Islamischer Staat in Irak und der Levante..

(8)

Dienstleistungsanbieter, die den Tausch zwischen virtuellen Währungen und Fiatgeld (d. h. Münzen und Geldscheine, die zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt wurden, und elektronisches Geld eines Landes, die bzw. das im ausgebenden Land als Tauschmittel akzeptiert werden bzw. wird) ausführen, sowie Anbieter von elektronischen Geldbörsen werden nicht durch die Union verpflichtet, verdächtige Aktivitäten zu melden. Daher könnten terroristische Gruppen Gelder in das Finanzsystem der Union oder zwischen Netzen virtueller Währungen transferieren, indem sie die Transfers entweder verbergen oder sich die Anonymität, die diese Plattformen ermöglichen, zunutze machen. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 auf Dienstleistungsanbieter, die den Umtausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld ausführen, sowie auf Anbieter von elektronischen Geldbörsen auszuweiten. Zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, die Verwendung virtueller Währungen mittels Verpflichteter zu überwachen. Durch diese Überwachung würde ein ausgewogener und verhältnismäßiger Ansatz geschaffen, bei dem die technischen Fortschritte und die hohe Transparenz, die auf dem Gebiet der alternativen Finanzierung und des sozialen Unternehmertums bisher erreicht wurden, gewahrt blieben.

(9)

Die Anonymität virtueller Währungen ermöglicht ihren potenziellen Missbrauch für kriminelle Zwecke. Durch die Erfassung von Dienstleistungsanbietern, die den Umtausch zwischen virtuellen Währungen und Fiatgeld anbieten, und von Anbietern von elektronischen Geldbörsen wird das Problem der Anonymität bei Transaktionen mit virtuellen Währungen allerdings nur teilweise angegangen, da ein Großteil dieser Transaktionen weiterhin anonym erfolgen wird, weil die Nutzer solche Transaktionen auch ohne solche Anbieter durchführen können. Zur Bekämpfung der Risiken im Zusammenhang mit der Anonymität sollten die nationalen zentralen Meldestellen die Möglichkeit haben, Informationen einzuholen, die es ihnen ermöglichen, der Identität des Eigentümers von virtuellem Geld virtuelle Währungsadressen zuzuordnen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit, den Nutzern zu erlauben, gegenüber den benannten Behörden eine Selbsterklärung auf freiwilliger Basis abzugeben, weiter ausgelotet werden.

(10)

Virtuelle Währungen sind nicht zu verwechseln mit elektronischem Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), mit dem umfassenderen Begriff von „Geldbeträgen“ im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), mit Diensten oder Zahlungsvorgängen nach Artikel 3 Buchstaben k und l der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder mit Spielwährungen, die ausschließlich innerhalb einer vorgegebenen Spieleumgebung genutzt werden können. Auch wenn virtuelle Währungen häufig als Zahlungsmittel eingesetzt werden können, könnten sie für andere Zwecke verwendet werden und umfassendere Anwendungen finden, beispielsweise als Tauschmittel, als Investition, als Wertaufbewahrungsprodukte oder zum Einsatz in Online-Kasinos. Diese Richtlinie soll alle potenziellen Verwendungszwecke von virtuellen Währungen abdecken.

(11)

Lokale Währungen, auch bekannt als ergänzende Währungen, die nur in sehr begrenztem Umfang (wie innerhalb einer Stadt oder Region) oder nur von einer geringen Anzahl von Nutzern verwendet werden, sollten nicht als virtuelle Währungen betrachtet werden.

(12)

Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, sollten beschränkt werden, wenn im System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eines betroffenen Drittlandes wesentliche Schwachstellen aufgedeckt werden, es sei denn, es werden zusätzliche angemessene risikomindernde Maßnahmen oder Gegenmaßnahmen ergriffen. Beim Umgang mit diesen Fällen von hohem Risiko und diesen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen sollten die Mitgliedstaaten, den Verpflichteten vorschreiben, verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, um diese Risiken zu steuern und abzuschwächen. Daher bestimmt jeder Mitgliedstaat auf nationaler Ebene, welche Maßnahmen im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Drittländern mit hohem Risiko zu treffen sind. Diese unterschiedlichen Ansätze der einzelnen Mitgliedstaaten führen zu Schwachstellen bei der Steuerung der Geschäftsbeziehungen zu von der Kommission ermittelten Drittländern mit hohem Risiko. Es ist wichtig, die Wirksamkeit der von der Kommission erstellten Liste der Drittländer mit hohem Risiko durch eine harmonisierte Behandlung dieser Länder auf Unionsebene zu verbessern. Dieser harmonisierte Ansatz sollte in erster Linie auf die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden abzielen, wenn solche Maßnahmen nicht bereits nach nationalem Recht vorgesehen sind. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet sein, sofern dies zutrifft, im Einklang mit den internationalen Pflichten ergänzend zu den verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gemäß einem risikobasierten Ansatz und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen den Verpflichteten weitere risikomindernde Maßnahmen aufzuerlegen. Internationale Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung können dazu aufrufen, geeignete Gegenmaßnahmen zum Schutz des internationalen Finanzsystems vor den aktuellen, erheblichen Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen, die von bestimmten Ländern ausgehen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten bezüglich der von der Kommission ermittelten Drittländer mit hohem Risiko den Verpflichteten die Ergreifung zusätzlicher risikomindernder Maßnahmen auferlegen und dabei geforderten Gegenmaßnahmen und Empfehlungen, wie denen der FATF, Rechnung tragen sowie die aus völkerrechtlichen Übereinkünften resultierenden Verpflichtungen berücksichtigen.

(13)

Da sich die durch Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung entstehenden Bedrohungen und Schwachstellen ständig weiterentwickeln, sollte die Union ein Gesamtkonzept festlegen, das sich auf eine Bewertung der Wirksamkeit der nationalen Systeme für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gründet und auf diese Weise sicherstellt, dass diese nationalen Systeme den von der Union festgelegten Anforderungen entsprechen. Um die ordnungsgemäße Umsetzung der von der Union festgelegten Anforderungen in nationale Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die wirksame Anwendung dieser Vorschriften und die Eignung dieser Systeme für die Schaffung eines wirksamen präventiven Rahmens in diesem Bereich zu überwachen, sollte die Kommission ihre Bewertung auf die nationalen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung stützen; dies sollte unbeschadet der Bewertungen geschehen, die von internationalen Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (FATF, Expertenausschuss des Europarates für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche usw.) durchgeführt werden.

(14)

Allgemein verwendbare Guthabenkarten haben legitime Verwendungszwecke und tragen zur soziale und finanziellen Inklusion bei. Anonyme Guthabenkarten lassen sich allerdings ohne Weiteres zur Finanzierung von terroristischen Anschlägen oder zu logistischen Vorkehrungen dafür nutzen. Damit Terroristen ihre Machenschaften nicht auf diesem Wege finanzieren können, ist es daher unerlässlich, die Obergrenzen und die Höchstbeträge, unterhalb der die Verpflichteten bestimmte in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegte Sorgfaltsmaßnahmen nicht anzuwenden brauchen, abzusenken. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, die geltenden Schwellenbeträge für allgemein verwendbare anonyme Guthabenkarten zu senken und bei Fernzahlungsvorgängen, bei denen der Betrag des Zahlungsvorgangs mehr als 50 EUR beträgt, den Kunden zu identifizieren, gleichzeitig jedoch den Bedürfnissen der Verbraucher in Bezug auf für die allgemeine Verwendung bestimmte Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Nutzung derartiger Zahlungsinstrumente für die Förderung der sozialen und finanziellen Inklusion nicht verhindert wird.

(15)

Zwar ist die Nutzung von in der Union ausgegebenen anonymen Guthabenkarten im Wesentlichen auf das Gebiet der Union begrenzt, doch bei vergleichbaren Karten, die in Drittländern ausgegeben wurden, ist dies nicht immer der Fall. Daher sollte sichergestellt werden, dass anonyme Guthabenkarten, die außerhalb der Union ausgegeben werden, innerhalb der Union nur verwendet werden können, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie Anforderungen erfüllen, die den im Unionsrecht festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. Diese einschlägige Regelung sollte in vollständiger Übereinstimmung mit den Pflichten der Union auf dem Gebiet des internationalen Handels und insbesondere den Vorschriften des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen erlassen werden.

(16)

Die zentralen Meldestellen spielen eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung (insbesondere grenzüberschreitender) finanzieller Operationen terroristischer Netze und ihrer Finanzierungsquellen. Finanzinformationen können bei der Aufdeckung von Maßnahmen zur Förderung terroristischer Straftaten und von Netzen und Systemen terroristischer Organisationen von grundlegender Bedeutung sein. Aufgrund fehlender verbindlicher internationaler Standards bestehen zwischen den zentralen Meldestellen erhebliche Unterschiede in Bezug auf ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse. Die Mitgliedstaaten sollten bemüht sein, einen effizienteren und stärker koordinierten Ansatz in Bezug auf Finanzermittlungen im Zusammenhang mit Terrorismus sicherzustellen, einschließlich Ermittlungen in Verbindung mit dem Missbrauch virtueller Währungen. Die derzeitigen Unterschiede dürfen die Tätigkeit einer zentralen Meldestelle jedoch nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht ihre Fähigkeit, präventive Analysen durchzuführen, um die für die Sammlung und Auswertung sachdienlicher Erkenntnisse zuständigen Behörden, die Ermittlungs- und Justizbehörden und die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen. Die zentralen Meldestellen müssen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf Informationen zugreifen und diese ungehindert untereinander austauschen können, auch im Rahmen einer entsprechenden Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden. In allen Fällen, in denen ein Verdacht auf Vorliegen einer Straftat und insbesondere ein Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung besteht, sollten Informationen unmittelbar und ohne unnötige Verzögerungen weitergegeben werden können. Um die Wirksamkeit und die Effizienz der zentralen Meldestellen weiter zu verbessern, ist es daher von wesentlicher Bedeutung, ihre Befugnisse und ihre Zusammenarbeit näher zu präzisieren.

(17)

Die zentralen Meldestellen müssen in der Lage sein, von allen Verpflichteten sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktion einzuholen. Deren ungehinderter Zugang zu Informationen ist von grundlegender Bedeutung, wenn es darum geht, dass Finanzströme ordnungsgemäß zurückverfolgt und illegale Netze und Finanzströme frühzeitig aufgedeckt werden können. Auslöser eines Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, aufgrund dessen die zentralen Meldestellen zusätzliche Informationen von Verpflichteten einholen müssen, können nicht nur eine zuvor der Meldestelle gemeldete Verdachtsanzeige, sondern auch andere Faktoren wie eine eigene Analyse der zentralen Meldestellen, von zuständigen Behörden übermittelte sachdienliche Erkenntnisse oder im Besitz einer anderen zentralen Meldestelle befindliche Informationen sein. Folglich sollten die zentralen Meldestellen im Rahmen ihrer Funktionen selbst dann von einem Verpflichteten Informationen einholen können, wenn zuvor keine Verdachtsanzeige übermittelt wurde. Dies umfasst keine wahllosen Auskunftsersuchen an die Verpflichteten im Rahmen der Analyse der zentralen Meldestellen, sondern nur Auskunftsersuchen auf der Grundlage ausreichend definierter Voraussetzungen. Eine zentrale Meldestelle sollte solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle der Union einholen und mit dieser austauschen können.

(18)

Der Zweck von zentralen Meldestellen besteht darin, die Informationen, die sie erhalten, zu sammeln und zu analysieren, damit etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen und zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten ermittelt werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und zu bekämpfen, und die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen relevanten Informationen bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Eine zentrale Meldestelle sollte den Informationsaustausch mit einer anderen zentralen Meldestelle — spontan oder auf Ersuchen — nicht aus Gründen wie der fehlenden Identifizierung der damit zusammenhängenden Vortat, Merkmalen des nationalen Strafrechts und unterschiedlichen Definitionen der damit zusammenhängenden Vortaten oder dem Fehlen von Verweisen auf bestimmte damit zusammenhängende Vortaten unterlassen oder verweigern. Ebenso sollte eine zentrale Meldestelle ihre vorherige Zustimmung zur Weitergabe der Informationen an die zuständigen Behörden gegenüber einer anderen zentralen Meldestelle unabhängig von der Art der möglicherweise damit zusammenhängenden Vortat erteilen, damit die Funktion der Verbreitung von Informationen wirksam wahrgenommen werden kann. Die zentralen Meldestellen haben über Schwierigkeiten beim Informationsaustausch berichtet, die auf Unterschiede in den nationalen Definitionen gewisser Vortaten wie Steuerstraftaten zurückzuführen sind, die nicht durch Unionsrecht harmionisiert sind. Diese Unterschiede sollten den Austausch, die Verbreitung an die zuständigen Behörden und die Nutzung dieser Informationen im Sinne dieser Richtlinie nicht behindern. Die zentralen Meldestellen sollten zügig, konstruktiv und wirksam eine möglichst weitreichende internationale Zusammenarbeit mit den zentralen Meldestellen von Drittländern in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung im Einklang mit den Empfehlungen der FATF und den Grundsätzen der Egmont-Gruppe zum Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sicherstellen.

(19)

Aufsichtsrechtliche Informationen in Bezug auf Kredit- und Finanzinstitute, wie Informationen in Bezug auf die Eignung und Zuverlässigkeit von Direktoren und Anteilseignern, die internen Kontrollmechanismen, die Verwaltung, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften oder das Risikomanagement, sind für eine angemessene Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch diese Institute häufig unerlässlich. In ähnlicher Weise sind Informationen über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch für die Aufsicht über solche Institute wichtig. Folglich sollten der Austausch vertraulicher Informationen und die Zusammenarbeit zwischen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden, die Kredit- und Finanzinstitute beaufsichtigen, und Aufsichtsbehörden nicht durch Rechtsunsicherheit behindert werden, die auf einen Mangel an ausdrücklichen Bestimmungen in diesem Bereich zurückgehen kann. Die Klärung des Rechtsrahmens ist umso wichtiger, wenn man bedenkt, dass die Aufsicht in einer Reihe von Fällen anderen als den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, wie der Europäischen Zentralbank (EZB), anvertraut wurde.

(20)

Durch einen verzögerten Zugang zentraler Meldestellen und anderer zuständiger Behörden zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten und Schließfächern, vor allem wenn es sich um anonyme Bank- und Zahlungskonten und Schließfächer handelt, wird die Aufdeckung von im Zusammenhang mit dem Terrorismus stehenden Geldtransfers behindert. Die nationalen Daten, die die Identifizierung der Bank- und Zahlungskonten und von Schließfächern ermöglichen, die ein und derselben Person gehören, sind fragmentiert, weshalb die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden nicht zeitnah auf sie zugreifen können. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten zentrale automatische Mechanismen wie ein Register oder ein Datenabrufsystem eingerichtet werden, um über ein wirksames Mittel zu verfügen, das einen zeitnahen Zugang zu Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten und von Schließfächern sowie über die Identität der bevollmächtigten Inhaber und der wirtschaftlichen Eigentümer ermöglicht. Bei der Anwendung der Vorschriften über den Zugang ist es angezeigt, dass die bereits bestehenden Mechanismen verwendet werden, sofern die nationalen zentralen Meldestellen sofort und ungefiltert auf die Daten zugreifen können, für die sie Untersuchungen vornehmen. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, weitere Informationen in solche Mechanismen einfließen zu lassen, die für eine wirksamere Eindämmung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden. Bezüglich der Anfragen und zugehörigen Informationen sollte durch die zentralen Meldestellen und die zuständigen Behörden abgesehen von den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden vollständige Vertraulichkeit sichergestellt werden.

(21)

Zur Wahrung der Privatsphäre und zum Schutz personenbezogener Daten sollten nicht mehr Daten als für die Ermittlungen zur Geldwäschebekämpfung erforderlich in zentralen automatischen Mechanismen für Bank — und Zahlungskonten, wie beispielsweise Registern oder Datenabrufsystemen aufbewahrt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben festzulegen, bei welchen Daten die Erfassung sinnvoll und verhältnismäßig ist, und zwar unter Berücksichtigung der bestehenden Systeme und rechtlichen Gepflogenheiten zur Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer. Bei der Umsetzung der Bestimmungen über diese Mechanismen sollten die Mitgliedstaaten Speicherzeiträume festlegen, die den Zeiträumen der Speicherung der im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten erhaltenen Dokumentation und Informationen entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Speicherzeiträume allgemein gesetzlich zu verlängern, ohne Einzelfallentscheidungen zu benötigen. Die Dauer dieser weiteren Speicherung sollte einen Zeitraum von zusätzlichen fünf Jahren nicht überschreiten. Die nationalen Rechtsvorschriften zur Festlegung von Anforderungen an die Datenspeicherung, auf deren Grundlage Einzelfallentscheidungen möglich sind, um Straf- oder Verwaltungsverfahren zu erleichtern, sollten davon unberührt bleiben. Der Zugang zu diesen Mechanismen sollte nur Personen gewährt werden, die davon Kenntnis haben müssen.

