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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) 2018/567 der Kommission vom 12. April 2018 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Würste und Schweinefleisch mit Ursprung in Island ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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LEITLINIEN |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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13.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/565 DES RATES
vom 12. April 2018
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 12. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angenommen. |
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(2) |
Auf der Grundlage einer Überarbeitung des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates (2) hat der Rat beschlossen, dass die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 13. April 2019 verlängert werden sollten. |
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(3) |
Der Rat ist außerdem zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu 29 Personen und einer Organisation, die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführt sind, aktualisiert werden sollten. |
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(4) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 12. April 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. DONCHEV
(1) ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.
(2) Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51).
ANHANG
Die folgenden Einträge ersetzen die entsprechenden Einträge in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011:
„Personen
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Name |
Identifizierungsinformationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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1. |
AHMADI-MOQADDAM Esmail |
Geburtsort: Teheran (Iran) Geburtsdatum: 1961 |
Ehemaliger Chefberater für Sicherheitsfragen des Leiters des Generalstabs der Streitkräfte. Ehemaliger Chef der iranischen Polizei (von 2005 bis Anfang 2015). Polizeikräfte unter seiner Führung führten brutale Angriffe auf friedliche Proteste und am 15. Juni 2009 einen gewaltsamen Angriff bei Nacht auf die Schlafsäle der Teheraner Universität durch. Derzeit Leiter des iranischen Hauptquartiers für die Unterstützung des jemenitischen Volkes. |
12.4.2011 |
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3. |
ARAGHI (ERAGHI) Abdollah |
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Ehemaliger stellvertretender Leiter der Landstreitkräfte der Iranischen Revolutionsgarde. Hatte direkte und persönliche Verantwortung für die Niederschlagung der Proteste den ganzen Sommer 2009 über. |
12.4.2011 |
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9. |
NAQDI Mohammad-Reza |
Geburtsort: Nadschaf (Irak) Geburtsdatum: etwa 1952 |
Stellvertretender Leiter der Iranischen Revolutionsgarde für kulturelle und soziale Angelegenheiten. Ehemaliger Kommandeur der Bassidsch. Als Kommandeur der Bassidsch-Streitkräfte der Iranischen Revolutionsgarde war Naqdi für Übergriffe der Bassidsch Ende 2009, einschließlich für die gewaltsame Reaktion auf die Proteste am Aschura-Tag, bei denen 15 Menschen starben und Hunderte von Protestteilnehmern verhaftet wurden, verantwortlich oder daran beteiligt. Vor seiner Ernennung zum Kommandeur der Bassidsch im Oktober 2009 war Naqdi Leiter der Geheimdienstabteilung der Bassidsch und verantwortlich für die Verhöre der Personen, die bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen verhaftet wurden. |
12.4.2011 |
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10. |
RADAN Ahmad-Reza |
Geburtsort: Isfahan (Iran) Geburtsdatum: 1963 |
Ehemals zuständig für das Zentrum für strategische Studien der iranischen Strafverfolgungsbehörde, einer mit der iranischen Polizei verbundenen Einrichtung. Ehemaliger Leiter des Zentrums der Polizei für strategische Studien, ehemaliger stellvertretender Leiter der iranischen Polizei (bis Juni 2014). Als stellvertretender Leiter der iranischen Polizei seit 2008 war Radan dafür verantwortlich, dass Polizeikräfte Protestteilnehmer geschlagen, ermordet oder willkürlich festgenommen und inhaftiert haben. Derzeit Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarde, verantwortlich für die Ausbildung irakischer „Anti-Terror“-Kräfte. |
12.4.2011 |
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11. |
RAJABZADEH Azizollah |
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Ehemaliger Leiter der Teheraner Organisation für Katastrophenschutz (TDMO). Ehemaliger Leiter der Teheraner Polizei (bis Januar 2010). Als Kommandeur der Strafverfolgungs-kräfte im Großraum Teheran ist Azizollah Rajabzadeh der hochrangigste Beschuldigte im Fall der Übergriffe in der Haftanstalt Kahrizak. |
12.4.2011 |
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12. |
SAJEDI-NIA Hossein |
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Stellvertretender Kommandeur für Polizeieinsätze. Ehemaliger Leiter der Teheraner Polizei, ehemaliger stellvertretender Leiter der iranischen Polizei mit Zuständigkeit für Polizeieinsätze. Er ist für das Innenministerium für die Koordinierung von Repressionseinsätzen in der iranischen Hauptstadt zuständig. |
12.4.2011 |
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13. |
TAEB Hossein |
Geburtsort: Teheran Geburtsdatum: 1963 |
Leiter des Geheimdienstes des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC). Ehemaliger Stellvertretender Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) für den Geheimdienst. Ehemaliger Kommandeur der Bassidsch (bis Oktober 2009). Die Streitkräfte unter seinem Kommando haben an Massenschlägereien, an der Ermordung, Inhaftierung und Folterung friedlicher Protestteilnehmer teilgenommen. |
12.4.2011 |
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16. |
HADDAD Hassan (alias Hassan ZAREH DEHNAVI) |
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Ehemaliger stellvertretender Sicherheitsbeauftragter des Revolutionsgerichts in Teheran. Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht in Teheran, Abteilung 26. Er war zuständig für die Fälle von Inhaftierten, die während der Krise nach den Wahlen festgenommen wurden, und drohte regelmäßig den Familien der Inhaftierten, um ihr Schweigen zu erlangen. Er wirkte an der Ausstellung von Befehlen zur Inhaftierung in der Haftanstalt Kahrizak mit. Im November 2014 wurde seine Rolle beim Tod von Gefangenen von den iranischen Behörden offiziell anerkannt. |
12.4.2011 |
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21. |
MOHSENI-EJEI Gholam-Hossein |
Geburtsort: Ejiyeh Geburtsdatum: etwa 1956 |
Mitglied des Schlichtungsrates. Generalstaatsanwalt von Iran seit September 2009 und Stellvertretender Leiter und Sprecher der Justiz. Ehemaliger Geheimdienstminister (während der Wahlen 2009). In seiner Zeit als Geheimdienstminister während der Wahlen 2009 waren ihm unterstehende Angehörige des Geheimdienstes verantwortlich für Inhaftierungen, Folter und Erpressung falscher Geständnisse unter Druck von Hunderten von Aktivisten, Journalisten, Dissidenten und Reformpolitikern. Außerdem wurden politische Akteure bei unerträglichen Verhören, bei denen es zu Folter, Misshandlung, Erpressung und Bedrohung von Familienangehörigen kam, zu falschen Geständnissen gezwungen. |
12.4.2011 |
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26. |
SHARIFI Malek Adjar (alias SHARIFI Malek Ajdar) |
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Richter am Obersten Gerichtshof, Leiter der 43. Sektion. Ehemaliger Leiter der Justiz in Ostaserbaidschan. Er war zuständig für das Gerichtsverfahren gegen Sakineh Mohammadi-Ashtiani. |
12.4.2011 |
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28. |
YASAGHI Ali-Akbar |
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Richter am Obersten Gerichtshof, Leiter der 44. Sektion. Ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Setad-e-Dieh-Stiftung. Ehemaliger oberster Richter am Revolutionsgericht von Maschhad. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt. |
12.4.2011 |
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32. |
ZANJIREI Mohammad-Ali |
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Leitender Berater des Leiters und ehemaliger stellvertretender Leiter der Gefängnisorganisation in Iran, verantwortlich für Übergriffe und Entrechtung in Haftanstalten. Er ordnete für viele Insassen Einzelhaft an. |
12.4.2011 |
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33. |
ABBASZADEH-MESHKINI Mahmoud |
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Berater des Menschenrechtsrats. Ehemaliger Sekretär des Menschenrechtsrats. Ehemaliger Gouverneur der Provinz Ilam. Ehemaliger Politischer Direktor im Innenministerium. Als Leiter des Ausschusses nach Artikel 10 des Gesetzes über die Aktivitäten der politischen Parteien und Gruppierungen war er für die Genehmigung von Demonstrationen und anderen öffentlichen Veranstaltungen und für die Registrierung von politischen Parteien zuständig. Im Jahr 2010 verbot er zeitweilig die Aktivitäten von zwei reformpolitischen Parteien, die mit Mussawi in Verbindung stehen — der Islamisch-Iranischen Beteiligungsfront und der Organisation der Mudschahidin der Islamischen Revolution. Ab 2009 hat er durchweg alle nicht von Regierungsstellen organisierten Zusammenkünfte verboten und damit das verfassungsmäßige Recht auf Protest verweigert; in der Folge wurden in Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit zahlreiche friedliche Demonstranten verhaftet. Ferner hat er der Opposition 2009 die Genehmigung einer Trauerfeier für die bei den Protesten gegen die Präsidentschaftswahlen getöteten Menschen verweigert. |
10.10.2011 |
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34. |
AKBARSHAHI Ali-Reza |
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Ehemaliger Generaldirektor der zentralen Drogenkontrollstelle (Drug Control Headquarters, alias Anti-Narcotics Headquarters — zentrale Drogenbekämpfungsstelle) Irans. Ehemaliger Befehlshaber der Teheraner Polizei. Die unter seiner Führung stehenden Polizeikräfte waren verantwortlich für die Anwendung von außergerichtlicher Gewalt gegen Verdächtige bei der Festnahme und während der Untersuchungshaft. Die Teheraner Polizei war ferner an den Razzien in Teheraner Studentenwohnheimen im Juni 2009 beteiligt, bei denen nach Angaben eines Ausschusses des iranischen Parlaments (Majlis) mehr als 100 Studenten von der Polizei und den Bassidsch-Milizen verletzt worden waren. Derzeit Leiter der Bahnpolizei. |
10.10.2011 |
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36. |
AVAEE Seyyed Ali-Reza (alias AVAEE Seyyed Alireza) |
