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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 111 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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BESCHLÜSSE |
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Beschluss (EU) 2018/666 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/312/EU der Kommission hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2479) ( 1 ) |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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2.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 111/1 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, einerseits, und der Republik der Philippinen, andererseits, anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (1)
Das Protokoll zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, einerseits, und der Republik der Philippinen, andererseits, anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union ist am 1. Mai 2018 in Kraft getreten, nachdem das in Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls vorgesehene Verfahren am 9. April 2018 abgeschlossen worden ist.
BESCHLÜSSE
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2.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 111/2 |
BESCHLUSS (EU) 2018/666 DER KOMMISSION
vom 27. April 2018
zur Änderung des Beschlusses 2014/312/EU der Kommission hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2479)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Geltungsdauer der derzeitigen, im Beschluss 2014/312/EU der Kommission (2) festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 28. Mai 2018. |
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(2) |
Die Relevanz und Angemessenheit der derzeitigen, im Beschluss 2014/312/EU festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden einer Bewertung unterzogen und bestätigt. Die Geltungsdauer dieser Kriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte daher verlängert werden. |
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(3) |
Der Beschluss 2014/312/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 des Beschlusses 2014/312/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Innen- und Außenfarben und –lacke‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2022.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. April 2018
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(2) Beschluss 2014/312/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 45).
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2.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 111/3 |
BESCHLUSS (EU) 2018/667 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 19. April 2018
über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018 (EZB/2018/12)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 30,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu erheben sind, sollte die Aufwendungen der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im jeweiligen Gebührenzeitraum decken, jedoch nicht übersteigen. Die Aufwendungen setzen sich in erster Linie aus Kosten zusammen, die in direktem Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EZB stehen, wie beispielsweise der direkten Aufsicht über bedeutende Unternehmen, der Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende Unternehmen sowie den Querschnitts- und Expertenaufgaben. Sie enthalten auch Kosten, die mittelbar mit den Aufsichtsaufgaben der EZB verbunden sind, d. h. die von den unterstützenden Funktionen der EZB erbrachten Dienstleistungen, darunter auch die Verwaltung der Geschäftsräume, das Personalmanagement, Verwaltungsdienstleistungen, Budgetierung und Controlling, die Rechnungslegung, Rechts-, Kommunikations- und Übersetzungsdienstleistungen, interne Revision sowie Statistik- und IT-Dienstleistungen. |
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(2) |
Zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen sowie für weniger bedeutende beaufsichtige Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen zu entrichten ist, sollte die Aufteilung der Gesamtkosten auf der Grundlage der Aufwendungen erfolgen, die den jeweiligen Funktionen zugeordnet werden, welche die direkte Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und bedeutender beaufsichtigter Gruppen sowie die indirekte Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und weniger bedeutender beaufsichtigter Gruppen ausüben. |
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(3) |
Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühr für 2018 sollte berechnet werden als Summe aus a) den geschätzten jährlichen Kosten für Aufsichtsaufgaben in 2018 auf der Grundlage des genehmigten Haushalts für 2018, wobei die Entwicklungen der zu erwartenden geschätzten jährlichen Kosten der EZB Berücksichtigung finden, die bekannt waren als dieser Beschluss erlassen wurde, und b) dem Überschuss oder Defizit aus 2017. |
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(4) |
Der Überschuss oder das Defizit sollte bestimmt werden, indem die tatsächlichen jährlichen Kosten für die Aufsichtsaufgaben in 2017, die im Jahresabschluss 2017 der EZB (3) ausgewiesen wurden, vom Schätzwert der für 2017 erhobenen jährlichen Kosten, wie im Anhang des Beschlusses (EU) 2017/760 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/11) (4) aufgeführt, in Abzug gebracht werden. |
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(5) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollten Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und nicht eingezogen werden konnten, gemäß Artikel 14 erhaltene Zinszahlungen und gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Verordnung etwaig erhaltene und erstattete Beträge in den geschätzten jährlichen Kosten für Aufsichtsaufgaben in 2018 berücksichtigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (5) und der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.
Artikel 2
Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018
(1) Der nach Anhang I berechnete Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018 beläuft sich auf 474 785 269 EUR.
(2) Jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen zahlt den folgenden Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren:
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a) |
bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen: 428 485 342 EUR, |
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b) |
weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen: 46 299 927 EUR. |
Die Aufteilung des zu zahlenden Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018 je Kategorie ist in Anhang II dargestellt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. April 2018.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23.
(3) Im Februar 2018 auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.
(4) Beschluss (EU) 2017/760 der Europäischen Zentralbank vom 24. April 2017 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2017 (EZB/2017/11) (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 52).
(5) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).
