ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 99

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
19. April 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975)

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/588 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf 1-Methyl-2-pyrrolidon ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EU) 2018/589 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Methanol ( 1 )

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/590 des Rates vom 16. April 2018 zur Ernennung von einem von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglied und einem von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen

10

 

*

Beschluss (EU) 2018/591 des Rates vom 16. April 2018 zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

11

 

*

Beschluss (EU) 2018/592 des Rates vom 16. April 2018 über die Ernennung der Mitglieder und stellvertretender Mitglieder (Luxemburg) des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

12

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/593 des Rates vom 16. April 2018 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

14

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/594 der Kommission vom 13. April 2018 zur Identifizierung von Benzol-1,2,4-tricarbonsäure-1,2-anhydrid (Trimellitsäureanhydrid) (TMA) als besonders besorgniserregender Stoff gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2112)  ( 1 )

16

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 094/17/COL vom 31. Mai 2017 zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Ausnahmeregelung für ambulante Leistungen nach der Regelung für differenzierte Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 2014 bis 2020 (Norwegen) [2018/595]

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

19.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/1


Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975)

Gemäß der Notifizierung C.N.201.2018.TREATIES — XI.A.16 durch den UN-Verwahrer treten am 1. Juli 2018 für sämtliche Vertragsparteien die folgenden Änderungen des TIR-Übereinkommens in Kraft

Anlage 6 Erläuterung 0.8.3

Die Angabe „50 000 USD“ wird durch die Angabe „100 000 EUR“ ersetzt.

Anlage 6 Erläuterung 8.1a.6

Folgende neue Erläuterung 8.1a.6 wird eingefügt:

„Der Ausschuss kann die zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen ersuchen, die zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen. Alternativ kann der Ausschuss beschließen, einen unabhängigen externen Prüfer zu bestellen und die TIR-Kontrollkommission zu beauftragen, auf der Grundlage des vom Ausschuss festgelegten Gegenstands und Zwecks der Prüfung die Leistungsbeschreibung für die Prüfung auszuarbeiten. Die Leistungsbeschreibung ist vom Ausschuss zu genehmigen. Ergebnis der zusätzlichen Untersuchungen durch einen unabhängigen externen Prüfer müssen ein Bericht und ein Verwaltungsschreiben sein, die dem Ausschuss vorgelegt werden. Die Kosten der Bestellung eines unabhängigen externen Prüfers einschließlich des entsprechenden Vergabeverfahrens werden dem Haushalt der TIR-Kontrollkommission angelastet.“

Anlage 8 Artikel 1a

Folgende neue Absätze 4, 5 und 6 werden angefügt:

„(4)   Der Ausschuss erhält und untersucht den geprüften Jahresabschluss und den oder die Prüfbericht(e) der internationalen Organisation gemäß den Verpflichtungen in Anlage 9 Teil III. Im Laufe der Untersuchung und unter Berücksichtigung ihres Umfangs kann der Ausschuss verlangen, dass die internationale Organisation oder der unabhängige externe Prüfer zusätzliche Informationen, Präzisierungen oder Unterlagen bereitstellt.

(5)   Unbeschadet der in Absatz 4 genannten Untersuchung ist der Ausschuss berechtigt, auf der Grundlage einer Risikobewertung zu verlangen, dass zusätzliche Untersuchungen vorgenommen werden. Der Ausschuss beauftragt die TIR-Kontrollkommission oder die zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen mit der Durchführung der Risikobewertung.

Unter Berücksichtigung der Risikobewertung der TIR-Kontrollkommission oder der zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen legt der Ausschuss den Umfang der zusätzlichen Untersuchungen fest.

Die Ergebnisse aller in diesem Artikel genannten Untersuchungen sind von der TIR-Kontrollkommission aufzubewahren und allen Vertragsparteien zur gebührenden Berücksichtigung bereitzustellen.

(6)   Das Verfahren für die Durchführung der zusätzlichen Untersuchungen ist vom Ausschuss zu genehmigen.“

Anlage 9 Teil I Untertitel

Die Wörter „Voraussetzungen und Erfordernisse“ werden durch die Wörter „Mindestvoraussetzungen und –erfordernisse“ ersetzt.

Anlage 9 Teil I Absatz 1 (erste Zeile)

Die Wörter „Voraussetzungen und Erfordernisse“ werden durch die Wörter „Mindestvoraussetzungen und –erfordernisse“ ersetzt.

Anlage 9 Teil I Absatz 7

Die Wörter „die Vertragsparteien gegebenenfalls vorschreiben möchten“ werden durch die Wörter „jede Vertragspartei gegebenenfalls vorschreiben möchte“ ersetzt.

Anlage 9 Teil II Verfahren, Musterzulassung, Absatz 1

Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung. In der englischen Fassung wird das Wort „approved“ durch das Wort „authorized“ ersetzt.

Anlage 9 Teil III Absatz 2

Folgende neue Buchstaben o, p und q werden angefügt:

„o)

Sie bewahrt getrennt Aufzeichnungen und Abrechnungen auf, die Informations- und Dokumentationsmaterial zur Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR enthalten.

p)

Sie arbeitet uneingeschränkt und zügig mit den zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen und jeder anderen ordnungsgemäß befugten zuständigen Einrichtung zusammen, auch, aber nicht nur indem sie Zugang zu den genannten Aufzeichnungen und Abrechnungen gewährt und jederzeit zusätzliche Inspektionen und Prüfungen unterstützt, die letztere im Namen der Vertragsparteien gemäß Anlage 8 Artikel 1a Absätze 5 und 6 durchführen.

q)

Sie bestellt einen unabhängigen externen Prüfer, der jährliche Prüfungen der in Buchstabe o genannten Aufzeichnungen und Abrechnungen durchführt. Die externe Prüfung hat nach international anerkannten Prüfstandards (International Standards on Auditing — ISA) zu erfolgen, wobei ein jährlicher Prüfbericht und ein Verwaltungsschreiben erstellt und dem Verwaltungsausschuss vorgelegt wird.“


VERORDNUNGEN

19.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/3


VERORDNUNG (EU) 2018/588 DER KOMMISSION

vom 18. April 2018

zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf 1-Methyl-2-pyrrolidon

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. August 2013 haben die Niederlande bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) ein Dossier im Sinne des Artikels 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „Anhang-XV-Dossier“ (2)) eingereicht, in dem sie vorschlagen, für 1-Methyl-2-pyrrolidon (NMP) eine Beschränkung zu erlassen. Mit dem Dossier wurde nachgewiesen, dass Maßnahmen auf Unionsebene notwendig sind, um den gesundheitlichen Risiken für Arbeitnehmer vorzubeugen, die NMP ausgesetzt sind.

(2)

Die Niederlande begründeten ihre Gefahrenanalyse von NMP mit den Wirkungen des Stoffes auf mehrere Gesundheitsendpunkte. Die Entwicklungstoxizität wurde als der kritischste dieser Endpunkte angesehen und zur Bestimmung eines Expositionsgrenzwertes verwendet, oberhalb dessen Arbeitnehmer NMP nicht einatmen sollten (derived no-effect level oder DNEL-Wert).

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind Gemische mit einer NMP-Konzentration von 0,3 % oder mehr als fortpflanzungsgefährdend einzustufen (Kategorie 1B). Die Beschränkung sollte für derartige Gemische und für den Stoff als solchen gelten.

(4)

Am 5. Juni 2014 hat der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur seine Stellungnahme verabschiedet, mit der bestätigt wird, dass die Entwicklungstoxizität der kritischste Gesundheitsendpunkt ist. Der RAC war jedoch der Auffassung, dass der DNEL-Wert für NMP mit einem anderen als dem von den Niederlanden verwendeten Bewertungsfaktor berechnet werden sollte. Daraus ergab sich ein doppelt so hohes Expositionsniveau wie das von den Niederlanden vorgeschlagene Niveau für die NMP-Exposition von Arbeitnehmern durch Inhalation. Der RAC berechnete auch einen DNEL-Wert für die NMP-Exposition von Arbeitnehmern über die Haut, den die Niederlande nicht vorgeschlagen hatten.

(5)

Der RAC bestätigte, dass eine über diese beiden DNEL-Werte hinausgehende Gesamtexposition gegenüber NMP die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet und dass die vorgeschlagene Beschränkung — auf Basis dieser beiden DNEL-Werte — unionsweit die wirksamste Maßnahme zur Verringerung dieses Expositionsrisikos ist.

(6)

Am 25. November 2014 hat der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der Agentur seine Stellungnahme verabschiedet, in dem er zu dem Schluss gelangte, dass die vorgeschlagene Beschränkung, wie vom RAC geändert, unter dem Aspekt ihrer sozioökonomischen Nutzen und Kosten unionsweit die geeignetste Maßnahme zur Verringerung der gesundheitlichen Gefährdung von Arbeitnehmern durch NMP ist.

(7)

In Übereinstimmung mit der im Anhang-XV-Dossier vorgeschlagenen Frist empfahl der SEAC, die Anwendung der Beschränkung um fünf Jahre aufzuschieben, damit Interessenträger die erforderlichen Compliance-Maßnahmen treffen können. Der SEAC war der Auffassung, dass ein längerer Aufschub für den Drahtbeschichtungssektor zweckdienlich sein könnte, der von den Niederlanden als der Sektor angeführt wurde, auf den sich die vorgeschlagene Beschränkung unter Kostengesichtspunkten möglicherweise am stärksten auswirkt.

(8)

Das Forum der Agentur für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurde während des Beschränkungsverfahrens konsultiert, und seine Empfehlungen wurden berücksichtigt.

(9)

Am 9. Dezember 2014 hat die Agentur die Stellungnahmen des RAC und des SEAC (4) an die Kommission übermittelt.

(10)

Nachdem sie auf eine Diskrepanz zwischen dem vom RAC in seiner Stellungnahme vorgeschlagenen DNEL-Wert für die NMP-Exposition durch Inhalation und dem indikativen Arbeitsplatzgrenzwert für NMP gemäß der Richtlinie 98/24/EG des Rates (5) basierend auf einem wissenschaftlichen Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte für berufsbedingte Expositionen gegenüber chemischen Stoffen (Scientific Committee on Occupational Exposure Limits for chemical substances, SCOEL) aufmerksam geworden war, forderte die Kommission den RAC und den SCOEL auf, zur Lösung des Problems im Sinne des Artikels 95 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit resultierte in dem Vorschlag des RAC vom 30. November 2016 für einen geänderten DNEL-Wert für die NMP-Exposition von Arbeitskräften durch Inhalation.

