ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 150

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
14. Juni 2018


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2018/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte ( 1)

93

 

*

Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien ( 1)

100

 

*

Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle ( 1)

109

 

*

Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle ( 1)

141

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschlusses (EU) 2018/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und der Richtlinien 94/63/EG und 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 86/278/EWG und 87/217/EWG des Rates in Bezug auf Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet der Umweltberichterstattung und zur Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates

155

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

14.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/1


VERORDNUNG (EU) 2018/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

DAS EUROPÄSCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ökologische/biologische Produktion bildet ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelproduktion, das beste umweltschonende und klimaschützende Verfahren, ein hohes Maß an Artenvielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen sowie die Anwendung hoher Tierschutz- und Produktionsstandards kombiniert, die der Tatsache Rechnung tragen, dass die Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen, die unter Verwendung natürlicher Stoffe und nach natürlichen Verfahren erzeugt worden sind, stetig steigt. Die ökologische/biologische Produktion spielt somit eine doppelte gesellschaftliche Rolle, denn sie bedient einerseits auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen und stellt andererseits öffentliche Güter bereit, die einen Beitrag zu Umwelt- und Tierschutz ebenso wie zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten.

(2)

Die Einhaltung hoher Standards in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Tierschutz bei der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse ist für die hohe Qualität dieser Erzeugnisse von grundlegender Bedeutung. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 28. Mai 2009 über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse hervorgehoben wurde, ist die ökologische/biologische Produktion zusammen mit den geografischen Angaben und den garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie den Erzeugnissen der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Teil der Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse der Union. In dieser Hinsicht verfolgt die ökologische/biologische Produktion im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik die gleichen Ziele wie alle Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse der Union.

(3)

Die Ziele der ökologischen/biologischen Produktion fügen sich in die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik ein, sodass sich die Beachtung der Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion für die Landwirte auszahlt. Darüber hinaus werden durch die steigende Nachfrage der Verbraucher nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen die Bedingungen für eine weitere Entwicklung und Erweiterung des Marktes für diese Erzeugnisse und somit für eine Erhöhung der finanziellen Vorteile der Landwirte, die in der ökologischen/biologischen Produktion tätig sind, geschaffen.

(4)

Außerdem ist die ökologische/biologische Produktion ein System, das zur Einbeziehung der Umweltschutzerfordernisse in die Gemeinsame Agrarpolitik beiträgt und die nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung fördert. Aus diesem Grund wurden im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der ökologischen/biologischen Produktion eingeführt, insbesondere mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), und diese wurden insbesondere bei der Reform des Rechtsrahmens für die Politik zur Förderung der ländlichen Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verstärkt.

(5)

Die ökologische/biologische Produktion trägt auch dazu bei, die Ziele der Umweltpolitik der Union zu erreichen, insbesondere die in den Mitteilungen der Kommission vom 22. September 2006 mit dem Titel „Thematische Strategie für den Bodenschutz“, vom 3. Mai 2011 mit dem Titel „ Biologische Vielfalt — Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“ und vom 6. Mai 2013 mit dem Titel „Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals“ und in den Rechtsvorschriften im Umweltbereich wie den Richtlinien 2000/60/EG (8), 2001/81/EG (9), 2009/128/EG (10) und 2009/147/EG (11) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 91/676 EWG (12) und 92/43/EWG (13) des Rates.

(6)

Mit Blick auf die Ziele der Politik für den ökologischen/biologischen Landbau der Union sollte der für die Umsetzung dieser Politik geschaffene Rechtsrahmen darauf ausgerichtet sein, fairen Wettbewerb und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten, das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen, sowie Voraussetzungen zu schaffen, unter denen sich die Politik entsprechend den Produktions- und Marktentwicklungen fortentwickeln kann.

(7)

Die politischen Prioritäten der Europa-2020-Strategie gemäß der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ beinhalten die Verwirklichung einer wettbewerbsfähigen, auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft, die Förderung einer Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und sozialem und territorialem Zusammenhalt und die Unterstützung des Übergangs zu einer ressourcenschonenden und emissionsarmen Wirtschaft. Die Politik für die ökologische/biologische Produktion sollte den Erzeugern daher die richtigen Instrumente für eine bessere Kenntlichmachung und die Förderung des Absatzes ihrer Erzeugnisse an die Hand geben und sie gleichzeitig vor unlauteren Praktiken schützen.

(8)

Die ökologische/biologische Landwirtschaft in der Union hat sich in den vergangenen Jahren nicht nur in Bezug auf die für diese Art der Landwirtschaft genutzte Fläche, sondern auch, was die Anzahl der Betriebe und der insgesamt in der Union gemeldeten ökologisch/biologisch wirtschaftenden Unternehmer betrifft, rasant entwickelt.

(9)

Angesichts der Dynamik des ökologischen/biologischen Sektors wurde in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (14) die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Unionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Anwendung dieser Vorschriften ermittelt. Die Ergebnisse dieser von der Kommission durchgeführten Überarbeitung zeigen, dass der Rechtsrahmen der Union für die ökologische/biologische Produktion dahingehend verbessert werden sollte, dass Vorschriften vorgesehen werden, die den hohen Erwartungen der Verbraucher gerecht werden und den Adressaten ausreichende Klarheit bieten. Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(10)

Die bisherigen Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zeigen, dass geklärt werden muss, für welche Erzeugnisse diese Verordnung gilt. In erster Linie sollten dazu die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verzeichneten Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich der Aquakultur und der Imkerei, gehören. Außerdem sollten dazu verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel bestimmt sind, gehören, da das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse einen wichtigen Markt für Agrarerzeugnisse bietet und sicherstellt, dass der Verbraucher erkennen kann, dass die Agrarerzeugnisse aus ökologischen/biologischen Erzeugnissen hergestellt wurden. Diese Verordnung sollte auch bestimmte andere Erzeugnisse erfassen, die ähnlich eng wie verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verbunden sind, da diese anderen Erzeugnisse entweder einen großen Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse darstellen oder Bestandteil des Produktionsprozesses sind. Schließlich sollten Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden, da sie unter Anwendung natürlicher Produktionstechniken erzeugt werden können und ihre Erzeugung zur Entwicklung ländlicher Räume beiträgt und somit unter die Ziele dieser Verordnung fällt. Aus Gründen der Klarheit sollten solche anderen Erzeugnisse, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind, im Anhang dieser Verordnung verzeichnet werden.

(11)

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (15) niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(12)

Zur Berücksichtigung neuer Produktionsmethoden, neuen Materials oder internationaler Verpflichtungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Hinblick auf die Erweiterung des Verzeichnisses anderer eng mit der Landwirtschaft verbundener Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, bestimmte Rechtsakte zu erlassen.

(13)

Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen, aber aus der Jagd und der Fischerei wildlebender Tiere stammen, sollten nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse gelten, da ihr Produktionsprozess nicht vollständig kontrollierbar ist.

(14)

Da Arbeitsvorgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen lokaler Art sind, werden Maßnahmen der Mitgliedstaaten und private Regelungen in diesem Bereich als angemessen angesehen, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Daher sollten Lebensmittel, die von gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen in ihren Produktionsstätten zubereitet werden, nicht Gegenstand dieser Verordnung sein und sollten daher nicht mit dem Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet oder beworben werden.

(15)

Forschungsprojekte haben gezeigt, dass das Vertrauen der Verbraucher in den Markt für ökologische/biologische Lebensmittel von entscheidender Bedeutung ist. Langfristig gefährden nicht vertrauenswürdige Vorschriften das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen zu Marktversagen. Daher sollte die nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion in der Union auf fundierten Produktionsvorschriften basieren, die unionsweit harmonisiert sind und den Erwartungen von Unternehmern und Verbrauchern hinsichtlich der Qualität ökologischer/biologischer Erzeugnisse sowie der Einhaltung der in dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätze und Vorschriften gerecht werden.

(16)

Diese Verordnung sollte unbeschadet einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Sicherheit der Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial, Kennzeichnung und Umweltschutz, gelten.

(17)

Diese Verordnung sollte die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion und ihre positiven Auswirkungen auf die Umwelt bilden und für ein wirksames Funktionieren des Binnenmarktes für ökologische/biologische Erzeugnisse und einen fairen Wettbewerb sorgen, womit dazu beigetragen wird, dass Landwirte ein gerechtes Einkommen erzielen, für Vertrauen seitens der Verbraucher gesorgt wird und Verbraucherinteressen geschützt werden sowie kurze Vertriebskanäle und die Produktion vor Ort gefördert werden. Diese Ziele sollten erreicht werden, indem die allgemeinen und spezifischen Grundsätze und die allgemeinen und spezifischen Vorschriften zur ökologischen/biologischen Produktion eingehalten werden.

(18)

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Systeme für die ökologische/biologische Produktion sollte die Auswahl von Pflanzensorten sich auf die agronomische Leistung, die genetische Vielfalt, die Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten, die Langlebigkeit, die Anpassung an die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten in Bezug auf Boden und Klima konzentrieren sowie die natürlichen Kreuzungsbarrieren beachten.

(19)

Die Gefahr eines Verstoßes gegen Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion wird bei landwirtschaftlichen Betrieben, die nicht nach diesen Vorschriften bewirtschaftete Einheiten umfassen, für höher erachtet. Deshalb sollten alle landwirtschaftlichen Betriebe in der Union, die auf die ökologische/biologische Produktion umstellen wollen, nach einem angemessenen Umstellungszeitraum vollständig im Einklang mit den Auflagen für die ökologische/biologische Produktion bewirtschaftet werden. Betriebe sowohl mit Produktionseinheiten, die gemäß den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion bewirtschaftet werden, als auch mit Produktionseinheiten, die gemäß den Vorschriften für die nichtökologische/nichtbiologische Produktion bewirtschaftet werden, sollten unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden, einschließlich insbesondere der Voraussetzung einer klaren und wirksamen Trennung zwischen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten, Produktionseinheiten in Umstellung und nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten und zwischen Erzeugnissen, die von diesen Produktionseinheiten produziert werden.

(20)

Da die Verwendung von externen Produktionsmitteln in der ökologischen/biologischen Produktion beschränkt werden sollte, sollten bestimmte Ziele festgelegt werden, für die Erzeugnisse und Stoffe häufig in der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet werden. Sofern sie üblicherweise für diese Ziele verwendet werden, sollte der Einsatz von Erzeugnissen oder Stoffen nur erlaubt werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung zugelassen sind. Eine solche Zulassung sollte indes nur solange gelten, wie die Verwendung von solchen externen Produktionsmitteln in der nichtökologischen/nichtbiologischen Produktion nicht nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht, das sich auf Unionsrecht stützt, untersagt ist. Die Verwendung von Produkten oder Stoffen, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder daraus bestehen, außer den Wirkstoffen, sollte in der ökologischen/biologischen Produktion erlaubt sein, solange ihre Verwendung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) zugelassen ist und solange weder das Inverkehrbringen noch die Nutzung der betreffenden Pflanzenschutzmittel von den Mitgliedstaaten gemäß der vorgenannten Verordnung untersagt wurde.

(21)

Sollen in dem gesamten Betrieb oder in Teilen des Betriebs ökologische/biologische Erzeugnisse produziert werden, so sollten der Betrieb oder die Teile des Betriebs einem Umstellungszeitraum unterliegen, in dem sie nach Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion bewirtschaftet werden, aber keine ökologischen/biologischen Erzeugnisse produzieren dürfen. Erzeugnisse sollten erst dann als ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Umstellungszeitraum beendet ist. Dieser Zeitraum sollte erst beginnen, wenn der Landwirt oder der Algen oder Aquakulturtiere produzierende Unternehmer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb belegen ist, diese Umstellung auf ökologische/biologische Produktion gemeldet hat und daher dem Kontrollsystem unterstellt ist, das die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und dieser Verordnung einzurichten haben. Die zuständigen Behörden sollten Zeiträume vor dem Tag der Meldung rückwirkend als Umstellungszeiträume nur anerkennen dürfen, wenn der Betrieb oder die relevanten Teile des Betriebs an von Unionfonds unterstützen Agrarumweltmaßnahmen teilgenommen haben oder natürliche oder landwirtschaftlich genutzte Flächen sind und während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt wurden, die nicht zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.

(22)

Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung für die ökologische/biologische Produktion und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf weitere Vorschriften über die Aufteilung von Betrieben in ökologische/biologische Produktionseinheiten, Produktionseinheiten in Umstellung und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten zu erlassen.

(23)

Die Verwendung ionisierender Strahlung, des Klonens von Tieren und der Zucht künstlich erzeugter polyploider Tiere oder genetisch veränderter Organismen (GVO) sowie von Erzeugnissen, die aus oder durch GVO erzeugt wurden, ist mit dem ökologischen/biologischen Produktionskonzept und der Auffassung der Verbraucher von ökologischen/biologischen Erzeugnissen unvereinbar. Diese Verwendungen sollten daher in der ökologischen/biologischen Produktion untersagt sein.

(24)

Um die Einhaltung dieser Verordnung zu fördern und zu erleichtern, sollten die Unternehmer auf jeder Stufe der Erzeugung, der Aufbereitung und des Vertriebs gegebenenfalls Vorbeugungsmaßnahmen ergreifen, um den Erhalt der Artenvielfalt und die Bodenqualität zu gewährleisten, um Schädlinge und Krankheiten zu vermeiden und zu bekämpfen, und um negative Auswirkungen auf die Umwelt sowie die Tier- und Pflanzengesundheit zu vermeiden. Sie sollten außerdem gegebenenfalls verhältnismäßige Vorsorgemaßnahmen, die ihrem Einfluss unterliegen, ergreifen, um eine Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, sowie eine Vermischung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden.

(25)

Während des Umstellungszeitraums produzierte Erzeugnisse sollten nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden. Damit Verbraucher nicht verwirrt oder irregeführt werden, sollten diese Erzeugnisse auch nicht als Umstellungserzeugnisse vermarktet werden, außer es handelt sich um Pflanzenvermehrungsmaterial und Lebens- oder Futtermittel pflanzlichen Ursprungs mit nur einer landwirtschaftlichen pflanzlichen Zutat, in allen Fällen unter der Voraussetzung, dass ein Umstellungszeitraum von mindestens 12 Monaten vor der Ernte eingehalten wurde.

(26)

Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung dieser Verordnung und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Umstellungsvorschriften für weitere Tierarten zu erlassen.

(27)

Es sollten detaillierte Vorschriften für die Pflanzenproduktion, die Tierproduktion sowie die Aquakulturproduktion, einschließlich Vorschriften für das Sammeln von Wildpflanzen und Algen, und für die Produktion von verarbeiteten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie von Wein und Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, festgelegt werden, um eine Harmonisierung und Einhaltung der Ziele und Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion zu gewährleisten.

(28)

Da die ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung auf dem Grundsatz beruht, dass Pflanzen ihre Nährstoffe in erster Linie über das Ökosystem des Bodens beziehen, sollten Pflanzen auf und in lebendigem Boden in Verbindung mit Unterboden und Grundgestein erzeugt werden. Hydrokultur und der Anbau von Pflanzen in Containern, Säcken oder Becken, bei denen die Wurzeln nicht mit dem lebenden Boden in Berührung kommen, sollten daher nicht zulässig sein.

(29)

Einige anbautechnische Praktiken, die nicht bodengebunden sind, wie die Produktion von Keimlingen oder Chicoréesprossen, sowie die Produktion von Zierpflanzen und Kräutern, wenn diese Zierpflanzen und Kräuter dem Endverbraucher in Töpfen verkauft werden, bei denen der Grundsatz des bodengebundenen Pflanzenanbaus nicht geeignet ist oder bei denen nicht die Gefahr besteht, dass der Verbraucher hinsichtlich der Produktionsmethode irregeführt wird, sollten jedoch zugelassen werden. Damit die ökologische/biologische Produktion in einer früheren Phase des Pflanzenanbaus erleichtert wird, sollte auch der Anbau von Sämlingen oder Setzlingen in Behältnissen für die weitere Umpflanzung gestattet werden.

(30)

Der Grundsatz des flächengebundenen Pflanzenanbaus und der Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen hauptsächlich über das Ökosystem des Bodens ist mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegt worden. Einige Unternehmer haben jedoch eine Wirtschaftstätigkeit in Form des Anbaus von Kulturen in abgegrenzten Beeten entwickelt und sind von ihren nationalen Behörden als ökologisch/biologisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zertifiziert worden. Im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ist am 28. Juni 2017 Einigung darüber erzielt worden, dass die ökologische/biologische Produktion auf der Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen hauptsächlich über das Ökosystem des Bodens beruhen und bodengebunden sein sollte und dass der Anbau von Pflanzen in abgegrenzten Beeten ab diesem Tag nicht mehr zugelassen werden sollte. Damit die Unternehmer, die bis zu diesem Tag eine solche Wirtschaftstätigkeit aufgenommen haben, die Möglichkeit haben, sich anzupassen, sollte es ihnen gestattet werden, ihre vor diesem Tag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von ihren nationalen Behörden als ökologisch/biologisch zertifizierten Produktionsflächen für weitere zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung beizubehalten. Nach den Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt haben, ist eine solche Tätigkeit in der Union vor dem 28. Juni 2017 nur in Finnland, Schweden und Dänemark zugelassen worden. Die Nutzung abgegrenzter Beete in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft sollte Gegenstand eines Berichts der Kommission sein, der fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung veröffentlicht werden muss.

(31)

In der ökologischen/biologischen pflanzlichen Erzeugung sollten Produktionstechniken verwendet werden, die Belastungen der Umwelt vermeiden oder so gering wie möglich halten.

(32)

Während der nichtökologische/nichtbiologische Landwirtschaft mehr externe Mittel zur Anpassung an die Umwelt zur Verfügung stehen, damit ein optimaler Pflanzenanbau erreicht wird, wird für Systeme des ökologischen/biologischen Pflanzenbaus Pflanzenvermehrungsmaterial benötigt, mit dem eine Anpassung hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten, der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten in Bezug auf Boden und Klima und der spezifischen Anbaupraktiken der ökologischen/biologischen Landwirtschaft als Beitrag zum Ausbau des ökologischen/biologischen Sektors erfolgen kann. Es ist daher wichtig, dass ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, das für die ökologische/biologische Landwirtschaft geeignet ist, entwickelt wird.

(33)

In Bezug auf die Bodenbewirtschaftung und die Düngung sollten in der ökologischen/biologischen pflanzlichen Erzeugung zulässige Anbauverfahren und Bedingungen für den Einsatz von Düngemitteln und Bodenverbesserern festgelegt werden.

(34)

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sollte maßgeblich eingeschränkt werden. Es sollten Maßnahmen bevorzugt werden, die mithilfe von Techniken, die keinen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vorsehen, beispielsweise dem Fruchtwechsel, Schäden durch Schädlinge und Unkraut vermeiden. Das Auftreten von Schädlingen und Unkraut sollte überwacht werden, sodass entschieden werden kann, ob ein Eingreifen wirtschaftlich und ökologisch gerechtfertigt ist. Der Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel sollte jedoch dann erlaubt sein, wenn solche Techniken keinen angemessenen Schutz bieten und die Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind, nachdem letztere bewertet wurden und festgestellt wurde, dass sie mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion, einschließlich der Fälle, in denen solche Mittel unter strengen Anwendungsauflagen zugelassen sind, vereinbar und folglich im Einklang mit der vorliegenden Verordnung zugelassen sind.

(35)

Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung dieser Verordnung und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf bestimmte abweichende Regelungen, die Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, Vereinbarungen zwischen Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, weitere Maßnahmen zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung und weitere detaillierte Vorschriften und Anbauverfahren für bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugung zu erlassen.

(36)

Die Forschung in der Union zu Pflanzenvermehrungsmaterial, das nicht die Sortendefinition hinsichtlich der Einheitlichkeit erfüllt, zeigt, dass es von Vorteil sein könnte, dieses uneinheitliche Material zu verwenden, insbesondere hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, beispielsweise zur Eindämmung der Ausbreitung von Krankheiten, zur Verbesserung der Widerstandskraft und zur Steigerung der biologischen Vielfalt.

(37)

Daher sollte Pflanzenvermehrungsmaterial, das zu keiner Sorte gehört, sondern zu einer pflanzlichen Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons, und das durch ein hohes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist, für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zur Verfügung stehen.

Es sollte daher Unternehmern gestattet sein, Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material in Verkehr zu bringen, ohne dass die Anforderungen an die Eintragung und an die Zertifizierungskategorien von Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertem Material oder die Anforderungen an andere Kategorien gemäß den Richtlinien 66/401/EWG (18), 66/402/EWG (19), 68/193/EWG (20), 98/56/EG (21), 2002/53/EG (22), 2002/54/EG (23), 2002/55/EG (24), 2002/56/EG (25), 2002/57/EG (26), 2008/72/EG (27) und 2008/90/EG (28) oder den nach diesen Richtlinien erlassenen Rechtsakten erfüllt werden müssen. Diese Vermarktung sollte nach einer Mitteilung an die zuständigen Stellen gemäß diesen Richtlinien und sobald die Kommission harmonisierte Anforderungen für dieses Material erlassen hat, sofern es diese Anforderungen erfüllt, stattfinden.

(38)

Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung bestimmter Vorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten zu erlassen.

(39)

Um den Bedürfnissen ökologisch/biologisch wirtschaftender Erzeuger gerecht zu werden, die Forschung zu fördern und ökologische/biologische Sorten zu entwickeln, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind und bei denen die spezifischen Bedürfnisse und Ziele der ökologischen/biologischen Landwirtschaft wie Verbesserung der genetischen Vielfalt, Widerstandsfähigkeit oder Toleranz gegenüber Krankheiten und Anpassung an unterschiedliche örtliche Gegebenheiten in Bezug auf Boden und Klima berücksichtigt werden, sollte ein befristeter Versuch gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG organisiert werden. Dieser befristete Versuch sollte in einem Zeitraum von sieben Jahren und mit ausreichenden Mengen an Pflanzenvermehrungsmaterial durchgeführt werden und einer jährlichen Berichterstattung unterliegen. Er sollte dazu dienen, die Kriterien für die Beschreibung der Merkmale sowie die Definition der Voraussetzungen für die Produktion und die Vermarktung dieses Materials festzulegen.

(40)

Da die Tierhaltung mit der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen einhergeht, auf denen Dünger als Nährstoff bei der pflanzlichen Erzeugung eingesetzt wird, sollte, ausgenommen im Falle der Bienenhaltung, eine flächenunabhängige Tierproduktion verboten werden. Bei der Wahl der Rassen sollte die Wahl von Merkmalen gefördert werden, die für die ökologische/biologische Landwirtschaft wichtig sind, beispielsweise hohe genetische Vielfalt, die Fähigkeit der Anpassung an die örtlichen Bedingungen und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten.

(41)

Ökologische/Biologische Tiere sind nicht immer in ausreichender Menge und Qualität verfügbar, um den Bedarf von Landwirten zu decken, die erstmals eine Herde oder einen Bestand aufbauen oder ihren Tierbestand erweitern oder erneuern möchten. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte es daher möglich sein, nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Tiere in eine ökologische/biologische Produktionseinheit einzubringen.

(42)

Die Tiere sollten unter Berücksichtigung ihrer physiologischen Bedürfnisse mit Einzelfuttermitteln gefüttert werden, die nach den Vorschriften für den ökologischen/biologischen Landbau vorzugsweise im eigenen Betrieb des Landwirtes gewonnen wurden. Den Landwirten sollte jedoch die Möglichkeit gegeben werden, unter bestimmten Voraussetzungen auch Umstellungsfuttermittel aus ihrem eigenen Betrieb zu verwenden. Um den grundlegenden Ernährungsbedürfnissen der Tiere gerecht zu werden, sollte es Landwirten auch gestattet werden, unter genau festgelegten Bedingungen bestimmte Futtermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs oder bestimmte Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe zu verwenden.

(43)

Die Tiergesundheit sollte im Wesentlichen durch Krankheitsvorsorge gesichert werden. Darüber hinaus sollten bestimmte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden. Die vorbeugende Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Arzneimittel, einschließlich Antibiotika, sollte in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft verboten sein. Ist bei kranken oder verletzten Tieren eine sofortige Behandlung erforderlich, so ist die Verwendung solcher Produkte auf das notwendige Mindestmaß bis zur Gesundung des Tieres zu beschränken. Um die Integrität der ökologischen/biologischen Produktion für den Verbraucher zu gewährleisten, sollte die Wartezeit nach Verabreichung der in den relevanten Rechtsvorschriften der Union spezifizierten chemisch-synthetischen allopathischen Arzneimittel doppelt so lang wie die normale Wartezeit sein und eine Mindestdauer von 48 Stunden haben.

(44)

Die Unterbringungsbedingungen und Haltungspraktiken für ökologische/biologische Tiere sollten die verhaltensbedingten Bedürfnisse von Tieren erfüllen und sollten ein hohes Tierschutzniveau gewährleisten, das bei bestimmten Aspekten über die Tierschutzstandards der Union für die Tierhaltung im Allgemeinen hinausgehen sollte. In den meisten Fällen sollten Tiere ständigen Zugang zu Freigelände haben, auf dem sie sich bewegen können. Ein Leiden der Tiere, Schmerzen oder Stress sollten während der gesamten Lebensdauer der Tiere vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Anbindung und Verstümmelung wie das Kupieren von Schwänzen bei Schafen, das Schnabelstutzen bei höchstens drei Tage alten Tieren und das Entfernen der Hornknospen sollte nur unter bestimmten Bedingungen möglich sein und nur, wenn die zuständigen Behörden es erlaubt haben.

(45)

Da die ökologische/biologische Produktion für Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Geweihträger, Schweine, Geflügel, Kaninchen und Bienen am weitesten entwickelt ist, sollten zusätzliche detaillierte Produktionsvorschriften für diese Arten gelten. Es ist für diese Arten erforderlich, dass die Kommission bestimmte für die Produktion dieser Tiere wichtige Anforderungen festlegt, beispielsweise Anforderungen in Bezug auf die Besatzdichte, Mindestflächen und Merkmale sowie die technischen Anforderungen in Bezug auf die Unterbringung. Für andere Arten sollten diese Anforderungen festgelegt werden, wenn auch für sie zusätzliche detaillierte Produktionsvorschriften gelten.

(46)

Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung dieser Verordnung und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Verringerung von abweichenden Regelungen in Bezug auf die Herkunft von Tieren, den Grenzwert von organischem Stickstoff für die Gesamtbesatzdichte, das Füttern von Bienenvölkern, die zulässigen Behandlungen zur Desinfektion von Bienenstöcken, Methoden und Behandlungen zur Bekämpfung von Varroa destructor sowie detaillierte Tierproduktionsvorschriften für andere Arten zu erlassen.

(47)

Diese Verordnung spiegelt die Ziele der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik bezüglich der Aquakultur wider, der eine Schlüsselrolle zukommt, wenn im Rahmen einer wachsenden weltweiten Nachfrage nach Fisch und Meeresfrüchten eine nachhaltige und langfristige Ernährungssicherheit sowie Wachstum und Beschäftigung sichergestellt werden sollen und gleichzeitig der Druck auf Wildfischbestände verringert werden soll. In der Mitteilung der Kommission vom 29. April 2013 zu den strategischen Leitlinien für eine nachhaltige Entwicklung einer EU-Aquakultur werden die wichtigsten Herausforderungen für die Aquakultur in der Union und ihr Wachstumspotenzial herausgestellt. Diese Mitteilung bezeichnet ökologische/biologische Aquakultur als besonders vielversprechenden Sektor, und die Wettbewerbsvorteile aufgrund einer ökologischen/biologischen Zertifizierung werden hervorgehoben.

(48)

Die ökologische/biologische Aquakultur ist, im Vergleich zur ökologischen/biologischen Landwirtschaft mit ihrer langjährigen Erfahrung auf der Ebene landwirtschaftlicher Betriebe, ein verhältnismäßig junger Zweig der ökologischen/biologischen Produktion. Da das Verbraucherinteresse an ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen wächst, dürften immer mehr Betriebe auf die ökologische/biologische Produktionsweise umstellen. Dies wird zu mehr Erfahrungen, technischem Know-how und Fortschritt sowie zu Verbesserungen der ökologischen/biologischen Aquakultur führen, die in den Produktionsvorschriften zum Ausdruck kommen sollten.

(49)

Die ökologische/biologische Aquakultur sollte auf der Aufzucht eines Jungbestands, der aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten stammt, beruhen. Ökologisch/biologisch erzeugte Aquakulturtiere zu Zuchtzwecken oder als Besatzmaterial stehen nicht immer in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung, um den Bedarf von Aquakulturtiere produzierenden Unternehmern zu decken. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte es daher möglich sein, wild gefangene oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Aquakulturtiere in eine ökologische/biologische Produktionseinheit einzubringen.

(50)

Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Fütterung von Aquakulturtieren und die tierärztliche Behandlung dieser Tiere und in Bezug auf detaillierte Bedingungen für die Bewirtschaftung der Brutbestände sowie für die Aufzucht und die Erzeugung von Jungfischen zu erlassen.

(51)

Ökologische/Biologische Lebens- oder Futtermittel erzeugende Unternehmer sollten angemessene Verfahren anwenden, die sich auf die systematische Identifizierung kritischer Punkte im Verarbeitungsprozess stützen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügen. Verarbeitete ökologische/biologische Erzeugnisse sollten mithilfe von Verarbeitungsmethoden erzeugt werden, die sicherstellen, dass die ökologischen/biologischen Merkmale und die Qualitätsmerkmale der Erzeugnisse auf allen Stufen der Produktionskette gewahrt bleiben.

(52)

Es sollten Vorschriften für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel und Futtermittel festgelegt werden. Insbesondere sollten solche Lebensmittel überwiegend aus Zutaten ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Ursprungs oder aus anderen Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Produktion, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, hergestellt werden, mit der eingeschränkten Möglichkeit, bestimmte in dieser Verordnung festgelegte nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten zu verwenden. Außerdem sollten nur bestimmte Erzeugnisse und Stoffe, die gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, bei der Produktion verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel und Futtermittel verwendet werden dürfen.

(53)

Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen, die von verarbeitete Lebens- oder Futtermittel herstellenden Unternehmern zu treffen sind, die Art, Zusammensetzung und Bedingungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen, die in verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden dürfen, und die Berechnung des prozentualen Anteils von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, einschließlich der Festlegung der für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe, die zum Zweck der Berechnung des Prozentsatzes, der zu erreichen ist, damit das Erzeugnis in der Verkehrsbezeichnung als ökologisch/biologisch gekennzeichnet wird, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet werden, zu erlassen.

(54)

Ökologischer/Biologischer Wein sollte den relevanten Vorschriften für verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel unterliegen. Da Wein indes eine spezifische und wichtige Kategorie ökologischer/biologischer Erzeugnisse ist, sollten zusätzliche detaillierte Produktionsvorschriften speziell für ökologischen/biologischen Wein festgelegt werden. Ökologischer/Biologischer Wein sollte ausschließlich aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen hergestellt werden, und es sollten nur bestimmte Erzeugnisse und Stoffe hinzugefügt werden dürfen, die gemäß dieser Verordnung zugelassen sind. Die Verwendung bestimmter önologische Verfahren, Prozesse und Behandlungen sollten bei der Herstellung von ökologischem/biologischem Wein verboten sein. Andere Verfahren, Prozesse und Behandlungen sollten unter genau festgelegten Bedingungen erlaubt sein.

(55)

Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung weiterer verbotener önologischer Verfahren, Prozesse und Behandlungen und die Änderung des Verzeichnisses erlaubter önologischer Verfahren, Prozesse und Behandlungen zu erlassen.

(56)

Anfänglich wurde Hefe nicht als landwirtschaftliche Zutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 angesehen und daher bei der Zusammensetzung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs nicht berücksichtigt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (29) wurde jedoch die Verpflichtung eingeführt, Hefe und Hefeprodukte für die Zwecke der ökologischen/biologischen Produktion zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zu rechnen, und zwar ab dem 31. Dezember 2013. Entsprechend sollten ab dem 1. Januar 2021 für die Herstellung ökologischer/biologischer Hefe, die als Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden soll, nur ökologisch/biologisch erzeugte Substrate verwendet werden. Darüber hinaus sollten nur bestimmte Erzeugnisse und Stoffe bei der Herstellung, Zubereitung und Formulierung von Hefe zulässig sein.

(57)

Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf zusätzliche detaillierte Produktionsvorschriften für Hefe zu erlassen.

(58)

Während mit dieser Verordnung die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion in der Union für alle Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, harmonisiert werden sollen und detaillierte Produktionsvorschriften für verschiedene Kategorien von Erzeugnissen festgelegt werden sollen, wird es erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein, bestimmte Produktionsvorschriften wie zusätzliche detaillierte Produktionsvorschriften für andere Tierarten oder Erzeugnisse, die nicht zu den Kategorien gehören, für die detaillierte Produktionsvorschriften in dieser Verordnung festgelegt wurden, zu erlassen. In Ermangelung dieser Produktionsvorschriften auf Unionsebene sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, für ihre eigene nationale Produktion nationale Vorschriften festzulegen, sofern diese Vorschriften nicht mit dieser Verordnung unvereinbar sind. Mitgliedstaaten sollten diese nationalen Vorschriften jedoch nicht auf Erzeugnisse, die in anderen Mitgliedstaaten produziert oder vermarktet wurden, anwenden, wenn diese Erzeugnisse mit dieser Verordnung im Einklang stehen. In Ermangelung solcher detaillierter nationaler Produktionsvorschriften sollten Unternehmer zumindest die allgemeinen Produktionsvorschriften und die Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion, sofern diese Vorschriften und Grundsätze auf die betreffenden Erzeugnisse angewendet werden können, einhalten, wenn sie solche Erzeugnisse in Verkehr bringen, bei denen auf ökologische/biologische Produktion Bezug genommen wird.

(59)

Um einem eventuellen künftigen Bedarf an spezifischen Produktionsvorschriften für Erzeugnisse, deren Produktion nicht unter eine der Kategorien spezifischer Produktionsvorschriften dieser Verordnung fallen, Rechnung zu tragen und um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung dieser Verordnung und die anschließende Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung detaillierter Produktionsvorschriften sowie von Vorschriften über die Umstellungspflicht für solche Erzeugnisse zu erlassen.

(60)

Ausnahmen von den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion sollten nur in Katastrophenfällen zulässig sein. Zur Erhaltung oder Wiederaufnahme der ökologischen/biologischen Produktion in solchen Fällen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung der Kriterien für die Einstufung einer Situation als Katastrophenfall sowie spezifische Vorschriften, einschließlich möglicher abweichender Regelungen von dieser Verordnung, für das Vorgehen der Mitgliedstaaten in solchen Katastrophenfällen und die notwendige Überwachung und die Berichtspflichten in diesen Fällen zu erlassen.

(61)

Unter bestimmten Voraussetzungen können ökologische/biologische Erzeugnisse zusammen mit Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen gesammelt und befördert werden. Es sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, um die ordnungsgemäße Trennung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und von Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen während ihrer Handhabung zu gewährleisten und jedes Vermischen der Erzeugnisse zu vermeiden.

(62)

Um die Integrität der ökologischen/biologischen Produktion und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf Vorschriften betreffend Verpackung und Transport ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu erlassen.

(63)

Die Verwendung von bestimmten Produkten oder Stoffen als Wirkstoffe bei Pflanzenschutzmitteln, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fallen, bei Düngemitteln, Bodenverbesserern, Nährstoffen, nichtökologischen/nichtbiologischen Bestandteilen der Tierernährung unterschiedlichen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sollte in der ökologischen/biologischen Produktion auf ein Minimum beschränkt werden und den in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Bedingungen unterliegen. Der gleiche Ansatz sollte bei der Verwendung von Produkten und Stoffen als Lebensmittelzusätze und Verarbeitungshilfsstoffe sowie bei der Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel verfolgt werden. Daher sollte der mögliche Einsatz solcher Produkte und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze und bestimmter Kriterien festgelegt werden.

(64)

Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die ökologische/biologische Produktion im Allgemeinen und die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Hinblick auf zusätzliche Kriterien für die Zulassung oder Rücknahme der Zulassung von Produkten und Stoffen, die in der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen verwendet werden dürfen, bestimmte Rechtsakte zu erlassen.

(65)

Um den Zugang zu Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sicherzustellen, wenn diese Zutaten für die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel nicht in ausreichender Menge in ökologisch/biologisch hergestellter Form verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, unter bestimmten Bedingungen und für einen begrenzten Zeitraum die Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zuzulassen.

(66)

Um die ökologische/biologische Produktion zu fördern und dem Bedarf an verlässlichen Daten Rechnung zu tragen, sollten Informationen und Daten zur Verfügbarkeit auf dem Markt von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial, von ökologischen/biologischen Tieren und von ökologischen/biologischen juvenilen Aquakulturtieren erhoben und den Landwirten und Unternehmern zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in ihren Hoheitsgebieten regelmäßig aktualisierte Datenbanken und Systeme mit solchen Daten eingerichtet werden; die Kommission sollte diese Angaben veröffentlichen.

(67)

Um die Einhaltung der Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion sowie das Vertrauen der Verbraucher in diese Produktionsmethode zu gewährleisten, ist es notwendig, dass die Unternehmer den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen Fälle melden, in denen ein begründeter oder nicht auszuräumender Verdacht auf einen Verstoß gegen diese Verordnung im Zusammenhang mit Produkten besteht, die sie erzeugen, aufbereiten, einführen oder von anderen Unternehmern beziehen. Ein solcher Verdacht kann unter anderem entstehen, wenn in einem Erzeugnis, das als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis verwendet oder vermarktet werden soll, ein Erzeugnis oder Stoff vorhanden ist, das/der nicht für die Verwendung in ökologischer/biologischer Produktion zugelassen ist. Die Unternehmer sollten die zuständigen Behörden unterrichten, wenn sie in der Lage sind, einen Verdacht auf einen Verstoß zu untermauern, oder wenn sie ihn nicht ausräumen können. In solchen Fällen sollten die betreffenden Produkte nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden, solange der Verdacht nicht ausgeräumt werden kann. Die Unternehmer sollten mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen bei der Ermittlung und Überprüfung der Gründe für solche Verstöße zusammenarbeiten.

(68)

Zur Vermeidung der Kontamination der ökologischen/biologischen Produktion durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht von der Kommission für bestimmte Zwecke zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden, sollten die Unternehmer verhältnismäßige und angemessene Maßnahmen, die ihrem Einfluss unterliegen, ergreifen, um solche Kontaminationsrisiken zu ermitteln und zu vermeiden. Solche Maßnahmen sollten regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.

(69)

Um hinsichtlich der Maßnahmen, die bei Verdacht auf einen Verstoß zu ergreifen sind, insbesondere wenn der Verdacht aufgrund des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe in ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen entsteht —, ein unionsweit einheitliches Vorgehen zu gewährleisten und Unsicherheiten für die Unternehmer zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen eine amtliche Untersuchung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion durchführen. Besteht speziell der Verdacht auf einen Verstoß aufgrund des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe, so sollten mit der Untersuchung die Quelle und die Ursache des Vorhandenseins solcher Erzeugnisse oder Stoffe ermittelt werden, um sicherzustellen, dass die Unternehmer die Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion einhalten und dass sie insbesondere keine für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassenen Erzeugnisse oder Stoffe verwendet und verhältnismäßige und angemessene Vorsorgemaßnahmen getroffen haben, um eine Kontamination der ökologischen/biologischen Produktion durch solche Erzeugnisse und Stoffe zu vermeiden. Diese Untersuchungen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verdacht auf einen Verstoß stehen und daher unter Berücksichtigung der Haltbarkeit des Erzeugnisses und der Komplexität des betreffenden Falles so rasch wie möglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden. Dabei könnte jede als angemessen erachtete Methode und Technik für amtliche Kontrollen genutzt werden, um Fälle des Verdachts auf einen Verstoß gegen diese Verordnung effizient und ohne unnötige Verzögerung auszuräumen oder zu bestätigen; hierzu zählt auch die Heranziehung aller relevanten Informationen, die es ermöglichen könnten, den Verdacht auf einen Verstoß ohne eine Kontrolle vor Ort auszuräumen oder zu bestätigen.

(70)

Fälle, in denen nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe in Produkten vorhanden sind, die als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse vermarktet werden, und die in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen sollten von den Mitgliedstaaten und der Kommission weiter beobachtet werden. Die Kommission sollte daher dem Europäischen Parlament und dem Rat vier Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung einen Bericht auf der Grundlage der Informationen vorlegen, die die Mitgliedstaaten über die Fälle erhoben haben, in denen Untersuchungen zu nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen in der ökologischen/biologischen Produktion durchgeführt wurden. Einem solchen Bericht könnte gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung beigefügt werden.

(71)

Mitgliedstaaten, die Konzepte entwickelt haben, um zu vermeiden, dass Produkte, die in bestimmtem Umfang Erzeugnisse oder Stoffe enthalten, welche nicht für bestimmte Zwecke zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden, als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse vermarktet werden, sollten — sofern es zu keiner solchen weiteren Harmonisierung kommt — die Möglichkeit haben, diese Konzepte weiterhin anzuwenden. Um jedoch den freien Warenverkehr für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse im Binnenmarkt der Union sicherzustellen, dürfen solche Konzepte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung produziert wurden, nicht verbieten, einschränken oder behindern. Sie sollten daher nur bei Erzeugnissen angewandt werden, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats produziert werden, der sich dafür entscheidet, ein solches Konzept weiterhin anzuwenden. Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Möglichkeit zu nutzen, sollten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

(72)

Zusätzlich zu den Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen, die die Unternehmer, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse produzieren, aufbereiten, einführen oder verwenden, und die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß dieser Verordnung zu ergreifen haben, um eine Kontamination von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden, zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, in ihrem Hoheitsgebiet andere angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft zu vermeiden. Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Möglichkeit zu nutzen, sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

(73)

Die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel sollte den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) und insbesondere den Bestimmungen zur Vermeidung von Kennzeichnungen, die den Verbraucher verwirren oder irreführen könnten, unterliegen. Mit der vorliegenden Verordnung sollten außerdem spezifische Vorschriften für die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen festgelegt werden. Ziel ist, sowohl das Interesse der Unternehmer an einer korrekten Kennzeichnung ihrer vermarkteten Erzeugnisse und an ausgewogenen Wettbewerbsbedingungen als auch das Interesse der Verbraucher zu schützen, damit diese fundierte Entscheidungen treffen können.

(74)

Entsprechend sollten die zur Ausweisung ökologischer/biologischer Erzeugnisse verwendeten Begriffe unionsweit geschützt werden, damit sie, unabhängig von der verwendeten Sprache, nicht zur Kennzeichnung nichtökologischer/nichtbiologischer Erzeugnisse verwendet werden können. Dieser Schutz sollte sich auch auf die gebräuchlichen abgeleiteten Bezeichnungen und Diminutive erstrecken, ganz gleich, ob sie alleine oder kombiniert verwendet werden.

(75)

Verarbeitete Lebensmittel sollten nur dann als ökologisch/biologisch gekennzeichnet werden, wenn alle oder fast alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus der ökologischen/biologischen Produktion stammen. Zur Förderung der Verwendung von Zutaten aus der ökologischen/biologischen Produktion sollte es auch möglich sein, nur im Verzeichnis der Zutaten verarbeiteter Lebensmittel auf die ökologische/biologische Produktion Bezug zu nehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn das betreffende Lebensmittel bestimmten ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften entspricht. Besondere Kennzeichnungsvorschriften sollten auch festgelegt werden, um es Unternehmern zu erlauben, ökologische/biologische Zutaten auszuweisen, die in Erzeugnissen verwendet werden, die im Wesentlichen aus einer Zutat bestehen, die aus der Jagd oder Fischerei stammt.

(76)

Verarbeitete Futtermittel sollten nur dann als ökologisch/biologisch gekennzeichnet werden, wenn alle oder fast alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus der ökologischen/biologischen Produktion stammen.

(77)

Um im gesamten Binnenmarkt Klarheit für den Verbraucher zu schaffen, sollte das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für alle in der Union produzierten vorverpackten ökologischen/biologischen Lebensmittel zwingend sein. Zudem sollte dieses Logo für alle in der Union produzierten nicht vorverpackten ökologischen/biologischen Erzeugnisse und alle aus Drittländern eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse auf freiwilliger Basis benutzt werden können; dies auch zu Informations- und Bildungszwecken. Das Muster des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion sollte festgelegt werden.

(78)

Um jedoch eine Irreführung des Verbrauchers bezüglich des ökologischen/biologischen Charakters des ganzen Erzeugnisses zu vermeiden, ist es angezeigt, die Verwendung dieses Logos auf Erzeugnisse zu beschränken, die ausschließlich oder fast ausschließlich ökologische/biologische Zutaten enthalten. Das Logo sollte daher nicht zur Kennzeichnung von während der Umstellungszeit produzierten Erzeugnissen oder von Verarbeitungserzeugnissen verwendet werden dürfen, bei denen weniger als 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion stammen.

(79)

Ferner sollten die Verbraucher zur Vermeidung etwaiger Unklarheiten darüber, ob ein Erzeugnis aus der Union stammt oder nicht, bei der Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion über den Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, informiert werden. Daher sollte es auch gestattet werden, auf den Etiketten von Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Aquakultur anstatt auf den landwirtschaftlichen Ursprung auf die Aquakultur zu verweisen.

(80)

Um Klarheit für die Verbraucher zu schaffen und sicherzustellen, dass sie angemessen informiert werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um zusätzliche Vorschriften für die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen festzulegen und das in dieser Verordnung wiedergegebene Verzeichnis der auf die ökologische/biologische Produktion verweisenden Begriffe sowie das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion und die ihm zugrunde liegenden Vorschriften zu ändern.

(81)

Bestimmte in Pflanzenschutzmitteln oder als Düngemittel verwendete Erzeugnisse oder Stoffe sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und sollten daher grundsätzlich deren Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen für die Kennzeichnung, nicht unterliegen. Da diese Erzeugnisse und Stoffe jedoch eine wichtige Rolle in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft spielen und ihre Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion der Zulassung im Rahmen dieser Verordnung unterliegt, und da in der Praxis gewisse Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Kennzeichnung — insbesondere was die Verwendung von Begriffen zum Verweis auf die ökologische/biologische Produktion angeht — aufgetreten sind, sollte klargestellt werden, dass diese Erzeugnisse oder Stoffe, wenn ihre Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung zugelassen ist, entsprechend gekennzeichnet werden können.

(82)

Ökologische/Biologische Produktion ist nur glaubwürdig, wenn auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs wirksame Prüfungen und Kontrollen vorgenommen werden.

(83)

Es sollten spezifische Vorschriften für Unternehmer festgelegt werden, um sicherzustellen, dass diese Verordnung eingehalten wird. Insbesondere sollten Vorschriften für die Mitteilung der Tätigkeiten der Unternehmer an die zuständigen Behörden und für ein Zertifizierungssystem vorgesehen werden, damit die Unternehmer identifiziert werden können, die die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse einhalten. Diese Vorschriften sollten grundsätzlich auch für etwaige Subunternehmer der betreffenden Unternehmer gelten, außer wenn die im Rahmen von Unteraufträgen ausgeführte Tätigkeit vollständig in die Haupttätigkeit des Unteraufträge vergebenden Unternehmers integriert ist und in diesem Zusammenhang kontrolliert wird. Die Transparenz des Zertifizierungssystems sollte dadurch sichergestellt werden, dass den Mitgliedstaaten zur Auflage gemacht wird, die Verzeichnisse der Unternehmer, die ihre Tätigkeiten gemeldet haben, sowie etwaige Gebühren, die im Zusammenhang mit den Kontrollen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion durchgeführt werden, möglicherweise erhoben werden, zu veröffentlichen.

(84)

Kleine Einzelhandelsgeschäfte, die keine anderen ökologischen/biologischen Erzeugnisse als vorverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse verkaufen, stellen ein relativ geringes Risiko von Verstößen gegen die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion dar und sollten im Zusammenhang mit dem Verkauf ökologischer/biologischer Erzeugnisse nicht unverhältnismäßig hohen Belastungen ausgesetzt sein. Sie sollten deshalb nicht unter die Mitteilungs- und Zertifizierungspflichten fallen, sondern auch weiterhin amtlichen Kontrollen unterliegen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und für die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen durchgeführt werden. Desgleichen sollten auch kleine Einzelhandelsgeschäfte, die unverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse verkaufen, amtlichen Kontrollen unterzogen werden; um die Vermarktung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, diese Geschäfte von der Verpflichtung zur Zertifizierung ihrer Tätigkeit freizustellen.

(85)

In der Union sind die Inspektionskosten und der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Zertifizierung der ökologisch/biologischen Produktion für die einzelnen Kleinlandwirte und Kleinunternehmer, die Algen und Aquakulturtiere produzieren, relativ hoch. Es sollte ein System der Gruppenzertifizierung eingeführt werden, um die Inspektions- und Zertifizierungskosten und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, lokale Netzwerke zu stärken, bessere Absatzmöglichkeiten zu erschließen und gleiche Ausgangsbedingungen für den Wettbewerb mit Drittlandunternehmern zu gewährleisten. Dazu sollte der Begriff der „Unternehmergruppe“ eingeführt und definiert werden, und es sollten Vorschriften festgelegt werden, die den Bedürfnissen und der Ressourcenkapazität der Kleinlandwirte und Kleinunternehmer Rechnung tragen.

(86)

Um die Wirksamkeit, Effizienz und Transparenz des Systems für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um Unternehmer oder Unternehmergruppen zur Führung von Aufzeichnungen zu verpflichten und das Muster des Konformitätszertifikats festzulegen.

(87)

Um sicherzustellen, dass die Zertifizierung von Unternehmergruppen wirksam und effizient erfolgt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um die Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitglieder von Unternehmergruppen, die Kriterien zur Bestimmung der räumlichen Nähe ihrer Mitglieder sowie Aufbau und Funktionsweise ihrer Systeme für interne Kontrollen festzulegen.

(88)

Die ökologische/biologische Produktion unterliegt amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu überprüfen. Sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht, sollten für die ökologische/biologische Erzeugung allerdings, zusätzlich zu den in der oben genannten Verordnung festgelegten Bestimmungen, Vorschriften in Bezug auf Folgendes gelten: amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die von den Unternehmern und Unternehmergruppen zu ergreifenden Maßnahmen, die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten sowie deren Überwachung und Maßnahmen bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen, einschließlich des Verbots der Vermarktung von Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse, wenn der festgestellte Verstoß die Integrität solcher Erzeugnisse beeinträchtigt.

(89)

Um ein einheitliches Vorgehen in ihren Zuständigkeitsgebieten sicherzustellen, sollte es allein Sache der zuständigen Behörden sein, einen Katalog von Maßnahmen bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen zu erstellen.

(90)

Bestimmungen über den Austausch bestimmter relevanter Informationen zwischen den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden, Kontrollstellen und bestimmter anderer Einrichtungen und über Maßnahmen solcher Behörden und Stellen, zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625, sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(91)

Um die Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf spezifische Kriterien und Bedingungen für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen die Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs sowie die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt werden soll, und in Bezug auf zusätzliche Elemente, die bei der Bestimmung der Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes auf der Grundlage praktischer Erfahrungen zu berücksichtigen sind, zu erlassen.

(92)

Um die Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Bedingungen für die Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten an die Kontrollstellen zusätzlich zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu erlassen.

(93)

Die Erfahrung mit der Regelung für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hat gezeigt, dass diese Regelung überarbeitet werden muss, um der Verbrauchererwartung, dass eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse Standards erfüllen, die so hoch sind wie die der Union, gerecht zu werden und für ökologische/biologische Erzeugnisse aus der Union den Zugang zu internationalen Märkten zu erleichtern. Zudem müssen die Vorschriften für die Ausfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse präzisiert werden, indem insbesondere eine Ausfuhrbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse vorgesehen wird.

(94)

Die Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen, die den Produktions- und Kennzeichnungsvorschriften der Union entsprechen und bezüglich derer die betreffenden Unternehmer der Kontrolle der Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, die von der Kommission für die Durchführung von Kontrollen und für die Zertifizierung im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion in Drittländern anerkannt wurden, unterworfen waren, sollten weiter verschärft werden. Es sollten insbesondere Anforderungen an die Akkreditierungsstellen festgelegt werden, welche die für die Einfuhr konformer ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union zuständigen Kontrollstellen akkreditieren, um gleiche Ausgangsbedingungen für die Überwachung der Kontrollstellen durch die Kommission zu schaffen. Darüber hinaus muss für die Kommission im Interesse einer effizienteren Überwachung von Kontrollbehörden bzw. Kontrollstellen die Möglichkeit vorgesehen werden, die Akkreditierungsstellen und die zuständigen Behörden in Drittländern direkt zu kontaktieren. Im Fall von Erzeugnissen, die aus Drittländern oder bestimmten Regionen in äußerster Randlage der Union eingeführt werden, wo besondere klimatische und lokale Bedingungen herrschen, sollte vorgesehen werden, dass die Kommission spezielle Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in der ökologischen/biologischen Produktion erteilen kann.

(95)

Die Möglichkeit des Zugangs zum Unionsmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse, die zwar den Unionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht entsprechen, aber aus Drittländern stammen, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als dem Unionssystem gleichwertig anerkannt wurden, sollte beibehalten werden. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollte jedoch nur im Rahmen internationaler Vereinbarungen zwischen der Union und jenen Drittländern gewährt werden, bei denen auch die Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Gleichwertigkeitsanerkennung anstrebt.

(96)

Drittländer, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, sollten für einen begrenzten Zeitraum auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung weiterhin als solche anerkannt werden, um einen reibungslosen Übergang zur Anerkennung im Rahmen einer internationalen Vereinbarung zu gewährleisten, vorausgesetzt, diese Länder garantieren weiterhin die Gleichwertigkeit ihrer ökologischen/biologischen Produktion und ihrer Kontrollvorschriften mit den relevanten geltenden Unionsvorschriften und erfüllen sämtliche Anforderungen bezüglich der Überwachung ihrer Anerkennung durch die Kommission. Diese Überwachung sollte insbesondere auf der Grundlage der Jahresberichte erfolgen, welche diese anerkannten Drittländer der Kommission übermitteln.

(97)

Die Erfahrung mit dem System von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die von der Kommission für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen in Drittländern zum Zwecke der Einfuhr von Erzeugnissen, die gleichwertige Garantien bieten, anerkannt wurden, zeigt, dass die von diesen Behörden und Stellen angewandten Vorschriften anders sind und unter Umständen kaum als den diesbezüglichen Unionsvorschriften gleichwertig angesehen werden können. Des Weiteren erschwert die Vielzahl der Standards für Kontrollbehörden und Kontrollstellen eine angemessene Überwachung durch die Kommission. Aus diesem Grunde sollte dieses System der Gleichwertigkeitsanerkennung abgeschafft werden. Den betreffenden Kontrollbehörden und Kontrollstellen sollte jedoch genügend Zeit eingeräumt werden, sich auf ihre Anerkennung zum Zwecke der Einfuhr von Erzeugnissen, die den Unionsvorschriften entsprechen, vorzubereiten. Darüber hinaus sollten die neuen Vorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Zwecke der Einfuhr konformer Erzeugnisse bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten, damit die Kommission die Möglichkeit erhält, die Anerkennung dieser Kontrollbehörden und Kontrollstellen ab dem Tag der Anwendung dieser Verordnung vorzubereiten.

(98)

Das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses als ökologisches/biologisches Erzeugnis, wenn das Erzeugnis im Rahmen einer der in dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhrregelungen in die Union eingeführt wurde, sollte vom Vorliegen der Informationen abhängig gemacht werden, die zur Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses entlang der Nahrungskette erforderlich sind.

(99)

Um einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um die Übermittlung von für Drittlandzollbehörden bestimmten Dokumenten, insbesondere Ausfuhrbescheinigungen für ökologische/biologische Erzeugnisse, zu regeln.

(100)

Um die Transparenz der Anerkennungs- und Überwachungsverfahren für Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Zusammenhang mit der Einfuhr konformer ökologischer/biologischer Erzeugnisse und die Wirksamkeit, Effizienz und Transparenz der Kontrollen der eingeführten Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: zusätzliche Kriterien für die Anerkennung oder Rücknahme der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Zusammenhang mit der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse, die diese Verordnung einhalten, die Ausübung der Überwachungsbefugnisse der von der Kommission anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen und die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu diesem Zweck durchzuführen sind.

(101)

Wurden schwerwiegende oder wiederholte Verstöße in Bezug auf die Zertifizierung oder Kontrollen und Maßnahmen gemäß dieser Verordnung aufgedeckt und versäumt es die betreffende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, nach Aufforderung durch die Kommission rechtzeitig angemessene Abhilfemaßnahmen zu treffen, so ist die Anerkennung der betreffenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unverzüglich zurückzunehmen.

(102)

Um die ordnungsgemäße Führung des Verzeichnisses der Drittländer, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die von diesen anerkannten Drittländern zu übermittelnden Informationen, die für die Überwachung ihrer Anerkennung und die Ausübung dieser Überwachung durch die Kommission erforderlich sind, zu erlassen.

(103)

Es sollte sichergestellt werden, dass die Verbringung ökologischer/biologischer Erzeugnisse, die diese Verordnung einhalten und in einem Mitgliedstaat kontrolliert wurden, in einem anderen Mitgliedstaat nicht eingeschränkt werden kann.

(104)

Um verlässliche Informationen für die Durchführung dieser Verordnung zur Verfügung zu haben, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig alle notwendigen Informationen übermitteln. Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollten die Mitgliedstaaten aktualisierte Verzeichnisse der zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen führen. Die Verzeichnisse der Kontrollbehörden und Kontrollstellen sollten von den Mitgliedstaaten publik gemacht und von der Kommission veröffentlicht werden.

(105)

Mit Blick auf eine schrittweise Aufhebung der abweichenden Regelungen für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, nichtökologischem/nichtbiologischem Geflügel und nichtökologisch/nichtbiologisch produzierten Tieren zu Zuchtzwecken sollte die Kommission die Verfügbarkeit dieses Materials als ökologisches/biologisches Erzeugnis auf dem Unionsmarkt prüfen. Zu diesem Zweck und auf der Grundlage der Daten über die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Material, die über die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken und Systeme erhoben werden, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über die Verfügbarkeit und die Gründe für einen möglichen begrenzten Zugang der ökologisch/biologisch wirtschaftenden Unternehmer zu diesem Material vorlegen.

(106)

Mit Blick auf eine schrittweise Aufhebung der abweichenden Regelungen für die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Geflügel und Schweine und auf der Grundlage der Daten über die Verfügbarkeit solcher Eiweißfuttermittel als ökologische/biologische Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt, die alljährlich von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über die Verfügbarkeit und die Gründe für einen möglichen eingeschränkten Zugang der ökologisch/biologisch wirtschaftenden Unternehmer zu solchen ökologischen/biologischen Eiweißfuttermitteln vorlegen.

(107)

Um der Entwicklung bei der Verfügbarkeit auf dem Markt von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, ökologischen/biologischen Tieren und ökologischen/biologischen Eiweißfuttermitteln für Geflügel und Schweine Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Beendigung oder die Verlängerung der abweichenden Regelungen und Zulassungen für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren und nichtökologischen/nichtbiologischen Eiweißfuttermitteln für Geflügel und Schweine zu erlassen.

(108)

Es müssen Maßnahmen festgelegt werden, um einen reibungslosen Übergang zum Rechtsrahmen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse und von Umstellungserzeugnissen in die Union, wie er mit dieser Verordnung geändert wurde, zu gewährleisten.

(109)

Außerdem sollte eine Frist für den Ablauf der gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erteilten Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit festgesetzt und Bestimmungen zur Regelung der Lage bis zum Ablauf der Anerkennung festgelegt werden. Des Weiteren sollten Vorschriften für Drittlandanträge auf Gleichwertigkeitsanerkennung festgelegt werden, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gestellt wurden und an dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung noch anhängig sind.

(110)

Um die Führung des Verzeichnisses der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung zu übermittelnden Informationen und die Einzelheiten der Ausübung dieser Überwachung durch die Kommission festzulegen.

(111)

Um den Abschluss der Prüfung der am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung anhängigen Anträge von Drittländern auf Gleichwertigkeitsanerkennung zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Verfahrensvorschriften für die Prüfung anhängiger Drittlandanträge zu erlassen.

(112)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: zu übermittelnde Dokumente für die Anerkennung eines früheren Zeitraums als Teil des Umstellungszeitraums; Mindestzeitraum für die Fütterung von Tieren mit Muttermilch während der Säugeperiode und bestimmte technische Vorschriften für die Unterbringung und die Haltungspraktiken; detaillierte Vorschriften je Art oder Artengruppe von Algen und Aquakulturtieren für die Besatzdichte und die besonderen Merkmale der Produktions- und Haltungssysteme; zulässige Verarbeitungsverfahren für Lebens- und Futtermittel; Zulassung oder Rücknahme der Zulassung für Erzeugnisse und Stoffe, die für die ökologische/biologische Produktion im Allgemeinen und die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen verwendet werden dürfen; sowie die Verfahrensvorschriften für die Zulassung und die Verzeichnisse dieser Erzeugnisse und Stoffe und gegebenenfalls ihre Beschreibung, ihre vorgegebene Zusammensetzung und ihre Verwendungsbedingungen.

