ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 120

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
16. Mai 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/714 des Rates vom 14. Mai 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2018/715 des Rates vom 14. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

4

 

*

Beschluss (GASP) 2018/716 des Rates vom 14. Mai 2018 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

8

 

*

Beschluss (GASP) 2018/717 des Rates vom 14. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA)

10

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/718 der Kommission vom 14. Mai 2018 zur Aussetzung des Status Maltas als amtlich anerkannt tuberkulosefrei in Bezug auf die Rinderbestände und zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2003/467/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2762)  ( 1 )

12

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/719 der Kommission vom 14. Mai 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2783)  ( 1 )

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/714 DES RATES

vom 14. Mai 2018

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. August 2017 die Verordnung (EU) 2017/1509 erlassen.

(2)

Der Rat hat am 14. Mai 2018 den Beschluss (GASP) 2018/715 (2) erlassen, mit dem sechs Personen in Anhang III des Beschlusses (GASP) 2016/849 aufgenommen und aus dessen Anhang II gestrichen wurden.

(3)

Anhang XVI und Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVI und Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.

(2)  Beschluss (GASP) 2018/715 vom 14. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).


ANHANG

A.

In Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 werden in der Rubrik „a) Natürliche Personen“ die folgenden Personen hinzugefügt:

 

Name (und mögliche Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Datum der Aufnahme in die Liste

Begründung

„19.

KIM Il-Su

(alias Kim Il Su)

Geburtsdatum: 2.9.1965

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

3.7.2015

Manager in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

20.

KANG Song-Sam

(alias KANG Song Sam)

Geburtsdatum: 5.7.1972

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

3.7.2015

Ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

21.

CHOE Chun-Sik

(alias CHOE Chun Sik)

Geburtsdatum: 23.12.1963

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Reisepass 745132109

Gültig bis 12.2.2020

3.7.2015

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.

22.

SIN Kyu-Nam

(alias SIN Kyu Nam)

Geburtsdatum: 12.9.1972

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Reisepass: PO472132950

3.7.2015

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.

23.

PAK Chun-San

(alias PAK Chun San)

Geburtsdatum: 18.12.1953

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Reisepass: PS472220097

3.7.2015

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang bis mindestens Dezember 2015 und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

24.

SO Tong Myong

Geburtsdatum: 10.9.1956

3.7.2015

Präsident der Korea National Insurance Corporation (KNIC), Vorsitzender des Vorstandsausschusses der KNIC (Juni 2012); Generaldirektor der KNIC (September 2013), der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelt.“

B.

In Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 in der Rubrik „c) Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b benannte Personen“ werden folgende Personen gestrichen:

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Identifizierungsangaben

Tag der Benennung

Gründe

„3.

KIM Il-Su

(auch Kim Il Su)

Geburtsdatum: 2.9.1965

Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

3.7.2015

Manager in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

4.

KANG Song-Sam

(auch KANG Song Sam)

Geburtsdatum: 5.7.1972

Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

3.7.2015

Ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

5.

CHOE Chun-Sik

(auch CHOE Chun Sik)

Geburtsdatum: 23.12.1963

Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

Reisepass: 745132109

Gültig bis 12.2.2020

3.7.2015

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.

6.

SIN Kyu-Nam

(auch SIN Kyu Nam)

Geburtsdatum: 12.9.1972

Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

Reisepass: PO472132950

3.7.2015

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.

7.

PAK Chun-San

(auch PAK Chun San)

Geburtsdatum: 18.12.1953

Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

Reisepass: PS472220097

3.7.2015

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang bis mindestens Dezember 2015 und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

8.

SO Tong Myong

Geburtsdatum: 10.9.1956

3.7.2015

Präsident der Korea National Insurance Corporation (KNIC), Vorsitzender des Vorstandsausschusses der KNIC (Juni 2012); Generaldirektor der KNIC (September 2013), der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelt.“


BESCHLÜSSE

16.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/4


BESCHLUSS (GASP) 2018/715 DES RATES

vom 14. Mai 2018

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. April 2013 den Beschluss 2013/183/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea („DVRK“) erlassen.

