ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 141

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
7. Juni 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/837 der Kommission vom 31. Mai 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/838 der Kommission vom 31. Mai 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/839 des Rates vom 4. Juni 2018 zur Ernennung von zwei vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitgliedern und sechs vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

7

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/840 der Kommission vom 5. Juni 2018 zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/495 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3362)

9

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/837 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2018

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, bestehend aus folgenden Bestandteilen (in GHT):

2106 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106 , 2106 90 und 2106 90 98 .

Da keine spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome aufgeführt sind, für die das Erzeugnis verwendet werden soll, ist eine Einreihung als Arzneiware in Kapitel 30 ausgeschlossen. Daher erfüllt die Ware nicht die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30, erster Absatz, Buchstabe a).

Da die Ware nicht unmittelbar trinkbar ist, ist eine Einreihung als Getränk in Kapitel 22 ausgeschlossen (siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Kapitel 22, Allgemeines, zweiter Absatz, zweiter Satz).

Die Ware enthält ein Süßmittel, verschiedene Vitamine und eine große Menge Glycerin. Daher weist sie eine komplexere Zusammensetzung auf als ein Isoglucosesirup der Unterpositionen 2106 90 30 bis 2106 90 59 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 2106 , Nummer 12).

Ihre besondere Verwendung wird auch durch ihre Verpackung und Kennzeichnung als Nahrungsergänzungsmittel für den Einzelhandel ausgewiesen. Aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware, insbesondere ihrer Zusammensetzung, sowie aus der Form ihrer Aufmachung ergibt sich, dass die Ware für eine bestimmte Verwendung zur Unterstützung des Immunsystems und nicht für eine allgemeinere Verwendung bestimmt ist, wie dies bei Zuckersirupen der Fall ist.

Die Ware ist daher als andere Lebensmittelzubereitung in den KN-Code 2106 90 98 einzureihen.

Wasser

41,6,

Zucker

18,1,

Glycerin

15,1,

Citronensäure

13,9,

Maltodextrin

4,1,

Ascorbinsäure

3,0,

Steviolglycoside

1,8,

natürliche Aromen

1,1,

geringe Mengen der Vitamine B6, B12 und Folsäure (B9).

Bei der Ware handelt es sich um eine nichtalkoholische, aromatisierte und gefärbte Flüssigkeit, die nach Verdünnung als Nahrungsergänzungsmittel verwendet wird. Sie ist nicht unmittelbar trinkbar.

Die Ware ist dazu bestimmt, zur Unterstützung des Immunsystems und zur Bereitstellung von Energie für den menschlichen Körper verwendet zu werden. Die Tagesdosis der Ware ist 2 ml, die vor dem Verzehr verdünnt werden müssen. Eine solche Tagesdosis enthält 40 mg Vitamin C, 1 mg Vitamin B6, 200 μg Folsäure und 2 μg Vitamin B12.

Die Ware ist in Kunststoffflaschen zu 60 ml mit einer Tropfvorrichtung für den Einzelverkauf aufgemacht.


7.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/838 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2018

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Sogenannte Einweg-Einlage für Kindertöpfchen, bestehend aus einem Kunststoffbeutel, an dessen Boden eine Einlage aus mehrlagigem saugfähigem Papier und einem superabsorbierenden Polymer aus Polyacrylat-Granulat angebracht ist.

Dieses superabsorbierende Polyacrylat-Granulat wird zu einem Gel, sobald es mit Urin in Berührung kommt.

3924 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3924 und 3924 90 00 .

Eine Einreihung in die Position 4818 ist ausgeschlossen, da nicht die Bestandteile aus Papier den wesentlichen Charakter der Ware ausmachen, sondern das superabsorbierende Polymer aus Polyacrylat.

Eine Einreihung in die Position 9619 ist ausgeschlossen, da die Ware nicht so geformt ist, dass sie sich gut an den menschlichen Körper anpasst (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9619 ).

Die Ware ist eine Kombination aus Kunststoffen und anderen Materialien. Eine Ware aus Kunststoffen und anderen Materialien wird in Kapitel 39 eingereiht, sofern sie den wesentlichen Charakter eines Kunststofferzeugnisses beibehält (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 39, Allgemeines).

