ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 152

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
15. Juni 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/870 des Rates vom 14. Juni 2018 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/871 der Kommission vom 14. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt ( 1)

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/872 des Rates vom 14. Juni 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

22

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/873 der Kommission vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3826)

29

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/874 der Kommission vom 14. Juni 2018 zur Feststellung, dass eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Nicaragua nicht angemessen ist

58

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/705 des Rates vom 14. Mai 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen ( ABl. L 118 I vom 14.5.2018 )

60

 

*

Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2018/706 des Rates vom 14. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen ( ABl. L 118 I vom 14.5.2018 )

60

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/870 DES RATES

vom 14. Juni 2018

zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Januar 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/44 erlassen.

(2)

Am 7. Juni 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, der Lister der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, sechs Personen hinzugefügt.

(3)

Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.


ANHANG

I. Die folgenden Personen werden in die Liste im Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 aufgenommen:

21.

Name: 1: Ermias 2: Ghermay 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: etwa (35 bis 45 Jahre alt) Geburtsort: (möglicherweise Asmara, Eritrea) gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Ermies Ghermay b) Ermias Ghirmay Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: (bekannte Anschrift: Tripolis, Tarig sure Nr. 51, wahrscheinlich 2015 nach Sabratha verzogen). benannt am:7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Zu Ermias Ghermay liegen umfassend dokumentierte Angaben aus verlässlichen Quellen, darunter strafrechtliche Ermittlungsverfahren, vor, die ihn als einen der bedeutendsten subsaharischen Akteure auf dem Gebiet der illegalen Schleusung von Migranten in Libyen bezeichnen. Er ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen Berichten zufolge schwere Menschenrechtsverletzungen an Migranten verübt werden. Er arbeitet eng mit libyschen Schleusernetzen wie dem von Abu-Qarin zusammen; er gilt als die „Versorgungskette im Osten“ dieser Netze. Sein Netz reicht vom Sudan bis zur libyschen Küste und bis nach Europa (Italien, Frankreich, Deutschland, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich) sowie in die Vereinigten Staaten. Ghermay kontrolliert private Auffanglager längs der nordwestlichen Küste Libyens, in denen Migranten festgehalten werden und in denen es zu schweren Misshandlungen von Migranten kam. Aus diesen Lagern werden die Migranten nach Sabratha oder Zawiya gebracht. In den letzten Jahren hat Ghermay zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich zahlreicher Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Das Gericht von Palermo (Italien) hat 2015 im Zusammenhang mit der Schleusung Tausender Migranten unter unmenschlichen Umständen und auch wegen des Schiffbruchs vom 13. Oktober 2013 vor Lampedusa, Haftbefehl gegen Ermias Ghermay erlassen.

22.

Name: 1: Fitiwi 2: Abdelrazak 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: etwa (30 bis 35 Jahre alt) Geburtsort: Massaua, Eritrea gesicherter Aliasname: k. A., ungesicherter Aliasname: Fitwi Esmail Abdelrazak Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Fitiwi Abdelrazak ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er wurde in offenen Informationsquellen und im Zuge mehrerer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren als einer der wichtigsten Akteure ausgewiesen, die für die Ausbeutung und den Missbrauch zahlreicher Migranten in Libyen verantwortlich sind. Abdelrazak verfügt über weitreichende Kontakte zu libyschen Schleusernetzen und hat durch die Schleusung von Migranten immense Reichtümer angehäuft. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen schwere Menschenrechtsverletzungen verübt werden. Sein Netz besteht aus Zellen, die vom Sudan über Libyen bis nach Italien und weiter in Zielländer von Migranten reichen. Die Migranten in seinen Lagern werden auch von anderen Parteien, beispielsweise von anderen lokalen Gewahrsamseinrichtungen, gekauft. Aus diesen Lagern werden die Migranten an die libysche Küste gebracht. Abdelrazak hat zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Abdelrazak wird mit mindestens zwei Fällen von Schiffbruch mit Todesfolge, die sich zwischen April und Juli 2014 ereigneten, in Verbindung gebracht.

23.

Name: 1: Ahmad 2: Oumar 3: al-Dabbashi 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, Leiter eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: etwa (30 bis 35 Jahre alt) Geburtsort: (möglicherweise Sabratha, Nachbarschaft Talil) gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Al-Dabachi b) Al Ammu c) The Uncle d) Al-Ahwal Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: a) Garabulli, Libyen b) Zawiya, Libyen benannt am:7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Ahmad al-Dabbashi ist der Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, die vormals in dem Küstengebiet zwischen Sabratha und Melita tätig war. Al-Dabbashi ist ein führender Kopf bei illegalen Aktivitäten, die mit der Schleusung von Migranten in Zusammenhang stehen. Der Al-Dabbashi-Clan und die Al-Dabbashi-Miliz unterhalten auch Beziehungen zu terroristischen Gruppen und gewalttätigen Extremistengruppen. Al-Dabbashi ist gegenwärtig im Raum Zawiya aktiv, nachdem es im Oktober 2017 im Küstengebiet zu gewaltsamen Zusammenstößen mit anderen Milizen und rivalisierenden Schleuserbanden gekommen war, bei denen über 30 Menschen, darunter auch Zivilpersonen, zu Tode kamen. Als Reaktion auf die Verdrängung aus dem Küstengebiet hat Ahmad al-Dabbashi am 4. Dezember 2017 öffentlich geschworen, unter Einsatz von Waffen und Gewalt nach Sabratha zurückzukehren. Es liegen umfassende Beweise dafür vor, dass Al-Dabbashis Miliz direkt an Menschenhandel und an der Schleusung von Migranten beteiligt war, und dass seine Miliz Aufbruchgebiete von Migranten, Lager, sichere Unterschlupforte und Boote kontrolliert. Es liegen Informationen vor, die den Schluss zulassen, dass Al-Dabbashi Migranten (einschließlich Minderjährige) zu Lande und zu Wasser unmenschlichen und manchmal sogar lebensgefährlichen Bedingungen ausgesetzt hat. Nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Al-Dabbashis Miliz und anderen Milizen in Sabratha wurden Tausende Migranten (viele von ihnen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen) aufgefunden; die meisten von ihnen in Lagern der Märtyrer-Anas-al-Dabbashi-Brigade und der Al-Ghul-Miliz. Der Al-Dabbashi-Clan und die mit dem Clan in Verbindung stehende Anas-al-Dabbashi-Miliz haben langjährige Kontakte zum Islamischen Staat in Irak und der Levante (ISIL) und seinen Verbündeten. Mehrere operative Mitglieder von ISIL gehörten der Miliz an, so unter anderem Abdallah al-Dabbashi, der ISIL-„Kalif“ von Sabratha. Al-Dabbashi war angeblich auch an der Ermordung von Sami Khalifa al-Gharabli beteiligt, der im Juli 2017 vom Gemeinderat von Sabratha mit der Bekämpfung der Schleusung von Migranten betraut worden war. Die Aktivitäten von Al-Dabbashi tragen wesentlich zur zunehmenden Gewalt und Unsicherheit in Westlibyen bei und bedrohen den Frieden und die Stabilität in Libyen und den Nachbarländern.

24.

Name: 1: MUS'AB 2: ABU-QARIN 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum:19. Januar 1983Geburtsort: Sabratha, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) ABU-AL QASSIM OMAR Musab Boukrin b) The Doctor c) Al-Grein Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: a) 782633, ausgestellt am 31. Mai 2005b) 540794, ausgestellt am 12. Jan. 2008nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Mus'ab Abu-Qarin gilt als einer der Hauptakteure des Menschenhandels und der Migrantenschleusung in dem Gebiet von Sabratha, arbeitet jedoch auch von Zawiya und Garibulli aus. Sein transnationales Netz deckt Libyen, Zielorte in Europa, subsaharische Länder für die Rekrutierung von Migranten und arabische Länder für den Finanzsektor ab. Verlässliche Quellen haben sein abgestimmtes Vorgehen beim Menschenhandel und bei der Schleusung von Migranten mit Ermias Ghermay dokumentiert, der im Namen von Abu-Qarin um die „Versorgungskette im Osten“ betreibt. Es liegen Beweise dafür vor, dass Abu-Qarin Beziehungen zu anderen Akteuren des Menschenhandels, insbesondere zu Mohammed Kachlaf (Cousin und Anführer der Al-Nasr-Brigade, ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) in Zawiya, pflegt. Ein ehemaliger Komplize von Abu-Qarin, der jetzt mit den libyschen Behörden zusammenarbeitet, behauptet, dass Abu-Qarin allein 2015 Reisen auf dem Seeweg für über 45 000 Personen organisiert hat und dabei Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt hat. Abu-Qarin hat eine Überfahrt organisiert, bei der sich am 18. April 2015 in der Straße von Sizilien ein Schiffbruch ereignete, bei dem 800 Menschen ums Leben kamen. Es liegen Beweise, auch von der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen, dafür vor, dass er für das Festhalten von Migranten unter unmenschlichen Bedingungen verantwortlich ist, unter anderem in Tripolis nahe dem Al-Wadi-Bezirk und in Seebädern nahe Sabratha. Abu-Qarin hat Berichten zufolge dem Al-Dabbashi-Klan in Sabratha nahegestanden, bis es wegen einer „Schutzsteuer“ zu einer Auseinandersetzung kam. Quellen zufolge hat Abu-Qarin Personen, die gewalttätigen Extremisten im Gebiet um Sabratha nahe stehen, als Gegenleistung für die Genehmigung bezahlt, Migranten im Namen gewaltbereiter Extremistenkreise zu schleusen, die finanziell von der illegalen Einwanderung profitieren. Abu-Qarin ist mit einem Schleusernetz verbunden, das aus bewaffneten Salafistengruppen in Tripolis, Sebha und Kufra besteht.

25.

Name: 1: Mohammed 2: Kachlaf 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Brigade Shuhada al-Nasr, Leiter der Raffinerie-Wachmannschaft der Zawiya-Erdölraffinierie Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: Zawiya, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Kashlaf b) Koshlaf c) Keslaf d) al-Qasab Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Mohammed Kachlaf ist Anführer der Brigade Shuhada al Nasr in Zawiya, Westlibyen. Seine Miliz kontrolliert die Zawiya-Raffinerie, eine zentrale Drehscheibe für die Schleusung von Migranten. Kachlaf kontrolliert auch Auffanglager, einschließlich des Nasr-Auffanglagers, das nominell unter der Kontrolle der Abteilung zur Bekämpfung illegaler Migration (DCIM — Department for Combating Illegal Migration) steht. Wie durch verschiedene Quellen dokumentiert wird, ist das Netz von Kachlaf eines der führenden Netze im Bereich der Migrantenschleusung und der Ausbeutung von Migranten in Libyen. Kachlaf hat intensive Verbindungen zum Kommandanten der lokalen Küstenwacheneinheit von Zawiya, al-Rahman al-Milad, dessen Einheit oftmals Migrantenboote rivalisierender Schleusernetze abfängt. Die Migranten werden dann in von der al-Nasr-Miliz kontrollierte Auffanglager gebracht, in denen sie Berichten zufolge unter lebensgefährlichen Bedingungen festgehalten werden. Die Sachverständigengruppe für Libyen hat Beweise dafür gesammelt, dass Migranten häufig geschlagen werden und dass insbesondere Frauen aus subsaharischen Ländern und aus Marokko auf lokalen Märkten als „Sexsklavinnen“ verkauft werden. Die Sachverständigengruppe hat ebenfalls ermittelt, dass Kachlaf mit anderen bewaffneten Gruppierungen zusammenarbeitet und 2016 und 2017 an den wiederholt aufflammenden gewaltsamen Zusammenstößen beteiligten war.

26.

Name: 1: Abd 2: Al-Rahman 3: al-Milad 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Kommandant der Küstenwache in Zawiya Geburtsdatum: etwa (29 Jahre alt) Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Rahman Salim Milad b) al-Bija Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Abd al Rahman al-Milad ist der Kommandant der regionalen Einheit der Küstenwache in Zawiya, die regelmäßig mit Gewalt gegen Migranten und andere Menschenschleuser in Verbindung gebracht wird. Nach Angaben der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen ist Milad ebenso wie andere Angehörige der Küstenwache direkt daran beteiligt, Migrantenboote mit Feuerwaffen zu versenken. Al-Milad arbeitet mit anderen Migrantenschleusern wie beispielsweise Mohammed Kachlaf (ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) zusammen, die ihm Quellen zufolge Schutz gewähren, damit er illegalen Aktivitäten im Zusammenhang mit Menschenhandel und der Schleusung von Migranten nachgehen kann. Verschiedene Zeugen haben im Zuge strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ausgesagt, dass sie auf dem Meer von bewaffneten Männern, die sich auf einem Schiff der Küstenwache mit Namen Tallil (das von al-Milad benutzt wird) befanden, aufgegriffen und in das Al-Nasr-Auffanglager gebracht wurden, wo sie unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und geschlagen wurden.


15.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/871 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (2) wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2)

Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „EASA“) der Kommission Informationen übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten und internationalen Organisationen mitgeteilt. Die Liste sollte auf der Grundlage dieser Informationen aktualisiert werden.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines in der Liste erfassten Luftfahrtunternehmens zu ändern.

(4)

Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates (3) eingesetzt wurde (im Folgenden „Flugsicherheitsausschuss“), mündlich vorzutragen.

(5)

Die Kommission hat dem Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission (4) mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten übermittelt: Afghanistan, Angola, Bolivien, Gambia, Indonesien, Libyen, Nepal, Russland und Venezuela. Die Kommission hat dem Flugsicherheitsausschuss zudem Informationen zur Flugsicherheit in Äquatorialguinea, Kasachstan, Indien, Mauretanien, Mosambik, den Philippinen, Thailand, der Ukraine und Sambia vorgelegt.

(6)

Die EASA legte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss die Ergebnisse der Analyse von Berichten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht vor. In diesem Zusammenhang wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, in Drittländern zugelassene Luftfahrtunternehmen, denen gegenüber die ICAO schwere Sicherheitsbedenken geltend gemacht oder bei denen die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Zusätzlich zu den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 durchgeführten Konsultationen werden die vorrangigen Vorfeldinspektionen es ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Drittländern zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen.

(7)

Die EASA informierte die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss auch über die Ergebnisse der Analysen von Vorfeldinspektionen, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) durchgeführt wurden.

(8)

Darüber hinaus unterrichtete die EASA die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über die Vorhaben für technische Unterstützung, die in den Drittländern durchgeführt wurden, die von Maßnahmen oder Überwachungsverpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffen sind. Sie übermittelte Informationen zu den Plänen und Ersuchen um weitere technische Unterstützung und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden mit dem Ziel, bei mangelhafter Einhaltung der geltenden internationalen Standards der Zivilluftfahrt Abhilfe zu schaffen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, solchen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen. Die Kommission wies diesbezüglich nochmals darauf hin, wie wichtig die Bereitstellung von Informationen für die internationale Luftfahrtgemeinschaft, vor allem über die SCAN-Datenbank der ICAO (Safety Collaborative Assistance Network), über die Gewährung technischer Unterstützung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit ist.

(9)

Eurocontrol übermittelte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen über den Stand der SAFA-Warnfunktion und übermittelte aktuelle Statistiken über Warnmeldungen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen mit Betriebsuntersagungen.

Luftfahrtunternehmen aus der Union

(10)

Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union durchgeführt wurden, sowie von Normungsinspektionen der EASA und von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits nationaler Luftfahrtbehörden haben mehrere Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen und die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet. Bulgarien unterrichtete die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über Maßnahmen, die es in Bezug auf das Luftfahrtunternehmen Bulgaria Air ergriffen hat.

(11)

Die Mitgliedstaaten bekräftigten ihre Handlungsbereitschaft für den Fall, dass relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund einer mangelhaften Einhaltung der anwendbaren internationalen Sicherheitsnormen durch Luftfahrtunternehmen aus der Union unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen.

Luftfahrtunternehmen aus Afghanistan

(12)

Am 13. Februar 2018 fanden technische Konsultationen zwischen Vertretern der Kommission, der EASA und der Zivilluftfahrtbehörde der Islamischen Republik Afghanistan („ACAA“) und dem Luftfahrtunternehmen Kam Air statt, die insbesondere die derzeit geltende Betriebsuntersagung für alle Luftfahrtunternehmen aus Afghanistan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betrafen.

(13)

Bei diesem Treffen legte die ACAA Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung einer verstärkten Sicherheitsaufsicht vor. Die ACAA hat in den Vorjahren mehr Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) entzogen oder ausgesetzt, der Betrieb mehrerer Luftfahrzeuge wurde wegen Luftuntüchtigkeit untersagt, und es wurden strenge Maßnahmen gegen Flugbesatzungen ergriffen, die die internationalen Sicherheitsnormen nicht erfüllten. Darüber hinaus teilte die ACAA mit, dass alle in Afghanistan registrierten Luftfahrtunternehmen einer Neuzertifizierung gemäß den internationalen Normen unterzogen würden. Derzeit verfügen nur zwei Luftfahrtunternehmen über ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis, nämlich Kam Air und Ariana Afghan Airlines. Kam Air wurde nach Maßgabe des neuen afghanischen Rechtsrahmens für die Luftfahrt vollständig neu zertifiziert und Ariana Afghan Airlines durchläuft derzeit das Neuzertifizierungsverfahren. Die ACAA bekräftigte, dass sie unter Berücksichtigung der Sachzwänge eines schwierigen betrieblichen Umfelds dennoch entschlossen ist, ihre internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Flugsicherheit zu erfüllen.