(2)

Der Rat hat am 2. Juli 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1066 (2) erlassen, mit dem die Korean National Insurance Company („KNIC“) GmbH und sechs Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, in Anhang II des Beschlusses 2013/183/GASP aufgenommen wurden. Der Rat hat am 31. März 2016 den Beschluss (GASP) 2016/475 (3) erlassen, mit dem die KNIC in Anhang II des Beschlusses 2013/183/GASP aufgenommen und der Eintrag zu der KNIC GmbH gestrichen wurde. Beschluss (GASP) 2016/475 änderte auch die Einträge zu sechs Personen, die im Namen oder auf Anweisung der KNIC handeln.

(3)

Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 (4) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP erlassen.

(4)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 5. August 2017 die Resolution 2371 (2017) mit neuen Maßnahmen gegen die DVRK, einschließlich der Benennung der KNIC, angenommen.

(5)

Der Rat hat am 10. August 2017 den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1459 (5) angenommen, mit dem die KNIC in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 aufgenommen wurde, und er hat am 24. August 2017 den Beschluss (GASP) 2017/1504 (6) angenommen, mit dem die KNIC aus Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 gestrichen wurde.

(6)

Die Einträge für die Personen, die im Namen oder auf Anweisung der KNIC handeln, sollten daher in Anhang III des Beschlusses (GASP) 2016/849 aufgenommen und aus dessen Anhang II gestrichen werden.

(7)

Anhang III und Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III und Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  Beschluss 2013/183/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 52).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/1066 des Rates vom 2. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 174 vom 3.7.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (GASP) 2016/475 vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 34).

(4)  Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).

(5)  Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1459 des Rates vom 10. August 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 208 vom 11.8.2017, S. 38).

(6)  Beschluss (GASP) 2017/1504 des Rates vom 24. August 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 221 vom 26.8.2017, S. 22).


ANHANG

A.

In Anhang III des Beschlusses (GASP) 2016/849 werden in der Rubrik „Liste der Personen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c“, Teilrubrik „A. Personen“, die folgenden Einträge angefügt:

 

Name

Angaben zur Identität

Datum der Aufnahme in die Liste

Begründung

„19.

KIM Il-Su

(alias KIM Il Su)

Geburtsdatum: 2.9.1965

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

3.7.2015

Manager in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

20.

KANG Song-Sam

(alias KANG Song Sam)

Geburtsdatum: 5.7.1972

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

3.7.2015

Ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

21.

CHOE Chun-Sik

(alias CHOE Chun Sik)

Geburtsdatum: 23.12.1963

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Reisepass Nr.: 745132109

Gültig bis 12.2.2020

3.7.2015

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.

22.

SIN Kyu-Nam

(alias SIN Kyu Nam)

Geburtsdatum: 12.9.1972

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Reisepass Nr.: PO472132950

3.7.2015

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.

23.

PAK Chun-San

(alias PAK Chun San)

Geburtsdatum: 18.12.1953

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Reisepass Nr.: PS472220097

3.7.2015

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang bis mindestens Dezember 2015 und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

24.

SO Tong Myong

Geburtsdatum: 10.9.1956

3.7.2015

Präsident der Korea National Insurance Corporation (KNIC), Vorsitzender des Vorstandsausschusses der KNIC (Juni 2012); Generaldirektor der KNIC (September 2013), der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelt.“

B.

In Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 werden in der Rubrik „II. Personen und Einrichtungen, die Finanzdienste bereitstellen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten“, Teilrubrik „A. Personen“, die folgenden Einträge gestrichen:

 

Name

Aliasname

Angaben zur Identität

Datum der Aufnahme in die Liste

Gründe

„3.

KIM Il-Su

KIM Il Su

Geburtsdatum: 2.9.1965

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

3.7.2015

Manager in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

4.

KANG Song-Sam

KANG Song Sam

Geburtsdatum: 5.7.1972

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

3.7.2015

Ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

5.

CHOE Chun-Sik

CHOE Chun Sik

Geburtsdatum: 23.12.1963

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Reisepass Nr.: 745132109

Gültig bis 12.2.2020

3.7.2015

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.

6.

SIN Kyu-Nam

SIN Kyu Nam

Geburtsdatum: 12.9.1972

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Reisepass Nr.: PO472132950

3.7.2015

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.

7.

PAK Chun-San

PAK Chun San

Geburtsdatum: 18.12.1953

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Reisepass Nr.: PS472220097

3.7.2015

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang bis mindestens Dezember 2015 und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

8.

