ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/1 |
Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Die nachstehend aufgeführten Teile des am 24. November 2017 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (1) werden gemäß Artikel 3 des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens (2) ab dem 1. Juni 2018 vorläufig angewendet, soweit dadurch Bereiche in der Zuständigkeit der Union berührt werden, einschließlich der Zuständigkeit der Union, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik festzulegen und durchzuführen:
a) |
Titel I; |
b) |
Titel II: Artikel 3, 4, 7 und 8; |
c) |
Titel III: Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15; |
d) |
Titel V:
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e) |
Titel VI mit Ausnahme von Artikel 205 Absatz 2 Buchstaben b und c; Artikel 203 wird nur insofern vorläufig angewendet, als er Direktinvestitionen betrifft; |
f) |
Titel VII; |
g) |
Titel VIII mit Ausnahme von Artikel 380 Absatz 1, soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen; und |
h) |
Anhang I, Anhang II mit Ausnahme der Bezugnahmen auf Euratom im Zusammenhang mit Infrastrukturen, Durchführungsverordnungen und Kernkraft, Anhänge III, VI, VIII, IX, X, XI und XII und Protokoll I zu Titel VII: Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen Kapitel 2: Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen sowie Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. |
(1) ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4.
(2) ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 1.
VERORDNUNGEN
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/2 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/720 DER KOMMISSION
vom 16. Mai 2018
zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents der Union für Geflügel mit Ursprung in Island
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden das „Abkommen“) geschlossen (2). Das Abkommen wurde vom Rat mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 (3) im Namen der Union angenommen. |
(2) |
Anhang V des Abkommens sieht die Eröffnung eines jährlichen zollfreien Kontingents für die Einfuhr von Geflügel mit Ursprung in Island in die Union vor. |
(3) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1913 tritt das Abkommen am ersten Tag des siebten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer notwendigen internen Verfahren notifiziert haben. Die letzte Notifikation erfolgte am 19. Oktober 2017. Das Abkommen tritt daher am 1. Mai 2018 in Kraft. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens gelten. |
(4) |
In dem Abkommen wird präzisiert, dass das Zollkontingent jährlich gilt und die Einfuhren daher auf der Basis eines Kalenderjahres verwaltet werden sollten. Da das Abkommen jedoch ab dem 1. Mai 2018 gilt, sollte die Jahresmenge für 2018 und für die darauffolgenden Jahre gemäß Anhang V des Abkommens festgelegt werden. |
(5) |
Das Zollkontingent sollte in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Einklang mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) festgelegten Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten von der Kommission verwaltet werden. |
(6) |
Das Abkommen sieht vor, dass die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, geändert durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island (5) für die Erzeugnisse des Zollkontingents gelten. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für Geflügel mit Ursprung in Island wird das im Anhang aufgeführte Zollkontingent der Union eröffnet.
Artikel 2
Das im Anhang festgelegte Zollkontingent wird nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
Artikel 3
Zur Inanspruchnahme des mit dieser Verordnung festgelegten Zollkontingents müssen die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse sinngemäß den Ursprungsregeln und sonstigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, geändert durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island, entsprechen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Mai 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Mai 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 58.
(3) Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 57).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 58).
(5) Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 131 vom 18.5.2006, S. 1).
ANHANG
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend; maßgebend für den Anwendungsbereich der Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen HS-Positionen.
Laufende Nummer |
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Jährliche Kontingentsmenge (Tonnen Nettogewicht) |
Zollsatz (%) |
09.0830 |
0207 |
Geflügel |
Vom 1.5.2018 bis 31.12.2018: 100 Für jedes Kalenderjahr ab dem 1.1.2019: 300 |
0 |
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/721 DER KOMMISSION
vom 16. Mai 2018
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Schweine-Prolactin hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,
gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur („EMA“), die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 werden die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, in einer Verordnung festgelegt. |
(2) |
Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
(3) |
Der Stoff Schweine-Prolactin wird nicht in dieser Tabelle geführt. |
(4) |
Der EMA liegt ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Schweine-Prolactin bei Schweinearten vor. |
(5) |
Die EMA hat auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel die Empfehlung abgegeben, dass es zum Schutz der menschlichen Gesundheit nicht notwendig ist, eine Rückstandshöchstmenge für Schweine-Prolactin bei Schweinearten festzusetzen. |
(6) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 ist die EMA verpflichtet, die Anwendung von Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten zu erwägen. |
(7) |
Nach Auffassung der EMA ist es aufgrund unzureichender Daten derzeit nicht angezeigt, die Einstufung „keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich“ für Schweine-Prolactin von Schweinearten auf andere Tierarten zu extrapolieren. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Mai 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
(2) Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
ANHANG
In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird an der alphabetisch richtigen Stelle ein Eintrag für folgenden Stoff eingefügt:
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Markerrückstand |
Tierart(en) |
Rückstandshöchstmenge(n) |
Zielgewebe |
Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) |
Therapeutische Einstufung |
„Schweine-Prolactin |
NICHT ZUTREFFEND |
Schweine |
Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich |
NICHT ZUTREFFEND |
Zur oralen Anwendung bei neugeborenen Ferkeln in einer Dosis von bis zu 0,2 mg pro Tier. Zur Anwendung bei Sauen in einer Gesamtdosis von bis zu 5 mg pro Tier. |
Mittel, die auf den Fortpflanzungsapparat wirken“ |
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/722 DER KOMMISSION
vom 16. Mai 2018
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Eprinomectin hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,
gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „EMA“), die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 werden die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, in einer Verordnung festgelegt. |
(2) |
Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
(3) |
Eprinomectin wird bereits in dieser Tabelle als zulässiger Stoff für alle Wiederkäuer (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber, Nieren und Milch) aufgeführt. |
(4) |
Der EMA liegt ein Antrag vor, den Eintrag zu Eprinomectin um Fische zu erweitern. |
(5) |
Die EMA hat auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel empfohlen, eine Eprinomectin-Rückstandshöchstmenge für Fische festzusetzen. |