(11)

Auf der Grundlage der Stellungnahme des RAC und des SEAC ist die Kommission der Auffassung, dass Arbeitnehmer während der Herstellung und Verwendung von NMP einem unannehmbaren Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind, das auf Unionsebene angegangen werden muss. Eine Beschränkung in Form von Grenzwerten für die NMP-Exposition von Arbeitnehmern durch Inhalation und über die Haut ist die unionsweit geeignetste Maßnahme zur Eindämmung dieses Risikos. Eine derartige Beschränkung wäre angemessener als der indikative Arbeitsplatzgrenzwert für NMP gemäß der Richtlinie 98/24/EG, und dies aus folgenden Gründen: Das Gesamtrisikoverhältnis basiert auf quantifizierten DNEL-Werten für die NMP-Exposition durch Inhalation und über die Haut; eine Harmonisierung des Stoffsicherheitsberichts innerhalb des Registrierungsdossiers durch einheitliche DNEL-Werte ist nur im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 möglich; nachgeschaltete Anwender verfügen über dieselbe Frist wie Hersteller und Einführer, um geeignete Risikomanagementmaßnahmen und Verwendungsbedingungen einzuführen und so dafür zu sorgen, dass das NMP-Expositionsniveau für Arbeitnehmer unter den beiden DNEL-Werten liegt; die Sicherheitsdatenblätter werden diese DNEL-Werte in den entsprechenden Abschnitten enthalten.

(12)

Daher ist die vorgeschlagene Beschränkung unionsweit die geeignetste Maßnahme, um einer gesundheitlichen Gefährdung von Arbeitnehmern durch NMP vorzubeugen.

(13)

Bei der Durchführung der Stoffsicherheitsbeurteilung eines Stoffes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten DNEL-Werte angewendet werden, damit bestimmt werden kann, welche Maßnahmen zur Eindämmung des bei bestimmten Expositionsszenarien von dem betreffenden Stoff ausgehenden Risikos zu treffen sind. Soweit Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender NMP als Stoff oder in einer bestimmten Konzentration in Gemischen auf den Markt bringen wollen, sollte diese Bewertung den Verwendern des Stoffes in Form von Stoffsicherheitsberichten und Sicherheitsdatenblättern zugänglich gemacht werden. Hersteller und nachgeschaltete Anwender sollten sicherstellen, dass die DNEL-Werte bei der Herstellung des Stoffes oder bei seiner Verwendung als Stoff oder in Gemischen eingehalten werden.

(14)

Interessenträgern sollte genügend Zeit eingeräumt werden, um geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der vorgeschlagenen Beschränkung treffen zu können, vor allem im Sektor Drahtbeschichtung, wo die Kosten der Anwendung der Beschränkung besonders hoch sein werden. Daher sollte der Anwendungsbeginn der Beschränkung unter Berücksichtigung der Empfehlung des SEAC aufgeschoben werden. Die Aufschubfrist sollte der durch die Zusammenarbeit von RAC und SCOEL bedingten Verzögerung des Beschränkungsverfahrens Rechnung tragen.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  https://echa.europa.eu/documents/10162/ee4c88a9-d26f-4872-98fd-fb41646cc9e1

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(4)  https://echa.europa.eu/documents/10162/aa77c7c4-4026-4ab1-b032-8a73b61ca8bd

(5)  Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).


ANHANG

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag angefügt:

„71.

1-Methyl-2-pyrrolidon

(NMP)

CAS-Nr. 872-50-4

EG-Nr. 212-828-1

1.

Darf nach dem 9. Mai 2020 nicht als Stoff oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % in den Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender haben DNEL-Werte für die NMP-Exposition von Arbeitnehmern von 14,4 mg/m3 bei Inhalation und von 4,8 mg/kg/Tag bei Aufnahme über die Haut in die einschlägigen Stoffsicherheitsberichte und Sicherheitsdatenblätter aufgenommen.

2.

Darf nach dem 9. Mai 2020 nicht als Stoff oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % hergestellt oder verwendet werden, es sei denn, Hersteller und nachgeschaltete Anwender treffen geeignete Risikomanagementmaßnahmen und sorgen für angemessene Verwendungsbedingungen, die gewährleisten, dass die Exposition von Arbeitnehmern unter den in Absatz 1 angegebenen DNEL-Werten liegt.

3.

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten die darin vorgesehenen Auflagen für die Verwendung oder für das Inverkehrbringen zur Verwendung als Lösungsmittel oder Reaktant im Drahtbeschichtungsprozess ab dem 9. Mai 2024.“


19.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/7


VERORDNUNG (EU) 2018/589 DER KOMMISSION

vom 18. April 2018

zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Methanol

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Januar 2015 legte Polen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) ein Dossier (2) gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden das „Dossier nach Anhang XV“) vor, um das in den Artikeln 69 bis 73 dieser Verordnung vorgesehene Beschränkungsverfahren einzuleiten. Das Dossier nach Anhang XV deutete darauf hin, dass der Kontakt mit Methanol in Scheibenwaschflüssigkeiten und in denaturiertem Alkohol ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt und enthielt den Vorschlag eines Verbots des Inverkehrbringens dieser Produkte. In dem Dossier nach Anhang XV wurde nachgewiesen, dass Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind.

(2)

Das Ziel der im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Beschränkung ist die Abnahme der Häufigkeit von schweren Methanolvergiftungen nach Konsum von Scheibenwaschflüssigkeiten oder denaturiertem Alkohol als billigem Ersatz für Trinkalkohol durch Personen mit chronischer Alkoholkrankheit sowie vereinzelt durch Personen ohne Alkoholkrankheit. Die Beschränkung soll auch Methanolvergiftungen nach unbeabsichtigter Aufnahme von Scheibenwaschflüssigkeiten oder denaturiertem Alkohol verhindern, einschließlich Vergiftungen bei Kindern. In dem Dossier nach Anhang XV und der öffentlichen Konsultation wurde auf Vergiftungsfälle nach Aufnahme von Scheibenwaschflüssigkeiten in sieben Mitgliedstaaten sowie auf Todesfälle in mindestens zwei Mitgliedstaaten hingewiesen.

(3)

Am 4. Dezember 2015 nahm der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) eine Stellungnahme mit der Schlussfolgerung an, dass Kontakt mit Methanol, wie es in Scheibenwaschflüssigkeiten und denaturiertem Alkohol vorkommt, in einer Konzentration von mehr als 0,6 Gew.-% das Risiko von Tod, schwerer okularer Toxizität und anderer schwerer Folgen von Methanolvergiftung birgt. Der RAC empfahl ferner die vorgeschlagene Beschränkung sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit als auch der Durchführbarkeit als zweckmäßigste Maßnahme auf Unionsebene, um gegen die identifizierten Risiken vorzugehen.

(4)

Am 11. März 2016 nahm der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der Agentur seine Stellungnahme zur vorgeschlagenen Beschränkung an. Im Hinblick auf denaturierten Alkohol konnte der SEAC wegen des Mangels an sozioökonomischen Daten in dem Dossier nach Anhang XV und der öffentlichen Konsultation die sozioökonomischen Auswirkungen einer Einbeziehung von denaturiertem Alkohol in der vorgeschlagenen Beschränkung nicht bewerten. Für Scheibenwaschflüssigkeiten empfahl der SEAC ferner die vorgeschlagene Beschränkung als die hinsichtlich der sozioökonomischen Vorteile und Kosten zweckmäßigste Maßnahme auf Unionsebene, um gegen die identifizierten Risiken vorzugehen. Generell war der SEAC der Ansicht, dass Unterschiede zwischen nationalen Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten zu einer Verzerrung des Binnenmarkts führen könnten.

(5)

Das bei der Agentur bestehende Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung wurde während des Beschränkungsverfahrens konsultiert und seine Empfehlung berücksichtigt, insbesondere die Empfehlung, auch Flüssigkeiten zur Windschutzscheibenentfrostung in die vorgeschlagene Beschränkung miteinzubeziehen.

(6)

Am 28. April 2016 übermittelte die Agentur die Stellungnahmen von RAC und SEAC an die Kommission (3). Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass Methanol in Scheibenwaschflüssigkeiten und Scheibenfrostschutzmitteln ein nicht akzeptables Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, gegen das auf Unionsebene vorzugehen ist.

(7)

Den Interessenträgern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie geeignete Maßnahmen ergreifen können und insbesondere Bestände verkaufen und für eine angemessene Kommunikation innerhalb der Lieferkette sorgen können. Die Einschränkung sollte daher erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  https://echa.europa.eu/documents/10162/78b0f856-3751-434b-b6bc-6d33cd630c85.

(3)  https://echa.europa.eu/documents/10162/2b3f6422-ab4d-4b85-9642-ebe225070858.


ANHANG

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag eingefügt:

„69.

Methanol

CAS-Nr. 67-56-1

EG-Nr. 200-659-6

Darf nach dem 9. Mai 2018 nicht in Scheibenwaschflüssigkeiten oder Scheibenfrostschutzmitteln in einer Konzentration von 0,6 Gew.-% oder mehr für die allgemeine Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden.“


BESCHLÜSSE

19.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/10


BESCHLUSS (EU) 2018/590 DES RATES

vom 16. April 2018

zur Ernennung von einem von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglied und einem von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats, auf dessen Grundlage Frau Birgit J. HONÉ (Staatssekretärin für Europa und Regionale Landesentwicklung, Niedersächsische Staatskanzlei) vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Fritz JAECKEL ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020 ernannt:

a)

zum Mitglied:

Frau Birgit J. HONÉ, Ministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung (Niedersachsen) (Mandatsänderung),

und

b)

zum stellvertretenden Mitglied:

Herr Clemens LAMMERSKITTEN, Mitglied des Niedersächsischen Landtags.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. April 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PORODZANOV


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


19.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/11


BESCHLUSS (EU) 2018/591 DES RATES

vom 16. April 2018

zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 4. März 2016 wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/333 des Rates (4) Herr Joachim WOLBERGS als Nachfolger von Frau Dagmar MÜHLENFIELD zum Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Joachim WOLBERGS ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Dr. Peter KURZ, Oberbürgermeister der Stadt Mannheim.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. April 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PORODZANOV


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2016/333 des Rates vom 4. März 2016 zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen (ABl. L 62 vom 9.3.2016, S. 16).


19.4.2018   

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L 99/12


BESCHLUSS (EU) 2018/592 DES RATES

vom 16. April 2018

über die Ernennung der Mitglieder und stellvertretender Mitglieder (Luxemburg) des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (1), insbesondere auf die Artikel 23 und 24,

gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von der luxemburgischen Regierung unterbreitet worden sind,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit dem Beschluss vom 20. September 2016 (2) die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer für die Zeit vom 25. September 2016 bis zum 24. September 2018 ernannt.

(2)

Die luxemburgische Regierung hat Kandidaten für mehrere zu besetzende Sitze vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer werden für den Zeitraum bis zum 24. September 2018 ernannt:

I.

REGIERUNGSVERTRETER

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Luxemburg

Herr Tom GOEDERS

Herr Laurent PEUSCH

Herr Jonathan PEREIRA NEVES

II.

VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Luxemburg

Herr Carlos PEREIRA

Herr Paul DE ARAUJO

Herr Eduardo DIAS

III.

VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Luxemburg

Frau Patricia HEMMEN

Herr François ENGELS

Frau Héloise ANTOINE

Artikel 2

Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. April 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PORODZANOV


(1)  Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).

(2)  Beschluss des Rates vom 20. September 2016 über die Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (ABl. C 348 vom 23.9.2016, S. 3).