(14)

Die ACAA hat nach ihren Angaben mit der Beantwortung der Online-Fragebögen für das ICAO-Programm zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) nach dem Konzept der kontinuierlichen Überwachung (Continuous Monitoring Approach, CMA) begonnen, dafür aber keinen Nachweis erbracht. Der Ständige Vertreter Afghanistans bei der ICAO verhandelt derzeit mit der ICAO, damit diese möglichst zeitnah ein USOAP-Audit durchführt.

(15)

Das Luftfahrtunternehmen Kam Air stellte die Unternehmensentwicklung und das Sicherheitsmanagement innerhalb des Unternehmens vor. Das Direktorium von Kam Air beschloss im September 2014, seine betriebsbezogenen Strategiepläne und taktischen Vorgehensweisen zu überprüfen, um die neuen Vorschriften der ACAA sowie die internationalen Normen und Empfehlungen voll zu erfüllen. Ein Programm zur Flugdatenanalyse wurde eingeführt und das Unternehmen ist sich betrieblicher Risiken bewusst. Die Systeme für das Sicherheits- und das Qualitätsmanagement werden derzeit umgesetzt.

(16)

Die Kommission erkennt die Bemühungen der ACAA und die Tatsache an, dass die ACAA zur Zusammenarbeit mit der Kommission gewillt ist, um ihr aktualisierte Informationen über den Stand der Erfüllung ihrer Überwachungsverpflichtungen zu übermitteln.

(17)

Die Kommission nimmt jedoch das nach wie vor schwierige betriebliche Umfeld in Afghanistan und die sich daraus für die ACAA ergebenden negativen Folgen in Bezug auf ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich der Sicherheitsaufsicht zur Kenntnis. Die Kommission wird die Ergebnisse des geplanten USOAP-Audits der ICAO genau untersuchen. Auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, nicht geändert werden sollte, mit Ausnahme der afghanischen Luftfahrtunternehmen Afghan Jet International Airlines, East Horizon Airlines und Safi Airways' denen das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) entzogen wurde und die daher nicht mehr in der Liste geführt werden müssen.

(18)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um Afghan Jet International Airlines, East Horizon Airlines und Safi Airways aus dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

Luftfahrtunternehmen aus Angola

(19)

Seit November 2008 (6) gilt – mit einer Ausnahme – für alle in Angola zugelassenen Luftfahrtunternehmen eine vollständige Betriebsuntersagung, die in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass die für die Sicherheitsaufsicht über die in Angola zugelassenen Luftfahrtunternehmen zuständige Behörde (INAVIC) nicht in der Lage ist, die geltenden internationalen Sicherheitsnormen anzuwenden und durchzusetzen. Eine teilweise Ausnahme gilt für das Luftfahrtunternehmen TAAG Angola Airlines. Das Unternehmen wurde in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 (7) aufgenommen und erhielt die Erlaubnis, mit einem Teil seiner Flotte Flüge in die Union durchzuführen.

(20)

Im März 2017 führte die ICAO eine koordinierte Validierungsmission (ICVM) in Angola durch. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Mission gab die ICAO bekannt, dass die schweren Sicherheitsbedenken im Bereich des Flugbetriebs von der zuständigen Behörde Angolas ausgeräumt worden waren.

(21)

Mit Schreiben vom 2. April 2018 unterrichtete die zuständige Behörde Angolas die Kommission über die Fortschritte bei der Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen und die Ergebnisse der ICVM.

(22)

Die Kommission begrüßt die Bemühungen des INAVIC und die Tatsache, dass das INAVIC zum Austausch mit der Kommission gewillt ist, um ausführlichere Informationen über die Fortschritte bei der Sicherheitsaufsicht über die ihrer Verantwortung unterstehenden Luftfahrtunternehmen zu liefern.

(23)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Angola zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus Bolivien

(24)

Am 30. Januar 2018 fand eine technische Konsultation zwischen Vertretern der Kommission, der EASA und eines Mitgliedstaats sowie hochrangigen Vertretern der bolivianischen Generaldirektion für Zivilluftfahrt („DGAC“) statt.

(25)

Die Kommission hatte die DGAC aufgefordert, eine Liste von zu erstellenden Unterlagen und durchzuführenden Maßnahmen vorzulegen. Die DGAC übermittelte fristgerecht alle erforderlichen Unterlagen und die EASA legte eine Analyse zu diesen Unterlagen vor. Die vorläufige Schlussfolgerung lautete, dass die Verfahren gut dokumentiert sind, es aber nicht möglich war zu beurteilen, ob sie auch tatsächlich korrekt umgesetzt werden. Die DGAC scheint hinsichtlich der Zahl der Inspektoren gut besetzt zu sein, doch wurden noch weitere Informationen benötigt, um zu überprüfen, ob für Spezialaufgaben das entsprechende Fachwissen vorhanden ist.

(26)

Um einen besseren Einblick in die Flugbetriebsaufsicht zu erhalten, forderte die Kommission die bolivianische DGAC auf, eine detaillierte Planung der im Jahr 2018 vorgesehenen Audits und Inspektionen sowie einen Überblick über die Audits und Inspektionen vorzulegen, denen fünf Luftfahrtunternehmen, die Personenbeförderungen im Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr durchführen, in den Jahren 2016 und 2017 unterzogen worden waren.

(27)

Diese zusätzlichen Unterlagen wurden an die EASA gesandt und von ihr empfangen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Durchführungsquote der Inspektionen zwischen 2016 und 2017 erheblich angestiegen ist. In Bezug auf das Luftfahrtunternehmen Boliviana de Aviación, das einzige in Europa tätige bolivianische Luftfahrtunternehmen, wurden 88 % der geplanten Tätigkeiten abgeschlossen. Die bolivianische DGAC teilte mit, dass für das laufende Jahr (2018) ein Konzept der risikoabhängigen Aufsicht eingeführt worden sei. Für die übrigen Luftfahrtunternehmen wurde festgestellt, dass trotz Durchführung einer Risikoanalyse weitere Verbesserungen erforderlich sein werden.

(28)

Die Kommission nimmt die von der bolivianischen DGCA übermittelten Informationen zur Kenntnis. Die Kommission ist der Auffassung, dass auf der Grundlage aller derzeit verfügbaren Informationen, einschließlich der von der bolivianischen DGAC bei der technischen Konsultation am 30. Januar 2018 mitgeteilten Informationen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Grund besteht, eine Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkungen für in Bolivien zugelassene Luftfahrtunternehmen zu beschließen.

(29)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Bolivien zu ändern.

(30)

Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Bolivien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(31)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Gambia

(32)

In den Jahren 2014 und 2015 wurden bei den SAFA-Inspektionen der Luftfahrtunternehmen Aeolus Air Ltd. und SIPJ (G) Ltd.' die beide von der Zivilluftfahrtbehörde Gambias („CAAG“) ausgestellte Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) besitzen, schwerwiegende Sicherheitsmängel festgestellt.

(33)

Am 24. Juli 2015 übermittelte die EASA der CAAG ein Schreiben mit den Ergebnissen einer Vorfeldinspektion des Unternehmens SIPJ (G) Ltd. Die EASA teilte der CAAG in dem Schreiben ferner mit, dass die Flugpläne zwar in der Kategorie der allgemeinen Luftfahrt eingereicht worden seien und dass die Flugbesatzungen angegeben hätten, im Staatsflugbetrieb tätig zu sein, es aber Beweise dafür gebe, dass es sich vielmehr um gewerblichen Flugbetrieb handelte.

(34)

Weitere Untersuchungen ergaben, dass das betreffende Luftfahrzeug in den Vereinigten Staaten von Amerika registriert war. In Bezug auf dieses Luftfahrzeug nahm die EASA Kontakt zu den Zivilluftfahrtbehörden der Vereinigten Staaten auf. Die EASA hat auch die gambischen Behörden förmlich kontaktiert, die jedoch nicht antworteten. Ein Antrag auf Erteilung einer TCO-Genehmigung wurde von SIPJ (G) Ltd. nicht gestellt.

(35)

Bei einer Reihe von SAFA-Inspektionen des Luftfahrtunternehmens SIPJ (G) Ltd. wurden 2016 weitere schwere Mängel festgestellt. In allen Fällen waren die Flüge als allgemeine Luftfahrt qualifiziert. Allerdings gab es Hinweise darauf, dass es sich um gewerbliche Flüge handelte und sie als allgemeine Luftfahrt qualifiziert waren, um die geltenden ICAO-Sicherheitsnormen und insbesondere die Anforderungen an die Erteilung einer TCO-Genehmigung für den Luftraum der Union zu umgehen.

(36)

Um die Lage genau zu überwachen, wird die Kommission technische Konsultationen mit den gambischen Behörden nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 aufnehmen.

(37)

Die Mitgliedstaaten müssen die wirksame Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Gambia zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(38)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen, kann die Kommission weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergreifen.

(39)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Gambia zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus Indonesien

(40)

Vom 12. bis 21. März 2018 wurde eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort in Indonesien durchgeführt. Daran nahmen Experten der Kommission, der EASA und von Mitgliedstaaten teil. Die Sicherheitsbewertung wurde in den Büros der indonesischen Generaldirektion für Zivilluftfahrt („indonesische DGCA“) und bei mehreren in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt: Batik Air im Hinblick auf einen Vergleich zur vorangegangenen Sicherheitsbewertung der Union vor Ort von 2016; Wings Air, zur gleichen Gruppe (Lion Group) gehörend wie Batik Air und ein großer Betreiber von Turboprop-Luftfahrzeugen (ATR42/72); Sriwijaya Air, dem größten der Betreiber, die noch auf der Liste der in der Union einer Betriebsuntersagung unterliegenden Luftfahrtunternehmen geführt werden; TransNusa mit einer gemischten Flotte von Turbostrahl- und Turboprop-Luftfahrzeugen (alle zertifiziert nach CASR-121); Spirit Aviation Sentosa und Susi Air' beide nach CASR-135 zertifiziert, im Pendler- und Charterbetrieb tätig. Die Bewertung umfasste Besuche in zwei abgelegenen Regionen, nämlich an einer Basis von TransNusa in Kupang und am Sitz von Susi Air in Pangandaran.

(41)

Bei der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort wurde festgestellt, dass die DGCA nicht nur ihre bisherige Leistung aufrechterhalten, sondern in mehreren Bereichen auch erhebliche Verbesserungen gegenüber der letzten Sicherheitsbewertung der Union vor Ort 2016 erzielt hat. Von besonderer Bedeutung waren die von der DGCA erreichte Stabilität bei der Ausarbeitung der nationalen Luftverkehrsvorschriften sowie die aufgebaute Kompetenz für die Ausübung einer ordnungsgemäßen und wirksamen Aufsicht. Bei vorangegangenen Anlässen war festgestellt worden, dass unterschiedliche Regulierungsmodelle erwogen oder angewandt wurden, damit Indonesien die Einhaltung der ICAO-Normen nachweisen konnte. Diesem Vorgehen mangelte es jedoch an Klarheit. Das EU-Team begrüßte den Beschluss der DGCA, eine klare Politik zur Einhaltung der ICAO-Vorschriften zu verfolgen und Vorschriften eigenständig im Einklang mit den jüngsten ICAO-Änderungen auszuarbeiten.

(42)

Die Experten konnten feststellen, dass die Aufsichtstätigkeiten – Audits und Inspektionen – nach wie vor einer jährlichen Planung unterliegen und die meisten dieser Tätigkeiten dem Plan entsprechend durchgeführt werden.

(43)

Die DGCA ist in der Lage, Mitarbeiter in einer Anzahl zu gewinnen, die der derzeitigen Größe und dem Umfang des zu beaufsichtigenden Luftfahrtsektors angemessen ist. Seit 2016 wurde das Personal erheblich aufgestockt und es ist geplant, noch weitere Kräfte einzustellen. Alle befragten Mitarbeiter waren qualifiziert und verfügten über gute Kenntnisse. Die theoretischen Ausbildungsprogramme und -pläne wurden für geeignet befunden. Gleichwohl wurde festgestellt, dass noch immer Bedarf an betrieblicher Fortbildung der Inspektoren in den Bereichen Meldungen, Kontrollumfang, Ursachenanalyse und Behebung von Beanstandungen besteht.

(44)

Die indonesische DGCA konnte nachweisen, dass Durchsetzungsmaßnahmen in Form von Mahnschreiben, Aussetzung, Entzug und finanziellen Sanktionen ergriffen werden, wenn dies erforderlich ist. Seit 2017 wurden vier Entzüge, elf Aussetzungen und 21 Mahnschreiben verzeichnet.

(45)

Die Lion Group besteht aus sechs Luftfahrtunternehmen in drei verschiedenen Staaten und betreibt ein integriertes Konzept für den Betrieb und das Sicherheits- und Qualitätsmanagement. Innerhalb der Lion Group sind Batik Air und Wings Air zwei in Indonesien zugelassene Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC). Batik Air war bereits 2016 einer Sicherheitsbewertung der Union vor Ort unterzogen worden und wies nach, dass es weiterhin über gut funktionierende Sicherheits- sowie Qualitätssicherungs- und Qualitätsmanagementsysteme verfügt. Der Betreiber ist um weitere Verbesserungen bemüht. Batik Air hat die Feststellungen des EU-Teams von 2016 berücksichtigt und insbesondere im Bereich der Sicherheitsrisikobewertung auf freiwilliger Basis Verbesserungen vorgenommen. Wings Air beschäftigt qualifizierte Flugbesatzungen und Mitarbeiter und verfügt über Managementsysteme für die verschiedenen Aktivitäten. Die Führungsebene sowohl der einzelnen Luftfahrtunternehmen wie auch der Unternehmensgruppe erhält Informationen und Analysen bezüglich Sicherheit und Qualität und wird daraufhin entsprechend tätig. Darüber hinaus werden die Informationen und Abhilfemaßnahmen durch interne Veröffentlichungen in elektronischer und anderer Form bekanntgemacht.

(46)

Sriwijaya Air ist der drittgrößte Betreiber in Indonesien. Das Unternehmen verfügt über ein bewährtes Sicherheitsmanagementsystem. Die befragten Führungskräfte verfügen über ein gutes Verständnis der relevanten Fragen und sind gut vertraut mit den für die Sicherheit und die Steuerung des Flug- und Bodenbetriebs eingesetzten Systemen. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Blutdruck- und Alkoholtests zu Beginn jeder Dienstzeit (sowohl der Cockpit- als auch der Kabinenbesatzung) hat Sriwijaya Air im Rahmen seiner Unternehmenspolitik ein Programm stichprobenartiger Drogentests eingeführt. Das Qualitätssicherungssystem wurde erst im vergangenen Jahr eingeführt und befindet sich daher noch in der Anfangsphase. Alle Mitarbeiter in der Direktion „Qualität“ sind qualifizierte Prüfer. Im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sind bei Sriwijaya Air Verbesserungen möglich' um zu jedem Luftfahrzeug auf einfache Weise den Stand der Einhaltung des Instandhaltungsprogramms abfragen zu können.

(47)

TransNusa ist ein kleiner inländischer Betreiber. Die Bereiche Kontrolle der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Flugbetrieb wurden als zufriedenstellend erachtet. Der Betreiber hat ein gut funktionierendes Sicherheitsmanagementsystem entwickelt und verwendet auf freiwilliger Basis ein Flugdatenüberwachungs- und -analyseprogramm. Es gab Belege für ein Qualitätsmanagementsystem, das noch weiter verbessert werden könnte. Die Einrichtungen für die Stationswartung (Line Maintenance) in Kupang waren der Art des Betriebs angemessen. Insgesamt wurde festgestellt, dass TransNusa die geltenden Normen erfüllt.

(48)

Spia Aviation Sentosa ist ein erst kürzlich zugelassener Betreiber und eines der kleineren Luftfahrtunternehmen in Indonesien mit einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) nach CASR-135. Obwohl sich die Büros in Jakarta befinden, findet der Flugbetrieb überwiegend in ländlichen Gebieten in Papua statt. Das Sicherheitsmanagementsystem ist gut entwickelt. Die Organisation des Flugbetriebs wurde als zufriedenstellend erachtet. Im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sind Verbesserungen notwendig.

(49)

Susi Air ist ein nach CASR-135 zugelassener Betreiber' der in erster Linie eine Flotte von Luftfahrzeugen des Typs Cessna Grand Caravan betreibt. Das Unternehmen verfügt über ein Sicherheitsmanagementsystem. Die Einstufung von Ereignissen, die Ermittlung der signifikantesten Risiken und das Änderungsmanagement werden manuell anhand unterschiedlicher Datenquellen vorgenommen, die nicht standardisiert sind. Im Verhältnis zu der Zahl der mit den Funktionen des Sicherheitsmanagementsystems beschäftigten Personen scheint die Arbeitsbelastung übermäßig hoch zu sein. Es wären mehr kompetente Mitarbeiter und geeignete Instrumente notwendig, vor allem wenn die Flotte wie erwartet erweitert wird. Das EU-Team nahm das solide Besatzungssystem und das hohe Niveau der Pilotenausbildung zur Kenntnis. Im Hinblick auf die Instandhaltung ist das Unternehmen gut aufgestellt und ausgerüstet und zur Unterstützung von Wartungsarbeiten an abgelegenen Orten in der Lage. Mit Ausnahme der Instandhaltung wurde festgestellt, dass das Unternehmen mehr Personal in anderen Bereichen benötigt.