(6) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 ist die EMA verpflichtet, die Anwendung von Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten zu erwägen. |
(7) |
Nach Auffassung der EMA ist es angemessen, den Eintrag für Eprinomectin auf Gewebe von Pferden und Kaninchen zu extrapolieren. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Den betroffenen Akteuren sollte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, damit sie die möglicherweise erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der neuen Rückstandshöchstmenge treffen können. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Juli 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Mai 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
(2) Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
ANHANG
In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff „Eprinomectin“ folgende Fassung:
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Markerrückstand |
Tierart(en) |
Rückstandshöchstmenge(n) |
Zielgewebe |
Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) |
Therapeutische Einstufung |
„Eprinomectin |
Eprinomectin B1a |
Alle Wiederkäuer, Equiden |
50 μg/kg |
Muskel |
KEIN EINTRAG |
Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten“ |
250 μg/kg |
Fett |
|||||
1 500 μg/kg |
Leber |
|||||
300 μg/kg |
Nieren |
|||||
20 μg/kg |
Milch |
|||||
Fisch |
50 μg/kg |
Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen |
||||
Kaninchen |
50 μg/kg |
Muskel |
||||
250 μg/kg |
Fett |
|||||
1 500 μg/kg |
Leber |
|||||
300 μg/kg |
Nieren |
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/723 DER KOMMISSION
vom 16. Mai 2018
zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in Bezug auf die Genehmigung der Betäubung mit niedrigem Luftdruck
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 enthält das Verzeichnis der Betäubungsverfahren und damit zusammenhängende Angaben sowie die besonderen Vorschriften für bestimmte Verfahren. |
(2) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 enthält die Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Ausrüstung von Schlachthöfen. |
(3) |
Nach einem Antrag eines privaten Unternehmers ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) um eine Stellungnahme zu einem Verfahren mit niedrigem Luftdruck (im Folgenden „Verfahren“) zur Betäubung von Masthühnern. |
(4) |
In ihrer Stellungnahme (2) vom 25. Oktober 2017 gelangte die EFSA zu folgendem Schluss:
|
(5) |
Damit die zuständigen Behörden die Einhaltung des Verfahrens regelmäßig kontrollieren können, sollten für dieses Verfahren spezifische Anforderungen festgelegt werden. |
(6) |
Das Verfahren wird neben dem Einsatz in der gewerblichen Schlachtung als geeignet für die Tötung von Hühnern im Fall einer Bestandsräumung angesehen. |
(7) |
Das Verfahren wird auch in anderen Fällen als geeignet betrachtet, wenn eine große Zahl von Hühnern aus anderen Gründen als der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit, des Tierwohls oder des Umweltschutzes getötet werden muss. |
(8) |
Da das Verfahren in Bezug auf das Tierwohl im Vergleich mit wenigstens einem der derzeit genehmigten Verfahren als zumindest gleichwertig betrachtet werden kann, muss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geändert werden. |
(9) |
Damit das Verfahren effizient angewandt und überwacht werden kann, sollten bestimmte spezifische Anforderungen in Bezug auf Auslegung, Bau und Ausrüstung beachtet werden. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist daher ebenfalls zu ändern. |
(10) |
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Anhang II wird folgende Nummer 7 angefügt: „7. Betäubung mit niedrigem Luftdruck 7.1. Die Ausrüstung für Betäubung mit niedrigem Luftdruck muss so konstruiert und gebaut werden, dass in der Kammer ein Vakuum gewährleistet ist, in dem eine langsame allmähliche Dekompression mit Verringerung des verfügbaren Sauerstoffs und die Aufrechterhaltung eines minimalen Drucks möglich ist. 7.2. Das System muss so ausgelegt werden, dass der absolute Vakuumdruck, die Expositionsdauer, die Temperatur und die Luftfeuchtigkeit kontinuierlich gemessen, angezeigt und aufgezeichnet und deutlich sichtbare und hörbare Warnzeichen abgegeben werden, wenn der Druck von den geforderten Werten abweicht. Die Vorrichtung muss für das Personal deutlich sichtbar sein.“. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Mai 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.
(2) The EFSA Journal 2017;15(12):5056.
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/724 DER KOMMISSION
vom 16. Mai 2018
über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 8. März 2018 haben die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) unbefristete Schutzmaßnahmen in Form der Erhöhung von Zöllen auf die Einfuhr bestimmter Stahl- und Aluminiumerzeugnisse mit Wirkung vom 23. März 2018 eingeführt. Am 22. März wurde der Geltungsbeginn der Zollerhöhungen in Bezug auf die Europäische Union bis zum 1. Mai 2018 ausgesetzt. |
(2) |
Wenngleich die Vereinigten Staaten diese Maßnahmen als Sicherheitsmaßnahmen einstufen, stellen sie ihrem Wesen nach Schutzmaßnahmen dar. Es handelt sich um Abhilfemaßnahmen, die das Gleichgewicht der Zugeständnisse und Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation — im Folgenden „WTO“) stören und die Einfuhren einschränken, um den heimischen Wirtschaftszweig vor ausländischer Konkurrenz zu schützen und so seine wirtschaftliche Prosperität zu sichern. Die im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 (General Agreement on Tariffs and Trade 1994 — im Folgenden „GATT 1994“) vorgesehenen Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gelten nicht für solche Schutzmaßnahmen, rechtfertigen diese nicht und wirken sich nicht auf das Recht zur Wiederherstellung des Gleichgewichts nach den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens aus. |
(3) |
Im WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen ist für jedes ausführende Mitglied, das von einer Schutzmaßnahme betroffen ist, das Recht verankert, die Anwendung im Wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse oder sonstiger Verpflichtungen auf den Handel des die Schutzmaßnahme anwendenden WTO-Mitglieds auszusetzen, sofern im Rahmen von Konsultationen keine zufriedenstellende Einigung zustande kommt und der WTO-Rat für Warenverkehr dagegen keine Einwände hat. |
(4) |
Bei den in Artikel 8 und Artikel 12 Absatz 3 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen vorgesehenen Konsultationen, die zwischen den Vereinigten Staaten und der Union geführt wurden, wurde keine zufriedenstellende Einigung erzielt (2). |
(5) |
Die Aussetzung der Anwendung im Wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse oder sonstiger Verpflichtungen durch die Union sollte nach Ablauf von 30 Tagen nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung beim Rat für Warenverkehr wirksam werden, es sei denn, der Rat für Warenverkehr hat Einwände dagegen. Nach dem WTO-Übereinkommen kann das Recht auf Aussetzung entweder a) sofort in Anspruch genommen werden, vorausgesetzt, die Schutzmaßnahme wurde nicht wegen eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen oder sie steht nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens in Einklang, oder b) nach Ablauf von drei Jahren ab Anwendung der Schutzmaßnahme ausgeübt werden. |
(6) |
Die Kommission übt auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 das Recht aus, die Anwendung im Wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse oder sonstiger Verpflichtungen auszusetzen, um die Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen in den Handelsbeziehungen zu Drittländern wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Bei den geeigneten Maßnahmen handelt es sich um handelspolitische Maßnahmen, die unter anderem in der Aussetzung von Zollzugeständnissen und der Einführung neuer oder höherer Zölle bestehen können. |
