ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 101

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
20. April 2018


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/599 des Rates vom 16. April 2018 zur Änderung der Entscheidung 2003/76/EG zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2018/600 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

3

 

*

Beschluss (EU) 2018/601 des Rates vom 16. April 2018 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

5

 

 

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

6

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/602 des Rates vom 19. April 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/603 der Kommission vom 12. April 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/604 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verfahrensvorschriften zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3510/80 und (EG) Nr. 209/2005

22

 

*

Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften ( 1 )

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/606 der Kommission vom 19. April 2018 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Bezeichnung Dons (g.U.)

37

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 der Kommission vom 19. April 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

40

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 der Kommission vom 19. April 2018 zur Festlegung technischer Kriterien für die elektronische Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen ( 1 )

64

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/609 der Kommission vom 19. April 2018 über den Höchstankaufspreis für Magermilchpulver für die zweite Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/154

68

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/610 der Kommission vom 19. April 2018 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 19. Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

69

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2018/611 des Rates vom 19. April 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

70

 

*

Beschluss (EU) 2018/612 der Kommission vom 7. April 2016 über die staatliche Beihilfe SA.28876-2012/C (ex CP 202/2009) Griechenlands für den Containerterminal des Hafens von Piräus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1978)  ( 1 )

73

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

20.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/1


BESCHLUSS (EU) 2018/599 DES RATES

vom 16. April 2018

zur Änderung der Entscheidung 2003/76/EG zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist am 23. Juli 2002 abgelaufen. Das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) sind am 24. Juli 2002 auf die Union übergegangen.

(2)

Das Protokoll Nr. 37 verweist auf die Tatsache, dass die Mittel des EGKS für die Forschung in Sektoren verwendet werden sollten, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, und auf die sich daraus ergebende Notwendigkeit, hierfür eine Reihe besonderer Vorschriften vorzusehen. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 37 gilt der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlichkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom 23. Juli 2002 als Vermögen für Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält die Bezeichnung „EGKS in Abwicklung“. Nach Abschluss der Abwicklung ist dieses Vermögen als „Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ zu bezeichnen.

(3)

Ferner sieht das Protokoll Nr. 37 vor, dass die Erträge aus diesem Vermögen, die als „Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet werden, im Einklang mit dem Protokoll Nr. 37 und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakten ausschließlich für die außerhalb des Forschungsrahmenprogramms durchgeführten Forschungsarbeiten in Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, zu verwenden sind.

(4)

Am 1. Februar 2003 hat der Rat den Beschluss 2003/76/EG (2) angenommen, der Regeln für die Durchführung des Protokolls Nr. 37 aufstellt.

(5)

Angesichts des – aufgrund der durch niedrige Zinssätze geprägten Rahmenbedingungen auf den Kapitalmärkten in den letzten Jahren – außergewöhnlichen Rückgangs der Erträge aus dem Vermögen der EGKS in Abwicklung, die für die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängenden Sektoren vorgesehen sind, sollten die Vorschriften für die Aufhebung von Mittelbindungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden „Programm“) überarbeitet werden, damit die Beträge, die solchen Aufhebungen von Mittelbindungen entsprechen, für das Forschungsprogramm bereitgestellt werden können. Darüber hinaus sollten die Beträge, die den seit dem 24. Juli 2002 erfolgten Aufhebungen von Mittelbindungen entsprechen, ebenfalls für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bereitgestellt werden.

(6)

Aus dem gleichen Grund sollten auch die Bestimmungen über Einziehungen im Rahmen des Programms überarbeitet werden, damit diese Mittel im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auf das Programm übertragen werden können.

(7)

Die Entscheidung 2003/76/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/76/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Zum 31. Dezember eines Haushaltsjahres noch verfügbare nicht verwendete Einnahmen und aus diesen Einnahmen stammende Mittel sowie Einziehungen werden automatisch auf das folgende Jahr übertragen. Eine Übertragung dieser Mittel auf andere Haushaltsposten ist nicht zulässig.

(5)   Haushaltsmittel aus der Aufhebung von Mittelbindungen werden zu Ende jedes Haushaltsjahres systematisch in Abgang gestellt. Die Rückstellungen für solche aufgehobenen Mittelbindungen werden für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bereitgestellt.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

Der Betrag, der den Aufhebungen von Mittelbindungen seit dem 24. Juli 2002 gemäß Artikel 4 Absatz 5 entspricht, wird am 10. Mai 2018 für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bereitgestellt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 16. April 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PORODZANOV


(1)  Zustimmung vom 13. März 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

20.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/3


BESCHLUSS (EU) 2018/600 DES RATES

vom 10. Oktober 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Juli 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Neuseeland Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 23. September 2015 erfolgreich abgeschlossen.

(2)

Ziel des Abkommens ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen Kooperationsrahmen, der darauf abzielt, die Sicherheit der Lieferkette zu gewährleisten und den legalen Handel zu erleichtern sowie den Austausch von Informationen zu ermöglichen, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts und die Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften sicherzustellen.

(3)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

G. MATEČNÁ


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


20.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/5


BESCHLUSS (EU) 2018/601 DES RATES

vom 16. April 2018

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Juli 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Neuseeland Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 23. September 2015 erfolgreich abgeschlossen. Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/600 des Rates (2) wurde das Abkommen am 3. Juli 2017 unterzeichnet.

(2)

Ziel des Abkommens ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen Kooperationsrahmen, der darauf abzielt, die Sicherheit der Lieferkette zu gewährleisten und den legalen Handel zu erleichtern sowie den Austausch von Informationen zu ermöglichen, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts und die Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften sicherzustellen.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. April 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PORODZANOV


(1)  Zustimmung vom 13. März 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2018/600 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


20.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/6


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „Union“) und

NEUSEELAND

im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT der Bedeutung der Handelsbeziehungen zwischen Neuseeland und der Union und in dem Wunsch, zum Vorteil beider Vertragsparteien einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung dieser Beziehungen zu leisten,

IN DER ERKENNTNIS, dass es zur Verwirklichung dieses Zieles einer Verpflichtung zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollbereich bedarf,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Entwicklung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei den Zollverfahren,

IN DER ERWÄGUNG, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht den wirtschaftlichen, steuerlichen und handelspolitischen Interessen beider Vertragsparteien abträglich sind, und in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, eine genaue Berechnung der Zölle und sonstigen Abgaben zu gewährleisten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass durch Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden wirksamer gegen diese Zuwiderhandlungen vorgegangen werden kann,

IN ANERKENNUNG der bedeutenden Rolle der Zollbehörden und der Bedeutung der Zollverfahren bei der Förderung von Handelserleichterungen und dem Schutz der Bürger,

IN DEM BESTREBEN, einen Rahmen für die verstärkte Zusammenarbeit im Hinblick auf eine weitere Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und die Förderung gemeinsamer Maßnahmen im Zusammenhang mit einschlägigen internationalen Initiativen, unter anderem zur Erleichterung des Handels und zur Erhöhung der Sicherheit der Lieferkette, zu schaffen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des unter der Schirmherrschaft der Welthandelsorganisation (WTO) ausgehandelten Übereinkommens über Handelserleichterungen und unter Hervorhebung der Bedeutung seiner Annahme und wirksamen Durchführung,

AUFBAUEND auf den Kernbestandteilen des Normenrahmens zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels (Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade, im Folgenden „SAFE-Normenrahmen“) der Weltzollorganisation (WZO),

IN ANBETRACHT des großen Engagements beider Vertragsparteien für Zollmaßnahmen und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums,

GESTÜTZT auf die Verpflichtungen, die sich aus den von den Vertragsparteien bereits genehmigten oder auf sie angewandten internationalen Übereinkünften ergeben, sowie auf die zollbezogenen Maßnahmen der WTO und

IN ANBETRACHT der einschlägigen Instrumente der WZO, insbesondere der Empfehlung für die gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953 —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union bzw. Neuseelands über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren, einschließlich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen, die von den Zollbehörden der Vertragsparteien in ihren jeweiligen Gebieten verwaltet, angewandt oder durchgesetzt werden;

b)

„Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei“, „Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei“ und „Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien“ sind je nach Kontext die in diesem Fall in der Union geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die in Neuseeland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

c)

„Zollbehörden“ sind im Falle der Union die für Zollfragen zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union und im Falle Neuseelands die Zollverwaltung Neuseelands (New Zealand Customs Service);

d)

„ersuchende Behörde“ ist die in einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens stellt;

e)

„ersuchte Behörde“ ist die in einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens gerichtet wird;

f)

„Person“ ist jede natürliche oder juristische Person oder jede Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien gegründet wurde oder organisiert ist und die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren vornimmt;

g)

„Informationen“ sind Daten, einschließlich personenbezogene Daten, Schriftstücke, Berichte und sonstige Mitteilungen in jeder Form, einschließlich elektronischer Kopien;

h)

„personenbezogene Daten“ sind alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person;

i)

„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist jede Verletzung oder jede versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Zollgebiet der Union (gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union) einerseits und für das Gebiet Neuseelands, in dem das Zollrecht Neuseelands gilt (ausgenommen Tokelau), andererseits.

Artikel 3

Durchführung

(1)   Dieses Abkommen wird nach Maßgabe der in diesem Fall in der Union geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der in Neuseeland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Vorschriften im Bereich Datenschutz, und im Rahmen der ihren Zollbehörden zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt.

(2)   Die Zollbehörden der Union und Neuseelands treffen alle für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vorkehrungen.

Artikel 4

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften, bei denen eine der beiden Seiten Vertragspartei ist, unberührt.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Union und Neuseeland geschlossen worden sind oder möglicherweise geschlossen werden, vor, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit denen dieses Abkommens unvereinbar sind.

(3)   Die Bestimmungen dieses Abkommen lassen die Unionsvorschriften über den Austausch von nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen, die für die Union von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union unberührt.

TITEL II

ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH

Artikel 5

Bereiche der Zusammenarbeit

(1)   Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens umfasst alle Fragen, die mit der Anwendung des Zollrechts zusammenhängen.

(2)   Zum Zwecke der Erleichterung des legalen Handels und des Warenverkehrs, der besseren Einhaltung von Rechtsvorschriften durch Händler, des Schutzes der Bürger und der Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums arbeiten die Zollbehörden der Union und Neuseelands zusammen, um:

a)

den rechtmäßigen Handel durch wirksame Durchsetzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften zu schützen;

b)

die Lieferkette zu sichern und damit die sichere Beförderung von Waren zwischen der Union und Neuseeland zu erleichtern;

c)

ihren Beitrag zur Arbeit der WZO, der WTO und weiterer einschlägiger internationaler Organisationen zu maximieren, um die Zolltechniken zu verbessern und Probleme im Zusammenhang mit Zollverfahren, der Durchsetzung der Zollvorschriften und der Erleichterung des Handels zu lösen, unnötige Belastungen für die Wirtschaftsbeteiligten zu beseitigten, Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte zu schaffen, die die Rechtsvorschriften in hohem Maße einhalten, und den Schutz vor Betrug und illegalen oder schädlichen Tätigkeiten zu gewährleisten;

d)

von den jeweiligen Vertragsparteien akzeptierte internationale Übereinkünfte und Normen umzusetzen, die auf dem Gebiet von Zoll und Handel gelten, einschließlich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (in der geänderten Fassung) und des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren;

e)

das WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen bei seinem Inkrafttreten umzusetzen;

f)

bei der Erforschung, Entwicklung, Prüfung und Bewertung neuer Zollverfahren, bei der Ausbildung und dem Austausch von Personal sowie bei der Bereitstellung von Amtshilfe zusammenzuarbeiten;

g)

Informationen in Bezug auf das Zollrecht und seine Durchführung sowie auf Zollverfahren auszutauschen, insbesondere in den Bereichen der Vereinfachung und Modernisierung der Zollverfahren; und

h)

gemeinsame Initiativen im Zusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und anderen Zollverfahren sowie zur Gewährleistung effizienter Leistungen für die Wirtschaft zu entwickeln.

Artikel 6

Sicherheit der Lieferkette und Risikomanagement

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an den zollbezogenen Aspekten der Sicherung und Erleichterung der internationalen Lieferkette nach Maßgabe des SAFE-Normenrahmens. Sie arbeiten zusammen, indem sie

a)

die zollbezogenen Aspekte bei der Sicherung der Logistikkette im internationalen Handel stärken und gleichzeitig den rechtmäßigen Handel erleichtern;

b)

so weit wie praktisch möglich Mindestnormen für Risikomanagementtechniken und die damit zusammenhängenden Anforderungen und Programme festlegen;

c)

gegebenenfalls die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikonormen, Sicherheitskontrollen, Programmen zur Sicherheit der Lieferkette und zu Handelspartnerschaften, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung, vereinbaren;

d)

Informationen über die Sicherheit der Lieferkette und das Risikomanagement austauschen;

e)

Kontaktstellen für den Austausch von Informationen über die Sicherheit der Lieferkette und das Risikomanagement einrichten;

f)

gegebenenfalls eine Schnittstelle für den Informationsaustausch, einschließlich Vorabinformationen über Ankunft und Abgang von Waren, einrichten;

g)

in multilateralen Gremien zusammenarbeiten, in denen Fragen der Sicherheit der Lieferkette und des Risikomanagements zweckmäßigerweise zur Sprache gebracht und erörtert werden können.

TITEL III

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Artikel 7

Umfang der Amtshilfe

(1)   Die Zollbehörden der Union und Neuseelands unterstützen sich gegenseitig bei der Verhütung, Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften.

(2)   Die Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens lässt die aufgrund internationaler Übereinkünfte oder der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien bestehenden Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Informationen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden.

(3)   Die Amtshilfe zur Beitreibung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Abkommen.

Artikel 8

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde ihr alle sachdienlichen Informationen, die es ihr möglicherweise gestatten, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Informationen über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.

(2)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde ihr mit,

a)

ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des auf die Waren angewendeten Zollverfahrens; und

b)

ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des auf die Waren angewendeten Zollverfahrens.

(3)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von:

a)

Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b)

Orten, an denen Waren in einer Weise gelagert oder montiert wurden bzw. werden können, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

c)

Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden können, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen, und

d)

Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden können, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 9

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere durch Weitergabe von Informationen über

a)

Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können;

b)

neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;

c)

Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d)

Personen, bei denen berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben, und

e)

Beförderungsmittel, bei denen berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden können.

Artikel 10

Zustellung und Bekanntgabe

(1)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

a)

die Zustellung aller Schriftstücke oder

b)

die Bekanntgabe aller Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Behörde.

(2)   Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer für diese annehmbaren Sprache zu stellen.

Artikel 11

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)   Die Ersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich zu bestätigen sind.

(2)   Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen die folgenden Informationen enthalten:

a)

die ersuchende Behörde,

b)

die Maßnahme, um die ersucht wird,

c)

den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,

d)

die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

e)

möglichst genaue und umfassende Angaben zu den Waren oder Personen, auf die sich die Ermittlungen beziehen, und

f)

eine Zusammenfassung der relevanten Fakten der bereits durchgeführten Ermittlungen.

(3)   Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer für diese annehmbaren Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

(4)   Entspricht ein Ersuchen nicht den oben genannten Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Vorsorgemaßnahmen getroffen werden.

Artikel 12

Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1)   Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und mit den ihr verfügbaren Mitteln zügig, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte, indem sie ihr bereits verfügbare Informationen liefert oder zweckdienliche Ermittlungen anstellt oder erlässt. Dieser Absatz gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde gemäß diesem Abkommen mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

(2)   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet wird.

(3)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 befassten anderen Behörde Informationen über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Abkommens benötigt.

(4)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.

Artikel 13

Form der Erteilung von Informationen

(1)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der infolge eines Auskunftsersuchens gemäß diesem Abkommen durchgeführten Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien von Schriftstücken und dergleichen bei.

(2)   Die gemäß Absatz 1 erteilten Informationen können in elektronischer Form vorgelegt werden.

(3)   Originalakten und -unterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originale sind so bald wie möglich an die ersuchte Behörde zurückzugeben.

Artikel 14

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)   Jegliche Amtshilfe, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, kann abgelehnt oder von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Abkommen

a)

die Souveränität Neuseelands oder eines Mitgliedstaats der Union, der nach diesem Abkommen um Amtshilfe ersucht wurde, wahrscheinlich beeinträchtigt werden könnte oder

b)

die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen wahrscheinlich beeinträchtigt werden könnten oder

c)

Geschäftsgeheimnisse verletzt oder berechtigte Geschäftsinteressen geschädigt werden könnten oder

d)

eine Unvereinbarkeit mit geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen würde, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre oder zum Schutz von Finanzgeschäften und Büchern einzelner Personen.

(2)   Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3)   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4)   In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung der ersuchten Behörde und eine Begründung für diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 15

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung bei Behörden der anderen Vertragspartei in Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und Gegenstände, Schriftstücke oder vertrauliche oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für diese Zwecke erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Behörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit, in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

Artikel 16

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Abkommens angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls für das Erscheinen von Zeugen und Sachverständigen gemäß Artikel 15 zu zahlende Aufwendungen sowie Kosten für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

TITEL IV

INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 17

Vertraulichkeit und Schutz von Informationen

(1)   Die Informationen, die nach diesem Abkommen, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien entweder als vertraulich zu behandeln oder nur für den Dienstgebrauch zu verwenden.

(2)   Eine Vertragspartei darf die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen nicht verwenden oder offenlegen, außer für die Zwecke dieses Abkommens oder nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der erteilenden Vertragspartei und vorbehaltlich der Beschränkungen und Vorbehalte, die die erteilende Vertragspartei verlangen kann. Ist jedoch eine der Vertragsparteien durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei zur Offenlegung von im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen verpflichtet, so unterrichtet sie die erteilende Vertragspartei, soweit möglich im Voraus, von einer derartigen Offenlegung.

(3)   Vorbehaltlich etwaiger Anforderungen an eine Vertragspartei aufgrund ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. vorbehaltlich ausdrücklicher Bedingungen, Vorbehalte, Beschränkungen oder Handhabungsanordnungen, die mehr Vorsicht und Schutzmaßnahmen erfordern, ist für alle im Rahmen dieses Abkommens erteilten Informationen das durch den Geheimhaltungsgrad oder einen anderen Handlungsvorbehalt im Zusammenhang mit den von der ersuchten Behörde erteilten Informationen vorgegebene oder ein höheres Maß an Sicherheit und Datenschutz zu gewährleisten.

(4)   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten in einer Art und Weise zu schützen, die die Vertragspartei, die die personenbezogenen Daten übermitteln soll, als angemessen betrachtet.

(5)   Jede Vertragspartei beschränkt den Zugang zu Informationen, die sie im Rahmen dieses Abkommens erhält, auf Personen, die Kenntnis über deren Inhalt haben müssen.

(6)   Bei der Beschränkung, Aufbewahrung und Übermittlung von im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen wendet jede Vertragspartei anerkannte Sicherheitsmechanismen wie Passwörter, Verschlüsselung oder andere angemessene Sicherheitsmaßnahmen an, die mit dem den jeweiligen Auskünften beigefügten Geheimhaltungsgrad im Einklang stehen.

(7)   Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei über jeden zufälligen oder unberechtigten Zugang und über jede zufällige oder unberechtigte Verwendung, Weitergabe, Änderung oder Beseitigung von im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen und legt alle Einzelheiten über den zufälligen oder unberechtigten Zugang bzw. die zufällige oder unberechtigte Verwendung, Weitergabe, Änderung oder Beseitigung der Informationen vor.

(8)   Werden im Rahmen dieses Abkommens erhaltene Informationen versehentlich weitergegeben oder geändert, trifft jede Vertragspartei alle angemessenen Vorkehrungen zur Wiederherstellung oder in den Fällen, in denen eine Wiederherstellung nicht möglich ist, zur Sicherstellung der Vernichtung der geänderten oder weitergegebenen Informationen.

(9)   Jede Vertragspartei kann um zusätzliche Schutzvorkehrungen für besonders sensible Informationen ersuchen.

(10)   Die Verarbeitung und Aufbewahrung von Informationen darf nicht länger währen als für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens erforderlich und muss mit den Anforderungen der jeweiligen Vertragspartei an den Schutz der Privatsphäre und die Führung öffentlicher Datenbestände im Einklang stehen. Jede Vertragspartei sorgt gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die ordnungsgemäße Beseitigung von Informationen, die sie im Rahmen dieses Abkommens erhalten hat.

(11)   Dieses Abkommen steht der Verwendung der nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen und Schriftstücke als Beweismittel in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten späteren Gerichts- und Ermittlungsverfahren nicht entgegen. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in späteren Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die Vertragspartei, die die betreffenden Informationen erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Überschriften

Die Überschriften der Titel und Artikel dieses Abkommens dienen ausschließlich einer leichteren Orientierung, haben jedoch keine Folgen für die Auslegung des Abkommens.

Artikel 19

Konsultationen

Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden in Konsultationen der Vertragsparteien beigelegt und führen gegebenenfalls zu einem Beschluss des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß Artikel 20.