(113)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: die technischen Einzelheiten zur Einrichtung und Pflege der Datenbanken für die Erfassung des verfügbaren ökologischen/biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterials aus ökologischer/biologischer Produktion, die technischen Einzelheiten zur Einrichtung und Pflege der Datenbanken der Systeme für die Bereitstellung von Daten über ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder ökologische/biologische Tiere oder ökologische/biologische juvenile Aquakulturtiere sowie Spezifikationen zur Erhebung von Daten zu diesem Zweck, die Modalitäten für die Beteiligung der Unternehmer an diesen Systemen und die Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen über abweichende Regelungen bezüglich der Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, ökologischen/biologischen Tieren und ökologischen/biologischen Futtermitteln sowie die Verfügbarkeit bestimmter ökologischer/biologischer Erzeugnisse auf dem Markt.

(114)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: die von den Unternehmern zu ergreifenden und zu überprüfenden Maßnahmen, um das Risiko einer Kontamination ökologischer/biologischer Produktion und ökologischer/biologischer Erzeugnisse durch nicht zugelassene Erzeugnisse und Stoffe zu ermitteln und zu vermeiden; die bei Verdacht auf einen Verstoß zu befolgenden Verfahrensschritte und die relevanten Unterlagen; die Methoden zur Feststellung und Bewertung des Vorhandenseins von nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen; die Einzelheiten und das Format der Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Untersuchungen des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe übermitteln müssen.

(115)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: detaillierte Anforderungen an die Kennzeichnung von und die Werbung für bestimmte Umstellungserzeugnisse; die praktischen Modalitäten der Verwendung, Gestaltung, Zusammensetzung und Größe der Angaben bezüglich der Codenummern von Kontrollbehörden und Kontrollstellen und der Verwendung, Gestaltung, Zusammensetzung und Größe der Angabe des Ortes der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe; die Zuweisung von Codenummern an Kontrollbehörden und Kontrollstellen; und die Angabe des Ortes der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe.

(116)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: Einzelheiten und Spezifikationen zu Format und technischen Mitteln für die Meldung der Tätigkeit der Unternehmer und Unternehmergruppen an die zuständigen Behörden; die Modalitäten für die Veröffentlichung der Verzeichnisse dieser Unternehmer und Unternehmergruppen; die Verfahren und Modalitäten für die Veröffentlichung der Gebühren, die für die Kontrollen erhoben werden können; Einzelheiten und Spezifikationen zur Form des Zertifikats für Unternehmer und Unternehmergruppen und zu den technischen Mitteln, mit denen es ausgestellt wird; die Zusammensetzung und Größe von Unternehmergruppen; die relevanten Systeme für die Dokumentation und für die Führung von Aufzeichnungen; das System für die interne Rückverfolgbarkeit und die Verzeichnisse der Unternehmer; sowie den Austausch von Informationen zwischen Unternehmergruppen und zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen sowie zwischen Mitgliedstaaten und Kommission.

(117)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: den Mindestprozentsatz aller amtlichen Kontrollen, die ohne Vorankündigung durchzuführen sind, und den Mindestprozentsatz zusätzlicher Kontrollen sowie die Mindestanzahl der zu nehmenden Proben und der zu kontrollierenden Unternehmer innerhalb einer Unternehmergruppe; die Aufzeichnungen zum Nachweis der Konformität; die für die amtlichen Kontrollen erforderlichen Erklärungen und anderen Mitteilungen; die relevanten praktischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Konformität; einheitliche Vorkehrungen für Fälle, in denen die zuständigen Behörden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf einen Verstoß oder mit einem festgestellten Verstoß ergreifen müssen; die Informationen, die bei Verdacht auf einen Verstoß oder einem festgestellten Verstoß bereitzustellen sind; die Empfänger derartiger Informationen; und die Verfahren für die Bereitstellung solcher Informationen einschließlich der Funktionsweisen des genutzten Computersystems.

(118)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: den Inhalt der von Drittländern ausgestellten Kontrollbescheinigungen; das Verfahren für die Ausstellung und Überprüfung solcher Kontrollbescheinigungen; die technischen Mittel für deren Ausstellung; Anerkennung bzw. Rücknahme der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Öko-/Bio-Zertifikaten in Drittländern zuständig sind; Erstellung des Verzeichnisses dieser Kontrollbehörden und Kontrollstellen; Bestimmungen zur Gewährleistung der Durchführung von Maßnahmen bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen, insbesondere solchen, die die Integrität von eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen beeinträchtigen; Erstellung eines Verzeichnisses der nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittländer und Änderung dieses Verzeichnisses; Bestimmungen zur Gewährleistung der Durchführung von Maßnahmen bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen, insbesondere solchen, die die Integrität der aus diesen Ländern eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen.

(119)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: das System für die Übermittlung der für die Durchführung und Überwachung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen; Einzelheiten der zu übermittelnden Informationen und Zeitpunkt, bis zu dem diese zu übermitteln sind; Erstellung des Verzeichnisses der nach Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen sowie Änderung dieses Verzeichnisses.

(120)

Die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) ausgeübt werden.

(121)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, sofort geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit unlauteren Praktiken oder Praktiken, die sich nicht mit den Grundsätzen und Regeln für die ökologische/biologische Produktion vereinbaren lassen, der Erhaltung des Verbrauchervertrauens oder der Sicherung eines fairen Wettbewerbs zwischen Unternehmern aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, um bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen, die der Kontrolle anerkannter Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterliegen, die Durchführung von Maßnahmen zu gewährleisten.

(122)

Es sollte gestattet werden, Bestände von Erzeugnissen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der vorliegenden Verordnung produziert wurden, nach diesem Datum aufzubrauchen.

(123)

Da die Ziele dieser Verordnung — insbesondere, was einen fairen Wettbewerb und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes für ökologische/biologische Erzeugnisse sowie die Sicherung des Vertrauens der Verbraucher in diese Erzeugnisse und das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion anbelangt — von den Mitgliedstaaten selbst nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund der erforderlichen Harmonisierung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(124)

Es empfiehlt sich, einen Termin für die Anwendung dieser Verordnung festzusetzen, der es den Unternehmern gestattet, sich an die neuen Vorschriften anzupassen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion und die Vorschriften für diese Produktion, die damit verbundene Zertifizierung und die Verwendung von Angaben in der Kennzeichnung und Werbung, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nehmen, sowie Vorschriften zu Kontrollen, die über die in der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführten Vorschriften hinausgehen, festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die folgenden in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich der Aquakultur und der Imkerei, und von ihnen stammende Erzeugnisse, sofern sie produziert, aufbereitet, gekennzeichnet, vertrieben, in Verkehr gebracht oder in die Union eingeführt bzw. aus der Union ausgeführt werden oder dazu bestimmt sind:

a)

lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial,

b)

verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind,

c)

Futtermittel.

Diese Verordnung gilt auch für bestimmte andere eng mit der Landwirtschaft verbundene Erzeugnisse, sofern sie produziert, aufbereitet, gekennzeichnet, vertrieben, in Verkehr gebracht oder in die Union eingeführt bzw. aus der Union ausgeführt werden oder dazu bestimmt sind; diese Erzeugnisse sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

(2)   Diese Verordnung gilt für alle Unternehmer, die auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Erzeugnissen im Sinne von Absatz 1 tätig sind.

(3)   Mit Ausnahme der Regelungen des vorliegenden Absatzes fallen Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, die von einem Anbieter im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 durchgeführt werden, nicht unter die vorliegende Verordnung.

Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften oder, in Ermangelung dessen, private Standards für die Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen anwenden. Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion darf nicht in der Kennzeichnung und Aufmachung von diesen Erzeugnissen sowie in der Werbung für diese Erzeugnisse oder für die gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtung verwendet werden.

(4)   Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung unbeschadet einschlägiger Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in den Bereichen Sicherheit der Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial.

(5)   Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstigem spezifischen Unionsrecht betreffend das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) und der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das Verzeichnis der Erzeugnisse in Anhang I durch Hinzufügen weiterer Erzeugnisse in das Verzeichnis oder durch Änderungen dieser hinzugefügten Einträge zu ändern. Nur Erzeugnisse, die eng mit der landwirtschaftlichen Produktion verbunden sind, kommen für eine Aufnahme in dieses Verzeichnis in Betracht.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„ökologische/biologische Produktion“: Anwendung, einschließlich während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10, von Produktionsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs;

2.

„ökologisches/biologisches Erzeugnis“: ein aus ökologischer/biologischer Produktion stammendes Erzeugnis, ausgenommen ein solches, das während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10 hergestellt wird. Die Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wildlebender Tiere gelten nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse.

3.

„landwirtschaftlicher Ausgangsstoff“: ein landwirtschaftliches Erzeugnis, das weder haltbar gemacht noch verarbeitet wurde;

4.

„Vorbeugungsmaßnahmen“: die von den Unternehmern auf jeder Stufe der Erzeugung, der Aufbereitung und des Vertriebs zu ergreifenden Maßnahmen, um den Erhalt der biologischen Vielfalt und die Bodenqualität zu gewährleisten, Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten, und zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Umwelt sowie die Tier- und Pflanzengesundheit zu ergreifende Maßnahmen;

5.

„Vorsorgemaßnahmen“: die von den Unternehmern auf jeder Stufe der Erzeugung, der Aufbereitung und des Vertriebs zu ergreifenden Maßnahmen, um eine Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, sowie eine Vermischung ökologischer/biologischer Erzeugnisse mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;

6.

„Umstellung“: Übergang von nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion auf ökologische/biologische Produktion innerhalb eines bestimmten Zeitraums, in dem die Vorschriften dieser Verordnung für die ökologische/biologische Produktion gelten;

7.

„Umstellungserzeugnis“: ein Erzeugnis, das während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10 hergestellt wird;

8.

„Betrieb“: alle Produktionseinheiten, die unter einheitlicher Betriebsführung zum Zweck der Produktion lebender oder unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich von aus der Aquakultur und der Imkerei stammenden Erzeugnissen, gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a betrieben werden oder in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse außer ätherische Öle und Hefe herstellen;

9.

„Produktionseinheit“: alle Wirtschaftsgüter eines Betriebs wie Primärproduktionsstätten, Landparzellen, Weiden, Auslaufflächen, Haltungsgebäude oder Teile davon, Bienenstöcke, Fischteiche, Haltungseinrichtungen für Algen oder Aquakulturtiere, Aufzuchtanlagen, Küsten- oder Meeresbodenkonzessionen, und Lagerstätten für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse, Algenerzeugnisse, tierische Erzeugnisse, Ausgangsstoffe und alle anderen relevanten Betriebsmittel, die gemäß den Nummern 10, 11 oder 12 bewirtschaftet werden;

10.

„ökologische/biologische Produktionseinheit“: eine Produktionseinheit, ausgenommen während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10, die unter Einhaltung der Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion bewirtschaftet wird;

11.

„Produktionseinheit in Umstellung“: eine Produktionseinheit, die während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10 unter Einhaltung der für die ökologische/biologische Produktion geltenden Anforderungen bewirtschaftet wird; sie kann aus Landparzellen oder anderen Wirtschaftsgütern bestehen, für die der Umstellungszeitraum gemäß Artikel 10 zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt;

12.

„nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheit“: eine Produktionseinheit, die nicht unter Einhaltung der für die ökologische/biologische Produktion geltenden Anforderungen bewirtschaftet wird;

13.

„Unternehmer“: die natürliche oder juristische Person, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung auf jeder ihrer Kontrolle unterstehenden Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs verantwortlich ist;

14.

„Landwirt“: eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts besitzen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

15.

„landwirtschaftliche Fläche“: landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

16.

„Pflanzen“: Pflanzen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

17.

„Pflanzenvermehrungsmaterial“: Pflanzen sowie alle Teile von Pflanzen unabhängig von ihrem Wachstumsstadium, einschließlich Saatgut, die zur Erzeugung ganzer Pflanzen geeignet und bestimmt sind;

18.

„ökologisches/biologisches heterogenes Material“: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die

a)

gemeinsame phänotypische Merkmale aufweist;

b)

durch ein hohes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist, sodass diese pflanzliche Gesamtheit durch das Material insgesamt und nicht durch eine kleine Zahl von Einheiten repräsentiert wird;

c)

keine Sorte im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (33) ist;

d)

keine Sortenmischung ist; und

e)

im Einklang mit dieser Verordnung hergestellt worden ist;

19.

„für die ökologische/biologische Produktion geeignete ökologische/biologische Sorte“: eine Sorte im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94, die

a)

durch ein hohes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist; und

b)

aus ökologischer/biologischer Züchtung gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.4 dieser Verordnung stammt;

20.

„Mutterpflanze“: eine bestimmte Pflanze, der Pflanzenvermehrungsmaterial zur Erzeugung neuer Pflanzen entnommen wird;

21.

„Generation“: eine Pflanzengruppe, die eine Stufe innerhalb der Abstammungslinie von Pflanzen bildet;

22.

„Pflanzenproduktion“: Erzeugung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, einschließlich der Ernte von Wildpflanzenerzeugnissen für Erwerbszwecke;

23.

„Pflanzenerzeugnisse“: Pflanzenerzeugnisse im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

24.

„Schädling“: Schädling im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (34);

25.

„biodynamische Präparate“: Mischungen, die traditionell in der biodynamischen Landwirtschaft verwendet werden;

26.

„Pflanzenschutzmittel“: Produkte gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

27.

„Tierproduktion“: Erzeugung von an Land lebenden Haustieren oder domestizierten Tieren (einschließlich Insekten);

28.

„Kaltscharrraum“: zusätzlicher, überdachter, nicht isolierter Außenbereich eines für Geflügel bestimmten Gebäudes, der auf der Längsseite in der Regel von einem Drahtzaun oder Netzen begrenzt ist, mit Außenklima, natürlicher und erforderlichenfalls künstlicher Beleuchtung und eingestreutem Boden;

29.

„Junghennen“: Jungtiere der Art Gallus gallus, die unter 18 Wochen alt sind;

30.

„Legehennen“: für die Produktion von für den Verzehr bestimmten Eiern vorgesehene Tiere der Art Gallus gallus, die mindestens 18 Wochen alt sind;

31.

„nutzbare Fläche“: nutzbare Fläche im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (35);

32.

„Aquakultur“: Aquakultur im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (36);

33.

„Aquakulturerzeugnisse“: Aquakulturerzeugnisse im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

34.

„geschlossene Kreislaufanlage“: Aquakulturproduktion in einer geschlossenen Haltungseinrichtung an Land oder auf einem Schiff mit Rezirkulation des Wassers und erforderlicher permanenter Zufuhr von Energie zur Stabilisierung der Haltungsbedingungen der Aquakulturtiere;

35.

„erneuerbare Energien“: erneuerbare, nicht fossile Energiequellen wie Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen, Gezeiten, Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

36.

„Brutstation“: eine Anlage für die Vermehrung, dem Schlüpfen und der Aufzucht während der ersten Lebensstadien von Aquakulturtieren, insbesondere Fischen, Weich- und Krebstieren;

37.

„Jungtierstation“: eine Zwischenstation der Aquakulturproduktion für die Zeit zwischen Brut- und Abwachsstadium. Das Jungtierstadium wird mit Ausnahme der Arten, die eine Smoltifikation durchlaufen, im ersten Drittel des Produktionszyklus abgeschlossen;

38.

„Gewässerverschmutzung“: im Sinne des Artikels 2 Nummer 33 der Richtlinie 2000/60/EG bzw. des Artikels 3 Nummer 8 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (37) die Verschmutzung der Gewässer, auf die sich diese Richtlinien beziehen;

39.

„Polykultur“: die Aufzucht von zwei oder mehr Arten in der Regel unterschiedlicher trophischer Ebenen in Aquakultur in einer Haltungseinheit;

40.

„Produktionszyklus“: die Lebensspanne eines Aquakulturtieres oder einer Alge vom frühesten Lebensstadium (befruchtete Brut im Falle von Aquakulturtieren) bis zur Ernte;

41.

„heimische Zuchtarten“: Aquakulturarten, die weder nicht heimische noch gebietsfremde Arten im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 bzw. 7 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates (38) sind, sowie die in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführten Arten;

42.

„tierärztliche Behandlung“: alle Maßnahmen im Rahmen einer Heilbehandlung oder prophylaktischen Behandlung gegen das Auftreten einer bestimmten Krankheit;

43.

„Tierarzneimittel“: Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (39);

44.

„Aufbereitung“: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung oder Verarbeitung ökologischer/biologischer Erzeugnisse oder von Umstellungserzeugnissen oder jeder andere Arbeitsgang, der an einem unverarbeiteten Erzeugnis durchgeführt wird, ohne das ursprüngliche Erzeugnis zu verändern, etwa Schlachtung, Zerlegung, Säuberung oder Mahlung, sowie Verpackung, Kennzeichnung oder Änderung der Kennzeichnung betreffend die ökologische/biologische Produktionsweise;

45.

„Lebensmittel“: Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (40);

46.

„Futtermittel“: Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

47.

„Einzelfuttermittel“: Einzelfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (41);

48.

„Inverkehrbringen“: Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

49.

„Rückverfolgbarkeit“: die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein Erzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1 oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel oder in einem Erzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1 verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Aufbereitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen;

50.

„Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs“: eine Stufe, angefangen bei der Primärproduktion eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses bis zu seiner Lagerung, seiner Verarbeitung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder seiner Abgabe an den Endverbraucher und gegebenenfalls der Kennzeichnung, der Werbung, der Einfuhr, der Ausfuhr und der im Rahmen von Unteraufträgen ausgeführten Tätigkeiten;

51.

„Zutat“: Zutat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder, für andere Erzeugnisse als Lebensmittel, alle bei der Herstellung oder Aufbereitung der Erzeugnisse verwendeten Stoffe oder Erzeugnisse, die — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis noch vorhanden sind;

52.

„Kennzeichnung“: alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Erzeugnis beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und dieses Erzeugnis begleiten oder sich auf dieses Erzeugnis beziehen;

53.

„Werbung“: jede Darstellung von Erzeugnissen gegenüber der Öffentlichkeit mit anderen Mitteln als einem Etikett, mit der beabsichtigt oder wahrscheinlich die Einstellung, die Überzeugung oder das Verhalten beeinflusst oder verändert wird, um direkt oder indirekt den Verkauf von Erzeugnissen zu fördern;

54.

„zuständige Behörden“: zuständige Behörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625;

55.

„Kontrollbehörde“: eine ökologische/biologische Kontrollbehörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/625 oder eine Behörde, die von der Kommission oder einem von der Kommission anerkannten Drittland dafür anerkannt wurde, in Drittländern Kontrollen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse und von Umstellungserzeugnissen in die Union durchzuführen;

56.

„Kontrollstelle“: eine beauftragte Stelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625 oder eine Stelle, die von der Kommission oder einem von der Kommission anerkannten Drittland dafür anerkannt wurde, in Drittländern Kontrollen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse und von Umstellungserzeugnissen in die Union durchzuführen;

57.

„Verstoß“: Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte;

58.

„genetisch veränderter Organismus“ oder „GVO“: ein genetisch veränderter Organismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (42), der nicht aus einem der in Anhang I.B der genannten Richtlinie aufgeführten Verfahren der genetischen Veränderung hervorgegangen ist;

59.

„aus GVO hergestellt“: ganz oder teilweise von GVO stammend, jedoch nicht aus GVO bestehend oder GVO enthaltend;

60.

„durch GVO hergestellt“: unter Verwendung eines GVO als letztem lebenden Organismus im Produktionsverfahren produziert, jedoch nicht aus GVO bestehend, GVO enthaltend oder aus GVO hergestellt;

61.

„Lebensmittelzusatzstoff“: ein Lebensmittelzusatzstoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (43);

62.

„Futtermittelzusatzstoffe“: Futtermittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (44);

63.

„technisch hergestelltes Nanomaterial“: ein technisch hergestelltes Nanomaterial im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (45);

64.

„Gleichwertigkeit“: Erfüllung derselben Ziele und Grundsätze durch Anwendung von Vorschriften, die die gleiche Konformitätsgarantie bieten;

65.

„Verarbeitungshilfsstoff“: ein Verarbeitungshilfsstoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für Lebensmittel und des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 für Futtermittel;

66.

„Lebensmittelenzym“: ein Lebensmittelenzym im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (46);

67.

„ionisierende Strahlung“: ionisierende Strahlung im Sinne des Artikels 4 Nummer 46 der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates (47);

68.

„vorverpacktes Lebensmittel“: vorverpacktes Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

69.

„Geflügelstall“: ein festes oder bewegliches Gebäude für die Unterbringung von Geflügelherden, das alle überdachten Flächen einschließlich eines Kaltscharrraums umfasst; der Stall kann in getrennte Stallabteile unterteilt sein, in denen jeweils eine einzelne Herde untergebracht ist;

70.

„bodengebundener Pflanzenanbau“: Produktion in lebendem Boden oder in Boden, der gemischt und/oder gedüngt ist mit Materialien und Produkten, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, in Verbindung mit Unterboden und Grundgestein;

71.

„unverarbeitete Erzeugnisse“: unverarbeitete Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (48), ungeachtet der Arbeitsgänge der Verpackung oder der Kennzeichnung;

72.

„Verarbeitungserzeugnisse“: Verarbeitungserzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, ungeachtet der Arbeitsgänge der Verpackung oder der Kennzeichnung;

73.

„Verarbeitung“: Verarbeitung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; dies schließt die Verwendung von Stoffen gemäß den Artikeln 24 und 25 der vorliegenden Verordnung ein, jedoch nicht Arbeitsgänge der Verpackung oder der Kennzeichnung;

74.

„Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse“: bei dem Erzeugnis liegen keine Verstöße vor, die

a)

die Merkmale, die das Erzeugnis als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis kennzeichnen, auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs beeinträchtigen; oder

b)

wiederholt oder beabsichtigt sind;

75.

„Gehege“: eine umzäunte Fläche, die einen Teilbereich umfasst, in dem die Tiere vor Extremwetter geschützt sind.

KAPITEL II

ZIELE UND GRUNDSÄTZE DER ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN PRODUKTION

Artikel 4

Ziele

Mit der ökologischen/biologischen Produktion werden die folgenden allgemeinen Ziele verfolgt:

a)

Beitrag zum Schutz der Umwelt und des Klimas;

b)

Erhalt der Bodenfruchtbarkeit auf lange Sicht;

c)

Beitrag zu einem hohen Niveau der biologischen Vielfalt;

d)

wesentlicher Beitrag zu einer giftfreien Umwelt;

e)

Beitrag zu hohen Tierschutzstandards und insbesondere zur Erfüllung der artspezifischen verhaltensbedingten Bedürfnisse von Tieren;

f)

Förderung kurzer Vertriebskanäle und der Produktion vor Ort in den verschiedenen Regionen der Union;

g)

Förderung der Haltung seltener und einheimischer Rassen, die vom Aussterben bedroht sind;

h)

Beitrag zum Ausbau des Angebots pflanzengenetischen Materials, das an die spezifischen Bedürfnisse und Ziele der ökologischen/biologischen Landwirtschaft angepasst ist;

i)

Beitrag zu einem hohen Niveau der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Verwendung uneinheitlichen pflanzengenetischen Materials wie etwa ökologischen/biologischen heterogenen Materials und für die ökologische/biologische Produktion geeigneter ökologischer/biologischer Sorten;

j)

Förderung des Ausbaus ökologischer/biologischer Pflanzenzuchttätigkeiten, um einen Beitrag zu günstigen wirtschaftlichen Perspektiven des ökologischen/biologischen Sektors zu leisten.

Artikel 5

Allgemeine Grundsätze

Die ökologische/biologische Produktion ist ein nachhaltiges Bewirtschaftungssystem, das auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruht:

a)

Respekt vor den Systemen und Kreisläufen der Natur sowie Förderung der Nachhaltigkeit und Verbesserung des Zustands von Boden, Wasser und Luft, der Gesundheit von Pflanzen und Tieren sowie des Gleichgewichts zwischen ihnen;

b)

der Erhalt natürlicher Landschaftselemente wie der Naturerbestätten;

c)

die verantwortungsvolle Nutzung von Energie und natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden, organischer Substanz und Luft;

d)

die Herstellung einer reichen Vielfalt an hochwertigen Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Aquakultur, die der Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen entsprechen, die durch Verfahren hergestellt wurden, die der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, der Pflanzengesundheit sowie der Tiergesundheit und dem Tierschutz nicht abträglich sind;

e)

Gewährleistung der Integrität der ökologischen/biologischen Produktion auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs von Lebens- und Futtermitteln;

f)

die angemessene Gestaltung und Handhabung biologischer Prozesse auf der Grundlage ökologischer Systeme und Nutzung systeminterner natürlicher Ressourcen und nach Methoden, für die Folgendes gilt:

i)

Verwendung lebender Organismen und mechanischer Produktionsverfahren,

ii)

bodengebundene Pflanzen- und flächengebundene Tiererzeugung bzw. Aquakultur nach dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der aquatischen Ressourcen,

iii)

keine Verwendung von GVO und von aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen mit Ausnahme von Tierarzneimitteln,

iv)

Vornahme von Risikobewertungen und gegebenenfalls Durchführung von Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen;

g)

die Beschränkung der Verwendung externer Produktionsmittel; sind externe Produktionsmittel erforderlich oder gibt es keine angemessenen Bewirtschaftungspraktiken oder -verfahren gemäß Buchstabe f, so beschränken sich diese externen Produktionsmittel auf:

i)

Produktionsmittel aus der ökologischen/biologischen Produktion; was Pflanzenvermehrungsmaterial betrifft, wird den im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse und Ziele der ökologischen/biologischen Landwirtschaft ausgewählten Sorten Priorität eingeräumt,

ii)

natürliche oder auf natürlichem Wege gewonnene Stoffe,

iii)

schwer lösliche mineralische Düngemittel;

h)

erforderlichenfalls die Anpassung des Produktionsprozesses im Rahmen dieser Verordnung zur Berücksichtigung des Gesundheitszustands, regionaler Unterschiede beim ökologischen Gleichgewicht, des Klimas und örtlicher Verhältnisse, der Entwicklungsstadien und spezifischer Tierhaltungspraktiken;

i)

der Verzicht auf das Klonen von Tieren, auf die Zucht künstlich erzeugter polyploider Tiere und auf ionisierende Strahlung in der gesamten ökologischen/biologischen Lebensmittelkette;

j)

die Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedürfnisse.

Artikel 6

Spezifische Grundsätze für landwirtschaftliche Tätigkeiten und die Aquakultur

Die ökologische/biologische Produktion beruht sowohl in der Landwirtschaft als auch in der Aquakultur insbesondere auf folgenden spezifischen Grundsätzen:

a)

die Erhaltung und Förderung des Bodenlebens sowie der natürlichen Fruchtbarkeit, der Stabilität, des Wasserrückhaltevermögens und der biologischen Vielfalt des Bodens zwecks Verhinderung und Bekämpfung des Verlusts von organischer Bodensubstanz, der Bodenverdichtung und -erosion und zur Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen hauptsächlich über das Ökosystem des Bodens;

b)

die Minimierung der Verwendung von nicht erneuerbaren Ressourcen und von externen Produktionsmitteln;

c)

die Wiederverwertung von Abfallstoffen und Nebenerzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs als Produktionsmittel in der pflanzlichen und tierischen Erzeugung;

d)

die Erhaltung der Pflanzengesundheit durch Vorbeugungsmaßnahmen wie Auswahl von angemessene Arten, Sorten oder heterogenem Material, die gegen Schädlinge und Krankheiten resistent sind, durch angemessene Fruchtfolge, durch mechanische und physikalische Methoden und durch den Schutz von Nützlingen;

e)

die Verwendung von Saatgut und Tieren mit hoher genetischer Vielfalt, Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und Langlebigkeit;

f)

die Auswahl von Pflanzensorten unter Berücksichtigung der Besonderheiten der spezifischen Systeme für die ökologische/biologische Produktion mit Schwerpunkt auf der agronomischen Leistung, der Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten, der Anpassung an die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten in Bezug auf Boden und Klima sowie der Achtung der natürlichen Kreuzungsbarrieren;

g)

die Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial wie etwa Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material und aus für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten;

h)

die Produktion ökologischer/biologischer Sorten auf der Grundlage der Fähigkeit zur natürlichen Vermehrung und mit Schwerpunkt auf der Achtung der natürlichen Kreuzungsbarrieren;

i)

unbeschadet des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 sowie der nationalen Sortenschutzrechte nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten, die Möglichkeit für Landwirte, Pflanzenvermehrungsmaterial aus ihren eigenen Betrieben zur Förderung genetischer Ressourcen zu nutzen, die an die speziellen Bedingungen der ökologischen/biologischen Produktion angepasst sind;

j)

die Wahl von Tierrassen mit Blick auf eine hohe genetische Vielfalt und unter Berücksichtigung ihrer Anpassungsfähigkeit an die örtlichen Bedingungen, ihres Zuchtwerts, ihrer Langlebigkeit, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten oder Gesundheitsproblemen;

k)

Betreiben einer an den Standort angepassten flächengebundenen Tiererzeugung;

l)

die Anwendung von Tierhaltungspraktiken, durch die das Immunsystem der Tiere und ihre natürlichen Abwehrkräfte gegen Krankheiten gestärkt werden; dazu gehören unter anderem regelmäßige Bewegung und Zugang zu Freigelände und Weideland;

m)

die Fütterung der Tiere mit ökologischen/biologischen Futtermitteln, die sich aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion und natürlichen, nichtlandwirtschaftlichen Stoffen zusammensetzen;

n)

die Gewinnung ökologischer/biologischer tierischer Erzeugnisse von Tieren, die von ihrer Geburt bzw. dem Schlüpfen an ununterbrochen in ökologischen/biologischen Betrieben aufgezogen wurden;

o)

die Erhaltung eines gesunden Wassermilieus und der Qualität angrenzender aquatischer und terrestrischer Ökosysteme;

p)

die Fütterung von Wasserorganismen mit Futtermitteln aus der nachhaltigen Nutzung von Fischereiressourcen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder mit ökologischen/biologischen Futtermitteln, die sich aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion, einschließlich ökologischer/biologischer Aquakultur, und aus natürlichen, nichtlandwirtschaftlichen Stoffen zusammensetzen;

q)

Vermeidung jeglicher Gefährdung unter Schutz gestellter Arten, die sich aus der ökologischen/biologischen Produktion ergeben könnte.

Artikel 7

Spezifische Grundsätze für die Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel

Die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel beruht insbesondere auf folgenden spezifischen Grundsätzen:

a)

die Herstellung ökologischer/biologischer Lebensmittel aus ökologischen/biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs;

b)

die Beschränkung der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten mit überwiegend technischen und sensorischen Funktionen sowie von Mikronährstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient;

c)

der Verzicht auf Stoffe und Verarbeitungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten;

d)

die sorgfältige Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel, vorzugsweise unter Anwendung biologischer, mechanischer und physikalischer Methoden;

e)

der Verzicht auf Lebensmittel, die technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten oder aus solchen bestehen.

Artikel 8

Spezifische Grundsätze für die Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel

Die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Futtermittel beruht insbesondere auf folgenden spezifischen Grundsätzen:

a)

die Herstellung ökologischer/biologischer Futtermittel aus ökologischen/biologischen Einzelfuttermitteln;

b)

die Beschränkung der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches oder zootechnisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient;

c)

der Verzicht auf Stoffe und Verarbeitungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten;

d)

die sorgfältige Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel, vorzugsweise unter Anwendung biologischer, mechanischer und physikalischer Methoden.

KAPITEL III

PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN

Artikel 9

Allgemeine Produktionsvorschriften

(1)   Die Unternehmer halten die in diesem Artikel festgelegten allgemeinen Produktionsvorschriften ein.

(2)   Der gesamte Betrieb ist unter Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung an die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften.

(3)   Für die in Artikel 24 und 25 sowie in Anhang II genannten Zwecke und Verwendungen dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion nur gemäß diesen Bestimmungen zugelassene Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, sofern ihre Verwendung nach relevanten Unionsvorschriften und gegebenenfalls nach nationalen Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht auch für die nichtökologische/nichtbiologische Produktion zugelassen ist.

Folgende in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Erzeugnisse und Stoffe dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern sie gemäß jener Verordnung zugelassen sind:

a)

Safener, Synergisten und Beistoffe als Bestandteile von Pflanzenschutzmitteln;

b)

Zusatzstoffe mit der Bestimmung, mit Pflanzenschutzmitteln vermischt zu werden.

Die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in der ökologischen/biologischen Produktion zu nicht in dieser Verordnung geregelten anderen Zwecken ist zulässig, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den in Kapitel II festgelegten Grundsätzen steht.

(4)   Die Verwendung ionisierender Strahlen zur Behandlung ökologischer/biologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe ist verboten.

(5)   Das Klonen von Tieren und die Zucht künstlich erzeugter polyploider Tiere ist verboten.

(6)   Gegebenenfalls sind auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen.

(7)   Ungeachtet des Absatzes 2 kann ein Betrieb in deutlich und wirksam getrennte ökologische/biologische Produktionseinheiten, Produktionseinheiten in Umstellung und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten aufgeteilt werden, sofern bei den nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten Folgendes gegeben ist:

a)

Bei Tieren handelt es sich um andere Arten;

b)

bei Pflanzen handelt es sich um andere leicht zu unterscheidende Sorten.

Bei Algen und Aquakulturtieren kann es sich um die gleiche Art handeln, sofern eine klare und wirksame Trennung zwischen den Produktionsstätten bzw. Produktionseinheiten besteht.

(8)   Abweichend von Absatz 7 Buchstabe b kann es sich bei mehrjährigen Kulturen, die eine Kulturzeit von mindestens drei Jahren erfordern, um verschiedene Sorten, die nicht leicht zu unterscheiden sind, oder um gleiche Sorten handeln, sofern die betreffende Produktion im Rahmen eines Umstellungsplans erfolgt und die Umstellung des letzten Teils der mit der betreffenden Produktion verbundenen Fläche auf die ökologische/biologische Produktion so bald wie möglich eingeleitet und innerhalb von höchstens fünf Jahren abgeschlossen wird.

In solchen Fällen gilt Folgendes:

a)

Der Landwirt meldet der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle den Beginn der Ernte jedes einzelnen der betreffenden Erzeugnisse mindestens 48 Stunden im Voraus;

b)

nach abgeschlossener Ernte unterrichtet der Landwirt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle über die genauen Erntemengen in den betreffenden Einheiten und über die zur Trennung der Erzeugnisse durchgeführten Maßnahmen;

c)

nach Anlaufen des Umstellungsplans werden der Umstellungsplan und die Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen und klaren Trennung jedes Jahr von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle bestätigt.

(9)   die Anforderungen in Bezug auf verschiedene Arten und Sorten gemäß Absatz 7 Buchstaben a und b gelten nicht im Falle von Forschungs- und Bildungseinrichtungen, Baumschulen, Saatgutvermehrungsbetrieben sowie Zuchtbetrieben.

(10)   Wenn in den Fällen gemäß den Absätzen 7, 8 und 9 nicht alle Produktionseinheiten eines Betriebs gemäß den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion bewirtschaftet werden,

a)

halten die Unternehmer die für die ökologischen/biologischen Produktionseinheiten und die Produktionseinheiten in Umstellung verwendeten Erzeugnisse getrennt von den für die nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten verwendeten Erzeugnissen;

b)

halten die Unternehmer die Erzeugnisse, die von den ökologischen/biologischen Produktionseinheiten, den Produktionseinheiten in Umstellung und den nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten produziert werden, voneinander getrennt;

c)

führen die Unternehmer in angemessener Weise Aufzeichnungen über die wirksame Trennung von Produktionseinheiten und Erzeugnissen.

(11)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 7 des vorliegenden Artikels zu erlassen, mit denen weitere Vorschriften zur Aufteilung eines Betriebs in ökologische/biologische Produktionseinheiten, Produktionseinheiten in Umstellung und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten, insbesondere in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, hinzugefügt werden oder diese hinzugefügten Vorschriften geändert werden.

Artikel 10

Umstellung

(1)   Landwirte und Unternehmer, die Algen oder Aquakulturtiere produzieren, halten einen Umstellungszeitraum ein. Während des gesamten Umstellungszeitraums wenden sie alle Vorschriften dieser Verordnung über die ökologische/biologische Produktion, insbesondere die in diesem Artikel und in Anhang II enthaltenen anwendbaren Vorschriften für die Umstellung an.

(2)   Der Umstellungszeitraum beginnt frühestens, wenn der Landwirt oder der Algen oder Aquakulturtiere produzierende Unternehmer den gemäß Artikel 34 Absatz 1 zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem er die Tätigkeit ausübt und in dem der Betrieb des Landwirts oder Unternehmers dem Kontrollsystem unterstellt ist, seine Tätigkeit gemeldet hat.

(3)   Frühere Zeiträume dürfen nicht rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anerkannt werden, es sei denn,

a)

die Landparzellen des Unternehmers waren Gegenstand von Maßnahmen, die im Rahmen eines gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführten Programms festgelegt wurden und die gewährleisten, dass keine Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, auf diesen Parzellen verwendet wurden; oder

b)

der Unternehmer kann nachweisen, dass die Landparzellen natürliche oder landwirtschaftlich genutzte Flächen waren und während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt wurden, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.

(4)   Während des Umstellungszeitraums produzierte Erzeugnisse dürfen nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse vermarktet werden.

Allerdings dürfen die folgenden während des Umstellungszeitraums im Einklang mit Absatz 1 produzierten Erzeugnisse als Umstellungserzeugnisse vermarktet werden:

a)

Pflanzenvermehrungsmaterial, sofern ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten eingehalten wurde;

b)

Lebens- oder Futtermittel pflanzlichen Ursprungs, sofern das Erzeugnis nur eine landwirtschaftliche pflanzliche Zutat enthält und ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten vor der Ernte eingehalten wurde.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Teil II Nummer 1.2.2 zu erlassen, mit denen Vorschriften über die Umstellung für Arten, die am 17. Juni 2018 nicht unter Anhang II Teil II fallen, hinzugefügt werden oder diese hinzugefügten Vorschriften geändert werden.

(6)   Die Kommission erlässt gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der zu übermittelnden Dokumente im Hinblick auf die rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume gemäß Absatz 3 dieses Artikels.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

Artikel 11

Verbot der Verwendung von GVO

(1)   GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht in Lebens- oder Futtermitteln oder als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Pflanzenvermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden.

(2)   Für die Zwecke des Verbots gemäß Absatz 1 können sich Unternehmer in Bezug auf GVO und aus GVO hergestellte Erzeugnisse im Zusammenhang mit Lebens- und Futtermitteln auf Etiketten oder auf etwaige andere Begleitpapiere verlassen, die gemäß der Richtlinie 2001/18/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (49) oder der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (50) auf dem Erzeugnis angebracht sind oder mit denen das Erzeugnis versehen ist.

(3)   Die Unternehmer können davon ausgehen, dass keine GVO oder aus GVO hergestellte Erzeugnisse für die Herstellung gekaufter Lebens- und Futtermittel verwendet wurden, wenn an diesen nicht gemäß den in Absatz 2 genannten Rechtsakten ein Etikett angebracht ist oder sie mit einem Etikett oder Begleitpapier versehen sind, es sei denn, den Unternehmern liegen Informationen vor, die darauf hindeuten, dass die Kennzeichnung der betreffenden Erzeugnisse nicht mit den genannten Rechtsakten im Einklang steht.

(4)   Für die Zwecke des Verbots gemäß Absatz 1 verlangen Unternehmer für Erzeugnisse, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, vom Verkäufer dann, wenn sie nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse von Dritten beziehen und verwenden, eine Bestätigung dafür, dass diese Erzeugnisse nicht aus oder durch GVO hergestellt wurden.

Artikel 12

Vorschriften für die Pflanzenproduktion

(1)   Unternehmer, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse produzieren, müssen insbesondere die detaillierten Vorschriften gemäß Anhang II Teil I einhalten.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung folgender Abschnitte zu erlassen:

a)

Anhang II Teil I Nummern 1.3 und 1.4 hinsichtlich abweichender Regelungen;

b)

Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 hinsichtlich der Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial;

c)

Anhang II Teil I Nummer 1.9.5 durch Hinzufügen weiterer Bestimmungen über die Vereinbarungen zwischen Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe oder durch Änderung dieser hinzugefügten Bestimmungen;

d)

Anhang II Teil I Nummer 1.10.1 durch Hinzufügen weiterer Maßnahmen zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung oder durch Änderung dieser hinzugefügten Maßnahmen;

e)

Anhang II Teil I durch Hinzufügen weiterer detaillierter Vorschriften und Anbauverfahren für bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschließlich von Vorschriften für Sprossen, oder durch Änderung dieser hinzugefügten Vorschriften.

Artikel 13

Besondere Bestimmungen über die Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material

(1)   Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material darf vermarktet werden, ohne dass die Anforderungen an die Eintragung und an die Zertifizierungskategorien von Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertem Material oder die Anforderungen an andere Kategorien gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG oder den nach diesen Richtlinien erlassenen Rechtsakten erfüllt werden müssen.

(2)   Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material gemäß Absatz 1 darf vermarktet werden, nachdem der Anbieter das ökologische/biologische heterogene Material den zuständigen amtlichen Stellen gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG mittels eines Dossiers notifiziert hat, in dem Folgendes enthalten ist:

a)

die Kontaktangaben des Antragstellers;

b)

die Arten und die Bezeichnung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials;

c)

eine Beschreibung der wichtigsten agronomischen und phänotypischen Merkmale, die der betreffenden pflanzlichen Gesamtheit gemein sind, einschließlich der Züchtungstechniken, der gegebenenfalls vorhandenen Versuchsergebnisse bezüglich solcher Merkmale, des Erzeugungslandes und des verwendeten Elternmaterials;

d)

eine Erklärung durch den Antragsteller über die Richtigkeit der Angaben gemäß Buchstaben a, b und c; und

e)

eine repräsentative Probe.

Diese Notifizierung wird per Einschreiben oder mittels jedes anderen von den amtlichen Stellen zugelassenen Kommunikationsmittels mit Empfangsbestätigung versandt.

Drei Monate nach dem auf dem Rückschein angegebenen Datum unter der Voraussetzung, dass keine zusätzlichen Informationen verlangt wurden oder dem Anbieter keine förmliche Ablehnung aufgrund der Unvollständigkeit des Dossiers oder aufgrund eines Verstoßes gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 57 übermittelt wurde, gilt die Notifizierung und ihr Inhalt als von der zuständigen amtlichen Stelle bestätigt.

Nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bestätigung der Notifizierung kann die zuständige amtliche Stelle die Aufnahme des notifizierten ökologischen/biologischen heterogenen Materials in die Liste vornehmen. Diese Aufnahme in die Liste ist für den Anbieter kostenlos.

Die Aufnahme eines ökologischen/biologischen heterogenen Materials in die Liste wird den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

Dieses ökologische/biologische heterogene Material muss die Anforderungen der gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, mit denen Vorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten festgelegt werden, die Folgendes betreffen:

a)

die Beschreibung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials, einschließlich der relevanten Züchtungstechniken und Produktionsverfahren und des verwendeten Elternmaterials;

b)

die Mindestanforderungen hinsichtlich der Qualität von Saatgutpartien, einschließlich der Identität, der spezifischen Reinheit, der Keimfähigkeit und der gesundheitlichen Qualität;

c)

Kennzeichnung und Verpackung;

d)

die Aufzeichnungen und Proben im Rahmen der Erzeugung, die vom Unternehmer aufzubewahren sind;

e)

gegebenenfalls die Erhaltung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials.

Artikel 14

Vorschriften für die Tierproduktion

(1)   Tierproduzenten müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften einhalten, die in Anhang II Teil II und in den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten enthalten sind.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung folgender Abschnitte zu erlassen:

a)

Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.2, 1.3.4.4.2 und 1.3.4.4.3 durch eine Verringerung der Prozentsätze in Bezug auf die Herkunft von Tieren, sobald festgestellt ist, dass auf dem Unionsmarkt eine hinreichende Anzahl ökologischer/biologischer Tiere zur Verfügung steht;

b)

Anhang II Teil II Nummer 1.6.6 hinsichtlich des Grenzwerts von organischem Stickstoff für die Gesamtbesatzdichte;

c)

Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.2 Buchstabe b hinsichtlich des Fütterns von Bienenvölkern;

d)

Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.3 Buchstaben b und e hinsichtlich zulässiger Behandlungen zur Desinfektion von Bienenstöcken und Methoden und Behandlungen zur Bekämpfung von Varroa destructor;

e)

Anhang II Teil II durch Hinzufügen von detaillierten Tierproduktionsvorschriften für andere Arten als die in dem genannten Teil am 17. Juni 2018 bereits erfassten Arten oder durch Änderung dieser hinzugefügten Vorschriften hinsichtlich

i)

abweichende Regelungen in Bezug auf die Herkunft von Tieren;

ii)

Ernährung;

iii)

Unterbringung und Haltungspraktiken;

iv)

Tiergesundheit;

v)

Tierschutz.

(3)   Die Kommission erlässt gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte hinsichtlich Anhang II Teil II zur Festlegung von Vorschriften über

a)

die in Nummer 1.4.1 Buchstabe g genannte Mindestdauer, die bei der Fütterung von Säugetieren mit Muttermilch während der Säugeperiode einzuhalten ist;

b)

die Besatzdichte und die Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen, die bei bestimmten Tierarten einzuhalten sind, um sicherzustellen, dass in Einklang mit den Nummern 1.6.3, 1.6.4 und 1.7.2 den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere entsprochen wird;

c)

die Merkmale und die technischen Anforderungen in Bezug auf die Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen;

d)

die Merkmale und die technischen Anforderungen in Bezug auf Gebäude und Gehege für alle Tierarten außer Bienen, um sicherzustellen, dass in Einklang mit der Nummer 1.7.2 den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere entsprochen wird;

e)

die Anforderungen in Bezug auf den Bewuchs und die Merkmale von Schutzvorrichtungen und Freigeländen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

Artikel 15

Produktionsvorschriften für Algen und Aquakulturtiere

(1)   Unternehmer, die Algen und Aquakulturtiere produzieren, müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften einhalten, die in Anhang II Teil III und in den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten enthalten sind.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung folgender Abschnitte zu erlassen:

a)

Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.3 hinsichtlich der Fütterung karnivorer Aquakulturtiere;

b)

Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.4 durch Hinzufügen weiterer spezifischer Vorschriften für die Fütterung bestimmter Aquakulturtiere oder durch Änderung dieser hinzugefügten Vorschriften;

c)

Anhang II Teil III Nummer 3.1.4.2 hinsichtlich der tierärztlichen Behandlung von Aquakulturtieren;

d)

Anhang II Teil III durch Hinzufügen weiterer detaillierter Bedingungen je Art für die Bewirtschaftung der Brutbestände sowie für die Aufzucht und die Erzeugung von Jungfischen oder durch Änderung dieser hinzugefügten detaillierten Bedingungen.

(3)   Die Kommission erlässt gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte, mit denen je Art oder Artengruppe detaillierte Vorschriften über die Besatzdichte und die besonderen Merkmale der Produktionssysteme und der Haltungssysteme festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die artenspezifischen Bedürfnisse erfüllt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

(4)   Für die Zwecke des vorliegenden Artikels sowie von Anhang II Teil III bedeutet „Besatzdichte“ das Lebendgewicht von Aquakulturtieren pro Kubikmeter Wasser zu jedem Zeitpunkt der Abwachsphase bzw. im Falle von Plattfischen und Garnelen das Gewicht pro Quadratmeter Fläche.

Artikel 16

Produktionsvorschriften für verarbeitete Lebensmittel

(1)   Unternehmer, die verarbeitete Lebensmittel herstellen, müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften einhalten, die in Anhang II Teil IV und in den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten enthalten sind.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung folgender Abschnitte zu erlassen:

a)

Anhang II Teil IV Nummer 1.4 hinsichtlich der von den Unternehmern zu ergreifenden Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen;

b)

Anhang II Teil IV Nummer 2.2.2 hinsichtlich der Art, der Zusammensetzung und den Bedingungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen, die in verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden dürfen;

c)

Anhang II Teil IV Nummer 2.2.4 hinsichtlich der Berechnung des prozentualen Anteils von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer i, einschließlich der nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe, die für eine solche Berechnung zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet werden.

In diesen delegierten Rechtsakten darf nicht die Möglichkeit vorgesehen werden, Aromastoffe oder Aromaextrakte zu verwenden, die weder natürlich im Sinne von Artikel 16 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (51) noch ökologisch/biologisch sind.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der zulässigen Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

Artikel 17

Produktionsvorschriften für verarbeitete Futtermittel

(1)   Unternehmer, die verarbeitete Futtermittel herstellen, müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften einhalten, die in Anhang II Teil V und in den in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakten enthalten sind.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Teil V Nummer 1.4 zu erlassen, mit denen weitere von den Unternehmern zu ergreifende Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen hinzugefügt werden oder diese hinzugefügten Maßnahmen geändert werden.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der zulässigen Verarbeitungsverfahren für Futtermittel erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

Artikel 18

Produktionsvorschriften für Wein

(1)   Unternehmer, die Erzeugnisse des Weinsektors herstellen, müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil VI einhalten.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung folgender Abschnitte zu erlassen:

a)

Anhang II Teil VI Nummer 3.2 durch Hinzufügen verbotener önologischer Verfahren, Prozesse und Behandlungen oder durch Änderung dieser hinzugefügten Elemente;

b)

Anhang II Teil VI Nummer 3.3.

Artikel 19

Produktionsvorschriften für Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird

(1)   Unternehmer, die Hefe herstellen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil VII einhalten.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Teil VII Nummer 1.3 zu erlassen, mit denen weitere detaillierte Produktionsvorschriften für Hefe hinzugefügt werden oder diese hinzugefügten Vorschriften geändert werden.

Artikel 20

Fehlen spezifischer Produktionsvorschriften für bestimmte Tierarten und bestimmte Arten von Aquakulturtieren

Bis zum Erlass von

a)

zusätzlichen allgemeinen Vorschriften für Tierarten, die nicht unter Anhang II Teil II Nummer 1.9 fallen, gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e,

b)

Durchführungsrechtsakten für Tierarten gemäß Artikel 14 Absatz 3, oder

c)

Durchführungsrechtsakten für Arten oder Artengruppen von Aquakulturtieren gemäß Artikel 15 Absatz 3

kann ein Mitgliedstaat detaillierte nationale Produktionsvorschriften für bestimmte Arten oder Artengruppen von Tieren in Bezug auf die Elemente, die die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a, b und c abdecken, anwenden, sofern die genannten nationalen Vorschriften mit dieser Verordnung in Einklang stehen und nicht das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten, einschränken oder behindern, die außerhalb seines Hoheitsgebietes produziert worden sind und diese Verordnung erfüllen.

Artikel 21

Produktionsvorschriften für Erzeugnisse, die nicht unter die in den Artikeln 12 bis 19 aufgeführten Kategorien von Erzeugnissen fallen

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, mit denen detaillierte Produktionsvorschriften und Vorschriften über die Umstellungspflicht für Erzeugnisse, die nicht unter die in den Artikeln 12 bis 19 aufgeführten Kategorien von Erzeugnissen fallen, hinzugefügt werden oder diese hinzugefügten Vorschriften geändert werden.

Diese delegierten Rechtsakte beruhen auf den Zielen und Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Kapitel II und wahren die allgemeinen Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9 bis 11 sowie die geltenden detaillierten Produktionsvorschriften für ähnliche Erzeugnisse gemäß Anhang II. Mit ihnen werden Anforderungen insbesondere in Bezug auf zulässige oder verbotene Behandlungen, Verfahren und Produktionsmittel oder in Bezug auf die Umstellungszeiträume für die betreffenden Erzeugnisse festgelegt.

(2)   In Ermangelung der in Absatz 1 genannten detaillierten Produktionsvorschriften

a)

halten die Unternehmer hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse die Grundsätze gemäß den Artikeln 5 und 6 und entsprechend die Grundsätze gemäß Artikel 7 sowie die allgemeinen Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9 bis 11 ein;

b)

kann ein Mitgliedstaat hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse detaillierte nationale Produktionsvorschriften anwenden, sofern die genannten Vorschriften mit dieser Verordnung in Einklang stehen und nicht das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten, einschränken oder behindern, die außerhalb seines Hoheitsgebietes produziert worden sind und die diese Verordnung erfüllen.

Artikel 22

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Kriterien für die Einstufung einer Situation als Katastrophenfall infolge „widriger Witterungsverhältnisse“, „Tierseuchen“, eines „Umweltvorfalls“, einer „Naturkatastrophe“ oder eines „Katastrophenereignisses“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben h, i, j, k bzw. l der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder von ähnlichen Situationen,

b)

spezifische Vorschriften, einschließlich der möglichen abweichenden Regelungen zu dieser Verordnung, für das Vorgehen der Mitgliedstaaten in solchen Katastrophenfällen, wenn sie sich für die Anwendung dieses Artikels entscheiden, und

c)

spezifische Vorschriften über die Überwachung und Berichterstattung in diesen Fällen.

Die genannten Kriterien und Vorschriften unterliegen den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Kapitel II.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat ein Ereignis offiziell als Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 oder Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anerkannt und macht dieses Ereignis es unmöglich, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Produktionsvorschriften einzuhalten, so kann dieser Mitgliedstaat vorbehaltlich der in Kapitel II dargelegten Grundsätze und etwaiger gemäß Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakte abweichende Regelungen zu den Produktionsvorschriften für einen begrenzten Zeitraum und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die ökologische/biologische Produktion wieder aufgenommen werden kann, gewähren.

(3)   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten Maßnahmen zur Fortsetzung oder Wiederaufnahme der ökologischen/biologischen Produktion in Katastrophenfällen erlassen.

Artikel 23

Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung

(1)   Die Unternehmer stellen sicher, dass ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse nach den Vorschriften gemäß Anhang III abgeholt, verpackt, befördert und gelagert werden.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung folgender Abschnitte zu erlassen:

a)

Anhang III Abschnitt 2;

b)

Anhang III Abschnitte 3, 4 und 6 durch Hinzufügen weiterer Sondervorschriften für die Beförderung und Annahme der betreffenden Erzeugnisse oder durch Änderung dieser hinzugefügten Vorschriften.

Artikel 24

Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen, die in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden

(1)   Die Kommission kann bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion für folgende Zwecke zulassen und nimmt alle solche zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe in beschränkende Verzeichnisse auf:

a)

als in Pflanzenschutzmitteln zu verwendende Wirkstoffe;

b)

als Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe;

c)

als nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs;

d)

als Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe;

e)

als Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen, Becken, Fließkanälen, Gebäuden oder Anlagen für die tierische Erzeugung;

f)

als Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die pflanzliche Erzeugung, einschließlich Lagerung in einem landwirtschaftlichen Betrieb;

g)

als Mittel zur Reinigung und Desinfektion in Verarbeitungs- und Lagerstätten.

(2)   Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen, kann die Kommission bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln und von Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, für folgende Zwecke zulassen und nimmt alle solche zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe in beschränkende Verzeichnisse auf:

a)

als Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe;

b)

als nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln;

c)

als Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten.

(3)   Die Zulassung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und Stoffe für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion unterliegt den Grundsätzen des Kapitels II sowie folgenden Kriterien, die als Ganzes zu bewerten sind:

a)

Sie sind für eine dauerhafte Produktion und für die beabsichtigte Verwendung unerlässlich;

b)

alle betreffenden Erzeugnisse und Stoffe müssen ihren Ursprung in Pflanzen, Algen oder Tieren haben bzw. mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs sein, es sei denn, solche Erzeugnisse oder Stoffe sind nicht in ausreichender Menge oder Qualität erhältlich oder Alternativen stehen nicht zur Verfügung;

c)

im Falle der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse

i)

ist ihre Verwendung unerlässlich für die Bekämpfung eines Schädlings, d. h., es stehen keine anderen biologischen, physikalischen oder züchterischen Alternativen oder anbautechnischen Praktiken oder sonstigen wirksamen Bewirtschaftungspraktiken zur Verfügung;

ii)

wird, wenn diese Erzeugnisse ihren Ursprung nicht in Pflanzen, Algen oder Tieren haben bzw. nicht mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs sind und nicht mit ihrer natürlichen Form identisch sind, in ihren Verwendungsbedingungen jeglicher Kontakt mit den essbaren Teilen der Pflanze ausgeschlossen;

d)

im Falle der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse ist die Verwendung unerlässlich, um die Fruchtbarkeit des Bodens zu fördern oder zu erhalten oder besondere Ernährungsbedürfnisse der Pflanzen zu decken oder spezifische Bodenverbesserungszwecke zu erfüllen;

e)

im Falle der in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Erzeugnisse

i)

ist ihre Verwendung im Interesse der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Vitalität der Tiere erforderlich und trägt zu einer angemessenen Ernährung bei, die den physiologischen Bedürfnissen und Verhaltensbedürfnissen der betreffenden Art entspricht, oder ist ihre Verwendung für die Herstellung oder Haltbarmachung von Futtermitteln erforderlich, da es ohne Rückgriff auf diese Stoffe unmöglich ist, solche Futtermittel herzustellen oder haltbar zu machen;

ii)

sind Futtermittel mineralischen Ursprungs, Spurenelemente, Vitamine oder Provitamine natürlichen Ursprungs, es sei denn, solche Erzeugnisse oder Stoffe sind nicht in ausreichender Menge oder Qualität erhältlich oder Alternativen stehen nicht zur Verfügung;

iii)

ist die Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Einzelfuttermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs erforderlich, da Einzelfuttermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in Einklang mit den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion hergestellt wurden, nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen;

iv)

ist die Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Gewürzen, Kräutern und Melassen erforderlich, soweit solche Produkte nicht in ökologisch/biologisch hergestellter Form verfügbar sind; sie müssen ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden und ihre Verwendung ist auf 1 % der Futterration einer bestimmten Art beschränkt, jährlich berechnet als Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs.

(4)   Die Zulassung der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse und Stoffe für die Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln oder von Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, unterliegt den Grundsätzen des Kapitels II sowie folgenden Kriterien, die als Ganzes zu bewerten sind:

a)

alternative Erzeugnisse oder Stoffe, die gemäß diesem Artikel zugelassen sind, oder Verfahren, die mit dieser Verordnung vereinbar sind, stehen nicht zur Verfügung;

b)

ohne Rückgriff auf diese Erzeugnisse und Stoffe kann das Lebensmittel nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden oder können ernährungsspezifische Anforderungen, die aufgrund von Unionsrecht festgelegt wurden, nicht eingehalten werden;

c)

sie müssen in der Natur vorkommen und dürfen nur mechanischen, physikalischen, biologischen, enzymatischen oder mikrobiologischen Prozessen unterzogen worden sein, außer wenn solche Erzeugnisse oder Stoffe nicht in ausreichender Menge oder Qualität erhältlich sind;

d)

die ökologische/biologische Zutat ist nicht in ausreichender Menge erhältlich.

(5)   Die Zulassung der Verwendung der chemisch-synthetischen Erzeugnisse und Stoffe gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ist strikt auf Fälle beschränkt, in denen die Verwendung von externen Produktionsmitteln gemäß Artikel 5 Buchstabe g zu unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt beitragen würde.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels zu erlassen, mit denen weitere Kriterien für die Zulassung oder Rücknahme der Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen hinzugefügt werden oder diese hinzufügten Kriterien geändert werden.

(7)   Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass ein Erzeugnis oder Stoff in die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse der zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe aufgenommen oder daraus gestrichen werden sollte oder dass die in den Produktionsvorschriften genannten Verwendungsbedingungen geändert werden sollten, so stellt er sicher, dass der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten offiziell ein Dossier mit den Gründen für die Aufnahme, Streichung oder andere Änderungen übermittelt und unter Wahrung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten veröffentlicht wird.

Die Kommission veröffentlicht alle Anträge gemäß diesem Absatz.

(8)   Die Kommission überprüft regelmäßig die in diesem Artikel genannten Verzeichnisse.

Das Verzeichnis von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten gemäß Absatz 2 Buchstabe b wird mindestens einmal jährlich überprüft.

(9)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte für die Zulassung oder Rücknahme der Zulassung der Erzeugnisse und Stoffe gemäß Absätzen 1 und 2, die in der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und für die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen verwendet werden dürfen, und zur Festlegung des Zulassungsverfahrens und der Verzeichnisse der betreffenden Erzeugnisse und Stoffe und gegebenenfalls ihrer Beschreibung, ihrer vorgegebenen Zusammensetzung und ihrer Verwendungsbedingungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

Artikel 25

Zulassung von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel durch die Mitgliedstaaten

(1)   Wenn es für die Sicherstellung des Zugangs zu bestimmten Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs erforderlich ist und solche Zutaten nicht in ausreichender Menge als ökologische/biologische Erzeugnisse zur Verfügung stehen, kann ein Mitgliedstaat auf Antrag eines Unternehmers die Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für die Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln in seinem Hoheitsgebiet für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vorläufig zulassen. Diese Zulassung gilt für alle Unternehmer in diesem Mitgliedstaat.

(2)   Der Mitgliedstaat notifiziert der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über ein von der Kommission bereitgestelltes Computersystem für den elektronischen Austausch von Dokumenten und Informationen unverzüglich jede für sein Hoheitsgebiet erteilte Zulassung gemäß Absatz 1.

(3)   Der Mitgliedstaat kann die Zulassung gemäß Absatz 1 zweimal für jeweils höchstens sechs Monate verlängern, wenn kein anderer Mitgliedstaat unter Hinweis auf die Verfügbarkeit solcher Zutaten in ausreichender Menge als ökologische/biologische Erzeugnisse über das in Absatz 2 genannte System Einwände gegen die Notifizierung erhebt.