(22)

Die genaue Identifizierung und Überprüfung von Daten natürlicher und juristischer Personen ist von wesentlicher Bedeutung für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Dank der neuesten technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Digitalisierung von Transaktionen und Zahlungen ist es inzwischen möglich, eine sichere Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Wege vorzunehmen. Diese Identifizierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollten berücksichtigt werden, insbesondere notifizierte elektronische Identifizierungssysteme und -mittel, die eine grenzüberschreitende rechtliche Anerkennung sicherstellen, welche hochgradig sichere IT-Instrumente bieten und einen Maßstab für die Bewertung der auf nationaler Ebene eingeführten Identifizierungsmethoden liefern. Außerdem können weitere sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg, die von der zuständigen nationalen Behörde reguliert, anerkannt, gebilligt oder akzeptiert werden, berücksichtigt werden. Sofern angemessenen sollte beim Identifizierungsverfahren auch die Anerkennung von elektronischen Dokumenten und Vertrauensdiensten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 berücksichtigt werden. Dem Grundsatz der Technologieneutralität sollte bei der Anwendung dieser Richtlinie Rechnung getragen werden.

(23)

Damit politisch exponierte Personen in der Union identifiziert werden können, sollten von den Mitgliedstaaten Listen herausgegeben werden, in denen die einzelnen Funktionen angegeben sind, die gemäß dem nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften als wichtige öffentliche Ämter angesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten alle internationalen Organisationen, die ihren Sitz auf ihrem Hoheitsgebiet haben verpflichten, eine Liste der wichtigen öffentlichen Ämter in der internationalen Organisation herauszugeben und auf dem aktuellen Stand zu halten.

(24)

Das Konzept für die Überprüfung der vorhandenen Kunden im derzeitigen Rahmen ist risikobasiert. Angesichts des höheren Risikos für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängende Vortaten, die mit bestimmten zwischengeschalteten Strukturen in Verbindung gebracht werden, lässt dieses Konzept unter Umständen keine rechtzeitige Aufdeckung und Bewertung der Risiken zu. Deshalb ist es wichtig, dass bestimmte klar festgelegte Kategorien bestehender Kunden ebenfalls regelmäßig überwacht werden.

(25)

Die Mitgliedstaaten haben gemäß den geltenden Bestimmungen dafür zu sorgen, dass in ihrem Gebiet niedergelassene Gesellschaften und sonstige juristische Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben über ihren wirtschaftlichen Eigentümer einholen und aufbewahren. Die Pflicht, präzise und aktuelle Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer vorzuhalten, ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten. Im weltweit vernetzten Finanzsystem lassen sich Gelder verschleiern oder um den ganzen Globus transferieren, und Geldwäscher wie auch Geldgeber des Terrorismus und andere Kriminelle machen von dieser Möglichkeit auch immer häufiger Gebrauch.

(26)

Die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Überwachung und Registrierung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen verantwortlich ist, sollte präzisiert werden. Aufgrund von Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten werden bestimmte Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen nirgendwo in der Union registriert oder kontrolliert. Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sollten dort registriert werden, wo Trustees von Trusts und Personen, die eine gleichwertige Position in ähnlichen Rechtsvereinbarungen innehaben, niedergelassen oder ansässig sind. Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Erfassung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlicher Rechtsvereinbarungen bedarf es ferner der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Durch die Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen in den Mitgliedstaaten würden diese Informationen zur Verfügung gestellt werden und es würde sichergestellt werden, dass eine Mehrfachregistrierung derselben Trusts und ähnlicher Rechtsvereinbarungen innerhalb der Union vermieden wird.

(27)

Vorschriften, die für Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen bezüglich des Zugangs zu den Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern gelten, sollten mit den entsprechenden Vorschriften, die für Gesellschaften und andere juristische Personen gelten, vergleichbar sein. Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Arten von Trusts, die es derzeit in der Union gibt, sowie einer noch größeren Bandbreite an ähnlichen Rechtsvereinbarungen sollte die Entscheidung, ob ein Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung mit Gesellschaften und anderen juristischen Personen vergleichbar ist, von den Mitgliedstaaten getroffen werden. Ziel der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmungen sollte es sein, zu verhindern, dass Trusts oder ähnliche Rechtsvereinbarungen zum Zwecke der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder damit zusammenhängender Vortaten genutzt werden.

(28)

In Bezug auf die unterschiedlichen Eigenschaften von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sollten die Mitgliedstaaten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit den Datenschutzvorschriften festlegen können, welches Maß an Transparenz für Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen, die nicht mit Gesellschaften und anderen juristischen Personen vergleichbar sind, gelten soll. Die zugehörigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung können abhängig von den Eigenschaften der Art des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung unterschiedlich sein, und das Verständnis dieser Risiken kann sich im Laufe der Zeit entwickeln, beispielsweise infolge nationaler und supranationaler Risikobeurteilungen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen umfassenderen Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen vorzusehen, sofern dieser Zugang eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme für das legitime Ziel der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung darstellt. Bei der Festlegung des Maßes an Transparenz der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Trusts oder ähnlicher Rechtsvereinbarungen sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz der Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere dem Recht auf Schutz der Privatsphäre und dem Schutz personenbezogener Daten, angemessen Rechnung tragen. Der Zugang zu den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sollte allen Personen gewährt werden, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Der Zugang sollte auch allen Personen gewährt werden, die einen schriftlichen Antrag in Bezug auf einen Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung stellen, der/die direkt oder indirekt eine Kontrolle verleihende Beteiligung an einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person mit Sitz außerhalb der Union hält oder besitzt, einschließlich in Form von Inhaberaktien oder durch andere Formen der Kontrolle. Die Kriterien und Voraussetzungen, unter denen Anträgen auf Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen stattgegeben wird, sollten ausreichend präzise sein und mit den Zielen dieser Richtlinie im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, einen schriftlichen Antrag abzulehnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der schriftliche Antrag nicht mit den Zielen dieser Richtlinie im Einklang steht.

(29)

Um für Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, muss unbedingt eindeutig festgelegt werden, welche in der Union niedergelassenen Rechtsvereinbarungen aufgrund ihrer Funktionen oder Struktur als Trusts ähnlich angesehen werden sollten. Daher sollte jeder Mitgliedstaat verpflichtet sein, die Trusts, wenn sie nach nationalen Rechtsvorschriften anerkannt werden, und ähnlichen Rechtsvereinbarungen zu identifizieren, die gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten eingerichtet werden können und die in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln, beispielsweise dadurch, dass sie eine Entkopplung oder Trennung zwischen dem rechtlichen und dem wirtschaftlichen Eigentümer von Vermögenswerten erlauben. Anschließend sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Kategorien, die Beschreibung der Eigenschaften, die Namen und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen solcher Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen zwecks ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mitteilen, damit sie von anderen Mitgliedstaaten identifiziert werden können. Es sollte berücksichtigt werden, dass Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen innerhalb der Union unterschiedliche rechtliche Eigenschaften haben können. Wenn die Eigenschaften des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung bezüglich der Struktur oder Funktionen mit den Eigenschaften von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen vergleichbar sind, würde ein Zugang der Öffentlichkeit zu den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer dazu beitragen, den Missbrauch von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen zu bekämpfen, ähnlich wie der Zugang der Öffentlichkeit dazu beitragen kann, den Missbrauch von Gesellschaften und anderen juristischen Personen für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

(30)

Durch den Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer wird eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisationen) ermöglicht und das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems gestärkt. Auf diese Weise kann insofern ein Beitrag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Gesellschaften und anderen juristischen Personen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geleistet werden, als Ermittlungen erleichtert und Reputationseffekte bewirkt werden können, da jedem, der Geschäfte abschließen könnte, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer bekannt ist. Schließlich wird auch eine zeitnahe und effiziente Verfügbarkeit von Informationen für Finanzinstitute sowie Behörden, einschließlich Behörden von Drittländern, die an der Bekämpfung solcher Straftaten mitarbeiten, erleichtert. Der Zugang zu diesen Informationen würde dazu beitragen, Ermittlungen in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung durchzuführen.

(31)

Das Vertrauen der Anleger und der breiten Öffentlichkeit in die Finanzmärkte hängt zu einem großen Teil von der Existenz einer präzisen Offenlegungspflicht ab, die für Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer und die Kontrollstrukturen der Unternehmen sorgt. Dies gilt insbesondere für Unternehmensführungsmodelle, die — wie in der Union — von konzentrierten Eigentumsverhältnissen gekennzeichnet sind. Einerseits können Großanleger, die umfangreiche Stimm- und Dividendenrechte besitzen, zu langfristigem Wachstum und einer soliden Unternehmensleistung beitragen. Andererseits könnten kontrollierende wirtschaftliche Eigentümer mit umfangreichen Stimmrechten dazu angeregt werden, zulasten der Minderheitsinvestoren Unternehmensvermögen umzuleiten und Möglichkeiten zur persönlichen Bereicherung zu schaffen. Die mögliche Verbesserung des Vertrauens in die Finanzmärkte sollte als positiver Nebeneffekt und nicht als Zweck erhöhter Transparenz angesehen werden, der darin besteht, ein Umfeld zu schaffen, das weniger leicht für die Zwecke von Geldwäschern und Geldgebern des Terrorismus genutzt werden kann.

(32)

Das Vertrauen der Anleger und der breiten Öffentlichkeit in die Finanzmärkte hängt zu einem großen Teil von der Existenz einer präzisen Offenlegungspflicht ab, die für Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer und die Kontrollstrukturen von Gesellschaften und anderen juristischen Personen sowie bestimmter Arten von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sorgt. Die Mitgliedstaaten sollten daher in hinreichend kohärenter und koordinierter Weise einen Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer ermöglichen, indem sie eindeutige Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit festlegen, sodass Dritte in der gesamten Union feststellen können, wer die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen sowie bestimmter Arten von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sind.

(33)

Die Mitgliedstaaten sollten daher in hinreichend kohärenter und koordinierter Weise einen Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen ermöglichen, der über die zentralen Register erfolgt, in denen die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer erfasst werden; sie sollten zu diesem Zweck klare Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Informationen festlegen, damit Dritte in der gesamten Union in Erfahrung bringen können, wer die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen sind. Es muss unbedingt ein kohärenter Rechtsrahmen geschaffen werden, durch den ein besserer Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sichergestellt wird, sobald sie in der Union registriert sind. Vorschriften, die für Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen bezüglich des Zugangs zu den Angaben über ihre wirtschaftlichen Eigentümer gelten, sollten mit den entsprechenden Vorschriften, die für Gesellschaften und andere juristische Personen gelten, vergleichbar sein.

(34)

In allen Fällen, sowohl in Bezug auf Gesellschaften und andere juristische Personen als auch in Bezug auf Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen, sollten insbesondere das allgemeine öffentliche Interesse an der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Grundrechte der betroffenen Personen in ausgewogener Weise berücksichtigt werden. Die Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sollten von ihrem Umfang her begrenzt sowie klar und erschöpfend definiert werden; sie sollten zudem allgemeiner Art sein, damit mögliche Beeinträchtigungen für wirtschaftliche Eigentümer auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Gleichzeitig sollten sich die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen nicht wesentlich von den derzeit erhobenen Daten unterscheiden. Zur Begrenzung des Eingriffs in das Recht auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten im Besonderen sollten sich diese Informationen im Wesentlichen auf die Stellung der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen und von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen beziehen und ausschließlich die wirtschaftliche Tätigkeit, in deren Rahmen die wirtschaftlichen Eigentümer tätig sind, betreffen. In Fällen, in denen Angehörige der Führungsebene nur aufgrund ihrer Position als wirtschaftliche Eigentümer identifiziert wurden und nicht aufgrund von Beteiligungen, die sie innehaben, oder auf andere Weise ausgeübter Kontrolle, sollte dies in den Registern eindeutig angegeben werden. Bei Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Angabe zur Staatsangehörigkeit in das zentrale Register aufgenommen wird, insbesondere bei ausländischen wirtschaftlichen Eigentümern. Um die Registrierungsverfahren zu vereinfachen und da die übergroße Mehrheit der wirtschaftlichen Eigentümer Staatsangehörige des Staats sein werden, der das zentrale Register unterhält, können die Mitgliedstaaten davon ausgehen, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer ihr eigener Staatsangehöriger ist, sofern keine gegenteilige Eintragung erfolgt.

(35)

Durch die verstärkte öffentliche Kontrolle wird ein Beitrag zur Verhinderung des Missbrauchs von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen einschließlich der Steuerumgehung geleistet. Daher ist es wichtig, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer noch für mindestens fünf Jahre nachdem die Gründe für die Registrierung der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung über die nationalen Register und das Netz der nationalen Register zu bestehen aufgehört haben, zugänglich bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in der Lage sein, rechtlich vorzusehen, dass Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich personenbezogener Daten auch zu anderen Zwecken verarbeitet werden dürfen, wenn diese Verarbeitung dem öffentlichen Interesse dient und eine notwendige und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehende Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft darstellt.

(36)

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Sicherstellung eines angemessenen und ausgewogenen Ansatzes und zur Wahrung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der Offenlegungspflicht der Register für Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer und von der Zugriffsmöglichkeit auf solche Informationen für außergewöhnliche Fälle vorzusehen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch die Informationen einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben eine Online-Registrierung zur Identifizierung aller Personen, die Informationen aus dem Register anfordern, zu verlangen, ebenso wie die Zahlung einer Gebühr für den Zugang zu den im Register enthaltenen Informationen.

(37)

Die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten mit Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer über die mit der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichtete zentrale Europäische Plattform erfordert die Koordinierung nationaler Systeme mit unterschiedlichen technischen Eigenschaften. Dies erfordert die Annahme technischer Maßnahmen und Spezifikationen, bei denen die Unterschiede zwischen den Registern zu berücksichtigen sind. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Bewältigung dieser technischen und operativen Fragen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wahrgenommen werden. Die Einbeziehung der Mitgliedstaaten in das Funktionieren des gesamten Systems sollte durch einen regelmäßigen Dialog zwischen der Kommission und den Vertretern der Mitgliedstaaten über Fragen betreffend den Betrieb des Systems und seiner künftigen Entwicklung sichergestellt werden.

(38)

Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie. Demnach sollten natürliche Personen, deren personenbezogene Daten in den nationalen Registern als wirtschaftliche Eigentümer vorgehalten werden, entsprechend in Kenntnis gesetzt werden. Ferner sollten nur solche personenbezogenen Daten verfügbar gemacht werden, die sich auf dem neuesten Stand befinden und sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer beziehen; außerdem sollten die Begünstigten über ihre Rechte nach dem geltenden Rechtsrahmen für den Datenschutz in der Union — Verordnung (EU) 2016/675 und Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) — und die geltenden Verfahren für die Ausübung dieser Rechte belehrt werden. Um zu verhindern, dass die in den Registern gespeicherten Informationen missbraucht werden und den Rechten der wirtschaftlichen Eigentümer angemessen Rechnung zu tragen, könnten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, die Informationen über die Person, die den Antrag stellt, sowie die Rechtsgrundlage für den Antrag auch dem wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung zu stellen.

(39)

Wenn durch die Meldung von Unstimmigkeiten durch die zentralen Meldestellen und die zuständigen Behörden eine laufende Ermittlung gefährdet würde, sollten die zentralen Meldestellen oder die zuständigen Behörden die Meldung der Unstimmigkeiten solange aufschieben, bis die Gründe dafür, den Vorfall nicht zu melden, nicht mehr vorliegen. Außerdem sollten zentrale Meldestellen und zuständige Behörden Unstimmigkeiten nicht melden, wenn dies gegen nationale Rechtsvorschriften über Vertraulichkeit verstoßen würde oder jemand rechtswidrig gewarnt würde.

(40)

Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Schutzes personenbezogener Daten, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/680 verarbeitet werden.

(41)

Der Zugang zu den Informationen und die Definition berechtigter Interessen sollte dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem der Trustee eines Trusts oder eine Person mit einer gleichwertigen Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung niedergelassen oder ansässig ist. Wenn der Trustee eines Trusts oder eine Person mit einer gleichwertigen Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung weder in einem Mitgliedstaat niedergelassen noch dort ansässig ist, sollten der Zugang zu den Informationen und die Definition legitimer Interessen dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem die Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie registriert sind.

(42)

Die Mitgliedstaaten sollten „berechtigtes Interesse“ sowohl als allgemeines Konzept als auch als Kriterium für den Zugang zu Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer in ihren nationalen Rechtsvorschriften definieren. Insbesondere sollten diese Definitionen das Konzept des berechtigten Interesses nicht auf Fälle beschränken, bei denen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig sind, und sollten es gegebenenfalls ermöglichen, die präventive Arbeit im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängenden Vortaten zu berücksichtigen, die von nichtstaatlichen Organisationen und investigativen Journalisten durchgeführt wurde. Sobald die Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer der Mitgliedstaaten abgeschlossen ist, sollte sowohl der innerstaatliche als auch der grenzüberschreitende Zugang zu dem Register jedes Mitgliedstaats auf der Grundlage der Definition berechtigter Interessen in dem Mitgliedstaat, in dem die Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie registriert worden sind, infolge einer Entscheidung der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gewährt werden. In Bezug auf die Register wirtschaftlicher Eigentümer in den Mitgliedstaaten, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, Mechanismen für Beschwerden gegen Beschlüsse über die Gewährung oder Verweigerung des Zugangs zu den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer einzurichten. Damit die Registrierung und der Informationsaustausch auf kohärente und effiziente Weise erfolgen können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre für das Register der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen zuständige Behörde mit den für diesen Bereich zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet und mit diesen Behörden Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen austauscht, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden.