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Justizminister. Ehemaliger Direktor des Büros für Sonderermittlungen. Bis Juli 2016 stellvertretender Innenminister und Leiter des öffentlichen Registers. Berater am Disziplinargericht für Richter (seit April 2014). Ehemaliger Präsident der Gerichtsbarkeit in Teheran. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Verhaftungen, die Verweigerung von Gefangenenrechten und die Zunahme von Hinrichtungen. |
10.10.2011 |
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40. |
HABIBI Mohammad Reza |
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Leiter des Büros des Justizministeriums in Yazd. Ehemaliger stellvertretender Staatsanwalt von Isfahan. Mitschuldig an Gerichtsverfahren, bei denen das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren verweigert wurde, wie im Fall von Abdollah Fathi, der im Mai 2011 hingerichtet wurde, nachdem sein Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet und seine psychischen Gesundheitsprobleme von Habibi während seines Verfahrens im März 2010 nicht berücksichtigt worden waren. Er ist daher mitschuldig an einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und hat damit zur übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe und zu einem starken Anstieg der Zahl der Hinrichtungen seit Anfang 2011 beigetragen. |
10.10.2011 |
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45. |
JOKAR Mohammad Saleh |
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Beauftragter für parlamentarische Angelegenheiten der Revolutionsgarden. Von 2011 bis 2016 stellvertretender Parlamentsabgeordneter für die Provinz Yazd und Mitglied des Parlamentsausschusses für nationale Sicherheit und Außenpolitik. Ehemaliger Befehlshaber von Studenten-Bassidsch-Milizen. In seiner Eigenschaft als Befehlshaber von Studenten-Bassidsch-Milizen war er aktiv an der Unterdrückung von Protesten an Schulen und Universitäten und an der außergerichtlichen Inhaftierung von Aktivisten und Journalisten beteiligt. |
10.10.2011 |
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48. |
MAHSOULI Sadeq (alias MAHSULI Sadeq) |
Geburtsort: Oroumieh (Iran) Geburtsdatum: 1959/60 |
Berater des ehemaligen Präsidenten und derzeitigen Mitglieds des Schlichtungsrats, Mahmoud Ahmadinejad, und Stellvertretender Leiter der ‚Front der Beharrlichkeit‘. Minister für Wohlfahrt und soziale Sicherheit (zwischen 2009 und 2011). Innenminister (bis August 2009). In dieser Eigenschaft hatte Mahsouli die Anordnungsbefugnis über alle Polizeikräfte, Sicherheitsbeamten des Innenministeriums und Zivilbeamten. Die Einsatzkräfte unter seiner Leitung waren verantwortlich für die Angriffe auf die Studentenwohnheime der Teheraner Universität vom 14. Juni 2009 und die Folterung von Studenten im Kellergeschoss des Ministeriums (das berüchtigte Kellergeschoss 4). Andere Protestteilnehmer wurden in der Untersuchungshaftanstalt Kahrizak, die von der Polizei unter Mahsoulis Kontrolle betrieben wurde, schwer misshandelt. |
10.10.2011 |
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50. |
OMIDI Mehrdad (alias Reza; OMIDI Reza) |
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Leiter der Sektion VI der Polizei, Ermittlungsabteilung. Ehemaliger Leiter der Nachrichtendienste bei der iranischen Polizei. Ehemaliger Leiter der Abteilung für Computerkriminalität der iranischen Polizei. Er ist verantwortlich für Tausende von Untersuchungen und Anklagen gegen Mitglieder der Reformbewegung und der politischen Opposition, die das Internet benutzen. Er ist damit verantwortlich für die Anordnung schwerer Menschenrechtsverletzungen durch die Unterdrückung von Personen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten sind. |
10.10.2011 |
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51. |
SALARKIA Mahmoud |
Ehemaliger Direktor des Teheraner Fußballvereins ‚Persepolis‘. |
Ehemaliger Leiter des Ausschusses für Benzin und Verkehr der Stadt Teheran. Stellvertreter des Generalstaatsanwalts von Teheran, zuständig für Gefängnisangelegenheiten während der Niederschlagung der Proteste von 2009. Als Stellvertreter des Generalstaatsanwalts von Teheran für Gefängnisangelegenheiten war er für zahlreiche Haftbefehle gegen unschuldige, friedlich Protestierende und Aktivisten unmittelbar verantwortlich. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsverteidigern zeigen, dass auf seine Weisung praktisch alle Festgenommenen ohne Zugang zu ihren Anwälten und Familien und ohne Anklage über unterschiedliche Zeiträume in Isolationshaft gehalten werden, und zwar oft unter Bedingungen, die einem Verschwindenlassen gleichkommen. Ihre Familien werden häufig nicht von der Festnahme unterrichtet. |
10.10.2011 |
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53. |
TALA Hossein (alias TALA Hosseyn) |
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Bürgermeister von Eslamshahr. Ehemaliges Mitglied des iranischen Parlaments. Ehemaliger Generalgouverneur (‚Farmandar‘) der Provinz Teheran (bis September 2010), zuständig für Polizeieinsätze und somit für die Unterdrückung von Demonstrationen. Im Dezember 2010 wurde er für seine Rolle bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen ausgezeichnet. |
10.10.2011 |
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54. |
TAMADDON Morteza (alias TAMADON Morteza) |
Geburtsort: Shahr Kord-Isfahan Geburtsdatum: 1959 |
Ehemaliger Leiter des Sicherheitsrates der Provinz Teheran. Ehemaliger IRGC-Generalgouverneur der Provinz Teheran. Als Gouverneur und Leiter des Sicherheitsrats der Provinz Teheran trägt er die Gesamtverantwortung für alle repressiven Maßnahmen der IGRC in der Provinz Teheran, einschließlich der seit Juni 2009 laufenden Niederschlagung der politischen Proteste. Derzeit Mitglied des Vorstands der Technischen Universität Khajeh Nasireddin Tusi. |
10.10.2011 |
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55. |
ZEBHI Hossein |
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Richter am Obersten Gerichtshof. Ehemaliger Stellvertreter des iranischen Generalstaatsanwalts. Zuständig für mehrere Rechtssachen im Zusammenhang mit den Protesten nach den Wahlen. |
10.10.2011 |
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59. |
BAKHTIARI Seyyed Morteza |
Geburtsort: Maschhad (Iran) Geburtsdatum: 1952 |
Stellvertretender Wächter des Imam-Reza-Schreins. Ehemaliger Beamter am Religionssondergericht (‚Special Clerical Tribunal‘). Ehemaliger Justizminister (2009-2013). Während seiner Amtszeit als Justizminister fielen die Haftbedingungen in Iran deutlich hinter die allgemein anerkannten internationalen Standards zurück; ferner war die Misshandlung von Gefangenen gängige Praxis. Des Weiteren spielte er eine Schlüsselrolle bei Drohungen und Schikanen gegen die iranische Diaspora, da er die Einrichtung eines Sondergerichtshofs mit spezieller Zuständigkeit für im Ausland lebende Iraner ankündigte. Ferner kam es unter seiner Leitung zu einem starken Anstieg der Zahl von Hinrichtungen in Iran, darunter auch von der Regierung nicht bekannt gegebene geheime Hinrichtungen und Hinrichtungen wegen Drogendelikten. |
10.10.2011 |
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60. |
HOSSEINI Dr. Mohammad (alias HOSSEYNI Dr. Seyyed Mohammad; Seyed, Sayyed und Sayyid) |
Geburtsort: Rafsanjan, Kerman Geburtsdatum: 1961 |
Berater des früheren Präsidenten Mahmoud Ahmadinejad und Sprecher der politischen Hardliner-Gruppierung YEKTA. Ehemaliger Minister für Kultur und islamische Führung (2009-2013). Als ehemaliges Mitglied des IRGC war er an der Repression gegen Journalisten beteiligt. |
10.10.2011 |
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69. |
MORTAZAVI Seyyed Solat |
Geburtsort: Farsan, Tchar Mahal-o-Bakhtiari (Süden) (Iran) Geburtsdatum: 1967 |
Ehemaliger Bürgermeister von Maschhad, der zweitgrößten Stadt Irans, in der regelmäßig öffentliche Hinrichtungen stattfinden. Ehemaliger stellvertretender Innenminister, zuständig für politische Angelegenheiten. Er war verantwortlich für die Anordnung der Unterdrückung von Personen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten waren. Später zum Leiter der iranischen Wahlkommission für die Parlamentswahlen 2012 und die Präsidentschaftswahlen 2013 ernannt. |
23.3.2012 |
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73. |
FAHRADI Ali |
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Stellvertretender Leiter der Aufsichtsbehörde für Rechtsfragen und öffentliche Kontrolle des Justizministeriums in Teheran. Ehemaliger Staatsanwalt von Karaj. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Durchführung von Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wird. Während seiner Amtszeit als Staatsanwalt kam es im Bezirk Karaj zu einer hohen Zahl von Hinrichtungen. |
23.3.2012 |
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75. |
RAMEZANI Gholamhossein |
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Seit 2011 Chef des Geheimdienstes des Ministeriums der Verteidigung; von November 2009 bis März 2011 Geheimdienstkommandeur der Pasdaran; von März 2008 bis November 2009 stellvertretender Geheimdienstkommandeur der Pasdaran; von April 2006 bis März 2008: Schutz- und Geheimdienstleiter der Pasdaran. Beteiligt an der Unterdrückung der Freiheit der Meinungsäußerung, auch durch seine Verbindung zu den Personen, die 2004 für die Festnahme von Bloggern bzw. Journalisten verantwortlich waren; spielte ferner im Jahr 2009 Berichten zufolge eine Rolle bei der Unterdrückung der Proteste nach den Wahlen. |
23.3.2012 |
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82. |
SARAFRAZ Mohammad (Dr.) (alias Haj-agha Sarafraz) |
Geburtsort: Teheran Geburtsdatum: 1963 Wohnort: Teheran Arbeitsplatz: Hauptsitz der IRIB und von PressTV, Teheran. |
Ehemaliges Mitglied des Obersten Rates für den Cyberspace. Ehemaliger Präsident der Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB). Als ehemaliger Leiter des Weltdienstes und des Pressefernsehens (Press TV) der staatlichen Rundfunkgesellschaft des Iran (IRIB) war er verantwortlich für alle programmgestalterischen Entscheidungen. Eng mit dem Staatssicherheitsapparat verbunden. Unter seiner Leitung haben Press TV und IRIB mit den iranischen Sicherheitsdiensten und mit Staatsanwälten zusammengearbeitet, um erzwungene Geständnisse von Häftlingen einschließlich des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari im Wochenprogramm ‚Iran Today‘ auszustrahlen. Die unabhängige britische Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 wegen der Ausstrahlung des Geständnisses von Bahari gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100 000 GBP verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand. Sarafraz steht daher in Verbindung mit Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren. |
12.3.2013 |
Organisationen
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Name |
Identifizierungsinformation |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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1. |
