ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 114I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
4. Mai 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EU, Euratom) 2018/673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 114/1


VERORDNUNG (EU, Euratom) 2018/673 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 3. Mai 2018

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 224,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde ein spezifischer europäischer Rechtsstatus geschaffen, von dem europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen profitieren können, und es wurde ihre Finanzierung aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union geregelt.

(2)

Eine Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 erscheint notwendig, um die europäischen politischen Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen in ihrem Bemühen, eine enge Verbindung zwischen der europäischen Zivilgesellschaft und den Unionsorganen und insbesondere dem Europäischen Parlament herzustellen, zu bestärken und zu unterstützen.

(3)

Nach Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden „die Haushaltsordnung“) sollte die Definition des Begriffs „nationale Kontaktstelle“ überarbeitet werden. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sollten eigens für den Zweck des Austauschs von Informationen bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung eine Person bzw. Personen bestimmen. Zu diesem Zweck könnten sie unter den Personen oder Stellen wählen, die bereits für Fragen im Zusammenhang mit dem von der Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Union eingerichteten und betriebenen Früherkennungs- und Ausschlusssystem bestimmt wurden.

(4)

Es muss besser sichergestellt werden, dass die europäischen politischen Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen wirklich eine transnationalen Charakter haben, damit sie durch die Eintragung einen spezifischen europäischen Rechtsstatus erhalten. Um die Verbindung zwischen der Politik auf nationaler Ebene und auf Unionsebene zu stärken und um zu verhindern, dass eine nationale Partei künstlich mehrere europäische politische Parteien mit ähnlichen oder identischen politischen Tendenzen gründet, sollten ferner die Mitglieder derselben nationalen Partei zum Zwecke der Feststellung, ob verschiedene politische Bündnisse die für eine Eintragung der Bündnisse als europäische Partei vorgeschriebenen Mindestanforderungen an die Vertretung erfüllen, nicht berücksichtigt werden. Daher sollten für die Zwecke dieser Mindestanforderungen an die Vertretung ausschließlich politische Parteien und nicht Einzelpersonen berücksichtigt werden.

(5)

Europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen sollten die Möglichkeit erhalten, einen größeren Teil der für ihre Finanzierung vorgesehenen Mittel des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zu verwenden. Daher sollte der höchstzulässige Anteil an Finanzbeiträgen oder Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu den im Haushalt einer europäischen politischen Partei ausgewiesenen jährlichen erstattungsfähigen Ausgaben und zu den förderfähigen Kosten einer europäischen politischen Stiftung erhöht werden.

(6)

Aus Transparenzgründen und um die Überprüfung europäischer politischer Parteien sowie deren demokratische Rechenschaftspflicht und die Verbindung zwischen der europäischen Zivilgesellschaft und den Unionsorganen und insbesondere dem Europäischen Parlament zu stärken, sollte der Zugang zu Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die EU-Mitgliedsparteien das politische Programm und das Logo der jeweiligen europäischen politischen Partei auf deutlich sichtbare und benutzerfreundliche Weise veröffentlichen. Die Aufnahme von Informationen über die Geschlechterverteilung bei jeder Mitgliedspartei der europäischen politischen Partei sollte angeregt werden.

(7)

Um für eine proportionalere Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu sorgen, die die tatsächliche Unterstützung der Wähler einer europäischen politischen Partei objektiv widerspiegelt, sollte die Finanzierung der europäischen politischen Parteien und damit auch der ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen enger an ein nachweisbares Maß an Wählerunterstützung geknüpft sein. Daher sollten die Regeln für die Verteilung der Finanzierung in einer Weise angepasst werden, die bei jeder europäischen politischen Partei den Anteil ihrer gewählten Mitglieder im Europäischen Parlament stärker berücksichtigt.

(8)

Erfüllt eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung aufgrund veränderter Umstände eine oder mehrere der Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr, so sollte sie aus dem Register gelöscht werden.

(9)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz sollte ausdrücklich geregelt werden, dass eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung innerhalb einer angemessenen Frist aus dem Register gelöscht werden kann, falls die Eintragung dieser Partei oder Stiftung auf der Grundlage von falschen oder unvollständigen Angaben beschlossen worden ist.

(10)

Der Schutz der finanziellen Interessen der Union sollte dadurch gestärkt werden, dass im Fall eines Verstoßes gegen die Bestimmungen eine wirksame Einziehung von Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gewährleistet sein sollte, indem unrechtmäßig gezahlte Beträge von den für den Verstoß verantwortlichen Einzelpersonen eingezogen werden, wobei gegebenenfalls außergewöhnliche Umstände, die diese natürlichen Personen betreffen, zu berücksichtigen sind.

