ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 131

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
29. Mai 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/774 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 der Kommission vom 28. Mai 2018 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels ( 1 )

8

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/776 des Rates vom 22. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinie 12 02 01: Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen) ( 1 )

12

 

*

Beschluss (EU) 2018/777 des Rates vom 22. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinie 02 04 77 03: Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) ( 1 )

14

 

*

Beschluss (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

16

 

*

Delegierter Beschluss (EU) 2018/779 der Kommission vom 19. Februar 2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Sandwich-Elementen mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/774 DES RATES

vom 28. Mai 2018

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien erlassen.

(2)

Infolge einer Überprüfung der Maßnahmen sollten die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Einträge zu bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, auf den neuesten Stand gebracht und geändert werden.

(3)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

I.

In Teil A („Personen“) werden die folgenden Einträge wie folgt geändert:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„7.

Amjad (

Image 1L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Abbas (

Image 2L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Al-Abbas)

 

Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida

9.5.2011

8.

Rami (

Image 3L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Makhlouf (

Image 4L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

)

Geboren: 10. Juli 1969;

Geburtsort: Damaskus;

Reisepass Nr. 000098044;

Ausstellungsnummer 002-03-0015187

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Branchen Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, Verkehr und Immobilien; ist beteiligt an und/oder hat höhere Führungspositionen inne bei Syriatel, dem führenden Mobilfunkbetreiber in Syrien, dem Investmentfonds Al Mashreq, Bena Properties und Cham Holding.

Durch seine Geschäftsinteressen finanziert und unterstützt er das syrische Regime.

Er ist ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie und eng mit der Assad-Familie verbunden; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.

9.5.2011

9.

Abd Al-Fatah (

Image 5L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Qudsiyah (

Image 6L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

)

Geboren: 1953;

Geburtsort: Hama;

Diplomatenpass Nr. D0005788

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.

Stellvertretender Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros der Baath-Partei. Ehemaliger Leiter des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst Syriens. Beteiligt an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

9.5.2011

13.

Munzir (

Image 7L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Mundhir, Monzer) Jamil (

Image 8L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Al-Assad (

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)

Geburtsdatum: 1. März 1961;

Geburtsort: Kerdaha, Provinz Latakia;

Reisepässe Nr. 86449 und Nr. 842781

Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt

9.5.2011

19.

Iyad (

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) (alias Eyad) Makhlouf (

Image 11L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

)

Geburtsdatum: 21. Januar 1973;

Geburtsort: Damaskus;

Reisepass Nr. N001820740

Mitglied der Makhlouf-Familie; Sohn von Mohammed Makhlouf, Bruder von Hafez und Rami sowie Bruder von Ihab Makhlouf; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.

Mitglied der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt.

Offizier im Direktorat Allgemeine Nachrichtengewinnung (GID), beteiligt an gewaltsamem Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.5.2011

23.

Zoulhima (

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) (alias Zu al-Himma) Chaliche (

Image 13L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Shalish, Shaleesh) (alias Dhu al-Himma Shalish)

Geboren: 1951 oder 1946 oder 1956;

Geburtsort: Kerdaha

Offizier der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Leiter der Schutzeinheit des Präsidenten.

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.

Beteiligung an gewaltsamem Vorgehen gegen Demonstranten.

Mitglied der Assad-Familie: Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.

23.6.2011

26.

Generalmajor Qasem (

Image 14L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Soleimani (

Image 15L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Qasim Soleimany; Qasim Soleimani; Qasem Sulaimani; Qasim Sulaimani; Qasim Sulaymani; Qasem Sulaymani; Kasim Soleimani; Kasim Sulaimani; Kasim Sulaymani; Haj Qasem; Haji Qassem; Sarder Soleimani)

Geburtsdatum: 11. März 1957;

Geburtsort: Qom, Iran (Islamische Republik);

Reisepass Nr. 008827, ausgestellt im Iran.

Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde — Qods-Einheit des IRGC, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien

23.6.2011

27.

Hossein (

Image 16L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Taeb (

Image 17L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb, Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta'eb)

Geboren: 1963;

Geburtsort: Teheran, Iran

Stellvertretender Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde im Bereich Nachrichtendienste, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien

23.6.2011

36.

Nizar (

Image 18L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) al-Asaad (

Image 19L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Nizar Asaad)

Cousin von Bashar Al-Assad; früherer Leiter des Unternehmens ‚Nizar Oilfield Supplies‘

Sehr enger Vertrauter einflussreicher Regierungsbeamter.

Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia.

23.8.2011

37.

Generalmajor Rafiq (

Image 20L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Rafeeq) Shahadah (

Image 21L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Shahada, Shahade, Shahadeh, Chahada, Chahade, Chahadeh, Chahada

Geburtsdatum: 1956;

Geburtsort: Jablah, Provinz Latakia

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten.

23.8.2011

50.