Cyber-Polizei |
Ort: Teheran, Iran Website: http://www.cyberpolice.ir |
Die im Januar 2011 gegründete iranische Cyberpolizei ist eine Einheit der Polizei der Islamischen Republik Iran; sie stand zu dieser Zeit (bis Anfang 2015) unter der Leitung von Esmail Ahmadi-Moqaddam (in der Liste aufgeführt). Ahmadi-Moqaddam hat unterstrichen, dass die Cyberpolizei gegen antirevolutionäre Gruppen und Dissidentengruppen vorgehen werde, die 2009 internetgestützte soziale Netze genutzt hätten, um Proteste gegen die Wiederwahl von Präsident Mahmoud Ahmadinejad auszulösen. Im Januar 2012 erließ die Cyberpolizei neue Leitlinien für Internetcafés, wonach die Nutzer verpflichtet sind, persönliche Daten anzugeben, die von den Betreibern der Internetcafés für sechs Monate zusammen mit einem Verzeichnis der besuchten Websites aufzubewahren sind. Nach diesen Vorschriften sind Internetcafé-Betreiber ebenfalls verpflichtet, Video-Überwachungskameras zu installieren und deren Aufzeichnungen sechs Monate aufzubewahren. Durch diese neuen Vorschriften können Protokolle über Internetsitzungen erstellt werden, die von den Behörden zum Aufspüren von Aktivisten oder von Personen, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit gelten, genutzt werden können. Im Juni 2012 berichteten iranische Medien, dass die Cyberpolizei gegen virtuelle private Netze (VPN) vorgehen werde. Am 30. Oktober 2012 hat die Cyberpolizei den Blogger Sattar Beheshti wegen ‚Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit in sozialen Netzen und auf Facebook‘ ohne Haftbefehl festgenommen. Beheshti hatte die iranische Regierung in seinem Blog kritisiert. Am 3. November 2012 wurde Beheshti tot in seiner Gefängniszelle aufgefunden; er soll von der Cyberpolizei zu Tode gefoltert worden sein. |
12.3.2013“ |
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13.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/566 DES RATES
vom 12. April 2018
zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (1), insbesondere auf Artikel 9,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 18. Juli 2005 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen. |
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(2) |
Infolge der Überprüfung der eigenständigen Sanktionen nach Artikel 2b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte die Begründung für zwei Personen geändert werden. |
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(3) |
Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 12. April 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. DONCHEV
ANHANG
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:
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„10. |
Alex Kande Mupompa, ehemaliger Gouverneur der Provinz Kasai Central |
alias Alexandre Kande Mupomba; Kande-Mupompa. Geburtsdatum: 23.9.1950. Geburtsort: Kananga (DRK). Reisepass(DRK) Nr.: OP 0024910 (gültig vom 21.3.2016 bis 20.3.2021). Anschrift: Messidorlaan 217/25, 1180 Uccle, Belgien Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo und Belgien. |
Als Gouverneur der Provinz Kasai Central bis Oktober 2017 war Alex Kande Mupompa ab August 2016 verantwortlich für den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt, gewaltsame Repression und außergerichtliche Hinrichtungen durch Sicherheitskräfte und die PNC in der Provinz Kasai Central, einschließlich von Tötungen im Distrikt Dibaya im Februar 2017. Alex Kande Mupompa war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen. |
29.5.2017 |
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12. |
Lambert Mende, Minister für Kommunikation und Medien sowie Regierungssprecher |
alias Lambert Mende Omalanga Geburtsdatum: 11.2.1953. Geburtsort: Okolo (DRK). Diplomatenpass-Nr.: DB0001939 (ausgestellt 4.5.2017 — gültig bis 3.5.2022). Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo. |
Als Minister für Kommunikation und Medien seit 2008 ist Lambert Mende für die repressive Medienpolitik in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich, die gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit verstößt und eine einvernehmliche und friedliche Lösung für Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo untergräbt. Am 12. November 2016 hat er ein Dekret erlassen, das die Möglichkeit ausländischer Medien, in der Demokratischen Republik Kongo zu senden, einschränkt. Unter Verstoß gegen die politische Einigung zwischen der Präsidentenmehrheit und den Oppositionsparteien vom 31. Dezember 2016 wurden die Sendungen einer Reihe von Medien für mehrere Monate weiterhin unterbunden. In seiner Funktion als Minister für Kommunikation und Medien ist Lambert Mende daher für die Behinderung einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung für Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo unter anderem durch Gewaltakte, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt oder durch die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit verantwortlich. |
29.5.2017“ |
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13.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/567 DER KOMMISSION
vom 12. April 2018
zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Würste und Schweinefleisch mit Ursprung in Island
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 759/2007 der Kommission (2) ist die Eröffnung eines jährlichen Einfuhrzollkontingents von 100 Tonnen Würsten mit Ursprung in Island entsprechend dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, das mit dem Beschluss 2007/138/EG des Rates (3) genehmigt wurde, vorgesehen. |
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(2) |
Die Europäische Union und Island unterzeichneten am 23. März 2017 ein Abkommen in Form eines Briefwechsels (im Folgenden das „neue Abkommen“) über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Die Unterzeichnung des neuen Abkommens im Namen der Europäischen Union wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/2087 des Rates (4) und dessen Abschluss mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates (5) genehmigt. |
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(3) |
Gemäß Anhang V des neuen Abkommens stellt die Europäische Union ein neues jährliches zollfreies Kontingent für die Einfuhr von 500 Tonnen Schweinefleisch mit Ursprung in Island bereit. |
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(4) |
Da einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 759/2007 aktualisiert werden sollten, sollte die genannte Verordnung durch eine neue Verordnung ersetzt werden, die auch die Eröffnung und Verwaltung des neuen Kontingents von 500 Tonnen Schweinefleisch umfasst. |
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(5) |
Nach beiden Abkommen sind die Zollkontingente jährlich zu eröffnen und die Einfuhren daher auf Kalenderjahrbasis zu verwalten. |
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(6) |
Die Zollkontingente sollten in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Einklang mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (6) festgelegten Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten von der Kommission verwaltet werden. |
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(7) |
In dem neuen Abkommen wird festgelegt, dass die Erzeugnisse, für die das Zollkontingent gilt, sinngemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island (7) geänderten Fassung entsprechen müssen. |
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(8) |
Das neue Abkommen tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. Aus diesem Grunde sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten. |
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(9) |
Für das Jahr 2018 sollte das neue Kontingent für Schweinefleisch, das gemäß dem neuen Abkommen bereitzustellen ist, unter Berücksichtigung des Zeitpunkts seines Inkrafttretens auf Pro-rata-Basis berechnet werden. |
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(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für Fleisch von Schweinen des KN-Codes 0203 und für Würste des KN-Codes ex 1601 mit Ursprung in Island werden Zollkontingente der Union (im Folgenden „Zollkontingente“) gemäß dem Anhang dieser Verordnung eröffnet.
Die Zollkontingente werden jährlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember eröffnet.
Artikel 2
Die im Anhang festgelegten Zollkontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
Artikel 3
Das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, geändert durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island, gilt sinngemäß für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse.
Artikel 4
Die Verordnung (EG) Nr. 759/2007 wird aufgehoben.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. April 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 759/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Würste mit Ursprung in Island (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 48).
(3) Beschluss 2007/138/EG des Rates vom 22. Februar 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 28).
(4) Beschluss (EU) 2016/2087 des Rates vom 14. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 324 vom 30.11.2016, S. 1).
(5) Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 57).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(7) Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 131 vom 18.5.2006, S. 1).
ANHANG
|
Laufende Nummer |
KN-Code |
Bezeichnung |
Jahresmenge (in Tonnen Nettogewicht) |
Zollsatz |
|
09.0832 |
ex 1601 00 10 1601 00 91 ex 1601 00 99 |
Würste |
100 |
0 |
|
09.0831 |
0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
Vom 1.5.2018 bis zum 31.12.2018: 167 Für jedes Kalenderjahr ab dem 1.1.2019: 500 |
0 |
BESCHLÜSSE
|
13.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/14 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/568 DES RATES
vom 12. April 2018
zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 12. April 2011 den Beschluss 2011/235/GASP (1) angenommen. |
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(2) |
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP hat der Rat beschlossen, dass die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 13. April 2019 verlängert werden sollten. |
|
(3) |
Der Rat ist außerdem zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu 29 Personen und einer Organisation, die im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP aufgeführt sind, aktualisiert werden sollten. |
|
(4) |
Der Beschluss 2011/235/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/235/GASP wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 13. April 2019. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“ |
|
2. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 12. April 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. DONCHEV
(1) Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51).
