ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 129

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
25. Mai 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2018/760 des Rates vom 14. Mai 2018 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1

 

 

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission ( 1)

16

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 ( 1)

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission ( 1)

49

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen ( 1)

68

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/765 der Kommission vom 23. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich des Zeitpunkts der Einlagerung von Magermilchpulver, das im Wege eines Ausschreibungsverfahrens verkauft wird

73

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/766 der Kommission vom 23. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

74

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2018/767 des Rates vom 22. Mai 2018 zur Festsetzung des Zeitraums für die neunte allgemeine unmittelbare Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments

76

 

*

Beschluss (EU) 2018/768 des Rates vom 22. Mai 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union auf der 55. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertreten ist

77

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2018/769 des Rates vom 22. Mai 2018 zur Ernennung von drei vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

80

 

*

Beschluss (EU) 2018/770 des Rates vom 22. Mai 2018 zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

81

 

*

Delegierter Beschluss (EU) 2018/771 der Kommission vom 25. Januar 2018 über das nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates anwendbare System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Anschlageinrichtungen, die bei Bauwerken eingesetzt werden und dazu bestimmt sind, Stürzen von Personen aus der Höhe vorzubeugen oder Stürze abzufangen ( 1)

82

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

25.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/1


BESCHLUSS (EU) 2018/760 DES RATES

vom 14. Mai 2018

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des landwirtschaftlichen Handels zwischen ihnen fortzusetzen.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2182 des Rates (2) wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen“) am 4. Dezember 2017 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die im Abkommen vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  Zustimmung vom 17. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2017/2182 des Rates vom 20. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 309 vom 24.11.2017, S. 1).

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


25.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/3


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

A.   Schreiben der Europäischen Union

Herr / Frau …,

ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Vertragsparteien“) über den bilateralen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die am 5. April 2017 abgeschlossen wurden.

Auf der Grundlage des Artikels 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) wurde eine neue Verhandlungsrunde im Bereich des Agrarhandels zwischen der Europäischen Kommission und der norwegischen Regierung mit dem Ziel eingeleitet, die schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen den Vertragsparteien auf Grundlage der Präferenz, der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens weiter auszubauen. Die Verhandlungen wurden auf geregelter Grundlage geführt, wobei die Entwicklungen der jeweiligen Agrarpolitik der Vertragsparteien und deren Umstände, einschließlich der Entwicklungen im bilateralen Handel und der Handelsbedingungen mit anderen Handelspartnern, gebührend berücksichtigt wurden.

Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

1.

Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union zollfreien Zugang zu gewähren.

2.

Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang II dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union Zollkontingente festzulegen.

3.

Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang III dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen zollfreien Zugang zu gewähren.

4.

Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Zollkontingente festzulegen.

5.

Bei den in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens verwendeten Zolltarifcodes handelt es sich um die ab 1. Januar 2017 für die Vertragsparteien geltenden Codes.

6.

Die bestehenden Zollkontingente für Einfuhren nach Norwegen von 600 Tonnen Schweinefleisch, 800 Tonnen Geflügelfleisch und 900 Tonnen Rindfleisch, die in Anhang II des am 15. April 2011 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Abkommen von 2011“) aufgeführt sind, bleiben von der Umsetzung eines etwaigen künftigen WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft unberührt. Nummer 7 des Abkommens von 2011 wird daher gestrichen.

7.

In Bezug auf das zusätzliche Zollkontingent für Einfuhren nach Norwegen von 1 200 Tonnen Käse und Quark/Topfen kommen die Vertragsparteien überein, dass 700 Tonnen über Auktionen und 500 Tonnen im Rahmen der Lizenzregelung verwaltet werden.

8.

Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin, alle bilateralen Zugeständnisse (sowohl die bereits bestehenden als auch die in diesem Abkommen vorgesehenen) in einem neuen Briefwechsel zu konsolidieren, der ihre bestehenden bilateralen Agrarabkommen ersetzen sollte.

9.

Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Abkommens in Form eines Briefwechsels vom 2. Mai 1992 (im Folgenden „Abkommen von 1992“) aufgeführt. Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ist jedoch anstelle der Anlage zu Anhang IV des Abkommens von 1992 anzuwenden.

10.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die einander eingeräumten Zugeständnisse nicht ausgehöhlt werden.

11.

Die Vertragsparteien vereinbaren sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Mengen tatsächlich eingeführt werden können.

12.

Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über Handelserzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus.

13.

Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Treten bei der Umsetzung Schwierigkeiten auf, so werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

14.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, im Einklang mit Artikel 19 des EWR-Abkommens ihre Bemühungen um schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, in zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erneut zu überprüfen, um die Möglichkeit von Zugeständnissen zu sondieren.

15.

Im Falle einer erneuten Erweiterung der Europäischen Union prüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf den bilateralen Handel, um die bilateralen Präferenzen so anzupassen, dass die zuvor bestehenden präferenziellen Handelsströme zwischen Norwegen und den Beitrittsländern fortgesetzt werden können.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr /Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Sastavljeno u Bruxellesu

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Utferdiget i Brussel,

Image

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

For Den europeiske union

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ANHANG I

ZOLLFREIER ZUGANG FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION BEI IHRER EINFUHR NACH NORWEGEN

Norwegischer Zolltarif-Code

Warenbezeichnung

01.01.2100

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend; Pferde; reinrassige Zuchttiere

01.01.2902

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend; andere Pferde; Gewicht unter 133 kg

01.01.2908

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend; andere Pferde; andere

02.07.4300

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05 , frisch, gekühlt oder gefroren; von Enten; Fettlebern, frisch oder gekühlt

02.07.5300

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05 , frisch, gekühlt oder gefroren; von Gänsen; Fettlebern, frisch oder gekühlt

05.06.9010

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon; andere; für Futterzwecke

05.11.9911

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; andere; Blutmehl, ungenießbar; für Futterzwecke

05.11.9930

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; andere; Fleisch und Blut; für Futterzwecke

05.11.9980

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; andere; andere; für Futterzwecke

06.02.1021

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel; Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser; Stecklinge für Pflanzschulen oder Gartenbau, ausgenommen grüne Pflanzen vom 15. Dezember bis 30. April; Begonien, alle Arten, Campanula isophylla, Eupharboria pulcherrima, Poinsettia pulcherrima, Fuchsia, Hibiscus, Kalanchoe und Hängepetunien (Petunia hybrida, Petunia atkinsiana)

06.02.1024

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel; Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser; Stecklinge für Pflanzschulen oder Gartenbau, ausgenommen grüne Pflanzen vom 15. Dezember bis 30. April; Pelargonien (Geraniaceae)

06.02.9032

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel; andere; mit Wurzelballen oder anderen Nährmedien; andere Topfpflanzen oder Setzlinge, einschließlich Obst- und Gemüsepflanzen für Zierzwecke; grüne Topfpflanzen vom 1. Mai bis 14. Dezember; Asplenium, Begonia x rex-cultorum Chlorophytum, Euonymus japanicus, Fatsia japonica, Aralia sieboldii, Ficus elastica, Monstera, Philodendron scandens, Radermachera, Stereospermum, Syngonium und X-Fatshedera, auch bei Einfuhr als Bestandteil gemischter Pflanzengruppen

ex ex 07.08.2009  (1)

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt; Bohnen; Bohnen, frisch oder gekühlt (Vigna spp., Phaseolus spp.), ausgenommen grüne Bohnen, Spargelbohnen, Wachsbohnen und Brechbohnen

07.09.9930

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt; andere; andere; Zuckermais; für Futterzwecke

ex ex 07.10.2209  (1)

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren; Hülsengemüse, auch ausgelöst; Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.); ausgenommen grüne Bohnen, Spargelbohnen, Wachsbohnen und Brechbohnen

07.11.5100

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; Pilze und Trüffeln; Pilze der Gattung Agaricus

07.11.5900

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; Pilze und Trüffeln; andere

07.14.3009

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes; Yamswurzeln (Dioscorea spp.); nicht für Futterzwecke

ex ex 07.14.4000  (1)

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes; Taro (Colocasia spp.)

07.14.5009

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes; Yautia (Xanthosoma spp.); nicht für Futterzwecke

08.11.2011

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

08.11.2012

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; weiße und rote Johannisbeeren

08.11.2013

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Stachelbeeren

08.11.2092

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; andere; Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

08.11.2094

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; andere; weiße und rote Johannisbeeren

08.11.2095

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; andere; Stachelbeeren

08.12.1000

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; Kirschen

10.08.5000

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide; Quinoa (Chenopodium quinoa)

11.09.0010

Kleber von Weizen, auch getrocknet; für Futterzwecke

12.12.2910

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Algen und Tange; andere; für Futterzwecke

17.02.2010

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert; Ahornzucker und Ahornsirup; für Futterzwecke

20.08.9300

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch begriffen; andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.1900 ; Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea)

20.09.8100

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen); Saft aus Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitisidaea)

ex ex 20.09.8999

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen); anderer, anderer, anderer, Heidelbeersaft oder -konzentrat

22.06

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

23.03.1012

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets; Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände; für Futterzwecke; von Kartoffeln.

ANHANG II

ZOLLKONTINGENTE FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION BEI IHRER EINFUHR NACH NORWEGEN

Norwegischer Zolltarif-Code

Warenbezeichnung

Konsolidierte Zollkontingente (jährliche Menge in Tonnen)

Davon zusätzliche Kontingente (1)

Zollsatz innerhalb des Kontingents (NOK/kg)

 

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

2 500

1 600

0

02.01.1000

Ganze oder halbe Tierkörper

02.01.2001

„quartiers compensés“, d. h. gleichzeitig zur Abfertigung gestellte Vorder- und Hinterviertel

02.01.2002

Andere Vorderviertel

02.01.2003

Andere Hinterviertel

02.01.2004

So genannte „Pistolaschnitte“

 

Fleisch von Rindern, gefroren

 

 

 

02.02.1000

Ganze oder halbe Tierkörper

02.02.2001

„quartiers compensés“, d. h. gleichzeitig zur Abfertigung gestellte Vorder- und Hinterviertel

02.02.2002

Andere Vorderviertel

02.02.2003

Andere Hinterviertel

02.02.2004

So genannte „Pistolaschnitte“

 

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

300 (2)

300 (2)

15

02.03.1904

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon; mit Knochen

 

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05 , frisch, gekühlt oder gefroren

von Hühnern (Gallus domesticus):

950

150

0

02.07.1100

unzerteilt, frisch oder gekühlt

02.07.1200

unzerteilt, gefroren

02.07.2400

von Truthühnern:

unzerteilt, frisch oder gekühlt

02.07.2500

unzerteilt, gefroren

02.07.4401

von Enten, frisch oder gekühlt:

Brüste und Teile davon

200

100

30

 

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Fleisch von Schweinen: Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

600 (3)

200 (3)

0

02.10.1101

mit einem Anteil an Knochen von 15 GHT oder mehr

02.10.1109

andere (weniger als 15 GHT Knochen)

02.10.1900

andere (als Schinken, Schultern und Teile davon oder Bäuche und Teile davon, mit Knochen)

04.06

Käse und Quark/Topfen

8 400

1 200

0

ex ex 06.02.9043  (4)

06.02.9044

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

Andere; Topfpflanzen oder Setzlinge, in Blüte;

20 Millionen NOK

12 Millionen NOK

0

06.02.9031

Grüne Topfpflanzen vom 1. Mai bis 14. Dezember (5)

7 Millionen NOK

3 Millionen NOK

0

 

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt

Eisbergsalat;

vom 1. März bis 31. Mai;

500 (6)

100 (6)

0

07.05.1112

Ganz

07.05.1119

Andere

10.05.9010

Mais

Für Futterzwecke

15 000

5 000

0

16.01.0000

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

600

200

0

ANHANG III

ZOLLFREIER ZUGANG FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN NORWEGEN BEI IHRER EINFUHR IN DIE EUROPÄISCHE UNION

KN-Code

KN-Warenbezeichnung

0101 21 00

Pferde, lebend, reinrassige Zuchttiere

0101 29 10

Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, zum Schlachten

0101 29 90

Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten

0207 43 00

Fettlebern von Enten, frisch oder gekühlt

0207 53 00

Fettlebern von Gänsen, frisch oder gekühlt

ex 0506 90 00

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, entleimt oder einfach bearbeitet sowie Mehl und Abfälle davon (ausg. Ossein und mit Säure behandelte oder zugeschnittene Knochen), für Futterzwecke

ex 0511 99 85

Blutmehl für Futterzwecke, ungenießbar

ex 0511 99 85

Fleisch und Blut für Futterzwecke, ungenießbar

ex 0511 99 85

Andere Waren tierischen Ursprungs für Futterzwecke, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ungenießbar (ausgenommen Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3; Blut; Fleisch; natürliche Schwämme tierischen Ursprungs; Rindersperma)

ex 0602 10 90

Unbewurzelte Stecklinge aller Arten von Begonia, Campanula isophylla, Euphorbia pulcherrima, Poinsettia pulcherrima, Fuchsia, Hibiscus, Kalanchoe und Hängepetunien (Petunia hybrida, Petunia atkinsiana), für Pflanzschulen oder Gartenbau [ausgenommen grüne Pflanzen vom 15. Dezember bis 30. April]

ex 0602 10 90

Unbewurzelte Stecklinge von Pelargonium für Pflanzschulen oder Gartenbau [ausgenommen grüne Pflanzen vom 15. Dezember bis 30. April]

ex 0602 90 99

Asplenium, Begonia x rex-cultorum, Chlorophytum, Euonymus japanicus, Fatsia japonica, Aralia sieboldii, Ficus elastica, Monstera, Philodendron scandens, Radermachera, Stereospermum, Syngonium und X-Fatshedera, angeboten als grüne Topfpflanzen vom 1. Mai bis 14. Dezember

ex 0708 20 00

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, ausgenommen grüne Bohnen, Spargelbohnen, Wachsbohnen und Brechbohnen

ex 0709 99 60

Zuckermais für Futterzwecke, frisch oder gekühlt

ex 0710 22 00

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen grüne Bohnen, Spargelbohnen, Wachsbohnen und Brechbohnen

0711 51 00

Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0711 59 00

Pilze (andere als solche der Gattung Agaricus) und Trüffeln, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

ex 0714 30 00

Yamswurzeln (Dioscorea spp.), nicht für Futterzwecke, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets

ex 0714 40 00

Taro (Colocasia spp.), nicht für Futterzwecke, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets

ex 0714 50 00

Yautia (Xanthosoma spp.), nicht für Futterzwecke, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets

ex 0811 20 11

Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

ex 0811 20 19

Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von höchstens 13 GHT

0811 20 51

Rote Johannisbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0811 20 59

Brombeeren und Maulbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 0811 20 90

Loganbeeren, weiße Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0812 10 00

Kirschen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

1008 50 00

Quinoa (Chenopodium quinoa)

ex 1109 00 00

Kleber von Weizen für Futterzwecke, auch getrocknet

ex 1212 29 00

Tange und andere Algen, für Futterzwecke, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen

ex 1702 20 10

Fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, für Futterzwecke

ex 1702 20 90

Ahornzucker (anderer als fester, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen) und Ahornsirup, für Futterzwecke

2008 93

Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol

2009 81

Saft von Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 2009 89

Heidelbeersaft oder -konzentrat, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2206

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

ex 2303 10 90

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände aus Kartoffeln, für Futterzwecke

2302 50

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

von Hülsenfrüchten

ex 2309 90 31

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger, keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT, andere als Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, und andere als Fischfutter

ANHANG IV

ZOLLKONTINGENTE FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN NORWEGEN BEI IHRER EINFUHR IN DIE EUROPÄISCHE UNION

KN-Kode

KN-Warenbezeichnung

Konsolidiert Zollkontingente (jährliche Menge in Tonnen)

Davon zusätzliche Kontingente (7)

Zollsatz innerhalb des Kontingents (EUR/kg)

0207 14 30

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren:

 

von Hühnern (Gallus domesticus)

 

Teile, mit Knochen, gefroren

 

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

550

550

0

0207 14 70

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren:

 

von Hühnern (Gallus domesticus)

 

andere Teile, mit Knochen, gefroren

150

150

0

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

500

0

0

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

0404 10

Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1 250

1 250

0

0404 10 02

Molke und modifizierte Molke, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

3 150

3 150

0

0603 19 70

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, andere als Rosen, Nelken, Orchideen, Chrysanthemen, Lilien (Lilium spp.), Gladiolen und Hahnenfußgewächse

500 000 EUR

500 000 EUR

0

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

300

300

0

2005 20 20

Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

350

150

0

2309 90 96

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art; Andere

200

200

0

3502 20

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen

500

500

0

B.   Schreiben des Königreichs Norwegen

Herr / Frau …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Vertragsparteien“) über den bilateralen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die am 5. April 2017 abgeschlossen wurden.

Auf der Grundlage des Artikels 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden ‚EWR-Abkommen‘) wurde eine neue Verhandlungsrunde im Bereich des Agrarhandels zwischen der Europäischen Kommission und der norwegischen Regierung mit dem Ziel eingeleitet, die schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen den Vertragsparteien auf Grundlage der Präferenz, der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens weiter auszubauen. Die Verhandlungen wurden auf geregelter Grundlage geführt, wobei die Entwicklungen der jeweiligen Agrarpolitik der Vertragsparteien und deren Umstände, einschließlich der Entwicklungen im bilateralen Handel und der Handelsbedingungen mit anderen Handelspartnern, gebührend berücksichtigt wurden.

Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

1.

Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union zollfreien Zugang zu gewähren.

2.

Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang II dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union Zollkontingente festzulegen.

3.

Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang III dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen zollfreien Zugang zu gewähren.

4.

Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Zollkontingente festzulegen.

5.

Bei den in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens verwendeten Zolltarifcodes handelt es sich um die ab 1. Januar 2017 für die Vertragsparteien geltenden Codes.

6.

Die bestehenden Zollkontingente für Einfuhren nach Norwegen von 600 Tonnen Schweinefleisch, 800 Tonnen Geflügelfleisch und 900 Tonnen Rindfleisch, die in Anhang II des am 15. April 2011 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden ‚Abkommen von 2011‘) aufgeführt sind, bleiben von der Umsetzung eines etwaigen künftigen WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft unberührt. Nummer 7 des Abkommens von 2011 wird daher gestrichen.

7.

In Bezug auf das zusätzliche Zollkontingent für Einfuhren nach Norwegen von 1 200 Tonnen Käse und Quark/Topfen kommen die Vertragsparteien überein, dass 700 Tonnen über Auktionen und 500 Tonnen im Rahmen der Lizenzregelung verwaltet werden.

8.

Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin, alle bilateralen Zugeständnisse (sowohl die bereits bestehenden als auch die in diesem Abkommen vorgesehenen) in einem neuen Briefwechsel zu konsolidieren, der ihre bestehenden bilateralen Agrarabkommen ersetzen sollte.

9.

Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Abkommens in Form eines Briefwechsels vom 2. Mai 1992 (im Folgenden ‚Abkommen von 1992‘) aufgeführt. Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ist jedoch anstelle der Anlage zu Anhang IV des Abkommens von 1992 anzuwenden.

10.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die einander eingeräumten Zugeständnisse nicht ausgehöhlt werden.

11.

Die Vertragsparteien vereinbaren sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Mengen tatsächlich eingeführt werden können.

12.

Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über Handelserzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus.

13.

Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Treten bei der Umsetzung Schwierigkeiten auf, so werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

14.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, im Einklang mit Artikel 19 des EWR-Abkommens ihre Bemühungen um schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, in zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erneut zu überprüfen, um die Möglichkeit von Zugeständnissen zu sondieren.

15.

Im Falle einer erneuten Erweiterung der Europäischen Union prüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf den bilateralen Handel, um die bilateralen Präferenzen so anzupassen, dass die zuvor bestehenden präferenziellen Handelsströme zwischen Norwegen und den Beitrittsländern fortgesetzt werden können.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.“

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis des Königreichs Norwegen mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr / Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Utferdiget i Brussel,

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Sastavljeno u Bruxellesu

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Image

For Kongeriket Norge

За Кралство Норвегия

Por el Reino de Noruega

Za Norské království

For Kongeriget Norge

Für das Königreich Norwegen

Norra Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο της Νορβηγίας

For the Kingdom of Norway

Pour le Royaume de Norvège

Za Kraljevinu Norvešku

Per il Regno di Norvegia

Norvēģijas Karalistes vārdā –

Norvegijos Karalystės vardu

A Norvég Királyság részéről

Għar-Renju tan-Norveġja

Voor het Koninkrijk Noorwegen

W imieniu Królestwa Norwegii

Pelo Reino da Noruega

Pentru Regatul Norvegiei

Za Nórske kráľovstvo

Za Kraljevino Norveško

Norjan kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Norge

Image


(1)  Diese Erzeugnisse werden zollfrei eingeführt. Norwegen behält sich jedoch das Recht vor, einen Zoll zu erheben, wenn die Erzeugnisse als Futtermittel eingeführt werden.

(1)  Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember; im ersten Jahr der Anwendung des Abkommens erforderlichenfalls zeitanteilig. Zusätzliche Kontingente zu bestehenden Kontingenten, die im Rahmen früherer Abkommen zwischen der EU und Norwegen ausgehandelt wurden.

(2)  Im Zeitraum 1. Dezember bis 31. Dezember.

(3)  Die Menge bezieht sich auf Einfuhren von Schinken mit Knochen. Für Einfuhren von entbeintem Schinken wird ein Umrechnungsfaktor von 1,15 verwendet.

(4)  Ausgenommen folgende Pflanzen: Argyranthemum frutescens, Chrysanthemum frutescens, Begonia x hiemalis, Begonia elatior, Campanula, Dendranthema x grandiflora, Chrysanthemum x morifolium, Euphorbia pulcherrima, Poinsettia pulcherrima, Hibiscus, Kalanchoe, Pelargonium, Primula und Saintpaulia.

(5)  Die folgenden Pflanzen sind inbegriffen: Condiaeum, Croton, Dieffenbachia, Epipremnum, Scindapsus aureum, Hedera, Nephrolepis, Peperomia obtusifolia, Peperomia rotundifolia, Schefflera, Soleirolia und Helxine, auch bei Einfuhr als Bestandteil gemischter Pflanzengruppen.

(6)  Endbenutzerkriterien: Verarbeitungsindustrie.

(7)  Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember; im ersten Jahr der Anwendung des Abkommens erforderlichenfalls zeitanteilig. Zusätzliche Kontingente zu bestehenden Kontingenten, die im Rahmen früherer Abkommen zwischen der EU und Norwegen ausgehandelt wurden.


VERORDNUNGEN

25.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/16


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/761 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2018

zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,

gestützt auf die Empfehlung ERA-REC-115-REC der Eisenbahnagentur der Europäischen Union an die Kommission vom 9. März 2017 hinsichtlich der Überarbeitung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Konformitätsbewertung und der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Überwachung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) wird beschrieben, wie die Sicherheitsniveaus, die Erreichung der Sicherheitsziele und die Einhaltung der anderen Sicherheitsanforderungen beurteilt werden.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 sind die CSM regelmäßig mit dem Ziel zu überarbeiten, die Sicherheit generell aufrechtzuerhalten und, soweit billigerweise durchführbar, kontinuierlich zu verbessern, wobei die bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen und die allgemeine Entwicklung der Eisenbahnsicherheit berücksichtigt werden.

(3)

Mit ihrem Durchführungsbeschluss vom 1. September 2016 (2) erteilte die Kommission der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 den Auftrag, die Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 (3), (EU) Nr. 1169/2010 (4) und (EU) Nr. 1077/2012 (5) der Kommission zu überarbeiten. Die Agentur legte ihre Empfehlung zu dem Auftrag der Kommission am 9. März 2017 vor. Darin waren auch ein Bericht über die Ergebnisse der Konsultation der nationalen Sicherheitsbehörden, der Sozialpartner und Nutzer sowie ein Bericht zur Abschätzung der Folgen der geänderten CSM enthalten. Die Kommission hat die Empfehlungen der Agentur gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 geprüft, um sich zu vergewissern, dass der Auftrag erfüllt ist.

(4)

Nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder nach Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung sollte die nationale Sicherheitsbehörde Aufsichtstätigkeiten durchführen, um zu prüfen, ob die Vorgaben des Sicherheitsmanagementsystems während des Verkehrsbetriebs tatsächlich eingehalten werden, und um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Voraussetzungen zu jedem Zeitpunkt erfüllt werden.

(5)

Gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 sind in Fällen, in denen es sich bei den Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern auch um die für die Instandhaltung zuständigen Stellen handelt, die nicht gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 zertifiziert sind, die Aufsichtstätigkeiten, die von den nationalen Sicherheitsbehörden mit dem Ziel durchgeführt werden, die Anwendung der CSM gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 durch die für die Instandhaltung zuständigen Stellen zu kontrollieren, zulässige Mittel für die Überwachung der Wirksamkeit der Sicherheitsmanagementsysteme dieser Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber.

(6)

Um das wechselseitige Vertrauen in das jeweilige Vorgehen und die Entscheidungsfindung der nationalen Sicherheitsbehörden während der Aufsichtstätigkeiten zu stärken, sollte ein Aufsichtsverfahren festgelegt werden.

(7)

Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten für ihre Entscheidungen rechenschaftspflichtig sein und daher über interne Regelungen oder Verfahren verfügen, anhand derer sie zur Rechenschaft gezogen werden können.

(8)

Beaufsichtigt werden sollten dabei in erster Linie die Tätigkeiten, bei denen nach Auffassung der nationalen Sicherheitsbehörde die größten Risiken bestehen oder bei denen sich die Risiken am wenigsten beherrschen lassen. Zu diesem Zweck sollte die nationale Sicherheitsbehörde eine risikobasierte Aufsichtsstrategie und einen risikobasierten Aufsichtsplan (bzw. mehrere Aufsichtspläne) entwickeln und anwenden, in denen sie angibt, wie sie ihre Tätigkeiten ausrichtet und ihre Prioritäten bei der Aufsicht festlegt.

(9)

Von den nationalen Sicherheitsbehörden ergriffene Durchsetzungsmaßnahmen, mit denen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 dafür gesorgt werden soll, dass Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber die Rechtsvorschriften einhalten, sollten gemessen am Sicherheitsrisiko oder an der potenziellen Schwere des Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften verhältnismäßig sein.

(10)

Um ihre Aufgaben gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllen zu können, sollte sich die nationale Sicherheitsbehörde auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeiten auch ein Urteil über die Wirksamkeit des Regelungsrahmens im Bereich der Sicherheit bilden.

(11)

Die Prüf- und Inspektionstechniken für die Aufsicht umfassen in der Regel Befragungen von Personen auf verschiedenen Ebenen einer Organisation, die Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Sicherheitsmanagementsystem und die Untersuchung der sicherheitsspezifischen Ergebnisse des Managementsystems, die bei Inspektionen oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten ermittelt wurden.