Tarif (

Image 22L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Akhras (

Image 23L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Al Akhras (

Image 24L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

))

Geburtsdatum: 2. Juni 1951;

Geburtsort: Homs, Syrien;

Syrischer Reisepass Nr. 0000092405

Bekannter Geschäftsmann, Nutznießer und Unterstützer des Regimes. Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Al-Assad. Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte Industrie-und Wohnanlagen für improvisierte Internierungslager sowie logistische Unterstützung für das Regime (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) bereit.

2.9.2011

53.

Adib (

Image 25L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Mayaleh (

Image 26L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias André Mayard)

Geboren: 15. Mai 1955;

Geburtsort: Bassir

Ehemaliger Gouverneur und Vorsitzender des Verwaltungsrates der Zentralbank Syriens.

Adib Mayaleh kontrollierte den syrischen Bankensektor und organisierte die Versorgung Syriens mit Geld durch Ausgabe und Einziehen von Banknoten sowie durch Kontrolle des Wechselkurses der syrischen Lira. Durch seine Funktion in der syrischen Zentralbank unterstützte Adib Mayaleh das syrische Regime wirtschaftlich und finanziell.

Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Außenhandel, nach Mai 2011 im Amt.

15.5.2012

68.

Bassam (

Image 27L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Sabbagh (

Image 28L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Al Sabbagh (

Image 29L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

))

Geburtsdatum: 24. August 1959;

Geburtsort: Damaskus.

Addresse: Kasaa, Anwar al Attar Street, al Midani building, Damaskus;

Syrischer Reisepass Nr. 004326765, ausgestellt am 2. November 2008, gültig bis November 2014.

Rechtsberater, Finanzier und Beauftragter von Rami Makhlouf und Khaldoun Mahklouf. Teilhaber von Bashar al-Assad bei der Finanzierung eines Immobilienprojekts in Latakia. Unterstützt das Regime finanziell.

14.11.2011

79.

Generalmajor Talal (

Image 30L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Makhluf (

Image 31L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Makhlouf)

 

Ehemaliger Befehlshaber der 105. Brigade der Republikanischen Garde. Derzeit Oberbefehlshaber der Republikanischen Garde. Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Damaskus beteiligt.

1.12.2011

80.

Generalmajor Nazih (

Image 32L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Nazeeh) Hassun (

Image 33L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Hassoun)

 

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Leiter der Direktion für politische Sicherheit der syrischen Sicherheitsdienste, nach Mai 2011 im Amt. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

1.12.2011

109.

Imad (

Image 34L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Mohammad (

Image 35L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Deeb (

Image 36L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Khamis (

Image 37L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Imad Mohammad Dib Khamees)

Geburtsdatum: 1. August 1961;

Geburtsort: in der Nähe von Damaskus

Ministerpräsident und ehemaliger Minister für Elektrizität. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

114.

Emad (

Image 38L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Abdul-Ghani (

Image 39L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Sabouni (

Image 40L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Imad Abdul Ghani Al Sabuni)

Geboren: 1964;

Geburtsort: Damaskus

Ehemaliger Minister für Telekommunikation und Technologie, bis mindestens April 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Im Juli 2016 zum Leiter der Behörde für Planung und internationale Zusammenarbeit (Regierungsbehörde) ernannt.

27.2.2012

116.

Tayseer (

Image 41L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Qala (

Image 42L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Awwad (

Image 43L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

)

Geboren: 1943;

Geburtsort: Damaskus

Ehemaliger Justizminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Ehemaliger Leiter des Militärgerichts. Mitglied des Hohen Justizrats.

23.9.2011

132.

Brigadegeneral Abdul-Salam (

Image 44L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Fajr (

Image 45L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Mahmoud (

Image 46L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

)

 

Direktor der Abteilung ‚Bab Tuma (Damaskus)‘ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

147.

General Amer al-Achi (alias Amer Ibrahim al-Achi; alias Amis al Ashi; alias Ammar Aachi; alias Amer Ashi) (

Image 47L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

)

 

Leiter der Informationsabteilung des Nachrichtendienstes der Luftwaffe (2012-2016). Ist aufgrund seiner Funktion beim Nachrichtendienst der Luftwaffe an der Repression gegen die syrische Opposition beteiligt.

24.7.2012

153.

Waleed (

Image 48L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Walid) Al Mo'allem (

Image 49L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Al Moallem, Muallem (

Image 50L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

))

 

Vize-Ministerpräsident, Minister für Auswärtige und Expatriiertenangelegenheiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

157.

Eng. Bassam (

Image 51L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Hanna (

Image 52L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

)

Geburtsdatum: 1954;

Geburtsort: Aleppo (Syrien)

Ehemaliger Minister für Wasserressourcen, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

160.

Dr. Hazwan (

Image 53L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Al Wez (

Image 54L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Al Wazz)

 

Minister für Bildung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

169.

Dr. Adnan (

Image 55L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Abdo (

Image 56L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Abdou) Al Sikhny (

Image 57L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Al-Sikhni, Al-Sekhny, Al-Sekhni)

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Aleppo (Syrien)

Ehemaliger Minister für Industrie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

171.

Dr. Abdul-Salam (

Image 58L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Al Nayef (

Image 59L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

)

 

Ehemaliger Gesundheitsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

175.