(50)

Generell stellte das EU-Team fest, dass alle besuchten Betreiber offenbar über ein Meldesystem ohne Sanktionscharakter (Non-punitive Reporting Policy) verfügen.

(51)

Während der Besuche bei den Betreibern wurden im Zusammenhang mit ihrem Sicherheitsmanagement das Kollisionswarnsystem mit Ausweichempfehlungen (Traffic Collision Avoidance System – Resolution Advisories, TCAS – RA) sowie instabile Anflüge unter den fünf wichtigsten ermittelten Risiken aufgeführt. Studien zufolge sind diese Arten von Ereignissen deutlich seltener, wenn Verfahren der leistungsbasierten Navigation (Performance Based Navigation, PBN) genutzt werden. Die Genehmigung der Konzeption von PBN-Verfahren liegt in der Verantwortung der indonesischen DGCA. Angesichts der fünf größten Risiken wird dringend empfohlen, dass die Behörde die Nutzung von PBN fördert. Zu diesem Zweck sollte die DGCA mit allen Beteiligten (z. B. Luftfahrtunternehmen, Flugsicherungsorganisationen, Flughäfen) zusammenarbeiten, um die PBN-Nutzung zu fördern und einen soliden Fahrplan zu erstellen, der auch die notwendige Zusammenarbeit und Ausbildung einschließt.

(52)

Die indonesische DGCA und die Luftfahrtunternehmen Sriwijaya Air, Wings Air und Susi Air wurden am 30. Mai 2018 von der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss gehört. Die indonesische DGCA legte ihre derzeitige Organisationsstruktur dar und informierte über die der Direktion für Lufttüchtigkeit und Flugbetrieb zugewiesenen Mitarbeiter, das kontinuierlich steigende Budget, das für die Aufgaben der Sicherheitsaufsicht und die Ausbildung der Inspektoren zur Verfügung steht, sowie über die Standortverlegung in neue moderne Einrichtungen. Die indonesische DGCA legte Einzelheiten zu den Ergebnissen der letzten koordinierten Validierungsmission der ICAO (ICVM) im Oktober 2017 vor, wonach die Quote der wirksamen Umsetzung (Effective Implementation, EI) 80,34 % beträgt. Die indonesische DGCA legte Informationen zum Stand und zur Planung der Einführung der leistungsbasierten Navigation in den Jahren 2017 und 2018 vor, aus denen hervorging, dass am Ende eine beträchtliche Anzahl von Flughäfen über PBN-Verfahren verfügen wird. Die indonesische DGCA legte außerdem eine Zusammenfassung der Abhilfemaßnahmen vor, die hinsichtlich der 2018 von den Experten bei der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort getroffenen Feststellungen ergriffen worden waren. Auf der Grundlage der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort von 2018 und der ICVM wurde ein Verbesserungsprogramm festgelegt.

(53)

Während der Anhörung sagte die indonesische DGCA zu, die Kommission über die Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den ICVM-Audits der ICAO in Indonesien sowie im Hinblick auf die noch offenen Feststellungen im Rahmen der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort von 2018 ergriffen wurden, fortlaufend zu unterrichten. Darüber hinaus verpflichtete sich die indonesische DGCA zu einem kontinuierlichen Sicherheitsdialog, unter anderem durch die Bereitstellung relevanter Sicherheitsinformationen und durch zusätzliche Sitzungen, falls und wann die Kommission dies als notwendig erachtet.

(54)

Sriwijaya Air gehört zur Sriwijaya Air Group. Sriwijaya Air legte seine Pläne zur Erweiterung seiner Flotte von derzeit 37 auf bis zu 42 Luftfahrzeuge im Jahr 2021 vor, machte genaue Angaben zum Einstellungsverfahren für Piloten und lieferte eine Beschreibung der Bereiche Flugbetrieb, Ausbildung und Instandhaltung. Sriwijaya Air legte Informationen über sein Sicherheitsmanagementsystem, das Flugdatenanalyseverfahren und sicherheitsbezogene Leistungsindikatoren (Safety Performance Indicators) vor. Das Unternehmen informierte außerdem über die Aufsichtstätigkeiten, die die indonesische DGCA in Bezug auf Sriwijaya Air 2017 durchgeführt hatte, sowie über den Stand der aus diesen Tätigkeiten resultierenden Feststellungen, die alle abgeschlossen wurden. Sriwijaya Air stellte den Plan zur Mängelbehebung vor, der auf der Grundlage der bei der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort 2018 getroffenen Feststellungen erarbeitet wurde.

(55)

Wings Air machte Angaben zum Aufbau und Funktionieren seines Sicherheitsmanagementsystems und den von dem Unternehmen eingeführten Verfahren zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs. Während der Anhörung unterrichtete Wings Air die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss auch über den Plan zur Mängelbehebung, der auf der Grundlage der bei der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort 2018 getroffenen Feststellungen erarbeitet wurde. Der Plan umfasst Abhilfemaßnahmen und beruht auf einer Ursachenanalyse zu diesen Feststellungen. Wings Air machte außerdem Angaben zu seiner Untersuchung bezüglich der jüngsten Bodenkollision, an der eines seiner Luftfahrzeuge beteiligt war, sowie zu den von Wings Air unmittelbar nach dem Unfall unternommenen Sicherheitsmaßnahmen.

(56)

Susi Air stellte die Organisation, die Art der Tätigkeiten sowie die Vielseitigkeit seiner Mitarbeiter vor und machte genaue Angaben zum Einstellungsverfahren für Piloten, einschließlich der Schulungen in seinem Ausbildungszentrum. Susi Air verwies auf das anspruchsvolle Qualifizierungsverfahren, erläuterte die betrieblichen Verfahren und Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs in entlegenen Gebieten in Papua und machte Angaben zur Instandhaltung und zum Flugbetrieb. Das eingeführte e-SMS erleichtert die umgehende Meldung von Ereignissen und trägt so zu einer soliden Sicherheitskultur bei. Susi Air informierte außerdem über die Aufsichtstätigkeiten, die die indonesische DGCA in Bezug auf das Unternehmen 2017 durchgeführt hat, sowie über den Stand der bei diesen Anlässen getroffenen Feststellungen, die alle abgeschlossen wurden. Susi Air legte den Plan zur Mängelbehebung vor, der auf der Grundlage der bei der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort 2018 getroffenen Feststellungen erarbeitet wurde.

(57)

Die Kommission nimmt befriedigt zur Kenntnis, dass die indonesische DGCA als Reaktion auf die Unfälle in den vergangenen Jahren fünf vorrangige Bereiche für verstärkte Maßnahmen festgelegt hat sowie geeignete Abhilfemaßnahmen ausgearbeitet und alle indonesischen Luftfahrtunternehmen darüber unterrichtet hat. Unter diese vorrangigen Bereiche fällt auch das Abkommen von der Start- oder Landebahn. Die Kommission fordert die indonesische DGCA diesbezüglich dazu auf, systematisch eine Ursachenanalyse zu betreiben, wenn sich schwerwiegende Ereignisse oder Unfälle zutragen, und sicherzustellen, dass alle indonesischen Luftfahrtunternehmen ebenso verfahren.

(58)

Die Kommission nimmt mit Befriedigung den Aktionsplan zur beschleunigten Einführung von PBN-Kapazitäten zur Kenntnis, der von der indonesischen DGCA nach den Empfehlungen des Berichts über die Sicherheitsbewertung der Union ausgearbeitet wurde, und unterstreicht die Bedeutung der wirksamen Umsetzung dieses Aktionsplans.

(59)

Die Kommission nimmt die Bereitschaft der indonesischen DGCA zur Kenntnis, weiterhin ausländische Experten zur Betreuung ihrer Inspektoren (Coaching) in ihre Direktion für Lufttüchtigkeit und Flugbetrieb aufzunehmen, um die Wirksamkeit der Inspektionen der indonesischen Luftfahrtbranche kontinuierlich zu steigern, ebenso wie die Bereitschaft, in dieses Coaching zu investieren.

(60)

Die Kommission betont, wie wichtig es für die indonesischen Behörden ist sicherzustellen, dass für die Fähigkeiten der indonesischen DGCA auf dem Gebiet der Sicherheitsaufsicht auch in Zukunft genügend Ressourcen zur Verfügung stehen, um mit der Größe der indonesischen Luftfahrtindustrie, insbesondere im Hinblick auf das erwartete Wachstum, wirksam Schritt zu halten. Die Kommission nimmt die Zusage der indonesischen Regierung in dieser Hinsicht zur Kenntnis.

(61)

Auf der Grundlage aller derzeit verfügbaren Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im März 2018 und der Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss, wird es als hinreichend belegt angesehen, dass die indonesische DGCA und die in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen die geltenden internationalen Sicherheitsnormen und Empfehlungen einhalten.

(62)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um alle in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

(63)

Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(64)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen, kann die Kommission weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Libyen

(65)

Am 20. April 2018 fand eine technische Sitzung zwischen Vertretern der Kommission, der EASA, eines Mitgliedstaats sowie der libyschen Regierung und der libyschen Zivilluftfahrtbehörde („LYCAA“) statt.

(66)

In dieser Sitzung legte die LYCAA aktualisierte Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung des Mängelbehebungsplans der ICAO, über die Bereiche, in denen die LYCAA um technische Unterstützung nachsucht, sowie über einen Fahrplan zur Aufhebung der Betriebsuntersagung der EU vor. Die LYCAA bekräftigte ihre Entschlossenheit, ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Flugsicherheit nachzukommen. Die LYCAA teilte mit, dass sie intensiv daran gearbeitet und die Lage sich erheblich verbessert habe.

(67)

Die Kommission erkennt die Bemühungen der LYCAA und die Tatsache an, dass die LYCAA zur Zusammenarbeit mit der Kommission gewillt ist, um ihr aktualisierte Informationen über den Stand der Erfüllung ihrer Überwachungsverpflichtungen zu übermitteln. Die von der LYCAA vorgelegten Informationen waren jedoch nur von begrenzter Aussagekraft und wurden für nicht hinreichend detailliert befunden. Darüber hinaus sind die betrieblichen Rahmenbedingungen in Libyen nach wie vor überaus problematisch. Am 30. April 2018 ersuchte die Kommission die LYCAA schriftlich um zusätzliche technische Informationen.

(68)

Das letzte ICAO-Audit fand 2007 statt und die Quote der wirksamen Umsetzung betrug 28,86. Die LYCAA arbeitet an dem Plan zur Mängelbehebung. Die Kommission empfiehlt Libyen, sich zu einem USOAP-Audit der ICAO als wichtigen Schritt zur Aufhebung der derzeitigen Betriebsuntersagung für libysche Luftfahrtunternehmen bereit zu erklären. Darüber hinaus wäre es wichtig, dass die sich aus der schwierigen Sicherheitslage ergebenden betrieblichen Probleme zufriedenstellend gelöst werden. Die Kommission empfiehlt der LYCAA deshalb, sich auf die Durchführung des USOAP-Audits der ICAO zu konzentrieren. In der Zwischenzeit könnten vonseiten ausländischer Betreiber, die gewillt wären, ihren Flugbetrieb nach Libyen wieder aufzunehmen, wertvolle Sicherheitsinformationen eingeholt werden.

(69)

Die Kommission ist der Auffassung, dass auf der Grundlage aller derzeit verfügbaren Informationen, einschließlich der von der LYCAA in der technischen Sitzung am 20. April 2018 mitgeteilten Information, die Liste der Luftfahrtunternehmen aus Libyen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, nicht geändert werden sollte.

(70)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Libyen zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus Nepal

(71)

Am 19. Januar 2018 fand ein technisches Treffen zwischen Vertretern der Kommission, der EASA, eines Mitgliedstaats und der Zivilluftfahrtbehörde Nepals („CAAN“) statt. Die CAAN wurde nach Brüssel eingeladen, um die Kommission über die verbesserte Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen im nepalesischen Luftverkehrssystem auf den neuesten Stand zu bringen.

(72)

Das letzte Treffen mit der CAAN wurde von der Kommission im November 2014 veranstaltet. Im Februar 2014 hatte eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort stattgefunden, bei der sich bestätigte, dass die internationalen Sicherheitsnormen nur in geringem Maße umgesetzt wurden. In Übereinstimmung mit dem Abschlussbericht der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Februar 2014 wurden eine Reihe von Feststellungen in Bezug auf die Vorschriften, Verfahren und Praktiken der CAAN im Bereich der Erteilung von Lizenzen für Luftfahrtpersonal getroffen.

(73)

In der Sitzung am 19. Januar 2018 legte die CAAN Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden, um einen nationalen Rechtsrahmen im Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen zu entwickeln und das System der Sicherheitsaufsicht in Nepal zu verbessern, und machte auch Angaben zu den zur Unfallverhütung unternommenen Schritten. In der Sitzung bat die Kommission die CAAN um zusätzliche Informationen.

(74)

Mit Schreiben vom 2. März 2018 übermittelte die CAAN der Kommission Nachweise über die Arbeiten, die zur Behebung der im Rahmen der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Februar 2014 getroffenen Feststellungen geleistet wurden.

(75)

Darüber hinaus unterrichtete die CAAN unter anderem über den jährlichen Plan der Überwachung und gesetzlich vorgeschriebenen Audits für 2017, das für 2018 vorgeschlagene Programm für die Sicherheitsaufsicht, die Checkliste für die Analyse von Lücken im staatlichen Sicherheitsprogramm sowie über die staatliche Sicherheitspolitik und den Stand der Umsetzung des Sicherheitsmanagementsystems (SMS) für die nepalesischen Luftfahrtunternehmen.

(76)

Aus den derzeit verfügbaren Informationen geht hervor, dass die CAAN offenbar bei der Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen gewisse Fortschritte erzielt hat. Allerdings liegen keine hinreichenden und verifizierten Belege vor, die zum jetzigen Stand für eine Lockerung der Betriebsbeschränkungen für Luftfahrtunternehmen aus Nepal sprechen. Bevor eine fundierte Entscheidung über eine etwaige Aufhebung der Betriebsbeschränkungen für Luftfahrtunternehmen aus Nepal getroffen werden kann, müssen die geltend gemachten Verbesserungen überprüft werden. Zu diesem Zweck könnte eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort in Nepal in Erwägung gezogen werden.

(77)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Nepal zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus Russland

(78)

Die Kommission, die EASA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben auch in jüngster Zeit das Sicherheitsniveau der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in der Union tätig sind, genau überwacht, unter anderem im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen einiger russischer Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

(79)

Am 26. April 2018 trafen Vertreter der Kommission, der EASA und eines Mitgliedstaats mit Vertretern der russischen Föderalen Luftfahrtagentur („FATA“) zusammen. Das Treffen diente dazu, anhand von Berichten über SAFA-Vorfeldinspektionen zwischen dem 9. April 2017 und dem 8. April 2018 die Sicherheitsleistung russischer Luftfahrtunternehmen zu überprüfen und zu ermitteln, welchen Fällen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Ferner diente das Treffen dazu, der Kommission ein Bild über die spezifischen Maßnahmen zur Sicherheitsaufsicht zu verschaffen, die die FATA im Rahmen der FIFA-Weltmeisterschaft 2018 durchführt.

(80)

Bei dem Treffen unterzog die Kommission die SAFA-Ergebnisse von neun in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer eingehenderen Prüfung. Obgleich sich nach den SAFA-Vorfeldinspektionen keine Sicherheitsbedenken ergeben hatten, unterrichtete die FATA die Kommission über ihre Tätigkeiten im Rahmen der Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen sowie über Durchsetzungsmaßnahmen, die gegen zwei dieser Unternehmen ergriffen wurden.

(81)

Bezüglich der FIFA-Weltmeisterschaft 2018 unterrichtete die FATA die Kommission über die zusätzlichen Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Flugsicherheit zu diesem Anlass ergriffen wurden.

(82)

Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen, einschließlich der Informationen, die die FATA bei der technischen Konsultation am 26. April 2018 vorgelegt hat, wird festgestellt, dass bei der FATA sowohl die Fähigkeit als auch die Bereitschaft vorhanden ist, Sicherheitsmängel bei in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen abzustellen. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass eine Anhörung der russischen Luftfahrtbehörden oder in Russland zugelassener Luftfahrtunternehmen vor der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss nicht notwendig ist.

(83)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Russland zu ändern.