(12)

Soweit angebracht sollten sich die als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungierende Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden gemäß Artikel 17 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 untereinander abstimmen, um einen vollständigen Informationsaustausch über die Bewertungs- und Aufsichtstätigkeiten, einschließlich des Austauschs über alle Mitteilungen an die Eisenbahnunternehmen, zu gewährleisten. Ebenso sollten sich die jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörden bei grenzüberschreitenden Infrastrukturen abstimmen.

(13)

Um sicherzustellen, dass die nationalen Sicherheitsbehörden die Aufsicht wirksam durchführen, und um ihr gegenseitiges Vertrauen zu stärken, sollten die Behörden dafür Sorge tragen, dass das an der Beaufsichtigung beteiligte Personal über die notwendigen Kompetenzen verfügt. Diese Kompetenzen gilt es festzulegen.

(14)

Die nationalen Sicherheitsbehörden, die an der Beaufsichtigung eines Infrastrukturbetreibers mit grenzüberschreitender Infrastruktur oder eines in mehr als einem Mitgliedstaat tätigen Eisenbahnunternehmens beteiligt sind, sollten zusammenarbeiten, um eine doppelte Beaufsichtigung zu vermeiden, und ihr Vorgehen bei der Beaufsichtigung koordinieren, um sicherzustellen, dass alle wesentlichen Informationen über den Infrastrukturbetreiber oder das Eisenbahnunternehmen, insbesondere in Bezug auf bekannte Risiken und die Sicherheitsleistung, ausgetauscht und genutzt werden, um die Aufsichtstätigkeiten auf die Bereiche mit den größten Risiken für den Gesamtbetrieb zu lenken.

(15)

Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten erforderlichenfalls mit anderen zuständigen im Eisenbahnsektor interagierenden Behörden oder Stellen zusammenarbeiten, z. B. den Regulierungsstellen und Genehmigungsbehörden im Sinne der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder den für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Vorschriften über die Arbeits-, Fahr- und Ruhezeiten für Triebfahrzeugführer zuständigen Behörden, um ihren jeweiligen Auftrag zu erfüllen, Informationen auszutauschen, sich anbahnende Konflikte beizulegen, damit verbundenen negativen Auswirkungen im Eisenbahnnetz vorzubeugen und ihr Vorgehen bei Verstößen gegen den Regelungsrahmen im Bereich der Sicherheit zu koordinieren.

(16)

Die neue Regelung zur Sicherheitsbescheinigung gilt gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 ab dem 16. Juni 2019. Die Mitgliedstaaten können jedoch der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifizieren, dass sie den Umsetzungszeitraum verlängern und folglich bis zum 16. Juni 2020 weiterhin Bescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausstellen. Daher ist es erforderlich, die Anwendungszeitpunkte dieser Verordnung an die in der Richtlinie (EU) 2016/798 festgelegten Zeitpunkte anzupassen, um einen reibungslosen Übergang zu der neuen Bescheinigungsregelung zu ermöglichen.

(17)

Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 ist gegenstandslos geworden und sollte daher durch diese Verordnung ersetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Sicherheitsmethoden (im Folgenden „CSM“) festgelegt für die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/798 durch die nationalen Sicherheitsbehörden erfolgende Aufsicht über das Sicherheitsmanagement von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern, nachdem diesen eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung ausgestellt bzw. eine Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Stelle, die Sicherheitsbescheinigungen ausstellt“ die für die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zuständige Stelle, d. h. entweder die Agentur oder eine nationale Sicherheitsbehörde;

b)

„Restproblem“ ein bei der Bewertung eines Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung festgestelltes geringfügiges Problem, das der Ausstellung bzw. Erteilung nicht im Wege steht und zur späteren Überwachung zurückgestellt werden kann.

Artikel 3

Aufsichtsverfahren

(1)   Die nationalen Sicherheitsbehörden wenden das in Anhang I festgelegte Aufsichtsverfahren an.

(2)   Die nationalen Sicherheitsbehörden erarbeiten interne Regelungen oder Verfahren zur Durchführung des Aufsichtsverfahrens.

(3)   Für Aufsichtszwecke erkennen die nationalen Sicherheitsbehörden die von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern oder deren Auftragnehmern, Partnern oder Lieferanten vorgelegten Bescheinigungen, Anerkennungen oder Genehmigungen für Produkte oder Dienstleistungen, die im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ausgestellt wurden, als Nachweis dafür an, dass die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission (8) dargelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 4

Techniken für die Aufsicht

Die nationalen Sicherheitsbehörden bestimmen geeignete Aufsichtstechniken wie Prüfungen und Inspektionen und wählen bei der Planung ihrer Aufsichtstätigkeiten die am besten geeigneten Techniken aus.

Artikel 5

Zusammenhänge zwischen Aufsicht und Bewertung

(1)   Die die Aufsicht durchführende nationale Sicherheitsbehörde verwendet und teilt gegebenenfalls die während ihrer Aufsichtstätigkeiten gewonnenen Informationen über die Leistung des Sicherheitsmanagementsystems zum Zwecke der Erneuerung oder Aktualisierung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen.

(2)   In den Fällen, in denen die in Absatz 1 genannte nationale Sicherheitsbehörde nicht für die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder der Sicherheitsgenehmigung zuständig ist, stimmt sie sich nach Eingang eines Antrag auf Erneuerung oder Aktualisierung unverzüglich mit der als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungierenden Agentur oder, im Falle grenzüberscheitender Infrastrukturen, auf deren Anfrage mit der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde ab.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Abstimmung gemäß Unterabsatz 1 muss die nationale Sicherheitsbehörde die Informationen ermitteln und vorgeben, die erforderlich sind, um zu bewerten, ob das Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnunternehmens oder des Infrastrukturbetreibers wirksam funktioniert, darunter mindestens:

a)

eine Beschreibung erheblicher Mängel, die sich auf die Sicherheitsleistung auswirken oder ernsthafte Sicherheitsrisiken darstellen könnten, und anderer Bedenken, die im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten seit der vorangegangenen Bewertung ermittelt wurden;

b)

der Status des Aktionsplans (oder der Aktionspläne), der (die) von dem Eisenbahnunternehmen oder dem Infrastrukturbetreiber erstellt wurde(n), um die erheblichen Mängel und anderen Bedenken gemäß Buchstabe a zu beheben, sowie die entsprechenden von der nationalen Sicherheitsbehörde getroffenen Maßnahmen zur Beaufsichtigung der Problemlösung;

c)

ein Überblick über die Sicherheitsleistung des in ihrem Mitgliedstaat tätigen Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers;

d)

der Status des Aktionsplans (oder der Aktionspläne), der (die) von dem Eisenbahnunternehmen oder dem Infrastrukturbetreiber erstellt wurde(n), um die Restprobleme aus der vorherigen Bewertung zu lösen.

Artikel 6

Kompetenzen des an der Aufsicht beteiligten Personals

(1)   Die nationalen Sicherheitsbehörden sorgen dafür, dass das an der Aufsicht beteiligte Personal über die folgenden Kompetenzen verfügt:

a)

Kenntnis des entsprechenden für die Aufsicht geltenden Regelungsrahmen;

b)

Kenntnis der Funktionsweise des Eisenbahnsystems;

c)

ein angemessenes Maß an kritischer Analysefähigkeit;

d)

Erfahrung bei der Beaufsichtigung eines Sicherheitssystems oder eines ähnlichen Managementsystems im Eisenbahnsektor oder eines Sicherheitsmanagementsystems in einem Sektor mit ähnlichen betrieblichen und technischen Herausforderungen;

e)

Kenntnis von Gesprächsführungstechniken und Erfahrungen in der Gesprächsführung;

f)

Fähigkeiten zur Problemlösung, Kommunikation und Teamarbeit.

(2)   Bei Teamarbeit können die Kompetenzen zwischen den Teammitgliedern verteilt sein.

(3)   Im Hinblick auf die korrekte Anwendung von Absatz 1 führen die nationalen Sicherheitsbehörden ein Kompetenzmanagementsystem ein, das Folgendes umfasst:

a)

die Entwicklung von Kompetenzprofilen für jede Stelle, Position und Funktion;

b)

die Einstellung von Personal im Einklang mit den festgelegten Kompetenzprofilen;

c)

die Erhaltung, Entwicklung und Bewertung der Personalkompetenzen im Einklang mit den festgelegten Kompetenzprofilen.

Artikel 7

Entscheidungskriterien

(1)   Die nationale Sicherheitsbehörde legt Entscheidungskriterien fest, anhand derer sie die korrekte Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems durch ein Eisenbahnunternehmen oder einen Infrastrukturbetreiber sowie die Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems in Bezug auf die Beherrschung von Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers beurteilt, und veröffentlicht diese.

Zu diesen Kriterien gehören auch Informationen darüber, wie die nationale Sicherheitsbehörde mit Mängeln umgeht, die im Sicherheitsmanagementsystem von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern festgestellt werden.

(2)   Die nationale Sicherheitsbehörde verabschiedet und veröffentlicht ein Verfahren, das es Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern und anderen Beteiligten ermöglicht, eine Beschwerde gegen im Rahmen von Aufsichtstätigkeiten getroffene Entscheidungen einzureichen.

Artikel 8

Koordinierung zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder Stellen

(1)   Die nationalen Sicherheitsbehörden, die an der Beaufsichtigung eines Infrastrukturbetreibers mit grenzüberschreitenden Infrastrukturen oder eines in mehr als einem Mitgliedstaat tätigen Eisenbahnunternehmens beteiligt sind, koordinieren gemäß Artikel 17 Absätze 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 ihr Vorgehen bei der Beaufsichtigung.

Unbeschadet der Verpflichtungen der nationalen Sicherheitsbehörden gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und j sowie Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/798 entscheiden die nationalen Sicherheitsbehörden nach der Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder der Erteilung der Sicherheitsgenehmigung unverzüglich, welche von ihnen die Koordinierung der Aufsicht der korrekten Anwendung und Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems leitet.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 erarbeiten die nationalen Sicherheitsbehörden Regelungen, die auf dem in Anhang II festgelegten Rahmen für die koordinierte und gemeinsame Aufsicht beruhen.

(3)   Ferner entwickeln die nationalen Sicherheitsbehörden Regelungen für die Zusammenarbeit mit den nationalen Untersuchungsstellen, den Stellen für die Zertifizierung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen und anderen zuständigen Behörden oder Stellen.

Artikel 9

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 wird mit Wirkung vom 16. Juni 2019 aufgehoben.

Artikel 10

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2019. In den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, gelten Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 ab dem 16. Juni 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102.

(2)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. September 2016 über einen Auftrag an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zur Überarbeitung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Konformitätsbewertung und der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Überwachung und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 1649 final (C(2016) 5504 final).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 3).

(6)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(7)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Aufsichtsverfahren gemäß Artikel 3

1.   ALLGEMEINES

Die nationalen Sicherheitsbehörden entwickeln für die gesamte Tätigkeit ein strukturiertes und überprüfbares Verfahren, in dem die nachstehenden Faktoren berücksichtigt werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass es sich bei dem Aufsichtsverfahren — wie das Diagramm in der Anlage zeigt — um ein iteratives Verfahren handelt und der Notwendigkeit einer kontinuierlichen Verbesserung Rechnung getragen wird.

2.   ENTWICKLUNG VON AUFSICHTSSTRATEGIE UND AUFSICHTSPLAN/-PLÄNEN

Die nationale Sicherheitsbehörde

a)

sammelt und analysiert Daten/Informationen aus verschiedenen Quellen als Input für die Strategie und den Plan oder die Pläne. Als Quellen kommen infrage: Informationen, die bei der Bewertung der Sicherheitsmanagementsysteme gesammelt wurden; Ergebnisse früherer Aufsichtstätigkeiten; Informationen aus Genehmigungen für Teilsysteme oder Fahrzeuge; Unfallberichte/Empfehlungen der nationalen Untersuchungsstellen; sonstige Berichte oder Daten über Unfälle/Störungen; jährliche Sicherheitsberichte von Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreibern an die nationale Sicherheitsbehörde; jährliche Instandhaltungsberichte der für die Instandhaltung zuständigen Stellen; Beschwerden seitens der Öffentlichkeit sowie andere relevante Quellen;

b)

ermittelt in der Aufsichtsstrategie etwaige Risikobereiche für gezielte Aufsichtstätigkeiten, darunter solche, die sich aus der Integration und Steuerung menschlicher und organisatorischer Faktoren ergeben;

c)

entwickelt einen Aufsichtsplan oder Aufsichtspläne, die zeigen, wie sie die Aufsichtsstrategie innerhalb der Geltungsdauer gültiger einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen umsetzen wird;

d)

legt eine erste Abschätzung der erforderlichen Ressourcen für die Umsetzung des Plans oder der Pläne auf der Grundlage der ermittelten Zielbereiche vor;

e)

weist die Ressourcen für die Umsetzung des Plans oder der Pläne zu;

f)

behandelt in der Aufsichtsstrategie und dem Aufsichtsplan oder den Aufsichtsplänen alle Fragen im Zusammenhang mit dem grenzübergreifenden Betrieb oder grenzübergreifenden Infrastrukturen in Zusammenarbeit mit anderen nationalen Sicherheitsbehörden.

3.   ÜBERMITTLUNG VON AUFSICHTSSTRATEGIE UND AUFSICHTSPLAN/-PLÄNEN

Die nationale Sicherheitsbehörde

a)

unterrichtet die betroffenen Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber sowie bei Bedarf einen weiteren Kreis von Akteuren über die allgemeinen Zielsetzungen der Aufsichtsstrategie und liefert eine allgemeine Erläuterung des Plans oder der Pläne;

b)

unterrichtet die betroffenen Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber über die grundsätzliche Umsetzung des Aufsichtsplans oder der Aufsichtspläne.

4.   DURCHFÜHRUNG DER AUFSICHTSTÄTIGKEITEN

Die nationale Sicherheitsbehörde

a)

setzt den Plan oder die Pläne um;

b)

ergreift angemessene Maßnahmen für den Umgang mit Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreibern, die ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, darunter, falls erforderlich, dringende Sicherheitswarnungen und vorläufige Sicherheitsmaßnahmen;

c)

bewertet, inwieweit ein Eisenbahnunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber einen Aktionsplan oder mehrere Aktionspläne zur Beseitigung eines Mangels oder eines Restproblems innerhalb einer bestimmten Frist angemessen entwickelt und umgesetzt hat;

d)

dokumentiert die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeiten.

5.   ERGEBNISSE DER AUFSICHTSTÄTIGKEITEN

Die nationale Sicherheitsbehörde

a)

teilt die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeiten dem betroffenen Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber mit, darunter auch Informationen darüber, in welchen Bereichen bei dem Eisenbahnunternehmen oder dem Infrastrukturbetreiber Mängel zu verzeichnen sind und in welchen Bereichen bewährte Verfahren zur Unterstützung der Verbesserung der Sicherheit bestehen;

b)

verschafft sich einen Überblick über die Sicherheitsleistung der einzelnen Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber, die in ihrem Mitgliedstaat tätig sind;

c)

veröffentlicht und übermittelt den einschlägigen Akteuren ihre Auffassung zur allgemeinen Sicherheitsleistung in dem Mitgliedstaat;

d)

veröffentlicht und übermittelt den einschlägigen Akteuren ihre Auffassung zur Wirksamkeit des Regelungsrahmens im Bereich der Sicherheit;

e)

verwendet vor der Neubewertung eines Antrags auf Erneuerung oder Aktualisierung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder der Sicherheitsgenehmigung die während der Beaufsichtigung des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers gewonnenen Informationen über die Leistung des Sicherheitsmanagementsystems und übermittelt diese gegebenenfalls der als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungierenden Agentur oder bei grenzübergreifenden Infrastrukturen der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde;

f)

ergreift bei Bedarf Durchsetzungsmaßnahmen, stellt fest, ob die einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden muss, und unterrichtet in Fällen, in denen sie nicht für die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung zuständig ist, entsprechend die zuständige Behörde.

6.   ÜBERPRÜFUNG DER AUFSICHTSTÄTIGKEITEN

Auf der Grundlage der im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten gesammelten Informationen und gewonnenen Erfahrungen sowie der Sicherheitsleistung sowohl auf individueller Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten muss die Sicherheitsbehörde in regelmäßigen Abständen

a)

eine Überprüfung der Aufsichtsstrategie und des Aufsichtsplans oder der Aufsichtspläne durchführen, um festzustellen, ob die ursprüngliche Zielsetzung, die Nutzung von Daten/Informationen aus verschiedenen Quellen, die Aufsichtsergebnisse und die Zuweisung der Ressourcen noch angemessen sind, und bei Bedarf die Prioritäten ändern;

b)

falls erforderlich, den Plan oder die Pläne überarbeiten und dabei die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Aufsichtsstrategie berücksichtigen;

c)

bei Bedarf ihre Standpunkte und etwaigen Vorschläge ihrem Mitgliedstaat mitteilen, um etwaige Mängel des Regelungsrahmens im Bereich der Sicherheit zu beseitigen.

Anlage

Image

Alle relevantenInformationen

Wirksamkeit desRegelungsrahmensim Bereich der Sicherheit

Gesamtsicherheits-leistung imMitgliedstaat

Eisenbahnuntemehemen oderInfrastrukturbetreiber

Relevante Informationenüber die Leistung des Sicherheits-management-systems

Durchsetzung,Förderung und/oderWeiterentwicklungdes Regelungs-

rahmens im Bereichder Sicherheit

Nein

Maßnahmenerforderlich?

Ergebnisse der

Beaufsichtigung

Bewertung der Relevanz und Wirksamkeit des Aktionsplans/derAktionspläne

Ja

Ergreifung angemessenerMaßnahmen

Erarbeitung und Um- setzung des Aktions-plans/der -pläne

AllgemeineZiele derAufsichtsstrategie,allgemeineErläuterung desAufsichts-plans/der -pläne und Erläuterung der Umsetzung desPlans/der Pläne

Untersuchungs-berichte

JährlicheSicherheitsberichteder Eisenbahnunter-nehmen und Infrastruktur-betreiber

Ergebnisse fühererBeaufsichtigung

Mängel?

Entwicklung vonAufsichtsstrategie und -plan/-plänen und Koordinierung der Aufsichts-tätigkeiten mit anderen nationalenSicherheitsbehörden

Bei der Sicherheitsbe-wertung gewonneneInformationen

Nein

Daten überUnfälle/Störungen

Bewertung der Sicherheitsleistung

Dokumentation derAufsichts-ergebnisse

Ja

Umsetzung des Plans/der Pläne

Überprüfung der Aufsichtstätigkeiten

Risikobereicheermitteln

Informationen sammeln und analysieren

Beaufsichtigende nationale Sicherheitsbehörde

Agentur oder zuständige nationale Sicherheitsbehörde


ANHANG II

Rahmen für die koordinierte und gemeinsame Aufsicht gemäß Artikel 8 Absatz 2

Die betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden entwickeln Regelungen, die auf den folgenden Grundsätzen und spezifischen Elementen beruhen:

1.

Einigung darüber, welche Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber in einer Art und Weise tätig sind, die eine koordinierte oder gemeinsame Aufsicht erfordern.

2.

Einigung auf eine gemeinsame Sprache/gemeinsame Sprachen und den Grad der Vertraulichkeit der für die Zwecke ihrer Koordinierungsvereinbarungen verwendeten Informationen.

3.

Einigung darüber, welche Informationen ausgetauscht werden sollen, sowie Vereinbarung eines Zeitplans für den Austausch:

a)

Austausch einschlägiger Informationen über Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber gemäß Nummer 1 und Mitteilung der Ergebnisse ihrer Bewertungstätigkeiten;

b)

bei Bedarf Bereitstellung von Kopien von Sicherheitsgenehmigungen;

c)

gegebenenfalls Mitteilung der Ergebnisse der entsprechenden Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Durchsetzungsbeschlüssen und Maßnahmen;

d)

Austausch von Informationen über die Sicherheitsleistung der gemäß Nummer 1 ermittelten Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber in den einzelnen Mitgliedstaaten.

4.

Austausch über Entscheidungskriterien:

a)

Austausch von Informationen über die von den einzelnen nationalen Sicherheitsbehörden in ihrem Aufsichtsplan angegebene Ausrichtung ihrer Tätigkeiten auf die betroffenen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber;

b)

Einrichtung eines Dialogs zwischen den betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden über die vorgeschlagene Strategie für den Umgang mit erheblichen Mängeln.

5.

Koordinierung:

a)

Austausch über bestehende Aufsichtsstrategien und Aufsichtspläne;

b)

Ermittlung gemeinsamer Interessen und/oder gemeinsamer Probleme;

c)

effiziente Planung individueller, koordinierter oder gemeinsamer Initiativen, wobei die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber nicht unnötig belastet und Überschneidungen zwischen den Anwendungsbereichen dieser Initiativen vermieden werden.

6.

Einigung darüber, welche nationale(n) Sicherheitsbehörde(n) Maßnahmen zur Beseitigung von Restproblemen, die für die Aufsicht gegebenenfalls zurückgestellt wurden, weiterverfolgen sollte(n).

7.

Einigung über die Bereiche für ein koordiniertes oder gemeinsames Vorgehen:

a)

Ermittlung der wichtigsten Risiken für die betreffenden Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, denen die nationalen Sicherheitsbehörden auf koordinierte Weise oder gemeinsam begegnen sollten;

b)

Einigung darüber, welche nationale Sicherheitsbehörde, sofern erforderlich, bei welchen Problemen auf der Grundlage bewährter Kriterien Tätigkeiten übernimmt;

c)

Einigung darüber, welche gemeinsamen Aufsichtstätigkeiten gegebenenfalls aufzunehmen sind;

d)

Einigung darüber, wie die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber über die durch die nationalen Sicherheitsbehörden getroffenen Regelungen und Vereinbarungen unterrichtet werden sollten.

8.

Austausch bewährter Verfahren:

a)

Erarbeitung von Regelungen für die regelmäßige Überprüfung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten für die betroffenen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber;

b)

Erarbeitung von Regelungen für die Bewertung der Wirksamkeit der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und gegebenenfalls der Agentur.


25.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/26


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/762 DER KOMMISSION

vom 8. März 2018

über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,

gestützt auf die Empfehlung ERA-REC-115-REC der Eisenbahnagentur der Europäischen Union an die Kommission vom 9. März 2017 hinsichtlich der Überarbeitung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Konformitätsbewertung und der gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Überwachung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) wird beschrieben, wie die Sicherheitsniveaus, die Erreichung der Sicherheitsziele und die Einhaltung der übrigen Sicherheitsanforderungen beurteilt werden.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 sind die CSM regelmäßig mit dem Ziel zu überarbeiten, die Sicherheit generell aufrechtzuerhalten und, soweit in angemessener Weise durchführbar, kontinuierlich zu verbessern, wobei die bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen und die allgemeine Entwicklung der Eisenbahnsicherheit berücksichtigt werden.

(3)

Mit ihrem Durchführungsbeschluss vom 1. September 2016 (2) erteilte die Kommission der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 den Auftrag, die Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 (3), (EU) Nr. 1169/2010 (4) und (EU) Nr. 1077/2012 (5) der Kommission zu überarbeiten. Die Agentur legte ihre Empfehlung zu dem Auftrag der Kommission am 9. März 2017 vor. Darin waren auch ein Bericht über die Ergebnisse der Konsultation der nationalen Sicherheitsbehörden, der Sozialpartner und Nutzer sowie ein Bericht zur Abschätzung der Folgen der geänderten CSM enthalten. Die Kommission hat die Empfehlungen der Agentur gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 geprüft, um sich zu vergewissern, dass der Auftrag erfüllt ist.

(4)

Ziel eines Sicherheitsmanagementsystems ist es, sicherzustellen, dass die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber ihre Geschäftsziele auf sichere Weise erreichen. Das Sicherheitsmanagementsystem ist häufig Bestandteil anderer Managementsysteme, die dazu dienen, die Gesamtleistung der Organisation zu verbessern, die Kosten zu senken und zugleich die Anstrengungen auf allen Ebenen der Organisation zu vereinen. Zu diesem Zweck wird der gemeinsame Rahmen der sogenannten High Level Structure (HLS) der ISO (6) verwendet, um die in Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem funktional zu bündeln. Dieser Rahmen erleichtert den Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern außerdem das Verständnis und die Anwendung eines prozessorientierten Ansatzes bei der Entwicklung, Anwendung, Pflege und kontinuierlichen Verbesserung ihres Sicherheitsmanagementsystems.

(5)

Nachdem der Antragsteller eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung erhalten hat, sollte er sein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 fortlaufend anwenden.

(6)

Das menschliche Verhalten spielt für einen sicheren und effizienten Eisenbahnbetrieb eine zentrale Rolle. Wenn dieses Verhalten als mitverantwortlich für einen Unfall oder eine Störung angesehen wird, kann es sein, dass organisatorische Faktoren wie die Arbeitsbelastung oder die Gestaltung des Arbeitsplatzes Einfluss auf dieses Verhalten hatten und damit zu einer Herabsetzung der Leistungsfähigkeit führten und die Folgen des Unfalls oder der Störung verschlimmerten. Daher ist es unabdingbar, dass die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber einen systematischen Ansatz verfolgen, um im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems die menschliche Leistung zu unterstützen und menschliche wie auch organisatorische Faktoren zu steuern.

(7)

Das tatsächliche Sicherheitsengagement auf allen Ebenen einer Organisation spiegelt sich in der Art und Weise wider, wie Sicherheit innerhalb der Organisation wahrgenommen, bewertet und priorisiert wird. Deshalb ist es auch wichtig, dass die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber die Maßnahmen und Verhaltensweisen erkennen, die eine positive Sicherheitskultur gestalten können, und dass sie im Rahmen ihres Sicherheitsmanagementsystems diese Kultur des gegenseitigen Vertrauens und des wechselseitigen Lernens fördern, durch die die Mitarbeiter ermutigt werden, an der Förderung der Sicherheit mitzuwirken, indem sie gefährliche Ereignisse melden und sicherheitsrelevante Informationen mitteilen.

(8)

Das Sicherheitsmanagementsystem sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass die Richtlinie 89/391/EWG des Rates (7) sowie die Bestimmungen der einschlägigen Einzelrichtlinien uneingeschränkt auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der an Bau, Betrieb und Instandhaltung der Eisenbahn beschäftigten Arbeitnehmer anwendbar sind. Es entstehen keine zusätzlichen Zuständigkeiten oder Aufgaben für die ausstellende Behörde, die lediglich nachprüfen muss, ob vom Antragsteller für eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken berücksichtigt wurden. Mit der Kontrolle der Einhaltung der Richtlinie 89/391/EWG können auch andere von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Behörden beauftragt werden.