Najm-eddin (

Image 60L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Nejm-eddin, Nejm-eddeen, Najm-eddeen, Nejm-addin, Nejm-addeen, Najm-addeen, Najm-addin) Khreit (

Image 61L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Khrait)

 

Ehemaliger Staatsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

176.

Abdullah (

Image 62L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Abdallah) Khaleel (

Image 63L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Khalil) Hussein (

Image 64L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) alias Hussain)

 

Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

189.

Dr. Malek (

Image 65L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Ali (

Image 66L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Malik Ali)

Geburtsdatum: 1956;

Geburtsort: Tartous (Syrien)

Ehemaliger Minister für Hochschulbildung, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

206.

Generalmajor Muhamad (

Image 67L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Mohamed, Muhammad) Mahalla (

Image 68L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Mahla, Mualla, Maalla, Muhalla)

Geboren: 1960;

Geburtsort: Jableh

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) seit April 2015. Verantwortlich für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus/im Umland von Damaskus. Ehemaliger stellvertretender Leiter der politischen Sicherheit (2012), Offizier der syrischen republikanischen Garde und stellvertretender Direktor der Direktion für politische Sicherheit. Leiter der Militärpolizei, Mitglied des nationalen Sicherheitsbüros.

29.5.2015

210.

Tahir (

Image 69L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Hamid (

Image 70L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Khalil (

Image 71L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Tahir Hamid Khali; Khalil Tahir Hamid)

Rang: Generalmajor

Bekleidet den Rang eines Generalmajors, Leiter der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt. Als hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; so wurden von Brigaden unter seinem Kommando 2013 Raketen und chemische Waffen in dicht besiedelten Wohnbezirken in Ghouta stationiert.

28.10.2016

251.

Mohammad (

Image 72L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Ziad (

Image 73L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Ghriwati (

Image 74L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Mohammad Ziad Ghraywati)

 

Mohammad Ziad Ghriwati ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Mohammad Ziad Ghriwati war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

253.

Khaled (

Image 75L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Sawan (

Image 76L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

)

 

Dr. Khaled Sawan ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre, das an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt ist. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er war mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

254.

Raymond (

Image 77L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Rizq (

Image 78L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Raymond Rizk)

 

Raymond Rizq ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

261.

Maher Sulaiman (alias

Image 79L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

; Mahir; Suleiman)

Geburtsort: Lattakia, Syrien

Arzt; Direktor des Higher Institute for Applied Sciences and Technology

Addresse: Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST), P.O. Box 31983, Damaskus

Direktor des Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST), das Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen als Teil des syrischen Chemiewaffen-Verbreitungssektors erbringt. Wegen seiner Leitungsfunktion bei dem HIAST, das dem syrischen Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (subsidiary of the Scientific Studies and Research Centre (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon ist, steht er mit dem HIAST und dem SSRC in Verbindung, die beide benannte Organisationen sind.

19.3.2018“

II.

In Teil A („Personen“) werden die folgenden Einträge gelöscht:

21.

Dawud Rajiha

39.

Hassan Bin-Ali Al-Turkmani

III.

In Teil A („Personen“) werden die Nummern für die Einträge der unten genannten Personen wie folgt geändert:

Name der Person

Aktuelle Eintragsnummer

Neue Eintragsnummer

Houmam Jaza'iri

1

264

Mohamad Amer Mardini

2

265

Mohamad Ghazi Jalali

3

266

Kamal Cheikha

4

15

Hassan Nouri

5

17

Mohammad Walid Ghazal

6

74

Khalaf Souleymane

7

118

Nizar Wahbeh Yazaji

8

178

Hassan Safiyeh

9

202

Issam Khalil

10

267

Ghassan Ahmed

13

268

Abdelhamid Khamis

16

269

IV.

In Teil B („Organisationen“) wird der folgende Eintrag wie folgt geändert:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„60.

Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST) (

Image 80L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Image 81L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Institut Supérieur des Sciences Appliquées et de Technologie (ISSAT))

P.O. Box 31983, Barzeh

Dem bereits benannten syrischen Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.7.2014“


29.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/775 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2018

mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind allgemeine Vorschriften und Bestimmungen für die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln festgelegt, die unbeschadet bestimmter Rechtsvorschriften der Union gelten.

(2)

Nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts erforderlich, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Enderzeugnisses möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort. Dieser Artikel zielt darauf ab, irreführende Informationen über Lebensmittel zu vermeiden, die den Eindruck eines bestimmten Ursprungs eines Lebensmittels erwecken, der aber nicht dessen tatsächlichem Ursprung entspricht.

(3)

In Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist festgelegt, dass in den Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben und dieses/dieser nicht mit dem seiner primären Zutat identisch ist, auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der jeweiligen primären Zutat zu nennen ist oder anzugeben ist, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel. Weiter heißt es, dass für die Anwendung dieser Vorschriften ein Durchführungsrechtsakt erlassen werden muss.

(4)

Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betrifft Fälle, für die die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung verpflichtend ist oder freiwillig durch Angaben wie Erklärungen, Begriffe' Piktogramme oder Symbole erfolgt.