(7) |
Bei der Konzeption und Auswahl geeigneter handelspolitischer Maßnahmen wendet die Kommission objektive Kriterien nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 an; diese umfassen gegebenenfalls die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, ihr Potenzial zur Schaffung von Abhilfe für die von den Schutzmaßnahmen betroffenen Wirtschaftszweige der Union und das Ziel, negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die Union, auch im Hinblick auf die Verfügbarkeit wichtiger Rohstoffe, möglichst gering zu halten. |
(8) |
Nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 gab die Kommission Interessenträgern die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben und Informationen über die diesbezüglichen wirtschaftlichen Interessen der Union vorzulegen (3). |
(9) |
Die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten können beträchtliche negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die betroffenen Wirtschaftszweige der Union haben. Sie würden die Ausfuhren der betroffenen Stahl- und Aluminiumerzeugnisse aus der Union in die Vereinigten Staaten erheblich einschränken. Der Wert der betroffenen Einfuhren der einschlägigen Stahl- und Aluminiumerzeugnisse aus der Union in die Vereinigten Staaten betrug 2017 mindestens 6,41 Mrd. EUR (davon entfallen 5,30 Mrd. EUR auf die Gesamtstahleinfuhren und 1,11 Mrd. EUR auf die Gesamtaluminiumeinfuhren). |
(10) |
Daher stellt die Aussetzung von Handelszugeständnissen bei bestimmten Waren bis zu einem Umfang, der dem Betrag, der sich aus der Anwendung der Zölle der Vereinigten Staaten auf die Einfuhren von Stahl- und Aluminiumerzeugnissen aus der Union in die Vereinigten Staaten ergäbe, entspricht, diesen aber nicht übersteigt, eine geeignete Aussetzung der Anwendung im Wesentlichen gleichwertiger Handelszugeständnisse nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen dar. |
(11) |
Nachfolgend kann die Kommission mit einem separaten Durchführungsrechtsakt beschließen, die Aussetzung der Anwendung von Handelszugeständnissen, sofern erforderlich und im erforderlichen Umfang, durch die Anwendung von zusätzlichen Zöllen auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die in die Union eingeführt werden, umzusetzen. Die Kommission sollte den Anwendungsbereich unter Einhaltung der in Erwägungsgrund 5 dargelegten zeitlichen Vorgaben in Abhängigkeit davon festlegen, ob die Vereinigten Staaten bestimmte Waren oder Unternehmen von den Schutzmaßnahmen ausnehmen. |
(12) |
Entsprechend den in Erwägungsgrund 5 dargelegten zeitlichen Vorgaben sollte die Anwendung der zusätzlichen Zölle, sofern erforderlich und im erforderlichen Umfang, in zwei Stufen erfolgen: In der ersten Stufe können ab sofort Wertzölle in Höhe von bis zu 25 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren angewandt werden, und zwar so lange, bis die Vereinigten Staaten die Anwendung ihrer Schutzmaßnahmen gegenüber Waren aus der Union einstellen. |
(13) |
Der Gesamtbetrag der Wertzölle der ersten Stufe entspricht der Erhöhung der Zölle der Vereinigten Staaten um 25 % für Einfuhren von „Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl und legiertem Stahl“ sowie „Langerzeugnissen aus Kohlenstoffstahl und legiertem Stahl“ (4) aus der Union in die Vereinigten Staaten (Gesamtwert der Unionseinfuhren in die Vereinigten Staaten im Jahr 2017: 2,83 Mrd. EUR). Dabei handelt es sich um die Stahlerzeugnisse, für die die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nicht aufgrund eines absoluten Anstiegs der Einfuhren getroffen wurden. |
(14) |
In der zweiten Stufe können weitere zusätzliche Wertzölle in Höhe von bis zu 10 %, 25 %, 35 % bzw. 50 % auf die Einfuhren der in Anhang II genannten Waren angewandt werden, und zwar ab dem 23. März 2021 oder — sofern ein solcher Fall früher eintritt — ab dem Zeitpunkt, an dem das WTO-Streitbeilegungsgremium eine Entscheidung erlässt oder ihm eine Entscheidung notifiziert wird, in der festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar sind, und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nicht mehr angewendet werden. |
(15) |
Der Gesamtbetrag der Wertzölle der zweiten Stufe entspricht der Erhöhung der Zölle der Vereinigten Staaten um 10 % für Einfuhren von Aluminiumerzeugnissen (5) sowie um 25 % für Einfuhren von „Rohren aus Kohlenstoffstahl und legiertem Stahl“, „Halbfertigerzeugnissen aus Kohlenstoffstahl und legiertem Stahl“ und „Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl“ (6) aus der Union in die Vereinigten Staaten (Gesamtwert der Unionseinfuhren in die Vereinigten Staaten im Jahr 2017: 3,58 Mrd. EUR; davon entfallen 2,47 Mrd. EUR auf Stahl und 1,11 Mrd. EUR auf Aluminium). Dabei handelt es sich um die Erzeugnisse, bei denen ein absoluter Anstieg der Einfuhren vorzuliegen scheint. |
(16) |
Die handelspolitischen Maßnahmen und die betroffenen Waren wurden anhand der Kriterien nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 ausgewählt. |
(17) |
Dadurch, dass der Wert der von den Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten betroffenen Unionseinfuhren, wie in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegt, nicht überschritten wird, sind die handelspolitischen Maßnahmen verhältnismäßig zu den Auswirkungen der Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten und gehen nicht darüber hinaus. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass anfangs nur ein Bruchteil des möglichen Gesamtwerts tatsächlich ausgeschöpft wird, wie in den Erwägungsgründen 12 und 13 erläutert. |
(18) |
Die handelspolitischen Maßnahmen sollten bei der Stahl- und der Aluminiumbranche der Union, die von den Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten betroffen sind, für eine gewisse Abhilfe sorgen. |
(19) |
Die handelspolitischen Maßnahmen sollten auf Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten angewendet werden, bei denen keine wesentliche Lieferabhängigkeit der Union gegeben ist. Die handelspolitischen Maßnahmen können auch in Bezug auf die Stahl- und die Aluminiumbranche angewendet werden. Durch diesen Ansatz werden negative Auswirkungen auf die verschiedenen Akteure auf dem Markt der Union, einschließlich der Verbraucher, so weit wie möglich vermieden. |
(20) |
Waren, für die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder einer Zollermäßigung ausgestellt worden ist, sollten keinen zusätzlichen Zöllen unterworfen werden. |
(21) |
Waren, für die die Einführer belegen können, dass sie vor dem Beginn der Anwendung der zusätzlichen Zölle aus den Vereinigten Staaten in die Union ausgeführt worden sind, sollten keinen zusätzlichen Zöllen unterworfen werden. |
(22) |
Diese Verordnung berührt nicht die Frage der Vereinbarkeit der Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens. |
(23) |
Angesichts der geltenden WTO-Fristen und des vorläufigen Charakters dieses Rechtsakts sollte er am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(24) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit der Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Ausschusses „Handelshemmnisse“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission setzt den WTO-Rat für Warenverkehr unverzüglich, in jedem Fall spätestens am 18. Mai 2018, schriftlich davon in Kenntnis, dass die Union im Handel mit den Vereinigten Staaten ab dem 20. Juni 2018 die Anwendung von Zugeständnissen bei den Einfuhrzöllen nach GATT 1994 auf die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren aussetzt, sofern der Rat für Warenverkehr dagegen keine Einwände hat, damit die Anwendung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhr dieser Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten möglich wird.