(9)

Das Sicherheitsmanagementsystem sollte gegebenenfalls den potenziellen zusätzlichen Gefahren durch die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter und in diesem Zusammenhang der einschlägigen Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) Rechnung tragen.

(10)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 werden gegenstandslos und sollten daher durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(11)

Bei wesentlichen Änderungen des Regelungsrahmens im Bereich der Sicherheit kann die nationale Sicherheitsbehörde nach Artikel 10 Absatz 15 der Richtlinie (EU) 2016/798 die Überprüfung der Sicherheitsbescheinigungen verlangen. Die aufgrund von Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 und dieser Verordnung erfolgten Änderungen sind zwar relevant und wichtig, aber nicht wesentlich. Deshalb sollte die Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 auf die nach der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen bis zu deren Ablaufdatum Anwendung finden. Aus demselben Grund muss auch die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 bis auf das Ende des letzten Tages des Zeitraums verschoben werden, in dem sie von den nationalen Sicherheitsbehörden für die Zwecke der Überwachung noch angewendet werden kann. Darüber hinaus unterliegen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 auch bereits erteilte Sicherheitsbescheinigungen weiterhin den Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG, die der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 zugrunde liegt.

(12)

Bei wesentlichen Änderungen des Regelungsrahmens im Bereich der Sicherheit kann die nationale Sicherheitsbehörde nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 die Überprüfung einer Sicherheitsgenehmigung verlangen. Die aufgrund von Artikel 9 der Richtlinie 2016/798 und dieser Verordnung erfolgten Änderungen sind zwar relevant und wichtig, aber nicht wesentlich. Deshalb sollte die Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 auf die nach der Richtlinie 2004/49/EG erteilten Sicherheitsgenehmigungen bis zu deren Ablaufdatum Anwendung finden. Aus demselben Grund muss auch die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 bis auf das Ende des letzten Tages des Zeitraums verschoben werden, in dem sie von den nationalen Sicherheitsbehörden für die Zwecke der Überwachung noch angewendet werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.   In dieser Verordnung werden gemeinsame Sicherheitsmethoden (CSM) bezüglich der Anforderungen an die Sicherheitsmanagementsysteme von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/798 festgelegt.

2.   Diese Verordnung gilt für einheitliche Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 ausgestellt bzw. erteilt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Stelle, die Sicherheitsbescheinigungen ausstellt“ die für die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zuständige Stelle, d. h. entweder die Agentur oder eine nationale Sicherheitsbehörde.

Artikel 3

Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem von Eisenbahnunternehmen

Die Eisenbahnunternehmen führen ihre Sicherheitsmanagementsysteme gemäß den Anforderungen in Anhang I ein.

Für die Zwecke der Bewertung von Anträgen und der Aufsicht finden diese Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem Anwendung auf die einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798.

Artikel 4

Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem von Infrastrukturbetreibern

Die Infrastrukturbetreiber führen ihre Sicherheitsmanagementsysteme gemäß den Anforderungen in Anhang II ein.

Für die Zwecke der Bewertung von Anträgen und der Aufsicht finden diese Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem Anwendung auf die Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2016/798.

Artikel 5

Aufhebung

Die Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 werden mit Wirkung vom 16. Juni 2025 aufgehoben.

Artikel 6

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben. Sie gilt ab dem 16. Juni 2020 in allen Mitgliedstaaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102.

(2)  Durchführungsbeschluss C(2016) 5504 final der Kommission vom 1. September 2016 über einen Auftrag an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zur Überarbeitung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Konformitätsbewertung und der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Überwachung und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 1649 final.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 3).

(6)  ISO/IEC-Direktiven, Teil 1, Konsolidierte Ergänzung 2016, Anhang SL Anlage 2.

(7)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(8)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

(9)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).


ANHANG I

Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem von Eisenbahnunternehmen

1.   KONTEXT DER ORGANISATION

1.1.   Die Organisation muss

a)

die Art, den Umfang und den Bereich ihrer Tätigkeiten beschreiben;

b)

ernste Sicherheitsrisiken ihres Eisenbahnbetriebs ermitteln, unabhängig davon, ob er von der Organisation selbst oder von Auftragnehmern, Partnern oder Zulieferern unter ihrer Kontrolle durchgeführt wird;

c)

Beteiligte — auch außerhalb des Eisenbahnsystems — ermitteln (z. B. Regulierungsstellen, Behörden, Infrastrukturbetreiber, Auftragnehmer, Zulieferer, Partner), die für das Sicherheitsmanagementsystem relevant sind;

d)

rechtliche und sonstige Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der unter Buchstabe c genannten Beteiligten ermitteln und aufrechterhalten;

e)

sicherstellen, dass die Anforderungen gemäß Buchstabe d bei der Entwicklung, Umsetzung und Aufrechterhaltung des Sicherheitsmanagementsystems berücksichtigt werden;

f)

den Anwendungsbereich des Sicherheitsmanagementsystems beschreiben, wobei die betroffenen bzw. nicht betroffenen Geschäftsbereiche anzugeben und die Anforderungen gemäß Buchstabe d zu berücksichtigen sind.

2.   FÜHRUNG

2.1.   Führung und Verpflichtung

2.1.1.   Die oberste Führungsebene muss Führung und Verpflichtung bei der Entwicklung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems demonstrieren, indem sie

a)

die umfassende Rechenschaftspflicht und Gesamtverantwortung für die Sicherheit übernimmt;

b)

durch ihre Handlungen und ihre Beziehungen zu den Mitarbeitern und Auftragnehmern sicherstellt, dass das Management auf allen Organisationsebenen der Sicherheit verpflichtet ist;

c)

sicherstellt, dass die Sicherheitsordnung und die Sicherheitsziele festgelegt und verstanden werden und mit der strategischen Ausrichtung der Organisation im Einklang stehen;

d)

sicherstellt, dass die Anforderungen des Sicherheitsmanagementsystems in die Geschäftsprozesse der Organisation integriert werden;

e)

sicherstellt, dass die für das Sicherheitsmanagementsystem notwendigen Ressourcen zur Verfügung stehen;

f)

sicherstellt, dass die von der Organisation ausgehenden Sicherheitsrisiken durch das Sicherheitsmanagementsystem wirksam beherrscht werden;

g)

den Mitarbeitern Anreize bietet, die Einhaltung der Anforderungen des Sicherheitsmanagementsystems zu unterstützen;

h)

die kontinuierliche Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems fördert;

i)

gewährleistet, dass die Sicherheit bei der Erfassung und Beherrschung der Geschäftsrisiken der Organisation Berücksichtigung findet, und erläutert, wie Konflikte zwischen der Sicherheit und den anderen Geschäftszielen erkannt und gelöst werden;

j)

eine positive Sicherheitskultur fördert.

2.2.   Sicherheitsordnung

2.2.1.   Die oberste Führungsebene erstellt ein Dokument mit einer Beschreibung der Sicherheitsordnung der Organisation, das

a)

Art und Umfang des Eisenbahnbetriebs der Organisation angemessen ist;

b)

vom Geschäftsführer (oder einem bzw. mehreren Vertretern der obersten Führungsebene) genehmigt wird;

c)

aktiv umgesetzt und dem gesamten Personal mitgeteilt und zugänglich gemacht wird.

2.2.2.   Die Sicherheitsordnung muss

a)

eine Verpflichtung zur Erfüllung aller rechtlichen und sonstigen Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit umfassen;

b)

einen Rahmen vorgeben, um Sicherheitsziele festzulegen und die Sicherheitsleistung der Organisation anhand dieser Ziele zu bewerten;

c)

eine Verpflichtung zur Kontrolle von Sicherheitsrisiken enthalten, die sich entweder aus den eigenen Tätigkeiten ergeben oder von anderen verursacht werden;

d)

eine Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems enthalten;

e)

im Einklang mit der Geschäftsstrategie und der Bewertung der Sicherheitsleistung der Organisation aufrechterhalten werden.

2.3.   Organisatorische Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse

2.3.1.   Die Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse von Mitarbeitern mit Aufgaben, die die Sicherheit betreffen (einschließlich leitender und anderer Mitarbeiter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben), sind auf allen Organisationsebenen festzulegen, zu dokumentieren, zuzuweisen und mitzuteilen.

2.3.2.   Die Organisation muss sicherstellen, dass Mitarbeiter mit nachgeordneten Zuständigkeiten für sicherheitsrelevante Aufgaben über die Befugnisse, Befähigung und notwendigen Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben unbeeinträchtigt durch die Tätigkeiten anderer Funktionsbereiche erfüllen zu können.

2.3.3.   Die Übertragung von Zuständigkeiten für sicherheitsrelevante Aufgaben muss dokumentiert und den betreffenden Mitarbeitern mitgeteilt und von ihnen akzeptiert und verstanden werden.

2.3.4.   Die Organisation muss beschreiben, wie die unter 2.3.1 genannten Aufgaben den einzelnen Funktionsbereichen innerhalb und gegebenenfalls außerhalb der Organisation (siehe 5.3 Auftragnehmer, Partner und Zulieferer) zugewiesen werden.

2.4.   Konsultation der Mitarbeiter und anderer Beteiligter

2.4.1.   Die Mitarbeiter, ihre Repräsentanten und — soweit angemessen und relevant — externe Beteiligte sind bei der Entwicklung, Aufrechterhaltung und Verbesserung der in ihre Zuständigkeit fallenden Teile des Sicherheitsmanagementsystems zu konsultieren, auch in Bezug auf die Sicherheitsaspekte von Betriebsverfahren.

2.4.2.   Die Organisation muss die Konsultation der Mitarbeiter erleichtern, indem sie die Methoden und Mittel für die Einbeziehung des Personals bereitstellt, die Stellungnahmen des Personals festhält und Rückmeldungen zu den Stellungnahmen des Personals gibt.

3.   PLANUNG

3.1.   Maßnahmen zur Beherrschung von Risiken

3.1.1.   Risikobewertung

3.1.1.1.   Die Organisation muss

a)

alle betrieblichen, organisatorischen und technischen Risiken, die für die Art, den Umfang und den Bereich der von der Organisation durchgeführten Tätigkeiten relevant sind, erfassen und analysieren. Zu diesen Risiken zählen auch solche, die sich aus menschlichen und organisatorischen Faktoren wie Arbeitsbelastung, Arbeitsplatzgestaltung, Ermüdung oder der Eignung von Verfahren sowie aus den Tätigkeiten anderer Beteiligter ergeben (siehe 1. Kontext der Organisation);

b)

die unter Buchstabe a genannten Risiken mittels geeigneter Risikobewertungsmethoden evaluieren;

c)

Sicherheitsmaßnahmen entwickeln und in Kraft setzen sowie die damit verbundenen Zuständigkeiten angeben (siehe 2.3 Organisatorische Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse);

d)

ein System zur Überwachung der Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen entwickeln (siehe 6.1 Überwachung);

e)

die Notwendigkeit anerkennen, in Bezug auf gemeinsame Risiken und die Einführung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen bedarfsweise mit anderen Beteiligten (u. a. Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, für die Instandhaltung zuständige Stellen, Schienenfahrzeughalter, Dienstleister und Beschaffungsstellen) zusammenzuarbeiten;

f)

die Mitarbeiter und externe Beteiligte über Risiken informieren (siehe 4.4 Information und Kommunikation).

3.1.1.2.   Bei der Risikobewertung muss die Organisation der Anforderung Rechnung tragen, eine sichere Arbeitsumgebung im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 89/391/EWG, festzulegen, bereitzustellen und zu erhalten.

3.1.2.   Planung von Änderungen

3.1.2.1.   Bevor eine Organisation Änderungen vornimmt (siehe 5.4 Änderungsmanagement), muss sie im Einklang mit dem in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 (1) beschriebenen Risikomanagementprozess potenzielle Sicherheitsrisiken sowie geeignete Sicherheitsmaßnahmen ermitteln (siehe 3.1.1 Risikobewertung); dabei sind auch die sich aus dem Änderungsprozess selbst ergebenden Sicherheitsrisiken zu berücksichtigen.

3.2.   Sicherheitsziele und Planung

3.2.1.   Die Organisation muss Sicherheitsziele für relevante Funktionen auf relevanten Ebenen festlegen, um ihre Sicherheitsleistung zu erhalten und, soweit nach vernünftigem Ermessen möglich, zu verbessern.

3.2.2.   Die Sicherheitsziele müssen

a)

mit der Sicherheitsordnung und den strategischen Zielen der Organisation (soweit vorhanden) im Einklang stehen;

b)

mit den Hauptrisiken, die die Sicherheitsleistung der Organisation beeinflussen, verknüpft sein;

c)

messbar sein;

d)

den einschlägigen rechtlichen und sonstigen Anforderungen Rechnung tragen;

e)

im Hinblick auf die erzielten Erfolge überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden;

f)

kommuniziert werden.

3.2.3.   Die Organisation muss über einen Plan bzw. Pläne verfügen, in denen beschrieben wird, wie die Sicherheitsziele erreicht werden sollen.

3.2.4.   Die Organisation muss die Strategie und den Plan/die Pläne zur Überwachung der Erreichung der Sicherheitsziele beschreiben (siehe 6.1 Überwachung).

4.   UNTERSTÜTZUNG

4.1.   Ressourcen

4.1.1.   Die Organisation muss die für die Einführung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und kontinuierliche Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems notwendigen Ressourcen bereitstellen, wozu auch qualifiziertes Personal sowie effiziente und benutzbare Betriebsmittel gehören.

4.2.   Kompetenz

4.2.1.   Das Kompetenzmanagementsystem der Organisation muss sicherstellen, dass die Mitarbeiter mit Aufgaben, die die Sicherheit betreffen, zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden sicherheitsrelevanten Aufgaben befähigt sind (siehe 2.3 Organisatorische Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse). Es umfasst mindestens

a)

die Ermittlung der für die sicherheitsrelevanten Aufgaben notwendigen Kompetenzen (Kenntnisse, Fertigkeiten, nicht fachbezogene Verhaltensweisen und innere Einstellungen u. a.);

b)

Auswahlkriterien (Mindestausbildungsniveau, erforderliche psychische und physische Eignung);

c)

Erstausbildung, Erfahrung und Qualifikation;

d)

fortlaufende Schulungen und regelmäßige Aktualisierung vorhandener Kompetenzen;

e)

die regelmäßige Bewertung der Kompetenz und Überprüfung der psychischen und physischen Eignung, um sicherzustellen, dass Qualifikationen und Fertigkeiten auf Dauer erhalten bleiben;

f)

spezifische Schulungen zu den relevanten Teilen des Sicherheitsmanagementsystems, damit die sicherheitsrelevanten Aufgaben erfüllt werden können.

4.2.2.   Die Organisation muss für Mitarbeiter, die sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnehmen, ein Programm für Schulungen nach Nummer 4.2.1 Buchstaben c, d und f bereitstellen, das Folgendes gewährleistet:

a)

das Schulungsprogramm wird entsprechend den ermittelten Kompetenzanforderungen und individuellen Bedürfnissen des Personals durchgeführt;

b)

soweit relevant wird durch die Schulung sichergestellt, dass das Personal unter allen Betriebsbedingungen (Regelbetrieb, gestörter Betrieb und Notfälle) eingesetzt werden kann;

c)

die Dauer der Schulung und die Häufigkeit der Auffrischungsschulung sind den Ausbildungszielen angemessen;

d)

für alle Mitarbeiter werden Aufzeichnungen geführt (siehe 4.5.3 Kontrolle dokumentierter Informationen);

e)

das Schulungsprogramm wird regelmäßig überprüft und Audits unterzogen (siehe 6.2 Interne Auditierung) sowie nach Bedarf geändert (siehe 5.4 Änderungsmanagement).

4.2.3.   Für Mitarbeiter, die nach einem Unfall/Ereignis oder nach längerer Abwesenheit wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren, müssen Regelungen für die Wiedereingliederung bestehen, wozu auch zusätzliche Schulungen gehören, wenn dies für notwendig erachtet wird.

4.3.   Bewusstsein

4.3.1.   Die oberste Führungsebene stellt sicher, dass sie und die mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrauten Mitarbeiter sich der Relevanz, Bedeutung und Folgen ihrer Tätigkeiten bewusst sind und dass ihnen klar ist, wie sie zur ordnungsgemäßen Anwendung und Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems sowie zur Erreichung der Sicherheitsziele beitragen (siehe 3.2 Sicherheitsziele und Planung).

4.4.   Information und Kommunikation

4.4.1.   Die Organisation legt angemessene Kommunikationskanäle fest, um sicherzustellen, dass sicherheitsrelevante Informationen zwischen den verschiedenen Ebenen der Organisation sowie mit externen Beteiligten, einschließlich Auftragnehmern, Partnern und Zulieferern, ausgetauscht werden.

4.4.2.   Um sicherzustellen, dass sicherheitsrelevante Informationen die Personen erreichen, die Beurteilungen vornehmen und Entscheidungen treffen, steuert die Organisation die Ermittlung, den Eingang, die Verarbeitung sowie die Erzeugung und Verbreitung sicherheitsrelevanter Informationen.

4.4.3.   Die Organisation sorgt dafür, dass sicherheitsrelevante Informationen

a)

relevant, vollständig und für die vorgesehenen Nutzer verständlich sind;

b)

gültig sind;

c)

korrekt sind;

d)

konsistent sind;

e)

kontrolliert werden (siehe 4.5.3 Kontrolle dokumentierter Informationen);

f)

vor ihrem Wirksamwerden mitgeteilt werden;

g)

empfangen und verstanden werden.

4.5.   Dokumentierte Informationen

4.5.1.   Dokumentation des Sicherheitsmanagementsystems

4.5.1.1.   Es muss eine Beschreibung des Sicherheitsmanagementsystems vorhanden sein mit folgendem Inhalt:

a)

Ermittlung und Beschreibung der Prozesse und Handlungen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, einschließlich sicherheitsrelevanter Aufgaben und der damit verbundenen Zuständigkeiten (siehe 2.3 Organisatorische Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse);

b)

Wechselwirkung dieser Prozesse;

c)

Verfahren oder sonstige Dokumente, die beschreiben, wie die Umsetzung dieser Prozesse erfolgt ist;

d)

Ermittlung von Auftragnehmern, Partnern und Zulieferern mit einer Beschreibung der Art und des Umfangs der erbrachten Dienstleistungen;

e)

Ermittlung der vertraglichen Vereinbarungen und anderen geschäftlichen Abmachungen zwischen der Organisation und anderen unter Buchstabe d genannten Beteiligten, die für die Beherrschung der durch die Organisation und den Einsatz von Auftragnehmern entstehenden Sicherheitsrisiken erforderlich sind;

f)

Verweise auf die gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen dokumentierten Informationen.

4.5.1.2.   Die Organisation stellt sicher, dass der/den zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde(n) gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 ein jährlicher Sicherheitsbericht vorgelegt wird, der Folgendes enthält:

a)

eine zusammenfassende Darstellung der Entscheidungen über die Signifikanz der sicherheitsrelevanten Änderungen, einschließlich eines Überblicks über wesentliche Änderungen, im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013;

b)

die Sicherheitsziele der Organisation für das/die folgende(n) Jahr(e) sowie Angaben darüber, welchen Einfluss ernste Sicherheitsrisiken auf die Festlegung dieser Sicherheitsziele haben;

c)

die Ergebnisse interner Untersuchungen von Unfällen/Störungen (siehe 7.1 Lehren aus Unfällen und Störungen) und anderer Überwachungstätigkeiten (siehe 6.1 Überwachung, 6.2 Interne Auditierung und 6.3 Managementbewertung) im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 (2);

d)

Einzelheiten zu den erzielten Fortschritten bei noch offenen Empfehlungen der nationalen Untersuchungsstellen (siehe 7.1 Lehren aus Unfällen und Störungen);

e)

die Sicherheitsindikatoren der Organisation für die Bewertung ihrer Sicherheitsleistung (siehe 6.1 Überwachung);

f)

gegebenenfalls die Schlussfolgerungen des Jahresberichts des Sicherheitsberaters (Gefahrgutbeauftragten) im Sinne der RID (3) über die Tätigkeiten der Organisation auf dem Gebiet des Transports gefährlicher Güter (4).

4.5.2.   Erstellung und Aktualisierung

4.5.2.1.   Die Organisation muss sicherstellen, dass bei der Erstellung und Aktualisierung von dokumentierten Informationen über das Sicherheitsmanagementsystem geeignete Formate und Medien verwendet werden.

4.5.3.   Lenkung dokumentierter Informationen

4.5.3.1.   Die Organisation muss dokumentierte Informationen im Zusammenhang mit dem Sicherheitsmanagementsystem lenken, insbesondere was ihre Aufbewahrung und Verteilung sowie die Kontrolle der Änderungen anbelangt, um die Verfügbarkeit, die Eignung und gegebenenfalls den Schutz dieser Informationen zu gewährleisten.

4.6.   Integration menschlicher und organisatorischer Faktoren

4.6.1.   Die Organisation muss nachweisen, dass sie innerhalb des Sicherheitsmanagementsystems einen systematischen Ansatz zur Integration menschlicher und organisatorischer Faktoren verfolgt. Dieser Ansatz muss

a)

die Entwicklung einer Strategie sowie die Nutzung von Fachwissen und anerkannten Methoden auf dem Gebiet menschlicher und organisatorischer Faktoren umfassen;

b)

sich mit den Risiken beschäftigen, die mit der Konzeption und Nutzung von Ausrüstung, den Aufgaben sowie den Arbeitsbedingungen und organisatorischen Regelungen zusammenhängen, wobei den menschlichen Fähigkeiten und Grenzen und den Einflüssen auf die menschliche Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen ist.

5.   BETRIEB

5.1.   Betriebsplanung und -steuerung

5.1.1.   Bei der Planung, Entwicklung, Anwendung und Überprüfung ihrer Betriebsverfahren stellt die Organisation sicher, dass während des Betriebs

a)

Kriterien für die Risikoakzeptanz und Sicherheitsmaßnahmen Anwendung finden (siehe 3.1.1 Risikobewertung);

b)

ein Plan bzw. Pläne zur Erreichung der Sicherheitsziele bereitgestellt werden (siehe 3.2 Sicherheitsziele und Planung);

c)

Informationen gesammelt werden, um die ordnungsgemäße Durchführung und Wirksamkeit der Betriebsabläufe zu messen (siehe 6.1 Überwachung).

5.1.2.   Die Organisation stellt sicher, dass ihre Betriebsabläufe den Sicherheitsanforderungen der geltenden technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sowie den jeweiligen nationalen Vorschriften und sonstigen einschlägigen Anforderungen entsprechen (siehe 1. Kontext der Organisation).

5.1.3.   Zur Beherrschung der relevanten Risiken im Zusammenhang mit der Betriebssicherheit (siehe 3.1.1 Risikobewertung) ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:

a)

Planung bestehender oder neuer Zugverbindungen und neuer Eisenbahndienste; dies umfasst auch die Einführung neuer Fahrzeugtypen, die Notwendigkeit der Anmietung von Fahrzeugen und/oder der Einstellung von Personal von externen Beteiligten sowie den Austausch von Instandhaltungsinformationen für Betriebszwecke mit den für die Instandhaltung zuständigen Stellen;

b)

Erstellung und Durchführung von Zugfahrplänen;

c)

Vorbereitung von Zügen oder Fahrzeugen vor der Fahrt, einschließlich Kontrollen vor der Abfahrt und Zugbildung;

d)

Betrieb von Zügen/Fahrzeugen unter verschiedenen Betriebsbedingungen (Regelbetrieb, gestörter Betrieb und Notfälle);

e)

Anpassung des Betriebs bei Aufforderungen zur Außerbetriebnahme von Fahrzeugen und bei Meldungen ihrer Wiederinbetriebnahme durch die für die Instandhaltung zuständigen Stellen;

f)

Befugnisse zur Bewegung von Fahrzeugen;

g)

Nutzbarkeit der Schnittstellen im Führerstand und in den Zugleitstellen sowie mit den vom Instandhaltungspersonal verwendeten Ausrüstungen.

5.1.4.   Zur Kontrolle der Zuweisung von betriebssicherheitsrelevanten Zuständigkeiten ermittelt die Organisation die Verantwortlichkeiten für die Koordinierung und Steuerung des sicheren Betriebs von Zügen und Fahrzeugen und legt fest, wie die einschlägigen, die sichere Erbringung aller Dienstleistungen betreffenden Aufgaben qualifizierten Mitarbeitern innerhalb der Organisation (siehe 2.3 Organisatorische Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse) und gegebenenfalls anderen qualifizierten externen Beteiligten (siehe 5.3 Auftragnehmer, Partner und Zulieferer) zugewiesen werden.

5.1.5.   Zur Kontrolle der betriebssicherheitsrelevanten Information und Kommunikation (siehe 4.4 Information und Kommunikation) sind die betroffenen Mitarbeiter (z. B. das Zugpersonal) über alle besonderen Bedingungen der Fahrt genau zu unterrichten; dazu gehören auch Änderungen, die eine Gefahr verursachen können, vorübergehende oder dauerhafte Betriebseinschränkungen (z. B. aufgrund besonderer Fahrzeugtypen oder Strecken) und Bedingungen für außergewöhnliche Frachten, soweit zutreffend.

5.1.6.   Zur Kontrolle der betriebssicherheitsrelevanten Kompetenzen (siehe 4.2 Kompetenz) stellt die Organisation nach den geltenden Rechtsvorschriften (siehe 1. Kontext der Organisation) in Bezug auf ihr Personal sicher, dass

a)

den Schulungs- und Arbeitsanweisungen Folge geleistet und falls erforderlich Korrekturmaßnahmen ergriffen werden;

b)

bei zu erwartenden Änderungen, die die Betriebsabläufe oder die Aufgabenstellungen betreffen, spezifische Schulungen stattfinden;

c)

nach Unfällen und Störungen geeignete Maßnahmen getroffen werden.

5.2.   Verwaltung von Sachanlagen

5.2.1.   Die Organisation muss die mit den Sachanlagen verbundenen Sicherheitsrisiken während ihres gesamten Lebenszyklus (siehe 3.1.1 Risikobewertung) von der Konstruktion bis zur Entsorgung beherrschen und die durch menschliche Faktoren bedingten Anforderungen in allen Phasen des Lebenszyklus erfüllen.