(4)   Eine gemäß Artikel 46 Absatz 1 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten eine vorläufige Zulassung gemäß Absatz 1 dieses Artikels an Drittlandunternehmen erteilen, die eine solche Zulassung beantragt haben und den Kontrollen dieser Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterliegen, wenn die in dem genannten Absatz festgelegten Bedingungen in dem betreffenden Drittland erfüllt sind. Die Zulassung kann höchstens zweimal für jeweils sechs Monate verlängert werden.

(5)   Vertritt ein Mitgliedstaat nach zwei Verlängerungen einer vorläufigen Zulassung auf der Grundlage objektiver Informationen die Auffassung, dass diese Zutaten als ökologisches/biologisches Erzeugnis weiterhin in nicht hinreichendem Maße verfügbar sind, um den qualitativen und quantitativen Bedürfnissen der Unternehmer zu entsprechen, kann er bei der Kommission einen entsprechenden Antrag gemäß Artikel 24 Absatz 7 einreichen.

Artikel 26

Erhebung von Daten zur Verfügbarkeit auf dem Markt von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial, ökologischen/biologischen Tieren und ökologischen/biologischen juvenilen Aquakulturtieren

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfassung des ökologischen/biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials bzw. des Umstellungspflanzenvermehrungsmaterials — mit Ausnahme von Sämlingen, aber einschließlich Saatkartoffeln —, das in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung steht, eine regelmäßig aktualisierte Datenbank eingerichtet wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten müssen über Systeme verfügen, die es den Unternehmern, die ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder ökologische/biologische Tiere oder ökologische/biologische juvenile Aquakulturtiere vermarkten und in ausreichenden Mengen innerhalb eines angemessenen Zeitraums liefern können, ermöglichen, folgende Informationen freiwillig und kostenlos zusammen mit ihren Namen und Kontaktangaben zu veröffentlichen:

a)

das zur Verfügung stehende ökologische/biologische Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial, wie etwa Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material oder aus für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten, mit Ausnahme von Sämlingen, aber einschließlich Saatkartoffeln; die Menge dieses Materials in Gewichtsangaben und der Jahreszeitraum der Verfügbarkeit; bei der Auflistung dieses Materials werden mindestens die lateinischen wissenschaftlichen Bezeichnungen verwendet;

b)

die ökologischen/biologischen Tiere, für die gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4 abweichende Regelungen gewährt werden können; die Anzahl der verfügbaren Tiere aufgeschlüsselt nach Geschlecht; gegebenenfalls Angaben über die verfügbaren Rassen und Linien verschiedener Tierarten; die Rassen der Tiere, das Alter der Tiere und alle sonstigen relevanten Informationen;

c)

die in dem Betrieb verfügbaren ökologischen/biologischen juvenilen Aquakulturtiere und deren Gesundheitsstatus gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (52) und die Produktionskapazität für jede Aquakulturart.

(3)   Die Mitgliedstaaten können auch Systeme einrichten, die es den Unternehmern, die an die ökologische/biologische Produktion angepasste Rassen und Linien gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.3.3 oder ökologisch/biologisch gehaltene Junghennen vermarkten und diese Tiere in ausreichenden Mengen innerhalb eines angemessenen Zeitraums liefern können, ermöglichen, die relevanten Informationen freiwillig und kostenlos zusammen mit ihren Namen und Kontaktangaben zu veröffentlichen.

(4)   Unternehmer, die sich dafür entscheiden, Information über Pflanzenvermehrungsmaterial, Tiere oder juvenile Aquakulturtiere in die in den Absätzen 2 und 3 genannten Systeme aufzunehmen, sorgen dafür, dass die Informationen regelmäßig aktualisiert werden bzw. aus den Verzeichnissen gestrichen werden, sobald das Pflanzenvermehrungsmaterial oder die Tiere oder die juvenilen Aquakulturtiere nicht mehr zur Verfügung steht bzw. stehen.

(5)   Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 können die Mitgliedstaaten bereits vorhandene relevante Informationssysteme weiterhin nutzen.

(6)   Die Kommission veröffentlicht auf einer eigens dafür eingerichteten Website der Kommission den jeweiligen Link zu jeder nationalen Datenbank oder jedem nationalen System, um den Nutzern in der gesamten Union den Zugang zu diesen Datenbanken oder Systemen zu ermöglichen.

(7)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, zur Festlegung von

a)

technischen Einzelheiten zur Einrichtung und Pflege der Datenbanken gemäß Absatz 1 und der Systeme gemäß Absatz 2,

b)

Spezifikationen zur Erhebung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2,

c)

Spezifikationen zu den Modalitäten der Beteiligung an den Datenbanken gemäß Absatz 1 und an den Systemen gemäß den Absätzen 2 und 3 und

d)

Einzelheiten zu den Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 53 Absatz 6 bereitzustellen sind,.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

Artikel 27

Pflichten und Maßnahmen bei Verdacht auf einen Verstoß

Hat ein Unternehmer den Verdacht, dass ein Erzeugnis, das er produziert, aufbereitet, eingeführt oder von einem anderen Unternehmer erhalten hat, nicht diese Verordnung erfüllt, geht er vorbehaltlich Artikel 28 Absatz 2 folgendermaßen vor:

a)

Er identifiziert und isoliert das betreffende Erzeugnis;

b)

er überprüft, ob der Verdacht begründet ist;

c)

er bringt das betreffende Erzeugnis nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis in Verkehr und verwendet es nicht in der ökologischen/biologischen Produktion, bis der Verdacht ausgeräumt werden kann;

d)

wenn der Verdacht begründet ist oder nicht ausgeräumt werden kann, informiert er unverzüglich die betreffende zuständige Behörde oder gegebenenfalls die betreffende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle und übermittelt ihnen sofern einschlägig die verfügbaren Informationen;

e)

bei der Überprüfung und Feststellung der Gründe für den vermuteten Verstoß arbeitet er mit der betreffenden zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der betreffenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle umfassend zusammen.

Artikel 28

Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe

(1)   Um eine Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zugelassen sind, zu vermeiden, ergreifen die Unternehmer auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs folgende Vorsorgemaßnahmen:

a)

Sie ergreifen verhältnismäßige und angemessene Maßnahmen, mit denen Risiken der Kontamination der ökologischen/biologischen Produktion und von ökologischen/biologischen Erzeugnissen durch nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe ermittelt werden, wobei auch systematisch kritische Punkte bei den Verfahrensschritten identifiziert werden, und erhalten diese aufrecht;

b)

sie ergreifen Maßnahmen, die verhältnismäßig und angemessen sind, um Risiken der Kontamination der ökologischen/biologischen Produktion und von ökologischen/biologischen Erzeugnissen durch nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe zu vermeiden, und erhalten diese aufrecht;

c)

sie überprüfen regelmäßig diese Maßnahmen und passen sie an; und

d)

sie erfüllen andere relevante Anforderungen dieser Verordnung, mit denen die Trennung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse, der Umstellungserzeugnisse und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnisse gewährleistet wird.

(2)   Hat ein Unternehmer den Verdacht, dass aufgrund des Vorhandenseins eines Erzeugnisses oder Stoffes, das/der nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zugelassen ist, in einem Produkt, das als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis verwendet oder vermarktet werden soll, dieses Produkt dieser Verordnung nicht entspricht, geht er folgendermaßen vor:

a)

er identifiziert und isoliert das betreffende Erzeugnis;

b)

er überprüft, ob der Verdacht begründet ist;

c)

er bringt das betreffende Erzeugnis nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis in Verkehr und verwendet es nicht in der ökologischen/biologischen Produktion, bis der Verdacht ausgeräumt werden kann;

d)

wenn der Verdacht begründet ist oder nicht ausgeräumt werden kann, informiert er unverzüglich die betreffende zuständige Behörde oder gegebenenfalls die betreffende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle und übermittelt ihnen sofern einschlägig die verfügbaren Informationen;

e)

bei der Feststellung und Überprüfung der Gründe für das Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe arbeitet er mit der betreffenden zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der betreffenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle umfassend zusammen.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die einheitliche Vorschriften zur Festlegung folgender Aspekte enthalten:

a)

der in Absatz 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Verfahrensschritte, die von den Unternehmern zu befolgen sind, und der von ihnen vorzulegenden relevanten Unterlagen;

b)

der verhältnismäßigen und angemessenen Maßnahmen, die von den Unternehmern gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c zu ergreifen und zu überprüfen sind, um die Risiken der Kontamination zu ermitteln und zu vermeiden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

Artikel 29

Zu ergreifende Maßnahmen bei Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen

(1)   Erhält die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle fundierte Informationen über das Vorhandensein von Erzeugnissen oder Stoffen, die gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, oder wird sie von einem Unternehmer gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d darüber unterrichtet oder stellt sie solche Erzeugnisse oder Stoffe in einem ökologischen/biologischen Erzeugnis oder einem Umstellungserzeugnis fest,

a)

führt sie zur Feststellung der Quellen und der Ursache unverzüglich eine amtliche Untersuchung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 durch, um die Einhaltung von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 und von Artikel 28 Absatz 1 zu überprüfen; diese Untersuchung ist unter Berücksichtigung der Haltbarkeit des Erzeugnisses und der Komplexität des Falls so rasch wie möglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen,

b)

verbietet sie vorläufig sowohl das Inverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse als auch ihre Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion bis zum Vorliegen der Ergebnisse der in Buchstabe a genannten Untersuchung.

(2)   Das betreffende Erzeugnis darf nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis vermarktet oder in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, wenn die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle feststellt, dass der betreffende Unternehmer

a)

Erzeugnisse oder Stoffe, die gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, verwendet hat,

b)

nicht die in Artikel 28 Absatz 1 genannten Vorsorgemaßnahmen ergriffen hat oder

c)

auf frühere relevante Aufforderungen der zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen hin keine Maßnahmen ergriffen hat.

(3)   Der betreffende Unternehmer erhält die Gelegenheit, eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Untersuchung gemäß Absatz 1 Buchstabe a abzugeben. Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle führt Aufzeichnungen über die durchgeführte Untersuchung.

Der betreffende Unternehmer ergreift erforderlichenfalls die zur Vermeidung künftiger Kontamination notwendigen Abhilfemaßnahmen.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht über die Umsetzung dieses Artikels, über das Vorhandensein von Erzeugnissen oder Stoffen, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zugelassen sind, und über die Bewertung der in Absatz 5 dieses Artikels genannten nationalen Vorschriften vor. Diesem Bericht kann gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung beigefügt werden.

(5)   Mitgliedstaaten, in denen Vorschriften gelten, denen zufolge Erzeugnisse, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe oberhalb einer bestimmten Grenze enthalten, nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden dürfen, können diese Vorschriften weiterhin anwenden, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten unter Einhaltung der vorliegenden Verordnung produziert wurden, als ökologische/biologische Erzeugnisse nicht verbieten, einschränken oder behindern. Mitgliedstaaten, die diesen Absatz anwenden, unterrichten die Kommission unverzüglich darüber.

(6)   Die zuständigen Behörden dokumentieren die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Untersuchungen sowie alle Maßnahmen, die zur Erarbeitung bewährter Verfahren ergriffen wurden, und weitere Maßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins von Erzeugnissen und Stoffen, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zugelassen sind.

Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über ein von der Kommission bereitgestelltes Computersystem für den elektronischen Austausch von Dokumenten und Informationen zur Verfügung.

(7)   Die Mitgliedstaaten können angemessene Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft von nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen zu vermeiden. Diese Maßnahmen dürfen das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten unter Einhaltung der vorliegenden Verordnung produziert wurden, als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse nicht verbieten, einschränken oder behindern. Mitgliedstaaten, die diesen Absatz anwenden, unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber.

(8)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die einheitliche Vorschriften zur Festlegung folgender Aspekte enthalten:

a)

der von den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls von den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen anzuwendenden Methoden zur Feststellung und Bewertung des Vorhandenseins von nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen;

b)

der Einzelheiten und des Formats der Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 dieses Artikels der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

(9)   Bis zum 31. März jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege die relevanten Informationen über die im Vorjahr festgestellten Fälle einer Kontamination mit nicht zugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen, einschließlich an Grenzkontrollstellen gesammelter Informationen, in Bezug auf die aufgetretene Art einer festgestellten Kontamination und insbesondere die Ursache, die Quelle und das Ausmaß der Kontamination sowie die Menge und Art der kontaminierten Erzeugnisse. Diese Informationen werden von der Kommission im Rahmen des von der Kommission bereitgestellten Computersystems gesammelt und herangezogen, um die Erarbeitung bewährter Verfahren zur Vermeidung von Kontaminationen zu erleichtern.

KAPITEL IV

KENNZEICHNUNG

Artikel 30

Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion

(1)   Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Kennzeichnung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die bei der Produktion verwendeten Einzelfuttermittel mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Einzelfuttermittel nach den Vorschriften dieser Verordnung produziert wurden. Insbesondere dürfen die in Anhang IV aufgeführten Bezeichnungen, und daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive wie „Bio-“ und „Öko-“, allein oder kombiniert, in der gesamten Union und in allen in dem genannten Anhang aufgeführten Sprachen zur Kennzeichnung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und in der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(2)   In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse dürfen die Begriffe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nirgendwo in der Union und in keiner der in Anhang IV aufgeführten Sprachen für die Kennzeichnung, in Werbematerial oder in den Geschäftspapieren von Erzeugnissen verwendet werden, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen.

Darüber hinaus dürfen keine Bezeichnungen, einschließlich in Handelsmarken oder Firmennamen verwendeter Bezeichnungen, oder Praktiken in der Kennzeichnung oder Werbung verwendet werden, wenn sie den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, indem sie ihn glauben lassen, dass das betreffende Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten den Vorschriften dieser Verordnung entspricht bzw. entsprechen.

(3)   Während des Umstellungszeitraums produzierte Erzeugnisse dürfen nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse gekennzeichnet oder beworben werden.

Allerdings können Pflanzenvermehrungsmaterial und Lebens- und Futtermittel pflanzlichen Ursprungs, die während des Umstellungszeitraums erzeugt werden und mit Artikel 10 Absatz 4 in Einklang stehen, als Umstellungserzeugnisse gekennzeichnet und beworben werden, wobei der Begriff „Umstellung“ oder eine dementsprechende Bezeichnung zusammen mit den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen zu verwenden ist.

(4)   Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 3 dürfen nicht für ein Erzeugnis verwendet werden, bei dem nach den Unionsvorschriften in der Kennzeichnung oder in der Werbung ein Hinweis enthalten sein muss, der besagt, dass das Erzeugnis GVO enthält, aus GVO besteht oder aus GVO hergestellt wurde.

(5)   Bei verarbeiteten Lebensmitteln dürfen die Bezeichnungen nach Absatz 1 in folgenden Fällen verwendet werden:

a)

in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten, wenn dieses Verzeichnis nach den Unionsvorschriften vorgeschrieben ist, vorausgesetzt,

i)

die verarbeiteten Lebensmittel entsprechen den Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil IV und den Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 3;

ii)

mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses stammen aus ökologischer/biologischer Produktion; und

iii)

im Falle von Aromen, wenn sie nur für natürliche Aromastoffe und natürliche Aromaextrakte verwendet werden, die gemäß Artikel 16 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 gekennzeichnet sind, falls alle ihre aromatisierenden Bestandteile und Aromaträgerbestandteile aus ökologischer/biologischer Produktion stammen;

b)

nur im Verzeichnis der Zutaten, vorausgesetzt,

i)

weniger als 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses stammen aus ökologischer/biologischer Produktion und entsprechen den Produktionsvorschriften dieser Verordnung; und

ii)

die verarbeiteten Lebensmittel entsprechen den Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil IV Nummer 1.5, Nummer 2.1 Buchstaben a und b und Nummer 2.2.1 und den Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 3;

c)

in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten, vorausgesetzt,

i)

die Hauptzutat ist ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei;

ii)

der in Absatz 1 genannte Begriff ist in der Verkehrsbezeichnung klar und deutlich mit einer anderen Zutat verbunden, die aus ökologischer/biologischer Produktion stammt und sich von der Hauptzutat unterscheidet;

iii)

alle anderen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs stammen aus ökologischer/biologischer Produktion; und

iv)

die Lebensmittel entsprechen den Vorschriften in Anhang II Teil IV Nummer 1.5, Nummer 2.1 Buchstaben a und b und Nummer 2.2.1 und den Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 3.

Im Verzeichnis der Zutaten gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c ist anzugeben, welche Zutaten aus ökologischer/biologischer Produktion stammen. Die Bezugnahmen auf die ökologische/biologische Produktion dürfen nur im Zusammenhang mit den ökologischen/biologischen Zutaten erscheinen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Verzeichnis der Zutaten ist der Gesamtanteil der ökologischen/biologischen Zutaten an der Gesamtmenge der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs anzugeben.

Die Begriffe gemäß Absatz 1, die in dem in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Verzeichnis der Zutaten verwendet werden, sowie die Angabe des Prozentanteils gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes müssen in derselben Farbe, Größe und Schrifttype wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten erscheinen.

(6)   Bei verarbeiteten Futtermitteln können die in Absatz 1 genannten Begriffe in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten verwendet werden, vorausgesetzt,

a)

die verarbeiteten Futtermittel entsprechen den Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teile II, III und V und den spezifischen Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 3;

b)

alle im verarbeiteten Futtermittel enthaltenen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs stammen aus ökologischer/biologischer Produktion; und

c)

mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses stammen aus ökologischer/biologischer Produktion.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen

a)

der vorliegende Artikel durch Hinzufügen weiterer Vorschriften über die Kennzeichnung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse oder durch Änderung dieser hinzugefügten Vorschriften geändert wird; und

b)

die Liste der Angaben in Anhang IV aufgrund sprachlicher Entwicklungen in den Mitgliedstaaten geändert wird.

(8)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von detaillierten Anforderungen für die Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

Artikel 31

Kennzeichnung von in der Pflanzenproduktion verwendeten Erzeugnissen und Stoffen

Ungeachtet des in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Geltungsbereichs dieser Verordnung können Erzeugnisse oder Stoffe, die in Pflanzenschutzmitteln oder als Düngemittel, Bodenverbesserer oder Nährstoff verwendet werden und gemäß den Artikeln 9 und 24 zugelassen sind, einen Hinweis darauf tragen, dass diese Erzeugnisse oder die Stoffe für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung zugelassen sind.

Artikel 32

Verbindliche Angaben

(1)   Sind Erzeugnisse mit den Bezeichnungen nach Artikel 30 Absatz 1 gekennzeichnet, einschließlich der nach Artikel 30 Absatz 3 als Umstellungserzeugnisse gekennzeichneten Erzeugnisse, so muss

a)

die Kennzeichnung auch die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat; und

b)

bei vorverpackten Lebensmitteln das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 33 auch auf der Verpackung zu sehen sein, außer in den in Artikel 30 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben b und c genannten Fällen.

(2)   Bei der Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion muss im selben Sichtfeld wie das Logo der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen:

a)

„EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der Union erzeugt wurden;

b)

„Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden;

c)

„EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der Union und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann das Wort „Landwirtschaft“ gegebenenfalls durch das Wort „Aquakultur“ ersetzt werden und das Wort „EU“ oder „Nicht-EU“ kann durch die Angabe eines Landes oder eines Landes und einer Region ersetzt oder um diese ergänzt werden, wenn alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, in dem genannten Land und gegebenenfalls in der genannten Region erzeugt worden sind.

Bei der Angabe eines Ortes gemäß Unterabsatz 1 und 3, in dem alle landwirtschaftlichen Ausgansstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, erzeugt worden sind, können kleine Gewichtsmengen an Zutaten außer Acht gelassen werden, sofern die Gesamtmenge der nicht berücksichtigten Zutaten 5 Gewichtsprozent der Gesamtmenge der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe nicht übersteigt.

Der Begriff „EU“ oder „Nicht-EU“ darf nicht in einer auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttype als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses erscheinen.

(3)   Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und nach Artikel 33 Absatz 3 müssen an gut sichtbarer Stelle angebracht, deutlich lesbar und unverwischbar sein.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und von Artikel 33 Absatz 3 zu erlassen, mit denen weitere Vorschriften über die Kennzeichnung hinzugefügt werden oder diese hinzugefügten Vorschriften geändert werden.

(5)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)

praktische Modalitäten der Verwendung, Gestaltung, Zusammensetzung und Größe der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 33 Absatz 3;

b)

die Zuweisung von Codenummern an Kontrollbehörden und Kontrollstellen;

c)

der Angabe des Ortes der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 33 Absatz 3.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

Artikel 33

Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion

(1)   Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion darf in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion der darf auch zu Informations- und Bildungszwecken im Zusammenhang mit dem Bestehen des Logos an sich und der Werbung für das Logo selbst verwendet werden, sofern diese Verwendung den Verbraucher hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion spezifischer Erzeugnisse nicht irreführen kann und das Logo gemäß den Vorschriften des Anhangs V wiedergegeben wird. In diesem Fall gelten die Anforderungen des Artikels 32 Absatz 2 und des Anhangs V Nummer 1.7 nicht.

Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion wird nicht für verarbeitete Lebensmittel gemäß Artikel 30 Absatz 5 Buchstaben b und c und für Umstellungserzeugnisse gemäß Artikel 30 Absatz 3 verwendet.

(2)   Sofern es nicht gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 verwendet wird, ist das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion eine amtliche Attestierung im Sinne der Artikel 86 und 91 der Verordnung (EU) 2017/625.

(3)   Die Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse erfolgt auf freiwilliger Basis. Erscheint das Logo in der Kennzeichnung dieser Produkte, muss diese auch die Angabe gemäß Artikel 32 Absatz 2 enthalten.

(4)   Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion wird nach dem in Anhang V wiedergegebenen Muster und im Einklang mit den Vorschriften des Anhangs V erstellt.

(5)   Nationale und private Logos dürfen in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V hinsichtlich des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion und die ihm zugrunde liegenden Vorschriften zu erlassen.

KAPITEL V

ZERTIFIZIERUNG

Artikel 34

Zertifizierungssystem

(1)   Unternehmer oder Unternehmergruppen gemäß Artikel 36, die ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse produzieren, aufbereiten, vertreiben oder lagern, solche Erzeugnisse aus einem Drittland einführen oder in ein Drittland ausführen oder solche Erzeugnisse in Verkehr bringen, sind verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse oder vor dem Umstellungszeitraum ihre Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird und in dem ihr Unternehmen dem Kontrollsystem unterstellt ist, zu melden.

Wenn die zuständigen Behörden mehr als einer einzigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ihre Zuständigkeiten oder bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten übertragen haben, gibt der Unternehmer oder die Unternehmergruppe in der Meldung gemäß Unterabsatz 1 die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle an, die die Übereinstimmung seiner/ihrer Tätigkeiten mit dieser Verordnung überprüft und das in Artikel 35 Absatz 1 genannte Zertifikat ausstellt.

(2)   Unternehmer, die vorverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, sind von der Meldepflicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels und von der Pflicht, im Besitz eines in Artikel 35 Absatz 2 genannten Zertifikats zu sein, ausgenommen, sofern sie solche Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an andere Unternehmer vergeben.

(3)   Vergeben Unternehmer oder Unternehmergruppen die Ausübung einer ihrer Tätigkeiten als Unterauftrag an Dritte, so müssen sowohl die Unternehmer und Unternehmergruppen als auch die Dritten, an die diese Tätigkeiten als Unterauftrag vergeben wurden, die Vorschriften von Absatz 1 einhalten, es sei denn, der Unternehmer oder die Unternehmergruppe erklärt in der in Absatz 1 genannten Meldung, dass die Verantwortung für die ökologische/biologische Produktion nach wie vor bei dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe liegt und nicht dem Subunternehmer übertragen wurde. In diesen Fällen überprüft die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Übereinstimmung der als Unterauftrag vergebenen Tätigkeiten mit den Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen der Kontrolle der Unternehmer oder Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeiten als Unterauftrag vergeben haben.

(4)   Die Mitgliedstaaten können eine Behörde oder Stelle bestimmen, die die in Absatz 1 genannten Meldungen entgegenzunehmen hat.

(5)   Unternehmer, Unternehmergruppen und Subunternehmer führen Aufzeichnungen gemäß dieser Verordnung über die verschiedenen Tätigkeiten, die sie ausüben.

(6)   Die Mitgliedstaaten führen aktualisierte Verzeichnisse mit Namen und Anschriften der Unternehmer und Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeiten gemäß Absatz 1 gemeldet haben, und veröffentlichen in angemessener Weise — so auch anhand von Links zu einer einzigen Website — ein umfassendes Verzeichnis mit diesen Angaben zusammen mit den Angaben zu den diesen Unternehmern und Unternehmergruppen gemäß Artikel 35 Absatz 1ausgestellten Zertifikaten. Die Mitgliedstaaten beachten dabei die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (53).

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmer oder eine Unternehmergruppe, der/die die Vorschriften dieser Verordnung einhält und eine angemessene Gebühr zur Abdeckung der Kosten für die Kontrollen entrichtet, falls eine Gebühr gemäß den Artikeln 78 und 80 der Verordnung (EU) 2017/625 erhoben wird, einen Anspruch darauf hat, in das Kontrollsystem einbezogen zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebühren, die möglicherweise erhoben werden, veröffentlicht werden.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II hinsichtlich der Vorschriften für die Führung von Aufzeichnungen zu erlassen.

(9)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten und Spezifikationen zu folgenden Aspekten festlegen:

a)

das Format und die technischen Mittel für die Meldung gemäß Absatz 1,

b)

die Modalitäten für die Veröffentlichung der Verzeichnisse gemäß Absatz 6 und

c)

die Verfahren und Modalitäten für die Veröffentlichung der Gebühren gemäß Absatz 7.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

Artikel 35

Zertifikat

(1)   Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen stellen allen Unternehmern oder Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 34 Absatz 1 gemeldet haben und die Vorschriften dieser Verordnung einhalten, ein Zertifikat aus. Das Zertifikat:

a)

Wird möglichst in elektronischer Form ausgestellt;

b)

gibt zumindest Aufschluss über die Identität des Unternehmers oder der Unternehmergruppe einschließlich der Liste ihrer Mitglieder, die Kategorie der Erzeugnisse, die durch das Zertifikat erfasst werden, und seine Geltungsdauer;

c)

bescheinigt, dass die gemeldeten Tätigkeiten in Einklang mit dieser Verordnung stehen; und

d)

wird entsprechend dem Muster in Anhang VI ausgestellt.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 8 dieses Artikels und des Artikels 34 Absatz 2 dürfen Unternehmer und Unternehmergruppen in Artikel 2 Absatz 1 genannte Erzeugnisse nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr bringen, es sei denn, sie sind bereits im Besitz eines Zertifikats gemäß Absatz 1 dieses Artikels.

(3)   Das in diesem Artikel genannte Zertifikat ist eine amtliche Bescheinigung im Sinne des Artikels 86 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625.

(4)   Unternehmer und Unternehmergruppen haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Zertifikats durch mehr als eine Kontrollstelle für Tätigkeiten, die in demselben Mitgliedstaat für dieselbe Kategorie von Erzeugnissen durchgeführt werden, auch wenn sie auf verschiedenen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs tätig sind.

(5)   Mitglieder einer Unternehmergruppe haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Einzelzertifikats für Tätigkeiten, die durch ein Zertifikat der Unternehmergruppe, zu der sie gehören, abgedeckt sind.

(6)   Die Unternehmer überprüfen die Zertifikate ihrer Lieferanten.

(7)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 4 dieses Artikels werden die Erzeugnisse in folgende Kategorien eingeteilt:

a)

unverarbeitete Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschließlich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial;

b)

Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse;

c)

Algen und unverarbeitete Aquakulturerzeugnisse;

d)

verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Aquakulturerzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind;

e)

Futtermittel;

f)

Wein;

g)

andere in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte oder nicht durch die vorstehenden Kategorien erfasste Erzeugnisse.

(8)   Die Mitgliedstaaten können Unternehmer von der Pflicht, im Besitz eines Zertifikats gemäß Absatz 2 zu sein, ausnehmen, wenn diese unverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse, bei denen es sich nicht um Futtermittel handelt, direkt an Endverbraucher verkaufen, sofern diese Unternehmer die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben, und wenn

a)

die Verkäufe eine Menge von bis zu 5 000 kg pro Jahr nicht überschreiten;

b)

die Verkäufe nicht einen Jahresumsatz mit unverpackten ökologischen/biologischen Erzeugnissen von 20 000 EUR überschreiten oder

c)

die potenziellen Zertifizierungskosten des Unternehmers 2 % des Gesamtumsatzes mit durch diesen Unternehmer verkauften unverpackten ökologischen/biologischen Erzeugnissen überschreiten.

Beschließt ein Mitgliedstaat, die in Unterabsatz 1 genannten Unternehmer auszunehmen, kann er strengere Grenzwerte als die in Unterabsatz 1 aufgeführten Grenzwerte festlegen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über einen Beschluss, die in Unterabsatz 1 genannten Unternehmer auszunehmen, und über die Höhe der Grenzwerte für die Befreiung.

(9)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Musters des Zertifikats in Anhang VI zu erlassen.

(10)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten und Spezifikationen in Bezug auf die Form des Zertifikats gemäß Absatz 1 und die technischen Mittel für seine Ausstellung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

Artikel 36

Unternehmergruppe

(1)   Jede Unternehmergruppe

a)

setzt sich ausschließlich aus Landwirten oder Algen oder Aquakulturtiere produzierenden Unternehmern zusammen, die möglicherweise zusätzlich Lebens- oder Futtermittel verarbeiten, aufbereiten oder in Verkehr bringen;

b)

setzt sich ausschließlich aus Mitgliedern zusammen,

i)

deren Zertifizierungskosten sich jeweils auf mehr als 2 % des Umsatzes oder Standardoutputs jedes Mitglieds bei der ökologischen/biologischen Produktion belaufen und deren Jahresumsatz bei der ökologischen/biologischen Produktion höchstens 25 000 EUR oder deren Standardoutput bei der ökologischen/biologischen Produktion höchstens 15 000 EUR pro Jahr beträgt; oder

ii)

die jeweils über folgende maximale Betriebsfläche verfügen:

fünf Hektar,

0,5 Hektar bei Gewächshäusern oder

15 Hektar ausschließlich bei Dauergrünland;

c)

ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat niedergelassen;

d)

besitzt Rechtspersönlichkeit;

e)

setzt sich ausschließlich aus Mitgliedern zusammen, deren Produktionstätigkeiten in räumlicher Nähe zueinander stattfinden;

f)

richtet ein gemeinsames Vermarktungssystem für die von der Gruppe produzierten Erzeugnisse ein; und

g)

richtet ein System für interne Kontrollen ein, das aus einer Reihe dokumentierter Kontrolltätigkeiten und -verfahren besteht, bei denen eine bestimmte Person oder Stelle dafür zuständig ist, die Einhaltung dieser Verordnung bei jedem Mitglied der Gruppe zu überprüfen.

(2)   Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen nehmen das Zertifikat nach Artikel 35 für die gesamte Gruppe zurück, wenn Mängel bei der Einrichtung oder Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen nach Absatz 1, insbesondere die Nichtaufdeckung von oder fehlende Abhilfemaßnahmen bei Verstößen einzelner Mitglieder der Unternehmergruppe, die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse und der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels durch Hinzufügen von Bestimmungen oder durch Änderung dieser hinzugefügten Bestimmungen in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)

Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitglieder einer Unternehmergruppe,

b)

Kriterien zur Bestimmung der räumlichen Nähe der Mitglieder der Gruppe, z. B. die gemeinsame Nutzung von Anlagen oder Produktionsstätten,

c)

Einrichtung und Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen, einschließlich Umfang, Inhalt und Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen und Kriterien für die Feststellung von Mängeln bei der Einrichtung oder Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen.

(4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Vorschriften zu folgenden Aspekten erlassen:

a)

Zusammensetzung und Größe einer Unternehmergruppe;

b)

Systeme für die Dokumentation und für die Führung von Aufzeichnungen, das System für die interne Rückverfolgbarkeit und die Verzeichnisse der Unternehmer;

c)

Austausch von Informationen zwischen Unternehmergruppen und zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen sowie zwischen Mitgliedstaaten und Kommission.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL VI

AMTLICHE KONTROLLEN UND ANDERE AMTLICHE TÄTIGKEITEN

Artikel 37

Verhältnis zur Verordnung (EU) 2017/625 und zusätzliche Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion und der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

Die spezifischen Vorschriften dieses Kapitels gelten — zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625, soweit in Artikel 40 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist, und zusätzlich zu Artikel 29 der vorliegenden Verordnung, soweit in Artikel 41 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist — für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, mit denen auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs im gesamten Prozess überprüft wird, ob die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse unter Einhaltung der vorliegenden Verordnung produziert wurden.

Artikel 38

Zusätzliche Vorschriften über amtliche Kontrollen und über die von den zuständigen Behörden zu ergreifenden Maßnahmen

(1)   Die amtlichen Kontrollen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, umfassen insbesondere Folgendes:

a)

die Überprüfung der Anwendung der Vorbeugungs- und Vorsorgemaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 28 der vorliegenden Verordnung durch die Unternehmer auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs;

b)

in Fällen, in denen nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung zum Betrieb gehören, die Überprüfung der Aufzeichnungen und der bestehenden Maßnahmen, Verfahren oder Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass eine klare und wirksame Trennung zwischen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten, Produktionseinheiten in Umstellung und nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten, zwischen Erzeugnissen, die von diesen Produktionseinheiten produziert werden, und von Stoffen und Erzeugnissen, die für ökologische/biologische Produktionseinheiten, Produktionseinheiten in Umstellung und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten verwendet werden, erfolgt; zu diesen Überprüfungen zählen auch Kontrollen auf Parzellen, für die ein früherer Zeitraum rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anerkannt wurde, und Kontrollen von nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten;

c)

in Fällen, in denen ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse von Unternehmern gleichzeitig gesammelt oder in derselben Aufbereitungseinheit, in demselben Bereich oder in denselben Räumlichkeiten aufbereitet oder gelagert oder zu anderen Unternehmern oder Einheiten verbracht werden, die Überprüfung der Aufzeichnungen und der bestehenden Maßnahmen, Verfahren oder Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt voneinander durchgeführt werden, geeignete Reinigungsmaßnahmen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Verhinderung des Austauschs von Erzeugnissen getroffen werden sowie ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse jederzeit identifiziert werden können und vor und nach der Aufbereitung räumlich oder zeitlich voneinander getrennt gelagert werden;

d)

die Überprüfung der Einrichtung und Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen der Unternehmergruppen;

e)

in Fällen, in denen die Unternehmer gemäß Artikel 34 Absatz 2 dieser Verordnung von der Meldepflicht oder gemäß Artikel 35 Absatz 8 dieser Verordnung von der Pflicht, im Besitz eines Zertifikats zu sein, ausgenommen sind, die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Befreiung und die Überprüfung der von diesen Unternehmern verkauften Erzeugnisse.

(2)   Amtliche Kontrollen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, sind im gesamten Prozess auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit von Verstößen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 57 dieser Verordnung durchzuführen, die unter Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente, die zu den Elementen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 hinzukommen, bestimmt wird:

a)

Art, Größe und Struktur der Unternehmer und Unternehmergruppen;

b)

Dauer des Zeitraums, in dem die Unternehmer und Unternehmergruppen in der ökologischen/biologischen Produktion und Aufbereitung und im ökologischen/biologischen Vertrieb tätig sind;

c)

die Ergebnisse der gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Kontrollen;

d)

der für die durchgeführten Tätigkeiten relevante Zeitpunkt;

e)

Kategorien von Erzeugnissen;

f)

Art, Menge und Wert der Erzeugnisse und deren Entwicklung im Laufe der Zeit;

g)

Möglichkeit einer Vermischung der Erzeugnisse oder einer Kontamination mit nichtzugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen;

h)

Anwendung von abweichenden Regelungen oder Ausnahmen von den Vorschriften durch die Unternehmer und Unternehmergruppen;

i)

kritische Punkte für Verstöße und Wahrscheinlichkeit von Verstößen auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs;

j)

im Rahmen von Unteraufträgen ausgeführte Tätigkeiten.

(3)   Bei allen Unternehmern und Unternehmergruppen mit Ausnahme der in Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 8 genannten muss auf jeden Fall mindestens einmal jährlich überprüft werden, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.

Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften findet auch eine jährliche physische Inspektion vor Ort statt, außer wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)

Bei den vorangegangenen Kontrollen des betreffenden Unternehmers oder der betreffenden Unternehmergruppe wurde während der letzten drei aufeinander folgenden Jahre keinerlei Verstoß festgestellt, der die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigt hat; und

b)

bei dem betreffenden Unternehmer oder der betreffenden Unternehmergruppe wurde auf der Grundlage der Elemente gemäß Absatz 2 dieses Artikels und gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 im Rahmen einer Bewertung festgestellt, dass die Wahrscheinlichkeit von Verstößen niedrig ist.

In diesem Fall darf der Zeitraum zwischen zwei physischen Inspektionen vor Ort höchstens 24 Monate betragen.

(4)   Bezüglich der amtlichen Kontrollen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, gilt Folgendes:

a)

Sie werden gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt, wobei sichergestellt wird, dass ein Mindestprozentsatz aller amtlichen Kontrollen von Unternehmern oder Unternehmergruppen ohne Vorankündigung durchgeführt wird;

b)

es wird sichergestellt, dass zusätzlich zu den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Kontrollen ein Mindestprozentsatz zusätzlicher Kontrollen durchgeführt wird;

c)

es wird eine Mindestanzahl an gemäß Artikel 14 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 entnommenen Proben genommen;

d)

es wird sichergestellt, dass eine Mindestanzahl an Unternehmern, die Mitglieder einer Unternehmergruppe sind, im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Absatz 3 dieses Artikels kontrolliert wird.

(5)   Die Ausstellung oder Erneuerung des Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung der Einhaltung gemäß Absatz 1 bis 4 dieses Artikels.

(6)   Die schriftlichen Aufzeichnungen, die über jede amtliche Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen sind, werden von dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe gegengezeichnet, um den Empfang dieser schriftlichen Aufzeichnungen zu bestätigen.

(7)   Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gilt nicht für Audits und Inspektionen, die von den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten betreffend Kontrollstellen, denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten übertragen wurden, durchgeführt werden.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)

diese Verordnung zu ergänzen, indem spezifische Kriterien und Bedingungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen die Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs und die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt werden soll, in Bezug auf Folgendes festgelegt werden:

i)

Prüfungen der Dokumentation;

ii)

Kontrollen bestimmter Kategorien von Unternehmern;

iii)

gegebenenfalls den Zeitraum, innerhalb dessen die Kontrollen gemäß dieser Verordnung, einschließlich der physischen Inspektion vor Ort gemäß Absatz 3 dieses Artikels, durchzuführen sind, und die spezifischen Räumlichkeiten oder Bereiche, die diesen Kontrollen zu unterziehen sind;

b)

Absatz 2 dieses Artikels durch die Aufnahme zusätzlicher Elemente, die auf praktischen Erfahrungen beruhen, oder durch die Änderung dieser zusätzlichen Elemente zu ändern.

(9)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)

den in Absatz 4 Buchstabe a genannten Mindestprozentsatz aller amtlichen Kontrollen von Unternehmern oder Unternehmergruppen, die ohne Vorankündigung durchzuführen sind;

b)

den in Absatz 4 Buchstabe b genannten Mindestprozentsatz zusätzlicher Kontrollen;

c)

die in Absatz 4 Buchstabe c genannte Mindestanzahl an Proben;

d)

die in Absatz 4 Buchstabe d genannte Mindestanzahl an Unternehmern, die Mitglieder einer Unternehmergruppe sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

Artikel 39

Zusätzliche Vorschriften über von den Unternehmern und Unternehmergruppen zu ergreifende Maßnahmen

(1)   Zusätzlich zur Erfüllung der Pflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen Unternehmer und Unternehmergruppen

a)

Aufzeichnungen führen, um ihre Einhaltung der vorliegenden Verordnung nachzuweisen;

b)

alle für die amtlichen Kontrollen erforderlichen Erklärungen und andere Mitteilungen machen;

c)

relevante praktische Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen;

d)

in Form einer Erklärung, die zu unterzeichnen und erforderlichenfalls zu aktualisieren ist, Folgendes vorlegen:

i)

die vollständige Beschreibung der ökologischen/biologischen Produktionseinheit oder der Produktionseinheit in Umstellung und der auszuführenden Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung;

ii)

relevante praktische Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen;

iii)

eine Verpflichtung,

bei einem begründeten Verdacht eines Verstoßes, bei einem Verdacht eines Verstoßes, der nicht ausgeräumt werden kann, oder bei einem festgestellten Verstoß, der die Integrität der Erzeugnisse beeinträchtigt, Käufer des Erzeugnisses ohne ungebührliche Verzögerung darüber schriftlich zu unterrichten und die relevanten Informationen mit der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auszutauschen,

einzuwilligen, dass im Falle eines Wechsels der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Kontrollakte übergeben wird oder im Falle des Rückzugs aus der ökologischen/biologischen Produktion die Kontrollakte für mindestens fünf Jahre von der letzten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle aufbewahrt wird,

im Falle des Rückzugs aus der ökologischen/biologischen Produktion die zuständige Behörde oder die gemäß Artikel 34 Absatz 4 benannte Behörde oder Stelle unverzüglich zu unterrichten,

einzuwilligen, dass im Falle einer Kontrolle der Subunternehmer durch unterschiedliche Kontrollbehörden oder Kontrollstellen Informationen zwischen diesen Behörden oder Stellen ausgetauscht werden.

(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten und Spezifikationen zu folgenden Aspekten festlegen:

a)

den Aufzeichnungen, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung nachzuweisen;

b)

den für die amtlichen Kontrollen erforderlichen Erklärungen und anderen Mitteilungen;

c)

den relevanten praktischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

Artikel 40

Zusätzliche Vorschriften über die Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten

(1)   Die zuständigen Behörden können bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten nur dann an Kontrollstellen übertragen, wenn zusätzlich zu den Bedingungen in Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Übertragung umfasst eine detaillierte Beschreibung der übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten, einschließlich der Verpflichtungen im Hinblick auf die Berichterstattung und sonstiger spezifischer Verpflichtungen, und der Bedingungen, unter denen die Kontrollstelle diese Aufgaben und Tätigkeiten ausführen darf. Die Kontrollstelle legt den zuständigen Behörden insbesondere Folgendes zur vorherigen Genehmigung vor:

i)

ihr Risikobewertungsverfahren, mit dem insbesondere die Grundlage für die Intensität und Häufigkeit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die betreffenden Unternehmer und Unternehmergruppen bestimmt wird und das auf der Grundlage der Elemente gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 38 der vorliegenden Verordnung festgelegt wird und bei amtlichen Kontrollen von Unternehmern und Unternehmergruppen zu befolgen ist;

ii)

das Standardkontrollverfahren mit einer ausführlichen Beschreibung der Kontrollmaßnahmen, zu deren Anwendung bei den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmern und Unternehmergruppen sich die Kontrollstelle verpflichtet;

iii)

eine Liste der Maßnahmen gemäß dem in Artikel 41 Absatz 4 genannten gemeinsamen Katalog, die bei Unternehmern und Unternehmergruppen anzuwenden sind, wenn der Verdacht auf einen Verstoß besteht oder ein Verstoß festgestellt wird;

iv)

die Vorkehrungen für die wirksame Überwachung und die Berichterstattung in Bezug auf die Aufgaben der amtlichen Kontrolle und Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten, die bei Unternehmern und Unternehmergruppen ausgeführt werden.

Die Kontrollstelle meldet der zuständigen Behörde sämtliche späteren Änderungen der in den Ziffern i bis iv genannten Elemente;

b)

diese zuständigen Behörden verfügen über Verfahren und Vorkehrungen, um die Überwachung der Kontrollstellen zu gewährleisten, einschließlich zur Überprüfung, dass die übertragenen Aufgaben wirksam, unabhängig und objektiv durchgeführt werden, insbesondere hinsichtlich der Intensität und der Häufigkeit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften.

Die zuständigen Behörden veranlassen mindestens einmal jährlich, dass Kontrollstellen, denen sie Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten übertragen haben, gemäß Artikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 Audits unterzogen werden.

(2)   Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die zuständigen Behörden einer Kontrollstelle die Entscheidung über die Aufgaben gemäß Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 138 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung übertragen.

(3)   Für die Zwecke des Artikels 29 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) 2017/625 ist in dem unter die vorliegende Verordnung fallenden Bereich die relevante Norm für die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle und bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften der vorliegenden Verordnung die zuletzt bekannt gemachte Fassung der internationalen harmonisierten Norm „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

(4)   Die zuständigen Behörden dürfen den Kontrollstellen folgende Aufgaben der amtlichen Kontrolle und Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten nicht übertragen:

a)

die Überwachung und das Audit anderer Kontrollbehörden oder Kontrollstellen;

b)

die Befugnis zur Gewährung von abweichenden Regelungen, außer für die Verwendung von nicht ökologisch/nicht biologisch erzeugtem Pflanzenvermehrungsmaterial;

c)

die Befugnis zur Entgegennahme der Meldungen der Tätigkeiten durch die Unternehmer oder Unternehmergruppen gemäß Artikel 34 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;

d)

die Bewertung der Wahrscheinlichkeit von Verstößen gegen die Vorschriften der vorliegenden Verordnung, mit denen im Einklang mit Artikel 54 der Verordnung (EU) 2017/625 die Häufigkeitsrate von Warenuntersuchungen bestimmt wird, die bei Sendungen ökologischer/biologischer Erzeugnisse vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union durchzuführen sind;

e)

die Festlegung des in Artikel 41 Absatz 4 dieser Verordnung genannten gemeinsamen Maßnahmenkatalogs.

(5)   Die zuständigen Behörden dürfen Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten nicht an natürliche Personen übertragen.

(6)   Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Informationen, die die Kontrollstellen auf der Grundlage von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2017/625 erhalten haben, und die Informationen über Maßnahmen, die die Kontrollstellen bei einem festgestellten oder wahrscheinlichen Verstoß angewandt haben, von den zuständigen Behörden gesammelt und herangezogen werden, um die Tätigkeiten dieser Kontrollstellen zu beaufsichtigen.

(7)   Hat eine zuständige Behörde die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 33 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 ganz oder teilweise zurückgenommen, entscheidet sie, ob Zertifikate, die von den betreffenden Kontrollstellen vor dem Datum des Beschlusses über die vollständige oder teilweise Rücknahme ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben, und unterrichtet die betreffenden Unternehmer über diese Entscheidung.

(8)   Unbeschadet des Artikels 33 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 können zuständige Behörden, bevor sie die Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten in den in diesem Buchstaben genannten Fällen ganz oder teilweise zurücknehmen, diese Übertragung für folgende Zeiträume ganz oder teilweise aussetzen:

a)

einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten, in dem die Kontrollstelle Maßnahmen zur Behebung von Mängeln, die bei den Audits und Inspektionen festgestellt wurden, oder zur Abhilfe bei Verstößen, über die Informationen mit anderen Kontrollbehörden und Kontrollstellen, anderen zuständigen Behörden und der Kommission gemäß Artikel 43 dieser Verordnung ausgetauscht wurden, zu ergreifen hat; oder

b)

einen Zeitraum, in dem die Akkreditierung gemäß Artikel 29 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt ist.

Wird die Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten ausgesetzt, stellen die betreffenden Kontrollstellen keine Zertifikate gemäß Artikel 35 für die Teile aus, für die die Übertragung ausgesetzt wurde. Die zuständigen Behörden entscheiden darüber, ob Zertifikate, die von den betreffenden Kontrollstellen vor dem Datum des Beschlusses über die vollständige oder teilweise Rücknahme ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben, und unterrichten die betreffenden Unternehmer über diese Entscheidung.

Unbeschadet des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2017/625 heben die zuständigen Behörden die Aussetzung der Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten so bald wie möglich auf, nachdem die Kontrollstelle Maßnahmen zur Abhilfe bei Mängeln oder Verstößen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergriffen oder die Akkreditierungsstelle die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Aussetzung der Akkreditierung aufgehoben hat.

(9)   Wurde eine Kontrollstelle, der zuständige Behörden bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten übertragen haben, auch von der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für die Durchführung von Kontrolltätigkeiten in Drittländern anerkannt, und beabsichtigt die Kommission, die Anerkennung dieser Kontrollstelle zurückzunehmen, oder hat sie diese Anerkennung bereits zurückgenommen, veranlassen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625, dass die Kontrollstelle in Bezug auf ihre Tätigkeit in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) Audits oder Inspektionen unterzogen wird.

(10)   Die Kontrollstellen übermitteln den zuständigen Behörden

a)

jährlich spätestens bis zum 31. Januar ein Verzeichnis der Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres ihrer Kontrolle unterstanden;

b)

jährlich spätestens bis zum 31. März Informationen über die im vorangegangenen Jahr durchgeführten amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten, um die Vorbereitung des Teils des Jahresberichts gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) 2017/625 zu unterstützen, der sich mit der ökologischen/biologischen Produktion und der Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse befasst.

(11)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Bedingungen für die Übertragung der Aufgaben der amtlichen Kontrolle und Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten auf Kontrollstellen zu erlassen, die zu den Bedingungen gemäß Absatz 1 hinzukommen.

Artikel 41

Zusätzliche Vorschriften über Maßnahmen bei Verstößen

(1)   Hat vorbehaltlich des Artikels 29 eine zuständige Behörde oder gegebenenfalls eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle den Verdacht oder erhält sie u. a. von anderen zuständigen Behörden oder gegebenenfalls von anderen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen fundierte Informationen darüber, dass ein Unternehmer beabsichtigt, ein Erzeugnis zu verwenden oder in Verkehr zu bringen, das möglicherweise nicht dieser Verordnung entspricht, jedoch mit Verweis auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet ist, oder wird diese zuständige Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle von einem Unternehmer über den Verdacht auf einen Verstoß gemäß Artikel 27 unterrichtet,

a)

führt sie unverzüglich eine amtliche Untersuchung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 durch, um die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu überprüfen; diese Untersuchung ist unter Berücksichtigung der Haltbarkeit des Erzeugnisses und der Komplexität des Falls so rasch wie möglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen.

b)

verbietet sie vorläufig sowohl das Inverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse als auch ihre Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion bis zum Vorliegen der Ergebnisse der in Buchstabe a genannten Untersuchung. Bevor die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle einen solchen Beschluss fasst, gibt sie dem Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)   Geht aus den Ergebnissen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Untersuchung hervor, dass kein Verstoß vorliegt, der die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigt, darf der Unternehmer die betreffenden Produkte verwenden oder als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr bringen.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen und verhängen die erforderlichen Sanktionen, um den Missbrauch der in Kapitel IV dieser Verordnung aufgeführten Angaben zu verhindern.

(4)   Die zuständigen Behörden erstellen einen gemeinsamen Katalog an Maßnahmen, die bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen zu ergreifen und in ihrem Zuständigkeitsgebiet auch von Kontrollbehörden und Kontrollstellen anzuwenden sind.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um einheitliche Vorkehrungen für Fälle festzulegen, in denen die zuständigen Behörden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf einen Verstoß oder mit einem festgestellten Verstoß ergreifen müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

Artikel 42

Zusätzliche Vorschriften über Maßnahmen bei Verstößen

(1)   Bei Verstößen auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs, die die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen, weil beispielsweise nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe verwendet oder nicht zugelassene Verfahren angewandt wurden, oder eine Vermischung mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen stattfand, stellen die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder die Kontrollstellen sicher, dass zusätzlich zu den gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifenden Maßnahmen bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung nicht auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen wird.

(2)   Bei schwerwiegenden, wiederholten oder anhaltenden Verstößen sorgen die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Kontrollbehörden und die Kontrollstellen dafür, dass den betreffenden Unternehmern oder der betreffenden Unternehmergruppe zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sowie allen angemessenen Maßnahmen, die insbesondere gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 ergriffen werden, die Vermarktung von Erzeugnissen mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion für einen bestimmten Zeitraum untersagt und dass ihr Zertifikat gemäß Artikel 35 gegebenenfalls ausgesetzt oder zurückgenommen wird.

Artikel 43

Zusätzliche Vorschriften über den Informationsaustausch

(1)   Zusätzlich zur Erfüllung der Pflichten gemäß Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 tauschen die zuständigen Behörden mit anderen zuständigen Behörden und der Kommission unverzüglich Informationen über jeden Verdacht auf einen Verstoß, der die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigt, aus.

Die zuständigen Behörden tauschen diese Informationen mit anderen zuständigen Behörden und der Kommission über ein von der Kommission bereitgestelltes Computersystem für den elektronischen Austausch von Dokumenten und Informationen aus.

(2)   Bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die der Kontrolle anderer Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterliegen, unterrichten die Kontrollbehörden und Kontrollstellen unverzüglich diese anderen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen darüber.

(3)   Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen tauschen weitere relevante Informationen mit anderen Kontrollbehörden und Kontrollstellen aus.

(4)   Nach Eingang eines Antrags tauschen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen mit anderen zuständigen Behörden und der Kommission aus, soweit der Antrag mit der Notwendigkeit begründet ist, zu gewährleisten, dass ein Erzeugnis nach den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt wurde.

(5)   Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die Überwachung der Kontrollstellen mit den nationalen Akkreditierungsstellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (54) aus.

(6)   Die zuständigen Behörden ergreifen angemessene Maßnahmen und legen dokumentierte Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass die Informationen über die Ergebnisse der Kontrollen entsprechend den Erfordernissen der Zahlstelle für die Zwecke des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (55) und der auf Grundlage jenes Artikels angenommenen Rechtsakte an diese Zahlstelle übermittelt werden.

(7)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen festgelegt ist, welche Informationen die zuständigen Behörden, die Kontrollbehörden und die Kontrollstellen, die mit den amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß diesem Artikel betraut sind, bereitzustellen haben, wer die relevanten Empfänger dieser Informationen sind und nach welchen Verfahren diese Informationen bereitzustellen sind, einschließlich der Funktionsweisen der in Absatz 1 genannten Computersysteme.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL VII

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

Artikel 44

Ausfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse

(1)   Ein Erzeugnis darf als ökologisches/biologisches Erzeugnis aus der Union ausgeführt werden und das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion tragen, sofern es den Vorschriften für ökologische/biologische Produktion dieser Verordnung entspricht.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung im Hinblick auf die für Drittlandzollbehörden bestimmten Dokumente zu erlassen, insbesondere im Hinblick auf die Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen für ökologische/biologische Erzeugnisse wenn möglich in elektronischer Form und im Hinblick auf die Vorlage von Zusicherungen, dass die ausgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 45

Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse und von Umstellungserzeugnissen

(1)   Ein Produkt darf zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis aus einem Drittland eingeführt werden, sofern folgende drei Bedingungen erfüllt sind:

a)

es handelt sich um ein Erzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1;

b)

einer der folgenden Fälle liegt vor:

i)

das Produkt entspricht den Vorschriften der Kapitel II, III und IV dieser Verordnung, und alle Unternehmer und Unternehmergruppen gemäß Artikel 36, einschließlich der Ausführer in dem betreffenden Drittland, wurden der Kontrolle durch nach Artikel 46 anerkannte Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterstellt, und diese Behörden oder Stellen haben all diesen Unternehmern, Unternehmergruppen und Ausführern eine Bescheinigung ausgestellt, in der bestätigt wird, dass sie die Vorschriften der vorliegenden Verordnung einhalten;

ii)

wenn das Produkt aus einem gemäß Artikel 47 anerkannten Drittland stammt, dieses Produkt entspricht den Bedingungen, die in dem relevanten Handelsabkommen festgelegt sind; oder

iii)

wenn das Produkt aus einem gemäß Artikel 48 anerkannten Drittland stammt, dieses Produkt entspricht den gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften des genannten Drittlands und wird mit einer von dessen zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen ausgestellten Kontrollbescheinigung eingeführt, in der die Einhaltung dieser Vorschriften bestätigt wird; und

c)

die Drittlandunternehmer können den Einführern und den nationalen Behörden in der Union und in diesen Drittländern jederzeit Informationen vorlegen, die die Identifizierung der Unternehmer, die ihre Lieferanten sind, und der Kontrollbehörden oder Kontrollstellen dieser Lieferanten ermöglichen, um so die Rückverfolgbarkeit des betreffenden ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder des betreffenden Umstellungserzeugnisses sicherzustellen. Diese Informationen werden auch den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen der Einführer zugänglich gemacht.

(2)   Die Kommission kann nach den Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 9 spezielle Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in Drittländern und in den Gebieten in äußerster Randlage der Union erteilen, wobei den Unterschieden beim ökologischen Gleichgewicht bei der pflanzlichen oder tierischen Erzeugung, den speziellen klimatischen Bedingungen, den Traditionen und den örtlichen Gegebenheiten in diesen Gebieten Rechnung zu tragen ist. Diese speziellen Zulassungen können für einen verlängerbaren Zeitraum von zwei Jahren erteilt werden und unterliegen den in Kapitel II festgelegten Grundsätzen und den Kriterien nach Artikel 24 Absätze 3 und 6.

(3)   Bei der Festlegung der Kriterien für die Einstufung einer Situationen als Katastrophenfall und der Festlegung spezifischer Vorschriften für den Umgang mit solchen Fällen gemäß Artikel 22 berücksichtigt die Kommission auch die Unterschiede beim ökologischen Gleichgewicht sowie die klimatischen und örtlichen Gegebenheiten in Drittländern und den Gebieten in äußerster Randlage der Union.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit spezifischen Vorschriften über den Inhalt der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bescheinigungen, das Verfahren für deren Ausstellung und Überprüfung sowie die technischen Mittel der Ausstellung, insbesondere in Bezug auf die Rolle der zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen, um die Rückverfolgbarkeit von eingeführten Erzeugnissen, die zum Inverkehrbringen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse gemäß Absatz 1 auf dem Unionsmarkt bestimmt sind, und die Einhaltung der Vorschriften durch diese Erzeugnisse zu gewährleisten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

(5)   Die Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen gemäß Absatz 1 in die Union wird gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 an Grenzkontrollstellen kontrolliert. Die Häufigkeit der physischen Kontrollen gemäß Artikel 49 Absatz 2 der genannten Verordnung richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit von Verstößen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 57.

Artikel 46

Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Anerkennung bzw. Rücknahme der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung eines Öko-/Bio-Zertifikats in Drittländern zuständig sind, sowie zur Erstellung eines Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

(2)   Kontrollbehörden oder Kontrollstellen werden gemäß Absatz 1 dieses Artikels für die Kontrolle der Einfuhr der in Artikel 35 Absatz 7 aufgeführten Kategorien von Erzeugnissen anerkannt, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie haben ihren Sitz in einem einzigen Mitgliedstaat oder Drittland;

b)

sie sind in der Lage, Kontrollen durchzuführen, um zu gewährleisten, dass die ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder die Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind, die Bedingungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c und gemäß dem vorliegenden Artikel erfüllen;

c)

sie bieten angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit und sind frei von jeglichem Interessenkonflikt in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben;

d)

für Kontrollstellen gilt, dass sie gemäß der relevanten harmonisierten Norm „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, akkreditiert sind;

e)

sie verfügen über die zur Ausübung von Kontrollaufgaben erforderliche Expertise, Ausrüstung und Infrastruktur und über eine ausreichende Zahl geeigneter, qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter; und

f)

sie erfüllen etwaige zusätzliche Kriterien, die in einem gemäß Absatz 7 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt werden können.

(3)   Die Akkreditierung gemäß Absatz 2 Buchstabe d kann nur vorgenommen werden von

a)

einer Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaats der Union im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder

b)

einer Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Unterzeichner einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung unter der Schirmherrschaft des Internationalen Akkreditierungsforums ist.

(4)   Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen übermitteln der Kommission einen Antrag auf Anerkennung. Dieser Antrag besteht aus einem technischen Dossier, das alle Informationen enthält, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die in Absatz 2 aufgeführten Kriterien erfüllt sind.

Die Kontrollbehörden stellen den letzten Bewertungsbericht der zuständigen Behörde und die Kontrollstellen stellen die von der Akkreditierungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde zur Verfügung. Gegebenenfalls stellen die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen auch die letzten Berichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten zur Verfügung.

(5)   Auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 4 und aller sonstigen relevanten Informationen in Bezug auf die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt die Kommission eine angemessene Überwachung über die anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen sicher, indem sie eine regelmäßige Überprüfung ihrer Leistung und Anerkennung vornimmt. Für die Zwecke dieser Überwachung kann die Kommission zusätzliche Informationen bei den Akkreditierungsstellen oder gegebenenfalls den zuständigen Behörden anfordern.

(6)   Die Art der Überwachung gemäß Absatz 5 wird anhand einer Bewertung der Wahrscheinlichkeit von Verstößen unter Berücksichtigung insbesondere der Tätigkeit der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, der Art der Erzeugnisse und der ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmer sowie der Veränderungen der Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen festgelegt.