ANHANG
Die folgenden Einträge ersetzen die entsprechenden Einträge in der Liste von Personen und Körperschaften im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP:
„Personen
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Name |
Identifizierungsinformationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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1. |
AHMADI-MOQADDAM Esmail |
Geburtsort: Teheran (Iran) Geburtsdatum: 1961 |
Ehemaliger Chefberater für Sicherheitsfragen des Leiters des Generalstabs der Streitkräfte. Ehemaliger Chef der iranischen Polizei (von 2005 bis Anfang 2015). Polizeikräfte unter seiner Führung führten brutale Angriffe auf friedliche Proteste und am 15. Juni 2009 einen gewaltsamen Angriff bei Nacht auf die Schlafsäle der Teheraner Universität durch. Derzeit Leiter des iranischen Hauptquartiers für die Unterstützung des jemenitischen Volkes. |
12.4.2011 |
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3. |
ARAGHI (ERAGHI) Abdollah |
|
Ehemaliger stellvertretender Leiter der Landstreitkräfte der Iranischen Revolutionsgarde. Hatte direkte und persönliche Verantwortung für die Niederschlagung der Proteste den ganzen Sommer 2009 über. |
12.4.2011 |
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9. |
NAQDI Mohammad-Reza |
Geburtsort: Nadschaf (Irak) Geburtsdatum: etwa 1952 |
Stellvertretender Leiter der Iranischen Revolutionsgarde für kulturelle und soziale Angelegenheiten. Ehemaliger Kommandeur der Bassidsch. Als Kommandeur der Bassidsch-Streitkräfte der Iranischen Revolutionsgarde war Naqdi für Übergriffe der Bassidsch Ende 2009, einschließlich für die gewaltsame Reaktion auf die Proteste am Aschura-Tag, bei denen 15 Menschen starben und Hunderte von Protestteilnehmern verhaftet wurden, verantwortlich oder daran beteiligt. Vor seiner Ernennung zum Kommandeur der Bassidsch im Oktober 2009 war Naqdi Leiter der Geheimdienstabteilung der Bassidsch und verantwortlich für die Verhöre der Personen, die bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen verhaftet wurden. |
12.4.2011 |
|
10. |
RADAN Ahmad-Reza |
Geburtsort: Isfahan (Iran) Geburtsdatum: 1963 |
Ehemals zuständig für das Zentrum für strategische Studien der iranischen Strafverfolgungsbehörde, einer mit der iranischen Polizei verbundenen Einrichtung. Ehemaliger Leiter des Zentrums der Polizei für strategische Studien, ehemaliger stellvertretender Leiter der iranischen Polizei (bis Juni 2014). Als stellvertretender Leiter der iranischen Polizei seit 2008 war Radan dafür verantwortlich, dass Polizeikräfte Protestteilnehmer geschlagen, ermordet oder willkürlich festgenommen und inhaftiert haben. Derzeit Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarde, verantwortlich für die Ausbildung irakischer ‚Anti-Terror‘-Kräfte. |
12.4.2011 |
|
11. |
RAJABZADEH Azizollah |
|
Ehemaliger Leiter der Teheraner Organisation für Katastrophenschutz (TDMO). Ehemaliger Leiter der Teheraner Polizei (bis Januar 2010). Als Kommandeur der Strafverfolgungs-kräfte im Großraum Teheran ist Azizollah Rajabzadeh der hochrangigste Beschuldigte im Fall der Übergriffe in der Haftanstalt Kahrizak. |
12.4.2011 |
|
12. |
SAJEDI-NIA Hossein |
|
Stellvertretender Kommandeur für Polizeieinsätze. Ehemaliger Leiter der Teheraner Polizei, ehemaliger stellvertretender Leiter der iranischen Polizei mit Zuständigkeit für Polizeieinsätze. Er ist für das Innenministerium für die Koordinierung von Repressionseinsätzen in der iranischen Hauptstadt zuständig. |
12.4.2011 |
|
13. |
TAEB Hossein |
Geburtsort: Teheran Geburtsdatum: 1963 |
Leiter des Geheimdienstes des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC). Ehemaliger Stellvertretender Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) für den Geheimdienst. Ehemaliger Kommandeur der Bassidsch (bis Oktober 2009). Die Streitkräfte unter seinem Kommando haben an Massenschlägereien, an der Ermordung, Inhaftierung und Folterung friedlicher Protestteilnehmer teilgenommen. |
12.4.2011 |
|
16. |
HADDAD Hassan (alias Hassan ZAREH DEHNAVI) |
|
Ehemaliger stellvertretender Sicherheitsbeauftragter des Revolutionsgerichts in Teheran. Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht in Teheran, Abteilung 26. Er war zuständig für die Fälle von Inhaftierten, die während der Krise nach den Wahlen festgenommen wurden, und drohte regelmäßig den Familien der Inhaftierten, um ihr Schweigen zu erlangen. Er wirkte an der Ausstellung von Befehlen zur Inhaftierung in der Haftanstalt Kahrizak mit. Im November 2014 wurde seine Rolle beim Tod von Gefangenen von den iranischen Behörden offiziell anerkannt. |
12.4.2011 |
|
21. |
MOHSENI-EJEI Gholam-Hossein |
Geburtsort: Ejiyeh Geburtsdatum: etwa 1956 |
Mitglied des Schlichtungsrates. Generalstaatsanwalt von Iran seit September 2009 und Stellvertretender Leiter und Sprecher der Justiz. Ehemaliger Geheimdienstminister (während der Wahlen 2009). In seiner Zeit als Geheimdienstminister während der Wahlen 2009 waren ihm unterstehende Angehörige des Geheimdienstes verantwortlich für Inhaftierungen, Folter und Erpressung falscher Geständnisse unter Druck von Hunderten von Aktivisten, Journalisten, Dissidenten und Reformpolitikern. Außerdem wurden politische Akteure bei unerträglichen Verhören, bei denen es zu Folter, Misshandlung, Erpressung und Bedrohung von Familienangehörigen kam, zu falschen Geständnissen gezwungen. |
12.4.2011 |
|
26. |
SHARIFI Malek Adjar (alias SHARIFI Malek Ajdar) |
|
Richter am Obersten Gerichtshof, Leiter der 43. Sektion. Ehemaliger Leiter der Justiz in Ostaserbaidschan. Er war zuständig für das Gerichtsverfahren gegen Sakineh Mohammadi-Ashtiani. |
12.4.2011 |
|
28. |
YASAGHI Ali-Akbar |
|
Richter am Obersten Gerichtshof, Leiter der 44. Sektion. Ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Setad-e-Dieh-Stiftung. Ehemaliger oberster Richter am Revolutionsgericht von Maschhad. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt. |
12.4.2011 |
|
32. |
ZANJIREI Mohammad-Ali |
|
Leitender Berater des Leiters und ehemaliger stellvertretender Leiter der Gefängnisorganisation in Iran, verantwortlich für Übergriffe und Entrechtung in Haftanstalten. Er ordnete für viele Insassen Einzelhaft an. |
12.4.2011 |
|
33. |
ABBASZADEH-MESHKINI Mahmoud |
|
Berater des Menschenrechtsrats. Ehemaliger Sekretär des Menschenrechtsrats. Ehemaliger Gouverneur der Provinz Ilam. Ehemaliger Politischer Direktor im Innenministerium. Als Leiter des Ausschusses nach Artikel 10 des Gesetzes über die Aktivitäten der politischen Parteien und Gruppierungen war er für die Genehmigung von Demonstrationen und anderen öffentlichen Veranstaltungen und für die Registrierung von politischen Parteien zuständig. Im Jahr 2010 verbot er zeitweilig die Aktivitäten von zwei reformpolitischen Parteien, die mit Mussawi in Verbindung stehen — der Islamisch-Iranischen Beteiligungsfront und der Organisation der Mudschahidin der Islamischen Revolution. Ab 2009 hat er durchweg alle nicht von Regierungsstellen organisierten Zusammenkünfte verboten und damit das verfassungsmäßige Recht auf Protest verweigert; in der Folge wurden in Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit zahlreiche friedliche Demonstranten verhaftet. Ferner hat er der Opposition 2009 die Genehmigung einer Trauerfeier für die bei den Protesten gegen die Präsidentschaftswahlen getöteten Menschen verweigert. |
10.10.2011 |
|
34. |
AKBARSHAHI Ali-Reza |
|
Ehemaliger Generaldirektor der zentralen Drogenkontrollstelle (Drug Control Headquarters, alias Anti-Narcotics Headquarters – zentrale Drogenbekämpfungsstelle) Irans. Ehemaliger Befehlshaber der Teheraner Polizei. Die unter seiner Führung stehenden Polizeikräfte waren verantwortlich für die Anwendung von außergerichtlicher Gewalt gegen Verdächtige bei der Festnahme und während der Untersuchungshaft. Die Teheraner Polizei war ferner an den Razzien in Teheraner Studentenwohnheimen im Juni 2009 beteiligt, bei denen nach Angaben eines Ausschusses des iranischen Parlaments (Majlis) mehr als 100 Studenten von der Polizei und den Bassidsch-Milizen verletzt worden waren. Derzeit Leiter der Bahnpolizei. |
10.10.2011 |
|
36. |
AVAEE Seyyed Ali-Reza (alias AVAEE Seyyed Alireza) |
|
Justizminister. Ehemaliger Direktor des Büros für Sonderermittlungen. Bis Juli 2016 stellvertretender Innenminister und Leiter des öffentlichen Registers. Berater am Disziplinargericht für Richter (seit April 2014). Ehemaliger Präsident der Gerichtsbarkeit in Teheran. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Verhaftungen, die Verweigerung von Gefangenenrechten und die Zunahme von Hinrichtungen. |
10.10.2011 |
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40. |
HABIBI Mohammad Reza |
|
Leiter des Büros des Justizministeriums in Yazd. Ehemaliger stellvertretender Staatsanwalt von Isfahan. Mitschuldig an Gerichtsverfahren, bei denen das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren verweigert wurde, wie im Fall von Abdollah Fathi, der im Mai 2011 hingerichtet wurde, nachdem sein Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet und seine psychischen Gesundheitsprobleme von Habibi während seines Verfahrens im März 2010 nicht berücksichtigt worden waren. Er ist daher mitschuldig an einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und hat damit zur übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe und zu einem starken Anstieg der Zahl der Hinrichtungen seit Anfang 2011 beigetragen. |
10.10.2011 |
|
45. |
JOKAR Mohammad Saleh |
|
Beauftragter für parlamentarische Angelegenheiten der Revolutionsgarden. Von 2011 bis 2016 stellvertretender Parlamentsabgeordneter für die Provinz Yazd und Mitglied des Parlamentsausschusses für nationale Sicherheit und Außenpolitik. Ehemaliger Befehlshaber von Studenten-Bassidsch-Milizen. In seiner Eigenschaft als Befehlshaber von Studenten-Bassidsch-Milizen war er aktiv an der Unterdrückung von Protesten an Schulen und Universitäten und an der außergerichtlichen Inhaftierung von Aktivisten und Journalisten beteiligt. |
10.10.2011 |
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48. |
MAHSOULI Sadeq (alias MAHSULI Sadeq) |
Geburtsort: Oroumieh (Iran) Geburtsdatum: 1959/60 |
Berater des ehemaligen Präsidenten und derzeitigen Mitglieds des Schlichtungsrats, Mahmoud Ahmadinejad, und Stellvertretender Leiter der ‚Front der Beharrlichkeit‘. Minister für Wohlfahrt und soziale Sicherheit (zwischen 2009 und 2011). Innenminister (bis August 2009). In dieser Eigenschaft hatte Mahsouli die Anordnungsbefugnis über alle Polizeikräfte, Sicherheitsbeamten des Innenministeriums und Zivilbeamten. Die Einsatzkräfte unter seiner Leitung waren verantwortlich für die Angriffe auf die Studentenwohnheime der Teheraner Universität vom 14. Juni 2009 und die Folterung von Studenten im Kellergeschoss des Ministeriums (das berüchtigte Kellergeschoss 4). Andere Protestteilnehmer wurden in der Untersuchungshaftanstalt Kahrizak, die von der Polizei unter Mahsoulis Kontrolle betrieben wurde, schwer misshandelt. |