(11)

Um die Auswirkungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung auf der Grundlage der umfassenden Erkenntnisse aus ihrer praktischen Anwendung bewerten zu können, sollte der Zeitpunkt der vorgeschlagenen umfassenden Überprüfung verschoben werden. Bei dieser umfassenden Überprüfung sollten insbesondere die Auswirkungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung auf die Situation kleiner europäischer politischer Parteien und der ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen berücksichtigt werden.

(12)

Die neuen Anforderungen an die Veröffentlichung des politischen Programms und des Logos europäischer politischer Parteien sollten so weit wie möglich bereits auf Finanzierungsanträge für das Jahr 2019, in dem die nächste Wahl zum Europäischen Parlament stattfinden wird, zur Anwendung kommen. Aus diesem Grund sollten in dieser Verordnung Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.

(13)

Um sicherzustellen, dass die durch die vorliegende Verordnung eingeführten Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 rechtzeitig Anwendung finden, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(14)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Erwägungsgrund 12 erhält folgende Fassung:

„(12)

Europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen, die durch den europäischen Rechtsstatus als solche auf Unionsebene anerkannt werden wollen und öffentliche Finanzmittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten wollen, sollten bestimmte Grundsätze beachten und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere ist es erforderlich, dass europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen insbesondere in ihrem Programm und bei ihren Tätigkeiten die Werte achten, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.“

2.

Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:

„(30a)

Gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (*1) hat die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) die Aufgabe, mutmaßliche Straftaten mit Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union im Rahmen der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) strafrechtlich zu untersuchen. Die Verpflichtung nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 gilt für die Behörde.

(*1)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1)."

(*2)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).“"

3.

Artikel 2 Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10.

‚nationale Kontaktstelle‘ jede Person, die von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eigens für den Zweck des Austauschs von Informationen bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung bestimmt wird.“

4.

Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„seine Mitgliedsparteien sind in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments, von nationalen oder regionalen Parlamenten oder von regionalen Versammlungen vertreten, oder“

b)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„(ba)

seine Mitgliedsparteien sind nicht Mitglieder einer anderen europäischen politischen Partei;“

5.

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Das Europäische Parlament kann aus eigener Initiative oder auf den — gemäß den einschlägigen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung unterbreiteten — begründeten Antrag einer Gruppe von Bürgern hin, oder der Rat oder die Kommission können die Behörde auffordern zu prüfen, ob eine bestimmte europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die Voraussetzungen des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt. In diesen Fällen und in den in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Fällen ersucht die Behörde den mit Artikel 11 eingerichteten Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten um eine Stellungnahme dazu. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten ab.“

6.

Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Finanzbeiträge oder Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union dürfen 90 % der im Haushalt einer europäischen politischen Partei ausgewiesenen jährlichen erstattungsfähigen Ausgaben und 95 % der förderfähigen Kosten einer europäischen politischen Stiftung nicht überschreiten. Europäische politische Parteien dürfen nicht verwendete Mittel aus dem Unionsbeitrag innerhalb des auf seine Vergabe folgenden Haushaltsjahres für erstattungsfähige Ausgaben verwenden. Die nach Ablauf dieses Haushaltsjahres nicht verwendeten Mittel werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung eingezogen.“

7.

In Artikel 18 wird der folgende Absatz eingefügt:

„(2a)   Eine europäische politische Partei muss in ihrem Antrag belegen, dass ihre EU-Mitgliedsparteien während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag für die Stellung von Anträgen in der Regel auf ihren Internetseiten das politische Programm und das Logo der europäischen politischen Partei auf deutlich sichtbare und benutzerfreundliche Weise veröffentlicht haben.“

8.

Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die verfügbaren Mittel für diejenigen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, die Beiträge oder Finanzhilfen gemäß Artikel 18 erhalten, werden jährlich nach folgendem Verteilungsschlüssel verteilt:

10 % werden unter den begünstigten europäischen politischen Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt;

90 % werden im Verhältnis zum Anteil der begünstigten europäischen politischen Parteien an den gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments aufgeteilt.

Derselbe Verteilungsschlüssel wird für die Finanzierung der europäischen politischen Stiftungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer europäischen politischen Partei verwendet.“

9.

Artikel 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

wenn gemäß den in Artikel 10 Absätze 2 bis 5 festgelegten Verfahren festgestellt wurde, dass sie eine oder mehrere Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr erfüllt;“

b)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„ba)

wenn die Entscheidung zur Eintragung der jeweiligen Partei oder Stiftung auf unrichtige oder irreführenden Angaben beruht, für die die Antragstellerin verantwortlich ist, oder wenn die Entscheidung durch Täuschung erwirkt wurde; oder“

10.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 27a

Verantwortung natürlicher Personen

Wenn die Behörde in den Fällen des Artikels 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v oder vi eine finanzielle Sanktion verhängt, kann sie für die Zwecke der Einziehung nach Artikel 30 Absatz 2 in den folgenden Fällen festlegen, dass eine natürliche Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung ist, oder die über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis für die europäische politische Partei oder die europäische politische Stiftung verfügt, für den Verstoß mitverantwortlich ist:

a)

In Fällen des Artikels 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v, wenn das in dieser Bestimmung genannte Urteil besagt, dass die natürliche Person für die betreffenden rechtswidrigen Handlungen mitverantwortlich ist;

b)

In Fällen des Artikels 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi, wenn die natürliche Person für das betreffende Verhalten oder die betreffenden Unstimmigkeiten mitverantwortlich ist.“

11.