Die Anerkennung von Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß Absatz 1 ist insbesondere dann unverzüglich nach dem Verfahren gemäß Absatz 1 zurückzunehmen, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße in Bezug auf die Zertifizierung oder die gemäß Absatz 8 festgelegten Kontrollen und Maßnahmen festgestellt wurden und wenn die betreffende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Aufforderung durch die Kommission nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemaßnahmen innerhalb einer von der Kommission festgelegten Frist trifft. Diese Frist wird je nach Schwere des Problems festlegt und darf in der Regel nicht weniger als 30 Tage betragen.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zu erlassen

a)

zur Änderung von Absatz 2 dieses Artikels zu erlassen, indem zusätzlich zu den darin festgelegten Kriterien weitere Kriterien für die Anerkennung oder Rücknahme der Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegt oder diese zusätzlichen Kriterien geändert werden;

b)

zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf

i)

die Ausübung der Überwachung der durch die Kommission gemäß Absatz 1 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, unter anderem durch Prüfungen vor Ort; und

ii)

die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchzuführen sind.

(8)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen, insbesondere bei solchen, die die Integrität der im Rahmen der Anerkennung gemäß diesem Artikel eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen, die Durchführung von Maßnahmen zu gewährleisten. Solche Maßnahmen können insbesondere in der Überprüfung der Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in der Union und gegebenenfalls in der Aussetzung der Zulassung für das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der Union bestehen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

(9)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit unlauteren Praktiken oder Praktiken, die sich nicht mit den Grundsätzen und Regeln für die ökologische/biologische Produktion vereinbaren lassen, der Erhaltung des Verbrauchervertrauens oder der Sicherung eines fairen Wettbewerbs zwischen den Unternehmern erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 55 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte, um die Maßnahmen nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels zu treffen oder um über die Rücknahme der Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu beschließen.

Artikel 47

Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung

Ein anerkanntes Drittland gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ist ein Drittland, für das die Union im Rahmen einer Handelsvereinbarung anerkannt hat, dass dessen Produktionssystem infolge der Anwendung von Vorschriften, die die gleiche Konformitätsgarantie bieten wie die Vorschriften der Union, die gleichen Ziele und Grundsätze erfüllt.

Artikel 48

Gleichwertigkeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

(1)   Ein anerkanntes Drittland gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii ist ein Drittland, das für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurde, einschließlich der im Rahmen der Übergangsmaßnahme gemäß Artikel 58 dieser Verordnung anerkannten Drittländer.

Die Anerkennung gilt bis zum 31. Dezember 2025.

(2)   Auf der Grundlage der Jahresberichte, die die Drittländer der Kommission nach Absatz 1 bis zum 31. März jedes Jahres über die Anwendung und Durchsetzung ihrer Kontrollmaßnahmen übermitteln müssen, und unter Berücksichtigung aller sonstigen eingegangenen Informationen stellt die Kommission eine angemessene Überwachung der anerkannten Drittländer sicher, indem sie deren Anerkennung regelmäßig überprüft. Hierzu kann sie von den Mitgliedstaaten Unterstützung erbitten. Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung der Wahrscheinlichkeit von Verstößen unter Berücksichtigung insbesondere des Volumens der Ausfuhren aus diesem Drittland in die Union, der Ergebnisse der durchgeführten Beobachtungs- und Überwachungstätigkeiten durch die zuständige Behörde und der Ergebnisse früherer Kontrollen festgelegt. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfungen.

(3)   Die Kommission erstellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Verzeichnis der Drittländer nach Absatz 1 und kann dieses Verzeichnis im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung im Hinblick auf die Informationen zu erlassen, die von den in dem gemäß Absatz 3 dieses Artikels erstellten Verzeichnis aufgeführten Drittländern zu übermitteln sind zwecks Überwachung ihrer Anerkennung durch die Kommission und zwecks Ausübung der Überwachungsbefugnisse durch die Kommission, auch durch Prüfungen vor Ort.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen, insbesondere bei solchen, die die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen, die aus gemäß diesem Artikel anerkannten Drittländern eingeführt werden, die Durchführung von Maßnahmen zu gewährleisten. Solche Maßnahmen können insbesondere in der Überprüfung der Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in der Union und gegebenenfalls in der Aussetzung der Zulassung für das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der Union bestehen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

Artikel 49

Bericht der Kommission über die Anwendung der Artikel 47 und 48

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über den Stand der Anwendung der Artikel 47 und 48 vor, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung von Drittländern für die Zwecke der Gleichwertigkeit.

KAPITEL VIII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Freier Warenverkehr für ökologische/biologische Erzeugnisse und für Umstellungserzeugnisse

Artikel 50

Kein Verbot und keine Einschränkung der Vermarktung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und von Umstellungserzeugnissen

Die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen dürfen die Vermarktung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und von Umstellungserzeugnissen, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen anderen zuständigen Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kontrolliert wurden, nicht aus Gründen des Produktionsverfahrens, der Kennzeichnung oder der Angebotsform der Erzeugnisse verbieten oder einschränken, sofern diese Erzeugnisse den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Insbesondere dürfen keine anderen als die in der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten durchgeführt und keine anderen als die in Kapitel VI der genannten Verordnung vorgesehenen Gebühren für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten erhoben werden.

ABSCHNITT 2

Information, Berichterstattung und diesbezügliche abweichende Regelungen

Artikel 51

Information über den ökologischen/biologischen Sektor und den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Informationen, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Überwachung ihrer Anwendung erforderlich sind. Diese Informationen basieren so weit wie möglich auf etablierten Datenquellen. Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung, insbesondere deren Nutzung für statistische Zwecke, soweit zutreffend.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend das für die Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 anzuwendende System, die Einzelheiten der zu übermittelnden Informationen und den Zeitpunkt, bis zu dem diese Informationen zu übermitteln sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

Artikel 52

Information über die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen ein regelmäßig aktualisiertes Verzeichnis mit:

a)

Name und Anschrift der zuständigen Behörden; und

b)

Name, Anschrift und Codenummer der Kontrollbehörden und Kontrollstellen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Verzeichnisse und etwaige Änderungen und veröffentlichen sie, außer diese Übermittlung und Veröffentlichung ist gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 erfolgt.

(2)   Auf der Grundlage der Informationen gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Kommission regelmäßig im Internet ein aktualisiertes Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen nach Absatz 1 Buchstabe b.

Artikel 53

Abweichende Regelungen, Zulassungen und Bericht

(1)   Die abweichenden Regelungen zur Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und ökologischen/biologischen Tieren gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 und Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 mit Ausnahme von Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4.2 enden am 31. Dezember 2035.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ab 1. Januar 2028 auf der Grundlage der in dem Bericht gemäß Absatz 7 dieses Artikels dargelegten Erkenntnisse hinsichtlich der Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und ökologischen/biologischen Tieren gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, mit denen

a)

die abweichenden Regelungen gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 und Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 mit Ausnahme von Teil II Nummer 1.3.4.4.2 vor dem 31. Dezember 2035 beendet oder über dieses Datum hinaus verlängert werden oder

b)

die abweichende Regelung gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4.2 beendet wird.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ab 1. Januar 2026 gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b geändert wird, um den Geltungsbereich des in Artikel 26 Absatz 2 genannten Informationssystems auf Junghennen auszudehnen, sowie Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3 geändert wird, um die abweichenden Regelungen für Junghennen auf die nach diesem System erhobenen Daten zu stützen.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ab 1. Januar 2025 gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen auf der Grundlage der Informationen über die Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Eiweißfuttermitteln für Geflügel und Schweine auf dem Unionsmarkt, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 dieses Artikels bereitgestellt werden oder in dem Bericht gemäß Absatz 7 dieses Artikels dargelegt werden, früher als zu dem in Anhang II Teil II Nummern 1.9.3.1 Buchstabe c und 1.9.4.2 Buchstabe c festgelegten Zeitpunkt die darin vorgesehenen Zulassungen zur Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Geflügel und Schweine beendet oder über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden.

(5)   Die Kommission nimmt Verlängerungen der abweichenden Regelungen oder Zulassungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 nur vor, solange ihr — insbesondere vonseiten der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 gelieferte — Informationen vorliegen, die die Nichtverfügbarkeit auf dem Unionsmarkt von dem betreffendem Pflanzenvermehrungsmaterial, Tier oder Futtermittel bestätigen.

(6)   Zum 30. Juni jedes Jahres stellen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Folgendes zur Verfügung:

a)

Informationen aus der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 und den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 sowie gegebenenfalls den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 3;

b)

Informationen hinsichtlich der gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 und Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 gewährten abweichenden Regelungen; und

c)

Informationen über die Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Eiweißfuttermitteln für Geflügel und Schweine auf dem Unionsmarkt und über die gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.9.3.1 Buchstabe c und 1.9.4.2 Buchstabe c gewährten Zulassungen.

(7)   Bis 31. Dezember 2025 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verfügbarkeit des Folgenden auf dem Unionsmarkt und gegebenenfalls über die Ursachen des beschränkten Zugangs dazu vor:

a)

ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial;

b)

ökologische/biologische Tiere, die unter die abweichenden Regelungen gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 fallen;

c)

für die Ernährung von Geflügel und Schweinen bestimmte ökologische/biologische Eiweißfuttermittel, die den Zulassungen gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.9.3.1 Buchstabe c und 1.9.4.2 Buchstabe c unterliegen.

Bei der Erstellung dieses Berichts berücksichtigt die Kommission insbesondere die gemäß Artikel 26 erhobenen Daten und die Informationen im Zusammenhang mit den abweichenden Regelungen und Zulassungen gemäß Absatz 6 dieses Artikels.

KAPITEL IX

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Verfahrensvorschriften

Artikel 54

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 11, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 7, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 9, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 8, Artikel 40 Absatz 11, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 7, Artikel 48 Absatz 4, Artikel 53 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 57 Absatz 3 und Artikel 58 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2021 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 11, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 7, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 9, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 8, Artikel 40 Absatz 11, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 7, Artikel 48 Absatz 4, Artikel 53 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 57 Absatz 3 und Artikel 58 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 11, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 7, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 9, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 8, Artikel 40 Absatz 11, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 7, Artikel 48 Absatz 4, Artikel 53 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 57 Absatz 3 und Artikel 58 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 55

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der als „Ausschuss für ökologische/biologische Produktion“ bezeichnet wird. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

(4)   Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

ABSCHNITT 2

Aufhebung und Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 56

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird aufgehoben.

Diese Verordnung gilt jedoch weiterhin in Bezug auf die Prüfung noch anhängiger Anträge aus Drittländern gemäß Artikel 58 der vorliegenden Verordnung bis zu deren Abschluss.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 57

Übergangsmaßnahmen für Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden

(1)   Die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erteilte Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen läuft spätestens am 31. Dezember 2023 ab.

(2)   Die Kommission erstellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, und kann dieses Verzeichnis im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung im Hinblick auf die von den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu übermittelnden Informationen, die für die Überwachung ihrer Anerkennung durch die Kommission und für die Ausübung der Überwachungsbefugnisse durch die Kommission, auch durch Prüfungen vor Ort, erforderlich sind, zu erlassen.

Artikel 58

Übergangsmaßnahmen für Anträge von Drittländern, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingereicht wurden

(1)   Die Kommission schließt die Prüfung der am 17. Juni 2018 anhängigen Anträge von Drittländern, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingereicht wurden, ab. Für die Prüfung solcher Anträge findet die genannte Verordnung Anwendung.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, mit denen die erforderlichen Verfahrensvorschriften für die Prüfung der Anträge nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, einschließlich der von den Drittländern zu übermittelnden Informationen, festgelegt werden.

Artikel 59

Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der ersten Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen

Abweichend von dem in Artikel 61 Absatz 2 genannten Geltungsbeginn gilt Artikel 46 ab 17. Juni 2018, soweit dies für die rechtzeitige Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen erforderlich ist.

Artikel 60

Übergangsmaßnahmen für Bestände ökologischer/biologischer Erzeugnisse, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert wurden

Erzeugnisse, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vor dem 1. Januar 2021 produziert wurden, können weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Artikel 61

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 30. Mai 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PAVLOVA


(1)  ABl. C 12 vom 15.1.2015, S. 75.

(2)  ABl. C 19 vom 21.1.2015, S. 84.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2018.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(8)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(9)  Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).

(10)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(11)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(12)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(13)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(15)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(18)  Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298).

(19)  Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309).

(20)  Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).

(21)  Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).

(22)  Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).

(23)  Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).

(24)  Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

(25)  Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).

(26)  Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

(27)  Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28).

(28)  Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).

(29)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(30)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(31)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(32)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(33)  Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).

(34)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(35)  Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53).

(36)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(37)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(38)  Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1).

(39)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(40)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(41)  Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

(42)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(43)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(44)  Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

(45)  Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1).

(46)  Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

(47)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).

(48)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(49)  Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

(50)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(51)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

(52)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(53)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(54)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(55)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).


ANHANG I

ANDERE ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1

Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden,

Mate, Zuckermais, Weinblätter, Palmherzen, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile und daraus hergestellte Erzeugnisse,

Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel,

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet,

natürliche Gummis und Harze,

Bienenwachs,

ätherische Öle,

Korkstopfen aus Naturkork, nicht zusammengepresst, und ohne Bindemittel,

Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt,

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,

rohe Häute und unbehandelte Felle,

traditionelle pflanzliche Zubereitungen auf pflanzlicher Basis.


ANHANG II

DETAILLIERTE PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN GEMÄß KAPITEL III

Teil I: Vorschriften für die Pflanzenproduktion

Zusätzlich zu den Produktionsvorschriften in den Artikeln 9 bis 12 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Pflanzenproduktion.

1.   Allgemeine Anforderungen

1.1.   Die Produktion von ökologischen/biologischen Kulturen, ausgenommen derer, die natürlicherweise im Wasser gezogen werden, erfolgt in lebendigem Boden oder in lebendigem Boden, der mit Materialien und Produkten gemischt oder gedüngt ist, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, in Verbindung mit Unterboden und Grundgestein.

1.2.   Hydrokultur, d. h. eine Anbaumethode, bei der die Pflanzen, die natürlicherweise nicht in Wasser wachsen, ausschließlich in einer Nährstofflösung oder in einem inerten Medium wurzeln, dem eine Nährstofflösung zugegeben wird, ist verboten.

1.3.   Abweichend von Nummer 1.1 sind die Produktion von Sprossen durch die Befeuchtung von Saatgut und die Gewinnung von Chicoréesprossen, einschließlich durch Eintauchen in klares Wasser, zulässig.

1.4.   Abweichend von Nummer 1.1 sind die folgenden Verfahren zulässig:

a)

Anbau von Pflanzen für die Produktion von Zierpflanzen und Kräutern in Töpfen, die dem Endverbraucher in den Töpfen verkauft werden;

b)

Anbau von Sämlingen oder Setzlingen in Behältnissen für weitere Umpflanzung.

1.5.   Abweichend von Nummer 1.1 ist der Anbau von Kulturen in abgegrenzten Beeten nur auf den Flächen zulässig, die vor dem 28. Juni 2017 in Finnland, Schweden und Dänemark für dieses Verfahren als ökologisch/biologisch zertifiziert wurden. Eine Ausweitung dieser Flächen ist nicht erlaubt.

Diese abweichende Regelung endet am 31. Dezember 2030.

Bis zum 31. Dezember 2025 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verwendung von abgegrenzten Beeten in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft vor. Diesem Bericht kann gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag in Bezug auf die Verwendung von abgegrenzten Beeten in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft beigefügt werden.

1.6.   Alle angewandten Anbauverfahren müssen dazu beitragen, Belastungen der Umwelt zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

1.7.   Umstellung

1.7.1.

Damit Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse gelten können, müssen die Produktionsvorschriften gemäß dieser Verordnung in Bezug auf Anbauflächen während eines Umstellungszeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Aussaat oder — im Falle von Grünland oder mehrjährigen Futterkulturen — von mindestens zwei Jahren vor der Verwendung als ökologisches/biologisches Futtermittel oder — im Falle von anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen — von mindestens drei Jahren vor der ersten Ernte ökologischer/biologischer Erzeugnisse angewendet worden sein.

1.7.2.

In Fällen, in denen die Fläche oder eine oder mehrere Parzellen davon mit Erzeugnissen oder Stoffen kontaminiert wurden, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen sind, kann die zuständige Behörde beschließen, den Umstellungszeitraum für die Fläche oder die jeweiligen Parzellen über den Zeitraum gemäß Nummer 1.7.1 hinaus zu verlängern.

1.7.3.

Wurde mit einem Erzeugnis oder Stoff behandelt, das nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen ist, so schreibt die zuständige Behörde einen neuen Umstellungszeitraum gemäß Nummer 1.7.1 vor.

Dieser Zeitraum kann in den beiden folgenden Fällen verkürzt werden:

a)

Im Rahmen einer von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschriebenen Schädlings- oder Unkrautbekämpfungsmaßnahme, einschließlich gegen Quarantäneschädlinge oder invasive Arten, wurde mit einem Erzeugnis oder Stoff behandelt, das nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen ist;

b)

im Rahmen wissenschaftlicher Versuche, die die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt hat, wurde mit einem Erzeugnis oder Stoff behandelt, das nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen ist.

1.7.4.

In den Fällen gemäß den Nummern 1.7.2 und 1.7.3 wird die Dauer des Umstellungszeitraums unter Berücksichtigung der folgenden Erfordernisse festgesetzt:

a)

Aufgrund der Abbaurate des verwendeten Erzeugnisses oder Stoffes muss sichergestellt sein, dass der Gehalt an Rückständen im Boden und — bei mehrjährigen Kulturen — in der Pflanze am Ende des Umstellungszeitraums unbedeutend ist;

b)

die auf die Behandlung folgende Ernte darf nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden.

1.7.4.1.

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle ihre Entscheidungen, mit denen obligatorische Maßnahmen in Bezug auf die Behandlung mit einem nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Erzeugnis oder Stoff festgelegt werden.

1.7.4.2.

Im Fall einer Behandlung mit einem Erzeugnis oder Stoff, das für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen ist, gilt Nummer 1.7.5.Buchstabe b nicht.

1.7.5.

Für Flächen, die im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Tierproduktion genutzt werden:

a)

gelten die Umstellungsvorschriften für die gesamte Fläche der Produktionseinheit, auf der Futtermittel erzeugt werden;

b)

kann unbeschadet des Buchstabens a der Umstellungszeitraum bei Weideland und Auslaufflächen für andere Tierarten als Pflanzenfresser auf ein Jahr gekürzt werden.

1.8.   Herkunft der Pflanzen, einschließlich des Pflanzenvermehrungsmaterials

1.8.1.

Für die Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen außer Pflanzenvermehrungsmaterial darf nur ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden.

1.8.2.

Zur Erzeugung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial zur Verwendung in der Produktion von Erzeugnissen außer Pflanzenvermehrungsmaterial müssen die zur Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial bestimmten Mutterpflanzen und gegebenenfalls anderen Pflanzen während mindestens einer Generation oder bei mehrjährigen Kulturen während mindestens einer Generation im Laufe von zwei Wachstumsperioden nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt worden sein.

1.8.3.

Bei der Auswahl von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial entscheiden sich Unternehmer vorzugsweise für ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, das für die ökologische/biologische Landwirtschaft geeignet ist.

1.8.4.

Für die Produktion von für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten ist die ökologische/biologische Züchtung unter den Bedingungen des ökologischen/biologischen Landbaus durchzuführen und sie hat sich auf die Verbesserung der genetischen Vielfalt, das Vertrauen in die Fähigkeit zur natürlichen Vermehrung sowie die agronomische Leistung, die Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und die Anpassung an verschiedene lokale Boden- und Klimabedingungen zu konzentrieren.

Alle Vermehrungsmethoden außer der Meristemkultur müssen in zertifizierter ökologischer/biologischer Bewirtschaftung durchgeführt werden.

1.8.5.

Verwendung von Umstellungs- und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial

1.8.5.1.

Abweichend von Nummer 1.8.1 können die zuständigen Behörden dann, wenn die in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder dem System gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a erfassten Daten zeigen, dass der qualitative oder quantitative Bedarf des Unternehmers in Bezug auf relevantes ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, ausgenommen Sämlinge, nicht gedeckt wird, die Verwendung von Umstellungs- oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß den unter den Nummern 1.8.5.3, 1.8.5.4 und 1.8.5.5 festgelegten Bedingungen genehmigen.

Bevor der Unternehmer um eine solche abweichende Regelung ersucht, konsultiert er die Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder das System gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a, um zu prüfen, ob sein Antrag gerechtfertigt ist.

1.8.5.2.

Nach Artikel 46 Absatz 1 anerkannte Kontrollbehörden oder Kontrollstellen können die Verwendung von Umstellungs- oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit für Drittlandunternehmer genehmigen, wenn im Hoheitsgebiet des Drittlandes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Menge oder Qualität erhältlich ist, wobei die unter den Nummern 1.8.5.3, 1.8.5.4. und 1.8.5.5 festgelegten Bedingungen gelten.

1.8.5.3.

Nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial darf nur mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung zur Behandlung von Saatgut zugelassen sind, es sei denn, eine chemische Behandlung wird von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zu pflanzenschutzrechtlichen Zwecken für alle Sorten einer gegebenen Art in dem Gebiet, in dem das Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden soll, angeordnet.

1.8.5.4.

Die Genehmigung zur Verwendung von Umstellungs- oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial muss vor der Aussaat erteilt werden.

1.8.5.5.

Die Genehmigung zur Verwendung von Umstellungs- oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial darf nur einzelnen Verwendern für jeweils eine Saison erteilt werden und die für Genehmigungen verantwortliche zuständige Behörde muss die Mengen von genehmigtem Pflanzenvermehrungsmaterial auflisten.

1.9.   Bodenbewirtschaftung und Düngung

1.9.1.

Bei der ökologischen/biologischen Pflanzenproduktion müssen Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren angewendet werden, die die organische Bodensubstanz erhalten oder vermehren, die Bodenstabilität und die biologische Vielfalt im Boden verbessern und Bodenverdichtung und Bodenerosion verhindern.

1.9.2.

Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens müssen durch Folgendes erhalten und gesteigert werden:

a)

ausgenommen im Falle von Grünland oder mehrjährigen Futterkulturen durch die Nutzung von mehrjähriger Fruchtfolge, die obligatorisch Leguminosen als Hauptfrucht oder Untersaat für Fruchtfolgenpflanzen und andere Gründüngungspflanzen einschließt, und

b)

im Falle von Treibhäusern oder anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen durch die Nutzung von Kurzzeit-Gründüngungspflanzen und Leguminosen sowie die Nutzung der Pflanzenvielfalt und

c)

in jedem Falle durch Einsatz von aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft oder organischen Substanzen, die vorzugsweise kompostiert sind.

1.9.3.

Soweit der Nährstoffbedarf der Pflanzen durch die unter den Nummern 1.9.1 und 1.9.2 vorgesehenen Maßnahmen nicht gedeckt werden kann, dürfen lediglich Düngemittel und Bodenverbesserer, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, und nur in dem erforderlichen Maße verwendet werden. Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Erzeugnisse führen.

1.9.4.

Die Gesamtmenge des in den Produktionseinheiten in Umstellung und in den ökologischen/biologischen Produktionseinheiten ausgebrachten Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG darf 170 kg Stickstoff je Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt nur für Stallmist, getrockneten Stallmist und getrockneten Geflügelmist, Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist, kompostiertem Stallmist und flüssigen tierischen Exkrementen.

1.9.5.

Zur Ausbringung von überschüssigem Wirtschaftsdünger aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten können Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe schriftliche Kooperationsvereinbarungen mit anderen Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe und Unternehmen treffen, jedoch ausschließlich mit solchen, die den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften genügen. Der maximale Grenzwert gemäß Nummer 1.9.4 wird auf Basis aller ökologischen/biologischen Produktionseinheiten berechnet, die an dieser Vereinbarung beteiligt sind.

1.9.6.

Zur Verbesserung des Gesamtzustands des Bodens oder der Nährstoffverfügbarkeit im Boden oder in den Kulturen können Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden.

1.9.7.

Für die Aktivierung von Kompost können geeignete Zubereitungen auf pflanzlicher Basis und Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden.

1.9.8.

Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.

1.9.9.

Die Verwendung biodynamischer Präparate ist zulässig.

1.10.   Schädlings- und Unkrautbekämpfung

1.10.1.

Die Vermeidung von Schäden durch Schädlinge und Unkraut stützt sich hauptsächlich auf

natürliche Feinde;

geeignete Auswahl von Arten, Sorten und heterogenem Material;

Fruchtfolge;

Anbauverfahren wie Biofumigation, mechanische und physikalische Methoden; und

thermische Prozesse wie Solarisation und, im Falle von Pflanzen im geschützten Anbau, oberflächliche Dampfbehandlung des Bodens (bis in maximal 10 cm Tiefe).

1.10.2.

Für den Fall, dass mit den Maßnahmen gemäß Nummer 1.10.1 kein angemessener Schutz der Pflanzen vor Schädlingen möglich ist, oder bei nachweislicher Bedrohung der Kultur dürfen lediglich Erzeugnisse und Stoffe, die nach den Artikeln 9 und 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, und nur in dem erforderlichen Maße eingesetzt werden. Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Notwendigkeit des Einsatzes solcher Mittel führen.

1.10.3.

Im Fall von Erzeugnissen und Stoffen, die in Fallen oder Spendern verwendet werden, ausgenommen von Pheromonen, muss bei Fallen oder Spendern sichergestellt sein, dass die Erzeugnisse und Stoffe nicht in die Umwelt freigesetzt werden und nicht mit den Kulturpflanzen in Berührung kommen. Alle Fallen, auch Pheromonfallen, sind nach ihrer Verwendung einzusammeln und sicher zu entsorgen.

1.11.   Reinigungs- und Desinfektionsmittel

In der Pflanzenproduktion dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion für diesen Zweck zugelassen sind.

1.12.   Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen

Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die betreffenden Parzellen und die Erntemenge führen.

1.13.   Aufbereitung unverarbeiteter Erzeugnisse

Werden Pflanzen anderen Aufbereitungsvorgängen als einer Verarbeitung unterzogen, gelten die allgemeinen Vorschriften gemäß Teil IV Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 2.2.3 sinngemäß auch für diese Vorgänge.

2.   Durchführungsbestimmungen für bestimmte Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse

2.1.   Vorschriften für die Pilzproduktion

Für die Produktion von Pilzen können Substrate verwendet werden, soweit sie sich ausschließlich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen:

a)

Stallmist und tierische Exkremente

i)

entweder aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder aus Produktionseinheiten in Umstellung im zweiten Jahr ihrer Umstellung oder

ii)

gemäß Nummer 1.9.3, jedoch nur, wenn die Erzeugnisse gemäß Ziffer i nicht verfügbar sind und wenn dieser Stallmist und diese tierischen Exkremente vor der Kompostierung 25 % des Gewichts aller Substratbestandteile ohne Deckmaterial und etwa zugesetztes Wasser nicht überschreiten;

b)

nicht unter Buchstabe a fallende Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten;

c)

nicht chemisch behandelter Torf;

d)

Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde;

e)

mineralische Erzeugnisse gemäß Nummer 1.9.3, Wasser und Erde.

2.2.   Vorschriften für das Sammeln von Wildpflanzen

Das Sammeln von Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlich vorkommen, gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern

a)

diese Flächen vor dem Sammeln der Pflanzen mindestens drei Jahre nicht mit anderen als den nach den Artikeln 9 und 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen behandelt worden sind;.

b)

das Sammeln die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.

Teil II: Vorschriften für die Tierproduktion

Zusätzlich zu den Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 10, 11 und 14 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Tierproduktion.

1.   Allgemeine Anforderungen

1.1.   Ausgenommen im Falle der Bienenhaltung ist eine flächenunabhängige Tierproduktion, bei der der Landwirt, der eine ökologische/biologische Tierhaltung zu betreiben beabsichtigt, keine landwirtschaftlichen Nutzflächen bewirtschaftet und keine schriftliche Kooperationsvereinbarung mit einem Landwirt hinsichtlich der Nutzung von ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung für diese Tierhaltung getroffen hat, verboten.

1.2.   Umstellung

1.2.1.   Im Falle einer gleichzeitig beginnenden Umstellung der Produktionseinheit einschließlich Weideland oder Futteranbaufläche und der Tiere, die sich zu Beginn des Umstellungszeitraums für diese Produktionseinheit gemäß Teil I Nummern 1.7.1 und 1.7.5 Buchstabe b in dieser Produktionseinheit befinden, können Tiere und tierische Erzeugnisse am Ende des Umstellungszeitraums für die Produktionseinheit als ökologisch/biologisch gelten, einschließlich in Fällen, in denen der Umstellungszeitraum für die betreffende Tierart gemäß Nummer 1.2.2 dieses Teils länger als der Umstellungszeitraum für die Produktionseinheit ist.

Abweichend von Nummer 1.4.3.1 dürfen die sich zu Beginn des Umstellungszeitraums in dieser Produktionseinheit befindenden Tiere im Falle einer solchen gleichzeitigen Umstellung und während des Umstellungszeitraums für die Produktionseinheit mit Umstellungsfuttermitteln, die in der Produktionseinheit in Umstellung im ersten Jahr der Umstellung erzeugt wurden, und/oder mit Futtermitteln gemäß Nummer 1.4.3.1 und/oder mit ökologischen/biologischen Futtermitteln gefüttert werden.

Nichtökologische/nichtbiologische Tiere dürfen gemäß Nummer 1.3.4 nach dem Beginn des Umstellungszeitraums in eine Produktionseinheit in Umstellung eingebracht werden.

1.2.2.   Je nach Art der Tierproduktion sind spezifische Umstellungszeiträume wie folgt festgelegt:

a)

zwölf Monate für Rinder und Equiden für die Fleischerzeugung, auf jeden Fall jedoch mindestens drei Viertel der Lebenszeit dieser Tiere;

b)

sechs Monate für Schafe, Ziegen und Schweine sowie Milch produzierende Tiere;

c)

zehn Wochen für Geflügel für die Fleischerzeugung, außer für Peking-Enten, die eingestallt wurden, bevor die Tiere drei Tage alt waren;

d)

sieben Wochen für Peking-Enten, die eingestallt wurden, bevor die Tiere drei Tage alt waren;

e)

sechs Wochen für Geflügel für die Eiererzeugung, das eingestallt wurde, bevor die Tiere drei Tage alt waren;

f)

zwölf Monate für Bienen.

Während des Umstellungszeitraums wird das Wachs durch Wachs aus der ökologischen/biologischen Bienenhaltung ersetzt.

Nichtökologisches/nichtbiologisches Bienenwachs darf jedoch verwendet werden, wenn

i)

auf dem Markt kein Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung erhältlich ist;

ii)

das Wachs erwiesenermaßen nicht durch Erzeugnisse oder Stoffe verunreinigt ist, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen sind, und

iii)

das Wachs von den Deckeln stammt;

g)

drei Monate für Kaninchen;

h)

12 Monate für Geweihträger.

1.3.   Herkunft der Tiere

1.3.1.   Unbeschadet der Vorschriften für die Umstellung müssen ökologische/biologische Tiere in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten geboren bzw. geschlüpft und aufgezogen worden sein.

1.3.2.   Ökologische/Biologische Tierzucht:

a)

Die Fortpflanzung hat auf natürlichem Wege zu erfolgen. Künstliche Befruchtung ist jedoch zulässig;

b)

die Fortpflanzung darf außer im Rahmen einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung eines einzelnen Tieres nicht durch die Behandlung mit Hormonen oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung eingeleitet oder behindert werden;

c)

andere Formen der künstlichen Fortpflanzung, wie zum Beispiel Klonen und Embryonentransfer, sind untersagt;

d)

es sind den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion angemessene Rassen auszuwählen, damit hohe Tierschutzstandards beachtet werden und vermieden wird, dass Tiere leiden und verstümmelt werden müssen.

1.3.3.   Bei der Wahl der Rassen oder Linien bevorzugen die Unternehmer möglichst Rassen oder Linien mit hoher genetischer Vielfalt, unter Berücksichtigung ihrer Anpassungsfähigkeit an die örtlichen Bedingungen, ihres Zuchtwertes, ihrer Langlebigkeit, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten oder Gesundheitsproblemen, ohne dass dadurch ihr Wohlbefinden beeinträchtigt wird. Darüber hinaus müssen die Rassen oder Linien so ausgewählt werden, dass bestimmte Krankheiten oder Gesundheitsprobleme vermieden werden, die für einige intensiv gehaltene Rassen oder Linien typisch sind, wie Stress-Syndrom der Schweine, das möglicherweise zu PSE-Fleisch (pale-soft-exudative = blass, weich, wässrig) führt, plötzlicher Tod, spontaner Abort und schwierige Geburten, die einen Kaiserschnitt erforderlich machen. Einheimischen Rassen und Linien ist der Vorzug zu geben.

Zwecks Wahl der Rassen und Linien gemäß Absatz 1 nutzen die Unternehmer die in den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 3 verfügbaren Informationen.

1.3.4.   Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren

1.3.4.1.   Abweichend von Nummer 1.3.1 können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Tiere zu Zuchtzwecken in eine ökologische/biologische Produktionseinheit] eingestellt werden, wenn Rassen im Sinne von Artikel 28 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und von auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakten gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen. Dabei muss es sich bei den Tieren der betreffenden Rassen nicht unbedingt um Tiere handeln, die noch nicht geworfen haben.

1.3.4.2.   Abweichend von Nummer 1.3.1 können zur Erneuerung von Bienenbeständen jährlich 20 % der Weiseln und Schwärme in der ökologischen/biologischen Produktionseinheit durch nichtökologische/nichtbiologische Weiseln und Schwärme ersetzt werden, sofern die Weiseln und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten gesetzt werden. In jedem Fall kann pro Jahr ein Schwarm oder eine Weisel durch einen nichtökologischen/nichtbiologischen Schwarm bzw. eine nichtökologische/nichtbiologische Weisel ersetzt werden.

1.3.4.3.   Abweichend von Nummer 1.3.1 kann die zuständige Behörde festlegen, dass — wenn beim erstmaligen Aufbau eines Geflügelbestands oder bei Erneuerung oder Wiederaufbau des Bestands der qualitative oder quantitative Bedarf der Landwirte nicht gedeckt werden kann — nichtökologisches/nichtbiologisches Geflügel in eine ökologische/biologische Geflügelproduktionseinheit eingestellt werden kann, sofern die Junghennen für die Eiererzeugung und das Geflügel für die Fleischerzeugung weniger als drei Tage alt sind. Aus ihnen gewonnene Erzeugnisse können nur unter Einhaltung des Umstellungszeitraums gemäß Nummer 1.2 als ökologisch/biologisch produziert gelten.

1.3.4.4.   Abweichend von Nummer 1.3.1 können die zuständigen Behörden dann, wenn die in dem System gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b erfassten Daten zeigen, dass der qualitative oder quantitative Bedarf des Landwirts in Bezug auf ökologische/biologische Tiere nicht gedeckt wird, den Einsatz von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Nummern 1.3.4.4.1 bis 1.3.4.4.4 genehmigen.

Bevor der Landwirt um eine solche abweichende Regelung ersucht, ruft er die gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b erfassten Daten ab, um zu prüfen, ob sein Antrag gerechtfertigt ist.3

Für Drittlandunternehmer können nach Artikel 46 Absatz 1 anerkannte Kontrollbehörden und Kontrollstellen den Einsatz von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit genehmigen, wenn im Hoheitsgebiet des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, ökologische/biologische Tiere nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

1.3.4.4.1.

Nichtökologische/nichtbiologische Jungtiere können zu Zuchtzwecken eingesetzt werden, wenn mit dem Aufbau einer Herde oder eines Bestands begonnen wird. Sie müssen unmittelbar nach dem Absetzen gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufgezogen werden. Für den Tag der Einstellung der Tiere in die Herde oder den Bestand gelten außerdem die folgenden Einschränkungen:

a)

Rinder, Pferde und Geweihträger müssen weniger als sechs Monate alt sein;

b)

Schafe und Ziegen müssen weniger als 60 Tage alt sein;

c)

Schweine müssen weniger als 35 kg wiegen.

d)

Kaninchen müssen weniger als drei Monate alt sein.

1.3.4.4.2.

Zwecks Erneuerung einer Herde oder eines Bestands können nichtökologische/nichtbiologische ausgewachsene männliche und nullipare weibliche Tiere zu Zuchtzwecken eingesetzt werden. Sie sind anschließend gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufzuziehen. Darüber hinaus wird die Zahl der weiblichen Tiere pro Jahr wie folgt begrenzt:

a)

bis maximal 10 % des Bestands an ausgewachsenen Equiden oder Rindern und 20 % des Bestands an ausgewachsenen Schweinen, Schafen, Ziegen, Kaninchen oder Geweihträgern können eingesetzt werden;

b)

bei Einheiten mit weniger als zehn Equiden, Geweihträgern oder Rindern oder Kaninchen oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen wird eine solche Bestands-/Herdenerneuerung auf maximal ein Tier pro Jahr begrenzt.

1.3.4.4.3.

Vorbehaltlich der Bestätigung der zuständigen Behörde, dass eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist, können die Prozentsätze gemäß Nummer 1.3.4.4.2 auf bis zu 40 % erhöht werden:

a)

die Tierhaltung wurde erheblich vergrößert;

b)

eine Rasse wurde durch eine andere ersetzt;

c)

es wurde mit dem Aufbau eines neuen Zweigs der Tierproduktion begonnen.

1.3.4.4.4.

In den Fällen gemäß den Nummern 1.3.4.4.1, 1.3.4.4.2 und 1.3.4.4.3 können nichtökologische/nichtbiologische Tiere nur unter Einhaltung des Umstellungszeitraums gemäß Nummer 1.2 als ökologisch/biologisch gelten. Dieser Umstellungszeitraum gemäß Nummer 1.2.2 beginnt frühestens, wenn die Tiere in die Produktionseinheit in Umstellung eingebracht werden.

1.3.4.4.5.

In den Fällen gemäß den Nummern 1.3.4.4.1 bis 1.3.4.4.4 müssen nichtökologische/nichtbiologische Tiere von anderen Tieren getrennt gehalten werden oder sie müssen bis zum Ende des Umstellungszeitraums gemäß Nummer 1.3.4.4.4 identifizierbar sein.

1.4.   Ernährung

1.4.1.   Allgemeine Ernährungsanforderungen

Für die Ernährung gilt Folgendes:

a)

Futtermittel sind hauptsächlich in dem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem die Tiere, für die sie bestimmt sind, gehalten werden, oder in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung anderer Betriebe in derselben Region zu erzeugen;

b)

die Tiere sind mit ökologischen/biologischen Futtermitteln oder Umstellungsfuttermitteln zu füttern, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen; restriktive Fütterung ist in der Tierproduktion verboten, sofern sie nicht aus tierärztlichen Gründen gerechtfertigt ist;

c)

das Halten von Tieren unter Bedingungen oder bei einer Ernährung, die zu Anämie führen könnten, ist verboten;

d)

bei den Mastpraktiken ist in jeder Phase des Aufzuchtprozesses ausnahmslos das normale Ernährungsverhalten der jeweiligen Arten und das Wohlbefinden der Tiere zu berücksichtigten; die Zwangsfütterung ist verboten;

e)

mit der Ausnahme von Bienen, Schweinen und Geflügel müssen die Tiere ständigen Zugang zu Weideland, wann immer die Umstände dies gestatten, oder ständigen Zugang zu Raufutter haben;

f)

die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren ist untersagt;

g)

Säugetiere werden für eine von der Kommission nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Mindestdauer vorzugsweise mit Muttermilch gefüttert; Milchaustauschfutter mit chemisch-synthetischen Bestandteilen oder Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs dürfen in diesem Zeitraum nicht verwendet werden;

h)

Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe müssen ökologisch/biologisch sein;

i)

nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, Futtermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.

1.4.2.   Weiden

1.4.2.1.   Weiden auf ökologisch bewirtschafteten Flächen

Unbeschadet der Nummer 1.4.2.2 müssen ökologische/biologische Tiere auf ökologisch/biologisch bewirtschafteten Flächen weiden. Nichtökologische/Nichtbiologische Tiere können jedoch jedes Jahr für einen begrenzten Zeitraum ökologisches/biologisches Weideland nutzen, sofern sie in umweltverträglicher Weise auf einer im Rahmen der Artikel 23, 25, 28, 30, 31 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geförderten Fläche aufgezogen wurden und sie sich nicht gleichzeitig mit ökologischen/biologischen Tieren auf der ökologisch/biologisch bewirtschafteten Fläche befinden.

1.4.2.2.   Weiden auf Gemeinschaftsflächen und Wandertierhaltung

1.4.2.2.1.

Ökologische/Biologische Tiere können auf Gemeinschaftsflächen weiden, sofern

a)

die Gemeinschaftsflächen mindestens in den letzten drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt wurden, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen sind;

b)

nichtökologische/nichtbiologische Tiere, die auf den Gemeinschaftsflächen weiden, in umweltverträglicher Weise auf einer im Rahmen der Artikel 23, 25, 28, 30, 31 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geförderten Fläche aufgezogen wurden;

c)

die von ökologischen/biologischen Tieren stammenden Erzeugnisse, die produziert wurden während diese Tiere auf Gemeinschaftsflächen geweidet haben, nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse angesehen werden, es sei denn, es kann eine adäquate Trennung dieser Tiere von den nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren nachgewiesen werden.

1.4.2.2.2.

Während der Wander- bzw. Hüteperiode dürfen ökologische/biologische Tiere, wenn sie von einer Weidefläche auf eine andere getrieben werden, auf nichtökologischen/nichtbiologischen Flächen weiden. Während dieses Zeitraums müssen ökologische/biologische Tiere von anderen Tieren getrennt gehalten werden. Die Aufnahme nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel beim Weiden in Form von Gras und anderem Bewuchs ist gestattet:

a)

während eines Zeitraums von höchstens 35 Tagen, der den Auftrieb auf und den Abtrieb von den Weideplätzen einschließt; oder

b)

für höchstens 10 % der gesamten jährlichen Futterration in Bezug auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlicher Herkunft.

1.4.3.   Umstellungsfuttermittel

1.4.3.1.   Bei landwirtschaftlichen Betrieben, die ökologische/biologische Tierhaltung betreiben,

a)

dürfen im Durchschnitt bis zu 25 % der Futterration aus Umstellungsfuttermitteln bestehen, die im zweiten Jahr der Umstellung erzeugt wurden. Wenn die Umstellungsfuttermittel aus dem Betrieb stammen, in dem die Tiere gehalten werden, kann dieser Prozentsatz auf 100 % erhöht werden; und

b)

dürfen im Durchschnitt bis zu 20 % der Gesamtmenge der an die Tiere verfütterten Futtermittel aus der Beweidung bzw. der Beerntung von Dauergrünland, mehrjährigen Futterkulturen oder von Eiweißpflanzen, die im ersten Jahr der Umstellung auf ökologisch/biologisch bewirtschafteten Parzellen angebaut wurden, stammen, sofern diese Flächen Teil des Betriebs selbst sind.

Wenn beide Arten der unter den Buchstaben a und b genannten Umstellungsfuttermittel zur Fütterung verwendet werden, darf der Gesamtprozentsatz dieser Futtermittel zusammengerechnet den Prozentsatz gemäß Buchstabe a nicht überschreiten.

1.4.3.2.   Die Prozentwerte gemäß Nummer 1.4.3.1 werden jährlich als ein Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel pflanzlichen Ursprungs berechnet.

1.5.   Tiergesundheit

1.5.1.   Krankheitsvorsorge

1.5.1.1.   Die Krankheitsvorsorge beruht auf Rassen- und Linienwahl, Tierhaltungspraktiken, hochwertigen Futtermitteln und Auslauf, angemessener Besatzdichte und einer geeigneten und angemessenen Unterbringung unter hygienischen Bedingungen.

1.5.1.2.   Die Verwendung immunologisch wirksamer Tierarzneimittel ist gestattet.

1.5.1.3.   Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel, einschließlich Antibiotika und Boli aus chemisch-synthetischen allopathischen Molekülen, ist verboten.

1.5.1.4.   Die Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen künstlichen Wachstumsförderern) sowie von Hormonen und ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung oder zu anderen Zwecken (z. B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) ist verboten.

1.5.1.5.   Werden Tiere aus nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten beschafft, können je nach örtlichen Bedingungen besondere Maßnahmen wie Screeningtests oder Quarantänezeiträume vorgesehen werden.

1.5.1.6.   Für die Reinigung und Desinfektion von Stallgebäuden und Anlagen dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion für diesen Zweck zugelassen sind.

1.5.1.7.   Stallungen, Gehege, Ausrüstungen und Geräte sind sachgemäß zu reinigen und zu desinfizieren, um Kreuzinfektionen und der Vermehrung von Krankheitsüberträgern vorzubeugen. Kot, Urin und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie nötig zu beseitigen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Insekten oder Nager anzulocken. Zur Beseitigung von Insekten und anderen Schädlingen in Gebäuden und sonstigen Anlagen, in denen Tiere gehalten werden, können Rodentizide, die nur in Fallen verwendet werden, sowie die nach den Artikeln 9 und 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Mittel verwendet werden.

1.5.2.   Tierärztliche Behandlung

1.5.2.1.   Sollten Tiere trotz der Vorbeugungsmaßnahmen zur Erhaltung der Tiergesundheit krank werden oder sich verletzen, so sind sie unverzüglich zu behandeln.

1.5.2.2.   Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um ein Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter strengen Bedingungen und unter der Verantwortung eines Tierarztes verabreicht werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Mitteln ungeeignet ist. Insbesondere sind Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeiten festzulegen.

1.5.2.3.   Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs und ernährungsphysiologische Zusatzstoffe, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, sowie phytotherapeutische und homöopathische Präparate sind chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika, vorzuziehen, sofern ihre therapeutische Wirkung bei der betreffenden Tierart und der zu behandelnden Krankheit gewährleistet ist.

1.5.2.4.   Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als dreimal oder — falls der produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt — mehr als einmal eine tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika, wobei Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Seuchentilgungsmaßnahmen ausgenommen sind, so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere unterliegen den Umstellungsfristen gemäß Nummer 1.2.

1.5.2.5.   Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimittels, einschließlich eines Antibiotikums, an ein Tier unter normalen Anwendungsbedingungen und der Gewinnung ökologischer/biologischer Lebensmittel von diesem Tier muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG und mindestens 48 Stunden betragen.

1.5.2.6.   Nach dem Unionsrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorgeschriebene Behandlungen sind zulässig.

1.6.   Unterbringung und Haltungspraktiken

1.6.1.   Durch Isolierung, Beheizung und Belüftung des Gebäudes ist sicherzustellen, dass Luftzirkulation, Staubkonzentration, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bleiben, die das Wohlbefinden der Tiere gewährleisten. Das Gebäude muss reichlich natürliche Belüftung und ausreichenden Tageslichteinfall gewährleisten.

1.6.2.   In Gebieten mit Klimaverhältnissen, die es gestatten, dass die Tiere im Freien leben, sind Stallungen nicht vorgeschrieben. In diesen Fällen müssen die Tiere Zugang zu Unterständen oder schattigen Plätzen zum Schutz vor Extremwetter haben.

1.6.3.   Die Besatzdichte in Stallgebäuden muss den Tieren Komfort und Wohlbefinden gewährleisten und gestatten, dass die Tiere ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben können, und muss von Art, Rasse und Alter der Tiere abhängen. Sie muss ferner den Verhaltensbedürfnissen der Tiere Rechnung tragen, die insbesondere von der Gruppengröße und dem Geschlecht der Tiere abhängen. Die Besatzdichte muss das Wohlbefinden der Tiere gewährleisten, d. h. sie müssen über ein ausreichendes Platzangebot verfügen, das natürliches Stehen, bequemes Abliegen, Umdrehen, Putzen, das Einnehmen aller natürlichen Stellungen und die Ausführung aller natürlichen Bewegungen wie Strecken und Flügelschlagen gestattet.

1.6.4.   Die Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen sowie die technischen Einzelheiten in Bezug auf die Unterbringung gemäß den Festlegungen in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 14 Absatz 3 sind einzuhalten.

1.6.5.   Freigelände kann teilweise überdacht sein. Veranden gelten nicht als Freigelände.

1.6.6.   Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 170 kg organischer Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten.

1.6.7.   Zur Bestimmung der angemessenen Besatzdichte gemäß Nummer 1.6.6 legt die zuständige Behörde die dem unter Nummer 1.6.6 genannten Grenzwert entsprechenden Vieheinheiten fest, wobei sie die in den spezifischen Produktionsvorschriften für die jeweilige Tierart festgelegten Werte berücksichtigt.

1.6.8.   Die Verwendung von Käfigen, Boxen und Flat-Deck-Anlagen zur Viehzucht ist für keine Tierart zulässig.

1.6.9.   Wenn Tiere aus tierärztlichen Gründen einzeln behandelt werden, müssen sie in Bereichen mit festem Boden gehalten werden, die mit Stroh oder geeignetem Material ausgelegt sind. Das Tier muss sich leicht drehen und der ganzen Länge nach bequem niederlegen können.

1.6.10.   Die ökologische/biologische Haltung von Tieren in einem Gehege mit sehr feuchtem oder sumpfigem Boden ist nicht zulässig.

1.7.   Tierschutz

1.7.1.   Tierhalter und alle Personen, die während des Transports und der Schlachtung mit Tieren umgehen, müssen die nötigen Grundkenntnisse und -fähigkeiten in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz besitzen und eine angemessene Schulung erhalten haben, wie sie insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (1) und der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (2) gefordert wird, damit eine ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung gewährleistet wird.

1.7.2.   Die Haltungspraktiken, einschließlich Besatzdichte und Unterbringung, müssen den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

1.7.3.   Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, haben, auf dem sie sich bewegen können, wann immer die Witterungsbedingungen und jahreszeitlichen Bedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben, es sei denn, es gelten mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.

1.7.4.   Die Besatzzahlen müssen so niedrig sein, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion und Umweltbelastung verursacht durch die Tiere oder die Ausbringung des von ihnen stammenden Wirtschaftsdüngers möglichst gering gehalten werden.

1.7.5.   Anbindung oder Isolierung der Tiere ist untersagt, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus tierärztlichen Gründen gerechtfertigt und zeitlich begrenzt ist. Eine Isolierung von Tieren kann für einen begrenzten Zeitraum nur dann genehmigt werden, wenn die Arbeitssicherheit gefährdet ist oder es aus Tierschutzgründen erforderlich ist. Die zuständigen Behörden können genehmigen, dass Rinder in landwirtschaftlichen Betrieben mit höchstens 50 Tieren (ausgenommen Jungtiere) angebunden werden, wenn es nicht möglich ist, die Rinder in Gruppen zu halten, deren Größe ihren Verhaltensbedürfnissen gerecht wird, sofern die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und mindestens zweimal in der Woche Zugang zu Freigelände haben, wenn das Weiden nicht möglich ist.

1.7.6.   Die Dauer von Tiertransporten muss möglichst kurz gehalten werden.

1.7.7.   Ein Leiden der Tiere, Schmerzen und Stress sind während ihrer gesamten Lebensdauer sowie bei der Schlachtung zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.

1.7.8.   Unbeschadet der Entwicklungen in der Tierschutzgesetzgebung der Union können das Kupieren von Schwänzen bei Schafen, das Schnabelstutzen bei höchstens drei Tage alten Tieren, und die Enthornung nur im Einzelfall ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dienen oder wenn die Arbeitssicherheit anderenfalls gefährdet wäre. Die Entfernung der Hornknospen kann nur im Einzelfall zulässig sein, wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dient oder wenn die Arbeitssicherheit anderenfalls gefährdet wäre. Die zuständige Behörde genehmigt diese Eingriffe nur im Falle einer hinreichenden Begründung durch den Unternehmer, der die Gründe dieser zuständigen Behörde gemeldet hat, und wenn die Eingriffe von qualifiziertem Personal vorgenommen werden.

1.7.9.   Jegliches Leid der Tiere ist auf ein Minimum zu begrenzen, indem angemessene Betäubungs- und/oder Schmerzmittel verabreicht werden und jeder Eingriff nur im angemessenen Alter und von qualifiziertem Personal vorgenommen wird.

1.7.10.   Die operative Kastration ist zulässig, um die Qualität der Erzeugnisse zu gewährleisten und traditionellen Produktionspraktiken Rechnung zu tragen, allerdings nur unter den in Nummer 1.7.9 genannten Bedingungen.

1.7.11.   Beim Ver- und Entladen von Tieren dürfen keine elektrischen oder anderen schmerzhaften Treibhilfen verwendet werden. Die Verabreichung allopathischer Beruhigungsmittel vor und während der Beförderung ist verboten.

1.8.   Aufbereitung unverarbeiteter Erzeugnisse

Werden Tiere anderen Aufbereitungsvorgängen als einer Verarbeitung unterzogen, gelten die allgemeinen Vorschriften gemäß Teil IV Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 2.2.3 sinngemäß auch für diese Vorgänge.

1.9.   Zusätzliche allgemeine Vorschriften

1.9.1.   Für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden

1.9.1.1.   Ernährung

Für die Ernährung gilt Folgendes:

a)

Mindestens 60 % der Futtermittel müssen aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist oder diese nicht verfügbar sind — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung und Futtermittelunternehmern, die Futtermittel und Einzelfuttermittel aus derselben Region verwenden, erzeugt werden. Am 1. Januar 2023 erhöht sich dieser Anteil auf 70 %;

b)

die Tiere müssen Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten;

c)

unbeschadet Buchstabe b müssen über ein Jahr alte männliche Rinder Zugang zu Weideland oder Freigelände haben;

d)

soweit die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden;

e)

Aufzuchtsysteme sollten je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten;

f)

mindestens 60 % der Trockenmasse in der Tagesration v müssen aus frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter bestehen. Bei Milchvieh ist für eine Höchstdauer von drei Monaten in der frühen Laktationsphase eine Verringerung dieses Prozentsatzes auf 50 % zulässig.

1.9.1.2.   Unterbringung und Haltungspraktiken

Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:

a)

Stallböden müssen glatt, aber rutschfest sein;

b)

Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die nach Artikel 24 als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, verbessert und angereichert werden.

c)

Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/119/EG des Rates (3) ist die Unterbringung von Kälbern in Einzelboxen nach der ersten Lebenswoche verboten, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus tierärztlichen Gründen gerechtfertigt und zeitlich begrenzt ist.

d)

Wenn ein Kalb aus tierärztlichen Gründen einzeln behandelt wird, muss es in Bereichen mit festem Boden gehalten werden, die mit Stroh ausgelegt sind. Das Kalb muss sich leicht drehen und der ganzen Länge nach bequem niederlegen können.

1.9.2.   Für Geweihträger

1.9.2.1.   Ernährung

Für die Ernährung gilt Folgendes:

a)

Mindestens 60 % der Futtermittel müssen aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist oder diese nicht verfügbar sind — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung und Futtermittelunternehmern, die Futtermittel und Einzelfuttermittel aus derselben Region verwenden, erzeugt werden. Am 1. Januar 2023 erhöht sich dieser Anteil auf 70 %;

b)

die Tiere müssen Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten;

c)

soweit die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden;

d)

Aufzuchtsysteme sollten je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten;

e)

mindestens 60 % der Trockenmasse in der Tagesration müssen aus frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter bestehen. Bei weiblichen Tieren ist für eine Höchstdauer von drei Monaten in der frühen Laktationsphase eine Verringerung dieses Prozentsatzes auf 50 % zulässig;

f)

im Gehege muss während der Vegetationsperiode eine natürliche Weide vorhanden sein. Gehege, in denen während der Vegetationsperiode kein Futter auf einer Weide zur Verfügung steht, sind nicht zulässig;

g)

Zufütterung ist nur im Fall eines Futtermangels auf der Weide wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse zulässig;

h)

im Gehege gehaltenen Tieren muss sauberes und frisches Wasser zur Verfügung stehen. Ist keine natürliche und für die Tiere leicht zugängliche natürliche Wasserquelle verfügbar, müssen Tränken bereitgestellt werden.

1.9.2.2.   Unterbringung und Haltungspraktiken

Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:

a)

Den Geweihträgern müssen Verstecke, Unterstände und Umzäunungen zur Verfügung gestellt werden, die den Tieren keinen Schaden zufügen;

b)

in Rotwildgehegen muss den Tieren das Suhlen im Schlamm ermöglicht werden, damit sie ihr Fell pflegen und ihre Körperwärme regulieren können;

c)

die Böden der Ställe müssen glatt, aber rutschfest sein;

d)

die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die nach Artikel 19 als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, verbessert und angereichert werden;

e)

die Futterplätze müssen an Stellen eingerichtet werden, die vor Witterungseinflüssen geschützt und sowohl für die Tiere als auch für ihre Heger zugänglich sind. An den Futterplätzen muss der Boden befestigt sein, und die Futteranlagen müssen überdacht sein;

f)

kann das Futter nicht ständig zugänglich gemacht werden, müssen die Futterplätze so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig äsen können.

1.9.3.   Für Schweine

1.9.3.1.   Ernährung

Für die Ernährung gilt Folgendes:

a)

Mindestens 30 % der Futtermittel müssen aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist oder diese nicht verfügbar sind — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung und Futtermittelunternehmern, die Futtermittel und Einzelfuttermittel aus derselben Region verwenden, erzeugt werden;

b)

der Tagesration von Schweinen ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben;

c)

wenn Tierhaltern keine ausschließlich aus ökologischer/biologischer Produktion stammende Eiweißfuttermittel zur Verfügung stehen und die zuständige Behörde bestätigt hat, dass ökologische/biologische Eiweißfuttermittel nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, dürfen nichtökologische/nichtbiologische Eiweißfuttermittel bis zum 31. Dezember 2025 eingesetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

sie sind nicht in ökologisch/biologisch hergestellter Form verfügbar;

ii)

sie werden ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet;

iii)

ihre Verwendung ist auf die Fütterung von Ferkeln bis 35 kg mit bestimmten Eiweißverbindungen beschränkt; und

iv)

der je Zeitraum von zwölf Monaten für diese Tierarten zulässige Prozentsatz beträgt maximal 5 %. Der Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs ist zu berechnen.

1.9.3.2.   Unterbringung und Haltungspraktiken

Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:

a)

Die Böden der Ställe müssen glatt, aber rutschfest sein;

b)

die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die nach Artikel 24 als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, verbessert und angereichert werden;

c)

es muss immer ein ausreichend großes Bett aus Stroh oder einem anderen geeigneten Material geben, mit dem sichergestellt ist, dass alle in einem Gehege gehaltenen Schweine gleichzeitig in der raumfüllendsten Art und Weise liegen können;

d)

Sauen sind außer in den letzten Phasen der Trächtigkeit und während der Säugezeit in Gruppen zu halten; sie müssen in diesem Zeitraum in der Lage sein, sich frei in ihren Gehegen zu bewegen, und ihre Bewegungsfreiheit darf nur für kurze Zeiträume eingeschränkt werden;

e)

unbeschadet zusätzlicher Vorschriften für Stroh müssen Sauen einige Tage vor dem Abferkeln mit einer angemessenen Menge Stroh oder anderem geeignetem Naturmaterial zum Nestbau versorgt werden;

f)

Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden.

1.9.4.   Für Geflügel

1.9.4.1.   Herkunft der Tiere

Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, wird Geflügel entweder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen oder es muss von langsam wachsenden, an die Freilandhaltung angepassten Rassen/Linien stammen.

Die zuständige Behörde legt die Kriterien für langsam wachsende Rassen/Linien fest oder erstellt eine Liste dieser Rassen/Linien und teilt Unternehmern, anderen Mitgliedstaaten und der Kommission diese Informationen mit.

Werden keine langsam wachsenden Rassen/Linien verwendet, so beträgt das Mindestalter bei der Schlachtung

a)

81 Tage bei Hühnern;

b)

150 Tage bei Kapaunen;

c)

49 Tage bei Pekingenten;

d)

70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten;

e)

84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten;

f)

92 Tage bei Mulard-Enten;

g)

94 Tage bei Perlhühnern;

h)

140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen und

i)

100 Tage bei Truthennen.

1.9.4.2.   Ernährung

Für die Ernährung gilt Folgendes:

a)

Mindestens 30 % der Futtermittel müssen aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist oder diese nicht verfügbar sind — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung und Futtermittelunternehmern, die Futtermittel und Einzelfuttermittel aus derselben Region verwenden, erzeugt werden;

b)

der Tagesration von Geflügel ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben;

c)

wenn Tierhaltern keine ausschließlich aus ökologischer/biologischer Produktion stammende Eiweißfuttermittel für Geflügel zur Verfügung stehen und die zuständige Behörde bestätigt hat, dass ökologische/biologische Eiweißfuttermittel nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, dürfen nichtökologische/nichtbiologische Eiweißfuttermittel bis zum 31. Dezember 2025 eingesetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

sie sind nicht in ökologisch/biologisch hergestellter Form verfügbar;

ii)

sie werden ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet;

iii)

ihre Verwendung ist auf die Fütterung von Junggeflügel mit bestimmten Eiweißverbindungen beschränkt; und

iv)

der je Zeitraum von zwölf Monaten für diese Tierarten zulässige Prozentsatz beträgt maximal 5 %. Der Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs ist zu berechnen.

1.9.4.3.   Tierschutz

Das Rupfen von lebendem Geflügel ist verboten.