Artikel 20

Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Zollbehörden und anderer zuständiger Behörden der Vertragsparteien zusammensetzt. Ort, Termin und Tagesordnung der Sitzungen werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

(2)   Der Gemischte Ausschuss sorgt für das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens und prüft alle Fragen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit seiner Anwendung. Dabei hat der Gemischte Ausschuss unter anderem die Aufgabe

a)

im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens die für die Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere durch:

i)

Ermittlung der für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

ii)

Ermittlung und Festlegung von Maßnahmen zur Verbesserung der Mechanismen für den Informationsaustausch;

iii)

Ermittlung und Festlegung bewährter Praktiken, einschließlich bewährter Praktiken für die Harmonisierung der Anforderungen an elektronische Vorabinformationen für Frachtgut mit internationalen Normen für eingehende und ausgehende Sendungen sowie für Durchfuhrsendungen;

iv)

Bestimmung und Festlegung von Risikoanalysenormen für die Informationen, die erforderlich sind, um Sendungen mit hohem Risiko erkennen zu können, die nach Neuseeland oder in die Union eingeführt oder dort umgeladen werden oder sich dort auf der Durchfuhr befinden;

v)

Bestimmung und Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung von Normen zur Risikobewertung;

vi)

Bestimmung von Mindestkontrollnormen und Methoden, mit denen diese Normen eingehalten werden können;

vii)

Verbesserung und Festlegung von Normen für Handelspartnerschaftsprogramme, die dazu bestimmt sind, die Sicherheit der Lieferkette zu erhöhen und den rechtmäßigen Handel zu erleichtern; und

viii)

Bestimmung und Durchführung konkreter Schritte zur Einführung der gegenseitigen Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikonormen, Sicherheitskontrollen, und Handelspartnerschaftsprogrammen einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung.

b)

als zuständige Stelle für die Lösung etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung von Titel III zu fungieren;

c)

als ermächtigter Ausschuss Beschlüsse zur Durchführung dieses Abkommens, einschließlich Beschlüsse zur Datenübermittlung und zu den einvernehmlich vereinbarten Vorteilen der gegenseitigen Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikonormen, Sicherheitskontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen, sowie andere Maßnahmen zur Handelserleichterung anzunehmen;

d)

einen Meinungsaustausch über alle Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Zollbereich durchzuführen, unter anderem auch über künftige Maßnahmen und die Mittel dafür; und

e)

sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(3)   Der Gemischte Ausschuss richtet die geeigneten Arbeitsmechanismen, einschließlich Arbeitsgruppen, ein, die ihn bei seiner Arbeit zur Durchführung dieses Abkommens unterstützen.

Artikel 21

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren durch Austausch diplomatischer Noten notifizieren.

(2)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien durch Austausch diplomatischer Noten geändert werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten Änderungen nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 genannt in Kraft.

(3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam. Die vor der Kündigung des Abkommens eingegangenen Amtshilfeersuchen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens erledigt.

Artikel 22

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen dieses Abkommens wird der Gemischte Ausschuss mit der Angelegenheit befasst.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Abkommen unterschrieben.

Съставено в Брюксел на трети юли през две хиляди и седемнадесета година.

Hecho en Bruselas, el tres de julio de dos mil diecisiete.

V Bruselu dne třetího července dva tisíce sedmnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den tredje juli to tusind og sytten.

Geschehen zu Brüssel am dritten Juli zweitausendsiebzehn.

Kahe tuhande seitsmeteistkümnenda aasta juulikuu kolmandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τρεις Ιουλίου δύο χιλιάδες δεκαεπτά.

Done at Brussels on the third day of July in the year two thousand and seventeen.

Fait à Bruxelles, le trois juillet deux mille dix-sept.

Sastavljeno u Bruxellesu trećeg srpnja godine dvije tisuće sedamnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì tre luglio duemiladiciassette.

Briselē, divi tūkstoši septiņpadsmitā gada trešajā jūlijā.

Priimta du tūkstančiai septynioliktų metų liepos trečią dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhetedik év július havának harmadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tielet jum ta‘ Lulju fis-sena elfejn u sbatax.

Gedaan te Brussel, drie juli tweeduizend zeventien.

Sporządzono w Brukseli dnia trzeciego lipca roku dwa tysiące siedemnastego.

Feito em Bruxelas, em três de julho de dois mil e dezassete.

Întocmit la Bruxelles la trei iulie două mii șaptesprezece.

V Bruseli tretieho júla dvetisícsedemnásť.

V Bruslju, dne tretjega julija leta dva tisoč sedemnajst.

Tehty Brysselissä kolmantena päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattaseitsemäntoista.

Som skedde i Bryssel den tredje juli år tjugohundrasjutton.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Нова Зеландия

Por Nueva Zelanda

Za Nový Zéland

For New Zealand

Für Neuseeland

Uus-Meremaa nimel

Για τη Νέα Ζηλανδία

For New Zealand

Pour la Nouvelle-Zélande

Za Novi Zeland

Per la Nuova Zelanda

Jaunzēlandes vārdā –

Naujosios Zelandijos vardu

Új-Zéland részéről

Għal New Zealand

Voor Nieuw-Zeeland

W imieniu Nowej Zelandii

Pela Nova Zelândia

Pentru Noua Zeelandă

Za Nový Zéland

Za Novo Zelandijo

Uuden-Seelannin puolesta

För Nya Zeeland

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VERORDNUNGEN

20.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/602 DES RATES

vom 19. April 2018

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. August 2017 die Verordnung (EU) 2017/1509 erlassen.

(2)

Die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) setzt ihre Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper fort und verstößt damit gegen die Verpflichtungen, die ihr in mehreren Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auferlegt wurden. Diese Programme werden zum Teil durch illegale Transfers von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen finanziert.

(3)

Vier Personen, die die Weitergabe von Vermögenswerten oder Ressourcen bereitgestellt haben, die finanziell zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, sollten in die Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 aufgenommen werden.

(4)

Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. April 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.


ANHANG

In Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 werden folgende Personen in die Liste der Personen im Abschnitt „c) Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b benannte Personen“ aufgenommen:

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Identifizierungsangaben

Tag der Benennung

Gründe

„9.

KIM Yong Nam (KIM Yong-Nam, KIM Young-Nam, KIM Yong-Gon)

Geburtsdatum: 2.12.1947

Geburtsort: Sinuju, DVRK

20.4.2018

Nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ist KIM Yong Nam ein Agent des Generalbüros für Aufklärung, einer von den Vereinten Nationen benannten Einrichtung. Er und sein Sohn KIM Su Gwang haben sich nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Während seiner Zeit als Diplomat hat KIM Yong Nam mehrere Giro- und Sparkonten in der Union eröffnet und verschiedentlich an der Überweisung hoher Geldsummen auf Bankkonten in der Union oder außerhalb der Union mitgewirkt, und zwar auch auf Konten, die auf den Namen seines Sohnes KIM Su Gwang und den seiner Schwiegertochter KIM Kyong Hui lauten.

10.

DJANG Tcheul Hy

Geburtsdatum: 11.5.1950

Geburtsort: Kangwon

20.4.2018

DJANG Tcheul Hy hat sich gemeinsam mit ihrem Ehemann KIM Yong Nam, ihrem Sohn KIM Su Gwang und ihrer Schwiegertochter KIM Kyong Hui an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Sie war Inhaberin mehrerer Bankkonten in der Union, die ihr Sohn KIM Su Gwang in ihrem Namen eröffnet hatte. Sie hat zudem verschiedentlich an der Überweisung von Geldsummen von Bankkonten ihrer Schwiegertochter KIM Kyong Hui auf Bankkonten außerhalb der Union mitgewirkt.

11.

KIM Su Gwang (KIM Sou-Kwang, KIM Sou-Gwang, KIM Son-Kwang, KIM Su-Kwang, KIM Soukwang)

Geburtsdatum: 18.8.1976

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Diplomat der Botschaft der DVRK in Belarus

20.4.2018

Nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ist KIM Su Gwang ein Agent des Generalbüros für Aufklärung, einer von den Vereinten Nationen benannten Einrichtung. Er und sein Vater KIM Yon Nam haben sich nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. KIM Su Gwang hat zahlreiche Bankkonten in mehreren Mitgliedstaaten eröffnet, auch auf Namen von Familienangehörigen. Während seiner Zeit als Diplomat hat er verschiedentlich an der Überweisung hoher Geldsummen auf Bankkonten in der Union oder außerhalb der Union mitgewirkt, und zwar auch auf Konten, die auf den Namen seiner Ehefrau KIM Kyong Hui lauten.

12.

KIM Kyong Hui

Geburtsdatum: 6.5.1981

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

20.4.2018

KIM Kyong Hui hat sich gemeinsam mit ihrem Ehemann KIM Su Gwang, ihrem Schwiegervater Kim Yong Nam und ihrer Schwiegermutter DJANG Tcheul Hy an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Sie hat mehrfach Banküberweisungen ihres Ehemanns KIM Su Gwang und ihres Schwiegervaters Kim Yong Nam erhalten und Geld auf Konten außerhalb der Union, die auf ihren Namen oder den ihrer Schwiegermutter DHJANG Tcheul Hy lauten, überwiesen.“


20.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/603 DER KOMMISSION

vom 12. April 2018

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein aufblasbares Kissen aus Kunststoff (sogenanntes Rollstuhlkissen) mit Abmessungen von etwa 40 × 40 cm, bestehend aus zwei rechteckigen miteinander verbundenen Kammern, die mit Luft gefüllt sind. Jede Kammer enthält einen luftgefüllten Kunststoffbeutel, der mit einer dünnen Siliconschicht überzogen ist.

Die Form des Kissens kann angepasst werden, indem die Füllmenge in den beiden Kammern verändert wird. Dadurch verändert sich die Position des Kunststoffbeutels in jeder der beiden Kammern, sobald sich der Benutzer auf das Kissen setzt.

Das Kissen hat einen rutschfesten Bezug aus Spinnstoffen, an dessen Unterseite zwei Klettverschlussbänder angebracht sind.

Die Ware soll die Ausbildung von Drucknekrosen verhindern. Sie entlastet die Sitzknochen und verbessert den Komfort für den Benutzer.

Siehe Abbildungen (*1)

3926 90 97

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 , 3926 90 und 3926 90 97 .

Eine Einreihung der Ware in die Position 9404 („Bettausstattungen und ähnliche Waren“) ist ausgeschlossen, da im Sinne der Anmerkung 1 a zu Kapitel 94 aufblasbare Kissen nicht zu dieser Position gehören und aufblasbare Kissen aus Kunststoff daher in die Position 3926 eingereiht werden (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9404 , letzter Absatz, Buchstabe b).

Eine Einreihung in den KN-Code 8714 20 00 als Teile und Zubehör für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Ware im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte bestimmt ist. Angesichts ihrer objektiven Merkmale kann die Ware auf verschiedenen Sitzen und Stühlen und auch auf Sitzen von Rollstühlen verwendet werden. So ist die Ware nicht für die Verwendung mit einem bestimmten Sitz konzipiert, da sie über keine spezielle Ausstattung zur Befestigung verfügt, die die Verwendung mit einem bestimmten Sitz nahelegen würde. Der rutschfeste Bezug und die Klettverschlussbänder können an vielen verschiedenen Arten von Sitzen angebracht werden. Daher spricht nichts dafür, dass die Ware zur Verwendung mit einer speziellen Art von Sitzen konzipiert ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8714 , erster Absatz, Ziffer i).

Darüber hinaus ist eine Einreihung in den KN-Code 8714 20 00 als Teile und Zubehör für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte ausgeschlossen, da die Ware weder für das Funktionieren des Rollstuhls unabdingbar ist, noch den Rollstuhl für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht oder die Verwendungsmöglichkeiten von Rollstühlen erweitert oder eine Sonderarbeit ausführt, die mit der Hauptfunktion des Rollstuhls, nämlich einer Person mit Behinderung zu ermöglichen, sich fortzubewegen, im Zusammenhang steht (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2011, Unomedical, Rechtssache C-152/10, ECLI:EU:C:2011:402, Randnummern 29, 30 und 36). Das Funktionieren eines Rollstuhls hängt nicht vom Vorhandensein des Kissens ab. Das Kissen macht den Rollstuhl lediglich bequemer und angenehmer für den Benutzer.

Obwohl sich die Ware aus verschiedenen Bestandteilen (Kissen aus Kunststoff und Bezug aus Spinnstoffen) zusammensetzt, ist sie einzureihen, als bestünde sie lediglich aus dem Kunststoffkissen, da das Kissen der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b verleiht. Der Bestandteil aus Spinnstoff ist lediglich ein Bezug, der den wesentlichen Bestandteil schützt und an Ort und Stelle hält. Die Ware ist daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als „andere Ware aus Kunststoffen“ in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen.

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(*1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


20.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/604 DER KOMMISSION

vom 18. April 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verfahrensvorschriften zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3510/80 und (EG) Nr. 209/2005

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 66 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) sind unter anderem die Verfahrensvorschriften im Sinne des Artikels 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der „Zollkodex“) festgelegt, damit die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union erleichtert wird.

(2)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 letzter Satz der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten derzeit die Unterabschnitte 2 bis 9 des Abschnitts 2 derselben Verordnung, die sich auf die Ursprungsregeln für das Allgemeine Präferenzsystem (APS) der Union beziehen, sinngemäß. Im Zusammenhang mit der Registrierung von Ausführern außerhalb des Rahmens des APS der Union sind jedoch nur einige Bestimmungen dieser Unterabschnitte relevant. Diese Bestimmungen müssen daher präzisiert werden. Da sich die Verpflichtung der Kommission, einem Drittland, mit dem die Union eine Präferenzregelung hat, die Anschriften der Zollbehörden mitzuteilen, die für die Überprüfung eines von einem registrierten Ausführer ausgefüllten Ursprungsdokuments zuständig sind, in jedem Fall aus den Bestimmungen der betreffenden Regelung ergibt, sollte sie nicht länger Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sein. Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegte Übergangsbestimmung, nach der ein Ausführer, der nicht registriert worden ist, aber ein ermächtigter Ausführer in der Union ist, vorübergehend ein Ursprungsdokument ausfüllen kann, ist hinfällig geworden und sollte abgeschafft werden. Im Interesse der Vereinfachung und der Kohärenz zwischen den Präferenzregelungen sollten nichtkommerziell eingeführte Kleinsendungen von der Vorlage eines Ursprungsdokuments ausgenommen sein, wenn eine solche Ausnahme zulässig, aber in der Präferenzregelung nicht unmittelbar festgelegt ist. Da es andere Mittel zur Identifizierung des Ausführers gibt und die Unterschrift in der Union nicht zum rechtlichen Status eines Ursprungsdokuments beiträgt, sollten Ausführer nicht verpflichtet sein, ein solches Dokument zu unterzeichnen, wenn dies zulässig, aber in der Präferenzregelung nicht unmittelbar festgelegt ist.

(3)

Die Bestimmungen des Artikels 69 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 über den Ersatz von außerhalb des Rahmens des APS der Union ausgestellten oder ausgefertigten Präferenzursprungsnachweisen sollten generell auf Ursprungsdokumente anzuwenden sein. Darüber hinaus sollte präzisiert werden, in welcher Form ein Ersatzursprungsdokument ausgestellt oder ausgefertigt werden kann.

(4)

Es sollten Vorschriften dafür festgelegt werden, dass der Präferenzursprung von Veredelungserzeugnissen, die aus Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt wurden, leichter in der Union festgestellt werden kann. Da diese Vorschriften die Wirtschaftsbeteiligten vor den nachteiligen und unbeabsichtigten Folgen der Verschmelzung des Verfahrens der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung mit dem Verfahren der aktiven Veredelung im Zollkodex schützen sollen, sollten sie rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Zollkodex gelten.

(5)

In Artikel 80 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte auf einen neuen Anhang 22-06A verwiesen werden, der das Antragsformular enthält, das Ausführer von Mitgliedstaaten verwenden müssen, um im REX-System registriert zu werden; der Anhang 22-06 ist dann der Registrierung von Ausführern in APS-begünstigten Ländern vorbehalten. Dieser neue Anhang 22-06A ist daher in die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 einzufügen, und Anhang 22-06 derselben Verordnung sollte entsprechend geändert werden. Wegen der Einfügung des neuen Anhangs 22-06A sollten auch die Artikel 82, 83 und 86 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geändert werden. Da es andere Mittel zur Identifizierung des Ausführers gibt und die Unterschrift in der Union nicht zum rechtlichen Status eines Dokuments beiträgt, sollten Ausführer nicht verpflichtet sein, die Erklärung zum Ursprung gemäß Artikel 92 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu unterzeichnen. Die Absätze 1, 2 und 3 des genannten Artikels sollten sinngemäß für Erklärungen zum Ursprung gelten, die von Ausführern in der Union nicht nur für die Zwecke der bilateralen Kumulierung gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3), sondern auch als Ursprungserklärungen für Waren ausgefertigt werden, die für die Zwecke der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Union in ein begünstigtes Land der APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei ausgeführt werden. Daher sollte Artikel 92 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 entsprechend geändert werden.

(6)

Anhang 22-07 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte geändert werden, um zu präzisieren, welche Kurzbezeichnung der Ausführer anzugeben hat, wenn sich die Erklärung zum Ursprung auf Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla bezieht. Er sollte ebenfalls geändert werden, um widerzuspiegeln, dass der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung „EU“ anzugeben hat, wenn sich die Erklärung zum Ursprung auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Union bezieht.

(7)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3510/80 der Kommission (4) ist hinfällig geworden, da die in ihr enthaltenen Bestimmungen durch Bestimmungen ersetzt wurden, die nun in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt sind. Daher sollte sie im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz aufgehoben werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 209/2005 der Kommission (5) gewährt Ausnahmen von der in der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates (6) festgelegten Verpflichtung, den Ursprungsnachweis für Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur vorzulegen. Die Verordnung (EG) Nr. 1541/98 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 955/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 209/2005 ist daher hinfällig geworden und sollte im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz aufgehoben werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 68 wird wie folgt geändert:

a)

Der letzte Satz von Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Artikel 80, 82, 83, 84, 86, 87, 89 und 91 dieser Verordnung gelten entsprechend.“

b)

In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die Artikel 10 und 15“ durch die Worte „Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 15“ ersetzt.

c)

Die Absätze 3 und 5 werden gestrichen.

d)

Die folgenden neuen Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6)   Erlaubt es eine Präferenzregelung der Union, Ursprungserzeugnisse von dem Erfordernis zur Vorlage eines Ursprungsdokuments auszunehmen, gilt diese Ausnahme gemäß den Bedingungen in Artikel 103, sofern die Bedingungen nicht in der betreffenden Präferenzregelung festgelegt sind.

(7)   Erlaubt es eine Präferenzregelung der Union, auf das Erfordernis der Unterzeichnung eines Ursprungsdokuments durch den Ausführer zu verzichten, ist diese Unterschrift nicht erforderlich.“

2.

Artikel 69 erhält folgende Fassung:

„Artikel 69

Ersatz von außerhalb des Rahmens des APS der Union ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsdokumenten

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Wurden Ursprungserzeugnisse, für die ein Ursprungsdokument vorliegt, das zuvor für die Zwecke einer anderen Zollpräferenzmaßnahme nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d oder e des Zollkodex als des APS der Union ausgestellt oder ausgefertigt wurde, noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden der Überwachung einer Zollstelle in der Union unterstellt, so kann das ursprüngliche Ursprungsdokument im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union durch ein oder mehrere Ersatzursprungsdokumente ersetzt werden.

(2)   Das Ersatzursprungsdokument gemäß Absatz 1 kann von einer der folgenden Personen in derselben Form wie das ursprüngliche Ursprungsdokument oder in Form eines Ersatzursprungsdokuments, das sinngemäß entsprechend dem Artikel 101 und dem Anhang 22-20 verfasst ist, ausgestellt oder ausgefertigt werden:

a)

einem ermächtigten oder in der Union registrierten Ausführer, der die Waren wiederversendet;

b)

einem Wiederversender der Waren in der Union, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert nicht übersteigt;

c)

einem Wiederversender der Waren in der Union, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert übersteigt und der Wiederversender dem Ersatzursprungsdokument eine Kopie des ursprünglichen Ursprungsdokuments beifügt.

Ist ein Ersatz des ursprünglichen Ursprungsdokuments gemäß Unterabsatz 1 nicht möglich, kann das Ersatzursprungsdokument gemäß Absatz 1 in Form einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von der Zollstelle ausgestellt werden, deren Überwachung die Waren unterstellt werden.

(3)   Ist das Ersatzursprungsdokument eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, so sind die Vermerke der Zollstelle, welche die Ersatz-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, in Feld 11 der Bescheinigung anzubringen. Die Angaben in Feld 4 der Bescheinigung über das Ursprungsland müssen mit den Angaben im ursprünglichen Ursprungsdokument übereinstimmen. Feld 12 muss vom Wiederversender unterzeichnet werden. Ein Wiederversender, der Feld 12 nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungsdokument.

Die Zollstelle, bei der die Ausstellung der Ersatz-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird, trägt in dem ursprünglichen Ursprungsdokument oder einer ihm beigefügten Anlage das Gewicht, die Anzahl und die Art der weiterversandten Erzeugnisse sowie deren Bestimmungsland ein und vermerkt die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse. Sie bewahrt das ursprüngliche Ursprungsdokument mindestens drei Jahre lang auf.“

3.

Der folgende Artikel 69a wird eingefügt:

„Artikel 69a

Präferenzursprung von Veredelungserzeugnissen, die aus Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt werden

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Werden Nicht-Unionswaren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen einer Präferenzregelung zwischen der Union und Drittländern in die aktive Veredelung übergeführt, so haben die dabei gewonnenen oder hergestellten Veredelungserzeugnisse bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dieselbe Präferenzursprungseigenschaft wie die vorgenannten Waren.

(2)   Absatz 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

a)

Die Veredelung betrifft auch andere Nicht-Unionswaren als die in Absatz 1 genannten, einschließlich Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen einer anderen Präferenzregelung;

b)

die Veredelungserzeugnisse werden aus Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex gewonnen oder hergestellt;

c)

die Zollbehörden haben die vorübergehende Wiederausfuhr der Waren für die weitere Veredelung gemäß Artikel 258 des Zollkodex bewilligt.

(3)   Findet Absatz 1 Anwendung, so gilt ein Ursprungsdokument, das für die in die aktive Veredelung übergeführten Waren ausgestellt oder ausgefertigt wurde, als Ursprungsdokument, das für die Veredelungserzeugnisse ausgestellt oder ausgefertigt wurde.“

4.

Artikel 80 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder teilen dem Ausführer nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anhang 22-06 unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen die Nummer des registrierten Ausführers, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gilt, im REX-System.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anhang 22-06A unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen die Nummer des registrierten Ausführers, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gilt, im REX-System.

Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren die Nummer des registrierten Ausführers, die diesem Ausführer oder Wiederversender von Waren zugeteilt wurde, und das Datum, ab dem die Registrierung gültig ist, mit.“

5.

Artikel 82 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Sofern der Ausführer durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A seine Zustimmung erteilt hat, macht die Kommission der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich:

a)

Name des registrierten Ausführers gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;

b)

Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist, gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;

c)

Kontaktangaben gemäß den Feldern 1 und 2 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;

d)

Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel des Harmonisierten Systems gemäß Feld 4 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;

e)

EORI-Nummer des registrierten Ausführers gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06A oder Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter, die dem registrierten Ausführer zugeteilt wurde, gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06;

f)

Angabe, ob die Haupttätigkeit des registrierten Ausführers aus Erzeugung oder Handel besteht, gemäß Feld 3 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A.

Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern.“

b)

In Absatz 8 wird nach Buchstabe a folgender Buchstabe b eingefügt, und die derzeitigen Buchstaben b bis e werden entsprechend angepasst.

„b)

Datum der Registrierung des registrierten Ausführers;“.

6.

Artikel 83 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird nach der Angabe „Anhang 22-06“ die Angabe „bzw. Anhang 22-06A“ eingefügt;

b)

in Absatz 4 wird nach der Angabe „Anhang 22-06“ die Angabe „bzw. in Anhang 22-06A“ eingefügt.

7.

In Artikel 86 Absatz 2 wird die Angabe „Anhang 22-06“ durch die Angabe „Anhang 22-06A“ ersetzt.

8.

Artikel 92 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Ausführer ist nicht verpflichtet, die Erklärung zum Ursprung zu unterzeichnen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Absätze 1, 2 bis 3 gelten sinngemäß für

a)

Erklärungen zum Ursprung, die in der Union für die Zwecke der bilateralen Kumulierung gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgefertigt werden;

b)

Erklärungen zum Ursprung von Waren, die für die Zwecke der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Union in ein begünstigtes Land der APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei ausgeführt werden.“

9.

Anhang 22-06 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

10.

Nach Anhang 22-06 wird der in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführte neue Anhang 22-06A eingefügt.

11.

In Anhang 22-07 erhält Fußnote 5 folgende Fassung:

„(5)

Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung zum Ursprung Erzeugnisse mit Ursprung in der Union, so hat der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung ‚EU‘ anzugeben. Betrifft die Erklärung zum Ursprung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzugeben.“

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 3510/80 wird aufgehoben.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 209/2005 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 3 gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 3510/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen (ABl. L 368 vom 31.12.1980, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 209/2005 der Kommission vom 7. Februar 2005 zur Festlegung der Liste der Textilwaren, bei deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft kein Ursprungsnachweis verlangt wird (ABl. L 34 vom 8.2.2005, S. 6).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates vom 13. Juli 1998 über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise (ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 11).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 955/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 5).


ANHANG I

ANHANG 22-06

ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS REGISTRIERTER AUSFÜHRER

für die Zwecke der Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz und der Türkei  (1)

1.

Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat, Kontaktdaten, Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter):

2.

Zusätzliche Kontaktdaten einschließlich Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse, wenn vorhanden (fakultativ):

3.

Angabe, ob die Haupttätigkeit aus Erzeugung oder Handel besteht:

4.

Beschreibung der Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann, einschließlich einer Liste der Positionen des Harmonisierten Systems (oder der Kapitel, wenn Waren unter mehr als 20 HS-Positionen fallen):

5.

Verpflichtung des Ausführers

Der Unterzeichner

erklärt, dass die oben angegebenen Daten korrekt sind;

versichert, dass eine frühere Registrierung nicht gestrichen wurde — bzw. falls dies der Fall war, dass er die Umstände, die zu dieser Streichung geführt haben, behoben hat;

verpflichtet sich, Erklärungen zum Ursprung nur für Waren auszufertigen, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann und die mit den für diese Waren in dem Allgemeinen Präferenzsystem niedergelegten Ursprungsregeln übereinstimmen;

verpflichtet sich, eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung bzw. die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann, zu führen und die betreffenden Unterlagen ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, mindestens drei Jahre aufzubewahren;

verpflichtet sich, der zuständigen Behörde nach Erhalt der Nummer eines registrierten Ausführers eintretende Änderungen seiner Registrierungsdaten unverzüglich mitzuteilen;

verpflichtet sich, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten;

verpflichtet sich, etwaige Kontrollen der Richtigkeit seiner Erklärungen zum Ursprung einschließlich der Überprüfung der Buchführung sowie Vor-Ort-Kontrollen seitens der Dienststellen der Europäischen Kommission oder von Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Behörden von Norwegen, der Schweiz und der Türkei zu dulden;

verpflichtet sich, die Streichung aus dem System zu beantragen, sobald er die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen des Schemas nicht mehr erfüllt;

verpflichtet sich, die Streichung aus dem System zu beantragen, sobald er nicht mehr beabsichtigt, Waren im Rahmen des Schemas auszuführen.

Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Name und Funktionsbezeichnung  (2)

6.

Nach entsprechender Information vorab erteilte Zustimmung des Ausführers zur Veröffentlichung seiner Daten auf der öffentlichen Website

Der Unterzeichner wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die in dieser Erklärung enthaltenen Angaben auf der öffentlichen Website veröffentlicht werden können. Der Unterzeichner akzeptiert die Veröffentlichung dieser Angaben auf der öffentlichen Website. Er kann seine Zustimmung zur Veröffentlichung auf der öffentlichen Website durch einen entsprechenden Antrag bei den für die Registrierung zuständigen Behörden widerrufen.

Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Name und Funktionsbezeichnung  (2)

7.

Von der zuständigen Behörde auszufüllendes Feld

Der Antragsteller wird unter der folgenden Nummer registriert:

 

Registriernummer: …

 

Datum der Registrierung: …

 

Datum, ab dem die Registrierung gilt: …

Unterschrift und Stempel  (2)

Informationshinweis

zum Schutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten im System

1.

Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer enthalten sind, findet Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und zum freien Datenverkehr Anwendung. Verarbeiten die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder eines Drittlands, die die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umsetzen, personenbezogene Daten, die in diesem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer enthalten sind, finden die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie Anwendung.

2.

Personenbezogene Daten mit Bezug auf den Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer werden für die Zwecke der Ursprungsregeln des APS der Union im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union verarbeitet. Diese Rechtsvorschriften, in denen die APS-Ursprungsregeln der Union festgelegt sind, bilden die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Bezug auf den Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer.

3.

Die zuständige Behörde in dem Land, in dem der Antrag gestellt wurde, ist verantwortlich für die Verarbeitung der Daten im REX-System.

Eine Liste der zuständigen Behörden ist auf der Website der Kommission abrufbar.

4.

Nutzer bei der Kommission, die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden in den Mitgliedstaaten, Norwegen, der Schweiz und der Türkei erhalten über eine Benutzer-ID und ein Passwort Zugang zu allen Daten dieses Antrags.

5.

Die zuständigen Behörden des begünstigten Landes belassen die Daten über eine gestrichene Registrierung für einen Zeitraum von zehn Kalenderjahren im REX-System. Dieser Zeitraum beginnt am Ende des Jahres, in dem die Registrierung gestrichen wurde.

6.

Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren Daten, die durch das REX-System verarbeitet werden, und ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung werden — dem Bedarf entsprechend — den für die Registrierung zuständigen Behörden der begünstigten Länder übermittelt und von ihnen bearbeitet. Hat ein registrierter Ausführer bei der Kommission die Ausübung dieses Rechts beantragt, so leitet die Kommission den Antrag an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes weiter. Konnte der registrierte Ausführer seine Rechte nicht bei dem für die Daten Verantwortlichen durchsetzen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission, die als Verantwortliche für die Daten agiert. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

7.

Beschwerden können an die zuständige nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden (http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1).

Beschwerden in Bezug auf die Verarbeitung von Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet werden (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).


(1)  Der vorliegende Antrag gilt gleichermaßen für die APS-Systeme von vier Rechtsordnungen: der Union (EU), Norwegens, der Schweiz und der Türkei (im Folgenden die ‚Rechtsordnungen‘). Es ist jedoch zu beachten, dass die APS-Systeme dieser Rechtsordnungen unterschiedliche Länder und Erzeugnisse abdecken können. Daher ist eine Registrierung nur für Ausfuhren gemäß den APS-Systemen wirksam, nach denen Ihr Land als begünstigtes Land gilt.

(2)  Erfolgen Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer oder andere Formen des Informationsaustauschs zwischen den registrierten Ausführern und den zuständigen Behörden in den begünstigten Ländern bzw. den Zollbehörden in den Mitgliedstaaten mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung, so wird die Unterschrift und der Stempel in den Feldern 5, 6 und 7 durch eine elektronische Authentifizierung ersetzt.


ANHANG II

ANNEX 22-06A

ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS REGISTRIERTER AUSFÜHRER

für die Zwecke der Registrierung von Ausführern der Mitgliedstaaten

1.

Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat, Kontaktdaten, EORI-Nummer):

2.

Zusätzliche Kontaktdaten einschließlich Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse, wenn vorhanden (fakultativ):

3.

Angabe, ob die Haupttätigkeit aus Erzeugung oder Handel besteht:

4.

Beschreibung der Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann, einschließlich einer Liste der Positionen des Harmonisierten Systems (oder der Kapitel, wenn Waren unter mehr als 20 HS-Positionen fallen):

5.

Verpflichtung des Ausführers

Der Unterzeichner

erklärt, dass die oben angegebenen Daten korrekt sind;

versichert, dass eine frühere Registrierung nicht gestrichen wurde — bzw. falls dies der Fall war, dass er die Umstände, die zu dieser Streichung geführt haben, behoben hat;

verpflichtet sich, Erklärungen zum Ursprung und andere Ursprungsdokumente nur für Waren auszufertigen, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann und die mit den für diese Waren in der betreffenden Präferenzregelung niedergelegten Ursprungsregeln übereinstimmen;

verpflichtet sich, eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung bzw. die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann, zu führen und die betreffenden Unterlagen so lange aufzubewahren, wie in der betreffenden Präferenzregelung vorgeschrieben, mindestens aber drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung oder ein anderes Ursprungsdokument ausgefertigt wurde;

verpflichtet sich, der zuständigen Behörde nach Erhalt der Nummer eines registrierten Ausführers eintretende Änderungen seiner Registrierungsdaten unverzüglich mitzuteilen;

verpflichtet sich, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten;

verpflichtet sich, etwaige Kontrollen der Richtigkeit seiner Erklärungen zum Ursprung oder anderen Ursprungsdokumente einschließlich der Überprüfung der Buchführung sowie Vor-Ort-Kontrollen seitens der Dienststellen der Europäischen Kommission oder von Behörden der Mitgliedstaaten zu dulden;

verpflichtet sich, die Streichung aus dem System zu beantragen, sobald er die Bedingungen für die Anwendung des Systems des registrierten Ausführers nicht mehr erfüllt;

verpflichtet sich, die Streichung aus dem System zu beantragen, sobald er nicht mehr beabsichtigt, das System des registrierten Ausführers zu nutzen.

Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Name und Funktionsbezeichnung  (1)

6.

Nach entsprechender Information vorab erteilte Zustimmung des Ausführers zur Veröffentlichung seiner Daten auf der öffentlichen Website

Der Unterzeichner wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die in dieser Erklärung enthaltenen Angaben auf der öffentlichen Website veröffentlicht werden können. Der Unterzeichner akzeptiert die Veröffentlichung dieser Angaben auf der öffentlichen Website. Er kann seine Zustimmung zur Veröffentlichung auf der öffentlichen Website durch einen entsprechenden Antrag bei den für die Registrierung zuständigen Behörden widerrufen.

Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Name und Funktionsbezeichnung  (1)

7.

Von den Zollbehörden auszufüllendes Feld

Der Antragsteller wird unter der folgenden Nummer registriert:

 

Registriernummer: …

 

Datum der Registrierung: …

 

Datum, ab dem die Registrierung gilt: …

Unterschrift und Stempel  (1)

Informationshinweis

zum Schutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten im System

1.

Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer enthalten sind, findet Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und zum freien Datenverkehr Anwendung.

2.

Personenbezogene Daten mit Bezug auf den Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer werden für die Zwecke der Ursprungsregeln der betreffenden Präferenzhandelsregelung der Union verarbeitet. Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission festgelegten Ursprungsregeln bilden die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Bezug auf den Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer.

3.

Die Zollbehörden in dem Land, in dem der Antrag gestellt wurde, sind verantwortlich für die Verarbeitung der Daten im REX-System.

Eine Liste der Zolldienststellen ist auf der Webseite der Kommission abrufbar.

4.

Nutzer bei der Kommission und die Zollbehörden in den Mitgliedstaaten, Norwegen, der Schweiz und der Türkei erhalten über eine Benutzer-ID und ein Passwort Zugang zu allen Daten dieses Antrags.

5.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten belassen die Daten über eine gestrichene Registrierung für einen Zeitraum von zehn Kalenderjahren im REX-System. Dieser Zeitraum beginnt am Ende des Jahres, in dem die Registrierung gestrichen wurde.

6.

Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren Daten, die durch das REX-System verarbeitet werden, und ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung werden — dem Bedarf entsprechend — den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die für die Registrierung zuständig sind, übermittelt und von ihnen bearbeitet. Hat ein registrierter Ausführer bei der Kommission die Ausübung dieses Rechts beantragt, so leitet die Kommission den Antrag an die Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten weiter. Konnte der registrierte Ausführer seine Rechte nicht bei dem für die Daten Verantwortlichen durchsetzen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission, die als Verantwortliche für die Daten agiert. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

7.

Beschwerden können an die zuständige nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden (http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1).

Beschwerden in Bezug auf die Verarbeitung von Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet werden (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).


(1)  Erfolgen Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer oder andere Formen des Informationsaustauschs zwischen den registrierten Ausführern und den zuständigen Behörden in den begünstigten Ländern bzw. den Zollbehörden in den Mitgliedstaaten mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung, so wird die Unterschrift und der Stempel in den Feldern 5, 6 und 7 durch eine elektronische Authentifizierung ersetzt.


20.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/33


VERORDNUNG (EU) 2018/605 DER KOMMISSION

vom 19. April 2018

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang II Nummer 3.6.5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Unter Berücksichtigung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 — Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt, insbesondere Sicherstellung, dass in Verkehr gebrachte Stoffe oder Produkte keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, sowie das bessere Funktionieren des Binnenmarkts und Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion — sollten wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten festgelegt werden.

(2)

Im Jahr 2002 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Rahmen ihres Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit eine Definition endokriner Disruptoren (2) vorgeschlagen; 2009 folgte eine Definition der schädlichen Auswirkungen (3). Diese Definitionen sind in der Wissenschaft mittlerweile weitgehend anerkannt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) befürwortete diese Definitionen in ihrem wissenschaftlichen Gutachten zu endokrinen Disruptoren (4), das am 28. Februar 2013 angenommen wurde (im Folgenden das „wissenschaftliche Gutachten der Behörde“). Auch der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit vertritt diesen Standpunkt. (5) Es ist daher angezeigt, die Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften auf der Grundlage dieser WHO-Definitionen festzulegen.

(3)

Bei der Umsetzung dieser Kriterien sollte die Gewichtung der Beweiskraft insbesondere unter Berücksichtigung des in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgesehenen Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft erfolgen. Außerdem sollten die mit der OECD-Anleitung zu standardisierten Testrichtlinien zur Bewertung von Chemikalien im Hinblick auf endokrine Disruptoren („Guidance document on standardised test guidelines for evaluating chemicals for endocrine disruption“ (7)) gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte die Umsetzung der Kriterien auf allen relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren, einschließlich Studien, die im Einklang mit den geltenden Datenanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingereicht wurden. Diese Studien basieren größtenteils auf international festgelegten Prüfplänen.

(4)

Die Feststellung endokrinschädlicher Eigenschaften in Bezug auf die menschliche Gesundheit sollte auf Nachweisen beim Menschen und/oder bei Tieren basieren, sodass sowohl Stoffe mit bekanntermaßen endokrinschädlichen Eigenschaften ermittelt werden können, als auch solche, bei denen diese Eigenschaften vermutet werden.

(5)

Da die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen wissenschaftlichen Kriterien dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und anstelle der Kriterien in Anhang II Nummer 3.6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 anzuwenden sind, sollten sie in dem genannten Anhang aufgeführt werden.

(6)

Um die aktuellen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse berücksichtigen zu können, sollten auch spezifische wissenschaftliche Kriterien zur Ermittlung von Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten mit endokrinschädlichen Eigenschaften festgelegt werden, die schädliche Auswirkungen auf Nichtzielorganismen haben können. Demzufolge sollte Anhang II Nummer 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geändert werden, um diese spezifischen Kriterien aufzunehmen.

(7)

Die Kommission sollte angesichts der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die bei der Anwendung der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften gesammelten Erfahrungen bewerten.

(8)

Die Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften entsprechen dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und ermöglichen eine exaktere Identifizierung von Wirkstoffen mit endokrinschädlichen Eigenschaften. Die neuen Kriterien sollten daher so rasch wie möglich gelten, wobei auch die Zeit berücksichtigt werden sollte, die die Mitgliedstaaten und die Behörde für die Vorbereitung der Anwendung dieser Kriterien benötigen. Deshalb sollten diese Kriterien ab dem 20. Oktober 2018 gelten, es sei denn, der zuständige Ausschuss hat bis zum 20. Oktober 2018 über einen Verordnungsentwurf abgestimmt. Die Kommission wird die Auswirkungen für jedes laufende Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 prüfen und erforderlichenfalls unter gebührender Achtung der Rechte der Antragsteller geeignete Maßnahmen ergreifen. Dies kann auch ein Ersuchen um weitere Informationen vom Antragsteller und/oder um weitere wissenschaftliche Beiträge des Bericht erstattenden Mitgliedstaats und der Behörde umfassen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die durch die vorliegende Verordnung geänderten Nummern 3.6.5 und 3.8.2 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten ab dem 20. Oktober 2018; davon ausgenommen sind Verfahren, bei denen der Ausschuss bis zum 20. Oktober 2018 über einen Verordnungsentwurf abgestimmt hat.

Artikel 3

Die Kommission legt dem Ausschuss gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis zum 20. Oktober 2025 eine Bewertung der bei der Anwendung der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften gesammelten Erfahrungen vor.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 20. Oktober 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  WHO/IPCS (Weltgesundheitsorganisation/Internationales Programm für Chemikaliensicherheit), 2002. Global Assessment of the State-of-the-science of Endocrine Disruptors. WHO/PCS/EDC/02.2, öffentlich zugänglich unter http://www.who.int/ipcs/publications/new_issues/endocrine_disruptors/en/

(3)  WHO/IPCS (Weltgesundheitsorganisation/Internationales Programm für Chemikaliensicherheit), 2009. Principles and Methods for the Risk Assessment of Chemicals in Food. Environmental Health Criteria 240, veröffentlicht unter http://www.who.int/foodsafety/publications/chemical-food/en/.

(4)  „Scientific Opinion on the hazard assessment of endocrine disruptors: Scientific criteria for identification of endocrine disruptors and appropriateness of existing test methods for assessing effects mediated by these substances on human health and the environment“, EFSA Journal 2013;11(3):3132, doi: 10.2903/j.efsa.2013.3132.

(5)  Wissenschaftlicher Ausschuss für Verbrauchersicherheit, „Memorandum on Endocrine disruptors“, 16.12.2014 (SCCS/1544/14).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(7)  OECD Series on Testing and Assessment Nr. 150.


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Nummer 3.6.5 werden nach Absatz 4 folgende Absätze angefügt:

„Ab dem 20. Oktober 2018 gilt ein Wirkstoff, Safener oder Synergist als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, wenn er gemäß Absatz 6 Nummern 1 bis 4 alle folgenden Kriterien erfüllt, es sei denn, es liegen Nachweise vor, dass die festgestellten schädlichen Auswirkungen für den Menschen nicht relevant sind:

1)

Er zeigt schädliche Auswirkungen bei einem intakten Organismus oder seinen Nachkommen, die einer Veränderung der Morphologie, der Physiologie, des Wachstums, der Entwicklung, der Fortpflanzung oder der Lebensdauer eines Organismus, eines Systems oder einer (Teil-)Population gleichkommen, und die Funktionseinschränkungen, eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Bewältigung erhöhten Stresses oder eine erhöhte Anfälligkeit für andere Einflüsse zur Folge haben;

2)

er weist eine endokrine Wirkungsweise auf, d. h., er verändert die Funktion(en) des endokrinen Systems;

3)

die schädlichen Auswirkungen sind eine Folge der endokrinen Wirkungsweise.

Die Identifizierung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften, die gemäß Absatz 5 schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, stützt sich auf alle folgenden Aspekte:

1)

alle vorhandenen relevanten wissenschaftlichen Daten (In-vivo-Studien oder angemessen validierte alternative Prüfsysteme, mit denen schädliche Auswirkungen beim Menschen oder bei Tieren vorhergesagt werden können, sowie In-vivo-, In-vitro- oder, falls zutreffend, In-silico-Studien zur Feststellung endokriner Wirkungsweisen):

a)

wissenschaftliche Daten, die im Einklang mit international festgelegten Prüfplänen erhoben wurden, insbesondere denjenigen, die in den Mitteilungen der Kommission zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel aufgeführt sind, gemäß der vorliegenden Verordnung;

b)

weitere wissenschaftliche Daten, die nach einer Methodik zur systematischen Überprüfung ausgewählt wurden, insbesondere anhand der Leitlinien zu in den Mitteilungen der Kommission zur Festlegung der Datenanforderungen an Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel aufgeführten Daten aus der Literatur, gemäß der vorliegenden Verordnung;

2)

eine auf dem Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft basierende Bewertung der zur Verfügung stehenden relevanten wissenschaftlichen Daten, um zu ermitteln, ob die Kriterien gemäß Absatz 5 erfüllt sind; bei der Anwendung des Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft werden zur Bewertung der wissenschaftlichen Nachweise insbesondere alle folgenden Aspekte berücksichtigt:

a)

sowohl positive als auch negative Befunde;

b)

die Relevanz des Studiendesigns für die Bewertung der schädlichen Auswirkungen und der endokrinen Wirkungsweise;

c)

die Qualität und Schlüssigkeit der Daten unter Berücksichtigung der Struktur und Kohärenz der Befunde innerhalb von und zwischen Studien mit ähnlichem Design und zwischen verschiedenen Arten;

d)

Studien zu Expositionswegen sowie Toxikokinetik- und Metabolismusstudien;

e)

das Konzept der Grenzdosis sowie internationale Leitlinien für empfohlene Maximaldosen und für die Bewertung der verzerrenden Wirkung exzessiver Toxizität;

3)

die Verbindung zwischen der/den schädlichen Auswirkung/en und der endokrinen Wirkungsweise wird mittels eines Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft auf der Grundlage der biologischen Plausibilität ermittelt, die unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstands und international festgelegter Leitlinien festgestellt wird;

4)

schädliche Auswirkungen, bei denen es sich um unspezifische sekundäre Folgen anderer toxischer Wirkungen handelt, werden bei der Identifizierung des Stoffes als endokriner Disruptor nicht berücksichtigt.“

2.