SO Tong Myong

 

Geburtsdatum: 10.9.1956

3.7.2015

Präsident der Korea National Insurance Corporation (KNIC), Vorsitzender des Vorstandsausschusses der KNIC (Juni 2012); Generaldirektor der KNIC (September 2013), der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelt.“


16.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/8


BESCHLUSS (GASP) 2018/716 DES RATES

vom 14. Mai 2018

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. Januar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/34/GASP (1) über eine EU-Militärmission als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) angenommen.

(2)

Am 18. Februar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/87/GASP (2) über die Einleitung der EUTM Mali angenommen.

(3)

Am 23. März 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/446 (3) angenommen, mit dem das Mandat der EUTM Mali angepasst und bis zum 18. Mai 2018 verlängert und ein bis zu demselben Datum als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag festgelegt wurde.

(4)

Nach der strategischen Überprüfung der Mission hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, das Mandat der EUTM Mali zu ändern und bis zum 18. Mai 2020 zu verlängern.

(5)

Es ist zudem erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der EUTM Mali für den Zeitraum vom 19. Mai 2018 bis zum 18. Mai 2020 festzulegen.

(6)

Der Beschluss 2013/34/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/34/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zudem unterstützt die EUTM Mali die Herstellung der operativen Einsatzfähigkeit der gemeinsamen der Einsatztruppe der G5 Sahel an deren Hauptquartieren.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ziel der EUTM Mali ist die Deckung der operativen Erfordernisse der malischen Streitkräfte und der gemeinsamen Einsatztruppe der G5 Sahel durch Bereitstellung

a)

von Unterstützung bei der Ausbildung und Beratung der malischen Streitkräfte, auch durch dezentralisierte Tätigkeiten in den Regionen, sowie Unterstützung bei der Wissensvermittlung in den Bereichen humanitäres Völkerrecht, Schutz der Zivilbevölkerung und Menschenrechte;

b)

eines Beitrags — auf Antrag Malis und in Abstimmung mit der MINUSMA — zu dem auf dem Friedensabkommen beruhenden Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung im Wege der Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen, um den Wiederaufbau integrativer malischer Streitkräfte zu erleichtern;

c)

von Unterstützung für den Prozess der G5 Sahel durch gezielte Unterstützung bei der Beratung und Ausbildung im Hinblick auf die Herstellung der operativen Einsatzfähigkeit der gemeinsamen Einsatztruppe der G5 Sahel.“

2.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUTM Mali für den Zeitraum vom 19. Mai 2018 bis zum 18. Mai 2020 dienende Betrag beläuft sich auf 59 743 047,00 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 des Rates (*1) genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %, und der in Artikel 34 Absatz 3 des genannten Beschlusses genannte Prozentsatz für Mittelbindungen beträgt 30 %.

(*1)  Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen und verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39).“"

3.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Mandat der EUTM Mali endet am 18. Mai 2020.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19).

(2)  Beschluss 2013/87/GASP des Rates vom 18. Februar 2013 über die Einleitung einer Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 46 vom 19.2.2013, S. 27).

(3)  Beschluss (GASP) 2016/446 des Rates vom 23. März 2016 zur Veränderung und Verlängerung des Beschlusses des Rates 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 74).


16.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/10


BESCHLUSS (GASP) 2018/717 DES RATES

vom 14. Mai 2018

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Mai 2015 den Beschluss (GASP) 2015/778 (1) über eine Militäroperation der EU im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) erlassen; diese Militäroperation trägt dazu bei, das Geschäftsmodell der Menschenschmuggel- und Menschenhandelsnetze im südlichen zentralen Mittelmeer zu unterbinden.

(2)

Der Rat hat am 20. Juni 2016 den Beschluss (GASP) 2016/993 (2) erlassen, mit dem der Beschluss (GASP) 2015/778 geändert wurde, indem das Mandat der Operation insbesondere um den Beitrag zum Informationsaustausch und zur Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen auf hoher See vor der Küste Libyens ergänzt wurde.

(3)

Der Rat hat am 19. Dezember 2016 den Beschluss (GASP) 2016/2314 (3) und am 25. Juli 2017 den Beschluss (GASP) 2017/1385 (4) erlassen, mit denen die der EUVNAVFOR MED Operation SOPHIA gewährten Befugnisse zum Informationsaustausch mit einschlägigen Akteuren erweitert wurden.

