ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 89

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
5. April 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/525 der Kommission vom 28. März 2018 über ein Fangverbot für Weißen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

1

 

*

Verordnung (EU) 2018/526 der Kommission vom 28. März 2018 über ein Fangverbot für Perlrochen in den Unionsgewässern des Gebiets 7D für Schiffe unter der Flagge Belgiens

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/527 der Kommission vom 28. März 2018 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Patata dell'Alto Viterbese (g.g.A.))

7

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 207/2016 vom 28. Oktober 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/528]

8

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2016 vom 28. Oktober 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/529]

10

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 209/2016 vom 28. Oktober 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/530]

12

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 210/2016 vom 28. Oktober 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/531]

13

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 211/2016 vom 28. Oktober 2016 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2018/532]

14

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 212/2016 vom 28. Oktober 2016 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2018/533]

15

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 213/2016 vom 28. Oktober 2016 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2018/534]

16

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 214/2016 vom 28. Oktober 2016 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2018/535]

17

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 215/2016 vom 28. Oktober 2016 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) und Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2018/536]

18

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2007 vom 26. Oktober 2007 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens ( ABl. L 100 vom 10.4.2008 )

19

 

*

Berichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 256/2014 vom 12. Dezember 2014 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2015/2123] ( ABl. L 311 vom 26.11.2015 )

19

 

*

Berichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2015 vom 25. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/500] ( ABl. L 93 vom 7.4.2016 )

20

 

*

Berichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 167/2015 vom 11. Juni 2015 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2016/2202] ( ABl. L 341 vom 15.12.2016 )

20

 

*

Berichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/275] ( ABl. L 46 vom 23.2.2017 )

20

 

*

Berichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/283] ( ABl. L 46 vom 23.2.2017 )

21

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/1


VERORDNUNG (EU) 2018/525 DER KOMMISSION

vom 28. März 2018

über ein Fangverbot für Weißen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

02/TQ120

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

WHM/ATLANT

Art

Weißer Marlin (Tetrapturus albidus)

Gebiet

Atlantik

Datum der Schließung

1.1.2018


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/4


VERORDNUNG (EU) 2018/526 DER KOMMISSION

vom 28. März 2018

über ein Fangverbot für Perlrochen in den Unionsgewässern des Gebiets 7D für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


ANHANG

Nr.

04/TQ120

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

RJU/07D.

Art

Perlrochen (raja undulata)

Gebiet

Unionsgewässer von 7d

Datum der Schließung

1.1.2018


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/527 DER KOMMISSION

vom 28. März 2018

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Patata dell'Alto Viterbese (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Patata dell'Alto Viterbese“ geprüft, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 159/2014 der Kommission (2) eingetragen wurde.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Patata dell'Alto Viterbese“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 159/2014 der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Patata dell'Alto Viterbese (g.g.A.)) (ABl. L 52 vom 21.2.2014, S. 5).

(3)  ABl. C 391 vom 18.11.2017, S. 14.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/8


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 207/2016

vom 28. Oktober 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/528]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/1004 der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zza (Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 1004: Verordnung (EU) 2016/1004 der Kommission vom 22. Juni 2016 (ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. Oktober 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)  ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 208/2016

vom 28. Oktober 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/529]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2016/479 der Kommission vom 1. April 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in bestimmten brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Getränken (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2016/127 wird mit Wirkung zum 22. Februar 2020 die Richtlinie 2006/141/EG der Kommission (3) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 22. Februar 2020 aus diesem zu streichen ist.

(4)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(5)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 77a (Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„77b.

32016 R 0127: Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

a)

In Anhang VI Teil A wird Folgendes angefügt:

auf Isländisch: ‚Ungbarnablanda‘ und ‚Stoðblanda‘

auf Norwegisch: ‚Morsmelkerstatning‘ und ‚Tilskuddsblanding‘

b)

In Anhang VI Teil B wird Folgendes angefügt:

auf Isländisch: ‚Ungbarnamjólk‘ und ‚Mjólkurstoðblanda‘

auf Norwegisch: ‚Morsmelkerstatning basert på melk‘ und ‚Tilskuddsblanding basert på melk‘.“

2.

Unter Nummer 54zzzzr (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 0479: Verordnung (EU) 2016/479 der Kommission vom 1. April 2016 (ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 1)“

3.

Der Text von Nummer 54zzzv (Richtlinie 2006/141/EG der Kommission) wird mit Wirkung zum 22. Februar 2020 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/127 und der Verordnung (EU) 2016/479 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. Oktober 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)  ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1.

(2)  ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 1.

(3)  ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/12


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 209/2016

vom 28. Oktober 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/530]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/918 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 0918: Verordnung (EU) 2016/918 der Kommission vom 19. Mai 2016 (ABl. L 156 vom 14.6.2016, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/918 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. Oktober 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)  ABl. L 156 vom 14.6.2016, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/13


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 210/2016

vom 28. Oktober 2016

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/531]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/575 der Kommission vom 29. März 2016 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3k (Entscheidung 2006/502/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 D 0575: Durchführungsverordnung (EU) 2016/575 der Kommission vom 29. März 2016 (ABl. L 98 vom 14.4.2016, S. 4)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/575 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. Oktober 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 28. Oktober 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)  ABl. L 98 vom 14.4.2016, S. 4.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/14


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 211/2016

vom 28. Oktober 2016

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2018/532]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (1), berichtigt in ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 31, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21ba (Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„21bb.