Der wesentliche Charakter der Ware wird durch das superabsorbierende Polymer bestimmt; das Papier hat lediglich eine Träger- oder Verpackungsfunktion.

Die Ware ist daher als andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen in den KN-Code 3924 90 00 einzureihen.


BESCHLÜSSE

7.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/7


BESCHLUSS (EU) 2018/839 DES RATES

vom 4. Juni 2018

zur Ernennung von zwei vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitgliedern und sechs vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der dänischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 30. November 2015 wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/2237 des Rates (4) Herr Peter KOFOD POULSEN als Nachfolger von Herrn Niels Erik SØNDERGAARD zum stellvertretenden Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Henrik Ringbæk MADSEN und Herrn Marc Perera CHRISTENSEN als Mitglieder des Ausschusses der Regionen sind zwei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Henrik BRADE JOHANSEN, Herrn Martin HULGAARD, Herrn Niels Erik SØNDERGAARD, Frau Jane Strange NIELSEN und Herrn Henrik QVIST sind fünf Sitze von stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Infolge der Ernennung von Herrn Per NØRHAVE zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, ernannt:

a)

zu Mitgliedern:

Herr Arne LÆGAARD, Mitglied des Regionalrates, Region Zentraldänemark,

Herr Per NØRHAVE, 1. Stellvertretender Bürgermeister, Gemeinde Ringsted,

b)

zu stellvertretenden Mitgliedern:

Frau Karen MELCHIOR, Mitglied des Stadtrates von Kopenhagen,

Herr Anders Rosenstand LAUGESEN, Mitglied des Gemeinderats von Skanderborg,

Herr Erik HØGH-SØRENSEN, Mitglied des Regionalrates, Region Norddänemark,

Herr Evan LYNNERUP, Mitglied des Regionalrates, Region Seeland,

Frau Ursula Beate DIETRICH-PETERSEN, Mitglied des Regionalrates, Region Seeland,

Herr Marc Perera CHRISTENSEN, Magistratsmitglied, Gemeinde Aarhus.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TSACHEVA


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2015/2237 des Rates vom 30. November 2015 zur Ernennung eines dänischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen (ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 35).


7.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/9


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/840 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2018

zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/495 der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3362)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (1), insbesondere auf Artikel 8b Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8b Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG wird eine Beobachtungsliste erstellt, für die zum Zweck der Unterstützung zukünftiger Priorisierungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) unionsweite Überwachungsdaten gesammelt werden. Die erste derartige Beobachtungsliste sollte für jeden Stoff Überwachungsmatrizes und mögliche Analysemethoden, die keine übermäßigen Kosten verursachen, angeben.

(2)

Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG regelt u. a. die Bedingungen und Modalitäten für die Überwachung der in der Beobachtungsliste aufgeführten Stoffe und für die Übermittlung der Überwachungsergebnisse durch die Mitgliedstaaten.

(3)

Die Stoffe in der Beobachtungsliste sind unter den Stoffen auszuwählen, die nach verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen, für die aber keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen, anhand deren das tatsächlich bestehende Risiko festgestellt werden könnte. Hochtoxische Stoffe, die in zahlreichen Mitgliedstaaten verwendet und in die aquatische Umwelt eingeleitet, aber nicht oder nur selten überwacht werden, sollten für eine Aufnahme in die Beobachtungsliste in Betracht gezogen werden. Bei der Auswahl sind die in Artikel 8b Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 2008/105/EG genannten Informationen zu berücksichtigen, wobei neu auftretenden Schadstoffen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.

(4)

Die Überwachung der in der Beobachtungsliste aufgeführten Stoffe sollte hochwertige Daten zu den Konzentrationen dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt liefern, die — in einer gesonderten Überprüfung gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG — die Risikobewertungen zur Ermittlung prioritärer Stoffe stützen können. Stoffe, von denen dieser Überprüfung zufolge ein erhebliches Risiko ausgeht, sollten für eine Aufnahme in die Liste prioritärer Stoffe in Betracht gezogen werden. Sodann würde auch eine Umweltqualitätsnorm festgesetzt, die die Mitgliedstaaten einhalten müssen. Der Vorschlag zur Aufnahme eines Stoffes in die Liste prioritärer Stoffe wäre Gegenstand einer Folgenabschätzung.