(4)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ist am 20. März 2018 übereingekommen, dass die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA zwecks Verbesserung des Informationsaustauschs mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und mit den Ämtern der Union eine Kriminalitätsinformationszelle (Crime Information Cell — CIC) in die Operation aufnehmen kann.

(5)

Es ist erforderlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch CIC-Angehörige im Einklang mit Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfolgt.

(6)

Der Beschluss (GASP) 2015/778 sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Operation —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 8 des Beschlusses (GASP) 2015/778 wird der folgende Absatz angefügt:

„(4)   Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA kann eine Kriminalitätsinformationszelle (Crime Information Cell — CIC) aufnehmen, die aus Personal der in Absatz 3 dieses Artikels genannten zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Ämter der Union besteht, um die Entgegennahme, Sammlung und Weitergabe von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu Schleusung und Menschenhandel, zum Waffenembargo gegen Libyen und zum unerlaubten Handel mit Gütern gemäß Artikel 2b Absatz 4 sowie zu Straftaten im Zusammenhang mit der Sicherheit der Operation zu erleichtern.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang erfolgt gemäß dem Recht des Flaggenstaat des Schiffes, auf dem sich die CIC befindet, und in Bezug auf das Personal der Ämter der Union gemäß dem für die jeweiligen Ämter geltenden rechtlichen Rahmen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 31).

(2)  Beschluss (GASP) 2016/993 des Rates vom 20. Juni 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (ABl. L 162 vom 21.6.2016, S. 18).

(3)  Beschluss (GASP) 2016/2314 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 62).

(4)  Beschluss (GASP) 2017/1385 des Rates vom 25. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 61).


16.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/718 DER KOMMISSION

vom 14. Mai 2018

zur Aussetzung des Status Maltas als amtlich anerkannt tuberkulosefrei in Bezug auf die Rinderbestände und zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2003/467/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2762)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Teil I Nummer 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern innerhalb der Union. Sie enthält die Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich tuberkulosefrei anerkannt werden kann, sowie die Bedingungen für die Aufrechterhaltung dieses Status.

(2)

Die Entscheidung 2003/467/EG der Kommission (2) sieht vor, dass die in Anhang I Kapitel 1 genannten Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich tuberkulosefrei anerkannt sind.

(3)

Malta wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 der Kommission (3) in Anhang I Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG aufgenommen.

(4)

Im November 2017 meldete Malta einen Ausbruch der Rindertuberkulose, der durch die Isolierung von M. bovis bei Laboruntersuchungen bestätigt wurde. Bei den Folgeuntersuchungen ergaben Untersuchungen auf Rindertuberkulose bei Rindern eines anderen Bestands positive Befunde. Dieser zweite Bestand hatte Tiere aus dem Indexbestand erhalten.

(5)

Malta hat die Maßnahmen gemäß Anhang A Teil I der Richtlinie 64/432/EWG ergriffen und insbesondere den amtlich seuchenfreien Status des ersten Bestands aufgehoben und den Status des zweiten Bestands ausgesetzt. Daher kann Malta die Kriterien für die Aufrechterhaltung des Status als amtlich anerkannt tuberkulosefrei in Bezug auf die Rinderbestände gemäß Anhang A Teil I Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG nicht mehr erfüllen, zumal die Infektionsquelle weiterhin nicht geklärt ist.

(6)

Aufgrund der von Malta übermittelten Informationen über Ausbrüche der Rindertuberkulose ist die Kommission der Auffassung, dass es Anzeichen für eine signifikante Änderung der Lage hinsichtlich der Rindertuberkulose in diesem Mitgliedstaat gibt.

(7)

Daher sollte der Status Maltas als amtlich anerkannt tuberkulosefrei in Bezug auf die Rinderbestände ausgesetzt werden, bis die Ergebnisse der Untersuchungen im Rahmen der Krankheitsüberwachung und der epidemiologischen Untersuchungen zeigen, dass die Ausbrüche unter Kontrolle sind, Maßnahmen gemäß Anhang A Teil I Nummer 4 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 64/432/EWG angewandt werden und der Prozentsatz der Rinderbestände, bei denen sich bestätigte, dass sie mit Tuberkulose infiziert sind, mindestens 12 Monate ununterbrochen nicht 0,1 % des Gesamtbestands überschreitet, wobei nach Ablauf dieser Zeitspanne mindestens 99,9 % der Rinderbestände den Status als amtlich anerkannt tuberkulosefrei erhalten sollten.