19.4.2018   

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L 99/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/593 DES RATES

vom 16. April 2018

zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem am 27. September 2017 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Italien eine Ermächtigung zur Einführung einer von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme, wonach alle im Hoheitsgebiet Italiens ansässigen Steuerpflichtigen — außer denjenigen, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Artikel 282 jener Richtlinie in Anspruch nehmen — zur elektronischen Rechnungsstellung und zur Weiterleitung der Rechnungen über das von der italienischen Steuerverwaltung betriebene System Sistema di Interscambio (im Folgenden „SdI“) verpflichtet werden.

(2)

Die Kommission unterrichtete nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 3. bzw. 6. November 2017 über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 7. November 2017 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Italien macht geltend, dass die obligatorische elektronische Rechnungsstellung, bei der die Rechnungen über SdI ausgestellt werden, es der italienischen Steuerverwaltung erlauben würde, sich in Echtzeit die Informationen zu verschaffen, die in den von Gewerbetreibenden ausgestellten und erhaltenen Rechnungen enthalten sind. Die Steuerbehörden könnten infolgedessen rechtzeitig und automatisch nachprüfen, ob die erklärte Mehrwertsteuer der entrichteten Mehrwertsteuer entspreche.

(4)

Italien ist der Auffassung, dass die Einführung einer allgemeinen Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung bei der Bekämpfung von Steuerbetrug und -hinterziehung helfen, die Digitalisierung vorantreiben sowie die Steuererhebung vereinfachen würde.

(5)

Italien trägt vor, den Grundstein für die Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung bereits mit dem bisher freiwilligen SdI-System gelegt zu haben, was einen reibungslosen Übergang zur elektronischen Rechnungsstellung gewährleiste und gleichzeitig die Auswirkungen der Sondermaßnahme auf die Steuerpflichtigen begrenze.

(6)

In Anbetracht des weiten Geltungsbereichs und der Neuheit dieser Sondermaßnahme ist es wichtig, die Auswirkungen der Sondermaßnahme auf die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie auf die Steuerpflichtigen zu bewerten. Falls Italien die Verlängerung der Sondermaßnahme für erforderlich halten sollte, sollte es deshalb der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vorlegen, in dem die Wirksamkeit der Sondermaßnahme bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Steuererhebung bewertet wird.

(7)

Diese Sondermaßnahme sollte das Recht von Verbrauchern auf Erhalt von Papierrechnungen im Fall von innergemeinschaftlichen Umsätzen nicht beeinträchtigen.

(8)

Die beantragte Sondermaßnahme sollte befristet werden, damit beurteilt werden kann, ob die Sondermaßnahme im Hinblick auf ihre Ziele angemessen und wirksam ist.

(9)

Die Sondermaßnahme steht daher in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel, da sie befristet und ihr Geltungsbereich beschränkt ist und nicht für Steuerpflichtige gilt, die die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß Artikel 282 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen. Darüber hinaus birgt die Sondermaßnahme nicht die Gefahr der Verlagerung von Steuerbetrug in andere Sektoren oder Mitgliedstaaten.

(10)

Die Sondermaßnahme wird keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 218 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, nur dann Rechnungen in Form von Dokumenten oder Mitteilungen in elektronischer Form zu akzeptieren, wenn sie von Steuerpflichtigen ausgestellt werden, die im italienischen Hoheitsgebiet ansässig sind und die nicht die in Artikel 282 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Steuerbefreiung für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 232 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, eine Bestimmung zu erlassen, wonach die Empfänger von Rechnungen, die im italienischen Hoheitsgebiet ansässige Steuerpflichtige ausstellen, der Ausstellung dieser Rechnungen in elektronischer Form nicht zustimmen müssen, sofern sie nicht von Steuerpflichtigen ausgestellt werden, die die in Artikel 282 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Steuerbefreiung für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen.

Artikel 3

Italien teilt der Kommission die in den Artikeln 1 und 2 genannten nationalen Maßnahmen, mit denen die Ausnahmen durchgeführt werden, mit.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2021.

Sollte Italien die Verlängerung der in Artikel 1 und 2 genannten Ausnahmen für erforderlich halten, so legt es der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit der in Artikel 3 genannten nationalen Maßnahmen bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Steuererhebung bewertet wird. In diesem Bericht ist auch zu evaluieren, wie sich diese Maßnahmen auf die Steuerpflichtigen auswirken und ob sie insbesondere zu einer Zunahme von Verwaltungslasten und -kosten führt.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 16. April 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PORODZANOV


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


19.4.2018   

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L 99/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/594 DER KOMMISSION

vom 13. April 2018

zur Identifizierung von Benzol-1,2,4-tricarbonsäure-1,2-anhydrid (Trimellitsäureanhydrid) (TMA) als besonders besorgniserregender Stoff gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2112)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 59 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 übermittelten die Niederlande am 8. August 2016 der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ein Dossier im Sinne des Anhangs XV jener Verordnung (im Folgenden „Dossier nach Anhang XV“) zur Identifizierung von Benzol-1,2,4-tricarbonsäure-1,2-anhydrid (Trimellitsäureanhydrid) (TMA) (EC Nr. 209-008-0, CAS Nr. 552-30-7) als besonders besorgniserregender Stoff, weil dieser das in Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannte Kriterium erfüllt. Dem Dossier nach Anhang XV zufolge hat TMA aufgrund seiner atemwegssensibilisierenden Eigenschaften nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in Artikel 57 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannter Stoffe.

(2)

Am 15. Dezember 2016 verabschiedete der Ausschuss der Mitgliedstaaten (MSC) seine Stellungnahme (2) zu dem Dossier nach Anhang XV. Während eine Mehrheit der MSC-Mitglieder der Auffassung war, dass TMA die Bedingungen für die Identifizierung als besonders besorgniserregender Stoff gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllt, wurde im MSC keine Einstimmigkeit erzielt. Drei Mitglieder enthielten sich. Drei Mitglieder waren der Auffassung, dass keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich der wahrscheinlichen schwerwiegenden Wirkungen von TMA auf die menschliche Gesundheit vorliegen, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in Artikel 57 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannter Stoffe. Diese drei Mitglieder äußerten Zweifel an der Art, dem Schweregrad, der Unumkehrbarkeit und dem verzögerten Eintreten der Wirkungen von TMA auf die Gesundheit, den sozialen Bedenken im Zusammenhang mit den Wirkungen und der Unmöglichkeit, ein unbedenkliches Expositionsniveau für TMA abzuleiten.

(3)

Am 17. Januar 2017 leitete die Agentur die Stellungnahme des MSC gemäß Artikel 59 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 an die Kommission weiter, damit diese auf der Grundlage von Artikel 57 Buchstabe f dieser Verordnung eine Entscheidung über die Identifizierung von TMA ausarbeitet.

(4)

Im Einklang mit der Mehrheitsmeinung des MSC stellt die Kommission fest, dass die in dem Dossier nach Anhang XV vorgelegten und erörterten Daten belegen, dass TMA bei längerer Exposition und Ausbleiben von Maßnahmen eine schwerwiegende und dauerhafte Schädigung der Lungenfunktionen hervorruft. Die gemeldeten Fälle von negativen Wirkungen reichen von berufsbedingten Fällen von Rhinokonjunktivitis und Asthma bis hin zu schweren Krankheiten wie Trimellith-Anhydrid-Alveolitis, allergischer Laryngitis und allergischer Alveolitis. Einige der Wirkungen waren so schwerwiegend, dass die Betroffenen gezwungen waren, ihren Arbeitsplatz aufzugeben. Die schwerwiegendsten Wirkungen können eine langwierige medizinische Behandlung erforderlich machen.

(5)

Die Kommission stellt fest, dass bestimmte Wirkungen von TMA nach Beendigung der Exposition zwar reversibel sind, die erste Phase der Sensibilisierung (Induktion) jedoch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Darüber hinaus lässt sich aus den vorliegenden Daten zur menschlichen Gesundheit keine TMA-Konzentration ableiten, unterhalb derer keine Sensibilisierung erfolgt. Außerdem scheinen schwerwiegende Wirkungen eine gewisse Latenzzeit zu haben. Die Möglichkeit, dass irreversible Wirkungen auftreten, bevor ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wurde bei der Identifizierung anderer besonders besorgniserregender Stoffe (3) gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgrund von deren atemwegssensibilisierenden Eigenschaften bereits anerkannt und durch die europäische Rechtsprechung (4) bestätigt.

(6)

Die Kommission stellt fest, dass Arbeitern, die zuvor sensibilisiert wurden, nur Aufgaben mit Nullexposition gegenüber TMA zugeteilt werden können, damit ein erneutes Auftreten der schwerwiegenden negativen Wirkungen vermieden wird, was zu gesellschaftlichen Herausforderungen führt und Auswirkungen auf die Lebensqualität der sensibilisierten Arbeiter hat.

(7)

Die Kommission ist daher im Einklang mit der Mehrheitsmeinung des MSC der Auffassung, dass TMA ähnlich besorgniserregend ist wie in Artikel 57 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannte Stoffe und dass TMA somit aufgrund seiner atemwegssensibilisierenden Eigenschaften als besonders besorgniserregender Stoff gemäß Artikel 57 Buchstabe f dieser Verordnung identifiziert werden sollte.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Benzol-1,2,4-tricarbonsäure-1,2-anhydrid (Trimellitsäureanhydrid) (TMA) (EC Nr. 209-008-0, CAS Nr. 552-30-7) wird aufgrund seiner atemwegssensibilisierenden Eigenschaften als besonders besorgniserregender Stoff gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 identifiziert.

(2)   Der in Absatz 1 spezifizierte Stoff wird in die in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannte Liste mit folgendem Vermerk unter der Rubrik „Grund für die Aufnahme“ aufgenommen: „Atemwegssensibilisierende Eigenschaften (Artikel 57 Buchstabe f) — menschliche Gesundheit“.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Europäische Chemikalienagentur gerichtet.

Brüssel, den 13. April 2018

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  http://echa.europa.eu/role-of-the-member-state-committee-in-the-authorisation-process/svhc-opinions-of-the-member-state-committee.

(3)  Agreement of the Member States Committee on the identification of Diazene-1,2-dicarboxamide [C,C-azodi(formamide)] as a substance of very high concern https://echa.europa.eu/documents/10162/5b3971ca-7683-414b-b7df-085744c5b327;

Agreement of the Member States Committee on the identification of Hexahydromethylphthalic anhydride, Hexahydro-4-methylphthalic anhydride, Hexahydro-1-methylphthalic anhydride, Hexahydro-3-methylphthalic anhydride as substances of very high concern https://echa.europa.eu/documents/10162/ab858db8-5467-429c-a94d-2e563f523d01;

Agreement of the Member States Committee on the identification of cyclohexane-1,2-dicarboxylic anhydride, cis-cyclohexane-1,2-dicarboxylic anhydride, transcyclohexane-1,2-dicarboxylic anhydride as substances of very high concern https://echa.europa.eu/documents/10162/8a707077-bf1c-462d-bf25-dd58ffa14cf8.