Artikel 2
Die Anwendung zusätzlicher Zölle auf diese Waren im Wege eines nachfolgenden Durchführungsrechtsakts der Kommission erfolgt im Rahmen der folgenden Parameter, wobei der etwaige nachfolgende Ausschluss bestimmter Waren oder Unternehmen von den Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten berücksichtigt wird:
a) |
In der ersten Stufe können ab dem 20. Juni 2018 zusätzliche Wertzölle in Höhe von bis zu 25 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren angewandt werden. |
b) |
In der zweiten Stufe können weitere zusätzliche Wertzölle in Höhe von bis zu 10 %, 25 %, 35 % oder 50 % auf die Einfuhren der in Anhang II aufgeführten Waren angewandt werden, und zwar:
|
Artikel 3
Die Aussetzung nach Artikel 1 kann so lange und in dem Ausmaß erfolgen, wie die Vereinigten Staaten ihre Schutzmaßnahmen so anwenden oder wiederanwenden, dass Waren der Union betroffen sind. Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Bekanntgabe des Datums, an dem die Vereinigten Staaten die Anwendung ihrer Schutzmaßnahmen eingestellt haben.
Artikel 4
(1) In den Anhängen aufgeführte Waren, für die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder einer Zollermäßigung ausgestellt wurde, werden keinen zusätzlichen Zöllen unterworfen.
(2) In den Anhängen aufgeführte Waren, für die die Einführer belegen können, dass sie vor der Anwendung zusätzlicher Zölle auf diese Waren aus den Vereinigten Staaten in die Union ausgeführt wurden, werden keinen zusätzlichen Zöllen unterworfen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Mai 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50.
(2) Die Union hat am 16. April 2018 um Konsultationen ersucht. Es kam keine Einigung zustande und die in Artikel 8 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen genannte, für Konsultationen vorgesehene Frist von 30 Tagen ist abgelaufen.
(3) http://trade.ec.europa.eu/consultations/index.cfm?consul_id=253
(4) Diese Waren wurden im Bericht des US-Handelsministeriums vom 11. Januar 2018 (https://www.commerce.gov/sites/commerce.gov/files/the_effect_of_imports_of_steel_on_the_national_security_-_with_redactions_-_20180111.pdf) genannt.
(5) Diese Waren wurden im Bericht des US-Handelsministeriums vom 17. Januar 2018 (https://www.commerce.gov/sites/commerce.gov/files/the_effect_of_imports_of_aluminum_on_the_national_security_-_with_redactions_-_20180117.pdf) genannt.
(6) Siehe Fußnote 4.
(7) Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (Kodifizierter Text) (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1).
ANHANG I
Waren, die ab dem 20. Juni 2018 zusätzlichen Zöllen unterworfen werden können
KN 2018 (1) |
Zusatzzoll |
0710 40 00 |
25 % |
0711 90 30 |
25 % |
0713 33 90 |
25 % |
1005 90 00 |
25 % |
1006 30 21 |
25 % |
1006 30 23 |
25 % |
1006 30 25 |
25 % |
1006 30 27 |
25 % |
1006 30 42 |
25 % |
1006 30 44 |
25 % |
1006 30 46 |
25 % |
1006 30 48 |
25 % |
1006 30 61 |
25 % |
1006 30 63 |
25 % |
1006 30 65 |
25 % |
1006 30 67 |
25 % |
1006 30 92 |
25 % |
1006 30 94 |
25 % |
1006 30 96 |
25 % |
1006 30 98 |
25 % |
1006 40 00 |
25 % |
1904 10 30 |
25 % |
1904 90 10 |
25 % |
2001 90 30 |
25 % |
2004 90 10 |
25 % |
2005 80 00 |
25 % |
2008 11 10 |
25 % |
2009 12 00 |
25 % |
2009 19 11 |
25 % |
2009 19 19 |
25 % |
2009 19 91 |
25 % |
2009 19 98 |
25 % |
2009 81 11 |
25 % |
2009 81 19 |
25 % |
2009 81 31 |
25 % |
2009 81 59 |
25 % |
2009 81 95 |
25 % |
2009 81 99 |
25 % |
2208 30 11 |
25 % |
2208 30 19 |
25 % |
2208 30 82 |
25 % |
2208 30 88 |
25 % |
2402 10 00 |
25 % |
2402 20 10 |
25 % |
2402 20 90 |
25 % |
2402 90 00 |
25 % |
2403 11 00 |
25 % |
2403 19 10 |
25 % |
2403 19 90 |
25 % |
2403 91 00 |
25 % |
2403 99 10 |
25 % |
2403 99 90 |
25 % |
3304 20 00 |
25 % |
3304 30 00 |
25 % |
3304 91 00 |
25 % |
6109 10 00 |
25 % |
6109 90 20 |
25 % |
6109 90 90 |
25 % |
6203 42 31 |
25 % |
6203 42 90 |
25 % |
6203 43 11 |
25 % |
6204 62 31 |
25 % |
6204 62 90 |
25 % |
6302 31 00 |
25 % |
6403 59 95 |
25 % |
7210 12 20 |
25 % |
7210 12 80 |
25 % |
7219 12 10 |
25 % |
7219 12 90 |
25 % |
7219 13 10 |
25 % |
7219 13 90 |
25 % |
7219 32 10 |
25 % |
7219 32 90 |
25 % |
7219 33 10 |
25 % |
7219 33 90 |
25 % |
7219 34 10 |
25 % |
7219 34 90 |
25 % |
7219 35 90 |
25 % |
7222 20 11 |
25 % |
7222 20 21 |
25 % |
7222 20 29 |
25 % |
7222 20 31 |
25 % |
7222 20 81 |
25 % |
7222 20 89 |
25 % |
7222 40 10 |
25 % |
7222 40 50 |
25 % |
7222 40 90 |
25 % |
7223 00 11 |
25 % |
7223 00 19 |
25 % |
7223 00 91 |
25 % |
7226 92 00 |
25 % |
7228 30 20 |
25 % |
7228 30 41 |
25 % |
7228 30 49 |
25 % |
7228 30 61 |
25 % |
7228 30 69 |
25 % |
7228 30 70 |
25 % |
7228 30 89 |
25 % |
7228 50 20 |
25 % |
7228 50 40 |
25 % |
7228 50 69 |
25 % |
7228 50 80 |
25 % |
7229 90 20 |
25 % |
7229 90 50 |
25 % |
7229 90 90 |
25 % |
7301 20 00 |
25 % |
7304 31 20 |
25 % |
7304 31 80 |
25 % |
7304 41 00 |
25 % |
7306 30 11 |
25 % |
7306 30 19 |
25 % |
7306 30 41 |
25 % |
7306 30 49 |
25 % |
7306 30 72 |
25 % |
7306 30 77 |
25 % |
7306 30 80 |
25 % |
7306 40 20 |
25 % |
7306 40 80 |
25 % |
7307 11 10 |
25 % |
7307 11 90 |
25 % |
7307 19 10 |
25 % |
7307 19 90 |
25 % |
7308 30 00 |
25 % |
7308 40 00 |
25 % |
7308 90 51 |
25 % |
7308 90 59 |
25 % |
7308 90 98 |