ANHANG I
Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018
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(EUR) |
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Geschätzte jährliche Kosten für 2018 |
502 467 814 |
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Gehälter und Leistungen |
247 584 306 |
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Miete und Gebäudeinstandhaltungen |
53 932 669 |
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Sonstige betriebliche Aufwendungen |
200 950 839 |
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Überschuss/Defizit aus 2017 |
– 27 930 375 |
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Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu berücksichtigende Kosten |
247 830 |
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Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht eingezogen werden konnten |
0 |
|
gemäß Artikel 14 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene Zinszahlungen |
– 7 079 |
|
gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene und erstattete Beträge |
254 909 |
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GESAMT |
474 785 269 |
ANHANG II
Aufteilung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018
|
(EUR) |
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bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen |
weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen |
Insgesamt |
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Geschätzte jährliche Kosten für 2018 |
458 594 063 |
43 873 751 |
502 467 814 |
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Überschuss/Defizit aus 2017 |
– 30 206 780 |
2 276 405 |
– 27 930 375 |
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Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu berücksichtigende Kosten |
98 059 |
149 771 |
247 830 |
|
Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht eingezogen werden konnten |
0 |
0 |
0 |
|
gemäß Artikel 14 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene Zinszahlungen |
– 3 859 |
– 3 220 |
– 7 079 |
|
gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene und erstattete Beträge |
101 918 |
152 991 |
254 909 |
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GESAMT |
428 485 342 |
46 299 927 |
474 785 269 |
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
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2.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 111/7 |
BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ
vom 20. April 2018
zur Änderung der Tabellen III und IV des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in der geänderten Fassung [2018/668]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (1), geändert durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. Oktober 2004 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (2) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 7 des zugehörigen Protokolls Nr. 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen wurden durch die Vertragsparteien Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt festgelegt. |
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(2) |
Auf den Inlandsmärkten der Vertragsparteien haben sich die tatsächlichen Preise für die Rohstoffe, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden, geändert. |
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(3) |
Daher ist es erforderlich, die in den Tabellen III und IV des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Referenzpreise und Grundbeträge entsprechend zu aktualisieren — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Protokoll Nr. 2 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
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a) |
Tabelle III wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
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b) |
Tabelle IV b) wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
Brüssel, den 20. April 2018
Für den Gemischten Ausschuss
Der Vorsitzende
Lukas SIEGENTHALER
ANHANG I
„TABELLE III
Referenzpreise der EU und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt
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Landwirtschaftlicher Rohstoff |
Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz CHF je 100 kg Eigengewicht |
Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der EU CHF je 100 kg Eigengewicht |
Artikel 4 Absatz 1 auf Schweizer Seite angewendet Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU Referenzpreis der EU CHF je 100 kg Eigengewicht |
Artikel 3 Absatz 3 auf EU-Seite angewendet Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU Referenzpreis der EU EUR je 100 kg Eigengewicht |
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Weichweizen |
50,55 |
20,58 |
29,95 |
0,00 |
|
Hartweizen |
— |
— |
1,20 |
0,00 |
|
Roggen |
41,05 |
20,28 |
20,75 |
0,00 |
|
Gerste |
— |
— |
— |
— |
|
Mais |
— |
— |
— |
— |
|
Weichweizenmehl |
92,49 |
42,89 |
49,60 |
0,00 |
|
Vollmilchpulver |
585,28 |
358,72 |
226,55 |
0,00 |
|
Magermilchpulver |
394,17 |
195,36 |
198,80 |
0,00 |
|
Butter |
1 010,24 |
642,03 |
368,20 |
0,00 |
|
Weißzucker |
— |
— |
— |
— |
|
Eier |
— |
— |
38,00 |
0,00 |
|
Kartoffeln, frisch |
40,93 |
22,50 |
18,45 |
0,00 |
|
Pflanzliche Fette |
— |
— |
170,00 |
0,00“ |
ANHANG II
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„b) |
Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:
|
Berichtigungen
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2.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 111/10 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften
( Amtsblatt der Europäischen Union L 101 vom 20. April 2018 )
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1. |
Seite 34, Erwägungsgrund 8 sowie Artikel 2 und Artikel 4: |
Anstatt:
„ 20. Oktober 2018 “
muss es heißen:
„ 10. November 2018 “.
|
2. |
Seite 34, Artikel 3: |
Anstatt:
„ 20. Oktober 2025 “
muss es heißen:
„ 10. November 2025 “.
|
3. |
Seite 35, Anhang Nummer 1 sowie Seite 36, Anhang Nummer 2: |
Anstatt:
„ 20. Oktober 2018 “
Muss es heißen:
„ 10. November 2018 “.