(4)  Urteil des Gerichts vom 30. April 2015, Polynt and Sitre/ECHA, T-134/13, ECLI:EU:T:2015:254, und Urteil des Gerichts vom 30. April 2015, Hitachi Chemical Europe u. a./ECHA, T-135/13, ECLI:EU:T:2015:253.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

19.4.2018   

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L 99/18


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 094/17/COL

vom 31. Mai 2017

zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Ausnahmeregelung für ambulante Leistungen nach der Regelung für differenzierte Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 2014 bis 2020 (Norwegen) [2018/595]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —

gestützt auf:

das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 und 62,

das Protokoll 26 zum EWR-Abkommen,

das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24,

das Protokoll 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen (im Folgenden „Protokoll 3“), insbesondere auf Teil II Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

(1)

Norwegen meldete die Regelung für differenzierte Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 2014-2020 nach Protokoll 3 Teil I Artikel 1 Absatz 3 mit Schreiben vom 13. März 2014 (1) zur Genehmigung an. Auf der Grundlage dieser Anmeldung und der anschließend übermittelten Auskünfte genehmigte die Überwachungsbehörde die angemeldete Beihilferegelung mit Entscheidung Nr. 225/14/COL vom 18. Juni 2014 (2).

(2)

Mit seinem Urteil vom 23. September 2015 in der Sache E-23/14, Kimek Offshore AS/EFTA-Überwachungsbehörde (3) hob der EFTA-Gerichtshof die Entscheidung der Überwachungsbehörde teilweise auf.

(3)

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 (4) ersuchte die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden um zusätzliche Auskünfte. Die norwegischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 6. November 2015 (5).

(4)

Mit ihrer Entscheidung Nr. 489/15/COL vom 9. Dezember 2015 leitete die Überwachungsbehörde das förmliche Prüfverfahren ein. Die norwegischen Behörden nahmen mit Schreiben vom 13. Januar 2016 (6) zur Entscheidung der Überwachungsbehörde Stellung.

(5)

Am 30. Juni 2016 wurde die Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union und der EWR-Beilage veröffentlicht (7). Bei der Überwachungsbehörde gingen bis zum 30. Juli 2016, dem Ende der Frist für die Einreichung von Stellungnahmen, von zwei Beteiligten, nämlich Kimek Offshore AS (Schreiben vom 12. Mai 2016 (8)) und NHO Finnmark (Schreiben vom 4. Juli 2016 (9)), Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom 2. August 2016 (10) leitete die Überwachungsbehörde die Stellungnahmen an die norwegischen Behörden weiter, denen Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern. Die norwegischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 5. September 2016 (11).

2.   Der Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens

(6)

Mit seinem Urteil hob der EFTA-Gerichtshof die Entscheidung der Überwachungsbehörde zur Genehmigung der Regelung für regional differenzierte Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 2014-2020 teilweise auf. Die Beihilferegelung insgesamt wurde im Zuge des förmlichen Prüfverfahrens keiner neuerlichen Prüfung durch die Überwachungsbehörde unterzogen. Die Prüfung wurde auf den Teil der Regelung (eine Ausnahmeregelung für ambulante Leistungen) begrenzt, bezüglich dessen die Genehmigung der Überwachungsbehörde aufgehoben worden war.

(7)

Da die Regelung für ambulante Leistungen eine Ausnahme von den in der Regelung für differenzierte Sozialversicherungsbeiträge aufgeführten Regeln darstellt, ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass es dem besseren Verständnis dienen würde, der Vollständigkeit halber einen Überblick über die Zielsetzung und die Rechtsgrundlage der Beihilferegelung an sich zu geben, bevor die Regeln für die Registrierung von Unternehmen in Norwegen und die Ausnahmeregelung für ambulante Leistungen dargelegt werden.

3.   Überblick über die Regelung

3.1.   Ziel

(8)

Ziel der Regelung für differenzierte Sozialversicherungsbeiträge ist es, in den norwegischen Gebieten mit der geringsten Bevölkerungsdichte Beschäftigungsanreize zu setzen, um Abwanderung zu verringern oder zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Arbeitskosten durch die Senkung der Sozialversicherungsbeitragssätze in bestimmten geografischen Gebieten verringert. Die Beihilfeintensitäten variieren allgemein entsprechend dem geografischen Gebiet, in dem die Unternehmenseinheit registriert ist. Die Regeln für die Registrierung werden im Folgenden genauer erläutert.

3.2.   Nationale Rechtsgrundlage

(9)

Die nationale Rechtsgrundlage für die Regelung ist Abschnitt 23-2 des nationalen Versicherungsgesetzes (12). In den Bestimmungen dieses Gesetzes wird die allgemeine Pflicht der Arbeitgeber zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen dargelegt, wobei diese Beiträge auf der Grundlage des dem Arbeitnehmer gezahlten Bruttogehalts berechnet werden. Laut § 12 dieses Abschnitts kann das norwegische Parlament regional differenzierte Beitragssätze sowie besondere Bestimmungen für Unternehmen in bestimmten Branchen verabschieden. Die nationale Rechtsgrundlage setzt sich also aus dem nationalen Versicherungsgesetz in Verbindung mit den jährlichen Beschlüssen des norwegischen Parlaments zusammen (13).

3.3.   Die Regeln für die Registrierung

(10)

Ausschlaggebend für die Beihilfefähigkeit im Rahmen dieser Regelung ist, ob ein Unternehmen in einem Fördergebiet registriert ist. Nach der wichtigsten Bestimmung der Regelung variieren die Beihilfeintensitäten entsprechend dem geografischen Gebiet, in dem das Unternehmen registriert ist.

(11)

Nach norwegischem Recht müssen Unternehmen für jede getrennte Geschäftstätigkeit Untereinheiten registrieren (14). Unternehmen, die verschiedene Geschäftstätigkeiten ausüben, müssen getrennte Untereinheiten registrieren. Wenn die Tätigkeiten an verschiedenen Standorten ausgeübt werden, müssen ebenfalls getrennte Einheiten registriert werden.

(12)

Nach Auskunft der norwegischen Behörden ist das Kriterium der „getrennten Geschäftstätigkeit“ erfüllt, wenn mindestens ein Mitarbeiter für die Muttergesellschaft in einem getrennten Gebiet tätig ist und das Unternehmen dort aufgesucht werden kann. Jede Untereinheit bildet je nach registriertem Standort ihre eigene Grundlage für die Berechnung des differenzierten Sozialversicherungsbeitrags. Auf diese Weise ist ein außerhalb des im Rahmen der Beihilferegelung förderfähigen Gebiets registriertes Unternehmen unter der Bedingung beihilfefähig, dass seine wirtschaftlichen Tätigkeiten in einer innerhalb des Fördergebiets ansässigen Untereinheit ausgeübt werden.

3.4.   Ambulante Leistungen — die erneut geprüfte Maßnahme

(13)

Mittels Freistellung von der ausschlaggebenden Registrierungsregel gilt die Beihilferegelung auch für Unternehmen, die außerhalb des Fördergebiets registriert sind und Arbeitnehmer an Unternehmen im Fördergebiet ausleihen oder deren Mitarbeiter mobile Tätigkeiten im Fördergebiet ausüben. In dieser Entscheidung werden die in den beschriebenen Situationen erbrachten Arbeiten als „ambulante Leistungen“ bezeichnet. Diese Ausnahmeregelung wird in der vorliegenden Entscheidung geprüft. Für die Zwecke dieser Entscheidung wird diese Regelung als „Ausnahmeregelung“ bezeichnet. Die nationale Rechtsgrundlage für die Ausnahmeregelung bildet Abschnitt 1 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1482 des norwegischen Parlaments vom 5. Dezember 2013 über die Bestimmung der Abgabensätze usw. nach dem nationalen Versicherungsgesetz für 2014.

(14)

Die Ausnahmeregelung gilt nur, wenn der Arbeitnehmer mindestens die Hälfte seiner Arbeitstage im Fördergebiet verbringt. Zudem gilt der ermäßigte Satz nur für den dort durchgeführten Teil der Arbeit. Der Steueranmeldungszeitraum beträgt grundsätzlich einen Kalendermonat. Die Sozialversicherungsbeiträge werden nach dem Satz berechnet, der in der Zone gilt, in der der Arbeitgeber nach allgemeiner Annahme Geschäftstätigkeiten ausübt.

(15)

Dies ist so zu verstehen, dass beispielsweise dann, wenn ein Mitarbeiter eines in Oslo registrierten Unternehmens (Oslo liegt in Zone 1, einer nicht förderfähigen Zone, in der der Beitragssatz folglich dem Standardsatz von 14,1 % entspricht) 60 % seiner Arbeit in einem Kalendermonat in Vardø (das in Zone 5 liegt, wo der anzuwendende Beitragssatz 0 % beträgt) und den Rest in Oslo ableistet, das Unternehmen für das Gehalt, das für die in Vardø durchgeführte Arbeit zu zahlen ist, den Nullsatz in Anspruch nehmen kann, nicht aber für die in Oslo durchgeführte Arbeit.

4.   Urteil des EFTA-Gerichtshofs

(16)

Der EFTA-Gerichtshof hob die Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 225/14/COL insofern auf, als er die vorläufige Prüfung hinsichtlich der Beihilfemaßnahme in Abschnitt 1 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1482 des norwegischen Parlamentes vom 5. Dezember 2013 über die Bestimmung der Abgabensätze usw. nach dem nationalen Versicherungsgesetz für 2014 abschloss.

(17)

Der EFTA-Gerichtshof gelangte zu dem Schluss (15), dass die Überwachungsbehörde die Umstände und Auswirkungen der in Abschnitt 1 Absatz 4 dargelegten Ausnahmeregelung hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens nicht geprüft habe; dies gelte insbesondere für die Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf Wettbewerb und Handel und deren Vereinbarkeit mit Randnummer 16 der Leitlinien der Überwachungsbehörde für Regionalbeihilfen im Zeitraum 2014-2020 (Regionalbeihilfeleitlinien) (16). Nach Auffassung des Gerichtshofs sei eine solche besondere Prüfung für die Beurteilung der angemeldeten Regelung von wesentlicher Bedeutung.

(18)

Abschnitt 1 Absatz 4 enthält die Ausnahmeregelung (die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist) und eine entsprechende Antiumgehungsmaßnahme, mit der verhindert werden soll, dass Unternehmen im Rahmen der Beihilferegelung Beihilfen beantragen, indem sie einfach ihren Betrieb in einem Gebiet mit einem niedrigeren Sozialversicherungsbeitragssatz registrieren und dann ambulante Tätigkeiten durchführen oder ihre Mitarbeiter für Arbeiten in einem Gebiet ausleihen, in dem ein höherer Satz gilt. Die Antiumgehungsmaßnahme ist nicht Gegenstand des hier betroffenen Verfahrens (17).

5.   Stellungnahme der norwegischen Behörden zur Entscheidung Nr. 489/15/COL

(19)

In Reaktion auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Überwachungsbehörde (18) bekräftigten die norwegischen Behörden ihren Standpunkt, dass der Sozialversicherungsbeitragssatz auch vor 2007 bereits vom Tätigkeitsort des Arbeitgebers abhängig gewesen sei. Diese Regelung stütze sich auf die grundlegende Voraussetzung, dass nur Unternehmen, die im Fördergebiet wirtschaftliche Aktivitäten ausüben, Beihilfen erhalten sollten, und zwar nur in dem Umfang, in dem sie in dem betreffenden Gebiet wirtschaftliche Leistungen erbringen. Die Registrierung sei nicht die entscheidende Frage.