(43)

Grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in Drittländern sind durch ihre dauerhafte, repetitive Art gekennzeichnet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten, wenn sie in diesem Zusammenhang die Annahme von verstärkten Sorgfaltspflichten fordern, berücksichtigen, dass Korrespondenzbankbeziehungen keine einmaligen Transaktionen oder den reinen Austausch von Mitteilungsfunktionen umfassen. Angesichts der Tatsache, dass nicht alle grenzüberschreitenden Korrespondenzbankdienstleistungen das gleiche Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung mit sich bringen, kann die Intensität der in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen durch die Anwendung der Grundsätze des risikobasierten Ansatzes festgelegt werden, und der Höhe des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die ein bestimmtes Respondenzinstitut darstellt, wird dadurch nicht vorgegriffen.

(44)

Es gilt sicherzustellen, dass die Vorschriften für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung von den Verpflichteten ordnungsgemäß umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Rolle jener öffentlichen Behörden stärken, die als zuständige Behörden fungieren und über besondere Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verfügen — darunter die zentralen Meldestellen, Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Ermittlung, die Beschlagnahme, das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten zuständig sind, sowie Behörden, die Meldungen über die grenzüberschreitende Verbringung von Bargeld und übertragbaren Inhaberpapieren erhalten, und mit Aufsichts- oder Überwachungsaufgaben betraute Behörden, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Vorschriften einhalten. Die Mitgliedstaaten sollten die Rolle der anderen einschlägigen Behörden stärken, einschließlich der für die Bekämpfung von Korruption zuständigen Behörden und der Steuerbehörden.

(45)

Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame und unparteiische Aufsicht über alle Verpflichteten sorgen, vorzugsweise durch die Behörden über eine separate und unabhängige nationale Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde.

(46)

Straftäter bewegen illegal erwirtschaftete Beträge über zahlreiche Finanzvermittler, um eine Aufdeckung zu vermeiden. Deshalb ist es wichtig, dass es den Kredit- und Finanzinstituten gestattet wird, Informationen nicht nur gruppenintern, sondern auch mit anderen Kredit- und Finanzinstituten auszutauschen, wobei für eine gebührende Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen des nationalen Rechts gesorgt werden muss.

(47)

Die Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie durch die Verpflichteten zuständig sind, sollten ungeachtet ihrer Art oder ihres Status zur Zusammenarbeit und zum Austausch von vertraulichen Informationen befugt sein. Zu diesem Zweck sollten diese zuständigen Behörden über eine angemessene Rechtsgrundlage für den Austausch vertraulicher Informationen verfügen, und die Zusammenarbeit zwischen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden sollte nicht unabsichtlich durch Rechtsunsicherheit, die auf einen Mangel an ausdrücklichen Bestimmungen in diesem Bereich zurückgehen kann, behindert werden. Die Beaufsichtigung der wirksamen Umsetzung der gemeinsamen Politik zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte im Einklang mit den Grundsätzen und Modalitäten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß den einschlägigen branchenspezifischen europäischen Rechtsvorschriften erfolgen.

(48)

Der Informationsaustausch und die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die Zwecke dieser Richtlinie unabdingbar. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten den Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen unterwerfen.

(49)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (12) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(50)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz des Finanzsystems durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, in Anbetracht dessen, dass Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz ihres Finanzsystems mit dem Funktionieren des Binnenmarkts sowie den Regeln der Rechtsstaatlichkeit und der öffentlichen Ordnung in der Union unvereinbar sein könnten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(51)

Diese Richtlinie wahrt die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannten Grundrechte und Grundsätze, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) und die unternehmerische Freiheit (Artikel 16 der Charta).

(52)

Bei der Ausarbeitung eines Berichts mit einer Beurteilung der Umsetzung dieser Richtlinie sollte die Kommission die Achtung der in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze angemessen berücksichtigen.

(53)

Da die angenommenen Maßnahmen dringend umgesetzt werden sollten, um die bestehende Unionsregelung zur Prävention der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verschärfen, und die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, die Richtlinie (EU) 2015/849 rasch umzusetzen, sollten die Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 bis zum 10. Januar 2020 umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 10. Januar 2020 Register wirtschaftlicher Eigentümer für Gesellschaften und andere juristische Personen und bis zum 10. März 2020 für Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen einrichten. Die zentralen Register sollten bis zum 10. März 2021 über die zentrale Europäische Plattform vernetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 10. September 2020 zentrale automatische Mechanismen einrichten, die die Ermittlung von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten sowie von Inhabern von Schließfächern ermöglichen.

(54)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) angehört und hat am 2. Februar 2017 eine Stellungnahme (14) abgegeben.

(55)

Die Richtlinie (EU) 2015/849 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sowie jede andere Person, die — unmittelbar oder über Dritte, mit denen diese andere Person verbunden ist, — als wesentliche geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leistet;“

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Immobilienmakler, auch in ihrer Tätigkeit bei der Vermietung von Immobilien, aber nur in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete auf 10 000 EUR oder mehr beläuft;“

c)

folgende Buchstaben werden angefügt:

„g)

Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen;

h)

Anbieter von elektronischen Geldbörsen;

i)

Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 EUR oder mehr beläuft;

j)

Personen, die Kunstwerke lagern, mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, wenn dies durch Freihäfen ausgeführt wird, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 EUR oder mehr beläuft.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

terroristische Straftaten, Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung und Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten gemäß den Titeln II und III der Richtlinie (EU) 2017/541 (*1);

(*1)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).“"

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Tätigkeiten krimineller Vereinigungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (*2);

(*2)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300, 11.11.2008, S. 42).“;"

b)

Nummer 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

bei Trusts alle folgenden Personen:

i)

den/die Settlor;

ii)

den/die Trustee(s);

iii)

den/die Protektor(en), sofern vorhanden;

iv)

die Begünstigten oder — sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen — die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird;

v)

jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert;“

c)

Nummer 16 erhält folgende Fassung:

„16.

„E-Geld“ E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG, jedoch ohne den monetären Wert im Sinne von Artikel 1 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie;“;

d)

folgende Nummern werden angefügt:

„18.

„virtuelle Währungen“ eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann;

19.

„Anbieter von elektronischen Geldbörsen“ einen Anbieter, der Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel im Namen seiner Kunden anbietet, um virtuelle Währungen zu halten, zu speichern und zu übertragen.“

3.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 2 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

„b)

die mit den einzelnen relevanten Sektoren verbundenen Risiken, einschließlich — sofern verfügbar — von Eurostat bereitgestellter Schätzungen des monetären Volumens der Geldwäsche für jeden dieser Sektoren;

c)

die gängigsten Methoden, die von Straftätern zum Waschen von illegal erwirtschafteten Erträgen angewendet werden, einschließlich — sofern verfügbar — derjenigen, die insbesondere bei Transaktionen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verwendet werden, ungeachtet der Einstufung eines Drittlands als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2.“;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission leitet den Bericht nach Absatz 1 an die Mitgliedstaaten und Verpflichteten weiter, um diesen bei der Ermittlung, dem Verständnis, der Steuerung und der Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu helfen und um anderen Interessenträgern, darunter nationalen Gesetzgebern, dem Europäischen Parlament, den Europäischen Aufsichtsbehörden und Vertretern der zentralen Meldestellen, ein besseres Verständnis der Risiken zu ermöglichen. Die Berichte werden spätestens sechs Monate, nachdem sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ausgenommen die Teile der Berichte, die vertrauliche Informationen enthalten.“

4.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 4 werden folgende Buchstaben angefügt:

„f)

er meldet die institutionelle Struktur und die groben Verfahren der eigenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter anderem in Bezug auf die zentralen Meldestellen, Steuerbehörden und Staatsanwälte, sowie die zugewiesenen Human- und Finanzressourcen, soweit diese Informationen zur Verfügung stehen;

g)

er meldet nationale Anstrengungen und Ressourcen (Arbeitskräfte und Finanzmittel), die zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt wurden.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission, den Europäischen Aufsichtsbehörden und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen, einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen, zur Verfügung. Andere Mitgliedstaaten können dem die Risikobewertung durchführenden Mitgliedstaat gegebenenfalls einschlägige zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Eine Zusammenfassung der Bewertung wird öffentlich zugänglich gemacht. Diese Zusammenfassung enthält keine vertraulichen Informationen.“

5.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln, wobei strategische Mängel zu berücksichtigen sind, die insbesondere die folgenden Bereiche betreffen:

a)

den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in dem Drittland, insbesondere

i)

die Einstufung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als Straftatbestand,

ii)

Maßnahmen in Bezug auf Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden,

iii)

Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen,

iv)

die Pflicht, verdächtige Transaktionen zu melden,

v)

die Verfügbarkeit korrekter und aktueller Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen für die zuständigen Behörden;

b)

die Befugnisse und Verfahren der zuständigen Behörden des Drittlands für die Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, einschließlich angemessen wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen, sowie die Praxis des Drittlands bezüglich der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

c)

die Wirksamkeit des Systems des Drittlands zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beim Vorgehen gegen die entsprechenden Risiken.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.“

6.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer. Die Mitgliedstaaten schreiben auf jeden Fall vor, dass die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer bis zum 10. Januar 2019 und auf jeden Fall bevor diese Konten, Sparbücher oder Schließfächer in irgendeiner Weise verwendet werden, der Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterworfen werden.“

7.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

in Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Das Zahlungsinstrument kann nicht wieder aufgeladen werden oder die Zahlungsvorgänge, die mit ihm ausgeführt werden können, sind auf monatlich 150 EUR begrenzt, die nur in diesem Mitgliedstaat genutzt werden können;

b)

der elektronisch gespeicherte Betrag übersteigt nicht 150 EUR;“

ii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels bei Rücktausch — in Bargeld — oder Barabhebung des monetären Wertes des E-Geldes, wenn der rückgetauschte Betrag 50 EUR übersteigt, oder bei Fernzahlungsvorgängen im Sinne von Artikel 4 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3), wenn der gezahlte Betrag 50 EUR pro Transaktion übersteigt, keine Anwendung findet.

(*3)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).“"

c)

folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kredit- und Finanzinstitute, die als Erwerber auftreten, Zahlungen mit in Drittländern ausgestellten anonymen Guthabenkarten nur akzeptieren, wenn diese Karten Anforderungen erfüllen, die den in den Absätzen 1 und 2 genannten gleichwertig sind.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf ihrem Hoheitsgebiet keine Zahlungen mittels anonymer Guthabenkarten zu akzeptieren.“

8.

Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich soweit verfügbar elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) oder mittels anderer von den zuständigen nationalen Behörden regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden;

(*4)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“"

b)

am Ende von Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:

„Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der Führungsebene im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii ist, ergreifen die Verpflichteten die erforderlichen angemessenen Maßnahmen, um die Identität der natürlichen Person, die die Position als Angehöriger der Führungsebene innehat, zu überprüfen, und führen Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten.“

9.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer Rechtsvereinbarung, die in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähnelt (im Folgenden „ähnliche Rechtsvereinbarung“), über deren wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 30 oder 31 Angaben registriert werden müssen, holen die Verpflichteten gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register ein.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur in Bezug auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage erfüllen, oder auch dann, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn der Verpflichtete gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates dazu verpflichtet ist. (*5)

(*5)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64, vom 11.3.2011, S. 1).“"

10.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„In den in den Artikeln 18a bis 24 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit höheren Risiken, die Mitgliedstaaten oder Verpflichtete ermittelt haben, schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken verstärkte Sorgfaltspflichten vor.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten — soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist — Hintergrund und Zweck aller Transaktionen untersuchen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

es handelt sich um komplexe Transaktionen;

ii)

die Transaktionen sind ungewöhnlich groß;

iii)

sie folgen einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster;

iv)

sie haben keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.

Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, verbessern die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung.“

11.

folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 18a

(1)   In Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Verpflichteten die folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden:

a)

Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden und den/die wirtschaftlichen Eigentümer;

b)

Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;

c)

Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers/der wirtschaftlichen Eigentümer;

d)

Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen;

e)

Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung;

f)

verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Verpflichteten gegebenenfalls sicherstellen müssen, dass die erste Zahlung über ein Konto im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut erfolgt, das Sorgfaltspflichten unterliegt, die nicht weniger strikt sind als die in dieser Richtlinie festgelegten.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in Übereinstimmung mit den internationalen Pflichten der Union schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten vor, auf natürliche oder juristische Personen, die Transaktionen durchführen, an denen gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, gegebenenfalls eine oder mehrere zusätzliche risikomindernde Maßnahmen anzuwenden. Diese Maßnahmen bestehen aus einem oder mehreren der folgenden Elemente:

a)

der Anwendung zusätzlicher verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen;

b)

der Einführung verstärkter einschlägiger Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen;

c)

der Beschränkung der geschäftlichen Beziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko.

(3)   Im Umgang mit gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko ergreifen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen und im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)

Verwehrung der Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros von Verpflichteten aus dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass der fragliche Verpflichtete aus einem Drittland stammt, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt;

b)

Einführung des für Verpflichtete geltenden Verbots der Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros in dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffende Zweigniederlassung beziehungsweise das betreffende Repräsentanzbüro in einem Drittland befinden würde, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt;

c)

Einführung der für Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von in dem betreffenden Land niedergelassenen Verpflichteten geltenden Pflicht, sich einer verschärften aufsichtlichen Prüfung oder einem verschärften externen Audit zu unterziehen;

d)

Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf das externe Audit von in dem betreffenden Land niedergelassenen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Finanzgruppen;

e)

Einführung der für Kredit- und Finanzinstitute geltenden Pflicht, Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in dem betreffenden Land zu überprüfen und zu ändern oder erforderlichenfalls zu beenden.

(4)   Die Mitgliedstaaten berücksichtigen beim Erlass oder bei der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen gegebenenfalls einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem Erlass oder der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen.“

12.

in Artikel 19 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, die die Ausführung von Zahlungen mit einem Respondenzinstitut in einem Drittland umfassen, schreiben die Mitgliedstaaten ihren Kredit- und Finanzinstituten zusätzlich zu den in Artikel 13 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vor, dass sie bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung“

13.

folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 20a

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste und hält sie auf dem neuesten Stand, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die gemäß den nationalen Rechts-und Verwaltungsvorschriften als wichtige öffentliche Ämter im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 angesehen werden. Die Mitgliedstaaten verlangen von jeder auf ihrem Staatsgebiet akkreditierten internationalen Organisationen, eine Liste der wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 bei dieser internationalen Organisation zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten. Diese Listen werden der Kommission übermittelt und können veröffentlicht werden.

(2)   Die Kommission erstellt die Liste der genauen Funktionen, die auf Ebene der Organe und Einrichtungen der Union als wichtige öffentliche Ämter gelten, und hält sie auf dem neuesten Stand. Diese Liste umfasst auch alle Funktionen, die Vertretern von Drittstaaten und auf Unionsebene akkreditierten internationalen Einrichtungen übertragen werden können.

(3)   Die Kommission erstellt auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Listen eine einzige Liste aller wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 3 Nummer 9. Diese einzige Liste wird veröffentlicht.

(4)   Die in die Liste gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgenommenen Daten werden gemäß den Bedingungen des Artikels 41 Absatz 2 behandelt.“

14.

Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verpflichtete, an die der Kunde verwiesen wird, angemessene Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte auf Ersuchen umgehend maßgebliche Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers einschließlich Informationen — soweit verfügbar –-, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder mittels anderer von den einschlägigen nationalen Behörden regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden, vorlegt.“

15.

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren müssen. Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass für Verstöße gegen diesen Artikel wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen verhängt werden.“

ii)

folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, einschließlich über Anteile, Stimmrechte, Beteiligungen, Inhaberaktien oder andere Formen der Kontrolle, diesen Einheiten alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, damit die Gesellschaft oder andere juristische Person die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllen kann.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben, die im zentralen Register gemäß Absatz 3 aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind, und schaffen entsprechende Mechanismen. Diese Mechanismen umfassen eine Verpflichtung der Verpflichteten und — sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt — der zuständigen Behörden, etwaige Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die in den zentralen Registern zur Verfügung stehen, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen. Wenn Unstimmigkeiten gemeldet werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um diese Unstimmigkeiten zeitnah zu beseitigen, und gegebenenfalls in der Zwischenzeit eine entsprechende Anmerkung im zentralen Register vorgenommen wird.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen zugänglich sind für

a)

die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung,

b)

Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II,

c)

alle Mitglieder der Öffentlichkeit.