10.10.2011 |
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50. |
OMIDI Mehrdad (alias Reza; OMIDI Reza) |
|
Leiter der Sektion VI der Polizei, Ermittlungsabteilung. Ehemaliger Leiter der Nachrichtendienste bei der iranischen Polizei. Ehemaliger Leiter der Abteilung für Computerkriminalität der iranischen Polizei. Er ist verantwortlich für Tausende von Untersuchungen und Anklagen gegen Mitglieder der Reformbewegung und der politischen Opposition, die das Internet benutzen. Er ist damit verantwortlich für die Anordnung schwerer Menschenrechtsverletzungen durch die Unterdrückung von Personen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten sind. |
10.10.2011 |
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51. |
SALARKIA Mahmoud |
Ehemaliger Direktor des Teheraner Fußballvereins ‚Persepolis‘. |
Ehemaliger Leiter des Ausschusses für Benzin und Verkehr der Stadt Teheran. Stellvertreter des Generalstaatsanwalts von Teheran, zuständig für Gefängnisangelegenheiten während der Niederschlagung der Proteste von 2009. Als Stellvertreter des Generalstaatsanwalts von Teheran für Gefängnisangelegenheiten war er für zahlreiche Haftbefehle gegen unschuldige, friedlich Protestierende und Aktivisten unmittelbar verantwortlich. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsverteidigern zeigen, dass auf seine Weisung praktisch alle Festgenommenen ohne Zugang zu ihren Anwälten und Familien und ohne Anklage über unterschiedliche Zeiträume in Isolationshaft gehalten werden, und zwar oft unter Bedingungen, die einem Verschwindenlassen gleichkommen. Ihre Familien werden häufig nicht von der Festnahme unterrichtet. |
10.10.2011 |
|
53. |
TALA Hossein (alias TALA Hosseyn) |
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Bürgermeister von Eslamshahr. Ehemaliges Mitglied des iranischen Parlaments. Ehemaliger Generalgouverneur (‚Farmandar‘) der Provinz Teheran (bis September 2010), zuständig für Polizeieinsätze und somit für die Unterdrückung von Demonstrationen. Im Dezember 2010 wurde er für seine Rolle bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen ausgezeichnet. |
10.10.2011 |
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54. |
TAMADDON Morteza (alias TAMADON Morteza) |
Geburtsort: Shahr Kord-Isfahan Geburtsdatum: 1959 |
Ehemaliger Leiter des Sicherheitsrates der Provinz Teheran. Ehemaliger IRGC-Generalgouverneur der Provinz Teheran. Als Gouverneur und Leiter des Sicherheitsrats der Provinz Teheran trägt er die Gesamtverantwortung für alle repressiven Maßnahmen der IGRC in der Provinz Teheran, einschließlich der seit Juni 2009 laufenden Niederschlagung der politischen Proteste. Derzeit Mitglied des Vorstands der Technischen Universität Khajeh Nasireddin Tusi. |
10.10.2011 |
|
55. |
ZEBHI Hossein |
|
Richter am Obersten Gerichtshof. Ehemaliger Stellvertreter des iranischen Generalstaatsanwalts. Zuständig für mehrere Rechtssachen im Zusammenhang mit den Protesten nach den Wahlen. |
10.10.2011 |
|
59. |
BAKHTIARI Seyyed Morteza |
Geburtsort: Maschhad (Iran) Geburtsdatum: 1952 |
Stellvertretender Wächter des Imam-Reza-Schreins. Ehemaliger Beamter am Religionssondergericht (‚Special Clerical Tribunal‘). Ehemaliger Justizminister (2009-2013). Während seiner Amtszeit als Justizminister fielen die Haftbedingungen in Iran deutlich hinter die allgemein anerkannten internationalen Standards zurück; ferner war die Misshandlung von Gefangenen gängige Praxis. Des Weiteren spielte er eine Schlüsselrolle bei Drohungen und Schikanen gegen die iranische Diaspora, da er die Einrichtung eines Sondergerichtshofs mit spezieller Zuständigkeit für im Ausland lebende Iraner ankündigte. Ferner kam es unter seiner Leitung zu einem starken Anstieg der Zahl von Hinrichtungen in Iran, darunter auch von der Regierung nicht bekannt gegebene geheime Hinrichtungen und Hinrichtungen wegen Drogendelikten. |
10.10.2011 |
|
60. |
HOSSEINI Dr. Mohammad (alias HOSSEYNI Dr. Seyyed Mohammad; Seyed, Sayyed und Sayyid) |
Geburtsort: Rafsanjan, Kerman Geburtsdatum: 1961 |
Berater des früheren Präsidenten Mahmoud Ahmadinejad und Sprecher der politischen Hardliner-Gruppierung YEKTA. Ehemaliger Minister für Kultur und islamische Führung (2009-2013). Als ehemaliges Mitglied des IRGC war er an der Repression gegen Journalisten beteiligt. |
10.10.2011 |
|
69. |
MORTAZAVI Seyyed Solat |
Geburtsort: Farsan, Tchar Mahal-o-Bakhtiari (Süden) (Iran) Geburtsdatum: 1967 |
Ehemaliger Bürgermeister von Maschhad, der zweitgrößten Stadt Irans, in der regelmäßig öffentliche Hinrichtungen stattfinden. Ehemaliger stellvertretender Innenminister, zuständig für politische Angelegenheiten. Er war verantwortlich für die Anordnung der Unterdrückung von Personen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten waren. Später zum Leiter der iranischen Wahlkommission für die Parlamentswahlen 2012 und die Präsidentschaftswahlen 2013 ernannt. |
23.3.2012 |
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73. |
FAHRADI Ali |
|
Stellvertretender Leiter der Aufsichtsbehörde für Rechtsfragen und öffentliche Kontrolle des Justizministeriums in Teheran. Ehemaliger Staatsanwalt von Karaj. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Durchführung von Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wird. Während seiner Amtszeit als Staatsanwalt kam es im Bezirk Karaj zu einer hohen Zahl von Hinrichtungen. |
23.3.2012 |
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75. |
RAMEZANI Gholamhossein |
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Seit 2011 Chef des Geheimdienstes des Ministeriums der Verteidigung; von November 2009 bis März 2011 Geheimdienstkommandeur der Pasdaran; von März 2008 bis November 2009 stellvertretender Geheimdienstkommandeur der Pasdaran; von April 2006 bis März 2008: Schutz- und Geheimdienstleiter der Pasdaran. Beteiligt an der Unterdrückung der Freiheit der Meinungsäußerung, auch durch seine Verbindung zu den Personen, die 2004 für die Festnahme von Bloggern bzw. Journalisten verantwortlich waren; spielte ferner im Jahr 2009 Berichten zufolge eine Rolle bei der Unterdrückung der Proteste nach den Wahlen. |
23.3.2012 |
|
82. |
SARAFRAZ Mohammad (Dr.) (alias Haj-agha Sarafraz) |
Geburtsort: Teheran Geburtsdatum: 1963 Wohnort: Teheran Arbeitsplatz: Hauptsitz der IRIB und von PressTV, Teheran |
Ehemaliges Mitglied des Obersten Rates für den Cyberspace. Ehemaliger Präsident der Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB). Als ehemaliger Leiter des Weltdienstes und des Pressefernsehens (Press TV) der staatlichen Rundfunkgesellschaft des Iran (IRIB) war er verantwortlich für alle programmgestalterischen Entscheidungen. Eng mit dem Staatssicherheitsapparat verbunden. Unter seiner Leitung haben Press TV und IRIB mit den iranischen Sicherheitsdiensten und mit Staatsanwälten zusammengearbeitet, um erzwungene Geständnisse von Häftlingen einschließlich des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari im Wochenprogramm ‚Iran Today‘ auszustrahlen. Die unabhängige britische Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 wegen der Ausstrahlung des Geständnisses von Bahari gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100 000 GBP verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand. Sarafraz steht daher in Verbindung mit Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren. |
12.3.2013 |
Organisationen
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Name |
Identifizierungsinformation |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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1. |
Cyber-Polizei |
Ort: Teheran, Iran Website: http://www.cyberpolice.ir |
Die im Januar 2011 gegründete iranische Cyberpolizei ist eine Einheit der Polizei der Islamischen Republik Iran; sie stand zu dieser Zeit (bis Anfang 2015) unter der Leitung von Esmail Ahmadi-Moqaddam (in der Liste aufgeführt). Ahmadi-Moqaddam hat unterstrichen, dass die Cyberpolizei gegen antirevolutionäre Gruppen und Dissidentengruppen vorgehen werde, die 2009 internetgestützte soziale Netze genutzt hätten, um Proteste gegen die Wiederwahl von Präsident Mahmoud Ahmadinejad auszulösen. Im Januar 2012 erließ die Cyberpolizei neue Leitlinien für Internetcafés, wonach die Nutzer verpflichtet sind, persönliche Daten anzugeben, die von den Betreibern der Internetcafés für sechs Monate zusammen mit einem Verzeichnis der besuchten Websites aufzubewahren sind. Nach diesen Vorschriften sind Internetcafé-Betreiber ebenfalls verpflichtet, Video-Überwachungskameras zu installieren und deren Aufzeichnungen sechs Monate aufzubewahren. Durch diese neuen Vorschriften können Protokolle über Internetsitzungen erstellt werden, die von den Behörden zum Aufspüren von Aktivisten oder von Personen, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit gelten, genutzt werden können. Im Juni 2012 berichteten iranische Medien, dass die Cyberpolizei gegen virtuelle private Netze (VPN) vorgehen werde. Am 30. Oktober 2012 hat die Cyberpolizei den Blogger Sattar Beheshti wegen ‚Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit in sozialen Netzen und auf Facebook‘ ohne Haftbefehl festgenommen. Beheshti hatte die iranische Regierung in seinem Blog kritisiert. Am 3. November 2012 wurde Beheshti tot in seiner Gefängniszelle aufgefunden; er soll von der Cyberpolizei zu Tode gefoltert worden sein. |
12.3.2013“ |
|
13.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/21 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/569 DES RATES
vom 12. April 2018
zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (1), insbesondere auf Artikel 6,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 20. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/788/GASP angenommen. |
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(2) |
Infolge der Überprüfung der eigenständigen Sanktionen nach Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP sollte die Begründung für zwei Personen geändert werden. |
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(3) |
Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 12. April 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. DONCHEV
ANHANG
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:
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„10. |
Alex Kande Mupompa, ehemaliger Gouverneur der Provinz Kasai Central |
alias Alexandre Kande Mupomba; Kande-Mupompa. Geburtsdatum: 23.9.1950. Geburtsort: Kananga (DRK). Reisepass (DRK) Nr.: OP 0024910 (gültig vom 21.3.2016 bis 20.3.2021). Anschrift: Messidorlaan 217/25, 1180 Uccle, Belgien Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo und Belgien. |
Als Gouverneur der Provinz Kasai Central bis Oktober 2017 war Alex Kande Mupompa ab August 2016 verantwortlich für den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt, gewaltsame Repression und außergerichtliche Hinrichtungen durch Sicherheitskräfte und die PNC in der Provinz Kasai Central, einschließlich von Tötungen im Distrikt Dibaya im Februar 2017. Alex Kande Mupompa war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen. |