(20)

Die auf Grundlage der Regelung für differenzierte Sozialversicherungsbeiträge gewährten Beihilfen belaufen sich auf etwa 6,85 Mrd. NOK pro Jahr (19). Gestützt auf die in den ersten acht Monaten des Jahres 2015 erfassten Daten haben die norwegischen Behörden die Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf die verschiedenen Zonen für das gesamte Jahr 2015 geschätzt. Eine Beschreibung der Zonen 1, 2, 3, 4 und 4a ist der Entscheidung Nr. 225/14/COL, Erwägungsgrund 25, zu entnehmen. Zone 1 erstreckt sich auf Gebiete in Mittelnorwegen sowie Hoheitsgebiete außerhalb des kontinentalen Hauptlandes. In Zone 1 ausgeübte Tätigkeiten sind im Rahmen der Regelung nicht beihilfefähig. Auch in Zone 1a ausgeübte Tätigkeiten können im Rahmen der Regelung nicht gefördert werden. Allerdings haben die norwegischen Behörden in Zone 1a ein System zur Reduzierung des Beitragssatzes zur Sozialversicherung eingerichtet. Diese Reduzierung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt. Maßnahmen, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (20) erfüllen, stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 61 des EWR-Abkommens dar.

Tabelle

Auf das Jahr 2015 bezogene Schätzung der Beihilfen, die unter Anwendung der Ausnahmeregelung Unternehmen gewährt wurden, die in den in der Beihilferegelung festgelegten Zonen registriert sind

Zone

Mio. NOK

1

240

1a

38

2

9

3

1

4

1

4a

10

Summe

300

(21)

Die norwegischen Behörden führten ferner aus, dass die Zahlen je nach Art der ambulanten Leistungen erheblich schwanken können. Bei großen Bauvorhaben stütze man sich üblicherweise auf ambulante Leistungen, was somit zu einer Zunahme der Nutzung ambulanter Tätigkeiten führe. Darüber hinaus könnten Unternehmen, die wesentliche Tätigkeiten in den förderfähigen Zonen durchführen, ihre Aktivitäten durch die Errichtung von Untereinheiten in der betreffenden Zone umstrukturieren. Dies beeinflusse auch die geschätzten Auswirkungen der Ausnahmeregelung. Und schließlich weisen die norwegischen Behörden auf die positiven indirekten Auswirkungen verstärkter Aktivitäten in der Baubranche auf die Beschäftigung in anderen Branchen in den förderfähigen Zonen hin.

(22)

Mit der Ausnahmeregelung erhalten Unternehmen in den förderfähigen Zonen kostengünstigeren Zugang zu Arbeitskräften. Ohne diese Ausnahmeregelung hätten Unternehmen in den Fördergebieten größere Schwierigkeiten, Fachkräfte für sich zu gewinnen. Darüber hinaus können Fachkräfte über ambulante Leistungen einen Beitrag zur Verbesserung der Kenntnisse und Kompetenzen in örtlichen Unternehmen leisten. Diese Kenntnisse und Kompetenzen bleiben den Firmen unter Umständen auch dann erhalten, wenn der ambulante Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen hat; somit entstünde eine nachhaltige Wirkung für die lokalen Arbeitskräfte und Unternehmen.

(23)

Die Ausnahmeregelung schafft für alle im Fördergebiet tätigen Wirtschaftsbeteiligten die gleichen Voraussetzungen. Den örtlichen Unternehmen kommt der Wettbewerb in Form von niedrigeren Preisen für ambulante Leistungen zugute.

(24)

Arbeitnehmer, die sich vorübergehend im Fördergebiet aufhalten, leisten durch den Kauf von Waren und Dienstleistungen einen Beitrag zur örtlichen Wirtschaft. Sind die ambulanten Leistungen mit einem vorübergehenden Vorhaben verbunden, manifestiert sich dies als vorübergehende Wirkung. Bei einer anhaltenden Nutzung ambulanter Leistungen in einer Region ist auch die Wirkung langfristig.

(25)

Unternehmen, die in mittelnorwegischen Gebieten registriert sind und ambulante Leistungen in Fördergebieten erbringen, stellen eventuell vor Ort Personal ein. Auch wenn diese Stellen zeitlich begrenzt sind, tragen sie zu höheren Lohneinkommen in den Förderregionen bei; dies wiederum kurbelt die Konjunktur an. Die norwegischen Behörden führen das Argument an, dass die Ausnahmeregelung die Arbeitskosten senke und dort, wo eine Substitution möglich sei, Arbeit gegenüber Kapital begünstige. Dies trage zu höherer Beschäftigung bei.

6.   Stellungnahmen Beteiligter

6.1.   Kimek Offshore AS

(26)

Kimek Offshore AS (im Folgenden „Kimek“) ist ein Dienstleistungsunternehmen in der Erdöl- und Erdgasindustrie. Das Unternehmen gehört zur Kimek-Gruppe. Der Standort von Kimek liegt in Kirkenes in der Provinz Finnmark, einem Gebiet, in dem für Sozialversicherungsabgaben der Nullsatz gilt.

(27)

Neben seiner Stellungnahme zur Entscheidung der Überwachungsbehörde, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, nahm Kimek auch zu der vorstehend zusammengefassten Stellungnahme der norwegischen Behörden Stellung.

(28)

Nach Auffassung von Kimek haben die norwegischen Behörden nicht hinreichend belegt, dass die Ausnahmeregelung einen Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse leistet, dass staatliche Maßnahmen erforderlich sind, dass die Regelung geeignet ist, dass sie einen Anreizeffekt hat, dass sie angemessen ist und dass übermäßige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen EWR-Staaten vermieden werden.

(29)

Die Wettbewerber Kimeks sind großenteils außerhalb der für Regionalbeihilfen infrage kommenden Gebiete ansässig. Kimek erhebt Einwände gegen die Ausnahmeregelung, weil sie außerhalb der förderfähigen Zonen ansässigen Unternehmen ermöglicht, durch die Ausübung von Tätigkeiten in den Fördergebieten die Beihilferegelung in Anspruch zu nehmen. Kimek führt das Argument an, dass diese Unternehmen nicht den gleichen Herausforderungen gegenüberstünden wie die innerhalb der förderfähigen Zonen ansässigen Firmen. Kimek erklärt, dass die Ausnahmeregelung zur Bekämpfung der Abwanderung und zur Stärkung der Besiedlungsstrukturen in den Fördergebieten nicht geeignet sei. Ganz im Gegenteil schade die Ausnahmeregelung den in den Fördergebieten ansässigen Unternehmen sogar.

(30)

Kimek widerspricht der Auffassung der norwegischen Behörden, dass die Ausnahmeregelung den örtlichen Unternehmen einen kostengünstigeren Zugang zu Fachkräften gewähre, die sonst nicht verfügbar wären. Kimek führt dazu aus, dass die norwegischen Behörden dies weder nachgewiesen noch dokumentiert hätten.

(31)

Nach Auffassung von Kimek bestehe die Gefahr, dass die Ausnahmeregelung zu einer Abwanderung hoch qualifizierter Arbeitskräfte aus den Fördergebieten führe, weil die Menschen vor Ort keine Stellen fänden.

(32)

Kimek merkt an, dass die norwegischen Behörden nicht dokumentiert hätten, dass Unternehmen, die nicht vor Ort registriert sind, im Fördergebiet lebende Arbeitnehmer einstellen.

(33)

Darüber hinaus macht Kimek geltend, dass ambulante Offshore-Arbeitnehmer nicht erheblich zur örtlichen Wirtschaft beitrügen. Sie lebten auf der Bohrinsel, verbrächten den größten Teil ihrer Freizeit dort und nähmen alle ihre Mahlzeiten dort ein.

(34)

Hinsichtlich des Arguments der norwegischen Behörden, dass Kenntnisse und Kompetenzen der ambulanten Arbeitnehmer bei örtlichen Unternehmen verblieben, kann Kimek nicht erkennen, wie dies zur Verringerung oder Verhinderung von Abwanderung führen solle.

(35)

Kimek argumentiert ferner, dass die norwegischen Behörden nicht dokumentiert hätten, in welcher Weise die Ausnahmeregelung den Wettbewerb erhöhe. Diesbezüglich bezieht sich Kimek auf eine Besonderheit des norwegischen Arbeitsrechts, die es ambulante Arbeitnehmer entsendenden Unternehmen ermöglicht, ihr Personal Zwölfstundenschichten arbeiten zu lassen, während für die vor Ort ansässigen Unternehmen eine Beschränkung der Arbeitszeiten auf acht Stunden gilt. Dies sei ein wesentlicher Nachteil für die vor Ort ansässigen Unternehmen.

6.2.   NHO Finnmark

(36)

NHO Finnmark ist das Regionalbüro des Norwegischen Unternehmerverbandes. Der Verband bekräftigt die vorstehend zusammengefasste Stellungnahme Kimeks.

(37)

NHO Finnmark ist der Auffassung, dass Regionalbeihilfen nur Unternehmen gewährt werden sollten, die in den für solche Beihilfen infrage kommenden Gebieten ansässig sind. Außerhalb der Fördergebiete registrierte Unternehmen seien nicht mit den gleichen Herausforderungen konfrontiert wie Unternehmen, die ihren Sitz in Fördergebieten hätten. Die Ausnahmeregelung sei zur Bekämpfung der Abwanderung und zur Stärkung von Besiedlungsstrukturen nicht geeignet. Ganz im Gegenteil schade sie sogar den in den Fördergebieten ansässigen Unternehmen.

(38)

Wie Kimek betont auch NHO Finnmark, dass das norwegische Arbeitsrecht Unternehmen, die nicht in Fördergebieten registriert seien, einen besonderen Vorteil einräume. NHO Finnmark ist ferner der Auffassung, dass ambulante Arbeitnehmer nicht in der gleichen Weise zur örtlichen Wirtschaft beitrügen wie Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in dem betreffenden Gebiet haben.

7.   Stellungnahme der norwegischen Behörden zu den Stellungnahmen der Beteiligten

(39)

Auf die Stellungnahmen der Beteiligten erwiderten die norwegischen Behörden, dass die Ausnahmeregelung und nicht die Beihilferegelung als solche Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens sei. Die norwegischen Behörden erläutern, dass in der Ausnahmeregelung der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck komme, dass Regionalbeihilfen für die wirtschaftlichen Tätigkeiten gewährt werden sollten, die tatsächlich in den unter die Regelung fallenden geografischen Gebieten ausgeübt werden.