(5)

Die erste Beobachtungsliste von Stoffen wurde im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/495 der Kommission (3) festgelegt und enthielt zehn Stoffe oder Stoffgruppen zusammen mit Angaben zur Überwachungsmatrix, zu den möglichen Analysemethoden, die keine übermäßigen Kosten mit sich bringen, sowie zu den höchstzulässigen Nachweisgrenzen.

(6)

Gemäß Artikel 8b Absatz 2 der Richtlinie 2008/105/EG aktualisiert die Kommission die Beobachtungsliste alle zwei Jahre. Bei der Aktualisierung der Liste streicht die Kommission alle Stoffe, bei denen eine Risikobewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG ohne zusätzliche Überwachungsdaten durchgeführt werden kann.

(7)

Im Laufe des Jahres 2017 analysierte die Kommission die Daten aus dem ersten Jahr der Überwachung der Stoffe in der ersten Beobachtungsliste. Auf der Grundlage dieser Analyse kam die Kommission zu dem Schluss, dass für die Stoffe Triallat, Oxadiazon, 2,6-Ditert-butyl-4-methylphenol und Diclofenac ausreichende hochwertige Überwachungsdaten zur Verfügung stehen und diese Stoffe daher aus der Beobachtungsliste gestrichen werden sollten.

(8)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/495 wäre es angemessen, den Stoff 2-Ethylhexyl-4-methoxycinnamat in Sedimenten zu überwachen. Die meisten erhobenen Überwachungsdaten liegen jedoch für Wasser vor, und die begrenzte Menge der gemeldeten Sedimentdaten reicht nicht aus, um eine schlüssige Analyse für diese Überwachungsmatrix durchzuführen. Um sicherzustellen, dass die für diesen Stoff erhobenen Überwachungsdaten das von ihm ausgehende Risiko in vollem Umfang widerspiegeln, wird die Kommission weiter prüfen, ob die Mitgliedstaaten ihn in Sedimenten auf zuverlässige und vergleichbare Weise überwachen könnten. In der Zwischenzeit sollte dieser Stoff aus der Beobachtungsliste gestrichen werden.

(9)

Für das Makrolid-Antibiotikum Azithromycin und zwei der Neonicotinoide (Imidacloprid und Thiamethoxam) sind noch zusätzliche hochwertige Überwachungsdaten erforderlich, um die zielgerichtete risikobezogene Bewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG zu unterfüttern. Diese Stoffe sollten daher auf der Beobachtungsliste verbleiben. Makrolid-Antibiotika und Neonicotinoide wurden als Gruppen in die erste Beobachtungsliste aufgenommen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Stoffe mit derselben Wirkungsweise additive Wirkungen haben könnten. Dieses Argument rechtfertigt auch, dass die beiden Gruppen in der Beobachtungsliste verbleiben, obwohl genügend hochwertige Überwachungsdaten für einige einzelne Stoffe in diesen Gruppen vorliegen (die Makrolid-Antibiotika Clarithromycin und Erythromycin sowie die Neonicotinoide Acetamiprid, Clothianidin und Thiacloprid).

(10)

Im Jahr 2017 sammelte die Kommission außerdem Daten über eine Reihe weiterer Stoffe, die in die Beobachtungsliste aufgenommen werden könnten. Dabei berücksichtigte sie die unterschiedlichen Arten relevanter Informationen gemäß Artikel 8b Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG und konsultierte Sachverständige aus den Mitgliedstaaten sowie Gruppen von Interessenträgern. Stoffe, bei denen Zweifel an ihrer Toxizität bestehen oder für die die Empfindlichkeit, Zuverlässigkeit oder Vergleichbarkeit der verfügbaren Überwachungsmethoden nicht angemessen sind, sollten nicht in die Beobachtungsliste aufgenommen werden. Das Insektizid Metaflumizon und die Antibiotika Amoxicillin und Ciprofloxacin wurden als geeignete Kandidaten ermittelt. Die Aufnahme von Amoxicillin und Ciprofloxacin in die Liste steht im Einklang mit dem Europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen (4) in dem die Verwendung der Beobachtungsliste befürwortet wird, „um die Kenntnisse über das Auftreten und die Verbreitung antimikrobieller Mittel in der Umwelt zu verbessern“.