5.2.2.   Die Organisation muss

a)

die bestimmungsgemäße Verwendung der Sachanlagen gewährleisten und dabei deren sicheren Betriebszustand gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798, soweit anwendbar, und erwartetes Leistungsniveau aufrechterhalten;

b)

die Sachanlagen im Regelbetrieb und bei gestörtem Betrieb verwalten;

c)

Fälle der Nichteinhaltung von Betriebsanforderungen vor oder während des Betriebs der Sachanlage so rasch wie nach vernünftigem Ermessen möglich erkennen und gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen anwenden, um den sicheren Betriebszustand der Sachanlage zu gewährleisten (siehe 6.1 Überwachung).

5.2.3.   Die Organisation muss dafür sorgen, dass ihre Regelungen für die Verwaltung der Sachanlagen gegebenenfalls den grundlegenden Anforderungen der betreffenden technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sowie allen sonstigen einschlägigen Anforderungen entsprechen (siehe 1. Kontext der Organisation).

5.2.4.   Zur Beherrschung der relevanten Risiken im Zusammenhang mit der Instandhaltung (siehe 3.1.1 Risikobewertung) ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:

a)

Ermittlung des Instandhaltungsbedarfs auf der Grundlage der geplanten und tatsächlichen Nutzung sowie der Konstruktionsmerkmale der Sachanlagen, um sie in sicherem Betriebszustand zu halten;

b)

Management der Außerbetriebnahme der Sachanlage zu Instandhaltungszwecken, wenn Defekte festgestellt werden oder ihr Zustand sich soweit verschlechtert, dass der sichere Betriebszustand gemäß Buchstabe a nicht mehr gewährleistet ist;

c)

Management der Wiederinbetriebnahme der Sachanlage nach erfolgter Instandhaltung mit etwaigen Nutzungsbeschränkungen, um den sicheren Betriebszustand zu gewährleisten;

d)

Management von Überwachungs- und Messausrüstungen, damit die Anlage entsprechend ihrem Verwendungszweck eingesetzt werden kann.

5.2.5.   Zur Lenkung der für die sichere Verwaltung von Sachanlagen relevanten Information und Kommunikation (siehe 4.4 Information und Kommunikation) muss die Organisation Folgendes berücksichtigen:

a)

den Austausch relevanter Informationen innerhalb der Organisation oder mit externen für die Instandhaltung zuständigen Stellen (siehe 5.3 Auftragnehmer, Partner und Zulieferer), insbesondere in Bezug auf sicherheitsrelevante Fehlfunktionen, Unfälle, Störungen und etwaige Nutzungseinschränkungen der Sachanlage;

b)

die Nachverfolgbarkeit aller notwendigen Informationen, einschließlich der Informationen betreffend Buchstabe a (siehe 4.4 Information und Kommunikation und 4.5.3 Kontrolle dokumentierter Informationen);

c)

die Erstellung und Führung von Aufzeichnungen, einschließlich des Managements von Änderungen, die sich auf die Sicherheit der Sachanlagen auswirken (siehe 5.4 Änderungsmanagement).

5.3.   Auftragnehmer, Partner und Zulieferer

5.3.1.   Die Organisation muss die mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Sicherheitsrisiken ermitteln und beherrschen; dies schließt auch Tätigkeiten oder die Zusammenarbeit mit Auftragnehmern, Partnern und Lieferanten ein.

5.3.2.   Zur Beherrschung der unter 5.3.1 genannten Sicherheitsrisiken muss die Organisation die Kriterien für die Auswahl der Auftragnehmer, Partner und Zulieferer sowie die von ihnen zu erfüllenden Vertragsbedingungen festlegen, darunter

a)

die rechtlichen und sonstigen Bedingungen in Bezug auf die Sicherheit (siehe 1. Kontext der Organisation);

b)

das für die vertraglichen Aufgaben erforderliche Kompetenzniveau (siehe 4.2 Kompetenz);

c)

die Zuständigkeit für die zu erbringenden Leistungen;

d)

die erwartete Sicherheitsleistung, die während der Vertragsdauer aufrechterhalten werden muss;

e)

die Verpflichtungen bezüglich des Austauschs sicherheitsrelevanter Informationen (siehe 4.4 Information und Kommunikation);

f)

die Rückverfolgbarkeit sicherheitsrelevanter Dokumente (siehe 4.5 Dokumentierte Informationen).

5.3.3.   Entsprechend dem Prozess gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 muss die Organisation Folgendes überwachen:

a)

die Sicherheitsleistung sämtlicher Tätigkeiten und Abläufe der Auftragnehmer, Partner und Zulieferer, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des Vertrags entsprechen;

b)

das Bewusstsein der Auftragnehmer, Partner und Zulieferer für die von ihnen ausgehenden Sicherheitsrisiken für den Betrieb der Organisation.

5.4.   Änderungsmanagement

5.4.1.   Zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Sicherheitsleistung muss die Organisation Änderungen des Sicherheitsmanagementsystems vornehmen und kontrollieren. Dazu gehören auch Entscheidungen in den verschiedenen Phasen des Änderungsmanagements und die anschließende Überprüfung der Sicherheitsrisiken (siehe 3.1.1 Risikobewertung).

5.5.   Notfallmanagement

5.5.1.   Die Organisation muss die Notfälle und die damit verbundenen zeitgerechten Maßnahmen erfassen, die zu ihrer Beherrschung (siehe 3.1.1 Risikobewertung) und zur Wiederherstellung des Regelbetriebs gemäß der Verordnung (EU) 2015/995 (5) ergriffen werden müssen.

5.5.2.   Die Organisation muss für jede erfasste Art von Notfall sicherstellen, dass

a)

die Notfalldienste unverzüglich benachrichtigt werden können;

b)

den Notfalldiensten alle relevanten Informationen sowohl im Voraus, um Notfallmaßnahmen vorbereiten zu können, als auch zum Zeitpunkt des Notfalls zur Verfügung stehen;

c)

intern Erste Hilfe geleistet wird.

5.5.3.   Die Organisation muss die Aufgaben und Zuständigkeiten aller Beteiligten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/995 ermitteln und dokumentieren.

5.5.4.   Die Organisation muss über Einsatz-, Alarm und Informationspläne für Notfälle mit Vorkehrungen verfügen, um

a)

das gesamte für das Notfallmanagement zuständige Personal zu alarmieren;

b)

allen Beteiligten (z. B. Infrastrukturbetreibern, Auftragnehmern, Behörden, Notfalldiensten) Informationen zu übermitteln, einschließlich Notfallanweisungen für die Fahrgäste;

c)

je nach Art des Notfalls die notwendigen Entscheidungen zu treffen.

5.5.5.   Die Organisation muss beschreiben, wie die Ressourcen und Mittel für das Notfallmanagement zugewiesen (siehe 4.1 Ressourcen) und der Schulungsbedarf ermittelt wurde (siehe 4.2 Kompetenz).

5.5.6.   Die Notfallvorkehrungen werden regelmäßig in Zusammenarbeit mit anderen interessierten Parteien getestet und gegebenenfalls aktualisiert.

5.5.7.   Die Organisation muss sicherstellen, dass das zuständige Personal, das über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, vom Infrastrukturbetreiber problemlos und unverzüglich kontaktiert werden kann und diesen mit angemessenen Informationen versorgt.

5.5.8.   Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen, um in Notfällen die für die Instandhaltung zuständige Stelle oder den Schienenfahrzeughalter zu benachrichtigen.

6.   LEISTUNGSBEWERTUNG

6.1.   Überwachung

6.1.1.   Die Organisation führt Überwachungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 durch, um

a)

die ordnungsgemäße Anwendung und Wirksamkeit aller Prozesse und Verfahren im Sicherheitsmanagementsystem, einschließlich der betrieblichen, organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen, zu überprüfen;

b)

die ordnungsgemäße Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems insgesamt zu überprüfen und festzustellen, ob die erwarteten Ergebnisse erzielt wurden;

c)

zu untersuchen, ob das Sicherheitsmanagementsystem den Anforderungen dieser Verordnung entspricht;

d)

im Fall von Nichteinhaltungen bezüglich der Buchstaben a, b und c geeignete Korrekturmaßnahmen zu ermitteln, einzuführen und auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten (siehe 7.2 Kontinuierliche Verbesserung).

6.1.2.   Die Organisation muss regelmäßig auf allen Organisationsebenen die Erfüllung sicherheitsrelevanter Aufgaben überwachen und eingreifen, wenn diese Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

6.2.   Interne Auditierung

6.2.1.   Die Organisation führt interne Audits auf unabhängige, unparteiliche und transparente Weise durch, um für die Zwecke ihrer Überwachungstätigkeiten Informationen zu sammeln und auszuwerten (siehe 6.1 Überwachung). Dies umfasst Folgendes:

a)

einen Zeitplan für geplante interne Audits, der abhängig von den Ergebnissen vorheriger Audits und der Leistungsüberwachung überarbeitet werden kann;

b)

Ermittlung und Auswahl qualifizierter Prüfer (siehe 4.2 Kompetenz);

c)

Analyse und Bewertung der Auditergebnisse;

d)

Ermittlung des Bedarfs an Korrektur- oder Verbesserungsmaßnahmen;

e)

Verifizierung der Durchführung und Wirksamkeit dieser Maßnahmen;

f)

die sich auf die Durchführung der Audits und ihre Ergebnisse beziehenden Unterlagen;

g)

Mitteilung der Auditergebnisse an die oberste Führungsebene.

6.3.   Managementbewertung

6.3.1.   Die oberste Führungsebene muss die fortlaufende Eignung und Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems regelmäßig überprüfen und dabei mindestens Folgendes berücksichtigen:

a)

Einzelheiten zu den erzielten Fortschritten bei noch offenen Maßnahmen aus früheren Managementbewertungen;

b)

Veränderungen interner und äußerer Umstände (siehe 1. Kontext der Organisation);

c)

die Sicherheitsleistung der Organisation in Bezug auf:

i)

die Erreichung ihrer Sicherheitsziele;

ii)

die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeiten, einschließlich der Ergebnisse interner Audits, und internen Untersuchungen von Unfällen/Störungen sowie den Status der jeweils ergriffenen Maßnahmen;

iii)

relevante Ergebnisse von Aufsichtstätigkeiten der nationalen Sicherheitsbehörde;

d)

Empfehlungen für Verbesserungen.

6.3.2.   Auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Managementbewertung übernimmt die oberste Führungsebene die Gesamtverantwortung für die Planung und Umsetzung der notwendigen Änderungen des Sicherheitsmanagementsystems.

7.   VERBESSERUNG

7.1.   Lehren aus Unfällen und Störungen

7.1.1.   Unfälle und Störungen, die den Eisenbahnbetrieb der Organisation betreffen, müssen

a)

zur Ermittlung ihrer Ursachen gemeldet, protokolliert, untersucht und analysiert werden;

b)

gegebenenfalls den nationalen Stellen gemeldet werden.

7.1.2.   Die Organisation muss sicherstellen, dass

a)

Empfehlungen der nationalen Sicherheitsbehörde, der nationalen Untersuchungsstelle, der Branche bzw. Empfehlungen aus internen Untersuchungen evaluiert und gegebenenfalls umgesetzt oder in Auftrag gegeben werden;

b)

einschlägige Berichte bzw. Informationen anderer Beteiligter wie Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, für die Instandhaltung zuständige Stellen und Schienenfahrzeughalter zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden.

7.1.3.   Die Organisation muss die aus den Untersuchungen gewonnenen Informationen dazu verwenden, die Risikobewertung zu überprüfen (siehe 3.1.1 Risikobewertung), Lehren im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit zu ziehen und gegebenenfalls Korrektur- und/oder Verbesserungsmaßnahmen zu beschließen (siehe 5.4 Änderungsmanagement).

7.2.   Kontinuierliche Verbesserung

7.2.1.   Die Organisation muss die Eignung und Wirksamkeit ihres Sicherheitsmanagementsystems kontinuierlich verbessern, wobei sie den in der Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 vorgegebenen Rahmen und mindestens die Ergebnisse folgender Tätigkeiten berücksichtigt:

a)

Überwachung (siehe 6.1 Überwachung);

b)

interne Auditierung (siehe 6.2 Interne Auditierung);

c)

Managementbewertung (siehe 6.3 Managementbewertung);

d)

Lehren aus Unfällen und Störungen (siehe 7.1 Lehren aus Unfällen und Störungen).

7.2.2.   Die Organisation muss im Rahmen des organisatorischen Lernens Mittel bereitstellen, um die Mitarbeiter und andere Beteiligte zu ermutigen, an der Verbesserung der Sicherheit aktiv mitzuwirken.

7.2.3.   Die Organisation muss über eine Strategie zur ständigen Verbesserung ihrer Sicherheitskultur verfügen, die sich auf die Nutzung von Fachwissen und anerkannten Methoden stützt, um Fehlverhalten, das die verschiedenen Teile des Sicherheitsmanagementsystems beeinträchtigt, zu erkennen und entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8).

(3)  Nummer 2.1 der Anlage zu Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/798.

(4)  Nummer 2.2 der Anlage zu Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/798.

(5)  Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 165 vom 30.6.2015, S. 1).


ANHANG II

Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem von Infrastrukturbetreibern

1.   KONTEXT DER ORGANISATION

1.1.   Die Organisation muss

a)

Art und Umfang ihrer Tätigkeiten beschreiben;

b)

ernste Sicherheitsrisiken ihres Eisenbahnbetriebs ermitteln, unabhängig davon, ob er von der Organisation selbst oder von Auftragnehmern, Partnern oder Zulieferern unter ihrer Kontrolle durchgeführt wird;

c)

Beteiligte — auch außerhalb des Eisenbahnsystems — ermitteln (z. B. Regulierungsstellen, Behörden, Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Auftragnehmer, Zulieferer, Partner), die für das Sicherheitsmanagementsystem relevant sind;

d)

rechtliche und sonstige Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der unter Buchstabe c genannten Beteiligten ermitteln und aufrechterhalten;

e)

sicherstellen, dass die Anforderungen gemäß Buchstabe d bei der Entwicklung, Umsetzung und Aufrechterhaltung des Sicherheitsmanagementsystems berücksichtigt werden;

f)

den Anwendungsbereich des Sicherheitsmanagementsystems beschreiben, wobei die betroffenen bzw. nicht betroffenen Geschäftsbereiche anzugeben und die Anforderungen gemäß Buchstabe d zu berücksichtigen sind.

1.2.   Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Begriff

a)

„Art“ in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb von Infrastrukturbetreibern die Charakterisierung des Betriebs anhand seines Anwendungsbereichs, einschließlich Entwurf und Bau der Infrastruktur, Infrastrukturinstandhaltung, Verkehrsplanung, Verkehrsmanagement und Verkehrssteuerung, sowie anhand der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur, einschließlich konventioneller und/oder Hochgeschwindigkeitsstrecken, Personen- und/oder Güterbeförderung;

b)

„Umfang“ in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb von Infrastrukturbetreibern den Umfang des Betriebs, der durch die Länge der Eisenbahnstrecken und die überschlägige Größe des Infrastrukturbetreibers hinsichtlich der Zahl der im Eisenbahnbereich tätigen Mitarbeiter gekennzeichnet ist.

2.   FÜHRUNG

2.1.   Führung und Verpflichtung

2.1.1.   Die oberste Führungsebene muss Führung und Verpflichtung bei der Entwicklung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems demonstrieren, indem sie

a)

die umfassende Rechenschaftspflicht und Gesamtverantwortung für die Sicherheit übernimmt;

b)

durch ihre Handlungen und ihre Beziehungen zu den Mitarbeitern und Auftragnehmern sicherstellt, dass das Management auf allen Organisationsebenen der Sicherheit verpflichtet ist;

c)

sicherstellt, dass die Sicherheitsordnung und die Sicherheitsziele festgelegt und verstanden werden und mit der strategischen Ausrichtung der Organisation im Einklang stehen;

d)

sicherstellt, dass die Anforderungen des Sicherheitsmanagementsystems in die Geschäftsprozesse der Organisation integriert werden;

e)

sicherstellt, dass die für das Sicherheitsmanagementsystem notwendigen Ressourcen zur Verfügung stehen;

f)

sicherstellt, dass die von der Organisation ausgehenden Sicherheitsrisiken durch das Sicherheitsmanagementsystem wirksam beherrscht werden;

g)

den Mitarbeitern Anreize bietet, die Einhaltung der Anforderungen des Sicherheitsmanagementsystems zu unterstützen;

h)

die kontinuierliche Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems fördert;

i)

gewährleistet, dass die Sicherheit bei der Erfassung und Beherrschung der Geschäftsrisiken der Organisation Berücksichtigung findet, und erläutert, wie Konflikte zwischen der Sicherheit und den anderen Geschäftszielen erkannt und gelöst werden;

j)

eine positive Sicherheitskultur fördert.

2.2.   Sicherheitsordnung

2.2.1.   Die oberste Führungsebene erstellt ein Dokument mit einer Beschreibung der Sicherheitsordnung der Organisation, das

a)

Art und Umfang des Eisenbahnbetriebs der Organisation angemessen ist;

b)

vom Geschäftsführer (oder einem bzw. mehreren Vertretern der obersten Führungsebene) genehmigt wird;

c)

aktiv umgesetzt und dem gesamten Personal mitgeteilt und zugänglich gemacht wird.

2.2.2.   Die Sicherheitsordnung muss

a)

eine Verpflichtung zur Erfüllung aller rechtlichen und sonstigen Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit umfassen;

b)

einen Rahmen vorgeben, um Sicherheitsziele festzulegen und die Sicherheitsleistung der Organisation anhand dieser Ziele zu bewerten;

c)

eine Verpflichtung zur Kontrolle von Sicherheitsrisiken enthalten, die sich entweder aus den eigenen Tätigkeiten ergeben oder von anderen verursacht werden;

d)

eine Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems enthalten;

e)

im Einklang mit der Geschäftsstrategie und der Bewertung der Sicherheitsleistung der Organisation aufrechterhalten werden.

2.3.   Organisatorische Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse

2.3.1.   Die Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse von Mitarbeitern mit Aufgaben, die die Sicherheit betreffen (einschließlich leitender und anderer Mitarbeiter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben), sind auf allen Organisationsebenen festzulegen, zu dokumentieren, zuzuweisen und mitzuteilen.

2.3.2.   Die Organisation muss sicherstellen, dass Mitarbeiter mit nachgeordneten Zuständigkeiten für sicherheitsrelevante Aufgaben über die Befugnisse, Befähigung und notwendigen Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben unbeeinträchtigt durch die Tätigkeiten anderer Funktionsbereiche erfüllen zu können.

2.3.3.   Die Übertragung von Zuständigkeiten für sicherheitsrelevante Aufgaben muss dokumentiert und den betreffenden Mitarbeitern mitgeteilt und von ihnen akzeptiert und verstanden werden.

2.3.4.   Die Organisation muss beschreiben, wie die unter 2.3.1 genannten Aufgaben den einzelnen Funktionsbereichen innerhalb und gegebenenfalls außerhalb der Organisation (siehe 5.3 Auftragnehmer, Partner und Zulieferer) zugewiesen werden.

2.4.   Konsultation der Mitarbeiter und anderer Beteiligter

2.4.1.   Die Mitarbeiter, ihre Repräsentanten und — soweit angemessen und relevant — externe Beteiligte sind bei der Entwicklung, Aufrechterhaltung und Verbesserung der in ihre Zuständigkeit fallenden Teile des Sicherheitsmanagementsystems zu konsultieren, auch in Bezug auf die Sicherheitsaspekte von Betriebsverfahren.

2.4.2.   Die Organisation muss die Konsultation der Mitarbeiter erleichtern, indem sie die Methoden und Mittel für die Einbeziehung des Personals bereitstellt, die Stellungnahmen des Personals festhält und Rückmeldungen zu den Stellungnahmen des Personals gibt.

3.   PLANUNG

3.1.   Maßnahmen zur Beherrschung von Risiken

3.1.1.   Risikobewertung

3.1.1.1.   Die Organisation muss

a)

alle betrieblichen, organisatorischen und technischen Risiken, die für die Art und den Umfang der von der Organisation durchgeführten Tätigkeiten relevant sind, erfassen und analysieren. Zu diesen Risiken zählen auch solche, die sich aus menschlichen und organisatorischen Faktoren wie Arbeitsbelastung, Arbeitsplatzgestaltung, Ermüdung oder der Eignung von Verfahren sowie aus den Tätigkeiten anderer Beteiligter ergeben (siehe 1. Kontext der Organisation);

b)

die unter Buchstabe a genannten Risiken mittels geeigneter Risikobewertungsmethoden evaluieren;

c)

Sicherheitsmaßnahmen entwickeln und in Kraft setzen sowie die damit verbundenen Zuständigkeiten angeben (siehe 2.3 Organisatorische Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse);

d)

ein System zur Überwachung der Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen entwickeln (siehe 6.1 Überwachung);

e)

die Notwendigkeit anerkennen, in Bezug auf gemeinsame Risiken und die Einführung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen bedarfsweise mit anderen Beteiligten (u. a. Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, für die Instandhaltung zuständige Stellen, Schienenfahrzeughalter, Dienstleister und Beschaffungsstellen) zusammenzuarbeiten;

f)

die Mitarbeiter und externe Beteiligte über Risiken informieren (siehe 4.4 Information und Kommunikation).

3.1.1.2.   Bei der Risikobewertung muss die Organisation der Anforderung Rechnung tragen, eine sichere Arbeitsumgebung im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 89/391/EWG, festzulegen, bereitzustellen und zu erhalten.

3.1.2.   Planung von Änderungen

3.1.2.1.   Bevor eine Organisation Änderungen vornimmt (siehe 5.4 Änderungsmanagement), muss sie im Einklang mit dem in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 beschriebenen Risikomanagementprozess potenzielle Sicherheitsrisiken sowie geeignete Sicherheitsmaßnahmen ermitteln (siehe 3.1.1 Risikobewertung); dabei sind auch die sich aus dem Änderungsprozess selbst ergebenden Sicherheitsrisiken zu berücksichtigen.

3.2.   Sicherheitsziele und Planung

3.2.1.   Die Organisation muss Sicherheitsziele für relevante Funktionen auf relevanten Ebenen festlegen, um ihre Sicherheitsleistung zu erhalten und, soweit nach vernünftigem Ermessen möglich, zu verbessern.

3.2.2.   Die Sicherheitsziele müssen

a)

mit der Sicherheitsordnung und den strategischen Zielen der Organisation (soweit vorhanden) im Einklang stehen;

b)

mit den Hauptrisiken, die die Sicherheitsleistung der Organisation beeinflussen, verknüpft sein;

c)

messbar sein;

d)

den einschlägigen rechtlichen und sonstigen Anforderungen Rechnung tragen;

e)

im Hinblick auf die erzielten Erfolge überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden;

f)

kommuniziert werden.

3.2.3.   Die Organisation muss über einen Plan bzw. Pläne verfügen, in denen beschrieben wird, wie die Sicherheitsziele erreicht werden sollen.

3.2.4.   Die Organisation muss die Strategie und den Plan/die Pläne zur Überwachung der Erreichung der Sicherheitsziele beschreiben (siehe 6.1 Überwachung).

4.   UNTERSTÜTZUNG

4.1.   Ressourcen

4.1.1.   Die Organisation muss die für die Einführung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und kontinuierliche Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems notwendigen Ressourcen bereitstellen, wozu auch qualifiziertes Personal sowie effiziente und benutzbare Betriebsmittel gehören.

4.2.   Kompetenz

4.2.1.   Das Kompetenzmanagementsystem der Organisation muss sicherstellen, dass die Mitarbeiter mit Aufgaben, die die Sicherheit betreffen, zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden sicherheitsrelevanten Aufgaben befähigt sind (siehe 2.3 Organisatorische Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse). Es umfasst mindestens

a)

die Ermittlung der für die sicherheitsrelevanten Aufgaben notwendigen Kompetenzen (Kenntnisse, Fertigkeiten, nicht fachbezogene Verhaltensweisen und innerer Einstellungen u. a.);

b)

Auswahlkriterien (Mindestausbildungsniveau, erforderliche psychische und physische Eignung);

c)

Erstausbildung, Erfahrung und Qualifikation;

d)

fortlaufende Schulungen und regelmäßige Aktualisierung vorhandener Kompetenzen;

e)

die regelmäßige Bewertung der Befähigung und Überprüfung der psychischen und physischen Eignung, um sicherzustellen, dass Qualifikationen und Fähigkeiten auf Dauer erhalten bleiben;

f)

spezifische Schulungen zu den relevanten Teilen des Sicherheitsmanagementsystems, damit die sicherheitsrelevanten Aufgaben erfüllt werden können.

4.2.2.   Die Organisation muss für Mitarbeiter, die sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnehmen, ein Programm für Schulungen nach Nummer 4.2.1 Buchstaben c, d und f bereitstellen, das Folgendes gewährleistet:

a)

das Schulungsprogramm wird entsprechend den ermittelten Kompetenzanforderungen und individuellen Bedürfnissen des Personals durchgeführt;

b)

soweit relevant wird durch die Schulung sichergestellt, dass das Personal unter allen Betriebsbedingungen (Regelbetrieb, gestörter Betrieb und Notfälle) eingesetzt werden kann;

c)

die Dauer der Schulung und die Häufigkeit der Auffrischungsschulung sind den Ausbildungszielen angemessen;

d)

für alle Mitarbeiter werden Aufzeichnungen geführt (siehe 4.5.3 Kontrolle dokumentierter Informationen);

e)

das Schulungsprogramm wird regelmäßig überprüft und Audits unterzogen (siehe 6.2 Interne Auditierung) sowie nach Bedarf geändert (siehe 5.4 Änderungsmanagement).

4.2.3.   Für Mitarbeiter, die nach einem Unfall/Ereignis oder nach längerer Abwesenheit wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren, müssen Regelungen für die Wiedereingliederung bestehen, wozu auch zusätzliche Schulungen gehören, wenn dies für notwendig erachtet wird.

4.3.   Bewusstsein

4.3.1.   Die oberste Führungsebene stellt sicher, dass sie und die mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrauten Mitarbeiter sich der Relevanz, Bedeutung und Folgen ihrer Tätigkeiten bewusst sind und dass ihnen klar ist, wie sie zur ordnungsgemäßen Anwendung und Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems sowie zur Erreichung der Sicherheitsziele beitragen (siehe 3.2 Sicherheitsziele und Planung).

4.4.   Information und Kommunikation

4.4.1.   Die Organisation legt angemessene Kommunikationskanäle fest, um sicherzustellen, dass sicherheitsrelevante Informationen zwischen den verschiedenen Ebenen der Organisation sowie mit externen Beteiligten, einschließlich Auftragnehmern, Partnern und Zulieferern, ausgetauscht werden.

4.4.2.   Um sicherzustellen, dass sicherheitsrelevante Informationen die Personen erreichen, die Beurteilungen vornehmen und Entscheidungen treffen, steuert die Organisation die Ermittlung, den Eingang, die Verarbeitung sowie die Erzeugung und Verbreitung sicherheitsrelevanter Informationen.