(5)

Freiwillige Hinweise wie etwa geografische Angaben, die in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten sind oder mit ihr einhergehen, können auch Bestandteil der Warenbezeichnungen sein, die gemäß den spezifischen EU-Rechtsvorschriften als geografische Angaben oder Marken geschützt sind.

(6)

Angaben zum Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels, die Bestandteil von Warenbezeichnungen sind, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 (2), (EU) Nr. 1308/2013 (3), (EG) Nr. 110/2008 (4) oder (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) als geografische Angaben geschützt oder gemäß internationalen Übereinkünften geschützt sind, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Da diese Warenbezeichnungen einen wesentlichen Zusammenhang zwischen den Merkmalen des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung aufweisen und durch spezifische Vorschriften geregelt sind, einschließlich Vorschriften für die Kennzeichnung, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für diese Bezeichnungen Rechte des geistigen Eigentums gelten, ist es erforderlich, genauer zu prüfen, wie der Ursprung der primären Zutat gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für diese Bezeichnungen angegeben werden sollte.

(7)

Angaben zum Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels, die Bestandteil eingetragener Marken sind, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind, den Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens Unterscheidungskraft zu verleihen. Der Zweck von Marken besteht darin, dem Verbraucher die Identifizierung einer bestimmten Geschäftsquelle oder Handelsherkunft im Zusammenhang mit bestimmten Waren und/oder Dienstleistungen zu ermöglichen. In Anbetracht des spezifischen Charakters und Zwecks von Marken ist es angezeigt, genauer zu prüfen, wie der Ursprung der primären Zutat gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angegeben werden sollte, wenn dies für Marken erforderlich ist.

(8)

Verkehrsübliche Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen, einschließlich geografischer Begriffe, die den Ursprung wortwörtlich angeben, die jedoch allgemein nicht als Ursprungsangabe oder Herkunftsort des Lebensmittels verstanden werden, sollten nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen.

(9)

Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Identitätskennzeichen, die Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs beigefügt werden, nicht als Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts gelten.

(10)

Damit die Verbraucher auf der Grundlage besserer Informationen Entscheidungen treffen können, ist es erforderlich, durch die vorliegende Verordnung besondere Vorschriften festzulegen, die gelten sollten, wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat angegeben ist. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass derartige Informationen hinreichend präzise und aussagekräftig sind.

(11)

Daher ist es angezeigt, dass eine solche Angabe zu einer primären Zutat auf ein geografisches Gebiet Bezug nimmt, das für den Verbraucher leicht verständlich sein sollte. Die Verwendung von Phantasienamen für Regionen oder andere geografische Gebiete, die keine aussagekräftige Information darstellen oder den Verbraucher über den tatsächlichen Herkunftsort der primären Zutat irreführen könnten, sollte verboten werden.

(12)

Handelt es sich bei einer primären Zutat um ein Lebensmittel, das spezifischen Unionsvorschriften über die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts unterliegt, so könnten diese alternativ für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verwendet werden.

(13)

Für den Fall, dass Lebensmittelunternehmer sich dafür entscheiden, lediglich anzugeben, dass das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat nicht dem des Lebensmittels entspricht, beispielsweise aufgrund mehrerer oder unterschiedlicher Bezugsquellen und besonderer Herstellungsprozesse, ist es angezeigt, einen Rahmen zu schaffen, in dem die verschiedenen Umstände der Lebensmittelverarbeitung berücksichtigt werden. Die entsprechende Angabe sollte verständliche Informationen für die Verbraucher enthalten.

(14)

Die Informationen, die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung über die primäre Zutat bereitgestellt werden, sollten die Informationen ergänzen, die den Verbrauchern zum Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels gegeben werden und deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft angebracht werden.

(15)

Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine geeignete Übergangsfrist gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011festgelegt werden, demzufolge neue Maßnahmen zu Informationen über Lebensmittel ab dem 1. April eines Kalenderjahres anwendbar sind.

(16)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

1.   In dieser Verordnung werden die Modalitäten für die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Fällen festgelegt, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels durch Angaben wie Erklärungen, Piktogramme, Symbole oder Begriffe erfolgt, die sich auf Orte oder geografische Gebiete beziehen, ausgenommen geografische Begriffe, die in verkehrsüblichen Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen enthalten sind, sofern diese Begriffe den Ursprung wortwörtlich angeben, sie jedoch allgemein nicht als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels verstanden werden.

2.   Diese Verordnung gilt weder für geografische Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 oder gemäß internationalen Übereinkünften geschützt sind, noch für eingetragene Marken, wenn letztere eine Ursprungsangabe darstellen, solange keine besonderen Vorschriften über die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 auf derartige Angaben erlassen wurden.

