ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 98

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
18. April 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16. April 2018 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/582 der Kommission vom 12. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/583 der Kommission vom 16. April 2018 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Lough Neah Pollan (g.U.))

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/584 der Kommission vom 17. April 2018 zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe (Graves (g.U.))

18

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/585 des Rates vom 12. April 2018 zur Ernennung eines von der Republik Österreich vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

19

 

*

Beschluss (EU) 2018/586 des Rates vom 12. April 2018 zur Ernennung eines von der Republik Österreich vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

20

 

*

Beschluss (EU) 2018/587 des Rates vom 12. April 2018 zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

21

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

18.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/1


VERORDNUNG (EU) 2018/581 DES RATES

vom 16. April 2018

zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 des Rates (1) wurden die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Teile, Baugruppen und andere Waren, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden können, zeitweilig ausgesetzt, wenn sie mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen eingeführt wurden. Mit der Verordnung wurden Zollverfahren zur zollfreien Einfuhr von Teilen, Baugruppen und anderen Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung oder Instandhaltung, zum Umbau, zur Änderung oder zur Umrüstung von Luftfahrzeugen verwendet werden, vereinfacht. Aufgrund der weitreichenden technischen und rechtlichen Entwicklungen seit 2002 und im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 jedoch ersetzt werden.

(2)

Nach den Informationen der Mitgliedstaaten ist die mit der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 eingeführte zeitweilige Aussetzung nach wie vor notwendig, um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten des Luftfahrtsektors und für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu verringern, da Einfuhren im Rahmen von besonderen Verfahren mit zollamtlicher Überwachung wie Endverwendung, aktive Veredelung oder Zolllagerverfahren eine Belastung darstellen würden. Die zeitweilige Aussetzung sollte daher fortgesetzt werden.

(3)

Angesichts der Tatsache, dass Teile und Baugruppen, die im Luftfahrtsektor verwendet werden, normalerweise viel teurer sind als ähnliche Waren, die für andere Zwecke verwendet werden, ist das Risiko, dass die zollfrei eingeführten Waren in anderen Bereichen der Industrie verwendet werden, und somit auch das Risiko eines Missbrauchs der zeitweiligen Aussetzung sehr gering.

(4)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) darf ein Bauteil nur dann in als Muster zugelassenen Produkten installiert werden, wenn es Gegenstand einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ist, die von einer von Luftfahrtbehörden in der Union ermächtigten Partei ausgestellt wurde. Daher sollte die Aussetzung der Zölle an das Vorliegen einer Freigabebescheinigung oder, im Falle der Instandsetzung oder Instandhaltung von Waren, die ihren Lufttüchtigkeitsstatus verloren haben, an das Vorliegen einer früheren Freigabebescheinigung geknüpft werden.

(5)

Darüber hinaus sollten als Alternative zu Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) auch gleichwertige Bescheinigungen, die von Drittländern ausgestellt wurden, und Bescheinigungen, die vor Errichtung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) im Rahmen bilateraler Flugsicherheitsabkommen mit der Union ausgestellt wurden, akzeptiert werden.

(6)

Da Bescheinigungen in elektronischer Form ausgestellt werden, sollte es für die Inanspruchnahme der Aussetzung möglich sein, Bescheinigungen entweder mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung oder auf andere Weise bereitzustellen.

(7)

Zur Erleichterung der Zollkontrollen sollte in der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die Kennnummer der Freigabebescheinigung oder, im Falle der Instandsetzung oder Instandhaltung von Waren, die ihren Lufttüchtigkeitsstatus verloren haben, die Kennnummer einer früheren Freigabebescheinigung angegeben werden.

(8)

Haben die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Verdacht, dass eine Bescheinigung gefälscht wurde, sollten sie die Möglichkeit haben, auf Kosten des Einführers ein Sachverständigengutachten von einem Vertreter der nationalen Luftfahrtbehörden anzufordern. Bevor sie diese Maßnahmen treffen, sollten die Zollbehörden jedoch das Risiko berücksichtigen, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens den Nutzen der Zollaussetzung für den Einführer in dem Fall übersteigen würden, dass dem Sachverständigengutachten zufolge kein Verstoß gegen die Vorschriften über die Ausstellung dieser Bescheinigungen vorliegt.