25 % |
7309 00 10 |
25 % |
7309 00 51 |
25 % |
7309 00 59 |
25 % |
7310 29 10 |
25 % |
7310 29 90 |
25 % |
7311 00 13 |
25 % |
7311 00 19 |
25 % |
7311 00 99 |
25 % |
7314 14 00 |
25 % |
7314 19 00 |
25 % |
7314 49 00 |
25 % |
7315 11 10 |
25 % |
7315 11 90 |
25 % |
7315 12 00 |
25 % |
7315 19 00 |
25 % |
7315 89 00 |
25 % |
7315 90 00 |
25 % |
7318 14 10 |
25 % |
7318 14 91 |
25 % |
7318 14 99 |
25 % |
7318 16 40 |
25 % |
7318 16 60 |
25 % |
7318 16 92 |
25 % |
7318 16 99 |
25 % |
7321 11 10 |
25 % |
7321 11 90 |
25 % |
7322 90 00 |
25 % |
7323 93 00 |
25 % |
7323 99 00 |
25 % |
7324 10 00 |
25 % |
7325 10 00 |
25 % |
7325 99 10 |
25 % |
7325 99 90 |
25 % |
7326 90 30 |
25 % |
7326 90 40 |
25 % |
7326 90 50 |
25 % |
7326 90 60 |
25 % |
7326 90 92 |
25 % |
7326 90 96 |
25 % |
7606 11 10 |
25 % |
7606 11 91 |
25 % |
7606 12 20 |
25 % |
7606 12 92 |
25 % |
7606 12 93 |
25 % |
8711 40 00 |
25 % |
8711 50 00 |
25 % |
8903 91 10 |
25 % |
8903 91 90 |
25 % |
8903 92 10 |
25 % |
8903 92 91 |
25 % |
8903 92 99 |
25 % |
8903 99 10 |
25 % |
8903 99 91 |
25 % |
8903 99 99 |
25 % |
9504 40 00 |
25 % |
(1) Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen; dabei handelt es sich um die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung geltenden Codes, wie sie, mit den nötigen Abänderungen, durch nachfolgende Rechtsakte — darunter zuletzt die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) — geändert wurden.
ANHANG II
Waren, die ab dem 23. März 2021 oder ab der Feststellung der Unvereinbarkeit der US-Schutzmaßnahmen mit den WTO-Regeln weiteren zusätzlichen Zöllen unterworfen werden können
KN 2018 (1) |
Zusatzzoll |
2008 93 11 |
25 % |
2008 93 19 |
25 % |
2008 93 29 |
25 % |
2008 93 91 |
25 % |
2008 93 93 |
25 % |
2008 93 99 |
25 % |
2208 30 11 |
25 % |
2208 30 19 |
25 % |
2208 30 82 |
25 % |
2208 30 88 |
25 % |
3301 12 10 |
10 % |
3301 13 10 |
10 % |
3301 90 10 |
10 % |
3301 90 30 |
10 % |
3301 90 90 |
10 % |
3302 90 10 |
10 % |
3302 90 90 |
10 % |
3304 10 00 |
10 % |
3305 30 00 |
10 % |
4818 20 10 |
25 % |
4818 20 91 |
35 % |
4818 20 99 |
25 % |
4818 30 00 |
25 % |
4818 50 00 |
35 % |
4818 90 10 |
25 % |
4818 90 90 |
35 % |
5606 00 91 |
10 % |
5606 00 99 |
10 % |
5907 00 00 |
10 % |
5911 10 00 |
10 % |
5911 20 00 |
10 % |
5911 31 11 |
10 % |
5911 31 19 |
10 % |
5911 31 90 |
10 % |
5911 32 11 |
10 % |
5911 32 19 |
10 % |
5911 32 90 |
10 % |
6203 42 11 |
50 % |
6203 42 33 |
50 % |
6203 42 35 |
50 % |
6203 42 51 |
50 % |
6203 42 59 |
50 % |
6203 43 19 |
50 % |
6203 43 31 |
50 % |
6203 43 39 |
50 % |
6203 43 90 |
50 % |
6204 62 11 |
50 % |
6204 62 33 |
50 % |
6204 62 39 |
50 % |
6204 62 51 |
50 % |
6204 62 59 |
50 % |
6205 30 00 |
50 % |
6301 30 10 |
50 % |
6301 30 90 |
50 % |
6402 19 00 |
25 % |
6402 99 10 |
50 % |
6402 99 31 |
25 % |
6402 99 39 |
25 % |
6402 99 50 |
25 % |
6402 99 91 |
25 % |
6402 99 93 |
25 % |
6402 99 96 |
25 % |
6402 99 98 |
25 % |
6403 59 05 |
25 % |
6403 59 11 |
25 % |
6403 59 31 |
25 % |
6403 59 35 |
25 % |
6403 59 39 |
25 % |
6403 59 50 |
25 % |
6403 59 91 |
25 % |
6403 59 99 |
25 % |
6601 10 00 |
50 % |
6911 10 00 |
50 % |
6911 90 00 |
50 % |
6912 00 21 |
50 % |
6912 00 23 |
50 % |
6912 00 25 |
50 % |
6912 00 29 |
50 % |
6912 00 81 |
50 % |
6912 00 83 |
50 % |
6912 00 85 |
50 % |
6912 00 89 |
50 % |
6913 10 00 |
50 % |
6913 90 10 |
50 % |
6913 90 93 |
50 % |
6913 90 98 |
50 % |
6914 10 00 |
50 % |
6914 90 00 |
50 % |
7005 21 25 |
25 % |
7005 21 30 |
25 % |
7005 21 80 |
25 % |
7007 19 10 |
10 % |
7007 19 20 |
10 % |
7007 19 80 |
10 % |
7007 21 20 |
10 % |
7007 21 80 |
10 % |
7007 29 00 |
10 % |
7009 10 00 |
25 % |
7009 91 00 |
10 % |
7013 28 10 |
10 % |
7013 28 90 |
10 % |
7102 31 00 |
10 % |
7113 11 00 |
25 % |
7113 19 00 |
25 % |
7113 20 00 |
25 % |
7228 50 61 |
25 % |
7326 90 98 |
10 % |
7604 29 90 |
25 % |
7606 11 93 |
25 % |
7606 11 99 |
25 % |
8422 11 00 |
50 % |
8450 11 11 |
50 % |
8450 11 19 |
50 % |
8450 11 90 |
50 % |
8450 12 00 |
50 % |
8450 19 00 |
50 % |
8506 10 11 |
10 % |
8506 10 18 |
10 % |
8506 10 91 |
10 % |
8506 10 98 |
10 % |
8506 90 00 |
10 % |
8543 70 01 |
50 % |
8543 70 02 |
50 % |
8543 70 03 |
50 % |
8543 70 04 |
50 % |
8543 70 05 |
50 % |
8543 70 06 |
50 % |
8543 70 07 |
50 % |
8543 70 08 |
50 % |
8543 70 09 |
50 % |
8543 70 10 |
50 % |
8543 70 30 |
50 % |
8543 70 50 |
50 % |
8543 70 60 |
50 % |
8543 70 90 |
25 % |
8704 21 10 |
10 % |
8704 21 31 |
10 % |
8704 21 39 |
10 % |
8704 21 91 |
10 % |
8704 21 99 |
10 % |
8711 40 00 |
25 % |
8711 50 00 |
25 % |
8901 90 10 |
50 % |
8901 90 90 |
50 % |
8902 00 10 |
50 % |
8902 00 90 |
50 % |
8903 10 10 |
10 % |
8903 10 90 |
10 % |
8903 92 91 |
25 % |
8903 92 99 |
25 % |
9401 61 00 |
50 % |
9401 69 00 |
50 % |
9401 71 00 |
50 % |
9401 79 00 |
50 % |
9401 80 00 |
50 % |
9404 90 10 |
25 % |
9404 90 90 |
25 % |
9405 99 00 |
25 % |
(1) Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen; dabei handelt es sich um die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung geltenden Codes, wie sie, mit den nötigen Abänderungen, durch nachfolgende Rechtsakte — darunter zuletzt die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) — geändert wurden.
RICHTLINIEN
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/29 |