In Nummer 3.8.2 werden nach dem einzigen Absatz folgende Absätze angefügt:

„Ab dem 20. Oktober 2018 gilt ein Wirkstoff, Safener oder Synergist als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften, die schädliche Auswirkungen auf Nichtzielorganismen haben können, wenn er gemäß Absatz 3 Nummern 1 bis 4 alle folgenden Kriterien erfüllt, es sei denn, es liegen Nachweise vor, dass die festgestellten schädlichen Auswirkungen auf Ebene der (Teil-)Population für Nichtzielorganismen nicht relevant sind:

1)

Er zeigt schädliche Auswirkungen bei Nichtzielorganismen, die einer Veränderung der Morphologie, der Physiologie, des Wachstums, der Entwicklung, der Fortpflanzung oder der Lebensdauer eines Organismus, eines Systems oder einer (Teil-)Population gleichkommen, und die Funktionseinschränkungen, eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Bewältigung erhöhten Stresses oder eine erhöhte Anfälligkeit für andere Einflüsse zur Folge haben;

2)

er weist eine endokrine Wirkungsweise auf, d. h., er verändert die Funktion(en) des endokrinen Systems;

3)

die schädlichen Auswirkungen sind eine Folge der endokrinen Wirkungsweise.

Die Identifizierung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften, die gemäß Absatz 2 schädliche Auswirkungen auf Nichtzielorganismen haben können, stützt sich auf sämtliche folgende Aspekte:

1)

alle vorhandenen relevanten wissenschaftlichen Daten (In-vivo-Studien oder angemessen validierte alternative Prüfsysteme, mit denen schädliche Auswirkungen bei Menschen oder Tieren vorhergesagt werden können, sowie In-vivo-, In-vitro- oder, falls zutreffend, In-silico-Studien zur Feststellung endokriner Wirkungsweisen):

a)

wissenschaftliche Daten, die im Einklang mit international festgelegten Prüfplänen erhoben wurden, insbesondere denjenigen, die in den Mitteilungen der Kommission zur Festlegung der Datenanforderungen an Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel aufgeführt sind, gemäß der vorliegenden Verordnung;

b)

weitere wissenschaftliche Daten, die nach einer Methodik zur systematischen Überprüfung ausgewählt wurden, insbesondere anhand der Leitlinien zu in den Mitteilungen der Kommission zur Festlegung der Datenanforderungen an Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel aufgeführten Daten aus der Literatur, gemäß der vorliegenden Verordnung;

2)

eine auf dem Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft basierende Bewertung der zur Verfügung stehenden relevanten wissenschaftlichen Daten, um zu ermitteln, ob die Kriterien gemäß Absatz 2 erfüllt sind; bei der Anwendung des Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft werden zur Bewertung der wissenschaftlichen Nachweise alle folgenden Aspekte berücksichtigt:

a)

sowohl positive als auch negative Befunde, wobei gegebenenfalls zwischen taxonomischen Gruppen (z. B. Säugetiere, Vögel, Fische, Amphibien) unterschieden wird;

b)

die Relevanz des Studiendesigns für die Bewertung der schädlichen Auswirkungen und seine Relevanz auf Ebene der (Teil-)Population sowie für die Bewertung der endokrinen Wirkungsweise;

c)

die schädlichen Auswirkungen auf Fortpflanzung und Wachstum/Entwicklung sowie andere relevante schädliche Auswirkungen, die wahrscheinlich Auswirkungen auf (Teil-)Populationen haben. Geeignete, verlässliche und repräsentative Feld- oder Überwachungsdaten und/oder Ergebnisse von Populationsmodellen werden, soweit verfügbar, ebenfalls berücksichtigt;

d)

die Qualität und Schlüssigkeit der Daten unter Berücksichtigung der Struktur und Kohärenz der Befunde innerhalb von und zwischen Studien mit ähnlichem Design und zwischen verschiedenen taxonomischen Gruppen;

e)

das Konzept der Grenzdosis sowie internationale Leitlinien für empfohlene Maximaldosen und für die Bewertung der verzerrenden Wirkungen exzessiver Toxizität;

3)

die Verbindung zwischen der/den schädlichen Auswirkung/en und der endokrinen Wirkungsweise wird mittels eines Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft auf der Grundlage der biologischen Plausibilität ermittelt, die unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstands und international festgelegter Leitlinien festgestellt wird;

4)

schädliche Auswirkungen, bei denen es sich um unspezifische sekundäre Folgen anderer toxischer Wirkungen handelt, werden bei der Identifizierung des Stoffes als ein für Nichtzielorganismen relevanter endokriner Disruptor nicht berücksichtigt.“


20.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/606 DER KOMMISSION

vom 19. April 2018

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Bezeichnung „Dons“ (g.U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag Dänemarks auf Eintragung des Namens „Dons“ als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) gemäß Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Mit E-Mails vom 4. Februar 2016, vom 5. Februar 2016 und vom 8. Februar 2016 haben das italienische Landwirtschaftsministerium, die „Confederazione Nazionale dei Consorzi Volontari per la Tutela delle Denominazioni dei Vini Italiani“ (FEDERDOC) bzw. die „Alleanza delle Cooperative Italiane-Agroalimentare“ gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (3) Einspruch erhoben. Die Kommission erachtete die drei Einsprüche gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 als zulässig.

(3)

Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 übermittelte die Kommission diese Einsprüche an die dänischen Behörden und forderte diese auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 Bemerkungen vorzubringen. Dänemark hat seine Bemerkungen am 4. Juli 2016, also innerhalb der vorgesehenen Frist, übermittelt.

(4)

Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 teilte die Kommission den drei Einsprucherhebenden gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Bemerkungen der dänischen Behörden mit, und räumt diesen eine Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme ein. Die Kommission erhielt daraufhin am 10. März 2017 vom italienischen Landwirtschaftsministerium eine weitere Mitteilung, in der dieses seine Ablehnung bestätigte.

(5)

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 muss die Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise eine Entscheidung treffen.

(6)

Alle drei Einsprucherhebenden machen geltend, dass bestimmte für die Herstellung von „Dons“ verwendete Rebsorten (namentlich „Cabernet Cortis“, „Orion“, „Regent“, „Rondo“ und „Solaris“), bei denen es sich ihrer Auffassung nach um Hybriden aus der Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis handelt, im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht für die Herstellung eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden dürften. Sie machen ferner geltend, dass eine aus einer Artenkreuzung hervorgegangene Sorte in keinem Fall als der Art Vitis vinifera zugehörig angesehen werden könnte. Dem italienischen Landwirtschaftsministerium und FEDERDOC zufolge lässt sich in allen Ländern der Europäischen Union durch Untersuchung des Genoms bestimmen, ob eine Sorte der Art Vitis vinifera zugehört oder aus einer Kreuzung mit einer anderen Art der Gattung Vitis hervorgegangen ist.

(7)

Das italienische Landwirtschaftsministerium macht außerdem geltend, dass die Angaben zu den menschlichen Einflüssen ebenso wenig ausreichen wie der ursächliche Zusammenhang zwischen natürlichen und menschlichen Einflüssen und die Angaben zu Qualität und Merkmalen des Erzeugnisses und deren Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet. Es führt ferner an, die Behauptung, das Säureprofil des Erzeugnisses sei auf die „Auswahl relativ robuster Sorten“ zurückzuführen, entbehre jeder technischen und wissenschaftlichen Grundlage, wenn man bedenke, dass die Sortenauswahl ein langfristiger Prozess sei, was auf Hybridsorten aus Artenkreuzungen nicht zutreffe.

(8)

Und schließlich hält das italienische Landwirtschaftsministerium es für überflüssig, die Kennzeichnungsvorschriften für Keltertraubensorten und das Erntejahr anzugeben, da diese Anforderungen in den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vorgegeben seien.

(9)

Die Kommission hat die Argumente und die Nachweisführung der Einsprucherhebenden und des Antragstellers geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Bezeichnung „Dons“ aus nachstehenden Gründen als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen werden sollte.

(10)

Bezüglich der Behauptungen, das Erzeugnis werde nicht aus Vitis vinifera zugehörigen Rebsorten hergestellt, müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden. Zunächst existiert auf EU-Ebene keine harmonisierte Definition einer Vitis vinifera zugehörigen Rebsorte. Zudem gibt es derzeit keinerlei Referenzliste oder wissenschaftliches Dokument einer zuständigen amtlichen Stelle wie der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV), die bzw. das es gestatten würde, Vitis vinifera-Arten oder eine Kreuzung zwischen Vitis vinifera-Arten und anderen Arten der Gattung Vitis zweifelsfrei zu kategorisieren oder voneinander abzugrenzen. Deshalb sollte die Frage der wissenschaftlichen Definition in erster Linie im Rahmen des von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchzuführenden nationalen Vorverfahrens geklärt werden. Dänemark legt die deutsche Definition zugrunde, wonach alle fünf der hier zur Debatte stehenden Keltertraubensorten als Vitis vinifera zugehörig klassifiziert werden. Zweitens muss die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 (Prüfung eines Einspruchs) eine Entscheidung über die Ablehnung oder Eintragung der Ursprungsbezeichnung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise treffen. Im vorliegenden Fall haben die Einsprucherhebenden keine stichhaltigen wissenschaftlichen Nachweise oder Daten vorgelegt, aus denen zweifelsfrei hervorginge, dass das Erzeugnis nicht aus Vitis vinifera zugehörigen Rebsorten hergestellt wird. Und schließlich weist die Kommission darauf hin, dass auch bestimmte andere Mitgliedstaaten die betreffenden Keltertraubensorten für die Herstellung ihrer Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwenden.

(11)

Aus den genannten Gründen kann daher nicht geschlussfolgert werden, dass das Erzeugnis mit der Bezeichnung „Dons“ aus Rebsorten gewonnen wird, die nicht zu Vitis vinifera zählen. Die diesbezüglichen Einsprüche werden daher zurückgewiesen.

(12)

Bezüglich der angeblich fehlenden Angaben zum ursächlichen Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die relevanten natürlichen Einflüsse im geografischen Gebiet ebenso beschrieben wurden wie ihr Zusammenhang mit der spezifischen Qualität und den spezifischen Merkmalen des Erzeugnisses, die insbesondere in dem höheren Milchsäuregehalt zum Ausdruck kommen, der das Erzeugnis von klassischen Schaumweinen unterscheidet. Daher wird der Schluss gezogen, dass der erforderliche Nachweis des Zusammenhangs gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erbracht wurde. Was die menschlichen Einflüsse anbelangt, so wird davon ausgegangen, dass das Säureprofil des Erzeugnisses in Einklang mit Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 der Auswahl relativ robuster Sorten zu verdanken ist.

(13)

Bezüglich der Behauptung, es sei überflüssig, auf Anforderungen hinzuweisen, die ohnehin in der Verordnung festgelegt seien, so scheint deren Angabe — da sie in Teilen über das Unionsrecht hinausgehen — aus Gründen der Klarheit und ihres korrekten Verständnisses durch potenziell infrage kommende Erzeuger durchaus angemessen.

(14)

In Anbetracht der vorstehenden Argumente und im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Kommission daher der Auffassung, dass der Antrag die Bedingungen der genannten Verordnung erfüllt und die Bezeichnung „Dons“ geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 der Verordnung eingetragen werden sollte.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Dons“ (g.U.) wird geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 407 vom 8.12.2015, S. 4.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).


20.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/607 DER KOMMISSION

vom 19. April 2018

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) führte der Rat einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine ein. Die betreffenden Maßnahmen werden im Folgenden als „ursprüngliche Maßnahmen“ bezeichnet und die Untersuchung, die zu den mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 eingeführten Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung“.

(2)

Im Anschluss an gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (3) durchgeführte Untersuchungen wurde festgestellt, dass die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der Ukraine und der VR China durch Versand über die Republik Moldau bzw. über Marokko umgangen wurden. Daraufhin weitete der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 760/2004 (4) den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine auf die aus der Republik Moldau versandten Einfuhren der gleichen Waren aus. Ebenso wurde der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der VR China mit der Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 (5) auf die Einfuhren der gleichen aus Marokko versandten Waren ausgeweitet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 (6) hielt der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der VR China, Indien, Südafrika und der Ukraine aufrecht. Die Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Mexiko traten am 18. August 2004 außer Kraft (7). Da Ungarn und Polen am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitraten, wurden die Maßnahmen an diesem Datum aufgehoben.

(4)

Im Mai 2010 weitete der Rat infolge einer Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 (8) den mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der VR China auf die aus der Republik Korea versandten Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, aus. Bestimmte koreanische ausführende Hersteller wurden von dem ausgeweiteten Zoll befreit, da festgestellt wurde, dass sie die endgültigen Antidumpingzölle nicht umgingen.

(5)

Die Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Indien traten am 17. November 2010 außer Kraft (9).

(6)

Im Januar 2012 hielt der Rat den Antidumpingzoll gegenüber der VR China, ausgeweitet auf Marokko und die Republik Korea, sowie gegenüber der Ukraine, ausgeweitet auf die Republik Moldau, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 (10) im Anschluss an eine Auslaufuntersuchung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (11) aufrecht. Diese Maßnahmen werden im Folgenden als „die geltenden Maßnahmen“ bezeichnet, und die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 abgeschlossene Auslaufüberprüfung wird im Folgenden als „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“ bezeichnet.

(7)

Mit derselben Verordnung stellte der Rat auch das Verfahren gegenüber Südafrika ein. Die Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Südafrika traten am 9. Februar 2012 außer Kraft.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(8)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen (12) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (im Folgenden „Antrag auf Überprüfung“) ein.

(9)

Der Antrag wurde am 7. November 2016 vom Verbindungsausschuss der „EU Wire Rope Industries“ (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion von Kabeln und Seilen aus Stahl (im Folgenden „SRC“ — steel ropes and cables) in der Union entfallen. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber der VR China mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre. Der Antragsteller legte keine ausreichenden Nachweise dafür vor, dass bei einem Außerkrafttreten der gegenüber der Ukraine geltenden Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung zu rechnen wäre.

1.3.   Einleitung

(10)

Die Kommission gelangte nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Nachweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 8. Februar 2017 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (13) veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(11)

Da kein hinreichend begründeter Antrag auf eine Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von SRC mit Ursprung in der Ukraine gestellt wurde, gab die Kommission bekannt, dass die Antidumpingmaßnahme gegenüber der Ukraine außer Kraft treten werde. Folglich lief der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine am 10. Februar 2017 aus (14).

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(12)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung, also dem 31. Dezember 2016 (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden alle interessierten Parteien aufgefordert, bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Zudem unterrichtete die Kommission den Antragsteller, die anderen ihr bekannten Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Verwender sowie die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.

(14)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Den interessierten Parteien wurde auch Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen Antrag auf eine Anhörung durch die durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu stellen.

1.5.1.   Stichprobe

(15)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.5.1.1.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(16)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren in Erwägung gezogen worden.

(17)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission die 21 ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Die angeforderten Informationen umfassten die Produktionsmenge und -kapazität. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(18)

Nur eine Gruppe von ausführenden Herstellern antwortete, dass sie zur Mitarbeit bereit sei. Auf diese Gruppe entfielen zwar 100 % sämtlicher Einfuhren von SRC aus der VR China in die Union, jedoch nur weniger als 2 % der Gesamtproduktion von SRC in China. Da nur eine Gruppe von Herstellern zur Mitarbeit bereit war, war es nicht erforderlich, mit einer Stichprobe zu arbeiten.

1.5.1.2.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(19)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Stichprobe wurde nach Artikel 17 der Grundverordnung auf der Grundlage der Verkaufsmenge der gleichartigen Ware gebildet. Die Stichprobe umfasste sechs Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen etwa 50,5 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs der Union während des UZÜ. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist gingen keine Stellungnahmen ein, sodass die vorläufige Stichprobe bestätigt wurde. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

1.5.1.3.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(20)

Damit die Kommission entscheiden konnte, welche Stichprobe erforderlich wäre und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle unabhängigen Einführer oder Vertreter, die in ihrem Namen handelten, zur Mitarbeit in der Untersuchung aufgefordert. Diese Parteien wurden gebeten, sich zu melden, indem sie der Kommission Informationen über ihr(e) Unternehmen gemäß Anhang II der Einleitungsbekanntmachung vorlegten.

(21)

Zudem wurden 44 einführende und im Überprüfungsantrag genannte Hersteller während der Einleitungsphase durch die Kommission kontaktiert und gebeten, ihre Geschäftstätigkeit zu beschreiben und Anhang II auszufüllen.

(22)

Nur sieben Einführer folgten der Aufforderung; sechs davon gaben jedoch an, während des UZÜ keine SRC eingeführt zu haben. Daher war kein Stichprobenverfahren erforderlich.

1.5.2.   Fragebögen

(23)

Die Kommission sandte Fragebögen an die mitarbeitende Gruppe der ausführenden Hersteller, die die Stichprobenfragebögen ausgefüllt hatten, die sechs in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, einen Einführer, zehn Verwender, die sich im Anschluss an die Untersuchungseinleitung selbst gemeldet hatten, und 50 bekannte Hersteller in potenziellen Drittländern mit Marktwirtschaft (Kanada, Indien, Japan, Malaysia, Mexiko, Russland, Südafrika, Südkorea, Schweiz, Thailand, Türkei, Ukraine und die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“ oder „US“)).

(24)

Die Gruppe der ausführenden Hersteller und fünf Unionshersteller reichten ausgefüllte Fragebögen ein. Weder die Einführer noch die Verwender legten ausgefüllte Fragebögen vor.

(25)

Zwei Hersteller aus Drittländern mit Marktwirtschaft, einer mit Sitz in der Türkei und einer mit Sitz in den USA, übermittelten ausgefüllte Fragebögen.

1.5.3.   Kontrollbesuche

(26)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller

Bridon International Ltd, Doncaster, Vereinigtes Königreich

Casar Drahtseilwerk Saar GmbH, Kirkel, Deutschland

Drumet Liny i Druty sp z o.o., Włocławek, Polen

Gustav Wolf GmbH, Gütersloh, Deutschland

Redaelli Tecna Spa, Mailand, Italien

 

Ausführender Hersteller in der VR China

Fasten Group Imp. & Exp. Co., Ltd., Jiangyin City, Wuxi, Provinz Jiangsu

 

Hersteller in dem Drittland mit Marktwirtschaft

WireCo World Group, Prairie Village, KS, USA.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(27)

Diese Überprüfung betrifft Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Stahl, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „SRC“ oder „überprüfte Ware“), die derzeit unter die KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 eingereiht werden.

2.2.   Gleichartige Ware

(28)

In der VR China hergestellte und in die Union ausgeführte SRC sowie auf dem Inlandsmarkt des Drittlands mit Marktwirtschaft USA hergestellte und verkaufte SRC und in der Union durch Unionshersteller hergestellte und verkaufte SRC haben dieselbe Endverwendung und dieselben grundlegenden physischen und technischen Eigenschaften und werden deshalb als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(29)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten des Dumpings aus der VR China wahrscheinlich wäre.

3.1.   Vorbemerkungen

(30)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten des Dumpings aus der VR China wahrscheinlich wäre.

(31)

Wie in Erwägungsgrund 18 angeführt, arbeitete nur eine Gruppe ausführender Hersteller, auf die weniger als 2 % der Gesamtproduktion von SRC in der VR China entfielen, in der vorliegenden Untersuchung mit. Diese Gruppe besteht aus sieben verbundenen Unternehmen, die SRC herstellen und verkaufen. Da auf diese Gruppe 100 % der Ausfuhren von SRC von der VR China in die Union während des UZÜ entfielen, war die Kommission der Ansicht, über genügend Informationen zu verfügen, um den Ausfuhrpreis und die Dumpingspanne während des UZÜ zu bewerten (Abschnitt 3.2).

(32)

Jedoch wurden die durch die einzige mitarbeitende Gruppe der ausführenden Hersteller über die Ausfuhrverkäufe in andere Drittländer vorgelegten Daten als mangelhaft eingestuft: Vier verbundene Unternehmen der Gruppe, die SRC produzierten und verkauften, hatten entgegen der Vorgabe keinen eigenen ausgefüllten Fragebögen vorgelegt. Dementsprechend legten sie keine Informationen über von ihnen getätigte Ausfuhrverkäufe in andere Drittländer vor. Zudem versäumte ein verbundenes Unternehmen der Gruppe trotz Bereitstellung des ausgefüllten Fragebogens die Offenlegung seiner Ausfuhrverkäufe in andere Drittländer anhand einzelner Warentypen je Geschäft.

(33)

Daher teilte die Kommission der einzigen mitarbeitenden Gruppe von ausführenden Herstellern mit, dass sie Artikel 18 der Grundverordnung hinsichtlich der Ausfuhrverkäufe in Drittländer anwenden werde und dass die Gruppe die Gelegenheit erhielt, gemäß Artikel 18 Absatz 4 dieser Verordnung Stellung zu nehmen.

(34)

In ihren Stellungnahmen bestritt die mitarbeitende Gruppe der ausführenden Hersteller nicht, dass sie die Fragebögen für ihre vier verbundenen Unternehmen nicht beantwortet hatte. Jedoch sei es unverhältnismäßig, auf der Grundlage von Warenkontrollnummern (im Folgenden „PCN“) für jedes einzelne Geschäft Informationen über Ausfuhrverkäufe in Drittländer zu verlangen. Diese Argumentation ist nicht akzeptabel. Die angeforderten Informationen wurden als erforderlich angesehen, da es im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen für die Vorhersage zukünftigen Herstellerverhaltens in der VR China von Bedeutung ist, korrekt und umfassend über deren aktuelles Verhalten bei der Ausfuhr von SCR an Drittländer unterrichtet zu sein. Sofern eine Partei, wie in diesem Fall, eine Partei nicht alles daransetzt, die verlangten Daten in vollem Umfang zu übermitteln, sondern nur einen Teil davon bereitstellt, und wenn diese zudem nicht hinreichend genau sind und nicht überprüft werden können, sind solche Teilinformationen nicht als so genau und vollständig anzusehen, dass die Kommission das Verhalten der chinesischen Hersteller bei der Ausfuhr von SRC an andere Drittländer angemessen und in voller Kenntnis der Sachlage bewerten kann.