4.4.3.   Die Organisation sorgt dafür, dass sicherheitsrelevante Informationen

a)

relevant, vollständig und für die vorgesehenen Nutzer verständlich sind;

b)

gültig sind;

c)

korrekt sind;

d)

konsistent sind;

e)

kontrolliert werden (siehe 4.5.3 Kontrolle dokumentierter Informationen);

f)

vor ihrem Wirksamwerden mitgeteilt werden;

g)

empfangen und verstanden werden.

4.5.   Dokumentierte Informationen

4.5.1.   Dokumentation des Sicherheitsmanagementsystems

4.5.1.1.   Es muss eine Beschreibung des Sicherheitsmanagementsystems vorhanden sein mit folgendem Inhalt:

a)

Ermittlung und Beschreibung der Prozesse und Handlungen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, einschließlich sicherheitsrelevanter Aufgaben und der damit verbundenen Zuständigkeiten (siehe 2.3 Organisatorische Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse);

b)

Wechselwirkung dieser Prozesse;

c)

Verfahren oder sonstige Dokumente, die beschreiben, wie die Umsetzung dieser Prozesse erfolgt ist;

d)

Ermittlung von Auftragnehmern, Partnern und Zulieferern mit einer Beschreibung der Art und des Umfangs der erbrachten Dienstleistungen;

e)

Ermittlung der vertraglichen Vereinbarungen und anderen geschäftlichen Abmachungen zwischen der Organisation und anderen unter Buchstabe d genannten Beteiligten, die für die Beherrschung der durch die Organisation und den Einsatz von Auftragnehmern entstehenden Sicherheitsrisiken erforderlich sind;

f)

Verweise auf die gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen dokumentierten Informationen.

4.5.1.2.   Die Organisation stellt sicher, dass der/den zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde(n) gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 ein jährlicher Sicherheitsbericht vorgelegt wird, der Folgendes enthält:

a)

eine zusammenfassende Darstellung der Entscheidungen über die Signifikanz der sicherheitsrelevanten Änderungen, einschließlich eines Überblicks über wesentliche Änderungen, im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013;

b)

die Sicherheitsziele der Organisation für das/die folgende(n) Jahr(e) sowie Angaben darüber, welchen Einfluss ernste Sicherheitsrisiken auf die Festlegung dieser Sicherheitsziele haben;

c)

die Ergebnisse interner Untersuchungen von Unfällen/Störungen (siehe 7.1 Lehren aus Unfällen und Störungen) und anderer Überwachungstätigkeiten (siehe 6.1 Überwachung, 6.2 Interne Auditierung und 6.3 Managementbewertung) im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1078/2012;

d)

Einzelheiten zu den erzielten Fortschritten bei noch offenen Empfehlungen der nationalen Untersuchungsstellen (siehe 7.1 Lehren aus Unfällen und Störungen);

e)

die Sicherheitsindikatoren der Organisation für die Bewertung ihrer Sicherheitsleistung (siehe 6.1 Überwachung);

f)

gegebenenfalls die Schlussfolgerungen des Jahresberichts des Sicherheitsberaters (Gefahrgutbeauftragten) im Sinne der RID (1) über die Tätigkeiten der Organisation auf dem Gebiet des Transports gefährlicher Güter (2).

4.5.2.   Erstellung und Aktualisierung

4.5.2.1.   Die Organisation muss sicherstellen, dass bei der Erstellung und Aktualisierung von dokumentierten Informationen über das Sicherheitsmanagementsystem geeignete Formate und Medien verwendet werden.

4.5.3.   Lenkung dokumentierter Informationen

4.5.3.1.   Die Organisation muss dokumentierte Informationen im Zusammenhang mit dem Sicherheitsmanagementsystem lenken, insbesondere was ihre Aufbewahrung und Verteilung sowie die Kontrolle der Änderungen anbelangt, um die Verfügbarkeit, die Eignung und gegebenenfalls den Schutz dieser Informationen zu gewährleisten.

4.6.   Integration menschlicher und organisatorischer Faktoren

4.6.1.   Die Organisation muss nachweisen, dass sie innerhalb des Sicherheitsmanagementsystems einen systematischen Ansatz zur Integration menschlicher und organisatorischer Faktoren verfolgt. Dieser Ansatz muss

a)

die Entwicklung einer Strategie sowie die Nutzung von Fachwissen und anerkannten Methoden auf dem Gebiet menschlicher und organisatorischer Faktoren umfassen;

b)

sich mit Risiken beschäftigen, die mit der Konzeption und Nutzung von Ausrüstung, den Aufgaben sowie den Arbeitsbedingungen und organisatorischen Regelungen zusammenhängen, wobei den menschlichen Fähigkeiten und Grenzen und den Einflüssen auf die menschliche Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen ist.

5.   BETRIEB

5.1.   Betriebsplanung und -steuerung

5.1.1.   Bei der Planung, Entwicklung, Anwendung und Überprüfung ihrer Betriebsverfahren stellt die Organisation sicher, dass während des Betriebs

a)

Kriterien für die Risikoakzeptanz und Sicherheitsmaßnahmen Anwendung finden (siehe 3.1.1 Risikobewertung);

b)

ein Plan bzw. Pläne zur Erreichung der Sicherheitsziele bereitgestellt werden (siehe 3.2 Sicherheitsziele und Planung);

c)

Informationen gesammelt werden, um die ordnungsgemäße Durchführung und Wirksamkeit der Betriebsabläufe zu messen (siehe 6.1 Überwachung).

5.1.2.   Die Organisation stellt sicher, dass ihre Betriebsabläufe den Sicherheitsanforderungen der geltenden technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sowie den jeweiligen nationalen Vorschriften und sonstigen einschlägigen Anforderungen entsprechen (siehe 1. Kontext der Organisation).

5.1.3.   Zur Beherrschung der relevanten Risiken im Zusammenhang mit der Betriebssicherheit (siehe 3.1.1 Risikobewertung) ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:

a)

Bestimmung der Grenzen eines sicheren Verkehrs für die Verkehrsplanung und Verkehrssteuerung auf der Grundlage der Konstruktionsmerkmale der Infrastruktur;

b)

Verkehrsplanung, einschließlich Fahrplanerstellung und Zuweisung von Zugtrassen;

c)

Echtzeit-Verkehrsmanagement im Regelbetrieb und bei gestörtem Betrieb mit Anwendung von Verkehrsbeschränkungen und Störungsmanagement;

d)

Festlegung der Bedingungen für außergewöhnliche Frachten.

5.1.4.   Zur Kontrolle der Zuweisung der betriebssicherheitsrelevanten Verantwortlichkeiten ermittelt die Organisation die Zuständigkeiten für die Planung und den Betrieb des Schienennetzes und legt fest, wie die einschlägigen, die sichere Erbringung aller Dienstleistungen betreffenden Aufgaben qualifizierten Mitarbeitern innerhalb der Organisation (siehe 2.3 Organisatorische Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse) und gegebenenfalls anderen qualifizierten externen Beteiligten (siehe 5.3 Auftragnehmer, Partner und Zulieferer) zugewiesen werden.

5.1.5.   Zur Kontrolle der betriebssicherheitsrelevanten Information und Kommunikation (siehe 4.4 Information und Kommunikation) sind die betroffenen Mitarbeiter (z. B. Fahrdienstleiter) über besondere Anforderungen an die Streckenführung für Züge und Fahrzeuge zu unterrichten; dazu gehören auch Änderungen, die eine Gefahr verursachen können, vorübergehende oder dauerhafte Betriebseinschränkungen (z. B. aufgrund von Fahrweginstandhaltungen) und Bedingungen für außergewöhnliche Frachten, soweit zutreffend.

5.1.6.   Zur Kontrolle der betriebssicherheitsrelevanten Kompetenzen (siehe 4.2 Kompetenz) stellt die Organisation nach den geltenden Rechtsvorschriften (siehe 1. Kontext der Organisation) in Bezug auf ihr Personal sicher, dass

a)

den Schulungs- und Arbeitsanweisungen Folge geleistet und falls erforderlich Korrekturmaßnahmen ergriffen werden;

b)

bei zu erwartenden Änderungen, die die Betriebsabläufe oder die Aufgabenstellungen betreffen, spezifische Schulungen stattfinden;

c)

nach Unfällen und Störungen geeignete Maßnahmen getroffen werden.

5.2.   Verwaltung von Sachanlagen

5.2.1.   Die Organisation muss die mit den Sachanlagen verbundenen Sicherheitsrisiken während ihres gesamten Lebenszyklus (siehe 3.1.1 Risikobewertung) von der Konstruktion bis zur Entsorgung beherrschen und die durch menschliche Faktoren bedingten Anforderungen in allen Phasen des Lebenszyklus erfüllen.

5.2.2.   Die Organisation muss

a)

die bestimmungsgemäße Verwendung der Sachanlagen gewährleisten und dabei deren sicheren Betriebszustand und erwartetes Leistungsniveau aufrechterhalten;

b)

die Sachanlagen im Regelbetrieb und bei gestörtem Betrieb verwalten;

c)

Fälle der Nichteinhaltung von Betriebsanforderungen vor oder während des Betriebs der Sachanlage so rasch wie nach vernünftigem Ermessen möglich erkennen und gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen anwenden, um den sicheren Betriebszustand der Sachanlage zu gewährleisten (siehe 6.1 Überwachung).

5.2.3.   Die Organisation stellt sicher, dass ihre Regelungen für die Verwaltung der Sachanlagen gegebenenfalls den grundlegenden Anforderungen der betreffenden technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sowie allen sonstigen einschlägigen Anforderungen entsprechen (siehe 1. Kontext der Organisation).

5.2.4.   Zur Beherrschung der relevanten Risiken im Zusammenhang mit der Instandhaltung (siehe 3.1.1 Risikobewertung) ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:

a)

Ermittlung des Instandhaltungsbedarfs auf der Grundlage der geplanten und tatsächlichen Nutzung sowie der Konstruktionsmerkmale der Infrastruktur, um sie in sicherem Betriebszustand zu halten;

b)

Management der Außerbetriebnahme der Sachanlage zu Instandhaltungszwecken, wenn Defekte festgestellt werden oder ihr Zustand sich soweit verschlechtert, dass der sichere Betriebszustand gemäß Buchstabe a nicht mehr gewährleistet ist;

c)

Management der Wiederinbetriebnahme der Sachanlage nach erfolgter Instandhaltung mit etwaigen Nutzungsbeschränkungen, um den sicheren Betriebszustand zu gewährleisten;

d)

Management von Überwachungs- und Messausrüstungen, damit die Anlage entsprechend ihrem Verwendungszweck eingesetzt werden kann.

5.2.5.   Zur Lenkung der für die sichere Verwaltung von Sachanlagen relevanten Information und Kommunikation (siehe 4.4 Information und Kommunikation) muss die Organisation Folgendes berücksichtigen:

a)

den Austausch relevanter Informationen innerhalb der Organisation oder mit externen für die Instandhaltung zuständigen Stellen (siehe 5.3 Auftragnehmer, Partner und Zulieferer), insbesondere in Bezug auf sicherheitsrelevante Fehlfunktionen, Unfälle, Störungen und etwaige Nutzungseinschränkungen der Sachanlage;

b)

die Nachverfolgbarkeit aller notwendigen Informationen, einschließlich der Informationen betreffend Buchstabe a (siehe 4.4 Information und Kommunikation und 4.5.3 Kontrolle dokumentierter Informationen);

c)

die Erstellung und Führung von Aufzeichnungen, einschließlich des Managements von Änderungen, die sich auf die Sicherheit der Sachanlagen auswirken (siehe 5.4 Änderungsmanagement).

5.3.   Auftragnehmer, Partner und Zulieferer

5.3.1.   Die Organisation muss die mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Sicherheitsrisiken ermitteln und beherrschen; dies schließt auch Tätigkeiten oder die Zusammenarbeit mit Auftragnehmern, Partnern und Lieferanten ein.

5.3.2.   Zur Beherrschung der unter 5.3.1 genannten Sicherheitsrisiken muss die Organisation die Kriterien für die Auswahl der Auftragnehmer, Partner und Zulieferer sowie die von ihnen zu erfüllenden Vertragsbedingungen festlegen, darunter

a)

die rechtlichen und sonstigen Bedingungen in Bezug auf die Sicherheit (siehe 1. Kontext der Organisation);

b)

das für die vertraglichen Aufgaben erforderliche Kompetenzniveau (siehe 4.2 Kompetenz);

c)

die Zuständigkeit für die zu erbringenden Leistungen;

d)

die erwartete Sicherheitsleistung, die während der Vertragsdauer aufrechterhalten werden muss;

e)

die Verpflichtungen bezüglich des Austauschs sicherheitsrelevanter Informationen (siehe 4.4 Information und Kommunikation);

f)

die Rückverfolgbarkeit sicherheitsrelevanter Dokumente (siehe 4.5 Dokumentierte Informationen).

5.3.3.   Entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 muss die Organisation Folgendes überwachen:

a)

die Sicherheitsleistung sämtlicher Tätigkeiten und Abläufe der Auftragnehmer, Partner und Zulieferer, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des Vertrags entsprechen;

b)

das Bewusstsein der Auftragnehmer, Partner und Zulieferer für die von ihnen ausgehenden Sicherheitsrisiken für den Betrieb der Organisation.

5.4.   Änderungsmanagement

5.4.1.   Zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Sicherheitsleistung muss die Organisation Änderungen des Sicherheitsmanagementsystems vornehmen und kontrollieren. Dazu gehören auch Entscheidungen in den verschiedenen Phasen des Änderungsmanagements und die anschließende Überprüfung der Sicherheitsrisiken (siehe 3.1.1 Risikobewertung).

5.5.   Notfallmanagement

5.5.1.   Die Organisation muss die Notfälle und die damit verbundenen zeitgerechten Maßnahmen erfassen, die zu ihrer Beherrschung (siehe 3.1.1 Risikobewertung) und zur Wiederherstellung des Regelbetriebs gemäß der Verordnung (EU) 2015/995 ergriffen werden müssen.

5.5.2.   Die Organisation muss für jede erfasste Art von Notfall sicherstellen, dass

a)

die Notfalldienste unverzüglich benachrichtigt werden können;

b)

den Notfalldiensten alle relevanten Informationen sowohl im Voraus, um Notfallmaßnahmen vorbereiten zu können, als auch zum Zeitpunkt des Notfalls zur Verfügung stehen;

c)

intern Erste Hilfe geleistet wird.

5.5.3.   Die Organisation muss die Aufgaben und Zuständigkeiten aller Beteiligten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/995 ermitteln und dokumentieren.

5.5.4.   Die Organisation muss über Einsatz-, Alarm und Informationspläne für Notfälle mit Vorkehrungen verfügen, um

a)

das gesamte für das Notfallmanagement zuständige Personal zu alarmieren;

b)

allen Beteiligten (z. B. Eisenbahnunternehmen, Auftragnehmern, Behörden, Notfalldiensten) Informationen zu übermitteln, einschließlich Notfallanweisungen für die Fahrgäste;

c)

je nach Art des Notfalls die notwendigen Entscheidungen zu treffen.

5.5.5.   Die Organisation muss beschreiben, wie die Ressourcen und Mittel für das Notfallmanagement zugewiesen (siehe 4.1 Ressourcen) und der Schulungsbedarf ermittelt wurde (siehe 4.2 Kompetenz).

5.5.6.   Die Notfallvorkehrungen werden regelmäßig in Zusammenarbeit mit anderen interessierten Parteien getestet und gegebenenfalls aktualisiert.

5.5.7.   Die Organisation muss mit allen Eisenbahnunternehmen, die ihre Infrastruktur nutzen, mit den Notfalldiensten zur Erleichterung ihres schnellen Eingreifens sowie mit allen sonstigen Akteuren, die an einer Notsituation beteiligt sein könnten, Notfallpläne koordinieren.

5.5.8.   Die Organisation muss über Vorkehrungen verfügen, um bei Bedarf den Betrieb und den Eisenbahnverkehr unverzüglich zu stoppen und alle Beteiligten über diese Maßnahme zu informieren.

5.5.9.   Bei grenzüberschreitender Infrastruktur wird die erforderliche Koordinierung und Vorbereitung der zuständigen Notfalldienste beiderseits der Grenze durch die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Infrastrukturbetreibern erleichtert.

6.   LEISTUNGSBEWERTUNG

6.1.   Überwachung

6.1.1.   Die Organisation führt Überwachungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 durch, um

a)

die ordnungsgemäße Anwendung und Wirksamkeit aller Prozesse und Verfahren im Sicherheitsmanagementsystem, einschließlich der betrieblichen, organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen, zu überprüfen;

b)

die ordnungsgemäße Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems insgesamt zu überprüfen und festzustellen, ob die erwarteten Ergebnisse erzielt wurden;

c)

zu untersuchen, ob das Sicherheitsmanagementsystem den Anforderungen dieser Verordnung entspricht;

d)

im Fall von Nichteinhaltungen bezüglich der Buchstaben a, b und c geeignete Korrekturmaßnahmen zu ermitteln, einzuführen und auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten (siehe 7.2 Kontinuierliche Verbesserung).

6.1.2.   Die Organisation muss regelmäßig auf allen Organisationsebenen die Erfüllung sicherheitsrelevanter Aufgaben überwachen und eingreifen, wenn diese Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

6.2.   Interne Auditierung

6.2.1.   Die Organisation führt interne Audits auf unabhängige, unparteiliche und transparente Weise durch, um für die Zwecke ihrer Überwachungstätigkeiten Informationen zu sammeln und auszuwerten (siehe 6.1 Überwachung). Dies umfasst Folgendes:

a)

einen Zeitplan für geplante interne Audits, der abhängig von den Ergebnissen vorheriger Audits und der Leistungsüberwachung überarbeitet werden kann;

b)

Ermittlung und Auswahl qualifizierter Prüfer (siehe 4.2 Kompetenz);

c)

Analyse und Bewertung der Auditergebnisse;

d)

Ermittlung des Bedarfs an Korrektur- oder Verbesserungsmaßnahmen;

e)

Verifizierung der Durchführung und Wirksamkeit dieser Maßnahmen;

f)

die sich auf die Durchführung der Audits und ihre Ergebnisse beziehenden Unterlagen;

g)

Mitteilung der Auditergebnisse an die oberste Führungsebene.

6.3.   Managementbewertung

6.3.1.   Die oberste Führungsebene muss die fortlaufende Eignung und Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems regelmäßig überprüfen und dabei mindestens Folgendes berücksichtigen:

a)

Einzelheiten zu den erzielten Fortschritten bei noch offenen Maßnahmen aus früheren Managementbewertungen;

b)

Veränderungen interner und äußerer Rahmenbedingungen (siehe 1 Kontext der Organisation);

c)

die Sicherheitsleistung der Organisation in Bezug auf:

i)

die Erreichung ihrer Sicherheitsziele;

ii)

die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeiten, einschließlich der Ergebnisse interner Audits, und internen Untersuchungen von Unfällen/Störungen sowie den Status der jeweils ergriffenen Maßnahmen;

iii)

relevante Ergebnisse von Aufsichtstätigkeiten der nationalen Sicherheitsbehörde;

d)

Empfehlungen für Verbesserungen.

6.3.2.   Auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Managementbewertung übernimmt die oberste Führungsebene die Gesamtverantwortung für die Planung und Umsetzung der notwendigen Änderungen des Sicherheitsmanagementsystems.

7.   VERBESSERUNG

7.1.   Lehren aus Unfällen und Störungen

7.1.1.   Unfälle und Störungen, die den Eisenbahnbetrieb der Organisation betreffen, müssen

a)

zur Ermittlung ihrer Ursachen gemeldet, protokolliert, untersucht und analysiert werden;

b)

gegebenenfalls den nationalen Stellen gemeldet werden.

7.1.2.   Die Organisation muss sicherstellen, dass

a)

Empfehlungen der nationalen Sicherheitsbehörde, der nationalen Untersuchungsstelle, der Branche bzw. Empfehlungen aus internen Untersuchungen evaluiert und gegebenenfalls umgesetzt oder in Auftrag gegeben werden;

b)

einschlägige Berichte bzw. Informationen anderer Beteiligter wie Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, für die Instandhaltung zuständige Stellen und Schienenfahrzeughalter zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden.

7.1.3.   Die Organisation muss die aus den Untersuchungen gewonnenen Informationen dazu verwenden, die Risikobewertung zu überprüfen (siehe 3.1.1 Risikobewertung), Lehren im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit zu ziehen und gegebenenfalls Korrektur- und/oder Verbesserungsmaßnahmen zu beschließen (siehe 5.4 Änderungsmanagement).

7.2.   Kontinuierliche Verbesserung

7.2.1.   Die Organisation muss die Eignung und Wirksamkeit ihres Sicherheitsmanagementsystems kontinuierlich verbessern, wobei sie den in der Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 vorgegebenen Rahmen und mindestens die Ergebnisse folgender Tätigkeiten berücksichtigt:

a)

Überwachung (siehe 6.1 Überwachung);

b)

interne Auditierung (siehe 6.2 Interne Auditierung);

c)

Managementbewertung (siehe 6.3 Managementbewertung);

d)

Lehren aus Unfällen und Störungen (siehe 7.1 Lehren aus Unfällen und Störungen).

7.2.2.   Die Organisation muss im Rahmen des organisatorischen Lernens Mittel bereitstellen, um die Mitarbeiter und andere Beteiligte zu ermutigen, an der Verbesserung der Sicherheit aktiv mitzuwirken.

7.2.3.   Die Organisation muss über eine Strategie zur kontinuierlichen Verbesserung ihrer Sicherheitskultur verfügen, die sich auf die Nutzung von Fachwissen und anerkannten Methoden stützt, um Fehlverhalten, das die verschiedenen Teile des Sicherheitsmanagementsystems beeinträchtigt, zu erkennen und entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen.


(1)  Nummer 2.1 der Anlage zu Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/798.

(2)  Nummer 2.2 der Anlage zu Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/798.


25.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/763 DER KOMMISSION

vom 9. April 2018

über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sind Bestimmungen zur Harmonisierung des Konzepts für Sicherheitsbescheinigungen auf Unionsebene und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen allen an der Sicherheitsbewertung beteiligten Parteien erforderlich, um Komplexität, Länge und Kosten des Zertifizierungsverfahrens zu verringern.

(2)

Unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Vorbereitung der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Kooperationsvereinbarungen hat sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller in Form von Koordinierungsmaßnahmen („Vorbereitung“) als bewährtes Verfahren erwiesen, um den Aufbau der Beziehungen zwischen den am Sicherheitsbewertungsverfahren beteiligten Parteien zu fördern. Eine solche Vorbereitung sollte angeboten werden, bevor ein Antrag auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung eingereicht wird, damit sich die bescheinigende Stelle mit dem Sicherheitsmanagementsystem des Antragstellers vertraut machen und klarstellen kann, wie die Sicherheitsbewertung abläuft und wie Entscheidungen getroffen werden, sowie sicherstellen kann, dass der Antragsteller ausreichende Informationen erhalten hat, und daher weiß, was von ihm erwartet wird. Klarstellungen bei der Vorbereitung sollten keinen Einfluss auf das Ergebnis der Bewertung haben.

(3)

Die Agentur sollte den Ablauf der Gültigkeit aller geltenden einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen überwachen, die für ein in mehreren Mitgliedstaaten gelegenes geografisches Tätigkeitsgebiet ausgestellt wurden, und diese Informationen mit den einschlägigen nationalen Sicherheitsbehörden austauschen, um die Planung ihrer jeweiligen Tätigkeiten zur Sicherheitsbewertung zu erleichtern.

(4)

Die Agentur sollte einen kostenfreien Anwendungsleitfaden bereitstellen und auf dem neuesten Stand halten, in dem die Anforderungen dieser Verordnung beschrieben und erforderlichenfalls erklärt werden. Im Hinblick auf eine Harmonisierung des Konzepts über den Austausch und die Speicherung von Informationen durch die zentrale Anlaufstelle sollte der Anwendungsleitfaden auch von der Agentur in Zusammenarbeit mit den nationalen Sicherheitsbehörden ausgearbeitete Muster umfassen.

(5)

Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden sollten interne Regelungen oder Verfahren umsetzen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Sicherheitsbewertung erfüllt werden.

(6)

Um eine doppelte Bewertung zu vermeiden und Verwaltungslasten und Kosten für den Antragsteller zu verringern, sollten die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden den Kooperationsvereinbarungen und multilateralen Vereinbarungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/798, wenn notwendig, Rechnung tragen.

(7)

Wenn sich das geplante geografische Tätigkeitsgebiet auf einen Mitgliedstaat beschränkt und der Antragsteller plant, einen oder mehrere Bahnhöfe benachbarter Mitgliedstaaten mit ähnlichen Netzmerkmalen und ähnlichen Betriebsvorschriften anzufahren, so sollte dies ohne Erweiterung seines geografischen Tätigkeitsgebiets auf diese benachbarten Mitgliedstaaten möglich sein. Bei der Einreichung seines Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung sollte der Antragsteller die Sicherheitsbescheinigungsstelle gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 wählen. Fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, sollte sie die zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden konsultieren und den einschlägigen länderübergreifenden Vereinbarungen Rechnung tragen.

(8)

Fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, sollte der Antragsteller das Recht haben, seinen Antrag der Agentur in einer der Amtssprachen der Union zu übermitteln, ohne dass eine Übersetzung erforderlich ist. Von diesem Grundsatz unberührt bleibt die Möglichkeit der nationalen Sicherheitsbehörden, eine Sprachenregelung bezüglich des in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Teils des Antrags festzulegen. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte das Recht haben, im Verlauf der Bewertung für die Bewertung relevante Unterlagen in einer Sprache ihres Mitgliedstaats an die Agentur zu übermitteln, ohne dass eine Übersetzung erforderlich ist.

(9)

Im Hinblick auf die Erteilung einer Bescheinigung sollte bewertet werden, ob der Antragsteller in der Lage ist, die für Eisenbahnunternehmen geltenden Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem, einschließlich der entsprechenden nationalen Vorschriften und Anforderungen der anzuwendenden Technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“, zu erfüllen und konsequent anzuwenden. Sobald eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung ausgestellt wurde, sollte der Antragsteller weiterhin sein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe von Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 anwenden.

(10)

Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden sollten alle einschlägigen Informationen und das Ergebnis der Bewertung bei der zentralen Anlaufstelle registrieren, um die Entscheidungen jeder Stufe der Sicherheitsbewertung zu belegen und zu rechtfertigen. Aus ebendiesen Gründen sollten die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden — sofern sie für die Zwecke der Sicherheitsbewertung eigene Informationsmanagementsysteme besitzen — sicherstellen, dass alle einschlägigen Informationen an die zentrale Anlaufstelle übermittelt werden.