Artikel 2

Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat

Das Ursprungsland oder der Herkunftsort einer primären Zutat, das/der nicht mit dem angegebenen Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels identisch ist, ist anzugeben:

a)

unter Bezugnahme auf eines der folgenden geografischen Gebiete:

i)

„EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und nicht-EU“; oder

ii)

eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet, die/das entweder in mehreren Mitgliedstaaten oder in Drittländern liegt, sofern sie/es völkerrechtlich als solche/s definiert ist oder für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist; oder

iii)

ein FAO-Fischereigebiet oder ein Meeres- oder Süßwassergebiet, sofern es völkerrechtlich als solches definiert ist oder für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist; oder

iv)

ein Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) oder Drittland (Drittländer); oder

v)

eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat oder Drittland, sofern sie/es für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist; oder

vi)

das Ursprungsland oder der Herkunftsort im Einklang mit besonderen Unionsvorschriften, die für die primäre(n) Zutat(en) als solche gelten;

b)

oder mit folgender Erklärung:

„(Bezeichnung der primären Zutat) stammt/stammen nicht aus (Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels)“ oder einem ähnlichen Wortlaut, der für den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben sollte.

Artikel 3

Darstellungsform der Informationen

1.   Die Informationen gemäß Artikel 2 sind in einer Schriftgröße anzugeben, die nicht kleiner als die Mindestschriftgröße gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist.

2.   Unbeschadet des Absatzes 1 müssen in Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels mit Worten angegeben ist, die Informationen gemäß Artikel 2 im selben Sichtfeld erscheinen wie die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels und die x-Höhe der Schriftgröße muss mindestens 75 % der x-Höhe der Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts des Lebensmittels betragen.

3.   Unbeschadet des Absatzes 1 müssen in Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort des Lebensmittels nicht schriftlich angegeben ist, die Informationen gemäß Artikel 2 im selben Sichtfeld erscheinen wie die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels.

Artikel 4

Inkrafttreten, Geltungsbeginn und Übergangsmaßnahmen

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2020.

Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).


BESCHLÜSSE

29.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/12


BESCHLUSS (EU) 2018/776 DES RATES

vom 22. Mai 2018

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinie 12 02 01: „Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen beschließen.

(3)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.

(5)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann.

(6)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. KARANIKOLOV


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018

vom …

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „und 2017“ durch die Worte „, 2017 und 2018“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


29.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/14


BESCHLUSS (EU) 2018/777 DES RATES

vom 22. Mai 2018

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinie 02 04 77 03: „Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 124,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (3) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen beschließen.

(3)

Protokoll 31 enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)

Die EFTA-Staaten werden sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018 beteiligen.

(5)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann.

(6)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. KARANIKOLOV


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018

vom …

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.

(2)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 („Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung“) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.

(3)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „das Haushaltsjahr 2017“ ersetzt durch die Worte „die Haushaltsjahre 2017 und 2018“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Er gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


29.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/16


BESCHLUSS (GASP) 2018/778 DES RATES

vom 28. Mai 2018

zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP (1) erlassen.

(2)

Am 29. Mai 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/917 (2) erlassen, mit dem die im Beschluss 2013/255/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2018 verlängert wurden.

(3)

Auf der Grundlage einer Überprüfung der restriktiven Maßnahmen sollte deren Geltungsdauer bis zum 1. Juni 2019 verlängert werden.

(4)

Die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Einträge zu bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, sollten auf den neuesten Stand gebracht und geändert werden.

(5)

Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 34 des Beschlusses 2013/255/GASP erhält folgende Fassung:

„Artikel 34

Dieser Beschluss gilt bis zum 1. Juni 2019. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).

(2)  Beschluss (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 62).


ANHANG

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:

I.

In Teil A („Personen“) werden die folgenden Einträge wie folgt geändert:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„7.

Amjad (

Image 82L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Abbas (

Image 83L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Al-Abbas)

 

Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida

9.5.2011

8.

Rami (

Image 84L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Makhlouf (

Image 85L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

)

Geboren: 10. Juli 1969;

Geburtsort: Damaskus;

Reisepass Nr. 000098044,

Ausstellungsnummer 002-03-0015187

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Branchen Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, Verkehr und Immobilien; ist beteiligt an und/oder hat höhere Führungspositionen inne bei Syriatel, dem führenden Mobilfunkbetreiber in Syrien, dem Investmentfonds Al Mashreq, Bena Properties und Cham Holding.

Durch seine Geschäftsinteressen finanziert und unterstützt er das syrische Regime.

Er ist ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie und eng mit der Assad-Familie verbunden; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.

9.5.2011

9.

Abd Al-Fatah (

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) Qudsiyah (

Image 87L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

)

Geboren: 1953;

Geburtsort: Hama;

Diplomatenpass Nr. D0005788

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.

Stellvertretender Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros der Baath-Partei. Ehemaliger Leiter des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst Syriens. Beteiligt an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

9.5.2011

13.

Munzir (

Image 88L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Mundhir, Monzer) Jamil (

Image 89L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Al-Assad (

Image 90L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

)

Geburtsdatum: 1. März 1961;

Geburtsort: Kerdaha, Provinz Latakia;

Reisepässe Nr. 86449 und Nr. 842781

Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt

9.5.2011

19.