(9)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Aufstellung einer Liste der Positionen, Unterpositionen und Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3), in welche die für die Aussetzung gemäß der vorliegenden Verordnung in Betracht kommenden Waren eingereiht sind, und zur Aufstellung einer Liste der Bescheinigungen, die als der Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) gleichwertig gelten, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden.

(10)

Angesichts der umfangreichen Änderungen, die mit der vorliegenden Verordnung bei den für die Aussetzung der autonomen Zollsätze in Betracht kommenden Waren, auf die zulässigen Freigabebescheinigungen und die Verfahren vorgenommen werden, sowie im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 für Teile, Baugruppen und andere Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge oder Teile von Luftfahrzeugen bei deren Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Umbau, Änderung oder Umrüstung bestimmt sind, werden ausgesetzt.

Die Aussetzung dieser autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gilt auch für Waren, die ihren Lufttüchtigkeitsstatus verloren haben, sofern diese zur Instandsetzung oder Instandhaltung eingeführt werden.

(2)   Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Positionen, Unterpositionen und Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 auf, in welche die für die Aussetzung in Betracht kommenden Waren eingereiht sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 2

(1)   Damit die Aussetzung gemäß Artikel 1 für Waren in Anspruch genommen werden kann, stellt der Anmelder den Zollbehörden bei der Abgabe der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr eine Freigabebescheinigung, EASA-Formblatt 1, gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder eine gleichwertige Bescheinigung bereit. Die Bescheinigung wird mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung oder auf andere Weise bereitgestellt.

In der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Kennnummer der Freigabebescheinigung oder, im Falle der Instandsetzung oder der Instandhaltung von Waren, die ihren Lufttüchtigkeitsstatus verloren haben, die Kennnummer einer früheren Freigabebescheinigung anzugeben.

(2)   Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Bescheinigungen auf, die als der Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) gleichwertig gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 3

Haben die Zollbehörden den begründeten Verdacht, dass eine ihnen gemäß Artikel 2 Absatz 1 bereitgestellte Bescheinigung gefälscht wurde, so können sie ein Sachverständigengutachten von einem Vertreter der nationalen Luftfahrtbehörden anfordern. Der Einführer trägt die Kosten des Sachverständigengutachtens.

Bei der Entscheidung, ob sie ein Sachverständigengutachten anfordern, berücksichtigen die Zollbehörden das Risiko, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens den Nutzen der Zollaussetzung für den Einführer in dem Fall übersteigen würden, dass dem Sachverständigengutachten zufolge kein Verstoß gegen die Vorschriften über die Ausstellung dieser Bescheinigungen vorliegt.

Artikel 4

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 5

Die Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 19. April 2018. Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 sowie die Artikel 3 und 5 gelten ab dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 16. April 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PORODZANOV


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen eingeführt werden (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 8).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


18.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/582 DER KOMMISSION

vom 12. April 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission (2) wurde das in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 vorgesehene Antragsformblatt festgelegt, mit dem das Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, zu beantragen ist („Antragsformblatt“).

(2)

Das Antragsformblatt muss geändert werden, um den praktischen Erfahrungen mit seiner Verwendung Rechnung zu tragen und eine reibungslose Übermittlung von Informationen und den reibungslosen Austausch von Daten über die zentrale Datenbank im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 sicherzustellen.

(3)

Wird ein Antrag gestellt, nachdem die Zollbehörden auf eigene Initiative die Überlassung der Waren ausgesetzt oder die Waren zurückgehalten haben, so sollte der Antragsteller dies auf dem Antragsformblatt angeben.

(4)

Durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Bezeichnung „Gemeinschaftsmarke“ in der Rechtsordnung der Union durch die Bezeichnung „Unionsmarke“ ersetzt. Das Antragsformblatt muss entsprechend angepasst werden.

(5)

Beantragt der Antragsteller die Anwendung des Verfahrens für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013, so sollte er die Möglichkeit haben, anzugeben, ob er die Anwendung dieses Verfahrens in allen Mitgliedstaaten oder in einem oder mehreren bestimmten Mitgliedstaaten wünscht.

(6)

Antragsteller sollten im Antragsformblatt Namen und Anschriften der betroffenen Unternehmen und Händler angeben müssen, da diese Informationen für die von den Zollbehörden vorgenommene Analyse und Bewertung des Risikos einer Verletzung von Rechten wichtig sind.