RICHTLINIE (EU) 2018/725 DER KOMMISSION
vom 16. Mai 2018
zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt — von Anhang II Teil III Nummer 13 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug hinsichtlich Chrom VI
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 2009/48/EG wird ein Grenzwert für Chrom VI in abgeschabten Spielzeugmaterialien wie Farben auf Spielzeugen, harten und weichen Polymeren, Holz, Textilien und sonstigen Materialien festgelegt. Der derzeit geltende Grenzwert (0,2 mg/kg) beruht auf einer praktisch sicheren Dosis (virtually safe dose) von 0,0053 μg Chrom VI je kg Körpergewicht, die vom Amt für die Bewertung umweltbedingter Gesundheitsgefährdungen (Office of Environmental Health Hazard Assessment, OEHHA) der kalifornischen Umweltschutzbehörde (2) vorgeschlagen wurde. |
(2) |
Auf Ersuchen der Europäischen Kommission wurde 2015 vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (Scientific Committee on Health and Environmental Risks, SCHER) das Krebspotenzial von Chrom VI bei oraler Aufnahme geprüft. In seiner am 22. Januar 2015 verabschiedeten Stellungnahme zu „Chrom VI in Spielzeug“ (3) berichtete der SCHER, er habe unter anderem die dem gesundheitspolitischen Ziel betreffend den Chrom-VI-Gehalt des Trinkwassers zugrunde liegende technische Unterlage (4) und eine Studie des US-amerikanischen National Toxicology Programm (NTP) (5) überprüft. Der SCHER betrachtete eine tägliche Dosis von 0,0002 μg Chrom VI je kg Körpergewicht pro Tag, bei der, wie von der OEHHA abgeleitet, ein zusätzlicher Krebsfall pro einer Million Exponierter eintritt, als angemessene praktisch sichere Dosis. |
(3) |
Da Kinder Chrom VI nicht nur über Spielzeug, sondern auch aus anderen Quellen ausgesetzt sind, sollte nur ein gewisser Prozentsatz der praktisch sicheren Dosis als Grundlage für die Berechnung des Chrom-VI-Grenzwertes herangezogen werden. Der Wissenschaftliche Ausschuss „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“ empfiehlt in seiner Stellungnahme von 2004 (6), dass Spielzeug höchstens 10 % zur täglichen Chrom-VI-Aufnahme beitragen sollte. Dieser Prozentsatz wurde vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ im Jahr 2010 zweimal bestätigt (7) (8). |
(4) |
In Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2009/48/EG wird außerdem empfohlen, die Grenzwerte für Chrom VI und andere besonders toxische chemische Stoffe auf die Hälfte der vom zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss als sicher angesehenen Werte festzusetzen, um sicherzustellen, dass nur Spuren davon vorhanden sind, die mit bewährten Herstellungsverfahren vereinbar sind. |
(5) |
Ausgehend von 10 % der praktisch sicheren Dosis, multipliziert mit dem auf 7,5 kg geschätzten Durchschnittsgewicht eines Kindes unter drei Jahren, dividiert durch die auf 8 mg geschätzte täglich aufgenommene Menge von abgeschabten Spielzeugmaterialien und multipliziert mit , schlug der SCHER in seiner genannten Stellungnahme zu „Chrom VI in Spielzeug“ einen überarbeiteten Grenzwert von 0,0094 mg/kg für Chrom VI in abgeschabten Spielzeugmaterialien vor. |
(6) |
Die Einhaltung des vorgeschlagenen Grenzwertes kann jedoch nicht mit dem Prüfverfahren der europäischen Norm EN 71-3:2013+A1:2014, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde (9), überprüft werden. Der vorgeschlagene Grenzwert ist fast sechsmal niedriger als die geringste mit dem Prüfverfahren der Norm verlässlich quantifizierbare Konzentration, nämlich 0,053 mg/kg. |
(7) |
Unter diesen Umständen empfahl die Untergruppe „Chemikalien“ der von der Kommission eingerichteten Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug (10) auf ihrem Treffen am 14. Oktober 2016 den Grenzwert für Chrom VI von derzeit 0,2 mg/kg auf 0,053 mg/kg herabzusetzen. Die Untergruppe „Chemikalien“ empfahl auch, die verfügbaren Testverfahren für Chrom VI alle zwei Jahre zu überprüfen, um möglicherweise ein Verfahren zu ermitteln, mit dem noch geringere Konzentrationen zuverlässig gemessen werden können, bis der vom SCHER vorgeschlagene Grenzwert erreicht ist. |
(8) |
Das Europäische Komitee für Normung (CEN) überprüft derzeit das Testverfahren der Norm EN 71-3 im Hinblick auf den Nachweis von Chrom VI. Ein überarbeitetes Prüfverfahren, das die Messung von Konzentrationen bis zu 0,0025 mg/kg erlaubt, dürfte bald zur Verfügung stehen. Dann wäre es möglich, die Grenzwerte für Chrom VI in abgeschabten Spielzeugmaterialien weiter zu verschärfen. |
(9) |
Die Richtlinie 2009/48/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit von Spielzeug — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG erhält der Eintrag für Chrom VI unter Nummer 13 folgende Fassung:
Element |
mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien |
mg/kg in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien |
mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien |
„Chrom (VI) |
0,02 |
0,005 |
0,053“ |
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 17. November 2019 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften spätestens ab 18. November 2019 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. Mai 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.