(40)

Die norwegischen Behörden betonen, dass weder Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens noch die Regionalbeihilfeleitlinien vorschreiben, dass die Empfänger von Regionalbeihilfen in dem betreffenden förderfähigen Gebiet registriert sein müssen. Die norwegischen Behörden stimmen mit Kimek überein, dass die Herausforderungen, denen die offiziell in den Fördergebieten registrierten Unternehmen gegenüberstehen, nicht unbedingt genau den Herausforderungen entsprächen, die offiziell außerhalb dieser Gebiete registrierte, aber innerhalb dieser Gebiete ambulante Leistungen erbringende Unternehmen zu bewältigen haben. Die norwegischen Behörden schließen sich jedoch nicht der Behauptung von Kimek an, dass außerhalb der Fördergebiete registrierte Unternehmen nicht mit den gleichen Herausforderungen konfrontiert seien, wenn sie Arbeiten in den Fördergebieten übernehmen. Für die Unternehmen gelten dieselben klimatischen Bedingungen und dieselbe Entfernung zu Subunternehmen. Darüber hinaus hätten ambulante Arbeitnehmer entsendende Unternehmen zusätzliche Kosten für die Beförderung und die Unterbringung des Personals zu tragen. Die norwegischen Behörden merken an, dass Kimeks Argumente aus der Erdölbranche stammten, also dem Wirtschaftssektor, in dem dieses Unternehmen tätig ist. Die Behörden argumentieren, dass die Vereinbarkeit der Beihilfe auf allgemeinerer Ebene unter Berücksichtigung der spezifischen oder dauerhaften Nachteile, denen Unternehmen aus allen maßgeblichen Branchen gegenüberstehen, beurteilt werden müsse.

(41)

Die norwegischen Behörden belegen ihre Angaben über die Schwierigkeiten, die Unternehmen bei der Anwerbung qualifizierter Arbeitskräfte in den drei nördlichsten Provinzen haben, mit einem Bericht der NAV Finnmark (21), der norwegischen Arbeits- und Wohlfahrtsorganisation in der Provinz Finnmark. In den Provinzen Nordland und Troms standen 14 % der im Bericht erfassten Unternehmen aufgrund des Mangels an qualifizierten Arbeitskräften schon einmal Problemen bei der Anwerbung von Arbeitskräften gegenüber. In der Provinz Finnmark waren es 11 %.

(42)

Die norwegischen Behörden betonen, dass in den Fördergebieten registrierte Unternehmen den niedrigeren Beitragssatz zur Sozialversicherung für die Gesamtheit ihrer Beschäftigungskosten nutzen könnten (sofern sie keine ambulanten Leistungen außerhalb der förderfähigen Zone erbringen), während in einer anderen Zone registrierte Unternehmen, die ambulante Leistungen erbringen, nur dann den ermäßigten Beitragssatz in Anspruch nehmen könnten, wenn der Arbeitnehmer mindestens die Hälfte seiner Arbeitstage in der förderfähigen Zone verbringe; und auch dann gelte der ermäßigte Beitragssatz nur für die Löhne, die für die tatsächlich im Fördergebiet durchgeführte Arbeit gezahlt werden.

(43)

Als Beleg für die indirekten Auswirkungen der Regionalbeihilfe übermittelten die norwegischen Behörden Verweise auf zwei Studien über die Auswirkungen von Aktivitäten im Erdölsektor im Norden Norwegens (22). Nach der ersten Studie, die das Snøhvit-Erdölprojekt in Finnmark betraf, summierten sich die direkten Auswirkungen auf die Beschäftigung auf 230 Personenjahre, während sich die indirekten Auswirkungen auf weitere 170 Personenjahre beliefen. Die norwegischen Behörden merken dazu an, dass es sich hierbei um die Auswirkungen des Projekts an sich handele und nicht um ein unmittelbares Ergebnis einer bestimmten Maßnahme. Aus der zweiten Studie geht hervor, dass die größte vom Erdölsektor ausgehende indirekte Auswirkung in der zusammenfassend als „private Dienstleistungen“ bezeichneten Branche eintritt. Diese Branche umfasst freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, die Bereitstellung von Personal, Vermietung von Maschinen und Transportgeräten, Rechts- und Buchhaltungsdienstleistungen, Architektentätigkeiten, Hotel- und Restaurantdienste sowie Abwasser- und Abfallentsorgung.

(44)

Die norwegischen Behörden stellen die Relevanz des norwegischen Arbeitsrechts für die beihilferechtliche Würdigung der Ausnahmeregelung infrage. Sie merken an, dass die Rechtsgrundlage für die Abweichung von der Arbeitszeitbeschränkung auf acht Stunden, auf die der Beschwerdeführer Bezug nimmt, für jedes Unternehmen, unabhängig vom geografischen Standort des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, gelte, die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit aber vom Bestehen eines Tarifvertrags abhängig sei.

II.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(45)

Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens lautet: „Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

(46)

Demnach stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind: die Maßnahme wird i) vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt, ii) sie verschafft dem Empfänger einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, iii) sie ist geeignet, den Handel zwischen Vertragsparteien zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

(47)

In ihrer Entscheidung Nr. 225/14/COL gelangte die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Regelung für differenzierte Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 2014-2020 eine Beihilferegelung darstellt. Dabei bezieht sich die Überwachungsbehörde auf ihre Argumentation in den Erwägungsgründen 68-74 dieser Entscheidung. Die Ausnahmeregelung für ambulante Leistungen ist Bestandteil der Rechtsvorschriften, die die Grundlage für die genannte Beihilferegelung bilden. Sie erweitert den Geltungsbereich der Beihilferegelung insofern, als sie den Kreis der potenziellen Beihilfeempfänger auf Unternehmen ausweitet, die nicht in Fördergebieten registriert sind. Wie bei anderen, im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen auch, führt die Erweiterung der Regelung auf außerhalb der Fördergebiete registrierte Unternehmen dazu, dass staatliche Mittel bestimmten Unternehmen selektive Vorteile verschaffen. Diese Vorteile sind geeignet, den Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

2.   Verfahrensvorschriften

(48)

Nach Protokoll 3 Teil I Artikel 1 Absatz 3 des EWR-Abkommens muss die EFTA-Überwachungsbehörde von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie sich dazu äußern kann. Der betreffende Staat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

(49)

Die norwegischen Behörden wendeten die Ausnahmeregelung ab dem 1. Juli 2014, nachdem die Überwachungsbehörde mit Entscheidung Nr. 225/14/COL ihre Genehmigung erteilt hatte, an. Nachdem der EFTA-Gerichtshof die Genehmigung der Überwachungsbehörde für die Ausnahmeregelung aufgehoben hatte, wurde die Beihilfe rechtswidrig. Daher setzten die norwegischen Behörden die derzeit erneut geprüfte Ausnahmeregelung am 1. Januar 2016 bis zum Vorliegen des abschließenden Ergebnisses des förmlichen Prüfverfahrens aus.

3.   Vereinbarkeit der Beihilfe

(50)

Die Überwachungsbehörde muss prüfen, ob die Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist und mit den Regionalbeihilfeleitlinien im Einklang steht.

(51)

Mit der Ausnahmeregelung für ambulante Leistungen erhalten nicht im Fördergebiet registrierte Unternehmen das Recht, eine Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch zu nehmen, wenn sie und in dem Maße, in dem sie in dem betroffenen Gebiet wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Weder in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens noch in den Regionalbeihilfeleitlinien (noch in den Regionalbeihilfevorschriften der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (23)) wird vorgeschrieben, dass die Empfänger von Regionalbeihilfen in Fördergebieten registriert sein müssen.

(52)

Regionalbeihilfen können die wirtschaftliche Entwicklung benachteiligter Gebiete nur dann wirksam unterstützen, wenn sie zur Förderung zusätzlicher Investitionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten in diesen Gebieten gewährt werden (24). In den Regionalbeihilfeleitlinien sind sowohl regionale Investitionsbeihilfen als auch regionale Betriebsbeihilfen vorgesehen. Regionale Investitionsbeihilfen sollten zu Investitionen in den Gebieten führen, die in der von der Überwachungsbehörde genehmigten Fördergebietskarte ausgewiesen sind (25). Bei der Prüfung regionaler Betriebsbeihilfen ist der Schwerpunkt etwas anders gelagert. Regionale Betriebsbeihilfen können nur dann unter Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens fallen, wenn sie zum Ausgleich spezifischer oder dauerhafter Nachteile von Unternehmen, die in benachteiligten Gebieten wirtschaftlich tätig sind, gewährt werden (26). Diesbezüglich heißt es unter Randnummer 16 der Regionalbeihilfeleitlinien: „Betriebsbeihilfen können als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden, wenn sie dazu dienen … die Abwanderung aus Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte zu verhindern oder zu verringern.“

(53)

Der geografische Geltungsbereich der Regelung ist zweifellos auf benachteiligte Gebiete beschränkt. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich nur auf die Vereinbarkeit der Ausnahmeregelung mit den Beihilfevorschriften. Die Frage lautet, ob diese Ausnahmeregelung, mit der in anderen als den unter die Beihilferegelung fallenden Regionen registrierte Unternehmen die Möglichkeit erhalten, in dem Umfang Beihilfen zu erhalten, in dem sie in benachteiligten Gebieten wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, mit den Beihilfevorschriften vereinbar ist.

(54)

Die Überwachungsbehörde stimmt mit den norwegischen Behörden überein, dass die Ausnahmeregelung nicht unabhängig von der Regelung für differenzierte Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 2014-2020, deren Bestandteil sie ist, beurteilt werden kann. Diesbezüglich verweist die Überwachungsbehörde auf die beihilferechtliche Würdigung dieser Regelung in ihrer Entscheidung Nr. 225/14/COL, in der sie die Regelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens mit dem EWR-Abkommens für vereinbar befunden hat. In dieser Entscheidung stellte die Überwachungsbehörde fest, dass die Beihilferegelung an sich einen Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse leistet (27), dass staatliche Maßnahmen erforderlich sind (28), dass die Regelung geeignet ist (29), dass sie einen Anreizeffekt hat (30), dass sie angemessen ist (31) und dass übermäßige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen EWR-Staaten vermieden werden (32). Diese allgemeinen Bewertungsgrundsätze gelten für Beihilferegelungen insgesamt. Die Überwachungsbehörde unterzieht einzelne Bestimmungen einer Beihilferegelung keiner getrennten Beurteilung nach diesen allgemeinen Bewertungsgrundsätzen.

(55)

Die Tatsache, dass der EFTA-Gerichtshof zu dem Schluss gelangte, dass die Ausnahmeregelung vom restlichen Teil der Beihilferegelung abgetrennt werden kann (33), bedeutet nicht, dass sie getrennt von der Beihilferegelung zu beurteilen ist. Bei der Frage der Abtrennbarkeit geht es darum, ob ein Element einer Regelung so eng mit der eigentlichen Beihilferegelung verwoben ist, dass eine logische Trennung von der Regelung nicht möglich ist. Die Ausnahmeregelung lässt sich zwar in dem Sinne logisch von der Regelung für differenzierte Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 2014-2020 trennen, als sie aus der Regelung herausgenommen werden kann, ohne diese eines grundlegenden, für ihr Bestehen erforderlichen Bestandteils zu berauben. Nichtsdestotrotz muss die Überwachungsbehörde die Vereinbarkeit der Ausnahmeregelung unter dem Gesichtspunkt prüfen, dass sie Bestandteil einer allgemeinen Beihilferegelung ist.