(84)

Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen durch die Luftfahrtunternehmen aus Russland im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen. Sollten diese Inspektionen auf ein unmittelbar bestehendes Sicherheitsrisiko infolge einer mangelnden Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen hindeuten, könnte die Kommission gezwungen sein, gegen Luftfahrtunternehmen aus Russland Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Venezuela

(85)

Am 6. März 2017 beantragte das in Venezuela zugelassene Luftfahrtunternehmen Avior Airlines bei der EASA eine Genehmigung für Drittlandsbetreiber (TCO). Die EASA prüfte diesen Antrag und kam zu dem Ergebnis, dass eine eingehendere Bewertung nicht zur Erteilung einer TCO-Genehmigung an Avior Airlines führen würde und dass das Unternehmen somit die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 nicht erfüllt. Folglich lehnte die EASA den TCO-Antrag von Avior Airlines am 4. Oktober 2017 aus Sicherheitsgründen ab.

(86)

Am 14. November 2017 wurden die Zivilluftfahrtbehörde Venezuelas („INAC“) und Avior Airlines von der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 gehört.

(87)

Die zum Zeitpunkt der Anhörung verfügbaren Informationen, die auf der TCO-Sicherheitsbewertung der EASA, den von den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorfeldinspektionen und den vom INAC und von Avior Airlines vorgelegten Informationen beruhen, machten deutlich, dass das INAC seine Kapazitäten zur Inspektion der ihm unterstehenden Luftfahrtunternehmen weiter ausbauen sollte und dass Avior Airlines nicht in der Lage ist, seine Sicherheitsmängel zu beheben.

(88)

Die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, wurde daher geändert und das Luftfahrtunternehmen Avior Airlines in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 (8) aufgenommen.

(89)

Aus den derzeit verfügbaren Informationen, die sich auf die Ergebnisse der SAFA-Inspektionen stützen, geht hervor, dass es verifizierte Belege für schwerwiegende Sicherheitsmängel aufseiten von Avior Airlines gibt. Weder Avior Airlines noch das INAC sind in der Lage, diese Sicherheitsmängel zu beheben, was unter anderem durch den unangemessenen und unzureichenden Plan zur Mängelbehebung, den Avior Airlines als Reaktion auf die im Rahmen der Vorfeldinspektionen festgestellten Mängel vorgelegt hat, sowie durch die Tatsache belegt wird, dass sich die durchschnittliche SAFA-Quote der venezolanischen Luftfahrtunternehmen seit Oktober 2017 verschlechtert hat.

(90)

Um die Lage weiterhin genau zu überwachen, wird die Kommission die Konsultationen mit den venezolanischen Behörden nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 fortsetzen.

(91)

Die Mitgliedstaaten müssen die wirksame Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(92)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen, kann die Kommission weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergreifen.

(93)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Venezuela zu ändern.

(94)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses.

(95)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

(1)

Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;

(2)

Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1131/2008 der Kommission vom 14. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, Erwägungsgründe 8 bis 11 zu Angola.

(7)  Verordnung (EU) 619/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, Erwägungsgründe 54 bis 62 zu Angola; Durchführungsverordnung (EU) 2016/963 der Kommission vom 16. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, Erwägungsgründe 12 bis 17 zu Angola.

(8)  Verordnung (EU) 787/2007 der Kommission vom 4. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, Erwägungsgründe 70 bis 81 zu Venezuela.


ANHANG I

ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DENEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION DER BETRIEB (MIT AUSNAHMEN) UNTERSAGT IST (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

Staat des Luftverkehrsbetreibers

(1)

(2)

(3)

(4)

AVIOR AIRLINES

ROI-RNR-011

ROI

Venezuela

BLUE WING AIRLINES

SRBWA-01/2002

BWI

Suriname

IRAN ASEMAN AIRLINES

FS-102

IRC

Islamische Republik Iran

IRAQI AIRWAYS

001

IAW

Irak

MED-VIEW AIRLINE

MVA/AOC/10-12/05

MEV

Nigeria

AIR ZIMBABWE (PVT) LTD

177/04

AZW

Simbabwe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Islamische Republik Afghanistan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

AOC 009

AFG

Islamische Republik Afghanistan

KAM AIR

AOC 001

KMF

Islamische Republik Afghanistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich

 

 

Republik Angola

AEROJET

AO 008-01/11

TEJ

Republik Angola

AIR GICANGO

009

Unbekannt

Republik Angola

AIR JET

AO 006-01/11-MBC

MBC

Republik Angola

AIR NAVE

017

Unbekannt

Republik Angola

AIR26

AO 003-01/11-DCD

DCD

Republik Angola

ANGOLA AIR SERVICES

006

Unbekannt

Republik Angola

DIEXIM

007

Unbekannt

Republik Angola

FLY540

AO 004-01 FLYA

Unbekannt

Republik Angola

GIRA GLOBO

008

GGL

Republik Angola

HELIANG

010

Unbekannt

Republik Angola

HELIMALONGO

AO 005-01/11

Unbekannt

Republik Angola

MAVEWA

016

Unbekannt

Republik Angola

SONAIR

AO 002-01/10-SOR

SOR

Republik Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Kongo

AERO SERVICE

RAC06-002

RSR

Republik Kongo

CANADIAN AIRWAYS CONGO

RAC06-012

Unbekannt

Republik Kongo

EMERAUDE

RAC06-008

Unbekannt

Republik Kongo

EQUAFLIGHT SERVICES

RAC06-003

EKA

Republik Kongo

EQUAJET

RAC06-007

EKJ

Republik Kongo

EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A.

RAC06-014

Unbekannt

Republik Kongo

MISTRAL AVIATION

RAC06-011

Unbekannt

Republik Kongo

TRANS AIR CONGO

RAC06-001

TSG

Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DRC), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Republik Kongo

AIR FAST CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0112/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KASAI

409/CAB/MIN/TVC/0053/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KATANGA

409/CAB/MIN/TVC/0056/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR TROPIQUES

409/CAB/MIN/TVC/00625/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BLUE AIRLINES

106/CAB/MIN/TVC/2012

BUL

Demokratische Republik Kongo

BLUE SKY

409/CAB/MIN/TVC/0028/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUSY BEE CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0064/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA)

409/CAB/MIN/TVC/0050/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CONGO AIRWAYS

019/CAB/MIN/TVC/2015

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DAKOTA SPRL

409/CAB/MIN/TVC/071/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DOREN AIR CONGO

102/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMAIR

409/CAB/MIN/TVC/011/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KIN AVIA

409/CAB/MIN/TVC/0059/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KORONGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/001/2011

KGO

Demokratische Republik Kongo

MALU AVIATION

098/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

MANGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/009/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVE AIR

004/CAB/MIN/TVC/2015

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVICES AIR

103/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SWALA AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/0084/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANSAIR CARGO SERVICES

409/CAB/MIN/TVC/073/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

WILL AIRLIFT

409/CAB/MIN/TVC/0247/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Dschibuti

DAALLO AIRLINES

Unbekannt

DAO

Dschibuti

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

CEL

Äquatorialguinea

CRONOS AIRLINES

2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Eritrea

ERITREAN AIRLINES

AOC No 004

ERT

Eritrea

NASAIR ERITREA

AOC No 005

NAS

Eritrea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich

 

 

Gabunische Republik

AFRIC AVIATION

010/MTAC/ANAC-G/DSA

EKG

Gabunische Republik

ALLEGIANCE AIR TOURIST

007/MTAC/ANAC-G/DSA

LGE

Gabunische Republik

NATIONALE REGIONALE TRANSPORT (NRT)

008/MTAC/ANAC-G/DSA

NRG

Gabunische Republik

SKY GABON

009/MTAC/ANAC-G/DSA

SKG

Gabunische Republik

SOLENTA AVIATION GABON

006/MTAC/ANAC-G/DSA

SVG

Gabunische Republik

TROPICAL AIR-GABON

011/MTAC/ANAC-G/DSA

Unbekannt

Gabunische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kirgisische Republik

AIR BISHKEK (ehemals EASTOK AVIA)

15

EAA

Kirgisische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisische Republik

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisische Republik

CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS)

13

CBK

Kirgisische Republik

HELI SKY

47

HAC

Kirgisische Republik

AIR KYRGYZSTAN

03

LYN

Kirgisische Republik

MANAS AIRWAYS

42

BAM

Kirgisische Republik

S GROUP INTERNATIONAL

(ehemals S GROUP AVIATION)

45

IND

Kirgisische Republik

SKY BISHKEK

43

BIS

Kirgisische Republik

SKY KG AIRLINES

41

KGK

Kirgisische Republik

SKY WAY AIR

39

SAB

Kirgisische Republik

TEZ JET

46

TEZ

Kirgisische Republik

VALOR AIR

07

VAC

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden.

 

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Libyen

AFRIQIYAH AIRWAYS

007/01

AAW

Libyen

AIR LIBYA

004/01

TLR

Libyen

BURAQ AIR

002/01

BRQ

Libyen

GHADAMES AIR TRANSPORT

012/05

GHT

Libyen

GLOBAL AVIATION AND SERVICES

008/05

GAK

Libyen

LIBYAN AIRLINES

001/01

LAA

Libyen

PETRO AIR

025/08

PEO

Libyen

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Bundesrepublik Nepal

AIR DYNASTY HELI. S.

035/2001

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

AIR KASTHAMANDAP

051/2009

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

BUDDHA AIR

014/1996

BHA

Demokratische Bundesrepublik Nepal

FISHTAIL AIR

017/2001

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

GOMA AIR

064/2010

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

HIMALAYA AIRLINES

084/2015

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

MAKALU AIR

057A/2009

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

MANANG AIR PVT LTD

082/2014

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

MOUNTAIN HELICOPTERS

055/2009

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

MUKTINATH AIRLINES

081/2013

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

NEPAL AIRLINES CORPORATION

003/2000

RNA

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SAURYA AIRLINES

083/2014

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SHREE AIRLINES

030/2002

SHA

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SIMRIK AIR

034/2000

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SIMRIK AIRLINES

052/2009

RMK

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SITA AIR

033/2000

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

TARA AIR

053/2009

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

YETI AIRLINES DOMESTIC

037/2004

NYT

Demokratische Bundesrepublik Nepal

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

São Tomé und Príncipe

AFRICA'S CONNECTION

10/AOC/2008

ACH

São Tomé und Príncipe

STP AIRWAYS

03/AOC/2006

STP

São Tomé und Príncipe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

UNBEKANNT

RUM

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

UNBEKANNT

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

UNBEKANNT

Unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

UNBEKANNT

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

UNBEKANNT

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

UNBEKANNT

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

UNBEKANNT

Unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Sudan

ALFA AIRLINES SD

54

AAJ

Republik Sudan

BADR AIRLINES

35

BDR

Republik Sudan

BLUE BIRD AVIATION

11

BLB

Republik Sudan

ELDINDER AVIATION

8

DND

Republik Sudan

GREEN FLAG AVIATION

17

Unbekannt

Republik Sudan

HELEJETIC AIR

57

HJT

Republik Sudan

KATA AIR TRANSPORT

9

KTV

Republik Sudan

KUSH AVIATION CO.

60

KUH

Republik Sudan

NOVA AIRWAYS

46

NOV

Republik Sudan

SUDAN AIRWAYS CO.

1

SUD

Republik Sudan

SUN AIR

51

SNR

Republik Sudan

TARCO AIR

56

TRQ

Republik Sudan


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG II

ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

Staat des Luftverkehrsbetreibers

Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungsstaat

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

TAAG ANGOLA AIRLINES

001

DTA

Republik Angola

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737-700, Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-200, Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-300 und Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-300ER.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B737-700-Flotte, wie im AOC angegeben; Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-200-Flotte, wie im AOC angegeben; Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-300-Flotte, wie im AOC angegeben, und Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-300ER-Flotte, wie im AOC angegeben.

Republik Angola

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336).

Komoren

AFRIJET BUSINESS SERVICE  (2)

002/MTAC/ANAC-G/DSA

ABS

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ; TR-AFR.

Gabunische Republik

NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

003/MTAC/ANAC-G/DSA

NVS

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG.

Gabunische Republik, Republik Südafrika

IRAN AIR

FS100

IRA

Islamische Republik Iran

Alle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747

Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben; Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegeben.

Islamische Republik Iran

AIR KORYO

GAC-AOC/KOR-01

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633.

Demokratische Volksrepublik Korea


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.


BESCHLÜSSE

15.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/872 DES RATES

vom 14. Juni 2018

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen.

(2)

Am 7. Juni 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, der Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, sechs Personen hinzugefügt.

(3)

Die Anhänge I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.


ANHANG

I.   

Die folgenden Personen werden in die Liste im Anhang I des Beschlusses (GASP) 2015/1333 aufgenommen:

21.

Name: 1: Ermias 2: Ghermay 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: etwa (35 bis 45 Jahre alt) Geburtsort: (möglicherweise Asmara, Eritrea) gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Ermies Ghermay b) Ermias Ghirmay Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: (bekannte Anschrift: Tripolis, Tarig sure Nr. 51, wahrscheinlich 2015 nach Sabratha verzogen). benannt am:7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Zu Ermias Ghermay liegen umfassend dokumentierte Angaben aus verlässlichen Quellen, darunter strafrechtliche Ermittlungsverfahren, vor, die ihn als einen der bedeutendsten subsaharischen Akteure auf dem Gebiet der illegalen Schleusung von Migranten in Libyen bezeichnen. Er ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen Berichten zufolge schwere Menschenrechtsverletzungen an Migranten verübt werden. Er arbeitet eng mit libyschen Schleusernetzen wie dem von Abu-Qarin zusammen; er gilt als die „Versorgungskette im Osten“ dieser Netze. Sein Netz reicht vom Sudan bis zur libyschen Küste und bis nach Europa (Italien, Frankreich, Deutschland, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich) sowie in die Vereinigten Staaten. Ghermay kontrolliert private Auffanglager längs der nordwestlichen Küste Libyens, in denen Migranten festgehalten werden und in denen es zu schweren Misshandlungen von Migranten kam. Aus diesen Lagern werden die Migranten nach Sabratha oder Zawiya gebracht. In den letzten Jahren hat Ghermay zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich zahlreicher Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Das Gericht von Palermo (Italien) hat 2015 im Zusammenhang mit der Schleusung Tausender Migranten unter unmenschlichen Umständen und auch wegen des Schiffbruchs vom 13. Oktober 2013 vor Lampedusa, Haftbefehl gegen Ermias Ghermay erlassen.

22.

Name: 1: Fitiwi 2: Abdelrazak 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: etwa (30 bis 35 Jahre alt) Geburtsort: Massaua, Eritrea gesicherter Aliasname: k.A., ungesicherter Aliasname: Fitwi Esmail Abdelrazak Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Fitiwi Abdelrazak ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er wurde in offenen Informationsquellen und im Zuge mehrerer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren als einer der wichtigsten Akteure ausgewiesen, die für die Ausbeutung und den Missbrauch zahlreicher Migranten in Libyen verantwortlich sind. Abdelrazak verfügt über weitreichende Kontakte zu libyschen Schleusernetzen und hat durch die Schleusung von Migranten immense Reichtümer angehäuft. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen schwere Menschenrechtsverletzungen verübt werden. Sein Netz besteht aus Zellen, die vom Sudan über Libyen bis nach Italien und weiter in Zielländer von Migranten reichen. Die Migranten in seinen Lagern werden auch von anderen Parteien, beispielsweise von anderen lokalen Gewahrsamseinrichtungen, gekauft. Aus diesen Lagern werden die Migranten an die libysche Küste gebracht. Abdelrazak hat zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Abdelrazak wird mit mindestens zwei Fällen von Schiffbruch mit Todesfolge, die sich zwischen April und Juli 2014 ereigneten, in Verbindung gebracht.

23.

Name: 1: Ahmad 2: Oumar 3: al-Dabbashi 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, Leiter eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: etwa (30 bis 35 Jahre alt) Geburtsort: (möglicherweise Sabratha, Nachbarschaft Talil) gesicherter Aliasname: k. A.ungesicherter Aliasname: a) Al-Dabachi b) Al Ammu c) The Uncle d) Al-Ahwal Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k.A. Anschrift: a) Garabulli, Libyen b) Zawiya, Libyen benannt am:7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Ahmad al-Dabbashi ist der Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, die vormals in dem Küstengebiet zwischen Sabratha und Melita tätig war. Al-Dabbashi ist ein führender Kopf bei illegalen Aktivitäten, die mit der Schleusung von Migranten in Zusammenhang stehen. Der al-Dabbashi-Clan und die al-Dabbashi-Miliz unterhalten auch Beziehungen zu terroristischen Gruppen und gewalttätigen Extremistengruppen. Al-Dabbashi ist gegenwärtig im Raum Zawiya aktiv, nachdem es im Oktober 2017 im Küstengebiet zu gewaltsamen Zusammenstößen mit anderen Milizen und rivalisierenden Schleuserbanden gekommen war, bei denen über 30 Menschen, darunter auch Zivilpersonen, zu Tode kamen. Als Reaktion auf die Verdrängung aus dem Küstengebiet hat Ahmad al-Dabbashi am 4. Dezember 2017 öffentlich geschworen, unter Einsatz von Waffen und Gewalt nach Sabratha zurückzukehren. Es liegen umfassende Beweise dafür vor, dass Al-Dabbashis Miliz direkt an Menschenhandel und an der Schleusung von Migranten beteiligt war, und dass seine Miliz Aufbruchgebiete von Migranten, Lager, sichere Unterschlupforte und Boote kontrolliert. Es liegen Informationen vor, die den Schluss zulassen, dass Al-Dabbashi Migranten (einschließlich Minderjährige) zu Lande und zu Wasser unmenschlichen und manchmal sogar lebensgefährlichen Bedingungen ausgesetzt hat. Nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Al-Dabbashis Miliz und anderen Milizen in Sabratha wurden Tausende Migranten (viele von ihnen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen) aufgefunden; die meisten von ihnen in Lagern der Märtyrer-Anas-al-Dabbashi-Brigade und der al-Ghul-Miliz. Der al-Dabbashi-Clan und die mit dem Clan in Verbindung stehende Anas-al-Dabbashi-Miliz haben langjährige Kontakte zum Islamischen Staat in Irak und der Levante (ISIL) und seinen Verbündeten. Mehrere operative Mitglieder von ISIL gehörten der Miliz an, so unter anderem Abdallah al-Dabbashi, der ISIL-„Kalif“ von Sabratha. Al-Dabbashi war angeblich auch an der Ermordung von Sami Khalifa al-Gharabli beteiligt, der im Juli 2017 vom Gemeinderat von Sabratha mit der Bekämpfung der Schleusung von Migranten betraut worden war. Die Aktivitäten von Al-Dabbashi tragen wesentlich zur zunehmenden Gewalt und Unsicherheit in Westlibyen bei und bedrohen den Frieden und die Stabilität in Libyen und den Nachbarländern.