1.9.4.4.   Unterbringung und Haltungspraktiken

Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:

a)

Mindestens ein Drittel der Bodenfläche muss von fester Beschaffenheit sein, d. h., es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln, und muss mit Streumaterial in Form von Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt sein;

b)

in Ställen für Legehennen ist ein ausreichend großer Teil der den Hennen zur Verfügung stehenden Bodenfläche als Kotgrube vorzusehen;

c)

Geflügelställe müssen vor Belegung mit einer neuen Partie geräumt werden. Die Ställe und Einrichtungen sind während dieser Zeit zu reinigen und zu desinfizieren. Ferner muss für die Ausläufe nach jeder Belegung eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Ruhezeit eingehalten werden, damit die Vegetation nachwachsen kann. Diese Vorschriften gelten nicht in Fällen, in denen Geflügel nicht in Partien aufgezogen wird, nicht in Ausläufen gehalten wird und den ganzen Tag freien Auslauf hat;

d)

Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben. Legehennen und Mastgeflügel müssen bzw. muss jedoch während mindestens eines Drittels ihrer bzw. seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben, ausgenommen bei unionsrechtlich vorgesehenen vorübergehenden Beschränkungen;

e)

die Tiere müssen vom frühestmöglichen Alter an tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Freigelände haben, wann immer die physiologischen und physischen Bedingungen dies gestatten, ausgenommen bei unionsrechtlich vorgesehenen vorübergehenden Beschränkungen;

f)

abweichend von Nummer 1.6.5 gelten für Elterntiere und für Junghennen unter 18 Wochen und bei Einhaltung der in Nummer 1.7.3 genannten Bedingungen hinsichtlich der unionsrechtlich vorgesehenen Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, die Elterntiere und Junghennen unter 18 Wochen am Zugang zu Freigelände hindern, Veranden als Freigelände und müssen in diesem Fall mit Maschendraht ausgestattet sein, um andere Vögel am Zugang zu hindern;

g)

Freigelände für Geflügel muss den Tieren ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken gewähren;

h)

Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen;

i)

ist das Futterangebot im Freigelände begrenzt (z. B. bei lang anhaltender Schneedecke oder längeren Trockenzeiten), so ist dem Geflügelfutter Raufutter beizugeben;

j)

soweit Geflügel gemäß unionsrechtlich vorgesehenen Beschränkungen oder Verpflichtungen im Stall gehalten wird, müssen die Tiere ständigen Zugang zu ausreichend Raufutter und geeignetem Material haben, um ihren ethologischen Bedürfnissen nachkommen zu können;

k)

soweit Witterung und Hygienebedingungen dies gestatten, muss Wassergeflügel Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben, damit sie ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben können und die Tierschutzanforderungen erfüllt sind; falls die Witterung dies nicht gestattet, müssen die Tiere Zugang zu Wasser haben, in das sie ihren Kopf eintauchen und so ihr Gefieder reinigen können;

l)

das natürliche Licht kann durch eine künstliche Beleuchtung ergänzt werden, damit ein Maximum von 16 Lichtstunden täglich und eine ununterbrochene Nachtruhe ohne künstliche Beleuchtung von mindestens acht Stunden gewährleistet ist;

m)

die Gesamtnutzfläche von Ställen für die Geflügelmast darf bei keiner Produktionseinheit 1 600 m2 überschreiten;

n)

in einem einzelnen Stallabteil eines Geflügelstalls dürfen nicht mehr als 3 000 Legehennen gehalten werden.

1.9.5.   Für Kaninchen

1.9.5.1.   Ernährung

Für die Ernährung gilt Folgendes:

a)

Mindestens 70 % der Futtermittel müssen aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist oder diese nicht verfügbar sind — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung und Futtermittelunternehmern, die Futtermittel und Einzelfuttermittel aus derselben Region verwenden, erzeugt werden;

b)

Kaninchen müssen Zugang zu Weideland haben, wann immer es den Umständen entsprechend möglich ist;

c)

Aufzuchtsysteme sollten je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten;

d)

faserhaltiges Raufutter wie Stroh oder Heu muss bereitgestellt werden, wenn nicht ausreichend Gras vorhanden ist. Grundfutter muss mindestens 60 % der Futtermittel ausmachen.

1.9.5.2.   Unterbringung und Haltungspraktiken

Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:

a)

Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die nach Artikel 24 als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, verbessert und angereichert werden;

b)

Kaninchen sind in Gruppen zu halten;

c)

die Betriebe müssen widerstandsfähige Rassen verwenden, die an die Freilandhaltung angepasst sind;

d)

Kaninchen müssen Zugang haben zu

i)

überdachten Unterständen, einschließlich dunkler Verstecke;

ii)

einem Auslauf mit Pflanzenbewuchs, vorzugsweise Weideland;

iii)

einer erhöhten Plattform, auf der sie entweder drinnen oder draußen sitzen können;

iv)

Nestmaterial für alle säugenden Muttertieren.

1.9.6.   Für Bienen

1.9.6.1.   Herkunft der Tiere

Bei der Bienenzucht ist Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen der Vorzug zu geben.

1.9.6.2.   Ernährung

Für die Ernährung gilt Folgendes:

a)

Am Ende der Produktionssaison muss für die Überwinterung der Bienen genügend Honig und Pollen in den Bienenstöcken verbleiben;

b)

das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig, wenn das Überleben des Volks klimabedingt gefährdet ist. In diesem Falle dürfen Bienenvölker mit ökologischem/biologischem Honig, ökologischen/biologischen Zuckersirupen oder ökologischem/biologischem Zucker gefüttert werden.

1.9.6.3.   Tiergesundheit

Für die Tiergesundheit gilt Folgendes:

a)

Um Rahmen, Bienenstöcke und Waben insbesondere vor Schädlingen zu schützen, dürfen nur Rodentizide (die in Fallen verwendet werden) und geeignete Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, die nach den Artikeln 9 und 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind;

b)

physikalische Behandlungen zur Desinfektion von Beuten (wie Dampf oder Abflammen) sind gestattet;

c)

männliche Brut darf nur vernichtet werden, um den Befall mit Varroa destructor einzudämmen;

d)

wenn die Bienenvölker trotz aller Vorbeugungsmaßnahmen erkranken oder befallen sind, sind sie unverzüglich zu behandeln, und sie können erforderlichenfalls isoliert aufgestellt werden;

e)

bei Befall mit Varroa destructor dürfen Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie Menthol, Thymol, Eukalyptol oder Kampfer verwendet werden;

f)

werden chemisch-synthetische allopathische Mittel, einschließlich Antibiotika, verabreicht, die keine nach den Artikeln 9 und 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe sind, so sind die behandelten Bienenvölker während dieser Zeit isoliert aufzustellen und das gesamte Wachs ist durch Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung zu ersetzen. Diese Bienenvölker unterliegen anschließend der Umstellungsfrist von zwölf Monaten gemäß Nummer 1.2.2.

1.9.6.4.   Tierschutz

Für die Bienenhaltung gelten folgende zusätzliche allgemeine Vorschriften:

a)

Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist untersagt;

b)

Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel von Weiseln sind verboten.

1.9.6.5.   Unterbringung und Haltungspraktiken

Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:

a)

Der Standort von Bienenstöcken muss so gewählt werden, dass Nektar- und Pollenquellen vorhanden sind, die im Wesentlichen aus ökologisch/biologisch erzeugten Pflanzen oder gegebenenfalls aus Wildpflanzen oder nichtökologisch/nichtbiologisch bewirtschafteten Wäldern oder Kulturpflanzen bestehen, die nur nach Methoden mit geringer Umweltauswirkung bewirtschaftet werden;

b)

der Standort von Bienenstöcken muss sich in ausreichender Entfernung von Verschmutzungsquellen befinden, die die Imkereierzeugnisse kontaminieren oder die Gesundheit der Bienen beeinträchtigen können;

c)

die Bienenstöcke sind so aufzustellen, dass im Umkreis von drei Kilometern um den Standort Nektar- und Pollentrachten im Wesentlichen aus ökologischen/biologischen Kulturen oder Wildpflanzen oder Kulturen bestehen, die nach Methoden mit geringer Umweltauswirkung behandelt werden, die denen gemäß den Artikeln 28 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gleichwertig sind und die die ökologische/biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht beeinträchtigen können. Diese Anforderung gilt nicht, wenn keine Pflanzenblüte stattfindet, und nicht während der Ruhezeit der Bienenvölker;

d)

die Beuten und das Imkereizubehör müssen grundsätzlich aus natürlichen Materialien bestehen, bei denen keine Gefahr besteht, dass Umwelt oder Imkereierzeugnisse kontaminiert werden;

e)

Bienenwachs für neue Mittelwände muss aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten stammen;

f)

in den Bienenstöcken dürfen nur natürliche Produkte wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden;

g)

während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellents untersagt;

h)

Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden;

i)

die Bienenhaltung gilt nicht als ökologisch/biologisch, wenn sie in Regionen oder Gebieten stattfindet, die von den Mitgliedstaaten als Regionen oder Gebiete ausgewiesen wurden, in denen die Bienenhaltung nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht praktikabel ist.

Teil III: Produktionsvorschriften für Algen und Aquakulturtiere

1.   Allgemeine Anforderungen

1.1.   Es werden Standorte gewählt, die nicht durch Erzeugnisse oder Stoffe, die für eine ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, oder durch Schadstoffe kontaminiert sind, die den ökologischen/biologischen Charakter der Erzeugnisse beeinträchtigen würden.

1.2.   Ökologische/Biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten werden angemessen in der von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Mindestdistanz voneinander getrennt. Bei diesen Maßnahmen sind die natürliche Lage, getrennte Wasserführung, Entfernungen, Gezeitenströmungen und der flussaufwärts oder flussabwärts gelegene Standort der ökologischen/biologischen Produktionseinheit zu beachten. Die Produktion von Algen und Aquakulturtieren gilt nicht als ökologisch/biologisch, wenn sie an Standorten oder in Gebieten erfolgt, die von den Behörden der Mitgliedstaaten als ungeeignet für solche Tätigkeiten ausgewiesen wurden.

1.3.   Für alle neuen Anlagen, die zur ökologischen/biologischen Produktion angemeldet werden und jährlich mehr als 20 Tonnen Aquakulturerzeugnisse produzieren, muss eine der Größe der Produktionseinheit angemessene Umweltprüfung durchgeführt werden, um den Zustand der Produktionseinheit und ihres unmittelbaren Umfeldes sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen ihrer Inbetriebnahme zu beurteilen. Der Unternehmer legt die Ergebnisse der Umweltprüfung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vor. Die Umweltprüfung basiert auf den Angaben in Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Wurde für die betreffende Produktionseinheit bereits eine gleichwertige Prüfung durchgeführt, kann diese verwendet werden.

1.4.   Die Zerstörung von Mangrovenbeständen ist nicht zulässig.

1.5.   Der Unternehmer erstellt einen der Größe der Produktionseinheit angemessenen Nachhaltigkeitsplan für die Aquakultur und Algenernte.

1.6.   Der Plan wird jährlich aktualisiert und enthält Angaben zu den Auswirkungen auf die Umwelt, zur vorgesehenen Umweltüberwachung und zu den Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, um die Umweltbelastung der angrenzenden Gewässer und Landflächen, etwa den Nährstoffeintrag pro Produktionszyklus oder pro Jahr, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ebenfalls im Plan vermerkt werden die Wartung und Reparaturen der technischen Anlagen.

1.7.   Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen gegen Prädatoren gemäß der Richtlinie 92/43/EWG sowie einzelstaatliche Vorschriften werden im Nachhaltigkeitsplan aufgeführt.

1.8.   Gegebenenfalls koordinieren benachbarte Unternehmer ihre Nachhaltigkeitspläne.

1.9.   Unternehmer, die Aquakulturtiere und/oder Algen produzieren, stellen im Rahmen des Nachhaltigkeitsplans ein Abfallreduzierungskonzept auf, das bei Aufnahme des Betriebs umgesetzt wird. Die Nutzung von Restwärme ist, soweit möglich, auf erneuerbare Energien zu beschränken.

1.10.   Aufbereitung unverarbeiteter Erzeugnisse

Werden Algen oder Aquakulturtiere anderen Aufbereitungsvorgängen als einer Verarbeitung unterzogen, gelten die allgemeinen Vorschriften gemäß Teil IV Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 2.2.3 sinngemäß auch für diese Vorgänge.

2.   Vorschriften für Algen

Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 10, 11 und 15 und gegebenenfalls Abschnitt 1 dieses Teils enthält der vorliegende Abschnitt Vorschriften für das ökologische/biologische Sammeln und die ökologische/biologische Produktion von Algen. Er gilt sinngemäß auch für die Produktion von Phytoplankton.

2.1.   Umstellung

2.1.1.   Für eine Produktionseinheit für das Sammeln von Algenbeträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate.

2.1.2.   Für eine Produktionseinheit für die Algenzucht beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate oder einen vollen Produktionszyklus, wenn dieser länger als sechs Monate ist.

2.2.   Produktionsvorschriften für Algen

2.2.1.   Das Sammeln von wild wachsenden Algen und ihrer Teile gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern

a)

die Aufwuchsgewässer in gesundheitlicher Hinsicht geeignet und sehr guten ökologischen Zustand im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG aufweisen oder von vergleichbarer Qualität sind wie

den in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) als A und B eingestuften Erzeugungsgebieten bis zum 13. Dezember 2019 oder

den entsprechend eingestuften Gebieten gemäß den von der Kommission nach Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakten ab dem 14. Dezember 2019;

b)

das Sammeln die Stabilität des natürlichen Ökosystems und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.

2.2.2.   Die Algenzucht erfolgt in Gebieten, deren ökologische und gesundheitliche Voraussetzungen mindestens den unter Nummer 2.2.1 Buchstabe a beschriebenen Voraussetzungen entsprechen müssen, damit die Algenproduktion als ökologisch/biologisch gelten kann. Zusätzlich gelten die folgenden Produktionsvorschriften:

a)

Auf allen Produktionsstufen von der Sammlung der Jungalgen bis zur Ernte sind nachhaltige Praktiken anzuwenden;

b)

um den Zuchtbestand in Innenanlagen zu erhalten und dessen Vielfalt zu fördern und sicherzustellen, dass ein großer Genpool erhalten bleibt, sind regelmäßig Jungalgen in freien Gewässern zu sammeln;

c)

außer in Innenanlagen dürfen keine Düngemittel verwendet werden; es dürfen nur solche Düngemittel eingesetzt werden, die gemäß Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zu diesem Zweck zugelassen sind.

2.3.   Algenzucht

2.3.1.   Bei Algenkulturen im Meer werden nur Nährstoffe verwendet, die in den Gewässern natürlich vorkommen oder aus der ökologischen/biologischen Produktion von Aquakulturtieren stammen, die vorzugsweise nahegelegen als Teil eines Polykultursystems stattfindet.

2.3.2.   Bei Anlagen an Land, bei denen Nährstoffe von außen zugeführt werden, darf der Nährstoffgehalt des Abwassers nachweislich nicht höher sein als der Nährstoffgehalt des zufließenden Wassers. Verwendet werden dürfen nur die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen pflanzlichen oder mineralischen Nährstoffe.

2.3.3.   Die Kulturdichte oder Bewirtschaftungsintensität wird aufgezeichnet und gewährleistet die Unversehrtheit der aquatischen Umwelt, indem sichergestellt wird, dass die Höchstmenge an Algen, die ohne Schaden für die Umwelt entnommen werden kann, nicht überschritten wird.

2.3.4.   Seile und andere Vorrichtungen für die Algenproduktion werden, soweit möglich, wiederverwendet oder wiederverwertet.

2.4.   Nachhaltige Sammlung wilder Algenbestände

2.4.1.   Für das Sammeln von Algen wird bei Aufnahme der Tätigkeit eine einmalige Schätzung der Biomasse vorgenommen.

2.4.2.   In der Einheit oder in den Betriebsstätten werden Aufzeichnungen geführt, sodass der Unternehmer feststellen und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüfen kann, dass ausschließlich wilde, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung erzeugte Algen gesammelt und geliefert wurden.

2.4.3.   Das Sammeln von Algen darf mengenmäßig keinen gravierenden Eingriff in den Zustand der aquatischen Umwelt darstellen. Es wird durch geeignete Maßnahmen wie Sammeltechniken, Mindestgrößen, Alter, Reproduktionszyklen oder Größe des verbleibenden Algenbestands sichergestellt, dass sich die Algenbestände erneuern können und Beifänge vermieden werden.

2.4.4.   Werden Algen in einem miteinander geteilten oder gemeinsamen Sammelgebiet gesammelt, so ist durch die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte betreffende Behörde zu belegen, dass die gesamte Sammelmenge mit den Vorschriften dieser Verordnung im Einklang steht.

3.   Vorschriften für Aquakulturtiere

Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 10, 11, 15 und gegebenenfalls Abschnitt 1 dieses Teils enthält dieser Abschnitt Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion bestimmter Arten von Fischen, Krebstieren, Stachelhäutern und Weichtieren. Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für die Produktion von Zooplankton, Kleinkrebse, Rädertierchen, Würmer und anderen aquatischen Futtertieren.

3.1.   Allgemeine Anforderungen

3.1.1.   Umstellung

Für Aquakulturproduktionseinheiten einschließlich der vorhandenen Aquakulturtiere gelten je nach Art der Anlage folgende Umstellungszeiträume:

a)

für Anlagen, die nicht entleert, gereinigt und desinfiziert werden können, ein Umstellungszeitraum von 24 Monaten;

b)

für Anlagen, die entleert wurden oder in denen eine Ruhezeit eingehalten wurde, ein Umstellungszeitraum von 12 Monaten;

c)

für Anlagen, die entleert, gereinigt und desinfiziert wurden, ein Umstellungszeitraum von sechs Monaten;

d)

für Anlagen im offenen Gewässer, einschließlich Muschelkulturen, ein Umstellungszeitraum von drei Monaten.

3.1.2.   Herkunft der Aquakulturtiere

3.1.2.1.   Für die Herkunft der Aquakulturtiere gilt Folgendes:

a)

Die ökologische/biologische Aquakultur beruht auf der Aufzucht eines Jungbestands, der aus ökologischen/biologischen Brutbeständen und ökologischen/biologischen Produktionseinheiten stammt;

b)

verwendet werden heimische Arten, und Ziel der Zucht sind besser an die Produktionsbedingungen angepasste, gesunde und das Futter gut verwertende Stämme. Der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle werden Aufzeichnungen über Herkunft und Behandlung der Tiere vorgelegt;

c)

es werden Arten gewählt, die robust sind und deren Produktion für Wildbestände weitgehend gefahrlos ist;

d)

zu Zuchtzwecken dürfen wild gefangene oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Aquakulturtiere nur in hinreichend begründeten Fällen, wenn keine ökologisch/biologisch erzeugten Zuchttiere verfügbar sind oder nach Genehmigung durch die zuständige Behörde der Genbestand in der Produktionseinheit für Zuchtzwecke erneuert wird, in einen Betrieb eingebracht werden, um die Eignung des Genbestands zu verbessern. Sie müssen mindestens drei Monate ökologisch/biologisch bewirtschaftet werden, bevor sie zu Zuchtzwecken eingesetzt werden dürfen. Für Tiere, die auf der Roten Liste gefährdeter Arten der Weltnaturschutzunion (IUCN) stehen, darf die Genehmigung der Verwendung von wild gefangenen Exemplaren nur im Rahmen der von der entsprechenden für die Erhaltung zuständigen Behörde anerkannten Artenschutzprogramme erteilt werden;

e)

die Verwendung von wild gefangenen juvenilen Aquakulturtieren als Besatzmaterial ist nur in den nachstehenden Fällen erlaubt:

i)

natürliches Einströmen von Fisch- oder Krebstierlarven und Juvenilen beim Auffüllen von Teichen und anderen Haltungseinrichtungen;

ii)

Besatz mit wilder Fischbrut oder Krebstierlarven von Arten, die nicht auf der Roten Liste gefährdeter Arten der IUCN stehen, in extensiver Aquakultur in Feuchtgebieten wie etwa Brackwasserteichen, Gezeitenzonen und Lagunen des Küstenraums, sofern

der Besatz mit den Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang steht, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden, um die nachhaltige Bewirtschaftung der betreffenden Art zu gewährleisten, und

die Tiere ausschließlich mit Futtermitteln gefüttert werden, die in dem Umfeld natürlich vorkommen.

Abweichend von Buchstabe a können die Mitgliedstaaten das Einbringen von maximal 50 % nichtökologischer/nichtbiologischer Jungtiere von Arten, die zum 1. Januar 2021 in der Union nicht als ökologisch/biologisch erzeugt wurden, als Besatzmaterial in eine ökologische/biologische Produktionseinheit genehmigen, sofern sie mindestens die letzten zwei Drittel des Produktionszyklus in ökologischer/biologischer Haltung verbringen. Eine solche abweichende Regelung darf für einen maximalen Zeitraum von zwei Jahren gewährt werden und ist nicht verlängerbar.

Für Aquakulturbetriebe außerhalb der Union kann eine solche abweichende Regelung nur von gemäß Artikel 46 Absatz 1 anerkannten Kontrollbehörden oder Kontrollstellen für Arten gewährt werden, die weder im Hoheitsgebiet des Landes, in dem sich der Betrieb befindet, noch in der Union als ökologisch/biologisch erzeugt wurden. Eine solche abweichende Regelung darf für einen maximalen Zeitraum von zwei Jahren gewährt werden und ist nicht verlängerbar.

3.1.2.2.   Für die Züchtung gilt Folgendes:

a)

Der Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten ist verboten;

b)

die künstliche Erzeugung von gleichgeschlechtlichen Stämmen (mit Ausnahme einer manuellen Sortierung), Polyploidie-Induktion, künstliche Hybridisierung und das Klonen sind untersagt;

c)

es sind angemessene Stämme auszuwählen.

3.1.3.   Ernährung

3.1.3.1.   Für die Fütterung von Fischen, Krebstieren und Stachelhäutern gilt Folgendes:

a)

Die Tiere sind mit Futtermitteln zu füttern, die dem Ernährungsbedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen;

b)

die maßgeblichen Anforderungen an ein Fütterungsregime sind:

i)

Tiergesundheit und Tierschutz;

ii)

hohe Produktqualität, einschließlich einer Nährwertzusammensetzung des Erzeugnisses, die eine hohe Qualität des verzehrbaren Endproduktes gewährleistet;

iii)

geringe Umweltbelastung;

c)

der pflanzliche Anteil der Futtermittel muss ökologisch/biologisch sein und der aus Wassertieren gewonnene Anteil der Futtermittel muss aus ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus Fischereien stammen, deren Nachhaltigkeit im Rahmen einer Regelung, die gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der zuständigen Behörde anerkannt ist, zertifiziert wurde;

d)

nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Tieren, Algen oder Hefe, Einzelfuttermittel mineralischen oder mikrobiellen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind;

e)

die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren ist untersagt.

3.1.3.2.   Für Muscheln und andere Arten, die nicht gefüttert werden, sondern sich von natürlichem Plankton ernähren, gelten folgende Vorschriften:

a)

Diese Tiere, die sich durch Ausfiltern von Kleinlebewesen aus dem Wasser ernähren, müssen ihren Ernährungsbedarf aus der Natur decken; dies gilt nicht für Jungtiere, die in Brutanlagen und Aufzuchtbecken gehalten werden;

b)

die Aufwuchsgewässer müssen in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sein und einen sehr guten ökologischen Zustand im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG aufweisen oder einen guten Umweltzustand im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG aufweisen oder von vergleichbarer Qualität sind wie

den in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 als A eingestuften Erzeugungsgebieten bis zum 13. Dezember 2019 oder

den entsprechend eingestuften Gebieten gemäß den von der Kommission nach Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakten ab dem 14. Dezember 2019.

3.1.3.3.   Spezifische Vorschriften für die Fütterung karnivorer Aquakulturtiere

Karnivore Aquakulturtiere werden in folgender Rangfolge gefüttert:

a)

mit Futtermitteln aus ökologischer/biologischer Aquakulturproduktion;

b)

mit Fischmehl und Fischöl aus Überresten der Verarbeitung von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren aus ökologischer/biologischer Aquakultur;

c)

mit Fischmehl und Fischöl und anderen Einzelfuttermitteln aus Fisch aus Überresten der Verarbeitung von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren, die aus nachhaltiger Fischerei stammen und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

d)

mit Fischmehl und Fischöl und anderen Einzelfuttermitteln aus Fisch von ganzen Fischen, Krebstieren, oder Weichtieren, die aus nachhaltiger Fischerei stammen und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

e)

mit ökologischen/biologischen Einzelfuttermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs; wobei der pflanzliche Anteil höchstens 60 % der Gesamtzutaten ausmachen darf.

3.1.3.4.   Spezifische Vorschriften für die Fütterung bestimmter Aquakulturtiere

Während der Abwachsphase werden Fische in Binnengewässern, Geißelgarnelen, Süßwassergarnelen und tropische Süßwasserfische wie folgt gefüttert:

a)

Sie ernähren sich über das natürliche Nahrungsangebot in Teichen und Seen;

b)

steht eine natürliche Nahrung gemäß Buchstabe a nicht in ausreichender Menge zur Verfügung, dürfen ökologische/biologische Futtermittel pflanzlichen Ursprungs, die vorzugsweise aus dem Betrieb selbst stammen, oder Algen zugefüttert werden. Die Notwendigkeit des Zufütterns ist von den Unternehmern zu dokumentieren;

c)

bei Zufütterung mit natürlicher Nahrung gemäß Buchstabe b

i)

darf die Futterration für Geißelgarnelen und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.) maximal 25 % Fischmehl und 10 % Fischöl aus nachhaltiger Fischerei enthalten,

ii)

darf die Futterration für Haiwelse (Pangasius spp.) maximal 10 % Fischmehl oder Fischöl aus nachhaltiger Fischerei enthalten.

3.1.4.   Tiergesundheit

3.1.4.1.   Krankheitsvorsorge

Für die Krankheitsvorsorge gilt Folgendes:

a)

Die Krankheitsvorsorge beruht auf der Haltung der Tiere unter optimalen Bedingungen, d. h. angemessene Standortwahl, wobei u. a. den Bedürfnissen der Art unter dem Aspekt der Wasserqualität, der Wasserdurchfluss- und Wasseraustauschrate Rechnung getragen wird, optimale Gestaltung des Betriebs, Anwendung guter Haltungs- und Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich regelmäßiger Reinigung und Desinfektion der Anlagen, hochwertige Futtermittel, angemessene Besatzdichte und Wahl geeigneter Rassen und Linien;

b)

die Verwendung immunologisch wirksamer Tierarzneimittel ist gestattet;

c)

der Tiergesundheitsplan sieht Maßnahmen zur biologischen Sicherheit und Krankheitsvorsorge vor und schließt eine schriftliche Vereinbarung über eine der Produktionseinheit angemessene Gesundheitsberatung mit qualifizierten Gesundheitsdiensten für Aquakulturtiere ein, die den Betrieb mindestens einmal im Jahr (bei Muschelzucht mindestens einmal alle zwei Jahre) besichtigen;

d)

Haltungssysteme, Ausrüstungen und Geräte werden ordentlich gereinigt und desinfiziert;

e)

biologischer Bewuchs wird nur mechanisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in einiger Entfernung von der Anlage ins Meer zurückgeworfen;

f)

für die Reinigung und Desinfektion der Ausrüstung und Anlagen dürfen nur Mittel verwendet werden, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind;

g)

für die Ruhezeiten gilt Folgendes:

i)

Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle entscheidet, ob eine Ruhezeit erforderlich ist, und legt gegebenenfalls einen angemessenen Zeitraum fest; diese Ruhezeit wird daraufhin nach jedem Produktionszyklus in Haltungseinrichtungen im offenen Meer eingehalten und dokumentiert;

ii)

für die Muschelzucht sind solche Zeiten nicht vorgeschrieben;

iii)

in der Ruhezeit werden die Netzkäfige oder sonstigen Haltungseinrichtungen geleert und desinfiziert und bleiben bis zur Wiederverwendung unbesetzt;

h)

gegebenenfalls werden vorhandene Fischfutterreste, Ausscheidungen und tote Tiere sofort entfernt, um keine deutliche Verschlechterung der Wasserqualität zu riskieren, Krankheitsrisiken einzuschränken und keine Insekten oder Nager anzulocken;

i)

der Einsatz von ultraviolettem Licht und Ozon ist nur in Brut- und Jungtierstationen erlaubt;

j)

für die biologische Bekämpfung von Ektoparasiten werden vorzugsweise Putzerfische eingesetzt und Süßwasser, Salzwasser und Natriumchloridlösungen verwendet.

3.1.4.2.   Tierärztliche Behandlung

Für die tierärztliche Behandlung gilt Folgendes:

a)

Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um ein Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter strengen Bedingungen und unter der Verantwortung eines Tierarztes verabreicht werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist. Gegebenenfalls sind Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeiten festzulegen;

b)

nach dem Unionsrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorgeschriebene Behandlungen sind zulässig;

c)

tritt trotz der Vorbeugungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Tiergesundheit gemäß Nummer 3.1.4.1 ein Gesundheitsproblem auf, können Tierarzneimittel in nachstehender Rangfolge verabreicht werden:

i)

pflanzliche, tierische oder mineralische Stoffe in homöopathischer Verdünnung;

ii)

Pflanzen und Pflanzenextrakte, die keine betäubende Wirkung haben; und

iii)

Substanzen wie Spurenelemente, Metalle, natürliche Immunostimulanzien oder zugelassene Probiotika;

d)

allopathische Behandlungen sind auf zwei Behandlungen jährlich beschränkt, ausgenommen Impfungen und Maßnahmen im Rahmen obligatorischer Tilgungspläne. Bei einem Produktionszyklus von weniger als einem Jahr darf jedoch nur einmal allopathisch behandelt werden. Wird häufiger allopathisch behandelt, dürfen die betreffenden Tiere nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis vermarktet werden;

e)

Parasitenbehandlungen, obligatorische Seuchenbekämpfungsprogramme der Mitgliedstaaten ausgenommen, dürfen zweimal jährlich bzw. bei einem Produktionszyklus von weniger als 18 Monaten einmal jährlich vorgenommen werden;

f)

die Wartezeit nach Verabreichung allopathischer Tierarzneimittel und nach Parasitenbehandlungen gemäß Buchstabe d, auch im Rahmen obligatorischer Seuchenbekämpfungs- und -tilgungsprogramme, ist doppelt so lang wie die vorgeschriebene Wartezeit gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG oder beträgt, wenn keine Wartezeit festgelegt ist, 48 Stunden;

g)

der Einsatz von Tierarzneimitteln ist der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu melden, bevor die Tiere als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden. Behandelte Tiere müssen eindeutig gekennzeichnet sein.

3.1.5.   Unterbringung und Haltungspraktiken

3.1.5.1.   Geschlossene Kreislaufanlagen für die Tierproduktion in Aquakultur sind verboten, ausgenommen Brut- und Jungtierstationen oder Anlagen für die Erzeugung von ökologischen/biologischen Futterorganismen.

3.1.5.2.   Das Wasser darf nur in Brut- und Jungtierstationen künstlich erwärmt oder gekühlt werden. Natürliches Brunnenwasser kann auf allen Produktionsstufen zum Erwärmen oder Kühlen des Wassers verwendet werden.

3.1.5.3.   Die Anlagen müssen so gestaltet sein, dass die Aquakulturtiere artgerecht gehalten werden können; dies erfordert:

a)

ausreichenden Bewegungsraum für ihr Wohlbefinden und die relevante Besatzdichte gemäß den in Artikel 15 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakten;

b)

Wasser guter Qualität u. a. mit einer angemessenen Durchfluss- und Wasseraustauschrate, ausreichendem Sauerstoffgehalt und niedriger Metabolitenkonzentration;

c)

artgerechte und den geografischen Standort berücksichtigende Temperaturen und Lichtverhältnisse.

Da sich die Besatzdichte auf das Wohlbefinden der Aquakulturfische auswirkt, werden der Zustand der Fische (Flossen- oder andere Verletzungen, Wachstumsraten, Verhalten und allgemeiner Gesundheitszustand) sowie die Wasserqualität regelmäßig überwacht und berücksichtigt.

Für Süßwasserfische sind möglichst naturnahe Bodenverhältnisse vorzusehen.

Für Karpfen und verwandte Arten gilt Folgendes:

Es ist natürlicher Erdboden vorzusehen;

für eine organische und mineralische Düngung der Teiche und Seen dürfen nur Düngemittel und Bodenverbesserer, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, mit einer Höchstgabe von 20 kg Stickstoff/ha verwendet werden;

der Einsatz chemisch-synthetischer Mittel zur Kontrolle des Pflanzenwuchses in den Produktionsgewässern ist verboten.

3.1.5.4.   Design und Konstruktion der aquatischen Haltungseinrichtungen bewirken Wasseraustauschraten und physikalisch-chemische Parameter, die Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere gewährleisten und ihnen artgerechtes Verhalten ermöglichen.

Die spezifischen Merkmale der Produktions- und Haltungseinrichtungen für Arten oder Artengruppen gemäß den in Artikel 15 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakten müssen eingehalten werden.

3.1.5.5.   Aufzuchtanlagen an Land müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Bei Durchflussanlagen besteht die Möglichkeit, die Wasseraustauschrate und die Wasserqualität des zufließenden und des abfließenden Wassers zu überwachen und zu kontrollieren;

b)

mindestens 10 % der Fläche am Rand der Anlage („Teichrand“) bestehen aus natürlicher Vegetation.

3.1.5.6.   Haltungseinrichtungen im Meer müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Wasserströmung, Wassertiefe und Wasseraustausch am gewählten Standort gewährleisten, dass Auswirkungen auf den Meeresboden und den umliegenden Wasserkörper auf ein Mindestmaß reduziert werden;

b)

Design, Konstruktion und Wartung der Netzkäfige sind an die am Standort herrschenden Umweltbedingungen angepasst.

3.1.5.7.   Konstruktion, Standort und Betrieb der Haltungseinrichtungen sind so konzipiert, dass das Risiko eines Entweichens der Tiere minimiert wird.

3.1.5.8.   Sollten Fische oder Krebstiere entweichen, sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls einschließlich Wiedereinfang, um nachteilige Auswirkungen auf das lokale Ökosystem zu vermindern. Über derartige Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen.

3.1.5.9.   Bei Aquakultur in Teichen, Becken oder Fließkanälen verfügen die Anlagen entweder über natürliche Filterbetten, Absetzbecken, biologische oder mechanische Filter für den Rückhalt von Abfallnährstoffen oder verwenden Algen oder Tiere (Muscheln), die zur Verbesserung der Abwasserqualität beitragen. Das Ablaufwasser wird gegebenenfalls regelmäßig kontrolliert.

3.1.6.   Tierschutz

3.1.6.1.   Die Halter von Aquakulturtieren müssen die nötigen Grundkenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz besitzen.

3.1.6.2.   Das Manipulieren von Aquakulturtieren wird auf ein Mindestmaß reduziert und unter Verwendung geeigneter Geräte und Verfahren mit äußerster Sorgfalt vorgenommen, um Stress und Verletzungen, die mit Manipulationen einhergehen, zu vermeiden. Beim Manipulieren von Elterntieren wird darauf geachtet, Verletzungen und Stress auf ein Mindestmaß zu beschränken; gegebenenfalls sind die Tiere zu betäuben. Sortiervorgänge werden auf ein Mindestmaß reduziert und werden nur durchgeführt, wenn dies zur Sicherstellung des Wohlbefindens der Tiere notwendig ist.

3.1.6.3.   Folgende Einschränkungen gelten für die Verwendung von künstlichem Licht:

a)

Die Tageslichtdauer darf nicht künstlich über das Höchstmaß hinaus verlängert werden, das den ethologischen Bedürfnissen, den geografischen Gegebenheiten und dem allgemeinen Gesundheitszustand der Tiere Rechnung trägt; Fortpflanzungszwecke ausgenommen beträgt dieses Höchstmaß 14 Stunden pro Tag;

b)

beim Übergang werden durch den Einsatz von Dimmern oder Hintergrundbeleuchtung abrupte Wechsel in der Lichtintensität vermieden.

3.1.6.4.   Eine Belüftung der Anlagen ist im Interesse des Tierschutzes und der Tiergesundheit erlaubt. Mechanische Belüftungsgeräte werden vorzugsweise mit erneuerbaren Energien betrieben.

3.1.6.5.   Der Einsatz von Sauerstoff ist nur in den nachstehenden Fällen zulässig, wenn die Gesundheit und der Schutz der Tiere sowie kritische Phasen der Produktion oder des Transports dies erfordern:

a)

bei außergewöhnlichem Temperaturänderungen, Druckabfall oder versehentlicher Verschmutzung des Wassers;

b)

bei vereinzelten Bewirtschaftungsverfahren wie Probenahmen und Sortieren;

c)

um das Überleben des Bestands sicherzustellen.

3.1.6.6.   Es sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Dauer des Transports von Aquakulturtieren möglichst kurz zu halten.

3.1.6.7.   Ein Leiden der Tiere ist während ihrer gesamten Lebensdauer sowie bei der Schlachtung so gering wie möglich zu halten.

3.1.6.8.   Das Entfernen der Augenstiele, einschließlich aller vergleichbaren Praktiken wie Abschnüren, Einschneiden und Abzwicken, ist verboten.

3.1.6.9.   Beim Schlachten wird darauf geachtet, dass die Fische sofort betäubt sind und keinen Schmerz empfinden. Beim Manipulieren der Tiere vor dem Schlachten wird darauf geachtet, Verletzungen und Stress auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Entscheidung über die beste Schlachtmethode muss den unterschiedlichen Fischgrößen, Arten und Produktionsstandorten Rechnung getragen werden.

3.2.   Detaillierte Vorschriften für Weichtiere

3.2.1.   Herkunft der Muschelsaat

Für die Herkunft der Muschelsaat gilt Folgendes:

a)

Soweit die Umwelt hierdurch nicht spürbar geschädigt wird und die lokalen Vorschriften dies gestatten, darf Muschelsaat von wilden, außerhalb der Produktionseinheit gelegenen Muschelkolonien verwendet werden, wenn:

i)

sie von Muschelbänken stammt, die den Winter voraussichtlich nicht überleben, oder von Bänken, die für die Erhaltung der Wildbestände verzichtbar sind; oder

ii)

es sich um natürliche Ansiedlungen von Muschelsaat auf Kollektoren handelt;

b)

im Falle der Pazifischen Auster (Crassostrea gigas) wird vorzugsweise selektiv gezüchtetes Bestandsmaterial verwendet, das sich in freier Wildbahn seltener vermehrt;

c)

es werden Aufzeichnungen darüber geführt, wie, wo und wann Muschelsaat aus Wildbeständen gesammelt wurde, um eine Rückverfolgung bis zum Sammelgebiet zu ermöglichen;

d)

das Sammeln von Muschelsaat aus Wildbeständen bedarf der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde.

3.2.2.   Unterbringung und Haltungspraktiken

Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:

a)

Die Produktion kann in demselben Gewässer wie ökologische/biologische Fisch- und Algenproduktion in Polykultur erfolgen, die im Nachhaltigkeitsplan näher zu beschreiben ist. Muscheln können in Polykultur auch zusammen mit Schnecken wie der Gemeinen Strandschnecke kultiviert werden;

b)

ökologische/biologische Muschelproduktion erfolgt in Gebieten, die durch Pfähle oder Schwimmkörper oder auf andere Art klar gekennzeichnet sind, und nutzt zur Eingrenzung gegebenenfalls Netze, Käfige oder andere künstliche Strukturen;

c)

potenzielle Gefahren ökologischer/biologischer Schalentierkulturen für andere, unter Schutz gestellte Arten werden so weit wie möglich ausgeschlossen. Netze zum Schutz gegen Prädatoren sind so konstruiert, dass tauchende Vögel keinen Schaden nehmen können.

3.2.3.   Zucht

Für die Zucht gilt Folgendes:

a)

Die Muschelzucht an hängenden Leinen und andere in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 15 Absatz 3 aufgelistete Methoden sind in der ökologischen/biologischen Produktion zulässig;

b)

Weichtierkulturen am Meeresboden sind nur zulässig, wenn an den Aufzucht- und Sammelplätzen keine spürbar negativen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen. Eine Untersuchung einschließlich Bericht zum Nachweis geringstmöglicher Umweltbelastungen ist dem Nachhaltigkeitsplan als separates Kapitel beizufügen und vom Unternehmer bei der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vor Aufnahme des Betriebs vorzulegen.

3.2.4.   Bewirtschaftung

Für die Bewirtschaftung gilt Folgendes:

a)

Die Besatzdichte übersteigt nicht die Besatzdichte von nichtökologisch/nichtbiologisch bewirtschafteten Schalentierproduktionsanlagen am selben Standort. Sortieren, Ausdünnen und Anpassen der Besatzdichte erfolgen auf Basis der Biomasse, unter Beachtung des Tierschutzes und mit dem Ziel hoher Produktqualität;

b)

biologischer Bewuchs wird mechanisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in größerer Entfernung von den Zuchtanlagen ins Meer zurückgeworfen. Schalentiere dürfen zum Schutz gegen schädliche Bewuchsorganismen einmal im Laufe des Produktionszyklus mit einer Kalklösung behandelt werden.

3.2.5.   Spezifische Kultivierungsvorschriften für Austern

Die Kultivierung in Säcken auf Tischen ist zulässig. Diese Tische und andere Vorrichtungen zur Austernzucht sind so aufzustellen, dass keine durchgehende Sperre entlang der Uferlinie entsteht. Für eine optimale Produktion werden die Austern sorgfältig unter Beachtung der Gezeitenströmung platziert. Die Produktion muss den in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 15 Absatz 3 festgelegten Anforderungen genügen.

Teil IV: Produktionsvorschriften für verarbeitete Lebensmittel

Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 11 und 16 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion verarbeiteter Lebensmittel.

1.   Allgemeine Anforderungen für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel

1.1.   Bei der Verwendung von Zusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und anderen Stoffen und Zutaten für die Verarbeitung von Lebensmitteln sowie bei der Anwendung jeglicher Verarbeitungspraktiken, wie z. B. des Räucherns, sind die Grundsätze der guten Herstellungspraxis (6) zu beachten.

1.2.   Verarbeitete Lebensmittel herstellende Unternehmer müssen angemessene Verfahren einrichten und aktualisieren, die auf einer systematischen Identifizierung der kritischen Stufen im Verarbeitungsprozess beruhen.

1.3.   Die Anwendung der Verfahren gemäß Nummer 1.2 muss jederzeit gewährleisten, dass die hergestellten Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung genügen.

1.4.   Die Unternehmer müssen die Verfahrensvorschriften gemäß Nummer 1.2 anwenden und einhalten; sie müssen unbeschadet des Artikels 28 insbesondere

a)

Vorsorgemaßnahmen treffen;

b)

geeignete Reinigungsmaßnahmen durchführen, deren Wirksamkeit überwacht wird und über die Aufzeichnungen geführt werden;

c)

sicherstellen, dass nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in Verkehr gebracht werden.

1.5.   Die Aufbereitung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, von Umstellungserzeugnissen und von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen muss räumlich oder zeitlich voneinander getrennt erfolgen. Soweit in der betreffenden Aufbereitungseinheit ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse in beliebiger Kombination aufbereitet oder gelagert werden, trägt der Unternehmer dafür Sorge, dass

a)

die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle diesbezüglich informiert wird;

b)

die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt von ähnlichen Arbeitsgängen mit Erzeugnissen jeder Art (ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse oder nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse) kontinuierlich in geschlossener Folge durchgeführt werden, bis die Erzeugung abgeschlossen ist;

c)

ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse vor und nach den Arbeitsgängen räumlich oder zeitlich voneinander getrennt gelagert werden;

d)

ein aktualisiertes Verzeichnis über sämtliche Arbeitsgänge und verarbeiteten Mengen geführt wird;

e)

alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Partien/Lose zu identifizieren und jedes Vermischen oder Vertauschen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;

f)

die Arbeitsgänge mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen erst nach einer geeigneten Reinigung der Produktionsanlagen durchgeführt werden.

1.6.   Erzeugnisse, Stoffe und Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Lebensmittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen oder das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser als ökologische/biologische Lebensmittel zu vermarktenden Erzeugnisse irreführend sein könnten, dürfen nicht verwendet werden.

2.   Detaillierte Anforderungen für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel

2.1.   Für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt Folgendes:

a)

Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt oder aus in Anhang I aufgelisteten Erzeugnissen, die für die Verwendung als Lebensmittel vorgesehen sind; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus solchen Erzeugnissen hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt;

b)

eine ökologische/biologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen/nichtbiologischen Zutat vorkommen;

c)

eine während der Umstellung erzeugte Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen ökologischen/biologischen oder nichtökologischen/nichtbiologischen Zutat vorkommen.

2.2.   Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln

2.2.1.

Bei der Verarbeitung von Lebensmitteln, ausgenommen Erzeugnisse und Stoffe aus dem Weinsektor, für die die Bestimmungen von Teil VI Nummer 2 gelten, und Hefe, für die die Bestimmungen von Teil VII Nummer 1.3 gelten, dürfen nur gemäß Artikel 24 oder Artikel 25 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sowie die Erzeugnisse und Stoffe gemäß Nummer 2.2.2 verwendet werden.

2.2.2.

Folgende Erzeugnisse und Stoffe dürfen für die Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden:

a)

Zubereitungen aus Mikroorganismen und Lebensmittelenzymen, die üblicherweise bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden; Lebensmittelenzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen jedoch gemäß Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sein;

b)

Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c und Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008, die gemäß Artikel 16 Absätze 2, 3 und 4 der genannten Verordnung als natürliche Aromastoffe oder natürliche Aromaextrakte gekennzeichnet sind;

c)

Farbstoffe zum Stempeln von Fleisch und Eierschalen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;

d)

natürliche Farben und natürliche Überzugsstoffe für das traditionelle dekorative Färben der Schale gekochter Eier mit dem Ziel, diese zu einer bestimmten Zeit des Jahres in Verkehr zu bringen;

e)

Trinkwasser und ökologische/biologische oder nichtökologische/nichtbiologische Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden;

f)

Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur

i)

soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr „unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist“ in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden; oder

ii)

im Hinblick auf Lebensmittel, die als Lebensmittel mit besonderen Eigenschaften oder Wirkungen in Bezug auf Gesundheit oder Ernährung oder in Bezug auf die Bedürfnisse spezifischer Verbrauchergruppen in Verkehr gebracht werden:

in Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), soweit ihre Verwendung nach der genannten Verordnung und nach Rechtsakten, die auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse erlassen werden, oder

in Erzeugnissen nach der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission (8), soweit ihre Verwendung nach vorgenannter Richtlinie zugelassen ist.

2.2.3.

Für Reinigung und Desinfektion dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 24 für die Verarbeitung zugelassen sind.

2.2.4.

Für die Zwecke der Berechnung gemäß Artikel 30 Absatz 5 gilt Folgendes:

a)

Bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet;

b)

Zubereitungen und Stoffe gemäß Nummer 2.2.2 Buchstaben a, c, d, e und f werden nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet;

c)

Hefe und Hefeprodukte werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.

Teil V: Produktionsvorschriften für verarbeitete Futtermittel

Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 11 und 17 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion verarbeiteter Futtermittel.

1.   Allgemeine Anforderungen für die Herstellung verarbeiteter Futtermittel

1.1.

Bei der Verwendung von Zusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und anderen Stoffen und Zutaten für die Verarbeitung von Futtermitteln sowie bei der Anwendung jeglicher Verarbeitungspraktiken, wie z. B. des Räucherns, sind die Grundsätze der guten Herstellungspraxis zu beachten.

1.2.

Verarbeitete Futtermittel herstellende Unternehmer müssen angemessene Verfahren einrichten und aktualisieren, die auf einer systematischen Identifizierung der kritischen Stufen im Verarbeitungsprozess beruhen.

1.3.

Die Anwendung der Verfahren gemäß Nummer 1.2 muss jederzeit gewährleisten, dass die hergestellten Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung genügen.

1.4.

Die Unternehmer müssen die Verfahrensvorschriften gemäß Nummer 1.2 anwenden und einhalten; sie müssen unbeschadet des Artikels 28 insbesondere

a)

Vorsorgemaßnahmen treffen;

b)

geeignete Reinigungsmaßnahmen durchführen, deren Wirksamkeit überwacht wird und über die Aufzeichnungen geführt werden;

c)

sicherstellen, dass nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in Verkehr gebracht werden.

1.5.

Die Aufbereitung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, von Umstellungserzeugnissen und von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen muss räumlich oder zeitlich voneinander getrennt erfolgen. Soweit in der betreffenden Aufbereitungseinheit ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse in beliebiger Kombination aufbereitet oder gelagert werden, trägt der Unternehmer dafür Sorge, dass

a)

die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle diesbezüglich informiert wird;

b)

die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt von ähnlichen Arbeitsgängen mit Erzeugnissen jeder Art (ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse oder nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse) kontinuierlich in geschlossener Folge durchgeführt werden, bis die Erzeugung abgeschlossen ist;

c)

ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse vor und nach den Arbeitsgängen räumlich oder zeitlich voneinander getrennt gelagert werden;

d)

ein aktualisiertes Verzeichnis über sämtliche Arbeitsgänge und verarbeiteten Mengen geführt wird;

e)

alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Partien/Lose zu identifizieren und jedes Vermischen oder Vertauschen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;

f)

die Arbeitsgänge mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen erst nach einer geeigneten Reinigung der Produktionsanlagen durchgeführt werden.

2.   Detaillierte Anforderungen für die Herstellung verarbeiteter Futtermittel

2.1.

Ökologische/Biologische Einzelfuttermittel oder Umstellungseinzelfuttermittel dürfen nicht zusammen mit den gleichen Einzelfuttermitteln aus nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion zur Herstellung eines ökologischen/biologischen Futtermittels verwendet werden.

2.2.

Einzelfuttermittel, die in der ökologischen/biologischen Produktion eingesetzt oder weiterverarbeitet werden, dürfen nicht unter Einsatz von chemisch-synthetischen Lösungsmitteln hergestellt worden sein.

2.3.

Bei der Verarbeitung von Futtermitteln dürfen nur gemäß Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassene nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.

2.4.

Für Reinigung und Desinfektion dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 24 für die Verarbeitung zugelassen sind.

Teil VI: Wein

1.   Geltungsbereich

1.1.

Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 10, 11, 16 und 18 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

1.2.

Sofern in diesem Teil nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Verordnungen (EG) Nr. 606/2009 (9) und (EG) Nr. 607/2009 (10) der Kommission Anwendung.

2.   Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe

2.1.

Erzeugnisse des Weinsektors werden aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen hergestellt.

2.2.

Bei der Herstellung von Erzeugnissen des Weinsektors, einschließlich während der önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen nach Maßgabe der Bedingungen und Einschränkungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EG) Nr. 606/2009 und insbesondere Anhang I A der letztgenannten Verordnung, dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, die gemäß Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.

3.   Önologische Verfahren und Einschränkungen

3.1.

Unbeschadet der Abschnitte 1 und 2 dieses Teils und der unter den Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 vorgesehenen besonderen Verbote und Einschränkungen sind nur solche önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen, einschließlich der Einschränkungen gemäß Artikel 80 und Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und gemäß Artikel 3, den Artikeln 5 bis 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sowie gemäß den Anhängen dieser Verordnungen, zugelassen, die vor dem 1. August 2010 angewendet wurden.

3.2.

Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen ist verboten:

a)

teilweise Konzentrierung durch Kälte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

b)

Entschwefelung durch physikalische Verfahren gemäß Anhang I A Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

c)

Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung des Weins gemäß Anhang I A Nummer 36 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

d)

teilweise Entalkoholisierung von Wein gemäß Anhang I A Nummer 40 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

e)

Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung des Weins gemäß Anhang I A Nummer 43 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009.

3.3.

Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:

a)

Bei thermischen Behandlungen gemäß Anhang I A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 darf die Temperatur 75 °C nicht übersteigen;

b)

bei der Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filtrierhilfsstoffe gemäß Anhang I A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 darf die Porengröße nicht unter 0,2 Mikrometer liegen.

3.4.

Nach dem 1. August 2010 eingeführte Änderungen in Bezug auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder in der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 vorgesehenen önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen dürfen bei der ökologischen/biologischen Herstellung von Wein erst nach Aufnahme dieser Maßnahmen als erlaubte Maßnahmen in diesen Abschnitt und, falls erforderlich, einem Bewertungsprozess gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung angewendet werden.

Teil VII: Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird

Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 11, 16, 17 und 19 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird.

1.   Allgemeine Anforderungen

1.1.

Für die Herstellung ökologischer/biologischer Hefe dürfen nur ökologisch/biologisch erzeugte Substrate verwendet werden. Bis zum 31. Dezember 2023 ist jedoch das Hinzufügen von bis zu 5 % nichtökologischem/nichtbiologischem Hefeextrakt oder -autolysat zum Substrat (berechnet in Gewicht der Trockenmasse) für die Herstellung von ökologischer/biologischer Hefe erlaubt, wenn die Unternehmer nicht in der Lage sind, Hefeextrakt oder -autolysat aus ökologischer/biologischer Erzeugung zu erhalten.

1.2.

Ökologische/Biologische Hefe darf in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln nicht zusammen mit nichtökologischer/nichtbiologischer Hefe vorkommen.

1.3.

Folgende Erzeugnisse und Stoffe dürfen bei der Herstellung, Zubereitung und Formulierung von ökologischer/biologischer Hefe verwendet werden:

a)

Verarbeitungshilfsstoffe, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind;

b)

Erzeugnisse und Stoffe nach Teil IV Nummer 2.2.2 Buchstaben a, b und e.

1.4.

Für Reinigung und Desinfektion dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 24 für die Verarbeitung zugelassen sind.

(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).

(3)  Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7).

(4)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

(6)  Gute Herstellungspraxis (Good manufacturing practice — GMP) im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(8)  Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).


ANHANG III

ABHOLUNG, VERPACKUNG, BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG VON ERZEUGNISSEN

1.   Abholung und Beförderung von Erzeugnissen zu Aufbereitungseinheiten

Die Unternehmer können ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nur dann im Sammeltransportverfahren gleichzeitig abholen, wenn angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um jedes mögliche Vermischen oder Vertauschen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden, und die Identifizierung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse und der Umstellungserzeugnisse gewährleistet ist. Der Unternehmer hält der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Informationen über die Tage und Uhrzeiten der Abholung, die Abholrunde sowie das Datum und die Uhrzeit der Annahme der Erzeugnisse zur Verfügung.

2.   Verpackung und Beförderung von Erzeugnissen zu anderen Unternehmern oder Einheiten

2.1.

Die Unternehmer tragen dafür Sorge, dass ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse zu anderen Unternehmern oder Einheiten, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe/des Siegels nicht ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer nach Unionsrecht vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält:

a)

den Namen und die Anschrift des Unternehmers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses,

b)

die Bezeichnung des Erzeugnisses oder im Fall von Mischfuttermitteln ihre Beschreibung einschließlich Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion,

c)

den Namen oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die für den Unternehmer zuständig ist, und

d)

gegebenenfalls die Kennzeichnung der Partie/des Loses, die nach einem System vorgenommen wurde, das entweder auf nationaler Ebene zugelassen ist oder dem von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zugestimmt wurde, und anhand der die Partie/das Los den Bucheintragungen nach Artikel 34 Absatz 5 zugeordnet werden kann.

Die Angaben nach den Buchstaben a bis d können auch auf einem Begleitpapier vermerkt werden, wenn dieses Dokument eindeutig der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über den Lieferanten oder das Transportunternehmen enthalten.

2.2.

Die Verpackung, die Behältnisse oder die Transportmittel müssen nicht verschlossen werden, wenn

a)

die Erzeugnisse auf direktem Wege zwischen zwei Unternehmern befördert werden, die beide dem ökologischen/biologischen Kontrollsystem unterliegen,

b)

nur ökologische/biologische Erzeugnisse oder nur Umstellungserzeugnisse befördert werden;

c)

die Erzeugnisse von einem Dokument begleitet werden, das die unter Nummer 2.1 genannten Angaben enthält, und

d)

sowohl Versender als auch Empfänger über diese Transportvorgänge Aufzeichnungen führen und die Aufzeichnungen der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zur Verfügung halten.

3.   Sondervorschriften für die Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions- oder Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten

Unternehmer tragen bei der Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions- oder Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten dafür Sorge, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Ökologisch/Biologisch erzeugte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel und nichtökologische/nichtbiologische Futtermittel sind bei der Beförderung räumlich voneinander getrennt;

b)

Transportmittel oder Behältnisse, in denen nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse befördert wurden, werden zur Beförderung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen nur verwendet, sofern

i)

vor der Beförderung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen geeignete Reinigungsmaßnahmen durchgeführt wurden, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde, und die Unternehmer über diese Maßnahmen Aufzeichnungen führen;

ii)

je nach den im Rahmen der Kontrollvorkehrungen bewerteten Risiken alle angemessenen Maßnahmen getroffen wurden und der Unternehmer erforderlichenfalls garantiert, dass nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in Verkehr gebracht werden können;

iii)

der Unternehmer über die Beförderungsvorgänge Aufzeichnungen führt und die Aufzeichnungen der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zur Verfügung hält;

c)

ökologische/biologische Futtermittel-Fertigerzeugnisse oder Umstellungsfuttermittel-Fertigerzeugnisse werden räumlich oder zeitlich von anderen Fertigerzeugnissen getrennt befördert;

d)

bei der Beförderung werden die Erzeugnismenge zu Beginn der Auslieferungsrunde sowie alle während der Auslieferungsrunde einzeln ausgelieferten Erzeugnismengen aufgezeichnet.

4.   Transport von lebenden Fischen

4.1.

Lebende Fische werden in geeigneten Behältnissen mit sauberem Wasser, das die physiologischen Ansprüche der Fische hinsichtlich Temperatur und Sauerstoffgehalt erfüllt, transportiert.

4.2.

Bevor ökologisch/biologisch erzeugte Fische und ökologische/biologische Fischerzeugnisse transportiert werden, werden die Behältnisse gründlich gereinigt, desinfiziert und ausgespült.

4.3.

Es werden Vorkehrungen zur Stressvermeidung getroffen. Zum Schutz der Tiere wird eine artgerechte Transportdichte eingehalten.

4.4.

Über die Vorgänge nach den Nummern 4.1, 4.2 und 4.3 werden Aufzeichnungen geführt.

5.   Annahme von Erzeugnissen von anderen Unternehmern oder aus anderen Einheiten

Bei Annahme eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder eines Umstellungserzeugnisses kontrolliert der Unternehmer den Verschluss der Verpackung, des Behältnisses oder des Fahrzeugs, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der Angaben gemäß Abschnitt 2.

Der Unternehmer führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett gemäß Abschnitt 2 mit den Angaben auf den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Aufzeichnungen nach Artikel 34 Absatz 5 ausdrücklich vermerkt.

6.   Sondervorschriften für die Annahme von Erzeugnissen aus Drittländern

Ökologische/Biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse aus Drittländern sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und die mit Angaben zur Identifizierung des Ausführers sowie anderen Zeichen und Nummern, mit denen die Partie/das Los identifiziert werden kann, und gegebenenfalls mit der Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern versehen sind.

Bei Annahme eines aus einem Drittland eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder Umstellungserzeugnisses kontrolliert die natürliche oder juristische Person, an die die eingeführte Sendung zur weiteren Aufbereitung oder zur Vermarktung geliefert wird, den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses und, bei gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii eingeführten Erzeugnissen, die Übereinstimmung der Angaben auf der Kontrollbescheinigung gemäß dem genannten Artikel mit der Art der Erzeugnisse in der Sendung. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Aufzeichnungen nach Artikel 34 Absatz 5 ausdrücklich vermerkt.

7.   Lagerung von Erzeugnissen

7.1.

Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse oder Stoffe, die den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügen, vermieden wird. Ökologische/Biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.

7.2.

Die Lagerung von anderen als den nach Artikeln 9 und 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Betriebsmitteln oder Stoffen in ökologischen/biologischen Pflanzen- und Tierproduktionseinheiten oder Pflanzen- und Tierproduktionseinheiten in Umstellung ist verboten.

7.3.

Die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika, in landwirtschaftlichen Betrieben und Aquakulturbetrieben ist zulässig, sofern sie von einem Tierarzt im Rahmen der Behandlung gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.5.2.2 und Teil III Nummer 3.1.4.2 Buchstabe a verschrieben wurden sowie an einem überwachten Ort aufbewahrt und in die Aufzeichnungen nach Artikel 34 Absatz 5 eingetragen werden.

7.4.

Soweit Unternehmer mit, ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Umstellungserzeugnissen oder nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen in beliebiger Kombination hantieren und die ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Lagerstätten gelagert werden, die auch zur Aufbewahrung anderer Agrarprodukte oder Lebensmittel dienen, sind

a)

die ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse von den anderen Agrarprodukten oder Lebensmitteln getrennt aufzubewahren;

b)

alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identifizierung der Warensendungen sicherzustellen und jedes Vermischen oder Vertauschen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;

c)

vor der Einlagerung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen geeignete Reinigungsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde, und die Unternehmer über diese Maßnahmen Aufzeichnungen führen.

7.5.

Für Reinigung und Desinfektion dürfen in Lagerstätten nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 24 zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.

ANHANG IV

ANGABEN NACH ARTIKEL 30

BG

:

биологичен.

ES

:

ecológico, biológico, orgánico.

CS

:

ekologické, biologické.

DA

:

økologisk.

DE

:

ökologisch, biologisch.

ET

:

mahe, ökoloogiline.

EL

:

βιολογικό.

EN

:

organic.

FR

:

biologique.

GA

:

orgánach.

HR

:

ekološki.

IT

:

biologico.

LV

:

bioloģisks, ekoloģisks.

LT

:

ekologiškas.

LU

:

biologesch, ökologesch.

HU

:

ökológiai.

MT

:

organiku.

NL

:

biologisch.

PL

:

ekologiczne.

PT

:

biológico.