Die Personen nach Buchstabe c haben Zugang mindestens zum Namen, Monat und Jahr der Geburt, dem Wohnsitzland und der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die im nationalen Recht festzulegen sind, den Zugang zu weiteren Informationen vorsehen, die die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen. Diese weiteren Informationen umfassen im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen mindestens das Geburtsdatum oder die Kontaktdaten.“

d)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(5a)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die in ihren nationalen Registern gemäß Absatz 3 gespeicherten Informationen unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, dass eine Online-Registrierung erfolgt und eine Gebühr gezahlt wird, die die Verwaltungskosten für die Bereitstellung der Informationen einschließlich der Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung des Registers nicht überschreiten darf.“

e)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zeitnah und ungehindert sowie ohne Einschränkungen und ohne Inkenntnissetzung des betroffenen Unternehmens auf alle im zentralen Register nach Absatz 3 gespeicherten Informationen zugreifen können. Die Mitgliedstaaten erlauben auch, dass Verpflichtete bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II zeitnah auf diese Informationen zugreifen können.

Zuständige Behörden, denen Zugang zu dem in Absatz 3 genannten zentralen Register zu gewähren ist, sind alle Behörden, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, sowie Steuerbehörden, Aufsichtsbehörden von Verpflichteten und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Ermittlung, die Beschlagnahme, das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten zuständig sind.“

f)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen in der Lage sind, die Informationen nach den Absätzen 1 und 3 zeitnah und kostenlos an die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten zu liefern.“

g)

die Absätze 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„(9)   Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewahrt. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der Kommission vor.

Die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gewährten Ausnahmen gelten weder für Kredit- und Finanzinstitute noch für Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, bei denen es sich um öffentliche Bedienstete handelt.

(10)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3 genannten zentralen Register über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) geschaffene zentrale Europäische Plattform miteinander vernetzt werden. Die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten mit der Plattform erfolgt nach Maßgabe der technischen Spezifikationen und Verfahren, die durch von der Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 31a der vorliegenden Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen über das Netz der nationalen Register gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Absätze 5, 5a und 6 des vorliegenden Artikels verfügbar sind.

Die in Absatz 1 genannten Informationen bleiben nach der Löschung einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person aus dem Register noch für einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren über die nationalen Register und das Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß diesem Artikel umzusetzen.

(*6)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).“"

16.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Artikel auf Trusts und andere Rechtsvereinbarungen wie beispielsweise „fiducie“, bestimmte Arten von Treuhand oder „fideicomiso“ Anwendung findet, sofern diese Rechtsvereinbarungen in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln. Die Mitgliedstaaten legen die Merkmale fest, durch die festgestellt werden kann, ob solche Rechtsvereinbarungen, die unter ihr Recht fallen, in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Trustees eines in dem jeweiligen Mitgliedstaat verwalteten Express Trusts angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf den Trust einholen und aufbewahren. Diese Angaben umfassen die Identität:

a)

des/der Settlor,

b)

des/der Trustee(s);

c)

des Protektors/der Protektoren (sofern vorhanden),

d)

der Begünstigten oder Kategorie von Begünstigten sowie

e)

jeder anderen natürlichen Person, unter deren tatsächlicher Kontrolle der Trust steht.

Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass für Verstöße gegen diesen Artikel wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen verhängt werden.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Trustees oder Personen, die gleichwertige Positionen in ähnlichen Rechtsvereinbarungen im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 innehaben, den Verpflichteten ihren Status offenlegen und die Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zeitnah übermitteln, wenn sie als Trustee oder Person, die eine gleichwertige Positionen in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehat, eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder eine gelegentliche Transaktion oberhalb der in Artikel 11 Buchstaben b, c und d genannten Schwellenwerte durchführen.“

c)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Express Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß Absatz 1 in einem von dem Mitgliedstaat, in dem der Trustee des Trusts oder eine Person, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung inne hat, niedergelassen oder ansässig ist, eingerichteten zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer gespeichert wird.

Befindet sich der Ort der Niederlassung oder der Wohnsitz des Trustees des Trusts oder eine Person, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung außerhalb der Union, werden die in Absatz 1 genannten Informationen in einem zentralen Register des Mitgliedstaats aufbewahrt, in dem der Trustee eines Trust oder eine Person, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung inne hat, eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder im Namen des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung Immobilien erwirbt.

Wenn die Trustees eines Trusts oder Personen, die gleichwertige Positionen in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung inne haben, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen oder ansässig sind oder wenn der Trustee eines Trusts oder eine Person, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung inne hat, im Namen des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung mehrere Geschäftsbeziehungen in verschiedenen Mitgliedstaaten aufnimmt, kann ein Nachweis der Registrierung oder ein Auszug aus den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die von einem Mitgliedstaat in einem Register geführt werden, als ausreichend angesehen werden, damit die Verpflichtung der Registrierung als erfüllt gilt.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarungen in allen Fällen zugänglich sind für:

a)

die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung;

b)

Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II;

c)

alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können;

d)

alle natürlichen oder juristischen Personen, die einen schriftlichen Antrag in Bezug auf einen Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung stellen, die direkt oder indirekt eine Kontrolle verleihende Beteiligung an einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person mit Ausnahme der in Artikel 30 Absatz 1 genannten hält oder besitzt, einschließlich in Form von Inhaberaktien oder durch andere Formen der Kontrolle.

Die Informationen, die natürlichen oder juristischen Personen nach den Buchstaben c und d dieses Unterabsatzes zur Verfügung stehen, umfassen mindestens den Namen, Monat und Jahr der Geburt, das Wohnsitzland und die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die im nationalen Recht festzulegen sind, im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen den Zugang zu weiteren Informationen, die die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen, vorsehen. Diese weiteren Informationen umfassen mindestens das Geburtsdatum oder Kontaktdaten. Die Mitgliedstaaten können einen weitergehenden Zugang zu den in dem Register enthaltenen Informationen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften erlauben.

Zuständige Behörden, denen Zugang zu dem in Absatz 3a genannten zentralen Register zu gewähren ist, sind Behörden, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, sowie Steuerbehörden, Aufsichtsbehörden von Verpflichteten und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Ermittlung, die Beschlagnahme, das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten zuständig sind.“

e)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die in ihren nationalen Registern gemäß Absatz 3a gespeicherten Informationen unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, dass eine Online-Registrierung erfolgt und eine Gebühr gezahlt wird, die die Verwaltungskosten für die Bereitstellung der Informationen einschließlich der Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung des Registers nicht überschreiten darf.“

f)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Informationen, die im zentralen Register gemäß Absatz 3a aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind, und schaffen entsprechende Mechanismen. Diese Mechanismen umfassen eine Verpflichtung der Verpflichteten und — sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt — der zuständigen Behörden, etwaige Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die in den zentralen Registern zur Verfügung stehen, und den ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen. Wenn Unstimmigkeiten gemeldet werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um diese Unstimmigkeiten zeitnah zu beseitigen, und gegebenenfalls in der Zwischenzeit eine entsprechende Anmerkung im zentralen Register vorgenommen wird.“

g)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen in der Lage sind, Informationen nach den Absätzen 1 und 3 zeitnah und kostenlos an die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten zu liefern.“

h)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(7a)   Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewahrt. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der Kommission vor.

Die gemäß Unterabsatz 1 gewährten Ausnahmen gelten nicht für Kredit- und Finanzinstitute sowie Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, wenn es sich dabei um öffentliche Bedienstete handelt.

Beschließt ein Mitgliedstaat eine Ausnahme gemäß Unterabsatz 1, schränkt er den Zugang der zuständigen Behörden und der zentralen Meldestellen zu den Informationen nicht ein.“

i)

Absatz 8 wird gestrichen;

j)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3a genannten zentralen Register über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 geschaffene zentrale Europäische Plattform miteinander vernetzt werden. Die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten mit der Plattform erfolgt nach Maßgabe der technischen Spezifikationen und Verfahren, die durch von der Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 31a der vorliegenden Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen über das Netz der nationalen Register gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels verfügbar sind.

Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ausschließlich aktuelle, sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer beziehende Informationen nach Absatz 1 über ihre nationalen Register und das Netz der nationalen Register verfügbar gemacht werden und der Zugriff im Einklang mit den Datenschutzvorschriften erfolgt.

Die in Absatz 1 genannten Angaben bleiben noch für einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens 10 Jahren, nachdem die Gründe für die Registrierung der in Absatz 3a genannten Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zu bestehen aufgehört haben, über die nationalen Register und das Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß den Absätzen 4 und 4a umzusetzen.“

k)

folgender Absatz wird angefügt:

„(10)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Juli 2019 die Kategorien, eine Beschreibung der Merkmale, die Namen und sofern angezeigt die geltende Rechtsgrundlage der in Absatz 1 genannten Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen. Die Kommission veröffentlicht die konsolidierte Liste dieser Trusts und ähnlicher Rechtsvereinbarungen bis zum 10. September 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juni 2020 einen Bericht vor, in dem bewertet wird, ob alle in Absatz 1 genannten Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen und dem Recht von Mitgliedstaaten unterliegen, ordnungsgemäß ermittelt wurden und unter die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen fallen. Gegebenenfalls trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um auf die Ergebnisse dieses Berichts zu reagieren.“

17.

folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 31a

Durchführungsrechtsakte

Wenn dies zusätzlich zu den von der Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und gemäß dem Geltungsbereich der Artikel 30 und 31 dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten erforderlich ist, erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen und Verfahren, die erforderlich sind, um für die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 30 Absatz 10 und Artikel 31 Absatz 9 zu sorgen, in Bezug auf

a)

die technischen Spezifikationen zur Festlegung der technischen Daten, die benötigt werden, damit die Plattform ihre Aufgaben erfüllen kann, und die Methode für Speicherung, Verwendung und Schutz dieser Daten,

b)

die gemeinsamen Kriterien, nach denen die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer über das Netz der nationalen Register verfügbar sind, abhängig von dem Ausmaß des von den Mitgliedstaaten gewährten Zugangs,

c)

die technischen Details hinsichtlich der Frage, wie die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung gestellt werden sollen,

d)

die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit des Netzes der nationalen Register,

e)

die technischen Modalitäten für die Umsetzung der verschiedenen Arten des Zugangs zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer auf der Grundlage von Artikel 30 Absatz 5 und Artikel 31 Absatz 4,

f)

die Zahlungsbedingungen, wenn für den Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eine Gebühr gemäß Artikel 30 Absatz 5a und Artikel 31 Absatz 4a zu entrichten ist, wobei die verfügbaren Zahlungsmöglichkeiten wie Fernzahlungsvorgänge zu berücksichtigen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 64a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bei ihren Durchführungsrechtsakten bemüht sich die Kommission, bereits erprobte Technologien und bereits bestehende Verfahren wiederzuverwenden. Die Kommission sollte sicherstellen, dass durch die zu entwickelnden Systeme keine Kosten entstehen, die über das für die Umsetzung dieser Richtlinie unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Die Durchführungsrechtsakte der Kommission sind durch Transparenz und den Austausch von Erfahrungen und Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten geprägt.“

18.

In Artikel 32 wird folgender Absatz wird angefügt:

„(9)   Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 2 kann jede zentrale Meldestelle im Rahmen ihrer Aufgaben von jedem Verpflichteten Informationen für den in Absatz 1 genannten Zweck anfordern, einholen und nutzen, selbst wenn keine vorherige Meldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 34 Absatz 1 erstattet wurde.“

19.

folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 32a

(1)   Die Mitgliedstaaten richten zentrale automatische Mechanismen wie zentrale Register oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme ein, die die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kreditinstituten in ihrem Hoheitsgebiet durch die IBAN identifizierte Zahlungskonten und Bankkonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7), oder Schließfächer innehaben oder kontrollieren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, den nationalen zentralen Meldestellen direkt, sofort und ungefiltert zugänglich sind. Die Informationen müssen auch den nationalen zuständigen Behörden zugänglich sein, damit diese ihren Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie nachkommen können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede zentrale Meldestelle anderen zentralen Meldestellen Informationen, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, zeitnah gemäß Artikel 53 übermitteln kann.

(3)   Es wird sichergestellt, dass die in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen den Zugriff auf und die Suche in folgenden Informationen ermöglichen:

—   in Bezug auf den Inhaber des Kundenkontos und jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer;

—   in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer des Inhabers des Kundenkontos: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer;

—   in Bezug auf das Bank- oder Zahlungskonto: die IBAN-Nummer und das Datum der Kontoeröffnung und -schließung;

—   in Bezug auf das Schließfach: den Namen des Mieters, ergänzt entweder durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer, und die Dauer des Mietzeitraums.

(4)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass andere Informationen, die für zentrale Meldestellen und zuständige Behörden für die Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie als wesentlich angesehen werden, über die zentralen Mechanismen verfügbar und durchsuchbar sind.

(5)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juni 2020 einen Bericht vor, in dem die Bedingungen und technischen Spezifikationen und Verfahren für die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Vernetzung der zentralen automatischen Mechanismen bewertet werden. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

(*7)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).“"

20.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 32b

„(1)   Die Mitgliedstaaten geben den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden Zugang zu Informationen, die die zeitnahe Identifizierung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die in ihrem Hoheitsgebiet Eigentümer von Immobiliensind, unter anderem über Register oder elektronische Datenabrufsysteme, soweit solche Register oder Systeme zur Verfügung stehen.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, inwiefern es notwendig und verhältnismäßig ist, die in den Registern enthaltenen Informationen zu vereinheitlichen, und inwiefern es erforderlich ist, diese Register zu vernetzen. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“

21.

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

der zentralen Meldestelle auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung stellen.“;

22.

in Artikel 34 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3)   Die von den Mitgliedstaaten benannten Selbstverwaltungseinrichtungen veröffentlichen einen Jahresbericht mit Informationen über

a)

die gemäß den Artikeln 58, 59 und 60 ergriffenen Maßnahmen,

b)

die Anzahl der erhaltenen Berichte über Verstöße gemäß Artikel 61, sofern zutreffend,

c)

die Anzahl der von der Selbstverwaltungseinrichtung erhaltenen Berichte gemäß Absatz 1 und die Anzahl der Berichte, die von der Selbstverwaltungseinrichtung an die zentrale Meldestelle weitergeleitet wurde, sofern zutreffend,

d)

sofern zutreffend die Anzahl und eine Beschreibung der Maßnahmen, die gemäß Artikel 47 und 48 durchgeführt wurden, um zu überprüfen, ob die Verpflichteten ihre Verpflichtungen gemäß den folgenden Artikeln einhalten:

i)

Artikel 10 bis 24 (Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden),

ii)

Artikel 33, 34 und 35 (Verdachtsmeldungen),

iii)

Artikel 40 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen) und

iv)

Artikel 45 und 46 (interne Kontrollen).“

23.

Artikel 38 erhält folgende Fassung:

„Artikel 38

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, einschließlich Angestellte und Vertreter des Verpflichteten, die intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der jeweiligen zuständigen Behörden auf sichere Weise eine Beschwerde einreichen können. Unbeschadet der Vertraulichkeit der von der zentralen Meldestelle gesammelten Informationen, sorgen die Mitgliedstaaten auch dafür, dass solche Einzelpersonen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben, um ihre Rechte gemäß diesem Absatz zu schützen.“

24.

Artikel 39 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das Verbot nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels steht einer Informationsweitergabe zwischen derselben Unternehmensgruppe angehörenden Kredit- und Finanzinstituten der Mitgliedstaaten oder zwischen diesen Instituten und ihren Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern nicht entgegen, sofern sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45, darunter Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, halten und die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.“

25.

Artikel 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstaben a erhält folgende Fassung:

„a)

bei Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden eine Kopie der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II erforderlich sind, einschließlich Informationen — soweit verfügbar —, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder mittels anderer von den einschlägigen nationalen Behörden regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;“

b)

folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Aufbewahrungsfrist gemäß diesem Absatz, einschließlich der weiteren Aufbewahrungsfrist, die zusätzliche fünf Jahre nicht überschreitet, gilt auch für Daten, die über die in Artikel 32a genannten zentralen Mechanismen zugänglich sind.“

26.

Artikel 43 erhält folgende Fassung:

„Artikel 43

Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Richtlinie zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 1 ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) anzusehen.

(*8)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“"

27.