(11)

Im Hinblick auf die Verringerung der Verwaltungslasten und der Kosten für den Antragsteller sollten die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden interne Regelungen oder Verfahren zur Verwaltung der Ausstellung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen ausarbeiten. Der Antragsteller sollte daher in seinem Antrag Kopien von Unterlagen vorlegen können. Die Originale der Unterlagen sollten der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden im Anschluss an die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zur Prüfung zur Verfügung stehen.

(12)

Die Klassifizierung von Problemen im Bewertungsverfahren muss harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass dem Antragsteller die Schwere der von der Agentur oder einer nationalen Sicherheitsbehörde angeführten Probleme klar ist. Die Klassifizierung ist besonders wichtig, wenn mehrere nationale Sicherheitsbehörden an dem Verfahren beteiligt sind.

(13)

Um sicherzustellen, dass die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden die Bewertung wirksam durchführen, und um ihr gegenseitiges Vertrauen zu stärken, sollten die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden dafür Sorge tragen, dass das an den Bewertungen beteiligte Personal über die notwendigen Kompetenzen verfügt. Diese Kompetenzen gilt es festzulegen.

(14)

Die neue Regelung zur Sicherheitsbescheinigung wird gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 ab dem 16. Juni 2019 angewendet. Die Mitgliedstaaten können jedoch der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der genannten Richtlinie notifizieren, dass sie den Umsetzungszeitraum verlängern und folglich bis zum 16. Juni 2020 weiterhin Bescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ausstellen. Daher ist es erforderlich zu klären, wie diese neue Regelung zusätzlich zu der bisherigen angewendet werden sollte, wenn das geplante geografische Tätigkeitsgebiet einen oder mehrere dieser Mitgliedstaaten umfasst.

(15)

Stellt eine nationale Sicherheitsbehörde fest, dass sie eine Sicherheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2004/49/EG nicht vor dem 16. Juni 2019 — bzw. dem 16. Juni 2020, für jene Mitgliedstaaten, die die Agentur und die Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben — ausstellen kann, so sollte die Agentur, wenn sie als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungiert, den Ergebnissen der Bewertung der nationalen Sicherheitsbehörde hinsichtlich der Bewertung der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG genannten Elemente Rechnung tragen, um eine doppelte Bewertung zu vermeiden.

(16)

Eine von der Agentur ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung sollte als gleichwertig zu dem Teil der Sicherheitsbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG anerkannt werden. Diese Bescheinigung ist für gleichwertige Eisenbahnverkehrsdienste in der gesamten Union gültig. Daher sollten Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben, eine von der Agentur ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung als gleichwertig zu dem im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG ausgestellten Teil der Sicherheitsbescheinigung anerkennen.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG des Rates (3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält die praktischen Festlegungen, die von Eisenbahnunternehmen bei der Einreichung von Anträgen auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder auf Erneuerung oder Aktualisierung solcher Bescheinigungen bei der in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten zentralen Anlaufstelle (4) („zentrale Anlaufstelle“) zu treffen sind.

Ferner werden praktische Festlegungen getroffen, die für Sicherheitsbescheinigungsstellen bei der Beurteilung von Anträgen auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder auf Erneuerung oder Aktualisierung solcher Bescheinigungen sowie für die Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden gelten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Sicherheitsbescheinigungsstelle“ die für die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zuständige Stelle, d. h. entweder die Agentur oder eine nationale Sicherheitsbehörde;

2.

„Eingangsdatum des Antrags“

a)

den ersten gemeinsamen Arbeitstag der Agentur und der vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden, nach Bestätigung des Eingangs des Antrags — dies gilt, wenn die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungiert;

b)

den ersten Arbeitstag des betreffenden Mitgliedstaats nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags — dies gilt, wenn eine nationale Sicherheitsbehörde als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungiert;

3.

„Vorbereitung“ eine der Einreichung des Antrags vorausgehende Verfahrensstufe, in der der Antragsteller die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden um zusätzliche Informationen über die anschließenden Stufen der Sicherheitsbewertung ersuchen kann.

4.

„verbleibende Bedenken“ ein bei der Bewertung eines Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung festgestelltes geringfügiges Problem, das der Ausstellung nicht im Wege steht und zur Prüfung im Rahmen der Aufsicht zurückgestellt werden kann;

5.

„maßgebliches Datum“ den 16. Juni 2019; dies gilt nicht für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben (für diese Mitgliedstaaten gilt als maßgebliches Datum der 16. Juni 2020).

Artikel 3

Zuständigkeiten der Agentur und der nationalen Sicherheitsbehörden

(1)   Neben der Ausstellung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen ist die Sicherheitsbescheinigungsstelle zuständig für:

a)

die Planung, Durchführung und Überwachung der von ihr durchgeführten Bewertungsarbeiten;

b)

die Festlegung von Koordinationsregelungen zwischen den jeweiligen Parteien.

(2)   Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden akzeptieren auf Verlangen des Antragsstellers eine Vorbereitung und liefern bei der Vorbereitung vom Antragsteller geforderte Klarstellungen.

(3)   Für die Zwecke der Ausstellung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen stellen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden jede für ihren Teil die folgenden Informationen zusammen:

a)

alle einschlägigen Informationen zu den einzelnen Stufen der Bewertung, einschließlich der Gründe für die im Rahmen der Bewertung getroffenen Entscheidungen und der Feststellung von Einschränkungen des Betriebs oder Betriebsbedingungen, die in die einheitliche Sicherheitsbescheinigung aufzunehmen sind;

b)

das Ergebnis der Bewertung, einschließlich der zusammenfassenden Schlussfolgerungen und erforderlichenfalls einer Stellungnahme zur Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung.

(4)   Fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, so trägt sie die Informationen gemäß Absatz 3 Buchstabe b im endgültigen Ergebnis der Bewertung zusammen.

(5)   Die Agentur überwacht den Ablauf der Gültigkeit aller geltenden einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, die für ein in mehreren Mitgliedstaaten gelegenes geografisches Tätigkeitsgebiet ausgestellt wurden, und tauscht diese Information mit den einschlägigen nationalen Sicherheitsbehörden aus.

(6)   Die nationalen Sicherheitsbehörden tauschen sämtliche relevanten Informationen, die sich auf das Verfahren der Sicherheitsbewertung auswirken können, mit der Agentur und anderen vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden aus.

(7)   Die Agentur stellt einen kostenfreien Anwendungsleitfaden in allen Amtssprachen der Union bereit, in dem die Anforderungen dieser Verordnung beschrieben und erforderlichenfalls erklärt werden, und hält ihn auf dem neuesten Stand. Der Anwendungsleitfaden enthält ferner von der Agentur in Zusammenarbeit mit den nationalen Sicherheitsbehörden ausgearbeitete Muster.

(8)   Die nationalen Sicherheitsbehörden stellen einen kostenfreien Anwendungsleitfaden bereit, in dem die hinsichtlich des geplanten geografischen Tätigkeitsgebiets geltenden nationalen Regelungen und die anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften beschrieben und erforderlichenfalls erklärt werden, und halten ihn auf dem neustem Stand.

(9)   Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden arbeiten interne Regelungen oder Verfahren zur Handhabung der Sicherheitsbewertung aus. Diese Regelungen oder Verfahren tragen den in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Vereinbarungen Rechnung.

(10)   Jede einheitliche Sicherheitsbescheinigung erhält eine eindeutige Europäische Identifikationsnummer (EIN). Die Agentur legt die Struktur und den Inhalt der EIN fest und stellt sie auf ihrer Website zur Verfügung.

(11)   Gibt der Antragsteller in seinem Antrag an, dass er plant, Bahnhöfe in benachbarten Mitgliedstaaten mit ähnlichen Netzmerkmalen und ähnlichen Betriebsvorschriften in Grenznähe anzufahren, dann gilt die einheitliche Sicherheitsbescheinigung ohne eine Erweiterung des geografischen Tätigkeitsgebiets bis zu diesen Bahnhöfen, wobei jedoch zuvor die nationalen Sicherheitsbehörden der benachbarten Mitgliedstaaten durch die Sicherheitsbescheinigungsstelle anzuhören sind. Die nationalen Sicherheitsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten bestätigen der Sicherheitsbescheinigungsstelle vor Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, dass die einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften und die Pflichten nach Maßgabe der einschlägigen länderübergreifenden Vereinbarungen erfüllt werden.

(12)   Die Sicherheitsbescheinigungsstelle erkennt für die Zwecke der Bewertung der Anträge die von Eisenbahnunternehmen oder deren Auftragnehmern, Partnern oder Lieferanten vorgelegten Bescheinigungen, Anerkennungen oder Genehmigungen für Produkte oder Dienstleistungen, die im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ausgestellt wurden, als Nachweis dafür an, dass die Eisenbahnunternehmen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission (5) dargelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 4

Pflichten der Antragsteller

(1)   Unbeschadet der Frist für die Bewertung gemäß Artikel 6 übermittelt der Antragsteller, soweit erforderlich, den Antrag auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder eine Aktualisierung oder Erneuerung dieser Bescheinigung über die zentrale Anlaufstelle vor dem Datum für:

a)

den geplanten Beginn eines neuen Eisenbahnverkehrsdiensts,

b)

den geplanten Beginn eines Eisenbahnverkehrsdiensts zu anderen Bedingungen als in der aktuellen einheitlichen Sicherheitsbescheinigung dargelegt, nachdem wesentliche Änderungen der Art oder des Umfangs des Betriebs oder des geografischen Tätigkeitsgebiets vorgenommen wurden, oder

c)

den Ablauf der derzeitigen einheitlichen Sicherheitsbescheinigung.

(2)   Beim Einreichen eines Antrags auf eine neue einheitliche Sicherheitsbescheinigung legt der Antragsteller die in Anhang I aufgeführten Informationen vor.

(3)   Beim Einreichen eines Antrags auf Aktualisierung oder Erneuerung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung legt der Antragsteller die in Anhang I aufgeführten Informationen vor und beschreibt die seit der Ausstellung der geltenden Bescheinigung vorgenommenen Änderungen.

Werden im Anschluss an die vorangegangene Bewertung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit erhebliche Mängel festgestellt, die sich auf die Sicherheitsleistung auswirken oder ernsthafte Sicherheitsrisiken darstellen könnten, oder ergeben sich anderweitige Bedenken, so entscheiden die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden, ob der gesamte Antrag erneut zu bewerten ist.

(4)   Die Wahl der Sicherheitsbescheinigungsstelle durch den Antragsteller ist bis zum Abschluss oder zur Beendigung der Sicherheitsbewertung bindend.

(5)   Verlangt der Antragsteller eine Vorbereitung, so legt er die in den Nummern 1 bis 6 des Anhangs I aufgeführten Informationen über die zentrale Anlaufstelle vor.

(6)   Gehören zu den übermittelten Unterlagen Kopien von Originalen, die von anderen Einrichtungen als der Sicherheitsbescheinigungsstelle ausgestellt wurden, so bewahrt der Antragsteller die Originale für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung auf. Im Falle der Erneuerung oder Aktualisierung bewahrt der Antragsteller die Originale der mit dem Antrag eingereichten und von anderen Einrichtungen als der Sicherheitsbescheinigungsstelle ausgestellten Unterlagen für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der erneuerten oder aktualisierten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung auf. Der Antragsteller legt diese Originale auf Verlangen der Agentur oder den nationalen Sicherheitsbehörden vor.

Artikel 5

Sprache

(1)   Fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, so gilt für den Antrag folgende Sprachenregelung:

a)

der Teil des Antrags gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 ist in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen, wobei die Wahl dem Antragsteller überlassen bleibt;

b)

die Teile des Antrags gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/798 sowie die Teile des Antrags gemäß Nummer 8.1 des Anhangs I sind in der vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten und im Anwendungsleitfaden gemäß Artikel 3 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung genannten Sprache auszufüllen.

(2)   Entscheidungen der Agentur in Bezug auf die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, einschließlich der Gründe für das endgültige Ergebnis der Bewertung, und gegebenenfalls die einheitliche Sicherheitsbescheinigung werden in der Sprache gemäß Absatz 1 Buchstabe a erstellt.

Artikel 6

Verfahrensstufen und Fristen

(1)   Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden wenden das in Anhang II dargelegte Verfahren an.

(2)   Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden evaluieren jede für ihren Teil, ob der Antrag die in Anhang I aufgeführten erforderlichen Unterlagen enthält. Die Sicherheitsbescheinigungsstelle informiert den Antragsteller unverzüglich und in jedem Fall spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags darüber, ob dieser vollständig ist.

(3)   Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 erfolgt die Entscheidung über die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung spätestens vier Monate nach dem Datum, an dem der Antragsteller informiert wurde, dass sein Antrag vollständig ist.

(4)   Wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass sein Antrag nicht vollständig ist, so fordert die Sicherheitsbescheinigungsstelle in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden unverzüglich unter Angabe von Gründen und Einzelheiten zur Frist für die Antwort des Antragstellers die notwendigen ergänzenden Informationen an.

Die Frist für die Vorlage ergänzender Informationen muss angemessen sein, im Verhältnis zur Schwierigkeit der Vorlage der geforderten Information stehen und mit dem Antragsteller so rasch wie möglich, nachdem er darüber informiert wurde, dass sein Antrag nicht vollständig ist, vereinbart werden. Wenn der Antragsteller die geforderten Informationen nicht innerhalb der vereinbarten Frist vorlegt, kann die Sicherheitsbescheinigungsstelle beschließen, die Frist für die Übermittlung der Antwort des Antragstellers zu verlängern oder dem Antragsteller mitteilen, dass sein Antrag zurückgewiesen wurde.

Die Entscheidung über die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung erfolgt spätestens vier Monate nach dem Datum, an dem die geforderten ergänzenden Informationen vom Antragsteller vorgelegt wurden.

(5)   Selbst wenn der Antrag vollständig ist, kann die Agentur oder eine vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffene nationale Sicherheitsbehörde jederzeit, bevor sie ihre Entscheidung trifft, weitere Informationen fordern und eine angemessene Frist für die Vorlage dieser Informationen festlegen. Damit wird die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegte Frist zu den Bedingungen gemäß Anhang II verlängert.

(6)   Die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Frist kann von der Agentur um die folgenden in Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Zeiträume verlängert werden:

a)

den Zeitraum für die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Einigung über eine für alle Seiten annehmbare Bewertung;

b)

den Zeitraum, nachdem die Angelegenheit im Rahmen eines Schiedsverfahrens an die Beschwerdekammer verwiesen wurde.

(7)   Die Frist kann auch um die vom Antragsteller für Vor-Ort-Besuche oder -Inspektionen oder ein Audit seiner Organisation benötigte Zeit verlängert werden.

(8)   Die einheitliche Sicherheitsbescheinigung enthält die in Anhang III aufgeführten Informationen.

Artikel 7

Kommunikation

(1)   Die Sicherheitsbescheinigungsstelle, die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden und der Antragsteller kommunizieren in Belangen nach Artikel 12 über die zentrale Anlaufstelle.

(2)   Der jeweilige Stand jeder Stufe der Sicherheitsbewertung, das Ergebnis der Bewertung und die Entscheidung über den Antrag werden dem Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle kommuniziert.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 werden in den Anwendungsleitfäden der Agentur und der nationalen Sicherheitsbehörden die Vereinbarungen für die Kommunikation untereinander und mit dem Antragsteller angegeben.

(4)   Die zentrale Anlaufstelle bestätigt den Eingang des Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung.

Artikel 8

Gültigkeitsdauer von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen

Einheitliche Sicherheitsbescheinigungen sind für die Dauer von fünf Jahren gültig.

Sollte jedoch ein kürzerer Zeitraum erforderlich sein, um die wirksame Kontrolle von Gefahren für den sicheren Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten, kann die Sicherheitsbescheinigungsstelle in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden beschließen, die einheitliche Sicherheitsbescheinigung für eine Dauer von weniger als fünf Jahren zu genehmigen. In diesem Fall gibt die Sicherheitsbescheinigungsstelle die Gründe für ihre Entscheidung im Ergebnis der gemäß Artikel 9 gespeicherten Bewertung an.

Artikel 9

Informationsmanagement

Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden speichern die einschlägigen Informationen und das Ergebnis der Bewertung gemäß Artikel 3 Absatz 3 bei der zentralen Anlaufstelle. Die Agentur speichert zudem das in Artikel 3 Absatz 4 genannte endgültige Ergebnis der Bewertung bei der zentralen Anlaufstelle.

Wenn die nationalen Sicherheitsbehörden ein Informationsmanagementsystem für die Bearbeitung der eingehenden Anträge verwenden, übermitteln sie der zentralen Anlaufstelle die einschlägigen Informationen.

Artikel 10

Vereinbarungen für Vor-Ort-Besuche und -Inspektionen bei den Eisenbahnunternehmen und Audits

(1)   Bei Vor-Ort-Besuchen und -Inspektionen bei Antragstellern sowie Audits gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 werden die Ziele und der Umfang dieser Besuche, Inspektionen und Audits sowie die der Agentur bzw. den Behörden jeweils zugewiesenen Funktionen zwischen der Agentur und den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden vereinbart.

(2)   Bei Vor-Ort-Besuchen und -Inspektionen bei Antragstellern sowie Audits gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 erstellt die für den Vor-Ort-Besuch, die Vor-Ort-Inspektion oder das Audit zuständige Stelle einen Bericht über die bei der Bewertung festgestellten Probleme und führt aus, ob diese mittels im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs, der Vor-Ort-Inspektion oder des Audits vorgelegter Nachweise abgeschlossen wurden und wenn ja, wie. In dem Bericht können ferner weitere Probleme gemäß Artikel 12 aufgezeigt werden, die vom Antragsteller innerhalb einer vereinbarten Frist zu beheben sind.

(3)   Bei Vor-Ort-Besuchen und -Inspektionen bei Antragstellern sowie Audits gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 macht der Antragsteller Angaben zu seiner Vertretung und den Sicherheitsvorschriften und -verfahren vor Ort, die von der zuständigen Stelle bei der Durchführung des Besuchs, der Inspektion oder des Audits einzuhalten sind. Den Zeitrahmen für Besuche, Inspektionen und Audits, einschließlich der Bereitstellung der vorgenannten Informationen, vereinbaren die betreffenden Behörden und der Antragsteller.

Artikel 11

Koordinierung zwischen der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden

(1)   Fungiert die Agentur als bescheinigende Stelle, so koordiniert sie gemeinsam mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden die einzelnen Stufen der Sicherheitsbewertung. Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden prüfen Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheitsbewertung, darunter jegliche Mängel und Ersuchen um zusätzliche Informationen, die sich auf den Zeitrahmen der Bewertung auswirken oder möglicherweise die Arbeit der anderen vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden beeinflussen.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann jede an der Sicherheitsbewertung beteiligte Stelle bei Fragen im Zusammenhang mit ihrem Teil der Bewertung direkten Kontakt zum Antragsteller aufnehmen.

(3)   Vor der Entscheidung über die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung unternehmen die Agentur und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden folgende Schritte und

a)

erörtern das Ergebnis ihrer jeweiligen Bewertungen;

b)

stimmen sich über verbleibende Bedenken ab, die im Rahmen der späteren Aufsicht behandelt werden sollen;

c)

vereinbaren Einschränkungen des Betriebs oder der Betriebsbedingungen, die in die einheitliche Sicherheitsbescheinigung aufzunehmen sind.

(4)   Wenn der Antragsteller einen Aktionsplan erstellt, um die in Absatz 3 Buchstabe b genannten verbleibenden Bedenken zu beheben, einigen sich die nationalen Sicherheitsbehörden darüber, welche von ihnen dessen Durchführung verfolgt. Zu diesem Zweck stimmen sich die nationalen Sicherheitsbehörden, in Einklang mit den Vereinbarungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 (6), gegebenenfalls ab und informieren die Agentur über ihre Vereinbarung und das Ergebnis ihrer damit einhergehenden Aufsichtstätigkeiten.

Die Agentur trägt den Informationen über das Ergebnis der Aufsichtstätigkeiten der vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden hinsichtlich verbleibender Bedenken Rechnung, um zu entscheiden, ob diese im Verlauf der Bewertung eines Antrags auf Aktualisierung oder Erneuerung abgeschlossen werden können.

(5)   Die Agentur bewahrt Aufzeichnungen über die Koordinierungstätigkeiten auf und speichert sie gemäß Artikel 9 bei der zentralen Anlaufstelle.

Artikel 12

Klassifizierung von Problemen

(1)   Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden klassifizieren die im Laufe ihrer Bewertung des Antrags festgestellten Probleme wie folgt:

a)

„Typ 1“: Probleme, die im Hinblick auf das Verständnis des Antrags eine Antwort des Antragstellers erfordern;

b)

„Typ 2“: Probleme, die eine Änderung des Antrags oder eine geringfügige Maßnahme des Antragstellers nach sich ziehen können. Es bleibt dem Antragsteller überlassen, welche Maßnahme er ergreift; dies steht der Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nicht im Wege;

c)

„Typ 3“: Probleme, die eine bestimmte Maßnahme seitens des Antragstellers erfordern und deren Abschluss nach Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung erfolgen kann. Maßnahmen zur Behebung des Problems sind vom Antragsteller vorzuschlagen und mit der Partei, die das Problem festgestellt hat, abzustimmen;

d)

„Typ 4“: Probleme, die eine Änderung des Antrags oder eine bestimmte Maßnahme seitens des Antragstellers erforderlich machen. Die einheitliche Sicherheitsbescheinigung wird nur dann erteilt, wenn das Problem behoben ist oder entsprechende Einschränkungen des Betriebs oder Betriebsbedingungen zur Behebung des Problems in die Sicherheitsbescheinigung aufgenommen wurden. Maßnahmen zur Behebung des Problems sind vom Antragsteller vorzuschlagen und mit der Partei, die das Problem festgestellt hat, abzustimmen;

(2)   Nach Übermittlung einer Antwort oder Ergreifung einer Maßnahme durch den Antragsteller nehmen die Sicherheitsbescheinigungsstelle oder die zuständige Sicherheitsbehörde eine Neubewertung der von ihr ermittelten Probleme vor, klassifizieren sie gegebenenfalls neu und weisen für jedes ermittelte Problem einen Status wie folgt zu:

a)

„offenes Problem“ — sollten die vom Antragsteller vorgelegten Belege nicht zufriedenstellend und noch weitere Informationen erforderlich sein;

b)

„verbleibende Bedenken für die Aufsicht“ — sofern noch verbleibende Bedenken vorhanden sind;

c)

„abgeschlossenes Problem“ — sofern eine angemessene Antwort des Antragstellers vorliegt und keine Bedenken verbleiben.

Artikel 13

Kompetenzen des an der Bewertung beteiligten Personals

(1)   Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden sorgen dafür, dass das an der Bewertung beteiligte Personal über folgende Kompetenzen verfügt:

a)

Wissen über den entsprechenden rechtlichen Rahmen, der für die Bewertung gilt;

b)

Wissen über die Funktionsweise des Eisenbahnsystems;

c)

ein angemessenes Maß an kritischer Analysefähigkeit;

d)

Erfahrung in der Bewertung eines Sicherheitssystems oder eines ähnlichen Managementsystems im Eisenbahnsektor oder eines Sicherheitsmanagementsystems in einem Sektor mit ähnlichen betrieblichen und technischen Herausforderungen;

e)

Fähigkeiten zur Problemlösung, Kommunikation und Teamarbeit;

f)

weitere Kompetenzen, die für eine besondere Bewertung erforderlich sind.

Bei Teamarbeit können die Kompetenzen auf die einzelnen Teammitglieder aufgeteilt werden.

Das Personal für die Besuche, Inspektionen und Audits gemäß Artikel 10 muss außerdem über Wissen und Erfahrung in der Durchführung von Befragungen verfügen.

(2)   Im Hinblick auf die korrekte Anwendung von Absatz 1 führen die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden ein Kompetenzmanagementsystem ein. Dieses umfasst:

a)

die Entwicklung von Kompetenzprofilen für jede Stelle, Position und Funktion;

b)

die Einstellung von Personal im Einklang mit den festgelegten Kompetenzprofilen;

c)

die Erhaltung, Entwicklung und Bewertung der Personalkompetenzen im Einklang mit den festgelegten Kompetenzprofilen.

Artikel 14

Überprüfung gemäß Artikel 10 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/798

(1)   Trifft die Sicherheitsbescheinigungsstelle eine ablehnende Entscheidung, die in einer Ablehnung der Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, dem Ausschluss eines Teils des Netzes im Einklang mit einer negativen Bewertung gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 oder der Festlegung von anderweitigen Einschränkungen des Betriebs oder Betriebsbedingungen als im Antrag angegeben bestehen kann, so kann der Antragsteller eine Überprüfung der Entscheidung fordern.

(2)   Der Antrag auf Überprüfung wird vom Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle eingereicht und enthält eine Liste aller Aspekte, die nach Auffassung des Antragstellers bei der Sicherheitsbewertung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wurden.

(3)   Zusätzliche Informationen, die nach der Entscheidung über die Ausstellung oder die Ablehnung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung vorgelegt werden, können nicht als Nachweise zugelassen werden.

(4)   Die Sicherheitsbescheinigungsstelle sorgt in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden für ein unparteiliches Überprüfungsverfahren.

(5)   Im Überprüfungsverfahren werden die Probleme behandelt, die die Abweichung der Entscheidung der Sicherheitsbescheinigungsstelle vom Antrag des Antragstellers rechtfertigen.

(6)   Fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, erfolgt die Überprüfung in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden.

(7)   Die Sicherheitsbescheinigungsstelle teilt allen an der Bewertung beteiligten Parteien, darunter dem Antragsteller, ihre Entscheidung über die Bestätigung oder die Anpassung der ursprünglichen Entscheidung über die zentrale Anlaufstelle mit.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

(1)   Falls die Sicherheitsbehörde feststellt, dass sie eine Sicherheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2004/49/EG nicht vor dem maßgeblichen Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat ausstellen kann, so setzt sie den Antragsteller und die Agentur unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   In Fällen nach Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 entscheidet der Antragsteller, ob der Antrag weiterhin von der nationalen Sicherheitsbehörde bewertet werden soll oder an die Agentur zu übermitteln ist. Der Antragsteller unterrichtet beide Parteien. Dabei gilt:

a)

entscheidet sich der Antragsteller für die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, so übermittelt die nationale Sicherheitsbehörde den Antrag und das Ergebnis der Bewertung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG der Agentur. Die Agentur und die nationale Sicherheitsbehörde kooperieren miteinander und unterstützen den Antragsteller bei der Ergänzung seines Antrags, damit er die zusätzlichen Anforderungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt;

b)

entscheidet sich der Antragsteller für die nationale Sicherheitsbehörde als Sicherheitsbescheinigungsstelle, setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Bewertung des Antrags fort und entscheidet gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 und der vorliegenden Verordnung über die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung. Diese Behörde unterstützt den Antragsteller bei der Ergänzung seines Antrags, damit er die zusätzlichen Anforderungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt.