(56)

Diese allgemeine Beihilferegelung ist ein wesentlicher Teil des Kontextes, in dem die Ausnahmeregelung angewandt wird. In der Tat verhält es sich so, dass die Ausnahmeregelung nur eine Ausnahme von den Bestimmungen einer allgemeinen Regelung darstellt (34). Im weiteren Sinne muss die Überwachungsbehörde also auch berücksichtigen, dass diese allgemeine Beihilferegelung (von der Ausnahmeregelung abgesehen) rechtsgültig für mit dem EWR-Abkommen vereinbart erklärt worden ist.

(57)

Die norwegischen Behörden übermittelten eine Übersicht über die finanziellen Auswirkungen der Ausnahmeregelung (vgl. Erwägungsgrund 20 und Tabelle).

(58)

Mit der Ausnahmeregelung wird ebenso wie mit der Beihilferegelung, zu der sie gehört, eine regionale Zielsetzung verfolgt. Sie soll Beschäftigungsanreize in den Fördergebieten setzen. Beschäftigungsanreize sind jedoch nur ein Instrument zur Erreichung des Ziels der Beihilfe, nämlich Abwanderung zu verringern oder zu verhindern. Für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe ist es entscheidend, auch die weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme zu berücksichtigen.

(59)

Die Überwachungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die norwegischen Behörden bereits nachgewiesen haben, dass zur Förderung der wirtschaftlichen Aktivitäten in den Fördergebieten staatliche Maßnahmen erforderlich sind. Dies gilt für alle in den Fördergebieten wirtschaftlich tätigen Unternehmen gleichermaßen; ob sie dort registriert sind oder nicht, ist dabei unerheblich. In den Sachvorträgen der norwegischen Behörden wurde darüber hinaus hinreichend aufgezeigt, dass die Förderung ambulanter Leistungen die wirtschaftliche Tätigkeit in den Fördergebieten anregt. Dies steht im Einklang mit den Randnummern 6 und 71 der Regionalbeihilfeleitlinien, die auf die Förderung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Beihilfen Bezug nehmen. Kimek und NHO Finnmark vertraten die Ansicht, dass die Beihilfen auf in den förderfähigen Zonen registrierte Unternehmen beschränkt werden sollten. Die Überwachungsbehörde ist jedoch der Auffassung, dass die ambulante Leistungen erbringenden Unternehmen den gleichen Herausforderungen (Klima, Entfernung zu Subunternehmen) gegenüberstehen wie vor Ort registrierte Unternehmen. Diesbezüglich merkt die Überwachungsbehörde an, dass die Beteiligten Kimek und NHO Finnmark nicht auf besondere Herausforderungen hingewiesen haben, die den vor Ort registrierten Unternehmen den Betrieb stärker erschweren als Unternehmen, die ihre Tätigkeiten in den Fördergebieten im Rahmen ambulanter Leistungen ausüben.

(60)

Darüber hinaus vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die norwegischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass die ambulante Leistungen erbringenden Unternehmen Arbeitnehmer in den Fördergebieten lokal anwerben und fest einstellen. Die norwegischen Behörden haben keine wirtschaftlichen Theorien oder allgemeinen Überlegungen dargelegt, mit denen sich die Behauptung, dass Arbeitnehmer fest eingestellt werden, belegen ließe. In Anbetracht dieser Umstände stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die norwegischen Behörden keinen Nachweis dafür erbracht haben, dass die Ausnahmeregelung zur Schaffung fester Arbeitsplätze in den Fördergebieten führt. Dies ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Regionalbeihilfen (35). Wie vorstehend bereits angemerkt, sollten Regionalbeihilfen zur Förderung wirtschaftlicher Tätigkeiten gewährt werden. Dies gilt ungeachtet dessen, ob das die wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Unternehmen in dem jeweiligen Gebiet registriert ist oder nicht.

(61)

In Bezug auf die indirekteren Auswirkungen der Ausnahmeregelung führen die norwegischen Behörden das Argument an, dass sich diese nicht nur in Form von höheren Ausgaben der ambulanten Arbeitnehmer für Waren und Dienstleistungen zeigten, sondern auch in Form von Kenntnissen und Kompetenzen, die örtlichen Firmen vermittelt würden. Die Beihilferegelung ist nicht auf eine bestimmte Branche zugeschnitten, sondern deckt die meisten Wirtschaftszweige in Norwegen ab (36). Die Überwachungsbehörde stimmt mit den norwegischen Behörden überein, dass die indirekten Auswirkungen der Beihilferegelung aufgrund deren weit gefassten Geltungsbereichs auch aus einer weiten Perspektive beurteilt werden müssen. Um die tatsächlichen Auswirkungen der Ausnahmeregelung zu untersuchen, ist jedoch auch eine Analyse einzelner Branchen von Nutzen. In dem Bemühen, Nachweise für die positiven indirekten Auswirkungen ambulanter Leistungen in den Fördergebieten zu erbringen, übermittelten die norwegischen Behörden verschiedene Studien. Wie bereits erwähnt, übermittelten die norwegischen Behörden Verweise auf zwei Studien über die Auswirkungen von Aktivitäten im Erdölsektor im Norden Norwegens. Laut der ersten Studie, die das Snøhvit-Erdölprojekt in Finnmark betrifft, summierten sich die direkten Auswirkungen auf die Beschäftigung auf 230 Personenjahre, während sich die indirekten Auswirkungen auf weitere 170 Personenjahre beliefen. Aus der zweiten Studie geht hervor, dass die meisten vom Erdölsektor ausgehenden indirekten Auswirkungen in der zusammenfassend als „private Dienstleistungen“ bezeichneten Branche eintreten. Diese Branche umfasst freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, die Bereitstellung von Personal, Vermietung von Maschinen und Transportgeräten, Rechts- und Buchhaltungsdienstleistungen, Architektentätigkeiten, Hotel- und Restaurantdienste sowie Abwasser- und Abfallentsorgung.

(62)

Nach Auffassung der Überwachungsbehörde werden in diesen Studien positive indirekte Auswirkungen von erheblichem Umfang aufgezeigt. Da sich die indirekten Auswirkungen nicht ohne Weiteres von anderen Effekten trennen lassen, muss allgemeinen Überlegungen über die Auswirkungen einer Maßnahme wie dieser erhebliches Gewicht beigemessen werden. Die Überwachungsbehörde ist überzeugt, dass die Förderung ambulanter Leistungen zum Verkauf lokaler Waren und Dienstleistungen und somit zur Förderung der lokalen Wirtschaft beiträgt. Dies trifft insbesondere auf diejenigen Arbeitnehmer zu, die kurz- oder mittelfristig zum Arbeitsstandort pendeln, denn bei ihnen ist davon auszugehen, dass sie in Hotels wohnen, in Restaurants essen usw. Angesichts dieser Tatsache ist die Überwachungsbehörde überzeugt, dass die Ausnahmeregelung in erheblichem Umfang positive indirekte Auswirkungen hat, die dazu beitragen, die Abwanderung aus Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte zu verhindern oder zu verringern.

(63)

Kimek führt das Argument an, dass ambulante Offshore-Arbeitnehmer nicht zur örtlichen Wirtschaft beitrügen, jedenfalls nicht in einer Weise, die man als erheblich bezeichnen könnte. Sie lebten auf der Bohrinsel, verbrächten den größten Teil ihrer Freizeit dort und nähmen alle ihre Mahlzeiten dort ein. Die Überwachungsbehörde merkt an, dass bestimmte Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeitssituation weniger zu den indirekten Auswirkungen der Ausnahmeregeln beitragen. Die Ausnahmeregelung ist jedoch nicht auf eine bestimmte Branche beschränkt, vielmehr ist sie eine horizontale Regelung, die für alle Wirtschaftszweige gilt.

(64)

Eine Person, die ein gewisses Niveau an Kenntnissen und Kompetenzen erfordernde ambulante Leistungen erbringt, ist in der Lage, örtlichen Unternehmen diese Kenntnisse und Kompetenzen zu vermitteln. Die Überwachungsbehörde weist hier auf die Stellungnahme Kimeks hin, der zufolge Kimek nicht erkennen könne, wie Kenntnisse und Kompetenzen, die von ambulante Leistungen erbringenden Arbeitnehmern an Unternehmen mit Sitz in den Fördergebieten vermittelt werden, Abwanderung verhindern oder verringern können. Nach Auffassung der Überwachungsbehörde sind Kenntnisse und Kompetenzen für die Ausübung zahlreicher wirtschaftlicher Tätigkeiten erforderlich und somit für den Erhalt von Arbeitsplätzen in den Fördergebieten wichtig. Insbesondere erhalten örtliche Unternehmen, die an gemeinsamen Projekten mit ambulante Leistungen erbringenden Unternehmen (beispielsweise großen Bauvorhaben) beteiligt sind, die Gelegenheit, Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen zu sammeln, die für diese Arten von Projekten erforderlich sind. Den örtlich registrierten Unternehmen bleibt dieser Nutzen anschließend erhalten. Darüber hinaus können örtlich registrierte Unternehmen von den Kenntnissen und Kompetenzen profitieren, die sie aus dem Kontakt oder der Zusammenarbeit mit ambulante Leistungen erbringenden Unternehmen gewinnen (beispielsweise im Falle von Beratungsdienstleistungen oder der Arbeit besonderer Fachleute), soweit diese Tätigkeiten nach norwegischem Recht als „ambulant“ eingestuft werden können. Die Überwachungsbehörde stimmt mit den norwegischen Behörden überein, dass die durch ambulante Arbeitnehmer erfolgende Übertragung von Kenntnissen und Kompetenzen an örtlich registrierte Unternehmen ein wichtiger Faktor für den Erhalt von Arbeitsplätzen für Facharbeitskräfte in den Fördergebieten sein kann und dadurch in erheblichem Umfang dazu beiträgt, die Abwanderung aus diesen Gebieten zu verhindern oder zu verringern.

(65)

Von der Übertragung von Kenntnissen und Kompetenzen abgesehen haben örtliche Unternehmen zu geringeren Kosten Zugang zu Facharbeitskräften, die ihnen sonst nicht zur Verfügung stünden. Dies ist für örtliche Unternehmen von Vorteil, denn durch niedrigere Kosten für ambulante Leistungen wird die Führung eines Unternehmens im Fördergebiet attraktiver und rentabler. Darüber hinaus schafft die Ausnahmeregelung für alle im Fördergebiet tätigen Wirtschaftsbeteiligten hinsichtlich ihrer Sozialversicherungskosten für die Dauer ihrer Tätigkeit in dem betreffenden Gebiet die gleiche Grundlage.