Artikel 44 erhält folgende Fassung:

„Artikel 44

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen als Beitrag zur Vorbereitung der Risikobewertung gemäß Artikel 7 sicher, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen können, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, führen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Statistiken erfassen

a)

Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einschließlich der Anzahl der natürlichen Personen und der Einheiten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors,

b)

Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der zentralen Meldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und — auf Jahresbasis — der Anzahl der untersuchten Fälle, der verfolgten Personen und der wegen Delikten der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verurteilten Personen, der Arten der Vortaten, wenn derartige Informationen vorliegen, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro,

c)

sofern vorhanden, Daten über die Zahl und den Anteil der Meldungen, die zu weiteren Untersuchungen führen, zusammen mit einem Jahresbericht für die Verpflichteten, in dem der Nutzen ihrer Meldungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erläutert werden,

d)

Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der zentralen Meldestelle gestellt wurden, bei ihr eingingen, von ihr abgelehnt oder teilweise bzw. vollständig beantwortet wurden, aufgeschlüsselt nach ersuchendem Staat,

e)

das Personal, das den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zugewiesen wurde, sowie das den zentralen Meldestellen für die Ausführung der in Artikel 32 angegebenen Aufgaben zugewiesene Personal,

f)

die Anzahl der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden vor Ort und anderswo, die Anzahl der auf der Grundlage der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden festgestellten Verstöße und die Anzahl der von den Aufsichtsbehörden angewandten Sanktionen/Verwaltungsmaßnahmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf Jahresbasis eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken veröffentlicht wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die in Absatz 2 genannten Statistiken. Die Kommission veröffentlicht einen jährlichen Bericht, in dem die in Absatz 2 genannten Statistiken zusammengefasst und erläutert werden und der auf ihrer Website zur Verfügung gestellt wird.“

28.

Artikel 45 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten und die Europäischen Aufsichtsbehörden unterrichten einander über Fälle, in denen die Umsetzung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung angestrebt werden. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen und Verfahren nicht gestatten, berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Europäischen Aufsichtsbehörden etwaige rechtliche Beschränkungen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Maßnahmen und Verfahren behindert werden kann, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.“

29.

Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Dienstleistungsanbieter, bei denen virtuelle in Fiatgeld und umgekehrt getauscht werden können, und Anbieter von elektronischen Geldbörsen eingetragen werden müssen und dass Wechselstuben, Scheckeinlösestellen und Dienstleister für Trusts und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und Anbieter von Glücksspieldiensten reguliert sein müssen.“

30.

Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Um die wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der zuständigen Behörden der in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Verpflichteten einschließlich ihrer Kontaktdaten. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die der Kommission übermittelten Informationen auf dem neuesten Stand gehalten werden.

Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Behörden und ihre Kontaktdaten auf ihrer Website. Die in dem Verzeichnis aufgeführten Behörden fungieren innerhalb ihrer Befugnisse als Kontaktstelle für die entsprechenden zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die Finanzaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten fungieren außerdem als eine Kontaktstelle für die Europäischen Aufsichtsbehörden.

Um für eine angemessene Durchsetzung dieser Richtlinie zu sorgen, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass alle Verpflichteten einer angemessenen Aufsicht unterliegen, einschließlich der Befugnis, vor Ort und anderswo eine Beaufsichtigung durchzuführen und ergreifen angemessene und verhältnismäßige Verwaltungsmaßnahmen, um bei Verstößen Abhilfe zu schaffen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse verfügen, einschließlich der Befugnis, alle Auskünfte zu verlangen, die für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften relevant sind, und Kontrollen durchzuführen, sowie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mittel. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Behörden — auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten — in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellem Standard arbeitet.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete Niederlassungen unterhält, die Einhaltung der zur Umsetzung dieser Richtlinie verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats durch diese Niederlassungen beaufsichtigen.

Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die Zwecke des Unterabsatzes 1 die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Mutterunternehmen niedergelassen ist, mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, in denen sich die Niederlassungen befinden, die Teil der Gruppe sind.

Bei den in Artikel 45 Absatz 9 genannten Niederlassungen kann die Aufsicht gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen umfassen, mit denen schwere Mängel behoben werden sollen, die sofortiger Abhilfe bedürfen. Diese Maßnahmen sind befristet und werden aufgehoben, wenn die festgestellten Mängel behoben sind, was auch mit Hilfe der oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat des Verpflichteten im Einklang mit Artikel 45 Absatz 2 erfolgen kann.“

d)

in Absatz 5 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Mutterunternehmen niedergelassen ist, die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45 Absatz 1 beaufsichtigen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Kredit- und Finanzinstitute, die Teil der Gruppe sind, niedergelassen sind, mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen niedergelassen ist, zusammenarbeiten.“

31.

Artikel 49 erhält folgende Fassung:

„Artikel 49

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die politischen Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen, die Aufsichtsbehörden und andere an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligte zuständige Behörden sowie Steuerbehörden und Strafverfolgungsbehörden, wenn sie innerhalb des Geltungsbereich dieser Richtlinie tätig werden, auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Pflicht nach Artikel 7 über wirksame Mechanismen verfügen, die bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland ermöglichen.“

32.

in Kapitel VI Abschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

Unterabschnitt IIa

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

Artikel 50a

Die Mitgliedstaaten unterwerfen den Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Richtlinie weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen. Sie stellen insbesondere sicher, dass die zuständigen Behörden etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen:

a)

das Ersuchen berührt nach ihrem Dafürhalten auch steuerliche Belange;

b)

das nationale Recht schreibt vor, dass die Verpflichteten die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit wahren müssen, außer in den Fällen, in denen die einschlägigen Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen ein Berufsgeheimnis gemäß Artikel 34 Absatz 2 gilt;

c)

in dem ersuchenden Mitgliedstaat ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch die Amtshilfe beeinträchtigt;

d)

Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der ersuchten zuständigen Behörde.“

33.

Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen spontan oder auf Ersuchen sämtliche Informationen austauschen, die für die zentralen Meldestellen bei der Verarbeitung oder Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und bezüglich der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen von Belang sein können, selbst wenn zum Zeitpunkt des Austauschs die Art der Vortaten, die damit im Zusammenhang stehen können, nicht feststeht, und unabhängig von der Art dieser Vortaten.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese zentrale Meldestelle holt die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 ein und leitet die Antworten umgehend weiter.“

34.

in Artikel 54 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen mindestens eine Kontaktperson oder Kontaktstelle benennen, die für die Annahme von Informationsersuchen der zentralen Meldestellen in anderen Mitgliedstaaten zuständig ist.“

35.

Artikel 55 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Zustimmung der ersuchten zentralen Meldestelle zur Weitergabe der Informationen unabhängig von der Art der Vortaten, die damit im Zusammenhang stehen können, umgehend und möglichst weitgehend an die zuständigen Behörden erteilt wird. Die ersuchte zentrale Meldestelle verweigert ihre Zustimmung zu dieser Weitergabe nur, wenn dies nicht in den Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fällt oder zur Behinderung einer Ermittlung führen kann oder auf andere Weise den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats zuwiderläuft. Eine derartige Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu begründen. Diese Ausnahmefälle müssen so definiert werden, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen der Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden kommen kann.“

36.

Artikel 57 erhält folgende Fassung:

„Artikel 57

Unterschiedliche Definitionen von Vortaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 im jeweiligen nationalen Recht dürfen dem nicht entgegenstehen, dass die zentralen Meldestellen einer anderen zentralen Meldestelle Amtshilfe leisten, und sie dürfen auch nicht zu Einschränkungen des Austauschs, der Verbreitung und der Verwendung von Informationen gemäß den Artikeln 53, 54 und 55 führen.“

37.

in Kapitel VI Abschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

Unterabschnitt IIIa

Zusammenarbeit zwischen den für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden und anderen dem Berufsgeheimnis unterliegenden Behörden

Artikel 57a

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die Behörden tätig sind oder waren, die für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute im Rahmen dieser Richtlinie zuständig sind, und die von diesen zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Unbeschadet der vom Strafrecht erfassten Fälle dürfen vertrauliche Informationen, die die in Unterabsatz 1 genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form so weitergegeben werden, dass einzelne Kredit- und Finanzinstitute nicht identifiziert werden können.

(2)   Absatz 1 steht einem Informationsaustausch zwischen folgenden Stellen nicht entgegen:

a)

zuständige Behörden, die im Einklang mit dieser Richtlinie oder anderen für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute geltenden Gesetzgebungsakten Kredit- und Finanzinstitute innerhalb eines Mitgliedstaats beaufsichtigen;

b)

zuständige Behörden, die im Einklang mit dieser Richtlinie oder anderen für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute geltenden Gesetzgebungsakten Kredit- und Finanzinstitute in verschiedenen Mitgliedstaaten beaufsichtigen, darunter die Europäische Zentralbank (EZB), wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (*9) tätig wird. Der Austausch von Informationen fällt unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.

Bis zum 10. Januar 2019 schließen die zuständigen Behörden, die Kredit- und Finanzinstitute im Einklang mit dieser Richtlinie überwachen, und die EZB, die gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 56 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) handelt, mit Unterstützung der Europäischen Aufsichtsbehörden eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten für den Informationsaustausch.

(3)   Für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständige Behörden, die vertrauliche Informationen gemäß Absatz 1 erhalten, verwenden diese Information nur

a)

in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie oder anderen Gesetzgebungsakten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, der Finanzdienstleistungsaufsicht und der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der Verhängung von Sanktionen,

b)

im Rahmen eines Verfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörde, einschließlich bei Gerichtsverfahren,

c)

im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich dieser Richtlinie oder im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten eingeleitet wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status für die Zwecke dieser Richtlinie im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit umfasst auch die Fähigkeit, innerhalb der Befugnisse der zuständigen Behörde, um deren Unterstützung ersucht wurde, im Namen der ersuchenden zuständigen Behörde Untersuchungen durchzuführen, und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können ihren nationalen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständig sind, gestatten, mit den zuständigen Behörden von Drittländern, die diesen zuständigen nationalen Behörden entsprechen, Kooperationsvereinbarungen zwecks Zusammenarbeit und Austauschs vertraulicher Informationen zu schließen. Solche Kooperationsvereinbarungen werden auf Basis der Gegenseitigkeit geschlossen und nur dann, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest den in Artikel 1 beschriebenen Anforderungen des Berufsgeheimnisses unterliegen. Die gemäß diesen Kooperationsvereinbarungen ausgetauschten Informationen müssen der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden dienen.

Stammen die ausgetauschten Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörde zugestimmt hat, weitergegeben werden.

Artikel 57b

(1)   Ungeachtet des Artikels 57a Absätze 1 und 3 und unbeschadet des Artikels 34 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats oder in anderen Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden und Behörden, die mit der Aufsicht über Unternehmen der Finanzbranche betraut sind, und mit natürlichen und juristischen Personen in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 und mit den mit der Aufsicht über die Finanzmärkte aufgrund Gesetzes betrauten Behörden gestatten, wenn dieser Austausch im Rahmen der ihnen übertragenen Aufsichtsaufgaben stattfindet.

Die übermittelten Informationen unterliegen in jedem Fall Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die den nach Artikel 57a Absatz 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.

(2)   Ungeachtet des Artikels 57a Absätze 1 und 3 können die Mitgliedstaaten durch nationales Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere nationale Behörden, die aufgrund Gesetzes für die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständig sind oder denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung oder Ermittlung von Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, gestatten.

Gemäß dem vorliegenden Absatz 2 ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen aber nur der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, unterliegen Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die den nach Artikel 57a Absatz 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Weitergabe bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie durch Kreditinstitute an parlamentarische Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen in ihrem Mitgliedstaat unter folgenden Bedingungen gestatten:

a)

Die Einrichtungen haben gemäß dem nationalen Recht ein präzises Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten von Behörden, die für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute oder die Rechtsvorschriften für diese Aufsicht verantwortlich sind.

b)

Die Informationen sind für die Erfüllung des Mandats gemäß Buchstabe a unbedingt erforderlich.

c)

Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht nach nationalem Recht, die der nach Artikel 57a Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

d)

Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für Zwecke, denen diese Behörden zugestimmt haben, weitergegeben werden.“

(*9)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63)."

(*10)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).“"

38.

in Artikel 58 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass ihre zuständigen Behörden, wenn sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Strafverfolgungsbehörden zeitnah davon in Kenntnis setzen.“

39.

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden sowie — sofern zutreffend — die Selbstverwaltungseinrichtungen wirksame und zuverlässige Mechanismen schaffen, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften an die zuständigen Behörden und — sofern zutreffend — die Selbstverwaltungseinrichtungen zu fördern.

Zu diesem Zweck stellen sie einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle für die in Unterabsatz 1 genannte Meldung zur Verfügung. Durch solche Kanäle wird sichergestellt, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur den zuständigen Behörden sowie — sofern zutreffend — den Selbstverwaltungseinrichtungen bekannt ist.“

b)

in Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, einschließlich Angestellten und Vertretern des Verpflichteten, die intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, berechtigt sind bei der jeweiligen zuständigen Behörden auf sichere Weise eine Beschwerde einzureichen.. Unbeschadet der Vertraulichkeit der von der zentralen Meldestelle gesammelten Informationen, sorgen die Mitgliedstaaten auch dafür, dass solche Einzelpersonen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zum Schutz ihrer Rechte gemäß diesem Absatz haben.“

40.

folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 64a

(1)   Die Kommission wird vom Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (im Folgenden „der Ausschuss“) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (*12).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*11)  Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)."

(*12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

41.

Artikel 65 erhält folgende Fassung:

„Artikel 65

(1)   Bis zum 11. Januar 2022 und danach alle drei Jahre erarbeitet die Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Der Bericht enthält insbesondere Folgendes:

a)

eine Darstellung der ergriffenen spezifischen Maßnahmen und der eingerichteten Mechanismen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, um neu auftretende Probleme und neue Entwicklungen, die eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, zu verhindern und zu bewältigen;

b)

Folgemaßnahmen, die auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der ihnen zur Kenntnis gebrachten Anliegen, einschließlich Beschwerden in Bezug darauf, dass nationale Rechtsvorschriften die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen behindern, ergriffen wurden;

c)

eine Darstellung der Verfügbarkeit der einschlägigen Informationen, die den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zur Verfügung stehen;

d)

eine Darstellung der internationalen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen;

e)

eine Darstellung der Maßnahmen, die die Kommission ergreifen muss, um zu überprüfen, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Richtlinie ergriffen haben, und um neu auftretende Probleme und neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten zu beurteilen;

f)

eine Analyse der Durchführbarkeit von spezifischen Maßnahmen und Mechanismen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten bezüglich der Möglichkeiten, die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen mit Sitz außerhalb der Union zu erfassen und darauf zuzugreifen, und bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Sinne von Artikel 20 Buchstabe b.

g)

eine Beurteilung der Frage, inwieweit die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze gewahrt wurden.

Dem ersten Bericht, der bis zum 11. Januar 2022 veröffentlicht wird, werden, falls erforderlich, geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt, beispielsweise in Bezug auf virtuelle Währungen, Ermächtigungen zur Einrichtung und Pflege einer für die zentralen Meldestellen zugänglichen zentralen Datenbank für die Erfassung von Benutzeridentitäten und Adressen von Anbietern elektronischer Geldbörsen sowie Eigenerklärungsformulare für Nutzer virtueller Währungen und in Bezug auf die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten und eine risikobasierte Anwendung der in Artikel 20 Buchstabe b genannten Maßnahmen.

(2)   Bis zum …1. Juni 2019 bewertet die Kommission die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen mit Drittländern sowie Hindernisse und Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen in der Union, einschließlich der Möglichkeit, einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus einzurichten.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, inwiefern es notwendig und verhältnismäßig ist, den Prozentsatz für die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen zu senken, wenn man bedenkt, dass internationale Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung infolge einer neuen Bewertung eine diesbezügliche Empfehlung abgegeben haben, und ihnen bei Bedarf einen Legislativvorschlag unterbreiten.“

42.

Artikel 67 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 26. Juni 2017 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 12 Absatz 3 ab dem 10. Juli 2020 an.

Die Mitgliedstaaten richten die Register gemäß Artikel 30 bis zum 10. Januar 2020 und die in Artikel 31 genannte Register bis zum 10. März 2020 und die zentralen automatischen Mechanismen gemäß Artikel 32a bis zum 10. September 2020 ein.

Die Kommission sorgt bis zum 10. März 2021 gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Vernetzung der Register gemäß den Artikeln 30 und 31.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften gemäß diesem Absatz unverzüglich mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“

43.

die Einleitung von Anhang II Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Faktoren bezüglich des geografischen Risikos — Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in:“

44.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

in Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

der Kunde ist ein Drittstaatsangehöriger, der Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch gegen die Übertragung von Kapital, den Kauf von Immobilien oder Staatsanleihen oder Investitionen in Gesellschaften in diesem Mitgliedstaat beantragt.“

b)

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägige Vertrauensdienste gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder andere von den einschlägigen nationalen Behörden regulierte, anerkannte, gebilligte oder akzeptierte sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg;“

ii)

folgender Buchstabe wird angefügt:

„f)

Transaktionen in Bezug auf Öl, Waffen, Edelmetalle, Tabakerzeugnisse, Kulturgüter und andere Artikel von archäologischer, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von außergewöhnlichem wissenschaftlichen Wert sowie Elfenbein und geschützte Arten.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2009/138/EG

In Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG wird folgende Ziffer angefügt:

„iv)

Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind;

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2013/36/EU

In Artikel 56 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*14) durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 10. Januar 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 30. Mai 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. PAVLOVA


(1)  ABl. C 459 vom 9.12.2016, S. 3.

(2)  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 121.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2018.

(4)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(5)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(6)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(8)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(10)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(11)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(12)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(14)  ABl. C 85 vom 18.3.2017, S. 3.