(11)

Die Kommission hat im Einklang mit Artikel 8b Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG mögliche Analysemethoden für die vorgeschlagenen Stoffe ermittelt. Die Nachweisgrenze der jeweiligen Methode sollte für jeden Stoff mindestens so niedrig sein wie die wahrscheinliche Nicht-Effekt-Konzentration jedes Stoffs in der betreffenden Matrix.

(12)

Bei der Überprüfung der ersten Beobachtungsliste stellte die Kommission neue ökotoxikologische Informationen für die Makrolid-Antibiotika von Clarithromycin und Azithromycin, für Methiocarb sowie für die Neonicotinoide Imidacloprid, Thiacloprid und Thiamethoxam fest, die sie veranlassten, die wahrscheinlichen Nicht-Effekt-Konzentrationen für diese Stoffe zu ändern. Die in der Beobachtungsliste für diese Stoffe und Stoffgruppen festgelegten höchstzulässigen Nachweisgrenzen sollten entsprechend aktualisiert werden.

(13)

Es ist davon auszugehen, dass die in der Beobachtungsliste angegebenen Analysemethoden keine übermäßigen Kosten verursachen werden. Sollten künftig neue Informationen zu einer Absenkung der wahrscheinlichen Nicht-Effekt-Konzentration für bestimmte Stoffe führen, so muss die höchstzulässige Nachweisgrenze der Methode möglicherweise herabgesetzt werden, solange diese Stoffe in der Liste verbleiben.

(14)

Der Vergleichbarkeit wegen sollten alle Stoffe in Gesamtwasserproben überwacht werden.

(15)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/495 sollte aufgehoben werden.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/495 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Juni 2018

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84.

(2)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/495 der Kommission vom 20. März 2015 zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 78 vom 24.3.2015, S. 40).

(4)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ (COM(2017) 339 final).


ANHANG

Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung gemäß Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG

Name des Stoffs/der Stoffgruppe

CAS-Nummer (1)

EU-Nummer (2)

Angezeigte Analysemethode (3)  (4)

Höchstzulässige Nachweisgrenze der Methode (ng/l)

17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2)

57-63-6

200-342-2

Großvolumige SPE — LC-MS-MS

0,035

17-beta-Östradiol (E2), Östron (E1)

50-28-2,

53-16-7

200-023-8

SPE — LC-MS-MS

0,4

Makrolid-Antibiotika (5)

 

 

SPE — LC-MS-MS

19

Methiocarb

2032-65-7

217-991-2

SPE — LC-MS-MS

oder GC-MS

2

Neonicotinoide (6)

 

 

SPE — LC-MS-MS

8,3

Metaflumizon

139968-49-3

604-167-6

LLE — LC-MS-MS oder SPE – LC-MS-MS

65

Amoxicillin

26787-78-0

248-003-8

SPE — LC-MS-MS

78

Ciprofloxacin

85721-33-1

617-751-0

SPE — LC-MS-MS

89


(1)  Chemical Abstracts Service.

(2)  Nummer der Europäischen Union — nicht für alle Stoffe verfügbar.

(3)  Damit die Vergleichbarkeit der Ergebnisse aus verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleistet ist, werden alle Stoffe in Gesamtwasserproben überwacht.

(4)  Extraktionsmethoden:

LLE— Flüssig-Flüssig-Extraktion,

SPE— Festphasenextraktion.

Analysemethoden:

GC-MS— Gaschromatographie gekoppelt mit Massenspektrometrie,

LC-MS-MS— Flüssigchromatographie gekoppelt mit Triple-Quadrupol-Tandem-Massenspektrometrie.

(5)  Erythromycin (CAS-Nummer 114-07-8, EU-Nummer 204-040-1), Clarithromycin (CAS-Nummer 81103-11-9), Azithromycin (CAS-Nummer 83905-01-5, EU-Nummer 617-500-5).

(6)  Imidacloprid (CAS-Nummer 105827-78-9/138261-41-3, EU-Nummer 428-040-8), Thiacloprid (CAS-Nummer 111988-49-9), Thiamethoxam (CAS-Nummer 153719-23-4, EU-Nummer 428-650-4), Clothianidin (CAS-Nummer 210880-92-5, EU-Nummer 433-460-1), Acetamiprid (CAS-Nummer 135410-20-7/160430-64-8).