24.

Name: 1: MUS'AB 2: ABU-QARIN 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum:19. Januar 1983Geburtsort: Sabratha, Libyen gesicherter Aliasname: k. A.ungesicherter Aliasname: a) ABU-AL QASSIM OMAR Musab Boukrin b) The Doctor c) Al-Grein Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: a) 782633, ausgestellt am 31. Mai 2005b) 540794, ausgestellt am 12. Jan. 2008nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Mus'ab Abu-Qarin gilt als einer der Hauptakteure des Menschenhandels und der Migrantenschleusung in dem Gebiet von Sabratha, arbeitet jedoch auch von Zawiya und Garibulli aus. Sein transnationales Netz deckt Libyen, Zielorte in Europa, subsaharische Länder für die Rekrutierung von Migranten und arabische Länder für den Finanzsektor ab. Verlässliche Quellen haben sein abgestimmtes Vorgehen beim Menschenhandel und bei der Schleusung von Migranten mit Ermias Ghermay dokumentiert, der im Namen von Abu-Qarin um die „Versorgungskette im Osten“ betreibt. Es liegen Beweise dafür vor, dass Abu-Qarin Beziehungen zu anderen Akteuren des Menschenhandels, insbesondere zu Mohammed Kachlaf (Cousin und Anführer der al-Nasr-Brigade, ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) in Zawiya, pflegt. Ein ehemaliger Komplize von Abu-Qarin, der jetzt mit den libyschen Behörden zusammenarbeitet, behauptet, dass Abu-Qarin allein 2015 Reisen auf dem Seeweg für über 45 000 Personen organisiert hat und dabei Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt hat. Abu-Qarin hat eine Überfahrt organisiert, bei der sich am 18. April 2015 in der Straße von Sizilien ein Schiffbruch ereignete, bei dem 800 Menschen ums Leben kamen. Es liegen Beweise, auch von der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen, dafür vor, dass er für das Festhalten von Migranten unter unmenschlichen Bedingungen verantwortlich ist, unter anderem in Tripolis nahe dem al-Wadi-Bezirk und in Seebädern nahe Sabratha. Abu-Qarin hat Berichten zufolge dem al-Dabbashi-Klan in Sabratha nahegestanden, bis es wegen einer „Schutzsteuer“ zu einer Auseinandersetzung kam. Quellen zufolge hat Abu-Qarin Personen, die gewalttätigen Extremisten im Gebiet um Sabratha nahe stehen, als Gegenleistung für die Genehmigung bezahlt, Migranten im Namen gewaltbereiter Extremistenkreise zu schleusen, die finanziell von der illegalen Einwanderung profitieren. Abu-Qarin ist mit einem Schleusernetz verbunden, das aus bewaffneten Salafistengruppen in Tripolis, Sebha und Kufra besteht.

25.

Name: 1: Mohammed 2: Kachlaf 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Brigade Shuhada al-Nasr, Leiter der Raffinerie-Wachmannschaft der Zawiya-Erdölraffinierie Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: Zawiya, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Kashlaf b) Koshlaf c) Keslaf d) al-Qasab Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Mohammed Kachlaf ist Anführer der Brigade Shuhada al Nasr in Zawiya, Westlibyen. Sein Miliz kontrolliert die Zawiya-Raffinerie, eine zentrale Drehscheibe für die Schleusung von Migranten. Kachlaf kontrolliert auch Auffanglager, einschließlich des Nasr-Auffanglagers, das nominell unter der Kontrolle der Abteilung zur Bekämpfung illegaler Migration (DCIM - Department for Combating Illegal Migration) steht. Wie durch verschiedene Quellen dokumentiert wird, ist das Netz von Kachlaf eines der führenden Netze im Bereich der Migrantenschleusung und der Ausbeutung von Migranten in Libyen. Kachlaf hat intensive Verbindungen zum Kommandanten der lokalen Küstenwacheneinheit von Zawiya, al-Rahman al-Milad, dessen Einheit oftmals Migrantenboote rivalisierender Schleusernetze abfängt. Die Migranten werden dann in von der al-Nasr-Miliz kontrollierte Auffanglager gebracht, in denen sie Berichten zufolge unter lebensgefährlichen Bedingungen festgehalten werden. Die Sachverständigengruppe für Libyen hat Beweise dafür gesammelt, dass Migranten häufig geschlagen werden, und dass insbesondere Frauen aus subsaharischen Ländern und aus Marokko auf lokalen Märkten als „Sexsklavinnen“ verkauft werden. Die Sachverständigengruppe hat ebenfalls ermittelt, dass Kachlaf mit anderen bewaffneten Gruppierungen zusammenarbeitet und 2016 und 2017 an den wiederholt aufflammenden gewaltsamen Zusammenstößen beteiligten war.

26.

Name: 1: Abd 2: Al-Rahman 3: al-Milad 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Kommandant der Küstenwache in Zawiya Geburtsdatum: etwa (29 Jahre alt) Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Rahman Salim Milad b) al-BijaStaatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Abd al Rahman al-Milad ist der Kommandant der regionale Einheit der Küstenwache in Zawiya, die regelmäßig mit Gewalt gegen Migranten und andere Menschenschleuser in Verbindung gebracht wird. Nach Angaben der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen ist Milad ebenso wie andere Angehörige der Küstenwache direkt daran beteiligt, Migrantenboote mit Feuerwaffen zu versenken. Al-Milad arbeitet mit anderen Migrantenschleusern wie beispielsweise Mohammed Kachlaf (ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) zusammen, die ihm Quellen zufolge Schutz gewähren, damit er illegalen Aktivitäten im Zusammenhang mit Menschenhandel und der Schleusung von Migranten nachgehen kann. Verschiedene Zeugen haben im Zuge strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ausgesagt, dass sie auf dem Meer von bewaffneten Männern, die sich auf einem Schiff der Küstenwache mit Namen Tallil (das von al-Milad benutzt wird) befanden, aufgegriffen und in das al-Nasr-Auffanglager gebracht wurden, wo sie unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und geschlagen wurden.

II.   

Die folgenden Personen werden in die Liste im Anhang II des Beschlusses (GASP) 2015/1333 aufgenommen:

21.

Name: 1: Ermias 2: Ghermay 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: etwa (35 bis 45 Jahre alt) Geburtsort: (möglicherweise Asmara, Eritrea) gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Ermies Ghermay b) Ermias Ghirmay Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: (bekannte Anschrift: Tripolis, Tarig sure Nr. 51, wahrscheinlich 2015 nach Sabratha verzogen). benannt am:7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Zu Ermias Ghermay liegen umfassend dokumentierte Angaben aus verlässlichen Quellen, darunter strafrechtliche Ermittlungsverfahren, vor, die ihn als einen der bedeutendsten subsaharischen Akteure auf dem Gebiet der illegalen Schleusung von Migranten in Libyen bezeichnen. Er ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen Berichten zufolge schwere Menschenrechtsverletzungen an Migranten verübt werden. Er arbeitet eng mit libyschen Schleusernetzen wie dem von Abu-Qarin zusammen; er gilt als die „Versorgungskette im Osten“ dieser Netze. Sein Netz reicht vom Sudan bis zur libyschen Küste und bis nach Europa (Italien, Frankreich, Deutschland, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich) sowie in die Vereinigten Staaten. Ghermay kontrolliert private Auffanglager längs der nordwestlichen Küste Libyens, in denen Migranten festgehalten werden und in denen es zu schweren Misshandlungen von Migranten kam. Aus diesen Lagern werden die Migranten nach Sabratha oder Zawiya gebracht. In den letzten Jahren hat Ghermay zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich zahlreicher Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Das Gericht von Palermo (Italien) hat 2015 im Zusammenhang mit der Schleusung Tausender Migranten unter unmenschlichen Umständen und auch wegen des Schiffbruchs vom 13. Oktober 2013 vor Lampedusa, Haftbefehl gegen Ermias Ghermay erlassen.

22.

Name: 1: Fitiwi 2: Abdelrazak 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: etwa (30 bis 35 Jahre alt) Geburtsort: Massaua, Eritrea gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: Fitwi Esmail Abdelrazak Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Fitiwi Abdelrazak ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er wurde in offenen Informationsquellen und im Zuge mehrerer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren als einer der wichtigsten Akteure ausgewiesen, die für die Ausbeutung und den Missbrauch zahlreicher Migranten in Libyen verantwortlich sind. Abdelrazak verfügt über weitreichende Kontakte zu libyschen Schleusernetzen und hat durch die Schleusung von Migranten immense Reichtümer angehäuft. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen schwere Menschenrechtsverletzungen verübt werden. Sein Netz besteht aus Zellen, die vom Sudan über Libyen bis nach Italien und weiter in Zielländer von Migranten reichen. Die Migranten in seinen Lagern werden auch von anderen Parteien, beispielsweise von anderen lokalen Gewahrsamseinrichtungen, gekauft. Aus diesen Lagern werden die Migranten an die libysche Küste gebracht. Abdelrazak hat zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Abdelrazak wird mit mindestens zwei Fällen von Schiffbruch mit Todesfolge, die sich zwischen April und Juli 2014 ereigneten, in Verbindung gebracht.

23.

Name: 1: Ahmad 2: Oumar 3: al-Dabbashi 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, Leiter eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: etwa (30 Jahre alt) Geburtsort: (möglicherweise Sabratha, Nachbarschaft Talil) gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Al-Dabachi b) Al Ammu c) The Uncle d) Al-Ahwal Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: a) Garabulli, Libyen b) Zawiya, Libyen benannt am: 7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Ahmad al-Dabbashi ist der Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, die vormals in dem Küstengebiet zwischen Sabratha und Melita tätig war. Al-Dabbashi ist ein führender Kopf bei illegalen Aktivitäten, die mit der Schleusung von Migranten in Zusammenhang stehen. Der al-Dabbashi-Clan und die al-Dabbashi-Miliz unterhalten auch Beziehungen zu terroristischen Gruppen und gewalttätigen Extremistengruppen. Al-Dabbashi ist gegenwärtig im Raum Zawiya aktiv, nachdem es im Oktober 2017 im Küstengebiet zu gewaltsamen Zusammenstößen mit anderen Milizen und rivalisierenden Schleuserbanden gekommen war, bei denen über 30 Menschen, darunter auch Zivilpersonen, zu Tode kamen. Als Reaktion auf die Verdrängung aus dem Küstengebiet hat Ahmad al-Dabbashi am 4. Dezember 2017 öffentlich geschworen, unter Einsatz von Waffen und Gewalt nach Sabratha zurückzukehren. Es liegen umfassende Beweise dafür vor, dass Al-Dabbashis Miliz direkt an Menschenhandel und an der Schleusung von Migranten beteiligt war, und dass seine Miliz Aufbruchgebiete von Migranten, Lager, sichere Unterschlupforte und Boote kontrolliert. Es liegen Informationen vor, die den Schluss zulassen, dass Al-Dabbashi Migranten (einschließlich Minderjährige) zu Lande und zu Wasser unmenschlichen und manchmal sogar lebensgefährlichen Bedingungen ausgesetzt hat. Nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Al-Dabbashis Miliz und anderen Milizen in Sabratha wurden Tausende Migranten (viele von ihnen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen) aufgefunden; die meisten von ihnen in Lagern der Märtyrer-Anas-al-Dabbashi-Brigade und der al-Ghul-Miliz. Der al-Dabbashi-Clan und die mit dem Clan in Verbindung stehende Anas-al-Dabbashi-Miliz haben langjährige Kontakte zum Islamischen Staat in Irak und der Levante (ISIL) und seinen Verbündeten. Mehrere operative Mitglieder von ISIL gehörten der Miliz an, so unter anderem Abdallah al-Dabbashi, der ISIL-„Kalif“ von Sabratha. Al-Dabbashi war angeblich auch an der Ermordung von Sami Khalifa al-Gharabli beteiligt, der im Juli 2017 vom Gemeinderat von Sabratha mit der Bekämpfung der Schleusung von Migranten betraut worden war. Die Aktivitäten von Al-Dabbashi tragen wesentlich zur zunehmenden Gewalt und Unsicherheit in Westlibyen bei und bedrohen den Frieden und die Stabilität in Libyen und den Nachbarländern.

24.

Name: 1: MUS'AB 2: ABU-QARIN 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum:19. Januar 1983Geburtsort: Sabratha, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) ABU-AL QASSIM OMAR Musab Boukrin b) The Doctor c) Al-Grein Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: a) 782633, ausgestellt am 31. Mai 2005b) 540794, ausgestellt am 12. Jan. 2008nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Mus'ab Abu-Qarin gilt als einer der Hauptakteure des Menschenhandels und der Migrantenschleusung in dem Gebiet von Sabratha, arbeitet jedoch auch von Zawiya und Garibulli aus. Sein transnationales Netz deckt Libyen, Zielorte in Europa, subsaharische Länder für die Rekrutierung von Migranten und arabische Länder für den Finanzsektor ab. Verlässliche Quellen haben sein abgestimmtes Vorgehen beim Menschenhandel und bei der Schleusung von Migranten mit Ermias Ghermay dokumentiert, der im Namen von Abu-Qarin um die „Versorgungskette im Osten“ betreibt. Es liegen Beweise dafür vor, dass Abu-Qarin Beziehungen zu anderen Akteuren des Menschenhandels, insbesondere zu Mohammed Kachlaf (Cousin und Anführer der al-Nasr-Brigade, ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) in Zawiya, pflegt. Ein ehemaliger Komplize von Abu-Qarin, der jetzt mit den libyschen Behörden zusammenarbeitet, behauptet, dass Abu-Qarin allein 2015 Reisen auf dem Seeweg für über 45 000 Personen organisiert hat und dabei Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt hat. Abu-Qarin hat eine Überfahrt organisiert, bei der sich am 18. April 2015 in der Straße von Sizilien ein Schiffbruch ereignete, bei dem 800 Menschen ums Leben kamen. Es liegen Beweise, auch von der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen, dafür vor, dass er für das Festhalten von Migranten unter unmenschlichen Bedingungen verantwortlich ist, unter anderem in Tripolis nahe dem al-Wadi-Bezirk und in Seebädern nahe Sabratha. Abu-Qarin hat Berichten zufolge dem al-Dabbashi-Klan in Sabratha nahegestanden, bis es wegen einer „Schutzsteuer“ zu einer Auseinandersetzung kam. Quellen zufolge hat Abu-Qarin Personen, die gewalttätigen Extremisten im Gebiet um Sabratha nahe stehen, als Gegenleistung für die Genehmigung bezahlt, Migranten im Namen gewaltbereiter Extremistenkreise zu schleusen, die finanziell von der illegalen Einwanderung profitieren. Abu-Qarin ist mit einem Schleusernetz verbunden, das aus bewaffneten Salafistengruppen in Tripolis, Sebha und Kufra besteht.

25.

Name: 1: Mohammed 2: Kachlaf 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Brigade Shuhada al-Nasr, Leiter der Raffinerie-Wachmannschaft der Zawiya-Erdölraffinierie Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: Zawiya, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Kashlaf b) Koshlaf c) Keslaf d) al-Qasab Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Mohammed Kachlaf ist Anführer der Brigade Shuhada al Nasr in Zawiya, Westlibyen. Sein Miliz kontrolliert die Zawiya-Raffinerie, eine zentrale Drehscheibe für die Schleusung von Migranten. Kachlaf kontrolliert auch Auffanglager, einschließlich des Nasr-Auffanglagers, das nominell unter der Kontrolle der Abteilung zur Bekämpfung illegaler Migration (DCIM - Department for Combating Illegal Migration) steht. Wie durch verschiedene Quellen dokumentiert wird, ist das Netz von Kachlaf eines der führenden Netze im Bereich der Migrantenschleusung und der Ausbeutung von Migranten in Libyen. Kachlaf hat intensive Verbindungen zum Kommandanten der lokalen Küstenwacheneinheit von Zawiya, al-Rahman al-Milad, dessen Einheit oftmals Migrantenboote rivalisierender Schleusernetze abfängt. Die Migranten werden dann in von der al-Nasr-Miliz kontrollierte Auffanglager gebracht, in denen sie Berichten zufolge unter lebensgefährlichen Bedingungen festgehalten werden. Die Sachverständigengruppe für Libyen hat Beweise dafür gesammelt, dass Migranten häufig geschlagen werden, und dass insbesondere Frauen aus subsaharischen Ländern und aus Marokko auf lokalen Märkten als „Sexsklavinnen“ verkauft werden. Die Sachverständigengruppe hat ebenfalls ermittelt, dass Kachlaf mit anderen bewaffneten Gruppierungen zusammenarbeitet und 2016 und 2017 an den wiederholt aufflammenden gewaltsamen Zusammenstößen beteiligten war.