29.5.2017 |
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12. |
Lambert Mende, Minister für Kommunikation und Medien sowie Regierungssprecher |
alias Lambert Mende Omalanga Geburtsdatum: 11.2.1953. Geburtsort: Okolo (DRK). Diplomatenpass-Nr.: DB0001939 (ausgestellt 4.5.2017 — gültig bis 3.5.2022). Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo. |
Als Minister für Kommunikation und Medien seit 2008 ist Lambert Mende für die repressive Medienpolitik in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich, die gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit verstößt und eine einvernehmliche und friedliche Lösung für Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo untergräbt. Am 12. November 2016 hat er ein Dekret erlassen, das die Möglichkeit ausländischer Medien, in der Demokratischen Republik Kongo zu senden, einschränkt. Unter Verstoß gegen die politische Einigung zwischen der Präsidentenmehrheit und den Oppositionsparteien vom 31. Dezember 2016 wurden die Sendungen einer Reihe von Medien für mehrere Monate weiterhin unterbunden. In seiner Funktion als Minister für Kommunikation und Medien ist Lambert Mende daher für die Behinderung einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung für Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo unter anderem durch Gewaltakte, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt oder durch die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit verantwortlich. |
29.5.2017“ |
LEITLINIEN
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13.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/23 |
LEITLINIE (EU) 2018/570 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 7. Februar 2018
zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2018/3)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3 und Artikel 18.2 sowie Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Eine einheitliche Geldpolitik erfordert die Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem einzusetzen sind, damit eine solche Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchgeführt werden kann. |
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(2) |
Die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) soll geändert werden, um einige notwendige technische und redaktionelle Verbesserungen verfahrensbezogener Art vorzunehmen. |
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(3) |
Im Geschäftspartner-Rahmenwerk sind einige technische und redaktionelle Verbesserungen erforderlich. Der EZB-Rat hält es zudem für erforderlich, eine automatische Beschränkung des Zugangs von Geschäftspartnern zu geldpolitischen Geschäften für den Fall aufzunehmen, dass eine zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Geschäftspartner „ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt“. |
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(4) |
Das Eurosystem hat einen einheitlichen Rahmen für notenbankfähige Sicherheiten geschaffen, damit sämtliche Kreditgeschäfte des Eurosystems durch Umsetzung der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in einheitlicher Weise durchgeführt werden können. Der EZB-Rat hält einige Änderungen am Sicherheitenrahmen des Eurosystems für erforderlich, die Folgendes umfassen: Ausschluss von Investmentfonds als zugelassene Emittenten oder Garantiegeber aufgrund der durch ihre volatilen Finanzierungsmodalitäten hervorgerufenen spezifischen Risiken; Änderung der Ausnahmenregeln zum Verbot der Eigennutzung notenbankfähiger Sicherheiten; Änderung der Regelungen zur Nutzung garantierter unbesicherter Schuldtitel eines Geschäftspartners oder einer eng mit ihm verbundenen Stelle, Änderung der Regelungen zur Nutzung garantierter unbesicherter Schuldtitel eines Kreditinstituts oder einer eng mit ihm verbundenen Stelle sowie der Regelungen zu den Transparenzanforderungen an Ratings für gedeckte Schuldverschreibungen. |
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(5) |
Commercial Mortgage-Backed Securities (CMBS) sollen im Sicherheitenrahmen des Eurosystems nicht mehr als notenbankfähige Sicherheiten zugelassen sein. Die Risiken und die Komplexität von CMBS unterscheiden sich von anderen vom Eurosystem als Sicherheiten hereingenommenen Asset-Backed Securities grundlegend, sowohl hinsichtlich der zugrunde liegenden Vermögenswerte als auch aufgrund der strukturellen Merkmale. |
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(6) |
Das Eurosystem fordert die Bereitstellung umfassender und standardisierter Daten auf Einzelkreditebene (loan-level data) zu den Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities (ABS) dienen. Die betroffenen Parteien müssen die Daten auf Einzelkreditebene an ein vom Eurosystem benanntes Archiv für Daten auf Einzelkreditebene übermitteln. Die Anforderungen des Eurosystems an die Benennung der Archive für Daten auf Einzelkreditebene sowie das eigentliche Benennungsverfahren sind im Interesse der Transparenz näher zu bestimmen. |
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(7) |
Notenbankfähige Sicherheiten müssen die Bonitätsanforderungen des Eurosystems gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem credit assessment framework — ECAF) erfüllen, das die Verfahren, Regeln und Methoden festlegt, die die Einhaltung der hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems für notenbankfähige Sicherheiten gewährleisten. Bei den Regelungen zum ECAF sind einige technische und redaktionelle Verbesserungen erforderlich. |
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(8) |
Die vom Eurosystem anzuwendenden Regeln für Sanktionen in Fällen von Verstößen gegen Verpflichtungen der Geschäftspartner müssen konkretisiert werden. |
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(9) |
Die Geschäftspartner des Eurosystems nutzen Wertpapierabwicklungssysteme (securities settlement systems — SSS) und Verbindungen zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen, die von Zentralverwahrern (central securities depositories — CSD) betrieben werden, um angemessene Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems bereitzustellen. |
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(10) |
Gemäß Artikel 18.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank muss die Europäische Zentralbank (EZB) allgemeine Grundsätze für ihre eigenen Offenmarkt- und Kreditgeschäfte und die der nationalen Zentralbanken (NZBen) aufstellen; hierzu gehören auch die Grundsätze für die Bekanntmachung der Bedingungen, zu denen sie bereit sind, derartige Geschäfte abzuschließen. |
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(11) |
Das Eurosystem hat einen einheitlichen Rahmen marktfähiger und nicht marktfähiger notenbankfähiger Sicherheiten geschaffen, die inländisch oder grenzüberschreitend genutzt werden können. Für die Nutzung marktfähiger Sicherheiten innerhalb des Eurosystems dürfen Wertpapierabwicklungssysteme und Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen nur genutzt werden, wenn sie vom Eurosystem als geeignet beurteilt werden. |
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(12) |
Seit 1998 werden im Eurosystem Anwenderstandards zur Beurteilung von Wertpapierabwicklungssystemen und Verbindungen zwischen solchen Systemen eingesetzt, mit denen deren Zulassungseignung bei Kreditgeschäften des Eurosystems ermittelt werden soll. |
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(13) |
Mit der Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowie der entsprechenden technischen Standards, die technische Regulierungs- und Durchführungsstandards umfassen, und in Anbetracht der wesentlichen Überschneidungen der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der Anwenderstandards des Eurosystems hat das Eurosystem beschlossen, das Verfahren zur Beurteilung von Wertpapierabwicklungssystemen und Verbindungen zwischen solchen Systemen effizienter zu gestalten. |
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(14) |
Die für das Eurosystem spezifischen Anforderungen, die nicht von den in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf Zentralverwahrer festgelegten Anforderungen abgedeckt sind, sollen definiert werden. |
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(15) |
Das Eurosystem hat Standards für die Nutzung eines Drittdienstleisters (tri-party agents — TPAs) bei Kreditgeschäften des Eurosystems entwickelt. Für sämtliche TPAs, die grenzüberschreitend oder national Dienstleistungen anbieten, sollen vergleichbare Beurteilungsverfahren gelten. |
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(16) |
An mehreren Stellen sind Anpassungen zur Berücksichtigung der Änderungen erforderlich, die vom EZB-Rat hinsichtlich der Zulassungskriterien von unbesicherten Bankschuldverschreibungen für Kreditgeschäfte des Eurosystems beschlossen wurden. |
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(17) |
Es sind mehrere geringfügige und klarstellende technische Änderungen erforderlich, insbesondere in Bezug auf die von mehreren Emittenten begebenen Sicherheiten und die Regelungen zur impliziten Bonitätsbeurteilung sowie zur Nichteinhaltung. |
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(18) |
Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) soll daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 4 Tabelle 1 erhält folgende Fassung: „Tabelle 1 Übersicht der Merkmale der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems
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3. |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
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5. |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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6. |
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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7. |
Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Befristete Transaktionen für geldpolitische Zwecke weisen die folgenden operationalen Merkmale auf:
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8. |
Artikel 11 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6. Für Geschäftspartner, die an Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke teilnehmen, gelten in Abhängigkeit vom maßgeblichen Verfahren für das betreffende Geschäft die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.“ |
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9. |
Artikel 12 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „7. Für Geschäftspartner, die an der Hereinnahme von Termineinlagen teilnehmen, gelten in Abhängigkeit vom maßgeblichen Verfahren für das betreffende Geschäft die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.“ |
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10. |