Iyad (

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) (alias Eyad) Makhlouf (

Image 92L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

)

Geburtsdatum: 21. Januar 1973;

Geburtsort: Damaskus;

Reisepass Nr. N001820740

Mitglied der Makhlouf-Familie; Sohn von Mohammed Makhlouf, Bruder von Hafez und Rami sowie Bruder von Ihab Makhlouf; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.

Mitglied der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt.

Offizier im Direktorat Allgemeine Nachrichtengewinnung (GID), beteiligt an gewaltsamem Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.5.2011

23.

Zoulhima (

Image 93L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Zu al-Himma) Chaliche (

Image 94L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Shalish, Shaleesh) (alias Dhu al-Himma Shalish)

Geboren: 1951 oder 1946 oder 1956;

Geburtsort: Kerdaha

Offizier der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Leiter der Schutzeinheit des Präsidenten.

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.

Beteiligung an gewaltsamem Vorgehen gegen Demonstranten.

Mitglied der Assad-Familie: Cousin von Präsident Bashar Al-Assad.

23.6.2011

26.

Generalmajor Qasem (

Image 95L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Soleimani (

Image 96L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Qasim Soleimany; Qasim Soleimani; Qasem Sulaimani; Qasim Sulaimani; Qasim Sulaymani; Qasem Sulaymani; Kasim Soleimani; Kasim Sulaimani; Kasim Sulaymani; Haj Qasem; Haji Qassem; Sarder Soleimani)

Geburtsdatum: 11. März 1957;

Geburtsort: Qom, Iran (Islamische Republik);

Reisepass Nr. 008827, ausgestellt im Iran.

Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde — Qods-Einheit des IRGC, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien

23.6.2011

27.

Hossein (

Image 97L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Taeb (

Image 98L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb, Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta'eb)

Geboren: 1963;

Geburtsort: Teheran, Iran

Stellvertretender Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde im Bereich Nachrichtendienste, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien

23.6.2011

36.

Nizar (

Image 99L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) al-Asaad (

Image 100L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Nizar Asaad)

Cousin von Bashar Al-Assad; früherer Leiter des Unternehmens ‚Nizar Oilfield Supplies‘

Sehr enger Vertrauter einflussreicher Regierungsbeamter.

Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia.

23.8.2011

37.

Generalmajor Rafiq (

Image 101L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Rafeeq) Shahadah (

Image 102L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Shahada, Shahade, Shahadeh, Chahada, Chahade, Chahadeh, Chahada

Geburtsdatum: 1956;

Geburtsort: Jablah, Provinz Latakia

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten.

23.8.2011

50.

Tarif (

Image 103L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Akhras (

Image 104L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Al Akhras (

Image 105L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

))

Geburtsdatum: 2. Juni 1951;

Geburtsort: Homs, Syrien;

Syrischer Reisepass Nr. 0000092405

Bekannter Geschäftsmann, Nutznießer und Unterstützer des Regimes. Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Al-Assad. Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte Industrie-und Wohnanlagen für improvisierte Internierungslager sowie logistische Unterstützung für das Regime (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) bereit.

2.9.2011

53.

Adib (

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) Mayaleh (

Image 107L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias André Mayard)

Geboren: 15. Mai 1955;

Geburtsort: Bassir

Ehemaliger Gouverneur und Vorsitzender des Verwaltungsrates der Zentralbank Syriens.

Adib Mayaleh kontrollierte den syrischen Bankensektor und organisierte die Versorgung Syriens mit Geld durch Ausgabe und Einziehen von Banknoten sowie durch Kontrolle des Wechselkurses der syrischen Lira. Durch seine Funktion in der syrischen Zentralbank unterstützte Adib Mayaleh das syrische Regime wirtschaftlich und finanziell.

Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Außenhandel, nach Mai 2011 im Amt.

15.5.2012

68.

Bassam (

Image 108L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Sabbagh (

Image 109L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Al Sabbagh (

Image 110L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

))

Geburtsdatum: 24. August 1959;

Geburtsort: Damaskus;

Addresse: Kasaa, Anwar al Attar Street, al Midani building, Damaskus;

Syrischer Reisepass Nr. 004326765, ausgestellt am 2. November 2008, gültig bis November 2014.

Rechtsberater, Finanzier und Beauftragter von Rami Makhlouf und Khaldoun Mahklouf. Teilhaber von Bashar al-Assad bei der Finanzierung eines Immobilienprojekts in Latakia. Unterstützt das Regime finanziell.

14.11.2011

79.

Generalmajor Talal (

Image 111L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Makhluf (

Image 112L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Makhlouf)

 

Ehemaliger Befehlshaber der 105. Brigade der Republikanischen Garde. Derzeit Oberbefehlshaber der Republikanischen Garde. Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Damaskus beteiligt.

1.12.2011

80.

Generalmajor Nazih (

Image 113L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Nazeeh) Hassun (

Image 114L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Hassoun)

 

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Leiter der Direktion für politische Sicherheit der syrischen Sicherheitsdienste, nach Mai 2011 im Amt. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

1.12.2011

109.