26.

Name: 1: Abd 2: Al-Rahman 3: al-Milad 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Kommandant der Küstenwache in Zawiya Geburtsdatum: etwa (29 Jahre alt) Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Rahman Salim Milad b) al-Bija Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Abd al Rahman al-Milad ist der Kommandant der regionale Einheit der Küstenwache in Zawiya, die regelmäßig mit Gewalt gegen Migranten und andere Menschenschleuser in Verbindung gebracht wird. Nach Angaben der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen ist Milad ebenso wie andere Angehörige der Küstenwache direkt daran beteiligt, Migrantenbooten mit Feuerwaffen zu versenken. Al-Milad arbeitet mit anderen Migrantenschleusern wie beispielsweise Mohammed Kachlaf (ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) zusammen, die ihm Quellen zufolge Schutz gewähren, damit er illegalen Aktivitäten im Zusammenhang mit Menschenhandel und der Schleusung von Migranten nachgehen kann. Verschiedene Zeugen haben im Zuge strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ausgesagt, dass sie auf dem Meer von bewaffneten Männern, die sich auf einem Schiff der Küstenwache mit Namen Tallil (das von al-Milad benutzt wird) befanden, aufgegriffen und in das al-Nasr-Auffanglager gebracht wurden, wo sie unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und geschlagen wurden.


15.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/873 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2018

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3826)

(Nur der bulgarische, dänische, deutsche, englische, finnische, französische, griechische, italienische, polnische, rumänische, schwedische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (2) und ab dem 1. Januar 2015 gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher nicht aus dem EGFL und dem ELER finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EGFL und des ELER anerkannt werden, sind anzugeben. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Bei den Beträgen, die durch diesen Beschluss von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden, sollten auch etwaige Kürzungen oder Aussetzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt werden, da solche Kürzungen oder Aussetzungen vorläufiger Art sind und die Beschlüsse nach den Artikeln 51 und 52 der genannten Verordnung unberührt lassen.

(7)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht (3).

(8)

Dieser Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rechtssachen ziehen wird, die am 30. April 2018 noch anhängig waren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EGFL oder des ELER gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, Ungarn, die Republik Österreich, die Republik Polen, Rumänien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 2018

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

(3)  Ares(2018) 2487854.


ANLAGE

Beschluss: 57

Haushaltsposten: 6701

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

AT

Wein – Umstrukturierung

2015

Vor-Ort-Kontrollen nicht in ausreichender Zahl und nicht von ausreichender Qualität

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 163 750,83

0,00

– 163 750,83

 

Wein – Umstrukturierung

2016

Vor-Ort-Kontrollen nicht in ausreichender Zahl und nicht von ausreichender Qualität

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 158 745,93

0,00

– 158 745,93

 

Wein – Umstrukturierung

2017

Vor-Ort-Kontrollen nicht in ausreichender Zahl und nicht von ausreichender Qualität

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 151 661,23

0,00

– 151 661,23

 

 

 

 

 

AT insgesamt:

EUR

– 474 157,99

0,00

– 474 157,99

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BG

Fakultative gekoppelte Stützung

2016

Keine Kontrollen bezüglich der Tiere im Rahmen der Auswahlkontrolle

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 8 878,53

0,00

– 8 878,53

 

Sonstige Direktbeihilfen – Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

Keine Kontrollen bezüglich der Richtigkeit der Einträge in der Datenbank für Kennzeichnung und Registrierung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 000 881,00

– 26 225,92

– 974 655,08

 

Sonstige Direktbeihilfen – Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

Keine Kontrollen bezüglich der Richtigkeit der Einträge in der Datenbank für Kennzeichnung und Registrierung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 658 872,48

– 26 398,57

– 1 632 473,91

 

Bescheinigungen

2016

CEB/2017/005/BG – Zufallsfehler in der EGFL-Grundgesamtheit

PUNKTUELL

 

EUR

– 59 733,94

0,00

– 59 733,94

 

Sonstige Direktbeihilfen – Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

Mängel bei Kontrollen von Tieren, denen beide Ohrmarken fehlen (im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen als förderfähig anerkannt) und Mängel bei der Kontrolle von Tieren ohne Tierpässe (im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen als förderfähig anerkannt)

PUNKTUELL

 

EUR

– 466 343,56

– 1 387,61

– 464 955,95

 

Sonstige Direktbeihilfen – Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

Mängel bei Kontrollen von Tieren, denen beide Ohrmarken fehlen (im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen als förderfähig anerkannt) und Mängel bei der Kontrolle von Tieren ohne Tierpässe (im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen als förderfähig anerkannt)

PUNKTUELL

 

EUR

– 463 399,04

– 914,68

– 462 484,36

 

 

 

 

 

BG insgesamt:

EUR

– 3 658 108,55

– 54 926,78

– 3 603 181,77

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

CZ

Cross-Compliance

2015

Antragsjahr 2014 – Bewertung von Verstößen – Milde bei der Anwendung der Sanktionsregelung

PUNKTUELL

 

EUR

– 601 669,00

0,00

– 601 669,00

 

Bescheinigungen

2016

Antragsjahr 2015 – Bewertung von Verstößen – Milde bei der Anwendung der Sanktionsregelung

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 129 089,00

0,00

– 1 129 089,00

 

Bescheinigungen

2017

Antragsjahr 2016 – Bewertung von Verstößen – Milde bei der Anwendung der Sanktionsregelung

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 260 230,28

0,00

– 1 260 230,28

 

 

 

 

 

CZ insgesamt:

EUR

– 2 990 988,28

0,00

– 2 990 988,28

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Wein – Umstrukturierung

2016

Mängel bei einer Schlüsselkontrolle

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 275 528,54

0,00

– 275 528,54

 

Wein – Umstrukturierung

2012

Mängel bei einer Schlüsselkontrolle – Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen sämtlicher Zahlungsanträge in ausreichender Zahl

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 5,70

0,00

– 5,70

 

Wein – Umstrukturierung

2013

Mängel bei einer Schlüsselkontrolle – Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen sämtlicher Zahlungsanträge in ausreichender Zahl

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 6 559,77

0,00

– 6 559,77

 

Wein – Umstrukturierung

2014

Mängel bei einer Schlüsselkontrolle – Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen sämtlicher Zahlungsanträge in ausreichender Zahl

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 233 087,97

0,00

– 233 087,97

 

Wein – Umstrukturierung

2015

Mängel bei einer Schlüsselkontrolle – Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen sämtlicher Zahlungsanträge in ausreichender Zahl

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 280 889,36

0,00

– 280 889,36

 

Bescheinigungen

2016

Finanzielle Fehler in den EGFL- und ELER-Grundgesamtheiten

PUNKTUELL

 

EUR

– 472,23

0,00

– 472,23

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

– 796 543,57

0,00

– 796 543,57

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DK

Bescheinigungen

2016

CEB/2017/024/DK – Fehler in den EGFL- und ELER-Grundgesamtheiten

PUNKTUELL

 

EUR

– 350 182,63

– 1 625,29

– 348 557,34

 

 

 

 

 

DK Insgesamt:

EUR

– 350 182,63

– 1 625,29

– 348 557,34

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Bescheinigungen

2016

CEB/2016/038/ES – Bekannte Fehler im EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

– 96 018,45

0,00

– 96 018,45

 

Bescheinigungen

2016

VON DER BESCHEINIGENDEN STELLE FESTGESTELLTE FINANZIELLE FEHLER

PUNKTUELL

 

EUR

– 15 009,30

0,00

– 15 009,30

 

Ansprüche

2016

Mängel bei den Verwaltungskontrollen der Zahlungsansprüche bei Einführung der Basisprämienregelung – Auswirkungen auf die Basisprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

– 39 844,18

0,00

– 39 844,18

 

Ansprüche

2017

Mängel bei den Verwaltungskontrollen der Zahlungsansprüche bei Einführung der Basisprämienregelung – Auswirkungen auf die Basisprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

– 39 794,02

0,00

– 39 794,02

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Mängel bei den Verwaltungskontrollen der Zahlungsansprüche bei Einführung der Basisprämienregelung – Auswirkungen auf die Ökologisierungszahlungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 20 601,48

0,00

– 20 601,48

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei den Verwaltungskontrollen der Zahlungsansprüche bei Einführung der Basisprämienregelung – Auswirkungen auf die Ökologisierungszahlungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 20 567,52

0,00

– 20 567,52

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Mängel bei den Verwaltungskontrollen der Zahlungsansprüche bei Einführung der Basisprämienregelung – Auswirkungen auf die Zahlungen für Junglandwirte

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 268,40

0,00

– 4 268,40

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei den Verwaltungskontrollen der Zahlungsansprüche bei Einführung der Basisprämienregelung – Auswirkungen auf die Zahlungen für Junglandwirte

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 268,40

0,00

– 4 268,40

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

– 240 371,75

0,00

– 240 371,75

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2015

Verwaltungskontrollen vor Bewilligung der Zahlung bezüglich der Elemente zur Bestimmung der zu zahlenden Beihilfe – WVE

PUNKTUELL

 

EUR

– 409 462,15

0,00

– 409 462,15

 

Andere Direktbeihilfen – POSEI

2013

Tierprämien – Mängel bei den Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen Haushaltsjahr 2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 320 094,98

– 640,29

– 319 454,69

 

Andere Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2014

Tierprämien – Mängel bei den Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen Haushaltsjahr 2014

PUNKTUELL

 

EUR

– 323 719,64

– 1,50

– 323 718,14

 

Andere Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2015

Tierprämien – Mängel bei den Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen Haushaltsjahr 2015

PUNKTUELL

 

EUR

– 314 303,95

– 2,18

– 314 301,77

 

Andere Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2016

Tierprämien – Mängel bei den Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen Haushaltsjahr 2016

PUNKTUELL

 

EUR

– 304 428,93

0,00

– 304 428,93

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2016

Kontrolle der Förderfähigkeit operationeller Programme – Zuverlässigkeit der Schätzungen; finanzielle Berichtigung vom 1.7.2016 bis 15.10.2016

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 056 347,64

0,00

– 1 056 347,64

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2014

Kontrolle der Förderfähigkeit operationeller Programme – Zuverlässigkeit der Schätzungen; Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien durch EOs – Warnschreiben und Sanktionen; finanzielle Berichtigung vom 10.3.2014 bis 30.6.2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 4 055 381,53

0,00

– 4 055 381,53

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2015

Kontrolle der Förderfähigkeit operationeller Programme – Zuverlässigkeit der Schätzungen; Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien durch EOs – Warnschreiben und Sanktionen; finanzielle Berichtigung vom 10.3.2014 bis 30.6.2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 5 477 578,32

– 20 473,11

– 5 457 105,21

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2016

Kontrolle der Förderfähigkeit operationeller Programme – Zuverlässigkeit der Schätzungen; Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien durch EOs – Warnschreiben und Sanktionen; finanzielle Berichtigung vom 10.3.2014 bis 30.6.2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 2 274 528,33

0,00

– 2 274 528,33

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2017

Kontrolle der Förderfähigkeit operationeller Programme – Zuverlässigkeit der Schätzungen – Haushaltsjahr 2017 bis 30.6.2017 (vorläufig)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 040 251,20

0,00

– 1 040 251,20

 

POSEI (ab 2007)

2013

Fehler bei der Anerkennung von Erzeugerorganisationen

PUNKTUELL

 

EUR

– 680 081,66

0,00

– 680 081,66

 

POSEI (ab 2014)

2014

Fehler bei der Anerkennung von Erzeugerorganisationen

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 149 556,00

0,00

– 1 149 556,00

 

POSEI (ab 2014)

2015

Fehler bei der Anerkennung von Erzeugerorganisationen

PUNKTUELL

 

EUR

– 542 082,76

0,00

– 542 082,76

 

POSEI (ab 2014)

2016

Fehler bei der Anerkennung von Erzeugerorganisationen

PUNKTUELL

 

EUR

– 537 217,02

0,00

– 537 217,02

 

Andere Direktbeihilfen – POSEI

2013

Unstimmigkeiten bei der Erfassung bestimmter Partien Bananen Haushaltsjahr 2013

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 646 575,60

– 11 309,16

– 635 266,44

 

Andere Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2014

Unstimmigkeiten bei der Erfassung bestimmter Partien Bananen Haushaltsjahr 2014

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 464 167,98

– 905,52

– 463 262,46

 

Andere Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2015

Unstimmigkeiten bei der Erfassung bestimmter Partien Bananen Haushaltsjahr 2015

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 410 793,72

– 11,23

– 410 782,49

 

Andere Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2016

Unstimmigkeiten bei der Erfassung bestimmter Partien Bananen Haushaltsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 423 898,10

0,00

– 423 898,10

 

Bescheinigungen

2014

Mangelnde Sorgfalt bei der Wiedereinziehung

PUNKTUELL

 

EUR

– 111 077,56

0,00

– 111 077,56

 

Andere Direktbeihilfen – POSEI

2012

Beförderung von Zuckerrohr

PUNKTUELL

 

EUR

– 71 021,04

– 1 420,42

– 69 600,62

 

Andere Direktbeihilfen – POSEI

2013

Beförderung von Zuckerrohr – Mängel bei Verwaltungskontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 10 103,99

– 202,08

– 9 901,91

 

Andere Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2014

Beförderung von Zuckerrohr – Mängel bei Verwaltungskontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 7 764,37

0,00

– 7 764,37

 

Andere Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2015

Beförderung von Zuckerrohr – Mängel bei Verwaltungskontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 8 881,29

0,00

– 8 881,29

 

POSEI (ab 2007)

2013

Mehrwertsteuer

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 983,23

0,00

– 1 983,23

 

POSEI (ab 2007)

2013

Mängel bei Verwaltungskontrollen – Diversifizierung der lokalen Erzeugung und der Zuchttiere

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 17 516,82

0,00

– 17 516,82

 

POSEI (ab 2014)

2014

Mängel bei Verwaltungskontrollen – Diversifizierung der lokalen Erzeugung und der Zuchttiere

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 25 163,93

0,00

– 25 163,93

 

POSEI (ab 2014)

2015

Mängel bei Verwaltungskontrollen – Diversifizierung der lokalen Erzeugung und der Zuchttiere

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 64 934,16

0,00

– 64 934,16

 

POSEI (ab 2014)

2016

Mängel bei Verwaltungskontrollen – Diversifizierung der lokalen Erzeugung und der Zuchttiere

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 83 420,37

0,00

– 83 420,37

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

– 20 832 336,27

– 34 965,49

– 20 797 370,78

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GB

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Kontrollen von Ökologisierungsmaßnahmen – Antragsjahr 2015 (Verpflichtungen für Anbaudiversifizierung und ÖVF nicht erfüllt)

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 3 642 517,27

0,00

– 3 642 517,27

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Kontrollen von Ökologisierungsmaßnahmen – Antragsjahr 2015 (Verpflichtungen für Anbaudiversifizierung und ÖVF nicht erfüllt)

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 44 305,87

0,00

– 44 305,87

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Kontrollen von Ökologisierungsmaßnahmen – Antragsjahr 2015 (Verpflichtungen für ÖVF durch brachliegende Flächen teilweise erfüllt)

PAUSCHAL

7,00 %

EUR

– 3 200 543,02

0,00

– 3 200 543,02

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Kontrollen von Ökologisierungsmaßnahmen – Antragsjahr 2015 (Verpflichtungen für ÖVF durch brachliegende Flächen teilweise erfüllt)

PAUSCHAL

7,00 %

EUR

– 38 929,90

0,00

– 38 929,90

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Kontrollen von Ökologisierungsmaßnahmen – Antragsjahr 2016 (Verpflichtungen für Anbaudiversifizierung und ÖVF nicht erfüllt)

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 3 621 231,69

0,00

– 3 621 231,69

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Kontrollen von Ökologisierungsmaßnahmen – Antragsjahr 2016 (Verpflichtungen für ÖVF durch brachliegende Flächen teilweise erfüllt)

PAUSCHAL

7,00 %

EUR

– 3 136 712,96

0,00

– 3 136 712,96

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2013

Mängel bei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 109 370,05

0,00

– 109 370,05

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2014

Mängel bei Schlüsselkontrollen (ab 2014)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 623 796,79

0,00

– 1 623 796,79

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2015

Mängel bei Schlüsselkontrollen (ab 2014)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 064 381,85

0,00

– 1 064 381,85

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Mängel bei der beihilfefähigen Höchstfläche für gemeinschaftlich genutzte Flächen („Commons“) im LPIS – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 7 258 777,49