19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/75


RICHTLINIE (EU) 2018/844 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union strebt die Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und dekarbonisierten Energiesystems an. Mit der Energieunion und dem energie- und klimapolitischen Rahmen für die Zeit bis 2030 setzt sich die Union ehrgeizige Ziele zur weiteren Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % bis 2030 im Vergleich zu 1990, zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch, zu Energieeinsparungen in Höhe der Vorgaben auf Unionsebene und zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit in Europa.

(2)

Zur Verwirklichung der genannten Ziele vereint die im Jahr 2016 durchgeführte Überprüfung der Gesetzgebungsakte der Union zur Energieeffizienz eine Neubewertung des Energieeffizienzziels der Union für 2030, wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates 2014 gefordert, eine Überprüfung der zentralen Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und eine Stärkung des Finanzierungsrahmens einschließlich des Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), wodurch letztendlich die finanziellen Voraussetzungen für Energieeffizienzinvestitionen auf dem Markt verbessert werden.

(3)

Richtlinie 2010/31/EU verpflichtet die Kommission, bis zum 1. Januar 2017 eine Überprüfung basierend auf den bei der Anwendung der genannten Richtlinie gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritten vorzunehmen und gegebenenfalls Vorschläge zu unterbreiten.

(4)

Zur Vorbereitung der genannten Überprüfung hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um Informationen darüber zu sammeln, wie die Richtlinie 2010/31/EU in den Mitgliedstaaten umgesetzt worden ist, wobei sie sich darauf konzentriert, was funktionierte und wo Verbesserungsbedarf besteht.

(5)

Die Ergebnisse der Überprüfung und der Folgenabschätzung der Kommission zeigen, dass eine Reihe von Änderungen erforderlich ist, um die derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie 2010/31/EU zu stärken und bestimmte Aspekte zu vereinfachen.

(6)

Die Union setzt sich für die Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und dekarbonisierten Energiesystems bis 2050 ein. Zur Verwirklichung dieses Ziels brauchen Mitgliedstaaten und Investoren Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, bis 2050 das langfristige Ziel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen und den Gebäudebestand, der ungefähr 36 % aller CO2-Emissionen in der Union ausmacht, zu dekarbonisieren. Die Mitgliedstaaten sollten ein rentables Gleichgewicht zwischen einer Dekarbonisierung der Energieversorgung und der Reduzierung des Endenergieverbrauchs anstreben. Zu diesem Zweck benötigen Mitgliedstaaten und Investoren eine klare Vision zur Anleitung ihrer Politik und ihrer Investitionsentscheidungen, wozu als Richtwerte dienende nationale Meilensteine und Maßnahmen für Energieeffizienz gehören, um die kurzfristigen (2030), mittelfristigen (2040) und langfristigen (2050) Ziele zu verwirklichen. Mit Blick auf jene Ziele ist es angesichts der übergreifenden Vorgaben der Union zur Energieeffizienz von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten die erwarteten Ergebnisse ihrer langfristigen Renovierungsstrategien angeben und Entwicklungen beobachten, indem sie innerstaatliche Fortschrittsindikatoren festlegen, die von den nationalen Gegebenheiten und Entwicklungen abhängen.

(7)

Das Pariser Klimaschutzübereinkommen von 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) fördert die Bemühungen der Union, den Gebäudebestand zu dekarbonisieren. Wenn man bedenkt, dass beinahe 50 % des Endenergieverbrauchs der Union zum Heizen und Kühlen verwendet werden, und davon wiederum 80 % in Gebäuden, ist die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der Union mit deren Anstrengungen zur Renovierung des Gebäudebestands verknüpft, bei denen der Energieeffizienz Vorrang eingeräumt, der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ umgesetzt und der Einsatz erneuerbarer Energiequellen in Betracht gezogen wird.

(8)

Aus Gründen der besseren Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2012/27/EU festgelegten Bestimmungen über langfristige Strategien für die Renovierung in die Richtlinie 2010/31/EU aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihre langfristigen Renovierungsstrategien anwenden können, um Brandschutz und Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten anzugehen, die sich auf die Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz und die Lebensdauer von Gebäuden auswirken.

(9)

Um einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass mit den langfristigen Renovierungsstrategien die notwendigen Fortschritte beim Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude erzielt werden, insbesondere indem mehr umfassende Renovierungen durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten klare Leitlinien festlegen und messbare, gezielte Maßnahmen konzipieren sowie gleichberechtigten Zugang zu Finanzmitteln fördern, unter anderem für die Segmente des nationalen Gebäudebestands mit der schlechtesten Energieeffizienz, für von Energiearmut betroffene Verbraucher, für sozialen Wohnungsbau und für Haushalte, die mit dem Dilemma divergierender Anreize konfrontiert sind, wobei auch der Erschwinglichkeit Rechnung getragen werden muss. Um die notwendigen Verbesserungen des nationalen Bestands an Mietwohnungen weiter zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, Anforderungen für ein bestimmtes Energieeffizienzniveau für Mietobjekte im Einklang mit den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz einzuführen oder weiterhin anzuwenden.

(10)

Laut der Folgenabschätzung der Kommission wäre eine durchschnittliche Renovierungsrate von 3 % pro Jahr erforderlich, um die Vorgaben der Union zur Energieeffizienz kosteneffizient zu verwirklichen. Angesichts dessen, dass für jedes Prozent eingesparter Energie die Gaseinfuhren um 2,6 % verringert werden, sind klare Vorgaben für die Renovierung des bestehenden Gebäudebestands von großer Bedeutung. Daher würden Bemühungen zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aktiv zur Energieunabhängigkeit der Union beitragen und außerdem ein hohes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, haben. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten dem Erfordernis eines klaren Zusammenhangs zwischen ihren langfristigen Renovierungsstrategien und entsprechenden Initiativen zur Förderung des Aufbaus von Kompetenzen und der Ausbildung in den Bereichen Bau und Energieeffizienz Rechnung tragen.

(11)

Der Notwendigkeit, die Energiearmut zu verringern, sollte entsprechend den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien Rechnung getragen werden. Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren Renovierungsstrategien nationale Maßnahmen, die zur Verringerung der Energiearmut beitragen, haben dabei aber das Recht festzulegen, was sie als einschlägige Maßnahmen ansehen.

(12)

In ihren langfristigen Renovierungsstrategien und bei der Planung von Maßnahmen könnten die Mitgliedstaaten für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz auf Konzepte wie etwa Auslösepunkte, nämlich günstige Zeitpunkte im Lebenszyklus eines Gebäudes, zum Beispiel im Hinblick auf Kosteneffizienz oder Betriebsstörungen, zurückgreifen.

(13)

Laut den Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation von 2009 für die Raumluftqualität bewirken energieeffizientere Gebäude eine Steigerung des Komforts und des Wohlbefindens der Bewohner und eine bessere Gesundheit. Wärmebrücken, unzulängliche Isolierung und unerwünschter Luftaustausch können zu Oberflächentemperaturen unterhalb des Taupunktes der Luft und damit zu Kondenswasserbildung führen. Daher ist es wesentlich, eine vollständige und homogene Isolierung von Gebäuden einschließlich Balkonen, Fenstern, Dächern, Wänden, Türen und Böden sicherzustellen; insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass die Temperatur an Innenflächen des Gebäudes nicht unter die Taupunkttemperatur sinkt.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude unterstützen, die zur Schaffung eines gesunden Raumklimas beitragen, unter anderem durch die Entfernung von Asbest und anderen schädlichen Stoffen; dabei sollte die illegale Entfernung schädlicher Stoffe verhindert und die Einhaltung bestehender Gesetzgebungsakte wie der Richtlinien 2009/148/EG (6) und (EU) 2016/2284 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates erleichtert werden.

(15)

Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sich nicht nur auf die Gebäudehülle konzentrieren, sondern alle relevanten Elemente und technischen Anlagen in einem Gebäude umfassen, etwa passive Elemente, die an passiven Techniken beteiligt sind, mit denen der Energiebedarf für Heizung oder Kühlung und der Energieverbrauch für Beleuchtung und Lüftung reduziert und so der thermische und visuelle Komfort verbessert werden sollen.

(16)

Finanzierungsmechanismen, finanzielle Anreize und die Einbindung von Finanzinstituten für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Gebäuden sollten in den langfristigen nationalen Renovierungsstrategien eine zentrale Rolle einnehmen und von den Mitgliedstaaten aktiv gefördert werden. Diese Maßnahmen sollten an Energieeffizienz geknüpfte Hypotheken für zertifizierte energieeffiziente Gebäuderenovierungen unterstützen, Investitionen der Behörden in einen energieeffizienten Gebäudebestand, beispielsweise über öffentlich-private Partnerschaften oder optionale Energieleistungsverträge, fördern, das wahrgenommene Risiko bei den Investitionen mindern, zugängliche und transparente Beratungs- und Unterstützungsinstrumente wie etwa zentrale Anlaufstellen, die integrierte Dienstleistungen für energieeffiziente Renovierungen bieten, bereitstellen sowie weitere Maßnahmen und Initiativen wie die in der Initiative der Europäischen Kommission „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ genannten umsetzen.

(17)

Natürliche Lösungen wie eine gut konzipierte Straßenbepflanzung oder grüne Dächer und Außenwände, die Gebäude isolieren und beschatten, tragen zur Senkung des Energiebedarfs bei, indem sie den Heiz- oder Kühlbedarf begrenzen und die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verbessern.

(18)

Es gilt, die Erforschung und Erprobung von neuen Lösungen, mit denen die Energieeffizienz von historischen Gebäuden und Stätten verbessert werden kann, zu fördern und gleichzeitig das kulturelle Erbe zu schützen und zu bewahren.

(19)

Bei neuen Gebäuden und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sollten sich die Mitgliedstaaten für hocheffiziente alternative Systeme einsetzen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist, und dabei ein gesundes Raumklima, Brandschutz und Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten im Einklang mit den innerstaatlichen Sicherheitsvorschriften berücksichtigen.

(20)

Zur Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzpolitik für Gebäude sollte die Transparenz von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz verbessert werden, indem sichergestellt wird, dass alle für Berechnungen erforderlichen Parameter, sowohl für die Zertifizierung als auch die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, einheitlich festgelegt und angewandt werden. So sollten die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen erlassen, um beispielsweise sicherzustellen, dass die Energieeffizienz neu installierter, ersetzter oder modernisierter gebäudetechnischer Systeme, wie etwa für Raumheizung, Klimatisierung oder Warmwasserbereitung, mit Blick auf die Zertifizierung von Gebäuden und die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dokumentiert wird.

(21)

Die Installation von selbstregulierenden Einrichtungen in bestehenden Gebäuden zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils, sollte in Betracht gezogen werden, sofern wirtschaftlich realisierbar, zum Beispiel wenn die Kosten weniger als 10 % der Gesamtkosten der ersetzten Wärmeerzeuger betragen.

(22)

Durch Innovationen und neue Technologien können Gebäude auch zur allgemeinen Dekarbonisierung der Wirtschaft einschließlich des Verkehrssektors beitragen. So können Gebäude als Hebel für die Entwicklung der notwendigen Infrastrukturen für das intelligente Aufladen von Elektrofahrzeugen dienen und den Mitgliedstaaten eine Grundlage bieten, sich gegebenenfalls für die Nutzung von Autobatterien als Energiequelle zu entscheiden.

(23)

In Kombination mit einem höheren Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien produzieren Elektrofahrzeuge weniger CO2-Emissionen, was zu einer besseren Luftqualität führt. Elektrofahrzeuge sind ein wichtiger Bestandteil des Übergangs zu sauberer Energie, der auf Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, alternativen Brennstoffen, erneuerbaren Energien und innovativen Lösungen für das Management der Energieflexibilität beruht. Bauvorschriften können wirksam dafür eingesetzt werden, zielgerichtete Anforderungen einzuführen, die die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur in Parkplätzen von Wohn- und Nichtwohngebäuden fördern. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Vereinfachung der Bereitstellung von Ladeinfrastruktur vorsehen, damit Hindernisse wie etwa divergierende Anreize und verwaltungstechnische Schwierigkeiten, mit denen einzelne Eigentümer konfrontiert sind, wenn sie versuchen, einen Ladepunkt auf ihrem Stellplatz zu errichten, beseitigt werden können.

(24)

Mit Leitungsinfrastruktur werden die notwendigen Voraussetzungen für die rasche Einrichtung von Ladepunkten, falls und wo diese erforderlich sind, geschaffen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Elektromobilität auf ausgewogene und kosteneffiziente Weise ausgebaut wird. Insbesondere sollte bei einer größeren Renovierung in Bezug auf elektrische Infrastruktur eine entsprechende Leitungsinfrastruktur installiert werden. Bei der Umsetzung der Anforderungen zur Elektromobilität in den nationalen Rechtsvorschriften sollten die Mitgliedstaaten potenzielle unterschiedliche Voraussetzungen gebührend berücksichtigen, etwa das Eigentum an Gebäuden und den angrenzenden Parkplätzen, öffentliche Parkplätze, die von privaten Unternehmen betrieben werden, und Gebäude, die sowohl als Wohn- als auch als Nichtwohngebäude dienen.

(25)

Mit einer leicht verfügbaren Infrastruktur werden die den einzelnen Eigentümern entstehenden Kosten für die Errichtung von Ladepunkten verringert, und es wird sichergestellt, dass die Nutzer von Elektrofahrzeugen Zugang zu Ladepunkten haben. Die Festlegung von Anforderungen zur Elektromobilität auf Unionsebene in Bezug auf die Voreinrichtung bei Stellplätzen und die Errichtung von Ladepunkten ist ein wirksames Mittel, um die Nutzung von Elektrofahrzeugen in naher Zukunft zu fördern und gleichzeitig mittel- bis langfristig eine Weiterentwicklung zu geringeren Kosten zu ermöglichen.

(26)

Bei der Festlegung ihrer Anforderungen zur Errichtung einer Mindestanzahl von Ladepunkten für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen, die ab 2025 gelten, sollten die Mitgliedstaaten den relevanten nationalen, regionalen und lokalen Bedingungen sowie den je nach Gegend, Gebäudetypologie, Anbindung an öffentlichen Verkehr und anderen relevanten Kriterien möglichen unterschiedlichen Bedürfnissen und Umständen Rechnung tragen, um eine verhältnismäßige und angemessene Bereitstellung von Ladepunkten zu gewährleisten.

(27)

Allerdings kann es in bestimmten geografischen Gebieten mit spezifischen Benachteiligungen zu besonderen Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Anforderungen zur Elektromobilität kommen. Das könnte aufgrund ihrer Abgelegenheit, Insellage, geringen Größe sowie schwierigen Relief- und Klimabedingungen für die Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Fall sein, sowie für isolierte Kleinstnetze, deren Stromnetze möglicherweise ausgebaut werden müssen, um eine weitere Elektrifizierung der lokalen Verkehrssysteme zu erreichen. In diesen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die Anforderungen der Elektromobilität nicht anzuwenden. Ungeachtet jener Ausnahme kann die Elektrifizierung des Verkehrssystems ein wirksames Instrument sein, um Probleme bei der Luftqualität oder der Versorgungssicherheit, mit denen diese Regionen und Netze häufig konfrontiert sind, zu bewältigen.

(28)

Bei der Anwendung der Anforderungen zur Elektromobilitätsinfrastruktur, die in den gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Änderungen der Richtlinie 2010/31/EU enthalten sind, sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass eine ganzheitliche und kohärente Städteplanung sowie die Förderung alternativer, sicherer und nachhaltiger Verkehrsmittel und der Infrastruktur zu deren Unterstützung erforderlich sind, beispielsweise mittels einer für elektrische Fahrräder und für Fahrzeuge von Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgewiesenen Parkplatzinfrastruktur.

(29)

Die Strategien des digitalen Binnenmarkts und der Energieunion sollten aufeinander abgestimmt werden und mit ihnen sollten gemeinsame Ziele verfolgt werden. Durch die Digitalisierung des Energiesystems ändert sich die Energielandschaft rasant, beginnend bei der Integration erneuerbarer Energien über intelligente Netze bis hin zu intelligenzfähigen Gebäuden. Im Zuge der Digitalisierung des Gebäudesektors sind die Konnektivitätsziele und die Vorgaben der Union für den Aufbau von Kommunikationsnetzen mit hoher Kapazität wichtig für intelligente Haustechnik und gut vernetzte Gemeinschaften. Es sollten gezielte Anreize gesetzt werden, um intelligenzfähige Systeme und digitale Lösungen in der baulichen Umgebung zu fördern. Damit sind neue Möglichkeiten für Energieeinsparungen verbunden, indem Verbrauchern genauere Informationen über ihre Verbrauchsmuster gegeben werden und der Systembetreiber in die Lage versetzt wird, das Netz effizienter zu verwalten.