(7)

Da gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 der gesamte Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen und mit der Zurückhaltung von Waren über eine zentrale Datenbank der Kommission zu erfolgen hat und diese Datenbank an das neue Antragsformblatt angepasst werden muss, sollten die Änderungen der Anhänge I und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 ab dem 15. Mai 2018 gelten.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang III wird nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. Mai 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 10).

(3)  Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21).


ANHANG I

ANHANG I

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“.

ANHANG II

Anhang III Teil I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Die Erläuterung zum Ausfüllen von Feld 1 („Antragsteller“) erhält folgende Fassung:

„Einzelheiten zum Antragsteller sind in dieses Feld einzutragen. Es muss den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers, seine Steuer-Identifikationsnummer, andere nationale Kennnummern oder seine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für die Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nr.), bei der es sich um eine EU-weite individuell zugeteilte Nummer, die eine Zollbehörde in einem Mitgliedstaat an Wirtschaftsbeteiligte vergibt, die an zollrelevanten Tätigkeiten beteiligt sind, handelt, seine Telefon-, Mobiltelefon- oder Faxnummer und seine E-Mail-Adresse enthalten. Gegebenenfalls kann der Antragsteller die Adresse seiner Webseite angeben.“;

2.

in der Erläuterung zum Ausfüllen von Feld 2 („Unionsantrag/Nationaler Antrag“) wird folgender Absatz angefügt:

„Wird der Antrag nach Aussetzung der Überlassung oder nach Zurückhaltung der Waren im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gestellt, so ist das Feld ‚Nationaler Antrag (vgl. Artikel 5 Absatz 3)‘ anzukreuzen.“;

3.

der Wortlaut der Erläuterung zum Ausfüllen von Feld 10 („Verfahren für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen“) erhält folgende Fassung:

„Möchte der Antragsteller die Anwendung des Verfahrens für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 beantragen, hat er das entsprechende Feld des Mitgliedstaats oder — im Fall eines Unionsantrags — der Mitgliedstaaten anzukreuzen, in denen das Verfahren angewandt werden soll.“


18.4.2018   

DE

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L 98/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/583 DER KOMMISSION

vom 16. April 2018

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Lough Neah Pollan (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Lough Neah Pollan“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Lough Neah Pollan“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Lough Neah Pollan“ (g.U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.7. „Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen (3).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 431 vom 15.12.2017, S. 10.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


18.4.2018   

DE

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L 98/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/584 DER KOMMISSION

vom 17. April 2018

zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe (Graves (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Graves“ geprüft, den Frankreich gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat.

(2)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(4)

Die Änderung der Spezifikation sollte daher gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Graves“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. April 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 421 vom 8.12.2017, S. 10.


BESCHLÜSSE

18.4.2018   

DE

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L 98/19


BESCHLUSS (EU) 2018/585 DES RATES

vom 12. April 2018

zur Ernennung eines von der Republik Österreich vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der österreichischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Heinz SCHADEN ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Matthias STADLER, Bürgermeister der Stadt St. Pölten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am Luxemburg am 12. April 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. DONCHEV


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


18.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/20


BESCHLUSS (EU) 2018/586 DES RATES

vom 12. April 2018

zur Ernennung eines von der Republik Österreich vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der österreichischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 20. Juni 2017 wurde mit dem Beschluss (EU) 2017/1121 des Rates (4) Herr Christian BUCHMANN erneut zum Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Christian BUCHMANN ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Frau Barbara EIBINGER-MIEDL, Landesrätin in der Steiermärkischen Landesregierung.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. April 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. DONCHEV


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2017/1121 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Ernennung eines von der Republik Österreich vorgeschlagenen Mitglieds (ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 54).


18.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/21


BESCHLUSS (EU) 2018/587 DES RATES

vom 12. April 2018

zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 18. Juli 2016 wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/1204 des Rates (4) Frau Katrin BUDDE als Nachfolgerin von Herrn Tilman TÖGEL zum Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Katrin BUDDE ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Tilman TÖGEL, Mitglied des Kreistages Landkreis Stendal.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. April 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. DONCHEV


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2016/1204 des Rates vom 18. Juli 2016 zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen (ABl. L 198 vom 23.7.2016, S. 45).