0,00

– 7 258 777,49

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei der beihilfefähigen Höchstfläche für gemeinschaftlich genutzte Flächen („Commons“) im LPIS – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 89 509,95

0,00

– 89 509,95

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei der beihilfefähigen Höchstfläche für gemeinschaftlich genutzte Flächen („Commons“) im LPIS – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 7 848 215,53

0,00

– 7 848 215,53

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

– 31 678 292,37

0,00

– 31 678 292,37

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GR

Bescheinigungen

2015

EGFL Nicht-IVKS – im Rahmen vertiefter Prüfungen überprüfte Stichprobe (punktuelle finanzielle Berichtigung)

PUNKTUELL

 

EUR

– 6 894,50

0,00

– 6 894,50

 

Cross-Compliance

2010

Einforderung des Betrags der sich überschneidenden Berichtigungen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

0,00

16 407,60

– 16 407,60

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2011

falsches Auswahlverfahren der Durchführungsstellen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 5 463,44

– 85,96

– 5 377,48

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2012

falsches Auswahlverfahren der Durchführungsstellen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 56 982,36

– 5 463,23

– 51 519,13

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2013

falsches Auswahlverfahren der Durchführungsstellen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 199 382,67

– 10 782,20

– 188 600,47

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2014

falsches Auswahlverfahren der Durchführungsstellen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 446 615,37

– 31 823,12

– 414 792,25

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2015

falsches Auswahlverfahren der Durchführungsstellen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 518 199,29

0,00

– 518 199,29

 

Ansprüche

2008

Zuweisungen aus der nationalen Reserve für Kategorie „Investoren“

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 2 222 531,71

– 1 111 265,86

– 1 111 265,85

 

Ansprüche

2009

Zuweisungen aus der nationalen Reserve für Kategorie „Investoren“

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 899 562,82

– 1 350 922,24

– 548 640,58

 

Ansprüche

2010

Zuweisungen aus der nationalen Reserve für Kategorie „Investoren“

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 2 070 421,87

– 582 247,31

– 1 488 174,56

 

 

 

 

 

GR insgesamt:

EUR

– 7 426 054,03

– 3 076 182,32

– 4 349 871,71

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Zulassung der Zahlstelle

2016

Wiedergewinnung von Land („bonifica“): Dateien noch nicht analysiert und noch nicht im Debitorenbuch verbucht

PUNKTUELL

 

EUR

– 7 904 188,89

0,00

– 7 904 188,89

 

Wein – Umstrukturierung

2014

Nicht ordnungsgemäße Anwendung der Zusatzkontrolle gemäß Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 328 285,00

0,00

– 328 285,00

 

Wein – Umstrukturierung

2015

Keine Anwendung der Zusatzkontrolle gemäß Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 252 870,69

0,00

– 252 870,69

 

Wein – Umstrukturierung

2015

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 160 237,00

0,00

– 160 237,00

 

Wein – Umstrukturierung

2016

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 115 639,97

0,00

– 115 639,97

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

– 8 761 221,55

0,00

– 8 761 221,55

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PL

Prüfung von Vorgängen

2013

2013 05020401 0,5 %

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 267 805,24

0,00

– 267 805,24

 

Prüfung von Vorgängen

2013

2013 05020812 0,5 %

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 11 588,62

0,00

– 11 588,62

 

Prüfung von Vorgängen

2013

2013 05021001 0,5 %

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 26 058,13

0,00

– 26 058,13

 

Prüfung von Vorgängen

2013

2013 05021204 0,5 %

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 18,02

0,00

– 18,02

 

Prüfung von Vorgängen

2013

2013 05021208 0,5 %

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 2 800,89

0,00

– 2 800,89

 

Prüfung von Vorgängen

2013

2013 05021301 0,5 %

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 12 442,24

0,00

– 12 442,24

 

Prüfung von Vorgängen

2013

2013 05021501 0,5 %

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 108,61

0,00

– 108,61

 

Prüfung von Vorgängen

2013

2013 05021505 0,5 %

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 326,18

0,00

– 326,18

 

Prüfung von Vorgängen

2013

2013 05021506 0,5 %

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 6 168,65

0,00

– 6 168,65

 

Prüfung von Vorgängen

2014

2014 05020803 0,5 %

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 1 285,45

0,00

– 1 285,45

 

Prüfung von Vorgängen

2014

2014 05020812 0,5 %

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 40 936,59

0,00

– 40 936,59

 

Prüfung von Vorgängen

2014

2014 05021208 0,5 %

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 23 250,79

0,00

– 23 250,79

 

Prüfung von Vorgängen

2014

2014 6703 0,5 %

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 4 858,66

0,00

– 4 858,66

 

Prüfung von Vorgängen

2015

2015 05020803 0,5 %

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 5 790,37

0,00

– 5 790,37

 

Prüfung von Vorgängen

2015

2015 05020812 0,5 %

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 754,34

0,00

– 754,34

 

Prüfung von Vorgängen

2015

2015 05020899 0,5 %

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 33 551,85

0,00

– 33 551,85

 

Prüfung von Vorgängen

2015

2015 05021208 0,5 %

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 261,92

0,00

– 261,92

 

Prüfung von Vorgängen

2015

2015 6703 0,5 %

PAUSCHAL

0,50 %

EUR

– 8 139,18

0,00

– 8 139,18

 

Sonstige Direktbeihilfen – Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

Qualität der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 421 755,79

0,00

– 1 421 755,79

 

Sonstige Direktbeihilfen – Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2015

Qualität der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 436 426,73

0,00

– 1 436 426,73

 

 

 

 

 

PL insgesamt:

EUR

– 3 304 328,25

0,00

– 3 304 328,25

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

RO

Milch – Schulmilch

2015

Prüfung der regelmäßigen Teilnahme von Schülern

PUNKTUELL

 

EUR

– 73 375,14

0,00

– 73 375,14

 

Milch – Schulmilch

2016

Prüfung der regelmäßigen Teilnahme von Schülern

PUNKTUELL

 

EUR

– 39 829,05

0,00

– 39 829,05

 

Bescheinigungen

2015

Bekannter Fehler im EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

– 16 464,42

0,00

– 16 464,42

 

Bescheinigungen

2015

Wahrscheinlichster Fehler in der IVKS-Grundgesamtheit des EGFL

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 11 570 299,23

– 38 797,64

– 11 531 501,59

 

Bescheinigungen

2015

Wahrscheinlichster Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des EGFL

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 618 380,16

– 66 097,23

– 552 282,93

 

 

 

 

 

RO insgesamt:

EUR

– 12 318 348,00

– 104 894,87

– 12 213 453,13

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SE

Milch – Schulmilch

2015

Nicht erschöpfende Verwaltungskontrollen, unzureichende Qualität der Vor-Ort-Kontrollen, falsche Berechnung der Beihilfe einschließlich Verwaltungssanktionen und Geldbußen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 21 588,10

0,00

– 21 588,10

 

Milch – Schulmilch

2016

Nicht erschöpfende Verwaltungskontrollen, unzureichende Qualität der Vor-Ort-Kontrollen, falsche Berechnung der Beihilfe einschließlich Verwaltungssanktionen und Geldbußen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 16 214,01

0,00

– 16 214,01

 

Milch – Schulmilch

2015

Stockholm Stad

Nicht erschöpfende Verwaltungskontrollen, unzureichende Qualität der Vor-Ort-Kontrollen, falsche Berechnung der Beihilfe einschließlich Verwaltungssanktionen und Geldbußen

PUNKTUELL

 

EUR

– 105 766,50

0,00

– 105 766,50

 

 

 

 

 

SE Insgesamt:

EUR

– 143 568,61

0,00

– 143 568,61


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 92 974 501,85

– 3 272 594,75

– 89 701 907,10

Haushaltsposten: 6711

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BG

Bescheinigungen

2016

CEB/2017/005/BG – wahrscheinlichster Fehler in der ELER-Grundgesamtheit

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 1 834 947,67

– 160 347,68

– 1 674 599,99

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2016

Identifizierung der Referenzparzellen in einem computergestützten LPIS-GIS, das mindestens die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 erfüllt (Maßnahme 12 des EPLR 2014–2020).

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 837 276,90

0,00

– 1 837 276,90

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2016

Identifizierung der Referenzparzellen in einem computergestützten LPIS-GIS, das mindestens die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 erfüllt (Maßnahme 13 des EPLR 2014–2020).

PUNKTUELL

 

EUR

– 210 464,02

0,00

– 210 464,02

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2017

Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des ökologischen Landbaus (Maßnahme 11 des EPLR 2014–2020).

HOCHGERECHNET

3,35 %

EUR

– 606 372,80

0,00

– 606 372,80

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2015

Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des ökologischen Landbaus (Maßnahme 214 des EPLR 2007–2014 und Maßnahme 11 des EPLR 2014–2020).

HOCHGERECHNET

3,35 %

EUR

– 292 993,48

– 5 859,87

– 287 133,61

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2016

Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des ökologischen Landbaus (Maßnahme 214 des EPLR 2007–2014 und Maßnahme 11 des EPLR 2014–2020).

HOCHGERECHNET

3,35 %

EUR

– 571 044,47

0,00

– 571 044,47

 

 

 

 

 

BG insgesamt:

EUR

– 5 353 099,34

– 166 207,55

– 5 186 891,79

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

CZ

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2017

Vorankündigung von Vor-Ort-Kontrollen für M214, M10, M11 und M13 in Bezug auf das Antragsjahr 2016 (gezahlt im Haushaltsjahr 2017)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 144 617,10

0,00

– 144 617,10

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2018

Vorankündigung von Vor-Ort-Kontrollen für M214, M10, M11 und M13 in Bezug auf das Antragsjahr 2016 (gezahlt im Haushaltsjahr 2018)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 6 499,55

0,00

– 6 499,55

 

 

 

 

 

CZ insgesamt:

EUR

– 151 116,65

0,00

– 151 116,65

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Bescheinigungen

2016

Finanzielle Fehler in den EGFL- und ELER-Grundgesamtheiten

PUNKTUELL

 

EUR

– 56 042,26

0,00

– 56 042,26

 

Bescheinigungen

2015

Bekannte Fehler (ELER – Nicht-IVKS)

PUNKTUELL

 

EUR

– 20 424,82

0,00

– 20 424,82

 

Bescheinigungen

2015

Zufallsfehler in den Ausgaben des ELER – Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

– 226 246,59

0,00

– 226 246,59

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

– 302 713,67

0,00

– 302 713,67

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DK

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 4 LEADER (2007–2013)

2014

3 Schlüsselkontrollen mangelhaft und 2 fehlende Zusatzkontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 264 137,31

– 3 916,77

– 1 260 220,54

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2015

3 Schlüsselkontrollen mangelhaft und 2 fehlende Zusatzkontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 205 474,58

0,00

– 1 205 474,58

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2016

3 Schlüsselkontrollen mangelhaft und 2 fehlende Zusatzkontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 897 168,81

0,00

– 897 168,81

 

Bescheinigungen

2016

CEB/2017/024/DK – Fehler in den EGFL- und ELER-Grundgesamtheiten

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 981,96

0,00

– 3 981,96

 

 

 

 

 

DK Insgesamt:

EUR

– 3 370 762,66

– 3 916,77

– 3 366 845,89

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Bescheinigungen

2016

VON DER BESCHEINIGENDEN STELLE FESTGESTELLTE FINANZIELLE FEHLER

PUNKTUELL

 

EUR

– 59 731,49

0,00

– 59 731,49

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 1 – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2014

Nichteinhaltung der Anforderungen für den Vorrangstatus

PUNKTUELL

 

EUR

– 63 257,98

0,00

– 63 257,98

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Nichteinhaltung der Anforderungen für den Vorrangstatus

PUNKTUELL

 

EUR

– 197 252,51

0,00

– 197 252,51

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

– 320 241,98

0,00

– 320 241,98

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FI

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2011

Verfahren zur Auswahl der Begünstigten setzt keine Prioritäten, um nur diejenigen zu fördern, die die Ziele des EPLR am besten erfüllen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 13 572,25

0,00

– 13 572,25

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2012,

Verfahren zur Auswahl der Begünstigten setzt keine Prioritäten, um nur diejenigen zu fördern, die die Ziele des EPLR am besten erfüllen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 60 774,73

0,00

– 60 774,73

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2013

Verfahren zur Auswahl der Begünstigten setzt keine Prioritäten, um nur diejenigen zu fördern, die die Ziele des EPLR am besten erfüllen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 164 041,55

0,00

– 164 041,55

 

Ländliche Entwicklung — ELER- Investitionsmaßnahmen — öffentliche Begünstigte

2014

Verfahren zur Auswahl der Begünstigten setzt keine Prioritäten, um nur diejenigen zu fördern, die die Ziele des EPLR am besten erfüllen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 395 521,13

0,00

– 395 521,13

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) Investitionen – öffentliche Begünstigte

2015

Verfahren zur Auswahl der Begünstigten setzt keine Prioritäten, um nur diejenigen zu fördern, die die Ziele des EPLR am besten erfüllen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 526 480,02

0,00

– 526 480,02

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) Investitionen – öffentliche Begünstigte

2016

Verfahren zur Auswahl der Begünstigten setzt keine Prioritäten, um nur diejenigen zu fördern, die die Ziele des EPLR am besten erfüllen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 34 620,08

0,00

– 34 620,08

 

 

 

 

 

FI insgesamt:

EUR

– 1 195 009,76

0,00

– 1 195 009,76

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Bescheinigungen

2014

Finanzieller Fehler Nr. 1 ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 216,18

0,00

– 216,18

 

Bescheinigungen

2014

Finanzieller Fehler Nr. 106 ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 089,43

0,00

– 1 089,43

 

Bescheinigungen

2014

Finanzieller Fehler Nr. 131 ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 265,77

– 25,45

– 240,32

 

Bescheinigungen

2014

Finanzieller Fehler Nr. 138 ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 239,40

0,00

– 3 239,40

 

Bescheinigungen

2014

Finanzieller Fehler Nr. 150 ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 5,73

0,00

– 5,73

 

Bescheinigungen

2014

Finanzieller Fehler Nr. 41 ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 28 132,45

0,00

– 28 132,45

 

Bescheinigungen

2014

Finanzieller Fehler Nr. 49 ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 11,64

– 1,12

– 10,52

 

Bescheinigungen

2014

Finanzieller Fehler Nr. 50 ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 891,42

– 276,81

– 2 614,61

 

Bescheinigungen

2014

Finanzieller Fehler Nr. 51 ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 5 600,00

– 536,11

– 5 063,89

 

Bescheinigungen

2014

Finanzieller Fehler Nr. 57 ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 504,51

– 48,30

– 456,21

 

Bescheinigungen

2014

Finanzieller Fehler Nr. 60 ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 80 598,00

0,00

– 80 598,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2015

Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile 2014 – ausreichende Qualität der Vor-Ort-Kontrollen – angemessene Überprüfung der Verpflichtungen – Prüfung der Besatzdichte während der Vor-Ort-Kontrollen

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 12 710 673,46

– 8 651 399,66

– 4 059 273,80

 

Bescheinigungen

2014

Mangelnde Sorgfalt bei der Wiedereinziehung

PUNKTUELL

 

EUR

– 833 708,09

0,00

– 833 708,09

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2015

PHAE 2014 (landwirtschaftliche Umweltprämie für Grünland) – ausreichende Qualität der Vor-Ort-Kontrollen – angemessene Überprüfung der Verpflichtungen – Prüfung der Besatzdichte während der Vor-Ort-Kontrollen

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 1 553 534,09

– 1 553 534,09

0,00

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

– 15 220 470,17

– 10 205 821,54

– 5 014 648,63

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GB

Ländliche Entwicklung – ELER-Investitionen – private Begünstigte

2014

Mängel bei der Überprüfung der Plausibilität der Kosten (M123, M312) und bei Vor-Ort-Besuchen (M121, Übergangsmaßnahmen)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 325 626,46

0,00

– 325 626,46

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) Investitionen – private Begünstigte

2015

Mängel bei der Überprüfung der Plausibilität der Kosten (M123, M312) und bei Vor-Ort-Besuchen (M121, Übergangsmaßnahmen)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 248 414,98

0,00

– 248 414,98

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2016

Mängel bei der Überprüfung der Plausibilität der Kosten (M123, M312) und bei Vor-Ort-Besuchen (M121, Übergangsmaßnahmen)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 342,25

0,00

– 3 342,25

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) Investitionen – private Begünstigte

2016

Mängel bei der Überprüfung der Plausibilität der Kosten (M123, M312) und bei Vor-Ort-Besuchen (M121, Übergangsmaßnahmen)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 17 320,23

0,00

– 17 320,23

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2015

ELER Nicht-IVKS: im Rahmen vertiefter Prüfungen überprüfte Stichprobe (punktuelle finanzielle Berichtigung) – EPLR 2007–2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 63 131,31

0,00

– 63 131,31

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

– 657 835,23

0,00

– 657 835,23

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GR

Bescheinigungen

2015

ELER Nicht-IVKS – im Rahmen vertiefter Prüfungen überprüfte Stichprobe (punktuelle finanzielle Berichtigung)

PUNKTUELL

 