RO

:

ecologic.

SK

:

ekologické, biologické.

SL

:

ekološki.

FI

:

luonnonmukainen.

SV

:

ekologisk.


ANHANG V

LOGO DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE PRODUKTION UND CODENUMMERN

1.   Logo

1.1.

Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion muss dem nachstehenden Muster entsprechen:

Image

1.2.

Die Referenzfarbe in Pantone ist Green Pantone Nr. 376 und Green (50 % Cyan + 100 % Yellow), wenn ein Vierfarbendruck verwendet wird.

1.3.

Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion kann auch in Schwarz-Weiß ausgeführt werden, allerdings nur dann, wenn eine Umsetzung in Farbe nicht zweckmäßig wäre:

Image

1.4.

Ist die Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts dunkel, so können die Symbole unter Verwendung der Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts im Negativformat ausgeführt werden.

1.5.

Bei Verwendung eines farbigen Logos auf einem farbigen Hintergrund, der es schwer erkennbar macht, kann das Logo mit einer umlaufenden Konturlinie versehen werden, damit es sich von den Hintergrundfarben besser abhebt.

1.6.

Wenn die Angaben auf einer Verpackung in einer einzigen Farbe gehalten sind, kann das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion in derselben Farbe ausgeführt werden.

1.7.

Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion muss eine Mindesthöhe von 9 mm und eine Mindestbreite von 13,5 mm haben; das Verhältnis Höhe/Breite beträgt stets 1:1,5. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Mindestgröße ausnahmsweise auf eine Höhe von 6 mm verringert werden.

1.8.

Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion kann mit grafischen Elementen oder Textelementen, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nehmen, kombiniert werden, sofern diese den Charakter des Logos oder die Angaben gemäß Artikel 32 nicht verändern. Bei einer Kombination mit nationalen oder privaten Logos, die in einem anderen Grün als der in Nummer 1. 2 genannten Referenzfarbe ausgeführt sind, kann das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion in dieser Nicht-Referenzfarbe ausgeführt werden.

2.   Codenummern

Die Codenummern weisen das nachstehende allgemeine Format auf:

AB-CDE-999

Dabei ist

a)

„AB“ der ISO-Code des Landes, in dem die Kontrollen stattfinden,

b)

„CDE“ eine von der Kommission oder jedem Mitgliedstaat festgelegte Bezeichnung in drei Buchstaben wie z. B. „bio“, „öko“, „org“ oder „eko“, die auf die ökologische/biologische Produktion hinweist, und

c)

„999“ die höchstens dreistellige Referenznummer, die vergeben wird von

i)

der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats an die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, denen sie Kontrollaufgaben übertragen hat;

ii)

der Kommission an

die Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die die Kommission gemäß Artikel 46 anerkannt hat,

die zuständigen Drittlandsbehörden, die die Kommission gemäß Artikel 48 anerkannt hat.


ANHANG VI

MUSTER DES ZERTIFIKATS

Zertifikat gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

Image

Text von Bild

1. Nummer des Zertifikats:

2. (ein zutreffendes Feld ankreuzen)

Unternehmer

Gruppe von Unternehmern — siehe Anhang I

3. Name und Anschrift des Unternehmers oder der Gruppe von Unternehmern:

4. Tätigkeit(en) des Unternehmers oder der Gruppe von Unternehmern (Zutreffendes auswählen):

Landwirtschaftliche Erzeugung

Aufbereitung

Vertrieb

Lagerung

Einfuhr

Ausfuhr

Inverkehrbringen

5. Name, Anschrift und Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Unternehmers oder der Gruppe von Unternehmern:

6. Produktkategorie(n) gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 und Produktionsverfahren (Zutreffendes auswählen):

unverarbeitete Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschließlich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial

Produktionsverfahren:

ökologische/biologische Produktion außer während des Umstellungszeitraums

Produktion während des Umstellungszeitraums

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion (gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 oder im Falle von Aufbereitung, Vertrieb, Lagerung, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringen)

Gültigkeitsdauer der Bescheinigung vom … bis zum …

Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse

Produktionsverfahren:

ökologische/biologische Produktion außer während des Umstellungszeitraums

Produktion während des Umstellungszeitraums

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion (gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 oder im Falle von Aufbereitung, Vertrieb, Lagerung, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringen)

Gültigkeitsdauer der Bescheinigung vom … bis zum …

Algen und unverarbeitete Aquakulturerzeugnisse

Produktionsverfahren:

ökologische/biologische Produktion außer während des Umstellungszeitraums

Produktion während des Umstellungszeitraums

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion (gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 oder im Falle von Aufbereitung, Vertrieb, Lagerung, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringen)

Gültigkeitsdauer der Bescheinigung vom … bis zum …

Image

Text von Bild

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Aquakulturerzeugnisse, zur Verwendung als Lebensmittel

Produktionsverfahren:

Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Produktion von Umstellungserzeugnissen

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion (gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 oder im Falle von Aufbereitung, Vertrieb, Lagerung, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringen)

Gültigkeitsdauer der Bescheinigung vom … bis zum …

Futtermittel

Produktionsverfahren:

Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Produktion von Umstellungserzeugnissen

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion (gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 oder im Falle von Aufbereitung, Vertrieb, Lagerung, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringen)

Gültigkeitsdauer der Bescheinigung vom … bis zum …

Wein

Produktionsverfahren:

Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Produktion von Umstellungserzeugnissen

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion (gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 oder im Falle von Aufbereitung, Vertrieb, Lagerung, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringen)

Gültigkeitsdauer der Bescheinigung vom … bis zum …

andere in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführte Erzeugnisse oder nicht durch die vorstehenden Kategorien erfasste Erzeugnisse (bitte angeben):

Produktionsverfahren:

Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Produktion von Umstellungserzeugnissen

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion (gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 oder im Falle von Aufbereitung, Vertrieb, Lagerung, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringen)

Gültigkeitsdauer der Bescheinigung vom … bis zum …

Dieses Dokument wurde gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zur Bestätigung erstellt, dass der Unternehmer oder die Gruppe von Unternehmern (Zutreffendes auswählen) die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

Datum, Ort

Unterschrift für die ausstellende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle:

Anlage — Mitgliederliste der Gruppe von Unternehmern gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/848

Name des Mitglieds

Anschrift

 

 

 

 

 

 


RICHTLINIEN

14.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/93


RICHTLINIE (EU) 2018/849 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden, mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige, effiziente und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und die Prinzipien einer stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern.

(2)

Um den bürokratischen Aufwand für kleine Betriebe und Unternehmen zu verringern, sollten die Genehmigungs- und Registrierungsauflagen für kleine Betriebe und Unternehmen vereinfacht werden.

(3)

Die von den Mitgliedstaaten alle drei Jahre erstellten Durchführungsberichte haben sich als Instrument zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung nicht bewährt und verursachen unnötigen Verwaltungsaufwand. Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten zur Erstellung solcher Berichte verpflichtet sind, sollten daher aufgehoben werden. Stattdessen sollten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ausschließlich die Daten zugrunde gelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich übermitteln.

(4)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sind unverzichtbar, damit die Kommission die Einhaltung des Abfallrechts der Union durch die Mitgliedstaaten bewerten kann. Qualität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden sowie die Einführung eines Kontrollberichts zur Datenqualität verbessert werden.

(5)

Die zuverlässige Übermittlung der Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Umsetzung und zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Daten und einheitlicher Ausgangsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über den Stand der Erreichung der in den Richtlinien 2000/53/EG (4), 2006/66/EG (5) und 2012/19/EU (6) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Zielvorgaben die neuesten Regeln anwenden, die von der Kommission und den für die Umsetzung der genannten Richtlinien zuständigen nationalen Behörden ausgearbeitet wurden.

(6)

Die in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegte Abfallhierarchie ist als Prioritätenfolge anzuwenden, was die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung betrifft. Bei der Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Prioritätenfolge der Abfallhierarchie Rechnung zu tragen und diese Prioritäten in die Praxis umzusetzen.

(7)

Im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Union, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu vollziehen, sollten die Richtlinien 2000/53/EG, 2006/66/EG und 2012/19/EU überprüft und erforderlichenfalls geändert werden, wobei deren Umsetzung zu berücksichtigen ist und unter anderem zu prüfen ist, ob es möglich ist, Ziele für bestimmte Stoffe festzulegen, die in den betreffenden Abfallströmen enthalten sind. Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 2000/53/EG sollte auch dem Problem der nicht erfassten Altfahrzeuge, einschließlich der Verbringung von Gebrauchtfahrzeugen, bei denen es sich vermutlich um Altfahrzeuge handelt, sowie der Anwendung der Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 über die Verbringung von Altfahrzeugen Aufmerksamkeit gewidmet werden. Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 2006/66/EG sollte auch die technische Entwicklung neuer Batterietypen, bei denen keine gefährlichen Stoffe zum Einsatz kommen, berücksichtigt werden.

(8)

Zur Änderung und Ergänzung der Richtlinie 2000/53/EG und zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, und zwar im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2000/53/EG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung und Artikel 19 der Richtlinie 2012/19/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (8) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(9)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG in Bezug auf deren Artikel 7 Absatz 2 und 9 Absatz 1d in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung und zur Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU in Bezug auf deren Artikel 16 Absatz 9 in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden.

(10)

Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie — nämlich die Abfallbewirtschaftung in der Union zu verbessern und damit zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt sowie zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beizutragen — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(11)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (10) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Falle der vorliegenden Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(12)

Die Richtlinien 2000/53/EG, 2006/66/EG und 2012/19/EU sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2000/53/EG

Die Richtlinie 2000/53/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur regelmäßigen Änderung von Anhang II im Hinblick auf dessen Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu erlassen, um

i)

erforderlichenfalls Höchstkonzentrationswerte festzulegen, bis zu deren Erreichen das Vorhandensein der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Stoffen in bestimmten Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen toleriert wird;

ii)

bestimmte Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen von Buchstabe a dieses Absatzes auszunehmen, wenn die Verwendung der in dem genannten Buchstaben genannten Stoffen unvermeidbar ist;

iii)

Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen aus Anhang II zu streichen, wenn die Verwendung der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Stoffen vermeidbar ist;

iv)

im Rahmen der Ziffern i und ii diejenigen Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die vor einer weiteren Behandlung entfernt werden können, zu bestimmen und vorzuschreiben, dass diese zu kennzeichnen oder auf andere geeignete Weise kenntlich zu machen sind.

Die Kommission erlässt für jeden Stoff, jeden Werkstoff oder jedes Bauteil nach den Ziffern i bis iv einen gesonderten delegierten Rechtsakt.“

2.

Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die in anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels ausgestellten Verwertungsnachweise gegenseitig anerkennen und akzeptieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Mindestanforderungen an den Verwertungsnachweis zu ergänzen.“

3.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Altfahrzeuge im Einklang mit der Abfallhierarchie und den allgemeinen Anforderungen von Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und unter Einhaltung der in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten technischen Mindestanforderungen gelagert (selbst zwischengelagert) und behandelt werden; die nationalen Gesundheitsschutz- und Umweltvorschriften bleiben hiervon unberührt.

(*1)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).“"

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um ihn an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.“

4.

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Durchführungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zielvorgaben durch die Mitgliedstaaten zu kontrollieren. Bei der Ausarbeitung solcher Vorschriften berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, unter anderem die Verfügbarkeit von Daten und die Frage der Aus- und Einfuhr von Altfahrzeugen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

5.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Normen zu erlassen. Bei der Ausarbeitung solcher Normen berücksichtigt die Kommission die Arbeiten einschlägiger internationaler Gremien in diesem Bereich. Die Kommission trägt gegebenenfalls zu diesen Arbeiten bei.“

6.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird gestrichen.

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten über die Durchführung von Artikel 7 Absatz 2.

Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 1d dieses Artikels festgelegten Format übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, mit dem gemäß Absatz 1d dieses Artikels das Format des Datenberichts festgelegt wird, und umfasst die Daten für den betreffenden Berichtszeitraum.

(1b)   Den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1a übermittelten Daten liegt ein Qualitätskontrollbericht bei.

(1c)   Die Kommission überprüft die gemäß Absatz 1a übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.

(1d)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung nach Absatz 1a dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*2) enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(*2)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“"

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis zum 31. Dezember 2020 und legt zu diesem Zweck dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.“

9.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2006/66/EG

Die Richtlinie 2006/66/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Sammelquoten im Jahresrhythmus gemäß der Tabelle in Anhang I dieser Richtlinie. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege entsprechende Berichte innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des betreffenden Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. In den Berichten ist anzugeben, wie die zur Berechnung der Sammelquote erforderlichen Daten erhoben wurden.

(*4)  Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).“"

2.

Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten berichten über das in jedem betreffenden Kalenderjahr erreichte Recyclingniveau und darüber, ob die in Anhang III Teil B aufgeführten Recyclingeffizienzen erreicht wurden. Sie übermitteln diese Daten der Kommission auf elektronischem Wege innerhalb von 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden.“

3.

Artikel 22 wird gestrichen.

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 22a

Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie

Als Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten auf wirtschaftliche Instrumente und sonstige Maßnahmen zurückgreifen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie etwa die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Maßnahmen oder sonstige geeignete Instrumente und Maßnahmen.“

5.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission erstellt bis 31. Dezember 2018 einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes.“

b)

In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(2)   In ihrem Bericht bewertet die Kommission auch die folgenden Aspekte dieser Richtlinie:“

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2012/19/EU

Die Richtlinie 2012/19/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 wird gestrichen.

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten über die Durchführung von Absatz 4.

Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 9 übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, mit dem gemäß Absatz 9 das Format des Datenberichts festgelegt wird und umfasst die Daten für den betreffenden Berichtszeitraum.

(7)   Den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 übermittelten Daten liegt ein Qualitätskontrollbericht bei.

(8)   Die Kommission überprüft die gemäß Absatz 6 übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird nach dem ersten Datenbericht der Mitgliedstaaten und danach alle vier Jahre erstellt.

(9)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung nach Absatz 6 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie

Als Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten auf wirtschaftliche Instrumente und sonstige Maßnahmen zurückgreifen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie etwa die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Maßnahmen oder sonstige geeignete Instrumente und Maßnahmen.“

3.

Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen vorzunehmen, die zur Anpassung der Anhänge IV, VII, VIII und IX an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind. Die Kommission erlässt jeweils einen eigenen delegierten Rechtsakt für jeden zu ändernden Anhang. Bei Änderungen von Anhang VII dieser Richtlinie sind die in der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) vorgesehenen Ausnahmen zu berücksichtigen.

(*5)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).“"

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 5. Juli 2020 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 30. Mai 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PAVLOVA


(1)  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 98.

(2)  ABl. C 17, vom 18.1.2017, S. 46.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2018.

(4)  Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).

(5)  Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).

(6)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

(7)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(8)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(10)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


14.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/100


RICHTLINIE (EU) 2018/850 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige, effiziente und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern und die Abhängigkeit der Union von Ressourceneinfuhren zu verringern.

(2)

Die Zielvorgaben der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (4) für die Einschränkung der Deponieablagerung sollten gestärkt werden, um die Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser widerzuspiegeln und die Durchführung der Mitteilung der Kommission vom 4. November 2008 zu „Die Rohstoff-Initiative — Sicherung der Versorgung Europas mit den für Wachstum und Beschäftigung notwendigen Gütern“ voranzutreiben, indem die Ablagerung von Abfällen auf Deponien für ungefährliche Abfälle schrittweise auf ein Minimum verringert wird. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Verringerung Bestandteil einer Gesamtstrategie ist, die eine sinnvolle Anwendung der Abfallhierarchie gewährleistet, einen Übergang hin zu Vermeidung, einschließlich Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling fördert und eine Verlagerung von einer Ablagerung auf Deponien hin zu einer verstärkten Abfallverbrennung verhindert.

(3)

Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts der Union sollten die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 1999/31/EG gegebenenfalls mit denen in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in Einklang gebracht werden.

(4)

Die bestehende Begriffsbestimmung für „isolierte Siedlung“ muss hinsichtlich der Regionen in äußerster Randlage angepasst werden, um den Besonderheiten solcher Siedlungen gerecht zu werden, bei denen aus umweltpolitischer Sicht wesentlich andere Belange aufgeworfen werden als in anderen Regionen.

(5)

Der Geltungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG sollte auf den der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) abgestimmt werden, und sie sollte weiterhin die Ablagerung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie Anwendung abdecken, die nicht unter die Richtlinie 2006/21/EG fallen.

(6)

Eine weitere Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien, beginnend mit trennungspflichtigen Abfallströmen wie Kunststoffen, Metallen, Glas, Papier und Bioabfall, wäre für die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft eindeutig von Vorteil. Bei der Umsetzung dieser Einschränkungen der Ablagerung von Abfällen auf Deponien sollte die technische, die umweltpolitische und die wirtschaftliche Realisierbarkeit des Recycelns oder der sonstigen Verwertung des bei der Abfalltrennung anfallenden Restmülls berücksichtigt werden.

(7)

Biologisch abbaubare Abfälle machen einen Großteil der Siedlungsabfälle aus. Infolge der Treibhausgasemissionen und Verunreinigungen von Oberflächengewässern, Grundwasser, Boden und Luft, die durch die Ablagerung unbehandelter biologisch abbaubarer Abfälle auf Deponien entstehen, wird die Umwelt stark beeinträchtigt. Wenngleich die Richtlinie 1999/31/EG bereits Zielvorgaben für die Reduzierung der Ablagerung biologisch abbaubarer Abfälle auf Deponien enthält, ist es angezeigt, die Ablagerung biologisch abbaubarer Abfälle auf Deponien weiter einzuschränken und das Ablagern von gemäß der Richtlinie 2008/98/EG zu Recyclingzwecken getrennt gesammelten biologisch abbaubaren Abfällen auf Deponien zu verbieten.

(8)

Um sicherzustellen, dass die Abfallhierarchie korrekt angewendet wird, sollten angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um ab 2030 Beschränkungen für die Ablagerung aller Abfälle auf Deponien anzuwenden, die sich zum Recycling oder anderen Formen von Material- und Energierückgewinnung eignen. Diese Beschränkungen sollten keine Anwendung finden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Abfall sich nicht für Recycling oder sonstige Wiederverwertung eignet und dass die Ablagerung gemäß der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie zu den besten Umweltergebnissen führt.

(9)

In vielen Mitgliedstaaten sind die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Das Festlegen von Zielen für die Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien wird wesentliche Änderungen bei der Abfallwirtschaft in vielen Mitgliedstaaten erforderlich machen, weitere Fortschritte und Investitionen in die getrennte Sammlung und Sortierung und das getrennte Recycling erleichtern und verhindern, dass recycelbare Materialien am unteren Ende der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen.

(10)

Eine schrittweise Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien ist notwendig, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden und sicherzustellen, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie schrittweise und effektiv verwertet werden. Bei dieser Einschränkung sollte verhindert werden, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung von Restmüll, z. B. Anlagen für die energetische Verwertung oder die technisch einfache mechanisch-biologische Behandlung unbehandelter Siedlungsabfälle, entstehen, denn dies könnte die Erreichung der langfristigen Ziele der Union in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Siedlungsabfällen, wie sie in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegt sind, untergraben. Gleichermaßen sollte, selbst wenn die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen treffen sollten, um sicherzustellen, dass nur behandelte Abfälle auf Deponien abgelagert werden, die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht dazu führen, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung der Restfraktionen von Siedlungsabfällen entstehen, auch um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Um Kohärenz zwischen den Zielvorgaben gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und der Zielvorgabe für die Einschränkung der Deponieablagerung gemäß der Richtlinie 1999/31/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung zu gewährleisten und eine koordinierte Planung der zum Erreichen dieser Zielvorgaben erforderlichen Infrastrukturen und Investitionen sicherzustellen, sollten zudem Mitgliedstaaten, die den im gemeinsamen Fragebogen von OECD und Eurostat zur Verfügung gestellten Daten zufolge im Jahr 2013 mehr als 60 % ihrer Siedlungsabfälle auf Deponien abgelagert haben, entscheiden können, den Zeitrahmen für die Verwirklichung des für 2035 festgelegten Ziels für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien zu verlängern.

(11)

Damit die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet ist, ist präziser zu regeln, wie die Mitgliedstaaten über die auf Deponien abgelagerten Abfälle Bericht erstatten sollten. Die Berichterstattung sollte auf der Menge der Siedlungsabfälle, die nach Behandlungsverfahren zur Vorbereitung dieser Abfälle auf die anschließende Ablagerung auf Deponien, beispielsweise durch Stabilisierung biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle, und auf der Zufuhr von Müllverbrennungsanlagen basieren. Bei Siedlungsabfällen, die Behandlungsverfahren vor dem Recycling und der Verwertung von Abfällen — beispielsweise Sortieren und mechanische Behandlung — durchlaufen, sollten die Abfälle, die aus solchen Behandlungen resultieren und letztendlich auf Deponien abgelagert werden, für die Zwecke der Berechnung des Ziels für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien ebenfalls berücksichtigt werden.

(12)

Bei der Umsetzung der in der Richtlinie 1999/31/EG festgelegten Verpflichtung, eine Behandlung von Abfällen vor der Ablagerung auf Deponien sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die geeignetste Behandlung anwenden, einschließlich der Stabilisierung der organischen Abfallfraktion, um die negativen Auswirkungen der Ablagerung solcher Abfälle auf Deponien auf die Umwelt und die Gesundheit des Menschen möglichst weitgehend zu reduzieren. Bei der Beurteilung, inwiefern eine Behandlung geeignet ist, sollten die Mitgliedstaaten die bereits umgesetzten Maßnahmen zur Reduzierung dieser negativen Auswirkungen berücksichtigen, insbesondere die Trennung von Bioabfällen und die getrennte Sammlung von Papier und Pappe.

(13)

Mit Blick auf eine bessere, raschere und einheitlichere Durchführung dieser Richtlinie und die frühzeitige Erkennung von Durchführungsproblemen, sollte ein System von Frühwarnberichten eingerichtet werden, damit Schwächen erkannt und bereits vor Ablauf der Fristen für die Erfüllung der Zielvorgaben Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

(14)

Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 1999/31/EG und um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollte die Kommission die Koordinierung und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den verschiedenen Wirtschaftsbranchen fördern.

(15)

Die alle drei Jahre von den Mitgliedstaaten erstellten Durchführungsberichte haben sich als Instrument zur Überprüfung der Einhaltung oder zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Vorschriften nicht bewährt und verursachen unnötigen Verwaltungsaufwand. Daher empfiehlt es sich, die Vorschriften, die den Mitgliedstaaten die Vorlage dieser Berichte zur Auflage machen, aufzuheben. Stattdessen sollten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ausschließlich die Daten zugrunde gelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich übermitteln.

(16)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sind unverzichtbar, damit die Kommission die Einhaltung des Abfallrechts der Union durch die Mitgliedstaaten bewerten kann. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit von Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden sowie die Einführung eines Kontrollberichts zur Datenqualität verbessert werden. Die zuverlässige Übermittlung von Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung, eine solide Planung der Infrastruktur für die Abfallbehandlung und die Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Erreichung der in der Richtlinie 1999/31/EG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung vorgegebenen Ziele die neuesten von der Kommission entwickelten Vorschriften und die von den für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie jeweils zuständigen Behörden entwickelten Verfahren anwenden.

(17)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 1999/31/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission in Bezug auf Artikel 5a Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 15b und Artikel 15c der genannten Richtlinie in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden.

(18)

Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie — nämlich die Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen in der Union, womit ein Beitrag zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt sowie zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen geleistet wird — von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)

Die Richtlinie 1999/31/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(20)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (8) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Falle der vorliegenden Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 1999/31/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Hinblick auf die Unterstützung des Übergangs der Union zu einer Kreislaufwirtschaft und die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), insbesondere ihrer Artikel 4 und 12, ist es Ziel der vorliegenden Richtlinie, die schrittweise Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere von Abfällen, die sich zum Recycling oder anderen Formen der Verwertung eignen, sicherzustellen und durch die Festlegung strenger betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Abfalldeponien und Abfälle Maßnahmen, Verfahren und Leitlinien vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft, und auf die globale Umwelt, einschließlich des Treibhauseffekts, sowie alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich vermieden oder vermindert werden.

(*1)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).“"

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Es gelten die Definitionen der Begriffe „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „nicht gefährlicher Abfall“, „Siedlungsabfall“, „Abfallerzeuger“, „Abfallbesitzer“, „Abfallbewirtschaftung“, „getrennte Sammlung“, „Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Beseitigung“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;“

b)

Die Buchstaben b, c, d und n werden gestrichen.

c)

Unter Buchstabe r wird folgender Unterabsatz angefügt:

„In Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags können die Mitgliedstaaten beschließen, die folgende Begriffsbestimmung anzuwenden:

Der Begriff „isolierte Siedlung“ bezeichnet

eine Siedlung mit höchstens 2 000 Einwohnern je Siedlung und höchstens fünf Einwohnern pro Quadratkilometer; oder eine Siedlung mit über 2 000 und weniger als 5 000 Einwohnern je Siedlung und höchstens fünf Einwohnern pro Quadratkilometer und einer Abfallerzeugung von höchstens 3 000 Tonnen pro Jahr und

eine Siedlung, die mindestens 100 km von dem nächstgelegenen städtischen Siedlungsgebiet mit mindestens 250 Einwohnern pro Quadratkilometer entfernt ist und von der aus dieses Siedlungsgebiet auf der Straße nicht erreichbar ist.“

3.

Artikel 3 wird wie Folgt geändert:

a)

in Absatz 2 wird der letzte Gedankenstrich gestrichen.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie zu Lande, das heißt Abfälle, die bei der Prospektion, dem Abbau — auch in der Erschließungsphase vor der Gewinnung —, der Behandlung und der Lagerung von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, ist vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen, sofern sie in den Anwendungsbereich anderer Gesetzgebungsakte der Union fällt.“

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz gestrichen:

„Das vorstehend genannte Ziel wird vom Rat zwei Jahre vor dem in Buchstabe c genannten Zeitpunkt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission über die praktischen Erfahrungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erfüllung der unter den Buchstaben a und b festgelegten Ziele überprüft, mit dem gegebenenfalls ein Vorschlag zur Bestätigung oder Änderung der Zielvorgabe vorgelegt wird, um ein hohes Maß an Umweltschutz zu gewährleisten.“

b)

In Absatz 3 wird der folgende Buchstabe hinzugefügt:

„f)

Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG und Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling getrennt gesammelt wurden, es sei denn, es handelt sich um Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen und für die die Ablagerung auf Deponien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis führt.“

c)

Es wird der folgende Absatz eingefügt:

„(3a)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, sicherzustellen, dass alle Abfälle, die sich zum Recycling und anderen Formen der Verwertung eignen — insbesondere im Fall von Siedlungsabfällen —, ab 2030 nicht auf einer Deponie angenommen werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Abfälle, für die die Ablagerung auf Deponien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis führt.

Die Mitgliedstaaten nehmen Angaben zu den gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen in die in Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallbewirtschaftungspläne oder in sonstige für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geltende strategische Dokumente auf.“

d)

Es werden die folgenden Absätze hinzugefügt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Menge der auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle bis 2035 auf höchstens 10 (Gewichts-)Prozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens verringert wird.

(6)   Ein Mitgliedstaat kann die Frist für die Erreichung der Zielvorgabe gemäß Absatz 5 um bis zu fünf Jahre verlängern, sofern dieser Mitgliedstaat

a)

den im gemeinsamen Fragebogen von OECD und Eurostat zur Verfügung gestellten Daten zufolge im Jahr 2013 mehr als 60 % seiner Siedlungsabfälle auf Deponien abgelagert hat,

b)

der Kommission mindestens 24 Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels seine Absicht mitteilt, die Frist zu verlängern, und einen Umsetzungsplan gemäß Anhang IV der vorliegenden Richtlinie vorlegt. Dieser Plan kann mit einem gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG vorgelegten Umsetzungsplan konsolidiert werden.

(7)   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des gemäß Absatz 6 Buchstabe b vorgelegten Umsetzungsplans auffordern, diesen Umsetzungsplan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang IV entspricht. Der betreffende Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Plan vor.

(8)   Im Falle einer Verlängerung der Frist gemäß Absatz 6 trifft der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, um die Menge seiner auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle bis 2035 auf höchstens 25 % des gesamten Siedlungsabfallaufkommens zu verringern.

(9)   Bis 31. Dezember 2024 überprüft die Kommission, ob die Zielvorgabe gemäß Absatz 5 beibehalten oder gegebenenfalls herabgesetzt werden soll; dabei sollten in Bezug auf die Ablagerung von Abfällen auf Deponien auch die quantitativen Zielvorgaben pro Kopf und die Einschränkung der Ablagerung auf Deponien von nicht gefährlichen Abfällen, die nicht Siedlungsabfälle sind, in Betracht gezogen werden. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.“

5.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Bestimmungen für die Berechnung der Erreichung der Zielvorgaben

(1)   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 5 Absätze 5 und 6 erreicht wurden, wird

a)

das Gewicht der in einem gegebenen Kalenderjahr erzeugten und auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle berechnet,

b)

das Gewicht der Abfälle, die bei Behandlungsverfahren vor dem Recycling oder sonstigen Verwertung von Siedlungsabfällen, etwa Sortierung oder mechanisch-biologische Behandlung, entstehen und die anschließend auf Deponien abgelagert werden, bei der Berechnung des Gewichts der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle berücksichtigt,

c)

das Gewicht der zur Beseitigung verbrannten Siedlungsabfälle und das Gewicht der Abfälle, die bei der Stabilisierung des biologisch abbaubaren Anteils der Siedlungsabfälle entstehen, um anschließend auf einer Deponie abgelagert zu werden, als auf einer Deponie abgelagert gemeldet,

d)

das Gewicht der Abfälle, die beim Recycling oder bei sonstiger Verwertung von Siedlungsabfällen entstehen und die danach auf einer Deponie abgelagert werden, nicht für das Gewicht der Siedlungsabfälle, die als auf einer Deponie abgelagert gemeldet werden, berücksichtigt.

(2)   Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sicherzustellen. Sie können hierfür von dem zu diesem Zweck gemäß Artikel 11a Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG errichteten System Gebrauch machen.

(3)   Werden Siedlungsabfälle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder aus der Union ausgeführt, so werden diese Abfälle gemäß Absatz 1 für die Menge der auf einer Deponie abgelagerten Abfälle jenes Mitgliedstaats, in dem die Abfälle gesammelt wurden, berücksichtigt.

(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission bis zum 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5b

Frühwarnbericht

(1)   Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 5 Absätze 5 und 6 genannten Fristen einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Vorschriften festgelegten Zielvorgaben.

(2)   Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)

eine Schätzung des Stands der Erreichung des Ziels, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;

b)

eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Ziele nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betreffenden Mitgliedstaaten;

c)

Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden und die als Orientierungshilfen zur Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung der Zielvorgaben dienen könnten.

Artikel 5c

Austausch von bewährten Verfahren und Informationen

Die Kommission organisiert einen regelmäßigen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur praktischen Umsetzung der Anforderungen dieser Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls auch mit regionalen und kommunalen Behörden.

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).“"

6.

In Artikel 6 Buchstabe a wird der folgende Satz hinzugefügt:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß diesem Buchstaben getroffene Maßnahmen das Erreichen der Ziele der Richtlinie 2008/98/EG nicht untergraben, insbesondere, was die Abfallhierarchie und die Steigerung der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recycling gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie anbelangt.“

7.

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

8.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zur Durchführung von Artikel 5 Absätze 2, 5 und 6.

Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Format übermittelt.

Der erste Datenbericht über die Umsetzung von Artikel 5 Absätze 5 und 6 wird im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts erstellt, mit dem das Format des Datenberichts gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegt wird, und enthält die Daten dieses Berichtszeitraums.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten über die Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 bis 1. Januar 2025.

(3)   Den Datenberichten der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel liegt ein Qualitätskontrollbericht bei.

(4)   Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.

(5)   Die Kommission erlässt bis 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

9.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 15a

Instrumente zur Förderung des Übergangs zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft

Um zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele beizutragen, greifen die Mitgliedstaaten auf wirtschaftliche Instrumente zurück und ergreifen weitere Maßnahmen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen sowie andere geeignete Instrumente und Maßnahmen umfassen.

Artikel 15b

Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um das Verfahren festzulegen, das für die Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien, sowohl im Freien als auch für den gesamten Standort, verwendet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15c

EU-Norm für die Abfallprobenahme

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um eine Norm für die Abfallprobenahme zu erarbeiten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Solange diese Durchführungsrechtsakte noch nicht angenommen wurden, können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Normen und Verfahren anwenden.“

10.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Überprüfung der Anhänge

Die Kommission überprüft die Anhänge und legt erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge vor.“

11.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

12.

Anhang I Nummer 3.5 wird gestrichen.

13.

Anhang II Nummer 5 wird gestrichen.

14.

Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 1 wird gestrichen.

15.

Der Anhang der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang IV hinzugefügt.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 5. Juli 2020 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Maßnahmen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 30. Mai 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PAVLOVA


(1)  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 98.

(2)  ABl. C 17 vom 18.1.2017, S. 46.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2018.

(4)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(5)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(6)  Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

Der folgende Anhang wird angefügt:

„ANHANG IV

NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 6 VORZULEGENDER UMSETZUNGSPLAN

Der nach Artikel 5 Absatz 6 vorzulegende Umsetzungsplan enthält

1.

eine Bewertung der in der Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei Recycling, Ablagerung auf Deponien und anderen Arten der Behandlung von Siedlungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen;

2.

eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach Artikel 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG;

3.

die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die betreffende, in Artikel 5 Absatz 5 festgelegte Zielvorgabe in der dort festgelegten Frist unter Umständen nicht erreichen wird, und eine Bewertung der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung;

4.

die zur Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 5 Absatz 8 der vorliegenden Richtlinie notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG bieten;

5.

einen Zeitplan für die Durchführung der in Nummer 4 genannten Maßnahmen, die Bestimmung der für ihre Durchführung zuständige Stelle und eine Bewertung, wie diese Maßnahmen jeweils zur Erfüllung der im Fall einer Fristverlängerung geltenden Zielvorgaben beitragen;

6.

Informationen zu Finanzmitteln für die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip, und

7.

gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität mit dem Ziel einer besseren Planbarkeit und besserer Überwachungsergebnisse im Bereich der Abfallbewirtschaftung.“


14.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/109


RICHTLINIE (EU) 2018/851 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert und zu einer nachhaltigen Materialwirtschaft umgestaltet werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige, effiziente und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und die Verbreitung erneuerbarer Energieträger zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern, die Abhängigkeit der Union von Ressourceneinfuhren zu verringern und für neue Chancen in der Wirtschaft sowie zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Damit eine wirklich kreislauforientierte Wirtschaft entsteht, müssen in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Erzeugung und Verbrauch zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, indem der gesamte Lebenszyklus von Produkten in einer Art und Weise betrachtet wird, die Ressourcen erhält und den Kreislauf schließt. Die effizientere Nutzung der Ressourcen würde bei gleichzeitiger Senkung der jährlich insgesamt entstehenden Treibhausgasemissionen auch zu wesentlichen Nettoersparnissen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union führen.

(2)

Indem die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert und dafür gesorgt wird, dass Abfälle als Ressourcen geschätzt werden, kann ein Beitrag dazu geleistet werden, dass die Abhängigkeit der Union von Ressourceneinfuhren sinkt und der Übergang zu einer nachhaltigeren Materialwirtschaft und zum Modell einer Kreislaufwirtschaft ermöglicht wird. Durch diesen Übergang sollte zu dem in der Strategie Europa 2020 als Zielsetzung festgelegten intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstum beigetragen werden, und der Wirtschaft und Interessenträgern vor Ort sollten wichtige Chancen eröffnet werden, während gleichzeitig zu mehr Synergien zwischen der Kreislaufwirtschaft und der Energie-, Klima-, Landwirtschafts-, Industrie- und Forschungspolitik beigetragen wird sowie die Umwelt von geringeren Treibhausgasemissionen profitiert und Vorteile für die Wirtschaft entstehen.

(3)

Die in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen sollten erhöht werden, damit sie die Bemühungen der Union um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft besser widerspiegeln.

(4)

Zwischen der Richtlinie 2008/98/EG und damit zusammenhängenden EU-Gesetzgebungsakten wie beispielsweise der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) muss Kohärenz bestehen.

(5)

Viele Mitgliedstaaten haben die notwendige Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur noch nicht vollständig aufgebaut. Daher ist es wichtig, eindeutige langfristige politische Ziele festzulegen, um Maßnahmen und Investitionen zu kanalisieren, indem insbesondere vermieden wird, dass strukturelle Überkapazitäten für die Behandlung von Restabfällen entstehen und recycelbare Materialien auf den unteren Ebenen der Abfallhierarchie verloren gehen.

(6)

Siedlungsabfälle machen ungefähr 7 bis 10 % des Gesamtabfallaufkommens in der Union aus. Dieser Abfallstrom ist jedoch besonders schwierig zu bewirtschaften, und die Art und Weise seiner generellen Bewirtschaftung ist ein guter Anhaltspunkt für die Qualität des Abfallbewirtschaftungssystems in einem Land. Die Schwierigkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen sind auf ihre äußerst komplexe und gemischte Zusammensetzung, die unmittelbare Nähe des erzeugten Abfalls zu den Bürgerinnen und Bürgern, seine sehr hohe öffentliche Sichtbarkeit und seine Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zurückzuführen. Aus diesen Gründen erfordert die Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen ein hochkomplexes System mit einem effizienten Sammelsystem, einem effektiven Abfalltrennsystem und einer ordnungsgemäßen Verfolgung von Abfallströmen, der aktiven Mitarbeit der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen, einer auf die jeweilige Abfallzusammensetzung zugeschnittene Infrastruktur und einem ausgefeilten Finanzierungssystem. Länder, die bereits effiziente Bewirtschaftungssysteme für Siedlungsabfall entwickelt haben, schneiden bei der allgemeinen Abfallbewirtschaftung in der Regel besser ab, auch was die Erreichung der Recyclingzielvorgaben betrifft.

(7)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass Abfallbewirtschaftungssysteme unabhängig davon, wie die Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen und privaten Akteure verteilt sind, zur Erreichung einer Kreislaufwirtschaft beitragen können und die Entscheidung über die Verteilung der Verantwortlichkeiten oft von geografischen und strukturellen Bedingungen abhängt. Nach den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen sind Abfallbewirtschaftungssysteme, bei denen die Gemeinde- oder Stadtverwaltung die allgemeine Verantwortung für die Sammlung von Siedlungsabfällen trägt, ebenso zulässig wie Systeme, bei denen diese Leistungen an Privatunternehmen vergeben werden, oder andere Arten der Verteilung der Verantwortlichkeiten auf öffentliche und private Akteure. Welches System gewählt wird und ob das System geändert oder beibehalten werden soll, fällt nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

(8)

Pflanzliche Stoffe aus der Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und zur Tierernährung durch orale Fütterung verwendet werden sollen, sollten, um Doppelregelungen zu vermeiden, vom Geltungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG ausgeschlossen werden, sofern sie uneingeschränkt mit den Futtermittelvorschriften der Union im Einklang stehen. Die Richtlinie 2008/98/EG sollte daher auf diese Erzeugnisse und Stoffe, sofern sie als Futtermittel verwendet werden, keine Anwendung finden, und der Geltungsbereich der Richtlinie ist entsprechend zu präzisieren. Unbeschadet anderer Bestimmungen der Union im Bereich der Tierernährung sind tierische Nebenprodukte, die dazu bestimmt sind, als Einzelfuttermittel — im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) — verwendet zu werden, bereits vom Geltungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG ausgeschlossen, soweit sie in den Geltungsbereich anderer Rechtsvorschriften der Union fallen.

(9)

In die Richtlinie 2008/98/EG müssen Definitionen der Begriffe „nicht gefährliche Abfälle“, „Siedlungsabfälle“, „Bau- und Abbruchabfälle“, „Lebensmittelabfall“, „stoffliche Verwertung“, „Verfüllung“ und „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ aufgenommen werden, damit deren Begriffsumfang klargestellt wird.

(10)

Damit sichergestellt ist, dass der Vorbereitung zur Wiederverwendung und den Recyclingzielen verlässliche und vergleichbare Daten zugrunde liegen, und die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele wirksamer überwacht werden können, sollte die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in der Richtlinie 2008/98/EG mit der von Eurostat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für statistische Zwecke verwendeten Definition im Einklang stehen, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten seit Jahren Daten übermitteln. Siedlungsabfälle sind definiert als Abfälle aus Haushalten und anderen Herkunftsbereichen wie dem Einzelhandel, der Verwaltung, dem Bildungsbereich, den Gesundheitsdiensten, Unterbringungs- und Verpflegungsdiensten sowie aus anderen Dienstleistungen und Tätigkeiten, deren Abfälle in Bezug auf Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind. Deshalb schließt der Begriff „Siedlungsabfälle“ unter anderem Abfälle aus der Pflege von Parks und Gärten wie Laub, Gras und Baumschnitt sowie Markt- und Straßenreinigungsabfälle wie den Inhalt von Abfallbehältern und Straßenkehricht ein, nicht jedoch Materialien wie Sand, Gestein, Schlamm oder Staub. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass Abfälle großer Gewerbe- oder Industrieanlagen, die Abfällen aus Haushalten nicht ähnlich sind, nicht als Siedlungsabfälle gelten. Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Bau- und Abbruch, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen und Altfahrzeuge sind vom Geltungsbereich des Begriffs „Siedlungsabfälle“ ausgenommen. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ ist so zu verstehen, dass er den Abfallarten gemäß Kapitel 15 01 und Kapitel 20 des durch den Beschluss 2014/955/EU der Kommission (8) in der am 4. Juli 2018 geltenden Fassung aufgestellten Abfallverzeichnisses entspricht — mit Ausnahme der Abfallschlüssel 20 02 02, 20 03 04 und 20 03 06. Abfälle, die unter andere Kapitel dieses Verzeichnisses fallen, haben nicht als Siedlungsabfälle zu gelten, es sei denn, die Siedlungsabfälle werden behandelt und den in Kapitel 19 dieses Verzeichnisses angegebenen Abfallschlüsseln zugeordnet. Die Mitgliedstaaten können zu statistischen Zwecken entsprechende dieses Verzeichnisses verwenden. Die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in dieser Richtlinie wird aufgenommen, um zu bestimmen, in welchem Umfang die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Recyclingziele und die betreffenden Bestimmungen für die Berechnung zur Anwendung kommen. Sie ist neutral, was den öffentlichen oder privaten Status von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen anbelangt, und schließt darum auch Abfälle aus Haushalten und anderen Herkunftsbereichen ein, die durch oder im Auftrag einer Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder direkt durch private Betreiber bewirtschaftet werden.

(11)

Die Definition des Begriffs „Bau- und Abbruchabfälle“ bezieht sich auf Abfälle, die generell durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen, und schließt auch Abfälle ein, die bei kleineren Heimwerkerarbeiten und Abbruchtätigkeiten in privaten Haushalten entstehen. Der Begriff „Bau- und Abbruchabfälle“ sollte so ausgelegt werden, dass er den Abfallarten in Kapitel 17 des durch den Beschluss 2014/955/EU in der am 4. Juli 2018 geltenden Fassung aufgestellten Abfallverzeichnisses entspricht.

(12)

Um andere Verwertungsarten als die energetische Verwertung und die Aufbereitung von Abfällen zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden, zu erfassen, sollte eine Definition für den Begriff „stoffliche Verwertung“ aufgenommen werden. Sie umfasst die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung sowie andere Formen der stofflichen Verwertung wie die Aufbereitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen für den Bau von Straßen oder anderer Infrastruktur. In Abhängigkeit von den konkret sachlichen Umständen kann diese Aufbereitung der Definition des Begriffs „Recycling“ entsprechen, wenn die Verwendung der Materialien auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Qualitätskontrolle erfolgt und allen für die jeweilige Verwendung geltenden einschlägigen Standards, Normen, Spezifikationen sowie Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften entspricht.

(13)

Eine Definition des Begriffs „Verfüllung“ sollte aufgenommen werden, um klarzustellen, dass sich der Begriff generell auf Verwertungsverfahren bezieht, bei denen geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder für bautechnische Zwecke bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendete Abfallmenge sollte auf die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Menge beschränkt sein.

(14)

Eine Definition des Begriffs „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ sollte aufgenommen werden, um klarzustellen, dass sich der Begriff auf ein Bündel von von den Mitgliedstaaten festgelegten Maßnahmen bezieht, durch die Hersteller von Erzeugnissen verpflichtet werden, in der Abfallphase des Produktlebenszyklus die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung, einschließlich getrennte Sammlung sowie Sortier- und Behandlungsverfahren, zu übernehmen. Diese Verpflichtung kann sich auch auf die organisatorische Verantwortung und die Verantwortung, zur Abfallvermeidung sowie zur Wiederverwendbarkeit und Recycelbarkeit von Produkten beizutragen, erstrecken. Die Hersteller von Erzeugnissen können die Verpflichtungen im Rahmen des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung einzeln oder gemeinsam wahrnehmen.

(15)

Um zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2008/98/EG beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten auf wirtschaftliche Instrumente und sonstige Maßnahmen zurückgreifen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie die in Anhang IVa angegebenen Maßnahmen, wozu unter anderem auch Deponie- und Verbrennungsgebühren, verursacherbezogene Gebührensysteme („Pay-as-you-throw“), Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, die Ermöglichung von Lebensmittelspenden und Anreize für örtliche Behörden oder andere geeignete Instrumente und Maßnahmen zählen.

(16)

Damit eine nachhaltige Ressourcennutzung und Industriesymbiosen gefördert werden, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, die es ermöglichen, Stoffe oder Gegenstände, die das Ergebnis von Herstellungsverfahren sind, die primär nicht auf die Herstellung des betreffenden Stoffes oder Gegenstandes ausgerichtet sind, als Nebenprodukte einzustufen, sofern die auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung des Nebenproduktstatus zu erlassen, wobei reproduzierbare Industriesymbioseverfahren vorrangig behandelt werden.

(17)

Um den Akteuren auf den Märkten für Sekundärrohstoffe mehr Sicherheit in Bezug auf den Abfall- bzw. Nichtabfall-Status von Stoffen oder Gegenständen zu bieten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Abfälle, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht länger als Abfall angesehen werden, wenn sie alle Bedingungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung erfüllen. Zu den Maßnahmen können auch der Erlass von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Bedingungen in nationales Recht sowie Verfahren zur Unterstützung der Umsetzung gehören, beispielsweise die Einführung material- und anwendungsspezifischer Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft, die Bereitstellung von Leitliniendokumenten sowie Einzelfallentscheidungen und andere Verfahren zur Ad-hoc-Anwendung der auf Unionsebene festgelegten, harmonisierten Bedingungen. Für die betreffenden Maßnahmen sollten auch Durchsetzungsbestimmungen vorgesehen werden, damit bei Abfällen, die infolge eines Verwertungsverfahrens nicht mehr als Abfälle angesehen werden, geprüft wird, dass sie den Rechtsvorschriften der Union für Abfälle, Chemikalien und Produkte entsprechen, wobei insbesondere Abfallströme, die aufgrund von Beschaffenheit und Umfang ein höheres Risiko für Mensch und Umwelt bergen, Abfälle für innovative Verwertungsverfahren oder verwertete Abfälle, die für die anschließende Verwendung in anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind, vorrangig behandelt werden. Zu den Maßnahmen kann auch die Festlegung einer Anforderung gehören, dass Betreiber, die Abfälle verwerten, oder Besitzer verwerteter Abfallmaterialien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nachweisen müssen. Um die illegale Verbringung von Abfällen zu verhindern und Mitgliedstaaten und Wirtschaftsakteure entsprechend zu sensibilisieren, sollte bezüglich der Herangehensweisen der Mitgliedstaaten zum Ende der Abfalleigenschaft mehr Transparenz bestehen, und zwar insbesondere in Bezug auf Einzelfallentscheidungen und die Ergebnisse der Überprüfungen durch die zuständigen Behörden sowie die konkreten Bedenken der Mitgliedstaaten und zuständigen Behörden bei bestimmten Abfallströmen. Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Bedingungen nach Artikel 5 oder nach Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung erfüllt sind, fällt unverändert in die ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der sie anhand der vom Besitzer der Materialien oder Abfälle vorgelegten einschlägigen Informationen trifft.

(18)

Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung des Endes der Abfalleigenschaft übertragen werden. Spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sollten in diesem Zusammenhang mindestens für Granulat, Papier, Reifen und Textilien erwogen werden.

(19)

Die Anwendung der für Nebenprodukte und das Ende der Abfalleigenschaft geltenden Bestimmungen sollte andere im Unionsrecht verankerte Bestimmungen, insbesondere Artikel 28, Artikel 50 Absätze 4a und 4b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) über die Verbringung von Abfällen, das Chemikalienrecht geltenden Rechtsvorschriften und das Rechts für das Inverkehrbringen bestimmter Produkte, nicht berühren. Vom Ende der Abfalleigenschaft kann erst ausgegangen werden, wenn Stoffe oder Gegenstände die einschlägigen, für Produkte geltenden Vorschriften erfüllen. Bestimmungen für das Ende der Abfalleigenschaft können in produktspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt werden.

(20)

Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Abfallhierarchie zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten, ohne den freien Warenverkehr im Binnenmarkt dadurch zu beeinträchtigen, geeignete Maßnahmen treffen, um die Entwicklung, die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Einsatz von Produkten und Bestandteilen von Produkten zu fördern, die mehrfach verwendbar sind, recycelte Materialien enthalten, technisch langlebig und leicht reparierbar sind und die, nachdem sie zu Abfall geworden sind, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind. Bei diesen Maßnahmen sollten die Auswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus, entlang der Abfallhierarchie, sowie gegebenenfalls das Potenzial für mehrfaches Recycling berücksichtigt werden.

(21)

Regime der erweiterten Herstellerverantwortung sind ein wesentliches Element einer effizienten Abfallbewirtschaftung. Sie werden in den Mitgliedstaaten jedoch mit unterschiedlicher Wirkung und unterschiedlichem Erfolg angewendet. Daher müssen Mindestanforderungen für ein entsprechendes Regime der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt werden, und es muss klargestellt werden, dass diese Vorschriften auch für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, die nach anderen Gesetzgebungsakten der Union, insbesondere gemäß der Richtlinien 2000/53/EG (10), 2006/66/EG (11) und 2012/19/EU (12) des Europäischen Parlaments und des Rates, eingerichtet wurden, zusätzlich zu den Bedingungen gelten, die bereits in jenen Rechtsvorschriften festgelegt sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Es muss zwischen für alle Systeme geltenden allgemeinen Mindestanforderungen und jenen allgemeinen Mindestanforderungen unterschieden werden, die nur für Organisationen gelten, die die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Auftrag von Herstellern von Erzeugnissen wahrnehmen. Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes entscheiden, gelten die allgemeinen Mindestanforderungen für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung nicht für Systeme, die nicht der Definition des Begriffs „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ entsprechen.

(22)

Die allgemeinen Mindestanforderungen sollten Kosten senken, die Leistung steigern, gleiche Wettbewerbsbedingungen — auch für kleine und mittlere Unternehmen sowie E-Commerce-Unternehmen — gewährleisten und Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts vermeiden. Ferner sollten sie zur Einbeziehung der am Ende der Nutzungsdauer anfallenden Kosten in die Produktpreise beitragen und den Herstellern Anreize bieten, bei der Konzeption ihrer Produkte deren Recycelfähigkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit und das Vorhandensein gefährlicher Stoffe besser zu berücksichtigen. Insgesamt sollte sich durch diese Anforderungen die Steuerung und die Transparenz von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung verbessern und die Gefahr von Interessenkonflikten zwischen Organisationen, die die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Auftrag von Herstellern von Erzeugnissen wahrnehmen und den von diesen Organisationen beauftragten Abfallhandlern verringern. Die Anforderungen sollten sowohl für neue als auch für bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gelten. Für bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung ist jedoch eine Übergangsfrist erforderlich, damit sie ihre Strukturen und Verfahren an die neuen Anforderungen anpassen können.

(23)

Die Behörden spielen bei der Organisation der Sammlung und Behandlung von Siedlungsabfällen und der diesbezüglichen Kommunikation mit den Bürgern eine wichtige Rolle. Die im Rahmen der allgemeinen Mindestanforderungen für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführten Bestimmungen über die finanzielle Verantwortung der Hersteller von Erzeugnissen sollten unbeschadet der Zuständigkeit der Behörden für die Sammlung und Behandlung von Siedlungsabfällen gelten.

(24)

Wenn die Behörden für die Organisation der operativen Aspekte der Bewirtschaftung der Abfälle von Produkten, die unter Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, verantwortlich sind, sollten die betreffenden Leistungen kosteneffizient erbracht werden und sollte die finanzielle Verantwortung der Hersteller von Erzeugnissen nicht höher als die mit diesen Leistungen verbundenen Kosten ausfallen. Die Kosten sollten zwischen den betroffenen Akteuren, einschließlich Hersteller von Erzeugnissen, deren Organisationen und Behörden, transparent festgelegt werden.

(25)

Hersteller oder Organisationen, die für die Hersteller von Erzeugnissen Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnehmen, sollten zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung, wenn sie für die Bewirtschaftung der Abfälle von durch sie in Verkehr gebrachten Produkten verantwortlich sind, dafür Sorge tragen, dass die Abfallbewirtschaftungsleistungen, auch wenn die ihnen auferlegten Vorgaben und Zielsetzungen erreicht sind, während des gesamten Jahres ohne Unterbrechung erbracht werden. Sie sollten diese Leistungen auch nicht in der geografischen Reichweite oder für bestimmte Produkte und Materialien davon ausgehend beschränken, wo die Sammlung und Bewirtschaftung von Abfällen am profitabelsten ist.

(26)

Hersteller von Erzeugnissen sollten die Kosten tragen, die mit der Erfüllung der für das betreffende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegten Abfallbewirtschaftungsziele und anderer Vorgaben und Zielsetzungen, auch in Bezug auf die Vermeidung von Abfällen, verbunden sind. Unter strengen Bedingungen dürfen diese Kosten zusammen mit den ursprünglichen Abfallerzeugern oder Vertreibern getragen werden, wenn das aufgrund des Erfordernisses, die ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung und die Wirtschaftlichkeit des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung sicherzustellen, gerechtfertigt ist.

(27)

Die Kommission sollte Leitlinien für die Gestaltung der finanziellen Beiträge erlassen, die Hersteller von Produkten im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung leisten, um die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Förderung des Binnenmarktes zu unterstützen, damit der Binnenmarkt funktionieren kann. Im Interesse eines kohärenten Binnenmarkts sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen können, um zu diesem Zweck harmonisierte Kriterien festzulegen.

(28)

Bevollmächtigte, die zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung durch Hersteller von Erzeugnissen eingesetzt werden, können Vorschriften unterliegen, die den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sie niedergelassen sind, die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtungen ermöglichen. Diese Vorschriften sollten jedoch nicht strenger sein als die in dem Mitgliedstaat für Hersteller von Erzeugnissen und Organisationen, die für die Produkthersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen, geltenden Vorschriften.

(29)

Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Es ist daher wichtig, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen treffen und die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen überwachen und bewerten. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen solcher Maßnahmen innovative Herstellungs-, Geschäfts- und Konsummodelle fördern, die bei Materialien und Produkten zu einer Verringerung des Vorhandenseins an gefährlichen Stoffen führt, zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten und zur Wiederverwendung beitragen, indem unter anderem Netzwerke für die Wiederverwendung und Reparatur, wie die von gemeinnützigen Unternehmen betriebenen Netzwerke, Pfandsysteme und Nachfüllsysteme eingerichtet und gefördert werden sowie Anreize für die Generalüberholung, Instandsetzung und gegebenenfalls Umfunktionierung von Produkten sowie Sharing-Plattformen geschaffen werden. Für eine einheitliche Messung der allgemeinen Fortschritte bei der Umsetzung von Abfallvermeidungsmaßnahmen sollten gemeinsame Indikatoren und Zielvorgaben festgelegt werden.

(30)

Durch die Förderung der Nachhaltigkeit in der Produktion und beim Konsum kann wesentlich zur Abfallvermeidung beigetragen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um Verbraucher im Interesse der Ressourceneffizienz für diesen Beitrag zu sensibilisieren und für eine aktivere Beteiligung zu gewinnen. Im Rahmen der Maßnahmen zur Verringerung des Abfallaufkommens sollten die Mitgliedstaaten auch fortlaufende Kommunikations- und Informationsinitiativen vorsehen, um für die Probleme bezüglich Abfallvermeidung und Vermüllung zu sensibilisieren, und können die Mitgliedstaaten die Nutzung von Pfandsystemen, die Festlegung quantitativer Zielvorgaben sowie gegebenenfalls angemessene wirtschaftliche Anreize für Hersteller vorsehen.

(31)

Im Einklang mit der Agenda für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) am 25. September 2015 angenommen wurde, und insbesondere im Einklang mit dem Ziel, bis 2030 die weltweit auf Ebene des Einzelhandels und auf der Verbraucherebene pro Kopf anfallende Menge an Lebensmittelabfällen zu halbieren und die Verluste von Lebensmitteln entlang der Produktions- und Lieferkette, der Nachernteverluste, zu reduzieren, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von Lebensmittelabfällen treffen. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Lebensmittelabfälle in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdiensten sowie in privaten Haushalten zu vermeiden und zu reduzieren. Um zur Erfüllung des Ziels der VN für nachhaltige Entwicklung beizutragen und diesbezüglich auf Kurs zu bleiben, sollten die Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten, die unionsweit geltende indikative Zielvorgabe für die Verringerung der Lebensmittelabfälle um 30 % bis 2025 und 50 % bis 2030 zu erreichen. Angesichts der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Vorteile, die sich aus der Vermeidung von Lebensmittelabfällen ergeben, sollten die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen festlegen — einschließlich Sensibilisierungskampagnen im Rahmen ihrer Abfallvermeidungsprogramme, bei denen vermittelt wird, wie Lebensmittelabfälle verhindert werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die Fortschritte bei der Verringerung von Lebensmittelabfällen messen. Um diese Fortschritte zu messen und den unionsweiten Austausch bewährter Verfahren sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen Lebensmittelunternehmern zu erleichtern, sollte eine einheitliche Methode für diese Messung festgelegt werden. Die Berichterstattung über das Ausmaß von Lebensmittelabfällen sollte auf der Grundlage dieser Methoden jährlich erfolgen.

(32)

Um Lebensmittelabfälle zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten Anreize schaffen, damit Lebensmittel, die nicht verkauft werden, in allen Stufen der Lebensmittelkette gesammelt und beispielsweise an Wohltätigkeitsorganisationen abgegeben werden, wobei ihre Unbedenklichkeit sicherzustellen ist. Außerdem sollten Verbraucher zur Verringerung der Menge an Lebensmittelabfällen besser über die Bedeutung des Verfalls- und des Mindesthaltbarkeitsdatums aufgeklärt werden.

(33)

Die Vermüllung hat direkte und indirekte schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, das Wohlergehen der Bevölkerung und die Wirtschaft, und zwar ungeachtet dessen, ob sich die Abfälle in Städten oder auf dem Land, in Flüssen und Meeren oder andernorts ansammeln, und die Kosten für die Säuberung stellen eine unnötige wirtschaftliche Belastung für die Gesellschaft dar. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, die darauf ausgerichtet sind, jegliche Form der Ablagerung oder Ableitung, eine unkontrollierte Bewirtschaftung von Abfällen oder andere Arten der Abfallbeseitigung zu vermeiden. Mitgliedstaaten sollten auch Maßnahmen zur Säuberung der Umwelt von Abfällen ergreifen, unabhängig davon, woher die Abfälle stammen, wie groß sie sind und ob sie absichtlich oder aus Fahrlässigkeit unsachgemäß entsorgt wurden. Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Vermüllung mit Produkten, die zu den Hauptquellen der Vermüllung der natürlichen Umwelt einschließlich der Meeresumwelt zählen, könnten unter anderem Verbesserungen der Infrastrukturen und Verfahren für die Abfallbewirtschaftung, wirtschaftliche Instrumente und Sensibilisierungskampagnen umfassen. Wenn die Mitgliedstaaten eine Maßnahme in Betracht ziehen, die den Handel innerhalb der Union beschränken könnte, sollten sie nachweisen können, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, um das Ziel der Vermeidung und Verringerung der Vermüllung der natürlichen Umwelt einschließlich der Meeresumwelt zu verwirklichen, nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgeht und kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt.

(34)

Das Vorgehen gegen die Vermüllung sollte eine gemeinsame Aufgabe der zuständigen Behörden, der Hersteller und der Verbraucher sein. Die Verbraucher sollten — auch durch Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen — angeregt werden, ihr Verhalten zu ändern, und die Hersteller sollten die nachhaltige Verwendung ihrer Produkte fördern und zu einer sachgemäßen Entsorgung ihrer Produkte am Ende der Nutzungsdauer beitragen.