Artikel 13 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6. Für Geschäftspartner, die am Standardtenderverfahren für die Emission von EZB-Schuldverschreibungen teilnehmen, gelten die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.“ |
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11. |
Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Für Geschäftspartner, die an endgültigen Käufen bzw. Verkäufen teilnehmen, gelten die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.“ |
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12. |
Artikel 25 Absatz 2 Tabellen 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „ Tabelle 5 Voraussichtlicher zeitlicher Rahmen für die Verfahrensschritte bei Standardtenderverfahren (Uhrzeiten werden in mitteleuropäischer Zeit (1) angegeben)
Tabelle 6 Voraussichtlicher zeitlicher Rahmen für die Verfahrensschritte bei Schnelltenderverfahren (Uhrzeiten werden in MEZ (1) angegeben)
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13. |
Artikel 55 erhält folgende Fassung: „Artikel 55 Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems Vorbehaltlich Artikel 57 lässt das Eurosystem nur Institute an seinen geldpolitischen Geschäften teilnehmen, welche die folgenden Kriterien erfüllen:
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14. |
Artikel 61 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die EZB veröffentlicht ein aktualisiertes Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten auf ihrer Website im Einklang mit der auf ihrer Website aufgeführten Methodik und aktualisiert das Verzeichnis an jedem Tag, an dem das TARGET2-System betriebsbereit ist. Marktfähige Sicherheiten, die in das Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten aufgenommen wurden, werden mit ihrer Veröffentlichung im Verzeichnis für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen. Abweichend von dieser Regel kann das Eurosystem im besonderen Fall von Schuldtiteln mit gleichtägiger Abwicklung eine Zulassung ab dem Emissionsdatum gewähren. Sicherheiten, die nach Artikel 87 Absatz 3 beurteilt werden, werden nicht in diesem Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten veröffentlicht.“ |
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15. |
Artikel 66 wird wie folgt geändert:
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16. |
Artikel 67 wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 69 wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 70 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Vorbehaltlich der in den Absätzen 3 bis 6 sowie in Artikel 81a Absatz 4 festgelegten Ausnahmen ist Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von Schuldtiteln, dass sie von einem Emittenten mit Sitz im EWR oder in einem G-10-Land außerhalb des EWR begeben wurden. Im Fall von marktfähigen Sicherheiten mit mehr als einem Emittenten gilt diese Anforderung für den jeweiligen Emittenten.“ |
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19. |
Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen. |
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20. |
Artikel 73 Absatz 6 wird gestrichen. |
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21. |
Artikel 81a erhält folgende Fassung: „Artikel 81a Zulassungskriterien für bestimmte unbesicherte von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder eng verbundenen Stellen begebene Schuldtitel 1. Abweichend von Artikel 64 und unter der Voraussetzung, dass sämtliche anderen Zulassungskriterien erfüllt sind, bleiben die folgenden nachrangigen unbesicherten Schuldtitel, die von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder ihren in Artikel 141 Absatz 3 genannten eng verbundenen Stellen begeben wurden, bis zur Fälligkeit notenbankfähig, sofern sie vor dem 31. Dezember 2018 begeben wurden und die Nachrangigkeit weder auf eine vertragliche Nachrangigkeit im Sinne von Absatz 2 noch auf eine strukturelle Nachrangigkeit gemäß Absatz 3 zurückzuführen ist:
2. Im Sinne von Absatz 1 bezeichnet vertragliche Nachrangigkeit eine Nachrangigkeit aufgrund der Bedingungen eines unbesicherten Schuldtitels, unabhängig davon, ob diese Nachrangigkeit gesetzlich anerkannt ist. 3. Unbesicherte Schuldtitel, die von Holdinggesellschaften, einschließlich gemischten Holdinggesellschaften begeben wurden, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU oder vergleichbaren Sanierungs- und Abwicklungsrahmen unterliegen, sind nicht notenbankfähig. 4. Im Gegensatz zu Schuldtiteln, die von multilteralen Entwicklungsbanken oder den in Artikel 70 Absatz 4 genannten internationalen Organisationen begeben wurden, muss bei Schuldtiteln, die von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder ihren in Artikel 141 Absatz 3 genannten eng verbundenen Stellen begeben wurden, der Emittent seinen Sitz in der Union haben. 5. Unbesicherte Schuldtitel, die vor dem 16. April 2018 notenbankfähig waren, aber nicht mehr die in diesem Artikel festgelegten Zulassungskriterien erfüllen, bleiben bis zum 31. Dezember 2018 notenbankfähig, vorausgesetzt, dass sie sämtliche anderen Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten erfüllen. (*8) Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 20).“ " |
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22. |
Artikel 84 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:
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23. |
Artikel 87 wird wie folgt geändert:
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24. |
Artikel 90 erhält folgende Fassung: „Artikel 90 Kapitalbetrag und Verzinsung von Kreditforderungen Für die Notenbankfähigkeit müssen Kreditforderungen bis zur endgültigen Tilgung folgende Voraussetzungen erfüllen:
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25. |
Artikel 138 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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26. |
In Artikel 139 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „3. Soweit die Einhaltung des Absatzes 1 Buchstabe b für gedeckte Schuldverschreibungen überprüft werden muss, bei denen durch die anwendbaren Rechtsvorschriften oder den Prospekt die in Absatz 1 Buchstabe b als Vermögenswerte des Deckungspools in Bezug genommenen Schuldtitel nicht ausgeschlossen sind und bei denen der Emittent oder die mit ihm eng verbundene Stelle den Schuldtitel begeben hat, kann die NZB sämtliche oder einige der folgenden Maßnahmen ergreifen, um Ad-hoc-Kontrollen der Einhaltung des Absatzes 1 Buchstabe b durchzuführen.
4. Sollte der Geschäftspartner auf Verlangen der NZB keine Selbstbescheinigung und Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 3 vorlegen, darf die gedeckte Schuldverschreibung nicht als Sicherheit vom Geschäftspartner gemäß Absatz 1 genutzt werden.“ |
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27. |
Artikel 141 erhält folgende Fassung: „Artikel 141 Obergrenzen bei unbesicherten Schuldtiteln, die von Kreditinstituten und eng mit ihnen verbundenen Stellen begeben wurden 1. Ein Geschäftspartner darf unbesicherte Schuldtitel, die von einem Kreditinstitut oder einer anderen, mit diesem Kreditinstitut eng verbundenen Stelle begeben wurden, nicht als Sicherheiten einreichen oder nutzen, soweit der Wert dieser vom Kreditinstitut oder von einer anderen mit ihm eng verbundenen Stelle begebenen Sicherheit nach Abzug des anwendbaren Bewertungsabschlags 2,5 % des Gesamtwerts der vom Geschäftspartner als Sicherheiten genutzten Vermögenswerte überschreitet. Dieser Schwellenwert gilt nicht, wenn
2. Wird eine enge Verbindung eingegangen oder erfolgt eine Verschmelzung zwischen zwei oder mehr Emittenten von unbesicherten Schuldtiteln, gilt der Schwellenwert des Absatzes 1 sechs Monate nach dem Datum des Wirksamwerdens der engen Verbindung oder der Verschmelzung. 3. Für die Zwecke dieses Artikels hat ‚enge Verbindung‘ zwischen einer emittierenden Stelle und einer anderen Stelle die gleiche Bedeutung wie ‚enge Verbindung‘ zwischen einem Geschäftspartner und einer anderen Stelle im Sinne des Artikels 138.“ |
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28. |
Artikel 148 wird wie folgt geändert:
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29. |
Artikel 150 erhält folgende Fassung: „Artikel 150 Zugelassene Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen 1. Neben dem Korrespondenzzentralbank-Modell können Geschäftspartner zur grenzüberschreitenden Übertragung marktfähiger Sicherheiten zugelassene Verbindungen verwenden. Die EZB veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der zugelassenen Verbindungen. 2. Über eine zugelassene Verbindung gehaltene Sicherheiten können sowohl für die Kreditgeschäfte des Eurosystems als auch für jeden anderen vom Geschäftspartner gewünschten Zweck verwendet werden. 3. Die Regeln für die Nutzung zugelassener Verbindungen sind in Anhang VI festgelegt.“ |
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30. |
Artikel 151 erhält folgende Fassung: „Artikel 151 Korrespondenzzentralbank-Modell in Kombination mit zugelassenen Verbindungen 1. Die Geschäftspartner können die zugelassenen Verbindungen in Kombination mit dem Korrespondenzzentralbank-Modell verwenden, um notenbankfähige marktfähige Sicherheiten grenzüberschreitend zu nutzen. 2. Bei der Nutzung zugelassener Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen in Kombination mit dem Korrespondenzzentralbank-Modell müssen sich die Sicherheiten der Geschäftspartner, die vom Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten begeben werden, direkt oder über eine Depotbank auf einem Konto beim Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers befinden. 3. Die nach Absatz 2 genutzten Sicherheiten können von einem außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen EWR-Wertpapierabwicklungssystem begeben werden, das vom Eurosystem als den in Anhang VIa festgelegten Zulassungskriterien genügend beurteilt worden ist, sofern eine zugelassene Verbindung zwischen dem Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten und dem Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers besteht. 4. Die Regeln für die Nutzung des Korrespondenzzentralbank-Modells in Verbindung mit zugelassenen Verbindungen sind in Anhang VI festgelegt.“ |
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31. |
Artikel 152 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Das Korrespondenzzentralbank-Modell (darunter das Korrespondenzzentralbank-Modell in Kombination mit zugelassenen Verbindungen) kann als Grundlage für die grenzüberschreitende Nutzung von Drittdienstleistungen bei der Sicherheitenverwaltung (tri-party collateral management services) verwendet werden. Bei der grenzüberschreitenden Nutzung von Drittdienstleistungen bei der Sicherheitenverwaltung fungiert eine NZB, die die Drittdienstleistungen bei der Sicherheitenverwaltung zur grenzüberschreitenden Nutzung im Eurosystem anbietet, als Korrespondent jener NZBen, deren Geschäftspartner die grenzüberschreitende Nutzung solcher Drittdienstleistungen bei der Sicherheitenverwaltung für Kreditgeschäfte des Eurosystems beantragt haben. Damit er seine Drittdienstleistungen bei der Sicherheitenverwaltung zur grenzüberschreitenden Nutzung im Eurosystem im Sinne des ersten Unterabsatzes erbringen kann, muss der entsprechende TPA die zusätzlichen vom Eurosystem festgelegten funktionalen Anforderungen erfüllen, die im ‚Das Korrespondenzzentralbank-Modell (CCBM) — Verfahren für Geschäftspartner des Eurosystems‘ (Abschnitt 2.1.3 Absatz 2) genannt werden.“ |