(30)

Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte verwendet werden, um die Fähigkeit von Gebäuden zu messen, Informations- und Kommunikationstechnologien sowie elektronische Systeme zur Anpassung des Betriebs der Gebäude an den Bedarf der Bewohner und des Netzes sowie zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und -leistung der Gebäude zu nutzen. Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Eigentümer und die Bewohner von Gebäuden auf die Vorteile der Nutzung der Gebäudeautomatisierung und elektronischen Überwachung gebäudetechnischer Systeme aufmerksam machen und sollte bei den Bewohnern Vertrauen im Hinblick auf die durch diese neuen erweiterten Funktionen tatsächlich erzielten Einsparungen schaffen. Die Verwendung des Systems zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden sollte für die Mitgliedstaaten optional sein.

(31)

Zur Anpassung der Richtlinie 2010/31/EU an den technischen Fortschritt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Richtlinie durch die Festlegung der Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators und einer Methode zu seiner Berechnung ergänzt wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (8) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(32)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2010/31/EU in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Modalitäten der Durchführung des optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden.

(33)

Um zu gewährleisten, dass finanzielle Maßnahmen in Bezug auf die Energieeffizienz bestmöglich für die Gebäuderenovierung genutzt werden, sollten diese an die Qualität der Renovierungsarbeiten im Hinblick auf die angestrebten oder erzielten Energieeinsparungen gebunden sein. Die genannten Maßnahmen sollten daher an die Energieeffizienz der Ausrüstung oder des Materials, die oder das bei der Renovierung verwendet wurde, an das Zertifizierungs- oder Qualifikationsniveau des Installateurs, an ein Energieaudit oder an die durch die Renovierung erzielte Verbesserung gebunden sein, die durch den Vergleich der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz vor und nach der Renovierung, durch Heranziehung von Standardwerten oder durch eine andere transparente und verhältnismäßige Methode bewertet werden sollte.

(34)

Die derzeit bestehenden unabhängigen Kontrollsysteme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz können zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen verwendet werden und sollten gestärkt werden, um sicherzustellen, dass die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von hoher Qualität sind. Wenn die unabhängigen Kontrollsysteme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz durch eine optionale Datenbank ergänzt werden, was über die Anforderungen der Richtlinie 2010/31/EU in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung hinausgeht, kann diese zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen sowie zum Erstellen von Statistiken über den regionalen oder nationalen Gebäudebestand verwendet werden. Es werden hochwertige Daten über den Gebäudebestand benötigt, die teilweise aus den Datenbanken für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gewonnen werden können, die gegenwärtig in nahezu allen Mitgliedstaaten entwickelt und verwaltet werden.

(35)

Laut der Folgenabschätzung der Kommission haben sich die Bestimmungen zur Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen als ineffizient erwiesen, da sie nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, die ursprüngliche und die fortlaufende Energieeffizienz dieser technischen Systeme sicherzustellen. Auch kostengünstige technische Energieeffizienz-Lösungen mit sehr kurzer Amortisationsdauer, z. B. der hydraulische Abgleich von Heizungsanlagen und die Installation oder der Austausch von thermostatischen Regelventilen, werden gegenwärtig unzureichend berücksichtigt. Die Bestimmungen zu Inspektionen sollten geändert werden, um ein besseres Ergebnis der Inspektionen zu gewährleisten. Bei diesen Änderungen sollte der Schwerpunkt auf Inspektionen von Zentralheizungsanlagen und Klimaanlagen sowie auf Kombinationen dieser Anlagen mit Lüftungsanlagen gelegt werden. Bei diesen Änderungen sollten kleine Heizungsanlagen wie elektrische Heizgeräte und Holzfeueröfen ausgenommen werden, wenn sie unterhalb der Schwellenwerte für Inspektionen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung bleiben.

(36)

Bei der Durchführung von Inspektionen sollte das Ziel mit Blick auf das Erreichen der angestrebten Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz der Gebäude darin bestehen, die tatsächliche Energieeffizienz von Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen unter realen Nutzungsbedingungen zu verbessern. Die tatsächliche Energieeffizienz dieser Anlagen hängt von der Energie ab, die unter sich dynamisch verändernden typischen oder unter durchschnittlichen Betriebsbedingungen verbraucht wird. Unter den genannten Bedingungen wird die meiste Zeit nur ein Teil der Nennleistung benötigt, daher sollte eine Bewertung der entsprechenden Fähigkeiten der Ausrüstung, die Energieeffizienz des Systems unter unterschiedlichen Bedingungen wie etwa unter Teillastbetriebsbedingungen zu verbessern, Bestandteil der Inspektionen von Heizungsanlagen, Klimaanlagen und Lüftungsanlagen sein.

(37)

Die Gebäudeautomatisierung und elektronische Überwachung gebäudetechnischer Systeme haben sich insbesondere für große Anlagen als wirksamer Ersatz für Inspektionen erwiesen und haben ein großes Potenzial, sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen kosteneffiziente Energieeinsparungen in erheblichem Umfang zu bieten. Die Installation einer solchen Ausrüstung sollte als die kosteneffizienteste Alternative zu Inspektionen in großen Nichtwohngebäuden und Gebäuden mit mehreren Wohnungen von einer ausreichenden Größe betrachtet werden, da eine solche Ausrüstung es ermöglicht, dass sich die Kosten dafür in weniger als drei Jahren amortisieren, da sie es ermöglicht, auf die erhaltenen Informationen zu reagieren, sodass im Laufe der Zeit Energieeinsparungen erzielt werden. Bei kleinen Anlagen sollte die Dokumentation der Systemleistung durch die Installateure dazu beitragen, die Einhaltung der Mindestanforderungen für alle gebäudetechnischen Systeme besser überprüfen zu können.

(38)

Die derzeitige Option für Mitgliedstaaten, auf der Grundlage von Ratschlägen als Alternative zu der Inspektion von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen Maßnahmen zu treffen, wird beibehalten, sofern deren Gesamtauswirkungen in einem der Kommission vorgelegten Bericht als gleichwertig der Auswirkungen einer Inspektion vor der Anwendung dieser Maßnahmen dokumentiert wurde.

(39)

Die Umsetzung von Systemen regelmäßiger Inspektion für Heizungs- und Klimaanlagen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU war mit einem beträchtlichen administrativen und finanziellen Aufwand der Mitgliedstaaten und des Privatsektors verbunden, einschließlich der Ausbildung und Zulassung von Fachpersonal, Qualitätssicherung und -kontrolle sowie der Kosten der Inspektionen. Mitgliedstaaten, welche die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung regelmäßiger Inspektionen erlassen und wirksame Inspektionssysteme umgesetzt haben, halten es möglicherweise für angemessen, die genannten Systeme weiter zu betreiben, auch bei kleineren Heizungs- und Klimaanlagen. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, diese strengeren Anforderungen der Kommission zu notifizieren.

(40)

Unbeschadet der Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten über die Anwendung des im Rahmen des Normungsauftrags M/480 der Europäischen Kommission durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) entwickelten Normenwerks für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden würde sich die Anerkennung und Förderung jener Normen positiv auf die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung auswirken.

(41)

In der Empfehlung (EU) 2016/1318 der Kommission (10) zu Niedrigstenergiegebäuden wurde beschrieben, wie durch die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU gleichzeitig der Umbau des Gebäudebestands und der Übergang zu einer nachhaltigeren Energieversorgung, die auch die EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung unterstützt, sichergestellt werden könnte. Zur Gewährleistung einer angemessenen Umsetzung sollte der allgemeine Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aktualisiert und die verbesserte Energieeffizienz der Gebäudehülle unterstützt werden, wobei die Arbeiten des CEN im Rahmen des Normungsauftrags M/480 der Kommission herangezogen werden sollten. Ergänzend dazu können die Mitgliedstaaten zusätzliche numerische Indikatoren bereitstellen, zum Beispiel für den Gesamtenergieverbrauch oder die Treibhausgasemissionen des gesamten Gebäudes.

(42)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für Gebäude und Gebäudekomponenten ehrgeizigere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festzulegen, sofern diese Anforderungen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Es ist mit den Zielen der Richtlinien 2010/31/EU und 2012/27/EU zu vereinbaren, dass jene Anforderungen unter bestimmten Umständen die Installation oder Nutzung von Produkten, die anderen Rechtsvorschriften der Union unterliegen, einschränken können, sofern durch diese Anforderungen keine ungerechtfertigten Marktbarrieren errichtet werden.

(43)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung von Gebäuden zu decken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, die Kohärenz der gemeinsamen Ziele, des gemeinsamen Verständnisses und der gemeinsamen politischen Bestrebungen zu gewährleisten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(44)

Bei dieser Richtlinie werden die einzelstaatlichen Besonderheiten der Mitgliedstaaten und die Unterschiede zwischen diesen sowie ihre Befugnisse gemäß Artikel 194 Absatz 2 AEUV uneingeschränkt geachtet. Weiterhin wird mit dieser Richtlinie das Ziel verfolgt, die Weitergabe von bewährten Verfahren zu ermöglichen, um den Übergang zu einem in hohem Maße energieeffizienten Gebäudebestand in der Union zu erleichtern.

(45)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternden Dokumente (11) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(46)

Die Richtlinien 2010/31/EU und 2012/27/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2010/31/EU

Die Richtlinie 2010/31/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚gebäudetechnische Systeme‘ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;“;

b)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„3a.

‚System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung‘ ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;“;

c)

Folgende Nummern werden eingefügt:

„15a.

‚Heizungsanlage‘ eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird;

15b.

‚Wärmeerzeuger‘ den Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:

a)

Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;

b)

Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;

c)

Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;

15c.

‚Energieleistungsvertrag‘ Energieleistungsvertrag gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

(*1)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).“;"

d)

Folgender Punkt wird angefügt:

„20.

‚isoliertes Kleinstnetz‘ ein isoliertes Kleinstnetz im Sinne von Artikel 2 Nummer 27 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2)

(*2)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).“."

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Langfristige Renovierungsstrategie

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt bis 2050 eine langfristige Renovierungsstrategie zur Unterstützung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden in einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand fest, mit welcher der kosteneffiziente Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude erleichtert wird. Jede langfristige Renovierungsstrategie wird gemäß den geltenden Planungs- und Berichterstattungspflichten vorgelegt und umfasst Folgendes:

a)

einen Überblick über den nationalen Gebäudebestand, sofern angemessen auf der Grundlage statistischer Stichproben und des erwarteten Anteils renovierter Gebäude im Jahr 2020;

b)

die Ermittlung kosteneffizienter Konzepte für Renovierungen je nach Gebäudetyp und Klimazone, wobei gegebenenfalls potenzielle einschlägige Auslösepunkte im Lebenszyklus des Gebäudes berücksichtigt werden sollten;

c)

Strategien und Maßnahmen, um kosteneffiziente umfassende Renovierungen von Gebäuden, einschließlich umfassender Renovierungen in mehreren Stufen, anzuregen und um gezielte kosteneffiziente Maßnahmen und Renovierungen zu unterstützen, beispielsweise durch Einführung eines optionalen Systems von Gebäuderenovierungspässen;

d)

einen Überblick über die Strategien und Maßnahmen, die auf die Segmente des nationalen Gebäudebestands mit der schlechtesten Leistung, divergierende Anreize und Fälle von Marktversagen ausgerichtet sind, sowie eine Darstellung der einschlägigen nationalen Maßnahmen, die zur Verringerung der Energiearmut beitragen;

e)

Strategien und Maßnahmen, die auf sämtliche öffentlichen Gebäude ausgerichtet sind;

f)

einen Überblick über die nationalen Initiativen zur Förderung intelligenter Technologien und gut vernetzter Gebäude und Gemeinschaften sowie zur Förderung der Kompetenzen und der Ausbildung in den Bereichen Bau und Energieeffizienz; und

g)

eine nachweisgestützte Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen und weiter reichender Vorteile, etwa in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Luftqualität.

(2)   In seiner langfristigen Renovierungsstrategie erstellt jeder Mitgliedstaat einen Fahrplan mit Maßnahmen und innerstaatlich festgelegten messbaren Fortschrittsindikatoren im Hinblick darauf, das langfristige Ziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Union bis 2050 um 80-95 % im Vergleich zu 1990 zu erreichen, für einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten nationalen Gebäudebestand zu sorgen und den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude zu erleichtern. Der Fahrplan enthält indikative Meilensteine für 2030, 2040 und 2050 sowie eine Beschreibung, wie diese zum Erreichen der Energieeffizienzziele der Union gemäß der Richtlinie 2012/27/EU beitragen.

(3)   Um die Mobilisierung von Investitionen in die Renovierung zu unterstützen, die zum Erreichen der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlich ist, erleichtern die Mitgliedstaaten den Zugang zu geeigneten Mechanismen, um

a)

Projekte zu bündeln, auch über Investitionsplattformen oder -gruppen und Konsortien kleiner und mittlerer Unternehmen, um den Zugang für Investoren sowie gebündelte Lösungen für potenzielle Kunden zu ermöglichen;

b)

das wahrgenommene Risiko der Energieeffizienzmaßnahmen für Investoren und den Privatsektor zu mindern;

c)

öffentliche Mittel zu nutzen, um Anreize für zusätzliche Investitionen aus dem privaten Sektor zu schaffen oder auf spezifische Marktversagen zu reagieren;

d)

Leitlinien für Investitionen in einen energieeffizienten öffentlichen Gebäudebestand entsprechend den Leitlinien von Eurostat vorzugeben und

e)

zugängliche und transparente Beratungsinstrumente, etwa zentrale Anlaufstellen für Verbraucher und Energieberatungsdienste, über einschlägige Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Finanzinstrumente einzurichten.

(4)   Die Kommission sammelt bewährte Verfahren der erfolgreichen öffentlichen oder privaten Finanzierung von Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie Informationen zu Plänen für die Bündelung von Renovierungen geringen Umfangs zur Verbesserung der Energieeffizienz und leitet diese zumindest an die einschlägigen Behörden weiter. Die Kommission ermittelt bewährte Verfahren im Zusammenhang mit finanziellen Anreizen für Renovierungen aus Verbrauchersicht unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Rentabilität und verbreitet diese Verfahren.

(5)   Zur Unterstützung der Entwicklung seiner langfristigen Renovierungsstrategie führt jeder Mitgliedstaat eine öffentliche Anhörung zu dieser Strategie durch, bevor er sie bei der Kommission einreicht. Jeder Mitgliedstaat fügt seiner langfristigen Renovierungsstrategie eine Zusammenfassung der Ergebnisse seiner öffentlichen Anhörung bei.

Jeder Mitgliedstaat legt die Modalitäten der Anhörung bei der Umsetzung seiner langfristigen Renovierungsstrategie in einem inklusiven Verfahren fest.

(6)   Jeder Mitgliedstaat fügt seiner aktuellsten langfristigen Renovierungsstrategie die Einzelheiten ihrer Umsetzung bei, einschließlich der geplanten Strategien und Maßnahmen.

(7)   Jeder Mitgliedstaat kann seine langfristige Renovierungsstrategie anwenden, um Brandschutz und Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten anzugehen, die sich auf die Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz und die Lebensdauer von Gebäuden auswirken.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Neue Gebäude

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass neue Gebäude die nach Artikel 4 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Baubeginn neuer Gebäude die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit hocheffizienter alternativer Systeme — soweit verfügbar — berücksichtigt wird.“

4.

Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten setzen sich im Fall einer größeren Renovierung von Gebäuden unter Berücksichtigung eines gesunden Raumklimas, von Brandschutz und von Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten für hocheffiziente alternative Systeme ein, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Gebäudetechnische Systeme, Elektromobilität und Intelligenzfähigkeitsindikator

(1)   Die Mitgliedstaaten legen zur optimalen Energienutzung durch die gebäudetechnischen Systeme Systemanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung der gebäudetechnischen Systeme fest, die in bestehenden Gebäuden eingebaut werden. Die Mitgliedstaaten können diese Systemanforderungen auch auf neue Gebäude anwenden.

Die Systemanforderungen werden für neue gebäudetechnische Systeme sowie für Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen festgelegt und insoweit angewandt, als dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass neue Gebäude, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils ausgestattet werden. In bestehenden Gebäuden ist die Installation solcher selbstregulierender Einrichtungen bei einem Austausch des Wärmeerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, vorgeschrieben.

(2)   In Bezug auf neue Nichtwohngebäude und Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, tragen die Mitgliedstaaten, sofern das Gebäude über mehr als zehn Stellplätze verfügt, dafür Sorge, dass mindestens ein Ladepunkt im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet werden, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen, sofern:

a)

Der Parkplatz sich innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen; oder

b)

der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2023 über einen möglichen Beitrag der Gebäudepolitik der Union zur Förderung der Elektromobilität Bericht und schlägt gegebenenfalls diesbezüglich Maßnahmen vor.

(3)   Bis 1. Januar 2025 legen die Mitgliedstaaten die Anforderungen für den Einbau einer Mindestanzahl von Ladepunkten für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen fest.

(4)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen der Absätze 2 und 3 bei Gebäuden, die sich im Eigentum von KMU im Sinne der Definition in Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (*4) befinden und von ihnen genutzt werden, nicht festzulegen oder anzuwenden.