(35)

Abfälle im Meer stellen ein besonders drängendes Problem dar, und die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, die darauf abzielen, dass in der Union keine Abfälle mehr in die Meeresumwelt gelangen, und so zur Verwirklichung des Ziel der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der VN am 25. September 2015 angenommen wurde, beigetragen wird, bis 2025 alle Arten der Meeresverschmutzung, insbesondere durch vom Lande ausgehende Tätigkeiten und namentlich Meeresmüll und Nährstoffbelastung, zu verhüten und erheblich zu verringern. Da Abfälle im Meer, vor allem Kunststoffabfälle, größtenteils durch Tätigkeiten an Land und insbesondere durch schlechte Verfahren der Bewirtschaftung fester Abfälle und eine fehlende Infrastruktur für die Bewirtschaftung, die Vermüllung durch die Bevölkerung und ein mangelndes öffentliches Bewusstsein verursacht werden, sollten in Abfallvermeidungsprogrammen und Abfallbewirtschaftungsplänen spezifische Maßnahmen festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten zur Verwirklichung des Ziels beitragen, bis 2020 einen „guten Zustand der Meeresumwelt“ im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu erreichen. Die Mitgliedstaaten werden im Einklang mit dieser Richtlinie aufgefordert, spezifische Strategien und Maßnahmen einzuführen und alle sechs Jahre zu aktualisieren. Außerdem müssen sie ab 2018 regelmäßig über die Fortschritte Bericht erstatten, die bei der Erhaltung oder Erreichung des guten Umweltzustands erzielt werden. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Vermüllung im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG sollten daher auf die Maßnahmen abgestimmt werden, die in der Richtlinie 2008/56/EG und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) vorgesehen sind.

(36)

Bestimmte Rohstoffe haben für die Wirtschaft in der Union große Bedeutung; zugleich besteht bei ihnen ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen. Um die Versorgung mit diesen Rohstoffen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der durch die Kommission in der Mitteilung vom 4. November 2008 mit dem Titel „Die Rohstoffinitiative — Sicherung der Versorgung Europas mit den für Wachstum und Beschäftigung notwendigen Gütern“ vorgelegten Rohstoffinitiative sowie den Zielen und Zielvorgaben der Europäischen Innovationspartnerschaft für Rohstoffe Maßnahmen treffen, um die Wiederverwendung von Produkten zu fördern, die zu den wichtigsten Quellen von kritischen Rohstoffen zählen, und so zu verhindern, dass diese Stoffe zu Abfall werden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. September 2017 über „die Liste kritischer Rohstoffe für die EU 2017“ eine Liste solcher Stoffe für die Union erstellt, die von der Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft wird.

(37)

Um die wirksame Umsetzung der Rohstoffinitiative weiter voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit sowie der Vorteile für Umwelt und Gesundheit auch Maßnahmen ergreifen, um Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, auf die bestmögliche Weise zu bewirtschaften. Ferner sollten sie in ihre Abfallbewirtschaftungspläne auf die nationalen Gegebenheiten zugeschnittene Maßnahmen für die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Abfällen aufnehmen, die erhebliche Mengen solcher Rohstoffe enthalten. Die Maßnahmen sind in die Abfallbewirtschaftungspläne einzubeziehen, sobald diese nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zum ersten Mal aktualisiert werden. Die Kommission sollte Informationen über die maßgeblichen Produktgruppen und Abfallströme auf Unionsebene bereitstellen. Die Bereitstellung von diesen Informationen hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, Maßnahmen für andere, für ihre nationale Wirtschaft als wichtig erachtete Rohstoffe zu treffen.

(38)

Wenn Produkte, Materialien und Stoffe zu Abfall werden, kann es sein, dass diese Abfälle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe nicht zum Recycling oder zur Herstellung hochwertiger Sekundärrohstoffe geeignet sind. Daher müssen im Einklang mit dem Siebten Umweltaktionsprogramm, in dem die Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe vorgesehen ist, Maßnahmen gefördert werden, durch die der Gehalt an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten, auch recycelten Materialien, verringert wird, und es muss dafür gesorgt werden, dass während des gesamten Lebenszyklus der Produkte und Materialien ausreichend Informationen über das Vorhandensein gefährlicher Stoffe und insbesondere besonders besorgniserregender Stoffe bereitgestellt werden. Damit diese Ziele verwirklicht werden, muss das Recht der Union für Abfälle, Chemikalien und Produkte besser aufeinander abgestimmt und die Europäische Chemikalienagentur einbezogen werden, um sicherzustellen, dass die Informationen über das Vorhandensein besonders besorgniserregender Stoffen während des gesamten Lebenszyklus der Produkte und Materialen, auch in der Abfallphase, bereitgestellt werden.

(39)

Eine bessere Nutzung der Ressourcen könnte wesentliche Nettoeinsparungen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union und eine Verringerung der jährlichen Gesamtemissionen an Treibhausgasen bewirken. Aus diesem Grund sollte die Kommission bis Ende 2018 einen Leitindikator und eine Reihe von Subindikatoren für Ressourceneffizienz vorschlagen, anhand derer die Fortschritte bei der Erfüllung der Zielvorgabe, die Ressourceneffizienz auf Unionsebene zu erhöhen, überwacht werden.

(40)

Die Förderung einer nachhaltigen Bioökonomie kann dazu beitragen, die Abhängigkeit der Union von importierten Rohstoffen zu verringern. Biobasierte recycelbare Produkte und kompostierbare biologisch abbaubare Produkte könnten daher die Chance bieten, zu weitergehender Forschung und Innovation anzuregen und fossile brennstoffbasierte Rohstoffe durch erneuerbare Ausgangsstoffe zu ersetzen.

(41)

Damit im Zuge der Abfallbewirtschaftung auf den niedrigeren Ebenen der Abfallhierarchie keine Ressourcen verloren gehen, mehr Abfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt werden, hochwertiges Recycling möglich ist und hochwertige Sekundärrohstoffe am Markt verstärkt verwendet werden, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Verpflichtung zur getrennten Abfallsammlung gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG besser erfüllt wird, darunter auch die Verpflichtung zur Einführung der getrennten Sammlung von zumindest Papier, Metall, Kunststoff und Glas, die von den Mitgliedstaaten bis 2015 erfüllt werden musste, und sollten die getrennte Sammlung von Bioabfällen, gefährlichen Abfällen aus Haushalten und Textilabfällen einführen. Für die Sammlung von gefährlichen Bioabfällen und Verpackungsabfällen, die gefährliche Stoffe enthalten, sollten gegebenenfalls spezifische Vorgaben gelten.

(42)

Die getrennte Sammlung könnte durch die Abholung von Haus zu Haus, die Abgabe und Annahme an Abfallsammelstellen und andere Methoden der Abfallsammlung erfolgen. Aufgrund der Verpflichtung zur getrennten Abfallsammlung müssen Abfälle zwar nach Art und Beschaffenheit getrennt gehalten werden, doch es sollte möglich sein, bestimmte Abfallarten gemeinsam zu sammeln, sofern das hochwertiges Recycling oder eine andere Form der Verwertung der Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie dadurch nicht beeinträchtigt wird. Den Mitgliedstaaten sollte es auch gestattet sein, in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen von der allgemeinen Verpflichtung zur getrennten Abfallsammlung abzuweichen, beispielsweise wenn die getrennte Sammlung bestimmter Abfallströme in entlegenen und dünn besiedelten Gebieten negative Auswirkungen auf die Umwelt hat, die schwerer wiegen als alle Vorteile für die Umwelt oder unverhältnismäßig hohe wirtschaftliche Kosten mit sich bringen. Bei der Bewertung aller Fälle, in denen die wirtschaftlichen Kosten möglicherweise unverhältnismäßig hoch sind, sollten die Mitgliedstaaten dem wirtschaftlichen Gesamtnutzen der getrennten Sammlung Rechnung tragen, auch in Bezug auf die im Vergleich zur Sammlung und Behandlung von gemischten Abfällen eingesparten direkten Kosten und Kosten im Zusammenhang mit den negativen Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit, die Einnahmen aus dem Verkauf von Sekundärrohstoffen, die Möglichkeit, Märkte für derartige Materialien zu erschließen, und die Beiträge von Abfallerzeugern und Herstellern von Erzeugnissen, durch die die Kostenwirksamkeit der Abfallbewirtschaftungssysteme weiter verbessert werden könnte.

(43)

Die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollten angehoben werden, um einen deutlichen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen zu erzielen und den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen.

(44)

Durch eine schrittweise Anhebung der bestehenden Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallstoffe wirksam zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden, wobei für ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz zu sorgen ist, und in Abfällen enthaltene wirtschaftlich wertvolle Stoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt werden, womit Fortschritte bei der Rohstoffinitiative sowie bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt würden.

(45)

Bei der Effizienz der Abfallbewirtschaftung gibt es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Recycling von Siedlungsabfällen. Um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen, sollte es denjenigen Mitgliedstaaten, die den im gemeinsamen Fragebogen von OECD und Eurostat zur Verfügung gestellten Daten zufolge im Jahr 2013 weniger als 20 % ihres Siedlungsabfalls zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt oder mehr als 60 % ihres Siedlungsabfalls auf Deponien abgelagert haben, gestattet werden, zu beschließen, die Frist für die Erreichung der für 2025, 2030 und 2035 festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling zu verlängern. Angesichts der durchschnittlichen jährlichen Fortschrittsraten, die in einigen Mitgliedstaaten in den vergangenen 15 Jahren beobachtet wurden, müssten diese Mitgliedstaaten ihre Recyclingkapazitäten auf ein weit über den vergangenen Durchschnittswerten liegendes Niveau steigern, um diese Zielvorgaben zu erreichen. Damit stetige Fortschritte im Hinblick auf die Zielvorgaben erzielt und Umsetzungslücken rechtzeitig behoben werden können, sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die mehr Zeit benötigen, Zwischenzielvorgaben erreichen und anhand detaillierter Kriterien Umsetzungspläne aufstellen.

(46)

Damit die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet ist, ist präziser zu regeln, wie die Mitgliedstaaten darüber Bericht erstatten sollten, was effektiv recycelt und zur Wiederverwendung vorbereitet wird und auf die Ziele angerechnet werden kann. Die Berechnung der Recyclingziele sollte auf dem Gewicht der Siedlungsabfälle beruhen, die dem Recycling zugeführt werden. Die tatsächliche Bestimmung des Gewichts der Siedlungsabfälle, die als recycelt gezählt werden, sollte grundsätzlich dann erfolgen, wenn die Siedlungsabfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollte es jedoch den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen und als Ausnahme von der allgemeinen Regel gestattet sein, das Gewicht der recycelten Siedlungsabfälle auf der Grundlage der Messung des Outputs jedes Abfallsortierverfahrens zu bestimmen. Materialverluste, die beispielsweise aufgrund einer Sortierung oder anderer vorgeschalteter Verfahren erfolgen, bevor die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden, sollten bei der Abfallmenge, die als recycelt gemeldet wird, nicht berücksichtigt werden. Die Verluste können anhand elektronischer Register, technischer Spezifikationen, genauer Vorschriften für die Berechnung der durchschnittlichen Verlustquoten für die einzelnen Abfallströme oder anderer gleichwertiger Maßnahmen bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in den Qualitätskontrollberichten, die der Kommission zusammen mit den Daten zum Abfallrecycling vorgelegt werden, über derartige Maßnahmen Bericht erstatten. Die durchschnittlichen Verlustquoten sollten vorzugsweise auf der Ebene einzelner Abfallsortieranlagen bestimmt und mit den unterschiedlichen Hauptabfallarten, Anfallstellen (wie etwa Haushalt oder Gewerbe), Abfallsammlungssystemen und Abfallsortierverfahren in Verbindung gebracht werden. Durchschnittliche Verlustquoten sollten ausschließlich in Fällen herangezogen werden, in denen keine anderen zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen, vor allem im Zusammenhang mit der Verbringung und Ausfuhr von Abfällen. Gewichtsverluste von Materialien oder Stoffen aufgrund von mit dem Recyclingverfahren verbundenen physikalischen oder chemischen Umwandlungsprozessen, in deren Verlauf Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, sollten vom Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.

(47)

Durch die Angleichung der Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15), der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG, der Richtlinie 2008/98/EG und der Richtlinie 2012/19/EU wird die Bestimmung in Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG über die Berücksichtigung von Abfällen, die für die Zwecke der Verwertungs- und Recyclingziele dieser Richtlinien nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, überflüssig. Materialien, die aufgrund eines Verwertungs- oder Recyclingverfahrens nicht länger als Abfälle anzusehen sind, sind im Einklang mit den anzuwendenden Berechnungsmethoden auf die jeweiligen Verwertungs- oder Recyclingziele dieser Richtlinien anzurechnen. Wenn Abfallmaterialien aufgrund einer Vorbereitung für die tatsächliche Wiederaufbereitung nicht länger als Abfälle anzusehen sind, können sie als recycelte Materialien gelten, sofern sie anschließend zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden sollen, und zwar ungeachtet dessen, ob diese Produkte, Materialien oder Stoffe dem ursprünglichen oder einem anderen Zweck dienen. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und die als Brennstoffe oder anderes Mittel der Energieerzeugung, für die Verfüllung oder die Beseitigung oder in anderen Verfahren, die demselben Zweck wie die Abfallverwertung — mit Ausnahme der Vorbereitung auf die Wiederverwendung und des Recyclings -dienen, verwendet werden sollen, können nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.

(48)

Wird die Berechnung der Recyclingquote auf die aerobe oder anaerobe Behandlung von biologisch abbaubaren Abfällen angewandt, können Abfallmengen, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelte Abfälle gezählt werden, sofern der Output dieser Behandlung als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet wird. Der Output dieser Behandlung sind in der Regel Kompost oder Gärrückstände, doch auch ein anderer Output kann berücksichtigt werden, wenn er im Verhältnis zu der Menge der behandelten biologisch abbaubaren Abfälle einen vergleichbaren Recyclinganteil enthält. In anderen Fällen sollten Materialien, die durch die Wiederaufbereitung biologisch abbaubarer Abfälle erzeugt wurden und die als Brennstoffe oder anderes Mittel der Energieerzeugung für die Beseitigung oder in anderen Verfahren, die demselben Zweck wie die Abfallverwertung — mit Ausnahme der Vorbereitung auf die Wiederverwendung und des Recyclings — oder der Entsorgung dienen, verwendet werden sollen, im Einklang mit der Definition von Recycling nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.

(49)

Bei der Berechnung, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten das Recycling von Metallen berücksichtigen können, die im Anschluss an die Verbrennung von Siedlungsabfällen von den Verbrennungsrückständen getrennt werden. Zur einheitlichen Berechnung dieser Daten sollte die Kommission Verfahrensvorschriften für die Qualitätskriterien für recycelte Metalle sowie für die Berechnung, Prüfung und Übermittlung von Daten erlassen.

(50)

Falls Abfälle zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder des Recyclings aus der Union ausgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten die in Artikel 50 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehene Kontrollbefugnis zur Anforderung von schriftlichen Nachweisen wirksam nutzen, um festzustellen, ob die verbrachten Abfälle für Verwertungsverfahren bestimmt sind, die Artikel 49 jener Verordnung einhalten, und somit in umweltgerechter Weise in einer Anlage behandelt werden, die im Einklang mit Standards zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betrieben wird, die den im Unionsrecht festgelegten Standards weitgehend entsprechen. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe könnten die Mitgliedstaaten mit anderen einschlägigen Akteuren zusammenarbeiten, beispielsweise mit den zuständigen Behörden im Bestimmungsland, unabhängigen Prüfstellen oder im Rahmen der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung gegründeten Organisationen, die die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Auftrag von Herstellern von Erzeugnissen wahrnehmen, die technische oder andere Kontrollen der Anlagen in Drittstaaten durchführen könnten. Die Mitgliedstaaten sollten in dem Qualitätskontrollbericht, der zusammen mit den Daten zur Erreichung der Zielvorgaben vorgelegt wird, über die Maßnahmen Bericht erstatten, die ergriffen wurden, um der Verpflichtung nachzukommen, sicherzustellen, dass Abfälle, die aus der Union ausgeführt werden, unter Bedingungen behandelt werden, die denen des einschlägigen Umweltrechts der Union weitgehend entsprechen.

(51)

Zur Sicherstellung einer besseren, zügigeren und einheitlicheren Durchführung dieser Richtlinie und zur frühzeitigen Erkennung von Durchführungsproblemen sollte ein System von Frühwarnberichten eingerichtet werden, damit Schwächen erkannt und bereits vor Ablauf der Fristen für die Erfüllung der Zielvorgaben Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

(52)

Industrieabfälle, bestimmte Teile von Gewerbeabfällen sowie Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie sind in Bezug auf Zusammensetzung und Menge außerordentlich heterogen und unterscheiden sich sehr stark je nach Wirtschaftsstruktur eines Mitgliedstaats, Struktur des abfallerzeugenden Industrie- oder Gewerbezweigs und der Industrie- oder Gewerbedichte in einem bestimmten geografischen Gebiet. Deshalb gilt für den größten Teil des Industrieabfalls und des Abfalls aus der mineralgewinnenden Industrie ein industrieorientierter Ansatz, der sich bei spezifischen Fragen der Bewirtschaftung einer bestimmten Abfallart auf Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken und vergleichbare Instrumente stützt, als eine geeignete Lösung. Für industrielle und gewerbliche Verpackungsabfälle sollten jedoch weiterhin die Anforderungen der Richtlinien 94/62/EG und 2008/98/EG einschließlich ihrer Verbesserungen gelten. Um weiter auszuloten, ob mehr Gewerbeabfälle, nicht gefährliche Industrieabfälle und andere wichtige Abfallströme zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt werden können, sollte die Kommission es in Betracht ziehen, Zielvorgaben für diese Abfallströme festzulegen.

(53)

Es ist wichtig, dass die Kommission die in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Beseitigungsverfahren überarbeitet, um sicherzustellen, dass die Ziele des Unionsrechts im Bereich der Abfallbewirtschaftung weiterhin erfüllt werden. Diese Überarbeitung sollte in Anbetracht von Artikel 13 der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung einschlägiger Informationen erfolgen, wie der Entwicklungen auf internationaler Ebene, vor allem in Bezug auf das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (16).

(54)

Gefährliche Abfälle, die in Haushalten anfallen, wie gefährliche Reste von Anstrichfarbe, Lacken, Lösungsmitteln oder Reinigungsprodukten, sollten ebenfalls getrennt gesammelt werden, um zu verhindern, dass die Siedlungsabfälle mit gefährlichen Abfallfraktionen kontaminiert werden, die die Recyclingqualität beeinträchtigen könnten, und um für die umweltgerechte Bewirtschaftung dieser gefährlichen Abfälle zu sorgen. Diesbezüglich gibt es bereits spezifische Vorgaben für die Sammlung von in Haushalten anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie Altbatterien und Altakkumulatoren.

(55)

Um sicherzustellen, dass die Behandlung von Altöl für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis führt, ist es entscheidend, dass Altöl getrennt gesammelt und verhindert wird, dass es sich mit anderen Abfall- oder Stoffarten vermischt. Bei der Behandlung von Altöl sollten der Aufbereitung oder alternativ anderen Recyclingverfahren Vorrang eingeräumt werden, die für den Umweltschutz zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führen als die Aufbereitung. Um die Altölbewirtschaftung weiter zu verbessern, sollte die Kommission Maßnahmen prüfen und gegebenenfalls vorschlagen, mit denen die Behandlung von Altöl verbessert wird, beispielsweise durch quantitative Zielvorgaben für seine Aufbereitung. Dabei sollten die Behandlungsmöglichkeiten für die Aufbereitung von Altöl sowie die Qualität und Endnutzung der aufbereiteten und recycelten Produkte beachtet werden.

(56)

Damit im Zuge der Abfallbewirtschaftung auf den niedrigeren Ebenen der Abfallhierarchie keine Ressourcen verloren gehen, hochwertiges Recycling möglich ist und hochwertige Sekundärrohstoffe am Markt verstärkt verwendet werden, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Bioabfälle getrennt gesammelt und so recycelt werden, dass ein hohes Maß an Umweltschutz gegeben ist und der Output des Recyclingverfahrens den entsprechenden hohen Qualitätsstandards genügt.

(57)

Mit dieser Richtlinie werden langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union festgelegt und den Wirtschaftsteilnehmern und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Investitionen vorgegeben. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungspläne und der Planung von Investitionen in die Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Investitionen und anderen Finanzmittel, auch für die lokalen Behörden, bewerten und berücksichtigen. Diese Bewertung sollte in die Abfallbewirtschaftungspläne oder in andere strategische Dokumente aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten Investitionen, auch aus Unionsfonds, effizient nutzen, indem sie der Vermeidung, einschließlich der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling im Einklang mit der Abfallhierarchie Vorrang einräumen. Die Kommission sollte den zuständigen Behörden dabei helfen, einen wirksamen Finanzrahmen zu schaffen, bei Bedarf auch durch die Nutzung von Unionsfonds, um die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen im Einklang mit der Abfallhierarchie umzusetzen und innovative Technologien und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen zu unterstützen.

(58)

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle ist in der Union nach wie vor ein Problem, und es liegen keine vollständigen Daten über die Behandlung dieses Abfallstroms vor. Daher müssen die Aufzeichnungs- und Rückverfolgungsmechanismen durch die Einführung elektronischer Register für gefährliche Abfälle in den Mitgliedstaaten verbessert werden. Die elektronische Datenerfassung sollte gegebenenfalls auf andere Abfallarten ausgeweitet werden, um die Aufzeichnung für Unternehmen und Verwaltungsstellen zu vereinfachen und die Überwachung der Abfallströme in der Union zu verbessern.

(59)

Die von den Mitgliedstaaten alle drei Jahre erstellten Durchführungsberichte haben sich als Instrument zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen oder zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung nicht bewährt und verursachen unnötigen Verwaltungsaufwand. Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten zur Erstellung solcher Berichte verpflichtet sind, sollten daher aufgehoben werden. Stattdessen sollten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ausschließlich die Daten zugrunde gelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich übermitteln.

(60)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sind unverzichtbar, damit die Kommission die Einhaltung des Abfallrechts der Union durch die Mitgliedstaaten bewerten kann. Qualität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden sowie die Einführung eines Kontrollberichts zur Datenqualität verbessert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Erfüllung der in den Gesetzgebungsakten der Union zum Abfall festgelegten Zielvorgaben die neuesten von der Kommission entwickelten Vorschriften und die von den für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie jeweils zuständigen Behörden entwickelten Verfahren anwenden.

(61)

Damit die sachgemäße Auslegung und Umsetzung der Anforderungen in der Richtlinie 2008/98/EG erleichtert wird, sollten Leitlinien für diese Anforderungen ausgearbeitet und regelmäßig überprüft werden, und es sollte für einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie für einen Austausch über bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung und Durchsetzung dieser Anforderungen gesorgt werden. Durch diese Leitlinien, den Informationsaustausch und den Austausch über bewährte Verfahren, in deren Rahmen Modellen der Kreislaufwirtschaft Rechnung getragen werden sollte, in denen beispielsweise ein Stoff oder ein Gegenstand ohne die Absicht, ihn zu beseitigen, von einem Besitzer auf einen anderen Besitzer übertragen wird, sollte in der Praxis unter anderem ein gemeinsames Verständnis und eine einheitliche Anwendung der Definitionen der Begriffe „Abfall“ und „beseitigen“ gefördert werden.

(62)

Zur Ergänzung oder Änderung der Richtlinie 2008/98/EG sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 8, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (17) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(63)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 11a Absatz 9, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 7 der genannten Richtlinie in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) ausgeübt werden.

(64)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Abfallbewirtschaftung in der Union zu verbessern und damit zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt, zur Gesundheit der Meere und der Sicherheit von Fischereierzeugnissen durch Verringerung von Abfällen im Meer sowie zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen in der ganzen Union beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(65)

Die Richtlinie 2008/98/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(66)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (19) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Falle dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(67)

Bei der Änderung dieser Richtlinie wurden die in der interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Verpflichtungen berücksichtigt; die Richtlinie sollte im Einklang mit den in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorgaben umgesetzt und angewandt werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2008/98/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen festgelegt, die dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit dienen, indem die Erzeugung von Abfällen und die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden, und welche für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und für die Sicherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Union entscheidend sind.“

2.

Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

Stoffe, die für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) bestimmt sind, die weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen, noch tierische Nebenprodukte enthalten.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).“"

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„2a.

‚nicht gefährlicher Abfall‘ Abfall, der nicht unter Nummer 2 fällt;

2b.

‚Siedlungsabfall‘

a)

gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;

b)

gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind;

Siedlungsabfall umfasst keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau- und Abbruch.

Diese Definition gilt unbeschadet der Verteilung der Verantwortlichkeiten für die Abfallbewirtschaftung auf öffentliche und private Akteure;

2c.

‚Bau- und Abbruchabfälle‘ Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen;“;

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

‚Bioabfall‘ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Großhandel, Kantinen, Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben;“;

c)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„4a.

‚Lebensmittelabfall‘ alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), die zu Abfall geworden sind.

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).“;"

d)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

‚Abfallbewirtschaftung‘ die Sammlung, den Transport, die Verwertung (einschließlich der Sortierung) und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen und einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern vorgenommen werden;“;

e)

Nummer 12 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

den Gehalt an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten;“;

f)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„15a.

‚stoffliche Verwertung‘ jedes Verwertungsverfahren, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden sollen. Dazu zählen unter anderem die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und Verfüllung;“

g)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„17a.

‚Verfüllung‘ jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle müssen Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sein und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein;“;

h)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„21.

‚Regime der erweiterten Herstellerverantwortung‘ ein Bündel von Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Hersteller der Erzeugnisse die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung in der Abfallphase des Produktlebenszyklus übernehmen.“

4.

Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten nutzen wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie etwa die in Anhang IVa aufgeführten Maßnahmen oder sonstige geeignete Instrumente und Maßnahmen.“

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands ist, nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt betrachtet wird, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Stoffe und Gegenstände erlassen.

Diese detaillierten Kriterien müssen ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 erlassen. Bei Erlass dieser Durchführungsrechtsakte dienen der Kommission die strengsten und die Umwelt am besten schützenden Kriterien, die von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassen wurden, als Ausgangspunkt und sie gibt reproduzierbaren Industriesymbioseverfahren bei der Erarbeitung der detaillierten Kriterien den Vorrang.“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(3)   Wurden auf Unionsebene keine Kriterien gemäß Absatz 2 festgelegt, können die Mitgliedstaaten detaillierte Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Stoffe und Gegenstände festlegen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese detaillierten Kriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) mit, sofern jene Richtlinie dies erfordert.

(*3)  Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).“"

6.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil und Buchstabe a erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Abfälle, die ein Recyclingverfahren oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle betrachtet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Stoff oder der Gegenstand soll für bestimmte Zwecke verwendet werden;“;

ii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission überwacht die Erarbeitung nationaler Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft in den Mitgliedstaaten und prüft auf dieser Grundlage, ob unionsweit geltende Kriterien erarbeitet werden müssen. Zu diesem Zweck erlässt die Kommission gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf bestimmte Abfallarten.

Mit diesen detaillierten Kriterien muss ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sichergestellt und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglicht werden. Sie beinhalten:

a)

Abfallmaterialien, die der Verwertung zugeführt werden dürfen,

b)

zulässige Behandlungsverfahren und -methoden,

c)

Qualitätskriterien im Einklang mit den geltenden Produktnormen, erforderlichenfalls auch Schadstoffgrenzwerte, für das Ende der Abfalleigenschaft bei Materialien, die durch das Verwertungsverfahren gewonnen werden,

d)

Anforderungen an Managementsysteme zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft, einschließlich an die Qualitätskontrolle und Eigenüberwachung sowie gegebenenfalls Akkreditierung, und

e)

das Erfordernis einer Konformitätserklärung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 erlassen.

Bei Erlass dieser Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission die relevanten Kriterien, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 entsprechend festgelegt haben, wobei ihr die strengsten und die Umwelt am besten schützenden dieser Kriterien als Ausgangspunkt dienen.

(3)   Wurden keine Kriterien auf Unionsebene gemäß Absatz 2 festgelegt, können die Mitgliedstaaten detaillierte Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Stoffe und Gegenstände festlegen. Diese detaillierten Kriterien tragen etwaigen nachteiligen Auswirkungen des Stoffes oder Gegenstands auf Umwelt und Gesundheit Rechnung und entsprechen den Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis e.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Kriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates mit, sofern jene Richtlinie dies erfordert.

(4)   Wurden weder auf Unions- noch auf nationaler Ebene gemäß Absatz 2 oder 3 Kriterien festgelegt, kann ein Mitgliedstaat im Einzelfall entscheiden oder geeignete Maßnahmen treffen, um zu überprüfen, ob bestimmte Abfälle aufgrund der Bedingungen nach Absatz 1 und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis e sowie unter Berücksichtigung der Grenzwerte für Schadstoffe und etwaiger nachteiliger Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit keine Abfälle mehr sind. Solche Entscheidungen im Einzelfall müssen der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 nicht mitgeteilt werden.

Die Mitgliedstaaten können Informationen zu Einzelfallentscheidungen und zu den Ergebnissen der Prüfung durch die zuständigen Behörden der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich machen.“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(5)   Natürliche oder juristische Personen, die

a)

erstmalig ein Material verwenden, das kein Abfall mehr ist und nicht in Verkehr gebracht wurde, oder

b)

ein Material erstmalig in Verkehr bringen, nachdem es kein Abfall mehr ist,

sorgen dafür, dass das Material den einschlägigen Anforderungen des Chemikalien- und Produktrechts entspricht. Bevor für Material, das kein Abfall mehr ist, die Rechtsvorschriften für Chemikalien und Produkte zur Anwendung kommen, müssen die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt sein.“

7.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels ein Abfallverzeichnis zu erstellen und zu überprüfen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ein Mitgliedstaat kann einen Abfall auch dann als gefährlichen Abfall einstufen, wenn er nicht als solcher im Abfallverzeichnis ausgewiesen ist, sofern er eine oder mehrere der in Anhang III aufgelisteten Eigenschaften aufweist. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission alle einschlägigen Fälle unverzüglich mit und übermittelt der Kommission alle erforderlichen Informationen. Das Verzeichnis wird unter Berücksichtigung der eingegangenen Mitteilungen überprüft, um über eine etwaige Anpassung zu beschließen.“

c)

Absatz 5 wird gestrichen.

8.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Umfassen diese Maßnahmen auch die Einrichtung von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung, gelten die allgemeinen Mindestanforderungen nach Artikel 8a.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Hersteller von Erzeugnissen, die in der Abfallphase des Produktlebenszyklus in Eigeninitiative die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung übernehmen, einige oder alle der allgemeinen Mindestanforderungen nach Artikel 8a anwenden sollten.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu fördern, dass Produkte und Bestandteile von Produkten so gestaltet werden, dass bei deren Herstellung und anschließendem Gebrauch die Umweltfolgen und das Abfallaufkommen verringert werden, und um zu gewährleisten, dass die Verwertung und Beseitigung der Produkte, die zu Abfällen geworden sind, gemäß den Artikeln 4 und 13 stattfindet.

Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Abfallhierarchie zu erleichtern, können diese Maßnahmen unter anderem die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Produkten und Bestandteilen von Produkten fördern, die mehrfach verwendbar sind, recycelte Materialien enthalten, technisch langlebig sowie leicht reparierbar und, nachdem sie zu Abfall geworden sind, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind. Bei diesen Maßnahmen sind die Auswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus, die Abfallhierarchie sowie gegebenenfalls das Potenzial für mehrfaches Recycling zu berücksichtigen.“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(5)   Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den an Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren über die praktische Anwendung der allgemeinen Mindestanforderungen gemäß Artikel 8a. Dies umfasst unter anderem den Austausch von Informationen zu bewährten Verfahren, die die angemessene Steuerung von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung sicherstellen, zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Bezug auf diese Regime und in Bezug auf ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts, über die organisatorischen Merkmale und die Überwachung von Organisationen, die die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Auftrag von Herstellern von Erzeugnissen wahrnehmen, über die Gestaltung der finanziellen Beiträge, die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen sowie die Vermeidung der Vermüllung. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs und kann dazu sowie zu anderen relevanten Aspekten Leitlinien bereitstellen.

Die Kommission veröffentlicht nach Konsultation der Mitgliedstaaten Leitlinien für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Bezug auf Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und für die Gestaltung der finanziellen Beiträge gemäß Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b.

Sofern das notwendig ist, um Verzerrungen am Binnenmarkt zu vermeiden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um Kriterien für die einheitliche Anwendung von Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b festzulegen, jedoch ohne dabei die genaue Höhe der Beiträge zu bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 erlassen.“

9.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

Allgemeine Mindestanforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung

(1)   Wenn gemäß Artikel 8 Absatz 1 sowie nach anderen Gesetzgebungsakten der Union Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet werden, sorgen die Mitgliedstaaten für

a)

die genaue Definition der Rollen und Verantwortlichkeiten aller einschlägigen beteiligten Akteure, einschließlich Hersteller von Erzeugnissen, die Produkte in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringen, Organisationen, die für diese Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung wahrnehmen, private und öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, örtliche Behörden und gegebenenfalls Einrichtungen für die Wiederverwendung und für die Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie gemeinnützige Unternehmen;

b)

die Festlegung messbarer Abfallbewirtschaftungsziele im Einklang mit der Abfallhierarchie, mit denen mindestens die für das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung relevanten quantitativen Zielvorgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 94/62/EG, der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG und der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) erreicht werden sollen, und die Festlegung anderer quantitativer Vorgaben und/oder qualitativer Zielsetzungen, die in Bezug auf das System der erweiterten Herstellerverantwortung für relevant erachtet werden;

c)

ein Berichterstattungssystem zur Erhebung von Daten über die Produkte, die von den unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Herstellern von Erzeugnissen in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden, von Daten über die Sammlung und Behandlung von Abfällen, die durch diese Produkte entstehen, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallmaterialströme, und von anderen Daten, die für die Zwecke der unter Buchstabe b genannten Verpflichtungen relevant sind;

d)

die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Herstellern von Erzeugnissen unabhängig von Herkunftsland und Größe und ohne übermäßigen Regulierungsaufwand für die Hersteller, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die Produkte in geringen Mengen herstellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die unter die gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingerichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallenden Abfallbesitzer über Abfallvermeidungsmaßnahmen, Wiederverwendungszentren, Zentren für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Rücknahme- und Sammelsysteme und die Vermeidung von Vermüllung informiert werden. Ferner treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Abfallbesitzer, damit diese ihrer Verantwortung nachkommen, ihre Abfälle den vorhandenen Systemen der getrennten Abfallsammlung zuzuführen, insbesondere — soweit angebracht — durch wirtschaftliche Anreize oder Regelungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Hersteller von Erzeugnissen oder Organisationen, die für diese Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnehmen,

a)

eine klar definierten Abdeckung in Bezug auf ein geografisches Gebiet, Produkte und Materialien haben, der sich nicht auf die Bereiche beschränkt, in denen die Sammlung und Bewirtschaftung von Abfällen am profitabelsten ist;

b)

in den Bereichen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a Abfallsammelsysteme im gebotenen Umfang bereitstellen;

c)

über die erforderlichen finanziellen Mittel oder finanziellen und organisatorischen Mittel verfügen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen;

d)

einen geeigneten Eigenkontrollmechanismus einrichten, gegebenenfalls unterstützt durch regelmäßig erfolgende unabhängige Prüfungen zur Bewertung

i)

ihrer Finanzverwaltung, einschließlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 4 Buchstaben a und b;

ii)

der Qualität der gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels erhobenen und übermittelten Daten sowie der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006;

e)

Informationen zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Abfallbewirtschaftung gemäß Absatz 1 Buchstabe b öffentlich zugänglich machen, sowie im Fall der gemeinsamen Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung auch Informationen zu

i)

ihren Eigentums- und Mitgliederverhältnissen;

ii)

den von den Herstellern von Erzeugnissen pro verkaufter Einheit oder pro in Verkehr gebrachter Tonne des Produkts geleisteten finanziellen Beiträgen und

iii)

dem Verfahren für die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von den Herstellern von Erzeugnissen geleisteten finanziellen Beiträge zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung

a)

die folgenden Kosten für die vom Hersteller in dem jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Produkte decken:

Kosten der getrennten Sammlung von Abfällen und des anschließenden Transports sowie der Behandlung der Abfälle, einschließlich derjenigen Behandlung, die erforderlich ist, um die Abfallbewirtschaftungsziele der Union zu erreichen, sowie Kosten, die mit der Verwirklichung der anderen Vorgaben und Zielsetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b verbunden sind, wobei die Einnahmen aus der Wiederverwendung, dem Verkauf von aus ihren Produkten gewonnenen Sekundärrohstoffen und nicht ausgezahlten Pfandgebühren zu berücksichtigen sind;

Kosten der Bereitstellung geeigneter Informationen für die Abfallbesitzer gemäß Absatz 2;

Kosten der Erhebung und Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

Dieser Buchstabe gilt nicht für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, die nach den Richtlinien 2000/53/EG, 2006/66/EG oder 2012/19/EU eingerichtet wurden;

b)

bei gemeinsamer Wahrnehmung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nach Möglichkeit für einzelne Produkte oder Gruppen vergleichbarer Produkte festgesetzt werden, wobei insbesondere deren Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recycelbarkeit sowie das Vorhandensein gefährlicher Stoffe zu berücksichtigen sind, also ein vom Lebenszyklus ausgehender Ansatz verfolgt wird, der auf die in den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften festgelegten Anforderungen abgestimmt ist, und der gegebenenfalls auf harmonisierten Kriterien beruht, damit dafür gesorgt ist, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und

c)

nicht höher ausfallen als die Kosten, die mit der kosteneffizienten Bereitstellung von Dienstleistungen der Abfallbewirtschaftung verbunden sind. Diese Kosten werden zwischen den betroffenen Akteuren transparent festgelegt.

Wenn das aufgrund des Erfordernisses, die ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung und die Wirtschaftlichkeit des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung sicherzustellen, gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten von der in Buchstabe a vorgesehenen Verteilung der finanziellen Verantwortung abweichen, sofern Folgendes gegeben ist:

i)

Wenn Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet wurden, um die aufgrund von Gesetzgebungsakten der Union festgelegten Vorgaben und Zielsetzungen für die Abfallbewirtschaftung zu erreichen, tragen die Hersteller von Erzeugnissen mindestens 80 % der anfallenden Kosten;

ii)

wenn Regime der erweiterten Herstellerverantwortung am 4. Juli 2018 oder später eingerichtet wurden, um die ausschließlich im Recht des Mitgliedstaats festgelegten Vorgaben und Zielsetzungen für die Abfallbewirtschaftung zu erreichen, tragen die Hersteller von Erzeugnissen mindestens 80 % der anfallenden Kosten;

iii)

wenn Regime der erweiterten Herstellerverantwortung vor dem 4. Juli 2018 eingerichtet wurden, um die ausschließlich im Recht des Mitgliedstaats festgelegten Vorgaben und Zielsetzungen für die Abfallbewirtschaftung zu erreichen, tragen die Hersteller von Erzeugnissen mindestens 50 % der anfallenden Kosten,

sofern die übrigen Kosten von den ursprünglichen Abfallerzeugern oder Vertreibern getragen werden.

Diese Ausnahmeregelung darf nicht in Anspruch genommen werden, um den Kostenanteil zu senken, den die Hersteller von Erzeugnissen im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung, die vor dem 4. Juli 2018 eingerichtet wurden, zu tragen haben.

(5)   Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass Hersteller von Erzeugnissen und Organisationen, die für diese Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnehmen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung — auch im Fernabsatz — nachkommen, dass die finanziellen Mittel ordnungsgemäß verwendet werden und dass alle an der Umsetzung der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteure verlässliche Daten übermitteln.

Setzen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschiedene Organisationen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller von Erzeugnissen um, so benennt der betreffende Mitgliedstaat mindestens eine von privaten Interessen unabhängige Stelle oder beauftragt eine Behörde, die die Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung überwacht.

Jeder Mitgliedstaat gestattet den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Herstellern von Erzeugnissen, die in seinem Hoheitsgebiet Produkte in Verkehr bringen, eine in seinem Hoheitsgebiet ansässige natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten zu benennen, der in seinem Hoheitsgebiet die mit den Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen wahrnimmt.

Um die Einhaltung der Verpflichtungen des Herstellers des Erzeugnisses im Rahmen des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung zu überwachen und zu überprüfen, können die Mitgliedstaaten Anforderungen, beispielsweise in Bezug auf Registrierung, Informationen und Berichterstattung, festlegen, die als Bevollmächtigte zu benennende juristische oder natürliche Personen in ihrem Hoheitsgebiet erfüllen müssen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen einen regelmäßigen Dialog zwischen den einschlägigen an der Umsetzung der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren sicher, einschließlich Hersteller und Vertreiber, privater und öffentlicher Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, örtlicher Behörden, zivilgesellschaftlicher Organisationen und gegebenenfalls gemeinnütziger Akteure, Netzwerke für die Wiederverwendung und Reparatur sowie Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung.

(7)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, die vor dem 4. Juli 2018 errichtet wurden, bis zum 5. Januar 2023 diesem Artikel entsprechen.

(8)   Die nach diesem Artikel vorgesehene Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit berührt nicht die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gemäß den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und dem nationalen Recht.

(*4)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).“"

10.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Abfallvermeidung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Entstehung von Abfällen zu vermeiden. Die Maßnahmen zielen mindestens darauf ab,

a)

nachhaltige Produktions- und Konsummodelle zu fördern und zu unterstützen;

b)

das Design, die Herstellung und die Verwendung von Produkten zu fördern, die ressourceneffizient, langlebig (auch in Bezug auf ihre Lebensdauer, und auf den Ausschluss geplanter Obsoleszenz), reparierbar, wiederverwendbar oder aktualisierbar sind;

c)

Produkte, die kritische Rohstoffe enthalten, gezielt ausfindig zu machen, um zu verhindern, dass diese Materialien zu Abfall werden;

d)

die Wiederverwendung von Produkten und die Schaffung von Systemen zur Förderung von Aktivitäten zur Reparatur und der Wiederverwendung, insbesondere von Elektro- und Elektronikgeräten, Textilien und Möbeln, Verpackungs- sowie Baumaterialien und -produkten, zu unterstützen;

e)

in angemessener Weise und unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Bedienungsanleitungen, technischen Informationen oder anderen Mitteln und Geräten sowie Software zu fördern, die es ermöglichen, Produkte ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität und Sicherheit zu reparieren und wiederzuverwenden;

f)

die Abfallerzeugung bei Prozessen im Zusammenhang mit der industriellen Produktion, der Gewinnung von Mineralen, der Herstellung, Bau- und Abbruchtätigkeiten unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken zu verringern;

g)

die Verschwendung von Lebensmitteln in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in privaten Haushalten zu verringern, um zu dem Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beizutragen, bis 2030 die weltweit auf Ebene des Einzelhandels und auf Verbraucherebene pro Kopf anfallenden Lebensmittelabfälle zu halbieren und die Verluste von Lebensmitteln entlang der Produktions- und Lieferkette zu reduzieren;

h)

Lebensmittelspenden und andere Formen der Umverteilung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr zu fördern, damit der Gebrauch durch den Menschen Vorrang gegenüber dem Einsatz als Tierfutter und der Verarbeitung zu Non-food-Erzeugnissen hat;

i)

unbeschadet der harmonisierten Rechtsvorschriften, die auf Unionsebene für die betreffenden Materialien und Produkte gelten, die Senkung Gehalts an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten zu fördern sowie sicherzustellen, dass der Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) der Europäischen Chemikalienagentur ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorstehend genannten Verordnung zur Verfügung stellt;

j)

die Entstehung von Abfällen zu reduzieren, insbesondere von Abfällen, die sich nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling eignen;

k)

die Produkte zu ermitteln, die Hauptquellen der Vermüllung insbesondere der Natur und der Meeresumwelt sind, und zur Vermeidung und Reduzierung des durch diese Produkte verursachten Müllaufkommens geeignete Maßnahmen zu treffen; wenn Mitgliedstaaten beschließen, diese Verpflichtung durch Marktbeschränkungen umzusetzen, müssen sie sicherstellen, dass die Beschränkungen angemessen und diskriminierungsfrei sind;

l)

auf die Beendigung der Entstehung von Meeresmüll abzuzielen, als Beitrag zu dem Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, jegliche Formen der Meeresverschmutzung zu vermeiden und deutlich zu reduzieren sowie

m)

Informationskampagnen zu entwickeln und zu unterstützen, in deren Rahmen für Abfallvermeidung und Vermüllung sensibilisiert wird.

(2)   Die Europäische Chemikalienagentur richtet bis zum 5. Januar 2020 eine Datenbank für die ihr im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe i zu übermittelnden Daten ein und pflegt sie. Die Europäische Chemikalienagentur gewährt den Abfallbehandlungseinrichtungen Zugang zu dieser Datenbank. Außerdem gewährt sie auf Anfrage auch Verbrauchern Zugang zu der Datenbank.

(3)   Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung. Zu diesem Zweck verwenden sie geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, insbesondere in Bezug auf die erzeugte Abfallmenge.

(4)   Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung ihrer Maßnahmen zur Wiederverwendung, indem sie den Umfang der Wiederverwendung auf der Grundlage der mit dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 7 festgelegten gemeinsamen Methode messen, und zwar ab dem ersten vollen Kalenderjahr nach Annahme des genannten Durchführungsrechtsakts.

(5)   Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung ihrer Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen, indem sie den Umfang der Abfälle von Lebensmitteln auf der Grundlage der gemäß dem delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 8 festgelegten Methode messen, und zwar ab dem ersten vollen Kalenderjahr nach Annahme des genannten delegierten Rechtsakts.

(6)   Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2023 die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 37 Absatz 3 zur Verfügung gestellten Daten zu Lebensmittelabfällen, um festzustellen, ob auf der Grundlage der von Mitgliedstaaten im Einklang mit der gemeinsamen Methode nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels übermittelten Daten für das Jahr 2030 unionsweit geltende Zielvorgaben für die Verringerung von Lebensmittelabfällen aufgestellt werden können. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.

(7)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um Indikatoren zur Messung der allgemeinen Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung festzulegen, und sie erlässt bis zum 31. März 2019 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer gemeinsamen Methode für die Messung des Umfangs der Wiederverwendung von Produkten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 erlassen.

(8)   Die Kommission erlässt bis zum 31. März 2019 auf der Grundlage des Ergebnisses der Arbeit der EU-Plattform zu Lebensmittelverlusten und -verschwendung einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 38a, um diese Richtlinie durch die Festlegung einer gemeinsamen Methode und von Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs der Lebensmittelabfälle zu ergänzen.

(9)   Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2024 die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 37 Absatz 3 zur Verfügung gestellten Daten zur Wiederverwendung, um festzustellen, ob Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von Produkten ergriffen werden können, darunter auch die Festlegung von quantitativen Zielvorgaben. Die Kommission prüft darüber hinaus, ob andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung ergriffen werden können, wie die Festlegung von Zielvorgaben für die Verringerung der Abfälle. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.

(*5)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).“"

11.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Verwertung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Abfälle im Einklang mit Artikel 4 und 13 zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonstig verwertet werden.

(2)   Falls dies zur Einhaltung von Absatz 1 und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist, werden Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von Absatz 2 gestatten, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die gemeinsame Sammlung bestimmter Abfallarten beeinträchtigt nicht ihre Möglichkeit, im Einklang mit Artikel 4 zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonstig verwertet zu werden, und die Qualität des Outputs dieser Verfahren ist mit der Qualität des Outputs bei getrennter Sammlung vergleichbar.

b)

Die getrennte Sammlung führt unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen auf die Umwelt, die mit der Bewirtschaftung der entsprechenden Abfallströme verbunden sind, nicht zum bestmöglichen Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes.

c)

Die getrennte Sammlung ist unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren der Abfallsammlung technisch nicht möglich.

d)

Die getrennte Sammlung würde unverhältnismäßig hohe wirtschaftliche Kosten mit sich bringen unter Berücksichtigung der Kosten im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Sammlung und Behandlung gemischter Abfälle auf die Umwelt und die Gesundheit, der Möglichkeit für Effizienzverbesserungen der Abfallsammlung und -behandlung, der Einnahmen aus dem Verkauf von Sekundärrohstoffen sowie der Anwendung des Verursacherprinzips und der erweiterten Herstellerverantwortung.

Die Mitgliedstaaten prüfen Ausnahmeregelungen gemäß diesem Absatz regelmäßig und tragen dabei den bewährten Verfahren der getrennten Abfallsammlung und anderen Entwicklungen der Abfallbewirtschaftung Rechnung.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling getrennt gesammelt wurden, nicht verbrannt werden, es sei denn, es handelt sich um Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen und für die die Verbrennung gemäß Artikel 4 für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis führt.

(5)   Falls dies zur Einhaltung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und zur Erleichterung oder Verbesserung der Verwertung erforderlich ist, treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um vor oder während der Verwertung gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile aus gefährlichen Abfällen zu entfernen um sie anschließend im Einklang mit Artikel 4 und 13 zu behandeln.

(6)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Umsetzung dieses Artikels in Bezug auf Siedlungs- und Bioabfälle vor und geben darin auch an, für welche Materialien und ihn welchen geografischen Gebieten eine getrennte Sammlung erfolgt und welche Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 3 bestehen.“

12.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling“

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Netzwerken für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Reparatur, durch Erleichterung — sofern dies mit einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung vereinbar ist — des Zugangs solcher Netzwerke zu Abfällen, die sich bei Sammelsystemen oder bei Sammelstellen befinden und die zur Wiederverwendung vorbereitet werden können, von diesen Systemen oder Stellen aber nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmt sind, sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie vorbehaltlich des Artikels 10 Absätze 2 und 3 die getrennte Sammlung von Abfällen ein.

Vorbehaltlich des Artikels 10 Absätze 2 und 3 führen die Mitgliedstaaten die getrennte Sammlung von zumindest Papier, Metall, Kunststoffen und Glas sowie, bis zum 1. Januar 2025, von Textilien ein.

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung des selektiven Abbruchs, damit gefährliche Stoffe entfernt und sicher gehandhabt werden können sowie die Wiederverwendung und das hochwertige Recycling durch die selektive Entfernung der Materialien gefördert wird, und zur Einrichtung von Sortiersystemen für Bau- und Abbruchabfälle mindestens für Holz, mineralische Fraktionen (Beton, Back-und Ziegelstein, Fliesen, Keramik und Steine), Metall, Glas, Kunststoffe und Gips.“

c)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„(2)   Zur Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie und im Interesse der Entwicklung zu einer europäischen Kreislaufwirtschaft mit einem hohen Maß an Ressourceneffizienz ergreifen die Mitgliedstaaten die zur Erreichung der folgenden Zielvorgaben nötigen Maßnahmen:“;

ii)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„c)

bis 2025 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 55 Gewichtsprozent erhöht;

d)

bis 2030 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 60 Gewichtsprozent erhöht;

e)

bis 2035 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 65 Gewichtsprozent erhöht.“

d)

Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Ein Mitgliedstaat kann die Fristen für die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Absatz 2 Buchstaben c, d und e um bis zu fünf Jahre verlängern, sofern dieser Mitgliedstaat

a)

den im gemeinsamen Fragebogen von OECD und Eurostat zur Verfügung gestellten Daten zufolge weniger als 20 % seines im Jahr 2013 erzeugten Siedlungsabfalls zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt oder mehr als 60 % seines Siedlungsabfalls auf Deponien abgelagert hat, und

b)

der Kommission mindestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 2 Buchstabe c, d oder e seine Absicht mitgeteilt hat, die entsprechende Frist zu verlängern, und einen Umsetzungsplan gemäß Anhang IVb vorlegt.

(4)   Innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 3 Buchstabe b vorgelegten Umsetzungsplans kann die Kommission einen Mitgliedstaat auffordern, den Umsetzungsplan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang IVb entspricht. Der betreffende Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Plan vor.

(5)   Im Falle einer Verlängerung der Frist für die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Absatz 3 trifft der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen wie folgt zu erhöhen:

a)

bis 2025 auf mindestens 50 %, falls die Frist für die Erreichung der Zielvorgabe nach Absatz 2 Buchstabe c verlängert wird,

b)

bis 2030 auf mindestens 55 %, falls die Frist für die Erreichung der Zielvorgabe nach Absatz 2 Buchstabe d verlängert wird,

c)

bis 2035 auf mindestens 60 %, falls die Frist für die Erreichung der Zielvorgabe nach Absatz 2 Buchstabe e verlängert wird.“

e)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(6)   Bis zum 31. Dezember 2024 zieht die Kommission die Festlegung von Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling für Bau- und Abbruchabfälle und ihre materialspezifischen Fraktionen, Textilabfälle, Gewerbeabfälle, nicht gefährliche Industrieabfälle und weitere Abfallströme sowie die Festlegung von Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung für Siedlungsabfälle und von Zielvorgaben für das Recycling für biologische Siedlungsabfälle in Betracht. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.

(7)   Bis zum 31. Dezember 2028 überprüft die Kommission die Zielvorgabe gemäß Absatz 2 Buchstabe e. Zu diesem Zwecklegt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.

Die Kommission überprüft die Technologie für die gemeinsame Verarbeitung, die die Einbeziehung von mineralischen Stoffen aus der Mitverbrennung von Siedlungsabfällen ermöglicht. Wenn im Rahmen dieser Überprüfung ein zuverlässiges Verfahren gefunden wird, prüft die Kommission, ob solche Minerale auf die Recyclingziele angerechnet werden können.“

13.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 11a

Bestimmungen für die Berechnung der Erreichung der Zielvorgaben

(1)   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden,

a)

berechnen die Mitgliedstaaten das Gewicht der in einem gegebenen Kalenderjahr erzeugten und zur Wiederverwendung vorbereiteten oder recycelten Siedlungsabfälle,

b)

wird als Gewicht der zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle das Gewicht der Produkte und Produktbestandteile herangezogen, die zu Siedlungsabfällen geworden sind und alle erforderlichen Prüf-, Reinigungs- und Reparaturvorgänge durchlaufen haben, die eine Wiederverwendung ohne weitere Sortierung oder Vorbehandlung ermöglichen,

c)

wird als Gewicht der recycelten Siedlungsabfälle das Gewicht der Abfälle herangezogen, die dem Recyclingverfahren unterworfen werden, durch das Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, nachdem sie alle erforderlichen Prüf-, Sortier- und sonstige vorbereitende Verfahren durchlaufen haben, die dazu dienen, Abfallmaterialien zu entfernen, die anschließend nicht weiterverarbeitet werden, und für ein hochwertiges Recycling zu sorgen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird das Gewicht der recycelten Siedlungsabfälle bestimmt, wenn die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann das Gewicht der recycelten Siedlungsabfälle anhand des Outputs eines Abfallsortierverfahrens bestimmt werden, sofern

a)

dieser Output anschließend recycelt wird,

b)

das Gewicht der Materialien und Stoffe, die im Rahmen weiterer Verfahren vor dem Recycling entfernt und anschließend nicht recycelt werden, nicht für das Gewicht der als recycelt gemeldeten Abfälle berücksichtigt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Siedlungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels und Absatz 2 dieses Artikels sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der über recycelte Abfälle erhobenen Daten kann das System gemäß Artikel 35 Absatz 4 eingerichtete elektronische Register, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder durchschnittliche Verlustquoten für sortierte Abfälle für die einzelnen Abfallarten bzw. Verfahren der Abfallbewirtschaftung umfassen. Die durchschnittlichen Verlustquoten werden nur in Fällen verwendet, in denen auf keinem anderen Wege zuverlässige Daten erhalten werden können, und anhand der Berechnungsmethode berechnet, die in dem gemäß Absatz 10 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

(4)   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben nach Absatz 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden, können biologisch abbaubare Siedlungsabfälle, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelte Abfälle angerechnet werden, wenn durch diese Behandlung Kompost, Gärrückstände oder ein anderer Output mit einem im Verhältnis zu dem Input vergleichbaren Recyclinganteil erzeugt werden, die als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet werden. Wenn der Output auf Flächen aufgebracht wird, können ihn die Mitgliedstaaten als recyceltes Material anrechnen, wenn diese Verwendung Vorteile für die Landwirtschaft oder eine Verbesserung des Umweltzustands bewirkt.

Ab dem 1. Januar 2027 können Mitgliedstaaten biologische Siedlungsabfälle, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelte Abfälle anrechnen, wenn sie im Einklang mit Artikel 22 getrennt gesammelt oder an der Anfallstelle getrennt wurden.

(5)   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden, können Abfälle, die aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, nur dann als recycelte Abfälle angerechnet werden, wenn diese Materialien für eine anschließende Weiterverarbeitung in Produkte, Materialien oder Stoffe bestimmt sind, die für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck verwendet werden. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und als Brennstoffe oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet, verbrannt, verfüllt oder auf Deponien abgelagert werden sollen, werden jedoch nicht für die Erreichung der Recyclingziele angerechnet.

(6)   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden, können die Mitgliedstaaten das Recycling von Metallen berücksichtigen, die im Anschluss an die Verbrennung von Siedlungsabfällen von den Verbrennungsrückständen getrennt wurden, sofern die recycelten Metalle bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen, die in dem gemäß Absatz 9 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wurden.

(7)   Abfälle, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um in diesem anderen Mitgliedstaat zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder verfüllt zu werden, können nur für die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 durch den Mitgliedstaat, in dem die Abfälle gesammelt wurden, angerechnet werden.

(8)   Abfälle, die zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling aus der Union ausgeführt werden, werden im Hinblick auf die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 dieser Richtlinie durch den Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, nur dann angerechnet, wenn die Anforderungen von Absatz 3 dieses Artikels erfüllt sind und wenn der Ausführer im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nachweisen kann, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht und die Behandlung der Abfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgte, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union weitgehend entsprechen.

(9)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission bis zum 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten festgelegt werden, vor allem mit Blick auf Folgendes:

a)

eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts der Metalle, die im Einklang mit Absatz 6 recycelt wurden, sowie die Qualitätskriterien für die recycelten Metalle, und

b)

Bioabfälle, die an der Anfallstelle getrennt und recycelt wurden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 erlassen.

(10)   Die Kommission erlässt bis zum 31. März 2019 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 38a, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung des Gewichts von Materialien oder Stoffen, die nach einem Sortierprozess entfernt und anschließend nicht recycelt werden, auf der Grundlage der durchschnittlichen Verlustquote für sortierte Abfälle zu ergänzen.

Artikel 11b

Frühwarnbericht

(1)   Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 genannten Fristen Berichte über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.

(2)   Die Berichte nach Absatz 1 enthalten Folgendes:

a)

eine Schätzung, inwieweit die einzelnen Mitgliedstaaten die Zielvorgaben erreicht haben,

b)

eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betreffenden Mitgliedstaaten,

c)

Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden, die eine Orientierungshilfe für Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben bieten könnten.“

14.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Beseitigung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfälle, die nicht gemäß Artikel 10 Absatz 1 verwertet werden, Verfahren der unbedenklichen Beseitigung unterzogen werden, die den Bestimmungen des Artikels 13 zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt genügen.

(2)   Die Kommission bewertet die in Anhang I aufgeführten Beseitigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2024, vor allem im Zusammenhang mit Artikel 13, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird, in dem Vorschriften und möglicherweise Beschränkungen für die Beseitigungsverfahren festgelegt werden und eine Zielvorgabe für die Verringerung der Beseitigung in Betracht gezogen wird, damit eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung sichergestellt ist.“

15.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Kosten

(1)   Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten der Abfallbewirtschaftung einschließlich der notwendigen Infrastruktur und deren Betrieb von dem Abfallersterzeuger oder von dem derzeitigen Abfallbesitzer oder den früheren Abfallbesitzern zu tragen.

(2)   Unbeschadet der Artikel 8 und 8a können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Kosten der Abfallbewirtschaftung teilweise oder vollständig von dem Hersteller des Erzeugnisses, dem der Abfall entstammt, zu tragen sind, und dass die Vertreiber eines derartigen Erzeugnisses sich an diesen Kosten beteiligen.“

16.

Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wurden gefährliche Abfälle entgegen diesem Artikel rechtswidrig vermischt, stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 36 sicher, dass eine Trennung erfolgt, sofern dies technisch möglich und notwendig ist, um die Bestimmungen von Artikel 13 zu erfüllen.

Wenn keine Trennung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erforderlich ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemischten Abfälle in einer Anlage behandelt werden, die über eine Genehmigung gemäß Artikel 23 für die Behandlung derartiger Gemische verfügt.“

17.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Gefährliche Abfälle aus Haushaltungen

(1)   Die Mitgliedstaaten richten bis zum 1. Januar 2025 eine getrennte Abfallsammlung für in Haushalten anfallende gefährliche Abfallfraktionen ein, um sicherzustellen, dass diese im Einklang mit Artikel 4 und 13 behandelt werden und andere Siedlungsabfallströme nicht kontaminieren.

(2)   Die Artikel 17, 18, 19 und 35 gelten nicht für gemischte Abfälle aus Haushaltungen.

(3)   Die Artikel 19 und 35 gelten für einzelne Fraktionen gefährlicher Abfälle aus Haushaltungen erst, wenn sie von einer Einrichtung oder einem Unternehmen zur Sammlung, Beseitigung oder Verwertung entgegengenommen werden, die bzw. das eine Genehmigung oder eine Registrierung nach Artikel 23 oder 26 erhalten hat.