(35)

Die Feststellungen in Abschnitt 3.3.2 wurden daher auf der Grundlage verfügbarer Informationen getroffen. Zu diesem Zweck wurden, wie in Erwägungsgrund 68 dargelegt, folgende Informationen für einen vollständigen Überblick über die in anderen wichtigen Drittlandsmärkten für SRC geltenden Antidumpingmaßnahmen herangezogen: die durch die einzige mitarbeitende Gruppe ausführender Hersteller bereitgestellten Informationen (ausgenommen der Verkäufe in Drittländer), der Antrag auf die Auslaufüberprüfung, die Stellungnahmen der Antragsteller sowie Informationen der Chinesischen Ausfuhrstatistik (15) (im Folgenden „chinesische Datenbank“),Informationen der Weltbank oder andere öffentlich zugängliche Informationen.

3.2.   Dumping

(36)

Die Feststellung von Dumping während des UZÜ für Ausfuhren aus der VR China erfolgte anhand von Informationen, die durch die einzige mitarbeitende Gruppe von ausführenden Herstellern, auf welche die Gesamtheit der Ausfuhren von SRC von der VR China in die Union während des UZÜ entfiel, bereitgestellt wurden (siehe Erwägungsgrund 18).

Drittland mit Marktwirtschaft

(37)

Keinem der chinesischen ausführenden Hersteller aus der VR China wurde in der Ausgangsuntersuchung eine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Grundverordnung erfolgt die Ermittlung des Normalwerts für alle ausführenden Hersteller daher auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck musste ein Drittland mit Marktwirtschaft ausgewählt werden.

(38)

In der Einleitungsbekanntmachung sah die Kommission vor, die Türkei als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft heranzuziehen. In der Einleitungsbekanntmachung wurde zudem angegeben, dass möglicherweise auch in anderen Drittländern mit Marktwirtschaft wie Thailand, Vietnam oder Malaysia gleichartige Waren hergestellt werden. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zu ihrer Wahl eines Drittlandes mit Marktwirtschaft zum Zweck der Ermittlung des Normalwerts für die VR China Stellung zu nehmen. Während der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Frist gingen keine Stellungnahmen ein.

(39)

Wie in der Einleitungsbekanntmachung vorgesehen, untersuchte die Kommission, ob die gleichartige Ware in den Drittländern mit Marktwirtschaft, für die es Hinweise auf eine dortige Produktion gab, dort tatsächlich hergestellt und verkauft wurde. Zusätzlich ermittelte die Kommission anhand von im Antrag auf Überprüfung enthaltenen Informationen und der verfügbaren statistischen Informationen (Eurostat) weitere potenzielle Drittländer mit Marktwirtschaft: Kanada, Indien, Japan, Südkorea, Malaysia, Mexiko, Russland, Südafrika, Schweiz, Thailand, Ukraine und die USA. Die Kommission ermittelte 50 potenzielle Hersteller in diesen Ländern, kontaktierte sie und forderte sie auf, die notwendigen Informationen vorzulegen.

(40)

Nur ein Hersteller in der Türkei und ein Hersteller in den USA kamen der Aufforderung nach und übermittelten die angeforderten Informationen.

Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft

(41)

Insgesamt gab es 15 potenzielle Hersteller gleichartiger Waren in den USA. Auch der US-amerikanische Markt stellte sich als offener Markt mit bedeutenden Ein- und Ausfuhrmengen von SRC während des UZÜ heraus. Für Einfuhren von SRC in die USA galten keine Einfuhr- oder Antidumping-/Ausgleichszölle. Die Produktionsmenge des mitarbeitenden Herstellers in den USA war mit (annähernd [15 bis 25 %] der geschätzten inländischen Gesamtproduktion in den USA) beträchtlich im Vergleich zur geschätzten Gesamtproduktion in den USA.

(42)

Daher wurde berücksichtigt, dass die USA ein offener und großer Markt ist, in dem viele inländische Hersteller und Einfuhren miteinander konkurrieren. Der Wettbewerb war, wie festgestellt wurde, in den USA stärker ausgeprägt als in der Türkei. Zudem waren die durch den türkischen Hersteller vorgelegten Daten weitgehend mangelhaft und unverzichtbare Elemente zur Bestimmung des Normalwertes fehlten, während die Qualität der durch den US-amerikanischen Hersteller vorgelegten Informationen ausreichte, um auf dieser Grundlage den Normalwert verlässlich zu ermitteln. Daher wählte die Kommission die USA als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft.

(43)

Interessierten Parteien wurde Gelegenheit gegeben, über die Eignung der Wahl der USA als Drittland mit Marktwirtschaft Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist gingen keine Stellungnahmen ein.

(44)

Somit beschloss die Kommission, die USA als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft für die vorliegende Überprüfung auszuwählen.

Normalwert

(45)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die Gesamtverkaufsmenge der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt durch den Hersteller des Drittlands mit Marktwirtschaft im Untersuchungszeitraum der Überprüfung repräsentativ war. Es wurde festgestellt, dass die gleichartige Ware des mitarbeitenden US-amerikanischen Herstellers auf dem Inlandsmarkt — im Vergleich zu der überprüften Ware, die von den ausführenden chinesischen Herstellern in die Union ausgeführt wurde — in repräsentativen Mengen verkauft wurde.

(46)

Anschließend prüfte die Kommission, ob diese Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierzu wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. Die Geschäfte wurden als gewinnbringend bewertet, wenn der Stückpreis mindestens den Produktionskosten des US-amerikanischen Herstellers im Untersuchungszeitraum entsprach.

(47)

Die Kommission ermittelte die Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Stückkosten verkauft wurden und der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entsprach. In diesen Fällen wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Inlandspreise sämtlicher Verkäufe des betroffenen Warentyps errechnet, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. Dies war bei etwa 50 % der in die Union ausgeführten Warentypen der Fall.

(48)

Wenn die Menge der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger der Gesamtverkaufsmenge für diesen Typ darstellte, wurde der Normalwert auf Grundlage des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps während des Untersuchungszeitraums ermittelt wurde. Dies war bei etwa 50 % der in die EU ausgeführten Warentypen der Fall.

(49)

Daher wurde der Normalwert für alle Warentypen anhand der Inlandsverkaufspreise ermittelt.

(50)

Der Normalwert wurde auf der Grundlage der Verkaufspreise von SRC des mitarbeitenden Herstellers in den USA nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b sowie Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

Ausfuhrpreis

(51)

Der Ausfuhrpreis wurde anhand von Informationen ermittelt, die durch die mitarbeitende Gruppe von ausführenden Herstellern der VR China gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung vorgelegt wurden, nämlich auf Grundlage der an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union, welcher ein unabhängiger Einführer war, tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise.

Vergleich

(52)

Da es auf der Ebene der vollständigen PCN zwischen den durch die Gruppe der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ausgeführten Warentypen und den Inlandsverkäufen im Drittland mit Marktwirtschaft keine Entsprechungen gab, wurde der Normalwert anhand des Inlandspreises der ähnlichsten Warentypen im Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt. Um den Unterschieden zwischen den Warentypen Rechnung zu tragen, wurden bei der Normalwertbestimmung die Eigenschaften der Warentypen entsprechend der PCN berücksichtigt: Warenkategorie, Drahteigenschaften, Seiltyp, Außendurchmesser und Zugfestigkeit. Es wurden Berichtigungen zwischen [5 und 15 %] vorgenommen, um Unterschiede zwischen den verschiedenen Warentypen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung zu berücksichtigen.

(53)

Die Ausfuhren aus der VR China unterliegen einer teilweise erstattungsfähigen Mehrwertsteuer auf Ausfuhren (MwSt.), während in den USA alle Steuern auf Inlandsverkäufe erstattet werden. Daher nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung eine Berichtigung für die Unterschiede der MwSt. zwischen den Ausfuhrverkäufen aus der VR China in die Union vor (wo 17 % MwSt. auf Ausfuhren erhoben und 5 % davon später wieder erstattet werden), um einen fairen Vergleich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (16) zu gewährleisten.

(54)

Darüber hinaus wurden auch Berichtigungen des Normalwerts für die Unterschiede bei den Verpackungskosten (unter 2 %) und der Inlandsfracht (zwischen 2 und 10 %) nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben e und f der Grundverordnung vorgenommen. Es wurden auch Berichtigungen des Verkaufspreises für Bereitstellung und Verladung (unter 1 %) und Inlandsfracht in der VR China (zwischen 1 und 5 %), Seefracht (Spanne zwischen 1 und 5 %) sowie Versicherung (unter 1 %) nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung vorgenommen. Zusätzlich wurden Kreditkosten (unter 1 %) und Bankgebühren (unter 1 %) wurden nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben g und k der Grundverordnung abgezogen.

(55)

Die Ausfuhrverkäufe in die Union wurden durch verbundene Verkaufsunternehmen in China getätigt. Die Kommission untersuchte nicht, ob für diese Verkäufe eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorzunehmen sei. Der Grund hierfür war, dass mit einer Auslaufüberprüfung nicht die Ermittlung genauer Dumpingspannen bezweckt wird, sondern festgestellt werden soll, ob Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung weiterhin stattfand.

Dumpingspanne

(56)

Die Kommission verglich den Normalwert und die Ausfuhrpreise wie in den Erwägungsgründen 45 und 51 berechnet, um die Vergleichbarkeit der Preise für jeden Warentyp zu gewährleisten. Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen Warentypen im Drittland mit Marktwirtschaft jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Warentyps der überprüften Ware verglichen.

(57)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug 16,7 %.

3.3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(58)

Ergänzend zu der Feststellung von Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung analysierte die Kommission, ob ein Andauern des Dumpings im Fall einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich wäre. Dabei wurden die folgenden Elemente untersucht: Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China, Ausfuhrverhalten der VR China in anderen Drittländern, Umgehungspraktiken und die Attraktivität des Unionsmarktes.

(59)

Auf die einzige mitarbeitende Gruppe der ausführenden Hersteller entfielen weniger als 3 % der Gesamtproduktionskapazität und weniger als 2 % der Gesamtproduktion von SRC in der VR China. In Anbetracht dessen, dass keine weiteren Hersteller von SRC in der VR China mitarbeiteten, erfolgte die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens bzw. des erneuten Auftretens von Dumping zur Einschätzung der Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen, wie in Erwägungsgrund 68 dargestellt, anhand der der Kommission vorliegenden Informationen, nämlich der Informationen, die durch die einzige mitarbeitenden Gruppe ausführender Hersteller bereitgestellt wurden, und anhand des Antrags auf Auslaufüberprüfung, der Informationen der chinesischen Datenbank, der Informationen der Weltbank sowie anderer öffentlich verfügbare Informationen, die für einen vollständigen Überblick über die in anderen wichtigen Märkten für SRC geltenden Antidumpingmaßnahmen herangezogen wurden.

3.3.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(60)

Da keine weiteren Informationen zum Dossier vorlagen, zog die Kommission den Antrag auf Auslaufüberprüfung als Grundlage für ihre Feststellungen heran; dieser Antrag enthielt eine Studie, in der die angebots- und nachfrageseitigen Entwicklungen in der chinesischen Stahldrahtseilindustrie in den Jahren 2012 bis 2016 und in naher Zukunft untersucht wurden („Supply and Demand-side Developments in the Chinese Steel Wire Rope Industry 2012-2016 as well as in the Near Future“, im Folgenden „Studie“). Auf Grundlage dieser Informationen wurden die Produktionskapazitäten für SRC in der VR China auf 5,8 Mio. Tonnen pro Jahr, die Gesamtproduktion auf etwa 4,0 Mio. Tonnen pro Jahr, und infolgedessen die Kapazitätsreserven in der VR China auf etwa 1,8 Mio. Tonnen im Jahr 2016 geschätzt, was den Gesamtverbrauch von SRC in der Union während des UZÜ um mehr als das Zehnfache und damit erheblich übersteigt, wie in Erwägungsgrund 75 dargelegt.

(61)

Wie aus der Studie hervorging, lag der Inlandsverbrauch in der VR China bei etwa 3,8 Mio. Tonnen pro Jahr. Die Untersuchung brachte keine Faktoren zutage, die auf einen beträchtlichen Anstieg der Inlandsnachfrage in China in naher Zukunft hindeuten. Dasselbe gilt für chinesische Ausfuhren in andere Drittländer, da keinerlei auf einen beträchtlichen Anstieg der weltweiten Nachfrage nach SRC hindeutenden Informationen vorliegen.

(62)

Es sei außerdem zur Auslaufüberprüfung und insbesondere zu der Studie angemerkt, dass die darin enthaltenen Informationen von keiner der interessierten Parteien angefochten wurden. Darüber hinaus wird, wie in Erwägungsgrund 17 und 18 dargestellt, darauf hingewiesen, dass die meisten chinesischen ausführenden Hersteller von SRC die verlangten Informationen nicht vorlegten und nur die einzelne Gruppe ausführender Hersteller, auf die unter 3 % der chinesischen Gesamtproduktionskapazität entfielen, mitarbeitete und die einschlägigen Informationen wie vorgegeben bereitstellte.

(63)

Daher ist in Ermangelung weiterer Informationen davon auszugehen, dass weder die Inlandsnachfrage noch die weltweite Nachfrage nach SRC die großen in China vorhandenen Kapazitätsreserven absorbieren kann.

3.3.2.   Verhalten bei Ausfuhren in andere Drittländer

(64)

Wie in den Erwägungsgründen 32 bis 35 dargelegt, konnten die durch die einzige mitarbeitende Gruppe der ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen nicht dazu herangezogen werden, das Verhalten der chinesischen ausführenden Hersteller bei Ausfuhren in andere Drittländer angemessen einschätzen zu können. Daher musste die Kommission sich gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten stützen, um dieses Verhalten einzuschätzen. Die Kommission zog zu diesem Zweck wie in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung (17) die chinesische Datenbank heran.

(65)

Allerdings erfasst die chinesische Datenbank ein über die überprüfte Ware hinausgehendes Warenspektrum und schließt auch Litzen, Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl und Kabel und Seile aus Stahl mit einer größten Querschnittsabmessung von maximal 3 mm ein. Daher konnte keine aussagekräftige Analyse der in andere Märkte ausgeführten Mengen anhand der in der chinesischen Datenbank vorgefundenen Informationen durchgeführt werden. Die chinesische Datenbank konnte jedoch für die Preisanalyse verwendet werden. Die Preisanalyse basiert in Anbetracht der ähnlichen Eigenschaften der anderen, möglicherweise in der Analyse erfassten Waren auf realistischen Schätzungen.

(66)

Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Dumpingspannen — bei einem Vergleich der Preise der chinesischen Ausfuhren in die fünf Hauptausfuhrmärkte außerhalb der Union (Indien, Südkorea, Thailand, USA und Vietnam) mit dem in den Erwägungsgründen 45 bis 50 beschriebenen, im Drittland mit Marktwirtschaft ermittelten Normalwert während des UZÜ — zwischen 129 % und 314 % lagen. Die chinesischen SRC-Ausfuhren in diese fünf anderen Märkte machen geschätzte 40 % der chinesischen Gesamtausfuhren von SRC weltweit aus. Die auf derselben Grundlage ermittelte Dumpingspanne für Verkäufe in die Union belief sich auf 97 %.

(67)

Daher wurden die Ausfuhren von SRC aus der VR China in andere Drittländer wahrscheinlich sogar in noch höherem Maße gedumpt als die während des UZÜ in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe. Da keine weiteren Informationen vorlagen, wurde die Auffassung vertreten, dass das Preisniveau der Ausfuhren in andere Drittländer als Indikator für das wahrscheinliche Preisniveau der Ausfuhrverkäufe in die Union im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen dienen kann. In Anbetracht der niedrigen Preise der Ausfuhren in andere Drittlandsmärkte gelangte die Kommission ferner zu dem Schluss, dass ein erheblicher Spielraum zur Senkung der Ausfuhrpreise in die Union besteht, was zu erhöhtem Dumping führen kann.

(68)

Darüber hinaus gelten nach den öffentlich zugänglichen Daten (18) Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von SRC mit Ursprung in der VR China auch in der Türkei (19), Mexiko (20) und Brasilien (21). Kolumbien leitete kürzlich eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von SRC mit Ursprung in China (22) ein, und im Dezember 2017 wurden vorläufige Antidumpingmaßnahmen in Höhe von 15 % eingeführt. Somit ist klar, dass SRC chinesischer ausführender Hersteller auch in andere Märkte zu Dumpingpreisen ausgeführt werden. Ferner wird deutlich, dass chinesische SRC-Ausfuhren in diese Märkte derzeit bzw. künftig begrenzt werden und dass die chinesischen ausführenden Hersteller von SRC alternative Märkte für ihre Kapazitätsreserven finden müssen.

3.3.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(69)

Anhand der verfügbaren Informationen wurde, wie in Erwägungsgrund 66 dargelegt, festgestellt, dass ausführende Hersteller aus der VR China höhere Preise auf dem Unionsmarkt erzielen können als in anderen Drittländern. Gemäß der chinesischen Datenbank belief sich der durchschnittliche FOB-Ausfuhrpreis (Ausfuhr frei an Bord) in die Union im UZÜ auf 1 688 EUR/Tonne, bei für die fünf wichtigsten Drittlandsmärkte bestimmten Ausfuhren betrug er dagegen im Durchschnitt nur 1 191 EUR/Tonne. Somit waren die Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer etwa um 30 % niedriger als die Preise der Ausfuhren in die Union (ohne Berücksichtigung der im Unionsmarkt gezahlten Antidumpingzölle). Daraus geht hervor, dass der Unionsmarkt ein attraktiver Markt ist, da die chinesischen ausführenden Hersteller höhere Gewinne auf Verkäufe in die Union erzielen können als auf Verkäufe in andere Ausfuhrmärkte.

3.3.4.   Schlussfolgerung

(70)

Schlussfolgernd ist festzustellen, dass die im UZÜ ermittelte Dumpingspanne, die erheblichen Kapazitätsreserven in China, die ermittelte Attraktivität des Unionsmarktes und das Verhalten bei Ausfuhren in andere Drittländer darauf hinweisen, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings zu rechnen ist und dass gedumpte Ausfuhren in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen werden. Daher wird davon ausgegangen, dass das Anhalten des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ist.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(71)

Innerhalb der Union wurden SRC während des UZÜ von über 22 Herstellern/Herstellergruppen hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(72)

Die anhand des Antrags auf Überprüfung, der ergänzenden Daten durch den Antragsteller und der Fragebogenantworten der Unionshersteller in der Stichprobe festgestellte gesamte Unionsproduktion während des UZÜ lag bei 168 701 Tonnen.

(73)

Wie in Erwägungsgrund 19 dargelegt, wurde eine Stichprobe aus sechs Herstellern/Herstellergruppen gebildet. Die Kommission erhielt und überprüfte Fragebogenantworten von fünf Unionsherstellern. Auf diese fünf Hersteller entfielen 43 % der gesamten Unionsproduktion während des UZÜ. Die Stichprobe wurde somit als ausreichend repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

4.2.   Unionsverbrauch

(74)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Unionsmarkt sowie der Einfuhrmenge aus Drittländern in die Union anhand von Daten ermittelt, die der Kommission durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“) mitgeteilt wurden, sowie anhand geprüfter Daten der mitarbeitenden Gruppe chinesischer ausführender Hersteller.

(75)

Tabelle 1 zeigt die Entwicklung des Unionsverbrauchs im Bezugszeitraum.

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2013

2014

2015

UZÜ

Gesamtverbrauch (in Tonnen)

175 589

175 675

170 454

164 446

Index (2013 = 100)

100

100

97

94

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, geprüfte Daten

(76)

Der Unionsverbrauch blieb von 2013 bis 2014 stabil und sank von 2014 bis zum UZÜ um 6 %.

4.3.   Einfuhren aus der VR China

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

(77)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge aus der VR China anhand der geprüften Fragebogenantworten der mitarbeitenden Gruppe ausführender Hersteller und der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 während des Bezugszeitraums.

(78)

Auf dieser Grundlage entwickelten sich die Einfuhren aus der VR China und ihre Marktanteile wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2013

2014

2015

UZÜ

Einfuhren (in Tonnen)

2 697

1 780

3 207

2 005

Index (2013 = 100)

100

66

119

74

Marktanteil (in %)

1,5

1,0

1,9

1,2

Index (2013 = 100)

100

66

122

79

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, geprüfte Daten

(79)

Während des Bezugszeitraums schwankte die Einfuhrmenge von SRC aus der VR China von Jahr zu Jahr. Zwischen 2013 und 2014 kam es zu einem Rückgang um 34 %, danach folgte ein Anstieg um 80 % im Zeitraum zwischen 2014 und 2015 (23). Im UZÜ schließlich fiel die Einfuhrmenge von 2 697 im Jahr 2013 auf 2 005 Tonnen. Insgesamt verringerte sich die Einfuhrmenge um 26 % im Bezugszeitraum.

(80)

Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China folgte einem ähnlichen Trend. Insgesamt sank er im Bezugszeitraum von 1,5 % auf 1,2 %.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus der VR China

(81)

Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren aus der VR China anhand der geprüften Fragebogenantworten der mitarbeitenden Gruppe chinesischer ausführender Hersteller und der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 im Bezugszeitraum. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Durchschnittliche Preise der Einfuhren aus der VR China

 

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittspreis unverzollt (EUR/Tonne)

1 712

1 360

1 669

2 474

Index (2013 = 100)

100

79

98

145

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, geprüfte Daten

(82)

Während des Bezugszeitraums schwankte der Durchschnittspreis der aus der VR China eingeführten Ware von Jahr zu Jahr. Zunächst sanken die Preise 2014 um 21 %. Im Jahr 2015 stiegen die Preise und erreichten annähernd das Niveau von 2013, um im UZÜ dann noch weiter zu steigen. Insgesamt stiegen die Preise im Bezugszeitraum um 45 %.