EUR

– 99 353,26

– 673,55

– 98 679,71

 

 

 

 

 

GR insgesamt:

EUR

– 99 353,26

– 673,55

– 98 679,71

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HU

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007–2013)

2011

Mängel bei einer Schlüsselkontrollen im Zusammenhang mit Verwaltung und Kontrolle bei M142 – Dauer der Unterstützung

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 3 102 022,70

0,00

– 3 102 022,70

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007–2013)

2012

Mängel bei einer Schlüsselkontrollen im Zusammenhang mit Verwaltung und Kontrolle bei M142 – Dauer der Unterstützung

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 10 804 018,11

0,00

– 10 804 018,11

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007–2013)

2013

Mängel bei einer Schlüsselkontrollen im Zusammenhang mit Verwaltung und Kontrolle bei M142 – Dauer der Unterstützung

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 5 087 630,41

0,00

– 5 087 630,41

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Mängel bei einer Schlüsselkontrollen im Zusammenhang mit Verwaltung und Kontrolle bei M142 – Dauer der Unterstützung

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 2 330 804,65

0,00

– 2 330 804,65

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

Mängel bei einer Schlüsselkontrollen im Zusammenhang mit Verwaltung und Kontrolle bei M142 – Dauer der Unterstützung

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 841 528,08

0,00

– 841 528,08

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007–2013)

2011

Mängel bei einer Schlüsselkontrolle im Zusammenhang mit Verwaltung und Kontrolle bei M142 – Förderkriterien

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 224 850,19

– 155 101,14

– 69 749,05

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007–2013)

2012

Mängel bei einer Schlüsselkontrolle im Zusammenhang mit Verwaltung und Kontrolle bei M142 – Förderkriterien

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 695 297,84

– 540 200,91

– 155 096,93

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007–2013)

2013

Mängel bei einer Schlüsselkontrolle im Zusammenhang mit Verwaltung und Kontrolle bei M142 – Förderkriterien

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 286 488,68

– 254 381,52

– 32 107,16

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 1 – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2014

Mängel bei Schlüsselkontrollen im Zusammenhang mit Verwaltung und Kontrolle bei M142 – Förderkriterien

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 382 937,22

– 295 655,73

– 87 281,49

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Mängel bei Schlüsselkontrollen im Zusammenhang mit Verwaltung und Kontrolle bei M142 – Förderkriterien

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 156 267,78

– 116 540,23

– 39 727,55

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

Mängel bei Schlüsselkontrollen im Zusammenhang mit Verwaltung und Kontrolle bei M142 – Förderkriterien

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 48 652,30

– 42 076,40

– 6 575,90

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 1 – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2014

Mängel bei einer Schlüsselkontrolle – Dauer der Unterstützung

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 5 913 114,58

0,00

– 5 913 114,58

 

 

 

 

 

HU insgesamt:

EUR

– 29 873 612,54

– 1 403 955,93

– 28 469 656,61

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Zulassung der Zahlstelle

2014

Keine Nachkontrollen von Agea für ELER-IVKS

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 359 927,42

0,00

– 1 359 927,42

 

Zulassung der Zahlstelle

2015

Keine Nachkontrollen von Agea für ELER-IVKS

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 5 767 406,83

0,00

– 5 767 406,83

 

Zulassung der Zahlstelle

2016

Keine Nachkontrollen von Agea für ELER-IVKS

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 3 720 952,06

0,00

– 3 720 952,06

 

Zulassung der Zahlstelle

2007

Forderungsmanagement: Papierakten vor dem Haushaltsjahr 2010 nicht im System für den ELER erfasst

PUNKTUELL

 

EUR

– 218 915,60

0,00

– 218 915,60

 

Zulassung der Zahlstelle

2008

Forderungsmanagement: Papierakten vor dem Haushaltsjahr 2010 nicht im System für den ELER erfasst

PUNKTUELL

 

EUR

– 826 684,32

0,00

– 826 684,32

 

Zulassung der Zahlstelle

2009

Forderungsmanagement: Papierakten vor dem Haushaltsjahr 2010 nicht im System für den ELER erfasst

PUNKTUELL

 

EUR

– 589 631,90

0,00

– 589 631,90

 

Zulassung der Zahlstelle

2010

Forderungsmanagement: Papierakten vor dem Haushaltsjahr 2010 nicht im System für den ELER erfasst

PUNKTUELL

 

EUR

– 971 562,29

0,00

– 971 562,29

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) Investitionen – private Begünstigte

2015

Nicht förderfähige Beträge (Betrug) an den Begünstigten L.O. und andere Projekte im Rahmen von M121 gezahlt, von ein und demselben Kontrolleur überprüft

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 071 801,22

0,00

– 1 071 801,22

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Nicht förderfähige Beträge (Betrug) an den Begünstigten L.O. im Rahmen von M112 gezahlt

PUNKTUELL

 

EUR

– 21 000,00

0,00

– 21 000,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2011

Nicht förderfähige Beträge für Projekte im Rahmen von M121 gezahlt

PAUSCHAL

2,52 %

EUR

– 91 005,25

– 91 005,25

0,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2012

Nicht förderfähige Beträge für Projekte im Rahmen von M121 gezahlt

PAUSCHAL

2,52 %

EUR

– 30 627,55

– 30 627,55

0,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2013

Nicht förderfähige Beträge für Projekte im Rahmen von M121 gezahlt

PAUSCHAL

2,52 %

EUR

– 236 521,00

– 236 521,00

0,00

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2014

Nicht förderfähige Beträge für Projekte im Rahmen von M121 gezahlt

PAUSCHAL

2,52 %

EUR

– 21 659,14

0,00

– 21 659,14

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) Investitionen – private Begünstigte

2015

Nicht förderfähige Beträge für Projekte im Rahmen von M121 gezahlt

PAUSCHAL

2,52 %

EUR

– 514 365,17

0,00

– 514 365,17

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) Investitionen – private Begünstigte

2016

Nicht förderfähige Beträge für Projekte im Rahmen von M121 gezahlt

PAUSCHAL

2,52 %

EUR

– 514 416,77

0,00

– 514 416,77

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) Investitionen – private Begünstigte

2016

Nicht förderfähige Beträge für Übergangsausgaben (Folgemaßnahmen: Projekte im Rahmen von M121) gezahlt

PAUSCHAL

2,52 %

EUR

– 107 498,30

0,00

– 107 498,30

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) Investitionen – private Begünstigte

2017

Nicht förderfähige Beträge für Übergangsausgaben (Folgemaßnahmen: Projekte im Rahmen von M121) gezahlt

PAUSCHAL

2,52 %

EUR

– 164 372,47

0,00

– 164 372,47

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

– 16 228 347,29

– 358 153,80

– 15 870 193,49

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

RO

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 2 (2007–2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Falsche Zahlungsraten – Haushaltsjahr 2014 – Teilmaßnahme 3a

PUNKTUELL

 

EUR

– 818 013,62

– 15 198,83

– 802 814,79

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 2 (2007–2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Falsche Zahlungsraten – Haushaltsjahr 2014 – Teilmaßnahme 3b

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 576 407,63

0,00

– 4 576 407,63

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 2 (2007–2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Falsche Zahlungsraten – Haushaltsjahr 2014 – Teilmaßnahme 4b

PUNKTUELL

 

EUR

– 9 560 314,82

– 177 632,27

– 9 382 682,55

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 2 (2007–2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Falsche Zahlungsraten – Haushaltsjahr 2014 – Teilmaßnahme 5a

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 727 302,80

– 32 093,58

– 1 695 209,22

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2015

Falsche Zahlungsraten – Haushaltsjahr 2015 – Teilmaßnahme 1a

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 5 533 253,66

0,00

– 5 533 253,66

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2015

Falsche Zahlungsraten – Haushaltsjahr 2015 – Teilmaßnahme 3a

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 588 178,57

0,00

– 1 588 178,57

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2015

Falsche Zahlungsraten – Haushaltsjahr 2015 – Teilmaßnahme 3b

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 489 089,72

0,00

– 4 489 089,72

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2015

Falsche Zahlungsraten – Haushaltsjahr 2015 – Teilmaßnahme 4b

PUNKTUELL

 

EUR

– 10 657 012,37

0,00

– 10 657 012,37

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2015

Falsche Zahlungsraten – Haushaltsjahr 2015 – Teilmaßnahme 5a

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 969 317,38

0,00

– 2 969 317,38

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2016

Falsche Zahlungsraten – Haushaltsjahr 2016 – Teilmaßnahme 1a

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 7 651 592,95

0,00

– 7 651 592,95

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2016

Falsche Zahlungsraten – Haushaltsjahr 2016 – Teilmaßnahme 3a

PUNKTUELL

 

EUR

7 970,40

0,00

7 970,40

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2016

Falsche Zahlungsraten – Haushaltsjahr 2016 – Teilmaßnahme 3b

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 497,68

0,00

– 1 497,68

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2016

Falsche Zahlungsraten – Haushaltsjahr 2016 – Teilmaßnahme 4b

PUNKTUELL

 

EUR

– 8 689 604,28

0,00

– 8 689 604,28

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2016

Falsche Zahlungsraten – Haushaltsjahr 2016 – Teilmaßnahme 5a

PUNKTUELL

 

EUR

– 463 232,49

0,00

– 463 232,49

 

Bescheinigungen

2014

Bekannter Fehler ELER-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

– 60 838,46

– 304,19

– 60 534,27

 

Bescheinigungen

2014

Wahrscheinlichster Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 13 424 095,76

– 722 370,47

– 12 701 725,29

 

Bescheinigungen

2014

Wahrscheinlichster Fehler in der IVKS-Grundgesamtheit des ELER

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 5 447 940,85

– 7 258,11

– 5 440 682,74

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Mangel bei einer Schlüsselkontrolle

PUNKTUELL

 

EUR

– 100 833,00

0,00

– 100 833,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

Mangel bei einer Schlüsselkontrolle

PUNKTUELL

 

EUR

– 64 467,00

0,00

– 64 467,00

 

 

 

 

 

RO insgesamt:

EUR

– 77 815 022,64

– 954 857,45

– 76 860 165,19


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 150 587 585,19

– 13 093 586,59

– 137 493 998,60

Haushaltsposten: 05040501

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007–2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T–518/15 (Überprüfung RD2/2012/005/FR)

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

9 284 320,89

18 568,64

9 265 752,25

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007–2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T–518/15 (Überprüfung RD2/2012/005/FR)

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

17 853 829,20

35 707,65

17 818 121,55

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007–2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T–518/15 (Überprüfung RD2/2012/005/FR)

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

20 063 817,86

40 127,63

20 023 690,23

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

47 201 967,95

94 403,92

47 107 564,03

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

RO

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2016

Finanzielle Auswirkung des Beschlusses C(2016) 3342, mit dem die Zwischenzahlungen für Ausgaben verringert wurden, die zwischen dem 16. Oktober 2015 und dem 31. Dezember 2015 getätigt wurden

PUNKTUELL

 

EUR

 

– 8 584 818,55

8 584 818,55

 

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2015

Finanzielle Auswirkung des Beschlusses C(2016) 3342, mit dem die Zwischenzahlungen für Ausgaben verringert wurden, die zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 15. Oktober 2015 getätigt wurden

PUNKTUELL

 

EUR

 

– 2 740 099,09

2 740 099,09

 

 

 

 

 

RO insgesamt:

EUR

 

– 11 324 917,64

11 324 917,64


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

47 201 967,95

– 11 230 513,72

58 432 481,67

Haushaltsposten: 05046001

RO

Ländliche Entwicklung – ELER (2014–2020) – unter das IVKS fallende Maßnahmen

2016

Finanzielle Auswirkung des Beschlusses C(2017) 6061, mit dem die Zwischenzahlungen für Ausgaben ausgesetzt wurden, die zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 15. Oktober 2016 getätigt wurden

PUNKTUELL

 

EUR

 

– 5 775 525,93

5 775 525,93

 

 

 

 

 

RO insgesamt:

EUR

 

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15.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/874 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2018

zur Feststellung, dass eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Nicaragua nicht angemessen ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“), das auf die zentralamerikanischen Länder seit 2013 — auf Nicaragua seit dem 1. August 2013 — vorläufige Anwendung findet, wurde ein Stabilisierungsmechanismus für Bananen eingeführt.

(2)

Sobald die festgesetzte Auslösemenge für die Einfuhr frischer Bananen (Position 0803 00 19 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union vom 1. Januar 2012) von einem der betroffenen Länder überschritten wird, kann die Kommission nach dem mit der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 eingeführten Stabilisierungsmechanismus im Wege eines nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakts den für Einfuhren frischer Bananen aus dem betreffenden Land geltenden Präferenzzoll vorübergehend aussetzen oder feststellen, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

(3)

Am 10. April 2018 überstiegen die Einfuhren frischer Bananen mit Ursprung in Nicaragua in die Union den im Abkommen festgelegten Schwellenwert von 14 000 Tonnen.

(4)

Bei der Entscheidung darüber, ob der Präferenzzoll ausgesetzt werden sollte, berücksichtigte die Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt für Bananen. Die Kommission prüfte die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen sowie die allgemeine Stabilität des Unionsmarktes für frische Bananen.

(5)

Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren den Schwellenwert für 2018 überschritten, entfielen auf die Einfuhren frischer Bananen aus Nicaragua nur 1,2 % der dem Stabilisierungsmechanismus für Bananen unterliegenden Einfuhren frischer Bananen in die Union. Außerdem hat Nicaragua lediglich einen Anteil von 1,0 % an den Gesamteinfuhren frischer Bananen in die Union.

(6)

Die Einfuhren aus großen Ausfuhrländern, mit denen die Union auch ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, vor allem Kolumbien, Ecuador und Costa Rica, beliefen sich auf 17,8 %, 23,4 % beziehungsweise 22,2 % des für sie jeweils geltenden Schwellenwerts. Die im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus „nicht in Anspruch genommenen“ Mengen (etwa 4,8 Mio. Tonnen) stellen ein erheblich größeres Volumen dar als die bisherigen Gesamteinfuhren aus Nicaragua (14 787 Tonnen).

(7)

Der Einfuhrpreis für Bananen aus Nicaragua betrug in den ersten zwei Monaten des Jahres 2018 durchschnittlich 488 EUR/Tonne und lag damit 26 % unter den Durchschnittspreisen der übrigen Einfuhren frischer Bananen in die Union.

(8)

Trotz der niedrigen Preise der Bananeneinfuhren aus Nicaragua bewegte sich der durchschnittliche Großhandelspreis für Bananen auf dem Unionsmarkt im März 2018 nicht nach unten und blieb hoch. Der durchschnittliche Großhandelspreis für Bananen betrug im März 2018 (unabhängig vom Ursprung) 1 094 EUR/Tonne und lag damit um 11 % höher als der entsprechende Preis im März 2017 (977 EUR/Tonne). Zudem belief sich der durchschnittliche Großhandelspreis für in der Union erzeugte Bananen im März 2018 auf 1 006 EUR/Tonne, was mit dem Preis aus dem März 2017 (996 EUR/Tonne) vergleichbar ist.

(9)

Somit gibt es gegenwärtig weder Hinweise darauf, dass die Stabilität des Unionsmarktes durch die über die festgesetzte jährliche Auslöseeinfuhrmenge hinausgehenden Einfuhren frischer Bananen aus Nicaragua beeinträchtigt worden wäre, noch darauf, dass diese sich wesentlich auf die Lage der Unionshersteller ausgewirkt hätten.

(10)

Im April 2018 lagen überdies keine Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung oder eine drohende erhebliche Verschlechterung der Lage auf dem Unionsmarkt oder der Wirtschaftslage der Gebiete in äußerster Randlage der Union vor.

(11)

Daher erscheint eine Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Nicaragua gegenwärtig nicht angemessen.

(12)

Es sei daran erinnert, dass die Einfuhren aus Nicaragua im Jahr 2017 den Schwellenwert am 2. Mai überschritten und bis zum Ende des Jahres eine Gesamtmenge von 50 000 Tonnen erreichten. Die Kommission kam in ihrer nachfolgenden Analyse jedoch zu dem Schluss, dass weder diese noch sonstige Einfuhren aus dem Stabilisierungsmechanismus unterliegenden Ländern zu Störungen auf dem Unionsmarkt geführt hatten.

(13)

Da die jährliche Auslösemenge bereits im April überschritten wurde, wird die Kommission, auch wenn die Gesamteinfuhren aus Nicaragua auf den EU-Markt gering sind, ihre diesbezügliche Überwachung fortsetzen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen treffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren frischer Bananen, eingereiht in die Position 0803 00 19 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union und mit Ursprung in Nicaragua, ist nicht angemessen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. Juni 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 13.

(2)  ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1.


Berichtigungen

15.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/60


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/705 des Rates vom 14. Mai 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 118 I vom 14. Mai 2018 )

Auf Seite 2, Anhang, Spalte „Angaben zur Identifizierung“, Einträge 162 und 163, werden die Adressen gelöscht.


15.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/60


Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2018/706 des Rates vom 14. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 118 I vom 14. Mai 2018 )

Auf Seite 4, Anhang, Spalte „Angaben zur Identifizierung“, Einträge 162 und 163, werden die Adressen gelöscht.