(5)   In Bezug auf neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, tragen die Mitgliedstaaten, sofern das Gebäude über mehr als zehn Stellplätze verfügt, dafür Sorge, dass für jeden Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet wird, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen sofern:

a)

Der Parkplatz sich innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen; oder

b)

der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.

(6)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 2, 3 und 5 für bestimmte Gebäudekategorien nicht anzuwenden, wenn:

a)

gemäß Absätze 2 und 5 die Baugenehmigungsanträge oder entsprechende Anträge bis zum 10. März 2021 eingereicht wurden;

b)

die erforderliche Leitungsinfrastruktur von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre oder die Gebäude in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV liegen, wenn diese zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen würde;

c)

die Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen;

d)

ein öffentliches Gebäude gemäß der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegt.

(7)   Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vereinfachung der Bereitstellung von Ladepunkten in neuen und bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden vor und gehen etwaige regulatorische Hindernisse, auch in Bezug auf Genehmigungs- und Zulassungsverfahren, an.

(8)   Die Mitgliedstaaten prüfen die Notwendigkeit kohärenter Strategien für Gebäude, für sanfte und umweltfreundliche Mobilität und für Stadtplanung.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Installation, Ersetzung oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems bewertet wird. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und die Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz verwendet werden können. Die Mitgliedstaaten entscheiden unbeschadet des Artikels 12, ob sie die Ausstellung eines neuen Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz verlangen.

(10)   Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2019 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 23 zur Ergänzung dieser Richtlinie, mit dem ein optionales gemeinsames System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden eingerichtet wird. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage einer Einschätzung der Fähigkeiten eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, den Betrieb an den Bedarf der Bewohner und des Netzes anzupassen und seine Gesamtenergieeffizienz und -leistung zu verbessern.

Gemäß Anhang Ia wird das optionale gemeinsame System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden

a)

die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikator und

b)

eine Methode zu seiner Berechnung festlegen.

(11)   Die Kommission erlässt nach Anhörung der einschlägigen Akteure bis zum 31. Dezember 2019 einen Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung des in Absatz 10 dieses Artikels genannten Systems, einschließlich eines Zeitplans für eine unverbindliche Testphase auf nationaler Ebene, festgelegt und die ergänzende Rolle des Systems zu den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 11 klargestellt werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 3 erlassen.

(*3)  Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1)."

(*4)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).“"

6.

Artikel 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten machen ihre auf Energieeffizienzverbesserungen abzielenden finanziellen Maßnahmen im Rahmen der Renovierung von Gebäuden von den angestrebten oder erzielten Energieeinsparungen abhängig, die durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien bestimmt werden:

a)

die Energieeffizienz der Ausrüstung oder des Materials für die Renovierung; in diesem Fall muss die Ausrüstung oder das Material für die Renovierung von einem Installateur mit entsprechendem Zertifizierungs- oder Qualifikationsniveau installiert werden;

b)

Standardwerte für die Berechnung von Energieeinsparungen in Gebäuden;

c)

die durch eine solche Renovierung erzielte Verbesserung, die aus dem Vergleich der vor und nach der Renovierung ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz hervorgeht;

d)

die Ergebnisse eines Energieaudits;

e)

die Ergebnisse einer anderen einschlägigen, transparenten und verhältnismäßigen Methode, welche die Verbesserung der Energieeffizienz erkennen lässt.

(6a)   Datenbanken für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz erlauben die Sammlung von Daten über den gemessenen oder berechneten Energieverbrauch der erfassten Gebäude einschließlich mindestens der öffentlichen Gebäude, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz, im Sinne von Artikel 13, gemäß Artikel 12 ausgestellt wurde.

(6b)   Zumindest die aggregierten anonymisierten Daten, die den Datenschutzanforderungen der Union und der Mitgliedstaaten entsprechen, werden auf Antrag für statistische Zwecke oder Forschungszwecke und dem Eigentümer des Gebäudes zur Verfügung gestellt.“

7.

Artikel 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 14

Inspektion von Heizungsanlagen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um regelmäßige Inspektionen der zugänglichen Teile von Heizungsanlagen oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW, beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe(n), die zur Gebäudeheizung verwendet werden, zu gewährleisten. Die Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes und berücksichtigt gegebenenfalls die Fähigkeit der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren.

Wenn an der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, nachdem eine Inspektion gemäß dieses Absatzes durchgeführt wurde, können die Mitgliedstaaten beschließen, eine wiederholte Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers nicht zu verlangen.

(2)   Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1 entstehen, gleichwertig sind.

(3)   Alternativ zu Absatz 1 und falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1 entstehen, gleichwertig sind, können die Mitgliedstaaten Maßnahmen beschließen, um sicherzustellen, dass die Nutzer Ratschläge zum Austausch der Wärmeerzeuger, zu sonstigen Veränderungen an der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage und zu Alternativlösungen erhalten, um den Wirkungsgrad und die Zweckmäßigkeit der Dimensionierung dieser Anlagen zu beurteilen.

Ehe die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten alternativen Maßnahmen anwenden, belegt jeder Mitgliedstaat in einem Bericht an die Kommission die Gleichwertigkeit der Auswirkungen dieser Maßnahmen mit den Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

Ein solcher Bericht wird gemäß den geltenden Planungs- und Berichterstattungspflichten vorgelegt.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, bis zum Jahr 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden.

Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,

a)

den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;

b)

Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren; und

c)

die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass Wohngebäude ausgerüstet sind mit:

a)

einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und

b)

wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.

(6)   Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für Gebäude, die die Kriterien der Absätze 4 oder 5 erfüllen.

Artikel 15

Inspektion von Klimaanlagen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um regelmäßige Inspektionen der zugänglichen Teile von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW zu gewährleisten. Die Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads und der Dimensionierung der Klimaanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes und gegebenenfalls die Berücksichtigung der Fähigkeit der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren.

Wenn an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, nachdem eine Inspektion gemäß diesem Absatz durchgeführt wurde, können die Mitgliedstaaten beschließen, eine wiederholte Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage nicht zu verlangen.

Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 strengere Anforderungen beibehalten, sind von der Verpflichtung ausgenommen, diese der Kommission zu notifizieren.

(2)   Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1 entstehen, gleichwertig sind.

(3)   Alternativ zu Absatz 1 und falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1 entstehen, gleichwertig sind, können die Mitgliedstaaten Maßnahmen beschließen, um sicherzustellen, dass die Nutzer Ratschläge zum Austausch von Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen, zu sonstigen Veränderungen an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage und zu Alternativlösungen erhalten, um den Wirkungsgrad und die Zweckmäßigkeit der Dimensionierung dieser Anlagen zu beurteilen.

Ehe die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten alternativen Maßnahmen anwenden, belegt jeder Mitgliedstaat in einem Bericht an die Kommission die Gleichwertigkeit der Auswirkungen jener Maßnahmen mit den Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

Ein solcher Bericht wird gemäß den geltenden Planungs- und Berichterstattungspflichten vorgelegt.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, bis zum Jahr 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden.

Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,

a)

den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;

b)

Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren; und

c)

die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass Wohngebäude ausgerüstet sind mit:

a)

einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und

b)

wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.

(6)   Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für Gebäude, die die Kriterien der Absätze 4 oder 5 erfüllen.“

8.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Überprüfung

Die Kommission überprüft mit Unterstützung des gemäß Artikel 26 eingesetzten Ausschusses bis spätestens 1. Januar 2026 diese Richtlinie auf der Grundlage der bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritte und unterbreitet erforderlichenfalls Vorschläge.

Im Rahmen dieser Überprüfung untersucht die Kommission, wie die Mitgliedstaaten in der Gebäude- und Energieeffizienzpolitik der Union integrierte Quartiers- oder Nachbarschaftsansätze anwenden könnten, wobei sichergestellt wird, dass jedes Gebäude die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erfüllt, beispielsweise im Wege von Gesamtrenovierungskonzepten, die für eine Reihe von Gebäuden in einem räumlichen Zusammenhang statt für ein einziges Gebäude gelten.

Die Kommission beurteilt insbesondere, ob die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 11 weiter verbessert werden müssen.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 19a

Machbarkeitsstudie

Die Kommission fertigt bis 2020 eine Machbarkeitsstudie an, in der sie die Möglichkeiten und den Zeitplan für die Einführung einer Inspektion von eigenständigen Lüftungsanlagen und eines optionalen Gebäuderenovierungspasses als Ergänzung zum Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz erläutert, sodass ein langfristiger Fahrplan für die schrittweise Renovierung eines bestimmten Gebäudes auf Grundlage von Qualitätskriterien und im Anschluss an ein Energieaudit erstellt werden kann, in dem relevante Maßnahmen und Renovierungen zur etwaigen Verbesserung der Energieeffizienz beschrieben werden.“

10.

Artikel 20 Absatz 2 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten informieren die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden insbesondere über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich ihres Zweckes und ihrer Ziele, über kosteneffiziente Maßnahmen sowie gegebenenfalls zur Verfügung stehende Finanzinstrumente für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und über den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln gegen nachhaltigere Alternativen. Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen mittels zugänglicher und transparenter Beratungsinstrumente, etwa Beratungen zu Renovierungen und zentrale Anlaufstellen, zur Verfügung.“

11.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5, 8 und 22 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 5, 8 und 22 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 5, 8 oder 22 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

12.

Artikel 24 und 25 werden gestrichen.

13.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

14.

Die Anhänge werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Änderungen der Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 4 der Richtlinie 2012/27/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Gebäuderenovierung

Eine erste Fassung der langfristigen Strategie der Mitgliedstaaten zur Mobilisierung von Investitionen in die Renovierung des nationalen Bestands an sowohl öffentlichen als auch privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden wird bis 30. April 2014 veröffentlicht und anschließend alle drei Jahre aktualisiert und der Kommission als Teil der nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne vorgelegt.“

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 10. März 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Richtlinie 2010/31/EU oder Richtlinie 2012/27/EU als Bezugnahmen auf jene Richtlinien in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 30. Mai 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. PAVLOVA


(1)  ABl. C 246 vom 28.7.2017, S. 48.

(2)  ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 119.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2018.

(4)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(5)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153, vom 18.6.2010, S. 13).

(6)  Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28).

(7)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

(8)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(10)  Empfehlung (EU) 2016/1318 der Kommission vom 29. Juli 2016 über Leitlinien zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden und bewährten Verfahren, damit bis 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind (ABl. L 208 vom 2.8.2016, S. 46).

(11)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

Die Anhänge zur Richtlinie 2010/31/EU werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes wird anhand des berechneten oder tatsächlichen Energieverbrauchs bestimmt und spiegelt den typischen Energieverbrauch für Raumheizung, Raumkühlung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Lüftung, eingebaute Beleuchtung und andere gebäudetechnische Systeme wider.

Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes wird zum Zwecke der Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz durch einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a) ausgedrückt. Die für die Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angewandte Methode muss transparent und offen für Innovationen sein.

Die Mitgliedstaaten beschreiben ihre nationale Berechnungsmethode gemäß den nationalen Anhängen der übergreifenden Normen, nämlich ISO 52000-1, 52003-1, 52010-1, 52016-1 und 52018-1, die im Rahmen des Normungsauftrags M/480 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) entwickelt wurden. Diese Bestimmung stellt keine rechtliche Kodifizierung der genannten Normen dar.“

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Der Energiebedarf für Raumheizung, Raumkühlung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Lüftung, Beleuchtung und andere gebäudetechnische Systeme ist zu berechnen, um die von den Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegten Niveaus in Bezug auf Gesundheit, Raumluftqualität und Komfort zu optimieren.

Die Berechnung der Primärenergie erfolgt auf der Grundlage von Primärenergiefaktoren oder Gewichtungsfaktoren je Energieträger, die auf nationale, regionale oder lokale, jährlich und möglicherweise auch jahreszeitlich oder monatlich gewichtete Durchschnittswerte oder spezifischere für einzelne Fernwärmenetze zur Verfügung gestellte Informationen gestützt werden können.

Die Primärenergiefaktoren oder Gewichtungsfaktoren werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Bei der Anwendung jener Faktoren für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die optimale Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle angestrebt wird.

Bei der Berechnung der Primärenergiefaktoren zum Zweck der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden können die Mitgliedstaaten über den Energieträger gelieferte Energie aus erneuerbaren Energiequellen und standortnah erzeugte und verbrauchte Energie aus erneuerbaren Energiequellen berücksichtigen, sofern dies auf nichtdiskriminierende Weise erfolgt.“

c)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„(2a)

Für die Angabe der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes können die Mitgliedstaaten zusätzliche numerische Indikatoren für den Gesamtverbrauch nicht erneuerbarer und erneuerbarer Primärenergie und für die Treibhausgasemissionen in kg CO2eq/(m2.a) festlegen.“

d)

In Nummer 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„4.

Der positive Einfluss folgender Aspekte ist zu berücksichtigen:“

2.

Folgender Anhang wird eingefügt:

„ANHANG IA

GEMEINSAMER ALLGEMEINER RAHMEN FÜR DIE BEWERTUNG DER INTELLIGENZFÄHIGKEIT VON GEBÄUDEN

1.

Die Kommission legt die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators sowie eine Methode zu seiner Berechnung fest, um die Fähigkeiten eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, den Betrieb an den Bedarf der Bewohner und des Netzes anzupassen und seine Gesamtenergieeffizienz und -leistung zu verbessern, einschätzen zu können.

Der Intelligenzfähigkeitsindikator umfasst Merkmale für erhöhte Energieeinsparungen, Benchmarks und Flexibilität sowie verbesserte Funktionen und Fähigkeiten, die auf stärker vernetzte und intelligente Geräte zurückzuführen sind.

Bei der Methode werden unter anderem folgende Ausrüstungsmerkmale berücksichtigt: intelligente Zähler, Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, selbstregulierende Einrichtungen für die Regulierung der Raumlufttemperatur, eingebaute Haushaltsgeräte, Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, Energiespeicherung und detaillierte Funktionen und Interoperabilität dieser Merkmale sowie positive Auswirkungen auf das Raumklima, die Gesamtenergieeffizienz, das Leistungsniveau und die gewonnene Flexibilität.

2.

Die Methode stützt sich auf drei Hauptmerkmale des Gebäudes und des gebäudetechnischen Systems:

a)

die Fähigkeit, die Gesamtenergieeffizienz und den Betrieb des Gebäudes aufrechtzuerhalten, indem der Energieverbrauch, beispielsweise durch die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, angepasst wird,

b)

die Fähigkeit, den Betriebsmodus auf den Bedarf der Bewohner abzustimmen, wobei gebührend auf Benutzerfreundlichkeit, die Aufrechterhaltung eines gesunden Raumklimas und die Fähigkeit, den Energieverbrauch aufzuzeichnen, zu achten ist, und

c)

die Flexibilität des Gesamtenergiebedarfs eines Gebäudes, einschließlich seiner Fähigkeit, die Teilnahme an der aktiven und passiven sowie an der impliziten und expliziten Laststeuerung in Bezug auf das Netz zu ermöglichen, zum Beispiel durch Flexibilität und Kapazitäten zur Lastverschiebung.

3.

Ferner können bei der Methode berücksichtigt werden:

a)

die Interoperabilität der Systeme (intelligente Zähler, Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, eingebaute Haushaltsgeräte, selbstregulierende Einrichtungen für die Regulierung der Raumlufttemperatur innerhalb des Gebäudes und Sensoren für Raumluftqualität und Belüftung) und

b)

positive Auswirkungen vorhandener Kommunikationsnetze, insbesondere hochgeschwindigkeitsfähiger gebäudeinterner physischer Infrastrukturen wie zum Beispiel eines freiwilligen Breitbandlabels und eines Zugangspunkts für Mehrfamilienhäuser im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

4.

Die Methode darf keine negativen Auswirkungen auf bestehende nationale Systeme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz haben und ergänzt entsprechende Initiativen auf nationaler Ebene, wobei dem Grundsatz der Eigenverantwortung des Bewohners, dem Datenschutz, dem Schutz der Privatsphäre und der Sicherheit — im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre sowie den besten verfügbaren Verfahren für Cybersicherheit — Rechnung getragen wird.

5.

Mit der Methode wird das am besten geeignete Format des Parameters Intelligenzfähigkeitsindikator festgelegt, und die Methode muss einfach, transparent und für Verbraucher, Eigentümer, Investoren und Marktteilnehmer im Bereich Laststeuerung leicht verständlich sein.

3.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden oder die Stellen, denen die zuständigen Behörden die Verantwortung für die Anwendung des unabhängigen Kontrollsystems übertragen haben, nehmen eine Stichprobe aller jährlich ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und unterziehen diese Ausweise einer Überprüfung. Die Stichprobe muss ausreichend groß sein, um statistisch signifikante Ergebnisse über die Einhaltung zu gewährleisten.“

b)

Folgende Nummer wird angefügt:

„3.

Werden einer Datenbank Informationen hinzugefügt, muss es den nationalen Behörden zu Überwachungs- und Überprüfungszwecken möglich sein, den Urheber der Hinzufügung zu ermitteln.“


(*1)  Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1).“.