(4)   Die Kommission erstellt bis zum 5. Januar 2020 Leitlinien, um die Mitgliedstaaten bei der getrennten Sammlung gefährlicher Abfallfraktionen, die in Haushalten anfallen, zu unterstützen und dies zu fördern.“

18.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:

„a)

Altöl getrennt gesammelt wird, außer wenn eine getrennte Sammlung unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren technisch nicht möglich ist,

b)

Altöl gemäß Artikel 4 und 13 behandelt wird, wobei der Aufbereitung oder alternativ anderen Recyclingverfahren Vorrang eingeräumt wird, die für den Umweltschutz zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führen als die Aufbereitung,

c)

Altöle mit unterschiedlichen Eigenschaften nicht vermischt werden und Altöle nicht mit anderen Abfallarten oder Stoffen vermischt werden, wenn diese Vermischung ihre Aufbereitung oder andere Recyclingverfahren behindert, die für den Umweltschutz zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führen als die Aufbereitung.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2022 die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 zur Verfügung gestellten Daten zu Altöl, um festzustellen, ob Maßnahmen zur Behandlung von Altöl getroffen werden können, darunter auch die Festlegung von quantitativen Zielvorgaben für die Aufbereitung von Altöl und alle anderen Maßnahmen zur Förderung der Aufbereitung von Altöl. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.“

19.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Bioabfall

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis zum 31. Dezember 2023 und vorbehaltlich des Artikels 10 Absätze 2 und 3 Bioabfall entweder an der Anfallstelle getrennt und recycelt oder getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfallarten vermischt wird.

Die Mitgliedstaaten können es gestatten, dass Abfälle mit ähnlichen Eigenschaften hinsichtlich der biologischen Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit, die den einschlägigen europäischen oder jedweden gleichwertigen nationalen Normen für kompostierbare und biologisch abbaubare Verpackungen entsprechen, gemeinsam mit Bioabfällen gesammelt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 Maßnahmen, um:

a)

das Recycling, einschließlich Kompostierung und Vergärung von Bioabfällen so zu fördern, dass ein hohes Maß an Umweltschutz gegeben ist und der Output den entsprechenden hohen Qualitätsstandards genügt,

b)

die Eigenkompostierung zu fördern,

c)

die Verwendung von aus Bioabfällen hergestellten Materialien zu fördern.

(3)   Die Kommission beauftragt die europäischen Normungsgremien bis zum 31. Dezember 2018, auf der Grundlage der besten verfügbaren Verfahren europäische Normen für Bioabfälle, die biologischen Recyclingverfahren zugeführt werden, für Kompost und für Gärrückstände zu erarbeiten.“

20.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch die Festlegung der technischen Mindestkriterien für Behandlungstätigkeiten, für die eine Genehmigung nach Artikel 23 erforderlich ist, darunter auch die Abfallsortierung und das Recycling, zu ergänzen, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestkriterien Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen würden.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch die Festlegung der Mindestkriterien für Tätigkeiten, für die eine Registrierung auf der Grundlage von Artikel 26 Buchstaben a und b erforderlich ist, zu ergänzen, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestkriterien Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen würden oder Störungen des Binnenmarkts vermieden werden können.“

21.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

bestehende bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, einschließlich spezieller Vorkehrungen für Altöl, gefährliche Abfälle, Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, oder Abfallströme, für die spezielle Rechtsvorschriften der Union gelten;

c)

Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung bestehender Abfallanlagen und zusätzlicher Infrastrukturen von Abfallanlagen gemäß Artikel 16.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Investitionen und anderen Finanzmittel, auch für die lokalen Behörden, bewertet werden, die für die im Einklang mit Buchstabe c ermittelten notwendigen Maßnahmen benötigt werden. Diese Bewertung wird in die entsprechenden Abfallbewirtschaftungspläne oder anderen für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geltenden strategischen Dokumente aufgenommen.“

ii)

Folgende Buchstaben werden eingefügt:

„ca)

Informationen zu den Maßnahmen für die Erreichung der in Artikel 5 Absatz 3a der Richtlinie 1999/31/EG oder in anderen für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geltenden strategischen Dokumenten festgelegten Zielvorgaben;

cb)

Beurteilung der bestehenden Abfallsammelsysteme, einschließlich der Materialien, die getrennt gesammelt werden, der geografischen Gebiete, in denen die getrennte Sammlung erfolgt, und der Maßnahmen zur Verbesserung der getrennten Sammlung, aller im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 gewährten Ausnahmen und der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme.“;

iii)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„f)

Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Säuberung von Abfällen jeder Art;

g)

geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, auch in Bezug auf die Menge des anfallenden Abfalls und seine Behandlung und auf die Siedlungsabfälle, die beseitigt oder energetisch verwertet werden.“;

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Abfallbewirtschaftungspläne müssen den in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG formulierten Anforderungen an die Abfallplanung, den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie sowie den Anforderungen nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG und für die Zwecke der Vermeidung von Vermüllung den Anforderungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) und gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) genügen.

(*6)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19)."

(*7)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).“"

22.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen Abfallvermeidungsprogramme auf, in denen mindestens die Abfallvermeidungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und im Einklang mit den Artikeln 1 und 4 vorgesehen sind.

Die Programme werden gegebenenfalls entweder in die von Artikel 28 vorgeschriebenen Abfallbewirtschaftungspläne oder in andere umweltpolitische Programme aufgenommen oder als gesonderte Programme durchgeführt. Wird ein solches Programm in den Abfallbewirtschaftungsplan oder diese anderen Programme aufgenommen, sind die Abfallvermeidungsziele und -maßnahmen eindeutig anzugeben.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei der Aufstellung solcher Programme beschreiben die Mitgliedstaaten sofern relevant den Beitrag, den die in Anhang IVa aufgeführten Instrumente und Maßnahmen zur Abfallvermeidung leisten, und bewerten die Zweckmäßigkeit der in Anhang IV angegebenen Beispielsmaßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen. Im Rahmen der Programme werden auch bestehende Abfallvermeidungsmaßnahmen und ihr Beitrag zur Abfallvermeidung beschrieben.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen ihrer Abfallvermeidungsprogramme spezielle Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.“

d)

Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

23.

Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht mit einer Übersicht über die Fortschritte beim Abschluss und bei der Umsetzung von Abfallvermeidungsprogrammen und bewertet in diesem Rahmen auch die Entwicklung, die in den einzelnen Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt bezüglich der Vermeidung der Entstehung von Abfällen, der Entkoppelung der Abfallerzeugung vom Wirtschaftswachstum und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft zu verzeichnen ist.“

24.

Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Mitteilungen über die Annahme und die wesentlichen Überarbeitungen der Abfallbewirtschaftungspläne und der Abfallvermeidungsprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

25.

Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Anlagen und Unternehmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1, Erzeuger gefährlicher Abfälle sowie Anlagen und Unternehmen, die gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren oder als Händler oder Makler gefährlicher Abfälle fungieren, führen chronologische Aufzeichnungen über

a)

Menge, Art und Ursprung dieser Abfälle und die Menge der Produkte und Materialien, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling oder anderen Verwertungsverfahren stammen, und,

b)

sofern relevant, die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die Transportart und die vorgesehene Abfallbehandlungsmethode für diese Abfälle.

Sie stellen diese Daten den zuständigen Behörden über das bzw. die gemäß Absatz 4 dieses Artikels einzurichtenden elektronischen Register zur Verfügung.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches Register oder koordinierte Register ein, um für das gesamte geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Daten über gefährliche Abfälle zu erfassen. Die Mitgliedstaaten können solche Register für andere Abfallströme einrichten, insbesondere für solche Abfallströme, für die in Gesetzgebungsakten der Union Zielvorgaben festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten verwenden die Daten über Abfälle, die die Betreiber von Industrieanlagen in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) eingerichteten Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister melden.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um einheitliche Mindestbedingungen für den Betrieb dieser Register festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(*8)  Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).“"

26.

Artikel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung oder eine unkontrollierte Bewirtschaftung von Abfällen einschließlich Vermüllung zu untersagen.“

27.

Artikel 37 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis e sowie von Artikel 11 Absatz 3.

Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels festgelegten Format übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, mit dem gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels das Format für die Berichterstattung festgelegt wird.

(2)   Um die Einhaltung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zu prüfen, melden die Mitgliedstaaten die Menge der zur Verfüllung und für andere Vorgänge der stofflichen Verwertung verwendeten Abfälle getrennt von der Menge, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurde. Die Mitgliedstaaten melden die Aufbereitung von Abfällen zu Materialien, die zu Verfüllungszwecken verwendet werden sollen, als Verfüllung.

Um die Einhaltung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e und von Artikel 11 Absatz 3 zu prüfen, melden die Mitgliedstaaten die Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle getrennt von der Menge der recycelten Abfälle.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Daten zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4 und 5.

Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für den die Daten erhoben wurden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels festgelegten Format übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, mit dem gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels das Format für die Berichterstattung festgelegt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zu in Verkehr gebrachtem mineralischen oder synthetischen Schmier- oder Industrieöl und getrennt gesammeltem und behandelten Altöl.

Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 festgelegten Format übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, mit dem gemäß Absatz 7 das Format für die Berichterstattung festgelegt wird.

(5)   Den nach diesem Artikel von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten werden ein Qualitätskontrollbericht sowie ein Bericht über die gemäß Artikel 11a Absätze 3 und 8 getroffenen Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich detaillierter Angaben zur durchschnittlichen Verlustquote, beigefügt. Diese Angaben werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels festgelegten Format für die Berichterstattung übermittelt.

(6)   Die Kommission prüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.

(7)   Die Kommission erlässt bis zum 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten gemäß den Absätzen 1, 3, 4 und 5 dieses Artikels. Für die Zwecke der Berichterstattung über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b verwenden die Mitgliedstaaten das Format, das im Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. April 2012 zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle festgelegt wurden. Für die Zwecke der Berichterstattung über die Verschwendung von Lebensmitteln werden bei der Erarbeitung des Formats für die Berichterstattung die gemäß Artikel 9 Absatz 8 entwickelten Methoden berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.“

28.

Artikel 38 erhält folgende Fassung:

„Artikel 38

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Auslegung und Anpassung an den technischen Fortschritt

(1)   Die Kommission organisiert den regelmäßigen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auch mit regionalen und kommunalen Behörden, zur praktischen Umsetzung und Durchsetzung der Anforderungen dieser Richtlinie, einschließlich

a)

der Anwendung der in Artikel 11a festgelegten Bestimmungen für die Berechnung und der Ausarbeitung von Maßnahmen und Systemen zur Verfolgung von Siedlungsabfallströmen von der Trennung bis zum Recycling;

b)

der angemessenen Steuerung, Durchsetzung, grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;

c)

der Innovation im Bereich Abfallbewirtschaftung;

d)

der nationalen Kriterien für Nebenprodukte und das Ende der Abfalleigenschaft im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 6 Absätze 3 und 4, ermöglicht durch ein von der Kommission einzurichtendes, unionsweites elektronisches Register;

e)

der wirtschaftlichen Instrumente und anderer Maßnahmen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 eingesetzt werden, um die dort festgelegten Ziele besser zu verwirklichen;

f)

der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 festgelegten Maßnahmen;

g)

der Abfallvermeidung und der Einrichtung von Systemen, mit denen Wiederverwendungsaktivitäten und die Verlängerung der Lebensdauer gefördert werden;

h)

der Umsetzung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der getrennten Sammlung;

i)

der Instrumente und Anreize in Bezug auf die Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e.

Die Kommission macht die Ergebnisse dieses Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren öffentlich zugänglich.

(2)   Die Kommission kann Leitlinien für die Auslegung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen, einschließlich der Definitionen der Begriffe ‚Abfall‘, ‚Vermeidung‘, ‚Wiederverwendung‘, ‚Vorbereitung zur Wiederverwendung‘, ‚Verwertung‘, ‚Recycling‘ und ‚Beseitigung‘ und für die Anwendung der in Artikel 11a festgelegten Bestimmungen für die Berechnung erarbeiten.

Die Kommission erarbeitet Leitlinien für die Definitionen der Begriffe ‚Siedlungsabfall‘ und ‚Verfüllung‘.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie durch Präzisierung der Anwendung der Formel für die in Anhang II unter R1 genannten Verbrennungsanlagen zu erlassen. Die örtlichen klimatischen Gegebenheiten wie etwa die Intensität der Kälte und der Heizbedarf können insoweit berücksichtigt werden, als sie einen Einfluss auf die Energiemenge haben, die in Form von Elektrizität, Heizungswärme, Kühlmedium oder Prozessdampf technisch genutzt oder erzeugt werden kann. Ferner können die örtlichen Gegebenheiten der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der Gebiete, die in Artikel 25 der Beitrittsakte von 1985 genannt sind, berücksichtigt werden.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge IV und V zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu erlassen.“

29.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 38a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 8, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 8, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*9) enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 8, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(*9)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“"

30.

Artikel 39 erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(*10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

31.

Anhang II Verfahren R3, R4 und R5 erhalten folgende Fassung:

„R 3

Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) (*11)

R 4

Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (*12)

R 5

Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen (*13)

(*11)  Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien und die Verwertung organischer Stoffe zur Verfüllung ein."

(*12)  Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung ein."

(*13)  Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling anorganischer Baustoffe, die Verwertung anorganischer Stoffe zur Verfüllung und die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens führt, ein.“"

32.

Der Wortlaut im Anhang dieser Richtlinie wird als Anhänge IVa und IVb eingefügt.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 5. Juli 2020 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Maßnahmen des nationalen Rechts mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 30. Mai 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PAVLOVA


(1)  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 98.

(2)  ABl. C 17 vom 18.1.2017, S. 46.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2018.

(4)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(5)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

(8)  Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(10)  Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).

(11)  Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).

(12)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

(13)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(14)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(15)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(16)  ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.

(17)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(18)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(19)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

Die folgenden Anhänge werden eingefügt:

ANHANG IVa

BEISPIELE FÜR WIRTSCHAFTLICHE INSTRUMENTE UND ANDERE MASSNAHMEN ZUR SCHAFFUNG VON ANREIZEN FÜR DIE ANWENDUNG DER ABFALLHIERARCHIE GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 (1)

1.

Gebühren und Beschränkungen für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen als Anreiz für Abfallvermeidung und Recycling, wobei die Ablagerung von Abfällen auf Deponien die am wenigsten bevorzugte Abfallbewirtschaftungsoption bleibt;

2.

verursacherbezogene Gebührensysteme (‚Pay-as-you-throw‘), in deren Rahmen Abfallerzeugern ausgehend von der tatsächlich verursachten Abfallmenge Gebühren in Rechnung gestellt werden und die Anreize für die Trennung recycelbarer Abfälle an der Anfallstelle und für die Verringerung gemischter Abfälle schaffen;

3.

steuerliche Anreize für die Spende von Produkten, insbesondere von Lebensmitteln;

4.

Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für verschiedene Arten von Abfällen und Maßnahmen zur Optimierung der Wirksamkeit, Kosteneffizienz und Steuerung dieser Regime;

5.

Pfandsysteme und andere Maßnahmen zur Förderung der effizienten Sammlung gebrauchter Produkte und Materialien;

6.

solide Planung von Investitionen in Infrastruktur zur Abfallbewirtschaftung, auch über die Unionsfonds;

7.

ein auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes öffentliches Beschaffungswesen zur Förderung einer besseren Abfallbewirtschaftung und des Einsatzes von recycelten Produkten und Materialien;

8.

schrittweise Abschaffung von Subventionen, die nicht mit der Abfallhierarchie vereinbar sind;

9.

Einsatz steuerlicher Maßnahmen oder anderer Mittel zur Förderung des Absatzes von Produkten und Materialien, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurden;

10.

Förderung von Forschung und Innovation im Bereich moderne Recycling- und Generalüberholungstechnologie;

11.

Nutzung der besten verfügbaren Verfahren der Abfallbehandlung;

12.

wirtschaftliche Anreize für regionale und kommunale Behörden, insbesondere zur Förderung der Abfallvermeidung und zur verstärkten Einführung von Systemen der getrennten Sammlung, bei gleichzeitiger Vermeidung der Förderung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen;

13.

Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf getrennte Sammlung, Abfallvermeidung und Vermeidung von Vermüllung, sowie durchgängige Berücksichtigung dieser Fragen im Bereich Aus- und Weiterbildung;

14.

Systeme für die Koordinierung, auch mit digitalen Mitteln, aller an der Abfallbewirtschaftung beteiligten zuständigen Behörden;

15.

Förderung des fortgesetzten Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern der Abfallbewirtschaftung sowie Unterstützung von freiwilligen Vereinbarungen und der Berichterstattung über Abfälle durch Unternehmen.

ANHANG IVb

NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 3 VORZULEGENDER UMSETZUNGSPLAN

Der nach Artikel 11 Absatz 3 vorzulegende Umsetzungsplan enthält

1.

eine Bewertung der in der Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei Recycling, Ablagerung von Abfällen auf Deponien und anderen Arten der Behandlung von Siedlungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen;

2.

eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach Artikel 28 und 29;

3.

die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die betreffende, in Artikel 11 Absatz 2 festgelegte Zielvorgabe in der dort festgelegten Frist möglicherweise nicht erreichen wird, und eine Bewertung der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung;

4.

die zur Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 11 Absätze 2 und 5 notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anhang IVa bieten;

5.

einen Zeitplan für die Durchführung der in Nummer 4 genannten Maßnahmen, die Festlegung der für deren Durchführung zuständigen Stelle und eine Bewertung, wie diese Maßnahmen jeweils zur Erfüllung der im Fall einer Fristverlängerung geltenden Zielvorgaben beitragen;

6.

Informationen zu Finanzmitteln für die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip;

7.

gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Sinne besserer Planbarkeit und Überwachungsergebnisse im Bereich Abfallbewirtschaftung.


(1)  Diese Instrumente und Maßnahmen können als Anreize für die Abfallvermeidung, die oberste Ebene der Abfallhierarchie, dienen; eine umfassende Liste konkreterer Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen ist Anhang IV zu entnehmen.


14.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/141


RICHTLINIE (EU) 2018/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und den Grundsatz der Kreislaufwirtschaft zu fördern, die Verbreitung erneuerbarer Energieträger zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern, die Abhängigkeit der Union von Ressourceneinfuhren zu verringern und für neue Chancen in der Wirtschaft sowie zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Die effizientere Nutzung der Ressourcen dürfte bei gleichzeitiger Senkung der jährlich insgesamt entstehenden Treibhausgasemissionen auch zu wesentlichen Nettoeinsparungen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union führen.

(2)

Die Zielvorgaben der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für die Verwertung und das Recycling von Verpackungen und Verpackungsabfällen sollten geändert werden, damit sie die Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser widerspiegeln, indem die Ziele für das Recycling von Verpackungsabfällen heraufgesetzt werden.

(3)

Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts der Union sollten außerdem die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 94/62/EG, falls abweichend, mit denen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die Abfälle im Allgemeinen betrifft, in Einklang gebracht werden.

(4)

Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Daher müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um darauf hinzuwirken, dass der Anteil an wiederverwendbaren Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, und die Wiederverwendung von Verpackungen steigen. Solche Maßnahmen können Pfandsysteme und andere Anreize umfassen, beispielsweise die Festlegung quantitativer Ziele, die Berücksichtigung von Wiederverwendung in Bezug auf das Erreichen der Recyclingziele und differenzierte finanzielle Beiträge für wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um Anreize dafür zu schaffen, auf wiederverwendbare Verpackungen umzusteigen und eine Senkung des Verbrauchs von nicht recycelbaren und von überflüssigen Verpackungen zu erreichen.

(5)

Da als Folge von Wiederverwendung keine neuen Verpackungen in Verkehr gebracht werden und somit die entstandenen Mengen an Verpackungsabfällen nicht steigen, sollten wiederverwendbare Verkaufsverpackungen, die zum ersten Mal in Verkehr gebracht werden, und Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, in Bezug auf das Erreichen der jeweiligen Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungen berücksichtigt werden.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie schaffen, einschließlich wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen. Solche Maßnahmen sollten darauf abzielen, unter dem Blickwinkel des Lebenszyklus die Umweltauswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen zu minimieren, wobei gegebenenfalls den Vorteilen der Verwendung biobasierter Materialien und von Materialien, die sich mehrmals recyceln lassen, gegebenenfalls Rechnung getragen wird. Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Vorteile, die aus recycelten Materialien hergestellte Verpackungen mit sich bringen, können dazu beitragen, dass die Recyclingbranche für Verpackungsabfälle wächst. Wenn aus Gründen der Lebensmittelhygiene sowie für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Einwegverpackungen unabdingbar sind, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, damit solche Verpackungen recycelt werden.

(7)

Die Förderung einer nachhaltigen Bioökonomie kann dazu beitragen, die Abhängigkeit der Union von importierten Rohstoffen zu verringern. Biobasierte, recycelbare Verpackungen und kompostierbare, biologisch abbaubare Verpackungen könnten eine Gelegenheit bieten, erneuerbare Quellen für die Herstellung von Verpackungen zu fördern, wenn sich dies im Rahmen eines Lebenszykluskonzepts nachweislich als sinnvoll erweist.

(8)

Vermüllung hat direkte und indirekte schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, das Wohlergehen der Bevölkerung und die Wirtschaft, und zwar ungeachtet dessen, ob die Abfälle in den Städten oder auf dem Land, in Flüssen oder Meeren oder andernorts anfallen, und die Kosten für die Säuberung stellen für die Gesellschaft eine unnötige wirtschaftliche Belastung dar. Sehr häufig finden sich an Stränden Verpackungsabfälle, die langfristige Umweltauswirkungen haben, den Tourismus beeinträchtigen und bewirken, dass die Allgemeinheit diese Naturgebiete nicht uneingeschränkt zur Erholung nutzen kann. Das Vorhandensein von Verpackungsabfällen in der Meeresumwelt bedeutet darüber hinaus, dass die Prioritätenfolge der Abfallhierarchie untergraben wird, da insbesondere keine Wiederverwendung, kein Recycling oder sonstige Verwertung erfolgen.

(9)

Ein weiteres Heraufsetzen der Ziele der Richtlinie 94/62/EG für das Recycling von Verpackungsabfällen wäre für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft eindeutig von Vorteil. Es sollte gewährleistet sein, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der durch die Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie schrittweise und effektiv verwertet und der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt werden und dadurch Fortschritte bei der Durchführung der Mitteilung der Kommission vom 4. November 2008„Die Rohstoffinitiative — Sicherung der Versorgung Europas mit den für Wachstum und Beschäftigung notwendigen Gütern“ und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden.

(10)

In vielen Mitgliedstaaten sind die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Es müssen folglich klare langfristige politische Ziele festgelegt werden, damit recycelbare Wertstoffe nicht auf den unteren Ebenen der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen.

(11)

Die vorliegende Richtlinie legt langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union fest und gibt Marktbeteiligten und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für Investitionen vor, die notwendig sind, um die Ziele zu erreichen. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungspläne und der Planung von Investitionen in Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung sollten die Mitgliedstaaten die Investitionen, auch durch Fonds der Union sinnvoll nutzen, indem sie im Einklang mit der Abfallhierarchie die Vermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling fördern.

(12)

Infolge der Kombination von Recyclingzielen (Richtlinie 2008/98/EG) und Deponierungseinschränkungen (Richtlinie 1999/31/EG des Rates (6)) sind Vorgaben für die Verwertung und Höchstvorgaben das Recycling von Verpackungsabfällen nicht länger notwendig.

(13)

Aufgrund der beträchtlichen wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile sollten separate Recyclingziele für Eisenmetalle und Aluminium festgelegt werden, da auf diese Weise mehr Aluminium recycelt würde, was wiederum erhebliche Energieeinsparungen und CO2-Reduktionen zur Folge hätte. Daher sollte die bisherige Recyclingzielvorgabe für Metallverpackungen in je ein Ziel für jede dieser beiden Abfallarten unterteilt werden.

(14)

Die Recyclingzielvorgaben für 2030 für Verpackungen sollten im Hinblick darauf geprüft werden, ob sie beizubehalten oder gegebenenfalls zu erhöhen sind. Im Zuge dieser Prüfung sollte das Augenmerk auch auf spezifische Verpackungsabfallströme gerichtet werden, etwa Verpackungsabfälle aus Haushalten, Gewerbe und Industrie sowie Abfälle aus Verbundverpackungen.

(15)

Die Berechnung der Recyclingziele sollte auf dem Gewicht der Verpackungsabfälle beruhen, die dem Recycling zugeführt werden. Die tatsächliche Bestimmung des Gewichts der Verpackungsabfälle, die als recycelt gezählt werden, sollte grundsätzlich an der Stelle erfolgen, an der die Verpackungsabfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollte es den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen und als Ausnahme von der allgemeinen Regel gestattet sein, das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle auf der Grundlage der Messung des Outputs aller Abfallsortierverfahren zu bestimmen. Materialverluste, die beispielsweise aufgrund der Abfallsortierung oder anderer vorgeschalteter Verfahren erfolgen, bevor die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden, sollten bei der Abfallmenge, die als recycelt gemeldet wird, nicht berücksichtigt werden. Die Verluste können anhand elektronischer Register, technischer Spezifikationen, genauer Vorschriften für die Berechnung der durchschnittlichen Verlustquoten für die einzelnen Abfallströme oder anderer gleichwertiger Maßnahmen bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in den Qualitätskontrollberichten, die der Kommission zusammen mit den Daten zum Abfallrecycling vorgelegt werden, über derartige Maßnahmen berichten. Die durchschnittlichen Verlustquoten sollten vorzugsweise auf der Ebene einzelner Abfallsortieranlagen bestimmt und mit den unterschiedlichen Hauptabfallarten, Abfallquellen (wie etwa Haushalt oder Gewerbe), Abfallsammelsystemen und Abfallsortierverfahren in Verbindung gebracht werden. Durchschnittliche Verlustquoten sollten ausschließlich in Fällen herangezogen werden, in denen keine anderen zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen, vor allem im Zusammenhang mit der Verbringung und Ausfuhr von Abfällen. Gewichtsverluste bei Materialien oder Stoffen, die auf physikalische oder chemische Umwandlungsprozesse im Rahmen des Recyclingverfahrens zurückzuführen sind, in dessen Verlauf Verpackungsabfälle tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen wiederaufbereitet werden, sollten vom Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.

(16)

Wenn Verpackungsabfallmaterialien aufgrund einer Vorbereitungshandlung vor der eigentlichen Wiederaufbereitung nicht länger als Abfälle anzusehen sind, können sie als recycelt gezählt werden, sofern sie anschließend zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden sollen, ungeachtet dessen, ob diese Produkte, Materialien oder Stoffe ihrem ursprünglichen oder einem anderen Zweck dienen. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben, die als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung genutzt, Verfüllt oder Entsorgt werden sollen oder in anderen Verfahren verwendet werden sollen, die — mit Ausnahme des Recyclings- demselben Zweck wie die Abfallverwertung dienen“ sollten nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.

(17)

Wenn die Berechnung der Recyclingquote auf die aerobe oder anaerobe Behandlung von biologisch abbaubaren Verpackungsabfällen angewandt wird, können die Abfallmengen, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelt gezählt werden, sofern der Output dieser Behandlung als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet wird. Der Output dieser Behandlung sind in der Regel Kompost oder Gärrückstände, doch kann auch ein anderer Output berücksichtigt werden, wenn er im Verhältnis zu der Menge der behandelten biologisch abbaubaren Verpackungsabfälle einen vergleichbaren Recyclinganteil enthält. In anderen Fällen sollen Materialien, die durch die Wiederaufbereitung biologisch abbaubarer Verpackungsabfälle erzeugt wurden und die als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung genutzt werden sollen, die verfüllt werden sollen oder die in anderen Verfahren verwendet werden sollen — mit Ausnahme des Recyclings-, die demselben Zweck wie die Abfallverwertung dienen, sollten nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.

(18)

Falls Verpackungsabfälle zum Zweck des Recyclings aus der Union ausgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten die in Artikel 50 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vorgesehene Kontrollbefugnis zur Anforderung von schriftlichen Nachweisen wirksam nutzen, um festzustellen, ob die verbrachten Abfälle für Verwertungsverfahren bestimmt sind, die Artikel 49 der genannten Verordnung einhalten, und somit in umweltgerechter Weise in einer Anlage behandelt werden, die im Einklang mit Standards zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betrieben wird, die den im Unionsrecht festgelegten Standards weitgehend entsprechen. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe könnten die Mitgliedstaaten mit anderen einschlägigen Akteuren zusammenarbeiten, beispielsweise mit den zuständigen Behörden im Bestimmungsland, mit unabhängigen Prüfstellen oder mit im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung gegründeten Organisationen, die die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Auftrag von Herstellern von Produkten wahrnehmen, die technische oder andere Kontrollen der Anlagen in Drittstaaten durchführen könnten. In dem Qualitätskontrollbericht, der zusammen mit den Daten zur Erreichung der Zielvorgaben vorgelegt wird, sollten die Mitgliedstaaten über die Maßnahmen Bericht erstatten, die ergriffen wurden, um der Verpflichtung nachzukommen, sicherzustellen, dass Abfälle, die aus der Union ausgeführt werden, unter Bedingungen behandelt werden, die denen des einschlägigem Umweltrechts der Union weitgehend entsprechen.

(19)

Zur Sicherstellung einer besseren, zügigeren und einheitlicheren Durchführung dieser Richtlinie und zur frühzeitigen Erkennung von Durchführungsproblemen sollte ein System von Frühwarnberichten eingerichtet werden, damit Schwächen erkannt und bereits vor Ablauf der Fristen für die Erfüllung der Zielvorgaben Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

(20)

Da die Verpackungsmenge und die Verpackungsart in der Regel nicht vom Verbraucher, sondern vom Hersteller bestimmt wird, sollte ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet werden. Wirksame Regime der erweiterten Herstellerverantwortung können sich günstig auf die Umwelt auswirken, indem weniger Verpackungsabfälle entstehen und diese vermehrt getrennt gesammelt und recycelt werden. In den meisten Mitgliedstaaten gibt es bereits Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, doch es bestehen große Unterschiede in Bezug auf ihre Struktur, ihre Effizienz und den Umfang der Herstellerverantwortung. Die Bestimmungen zur erweiterten Herstellerverantwortung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sollten daher auf Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller von Verpackungen Anwendung finden.

(21)

Um Verpackungsabfälle verstärkt zu vermeiden, ihre Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern und das Recycling von hochwertigen Stoffen zu fördern und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen in der Union zu verhindern, sollten die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG und ihres Anhangs II überprüft und nötigenfalls geändert werden, um die Anforderungen zu verschärfen und somit die Gestaltung zur Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling von Verpackungen zu fördern.

(22)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts der Union von allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit der Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Vergleiche der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden.

(23)

Die alle drei Jahre von den Mitgliedstaaten erstellten Durchführungsberichte haben sich als Instrument zur Überprüfung der Einhaltung oder zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Vorschriften nicht bewährt und verursachen einen unnötigen Verwaltungsaufwand. Daher empfiehlt es sich, die Vorschriften, die den Mitgliedstaaten die Vorlage dieser Berichte zur Auflage machen, aufzuheben. Stattdessen sollten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ausschließlich jene Daten zugrunde gelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich übermitteln.

(24)

Die zuverlässige Übermittlung von Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und die Wahrung der Datenvergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Erfüllung der in der Richtlinie 94/62/EG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung vorgegebenen Ziele die neuesten von der Kommission entwickelten Vorschriften und die von den für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie jeweils zuständigen Behörden entwickelten Verfahren anwenden.

(25)

Um die Richtlinie 94/62/EG zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission in Bezug auf Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 der genannten Richtlinie in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (8) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(26)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 94/62/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission in Bezug auf Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6a Absatz 9, Artikel 12 Absatz 3d und Artikel 19 Absatz 1 der genannten Richtlinie in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden.

(27)

Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie — nämlich die Vermeidung oder Verringerung jedweder Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt, wodurch ein hohes Niveau an Umweltschutz gewährleistet wird, einerseits, und das Funktionieren des Binnenmarktes und die Verhinderung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen und -hindernissen in der Union andererseits — von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern sich vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(28)

Die Richtlinie 94/62/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(29)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (10) ist die Technik der Neufassung ein geeignetes Mittel, um die Lesbarkeit der Rechtsvorschriften der Union auf Dauer und umfassend zu gewährleisten, indem die übermäßige Zunahme getrennter Änderungsakte vermieden wird, durch die die Rechtsakte oft schwer verständlich werden. In der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung bekräftigen die drei Organe darüber hinaus ihr Bekenntnis, im Zusammenhang mit der Änderung bestehender Rechtsakte häufiger auf die Gesetzgebungstechnik der Neufassung zurückzugreifen. Da die Richtlinie 94/62/EG bereits sechs Mal geändert wurde, wäre es somit angezeigt, in naher Zukunft eine Neufassung der Richtlinie 94/62/EG vorzunehmen.

(30)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (11) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Fall der vorliegenden Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Hierzu werden in dieser Richtlinie Maßnahmen vorgeschrieben, die auf Folgendes abzielen: Erste Priorität ist die Vermeidung von Verpackungsabfällen; weitere Hauptprinzipien sind die Wiederverwendung der Verpackungen, das Recycling und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der endgültigen Beseitigung der Abfälle, um einen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu leisten.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 1 wird der folgende Text gestrichen:

„Die Kommission prüft gegebenenfalls die Beispiele für die Definition von Gegenständen, die gemäß Anhang I als Verpackung gelten, und ändert sie, falls erforderlich. Der Vorrang gilt folgenden Artikeln: CD- und Videohüllen, Blumentöpfen, Röhren und Rollen, um die flexibles Material aufgespult ist, Schutzstreifen von Klebeetiketten und Einpack- und Geschenkpapier. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

‚Verpackungsabfälle‘ Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, die unter die Definition des Begriffs ‚Abfall‘ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG fallen, mit Ausnahme von Produktionsrückständen;“.

c)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„2a.

‚wiederverwendbare Verpackungen‘ Verpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreislaufdurchgänge ermöglicht, indem sie ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden;

2b.

‚Verbundverpackungen‘ Verpackungen, die aus zwei oder mehr Schichten aus unterschiedlichen Materialien bestehen, die nicht per Hand getrennt werden können und eine feste Einheit bilden, die aus einem Innenbehältnis und einer Außenumhüllung besteht und in dieser Beschaffenheit gefüllt, gelagert, befördert und geleert wird;

2c.

Darüber hinaus gelten die Definitionen der Begriffe ‚Abfall‘, ‚Abfallbewirtschaftung‘, ‚Sammlung‘, ‚getrennte Sammlung‘, ‚Vermeidung‘, ‚Wiederverwendung‘, ‚Behandlung‘, ‚Verwertung‘, ‚Recycling‘, ‚Beseitigung‘ und ‚Regime der erweiterten Herstellerverantwortung‘ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG.“

d)

Die Nummern 3 bis 10 werden gestrichen.

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zusätzlich zu den Maßnahmen, die gemäß Artikel 9 getroffen werden, weitere präventive Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Verpackungsabfall und zur Minimierung der ökologischen Auswirkungen von Verpackungen ergriffen werden.

Bei solchen weiteren präventiven Maßnahmen kann es sich um nationale Programme, Anreize im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung zur Minimierung der Umweltauswirkungen von Verpackungen oder ähnliche Maßnahmen handeln, die — falls angezeigt — nach Konsultation der Marktteilnehmer und von Verbraucher- und Umweltorganisationen getroffen werden und die darauf abzielen, die zahlreichen in den Mitgliedstaaten zur Abfallvermeidung ergriffenen Initiativen nutzbringend zusammenzufassen.

Die Mitgliedstaaten nutzen wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, etwa die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Maßnahmen oder sonstige entsprechende Instrumente und Maßnahmen.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Wiederverwendung

(1)   Im Einklang mit der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Erhöhung des Anteils in Verkehr gebrachter wiederverwendbarer Verpackungen und von Systemen zur umweltverträglichen Wiederverwendung von Verpackungen nach Maßgabe des Vertrags zu fördern, ohne dabei die Lebensmittelhygiene oder die Sicherheit der Verbraucher zu gefährden. Diese Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:

a)

Pfandsysteme,

b)

Festsetzung qualitativer oder quantitativer Zielvorgaben,

c)

wirtschaftliche Anreize,

d)

Festsetzung eines Mindestprozentsatzes wiederverwendbarer Verpackungen, die jedes Jahr per Verpackungsstrom in Verkehr gebracht werden.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i für ein bestimmtes Jahr in angepasstem Umfang zu erreichen, indem der durchschnittliche Anteil an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren als Teil eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird.

Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:

a)

von den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f und h festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen und

b)

von den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben g und i festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die aus dem jeweiligen Verpackungsmaterial bestehen, an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, die aus diesem Material bestehen.

Zur Berechnung der Höhe des jeweiligen angepassten Umfangs dürfen nicht mehr als 5 Prozentpunkte eines solchen Anteils berücksichtigt werden.

(3)   Zur Berechnung der Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, Buchstabe g Ziffer ii, Buchstabe h, und Buchstabe i Ziffer ii kann ein Mitgliedstaat die Mengen an Verpackungen aus Holz berücksichtigen, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden.

(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission bis spätestens 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten und für die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 erlassen.

(5)   Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2024 die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 und Anhang III bereitgestellten Daten zu wiederverwendbaren Verpackungen, um festzustellen, ob quantitative Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen festgesetzt werden können, darunter auch die Berechnungsregeln und weitere Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von Verpackungen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.“

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„f)

spätestens bis 31. Dezember 2025 werden mindestens 65 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle recycelt;

g)

spätestens bis 31. Dezember 2025 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für das Recycling erreicht:

i)

50 Gewichtsprozent bei Kunststoffen,

ii)

25 Gewichtsprozent bei Holz,

iii)

70 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen,

iv)

50 Gewichtsprozent bei Aluminium,

v)

70 Gewichtsprozent bei Glas,

vi)

75 Gewichtsprozent bei Papier und Karton;

h)

spätestens bis 31. Dezember 2030 werden mindestens 70 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle recycelt;

i)

spätestens bis 31. Dezember 2030 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für das Recycling erreicht:

i)

55 Gewichtsprozent bei Kunststoffen,

ii)

30 Gewichtsprozent bei Holz,

iii)

80 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen,

iv)

60 Gewichtsprozent bei Aluminium,

v)

75 Gewichtsprozent bei Glas,

vi)

85 Gewichtsprozent bei Papier und Karton.“

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben f und h kann ein Mitgliedstaat die entsprechenden Fristen für das Erreichen der in Absatz 1 Buchstabe g Ziffern i bis vi und Absatz 1 Buchstabe i Ziffern i bis vi genannten Zielvorgaben unter den folgenden Voraussetzungen um bis zu fünf Jahre hinausschieben:

a)

Die Abweichung beschränkt sich auf höchstens 15 Prozentpunkte bei einem einzelnen Ziel oder aufgeteilt auf zwei Ziele.

b)

Die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel sinkt infolge der Abweichung nicht auf unter 30 %.

c)

Die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe g Ziffern v und vi und Absatz 1 Buchstabe i Ziffern v und vi sinkt infolge der Abweichung nicht auf unter 60 %, und

d)

spätestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 1 Buchstaben g oder i teilt der Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht mit, die Frist für das jeweilige Ziel zu verlängern, und legt einen entsprechenden Plan gemäß Anhang IV der vorliegenden Richtlinie vor. Der Mitgliedstaat kann diesen Plan mit einem gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG vorgelegten Umsetzungsplan verknüpfen;

(1b)   Innerhalb von drei Monaten ab dem nach Eingang des gemäß Absatz 1a Buchstabe d vorgelegten Umsetzungsplans kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, diesen Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang IV entspricht. Der betroffene Mitgliedstaat legt einen überarbeiteten Plan innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission vor.

(1c)   Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2024 die in Absatz 1 Buchstaben h und i festgelegten Zielvorgaben im Hinblick darauf, sie beizubehalten oder gegebenen falls zu erhöhen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.“

c)

Die Absätze 2, 3, 5, 8 und 9 werden gestrichen.

6.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Berechnung der Erfüllung der Zielvorgaben

(1)   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erfüllt wurden,

a)

berechnen die Mitgliedstaaten das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr angefallenen und recycelten Verpackungsabfälle. Für die in einem Mitgliedstaat angefallenen Verpackungsabfälle kann die Menge an Verpackungen, die im selben Jahr in diesem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurde, als äquivalent angesehen werden;

b)

wird das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle berechnet als das Gewicht der zu Abfall gewordenen Verpackungen, die, nachdem sie alle erforderlichen Prüf-, Sortier- und sonstigen vorgeschalteten Verfahren durchlaufen haben, die dazu dienen, Abfallmaterialien zu entfernen, die anschließend nicht mehr weiterverarbeitet werden, und für ein hochwertiges Recycling zu sorgen, dem Recyclingverfahren zugeführt werden, durch das Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle bestimmt, wenn die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann als das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle am Outputs eines Abfallsortiervorgangs gemeldet werden, sofern

a)

dieser Output anschließend recycelt wird;

b)

das Gewicht der Materialien oder Stoffe, die im Rahmen weiterer Verfahren vor dem Recycling entfernt und anschließend nicht recycelt werden, nicht für das Gewicht der als recycelt gemeldeten Abfälle berücksichtigt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels und Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels zu gewährleisten. Zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der über recycelte Verpackungsabfälle erhobenen Daten kann das System gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtete elektronische Register, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder durchschnittliche Verlustquoten für sortierte Abfälle für die einzelnen Abfallarten bzw. Verfahren der Abfallbewirtschaftung umfassen. Die durchschnittlichen Verlustquoten werden nur in Fällen verwendet, in denen auf keinem anderen Wege zuverlässige Daten erhalten werden können, und anhand der Berechnungsmethode berechnet, die in dem gemäß Artikel 11a Absatz 10 der Richtlinie 2008/98/EG erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

(4)   Für den Zweck der Berechnung, ob die Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erreicht wurden, können biologisch abbaubare Verpackungsabfälle, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelt gezählt werden, wenn durch diese Behandlung Kompost, Gärrückstände oder ein anderer Output mit einem im Verhältnis zum Input vergleichbaren Recyclinganteil erzeugt werden, die als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet werden. Wenn der Output auf Flächen aufgebracht wird, können ihn die Mitgliedstaaten als recyceltes Material anrechnen, wenn diese Verwendung Vorteile für die Landwirtschaft oder eine Verbesserung des Umweltzustands bewirkt.

(5)   Die Menge an Verpackungsabfallmaterialien, die aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, kann nur dann als recycelt gezählt werden, wenn diese Materialien für eine anschließende Weiterverarbeitung in Produkte, Materialien oder Stoffe bestimmt sind, die für den ursprünglichen oder einen anderen Zwecken verwendet werden. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet verbrannt, verfüllt oder auf Deponien abgelagert werden sollen, werden jedoch nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet.

(6)   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erreicht wurden, können die Mitgliedstaaten das Recycling von Metallen, die nach der Abfallverbrennung getrennt werden, im Verhältnis zum Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmten Qualitätskriterien genügen, die in dem gemäß Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2008/98/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.

(7)   Verpackungsabfälle, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um dort recycelt zu werden, können für die Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i nur in Bezug auf den Mitgliedstaat angerechnet werden, in dem sie gesammelt wurden.

(8)   Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, werden im Hinblick auf die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie durch auf den Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, nur berücksichtigt, wenn die Anforderungen von Absatz 3 dieses Artikels erfüllt sind und der Ausführer im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) nachweisen kann, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht und die Behandlung der Verpackungsabfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgte, die den Anforderungen deseinschlägigen Umweltrechts der Union weitgehend entsprechen.

(9)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission bis zum 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten festgelegt werden, vor allem mit Blick auf das Gewicht von entstandenen Verpackungsabfällen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 erlassen.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).“"

7.

Der folgende Artikel 6b wird eingefügt:

„Artikel 6b

Frühwarnbericht

(1)   Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i genannten Fristen Berichte über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.

(2)   Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)

eine Schätzung des Stands der Erreichung der Zielvorgaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;

b)

eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betroffenen Mitgliedstaaten;

c)

Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden, die Orientierungshilfe für Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben bieten könnten.“

8.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssysteme

(1)   Um die Zielvorgaben dieser Richtlinie zu erfüllen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung von Systemen für

a)

die Rücknahme und/oder Sammlung von gebrauchten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen beim Verbraucher oder anderen Endabnehmern oder aus dem Abfallstrom mit dem Ziel einer bestmöglichen Entsorgung und

b)

die Wiederverwendung oder Verwertung — einschließlich des Recyclings — der gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle.

An diesen Systemen können sich alle Marktteilnehmer der betroffenen Wirtschaftszweige und die zuständigen Behörden beteiligen. Sie gelten auch für Importprodukte, die dabei keine Benachteiligung erfahren, auch nicht bei den Modalitäten und etwaigen Gebühren für den Zugang zu den Systemen, die so beschaffen sein müssen, dass gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 31. Dezember 2024 gemäß den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden, die sich auf alle Verpackungen erstrecken.

(3)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind Teil einer für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle geltenden Strategie, mit der insbesondere den Anforderungen des Umwelt- und Verbraucherschutzes in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Hygiene, des Schutzes von Qualität, Echtheit und technischer Beschaffenheit des Verpackungsinhalts und der verwendeten Materialien sowie des Schutzes der Rechte des gewerblichen und kommerziellen Eigentums Rechnung getragen wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines hochwertigen Recyclings von Verpackungsabfällen und zur Erfüllung der für die jeweiligen Recyclingbereiche erforderlichen Qualitätsnormen. Zu diesem Zweck findet Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG auf Verpackungsabfälle Anwendung, auch auf Verpackungsabfälle von Verbundverpackungen.“

9.

In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:

„(5)   Spätestens bis zum 31. Dezember 2020 prüft die Kommission, ob die grundlegenden Anforderungen verschärft werden können, um u. a. die Gestaltung zur Wiederverwendung zu verbessern und ein hochwertiges Recycling zu fördern sowie um diese Anforderungen besser durchzusetzen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.“

10.

Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie um die Festlegung zu ergänzen, unter welchen Bedingungen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Konzentrationen nicht für recycelte Materialien und Produkte in geschlossenen, kontrollierten Kreisläufen gelten und welche Arten von Verpackungen von der Anforderung gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Artikels ausgenommen sind.“

11.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält die Fassung „Informationssysteme und Berichterstattung“.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Datenbanken gemäß Absatz 1 umfassen die Daten auf der Grundlage von Anhang III und enthalten insbesondere Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Verpackungs- und Verpackungsabfallaufkommens in den einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich Angaben über Toxizität oder Gefährlichkeit der Verpackungsmaterialien und der für ihre Herstellung verwendeten Bestandteile.“

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

d)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(3a)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zur Umsetzung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis i und die Daten über wiederverwendbare Verpackungen.

Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission auf der Grundlage von Anhang III festgelegten Format gemäß Absatz 3d des vorliegenden Artikels übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum über die Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i und die Daten über wiederverwendbare Verpackungen beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, in dem gemäß Absatz 3d dieses Artikels das Berichtsformat festgelegt wird, und umfasst die Daten für diesen Berichtszeitraum.

(3b)   Den Datenberichten der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel liegen ein Qualitätskontrollbericht sowie ein Bericht über die gemäß Artikel 6a Absätze 3 und 8 ergriffenen Maßnahmen bei, der gegebenenfalls auch detaillierte Angaben zur durchschnittlichen Verlustquote enthält.

(3c)   Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Organisation der Datenerhebung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.

(3d)   Die Kommission erlässt spätestens bis zum 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 3a dieses Artikels. Für die Zwecke der Berichterstattung über die Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der vorliegenden Richtlinie verwenden die Mitgliedstaaten das Format, das im Beschluss 2005/270/EG der Kommission (*2) festgelegt wurde. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.

(*2)  Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6).“"

e)

Absatz 5 wird gestrichen.

12.

Artikel 17 wird gestrichen.

13.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

(1)   Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 sechster Gedankenstrich genannten Kennzeichnungssystems an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten Verpackungsbeispiele zu erlassen.“

14.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Spezifische Maßnahmen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ergänzen, wenn dies notwendig ist, um Probleme bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere in Bezug auf inerte Verpackungsmaterialien, die in der Union in sehr geringen Mengen (d. h. mit einem Anteil von rund 0,1 Gewichtsprozent) in den Verkehr gebracht werden, Primärverpackungen für medizinische Geräte und pharmazeutische Erzeugnisse sowie Klein- und Luxusverpackungen zu beseitigen.“

15.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

16.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 21a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*4) enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(*4)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“"

17.

Die Anhänge II und III der Richtlinie 94/62/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

18.

Anhang IV wird in der Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie hinzugefügt.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie bis zum 5. Juli 2020 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 30. Mai 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PAVLOVA


(1)  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 98.

(2)  ABl. C 17 vom 18.1.2017, S. 46.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2018.

(4)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(5)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(6)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(8)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(10)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

(11)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

1.   

Anhang II der Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, dass ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich des Recyclings, im Einklang mit der Abfallhierarchie möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind.“

b)

In Nummer 3 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:

„c)

Verwertung in Form der biologischen Verwertung

Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, dass der Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigt wird.

d)

Biologisch abbaubare Verpackungen

Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass sich der Großteil des Endproduktes in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet. Oxo-abbaubare Kunststoffverpackungen gelten nicht als biologisch abbaubar.“

2.   

Anhang III der Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:

a)

In den Tabellen 1 und 2 werden die Zeilen mit dem Titel „Metalle“ durch zwei Zeilen mit den Titeln „Eisenmetalle“ und „Aluminium“ ersetzt.

b)

Tabelle 2 wird wie folgt geändert:

i)

In der zweiten Spalte wird der Titel „Benutzte Verpackungen in Tonnen“ durch „Erstmals in Verkehr gebrachte Verpackungen“ ersetzt.

ii)

In der dritten Spalte wird der Titel „Wiederverwendete Verpackungen“ durch „Wiederverwendbare Verpackungen“ ersetzt.

iii)

In der dritten Spalte wird das Folgende angefügt:

„Wiederverwendbare Verpackungen

Tonnen

Prozent“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

In den Tabellen 3 und 4 werden die Zeilen mit dem Titel „Metalle für Verpackungszwecke“ jeweils durch zwei Zeilen mit den Titeln „Eisenmetalle für Verpackungszwecke“ und „Aluminium für Verpackungszwecke“ ersetzt.

3.   

Der folgende Anhang wird der Richtlinie 94/62/EG angefügt:

„ANHANG IV

NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1A BUCHSTABE d VORZULEGENDER UMSETZUNGSPLAN

Der nach Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe d vorzulegende Umsetzungsplan enthält

1.

eine Bewertung der in der Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei Recycling, Deponierung und anderen Arten der Behandlung von Verpackungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen;

2.

eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG;

3.

die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die jeweilige, in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben g und i festgelegte Zielvorgabe in der dort festgelegten Frist unter Umständen möglicherweise nicht erreichen wird, und eine Bewertung der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung;

4.

die zur Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben g und i dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG bieten;

5.

einen Zeitplan für die Durchführung der in Nummer 4 genannten Maßnahmen, die Festlegung der für ihre Durchführung zuständigen Stelle und eine Bewertung, wie diese Maßnahmen jeweils zur Erfüllung der im Fall einer Fristverlängerung geltenden Zielvorgaben beitragen;

6.

Informationen zu Finanzmitteln für die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip und

7.

gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Sinne einer besseren Planbarkeit und besserer Überwachungsergebnisse in der Abfallbewirtschaftung.“


BESCHLÜSSE

14.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/155


BESCHLUSSES (EU) 2018/853 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und der Richtlinien 94/63/EG und 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 86/278/EWG und 87/217/EWG des Rates in Bezug auf Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet der Umweltberichterstattung und zur Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 86/278/EWG (3) und 76/217/EWG (4) des Rates stützen sich auf die Artikel 100 und 235 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, jetzt Artikel 115 und 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Änderungen dieser Richtlinien in diesem Beschluss betreffen die Umweltpolitik der Union und sind eine direkte Folge der Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG (5) auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Es empfiehlt sich daher, diese Änderungen auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV zu stützen.

(2)

Die Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) stützt sich auf Artikel 100a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, jetzt Artikel 114 AEUV. Änderungen dieser Richtlinie in diesem Beschluss betreffen die Umweltpolitik der Union und sind eine direkte Folge der Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Es empfiehlt sich daher, diese Änderungen auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV zu stützen.

(3)

Die Richtlinie 91/692/EWG zielte darauf ab, in bestimmten Umweltschutzrichtlinien die Vorschriften über die Übermittlung von Angaben und die Veröffentlichung von Berichten auf sektoraler Basis zu rationalisieren und zu verbessern. Zu diesem Zweck wurden mehrere Richtlinien durch die Richtlinie 91/692/EWG geändert, indem einheitliche Anforderungen an die Berichterstattung eingeführt wurden.

(4)

Die Umsetzung der mit der Richtlinie 91/692/EWG eingeführten Anforderungen an die Berichterstattung ist aufwändig geworden und zeigt keine Wirkung. Außerdem wurden viele Rechtsakte der Union, die durch die Richtlinie 91/692/EWG geändert worden waren, ersetzt und enthalten keine Anforderungen mehr an die Berichterstattung in der mit der genannten Richtlinie eingeführten Form. So wurden beispielsweise mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sieben Rechtsakte der Union im Bereich der Wasserpolitik aufgehoben, und das mit der Richtlinie 91/692/EWG eingeführte Berichterstattungssystem wurde nicht übernommen. Zudem enthält die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) keine Bezugnahme auf die Richtlinie 91/692/EWG und sieht stattdessen ein eigenes Berichterstattungssystem vor.

(5)

Die Richtlinie 91/692/EWG sieht keinen Einsatz elektronischer Hilfsmittel vor. Da die ReportNet-Anwendungen der Europäischen Umweltagentur mit Erfolg eingeführt wurde und sektorale Initiativen zur Straffung der Berichterstattung (beispielsweise das Wasserinformationssystem für Europa) angelaufen sind, wurden die Notwendigkeit und Wirksamkeit eines horizontalen Berichterstattungsinstruments zunehmend in Frage gestellt. Schließlich besteht seit der Annahme der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der damit einhergehenden Entwicklung des gemeinsamen Umweltinformationssystems ein moderneres und wirksameres horizontales Konzept für das Informationsmanagement und die Berichterstattung im Rahmen der Umweltpolitik der Union.

(6)

Die Richtlinie 91/692/EWG sollte daher aufgehoben werden.

(7)

Die meisten der durch die Richtlinie 91/692/EWG geänderten Richtlinien sind nicht mehr in Kraft. Die Richtlinien 86/278/EWG und 87/217/EWG sind jedoch weiterhin in Kraft.

(8)

Die Richtlinie 86/278/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie auf der Grundlage eines Fragebogens oder einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission gemäß dem in der Richtlinie 91/692/EWG festgelegten Verfahren entworfen wurde. Um zu vermeiden, dass durch die Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG ein rechtliches Vakuum entsteht, muss die Bezugnahme auf die Richtlinie 91/692/EWG durch eine Bezugnahme auf die Richtlinie 86/278/EWG ersetzt werden.

(9)

Die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 87/217/EWG ist nach Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), die den Ausstieg aus der Herstellung und Verwendung von rohem Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen in der Union vorsieht, nicht mehr notwendig. Es empfiehlt sich daher, diese Anforderungen an die Berichterstattung in der genannten Richtlinie zu streichen.

(10)

Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 91/692/EG enthielten die folgenden Verordnungen und Richtlinien eine Bezugnahme auf die Richtlinie 91/692/EG: Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11), Richtlinie 94/63/EG, Richtlinie 1999/31/EG des Rates (12), Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14), Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15), Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17).

(11)

Als Teil des Aktionsplans der EU für die Kreislaufwirtschaft hat die Kommission vorgeschlagen, die Richtlinien 94/62/EG, 1999/31/EG, 2000/53/EG und 2008/98/EG zu ändern und die Bezugnahme auf die Richtlinie 91/692/EWG zu ersetzen.

(12)

Um sicherzustellen, dass gewisse Bestimmungen der Anhänge der Richtlinie 86/278/EWG auf dem neuesten Stand sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Anpassung dieser Bestimmungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu erlassen. Um sicherzustellen, dass gewisse Bestimmungen der Anhänge der Richtlinie 2009/31/EWG auf dem neuesten Stand sind, sollte der Kommission ebenso die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Anpassung dieser Bestimmungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu erlassen. Die Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2009/31/EG sollte nicht zu einer Senkung des Sicherheitsniveaus oder zu einer Aufweichung der Grundsätze für die Überwachung führen, die mit den Kriterien nach diesen Anhängen vorgesehen sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (18) niedergelegt wurden. Damit insbesondere das Europäische Parlament und der Rat gleichberechtigt an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte beteiligt sind, erhalten sie alle Dokumente zur selben Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(13)

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bezieht sich auf die Richtlinie 91/692/EWG, die aufgehoben werden soll. Nach dieser Bestimmung beginnt der erste Berichtszeitraum mit dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013. Die Kommission hat am 19. Dezember 2016 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 (19) die erste Fassung einer europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen (die „europäische Liste“) aufgestellt. Nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 können die Mitgliedstaaten das Recycling von Schiffen in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen bereits vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung zulassen. In diesen Fällen findet die Verordnung (EU) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) keine Anwendung. Damit keine zeitliche Lücke dadurch entsteht, dass Informationen nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erfasst werden, sollte für die Berichterstattung ein Übergangszeitraum von der ersten voraussichtlichen Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 in einem Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung in jedem einzelnen Mitgliedstaat vorgesehen werden, der sich für die Nutzung des Übergangszeitraums im Sinne des genannten Artikels entscheidet. Damit den betreffenden Mitgliedstaaten kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, müssen die im Übergangszeitraum erfassten Informationen nicht Gegenstand eines gesonderten Berichts sein. Stattdessen sollte es genügen, die Informationen in den oder als Teil des ersten regulären Bericht(s) für den Dreijahreszeitraum ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 aufzunehmen.

(14)

Die in der Richtlinie 94/63/EG enthaltenen Anforderungen an die Berichterstattung sind für die Zwecke der Überwachung der Umsetzung jener Richtlinie nicht länger erforderlich. Die betreffende Bestimmung sollte daher gestrichen werden.

(15)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Änderung oder Aufhebung nicht mehr gültiger oder relevanter Rechtsakte der Union auf dem Gebiet der Umweltberichterstattung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund der Art ihrer Zielsetzung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in diesem Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(16)

Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und die Richtlinien 94/63/EG, 2009/31/EG, 86/278/EWG und 87/217/EWG sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2009/31/EG

Die Richtlinie 2009/31/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie unter Einbeziehung des in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b genannten Registers vor. Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 30. Juni 2011 zu übermitteln. Der Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission in Form eines Durchführungsrechtsakts erlassen wurde. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Übermittlung des Berichts zugesandt.“

2.

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 29a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Diese Anpassungen dürfen nicht dazu führen, dass das durch die Kriterien in Anhang I vorgesehene Sicherheitsniveau sinkt oder die Grundsätze für die Überwachung nach Anhang II aufgeweicht werden.“;

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 29a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4 Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 29 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*1) enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 29 erlassen wurde, tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(*1)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“"

4.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt, der durch Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13)."

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 86/278/EWG

Die Richtlinie 86/278/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 15a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Absatz 1 ist nicht auf die in den Anhängen I A, I B und I C aufgeführten Parameter und Werte, alle Faktoren, die die Berechnung dieser Werte beeinflussen können, sowie die in den Anhängen II A und II B angegebenen Parameter anwendbar.“

2.

Artikel 14 wird gestrichen.

3.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*4)  Richtlinie 2008/98/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3)."

(*5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4 Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*6) enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(*6)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“"

5.

Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst. Die sektoralen Berichte sind auf der Grundlage eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten erlassen wurde. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums zu übersenden.“

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 87/217/EWG

Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 87/217/EWG wird gestrichen.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jeder Bericht bezieht sich auf einen Zeitraum von drei Jahren und wird der Kommission elektronisch spätestens neun Monate nach Ablauf des darin erfassten Dreijahreszeitraums übermittelt.

Der erste elektronische Bericht erfasst den dreijährigen Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 32 Absatz 1. Lässt ein Mitgliedstaat zu, dass Schiffe gemäß Artikel 26 vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen recycelt werden, so erstreckt sich der erste elektronische Bericht des betreffenden Mitgliedstaats auch auf den Zeitraum von der Zulassung bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung.

Die Kommission veröffentlicht spätestens neun Monate nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.“

Artikel 5

Änderung der Richtlinie 94/63/EG

Die Richtlinie 94/63/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, für welche Auslieferungslager diese Abweichung gilt.“

2.

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten machen der Kommission detaillierte Angaben über die Gebiete, in denen sie beabsichtigen, solche Abweichungen zuzulassen; danach unterrichten sie die Kommission über alle Änderungen, die diese Gebiete betreffen.“

3.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Überwachung und Berichterstattung

Die Kommission wird ersucht, mit ihren Berichten gegebenenfalls Vorschläge zu unterbreiten, mit denen diese Richtlinie insbesondere dahingehend geändert wird, dass sie sich auch auf Dampfrückhalte und -rückgewinnungssysteme für Fülleinrichtungen und Schiffe erstreckt.“

Artikel 6

Aufhebung der Richtlinie 91/692/EG

Die Richtlinie 91/692/EWG wird aufgehoben.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 30. Mai 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PAVLOVA


(1)  ABl. C 173 vom 31.5.2017, S. 82.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2018.

(3)  Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).

(4)  Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest (ABl. L 85 vom 28.3.1987, S. 40).

(5)  Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

(6)  Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 24).

(7)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(8)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(9)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(11)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(12)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(13)  Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).

(14)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(15)  Richtlinie 2008/98/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(16)  Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1).

(18)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(19)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 119).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).