(8)

Anhang I der Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Status Maltas als amtlich anerkannt tuberkulosefrei in Bezug auf die Rinderbestände wird ausgesetzt.

(2)   Malta kann den Status als amtlich anerkannt tuberkulosefrei in Bezug auf die Rinderbestände unter folgenden Bedingungen wiedergewinnen:

a)

Die in Anhang A Teil I Nummer 4 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 64/432/EWG genannten Bedingungen sind weiterhin erfüllt;

b)

alle Rinderbestände wurden nach den Verfahren gemäß Anhang A Teil I Nummer 1 der Richtlinie 64/432/EWG auf Rindertuberkulose untersucht;

c)

der Prozentsatz der Rinderbestände, bei denen sich bestätigte, dass sie mit Tuberkulose infiziert sind, hat während eines ununterbrochenen Zeitraums von 12 Monaten 0,1 % des Gesamtbestands nicht überschritten;

d)

am Ende des in Buchstabe c genannten Zeitraums von 12 Monaten haben mindestens 99,9 % der Rinderbestände den Status als amtlich anerkannt tuberkulosefrei erhalten.

Artikel 2

Anhang I der Entscheidung 2003/467/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Mai 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 der Kommission vom 23. März 2016 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf den Status „amtlich anerkannt tuberkulose- und brucellosefrei in Bezug auf die Rinderbestände“ in Malta (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 78).


ANHANG

Anhang I Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 1

Amtlich anerkannt tuberkulosefreie Mitgliedstaaten

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

FR

Frankreich

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

HU

Ungarn

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden“


16.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/719 DER KOMMISSION

vom 14. Mai 2018

zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2783)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 und Artikel 6 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (4) wurde ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt. Dieses Verzeichnis findet sich in Anhang I der genannten Entscheidung.

(2)

Nach dem Vorschlag von Dänemark und einer zufriedenstellenden Kontrolle durch die Kommission sollte die Grenzkontrollstelle am Flughafen Aalborg in Dänemark für bestimmte Tiere der Kategorie O, insbesondere für Katzen und Hunde, zugelassen werden. Es ist daher angebracht, die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

(3)

Nach dem Vorschlag von Spanien und der Bewertung durch die Kommission sollte die Aussetzung der Zulassung der Grenzkontrollstelle am Flughafen Vitoria in Bezug auf bestimmte Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aufgehoben werden. Die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die Niederlande teilten der Kommission mit, dass sich die Namen der Grenzkontrollstelle und der Kontrollzentren am Flughafen Maastricht geändert haben. Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

In Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG ist das Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten im integrierten EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) festgelegt.

(6)

Aufgrund von Informationen aus Belgien und Österreich sollten bestimmte Namensänderungen im Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten in TRACES für diese Mitgliedstaaten vorgenommen werden. Es ist daher angebracht, Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

(7)

Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Mai 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Im Dänemark betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen in Aalborg folgende Fassung:

„Aalborg

DK AAL 4

A

 

 

O (14)“

b)

Im Spanien betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen in Vitoria folgende Fassung:

„Vitoria

ES VIT 4

A

 

HC(2), NHC-NT(2) (*), NHC-T(CH)(2) (*)

U (*), E (*), O (*)“

c)

Im die Niederlande betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen in Maastricht folgende Fassung:

„Maastricht Aachen Airport

NL MST 4

A

MAA Live

 

U, E, O (14)

MAA Products

HC(2), NHC(2)“

 

(2)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Im Belgien betreffenden Teil erhalten die Einträge folgende Fassung:

BE20001 REGIO VLAANDEREN

BE00103

WEST-VLAANDEREN

BE00404

OOST-VLAANDEREN VLAAMS-BRABANT

BE00701

ANTWERPEN

BE01007

VLAAMS-BRABANT LIMBURG

BE20002 REGIO BRUSSEL/RÉGION BRUXELLES

BE01202

BRUSSEL/BRUXELLES

BE20003 RÉGION WALLONNE

BE01505

HAINAUT

BE01809

BRABANT WALLON NAMUR

BE02206

LIÈGE

BE02508

LUXEMBOURG NAMUR“

b)

Im Österreich betreffenden Teil wird der Eintrag für die zentrale Einheit „AT000000 BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT“ ersetzt durch „AT000000 BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES, GESUNDHEIT UND KONSUMENTENSCHUTZ“.