Artikel 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung, gegen die wegen eines Verstoßes im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v und vi eine Sanktion verhängt worden ist, erfüllt aus diesem Grund nicht mehr die Anforderungen des Artikels 18 Absatz 2. Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments beendet daraufhin die betreffende Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarung beziehungsweise hebt den betreffenden Beschluss über die gemäß dieser Verordnung vergebenen Unionsmittel auf und zieht die gemäß der Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarung oder dem Beschluss zu Unrecht gezahlten Beträge, einschließlich der nicht ausgegebenen Unionsmittel aus den Vorjahren, ein. Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments zieht Beträge, die unrechtmäßig im Rahmen von Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarungen bzw. -beschlüssen gezahlt wurden, auch von einer natürlichen Person ein, gegenüber der eine Entscheidung gemäß Artikel 27a getroffen wurde, wobei gegebenenfalls die außergewöhnlichen Umstände, die diese natürliche Person betreffen, zu berücksichtigen sind.“

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Falle einer solchen Beendigung sind die Zahlungen des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments auf die erstattungsfähigen Ausgaben, die von der europäischen politischen Partei bzw. die förderfähigen Kosten, die von der europäischen politischen Stiftung bis zum Termin des Inkrafttretens der Entscheidung über die Beendigung tatsächlich getätigt wurden, begrenzt.“

12.

Artikel 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

eine Beschreibung der den europäischen politischen Parteien geleisteten technischen Unterstützung;“

b)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

den Bewertungsbericht des Europäischen Parlaments über die Anwendung dieser Verordnung und über die finanzierten Tätigkeiten gemäß Artikel 38; und“

c)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„k)

eine aktuelle Liste der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Mitglieder einer europäischen politischen Partei sind.“

13.

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34

Anspruch auf rechtliches Gehör

Bevor die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments eine Entscheidung trifft, die sich negativ auf die Rechte einer europäischen politischen Partei, einer europäischen Stiftung, eines in Artikel 8 genannten Antragstellers oder einer in Artikel 27a genannten natürlichen Person auswirken kann, hört sie/er die Vertreter der betroffenen europäischen politischen Partei, der betroffenen europäischen politischen Stiftung, des betroffenen Antragstellers oder die betroffene natürliche Person an. Die Behörde oder das Europäische Parlament geben ordnungsgemäß die Gründe für ihre Entscheidung an.“

14.

Artikel 38 erhält folgende Fassung:

„Artikel 38

Bewertung

Das Europäische Parlament veröffentlicht nach Anhörung der Behörde bis zum 31. Dezember 2021 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten. In dem Bericht wird gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hingewiesen, die am Statut und an den Finanzierungssystemen vorzunehmen sind.

Spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung des Berichts des Europäischen Parlaments legt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem insbesondere den Auswirkungen auf die Situation kleiner europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen Rechnung getragen wird. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.“

15.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 40a

Übergangsbestimmung

(1)   Die Bestimmungen dieser Verordnung, die vor dem 4. Mai 2018 anwendbar waren, bleiben auf Handlungen und Zusagen im Zusammenhang mit der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen auf europäischer Ebene für das Haushaltsjahr 2018 anwendbar.

(2)   Abweichend von Artikel 18 Absatz 2a fordert der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments, bevor er über einen Finanzierungsantrag für das Haushaltsjahr 2019 entscheidet, die in Artikel 18 Absatz 2a genannten Belege nur für einen Zeitraum ab dem 5. Juli 2018 an.

(3)   Europäische politische Parteien, die vor dem 4. Mai 2018 eingetragen wurden, müssen spätestens bis zum 5. Juli 2018 Dokumente vorlegen, die nachweisen, dass sie die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und ba erfüllen.

(4)   Die Behörde löscht eine europäische politische Partei und die ihr angeschlossene europäische politische Stiftung aus dem Register, wenn die betreffende Partei nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 nachweist, dass sie die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und ba erfüllt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PAVLOVA


(1)  ABl. C 129 vom 11.4.2018, S. 96.

(2)  ABl. C 18 vom 18.1.2018, S. 1.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. April 2018.

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).