4.4.   Preisunterbietung

(83)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

a)

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk, und

b)

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von der mitarbeitenden chinesischen Gruppe ausführender Hersteller bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht). Keiner der acht, von der einzigen mitarbeitenden Gruppe ausführender Hersteller in die Union ausgeführten Warentypen wurde vom Wirtschaftszweig der Union verkauft. Um eine Entsprechung zu erhalten, wurden die Warentypen durch Ausschluss der Zugfestigkeit (24) und Mittelung der Preiskomponenten hinsichtlich der Durchmesserunterschiede (25) vereinfacht. Durch Anwendung dieser Methode wurde eine 100 %ige Entsprechung erreicht.

(84)

Das Ergebnis dieses Vergleichs wurde als Prozentsatz des gewogenen Durchschnittspreises des Wirtschaftszweigs der Union während des UZÜ ausgedrückt. Da keine Unterbietung vorlag, wird von der Wirksamkeit der Maßnahmen ausgegangen. Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten und die chinesischen ausführenden Hersteller von SRC ihre Ausfuhrpreise auf einem ähnlichen Niveau aufrechterhalten, könnte die Unterbietungsspanne durch Abzug des Antidumpingzolls vom Einfuhrpreis ermittelt werden. Die so festgestellte Unterbietungsspanne würde sich auf 36,3 % belaufen. Dies gilt im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen als aufschlussreich für das Preisniveau bei etwaigen künftigen Ausfuhren in Union.

4.5.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

(85)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China stammen hauptsächlich aus der Republik Korea, der Türkei, Thailand, Russland und Malaysia.

(86)

Die Menge dieser Einfuhren in die Union sowie ihr Marktanteil und die Durchschnittspreise werden in Tabelle 4 dargestellt:

Tabelle 4

Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

 

2013

2014

2015

UZÜ

Einfuhren (in Tonnen)

63 381

65 336

63 747

63 798

Index (2013 = 100)

100

103

101

101

Marktanteil (in %)

36,1

37,2

37,4

38,8

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

1 712

1 588

1 624

1 488

Index (2013 = 100)

100

93

95

87

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, geprüfte Daten

(87)

Insgesamt blieb die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum -bei einer leichten Erhöhung um 1 % — relativ stabil.

(88)

Da der Gesamtverbrauch in der Union im Bezugszeitraum zurückging, schlug sich dies in einer Erhöhung des Marktanteils nieder, der in diesem Zeitraum von 36,1 % auf 38,8 % anstieg.

(89)

Während des Bezugszeitraums schwankte der Durchschnittspreis der aus anderen Ländern als der VR China eingeführten Waren von Jahr zu Jahr. Zunächst sanken die Preise im Jahr 2014 um 7 %. Im Jahr 2015 stiegen die Preise um 2 %, um während des UZÜ wieder um 8 % zu fallen. Insgesamt sanken die Preise im Bezugszeitraum um 13 %.

4.5.1.   Einfuhren aus Ländern, auf welche die Maßnahmen ausgeweitet wurden

Republik Korea

(90)

Die Republik Korea hatte im Bezugszeitraum den zweitgrößten Marktanteil am Unionsmarkt nach dem Wirtschaftszweig der Union.

(91)

Wie in Erwägungsgrund 4 dargelegt, fand eine Umgehung der ursprünglichen Maßnahmen gegenüber Einfuhren von SRC aus der VR China über die Republik Korea statt. Dementsprechend wurde daher 2010 der auf die Einfuhren mit Ursprung in der VR China eingeführte Antidumpingzoll auf die Einfuhren derselben aus der Republik Korea versandten Waren ausgeweitet; davon ausgenommen waren die Einfuhren von Waren der 15 echten koreanischen ausführenden Hersteller.

(92)

Praktisch alle aus der Republik Korea in die Union während des UZÜ getätigten Einfuhren von SRC, nämlich 99,98 % aller koreanischen Einfuhren, stammten von den ausführenden Herstellern, die vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit worden waren.

(93)

Tabelle 5 zeigt die Entwicklung der Menge, des Marktanteils und der Durchschnittspreise der koreanischen Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum:

Tabelle 5

Einfuhrmenge, Marktanteil und Durchschnittspreis bei Einfuhr aus Korea

 

2013

2014

2015

UZÜ

Einfuhren (in Tonnen)

36 800

34 157

30 274

32 928

Index (2013 = 100)

100

93

82

89

Marktanteil (in %)

21,0

19,4

17,8

20,0

Index (2013 = 100)

100

93

85

96

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

1 559

1 621

1 646

1 506

Index (2013 = 100)

100

104

106

97

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(94)

Die Einfuhrmenge aus der Republik Korea sank im Bezugszeitraum um 11 %, und damit etwas schneller als der Verbrauch.

(95)

Da die Einfuhrmengen stärker abnahmen als der Verbrauch, gab es beim Marktanteil im Bezugszeitraum nur einen leichten Rückgang von 21,0 % auf 20,0 %.

(96)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren stieg von 2013 bis 2015 um 6 % und sank im UZÜ um 9 %, was insgesamt einer Verringerung von 3 % im Bezugszeitraum entsprach. Der Durchschnittspreis (CIF, unverzollt) fiel über 48 % niedriger aus als der Durchschnittspreis (ab Werk) des Wirtschaftszweigs der Union.

Marokko

(97)

Die Einfuhren mit Ursprung in Marokko und die aus Marokko versandten Einfuhren lagen im Bezugszeitraum bei annähernd Null. Daher war keine weitere Analyse erforderlich.

4.5.2.   Einfuhren aus Drittländern, die im Bezugszeitraum Antidumpingzöllen unterlagen

Ukraine und Republik Moldau

(98)

Im Bezugszeitraum galt noch immer ein Antidumpingzoll von 51,8 % gegenüber Einfuhren von SRC mit Ursprung in der Ukraine, ausgeweitet auf Einfuhren derselben aus der Republik Moldau versandten Waren, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Moldau angemeldet oder nicht.

(99)

Diese Maßnahmen traten am 10. Februar 2017 außer Kraft, wie in Erwägungsgrund 11 erläutert.

(100)

Die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine und der Republik Moldau und die aus der Ukraine und der Republik Moldau versandten Einfuhren lagen im Bezugszeitraum bei annähernd null. Daher wurde keine weitere Analyse für den Bezugszeitraum als erforderlich erachtet.

4.5.3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(101)

Einfuhren aus den verbleibenden Drittländern erfolgten hauptsächlich aus der Türkei, Thailand, Russland und Malaysia. Tabelle 6 zeigt die Entwicklung dieser Einfuhren:

Tabelle 6

Einfuhren aus anderen Drittländern

 

2013

2014

2015

UZÜ

Türkei

Einfuhren (in Tonnen)

6 814

8 608

7 508

7 028

Index (2013 = 100)

100

126

110

103

Marktanteil (in %)

3,9

4,9

4,4

4,3

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

1 384

1 322

1 328

1 255

Index (2013 = 100)

100

95

96

91

Thailand

Einfuhren (in Tonnen)

5 206

6 514

6 268

6 122

Index (2013 = 100)

100

125

120

118

Marktanteil (in %)

3,0

3,7

3,7

3,7

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

1 445

1 391

1 656

1 468

Index (2013 = 100)

100

96

115

102

Russland

Einfuhren (in Tonnen)

1 639

3 541

5 063

4 838

Index (2013 = 100)

100

216

309

295

Marktanteil (in %)

0,9

2,0

3,0

2,9

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

1 341

1 150

1 135

1 057

Index (2013 = 100)

100

86

85

79

Malaysia

Einfuhren (in Tonnen)

4 525

4 377

5 932

4 530

Index (2013 = 100)

100

97

131

100

Marktanteil (in %)

2,6

2,5

3,5

2,8

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

1 552

1 416

1 437

1 343

Index (2013 = 100)

100

91

93

87

Andere Länder

Einfuhren (in Tonnen)

8 257

8 061

8 701

8 294

Index (2013 = 100)

100

98

105

100

Marktanteil (in %)

4,7

4,6

5,1

5,0

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

2 951

2 180

2 196

1 967

Index (2013 = 100)

100

96

108

100

Insgesamt

Einfuhren (in Tonnen)

26 441

31 102

33 472

30 812

Index (2013 = 100)

100

118

127

117

Marktanteil (in %)

15

18

20

19

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

1 912

1 552

1 605

1 471

Index (2013 = 100)

100

81

84

77

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(102)

Im Zeitraum von 2013 bis 2015 stiegen die Gesamteinfuhren aus anderen Drittländern um 27 %. Im UZÜ sanken die Einfuhren um 10 %. Die Gesamteinfuhren im Bezugszeitraum stiegen um 17 %. Da der Verbrauch, wie in Erwägungsgrund 76 dargestellt, im Bezugszeitraum abnahm, stieg der Marktanteil der anderen Drittländer im selben Zeitraum von 15 auf 19 %.

(103)

Die Einfuhren aus der Türkei schwankten im Bezugszeitraum, erreichten jedoch im UZÜ ein ähnliches Niveau wie 2013 (zu Anfang des Bezugszeitraums), nämlich 7 028 Tonnen. Ihr Marktanteil blieb insgesamt relativ stabil; es kam nur zu einem geringen Anstieg um 0,4 Prozentpunkte im Bezugszeitraum, und zwar von 3,9 % im Jahr 2013 auf 4,3 % während des UZÜ. Der Durchschnittspreis sank um 9 %.

(104)

Die Einfuhren aus Thailand stiegen von 2013 bis 2014 um 25 %, nahmen in der Folge jedoch stetig ab und betrugen im UZÜ 6 122 Tonnen gegenüber 5 206 Tonnen im Jahr 2013. Die Einfuhren im Bezugszeitraum stiegen um insgesamt 18 %. Der Marktanteil stieg 2014 ebenfalls an und blieb bis zum UZÜ stabil. Der durchschnittliche Einfuhrpreis schwankte im Zeitraum von 2014 bis 2015 (– 4 %, + 15 %) und lag im UZÜ um 2 % über dem Niveau von 2013.

(105)

Einfuhren aus Russland stiegen im Bezugszeitraum deutlich an, blieben im Bezugszeitraum jedoch auf einem relativ niedrigen Niveau. Der Marktanteil stieg ebenfalls von 0,9 % auf 2,9 %. Der Durchschnittspreis sank im Bezugszeitraum um 21 %.

(106)

Die Einfuhren aus Malaysia schwankten seit Anfang des Bezugszeitraums, erreichten jedoch im UZÜ ein annähernd gleiches Niveau wie 2013, nämlich 4 530 Tonnen. Im Bezugszeitraum stieg der Marktanteil malaysischer Einfuhren trotz Schwankungen insgesamt nur wenig an, und zwar um 0,2 Prozentpunkte. Der durchschnittliche Einfuhrpreis sank im Bezugszeitraum um 13 %.

(107)

Die Preise der SRC-Einfuhren aus der Türkei, Thailand, Russland und Malaysia fielen im Bezugszeitraum im Durchschnitt (um 49 % bis 63 %) niedriger aus als der Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union. Sie waren auch (um 41 % bis 57 %) niedriger als die Einfuhrpreise aus VR China.

4.6.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.6.1.   Allgemeine Anmerkungen

(108)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(109)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren des gesamten Wirtschaftszweigs der Union anhand der Daten, die der Antragsteller eingereicht hatte und glich diese mit aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung von einer Reihe von Unionsherstellern vorgelegten Informationen und den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ab. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand von Daten in den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(110)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne.

(111)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, durchschnittliche Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.6.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.6.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(112)

Tabelle 7 zeigt die Entwicklung der Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum:

Tabelle 7

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2013

2014

2015

UZÜ

Produktion (in Tonnen)

206 053

203 763

193 757

168 701

Index (2013 = 100)

100

99

94

82

Produktionskapazität (in Tonnen)

290 092

299 773

301 160

305 550

Index (2013 = 100)

100

103

104

105

Kapazitätsauslastung (in %)

71

68

64

55

Index (2013 = 100)

100

96

91

78

Quelle: Antragsteller, Informationen aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung und überprüfte Fragebogenantworten

(113)

Die Produktionsmenge blieb im Zeitraum von 2013 bis 2014 relativ stabil und nahm 2015 um 5 % ab. Im UZÜ sank die Produktionsmenge jedoch weiter um 12 %. Insgesamt ging die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 18 % zurück.

(114)

Demgegenüber war im Bezugszeitraum ein leichter Anstieg der Produktionskapazität zu beobachten, der insgesamt aber nur bei 5 % lag.

(115)

Als Folge sank die Kapazitätsauslastung von 71 % im Jahr 2013 auf 55 % im UZÜ. Insgesamt ging die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum infolge des Rückgangs der Produktionsmenge um 22 % zurück.

4.6.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(116)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2013

2014

2015

UZÜ

Verkaufsmenge (in Tonnen)

109 511

108 559

103 499

98 643

Index (2013 = 100)

100

99

95

90

Marktanteil (in %)

62,4

61,8

60,7

60,0

Index (2013 = 100)

100

99

97

96

Quelle: Antragsteller, Informationen aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung und überprüfte Fragebogenantworten

(117)

Die Verkaufsmenge entwickelte sich wie die Produktionsmenge. Sie blieb im Zeitraum von 2013 bis 2014 relativ stabil und ging im Jahr 2015 um 5 % zurück. Im UZÜ sank die Produktionsmenge weiter um 5 %. Insgesamt lag der Rückgang der Verkaufsmenge im Bezugszeitraum bei 10 %.

(118)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union fiel im Bezugszeitraum um 2,4 Prozentpunkte von 62,4 % auf 60,0 %.

4.6.2.3.   Wachstum

(119)

Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum um 6 % zurück. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union sank sogar noch stärker, nämlich um 10 %. Folglich büßte der Wirtschaftszweig der Union 2,4 Prozentpunkte an Marktanteilen ein. Der Einbruch der Verkaufsmenge spiegelte sich auch in der Kapazitätsauslastung wider, die um 22 % zurückging.

4.6.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(120)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Beschäftigung und Produktivität

 

2013

2014

2015

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

3 329

3 309

3 238

3 026

Index (2013 = 100)

100

99

97

91

Produktivität (in Tonnen/Beschäftigten)

62

62

60

56

Index (2013 = 100)

100

99

97

90

Quelle: Antragsteller, Informationen aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung und überprüfte Fragebogenantworten

(121)

Im Bezugszeitraum verringerte sich die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union um 9 %; zum stärksten Rückgang kam es während des UZÜ. Zuvor war ein Rückgang der Produktion und Verkaufsmenge verzeichnet worden, wie in den Erwägungsgründen 113 und 117 dargestellt.

(122)

Da der Rückgang bei der Produktion stärker ausfiel als bei der Beschäftigtenzahl, sank die Produktivität im Bezugszeitraum um 10 %.

4.6.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(123)

Im Rahmen der Untersuchung wurde festgestellt (siehe Erwägungsgrund 57), dass die Einfuhren der zu überprüften Ware aus der VR China weiterhin gedumpt auf den Unionsmarkt gebracht wurden, und zwar mit einer Dumpingspanne von 16,7 %. Aufgrund der Wirksamkeit der geltenden Antidumpingmaßnahmen war die Menge der Einfuhren gering. Dennoch blieben die chinesischen Unternehmen auf dem Unionsmarkt präsent und hielten weiterhin einen Marktanteil von 1,2 % während des UZÜ (siehe Tabelle 2).

(124)

In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung zeigte der Wirtschaftszweig der Union Anzeichen einer Erholung von den Auswirkungen früheren Dumpings. Der Erholungsprozess verlangsamte sich im Bezugszeitraum, die Hauptschadensindikatoren folgten einem Abwärtstrend. Zudem gingen infolge einer niedrigeren Nachfrage nach Massengütern und eines Rückgangs des Ölpreises die Aktivitäten im Bergbau sowie in der Erdöl- und Erdgasindustrie zurück. Dies wirkte sich negativ auf die Nachfrage nach SRC aus und führte zu einem Rückgang des Verbrauchs um 6 % im Bezugszeitraum (siehe Tabelle 1).

(125)

Aufgrund des schrittweisen Rückgangs der Unionspreise im Bezugszeitraum konnte sich der Wirtschaftszweig der Union nicht anhaltend von den Auswirkungen früheren Dumpings erholen.

4.6.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.6.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(126)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Verkaufspreise und Stückkosten

 

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/Tonne)

3 297

3 133

2 950

2 887

Index (2013 = 100)

100

95

89

88

Produktionsstückkosten in der Union (in EUR/Tonne)

2 774

2 866

3 072

3 138

Index (2013 = 100)

100

103

111

113

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

(127)

Der durchschnittliche Stückverkaufspreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, sank im Bezugszeitraum um 12 %.

(128)

Gleichzeitig stieg der durchschnittliche Stückpreis der Produktion im Bezugszeitraum um 13 %. Der Anstieg der Stückkosten war hauptsächlich auf den Rückgang der Produktion und der Verkaufsmenge (jeweils 18 % und 10 % im Bezugszeitraum (Erwägungsgründe 113 (siehe Tabelle 7) und 117 (siehe Tabelle 8)) zurückzuführen. Zu beachten ist, dass trotz des Rückgangs der Gesamtproduktionskosten ein Anstieg der Stückkosten im Bezugszeitraum auftrat. Somit gelang es dem Wirtschaftszweig der Union zwar die Gesamtproduktionskosten zu verringern, aufgrund des drastischen Einbruchs der Produktion und der Verkaufsmenge konnten die Stückkosten aber nicht gesenkt werden.

4.6.3.2.   Arbeitskosten

(129)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

48 708

48 277

51 586

50 021

Index (2013 = 100)

100

99

106

103

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

(130)

Insgesamt wurde bei den durchschnittlichen Arbeitskosten ein leichter Anstieg um 3 % im Bezugszeitraum nach geringen Schwankungen im Bezugszeitraum verzeichnet.

4.6.3.3.   Lagerbestände

(131)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Lagerbestände

 

2013

2014

2015

UZÜ

Schlussbestände (in Tonnen)

15 191

15 889

15 260

14 796

Index (2013 = 100)

100

105

100

97

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

16,7

17,4

17,4

23,0

Index (2013 = 100)

100

104

105

138

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

(132)

Die Lagerbestände gingen im Bezugszeitraum leicht zurück, und zwar um 3 %. Da der Wirtschaftszweig der Union ein Mindestmaß an Lagerbeständen der häufigsten SRC-Typen zur sofortigen Deckung der Nachfrage vorhalten muss, konnten die Lagerbestände nicht weiter abgebaut werden; infolgedessen stieg ihr Wert, ausgedrückt als Prozentsatz der Produktion, um 38 % an.

4.6.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(133)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2013

2014

2015

UZÜ

Rentabilität der Gesamtverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in %)

7,5

6,1

2,6

– 1,6

Index (2013 = 100)

100

81

34

– 21

Cashflow (in Tausend EUR)

42 881

36 692

33 631

8 885

Index (2013 = 100)

100

86

78

21

Investitionen (in Tausend EUR)

12 014

8 843

9 003

5 950

Index (2013 = 100)

100

74

75

50

Kapitalrendite (in %)

33,3

20,8

8,6

– 5,2

Index (2013 = 100)

100

62

26

– 16

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

(134)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum rückläufig; so wurde anfangs ein Gewinn von 7,5 % im Jahr 2013 verzeichnet, gegen Ende im UZÜ dagegen ein Verlust von 1,6 %.

(135)

Beim Cashflow wurde im Bezugszeitraum ein drastischer Rückgang um 79 % gemeldet. Dies ist ein weiterer Indikator für das schlechte Abschneiden des Wirtschaftszweigs der Union im operativen Geschäft und für die Liquiditätsknappheit, mit der er konfrontiert war.

(136)

Infolgedessen gingen die Investitionen im Bezugszeitraum um 50 % zurück. Aufgrund der rückläufigen Gewinnspannen und des hohen Preisdrucks wurden meist nur aufgrund von Umwelt- und Sicherheitsauflagen notwendig gewordene Investitionen getätigt. Gleichzeitig wurde im Untersuchungszeitraum nur wenig ins operative Geschäft und in die Produktionstechnologie zur Steigerung von Effizienz und Produktivität investiert.

(137)

Die Kapitalrendite ist ein Maß für die durch eine Investition im Verhältnis zum investierten Betrag generierten Gewinne oder Verluste. Im Bezugszeitraum sank sie von 33,3 % auf einen Negativwert von – 5,2 %.

4.6.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(138)

Aufgrund der geltenden Antidumpingzölle erholte sich der Wirtschaftszweig der Union in den ersten zwei Jahren des Bezugszeitraums (2013 bis 2014) weiter von den Auswirkungen des früheren schädlichen Dumpings und konnte eine Gewinnspanne über dem Zielgewinn von 5 % erzielen.

(139)

Dennoch führte eine niedrigere Nachfrage nach Massengütern und ein rückläufiger Ölpreis zu einem Rückgang der Aktivitäten im Bergbau sowie in der Erdöl- und Erdgasindustrie. Infolgedessen sank die Nachfrage nach SRC im Bezugszeitraum. Der Wirtschaftszweig der Union war von diesem Einbruch der Nachfrage, der sich als Rückgang bei Produktion, Verkaufsmenge und Marktanteil äußerte, direkt betroffen. Gleichzeitig stieg der Anteil billiger SRC und führte zu einem Rückgang des Unionspreises sowie einer weiteren Beeinträchtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union. Somit haben sich fast alle Schadensindikatoren verschlechtert. Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat.

(140)

Die SRC-Einfuhren aus der VR China hatten nur begrenzte negative Auswirkung auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Aufgrund der geltenden Maßnahmen war ihr Marktanteil im Bezugszeitraum niedrig. Dennoch blieben die chinesischen SRC-Einfuhren auf dem Unionsmarkt präsent.