(3)   Beabsichtigt der Antragsteller, in mehr als einem Mitgliedstaat tätig zu werden, so fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle und das Verfahren nach Absatz 2 Buchstabe a kommt zur Anwendung.

(4)   In jedem Fall übermittelt der Antragsteller einen überarbeiteten Antrag nach dem für den betroffenen Mitgliedstaat maßgeblichen Datum über die zentrale Anlaufstelle. Der Antragsteller wird dabei von der Sicherheitsbescheinigungsstelle unterstützt.

(5)   Nach dem maßgeblichen Datum übermittelt jedes im betroffenen Mitgliedstaat niedergelassene Eisenbahnunternehmen, das eine Erneuerung oder Aktualisierung einer gemäß der Richtlinie 2004/49/EG ausgestellten Sicherheitsbescheinigung aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Tätigkeit sowie des geografischen Tätigkeitsgebiets benötigt, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung einen neuen Antrag auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung über die zentrale Anlaufstelle.

(6)   Beschränkt sich der geplante geografische Tätigkeitsbereich nicht auf einen einzelnen Mitgliedstaat, so gilt eine von der Agentur zwischen dem 16. Juni 2019 und dem 16. Juni 2020 ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung nicht für das Netz oder die Netze in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 übermittelt haben und die Richtlinie noch nicht umgesetzt haben und deren nationale Umsetzungsmaßnahmen noch nicht in Kraft getreten sind. Die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die eine solche Notifizierung vorgenommen haben,

a)

erachten eine von der Agentur ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung als gleichwertig mit dem in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG erteilten Teil der Sicherheitsbescheinigung;

b)

stellen ab dem 16. Juni 2019 Sicherheitsbescheinigungen in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG aus, wobei deren Gültigkeitsdauer die der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nicht überschreiten darf.

(7)   In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 6 des vorliegenden Artikels arbeitet die nationale Sicherheitsbehörde mit der Agentur zusammen und stimmt sich mit ihr ab, um die Elemente gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 zu bewerten. Dabei akzeptiert die Agentur die von der nationalen Sicherheitsbehörde durchgeführte Bewertung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG.

Artikel 16

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 653/2007 wird mit Wirkung ab 16. Juni 2019 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin bis zum 15. Juni 2020 für jene Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben.

Artikel 17

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur oder der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben. Sie gilt ab dem 16. Juni 2020 in allen Mitgliedstaaten. Davon abweichend gelten Artikel 15 Absätze 1, 2, 3 und 7 ab dem 16. Februar 2019 und Artikel 15 Absatz 6 ab dem 16. Juni 2019 in allen Mitgliedstaaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102.

(2)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(3)  Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6).

(4)  Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden in Bezug auf die Anforderungen für Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission (siehe Seite 16 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Inhalt des Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung

Anmerkung: Alle Angaben sind Pflichtangaben, einschließlich der Unterlagen im Anhang zum Antrag, es sei denn, sie sind mit einem „O“ (optional) gekennzeichnet. Wenn das Eisenbahnunternehmen einen Korrekturmaßnahmenplan gemäß Nummer 9 ausarbeiten muss, so sind die Angaben dazu Pflichtangaben.

1.   Art des Antrags:

1.1.   Neu

1.2.   Erneuerung

1.3.   Aktualisierung

1.4.   EIN der vorausgehenden Bescheinigung (nur im Falle einer Erneuerung oder Aktualisierung)

2.   Art des beantragten Betriebs (eine oder mehrere auswählen) (1) :

2.1.   Personenverkehr einschließlich Hochgeschwindigkeitsverkehr

2.2.   Personenverkehr ohne Hochgeschwindigkeitsverkehr

2.3.   Güterverkehr einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter (2)

2.4.   Güterverkehr ohne die Beförderung gefährliche Güter

2.5.   nur Rangierbetrieb

2.6.   Sonstiges (bitte näher angeben)

3.   Eisenbahnverkehrsdienste:

3.1.   voraussichtlicher Termin für den Beginn des Verkehrs/der Dienste (O)

3.2.   von dem geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffene/r Mitgliedstaat/en

3.3.   Festlegung des geplanten geografischen Tätigkeitsgebiets (für die betreffenden Netze) (3)

3.4.   Bahnhof/Bahnhöfe im/in benachbarten Mitgliedstaat/en (in Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 und Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798)

4.   Sicherheitsbescheinigungsstelle:

4.1.   die Agentur

4.2.   die nationale Sicherheitsbehörde (in Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798)

5.   Angaben zum Antragsteller:

5.1.   eingetragener Name (einschl. Rechtsform)

5.2.   Kurzbezeichnung (O)

5.3.   vollständige Postanschrift

5.4.   Telefonnummer

5.5.   Fax (O)

5.6.   E-Mail-Adresse

5.7.   Website (O)

5.8.   Nationale Registernummer

5.9.   Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (O)

5.10.   sonstige sachdienliche Informationen (O)

6.   Angaben zum Ansprechpartner:

6.1.   Vorname

6.2.   Name

6.3.   Titel oder Funktion

6.4.   vollständige Postanschrift

6.5.   Telefonnummer

6.6.   Fax (O)

6.7.   E-Mail-Adresse

6.8.   gesprochene Sprache(n)

Unterlagen im Anhang des Antrags

7.   Für den Teil der Bewertung zum Sicherheitsmanagementsystem eingereichte Unterlagen:

7.1.   Beschreibung des Sicherheitsmanagementsystems und anderer Unterlagen, anhand derer nachgewiesen wird, dass und wie die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt werden.

7.2.   Angaben zum Abgleich des Sicherheitsmanagementsystems (siehe Nummer 7.1) mit Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 mit Angaben dazu, aus welchen Stellen in den Unterlagen zum Sicherheitsmanagementsystem hervorgeht, dass die entsprechenden Anforderungen der anzuwendenden Technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ erfüllt werden.

8.   Für den nationalen Teil der Bewertung eingereichte Unterlagen (für jeden vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen Mitgliedstaat):

8.1.   Beschreibung oder anderer Nachweis, wie das Sicherheitsmanagementsystem den gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifizierten einschlägigen nationalen Vorschriften Rechnung trägt.

8.2.   Angaben zum Abgleich des Sicherheitsmanagementsystems (siehe Nummer 7.1) mit den Anforderungen der einschlägigen nationalen Vorschriften (siehe Nummer 8.1).

9.   Korrekturmaßnahmenpläne

9.1.   Der aktuelle Stand des Aktionsplans bzw. der Aktionspläne des Eisenbahnunternehmens, der bzw. die erstellt wurde(n), um erhebliche Mängel oder andere Bedenken zu beheben, die seit der letzten Bewertung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit festgestellt wurden.

9.2.   Der aktuelle Stand des Aktionsplans bzw. der Aktionspläne des Eisenbahnunternehmens, der bzw. die erstellt wurde(n), um verbleibende Bedenken aus der vorhergehenden Bewertung zu beheben.


(1)  Für jeden vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen Mitgliedstaat.

(2)  „Gefährliche Güter“ sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nur unter den Bedingungen gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland gestattet ist (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

(3)  Für jeden vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen Mitgliedstaat.


ANHANG II

Sicherheitsbewertung

1.   ALLGEMEINES

1.1.   Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden arbeiten unter Berücksichtigung der in diesem Anhang festgelegten Elemente ein strukturiertes und prüfbares Verfahren für die gesamte Tätigkeit aus. Wie aus dem Diagramm im Anhang (siehe Schaubild 1 in der Anlage) hervorgeht, handelt es sich bei der Sicherheitsbewertung um ein iteratives Verfahren, d. h., die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden können in begründeten Fällen weitere Informationen oder eine erneute Übermittlung nach Maßgabe dieser Verordnung fordern.

2.   ANTRAGSEINGANG

2.1.   Nach Eingang des Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung bestätigt die Sicherheitsbescheinigungsstelle förmlich und unverzüglich den Eingang des Antrags.

2.2.   Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden weisen für das Bewertungsverfahren kompetente Ressourcen zu.

3.   ERSTPRÜFUNG

3.1.   Die Sicherheitsbescheinigungsstelle führt in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden unverzüglich nach Eingang des Antrags eine Erstprüfung anhand folgender Elemente durch:

a)

der Antragsteller hat die grundlegenden Informationen vorgelegt, die entweder gesetzlich vorgeschrieben oder für die effektive Bearbeitung des Antrags erforderlich sind;

b)

der Antrag enthält hinreichende Nachweise, ist strukturiert und mit Querverweisen versehen, sodass er ordnungsgemäß anhand der Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und der einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften bewertet werden kann. Die Sicherheitsbescheinigungsstelle nimmt in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden eine erste Prüfung des Inhalts anhand der dem Antrag beigefügten Nachweise vor, um ein erstes Urteil zur Qualität sowie zur Hinlänglichkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems abzugeben;

c)

erforderlichenfalls wird dem aktuellen Stand des Aktionsplans bzw. der Aktionspläne des Eisenbahnunternehmens, der bzw. die erstellt wurde(n), um erhebliche Mängel oder anderweitige Bedenken zu beheben, die seit der letzten Bewertung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit festgestellt wurden, Rechnung getragen;

d)

erforderlichenfalls wird dem aktuellen Stand des Aktionsplans bzw. der Aktionspläne des Eisenbahnunternehmens, der bzw. die erstellt wurde(n), um verbleibende Bedenken aus der vorhergehenden Bewertung zu beheben, Rechnung getragen.

3.2.   Die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden prüfen ferner, dass die Nachweise für die Art oder den Umfang des Betriebs und das geplante geografische Tätigkeitsgebiet eindeutig ausgewiesen sind.

3.3.   Nach den Prüfungen gemäß den Nummern 3.1 und 3.2 entscheiden die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen Sicherheitsbehörden jede für ihren Teil, ob noch weitere Informationen für bestimmte Bereiche benötigt werden. Werden weitere Informationen benötigt, so können die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen Sicherheitsbehörden diese Informationen umgehend anfordern, soweit sie diese für ihre Bewertung erforderlich erachten.

3.4.   Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden lesen jede für ihren Teil einen aussagekräftigen Auszug des Antrags, um zu prüfen, ob der Inhalt verständlich ist. Ist er nicht eindeutig, so entscheiden die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden jede für ihren Teil, ob der Antrag mit der Bitte um Verbesserung zurückzusenden ist.

4.   EINGEHENDE BEWERTUNG

4.1.   Nach Abschluss der Erstprüfung führen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden jede für ihren Teil die umfassende Bewertung des Antrags (siehe Schaubild 2 in der Anlage) anhand der Anforderungen für das Sicherheitsmanagementsystem und der einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften durch.

4.2.   Bei der umfassenden Bewertung nach Nummer 4.1 im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 geben die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden ein fachliches Urteil ab, verhalten sich unparteiisch und verhältnismäßig und begründen ihre Schlussfolgerungen.

4.3.   Ziel der Bewertung ist es, festzustellen, ob die Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und die einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften erfüllt werden oder weitere Informationen anzufordern sind. Im Rahmen der Bewertung ermitteln die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden anhand von Nachweisen, ob die Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und die einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften mit den Ergebnissen der Verfahren im Sicherheitsmanagementsystem erfüllt werden, indem erforderlichenfalls Stichprobenverfahren genutzt werden, um sicherzustellen, dass der Antragsteller die Anforderungen je nach Art und Umfang des Betriebs und des geplanten geografischen Tätigkeitsgebiets verstanden hat und erfüllen kann und somit ein sicherer Eisenbahnbetrieb gewährleistet ist.

4.4.   Probleme vom Typ 4 sind zur Zufriedenheit der Sicherheitsbescheinigungsstelle zu lösen; anschließend ist der Antrag gegebenenfalls zu aktualisieren, bevor eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung erteilt werden kann.

4.5.   Verbleibende Bedenken können für eine Behandlung im Rahmen der Aufsicht aufgeschoben werden oder es können mit dem Antragsteller auf der Grundlage seiner Vorschläge für die Aktualisierung des Antrags entsprechende Maßnahmen vereinbart werden; es ist auch beides möglich. In diesem Fall wird das Problem nach der Erteilung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung formell gelöst.

4.6.   Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden beurteilen auf transparente Art und Weise die Schwere jedes nach Artikel 12 Absatz 1 ermittelten Problems.

4.7.   Wird ein Problem nach Artikel 12 Absatz 1 festgestellt, so machen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden konkrete Angaben dazu und legen dem Antragsteller dar, welche Einzelheiten sie in der Antwort erwarten. Zu diesem Zweck unternehmen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden folgende Schritte:

a)

sie verweisen genau auf die betreffenden Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und die einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften und legen dem Antragsteller die ermittelten Probleme dar;

b)

sie ermitteln die betreffenden Abschnitte damit zusammenhängender Vorschriften und Regelungen;

c)

sie geben an, warum einzelne Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem oder notifizierte nationale Vorschriften, einschließlich damit zusammenhängender Rechtsvorschriften, nicht erfüllt werden;

d)

sie vereinbaren mit dem Antragsteller je nach Umfang der Anforderung an das Sicherheitsmanagementsystem oder die notifizierte nationale Vorschrift, ob weitere Zusagen, Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen sind;

e)

sie definieren und vereinbaren mit dem Antragsteller eine im Verhältnis zur Schwierigkeit der Vorlage der angeforderten Informationen angemessene und verhältnismäßige Frist.

4.8.   Wenn der Antragsteller die Vorlage der geforderten Informationen erheblich verzögert, kann die Sicherheitsbescheinigungsstelle beschließen, die Frist für die Übermittlung der Antwort des Antragstellers zu verlängern oder den Antrag nach Benachrichtigung des Antragstellers zurückweisen.

4.9.   Die Frist für die Entscheidung über die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung kann nur auf Beschluss der Sicherheitsbescheinigungsstelle in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden und mit Zustimmung des Antragstellers verlängert werden, und zwar bis die geforderten Informationen vorliegen und nur in den nachfolgenden Fällen:

a)

bei Problemen vom Typ 1 nach Artikel 12 Absatz 1, die einzeln oder zusammen betrachtet einer Fortsetzung der Bewertung oder einzelner Teilen davon entgegenstehen;

b)

bei Problemen vom Typ 4 oder mehreren Problemen vom Typ 3 nach Artikel 12 Absatz 1, die zusammen betrachtet ein Problem vom Typ 4 darstellen können und der Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung entgegenstehen.

4.10.   Damit die schriftlichen Antworten des Antragstellers als zufriedenstellend erachtet werden, müssen sie ausreichend sein, um die geäußerten Bedenken auszuräumen, und es muss nachgewiesen werden, dass mit den vorgeschlagenen Maßnahmen die entsprechenden Kriterien oder notifizierten nationalen Vorschriften erfüllt werden.

4.11.   Wird eine Antwort als nicht zufriedenstellend erachtet, ist genau zu erklären weshalb, und es ist anzugeben, welche weiteren Informationen oder Nachweise erforderlich sind, damit der Antragsteller die Rückmeldung zufriedenstellend beantworten kann.

4.12.   Kommen Bedenken auf, dass der Antrag zurückgewiesen werden könnte oder dass mehr Zeit als die für die Bewertung eingeräumte Frist bis zu einer Entscheidung erforderlich sein wird, kann die Sicherheitsbescheinigungsstelle mögliche Vorkehrungen erwägen.

4.13.   Wird abschließend entweder festgestellt, dass der Antrag alle Anforderungen erfüllt oder dass weitere Fortschritte in Bezug auf den Erhalt zufriedenstellender Antworten auf ausstehende Fragen unwahrscheinlich sind, schließen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden jede für ihren Teil die Bewertung anhand folgender Schritte ab:

a)

sie geben an, ob alle Kriterien erfüllt oder noch Fragen offen sind;

b)

sie ermitteln verbleibende Bedenken;

c)

sie ermitteln Einschränkungen des Betriebs oder der Betriebsbedingungen, die in die einheitliche Sicherheitsbescheinigung aufzunehmen sind;

d)

gegebenenfalls erstatten sie Bericht über die Folgemaßnahmen zu im Rahmen der Aufsicht gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 ermittelten erheblichen Mängeln;

e)

sie gewährleisten, dass die Sicherheitsbewertung ordnungsgemäß durchgeführt wurde;

f)

sie tragen die Ergebnisse der Bewertung zusammen, dazu gehören zusammenfassende Schlussfolgerungen und gegebenenfalls eine Stellungnahme zur Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung.

4.14.   Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden speichern und begründen alle Ergebnisse und Beurteilungen in schriftlicher Form, um Zuverlässigkeit und Entscheidungsfindung zu erleichtern und um im Falle von Beschwerden gegen die Entscheidung über die Ausstellung oder Verweigerung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung darauf zurückgreifen zu können.

5.   ENTSCHEIDUNGSFINDUNG

5.1.   Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der abgeschlossenen Bewertung wird eine Entscheidung getroffen, ob eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung ausgestellt oder der Antrag zurückgewiesen wird. Wenn eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung erteilt wird, werden gegebenenfalls noch verbleibende Bedenken ausgewiesen. Eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn bei der Bewertung ein Problem vom Typ 4 nach Artikel 12 Absatz 1 festgestellt und nicht gelöst wird.

5.2.   Die Sicherheitsbescheinigungsstelle kann beschließen, den Geltungsbereich der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung einzuschränken, indem Einschränkungen des Betriebs oder der Betriebsbedingungen festgelegt werden, wenn die Sicherheitsbescheinigungsstelle in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden zu dem Schluss gelangt, dass mit derartigen Einschränkungen oder Betriebsbedingungen Probleme vom Typ 4 gelöst werden, die anderenfalls der Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung entgegenstehen würden. Die einheitliche Sicherheitsbescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers aktualisiert, nachdem im Antrag auf alle verbleibenden Bedenken eingegangen wurde.

5.3.   Der Antragsteller wird über die Entscheidung der Sicherheitsbescheinigungsstelle und das Ergebnis der Bewertung informiert; gegebenenfalls wird eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung ausgestellt.

5.4.   Wird die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung abgelehnt oder enthält die einheitliche Sicherheitsbescheinigung andere als die im Antrag genannten Einschränkungen oder Betriebsbedingungen, so informiert die Sicherheitsbescheinigungsstelle den Antragsteller unter Angabe von Gründen über die Entscheidung und unterrichtet ihn über das Verfahren zur Beantragung einer Überprüfung oder das Einlegen einer Beschwerde gegen die Entscheidung.

6.   ABSCHLUSS DER BEWERTUNG

6.1.   Die Sicherheitsbescheinigungsstelle schließt den Verwaltungsvorgang ab, indem sie sicherstellt, dass alle Unterlagen und Aufzeichnungen geprüft, eingeordnet und archiviert wurden. Zur fortlaufenden Verbesserung dieses Verfahrens ermittelt die Sicherheitsbescheinigungsstelle historische Informationen und gewonnene Erkenntnisse, die zu künftigen Bewertungen herangezogen werden können.

7.   BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ERNEUERUNG EINER EINHEITLICHEN SICHERHEITSBESCHEINIGUNG

7.1.   Eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung kann auf Ersuchen des Antragstellers vor Ablauf der Gültigkeit verlängert werden, um eine fortlaufende Zertifizierung sicherzustellen.

7.2.   Im Falle eines Antrags auf Erneuerung prüfen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden die genauen Änderungen gegenüber den mit dem vorausgehenden Antrag vorgelegten Nachweisen und berücksichtigen die Ergebnisse vergangener Aufsichtstätigkeiten gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761, um schwerpunktmäßig bzw. gezielt auf die relevanten Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und die notifizierten nationalen Vorschriften einzugehen, anhand derer der Antrag auf Erneuerung zu bewerten ist.

7.3.   Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden wählen auf der Grundlage des Umfangs der vorgeschlagenen Änderungen einen verhältnismäßigen Ansatz für die Neubewertung.

8.   BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AKTUALISIERUNG EINER EINHEITLICHEN SICHERHEITSBESCHEINIGUNG

8.1.   Eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung ist zu aktualisieren, wenn sich die Art oder der Umfang des Betriebs gemäß Artikel 10 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 wesentlich ändert oder das geografische Tätigkeitsgebiet gemäß Artikel 10 Absatz 14 dieser Richtlinie erweitert wird.

8.2.   Beabsichtigt ein Eisenbahnunternehmen, das eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung besitzt, Änderungen nach Nummer 8.1 vorzunehmen, so unterrichtet es unverzüglich die Sicherheitsbescheinigungsstelle.

8.3.   Nach Notifizierung durch das Eisenbahnunternehmen gemäß Nummer 8.2 geht die Sicherheitsbescheinigungsstelle wie folgt vor: sie

a)

prüft, ob die Änderungen im Zusammenhang mit einem möglichen Antrag eindeutig beschrieben sind und mögliche Sicherheitsrisiken bewertet wurden;

b)

erörtert mit dem Eisenbahnunternehmen und den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden die Notwendigkeit einer Aktualisierung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung.

8.4.   Die Sicherheitsbescheinigungsstelle fordert in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden weitere Informationen beim Antragsteller an. Ist die Sicherheitsbescheinigungsstelle der Ansicht, dass die vorgeschlagene Änderung nicht wesentlich ist, teilt sie dem Antragsteller schriftlich mit, dass keine Aktualisierung erforderlich ist und speichert die Entscheidung zusammen mit dem registrierten Antrag.

8.5.   Bei einer Aktualisierung des Antrags gehen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden wie folgt vor: sie

a)

prüfen die genauen Änderungen gegenüber den mit dem vorausgehenden Antrag vorgelegten Nachweisen anhand deren die aktuelle Bescheinigung ausgestellt wurde;

b)

berücksichtigen die Ergebnisse vergangener Aufsichtstätigkeiten gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761, insbesondere Probleme im Zusammenhang mit der Fähigkeit des Antragstellers, seinen Änderungsmanagementprozess wirksam umzusetzen und zu überwachen;

c)

gehen schwerpunktmäßig bzw. gezielt auf die relevanten Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und die notifizierten nationalen Vorschriften ein, um den aktualisierten Antrag zu bewerten.

8.6.   Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden wählen auf der Grundlage des Umfangs der vorgeschlagenen Änderungen einen verhältnismäßigen Ansatz für die Neubewertung.

8.7.   Wird bei der Sicherheitsbescheinigungsstelle ein Antrag auf Aktualisierung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung gestellt, verlängert sich dadurch nicht die Gültigkeit der Bescheinigung selbst.

8.8.   Die Sicherheitsbescheinigungsstelle entscheidet auf Ersuchen des Antragstellers, ob die einheitliche Sicherheitsbescheinigung zu aktualisieren ist, wenn die Bedingungen, die der Erteilung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zugrunde lagen, ohne jegliche Auswirkung auf die Art oder den Umfang des Betriebs oder das Tätigkeitsgebiet geändert werden.

Anlage

Sicherheitsbewertung

Schaubild 1: Sicherheitsbewertung

Image

vollständig? sachdienlich? widerspruchs-frei?

Zurück-

weisung des Antrags?

Speichern/Datenbank

Antrag auf Überprüfung/Beschwerde(sofern zutreffend)

eingehende Bewertung

Bestätigung der Vollständigkeit

Bestätigung des Eingangs

Eingang des Antrags

Sicherheitsbescheinigungsstelle und vom geplanten geografischen Tätigkeitsbereich betroffene nationale Sicherheitsbehörden

Erhalt der Entscheidung

Ende der Bewertung

Abschluss der Bewertung

Informieren der Parteien

Sicherheits-management-system

Entscheidung

Ja

Erstprüfung

Anforderung zusätzlicher Informationen

Einreichen von zusätzlichen Informationen

Registrierung des Antrags

Einreichen des Antrags

Antragsteller

Nein

Nein

Ja

Detailliertes Bewertungsverfahren

Schaubild 2: Detailliertes Bewertungsverfahren

Image

sachdienliche Angaben aus vorausgehender Aufsichtstätigkeit

offeneProbleme?

Aufstellen des Aktionsplans/der Aktionspläne

ggf. noch verbleibende Bedenken

Abschluss der Bewertung

Entgegennahme und Verwaltung der schriftlichen Antwort(en) des Antragstellers

Versenden einer Antwort und ggf. Aktualisierung des Antrags

Vereinbaren des Aktionsplans/der Aktionspläne undder Frist für die Erfüllung

Ermitteln und Klassifizieren von Problemen

Durchführung der Bewertung

Sicherheitsbescheinigungsstelle und vom geplanten geografischenTätigkeitsbereich betroffene nationale Sicherheitsbehörden

Antragsteller

Nein

Ja


ANHANG III

Inhalt der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung

Die einheitliche Sicherheitsbescheinigung zur Genehmigung des Sicherheitsmanagementsystems eines Eisenbahnunternehmens einschließlich der Vorschriften, die das Eisenbahnunternehmen eingeführt hat, um besondere Anforderungen an den sicheren Betrieb eines bestimmten Netzes im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/798 und anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu erfüllen, enthält folgende Informationen:

1.   Eindeutige Europäische Identifikationsnummer (EIN) der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung

2.   Angaben zum Eisenbahnunternehmen:

2.1.   eingetragener Name (einschl. Rechtsform)

2.2.   Nationale Registernummer

2.3.   Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

3.   Angaben zur Sicherheitsbescheinigungsstelle:

3.1.   Stelle:

3.2.   Mitgliedstaat (falls zutreffend)

4.   Informationen zur Bescheinigung:

4.1.   Neu

4.2.   Erneuerung

4.3.   Aktualisierung

4.4.   EIN der vorausgehenden Bescheinigung (nur im Falle einer Erneuerung oder Aktualisierung)

4.5.   Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer

4.6.   Art des Betriebs (1)

4.6.1.   Personenverkehr einschließlich Hochgeschwindigkeitsverkehr

4.6.2.   Personenverkehr ohne Hochgeschwindigkeitsverkehr

4.6.3.   Güterverkehr einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter

4.6.4.   Güterverkehr ohne die Beförderung gefährliche Güter

4.6.5.   nur Rangierbetrieb

4.6.6.   Sonstiges (1)

5.   Anwendbare nationale Rechtsvorschriften (1)

6.   Geografisches Tätigkeitsgebiet (1)

7.   Einschränkungen und Betriebsbedingungen

8.   Weitere Angaben

9.   Ausstellungsdatum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners/Stempel der Behörde


(1)  Für jeden vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen Mitgliedstaat.