(2) OEHHA (1999). „Public health goal for chromium in drinking water“ (Gesundheitspolitisches Ziel betreffend den Chromgehalt des Trinkwassers), Pesticide and Environmental Toxicology Section, Office of Environmental Health Hazard Assessment, California Environmental Protection Agency (Abteilung Pestizide und Umwelttoxikologie, Amt für die Bewertung umweltbedingter Gesundheitsgefährdungen, kalifornische Umweltschutzbehörde), datiert vom Februar 1999. Zitiert in: „Chemicals in Toys. A general methodology for assessment of chemical safety of toys with a focus on elements“ (Chemikalien in Spielzeug — eine allgemeine Methodik für die Bewertung der chemischen Sicherheit von Spielzeug mit besonderer Berücksichtigung von chemischen Elementen), RIVM-Bericht 320003001/2008, Nationales Institut für öffentliche Gesundheit und Umwelt (RIVM) der Niederlande, S. 114, Tabelle 8-1.
(3) Wissenschaftlicher Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER), Stellungnahme zu „Chrom VI in Spielzeug“), angenommen am 22. Januar 2015, http://ec.europa.eu/health/sites/health/files/scientific_committees/environmental_risks/docs/scher_o_167.pdf.
(4) OEHHA (2011). Public health goal for chromium in drinking water. Hexavalent chromium (Cr VI), http://oehha.ca.gov/water/phg/072911Cr6PHG.html.
(5) National Toxicology Program (2008), „Toxicology and Carcinogenesis Studies of Sodium Dichromate Dihydrate (CAS No. 7789-12-0) in F344/N Rates and B6C3F1 Mice (Drinking Water Studies)“ (Studien zur Toxikologie und zur krebserregenden Wirkung von Natriumdichromatdihydrat, CAS-Nr. 7789-12-0) an F344/N-Ratten und B6C3F1-Mäusen (Trinkwasserstudien)), NTP TR 546, NIEHS, Research Triangle Park, NC, NIH-Veröffentlichung Nr. 08-5887.
(6) Wissenschaftlicher Ausschuss „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“ (Scientific Committee on Toxicity, Ecotoxicity and the Environment, CSTEE), Stellungnahme „Assessment of the bioavailability of certain elements in toys“ (Bewertung der Bioverfügbarkeit bestimmter chemischer Elemente in Spielzeug), angenommen am 22. Juni 2004, http://ec.europa.eu/health/archive/ph_risk/committees/sct/documents/out235_en.pdf.
(7) Wissenschaftlicher Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER), Stellungnahme „Risk from organic CMR substances in toys“ (Risiken durch organische krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe in Spielzeug), angenommen am 18. Mai 2010.
(8) Wissenschaftlicher Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER), Opinion on „Evaluation of the migration limits for chemical elements in Toys“ (Stellungnahme zur „Evaluierung der Migrationswerte für chemische Elemente im Spielzeug“), angenommen am 1. Juli 2010.
(9) ABl. C 378 vom 13.11.2015, S. 1.
(10) Siehe Register der Expertengruppen der Kommission, Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug (E01360), http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetail&groupID=1360&Lang=DE.
BESCHLÜSSE
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/32 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/726 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 2. Mai 2018
zur Ernennung des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (EUCAP Sahel Niger/1/2018)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2012/392/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur Wahrnehmung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der EUCAP Sahel Niger zu fassen, einschließlich insbesondere des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters. |
(2) |
Das PSK hat am 6. Mai 2014 den Beschluss EUCAP Sahel Niger/2/2014 (2) zur Ernennung von Herrn Filip DE CEUNINCK zum Missionsleiter der EUCAP Sahel Niger vom 6. Mai 2014 bis zum 15. Juli 2014 angenommen. |
(3) |
Am 22. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/482/GASP (3) zur Verlängerung des Mandats der EUCAP Sahel Niger vom 16. Juli 2014 bis zum 15. Juli 2016 angenommen. |
(4) |
Das PSK hat am 24. Juli 2014 den Beschluss EUCAP Sahel Niger/3/2014 (4) zur Verlängerung des Mandats von Herrn Filip DE CEUNINCK als Missionsleiter der EUCAP Sahel Niger vom 16. Juli 2014 bis zum 15. Juli 2015 angenommen. |
(5) |
Das PSK hat am 15. April 2015 den Beschluss (GASP) 2015/611 (5) zur Verlängerung des Mandats von Herrn Filip DE CEUNINCK als Missionsleiter der EUCAP Sahel Niger vom 16. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2016 angenommen. |
(6) |
Am 18. Juli 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/1172 (6) zur Verlängerung des Mandats der EUCAP Sahel Niger vom 16. Juli 2016 bis zum 15. Juli 2018 angenommen. |
(7) |
Das PSK hat am 26. Juli 2016 den Beschluss (GASP) 2016/1632 (7) zur Ernennung von Frau Kirsi HENRIKSSON zur Missionsleiterin der EUCAP Sahel Niger vom 1. September 2016 bis zum 15. Juli 2017 angenommen. |
(8) |
Das PSK hat am 13. Juni 2017 den Beschluss (GASP) 2017/1174 (8) zur Verlängerung des Mandats von Frau Kirsi HENRIKSSON als Missionsleiterin der EUCAP Sahel Niger vom 16. Juli 2017 bis zum 15. Juli 2018 angenommen. |
(9) |
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 25. April 2018 vorgeschlagen, Herrn Frank VAN DER MUEREN zum Missionsleiter der EUCAP Sahel Niger zu ernennen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Frank VAN DER MUEREN wird mit Wirkung vom 1. Mai 2018 zum Leiter der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 2018.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48.