Imad (

Image 115L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Mohammad (

Image 116L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Deeb (

Image 117L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Khamis (

Image 118L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Imad Mohammad Dib Khamees)

Geburtsdatum: 1. August 1961;

Geburtsort: in der Nähe von Damaskus

Ministerpräsident und ehemaliger Minister für Elektrizität. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

114.

Emad (

Image 119L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Abdul-Ghani (

Image 120L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Sabouni (

Image 121L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Imad Abdul Ghani Al Sabuni)

Geboren: 1964;

Geburtsort: Damaskus

Ehemaliger Minister für Telekommunikation und Technologie, bis mindestens April 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Im Juli 2016 zum Leiter der Behörde für Planung und internationale Zusammenarbeit (Regierungsbehörde) ernannt.

27.2.2012

116.

Tayseer (

Image 122L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Qala (

Image 123L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Awwad (

Image 124L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

)

Geboren: 1943;

Geburtsort: Damaskus

Ehemaliger Justizminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Ehemaliger Leiter des Militärgerichts. Mitglied des Hohen Justizrats.

23.9.2011

132.

Brigadegeneral Abdul- Salam (

Image 125L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Fajr (

Image 126L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Mahmoud (

Image 127L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

)

 

Direktor der Abteilung ‚Bab Tuma (Damaskus)‘ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

147.

General Amer al-Achi (alias Amer Ibrahim al-Achi; alias Amis al Ashi; alias Ammar Aachi; alias Amer Ashi) (

Image 128L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

)

 

Leiter der Informationsabteilung des Nachrichtendienstes der Luftwaffe (2012-2016). Ist aufgrund seiner Funktion beim Nachrichtendienst der Luftwaffe an der Repression gegen die syrische Opposition beteiligt.

24.7.2012

153.

Waleed (

Image 129L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Walid) Al Mo'allem (

Image 130L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Al Moallem, Muallem (

Image 131L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

))

 

Vize-Ministerpräsident, Minister für Auswärtige und Expatriiertenangelegenheiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

157.

Eng. Bassam (

Image 132L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Hanna (

Image 133L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

)

Geburtsdatum: 1954;

Geburtsort: Aleppo (Syrien)

Ehemaliger Minister für Wasserressourcen, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

160.

Dr. Hazwan (

Image 134L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Al Wez (

Image 135L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Al Wazz)

 

Minister für Bildung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

169.

Dr. Adnan (

Image 136L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Abdo (

Image 137L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Abdou) Al Sikhny (

Image 138L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Al-Sikhni, Al-Sekhny, Al-Sekhni)

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Aleppo (Syrien)

Ehemaliger Minister für Industrie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

171.

Dr Abdul-Salam (

Image 139L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Al Nayef (

Image 140L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

)

 

Ehemaliger Gesundheitsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

175.

Najm-eddin (

Image 141L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Nejm-eddin, Nejm-eddeen, Najm-eddeen, Nejm-addin, Nejm-addeen, Najm-addeen, Najm-addin) Khreit (

Image 142L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Khrait)

 

Ehemaliger Staatsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

176.

Abdullah (

Image 143L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Abdallah) Khaleel (

Image 144L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Khalil) Hussein (

Image 145L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) alias Hussain)

 

Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

189.

Dr Malek (

Image 146L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Ali (

Image 147L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Malik Ali)

Geburtsdatum: 1956;

Geburtsort: Tartous (Syrien)

Ehemaliger Minister für Hochschulbildung, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

206.

Generalmajor Muhamad (

Image 148L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Mohamed, Muhammad) Mahalla (

Image 149L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Mahla, Mualla, Maalla, Muhalla)

Geboren: 1960;

Geburtsort: Jableh

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) seit April 2015. Verantwortlich für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus/im Umland von Damaskus. Ehemaliger stellvertretender Leiter der politischen Sicherheit (2012), Offizier der syrischen republikanischen Garde und stellvertretender Direktor der Direktion für politische Sicherheit. Leiter der Militärpolizei, Mitglied des nationalen Sicherheitsbüros.

29.5.2015

210.

Tahir (

Image 150L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Hamid (

Image 151L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Khalil (

Image 152L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Tahir Hamid Khali; Khalil Tahir Hamid)

Rang: Generalmajor

Bekleidet den Rang eines Generalmajors, Leiter der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt. Als hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; so wurden von Brigaden unter seinem Kommando 2013 Raketen und chemische Waffen in dicht besiedelten Wohnbezirken in Ghouta stationiert.

28.10.2016

251.

Mohammad (

Image 153L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Ziad (

Image 154L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Ghriwati (

Image 155L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Mohammad Ziad Ghraywati)

 

Mohammad Ziad Ghriwati ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Mohammad Ziad Ghriwati war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

253.

Khaled (

Image 156L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Sawan (

Image 157L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

)

 

Dr. Khaled Sawan ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre, das an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt ist. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er war mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

254.

Raymond (

Image 158L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) Rizq (

Image 159L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Raymond Rizk)

 

Raymond Rizq ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

261.