32016 R 0799: Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1), berichtigt in ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 31“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799, berichtigt in ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 31, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. Oktober 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2016 vom 3. Juni 2016 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)  ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(2)  ABl. L 308 vom 23.11.2017, S. 27.


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 212/2016

vom 28. Oktober 2016

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2018/533]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission vom 27. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (1), berichtigt in ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 117, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 56f (Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 L 0844: Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission vom 27. Mai 2016 (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 51), berichtigt in ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 117“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2016/844, berichtigt in ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 117, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. Oktober 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 51.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/16


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 213/2016

vom 28. Oktober 2016

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2018/534]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1006 der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten ICAO-Bestimmungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66wi (Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 1006: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1006 der Kommission vom 22. Juni 2016 (ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 8)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. Oktober 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)  ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 8.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 214/2016

vom 28. Oktober 2016

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2018/535]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/963 der Kommission vom 16. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 0963: Durchführungsverordnung (EU) 2016/963 der Kommission vom 16. Juni 2016 (ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 50).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/963 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. Oktober 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)  ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 50.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 215/2016

vom 28. Oktober 2016

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) und Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2018/536]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Anhänge XIII und XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 56b (Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 R 0757: Richtlinie (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).“

Artikel 2

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21av (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„21aw.

32015 R 0757: Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/757 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 29. Oktober 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Bergdís ELLERTSDÓTTIR


(1)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


Berichtigungen

5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/19


Berichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2007 vom 26. Oktober 2007 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

( Amtsblatt der Europäischen Union L 100 vom 10. April 2008 )

Auf Seite 30 ist der Text von Nummer 15 des Anhangs des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2007 wie folgt zu ersetzen:

Anstatt:

„In Teil 3.1 unter den Nummern 7 (Richtlinie 93/53/EWG des Rates), 8 (Richtlinie 95/70/EG des Rates) und 10 (Richtlinie 82/894/EWG des Rates) sowie in Teil 3.2 unter Nummer 29 (Entscheidung 2003/466/EG der Kommission) wird der Satz ‚Dieser Rechtsakt gilt auch für Island.‘ gestrichen.“

muss es heißen:

„In Teil 3.1 unter den Nummern 7 (Richtlinie 93/53/EWG des Rates) und 8 (Richtlinie 95/70/EG des Rates) sowie in Teil 3.2 unter Nummer 29 (Entscheidung 2003/466/EG der Kommission) wird der Satz ‚Dieser Rechtsakt gilt auch für Island.‘ gestrichen. In Teil 3.1 unter Nummer 10 (Richtlinie 82/894/EWG des Rates) wird der Satz ‚Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Dieser Rechtsakt gilt auch für Island.‘ gestrichen.“


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/19


Berichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 256/2014 vom 12. Dezember 2014 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2015/2123]

( Amtsblatt der Europäischen Union L 311 vom 26. November 2015 )

Auf Seite 4 erhält Artikel 1 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 256/2014 folgende Fassung:

Anstatt:

„In Anhang I Kapitel I Teil 7.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 9b (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

‚—

32010 L 0063: Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).‘“

muss es heißen:

„In Anhang I Kapitel I Teil 7.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 9b (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„geändert durch:

32010 L 0063: Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).‘“


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/20


Berichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2015 vom 25. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/500]

( Amtsblatt der Europäischen Union L 93 vom 7. April 2016 )

Auf Seite 21 erhält Artikel 1 Nummer 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2015 folgende Fassung:

Anstatt:

„Der Text von Nummer 73 (Verordnung (EG) Nr. 1048/2012 der Kommission) wird gestrichen.“

muss es heißen:

„Der Text von Nummer 74 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 der Kommission) wird gestrichen.“


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/20


Berichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 167/2015 vom 11. Juni 2015 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2016/2202]

( Amtsblatt der Europäischen Union L 341 vom 15. Dezember 2016 )

Auf Seite 66 ist in Artikel 1 Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 167/2015 die CELEX-Nummer wie folgt zu ersetzen:

Anstatt:

32015 R 0345

muss es heißen:

32015 D 0345“.


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/20


Berichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/275]

( Amtsblatt der Europäischen Union L 46 vom 23. Februar 2017 )

Auf Seite 2 erhält die Fußnote (*) folgende Fassung:

Anstatt:

„Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.“

muss es heißen:

„Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.“


5.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/21


Berichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/283]

( Amtsblatt der Europäischen Union L 46 vom 23. Februar 2017 )

Auf Seite 53 erhält Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2016 folgende Fassung:

Anstatt:

„Nach Nummer 31bb (Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:“

muss es heißen:

„Nach Nummer 31bbe (Delegierte Verordnung (EU) 2015/514 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:“.