(2) Beschluss EUCAP Sahel Niger/2/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 6. Mai 2014 zur Ernennung des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (2014/259/GASP) (ABl. L 136 vom 9.5.2014, S. 26).
(3) Beschluss 2014/482/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 31).
(4) Beschluss EUCAP Sahel Niger/3/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 24. Juli 2014 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (2014/643/GASP) (ABl. L 267 vom 6.9.2014, S. 5).
(5) Beschluss (GASP) 2015/611 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. April 2015 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (EUCAP Sahel Niger/1/2015) (ABl. L 101 vom 18.4.2015, S. 61).
(6) Beschluss (GASP) 2016/1172 des Rates vom 18. Juli 2016 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 106).
(7) Beschluss (GASP) 2016/1632 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 26. Juli 2016 zur Ernennung des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP SAHEL Niger) (EUCAP Sahel Niger/1/2016) (ABl. L 243 vom 10.9.2016, S. 6).
(8) Beschluss (GASP) 2017/1174 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 13. Juni 2017 zur Verlängerung des Mandats des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (EUCAP Sahel Niger/1/2017) (ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 92).
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/34 |
BESCHLUSS (EU) 2018/727 DES RATES
vom 14. Mai 2018
zur Ernennung eines von Rumänien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der rumänischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 3. April 2017 wurde mit dem Beschluss (EU) 2017/665 des Rates (4) Herr Marius Horia ȚUȚUIANU als Nachfolger von Herrn Florin Grigore TECĂU zum stellvertretenden Mitglied ernannt. |
(2) |
Am 25. September 2017 ist nach Beschluss (EU) 2017/1762 des Rates (5) infolge der Ernennung von Herrn Marius Horia ȚUȚUIANU zum Mitglied des Ausschusses der Regionen der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt wird zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:
— |
Frau Daniela CÎMPEAN, President of Sibiu County Council. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. ZAHARIEVA
(1) Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).
(2) Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).
(3) Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).
(4) Beschluss (EU) 2017/665 des Rates vom 3. April 2017 zur Ernennung von fünf von Rumänien vorgeschlagenen Mitgliedern und von neun von Rumänien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen (ABl. L 94 vom 7.4.2017, S. 40).
(5) Beschluss (EU) 2017/1762 des Rates vom 25. September 2017 zur Ernennung von zwei von Rumänien vorgeschlagenen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen (ABl. L 250 vom 28.9.2017, S. 56).
Berichtigungen
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/35 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 354 vom 28. Dezember 2013 )
Seite 88 Artikel 3 (Änderungsverordnung (EU) Nr. 1380/2013) Absatz 2:
Anstatt:
„2. |
Dem Artikel 36 werden folgende Absätze angefügt: ‚(5) Abweichend von Absatz 1 wird Frankreich bis zum 31. Dezember 2021 von der Verpflichtung befreit, in sein Register der Fischereifahrzeuge der Union Schiffe aufzunehmen, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte aus operieren. (6) Bis zum 31. Dezember 2021 führt Frankreich ein vorläufiges Register der Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte aus operieren. Dieses Register enthält für jedes Schiff mindestens den Namen, die Länge über alles und eine Kennnummer. Fischereifahrzeuge, die in dem vorläufigen Register registriert sind, gelten als in Mayotte registrierte Fischereifahrzeuge.‘“ |
muss es heißen:
„2. |
Dem Artikel 36 werden folgende Absätze angefügt: ‚(4) Abweichend von Absatz 1 wird Frankreich bis zum 31. Dezember 2021 von der Verpflichtung befreit, in sein Register der Fischereifahrzeuge der Union Schiffe aufzunehmen, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte aus operieren. (5) Bis zum 31. Dezember 2021 führt Frankreich ein vorläufiges Register der Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte aus operieren. Dieses Register enthält für jedes Schiff mindestens den Namen, die Länge über alles und eine Kennnummer. Fischereifahrzeuge, die in dem vorläufigen Register registriert sind, gelten als in Mayotte registrierte Fischereifahrzeuge.‘“ |
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/35 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/390 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten
( Amtsblatt der Europäischen Union L 65 vom 10. März 2017 )
Seite 17, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii):
Anstatt:
„iii) |
der erwartete Nettoertrag nach Steuern des kürzlich abgelaufenen Geschäftsjahres, für das die geprüften Ergebnisse noch nicht vorliegen;“ |
muss es heißen:
„iii) |
der erwartete Nettoertrag nach Steuern des vorhergehenden Geschäftsjahres, für das die geprüften Ergebnisse noch nicht vorliegen;“. |
Seite 32, Artikel 26 Absatz 1:
Anstatt:
„Bankdienstleister von Zentralverwahrern verfügen über wirksame Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite, die die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen erfüllen.“
muss es heißen:
„Bankdienstleister von Zentralverwahrern verfügen über wirksame Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite, die die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.“
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/36 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/391 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genaueren Bestimmung des Inhalts der Meldungen über internalisierte Abwicklungen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 65 vom 10. März 2017 )
Auf Seite 44, sechster Erwägungsgrund:
Anstatt:
„Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe ‚Wertpapiere und Wertpapiermärkte‘ eingeholt.“
muss es heißen:
„Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe ‚Wertpapiere und Wertpapiermärkte‘ eingeholt.“
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/36 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 301 vom 17. November 2017 )
Seite 4, Anhang Abschnitt A Nummer 1:
Anstatt:
„Ein Wirkstoff gilt als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften, die eine schädigende Wirkung auf den Menschen haben können, wenn er gemäß Nummer 2 Buchstaben a bis d alle folgenden Kriterien erfüllt“
muss es heißen:
„Ein Stoff gilt als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften, die eine schädigende Wirkung auf den Menschen haben können, wenn er gemäß Nummer 2 Buchstaben a bis d alle folgenden Kriterien erfüllt“.
Seite 4, Anhang Abschnitt B Nummer 1:
Anstatt:
„Ein Wirkstoff gilt als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften, die schädigende Wirkungen auf Nichtzielorganismen haben können, wenn er gemäß Nummer 2 Buchstaben a bis d alle folgenden Kriterien erfüllt“
muss es heißen:
„Ein Stoff gilt als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften, die schädigende Wirkungen auf Nichtzielorganismen haben können, wenn er gemäß Nummer 2 Buchstaben a bis d alle folgenden Kriterien erfüllt“.