25.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/68


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/764 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2018

über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (1), insbesondere auf Artikel 80,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einnahmen der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) setzen sich nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/796 zusammen aus einem Beitrag der Union und den Gebühren und Entgelten der Antragsteller für die Bearbeitung von Anträgen auf Bescheinigungen, Genehmigungen, Genehmigungsentscheidungen, die Bearbeitung von Beschwerden und andere Dienstleistungen der Agentur.

(2)

Die an die Agentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte sollten insbesondere mit dem Ziel der Vereinfachung auf transparente, gerechte und einheitliche Weise festgesetzt werden. Diese Gebühren und Entgelte sollten nicht zu einer unnötigen finanziellen Belastung für Unternehmen führen und die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Eisenbahnsektors nicht gefährden.

(3)

Bei der Berechnung der Gebühren und Entgelte sollten erforderlichenfalls die Kosten für Personal und externe Sachverständige, die an der Bearbeitung der Anträge beteiligt sind, berücksichtigt werden. Ferner sollte auch den Kosten für Unterstützungsdienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen sowie sonstigen bei der Erbringung dieser Dienstleistungen entstehenden Betriebskosten Rechnung getragen werden. Diese Kosten sollten in Beziehung und angemessenem Verhältnis zu den Tätigkeiten stehen und diskriminierungsfrei sein.

(4)

Die von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte sollten die vollen Kosten für die von der Agentur erbrachten Dienstleistungen decken.

(5)

Der Zeitaufwand der Agentur für die erbrachten Dienstleistungen sollte zu einem Stundensatz in Rechnung gestellt werden, bis das System so ausgereift ist, dass eine Abrechnung nach Festbeträgen möglich ist. Die Gebühren und Entgelte der Agentur sollten so festgesetzt werden, dass sowohl ein Defizit als auch ein größerer Überschuss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/796 vermieden wird.

(6)

Die zu entrichtenden Beträge sollten nicht davon abhängen, wo der Antragsteller niedergelassen ist oder in welcher Sprache er den Antrag gestellt hat. Daher sollten die Reisekosten und Kosten für Übersetzungen, die der Agentur in Bezug auf den von ihr bearbeiteten Teil des Antrags anfallen, addiert und auf alle Anträge verteilt werden.

(7)

Bei der Festsetzung der Gebühren und Entgelte sollte den besonderen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung getragen werden. Unternehmen sollten die Möglichkeit haben, die Zahlungen gegebenenfalls auf mehrere Raten aufzuteilen.

(8)

Die Antragsteller haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/796 ein Recht auf Beschwerde gegen eine Entscheidung der Agentur und sollten ihr Recht geltend machen können. Die Zahlung der Gebühren und Entgelte für eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Agentur sollte deshalb keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde sein. Gebühren und Entgelte sollten ausschließlich für die Bearbeitung von Beschwerden erhoben werden, die zurückgewiesen werden.

(9)

Im Einklang mit einem guten Projektmanagement sollte der Antragsteller die Möglichkeit haben, einen Voranschlag anzufordern. Dem Antragsteller sollten, soweit möglich, der voraussichtlich zu entrichtende Betrag und die Art der Entrichtung mitgeteilt werden. Für die Zahlung der Gebühren und Entgelte sollten Fristen festgesetzt werden.

(10)

Angaben über die in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren und Entgelte sollten öffentlich zugänglich sein. Künftige Änderungen der von der Agentur erhobenen Gebühren sollten auf einer transparenten Bewertung der Kosten der Agentur und der entsprechenden Kosten für die von den nationalen Sicherheitsbehörden ausgeführten Aufgaben basieren.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 81 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) zu entrichtenden Gebühren und Entgelte für die Bearbeitung der Anträge gemäß den Artikeln 14, 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2016/796 sowie für die Erbringung anderer Dienstleistungen im Einklang mit den Zielen der Agentur festgesetzt. Ferner werden das Verfahren zur Berechnung dieser Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen festgelegt.

(2)   In dieser Verordnung werden darüber hinaus die Verfahren zur Gewährleistung von Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie andere grundlegende Prinzipien des europäischen Rechts in Bezug auf die Kosten der nationalen Sicherheitsbehörden für die Bearbeitung des nationalen Teils der Anträge geregelt, für die die Agentur gemäß den Artikeln 14, 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/796 zuständig ist.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für die von den nationalen Sicherheitsbehörden erhobenen Gebühren und Entgelte für

a)

die Bearbeitung von Anträgen für einheitliche Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 (2) und der damit einhergehenden Vorbereitungsphase nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission (3),

b)

die Bearbeitung von Anträgen für Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmigungen nach Artikel 21 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 (4) und der damit einhergehenden Vorbereitungsphase nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission (5),

c)

Stellungnahmen zu Genehmigungsanträgen für streckenseitige ERTMS-Ausrüstung im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2016/797,

d)

die Erteilung befristeter Genehmigungen für Probefahrten nach Artikel 21 Absätze 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/797.

Artikel 2

Arten von Gebühren und Entgelten

(1)   Die Agentur erhebt Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen; dies schließt auch die Erstellung von Voranschlägen sowie die Fälle ein, in denen ein Antrag vom Antragsteller zurückgezogen wird oder die Agentur eine Entscheidung ändert. Die Agentur kann auch für den Widerruf einer früheren Entscheidung Gebühren erheben, wenn der Inhaber einer Genehmigung oder Bescheinigung die Anforderungen nicht erfüllt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Anträge betreffen:

a)

Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypen nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/796;

b)

einheitliche Sicherheitsbescheinigungen im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/796;

c)

Genehmigungsentscheidungen über die Einhaltung der Interoperabilität einer streckenseitigen ERTMS-Ausrüstung nach den einschlägigen TSI im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/796;

d)

Beschwerden nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/796 im Einklang mit Artikel 7 der vorliegenden Verordnung.

(3)   Die Agentur erhebt Gebühren für andere als die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen, die auf Ersuchen des Antragstellers oder einer anderen Person erbracht werden. Die Agentur erhebt insbesondere Gebühren für die Vorbereitungsphase nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/545 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763.

(4)   Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste ihrer Dienstleistungen.

Artikel 3

Berechnung der Gebühren und Entgelte

(1)   Der Betrag der Gebühren und Entgelte setzt sich wie folgt zusammen:

a)

Aufwand der Bearbeitung des Antrags durch das Personal der Agentur und externe Sachverständige in Stunden, multipliziert mit dem Stundensatz der Agentur; und

b)

entsprechende Kosten der nationalen Sicherheitsbehörden für die Bearbeitung des nationalen Teils des Antrags.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a stellt die Agentur einen Stundensatz von 130 EUR in Rechnung.

Artikel 4

Voranschlag der Gebühren und Entgelte

(1)   Die Agentur erstellt auf Verlangen des Antragstellers einen unverbindlichen Voranschlag der in Verbindung mit dem Antrag oder der Anforderung von Dienstleistungen anfallenden Gebühren und Entgelte und gibt Auskunft darüber, wann die Rechnungen ausgestellt werden.

Die an der Bearbeitung eines Antrags beteiligten nationalen Sicherheitsbehörden unterbreiten der Agentur einen unverbindlichen Voranschlag ihrer Kosten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, der in den Voranschlag der Agentur aufgenommen wird.

(2)   Während der Bearbeitung eines Antrags überwachen die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden ihre Kosten. Auf Ersuchen des Antragstellers informiert ihn die Agentur, falls die Kosten den Voranschlag um mehr als 15 % zu übersteigen drohen.

(3)   Dauert die Bearbeitung eines Antrags oder eine Dienstleistung länger als ein Jahr, kann der Antragsteller um einen neuen Voranschlag ersuchen.

(4)   Wird um die Erstellung von Voranschlägen und deren Überprüfung ersucht, so können die Fristen nach Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 für höchstens zehn Arbeitstage ausgesetzt werden.

Artikel 5

Zahlungsbedingungen

(1)   Die Agentur erstellt eine Rechnung über die fälligen Gebühren und Entgelte binnen 30 Kalendertagen nach

a)

der Entscheidung der Agentur oder der Beschwerdekammer, oder

b)

Abschluss der erbrachten Dienstleistung, oder

c)

der Zurücknahme eines Antrags, oder

d)

einem anderen Ereignis, das zur Einstellung der Antragsbearbeitung führt.

(2)   Die Rechnung enthält folgende Angaben:

a)

Aufwand der Agentur in Stunden; und

b)

gegebenenfalls die Kosten jeder zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde. Diese Kosten werden nach Aufgabe und Zeitaufwand oder nach einem Festbetrag für die Bearbeitung des nationalen Teils des Antrags aufgeschlüsselt.

(3)   Spätestens auf Ersuchen der Agentur übermitteln die nationalen Sicherheitsbehörden der Agentur eine Aufstellung der Kosten für die von Ihnen geleistete Arbeit, die in der von der Agentur ausgestellten Rechnung aufgeführt werden. Aus der Kostenaufstellung geht hervor, wie diese Kosten berechnet wurden.

(4)   Gebühren und Entgelte werden in Euro ausgewiesen und sind in Euro zahlbar.

(5)   Die Agentur teilt den Antragstellern die Entscheidung über die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 genannte zentrale Anlaufstelle mit und stellt über diese die Rechnung aus.

(6)   Die Agentur kann alle sechs Monate Zwischenbeträge in Rechnung stellen.

(7)   Die Zahlung der Gebühren und Entgelte erfolgt durch Überweisung auf das für diese Zwecke angegebene Bankkonto der Agentur.

(8)   Der Antragsteller sorgt dafür, dass die Zahlung der fälligen Beträge einschließlich etwaiger damit verbundener Bankgebühren innerhalb von 60 Kalendertagen ab der Übermittlung der Rechnung bei der Agentur eingeht.

(9)   Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein kleines oder mittleres Unternehmen, trägt die Agentur Anträgen auf eine angemessene Verlängerung der Zahlungsfrist oder auf eine Zahlung in Raten Rechnung.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck kleines oder mittleres Unternehmen ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

(10)   Den nationalen Sicherheitsbehörden werden die Kosten für die Bearbeitung des nationalen Teils der Anträge innerhalb der in den Absätzen 8 und 9 genannten Fristen erstattet.

Artikel 6

Zahlungsausfall

(1)   Geht die Zahlung nicht innerhalb der in Artikel 5 Absätze 8 und 9 genannten Fristen bei der Agentur ein, kann sie für jeden weiteren Kalendertag bis zum Eingang der Zahlung Zinsen berechnen und wendet dafür die Einziehungsvorschriften nach Artikel 80 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) an.

(2)   Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 8 Prozentpunkten angewandt.

(3)   Liegen der Agentur Nachweise dafür vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers gefährdet ist, so kann sie einen Antrag zurückweisen, sofern der Antragsteller keine Bankbürgschaft oder gesicherte Einlage stellt.

(4)   Die Agentur kann einen neuen Antrag zurückweisen, wenn der Antragsteller seinen Zahlungsverpflichtungen, die ihm aus früheren von der Agentur erbrachten Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Zustimmungsaufgaben oder Dienstleistungen erwachsen, nicht nachgekommen ist, es sei denn, der Antragsteller entrichtet die ausstehenden fälligen Beträge für die erbrachten Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Zustimmungsaufgaben oder Dienstleistungen.

(5)   Die Agentur unternimmt alle geeigneten rechtlichen Schritte, um die vollständige Zahlung der ausgestellten Rechnungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck unterstützen die nationalen Sicherheitsbehörden, die eine Aufstellung der zu erstattenden Kosten eingereicht haben, die Agentur.

Artikel 7

Beschwerden und Beschwerdegebühren

(1)   Die Agentur erhebt eine Gebühr für jede zurückgewiesene oder zurückgezogene Beschwerde.

(2)   Die Beschwerdegebühr beträgt 10 000 EUR oder entspricht dem Betrag der für die angefochtene Entscheidung erhobenen Gebühr, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.

(3)   Der Geschäftsstellenleiter der Beschwerdekammer informiert den Beschwerdeführer über die Zahlungsbedingungen. Der Beschwerdeführer leistet die Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Übermittlung der Rechnung.

(4)   Ein Antragsteller kann die in Rechnung gestellten Gebühren und Entgelte bei der Beschwerdekammer anfechten.

Artikel 8

Veröffentlichung und Überarbeitung der Gebührensätze

(1)   Die Agentur veröffentlicht ihren Stundensatz nach Artikel 3 auf ihrer Website.

(2)   Die nationalen Sicherheitsbehörden veröffentlichen ihre Gebührensätze für die Berechnung der gegenüber der Agentur nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhobenen Kosten. Wendet eine nationale Sicherheitsbehörde einen Festbetrag an, so führt sie aus, für welche Bescheinigungen und Genehmigungen dieser Festbetrag gilt.

(3)   Die Website der Agentur enthält einen Link zu diesen Informationen.

(4)   Die Agentur führt im Jahresbericht nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/796 Informationen über die Elemente, die als Grundlage für den Stundensatz dienen, sowie die Finanzergebnisse und Prognosen auf.

Artikel 9

Verfahren der Agentur

(1)   Um die Einnahmen und Ausgaben der Agentur von den Tätigkeiten zu unterscheiden, für die Gebühren und Entgelte nach Artikel 1 Absatz 1 erhoben werden, geht die Agentur wie folgt vor:

a)

Einnahmen aus Gebühren und Entgelten sind auf ein getrenntes Bankkonto zu zahlen und auf diesem Konto zu verwahren;

b)

es wird jährlich Bericht erstattet über die Gesamteinnahmen und -ausgaben, die den Gebühren und Entgelten unterliegenden Tätigkeiten zuzuschreiben sind, sowie über die Kostenstruktur und die Leistung.

(2)   Übersteigen am Ende eines Haushaltsjahres die Gesamteinnahmen aus den Gebühren und Entgelten die Gesamtkosten der Tätigkeiten, für die Gebühren und Entgelte erhoben werden, so wird mit dem Überschuss in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Agentur eine Haushaltsreserve gebildet, mit der Überschüsse oder Defizite geregelt werden.

(3)   Es ist zu gewährleisten, dass aus den Tätigkeiten, für die Gebühren und Entgelte erhoben werden, stabile Einnahmen erzielt werden.

Artikel 10

Bewertung und Überarbeitung

(1)   Einmal pro Haushaltsjahr wird die Gebühren- und Entgeltregelung bewertet. Als Grundlage dafür dienen die früheren Finanzergebnisse der Agentur und ihre Schätzung der Einnahmen und Ausgaben. Sie knüpft zudem an das einheitliche Programmplanungsdokument der Agentur an.

(2)   Die Kommission nimmt auf der Grundlage der Bewertung der Finanzergebnisse und der Prognosen der Agentur erforderlichenfalls eine Überarbeitung der Gebühren und Entgelte vor.

(3)   Auf der Grundlage der von der Agentur in ihrem Jahresbericht nach Artikel 8 vorgelegten Informationen wird die vorliegende Verordnung bis spätestens zum 16. Juni 2022 im Hinblick auf die schrittweise Einführung von Festbeträgen überprüft.

Artikel 11

Übergangsbestimmungen

In den Fällen nach Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/545 und nach Artikel 15 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 werden für Tätigkeiten, die vor der Übermittlung des Antrags an die Agentur ausgeführt wurden, keine Gebühren und Entgelte nach dieser Verordnung erhoben; diese Tätigkeiten unterliegen nationalen Vorschriften.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie findet ab dem 16. Februar 2019 Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1.

(2)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (siehe Seite 49 dieses Amtsblatts).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


25.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/73


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/765 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich des Zeitpunkts der Einlagerung von Magermilchpulver, das im Wege eines Ausschreibungsverfahrens verkauft wird

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Festlegung der Mengen von Magermilchpulver, die unter das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) eröffnete Ausschreibungsverfahren fallen, ist in Artikel 1 der genannten Verordnung ein Zeitpunkt vorgesehen, vor dem das Magermilchpulver in die öffentliche Intervention übernommen worden sein muss.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Preiserholung und der großen Höhe der Interventionsbestände empfiehlt es sich, durch die Änderung des Einlagerungsdatums eine zusätzliche Menge von Magermilchpulver für den Verkauf zur Verfügung zu stellen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Damit das Magermilchpulver unverzüglich verkauft werden kann, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 wird das Datum „1. Mai 2016“ durch das Datum „1. Juni 2016“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).


25.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/74


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/766 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Geflügelschlachtkörper der Art Gallus domesticus, 70 %, gefroren

105,7

0

AR

0207 12 90

Geflügelschlachtkörper der Art Gallus domesticus, 65 %, gefroren

127,4

0

AR

126,2

0

BR

0207 14 10

Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren

247,1

16

AR

242,0

17

BR

328,9

0

CL

239,5

18

TH

0207 27 10

Teile von Truthühnern, ohne Knochen, gefroren

325,2

0

BR

310,1

0

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

475,7

0

AR

1602 32 11

Geflügelzubereitungen der Art Gallus domesticus, roh

243,7

13

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).


BESCHLÜSSE

25.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/76


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2018/767 DES RATES

vom 22. Mai 2018

zur Festsetzung des Zeitraums für die neunte allgemeine unmittelbare Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Akt vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 78/639/Euratom, EGKS, EWG (3) hat der Rat den Zeitraum für diese erste allgemeine unmittelbare Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments auf den 7. bis 10. Juni 1979 festgesetzt.

(2)

Es erweist sich als unmöglich, die neunte Wahl im entsprechenden Zeitraum des Jahres 2019 abzuhalten.

(3)

Daher sollte ein anderer Zeitraum festgesetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 10 Absatz 1 des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments genannte Zeitraum wird für die neunte Wahl auf den 23. bis 26. Mai 2019 festgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. VALCHEV


(1)  ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5.

(2)  Stellungnahme vom 18. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 78/639/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Festsetzung des Zeitraums für die erste allgemeine unmittelbare Wahl der Abgeordneten der Versammlung (ABl. L 205 vom 29.7.1978, S. 75).


25.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/77


BESCHLUSS (EU) 2018/768 DES RATES

vom 22. Mai 2018

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union auf der 55. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden „COTIF-Übereinkommen“) durch den Beschluss 2013/103/EU des Rates (1) beigetreten.

(2)

Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta sind Vertragsparteien des COTIF-Übereinkommens und wenden es an.

(3)

Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 33 Absatz 5 des COTIF-Übereinkommens kann der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (im Folgenden „RID-Fachausschuss“) der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (im Folgenden „OTIF“) die Anlage zu Anhang C des COTIF-Übereinkommens, insbesondere die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (im Folgenden „RID“), ändern.

(4)

Die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) legt Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen durch Bezugnahme auf das RID fest.

(5)

Um die Anlage des RID an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, ist es wesentlich, dass der RID-Fachausschuss Änderungen der technischen Normen bzw. der einheitlichen technischen Vorschriften beschließt. Das Ziel dieser Änderungen ist die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Beförderung gefährlicher Güter, wobei der wissenschaftliche und technische Fortschritt des Sektors und die Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, die bei ihrer Beförderung eine Gefahr darstellen könnten, berücksichtigt werden.

(6)

Der durch die Richtlinie 2008/68/EG eingesetzte Ausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter hat Vorgespräche über die vorgeschlagenen Änderungen geführt.

(7)

Es wird erwartet, dass der RID-Fachausschuss auf seiner 55. Tagung am 30. Mai 2018 Änderungen des RID beschließen wird.

(8)

Da der von diesem Ausschuss zu erlassende Beschluss für die Union verbindlich sein wird, sollte festgelegt werden, welcher Standpunkt hierbei im Namen der Union im RID-Fachausschuss zu vertreten ist.

(9)

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 55. Tagung des RID-Fachausschusses zu vertreten ist, sollte daher auf der diesem Beschluss beigefügten Anlage beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 55. Tagung des RID-Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 zu vertreten ist, ist in der Anlage zu diesem Beschluss festgelegt.

Geringfügige Änderungen der in der Anlage zu diesem Beschluss genannten Unterlagen können von den Vertretern der Union im RID-Fachausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Die Beschlüsse des RID-Fachausschusses werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. VALCHEV


(1)  Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).

(2)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).


ANLAGE

Vorschlag

Referenzdokumente

Fragestellung

Anmerkungen

Unionsstandpunkt

1

OTIF/RID/CE/GTP/2017/1

Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr bei den UN-Nummern 3166 und 3171

Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten Textes

Zustimmung zu den Änderungen

2

OTIF/RID/CE/GTP/2017/3

Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck oder Reisegepäck

Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten Textes

Zustimmung zur Änderung

3

OTIF/RID/CE/GTP/2017/5

102. Tagung der WP.15 (Genf, 8.-12. Mai 2017)

Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten Textes

Zustimmung zu den Änderungen in der durch die Ständige Arbeitsgruppe überarbeiteten Fassung

4

OTIF/RID/CE/GTP/2017/7/Rev.1

Entwurf eines Fehlerverzeichnisses 2 zur RID-Ausgabe 2017

Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten Textes

Zustimmung zu den Änderungen in der durch die Ständige Arbeitsgruppe überarbeiteten Fassung

5

OTIF/RID/CE/GTP/2017/8

Informelle Arbeitsgruppe zu den Checklisten für das Befüllen und Entleeren von Flüssiggaskesselwagen (Florenz, 11.-13. Juli 2017)

Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten Textes

Zustimmung zu den Änderungen in der durch die Ständige Arbeitsgruppe überarbeiteten Fassung

6

OTIF/RID/CE/GTP/2017/15

Von der Gemeinsamen Tagung in den Jahren 2016 und 2017 und von der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses im November 2016 angenommene konsolidierte Texte

Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten Textes

Zustimmung zu den Änderungen in der durch die Ständige Arbeitsgruppe überarbeiteten Fassung

7

Ebenda

Änderungen sollen durch die Ständige Arbeitsgruppe weiter geprüft werden

8

Ebenda

Änderungen, die einen gemeinsamen Standpunkt der Gemeinsamen Tagung UNECE/OTIF erfordern

Ein effizienter intermodaler Verkehr muss gefördert werden

Zustimmung zu der Änderung gemäß der Empfehlung der Gemeinsamen Tagung

9

OTIF/RID/CE/GTP/2017/INF.8

Wiederholung der Buchstabenfolge in 4.3.3.5

Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten Textes

Zustimmung zu den Änderungen in der durch die Ständige Arbeitsgruppe überarbeiteten Fassung

10

OTIF/RID/CE/GTP/2017/INF.10

Übergangsvorschriften

Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten Textes

Zustimmung zu den Änderungen in der durch die Ständige Arbeitsgruppe überarbeiteten Fassung

11

OTIF/RID/CE/GTP/2017/INF.12

Vorgeschlagene Änderung an 2.1.3.5.5 in Dokument OTIF/RID/CE/GTP/2017/15

Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten Textes

Zustimmung zu den Änderungen in der durch die Ständige Arbeitsgruppe überarbeiteten Fassung

12

OTIF/RID/CE/GTP/2017/INF.16

103. Tagung der WP.15 (Genf, 6.-10. November 2017)

Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten Textes

Zustimmung zu den Änderungen in der durch die Ständige Arbeitsgruppe überarbeiteten Fassung


25.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/80


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2018/769 DES RATES

vom 22. Mai 2018

zur Ernennung von drei vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der niederländischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. September 2015 und 1. Oktober 2015 die Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/1600 (1) und (EU, Euratom) 2015/1790 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Dirk WESTENDORP, Herrn Jan SIMONS und Herrn Joost VAN IERSEL sind die Sitze von drei Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2020, zu Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt:

Herr A.P. August MESKER, Member Supervisory Council and Member Financial Audit Committee at Hivos,

Herr R.A.C. René BLIJLEVENS, Secretary of the Foundation for Sustainable (Micro) Pensions in Developing Countries,

Herr T.J.M. Thom VAN MIERLO, former senior consumer affairs officer and secretary self-regulation dialogue at the Social Economic Council.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. VALCHEV


(1)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 53).

(2)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1790 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 23).


25.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/81


BESCHLUSS (EU) 2018/770 DES RATES

vom 22. Mai 2018

zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 9. Oktober 2015 wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/1915 des Rates (4) Herr Marc PONS i PONS als Nachfolger von Herrn Esteban MAS PORTELL zum stellvertretenden Mitglied ernannt. Am 9. Juni 2016 wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/991 des Rates (5) Frau Pilar COSTA i SERRA als Nachfolgerin von Herrn Marc PONS i PONS zum stellvertretenden Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Pilar COSTA i SERRA als stellvertretendem Mitglied des Ausschusses der Regionen ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Josep Enric CLAVEROL i FLORIT, Director General de Relaciones Institucionales y Acción Exterior del Gobierno de las Illes Balears.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. VALCHEV


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2015/1915 des Rates vom 9. Oktober 2015 zur Ernennung von zwei spanischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und drei spanischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen (ABl. L 280 vom 24.10.2015, S. 26).

(5)  Beschluss (EU) 2016/991 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen (ABl. L 162 vom 21.6.2016, S. 14).


25.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/82


DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2018/771 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2018

über das nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates anwendbare System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Anschlageinrichtungen, die bei Bauwerken eingesetzt werden und dazu bestimmt sind, Stürzen von Personen aus der Höhe vorzubeugen oder Stürze abzufangen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 60 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Anschlageinrichtungen, die bei Bauwerken eingesetzt werden und dazu bestimmt sind, Stürzen von Personen aus der Höhe vorzubeugen oder Stürze abzufangen, gibt es keinen geeigneten Beschluss hinsichtlich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit. Daher muss festgelegt werden, welches System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für die Anschlageinrichtungen gelten soll.

(2)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Anschlageinrichtungen dazu bestimmt sind, Stürzen von Personen aus der Höhe vorzubeugen oder Stürze abzufangen, sollte ein System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gewählt werden, das die laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller und die Stichprobenprüfung von Proben, die von der notifizierten Produktzertifizierungsstelle im Herstellungsbetrieb oder in den Lagereinrichtungen des Herstellers entnommen wurden, umfasst —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dieser Beschluss gilt für Anschlageinrichtungen, die bei Bauwerken eingesetzt werden und dazu bestimmt sind, Stürzen von Personen aus der Höhe vorzubeugen oder Stürze abzufangen.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Anschlageinrichtungen werden hinsichtlich ihrer Leistungsbeständigkeit in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale nach Maßgabe des im Anhang festgelegten Systems bewertet und geprüft.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 25. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.


ANHANG

SYSTEM ZUR BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT

Produkte und Verwendungszweck

Wesentliche Merkmale

Anwendbares System

Anschlageinrichtungen, die bei Bauwerken eingesetzt werden und dazu bestimmt sind, Stürzen von Personen aus der Höhe vorzubeugen oder Stürze abzufangen.

Für alle wesentlichen Merkmale

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