(66)

Insgesamt vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die norwegischen Behörden hinreichend begründet haben, dass die Förderung ambulanter Leistungen zu positiven indirekten Auswirkungen in Form von höheren Ausgaben für Waren und Dienstleistungen in den Fördergebieten beiträgt, was sich wiederum günstig auf die örtlichen Arbeitsmärkte auswirkt. Die Überwachungsbehörde ist ferner davon überzeugt, dass die Förderung ambulanter Leistungen zur Bereitstellung von Facharbeitskräften zu geringeren Kosten und zur Übertragung von Kenntnissen und Kompetenzen an vor Ort niedergelassene Unternehmen beiträgt; dies wiederum ist für das Fortbestehen zahlreicher wirtschaftlicher Tätigkeiten in den Fördergebieten von entscheidender Bedeutung. Die Ausnahmeregelung leistet folglich einen Beitrag zur Verhinderung oder Verringerung der Abwanderung aus Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte.

(67)

Was die Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf den Wettbewerb und den Handel angeht, führen die norwegischen Behörden das Argument an, dass die Ausnahmeregelung für alle in den benachteiligten Gebieten tätigen Unternehmen gleiche Rahmenbedingungen schaffe, weil sie für alle im EWR ansässigen Unternehmen gleichermaßen gelte. Außerhalb Norwegens registrierte Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer in die Fördergebiete entsenden und in Norwegen Sozialversicherungsabgaben leisten, können die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, sofern die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind. Ohne die Ausnahmeregelung müssten die betreffenden Unternehmen in dem maßgeblichen Gebiet registriert sein, um unter die gleichen Abgabenbestimmungen zu fallen wie ihre örtlich registrierten norwegischen Mitbewerber. Dies würde den Marktzutritt erschweren und somit der Logik von Randnummer 134 der Regionalbeihilfeleitlinien zuwiderlaufen. Dort heißt es: „Wenn die Beihilfe erforderlich ist, um die … allgemeinen Ziele zu erreichen und dafür angemessen ist, ist damit zu rechnen, dass die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen aufwiegen. In bestimmten Fällen kann die Beihilfe jedoch zu einer Veränderung der Marktstruktur oder der Merkmale eines Wirtschaftszweigs oder einer Branche führen, sodass Marktzu- und -austrittsschranken, Substitutionseffekte oder die Umleitung von Handelsflüssen den Wettbewerb erheblich verzerren könnten. In diesen Fällen ist in der Regel nicht damit zu rechnen, dass positive Auswirkungen die ermittelten negativen Auswirkungen aufwiegen können.“ Angesichts dessen vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die Ausnahmeregelung sicherstellt, dass nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Marktzutritt vermieden werden. Dies ist in Anbetracht der Randnummer 3 der Regionalbeihilfeleitlinien als positiv zu betrachten, in der es heißt, dass die Beihilfenkontrolle bei Regionalbeihilfen dazu dient, die Erforderlichkeit der Beihilfen für die regionale Entwicklung abzuwägen und zugleich gleiche Rahmenbedingungen in den EWR-Staaten zu gewährleisten. Wie bereits angemerkt, hat die Überwachungsbehörde Zweifel an der Behauptung Kimeks, dass im Fördergebiet registrierte Unternehmen dauerhafteren Schwierigkeiten gegenüberstehen als Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit in das betreffende Gebiet entsenden. Ganz im Gegenteil können außerhalb des Fördergebiets registrierte Unternehmen, beispielsweise aufgrund der Kosten für die Beförderung und Unterbringung von Personal, gegenüber örtlichen Firmen Wettbewerbsnachteile haben.

(68)

Unternehmen, die ambulante Leistungen erbringen, können in einem gewissen Umfang Untereinheiten im Fördergebiet registrieren lassen. Gäbe es keine Ausnahmeregelung für ambulante Leistungen im Fördergebiet, käme es abhängig davon, ob das die Leistungen erbringende Unternehmen eine Untereinheit im Fördergebiet gegründet hat oder nicht, zu einer Ungleichbehandlung. Es bestünde die Gefahr, dass dies im Ausland registrierte Unternehmen stärker beeinträchtigen könnte als in Norwegen registrierte Unternehmen. Es ist davon auszugehen, dass nicht in Norwegen registrierte Unternehmen, insbesondere KMU, über weniger detaillierte Kenntnisse über die Besonderheiten der norwegischen Vorschriften für die Registrierung von Unternehmen und deren Auswirkungen auf die Sozialversicherungssätze verfügen. In Anbetracht dessen vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die Ausnahmeregelung sicherstellt, dass übermäßige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen EWR-Staaten (beispielsweise die Schaffung von Marktzutrittsschranken und die Umleitung von Handelsflüssen) vermieden werden. Dies steht im Einklang mit Randnummer 134 der Regionalbeihilfeleitlinien.

(69)

Aus der letzten Runde von Stellungnahmen der norwegischen Behörden ergibt sich das Bild, dass das norwegische Arbeitsrecht keine ungerechtfertigten Unterschiede bei der Behandlung von ambulante Leistungen erbringenden Unternehmen und örtlich registrierten Unternehmen macht, wie dies von den Beteiligten behauptet wird. Aus diesem Grund geht die Überwachungsbehörde auf dieses Argument nicht näher ein.

(70)

In Anbetracht der obigen Ausführungen zieht die Überwachungsbehörde den Schluss, dass die Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist.

4.   Schlussfolgerung

(71)

Wie vorstehend dargelegt, gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Ausnahmeregelung für ambulante Leistungen von der Regelung für differenzierte Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 2014-2020 mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist. Die Ausnahmeregelung wird folglich als Bestandteil der genannten Beihilferegelung zugelassen, bis die Genehmigung der Überwachungsbehörde für diese Regelung am 31. Dezember 2020 erlischt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausnahmeregelung für ambulante Leistungen im Rahmen der Regelung für differenzierte Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 2014-2020 ist nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens mit dem EWR-Abkommen vereinbar. Das förmliche Prüfverfahren ist hiermit abgeschlossen.

Artikel 2

Die Durchführung der Maßnahme wird daher genehmigt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 4

Nur die englische Sprachfassung dieser Entscheidung ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2017.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Sven Erik SVEDMAN

Präsident

Frank J. BÜCHEL

Mitglied des Kollegiums


(1)  Unterlagen Nr. 702438-702440, 702442 und 702443.

(2)  Entscheidung Nr. 225/14/COL (ABl. C 344 vom 2.10.2014, S. 14 und EWR-Beilage Nr. 55 vom 2.10.2014, S. 4), Erwägungsgrund 2.

(3)  Rechtssache E-23/14, Kimek Offshore AS/EFTA-Überwachungsbehörde [2015], Bericht des EFTA-Gerichtshofs 412.

(4)  Unterlage Nr. 776348.

(5)  Unterlagen Nr. 779603 und 779604.

(6)  Unterlage Nr. 787605.

(7)  ABl. C 263 vom 30.6.2016, S. 21 und EWR-Beilage Nr. 36 vom 30.6.2016, S. 3.

(8)  Unterlage Nr. 804442.

(9)  Unterlage Nr. 811491.

(10)  Unterlage Nr. 813803.

(11)  Unterlage Nr. 816653.

(12)  LOV-1997-02-28-19.

(13)  Weitere Einzelheiten über die Beihilferegelung sind der Entscheidung Nr. 225/14/COL der Überwachungsbehörde zu entnehmen.

(14)  Gesetz über das Koordinierungsregister für juristische Personen (LOV-1994-06-03-15).

(15)  Rechtssache E-23/14, Kimek Offshore AS/EFTA-Überwachungsbehörde [2015], Bericht des EFTA-Gerichtshofs 412, Rn. 116.

(16)  ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 44. und EWR-Beilage Nr. 33 vom 5.6.2014, S. 1.

(17)  Vgl. das Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 23.11.2015 in der Sache E-23/14, Kimek Offshore AS/EFTA-Überwachungsbehörde [2015], Bericht des EFTA-Gerichtshofs 666.

(18)  Frühere Stellungnahmen der norwegischen Behörden werden in der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zusammengefasst (Entscheidung Nr. 489/15/COL, Erwägungsgründe 15-21).

(19)  Vgl. Entscheidung Nr. 225/14/COL, Erwägungsgrund 49.

(20)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), übernommen in das EWR-Abkommen durch Anhang XV Nummer 1ea.

(21)  NAV Finnmark Bedriftsundersøkelse 2016, Notat 1 2016, (auf Norwegisch, Englisch und Samisch) verfügbar unter: https://www.nav.no/no/Lokalt/Finnmark/Statistikk+og+presse/bedriftsunders%C3%B8kelse--378352.

(22)  Snøhvit og andre eventyr, NHO, (auf Norwegisch) verfügbar unter: http://www.aksjonsprogrammet.no/vedlegg/Snohvit_12des.pdf und Ringvirkninger av petroleumsnæringen i norsk økonomi, Statistics Norway, (auf Norwegisch) verfügbar unter: https://www.ssb.no/nasjonalregnskap-og-konjunkturer/artikler-og-publikasjoner/_attachment/218398?_ts=14b82bba2f0.

(23)  Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung („AGVO“) (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), übernommen in das EWR-Abkommen durch Anhang XV Nummer 1j). Die am 17.5.2017 von der Europäischen Kommission grundsätzlich gebilligten Änderungen der Regionalbeihilfevorschriften ändern dies nicht. Nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Änderungsverordnung sind regionale Betriebsbeihilfen zulässig, sofern die Beihilfeempfänger in Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte wirtschaftlich tätig sind. Die Änderungsverordnung ist unter folgender Adresse verfügbar: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32017R1084.

(24)  Randnummer 6 der Regionalbeihilfeleitlinien.

(25)  Vgl. Entscheidung Nr. 91/14/COL (ABl. L 172 vom 12.6.2014, S. 52).

(26)  Randnummer 16 der Regionalbeihilfeleitlinien.

(27)  Vgl. Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 225/14/COL, Erwägungsgründe 85-91.

(28)  Vgl. Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 225/14/COL, Erwägungsgründe 92-99.

(29)  Vgl. Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 225/14/COL, Erwägungsgründe 100-107.

(30)  Vgl. Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 225/14/COL, Erwägungsgründe 108-112.

(31)  Vgl. Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 225/14/COL, Erwägungsgründe 113-117.

(32)  Vgl. Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 225/14/COL, Erwägungsgründe 118-121.

(33)  Urteil des EFTA-Gerichtshofs in der Sache E-23/14 Kimek Offshore AS/EFTA-Überwachungsbehörde [2015], Bericht des EFTA-Gerichtshofs 412, Rn. 58.

(34)  Diesbezüglich merkt die Überwachungsbehörde an, dass die Tätigkeiten, die potenziell unter die Ausnahmeregelung fallen, durch das norwegische Gesetz über die Registrierung von Geschäftstätigkeiten beschränkt werden (vgl. Erwägungsgründe 11 und 12).

(35)  Das Ziel von Regionalbeihilfen besteht in der Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter benachteiligter Gebiete (Randnummer 1 der Regionalbeihilfeleitlinien). Zu diesem Zweck werden zusätzliche wirtschaftliche Tätigkeiten in den betroffenen Gebieten gefördert (Randnummer 6 der Regionalbeihilfeleitlinien). Anreize für die Schaffung dauerhafter Arbeitsverhältnisse sind eine Möglichkeit, dies zu erreichen; sie stellen aber nicht die einzige Lösung dar.

(36)  Vgl. Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 225/14/COL, Erwägungsgründe 11-16.