Maher Sulaiman (alias

Image 160L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

; Mahir; Suleiman)

Geburtsort: Lattakia, Syrien

Arzt; Direktor des Higher Institute for Applied Sciences and Technology

Addresse: Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST), P.O. Box 31983, Damaskus

Direktor des Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST), das Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen als Teil des syrischen Chemiewaffen-Verbreitungssektors erbringt. Wegen seiner Leitungsfunktion bei dem HIAST, das dem syrischen Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (subsidiary of the Scientific Studies and Research Centre (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon ist, steht er mit dem HIAST und dem SSRC in Verbindung, die beide benannte Organisationen sind.

19.3.2018“

II.

In Teil A („Personen“) werden die folgenden Namen und entsprechenden Einträge gelöscht:

21.

Dawud Rajiha

39.

Hassan Bin-Ali Al-Turkmani

III.

In Teil A („Personen“) werden die Nummern für die Einträge der unten genannten Personen wie folgt geändert:

Name der Person

Aktuelle Eintragsnummer

Neue Eintragsnummer

Houmam Jaza'iri

1

264

Mohamad Amer Mardini

2

265

Mohamad Ghazi Jalali

3

266

Kamal Cheikha

4

15

Hassan Nouri

5

17

Mohammad Walid Ghazal

6

74

Khalaf Souleymane

7

118

Nizar Wahbeh Yazaji

8

178

Hassan Safiyeh

9

202

Issam Khalil

10

267

Ghassan Ahmed

13

268

Abdelhamid Khamis

16

269

IV.

In Teil B („Organisationen“) erhält der Eintrag Nr. 60 folgende Fassung:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„60.

Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST) (

Image 161L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Image 162L1312018DE1210120180522DE0003.0001131131ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen.(2)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte und 2017 durch die Worte , 2017 und 2018 ersetzt.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel amFür den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-AusschussesL1312018DE1410120180522DE0004.0001151151ENTWURFBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018vom …zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier FreiheitenDER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten.(2)Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018.(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann –HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:Artikel 1In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte das Haushaltsjahr 2017 ersetzt durch die Worte die Haushaltsjahre 2017 und 2018.Artikel 2Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].Er gilt ab dem 1. Januar 2018.Artikel 3Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.Geschehen zu Brüssel am …Für den Gemeinsamen EWR-AusschussDer PräsidentDie Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

) (alias Institut Supérieur des Sciences Appliquées et de Technologie (ISSAT))

P.O. Box 31983, Barzeh

Dem bereits benannten syrischen Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.7.2014“


29.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/23


DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2018/779 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2018

über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Sandwich-Elementen mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 60 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Sandwich-Elemente mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke (im Folgenden „Sandwich-Elemente“) liegt kein geeigneter Beschluss hinsichtlich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit vor. Daher muss festgelegt werden, welche Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Sandwich-Elemente angewendet werden sollen.

(2)

Dieser Beschluss sollte nur für Produkte gelten, die nicht unter andere einschlägige Rechtsakte der Union fallen. Er sollte daher nicht für Sandwich-Elemente mit Metalldeckschicht, die nicht für tragende Verwendungszwecke bestimmt sind, gelten, da diese bereits durch die Entscheidung 98/436/EG der Kommission (2) und die Entscheidung 98/437/EG der Kommission (3) abgedeckt sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dieser Beschluss gilt für Sandwich-Elemente mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Sandwich-Elemente werden hinsichtlich ihrer Leistungsbeständigkeit in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale nach Maßgabe der im Anhang festgelegten Systeme bewertet und geprüft.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(2)  Entscheidung 98/436/EG der Kommission vom 22. Juni 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bedachungen, Oberlichter, Dachfenster und Zubehörteile (ABl. L 194 vom 10.7.1998, S. 30).

(3)  Entscheidung 98/437/EG der Kommission vom 30. Juni 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Innen- und Außenwand- und Deckenbekleidungen (ABl. L 194 vom 10.7.1998, S. 39).


ANHANG

SYSTEME ZUR BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT

Tabelle 1

Für alle wesentlichen Merkmale hinsichtlich der Grundanforderung an Bauwerke Nr. 1 (Mechanische Festigkeit und Standsicherheit)

Produkt und Verwendungszweck

Anwendbares System

Sandwich-Elemente mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke

2+


Tabelle 2

Nur für Brandverhalten

Für alle in der ersten Spalte von Tabelle 1 aufgeführten Produkte werden die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit je nach den Unterfamilien der Produkte wie folgt bestimmt:


Unterfamilien der Produkte

Anwendbares System

Produkte, bei denen eine eindeutig feststellbare Phase ihres Herstellungsprozesses zu einer Verbesserung des Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz von Flammschutzmitteln oder Begrenzung organischer Stoffe).

1

Produkte, für die eine gültige europäische Rechtsgrundlage zur Klassifizierung ihres Brandverhaltens ohne Prüfung vorliegt.

4

Produkte, die nicht zu den Unterfamilien in den Zeilen 1 und 2 gehören.

3


Tabelle 3

Für alle anderen wesentlichen Merkmale

Produkt und Verwendungszweck

Anwendbares System

Sandwich-Elemente mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke

3