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32. |
Artikel 156 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Verstößt ein Geschäftspartner mehr als zweimal in einem Zwölfmonatszeitraum gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung und soweit bei jedem Verstoß
schließt das Eurosystem den Geschäftspartner beim dritten derartigen Verstoß vorübergehend vom ersten liquiditätszuführenden Offenmarktgeschäft aus, das innerhalb der Mindestreserve-Erfüllungsperiode nach Bekanntgabe des vorübergehenden Ausschlusses erfolgt. Kommt es danach erneut zum Verstoß des Geschäftspartners, wird er vom ersten liquiditätszuführenden Offenmarktgeschäft der Mindestreserve-Erfüllungsperiode nach Bekanntgabe des vorübergehenden Ausschlusses ausgeschlossen, bis es innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten zu keinem weiteren gleichartigen Verstoß des Geschäftspartners kommt. Ein Zwölfmonatszeitraum beginnt mit dem Datum der Bekanntgabe eines Verstoßes gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung. Zweite und dritte Verstöße innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Bekanntgabe jenes Verstoßes werden berücksichtigt.“ |
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33. |
Artikel 158 wird wie folgt geändert:
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34. |
Artikel 159 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Das Eurosystem kann folgende Vermögenswerte aus dem Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten streichen:
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35. |
Artikel 166 Absatz 4a erhält folgende Fassung: „4a. Soweit keine andere Abhilfe gemäß Artikel 166 Absatz 2 zur Verfügung steht, trifft jede NZB vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass die Heimat-NZB jederzeit rechtlich in der Lage ist, eine finanzielle Sanktion für die vollständige oder teilweise Nichtleistung einer Erstattung oder Zahlung eines Kreditbetrags oder des Rückkaufspreises oder für die Nichtleistung der gekauften Vermögenswerte durch den Geschäftspartner bei Fälligkeit zu verhängen. Die finanzielle Sanktion ist gemäß Anhang VII Abschnitt III dieser Leitlinie zu berechnen; dabei sind der Geldbetrag, den der Geschäftspartner nicht zahlen oder erstatten konnte bzw. die nichtgeleisteten Vermögenswerte und die Anzahl der Kalendertage, an denen der Geschäftspartner nicht gezahlt, erstattet oder geleistet hat, zu berücksichtigen.“ |
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36. |
Ein neuer Anhang VIa wird eingefügt, und die Anhänge VII, VIII und IXa werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Leitlinie geändert. |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung vorliegender Leitlinie und wenden diese ab dem 16. April 2018 an, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit Artikel 1 Nummer 24 der vorliegenden Leitlinie zu treffenden Maßnahmen, die sie ab dem 1. Oktober 2018 anwenden. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis zum 16. März 2018 mit, mit Ausnahme der Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 1 Nummer 24 der vorliegenden Leitlinie, die sie bis zum 3. September 2018 mitteilen.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Februar 2018.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).
(2) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(*4) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 4.
(*5) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe c.
(*6) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe d.
(*7) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c.“
(*9) Verordnung (EU) Nr. 575/2013, für die Zwecke dieser Tabelle auch als Eigenkapitalverordnung bezeichnet.
(*10) Informationen über die Bonitätsstufen werden auf der Website der EZB veröffentlicht.“
ANHANG
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1. |
Der folgende Anhang VIa wird eingefügt: „ANHANG VIa ZULASSUNGSKRITERIEN FÜR DIE NUTZUNG VON WERTPAPIERABWICKLUNGSSYSTEMEN UND VERBINDUNGEN ZWISCHEN WERTPAPIERABWICKLUNGSSYSTEMEN BEI KREDITGESCHÄFTEN DES EUROSYSTEMS I. ZULASSUNGSKRITERIEN FÜR WERTPAPIERABWICKLUNGSSYSTEME UND VERBINDUNGEN ZWISCHEN WERTPAPIERABWICKLUNGSSYSTEMEN
II. ANFORDERUNGEN DES EUROSYSTEMS
III. ANTRAGSVERFAHREN
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2. |
Der Titel von Anhang VII erhält folgende Fassung: „ BERECHNUNG DER GEMÄẞ TEIL 5 ANZUWENDENDEN SANKTIONEN UND DER GEMÄẞ TEIL 7 ANZUWENDENDEN FINANZIELLEN SANKTIONEN “. |
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3. |
Der Titel von Anhang VII Abschnitt I erhält folgende Fassung: „I. BERECHNUNG DER GEMÄẞ TEIL 5 ANZUWENDENDEN FINANZIELLEN SANKTIONEN“. |
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4. |
Der Titel von Anhang VII Abschnitt II erhält folgende Fassung: „II. BERECHNUNG DER GEMÄẞ TEIL 5 ANZUWENDENDEN NICHTFINANZIELLEN SANKTIONEN“. |
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5. |
Dem Anhang VII wird folgender Abschnitt III angefügt: „III. BERECHNUNG DER GEMÄẞ TEIL 7 ANZUWENDENDEN FINANZIELLEN SANKTIONEN
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6. |
Anhang VIII Abschnitt II Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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7. |
In Anhang VIII Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a wird „ND1 bis ND7“ durch „ND1 bis ND6“ ersetzt. |
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8. |
In Anhang VIII Abschnitt III Nummer 3 wird „ND5, ND6 und ND7“ durch „ND5 und ND6“ ersetzt. |
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9. |
In Anhang VIII Abschnitt IV.I Nummer 3 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
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10. |
In Anhang VIII Abschnitt IV.II erhält Nummer 4 folgende Fassung:
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11. |
In Anhang VIII Abschnitt IV wird folgender Unterabschnitt IIa angefügt: „IIa. Mindestanforderungen an die für den Antrag auf Benennung und dessen Vollständigkeit erforderlichen Informationen
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12. |
Anhang IXa Abschnitt 1 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung: „In Bezug auf die derzeitige Abdeckung hat die Ratingagentur in mindestens drei der vier Vermögenskategorien a) unbesicherte Bankschuldverschreibungen, b) Unternehmensanleihen, c) gedeckte Schuldverschreibungen und d) Asset-Backed Securities eine Mindestabdeckung aufzuweisen von:“. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(2) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
(3) Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).
(4) Bei der MEZ wird die Umstellung auf die mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.
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13.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/45 |
LEITLINIE (EU) 2018/571 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 7. Februar 2018
zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2018/4)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für alle notenbankfähigen Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems gelten besondere Risikokontrollmaßnahmen, damit das Eurosystem im Fall, dass die von ihm hereingenommenen Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen, vor finanziellen Verlusten geschützt ist. Die regelmäßige Überprüfung des Risikokontrollrahmens des Eurosystems hat zu dem Ergebnis geführt, dass mehrere Anpassungen vorzunehmen sind, um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten. |
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(2) |
Die Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) (1) soll daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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4. |
Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert. |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung vorliegender Leitlinie und wenden diese ab dem 16. April 2018 an, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Leitlinie zu treffenden Maßnahmen, die sie ab dem 1. Oktober 2018 anwenden. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis zum 16. März 2018 mit, mit Ausnahme der Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Leitlinie, die sie bis zum 3. September 2018 mitteilen.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Februar 2018.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).
ANHANG
Den Anhang der Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) wird wie folgt geändert:
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1. |
Tabelle 2 erhält folgende Fassung: „Tabelle 2 Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in den Haircutkategorien I bis IV
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2. |
Tabelle 3 erhält folgende Fassung: „Tabelle 3 Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige festverzinsliche oder variabel verzinsliche Kreditforderungen
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(*1) d. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.“
(*2) d. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.“
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13.4.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/49 |
LEITLINIE (EU) 2018/572 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 7. Februar 2018
zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2018/5)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 5.1, 12.1, 14.3 und 18.2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der EZB-Rat hat beschlossen, dass Commercial Mortgage-Backed Securities (CMBS) im Sicherheitenrahmen des Eurosystems nicht mehr als notenbankfähige Sicherheiten zulässig sein sollten. Die Risiken und die Komplexität von CMBS unterscheiden sich von anderen vom Eurosystem als Sicherheiten hereingenommenen Asset-Backed Securities grundlegend, sowohl hinsichtlich der zugrunde liegenden Vermögenswerte als auch aufgrund der strukturellen Merkmale. |
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(2) |
Die Leitlinie EZB/2014/31 (1) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Leitlinie EZB/2014/31 wird Ziffer iii gestrichen.
Artikel 2
Wirksamwerden
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Leitlinie und wenden sie ab dem 16. April 2018 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 16. März 2018 mit.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Februar 2018.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie EZB/2014/31 vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).