(141)

Gleichzeitig entfiel auf die Einfuhren aus anderen Drittländern ein Marktanteil von insgesamt 38,8 % bei einem leicht ansteigenden Trend im Bezugszeitraum (siehe Tabelle 4). Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern waren rückläufig und lagen weit unter dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt. Diese Einfuhren wirkten sich daher erheblich auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aus. Wie in den Erwägungsgründen 85 bis 89 analysiert, konnte im Bezugszeitraum deren Marktanteil nicht nur gehalten, sondern sogar noch vergrößert werden. Zudem ging der durchschnittliche Einfuhrpreis im selben Zeitraum zurück (Erwägungsgrund 89), was weiteren Abwärtsdruck auf den Unionspreis ausübte, zu einem Rückgang der Unionspreise von 12 % im Bezugszeitraum führte (siehe Erwägungsgrund 127) und der finanziellen Leistungsfähigkeit weiter beeinträchtigte.

(142)

Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union von den ursprünglichen Maßnahmen profitierte, da er sich weiterhin von den Auswirkungen des schädlichen Dumpings in den ersten zwei Jahren des Bezugszeitraums (2013 und 2014) erholte. Der Erholungsprozess am jedoch durch die oben genannten Faktoren zum Erliegen.

4.7.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung durch chinesische Einfuhren

4.7.1.   Vorbemerkungen

(143)

Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung untersuchte die Kommission, ob eine bedeutende Schädigung durch chinesische Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen erneut auftreten würde. Die Untersuchung zeigte, dass die Einfuhren aus der VR China während des UZÜ zu gedumpten Preisen erfolgten (Erwägungsgrund 57) und dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre (Erwägungsgrund 70).

(144)

Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zu ermitteln, wurden folgende Elemente analysiert: (i) die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China, (ii) mögliche Preisniveaus der chinesischen Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen, (iii) das Verhalten der chinesischen ausführenden Hersteller bei Ausfuhren in andere Drittländer, (iv) die Attraktivität des Unionsmarktes und (v) die Auswirkungen der chinesischen Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen.

4.7.1.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(145)

Wie in Erwägungsgrund 60 dargelegt, haben die Hersteller in der VR China eine erhebliche Produktionskapazität und folglich Kapazitätsreserve, welche nicht nur die Ausfuhrmenge in die Union während des UZÜ überschreitet, sondern auch den Gesamtverbrauch in der Union während des UZÜ.

(146)

Zudem gab es, wie in Erwägungsgrund 63 dargelegt, keine Hinweise darauf, dass die Inlandsnachfrage nach SRC in der VR China oder in einem anderen Drittlandsmarkt in naher Zukunft erheblich ansteigen würde. Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass die Inlandsnachfrage in China oder einem anderen Drittlandsmarkt die verfügbare Kapazitätsreserve nicht absorbieren kann.

4.7.1.2.   Mögliche Preisniveaus chinesischer Einfuhren

(147)

Wie in Erwägungsgrund 18 dargestellt, legte die einzige mitarbeitende Herstellergruppe in der VR China ihre Ausfuhrverkäufe in andere Drittlandsmärkte allerdings nicht offen. In Ermangelung anderweitiger Informationen wurde deshalb auf die chinesische Datenbank zurückgegriffen, um die Preise der chinesischen Ausfuhren in andere Drittlandsmärkte zu ermitteln.

(148)

Das Preisniveau dieser Ausfuhren wurde auch im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen als aussagekräftige Schätzung der in Zukunft möglichen Ausfuhrpreise in die Union angesehen.

(149)

Wie in Erwägungsgrund 69 erläutert, lagen die Preise der Ausfuhren aus der VR China in andere Ausfuhrmärkte im Durchschnitt erheblich, nämlich um etwa 30 %, unter den Preisen der Ausfuhren in die Union. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Hersteller in der VR China über einen beträchtlichen Spielraum für eine Senkung der Preise ihrer Ausfuhren in die Union verfügen.

(150)

Zudem unterbot der Einfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Herstellergruppe — Antidumpingzölle nicht eingerechnet — die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union um 36,3 % während des UZÜ (siehe Erwägungsgrund 84). Dies gilt im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen als verlässlicher Indikator für das Niveau der in Zukunft möglichen Preise in die Union.

4.7.1.3.   Verhalten der chinesischen ausführenden Hersteller von SRC bei Ausfuhren in andere Drittländer

(151)

Da keine anderen Informationen verfügbar waren, wurde die chinesische Datenbank verwendet, um die Preise der chinesischen Ausfuhren in andere Drittlandsmärkte zu ermitteln, wie in den Erwägungsgründen 64 und 65 dargestellt.

(152)

Nach diesen Informationen waren die Preise der chinesischen Ausfuhren von SRC in andere Drittlandsmärkte im Durchschnitt je nach Ausfuhrmarkt um rund 40 % bis 80 % niedriger als die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union.

(153)

Die drei mengenmäßig wichtigsten Bestimmungsländer von Ausfuhren chinesischer SRC waren während des UZÜ die Republik Korea (123 891 Tonnen bzw. 11 % der Gesamtausfuhren), die USA (97 936 Tonnen bzw. 9 % der Gesamtausfuhren) und Vietnam (76 344 Tonnen bzw. 7 % der Gesamtausfuhren). Die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren in diese Märkte lagen bei 1 107 EUR/Tonne, 1 444 EUR/Tonne bzw. 781 EUR/Tonne. Die Durchschnittspreise waren bei diesen Ländern somit zwischen 50 % und rund 80 % niedriger als die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union.

4.7.1.4.   Attraktivität des Unionsmarktes

(154)

In Anbetracht der im vorherigen Erwägungsgrund vorgenommenen Preisanalyse haben die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen erhebliche Kapazitäten zur Senkung ihrer Einfuhrpreise auf dem Unionsmarkt und würden immer noch höhere Preise auf dem Unionsmarkt erzielen als auf anderen Drittlandsmärkten. Für chinesische ausführende Hersteller besteht somit ein hoher Anreiz, ihre Ausfuhren in die Union umzulenken, wo sie höhere Preise erzielen und dabei die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union immer noch deutlich unterbieten können. Außerdem haben sie den Anreiz, zumindest einen Teil ihrer Kapazitätsreserven zu niedrigen Preisen in den Unionsmarkt auszuführen.

(155)

Ein weiterer Indikator für die Attraktivität des Unionsmarkts ist die Tatsache, dass die chinesischen ausführenden Hersteller mit der Einführung der Maßnahmen Versuche unternommen haben, die Maßnahmen zu umgehen; dies wurde erkannt und unterbunden, wie in den Erwägungsgründen 2 und 4 dargelegt.

(156)

Durch die — trotz der seit 1999 geltenden Maßnahmen — präsenten gedumpten Einfuhren aus der VR China wird die Attraktivität des Unionsmarktes ebenfalls bestätigt.

(157)

Somit wird der Schluss gezogen, dass die ausführenden Hersteller der VR China im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen das Potenzial und den Anreiz haben, die Menge ihrer Ausfuhren in die Union zu gedumpten Preisen erheblich zu steigern und dadurch die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich zu unterbieten.

4.7.2.   Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union

(158)

Sofern von dem Szenario ausgegangen wird, dass der Wirtschaftszweig der Union sein derzeitiges Preisniveau nicht verändert, wird er seine Verkaufsmenge und seinen Marktanteil gegenüber den Billigeinfuhren aus China nicht aufrechterhalten können. Höchstwahrscheinlich würde der chinesische Marktanteil im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen schnell ansteigen. Dies würde sehr wahrscheinlich zulasten des Wirtschaftszweigs der Union gehen, da dessen Preisniveau am höchsten ist. Der Verlust von Verkaufsmengen würde zu einer noch niedrigeren Auslastung und einem Anstieg der durchschnittlichen Produktionskosten führen. Dies würde dazu führen, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtert und die sich schon während des UZÜ abzeichnenden schweren Verluste noch ansteigen.

(159)

Sollte der Wirtschaftszweig der Union sein Preisniveau in dem Bestreben senken, seine Verkaufsmenge und seinen Marktanteil zu halten, würde sich die finanzielle Lage fast sofort verschlechtern und die während des UZÜ beobachteten schweren Verluste würden erheblich steigen.

(160)

Bei beiden Szenarien hätte das Außerkrafttreten der Maßnahmen voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, und zwar insbesondere im Bereich der Beschäftigung. Der Wirtschaftszweig der Union sah sich im Bezugszeitraum bereits gezwungen, die Zahl der in der Herstellung der Ware tätigen Beschäftigten um 9 % zu senken (siehe Tabelle 9). Eine weitere Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union könnte zur Schließung ganzer Produktionsanlagen führen.

(161)

Somit wird der Schluss gezogen, dass die Aufhebung der geltenden Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem Wiederauftreten der Schädigung durch chinesische Einfuhren von SRC führen würde und dass die schon erfolgte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sich dadurch wahrscheinlich noch weiter verschärfen wird.

(162)

Im Bezugszeitraum 2007 bis 2010 der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung entwickelte sich die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union positiv. Er konnte sogar in den ersten zwei Jahren des aktuell berücksichtigten Bezugszeitraums (2013-2014), seine Rentabilität nahe am Zielgewinn von 5 % aufrechterhalten. Der Wirtschaftszweig der Union erweist sich somit strukturell tragfähig und durchaus in der Lage, wieder in die Gewinnzone zurückzukehren. Im Bezugszeitraum der aktuellen Auslaufüberprüfung gelangte der Wirtschaftszweig der Union jedoch wieder in eine prekäre finanzielle Lage, die sich im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen voraussichtlich noch weiter verschlechtern wird. Er könnte sich dann nicht von der aktuellen Schädigung erholen und würde stattdessen weitere Schädigungen aufgrund der sehr wahrscheinlichen Steigerung der chinesischen SRC-Einfuhren zu gedumpten Preisen erleiden.

(163)

Anerkanntermaßen handelt es sich bei den SRC-Einfuhren aus der Republik Korea und weiteren Drittländern in Anbetracht ihrer Menge und des niedrigen Preisniveaus um Faktoren, die zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitragen. Bei dieser Untersuchung wird jedoch im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung lediglich überprüft, ob bei Auslaufen der geltenden Antidumpingmaßnahmen eine erneute Schädigung durch die gedumpten Einfuhren von SRC aus der VR China zu schädigenden Preisen wahrscheinlich ist. In Anbetracht der prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union würde sich durch eine deutliche Steigerung der chinesischen Einfuhren die Lage aufgrund der erheblichen Kapazitätsreserven in der VR China, der Attraktivität des Unionsmarktes sowie den möglicherweise niedrigen Preisen der chinesischen Einfuhren von SRC in die Union verschlechtern.

(164)

Die Tatsache, dass die Einfuhren von SRC aus der VR China derzeit in deutlich geringeren Mengen auf den Unionsmarkt gelangen als vor der Einführung der Maßnahmen, zeigt, dass mithilfe der Antidumpingzölle wieder unverzerrte Wettbewerbsbedingungen zwischen den chinesischen Ausführern der überprüften Ware und dem Wirtschaftszweig der Union hergestellt werden konnten. Dass die Einfuhren aus der Republik Korea und anderen Drittländern die Einfuhren aus der VR China unterbieten, ändert nichts an der Verpflichtung der Kommission, sich an den Rahmen der vorliegenden Untersuchung zu halten. Wie in Erwägungsgrund 165 dargelegt, hat die Kommission nachgewiesen, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem Wiederauftreten der Schädigung führen würde.

4.7.3.   Schlussfolgerung

(165)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass eine Aufhebung der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter Einfuhren von SRC aus der VR China zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden, führen und die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung daher weiter verstärken würde. Die Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.

5.   INTERESSE DER UNION

(166)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(167)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(168)

Bekanntlich wurde in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Auslaufüberprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(169)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(170)

Die Untersuchung hat auch gezeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen eine deutliche Schädigung erleiden würde und sich die derzeit prekäre finanzielle Lage weiter verschlechtern würde. Ein Außerkrafttreten der Maßnahmen würde die Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union stark bedrohen und die Unionshersteller zwingen, ihren Betrieb einzustellen, was den Unionsmarkt vollständig von SRC-Einfuhren abhängig machen würde.

(171)

In der Vergangenheit erwies sich der Wirtschaftszweig der Union als tragfähig, seine wirtschaftlichen und finanziellen Ergebnisse waren positiv. Es gelang ihm, mit einer Gewinnspanne über dem Zielgewinn in der Gewinnzone zu bleiben.

(172)

Daher liegt die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.

5.2.   Interesse der Einführer

(173)

Wie in den Erwägungsgründen 20 bis 22 und 24 dargelegt, arbeitete kein Einführer in der vorliegenden Untersuchung mit oder stellte die erbetenen Informationen bereit. Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen festgestellt, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einführern keine nennenswerten Auswirkungen hätte. Da keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen, kann somit bestätigt werden, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ihre finanzielle Lage ausübten und eine Fortführung der Maßnahmen sich nicht unverhältnismäßig auf diese auswirken würden.

5.3.   Interesse der Verwender

(174)

SRC werden in einer Vielzahl von Anwendungsgebieten eingesetzt, wie Fischerei, maritimer Sektor/Schifffahrt, Erdöl- und Erdgasindustrie, Bergbau, Forstwirtschaft, Luftverkehr, Bauingenieurwesen und Baugewerbe sowie Aufzüge.

(175)

Wie in den Erwägungsgründen 23 und 24 dargelegt, arbeitete kein Verwender in der vorliegenden Untersuchung mit oder stellte die erbetenen Informationen bereit. Einige Verwender, die sich gemeldet hatten, gaben an, SRC nur vereinzelt zu verwenden. Daher wurde wie in den vorherigen Untersuchungen der Schluss gezogen, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Verwender ausgeübt haben und dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen somit nicht über Gebühr auf die Lage der Verwenderindustrien auswirken würde.

5.4.   Schlussfolgerung zum Interesse der Union

(176)

Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von SRC mit Ursprung in der VR China sprechen.

6.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(177)

Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von SRC mit Ursprung in der VR China empfohlen werden sollte. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen seitens der Parteien ein.

(178)

Wie in Erwägungsgrund 6 dargelegt, wurden die geltenden Antidumpingzölle gegenüber Einfuhren von SRC aus der VR China zusätzlich auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Einfuhren von SRC, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos oder der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet. Die gegenüber Einfuhren von SRC aus der VR China aufrechtzuerhaltenden Antidumpingzölle sollten auch weiterhin auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Einfuhren von SRC, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos oder der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden. Der ausführende Hersteller in Marokko, der von den mit der Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 ausgeweiteten Maßnahmen befreit wurde, sollte auch von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit werden. Die 15 ausführenden Hersteller in der Republik Korea, die von den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 ausgeweiteten Maßnahmen befreit wurden, sollten auch von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit werden.

(179)

Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs (26) ist es angemessen vorzusehen, welcher Säumniszinssatz im Falle einer Erstattung endgültiger Zölle zu zahlen ist, denn die geltenden einschlägigen Zollvorschriften enthalten keinen solchen Zinssatz; die Anwendung nationaler Vorschriften würde zudem zu unstatthaften Verzerrungen unter den Wirtschaftsakteuren führen, je nachdem, welcher Mitgliedstaat für die Zollanmeldung gewählt wird.

(180)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312108112, 7312108113, 7312108119, 7312108312, 7312108313, 7312108319, 7312108512, 7312108513, 7312108519, 7312108912, 7312108913, 7312108919, 7312109812, 7312109813 und 7312109819) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der VR China gilt ein endgültiger Antidumpingzollsatz auf den CIF-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, von 60,4 %.

(3)   Der in Absatz 2 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der VR China wird ausgeweitet auf die aus Marokko versandten Einfuhren der gleichen Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7312108112, 7312108312, 7312108512, 7312108912 und 7312109812), ausgenommen hiervon sind die von Remer Maroc SARL, Zone Industrielle, Tranche 2, Lot 10, Settat, Marokko (TARIC-Zusatzcode A567) hergestellten Seile und Kabel aus Stahl, ferner auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren der gleichen Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7312108113, 7312108313, 7312108513, 7312108913 und 7312109813), wobei die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren ausgenommen sind:

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Republik Korea

Bosung Wire Rope Co, Ltd., 568, Yongdeok-ri, Hallim-myeon, Gimhae-si, Gyeongsangnam-do, 621-872

A969

Chung Woo Rope Co., Ltd. 1682-4, Songjung-Dong, Gangseo-Gu, Busan

A969

CS Co., Ltd, 31-102, Junam maeul 2-gil, Yangsan, Gyeongsangnam-do

A969

Cosmo Wire Ltd., 4-10, Koyeon-Ri, Woong Chon-Myon Ulju-Kun, Ulsan

A969

Dae Heung Industrial Co., Ltd, 185 Pyunglim — Ri, Daesan-Myun, Haman — Gun, Gyungnam

A969

Daechang Steel Co., Ltd, 1213, Aam-daero, Namdong-gu, Incheon

C057

DSR Wire Corp., 291, Seonpyong-Ri, Seo-Myon, Suncheon-City, Jeonnam

A969

Goodwire MFG. Co. Ltd, 984-23, Maegok-Dong, Yangsan-City, Kyungnam

B955

Kiswire Ltd, 37, Gurak-Ro, 141 Beon-Gil, Suyeong-Gu, Busan, Korea 48212

A969

Manho Rope & Wire Ltd., Dongho Bldg, 85-2, 4 Street Joongang-Dong, Jong-gu, Busan

A969

Line Metal Co. Ltd, 1259 Boncho-ri, Daeji-Myeon, Changnyeong-gun, Gyeongnam

B926

Seil Wire and Cable, 47-4, Soju-Dong, Yangsan-Si, Kyungsangnamdo

A994

Shin Han Rope CO.,LTD, 715-8, Gojan-dong, Namdong-gu, Incheon

A969

Ssang Yong Cable Mfg. Co., Ltd, 1559-4 Song-Jeong Dong, Gang-Seo Gu, Busan

A969

Young Heung Iron & Steel Co., Ltd, 71-1 Sin-Chon Dong,Changwon City, Gyungnam

A969

Artikel 2

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung. Im Falle einer Erstattung, die zu einem Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen führt, wird für den zu zahlenden Säumniszins der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 1 Prozentpunkt angewandt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 des Rates vom 12. August 1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 760/2004 des Rates vom 22. April 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Ukraine auf die Einfuhren von aus der Republik Moldau versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Moldau angemeldet oder nicht (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus Marokko versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren von einem marokkanischen Ausführer (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates vom 8. November 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1).

(7)  Mitteilung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 203 vom 11.8.2004, S. 4).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 des Rates vom 26. April 2010 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Malaysia versandten Einfuhren (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 1).

(9)  Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 311 vom 16.11.2010, S. 16).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates vom 27. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(12)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 180 vom 19.5.2016, S. 2).

(13)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 41 vom 8.2.2017, S. 5).

(14)  Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 41 vom 8.2.2017, S. 4).

(15)  http://info.hktdc.com/chinastat/gcb/index2.htm (letzter Zugriff am 28.9.2017)

(16)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-15/12 P vom 19. September 2013, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, EU:C:2013:572, Rn. 34 und 35.

(17)  Vergleiche Erwägungsgrund 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012.

(18)  Bown, Chad P. (2016): „Global Antidumping Database“, The World Bank, Juni, Quelle: http://econ.worldbank.org/ttbd/gad/

(19)  Die Höhe des Zolls liegt bei 1 000 USD/Tonne.

(20)  Die Höhe des Zolls liegt bei 2 580 USD/Tonne.

(21)  Die Höhe des Zolls liegt zwischen 124,33 und 627 USD/Tonne.

(22)  http://www.mincit.gov.co/loader.php?lServicio=Documentos&lFuncion=verPdf&id=82791&name=Resolucion_220_del_15_de_diciembre_de_2017__Preliminar_cables_y_torones_....pdf&prefijo=file (letzter Zugriff am 2.2.2018).

(23)  Erhöhung der Einfuhrmenge in Prozent, Tabelle 2: (119-66)/66 = 0,80 * 100 = 80 %.

(24)  Die Zugfestigkeit eines Kabels ist ein Maß für seine Widerstandsfähigkeit gegenüber einer bestimmten Spannung.

(25)  i) Der Durchschnitt der zwei PCN mit dem kleinstmöglichen Durchmesser (1 mm darunter und 1 mm darüber) und angewendet auf die Daten des Wirtschaftszweigs der Union, sofern alle anderen Stellen der Struktur der PCN dieselben waren (trifft für die sechste und siebte PCN zu); ii) Der Stückpreis des kleinstmöglichen Durchmessers unter Anwendung eines Verhältnisses, das den Preisunterschied der Durchmesser beim Vergleich aller Verkäufe derselben Durchmesser des Wirtschaftszweigs der Union und angewendet auf die Daten des Wirtschaftszweigs der Union widerspiegelt.

(26)  Urteil in der Rechtssache Wortmann, C-365/15, ECLI:EU:C:2017:19, Rn. 35 bis 39.


20.4.2018   

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L 101/64


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/608 DER KOMMISSION

vom 19. April 2018

zur Festlegung technischer Kriterien für die elektronische Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Richtlinie 2014/90/EU werden der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen, um geeignete technische Kriterien für Entwurf, Leistung, Anbringung und Verwendung der genannten elektronischen Kennzeichnungen festzulegen.

(2)

Eine Kosten-Nutzen-Analyse (2) ergab, dass die Verwendung elektronischer Kennzeichnungen anstelle des Steuerrad-Kennzeichens positiv zu bewerten ist.

(3)

Die elektronische Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen erfordert keine umfangreichen Investitionen und ist vorteilhaft für Hersteller, Schiffseigner und -betreiber sowie die Marktaufsichtsbehörden.

(4)

Die technischen Spezifikationen dieser Verordnung ergeben sich aus einem Vergleich verfügbarer Technologien, der im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse angestellt wurde, sowie aus den in dieser Analyse enthaltenen Empfehlungen für eine geeignete Struktur der Codes zur Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen.

(5)

Der Vergleich bestehender Datenträger und Datenaustausch-Architekturen bei der Kosten-Nutzen-Analyse führte zu der Empfehlung der Verwendung von Datenmatrix-Codes und Radiofrequenz-Identifizierung (RFID) als am besten geeignete Technologien.

(6)

Aus der Kosten-Nutzen-Analyse ergab sich auch, dass die begrenzte Speicherkapazität bei der elektronischen Kennzeichnung es erforderlich macht, über die elektronische Kennzeichnung einen Link zu Datenbanken zu gewährleisten, von denen ausführlichere Informationen abgerufen werden können. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Datenmatrix-Codes und die Radiofrequenz-Identifizierung (RFID) enthalten die grundlegenden Daten für die Bereitstellung eines solchen Links.

(7)

Folglich sollte eine einheitliche Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen auf der Grundlage einer von der Art der elektronischen Kennzeichnung unabhängigen standardisierten Code-Struktur verwendet werden. Eine solche Kennzeichnung sollte ausreichend flexibel sein, um den Nutzern einen direkten Zugang zu den meisten relevanten Datenbanken für Schiffsausrüstung zu ermöglichen.

(8)

Das Format für die Kodierung der erforderlichen Angaben auf dem Datenträger sollte auf ISO-Normen basieren. Das Format sollte auch die Kodierung zusätzlicher Informationen für die Hersteller zulassen, da diese insbesondere die Möglichkeit haben sollten, auf dem Datenträger zusätzliche Sicherheitsmerkmale zu integrieren, um Produktfälschungen leichter aufdecken zu können.

(9)

Zur Erleichterung der Sichtprüfung sollte auf Schiffsausrüstungen mit elektronischer Kennzeichnung, die an die Stelle der Steuerrad-Kennzeichnung tritt, auch ein geeignetes Symbol angebracht sein.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

1.

„elektronische Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung mit Radiofrequenz-Identifizierung (RFID) oder mit Datenmatrix-Code;

2.

„Anwendungskennung“ ein numerisches Präfix, mit dem die Bedeutung und das Format kodierter Datenelemente definiert wird.

Artikel 2

Hersteller von Schiffsausrüstungen können die folgenden im Anhang aufgeführten elektronischen Kennzeichnungen verwenden:

a)

RFID-Kennzeichnungen, die dauerhaft an einer Schiffsausrüstung angebracht werden,

b)

optisch lesbare Kennzeichnungen mit Datenmatrix-Codes, die dauerhaft an einer Schiffsausrüstung angebracht werden, oder

c)

optisch lesbare Kennzeichnungen mit Datenmatrix-Codes, die dauerhaft auf eine Schiffsausrüstung aufgebracht werden.

Artikel 3

Bei elektronischer RFID-Kennzeichnung anstelle des Steuerrad-Kennzeichens muss das in Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 des Anhangs dargestellte Symbol sichtbar, lesbar und untilgbar entweder an der Kennzeichnung selbst oder daneben angebracht sein.

Erhalten Schiffsausrüstungen optisch lesbare Kennzeichnungen mit Datenmatrix-Codes anstelle des Steuerrad-Kennzeichens, muss das in Nummer 3.3 des Anhangs dargestellte Symbol sichtbar, lesbar und untilgbar entweder an der Kennzeichnung selbst oder daneben angebracht sein.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146.

(2)  „Die Möglichkeit der Einführung einer elektronischen Kennzeichnung zusätzlich zu/anstelle des Steuerrad-Kennzeichens bei Schiffsausrüstungen“ (The possible introduction of an electronic tag as a supplement or a replacement of the wheel mark in marine equipment), Ausschreibung Nr. MOVE/D2/2015-372 V1.0 der Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission.


ANHANG

1.   Identifizierung von Schiffsausrüstungen

1.1.

Elektronische Kennzeichnungen von Schiffsausrüstungen umfassen elektronisch lesbare Informationen in Form einer Radiofrequenz-Identifizierung (RFID) oder eines optisch lesbaren Datenmatrix-Codes mit folgendem Inhalt:

a)

eine geeignete Anwendungskennung in Übereinstimmung mit ISO/IEC 15434:2006 und ISO/IEC 15418:2016, entweder mit ASC-MH10-Datenkennung oder GS1-Anwendungskennung;

b)

Art des in Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU aufgeführten Konformitätsbewertungsmoduls, das für die Konformitätsbewertung verwendet wird [einstelliger Buchstabencode];

c)

Kennnummer der notifizierten Stelle, die von der Kommission gemäß Richtlinie 2014/90/EU Anhang IV Nummer 3.1 zugewiesen wird [vier Stellen];

d)

die Nummer(n) der Einzelprüfung (Modul G) oder der EG-Baumusterprüfung und der Bescheinigungen der Konformität mit der Bauart (Module B und D, E oder F) [höchstens 20 alphanumerische Stellen].

1.2.

Zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 1.1 können elektronische Kennzeichnungen auch die Nummer der Produktionseinrichtung, einen Produktcode, die Los- oder Chargennummer und/oder weitere vom Hersteller vorgesehene Angaben in Übereinstimmung mit ISO/IEC 15434:2006 [entweder mit ASC-MH10-Datenkennung oder GS1-Anwendungskennung] enthalten.

1.3.

Beispiele:

 

Module B + D: [Vgl. Nummer 1.2] + ([geeignete Kennung]) B 0575 40123 + D 0038 040124

 

Module B + E: [Vgl. Nummer1.2] + ([geeignete Kennung]) B 0575 40123 + E 0038 040125

 

Module B + F: [Vgl. Nummer 1.2] + ([geeignete Kennung]) B 0575 40123 + F 0038 040126

 

Modul G: [Vgl. Nummer 1.2] + ([geeignete Kennung]) G 0575 040126.

2.   Elektronische Kennzeichnung

2.1.   RFID-Kennzeichnungen

RFID-Tansponder werden im Frequenzbereich zwischen 860 MHz und 960 MHz in Übereinstimmung mit ISO/IEC 18000-6:2004 Typ C eingesetzt.

Die elektronische Kennzeichnung muss an der betreffenden Schiffsausrüstung sicher und dauerhaft angebracht werden, um zu gewährleisten, dass die elektronische Kennzeichnung während der erwarteten Lebensdauer der Schiffsausrüstung bestimmungsgemäß lesbar bleibt.

2.2.   Datenmatrix-Codes

Datenmatrix-Codes müssen ISO/IEC 16022:2006 entsprechen.

Die elektronische Kennzeichnung muss dauerhaft auf die betreffende Schiffsausrüstung aufgebracht oder sicher und dauerhaft an ihr angebracht werden, um zu gewährleisten, dass die elektronische Kennzeichnung während der erwarteten Lebensdauer der Schiffsausrüstung bestimmungsgemäß lesbar bleibt.

3.   Symbole

3.1.

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3.2.

Image

3.3.

Image

20.4.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/68


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/609 DER KOMMISSION

vom 19. April 2018

über den Höchstankaufspreis für Magermilchpulver für die zweite Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/154

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/154 der Kommission (2) wurde in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Ankaufs von Magermilchpulver im Rahmen der öffentlichen Intervention im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September 2018 eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 setzt die Kommission auf der Grundlage der im Rahmen der Einzelausschreibung eingegangenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest oder entscheidet, keinen Höchstankaufspreis festzusetzen.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die zweite Einzelausschreibung erhaltenen Angebote sollte kein Höchstankaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/154 durchgeführte zweite Einzelausschreibung für den Ankauf von Magermilchpulver, für die die Frist zur Einreichung von Angeboten am 17. April 2018 abgelaufen ist, wird kein Höchstankaufspreis festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/154 der Kommission vom 30. Januar 2018 zur Eröffnung einer Ausschreibung für den Ankauf von Magermilchpulver im Rahmen der öffentlichen Intervention im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September 2018 (ABl. L 29 vom 1.2.2018, S. 6).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe und für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71).


20.4.2018   

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L 101/69


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/610 DER KOMMISSION

vom 19. April 2018

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 19. Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung der für die 19. Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(3)

Der Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 19. Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 17. April 2018 endete, beläuft sich der Mindestverkaufspreis auf 105,10 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).


BESCHLÜSSE

20.4.2018   

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L 101/70


BESCHLUSS (GASP) 2018/611 DES RATES

vom 19. April 2018

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) erlassen.

(2)

Die DVRK setzt ihre Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper fort und verstößt damit gegen die Verpflichtungen, die ihr in mehreren Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auferlegt wurden. Diese Programme werden zum Teil durch illegale Transfers von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen finanziert.

(3)

Vier Personen, die die Weitergabe von Vermögenswerten oder Ressourcen bereitgestellt haben, die finanziell zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, sollten in die Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 aufgenommen werden.

(4)

Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. April 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  Beschluss (GASP) 2016/849 vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).


ANHANG

Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 erhält folgende Fassung:

1.

Abschnitt II erhält folgende Fassung:

„II.   

Personen und Einrichtungen, die Finanzdienste oder die Weitergabe von Vermögenswerten oder Ressourcen bereitstellen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten“;

2.

In Abschnitt II Unterabschnitt „A. Personen“ werden folgende Einträge angefügt:

 

Name

Aliasname

Angaben zur Identität

Datum der Aufnahme in die Liste

Gründe

„9.

KIM Yong Nam

KIM Yong-Nam, KIM Young-Nam, KIM Yong-Gon

Geburtsdatum: 2.12.1947

Geburtsort: Sinuju, DVRK

20.4.2018

Nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ist KIM Yong Nam ein Agent des Generalbüros für Aufklärung, einer von den Vereinten Nationen benannten Einrichtung. Er und sein Sohn KIM Su Gwang haben sich nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Während seiner Zeit als Diplomat hat KIM Yong Nam mehrere Giro- und Sparkonten in der Union eröffnet und verschiedentlich an der Überweisung hoher Geldsummen auf Bankkonten in der Union oder außerhalb der Union mitgewirkt, und zwar auch auf Konten, die auf den Namen seines Sohnes KIM Su Gwang und den seiner Schwiegertochter KIM Kyong Hui lauten.

10.

DJANG Tcheul Hy

 

Geburtsdatum: 11.5.1950

Geburtsort: Kangwon

20.4.2018

DJANG Tcheul Hy hat sich gemeinsam mit ihrem Ehemann KIM Yong Nam, ihrem Sohn KIM Su Gwang und ihrer Schwiegertochter KIM Kyong Hui an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Sie war Inhaberin mehrerer Bankkonten in der Union, die ihr Sohn KIM Su Gwang in ihrem Namen eröffnet hatte. Sie hat zudem verschiedentlich an der Überweisung von Geldsummen von Bankkonten ihrer Schwiegertochter KIM Kyong Hui auf Bankkonten außerhalb der Union mitgewirkt.

11.

KIM Su Gwang

KIM Sou-Kwang, KIM Sou-Gwang, KIM Son-Kwang, KIM Su-Kwang, KIM Soukwang

Geburtsdatum: 18.8.1976

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Diplomat der Botschaft der DVRK in Belarus

20.4.2018

Nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ist KIM Su Gwang ein Agent des Generalbüros für Aufklärung, einer von den Vereinten Nationen benannten Einrichtung. Er und sein Vater KIM Yong Nam haben sich nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. KIM Su Gwang hat zahlreiche Bankkonten in mehreren Mitgliedstaaten eröffnet, auch auf Namen von Familienangehörigen. Während seiner Zeit als Diplomat hat er verschiedentlich an der Überweisung hoher Geldsummen auf Bankkonten in der Union oder außerhalb der Union mitgewirkt, und zwar auch auf Konten, die auf den Namen seiner Ehefrau KIM Kyong Hui lauten.

12.

KIM Kyong Hui

 

Geburtsdatum: 6.5.1981

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

20.4.2018

KIM Kyong Hui hat sich gemeinsam mit ihrem Ehemann KIM Su Gwang, ihrem Schwiegervater KIM Yong Nam und ihrer Schwiegermutter DJANG Tcheul Hy an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Sie hat mehrfach Banküberweisungen ihres Ehemanns KIM Su Gwang und ihres Schwiegervaters KIM Yong Nam erhalten und Geld auf Konten außerhalb der Union, die auf ihren Namen oder den ihrer Schwiegermutter DJANG Tcheul Hy lauten, überwiesen.“


20.4.2018   

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L 101/73


BESCHLUSS (EU) 2018/612 DER KOMMISSION

vom 7. April 2016

über die staatliche Beihilfe SA.28876-2012/C (ex CP 202/2009) Griechenlands für den Containerterminal des Hafens von Piräus

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1978)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

In Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 23. März 2015 erließ die Kommission einen abschließenden Beschluss (1) (im Folgenden „abschließender Beschluss“), mit dem sie feststellte, dass Griechenland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig unvereinbare Beihilfen zugunsten der Piraeus Container Terminal S.A. (im Folgenden „PCT“) und ihrer Muttergesellschaft und Gläubigerin, Cosco Pacific Limited (im Folgenden „Cosco“), durchgeführt hat. Mit diesem Beschluss ordnete die Kommission auch die Aufhebung der Beihilfemaßnahmen sowie die Rückforderung der Beihilfebeträge an.

(2)

Am 2. Juni 2015 legte Griechenland gegen den abschließenden Beschluss ein Rechtsmittel vor dem Gericht der Europäischen Union ein.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME

2.1.   Der abschließende Beschluss

(3)

2009 gingen bei der Kommission Beschwerden wegen einiger steuerlicher Maßnahmen ein, die angeblich durch das Gesetz 3755/2009 (im Folgenden „Gesetz“) zugunsten der Inhaberin der Konzession für einen Teil des Hafens von Piräus, Cosco, und ihrer Tochtergesellschaft PCT gewährt worden waren (2). Diese Steuervergünstigungen beziehen sich auf die im Jahr 2008 erteilte ursprüngliche Konzession. Am 11. Juli 2012 leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren ein und legte ihre Bedenken in Bezug auf diese Steuerbefreiungen dar (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) (3). Am 23. März 2015 schloss die Kommission das förmliche Prüfverfahren in dieser Sache ab und erachtete die folgenden Maßnahmen als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen (4):

Freistellung von der Körperschaftsteuer auf aufgelaufene Zinsen bis zum Tag der Inbetriebnahme der Pier III;

Recht auf Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften, unabhängig von der Fertigstellungsphase des Vertragsgegenstands; Festlegung des Begriffs „Investitionsgut“ für die Zwecke der Mehrwertsteuervorschriften; Recht auf Verzugszinsen ab dem ersten Tag nach dem 60. Tag nach dem Antrag auf Rückvergütung des Vorsteuerguthabens;

zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag;

Wahl zwischen drei Abschreibungsmethoden bezüglich der Investitionskosten für den Wiederaufbau der Pier II und den Bau der Pier III;

Freistellung von Stempelgebühren für Darlehensvereinbarungen und etwaige Zusatzvereinbarungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Investitionsprojekts;

Freistellung von Steuern, Stempelgebühren, Abgaben und anderen Verpflichtungen gegenüber dem Staat oder Dritten in Bezug auf die Verträge zwischen den Gläubigern der Darlehensvereinbarungen, mit denen die aus den Darlehensvereinbarungen erwachsenden Rechte und Pflichten übertragen werden;

Freistellung von den Stempelgebühren für von der Hafenbehörde des Hafens von Piräus (im Folgenden „PPA“) im Rahmen der Konzessionsvereinbarung an PCT geleistete Ausgleichszahlungen, was außerhalb des Geltungsbereichs des Mehrwertsteuergesetzes liegt;

Schutz im Rahmen der speziellen Regelung zum Schutz ausländischer Investitionen.

(4)

In dem Beschluss stellte die Kommission ferner fest, dass Griechenland keine staatliche Beihilfe gewährte, indem es PCT von den Enteignungsvorschriften befreite (5).

2.2.   Gegenstand der beihilferechtlichen Würdigung: Befreiung von PCT von den Stempelgebühren für von PPA geleistete Ausgleichszahlungen  (6)

(5)

In Bezug auf die Freistellung von Stempelgebühren für von PPA an PCT geleistete Ausgleichszahlungen stellte die Kommission im abschließenden Beschluss fest, dass dies insofern einen selektiven Vorteil zugunsten von PCT darstellte, als PCT dadurch in folgenden Fällen keine Stempelgebühren entrichten musste: a) bei von PPA aufgrund der Aktivierung einer Vertragsstrafenklausel des Konzessionsvertrags gezahlten Entschädigungen und b) bei anderen Ausgleichszahlungen von PPA z. B. für Schäden im Zusammenhang mit dem Konzessionsvertrag oder internationale Vertragsverstöße (7).

(6)

Hinsichtlich der Entschädigungen, die PPA aufgrund der Aktivierung einer Vertragsstrafenklausel zahlte (vgl. Buchstabe a des vorstehenden Erwägungsgrunds), kam die Kommission zu dem Schluss, dass der PCT gewährte Vorteil in der Befreiung von der Zahlung einer festen Stempelgebühr (8) in den entsprechenden Fällen bestand. Diese Schlussfolgerung stützte sich darauf, dass nach dem allgemein geltenden Rechtsrahmen, d. h. dem Stempelgebührengesetz (9) in der Auslegung durch das Rundschreiben 44/1987, die Aktivierung einer Zusatzvereinbarung im Zusammenhang mit einem mehrwertsteuerpflichtigen Vertrag einer festen Stempelgebühr unterliegt (10).

(7)

In seiner Nichtigkeitsklage gegen den abschließenden Beschluss vor dem Gericht der Europäischen Union gab Griechenland an, dass feste Stempelgebühren 2001 (11) generell abgeschafft worden seien, d. h. bevor die in Rede stehende Befreiung von PCT mit Gesetz 3755/2009 eingeführt worden sei.

3.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME

(8)

Während des Verwaltungsverfahrens, das zu dem abschließenden Beschluss geführt hatte, hatten die griechischen Behörden die Kommission nie darauf aufmerksam gemacht, dass die feste Stempelsteuer 2001 mit Artikel 25 des Gesetzes 2873/2000 abgeschafft worden sei. Sie hatten dies nie erwähnt, obwohl das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV wegen der Befreiung von PCT von Stempelgebühren im Allgemeinen (d. h. von festen und von anteiligen Stempelgebühren) auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes eingeleitet wurde (12). Daher konnte die Kommission auf der Grundlage der bei Erlass des abschließenden Beschlusses vorliegenden Informationen davon ausgehen, dass PCT unvereinbare staatliche Beihilfen gewährt wurden, als es durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes sowohl von festen als auch von anteiligen Stempelgebühren für den von PPA im Rahmen des Konzessionsvertrags gezahlten Ausgleich befreit wurde (13).

(9)

Selbst wenn die griechischen Behörden die Kommission verspätet (14) über die generelle Abschaffung fester Stempelgebühren informiert haben, möchte die Kommission im Sinne einer guten Verwaltung den abschließenden Beschluss, obwohl sie nicht dazu verpflichtet ist, ändern, um den nun gegebenen Umständen in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Angesichts des Artikels 25 des Gesetzes 2873/2000 hat die Kommission nun keinen Grund mehr, davon auszugehen, dass die Befreiung nach Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes für Ausgleichszahlungen, die PPA aufgrund der Aktivierung einer Vertragsstrafenklausel des Konzessionsvertrags leistet, PCT einen Vorteil verschafft. Nach den allgemein geltenden Vorschriften für diese Art von Ausgleichszahlungen war zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gesetz 3755/2009 erlassen wurde, keine Stempelgebühr zu entrichten. Daher verschafft die in Rede stehende Befreiung von den Stempelgebühren PCT keinen selektiven Vorteil und stellt somit in dieser Hinsicht keine staatliche Beihilfe dar.

(10)

Da die Kommission erst nach Erlass ihres abschließenden Beschlusses in dieser Sache darauf aufmerksam gemacht wurde, beschließt sie nun im Sinne einer guten Verwaltung, ihren Beschluss vom 23. März 2015 in Bezug auf diesen spezifischen Vorteil der Maßnahme zu ändern. Der abschließende Beschluss wird in keiner Weise in Bezug auf die Befreiung von der (anteiligen) Stempelgebühr geändert, die PCT normalerweise für andere Arten des von PPA gezahlten Ausgleichs hätte zahlen müssen (Buchstabe b in Erwägungsgrund 5 des vorliegenden Beschlusses).

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(11)

Die Kommission hat deshalb beschlossen, dass Griechenland PCT mit der Befreiung von den Stempelgebühren für Ausgleichszahlungen, die es von PPA aufgrund der Aktivierung einer Vertragsstrafenklausel des Konzessionsvertrags erhält, keine staatliche Beihilfe gewährt hat. Daher ändert sie ihren Beschluss vom 23. März 2015 in Bezug auf diesen Aspekt der Maßnahme. Alle anderen Schlussfolgerungen des genannten Beschlusses bleiben unverändert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Artikel 1 Nummer 7 des Beschlusses der Kommission in der Sache SA.28876 — Piraeus Container Terminal S.A. & Cosco Pacific Limited (ABl. L 269 vom 15.10.2015, S. 93) wird ein zweiter Satz hinzugefügt:

„diese Maßnahme betrifft nicht die Ausgleichszahlungen an PCT aufgrund der Aktivierung einer Vertragsstrafenklausel der Konzessionsvereinbarung, bei denen ohnehin keine Stempelgebühr fällig ist;“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. April 2016

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 269 vom 15.10.2015, S. 93.

(2)  Vgl. die Erwägungsgründe 10 bis 19 des abschließenden Beschlusses.

(3)  ABl. C 301 vom 5.10.2012, S. 55.

(4)  Siehe Artikel 1 des abschließenden Beschlusses.

(5)  Siehe Artikel 2 des abschließenden Beschlusses.

(6)  Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes 3755/2009.

(7)  Siehe Erwägungsgründe 195 bis 209 des abschließenden Beschlusses, insbesondere die Erwägungsgründe 202 bis 205.

(8)  Siehe Erwägungsgründe 201 bis 203 des abschließenden Beschlusses.

(9)  Präsidialdekret vom 28.7.1931 (ABl. A 239 1931).

(10)  Siehe Erwägungsgrund 197 des abschließenden Beschlusses.

(11)  Gemäß Artikel 25 des Gesetzes 2873/2000.

(12)  Siehe Abschnitt 4.2.3.8 (Erwägungsgründe 194 bis 203) des Einleitungsbeschlusses.

(13)  Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, ECLI:EU:C:2008:224, Rn. 54.

(14)  Erst im Rahmen der Nichtigkeitsklage gegen den abschließenden Beschluss vor dem Gericht der Europäischen Union.